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Verfahren : 2015/2876(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-1003/2015

Aussprachen :

PV 08/10/2015 - 4.3
CRE 08/10/2015 - 4.3

Abstimmungen :

PV 08/10/2015 - 9.3

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0344

Angenommene Texte
PDF 186kWORD 79k
Donnerstag, 8. Oktober 2015 - Straßburg
Die Massenvertreibung von Kindern in Nigeria infolge der Angriffe von Boko Haram
P8_TA(2015)0344RC-B8-1003/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zu der Massenvertreibung von Kindern in Nigeria infolge der Angriffe von Boko Haram (2015/2876(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Nigeria, insbesondere vom 17. Juli 2014(1) und vom 30. April 2015(2),

–  unter Hinweis auf frühere Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, einschließlich der Erklärungen vom 8. Januar, 19. Januar, 31. März, 14. April, 15. April und 3. Juli 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2015,

–  unter Hinweis auf die Rede von Präsident Muhammadu Buhari vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. September 2015 und das Gipfeltreffen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,

–  unter Hinweis auf das Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 verabschiedete Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen und die Charta für die Rechte und das Wohl des Kindes der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU, 1990),

–  unter Hinweis auf die 2003 von der Bundesregierung Nigerias in den Rang eines Gesetzes erhobene Kinderrechtsverordnung,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf das von Nigeria am 16. Mai 2003 ratifizierte Übereinkommen der Afrikanischen Union über die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und das von Nigeria am 22. Dezember 2008 ratifizierte Zusatzprotokoll hierzu,

–  unter Hinweis auf den Nothilfe-Treuhandfonds der Europäischen Union zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 29. September 2015 über von Boko Haram begangene Gewaltakte und Gräueltaten und die Auswirkungen auf die Menschenrechte in den betroffenen Ländern; unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, wonach Angehörige von Boko Haram möglicherweise aufgrund von Kriegsverbrechen angeklagt werden können;

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Nigeria – die bevölkerungsreichste und größte Volkswirtschaft Afrikas, in der zahlreiche Ethnien zusammenleben und die von großen regionalen und religiösen Gegensätzen und einem Nord-Süd-Gefälle mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten geprägt ist – seit 2009 Kampfgebiet der islamischen Terrororganisation Boko Haram ist, die dem Da'isch Gefolgschaft geschworen hat; in der Erwägung, dass diese Terrororganisation zunehmend eine Bedrohung für die Stabilität Nigerias und Westafrikas darstellt; in der Erwägung, dass die nigerianischen Sicherheitskräfte bei Militäreinsätzen zur Bekämpfung der Unruhen häufig auf übermäßige Gewalt zurückgegriffen und Rechtsverstöße begangen haben;

B.  in der Erwägung, dass Boko Haram in den vergangenen vier Monaten mindestens 1 600 Zivilisten getötet hat, womit sich die Opferzahl allein im Jahr 2015 auf über 3 500 erhöht;

C.  in der Erwägung, dass das gezielte Vorgehen von Boko Haram gegen Schulkinder in der Region dazu geführt hat, dass Kinder seit dem Beginn der Umtriebe der Terrorgruppe keinen Zugang mehr zu Bildung haben, und dass der UNESCO zufolge in keinem Land der Welt mehr Kinder im Grundschulalter keine Schule besuchen als in Nigeria (10,5 Millionen); in der Erwägung, dass Boko Haram wie auch Al-Schabab in Somalia, AQIM, Mujao und Ansar Dine im Norden Malis und die Taliban in Afghanistan und Pakistan gezielt gegen Kinder und Frauen vorgeht, die Bildungseinrichtungen besuchen;

D.  in der Erwägung, dass Übergriffe und Selbstmordanschläge trotz der Vorstöße nigerianischer und regionaler Streitkräfte zunehmend auch in den Nachbarstaaten verübt werden und dadurch die Stabilität und die Lebensgrundlagen von Millionen Menschen in der gesamten Region bedroht sind; in der Erwägung, dass Kinder aufgrund der sich verschlechternden humanitären Lage, die von einer immer gravierenderen Ernährungsunsicherheit und einem unzureichenden Zugang zu Bildung, sauberem Trinkwasser und Gesundheitsdienstleistungen gekennzeichnet ist, stark gefährdet sind;

E.  in der Erwägung, dass die Gewalt in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge dazu geführt hat, dass die Zahl der Binnenvertriebenen in jüngster Zeit dramatisch auf 2,1 Millionen Menschen – davon nach Angaben der IOM 58 % Kinder – angestiegen ist; in der Erwägung, dass insgesamt mehr als drei Millionen Menschen von den Unruhen betroffen sind und 5,5 Millionen Menschen im Tschadseebecken humanitäre Hilfe benötigen;

F.  in der Erwägung, dass es Nigeria trotz der Drohungen von Boko Haram, die Stimmabgabe zu behindern, gelungen ist, weitgehend friedliche Präsidentschafts- und Gouverneurswahlen abzuhalten; in der Erwägung, dass Nigeria und seine Nachbarstaaten am 11. Juni 2015 in Abuja einen multinationalen Einsatzverband (MNJTF) gegründet haben, mit dem die im Januar 2015 in Niamey gefassten Beschlüsse, Boko Haram zu bekämpfen, umgesetzt werden sollen;

G.  in der Erwägung, dass Boko Haram seit 2009 mehr als 2 000 Frauen und Mädchen in Nigeria entführt hat, wozu auch die Verschleppung von 276 Schulmädchen am 14. April 2014 in Chibok im Nordosten des Landes gehört, die die ganze Welt erschüttert und eine internationale Kampagne („Bring back our Girls“ – Bringt unsere Mädchen zurück) für ihre Befreiung ausgelöst hat; in der Erwägung, dass fast eineinhalb Jahre danach immer noch mehr als 200 der bei diesem Angriff entführten Mädchen verschollen sind;

H.  in der Erwägung, dass seither zahlreiche weitere Kinder verschwunden sind oder verschleppt wurden und zwangsweise als Kindersoldaten oder Haushaltshilfen eingesetzt werden und dass die Mädchen vergewaltigt und zwangsverheiratet oder zum Übertritt zum Islam gezwungen werden; in der Erwägung, dass seit April 2015 etwa 300 weitere Mädchen, die von den nigerianischen Streitkräften aus Hochburgen der Terroristen befreit wurden, und etwa 60 andere Mädchen, die ihren Entführern aus einem anderen Lager entkommen konnten, der Organisation Human Rights Watch (HRW) ihr Leben in Gefangenschaft als von täglicher Gewalt und Terror sowie physischem und psychischem Missbrauch geprägt geschildert haben; in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt im Nordosten Nigerias der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte zufolge im vergangenen Jahr einer der schlimmsten Konflikte weltweit für Kinder gewesen ist, da er von Tötungen, einer zunehmenden Zahl von Rekrutierungen und dem Missbrauch von Kindern, zahllosen Entführungen und sexueller Gewalt gegen Mädchen gekennzeichnet war; in der Erwägung, dass Angaben von UNICEF zufolge mehr als 23 000 Kinder gewaltsam von ihren Eltern getrennt und zum Verlassen ihres Elternhauses gezwungen worden sind und innerhalb Nigerias um ihr Leben laufen mussten oder die Grenze nach Kamerun, Tschad und Niger überquert haben;

I.  in der Erwägung, dass die meisten Kinder, die in Lagern für Binnenvertriebene und Flüchtlinge leben, einen oder beide Elternteile (die entweder getötet wurden oder verschollen sind) sowie Geschwister und andere Verwandte verloren haben; in der Erwägung, dass zwar eine ganze Reihe internationaler und nationaler humanitärer Organisationen in den Lagern tätig ist, der Zugang vieler dieser Kinder zu grundlegenden Rechten – einschließlich Nahrung, Obdach (überfüllt und unhygienisch), Gesundheitsdienstleistungen und Bildung – jedoch katastrophal schlecht ist;

J.  in der Erwägung, dass in der Teilregion (Nigeria, Kamerun, Tschad und Niger) mindestens 208 000 Kinder keinen Zugang zu Bildung und 83 000 Kinder keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben und 23 000 Kinder im Nordosten Nigerias von ihren Familien getrennt worden sind;

K.  in der Erwägung, dass die Zahl der Übergriffe von Boko Haram sowohl in Nigeria als auch in den Nachbarstaaten Kamerun, Tschad und Niger gestiegen ist; in der Erwägung, dass Boko Haram nach wie vor Kinder und Frauen entführt, Sprengstoff an ihnen befestigt und sie so ohne ihr Wissen für Selbstmordanschläge missbraucht; in der Erwägung, dass manche der Menschen, die auf der zu Tschad gehörenden Seite des Tschadsees Schutz gesucht haben, von den gleichen Terroristen auf tschadischem Boden erneut angegriffen worden sind;

L.  in der Erwägung, dass die EU im Juni 2015 21 Mio. EUR an humanitärer Hilfe bereitgestellt hat, mit denen von der Gewalt der Terrororganisationen betroffenen Vertriebenen in Nigeria und den Nachbarstaaten geholfen werden soll;

M.  in der Erwägung, dass UNICEF gemeinsam mit den Regierungen und weiteren Partnern in Nigeria, Kamerun, Tschad und Niger seine Arbeit intensiviert und Tausenden Kindern und ihren Familien in der Region mit dem Zugang zu sauberem Trinkwasser, Bildung, Beratung und psychologischer Unterstützung sowie Impfungen und der Behandlung von schweren Fällen von akuter Unterernährung zur Seite steht; in der Erwägung, dass UNICEF nur 32 % der 50,3 Millionen erhalten hat, die es in diesem Jahr für seine humanitäre Arbeit in der Tschadseeregion angefordert hat;

N.  in der Erwägung, dass zahlreiche entführte Frauen und Mädchen, die entkommen konnten bzw. gerettet oder befreit wurden, nun schwanger sind und dringend Gesundheitsdienstleistungen für Schwangere und Mütter benötigen, während andere Frauen und Mädchen Human Rights Watch zufolge keinen Zugang zu grundlegenden medizinischen Untersuchungen nach Vergewaltigungen, posttraumatischer Versorgung, sozialer Unterstützung und Beratung für Vergewaltigungsopfer haben; in der Erwägung, dass einer Erklärung der Kommission zufolge Frauen immer dann, wenn die Schwangerschaft unerträgliches Leiden verursacht, Zugang zu allen Dienstleistungen der Sexual- und Fortpflanzungsmedizin haben müssen, die ihrem Gesundheitszustand angemessen sind, und dass die Kommission somit festgestellt hat, dass das humanitäre Völkerrecht in jedem Fall Vorrang haben muss;

1.  verurteilt aufs Schärfste die Verbrechen von Boko Haram, darunter terroristische Überfälle und Selbstmordanschläge in Tschad, Kamerun und Niger; betrauert die Opfer und bekundet allen Familien, die Angehörige verloren haben, sein Mitgefühl; verurteilt die anhaltende erbarmungslose Gewalt in den nigerianischen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie in anderen Städten des Landes;

2.  missbilligt Handlungen, die zu Massenvertreibungen unschuldiger Kinder geführt haben, und fordert sofortige und koordinierte internationale Maßnahmen, mit denen die Organisationen der Vereinten Nationen und nichtstaatliche Organisationen dabei unterstützt werden, zu verhindern, dass vertriebene Kinder und Jugendliche von der terroristischen Sekte Boko Haram als Sexsklaven missbraucht, anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt, verschleppt und zur Beteiligung an bewaffneten Überfällen auf zivile, staatliche und militärische Ziele in Nigeria gezwungen werden; hält es für dringend geboten, die Kinderrechte in Nigeria – einem Land, in dem über 40 % der Gesamtbevölkerung zwischen 0 und 14 Jahre alt sind – angemessen zu schützen;

3.  vertritt die Auffassung, dass bei Kindern, die ehedem Boko Haram oder anderen bewaffneten Gruppen angehörten, als Alternative zu strafrechtlicher Verfolgung und Haft außergerichtliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten;

4.  begrüßt, dass die Kommission unlängst angekündigt hat, weitere Mittel zur Aufstockung der dringend benötigten humanitären Hilfe in der Region bereitzustellen; ist jedoch zutiefst besorgt über die Diskrepanz zwischen den Finanzierungszusagen der gesamten internationalen Gemeinschaft gegenüber UNICEF und den tatsächlich geleisteten Zahlungen für Hilfsleistungen in der Region; fordert die Geldgeber auf, ihren Zusagen unverzüglich Taten folgen zu lassen, damit der dringend benötigte Zugang zu Gütern des täglichen Bedarfs wie Trinkwasser, grundlegenden Leistungen der Gesundheitsversorgung und Bildung hergestellt werden kann;

5.  fordert den Präsidenten Nigerias und seine neu ernannte Bundesregierung auf, überzeugende Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung zu ergreifen, den Schutz von Frauen und Mädchen in den Vordergrund zu rücken, den Frauen- und Kinderrechten im Rahmen der Extremismusbekämpfung Vorrang einzuräumen, den Opfern Hilfe angedeihen zu lassen, die Täter vor Gericht zu stellen und für die Teilhabe von Frauen an Entscheidungen auf allen Ebenen Sorge zu tragen;

6.  fordert die Regierung Nigerias auf, in Fällen von völkerrechtswidrigen Verbrechen und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die von allen Konfliktparteien begangen wurden, rasche, unabhängige und sorgfältige Ermittlungen einzuleiten – wie von Präsident Buhari versprochen;

7.  begrüßt den Wechsel in der Militärführung und fordert, dass alle Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen, die von den Terroristen und den nigerianischen Sicherheitskräften verübt wurden, untersucht werden, damit anders als unter dem vorherigen Präsidenten alle Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können; begrüßt die Zusage von Präsident Buhari, Hinweisen nachzugehen, wonach die Streitkräfte Nigerias schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Taten, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können, begangen haben sollen;

8.  fordert den Präsidenten der Bundesrepublik Nigeria auf, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung aller Wahlversprechen und seinen aktuellen Erklärungen in Angriff zu nehmen, von denen die wichtigsten darin bestehen, die terroristische Bedrohung niederzuschlagen, die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu einem zentralen Bestandteil von Militäreinsätzen zu machen, die Mädchen aus Chibok und alle anderen verschleppten Frauen und Kinder lebend und unversehrt in ihre Familien zurückkehren zu lassen, das Problem der Mangelernährung, das immer größere Ausmaße annimmt, anzugehen, die Korruption zu bekämpfen und der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, um künftigen derartigen Vergehen vorzubeugen und jedem Opfer Gerechtigkeit widerfahren zu lassen;

9.  fordert die Staatsorgane Nigerias und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, eng zusammenzuarbeiten und ihre Bemühungen zu intensivieren, dass die ungebrochene Tendenz zu weiteren Vertreibungen umgekehrt wird; begrüßt die Entschlossenheit, die die 13 teilnehmenden Staaten auf dem regionalen Gipfeltreffen vom 20. und 21. Januar 2015 in Niamey zum Ausdruck gebracht haben, insbesondere die Zusagen von Tschad, Kamerun und Niger, sich an der Bekämpfung der von Boko Haram ausgehenden terroristischen Bedrohungen zu beteiligen; fordert den multinationalen gemeinsamen Einsatzverband auf, sich bei Einsätzen gegen Boko Haram gewissenhaft an die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht zu halten; bekräftigt, dass ein rein militärischer Ansatz nicht ausreichen wird, um den Aufstand von Boko Haram niederzuschlagen;

10.  weist darauf hin, dass die Ursachen für die Entstehung von Boko Haram in aus einer schlechten Regierungsführung resultierenden Missständen, der grassierenden Korruption und der eklatanten Ungleichheit innerhalb der Gesellschaft Nigerias zu finden sind; fordert die Staatsorgane Nigerias nachdrücklich auf, die Korruption, Missmanagement und Ineffizienz in öffentlichen Einrichtungen und den Streitkräften zu beseitigen und sich für eine gerechte Besteuerung einzusetzen; fordert, dass Maßnahmen beschlossen werden, mit denen durch die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, insbesondere in Bezug auf Schmuggel und illegalen Handel, die Quellen der illegalen Einnahmen von Boko Haram ausgetrocknet werden;

11.  fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, Nigeria und seine Nachbarländer, die Flüchtlinge aufgenommen haben (Kamerun, Tschad und Niger), dabei zu unterstützen, den Bedürftigen die benötigte medizinische und psychologische Hilfe zukommen zu lassen; fordert die Regierungen der Region auf, vergewaltigten Frauen und Mädchen im Einklang mit Artikel 3 der Genfer Abkommen uneingeschränkt Zugang zu Dienstleistungen im Bereich Sexual- und Fortpflanzungsgesundheit zu gewähren; betont, dass ein universeller Standard für die Behandlung von in Kriegen vergewaltigten Frauen und Mädchen eingeführt und dem Primat des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten Geltung verschafft werden muss; bekundet den Frauen und Kindern, die den blindwütigen Terrorismus von Boko Haram überlebt haben, sein tief empfundenes Mitgefühl; fordert die Einführung spezieller Bildungsprogramme für Frauen und Kinder, die im Krieg gelitten haben, und für die Gesellschaft insgesamt, mit denen darauf abgezielt wird, den Opfern bei der Überwindung der durchlebten Schrecken zu helfen, angemessene und umfassende Informationen bereitzustellen, gegen Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung vorzugehen und die Opfer bei ihrer vollständigen Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu unterstützen;

12.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, vorrangig Hilfe für entwurzelte Kinder und Jugendliche in Nigeria, Kamerun, Tschad und Niger bereitzustellen und dabei besonders darauf zu achten, dass sie vor allen Formen von Grausamkeit und geschlechtsbezogener Gewalt geschützt werden und Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und unbedenklichem Trinkwasser erhalten, und zwar im Rahmen des Nothilfe-Treuhandfonds zur Unterstützung der Stabilität und zur Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibungen in Afrika;

13.  fordert die Regierung Nigerias auf, Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr von Vertriebenen, vor allem von Kindern, zu treffen, für ihre Sicherheit zu sorgen und nichtstaatliche Organisationen in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Bedingungen – beispielsweise die Hygieneeinrichtungen und die Abwasserentsorgung – in den Lagern, in denen die wegen des Konflikts Vertriebenen leben, zu verbessern, um der Ausbreitung von Seuchen vorzubeugen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Bundesrepublik Nigeria, den Vertretern der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Afrikanischen Union zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0008.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0185.

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