Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 28. April 2015 - Straßburg
Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung)
 Internationales Übereinkommen über Normen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen ***
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
 Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen ***II
 Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ***II
 Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftragetaschen ***II
 Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr ***II
 Europäische Statistiken ***II
 Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
 Anlandeverpflichtung ***I
 Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Russland anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur EU ***
 Umsetzung des Bologna-Prozesses
 Europäischer Film im digitalen Zeitalter
 Eine neue EU-Forststrategie

Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung)
PDF 69kWORD 60k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu der Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen von designierten Kommissionsmitgliedern (Auslegung der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung) (2015/2047(REG))

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 9. April 2015,

—  gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, der Anlage XVI Absatz 1 Buchstabe a seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

"Die Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss besteht nicht nur in der Überprüfung, ob die Erklärung ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, sondern auch in der Beurteilung, ob aus dem Inhalt der Erklärung auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann. In diesem Fall hat der für die Anhörung zuständige Ausschuss zu entscheiden, ob er weitere Informationen vom designierten Kommissionsmitglied anfordert."

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Internationales Übereinkommen über Normen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (15528/2014 – C8-0295/2014 – 2013/0285(NLE))
P8_TA(2015)0097A8-0064/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Beschlusses des Rates (15528/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0295/2014),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0064/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf des Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
PDF 262kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission (07660/2015 – C8-0098/2015 – 2015/2013(BUD))
P8_TA(2015)0098A8-0138/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der von der Kommission am 20. Januar 2015 angenommen wurde (COM(2015)0016),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der vom Rat am 21. April 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 22. April 2015 zugeleitet wurde (07660/2015),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0138/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der MFR-Verordnung (COM(2015)0015), wie sie in deren Artikel 19 vorgesehen ist, zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 19 der MFR-Verordnung für den Fall einer späten Annahme von Regelungen und Programmen unter geteilter Mittelverwaltung eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen;

C.  in der Erwägung, dass für die Programme unter geteilter Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 19 der MFR-Verordnung im Jahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 21 043 639 478 EUR zu jeweiligen Preisen verfallen sind, was den Programmtranchen des Jahres 2014 entspricht, die 2014 weder gebunden noch auf 2015 übertragen werden konnten;

D.  in der Erwägung, dass nach dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015 der größte Teil dieser Mittel auf den Haushaltsplan 2015 übertragen werden soll, während in die Entwürfe der Haushaltspläne für 2016 und 2017 kleinere Übertragungsbeträge aufgenommen werden sollen;

E.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 eine Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres 2015 für die verschiedenen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Unterrubrik 1b und der Rubriken 2 und 3 in Höhe von 16 476,4 Mio. EUR vorsieht;

F.  in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 auch eine Aufstockung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) im Rahmen der Rubrik 4 um 2,5 Mio. EUR vorgeschlagen wird, um die gleiche Behandlung von Beiträgen aus der Rubrik 4 und der Teilrubrik 1b zu den Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) zu wahren;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  weist darauf hin, dass eine solche Revision der MFR-Verordnung ein Standardverfahren zu Beginn eines jeden MFR-Zeitraums ist und dass der entsprechende Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans an diese Revision angeglichen werden muss;

3.  weist darauf hin, dass es für die europäischen Bürger und die Wirtschaft in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden können, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beizutragen;

4.  begrüßt, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Haushaltsjahres 2014 im größtmöglichen Umfang auf das Haushaltsjahr 2015 übertragen wurden, da damit eine unfaire Behandlung bestimmter Mitgliedstaaten, Regionen und operationeller Programme vermieden wird, die Durchführung und Umsetzung der Kohäsionspolitik beschleunigt werden und dazu beigetragen wird, eine Konzentration der Zahlungen am Ende der Laufzeit des MFR zu vermeiden;

5.  ist jedoch besorgt über die langfristigen Auswirkungen, die diese einjährige Verschiebung auf die Gesamtsituation bei den Zahlungen haben wird; fordert daher die Kommission auf, die Umsetzung genau zu überwachen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um dem Schneeballeffekt unbeglichener Rechnungen dadurch vorzubeugen, dass sie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Anpassung der jährlichen Beträge der Mittel für Zahlungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der MFR-Verordnung vorlegt;

6.  weist darauf hin, dass der Beschluss, den größten Teil der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf 2015 zu übertragen, eine flexible Vorgehensweise seitens der Kommission erfordern könnte, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die von einem ungleichmäßigen Finanzprofil, das zu nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Verpflichtungen im Zeitraum 2014‑2020 führen könnte, herrühren können; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen für den Fall vorzuschlagen, dass eine solche Situation eintritt, und sich dabei auf ähnliche Erfahrungen der Vergangenheit zu stützen, bei denen der späten Genehmigung der Programme Rechnung getragen wurde;

7.  hebt hervor, dass eine Einigung auf diesen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zügig erfolgen muss, um eine rasche Annahme aller betroffenen Programme zu ermöglichen;

8.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.


Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen ***II
PDF 253kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (05130/3/2015 – C8-0063/2015 – 2013/0165(COD))
P8_TA(2015)0099A8-0053/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05130/3/2015 – C8‑0063/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0316),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0053/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 47.
(2) Angenommene Texte vom 26.2.2014, P7_TA(2014)0154.


Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ***II
PDF 254kWORD 73k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (10710/2/2014 – C8-0004/2015 – 2012/0288(COD))
P8_TA(2015)0100A8-0025/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10710/2/2014 – C8‑0004/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. April 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 1. April 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments aus zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0025/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 28. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

P8_TC2-COD(2012)0288


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/1513.)

(1) ABl. C 198 vom 10.7.2013, S. 56.
(2) Angenommene Texte vom 11. September 2013, P7_TA(2013)0357.


Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftragetaschen ***II
PDF 350kWORD 64k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen (05094/1/2015 – C8-0064/2015 – 2013/0371(COD))
P8_TA(2015)0101A8-0130/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05094/1/2015 – C8‑0064/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014(2),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0761),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0130/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

5.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament nimmt die Erklärung der Kommission bezüglich der erzielten Einigung über eine Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen zur Kenntnis.

Wie die Kommission in ihrer Begründung darlegte, war ihr ursprünglicher Vorschlag auf „die Begrenzung der nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere durch Vermüllung, die Förderung der Abfallvermeidung und eine effizientere Ressourcennutzung sowie die Begrenzung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen“ gerichtet. Im Einzelnen zielt der Vorschlag darauf ab, den Verbrauch von Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron (0,05 Millimeter) in der Europäischen Union zu verringern.“

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der von beiden Gesetzgebern vereinbarte Wortlaut voll und ganz den Zielen des Kommissionsvorschlags entspricht.

In ihrer Folgenabschätzung gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: „Die Option, bei der ein EU-weites Präventionsziel mit einer ausdrücklichen Empfehlung zur Verwendung einer Preisbildungsmaßnahme und mit der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit kombiniert wird, im Wege einer Ausnahme von Artikel 18 Marktbeschränkungen zu verhängen [...] bietet die besten Aussichten, ehrgeizige ökologische Ergebnisse bei gleichzeitigen positiven wirtschaftlichen Auswirkungen und begrenzten negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erzielen, die öffentliche Akzeptanz zu gewährleisten und auf breiterer Basis zu einem Bewusstsein für nachhaltigen Verbrauch beizutragen.“

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass sich der vereinbarte endgültige Wortlaut auf die Option stützt, der die Kommission in ihrer Folgenabschätzung den Vorzug gab, und dass er geeignete Bestimmungen enthält, die sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten den Verbrauch von Kunststofftüten in der gesamten Union wirksam verringern.

Das Europäische Parlament erinnert ferner daran, dass die Entscheidung, ob vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte, gemäß Ziffer 30 der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 im Ermessen der beiden Gesetzgeber liegt.

Das Europäische Parlament erinnert zudem daran, dass die Organe gemäß Artikel 13 Absatz 2 EUV zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind. Das Parlament würdigt die Anstrengungen, die die Kommission unternommen hat, um die interinstitutionellen Verhandlungen zum Abschluss zu bringen. Es bedauert jedoch, dass in der Erklärung der Kommission Punkte angesprochen werden, die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hinreichend behandelt wurden.

Schließlich erinnert das Parlament daran, dass die Kommission als Hüterin der Verträge die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung des Unionsrecht in den Mitgliedstaaten trägt.

(1) ABl. C 214 vom 8.7.2014, S. 40.
(2) ABl. C 174 vom 7.6.2014, S. 43.
(3) Angenommene Texte vom 16.4.2014, P7_TA(2014)0417.


Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr ***II
PDF 254kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (17086/1/2014 – C8-0072/2015 – 2013/0224(COD))
P8_TA(2015)0102A8-0122/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (17086/1/2014 – C8-0072/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0480),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A8-0122/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 70.
(2) Angenommene Texte vom 16.4.2014, P7_TA(2014)0424.


Europäische Statistiken ***II
PDF 253kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (05161/2/2015 – C8-0073/2015 – 2012/0084(COD))
P8_TA(2015)0103A8-0137/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05161/2/2015 – C8‑0073/2015),

–  unter Hinweis auf die vom spanischen Abgeordnetenhaus, dem spanischen Senat und dem österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2012(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0167),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A8-0137/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 374 vom 4.12.2012, S. 2.
(2) Angenommene Texte vom 21.11.2013, P7_TA(2013)0505.


Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen ***I
PDF 719kWORD 230k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (COM(2014)0614 – C8-0174/2014 – 2014/0285(COD))(1)
P8_TA(2015)0104A8-0128/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)   Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
(1)   Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag – wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt – sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
__________________
__________________
16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)   In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen.
(4)   In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige sozioökonomische und ökologische Verträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach einer umsichtigen Anwendung des Vorsorgeansatzes und des ökosystemorientierten Ansatzes vorzugehen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Der mit dieser Verordnung ins Leben gerufene Bewirtschaftungsplan für mehrere Arten erfordert eine verstärkte Berücksichtigung der verschiedenen ökologischen Rollen und Funktionen der unter den Plan fallenden Arten. Aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Arten miteinander in Wechselwirkung stehen, können die Fänge nicht für alle Arten gleichzeitig dauerhaft maximiert werden und es bedarf Entscheidungen darüber, welche Arten prioritär behandelt werden sollten.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Der Rat und das Europäische Parlament sollten die jüngsten Empfehlungen und Berichte des ICES zum höchstmöglichen Dauerertrag berücksichtigen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung so aktuell wie möglich ist.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) ist die Alters- und Größenverteilung kommerziell befischter Bestände ein wichtiger Indikator, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt zu erreichen.
_________________________
1a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Es sollte ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten.
(8)   Das Ziel ist, letztendlich einen Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufzustellen. Ziel dieses Plans sollte es sein, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei den betroffenen Beständen die Populationen in einem Umfang wiederherzustellen, zu erreichen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das einen nachhaltigen Ertrag ermöglicht, und die Auswirkungen auf andere Arten, etwa Seevögel, und auf die umfassendere Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht.
(9)   Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d. h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das einem Vorsorgeansatz sowie einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement entspricht, wobei ein höchstmöglicher Dauerertrag ermöglicht werden soll.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt außerdem auf eine schrittweise Einstellung der Rückwürfe ab, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden. Dieses Ziel lässt sich über eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und -methoden erreichen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.
(11)   Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. Bei den in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse zu erreichenden Niveaus sollte den aktuellsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen werden.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)   Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden.
(12)   Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 – aufgrund derer die Populationen befischter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und gehalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht – festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. Der Befischungsgrad für den höchstmöglichen Dauerertrag sollte die Obergrenze für die Befischung sein.
__________________
__________________
19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)   Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.
(13)   Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Werte für die Biomasse festgelegt werden, die dem höchstmöglichen Dauerertrag (Bmsy) eines Bestands entsprechen. Um zu verhindern, dass die Bestandsgröße unter diesen Wert sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)   Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.
(14)   Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aufgrund anderer Indikatoren wissenschaftliche Gutachten formuliert werden können, aus denen hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die wissenschaftlichen Daten zur Biomasse des Laicherbestands von Beifängen müssen zügig zur Verfügung gestellt werden, damit die nötigen Maßnahmen getroffen werden können.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)   Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
(16)   Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Anlandepflicht erlässt, damit andere Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung getroffen werden können.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.
(17)   Der Plan sollte auch vorsehen, dass nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.
__________________
__________________
20 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
20 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlässt, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)   Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(18)   Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union durchführt, wobei Sachverständige sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates einbezogen werden. Ehe ein Vorschlag für eine spezifische Maßnahme finalisiert wird, sollte eine intensive Diskussion mit den betroffenen Akteuren geführt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt, um den Geltungsbereich dieser Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen zu erweitern.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 b (neu)
(18b)  Bei der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Plans sollte der Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung, wie er in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschrieben ist, Vorrang eingeräumt werden.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)   Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.
(19)   Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, dass die Mitgliedstaaten und die Beiräte mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Um die Wirksamkeit und die innovativen Aspekte des Plans zu fördern, sollte mit Hilfe von gemeinsamen Empfehlungen und daran anschließenden delegierten Rechtsakten die Einbeziehung von Bottom-Up-Ansätzen und von ergebnisorientierten Ansätzen gewährleistet werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Die Kommission sollte dem Standpunkt der Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen erlässt.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geleistet werden kann.
___________
1a Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)   Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden.
(25)   Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so sollte bei den betroffenen Beständen das Ziel soweit möglich bis 2015 erreicht werden. Es sollte nur dann gestattet sein, die Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Nach 2015 sollten diese Nutzungsgrade so rasch wie möglich und auf jeden Fall spätestens 2020 erreicht werden. Ab diesen Daten sollte das Ziel aufrechterhalten werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Da es keine Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert werden.
entfällt
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
2.   Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.
2.   In dieser Verordnung sind auch Maßnahmen in Bezug auf Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten 22-32 vorgesehen, die bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände anzuwenden sind.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstaben b und c
b)   „Fischfalle“: große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.
(b)„Fischfalle, Spannreuse und Reuse“: am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.
c)   „Reusen“: kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;
(c)   „Reusen“: Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;
Abänderungen 63, 28 und 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
1.   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere
1.   Mit dem Plan wird gewährleistet, dass die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Nr. 2008/56/EG erreicht werden, insbesondere
(a)   Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags für die betroffenen Bestände und
(a)   Wiederherstellung der betroffenen Bestände und Beibehaltung in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus an Biomasse liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
(b)   Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt im Einklang mit dem Vorsorgeansatz.
(b)   Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
2.   Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen umzusetzen.
2.   Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich
1.  Mit dem Plan wird der ökosystemorientierte Ansatz auf die Bestandsbewirtschaftung angewendet.
2.  Damit gewährleistet ist, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird, ist der Plan kohärent mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und trägt zur Erreichung dieser Ziele bei, damit spätestens 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird. Insbesondere zielt er darauf ab,
(a)  sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Bedingungen erfüllt sind;
(b)  zur Erfüllung der Deskriptoren 1, 4 und 6 in Anhang I dieser Richtlinie im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen:
1.   Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit trägt den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung und muss soweit möglich bis 2015 und schrittweise spätestens 2020 erreicht und nach diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände beibehalten werden. Die fischereiliche Sterblichkeit für die betroffenen Bestände wird innerhalb folgender Wertebereiche festgelegt:
Bestand
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Bestand
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit

Dorsch in der westlichen Ostsee
0,23-0,29

Dorsch in der westlichen Ostsee
0 bis Fmsy

Dorsch in der östlichen Ostsee
0,41-0,51

Dorsch in der östlichen Ostsee
0 bis Fmsy

Hering in der mittleren Ostsee
0,23-0,29

Hering in der mittleren Ostsee
0 bis Fmsy

Hering im Rigaischen Meerbusen
0,32-0,39

Hering im Rigaischen Meerbusen
0 bis Fmsy

Hering in der BottnischenS See
0,13-0,17

Hering in der Bottnischen See
0 bis Fmsy

Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek
0 bis Fmsy

Hering in der westlichen Ostsee
0,25-0,31

Hering in der westlichen Ostsee
0 bis Fmsy

Sprotte in der Ostsee
0,26-0,32

Sprotte in der Ostsee
0 bis Fmsy

Die Werte für Fmsy (mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbare fischereiliche Sterblichkeit) sollten den aktuellsten zuverlässigen wissenschaftlichen Gutachten entnommen werden, und die fischereiliche Sterblichkeit (F) sollte bei 0,8 x Fmsy liegen.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten wird gewährleistet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie höher sind als die Fmsy-Werte gemäß der Tabelle in Absatz 1, geringer ist als 5 %.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
2b.  Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist vorgesehen, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 im Einklang mit der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung geleistet wird.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
1.   Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:
1.   Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:
Bestand
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)

Bestand
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)

Dorsch in der westlichen Ostsee
36 400

Dorsch in der westlichen Ostsee
36 400 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Dorsch in der östlichen Ostsee
88 200

Dorsch in der östlichen Ostsee
88 200 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der mittleren Ostsee
600 000

Hering in der mittleren Ostsee
600 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt

Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt

Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Hering in der westlichen Ostsee
110 000

Hering in der westlichen Ostsee
110 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Sprotte in der Ostsee
570 000

Sprotte in der Ostsee
570 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre

Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.   Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten.
2.   Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz 1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände so rasch wie möglich wieder Werte erreichen, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beinhalten.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Liegt die Biomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter den in der folgenden Tabelle festgelegten Werten, werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die gezielte Befischung des betreffenden Bestands einzustellen:
Bestand
Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen)

Dorsch in der westlichen Ostsee
26 000

Dorsch in der östlichen Ostsee
63 000

Hering in der mittleren Ostsee
430 000

Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt

Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt

Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt

Hering in der westlichen Ostsee
90 000

Sprotte in der Ostsee
410 000

Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Maßnahmen im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt
Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt
1.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen:
1.   Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee nach dem Vorsorgeansatz bewirtschaftet werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt sowie zu den folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen:
(c)   a) Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;
a)   Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;
(d)  b) technische Maßnahmen, darunter:
(1)   Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;
b)   Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;
(2)   Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;
c)   Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;
(3)   Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
d)   Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
(4)   Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;
e)   Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;
(5)   Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.
f)   Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
g)  sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.
2.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt.
2.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a ab und werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten, die vorliegen, festgelegt.
3.  Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.
3.  Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.
3a.  Ehe die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, hört sie das Europäische Parlament und die betreffenden Beiräte an.
3b.  In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten analysiert die Kommission die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ein Jahr nach ihrem Erlass und in der Folge jährlich. Wenn eine derartige Analyse ergibt, dass ein delegierter Rechtsakt für die Regelung der aktuellen Situation nicht angemessen ist, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine gemeinsame Empfehlung vorlegen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für die betroffenen Bestände sowie für Scholle, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen und Reusen.
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für Dorsch, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen, Reusen und Spannreusen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen.
2.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a, und darauf, zu gewährleisten, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)   Spezifizierung von Zielarten und Maschenöffnungen, die in den Anhängen II und III aufgeführt sind, auf die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwiesen wird;
a)   Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 jener Verordnung verwiesen wird;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe f
f)  Verbot der Schleppnetzfischerei für den Rigaischen Meerbusen gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung.
entfällt
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Außerdem ist die Kommission bestrebt, den neuesten wissenschaftlichen Studien, auch Studien des ICES, Rechnung zu tragen, bevor sie technische Maßnahmen erlässt.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Während der Laichzeit des Dorsches ist pelagische Fischerei mit starren Fanggeräten mit einer Maschengröße von weniger als 110 mm und mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von 120 mm verboten.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel VI a (neu)
KAPITEL VIa
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN
Artikel 9a
Spezifische Maßnahmen
1.  In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:
(a)  Gebiet 1:
–  55° 45′ N, 15° 30′ O
–  55° 45′ N, 16° 30′ O
–  55° 00′ N, 16° 30′ O
–  55° 00′ N, 16° 00′ O
–  55° 15′ N, 16° 00′ O
–  55° 15′ N, 15° 30′ O
–  55° 45′ N, 15° 30′ O
(b)  Gebiet 2:
–  55° 00′ N, 19° 14′ O
–  54° 48′ N, 19° 20′ O
–  54° 45′ N, 19° 19′ O
–  54° 45′ N, 18° 55′ O
–  55° 00′ N, 19° 14′ O
(c)  Gebiet 3:
–  56° 13′ N, 18° 27′ O
–  56° 13′ N, 19° 31′ O
–  55° 59′ N, 19° 13′ O
–  56° 03′ N, 19° 06′ O
–  56° 00′ N, 18° 51′ O
–  55° 47′ N, 18° 57′ O
–  55° 30′ N, 18° 34′ O
–  56° 13′ N, 18° 27′ O.
2.  Alle Schiffe der Union mit einer Gesamtlänge von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen.
3.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 3 genannten Ziele, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen, zu erreichen.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Artikel 10
Artikel 10
Regionale Zusammenarbeit
Regionale Zusammenarbeit
1.   Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
1.   Für die in den Artikeln 6, 8 und 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
2.   Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen:
2.   Die betroffenen Mitgliedstaaten können nach Anhörung der regionalen Beiräte etwaige gemeinsame Empfehlungen, auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 verwiesen wird, erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 vorlegen, in Bezug auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten betreffen, jedoch nicht später als 1. September. Sie können derartige Empfehlungen auch im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die unter den Plan fallenden Bestände vorlegen, wenn die empfohlenen Maßnahmen als erforderlich oder als durch wissenschaftliche Gutachten gerechtfertigt erachtet werden:
a)  für die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 1. September des vorangegangenen Jahres;
b)  für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 erstmalig nicht später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils sechs Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14.
2a.  Die betreffenden Beiräte können im Rahmen des Zeitplans nach Absatz 2 auch Empfehlungen unterbreiten.
2b.  Etwaige Abweichungen der Kommission von den gemeinsamen Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und können geprüft werden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
Artikel 12
Artikel 12
Anmeldungen
Anmeldungen
1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.
1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung:
a)   in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Dorsch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 Kilogramm Dorsch an Bord mitführen;
b)  in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Hering und/oder Sprotte für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.
2.   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.
2.   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgt die Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten, sofern die erforderlichen Bedingungen für die entsprechenden Kontrollmaßnahmen erfüllt sind.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 Buchstabe b
b)  Tonnen pelagische Arten.
b)  Tonnen pelagische Arten.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Artikel 14
Artikel 14
Bewertung des Plans
Bewertung des Plans
Die Kommission sorgt dafür, dass die Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Mehrjahresplans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Fortschritte, die im Hinblick darauf erzielt wurden, die Fischbestände in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und kann gegebenenfalls sowie unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Anpassungen an den Mehrjahresplan vorschlagen oder Änderungen der delegierten Rechtsakte initiieren.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel IX a (neu)
KAPITEL IXa
UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS
Artikel 14a
Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt der mit dieser Verordnung festgelegte Mehrjahresplan als Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. September 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 werden gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird wie folgt geändert:
1.  Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.
2.  In Anhang IV wird in der Spalte unter der Überschrift „Mindestgröße“ die Angabe „38 cm“ in Bezug auf die Mindestanlandegröße von Dorsch auf „35 cm“ geändert.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0128/2015).


Anlandeverpflichtung ***I
PDF 253kWORD 98k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung (COM(2013)0889 – C7-0465/2013 – 2013/0436(COD))
P8_TA(2015)0105A8-0060/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0889),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0465/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. April 2014(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Februar 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0060/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2187/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 2347/2002 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anlandeverpflichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates

P8_TC1-COD(2013)0436


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/812.)

(1) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 68.


Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Russland anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur EU ***
PDF 248kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (11878/2014 – C8-0006/2015 – 2014/0052(NLE))
P8_TA(2015)0106A8-0129/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11878/2014),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (11513/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, 207, Artikel 212 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0006/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0129/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.


Umsetzung des Bologna-Prozesses
PDF 211kWORD 96k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses (2015/2039(INI))
P8_TA(2015)0107A8-0121/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere Artikel 26,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

–  unter Hinweis auf die am 25. Mai 1998 in Paris von den vier zuständigen Ministern Deutschlands, Frankreichs, Italiens und des Vereinigten Königreichs unterzeichnete Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung)(1),

–  unter Hinweis auf die am 19. Juni 1999 in Bologna von den Bildungsministern 29 europäischer Staaten unterzeichnete Gemeinsame Erklärung (Bologna-Erklärung)(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué der Konferenz der für die Hochschulen zuständigen europäischen Ministerinnen und Minister vom 28. und 29. April 2009 in Leuven/Louvain-la-Neuve(3),

–  unter Hinweis auf die von den Bildungsministern von 47 Staaten am 12. März 2010 verabschiedete Erklärung von Budapest und Wien, mit der der Europäische Hochschulraum (EHR) offiziell eröffnet wurde(4),

–  unter Hinweis auf das Bukarester Kommuniqué der Ministerkonferenz und des dritten Bologna Policy Forums vom 26. und 27. April 2012 in Bukarest(5),

–  unter Hinweis auf die Mobilitätsstrategie 2020 für den Europäischen Hochschulraum (EHR), die auf der Ministerkonferenz des EHR am 26. und 27. April 2012 in Bukarest verabschiedet wurde(6),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen(8),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(9),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen(10),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(11),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2009 zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck(12),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung(13),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote(14),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung – die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“(15),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006 mit dem Titel „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“ (COM(2006)0208),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ (COM(2011)0567),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Hochschulbildung in Europa 2009: Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2009)(16),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Fokus auf die Hochschulbildung in Europa 2010: Die Auswirkungen des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2010)(17),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Der europäische Hochschulraum im Jahr 2012: Bericht über die Umsetzung des Bologna-Prozesses“ (Eurydice, Europäische Kommission, 2012)(18),

–  unter Hinweis auf die 2007 unter Lehrpersonal durchgeführte Eurobarometer-Umfrage zur Reform der Hochschulbildung(19),

–  unter Hinweis auf die 2009 unter Studierenden durchgeführte Eurobarometer-Umfrage zur Reform der Hochschulbildung(20),

–  unter Hinweis auf die Eurostat-Veröffentlichung vom 16. April 2009 zum Bologna-Prozess in der Hochschulbildung in Europa – Die wichtigsten Indikatoren zur sozialen Dimension und zur Mobilität(21),

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Konferenz vom 8. und 9. September 2011 in Eriwan (Armenien) zur Finanzierung der Hochschulbildung (International Conference on Funding of Higher Education)(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zum Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft: Eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu dem Beitrag der europäischen Organe zur Konsolidierung und zum Fortschritt im Bologna-Prozess(25),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)(26),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0121/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Bedeutung des Bologna-Prozesses in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage darin liegen sollte, dass die Ziele mit Blick auf die Ausbildung eines möglichst hohen Wissens- und Innovationsstands in der Bevölkerung verfolgt werden, indem ein umfassender Zugang zu Bildung und dauerhafter Weiterbildung geschaffen wird, und in der Erwägung, dass dies in der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 und bei der Umsetzung des vom Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, vorgelegten Investitionsplans für Europa zum Ausdruck kommen sollte;

B.  in der Erwägung, dass Analysen zufolge annähernd jeder dritte Arbeitgeber in der EU Schwierigkeiten hat, angemessen qualifizierte Arbeitnehmer zu finden; in der Erwägung, dass die Bologna-Reform im Hinblick auf das Ziel, das Missverhältnis zwischen dem Qualifikationsangebot von Arbeitnehmern und der Qualifikationsnachfrage des Arbeitsmarkts zu beheben, bislang nicht sonderlich erfolgreich war; in der Erwägung, dass dieses Missverhältnis eine der zentralen Herausforderungen für Europa geworden ist, die sich auf alle Bereiche der Gesellschaft auswirkt, von der Produktivität und Effizienz von Unternehmen bis zum gegenwärtigen und künftigen Wohlergehen der Jugend;

C.  in der Erwägung, dass mit Blick auf das Problem der Jugendarbeitslosigkeit seit dem Anbruch der Krise im Jahr 2008 keine wesentliche Besserung eingetreten ist; in der Erwägung, dass Ende 2014 in der EU etwa 5 Millionen junge Menschen (unter 25 Jahren) arbeitslos waren;

D.  in der Erwägung, dass Universitäten den Worten eines Philosophen zufolge nicht nur neue Fachkräfte, Wissenschaftler, Ingenieure, Lehrer, Ärzte, Politiker und Bürger ausbilden, sondern sich auch durch „die Suche nach der Wahrheit und Schönheit“ auszeichnen sollten;

E.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Universitäten als die wahren Hauptakteure des Bologna-Prozesses zu betrachten und nicht nur die unterstützende Rolle regionaler und nationaler Institutionen bei der Koordinierung, Regulierung und Bereitstellung von Ressourcen wahrzunehmen;

F.  in der Erwägung, dass im Rahmen dieser gemeinsam mit der akademischen Gemeinschaft unternommenen zwischenstaatlichen Initiative Bemühungen eingeleitet wurden, um eine gemeinsame Reaktion Europas auf die schwerwiegenden Probleme in vielen Ländern zu finden, diese Bemühungen aber nicht ausreichten;

G.  in der Erwägung, dass das eigentliche Ziel des Bologna-Prozesses darin besteht, Mobilität und Internationalisierung zu unterstützen, für die Vereinbarkeit und die Vergleichbarkeit der Standards und der Qualität verschiedener Hochschulbildungssysteme zu sorgen und gleichzeitig die Autonomie der Hochschulen zu achten und so einen Beitrag zur Schaffung eines wirklich demokratischen europäischen Raumes zu leisten, der allen Bürgern Chancengleichheit bietet;

H.  in der Erwägung, dass der in den letzten 15 Jahren erzielte Fortschritt bewertet werden muss und dass bei dieser Bewertung sowohl die Erfolgsgeschichte der Zusammenarbeit zwischen den Regionen als auch die ermittelten anhaltenden Probleme und das unterschiedliche Maß der Verwirklichung der festgelegten Ziele berücksichtigt werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess zwar in den meisten Ländern eine Richtlinie und ein Ansporn für Bildungsreformen ist, er jedoch in einigen Ländern aufgrund von Missverständnissen und eines mangelnden Verständnisses seiner tatsächlichen Vision als bürokratisches Hindernis wahrgenommen werden könnte;

J.  in der Erwägung, dass die gesamteuropäische Ausrichtung des Bologna-Prozesses und die Beteiligung aller Akteure – darunter der Studierenden, der Lehrkräfte, der Forscher und des sonstigen Personals – anerkannt werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass die anhaltende und gestärkte finanzielle Förderung von Bildung, Ausbildung und beruflicher Bildung, Wissen und Forschung insbesondere mit Blick auf die derzeitige Wirtschaftskrise von grundlegender Bedeutung ist;

L.  in der Erwägung, dass das politische Bekenntnis, auf das sich der Bologna-Prozess gründet, und das Engagement der EU-Organe, der nationalen Regierungen und aller anderen maßgeblich Beteiligten für die Durchführung des Prozesses in diesem sich ständig wandelnden Kontext bekräftigt werden müssen;

Rolle des Bologna-Prozesses

1.  stellt fest, dass Bildung und Forschung zu den wichtigsten Säulen in unserer Gesellschaft bei der Förderung des Aufbaus von Kompetenzen, der Erzielung von Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen gehören; unterstreicht, dass Armut, soziale Ungleichheit und Arbeitslosigkeit – insbesondere Jugendarbeitslosigkeit – nur wirksam bekämpft werden können und soziale Inklusion nur gefördert werden kann, wenn vermehrt in Bildung investiert wird;

2.  weist darauf hin, dass der Bologna-Prozess einen Beitrag dazu leisten könnte, das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage in der EU zu beheben, wenn die Studierenden durch ihn in die Lage versetzt würden, sich die Kompetenzen anzueignen und weiter auszubauen, die der Arbeitsmarkt benötigt, und dass hierdurch das wichtige Ziel einer besseren Vermittelbarkeit von Studienabgängern verwirklicht werden könnte;

3.  ist sich der Rolle des Bologna-Prozesses bei der Schaffung eines Europas des Wissens bewusst; betont, dass die Verbreitung von Wissen, Bildung und Forschung ein wesentlicher Bestandteil der Strategie Europa 2020 ist und einen Beitrag zur Förderung eines europäischen Bürgersinns leistet; weist jedoch auch auf das Erfordernis einer gegenseitigen Konsultation innerhalb der Kreise der Hochschulbildung (Lehrkräfte, Studierende und sonstiges Personal) hin, damit der Widerstand gegen die Reformen des Bologna-Prozesses verstanden wird, und betont das Erfordernis eines unentgeltlichen und für alle zugänglichen öffentlichen Bildungsangebots, das auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse eingeht;

4.  stellt fest, dass die Bologna-Reformen zum Aufbau des Europäischen Hochschulraums (EHR) geführt und in den letzten 15 Jahren bedeutende Errungenschaften ermöglicht haben, sodass die Strukturen der Hochschulbildung besser vergleichbar sind, die Mobilität zugenommen hat und Qualitätssicherungssysteme eingeführt wurden, Studienabschlüsse anerkannt werden und die Qualität der Bildungssysteme sowie die Attraktivität der Hochschulbildung in Europa verbessert wurden;

5.  weist darauf hin, dass beim Bologna-Prozess mit Blick auf die Anpassung der Bildungssysteme an die Anforderungen des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der allgemeinen Vermittelbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Attraktivität der Hochschulbildung in Europa noch viel getan werden muss; merkt an, dass die europäischen Hochschulen in der Lage sein sollten, rasch auf den wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und technologischen Wandel in der modernen Gesellschaft zu reagieren, damit sie ihr Potenzial zur Förderung des Wachstums, der Vermittelbarkeit und des sozialen Zusammenhalts voll ausschöpfen können;

6.  nimmt die Ziele für die nächsten Jahre, die auf der Ministerkonferenz des EHR im Jahr 2012 in Bukarest skizzierten nationalen Prioritäten für die bis 2015 zu ergreifenden Maßnahmen und die Empfehlungen der Ministerkonferenz zur EHR-Mobilitätsstrategie 2020 zur Kenntnis und empfiehlt die Einrichtung neuer Beobachtungsstellen, neue Herangehensweisen für die einzelnen europäischen Hochschulgemeinschaften und neue Systeme für die Integration der Mitglieder dieser Hochschulgemeinschaften in das Reformverfahren zu diesem Prozess;

Prioritäten und Herausforderungen

7.  fordert die EHR-Staaten auf, die gemeinsam beschlossenen Reformen zur schnelleren Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses umzusetzen und die Verlässlichkeit des EHR zu erhöhen; spricht sich dafür aus, den Ländern, in denen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Reformen auftreten, zur Seite zu stehen; unterstützt in diesem Zusammenhang den Aufbau umfassender Partnerschaften zwischen einzelnen Ländern, Regionen und maßgeblichen Akteuren;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bewertungssysteme für Hochschuleinrichtungen – nach den internationalen Standards von Bildungssystemen – weiter zu verbessern und auf den neuesten Stand zu bringen und herausragende Leistungen mit Blick auf die Förderung von Wissen, Forschung und Wissenschaft auszuzeichnen;

9.  hält es für wesentlich, die Vielfalt der Lehre einschließlich der Sprachenvielfalt zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Stipendien auszubauen und dafür zu sorgen, dass sie leicht zugänglich sind;

10.  weist darauf hin, dass noch mehr Bemühungen um den Ausbau des EHR unternommen werden müssen, dass auf den Fortschritten aufgebaut werden muss, die bei der Verwirklichung seiner Ziele erreicht wurden, und dass in Abstimmung mit dem Europäischen Raum der allgemeinen und beruflichen Bildung, dem Europäischen Raum des lebenslangen Lernens und dem Europäischen Forschungsraum gehandelt werden muss;

11.  fordert alle an der Umsetzung des Bologna-Prozesses Beteiligten auf, die Qualitätssicherung zu stärken, damit ein Europäischer Hochschulraum geschaffen wird, der als Maßstab für akademische Spitzenleistungen in der ganzen Welt an Attraktivität gewinnt;

12.  fordert die Mitgliedstaaten, die EHR-Staaten und die EU in ihrer Gesamtheit auf, den Bologna-Prozess der Öffentlichkeit näherzubringen und sie anzuhalten, ihn zu unterstützen, wozu auch bürgernahe Maßnahmen gehören, um eine effektivere und dynamischere Beteiligung an der Verwirklichung der Ziele des Prozesses zu erwirken;

13.  stellt fest, dass der Kommission als Partner des Bologna-Prozesseses eine wichtige Rolle beim Ausbau des EHR zukommt, und fordert sie auf, auch künftig ihrer Rolle bei der Neubelebung des Prozesses und bei der Verstärkung der Bemühungen um die Verwirklichung der festgelegten Ziele nachzukommen;

14.  weist darauf hin, dass die Qualität der Bildung und der Forschung im tertiären Sektor in die festgelegten Ziele aufgenommen werden muss; ist der Auffassung, dass einer der Indikatoren für die Verwirklichung dieser Ziele in der besseren Vermittelbarkeit von Studienabgängern bestünde, die außerdem ein Ziel der Strategie Europa 2020 darstellt;

15.  fordert die Aufnahme eines Dialogs zwischen Regierungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, um die zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichteter und wirksamer einzusetzen und ihre Verwendung zu optimieren und um neue und alternative Finanzierungsmodelle als Ergänzung zur öffentlichen Finanzierung zu ermitteln; betont in diesem Zusammenhang außerdem, wie wichtig Horizont 2020 als Triebfeder für von europäischen Hochschulen gemeinsam betriebene Forschungsvorhaben ist, und weist mit Sorge auf die anhaltenden Versuche hin, Kürzungen in diesem Bereich vorzunehmen, wohingegen andere Bereiche des Haushaltsplans unangetastet bleiben;

16.  fordert die Regierungen auf, die Effizienz der Nutzung öffentlicher Finanzierungen von Bildung zu erhöhen und das EU-Kernziel einzuhalten, bis 2020 drei Prozent des BIP der EU in Forschung und Entwicklung zu investieren; betont, dass eine ehrgeizige Finanzierung von Bildung und Forschung vonnöten ist, da Bildung und Forschung zu den wichtigsten Instrumenten gehören, mit denen der Zugang zu hochwertiger Bildung für alle sichergestellt wird und die Wirtschaftskrise und die Arbeitslosigkeit bekämpft werden;

17.  stellt fest, dass der EFSI potenzielle Finanzierungsmöglichkeiten im Bereich der Hochschulbildung, der beruflichen Bildung und der Ausbildung bereitstellen sollte; äußert seine tiefe Besorgnis über die geplanten Kürzungen von Mitteln bei Horizont 2020 – die unmittelbar Forschung und Bildung zugutekommen – zugunsten des EFSI;

18.  weist warnend darauf hin, dass jegliche Einschnitte bei Horizont 2020 zweifellos die vollständige Umsetzung des Bologna-Prozesses beeinträchtigen würden, und fordert die Kommission aus diesem Grund mit Nachdruck auf, dahingehende Vorschläge zurückzuziehen;

19.  regt sowohl Top-Down- als auch Bottom-Up-Ansätze unter Beteiligung der gesamten akademischen Gemeinschaft und der Sozialpartner an und fordert das politische Engagement und die Zusammenarbeit der Minister der EHR-Staaten bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie für die Verwirklichung der Bologna-Reformen;

20.  fordert die weitere Ausarbeitung von Studienprogrammen mit eindeutig festgelegten Zielen, damit das Wissen und die allgemeinen und fachlichen Kompetenzen erlangt werden, die nicht nur für die Vorbereitung von Hochschulabgängern auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts und ihre Befähigung zum lebenslangen Lernen, sondern auch und in erster Linie für die Integration der Bürger erforderlich sind; unterstützt die vollständige Umsetzung des europäischen Rahmens für die Anerkennung von Berufsabschlüssen;

21.  betont die Rolle der MINT-Fächer (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) und ihre Bedeutung für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Vermittelbarkeit von Hochschulabgängern;

22.  fordert, dass das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) und der Diplomzusatz im EHR, bei denen es sich um wichtige Instrumente im Zusammenhang mit dem Arbeitsaufwand der Studierenden und den erreichten Lernzielen handelt, angemessen umgesetzt werden, um so die Mobilität zu fördern und den Studierenden dabei zu helfen, ihre akademischen und außerschulischen Leistungen zusammenzufügen;

23.  betont die große Bedeutung einer garantierten gegenseitigen Anerkennung und Kompatibilität der akademischen Abschlüsse für die Stärkung des Qualitätssicherungssystems auf europäischer Ebene und in allen Ländern, die sich dem EHR angeschlossen haben, im Einklang mit der überarbeiteten Fassung der europäischen Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung (ESG) im Europäischen Hochschulraum; fordert alle EHR-Staaten und ihre jeweiligen Qualitätssicherungsstellen auf, sich den europäischen Netzwerken für Qualitätssicherung (ENQA und EQAR) anzuschließen;

24.  legt den Partnern des Bologna-Prozesses und insbesondere der Kommission nahe, bei dem Eintritt von Hochschulabgängern ins Berufsleben regelmäßig das Missverhältnis zwischen ihren Kompetenzen und Fähigkeiten und dem tatsächlichen Bedarf zu ermitteln;

25.  betont, wie wichtig das strategische Ziel von Europa 2020 ist, wonach 40 % der 30- bis 34-Jährigen eine Hochschulausbildung abschließen und über angemessene Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen sollten, um eine erfüllende Beschäftigung finden zu können;

26.  unterstreicht den Wert von Qualifikationsrahmen für die Verbesserung der Transparenz und fordert alle an den Bologna-Prozess angeschlossenen Staaten auf, ihre nationalen Rahmen an die Qualifikationsrahmen des EHR und die europäischen Qualifikationsrahmen anzupassen;

27.  betont, dass die nationalen Qualifikationsrahmen in vielen Mitgliedstaaten noch an den europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) sowie an die ESG angepasst werden müssen; weist darauf hin, dass viele nationalen Qualifikationsrahmen noch immer nicht im Europäischen Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR) eingetragen sind;

28.  stellt fest, dass die Mobilität von Studierenden, Lehrkräften, Forschern und sonstigem Personal eine der wichtigsten Prioritäten des Bologna-Prozesses darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Möglichkeiten für Mobilität zu schaffen und ihre Qualität zu erhöhen, und unterstreicht, dass die Umsetzung der Mobilitätsstrategie 2020 für den EHR gestärkt und außerdem das quantitative Ziel einer Mobilitätsrate von 20 % der Studierenden bis 2020 verwirklicht werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang die grundlegende Rolle des Programms Erasmus+ und von Horizont 2020 und die große Bedeutung ihrer reibungslosen und wirksamen Umsetzung und Förderung; betont, dass die im Rahmen von Erasmus+ gewährten Stipendien steuer- und sozialabgabenfrei sein sollten;

29.  fordert, dass die Mobilität der Studierenden schrittweise in die offiziellen Lehrpläne der Hochschulen aufgenommen wird;

30.  betont, dass Studierende und Lehrkräfte künstlerischer und musischer Studiengänge angemessen in den Mobilitätsprogrammen der EU vertreten sein müssen;

31.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Kriterien für die Bewertung der Universitäten und anderer Einrichtungen der Hochschulbildung auch das Maß zu berücksichtigen, in dem sie sich in europa- und weltweiten Partnerschafts- und Mobilitätsvereinbarungen engagieren;

32.  weist auf die zentrale Rolle von Hochschulen bei der Förderung der Mobilität und der Heranbildung von Hochschulabgängern und Forschern hin, die über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die sie benötigen, um durch ihre Vermittelbarkeit in der globalen Wirtschaft zu bestehen;

33.  fordert die Mitgliedstaaten, die EU und den EHR auf, die Mobilität zu stärken, indem sie den Spracherwerb fördern, administrative Hindernisse abbauen, angemessene Mechanismen für die finanzielle Unterstützung bereitstellen und für die Übertragbarkeit von Stipendien, Beihilfen und Leistungen sorgen; stellt fest, dass der Zugang zu Mobilität für Studierende aus schwächeren finanziellen Verhältnissen nach wie vor schwieriger ist;

34.  weist darauf hin, dass sich das Bildungsmodell mit Blick sowohl auf die Ausgestaltung als auch die Bereitstellung der Programme zunehmend an den Studierenden orientiert und unter anderem ihrer persönlichen Entwicklung Rechnung trägt; betont, wie wichtig die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Hochschulpolitik ist;

35.  unterstreicht, dass sich Studienprogramme an langfristigen Marktbedürfnissen ausrichten sollten; betont außerdem, dass Vermittelbarkeit bedeutet, dass die Studierenden über eine breite Palette unterschiedlicher Kompetenzen verfügen sollten, mit denen sie für den Arbeitsmarkt und für lebenslanges Lernen gerüstet sind; ermutigt in diesem Zusammenhang zum aktiven Dialog und zur nationalen und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen der akademischen Gemeinschaft und der Wirtschaft bei Programmen und Praktika, da hierdurch die Wirtschaftskrise bekämpft und das Wirtschaftswachstum gefördert werden könnte und ein Beitrag zu einer wissensbasierten Gesellschaft geleistet werden könnte, wodurch Chancen in einem weiter gefassten gesellschaftlichen Kontext geschaffen würden; legt den Hochschulen nahe, fachbereichsübergreifenden Studien, der Gründung von universitären Forschungsinstituten und der Zusammenarbeit mit Partnern aller Art offen gegenüberzustehen;

36.  weist darauf hin, dass umfangreiche Möglichkeiten des lebenslangen Lernens und zusätzliche Lernformen wie nicht formales und informelles Lernen, die für die Entwicklung persönlicher Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung sind, bereitgestellt werden müssen;

37.  fordert Bemühungen um die Stärkung der Verbindung zwischen Hochschulbildung und Forschung und Innovation, wozu auch die Förderung von auf Forschung gestützter Bildung gehört, und unterstreicht, dass das Programm Horizont 2020 ein wichtiges Finanzierungsinstrument für die Förderung der Forschung ist; fordert eine bessere Abstimmung der Maßnahmen – wie beispielsweise der Programme Horizont 2020 und Erasmus+ –, mit denen der Bologna-Prozess unterstützt wird;

38.  fordert flexiblere Lernmodelle, die Programme für gemeinsame Abschlüsse und interdisziplinäre Studien umfassen und mit denen Innovation, Kreativität, berufliche Bildung, duale Bildung und unternehmerische Initiativen im Hochschulbereich gefördert werden, und fordert, dass das Potenzial der neuen Technologien, der Digitalisierung und der IKT erschlossen wird, damit Lernen und Lehren bereichert werden, eine breite Palette an Kompetenzen ausgebaut wird und neue Lern-, Lehr-, und Bewertungsmodelle entwickelt werden;

39.  fordert Hochschulen, öffentliche Stellen, Sozialpartner und Unternehmen auf, einen dauerhaften Dialog zur Verbesserung und Stärkung der Vermittelbarkeit zu führen; betont in diesem Zusammenhang das Erfordernis, den Schwerpunkt der Debatte auf das nicht ausgeschöpfte Potenzial der Hochschulbildung für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung zu richten; fordert die EHR-Staaten und die Hochschulen auf, die Zusammenarbeit dahingehend auszuweiten, dass für hochwertige Praktikums- und Ausbildungsstellen gesorgt ist, und die Mobilität in diesem Zusammenhang zu fördern; betont, dass die beteiligten Akteure besser zusammenarbeiten sollten, wenn es darum geht, das Niveau ursprünglicher Qualifikationen anzuheben, qualifizierte Arbeitskräfte auf den neuesten Stand zu bringen sowie die Bereitstellung, Zugänglichkeit und Qualität der Beratung über Karriereplanung und Beschäftigung zu verbessern; vertritt außerdem die Auffassung, dass in Studienprogramme integrierte Praktika und praktisches Lernen am Arbeitsplatz noch mehr gefördert werden sollten;

40.  betont, dass anerkannten Flüchtlingen der Zugang zu allen Einrichtungen des EHR gewährt werden muss, damit sie sich durch Bildung ein selbstbestimmtes Leben aufbauen können; betont außerdem, dass Aufenthaltsgenehmigungen für Hochschulabgänger, die eine qualifizierte berufliche Tätigkeit suchen, weiter liberalisiert werden sollten; unterstreicht, dass die Bemühungen um eine gegenseitige Anerkennung anerkannter Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf die Mobilität solcher Studierender verstärkt werden sollten;

41.  betont, dass es in der Verantwortung der Mitgliedstaaten und aller dem EHR angeschlossenen Hochschulen liegt, hochwertige Bildungsangebote bereitzustellen, die den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen gerecht werden, und betont, dass es einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen bedarf, damit die im Rahmen des Bologna-Prozesses gesetzten Ziele erreicht werden;

42.  weist darauf hin, dass nur wenige Mitgliedstaaten eine umfassende Strategie zur Integration von Studenten mit weniger günstigen soziökonomischen Voraussetzungen in die Hochschulbildung umgesetzt und somit das Problem des sogenannten sozialen Filters angegangen haben;

43.  fordert, dass Lehrende der Sekundarstufe mit Blick auf die Förderung der Qualität der Lehrerausbildung und der beruflichen Mobilität stärker in den Bologna-Prozess einbezogen werden, um den neuen Bildungs- und Ausbildungsanforderungen einer wissensbasierten Gesellschaft gerecht zu werden und zu besseren Leistungen der Lernenden beizutragen;

44.  betont die Rolle der Bildung, ihrer Qualität und ihrer Lehrfunktion bei der Prägung künftiger Generationen, dem Beitrag zu einem umfassenderen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, einer höheren Wettbewerbsfähigkeit und eines verstärkten Wachstumspotenzials; fordert daher eine größere Wertschätzung des Lehrerberufs;

45.  fordert wirtschaftliche und soziale Bemühungen um die Verbesserung der sozialen Inklusion, indem ein fairer und offener Zugang zu hochwertiger Bildung für alle bereitgestellt wird, die Anerkennung von akademischen und beruflichen Qualifikationen, von Studienzeiten im Ausland und von zu einem früheren Zeitpunkt erworbenen Qualifikationen sowie von „Soft-Skills“-Programmen und nicht formalem und informellem Lernen erleichtert wird und Studierenden mit unterschiedlichsten Voraussetzungen durch lebenslanges Lernen ein Zugang zu maßgeblicher Bildung eröffnet wird;

46.  hebt die soziale Dimension des Bologna-Prozesses hervor; fordert Maßnahmen wie beispielsweise internationale Mobilitätsprogramme, mit denen die Beteiligung von unterrepräsentierten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen gezielt erhöht wird;

47.  betont die Rolle der Bildungsmobilität beim interkulturellen Lernen sowie die Tatsache, dass im Rahmen des Bologna-Prozesses aktive Schritte zur Förderung interkultureller Kenntnisse der Studierenden und der gegenseitigen Achtung von Kulturen unternommen werden sollten;

48.  fordert Bemühungen um die künftige Ausarbeitung einer Strategie für die externe Dimension des EHR im Wege der Zusammenarbeit mit anderen Weltregionen, damit die globale Wettbewerbsfähigkeit des EHR, seine Attraktivität und die Bereitstellung von Informationen über ihn verbessert werden, die partnerschaftliche Zusammenarbeit gestärkt wird, der politische Dialog intensiviert wird sowie Qualifikationen vermehrt anerkannt werden;

49.  betont, dass die Datenerhebung in den EHR-Staaten ausgeweitet werden muss, damit die Schwierigkeiten beim Bologna-Prozess besser ermittelt und angegangen werden können;

50.  unterstreicht die große Bedeutung der nächsten Ministerkonferenz der EHR-Staaten, die im Mai 2015 in Eriwan stattfinden wird, da dort der Fortschritt und die Rückschläge bei der Verwirklichung der für 2012‑2015 festgelegten Prioritäten objektiv und kritisch bewertet werden, damit der EHR mit umfassender Unterstützung durch die Union gefördert und weiter konsolidiert werden kann;

o
o   o

51.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1998_Sorbonne_Erklaerung.pdf
(2) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/1999_Bologna_Declaration_German.pdf
(3) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2009_Leuven_Louvain-la-Neuve_Kommunique_April09_DE.pdf
(4) http://www.ehea.info/Uploads/Documents/2010_Budapest-Wien-Erkl%C3%A4rung.pdf
(5) http://www.bmbf.de/pubRD/Bukarest-Kommunique_2012.pdf
(6) http://www.bmbf.de/pubRD/Mobilitaetsstrategie_Bukarest_2012.pdf
(7) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
(8) ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23.
(9) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.
(10) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(11) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(12) ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 3.
(13) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(14) ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.
(15) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(16) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/099DE.pdf
(17) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/122de.pdf
(18) http://eacea.ec.europa.eu/education/eurydice/documents/thematic_reports/138DE.pdf
(19) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl198_en.pdf
(20) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_260_en.pdf
(21) http://ec.europa.eu/eurostat/documents/3217494/5713011/KS-78-09-653-EN.PDF/3eb9f4ec-dc39-4e51-a18b-b61eb7c2518b?version=1.0
(22) http://www.ehea.info/news-details.aspx?ArticleId=253
(23) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 18.
(24) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 95.
(25) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 24.
(26) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (COM(2015)0010).


Europäischer Film im digitalen Zeitalter
PDF 253kWORD 86k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zum europäischen Film im digitalen Zeitalter (2014/2148(INI))
P8_TA(2015)0108A8-0123/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2014 zur europäischen audiovisuellen Politik im digitalen Zeitalter(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission vom 4. Mai 2012 über die Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) mit dem Titel „Audiovisuelle Mediendienste und vernetzte Geräte: Entwicklung und Zukunftsperspektiven“ (COM(2012)0203),

–  unter Hinweis auf den ersten Bericht der Kommission vom 24. September 2012 über die Anwendung der Artikel 13, 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU für den Zeitraum 2009–2010 mit dem Titel „Förderung europäischer Werke in nach Sendeplan und auf Abruf in der EU bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten“ (COM(2012)0522),

–  unter Hinweis auf den dritten Bericht der Kommission vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „On the challenges for European film heritage from the analogue and the digital era” (SWD(2012) 0431) über die Umsetzung der Empfehlung 2005/865/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Inhalte im digitalen Binnenmarkt (COM(2012)0789),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 24. April 2013 über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte (COM(2013)0231),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2013 über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Mai 2014 mit dem Titel „Der europäische Film im digitalen Zeitalter – Brückenschlag zwischen kultureller Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit“ (COM(2014)0272),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2014 mit dem Titel „Der europäische Film im digitalen Zeitalter“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zu dem europäischen Kino im digitalen Zeitalter(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2013 zur Anwendung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt(9),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0123/2015),

A.  in der Erwägung, dass Filme sowohl Kultur- als auch Wirtschaftsgüter sind, die in hohem Maße zu Wachstum und Beschäftigung und folglich zur europäischen Wirtschaft beitragen und gleichzeitig an der Ausbildung der europäischen Identitäten mitwirken, indem sie kulturelle und sprachliche Vielfalt widerspiegeln, die europäische Kultur über Grenzen hinweg fördern und kulturellen Austausch und gegenseitiges Verständnis der Bürger erleichtern sowie zur Herausbildung und Weiterentwicklung des kritischen Denkens beitragen;

B.  in der Erwägung, dass das Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft in Europa und insbesondere der europäischen Filmindustrie noch nicht vollständig ausgeschöpft wird, wenn es darum geht, die kulturelle Vielfalt und das Kulturerbe Europas zu fördern und für nachhaltiges Wachstum und Arbeitsplätze zu sorgen, wovon wiederum auch andere Wirtschaftszweige profitieren könnten und woraus Europa ein internationaler Wettbewerbsvorteil entstünde;

C.  in der Erwägung, dass die europäische Filmwirtschaft mit 1 500 im Jahr 2014 veröffentlichten Filmen zu den größten Filmproduzenten weltweit zählt, aber uneinheitlich strukturiert ist, was die Finanzierung und die Art der Produktionen anbelangt;

D.  in der Erwägung, dass sich europäische Filme durch ihre Qualität, Originalität und Vielfalt auszeichnen, dass sie jedoch in der Union nicht genug gefördert und verbreitet werden, was sich in verhältnismäßig geringen Zuschauerzahlen niederschlägt, und dass sie zugleich heftigem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind und beim Vertrieb inner- und außerhalb Europas mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben;

E.  in der Erwägung, dass europäische Filme aus anderen Mitgliedstaaten im eigenen Land nach wie vor kaum vertrieben werden, obwohl jährlich zahlreiche Filme produziert werden, wohingegen außereuropäische Produktionen in der Union weite Verbreitung finden;

F.  in der Erwägung, dass die Fülle der europäischen Filme, in der der Reichtum und die Stärke der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zum Ausdruck kommen, eine natürliche Fragmentierung des europäischen Filmmarkts mit sich bringt;

G.  in der Erwägung, dass die Förderung der Produktion hochwertiger Filme erst recht für die kleineren Mitgliedstaaten der EU mit einer geringen Zahl an Sprechern der Landessprache wichtig ist;

H.  in der Erwägung, dass das MEDIA-Unterprogramm des Programms „Kreatives Europa“ (im Folgenden „MEDIA“) neue Finanzierungsquellen und Chancen für den Vertrieb und die Verbreitung nicht-einheimischer europäischer Filme, für die Publikumsgewinnung und für die Förderung der Medienkompetenz eröffnet;

I.  in der Erwägung, dass es eines der Hauptziele des digitalen Binnenmarkts sein sollte, Vertrauen und Zutrauen in das Internet aufzubauen sowie den Zugang zu legalen audiovisuellen Inhalten zu verbessern und so einen Beitrag zu Investitionen in europäische Filme zu leisten;

J.  in der Erwägung, dass bei der Aufführung in Kinos als erster Phase der wirtschaftlichen Nutzung nach wie vor ein großer Teil der mit den Filmen erzielten Einnahmen generiert wird, weshalb diese Phase für die Finanzierung der Produktion und den Vertrieb europäischer Filme von größter Bedeutung ist und sich außerdem beträchtlich auf den Erfolg der jeweiligen Filme in den nachfolgenden Phasen der Veröffentlichung auswirkt;

K.  in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl europäischer Filme mit einem bescheidenen Produktions- und Werbeetat von flexibleren Veröffentlichungsstrategien und einer früheren Verfügbarkeit in Videoabrufdiensten profitieren würde;

L.  in der Erwägung, dass sich durch eine bessere Organisation der Filmveröffentlichungsphase ein möglichst breit gefächertes Publikum erreichen ließe und gleichzeitig dafür gesorgt würde, dass der illegale Filmkonsum an Anziehungskraft einbüßt;

M.  in der Erwägung, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Anbieter von Abrufdiensten europäische Werke fördern; in der Erwägung, dass diese Bestimmung auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Maße umgesetzt wurde, was dazu geführt hat, dass sich Anbieter in denjenigen Mitgliedstaaten niederlassen, in denen die Anforderungen am geringsten sind;

N.  in der Erwägung, dass der größte Teil der für die europäische Filmindustrie bereitgestellten – nationalen und europäischen – öffentlichen Mittel in die Produktion von Filmen fließt;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa eine auf den Kultur- und Kreativsektor zielende Bürgschaftsfazilität mit dem Ziel einrichten soll, den Zugang zu Finanzierungen für KMU im Kultur- und Kreativsektor zu erleichtern und die Fähigkeit teilnehmender Finanzmittler zu verbessern, die Risiken von Projekten zu bewerten, für die sich KMU um Kredite und Finanzierungen bemühen;

P.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem dritten Bericht vom 7. Dezember 2012 mit dem Titel „On the challenges for European film heritage from the analogue and the digital era” darauf hinwies, dass lediglich 1,5 % des europäischen Filmerbes digitalisiert wurden; in der Erwägung, dass dieser Prozentsatz bis heute unverändert ist, obwohl immer wieder warnende Stimmen laut werden, dass viele dieser Werke für künftige Generationen unwiederbringlich verlorengehen könnten, was etwa dadurch untermauert wird, dass nur 10 % der Stummfilme erhalten geblieben sind;

Q.  in der Erwägung, dass Digitalisierung und Medienkonvergenz neue Chancen für Vertrieb und Förderung europäischer Filme über Grenzen hinweg sowie mehr Innovations- und Flexibilitätspotenzial eröffnen und gleichzeitig grundlegende Änderungen in den Verhaltensmustern und Erwartungen der Zuschauer auslösen;

R.  in der Erwägung, dass für Mittel gesorgt werden muss, mit denen das Filmerbe und das dazugehörige Material digitalisiert, erhalten und im Internet abrufbar gemacht werden, und dass europäische Normen für den dauerhaften Erhalt digitaler Filme festzulegen sind;

S.  in der Erwägung, dass Medienkompetenz und insbesondere Filmkompetenz die Bürger zu kritischem Denken und zu Einsichten befähigen und ihre eigene Kreativität und Ausdrucksfähigkeit anregen können;

T.  in der Erwägung, dass das Urheberrecht auch im digitalen Zeitalter einen Anreiz für Investitionen in die Produktion und die Schaffung von Filmen setzen, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sicherstellen und die Entwicklung neuer Dienstleistungen und des grenzüberschreitenden Zugangs für die Bürger fördern sowie die Kultur- und Kreativwirtschaft in die Lage versetzen sollte, weiterhin zu Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen;

U.  in der Erwägung, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke gesorgt werden muss und dass Filme, auf welche die Begriffsbestimmung der verwaisten Filme zutrifft, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind;

Förderung, grenzüberschreitender Vertrieb und Zugänglichkeit

1.  fordert die europäische Filmwirtschaft auf, sich auch künftig um den Ausbau neuer Geschäftsmodelle und Vertriebskanäle zu bemühen, mit denen die grenzüberschreitende Verfügbarkeit europäischer Filme innerhalb und außerhalb der EU verbessert wird, damit die Zuschauer in der gesamten Union über immer mehr Plattformen Zugang zu einer noch breiteren Palette von Filmen erhalten; regt diesbezüglich die europäische Filmwirtschaft an, sich von bewährten Geschäftsverfahren in Drittstaaten inspirieren zu lassen;

2.  erkennt an, welche Auswirkungen das rechtswidrige Herunterladen von Inhalten auf die kreative Szene und die Rechte von Filmschaffenden hat; hebt hervor, dass mehr hochwertige Filme legal angeboten und junge Menschen stärker sensibilisiert werden müssen;

3.  schlägt vor, angesichts des raschen Wachstums von Videoabrufdiensten und Online-Transaktionen in der EU den Ausbau der grenzüberschreitenden Übertragbarkeit audiovisueller Dienstleistungen zu erwägen, da die Zuschauer dann unabhängig von ihrem Aufenthaltsort Zugang zu Filmen hätten;

4.  betont die große Bedeutung einer zielgerichteten Vermarktung in der Union, bei der die kulturellen Wesenszüge der europäischen Zuschauer berücksichtigt werden, um so für eine bessere und wirksamere Förderung europäischer Filme zu sorgen;

5.  fordert in diesem Sinne, dass mehr Filme mit Untertiteln versehen werden, um so die grenzüberschreitende Verbreitung europäischer Filme zu fördern, das Bewusstsein der Zuschauer für die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas zu schärfen und das gegenseitige Verständnis zu verbessern;

6.  weist vor allem auf die Rolle von MEDIA bei der Förderung der Untertitelung und Synchronisierung hin, wodurch die Verfügbarkeit europäischer Filme insbesondere in Originalversionen mit Untertiteln erhöht wird, was wiederum deren Verbreitung dient und dazu führt, dass die Kenntnisse und das Verständnis der europäischen Kulturen und Sprachen verbessert werden;

7.  misst der vor kurzem angenommenen vorbereitenden Maßnahme mit dem Titel „Untertitelung mittels Crowdsourcing zur größeren Verbreitung europäischer Filmwerke“ und den anstehenden Bemühungen der Kommission zur Umsetzung dieser Maßnahme große Bedeutung bei;

8.  unterstützt ferner Initiativen wie das Pilotprojekt der Kommission mit dem Titel „Förderung der europäischen Integration durch Kultur“, mit dem die Verfügbarkeit untertitelter europäischer Filme verbessert werden soll, indem neue untertitelte Fassungen ausgewählter Fernsehsendungen in ganz Europa bereitgestellt werden;

9.  weist erneut darauf hin, dass es von grundlegender Bedeutung ist, den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Filmen insbesondere durch Audiobeschreibung und Untertitelung weiter zu verbessern;

10.  betont die besondere Bedeutung privater wie öffentlich-rechtlicher europäischer Fernsehsender bei der Filmproduktion, sowohl für das Fernsehen als auch für Kino-Koproduktionen, und unterstreicht deren existenzsichernde Rolle für zahlreiche, vor allem kleine und mittelgroße Filmproduktionsstätten in der Europäischen Union;

11.  weist auf die Rolle hin, die der mit den Jahren immer renommiertere LUX-Filmpreis des EP für die Förderung europäischer Filme spielt, da die Untertitel des prämierten Films in alle 24 Amtssprachen der Union übersetzt werden, wodurch dafür gesorgt wird, dass europäische Filme größere Außenwirkung entfalten, das Bewusstsein für sie geschärft und ihre Verfügbarkeit verbessert wird; fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, sich in Zusammenarbeit mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten weiterhin für den LUX-Preis starkzumachen;

12.  hält es für erforderlich, europäische Koproduktionen zu fördern und zu unterstützen, und vertritt die Auffassung, dass sich durch vermehrte Koproduktionen der Vertrieb europäischer Filme in ganz Europa steigern ließe;

13.  hebt ferner den zunehmenden Erfolg hochwertiger europäischer Fernsehserien hervor und betont, dass es von strategischer Bedeutung ist, weitere Anreize für Produktion, Vertrieb und Vermarktung dieser Serien auf den europäischen und globalen Märkten zu setzen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Sonderveranstaltungen wie Filmfestivals und Wanderkino-Initiativen zu unterstützen und zu fördern, damit die Verbreitung und Ausstrahlung europäischer Filme in den Mitgliedstaaten tatkräftig unterstützt wird;

15.  regt an, die laufenden Maßnahmen zur Optimierung der Kinoeintrittspreise und zum Ausbau innovativer Werbe- und Abonnementsangebote auszuweiten, durch die sich dazu beitragen ließe, dass Kinos attraktiv und für alle zugänglich bleiben;

Publikumserschließung

16.  fordert Filmverleiher und Kinobetreiber auf, die Außenwirkung und die Verfügbarkeit von Filmen aus dem europäischen Ausland zu erhöhen, um ein breiter gefächertes Publikum zu erreichen;

17.  stellt fest, dass Kinos nach wie vor die wichtigsten Orte für die Vorstellung und Förderung von Filmen sind und dass sie auch sozial bedeutsam sind, da in ihnen Menschen zusammenkommen und sich austauschen; betont, dass das Aussterben kleiner und unabhängiger Kinos, insbesondere in Kleinstädten und unterentwickelten Regionen, den Zugang zu den kulturellen Ressourcen und dem Kulturerbe Europas sowie zu Möglichkeiten des Dialogs einschränkt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, im Interesse der Erhaltung dieser Kinos Fördermaßnahmen zu ergreifen, damit alle Vorführsäle mit digitaler Projektions- und Klangtechnik ausgestattet werden;

18.  betont, dass Filme bereits in einer frühen Produktionsphase gefördert werden sollten, um für weitere Verbreitung zu sorgen und sie dem potenziellen Publikum in ganz Europa näherzubringen;

19.  betont die wichtige Rolle, die MEDIA vor allem durch die Unterstützung von Festivals, Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz und Maßnahmen zur Publikumserschließung bei der Prüfung innovativer Konzepte zur Erschließung neuer Publikumskreise spielt;

Gleiche Ausgangsbedingungen

20.  weist darauf hin, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Anbieter von Abrufdiensten europäische Werke fördern; betont, dass diese Bestimmung bisher auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Maße umgesetzt wurde, was dazu führen könnte, dass sich Anbieter in denjenigen Mitgliedstaaten niederlassen, in denen die Anforderungen am geringsten sind;

21.  ist der Auffassung, dass all diejenigen finanziell an der Entstehung europäischer Filmwerke beteiligt werden sollten, die aus dem direkten Angebot, der Vermarktung oder Werkmittlung, einschließlich der Verlinkung oder der Verfügbarmachung mittels Online-Videoabruf, wenn auch nur mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil aus europäischen Filmwerken ziehen; fordert die Kommission auf, diese Auffassung auch bei der Prüfung mitgliedstaatlicher Filmfördersysteme unter Wettbewerbs-Gesichtspunkten zu Grunde zu legen;

22.  fordert die Kommission auf, dem oben Genannten bei ihrem Vorschlag für eine Überarbeitung des derzeitigen Rechtsrahmens Rechnung zu tragen, damit für alle Anbieter auf dem europäischen audiovisuellen Markt gleiche Ausgangsbedingungen mit fairen und vergleichbaren Voraussetzungen gelten;

23.  fordert die VoD- und die SVoD-Plattformen auf, ihre Daten über den Abruf der einzelnen Filme in ihrem Verzeichnis zu veröffentlichen, damit diese Daten korrekt bewertet werden können;

Finanzierung

24.  ist der Auffassung, dass die öffentliche Finanzierung von Produktion und Vertrieb ausgewogener sein und Entwicklung, Werbung und internationale Ausstrahlung verstärkt unterstützen muss, um dafür zu sorgen, dass europäische Filme sowohl auf europäischen als auch auf internationalen Märkten weitere Verbreitung finden;

25.  ist der Auffassung, dass die Finanzierung des Vertriebs, der Bewerbung und Vermarktung von Filmen real aufgestockt werden muss, ohne dass dies zu Lasten der Produktionsfinanzierung geht;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, vor allem die öffentliche Finanzierung aufzustocken, um den Vertrieb und die Bewerbung von einheimischen Filmen im Ausland und von Filmen aus dem europäischen Ausland zu einem frühen Zeitpunkt zu unterstützen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu setzen, damit Produktion, Vertrieb und Verfügbarkeit europäischer Filme erleichtert werden und sie an Anziehungskraft gewinnen; ist der Auffassung, dass das Wachstum neuer Dienste und Plattformen gefördert werden könnte, wenn für online und offline vertriebene kulturelle audiovisuelle Werke die gleichen niedrigeren Mehrwertsteuersätze gälten;

28.  hebt die Rolle hervor, die die Bürgschaftsfazilität des Programms „Kreatives Europa“ für den Kultur- und Kreativsektor einnehmen wird, da sie den Zugang von KMU in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu Finanzierungen erleichtert, Anreize für zusätzliche Investitionen von Finanzmittlern setzt und so die Finanzierungsmöglichkeiten der Filmindustrie erweitert;

29.  regt an, die Wirksamkeit und Effizienz europäischer und nationaler Filmfördersysteme unter besonderer Berücksichtigung der Qualität sowie der Reichweite geförderter Werke zu evaluieren, wobei auch berücksichtigt werden soll, inwieweit Förderinstrumente zur Vermarktung und Publikumserschließung vorhanden und wirksam sind; fordert die Kommission auf, hierbei ermittelte Beispiele für bewährte Verfahren anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen;

30.  erinnert daran, dass Produktion und Koproduktion von Filmen beträchtliche Finanzinvestitionen erfordern und dass der derzeitige Rechtsrahmen die Vergabe von Mehrgebietslizenzen nicht ausschließt; betont daher, dass es weiterhin eine Vielfalt von Produktions- und Vertriebsregelungen geben sollte, um Anreize für Investitionen in europäische Filme zu setzen, um der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der europäischen Märkte gerecht zu werden sowie um die kulturelle Vielfalt zu schützen und zu fördern;

31.  betont, dass europäische Filme aus sehr vielen europäischen, gesamtstaatlichen und regionalen Filmfonds gefördert werden, bei denen auf eine bessere Komplementarität hingewirkt werden sollte, damit diese Mittel noch effizienter eingesetzt werden;

Europäisches Filmforum

32.  begrüßt die Initiative der Kommission, ein europäisches Filmforum einzurichten, um einen strukturellen Dialog mit allen Beteiligten im Bereich der audiovisuellen Medien über die gegenwärtigen Herausforderungen für die europäische Filmindustrie im digitalen Zeitalter einzuleiten, damit die Zusammenarbeit, die Sammlung von Informationen und der Austausch bewährter Verfahren verbessert werden;

33.  fordert in diesem Zusammenhang rege Beteiligung und Zusammenarbeit aller zuständigen Organe, was insbesondere für das Europäische Parlament gelten sollte;

Medienkompetenz

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Schullehrplänen und kulturellen Bildungseinrichtungen stärker auf eine größere Medien- und insbesondere Filmkompetenz hinzuwirken und Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene auszuarbeiten, die sämtliche Ebenen der formalen, informellen und nicht formalen Bildung und Ausbildung umfassen;

35.  ist sich der besonderen Bedeutung der Kinos als generationsübergreifender Lernort für Film- und Medienkompetenz bewusst und begrüßt Maßnahmen, die diese Funktion des Kinos zielgerichtet fördern;

36.  weist auf die Förderung von Filmen mit Bildungsinhalten für junge Menschen hin; unterstützt Wettbewerbe, durch die junge Menschen animiert werden, audiovisuelle Werke zu schaffen; hebt ferner die Möglichkeiten hervor, die das MEDIA-Programm bei der Unterstützung von Vorhaben zur Förderung der Filmkompetenz bietet;

Innovation

37.  unterstützt innovative Projekte und Vorgehensweisen wie beispielsweise die vorbereitende Maßnahme der Kommission für die Verbreitung europäischer Filme im digitalen Zeitalter, mit der eine flexiblere Veröffentlichung von Filmen in verschiedenen Medien in mehreren Mitgliedstaaten erprobt wird, und begrüßt die Aufnahme dieser Maßnahme in das Programm Kreatives Europa;

38.  ist der Ansicht, dass solche Initiativen dadurch, dass sie die Veröffentlichung flexibler gestalten, für manche Arten von europäischen Filmen mit Blick auf Außenwirkung, Publikumsbindung, Einkünfte und Kostenersparnisse von Nutzen sein könnten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Initiativen weiterhin in Erwägung zu ziehen;

Digitalisierung und Archivierung

39.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Digitalisierung von Filmkunstwerken zu sorgen und eine Pflichtabgabe für digitale Formate einzuführen oder ihre bestehenden Verfahren an solche Formate anzupassen und in diesem Rahmen für digitale Filme die Hinterlegung eines digitalen Standardmasterbandes vorzuschreiben;

40.  betont, dass audiovisuelle Archive – insbesondere von Einrichtungen für das Filmerbe und öffentlichen Rundfunkanstalten – von großer Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, eine angemessene Finanzierung und Regelungen für den Rechteerwerb sicherzustellen, damit sie ihren öffentlichen Auftrag leichter erfüllen können, wozu die Erhaltung, Digitalisierung und Verfügbarmachung des Filmerbes für die Öffentlichkeit gehört;

41.  hebt die wichtige Rolle der europäischen digitalen Bibliothek EUROPEANA als elektronisches Archiv des audiovisuellen Erbes Europas (in den Bereichen Film und Fernsehen) hervor;

o
o   o

42.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.
(2) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(4) ABl. C 433 vom 3.12.2014, S. 2.
(5) ABl. C 332 vom 15.11.2013, S. 1.
(6) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 102.
(7) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 64.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0215.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0232.


Eine neue EU-Forststrategie
PDF 395kWORD 108k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Thema „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (2014/2223(INI))
P8_TA(2015)0109A8-0126/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“ (COM(2013)0659),

–  unter Hinweis auf die dieser Mitteilung beigefügten Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen (SWD(2013) 0342 und SWD(2013) 0343),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 19. Mai 2014 zur neuen EU-Waldstrategie,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Jänner 2014 mit dem Titel „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine neue EU-Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu der Durchführung einer Forststrategie der Europäischen Union(1),

–  unter Hinweis auf Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“,

–  unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020, insbesondere die Initiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2013)0216),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Biologische Vielfalt – Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ (COM(2011)0244),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0126/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union keine Zuständigkeiten für die Ausarbeitung einer gemeinsamen Forstpolitik hat – auch wenn bestimmte Unionspolitiken sich auf die Forstpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten auswirken können – und dass vielmehr die Mitgliedstaaten die Entscheidungen über die entsprechenden Politikansätze in Bezug auf die Forstwirtschaft und die Wälder treffen;

B.  in der Erwägung, dass, ungeachtet der eindeutigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, eine bessere und aktivere Koordinierung und höhere Positionierung dieses wichtigen Wirtschaftssektors und Arbeitsplatzgaranten auf europäischer Ebene potenzielle Vorteile für den forstbasierten Sektor, insbesondere in den ländlichen Gebieten, bieten, wobei jedoch auch dem Schutz der Ökosysteme und der Schaffung ökologischen Nutzens für alle Rechnung getragen werden soll, ohne dass in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingegriffen wird;

C.  in der Erwägung, dass Holz eine erneuerbare, in Europa häufig unzureichend ausgeschöpfte Ressource ist und die intelligente und nachhaltige Nutzung dieses Rohstoffs, u. a. durch die Weiterentwicklung und den Austausch von Know-how, garantiert sein muss;

D.  in der Erwägung, dass die Wälder eine Quelle einzigartiger Flora, Fauna und Pilzflora sind;

E.  in der Erwägung, dass es Wälder unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Merkmalen gibt und dass Wälder in manchen Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte des Hoheitsgebiets bedecken; in der Erwägung, dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder für die lokale, regionale, europäische und internationale Wertschöpfung und die Arbeitsplatzsicherung im ländlichen Raum von enormer Bedeutung sind und zu einer auf der Bioökonomie beruhenden Gesellschaft beitragen, was – insbesondere in strukturschwachen Regionen – Vorteile für die menschliche Gesundheit bietet, während gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur biologischen Vielfalt geleistet wird;

F.  in der Erwägung, dass Forstbiomasse eine überaus bedeutende Quelle für erneuerbare Energie darstellt; in der Erwägung, dass die europäischen Wälder derzeit etwa 10 % der CO2-Emissionen der EU aufnehmen und speichern und somit einen wichtigen Beitrag zu den Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels leisten;

G.  in der Erwägung, dass durch die Urbanisierung unserer Gesellschaft die Unionsbürger weniger Bezug zu den Wäldern und geringe Kenntnis über die Forstwirtschaft oder deren Auswirkungen auf Wohlstand, Arbeitsplätze, Klima, Umwelt, menschliche Gesundheit und die gesamte Wertschöpfungskette sowie die Verbindung mit den größeren Ökosystemen haben;

H.  in der Erwägung, dass in einer zunehmenden Zahl von EU-Strategien immer mehr Anforderungen an Wälder gestellt werden; in der Erwägung, dass diese Anforderungen aber sorgfältig ausgewogen sein müssen und dass die Forderung nach neuen Nutzungsmöglichkeiten von Holz in der Bioökonomie und nach Bioenergie mit Ressourceneffizienz, der Nutzung neuer Technologien und der Einhaltung der Grenzen für die nachhaltige Versorgung einhergehen muss;

I.  in der Erwägung, dass die europäische Forstwirtschaft von nachhaltigem Wirtschaften und langfristiger Planung geprägt ist und das Prinzip der Nachhaltigkeit auf allen Ebenen, von der örtlichen bis zur globalen Ebene, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zum Schutz der biologischen Vielfalt, zum Klimaschutz und zur Bekämpfung der Wüstenbildung noch stärker forciert werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass die wirtschaftliche, soziale und ökologische Rolle von Wäldern betont werden muss, und zwar auch im Kontext des Schutzes und der Förderung des kulturellen und Naturerbes sowie der Förderung eines nachhaltigen (Öko)Tourismus;

K.  in der Erwägung, dass aufgrund der zunehmenden Weltbevölkerung der Energiebedarf immer weiter steigt und die Wälder daher im künftigen Energie-Mix der EU eine wichtigere Rolle spielen sollten;

Allgemeine Anmerkungen – Rolle des Waldes, der Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft für die Wirtschaft und die Gesellschaft

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einer neuen EU-Waldstrategie und die begleitenden Arbeitsdokumente und weist darauf hin, dass eine EU-Waldstrategie ihren Schwerpunkt auf der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder sowie ihrer vielseitigen ökonomischen, sozialen und ökologischen Funktion haben muss und dass eine bessere Abstimmung und Kommunikation der Gemeinschaftspolitik, die einen direkten oder indirekten Bezug zur Forstwirtschaft aufweist, sichergestellt werden müssen; betont, dass die zunehmende Zahl europäischer Politikinitiativen, in Bereichen wie Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik, Energiepolitik sowie Umwelt- und Klimaschutzpolitik, einen stärkeren Beitrag der Forstwirtschaft erfordern;

2.  betont, dass der Wert von Leistungen des Ökosystems Wald systematischer bestimmt und in der Entscheidungsfindung im öffentlichen und privaten Sektor berücksichtigt werden muss;

3.  weist daraufhin, dass nur gesunde und stabile Bergwälder in vollem Maße ihre Schutzfunktionen für den Menschen und die Natur ausüben können, indem sie dem Abgang von Lawinen und Muren entgegenwirken und als natürlicher Hochwasserschutz dienen; betont, dass insbesondere in diesem Zusammenhang ein grenzüberschreitender Austausch unerlässlich ist;

4.  betont in diesem Zusammenhang, dass jeglichem Versuch der Vergemeinschaftung der Forstwirtschaft Einhalt geboten werden sollte und die Regionalität des Sektors und die kompetenzrechtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu achten sind, wobei jedoch eine Kohärenz zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gefunden werden muss;

5.  betont, dass die Wälder der EU durch eine große Vielfalt gekennzeichnet sind, wozu auch bedeutende Unterschiede bei den Eigentumsverhältnissen, der Größe, der Art und der zu bewältigenden Probleme gehören;

6.  betont, dass bei der EU-Waldstrategie die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass in einigen Mitgliedstaaten mehr als die Hälfte des Hoheitsgebiets mit Wäldern bedeckt ist und dass nachhaltig bewirtschaftete Wälder von unschätzbarer Bedeutung für die Wertschöpfung auf lokaler und regionaler Ebene sowie für die Sicherung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten sind, während sie gleichzeitig einen entscheidenden Beitrag für die Umwelt leisten;

7.  unterstreicht die besonders wertvolle Stellung von stabilen Mischwäldern mit standortgemäßen heimischen Baumarten und deren essenziellen Ökosystemleistungen und ihren Beitrag zur Artenvielfalt;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Waldbesitzer in ihren Bestrebungen zu unterstützen, ortsübliche, heimische Mischwälder zu erhalten als auch zu begründen;

9.  bekundet seine Enttäuschung darüber, dass in die vorgeschlagene Strategie nicht die Arbeitsbedingungen von Waldarbeitern aufgenommen wurden; fordert die Kommission auf, intelligente Arbeitsorganisation, hohe technische Standards und hochwertige Arbeitsplätze zu berücksichtigen;

10.  stellt fest, dass derzeit mehr als drei Millionen Bürger Europas in der Forstwirtschaft beschäftigt sind, und weist nachdrücklich darauf hin, dass ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit nur mit qualifizierten Arbeitskräften erzielt werden kann;

11.  vertritt die Auffassung, dass die EU-Waldstrategie die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass in der EU einschlägige Schulungsangebote zur Verfügung stehen und sich die Arbeitskräfte der derzeitigen Herausforderungen und Bedrohungen der Forstwirtschaft, aber auch der mit der Bewirtschaftung der Wälder verbundenen Sicherheitsvorschriften vollständig bewusst sind;

12.  betont die Notwendigkeit einer umfassenden und ganzheitlichen gemeinsamen Strategie und begrüßt, dass die Rolle und die Vorteile von Wäldern und des forstbasierten Sektors in der EU in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft anerkannt werden;

13.  meint, dass diese Anerkennung eine tragfähige Grundlage für eine Unterstützung des forstbasierten Sektors der EU darstellt, u. a. bei der Prävention und Bewältigung von Katastrophen in Wäldern, bei der Verbesserung der Ressourceneffizienz, bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, bei der Aufwertung der Rolle der Forstwirtschaft und der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen und beim Erhalt ökologischer Funktionen;

14.  betont die bedeutende Rolle der Bioökonomie bei der Verwirklichung der neuen Prioritäten der Kommission für Wachstum, Beschäftigung und Investitionen;

15.  weist darauf hin, dass die EU eingreifen muss, wenn nationale Strategien zur Verwirklichung einer aktiven, multifunktionalen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, einschließlich der Bewirtschaftung verschiedener Arten von Wäldern, unterstützt werden sollen und wenn die Zusammenarbeit zur Bewältigung grenzüberschreitender Herausforderungen, wie Waldbrände, Klimawandel, Naturkatastrophen oder invasive gebietsfremde Arten, verstärkt werden soll;

16.  vertritt die Ansicht, dass in der Strategie das Problem der Baumkrankheiten, wie beispielsweise des Eichensterbens, das beträchtliche Schäden an den Korkeichenbeständen Portugals, Frankreichs und Spaniens verursacht und auch besondere Schutzgebiete und Biosphärenreservate in Mitleidenschaft zieht, stärker berücksichtigt werden sollte;

17.  unterstreicht, dass der vorhergesagte Anstieg der Holznachfrage sowohl eine Chance als auch eine Herausforderung für die Wälder und alle forstbasierten Branchen darstellt, insbesondere da Dürren, Brände, Stürme und Schädlinge die Wälder infolge des Klimawandels voraussichtlich häufiger und schwerer schädigen werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Wälder vor diesen zunehmenden Gefahren geschützt und ihre Nutz- und Schutzfunktionen in Einklang gebracht werden müssen;

18.  begrüßt Maßnahmen zur Erhöhung der Bewaldungsdichte, insbesondere in Gegenden, die nicht für die Lebensmittelerzeugung geeignet sind, sowie insbesondere in der Nähe von städtischen Gebieten, damit auf diese Weise nachteilige Wärmewirkungen abgemildert werden, die Verschmutzung verringert und die Beziehung der Menschen zum Wald verstärkt wird;

19.  unterstützt ausdrücklich die Bestrebungen der Kommission, die forstbezogene Beschäftigung und Wohlstandsgenerierung in Europa nachhaltig zu fördern;

20.  betont die wichtige Rolle der nachhaltigen Produktion und Nutzung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie Kork und Werkstoffen aus Holz, einschließlich Textilfasern, für die Weiterentwicklung nachhaltiger Wirtschaftsmodelle und die Schaffung von grünen Arbeitsplätzen;

21.  fordert die Kommission auf, die Beschaffungsschwierigkeiten in den nachgelagerten Sektoren zu untersuchen, die mit der verstärkten Nachfrage in Drittländern, insbesondere nach Rundholz, zusammenhängen, und diesen Sektor zu unterstützen;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen, damit die immer größer werdende Gruppe der Frauen als Waldbesitzerinnen in besonderer Weise Beratung und Unterstützung dabei erhalten, ihren Wald aktiv und nachhaltig zu bewirtschaften;

23.  betont, dass sich etwa 60 % der Wälder in der EU in privater Hand befinden und es etwa 16 Millionen private Waldeigentümer gibt, und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Eigentums und der Besitzrechte und unterstützt sämtliche Maßnahmen, die es den Interessenverbänden ermöglichen, sich am Dialog zur Stärkung und Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zu beteiligen und den Informationsaustausch zu verbessern;

24.  weist darauf hin, dass Waldeigentümer wichtige Akteure im ländlichen Raum sind, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Rolle der Forstwirtschaft und der Agrarforstwirtschaft in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP 2014–2020;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Waldstrategie der EU besser umgesetzt würde, wenn sie im Rahmen einer angemessenen Abstimmung mit derzeit oder künftig verfügbaren EU-Mitteln – auch aus dem ELER – gefördert würde;

26.  betont, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Gelegenheit haben, auf die Mittel zurückzugreifen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen, um die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu unterstützen und die Agrarforstwirtschaft zu fördern sowie öffentliche Umweltgüter bereitzustellen, wie Sauerstoffproduktion, Kohlenstoffversenkung und Schutz von Pflanzenkulturen vor Klimaauswirkungen, und die lokalen Volkswirtschaften anzuregen sowie grüne Arbeitsplätze zu schaffen;

27.  weist darauf hin, dass für die Bewirtschaftung der Wälder und die Abfuhr von Holz verbesserte Transport- und Logistiksysteme erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, nachhaltige Logistik- und Holztransportsysteme mit weniger negativen Auswirkungen auf das Klima zu schaffen, wozu auch der Einsatz von Lastkraftwagen und Schiffen, die mit nachhaltig erzeugtem Biokraftstoff betrieben werden, und der vermehrte Rückgriff auf den Schienenverkehr gehören; regt an, zu diesem Zweck die Strukturfonds und die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums der EU heranzuziehen;

28.  erkennt die Rolle der Wälder in der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bürger und die Tatsache an, dass die von Wäldern bereitgestellten öffentlichen Güter einen hohen Umwelt- und Freizeitwert besitzen und zur Lebensqualität – vor allem mit Blick auf die Sauerstoffversorgung, die Aufnahme von Kohlendioxid, die Luftfiltration, die Wasserspeicherung und -filtration, den Erosionsschutz, den Lawinenschutz und die Ermöglichung von Freiluftaktivitäten – beitragen;

29.  empfiehlt Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs zwischen städtischen Gebieten und Wäldern zur Erleichterung des Zugangs zu Wäldern und Waldflächen;

30.  betont die Bedeutung anderer forstbezogener Tätigkeiten, zum Beispiel der Gewinnung von Nichtholzprodukten, wie Pilzen und Beerenfrüchten, sowie Beweiden und Bienenzucht;

31.  fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Tätigkeiten zu fördern, welche Rohstoffe für die Pharma-, Kosmetik- und die Nahrungsmittelindustrie liefern und als alternative Wege zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit und der Landflucht dienen können, und die Produkte dieser Aktivitäten im Hinblick auf ihren positiven Nutzen für die menschliche Gesundheit zu fördern;

Ressourceneffizienz – Holz als nachhaltiger Rohstoff (nachhaltige Waldbewirtschaftung)

32.  betont, dass sowohl der Einsatz von Holz und Holzprodukten als erneuerbaren und klimafreundlichen Rohstoffen zum einen als auch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung zum anderen für die gesellschaftspolitischen Ziele der Europäischen Union, wie die Energiewende, die Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung an ihn sowie die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 und der Ziele der biologischen Vielfalt, eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass das Ausbleiben einer aktiven Waldbewirtschaftung diesen Zielen zuwiderläuft;

33.  betont, dass bewirtschaftete Wälder ein höheres CO2-Aufnahmevermögen als nicht bewirtschaftete Wälder haben, und betont die große Bedeutung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die Steigerung des Potenzials der europäischen Wälder zur Aufnahme von Kohlendioxid;

34.  vertritt die Auffassung, dass Wälder nicht nur als Kohlendioxidsenke betrachtet werden sollten;

35.  weist darauf hin, dass für die wirksame Verwendung und Wiederverwendung forstwirtschaftlicher Ressourcen und Holzwerkstoffe gesorgt werden muss, da hierin eine Möglichkeit besteht, das Handelsdefizit der Union zu verringern, die Selbstversorgung der EU mit Holz zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit ihres Forstsektors zu stärken und so einen Beitrag dazu zu leisten, dass die nicht nachhaltige Forstwirtschaft eingedämmt, die Umwelt geschützt und die Entwaldung in Drittländern eingegrenzt wird;

36.  unterstützt ausdrücklich eine ressourceneffiziente Nutzung von Holz als einem erneuerbaren, vielfältig einsetzbaren und nur begrenzt verfügbaren Rohstoff und spricht sich gegen eine gesetzlich bindende Vorrangigkeit bei der Holznutzung aus, da dies einerseits den Energiemarkt und die Entwicklung innovativer Nutzungsformen von Biomasse beschränkt und andererseits in manchen abgelegenen und ländlichen Gebieten, allein aus infrastrukturellen Gründen, undurchführbar ist;

37.  unterstützt einen offenen, marktorientierten Ansatz und die Freiheit aller Marktteilnehmer, wobei vor Ort erzeugtes Holz Vorrang genießen sollte, um die Beeinträchtigung der CO2-Bilanz durch Interkontinentaltransporte möglichst gering zu halten und die nachhaltige Erzeugung vor Ort zu stimulieren;

38.  hält es angesichts dessen, dass sich einige der größten Biomasseressourcen der Union in den am dünnsten besiedelten und am weitesten abgelegenen Regionen befinden, für dringend geboten, dass bei dieser Strategie auch die Besonderheiten dieser Regionen in vollem Umfang berücksichtigt werden;

39.  würdigt den Wert von Holz für die Energieversorgung als Mittel zur Bekämpfung der Energiearmut, zur Unterstützung der Ziele für Energie aus erneuerbaren Quellen des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Eröffnung neuer Geschäftsmöglichkeiten;

40.  ist der Auffassung, dass eine neue Forststrategie eine stärkere Zusammenarbeit bei der Frage der Strukturierung der forstbasierten Industrie und der Zusammenfassung der Akteure ermöglichen sollte, um eine höhere Werthaltigkeit der Ressource Wald zu gewährleisten;

41.  vertritt die Auffassung, dass nachhaltige Waldbewirtschaftung von allgemein anerkannten und akzeptierten Grundsätzen und Instrumenten, beispielsweise von Kriterien und Indikatoren für nachhaltige Waldbewirtschaftung, ausgehen muss, die stets auf den gesamten Sektor abzielen müssen, und zwar unabhängig davon, wie das Holz am Ende genutzt wird;

42.  unterstützt die Absicht der Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ehrgeizige, objektive und nachweisbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern zu erarbeiten, und betont, dass diese Kriterien an die Anforderungen von Forest Europe (Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa)(2) angepasst werden sollten, die eine paneuropäische Grundlage für eine einheitliche Berichterstattung zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Basis für Nachhaltigkeitszertifizierungen darstellen, und die Vielfalt der Waldarten in der gesamten EU zu berücksichtigen;

43.  weist darauf hin, dass die zunehmende Nachfrage nach forstwirtschaftlichen Erzeugnissen insbesondere infolge der Entwicklung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Trägern wie der Biomasse neue Maßnahmen zur Steigerung der Verfügbarkeit von Holz notwendig macht, indem eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern gewährleistet wird;

44.  weist darauf hin, dass die Verhandlungen im Rahmen von Forest Europe zu einer „Europäischen Waldkonvention“(3) als einem verbindlichen Rahmen für nachhaltige Waldbewirtschaftung und für einen verbesserten Ausgleich der Interessen in der Forstpolitik weit fortgeschritten sind, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle nötigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verhandlungen wieder aufzunehmen und sie zu einem positiven Abschluss zu bringen;

45.  ist der Auffassung, dass Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente ein wichtiges strategisches Instrument zur Durchführung konkreter Maßnahmen auf betrieblicher Ebene für die langfristige Planung und Umsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Europa darstellen können; betont jedoch, dass die Umsetzung der in den Plänen enthaltenen konkreten Maßnahmen auf der Ebene forstwirtschaftlicher Betriebe weiterhin durch einzelstaatliche Vorschriften geregelt werden muss;

46.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Pläne zur Waldbewirtschaftung im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu überwachen und zu fördern und dabei keine unnötigen Verwaltungslasten zu schaffen;

47.  begrüßt eine klare Trennung zwischen Waldbewirtschaftungsplänen und den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen von Natura 2000;

48.  weist darauf hin, dass Waldbewirtschaftungspläne nur für Begünstigte über einer bestimmten Betriebsgröße eine Voraussetzung für die Gewährung von EU-Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums sind, während Wälder, deren Größe unter dem Schwellenwert liegt, davon ausgenommen sind; merkt ferner an, dass vergleichbare Instrumente ebenfalls verbessert werden könnten;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, von der bestehenden Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschriften uneingeschränkt Gebrauch zu machen, und zwar insbesondere zum Nutzen kleinerer Betriebe;

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zu schaffen und neue Geschäftsmodelle, wie beispielsweise Produktionsgemeinschaften, zu unterstützen, die kleine private Waldeigentümer dazu anspornen sollen, ihren Wald aktiv und nachhaltig zu bewirtschaften;

51.  stellt fest, dass zur angemessenen Umsetzung der Strategie ein konkreter langfristiger Aktionsplan erforderlich ist, in dem der Verwendung und nachhaltigen Nutzung von Holz aus Wäldern Vorrang eingeräumt wird, damit Mehrwert und Arbeitsplätze geschaffen werden, und in dem gleichzeitig Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen die private Forstwirtschaft gestärkt und Organisationen von Waldbesitzern unterstützt werden;

52.  betont, dass der effiziente Umgang mit Ressourcen Unterstützungsprogramme zur Aufforstung von für die Landwirtschaft ungeeigneten Flächen und zur Einrichtung von Waldschutzstreifen umfassen sollte;

Forschung und Entwicklung – Aus- und Weiterbildung

53.  ist der Auffassung, dass der praktischen Anwendung von Forschung Priorität eingeräumt werden sollte, da neue Ideen dem gesamten Sektor zugutekommen können und die forstbasierte Industrie großes Wachstumspotenzial hat; ist auch der Auffassung, dass weitere Investitionen in Brancheninnovationen neue Produktionsnischen eröffnen und effizientere Prozesse bewirken könnten, die eine intelligentere Nutzung der vorhandenen Ressourcen ermöglichen und die negativen Auswirkungen auf den Waldbestand möglichst gering halten könnten;

54.  fordert die Kommission auf, die europäischen Programme für Forschung und Entwicklung (Horizont 2020) und das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (COSME) auf forstwirtschaftliche und holzverarbeitende Schwerpunkte zu prüfen und gegebenenfalls neue Instrumente für den forstbasierten Sektor zu entwickeln und zielgerichtete Forschung hinsichtlich kosteneffizienter Lösungen für neue, innovative Holzprodukte zu fördern sowie eine nachhaltige Bioökonomie auf Holzbasis zu unterstützen;

55.  begrüßt den Nutzen, der sich aus dem Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und bestehendem Wissen über Wälder zwischen den Mitgliedstaaten ergibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen Industrie, Wissenschaft und Produzenten zu unterstützen;

56.  betont, wie wichtig die Unterstützung der EU-Rahmenprogramme für Forschung, Entwicklung und Innovation bei der Verwirklichung von intelligentem und dauerhaftem Wachstum, der Entwicklung von Erzeugnissen mit höherer Wertschöpfung und umweltschonenderen Technologien und der Erlangung zusätzlicher technischer Fähigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit veredelten Biokraftstoffen und dem industriellen Einsatz von Holz als Baumaterial, aber auch in der Automobil- und Textilindustrie, ist;

57.  weist darauf hin, dass die Bioökonomie Schätzungen der Kommission zufolge im Jahr 2009 Umsätze in Höhe von mehr als zwei Billionen Euro erzielte und 20 Millionen Arbeitsplätze (9 % der Beschäftigung insgesamt in der EU) stellte;

58.  stellt fest, dass mit jedem Euro, der im Rahmen von Horizont 2020 in Forschung und Innovation im Bereich Bioökonomie investiert wird, etwa 10 Euro an Wertschöpfung generiert werden; unterstreicht, dass die Wälder jetzt und auch in Zukunft eine grundlegende Rolle in der Bioökonomie spielen;

59.  ist der Ansicht, dass die Verwendung von Holz und aus Holz gewonnenen Erzeugnissen anstelle von erdölbasierten oder hitze-intensiven Rohstoffen im Einklang mit dem Fortschritt in Forschung und Technik gefördert werden sollte, und dass dies einen positiven Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten kann;

60.  hält es für wesentlich, die Kosten aller EU-Rechtsvorschriften, die sich auf die Wertschöpfungskette der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen auswirken, zu bewerten, damit sämtliche unnötigen und belastenden bürokratischen Auflagen beseitigt werden und ein geeigneter Rahmen für die dauerhafte Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geschaffen wird, und ist außerdem der Auffassung, dass der Grundsatz gestärkt werden muss, wonach Gesetzgebungsvorschläge, die sich auf die Forstwirtschaft und die Wertschöpfungsketten der mit der Forstwirtschaft verbundenen Branchen auswirken, anhand einer Folgenabschätzung ausführlich bewertet werden sollten;

61.  ist der Auffassung, dass der Ausbau des grundlegenden Wissens über Wälder für die Forschung von sehr großer Bedeutung ist und verlässliche Informationen für die Umsetzung der Forststrategie unerlässlich sind;

62.  stellt fest, dass im Rahmen des Programms Kopernikus und anderer EU-Weltraumprogramme Ressourcen für Aufklärung und Überwachung zur Verfügung stehen, und empfiehlt, diese Ressourcen und Instrumente vermehrt zu nutzen;

63.  weist darauf hin, dass die nationalen Waldinventuren ein umfassendes Monitoring für die Bestandsaufnahmen der Wälder darstellen und dem regionalen Aspekt sowie auch der Forderung nach weniger Bürokratie und Kosten entgegenkommen;

64.  begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Errichtung eines europäischen Waldinformationssystems, das sich auf nationale Daten stützt, und Initiativen, die die Vergleichbarkeit der vorhandenen Daten verbessern, und wünscht in diesem Zusammenhang verstärkte Analysen der Daten zur Wirtschaft und zur Beschäftigung in der Forstwirtschaft und der holzverarbeitenden Industrie;

65.  empfiehlt insbesondere stärker langfristig ausgerichtete Datensätze, um zum Verständnis von Trends in der Forstwirtschaft und ihrer Anpassung an den Klimawandel beizutragen;

66.  vertritt die Auffassung, dass gut ausgebildete Fachkräfte von grundlegender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen auszuarbeiten und, wo möglich, vorhandene Instrumente der EU, wie den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und die europäischen Bildungsprogramme (ET2020), zu nutzen, um den Generationswechsel zu befördern und dem Mangel an Waldfacharbeitern entgegenzusteuern;

67.  fordert die Kommission auf, die Erarbeitung von Informationskampagnen für den Sektor zu unterstützen, mit denen ein Bewusstsein dafür geschaffen werden soll, welche Möglichkeiten er bietet, um die Arbeitslosigkeit und die Landflucht zu bekämpfen, und seine Attraktivität für junge Menschen zu erhöhen;

68.  ist der Auffassung, dass Aus- und Weiterbildungsprogramme, insbesondere für Neueinsteiger und Jungforstwirte sowie für die bereits im Baugewerbe Beschäftigten – im Interesse ihrer Sensibilisierung für die Chancen, die die Verwendung von Holz bietet –, entwickelt werden sollten, damit der Wissenstransfer bei der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und den nachgelagerten Industriezweigen gewährleistet bleibt;

69.  erkennt an, wie eine nachhaltige Verwaltung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse während des gesamten Lebenszyklus bedeutend zur Erreichung der Ziele einer grünen Wirtschaft beitragen kann, insbesondere zu den Zielen in Verbindung mit den Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und eines effizienten Ressourceneinsatzes;

70.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten den nachhaltigen Einsatz von Holzerzeugnissen im Wohnungsbau – auch beim Bau preiswerterer Häuser aus Rohstoffen aus nachhaltigen Quellen – fördern sollten;

71.  unterstreicht die Bedeutung traditioneller hochwertiger Nutzungsmöglichkeiten, deren Wachstumspotenzial bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist – wie zum Beispiel der Einsatz von Holz als Bau- und Verpackungsmaterial;

72.  stellt fest, dass die neuesten technischen Entwicklungen den Bau moderner Gebäude ermöglichen, die zum größten Teil aus Holz hergestellt werden, und somit den CO2-Ausstoß im Gebäudesektor in hohem Maße eindämmen;

73.  betont, dass sich die Bestimmungen über den Einsatz von Holz im Bauwesen in den Mitgliedstaaten unterscheiden; fordert daher Bemühungen um den Erlass von EU-Bestimmungen zur Förderung eines vermehrten Einsatzes von Holz in Gebäuden;

74.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für den Wissens- und Technologietransfer auszuarbeiten und die bestehenden Programme der EU zur Förderung von Forschung und Innovation in der Forstwirtschaft und dem forstbasierten Sektor umfassend zu nutzen;

75.  stellt fest, dass es in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zur Anpassung der Forstwirtschaft an den Klimawandel, z. B. Erforschung der Auswirkungen der Zunahme von Schädlingen und Krankheiten, die eine ernsthafte Gefahr für die Wälder und forstbasierten Industriezweige Europas sind, erhebliche Defizite gibt;

76.  empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission tätig zu werden, um das Bewusstsein für die wirtschaftliche, ökologische und soziale Rolle der europäischen Wälder und der europäischen Fortwirtschaft sowie die Bedeutung der forstbasierten Bioökonomie und von Holz als einem der grundlegenden erneuerbaren Rohstoffe in der EU zu schärfen;

77.  hält es für wichtig, dass wissenschaftliche Untersuchungen angeregt werden, die sich mit der rationellen Verwendung von Biomasse und der Entwicklung schnellwachsender Energiepflanzen befassen, und dass ein Modell mit ökonomischen Anreizen für die Verwendung von Abfällen aus Biomasse entwickelt wird;

Globale Herausforderung – Umweltschutz und Klimawandel

78.  unterstreicht, dass sich eine nachhaltige Waldbewirtschaftung positiv auf die biologische Vielfalt auswirkt, dass sie die Auswirkungen des Klimawandels mindern kann und dass sie die Risiken von Waldbränden, Schädlingsbefall und Krankheiten verringern kann;

79.  betont, dass die Union anerkannt hat, dass der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen – einschließlich der Bestäubung – bis 2020 gestoppt werden müssen, dass Ökosysteme und ihre Dienstleistungen aufrechterhalten werden müssen und dass mindestens 15 % der geschädigten Ökosysteme bis 2020 wiederhergestellt sein sollten; fügt hinzu, dass die Union außerdem eingeräumt hat, dass die Waldbewirtschaftung nachhaltig erfolgen muss, dass die Wälder, ihre biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen geschützt und soweit möglich erweitert werden müssen und dass die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen den Klimawandel, Brände, Stürme, Schädlinge und Krankheiten verbessert werden muss; betont außerdem, dass aus diesem Grund eine erneuerte EU-Forststrategie ausgearbeitet und umgesetzt werden muss, mit der den vielfältigen Anforderungen an die Wälder und den Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung getragen wird und die zu einem strategischer ausgerichteten Ansatz für den Schutz und die Erweiterung von Wäldern unter anderem durch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung beiträgt(4);

80.  betont, dass weitere Themen intensiver behandelt werden sollten, insbesondere das Problem der zu großen Pflanzenfresser-Population, Waldgesundheit und Förderung der nachhaltigen Holzgewinnung, forstgenetische Ressourcen, Maßnahmen zum Schutz vor Waldbränden und Bodenerosion sowie die Erholung der Pflanzendecke;

81.  weist darauf hin, dass eine Forstwirtschaft mit Kurzumtrieb nachhaltige Holzbiomasse liefern und gleichzeitig für den erforderlichen Bodenerhalt sorgen und auf diese Weise die Gefahr von Bodenerosion und Erdrutschen bei stillgelegten oder aufgegebenen Landflächen mindern könnte;

82.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um das Aichi–Ziel 5 zu verwirklichen, wonach die Verlustrate aller natürlichen Lebensräume, einschließlich der Wälder, bis 2020 mindestens halbiert und – sofern möglich – annähernd auf null gebracht werden soll und wonach die Verschlechterung und die Fragmentierung erheblich verringert werden sollen;

83.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Forstpolitik so zu gestalten, dass sie der Bedeutung der Wälder mit Blick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verhinderung der Bodenerosion, die Kohlenstoffbindung und Luftreinigung sowie die Aufrechterhaltung des Wasserkreislaufs gebührend Rechnung tragen;

84.  weist darauf hin, dass Bioökonomie als Kernelement eines intelligenten und grünen Wachstums in Europa zur Verwirklichung der Ziele der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ im Rahmen der Strategie Europa 2020 gefordert ist und dass der Rohstoff Holz eine bedeutende Rolle bei Fortschritten hin zur biobasierten Wirtschaft spielt;

85.  betont den dringenden Klärungsbedarf mit Blick auf die Auswirkungen der verschiedenen energetischen Nutzungen von Forstbiomasse auf den Ausstoß von Treibhausgasen und die Notwendigkeit, die Nutzungsmöglichkeiten zu ermitteln, mit denen sich innerhalb politisch relevanter Zeitrahmen der größte Nutzen für die Klimaschutzziele erreichen lässt;

86.  hält es für wichtig, die Anwendung des Konzepts der Bioökonomie zu fördern (wobei gleichzeitig die durch die Nachhaltigkeit gesetzten Grenzen der Rohstoffversorgung zu achten sind), um die Wirtschaftlichkeit der forstwirtschaftlichen Wertschöpfungskette durch Innovationen und Technologietransfer zu fördern;

87.  fordert, andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse als Holz verstärkt zu unterstützen und sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Anforderungen an forstwirtschaftliche Erzeugnisse in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht und vor dem Hintergrund der Möglichkeiten einer nachhaltigen Versorgung sowie der sonstigen von Wäldern erfüllten Ökosystemfunktionen und ‑dienstleistungen bewertet werden;

88.  zeigt sich ernsthaft besorgt darüber, wie schnell die Entwaldung weltweit voranschreitet, insbesondere in den Entwicklungsländern und oft aufgrund illegalen Holzeinschlags;

89.  unterstützt Mechanismen, die die globale Weiterentwicklung der Forstwirtschaft in Richtung von mehr nachhaltige Nutzung fördern, und verweist dabei insbesondere auf die EU-Holzverordnung(5), durch die der illegale Holzeinschlag und das Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführtem illegalem Holz auf dem EU-Binnenmarkt eingedämmt werden sollen, sowie auf das Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union (FLEGT)(6) und auf die freiwilligen Partnerschaftsabkommen;

90.  fordert die Kommission auf, die überfällige Überprüfung der Funktionsweise und der Wirksamkeit der EU-Holzverordnung zu veröffentlichen, und betont, dass die neue Verordnung verhältnismäßig sein und eine Prüfung enthalten sollte, wie dafür gesorgt werden kann, dass den Waldbesitzern und Forstwirten in der EU möglichst wenige unnötige Kosten und Berichtspflichten entstehen, ohne dass das Ziel der Verordnung infrage gestellt wird;

91.   vertritt die Auffassung, dass Ökosysteme und Artenpopulationen angesichts der Herausforderungen, die Erderwärmung und Klimawandel mit sich bringen, gesund, biologisch vielfältig und widerstandsfähig sein müssen, um bestehen zu können;

92.  unterstreicht die Möglichkeiten, die Natura-2000-Gebiete bieten, in denen dank der außergewöhnlichen natürlichen Ressourcen dauerhaft forstbasierte Erzeugnisse und Dienstleistungen von hoher ökologischer und kultureller Güte hergestellt bzw. erbracht werden können;

93.  betont, wie wichtig gesunde Waldökosysteme als Lebensräume für Tiere und Pflanzen sind; betont aber auch das gut gemeinte Rechtsvorschriften, wie die Habitat-Richtlinie der EU, Auswirkungen auf die Landnutzungsentscheidungen haben und mit Augenmaß umgesetzt werden müssen;

94.  erkennt die Rolle der Wälder bei der Entwicklung verwandter Sektoren an und besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass es wichtig ist, die Anbauer blütenstaubbildender Gewächse zu unterstützen, wodurch auch zum Prozess der Bestäubung beigetragen wird;

95.  meint, dass bestimmte Probleme die Forstindustrie weltweit betreffen, insbesondere der illegale Holzeinschlag, und fordert deshalb die Kommission auf, den forstbasierten Sektor in den internationalen assoziierten Gremien stärker zu unterstützen;

96.  nimmt zur Kenntnis, dass die Nachfrage nach Biomasse und insbesondere nach Holz steigt, und begrüßt deshalb die Anstrengungen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Entwicklungsländer bei ihren Maßnahmen zur Verbesserung der Forstpolitik und der Forstrechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen von REDD+(7) (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation – Bekämpfung der ausschlaggebenden Faktoren für die Abholzung und die Waldschädigung), zu unterstützen;

97.  empfiehlt der Kommission, einen Aktionsplan gegen Entwaldung und Waldschädigung auszuarbeiten, um auf die in ihrer Mitteilung über die Bekämpfung der Entwaldung festgelegten Ziele hinzuwirken, wie dies im Siebten Umweltaktionsprogramm gefordert wird; ist der Auffassung, dass nicht nur der Erhalt und die Bewirtschaftung der bestehenden Wälder, sondern auch die Wiederaufforstung entwaldeter Gebiete vorzusehen ist;

98.  hält es für wichtig, auch gesondert darauf hinzuweisen, dass Gebiete, die wiederholt von Waldbränden betroffen waren, umfassend wiederaufgeforstet werden müssen;

Umsetzung – Berichterstattung

99.  erinnert daran, dass die Umsetzung der EU-Forststrategie ein mehrjähriger koordinierter Prozess sein sollte, bei dem dem Standpunkt des Parlaments Rechnung getragen werden sollte, und dass die Strategie effizient, kohärent und bürokratiearm umgesetzt werden sollte;

100.  bedauert, dass der Umsetzungsprozess zum Teil bereits begonnen hat, bevor das Parlament seinen Standpunkt annahm, und ist der Auffassung, dass dies nicht im Einklang mit dem Ziel einer besseren Abstimmung forstbezogener politischer Strategien steht, die die Kommission in ihrem Strategietext erwähnt;

101.  meint, dass die neue Strategie die Finanzierungsstrategien und -pläne der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verknüpfen und die Kohärenz bei der Planung, der Finanzierung und der Umsetzung der sektorenübergreifenden Tätigkeiten stärken muss;

102.  fordert eine integrative, gut strukturierte und ausgewogene Umsetzung der Strategie;

103.  ist daher der Auffassung, dass das Mandat des Ständigen Forstausschusses gestärkt und mit mehr Ressourcen ausgestattet werden sollte, damit die Kommission bei der Umsetzung der neuen EU-Forststrategie auf Unionsebene die Sachkenntnis der Mitgliedstaaten voll ausschöpfen kann; fordert die Kommission auf, den Ständigen Forstausschuss mit genügend Vorlaufzeit vor allen Initiativen oder Textentwürfen zu konsultieren, die Auswirkungen auf die Waldbewirtschaftung und die forstbasierte Industrie haben;

104.  hebt die wichtige Rolle der Gruppe für den Bürgerdialog im Bereich Forstwirtschaft und Kork und anderer relevanter Interessenträger hervor und fordert, sie bei der Umsetzung der Strategie angemessen einzubeziehen;

105.  meint, dass der Querschnittscharakter der Probleme im Bereich Wald erfordert, dass die verschiedenen Dienststellen der Kommission intern schon dann zusammenarbeiten, wenn Maßnahmen erwogen werden, die Auswirkungen auf die Besonderheiten der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der damit zusammenhängenden Industrien haben können; fordert deshalb die GD Umwelt, die GD Klimapolitik, die GD AGRI, die GD Energie, die GD Forschung und Innovation und andere betroffene GD auf, strategisch zusammenzuarbeiten, um durch verstärkte Koordinierung und Kommunikation für die wirksame Umsetzung der Strategie zu sorgen;

106.  meint, dass angesichts der Prioritätensetzung der Kommission in den Bereichen Wachstum, Beschäftigung und Investitionen auch bei der Umsetzung der neuen EU-Waldstrategie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des forstbasierten Sektors, die Unterstützung der ländlichen und städtischen Gebiete, der Ausbau der Wissensbasis, der Schutz der Wälder und die Erhaltung ihrer Ökosystemleistungen, die Förderung von Koordinierung und Kommunikation sowie die stärkere Nutzung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Produkten als prioritär eingestuft werden sollten;

107.  fordert die Kommission auf, der Strategie einen soliden Aktionsplan, der spezielle Maßnahmen enthält, beiseite zu stellen und dem Parlament jährlich über die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung spezieller Maßnahmen der Strategie Bericht zu erstatten;

108.  setzt sich für die Einberufung eines erweiterten Ausschusses AGRI – ENVI – ITRE ein, um eine ausgewogene Diskussion über die Fortschritte bei der Umsetzung der neuen EU-Forststrategie zu ermöglichen;

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109.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 413.
(2) Forest Europe – Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Zwischenstaatliches Verhandlungskomitee für den Abschluss eines rechtlich bindenden Abkommens über die Wälder in Europa: http://www.foresteurope.org/ .
(3) Siehe: http://www.forestnegotiations.org/ .
(4) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 "Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten.
(5) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen.
(6) Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade – Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor).
(7) Programm zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung: http://unfccc.int/methods/redd/items/7377.php .

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