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Verfahren : 2015/0807(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0287/2015

Eingereichte Texte :

A8-0287/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/10/2015 - 15.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0352

Angenommene Texte
PDF 255kWORD 60k
Mittwoch, 14. Oktober 2015 - Brüssel
Zugang der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten *
P8_TA(2015)0352A8-0287/2015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt (10506/2015 – C8-0193/2015 – 2015/0807(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10506/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0193/2015),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0287/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.

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