Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (08266/1/2015 – C8-0169/2015 – 2015/0076(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08266/1/2015),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (08297/2015),
– gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0169/2015),
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0271/2015),
1. billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zu;
2. bedauert, dass keine Verbesserungen möglich sind, insbesondere hinsichtlich der übermittelten Informationen und der Anforderung, dass der Informationsaustausch automatisch, verpflichtend und uneingeschränkt zu erfolgen hat;
3. fordert die Kommission auf, das Parlament auf dem Laufenden zu halten, falls es Änderungen oder neue Entwicklungen bei den letzten Schritten vor Abschluss dieses Änderungsprotokolls zu dem Abkommen geben sollte;
4. erinnert den Rat daran, dass er das Parlament erneut anhören muss, sollte er seinen Entwurf eines Beschlusses ändern;
5. erinnert daran, wie wichtig es ist, wirksam gegen Betrug und Steuervermeidung vorzugehen, insbesondere gegen die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die von natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Union unter Beteiligung von Finanzinstituten mit Sitz in Drittländern begangen werden;
6. fordert die Kommission auf, 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls zu dem Abkommen die Anwendung des Abkommens und seine Ergebnisse zu überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorzulegen, dem gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung des Abkommens beigefügt sind;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.
Entwurf eines Beschlusses
Geänderter Text
Abänderung 1 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 1
1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor4.
1. Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 des Änderungsprotokolls4 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um sicherzustellen, dass die Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten eingehalten werden und die Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens ermöglicht wird.
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4Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
4Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 2 Entwurf eines Beschlusses Artikel 2 – Absatz 2
2. Die Kommission informiert die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Mitgliedstaaten über alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten vorgenommenen Notifikationen, die sich aus dem Änderungsprotokoll ergeben.