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Verfahren : 2015/2754(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0988/2015

Eingereichte Texte :

B8-0988/2015

Aussprachen :

PV 07/10/2015 - 19
CRE 07/10/2015 - 19

Abstimmungen :

Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0350

Angenommene Texte
PDF 272kWORD 86k
Donnerstag, 8. Oktober 2015 - Straßburg
Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit
P8_TA(2015)0350B8-0988/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zur Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (2015/2754(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), nach denen die Gleichstellung von Frauen und Männern einer der wichtigsten Grundsätze ist, auf die sich die EU gründet,

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), mit dem der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eingeführt wurde, gemäß dem bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen werden muss,

–  unter Hinweis auf die im September 1995 in Beijing abgehaltene Vierte Weltfrauenkonferenz, die Erklärung und Aktionsplattform von Beijing sowie die anschließenden, jeweils am 9. Juni 2000, 11. März 2005, 2. März 2010 und 9. März 2015 angenommenen Abschlussdokumente der Sondertagungen der Vereinten Nationen Beijing +5, Beijing +10, Beijing +15 und Beijing +20 zu weiteren Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing,

–  unter Hinweis auf die Umsetzung des Aktionsprogramms der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die im Jahr 1994 in Kairo stattfand und auf der die internationale Gemeinschaft anerkannte und bekräftigte, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die reproduktiven Rechte von grundlegender Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung sind,

–  unter Hinweis auf die Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (2010–2015), den Bericht über seine Umsetzung 2013 (SWD(2013)0509), die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2014 zu diesem Bericht sowie auf den Bericht über die Umsetzung 2014 SWD(2015)0011),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik und zu einer neuen globalen Partnerschaft für Armutsbeseitigung und nachhaltige Entwicklung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zum globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-Unterstützung für die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen in Partnerländern(2),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die an die Kommission und an den Rat gerichteten Anfragen zur Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (O-000109/2015 – B8-0762/2015 und O-000110/2015 – B8-0763/2015),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union (EU) sich verpflichtet hat, für die Gleichstellung der Geschlechter einzutreten und den Gleichstellungsaspekt in ihrem gesamten Handeln zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen nicht nur eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015 darstellt, sondern auch eine eigenständige Menschenrechtsfrage ist, die unabhängig von ihrem Nutzen für Entwicklung und Wachstum verfolgt werden sollte; in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Gewalt eine schwere Verletzung der Menschenrechte ist, die niemals durch Religion, Kultur oder Traditionen zu rechtfertigen ist;

B.  in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der Umsetzung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Beijing 20 Jahre nach dessen Annahme festgestellt wurde, dass die Fortschritte bei der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen langsam und ungleichmäßig waren und kein Staat der Welt das Geschlechtergefälle vollständig abgebaut hat; in der Erwägung, dass bei der Überprüfung festgestellt wurde, dass dieser mangelnde Fortschritt durch das andauernde und chronische Investitionsdefizit bei der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen noch verschärft wurde;

C.  in der Erwägung, dass zwei der Millenniumsentwicklungsziele (MDG), bei denen es ausdrücklich um die Rechte der Frauen geht, nämlich die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Ermächtigung der Frauen (MDG 3) und die Verbesserung der Gesundheit von Müttern (MDG 5), größtenteils noch nicht verwirklicht wurden; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge weltweit jeden Tag 800 Frauen aufgrund von Komplikationen bei der Schwangerschaft oder der Geburt sterben; in der Erwägung, dass etwa 222 Millionen Frauen in den Entwicklungsländern keinen Zugang zu sicheren und modernen Methoden der Familienplanung haben und zugleich der Anteil an Entwicklungshilfe, der für die Familienplanung bestimmt ist, im Verhältnis zur weltweiten Hilfe für die Gesundheit insgesamt zurückgeht;

D.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Bedürftigen weltweit Frauen und Menschen in von Frauen geführten Haushalten sind; in der Erwägung, dass die Schutzbedürftigkeit von sozial ausgegrenzten Frauen zunimmt; in der Erwägung, dass weltweit 62 Millionen Mädchen keine Schulausbildung erhalten;

E.  in der Erwägung, dass eine von drei Frauen weltweit zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrem Leben mit großer Wahrscheinlichkeit körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass jedes Jahr 14 Millionen Mädchen zwangsverheiratet werden; in der Erwägung, dass die EU für das Recht jeder Person eintritt, über Angelegenheiten, die mit ihrer Sexualität und ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit zusammenhängen, die vollständige Kontrolle zu behalten und frei über diese Fragen zu entscheiden, ohne dabei Diskriminierung, Zwang oder Gewalt ausgesetzt zu sein;

F.  in der Erwägung, dass die Investitionen laut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)(3) völlig unzureichend sind, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, obwohl die für diesen Zweck bestimmte Hilfe ihrer Mitglieder im Jahr 2012 auf 28 Milliarden USD verdreifacht wurde; in der Erwägung, dass sich die Finanzierung der Gleichstellung der Geschlechter überwiegend auf soziale Bereiche konzentriert und es in wirtschaftlichen und produktiven Branchen an Investitionen fehlt, obwohl aus Untersuchungen der OECD hervorgeht, dass Investitionen in die Gleichstellung der Geschlechter von allen Investitionen in die Entwicklung zu den besten Ergebnissen führen;

G.  in der Erwägung, dass 2,5 Milliarden Menschen, von denen die Mehrheit Frauen und Jugendliche sind, weiterhin vom offiziellen Finanzsektor ausgeschlossen sind;

Eine erhebliche Veränderung im GAP 2 (zweiter EU-Aktionsplan für die Gleichstellung)

1.  vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse der Bewertung des GAP 1 (erster EU-Aktionsplans für die Gleichstellung) eindeutig zeigen, dass das Handeln der EU im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen erheblich verändert werden muss und zur Verbesserung der Leistung eine erneute politische Zusage des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) und der Kommission erforderlich ist; hält es für wichtig, im Nachfolgeplan zum derzeitigen EU-Aktionsplan für die Gleichstellung die zentralen Empfehlungen, die im Rahmen der Bewertung abgegeben wurden, umzusetzen, wobei zunächst darauf einzugehen ist, wie dieser Plan gehandhabt werden sollte;

2.  begrüßt die Absicht der Kommission, mit dem neuen EU-Aktionsplan für die Gleichstellung eine Verlagerung des Schwerpunkts einzuleiten, und ist daher der Ansicht, dass der GAP 2 die Gestalt einer Mitteilung der Kommission erhalten sollte, ; bedauert, dass der GAP 2 als ein gemeinsames Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen ausgearbeitet wurde und nicht als Mitteilung; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Durchführung des neuen Plans so früh wie möglich zu beginnen, sodass konkrete Ergebnisse erzielt werden können, im Rahmen der allgemeinen Verpflichtungen der EU zur Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen in den Zielen der der nachhaltigen Entwicklung und das Parlament in Konsultationen während des gesamten Prozesses einzubinden.

3.  vertritt die Auffassung, dass im Mittelpunkt des GAP 2 alle Aspekte der Außenpolitik der EU stehen sollten – Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe, Handel, Menschenrechte und auswärtige Angelegenheiten, Migration und Asyl –, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, und der GAP 2 für die Entwicklungsländer, die Länder der Europäischen Nachbarschaft und die Erweiterungsländer gleichermaßen gelten sollte;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen im Mittelpunkt des Handelns der EU-Organe stehen sollten und es hierfür in der zentralen Verwaltung und in den EU-Delegationen eindeutige Zuständigkeiten geben sollte; betont, dass die Delegationsleiter, Referatsleiter und die höheren Führungsebenen hinsichtlich Berichterstattung, Kontrolle und Bewertung der Politik in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen rechenschaftspflichtig sein müssen und dass die Gleichstellung von Frauen und Männern durchgängig Teil der Stellenbeschreibungen und Schulungen für alle Bediensteten sein muss;

5.  vertritt die Auffassung, dass die Vizepräsidentin der Europäischen Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik dafür sorgen sollte, dass alle Mitglieder der Kommission mit Zuständigkeit für das auswärtige Handeln die notwendige Führung an den Tag legen, damit der GAP 2 erfolgreich umgesetzt wird; begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2015, in denen betont wird, dass sich die Mitgliedstaaten zu einer transformativen Agenda für die Rechte von Frauen und Mädchen verpflichtet haben; betont, dass die Maßnahmen der Kommission bzw. des EAD die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen müssen;

6.  bedauert, dass im Jahresbericht 2014 der GD DEVCO Gleichstellungsfragen nicht angesprochen werden, und fordert, dass Fragen im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen künftig in die Jahresberichte aller Generaldirektionen (GD) der Kommission mit Zuständigkeit für das auswärtige Handeln und des EAD aufgenommen werden; fordert alle EU-Delegationen auf, einen jährlichen Bericht über den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung vorzulegen und in ihre Jahresberichte, Halbzeitüberprüfungen und Bewertungen auf Ebene der Einzelstaaten eine Zusammenfassung der Leistung im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen aufzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse in das ergebnisorientierte Monitoring (Results Oriented Monitoring – ROM) aufgenommen werden sollten;

7.  stellt fest, dass die Halbzeitüberprüfung 2017 der Dokumente für die Programmplanung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) eine gute Gelegenheit ist, zu bewerten, wie sich die durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Programme auf Frauen und Mädchen ausgewirkt haben, und eindeutig zu ermitteln, welcher Anteil der durch das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit finanzierten Programme Frauen und Mädchen zugutekommt, und gegebenenfalls die erforderlichen Umschichtungen vorzunehmen;

8.  weist auf den EU-Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hin und hält die Kohärenz zwischen den internen Politikbereichen und den auswärtigen politischen Maßnahmen der EU und die politische Kohärenz zwischen dem neuen EU-Aktionsplan für die Gleichstellung und dem nächsten Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für wichtig und notwendig; betont, dass die Gleichstellung ein systematischer und integraler Bestandteil aller Dialoge über die Menschenrechte zwischen der EU und Drittländern sein muss; fordert den EAD auf, mit den Drittländern zusätzlich zu den Dialogen über die Menschenrechte Dialoge über die Gleichstellung aufzunehmen;

9.  bekräftigt, dass für eine erfolgreiche Umsetzung des GAP 2 die uneingeschränkte Koordinierung zwischen den zentralen Abteilungen, Delegationen und Botschaften der Mitgliedstaaten wesentlich ist und dass hierfür geschlechtsspezifische Länderprofile und weitere Instrumente heranzuziehen sind; betont in diesem Zusammenhang, dass die Überprüfung der länderspezifischen Programmplanung im Rahmen des EEF eine Gelegenheit bietet, dafür zu sorgen, dass die uneingeschränkte Umsetzung des GAP 2 wie geplant erfolgt, und erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen;

Datenerhebung und Ziele

10.  fordert wirksamere Strategien für die Umsetzung und fordert nachdrücklich, dass im Rahmen des Überwachungs- und Bewertungsprozesses geschlechtsspezifische quantitative und qualitative Indikatoren und eine in Bezug auf die Empfänger und Beteiligten aller Maßnahmen systematische Erhebung zum richtigen Zeitpunkt von Daten eingesetzt werden, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind; fordert mit Nachdruck, dass die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, damit die finanzielle Rechenschaftspflicht und Transparenz sichergestellt ist; vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung auf etablierte Systeme für die Überwachung und Bewertung wie den Ergebnisrahmen der für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung zuständigen Generaldirektion der Kommission (DEVCO) abgestimmt sein und in sie integriert werden sollte; betont, dass in nationale Statistiken investiert werden muss, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, gleichstellungbezogene Überwachungssysteme einzuführen;

11.  fordert die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten auf, als erste Maßnahmen aussagekräftige geschlechtsspezifische Untersuchungen als Grundlage für Strategien und die Programmplanung auf der Ebene der Einzelstaaten durchzuführen und in solche Maßnahmen zu investieren; vertritt die Auffassung, dass die EU die nationalen Richtpläne vor dem Hintergrund des neuen EU-Aktionsplans für die Gleichstellung überarbeiten sollte;

12.  stellt fest, dass Mädchen und junge Frauen besonders benachteiligt und gefährdet sind, und dass besonders darauf geachtet werden muss, dass Mädchen Zugang zu Bildung haben, ihnen ein Leben frei von Gewalt ermöglicht wird, diskriminierende Gesetze und Praktiken abgeschafft werden und die Position von Mädchen und jungen Frauen weltweit gestärkt wird;

13.  hält es für notwendig, eindeutige Ziele und Indikatoren zu formulieren, die nach Geschlecht, Alter, Behinderung und weiteren Faktoren gemessen und aufgeschlüsselt werden, und erachtet eine verbesserten Rückverfolgung von Mittelzuweisungen für dringend erforderlich; betont, dass die Ziele und Methoden der Überwachung im Einklang mit dem globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015 und weiteren einschlägigen internationalen Rahmen stehen sollten;

14.  betont, dass die EU Richtwerte für ausreichende finanzielle Mittel und Personalressourcen angeben muss, um ihre Zusagen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen einzuhalten; hält die durchgängige Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich der öffentlichen Finanzen für dringend geboten, und zwar durch eine Haushaltsplanung, die gleichstellungsorientiert ist und Ungleichheiten angeht;

Wesentliche Aspekte des neuen EU–Aktionsplans für die Gleichstellung

15.  vertritt die Auffassung, dass mit dem EU–Aktionsplan für die Gleichstellung die Hindernisse für die uneingeschränkte Umsetzung der Leitlinien der EU zur Beseitigung von Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen in jedweder Form angegangen werden müssen; fordert zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen einen umfassenden Ansatz der EU, der verstärkte Anstrengungen und Ressourcen zur Verhütung und Beseitigung aller Frauen diskriminierenden Praktiken ebenso umfasst wie zur Bekämpfung und zum gerichtlichen Vorgehen gegen alle Formen der Gewalt, zu denen auch Menschenhandel, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, Zwangssterilisation, erzwungene Schwangerschaft, Genderzid, häusliche Gewalt, Vergewaltigung in der Ehe, Verheiratung von Kindern, Frühverheiratung und Zwangsverheiratung und geschlechtsbezogene Gewalt in Konflikt- und Postkonfliktsituationen gehören; fordert die Entwicklung von besonderen Maßnahmen der EU zur Stärkung der Rechte von unterschiedlichen Gruppen von Frauen, unter besonderer Berücksichtigung von jugendlichen Frauen, Migrantinnen, mit dem HI-Virus lebenden Frauen, lesbischen, bi-, trans- und intersexuellen Frauen (LGBTI) und Frauen mit Behinderungen;

16.  erachtet es für wichtig, den Zugang von Mädchen zu allen Bildungsebenen zu verbessern und geschlechtsspezifische Hindernisse in Bezug auf das Lernen zu beseitigen;

17.  betont, dass der Einsatz von Vergewaltigung als Kriegswaffe und Mittel der Unterdrückung beendet werden muss und dass die EU auf die Regierungen von Drittländern und alle Interessenträger in Regionen, in denen diese geschlechtsbezogene Gewalt verübt wird, Druck ausüben muss, damit diese der Praxis ein Ende bereiten, die Täter vor Gericht stellen und mit Überlebenden, betroffenen Frauen und Gemeinschaften an der Bewältigung des Themas und der Wiederherstellung der Gesundheit arbeiten;

18.  betont, dass Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen schutzbedürftig sind und unter besonderen Schutz zu stellen sind; fordert besondere Maßnahmen, um die Rechte von Asylbewerberinnen zu schützen und uneingeschränkt sicherzustellen; fordert mutiges Handeln auf europäischer Ebene, damit die anhaltende Migrations- und Flüchtlingskrise bewältigt werden kann, nicht zuletzt durch ein in allen Mitgliedstaaten einheitliches, ganzheitliches und gleichstellungsorientiertes Migrations- und Asylkonzept;

19.  erkennt die Gesundheit als ein Menschenrecht an; hält einen allgemeinen Zugang zur Gesundheitsversorgung und einer Krankenversicherung für dringend notwendig, auch im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte, gemäß dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) und der Aktionsplattform von Beijing; fordert in diesem Zusammenhang, dass weitere Bemühungen um einen besseren Zugang von Frauen zu Gesundheit, Gesundheitserziehung, Geburtenkontrolle, pränataler Fürsorge und zu sexueller und reproduktiver Gesundheit unternommen werden, und fordert insbesondere, dass das weitgehend nicht umgesetzte Millenniumsentwicklungsziel 5 zur Gesundheit von Müttern verwirklicht wird, wozu auch eine Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit gehört; weist darauf hin, dass dies zur Verwirklichung aller gesundheitsbezogener Entwicklungsziele beiträgt; begrüßt in diesem Zusammenhang insbesondere die Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2015;

20.  betont, dass günstige Bedingungen geschaffen werden müssen – insbesondere durch die Beseitigung sozialer und rechtlicher Hindernisse für den Zugang von Frauen zu Produktionsmitteln, zu denen auch Land und natürliche und wirtschaftliche Ressourcen gehören –, zumal diese die finanzielle Inklusion, menschenwürdige Arbeitsbedingungen, gleichstellungsorientierten Sozialschutz und die Zahlung gleichen Entgelts für gleiche Arbeit voranbringen;

21.  vertritt die Auffassung, dass Unternehmen eine wichtige Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zukommt, da sie Maßnahmen ergreifen können, die zur Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und der wirtschaftlichen Rechte von Frauen beitragen, z. B. durch die Sicherstellung menschenwürdiger Arbeit von Frauen, eines gleichen Entgelts, des Zugangs zu Finanzmitteln und zu Bankdienstleistungen und durch die Schaffung von Möglichkeiten der Teilhabe an Führung und Beschlussfassung, den Schutz von Frauen vor Diskriminierung und Missbrauch am Arbeitsplatz und die Übernahme gleichstellungsorientierter sozialer Verantwortung; fordert in diesem Zusammenhang verstärkte Unterstützung für örtliche KMU, insbesondere für Unternehmerinnen, damit ihnen das durch den Privatsektor generierte Wachstum zugutekommt; betont, dass nach wie vor Mikrokredite, soziales Unternehmertum und alternative Unternehmensmodelle, wie Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften, im Bereich der Machtgleichstellung und Integration der Frauen in der Wirtschaft eine positive Funktion haben;

22.  stellt fest, dass Frauen wegen Ehe oder Mutterschaft nicht diskriminiert werden dürfen und dass ihr tatsächliches Recht auf Arbeit sichergestellt werden muss;

23.  stellt fest, dass sich die Machtgleichstellung der Frauen und die Ernährungssicherheit gegenseitig unterstützen; betont, dass die Position der Frauen in ländlichen Gebieten gestärkt werden muss, indem die Diskriminierung beim Zugang zu Land, Wasser, allgemeiner und beruflicher Bildung, Märkten und Finanzdienstleistungen abgebaut wird; fordert eine beträchtliche Steigerung der öffentlichen Investitionen in Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, wobei der Schwerpunkt auf kleine landwirtschaftliche Betriebe, landwirtschaftliche Genossenschaften und Netze von Landwirten gelegt werden sollte;

24.  betont, dass Frauen in neue Wirtschaftsbereiche, die für die nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind und zu denen die umweltverträgliche Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft und der Bereich der erneuerbaren Energien und der IKT gehören, einbezogen werden und in ihnen vertreten sein müssen;

25.  bekräftigt die entscheidende Rolle der formalen und informellen Bildung bei der Machtgleichstellung von Frauen und Mädchen im sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Bereich; betont, dass eine EU–Strategie für Bildung im Bereich Entwicklung eine deutliche geschlechtsspezifische Perspektive umfassen muss, insbesondere in den Bereichen Kompetenzerwerb in Fragen der Nachhaltigkeit, Aussöhnung nach Konflikten, lebenslange allgemeine und berufliche Weiterbildung, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und die Rolle der Kunst im interkulturellen Austausch;

26.  misst einer stärkeren Beteiligung von Frauen an der Gestaltung und Umsetzung des Rahmens für die Zeit nach 2015 größere Bedeutung bei; fordert, dass Frauenrechtsorganisationen stärker finanziell unterstützt werden, und dass verstärkt politische Maßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zum Zweck der ständigen Einbeziehung und stärkeren Beteiligung von Basisorganisationen der Zivilgesellschaft und insbesondere Frauenorganisation in Konsultationen der Interessenträger auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene durchgeführt werden;

27.  stellt fest, dass der EU–Aktionsplan für die Gleichstellung die Lage von LGBTI in Drittländern verbessern und die Förderung und den Schutz der Rechte von LGBTI umfassen muss;

28.  hält es für außerordentlich wichtig, die gesetzlichen Rechte der Frauen und ihren Zugang zur Justiz durch gleichstellungsorientierte Rechtsreformen zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die gezielte Bereitstellung von Finanzmitteln für die Gleichstellung der Geschlechter in der Prozesskostenhilfe dazu beiträgt, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken;

29.  fordert die EU auf, sich für eine stärkere Beteiligung der Frauen an Prozessen der Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung und an den militärischen und zivilen Aufgaben der Krisenbewältigung der EU einzusetzen; fordert die EU in diesem Zusammenhang erneut auf, die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit zu unterstützen, und fordert, dass in alle Friedens- und Sicherheitsinitiativen eine Geschlechterperspektive und die Rechte der Frau aufgenommen werden;

30.  fordert die EU auf, die grundlegenden Menschenrechte von Frauen und Mädchen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert werden, zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang mit Nachdruck, dass für den Schutz des Rechts aller Frauen und Mädchen auf Leben und Würde gesorgt wird, indem gegen missbräuchliche Praktiken wie Genderzid aktiv vorgegangen wird;

31.  hält Maßnahmen zur Stärkung der Führungsrolle und der Teilhabe von Frauen und Frauenrechtsorganisationen im öffentlichen und privaten Bereich für wichtig; fordert stärkere Bemühungen um eine größere Beteiligung von Frauen und Frauenrechtsorganisationen am politischen Leben, insbesondere indem diese Bemühungen in alle Programme zur Förderung der Demokratie, zu denen auch der umfassende Ansatz des Parlaments zur Demokratieförderung gehört, aufgenommen werden;

32.  betont, dass unbedingt auch Männer und Jungen einzubeziehen sind und ihr aktives Mitwirken und ihre Verantwortung bei der Beseitigung diskriminierender gesellschaftlicher Normen und der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und der gegen Frauen und Mädchen gerichteten Gewalt zu fördern sind;

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33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und UN WOMEN zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.
(2) https://ec.europa.eu/europeaid/evaluation-eu-support-gender-equality-and-womens-empowerment-partner-countries-final-report_en
(3) https://europa.eu/eyd2015/sites/default/files/users/Madara.Silina/from_commitment_to_action_financing_for_gewe_in_sdgs_oecd.pdf

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