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Verfahren : 2014/2079(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0269/2015

Eingereichte Texte :

A8-0269/2015

Aussprachen :

PV 26/10/2015 - 18
CRE 26/10/2015 - 18

Abstimmungen :

PV 27/10/2015 - 5.14
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0373

Angenommene Texte
PDF 271kWORD 72k
Dienstag, 27. Oktober 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Rat und Rat
P8_TA(2015)0373A8-0269/2015
Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2014/2079(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8-0148/2014)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2013 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0269/2015),

1.  verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1)ABl.L 66 vom 8.3.2013.
(2)ABl.C 403 vom 13.11.2014, S. 1.
(3)ABl.C 398 vom 12.11.2014, S. 1.
(4)ABl.C 403 vom 13.11.2014, S. 128.
(5)ABl.L 255 vom 30.9.2015, S. 21.
(6)ABl.L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7)ABl.L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2014/2079(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0269/2015),

A.  in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen als solchen anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union und Begünstigte des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der demokratischen Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen;

1.  hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;

2.  weist darauf hin, dass Artikel 335 AEUV zufolge „[…] in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, […] die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird, und dass dementsprechend und unter Berücksichtigung von Artikel 55 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (die Haushaltsordnung) die Organe jeweils einzeln für die Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortlich sind;

3.  unterstreicht die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere deren Artikel 164 bis 166;

4.  weist darauf hin, dass gemäß Artikel 94 seiner Geschäftsordnung „die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend gelten für [...] das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive) [...] verantwortlich sind“;

5.  bedauert, dass der Rat keine Erläuterung zu der immer geringeren Mittelausschöpfung und den immer größeren Mittelübertragungen auf den Haushalt 2013 abgegeben hat;

Noch zu klärende Punkte

6.  weist den Rat auf die Forderung des Parlaments nach Fortschrittsberichten über Bauvorhaben und einer detaillierten Aufschlüsselung der bisher damit verbundenen Kosten hin;

7.  fordert den Rat auf, eine umfassende schriftliche Erklärung zu übermitteln, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des ' Résidence Palace ' -Gebäudes ausgegebenen Mittel, die Haushaltslinien, denen diese Mittel entnommen wurden, und die bisher gezahlten und noch zu zahlenden Raten angegeben werden;

8.  bekräftigt seine Forderung an den Rat, Informationen über seinen Prozess einer administrativen Modernisierung zu liefern, darunter insbesondere über die konkrete Umsetzung dieses Prozesses und die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt des Rates;

9.  bedauert die bisher in den Entlastungsverfahren wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten, die der mangelnden Zusammenarbeit seitens des Rates geschuldet waren; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011(1), 25. Oktober 2011(2), 10. Mai 2012(3) und 23. Oktober 2012(4), 17. April 2013(5), 9. Oktober 2013(6), 3. April 2014(7) und 23. Oktober 2014(8) dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates für die Haushaltsjahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu erteilen, und seinen Beschluss über die Erteilung der Entlastung an den Generalsekretär des Rates für das Haushaltsjahr 2013 aus den in seiner Entschließung vom 29. April 2015 dargelegten Gründen(9) aufschob;

10.  betont, dass eine wirksame Haushaltskontrolle, wie in seiner Entschließung vom 29. April 2015 erläutert, eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat erfordert; bestätigt, dass das Parlament nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

11.  weist den Rat darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 die Auffassung vertrat, dass sich alle Organe umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und dass alle Organe zusammenarbeiten sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens sicherzustellen;

12.  stellt fest, dass die Kommission in dem obengenannten Schreiben erklärt, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen wird und dass eine Beantwortung von Fragen an ein anderes Organ die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigen würde;

13.  bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments weiterhin nicht beantwortet; verweist auf die Schlussfolgerungen des Workshops des Parlaments vom 27. September 2012 zum Recht des Parlaments, dem Rat Entlastung zu erteilen, in dessen Rahmen Rechtsexperten und Wissenschaftler bezüglich des Rechts des Parlaments auf Information weitgehend übereinstimmten; verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln;

14.  betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Organe und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre verankert wurden;

15.  unterstreicht das Vorrecht des Parlaments zur Erteilung der Entlastung gemäß den Artikeln 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise, nämlich für jede Haushaltslinie getrennt die Entlastung zu erteilen, damit Transparenz und demokratische Verantwortlichkeit gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden;

16.  vertritt die Auffassung, dass die Nichtvorlage der vom Parlament verlangten Unterlagen durch den Rat insbesondere das Recht der Bürger der Union auf Information und Transparenz untergräbt und sich als beunruhigendes Symptom eines gewissen demokratischen Defizits in den Organen der Union erweist;

17.  hält es für erforderlich, verschiedene Möglichkeiten zu prüfen, um die im AEUV festgelegten Bestimmungen über die Erteilung der Entlastung zu aktualisieren;

18.  ist der Ansicht, dass eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen Parlament, Europäischem Rat und Rat als Ergebnis eines transparenten und formellen Dialogs ein an die Bürger der Union zu sendendes positives Signal sein kann.

(1) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.
(2) ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.
(3) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.
(4) ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.
(5) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.
(7) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 26.
(8) ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 95.
(9) ABl. L 255 vom 30.9.2015, S. 22.

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