Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme (COM(2015)0046 – C8-0036/2015 – 2015/0026(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0046),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 164 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0036/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. März 2015(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zur finanziellen Vereinbarkeit des Vorschlags,
– unter Hinweis auf der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. April 2015 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 59 und 41 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0134/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (COM(2014)0707 – C8-0271/2014 – 2014/0334(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0707),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0271/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. März 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0026/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text) (COM(2014)0304 – C8-0010/2014 – 2014/0159(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0304),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0010/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0046/2015),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (kodifizierter Text)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0375 – C8-0034/2014 – 2014/0191(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0375,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0034/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2015),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (kodifizierter Text)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0443 – C8-0087/2014 – 2014/0206(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0443),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0087/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A8-0017/2015),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0394 – C8-0041/2014 – 2014/0199(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0394),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0041/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0132/2015),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (kodifizierter Text)
Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen *
216k
46k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (kodifizierter Text) (COM(2014)0377 – C8-0139/2014 – 2014/0192(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0377),
– gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8‑0139/2014),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0029/2014),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV *
249k
58k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (COM(2014)0534 – C8-0212/2014 – 2014/0246(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2014)0534),
– gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C8‑0212/2014),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0047/2014),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen (2014/2075(DEC))
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2014 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2013 – Synthesebericht“ (COM(2014)0342),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2014)0383) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0200, SWD(2014)0201),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3) und die Sonderberichte des Rechnungshofs,
– unter Hinweis auf die verschiedenen Beschlüsse und Empfehlungen der Bürgerbeauftragten bezüglich der Kommission, zusammen mit der Umsetzung dieser Empfehlungen im Interesse der Bürger durch die Organe;
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05303/2015 – C8‑0053/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 29. April 2015 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2013(7);
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(8),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(9),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2013(10),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(11),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(12),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(14), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(15), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(16), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(17),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG(18),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(19),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(20),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013(21),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(22),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(23),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(24),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(25), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(26), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(27), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen“(28),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG(29),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur kleine und mittlere Unternehmen (ehemals Exekutivagentur Wettbewerbsfähigkeit und Innovation), dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
4.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (ehemals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(30),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(31),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (ehemals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) für das Haushaltsjahr 2013(32),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (ehemals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(33),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(34),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(35),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(36), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(37), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(38), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(39),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG(40),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2014/927/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“(41),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (vormals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (ehemals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher), dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
5.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(42),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(43),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(44),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(45),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(46),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(47), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(48), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(49), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss Nr. 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(50),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG(51),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
6.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(52),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(53),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2013(54),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(55),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(56),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(57),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(58), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(59), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(60), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der Exekutivagentur für die Forschung für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme Menschen, Kapazitäten und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(61),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG(62),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
7.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (ehemals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(63),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(64),
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Innovation und Netze (ehemals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) für das Haushaltsjahr 2013(65),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Innovation und Netze (ehemals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(66)
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(67),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(68),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(69), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(70), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(71), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,
– gestützt auf den Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(72),
– unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung(73),
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
1. erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze (vormals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze (ehemals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz), dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
8.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(74),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(75),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607)) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juni 2014 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2013 – Synthesebericht“ (COM(2014)0342),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2014)0383) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0200, SWD(2014)0201),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2013 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2014)0615) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0293),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(76) und die Sonderberichte des Rechnungshofs,
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(77),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05303/2015 – C8‑0053/2015),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05305/2015 – C8‑0048/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(78),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(79), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(80), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
9.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (2014/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission,
– unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0101/2015),
A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum 20. Mal in Folge nicht in der Lage war, bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen eine uneingeschränkte Zuverlässigkeitserklärung auszustellen, wodurch die Legitimation der Mittelverwendung und der Politik der Union untergraben wird;
B. in der Erwägung, dass die Kommission besonders in einer Situation knapper Ressourcen eine Vorbildfunktion übernehmen sollte, indem sie aufzeigt, welchen Mehrwert ihre Ausgaben für die Europäische Union bringen, und indem sie dafür sorgt, dass die Mittel, für die sie teilweise oder vollständig verantwortlich ist, im Einklang mit den geltenden Finanzvorschriften und -regelungen verwendet werden ;
C. in der Erwägung, dass die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, während die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten insbesondere bei der geteilten Mittelverwaltung eine besondere Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union haben;
D. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten über Einnahmen und Ausgaben bei der geteilten Mittelverwaltung ausgewogen und genau sind; in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass sich die Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung über ihre eigene Verantwortung bei der Verwaltung der EU-Finanzmittel im Klaren sind;
E. in der Erwägung, dass der interinstitutionelle Dialog gemäß Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Gelegenheit bietet, eine neue Leistungskultur innerhalb der Kommission anzuregen;
Geteilte und dezentrale Mittelverwaltung: Mängel bei der Verwaltung durch die Kommission und durch die Mitgliedstaaten
Vorbehalte in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums
1. kann nicht politisch sicherstellen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung angemessen gewährleisten, wie aus den Vorbehalten deutlich wird, die der Generaldirektor der GD AGRI in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 geltend gemacht hat;
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ABB 02 – Marktmaßnahmen: 198,3 Mio. EUR Risikobetrag; sieben Beihilferegelungen in neun Mitgliedstaaten mit 11 Vorbehaltselementen: Polen 77,6 Mio. EUR, Spanien 54 Mio. EUR, Frankreich 32,4 Mio. EUR, Niederlande 16,4 Mio. EUR, VK 8,5 Mio. EUR, Italien 5 Mio. EUR, Tschechische Republik 2 Mio. EUR, Österreich 1,9 Mio. EUR, Schweden 0,5 Mio. EUR;
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ABB 03 – Direktzahlungen: 652 Mio. EUR Risikobetrag; 20 Zahlstellen in 6 betroffenen Mitgliedstaaten: Spanien (15 von 17 Zahlstellen) 153 Mio. EUR, Frankreich 203,4 Mio. EUR, VK – Rural Payments Agency (RPA) England 118 Mio. EUR, Griechenland 117,8 Mio. EUR, Ungarn 36,6 Mio. EUR, Portugal 28 Mio. EUR;
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ABB 04 – Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: 599 Mio. EUR Risikobetrag; 31 Zahlstellen in 19 betroffenen Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien (56,8 Mio. EUR), Zypern, Deutschland (Bayern, Brandenburg), Dänemark, Spanien (Andalusien, Asturien, Kastilien-La Mancha, Kastilien und Léon, FOGGA Galizien, Madrid), Finnland, Frankreich (ODARC, ASP (70,3 Mio. EUR)), VK (SGRPID Schottland, RPA England), Griechenland, Irland, Italien (AGEA (52,6 Mio. EUR), AGREA Emilia-Romagna, OPR Lombardei, OPPAB Bozen, ARCEA Kalabrien), Luxemburg, Niederlande, Polen (56,7 Mio. EUR), Portugal (51,7 Mio. EUR), Rumänien (138,9 Mio. EUR) und Schweden;
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ABB 05: 2,6 Mio. EUR Risikobetrag – Ausgaben im Rahmen des Heranführungsinstruments für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums (IPARD) für die Türkei;
Vorbehalte im Bereich Regionalpolitik
2. kann nicht politisch sicherstellen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge im Bereich Regionalpolitik angemessen gewährleisten, wie aus den Vorbehalten deutlich wird, die der Generaldirektor der GD REGIO in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 geltend gemacht hat: weist darauf hin, dass 73 von 322 Programmen wegen eines nur teilweise zuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystems unter Vorbehalt gestellt wurden (im Vergleich zu 85 von 317 OP im Jahre 2012); weist darauf hin, dass sich die an diese Programme für den Zeitraum 2007–2013 geleisteten Zwischenzahlungen auf 6 035,5 Mio. EUR belaufen; weist darauf hin, dass die Kommission den Risikobetrag auf 440,2 Mio. EUR veranschlagt hat;
3. erkennt an, dass diese Vorbehalte Mängel bei den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten anzeigen und auch ein wirksames Instrument der Kommission darstellen, die von den Mitgliedstaaten zur Behebung dieser Mängel ergriffenen Maßnahmen zu beschleunigen und somit den Haushalt der Union zu schützen;
Vorbehalte in den Bereichen Beschäftigung und Soziales
4. kann nicht politisch sicherstellen, dass die in der Kommission und in den Mitgliedstaaten eingeführten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge in den Bereichen Beschäftigung und Soziales angemessen gewährleisten, wie aus den Vorbehalten deutlich wird, die der Generaldirektor der GD EMPL in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 geltend gemacht hat; weist darauf hin, dass der jährliche Tätigkeitsbericht der GD hinsichtlich der für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 geleisteten Zahlungen einen Vorbehalt in Bezug auf einen Risikobetrag von 123,2 Mio. EUR im Jahr 2013 enthält; weist darauf hin, dass sich diese Vorbehalte auf 36 von 118 operationellen Programmen (OP) des Europäischen Sozialfonds (ESF) erstrecken (im Vergleich zu 27 von 117 OP im Jahre 2012);
Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs
Jahresrechnung und Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen – uneingeschränkte Prüfungsurteile
5. begrüßt, dass die Jahresrechnung der Union für das Haushaltsjahr 2013 in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2013 vermittelt, und stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Vorbehalte hinsichtlich der auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechneten Beiträge
6. macht aufgrund von Mängeln(81) bei der Überprüfung der Daten durch die Kommission(82) einen Vorbehalt hinsichtlich der Art der Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des BNE geltend; weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Überprüfung der Daten zum Bruttonationaleinkommen durch die Kommission nicht ausreichend strukturiert und zielgerichtet war;
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verpflichtungen – uneingeschränktes Prüfungsurteil
7. stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2013 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Mittelbindungen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen – negatives Prüfungsurteil
8. hält es für inakzeptabel, dass im zwanzigsten aufeinanderfolgenden Jahr nach wie vor Zahlungen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die Grundlage für das negative Prüfungsurteil des Rechnungshofs die Schlussfolgerung ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind und dass infolgedessen die Zahlungen mit einer wahrscheinlichsten Fehlerquote von 4,7 % behaftet sind;
10. weist erneut darauf hin, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen im Haushaltsjahr 2012 auf 4,8 %, im Haushaltsjahr 2011 auf 3,9 %, im Haushaltsjahr 2010 auf 3,7 %, im Haushaltsjahr 2009 auf 3,3 %, im Haushaltsjahr 2008 auf 5,2 % und im Haushaltsjahr 2007 auf 6,9 % geschätzt wurde, wodurch sich für den Zeitraum des vorherigen mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 eine durchschnittliche Fehlerquote von etwa 4,6 % ergibt; weist darauf hin, dass die Jahresberichte des Rechnungshofs mithin eine Stabilisierung der Fehlerquote im Jahr 2013 auf dem Durchschnittsniveau des MFR 2007–2013 zeigen und sie dennoch seit 2009 eine stetige negative Aufwärtstendenz ausweisen;
11. weist darauf hin, dass dem Jahresbericht des Rechnungshofs für 2013 zufolge die Bereiche mit geteilter Mittelverwaltung eine geschätzte Fehlerquote von 5,2 % aufweisen; stellt fest, dass bei allen anderen operativen Ausgaben (die in erster Linie unmittelbar von der Kommission verwaltet werden) eine geschätzte Fehlerquote von 3,7 % zu verzeichnen ist; hebt hervor, dass beide Fehlerquoten über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegen; betont, dass die Fehlerquote in den Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung wesentlich höher liegt als bei allen anderen operativen Ausgaben;
12. weist darauf hin, dass der Generaldirektor der GD REGIO in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 für 2013 wegen eines nur teilweise zuverlässigen Verwaltungs- und Kontrollsystems 73 von 322 Programmen unter Vorbehalt gestellt hat, was ein geringerer Anteil ist als 2012 (85 von 317 OP); stellt fest, dass sich der geschätzte Risikobetrag auf 1 135,3 Mio. EUR beläuft und dass diese Vorbehalte und der entsprechende Betrag die beiden Programmplanungszeiträume 2007–2013 und 2000–2006 betreffen;
13. stellt fest, dass der Generaldirektor der GD RTD in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 einen Vorbehalt bezüglich des Siebten Forschungsrahmenprogramms (FP7) für 2013 geäußert hat und dass die geschätzten Auswirkungen 2013 zwischen 105,5 Mio. EUR und 109,5 Mio. EUR liegen;
14. stellt fest, dass der Generaldirektor der GD MARE in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vom 31. März 2014 einen Vorbehalt bezüglich des Europäischen Fischereifonds für 2013 geäußert hat und dass sich der Risikobetrag für 2013 auf 10,77 Mio. EUR beläuft;
15. weist darauf hin, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten kontinuierlich verbessert werden müssen, um ein besseres Finanzmanagement der Mittel der Union und im Programmplanungszeitraum 2014–2020 einen Rückgang der Fehlerquote in den entsprechenden Politikbereichen zu gewährleisten;
Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen
16. weist darauf hin, dass die gemäß ihrer Durchführung im Jahre 2013 gemeldeten Finanzkorrekturen von 3,7 Mrd. EUR im Jahre 2012 auf 2,5 Mrd. EUR im Jahre 2013 gesunken sind, und weist erneut darauf hin, dass die hohen Finanzkorrekturen im Jahre 2012 vor allem auf eine einzelne Korrektur im Umfang von 1,8 Mrd. EUR in Spanien zurückzuführen sind, durch die Ausgaben aus den Strukturfonds im Zeitraum 2000–2006 berichtigt wurden; weist darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2013 Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Umfang von 3 362 Mio. EUR durchgeführt hat, was 2,3 % der aus dem Haushalt der Union getätigten Zahlungen entspricht;
17. weist darauf hin, dass die bei der Leistung der Zahlungen der Programme festgestellte Kumulierung von Korrekturbeträgen gelegentlich eine künstliche Kumulierung darstellt und dass diese Beträge nicht von Bedeutung sind, weil sie erst Jahre nach der Zahlung auftauchen; fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob die 2012 von bestätigten Korrekturen auf durchgeführte Korrekturen umgestellte Methodik am besten geeignet ist, um die Verwaltungs-und Kontrollsysteme in einem bestimmten Haushaltsjahr wirklichkeitsgetreu abzubilden;
18. weist darauf hin, dass der sich daraus ergebende Rückgang von 2013 vorgenommenen Finanzkorrekturen (von 3,7 Mrd. EUR auf 2,5 Mrd. EUR) um 34 % teilweise durch eine Zunahme der 2013 vorgenommen Wiedereinziehungen (von 0,7 Mrd. EUR auf 0,9 Mrd. EUR) um 27 % ausgeglichen wurde;
19. bedauert, dass aufgrund des Rechtsrahmens zum Schutz der finanziellen Interessen der Union, der Komplexität der zugehörigen Verfahren und der Anzahl der in vielen Bereichen beteiligten Kontrollinstanzen Fehler erst mehrere Jahre nach ihrem Auftreten korrigiert werden können;
20. weist darauf hin, dass die Durchschnittshöhe der im Zeitraum 2009–2013 durchgeführten Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen 2,7 Mrd. EUR betrug, was 2,1 % der durchschnittlichen Höhe der Zahlungen aus dem Haushalt der Union entspricht; weist darauf hin, dass die vorgenannte Tendenz laut der Kommission durch den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000–2006 erklärt werden könne(83); weist insbesondere darauf hin, dass sich im Bereich der Kohäsionspolitik vier Fünftel der in den Jahren 2007–2013 vorgenommenen Korrekturen auf operative Programme in früheren Zeiträumen beziehen(84); weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, aufgedeckte nicht förderfähige Ausgaben im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen für Strukturfonds durch rechtmäßige und ordnungsgemäße Ausgaben zu ersetzen;
21. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie verpflichtet sind, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Haushalt der Union in Fällen unwirksamer Kontrollsysteme oder vorschriftswidriger Ausgaben zu schützen; weist darauf hin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Korrekturmaßnahmen anwenden, und stellt fest, dass sich die geschätzte Gesamtfehlerquote auf 6,3 % anstatt auf 4,7 % belaufen würde, wenn bei den vom Rechnungshof geprüften Zahlungen des Jahres 2013 nicht solche Korrekturmaßnahmen vorgenommen worden wären; betont, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Behörden bei einer Reihe der fehlerbehafteten Vorgänge, besonders in den Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung, über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler aufzudecken und zu korrigieren; fordert, dass der Rechnungshof deshalb in Zukunft bei der Schätzung der Fehlerquote in seinen jährlichen Berichten davon ausgeht, dass alle Korrekturmaßnahmen ergriffen worden sind;
22. bedauert darüber hinaus, dass diese Maßnahmen nach wie vor nur begrenzte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben, da über 40 % der 2013 vorgenommenen Finanzkorrekturen nicht als zweckgebundene Einnahmen betrachtet werden(85), sondern von denselben Mitgliedstaaten, die diese Korrekturen im Bereich der Kohäsionspolitik verursacht haben, verwendet werden können, was die präventive Wirkung von Finanzkorrekturen untergräbt;
23. weist darauf hin, dass etwa 28 % der 2013 vorgenommenen Finanzkorrekturen zu einer Nettoreduzierung der Finanzmittel der Union im Bereich der Kohäsionspolitik für die betreffenden Programme und Mitgliedstaaten geführt haben;
24. weist besorgt darauf hin, dass die vorgenannte Mitteilung der Kommission vom 29. September 2014 nicht notwendigerweise verlässliche Informationen über von den Mitgliedstaaten vorgenommene Einbehaltungen, Wiedereinziehungen und anhängige Wiedereinziehungen von Mitteln aus den Strukturfonds bietet, da die Kommission erklärt hat, dass sie aufgrund gewisser Mängel bei den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlen eine vorsichtige Vorgehensweise wählen musste, um sicherzustellen, dass die genannten Summen nicht zu hoch angesetzt werden(86);
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die Bestätigung des Zeitpunkts, Ursprungs und Betrags der Korrekturmaßnahmen solide Verfahren einzurichten und Informationen vorzulegen, mit denen das Jahr, in dem die Zahlung erfolgt ist, das Jahr, in dem der entsprechende Fehler festgestellt wurde, und das Jahr, in dem Rückforderungen oder Finanzkorrekturen in den Anmerkungen zu der Rechnungslegung offengelegt werden, soweit wie möglich zusammengeführt werden, wobei der mehrjährige Charakter des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen ist; hält ferner vollständige Informationen über die Rückforderungen und Finanzkorrekturen sowie volle Transparenz hinsichtlich der Daten über die Freigabe von Mitteln und die in dem betreffenden Jahr eingeleiteten Verstoßverfahren für wesentlich;
Synthesebericht und jährliche Tätigkeitsberichte
26. weist darauf hin, dass die Generaldirektoren der Kommission in Bezug auf die Ausgaben insgesamt 17 quantifizierte Vorbehalte geltend gemacht haben; weist darauf hin, dass die niedrigere Zahl quantifizierter Vorbehalte im Jahre 2013 (21 im Jahre 2012) nicht zu einer Reduzierung des Risikobetrags geführt hat und dass der von der Kommission in ihrem Synthesebericht(87) angekündigte maximale Gesamtrisikobetrag unter 4 179 Mio. EUR liegt, was 2,8 % aller getätigten Ausgaben entspricht;
27. fordert die Kommission auf, die Berechnung des Risikobetrags(88) durch Erläuterung der geschätzten Auswirkungen von Korrekturmechanismen auf diese Zahl weiter klarzustellen und in ihrem Synthesebericht eine ordentliche „Zuverlässigkeitserklärung“ auf der Grundlage der jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren abzugeben;
28. weist erneut darauf hin, dass die von der Kommission verwendeten kumulativen Zahlen Korrekturmechanismen betreffen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten (Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen) mehrere Jahre nach der Auszahlung der Mittel angewendet wurden (insbesondere in den Zeiträumen 1994–1999 und 2000–2006), und weist darauf hin, dass damals weder der Rechnungshof noch die Kommission genaue Fehlerquoten herausgegeben haben;
Druck auf den Haushalt
29. ist besorgt darüber, dass die Jahresrechnungen aufgrund des inakzeptablen Standpunkts des Rates bei den Verhandlungen über den Jahreshaushaltsplan der Union und trotz der großen Höhe der Zahlungen deutlich machen, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (in Rubrik 1b, hauptsächlich Regionalpolitik, wird der Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen für Ende 2013 auf 23,4 Mrd. EUR geschätzt, nach 5 Mrd. EUR für Ende 2010, 11 Mrd. EUR für Ende 2011 und 16 Mrd. EUR für Ende 2012) und anderen Verbindlichkeiten 2013 weiter gestiegen sind; weist darauf hin, dass sie sich am Jahresende auf 322 Mrd. EUR beliefen(89) und dass davon auszugehen ist, dass diese Zahl 2014 weiter steigt;
30. erinnert daran, dass sich der geschätzte Betrag der Ende 2013 noch abzuwickelnden Mittelbindungen auf 322 Mrd. EUR belief und dass damit gerechnet wurde, dass dieser Betrag im Laufe des Jahres 2014 noch ansteigt; vertritt die Auffassung, dass dies dem in Artikel 310 AEUV festgelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung widerspricht, wodurch die Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der EU in Frage gestellt ist;
31. betont, dass dieser „Überhang“ an finanziellen Verpflichtungen ein Anlass zu besonderer Sorge ist, da erstmalig festgelegt wurde, dass die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für etliche Jahre im Wesentlichen unverändert bleiben sollen(90);
32. weist darauf hin, dass in Zeiten einer Wirtschaftskrise finanzielle Mittel knapp sind; weist jedoch darauf hin, dass für große Teile des Haushalts die maximalen Ausgabenbeträge im Rahmen der Rubriken des MFR in jährliche Zuweisungen für die einzelnen Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden; stellt fest, dass die Art der Inanspruchnahme der Mittel durch die Mitgliedstaaten häufig das wichtigste politische Ziel wird („use it or lose it“ – „verwenden oder verlieren“)(91); fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Wandel von einer Kultur der Ausgaben hin zu einer Kultur der Leistung zu fördern, bei der die erreichten Ergebnisse auf der Basis der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Sparsamkeit im Mittelpunkt stehen;
33. weist darauf hin, dass sich die Bruttovorfinanzierung Ende 2013 auf 79,4 Mrd. EUR belief, und betont, dass Verlängerungen der Vorfinanzierungszeiträume zu einem höheren Fehler- oder Verlustrisiko führen können; betont, dass diese Gefahr insbesondere für Rubrik 4 des Haushaltsplans (die EU als globaler Akteur) besteht, wo normalerweise vier Jahre zwischen der Vornahme der Mittelbindung und der Verbuchung der diesbezüglichen endgültigen Ausgaben durch die Kommission vergehen;
34. fordert die Kommission nachdrücklich auf, erneut eine langfristige Prognose des Cashflows zu erstellen und zu veröffentlichen, in der künftige Zahlungsanforderungen vorausberechnet werden, damit die notwendigen Zahlungen mit den genehmigten jährlichen Mittelausstattungen geleistet werden können; fordert, dass die Kommission bei Bedarf Änderungen bestehender Vorschriften vorlegt, falls über die jährlichen Haushalte nicht ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt werden können, um den erforderlichen Zahlungsvolumen gerecht zu werden;
35. weist erneut darauf hin, dass auf längerfristige Lösungen hingearbeitet werden muss, damit die Kommission wieder die Kontrolle über ihren Haushalt gewinnen kann; weist darauf hin, dass der Rechenschaftspflicht mehr Bedeutung beigemessen und der Schwerpunkt auf die Leistung und die Ergebnisse der Ausgaben gelegt werden muss; betont in diesem Zusammenhang, dass das Parlament eine größere Rolle bei der Prüfung von Ausgaben und Leistung übernehmen muss;
Finanzierungsinstrumente
36. stellt fest, dass bis Ende 2013 im Rahmen von 176 operativen Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) in 25 Mitgliedstaaten 941 Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden; ist besonders besorgt darüber, dass nur 47 % der zugunsten von Finanzierungsinstrumenten gezahlten 14,3 Mrd. EUR (6,7 Mrd. EUR) tatsächlich an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden, obwohl diese Summe größer ist als die bis Ende 2012 ausgezahlten 4,7 Mrd. EUR; stellt fest, dass die durchschnittliche Auszahlungsquote von 47 % Ende 2013 bestimmte Unterschiede zwischen den Mitteln und den Mitgliedstaaten nicht erkennen lässt; weist darauf hin, dass die durchschnittliche Auszahlungsquote alle 900 Fonds abdeckt: diejenigen, die 2008 eingerichtet wurden, sowie diejenigen, die erst 2013 neu ins Leben gerufen wurden und deren Umsetzung gerade erst begonnen hat; stellt fest, dass einige Fonds unterdurchschnittliche Ergebnisse aufweisen, andere jedoch bereits zu 100 % absorbiert wurden und nun revolvierende Fonds erneut investiert werden;
37. stellt fest, dass im Rahmen des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in den Mitgliedstaaten 14 Finanzierungsinstrumente eingerichtet wurden; stellt fest, dass bis Ende 2013 443,77 Mio. EUR aus dem Haushalt der Union an Banken in Rumänien, Bulgarien, Griechenland, Italien und Litauen gezahlt worden sind; äußert sich besorgt darüber, dass von dieser Summe nicht ein einziger Euro an die Endbegünstigten ausgezahlt wurde; stellt fest, dass für sechs Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds eingerichtet wurden, 72,37 Mio. EUR an Banken in Griechenland, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und den Niederlanden gezahlt wurden; weist darauf hin, dass die verfügbaren Summen lediglich in Lettland vollständig an die Endbegünstigten ausgezahlt wurden, während der entsprechende Anteil in Rumänien bei nur 28 %, in Bulgarien bei 77 % und in Estland bei 91 % lag und in den Niederlanden und Griechenland nichts ausgezahlt wurde(92);
38. bedauert außerdem, dass diese Instrumente komplex sind und die korrekte Rechnungslegung schwierig ist, wodurch auch die öffentliche Kontrolle schwieriger wird; fordert die Kommission auf, transparenter vorzugehen und regelmäßig über Hebelwirkungen, Verluste und Risiken wie Investitionsblasen Bericht zu erstatten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen umfassenden Überblick über die im Rahmen sämtlicher einzelnen Finanzierungsinstrumente finanzierten Projekte und über die erreichten Ergebnisse zu geben, klar aufzuführen, in welchem Umfang Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Union zur Kofinanzierung dieser über Finanzierungsinstrumente abgewickelten Projekte verwendet wurden und eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse der Finanzierungsinstrumente im Vergleich zu direkteren Formen der Projektfinanzierung vorzulegen;
39. begrüßt, dass die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten systematisch in die Tagesordnung der jährlichen Überprüfungssitzungen aufgenommen wird und dass bei dieser Gelegenheit Mängel analysiert und Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen werden; stellt mit Genugtuung fest, dass für den nächsten Zeitraum 2014–2020 Mängel in dem Bereich behoben wurden (d. h. Zahlungen werden nur auf die die Finanzinstrumente verwaltenden Fonds übertragen, wenn die tatsächliche Auszahlung an die Endbegünstigten einen bestimmten Prozentsatz erreicht hat);
40. empfiehlt, dass die Kommission angesichts des Zahlungsdrucks, der auf dem Haushalt lastet, und angesichts der Tatsache, dass gemäß Artikel 140 Absatz 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung) bei Finanzierungsinstrumenten übermäßige Salden vermieden werden sollten, sicherstellt, dass Beiträge zu solchen Instrumenten aus dem Haushalt der Union den tatsächlichen Cashflow-Bedarf widerspiegeln;
41. ist außerdem besonders über einige Feststellungen des Rechnungshofs hinsichtlich der Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen zur Unterstützung der EU-Außenpolitik besorgt(93);
42. weist darauf hin, dass diese Fazilitäten zwar gut eingerichtet waren, der potenzielle Nutzen der Mischfinanzierung aufgrund von Mängeln bei der Verwaltung durch die Kommission jedoch nicht in vollem Umfang realisiert wurde; fordert die Kommission auf, Finanzmittel nur auszuzahlen, wenn die Mittel von den Endbegünstigten tatsächlich benötigt werden, und ihre Überwachung der Umsetzung von Finanzhilfen der Union zu verbessern;
Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung
43. betont in Übereinstimmung mit Artikel 317 AEUV, dass die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union bei der Kommission liegt; weist darauf hin, das bei einer Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission mittels geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben und damit politische und finanzielle Verantwortung übertragen werden; weist daher erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten konsequent im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung handeln und ihre eigene Verantwortung bei der Verwaltung von Mitteln der Union nicht untergraben sollten;
44. nimmt die Mitteilung der Kommission von 28. Oktober 2014 über die Annahme der Empfehlungen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu der Abfassung und der Nutzung nationaler Erklärungen (COM(2014)0688) zur Kenntnis; weist darauf hin, dass dies auf freiwilliger Basis geschieht, und begrüßt daher, dass vier Mitgliedstaaten – Dänemark, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich – beschlossen haben, eine solche Erklärung vorzulegen; bedauert jedoch, dass sich diese Erklärungen hinsichtlich Form, Geltungsbereich, Umfang und Berichtszeitraum unterscheiden, und weist darauf hin, dass dies ihren Nutzen schmälert;
45. weist darauf hin, dass zahlreichen Erklärungen des Rechnungshofs zufolge nationale Erklärungen zur Mittelverwaltung, wie sie von den vier zuvor genannten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, nur einen ausgesprochen geringen Wert für das Prüfungsverfahren des Rechnungshofs haben und nicht als verlässliche Informationsquelle für die Ausstellung von Zuverlässigkeitserklärungen betrachtet werden können;
46. bedauert darüber hinaus, im Zusammenhang mit der vorgenannten Mitteilung der Kommission von 28. Oktober 2014, die fehlenden substanziellen Fortschritte bei der Verbesserung des Finanzmanagements, die aufgrund fehlerhafter Entscheidungen auf der politischen und der Verwaltungsebene zu fortwährenden Verlusten bei den Finanzmitteln der Union führen könnten; fordert ein System von Sanktionen, wenn Mitgliedstaaten fehlerhafte Programminformationen und Erklärungen übermitteln;
47. fordert daher auch die Kommission und den Rat auf, konkrete und sinnvolle Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Fortschritte im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erzielen, wozu auch die verstärkte Nutzung des Instruments der nationalen Erklärungen zählt, was in der Praxis keiner großen zusätzlichen Anstrengungen bedarf (Berichten zufolge ist weniger als ein Vollzeitäquivalent pro Jahr und Mitgliedstaat notwendig); weist außerdem darauf hin, dass es von großer Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen eines öffentlichen Dokuments politische Verantwortung für die Nutzung der Mittel der Union übernehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die nationalen Erklärungen, sondern auch die zusammenfassenden Jahresberichte und die Verwaltungserklärungen zu veröffentlichen, um einen besseren Einblick in die Finanzverwaltung zu gewähren und eine wirkliche Verbesserung in diesem Bereich herbeizuführen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament und dem Rat eine Empfehlung zu unterbreiten, um im Einklang mit den Empfehlungen der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu der Abfassung und der Verwendung nationaler Erklärungen die Verwendung nationaler Erklärungen zu fördern;
48. hält es für wesentlich, im Hinblick auf den Einsatz der Strukturfonds eine umfassende Transparenz zu fördern, und zwar durch die Veröffentlichung der Rechnungslegung geförderter Projekte;
Verlässlichkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten
49. weist darauf hin, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Primärkontrollen bei der geteilten Mittelverwaltung die Glaubwürdigkeit der von den Dienststellen der Kommission erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte und des von der Kommission angenommenen Syntheseberichts untergräbt, da diese teilweise auf den Ergebnissen der von den nationalen Behörden ausgeführten Kontrollen beruhen; wiederholt seine frühere Forderung, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewertet und, falls notwendig, korrigiert, um verlässliche und objektive jährliche Tätigkeitsberichte zu erstellen;
50. fordert, dass die Generaldirektoren in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten ausführlich über die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fehlerquoten und über die von der Kommission gegebenenfalls auf der Ebene der operativen Programme vorgenommenen Korrekturen Bericht erstatten;
Die Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen
51. begrüßt den Überblick über die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs bei geteilt verwalteten Mitteln für die Bereiche Landwirtschaft und Kohäsion im Zeitraum 2009–2013, die zusammen mit dem Jahresbericht des Rechnungshofs für 2013 veröffentlicht wurden und in denen teilweise auf die Forderung des Parlaments aus seiner Entlastungsentschließung für 2012 eingegangen wird, länderspezifische Informationen über die geteilte Mittelverwaltung zur Verfügung zu stellen;
52. weist darauf hin, dass laut den vom Rechnungshof veröffentlichten Zahlen zu den Summen und Anteilen gefährdeter Mittel beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, beim Europäischen Sozialfonds und bei den Kohäsionsfonds (Quelldaten in den Jährlichen Tätigkeitsberichten der GD Beschäftigung, Soziales und Integration und der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung für 2013) die Slowakei, das Vereinigte Königreich und Spanien die höchsten Fehlerquoten aufweisen;
53. weist darauf hin, dass laut den vom Rechnungshof veröffentlichten Zahlen zu den Summen und Anteilen gefährdeter Mittel beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und beim Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Quelldaten im Jährlichen Tätigkeitsbericht der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2013) Rumänien, Bulgarien und Portugal die höchsten Fehlerquoten aufweisen;
54. fordert den Rechnungshof auf, seine eigene länderspezifische Berichtsmethode zu entwickeln und dabei nicht nur die gefährdeten Mittel zu berücksichtigen, sondern auch die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, gemeinsam mit den von der Kommission und den Mitgliedstaaten angewendeten Korrekturmechanismen, um die Entwicklung der Verwaltung in den Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen angemessen zu beurteilen und die bestmöglichen Lösungen zu empfehlen;
55. weist darauf hin, dass die Mittel der Union durch Korruption schwerwiegend geschädigt werden; ist über die Daten besorgt, die belegen, dass einige Mitgliedstaaten von dem Phänomen besonders betroffen sind, und weist in diesem Zusammenhang auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Mai 2013 für eine Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Italiens 2013 und zur Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Italiens für die Jahre 2012 bis 2017(94) hin; fordert die schnelle Annahme der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug;
Interessenkonflikte
56. bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten die Rechtvorschriften zu Interessenkonflikten von Mitgliedern des Parlaments, der Regierung und der Gemeinderäte ungenau und unzureichend sind; fordert die Kommission auf, die derzeitige Lage genau zu untersuchen und bei Bedarf Empfehlungen oder sogar rechtsverbindliche Lösungen vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass dies auch für Bewerberländer und für Mitglieder der Kommission gelten sollte;
Einnahmen: BNE-Eigenmittel
57. stellt fest, dass die Prüfung des Rechnungshofes (siehe Jahresbericht für 2013, Nummer 2.27) ergeben hat, dass die Berechnungen der Beiträge der Mitgliedstaaten durch die Kommission und ihre Entrichtung – die größtenteils auf vorausgeschätzten BNE-Daten für das Jahr 2013 beruhen – nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren;
58. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Daten von Eurostat und die der Mitgliedstaaten identisch sind, da der BNE-Indikator nicht nur für die Einnahmen der Union, sondern auch für die Ausgaben den wichtigsten Richtwert darstellt;
59. weist erneut auf die im Jahresbericht für 2012 des Rechnungshofs ausgesprochene Kritik an der mangelnden Wirksamkeit der Überprüfung der BNE-Daten durch die Kommission hin (siehe Jahresbericht für 2012, Nummer 2.41); betont, dass, wie in den Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten über den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2014 hervorgehoben, die längerfristige Aufrechterhaltung allgemeiner Vorbehalte und die zu lange Dauer des für die Eigenmittel verwendeten Überprüfungszyklus der BNE-Daten zu fehlender Haushaltsplanungssicherheit führen können(95);
60. bedauert, dass bestimmte Mitgliedstaaten ungeachtet dessen, dass sie von den Änderungen bei der statistischen Methode zur Berechnung der BNE-Beiträge seit Frühjahr 2014 wussten, nicht davon ausgegangen sind, dass diese Änderungen zu einer Erhöhung Ihrer Haushaltsbeiträge führen werden;
61. bedauert, dass die Kommission ungeachtet dessen, dass sie seit dem Frühjahr 2013 wusste, dass die Änderungen bei der statistischen Methode zur Berechnung der BNE-Beiträge zu einer starken Erhöhung der Beiträge bestimmter Mitgliedstaaten führen werden, darauf bestanden hat, diese Angelegenheit als ein rein technisches Dossier zu behandeln(96);
62. weist erneut darauf hin, dass der Rechnungshof in seiner Stellungnahme Nr. 7/2014(97) zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die gestundeten Zahlungen der Mehrwertsteuer- und BNE-Salden und Anpassungen im Falle außergewöhnlicher Umstände dazu führen können, dass die Komplexität des Systems der Eigenmittel und die fehlende Haushaltsplanungssicherheit in den Mitgliedstaaten zunehmen;
63. weist insbesondere darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (COM(2014)0704) lediglich darauf Bezug nimmt, dass die Frist für die Bereitstellung von Ressourcen durch die Mitgliedstaaten verlängert werden kann, wenn sich aus positiven Mehrwertsteuer- und BNE-Salden und Anpassungen erhebliche Summen ergeben, und weist darauf hin, dass die Kommission im Falle hoher negativer Mehrwertsteuer- und BNE-Salden und Anpassungen der Mitgliedstaaten verpflichtet sein könnte, durch einen Berichtigungshaushaltsplan zusätzliche Einnahmen zu erzielen;
64. bedauert, dass der Rat nicht in der Lage war, bei der Reform des Eigenmittelsystems auf der Grundlage dieser Legislativvorschläge Fortschritte zu erzielen, obwohl die Kommission eine umfassende Reform des Eigenmittelsystems vorgeschlagen hat, die vom Europäischen Parlament begrüßt wurde(98) und darauf abzielt, das Eigenmittelsystem fairer, verständlicher, transparenter und effizienter zu machen und die nationalen Beiträge zu senken;
Notwendige Maßnahmen
65. fordert die Kommission nachdrücklich auf,
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die Dauer ihres für die Eigenmittel verwendeten Überprüfungszyklus der BNE-Daten auf höchstens vier Jahre zu verkürzen, wenn notwendig durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren und/oder durch die Festlegung genauer Fristen für die Aufhebung der Vorbehalte;
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die Anwendung allgemeiner Vorbehalte auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen signifikante Risiken bestehen, dass die finanziellen Interessen der EU nicht geschützt sind, z. B. dann, wenn ein Mitgliedstaat während des Überprüfungszyklus eine Revision größeren Umfangs durchführt oder in unregelmäßigen Abständen größere Revisionen durchführt;
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einen Maßnahmenplan zur Behebung der vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 11/2013 festgestellten Mängel zu entwerfen und dem Parlament und dem Rechnungshof bis Ende Juni 2015 darüber Bericht zu erstatten;
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einen detaillierten Maßnahmenplan mit klaren Zielen aufzustellen und dessen Durchführung genauestens zu überwachen, um die Probleme bei der Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Griechenlands in Angriff zu nehmen;
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eine Änderung des vorgenannten Vorschlags der Kommission COM(2014)0704 vorzulegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, die Erstattung von Beträgen im Falle „negativer“ Salden und Anpassungen aufzuschieben;
66. weist auf die vom Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 2/2014 mit dem Titel „Werden die Präferenzhandelsregelungen angemessen verwaltet?“ aufgezeigten Schwächen bei Kontrollstrategie und Risikomanagement in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich hin, die zu Verlusten für den Haushalt der Union führen können; weist darauf hin, dass diese Schwachstellen durch den Betrag der in diesen drei Mitgliedstaaten potenziell entgangenen Einnahmen bestätigt wurden; weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof durch Hochrechnen der in seiner Stichprobe aus dem Jahr 2009 festgestellten Fehler zu der Schätzung gelangte, dass der in diesen Mitgliedstaaten aufgrund von Verjährung auf dem Spiel stehende Zollbetrag 655 Millionen Euro beträgt; weist darauf hin, dass dies etwa 6 % des Bruttobetrags der in jenem Jahr in den fünf ausgewählten Mitgliedstaaten erhobenen Einfuhrzölle entspricht (167 Mio. EUR für Deutschland, 176 Mio. EUR für Frankreich und 312 Mio. EUR für das Vereinigte Königreich);
Landwirtschaft
Landwirtschaft: demographisch bedingte Probleme und Probleme im Bereich der Struktur der Begünstigten
67. weist darauf hin, dass die Gemeinsame Agrarpolitik stärker als alle anderen politischen Strategien der Union vom demographischen Wandel betroffen ist, da nahezu ein Drittel der zwölf Millionen Landwirte in der Union, auf die über 45 % des Haushalts der Union entfallen, über 65 Jahre alt sind, während lediglich 6 % jünger als 35 Jahre sind(99); begrüßt daher die im Rahmen der GAP-Reform aufgelegten Programme zur Förderung junger Landwirte;
68. bedauert, dass dieses demographische Ungleichgewicht bisher nicht durch die von der Kommission im Bereich der Agrarpolitik getroffenen Maßnahmen korrigiert werden konnte, und fordert die Kommission auf, die Unterstützung der Landwirtschaft aus dem EU-Haushalt vor diesem Hintergrund erneut zu prüfen;
69. betont, dass 31 % der Direktzahlungen im Bereich der GAP an weniger als 2 % der Landwirte der Union geleistet werden; weist darauf hin, dass die GAP besonders auf kleine landwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet sein sollte, und ist der Ansicht, dass die derzeitige Praxis die politische Akzeptanz der GAP untergräbt;
70. weist erneut darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat eine Reduzierung von Zahlungen über 150 000 EUR und eine mögliche Deckelung der Direktzahlungen eingeführt haben(100), um die GAP gerechter zu gestalten; fordert daher, dass der Rechnungshof bei der Vorbereitung seiner nächsten Jahresberichte die Effizienz und Wirksamkeit dieser Maßnahme prüft;
71. weist darauf hin, dass die Landwirtschaftssysteme der Tschechischen Republik, gefolgt von der Slowakei, Ungarn, Deutschland und Bulgarien am unausgewogensten sind(101); fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Struktur ihrer Begünstigten besser auszugleichen, und fordert, dass der Generaldirektor der GD AGRI seinem jährlichen Tätigkeitsbericht regelmäßig indikative Zahlen zur Verteilung der Direktzahlungen im Rahmen der GAP an die Erzeuger beifügt, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Begünstigtenkategorien;
Landwirtschaft: Fehlerquote bei der ersten Säule
72. bedauert, dass die Zahlungen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) 2013 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren, wobei die wahrscheinlichste Fehlerquote vom Rechnungshof auf 3,6 % geschätzt wird (3,8 % im Jahre 2012)(102), und dass festgestellt wurde, dass zwei der fünf untersuchten Kontrollsysteme für als Ausgaben erfasste Zahlungen unwirksam und zwei teilweise unwirksam sind, während nur eines wirksam ist;
73. betont, dass bei 33 von 101 quantifizierbaren Fehlern, die der Rechnungshof festgestellt hat, den nationalen Behörden ausreichende Informationen vorlagen, um diese Fehler zumindest teilweise zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, und dass bei ordnungsgemäßer Nutzung all dieser Informationen die wahrscheinlichste Fehlerquote in diesem Bereich um 1,1 % niedriger und damit verhältnismäßig dicht bei der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gelegen hätte; betont, dass die Mitgliedstaaten die wichtige Verpflichtung haben, den Haushaltsplan der Union ordnungsgemäß und rechtmäßig auszuführen, wenn sie für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig sind;
74. weist darauf hin, dass sich die Prüfung des Rechnungshofes auch auf die Cross-Compliance-Anforderungen erstreckt hat und dass Fälle, in denen die Cross-Compliance-Auflagen nicht erfüllt wurden, als Fehler behandelt wurden, sofern sich nachweisen ließ, dass der Verstoß in dem Jahr vorlag, in dem der Betriebsinhaber die Beilhilfe beantragt hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof bei der Berechnung der Fehlerquote Mängel im Bereich der Cross-Compliance mit berücksichtigt, und weist zugleich darauf hin, dass sich nach Ansicht der Kommission die Cross‑Compliance nicht auf die Zahlungsansprüche auswirkt, sondern nur Ordnungsstrafen nach sich zieht;
75. stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Rechnungshof erklärt, dass der Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vereinfacht wurde, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2015 darüber Bericht zu erstatten, wie diese Maßnahmen zur Vereinfachung in der Praxis funktioniert haben und welche zusätzlichen Maßnahmen hinsichtlich der verbleibenden komplexen Bestimmungen und Fördervoraussetzungen ergriffen werden könnten;
Fehlerquoten bei Marktmaßnahmen
76. ist besorgt darüber, dass gemäß den von der Kommission durchgeführten Berechnungen die Fehlerquote bei Agrarmarktmaßnahmen bei 7,44 % liegt; bedauert, dass dies die zweithöchste Fehlerquote in einem Politikbereich im Jahr 2013 ist;
77. betont, dass durch die vom Generaldirektor der GD AGRI in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 aufgenommenen Vorbehalte der alarmierende Stand der Dinge im Bereich der Marktmaßnahmen bestätigt wird, da sieben Beihilferegelungen in neun Mitgliedstaaten genannt werden, insbesondere die Bereiche Obst und Gemüse, Restrukturierung von Rebflächen, Investitionen im Bereich Wein und Ausfuhrerstattungen für Geflügel sowie das Schulmilchprogramm;
78. macht darauf aufmerksam, dass viele kleinere Programme wie zum Beispiel das Schulobst- und das Schulmilchprogramm nicht nutzerfreundlich sind, unter anderem wegen des mit ihnen einhergehenden Verwaltungsaufwands, und dass ihre Akzeptanz und Umsetzung daher nicht optimal sind;
79. bedauert die erheblichen Mängel der bei der Anerkennung von Erzeugergruppierungen(103) für Obst und Gemüse in Polen, Österreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich angewendeten Kontrollverfahren, die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht für 2013 aufgedeckt und vom Generaldirektor der GD AGRI bestätigt wurden, der in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 einen Vorbehalt geltend gemacht hat, beruhend auf seiner Schätzung, dass ca. 25 % der Gesamtausgaben im Rahmen dieser Maßnahme, d. h. 102,7 Mio. EUR, gefährdet sind;
80. bedauert insbesondere die von der Kommission festgestellten Mängel bezüglich der Maßnahme zur Restrukturierung von Rebflächen in Spanien, durch die der vom Generaldirektor der GD AGRI aufgrund einer korrigierten Fehlerquote von 33 % und einem Risikobetrag von 54 Mio. EUR geltend gemachte Vorbehalt bestätigt wurde, und bezüglich der Maßnahme zur Geflügelausfuhr in Frankreich, durch die der vom Generaldirektor der GD AGRI aufgrund einer korrigierten Fehlerquote von 69,6 % und einem Risikobetrag von 29,3 Mio. EUR geltend gemachte Vorbehalt bestätigt wurde;
Verlässlichkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten zu Direktzahlungen
81. begrüßt, dass die GD AGRI für jede Zahlstelle eine Einzelbewertung durchgeführt hat, bei der sie sich auf alle verfügbaren Informationen (einschließlich der Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs) stützte, da die von den Mitgliedstaaten in ihren Kontrollstatistiken übermittelten Fehlerquoten nicht alle Bestandteile der Restfehlerquote abdecken und nicht immer zuverlässig sind;
82. bekräftigt die Erklärungen des Rechnungshofs(104), dass die Ergebnisse dieses neuen Ansatzes zeigen, dass die Kontrollstatistiken der Mitgliedstaaten, die Erklärungen der Zahlstellenleiter und die Arbeit der bescheinigenden Stellen nur eine beschränkte Zuverlässigkeitsgewähr liefern;
83. weist darauf hin, dass die Kommission – ungeachtet dessen, dass nahezu alle Zahlstellen für Direktzahlungen akkreditiert und von den Bescheinigungsbehörden zertifiziert waren und dass 79 von den 82 Zuverlässigkeitserklärungen, die 2013 von den Zahlstellen abgegeben wurden, von den bescheinigenden Stellen ein uneingeschränktes Prüfungsurteil erhalten haben, wodurch die Korrektheit der von den Direktoren der Zahlstellen vorgelegten Zuverlässigkeitserklärungen bestätigt wurde – die von 42 der 68 Zahlstellen übermittelten Fehlerquoten mit einer Restfehlerquote von über 2 % nach oben korrigieren musste;
84. weist darauf hin, dass es sich bei den fünf Zahlstellen mit den höchsten Fehlerquoten um die folgenden Zahlstellen handelte:
1. Vereinigtes Königreich, RPA
5,66 % (vom Mitgliedstaat übermittelt: 0,67 %)
2. Griechenland, OKEPE
5,17 % (vom Mitgliedstaat übermittelt: 0,83 %)
2. Spanien, AVGA
4,71 % (vom Mitgliedstaat übermittelt: 1,93 %)
4. Portugal, IFAP
4,37 % (vom Mitgliedstaat übermittelt: 0,82 %)
5. Rumänien, PIAA
4,27 % (vom Mitgliedstaat übermittelt: 1,77 %)
85. bedauert, dass im gegenwärtigen Rechtsrahmen keine Sanktionen für fehlerhafte oder falsche Berichterstattung(105) seitens der Zahlstellen vorgesehen sind;
86. fordert die Beamten der Union auf, die Überwachung zu intensivieren und die nationalen Zahlstellen in den einschlägigen Mitgliedstaaten intensiver zu beaufsichtigen und zu koordinieren, mit dem Ziel, die festgestellten Mängel zu beseitigen, insbesondere bei den Zahlstellen, die in den vergangenen drei Jahren unzureichende Ergebnisse erzielt haben, und so die Verwaltung der Zahlungen effizienter zu gestalten;
InVeKoS und Flächenidentifizierungssystem
87. teilt die von der Kommission und vom Rechnungshof vertretene Ansicht, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) insgesamt eine grundlegende Rolle bei der Vermeidung und Reduzierung von Fehlern in Anträgen von Landwirten spielt, und weist darauf hin, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems hätte sicherstellen müssen, dass die Direktzahlungen im Agrarbereich frei von sachlichen Fehlern sind;
88. bedauert, dass anhaltende Schwächen beim Ausschluss nicht beihilfefähiger Flächen aus dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) und bei der verwaltungstechnischen Bearbeitung der Anträge von Landwirten erheblich zu dem substanziellen Fehlerniveau beitragen, das bei EFGL‑Zahlungen nach wie vor besteht;
89. betont erneut die horizontale Dimension der im Flächenidentifizierungssystem ermittelten Mängel; weist darauf hin, dass der Rechnungshof das InVeKoS in 38 Zahlstellen in allen 28 Mitgliedstaaten untersucht hat und außerordentlich bedauert, dass nur sieben Kontrollsysteme für wirksam, 22 hingegen für teilweise wirksam und neun für unwirksam befunden wurden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass finanzielle Risiken für den Haushalt durch Nettofinanzkorrekturen gedeckt sind;
Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
90. ist besorgt über die vom Rechnungshof berichtete Tatsache(106), dass Schuldner in Irland erst mit erheblicher Verzögerung von Beträgen im Zusammenhang mit Anträgen für das Jahr 2008 oder noch weiter zurückliegende Jahre in Kenntnis gesetzt wurden, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossen waren, und mehrere Jahre lang nicht Gegenstand eines Wiedereinziehungs- oder Durchsetzungsverfahrens waren;
91. stellt fest, dass bis Ende 2012 von 6,7 Mio. EUR Forderungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen gemäß der 50/50-Aufteilungsregel 2,3 Mio. EUR von der Union getragen wurden, obwohl der Rechnungshof die Fristen des Mitteilungsverfahrens eingehalten hat und zu befürchten war, dass das Geld dem Haushalt der Union endgültig verlorengehen würde;
92. ist außerdem besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, dass die italienischen Behörden keine Aufzeichnungen darüber geführt haben, ob Forderungen auf Unregelmäßigkeiten oder Verarbeitungsfehler zurückzuführen waren, was zu einer Belastung des Haushalts der Union führen könnte; fordert die Kommission auf, mittels einer eingehenden Analyse bis zum Jahresende über diese Situation Bericht zu erstatten;
93. weist darauf hin, dass laut den Daten im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI für 2013(107) die Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen hinsichtlich der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Bulgarien mit einer Wiedereinziehungsquote von 4 %, Griechenland mit 21 %, Frankreich mit 25 %, Slowenien mit 25 % die Slowakei mit 27 % und Ungarn 33 % waren; ist besorgt über die teilweise alarmierend geringen Quoten für die Wiedereinziehung und fordert einen Bericht der Kommission über die Ursachen und die Möglichkeiten, Verbesserungen zu erzielen;
Rechnungsabschlussverfahren
94. weist darauf hin, dass die Kommission 2013 vier Konformitätsbeschlüsse erlassen hat, die zu Finanzkorrekturen im Umfang von 1 116,8 Mio. EUR geführt haben (861,9 Mio. EUR beim EGFL und 236,2 Mio. EUR beim Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)), was ca. 2 % des Haushalts der Union für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahre 2013 entspricht (1,4 % im Zeitraum 2008– 2012);
95. weist darauf hin, dass diese Summe nicht mit der vom Rechnungshof herausgegebenen wahrscheinlichsten Fehlerquote verglichen werden kann, weil die Konformitätsprüfungen der Kommission systembezogen sind, nicht der Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der zu Grunde liegenden Vorgänge dienen, Ausgaben im Zusammenhang mit mehreren Haushaltsjahren abdecken, zu Finanzkorrekturen führen, die zu 65 % auf der Grundlage von Pauschalsummen durchgeführt werden und demzufolge nicht ermöglichen, eine Fehlerquote zu errechnen(108);
96. hebt hervor, dass die Zunahme des durchschnittlichen Umfangs der Finanzkorrekturen im Jahre 2013 im Vergleich zum Zeitraum 2008–2012 laut den Feststellungen des Rechnungshofs(109) vor allem durch den Abbau des Rückstandes bei den noch offenen Prüfungsvorgängen von 553 Ende 2012 auf 516 Ende 2013 zu erklären ist und dass die Klärung dieser Fälle, die sich auf Haushaltsjahre vor 2010 bezogen, zu Finanzkorrekturen im Umfang von 881 Mio. EUR (79 % der Gesamtsumme) geführt hat;
97. ist besorgt darüber, dass die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, die in das Konformitätsabschlussverfahren einbezogen werden kann, durch die gegenwärtig geltenden Bestimmungen nicht garantiert wird(110);
Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit
98. stellt fest, dass die Zahlungen in den Bereichen Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit 2013 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren, wobei die wahrscheinlichste Fehlerquote von 7,9 % im Jahre 2012 auf 6,7 % gesunken ist, sowie dass sieben der 13 untersuchten Überwachungs- und Kontrollsysteme für die als Ausgaben erfassten Zahlungen in den Mitgliedstaaten als teilweise wirksam und sechs als unwirksam bewertet wurden;
99. teilt die vom Rechnungshof zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 2 % gesenkt worden wäre, wenn die nationalen Behörden sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen dazu genutzt hätten, Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren; betont, dass die Mitgliedstaaten die wichtige Verpflichtung haben, den Haushaltsplan der Union korrekt und rechtmäßig auszuführen, wenn sie für die Verwaltung der Mittel der Union zuständig sind;
100. bedauert, dass die vom Rechnungshof errechnete durchschnittliche Fehlerquote der vergangenen drei Jahre im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums 8,2 % betrug und sich im Jahre 2013 auf 7,9 % belief(111); bedauert außerordentlich, dass dies die höchste Fehlerquote in einem Politikbereich im Jahre 2013 ist;
101. weist darauf hin, dass die vom Rechnungshof festgestellten Fehler vor allem deshalb aufgetreten sind, weil die Begünstigten die Beihilfevoraussetzungen nicht eingehalten haben, die Vergabevorschriften nicht korrekt angewendet wurden und die Agrarmarktverpflichtungen nicht erfüllt wurden;
102. ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass mutmaßliche vorsätzliche Verstöße seitens privater Begünstigter zu einem Achtel zu der Fehlerquote im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums beigetragen haben, und bedauert, dass die spezifische Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums „Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“ am stärksten zu der Fehlerquote im Bereich der privaten Investitionen beigetragen hat(112), weshalb der Rechnungshof schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Effizienz und der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf das Erreichen ihrer politischen Zielsetzungen geäußert hat;
103. teilt die vom Rechnungshof geäußerte Ansicht(113), dass die Fehler zum Teil auf die Komplexität der Vorschriften und die breite Palette der Beihilferegelungen im Programmplanungszeitraum 2007–2013 zurückzuführen waren (insgesamt 46 Maßnahmen im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums, jede einzelne von ihnen mit eigenen Vorschriften und Anforderungen);
104. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ihre Zahlungen immer häufiger aussetzt oder unterbricht, wodurch sichergestellt wird, dass bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten systematisch Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
105. begrüßt den geänderten Ansatz der Kommission zur Berechnung der Restfehlerquote, bei dem alle relevanten Prüfungen und Informationen berücksichtigt werden, um die von den Mitgliedstaaten übermittelte Fehlerquote zu korrigieren;
106. bedauert den Mangel an Verlässlichkeit bei den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu den Ergebnissen ihrer Kontrollen; weist darauf hin, dass die bescheinigenden Stellen ein eingeschränktes Prüfungsurteil mit einer Fehlerquote von über 2 % für lediglich neun von 74 Zahlstellen abgegeben haben(114), während die Kommission ein eingeschränktes Prüfungsurteil für 31 Zahlstellen in 24 Mitgliedstaaten abgegeben hat(115);
107. bedauert die mangelnde Qualität der Abhilfemaßnahmen einiger Mitgliedstaaten und das Fehlen eines systematischen Ansatzes zur Beseitigung der Fehlerursachen in sämtlichen Mitgliedstaaten; betont, dass ein Mangel an präventiven Maßnahmen gegen weit verbreitete Mängel auf Unionsebene zu verzeichnen ist;
108. nimmt zur Kenntnis, dass die wichtigsten Faktoren, die der Nichtausschöpfung im Umfang von 4 300 000 EUR in Kapitel 17 04 – Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit zugrunde liegen, die 900 000 EUR in Verbindung mit den zweckgebundenen Einnahmen für die verschiedenen Programme, die 2014 verwendet werden können, und 2 000 000 EUR in Verbindung mit dem Dringlichkeitsfonds sind; stellt fest, dass vom letztgenannten Betrag 50 % bzw. 1 000 000 EUR (zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Deutschland) auf 2014 übertragen und in eben diesem Jahr verwendet wurden;
Ersuchen an die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rechnungshof hinsichtlich der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums
109. fordert den Rechnungshof auf, separate Fehlerquoten für Marktmaßnahmen und Direktzahlungen in der ersten Säule der GAP zu errechnen;
110. empfiehlt, dass die Kommission die Durchführung von Abhilfemaßnahmen bezüglich der Mängel im Kontrollsystem für Beihilfen der Union für die Anerkennung von Erzeugergruppierungen im Bereich Obst und Gemüse in Polen und in den operationellen Programmen für Erzeugerorganisationen in Österreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich aktiv überwacht;
111. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Mehrwert der Agrarmarktmaßnahmen für die Union deutlich zu machen, unter Berücksichtigung der Gefahr potenzieller Verluste zulasten des Haushalts der Union, und fordert die Kommission auf, die Einstellung dieser Maßnahmen zu erwägen, wenn diese Gefahr zu groß ist; fordert die Kommission auf, im Folgebericht zur Entlastung der Kommission für 2013 über die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vor dem Hintergrund des Kontrollbesuchs in der Angelegenheit der Ausfuhrerstattungen für Geflügel in Frankreich ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;
112. fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Sanktionierung fehlerhafter oder inkorrekter Berichterstattung durch Zahlstellen auszuarbeiten, die die drei Dimensionen Kontrollstatistiken, Erklärungen der Zahlstellen und Tätigkeit der bescheinigenden Stellen umfassen; fordert, dass die Kommission ermächtigt wird, Zahlstellen in Fällen schwerwiegender Verfälschungen die Akkreditierung zu entziehen;
113. fordert den Generaldirektor der GD AGRI nachdrücklich auf, den tatsächlichen Mehrwert des jahrelangen Aufschiebens von Vorbehalten zu erwägen, die mit Mängeln im Flächenidentifizierungssystem begründet werden, obwohl diese Mängel eindeutig horizontaler Art sind;
114. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das vollständige Potenzial des InVeKoS genutzt wird, und um insbesondere sicherzustellen, dass die Beihilfefähigkeit und die Größe von landwirtschaftlichen Parzellen von den Mitgliedstaaten korrekt bewertet und erfasst werden und dass die Mitgliedstaaten unverzüglich Abhilfemaßnahmen durchführen, wenn festgestellt wird, dass das InVeKoS Systemfehler aufweist;
115. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Klarheit über die vom Rechnungshof unter den Nummern 3.24 und 3.25 seines Jahresberichts für 2013 berichteten Fälle von Unregelmäßigkeiten bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge in Irland und Italien zu schaffen, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und dem Parlament bis Juni 2015 über diese Maßnahmen Bericht zu erstatten;
116. fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zum weiteren Abbau des Rückstands bei den noch offenen Prüfungen im Rechnungsabschlussverfahren zu ergreifen, damit alle vor 2012 durchgeführten Prüfungen bis Ende 2015 abgeschlossen werden können;
117. fordert insbesondere, dass das Mandat der Mitglieder der am Rechnungsabschlussverfahren beteiligten Schlichtungsstelle zeitlich auf eine anfängliche Periode von drei Jahren begrenzt wird, die um höchstens ein Jahr verlängert werden kann; fordert außerdem, dass jegliche möglichen Interessenkonflikte bei der Behandlung dieser Prüfungen vermieden werden und dass die Mitgliedstaaten nicht in der Schlichtungsstelle vertreten sind, wenn sie unmittelbar von Finanzkorrekturen betroffen sind;
118. fordert die Kommission auf, dem Parlament für jeden Mitgliedstaat ausführlich über die Umsetzung der Deckelung bei GAP‑Direktzahlungen Bericht zu erstatten;
119. fordert eine weniger bürokratische GAP, damit die Fehlerquoten gesenkt werden können; begrüßt daher die von der Kommission eingegangene Verpflichtung, Vereinfachung und Subsidiarität in den kommenden fünf Jahren in die Reihe der vorrangigen Ziele aufzunehmen; fordert, dass Zahlstellen, die dauerhaft unzureichende Ergebnisse erzielen, in Extremfällen die Akkreditierung entzogen wird;
120. fordert die Kommission auf, rechtzeitig einen ausführlichen Plan für eine Verringerung der Verwaltungslasten im Bereich der GAP um 25 % innerhalb der kommenden fünf Jahre vorzulegen;
121. fordert den Rechnungshof auf, den Bereich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in einem eigenen Kapitel seines Jahresberichts zu untersuchen oder zumindest einzelne Fehlerquoten für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Fischereipolitik und das Programm LIFE + zu berechnen;
122. empfiehlt, dass die Kommission dafür sorgt, dass die Aktionspläne der Mitgliedstaaten im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums vervollständigt werden, indem alle Regionen und Maßnahmen, insbesondere Investitionsmaßnahmen, innerhalb ihres Anwendungsbereichs aufgenommen werden, und dass die Prüfungen der Kommission und des Rechnungshofs berücksichtigt werden;
123. befragt die Kommission in Anbetracht des mutmaßlichen vorsätzlichen Verstoßes, den der Rechnungshof dem OLAF gemeldet hat, nach der Weiterverfolgung, insbesondere bezüglich der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums „Erhöhung der Wertschöpfung bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen“; fordert die Kommission auf, die Gestaltung dieser Maßnahme in Anbetracht der kritischen Anmerkungen zur Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme, die der Rechnungshof im Rahmen des Folgeberichts zur Entlastung der Kommission 2013 geäußert hat, vollständig zu überprüfen;
124. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum genau zu überwachen und in ihren Konformitätsprüfungen die anwendbaren Bestimmungen und soweit erforderlich auch die Bestimmungen, die auf nationaler Ebene erlassen wurden, zu berücksichtigen, um das Risiko zu verringern, dass Mängel und Fehler, die während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 aufgetreten sind, erneut auftreten;
Fischerei
125. nimmt den Vorbehalt der GD MARE in Bezug auf eine Fehlerquote von über 2 % bei den geltend gemachten Ausgaben einiger Mitgliedstaaten sowie einen als unzuverlässig erachteten Bericht und das Fehlen eines Berichts im Falle eines Mitgliedstaats zur Kenntnis; bedauert die Situation bei diesem Mitgliedstaat; stellt jedoch fest, dass sich die Situation im Anschluss an die Anweisungen der Kommission an den besagten Mitgliedstaat verbessert hat;
126. bedauert, dass der Rechnungshof über diese Anmerkungen hinaus keine ausführlicheren Angaben zum Ergebnis der im spezifischen Bereich der Fischerei und der maritimen Angelegenheiten durchgeführten Prüfungen gemacht hat, und fordert, dass diese Informationen im Sinne der Transparenz bekannt gegeben werden;
127. nimmt zur Kenntnis, dass 92,31 % der Zahlungen der GD MARE rechtzeitig geleistet wurden; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass gegenüber dem vergangenen Haushaltsjahr ein Anstieg der verspäteten Zahlungen zu verzeichnen ist; begrüßt, dass die 2013 gezahlten Verzugszinsen zurückgegangen sind, und hält die GD MARE aus diesem Grund dazu an, weiterhin eine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Zahlungsfrist einzuhalten;
Regionalpolitik, Verkehr und Energie
Strategie Europa 2020
128. betont, dass von dem Gesamtbetrag der 2013 in diesem Politikbereich getätigten Zahlungen (45 311 Mio. EUR ) 96 % (43 494 Mio. EUR) auf die Regionalpolitik, die vor allem über den EFRE und den Kohäsionsfonds (KF) umgesetzt wird, entfallen und 1 059 Mio. EUR für Mobilität und Verkehr ausgegeben wurden sowie 758 Mio. EUR für Energie;
129. erkennt an, dass die Regionalpolitik der Union eine entscheidende Rolle dabei spielt, die regionalen Ungleichheiten abzubauen sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zwischen den Regionen der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten selbst zu stärken; erkennt an, dass die Regionalpolitik die wichtigste unionsweite langfristige Strategie für Investitionen in die Realwirtschaft ist und 29 % der gesamten Haushaltsausgaben der Union im Jahr 2013 ausmacht sowie ein bewährter Motor für Wachstum und Beschäftigung in der Union ist, durch den die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 gefördert wird;
130. erkennt an, dass die Verkehrs- und Energiepolitik eine wichtige Rolle dabei spielt, für die Bürger und Unternehmen der Union sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Systeme und Dienstleistungen im Verkehrs- und Energiebereich bereitzustellen, und betont, welchen Beitrag diese Politik für die Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 leistet;
131. begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der Ex-post-Bewertung die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz und den EU-Mehrwert der Regionalpolitik beurteilt; erwartet, regelmäßig von der Beurteilung der Kommission in Kenntnis gesetzt zu werden;
132. betont, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass sie von den Mitgliedstaaten schlüssige und verlässliche Informationen über den Einsatz der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erhält; ist der Ansicht, dass dies Informationen über die Fortschritte im Rahmen der operationellen Programme umfassen sollte und zwar nicht nur in Form von Angaben zu den Finanzen, sondern auch zur Leistung(116);
133. macht darauf aufmerksam, dass die Kohäsionspolitik in einem zeitlichen Rahmen von mehreren Jahren verwaltet wird, und betont, dass sich Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen erst zum Abschluss des Programmplanungszeitraums endgültig bewerten lassen;
Fehler
134. stellt fest, dass von den 180 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 102 (57 %) fehlerbehaftet waren; stellt fest, dass der Rechnungshof zu 95 % sicher ist, dass die Fehlerquote in der Grundgesamtheit zwischen 3,7 % (untere Fehlergrenze) und 10,1 % (obere Fehlergrenze) liegt und dass er auf der Grundlage der von ihm quantifizierten 40 Fehler die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 6,9 % schätzt (2012: 6,8 %);
135. betont, dass bei 17 quantifizierbaren Fehlern auf der Ebene der Endbegünstigten die nationalen Behörden über ausreichende Informationen verfügten, um die Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen, bevor die Ausgaben der Kommission gemeldet wurden; weist darauf hin, dass die für dieses Kapitel geschätzte wahrscheinlichste Fehlerquote um drei Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre, wenn alle diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären; betont, dass die Mitgliedstaaten die wichtige Verpflichtung haben, den Haushaltsplan der Union ordnungsgemäß und rechtmäßig auszuführen, wenn sie für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig sind;
136. weist darauf hin, dass bei den Ausgaben des EFRE und des Kohäsionsfonds sowie bei den Ausgaben für Mobilität, Verkehr und Energie die größten Risiken für Verstöße in den folgenden Bereichen bestehen: Fehler bei den Vorschriften über die der Vergabe öffentlicher Aufträge (39 %), nicht förderfähige Projekte/Tätigkeiten oder Begünstigte (22 %), Einbeziehung nicht förderfähiger Kosten in Ausgabenerklärungen (21 %) sowie Verstöße gegen die EU‑Vorschriften über staatliche Beihilfen für den EFRE und den Kohäsionsfonds; begrüßt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen, um diese Risiken zu begrenzen, und fordert die Kommission auf, den Verwaltungsbehörden weiterhin Orientierungshilfen und Schulungen zu den festgestellten Risiken anzubieten; erwartet, dass die neuen Vorschriften und Bestimmungen für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 dazu beitragen werden, das Fehlerrisiko zu verringern und eine bessere Leistung zu erzielen, indem die Verfahren weiter vereinfacht und klargestellt werden;
Verlässlichkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
137. stellt fest, dass die Behörden der Mitgliedstaaten 322 nationale Prüfungsurteile über ihre operationellen Programme herausgegeben haben und dass gemäß den Prüfungsurteilen 209 Fälle (65 %) eine Fehlerquote unter 2 % aufwiesen; stellt fest, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung der Daten nur bei 78 nationalen Prüfungsurteilen die Fehlerquoten in den Meldungen der Mitgliedstaaten bestätigen konnte; stellt fest, dass 244 Prüfungsurteile von der Kommission korrigiert werden mussten(117); fordert die Kommission auf, in Zukunft detailliert über die Änderungen, die die GD REGIO bei den Fehlerquoten vorgenommen hat, Bericht zu erstatten;
138. stellt fest, dass die Kommission alle auf nationaler Ebene geprüften Fehlerquoten in den Berichten der Slowakei, 10 von 15 Fehlerquoten in den Berichten Ungarns, 2 von 7 Fehlerquoten in den Berichten Bulgariens sowie 1 von 4 Fehlerquoten in den Berichten Belgiens als unzuverlässig erachtet; fordert die Kommission auf darzulegen, ob und wie die zum Schutz des Haushalts der Union vorgenommenen Pauschalkorrekturen (25 % für ein Programm und 10 % für neun Programme in der Slowakei, zwei für Bulgarien und Italien und eins für Belgien(118)) das Problem behoben haben;
139. hebt hervor, dass die Fehlermeldung für die folgenden operativen Programme besonders unzuverlässig war:
Mit-glied-staat
Programm
Titel
Beschlossener Betrag in Mio. EUR
Fehler-quote des MS in den jährlichen Kontroll-berichten
COM-Fehler/ Pauschale
BE
2007BE162PO001
Brüssel, Regionale Wettbewerbsfähigkeit
56,93
6,23 %
10 %
BG
2007BG161PO002
Technische Hilfe
1 466,43
4,10 %
10 %
DE
2007DE162PO006
EFRE Bremen
142,01
0,31 %
5 %
DE
2007DE161PO003
EFRE Mecklenburg-Vorpommern
1 252,42
0,81 %
5 %
DE
2007DE162PO005
EFRE Hessen
263,45
0,04 %
5 %
ETZ
2007CB063PO052
INTERREG IV Italien/Österreich
60,07
2,77 %
10 %
ETZ
2007CG163PO030
Slowakei/ Tschechische Republik
92,74
0,96 %
10 %
ETZ
2007CB163PO019
Mecklenburg-Vorpommern/Polen
132,81
0,02 %
5 %
HU
2007HU161PO001
Wirtschaftliche Entwicklung
2 858,82
0,71 %
5 %
HU
2007HU161PO007
Verkehr
5 684,24
0,54 %
5 %
HU
2007HU161PO003
Westpannonien
463,75
1,30 %
5 %
HU
2007HU161PO004
Südliche Tiefebene
748,71
1,30 %
5 %
HU
2007HU161PO005
Mitteltransdanubien
507,92
130 %
5 %
HU
2007HU161PO006
Nordungarn
903,72
1,30 %
5 %
HU
2007HU161PO009
Nördliche Tiefebene
975,07
1,30 %
5%
HU
2007HU161PO011
Südtransdanubien
705,14
1,30 %
5 %
HU
2007HU161PO001
Mittelungarn
1 467,20
0,10 %
5 %
IT
2007IT161PO007
Entwicklung Süditalien
579,04
0,63 %
10 %
IT
2007IT161PO008
Kalabrien
1 499,12
2,45 %
10 %
SL
2007SL161PO001
Regionales Entwicklungspotenzial
1 783,29
2,80 %
5 %
SL
2007SL161PO002
Infrastruktur
1 562,06
2,80 %
5 %
SK
2007SK161PO006
Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum
968,25
0 %
25 %
SK
2007SK161PO005
Gesundheit
250,00
1,79 %
25 %
SK
2007SK161PO001
Informationsgesellschaft
843,60
1,79 %
10 %
SK
2007SK16UPO001
Forschung & Entwicklung
1 209,42
1,30 %
10 %
SK
2007SK161PO002
Umwelt
1 820,00
0,33 %
10 %
SK
2007SK161PO004
Verkehr
3 160,15
0,74 %
10 %
SK
2007SK161PO003
Regionales operationelles Programm
1 554,50
0,32 %
10 %
SK
2007SK161PO007
Technische Hilfe
97,60
1,79 %
10 %
SK
2007SK162PO001
Bratislava
95,21
1,79 %
10 %
UK
2007UK162PO001
Low- & Uplands Schottland
375,96
5,98 %
8,42 %
UK
2007UK161PO002
Westwales und Valleys
1 250,38
0,36 %
5 %
UK
2007UK162PO012
Ostwales
72,45
0,36 %
5 %
140. fordert die Kommission auf, in Zukunft pro Programm darüber Bericht zu erstatten, welche Fehlerquoten die Mitgliedstaaten gemeldet haben und welche Fehlerquoten von der Kommission im jährlichen Tätigkeitsbericht angenommen/korrigiert wurden;
141. stellt fest, dass nach Ansicht der Kommission ihren eigenen Überprüfungen zufolge die Arbeit von 40 nationalen Prüfbehörden, die für die Prüfung von 90 % der Mittelzuweisungen für den EFRE/KF im Programmplanungszeitraum 2007–2013 zuständig sind, im Allgemeinen verlässlich ist;
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
142. fordert die Kommission auf, weitere Handlungsempfehlungen auszusprechen und den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Verfahren – einschließlich der Verfahren für die Begünstigten – zu legen, was sowohl für die Prüfung als auch für die Senkung der Fehlerquoten von Nutzen sein kann und gleichzeitig die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhöht;
143. begrüßt, dass sich die Mittelverwaltung in Österreich, der Tschechischen Republik und Rumänien seit 2011 verbessert hat; ist besorgt über die Verschlechterung der Bewirtschaftung der EFRE-Mittel in der Slowakei, Spanien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich(119)
144. weist darauf hin, dass in 50 von 75 Fällen mindestens ein Jahr lang weiterhin Vorbehalte bestanden; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, um zu prüfen, ob die Mängel und die Regionen unverändert geblieben sind, und um festzustellen, weshalb die nationalen Verwaltungsstellen die Fehler nicht wirksam beheben konnten;
145. unterstützt nachdrücklich die von der Kommission eingesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Unterbrechung und Aussetzung von Zahlungen und hält sie für ein wirksames und vorbeugendes Instrument zum Schutz der finanziellen Interessen der EU;
146. ist sich der Bestimmungen im neuen Rechtsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 bewusst, wonach bei gravierenden Mängeln im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(120), die von der Kommission oder vom Rechnungshof nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt wurden, finanzielle Berichtigungen für die betroffenen Programme vorgenommen werden; fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor dem Verfahren für die Entlastung der Kommission für 2014 eine Liste dieser Fälle vorzulegen;
147. begrüßt die verbesserten Kontroll- und Prüfverfahren im ordnungspolitischen Rahmen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 insbesondere unter dem Aspekt, dass Verwaltungsprüfungen und Kontrollen durchgeführt werden müssen, damit der Kommission die Jahresabschlüsse der Programme bescheinigt vorgelegt werden und die Verwaltungsbehörden die Managementerklärungen vorlegen können; weist darauf hin, dass die Korrekturkapazität der Kommission weiter gestärkt wurde, indem den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit genommen wird, Mittel wiederzuverwenden, was Nettofinanzkorrekturen gleichkommt; begrüßt die Einrichtung eines Kompetenzzentrums für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds; unterstützt die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen Wechsel von Kriterien für die Mittelaufnahme hin zur Qualität der Ausgaben und einem hohen Mehrwert der kofinanzierten Maßnahmen sicherstellen sollen;
148. verweist auf Ziffer 165 seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für 2012, in der es gefordert hatte, die Behandlung von Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit geteilter Mittelverwaltung zu vereinheitlichen; begrüßt die Harmonisierung, die die Kommission in ihrem Beschluss K(2013)9527 vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet, vorgenommen hat; weist darauf hin, dass die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(121) von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 umgesetzt sein muss; vertritt die Ansicht, dass dies beträchtliche Änderungen bei den Vergabeverfahren mit sich bringen wird und weitere methodische Änderungen erforderlich machen könnte;
149. stellt fest, dass die Methode des Rechnungshofs konsequent sein und auf alle Verwaltungsbereiche angewendet werden muss; ist sich bewusst, dass eine weitere Angleichung zu Diskrepanzen bei der vom Rechnungshof verwendeten Definition einer illegalen Transaktion in direkter und geteilter Mittelverwaltung führen könnte;
Finanzkorrekturen
150. stellt fest, dass die Kommission Finanzkorrekturen im Umfang von 912 371 222 EUR bei den operativen Programmen der Mitgliedstaaten beschlossen hat, wovon 239,50 Mio. EUR auf die Tschechische Republik, 147,21 Mio. EUR auf Ungarn und 95,47 Mio. EUR auf Griechenland entfielen;
151. fordert die Kommission auf, während der Ausführung und nach der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Strukturfonds vorgeschlagenen Projekte eine Beurteilung vorzunehmen, die fortlaufende Leistungsbewertungen umfasst und mit der der Wirkungsgrad der finanziellen Investitionen und die Kontrolle darüber verbessert sowie etwaige Fälle von Missbrauch und Betrug im Zusammenhang mit der Projektdurchführung festgestellt werden können;
152. fordert die Kommission auf, einen Mechanismus für den Informationsaustausch der zuständigen einzelstaatlichen Kontrollbehörden zu schaffen, der eine Gegenprüfung von Buchungsvorgängen über Transaktionen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ermöglicht, um grenzüberschreitenden Betrug im Zusammenhang mit den Strukturfonds zu verhindern und mit Blick auf die neuen Bestimmungen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 in der umfangreicheren Kategorie der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Sozialfonds – ESF; Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – EFRE; Kohäsionsfonds; Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums – ELER; Europäischer Meeres- und Fischereifonds – EMFF) einen horizontalen Ansatz zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union sicherzustellen;
153. stellt weiter fest, dass im Programmplanungszeitraum 2007–2013 sechs Mitgliedstaaten (die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Ungarn, Polen und Rumänien) für 75 % der bestätigten Finanzkorrekturen (entspricht 1,342 Mrd. EUR) im Zusammenhang mit EFRE-, Kohäsionsfonds- und ESF-Mitteln verantwortlich zeichneten;
Aufhebungen von Mittelbindungen
154. bedauert, dass 2013 die Mittelbindungen für 397,8 Mio. EUR aufgehoben werden mussten, davon allein 296,7 Mio. EUR in der Tschechischen Republik; vertritt die Ansicht, dass Aufhebungen von Mittelbindungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zuwiderlaufen; ist darüber beunruhigt, dass einige Regionen nach wie vor nicht in der Lage sind, die bereitgestellten Mittel abzurufen, und fordert die Kommission auf, die regionalen Problemlagen zu ermitteln, die die Ursachen dafür sind; fordert die Kommission ferner auf, einen detaillierten Plan auszuarbeiten und vorzulegen, mit dem die Mittelaufnahmekapazität in Regionen mit besonders geringem Aufnahmevermögen erhöht werden kann;
155. weist darauf hin, dass mit der neuen Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 die Festlegung eines Förderzeitraums eingeführt wurde, um einen Zeitrahmen für die Tätigung von Investitionen festzulegen und Programmbehörden Anreize dafür zu bieten, in der EU rasch in Beschäftigung und Wachstum zu investieren, da dadurch das Risiko vermindert wird, dass Mittel innerhalb des Förderzeitraums ungenutzt bleiben und Mittelbindungen aufgehoben werden;
Finanzierungsinstrumente
156. stellt fest, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten insgesamt 941 Finanzierungsinstrumente gemeldet haben, die Ende 2013 in 25 Mitgliedstaaten im Einsatz waren und von denen 91 % auf Unternehmen, 6 % auf Stadtentwicklungsprojekte und 3 % auf Mittel für Energieeffizienz/erneuerbare Energien entfallen; stellt fest, dass sich der Gesamtwert der im Rahmen operativer Programme gezahlten Beiträge an die Finanzierungsinstrumente auf 14 278,20 Mio. EUR belief, unter anderem 9 597,62 Mio. EUR an Strukturfondsmitteln; stellt fest, dass knapp zwei Jahre vor Abschluss lediglich 47 % der im Rahmen operativer Programme gezahlten Beiträge bzw. 6 678,20 Mio. EUR an die Endempfänger ausgezahlt wurden;
157. ist beunruhigt über die Feststellungen der Kommission in ihrem konsolidierten Jahresbericht über die Ausführung der Finanzierungsinstrumente – in Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006(122) – wonach die Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten kein umfassendes Bild der Ausführung der Finanzierungsinstrumente geliefert haben und bestimmte Daten auf „Ungenauigkeiten“ hinsichtlich der Angaben zu den Finanzierungsinstrumenten in Ungarn und Italien hindeuteten;
Griechenland
158. ist beunruhigt über die Umsetzung der vorrangigen Projekte in Griechenland im Rahmen des Task-Force-Managements; stellt fest, dass 48 vorrangige Projekte beschleunigt werden müssen; stellt fest, dass die wichtigsten Probleme nach Ansicht der Kommission zusammenhängen mit a) Verzögerungen in der Ausreifung, b) Verzögerungen bei der Lizenzvergabe, c) der Auflösung von Verträgen wegen fehlender Liquidität der Auftragnehmer und d) langwierigen Gerichtsverfahren während der Auftragsvergabeverfahren; fordert die Kommission daher auf, im Fortschrittsbericht für 2013 eine aktualisierte Übersicht über die vorrangigen Projekte vorzulegen;
Lago Trasimeno
159. nimmt zur Kenntnis, dass das OLAF im Dezember 2014 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat, um potenzielle Missstände im Zusammenhang mit der EU-Förderung des Fahrradwegs um den Lago Trasimeno in Italien zu erörtern; fordert die Kommission auf, das Parlament in ihrem Folgebericht über die Entlastung 2013 über alle weiteren Entwicklungen zu informieren;
Privatisierung von mit Unionsmitteln finanzierten Infrastrukturprojekten
160. stellt fest, dass die Union die Modernisierung des Wasserversorgungsnetzes von Skorkov (CZ) mit 1,1 Millionen EUR unterstützt hat; ist darüber besorgt, dass die Kommunalbehörden ein Unternehmen mit dem Betrieb des Wasserversorgungsnetzes betraut haben, das bereits das örtliche Kanalisationssystem verwaltet; stellt fest, dass letzteres auch mit 1,4 Mio. EUR aus Unionsmitteln kofinanziert wurde und sich der Preis für die Trinkwasserversorgung um 45 % erhöht hat; vertritt die Auffassung, dass Trinkwasser ein öffentliches Gut ist und alle Bürger zu einem angemessenen Preis Zugang zu hochwertigem Trinkwasser haben müssen;
161. fordert die Kommission auf, das Parlament über sämtliche Projekte zu unterrichten, an deren Finanzierung die Union zu mindestens 30 % beteiligt war und die später privatisiert wurden;
Solidaritätsfonds der Europäischen Union
162. nimmt den Bericht 2013 der Kommission über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union(123) zur Kenntnis; ist erstaunt darüber, dass die Bedenken, die im Sonderbericht 24/2012 des Rechnungshofes zur Sprache gebracht und in der Entschließung des Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2012(124) bekräftigt wurden, nicht in Angriff genommen wurden; fordert die Kommission auf, darzulegen, wie die vom Rechnungshof festgestellten Mängel bei der Bereitstellung von Soforthilfe für die Region Abruzzen in der überarbeiteten Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, die am 28. Juni 2014 in Kraft trat, behoben wurden, insbesondere im Zusammenhang mit der Einrichtung von aktuellen nationalen Katastrophenmanagementplänen und Vergabeverfahren in Notfallsituationen, der Errichtung von vorübergehenden Notunterkünften in einem von einer Katastrophe betroffenen Gebiet und der Rückführung der Einnahmen, die im Zuge von Projekten des Solidaritätsfonds erzielt wurden, in den Haushalt der Union;
Notwendige Maßnahmen
163. fordert die Kommission auf, rechtzeitig bis zum Entlastungsverfahren für 2014 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erzielt wurden, die 2013 als bedingt wirksam eingestuft wurden(125);
164. fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Empfehlung des Rechnungshofs gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung eine Bewertung der während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 durchgeführten „Primärkontrollen“ vorzunehmen; fordert die Kommission auf, auch eine Bewertung der Zuverlässigkeit der Informationen vorzunehmen, die die bescheinigenden Stellen in den Mitgliedstaaten zum jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO beisteuern; begrüßt die Bewertungen, die seit 2010 im Rahmen ihrer Prüfung „Bridging the assurance gap“ (Überbrückung der Vertrauenslücke) mit gezielten Kontrollen risikoreicher Programme durchgeführt werden;
165. fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament einen detaillierten Bericht über die Entwicklung der Fehlerquote während des gesamten Zeitraums des vorherigen mehrjährigen Finanzrahmens (2007–2013) vorzulegen (aufgeschlüsselt nach Jahr, sektorspezifischer politischer Maßnahme und Mitgliedstaat);
166. fordert die Kommission auf, zu verlangen, dass die Prüfbehörden die Genauigkeit der Daten über Finanzkorrekturen bescheinigen, die von den bescheinigenden Stellen für jedes operative Programm gemeldet wurden; vertritt die Ansicht, dass diese detaillierten Informationen im Anhang zum jährlichen Tätigkeitsbericht der GD REGIO veröffentlicht werden sollten;
167. fordert die Kommission auf, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht konsequent anzuführen, aus welchen Gründen keine Vorbehalte (oder Vorbehalte mit geringeren finanziellen Auswirkungen) geltend gemacht wurden, wenn diese Vorgehensweise eine Ausnahme von den geltenden Leitlinien der Kommission oder anerkannten Prüfungsstrategien darstellt;
168. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangen sollte, dass sie in ihren Verwaltungserklärungen (gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) die Wirksamkeit der von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Primärkontrollen ausdrücklich bestätigen;
169. fordert die Kommission auf, die nationalen Behörden aufzufordern, darüber zu berichten, ob die festgelegten Projektziele im Bereich EFRE/Kohäsionsfonds und ESF erreicht wurden; vertritt die Ansicht, dass dies so geschehen sollte, dass die aufgezeichneten Daten auf Unionsebene vergleichbar sind; vertritt die Ansicht, dass von der Erreichung der Projektziele betroffenen Bürgern die Möglichkeit gegeben werden sollte, das Projekt nach dessen Abschluss zu beurteilen;
170. fordert die Kommission auf, die „Ungenauigkeiten“ in Verbindung mit den Finanzierungsinstrumenten zu klären und die Ergebnisse des jährlichen Tätigkeitsberichts der GD REGIO für 2014 detailliert zu bewerten;
171. erkennt die Bemühungen der Kommission um die Stärkung der Leistungskultur an; fordert die Kommission (die GD REGIO) daher auf, im Rahmen ihres Verwaltungsplans und ihres jährlichen Tätigkeitsberichts auch ihre Arbeit in Zusammenhang mit der Steigerung der Effizienz, der Wirksamkeit und des Einflusses der Kohäsionspolitik zu bewerten; ersucht die Kommission, neben dem Haushaltsvollzug die Leistung anhand der Ziele zu prüfen und die Bewertungen besser zu nutzen sowie die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungsbehörden dabei zu unterstützen, die Qualität ihrer Evaluierungsberichte zu maximieren; betont in diesem Zusammenhang, dass künftig auch die Ergebnisse von Projekten und Investitionen und der tatsächliche Mehrwert für die Wirtschaft, die Beschäftigung und die Entwicklung der Regionen berücksichtigt und bewertet werden müssen;
Beschäftigung und Soziales
Europa 2020
172. unterstreicht, dass die Mittel des ESF erheblich dazu beitragen, die beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele zu erreichen; weist darauf hin, dass im Berichtsjahr für diese Ziele Mittel für Zahlungen im Umfang von 14,1 Mrd. EUR verfügbar gemacht wurden, 98 % davon über den ESF; hält es jedoch für notwendig, eine Leistungsbewertung des Fonds vorzunehmen, in der es weniger darum geht, festzustellen, welches Aufnahmevermögen der Fonds besitzt, als vielmehr um die Frage, inwiefern der Fonds tatsächlich zu Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt beitragen kann; fordert, dass die Leistungsdaten des Fonds eingehend analysiert werden und ihm diese Analyse bis zum Jahresende vorliegt, damit es sich bei der politischen Bewertung des ESF darauf stützen kann;
173. unterstreicht die Bedeutung des ESF für Investitionen in Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie für Investitionen in Maßnahmen für Humankapital, allgemeine und berufliche Bildung, soziale Inklusion und Zugang zu den Sozialdiensten;
174. betont, dass Mittel aus dem ESF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates nicht für die Verlagerung von Arbeitsplätzen in einen anderen Mitgliedstaat verwendet werden dürfen; besteht darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten wirksame Kontrollmaßnahmen ergreifen, damit eine solche missbräuchliche Verwendung von EU-Mitteln verhindert wird;
175. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Inanspruchnahme von EU-Mitteln die Verwirklichung der vom ESF unterstützten Ergebnisse und Ziele anstreben sollten und die konsequente Durchführung wirksamer Kontrollen nicht beeinträchtigen dürfen, da andernfalls insbesondere gegen Ende des Förderzeitraums Verstöße gegen Vorschriften unentdeckt bleiben können, was zur Folge hat, dass Projekte gefördert werden, die zu kostspielig sind, schlecht umgesetzt werden oder das angestrebte Ergebnis voraussichtlich nicht erzielen;
176. betont, dass der Abbau der Jugendarbeitslosigkeit besonders wichtig ist; begrüßt, dass über 12,4 Mrd. EUR aus dem ESF und der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen während des neuen Programmplanungszeitraums für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bereitgestellt wurden; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Ausführung der Unionsmittel zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Gelder für ihren angegebenen Zweck ausgegeben werden; fordert die Kommission auf, für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 ein System der Berichterstattung über Fortschritte zu schaffen, die bei der Eingliederung benachteiligter Menschen oder Personengruppen (d. h. junge Menschen, ältere Menschen, Langzeitarbeitslose, Roma) ins Erwerbsleben erzielt wurden;
Roma
177. weist darauf hin, dass die für die Integration von Roma verfügbaren Mittel nicht immer für diesen Zweck verwendet wurden; ist darüber besorgt, dass viele Roma diskriminiert und ausgegrenzt werden und unter äußerst prekären sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen leben; ist ferner besonders darüber besorgt, dass einer von Agentur der Europäischen Union für Grundrechte im Jahr 2012 durchgeführten Umfrage(126) zufolge das Durchschnittseinkommen von 90 % der Roma-Haushalte unter der nationalen Armutsschwelle lag und dass etwa 45 % der Roma in äußerst kargen Wohnverhältnissen leben;
178. fordert die Kommission auf, die wirksame Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration von Roma auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass EU-Haushaltsmittel in die Verwirklichung der Ziele der zentralen politischen Strategien fließen;
Fehler
179. stellt fest, dass bei 50 (27 %) der vom Rechnungshof geprüften 182 Vorgänge Fehler festgestellt wurden; stellt fest, dass der Rechnungshof die wahrscheinliche Fehlerrate ausgehend von den von ihm festgestellten 30 Fehlern mit 3,1 % veranschlagt (3,2 % 2012); stellt fest, dass die nationalen Behörden bei 13 quantifizierbaren Fehlern auf der Ebene der Endbegünstigten im Besitz ausreichender Informationen waren, um die Fehler verhindern, aufzudecken und berichtigen zu können, bevor die Ausgaben der Kommission gemeldet wurden; vertritt die Ansicht, dass die für dieses Kapitel geschätzte wahrscheinlichste Fehlerquote, wenn alle diese Informationen zur Berichtigung von Fehlern genutzt worden wären, 1,3 Prozentpunkte niedriger ausgefallen wäre; betont, dass die Mitgliedstaaten die wichtige Verpflichtung haben, den Haushaltsplan der Union korrekt und rechtmäßig auszuführen, wenn sie für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig sind;
180. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht einen leichten Rückgang der geschätzten Fehlerquote für den Bereich Beschäftigung und Sozialpolitik feststellt, die 2013 bei 3,1 % und im Vorjahr bei 3,2 % lag; nimmt zur Kenntnis, dass diese Fehlerquote immer noch die zweitniedrigste aller Politikbereiche ist, und erwartet in den kommenden Jahren eine weitere Senkung der Fehlerquote;
181. stellt fest, dass die Fehler in diesem Politikbereich wie in früheren Jahren nicht förderfähige Ausgaben (93 % betreffend die Geltendmachung überhöhter Gemeinkosten, die Meldung überhöhter Personalkosten und falsch berechnete Kosten) und Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (7 %) betrafen;
182. nimmt die Empfehlung des Rechnungshofes zur Kenntnis, wonach die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten Folgemaßnahmen treffen sollte, um die Mängel zu beseitigen, die die GD EMPL bei der risikoorientierten thematischen Prüfung der Verwaltungsprüfungen ermittelt hat, und begrüßt die neuen Leitlinien, die von der Kommission erarbeitet wurden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungsprüfungen im Programmplanungszeitraum 2014–2020 weiter zu verbessern; weist darauf hin, dass diese Leitlinien, die auf den Erkenntnissen aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum aufbauen, den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden und im zweiten Halbjahr 2015 herausgegeben werden; hebt hervor, dass die Behörden in den Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen unbedingt nutzen, um Fehler aufzudecken und zu berichtigen, bevor sie bei der Kommission eine Erstattung beantragen, was die Fehlerquote im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten deutlich senken wird;
183. hält die GD EMPL dazu an, ihr mit Blick auf den ESF angestrebtes Ziel, den Korrekturbedarf dadurch zu senken, dass Fehler von vornherein vermieden werden, weiterzuverfolgen, und unterstützt die GD EMPL in ihren Bemühungen, den Mitgliedstaaten mit den höchsten Fehlerquoten in Bezug auf den ESF zu helfen, ihre Systeme unter Rückgriff auf die besten verfügbaren Verfahren zu verbessern; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Verwaltungskapazität und der Aufbau der GD EMPL ihren Aufgaben und Pflichten gegenüber den Mitgliedstaaten entsprechen sollten;
Zuverlässigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
184. bedauert, dass fehlerhafte Primärkontrollen durch die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme weiterhin eine Hauptfehlerquelle sind; ist äußerst besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten im Vergleich zum Einsatz eigener Haushaltsmittel anscheinend weniger Sorgfalt walten lassen, wenn sie Unionsmittel einsetzen, obwohl sie die wichtige Verpflichtung haben, den Haushaltsplan der Union korrekt und rechtmäßig auszuführen, wenn sie für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig sind; stellt fest, dass folgende Programme besondere Systemschwächen aufwiesen: Polen, Spanien (Kastilien und León), Rumänien, Portugal, Italien (Sizilien), Deutschland (Bund), Deutschland (Thüringen), Tschechische Republik und Ungarn; stellt fest, dass darüber hinaus bei themenspezifischen Prüfungen der Kommission Schwachstellen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der operativen Programme für Irland (Investitionen in Humankapital), die Slowakei (Bildung) und Spanien (Comunidad Valenciana) aufgedeckt wurden;
185. weist darauf hin, dass die Kommission bei der Überprüfung der von den Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Kontrollberichten mitgeteilten Fehlerquoten für folgende operativen Programme (OP) die Fehlerquote um 2 % erhöht hat:
Mitgliedstaat
Nummer des OP
Zwischenzahlungen 2013 in EUR
Fehlerquote des Mitgliedstaats laut jährlichem Kontrollbericht
Korrektur der Kommission
Differenz
IT
2007IT052PO009
Bozen
934 530
4,95%
7,11 %
2,16 %
CZ
2007CZ052PO001
Praha Adapabilita
3,58%
6,45 %
2,87 %
SK
2007SK05UPO002
OP Beschäftigung & soz. Eingliederung
86 718 231
1,65%
4,66 %
3,01 %
UK
2007UK052PO002
Schottische Lowlands & Uplands
74 251 497
1,95%
10,59 %
8,64 %
IT
2007IT052PO001
Abruzzen
0,2%
15,9 %
15,88 %
ES
2007ES052PO011
La Rioja
0,38%
37,76 %
37,38 %
Darüber hinaus hielt die Kommission die jährlichen Kontrollberichte für folgende OP für völlig unzuverlässig und nahm deshalb eine Pauschalkorrektur vor:
Mitgliedstaat
Nummer des OP
Zwischenzahlungen 2013 in EUR
Fehlerquote des Mitgliedstaats laut jährlichem Kontrollbericht
Pauschalkorrektur der Kommission
Differenz
LU
2007LU052PO001
Operatives Programm ESF
4 285 659
0,46%
2,0 %
1,54 %
IT
2007IT051PO001
Kampanien
77 486 332
0,38%
2,0 %
1,62 %
BE
2007BE052PO001
Deutschsprachige Gemeinschaft
0,0%
2,0 %
2 %
ES
2007ES052PO002
Kastilien und León
10 607 012
0,0%
2,0 %
2,0 %
BE
2007BE052PO003
Föderalstaat
3,66%
5,0 %
1,34 %
IT
2007IT051PO007
Nationales OP Bildung
78 589 393
0,4%
5,0 %
4,6 %
BE
2007BE052PO005
Flandern
118 201 220
1,61%
10,0 %
8,39 %
UK
2007UK051PO002
Westwales und Valleys
149 600 091
0,36%
10,0 %
9,64 %
UK
2007UK052PO001
Ostwales
9 476 602
0,36%
10,0 %
9,64 %
IT
2007IT052PO012
Toskana
61.978.561
1,11%
25 %
23,89 %
IT
2007IT052PO016
Sardinien
23.478.530
0,13%
25 %
24,87 %
186. begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission ergriffenen konkreten Abhilfemaßnahmen, zu denen sowohl Präventiv- und Korrekturmaßnahmen als auch die von der GD EMPL durchgeführten risikobasierten Prüfungen zählen;
187. begrüßt, dass die Kommission 2013 ihre strikte Politik der Zahlungsunterbrechungen und ‑aussetzungen fortgeführt hat; hält es in diesem Zusammenhang für erwähnenswert, dass die Kommission 2013 Finanzkorrekturen im Umfang von 842 Mio. EUR vorgenommen hat, 153 Mio. EUR für den Zeitraum 1994-1999, 472 Mio. EUR für den Zeitraum 2000-2006 und 217 Mio. EUR für den Zeitraum 2007-2013; stellt fest, dass über die drei Programmplanungszeiträume für die folgenden Mitgliedstaaten die höchsten Finanzkorrekturen anfielen:
Mitgliedstaat
Akzeptierte/beschlossene kumulative Finanzkorrektur (in Mio. EUR)
Vorgenommene kumulative Finanzkorrektur (in Mio. EUR)
Italien
497,7
497,7
Rumänien
312,1
299,1
Spanien
1 070,1
1 064,3
188. stellt ferner fest, dass der jährliche Tätigkeitsbericht der GD EMPL hinsichtlich der für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 geleisteten Zahlungen einen Vorbehalt in Bezug auf einen Risikobetrag von 123,2 Mio. EUR im Jahr 2013 enthält; stellt fest, dass dieser Vorbehalt 36 der 118 operativen Programme im Rahmen des ESF (im Vergleich zu 27 von 117 OP im Jahr 2012) betrifft:
Programmplanungszeitraum 2007-2013
Mitglied-
staat
Nummer des OP
Name
Vorbehalt
BELGIEN
2007BE051PO001
Convergence Hainaut
vollständig
2007BE052PO002
Troika Wallonie-Bruxelles
vollständig
2007BE052PO003
Föderalstaat
Reputation
2007BE052PO004
Bruxelles-Capitale: Emploi et cohésion sociale
Reputation
2007BE052PO005
Flandern
vollständig
TSCHECHISCHE REPUBLIK
2007CZ052PO001
Praha Adaptabilita
Reputation
2007CZ05UPO001
Lidské zdroje a zaměstnanost
teilweise Reputation
FRANKREICH
2007FR052PO001
Programme opérationnel national FSE
teilweise
DEUTSCHLAND
2007DE051PO002
Mecklenburg-Vorpommern
vollständig
2007DE052PO003
Berlin
vollständig
IRLAND
2007IE052PO001
Investitionen in Humankapital
teilweise Reputation
ITALIEN
2007IT051PO001
Kampanien
vollständig
2007IT051PO007
Nationales OP Bildung
vollständig
2007IT052PO001
Abruzzo
teilweise Reputation
2007IT052PO009
Bozen
vollständig
2007IT052PO012
Toskana
vollständig
2007IT052PO016
Sardinien
vollständig
POLEN
2007PL051PO001
Program Operacyjny Kapitał Ludzki
teilweise
RUMÄNIEN
2007RO051PO001
Entwicklung der Humanressourcen
vollständig
SLOWAKEI
2007SK05UPO001
OP Bildung
teilweise
2007SK05UPO002
OP Beschäftigung und Soziale Eingliederung
teilweise Reputation
SPANIEN
2007ES051PO003
Extremadura
teilweise
2007ES051PO005
Andalusien
vollständig
2007ES052PO003
Comunidad Valenciana
Reputation
2007ES052PO004
Aragon
vollständig
2007ES052PO005
Balearen
vollständig
2007ES052PO007
Cataluña
Reputation
2007ES052PO008
Madrid
teilweise Reputation
2007ES052PO011
La Rioja
Reputation
2007ES05UPO001
Adaptabilidad Y Empleo
teilweise
2007ES05UPO002
Lucha contra la discriminacion
teilweise
2007ES05UPO003
Asistencia tecnica
teilweise
VEREINIGTES
KÖNIGREICH
2007UK051PO002
Westwales und Valleys
vollständig
2007UK052PO001
Ostwales
vollständig
2007UK052PO002
Schottische Lowlands und Uplands
vollständig
2007UK052PO003
Nordirland
teilweise
Programmplanungszeitraum 2000-2006
Mitglied-
staat
Nummer des OP
Name
Vorbehalt
FRANKREICH
1999FR053DO001
Objectif 3 national
Reputation
2000FR162DO021
Nord-Pas-de-Calais
ITALIEN
1999IT161PO006
Kalabrien
SCHWEDEN
1999SE161DO001
Norbotten & Vasterbotten
VEREINIGTES
KÖNIGREICH
1999GB161DO005
Schottische Highlands und Inseln
2000GB162DO013
Westschottland
189. weist darauf hin, dass in 30 von 79 Fällen mindestens ein Jahr lang weiterhin Vorbehalte bestanden, wobei die für dieselben Pragramme erneut formulierten Vorbehalte nicht berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, Informationen bereitzustellen, um zu prüfen, ob die Mängel und die Regionen unverändert geblieben sind und weshalb die nationalen Verwaltungsstellen die Fehler nicht wirksam beheben konnten; nimmt die wiederkehrenden Vorbehalte in Belgien (regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Beschäftigung und sozialer Zusammenhalt), Deutschland (Thüringen und Berlin), Irland (Investitionen in Humankapital), Italien (Kampanien; Fähigkeiten und Entwicklung), der Slowakei (Bildung); Spanien (Extremadura, Andalusien, die Balearen, Katalonien, Rioja; Anpassungsfähigkeit und Beschäftigung, die Bekämpfung von Diskriminierung, technische Unterstützung) und dem Vereinigten Königreich (Highlands und Inseln – Schottland, Lowlands und Uplands – Schottland) zur Kenntnis; möchte in diesem Zusammenhang von der Kommission wissen, weshalb die Vorbehalte wiederholt aufgetreten sind und welche Maßnahmen die Kommission ergriffen hat, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen;
190. hebt hervor, dass im Zeitraum 2007-2013 Zwischenzahlungen im Umfang von 2 159,4 Mio. EUR für operative Programme von Vorbehalten betroffen sind; stellt fest, dass die Kommission den Risikobetrag im Jahr 2013 mit 123,3 Mio. EUR veranschlagt hat;
191. unterstützt die Aufforderung des Rechnungshofs an die Kommission, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht konsequent anzuführen, aus welchen Gründen keine Vorbehalte (oder Vorbehalte mit geringeren finanziellen Auswirkungen) geltend gemacht wurden, wenn diese Vorgehensweise eine Ausnahme von den geltenden Leitlinien der Kommission oder anerkannten Prüfungsstrategien darstellt;
192. ist weiterhin beunruhigt über die Systemschwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen Spaniens und Italiens, die durch dezentralisierte staatliche Strukturen noch weiter verschärft werden;
193. ersucht die GD EMPL, die Übersicht über die nationalen jährlichen Kontrollberichte, die als Reaktion auf Frage 19 im Fragenkatalog zur Entlastung vorgelegt wurde, in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;
194. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die für die Verwaltung der Strukturfonds zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden dagegen vorgehen, dass bei EU-Projekten Personalkosten zu höheren Sätzen geltend gemacht werden als bei mit nationalen Mitteln finanzierten Projekten;
195. nimmt den Jahresbericht des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans, insbesondere im Hinblick auf Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, zur Kenntnis, bedauert jedoch, dass nur begrenzt auf die Gleichstellung der Geschlechter in diesem Bereich eingegangen wird und dass die Themen Beschäftigung, gesellschaftliche Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter in den diesjährigen Sonderberichten des Rechnungshofs nur am Rande behandelt werden;
196. wiederholt seine Forderung, die geschlechtsspezifischen Indikatoren und Daten weiterzuentwickeln, damit der Gesamthaushaltsplan der Union unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung der Geschlechter bewertet werden kann und eine Überwachung der Bemühungen im Bereich der geschlechtsspezifischen Budgetierung möglich wird;
Aufhebungen von Mittelbindungen
197. ist darüber besorgt, dass Ende 2014 in sechs Mitgliedstaaten (BE, CZ, DE, ES, IT und UK) möglicherweise Mittelbindungen im Umfang von 129 Mio. EUR aufgehoben werden müssen;
Mikrofinanzierungsinstrument Progress
198. merkt an, dass die Union 100 Mio. EUR zum Mikrofinanzierungsinstrument Progress beigesteuert hat; erinnert daran, dass der Europäische Investitionsfonds, der im Namen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank für die Umsetzung des Mikrofinanzierungsinstruments Progress zuständig ist, berichtet hat, dass 52 Mikrokreditanbieter in 20 Mitgliedstaaten Vereinbarungen im Rahmen des Mikrofinanzierungsinstruments Progress unterzeichnet hatten und bereits 31 895 Mikrokredite im Umfang von 260,78 Mio. EUR an Kleinstunternehmer vergeben worden waren; ist diesbezüglich besorgt, dass der Frage der demokratischen Verantwortlichkeit bei der Schaffung von Finanzierungsinstrumenten nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wird;
Notwendige Maßnahmen
199. fordert die Kommission auf, bei der Genehmigung der OP für den neuen Programmplanungszeitraum sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle in den Verordnungen für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds des Zeitraums 2014-2020 vorgesehenen Möglichkeiten der Vereinfachung berücksichtigt haben;
200. fordert die Kommission auf, in ihrem Folgebericht zur Entlastung 2013 darauf einzugehen, welche Fortschritte bei der Verwaltung der obenerwähnten OP, bei denen Vorbehalte bestehen, erzielt wurden und mit welchen Mitteln im Fall der aufgedeckten Schwachstellen Abhilfe geschaffen werden soll;
201. fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die für die Verwaltung der Strukturfonds zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden dagegen vorgehen, dass bei EU-Projekten Personalkosten zu höheren Sätzen geltend gemacht werden als bei mit nationalen Mitteln finanzierten Projekten;
202. fordert die Kommission auf, auf die Mitgliedstaaten Druck auszuüben und ihnen nahezulegen, die Roma-Strategie umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die für die Roma vorgesehenen Unionsmittel auch für sie eingesetzt werden;
203. fordert die Kommission auf, Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben und ihnen nahezulegen, die Arbeitslosigkeit und insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit aktiv und konkret zu bekämpfen;
Außenbeziehungen
Druck auf den Haushalt
204. begrüßt, dass der Schwerpunkt des Entlastungsverfahrens zunehmend auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit gelegt wird, damit mit dem Geld der europäischen Steuerzahler die bestmöglichen Ergebnisse erzielt werden können; hält die Kommission in diesem Zusammenhang dazu an, sich stärker um die Verbesserung der Rückkopplungsschleife des Bewertungszyklus zu bemühen, damit die aus der bisherigen Praxis gewonnenen Erkenntnisse und die Empfehlungen aus der Bewertung in Zukunft noch stärker zu einer besseren Beschlussfassung, Planung und Umsetzung im Zusammenhang mit der Hilfe der Union beitragen können;
205. ist tief besorgt darüber, dass die von der Generaldirektion der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit (GD DEVCO) verwalteten Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2013 einen Fehlbetrag von 293 Mio. EUR aufwiesen und dass die späte Annahme der erforderlichen Aufstockungen eine Übertragung auf das Folgejahr bedingte, wodurch die ohnehin knappen Mittel für Zahlungen für 2014 noch stärker belastet wurden;
206. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Diskrepanz wächst, die zwischen den internationalen Verpflichtungen der Union, ihrem ehrgeizigen politischen Rahmen und neuen Instrumenten (wie die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 und die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen für den Zeitraum 2014–2020) einerseits und ihrer dem Mangel an Mitteln für Zahlungen geschuldeten Unfähigkeit, die von ihr gegenüber ihren Partnern weltweit und anderen Einrichtungen insbesondere im Bereich der humanitären Hilfe eingegangen Verpflichtungen einzuhalten, andererseits besteht;
207. ist der Ansicht, dass diese Situation nicht nur eine große politische Gefahr für die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Union als weltgrößtem Geldgeber birgt, sondern auch die Finanzstabilität in Partnerländern gefährden kann, wenn Finanzlücken in deren Haushalten entstehen; befürchtet, dass diese Diskrepanz im Jahr 2015 – wenn der Gesamtumfang der öffentlichen Entwicklungshilfe das allgemeine Ziel von 0,7 % des BNE der Union bis zum Jahresende weit unterschreiten wird – deutlich sichtbare Ausmaße annehmen könnte;
208. betont, dass 2013 das zweite Jahr in Folge war, in dem die über den Haushalt der Union geleistete humanitäre Hilfe 1,3 Mrd. EUR an Verpflichtungen überstieg, weil sich eine Vielzahl von humanitären Krisen ereignete, die unermessliches menschliches Leid verursachten; bedauert zutiefst die Folgen, die der Mangel an Mitteln für Zahlungen in diesem Krisenjahr für die Tätigkeiten der GD ECHO hatte, die nur durch Umdisponierungen bei den Zahlungsplänen aufrechterhalten werden konnten, welche wiederum eine Übertragung von 160 Mio. EUR an Zahlungsrückständen am Jahresende zur Folge hatten; fordert den Rat auf, den mit dem Parlament vereinbarten Zahlungsplan einzuhalten;
209. bedauert, dass das Ansehen der Union aufgrund dieser Ad-hoc-Maßnahmen bereits Schaden genommen hat, und weist auf das Paradoxon zwischen der in den letzten Jahren angestiegenen Zahl der humanitären Krisen weltweit und den von der Union zur wirksamen Bewältigung plötzlich auftretender Krisen ergriffenen operativen Maßnahmen (wie etwa die Eröffnung des Notfallabwehrzentrums im Mai 2013) einerseits und den fehlenden Mitteln für Zahlungen andererseits hin; ist besorgt darüber, dass sich die Lage verschärfen könnte, wenn die Haushaltsmittel nicht in angemessener Höhe aufgestockt werden;
Fehlerquoten
210. stellt fest, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote des Rechnungshofs 2,6 % beträgt, und dass die in der zweiten Studie von EuropeAid ermittelte Restfehlerquote bei etwa 3,35 % liegt; bedauert, dass die vom Rechnungshof bei EuropeAid untersuchten Systeme als bedingt wirksam eingestuft wurden;
211. stellt fest, dass die Fehleranfälligkeit der Vorgänge angesichts der Art der Instrumente und der Zahlungsbedingungen bei Budgethilfen und Beiträgen der Union zu von internationalen Organisationen durchgeführten und von mehreren Gebern finanzierten Projekten begrenzt ist;
212. fordert die Kommission auf, einen Bericht über den Mehrwert der Unterstützung durch den EU-Haushalt sowie vor allem darüber vorzulegen, wie Entwicklungsländer durch den EU-Haushalt dabei unterstützt wurden, die Millenniums-Entwicklungsziele zu verwirklichen; fordert in diesem Zusammenhang, dass über die Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass ein Teil der Mittel aufgrund von Korruption oder Betrug verschwendet wird, sowie über die Wirksamkeit von Rechnungsführungssystemen in diesem Zusammenhang eine Studie durchgeführt wird;
213. teilt die Kritik des Rechnungshofs an dem sogenannten „konzeptionellen Ansatz“ bei von mehreren Gebern finanzierten Projekten und fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, selbst eine Analyse dieser Projekte in ihrer Gesamtheit vorzulegen, statt nur zu überprüfen, ob die in dem gemeinsam aufgebrachten Betrag enthaltenen förderfähigen Ausgaben ausreichend sind, um den EU-Beitrag abzudecken;
214. ersucht den Rechnungshof, für die Außenbeziehungen eine separate Fehlerquote für Ausgaben zu berechnen, die nicht in den Budgethilfen oder den Beiträgen der Union zu von internationalen Organisationen durchgeführten und von mehreren Gebern finanzierten Projekten enthalten sind;
Jährliche Tätigkeitsberichte
215. bedauert, dass die Kommission bei neun Vorgängen im Zusammenhang mit nationalen Heranführungsprogrammen ein Rechnungslegungsverfahren angewendet hat, bei dem Beträge in Höhe von 150 Mio. EUR auf der Grundlage von Schätzungen abgewickelt wurden, anstatt sich auf angefallene, beglichene und akzeptierte Kosten zu stützen, für die entsprechende Nachweise vorliegen; hebt hervor, dass dieses von der GD Erweiterung systematisch angewendete Verfahren weder Artikel 88 der Haushaltsordnung noch Artikel 100 der Anwendungsbestimmungen zur Haushaltsordnung entspricht; weist darauf hin, dass dieses seit langem etablierte Verfahren die Zuverlässigkeitserklärungen der Generaldirektion Erweiterung bereits seit vielen Jahren beeinträchtigt und dazu geführt hat, dass 20 % aller Ausgaben der GD 2013 auf Schätzungen beruhen; begrüßt, dass die Kommission 2014 ein System eingerichtet und unmittelbar umgesetzt hat, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Vorfinanzierungen künftig auf der Grundlage von tatsächlich angefallenen und belegten Kosten verbucht werden; stellt fest, dass die Kommission konsequent darauf hingewiesen hat, dass von der GD Erweiterung im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens keine Ausgaben offiziell validiert und akzeptiert wurden und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Begünstigten eine Mitteilung über die Akzeptanz übermittelt wurde;
216. erinnert daran, dass der Generaldirektor von EuropeAid in seiner Zuverlässigkeitserklärung(127) ausführte, mit den bestehenden Kontrollverfahren würden die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im erforderlichen Maße gewährleistet; vertritt dennoch die Auffassung, dass diese Ausführungen dadurch widerlegt werden, dass er einen globalen Vorbehalt einlegte, da die Fehlerquote über 2 % lag, woraus deutlich wird, dass die Kontrollverfahren nicht dazu geeignet sind, wesentliche Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen;
217. fordert die Kommission auf, die ständigen Anweisungen des Generalsekretärs der Kommission klarzustellen, damit ein negatives Prüfungsurteil abgegeben werden kann, wenn die finanziellen Auswirkungen die Wesentlichkeitsschwelle für den gesamten Haushalt unter der Verantwortung einer Generaldirektion überschreiten;
218. fordert die Kommission auf, die Einführung eines Sanktionsmechanismus für Fälle in Erwägung zu ziehen, in denen ein Anweisungsbefugter in dem in Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung erwähnten jährlichen Tätigkeitsbericht bewusst eine unkorrekte Zuverlässigkeitserklärung abgibt;
Internationaler Handel
219. fordert die Kommission auf, das Personal anderer Generaldirektionen auf die GD Handel umzuverteilen, damit diese in der Lage ist, der berechtigten Forderung der europäischen Bürger und des Europäischen Parlaments nach mehr Transparenz und einem besseren Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den laufenden Handelsverhandlungen der EU und dem anstehenden Ratifizierungsverfahren (insbesondere mit Blick auf TTIP, CETA und TISA) effektiv, effizient und zügig gerecht zu werden, ohne dass die Kommission gezwungen ist, andere ihr übertragene wichtige Aufgaben zu vernachlässigen;
220. weist darauf hin, dass im Bereich der Makrofinanzhilfe der Union angemessene Kontrollen und Prüfungen vorgesehen werden müssen;
221. weist darauf hin, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass mit dem Allgemeinen Präferenzsystem zwar auch einige positive Entwicklungen angestoßen wurden, dass die damit verfolgten Ziele aber nur teilweise erreicht werden konnten; räumt ein, dass das System erst seit Kurzem in Kraft ist;
222. betont, dass die Evaluierung und Kontrolle von Handelsabkommen nicht nur haushaltspolitisch relevant ist, sondern auch eine wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, dafür Sorge zu tragen, dass die Partner die Verpflichtungen einhalten, die sie im Bereich der Menschenrechte sowie der Arbeits- und Umweltnormen eingegangen sind;
223. fordert, dass für die verschiedenen Tätigkeiten zur Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen der Union und deren Zugang zu Drittmärkten ausreichende Kontrollen vorgesehen werden; erinnert daran, dass der Erfolg von Infostellen der Union für Unternehmen, nationalen Unternehmenszentren und Handelskammern in Drittstaaten, vor allem in Asien, bewertet werden muss und dass Wege aufgezeigt werden müssen, wie die Koordinierung zwischen diesen Stellen verbessert werden kann;
Haiti
224. schließt sich den Empfehlungen im Sonderbericht Nr. 13/2014 des Rechnungshofs mit dem Titel „Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti“ an, insbesondere was die Annahme einer gemeinsamen Strategie von DEVCO und ECHO betrifft, mit der für eine bessere Kopplung und mehr Synergieeffekte zwischen ihren jeweiligen Tätigkeiten gesorgt werden soll, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Empfehlungen bei all ihren laufenden und künftigen Maßnahmen nach Katastrophen oder in von Fragilität geprägten Situationen umzusetzen; fordert die Kommission auf, die beiden Rechtsetzungsorgane über etwaige haushaltspolitische und rechtliche Beschränkungen zu unterrichten, die die wirksame Umsetzung der Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti behindert haben;
Mischfinanzierung
225. stellt mit Besorgnis fest, dass die Mischfinanzierung im Energiesektor in erster Linie bei Großprojekten zum Einsatz kommt, während lokale Energielösungen nachrangig sind; fordert die EU nachdrücklich auf, beim Ausbau der Energieinfrastruktur auf einen Top-down-Ansatz zu verzichten, damit bis spätestens 2030 ein universeller Zugang zu Energie für alle sichergestellt werden kann, und gibt zu bedenken, dass große Infrastrukturvorhaben der wirtschaftlichen und sozialen Struktur des Landes möglicherweise nicht gerecht werden und armen Menschen, für die kleinere, dezentralisierte und netzferne Energiequellen häufig geeigneter und wirkungsvoller sind, keinen Zugang zu Energie bieten;
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
226. begrüßt die Fortschritte der Kommission bei der Akkreditierung sämtlicher GASP-Missionen im Einklang mit der „Sechs-Säulen-Bewertung“ sowie ihre Prognose, dass die Konformität bei den vier größten Missionen in Kürze hergestellt sein wird; unterstreicht, dass die Kommission sämtliche Missionen entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs akkreditieren muss;
227. ist äußerst besorgt über die schwerwiegenden Korruptionsvorwürfe gegen EULEX Kosovo, die – sollten sie sich bestätigen – die gesamte Reputation der Europäischen Union und der Hilfe, die sie Ländern, die Reformen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit durchführen, leistet, in Frage stellen dürften; ist besonders besorgt über die Art und Weise, wie mit den Korruptionsvorwürfen umgegangen wurde, sowie über die verzögerte Reaktion seitens des Europäischen Auswärtigen Dienstes; nimmt die gegen EULEX Kosovo eingeleitete Untersuchung zur Kenntnis; erwartet, dass es möglichst bald über die Ergebnisse unterrichtet wird, und betont, dass es im Falle von Korruption eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen und aus den Erfahrungen Konsequenzen zu ziehen gilt;
228. bedauert die beträchtlichen Verzögerungen bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstungsgegenstände und Dienstleistungen für Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GSVP) sowie die dadurch bedingten Beeinträchtigungen des Ablaufs der Missionen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof diese Ineffizienz in seinem Sonderbericht Nr. 18/2012 mit dem Titel „Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo“ angeprangert hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass die in der Haushaltsordnung festgelegten Beschaffungsverfahren „nicht auf GSVP-Missionen […] zugeschnitten [sind], bei denen gelegentlich schnelle und flexible Reaktionen nötig sind“; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der einschlägigen Verfahren in Betracht zu ziehen.
Bericht über die Verwaltung der Außenhilfe
229. stellt fest, dass die Mehrzahl der Unionsdelegationen die Zielvorgaben hinsichtlich Finanzplanung und Mittelzuweisung, Finanzverwaltung und Wirtschaftsprüfung nicht erreicht hat, die die Kommission für die grundlegenden Leistungsindikatoren (KPI)(128) in den 119 Überprüfungsberichten über die Außenhilfe festgelegt hat;
230. stellt fest, dass die Unionsdelegationen in Nepal und Namibia angesichts der von der Kommission festgelegten KPI am besten abschneiden, da sie die Zielvorgaben der Kommission für 23 der 26 grundlegenden Leistungsindikatoren erreicht haben; bedauert, dass die Unionsdelegation in Libyen am schlechtesten abgeschnitten und nur 3 von 26 KPI erfüllt hat, gefolgt von der Delegation in der Zentralafrikanischen Republik, die mit lediglich vier erreichten Zielvorgaben ähnlich schlecht abgeschnitten hat;
231. bedauert, dass die von der GD Erweiterung beaufsichtigten Delegationen, insbesondere in Albanien, in Bosnien und Herzegowina, in Montenegro, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Türkei, im Kosovo und in Serbien, im Rahmen der Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe nur wenige passende Daten und Informationen liefern;
232. bedauert, dass die Ergebnisse und Auswirkungen der von den Unionsdelegationen durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der bestehenden KPI nicht entsprechend gemessen werden und dass die Indikatoren nur sehr begrenzt Aufschluss über den Umfang und insbesondere die Leistungen der Delegationen sowie die Zufriedenheit der Interessenträger mit den Leistungen der Unionsdelegationen in diesen Ländern geben;
233. fordert die Kommission auf,
–
dem Parlament zu erläutern, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Leistungen der Unionsdelegationen hinsichtlich Finanzplanung und Mittelzuweisung, Finanzverwaltung und Wirtschaftsprüfung zu verbessern, insbesondere mit Blick auf die Delegationen, die am schlechtesten abgeschnitten haben;
–
von Jahr zu Jahr besser zu dokumentieren, welche Schlussfolgerungen sie aus den Überprüfungsberichten über die Außenhilfe und aus den KPI gezogen hat, und diese Schlussfolgerungen dem Parlament zusammen mit den Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe zu übermitteln;
–
in die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe eine Bilanz mit den Rechnungsführungsdaten der Delegation aufzunehmen;
–
die Qualität und Vollständigkeit der in den Berichten über die Verwaltung der Außenhilfe enthaltenen Daten zu verbessern und die Relevanz dieser Berichte zu steigern, insbesondere hinsichtlich der von der GD Erweiterung beaufsichtigten Delegationen, und
–
Auflagen betreffend die Korruptionsbekämpfung bei der Außenhilfe aufzunehmen;
International Management Group (IMG)
234. stellt fest, dass eine Fassung des abschließenden Berichts des OLAF über die International Management Group (IMG) in Umlauf geraten ist; fordert die Kommission und den OLAF-Überwachungsausschuss auf, zu untersuchen, warum und wie der OLAF-Bericht in Umlauf geraten ist und auf wen dies zurückzuführen ist, zumal die IMG selbst den Inhalt des Berichts nach wie vor nicht kennt;
235. stellt fest, dass die IMG von der Kommission seit ihrer Einrichtung über 130 Mio. EUR im Rahmen gemeinsamer, direkter oder indirekter Mittelverwaltung erhalten hat; weist darauf hin, dass die IMG aufgrund der Unterbrechung der Zahlungen durch die Kommission vor Gericht gegangen ist und der Status dieser Organisation rechtlich umstritten ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesbezüglich eine klare Entscheidung zu treffen, und ersucht die Kommission, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Anschluss an die von OLAF 2011 eingeleitete Untersuchung getroffen wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament eine Auflistung aller Organisationen, Unternehmen und sonstigen Stellen oder Personen, einschließlich Angaben zu deren Rechtsform, zukommen zu lassen, die ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Verträge von der Kommission erhalten haben;
Ukraine
236. stellt fest, dass 2013 Zahlungen für bilaterale Hilfe an die Ukraine aus dem Haushalt des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in Höhe von 152,8 Mio. EUR geleistet wurden; stellt fest, dass 42,5 % dieser Zahlungen (64,9 Mio. EUR) in Verbindung mit Verträgen stehen, die von der Unionsdelegation in der Ukraine direkt verwaltet werden; stellt fest, dass die übrigen 57,5 % (87,9 Mio. EUR) in Form von Budgethilfen ausgezahlt wurden;
237. hebt hervor, dass Zahlungen im Rahmen von Budgethilfen von der Erreichung gemeinsam vereinbarter Ergebnisse und Zielvorgaben abhängig sind; stellt fest, dass sich die Regierung des jeweiligen Empfängerlands durch die Unterzeichnung einer bilateralen Finanzierungsvereinbarung der Erreichung dieser Ergebnisse und Zielvorgaben verschreibt, und dass die Zahlungen im Falle des Nichterreichens nicht erfolgen;
238. weiß, dass die Ukraine sich derzeit in einer besonders schwierigen Lage befindet, weist jedoch darauf hin, dass dies keine Entschuldigung dafür sein darf, dass die für die Budgethilfe geltenden Bedingungen nicht erfüllt werden, und insbesondere nicht dafür, dass nichts gegen die in dem Land weit verbreitete Korruption unternommen wird;
239. fordert die Kommission und die Unionsdelegation in der Ukraine daher auf, bei der Auszahlung von Geldern besonders wachsam zu sein und sich zu vergewissern, dass die Gelder in die Projekte investiert werden, für die sie bestimmt waren;
Verwaltungskosten bei Hilfsleistungen
240. ist besorgt über die vom Rechnungshof errechneten hohen Verwaltungskosten bei Hilfsleistungen an Zentralasien; fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren, wenn die Verwaltungskosten für externe Hilfsleistungen 10 % der veranschlagten Haushaltsmittel übersteigen;
Mögliche Veruntreuung von Unionsmitteln für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe
241. stellt fest, dass das OLAF einen Bericht über die humanitäre Hilfe für das saharauische Flüchtlingslager Tindouf in Algerien (OF 2003/526) veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zu erläutern, die aufgrund der Ergebnisse dieses Berichts getroffen wurden; weist darauf hin, dass die Nichtregistrierung von Flüchtlingen über einen so ausgedehnten Zeitraum (fast 30 Jahre nach deren Ankunft) im Untersuchungsbericht des UNHCR(129) als ungewöhnlicher und in der Geschichte des UNHCR einmaliger Fall bezeichnet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die durch den Bericht des OLAF belasteten Algerier oder Sahrauis nicht länger Zugang zu vom EU-Steuerzahler finanzierten Hilfen haben; fordert die Kommission auf, die Höhe der Unionshilfe zu überprüfen und an die tatsächlichen Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung anzupassen und dafür zu sorgen, dass die Interessen und Bedürfnisse der Flüchtlinge geachtet werden, da sie am meisten unter etwaigen Unregelmäßigkeiten zu leiden haben;
242. ist besorgt über die Betrugsfälle im Zusammenhang mit den Gehältern im öffentlichen Dienst in Ghana; weist darauf hin, dass weder die Weltbank noch das Vereinigte Königreich, die bei dem Projekt als Partner agieren, die Kommission darüber informiert haben, dass sie angesichts der schwachen Kontrollen und der Gefahr von Buchhaltungsfehlern und Betrugsfällen ernsthafte Bedenken hegen;
Forschung und andere interne Politikbereiche
Europa 2020
243. betont, dass das Siebte Rahmenprogramm das zentrale von der Kommission finanzierte Programm war; stellt fest, dass 809 Finanzhilfevereinbarungen mit 10 345 Beteiligten mit einer Gesamtdotierung von 3 439 Mio. EUR an Unionsmitteln unterzeichnet wurden; stellt fest, dass das Siebte Rahmenprogramm zu den Anstrengungen der Union beiträgt, in eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit zu investieren, weist jedoch darauf hin, dass die EU als Ganzes von ihrem Ziel, mindestens 3 % ihres BIP für FuE auszugeben, noch weit entfernt ist; stellt fest, dass bei der Erfüllung der grundlegenden Leistungsindikatoren (Bruttoaufwendungen für Forschung und Entwicklung (F&E), Anteil der öffentlichen Ausgaben an F&E, Fortschritte bei der Verwirklichung der Innovationsunion, finanzieller Beitrag der Union zu kleinen und mittleren Unternehmen, Verkürzung der Vorlaufzeit bis zur Finanzhilfegewährung) einige Fortschritte erzielt wurden;
Fehler
244. stellt fest, dass der Rechnungshof 150 Vorgänge geprüft hat, und zwar 89 Vorgänge aus dem Bereich Forschung (86 zum Siebten Rahmenprogramm und drei zum Sechsten Rahmenprogramm), 25 Vorgänge zum Programm für lebenslanges Lernen (LLP) und zum Programm Jugend in Aktion (JiA) sowie 36 Vorgänge zu anderen Programmen; bedauert, dass der Rechnungshof die wahrscheinlichste Fehlerquote mit 4,6 % veranschlagt (2012: 3,9 %);
245. stellt fest, dass die Mittel in diesem Aufgabenbereich für ein breites Spektrum an politischen Zielen eingesetzt werden, etwa Forschung und Innovation, Bildung, Sicherheit, Migration sowie Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Finanzkrise; stellt fest, dass die Kommission über 50 % der verfügbaren Mittel (5 771 Mio. EUR) für Forschung ausgegeben hat; stellt fest, dass 45 % des Forschungshaushalts der Kommission von Einrichtungen (d. h. Agenturen, Gemeinsamen Unternehmen) außerhalb der Generaldirektion ausgeführt wurden; stellt fest, dass fast 90 % der Ausgaben in Form von Zuschüssen an Begünstigte erfolgt sind, die an Projekten beteiligt waren, und dass die Kommission 2013 insgesamt 809 Finanzhilfevereinbarungen geschlossen hat;
246. stellt fest, dass das größte Risiko für die Ordnungsmäßigkeit darin besteht, dass Zuwendungsempfänger in ihre Kostenaufstellungen nicht förderfähige oder nicht belegte Kosten aufnehmen, die durch die Kontrollsysteme der Kommission oder der Mitgliedstaaten weder aufgedeckt noch korrigiert werden;
247. bedauert, dass die veranschlagte Fehlerquote zu 35 % auf nicht richtig berechnete oder nicht förderfähige Personalkosten zurückzuführen ist; stellt fest, dass dazu auch gehört, dass bei den Personalkosten nicht die Ist-Kosten, sondern die budgetierten Kosten angegeben werden und Arbeitszeiten geltend gemacht werden, die nicht für das Projekt aufgewendet wurden;
248. bedauert, dass die Fehlerquote zu 23 % auf nicht förderfähige indirekte Kosten, zu 25 % auf andere nicht förderfähige direkte Kosten (z. B. MwSt., Reisekosten) und zu 17 % auf die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuführen ist;
249. stellt fest, dass erstmalige Antragsteller, insbesondere KMU, ein weitgehend unbekanntes Risiko-/Fehlerprofil haben; fordert die Kommission auf, die Anstrengungen, mit denen diese Akteure für die Teilnahme an dem Programm gewonnen werden sollen, nicht dadurch zu untergraben, dass Kontrollen und Verwaltungsaufwand für die Akteure systematisch erhöht werden;
Verwaltungs- und Kontrollsystem
250. ist erstaunt, dass der Rechnungshof in 9 von 32 Kostenaufstellungen, die von unabhängigen Prüfern bescheinigt wurden, eine signifikante Menge an Fehlern ermittelt hat; ist der Ansicht, dass eine solche Menge an Fehlern nicht hinnehmbar ist, da die Prüfer im Bereich ihrer beruflichen Kompetenzen tätig sind;
251. fordert die Kommission auf, die Prüfer stärker für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu sensibilisieren;
252. stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2013 insgesamt 500 Ex-post-Prüfungen und die damit verbundenen Korrekturmaßnahmen und Wiedereinziehungen sowie risikobasierte Ex-ante-Kontrollen durchgeführt hat;
253. unterstützt die von der Kommission angenommene Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kontrolltätigkeiten in diesem Aufgabenbereich stärker am Risiko ausgerichtet werden sollten, indem vor allem Empfänger mit hohem Risiko (z. B. mit EU-Förderungen weniger erfahrene Einrichtungen) geprüft werden, sodass Begünstigte mit geringerem Risiko weniger durch Kontrollen belastet werden;
254. bekräftigt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen weniger Verwaltungsaufwand und wirksameren Finanzkontrollen erreicht werden muss;
255. begrüßt, dass die Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe sich bei 94 % der Finanzhilfevereinbarungen 2014 von 249 Tagen auf 209 Tage verkürzt hat;
256. begrüßt, dass sich die Kommission bei der Fortsetzung ihrer Kommunikationskampagne auf ein Dokument gestützt hat, in dem die zehn gängigsten Fehlerursachen aufgeführt sind und das 2012 an alle Teilnehmer des Programms verteilt wurde;
257. stellt fest, dass sich die zu Unrecht eingeforderten und wiedereingezogenen Beträge Ende 2013 auf 29,6 Millionen EUR beliefen und bei den offenen Wiedereinziehungsbeträgen ein Anstieg von 12 Millionen EUR Ende 2012 auf beinahe 17 Millionen EUR zu verzeichnen war;
258. stellt fest, dass die Projektakteure (die Organisation ITER und die inländischen Stellen, darunter Fusion for Europe) eingeräumt haben, dass der jetzige Zeitplan und Haushaltsplan nicht realistisch sind, und dies auch im Rahmen von unabhängigen Bewertungen in den letzten beiden Jahren (2013–2014) bestätigt wurde; ersucht um ein Exemplar der überarbeiteten Fassungen von Zeitplan und Haushaltsplan, die dem ITER-Rat im Juni 2015 vorgelegt werden; ist besorgt über die regelmäßigen Verzögerungen beim ITER-Programm, da Effizienz und Wirksamkeit des Projekts dadurch fraglich werden; ist zutiefst besorgt über die Zusatzkosten, die dazu geführt haben, dass die Kosteneffizienz des Programms beeinträchtigt wurde und andere europäische Programme, insbesondere im Bereich der Forschungspolitik, gefährdet wurden;
259. begrüßt den Umstand, dass der Außengrenzenfonds zur Förderung der Finanzsolidarität beigetragen hat; kritisiert jedoch, dass der EU-Mehrwert begrenzt war und die Gesamtergebnisse aufgrund von Schwächen bei der Überwachung durch die zuständigen Behörden und gravierenden Mängeln bei den Ex-post-Bewertungen auf Kommissionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht gemessen werden konnten;
Galileo
260. nimmt die Antworten der Kommission zu den bei der Umsetzung des Projekts Galileo erzielten Fortschritten zur Kenntnis: vier Galileo-Satelliten wurden 2011 und 2012 erfolgreich zur orbitalen Validierung (IOV) gestartet; die Phase der orbitalen Validierung von Galileo wurde 2014 erfolgreich abgeschlossen; die Konzeption des Systems, die Leistungsziele und das Basisszenario für den Systembetrieb wurden erfolgreich bestätigt; die Bodeninfrastruktur mit zahlreichen Bodenstationen weltweit wurde für den Betriebsbeginn fertiggestellt; die Such- und Rettungsfunktionen von Galileo wurden bei den Satelliten im Zuge der orbitalen Validierung erfolgreich demonstriert; die beiden Satelliten (Nr. 5 und 6) wurden beim Start am 22. August 2014 auf eine falsche Umlaufbahn gebracht und werden nun seit Dezember 2014 allmählich in eine Umlaufbahn gelenkt, die für eine optimale Nutzung besser geeignet ist; die Tests der Navigationskapazitäten der Satelliten laufen; erwartet, dass es über die Zusatzkosten informiert wird, die bei diesen unvorhergesehenen Maßnahmen anfallen;
261. stellt fest, dass der Rechnungshof 2013 bei fünf von acht geprüften Vorgängen im Bereich Verkehr jeweils mindestens einen Fehler festgestellt hat; weist darauf hin, dass der Anteil der fehlerhaften Vorgänge 2013 im Vergleich zu 2012 von 49 % auf 62 % gestiegen ist; ist besorgt, dass der Rechnungshof, wie bei den in den Vorjahren geprüften TEN-V-Projekten, wieder mehrere Fehler im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der für die Auftragsvergabe geltenden EU-Vorschriften bzw. einzelstaatlichen Vorschriften feststellt; stellt fest, dass die GD MOVE weder 2012 noch 2013 Vorbehalte aufgrund von Fehlern bei der öffentlichen Auftragsvergabe geäußert hat; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um derartige Fehler künftig auszuschließen; weist darauf hin, dass die Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen der Empfänger von Finanzhilfen der Kommission, Fördergeldern und Mitteln ausgeweitet werden müssen, damit die Bereitstellung von Ressourcen durch die Gemeinschaft nicht missbraucht werden kann und eine Überprüfung der Leistung sichergestellt ist; hebt hervor, dass der Förderzeitraum 2007-2013 zwar formal abgelaufen ist, für Mittel aus dem Kohäsionsfonds jedoch der Grundsatz N+2 gilt, sodass zahlreiche Projekte noch bis Ende des Jahres in der Aufbauphase sind;
262. fordert die Kommission auf, im Interesse der Transparenz jährlich eine Liste der von der EU kofinanzierten Verkehrsprojekte zu veröffentlichen, die leicht zugänglich ist und den genauen Förderbetrag für jedes einzelne Projekt enthält; weist darauf hin, dass in dieser Projektliste alle EU-Finanzierungsquellen, wie TEN-V, Horizont 2020 bzw. Kohäsions- und Regionalfonds, angegeben sein müssen;
263. fordert die Kommission nachdrücklich auf, jedes Jahr zu berichten, wie die Anmerkungen zu den jeweiligen Haushaltslinien berücksichtigt wurden;
264. weist darauf hin, dass die Verkehrsprojekte in den Zeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 aus unterschiedlichen Quellen finanziert wurden bzw. werden, unter anderem aus der Fazilität „Connecting Europe“, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; fordert die Kommission auf, auf mehr Synergieeffekte zwischen den unterschiedlichen Finanzierungsquellen hinzuarbeiten, damit EU-Mittel effizienter bereitgestellt werden können;
Umwelt und öffentliche Gesundheit
265. ist zufrieden mit der Gesamtausführung der Haushaltslinien für Umwelt, Klimapolitik, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Jahr 2013; erinnert erneut daran, dass nicht einmal 0,5 % der Haushaltsmittel der Union für diese politischen Instrumente bestimmt sind, wobei der eindeutige europäische Mehrwert in diesen Bereichen und die Unterstützung der Unionsbürger für die Umwelt- und Klimaschutzpolitik der Union sowie für öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu beachten sind; bedauert, dass dieser Anteil von 0,8 % im Jahr 2012 auf 0,5 % gesunken ist;
266. nimmt die Behandlung der Bereiche Umwelt- und Gesundheitspolitik im Jahresbericht des Rechnungshofs für 2013 zur Kenntnis; bemängelt, dass beide Politikbereiche erneut Gegenstand des Kapitels sind, in dem außerdem die Entwicklung des ländlichen Raums und die Fischerei behandelt werden; erneuert seine Kritik an dieser Zusammenlegung von Politikbereichen und fordert den Rechnungshof nachdrücklich auf, diese Herangehensweise beim nächsten Jahresbericht zu überdenken; verweist in diesem Zusammenhang auf den Sonderbericht Nr. 12/2014 des Rechnungshofs mit dem Titel „Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU‑Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam?“, in dem hervorgehoben wird, dass die Kommission genau Buch über direkte und indirekte Ausgaben für Biodiversität, Natura 2000 inbegriffen, führen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Prozess durch die Bereitstellung korrekter Daten zu erleichtern;
267. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zur Ermittlung der Fehlerquote sehr systematisch Stichproben in den Mitgliedstaaten nimmt; stellt fest, dass der Rechnungshof nicht angibt, in welchen Mitgliedstaaten und in welchen Bereichen die größten Probleme anzutreffen sind; betont daher, dass die Rechenschaftskette klarer festgelegt werden muss; erachtet in diesem Zusammenhang die Qualität der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten als besonders wichtig;
268. sieht die Fortschritte bei der Umsetzung von 14 Pilotprojekten und sechs vorbereitenden Maßnahmen im Umfang von insgesamt 5 983 607 EUR als zufriedenstellend an; fordert die Kommission auf, auch weiterhin vom Parlament vorgeschlagene Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen umzusetzen;
269. stellt fest, dass die GD SANCO im Jahr 2013 mit der konkreten Verwendung von 233 928 461 EUR für Haushaltslinien im Bereich der öffentlichen Gesundheit betraut war, wovon 98,1 % in zufriedenstellender Weise gebunden wurden; ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa 77 % dieser Haushaltsmittel direkt an drei dezentrale Agenturen (das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)) überwiesen wurden und dass außer bei der EMA und der EFSA sämtliche Mittel zu 100 % verwendet wurden und die nicht vollständige Ausschöpfung der Mittel für Verpflichtungen seitens der EMA und der EFSA dem Ergebnis von 2012 entspricht;
Kultur
270. begrüßt, dass die Haushaltsvollzugsquote für die Programme 2007-2013, insbesondere die Programme Lebenslanges Lernen, Kultur, Medien und Jugend in Aktion, 2013 100 % betrug; fordert, dass die Haushaltsmittel im Rahmen der Bildungs- und Kulturprogramme 2014-2020 verstärkt und aufgestockt werden; ist in besonderem Maße besorgt darüber, dass das Missverhältnis zwischen den bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den bewilligten Mitteln für Zahlungen am Ende des Jahres zu einem Mangel an Mitteln für Zahlungen führte (bei dem Programm Erasmus+ etwa belief sich die Schuld auf 202 Mio. EUR), der sich äußerst negativ auf das folgende Jahr auswirkte; ist in höchstem Maße besorgt darüber und bedauert, dass sich bei den neuen Programmen – in erster Linie bei Erasmus+ und Kreatives Europa – eine ähnliche Situation ergeben könnte, was wiederum zur Folge hätte, dass die Union in gefährlichem Maße an Glaubwürdigkeit verlieren würde, das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU untergraben würde und die Teilnehmer an den Programmen die dramatischen Auswirkungen zu tragen hätten;
271. begrüßt, dass das Programm Erasmus seit seiner Einführung 1987 die Marke von 3 Mio. Studierenden erreicht und überschritten hat; nimmt den anhaltenden Erfolg zur Kenntnis, den dieses Vorzeigeprogramm der EU seit seinen Anfängen verzeichnet, da das Programm zur europäischen Integration sowie zur Stärkung des Bewusstseins für die europäische Bürgerschaft und des Zusammengehörigkeitsgefühls der europäischen Bürger beigetragen hat;
272. ist besorgt darüber, dass die öffentlichen Gelder, die für den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes bereitgestellt werden, laut dem Eurobarometer-Sonderbericht Nr. 399 aus dem Jahr 2013 über den Zugang zu Kultur und die Teilhabe daran auf europäischer Ebene merklich abnehmen und dass auch die Beteiligung an traditionellen kulturellen Aktivitäten zurückgeht; ist daher der Auffassung, dass die neuen EU-Instrumente zur Unterstützung der europäischen Kulturagenda – etwa die Programme Kreatives Europa und Horizont 2020 oder die Kulturplattform Europeana – ausgebaut werden müssen;
Notwendige Maßnahmen
273. nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation einen allgemeinen Vorbehalt im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Kostenaufstellungen (3,664 Mrd. EUR) für das RP7 im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts der Generaldirektion geltend gemacht hat, obgleich er selbst die „finanziellen Nettoauswirkungen von Fehlern“ auf der Grundlage von 1 552 abgeschlossenen Projekten auf etwa 2,09 % schätzt, was nahe an der Wesentlichkeitsschwelle liegt; ist der Ansicht, dass der Begriff „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ aufgrund solcher Vorbehalte seine Bedeutung verliert; fordert daher den Generaldirektor auf, Vorbehalte in Zukunft spezifischer und gezielter vorzubringen;
274. fordert die Kommission auf, Informationen über die durchschnittliche Dauer von kontradiktorischen Verfahren vor der Nacherhebung in diesem Themenkreis rechtzeitig vor dem Folgebericht über die Entlastung der Kommission für 2013 bereitzustellen;
275. bedauert, dass die Kommission die Liste der nach Ländern aufgegliederten Begünstigten noch immer nicht übermittelt hat; erwartet, eine Antwort im Rahmen des Folgeberichts über die Entlastung der Kommission für 2013 zu erhalten;
276. begrüßt, dass die Kommission der Berichterstatterin schließlich Zugang zu dem Prüfungsbericht zu den operativen Kosten zweier Programme (Lebenslanges Lernen, 6,9 Millionen EUR, und Jugend in Aktion, 1,65 Millionen EUR) gewährt hat, die 2012 und 2013 in der Türkei durchgeführt wurden; weist darauf hin, dass der Bericht gemäß dem Rahmenabkommen übermittelt wurde; ist besorgt über wichtige aufgedeckte Schwachstellen, begrüßt jedoch die von den türkischen Stellen ergriffenen Maßnahmen, um diesbezüglich Abhilfe zu schaffen; fordert die Kommission auf zu bewerten, ob Finanzkorrekturen angeordnet werden müssen;
277. fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor dem Folgebericht über die Entlastung der Kommission für 2013 zusätzliche Informationen zu den Ausgaben für das Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien bereitzustellen; stellt fest, dass sich der Betrag der risikobehafteten Zahlungen bei diesem Programm 2013 auf 3,4 Mio. EUR belaufen könnte, was eine Restfehlerquote von 2,8 % ausmachen würde; stellt fest, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien (GD CONNECT) trotz dieser Umstände keine Vorbehalte geltend gemacht hat;
278. fordert die Kommission auf, umfassend und rechtzeitig vor dem Entlastungsverfahren 2014 über die zunehmend „politische Ausrichtung“ der Generaldirektion Forschung und Innovation zu berichten, die durch die Auslagerung der Verwaltung von zwei Dritteln der operativen Kosten des RP7 auf Gremien außerhalb der Kommission ausgelöst wurde;
279. fordert die Kommission auf, rechtzeitig vor dem Entlastungsverfahren 2014 einen Überblick zu geben, in dem sie die für Wissenschaftler und KMU erzielten Fortschritte bei der politischen Entwicklung zwischen dem RP7 und Horizont 2020 aufführt;
Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
280. begrüßt die laufenden Gespräche zwischen dem OLAF und dessen Überwachungsausschusses zu den Arbeitsvereinbarungen und fordert diese Stellen auf, eine gegenseitige und zufriedenstellende Einigung zu erzielen; nimmt die Anstrengungen des OLAF, die Arbeitsvereinbarungen umzusetzen, zur Kenntnis; betont, dass diese Anstrengungen angesichts der knappen Ressourcen, über die das Amt verfügt, nicht unverhältnismäßig sein sollten;
281. weist darauf hin, dass im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(130), die seit dem 1. Oktober 2013 in Kraft ist, das OLAF verpflichtet wird, sicherzustellen, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses (OLAF-SC) unabhängig arbeiten kann (Erwägung 40 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013); weiß in dieser Phase nicht, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diese rechtliche Verpflichtung umzusetzen; fordert die Kommission eindringlich auf, unverzüglich Schritte einzuleiten, um Abhilfe zu schaffen;
282. fordert das OLAF auf, den OLAF-Überwachungsauschuss rechtzeitig zu konsultieren, und zwar bevor die Anweisungen für die Mitarbeiter mit Blick auf die Untersuchungsverfahren geändert werden und bevor vorrangige Ziele der Untersuchungspolitik festgelegt werden;
283. bedauert, dass das OLAF die Empfehlungen des OLAF-Überwachungsausschusses – mitunter sogar ohne Begründung – nicht zwangsläufig umsetzt; fordert den Generaldirektor auf, seine diesbezügliche Mitarbeit zu verbessern;
284. weist darauf hin, dass das OLAF am 31. Januar 2012 423 Untersuchungen eröffnet hat; ist besorgt über die Frage, ob ein solches Vorgehen rechtmäßig ist; fordert den OLAF-Überwachungsausschuss auf, die Rechtmäßigkeit der 423 von heute auf morgen eröffneten Untersuchungen und das Ergebnis dieser Untersuchungen zu bewerten; fordert den OLAF-Überwachungsausschuss außerdem auf, die Statistiken zur Dauer der Untersuchungen auszuwerten, die Funktion des Systems zur Verwaltung von Fällen zu analysieren und dem Parlament Bericht darüber zu erstatten;
285. fordert den OLAF‑Überwachungsausschuss auf, außerdem die Statistiken zur Dauer der Untersuchungen auszuwerten, das Funktionieren des Systems zur Verwaltung von Fällen zu analysieren und dem zuständigen Ausschuss des Parlaments darüber Bericht zu erstatten;
286. fordert das OLAF auf, in seinen Jahresbericht genauere Statistiken zur Häufigkeit, mit der Untersuchungen eröffnet und abgeschlossen werden, aufzunehmen;
287. fordert das OLAF auf, dem Parlament weitere Informationen über die praktische Seite des Verfahrens zur Auswahl der Fälle, die Dauer des Verfahrens und interne Leitlinien für das Verfahren zur Verfügung zu stellen;
Verwaltung
288. stellt fest, dass in den letzten vier Jahren (2011–2014) für alle vom Europäischen Amt für Personalauswahl eingeleiteten Auswahlverfahren insgesamt 336 145 Bewerbungen eingegangen sind, dass die Kosten für die Bearbeitung einer Bewerbung auf durchschnittlich 238 EUR geschätzt werden können und dass nicht einmal 10 % dieser Kandidaten schlussendlich auf eine Reserveliste gesetzt werden; fordert, dass das Geld der Steuerzahler der Union besser eingesetzt wird, indem der Verwaltungsaufwand abgebaut und die Gültigkeit der aufgestellten Reservelisten auf mindestens zwei Jahre verlängert wird; fordert die Kommission auf, bis Juni 2015 hierüber Bericht zu erstatten;
289. fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, was im Jahr 2013 die höchste für Beamte der Kommission gezahlte Pension war;
290. ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, wonach die Bestimmungen für den Umgang mit Bediensteten, die keine guten Leistungen erbringen, nur selten angewendet werden; fordert die Kommission auf, das Statut in vollem Umfang anzuwenden;
291. ersucht um Informationen über Bedienstete, die nicht im Stellenplan vorgesehen sind, und über Personalkosten, die aus anderen Rubriken als „Verwaltung“ getragen werden; bedauert, dass die Haushaltsbehörde keine gesicherten Informationen über die Gesamtzahl dieser Bediensteten oder über die damit verbundenen Personalausgaben in der Kommission erhält;
292. weist darauf hin, dass mit Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates(131) zwei neue Besoldungsgruppen – AD13 und AD14 – für Personal ohne Führungsverantwortung eingeführt wurden, das zuvor höchstens bis A4 (entsprechend AD12) befördert werden konnte; fordert die Kommission auf, den Bericht von 2011 über die Äquivalenz von Laufbahnen zu aktualisieren und über die im Jahr 2013 durch Personal, das den Besoldungsgruppen AD13 und AD14 angehörte, aber keine Führungsaufgaben wahrnahm, entstandenen Kosten zu berichten;
293. fordert die Kommission auf, Informationen über die Finanzierung aller sozialen, sportlichen und kulturellen Maßnahmen für ihr Personal und über den Nutzen dieser Maßnahmen im Hinblick auf die Leistung und die Integration von im Ausland tätigen Bediensteten und ihren Familien bereitzustellen;
294. fordert die Kommission auf, im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung der Kommission für 2013 über den Einsatz von Gleitzeit zu berichten;
295. ist besorgt über die erhebliche Zunahme der Zahl hochrangiger Beamter in den Besoldungsgruppen AD 13 bis AD 16; sieht hier das Risiko einer Rufschädigung für die Union, da nur schwerlich rechtfertigt werden kann, dass Überstunden bei solch hohen Gehältern nicht als abgegolten betrachtet werden;
296. stellt fest, dass die Unterschiede in der Bezahlung von Beamten, die in den EU‑Institutionen arbeiten, und denen, die in den nationalen Verwaltungen arbeiten, weiterhin sehr groß sind, was u. a. zu einer mangelnden Mobilität des Personals zwischen der EU‑Ebene und der nationalen Ebene führt; fordert die Kommission auf, unter besonderer Beachtung der verschiedenen Zulagen und Beihilfen (Familienzulage, Auslandszulage, Einrichtungs- und Wiedereinrichtungsbeihilfe), des Jahresurlaubs, der Feiertage, der Reisetage und des Überstundenausgleichs eine eingehende Untersuchung der Gründe für diese Unterschiede durchzuführen und eine langfristige Strategie zum Abbau dieser Unterschiede zu entwickeln;
297. weist auf die vom Generalsekretariat der Kommission herausgegebene Mitteilung zur Limitierung der Antworten auf Parlamentarische Anfragen hin, die eine Begrenzung auf 20 Zeilen vorsieht; fordert die Kommissionsmitglieder auf, ihrer politischen Verantwortung gerecht zu werden und sich in ihren Antworten nicht länger vom Generalsekretariat beschränken zu lassen;
298. ist besorgt über den Schutz von Informanten und ersucht die Kommission, darauf zu achten, dass die volle Achtung ihrer Rechte gewährleistet ist;
299. weist darauf hin, dass Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Jahr 2013 fast 9 Mio. EUR von der GD Umwelt, fast 4 Mio. EUR von der GD Gesundheit und Verbraucher und 5,7 Mio. EUR von der GD Beschäftigung, Soziales und Integration erhalten haben; stellt eine ständige Auslagerung von Aufgaben der Kommission fest; fordert die Kommission auf, dem Parlament den europäischen Mehrwert der über diese NRO eingesetzten Mittel aufzuzeigen;
300. fordert die Kommission auf, Kommissionsmitgliedern, die weniger als zwei Jahre im Amt sind, künftig ein Übergangsgeld nur noch für einen Zeitraum zu gewähren, der die Dauer ihrer Amtszeit als Kommissionsmitglied nicht übersteigt;
301. vertritt die Auffassung, dass die Ausgaben für Klausurtagungen (Away-Days) der Bediensteten der Union in Zeiten von Krisen und allgemein von Haushaltskürzungen gesenkt werden sollten und dass sie möglichst an den Arbeitsorten der Institutionen stattfinden sollten, da ihr Mehrwert derart hohe Kosten nicht rechtfertigt;
302. ist besorgt über die geringe Anzahl von Frauen in leitenden Positionen in der Kommission; fordert die Kommission auf, einen Plan für die Chancengleichheit einzuführen, insbesondere auf der Führungsebene, um dieses Ungleichgewicht so bald wie möglich aufzuheben;
Ergebnisse aus dem Haushalt der Union
303. bedauert, dass der vierte Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV trotz der vom Rechnungshof festgestellten Fortschritte(132) noch keinen sinnvollen Beitrag zur Entlastungstätigkeit leistet, obwohl er dem AEUV zufolge Teil der Nachweise für die jährliche Entlastung der Kommission für den Haushaltsplan durch das Parlament sein sollte; ist besorgt darüber, dass die mangelnde Konzentration auf Leistung ein zentrales Problem im Zusammenhang mit dem Haushalt der Union ist;
304. weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht für 2013 zu dem Schluss gekommen ist, dass bei der Auswahl der Projekte durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die Notwendigkeit der Verwendung der verfügbaren Mittel der Union und nicht die erwartete Leistung an erster Stelle stand; fordert, dass eine unabhängige Arbeitsgruppe auf hoher Ebene (der auch Wissenschaftler angehören) zur Wirtschaftlichkeit des EU-Haushalts eingesetzt wird, um Empfehlungen auszusprechen, wie eine strukturelle Verlagerung der Anreize weg von Ausgaben und hin zu Leistung auf der Grundlage der Bewertung des europäischen Mehrwerts und unter gleichzeitiger Einhaltung der Regeln verwirklicht werden kann, um diesen Anreiz umzukehren und einen Wandel zu einer Leistungskultur zu verwirklichen; ist der Ansicht, dass die Feststellungen dieser Arbeitsgruppe auf hoher Ebene rechtzeitig vor der Halbzeitüberprüfung des MFR verfügbar sein und die Grundlage für den Programmplanungszeitraum des neuen MFR bilden sollten;
305. wiederholt seine Forderungen, dass die Generaldirektionen der Kommission in ihrem Managementplan eine begrenzte Zahl einfacher Ziele festlegen, wobei sie die Auflagen des Rechnungshofs mit Blick auf Relevanz, Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit erfüllen und den wichtigsten Zielen der Strategie Europa 2020 Rechnung tragen sollten, dass sie ihre Erfolge in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht in einem Kapitel mit dem Titel „Politische Erfolge“ darlegen und dass die Kommission auf dieser Grundlage den in Artikel 318 AEUV genannten Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union verabschiedet;
306. fordert die Kommission auf, in die nächsten Evaluierungsberichte gemäß Artikel 318 AEUV eine Analyse der Effizienz, Wirksamkeit und der Ergebnisse aufzunehmen, die mit Blick auf Wachstum und Beschäftigung mit dem vom Präsidenten der Kommission, Jean-Claude Juncker, am 26. November 2014 auf der Plenartagung des Parlaments angekündigten Investitionsplan in Höhe von 315 Milliarden EUR erzielt wurden;
307. fordert die Kommission auf, in den nächsten Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 AEUV eine gemeinsam mit der Europäischen Investitionsbank erstellte Analyse der Effizienz, Wirksamkeit und der Ergebnisse aufzunehmen, die mit dem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 28. und 29. Juni 2012 verabschiedeten Programm für Wachstum und Beschäftigung im Volumen von 120 Milliarden EUR erzielt wurden;
308. besteht darauf, dass bei der internen Struktur der von Jean-Claude Juncker geführten Kommission berücksichtigt werden sollte, dass die europäische Strategie für Wachstum und Beschäftigung nicht auf Tätigkeiten der einzelnen GD beruht, sondern sieben bereichsübergreifende Leitinitiativen umfasst, die jeweils von mehreren Generaldirektionen umgesetzt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass die hierfür erforderliche Abstimmung und Zusammenarbeit innerhalb der Kommission nicht zu neuen Ausprägungen von Bürokratie und Verwaltungsaufwand führen sollte;
309. fordert die Kommission auf, ihren Haushalt so zu verwalten, dass es zwischen ihren unterschiedlichen GDs mit ähnlichen bzw. fast identischen Zuständigkeiten nicht zu Überschneidungen und Doppelungen im Hinblick auf die thematischen Politikbereiche kommt;
310. ist der Ansicht, dass das Konzept bzw. die Idee von Nachhaltigkeitsprüfungen auf alle Arten der finanziellen Unterstützung angewandt werden sollte, und zwar nicht nur auf die Ausgaben der Kommission, sondern aller Organe und Einrichtungen der EU; ist der Auffassung, dass Ausgaben, die im Einklang mit einer Studie bzw. Analyse zur Folgenabschätzung stehen, nicht gestattet werden dürfen;
311. fordert die Kommission auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments bis spätestens September 2015 einen umfassenden Bericht über ihre Maßnahmen zur Förderung der Aufdeckung von Missständen durch die breite Öffentlichkeit vorzulegen;
Exekutivagenturen
312. bedauert, dass die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz dem Prüfbericht über ihren Jahresabschluss(133) zufolge keine zufriedenstellenden Ex-ante-Überprüfungen der von dem Gebäudeverwalter in Rechnung gestellten Kosten für ihre Gebäude vornimmt, was dazu geführt hat, dass sie 2013 Mehrwertsteuer in Höhe von 113 513 EUR unrechtmäßig gezahlt und nicht wiedererlangt hat; stellt fest, dass die meisten der zugrunde liegenden Verträge, Rechnungen und Quittungen der Exekutivagentur nicht vorlagen; weist auf die hohe Übertragungsrate bei Titel II (27 % entsprechend 666 119 EUR) hin, die Fragen zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dieser Exekutivagentur aufwirft;
Tabakschmuggel
313. verweist darauf, dass das Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für 2012 eine Bewertung der bestehenden Vereinbarungen mit den vier Tabakkonzernen (Philip Morris International Corporation Inc. (PMI), Japan Tobacco International Corporation, British American Tobacco Corporation und Imperial Tobacco Corporation) forderte; weist darauf hin, dass die Kommission in der Anhörung zu dem Thema, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, zugesagt hat, bis spätestens Mai 2015 eine Bewertung der Erfahrungen im Hinblick auf die demnächst auslaufende Vereinbarung mit PMI vorzulegen;
Siehe die vorgenannte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Sonderberichte des Rechnungshofs über die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2013 Teil I.
Siehe vorgenannte Mitteilung der Kommission COM(2014)0618, Tabelle 5.2: Einziehungen im Bereich der Kohäsionspolitik (775 Mio. EUR), Einziehungen im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums (129 Mio. EUR) und durch Aufhebung/Abzüge beim Abschluss umgesetzte Finanzkorrekturen sowohl im Bereich der Kohäsionspolitik (494 Mio. EUR) als auch in anderen Politikbereichen als der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (1 Mio. EUR).
Bericht der Kommission vom 11. Juni 2014 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2013 – Synthesebericht“ (COM(2014)0342), S. 16: maximaler Gesamtrisikobetrag für alle Ausgaben im Jahr 2013 (EU- und EEF-Haushalt).
In Anhang 1 des Syntheseberichts wird das Konzept „Risikobeträge“ erläutert als der Wert desjenigen Teils des Vorgangs, bei dem davon ausgegangen wird, dass er nach Anwendung aller Kontrollen (Korrekturmaßnahmen) zur Eindämmung von Risiken hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften nicht voll und ganz mit den geltenden Rechts- und Vertragsvorschriften in Einklang stehen wird.
Von den 322 Mrd. EUR stellen 222 Mrd. EUR noch abzuwickelnde Mittelbindungen dar, und 99 Mrd. EUR beziehen sich auf in der Vermögensübersicht erfasste Verbindlichkeiten, die nicht durch noch abzuwickelnde Mittelbindungen gedeckt sind.
Vorstellung der Jahresberichte des Rechnungshofs durch dessen Präsidenten Vítor Manuel da Silva Caldeira in der Sitzung des CONT-Ausschusses vom 5. November 2014.
Siehe Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für 2013, Nummer 2.11, und Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 11/2013 (Entlastung 2013) mit dem Titel „Für richtige Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE): Ein stärker strukturierter, gezielterer Ansatz würde die Wirksamkeit der Überprüfung durch die Kommission erhöhen“.
Stellungnahme Nr. 7/2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. C 459 vom 19.12.2014, S. 1).
Siehe die Überblicksstudie des Rechnungshofs „EU-Gelder optimal verwenden: Eine Landscape-Analyse zu den Risiken für das EU-Finanzmanagement“, 2014, S. 67.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
Unverbindliche Angaben zur Verteilung der den Erzeugern als Direktzahlungen gewährten Beihilfen nach Größenklassen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, übermittelt von Kommissionsmitglied Hogan am 8. Dezember 2014.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) können in einigen Regionen Erzeuger, die den Status einer Erzeugerorganisation (EO) erlangen möchten, um Erzeugergruppierungen zu bilden, übergangsweise unterstützt werden; diese Finanzmittel können teilweise von der EU erstattet werden und werden nicht mehr gewährt, wenn die Erzeugergruppierung als EO anerkannt ist.
Siehe die Antwort der Kommission auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 11, Anhörung des CONT-Ausschusses mit Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 1. Dezember 2014.
Siehe die Antwort auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 29, Anhörung des CONT-Ausschusses mit Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 1. Dezember 2014.
Siehe Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 23/2014 mit dem Titel "Fehler bei den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums: Worin liegen die Ursachen und was wird zu ihrer Beseitigung unternommen?", S. 10: Der Wert von 8,2 % ist ein Durchschnittswert für die genannten drei Jahre mit einer Untergrenze von 6,1 % und eine Obergrenze von 10,3 %. Der Durchschnitt ergibt sich aus 8,4 % für das Jahr 2011, 8,3 % für 2012 und 7,9 % für 2013.
Siehe die Antwort auf die Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 12, Anhörung des CONT-Ausschusses mit Kommissionsmitglied Phil Hogan vom 1. Dezember 2014.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).
a.b.c.d.e.f.g.h.i.KPI „20 Ex-ante nicht förderfähige Beträge“KPI 1 „Ausführung von Finanzprognosen: Zahlungen“KPI 2 „Ausführung von Finanzprognosen: Verträge“KPI 4 „Absorptionskapazität noch abzuwickelnde Mittelbindungen“KPI 18 „Prozentualer Anteil der im Berichtszeitraum für die Verwaltung der Außenhilfe besichtigten Projekte“KPI 21 „Umsetzung des jährlichen Prüfplans: Jahr n (2013)“KPI 22 „Umsetzung des jährlichen Prüfplans: Jahr n-1 (2012)“KPI 23 „Umsetzung des jährlichen Prüfplans: Jahr n-2 (2011)“KPI 26 „Wiedereinziehung oder Begründung der Prüfung nicht förderfähiger Beträge“.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
Siehe den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Exekutivagentur für Innovation und Netze (ehemals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz), zusammen mit den Antworten der Agentur (ABl. C 442 vom 10.12.2014, S 358, Nummern 11 bis 13).
Sonderberichte des Rechnungshofs über die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2013
568k
215k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Sonderberichte des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2140(DEC))
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission(5), und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,
– unter Hinweis auf die Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05303/2015 – C8‑0053/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0067/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
B. in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;
C. in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 29. April 2015 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sind;
Teil I – Sonderbericht Nr. 11/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Für richtige Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE): Ein stärker strukturierter, gezielterer Ansatz würde die Wirksamkeit der Überprüfung durch die Kommission erhöhen“
1. fordert die Kommission auf, eine strukturierte, formalisierte Analyse unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Erwägungen durchzuführen, um ihre Überprüfung spezifischer Bereiche oder Kompilierungs(-Teil)prozesse planen und priorisieren zu können; vertritt die Auffassung, dass bei dieser Analyse den Risiken der Kompilierung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Mitgliedstaaten und der relativen Größe der BNE-Bestandteile in der Volkswirtschaft Rechnung getragen werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Risikobewertung auf der Grundlage sämtlicher in allen Abteilungen von Eurostat verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen und mit schwerpunktmäßiger Behandlung der in BNE-Aufstellungen und jüngsten BNE‑Qualitätsberichten von Mitgliedstaaten beschriebenen Kompilierungsverfahren durchgeführt werden sollte;
2. fordert die Kommission auf, die Dauer ihres Überprüfungszyklus zu verkürzen, um die Verwendung allgemeiner Vorbehalte zu begrenzen; vertritt die Auffassung, dass diese Vorbehalte auf Ausnahmefälle beschränkt sein sollten, in denen signifikante Risiken bestehen, dass die finanziellen Interessen der EU nicht geschützt sind, z. B. dann, wenn ein Mitgliedstaat während des Überprüfungszyklus eine Revision größeren Umfangs durchführt bzw. in unregelmäßigen Abständen größere Revisionen durchführt;
3. fordert Eurostat auf, dem BNE-Ausschuss klar und im Zeitplan über Fälle zu berichten, in denen der Kosten-Nutzen-Grundsatz als anwendbar erachtet wird;
4. erwartet, dass das Überprüfungsverfahren der Kommission eine strukturierte und formalisierte qualitative Risikobewertung der in den BNE-Aufstellungen beschriebenen Kompilierungsverfahren und eingehende Überprüfungen wesentlicher und risikobehafteter BNE-Bestandteile enthält; ist der Ansicht, dass die Auswahl von BNE-Bestandteilen für eine eingehende Überprüfung in Übereinstimmung mit der in Empfehlung 1 beschriebenen Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass Umfang und Ziele der eingehenden Überprüfung weiter gefasst sein sollten als diejenigen der direkten Überprüfung, die Eurostat im zurückliegenden Überprüfungszyklus durchgeführt hat;
5. fordert die Kommission auf, bei ihren Überprüfungen insbesondere auf die Vollständigkeit des BNE der Mitgliedstaaten zu achten sowie darauf, dass vergleichbare Schätzungsverfahren zur Erfassung der Schattenwirtschaft in Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Anwendung kommen; fordert Eurostat auf, zu kontrollieren, ob die Leitlinien der Kommission von allen Mitgliedstaaten befolgt werden, und angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung einer vergleichbaren Behandlung dieser Frage in allen Mitgliedstaaten zu ergreifen;
6. fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit zu dokumentieren, einschließlich eines vollständigen Satzes von Informationen zu der Überprüfung, die von Eurostat auf der Grundlage von Aktenprüfungen und/oder Besuchen bei den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) durchgeführt wurde; vertritt die Auffassung, dass die Kontrollunterlagen von Eurostat es der Verwaltung in Übereinstimmung mit den Normen für die interne Kontrolle (ICS) ermöglichen sollten, die Ergebnisse der zu den ausgewählten BNE-Bestandteilen durchgeführten Kontrollen klar zu erkennen;
7. fordert Eurostat auf, nach Möglichkeit (bei quantifizierbaren Bemerkungen) die potenziellen Auswirkungen und/oder (bei nicht quantifizierbaren Bemerkungen) den risikoanfälligen Betrag der Aktionspunkte zu ermitteln und klare Wesentlichkeitskriterien festzulegen, um spezifische Vorbehalte geltend zu machen; vertritt die Auffassung, dass diese Kriterien entweder qualitativer oder quantitativer Natur sein sollten; ist der Ansicht, dass Vorbehalte zu spezifischen BNE-Bestandteilen, die in Bezug zu Aktionspunkten stehen, welche die NSÄ nicht innerhalb der festgelegten Fristen in Angriff genommen haben und deren Auswirkungen wesentlich sein können, grundsätzlich geltend gemacht werden sollten;
8. fordert Eurostat auf, die Koordinierung zwischen seiner Abteilung, welche die Überprüfung von BNE für Eigenmittelzwecke zur Aufgabe hat, und seinen anderen Abteilungen zu verbessern, und zwar insbesondere denjenigen, die mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen befasst sind; vertritt die Auffassung, dass nach Möglichkeit in den Fällen, in denen von den anderen Abteilungen von Eurostat durchgeführte Tätigkeiten Auswirkungen auf die Kompilierung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und/oder des BNE haben können, der BNE-Ausschuss konsultiert werden sollte und die endgültige Entscheidung über diese Maßnahme auf einer angemessenen Hierarchieebene von Eurostat getroffen werden sollte;
9. fordert Eurostat auf, seine Bewertungsberichte zu verbessern, um eine vollständige, transparente und kohärente Bewertung der BNE-Daten der Mitgliedstaaten zu bieten; vertritt die Auffassung, dass die jährlichen Stellungnahmen des BNE-Ausschusses eine klare Bewertung darüber enthalten sollten, ob die BNE-Daten der Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke geeignet sind oder nicht, ob ihr Inhalt mit den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates(8) (BNE-Verordnung) übereinstimmt und ob sie im Haushaltsverfahren gemäß der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(9) (der Eigenmittelverordnung) angemessen verwendet werden;
10. vertritt die Auffassung, dass die Jährlichen Tätigkeitsberichte der GD Haushalt und von Eurostat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Überprüfung der BNE-Daten der Mitgliedstaaten und der Verwaltung von BNE-Eigenmitteln liefern sollten; fordert die Kommission daher auf, Vorschriften für Eurostat zur regelmäßigen Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Überprüfung von BNE-Daten festzulegen, sodass die GD Haushalt die geforderte Sicherheit ableiten kann, die im Zusammenhang mit ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten benötigt wird;
Teil II – Sonderbericht Nr. 13/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑Entwicklungshilfe für Zentralasien“
11. begrüßt den Sonderbericht zur Bewertung der Entwicklungshilfe der EU für Zentralasien; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
12. begrüßt die im Bericht enthaltenen Anmerkungen, aus denen hervorgeht, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) in einem geografisch und politisch ziemlich heiklen Kontext erhebliche Anstrengungen unternommen haben;
13. weist jedoch darauf hin, dass durchaus noch Verbesserungen möglich sind damit die Entwicklungsstrategien der Union gezielter und besser zugeschnitten werden können, indem sie mit angemessenen Unterstützungsmodellen stärker sichtbar gemacht werden, und damit die politischen Ziele der Union auf regionaler Ebene mehr Wirkung zeigen;
14. betont, dass Umfang und Art des Engagements der Union differenziert und an konkrete Bedingungen geknüpft werden müssen, und zwar in Abhängigkeit von messbaren Fortschritten in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung von Korruption, und dass die Union – erforderlichenfalls – ihre Unterstützung anbieten muss, um diese Fortschritte zu fördern, und zwar in Anlehnung an die Grundsätze, die für die Nachbarschaftspolitik der Union gelten;
15. hält die von der Union betriebene stetige Förderung von Programmen für die zentralasiatischen Länder für ein wichtiges grenzübergreifendes Instrument, mit dem sich das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region durchaus verbessern lassen können;
16. weist darauf hin, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den zentralasiatischen Ländern nur zu Ergebnissen führen kann, wenn diese Länder die internationalen Standards der Demokratie, der Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte einhalten; betont ebenso, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Union nicht Wirtschafts-, Energie- oder Sicherheitsinteressen untergeordnet werden darf;
Künftige Entwicklungen im Hinblick auf die Planung und Durchführung der künftigen Entwicklungshilfe
17. ist der Auffassung, dass die Kommission alle künftigen regionalen Programme so konzipieren sollte, dass sie aller Voraussicht nach eine tatsächliche regionale Dimension entfalten;
18. fordert die Kommission auf, die bereitgestellte Hilfe auf eine kleine Zahl von Bereichen zu konzentrieren;
19. betont, dass die künftige Entwicklungsstrategie verbessert werden sollte, indem einerseits die interne Koordinierung auf der Ebene der Union intensiviert und andererseits die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gebern und regionalen Akteuren vertieft wird;
20. spricht sich nachdrücklich dafür aus, in allen zentralasiatischen Staaten voll ausgestattete und funktionierende EU-Delegationen zu eröffnen, um die Präsenz und Sichtbarkeit der Union in der Region und die langfristige Zusammenarbeit und Interaktion mit allen Teilen der Gesellschaft zu verstärken und Fortschritte im Hinblick auf ein besseres Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und deren Ausbau sowie die Achtung der Menschenrechte zu fördern; glaubt, dass die Präsenz solcher Delegationen erheblich dazu beitragen dürfte, dass die Ziele der Entwicklungshilfe erreicht werden;
21. fordert die Kommission auf, ein System zur Berechnung und Angabe der gesamten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Entwicklungshilfe einzurichten;
22. fordert, dass die Kommission robuste und objektiv überprüfbare Bedingungen für alle fortlaufenden Budgethilfeprogramme festlegt und anwendet und dabei insbesondere der Unterstützung von Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung ausreichend Aufmerksamkeit widmet;
23. weist darauf hin, dass Korruption in den zentralasiatischen Ländern ein ernstzunehmendes Problem ist; weist darauf hin, dass alle zentralasiatischen Länder im Jahr 2011 im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International weniger als 28 von 100 möglichen Punkten erhielten, und Kirgisistan, Turkmenistan und Usbekistan zu den schlechtesten 10 % der 182 untersuchten Länder gehörten;
24. vertritt die Auffassung, dass sich eine derart um sich greifende Korruption negativ auf das Ansehen der Kommission und die Wirksamkeit der Unterstützungsprogramme auswirken kann;
25. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidungen über die jeweiligen Auszahlungen aufgrund tatsächlich erzielter Fortschritte in den Partnerländern getroffen werden sollten und nicht allein aufgrund von Reformzusagen; hält es für wichtig, einen vernünftigen politischen Dialog zu führen, der sich auf einen Ansatz stützt, bei dem Anreize gesetzt werden und bei dem die sektorspezifischen Reformen und Programme kontinuierlich überwacht werden und die Leistung und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse gemessen werden;
26. fordert eine größere Transparenz für den Fall, dass die Botschaften der Union und der Mitgliedstaaten nichtstaatliche Partner, die im Übrigen wirklich unabhängig sein müssen, unterstützen, damit diese sich wirksam an der Entwicklung und Konsolidierung der Zivilgesellschaft beteiligen können;
27. fordert, dass die Kommission in Anbetracht der bisherigen Erkenntnisse und der sich wandelnden Umstände die Konzeption und Leistungsfähigkeit der Programme verbessert;
28. fordert die Kommission auf, über die Ergebnisse und die Auswirkungen in einer Art und Weise zu berichten, die einen Vergleich mit den Plänen und Zielen ermöglicht;
Teil III – Sonderbericht Nr. 15/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War der Teilbereich Umwelt des LIFE-Programms wirksam?“
29. betont, dass das LIFE-Programm als Katalysator für Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien dienen muss; hebt hervor, dass die Kommission deutliche, spezifische, messbare und erreichbare Ziele für Projekte, die finanziert werden sollen, festlegen muss;
30. unterstreicht das Erfordernis, dass die im Rahmen des LIFE-Programms finanzierten Projekte auf das Erreichen der in mehr als einem Prioritätsbereich des Programms angesiedelten spezifischen Ziele ausgerichtet sein müssen; verweist auf die Notwendigkeit, dass die finanzierten Projekte nicht isoliert, sondern länderübergreifend umgesetzt werden und messbar zur Verbreitung, Nachhaltigkeit und Replikation ihrer Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten beitragen müssen;
31. nimmt zur Kenntnis, dass die Auswahl der besten Projekte in einigen Fällen durch die nationalen Mittelzuweisungen verzerrt werden kann; ermutigt die Mitgliedstaaten, eine geografische Ausgewogenheit beizubehalten, indem sie stärker integrierte Projekte vorschlagen, weist jedoch auch darauf hin, dass die Verteilung der Finanzmittel in erster Linie auf der Grundlage des Verdienstes der Projekte erfolgen sollte anstatt auf eine Weise, durch die die Qualität der Projekte beeinträchtigt würde;
32. nimmt zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Möglichkeit gelegt werden sollte, die Projekte zu verbreiten, nachhaltiger zu gestalten und zu replizieren; fordert die Kommission auf, deutliche Indikatoren zur Bewertung des Potenzials der geprüften Projekte in Bezug auf Verbreitung, Nachhaltigkeit und Replikation festzulegen, um die Ziele des Programms zu erreichen; fordert die Kommission auf, diese Ziele weiterzuverfolgen;
33. fordert die Kommission auf, ihre Werkzeuge für die Programmverwaltung zu verbessern, um intransparente Auswahlverfahren zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass hierzu die Verbesserung der Bewertungsformulare für die Projektauswahl durch die Einführung detaillierter Vorlagen für die Bewertung der geltend gemachten Kosten und eine geeignete Projektüberwachung durch die Einführung angemessener gemeinsamer Output- und Ergebnisindikatoren sowie eine tiefgreifende weiterverfolgende Projektüberwachung zählen;
Teil IV – Sonderbericht Nr. 16/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) – Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“
34. unterstreicht die potenziellen Effizienzgewinne einer auf gemeinsamen Grundsätzen und Standards basierenden „Single-Audit“-Kette; ruft die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen; ist der Ansicht, dass ein solches „Single-Audit“-System auch der Mehrjährigkeit der Programme Rechnung tragen sollte;
35. erinnert die Kommission an die Anmerkungen des Parlaments(10) bezüglich der Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 2012: „betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs auf Schwachstellen bei den ‚Primärkontrollen‘ der Ausgaben [in den Mitgliedstaaten] hindeuten; weist darauf hin, dass bei 56 % der mit (quantifizierbaren und/oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den Behörden der Mitgliedstaaten nach Ansicht des Rechnungshofs Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um einen oder mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen“; stellt fest, dass das Parlament aus diesem Grund den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) bestätigte und die Einleitung rascher Maßnahmen forderte;
36. ist daher weiterhin der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihre Wachsamkeit bei der Verwaltung der Strukturfondsmittel deutlich erhöhen müssen;
37. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einführung nationaler, auf geeigneter – vorzugsweise politischer – Ebene unterzeichneter und auf den jährlichen Erklärungen zur Mittelverwaltung aufbauender nationaler Erklärungen (Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung);
38. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission seit 2009 umfassende Prüfungen vor Ort durchgeführt hat, um die Arbeit der Prüfbehörden zu überprüfen; stellt fest, dass 269 Kontrollbesuche durchgeführt und 47 Prüfbehörden für den EFRE bzw. 84 Prüfbehörden für den ESF überprüft wurden; weist darauf hin, dass diese Kontrollbesuche in etwa 96 % bzw. 99 % der gesamten Mittelzuweisungen abdeckten; ist der Ansicht, dass die Kommission während einer Finanzperiode alle operationellen Programme (OP) mindestens einmal prüfen sollte;
39. begrüßt, dass die Kommission bei einer die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % überschreitenden Fehlerquote von Zahlungsunterbrechungen und -aussetzungen Gebrauch gemacht hat; sieht darin nützliche Instrumente für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ist der Überzeugung, dass sich die Kommission bei ihren Prüfungsanstrengungen auf die sogenannten „bad performers“ konzentrieren sollte;
40. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ausreichend detaillierte Informationen über ihre Prüfungen zur Verfügung stellen sollten;
41. schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, damit die Prüfbehörden auf einen dauerhaften und verbindlichen methodischen Rahmen zurückgreifen können, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausgaben der Union in allen Mitgliedstaaten anhand derselben Standards geprüft werden und dass über die Ergebnisse genau berichtet wird;
42. stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission am 13. Dezember 2013 eine Mitteilung über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich Landwirtschaft und in der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934) vorgelegt hat; hebt jedoch hervor, dass es von vielen Faktoren abhängen wird, ob das neue Instrument zu vermehrten Nettokorrekturen und damit zu einer niedrigeren Fehlerquote in der Kohäsionspolitik führen wird;
43. fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, ein Prüfungsinstrument zu entwickeln, durch das einerseits auf jährlicher Basis die Fehler und Unregelmäßigen erfasst, andererseits aber auch die Finanzkorrekturen während des Programmplanungszeitraums berücksichtigt werden;
44. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im September 2013 ihren Fahrplan für die Umsetzung und die Überwachung der korrekten Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ überarbeitet hat, bei dessen Befolgung es den nationalen Behörden möglich sein sollte, den „Single-Audit“-Status zu erlangen; ersucht um eine Kopie dieses Dokuments;
45. ist sich durchaus bewusst, dass die Ausgabenkontrolle einen Verwaltungsaufwand bedeuten könnte; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Ablegung von Rechenschaft potenzielle Begünstige nicht von der Beantragung einer Finanzhilfe abhalten darf;
Teil V – Sonderbericht Nr. 17/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“
46. begrüßt den Sonderbericht über die Klimaschutzfinanzierung der Union im Kontext der Außenhilfe als wichtigen Beitrag zu der generellen politischen und finanziellen Debatte über die Klimapolitik und die Klimadiplomatie der Union; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
47. begrüßt die Ergebnisse des Berichts, wonach die Kommission die klimabezogenen Ausgaben der Union aus dem Haushalt der Union und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) effizient verwaltet hat;
48. begrüßt außerdem, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Arbeit an einer gemeinsamen Norm der Union für die Überwachung, die Berichterstattung und die Prüfung im Bereich der öffentlichen Klimaschutzfinanzierung aufgenommen haben;
49. bekräftigt den Standpunkt des Parlaments, den der Rechnungshof in seinen Sonderbericht aufgenommen hat und demzufolge die Mittel für die Klimaschutzfinanzierung zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden, für die 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zugesichert wurden; bedauert, dass das vom Parlament vertretene Konzept der Zusätzlichkeit in den Verhandlungen über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) nicht bestätigt wurde;
50. stellt jedoch fest, dass die Kommission ihre Führungsrolle ausreichend wahrnehmen muss, damit sie ihren internationalen Einfluss maximieren und die Instrumente für die Ausgestaltung der Grundlagen der Klimadiplomatie bzw. der grünen Diplomatie der Union für die nächsten Jahre konsolidieren kann, um insbesondere die im Dezember 2013 angenommenen klimabezogenen Maßstäbe des DCI einzuhalten, wonach die Kommission zu dem allgemeinen Ziel beitragen muss, „mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen und 25 % der Mittel des […] Programms ‚Globale öffentliche Güter und Herausforderungen‘ […] für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden“ sollten (Erwägung 20 des DCI); weist darauf hin, dass in Anhang IV des DCI außerdem festgelegt ist, dass im Rahmen des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen (GPGC – Global Public Goods and Challenges) 27 % der Mittel für Umwelt und Klimawandel aufzuwenden sind und mindestens 50 % der Mittel des GPGC-Programms für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt werden;
51. begrüßt, dass sich seit 2011 ca. 40 Länder verpflichtet haben, die gemeinsame Programmplanung auf EU-Ebene zu verbessern; stellt jedoch fest, dass die Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Fragen der Klimaschutzfinanzierung für Entwicklungsländer noch beträchtlich verbessert werden muss, damit nicht nur die Verpflichtung im Hinblick auf 2020 erfüllt werden kann, sondern damit die Union außerdem weiterhin als Vorreiter im Klimaschutz fungiert und die Korruption in Entwicklungsländern bekämpft wird;
52. weist erneut darauf hin, dass das Parlament die gemeinsame Programmplanung unterstützt und die bedeutenden Fortschritte, die in diesem Bereich erzielt wurden, anerkennt; sieht der von der Kommission zugesagten erneuten Konsultation erwartungsvoll entgegen, falls diese Programmplanung Änderungen in der DCI-Programmplanung mit sich bringt;
53. nimmt die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Berichtsmethoden der Mitgliedstaaten geschuldeten Schwierigkeiten bei der Nachverfolgung und der Berichterstattung zur Kenntnis, die in dem am 3. Juli 2014 als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlichten Rechenschaftsbericht der Kommission über die Entwicklungsfinanzierung enthalten sind; weist darauf hin, dass Teil I des Berichts einen Abschnitt über die Klimaschutzfinanzierung enthält, in dem Angaben zur Klimaschutzfinanzierung der Union gemacht werden; weist darauf hin, dass in dem Bericht erneut der von der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von 7,3 Mrd. EUR für die Anschubfinanzierung genannt wird, und fordert weitere Verbesserungen bei der Berichterstattung über die Auswirkungen und die Ergebnisse von Entwicklungshilfe;
Künftige Entwicklungen
54. fordert, dass Mittel – wenn sie mithilfe der Budgethilfe gewährt wurden – vermehrt bestimmten Bereichen einschließlich der Klimaschutzfinanzierung zugewiesen werden und dass generell mehr Transparenz bei der Verwendung der Gelder an den Tag gelegt wird;
55. ist der Auffassung, dass die Kommission und der EAD ihre Kommunikationspolitik sowohl mit Blick auf die global oder einzelnen Empfängerländern gewährte Unterstützung als auch zur Propagierung der Werte der Union verstärken sollten;
56. ist der Ansicht, dass Korruption nach wie vor ein bedeutendes Hindernis für eine wirksame Klimaschutzfinanzierung darstellt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungspartnern zu verstärken;
57. fordert, dass die Kommission dem Rat mit Blick auf die Verwirklichung des 2020-Ziels der Vereinbarung von Kopenhagen einen Fahrplan für die Aufstockung der Mittel für die Klimaschutzfinanzierung vorschlägt, der auch eine Bestimmung des Begriffs der privaten Finanzierung umfasst;
58. fordert, dass die Kommission eine unabhängige Bewertung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel vornimmt und dabei unter anderem der Frage nachgeht, warum sich die meisten Mitgliedstaaten gegen eine Beteiligung an deren Finanzierung entschieden haben;
59. fordert die Kommission und den EAD auf, darüber Bericht zu erstatten, inwieweit das Ziel, im Zeitraum 2014–2020 20 % des Haushalts der Union und der EEF-Mittel für klimabezogene Maßnahmen aufzuwenden, im Bereich der Entwicklungshilfe umgesetzt wurde, und dabei anzugeben, welche Beträge gebunden und ausgezahlt wurden;
60. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (Monitoring‑Verordnung) auf gemeinsame Normen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zu einigen, insbesondere was die Definition des Begriffs „neue und zusätzliche“ Mittel, die Anwendung der Rio-Marker und die Berichterstattung über Auszahlungen von Mitteln zur Klimaschutzfinanzierung anbelangt;
61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung des EU-Verhaltenskodex zur Arbeitsteilung im Bereich der Klimaschutzfinanzierung vor allem beim Austausch von Informationen über Mittelzuweisungen der einzelnen Länder, bei der gemeinsamen Programmplanung und bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption in der Klimaschutzfinanzierung zu intensivieren;
Teil VI – Sonderbericht Nr. 18/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zuverlässigkeit der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Agrarausgaben“
62. räumt ein, dass die im Sonderbericht Nr. 18/2013 untersuchten Systeme durch die neuen GAP-Verordnungen (Gemeinsame Agrarpolitik) geändert wurden, wobei die Zuständigkeit der bescheinigenden Stellen in den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und der Überprüfung der Kontrollergebnisse, die der Kommission übermittelt wurden, erweitert wurde;
63. begrüßt die laufenden Bemühungen der Kommission zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik; erwartet, dass die Vereinfachung der Förderfähigkeitskriterien die Vereinfachung der Kontrollvorschriften mit sich bringt und somit zu einer niedrigeren Fehlerquote beitragen kann;
64. erinnert die Kommission daran, dafür zu sorgen, dass sich die aufgetretenen Probleme nicht wiederholen; weist erneut darauf hin, dass der Jahresbericht 2012 des Europäischen Rechnungshofs die folgende Ergebnisse enthält:
a)
dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen und die Entwicklung des ländlichen Raums bedingt wirksam waren und die nationalen Behörden bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen;
b)
dass die Wirksamkeit des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) hauptsächlich durch die Ungenauigkeit der für die Gegenkontrollen eingesetzten Datenbanken beeinträchtigt wird;
65. betont, dass das Parlament sich am 3. April 2014 dem im jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 enthaltenen Vorbehalt des Generaldirektors der GD AGRI in Bezug auf die von der Kommission und dem Rechnungshof festgestellten Mängel bei der Beihilfefähigkeit von Flächen angeschlossen hat; weist erneut darauf hin, dass das Parlament gefordert hat, vor allem Dauergrünland ordnungsgemäß im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke (LPIS) zu erfassen sowie von der Kommission alle sechs Monate über die erzielten Fortschritte unterrichtet zu werden;
66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn sich herausstellt, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme und/oder InVeKoS-Datenbanken unzulänglich oder nicht auf dem neuesten Stand sind;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Zahlungen auf den Kontrollergebnissen basieren und dass diese Kontrollen von der erforderlichen Qualität sind, um die beihilfefähigen Flächen zuverlässig und kohärent ermitteln zu können;
68. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Arbeit der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen so konzipiert und von solcher Qualität ist, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bildet; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf eine einzige Prüfungsstrategie für das GAP‑Kontrollsystem hinarbeiten sollte, um dieses Ziel zu verwirklichen;
69. begrüßt die Änderung des Verfahrens der GD AGRI für die Berechnung der Restfehlerquote bei den entkoppelten Flächenbeihilfen für 2012, da dabei berücksichtigt wird, dass die Kontrollstatistiken, die Erklärungen der Leiter der Zahlstellen und die Arbeit der bescheinigenden Stellen Unzulänglichkeiten aufweisen können, die ihre Zuverlässigkeit beeinträchtigen; fordert, dass der neue Ansatz während des neuen Finanzierungszeitraums auch auf die gesamten GAP-Ausgaben in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD AGRI angewandt wird;
70. erinnert die Kommission daran, dass es den im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI enthaltenen Vorbehalt in Bezug auf sämtliche ELER-Ausgaben des Jahres 2012 unterstützt und dass dieser Vorbehalt auf Bedenken wegen der Qualität der Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten und die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote zurückzuführen ist;
71. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Verwaltungskontrollen effizient durchzuführen, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise ein Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann;
72. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Kosteneffizienz von Kontrollen Bedeutung beizumessen und sich darauf zu konzentrieren, indem insbesondere der Einsatz von risikobasierten Kontrollen weiterentwickelt wird;
73. fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, dass einheitliche Standards und Verfahren von den Genehmigungs- und Prüfstellen unterschiedslos angewandt und überwacht werden;
Teil VII – Sonderbericht Nr. 1/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs“
74. hebt hervor, dass die EU-Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds) die wichtigste Finanzierungsquelle der Union für Projekte zur Förderung der städtischen Mobilität sind und dass solche Projekte nicht nur für die Zugänglichkeit von städtischen Gebieten in den weniger entwickelten Regionen der Union von entscheidender Bedeutung sind, sondern dass außerdem auch wichtige soziale und ökologische Aspekte für die Lebensqualität der Unionsbürger mit ihnen verbunden sind;
75. betont die wachsende Bedeutung der andauernden finanziellen Unterstützung durch die Union, wobei insbesondere die negativen Folgen der zunehmenden Zersiedlung und die Aussicht auf das weitere stetige Wachstum der städtischen Bevölkerung zu berücksichtigen ist;
76. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Durchführung von Projekten zur Förderung der städtischen Mobilität durch die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb verantwortungsbewusst, wirksam und effizient erfolgt, und anstatt der Mittelverwendung konkrete Ergebnisse angestrebt werden müssen;
77. verweist – im Bewusstsein des Subsidiaritätsprinzips – erneut auf die in der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für eine wettbewerbsfähige und ressourceneffiziente Mobilität in der Stadt“ (COM(2013)0913) enthaltene Aufforderung an die Mitgliedstaaten:
a)
zu gewährleisten, dass eine gründliche Bewertung der derzeitigen und künftigen Leistung durchgeführt wird, die Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität koordiniert und in weiter gefasste Strategien für urbane und territoriale Entwicklung integriert werden und, soweit erforderlich, die technischen und sonstigen Instrumente der lokalen Planungsbehörden angepasst werden;
b)
sich zusätzlich zur Infrastruktur als Instrument zur nachhaltigen urbanen Mobilität in der Stadtlogistik auf andere geeignete Mittel zu konzentrieren;
78. fordert die Kommission und die Behörden in den Mitgliedstaaten angesichts der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Verwendung der Transportsysteme auf, insbesondere in den Antragsformularen für die Projekte stärker auf die Ziele und Indikatoren zu achten, um potenzielle Risiken zu ermitteln und sich vor übermäßigem Optimismus bei zukünftigen Projekten zu schützen, und Verspätungen und Kostenüberschreitungen, wie sie im Sonderbericht genannt sind, zu vermeiden;
79. fordert die Kommission nachdrücklich auf, gründlichere Kosten-Nutzen-Analysen bezüglich der vorläufigen Mittelzuweisungen für Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs durchzuführen und sich mit den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren auszutauschen sowie einen solchen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und so die Behörden bei der erfolgreichen Entwicklung von Projekten zu unterstützen, denen die Kommission nicht zustimmen muss;
80. fordert nachdrücklich, dass die Kommission den Einsatz von Jaspers (Joint Assistance to Support Projects in European Regions) durch die Mitgliedstaaten fördert und das Potenzial von Jaspers für die Unterstützung bei der Entwicklung und der Bewertung der Qualität von durch die ESI-Fonds finanzierten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs voll ausschöpft;
81. macht jedoch darauf aufmerksam, dass der öffentliche Nahverkehr nicht einfach nur eine Maßnahme zur Erwirtschaftung von Einnahmen ist, sondern für viele große Städte, auch in stärker entwickelten Regionen, außerdem ein entscheidendes und manchmal unersetzbares Element städtischer Mobilitätssysteme ist, da diese Städte durch das Bestehen sozial benachteiligter Bezirke ebenfalls unter dem „Paradoxon der Städte“ leiden;
82. fordert daher, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage von geeigneten im Antragsformular enthaltenen Begründungen die soziale Dimension von Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs umfassend berücksichtigen;
83. fordert die Kommission auf, die nötigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte rasch anzunehmen, um potenziellen Verzögerungen vorzubeugen, da für die Ausarbeitung und Durchführung von Verkehrsprojekten in der Regel viel Zeit benötigt wird;
84. fordert nachdrücklich, dass die im Anhang der genannten Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 aufgeführten Elemente umgesetzt werden, u. a.
a)
eine umfassende Statusanalyse und Ausgangslage durch eine „Leistungsprüfung der urbanen Mobilität“, an der die künftigen Fortschritte gemessen werden können;
b)
Ermittlung von kritischen Punkten in städtischen Gebieten, in denen die Leistung des gegenwärtigen Verkehrssystems besonders mangelhaft ist;
c)
geeignete Leistungsindikatoren, die anschließend angemessen überwacht werden können;
d)
besondere Leistungsziele, die im Hinblick auf einen Plan für eine nachhaltige urbane Mobilität auf realistische Art und Weise ehrgeizig sind;
e)
messbare Zielvorgaben, die auf einer realistischen Bewertung der Ausgangslage und der verfügbaren Ressourcen beruhen und die besonderen Ziele des Plans für eine nachhaltige urbane Mobilität widerspiegeln;
85. weist auf den Mangel an ausreichenden Indikatoren für die Ermittlung der Wirksamkeit der Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (EFRE-Verordnung) hin und fordert, dass die Kommission in die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte für diese Art von Projekten eine größere Anzahl geeigneter Indikatoren aufnimmt und hierbei die vom Rechnungshof empfohlenen Indikatoren berücksichtigt;
Teil VIII – Sonderbericht Nr. 2/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die Präferenzhandelsregelungen angemessen verwaltet?“
86. begrüßt den Sonderbericht zur Bewertung der Verwaltung der Präferenzhandelsregelungen (PTA – preferential trade agreements) im Kontext der ausschließlichen Zuständigkeit der Union als einen wichtigen Beitrag zu der allgemeinen politischen Diskussion über die Außenhandels- und Entwicklungspolitik der Union; nimmt die Feststellungen und Empfehlungen zur Kenntnis und unterbreitet nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
87. äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Kommission nicht alle wirtschaftlichen Auswirkungen der Präferenzhandelsregelungen angemessen bewertet hat und dass möglicherweise ein Verlust von Einnahmen entsteht;
88. weist darauf hin, dass es oberste Priorität ist, die politisch Verantwortlichen, die verschiedenen Interessenträger und die Steuerzahler der Union angemessen über den wesentlichen Mehrwert und die Nachteile der verschiedenen handelspolitischen Optionen und Szenarien zu informieren;
89. erachtet es als inakzeptabel, dass Nachhaltigkeitsprüfungen (SIA – sustainability impact assessment studies) in einigen Fällen fehlen, unvollständig sind, auf alten oder veralteten Informationen basieren oder in anderen Fällen (Chile) erst nach Unterzeichnung des Abkommens vorlagen;
90. fordert, dass vor der Unterzeichnung neuer Abkommen die zugrunde liegenden Nachhaltigkeitsprüfungen abgeschlossen und veröffentlicht werden;
91. bedauert, dass die Partner im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP – generalised system of preferences) nicht in allen Fällen die internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte unterzeichnet haben; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen mehr Gewicht auf Umwelt und verantwortungsvolle Regierungsführung zu legen;
92. wünscht, bis Oktober 2015 über die von der Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen und Bemerkungen des Parlaments und des Rechnungshofs ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden;
Künftige Entwicklungen
93. vertritt die Auffassung, dass die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen sollte, um die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Präferenzhandelsregelungen zu verbessern:
a)
für jede Präferenzhandelsregelung (PTA) eine Folgenabschätzung (FA) und eine Nachhaltigkeitsprüfung (SIA) durchführen, um eine eingehende, umfassende und quantifizierte Analyse der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen einschließlich einer Schätzung des Einnahmenverzichts bereitzustellen;
b)
Eurostat routinemäßig in die Qualitätsbewertung der statistischen Datenquellen einbeziehen, die bei Nachhaltigkeitsprüfungen verwendet werden, und die rechtzeitige Durchführung der Analyse für die Verhandlungsführer gewährleisten;
c)
für alle Präferenzhandelsregelungen Zwischen- und Ex-post-Bewertungen einschließlich einer Schätzung des Einnahmenverzichts durchführen, um zu beurteilen, inwieweit die politischen Ziele von Präferenzhandelsregelungen, die erhebliche Folgen haben, erreicht werden und wie deren Leistung in wichtigen Wirtschaftssektoren verbessert werden kann;
94. fordert die Kommission auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen:
a)
EU-Risikoprofile zu Präferenzhandelsregelungen erstellen, damit die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz für die Risikoanalyse haben, um Verluste für den Haushalt der Union zu reduzieren;
b)
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit ihrer Risikomanagementsysteme und Kontrollstrategien verbessern, um Verluste für den Haushalt der Union zu reduzieren;
c)
die Mitgliedstaaten dazu anhalten, nach dem Erhalt von Amtshilfemitteilungen angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
d)
Bewertungen der Länder, die in den Genuss einer Präferenzbehandlung kommen, und risikobasierte Untersuchungen vor Ort in diesen Ländern durchführen, vor allem hinsichtlich der Ursprungs- und Kumulierungsregeln;
e)
die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Qualität der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zur Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern;
f)
die finanzielle Weiterverfolgung zu den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) verbessern, um den Haushalt der Union vor Verlusten aufgrund von Verjährung zu schützen;
g)
die Position der Union bei gegenseitigen Präferenzhandelsregelungen stärken und vermehrt Vorsichts- und Schutzmaßnahmen anwenden, indem diese Bestandteil aller zukünftigen Handelsabkommen werden;
h)
unverzüglich eine Übersicht über die im Zeitraum 2010 bis 2014 durchgeführten Nacherhebungen bereitstellen;
i)
das Parlament über die Ergebnisse der Initiative „Nachhaltigkeitspakt“ in Bangladesch informieren;
Teil IX – Sonderbericht Nr. 3/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Erkenntnisse aus der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) durch die Europäische Kommission“
95. begrüßt die Erkenntnisse und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs, die im Sonderbericht Nr. 3/2014 dargelegt werden;
96. kritisiert die Kommission dafür, dass sie nicht genug Fachpersonal zu Beginn des Projekts bereitgestellt hat, und zwar weder bei der technischen Durchführung noch bei der Qualitätsbewertung in Bezug auf das SIS II-Projekt;
97. empfiehlt die Einbeziehung jedes größeren IT-Projekts in das IT-Governance-Verfahren und empfiehlt ferner, dass nicht allein Sachverständige aus der Generaldirektion Informatik der Kommission, sondern auch Sachverständige aus anderen Generaldirektionen sowie externe Sachverständige herangezogen werden, um besseren Nutzen aus internem Fachwissen zu ziehen;
98. empfiehlt, dass die Kommission gleich zu Beginn jedes größeren Projekts Nutzen aus dem Fachwissen der Mitgliedstaaten ziehen und eine Sachverständigengruppe einsetzen sollte, die aus Vertretern der für das Projekt zuständigen Mitgliedstaaten bestehen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Aufgabe der Sachverständigengruppe und die Befugnisse ihrer Mitglieder genau festgelegt sein sollten;
99. kritisiert die Tatsache, dass sich zu Beginn des Projekts sowohl die Kommission, die u. a. die Interessen der SIS II-Endnutzer vertreten sollte, als auch die führenden Akteure nicht einmal der technischen Anforderungen und der Anforderungen der Endnutzer bewusst waren;
100. erwartet, dass die Kommission bei künftigen Projekten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu Beginn des Vorhabens ein genaues Profil der zu erfüllenden technischen Anforderungen und der Anforderungen der Endnutzer festlegt;
101. hält es für eine Verschwendung von Steuergeldern, dass die Kommission eine allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Projekt veröffentlicht hat, ohne dessen Anforderungen genau festgelegt zu haben;
102. empfiehlt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Risiken und der Komplexität des Projekts einen realistischen Business- und Zeitplan für künftige IT-Projekte, der auf genau festgelegten formalen und inhaltlichen Anforderungen basiert, sowie eine eindeutige Analyse der Kosten und der zeitlichen Planung erstellen sollte;
103. kritisiert, dass die Kommission mehrmals versucht hat, die Verzögerungen und steigenden Kosten zu verheimlichen;
104. verlangt größtmögliche Transparenz bei künftigen IT-Projekten in Form eines ständigen Informationszyklus gegenüber dem entsprechenden zuständigen Ausschuss des Parlaments, besonders dann, wenn es um zentrale Entscheidungen geht, die anschließende Projektphasen oder unvorhergesehene Änderungen bei Kosten, Zeitplan oder alternativen Lösungen nach sich ziehen;
105. ist der Auffassung, dass die Bedingungen zur Durchsetzung von Entschädigungsforderungen in dem Vertrag mit dem Hauptauftragsnehmer nicht hätten eingeschränkt werden dürfen; vertritt die Auffassung, dass künftige Verträge einen wirksamen Sanktionsmechanismus umfassen sollten, um für eine rechtzeitige Fertigstellung, die den geforderten Standards entspricht, zu sorgen;
106. kritisiert die Kommission dafür, dass sie den Vertrag mit dem Hauptauftragsnehmer trotz der in der ersten Projektphase gelieferten mangelhaften Ergebnisse nicht beendet hat;
107. kritisiert die Kommission dafür, dass sie nicht auf einem auf Komponenten basierenden Entwicklungssystem für die Umsetzung von SIS II bestanden hat; vertritt die Auffassung, dass vollständige Elemente an einen anderen Vertragsnehmer hätten übergeben werden können, wenn verknüpfbare Arbeitsblöcke eingeführt worden wären, so dass die Bindung an einen spezifischen Auftragnehmer hätte vermieden werden können;
108. kritisiert die Kommission dafür, dass sie durch die Neuaushandlung des Vertrags den Wert des ursprünglichen Vertrags um das Achtfache des ursprünglichen Wertes überschritten hat, obwohl in Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(13) festgelegt wird, dass der Wert des Vertrags den ursprünglichen Wert nicht um mehr als 50 % überschreiten darf;
109. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(14) überprüft werden sollte, da aufgrund der technischen oder künstlerischen Gründe, durch die die öffentlichen Auftraggeber an einen bestimmten Auftragnehmer oder Wirtschaftsteilnehmer gebunden werden, die Schutzbestimmung in Buchstabe desselben Absatzes nicht umgangen werden sollte und die Vervielfachung des ursprünglichen Wertes des Hauptvertrags in einem unverhältnismäßigen Ausmaß nicht ermöglicht werden darf;
110. stellt fest, dass die Haushaltsbehörde im Falle einer beträchtlichen Vervielfachung der ursprünglichen Kosten des Projekts oder größerer Änderungen in Bezug auf die erwarteten Vorteile, Risiken oder alternativen Lösungen ihre vorherige Zustimmung erteilen sollte;
111. bedauert die erneute Zuweisung von Haushaltsmitteln ohne die Billigung durch die Haushaltsbehörde in mehreren Fällen;
112. begrüßt die Leitlinien für die Verwaltung von Projekten, die von der Generaldirektion Informatik der Kommission seit 2011 empfohlen werden; vertritt die Auffassung, dass der federführende Projektausschuss auf der Grundlage dieser Leitlinien die Einführung der neuen Projektschritte billigen muss (so genannte „approval gates“);
113. betont die Notwendigkeit, nach vorne zu blicken, da SIS II am Ende dieses Jahrzehnts überlastet sein könnte und SIS III nötig sein wird; hofft in dieser Hinsicht, dass die Vorbereitungen für SIS III deutlich besser gesteuert werden;
Teil X – Sonderbericht Nr. 4/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“
114. fordert die Kommission auf, den Rechtsetzungsinstanzen der Union die notwendigen Änderungen der bestehenden Instrumente (Cross-Compliance und Entwicklung des ländlichen Raums) vorzuschlagen, damit die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) eingehalten werden kann, oder gegebenenfalls Vorschläge für neue Instrumente zu unterbreiten, mit denen die ehrgeizigeren Zielsetzungen im Hinblick auf die Integration der Ziele der Wasserpolitik in die GAP verwirklicht werden können;
115. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der WRRL die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
a)
die im Zuge der Prüfung ermittelten Schwachstellen bei den von ihnen durchgeführten Cross-Compliance-Kontrollen angehen;
b)
im Fall von Verstößen systematisch angemessene Sanktionen verhängen;
c)
stärkeres Gewicht auf die Ermittlung und Behandlung wasserbezogener Probleme mittels ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums legen und sicherstellen, dass diese Programme im Einklang mit den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete stehen;
d)
Schutzmechanismen entwickeln und konsequent anwenden, um zu vermeiden, dass im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums finanzierte Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf die Wasserressourcen haben;
e)
die Verwendung der für wasserbezogene Probleme zweckbestimmten Finanzmittel unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aktiv berücksichtigen und entsprechend fördern;
116. erwartet, dass die Kommission angemessene Mechanismen vorschlägt, mit denen die Qualität der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der WRRL erstellten Planungsdokumente auf wirksame Weise stark positiv beeinflusst wird und Abweichungen von dem in der WRRL festgelegten Zeitplan vermieden werden; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck Mindestvoraussetzungen für die Umsetzung der WRRL festgelegt werden sollten, bevor Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums gebunden werden;
117. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Umsetzung der WRRL dringend zu beschleunigen und die Qualität ihrer Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für den nächsten Managementzyklus (2015) zu verbessern, indem sie die einzelnen Maßnahmen darlegen (z. B. Umfang, Zeitrahmen, Ziele und Kosten dieser Maßnahmen) und hinreichend klare und konkrete Vorgaben für deren praktische Durchführung sowie für deren Umsetzung auf lokaler Ebene und auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe machen;
118. fordert die Kommission auf, sich stärker mit den Zusammenhängen zwischen der Wasserqualität/-menge und landwirtschaftlichen Verfahrensweisen vertraut zu machen, indem sie ihre bestehenden Überwachungssysteme verbessert und dafür sorgt, dass mit ihnen zumindest die Entwicklung der Belastungen gemessen werden kann, denen die Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Verfahren ausgesetzt sind; vertritt die Auffassung, dass dies dazu beitragen würde, die Bereiche zu ermitteln, in denen Finanzmittel der GAP am dringendsten benötigt werden;
119. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Aktualität, Zuverlässigkeit und Kohärenz der Daten zu verbessern, die sie der Kommission übermitteln, da die Qualität der Informationen über Wasser in der gesamten Union von der Qualität der Informationen abhängt, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden;
Teil XI – Sonderbericht Nr. 5/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Europäische Bankenaufsicht nimmt Gestalt an – die EBA in einem sich wandelnden Umfeld“
120. betont, dass eine sektorübergreifenden Analyse der Auswirkungen notwendig ist und es wichtig ist, die für die Ausarbeitung von technischen Standards benötigte Zeit zu berücksichtigen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, Fristen für Ermächtigungen zum Erlass technischer Standards zu setzen, und weist darauf hin, dass derzeit eine sektorübergreifende Analyse der in den vergangenen Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften der Union im Finanzbereich im Hinblick auf die Maßnahmen des Regelwerks durchgeführt wird;
121. betont, dass die Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („der Bankenaufsichtsbehörde“) weiterhin im politischen Sinne neutral sein sollten; ist dennoch der Überzeugung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die aufsichtliche Konvergenz so schnell wie möglich ausgebaut wird, damit die Behörde ihren Aufgaben und ihrer Rolle entsprechend handeln kann;
122. ist der Auffassung, dass ein unabhängiges Kontrollsystem die Grundlage für einen ordnungsgemäß funktionierenden Finanzmarkt ist; reagiert daher mit Besorgnis auf die politische Entscheidung, in Erwägung zu ziehen, dass die Bankenaufsichtsbehörde lediglich eine Koordinierungsbehörde sein, jedoch keine Aufsicht auf Mikroebene ausüben soll, wenn man bedenkt, dass wir uns in einer historisch bedeutsamen Zeitspanne befinden, in der Vertrauen in Finanzinstitute nur durch entschiedenes Handeln geschaffen werden kann;
123. weist auf die Beschränkungen der Bankenaufsichtsbehörde hin, was die Aufsichtskollegien und ihren Einfluss auf die aufsichtliche Konvergenz anbelangt; begrüßt die Fortschritte, die die Bankenaufsichtsbehörde im Rahmen dieser Beschränkungen bei der Verbesserung der Funktionsweise von Kollegien erzielt hat, insbesondere in Bezug auf gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsam getroffene Entscheidungen;
124. stellt mit Sorge fest, dass zwar die Rolle der Bankenaufsichtsbehörde, Belastungsprüfungen in die Wege zu leiten und zu koordinieren, im Rahmen des gesamten Vorschlagspakets zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus gestärkt wurde, die rechtliche Verantwortung für die Durchführung der Belastungsprüfungen jedoch nach wie vor bei den zuständigen Behörden liegt, sodass die Bankenaufsichtsbehörde keine Kontrolle über die Prüfungsergebnisse hat; .
125. stellt besorgt fest, dass die Bankenaufsichtsbehörde ihr Verbraucherschutzmandat nicht in vollem Maße wahrnehmen kann, was insbesondere auf fehlende rechtliche Instrumente zur Behandlung dieser Sachverhalte sowie auf den begrenzten Spielraum, rechtsverbindliche Beschlüsse über das Verbot bestimmter Erzeugnisse oder Handlungen zu fassen, zurückzuführen ist; hebt gleichwohl die Rolle des Gemeinsamen Ausschusses bei der Vereinfachung und Verbesserung des sektorübergreifenden Meinungsaustauschs hervor und teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass verstärkte Verbraucherschutzmaßnahmen im Finanzsektor der Union benötigt werden;
126. ist der Ansicht, dass sich durch eine bessere Abstimmung mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden die Wirkung der Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich erhöhen ließe;
127. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Einrichtung eines Leistungsmessungssystems für eine wirksame Aufsicht von grundlegender Bedeutung ist, und würdigt, dass die Bankenaufsichtsbehörde gerade dabei ist, ein Leistungsmanagementsystem einzuführen;
128. weist darauf hin, dass die Aufgaben und Rechenschaftspflichten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Aufsichtsbehörden für eine unionsweite Bankenaufsicht sowohl innerhalb als auch außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus klar voneinander abgegrenzt sein müssen; fordert daher eine genauere Klärung ihrer Aufgaben und Pflichten, damit dem Risiko überlappender Aufgaben, möglicher Schlupflöcher und unklarer Verantwortlichkeiten vorgebeugt wird;
129. vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die derzeit geltenden Aufsichtsregeln zu verbessern, um für eine strengere Aufsicht nationaler Banken in den Drittländern zu sorgen, die den Euro eingeführt haben, aber keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (wie der Staat Vatikanstadt, Andorra, Monaco und San Marino);
130. ist der Auffassung, dass die Parameter für risikogewichtete Aktiva überarbeitet werden müssen, damit Banken, die im Bereich kreditbezogener Bankenprodukte besonders aktiv sind, nicht bestraft und Banken mit schlechten und zweifelhaften Finanzprodukten wie Derivaten nicht belohnt werden;
Teil XII – Sonderbericht Nr. 6/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wurden mit den Mitteln aus den Fonds der Kohäsionspolitik zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien gute Ergebnisse erzielt?“
131. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 6/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
132. begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Umsetzung ausgewählter Erneuerbare-Energien-Projekte unproblematisch war, und betrachtet dies als eine Bestätigung dafür, dass wichtige Technologien bei der Erzeugung erneuerbarer Energien ausgereift sind;
133. vertritt die Ansicht, dass bei Erneuerbare-Energien-Projekten, die in der Regel erst nach mehreren Jahren voll funktionsfähig sind, eine genaue Leistungsbewertung kaum möglich ist, bevor diese Jahre verstrichen sind;
134. vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der Kosteneffizienz in den kohäsionspolitischen Instrumenten wie auch in allen anderen Instrumenten (wie etwa dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung) und nicht nur in den Erneuerbare-Energien‑Projekten festgeschrieben werden sollte, selbst wenn sie weitergehenden Zielen dienen; weist darauf hin, dass der Begriff der Kosteneffizienz auf verschiedene Art und Weise definiert werden kann; schlägt daher vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber diskutieren, wie diese Idee weiterentwickelt werden kann, damit die Umsetzung der Erneuerbare‑Energien-Projekte wirksamer gesteuert werden kann;
135. ist darüber besorgt, dass der Regelungsrahmen der Union für erneuerbare Energiequellen nicht ganz den Anforderungen entspricht, die in den Finanzierungsinstrumenten der Union – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds – festgelegt sind, die die wichtigsten Finanzierungsquellen für erneuerbare Energieträger sind; fordert die Kommission auf, eine eingehende Untersuchung der Rechtsvorschriften vorzunehmen und bestehende Unstimmigkeiten zu korrigieren;
136. vertritt die Auffassung, dass private Investitionen durch öffentliche Mittel in diesem Bereich ergänzt werden sollten und dass öffentliche Mittel wesentlich dazu beitragen sollten, private Investitionen zu mobilisieren; vertritt jedoch die Ansicht, dass einige Projekte, insbesondere größere Projekte, mehr öffentliche Investitionen erfordern;
137. vertritt die Auffassung, dass instabile und unvorhersehbare Anreize und Förderregelungen Investitionen in erneuerbare Energien behindern; stellt fest, dass durch die bestehenden Unwägbarkeiten auch der Prozess der Auswahl von Produktionstechnologien gestört wird, wodurch der Grundsatz der Kosteneffizienz weiter gefährdet wird;
138. betont, dass die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bei der Netzintegration der erneuerbaren Energien nicht nur ein Hemmnis für Investitionen aus dem Privatsektor in die Entwicklung erneuerbarer Energien darstellen, sondern auch die wirtschaftliche und finanzielle Nachhaltigkeit laufender Projekte und die Durchführung künftiger EFRE‑ und Kohäsionsfondsprogramme gefährden können; fordert die Kommission auf, eine auf dem aktuellen Stand beruhende Untersuchung der regulatorischen und technischen Hemmnisse auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchzuführen, um einen besseren Zugang sowohl kleiner als auch größerer Erneuerbare-Energien-Projekte zum Stromnetz zu ermöglichen;
139. stellt fest, dass die Kommission den neuen Regelungsrahmen für 2014–2020 einschließlich seiner Ausgangsziele und Leistungsindikatoren strenger überwachen sollte, wodurch eine wirksame Beaufsichtigung und Evaluierung möglich würde;
140. fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Anstrengungen zum Austausch bewährter Verfahren und zur Festlegung gemeinsamer Methoden zu unternehmen, um ihre nationalen Verwaltungssysteme zu harmonisieren;
141. stellt fest, dass mit sehr detaillierten Auswahlkriterien für Erneuerbare-Energien-Projekte Wettbewerber ausgeschlossen werden können; fordert die Kommission auf, diesbezüglich stärker zu steuern und diese Fälle genau zu beobachten;
142. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihren Antworten erklärt hat, einigen Empfehlungen des Rechnungshofs sei durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) bereits nachgekommen worden;
Teil XIII – Sonderbericht Nr. 7/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?“
143. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 7/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
144. stellt fest, dass Gründerzentren die Gründung und Weiterentwicklung junger Unternehmen unterstützen, durch die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur zentralen Antriebskraft für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Union werden können;
145. vertritt die Auffassung, dass die an die geprüften Gründerzentren gerichteten kohäsionspolitischen Förderprogramme eine strukturierte Planung, klare Ziele und eine wirksame Bewertung umfassen sollten; ist der Ansicht, dass die geprüften Gründerzentren Schwachstellen bei allen genannten Anforderungen aufwiesen;
146. weist darauf hin, dass der Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einen beträchtlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur von Gründerzentren geleistet hat und dass die geprüften Gründerzentren ordnungsgemäß errichtet worden waren, die Leistung dieser geprüften Gründerzentren jedoch zu wünschen übrig ließ;
147. weist darauf hin, dass die Zahl der mit Unterstützung eines Gründerzentrums erstellten Geschäftspläne, die Zahl der betreuten Start-up-Unternehmen und die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze im Durchschnitt deutlich unter den Leistungen von Benchmark-Gründerzentren lagen, die vom Rechnungshof zum Vergleich herangezogen wurden;
148. stellt fest, dass die geprüften EFRE-geförderten Gründerzentren weniger Dienstleistungen anboten als die Benchmark-Gründerzentren und dass das Personal der EFRE‑geförderten Gründerzentren über weniger umfassende Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügte;
149. betont, dass es – wenn die Gründerzentren wirksam sein sollen – im Bereich der Unternehmensförderung einer lückenlosen Wertschöpfungskette bedarf, die qualifiziertes Personal, bewährte Verfahren und eine regelmäßige Überwachung umfasst;
150. nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach es in den Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2004 beigetreten sind, nach dem Beitritt keine Geschäftsinfrastruktur und keine diesbezüglichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gab, weshalb diese Mitgliedstaaten keine besseren Ergebnisse erzielen konnten; verweist allerdings darauf, dass sich die Prüfung auf Gründerzentren in 4+2 Mitgliedstaaten bezog, von denen lediglich zwei der Union im Jahr 2004 beigetreten sind;
151. ist der Ansicht, dass sich die Kommission in den aufeinander folgenden Programmplanungszeiträumen 2000–2006 und 2007–2013 nicht ausreichend für die Unterstützung dieser Unternehmungen eingesetzt hat; stellt fest, dass dies durch die Lücke bei den von der Kommission in diesen Programmplanungszeiträumen und insbesondere zwischen 2006 und 2010 zur Verfügung gestellten Leitlinien untermauert wird;
152. weist darauf hin, dass die Einführung und der Austausch bewährter Verfahren insbesondere in neu gegründeten Unternehmen eine wichtige Maßnahme ist, um die Wirksamkeit zu verbessern; bedauert die enttäuschenden Ergebnisse der geprüften Gründerzentren; fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbessern, und fordert die Verwaltungsbehörden auf, diese Leitlinien wirksam anzuwenden;
153. betont, dass Investitionen in Schulungen des Personals, mit denen gewährleistet werden soll, dass den betreuten Unternehmen und potenziellen Kunden wirksame Unterstützung an die Hand gegeben wird, für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens wichtig sind; bedauert, dass dieser Aspekt in den geprüften Gründerzentren in der Regel ebenfalls vernachlässigt wurde;
154. stellt fest, dass sich die Unterstützung von Gründerzentren auf eine umfassende und gründliche Analyse sowie eine Reihe individueller, spezifischer, maßgeschneiderter Untersuchungen für besonders geförderte Projekte (wie etwa eine Machbarkeitsstudie, einen Geschäftsplan usw.) stützen könnte; weist darauf hin, dass Untersuchungen dieser Art eine eindeutige Begründung für diese Unterstützung darstellen könnten;
155. ist der Ansicht, dass nicht jeder Standort prädestiniert ist, durch den Einsatz von Gründerzentren, die einen Mehrwert für die regionale und wirtschaftliche Entwicklung schaffen sollen, Erfolge zu erzielen; ist der Ansicht, dass nur Gründerzentren, die bestimmte Vorbedingungen erfüllen, gefördert werden sollten;
156. unterstreicht, dass die Unterstützung für Gründerzentren mittels öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) geleistet werden könnte – und es sich hierbei um eine Methode handelt, bei der das Risiko eines öffentlichen Dienstes mit dem Privatunternehmen, an das sich die Förderung richtet, geteilt wird;
157. stellt fest, dass die Errichtung von Gründerzentren in enger Zusammenarbeit mit Schulen und Forschungseinrichtungen erfolgen sollte;
158. stellt fest, dass es wichtig ist, bei der Förderung von Gründerzentren mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Rahmenprogramm HORIZONT 2020 und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) im Programmplanungszeitraum 2014–2020 Ergänzungen und Synergien zu finden;
Teil XIV – Sonderbericht Nr. 8/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet?“
159. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs und begrüßt die konstruktive Haltung der Kommission;
160. bedauert, dass nach Darstellung des Rechnungshofs in einigen Mitgliedstaaten die Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Zahlungsansprüche nicht immer entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgte;
161. nimmt zur Kenntnis, dass dies zur Folge hatte, dass Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in einigen Sektoren unerwartete finanzielle Leistungen erhielten, was an sich nicht im Widerspruch zu den bestehenden Vorschriften steht;
a)
in Spanien überstieg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Wert der Zahlungsansprüche den Betrag, den Betriebsinhaber zuvor in Form gekoppelter Stützung bezogen hatten;
b)
in Italien erhielten Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die den in der Vergangenheit bezogenen Beihilfen entsprachen, obwohl sie die von ihnen bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche in der Zwischenzeit deutlich reduziert hatten;
c)
entgegen den Rechtsvorschriften der Union hatten die französischen Behörden keine Verringerung des Werts sämtlicher Zahlungsansprüche vorgenommen, um die besondere Stützung für Betriebsinhaber (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(17)) zu finanzieren; infolgedessen war der Wert sämtlicher Zahlungsansprüche in Frankreich um 4,61 % bzw. 357,3 Mio. EUR zu hoch; stellt fest, dass 74 Mio. EUR dieses Betrags die 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogene Stützung betrafen und dass die Kommission erklärt, dass die Korrekturmaßnahmen im Aktionsplan für Frankreich integriert sind;
162. fordert die Kommission daher auf, die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Berechnung der Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber, einschließlich der Einhaltung der für die Zuweisung derartiger Ansprüche vorgesehenen Obergrenzen, angemessen zu überwachen;
163. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahlungsansprüche – ungeachtet der von der Kommission festgestellten Mängel – aufgrund langwieriger Verwaltungsverfahren nicht berichtigt wurden;
164. fordert die Kommission auf, die zeitnahe Überwachung zu verbessern und den Risiken im Zusammenhang mit Ansprüchen mehr Aufmerksamkeit beizumessen;
165. nimmt zur Kenntnis, dass die Betriebsprämienregelung 2015 durch eine „Basisprämienregelung“ ersetzt wird;
166. vertritt die Auffassung, dass das neue System darauf abzielen sollte, den Verwaltungsaufwand für Betriebsinhaber zu verringern;
167. ist davon überzeugt, dass die Kontrollen und Prüfungen der Kommission im Wesentlichen risikobasiert sein sollten;
168. besteht darauf, dass im Rahmen des neuen Systems ungerechtfertigte Unterschiede bei der Berechnung der Zahlungsansprüche in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie die Ungleichbehandlung von Betriebsinhabern – ungeachtet des möglicherweise in der Verordnung vorgesehenen Ermessensspielraums – vermieden werden müssen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und seinem Haushaltskontrollausschuss die Zusicherung zu geben, dass die zum Erreichen dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden;
169. zeigt sich besorgt darüber, dass falsch berechnete Zahlungsansprüche auch nach 2014 zu fehlerhaften Zahlungen führen könnten, da die Mitgliedstaaten bis 2021 einen Teil der künftigen Beihilfen unter Berücksichtigung der derzeitigen Höhe der Betriebsprämien zahlen können; vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen zwar berichtigt und wiedereingezogen werden können, sie jedoch von Anfang an vermieden werden sollten;
170. weist die Kommission darauf hin, dass in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Folgendes festgelegt ist: „Die Kommission führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten [...] in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.“; erwartet daher, dass die Kommission den Mitgliedstaaten genügend Orientierungshilfen bereitstellt, damit diese die Basisprämienregelung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen können, und dass sie geeignete Überwachungsstrukturen einsetzt, um die Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans zu übernehmen;
Teil XV – Sonderbericht Nr. 9/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet, und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine?“
171. begrüßt die Erkenntnisse und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs, die im Sonderbericht Nr. 9/2014 dargelegt werden;
172. nimmt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(18) über die neue gemeinsame Marktorganisation für den Zeitraum 2014–2020 durch den Rat und das Europäische Parlament zur Kenntnis;
173. verweist auf den Sonderbericht Nr. 7/2012 des Europäischen Rechnungshofs (Entlastung 2011) mit dem Titel „Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein: bisher erzielte Fortschritte“ sowie auf den darauffolgenden Bericht des Haushaltskontrollausschusses;
174. unterstützt uneingeschränkt das Konzept, dass die Beihilferegelung rationalisiert werden und dass die Kommission regelmäßig die Ausschöpfung der Mittel überwachen sollte; betont nachdrücklich, dass die Investitionsmaßnahmen unbedingt unternehmens- und ergebnisorientiert sein müssen und die Modelle für bewährte Verfahren unterstützt und Lehren aus ihrer Anwendung gezogen werden sollten;
175. bekundet seine Besorgnis über die erfolglosen Bemühungen, eine größere Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Absatzförderung und die Unterstützung der Union im Weinsektor zu gewinnen; ist der Ansicht, dass die Kofinanzierungssätze überarbeitet werden sollten, was KMU zugutekommt und wodurch die Beteiligung potenzieller Empfänger aus dem KMU‑Bereich, insbesondere Unternehmen mit beschränkten Verwaltungs- und Finanzierungskapazitäten, erleichtert wird;
176. ist der Ansicht, dass ein gemeinsames System zur Bewertung der Absatzförderungsmaßnahme geschaffen werden muss, um sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte und die Verwirklichung der festgelegten Ziele sowie deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors auf der Ebene der Mitgliedstaaten untersuchen können; weist darauf hin, dass die Erhöhung des weltweiten Marktanteils des betreffenden Weinbauunternehmens ein Bestandteil des gemeinsamen Bewertungssystems sein könnte;
177. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass Nebenkosten, wie etwa die Kosten der Durchführungsstellen und Gemeinkosten, angemessen untermauert werden und auf einen maximalen Prozentsatz der Gesamtkosten beschränkt sind;
178. hebt hervor, wie wichtig es ist, dass ein angemessener Policy-Mix zwischen Investition und Förderung verfügbar ist; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen wirksamer umsetzen sollten; weist insbesondere im Zusammenhang mit der Absatzförderungsmaßnahme darauf hin, dass es Begünstigten zur Auflage gemacht werden sollte, ihren Bedarf an Unterstützung durch die Union nachzuweisen, dass normale Betriebskosten nicht finanziert werden sollten und die Unterstützung für Empfänger, die in jedem Programmplanungszeitraum Förderprogramme in denselben Zielländern verfolgen, beschränkt sein sollte; weist ferner darauf hin, dass die Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen auf der Ebene der Begünstigten und nicht auf der Ebene des gesamten Weinsektors der Union bewertet werden sollten;
179. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission untersuchen sollte, inwieweit der Finanzrahmen, der für den Zeitraum 2014–2018 für die nationalen Stützungsprogramme veranschlagt wurde, dem Bedarf des Weinsektors der Union entspricht, sowie die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten untersuchen und den Finanzrahmen gegebenenfalls anpassen sollte; fordert die Kommission auf, im Vergleich mit anderen Bereichen der Landwirtschaft zu prüfen, ob für den Weinsektor ein zusätzliches Finanzinstrument benötigt wird;
180. begrüßt die positive Entwicklung, die bei der Ausfuhr von Qualitätsweinen aus der Union zu verzeichnen ist; weist darauf hin, dass die Union ihren Wettbewerbsvorteil auf dem multilateralen und immer stärker wettbewerbsorientierten Weltweinmarkt ermitteln und nutzen sowie die Weinbauer der Union dazu anhalten sollte, erstklassige Qualitätsweine herzustellen, was dazu beitragen wird, einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage in der Union zu erzielen;
181. fordert die Kommission auf, durch ein besseres System zur Kontrolle und Überwachung der finanzierten Projekte zu einer erhöhten Transparenz bei der Absatzförderung von Wein in Drittländern beizutragen; weist darauf hin, dass durch diese Maßnahme auch der Doppelfinanzierung entgegengewirkt werden sollte;
Teil XVI – Sonderbericht Nr. 10/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur“
182. unterstützt die wichtigsten Empfehlungen des Rechnungshofs und nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den angeforderten Leitfaden zur Wasserrahmenrichtlinie und zur Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) (Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie) ausarbeitet; begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen im Zusammenhang mit der Raumplanung und der Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung zur Kenntnis genommen hat;
183. begrüßt, dass die aus dem Zeitraum 2007–2013 gezogenen Lehren in den neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds für den Zeitraum 2014–2020 aufgenommen wurden; betont, dass die Kommission allerdings dafür sorgen muss, dass sämtliche Empfehlungen umgesetzt wurden und werden;
184. ist sich des Umstands bewusst, dass die Verwirklichung der Ziele für Wachstum und Beschäftigung im Bereich der Aquakultur durch die Auswirkungen der Finanzkrise ernsthaft beeinträchtigt wurde; betont jedoch, dass eines der wichtigsten Ziele des Europäischen Fischereifonds (EFF) – Wachstum und Nachhaltigkeit der Aquakultur – nicht erreicht wurde, und zwar auch aufgrund anderer Faktoren; betont, dass der Bereich der Aquakultur – statt zu wachsen – seit vielen Jahren stagniert, was in anderen Teilen der Welt nicht der Fall ist;
185. ist enttäuscht über die mangelnde Prioritätensetzung auf Projektebene und Strategieplanung auf nationaler Ebene; fordert die Kommission eindringlich auf, die Programmgestaltung daher zu verbessern, um Maßnahmen zur Unterstützung der Aquakultur zu stärken; fordert die Kommission auf, für eine bessere Umsetzung zu sorgen;
186. hebt hervor, dass eine stärkere und nachhaltige Aquakultur einerseits zwar zu den Schlüsselzielen der Kommission gehört, dass andererseits jedoch sehr wenig unternommen wurde, um dieses Ziel im Rahmen des EFF erfolgreich zu verwirklichen; stellt fest, dass es sich dabei um einen systematischen Fehler handelt, der auch in anderen Programmen ausfindig gemacht wurde, und ist somit der Ansicht, dass es der Kommission fortwährend nicht gelingt, ihre Ziele zu erreichen;
187. fordert die Kommission eindringlich auf, ihre Haushaltsführung umzugestalten und ihren Ansatz zu ändern, damit sie nicht länger sämtliche verfügbaren Mittel ausgibt, sondern sich darauf konzentriert, ob die Ausgaben vorschriftsmäßig erfolgen, ob sie ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und ob die Verwirklichung der wichtigsten Ziele durch sie wirksam unterstützt wird;
188. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die geringe Auswahl von Projekten angehen müssen, anstatt Mittel an alle Projekte zu vergeben, und sicherstellen müssen, dass das Auswahlverfahren einer Beurteilung nach präzisen Maßstäben unterzogen wird, in deren Zuge das Potenzial der Projekte zur Erzielung von Ergebnissen und eines Gegenwerts bewertet wird, was insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), etwa Wachstum und Arbeitsplätze, beitragen wird; betont, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, eine anschließende Überwachung der Projektleistungen nahelegen sollte und eine komplexere Projektnachbereitung festlegen sollte, die als konkrete Erfahrungen heranzuziehen wäre;
189. ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihre Berichtsinstrumente und Meldewege verbessern müssen, da die der Kommission bereitgestellten Daten oftmals ungenau sind; empfiehlt der Kommission, (a) stärkere Druckmittel zur Anwendung gegenüber den Mitgliedstaaten auszuarbeiten, damit diese verlässliche Daten liefern, insbesondere in Fällen von offensichtlichen Ungereimtheiten, und (b) die Bestrafung von Mitgliedstaaten zu erwägen, die im Verdacht stehen, absichtlich unrichtige Daten zu liefern;
190. betont, dass die Kommission einen stärkeren Rahmen für all ihre Finanzierungsprogramme ausarbeiten muss, einschließlich der neuen Maßnahmen aus dem EMFF für Aquakultur; ist der Ansicht, dass die Kommission erwägen sollte, bei ihrem Ansatz einheitlicher vorzugehen, und mehr Integrität entwickeln sollte;
191. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Strategien klarstellen und in einer Weise umsetzen, dass die Ziele des EMFF ergänzt werden; fordert, dass die Kommission darüber wacht, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen für die Projektbewertung aufwenden und bei sich selbst ein mangelndes strategisches Denken in Bezug auf Projekte überwinden; betont, dass gewährleistet werden muss, dass die Prüfer die Projekte sorgfältig und mit klaren Erwartungen bewerten;
192. empfiehlt, die Finanzierung von bereits angelaufenen Projekten zu überdenken, da sie keine zusätzlichen Auswirkungen hat; rät der Kommission und den Mitgliedstaaten von der Nutzung einer „Liste zum Abhaken“ ab, um einen Mangel an Mehrwert zu vermeiden;
193. empfiehlt die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um für die hohe Qualität von Projekten, für die ein Antrag auf Finanzierung gestellt wird, zu sorgen;
194. begrüßt den Vorschlag für ein neues Überwachungssystem im Rahmen des EMFF, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine Datenbank zur Speicherung von Informationen zu sämtlichen Arbeitsverrichtungen und einen Gesamtbericht mit Schlüsselinformationen umfassen wird, besteht jedoch darauf, dass dieser Vorschlag umgesetzt wird und die hohen Standards dabei erhalten bleiben;
Teil XVII – Sonderbericht Nr. 11/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes“
195. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 11/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
196. vertritt die Auffassung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) angesichts der knappen Ressourcen noch kein vollwertiger diplomatischer Dienst der Union ist; ist der Ansicht, dass es an der Kommission und den Mitgliedstaaten ist, die Konsolidierung des EAD voranzutreiben;
197. weist darauf hin, dass der Grundsatz der Haushaltsneutralität sehr begrüßt wird; vertritt jedoch die Auffassung, dass dies nicht isoliert von den Einsparungen, die die Mitgliedstaaten durch die Errichtung des EAD erzielt haben, betrachtet werden sollte;
198. ist der Ansicht, dass der EAD nach wie vor eine kopflastige Verwaltung hat, was geändert werden muss; vertritt die Auffassung, dass die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Korrektur dieses Problems in die richtige Richtung zielen, und fordert die Kommission auf, sich stärker für die Verbesserung der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit einzusetzen;
199. vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben der Sonderbeauftragten der Union sehr unklar sind und dass es an angemessener Kontrolle und Leistungsbewertung mangelt; schlägt vor, sie in den EAD zu integrieren, um diese Lücke zu schließen;
200. hält die Entwicklungen, die im Bereich der Humanressourcen stattgefunden haben, für positiv, stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs jedoch dahingehend zu, dass in den Delegationen dringend thematisches Fachwissen benötigt wird; ersucht die Kommission, gemeinsam mit dem EAD einen konzertierten Ansatz einzuführen, um das Profil der Delegationsbediensteten zu verbessern;
201. ersucht den EAD, sich einen besseren Überblick über die Kosten zu verschaffen, die durch die Einstellungsverfahren verursacht wurden; fordert den EAD auf, innovative Lösungen wie etwa Videokonferenzen für Einstellungsgespräche zu nutzen und so weit wie möglich auch ähnliche Vorschläge für die Fortbildung von Personal zu erarbeiten;
202. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihren für Außenbeziehungen zuständigen Dienststellen und dem EAD zu ergreifen, ohne dabei die horizontalen Themen aus den Augen zu verlieren;
203. betont, dass bei der Finanzierung von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) für mehr Flexibilität gesorgt werden muss, um die innere und äußere Sicherheit der Union zu gewährleisten, die durch Konflikte in angrenzenden Ländern sowie durch das erhöhte Risiko möglicher terroristischer Aktivitäten in Verbindung mit dem IS gefährdet ist;
204. fordert den EAD auf, die Vorteile von Skaleneinsparungen bestmöglich zu nutzen und dazu im Sinne wahrhaftiger außenpolitischer Maßnahmen und Dienstleistungen der Union Synergien innerhalb der Zentrale und der Delegationen des EAD und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren diplomatischen Diensten zu schaffen; stellt mit Genugtuung fest, dass die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch Delegationen der Union und diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten zunimmt, obgleich sie immer noch selten ist, und begrüßt, dass sich der EAD dieses Thema bei seinem Vorgehen zu eigen gemacht hat;
205. akzeptiert, dass im Zusammenhang mit den konsularischen Vertretungen weitere Maßnahmen erforderlich sind;
Teil XVIII – Sonderbericht Nr. 12/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam?“
206. erinnert daran, dass Biodiversität im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) als Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, definiert wird; weist ferner darauf hin, dass im Übereinkommen mehrere schwerwiegende Bedrohungen für die biologische Vielfalt anerkannt werden, wie z. B. der Verlust und die Zersplitterung von natürlichen Lebensräumen, die übermäßige Ausbeutung von Wäldern, Meeren, Flüssen, Seen und Böden, Verschmutzung, Klimawandel und das Eindringen nicht einheimischer Arten, die mit einheimischer Flora und Fauna in Konkurrenz treten;
207. betont, dass Biodiversität für das Leben und das Wohlbefinden der Menschen äußerst wichtig ist; hebt außerdem hervor, dass der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt, die Bedrohungen, die von invasiven Arten ausgehen, und die übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zu den größten Herausforderungen zählen und das Leben aller Unionsbürger betreffen;
208. bedauert, dass die Union ihr Ziel, bis 2010 den Verlust der biologischen Vielfalt in der EU einzudämmen, nicht erreichen konnte;
209. stellt fest, dass der Verlust der biologischen Vielfalt verheerende wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft verursacht, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der politischen Gesamtstrategie nicht ausreichend berücksichtigt wurden; weist ferner darauf hin, dass aus einer Studie über die Ökonomie von Ökosystemen und Biodiversität hervorgeht, dass sich die durch Untätigkeit und den Rückgang der Umweltdienstleistungen verursachten Kosten bis zum Jahr 2050 auf bis zu 7 % des weltweiten BIP pro Jahr belaufen könnten(20);
210. ist davon überzeugt, dass daher ein dringender Handlungsbedarf besteht und der Biodiversität eine größere politische Bedeutung beigemessen werden muss, um den eingegangenen einschlägigen Verpflichtungen bis 2020 nachzukommen;
211. stellt fest, dass es sich bei den Ergebnissen von Projekten in vielen Fällen um langfristige Ergebnisse handelt, was ihre Bewertung erschwert;
212. ist der Auffassung, dass es trotz der Einschränkungen, die auf die unzureichenden Finanzmittel für die Biodiversität und die Schwierigkeiten bei der Bewertung der Verwendung der Finanzmittel zurückzuführen sind, unerlässlich ist, die Mittel weiter zur Verfügung zu stellen;
213. hebt die hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nicht nur ein nobles Umweltziel darstellt, sondern dass eine derartige Strategie auch ein großes Potenzial für die Schaffung neuer Kompetenzen, Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten bietet;
214. betont die Bedeutung der Einbeziehung des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität in die Entwicklung, Erarbeitung und Finanzierung aller Politikbereiche der Union (u. a. in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, regionale Entwicklung und Kohäsion, Energie, Industrie, Verkehr, Fremdenverkehr, Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe sowie Forschung und Innovation), um die sektorspezifische Politik und die Haushaltspolitik der Union kohärenter zu gestalten und dafür zu sorgen, dass die verbindlichen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt eingehalten werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen den lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie den Behörden der Union verstärkt werden muss;
215. nimmt zur Kenntnis, dass es ungeachtet der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien und der von ihr ausgehenden Impulse ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten ist, entsprechend ihrem eigenen Bedarf Finanzierungsprioritäten festzulegen, und dass die meisten Mitgliedstaaten den Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nicht als Instrument zur Förderung des Schutzes der Biodiversität einsetzen;
216. vertritt deshalb die Auffassung, dass es angesichts der geringen Inanspruchnahme der EFRE-Mittel (0,79 %) notwendig ist, die verbindliche Zuweisung eines Teils der Mittel des Fonds für die Förderung der Biodiversität in Betracht zu ziehen, wobei der Prozentsatz noch festzulegen ist;
Teil XIX – Sonderbericht Nr. 13/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti“
217. begrüßt den Sonderbericht Nr. 13/2014 über die Bewertung der Rehabilitationshilfe der Union nach dem Erdbeben in Haiti als einen wichtigen Beitrag zu der allgemeinen politischen Debatte über die externen Strategien der Union zur Förderung der humanitären Hilfe und der Entwicklung; nimmt die darin enthaltenden Feststellungen und Empfehlungen zur Kenntnis;
218. nimmt zustimmend Kenntnis von den wichtigsten Ergebnissen und Empfehlungen, die im Abschlussbericht über die Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Haiti, die auf Antrag des Parlaments von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) – EuropeAid durchgeführt wurde, dargelegt werden, und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
219. bekräftigt die allgemeine Zufriedenheit über die Arbeit und die Bemühungen der Dienststellen der Kommission als Reaktion auf das Erdbeben in Haiti von 2010, zumal dies eine äußerst schwierige Situation für die Delegation der Union und ihre Bediensteten war; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Kommission, Zahlungen bzw. Auszahlungen aufgrund unzureichender Fortschritte bei der Haushaltsführung der Regierung und diverser Mängel bei den nationalen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuhalten;
220. bedauert die Schwachstellen bei der Koordinierung zwischen Gebern und bei der Arbeit der Dienststellen der Kommission, die ebenfalls im Rahmen einer im Namen der Kommission durchgeführten Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Haiti (2008–2012)(21) ermittelt wurden; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Verzahnung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) mittels eines ständigen Rahmens für LRRD; ist der Ansicht, dass nach Möglichkeit integrierte Ansätze mit klar festgelegten Koordinierungszielen, einer kohärenten Länderstrategie zwischen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Kommission (ECHO) und EuropeAid und der Weitergabe bewährter Verfahren verfolgt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die systematische Aufnahme des Ansatzes zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in den Finanzierungszyklus für den Zeitraum 2014–2020; fordert die Dienststellen der Kommission darüber hinaus auf, den Übergang von kurzfristigen humanitären Maßnahmen zu langfristigen Entwicklungsaktionen zu verbessern und mit Hilfe einer gemeinsamen Strategie, die sich auf einen gemeinsamen Rahmen der humanitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stützt, eine kohärente Koordinierung sowohl zwischen den einzelnen Akteuren der Union als auch in Bezug auf die nationalen Prioritäten zu entwickeln; fordert die Kommission auf, in einen Dialog mit dem Parlament zu treten, falls die wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe durch den bestehenden Rechtsrahmen beeinträchtigt werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass das Wissen der Personen vor Ort durch die Beteiligung von einheimischen zivilen nichtstaatlichen Organisationen verstärkt genutzt werden kann, wodurch der Wiederaufbaubedarf besser ermittelt und der von nationalen Behörden erzielte Fortschritt überwacht werden könnte;
221. verweist auf die Empfehlungen, die im Anschluss an die Reise der Delegation des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments nach Haiti im Februar 2012 ausgesprochen wurden, und beharrt – als konstanter Grundsatz – auf dem wesentlichen Anliegen der Rückverfolgbarkeit von und Rechenschaftspflicht für Entwicklungsfonds der Union, insbesondere durch die Verknüpfung von Budgethilfe und Leistung, bei der vor allem die Verpflichtungen und Aufgaben der nationalen Regierung klar festgelegt werden, um für ein angemessenes Maß an Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht zu sorgen; bekräftigt seine Forderung, den Schwerpunkt stärker auf die Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption zu legen; weist darauf hin, dass sich humanitäre Hilfe auf eine Ausstiegsstrategie stützen sollte, und hebt hervor, dass die Finanzmittel wenn möglich über haitianische Einrichtungen im Rahmen des Cotonou-Abkommens bereitgestellt werden sollten, um die Eigenverantwortlichkeit sicherzustellen und die Stärkung der nationalen Organe, darunter auch die Haitian Procurement Agency, zu unterstützen, die als „Kontrollfilter“ fungieren sollte; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Matrix der Auflagen für sektorspezifische Budgethilfe hervorzuheben;
222. erinnert daran, dass der „Aufbau des Staates“ im Mittelpunkt der Entwicklungsstrategie der Union steht und im Einklang mit den Grundsätzen der Intervention in kritischen Situationen der Eckpfeiler jeder Krisensituation sein sollte; weist darauf hin, dass dazu die Unterstützung des Aufbaus von Institutionen, die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsmittelzuweisungen sowie die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben, einschließlich verstärkter politischer und strategischer Dialoge, zählen;
223. verlangt die Festlegung eines guten Policy-Mix im Sinne der Intervention der Union durch einen umfassenden Ansatz für staatliche und nichtstaatliche bzw. regierungsunabhängige Interessenträger und für die sektorale Hilfe, die durch die schnelle Bewertung der sektorbezogenen Bedürfnisse bereit gestellt wird, was der Tragfähigkeit, Komplementarität und Nachhaltigkeit von Projekten zugutekommen wird;
Leitlinien für die Zukunft
224. ist der Ansicht, dass die Maßnahmen über die Situation in Haiti hinaus erörtert und verbessert werden müssen, um den strategischen Rahmen für die Intervention und die Reduzierung des Katastrophenrisikos zu verstärken, wodurch letztlich die Risiken für die Menschen und ihre Lebensbedingungen auf ein Minimum reduziert werden sollen; vertritt die Auffassung, dass die Investition in die Katastrophenvorsorge ein wichtiger Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung ist und sich als ausgesprochen wirtschaftlich erweist, da sie im Vergleich zu der Reaktion auf Katastrophen eine wesentlich wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglicht;
225. ist der Ansicht, dass in Krisensituationen und Situationen der Instabilität Strategien aufgestellt werden müssen, die neue Ansätze und Methoden sowie Fachwissen erfordern, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten wie (i) der Ermittlung der Risiken auf unterschiedlichen operativen Ebenen, (ii) der Vorausschätzung von möglichen Auswirkungen und (iii) der Konzipierung von Instrumenten zur Vermeidung und Verringerung von Risiken und potenziellen Katastrophen und zur Vorbereitung darauf; fordert einen flexiblen Ansatz, mit dem die Kommission ihre Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung angemessen und schnell an eine Krise und deren Folgen anpassen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission in der Zwischenzeit ein System eingerichtet hat, mit dem Sachverständige aus verschiedenen Kompetenzbereichen mobilisiert werden, damit bei Personalmangel kurzfristig zusätzliche Bedienstete zur Unterstützung von Delegationen und zentralen Dienststellen der Union eingesetzt werden können;
226. hält die Kommission und den EAD dazu an, die vier Phasen des Katastrophenmanagement‑Zyklus systematisch in Angriff zu nehmen, d. h. Risikoverringerung und -vorsorge sowie Reaktion und Folgenbewältigung, was zur Festlegung eines strategischen Rahmens für das Katastrophenrisikomanagement und den Aufbau von Widerstandsfähigkeit führt; fordert die Kommission und den EAD auf, das Parlament über die Entwicklungen zu unterrichten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und den Kapazitäten für die Verwirklichung der Programmziele im Anschluss an eine Katastrophe;
227. weist darauf hin, dass in derartigen Krisensituationen der Solidität und der operativen Wirksamkeit der nationalen Handlungsrahmen für Katastrophenvorsorge – als Voraussetzung für den Erfolg der Intervention der Union – gebührende Sorgfalt beigemessen werden muss; bekräftigt, dass bei der Bewertung der nationalen Handlungsrahmen unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden sollten: die bestehenden Rahmen für die Rechenschaftspflicht für Ergebnisse, die geltenden Festlegungen und Entscheidungen über Zuständigkeiten auf zentraler und lokaler Ebene, eine klare Befehls- und Kontrollkette, Informationskanäle, mit denen die Kommunikation zwischen den einzelnen Akteuren bzw. Gebern ermöglicht wird, und Mechanismen zur Rückmeldung über Projekte;
228. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Rehabilitationshilfe der Union nach dem Erdbeben in Haiti und begrüßt, dass auch die Kommission die Empfehlungen akzeptiert;
Teil XX – Sonderbericht Nr. 14/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wie berechnen, verringern und kompensieren die Organe und Einrichtungen der EU ihre Treibhausgasemissionen?“
229. ist der Ansicht, dass sämtliche Einrichtungen und Organe der Union einen gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf ihre Treibhausgasemissionen und deren mögliche Verringerung verfolgen sollten; vertritt die Auffassung, dass sie zur Verwirklichung dieses Ziels ihre gesamten Treibhausgasemissionen berechnen müssen und nicht davon absehen sollten, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen;
230. vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihre Bemühungen um die Erhebung weiterer Daten über ihre eigenen Treibhausgasemissionen verstärken sollte, um bei Umweltverhandlungen mit Dritten weiterhin als zuverlässig zu gelten;
231. fordert diejenigen Einrichtungen und Organe der Union, die über kein Zertifikat für das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) verfügen, auf, die unmittelbare Einführung des Systems in Betracht zu ziehen; hebt jedoch hervor, dass das EMAS als ein Instrument zur Strukturierung von unter anderem Treibhausgasemissionen angesehen werden sollte und nicht als einziges Ziel der Umweltschutzstrategien der Einrichtungen;
232. weist darauf hin, dass das Instrument der Kompensation von Treibhausgasemissionen von den Einrichtungen und Organen der Union verstärkt eingesetzt werden kann, um ihren CO2‑Fußadruck zu verringern; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass „die Nutzung qualitativ hochwertiger Kompensationen zusätzlich zu den Maßnahmen zur Emissionsverringerung (und nicht anstelle derartiger Maßnahmen) ein geeignetes Mittel [wäre], um diese Punkte auszuräumen“; weist jedoch darauf hin, dass die Kompensation hinter der Investition dieser Mittel in die weitere Verbesserung der Umweltschutzstrategien der Einrichtungen und Organe der Union zurücktreten sollte;
233. begrüßt es, dass einige Einrichtungen der Union Pilotprojekte auf dem Gebiet des umweltorientierten Beschaffungswesens in Angriff genommen haben; hofft, dass sich die Ergebnisse als vielversprechend erweisen und dass das Prinzip des umweltorientierten Beschaffungswesens von den Einrichtungen und Organen der Union in der nahen Zukunft als Standardverfahren angewandt wird;
234. hebt hervor, dass menschliche Faktoren bei der Umsetzung dieser Strategien weiterhin einen Schlüsselaspekt darstellen; fordert daher die Verwaltung der Einrichtungen und Organe der Union, die für diese Strategien zuständig sind, nachdrücklich auf, ihre Fähigkeiten und ihr Verständnis für die Bedeutung der Treibhausgasemissionen der Einrichtungen weiter auszubauen und zu verbessern; hofft, dass die Einsetzung des neuen Kollegiums der Kommissionsmitglieder im Jahr 2014 die Möglichkeit bietet, höhere Standards in der Kommission und ihren Agenturen umzusetzen;
Teil XXI – Sonderbericht Nr. 15/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der Außengrenzenfonds trug zu mehr finanzieller Solidarität bei, allerdings muss die Ergebnismessung verbessert und zusätzlicher EU-Mehrwert geschaffen werden“
235. stellt mit Besorgnis fest, dass die strategischen Ziele des Außengrenzenfonds (EBF – External Borders Fund) nicht klar waren und dass insbesondere ein Spannungsverhältnis zwischen der allgemeinen Natur des Außengrenzenfonds als Solidaritätsmechanismus und seiner Konzentration auf konkrete Ziele für eine bessere Zusammenarbeit im Bereich Grenzkontrollen und Visa besteht;
236. stellt fest, dass der erfolgreiche Start von SIS II, VIS und Eurosur in allen Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission darauf hindeutet, dass der Außengrenzenfonds seinen Beitrag dazu geleistet hat; ist jedoch der Auffassung, dass eine solche allgemeine Feststellung nie als zufriedenstellende Antwort auf die spezifische Kritik des Rechnungshofs hinsichtlich fehlender Leistungsindikatoren herangezogen werden kann;
237. stellt fest, dass sich ähnliche Probleme hinsichtlich der Ziele des Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF – Internal Security Fund) ergeben könnten, da auch dieses Instrument sowohl der Solidarität der Mitgliedstaaten bezüglich des Grenzmanagements als auch der Verwirklichung eines einheitlichen und hohen Niveaus der Kontrollen an den Außengrenzen sowie der wirksamen Bearbeitung von Schengen-Visa in Einklang mit dem Einsatz der Union für die Grundfreiheiten und Menschenrechte dient;
238. betont, dass die Mitgliedstaaten zwar die Bedeutung wirksamer Grenzkontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen als Teil des Schengen-Besitzstandes anerkennen, sie die Verwaltung von Grenzkontrollen und in geringerem Maße auch die Bearbeitung von Visa jedoch noch immer als vorrangig nationale Aufgabe betrachten;
239. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fonds für die innere Sicherheit daher in ihre nationalen Grenzschutzstrategien einzubeziehen, um damit zur konsularischen Zusammenarbeit, zu Frontex-Einsätzen oder zu Soforthilfemaßnahmen und konkreten Maßnahmen beizutragen, die für den Schengen-Raum insgesamt wichtig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern;
240. fordert, dass die Kommission prüft, ob es nützlich wäre, die Teilbereiche Grenzkontrollen und Visa des Fonds für die innere Sicherheit in mehrere zweckbestimmte Bereiche aufzuteilen: einen Bereich für Solidarität, einen für die Verwirklichung der konsularischen Zusammenarbeit, Frontex-Einsätze sowie Soforthilfemaßnahmen und konkrete Maßnahmen sowie einen für Maßnahmen, die aus nationaler Sicht besonders wichtig sind;
241. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten relevante und messbare Indikatoren für Leistung, Ergebnisse und Wirkung der finanzierten Projekte entwickeln und nutzen; betont, dass Ex-ante-Überprüfungen von hoher Qualität durchgeführt werden sollten, damit alle finanzierten Projekte konkreten und messbaren Zielen dienen und einen Mehrwert haben; weist darauf hin, dass Ex-post-Überprüfungen zu einem Kontrollmechanismus von hoher Qualität beitragen würden;
242. weist darauf hin, dass durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten zu Frontex‑Einsätzen ein weiterer Mehrwert für die Union erzielt werden kann, indem die Registrierung von mindestens einem Teil der aus dem Fonds für die innere Sicherheit kofinanzierten Ausrüstungsgegenstände im technischen Ausrüstungspool von Frontex verbindlich vorgeschrieben wird;
243. ist besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der nationalen Auftragsvergabe und stellt fest, dass die Ausnahmeklausel für Beschaffungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung nicht in Fällen herangezogen werden darf, in denen wenige restriktive Verfahren hätten angewendet werden können, ohne dass die Sicherheit gefährdet gewesen wäre; empfiehlt, die Vergabeverfahren zu straffen, um für einen raschen Einsatz der Finanzmittel zu sorgen;
244. bekundet der Kommission sein Lob dafür, dass sie bei einem Projekt, bei dem gegen Grundfreiheiten und Menschenrechte verstoßen wurde, finanzielle Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, fordert die Kommission jedoch auf, so weit wie möglich vorab mögliche diesbezügliche Risiken zu ermitteln, insbesondere hinsichtlich der konkreten Art und Weise, wie Grenzkontrollen durchgeführt werden, und dabei das Asylrecht geachtet wird;
245. betont, dass der Standard zur Erfassung von Daten über die finanzierten Projekte auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um die Transparenz zu erhöhen;
Teil XXII – Sonderbericht Nr. 16/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU‑Außenpolitik“
246. begrüßt den Sonderbericht, in dem die Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik bewertet wird, und legt im Folgenden seine Anmerkungen und Empfehlungen dar;
Allgemeine Bemerkungen
247. empfiehlt dem Rechnungshof, die Prüfungstätigkeiten in diesem neuen Bereich der Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, um den politischen Entscheidungsträgern regelmäßig eine umfassende Bewertung von Problemen und Risiken zur Verfügung stellen zu können;
248. stellt fest, dass das verstärkte Interesse an der Mischfinanzierung und den Möglichkeiten, die die Verwendung neuer Investitionsfazilitäten bietet, hauptsächlich durch die Verbindung aus gewaltigen entwicklungspolitischen Herausforderungen und stark eingeschränkten öffentlichen Mitteln begründet ist, was zur Entwicklung neuer Finanzmittel führt, bei denen Zuschüsse der Union mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert werden;
249. betont, dass neue Finanzinstrumente und die Mischfinanzierung im Einklang mit den Zielen der Entwicklungspolitik der Union gemäß den Kriterien der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA – official development assistance) und der Agenda für den Wandel stehen müssen, d. h. sie müssen zu einer Steigerung der Qualität, Effizienz und Nachhaltigkeit und zur rascheren Umsetzung der Maßnahmen der Union führen; vertritt die Auffassung, dass bei diesen Instrumenten der Schwerpunkt auf die Prioritäten der Union gelegt werden muss, bei denen – in wirtschaftlicher sowie in nicht wirtschaftlicher Hinsicht – der Mehrwert am höchsten und die Wirkung am stärksten sind, und dass sie strategisch in Branchen eingesetzt werden müssen, in denen die finanzielle Unterstützung der Union von entscheidender Bedeutung für die Dauerhaftigkeit der Investitionen ist und der Einsatz von Mischfinanzierung die größte Wirkung erzielt; bedauert daher, dass der Sonderbericht sich hauptsächlich auf die finanziellen Aspekte der Kombination mit Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten konzentriert, obwohl ihre Effizienz und Wirksamkeit noch nicht ausreichend geprüft wurden;
250. fordert als zentralen konstanten Grundsatz die Vermeidung des Risikos, dass finanzielle Anreize ein größeres Gewicht einnehmen als Entwicklungsgrundsätze (finanzielle Ziele können gegenüber entwicklungsspezifischen Belangen überwiegen), und die Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, z. B. Sozial- und Umweltstandards und Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern;
251. nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Überprüfung der EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit, mit der ursprünglich die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität von bestehenden Mechanismen und Fazilitäten der Mischfinanzierung verbessert werden sollten, da die Angleichung von zentralen, für alle regionalen Fazilitäten und Finanzinstrumente geltenden Grundsätzen im Hinblick auf den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) äußerst wichtig sein wird; fordert die Kommission und den EAD auf, den strukturierten/strategischen Dialog über das Thema – gemäß den Ergebnissen der Überarbeitung des MFR nach der Wahl – fortzusetzen, insbesondere über die Frage, wie Transparenz und Rechenschaftspflicht permanent sichergestellt und stetig verbessert werden können;
252. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in der Planungsphase den Schwerpunkt darauf legen sollte, dass in den Bereichen, in denen die Investitionen getätigt werden sollen, nachhaltige, langfristige, wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Ziele verwirklicht werden;
253. fordert, dass die Mittel der Union grundsätzlich in erster Linie für die Projekte eingesetzt werden, die ohne Mittel der Union nicht durchgeführt werden würden, z. B. für Projekte, die zwar eine geringe Rentabilität aufweisen, jedoch zu Verbesserungen im sozialen Bereich sowie in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte führen können;
254. fordert, dass die Ergebnisse der Projekte und die mittelfristigen bzw. langfristigen Auswirkungen, die sie auf den Sozialbereich und die Bereiche Umwelt und Menschenrechte haben, grundsätzlich überwacht und weiterverfolgt werden; vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse solcher Folgebewertungen unmittelbar dazu verwendet werden sollten, über verwirklichte langfristige Ziele zu berichten und die Planungsphase bzw. die Projektauswahl für die künftige Finanzierung zu verbessern;
255. fordert, dass die politische Funktion der Kommission als eine politisch verantwortliche Stelle in diesem Bereich gestärkt wird;
256. fordert die Einführung gemeinsamer Standards für die Steuerung solcher Finanzaktivitäten sowie die Festlegung bewährter Praktiken und genau festgelegter Zulässigkeits- und Bewertungskriterien für den Einsatz dieser Finanzinstrumente; vertritt die Auffassung, dass kohärente Regeln im Hinblick auf die Verwaltung, zum Beispiel eine strukturierte Berichterstattung, eindeutige Rahmen für die Überwachung und eindeutige Aufsichtsbestimmungen dazu führen werden, dass die Transaktionskosten verringert oder die mögliche Verdopplung der Kosten vermieden werden können;
257. vertritt die Auffassung, dass es zur Förderung der Eigenverantwortung der Empfängerländer, Begünstigten und Interessenträger für diese Instrumente unbedingt erforderlich ist, für die verschiedenen Fazilitäten angemessene Organisationsstrukturen auszuarbeiten; weist darauf hin, dass für die Entwicklung von durch Mischfinanzierung finanzierter öffentlicher Entwicklungshilfe, die über Fazilitäten erfolgt, eine gut strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Investitionsbank (EIB), den Mitgliedstaaten und dem Parlament erforderlich ist; fordert eine stärkere Beteiligung der Delegationen der Union am Entscheidungsprozess, insbesondere in der Phase der Ermittlung von Projekten, indem sie zu Ex ante‑Bewertungen oder Folgenabschätzungen beitragen und ganz allgemein eine starke Rolle der Union im Politikdialog mit Partnerländern sicherstellen sowie als eine Schnittstelle zur örtlichen Zivilgesellschaft fungieren;
258. besteht darauf, dass durch den Zugriff auf vollständige und solide Haushaltsinformationen und Finanzdaten über Projekte, die aus diesen Investitionsfazilitäten finanziert werden, ein Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht erzielt werden muss, damit das Parlament seine Kontroll- und Zustimmungsbefugnis ausüben kann; fordert eine regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über die Verwendung dieser Finanzierungsinstrumente und die Ergebnisse, insbesondere über die Bewertung der finanziellen und nicht finanziellen Hebelwirkung und des finanziellen und nicht finanziellen Mehrwerts, und verweist gleichzeitig darauf, dass die Bestimmungen von Artikel 140 der Haushaltsordnung eingehalten werden müssen;
259. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der Außenpolitik der Union als einen ersten Schritt in die richtige Richtung und begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen ebenfalls annimmt;
Teil XXIII – Sonderbericht Nr. 17/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Kann die EU-Initiative der Exzellenzzentren wirksam zur Eindämmung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken beitragen, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben?“
260. begrüßt die Initiative der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN-) Exzellenzzentren; vertritt die Ansicht, dass aus ihrer Leitungsstruktur deutlich der Netzwerkcharakter der Initiative hervorgeht;
261. begrüßt die insgesamt positive Stoßrichtung des Sonderberichts Nr. 17/2014 und die Empfehlungen des Rechnungshofs, die allesamt von der Kommission akzeptiert wurden;
262. stellt fest, dass die Initiative einen innovativen Ansatz darstellt, der eine Vernetzung, regionale und internationale Partnerschaften und die Konsolidierung, Koordinierung und Optimierung der bestehenden Kapazitäten bezüglich Fachwissen, Aus- und Weiterbildung, technische Hilfe und Ausrüstung vorsieht;
263. weist darauf hin, dass derartige Strukturen zwangsläufig komplex sind und ihre Einrichtung und ihr reibungsloses Funktionieren daher mit Schwierigkeiten verbunden sind;
264. weist erneut darauf hin, dass für diese Initiative 100 Millionen EUR für den Zeitraum 2010–2013 bereitgestellt wurden;
265. vertritt die Ansicht, dass der größte Vorzug dieser Initiative ihr Bottom-up-Ansatz ist, bei dem auf den Erfahrungen der Partnerländer aufgebaut wird; ist der Auffassung, dass die Delegationen der Union regelmäßig informiert werden und eine aktivere Rolle bei der Konsultation der zuständigen Behörden in den Partnerländern spielen sollten;
266. möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Kommission bei aller Eigenverantwortung der Partnerländer für die Projekte dennoch Vorschläge machen sollte, wenn eine gemeinsame Reaktion nutzbringend wäre (z. B. bei der Bekämpfung des Ausbruchs der Ebola-Epidemie);
267. ist davon überzeugt, dass bei der Projektauswahl die begrenzten verfügbaren Mittel für Bereiche vorgesehen werden sollten, die für die Sicherheit in der Union am wichtigsten sind; vertritt die Auffassung, dass die Organe der Union bei der Projektauswahl eine Vermittlungsfunktion übernehmen könnten;
268. stellt fest, dass das technische Fachwissen der regionalen Sekretariate verbessert werden sollte, damit leichter ermittelt werden kann, bei welchen Fragen Initiativen erforderlich sind, und damit die Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Projekte verbessert wird;
269. begrüßt, dass die Partnerländer seit Mai 2013 jederzeit Projekte vorschlagen können, durch die die Fähigkeit zur Reaktion auf aufkommende Bedrohungen verbessert wird;
270. stellt fest, dass die Zeitspanne zwischen einem Projektvorschlag und der darauffolgenden Genehmigung und Durchführung des Projekts weiter verkürzt werden sollte;
271. betont, dass eine weitergehende strategische Zusammenarbeit notwendig ist, um die Kohärenz und die Koordinierung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente im Sicherheitsbereich zu verbessern; hebt hervor, dass eine bessere Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren im Bereich CBRN die Wirksamkeit der bestehenden Initiativen erhöhen würde;
272. vertritt die Ansicht, dass eine klarere Unterscheidung zwischen der internen und der externen Dimension der CBRN-Maßnahmen(22) der Initiative zugutekommen könnte;
Teil XXIV – Sonderbericht Nr. 19/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Heranführungshilfe der EU für Serbien“
273. hält die serbischen Behörden dazu an, die Qualität ihrer nationalen Strategien und Aktionspläne zu verbessern und diese weiter zu rationalisieren sowie die verschiedenen politischen und sozioökonomischen Probleme auf angemessene Weise in Angriff zu nehmen; ist der Ansicht, dass sich die Kommission erforderlichenfalls dazu bereit erklären sollte, die nötige technische Unterstützung in diesem Bereich zu leisten;
274. hebt hervor, dass es wichtig ist, nationale Strategien in politisch sensiblen Bereichen auszuarbeiten; fordert die zuständigen Behörden auf, in folgenden zentralen Bereichen der Staatsführung Strategien und einen realistischen Zeitrahmen für deren Umsetzung auszuarbeiten: territoriale Dezentralisierung und Strategie zur Koordinierung der Umsetzung der Reform der öffentlichen Finanzverwaltung;
275. fordert die Kommission und die EU-Delegation in Serbien mit Nachdruck auf, den in der ersten Phase des Programmplaungszeitraums 2007–2013 aufgetretenen Problemen, zu denen die Auswahl unausgereifter oder problematischer Projekte gehört, künftig vorzubeugen; unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den serbischen Behörden bei der Inangriffnahme der identifizierten Probleme, zu denen die fehlende Unterstützung durch die nationalen Behörden, die mangelnde interinstitutionelle Koordinierung, die unzulängliche Projektgestaltung, die unzureichende Festlegung der Auftragsbedingungen, nicht tragfähige Finanzierungslösungen und das Unvermögen, aus Fehlern bei früheren Projekten zu lernen, zählen;
276. begrüßt es, dass bei den die Staatsführung betreffenden Projekten generell gute Ergebnisse erzielt wurden, ist jedoch der Ansicht, dass die Umsetzung und die Kontrollsysteme bei den Projekten unzureichend oder gar ineffizient sind, vor allem deshalb, weil der Rechnungshof bei vier von acht geprüften, die Staatsführung betreffenden Projekten im Rahmen der Heranführungshilfe (IPA – pre-accession assistance) wesentliche Mängel festgestellt hat;
277. weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Reform des Justizwesens seit 2007 nur geringfügige Fortschritte zu verzeichnen sind;
278. weist darauf hin, dass der derzeitige Schutz von Informanten, der in der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum 2013–2018 festgelegt wird, verstärkt werden muss; besteht darauf, dass die serbischen Behörden die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen („Whistle-Blowing“) vorantreiben sollten und dass derartige Rechtsvorschriften darauf ausgerichtet sein sollten, das Vertrauen potenzieller Informanten zu erlangen und diese zu ermutigen, Missstände öffentlich zu machen;
279. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert, dass die Kommission die Festlegung der Ziele, die Ermittlung des Bedarfs und die Erkenntnisse aus vorherigen Projekten hinreichend berücksichtigt sowie Verzögerungen und unwirksamen oder ineffizienten Vergabeverfahren entgegenwirkt; hebt die Bedeutung der Nachhaltigkeit hervor, da die Ergebnisse von zwei Dritteln der Projekte und insbesondere Projekte im Bereich der Staatsführung eine Reihe von Fragen aufgeworfen haben;
Teil XXV – Sonderbericht Nr. 20/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War die aus dem EFRE geleistete Unterstützung für KMU im Bereich des E-Commerce wirksam?“
280. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 20/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen an;
281. begrüßt außerdem die konstruktive Reaktion der Kommission auf die Empfehlungen des Rechnungshofs;
282. weist darauf hin, dass E-Commerce-Technologien von entscheidender Bedeutung sind, um die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu verbessern; hebt hervor, dass KMU für die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union wichtig sind;
283. nimmt zur Kenntnis, dass im Sonderbericht des Rechnungshofs die Bedeutung der Messung von Leistungen und des europäischen Mehrwerts hervorgehoben wird;
284. weist darauf hin, dass die Online-Verfügbarkeit von Unternehmensdienstleistungen zwar erhöht wurde, die für Investitionen ausgewählten Vorhaben jedoch Schwachstellen aufwiesen; weist ferner darauf hin, dass das Fehlen einer auf Vergleich basierenden Auswahl der Anträge und der Mangel an umfassenden Geschäftsinformationen in über einem Drittel der Fälle dazu führten, dass die Projekte entweder ein unzureichendes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufwiesen oder überhaupt keinen Nutzen brachten;
285. weist darauf hin, dass 10 der 30 geprüften kofinanzierten Projekte auch ohne öffentliche Kofinanzierung durchgeführt worden wären, fünf dieser zehn Projekte bereits vor der Zustellung des Zuschussbeschlusses angelaufen waren und drei von ihnen angelaufen waren, noch ehe das jeweilige Unternehmen überhaupt einen Antrag auf Kofinanzierung gestellt hatte;
286. ist der Ansicht, dass die Vorlage eines Geschäftsplans, in dem der europäische Mehrwert verdeutlicht wird, verbindlich vorgeschrieben sein sollte, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden;
287. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien und -verfahren einführen sollten, anhand derer die Projekte ausgewählt werden können, die einen möglichst hohen Mehrwert erbringen, und zwar im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung des E‑Commerce bei KMU sowie die Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa (DAE);
288. weist darauf hin, dass es aufgrund von Defiziten bei der Überwachung durch die Kommission unmöglich war, zu bewerten, inwieweit die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geleistete Unterstützung zur Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Informationstechnologie und zur Umsetzung der Geschäftspläne von KMU beigetragen hat;
289. vertritt die Auffassung, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass sie von den Mitgliedstaaten schlüssige und verlässliche Informationen über die Nutzung der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erhält; ist der Ansicht, dass dies Informationen über die Fortschritte im Rahmen der operationellen Programme umfassen sollte, und zwar nicht nur in Form von Angaben zu den Finanzen, sondern auch zur Leistung;
290. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine Mindestanzahl an tragfähigen Indikatoren mit entsprechenden Zielen in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt, gemessen und anschließend überwacht werden sollte, und zwar sowohl unmittelbar nach der Umsetzung und Inbetriebnahme des Projekts als auch zu einem späteren Zeitpunkt, um die Leistung des Projekts zu bewerten;
Teil XXVI – Sonderbericht Nr. 21/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑finanzierte Flughafeninfrastrukturen: ein unzureichendes Kosten‑Nutzen‑Verhältnis“
291. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bereits Änderungen zur Behebung der in dem Sonderbericht angesprochenen Probleme vorgenommen hat, und unterstützt weitgehend den von der Kommission geschilderten neuen Rechtsrahmen; schlägt vor diesem Hintergrund vor, dass die Kommission dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments innerhalb eines Jahres nach der Annahme dieser Entschließung über Fortschritte Bericht erstattet, die bezüglich dieser Empfehlungen erzielt wurden;
292. schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, wonach die Mitgliedstaaten über kohärente Pläne für die Entwicklung von Flughäfen verfügen sollten, und empfiehlt, dass diese Pläne von der Kommission gebilligt werden, bevor etwaige Mittel für spezifische Projekte gewährt werden; empfiehlt ferner, bei diesen regionalen, einzelstaatlichen oder länderübergreifenden Plänen nicht nur den Luftverkehr zu berücksichtigen, sondern auch andere öffentliche Verkehrsmittel, deren Reisezeiten mit Flugzeiten vergleichbar sind und zu denen auch Züge und Busse zählen, damit der Sättigung des Marktes entgegengewirkt wird und die Dienste tragfähiger werden;
293. empfiehlt, dass Finanzmittel nur für finanziell tragfähige Flughäfen gewährt werden;
294. empfiehlt der Kommission, alle neuen Projekte unter Zugrundelegung einer Analyse des Einzugsgebiets zu prüfen, damit ihre Tragfähigkeit gewährleistet ist, und dabei stets die Bedeutung der Regionalflughäfen für die Zugänglichkeit und die Mobilität in der Union zu berücksichtigen;
295. vertritt die Auffassung, dass die Kommission vorrangig diejenigen Mitgliedstaaten genau überwachen sollte, in denen es dem Bericht zufolge in der Vergangenheit besonders problematische Projekte gab;
o o o
296. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 32).
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Leon Braat, Patrick ten Brink (Hg. el al.): The Cost of Policy Inaction: The case of not meeting the 2010 biodiversity target. [Die Kosten für politische Untätigkeit: der Fall des Nichterreichens des Biodiversitätsziels 2010] Wageningen/Brüssel. 2008. S. 28.
Siehe auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN‑Aktionsplan der EU (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 8).
Entlastung 2013: Gesamthaushaltsplan der EU – 8., 9. und 10. EEF
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2077(DEC))
– unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0487 – C8‑0146/2014),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission vom 14. April 2014 über die Rechnungsführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2014)0350),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Kommission(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2015 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (05135/2015 – C8‑0050/2015, 05136/2015 – C8–0051/2015, 05138/2015 – C8–0052/2015),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285 und SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete(3) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(4) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),
– gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),
– gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),
– gestützt auf Artikel 11 des internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(8),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(9),
– gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(10),
– gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(11),
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0102/2015),
1. erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss betreffend den achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2077(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Vermögensübersichten und Haushaltsübersichten des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0487 – C8‑0146/2014),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission vom 14. April 2014 über die Rechnungsführung des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf die Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2014)0350),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Kommission(12),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(13),
– unter Hinweis auf die Empfehlungen des Rates vom 17. Februar 2015 in Bezug auf die der Kommission zu erteilende Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 (05135/2015 – C8-0050/2015, 05136/2015 – C8-0051/2015, 05138/2015 – C8-0052/2015),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285 und SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete(14) und am 22. Juni 2010 in Ouagadougou (Burkina Faso) geänderte(15) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(16),
– gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(17),
– gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(18),
– gestützt auf Artikel 11 des internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(19),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(20),
– gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds(21),
– gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(22),
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0102/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds sich wie in Tabelle 2 des Jahresberichts des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2077(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 94 Spiegelstrich 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8‑0102/2015),
A. in der Erwägung, dass das wichtigste Ziel des Abkommens von Cotonou als Rahmen der Beziehungen der Union zu den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Einklang mit den Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten und der ÜLG in die Weltwirtschaft die Verringerung und letztendlich die Beseitigung der Armut ist;
B. in der Erwägung, dass die spezifischen Ziele der Entwicklungspolitik im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) gewahrt werden müssen; in der Erwägung, dass andere Erwägungen, etwa zur Handelspolitik und zur Außen- und Sicherheitspolitik, nicht zu Kürzungen bei den Entwicklungsprioritäten der Union führen sollten;
C. in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten finanzierten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wesentliche Finanzierungsinstrument der Union für die Bereitstellung von Entwicklungshilfe für die AKP-Staaten sind und dass die Kommission innerhalb des Entlastungsverfahrens dafür verantwortlich ist;
D. in der Erwägung, dass sich die Instrumente zur Vorfinanzierung, die von der Europäischen Kommission finanziert werden, auf 424 Millionen EUR und die operativen Erträge für das Haushaltsjahr 2013 auf 124 Millionen EUR beliefen;
E. in der Erwägung, dass die Strategie und die vorrangigen Bereiche der EEF auf der Grundlage politischer Präferenzen sowie wirtschaftlicher und finanzieller Kriterien in Verbindung mit allgemeinen Effizienzkriterien festgelegt wurden und mit angemessenen Finanzinstrumenten gearbeitet wird, um diese langfristig und nachhaltig festgelegten vorrangigen Bereiche zu verwirklichen;
F. in der Erwägung, dass es im Zusammenhang mit Entwicklungsländern aufgrund der geopolitischen, institutionellen und administrativen Umgebung, die oft durch Instabilität und Fragilität gekennzeichnet ist, ein inhärentes hohes Verlustrisiko gibt;
G. in der Erwägung, dass die Höhe und Art der Verpflichtungen der Union differenziert und an Bedingungen geknüpft sein müssen, sodass sie von messbaren Fortschritten in verschiedenen Bereichen wie Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Korruptionsbekämpfung abhängen;
H. in der Erwägung, dass der Einsatz von innovativen Finanzinstrumenten wie Mechanismen der Mischfinanzierung als eine Möglichkeit angesehen wird, den Einsatzbereich bestehender Instrumente wie Finanzhilfen und Darlehen zu erweitern, und in Bezug auf Beaufsichtigung und Governance auch Herausforderungen mit sich bringt;
I. in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, bei allen Handlungen der Union für die Sichtbarkeit der Union zu sorgen und die Werte der Union zu fördern;
J. in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan, d. h. seine Integration in die Haushaltsstruktur der Union, weiterhin eine der Prioritäten des Parlaments darstellt; in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan eine größere finanzielle Sicherheit für die Empfängerländer, aber auch eine verbesserte Politikkohärenz und demokratische Kontrolle mit sich bringen würde;
K. in der Erwägung, dass Budgethilfe eine Reihe von Herausforderungen im Hinblick auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und gutes Finanzmanagement mit sich bringt; in der Erwägung, dass Budgethilfe nicht nur eine genaue Überwachung und einen politischen Dialog zwischen der EU und dem Partnerland hinsichtlich der Ziele, der Fortschritte mit Blick auf die vereinbarten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren erforderlich macht, sondern auch eine systematische Risikoanalyse und eine Strategie zur Risikobegrenzung, die weiter verbessert werden sollte;
Zuverlässigkeitserklärung
Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
1. begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Jahr 2013 die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2013 in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen und dass die Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihre Cashflows und die Veränderungen des Nettovermögens zum Jahresende der EEF-Finanzregelung und den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor entsprechen;
2. stellt mit Befriedigung fest, dass die Anzahl und der Wert der Einziehungen gegenüber 2012 erhöht werden konnten, wobei 24 Einziehungen im Gesamtwert von 4,7 Mio. EUR für 2013 13 Einziehungen im Gesamtwert von 1,3 Mio. EUR für 2012 gegenüberstehen;
3. ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Vorschrift, dass die Kommission für Vorfinanzierungsbeträge über 750 000 EUR jährlich Zinsen einziehen muss, nach wie vor nicht konsequent befolgen und dass die in den Abschlüssen ausgewiesene Höhe der Zinserträge zum Teil auf Schätzungen basiert;
4. bedauert darüber hinaus, dass Zinserträge für Vorfinanzierungen zwischen 250 000 EUR und 750 000 EUR in den Jahresabschlüssen immer noch nicht als Finanzerträge anerkannt wurden, weil die Entwicklung des Gemeinsamen RELEX-Informationssystem (CRIS) noch nicht abgeschlossen war;
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge
5. begrüßt den Standpunkt des Rechnungshofs, dem zufolge die der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen und Verpflichtungen für das Jahr 2013 in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
6. ist jedoch besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, der zufolge die Überwachungs- und Kontrollsysteme bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union nur teilweise wirksam sind, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen sicherzustellen;
7. bedauert, dass nach Einschätzung des Rechnungshofs die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Ausgabenvorgängen im Rahmen des achten, neunten und zehnten EEF bei 3,4 % liegt, was einen leichten Anstieg gegenüber 2012 (3 %) bedeutet, aber immer noch unter dem Höchstwert von 2011 (5,1 %) liegt;
8. nimmt zur Kenntnis, dass aus dem Jahresbericht des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen der EEF für das Haushaltsjahr 2013 hervorgeht, dass die Fehlerquote im Vergleich zum vorhergehenden Jahr zugenommen hat und dass diese Fehlerquote immer noch zu hoch ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf das vereinbarte Ziel einer Fehlerquote von 2 % hinzuarbeiten;
9. stellt fest und bedauert, dass die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen von Mängeln im Überwachungssystem betroffen sind und dass die Zahlungen äußerst fehlerhaft waren; stellt fest, dass 27 % der Zahlungen fehlerhaft waren, nämlich 45 der 165 geprüften Zahlungstransaktionen;
10. nimmt die Ergebnisse der Stichproben in Bezug auf Projekte zur Kenntnis, wonach 42 von 130 Zahlungen (32 %) fehlerhaft waren, und insbesondere die Tatsache, dass 30 dieser 42 Zahlungen mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, wobei es sich in 17 Fällen um endgültige Vorgänge handelte, die nach Durchführung aller Ex-ante-Kontrollen genehmigt wurden;
11. bedauert, dass trotz des Korrekturmaßnahmenplans, der im Mai 2013 eingerichtet wurde, die Typologie der festgestellten Fehler zu einem Großteil ähnlich ist wie in früheren Jahren, d. h. Mangel an Belegen, Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Auftragsvergabe durch die Empfänger und nicht förderfähige Ausgaben; stellt fest, dass diese Fehler auch mit Transaktionen in Verbindung mit folgenden Tätigkeiten zu tun hatten: 1. Leistungsprogrammen, 2. Finanzhilfen und 3. Beitragsvereinbarungen zwischen der Kommission und internationalen Organisationen;
12. fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in diesen spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit zu verstärken, indem sie den ursprünglich eingerichteten Korrekturmaßnahmenplan überarbeitet, insbesondere wenn quantifizierbare Fehler auf Mängel bei den Prüfungen durch internationale Organisationen bezüglich der Einhaltung vertraglicher Bestimmungen als Teil der allgemeinen Bemühungen zur Verbesserung der Risikomanagementverfahren und der allgemeinen Kontroll- und Verwaltungssysteme hindeuten;
Risiken in Verbindung mit der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kontrollmechanismen
13. räumt ein, dass die Umsetzung der EEF mittels zahlreicher Vorgehensweisen und unterschiedlicher Durchführungsmethoden (zentralisierte direkte Verwaltung und indirekte Verwaltung) mit komplexen Vorschriften und Verfahren, beispielsweise hinsichtlich der Ausschreibungen und der Auftragsvergabe, und mit einer großen geografischen Ausdehnung ein hohes Risiko mit sich bringt, wodurch die Optimierung des Kontrollsystems und die Stärkung der Transparenz der Finanzierung der EEF erschwert wird;
14. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Ex-ante-Prüfungen, die vor der Durchführung der Transaktionen für die Projektzahlungen ausgeführt werden, nach Einschätzung des Rechnungshofs immer noch erhebliche Schwächen aufweisen;
15. fordert die Kommission auf, die Qualität und Angemessenheit der von allen Beteiligten (Bedienstete der Kommission und externe Prüfer) durchgeführten Ex-ante-Prüfungen regelmäßig zu überprüfen, bevor Projektzahlungen getätigt werden, insbesondere angesichts des politisch und operativ sehr riskanten Umfelds;
16. stellt fest, dass sowohl für die Budgethilfe (in deren Rahmen 2013 718 Mio. EUR aus den EEF gezahlt wurden) als auch für Beiträge der Union zu Projekten mit mehreren Gebern, die von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen durchgeführt wurden (die Zahlungen aus den EEF beliefen sich 2013 auf 458 Mio. EUR), die Fehleranfälligkeit der Transaktionen durch die Art des Instruments und die Zahlungsbedingungen begrenzt wird;
17. ist besorgt über das wiederkehrende Problem, dass trotz externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen weiterhin einige Fehler bei endgültigen Ausgabenerklärungen festgestellt wurden;
18. fordert die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) nachdrücklich auf, die Empfehlung des Rechnungshofs von 2011, die Kapazitäten ihrer internen Auditstelle (IAC) schnellstmöglich zu verstärken, zu befolgen, damit diese ihre Aufgaben wirksamer wahrnehmen kann;
Strategie und Prioritäten
19. betont, dass alle Tätigkeiten des EEF genau der allgemeinen Strategie und den vorrangigen Bereichen entsprechen müssen, die auf der Grundlage politischer Präferenzen sowie wirtschaftlicher und finanzieller Kriterien festgelegt wurden und die sich dementsprechend in der Verwaltungsleistung, einschließlich Risikomanagement und Kontrolltätigkeiten, und der konkreten Form der diesbezüglichen Finanzinstrumente widerspiegeln müssen;
20. weist vor dem Hintergrund der verstärkten Schwerpunktsetzung auf die Leistung der Entwicklungshilfe der Union darauf hin, dass die afrikanischen Länder südlich der Sahara bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) am wenigsten Fortschritte verzeichnen können und weltweit die einzige Region sind, in der Vorausschätzungen zufolge die Armut höchstwahrscheinlich nicht bis 2015 halbiert werden kann; bekundet seine Besorgnis darüber, dass aufgrund der in den letzten Jahren zu verzeichnenden rückläufigen Niveaus der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) für soziale Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Bildung und der reproduktiven Gesundheit, die Gefahr besteht, dass die Fortschritte bei der Entwicklung des Humankapitals zunichte gemacht werden;
21. kommt zu dem Schluss, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, um die Verwirklichung der MDG in Afrika bis zum Zieldatum 2015 voranzutreiben; fordert die Kommission auf, die Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 und die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung (SDG), sobald sie angenommen worden sind, als Grundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Rechnungshofs zu berücksichtigen; begrüßt die Tatsache, dass die EEF, die das wichtigste Instrument für die Bereitstellung von Unionshilfen für die Entwicklungszusammenarbeit für die AKP-Staaten sind, 45 % des Gesamtwerts der Verträge, die die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (GD DEVCO) 2013 neu abgeschlossenen hat, ausmachen;
22. nimmt zur Kenntnis, dass 2013 eine Einigung über die Einrichtung des 11. EEF mit einem Gesamtwert in Höhe von rund 27 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) erzielt wurde, wodurch die Mittel – ungeachtet der von der Union eingegangenen Verpflichtung, in den nächsten Jahren die Entwicklungsfinanzierung zu erhöhen – de facto auf dem Niveau des 10. EEF eingefroren und nicht, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, um 13 % aufgestockt wurden;
Monitoring und Überwachung
23. ist ernsthaft besorgt über die Mängel im Managementinformationssystem für die Ergebnisse und die Nachverfolgung externer Prüfungen, Ausgabenüberprüfungen und Kontrollbesuche, die weiterhin bestehen, obwohl die Kommission sich in den letzten Jahren verpflichtet hat, die Qualität der CRIS-Daten zu verbessern;
24. bekräftigt, dass die Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Managementinformationssystems eine tragende Rolle spielen und daher beständige Aufmerksamkeit erfordern; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Entwicklung und Einrichtung neuer Funktionen im Prüfungsmodul des CRIS-Managementsystems und insbesondere zur Weiterverfolgung aller Prüfberichte und aller Arten von Beurteilungen fortzusetzen; sieht kohärente, ergebnisorientierte Überwachungssysteme als unabdingbar an, um angemessene und zuverlässige Informationen über die erzielten Ergebnisse bereitzustellen, damit die strategischen Prioritäten angepasst werden können;
25. fordert den Hauptsitz der GD DEVCO vor dem Hintergrund, dass die meisten EEF dezentral von Delegationen der Union umgesetzt werden, auf, sie bei der Verwaltung ihres Portfolios entsprechend den jeweiligen Risikokomponenten durch CRIS beständig zu unterstützen; bestärkt und fördert die bessere Nutzung der Möglichkeiten, die durch die Risikobeurteilung im Rahmen der Nachverfolgung der Tätigkeiten der Delegationen der Union geboten werden;
26. begrüßt die Einführung der Studie zur Restfehlerquote bei abgeschlossenen Transaktionen als ein Beispiel dafür, dass das Verwaltungsumfeld der GD DEVCO aktiv ist;
27. stellt fest, dass die Fehlerquote auf der Grundlage der zweiten Studie 2013 von der GD DEVCO auf 3,35 % geschätzt wurde (was einem Betrag von etwa 228,55 Mio. EUR entspricht), während der Rechnungshof sie auf 3,4 % schätzte; weist besorgt darauf hin, dass die festgestellten Hauptursachen die fehlende Bereitstellung angemessener Unterlagen durch Empfängerorganisationen, Fehler aufgrund unzureichender Belege zur Überprüfung der Regelmäßigkeit der Transaktionen, die Nichteinhaltung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und nicht eingezogene und nicht korrigierte Beträge sind;
28. ist der Ansicht, dass die Priorisierung in den von der GD DEVCO entwickelten Aktionsplan zur Umsetzung von Eindämmungsmaßnahmen integriert werden könnte, indem der Schwerpunkt auf die spezifischen und besonders kritischen Problembereiche und die Möglichkeiten der Kosteneffizienz gelegt wird; fordert die GD DEVCO auf, die erzielten Fortschritte oder besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Aktionsplans in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht anzugeben;
29. ist der Ansicht, dass es hilfreich sein wird, genau festzustellen, welche Schritte bei der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen die größten Schwächen und Fehler und die größte Anfälligkeit aufweisen; ist der Ansicht, dass die Bearbeitung und Analyse dieser spezifischen Bereiche im Rahmen einer mehrjährigen Rotation erfolgen könnte, um die Kosten der Kontrollen auf einem akzeptablen Niveau zu halten;
30. räumt mit Blick auf die Kostenwirksamkeit der Kontrollmechanismen ein, dass das Problem darin besteht, nicht zusätzliche Kontrollebenen einzuführen, sondern an der Wirksamkeit des Rahmens der Kontrolltätigkeiten und ihrer Komplementarität im Rahmen der Grundsätze der verantwortungsvollen Steuerung zu arbeiten;
31. begrüßt die Aufnahme einer Übersicht über alle Kosten, einschließlich der Verwaltungsausgaben und der Kosten von Kontroll- und Überwachungssystemen, in den jährlichen Tätigkeitsbericht;
32. begrüßt die Überprüfung der Berichte zur Verwaltung der Außenhilfe, die jetzt einen Überblick über Korrekturmaßnahmen zu allen festgestellten Fehlern und die Abgabe einer Versicherung der Delegationsleiter, dass sie ihre Rechenschaftspflicht in der Zuverlässigkeitskette und die Vollständigkeit der Berichterstattung der Delegationen der Union verbessern werden, umfasst;
Budgethilfe
33. nimmt mit Interesse und Wohlwollen die Umsetzung der neuen Leitlinien der Kommission zur Budgethilfe zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass 2013 ein Gesamtbetrag in Höhe von 660 Mio. EUR für neue Budgethilfemaßnahmen in Afrika bereitgestellt wurde, der zum Teil für die Umsetzung der „MDG-Initiative“ genutzt wurde, um Länder zu unterstützen, die in wichtigen Bereichen wie Gesundheitsschutz, Wasser- und Sanitärversorgung sowie Ernährungssicherheit und Ernährung einen Entwicklungsrückstand aufweisen;
34. fordert angesichts des Ziels der Budgethilfe, mit der Beiträge direkt in den Gesamthaushalt oder einen Einzelhaushalt für eine besondere allgemeine Strategie oder ein Ziel des Empfängerlands übertragen werden, nachdrücklich, dass für die Budgethilfe die allgemeinen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Partnerländer gelten und sie strikt an die Bedingung geknüpft wird, dass wesentliche Fortschritte insbesondere im Bereich der Verwaltung öffentlicher Finanzen erzielt werden; würde die Erarbeitung verbindlicher grundlegender Leistungsindikatoren als einen Versuch begrüßen, die Risiken zu begrenzen;
35. weist darauf hin, dass die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung in allen Bereichen der Verwaltung, die zur Strategie der Zusammenarbeit der Union gehören, unterstützt werden muss; betont, dass nach wie vor ein hohes Risiko besteht, dass Ressourcen zweckentfremdet werden, und dass bei der Verwaltung öffentlicher Gelder die Gefahr der Korruption und des Betrugs besteht;
36. weist erneut darauf hin, dass solide und überprüfbare grundlegende Leistungsindikatoren auf alle fortlaufenden Budgethilfeprogramme angewandt werden müssen; betont, dass der Grundsatz der Differenzierung zu beachten ist, damit eine zu freie Auslegung der Auflagen für die Auszahlung von Budgethilfe vermieden wird; fordert eine umfassende Unterstützung von Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung, da Korruption offenbar eines der Hauptprobleme ist, die die Wirksamkeit der Hilfsprogramme und damit der europäischen Entwicklungszusammenarbeit beeinträchtigen; betont daher, dass die Zusammenarbeit im Bereich von Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung und Anreize zur Bekämpfung von Korruption gestärkt werden sollten;
37. bemängelt, dass die von der Union zur Verfügung gestellten Finanzmittel letztendlich in den Haushalt des Partnerlandes fließen, sodass eine Verfolgbarkeit der EU-Mittel nicht möglich ist; fordert die Veröffentlichung ausführlicher Berichte über die Nutzung der Finanzmittel, damit für mehr Transparenz und eine Verfolgbarkeit der Ausgaben gesorgt wird;
38. fordert den Rechnungshof in diesem Zusammenhang auf, sich stärker mit dem Thema Korruption zu befassen und zu versuchen, in seinen Sonderberichten und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht das Ausmaß der Korruption zu quantifizieren und anzugeben;
39. fordert in Bezug auf die sektorspezifische Budgethilfe, dass die Matrix der Auflagen für sektorspezifische Budgethilfe systematisch verwendet oder gestärkt wird, um angemessene Referenzwerte für die Intervention der Union festzulegen; würde es begrüßen, wenn alle allgemeinen Budgethilfe-Programme für eine stärkere Kontrolle und Rechenschaftspflicht schrittweise in sektorspezifische Budgethilfe-Programme umgewandelt würden, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen;
40. betont, dass es wichtig ist, für einen angemessenen, auf Anreizen basierenden politischen Dialog, für eine kontinuierliche Überwachung von Sektorreformen und für Programme zur Messung der Leistung und der Nachhaltigkeit der Ergebnisse mittels der Finanzverwaltungssysteme der Kommission zur Umsetzung der Budgethilfe in den Partnerländern zu sorgen;
41. fordert die Kommission auf, die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und die Einrichtung von Aufsichtsgremien sowie den Aufbau von Kompetenzen und Kapazitäten in den Empfängerländern nachdrücklich zu unterstützen, unter anderem durch die kontinuierliche Bereitstellung technischer Hilfe; fordert eine unabhängige nationale Prüfbehörde als Bedingung für die Gewährung von Budgethilfe;
42. befürwortet nachdrücklich, dass die Kommission die Überweisung von Mitteln an Empfängerländer zurückhalten kann, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten, insbesondere die makroökonomischen Anforderungen, nicht erfüllt werden; fordert die Kommission auf, die Überweisung von Mitteln an Länder zurückzuhalten, die ein hohes Niveau an Korruption verzeichnen und keine Maßnahmen dagegen ergreifen;
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
43. empfiehlt, dass in der neuen Wahlperiode mehr für einen besseren Austausch von Informationen mit der Weltbank und den Institutionen der Vereinten Nationen unternommen wird, um die Zusammenarbeit zu optimieren;
44. bekräftigt, dass das Parlament die Festlegung und den Austausch von bewährten Verfahren unterstützt, um ähnliche und nachhaltige Grundprinzipien für die Gewährleistung und die Einhaltung der Haushaltsordnungen der Union einzurichten;
45. unterstützt die verstärkte Offenlegung der Prüfberichte der VN-Institutionen, um die Verwaltung der Unionsmittel zu verbessern;
46. ist der Ansicht, dass die stetige Annäherung der jeweiligen Steuerungssysteme und der internen und externen Prüfungen zum Vergleich ihrer Daten, Methoden und Ergebnisse fortgesetzt werden sollte;
47. fordert, dass bei Initiativen mit mehreren Gebern stark auf die Sichtbarkeit der Unionsmittel geachtet wird, insbesondere wenn Unionsmittel in einem risikoreichen Umfeld ausgezahlt werden;
48. begrüßt die Vertiefung der Beziehungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Weltbank zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durch die Annahme der OLAF-Leitlinien für den Austausch von Informationen und Strategien;
49. bekräftigt seine Besorgnis in Bezug auf die Umsetzung des 11. EEF, dass mit der Umsetzung betraute Einrichtungen mittels eines Dienstleistungsvertrags Aufgaben zur Durchführung des Haushaltsplans anderen, privatrechtlichen Vorschriften unterliegenden Organisationen übertragen können, wodurch eine kaskadenförmige Struktur von Übertragungen entsteht; fordert die Kommission auf, strikte Bedingungen für die Untervergabe anzuwenden, und bekräftigt, dass diese betrauten Einrichtungen den Schutz der finanziellen Interessen der Union für diese Umsetzungsart auf hohem Niveau gewährleisten müssen;
50. fordert schnell mehr Informationen über gemeinsame Finanzierungen (einschließlich Trustfunds) und die damit einhergehenden Risiken bezüglich der Regelmäßigkeit von Transaktionen, insbesondere, wenn die finanziellen Beiträge der Kommission zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten mit Mitteln anderer internationaler Geber zusammengelegt werden, ohne für einen speziellen, identifizierbaren Posten förderfähiger Ausgaben vorgemerkt zu sein;
51. fordert, über die Vorstudie der Kontroll- und Verwaltungssysteme, die von der Kommission bei anderen verbundenen internationalen Organisationen durchgeführt wird, unterrichtet zu werden; fordert ferner Informationen über das Maß der Vergleichbarkeit und Kohärenz der bereits bestehenden Systeme;
52. fordert, über die Präventiv-, Abhilfe- und sonstigen Maßnahmen informiert zu werden, die bei einer abweichenden Ansicht bezüglich der zu erreichenden Zuverlässigkeit und dem damit verbundenen Risiko für die gesamten Ausgaben ergriffen werden könnten;
Investitionsfazilität der Europäischen Investitionsbank
53. weist voller Überzeugung darauf hin, dass die im Namen der Union von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltete Investitionsfazilität der Entlastung durch das Parlament unterliegen sollte, da sie von den Steuerzahlern der Union finanziert wird;
54. nimmt zur Kenntnis, dass die Dreiervereinbarung, die in Artikel 287 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Investitionsbank, der Kommission und dem Rechnungshof im Zusammenhang mit den Modalitäten der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungen der Tätigkeiten der Investitionsbank in Bezug auf die Verwaltung der Mittel der EU und ihrer Mitgliedstaaten erwähnt wird, 2015 überarbeitet werden soll; fordert die EIB auf, vor diesem Hintergrund den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Rechnungshofs durch die Einbeziehung sämtlicher neuen Finanzinstrumente der EIB, die mit öffentlichen Finanzmitteln der Union oder den Mitteln aus dem EEF in Verbindung stehen, zu erweitern;
55. begrüßt, dass der Rechnungshof infolge einer im Entlastungsverfahren 2012 vom Parlament erhobenen Forderung eine Prüfung der EEF-Investitionsfazilität in seinen Arbeitsplan aufgenommen hat, und erwartet das Ergebnis dieses Sonderberichts 2015;
56. stellt fest, dass die EIB Projekte in extrem riskanten Umgebungen unterstützt, insbesondere in Bezug auf politische Risiken aufgrund der Instabilität der Empfängerländer;
57. begrüßt den ergebnisorientierten Ansatz der EIB, insbesondere die Einführung eines Rahmens für die Ergebnismessung, der eine Beurteilung der Solidität von Projekten, ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und des eigenen Mehrwerts der EIB ermöglicht; fordert, dass für einen dauerhaften Dialog mit den zugehörigen Partnern über die Messindikatoren und die Konvergenz der erzielten Ergebnisse gesorgt wird;
58. betont, wie wichtig die Null-Toleranz-Politik der EIB in Bezug auf Betrug und Korruption ist; weist darauf hin, dass Unternehmen, die in Betrugsfälle und Korruption verwickelt sind, nicht finanziert werden dürfen; erachtet die gegenwärtige Politik der EIB gegenüber kooperationsunwilligen Staaten („EIB Policy towards weakly regulated, non-transparent and uncooperative jursidictions“) einschließlich der jüngsten Ergänzung für unzureichend und fordert die EIB auf, unverzüglich eine neue „Politik bezüglich einer verantwortungsbewussten Besteuerung“ einzuführen, in deren Rahmen sie juristische Überprüfungen der begünstigten Eigentümer von finanzierten Unternehmen durchführt; fordert des Weiteren, dass in Fällen, in denen multinationale Unternehmen die Empfänger dieser Finanzierung sind, diese vorab eine Übersicht über ihre Einnahmen und Gewinne sowie über die Steuern vorlegen müssen, die sie jeweils in jedem einzelnen Land, in dem sie tätig sind, entrichten;
59. betont, wie wichtig es ist, dass durch die EIB finanzierte Projekte eine breite Wirkung auf die Gesellschaft haben, und fordert, damit örtliche Unternehmen zu unterstützen, anstatt Spekulationen anzuheizen; fordert einen ausführlichen jährlichen Bericht über die sozialen Auswirkungen der durch die EIB finanzierten Projekte;
60. fordert, dass die Zuschüsse der Union nur für Finanzintermediäre gewährt werden, die nicht an Offshore-Finanzplätzen tätig sind, an denen eine substanzielle lokale Beteiligung besteht und die in der Lage sind, einen entwicklungsfördernden Ansatz umzusetzen, der die Besonderheiten von KMU in jedem Land unterstützt; fordert die EIB auf, nicht mit Finanzintermediären zusammenarbeiten, die im Hinblick auf Transparenz, Betrug, Korruption sowie hinsichtlich ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen eine Negativbilanz vorzuweisen haben; betont, dass die EIB gemeinsam mit der Kommission eine Liste strenger Kriterien für die Auswahl von Finanzintermediären erstellt und veröffentlicht;
61. hält die EIB an, produktive Investitionen zu finanzieren und die Kreditvergabe bei Bedarf mit technischer Unterstützung zu verbinden, um die Wirksamkeit von Projekten zu steigern, für einen wirklichen zusätzlichen Mehrwert der Union zu sorgen und eine stärkere entwicklungspolitische Wirkung zu erzielen;
62. verweist darauf, dass Kohärenz mit den Zielen der Union entscheidend ist und dass der Aufnahmekapazität der AKP-Staaten gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;
63. fordert eine gründliche Überprüfung bei der Auswahl möglicher Akteure und Mittler vor Ort während der Identifizierung und Auswahl dieser Akteure und Mittler;
Mischfinanzierung
64. stellt fest, dass das verstärkte Interesse an der Mischfinanzierung hauptsächlich auf den Zusammenhang zwischen gewaltigen Entwicklungsherausforderungen und stark eingeschränkten öffentlichen Mitteln zurückzuführen ist, was zur Entwicklung neuer Finanzinstrumente führt, bei denen Zuschüsse der EU mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert werden; legt dem Rechnungshof nahe, eine regelmäßige umfassende Beurteilung der durch die Mischung von Finanzinstrumenten finanzierten Tätigkeiten durchzuführen;
65. stellt fest, dass durch die Kombination von Finanzhilfen mit zusätzlichen öffentlichen und privaten Mitteln (z. B. Darlehen und Beteiligungstitel) eine erhebliche Hebelwirkung von Finanzhilfen bewirkt werden kann und schlagkräftigere und wirkungsvolle Strategien der Union entwickelt werden können, um zusätzliche Finanzmittel freizusetzen;
66. betont, dass jedes neue Finanzinstrument und jede Mischform den Zielen der Union für die Entwicklungspolitik entsprechen muss, die auf den Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe basieren und in der Agenda für den Wandel festgelegt sind; ist der Ansicht, dass diese Instrumente gezielt für die Prioritäten der Union eingesetzt werden müssen, bei denen der Mehrwert und die strategische Wirkung am höchsten sind;
67. nimmt die Ergebnisse der Überprüfung der EU-Plattform für Mischfinanzierung in den Außenbeziehungen zur Kenntnis, deren Ziel ursprünglich darin bestand, die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität bestehender Mechanismen und Fazilitäten zur Mischfinanzierung zu verbessern;
68. fordert die Einführung gemeinsamer Standards für die Umsetzung solcher Finanzaktivitäten sowie die Festlegung bewährter Verfahren und Kriterien für die Förderfähigkeit und die Bewertung; ist der Ansicht, dass kohärente Regeln für die Verwaltung, wie strukturierte Berichterstattung, klare Überwachungsrahmen und Bedingungen für die Beaufsichtigung, Transaktionskosten und die mögliche Doppelung von Zahlungen aufgrund der höheren Transparenz und Rechenschaftspflicht reduzieren werden;
69. fordert eine regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über den Einsatz dieser Finanzinstrumente und deren Ergebnisse, insbesondere über die Bewertung der finanziellen und nicht finanziellen Hebelwirkung und des finanziellen und nicht finanziellen Mehrwerts, um dem Parlament die Ausübung seiner Kontroll- und Zustimmungsbefugnis zu ermöglichen;
EU-Unterstützung in der Demokratischen Republik Kongo
70. bekräftigt seinen Standpunkt zur besorgniserregenden Lage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), insbesondere mit Blick auf die Reform des Gerichtssystems sowie die Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, die öffentlichen Finanzen und das Thema Dezentralisierung;
71. begrüßt die Bewertung der aus dem EEF finanzierten Entwicklungshilfe der Union durch den Rechnungshof; weist darauf hin, dass vor allem aufgrund des fehlenden politischen Willes und der mangelnden Aufnahmekapazität nur geringe Erfolge bei der Verbesserung der Staatsführung in der DRK erzielt werden;
72. nimmt zur Kenntnis, dass die DRK allgemein als einer der fragilsten Staaten der Welt gilt; empfiehlt nachdrücklich die Festlegung verbindlicher wesentlicher Leistungsindikatoren und Referenzwerte für die zuverlässige Fortschrittsbewertung; empfiehlt ferner nachdrücklich, die wesentlichen Leistungsindikatoren und Referenzwerte auf realistische Weise auszuarbeiten;
73. fordert die Kommission und den EAD auf, als Folgemaßnahme zum Entlastungsbericht des vergangenen Jahres, in dem im Hinblick auf eine bessere und gezieltere Strategie für die Entwicklungshilfe eine Verringerung der Anzahl an Prioritäten vorgeschlagen wurde, die aktuelle Liste der Prioritäten für europäische Entwicklungshilfe in der DRK vorzulegen;
EU-Unterstützung in Haiti
74. bekräftigt die allgemeine Zufriedenheit mit der Arbeit und den Bemühungen der Dienststellen der Kommission als Reaktion auf das Erdbeben in Haiti von 2010 in einer äußerst schwierigen Situation für die Delegation der Union und ihre Bediensteten; begrüßt, dass die Kommission Zahlungen bzw. Auszahlungen aufgrund mangelnder Fortschritte bei der Haushaltsführung der Regierung und diverser Mängel bei den nationalen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückhalten kann;
75. nimmt die vom Rechnungshof entdeckten Schwächen bei der Koordinierung zur Kenntnis und betont in diesem Zusammenhang, dass die enge Abstimmung zwischen den Gebern und innerhalb der Dienststellen der Kommission beibehalten werden muss; fordert eine kontinuierliche Verzahnung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung mit Hilfe einer eigens dafür eingerichteten ständigen dienststellenübergreifenden Plattform; ist der Ansicht, dass integrierte Ansätze mit klar festgelegten Koordinierungszielen, einer kohärenten Länderstrategie zwischen ECHO und EuropeAid und der Weitergabe bewährter Verfahren nach Möglichkeit immer verfolgt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Dialog mit dem Parlament aufzunehmen; ist außerdem der Ansicht, dass die Nutzung der örtlichen Wissensbasis durch die Beteiligung der örtlichen Zivilgesellschaft gestärkt werden kann;
76. verweist auf die Empfehlungen, die im Anschluss an die Reise der Delegation des Haushaltskontrollausschusses nach Haiti im Februar 2012 ausgesprochen wurden, und beharrt auf dem wesentlichen Anliegen der Rückverfolgbarkeit von und der Rechenschaftspflicht für Entwicklungsgelder der Union, insbesondere durch die Verknüpfung von Budgethilfe und Leistungsvorgaben; fordert die Kommission und den EAD auf, ihren Schwerpunkt auf die Matrix der Auflagen für sektorale Budgethilfe zu legen;
77. verweist darauf, dass der „Staatsaufbau“ im Mittelpunkt der Entwicklungsstrategie der Union stehen und den Eckpfeiler eines jeden Krisenaktionsplans bilden muss; fordert die Festlegung eines stabilen politischen Instrumentariums in Übereinstimmung mit den Interventionen der Union;
78. ist der Ansicht, dass derartige Krisensituationen und Situationen der Instabilität neue Ansätze erfordern, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten wie (i) der Ermittlung der Risiken auf unterschiedlichen operativen Ebenen, (ii) der Vorausschätzung möglicher Auswirkungen und (iii) der Konzipierung von Instrumenten zur Vermeidung und Verringerung von Risiken und potenziellen Katastrophen und zur Vorbereitung darauf, die ein ausreichendes Maß an Flexibilität und die Mobilisierung von Sachverständigen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen ermöglichen;
79. fordert die Kommission und den EAD auf, in den vier Phasen des Katastrophenmanagement-Zyklus systematisch zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und den EAD auf, das Europäische Parlament insbesondere über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und den Vorbereitungen für die Verwirklichung der Programmziele im Anschluss an eine Katastrophe zu unterrichten;
80. weist darauf hin, dass in einer derartigen Krise der Solidität und der operativen Wirksamkeit der nationalen Handlungsrahmen für Katastrophenvorsorge – als Voraussetzung für den Erfolg der Intervention der Union – gebührende Bedeutung beigemessen werden muss;
Zukunft der EEF
81. empfiehlt, die Strategien und Prioritäten zukünftiger EEF-Tätigkeiten genau festzulegen und auf dieser Grundlage ein System von Finanzinstrumenten zu entwickeln, das den Grundsätzen der Wirksamkeit und Transparenz entspricht;
82. bedauert, dass die EEF in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) nicht in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen wurden;
83. verweist darauf, dass das Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart haben, die Haushaltsordnung zu überarbeiten, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, darunter die Frage der möglichen Aufnahme der EEF in den Haushaltsplan der Union; wiederholt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, der vollständigen Integration der EEF in den Haushaltsplan der Union zuzustimmen;
84. ist der Ansicht, dass die neue Wahlperiode eine neue politische Gelegenheit ist, den Organen der Union nahezulegen, bald über das Szenario nach 2020 für einen möglichen Ersatz des derzeitigen Abkommens von Cotonou nachzudenken und es zu beurteilen; bekräftigt, dass die Aufnahme des EEF in den Gesamthaushaltsplan nach Ansicht des Parlaments möglichst bald erfolgen sollte;
85. ist der Ansicht, dass durch die Integration der EEF in den Gesamthaushaltsplan die demokratische Kontrolle gestärkt wird, indem das Parlament an der Festlegung der strategischen Prioritäten für die Zuweisung der Mittel beteiligt wird, und – aufgrund besserer Abstimmungsmechanismen sowohl am Hauptsitz der Kommission als auch vor Ort – auch eine wirksamere Umsetzung ermöglicht wird; fordert die Kommission erneut auf, bei der anstehenden Beurteilung die finanziellen Auswirkungen der Aufnahme der EEF für die Mitgliedstaaten und einen möglichen verbindlichen Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen;
86. ist der Ansicht, dass die Optimierung und Annäherung der Vorschriften der EEF voraussichtlich zu einer Verringerung des Risikos von Fehlern und Ineffizienzen führen und Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen werden; legt der Kommission nahe, eine einzige Finanzregelung für alle EEF vorzuschlagen; bedauert, dass die Kommission im Kontext der Diskussion über die zukünftige Vereinbarung für den 11. EEF keinen Vorschlag für eine einheitliche Finanzregelung zur Optimierung der Verwaltung des EEF vorgelegt hat;
Weiterverfolgung der Entschließungen des Parlaments
87. fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in dem jährlichen Bericht des Parlaments zur Entlastung in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament (2014/2078(DEC))
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0147/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan I – Parlament(3),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(4),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,
– gestützt auf den Beschluss des Präsidiums vom 27. April 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments(8), insbesondere Artikel 13,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013 – Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2012 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013(10),
– gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0082/2015),
A. in der Erwägung, dass der Präsident den Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2013 am 25. Juni 2014 angenommen hat;
B. in der Erwägung, dass der Generalsekretär als bevollmächtigter Hauptanweisungsbefugter am 6. November 2014 bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die dem Parlament zugewiesenen Haushaltsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;
C. in der Erwägung, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergeben hat, dass alle Organe die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2013 ordnungsgemäß angewandt haben;
D. gestützt auf Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dem zufolge die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen;
1. erteilt seinem Präsidenten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament sind (2014/2078(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC zur Offenlegung im öffentlichen Interesse („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94, Artikel 98 Absatz 3 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0082/2015),
A. in der Erwägung, dass der Rechnungsführer des Parlaments in seiner Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse bestätigt hat, dass er über angemessene Gewähr dafür verfügt, dass die Abschlüsse in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Europäischen Parlaments vermitteln, und dass der Rechnungsprüfer gegenüber dem Parlament keinerlei Vorbehalte geäußert hat;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof im Zuge seiner Prüfung zu dem Schluss gelangt ist, dass bezüglich der für das Parlament geprüften Themen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden und dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2013 als wirksam eingestuft wurden;
C. in der Erwägung, dass der Parlamentsverwaltung entsprechend dem üblichen Verfahren ein Fragebogen übersandt wurde, auf den Antworten eingingen, die vom Haushaltskontrollausschuss mehrheitlich in Anwesenheit der für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Internen Prüfers erörtert wurden; in der Erwägung, dass erstmals eine Reihe von Fragen der Mitglieder weder schriftlich noch mündlich beantwortet wurden, wodurch das Parlament über keine sachdienlichen Informationen verfügte und nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung über bestimmte wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Erteilung der Entlastung für das Parlament zu treffen;
D. in der Erwägung, dass Kontrollen notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Parlamentsverwaltung und die politische Führung ihrer Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern nachkommen; in der Erwägung, dass die Qualität und die Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Mittel ständig verbessert werden können;
E. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 erklärt hat, im Haushalt der EU könnten rund 114 Mio. EUR jährlich eingespart werden, wenn das Europäische Parlament seine Tätigkeiten zentralisieren würde;
F. in der Erwägung, dass das Parlament das einzige Organ ist, das nicht dem Generalsekretär oder einem dafür zuständigen Vizepräsidenten, sondern seinem Präsidenten die Entlastung erteilt;
Jahresabschluss des Europäischen Parlaments
1. stellt fest, dass sich die endgültigen Mittel des Parlaments für 2013 auf insgesamt 1 750 463 939 EUR beliefen, was 19,07 % der Mittel von Rubrik V des Mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die für die Verwaltungsausgaben aller Unionsorgane für 2013 veranschlagt wurden, und eine Zunahme um 1,9 % gegenüber dem Haushaltsplan 2012 bedeutet (1 717 868 121 EUR);
2. stellt fest, dass sich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Gesamteinnahmen zum 31. Dezember 2013 auf 158 117 371 EUR beliefen (2012: 175 541 860 EUR), einschließlich zweckgebundener Einnahmen in Höhe von 25 991 783 EUR (2012: 22 274 843 EUR);
3. stellt fest, dass 70 % der Gesamtmittel für Verpflichtungen auf vier Kapitel entfielen: Kapitel 10 (Mitglieder des Organs), Kapitel 12 (Beamte und Bedienstete auf Zeit), Kapitel 20 (Gebäude und Nebenkosten) und Kapitel 42 (Ausgaben für parlamentarische Assistenz);
4. verweist auf die Zahlen, auf deren Grundlage der Rechnungsabschluss des Parlaments für das Haushaltsjahr 2013 erstellt wurde:
(a) Verfügbare Mittel (EUR)
Mittel 2013:
1 750 463 939
nicht automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2012:
0
automatische Mittelübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2012:
305 457 875
Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, für 2013:
25 991 783
Übertragungen, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, aus 2012:
106 900 532
Gesamt:
2 188 814 129
(b) Verwendung der Mittel im Haushaltsjahr 2013 (EUR)
Mittelbindungen:
2 162 476 429
getätigte Zahlungen:
1 769 756 705
automatische Mittelübertragungen, einschließlich Mitteln aus zweckgebundenen Einnahmen:
384 709 057
nicht automatische Mittelübertragungen:
734 000
in Abgang gestellte Mittel:
33 114 755
(c) Einnahmen (EUR)
im Jahr 2013:
158 117 371
(d) Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2013 (EUR)
1 573 957 198
5. stellt fest, dass im Jahr 2013 99,02 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel gebunden wurden – wobei 0,8 % der Mittel in Abgang gestellt wurden – und dass wie in den Vorjahren eine sehr hohe Ausführungsrate der Haushaltsmittel erreicht wurde;
6. weist jedoch darauf hin, dass diese hohe Haushaltsausführungsrate nicht erkennen lässt, ob darin Mittelübertragungen zum Zweck der Übertragung von am Jahresende verfügbaren Mitteln auf die für die Gebäude vorgesehenen Haushaltslinien enthalten sind, insbesondere für Kapitalvorauszahlungen zur Verringerung künftiger Zinszahlungen; verlangt deswegen, dass ihm die Angaben über die Haushaltsausführung vor der Einleitung des Verfahrens der „Sammelmittelübertragungen“ vorgelegt werden;
7. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 54 000 000 EUR von den vorläufig eingesetzten Mitteln und anderen Quellen übertragen wurden, um zur Finanzierung der Erweiterung und Renovierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes (KAD), dem wichtigsten Bauvorhaben in Luxemburg, beizutragen;
8. geht davon aus, dass sich dadurch die finanzielle Belastung während der Tilgungsdauer für die Bau- und Darlehenskosten um schätzungsweise 18 100 000 EUR verringern wird; erinnert jedoch seine zuständigen Stellen daran, dass eine Vorfinanzierung oder Darlehensrückzahlungen für Gebäude als Teil der Haushaltsstrategie festgelegt werden sollten; fordert seine zuständigen Stellen deshalb auf, der Immobilienpolitik des Parlaments mit Blick auf den künftigen Erwerb von Gebäuden mit ausreichender Klarheit im Haushaltsplan Rechnung zu tragen;
9. erinnert seine Verwaltung daran, dass das Parlament mehrfach verlangt hat, dass die eigene Immobilienpolitik korrekt im Haushaltsplan erfasst wird; erwartet, dass das ab dem Haushaltsjahr 2016 der Fall sein wird;
10. bemängelt den immer größeren Umfang von Mittelübertragungen (2013: 305 457 875 EUR, 2012: 222 900 384 EUR);
Stellungnahmen des Rechnungshofs zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung für 2013 und zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
11. begrüßt, dass bei der Prüfung bezüglich der für das Parlament geprüften Themen keine schwerwiegenden Mängel festgestellt wurden;
12. erinnert daran, dass der Rechnungshof eine einzige spezifische Bewertung der Verwaltungsausgaben und sonstiger Ausgaben für alle Unionsorgane zusammen durchführt;
13. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Überprüfung der Vorgänge darauf hindeutet, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote in dieser Zielgruppe 1 % beträgt und die Vorgänge daher nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind, und dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme als wirksam eingestuft wurden;
14. stellt fest, dass im Rahmen der Prüfung eine Stichprobe von 153 Zahlungsvorgängen untersucht wurde, 95 für Ausgaben für Personal, 17 für Ausgaben für Gebäude und 41 für sonstige Ausgaben; unterstreicht, dass Verwaltungsausgaben und sonstige Ausgaben als Bereich mit geringem Risiko gelten, und ersucht den Rechnungshof, seine Analyse stärker auf mehr fehleranfällige Bereiche zu konzentrieren, insbesondere auf die Nichteinhaltung der Auftragsvergabeverfahren, Ausgaben für Gebäude und die Erfüllung von Verträgen;
15. weist darauf hin, dass durch einen einzigen Sitz des Parlaments beträchtliche Einsparungen erzielt werden könnten;
Jahresbericht des Internen Prüfers
16. stellt fest, dass der Interne Prüfer in der Sitzung mit dem zuständigen Ausschuss am 26. Januar 2015 seinen am 23. Juli 2014 unterzeichneten Jahresbericht vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass er 2013 innerhalb der Verwaltung des Parlaments folgende Prüftätigkeiten durchgeführt hat:
—
einen Beratungsauftrag in Bezug auf Ausgaben der parlamentarischen Ausschüsse und interparlamentarischen Delegationen für Empfänge und Repräsentationszwecke;
—
eine bereichsübergreifende Folgeprüfung noch ausstehender Maßnahmen aus Berichten über die Interne Prüfung – Phase I/2013 und II/2013;
—
eine Prüfung der für STOA (Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Optionen) in Auftrag gegebenen Gutachten externer Sachverständiger;
—
eine periodische Überprüfung des Bauvorhabens Konrad Adenauer-Gebäude (KAD) – Phase 1: Leitungsstrukturen und Verwaltungsabläufe;
—
eine Überprüfung des Projekts für die neue Finanzverwaltung („FMS“) – Phase 1: Projektumfang, Leitung, Ressourcen und Risikomanagement;
—
eine Prüfung der für die Generaldirektion Externe Politikbereiche in Auftrag gegebenen Gutachten externer Sachverständiger;
—
eine Prüfung bei den Informationsbüros und eine Prüfung des Verfahrens der Abrechnung von Vorschusszahlungen;
17. hebt hervor, dass bei der Überprüfung des Bauvorhabens Konrad Adenauer-Gebäude (KAD)
—
der Fortbestand der effizienten und erfolgreichen Partnerschaft mit dem luxemburgischen Staat über die gesamte Projektlaufzeit sichergestellt werden muss;
—
eine angemessene Personalausstattung des KAD-Projektteams über die gesamte Projektlaufzeit sichergestellt werden muss;
—
die Finanzverwaltungs- und Kontrollverfahren, die auf den Pachtvertrag mit der Immobiliengesellschaft „SI KAD PE“ Anwendung finden, genauer definiert und klargestellt werden müssen;
18. fordert eine knappe Aufstellung (drei Seiten) der wichtigsten kritischen Ergebnisse des Jahresberichts der internen Prüfung bis zum 20. Mai 2015;
Prüfung des Internen Kontrollrahmens des Parlaments
19. stellt fest, dass Ende 2013 nach mehreren aufeinanderfolgenden Folgeprüfungen 13 der 452 ursprünglich vereinbarten Maßnahmen des Internen Kontrollrahmens immer noch nicht abgeschlossen waren; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei vier dieser 13 Aktionen erzielt wurden und dazu geführt haben, dass das Restrisiko von „erheblich“ auf „gemäßigt“ herabgestuft wurde;
20. fordert die Verwaltung auf Dienststellenebene und auf zentraler Ebene nachdrücklich auf, die verbleibenden noch ausstehenden Maßnahmen unverzüglich umzusetzen; fordert sie auf, sich an strengere Zeitpläne für die durchzuführenden Maßnahmen zu halten; fordert den Internen Prüfer auf, den Haushaltskontrollausschuss über die bei diesen Maßnahmen erzielten Fortschritte auf dem Laufenden zu halten; fordert sie auf, auch die Kosten und die Einsparungen in Verbindung mit den in dieser Entschließung vorgeschlagenen neuen Maßnahmen zu beziffern und sie bei der Überwachung der Entlastung für 2013 zu berücksichtigen;
Folgemaßnahmen zur Entschließung über die Entlastung 2012
21. nimmt die schriftlichen Antworten in Bezug auf die Entlastungsentschließung 2012 zur Kenntnis, die dem Haushaltskontrollausschuss am 28. Oktober 2014 übermittelt wurden, sowie die Ausführungen des Generalsekretärs zu den verschiedenen Fragen und Forderungen, die in der Entschließung über die Entlastung des Parlaments für 2012 sowie in der daran anschließenden Aussprache mit den Mitgliedern aufgeworfen wurden; bedauert, dass einigen seiner Empfehlungen nicht in angemessener Form nachgekommen wurde;
22. stellt fest, dass fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts für parlamentarische Assistenten eigentlich bis Ende 2014 ein Evaluierungsbericht hätte vorgelegt werden sollen, wie der Generalsekretär in seinen mündlichen und schriftlichen Antworten zur Weiterbehandlung der Empfehlungen des Parlaments für die Entlastung 2012 zugesagt hatte; verlangt, dass die Evaluierung gemeinsam mit den Vertretern der akkreditierten parlamentarischen Assistenten der letzten Wahlperiode erfolgt, die immer noch im Parlament tätig sind, dass sie vor dem 30. Juni 2015 vorgelegt wird und dass der Haushaltskontrollausschuss über deren Ergebnisse unterrichtet wird; weist darauf hin, dass zum 31. Dezember 2013 1763 akkreditierte parlamentarische Assistenten im Parlament beschäftigt waren;
23. stellt fest, dass im Restaurationsdienst Ende 2013 ein Defizit von 3 500 000 EUR verzeichnet wurde; ist erstaunt darüber, dass die Finanzlage selbst durch den Anstieg der Zahl der Kunden um etwa 150 % im Zeitraum 2002 bis 2011 nicht ausgeglichen wurde; fordert mit Blick auf die zweite Anhebung der Preise (die vom Präsidium am 10. Juni 2013 abgesegnet wurde), dass die Preispolitik im Parlament nicht von der Praxis in anderen Organen abweichen sollte; verweist etwa auf die Restaurationsbetriebe und Cafeterien der Kommission, in denen ein unterschiedliches Preisgefüge herrscht; weist ferner darauf hin, dass der beträchtliche Anstieg der Menüpreise nicht mit einer besseren Qualität oder einem abwechslungsreicheren Angebot einherging und dass diesbezüglich eher eine erhebliche Verschlechterung zu verzeichnen ist;
24. fragt sich, warum der am Eingang zu einigen Sitzungssälen angebotene Kaffee so überteuert ist, der 20 % mehr kostet als dasselbe Produkt an anderen gleichartigen Kaffeeautomaten oder in den Cafeterien des Parlaments; weist darauf hin, dass dasselbe Catering-Unternehmen, das die Kantinen betreibt, auch für die im Parlament aufgestellten Nespresso-Automaten zuständig ist; vertritt die Ansicht, dass es einer Erklärung für die zusätzlichen Kosten der Ausweitung des Vertrags zwischen dem Parlament und diesem Konzessionsnehmer bedarf;
25. vertritt die Ansicht, dass auf die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu sämtlichen Konzessionsmärkten der Union besonderes Augenmerk gerichtet werden sollte; ist der Auffassung, dass die Konzession, die das Parlament an die derzeit für die Restaurationsbetriebe an seinem Sitz in Brüssel verantwortliche Firma vergeben hat, ein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit darstellt, da andere KMU ihrer gewerblichen Rechte und Geschäftsmöglichkeiten beraubt werden, die sie bisher kaum genießen konnten; fordert, dass die Einführung eines gewissen Maßes an Flexibilität bei der Konzessionsvergabe ins Auge gefasst wird, um sicherzustellen, dass andere Betreiber effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu bestimmten Dienstleistungen erhalten; vertritt die Ansicht, dass dies darüber hinaus eine bessere Nutzung der Ressourcen begünstigt und die Erbringung besserer und kostengünstigerer Dienstleistungen ermöglicht;
Entlastung des Parlaments für 2013
26. nimmt zur Kenntnis, dass die für den Haushalt zuständigen Vizepräsidenten, der Generalsekretär und der Haushaltskontrollausschuss am 26. Januar 2015 eine Aussprache geführt haben, bei der auch ein Mitglied des Rechnungshofs und der Interne Prüfer anwesend waren;
27. betont erneut, dass die Leitungsgremien des Parlaments und die Parlamentsverwaltung während des gesamten Entlastungsverfahrens für die dem Parlament zur Verfügung gestellten Ressourcen rechenschaftspflichtig sind und dass es daher wesentlich ist, dass der gesamte Entscheidungsprozess auf völlig transparente Art und Weise verläuft, damit die Unionsbürger ein klares und zutreffendes Bild davon bekommen, wie das Parlament seine Beschlüsse fasst und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln umgeht;
28. kritisiert, dass der Generalsekretär eine Reihe von Fragen der Mitglieder nicht beantwortet hat; betont erneut, dass die wirkungsvolle Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments stets eine enge Zusammenarbeit zwischen der Verwaltung des Parlaments und dem Haushaltskontrollausschuss vorausgesetzt hat und auch weiter voraussetzt; fordert deshalb den Generalsekretär auf, den Fragebogen auszufüllen und schriftlich zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Strategischer Tätigkeitsrahmen des Europäischen Parlaments
a)
Bei seiner Vorstellung des Strategischen Tätigkeitsrahmens (SEF) für das Europäische Parlament hat der Generalsekretär am 3. Juni 2014 erklärt, der SEF beruhe auf einer wissenschaftlichen Theorie, die an der Stanford School of Engineering in Palo Alto (Kalifornien) entwickelt wurde. Der Generalsekretär wird gebeten darzulegen, nach welchem Plan oder Verfahren der SEF für das Parlamant mit dieser Theorie als Grundlage aufgestellt wurde. Wurden andere Theorien, die an anderen Hochschulen oder Facheinrichtungen, besonders europäischen, oder von anderen internationalen Institutionen entwickelt wurden, in Betracht gezogen, untersucht und verglichen, bevor man sich für die Theorie von Stanford entschieden hat? Wenn ja: Warum wurde die Stanford School of Engineering ausgewählt? Wie kam diese Entscheidung zustande, und wer hat sie getroffen?
b)
Ist die Nutzung der Theorie von Stanford kostenfrei, oder hat das Parlament Gebühren dafür zu entrichten? Wenn ja, in welcher Höhe?
c)
Mussten im Rahmen der Erstellung des SEF spezielle Fortbildungen für das Personal des Parlaments in Stanford oder in anderen wissenschaftlichen Einrichtungen organisiert werden? Wenn ja, welche Mitarbeiter (Besoldungsgruppen und Dienstposten) haben an Fortbildungen teilgenommen, und wie viel haben die einzelnen Fortbildungen gekostet? Sind künftig weitere Fortbildungen erforderlich? Wenn ja, welche Kosten sind damit verbunden?
d)
Ist vorgesehen, eine dienststellenübergreifende Debatte oder Gespräche mit dem Personalrat und den Gewerkschaften über den SEF einzuleiten? Wie und wann soll der SEF eingeführt werden, und mit welchen Kosten wird dafür gerechnet?
Strategische Dokumente
e)
In den letzten Monaten hat der Generalsekretär dem Präsidium eine Reihe strategischer Dokumente zur Arbeitsweise des Parlaments vorgelegt, die sich ganz erheblich nicht nur auf die Verwaltungsvorgänge auswirken, sondern auch auf die Strategie des Parlaments zur Rechtsetzungstätigkeit und zur Politik der Union. Weshalb ist angesichts der Bedeutung dieser Art von Dokumenten für die Organisation und die Weiterentwicklung unserer Arbeit nicht ein über das Parlamentspräsidium hinausreichendes Verfahren der Debatte und Entscheidungsfindung vorgesehen, in dem alle Beteiligten mitwirken können?
Strategie für Maßnahmen zur Ressourceneffizienz
f)
Wurde, bevor man neue Zeitpläne für Sitzungen entworfen und angewandt hat, eine Bewertung der Auswirkungen der Änderungen auf die Organisation der Arbeit der Abgeordneten vorgenommen (Beschränkung der für Sitzungen, Arbeitstreffen, Treffen mit Organisationen und Bürgern usw. außerhalb der offiziellen Sitzungen verfügbaren Zeit)? Weswegen wurden die Mitglieder nicht zu einer Entscheidung angehört, die sich derart unmittelbar auf die Organisation ihrer Arbeit auswirkt?
Mitglieder des Europäischen Parlaments
g)
Als wie wirksam hat sich die vor einigen Monaten eingerichtete zentrale Anlaufstelle hinsichtlich der den Mitgliedern angebotenen parlamentarischen Dienste erwiesen?
Generaldirektion KommunikationKommunikationsstrategie und Vorbereitung der Informationskampagne für die Wahl 2014
h)
Zum Europäischen Jugendtag, der zu dieser Kampagne gehörte, kamen im Mai 2014 5000 junge Menschen nach Straßburg. Wurden bei der Vorbereitung dieses Ereignisses die wirtschaftliche Lage in Europa und der mögliche Eindruck gebührend berücksichtigt, den Ausgaben für eine Veranstaltung dieser Größenordnung bei jungen Europäern vermitteln könnten?
i)
Gilt das Konzept „ACT, REACT, IMPACT“ allgemein als erfolgreich? Mit welchen Leistungsindikatoren wird dieser Erfolg gemessen? In welcher Weise wird das Konzept nach der Wahl verwendet, und wurde ein Bewertungsbericht nach dem Europawahlkampf und der Wertekampagne angefertigt? Es wird gebeten, dem Haushaltskontrollausschuss eine Kopie der Bewertung vorzulegen.
j)
In welcher Weise wurde das Programm für mehrjährige Finanzhilfen 2012–2014 bewertet, mit dem für die Rolle des Europäischen Parlaments sensibilisiert werden sollte, und können solche Bewertungen dem Haushaltskontrollausschuss zur Verfügung gestellt werden?
Akkreditierte parlamentarische Assistenten
(k)
Wurde die Wirksamkeit des anlässlich der neuen Wahlperiode eingeführten Instruments der Einstellung akkreditierter parlamentarischer Assistenten („APA-PEOPLE“) bereits bewertet?
(l)
Aus welchen Gründen hat sich die Aufnahme bestimmter akkreditierter parlamentarischer Assistenten in die einschlägigen Verteilerlisten beim EP (Assistenten der 8. Wahlperiode, Brüssel) um mehrere Monate verzögert, sodass sie Informationen über ihre Tätigkeit nicht erhielten? Wurden irgendwelche Maßnahmen ergriffen?
Generaldirektion Infrastrukturen und LogistikRestaurationsbetriebe
m)
Aus welchem Grund sind die Preise im SQM-Gebäude um 25 % höher als die in der ASP-Kantine? Steht das nicht der Absicht entgegen, Kunden von der überfüllten ASP-Kantine fernzuhalten?
Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange
n)
Was für Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit wurden nach den aktuellen Verstößen, besonders denen vom 7. Oktober 2014 durch kurdische Demonstranten, aufgezeigt? Wird das neue umfassende Sicherheitskonzept aktualisiert?
o)
Hat das Parlament ein System zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen angeschafft? Wie viel hat es gekostet? Wurde dieses System an den Garageneinfahrten eingebaut und verwendet, um zu prüfen, ob das Fahrzeugkennzeichen mit den Informationen auf dem Zugangsausweis übereinstimmt?
29. empfiehlt aus Gründen einer größeren Transparenz und Wirksamkeit der politischen Maßnahmen und des Verwaltungshandelns des Europäischen Parlaments, dass alle Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle sowie die Entscheidungen der Beschlussfassungsorgane des Parlaments unverzüglich und generell allen Mitgliedern, dem Personal des Parlaments und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden; erinnert daran, dass der ehemalige Geschäftsordnungsausschuss eine nützliche Rolle als Forum gespielt hat, in dem die Geschäftsordnungsverfahren und die internen Angelegenheiten des Parlaments transparent und öffentlich erörtert und verbessert wurden; empfiehlt diesbezüglich die Einrichtung eines neutralen Ausschusses für Geschäftsordnung und innere Angelegenheiten, damit all diese Angelegenheiten erörtert und anschließend vom Plenum des Parlaments abgesegnet werden können;
30. stellt mit großer Sorge fest, dass das Europäische Parlament für den Zeitraum 2013/2014 17 800 000 EUR für als institutionelle Wahlkampagne deklarierte Werbemaßnahmen veranschlagt hat, dass aber die Wahlbeteiligung an der Europawahl 2014 nochmals, und zwar auf 42,54 % zurückgegangen ist (2009: 43%); ruft dazu auf, eine neue Strategie zu verfolgen, durch die die Attraktivität der Europawahl in den Mitgliedstaaten erhöht werden soll;
31. hebt hervor, dass ein externer Ex-post-Bewertungsbericht über die Kommunikationsstrategie für die Wahl 2014 bis Juni 2015 vorliegen soll; verlangt, dass sein Haushaltskontrollausschuss über den Zeitpunkt der Veröffentlichung unterrichtet wird; erwartet, dass der Bericht eine genaue Analyse der Finanzmittel enthält;
32. stellt fest, dass die auf das Europäische Parlament bezogene Eurobarometer-Erhebung (EB/EP 82.5) ergeben hat, dass während der Wahlkampagne 2014 23 % der Befragten ein sehr negatives Bild und 43 % ein neutrales Bild vom Parlament hatten; weist auf Medienanalysen hin, wonach ein negatives Bild oft mit finanziellen Regelungen zugunsten der Mitglieder zusammenhängt, etwa mit Zulagen, Bezügen und dem Haushalt des Parlaments ganz allgemein; ist deshalb davon überzeugt, dass strukturelle Verbesserungen, beispielsweise in Form lückenloser Transparenz und Rechnungslegung bezüglich der allgemeinen Kostenvergütung, erforderlich sind, um das Vertrauen in das Parlament und die Zustimmung zu ihm zu verbessern;
33. verweist auf die Einrichtung der neuen Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst, die unabhängige wissenschaftliche Beratung, hauptsächlich für einzelne Mitglieder, leistet und damit die Tätigkeit der politischen Abteilungen ergänzt, die für die Bedürfnisse der Parlamentsorgane da sind;
34. begrüßt die Einrichtung eines Dienstes für die Folgenabschätzung von europäischer Gesetzgebung; fordert, dass sich dieser Dienst auf die vom Europäischen Parlament ausgehandelten Kompromisse und die Änderungen des Parlaments an den Kommissionsvorschlägen konzentriert; fordert bis zum 30. Oktober 2015 ein Konzept zur zeitnahen Evaluierung und Folgenabschätzung der Gesetzgebung, eine Bewerbung dieses Dienstes bei Abgeordneten und eine Aufstellung der Gesamtkosten; fordert einen regelmäßigen Austausch dieses Dienstes mit entsprechenden Stellen der Kommission, des Rates und der nationalen Parlamente;
35. verweist auf die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Parlament, die am 5. Februar 2014 endgültig unterzeichnet wurde und mit der in erheblichem Umfang Personal von beiden Ausschüssen in den neuen Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) versetzt wurde; vertritt die Ansicht, dass die wirksame interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessert werden sollte, und ist der Auffassung, dass eine Bündelung von Fachwissen und Kaufkraft in Bereichen, in denen die Institutionen ähnlicher Unterstützung bedürfen, die Umsetzung verbessern sollte und die Gesamtkosten verringern könnte; hofft, dass die Entwicklung dieser Vereinbarung zwischen den drei Institutionen diesen Zielen dient, ausgewogen ist und den drei Institutionen gleichermaßen zugute kommt; fordert alle drei Institutionen auf, ein Jahr nach Aufnahme dieser Zusammenarbeit eine individuelle Bewertung der Auswirkungen dieser Vereinbarung hinsichtlich der Humanressourcen, der Ausgaben, der Synergien, des Mehrwerts und der Inhalte vorzunehmen;
36. nimmt die Einrichtung der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange zur Kenntnis; erinnert daran, dass die Internalisierung der Sicherheitsdienste des Parlaments 2013 zu Einsparungen im Umfang von 195 000 EUR geführt hat und dass für den Zeitraum 2013-2016 mit weiteren Einsparungen von über 11 Mio. EUR gerechnet wird; hält es für geboten, mit dem belgischen Staat einen höheren Beitrag Belgiens zur Sicherheit des Parlaments auszuhandeln, da Belgien einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zieht, dass die Unionsorgane auf seinem Staatsgebiet angesiedelt sind; verlangt, dass dem Haushaltskontrollausschuss bis zum 30. September 2015 eine Bewertung der Qualität der Sicherheitsdienste vor und nach der Einrichtung der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange vorgelegt wird; fordert die Anfertigung einer vergleichenden Studie über die Sicherheitssysteme anderer Institutionen;
37. fordert erneut, dass der Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Gebäuden des Parlaments und ihrer unmittelbaren Umgebung höchste Priorität eingeräumt wird; fordert, dass in diesem Rahmen die Sicherheit der Parkbereiche verbessert wird;
38. ist besorgt über die ungleiche Geschlechterverteilung in der Verwaltung, in der zum 31. Dezember 2013 nur 29 % der Referatsleiterstellen, 34 % der Direktorenstellen und 33 % der Generaldirektorenstellen mit Frauen besetzt waren; fordert die Ausarbeitung eines Gleichstellungsplans insbesondere bezüglich der Führungspositionen, damit dieses Ungleichgewicht so bald wie möglich behoben wird;
39. fordert eine nach Herkunftsländern ausgewogene Besetzung der Führungsebenen der Parlamentsverwaltung; erwartet bis Ende 2015 einen Bericht, inwieweit diese Zielvorgabe umgesetzt wurde;
40. fordert bis Ende 2015 eine Jahresaufstellung der Personalentwicklung und Personalausgaben, unterschieden nach Gehaltsklassen und Führungsebenen; bittet die Parlamentsverwaltung um Hinweise, ob vergleichbare Studien für Verwaltungen internationaler parlamentarischer Versammlungen wichtige Rückschlüsse für die Arbeit des Parlaments ergeben könnten; stellt fest, dass an externe Fachleute vergebene Arbeiten auch in die Berichte aufgenommen werden sollten, um Transparenz zu fördern und gleichzeitig den Interessen der Wähler zu dienen; weist mit Sorge darauf hin, dass die große Zahl der Mitarbeiter im Kabinett des Präsidenten des Europäischen Parlaments – nämlich 35 Bedienstete, einschließlich zweier Fahrer und eines persönlichen Amtsboten – höchst fragwürdig ist und ein schlechtes Beispiel für Kostensenkungen und verantwortungsvolle Haushaltspolitik innerhalb des Parlaments ist;
41. stellt fest, dass die Durchführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex für die Mitglieder am 15. April 2013 vom Präsidium angenommen wurden; erklärt jedoch seine Bedenken wegen der mangelnden Ausführung und der Auslegungsunterschiede, die von einer Gruppe nichtstaatlicher Organisationen gemeldet wurden(11), und verlangt die Stärkung der Position des Beratenden Ausschusses durch ein Initiativrecht, mit dem er Stichprobenkontrollen der von den Mitgliedern vorgelegten Interessenerklärungen einleiten kann;
42. begrüßt, dass die Mitglieder während ihrer Mandatszeit mehr Transparenz hinsichtlich ihrer Nebentätigkeiten walten lassen müssen; erinnert jedoch daran, dass das Mandat der Mitglieder ähnlich wie das der Abgeordneten nationaler Parlamente andere berufliche Tätigkeiten nicht ausschließt und dass solche Tätigkeiten somit zulässig sind; vertritt die Ansicht, dass ein präziseres Erklärungsformular für die Mitglieder dazu beitragen würde, die Transparenz zu erhöhen und mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden; fordert den Generalsekretär auf, eine über die Webseite des Parlaments zugängliche öffentliche Datenbank einzurichten, die über alle Nebentätigkeiten einzelner Mitglieder Auskunft gibt;
43. unterstreicht, dass hinsichtlich der allgemeinen Kostenvergütung der Mitglieder mehr Transparenz erforderlich ist; fordert das Präsidium auf, genauere Regeln bezüglich der Rechenschaftspflicht für im Rahmen dieser Vergütung zulässige Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen;
44. erklärt seine Bedenken dagegen, dass die Nutzung von Dienstfahrzeugen durch die Mitglieder nicht im Nachhinein überprüft wird, und stellt infrage, dass dem Präsidenten des Parlaments zwei Dienstfahrzeuge zur Verfügung stehen müssen;
45. begrüßt, dass die Kürzung der Reisekosten der Mitglieder und der Dienstreisekosten des Personals um 5 % 2013 Einsparungen von 4 Mio. EUR bewirkt hat; hält es für geboten, mittels ausgehandelter Vereinbarungen mit den Fluggesellschaften eine strikte Politik der Verringerung der Reisekosten zu verfolgen; ersucht den Generalsekretär, diesbezügliche Vorschläge vorzulegen;
Handhabung der Zuschussregelung für Besuchergruppen
46. ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof in seiner Überblicksstudie über die Haushaltsführung der Union die Praxis der Barerstattung der Kosten an Besuchergruppen als „äußerst bedenklich“ bezeichnet hat; betont, dass 2013 73 % der Zuschüsse in bar und lediglich 27 % per Banküberweisung bezahlt wurden; ist besorgt über das hohe Reputationsrisiko für das Parlament und das erhebliche Sicherheitsrisiko, das mit Barzahlungen an Besuchergruppen verbunden ist;
47. betont, dass es notwendig und nützlich ist, dass Besuchergruppen vor ihrem Besuch über nachhaltige Verkehrsmittel informiert werden, mit denen sie das Europäische Parlament erreichen können; empfiehlt die Einführung von Erstattungsraten, die nach dem gewählten Verkehrsmittel und dessen Emissionsintensität gestaffelt sind;
48. betont, dass sich das Parlament und der Rat im Interesse von langfristigen Einsparungen im Unionshaushalt dem Thema zuwenden müssen, auf welchem Weg ein einziger Sitz zu verwirklichen ist, worauf das Parlament bereits in mehreren früheren Entschließungen hingewiesen hat;
Generaldirektion Interne Politikbereiche und Generaldirektion Externe Politikbereiche
49. verweist auf die Kosten von Delegationen, paritätischen parlamentarischen Versammlungen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen außerhalb der Union im Jahr 2013, die sich auf etwa 5 794 360 EUR beliefen; fordert bis Ende 2015 eine entsprechende Aufstellung der Kosten für diese Bereiche ab 2005 bis 2015;
50. hält es für bedenklich, dass die Kosten der Reise einer Delegation einer parlamentarischen Versammlung 493 193 EUR betrugen; ersucht das Präsidium, einfache, aber effiziente Grundsätze für eine wirtschaftlichere Kostenstruktur für Delegationsreisen zu entwickeln und dabei insbesondere deren politischer Bedeutung, Dauer und Ergebnissen Rechnung zu tragen;
Interparlamentarische Delegationen
51. hält es für dringend geboten und wichtig, die Webseiten der interparlamentarischen Delegationen weiterzuentwickeln und mit Inhalten zu füllen; hält es ebenso für wesentlich, dass die öffentlichen Sitzungen der Delegationen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genauso wie die Ausschusssitzungen direkt per Webstreaming übertragen werden;
Generaldirektion Kommunikation
52. missbilligt, dass das mehrjährige Finanzhilfeprogramm 2012 bis 2014, durch das die Rolle des Parlaments stärker ins Bewusstsein gerückt werden soll, etwa 14 500 000 EUR gekostet hat; bezweifelt, dass dieses Finanzhilfeprogramm die Schlüsselkompetenzen des Parlaments sowie die Aufgaben widerspiegelt, die sich aus seinen Vorrechten im Legislativ-, Haushalts- und Entlastungsbereich ergeben; beauftragt seine Verwaltung, dem Haushaltskontrollausschuss rechtzeitig zum Entlastungsverfahren 2014 eine externe Evaluierung dieses Finanzhilfeprogramms vorzulegen;
53. fordert die Übermittlung einer vollständigen Aufstellung aller aus dem Parlamentshaushalt finanzierten Zuschüsse für Kommunikationsprojekte mit dem entsprechenden Budget und den dazugehörigen Empfängern;
54. fordert die Übermittlung einer Aufstellung über die Ausgaben für die Organisationen „MEP Ranking“ und „Vote Watch Europe“ aus dem Parlamentshaushalt, soweit solche getätigt wurden; kritisiert, dass die Arbeit der Mitglieder von diesen Einrichtungen nach quantitativen Kriterien beurteilt wird, was falsche Anreize setzen und überflüssige Arbeit erzeugen kann; sieht eine Bürokratisierung des Mandats sowie eine Einschränkung der Freiheit des Mandats;
EuroparlTV
55. erinnert daran, dass das Budget für EuroparlTV 2013 8 000 000 EUR sowie 2014 5 000 000 EUR betrug und dass sich seine Leistung mit einer Reihe neuer Aktivitäten und Projekte verbessert hat; stellt fest, dass die durchschnittliche Zahl der monatlich verfolgten Sendebeiträge von 53 000 im Jahr 2012 auf 400 000 im Jahr 2014 angestiegen ist;
56. erinnert daran, dass auf den Präsidiumsbeschluss vom 12. Dezember 2012 hin 2014 eine externe Studie in Auftrag gegeben wurde, um Informationen für künftige Entwicklungen des Internetvideodienstes des Parlaments (EuroparlTV) beizusteuern; stellt fest, dass die aus dieser Studie hervorgehenden Empfehlungen im ersten Halbjahr 2015 umgesetzt werden müssen;
LUX-Preis
57. stellt fest, dass sich die Ausgaben für den LUX-Preis 2013 auf 448 000 EUR beliefen, was mit den Ausgaben im Jahr 2012 in Einklang stand (434 421 EUR), wobei Folgendes finanziert wurde:
—
das Verfahren der offiziellen Filmauswahl und des Wettbewerbs;
—
Kommunikationsmaßnahmen in Brüssel und Straßburg;
—
gezielte Maßnahmen für Mitglieder und Fachmedienpartner sowie für die Öffentlichkeit;
—
Ausgaben für die Untertitelung in den 24 Amtssprachen;
—
Herstellung einer Fassung des prämierten Films für Seh- und Hörbehinderte;
—
Teilnahme des Parlaments an großen europäischen Filmfestspielen, um den LUX-Preis bekanntzumachen;
58. verlangt, dass Effizienzgewinne in seinem Budget ermittelt werden;
59. fordert eine repräsentative Befragung der Abgeordneten bis Jahresende 2015, um zu ermitteln, ob der LUX-Preis bekannt ist und wie er gegebenenfalls im eigenen Mitgliedsland bewertet wird;
Informationsbüros
60. erklärt seine Bedenken dagegen, dass sich die Dienstreisekosten der Informationsbüros 2013 auf 1 839 696 EUR beliefen, wobei 1 090 290 EUR auf Dienstreisen nach Straßburg entfielen; bedauert, dass die Kosten der Dienstreisen von den Informationsbüros nach Straßburg im Vergleich zu 2012 um etwa 7 % gestiegen sind, wobei ein weiterer Anstieg um 2 % auf die Einrichtung des neuen Informationsbüros in Kroatien zurückzuführen ist; bittet um die Angabe der wichtigsten Beweggründe für die Dienstreisen der Informationsbüros nach Straßburg und Brüssel; fordert eine Aufstellung der Dienstreisen der Mitarbeiter der jeweiligen Informationsbüros für die Vergleichsjahre 2005, 2010 und 2015; drängt darauf, dass vorrangig auf Videokonferenzen zurückgegriffen wird, die sowohl strukturelle Kostensenkungen im Haushaltsplan des Parlaments als auch Verbesserungen beim Umweltschutz ermöglichen, die der Arbeit des Parlaments nicht abträglich sind;
61. weist darauf hin, dass die Webseiten mehrerer Informationsbüros in den Mitgliedstaaten seit der Wahl nicht aktualisiert worden sind; verweist auf die möglichen Auswirkungen dessen auf die Glaubwürdigkeit des Parlaments in der Öffentlichkeit; fordert eine Untersuchung über den Einsatz von Mitteln für die Informationsbüros mit einer Erläuterung der erheblichen Unterschiede bei den Kosten der Internet-Anbindung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat;
Logo des Parlaments
62. nimmt das geänderte Logo des Europäischen Parlaments zur Kenntnis; missbilligt, dass es einmal mehr nicht rechtzeitig über eine Entscheidung unterrichtet wurde; fordert die zuständigen Dienste auf, zu erläutern, weshalb diese Änderung vorgenommen wurde, wie die Entscheidung zustande gekommen ist und welche Kosten damit verbunden waren;
63. fordert eine detaillierte Übersicht aller mit dem Parlament zusammenhängenden externen und internen Kosten des Hauses der Europäischen Geschichte, aufgeschlüsselt nach Planungskosten (Vorplanungen inbegriffen), Investitionskosten und laufenden Kosten (einschließlich Reserve für Baumaßnahmen und Instandhaltung, Personalausgaben, Kosten von Ausstellungen); stellt fest, dass die Kommission sich mit jährlich 800 000 EUR an der Finanzierung des Hauses der Europäischen Geschichte beteiligt; weist darauf hin, dass das Haus der Europäischen Geschichte nicht nur für die Unionsorgane positive Wirkungen erzielen wird, sondern auch für den belgischen Staat in Form einer neuen Touristenattraktion, die Einnahmen generiert; empfiehlt deswegen, den belgischen Staat um Unterstützung für die Einrichtung des Hauses der Europäischen Geschichte zu ersuchen;
Generaldirektion Personal
64. stellt fest, dass die Mitarbeiter des Parlaments (Beamte auf Dauerplanstellen) grundsätzlich nur durch öffentliche Auswahlverfahren eingestellt werden können, bei denen etwa 10 % der Bewerber bestehen, wobei das Durchschnittsalter der erfolgreichen Bewerber 34 Jahre beträgt; äußert sich besorgt darüber, dass die Unionsorgane, einschließlich des Parlaments, obwohl die Jugendbeschäftigung eine der wichtigsten Prioritäten der Union ist, keinerlei politische Maßnahmen anzubieten haben, um die Beschäftigung junger Menschen unter 30 Jahren zu stimulieren;
65. weist darauf hin, dass es besonders schwierig ist, Beamte oder Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen; stellt fest, dass das Gehaltsniveau und die Eingangsbesoldungsgruppen, die von den Organen derzeit angeboten werden, für neue Mitarbeiter weniger attraktiv sind; unterstreicht, dass vielen Bürgern aus den EU-15-Mitgliedstaaten, insbesondere Bürgern, die sich dem Rentenalter nähern, damit weder interessante Gehälter noch attraktive Berufsaussichten geboten werden; hebt hervor, dass die unvermeidlichen Stellenkürzungen in der europäischen öffentlichen Verwaltung in unmittelbarer Zukunft zu einer Verschlechterung der Qualität der Dienstleistungen sowie dazu führen werden, dass ein zunehmendes geografisches Ungleichgewicht droht;
66. fordert eine Prüfung der vom Personalrat organisierten und finanzierten Tätigkeiten, wobei genau anzugeben ist, um welche Art von Tätigkeiten es sich handelte, welche Kosten dafür angefallen sind und ob sie unter Beachtung der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden;
67. beauftragt die GD Personal und die zuständigen Dienststellen, Frauen in hohen Positionen beim Parlament aktiv zu fördern oder für den Mangel an Parität „Gründe zu ermitteln“ und anschließend Maßnahmen vorzuschlagen, durch die die Integration von Frauen in hochrangige Positionen der Parlamentsverwaltung erleichtert wird;
68. nimmt die hohen Kosten der Klausurtagungen und ähnlicher Veranstaltungen für das Personal im Jahr 2013 zur Kenntnis (140 730 EUR für 8 Veranstaltungen); vertritt die Ansicht, dass in Krisenzeiten und Zeiten allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der Klausurtagungen des Personals der EU-Organe verhältnismäßig sein müssen und dass diese Veranstaltungen im Rahmen des Möglichen an den Sitzen der Organe stattfinden müssen, da deren Mehrwert derart hohe Kosten nicht rechtfertigt;
Parlamentarische Assistenten
69. bekundet seine Unterstützung für die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Beendigung der Verträge von etwa 1 700 akkreditierten parlamentarischen Assistenten angesichts des Übergangs von der VII. zur VIII. Wahlperiode organisatorisch abzuwickeln, insbesondere die Anwendung „APA-People“; vertritt jedoch die Ansicht, dass einigen Dienststellen, die für die Einstellung der akkreditierten parlamentarischen Assistenten in bestimmten Bereichen zuständig sind, mehr Verwaltungspersonal hätte zugewiesen werden sollen, damit dies rascher und effizienter vonstatten geht; unterstreicht, dass nicht genügend Personal abgestellt wurde und nicht genügend technische Mittel bereitgestellt wurden, um die Verzögerungen bei der Unterzeichnung der Verträge einiger Assistenten, Vertragsunterbrechungen und Verzögerungen bei der Erstattung von Auslagen und der Zahlung von Zulagen und demzufolge bei der Auszahlung der Gehälter zu verhindern; erkennt gleichwohl an, dass sich die Abwicklung gegenüber 2009 spürbar verbessert hat, wobei das Parlament weiter daran arbeiten muss, dass seine Einstellungsverfahren rascher und reibungsloser vonstatten gehen; ist darüber besorgt, dass für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten, deren Ansprüche gemindert wurden, da ihre Arbeitsverträge wegen der vorgezogenen Wahl zum Europäischen Parlament um mindestens einen Monat verkürzt wurden, keine Lösung gefunden wurde; betont, dass die Bestimmungen über die für den Erwerb eines Ruhegehaltsanspruchs notwendigen Zeiten an die tatsächliche Dauer der Wahlperioden angepasst werden müssen;
70. bedauert, dass im Sozialbericht des Parlaments für 2013 wie in den Vorjahren kaum Informationen über die akkreditierten parlamentarischen Assistenten enthalten sind, obwohl sie 29,4 % des Personals des Parlaments ausmachen; fordert, dass dieser Mangel angesichts der wesentlichen Bedeutung dieses Dokuments für die Verbesserung der Personalverwaltung behoben wird;
71. bedauert das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache F-129/12 und bedauert zutiefst, dass das Parlament verurteilt wurde, weil es nicht in der Lage war, in Fällen von Mobbing und unrechtmäßigen Entlassungen akkreditierten parlamentarischen Assistenten Beistand zu leisten; nimmt zur Kenntnis, dass per Präsidiumsbeschluss vom 14. April 2014 ein Beratender Ausschuss zur Verhinderung von Belästigung am Arbeitsplatz eingesetzt wurde, wodurch Situationen dieser Art für die akkreditierten parlamentarischen Assistenten verhindert werden sollen; äußert sich dennoch besorgt über die unausgewogene Zusammensetzung dieses Ausschusses, dem drei Quästoren, ein Vertreter der Verwaltung und ein Vertreter der akkreditierten parlamentarischen Assistenten angehören; nimmt zur Kenntnis, dass die Quästoren bis November 2014 in mindestens drei Fällen, mit denen der Ausschuss befasst war, entschieden haben, es bestehe kein Grund für weitere Maßnahmen; fordert deshalb das Präsidium auf, seinen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses zu überdenken, damit eine ausgewogenere Besetzung gewährleistet ist und mindestens zwei Vertreter der akkreditierten parlamentarischen Assistenten darin vertreten sind;
72. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass 32 % der akkreditierten parlamentarischen Assistenten Sprachkurse vorzeitig abbrechen, während die Abbrecherquote beim übrigen Personal 8 % beträgt; fordert eine Änderung der Lehrpläne der Sprachkurse, damit sie besser auf die speziellen Arbeitsumstände der akkreditierten parlamentarischen Assistenten zugeschnitten sind;
73. fordert eine Untersuchung der möglichen Ursachen der großen Diskrepanz zwischen den krankheitsbedingten Fehlzeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und des übrigen Personals;
74. weist darauf hin, dass die akkreditierten parlamentarischen Assistenten für Dienstreisen nach Straßburg Tagegelder erhalten, die 30 bis 45 % unter den Tagegeldern des übrigen Personals liegen; weist ferner darauf hin, dass es unter den akkreditierten parlamentarischen Assistenten drei Kategorien für die Erstattung dieser Ausgaben gibt, was bedeutet, dass die Kosten der Dienstreisen nach Straßburg eventuell gar nicht vergütet werden; fordert das Präsidium auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit dieser Ungleichbehandlung ein Ende gesetzt wird und die Assistenten die gleichen Vergütungen erhalten wie das übrige Personal;
75. äußert sich besorgt darüber, dass die Zahl der pro Mitglied beschäftigten örtlichen Assistenten 2013 stark variierte (zwischen 0 und 43); fordert eine Untersuchung darüber, ob in Fällen einer hohen Zahl von örtlichen Assistenten die Einstellungsverfahren eingehalten wurden, und die Begutachtung der Gründe für die hohen Zahlen; fordert eine Bewertung der Einstellungsverfahren für örtliche Assistenten und Vorschläge zur Straffung der Verfahren mit dem Ziel, überhöhte Anzahlen örtlicher Assistenten pro Mitglied zu unterbinden; verlangt, dass das Parlament für mehr Transparenz bei der Beschäftigung von örtlichen Assistenten und Dienstleistern sorgt; fordert die Veröffentlichung der Namen aller von den Abgeordneten beschäftigten Dienstleister im Internet;
76. weist darauf hin, dass nach Artikel 43 Buchstabe d der im Juli 2008 angenommenen Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut ausgeschlossen ist, dass Mitglieder ihre Ehegatten oder festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder oder Schwestern als Assistenten beschäftigen;
77. ist besorgt über die Verzögerungen bei der Annahme der internen Regeln über die Meldung von schwerwiegenden Missständen („Whistleblowing“); fordert die unverzügliche Umsetzung dieser Regeln;
Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik
Gebäudepolitik des Parlaments
78. stellt fest, dass das Parlament an seinen drei Arbeitsorten Räumlichkeiten auf einer Fläche von 1,1 Millionen m2 nutzt und Eigentümer von 81 % dieser Räumlichkeiten ist; hält es für äußerst wichtig, angemessene Maßnahmen festzulegen, um angesichts steigender Instandhaltungskosten die Fortbestandsfähigkeit der Gebäude des Parlaments sicherzustellen;
79. fordert eine Kooperationsvereinbarung zwischen Parlament und Kommission über die gemeinsame Verwaltung der Europahäuser, um einerseits einen Rahmen für eine mehrjährige Programmplanung für die Sondierung des Immobilienmarkts mit Blick auf den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien zu schaffen und andererseits die Verwaltungs- und Finanzverfahren für die täglichen Verwaltungstätigkeiten zu vereinfachen;
80. stellt fest, dass das Europahaus in Sofia seit Juli 2013 voll in Betrieb ist; stellt fest, dass die Kosten der Behebung der Mängel und Unzulänglichkeiten der Gebäudestruktur dem Verkäufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags in Rechnung gestellt wurden;
Generaldirektion Dolmetschen und Konferenzen und Generaldirektion Übersetzung
81. nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Umsetzung des Präsidiumsbeschlusses über ressourceneffiziente Mehrsprachigkeit 2013 Einsparungen von 15 Mio. EUR beim Dolmetschen bzw. 10 Mio. EUR im Übersetzungsdienst bewirkt hat, ohne dass der Grundsatz der Mehrsprachigkeit gefährdet oder die Qualität der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt worden wäre; weist erneut darauf hin, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit eine Grundvoraussetzung für den Austausch bewährter Methoden zur Erhöhung der Effizienz und zur Erzielung von Einsparungen ist;
Generaldirektion Finanzen
Freiwilliger Pensionsfonds
82. stellt fest, dass sich das geschätzte versicherungsmathematische Defizit des Freiwilligen Pensionsfonds, das auf der Grundlage seiner Aktiva berechnet wird, Ende 2013 auf 197,5 Mio. EUR erhöht hat; hebt hervor, dass sich diese veranschlagten Passiva über mehrere Jahrzehnte verteilen;
83. stellt fest, dass letztlich nicht beurteilt werden kann, ob der Fonds effizient und ordnungsgemäß funktioniert, und empfiehlt die Durchführung einer externen Beurteilung;
84. stellt gleichwohl fest, dass dadurch Bedenken entstehen, dass die Fondsmittel möglicherweise erschöpft sein könnten und das Parlament für die Befriedigung der Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Fonds aufkommen müsste, wenn der Fonds seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann;
85. stellt fest, dass der Gerichtshof 2013 in einem Urteil entschieden hat, dass der Beschluss, das Ruhestandseintrittsalter der Fondsmitglieder von 60 auf 63 Jahre anzuheben, um eine frühzeitige Erschöpfung des Fondskapitals zu vermeiden und ihn mit dem neuen Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Einklang zu bringen, gültig war;
Dienstleistungen für die Mitglieder
86. fordert, dass über die Daten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten und der örtlichen Assistenten hinaus auch die Namen von Dienstleistern und die Dienstleistungen für die Mitglieder auf der Webseite seiner Mitglieder veröffentlicht werden;
Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung
87. nimmt Kenntnis von dem Prozess der zunehmenden Beschäftigung interner Mitarbeiter in der Generaldirektion Innovation und technologische Unterstützung und der versprochenen Verringerung der Kosten sowie der Verbesserung des Fachwissens der Mitarbeiter im IT-Bereich; erinnert daran, dass das zunehmende Fachwissen über ständige Innovationen auch der Grund für die Auslagerung dieses Sektors vor mehreren Jahren war; fordert den Generalsekretär auf, mit dem Europäischen Amt für Personalauswahl zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wie das Einstellungsverfahren beschleunigt werden kann und wie die besten Experten im Bereich Informationstechnologien und IT-Sicherheit angeworben werden können;
88. erinnert daran, dass persönliche und vertrauliche Mailboxen bestimmter Mitglieder, parlamentarischer Assistenten und Beamten gefährdet waren, nachdem das Parlament Zielscheibe eines Mittelsmannangriffs war, bei dem ein Hacker Kommunikationen zwischen privaten Smartphones und dem öffentlichen WLAN-Netz des Parlaments abgefangen hat;
89. stellt fest, dass eine unabhängige Sicherheitsprüfung für alle parlamentarischen IKT-und Telekommunikationssysteme durchgeführt wurde, mit dem Ziel, 2015 einen klaren Zeitplan für eine bessere IKT-Sicherheitspolitik aufzustellen; erinnert daran, dass die Prüfung der IKT-Sicherheit im Dezember 2014 fällig war; weist darauf hin, dass dies angesichts der erhöhten Sicherheitsbedrohungen der jüngsten Zeit Vorrang haben sollte, und fordert, dass sein Haushaltskontrollausschuss über die Ergebnisse unterrichtet wird, sobald der Bericht fertiggestellt ist;
90. nimmt die vom Präsidium am 9. Dezember 2013 beschlossenen sofortigen und mittelfristigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitsbestimmungen des Parlaments betreffend die Benutzung mobiler Geräte zur Kenntnis;
91. fordert nachdrücklich, dass das Parlament weiter mit der Generaldirektion Informatik der Kommission zusammenarbeitet, um geeigneten Ersatz für alte IKT-Werkzeuge und -Infrastrukturen zu ermitteln, die in die Richtung offener, interoperabler und anbieterunabhängiger Lösungen mit Blick auf ein kostengünstiges, hochwertiges IT-Umfeld beim Parlament gehen;
92. begrüßt, dass die sehr nützliche und erfolgreiche Anwendung at4am für die Einreichung von Änderungsanträgen vor einigen Jahren eingeführt wurde; hält es für notwendig, diese Anwendung zu verbessern und zu aktualisieren, insbesondere hinsichtlich so nützlicher Aspekte wie der automatischen Korrekturfunktion und der Sicherungsdateien;
93. fordert, dass im Sinne von Transparenz und gleichberechtigtem Zugang zu Dokumenten alle Mitglieder des Parlaments und nicht nur die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Petitionsausschusses durch die Anwendung ePetition Zugriff auf sämtliche Petitionen haben sollten, die Unionsbürger an den Petitionsausschuss gerichtet haben;
Umweltfreundliches Parlament
94. ist sich des „New World of Work”-Konzepts, der EMAS-Akkreditierung und des EMAS-Prozesses sowie des Programms zur Verringerung des Papierverbrauchs bewusst, das auch die Anwendungen „eCommittee“ und „eMeeting“ umfasst; verlangt die Anreicherung dieses Programms durch verfügbare Anwendungen für Smartphones und Tablets;
95. verweist darauf, dass Telefonkonferenzen und Telearbeit zu einer effizienteren Nutzung der Zeit und zu einem umweltfreundlicheren Parlament beitragen und Verwaltungs- und Reisekosten reduzieren können;
96. stellt fest, dass die Treibhausgasemissionen infolge von Reisen von Parlamentsmitarbeitern zwischen Brüssel, Luxemburg und Straßburg von 2006 bis 2012 um 34 % gesunken sind; fordert das Präsidium auf, für vollständige Transparenz zu sorgen und auch Emissionen zu berücksichtigen, die durch Reisen von Mitgliedern von ihren Heimatländern nach Brüssel und Straßburg verursacht wurden; begrüßt Maßnahmen zum Ausgleich der Emissionen, die nicht gesenkt werden können und unvermeidlich sind; empfiehlt zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen bei Projekten entsprechend dem von den VN anerkannten Goldstandard des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM);
97. fordert den Generalsekretär auf, einen Plan aufzustellen, um die Zahl der Transportkisten für Parlamentsreisen zu verringern; schlägt vor, kleinere Transportkisten zu verwenden oder ein System der gemeinsamen Nutzung einzuführen und so die finanziellen Kosten zu verringern und die CO2-Bilanz zu verbessern;
98. beauftragt die zuständigen Dienststellen, ein dauerhaftes und kohärentes Konzept aufzustellen, damit die Haushaltslinie 239 bis zum höchstmöglichen Betrag für CO2-Kompensation genutzt werden kann, um unvermeidliche CO2-Emissionen des Organs durch Projekte entsprechend dem von den VN anerkannten Goldstandard des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) zu kompensieren;
99. fordert, dass beim Betrieb der Klimaanlage die Energieeffizienz im Mittelpunkt steht, um die Umweltauswirkungen möglichst gering zu halten;
Jahresbericht über vergebene Aufträge
100. stellt fest, dass von insgesamt 264 im Jahr 2013 vergebenen Aufträgen 120 aufgrund offener oder nichtoffener Verfahren mit einem Auftragswert von 465 Mio. EUR vergeben wurden sowie 144 im Verhandlungsverfahren mit einem Auftragswert von insgesamt 152 Mio. EUR; stellt fest, dass 2013 zwar 37 % weniger Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben wurden (144, gegenüber 241 im Jahr 2012), dass sich der Auftragswert der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge jedoch nicht allzu wesentlich verändert hat;
101. betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge bei allen Aufträgen und Ausschreibungen angewandt werden muss; fordert stetig zu erhöhende und ambitionierte verbindliche Zielvorgaben für umweltverträgliche Aufträge, gerade in den Bereichen Lebensmittel und Restauration, Fahrzeuge und Transport, sanitäre Anlagen und Wasserversorgung, Papier, Abfallbehandlung, IT und Bildgebungstechnik, Beleuchtung, Reinigung und Mobiliar;
102. stellt fest, dass die Mehrzahl der 2013 vergebenen Aufträge Dienstleistungsaufträge waren (61 %), mit einem Gesamtauftragswert von 374 Mio. EUR, und dass drei Generaldirektionen 14 Aufträge mit einem Auftragswert von über 10 Mio. EUR vergeben haben; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass insbesondere diese Verträge mit hohem Auftragswert angemessenen Kontrollen unterzogen werden, bei denen die Auftragsausführung ständig überwacht wird;
103. nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2013 und 2012 vergebenen Aufträge nach Auftragsart:
Art des Vertrags
2013
2012
Anzahl
Prozentualer Anteil
Anzahl
Prozentualer Anteil
Dienstleistungen
Lieferungen
Bauleistungen
Gebäude
189
48
19
8
72 %
18 %
7 %
3 %
242
62
36
4
70 %
18 %
12 %
1 %
Gesamt
264
100 %
344
100 %
Art des Vertrags
2013
2012
Auftragswert (in EUR)
Prozentualer Anteil
Auftragswert (in EUR)
Prozentualer Anteil
Dienstleistungen
Lieferungen
Bauleistungen
Gebäude
374 147 951
91 377 603
15 512 763
136 289 339
61 %
15 %
2 %
22 %
493 930 204
145 592 868
48 386 872
180 358 035
57 %
17 %
5 %
21 %
Gesamt
617 327 656
100 %
868 267 979
100 %
(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament 2013 vergebenen Aufträge, S. 7)
104. nimmt Kenntnis von der folgenden Aufschlüsselung der 2013 und 2012 vergebenen Aufträge nach der Art des angewandten Verfahrens:
Verfahrensart
2013
2012
Anzahl
Prozentualer Anteil
Anzahl
Prozentualer Anteil
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerb
Ausnahmen
106
14
144
-
-
40 %
5 %
55 %
-
-
98
5
241
-
-
28 %
2 %
70 %
0 %
0 %
Gesamt
264
100 %
344
100 %
Verfahrensart
2013
2012
Auftragswert (in EUR)
Prozentualer Anteil
Auftragswert (in EUR)
Prozentualer Anteil
Offenes Verfahren
Nichtoffenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerb
Ausnahmen
382 045 667
83 288 252
151 993 737
-
-
62 %
13 %
25 %
-
-
381 116 879
245 156 318
241 994 782
-
-
44 %
28 %
28 %
0 %
0 %
Gesamt
724 297 066
100 %
603 218 807
100 %
(Jahresbericht über die vom Europäischen Parlament 2013 vergebenen Aufträge, S. 9)
Für Ausnahmefälle vorgesehene Verhandlungsverfahren
105. stellt fest, dass für Ausnahmefälle vorgesehene Verhandlungsverfahren 39 % der im Jahr 2013 eingeleiteten Verhandlungsverfahren ausmachten; ist darüber besorgt, dass das Parlament 2013 56 Aufträge im Rahmen von für Ausnahmefälle vorgesehenen Verhandlungsverfahren vergeben hat, und verlangt, dass nicht nur die Gesamtzahl, sondern auch der Gesamtwert dieser Aufträge angegeben wird;
106. vertritt die Ansicht, dass die Anweisungsbefugten umfassende und transparente Begründungen für den Rückgriff auf ein für Ausnahmefälle vorgesehenes Verhandlungsverfahren liefern sollten; verlangt, dass der Zentrale Finanzdienst im Jahresbericht an die Entlastungsbehörde über die vergebenen Aufträge Informationen dazu liefert;
Fraktionen (Haushaltsposten 4 0 0)
107. stellt fest, dass 2013 die unter der Haushaltslinie 4 0 0 eingesetzten Mittel für die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder wie folgt verwendet wurden:
Fraktion
2013
2012
Jährliche Mittel
Eigenmittel und übertragene Mittel
Ausgaben
Jährliche Verwen-dungsrate
Mittel-übertra-gungen auf den nächsten Zeitraum
Jährliche Mittel
Eigenmittel und übertragene Mittel
Ausgaben
Jährliche Verwen-dungsrate
Mittel-übertra-gungen auf den nächsten Zeitraum (2011)
EVP
21 680
4 399
18 437
85,04%
7 642
21 128
2 024
18 974
89,81 %
4 178
S&D
15 388
6 849
17 649
114,69%
4 588
14 908
6 313
14 520
97,40 %
6 702
ALDE
6 719
2 172
7 142
106,30%
1 749
6 673
2 281
6 855
102,72 %
2 100
Grüne/FEA
4 366
1 787
4 778
109,44%
1 375
4 319
1 460
4 002
92,65 %
1 778
VEL/NGL
2 658
1 076
3 317
124,79%
416
2 563
1 094
2 602
101,52 %
1 055
EKR
4 046
1 602
4 598
113,64%
1 050
3 765
1 219
3 407
90,51 %
1 577
EFD
2 614
939
2 422
92,65%
1 132
2 538
881
2 494
98,29 %
925
Fraktionslose Mitglieder
1 316
367
931
70,74%
441
1 362
413
963
70,73 %
367
Gesamt
58 786
19 193
59 274
100,83%
18 394
57 255
15 687
53 817
94,00 %
18 680
* Alle Beträge in Tausend EUR
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
108. stellt fest, dass 2013 die unter der Haushaltslinie 4 0 2 eingesetzten Mittel wie folgt verwendet wurden(12):
Partei
Abkürzung
Eigen-mittel*
EP-Finanz-hilfe
Gesamt-betrag der Ein-nahmen
EP- Finanzhilfe zu den zuschuss-fähigen Ausgaben in % (max. 85%)
Einnahmen-überschuss (Einstellung in die Reserve) oder Verlust
Europäische Volkspartei
EVP
1.439
6.464
9.729
85%
192
Sozialdemokratische Partei Europas
SPE
1.283
4.985
6.841
85%
118
Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
ALDE
518
2.232
3.009
85%
33
Europäische Grüne Partei
EGP
461
1.563
2.151
78%
-36
Allianz der Europä-ischen Konservativen und Reformisten
AECR
307
1.403
1.970
85%
45
Partei der Europäischen Linken
EL
233
948
1.180
68%
-258
Europäische Demokratische Partei
EDP/PDE
91
437
528
85%
0
EU-Demokraten
EUD
48
197
245
85%
12
Europäische Freie Allianz
EFA
93
439
592
85%
12
Europäische Christliche Politische Bewegung
ECPM
61
305
366
85%
8
Europäische Allianz für Freiheit
EAF
68
384
452
85%
1
Allianz der Europäischen Nationalen Bewegungen
AEMN
53
350
403
85%
-38
Bewegung für ein Europa der Freiheiten und der Demokratie
MELD
107
594
833
85%
0
Gesamt
4.762
20.301
28.299
83%
89
(*) Alle Beträge in Tausend EUR
109. stellt fest, dass 2013 die unter der Haushaltslinie 4 0 3 eingesetzten Mittel wie folgt verwendet wurden(13):
Stiftung
Abkürzung
Verbun-den mit der Partei
Eigen-mittel*
EP-Finanz-hilfe
Gesamt-betrag der Ein-nahmen
EP- Finanzhilfe zu den zuschuss-fähigen Ausgaben in % (max. 85%)
Zentrum für europäische Studien
CES
EVP
772
3.985
4.757
85%
Stiftung für Progressive Europäische Studien
FEPS
SPE
491
2.762
3.253
85%
Europäisches Liberales Forum
ELF
ALDE
214
1.108
1.322
85%
Grüne Europäische Stiftung
GEF
EGP
158
881
1.039
85%
Transform Europe
TE
EL
130
538
668
85%
Institut Europäischer Demokraten
IED
PDE
50
219
269
85%
Centre Maurits Coppieters
CMC
EFA
50
227
277
85%
New Direction - Foundation for European Reform
ND
AECR
183
645
828
85%
European Foundation for Freedom
EFF
EAF
39
210
249
85%
Organisation für Europäische Zwischenstaatliche Zusammenarbeit
OEIC
EUD
20
123
143
85%
Europäische Christliche Politische Bewegung
ECPF
ECPM
31
170
201
85%
Stiftung für das Europa der Freiheiten und der Demokratie
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2014/2079(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8-0148/2014)(2),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere die Artikel 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0116/2015),
1. schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2014/2079(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC vom 26. Februar 2015 über interne Vorschriften betreffend Offenlegungen im öffentlichen Interesse („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0116/2015),
A. in der Erwägung, dass alle Organe der EU bezüglich der ihnen als solchen anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
B. in der Erwägung, dass das Parlament mangels Antworten auf seine Fragen und ausreichender Informationen nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;
1. stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;
2. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Rates und des Rates bezüglich der geprüften Themenbereiche keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;
3. stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat im Jahr 2013 insgesamt über Haushaltsmittel in Höhe von 535 511 300 EUR (533 920 000 EUR im Jahr 2012 ) verfügten, wobei die Ausführungsrate 86,7% betrug; bedauert den Rückgang der Ausführungsrate im Jahr 2013 gegenüber 2012 (91,8 %);
4. ist besorgt, dass nach wie vor ein hoher Prozentsatz der Mittel nicht ausgeschöpft wird, was fast alle Rubriken betrifft; bekräftigt seine Forderungen nach der Entwicklung von grundlegenden Leistungsindikatoren, um die Haushaltsplanung für künftige Jahre zu verbessern;
5. stellt fest, dass im Jahr 2013 Mittelbindungen in Höhe von 71 376 244 EUR wegen unzureichender Mittelausschöpfung und einer geringeren Nutzung der Infrastrukturen annulliert wurden;
6. nimmt erstaunt zur Kenntnis, dass 5 Mio. EUR, die für den Erwerb des „Europa“-Gebäudes zweckgebunden waren, für die tatsächliche Zahlung auf das Jahr 2014 übertragen wurden; vertritt die Auffassung, dass dadurch sowie durch weitere Mittelübertragungen gegen die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Jährlichkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoßen wurde;
7. bestätigt seine Auffassung, dass die Haushaltspläne des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;
8. bekräftigt seine Forderung an den Europäischen Rat und den Rat, dem Parlament ihre jährlichen Tätigkeitsberichte, einschließlich einer umfassenden Übersicht über alle beiden Organen zur Verfügung stehenden Personalressourcen mit einer Aufschlüsselung nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung, zu übermitteln; stellt fest, dass diese Übersicht automatisch in den jährlichen Tätigkeitsbericht des Organs aufgenommen werden sollte;
9. begrüßt die Einrichtung des Prüfungsausschusses im Generalsekretariat des Rates und die Verabschiedung einer neuen Charta für interne Rechnungsprüfung; fordert den Rat auf, das Parlament über die Vorteile und Ergebnisse dieser Änderungen zu unterrichten;
10. bedauert, dass 2013 die Umsetzung der Bemerkungen der internen Prüfung zurückging; stimmt dem Rat bezüglich der Bedeutung einer zügigen Umsetzung der Prüfempfehlungen(7) zu ; erwartet, dass dieses Verfahren unverzüglich umgesetzt wird;
11. hält die zögerliche Umsetzung der Prüfempfehlungen durch den Übersetzungsdienst für beunruhigend;
12. vermerkt mit Sorge die riesigen Unterschiede bei den Übersetzungskosten der einzelnen Institutionen der Union; fordert folglich, dass der Interinstitutionelle Ausschuss 'Übersetzung' die Gründe dieser Unterschiede ermittelt und Lösungen vorschlägt, um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen und eine Angleichung der Übersetzungskosten bei maximaler Wahrung der Qualität und der sprachlichen Vielfalt zu erreichen; stellt fest, dass der Ausschuss zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen neu beleben sollte, damit bewährte Verfahren und Ergebnisse ausgetauscht und die Bereiche ermittelt werden, in denen die Zusammenarbeit oder die Vereinbarungen zwischen den Institutionen gestärkt werden können; stellt fest, dass Ziel des Ausschusses auch sein sollte, eine einheitliche Methodik zu entwickeln, um die Übersetzungsausgaben für alle Institutionen auszuweisen, um Analyse und Vergleich der Kosten zu vereinfachen; weist darauf hin, dass der Ausschuss bis Jahresende 2015 die einschlägigen Ergebnisse vorlegen sollte; fordert alle Institutionen auf, sich aktiv an den Arbeiten des Interinstitutionellen Ausschusses zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit in den Organen der Union von grundlegender Bedeutung ist, um für alle Bürger der Union Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu garantieren;
13. ist der Ansicht, dass in Krisenzeiten und angesichts allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der "Away Days" des Personals der Institutionen der Union reduziert werden müssen und selbige, soweit möglich, am Sitz der jeweiligen Institution stattfinden sollten, da ihr Mehrwert so hohe Ausgaben nicht rechtfertigt;
14. bekundet seine Besorgnis über den Mangel an Frauen in verantwortungsvollen Positionen in den Institutionen der Union; fordert den Rat auf, einen auf Chancengleichheit ausgerichteten Plan insbesondere im Hinblick auf Führungspositionen aufzulegen, um dieses Ungleichgewicht so bald wie möglich zu beheben;
15. bedauert, dass die Verfassung eines Handbuchs für die Verwaltung von Gebäudeprojekten sich verzögert;
16. nimmt zur Kenntnis, dass einige der Prüfempfehlungen für das „Europa“-Gebäudeprojekt bezüglich der Ausführung weiterhin einen Rückstand verzeichnen; bekräftigt seine Forderung an den Rat, eine eingehende schriftliche Erklärung zu liefern, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des Gebäudes verwendeten Mittelansätze im Einzelnen ausgewiesen wird;
17. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Organs eine Übersicht über dessen Immobilienpolitik beigefügt wird, da es insbesondere wichtig ist, dass die entsprechenden Kosten ordnungsgemäß begründet werden und nicht zu hoch sind;
18. nimmt das Nullwachstum (0,3 %) (1,6 Mio. EUR) im Haushaltsplan des Rates für das Jahr 2013 zur Kenntnis; betrachtet dies als positiven Trend und erwartet, dass dieser in den nächsten Jahren anhält;
19. fordert den Rat auf, in Zusammenarbeit mit den anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen können;
20. ist besorgt über die verzögerte Annahme interner Whistleblowing-Regeln; fordert den Rat auf, diese ohne weitere Verzögerung umzusetzen;
21. fordert den Rat auf, unter Einhaltung der geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften die Ergebnisse und Konsequenzen von abgeschlossenen OLAF-Fällen, in denen das Organ oder seine Mitarbeiter Gegenstand der Untersuchungen waren, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;
Gründe für die Aufschiebung des Beschlusses betreffend die Erteilung die Entlastung
22. bekräftigt, dass der Rat gegenüber den Bürgern der Union ein transparentes und uneingeschränkt verantwortungsbewusstes Verhalten in Bezug auf die Gelder, die ihm als Organ der Union anvertraut werden, zeigen sollte; betont, dass dies impliziert, dass der Rat umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen ebenso wie die übrigen Institutionen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss; ist in diesem Sinne der Ansicht, dass die wirksame Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union eine Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat durch eine Arbeitsvereinbarung erfordert; bedauert die bisher in den Entlastungsverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten; vermerkt nichtsdestotrotz das vom derzeitigen Vorsitz der Union bekundete Interesse an einer Annäherung der Standpunkte sowie das Schreiben des Generalsekretärs des Rates in Beantwortung der Fragen des Haushaltskontrollausschusses, in dem er sich bereit erklärt, aktiv konkrete Maßnahmen zu unterstützen, um einen "Modus Vivendi" zu erreichen, wie vom EP in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2014(8) gefordert; unterstreicht die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für einen Dialog zwischen den beiden Organen zu verbessern, um so bald wie möglich eine Lösung zu finden, die es ermöglicht, das Mandat des Vertrags zu erfüllen und gegenüber den Bürgern Rechenschaft abzulegen;
23. bekräftigt, dass die Umsetzung einer wirksamen Haushaltskontrolle nur durch eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat möglich ist, deren wesentliche Elemente offizielle Sitzungen von Vertretern des Rates und des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, die Beantwortung von Fragen der Ausschussmitglieder auf der Grundlage eines schriftlichen Fragenkatalogs und die Vorlage von Dokumenten als Hintergrundmaterial für Haushaltskontrollen auf Anfrage sind;
24. bekräftigt, dass das Parlament ohne die oben geschilderte Zusammenarbeit mit dem Rat nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;
25. stimmt den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014 an das Parlament vertretenen Auffassungen zu, dass es wünschenswert sei, dass das Parlament wie bisher weiterhin den anderen Organen – darunter dem Rat – die Entlastung erteile bzw. diese aufschiebe oder verweigere;
26. unterstützt und befürwortet uneingeschränkt die Auffassungen der Kommission aus diesem Schreiben, das alle Organe sich umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und dass alle Organe kooperieren sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens unter umfassender Achtung der einschlägigen Bestimmungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften sicherzustellen;
27. unterrichtet den Rat, dass die Kommission in ihrem Schreiben auch erklärt, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen wird und dass eine Beantwortung von Fragen an ein anderes Organ die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigen würde; weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Dokumente und die auf die Fragen erteilten Antworten geprüft hat; bedauert, dass das Parlament wiederholt Probleme hat, Antworten seitens des Rates zu erhalten;
28. erachtet es als demokratisch, dass das Parlament seine Befugnis zur Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise ausübt, nämlich für jede Haushaltsrubrik individuell Entlastung zu erteilen, um Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Steuerzahlern zu wahren; bekräftigt daher, dass die Erteilung oder Verweigerung der Entlastung eine Pflicht des Parlaments gegenüber den Bürgern der Union ist;
29. vertritt die Ansicht, dass der Rechtsrahmen der Union für die Entlastung überarbeitet werden sollte, um für mehr Klarheit im Entlastungsverfahren zu sorgen;
30. bedauert, dass nicht alle Organe der Union die gleichen Standards in Bezug auf Transparenz respektieren, und vertritt die Auffassung, dass der Rat diesbezüglich Verbesserungen vornehmen sollte.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (2014/2086(DEC))
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0155/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99 und 164 bis 167,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0109/2015),
1. erteilt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst, sind (2014/2086(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst,
– unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss ihrer Untersuchung aus eigener Initiative OI/1/2014/PMC zur Offenlegung von Informationen im öffentlichen Interesse („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0109/2015),
1. begrüßt, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) auch im dritten Haushaltsjahr seines Bestehens seinen Haushaltsplan ausgeführt hat, ohne dass der Rechnungshof wesentliche Fehler festgestellt hat; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Behebung der in den Vorjahren festgestellten Fehler erzielt wurden, und unterstützt die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht abgegebenen Empfehlungen für weitere Verbesserungen; begrüßt den vom Rechnungshof veröffentlichten Sonderbericht Nr. 11/2014 über die Errichtung des EAD und die zahlreichen nützlichen Verbesserungsvorschläge, die der Bericht enthält, und erwartet, dass diese so rasch wie möglich umgesetzt werden;
2. weist darauf hin, dass die Jahresberichte 2011, 2012 und 2013 des Rechnungshofs wiederholt Bemerkungen zum EAD enthielten, was Gehaltszahlungen an Mitarbeiter, Mängel bei der Verwaltung von Familienzulagen durch das PMO im Namen des EAD, die Beschaffung von Sicherheitsdienstleistungen für Delegationen und Aufträge für IT-Dienstleistungen betrifft;
3. ist besorgt darüber, dass Vergütungen für Mitarbeiter bereits Anlass zur Sorge gaben und in früheren Jahren fehlerhaft waren; fordert, dass diesbezüglich strengere Kontrollen durchgeführt werden, insbesondere indem die Mitarbeiter regelmäßig aufgefordert werden, Vergütungen zu melden, die sie aus anderen Quellen erhalten;
4. ist besorgt darüber, dass das PMO-System im Jahr 2013 noch nicht voll einsatzfähig war, was zur fehlerhaften Zahlung von Sozialleistungen an Bedienstete führte; fordert den EAD auf, das System auf die Beamten aller Mitgliedstaaten auszuweiten;
5. weist darauf hin, dass die EAD-Zentrale jegliche Arten von Vergabeverfahren in allen Verfahrensphasen aufmerksam verfolgen muss, insbesondere was die Delegationen betrifft; ist der Ansicht, dass beteiligte Delegationsmitarbeiter kontinuierliche Unterstützung in Form klarer Anleitungen erhalten sollten, um insbesondere für heikle Ausschreibungen und Vergaben das inhärente Risiko zu verringern; begrüßt die Schaffung einer eigenen Task Force in der EAD-Zentrale, die für Aufträge über Sicherheitsdienstleistungen in den Delegationen zuständig ist;
6. stellt fest, dass bei vom EAD vergebenen Rahmenverträgen die Nachverfolgbarkeit von Vorgängen durch die angemessene Dokumentierung jedes Vertrags – unabhängig von der Vertragsart – mit der gebotenen Sorgfalt sichergestellt werden muss; fordert die EAD-Zentrale auf, in den Delegationen die Weiterentwicklung der Fertigkeiten des Personals und seine Sensibilisierung sicherzustellen, was dieses Thema und die wirksame Anwendung der entsprechenden Normen für die interne Kontrolle im Allgemeinen betrifft; stellt fest, dass die Qualität von Informationen eine der größten Schwächen ist, die im Rahmen der im Jahr 2013 durchgeführten Ex-ante-Kontrollen ermittelt wurden, und fordert eine zügige Verbesserung dieser Situation, um für den Zugang zu korrekten und umfassenden Verwaltungsinformationen zu sorgen;
7. fordert den EAD auf, seine neue Strategie zur Betrugsbekämpfung in Drittländern zu stärken, und begrüßt, dass seine verwaltungstechnische Vereinbarung mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 23. Januar 2015 endlich unterzeichnet wurde;
8. fordert den EAD auf, über die Fortschritte bei der neuen Strategie zur Betrugsbekämpfung Bericht zu erstatten, deren Fertigstellung für 2013 vorgesehen war;
9. ist besorgt über die Verzögerung bei der Annahme der internen Regeln über die Meldung von schwerwiegenden Missständen („Whistleblowing“); fordert den EAD auf, diese Regeln unverzüglich umzusetzen;
10. fordert den EAD auf, immer dann, wenn der EAD oder einer seiner Bediensteten Gegenstand einer abgeschlossenen Untersuchung des OLAF war, die Ergebnisse und die Konsequenzen dieser Untersuchungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
11. stellt fest, dass sich der endgültige Haushalt der EAD-Zentrale für 2013 auf 508,8 Mio. EUR belief, was eine Erhöhung um 4,09 % bedeutet, wobei 195,81 EUR auf die EAD-Zentrale und 312,95 Mio. EUR auf die Delegationen der Union entfielen; stellt fest, dass zusätzlich zu den Eigenmitteln des EAD noch ein Beitrag der Kommission in Höhe von 272,4 Mio. EUR hinzukam;
12. nimmt zur Kenntnis, dass 69 % der Haushaltsmittel der EAD-Zentrale (d. h. 134,59 Mio. EUR) für die Zahlung von Gehältern und sonstigen Ansprüchen des Statutspersonals und des externen Personals sowie 10 % (bzw. 19,92 Mio. EUR) für Gebäude und Nebenkosten vorgesehen waren; stellt fest, dass von den Haushaltsmitteln der Delegationen der Union 106,6 Mio. EUR (34 %) für die Dienstbezüge des Statutspersonals, 62,2 Mio. EUR (19,9 %) für externes Personal und 99,6 Mio. EUR (31,8 %) für Gebäude und Nebenkosten vorgesehen waren;
13. vertritt die Auffassung, dass der EAD angesichts der knappen Ressourcen noch kein vollwertiger diplomatischer Dienst der Union ist; ist der Ansicht, dass es an der Kommission und den Mitgliedstaaten ist, die Konsolidierung des EAD voranzutreiben;
14. weist darauf hin, dass der Grundsatz der Haushaltsneutralität sehr begrüßt wird, dass dies jedoch nicht isoliert von den Einsparungen, die die Mitgliedstaaten bei der Errichtung des EAD erzielt haben, betrachtet werden sollte;
15. ist der Ansicht, dass der EAD nach wie vor eine kopflastige Verwaltung hat, was geändert werden muss; vertritt die Auffassung, dass die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Korrektur dieses Problems in die richtige Richtung zielen, und fordert die Kommission auf, sich stärker für die Verbesserung der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit einzusetzen; fordert den EAD auf, in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht über den Abbau der Stellen in den Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16 Bericht zu erstatten; stellt ferner fest, dass kein Kompetenzrahmen für Führungskräfte als Grundlage für die Bewertung der in die Vorauswahl gelangten Bewerber vorhanden ist; betont, dass die Kompetenz in außenpolitischen Fragen das wichtigste Kriterium für Einstellungsentscheidungen bleiben muss;
16. verweist mit Nachdruck darauf, dass die oberste Leitungsebene des EAD und die Entscheidungsprozesse gestrafft werden müssen;
17. begrüßt das ausgewogenere geografische Gleichgewicht, was den Anteil der EAD- Bediensteten aus den Mitgliedstaaten betrifft, die der EU seit 2004 beigetreten sind und bei einem Anteil von 21 % an der Gesamtbevölkerung der Union bereits 18 % des Verwaltungspersonals und 17,7 % der Delegationsleiter stellen; betont, dass es bei der Einstellung und Ernennung von Personal eines ausgewogenen geografischen Verhältnisses bedarf; ist der Ansicht, dass die geografische Ausgewogenheit innerhalb des EAD ein wichtiger Faktor ist, der zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Dienstes beiträgt, und fordert die Kommission auf, ihre Arbeit diesbezüglich fortzuführen;
18. nimmt die Bemühungen um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern und die Beseitigung potenzieller Hindernisse bei der Laufbahnentwicklung zur Kenntnis; fordert den EAD nachdrücklich auf, weiter an der Verringerung der unausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern insbesondere in hochrangigen Besoldungsgruppen zu arbeiten;
19. ist jedoch besorgt über den Mangel an Frauen in Führungspositionen beim EAD (204 Männer und 55 Frauen in den Delegationen, während das Verhältnis in der höheren Führungsebene 42:4 – d.h. mit einem Frauenanteil von nur 8,7 % – ist); fordert die Entwicklung eines Gleichstellungsplans, insbesondere was Führungspositionen betrifft, um dieses Ungleichgewicht so rasch wie möglich zu beseitigen;
20. stellt fest, dass das im Statut vorgegebene Ziel, wonach mindestens ein Drittel des Personals auf Ebene der Funktionsgruppe Administration („AD-Ebene“) aus Diplomaten der Mitgliedstaaten bestehen sollte, im Jahr 2013 erreicht wurde; nimmt jedoch die relativ hohe Zahl von aus Mitgliedstaaten abgeordneten nationalen Sachverständigen (397 im Juni 2014) zur Kenntnis und fordert die Klärung ihres Status/ihrer Ansprüche und der Kosten für den EAD-Haushalt;
21. wiederholt seine im vorangegangenen Jahr erhobene Forderung nach einer vollständigen Übersicht über sämtliche dem EAD zur Verfügung stehenden Personalressourcen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, die automatisch in den jährlichen Tätigkeitsbericht des EAD aufgenommen werden sollte;
22. bedauert jedoch, dass noch kein ausgewogeneres geografisches Gleichgewicht erreicht worden ist, und fordert den EAD auf, insbesondere bei der Besetzung von Führungsstellen und Planstellen von Delegationsleitern die geografische Ausgewogenheit zu stärken; weist erneut darauf hin, dass auf allen Verwaltungsebenen auf eine größere geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten zu achten ist, und fordert den EAD nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren und ausgewogeneren Vertretung aller Mitgliedstaaten beitragen;
23. vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben für die Sonderbeauftragten der Union sehr unklar sind und es dafür keine angemessene Kontrolle und Leistungsbewertung gibt; schlägt vor, sie in den EAD einzugliedern, um diese Lücke zu schließen;
24. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Haushaltsmittel der Sonderbeauftragten der Union von der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) auf den EAD-Haushalt zu übertragen, um deren Eingliederung in den EAD besser zu unterstützen;
25. nimmt die Entwicklungen zur Kenntnis, die im Bereich der Humanressourcen stattgefunden haben, obgleich es den Bemerkungen des Rechnungshofes dahingehend zustimmt, dass in den Delegationen thematisches Fachwissen benötigt wird; ist besorgt darüber, dass es den Delegationen der Union in ihren politischen Abteilungen und für die operative Planung und Umsetzung von Einsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) an Personal mangelt; stellt außerdem fest, dass die Delegationen der Union praktische Schwierigkeiten haben, Berichte über nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu erhalten und zu behandeln; ersucht die Kommission, gemeinsam mit dem EAD einen konzertierten Ansatz einzuführen, um das Profil der Delegationsbediensteten zu verbessern;
26. stellt fest, dass der EAD für die außenpolitischen Aspekte der internen Politikbereiche nach wie vor nicht ausreichend Mittel bereitstellt und dass ihm das Personal fehlt, um sich bei der Planung der Finanzinstrumente in angemessener Weise einzubringen, wodurch die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union beeinträchtigt wird;
27. ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und der Haushaltskürzungen die durch die „Away-Days“ des Personals der EU-Organe und -Einrichtungen verursachten Kosten gesenkt und die „Away-Days“, sofern möglich, in den Räumlichkeiten der Organe und Einrichtungen organisiert werden sollten, da ihr Mehrwert keine derart hohen Ausgaben rechtfertigt;
28. ersucht den EAD, sich einen besseren Überblick über die Kosten zu verschaffen, die durch Einstellungsverfahren verursacht werden; fordert den EAD auf, innovative Lösungen wie etwa Videokonferenzen für Einstellungsgespräche zu nutzen und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ähnliche Vorschläge für die Fortbildung von Personal zu überlegen;
29. bekräftigt, dass der EAD eine Anforderung festlegen muss, wonach neu eingestellte EAD-Mitarbeiter in einer ehrenwörtlichen Erklärung versichern müssen, dass sie zu keiner Zeit für Geheimdienste tätig gewesen sind;
30. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihren für Außenbeziehungen zuständigen Dienststellen und dem EAD zu ergreifen, ohne dabei die horizontalen Themen aus den Augen zu verlieren;
31. unterstreicht, dass durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich ihrer Außen- und Sicherheitspolitik beträchtliche Kosteneinsparungen erzielt werden können und dass der EAD durch die vorausschauende Festlegung gemeinsamer Bemühungen schrittweise bestimmte Funktionen übernehmen kann, damit die Union zu einem stärkeren wie auch zu einem effizienteren globalen Akteur wird;
32. betont, dass Arbeitsmethoden, die auf die Zusammenarbeit mit der Generaldirektion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEVCO) und auf die Unterstützung thematischer Abteilungen (wie etwa der Direktion für Konfliktprävention und Sicherheitspolitik) abstellen, weiterentwickelt werden sollten;
33. betont, dass die thematischen Abteilungen in allen Phasen an der Programmplanung beteiligt werden sollten, um zu verhindern, dass Konfliktprävention, Friedenskonsolidierung, Gleichstellungsfragen und Menschenrechte in letzter Minute eingebrachte Zugaben sind;
34. ist der Ansicht, dass die derzeitige Außenpolitik der Union immer noch stark von der Außenpolitik bestimmter Mitgliedstaaten beeinflusst wird; betont, dass die Ergebnisse der Außenpolitik der Union von einer Politik des Übergehens von Ländern mit spezifischem Fachwissen über einige der aktuellen Konflikte, insbesondere den ukrainisch-russischen Konflikt, dominiert werden; ersucht den EAD, dies konsequent im Auge zu behalten und die möglichen Folgen der Außenpolitik bestimmter Mitgliedstaaten auf die Außenpolitik der Union zu berücksichtigen;
35. unterstreicht, dass es wichtig ist, die unter großen Anstrengungen geleistete Arbeit des zivilen und militärischen Personals in den konfliktreichsten und gefährlichsten Regionen der Welt, an denen die Union auch vertreten sein und ihren Tätigkeiten nachkommen muss, zu würdigen; betont in diesem Zusammenhang, dass es unerlässlich ist, dass dieses Personal, das tagtäglich unter großem Druck arbeitet – sowohl, was seine Sicherheit, Mobilität und familiäre Situation als auch, was die kulturellen und sozialen Gegebenheiten betrifft – den größtmöglichen Schutz und die größtmögliche Sicherheit sowie ein angemessenes Maß an Flexibilität erhält; spricht sich für eine Anhebung der Haushaltsmittel für die Kosten der Delegationen für die Sicherheit aus; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es sinnvoll wäre, unter den gegebenen Umständen Zugang zu Vergleichsdaten zum Personal des EAD und zum externen Personal der Mitgliedgliedstaaten zu haben;
36. fordert mit Nachdruck, dass das Haushaltssystem zur Unterstützung der Delegationen vereinfacht wird; verweist mit Nachdruck auf die schwierigen Bedingungen für die Delegationen, die über die wenigsten Bediensteten verfügen, da die Vorschriften für die Befugnisübertragung zur Bewilligung von Zahlungen zwischen dem Personal von EAD und Kommission komplex und starr sind; fordert den EAD und die Kommission auf, die Möglichkeiten für eine Erleichterung der Mittelbewilligungsverfahren unter Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der Finanzkontrolle zu prüfen;
37. betont, dass die für die Delegationen der Union derzeit geltenden Finanzregelungen nach wie vor großen Verwaltungsaufwand für den Delegationsleiter bedeuten, was die Delegationsleiter von ihrer vorrangigen Aufgabe – der politischen Arbeit – abhält; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, eine Lösung für dieses Problem zu finden, die eine Änderung der Finanzregelungen zur Folge haben könnte, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Qualität und die Disziplin beim Haushaltsvollzug der Delegationen auswirkt; stellt ferner fest, dass für Verwaltungsausgaben weiterhin Haushaltslinien sowohl des EAD als auch der Kommission herangezogen werden, was die Finanzabläufe unnötig verkompliziert;
38. weist auf die Ungleichbehandlung von EU-Bediensteten in Delegationen im Vergleich zu EU-Mitarbeitern auf GASP-Missionen an denselben Einsatzorten hin, was freie Tage, Flüge, Zulagen und sonstige Leistungen betrifft; verlangt einen detaillierten Vergleich dieser Leistungen für Bedienstete der EU-Delegationen und EU-Mitarbeiter auf GASP-Missionen am Beispiel von Mogadischu/Somalia und Bangui/Zentralafrika ab dem 1. Januar 2014 und fordert eine Begründung für die Ungleichbehandlung;
39. betont, dass bei der Finanzierung von GSVP-Missionen für mehr Flexibilität gesorgt werden muss, um die innere und äußere Sicherheit der Union zu gewährleisten, die durch Konflikte in an die Union grenzenden Ländern sowie durch das erhöhte Risiko möglicher terroristischer Aktivitäten gefährdet ist;
40. betont, wie wichtig die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums ist, das insofern beträchtliche Einsparungen zur Folge hätte, als es den GSVP-Missionen sowie den Sonderbeauftragten der Union und ihren Dienststellen zentrale Unterstützung in den Bereichen Logistik, Beschaffung und Verwaltung bieten würde; bedauert die große Verzögerung bei der Einrichtung des Zentrums und fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, sich dringend um eine Einigung auf ein ehrgeiziges, gemeinsames Dienstleistungszentrum zu bemühen, das in der Lage ist, Missionen insbesondere in der Anfangsphase wirkungsvoll zu unterstützen, Arbeitsabläufe zu standardisieren und eine zügigere und wirtschaftlichere Beschaffung zu bieten;
41. fordert den EAD auf, die Vorteile von größenbedingten Einsparungen zu maximieren und dazu im Sinne einer echten Außenpolitik und echter außenpolitischer Leistungen der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren diplomatischen Diensten Synergien innerhalb der Zentrale und der Delegationen des EAD zu schaffen; stellt mit Genugtuung fest, dass die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch Delegationen der Union und diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten zunimmt, obgleich sie immer noch selten ist; fordert den EAD auf, seine Suche nach Möglichkeiten zur Ausweitung der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten fortzusetzen;
42. fordert, die Gebäudepolitik des EAD in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
43. fordert den EAD nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde die Liste der im Jahr 2013 abgeschlossenen Immobilienverträge zur Verfügung zu stellen – einschließlich der Einzelheiten des Vertrags, des Landes, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, und der Länge des Vertrags –, wie dies beim jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 des EAD geschah, und fordert den EAD ferner auf, dieselben Einzelheiten zu Immobilienverträgen in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2014 zur Verfügung zu stellen;
44. erkennt an, dass im Zusammenhang mit den konsularischen Vertretungen weitere Maßnahmen erforderlich sind; unterstreicht, dass durch die Bereitstellung konsularischer Dienste durch Delegationen der Union Kosten eingespart werden könnten; ersucht den EAD, eine detaillierte Analyse der entsprechenden finanziellen Auswirkungen zu erstellen, und ersucht die Mitgliedstaaten, sich diesbezüglich abzustimmen, damit einheitliche Regeln und Rechtsvorschriften erarbeitet werden können;
45. fordert den Rechnungshof auf, in seinen nächsten Jahresbericht eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in der vorliegenden Entschließung durch den EAD aufzunehmen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof (2014/2080(DEC))
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0149/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0111/2015),
1. erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof, sind (2014/2080(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC zur Offenlegung im öffentlichen Interesse („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0111/2015),
1. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;
2. begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;
3. stellt fest, dass der Gerichtshof 2013 über eine Mittelausstattung in Höhe von 354 880 000 EUR verfügte (2012: 348 300 000 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 96,3 % belief; bedauert den Rückgang der Ausführungsrate im Jahr 2013 gegenüber 2012 (98,6 %);
4. stellt fest, dass die niedrigere Ausführungsrate darauf zurückgeführt werden kann, dass in der ursprünglichen Mittelzuweisung für 2013 eine vorgeschlagene Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 6 Mio. EUR vorgesehen war, die jedoch letztendlich nicht vom Rat genehmigt wurde; weist darauf hin, dass die Gründe für das überraschende Urteil zur Anpassung der Dienstbezüge aufgrund der Einigung über das neue Statut der Beamten 2014 nicht mehr relevant sind;
5. unterstreicht jedoch, dass es sich bei dem Haushalt des Gerichtshofs um einen reinen Verwaltungshaushalt handelt und ein großer Betrag für Ausgaben für die Mitglieder und das Personal aufgewandt wird; nimmt die Begründung des Rückgangs der Ausführungsrate im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2013 zur Kenntnis;
6. stellt fest, dass der Gerichtshof 2013 701 Rechtssachen abgeschlossen hat (2012: 595 abgeschlossene Rechtssachen) und dass er mit 699 neuen Rechtssachen (2012: 632) einschließlich 450 Berufungsverfahren und Vorabentscheidungsverfahren befasst wurde; begrüßt die guten statistischen Ergebnisse und vertritt die Auffassung, dass ungeachtet dieser guten Ergebnisse noch Verbesserungen möglich sind;
7. stellt fest, dass das Gericht 2013 mit 790 neuen Rechtssachen befasst wurde, 702 Rechtssachen bearbeitete und 1325 Rechtssachen anhängig sind, was gegenüber 2012 einen allgemeinen Anstieg der Zahl der Verfahren bedeutet; stellt außerdem fest, dass die Dauer der Verfahren leicht abgenommen hat; weist darauf hin, dass die Einrichtung einer neunten Kammer 2013 nicht zu einer Verbesserung der Effizienz des Gerichts geführt hat, bekräftigt aber ungeachtet dessen seinen Standpunkt, dass das Personal des Gerichts verstärkt werden muss;
8. stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst 2013 184 Rechtssachen abgeschlossen hat, was im Vergleich zu 2012 (121 abgeschlossene Rechtssachen) einen Anstieg um 52 % bedeutet, und dass somit die Zahl der anhängigen Rechtssachen um 24 bzw. der Rückstand des Gerichts um 11 % gesenkt wurde; vertritt die Auffassung, dass die Abschaffung des Gerichts für den öffentlichen Dienst trotz dieser schwachen Ergebnisse keine geeignete Lösung für die Bewältigung der langandauernden Blockade durch den Rat wäre;
9. ist der Ansicht, dass im Gerichtshof auch mit den derzeit vorhandenen Ressourcen Verbesserungen erzielt werden können; unterstreicht, dass die 2013 umgesetzten internen Reformen, nämlich die Einrichtung einer neuen Kammer im Gericht und die Ernennung des neuen Generalanwalts sowie die Reform der Verfahrensordnung zur Regelung der Arbeit des Gerichtshofs insbesondere mit Blick auf sprachliche Belange und den Einsatz von Technologie, aber auch anderer ergänzender Bestimmungen, zu erfreulichen strukturellen Änderungen beigetragen haben, mit denen Fortschritte bei der Optimierung der Ressourcen erzielt werden konnten; fordert den Gerichtshof auf, in diesem Sinne weiterzuarbeiten;
10. empfiehlt eine Neustrukturierung des Organs dahingehend, dass klarer zwischen rechtlichen und administrativen Funktionen getrennt werden kann und somit die Struktur eher im Einklang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, damit Richter nicht mehr Gefahr laufen, über Beschwerden gegen Beschlüsse urteilen zu müssen, an denen ihre Stellen unmittelbar mitgewirkt haben;
11. weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die Entschließung zur Entlastung 2012 angibt, mehr Anhörungen und Urteile würden die Produktivität nicht wesentlich erhöhen; stellt fest, dass der Gerichtshof aber darum ersucht hat, die Zahl der Richter heraufzusetzen; fordert den Gerichtshof mit Nachdruck auf, ein externes Fachgutachten anzufordern, sodass ihm externe Instrumente für die Ermittlung etwaiger Lösungen der vom Gerichtshof aufgeworfenen Probleme zur Verfügung gestellt werden;
12. weist auf die besondere Bedeutung der Wahrung der Mehrsprachigkeit am Gerichtshof hin, da hierdurch nicht nur der gleichberechtigte Zugang zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern auch die Chancengleichheit der Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof sichergestellt werden müssen;
13. bedauert, dass während des Entlastungsverfahrens keine ausreichenden Informationen mit Blick auf die Auflistung der externen Tätigkeiten der Richter eingegangen sind; fordert den Gerichtshof auf, auf seiner Website ein Register mit detaillierten Angaben über die externen Tätigkeiten jedes Richters, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, zu veröffentlichen;
14. fordert den Gerichtshof auf, im Fall der beiden im Ruhestand befindlichen internen Übersetzer, die mit der Erbringung von Übersetzungsleistungen beauftragt wurden, einen Bericht vorzulegen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass hier sowohl mit Blick auf Interessenkonflikte als auch auf die Vergütung die Auflagen des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingehalten wurden;
15. fordert den Gerichtshof auf, eine Konsolidierung seiner Kanzleien zu einer Kanzlei in Erwägung zu ziehen, damit eine bessere Abstimmung der Verfahrenshandlungen der Gerichte sichergestellt ist;
16. nimmt die Verbesserungen bei der Anwendung „e-Curia“ zur Kenntnis; weist darauf hin, dass das Potenzial der Anwendung noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde; empfiehlt dem Gerichtshof, einen Plan auszuarbeiten, mit dem alle Mitgliedstaaten zur Verwendung dieser Anwendung aufgefordert werden;
17. weist darauf hin, dass 2013 das Vorhaben für die digitale Sammlung der Rechtsprechung ins Leben gerufen wurde, durch das die Sammlung der Rechtsprechung auf Papier ersetzt wird; ist der Ansicht, dass dieses Vorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte umgesetzt werden können;
18. vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof angesichts der im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführten Angaben die Zahl der Kopien auf Papier weiter senken kann, ohne seine Aufgaben zu vernachlässigen;
19. fordert den Gerichtshof angesichts des Umstands, dass er 2013 erstmalig live einen Webstream übertrug, auf, diese Technik noch mehr zu nutzen und ihre Anwendung auf tätigkeitsbezogene Angelegenheiten auszuweiten;
20. räumt ein, dass die Dolmetschqualität am Gerichtshof von größter Bedeutung ist und die Zahl der Anhörungen nicht beeinflusst werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass die Terminplanung der Anhörungen effizienter gestaltet werden kann; schlägt dem Gerichtshof vor, sich im Rahmen seiner interinstitutionellen Beziehungen um Informationen über die entsprechenden bewährten Verfahren anderer Organe zu bemühen;
21. nimmt die Politik des Gerichtshofs, vorzugsweise – insbesondere bei den Übersetzungsdiensten – auf interne Ressourcen zurückzugreifen, zur Kenntnis; ist sich des Umstands bewusst, dass es schwierig ist, in manchen Sprachenkombinationen Übersetzer mit juristischem Fachwissen zu finden; ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass ein außerordentlich hoher Betrag – 2 200 000 EUR –, der für Übersetzungen externer Auftragnehmer vorgesehen war, nicht verwendet wurde; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass eine Auslagerung – falls angezeigt – ebenfalls zu weiteren Einsparungen führen sollte;
22. fordert den Gerichtshof auf, die Einrichtung einer Regelung mit Übersetzungen „auf Anfrage“ für bestimmte Rechtssachen in Erwägung zu ziehen und häufiger auf maschinengestützte Übersetzungsinstrumente zurückzugreifen;
23. fordert den Gerichtshof auf, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übersetzung wirklich erforderlich ist, wenn eine Rechtssache nur von eingeschränkter Bedeutung für die Bürger der Union ist;
24. nimmt mit Besorgnis die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Organen der Union bei den Übersetzungskosten zur Kenntnis; fordert die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ folglich auf, die Ursachen dieser Unterschiede zu ermitteln und Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts und für eine Harmonisierung der Übersetzungskosten – bei uneingeschränkter Wahrung von Qualität und sprachlicher Vielfalt – vorzuschlagen; stellt angesichts dessen fest, dass die Arbeitsgruppe die Zusammenarbeit zwischen den Organen wiederaufleben lassen sollte, damit Erfahrungen und Ergebnisse ausgetauscht und die Bereiche ermittelt werden können, in denen die Zusammenarbeit oder die Vereinbarungen zwischen den Organen gestärkt werden können; stellt fest, dass ein weiteres Ziel der Arbeitsgruppe darin bestehen sollte, eine allen Organen zur Verfügung stehende einheitliche Methode für die Vorlage der Übersetzungskosten auszuarbeiten, damit die Kosten einfacher analysiert und verglichen werden können; stellt fest, dass die Arbeitsgruppe die Ergebnisse dieser Aktivitäten noch im Jahr 2015 vorstellen sollte; fordert alle Organe auf, aktiv an der Arbeit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe mitzuwirken; weist in diesem Sinne auf die grundlegende Bedeutung der Wahrung der Mehrsprachigkeit in den Organen der Union hin, damit Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Bürger der Union gewährleistet sind;
25. vertritt die Ansicht, dass in Krisenzeiten und Zeiten allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away days” für das Personal der EU-Organe gesenkt werden müssen und dass diese Veranstaltungen nach Möglichkeit am Sitz des jeweiligen Organs stattfinden sollten, da ihr zusätzlicher Nutzen derart hohe Kosten nicht rechtfertigt;
26. erwartet, dass der Gerichtshof auch weiterhin und in erster Linie im Bereich Übersetzen und Dolmetschen nach neuen internen Synergien sucht;
27. bringt erneut seine Forderung vor, dass die Tagesordnung der Versammlungen des Gerichtshofs dem jährlichen Tätigkeitsbericht des entsprechenden Jahres als Anhang beigefügt wird;
28. empfiehlt die Aufstellung objektiver Kriterien für die Ermittlung eines übermäßig langen Zeitraums bis zur Urteilsverkündung;
29. bedauert, dass die Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind, nicht in der Verwaltungsspitze des Organs vertreten sind; weist erneut darauf hin, dass auf allen Verwaltungsebenen mehr auf die geografische Ausgewogenheit zu achten ist;
30. ist besorgt darüber, dass am Gerichtshof nur wenige Frauen in Führungspositionen tätig sind (70 % / 30 %); fordert, dass ein Plan für Chancengleichheit insbesondere mit Blick auf die Führungspositionen umgesetzt wird, um dieses Ungleichgewicht schnellstmöglich zu beheben;
31. stellt fest, dass die im Gerichtshof geltenden Bestimmungen für die private Nutzung von Dienstwagen den Bestimmungen in anderen Organen in etwa entsprechen; vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um in erster Linie bei der privaten Verwendung die Kosten zu senken;
32. fordert den Gerichtshof auf, die Zahl der den Mitgliedern und dem Personal zur Verfügung stehenden Dienstwagen zu senken und dem Parlament über die Einsparungen Bericht zu erstatten; ist der Ansicht, dass hierfür die Anschlussverwendungen für Fahrer überarbeitet werden müssen; weist darauf hin, dass die Kosten für die erweiterten privaten Dienstleistungen der Fahrer vom europäischen Steuerzahler getragen werden;
33. vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof sein Engagement für den Umweltschutz verstärken sollte, indem er die bestehenden Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen ausweitet und Umweltkriterien in seine Beschaffungspolitik aufnimmt;
34. nimmt Kenntnis von der Zusage des Gerichtshofs, sein System für eine zeitnahe Überwachung und Kontrolle der Einstellungs- und Vergabeverfahren weiter zu verbessern; unterstützt den Gerichtshof in seinen anhaltenden Bemühungen um die Überwachung der Verwaltung von Zulagen und die Verbesserung seines Leistungsniveaus;
35. ist der Ansicht, dass zahlreiche Aufträge nach dem Verhandlungsverfahren vergeben wurden; fordert, umfassend über die Gründe für diese Entscheidungen unterrichtet zu werden;
36. fordert den Gerichtshof auf, immer dann, wenn das Organ oder einer seiner Bediensteten Gegenstand einer abgeschlossenen Untersuchung des OLAF war, die Ergebnisse und die Konsequenzen dieser Untersuchungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
37. nimmt die dem jährlichen Tätigkeitsbericht als Anlage beigefügte Gebäudepolitik des Gerichtshofs zur Kenntnis;
38. begrüßt, dass der Gerichtshof einen gründlichen und detaillierten jährlichen Tätigkeitsbericht erstellt und in diesen Bericht – wie vom Parlament gefordert –ausführliche Informationen zum Management seiner Humanressourcen aufgenommen hat;
39. ist besorgt über die Verzögerungen bei der Annahme der internen Regeln über die Meldung von schwerwiegenden Missständen („Whistleblowing“); fordert den Gerichtshof auf, diese Regeln unverzüglich umzusetzen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan V – Rechnungshof (2014/2081(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0155/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2015),
1. erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan V – Rechnungshof, sind (2014/2081(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan V – Rechnungshof,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0113/2015),
1. weist darauf hin, dass der Jahresabschluss des Rechnungshofs von einem externen Prüfer - PricewaterhouseCoopers SARL – geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaft gelten, wie sie der Rechnungshof bei seinen Geprüften anwendet; nimmt die Einschätzung des Prüfers zu Kenntnis, dass „der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Rechnungshofs vermittelt“;
2. hebt hervor, dass sich die endgültigen Mittel des Rechnungshofs im Jahr 2013 auf insgesamt 142 761 000 EUR (2012: 142 477 000 EUR) beliefen und dass die Mittelverwendungsrate bei diesen Haushaltsmitteln insgesamt 92 % betrug; bedauert den Rückgang der Mittelverwendungsrate im Jahr 2013 gegenüber 2012 (96 %);
3. unterstreicht jedoch, dass es sich bei dem Haushalt des Rechnungshofs um einen reinen Verwaltungshaushalt handelt und ein großer Betrag für Ausgaben für die Mitglieder und das Personal aufgewandt wird; nimmt die vom Rechnungshof in seinem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Jahres 2013 genannte Begründung für den Rückgang der Mittelverwendungsrate zur Kenntnis;
4. nimmt die neue Strategie des Rechnungshofs für den Zeitraum von 2013 bis 2017 zur Kenntnis, seine Rolle als externer Rechnungsprüfer der Union maximal auszufüllen; befürwortet den für 2013 erstellten Plan und seine Absicht, die Quantität und die Qualität der Wirtschaftlichkeitsprüfungsberichte durch eine Steigerung der Effizienz und der dafür vorgesehenen Ressourcen zu erhöhen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Zahl dieser Berichte seit 2008 um 60 % gestiegen ist, und beharrt darauf, dass die Qualität nicht unter der Quantität leiden darf;
5. erinnert den Rechnungshof daran, dass das Parlament, der Rat und die Kommission in Ziffer 54 des Gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen vereinbart haben, dass für „alle Aspekte dieser ausgelagerten externen Prüfung (…) weiterhin in vollem Umfang der ERH verantwortlich [ist], der für alle Verwaltungs- und Auftragsvergabeverfahren Sorge trägt und diese sowie alle anderen mit den ausgelagerten externen Prüfungen verbundenen Kosten aus seinem eigenen Haushalt finanziert“; erwartet, dass der Rechnungshof sich an dieses Gemeinsame Konzept hält und externe Rechnungsprüfer beauftragt und bezahlt;
6. fordert den Rechnungshof auf, eine Prüfung der Folgen der Zusammenfassung der Kanzleien des Gerichtshofs zu einer Kanzlei durchzuführen, wodurch eine bessere Koordinierung der Verfahrenshandlungen zwischen den Gerichten erzielt werden soll;
7. begrüßt das interne Reformprogramm des Rechnungshofs, das in seine Strategie für 2013-2017 aufgenommen wurde und sich auf den Peer Report 2014, den Bericht des Parlaments über die Zukunft des Rechnungshofs und die eigene interne Analyse des Rechnungshofs stützt; fordert den Rechnungshof auf, das Parlament regelmäßig über die Entwicklung und Umsetzung der Reform zu unterrichten;
8. ist der Überzeugung, dass es bei dem Arbeitsprogramm des Rechnungshofs eines gewissen Maßes an Flexibilität bedarf, damit er sich rasch an wichtige unerwartete Sachverhalte anpassen kann, die möglicherweise eine besondere Prüfung oder Beachtung erfordern, und nicht mehr relevante Inhalte des Programms nicht weiter berücksichtigt werden müssen; erachtet es außerdem für wichtig, dass beim Rechnungshof ein gewisses Maß an Vielfalt und Ausgewogenheit erreicht wird und man sich nicht allzu sehr und allzu häufig auf bestimmte Handlungsfelder konzentriert; lenkt die Aufmerksamkeit des Rechnungshofs auf die politischen Prioritäten der Gesetzgeber und auf die Fragen, die für die Unionsbürger von besonderem Interesse sind, wie sie vom Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments mitgeteilt werden;
9. unterstützt den Rechnungshof bei seinen Bemühungen, mehr Ressourcen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen zur Verfügung zu stellen; erinnert daran, dass der Rechnungshof dafür sorgen sollte, dass die mit den jeweiligen Rechnungsprüfungen betrauten Prüfer über das notwendige Fachwissen und die entsprechenden methodischen Fähigkeiten verfügen;
10. erinnert den Rechnungshof daran, dass die Zeitpläne verbessert werden müssen, was insbesondere für die Sonderberichte des Rechnungshofs gilt, ohne dass die Qualität dieser Berichte darunter leidet; bedauert, dass die Prüfungsergebnisse nach wie vor von dem langfristigen Ziel der Rechtzeitigkeit weit entfernt sind; empfiehlt dem Rechnungshof, sich die Verkürzung der Dauer einer jeden Phase des Wirtschaftlichkeitsprüfungsplans zum Ziel zu setzen;
11. stellt fest, dass die Methode des Rechnungshofs konsequent sein und auf alle Verwaltungsbereiche angewendet werden muss; ist sich bewusst, dass eine weitere Angleichung zu Diskrepanzen in der vom Rechnungshof verwendeten Definition einer illegalen Transaktion in direkter und geteilter Mittelverwaltung führen könnte;
12. stellt fest, dass für die Erstellung eines Sonderberichts nach wie vor im Durchschnitt 20 Monate benötigt werden, wie es auch 2012 der Fall war; bedauert, dass der Rechnungshof das strategische Ziel einer durchschnittlichen Zeit von 18 Monaten für die Erstellung von Sonderberichten nicht erreicht hat; fordert den Rechnungshof auf, jedem Sonderbericht seine Historie mit den jeweiligen Etappen seiner Erstellung beizufügen;
13. ist der Ansicht, dass die Empfehlungen der Sonderberichte klarer sein sollten und sie die positiven und negativen Verhaltensweisen der betreffenden Länder schlüssig darlegen sollten;
14. stellt fest, dass bei den jüngsten Änderungen der Geschäftsordnung des Parlaments, mit denen eine größere Beteiligung der Parlamentsausschüsse in bestimmten Bereichen in Bezug auf die Sonderberichte erreicht werden sollte, die Erwartungen nicht erfüllt wurden; verpflichtet sich, zu prüfen, wie die Verfahren des Parlaments in Bezug auf die Sonderberichte des Hofes verbessert werden könnten;
15. unterstützt die fortgesetzte personelle Aufstockung im Bereich Audit im Jahr 2013; nimmt zur Kenntnis, dass es gelungen ist, neue Mitarbeiter im Bereich Audit einzustellen und die Zahl vakanter Stellen Ende 2013 im Vergleich zum Vorjahr zu reduzieren;
16. stellt fest, dass der Rechnungshof nach eigener Aussage bei der Besetzung von Führungspositionen keine geografischen Kriterien berücksichtigt; fordert den Rechnungshof diesbezüglich auf, alle notwendigen Schritte einzuleiten, damit das gegenwärtig im Rechnungshof herrschende Ungleichgewicht in Zukunft behoben wird, insbesondere, was die Führungspositionen anbelangt;
17. bedauert, dass der im Jahr 2012 vom Rechnungshof aufgestellte Chancengleichheitsplan, mit dem ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis erreicht werden sollte, insbesondere bei Führungspositionen nicht die erhofften Ergebnisse gezeitigt hat; stellt fest, dass von den 70 Leitungs- sowie Abteilungs- und Referatsleiterposten nur 21 auf Frauen entfallen, wobei die Mehrzahl dieser Posten überdies zu den Direktionen der Übersetzung und Verwaltung gehören; weist mit Genugtuung auf die steigende Zahl von Rechnungsprüferinnen hin, was sich ohne Zweifel auf die Zahl der Frauen in Führungspositionen in diesem Bereich auswirken wird; nimmt die Zusage des Rechnungshofs zur Kenntnis, den Chancengleichheitsplan zügig zu überprüfen, damit wirksame Lösungen gefunden werden, wie man die in diesem Bereich gesteckten Ziele so rasch wie möglich erreichen kann;
18. fordert den Rechnungshof auf, in den jährlichen Tätigkeitsbericht eine nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Stellung aufgeschlüsselte Übersicht über Bedienstete in Führungspositionen aufzunehmen;
19. stellt mit Genugtuung die fristgerechte Fertigstellung des K3-Gebäudes unter Einhaltung der zugewiesenen Mittel fest;
20. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Rechnungshofs eine Anlage zu seiner Gebäudepolitik beigefügt wird, insbesondere weil es wichtig ist, derartige Kosten ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
21. nimmt die erheblichen Unterschiede bei den Übersetzungskosten des Rechnungshofs pro jeweilige Sprache (mit Unterschieden von bis zu mehr als 100 EUR pro Seite je nach Sprache) zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass derart große Unterschiede bei den Kosten (einschließlich der indirekten Kosten) analysiert und korrigiert werden sollten;
22. nimm mit Besorgnis die enormen Unterschiede zur Kenntnis, die bezüglich der Übersetzungskosten zwischen den verschiedenen EU-Organen bestehen; fordert daher die interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ auf, die Ursachen für diese Unterschiede zu ermitteln, Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts vorzuschlagen und eine Harmonisierung der Übersetzungskosten unter größtmöglicher Wahrung der Qualität und der sprachlichen Vielfalt zu erreichen; stellt fest, dass die Arbeitsgruppe zu diesem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den Organen ankurbeln wird, damit bewährte Verfahren und Ergebnisse gemeinsam genutzt werden können und festgestellt werden kann, in welchen Bereichen die Zusammenarbeit und die Vereinbarungen zwischen den Organen ausgebaut werden können; stellt fest, dass es auch Ziel der Arbeitsgruppe sein wird, eine für alle Organe einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Analyse und den Vergleich der Kosten zu erleichtern; stellt fest, dass die Arbeitsgruppe diese Ergebnisse vor Ende des Jahres 2015 vorlegen wird; fordert alle Organe der Union auf, sich aktiv an den Arbeiten der interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit in den EU-Organen von grundlegender Bedeutung ist, um allen Bürgern der Union Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu garantieren;
23. ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away Days“ des Personals der EU-Organe verringert werden müssen und diese Veranstaltungen so weit wie möglich am Sitz der Organe selbst durchgeführt werden sollten, da der damit verbundene Mehrwert keine so hohen Kosten rechtfertigt;
24. erkennt an, dass der Rechnungshof Fortschritte bei der Definition und Klarstellung der Zuständigkeiten der Kammer für Koordinierung, Evaluierung, Sicherung und Entwicklung erzielt hat; fordert den Rechnungshof auf, diese Bemühungen fortzusetzen und ersucht darum, über die Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Kammer unterrichtet zu werden;
25. stellt fest, dass der Rechnungshof 2013 über 14 mutmaßliche Betrugsfälle, die im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit festgestellt wurden, und zehn weitere Fälle berichtet hat, die Gegenstand von Mitteilungen an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) waren; stellt fest, dass OLAF beschlossen hat, in sieben der 14 Fälle Untersuchungen einzuleiten, sowie in den übrigen Fällen die Informationen an eine andere Behörde mit der Bitte um Weiterbehandlung weitergeleitet hat;
26. fordert den Rechnungshof auf, immer dann, wenn das Organ oder einer seiner Bediensteten Gegenstand einer abgeschlossenen Untersuchung des OLAF war, die Ergebnisse und die Konsequenzen dieser Untersuchungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
27. begrüßt die Folgeüberprüfung von 2013 des internen Prüfers und die Fortschritte, die bei der Ermittlung der finanziellen und operativen Risiken und der entsprechenden Schwerpunktsetzung sowie beim Entwurf angemessener Kontrollen zur Risikominderung erzielt wurden;
28. stellt fest, dass bei der Informationssicherheitspolitik eine koordinierte und harmonisierte Strategie der hausinternen Sicherheit verfolgt werden muss; weist darauf hin, dass die Effizienz des Managements und die internen Kontrollen in den Hauptbereichen der Führung des Rechnungshofs verbessert werden können;
29. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof als interne Anwendung ein neues System zur Auditunterstützung (ASSYST) eingeführt hat; bittet darum, über die für diese Anwendung festgelegten Leistungsziele unterrichtet zu werden;
30. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zugesichert hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Dienstreisemittel unter strikter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verwendet werden;
31. nimmt des Weiteren die Einführung neuer Softwareanwendungen zur Verbesserung der Verwaltung der Sprachkurse zur Kenntnis; erwartet, dass mithilfe dieser Instrumente die Sprachkursverwaltung weiter verbessert werden kann;
32. hat Verständnis für das Interesse des Rechnungshofs, seine Medienpräsenz einschätzen zu können; ist jedoch der Ansicht, dass die Klarheit seiner Botschaften verbesserungsbedürftig ist; regt daher an, dass die redaktionelle Qualität aller Texte des Rechnungshofs Gegenstand eines zentralisierten Prozesses wird;
33. würdigt die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments und begrüßt regelmäßige Rückmeldungen auf der Grundlage der Forderungen des Parlaments; fordert den Rechnungshof auf, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht einen eigenen Abschnitt über die Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung des Europäischen Gerichtshofs für das vorhergehende Haushaltsjahr aufzunehmen, wie es die meisten anderen Institutionen praktizieren; fordert den Rechnungshof und die Entlastungsbehörden gleichwohl auf, ihre Zusammenarbeit weiter zu verbessern, damit ihre Tätigkeit effizienter und wirksamer wird;
34. ist der Auffassung, dass die Berichte und insbesondere die Sonderberichte des Rechnungshofs einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Qualität der Ausgaben in Bezug auf EU-Mittel leisten; ist der Ansicht, dass der Mehrwert der Berichte des Rechnungshofs mittels einer Reihe ergänzender Korrekturmaßnahmen vonseiten der EU sowie eines Zeitplans zu ihrer Umsetzung noch erhöht werden könnte, damit die in den Programmen und Fonds bzw. der Politik der EU festgelegten Zielvorgaben erfüllt werden; vertritt daher die Auffassung, dass dieser verstärkte Fokus auf den Ergebnissen und insbesondere auf den langfristigen Ergebnissen gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit zu einer Verbesserung der vom Rechnungshof durchzuführenden erforderlichen Folgemaßnahmen führen würde, mit denen die Wirksamkeit der ausgesprochenen Empfehlungen überwacht wird;
35. fordert den Rechnungshof auf, im Rahmen der Vorgaben der Haushaltsordnung die Möglichkeit einer früheren Veröffentlichung seines Jahresberichts zu prüfen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2014/2082(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0151/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0114/2015),
1. erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (2014/2082(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss seiner Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0114/2015),
1. begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;
2. nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;
3. stellt fest, dass sich der Haushalt des EWSA im Jahr 2013 auf 130 104 400 EUR (2012: 128 816 588 EUR) belief und dass die Verwendungsrate 94,1 % betrug; bedauert, dass die Verwendungsrate für 2013 unter der des Jahres 2012 (96,8 %) liegt;
4. betont jedoch, dass der Haushalt des EWSA ein reiner Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfallen; nimmt zur Kenntnis, dass der EWSA den Rückgang der Verwendungsrate mit Vorsichtsmaßnahmen erklärt hat;
5. weit darauf hin, dass die Gründe, die zu dem unerwarteten Urteil über die Anpassung der Dienstbezüge geführt haben, nach der Einigung über das neue Beamtenstatut im Jahr 2014 nicht mehr bestehen;
6. stellt fest, dass sich das Haushaltsvolumen 2013 gegenüber dem Vorjahreshaushalt um 1 % erhöht hat; unterstützt den EWSA bei seinen Bemühungen um eine Begrenzung der Haushalte für die kommenden Jahre in der Weise, dass eine pauschale Erhöhung ermöglicht wird;
7. nimmt Kenntnis von den dem jährlichen Tätigkeitsbericht des EWSA beigefügten Bemerkungen zu den Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung des Parlaments für 2012; fordert erneut, über die detaillierte Ausgabenüberprüfung und die Ergebnisse dieses Unterfangens unterrichtet zu werden;
8. begrüßt die Absicht des EWSA, seine Arbeiten im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses besser zu planen, wobei die Zahl der Stellungnahmen nicht notwendigerweise erhöht, aber mehr Gewicht auf ihre Qualität gelegt werden soll;
9. nimmt zur Kenntnis, dass der EWSA die neuen Vorschriften für die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten wie vom Parlament empfohlen umgesetzt hat; weist darauf hin, dass das System im Herbst 2015, wenn das neue Mandat des EWSA beginnt, voll einsatzfähig sein sollte;
10. nimmt Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem EWSA und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren;
11. nimmt zur Kenntnis, dass der Anteil der externen Übersetzungen, der 2012 noch 4,5 % betrug, 2013 auf 2,9 % zurückgegangen ist; stellt jedoch fest, dass die Produktivität des internen Übersetzungsdienstes ebenfalls rückläufig war;
12. nimmt mit Besorgnis die enormen Unterschiede zur Kenntnis, die bezüglich der Übersetzungskosten zwischen den verschiedenen Unionsorganen bestehen; fordert daher die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ auf, die Ursachen für diese Unterschiede zu ermitteln und Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts und eine Harmonisierung der Übersetzungskosten unter größtmöglicher Wahrung der Qualität und der sprachlichen Vielfalt vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeitsgruppe die Zusammenarbeit zwischen den Organen ankurbeln sollte, damit bewährte Verfahren und Ergebnisse gemeinsam genutzt werden können und festgestellt werden kann, in welchen Bereichen die Zusammenarbeit und Vereinbarungen zwischen den Organen ausgebaut werden können; weist darauf hin, dass Ziel der Arbeitsgruppe auch sein sollte, eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten, die von allen Organen angewandt werden kann, zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können; weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe diese Ergebnisse vor Ende des Jahres 2015 vorlegen sollte; fordert alle Organe auf, sich aktiv an den Arbeiten der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit in den Unionsorganen von grundlegender Bedeutung ist, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Bürger der Union zu garantieren;
13. nimmt Kenntnis von der Kooperationsvereinbarung zwischen dem EWSA, dem Ausschuss der Regionen und dem Parlament, die schließlich am 5. Februar 2014 unterzeichnet wurde und mit der Übernahme zahlreicher Bediensteter der Ausschüsse durch den neuen Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments einherging; hofft, dass die Entwicklung dieser Vereinbarung ausgewogen sein wird, allen drei Organen in gleicher Weise zugute kommen und einen positiven Beitrag zu einer weiteren Rationalisierung der Ressourcen leisten wird; fordert jedes der genannten Organe auf, nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Zusammenarbeit eine individuelle Bewertung der Auswirkungen dieser Vereinbarung sowohl unter dem Aspekt der Humanressourcen als auch unter dem Gesichtspunkt der Ausgaben, der Synergien, des Mehrwerts und der Inhalte vorzunehmen;
14. fordert den EWSA auf, in den jährlichen Tätigkeitsbericht eine nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Stellung aufgeschlüsselte Übersicht über Bedienstete in Führungspositionen aufzunehmen;
15. zeigt sich besorgt über das Fehlen von Frauen in verantwortlichen Positionen des EWSA (61 % – 39 %); fordert, einen Plan für Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf Führungspositionen, auf den Weg zu bringen, um dieses Ungleichgewicht möglichst bald zu beheben;
16. empfiehlt, dass der EWSA weiter an der Entwicklung einer regelmäßigen Überprüfung der Haushaltseinsparungen arbeiten sollte, die aus der Durchführung der neuen Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen resultieren; verlangt detaillierte Angaben zu den Ergebnissen dieser Zusammenarbeit;
17. stellt fest, dass die nächste Halbzeitüberprüfung dieser neuen Kooperationsvereinbarung der geeignete Zeitpunkt für eine Bewertung der Vereinbarung und eine Korrektur der festgestellten Schwachstellen sein wird;
18. fordert detaillierte Informationen über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und erwartet, dass diese Evaluierung auch eine gemeinsame Bewertung der aus der Zusammenarbeit resultierenden Haushaltseinsparungen umfassen wird;
19. nimmt Kenntnis von der nach wie vor geringen Nutzung von Videokonferenzen; nimmt zur Kenntnis, dass derzeit Maßnahmen eingeführt werden, um ihre Nutzung auszuweiten; möchte über die Fortschritte in diesem Bereich informiert werden;
20. hält es für positiv, dass die Quote der nach Anforderung nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen von 7,6 % im Jahr 2012 auf 5,1 % im Jahr 2013 zurückgegangen ist; betont jedoch, dass dieser Prozentsatz immer noch hoch ist, und fordert eine weitere Senkung der Dolmetschkosten;
21. ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away Days“ des Personals der Unionsorgane verringert werden müssen und dass diese Veranstaltungen so weit wie möglich am Sitz der Organe selbst durchgeführt werden sollten, da der damit verbundene Mehrwert keine so hohen Kosten rechtfertigt;
22. ist besorgt darüber, dass mehrere Großveranstaltungen, die im Laufe des Jahres 2013 stattfinden sollten, abgesagt oder verschoben wurden; fordert den EWSA auf, interne Veranstaltungen besser zu planen und ihre Ausrichtung zu rationalisieren;
23. nimmt Kenntnis von den erteilten Auskünften über den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen neuen Versicherungsvertrag für die Delegierten der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel;
24. bedauert das am 22. Mai 2014 veröffentlichte Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, in dem dem EWSA zur Last gelegt wurde, bei der Entlassung eines seiner Bediensteten im Jahr 2013 gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen zu haben; bedauert ferner das für den EWSA negative Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2014 in der Rechtssache T-530/12 P, M. B. G. / EWSA betreffend die Meldung von dem ehemaligen Generalsekretär zur Last gelegten Missständen durch den Leiter des Juristischen Dienstes des EWSA; fordert den EWSA und seinen neuen Generalsekretär auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht erneut zu schweren Verstößen gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kommt, das Präsidium, die Mitglieder und das gesamte Personal des EWSA über den Inhalt der beiden Urteile zu informieren und darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht der Beamten und der anderen unter das Statut fallenden Bediensteten ist, Missstände zu melden, und dass das Präsidium des EWSA das zuständige Gremium für die Entgegennahme derartiger Meldungen ist; verlangt ferner, dass das Parlament über den Gesamtbetrag der Rechtskosten informiert wird, die dem EWSA in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang mit dienstrechtlichen Streitigkeiten entstanden sind, die vor den Gerichten oder vor der Bürgerbeauftragten endeten;
25. ist besorgt wegen der Verzögerung beim Erlass der internen Whistleblowing-Vorschriften; fordert den EWSA auf, diese unverzüglich umzusetzen;
26. stellt fest, dass der interne Auditdienst aus drei Bediensteten besteht; weist darauf hin, dass die verfügbaren Arbeitskräfte 2013 durch längere Krankheitsurlaube stark eingeschränkt waren; fordert den EWSA auf, den internen Auditdienst zu verstärken und den Umfang der Prüfungen zu erweitern;
27. fordert den EWSA auf, die Ergebnisse und Folgen abgeschlossener Fälle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, bei denen das Organ oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Ermittlungen war, im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
28. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des EWSA eine Anlage zu seiner Gebäudepolitik beigefügt wird, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
29. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sichtbarkeit des EWSA durch die Verbesserung der Informations- und Kommunikationspolitik erhöht werden muss.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen (2014/2083(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0152/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0105/2015),
1. erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, sind (2014/2083(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen,
– unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss seiner Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),
– unter Hinweis auf die neuen Vorschriften über den Schutz von Hinweisgebern („Whistleblowern“),
– – unter Hinweis auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 7. Mai 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0105/2015),
1. nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses der Regionen (nachstehend „der Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;
2. begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;
3. stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2013 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 87 373 000 EUR (2012: 86 503 000 EUR), darunter Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 84 800 000 EUR, zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrate 97 % betrug; bedauert, dass die Verwendungsrate für 2013 unter der des Jahres 2012 (98,2 %) liegt;
4. betont jedoch, dass der Haushalt des Ausschusses ein reiner Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfallen; nimmt Kenntnis von der Erklärung des Ausschusses für den Rückgang der Verwendungsrate;
5. weist darauf hin, dass die Gründe, die zu dem unerwarteten Urteil über die Anpassung der Dienstbezüge geführt haben, nach der Einigung über das neue Beamtenstatut im Jahr 2014 nicht mehr bestehen;
6. begrüßt den jährlichen Subsidiaritätsbericht 2013, der einen Überblick über die Tätigkeit des Ausschusses im Bereich der Subsidiaritätsüberwachung während des Jahres gibt; betrachtet den Bericht als ein wertvolles Instrument für die gesetzgeberische Arbeit des Parlaments; ersucht darum, dass die Einführung derartiger Berichte ordnungsgemäß bekannt gegeben und die Berichte den beiden gesetzgebenden Organen zugeleitet werden;
7. nimmt Kenntnis von der Gründung einer neuen Fraktion (ECR) im Ausschuss und den begrenzten finanziellen Auswirkungen ihrer Gründung im Jahr 2013; begrüßt die im jährlichen Tätigkeitsbericht des Ausschusses bereitgestellten Informationen über die politischen Tätigkeiten des Ausschusses und ersucht darum, über die Projekte weiter auf dem Laufenden gehalten und weiter über die budgetären Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen informiert zu werden;
8. nimmt Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren;
9. stellt mit Genugtuung fest, dass die Empfehlungen und Forderungen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments von der für den Haushaltsplan zuständigen Stelle des Ausschusses in einer zentralen Datenbank erfasst und die bei der Umsetzung erreichten Fortschritte regelmäßig überprüft werden; begrüßt die Errichtung eines aus fünf Mitgliedern und einem externen Sachverständigen bestehenden Ausschusses im Rahmen der internen Rechnungsprüfung, womit auch den Empfehlungen des Rechnungshofs und des Parlaments Rechnung getragen wird;
10. begrüßt das vom Ausschuss eingeführte neue Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen, das besser auf den spezifischen Charakter kleinerer Organe abgestimmt ist, womit eine umfassenderes Bild von den Kosten und den vorgesehenen Tätigkeiten vermittelt werden kann; fordert den Ausschuss auf, die Vorteile zu bewerten, die sich aus der Anwendung des neuen Verfahrens ergeben haben;
11. nimmt Kenntnis von der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA), dem Ausschuss und dem Parlament, die schließlich am 5. Februar 2014 unterzeichnet wurde und mit der Übernahme zahlreicher Bediensteter der Ausschüsse durch den neuen Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS) einherging; hofft, dass die Entwicklung dieser Vereinbarung ausgewogen sein wird, allen drei Organen in gleicher Weise zugute kommen und einen positiven Beitrag zu einer weiteren Rationalisierung der Ressourcen leisten wird; fordert jedes der genannten Organe auf, nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Zusammenarbeit eine individuelle Bewertung der Auswirkungen dieser Vereinbarung unter dem Aspekt der Humanressourcen, der Ausgaben, der Synergien, des Mehrwerts und der Inhalte vorzunehmen;
12. nimmt zur Kenntnis, dass die Nachfrage nach Übersetzungen gegenüber 2012 um 19,1 % zurückgegangen ist; stellt jedoch fest, dass die Produktivität des internen Übersetzungdienstes ebenfalls rückläufig war;
13. nimmt die Absicht des Ausschusses zur Kenntnis, die Übersetzungsanträge zu rationalisieren und einige Dokumentenarten zu standardisieren; unterstützt diese Initiative und möchte umfassend über ihre Umsetzung informiert werden; stellt mit Sorge fest, dass ein Teil der Angehörigen des internen Übersetzungsdienstes des Ausschusses nach dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung vom neuen Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments (ERPS) übernommen wurde; fordert den Ausschuss auf, eine besondere Studie über die Auswirkungen dieses Personalabbaus auf die Qualität und Effizienz seines Übersetzungsdienstes zu erstellen;
14. stellt fest, dass mit anderen Organen eine gemeinsame Methode zur Berechnung und zum Vergleich der Übersetzungskosten und anderer Indikatoren vereinbart wurde; fordert den Ausschuss auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung der vereinbarten gemeinsamen Methode zu informieren;
15. ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away Days“ des Personals der Unionsorgane verringert werden müssen und dass diese Veranstaltungen so weit wie möglich am Sitz der Organe selbst durchgeführt werden sollten, da der damit verbundene Mehrwert keine so hohen Kosten rechtfertigt;
16. stellt mit Genugtuung fest, dass der Ausschuss in den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 Angaben zu nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen aufgenommen hat; hält es für positiv, dass die Quote der nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen von 3,23 % im Jahr 2012 auf 2,51 % im Jahr 2013 zurückgegangen ist; ist der Ansicht, dass diese Quote noch verbessert werden kann, und fordert den Ausschuss auf, seine Sitzungen besser zu planen;
17. nimmt Kenntnis von der nach wie vor geringen Nutzung von Videokonferenzen; nimmt zur Kenntnis, dass derzeit Maßnahmen eingeführt werden, um ihre Nutzung auszuweiten; möchte über die Fortschritte in diesem Bereich informiert werden;
18. empfiehlt, dass der Ausschuss weiter an der Entwicklung der regelmäßigen Überprüfung der Haushaltseinsparungen arbeiten sollte, die aus der Durchführung der neuen Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem EWSA resultieren; verlangt detaillierte Angaben zu den Ergebnissen dieser Zusammenarbeit;
19. stellt fest, dass die nächste Halbzeitüberprüfung dieser neuen Kooperationsvereinbarung der geeignete Zeitpunkt für eine Bewertung der Vereinbarung und eine Korrektur der festgestellten Schwachstellen sein wird;
20. fordert detaillierte Informationen über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und erwartet, dass diese Evaluierung auch eine gemeinsame Bewertung der aus der Kooperationsvereinbarung resultierenden Haushaltseinsparungen umfassen wird;
21. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Sichtbarkeit des Organs durch die Verbesserung der Informations- und Kommunikationspolitik erhöht werden muss;
22. zeigt sich besorgt über das Fehlen von Frauen in verantwortlichen Positionen des Ausschusses (67 % – 33 %); fordert den Ausschuss auf, einen Plan für Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf Führungspositionen, auf den Weg zu bringen, um dieses Ungleichgewicht möglichst bald zu beheben;
23. fordert den Ausschuss auf, die Ergebnisse und Folgen abgeschlossener OLAF-Fälle, bei denen das Organ oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Ermittlungen war, im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
24. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Ausschusses eine Anlage zu seiner Gebäudepolitik beigefügt wird, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
25. spricht dem Ausschuss für die durchweg hohe Qualität seiner jährlichen Tätigkeitsberichte und für die Vorlage eines umfassenden jährlichen Wirkungsberichts, der ein wichtiges Instrument für die Bewertung seiner Arbeiten darstellt, seine Anerkennung aus; stellt mit Genugtuung fest, dass der jährliche Tätigkeitsbericht mit einer vollständigen Übersicht über sämtliche dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Humanressourcen versehen war;
26. weist darauf hin, dass die Mitglieder des Ausschusses demokratisch legitimierte Kommunal- und Regionalvertreter sind, die politische Tätigkeiten ausüben; ist der Ansicht, dass sie daher, was ihren Zugang zur Kommission und deren Diensten betrifft, den gleichen Regeln wie andere nationale oder europäische Politiker unterliegen sollten;
27. ist besorgt wegen der Verzögerung beim Erlass der internen Whistleblowing-Vorschriften; fordert den Ausschuss auf, diese Vorschriften unverzüglich umzusetzen.
28. weist darauf hin, dass sich der Ausschuss seit 2003 mit ein und demselben Whistleblowing-Fall befasst; unterstreicht die erheblichen Kosten für die Steuerzahler der Union und den dem Hinweisgeber zugefügten Schaden; fordert den Ausschuss auf, den Schlussfolgerungen des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Mai 2013 umgehend nachzukommen sowie die Klage des Klägers als berechtigt anzuerkennen und den Fall endgültig abzuschließen;
29. betont, dass das Parlament keine unfaire Behandlung von Hinweisgebern („Whistleblowern“) in seinen eigenen Reihen oder in anderen Unionsorganen duldet, und bekräftigt sein uneingeschränktes Bekenntnis zu Geist und Buchstaben der Vorschriften über den Whistleblower-Schutz;
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter (2014/2084(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0153/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0115/2015),
1. erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, sind (2014/2084(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0115/2015),
1. stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung der Europäischen Bürgerbeauftragten (nachstehend „die Bürgerbeauftragte“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;
2. betont, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;
3. betont, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist und sich 2013 auf 9 731 371 EUR (2012: 9 516 500 EUR) belief, wovon 7 567 371 EUR auf Titel 1 (Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung), 1 606 700 EUR auf Titel 2 (Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben) und 557 300 EUR auf Titel 3 (Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung) entfielen;
4. stellt fest, dass vom Gesamtbetrag der Mittel 98,20 % (2012: 98,30 %) gebunden und 91,82 % (2012: 88,69 %) gezahlt wurden und dass die Verwendungsrate 98,20 % betrug (gegenüber 95,88 % im Jahr 2012); begrüßt die 2013 erzielten Ergebnisse:
5. nimmt Kenntnis von den kontinuierlichen Verbesserungen bei der Finanzplanung und ihrer Überwachung; fordert, dass diese Bemühungen in den nächsten Haushaltsjahren fortgeführt werden;
6. billigt den jährlichen Managementplan der Bürgerbeauftragten für 2013, der ein Scoreboard grundlegender Leistungsindikatoren (KPI) zur Messung der Leistungen des Büros bei der Erreichung seiner Ziele umfasst;
7. nimmt Kenntnis von der Zusage der Bürgerbeauftragten, ihr System für eine zeitnahe Überwachung und Kontrolle der Einstellungs- und Vergabeverfahren weiter zu verbessern; unterstützt die Bürgerbeauftragte bei der weiteren Überwachung der Verwaltung der Zulagen und Verbesserung der diesbezüglichen Leistungen;
8. nimmt zur Kenntnis, dass die Bürgerbeauftragte ständige Verbesserungen bei der Finanzplanung anstrebt, um einen möglichst effizienten Haushaltsvollzug sicherzustellen;
9. fordert die Bürgerbeauftragte auf, im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht die Quote der im Laufe des Jahres angeforderten, aber nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen anzugeben;
10. nimmt mit Besorgnis die enormen Unterschiede zur Kenntnis, die bezüglich der Übersetzungskosten zwischen den verschiedenen Unionsorganen bestehen; fordert daher die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ auf, die Ursachen für diese Unterschiede zu ermitteln und Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts und eine Harmonisierung der Übersetzungskosten unter größtmöglicher Wahrung der Qualität und der sprachlichen Vielfalt vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeitsgruppe die Zusammenarbeit zwischen den Organen ankurbeln sollte, damit bewährte Verfahren und Ergebnisse gemeinsam genutzt werden können und festgestellt werden kann, in welchen Bereichen die Zusammenarbeit und Vereinbarungen zwischen den Organen ausgebaut werden können; weist darauf hin, dass Ziel der Arbeitsgruppe auch sein sollte, eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten, die von allen Organen angewandt werden kann, zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können; weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe diese Ergebnisse vor Ende des Jahres 2015 vorlegen sollte; fordert alle Organe auf, sich aktiv an den Arbeiten der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit in den Unionsorganen von grundlegender Bedeutung ist, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Bürger der Union zu garantieren;
11. nimmt Kenntnis von den Schlussfolgerungen des Internen Prüfers in den Prüfungsberichten für 2013, dass die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam und effizient sind und dass alle noch ausstehenden Maßnahmen abgeschlossen wurden;
12. begrüßt, dass das Ziel, 70 % der Fälle in weniger als einem Jahr abzuschließen, 2013 übererfüllt wurde; stellt jedoch fest, dass der Prozentsatz der innerhalb von 18 Monaten abgeschlossenen Untersuchungen, auch wenn er von 79 % auf 81 % angestiegen ist, nach wie vor unter dem von der Bürgerbeauftragten festgesetzten Ziel liegt; ist der Ansicht dass das Ziel von 90 % realistisch ist und erreicht werden kann; erwartet, dass dieses Ziel im Jahr 2014 erreicht und dieses Ergebnis im jährlichen Tätigkeitsbericht ausführlich dargestellt wird; begrüßt die Einleitung spezifischer Eigeninitiativuntersuchungen und möchte über deren erste Ergebnisse informiert werden;
13. begrüßt, dass der Bürgerbeauftragten im Jahr 2012 von der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement die höchste Anerkennungsstufe – „der Exzellenz verpflichtet“ – verliehen wurde und dass sie auch 2013 exzellente und produktive Beziehungen zu der Stiftung unterhalten hat;
14. weist auf die hohen Ausgaben für „Away days“, Konferenzen und ähnliche Veranstaltungen für das Personal des Büros der Bürgerbeauftragten im Jahr 2013 hin, die deutlich über den entsprechenden Ausgaben der anderen Organe lagen; ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away Days“ des Personals der Unionsorgane verringert werden müssen und dass diese Veranstaltungen so weit wie möglich am Sitz der Organe selbst durchgeführt werden sollten, da der damit verbundene Mehrwert keine so hohen Kosten rechtfertigt;
15. begrüßt, dass eine Frau zur Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt wurde; zeigt sich jedoch besorgt über das Fehlen von Frauen in verantwortlichen Positionen des Büros der Bürgerbeauftragten; fordert, einen Plan für Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf Führungspositionen, auf den Weg zu bringen, um dieses Ungleichgewicht möglichst bald zu beheben;
16. ist der Ansicht, dass die Bürgerbeauftragte weiter nach einer beständigen Qualität ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte streben und einen umfassenden jährlichen Wirkungsbericht vorlegen sollte, der ein wichtiges Instrument für die Bewertung ihrer Arbeit darstellt;
17. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Bürgerbeauftragten eine Anlage zu ihrer Gebäudepolitik beigefügt wird, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
18. fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Ergebnisse und Folgen abgeschlossener OLAF-Fälle, bei denen das Organ oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Ermittlungen war, im Einklang mit den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;
19. erklärt sein volles Einverständnis mit der vom Büro der Bürgerbeauftragten verfolgten Transparenzpolitik und fordert die Einführung eines Verfahrens zur Vorabbewertung der möglichen Auswirkungen bestimmter Veröffentlichungen, damit diese zusammen mit einem erläuternden Bericht veröffentlicht werden können, um zu vermeiden, dass sie für bestimmte Interessen missbraucht werden; weist darauf hin, dass dieses Verfahren von der Bürgerbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Kommission und dem von der Veröffentlichung betroffenen Organ eingeleitet werden sollte;
20. weist darauf hin, dass der Jahresbericht 2013 über die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten am 15. Januar 2015(7) vom Plenum angenommen wurde, und nimmt Kenntnis von den darin vorgebrachten Bemerkungen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (2014/2085(DEC))
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0154/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0118/2015),
1. erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind (2014/2085(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter,
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss seiner Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC über die Meldung von Missständen („Whistleblowing“),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0118/2015),
1. begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „der Datenschutzbeauftragte“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben wirksam waren;
2. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Datenschutzbeauftragen bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;
3. stellt fest dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2013 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 7 661 409 EUR (2012: 7 624 090 EUR) zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrage 84,7 % (2012: 83,2 %) betrug ; sieht darin eine positive Entwicklung und fordert weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verwendungsrate;
4. betont, dass der Haushalt des Datenschutzbeauftragen ein reiner Verwaltungshaushalt ist; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung (Titel 1) 93,41 % und bei den Ausgaben für Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben (Titel 2) 99,14 % beträgt;
5. nimmt Kenntnis von der Zusage des Datenschutzbeauftragten, sein System für eine zeitnahe Überwachung und Kontrolle der Einstellungs- und Vergabeverfahren weiter zu verbessern; unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der weiteren Überwachung der Verwaltung der Zulagen und Verbesserung der diesbezüglichen Leistungen;
6. nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass bei der im Juni 2013 von der internen Auditstelle des Datenschutzbeauftragten durchgeführten Folgeprüfung die meisten Maßnahmenvorschläge und Empfehlungen zu den Verwaltungsverfahren als erledigt betrachtet wurden und man zu dem Schluss gelangte, dass es zum 31. Dezember 2013 keiner spezifischen Empfehlungen bedürfe;
7. nimmt zur Kenntnis, dass die Empfehlung betreffend die Sicherung der in den Beschwerden enthaltenen Daten wegen Verzögerungen bei der Einrichtung des Fallverwaltungssystems (Case Management System – CMS) zum Zeitpunkt der Folgeprüfung im Juni 2013 noch nicht abschließend umgesetzt war; nimmt zur Kenntnis, dass es so aussah, als ob diese Empfehlung im Laufe des Jahres 2014 vollständig umgesetzt werden würde, da das CMS bereits seit Oktober 2013 in Betrieb ist;
8. nimmt zur Kenntnis, dass nach Ansicht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten das bestehende Niveau der Verwaltung und Kontrolle angemessen ist und sich weiter verbessern wird, dass zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts für 2013 keine wesentlichen Fehler vorlagen und dass keine Vorbehalte bezüglich der Ex-ante-Kontrollen geltend gemacht werden mussten;
9. weist erneut darauf hin, dass die Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten durch den Vertrag von Lissabon insofern erweitert wurden, als der Datenschutz auf alle Politikbereiche der Union ausgedehnt wurde; stellt fest, dass die Diskussionen im Rat über den neuen Rechtsrahmen für den Datenschutz (der von der Kommission am 25. Januar 2012 vorgeschlagen wurde) noch andauern;
10. nimmt zur Kenntnis, dass der Haushaltsplan des Datenschutzbeauftragten um einen neuen Titel 3 ergänzt wurde, um die Einrichtung eines unabhängigen Sekretariats für den neu zu schaffenden Europäischen Datenschutzausschuss ins Auge zu fassen; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Titel bis zum Erlass des Rechtrahmens nicht mit Mitteln ausgestattet wird;
11. nimmt zur Kenntnis, dass vor kurzem ein neues Instrument, die leistungsorientierte Kostenrechnung, genehmigt wurde, die die Effizienz der Ressourcenverteilung erhöhen soll und 2015 eingeführt werden wird;
12. verlangt, über die budgetären Auswirkungen der Neuorganisation des Sekretariats des Datenschutzbeauftragten informiert zu werden;
13. weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst (IAS) zu dem Schluss gelangt ist, dass seit der letzten Risikobewertung im Jahr 2011 wesentliche Verbesserungen erzielt wurden; fordert den Datenschutzbeauftragten nachdrücklich auf, diese Bemühungen fortzusetzen, um auch den noch nicht umgesetzten Empfehlungen nachzukommen;
14. nimmt Kenntnis von der Installation eines Videokonferenzsystems in den neuen Räumlichkeiten des Datenschutzbeauftragten; ersucht um Informationen darüber, wie oft das System im Jahr 2013 bei Sitzungen zum Einsatz kam;
15. billigt uneingeschränkt die Festlegung der grundlegenden Leistungsindikatoren zur Bewertung der Effizienz des Ressourceneinsatzes; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, das Scoreboard weiterhin in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht einzubeziehen;
16. fordert, dass dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten eine Anlage zu seiner Gebäudepolitik beigefügt wird, insbesondere weil es wichtig ist, die Kosten dieser Politik ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;
17. wiederholt seine im vergangenen Jahr erhobene Forderung nach einer vollständigen Übersicht über sämtliche dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung stehenden Personalressourcen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit; weist darauf hin, dass diese Übersicht automatisch in den jährlichen Tätigkeitsbericht des Organs aufgenommen werden sollte;
18. zeigt sich besorgt über das Fehlen von Frauen in verantwortlichen Positionen; fordert, einen Plan für Chancengleichheit, insbesondere mit Blick auf Führungspositionen, auf den Weg zu bringen, um dieses Ungleichgewicht möglichst bald zu beheben;
19. ist der Ansicht, dass in Zeiten der Krise und allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away Days“ des Personals der Unionsorgane verringert werden müssen und dass diese Veranstaltungen so weit wie möglich am Sitz der Organe selbst durchgeführt werden sollten, da der damit verbundene Mehrwert keine so hohen Kosten rechtfertigt;
20. nimmt mit Besorgnis die enormen Unterschiede zur Kenntnis, die bezüglich der Übersetzungskosten zwischen den verschiedenen Unionsorganen bestehen; fordert daher die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ auf, die Ursachen für diese Unterschiede zu ermitteln und Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts und eine Harmonisierung der Übersetzungskosten unter größtmöglicher Wahrung der Qualität und der sprachlichen Vielfalt vorzuschlagen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Arbeitsgruppe die Zusammenarbeit zwischen den Organen ankurbeln sollte, damit bewährte Verfahren und Ergebnisse gemeinsam genutzt werden können und festgestellt werden kann, in welchen Bereichen die Zusammenarbeit und Vereinbarungen zwischen den Organen ausgebaut werden können; weist darauf hin, dass Ziel der Arbeitsgruppe auch sein sollte, eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten, die von allen Organen angewandt werden kann, zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können; weist darauf hin, dass die Arbeitsgruppe diese Ergebnisse vor Ende des Jahres 2015 vorlegen sollte; fordert alle Organe auf, sich aktiv an den Arbeiten der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu beteiligen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Mehrsprachigkeit in den Unionsorganen von grundlegender Bedeutung ist, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Bürger der Union zu garantieren;
21. erklärt sein volles Einverständnis mit der vom Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten verfolgten Transparenzpolitik und fordert die Einführung eines Verfahrens zur Vorabbewertung der möglichen Auswirkungen bestimmter Veröffentlichungen, damit diese zusammen mit einem erläuternden Bericht veröffentlicht werden können, um zu vermeiden, dass sie für bestimmte Interessen missbraucht werden; weist darauf hin, dass dieses Verfahren vom Bürgerbeauftragten in Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten, der Kommission und dem von der Veröffentlichung betroffenen Organ eingeleitet werden sollte;
22. ist besorgt wegen der Verzögerung beim Erlass der internen Whistleblowing-Vorschriften; fordert den Datenschutzbeauftragen auf, diese unverzüglich umzusetzen;
23. begrüßt, dass der Datenschutzbeauftragte den vom Parlament in seinen Entlastungsentschließungen für die Haushaltsjahre 2010 und 2012 geäußerten Empfehlungen bei der Ausarbeitung seiner Strategie für den Zeitraum 2013–2014 Rechnung getragen hat und dass die Umsetzung dieser Strategie zu positiven Ergebnissen geführt hat;
24. vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass der Datenschutzbeauftragte unter Einhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit den Schwerpunkt verstärkt auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. die sparsame, wirtschaftliche und wirksame Verwendung der Mittel bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten, legen sollte.
Entlastung 2013: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle (2014/2139(DEC))
– unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf die Berichte der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2014)0607) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2014)0285, SWD(2014)0286),
– unter Hinweis auf die besonderen Jahresberichte(1) des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse der dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 110,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0070/2015),
A. in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Anlage V Artikel 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;
B. in der Erwägung, dass die Zahl der Agenturen im vergangenen Jahrzehnt von drei im Jahr 2000 auf 32 im Jahr 2013 beträchtlich angestiegen ist;
1. bekräftigt, wie wichtig die von den Agenturen erledigten Aufgaben, deren unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag der Unionsbürger sowie die Autonomie der Agenturen sind, insbesondere der Regulierungsagenturen und solcher, deren Aufgabe die Sammlung unabhängiger Informationen ist; erinnert daran, dass es der Hauptgrund für die Einrichtung von Agenturen ist, in der Lage zu sein, unabhängige fachliche oder wissenschaftliche Bewertungen vornehmen zu können; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen die Aufgabe haben, die Kommission bei der Umsetzung von EU-Maßnahmen im Auftrag der Union zu unterstützen; fordert die Kommission und das Netzwerk der Unionsagenturen (nachstehend das „Netzwerk“) auf, ihre Kommunikationsstrategie so zu verbessern, dass die Agenturen tatsächlich mit den Bürgern in Kontakt treten, um das Bewusstsein für die Leistungsfähigkeit und die konkreten Leistungen der Agenturen zu schärfen;
2. würdigt die Aufgabe der Agenturen, die Politik der EU zu unterstützen; fordert die vermehrte Nutzung dieses Fachwissens und dieser Kompetenz in den jeweiligen Phasen des politischen Prozesses im Rahmen des Europäischen Semesters; hebt den Beitrag der Agenturen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 hervor;
3. stellt fest, dass zahlreiche Agenturen auf dem Gebiet der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen worden sind, verweist jedoch auf die Bedeutung und den direkten Einfluss der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben auf das tägliche Leben der Bürger; betont, dass alle neuen Agenturen geschaffen worden sind, um einen tatsächlichen Bedarf zu decken; stellt fest, dass einige der auf dem Gebiet der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts tätigen dezentralen Einrichtungen operative Aufgaben wahrnehmen und die Ausführung ihrer Haushaltspläne auch von externen Faktoren abhängt;
4. ist der Auffassung, dass die in den federführenden Ausschüssen stattfindenden Aussprachen zu den Entwürfen der jährlichen Arbeitsprogramme und der mehrjährigen Strategien der Agenturen dazu beitragen, sicherzustellen, dass in den Programmen und Strategien die derzeitigen politischen Prioritäten zur Geltung kommen;
5. weist darauf hin, dass sich laut der Zusammenfassung der Ergebnisse der jährlichen Prüfungen 2013 des Rechnungshofs betreffend die europäischen Agenturen und sonstigen Einrichtungen (nachstehend die „Zusammenfassung des Rechnungshofes“) die Gesamthaushaltsmittel der Agenturen für 2013 auf rund 2 Mrd. EUR beliefen, was einem Anstieg um 25 % gegenüber dem Vorjahr und etwa 1,4 % des EU-Gesamthaushaltsplans entspricht; stellt fest, dass dieser Anstieg hauptsächlich auf die neu gegründeten Agenturen und neue Zuständigkeiten bestimmter Agenturen zurückzuführen ist; entnimmt der Zusammenfassung des Rechnungshofes, dass bei den Agenturen rund 6 500 auf Dauer und auf Zeit beschäftigte Bedienstete tätig sind, was 14 % aller im EU-Gesamthaushaltsplan bewilligten Planstellen entspricht; stellt darüber hinaus fest, dass rund 2 900 Vertragsbedienstete und abgeordnete Bedienstete für die Agenturen tätig sind;
6. erinnert daran, dass das mit den Agenturen verbundene Reputationsrisiko für die Union hoch ist, da sie erheblichen Einfluss auf Politikgestaltung, Entscheidungsfindung und Programmdurchführung in Bereichen haben, die für die EU-Bürger von größter Bedeutung sind;
7. stellt fest, dass der Grundsatz der optimalen Mittelverwendung auch für Agenturen gilt und dass sie die Effizienz ihrer Tätigkeit nachweisen und dabei dafür sorgen sollten, dass die Bürger gut über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit informiert werden; fordert das Netzwerk auf, die Entlastungsbehörde fortlaufend darüber zu unterrichten, wie die gemeinsamen Grundsätze und Handbücher in Bezug auf die Systeme und Rahmen für die Leistungsmessung, mehrjährige und jährliche Programmplanungsdokumente, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die Berichterstattungs- und Bewertungsinstrumente genutzt werden und welchen Mehrwert sie bieten;
Gemeinsamer Ansatz und Fahrplan der Kommission
8. erinnert daran, dass das Parlament, der Rat und die Kommission im Juli 2012 einen Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen (nachstehend der „Gemeinsame Ansatz“) angenommen haben, wobei es sich um eine politische Vereinbarung bezüglich des künftigen Managements und einer Reform der Agenturen handelt; stellt fest, dass die Kommission für die Folgemaßnahmen zu dieser Vereinbarung verantwortlich ist;
9. begrüßt den im Dezember 2012 entworfenen „Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU“ (nachstehend der „Fahrplan“) und fordert alle beteiligten Parteien auf, mit der Umsetzung der darin zum Ausdruck gebrachten Ideen fortzufahren; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Fahrplan eine detaillierte Planung erstellt hat, wie die Folgemaßnahmen des Gemeinsamen Ansatzes zu erbringen sind, und 90 Sachverhalte aufgezählt hat, bei denen Handlungsbedarf vonseiten aller Akteure besteht;
10. nimmt den Fortschrittsbericht der Kommission über die Umsetzung des Gemeinsamen Ansatzes, ihre Agenda für 2013 sowie darüber hinaus die gemeinsamen Anstrengungen der Kommission und der dezentralen Agenturen zur Kenntnis, die zu erkennbaren Fortschritten geführt haben; begrüßt in dieser Hinsicht die Klarstellung der Modalitäten und der Rolle der internen Kontrollfunktionen und der internen Revisionsdienste der Agenturen, die nach der überarbeiteten Rahmenfinanzregelung(6) durchgeführt werden, sowie die vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für die Agenturen erarbeiteten Leitlinien für Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung;
11. erkennt die Feststellung des Netzwerks an, dass die Agenturen große Fortschritte gemacht haben, was die Umsetzung der im Gemeinsamen Ansatz vorgesehenen Maßnahmen angeht; erkennt des Weiteren an, dass die Quote der Agenturen, was den Abschluss der Maßnahmen aus dem Fahrplan anbelangt, laut der Erhebung, die das Netzwerk unter den Agenturen in Bezug auf den Fahrplan durchgeführt hat, bei 96 % liegt;
12. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommissionsdienststellen Standardregeln entwickelt haben, zu denen geeignete Rechtsvorschriften gehören, die den im Gemeinsamen Ansatz vereinbarten Grundsätzen Rechnung tragen, sowie andere Bestimmungen, die meistens Bestandteil der Gründungsakte der Agenturen sind; nimmt zur Kenntnis, dass diese Standardregeln als Bezugspunkt herangezogen werden, wenn neue Agenturen gegründet oder bestehende Gründungsakten überarbeitet werden;
13. stellt fest, dass die Kommission auf der Grundlage der Beiträge der Agenturen Leitlinien mit Standardregeln für Sitzabkommen zwischen dezentralen Agenturen und den Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz haben, erarbeitet hat; weist mit Sorge darauf hin, dass zehn Agenturen nach wie vor über kein Sitzabkommen verfügen; fordert diese Agenturen nachdrücklich auf, das Problem der Sitzabkommen wirksam und als vorrangige Aufgabe in Angriff zu nehmen, damit die Effizienz erhöht wird und Kosten eingespart werden; bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass der Umstand der fehlenden Sitzabkommen schwerwiegende Auswirkungen auf das Personal der Agenturen haben könnte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Abkommen vor Beginn des kommenden Entlastungsverfahrens abzuschließen;
14. erachtet es für notwendig, eine seriöse Prüfung der Möglichkeit einer Zusammenlegung von Agenturen mit ähnlichen Aufgaben vorzunehmen, nicht nur, um eine Vergeudung von Ressourcen zu vermeiden, sondern auch, um für die kritische Masse zu sorgen, bei der die Agenturen wirklich effizient sind;
15. stellt fest, dass die Kommission ihre Dienste für Agenturen in Form von allgemeinen und spezifischen Empfehlungen unter Zuhilfenahme der Informationen und Anregungen des Netzwerks verbessert hat; weist darauf hin, dass diese Verbesserungen vor dem Hintergrund einer angespannten Finanz- und Personallage dazu geführt haben, dass mögliche Strukturmaßnahmen zur Rationalisierung der Funktionsweise der Agenturen erwogen werden; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen bereits Ergebnisse gezeitigt haben, zum Beispiel dass Agenturen Dienstleistungen gemeinsam nutzen, und legt den Agenturen nahe, diese Bemühungen fortzusetzen;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
16. erinnert daran, dass die Jährlichkeit zusammen mit der Einheit und dem Haushaltsausgleich eines der drei grundlegenden Rechnungsführungsprinzipien ist, die für eine effiziente Ausführung des Haushaltsplans der Union unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen diesen Grundsatz in manchen Fällen nicht streng beachten; fordert die Agenturen auf, die diesbezüglichen Fehler zu minimieren;
17. stellt fest, dass laut der Zusammenfassung des Rechnungshofes der hohe Umfang an aus dem Vorjahr übertragenen Mittelbindungen nach wie vor das häufigste Problem bei der Haushaltsführung und dem Finanzmanagement ist und dass 24 Agenturen hiervon betroffen waren; stellt fest, dass eine hohe Rate bei den auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mitteln einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt;
18. weist darauf hin, dass der Rechnungshof in sieben Fällen immer noch eine hohe Zahl von Annullierungen von aus vorangegangenen Jahren übertragenen Mitteln festgestellt hat; stellt fest, dass diese Übertragungen darauf hindeuten, dass die übertragenen Mittel auf der Grundlage eines zu hoch veranschlagten Bedarfs vorgenommen wurden oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt waren; fordert die Agenturen auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, insbesondere bessere Haushaltsplanungsverfahren anzuwenden, damit künftig keine Mittel auf das Folgejahr übertragen werden, und sich dabei insbesondere auf die Agenturen zu konzentrieren, die aus vorangegangenen Jahren übertragene Mittel annulliert haben;
19. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die neue Rahmenfinanzregelung am 30. September 2013 mit dem Ziel angenommen hat, die für die Agenturen geltenden Regeln zu vereinfachen;
20. weist darauf hin, dass die Kommission mit dem Ziel, einen höheren Grad der Schlüssigkeit und Vergleichbarkeit der von Agenturen erstellten Dokumente zu erreichen, mit den Agenturen an Leitlinien für das Planungsdokument arbeitet, das aus einer jährlichen und einer mehrjährigen Komponente besteht, sowie an einer Dokumentenvorlage für konsolidierte jährliche Tätigkeitsberichte, die an die Anforderungen der Rahmenfinanzregelung angepasst wurden;
21. weist darauf hin, dass die Rahmenfinanzregelung einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorsieht, der jedes Jahr spätestens am 1. Juli an die Kommission, den Rechnungshof und die Entlastungsbehörde zu senden ist und der Informationen aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht, internen und externen Prüfungsberichten sowie Finanzberichten enthält, wie sie gemäß der vorherigen Rahmenfinanzregelung erforderlich waren; weist darauf hin, dass die Entlastungsberichte wegen ihrer besonderen Merkmale und der Adressaten der vorläufigen Rechnungsabschlüsse weiterhin getrennt behandelt werden;
22. bedauert, dass der Rechnungshof im Fall des Europäisches Innovations- und Technologieinstituts und von Frontex sein Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge erneut mit einer Einschränkung versehen musste; ist besorgt über die immer noch hohe Zahl der vom Rechnungshof vorgebrachten Bemerkungen (97), die 35 Agenturen betreffen; fordert das Netzwerk auf, dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Agenturen alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen des Rechtsnungshofes nachzugehen;
Zusammenarbeit zwischen Agenturen – gemeinsame Dienstleistungen und Synergien
23. äußert Zweifel im Hinblick auf den Sitz der Agenturen, von denen viele in weiter Entfernung von den anderen Institutionen der EU angesiedelt sind; in der Erwägung, dass es zum Schutz der Unabhängigkeit der Agenturen keiner großen räumlichen Entfernung bedarf, zumal räumliche Entfernung an sich keine Gewähr dafür bietet, dass keine unerwünschte Einflussnahme durch die Kommission oder die Mitgliedstaaten erfolgt, aber in allen Fällen zusätzliche Reisekosten mit sich bringt und die Nutzung von Synergien erschwert, die beispielsweise entstünden, wenn es stärker zentralisierte Verwaltungs- und Finanzdienststellen gäbe, die von allen oder einer Reihe von Agenturen gemeinsam genutzt würden;
24. stellt fest, dass alle Agenturen ihre internen Verwaltungsprozesse gemäß den vorherigen Empfehlungen der Entlastungsbehörde überprüft haben; stellt ferner fest, dass eine Reihe von Agenturen bereits ihre Prozesse regelmäßig gemäß der ISO-Zertifizierung (ISO 9001) überprüft sowie Prüfungen durch ihre Qualitätsabteilung bzw. ihre Abteilung für interne Rechnungsprüfung durchführt; stellt fest, dass einige Agenturen Berater mit der Bewertung ihrer internen Verwaltungsprozesse beauftragt haben;
25. begrüßt es, dass die Rahmenfinanzregelung die Möglichkeit vorsieht, Dienste gemeinsam zu nutzen oder zu verlagern, wenn dadurch die Kosteneffizienz erhöht werden kann; erinnert daran, dass die Agenturen sich bereits um Synergien, den Austausch bewährter Verfahrensweisen und die gemeinsame Nutzung von Diensten im Sinne eines effizienten Betriebs und einer optimalen Ressourcennutzung bemühen; nimmt die wachsende Zusammenarbeit zwischen den Agenturen zur Kenntnis, die in den kommenden Jahren noch weiter vertieft werden und sie befähigen wird, auch künftig ihre Ziele zu erfüllen; stellt fest, dass 82 % der Agenturen eine Absichtserklärung mit anderen Agenturen unterzeichnet haben; fordert die Agenturen auf, ihre bereits gut entwickelte Zusammenarbeit und die gemeinsame Nutzung von Diensten weiter auszubauen; fordert die Agenturen auf, vorausschauend eine Vertiefung ihrer Zusammenarbeit anzustreben, um ihre Tätigkeit noch effizienter und erfolgreicher zu gestalten;
26. nimmt die Angaben der Agenturen zur Kenntnis, dass ein Instrument der Kommunikation im Internet eingerichtet wurde, das als Plattform zum Austausch von Informationen, Wissen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Agenturen dient und eine Datenbank mit gemeinsam genutzten Diensten in verschiedenen Bereichen sowie Hinweisen auf neue Initiativen enthält; nimmt zur Kenntnis, dass die Zusammenarbeit zwischen den Agenturen in ihren jeweiligen Fachgebieten stetig zunimmt und dass 64 % von ihnen in naher Zukunft damit rechnen, neue Initiativen zu starten und neue Absichtserklärungen mit anderen Agenturen zu unterzeichnen;
Leistung
27. begrüßt, dass gemeinsame Grundsätze für ein effizientes und auf konkrete Ergebnisse ausgerichtetes Management sowie gemeinsame Leitlinien zu Leistungsmessungssystemen, mehrjährigen und jährlichen Programmplanungsdokumenten und Berichterstattungs- und Bewertungsinstrumenten vereinbart wurden; hält es für sehr wichtig, dass das Netzwerk Mitglied der neuen interinstitutionellen Arbeitsgruppe „Leistung“ wird, um ein gemeinsames Verständnis von guter und verbesserter Leistung zu fördern; fordert, dass der Rechnungshof rechtzeitig vor der im mehrjährigen Finanzrahmen für 2016 vorgesehenen Überprüfung eine Bewertung der Leistung und der Ergebnisse der Agenturen vorlegt;
28. vertritt die Auffassung, dass die Tendenz, den Schwerpunkt der Berichterstattung auf die Wirksamkeit und die erzielten Ergebnisse zu legen, positiv ist; fordert, das Berichtswesen in dieser Hinsicht weiter auszubauen, um die demokratische Verantwortlichkeit der Agenturen zu steigern;
Personalverwaltung
29. weist darauf hin, dass die Kommission im Juli 2013 eine Mitteilung(7) über die Finanz- und Personalplanung für die dezentralen Agenturen im Zeitraum 2014-2020 angenommen hat, um dafür zu sorgen, dass die Ressourcen mit den entsprechenden Beschränkungen durch den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 in Einklang gebracht werden;
30. nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben des Netzwerks die meisten Agenturen den geforderten Personalabbau um 5 % in ihren jeweiligen mehrjährigen Personalentwicklungsplänen – wenn auch mit großen Schwierigkeiten – bereits umgesetzt haben; bedauert es, dass die Kommission einen zusätzlichen Pool für die Umschichtung von Personal in einer Größe von 5 % der Mitarbeiter geschaffen hat, , was zusätzliche Schnitte in den Stellenplänen der Agenturen verursacht und was über das vereinbarte Ziel von 5 % hinausgeht;
31. nimmt zur Kenntnis, dass es nach Angaben des Netzwerks einigen Agenturen bereits große Schwierigkeiten bereitet, ihre Aufgaben mit den beschränkten Ressourcen, die ihnen zur Verfügung stehen, zu erfüllen; stellt mit Sorge fest, dass es für die Agenturen schwierig sein wird, die Qualität ihrer Arbeit aufrechtzuerhalten, sollte dieser Prozess weiterer Stellenkürzungen fortgesetzt werden, da sie von der Union mit immer mehr Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut werden; fordert die Kommission auf, ihren Plan für zusätzliche Stellenkürzungen zu überprüfen und ihn an die Arbeitsbelastung und den Ressourcenbedarf der jeweiligen Agentur anzupassen;
32. weist darauf hin, dass das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass Bedienstete, die von Gebühren der Privatwirtschaft bezahlt und demnach nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden, nicht von den jährlichen Kürzungen um 1 % betroffen sein sollten, die die Union vornimmt; ist der Ansicht, dass die Kommission die in erster Linie aus dem Unionshaushalt finanzierten Agenturen gesondert betrachten und einen eigenen Rahmen für die hauptsächlich von der Privatwirtschaft finanzierten Agenturen vorschlagen sollte, der im Verhältnis zu den von den betreffenden Agenturen erbrachten Dienstleistungen stehen sollte;
33. vertritt generell die Auffassung, dass Verbesserungsbedarf bei den Einstellungsverfahren und unter anderem bei ihrer Transparenz besteht;
34. stellt fest, dass das Netzwerk vereinbart hat, einen von allen Agenturen genutzten Pool von Ermittlern einzurichten, die disziplinarische Untersuchungen durchführen sollen; nimmt zur Kenntnis, dass die von den Agenturen benannten Kandidaten an einer eigens zu diesem Zweck gedachten Schulungsmaßnahme teilnehmen werden, die vom Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission durchgeführt wird;
Zusammenarbeit des Netzwerks mit dem Parlament
35. ist mit der Zusammenarbeit des Netzwerks mit dem zuständigen Parlamentsausschuss zufrieden und verweist auf die Erreichbarkeit und Offenheit der Direktoren der vom Ausschuss im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens kontaktierten Agenturen; fordert das Netzwerk und die einzelnen Agenturen auf, die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Parlament auch außerhalb des Entlastungsverfahrens zu verbessern;
Interessenkonflikte und Transparenz
36. weist darauf hin, dass die Kommission im Anschluss an ihren Fahrplan im Dezember 2013 ihre „Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU“ (nachstehend „die Leitlinien“) veröffentlicht hat; weist darauf hin, dass diese Leitlinien Bestimmungen über die Veröffentlichung von Interessenserklärungen für Verwaltungsratsmitglieder, Exekutivdirektoren, Sachverständige von wissenschaftlichen Ausschüssen und andere ähnlich geartete Gremien und Mitglieder enthalten; weist ferner darauf hin, dass die Leitlinien einen klaren Bezugspunkt für die von den Agenturen durchgeführten Maßnahmen darstellen; stellt fest, dass eine Reihe von Agenturen ihre Maßnahmen in Bezug auf die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten veröffentlicht bzw. aktualisiert haben, um den Leitlinien gerecht zu werden;
37. stellt fest, dass die Leitlinien für die Agenturen nicht verbindlich sind, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, auf welche Weise mit den Agenturen Vereinbarungen mit höherer Verbindlichkeit geschlossen werden können, um die Transparenz zu fördern und Interessenkonflikten entgegenzuwirken;
38. nimmt die Stellungnahmen der Agenturen zur Kenntnis, wonach das Vertrauen der Unionsbürger in die europäischen Organe, Agenturen und Einrichtungen von größter Bedeutung ist; stellt fest, dass die Agenturen eine Reihe konkreter Maßnahmen und Instrumente eingeführt haben, um der Gefahr eines tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikts angemessen zu begegnen; stellt fest, dass 88 % der Agenturen bereits entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten eingeführt haben und die verbliebenen 12 % derzeit daran arbeiten; stellt fest, dass in den Maßnahmen von 81 % der Agenturen abgeordnete nationale Sachverständige sowie externes Personal und Zeitarbeitskräfte berücksichtigt werden;
39. stellt jedoch fest, dass eine Reihe von Agenturen immer noch Schwierigkeiten damit haben, ihre Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die personelle Besetzung von Sachverständigengruppen, wissenschaftlichen Gremien und wissenschaftlichen Ausschüssen; legt den Agenturen nahe, sich dieses Problems gemeinsam mit der Kommission anzunehmen und dabei den Empfehlungen Rechnung zu tragen, die die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer am 12. Mai 2014 begonnenen Initiativuntersuchung (OI/6/2014/NF) ausgesprochen hat und die in dem an die Kommission gerichteten Schreiben zu der Zusammensetzung von Sachverständigengruppen der Kommission skizziert sind;
40. stellt fest, dass 61 % der Agenturen bereits die Lebensläufe und Interessenserklärungen ihrer Verwaltungsratsmitglieder, des Leitungspersonals sowie externer und interner Sachverständiger auf ihrer Website veröffentlicht haben; nimmt zur Kenntnis, dass die übrigen Agenturen zugesagt haben, dieselben Informationen nach Annahme ihrer überarbeiteten Maßnahmen zu veröffentlichen und erwartet, dass diese Agenturen überarbeitete Maßnahmen beschließen und die entsprechenden Informationen unverzüglich veröffentlichen;
41. nimmt zur Kenntnis, dass abgeordnete nationale Sachverständige, externes Personal und Zeitarbeitskräfte in den Leitlinien nicht gesondert erwähnt werden und dass insbesondere im Fall der sogenannten unabhängigen Sachverständigen immer noch ein Ermessensspielraum besteht, beispielsweise bei Wissenschaftlern, die auch Forschung für bestimmte Unternehmen oder die Wirtschaft im Allgemeinen betrieben haben; fordert das Netzwerk auf, in dieser Hinsicht dafür Sorge zu tragen, dass ein harmonisierter Ansatz verfolgt wird, bei dem auch indirekten Interessenkonflikten entgegengewirkt wird;
42. nimmt zur Kenntnis, dass das OLAF Leitlinien für die Strategien der Betrugsbekämpfung von Agenturen ausgearbeitet hat und es dabei Beiträge der Agenturen berücksichtigt hat; stellt fest, dass das OLAF die Agenturen bei der Umsetzung dieser Leitlinien unterstützt;
43. fordert den Rechnungshof auf, Folgemaßnahmen zu seinem Sonderbericht Nr. 15/2012 mit dem Titel „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“ zu ergreifen;
44. legt der Kommission nahe, die Transparenz und Integrität der Agenturen regelmäßig zu untersuchen und die einschlägigen Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
Sichtbarkeit
45. bedauert, dass es den Agenturen an Sichtbarkeit und demokratischer Verantwortlichkeit mangelt, da sie den Bürgern im Allgemeinen nicht hinlänglich bekannt sind und bei den Agenturen die Gefahr externer Einflussnahme durch spezialisierte Lobbyisten, insbesondere von Großunternehmen, besteht;
46. nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2014 nahezu alle Agenturen auf ihrer jeweiligen Website den Hinweis aufgenommen haben, dass sie Agenturen der Union sind; fordert die übrigen Agenturen auf, diesen Hinweis unverzüglich auf ihrer Website einzufügen und fordert die Agenturen auf, dafür Sorge zu tragen, dass sie und ihre Arbeit mit der Union in Verbindung gebracht werden;
47. begrüßt die Initiative einiger Agenturen, öffentliche Anhörungen zu einigen ihrer Tätigkeitsfelder zu veranstalten; fordert die Agenturen auf, diese Praxis fortzusetzen;
48. weist im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung darauf hin, dass in allen Verträgen der Agenturen mit externen Dienstleistern die Auftragnehmer verpflichtet werden, die örtlichen Arbeits- und Steuergesetze einzuhalten; nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen außerdem zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der sozialen Verantwortung ergriffen haben, was sich entweder aus dem sozialen Profil ihres jeweiligen Auftrags ergab oder mit den örtlichen Gemeinden, in denen sie ihren Sitz haben, zusammenhing;
49. weist insbesondere auf die folgenden Maßnahmen hin:
—
die Europäische Arzneimittel-Agentur veröffentlicht den Großteil ihrer Publikationen auf ihrer Website, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und aufzuklären;
—
das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung unterstützt die Stadt Thessaloniki aktiv dabei, zu erkunden, wie Fertigkeiten auf lokaler und regionaler Ebene erfasst und aufeinander abgestimmt werden können, und gibt ihre aussortierten IT-Geräte in einem transparenten Bewerbungs- und Zuteilungsverfahren an Schulen und Wohltätigkeitsorganisationen weiter;
—
das innovative Programm der Europäischen Stiftung für Berufsbildung von Aktivitäten aus dem Bereich der sozialen Medien im Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010 wurde mit internationalen Preisen bedacht, und dieser partizipative Ansatz wurde im Rahmen der Aktivitäten der Stiftung weiter verbreitet;
50. stellt fest, dass nur eine Agentur, das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT), seinen jährlichen Tätigkeitsbericht in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht, und drei Agenturen Übersetzungen der Zusammenfassung ihres jährlichen Tätigkeitsberichts in 23 Amtssprachen (mit Ausnahme von Irisch) anbieten;
51. weist darauf hin, dass das Netzwerk unter der Federführung des Übersetzungszentrums eine Erhebung über die Herangehensweise der Agenturen in Bezug auf die Mehrsprachigkeit durchgeführt hat; stellt fest, dass diese Erhebung große Unterschiede bei den gegenwärtigen Herangehensweisen in Bezug auf die Mehrsprachigkeit zutage gefördert hat, und merkt an, dass es angesichts der unterschiedlichen Zielgruppen der Agenturen, der unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Interessenträger sowie der unterschiedlichen Haushaltspläne und Größe von Agenturen keine einheitliche Sprachenpolitik für alle Agenturen geben kann;
52. nimmt jedoch zur Kenntnis, dass alle Agenturen daran arbeiten, für ein mehrsprachiges Auftreten im Internet zu sorgen, und es ihr Ziel ist, auf ihrer Website mindestens einen Bereich oder ein Dokument in allen EU-Amtssprachen mit grundlegenden Informationen über die jeweilige Agentur anzubieten, weist darauf hin, dass eine mehrsprachige Herangehensweise zwar erheblicher finanzieller Aufwendungen bedarf, es aber notwendig ist, dass die Agenturen auf diesem Gebiet unverzüglich tätig werden;
53. stellt fest, dass die Ergebnisse der Tätigkeit der Agenturen durch die Veröffentlichung ihres jährlichen Tätigkeitsberichts auf ihrer jeweiligen Website öffentlich zugänglich sind; stellt darüber hinaus fest, dass Teile des jährlichen Tätigkeitsberichts Beschreibungen enthalten, mit denen in allgemein verständlichen Worten erläutert wird, wie Unionsmittel im Rahmen des Haushaltsplans der Agenturen eingesetzt werden; weist darauf hin, dass die meisten Agenturen Berichte über die Auswirkungen ihrer jeweiligen Aufgaben auf die Unionsbürger verfassen, in denen erläutert wird, warum ihre Tätigkeit von Belang ist;
54. stellt fest, dass viele Agenturen ihren Netzauftritt ausgebaut haben und erhebliche Anstrengungen darauf gerichtet haben, ihre Sichtbarkeit zu verbessern, und begrüßt das vorausschauende Handeln in diesem Bereich; fordert die Agenturen außerdem auf, ihre Sichtbarkeit auch anderweitig zu verbessern, beispielsweise in den sozialen Netzwerken, durch Tage der offenen Tür, Messeauftritte und mittels anderer Instrumente, damit die EU-Bürger gut und transparent über die Arbeit der Agenturen informiert werden;
Interne Kontrollen
55. stellt fest, dass zehn Agenturen insgesamt 17 Bemerkungen in Bezug auf Sachverhalte der internen Kontrolle abgegeben haben, was einen Fortschritt gegenüber 2012 darstellt, als es 34 solcher Bemerkungen von 22 Agenturen gab; weist darauf hin, dass es in vier dieser Fälle um Fragen in Zusammenhang mit der Umsetzung von Standards der internen Kontrolle ging, die zum Jahresende noch nicht eingeführt bzw. eingeführt, aber nur zum Teil umgesetzt worden waren, oder bei denen die Korrekturmaßnahmen noch nicht abgeschlossen waren; stellt fest, dass die Zahl der Bemerkungen in Bezug auf die Verwaltung des Anlagevermögens und die Finanzhilfeverwaltung gegenüber 2012 rückläufig war;
56. stellt fest, dass die Aufgaben des Internen Auditdiensts der Kommission (IAS) und der Internen Auditstellen der Agenturen (IAC) in der Rahmenfinanzregelung weiter präzisiert wurden, wodurch die Voraussetzungen für eine Optimierung der Koordinierung der Tätigkeit und des Informationsaustauschs sowie für Synergien zwischen ihnen im Allgemeinen geschaffen wurden; stellt fest, dass die Agenturen gemäß der Rahmenfinanzregelung Interne Auditstellen gemeinsam nutzen können, und fordert sie auf, dies nach Möglichkeit zu tun.
57. fordert den Rechnungshof generell auf, den Schwerpunkt weiterhin auf die Prüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Agenturen zu legen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität, mit der die Agenturen ihre Mittel bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten eingesetzt haben;
Sich selbst finanzierende Agenturen
58. bekräftigt, dass die Einrichtungen der Union, auf die die Rahmenfinanzregelung keine Anwendung findet, aus Gründen der Einheitlichkeit gegebenenfalls vergleichbare Vorschriften erlassen sollten(8); betont, dass die aktuellen Überschüsse so rasch wie möglich aufgebraucht werden müssen und geprüft werden muss, ob die Mittel wieder in den Unionshaushalt eingestellt werden können; befasst die interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Leistung“ mit der Prüfung dieser Angelegenheit;
Sonstige Bemerkungen
59. begrüßt die Bemühungen der Agenturen im Hinblick auf die Schaffung eines kosteneffizienten und umweltfreundlichen Arbeitsumfelds; legt den Agenturen nahe, auch künftig kosteneffiziente und umweltfreundliche Lösungen für das Arbeitsumfeld und die Gebäudeverwaltung zu wählen und stärker auf den Einsatz von Digitaltechnik wie Videokonferenzen zu setzen, um die Reisekosten und andere Ausgaben zu senken;
o o o
60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2123(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(5), insbesondere auf Artikel 24,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2015),
1. erteilt dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2123(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(12), insbesondere auf Artikel 24,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2123(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0117/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 11 930 220 EUR belief, was einen Anstieg um 64,74 % gegenüber 2012 bedeutet und damit zu erklären ist, dass die Agentur erst vor kurzem errichtet wurde und die REMIT-Verordnung(15) durchzuführen war; in der Erwägung, dass sämtliche Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushalt der Union kommen;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und beide Empfehlungen im Bericht des Rechnungshofes nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt fest, dass in Bezug auf die fünf im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und drei Bemerkungen inzwischen als „abgeschlossen“ und eine als „im Gange“ gekennzeichnet ist;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Maßnahmen aufgrund der Empfehlungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur durch die Entscheidung des Direktors 2014-06 vom 4.4.2014 formalisiert worden sind; stellt fest, dass die Entscheidung dem Rechnungshof unterbreitet wurde, und ersucht die Agentur, die Entlastungsbehörde von der Stellungnahme des Rechnungshofes zu unterrichten, sobald sie vorliegt;
3. räumt ein, dass die Agentur eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse der Haushaltsplanung getroffen hat, indem sie für die an diesen Prozessen beteiligten Akteure Leitlinien formuliert und durchgeführt hat und indem sie regelmäßig Verfahren zur Prognose und Überprüfung des Verbrauchs von Haushaltsmitteln durchführt, die eine monatliche Überwachung und Meldung der Ausführung des Haushaltsplans einschließen;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt aufgrund des jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur von 2013 mit Bedenken fest, dass über einen Beitrag der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation zu der Agentur keine Einigung erzielt wurde;
5. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Lauf des Haushaltsjahres 2013 in einer Haushaltsvollzugsquote von 97,53 % resultierten, was eine Zunahme um 4 % gegenüber 2012 bedeutet, und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen nur 55,00 % betrug, was unter dem Zielwert von 70 % für die Agentur liegt und laut dem Tätigkeitsbericht hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass 2 989 000 EUR im Wege eines am 31. Oktober 2013 genehmigten Berichtigungshaushalts verspätet eingingen;
6. stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur am Ende des Jahres Barmittel von 5 500 000 EUR hielt; fordert die Agentur auf, künftig für strenge Kassenführung zu sorgen;
Mittelbindungen und Übertragungen
7. stellt fest, dass gebundene Mittel des Titels II von insgesamt 1 900 000 EUR auf das Jahr 2014 übertragen wurden, hauptsächlich bedingt durch die Durchführung der REMIT-Verordnung; stellt fest, dass es sich laut der Stellungnahme des Rechnungshofes um eine operative, mehrjährige Aktivität handelt, die in Titel III hätte veranschlagt sein müssen; weist darauf hin, dass dieser Mangel bei späteren Mittelbindungen behoben worden ist;
8. weist darauf hin, dass die Mittelübertragungen im Fall des Titels III 3 100 000 EUR ausmachten, das sind 91 % aller Mittel des Titels III; räumt ein, dass diese Mittelübertragungen mit der REMIT-Verordnung zusammenhängen und dass ihr außergewöhnlich hoher Anteil hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass 2 989 000 EUR im Wege eines am 31. Oktober 2013 genehmigten Berichtigungshaushalts eingingen;
9. entnimmt den Aussagen der Agentur, dass eine Reihe von Maßnahmen getroffen worden ist, um das Verfahren der Haushaltsplanung zu verbessern; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die mit diesen Maßnahmen erzielten Fortschritte und Ergebnisse zu unterrichten;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihre Strategie für die Unterbindung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten anhand der Leitlinien der Kommission für die Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Einrichtungen der EU überarbeitet worden ist; stellt fest, dass die Agentur auf diese Überarbeitung hin eine neue Strategie konzipiert hat, die den internen Konsultationen der Agentur unterzogen wird und von ihrem Verwaltungsrat verabschiedet werden soll; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde von den Bewertungsergebnissen, sobald sie verfügbar sind, in Kenntnis zu setzen;
11. stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, des Direktors, der Angehörigen der höheren Führungsebene und der Personen, die in den Sachverständigengruppen der Agentur vertreten sind, sowie die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beschwerdeausschusses auf der Website der Agentur veröffentlicht worden sind; stellt fest, dass die Interessenerklärungen des Direktors und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses öffentlich zugänglich sind;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
12. stellt fest, dass die Agentur zusätzliche Maßnahmen getroffen hat, nachdem die Leitlinien über Personaleinstellungsverfahren und die Tätigkeit der Auswahlausschüsse für die Auswahl von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten verabschiedet worden sind;
13. stellt fest, dass die Fragen für Bewerbungsgespräche und Tests vor der Prüfung von Bewerbern vorbereitet werden; weist darauf hin, dass die Kriterien für die Zulassung zu schriftlichen Prüfungen und Vorstellungsgesprächen und für die Aufnahme in die engere Wahl genauer festgelegt sind;
Interne Revision
14. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 auf der Grundlage seines strategischen Prüfungsplans 2013–2015 für die Agentur eine Prüfung durchgeführt hat;
15. stellt fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse insgesamt acht Vorgänge mit hohem inhärentem Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; räumt ein, dass die Agentur dem IAS einen Aktionsplan unterbreitet hat, durch den bei den aufgezeigten Mängeln für Abhilfe gesorgt werden soll;
16. stellt fest, dass der IAS folgende Empfehlungen mit der Einstufung „sehr wichtig“ abgegeben hat;
–
Verbesserung der Struktur, Ausweitung des Inhalts und Sicherstellung der Vollständigkeit des jährlichen Arbeitsprogramms,
–
verstärkte Überwachung der Beschaffungstätigkeit,
–
verstärkte Überwachung der operativen Vorgänge und der Haushaltsausführung;
17. stellt fest, dass die Agentur als Reaktion auf die Empfehlungen des IAS einen Aktionsplan zum Zweck der Ausräumung der Mängel ausgearbeitet hat; stellt fest, dass der IAS zu der Auffassung gelangte, mit dem Aktionsplan werde angemessen gegen die aufgezeigten Risiken vorgegangen;
18. stellt fest, dass der IAS eine Aktenprüfung bezüglich der Umsetzung seiner früheren Empfehlungen vorgenommen hat; stellt fest, dass zum 31.12.2013 keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren und dass die Umsetzung von den drei „sehr wichtigen“ Empfehlungen im Gange war;
o o o
19. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2124(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Büros(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Büro des Gremiums für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(5), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0081/2015),
1. erteilt dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2124(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Büros(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Büro des Gremiums für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(12), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0081/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2124(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0081/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation („das Büro”) für 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 3 557 219 EUR belief, was einen Anstieg um 11,51 % im Vergleich zum Jahr 2012 bedeutet und darauf zurückgeführt werden kann, dass die Agentur erst vor kurzem errichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Büros für 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 3 556 000 EUR belief, was gegenüber 2012 einen Anstieg um 11,47 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Büros des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Genugtuung, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und alle Bmerkungen im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der zehn vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen ebenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und acht Bemerkungen nun als „abgeschlossen“ bezeichnet werden, während zwei Bemerkungen mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen sind;
2. entnimmt den Angaben des Büros, dass es Maßnahmen ergriffen hat, um in Form von monatlichen Haushaltssitzungen der für die Verwaltung des Büros zuständigen Personen sowie von ausführlichen Überblicken über die Fortschritte beim Haushaltsvollzug, die dem Verwaltungsausschuss vierteljährlich zur Stellungnahme vorgelegt werden, Abhilfe zu schaffen, was die Probleme mit dem Haushaltsvollzug und der Überwachung angeht;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 89,55 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 76,58 % betrug;
4. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Haushaltsvollzugsquoten des Büros im Vergleich zu 2012 erheblich verbessert haben, was darauf hindeutet, dass die Tätigkeiten besser geplant und zügiger umgesetzt werden; stellt jedoch fest, dass immer noch Verbesserungsbedarf besteht;
5. begrüßt die Anstrengungen des Büros, die Genauigkeit seiner Haushaltsplanung zu verbessern und die Annullierung von Mitteln für Verpflichtungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren; fordert das Büro auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Maßnahmen zu informieren;
Mittelbindungen und Übertragungen
6. stellt besorgt fest, dass die Annullierungsquote bei den aus 2012 übertragenen Mitteln mit 28% nach wie vor relativ hoch war, während sie 2012 noch bei 45% lag; entnimmt den Angaben des Büros, dass die hohe Annullierungsquote weiterhin durch eine gründliche Untersuchung der am Jahresende übertragenen Mittel in Angriff genommen wird, was zu einer niedrigeren Gesamtübertragungsquote führen sollte;
7. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei der Übertragung gebundener Mittel ein Rückgang von 19%, wie sie 2012 verzeichnet wurden, auf 13% im Jahr 2013 festzustellen war; stellt fest, dass die Übertragungen vor allem im Zusammenhang mit Verträgen, die im zweiten Halbjahr 2012 für in den Jahren 2013 und 2014 geplante Tätigkeiten geschlossen wurden, standen;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabe- oder Einstellungsverfahren des Büros gegeben haben;
9. stellt fest, dass das Büro am Jahresende 25 Personen beschäftigte und von 28 genehmigten Stellen sechs Stellen noch zu besetzen waren; nimmt zur Kenntnis, dass 2013 das Büro sechs Einstellungsverfahren abschloss und zwei Teammitglieder in der Funktionsgruppe AST und drei als Vertragsbedienstete einstellte und eine Stelle mit einem abgeordneten nationalen Experten für einen Zeitraum von zwei Monaten besetzte; stellt fest, dass 2013 zwei weitere Einstellungen eingeleitet wurden;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Büros, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 das Büro seine Tätigkeiten gemeinsam mit dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) mit einem hohen Maß an Transparenz durchführen und dafür sorgen muss, dass bezüglich der Ergebnisse seiner Arbeit zuverlässige, objektive und leicht verständliche Informationen für die Öffentlichkeit und die Beteiligten bereitgestellt werden;
11. entnimmt den Angaben des Büros, dass es verantwortlich zeichnet für die Verwaltung aller im Verlauf der Tätigkeiten des GEREK anfallenden Dokumente und für die Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz der Tätigkeit des GEREK im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften; stellt ferner fest, dass zur Durchführung dieser Aufgaben die Führung des öffentlichen Registers der Dokumente des GEREK und des Büros sowie die Unterhaltung seiner Website und die Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der internen Verfahren sowohl des GEREK als auch des Büros gehört;
Interne Revision
12. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 eine begrenzte Überprüfung der Angemessenheit der Konzeption und Wirksamkeit der Anwendung der neuen internen Kontrollnormen durchführte, die sich auf 16 vom Verwaltungsausschuss im Mai 2011 festgelegte interne Kontrollnormen erstreckte; stellt ferner fest, dass infolge dieser begrenzten Überprüfung und unter Berücksichtigung des jüngsten Aufbaus des Büros und des derzeitigen Status der Maßnahmen und der Verwaltung der IAS 18 Empfehlungen abgab, von denen eine als „kritisch“ und vier als „sehr wichtig“ eingestuft wurden;
13. nimmt zur Kenntnis, dass zwei Punkte noch nicht abgeschlossen sind, nämlich die Durchführung ordnungsgemäßer Informationssicherheitskontrollen und die Einführung eines systematischen Risikomanagementverfahrens; stellt fest, dass das Büro derzeit an einer geeigneten Lösung arbeitet, um diese zwei Fragen bald abzuschließen; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte zu berichten;
14. entnimmt den Angaben des Büros, dass es nach der Überprüfung einen Aktionsplan ausarbeitete, der vom IAS für angemessen zur Bewältigung der festgestellten Risiken und geeignet zu ihrer Verringerung angesehen wird, falls er wie geplant durchgeführt wird;
Sonstige Bemerkungen
15. bedauert zutiefst, dass 91% der Erstattungen, die im Jahr 2013 an Sachverständige geleistet wurden, zu spät erfolgten; stellt ferner fest, dass im ersten Halbjahr 2013 ein Zahlungsverzug von durchschnittlich 78 Tagen gegenüber 33 Tagen im zweiten Halbjahr 2013 vorlag; entnimmt den Angaben des Büros, dass es verschiedene Methoden ausloten wird, um die Zahlungsverzüge auf ein Zahlungsziel von 30 Tagen zu verkürzen; fordert das Büro auf, unverzüglich eine Lösung für dieses Problem zu finden und der Entlastungsbehörde Bericht über die hierfür ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse zu erstatten;
o o o
16. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2101(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(5), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0084/2015),
1. erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2101(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(12), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0084/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2101(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0084/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 52 193 667 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 8,08 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
C. in der Erwägung, dass es Aufgabe des Zentrums ist, den Organen und Einrichtungen der Union, welche die Dienste des Zentrums in Anspruch nehmen, Übersetzungsleistungen bereitzustellen, die diese für ihren Dienstablauf benötigen;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Berichts des Rechnungshofs, dass der Stand von zwei Korrekturmaßnahmen, die aufgrund der Bemerkungen aus dem Vorjahr getroffen wurden, mit „im Gange“ angegeben ist;
2. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es einen Aktionsplan erstellt hat, um seine Verwaltungskosten in den Bereichen Personal, Finanzabläufe, IT und Infrastruktur zu senken; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es hinsichtlich der Senkung der Verwaltungskosten seine Grenzen erreicht hat;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 83,47 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 77,68 % betrug;
Rahmenverträge
4. stellt fest, dass das Zentrum im Jahr 2008 472 Rahmenverträge mit Übersetzungsdienstleistern mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren abgeschlossen hat; stellt ferner fest, dass sich das Zentrum im Jahr 2012 am Vergabeverfahren der Kommission für Übersetzungsdienstleistungen beteiligte, dass bei den Vertragsbedingungen jedoch keine Einigung mit der Kommission erzielt werden konnte;
5. nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum die bestehenden Rahmenverträge infolgedessen um ein zusätzliches Jahr verlängerte; stellt mit Besorgnis fest, dass die Direktorin des Zentrums zwar eine Ausnahmegenehmigung erteilte, die Verlängerung jedoch nicht im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung des Zentrums steht, in denen für Rahmenverträge eine Laufzeit von höchstens vier Jahren vorgesehen ist;
6. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass die fehlgeschlagene Einigung mit der Kommission der Tatsache geschuldet war, dass die Kommission die Ausschreibungsbedingungen in einer späten Phase des Verfahrens änderte; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum beschloss, die bestehenden Verträge zu verlängern, weil andernfalls bis zur nächsten Ausschreibung keine Verträge in Kraft gewesen wären und dies mit negativen Konsequenzen verbunden gewesen wäre;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
7. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Anmerkungen zum Umfang der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen gemacht hat; stellt fest, dass 5,79 % der Haushaltsmittel auf 2014 übertragen wurden;
Interne Kontrollen
8. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2013 eine vollständige Risikobewertung durchgeführt hat, aus der der Strategieplan des IAS für interne Prüfungen für das Zentrum hervorging, in dem die vorgeschlagenen Prüfungsthemen für 2014–2016 aufgeführt sind;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die bei der Umsetzung mehrerer Maßnahmen im Rahmen des Aktionsplans für die interne Kontrolle erzielten Fortschritte aufgrund verschiedener Gegebenheiten – wie etwa des Umzugs in das Drosbach-Gebäude – nicht den ursprünglichen Erwartungen entsprachen;
10. stellt mit Besorgnis fest, dass der IAS im Zuge seiner Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; weist darauf hin, dass das Management des Zentrums dem IAS einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dessen Hilfe diese Mängel behoben werden sollen, und dass die vom Zentrum diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen vom IAS überprüft werden;
11. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen im Rahmen einer Aktenprüfung überprüft hat und dass zum 31. Dezember 2013 keine früheren kritischen Empfehlungen offenstanden; stellt fest, dass eine sehr wichtige Empfehlung derzeit umgesetzt wird und dass die Umsetzung einer weiteren sehr wichtigen Empfehlung aufgeschoben wurde; fordert das Zentrum auf, sich mit diesem Aspekt zu befassen und die Entlastungsbehörde nach Abschluss zu unterrichten;
12. stellt mit Besorgnis fest, dass förmliche Befugnisübertragungen von Anweisungsbefugten nicht immer mit den Anweisungsrechten für Vorgänge im periodengerechten Rechnungsführungssystem ABAC im Einklang stehen; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es die förmliche Befugnisübertragung aktualisiert hat, um sie mit den Anweisungsrechten im ABAC in Einklang zu bringen;
Übertragungen innerhalb des Haushaltsjahres
13. stellt fest, dass sich Umfang und Art der innerhalb des Haushaltsjahres 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
14. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums im Bericht des Rechnungshofs gaben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
15. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es seine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewertet hat; stellt fest, dass das Zentrum auf der Grundlage dieser Bewertung eine neue Strategie aufgestellt hat, wonach die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und des höheren Managements öffentlich zugänglich gemacht werden müssen;
16. stellt fest, dass das Zentrum 2014 dem Verwaltungsrat diese neue Strategie vorgestellt hat und dass sie am 29. Oktober 2014 gebilligt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats auf seiner Website veröffentlicht hat; fordert das Zentrum auf, den Zugang zu diesen Dokumenten zu erleichtern;
Leistung
17. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die vom Zentrum gehaltenen Kassenmittel von 35 000 000 EUR Ende 2012 auf 40 000 000 EUR Ende 2013 gestiegen sind; stellt außerdem fest, dass der Haushaltsüberschuss und die Rücklagen im selben Zeitraum von 30 900 000 EUR auf 37 500 000 EUR gestiegen sind;
18. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass der Überschuss im Haushalt 2012 im Wesentlichen infolge externer Faktoren entstanden ist, die sich der Kontrolle des Zentrums entzogen, und dass das Zentrum Maßnahmen ergriffen hat, um den Überschuss abzubauen; stellt fest, dass das Zentrum in Anbetracht seiner Kostenanalyse für 2012 sowie seiner Kostenanalyse für das erste Halbjahr 2013 für 2014 eine Preissenkung vorgenommen hat; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass seine Haushaltspläne für 2014 und 2015 als Defizithaushalte aufgestellt wurden, um einen Teil des Überschusses aus den Vorjahren zu verbrauchen;
Sonstige Bemerkungen
19. nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum seine Tätigkeit 1994 aufgenommen hat und seitdem auf der Grundlage von Schriftwechseln und gegenseitigem Austausch mit dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, zusammenarbeitet; nimmt zur Kenntnis, dass die den Sitz des Zentrums betreffenden Verhandlungen mit dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, die abschließende Phase erreicht haben und dass das Zentrum das Sitzabkommen mit der Regierung des Großherzogtums Luxemburg unterzeichnet hat; stellt fest, dass das Zentrum derzeit auf die endgültige Bestätigung in dieser Angelegenheit wartet;
o o o
20. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2087(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(5), insbesondere auf Artikel 12a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0079/2015),
1. erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2087(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(12), insbesondere auf Artikel 12a,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0079/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2087(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0079/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (nachstehend „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 17 925 075 EUR belief, was gegenüber 2012 einen Rückgang um 6,72 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Zentrums für 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 17 133 900 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Zunahme um 1,18 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und jetzt beide Empfehlungen im Bericht des Rechnungshofs mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der drei vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen als Reaktion auf die Bemerkungen des Vorjahres zwei Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, und dass die entsprechenden Bemerkungen nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen sind, während eine Bemerkung mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist;
2. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass
—
das Einstellungsverfahren für hochrangige Beamte erfolgreich verlaufen ist, nachdem der Empfehlung des Rechnungshofs Folge geleistet wurde, dafür zu sorgen, dass der Vorauswahlausschuss Interessenerklärungen unterzeichnet, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
—
es seine Politik hinsichtlich Interessenkonflikten überprüft und angepasst hat; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung seiner Politik und die Anpassungen zu informieren, die im Zentrum vorgenommen wurden;
—
es derzeit Maßnahmen mit Blick auf die Veröffentlichung der Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten durchführt; stellt mit Besorgnis fest, dass das Zentrum diesbezüglich noch nicht vollständig für Abhilfe gesorgt hat, und fordert das Zentrum auf, konkrete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Ergebnisse zu informieren;
—
die Informationen über die Tätigkeiten des Zentrums hauptsächlich an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner gehen, weshalb die unmittelbaren Auswirkungen auf die Unionsbürger kurzfristig begrenzt sind; stellt darüber hinaus fest, dass der Jahresbericht des Zentrums auf seiner Webseite veröffentlicht wird;
—
es im Zuge des Kooperationsrahmens seine Arbeit mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen abstimmt, um Synergien und den Wissensaustausch zu maximieren;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,95 % geführt haben und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 92,39 % betrug;
4. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass durch die geplante zu geringe Mittelausschöpfung in Titel I aufgrund von Einsparungen und des Aufschubs bei den Einstellungen die Ausgaben in Titel II und III in Verbindung mit dem im Arbeitsprogramm vorgesehenen Bedarf an Dienstleistungen und Lieferungen gedeckt wurden; stellt fest, dass im Anschluss an die Bemerkungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2012 die übertragenen Mittel für Verpflichtungen in Titel II im Jahr 2013 unter die 20 %-Schwelle gebracht wurden, und zwar auf 17 % gegenüber 37 % im Jahr 2012;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
5. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums gegeben haben;
6. entnimmt dem Jahresbericht des Zentrums, dass sein Stellenplan für 2013 100 Stellen umfasste, davon 51 AD-Stellen und 49 AST-Stellen; stellt außerdem fest, dass es in beiden Funktionsgruppen mehr Stellen auf Zeit als Dauerplanstellen gab;
7. stellt fest, dass im Zentrum zum Jahresende 96 Bedienstete im Rahmen des Stellenplans beschäftigt waren und zwei unbesetzte AD-Stellen ausgeschrieben waren; stellt weiter fest, dass zwei unbesetzte Stellen nicht besetzt wurden und 2014 gekürzt werden können, um der von der Kommission verlangten Kürzung des Personalbestands um 5 % über die nächsten Jahre Rechnung zu tragen;
Interne Kontrollen
8. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass neue Maßnahmen zur Ex-post- und Ex-ante-Überprüfung durchgeführt wurden, um den vom Rechnungshof 2012 geäußerten Bedenken Rechnung zu tragen; stellt ferner fest, dass im Rahmen der Ex-post-Maßnahmen eine eingehende Überprüfung der Personalkosten von drei nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Begünstigten stattgefunden hat, und zwar auf der Grundlage sämtlicher Belegunterlagen, einschließlich Zeiterfassungsbögen, Gehaltszetteln, der Berechnung von Tagegeldsätzen, Verträgen, Rechnungen und Kontoauszügen;
9. stellt fest, dass das Zentrum endlich Verfahren entwickelt hat, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, und dass es derzeit seine eigene Strategie zur Betrugsbekämpfung entwickelt;
Interne Revision
10. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission eine umfassende Risikobewertung durchgeführt hat, um die Prüfungsprioritäten für die nächsten drei Jahre festzulegen, und dass daraus der endgültige strategische Prüfungsplan hervorging, in dem die vorgeschlagenen Prüfungsthemen für 2013-2015 aufgelistet waren; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass der endgültige strategische Prüfungsplan im Juni 2013 vom Verwaltungsrat des Zentrums gebilligt wurde;
11. stellt fest, dass der Interne Auditdienst im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass sein Management einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dessen Hilfe diese Mängel behoben werden sollen, was dann vom Internen Auditdienst im Zuge der nächsten eingehenden Risikobewertung überprüft werden soll;
12. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen aus dem Jahr 2013 im Rahmen einer Aktenprüfung der vom Zentrum gelieferten Informationen über den Stand der als sehr wichtig, wichtig oder wünschenswert eingestuften Empfehlungen überprüft hat; stellt fest, dass zum 31. Dezember 2013 keine kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen offenstanden;
Sonstige Bemerkungen
13. begrüßt die beispielhaften Maßnahmen, die das Zentrum hinsichtlich kosteneffizienter und umweltfreundlicher Lösungen ergriffen hat; bestärkt das Zentrum darin, diesen guten Weg weiterzuverfolgen;
14. stellt mit Bedauern fest, dass sich die Reparaturarbeiten an dem Gebäude des Zentrums weiter verzögert haben und erst 2014 abgeschlossen sein sollten;
15. betont, dass die Arbeit des Zentrums für das politische Programm der Union im Bereich der beruflichen Bildung und der Qualifizierung eine sehr wichtige Rolle spielt; äußert sich besorgt darüber, dass – solange keine Wende bei der geringen wirtschaftlichen Nachfrage, durch die die hohe Arbeitslosigkeit verstärkt wird, eintritt – das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage sowie das Veralten von Qualifikationen durch Überqualifizierung und Arbeitslosigkeit dadurch gefördert und aufrechterhalten werden; nimmt die wichtigen Erfolge zur Kenntnis, die das Zentrum 2013 in seinem Tätigkeitsbereich erzielt hat; stellt außerdem fest, dass das Zentrum derzeit seine erste europaweite Studie zum Thema Qualifikationen (eu-SKILL) durchführt;
16. unterstreicht die guten Erfahrungen mit dem dualen Ausbildungssystem in einigen Mitgliedstaaten; weist allerdings darauf hin, dass das duale Ausbildungssystem kein Patentrezept gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit sein kann;
17. spricht dem Zentrum seine Anerkennung für die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Evaluierung für das Jahr 2013 aus, in der es als ein weltweit führendes Kompetenzzentrum für Qualifikationsrahmen und fachliche Befähigungen anerkannt wird, und spricht ihm ferner seine Anerkennung für den wichtigen Beitrag aus, den es bei der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen europäischen Interessenträgern im Bereich der Berufsbildungspolitik geleistet hat;
o o o
18. verweist, was weitere Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2112(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Akademie(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Akademie für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI(5), insbesondere auf Artikel 16,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0086/2015),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2112(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Akademie(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Akademie für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI(12), insbesondere auf Artikel 16,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0086/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2112(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0086/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Polizeiakademie (nachstehend „Akademie“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 8 450 640 EUR belief; in der Erwägung, dass der gesamte Haushalt der Agentur aus dem Haushalt der Union stammt;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2013 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Akademie zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die im Bericht für 2012 mit dem Hinweis „ausstehend“ versehen wurden, sowie einer als „im Gange“ bezeichneten Bemerkung eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde, die nun im Bericht des Rechnungshofs als „abgeschlossen“ bezeichnet wird, während zwei Bemerkungen mit dem Hinweis „im Gange“ und eine mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen wurden; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der sechs im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde, die nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen ist, während zwei als „nicht zutreffend“, zwei als „im Gange“ und eine als „ausstehend“ bezeichnet werden;
2. entnimmt den Angaben der Akademie, dass
—
auf der Website der Akademie Informationen über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger bereitgestellt werden, und zwar durch die jährliche Veröffentlichung strategischer Unterlagen einschließlich des Jahresberichts sowie über andere Kommunikationsmittel wie Videos und besondere Abschnitte der Website,
—
der Verwaltungsrat beschlossen hat, ab April 2014 die Kommission mit einem Teil der Rechnungslegung zu betrauen; nimmt die Bemühungen der Akademie zur Senkung der Verwaltungskosten zur Kenntnis;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 94,89 % geführt haben und dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 92,46 % betrug; erkennt die Bemühungen der Akademie an, die für 2012 festgestellte Verwendungsquote bei den Zahlungen von 76 % erheblich, nämlich um 21%, zu steigern;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
4. stellt mit Besorgnis fest, dass die Quote der auf 2014 übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 30,46 % hoch ausfiel; nimmt zur Kenntnis, dass die Quote der Mittelübertragungen bei Titel III (operative Ausgaben) bei 17,91 % lag; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Übertragungen bei Titel II hauptsächlich auf Ereignisse zurückzuführen waren, die sich der Kontrolle der Akademie entzogen, etwa 2014 fällige Zahlungen für Dienstleistungen und Güter, die wie geplant 2013 bestellt und angenommen wurden;
5. stellt des Weiteren fest, dass die Übertragungsquote der Akademie zurückgegangen ist, und zwar von 20 % Übertragungen von 2012 auf 2013 auf 11 % von 2013 auf 2014; nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die die Akademie ergriffen hat, fordert sie allerdings auf, die Übertragungsquoten weiter zu verbessern, damit der Grundsatz der Jährlichkeit besser geachtet wird;
6. ist besorgt darüber, dass von den gebundenen Mitteln in Höhe von 1 669 930 EUR, die von 2012 auf 2013 übertragen worden waren, 303 740 EUR (18,19 %) in Abgang gestellt wurden; stellt fest, dass die Inabgangstellung von Mitteln vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen von 2012 zu erstattenden Kosten niedriger als angenommen waren; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Inabgangstellungen darauf hindeutet, dass es notwendig ist, am Jahresende von den Begünstigten genauere Informationen über die tatsächlich entstandenen Kosten einzuholen; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über die dringend notwendigen Maßnahmen zu informieren, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;
Übertragungen
7. entnimmt den Angaben der Akademie, dass sie ein neues Verfahren für Übertragungen von Haushaltsmitteln eingeführt hat, wodurch der Haushaltsplan besser strukturiert und der Haushaltsvollzug besser überwacht wird;
8. nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie 2013 neun Mittelübertragungen in Höhe von insgesamt 500 000 EUR bei ihren jeweiligen Titeln vorgenommen hat; stellt fest, dass alle Übertragungen der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen entsprechen; stellt ferner fest, dass die Verbesserung der Haushaltsverfahren zu einem rückläufigen Trend bei den Mittelübertragungen geführt hat;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
9. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass die Einstellungsverfahren der Akademie nach wie vor nicht vollständig transparent sind, da einige Aspekte der Verfahren unvollständig, nicht ausreichend klar oder nicht mit den Vorschriften vereinbar sind; nimmt die Maßnahmen der Akademie zur Überarbeitung des Einstellungsverfahrens zur Kenntnis, die die Neugestaltung und Verbesserung der damit verbundenen Arbeitsanweisungen, Vorlagen und Checklisten zum Gegenstand haben; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde von den Auswirkungen der neuen Prozesse auf die Einstellungen 2014 zu unterrichten, und erwartet die Ergebnisse der künftigen Prüfungen des Rechnungshofs bezüglich der Einstellungsverfahren;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie eine Überarbeitung der bestehenden Vereinbarungen, mit denen Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten festgelegt werden, die für die Bediensteten und für andere Interessenträger, die mit der Akademie unmittelbar zusammenarbeiten, aber nicht dort beschäftigt sind, gelten; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Akademie im November 2014 eine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten beschlossen hat;
11. stellt fest, dass der Direktor, der stellvertretene Direktor und der Leiter Corporate Services ihre Interessenerklärungen auf der Website der Akademie veröffentlicht haben; stellt fest, dass die Akademie die Mitglieder ihres Verwaltungsrats gemäß der im November 2014 beschlossenen Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten aufgefordert hat, ihre Interessenerklärungen und Lebensläufe auf der Website der Akademie zu veröffentlichen;
12. fordert die Akademie auf, bis Juni 2015 die Interessenerklärungen ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihres Verwaltungsrates, der Mitglieder der Arbeitsgruppen/ des Ausschusses zur Weiterbehandlung der Prüfungen und der abgeordneten nationalen Experten zu veröffentlichen;
13. bedauert, dass die Akademie die Frage nach möglichen Initiativen für mehr Transparenz bezüglich der Kontakte der Agenturen zu Lobbyisten nicht beantwortet hat; fordert die Akademie auf, bis Ende Mai 2015 zu antworten;
Interne Revision
14. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) geprüft hat, ob das interne Kontrollsystem der Akademie für ihre Teilprozesse im Personalbereich in geeigneter Weise konzipiert ist und angewandt wird; nimmt zur Kenntnis, dass den Ergebnissen des IAS zufolge das bestehende interne Kontrollsystem hinreichende Gewissheit darüber verschafft, dass die operativen Ziele für die betroffenen Prozesse im Personalbereich erreicht werden;
15. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS die Maßnahmen infolge seiner früheren Empfehlungen mittels einer Aktenprüfung verfolgt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass bei Jahresende keine kritischen oder besonders wichtigen Empfehlungen mehr offen waren;
16. nimmt die Bemühungen der Akademie zur Kenntnis, die Prüfempfehlungen des Rechnungshofs und des Internen Auditdienstes zu befolgen, um die unverzügliche Umsetzung der Aktionspläne sicherzustellen; stellt fest, dass die Umsetzungsquote der Empfehlungen Ende 2013 83% betrug;
Sonstige Bemerkungen
17. begrüßt die Tatsache, dass die Akademie im Oktober 2014 ihre Geschäfte an ihrem neuen Hauptsitz in Budapest offiziell aufgenommen hat; unterstützt die Bemühungen der Akademie, den Umzug an den neuen Hauptsitz unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchzuführen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat in diesem Zusammenhang einen Berichtigungshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 vorgeschlagen und genehmigt hat;
18. stellt fest, dass durch den Umzug der Akademie von Bramshill an den neuen Hauptsitz in Budapest jährliche Einsparungen in Höhe von 200 000 EUR erzielt wurden; begrüßt diese Einsparungen bei den Betriebskosten der Akademie und die Tatsache, dass die Nutzung der Büros an dem neuen Hauptsitz kostenlos ist und die Infrastruktur mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung gestellt wird; fordert die Akademie auf, eine Übersicht über die Einsparungen bei den Betriebskosten in ihren nächsten Jahresabschluss aufzunehmen;
19. vermerkt mit Sorge, dass die Diskussion über die Zukunft der Akademie anhält und Geschäftsplanung und -tätigkeit behindert;
20. vermerkt mit Sorge, dass die Akademie die Frage der Entlastungsbehörde nach kostengünstigen und umweltfreundlichen Lösungen für das Arbeitsumfeld nicht ausreichend beantwortet hat; fordert die Akademie auf, hier Abhilfe zu schaffen;
o o o
21. verweist, was weitere Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2106(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(5), insbesondere auf Artikel 60,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0074/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2106(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(12), insbesondere auf Artikel 60,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0074/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2106(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0074/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 167 023 535 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 5,15 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 35 829 562 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 0,2 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass hinsichtlich einer im Bericht des Rechnungshofs 2011 vorgebrachten und im Bericht des Rechnungshofs 2012 als „im Gange“ markierten Bemerkung die Korrekturmaßnahme getroffen wurde und die Bemerkung nun im Bericht des Rechnungshofs 2013 als „abgeschlossen“ markiert ist; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die vier im Bericht des Rechnungshofs 2012 gemachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und zwei Bemerkungen inzwischen als „abgeschlossen“ markiert sind, zwei hingegen als „nicht zutreffend“ markiert sind;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
–
Angaben und Statistiken über die Bewältigung von Interessenkonflikten in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 aufgenommen wurden;
–
Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors, der Direktoren und der Abteilungsleiter bis zum 1. Dezember 2014, wie von der Entlastungsbehörde 2014 gefordert, vollständig auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden;
–
Informationen über die Auswirkung der Tätigkeiten der Agentur auf die Bürger der Union auf ihrer Website mittels der jährlichen Veröffentlichung strategischer Dokumente bereitgestellt werden, zu denen der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht, der jährliche Sicherheitsbericht und das Arbeitsprogramm gehören;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2013 etwa 22 000 000 EUR für Vergabeverfahren aufgewandt hat, um einen Teil ihrer Zertifizierungstätigkeiten an nationale Luftfahrtbehörden und qualifizierte Stellen auszulagern; erkennt an, dass der Ablauf der Übertragung spezifischer Zulassungsaufgaben an die Vertragsparteien sowie die anzuwendenden Kriterien in spezifischen Leitlinien beschrieben wurden, die die Agentur mittels eines Beschlusses ihres Verwaltungsrates aufgestellt hat;
4. fordert die Agentur auf, die Transparenz der Auslagerung durch die verbesserte Dokumentation der Übertragungsabläufe einschließlich Bewertungen auf der Grundlage der in den Leitlinien aufgestellten Kriterien zu verbessern; stellt mit Besorgnis fest, dass dies auch für die Übertragung der zahlreichen anderen Aufträge von geringem Wert an Bieter gilt;
Mittelbindungen und Übertragungen
5. stellt fest, dass die Mittelbindungsrate insgesamt bei 98 % lag, wobei sie zwischen 92 % für Titel III (operative Ausgaben) und 98 % für Titel II (Verwaltungsausgaben) variierte;
6. nimmt einen allgemeinen Rückgang der Gesamtübertragungsquote bei gebundenen Mitteln von 10 100 000 EUR (11 %) im Jahr 2012 auf 7 200 000 EUR (8 %) im Jahr 2013 zur Kenntnis; ist darüber besorgt, dass die Übertragungsrate zwar insgesamt zurückgegangen ist, aber diejenige für Titel III mit 3 400 000 EUR (42 %) weiterhin hoch liegt; weist darauf hin, dass zwar der mehrjährige Charakter der Tätigkeiten der Agentur die Übertragungen auf das Folgejahr teilweise rechtfertigt, ein so hohes Niveau aber dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zuwiderläuft;
Auftragsvergabe und Einstellungsverfahren
7. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2013 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Behörde vorgebracht hat;
8. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Anforderungen, die Bewerber im Einstellungsverfahren erfüllen müssen, entsprechend dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufgestellt worden sind und dass der im Bericht des Rechnungshofs 2012 aufgeführte Fall als abgeschlossen gilt;
9. weist darauf hin, dass das Europäische Parlament im Haushaltsverfahren den Standpunkt vertritt, dass Bedienstete, die von Gebühren der Privatwirtschaft bezahlt und demnach nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden, nicht von den jährlichen Kürzungen um 2 % betroffen sein sollten, die die Union vornimmt; ist der Ansicht, dass die Kommission die in erster Linie aus dem Unionshaushalt finanzierten Agenturen getrennt betrachten und einen gesonderten Rahmen für die Agenturen vorschlagen sollte, die hauptsächlich aus den Gebühren der Betreiber finanziert werden, die im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Agentur stehen sollten;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. stellt fest, dass während des Jahres 2013 die Agentur 213 Interessenerklärungen im Lichte des 2012 angenommenen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter der EASA überprüft hat; begrüßt die Überarbeitung der EASA-Verordnung und hebt hervor, dass der Verhaltenskodex überarbeitet werden muss, damit jegliche potenziellen Interessenkonflikte vermieden werden; schlägt vor, in dieser Hinsicht eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung des Verhaltenskodex und der konkreten Fälle durch den Rechnungshof vorzusehen; weist darauf hin, dass 2013 zwei Fälle von Drehtüreffekt festgestellt wurden; stellt fest, dass die Agentur die gemeldeten Tätigkeiten bei beiden Fällen von Drehtüreffekt unter der Voraussetzung erlaubt hat, dass während einer Karenzzeit von 12 bis 24 Monaten die Mitarbeiter der Agentur weder angesprochen noch beeinflusst werden und man sich direkter Vertragsverhandlungen mit der Agentur enthält;
11. stellt mit Besorgnis fest, dass die Frage von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitglieder der Sachverständigengruppe, die die Erzeugnisse testen und genehmigen müssen, äußerst relevant ist; ist sehr besorgt über die beiden Fälle von Drehtüreffekt, die die Agentur 2013 festgestellt hat, und empfiehlt der Agentur, ihre Politik der Unabhängigkeit weiter zu verstärken, insbesondere indem sie die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Führungskräfte, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Sachverständigengruppe bis Ende Oktober 2015 veröffentlicht; fordert die Agentur auf, umfassende Strategien zur Bewältigung von Situationen anzunehmen, in denen Interessenkonflikte eintreten, wenn etwa ein Beamter Beteiligungen veräußert, die Mitwirkung an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren ablehnt oder den Zugang zu bestimmten Informationen einschränkt bzw. wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert oder er von seinem Amt zurücktritt;
Interne Kontrollen
12. entnimmt den Angaben der Agentur, dass nach den Aussprachen mit dem Rechnungshof und gemäß den Empfehlungen der Entlastungsbehörde Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen eingeführt wurden; stellt fest, dass Ex-post-Kontrollen gemäß der Finanzregelung der Agentur nicht verpflichtend vorgeschrieben sind; stellt fest, dass ein Jahresplan für Ex-post-Überprüfungen aufgestellt wurde, der risikobasiert ist und auch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfasst;
Interne Revision
13. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 den Bericht über eine begrenzte Überprüfung in Bezug auf IT-Projektmanagement herausgegeben hat, aus dem sich zwei „sehr wichtige“ Empfehlungen ergaben; stellt ferner fest, dass der IAS eine zusätzliche Prüfung zu Bausteinen für die Feststellung der Zuverlässigkeit durchgeführt hat, die zu der Auffassung, es bestehe hinreichende Gewissheit, sowie zu zwei „sehr wichtigen“ Empfehlungen führte; stellt fest, dass 22 der 23 vom IAS in den Vorjahren ausgegebenen „sehr wichtigen“ Empfehlungen vom IAS als abgeschlossen bestätigt wurden;
Sonstige Bemerkungen
14. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur seit 2004, als sie ihren Betrieb aufnahm, auf der Grundlage von Schriftwechsel und gegenseitigem Austausch mit dem Aufnahmemitgliedstaat arbeitet; weist jedoch darauf hin, dass ein umfassendes Sitzabkommen mit dem Aufnahmemitgliedstaat noch nicht unterzeichnet worden ist; stellt fest, dass ein solches Abkommen die Transparenz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Agentur und ihres Personals fördern würde; fordert die Agentur und den Aufnahmemitgliedstaat auf, diese Angelegenheit umgehend zu regeln und die Entlastungsbehörde von den Fortschritten der Verhandlungen in Kenntnis zu setzen;
15. weist darauf hin, dass es nach dem gemeinsamen Konzept zu den dezentralen Agenturen der EU, das von Rat, Europäischem Parlament und Kommission vereinbart wurde, „für alle Agenturen [...] ein Sitzabkommen geben [sollte], das geschlossen werden sollte, bevor die Agentur ihren Betrieb aufnimmt“; nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, 2011 ein Sitzabkommen mit der deutschen Regierung geschlossen hat; fordert in diesem Zusammenhang den Mitgliedstaat, in dem die Agentur angesiedelt ist, auf, baldmöglichst ein Abkommen mit der Agentur zu schließen, damit die Beziehungen zwischen den nationalen Justizbehörden geklärt werden können und damit die Agentur ungehindert ihr rechtliches Mandat ausüben kann; fordert die Kommission auf, dieses Jahr die Gelegenheit zu ergreifen, um den Rechtsakt zur Einrichtung der Agentur zu ändern, damit sie ein Sitzabkommen schließen kann, das ihr einen störungsfreien Betrieb ermöglicht; fordert daher, über die endgültige Entscheidung über den Sitz der Agentur unterrichtet zu werden;
16. hebt die wichtige Rolle der Agentur bei der Sicherstellung der größtmöglichen Flugsicherheit in ganz Europa hervor; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Überarbeitung der Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum zu einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der EASA führen könnte; betont, dass der Agentur, falls ihr Aufgabenbereich erweitert wird, die erforderlichen finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen;
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17. verweist, was weitere mit seinem Entlastungsbeschluss einhergehende Bemerkungen horizontaler Art betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der sonstigen Stellen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2126(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Büros(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(5), insbesondere auf Artikel 35,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0085/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2126(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Büros(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(12), insbesondere auf Artikel 35,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0085/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2126(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0085/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (nachstehend „das Büro“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 10 500 000 EUR belief; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Büros aus dem Haushaltsplan der Union stammen;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass von den 12 Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Bericht 2012 zwei als „abgeschlossen“, eine als „im Gange“, acht als „nicht zutreffend“ und eine als „ausstehend“ gekennzeichnet sind;
2. nimmt die Aussagen des Büros zur Kenntnis, dass eine Erfassung des realen Bestands durchgeführt und Ende 2013 abgeschlossen wurde;
3. nimmt die Aussagen des Büros zur Kenntnis, dass auf seiner Website Informationen zu den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Unionsbürger über die jährliche Veröffentlichung von Dokumenten, einschließlich Pressemitteilungen, monatlichen Newslettern bzw. direkten Antworten auf Anfragen von Unionsbürgern verfügbar sind;
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
4. nimmt im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Grundlage für einen Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 40 000 EUR für Ausgaben und Vergütungen für Mitarbeiter, die 2013 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, während der Prüfung nicht vorgelegt wurde; nimmt die Aussage des Büros zur Kenntnis, dass es sich bei dem Rechnungsabgrenzungsposten um eine Schätzung handelte, als die den Bediensteten zustehenden Ansprüche noch nicht endgültig bestätigt waren;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
5. nimmt die Aussage des Büros zur Kenntnis, dass sein Rechnungsführungssystem von seinem Rechnungsführer effektiv validiert wurde;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
6. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2013 zu einer Ausführungsrate von 87,34 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen bei 87,18 % lag; betont, dass das Büro seine Ausführungsrate bei den Zahlungen gegenüber dem Vorjahr erheblich verbessert hat;
Mittelbindungen und Übertragungen
7. nimmt im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Bedarf an Haushaltsmitteln um 13 % zu hoch angesetzt war und dass die übertragenen Mittelbindungen 24 % der gesamten gebundenen Mittel ausmachten, von denen 13 % nicht durch eine rechtliche Verpflichtung gedeckt waren;
8. stellt fest, dass die Übertragungen von nicht gebundenen Mitteln hauptsächlich für Haushaltslinien unter Titel II und Titel III erfolgen und zumeist für Rechnungen bestimmt waren, die noch nicht eingegangen waren, erst zum Jahresende beglichen wurden oder Dienstleistungen betrafen, die nicht erbracht worden waren;
9. nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die das Büro getroffen hat, um die Höhe der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel für Verpflichtungen zu reduzieren und zu sichern, darunter monatliche Berichte zur Ausführung des Haushaltsplans, jährlich eine Haushaltsüberprüfung zur Jahresmitte und die Annahme einer neuen Finanzregelung;
10. stellt fest, dass bei der Haushaltsplanung noch immer ein erheblicher Verbesserungsbedarf besteht, obwohl im Vergleich zum Haushaltsjahr 2012, in dem das Büro finanziell eigenständig wurde, bedeutende Fortschritte gemacht worden sind; fordert das Büro auf, seine Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel künftig weiter zu verbessern;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
11. stellt mit Besorgnis fest, dass es bei den Einstellungsverfahren an Transparenz mangelt; stimmt der Bemerkung des Rechnungshofs z u, dass durch die Praxis, die Fragen für die Einstellungsgespräche und die schriftlichen Tests erst nach Prüfung der Bewerbungen zu erarbeiten, das Risiko zunimmt, dass Fragestellungen durch die eingegangenen Bewerbungen beeinflusst werden; weist darüber hinaus darauf hin, dass bei einem Einstellungsverfahren eine Unstimmigkeit zwischen einem in der Stellenausschreibung aufgeführten Zulassungskriterium und dem entsprechenden Auswahlkriterium festgestellt wurde; fordert das Büro auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, damit ähnliche Situationen künftig nicht wieder vorkommen;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
12. nimmt die Aussage des Büros zur Kenntnis, dass es den Bemerkungen des Rechnungshofs Rechnung getragen und die die Erklärung zu Interessenkonflikten für die Auswahlausschüsse dahingehend geändert hat, dass berufliche Beziehungen nun auch unter potenziellen Interessenkonflikten aufgeführt werden;
13. nimmt die Aussage des Büros zur Kenntnis, dass 2013 eine Politik in Bezug auf die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten unterzeichnet wurde und dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor des Büros an diese Politik angepasste Formulare zu Interessenkonflikten unterzeichnet haben; fordert das Büro auf, sowohl seine Politik in Bezug auf Interessenkonflikte als auch die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Exekutivdirektor unterzeichneten Formulare zu Interessenkonflikten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
Interne Kontrollen
14. weist mit Besorgnis darauf hin, dass von allen Zahlungen 18 % erst nach den in der Haushaltsordnung des Büros festgesetzten Fristen getätigt wurden; nimmt die Angaben des Büros zur Kenntnis, dass die Anzahl der verspäteten Zahlungen Mitte des Jahres 2013 zwar abgenommen hatte, im letzten Quartal 2013 jedoch aufgrund eines erheblichen Anstiegs der Arbeitsbelastung zum Jahresende wieder zunahm; begrüßt die vom Büro eingeführten neuen Verfahren, mit deren Hilfe die Quote der Zahlungsverzögerungen gesenkt werden soll; fordert das Büro auf, diese Angelegenheit umgehend zu regeln und die Entlastungsbehörde von den Auswirkungen der Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
15. nimmt die Aussage des Büros zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 eine begrenzte Prüfung der Umsetzung von 16 Normen der internen Kontrolle durchgeführt hat, die vom Verwaltungsrat angenommen wurden; stellt fest, dass der IAS auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung und aufgrund des gegenwärtigen Stands der internen Kontrolle der operativen Tätigkeiten und der administrativen Unterstützungsaufgaben des Büros 18 Empfehlungen abgegeben hat, von denen sechs als „sehr wichtig“ und zwölf als „wichtig“ eingestuft worden sind;
16. stellt fest, dass das Büro im März 2013 eine Selbstbewertung in Bezug auf den Stand der Umsetzung der Normen der internen Kontrolle durchgeführt und damit seine Entschlossenheit gezeigt hat, die Voraussetzungen für eine tragfähige interne Kontrolle zu verstehen und zu schaffen;
17. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sechs der 16 Normen der internen Kontrolle nicht vollständig umgesetzt worden sind; erkennt an, dass deren Umsetzung im Gange ist, und fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde deren Ergebnisse mitzuteilen;
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18. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2120(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2120(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission(12), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2120(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0072/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 25 967 360 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 25,16 % bedeutet und der Tatsache geschuldet ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Behörde für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 10 386 944 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 25,16 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 erklärt hat, dass er angemessene Sicherheit dahingehend erlangen konnte, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
D. in der Erwägung, dass es Aufgabe der Behörde ist, einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards sowie -praktiken sowie zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union zu leisten, die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden anzuregen und zu erleichtern, Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und zu bewerten und den Einleger- und Anlegerschutz zu fördern;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in Bezug auf sieben Bemerkungen aus dem Rechnungshofbericht 2012 Korrekturmaßnahmen ergriffen und fünf inzwischen als „abgeschlossen“ gekennzeichnet sind, eine als „im Gange“ und eine als „ nicht zutreffend“,
2. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass
–
die zusätzliche Schul-Sonderzulage als Bestandteil des jährlichen Haushaltsverfahrens in das mehrjährige Programm der Behörde für die Personalpolitik aufgenommen wurde, um eine Gleichbehandlung der Mitarbeiter in Bezug auf die hohen Schulgebühren am Sitz der Behörde sicherzustellen, und dass die Behörde direkte Vereinbarungen mit den Schulen unterzeichnet hat, um die Gebühren direkt und bis zur Obergrenze zu entrichten,
–
eine Kommunikationsstrategie auf der Grundlage einer Umfrage unter den wichtigsten Interessenträgern der Behörden entwickelt wird, um bestehende Bereiche ihrer Website zu vereinfachen sowie neue Inhalte zu schaffen, um leicht zugängliche Informationen für weniger spezialisierte Nutzer anzubieten; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass eine Verbraucherecke mit leicht zugänglichen Informationen über die Einreichung von Beschwerden gegen Finanzinstitutionen sowie allgemeinen Ratschlägen für persönliche Finanzen auf der Website eingerichtet wurde,
—
alle IT-Systeme in das Datenzentrum der Behörde internalisiert wurden, mit Ausnahme eines relativ unbedeutenden IT-Instruments für die Aufsichtskollegien, und durch den Abschluss des Internalisierungsverfahrens die Risiken im Zusammenhang mit der begrenzten Kontrolle und Aufsicht über die IT-Systeme der Behörde vollständig gemindert wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 2013 insgesamt 90% der Mittel der Behörde gebunden wurden (2012 89%); stellt fest, dass diese Mittelbindungen zwischen 87 % bei Titel I (Personalausgaben), 98 % bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 92 % bei Titel III (Ausgaben für den Dienstbetrieb) schwankten;
4. weist darauf hin, dass sich die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die Indexierung der Gehälter für den Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 30. Juni 2013 negativ auf die Mittelbindungen der Behörde für Titel I auswirkten, die sich auf 1 800 000 EUR beliefen;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
5. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Behörde den Gesamtumfang der übertragenen Mittelbindungen erheblich von 6 547 808 EUR 2012 (36 %) auf 3 876 564 EUR 2013 (17 %) verringern konnte;
6. vermerkt mit Sorge, dass die Mittelübertragungen für Titel II (1 974 511 EUR oder 35 %) und Titel III (1 651 203 EUR oder 36 %) relativ hoch waren, hauptsächlich wegen der geplanten Beschaffung von IT-Infrastrukturen und IT-Dienstleistungen, für die die Verträge wie geplant im Dezember 2013 geschlossen und die entsprechenden Dienstleistungen 2014 erbracht wurden;
Übertragungen
7. stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofs keine Bemerkungen zu den Auftragsvergabeverfahren der Behörde enthält;
9. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass bezüglich der Empfehlungen des Rechnungshofs und der Entlastungsbehörde 2012 Korrekturmaßnahmen bezüglich aller anhängigen Einstellungsverfahren ergriffen wurden und systematisch bei allen weiteren Einstellungsverfahren berücksichtigt werden;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. vermerkt die Aussage der Behörde, dass die Behörde abgesehen von den ethischen Leitlinien, die in Kraft sind und für ihr gesamtes Personal gelten, auch mit der Entwicklung weiterer Maßnahmen in Bezug auf Unabhängigkeit und Beschlussfassungsverfahren hinsichtlich Interessenerklärungen begonnen hat;
11. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass ihre Politik im Bereich Interessenkonflikte für Mitarbeiter und weitere Vertragsparteien ebenso wie für nicht angestellte Mitglieder angenommen und umgesetzt wurde; vermerkt die Aussage der Behörde, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Rates der Aufseher sowie die Interessenerklärungen des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors und aller Angehörigen der höheren Führungsebene auf der Website der Behörde veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die Interessenerklärungen auf der Website der Behörde eingesehen werden können;
12. begrüßt die Verabschiedung der Strategie der Behörde in Bezug auf Unabhängigkeit und Entscheidungsfindungsprozesse durch deren Rat der Aufseher am 3. Februar 2015 und fordert eine solide Bestandsaufnahme im Anschluss an eine fristgerechte Umsetzung der Strategie;
Interne Kontrollen
13. nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Behörde aus sechs Mitgliedern besteht, die unter den Mitgliedern ihres Rates der Aufseher von diesen ausgewählt werden; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß der geänderten Geschäftsordnung des Rates der Aufseher in dessen Sitzung vom 1. Juli 2013 gewählt wurden;
Interne Revision
14. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission Anfang 2013 eine begrenzte Überprüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle durchführte; stellt mit Sorge fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden;
15. weist darauf hin, dass im IAS-Bericht 14 Empfehlungen abgegeben wurden, von denen zwei als „sehr wichtig“ eingestuft wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde einen Aktionsplan in Bezug auf die Bereiche umsetzt, für die der IAS Empfehlungen für Verbesserungen abgab; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der IAS im Rahmen der nächsten eingehenden Risikobewertung die Korrekturmaßnahmen der Behörde in Bezug auf diese Hochrisikobereiche weiterverfolgen wird;
16. stellt fest, dass der IAS 2013 eine Aktenprüfung bezüglich der Umsetzung seiner früheren Empfehlungen durchführte; stellt fest, dass der IAS die Auffassung vertrat, dass am 31. Dezember 2013 keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren; stellt fest, dass bezüglich der beiden vom IAD als „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen für eine deren Umsetzung und anstehende Weiterverfolgung gemeldet und für die andere eine Verzögerung in Bezug auf den ursprünglichen Aktionsplan mitgeteilt wurde;
17. stellt fest, dass der IAD 2014 eine zweite begrenzte Überprüfung des IT-Projektmanagements der Behörde durchführte und zwei als „sehr wichtig“ sowie zwei als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen abgab; nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass sie einen detaillierten Aktionsplan mit Zwischenzielen zur Umsetzung dieser Empfehlungen vorbereitete, dessen Zweckmäßigkeit vom IAD akzeptiert und bestätigt wurde;
Leistung
18. nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde in Bezug auf alle Unterstützungsfunktionen eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammenarbeitet, um soweit wie möglich die Verwaltungskosten zu verringern, Synergien zu erzeugen und bewährte Praktiken zu teilen; sieht weiteren Anstrengungen der Behörde, die Zusammenarbeit mit weiteren dezentralen Einrichtungen auszuweiten, erwartungsvoll entgegen;
Sonstige Bemerkungen
19. weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil desselben im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;
20. nimmt die Bemerkung der Kommission aus ihrem aktuellen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und das ESFS zur Kenntnis, wonach die ESA trotz der schwierigen Umstände rasch gut funktionierende Organisationen aufgebaut haben, die das breite Spektrum ihrer Aufgaben insgesamt gut erfüllt haben, obwohl sie bei steigenden Anforderungen nur über begrenzte personelle Ressourcen verfügten;
21. unterstreicht, dass der Behörde bei der Förderung eines gemeinsamen Aufsichtssystems für den gesamten Binnenmarkt eine wichtige Rolle zukommt, um für einen besser integrierten, effizienteren und sichereren Bankensektor in der Union zu sorgen und somit zur wirtschaftlichen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in Europa sowie zur Abwendung künftiger Finanzkrisen beizutragen; fordert eine Koordinierung der Behörde mit der Europäischen Zentralbank in ihrer Bankenaufsichtsfunktion, damit Überschneidungen und der Aufbau von Überkapazitäten vermieden werden können;
22. nimmt den Sonderbericht Nr. 5/2014 des Rechnungshofs und die darin genannten Schwachstellen in der Funktionsweise der neuen Regelungen zur Kenntnis, welche die grenzübergreifende Bankenaufsicht, die Bewertung der Widerstandsfähigkeit der europäischen Banken und die Förderung des Verbraucherschutzes betreffen; fordert die Behörde hinsichtlich derjenigen Teile der Empfehlungen des Rechnungshofs, die sich nicht ausschließlich an die Kommission oder das Parlament und den Rat richten, auf, angemessene Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen zu ergreifen;
23. nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs aus dessen Sonderbericht Nr. 5/2014 zur Kenntnis, wonach der Behörde in der Anfangsphase nicht genügend Ressourcen zur Verfügung standen, um ihren Auftrag in vollem Umfang wahrnehmen zu können; nimmt zur Kenntnis, dass sich das ESFS noch in der Aufbauphase befindet, und betont, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen Aufgaben eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine hochwertige Aufsicht ermöglicht werden kann; unterstreicht, dass die Notwendigkeit, zusätzliche Aufgaben mit zusätzlichen Ressourcen zu verknüpfen, stets sorgfältig geprüft werden sollte; betont allerdings, dass jeder potenziellen Erhöhung ihrer Mittel nach Möglichkeit angemessene Rationalisierungsbestrebungen vorausgehen sollten bzw. dass sie durch solche ergänzt werden sollten; betont die koordinierende Funktion der Behörde und die Notwendigkeit, eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um ihren Auftrag in vollem Umfang wahrnehmen zu können;
24. betont, dass sich die Behörde in Anbetracht ihrer begrenzten Ressourcen auf die ihr vom Parlament und vom Rat übertragenen Aufgaben beschränken muss; betont, dass die Behörde diese Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen sollte, dass sie jedoch nicht versuchen darf, ihren Auftrag faktisch darüber hinaus auszuweiten, und dass sie unabhängig bleiben muss; betont, dass die Behörde die Notwendigkeit prüfen sollte, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten;
25. betont, dass die Behörde ihre Befugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die ihr aufgrund ihres bestehenden Auftrags gewährt werden, uneingeschränkt nutzen sollte; unterstreicht, dass die Behörde in diesem Bereich für eine engere Koordinierung mit den anderen ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses sorgen sollte;
26. kommt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission daher auf, für den Fall, dass sie es nach eigener Bewertung für angemessen hält, bis 2017 ein Finanzierungssystem vorzuschlagen, das sich ausschließlich auf die Einführung von Gebühren stützt, die von den Marktteilnehmern zu entrichten sind, oder die von den Marktteilnehmern entrichteten Gebühren mit einer Grundfinanzierung aus einer gesonderten Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Union kombiniert;
o o o
27. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der sonstigen Stellen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2109(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(5), insbesondere auf Artikel 23,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0069/2015),
1. erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2109(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(12), insbesondere auf Artikel 23,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0069/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2109(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0069/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten („Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 58 315 000 EUR belief, was gegenüber 2012 einer Erhöhung um 0,2 % entspricht;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Zentrums für 2013 ebenso wie 2012 auf 56 727 000 EUR belief, was 0,039 % des Gesamthaushaltsplans der Union entspricht;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2013 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass zwei der drei Bemerkungen im Entlastungsbericht 2012 mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen wurden und eine als „im Gange“ bezeichnet wurde; stellt fest, dass es sich bei dem im Gange befindlichen Vorgang um die Ex-ante-Überprüfungen handelt, die nicht durch hinreichende Belege für die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Kosten gestützt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass das Zentrum eine Ex-post-Überprüfungsstrategie mit zehnmonatiger Verzögerung eingeführt hat; erwartet von dem Zentrum, dass die Entlastungsbehörde informiert wird, sobald der Vorgang abgeschlossen ist;
2. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass
a.
die Neufassung der umfassenden Unabhängigkeitsstrategie des Zentrums, die der Verwaltungsrat 2014 beschließen sollte, in eine Strategie für externe Sachverständige und eine Strategie für das Personal aufgeteilt wurde; stellt fest, dass diese Strategien dem Verwaltungsrat 2015 zur Beschlussfassung vorgelegt werden; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde davon zu unterrichten, wenn die genannten Strategien beschlossen werden;
b.
die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der oberen Führungsebene auf der Website des Zentrums veröffentlicht wurden;
c.
Informationen über die Bedeutung der Tätigkeit des Zentrums für die Unionsbürger auf seiner Website bereitgestellt werden, und zwar in Form verschiedener Unterlagen, wie Pressemitteilungen, Newsletter, Forschungsergebnissen und Sonderberichten;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Besorgnis, dass das Zentrum zwar die Verwaltung seiner Beschaffungsverfahren verbessert hat, bei einem 2013 eingeleiteten Verfahren die Bekanntmachung und die Spezifikationen jedoch widersprüchliche Angaben enthielten, wodurch der Wettbewerbsvorgang und der Verfahrensausgang möglicherweise beeinträchtigt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum im Anschluss an die Prüfung des Rechnungshofs umgehend Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat und der Rahmenvertrag gekündigt wurde;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Anstrengungen zur Überwachung des Haushalts im Haushaltsjahr 2013 zu einer relativ niedrigen Vollzugsquote von 92,96 % geführt haben und dass die Verwendungsquote bei den Zahlungen bei 74,14 % lag; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass bei allen Haushaltstiteln Mittel in Abgang gestellt wurden, und weist darauf hin, dass die Verwendungsquote bei den Mitteln für Zahlungen gegenüber dem Vorjahr um 2,12 % zurückging;
5. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass aus dem Haushalt 2013 Rückstellungen für die rückwirkende Anpassung der Dienstbezüge gebildet wurden; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom letzten Quartal des Jahres zufolge diese Mittel nicht für andere Zwecke einsetzen konnte;
6. nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum 2013 einen Haushaltsüberschuss verzeichnete, der bei Verrechnung mit den Defiziten aus den Vorjahren einen Überschuss in der Gesamtergebnisrechnung ergibt; nimmt zur Kenntnis, dass daher – entsprechend dem Haushaltsplan 2013 – im Jahr 2014 ein Betrag in Höhe von 2 012 975 EUR an die Kommission zurückgezahlt werden muss;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
7. stellt mit Sorge fest, dass die Übertragungen gebundener Mittel auf 2014 bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 714 484 EUR (26 %) und bei Titel III (operative Ausgaben) mit 7 907 139 EUR (44 %) relativ hoch waren; nimmt zur Kenntnis, dass die Übertragungen bei Titel II hauptsächlich im Zusammenhang mit der Beschaffung von IT-Hardware und -Software sowie mit der laufenden externen Bewertung des Zentrums standen; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Übertragungen bei Titel III überwiegend mehrjährige Projekte und IT-Artikel betrafen und die damit verbundenen Tätigkeiten und Zahlungen entsprechend dem operativen Bedarf ausgeführt wurden;
8. bedauert, dass der Rechnungshof Mängel bei der Haushaltsplanung und -ausführung in Bezug auf Arbeitssitzungen festgestellt hat, die hauptsächlich auf überschätzte Teilnahmerzahlen und Hotel- und Flugkosten zurückzuführen sind; sieht mit Sorge, dass für die betreffende Haushaltslinie 29 % der Mittel des Jahres 2013 und 59 % der aus dem Jahr 2012 übertragenen Mittel annulliert wurden und außerdem 38 % der Mittelbindungen für Arbeitssitzungen von 2013 auf 2014 übertragen wurden; fordert das Zentrum auf, den Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans einzuhalten und seine Haushaltsführung in dieser Hinsicht zu verbessern;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
9. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums gegeben haben;
10. nimmt die Initiative des Zentrums zur Stärkung des Beschaffungsbereichs durch die Einrichtung der Sektion Beschaffung und der Rechtsabteilung und durch die Umstrukturierung in den Bereichen Beschaffung und Finanzen zur Kenntnis;
11. stellt fest, dass der Bericht des Rechnungshofs keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Zentrums enthält;
12. nimmt zur Kenntnis, dass bis zum Ende des Jahres 2013 190 der 198 im Stellenplan vorgesehenen Stellen besetzt waren; räumt ein, dass sich die Stellenbesetzungsquote gegenüber 2012 verbessert hat;
Interne Kontrollen
13. entnimmt den Angaben des Zentrums, dass es beim Plan für die Ex-post-Überprüfungen von Finanzhilfen für 2012 zu Verzögerungen kam und er mit dem Überprüfungsplan für 2013 zusammengelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass der Überprüfungsplan für Finanzhilfen für 2013 mithilfe einer externen Prüfungsgesellschaft umgesetzt wird, die nach dem Rahmenvertrag der Kommission mit der Bereitstellung von Beratungsleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung und Kontrolle beauftragt wurde; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der ausgewählten Prüfungen, die nach dem Plan für 2013 ausgeführt werden, zu unterrichten;
Interne Revision
14. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 eine umfassende Risikobewertung durchgeführt und daraufhin einen strategischen internen Prüfungsplan für das Zentrum aufgestellt und Prüfungsthemen für 2014–2016 zusammengestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS keine weiteren Prüfungsaufträge ausgeführt hat;
15. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS die Maßnahmen infolge seiner früheren Empfehlungen mittels einer Aktenprüfung verfolgt hat; entnimmt den Angaben des Zentrums, dass am 31. Dezember 2013 keine besonders wichtigen oder kritischen Empfehlungen mehr offen waren;
o o o
16. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2116(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 97,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0073/2015),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2116(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(12), insbesondere auf Artikel 97,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0073/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2116(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0073/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 107 270 800 EUR belief;
B. in der Erwägung, dass die Agentur von der Kommission Unionszuschüsse in Höhe von 7 632 000 EUR und eine Vorfinanzierung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe in Höhe von 103 524 EUR sowie weitere Beiträge und Mittel von der Kommission in Höhe von 920 900 EUR erhalten hat;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
1. stellt fest, dass der Agentur seit 2012 die Aufgabe der Verwaltung und Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Biozidprodukteverordnung)(15) sowie ähnliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (PIC-Verordnung)(16) obliegen;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
2. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurden, eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde, die im Bericht des Rechnungshofs für 2013 jetzt als „abgeschlossen“ bezeichnet wird, während eine Bemerkung mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der zwei vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde, die als „abgeschlossen“ bezeichnet wird, während eine Bemerkung mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist;
3. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
a)
2013 ein formelles Verfahren für die Verwaltung des Anlagevermögens eingeführt und angewandt wurde; stellt fest, dass der Rechnungshof die entsprechende Empfehlung in seinem Bericht mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen hat;
b)
die Agentur die Lebensläufe und Interessenerklärungen aller Mitglieder ihres Verwaltungsrats auf ihrer Website veröffentlicht hat;
c)
die Agentur auf ihrer Website mittels verschiedener Instrumente und durch die Veröffentlichung von strategischen Dokumenten wie Tätigkeits- oder Bewertungsberichten über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger informiert;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Ausgaben der Agentur für Biozidprodukte im Rahmen der Biozidprodukteverordnung teils über Gebühren, die von der Industrie entrichtet werden, teils über einen Zuschuss der Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 finanziert werden; stellt fest, dass der Ausgabenhaushalt der Agentur 2013 zum größten Teil über einen Zuschuss der Union finanziert wurde, da die Agentur erst am 1. September 2013 damit begonnen hat, den Registranten gemäß der Biozidprodukteverordnung Rechnungen auszustellen;
5. stellt außerdem fest, dass die Kommission der Agentur eine Unterstützung in Höhe von 920 900 EUR als Entschädigung für nicht realisierte Einnahmen gezahlt hat und dass die Agentur am 30. Dezember 2013 von Norwegen einen außerordentlichen, einmaligen freiwilligen Beitrag in Höhe von 177 057 EUR erhalten hat (der für die Entwicklung von Bioziddiensten bei der Agentur verwendet werden sollte);
6. stellt fest, dass sich die Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) über Gebühren, die von der Industrie für die Registrierung chemischer Stoffe entrichtet werden, und gegebenenfalls gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über einen Ausgleichszuschuss der Union finanziert; stellt außerdem fest, dass sich die Agentur 2013 im dritten Jahr in Folge vollständig über Einnahmen aus Gebühren für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und für ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung finanziert hat;
7. stellt fest, dass die Ausgaben der Agentur gemäß der PIC-Verordnung 2013 über einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wurden;
8. weist darauf hin, dass sich die Haushaltseinnahmen aus Gebühren und Entgelten unter Zugrundelegung der erhaltenen Zahlungen auf 86 113 139 EUR beliefen; hebt hervor, dass für die Durchführung von Tätigkeiten nach der Biozidprodukteverordnung und der PIC-Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von 7 632 000 EUR bereitgestellt wurde; weist darauf hin, dass der letztgenannte Betrag 0,005 % des gesamten Unionshaushalts entspricht;
9. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 98,64 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 86,18 % betrug; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen gegenüber dem Vorjahr um 3,28 % gestiegen ist; stellt des Weiteren fest, dass der Rechnungshof die Haushaltvollzugsquoten bei den Titeln I und II in seinem Bericht als zufriedenstellend bezeichnet;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
10. stellt mit Sorge fest, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel, die auf 2014 übertragen wurden, bei den Titeln III, IV und V (operative Ausgaben) mit 46 % weiterhin hoch war; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs jedoch, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich auf den mehrjährigen Charakter geplanter IT-Entwicklungsprojekte, Kosten für in Auftrag gegebene, aber bis Jahresende noch nicht eingegangene Übersetzungen und Stoffbewertungen, bei denen die vorgeschriebene Frist im Februar 2014 ablief, zurückzuführen waren; fordert die Agentur auf, weiterhin auf die Höhe der Mittelübertragungen bei den operativen Titeln zu achten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
11. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben; stellt des Weiteren fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;
12. weist darauf hin, dass die Personalausgaben zwischen 2012 und 2013 um 11 % gestiegen sind; weist des Weiteren darauf hin, dass Ende 2013 von 503 Stellen 468 besetzt und 95 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren;
Vermeidung von Interessenkonflikten, Umgang mit solchen Konflikten und Transparenz
13. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Empfehlungen, die der Rechnungshof in seinem Sonderbericht über die Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen ausgesprochen hat, Folge geleistet hat, und erwartet, dass die Agentur diese Empfehlungen strikt anwendet;
14. stellt mit Sorge fest, dass die Agentur die Registrierungsnummern – die Vorbedingung für die Erlaubnis, chemische Stoffe weiterhin herzustellen oder in Verkehr zu bringen – nach einer einfachen automatisierten Vollständigkeitsprüfung vergibt; weist jedoch darauf hin, dass sie keine Registrierungsnummern entzieht, selbst wenn eine offenkundige und anhaltende Nichtkonformität der Registrierungsdossiers festgestellt wurde;
15. nimmt mit Sorge die große Zahl nichtkonformer Registrierungsdossiers sowie den Umstand zur Kenntnis, dass die Agentur davon absieht, Unternehmen, die die Vorschriften nicht befolgen, öffentlich bloßzustellen;
16. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur über transparente Interessenerklärungen verfügt, und fordert die Agentur auf, ihre internen Verfahren ständig zu überprüfen und ihre Strategien weiter zu verbessern, um in allen Arbeitsbereichen der Agentur Unabhängigkeit und Transparenz unter Einbeziehung sowohl der externen Bediensteten als auch der Zeitarbeitskräfte sicherzustellen;
17. nimmt Kenntnis von der Diskussionsplattform der Agentur mit nichtstaatlichen Organisationen als einem nützlichen Forum für die Erörterung aktueller Fragen, die für die Zivilgesellschaft von Interesse sind;
Umsetzung von REACH
18. nimmt zur Kenntnis, dass ein Botschafter für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ernannt wurde, der die Interessen kleinerer Unternehmen nach außen und innerhalb der Agentur vertritt; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass das vorrangige Ziel der Agentur darin besteht, eine umfassende Unterstützung zu leisten, so dass die KMU in der Lage sind, die Vorschriften zu erfüllen, ohne dadurch unverhältnismäßig belastet zu werden;
19. nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Kommunikation zwischen der Agentur und ihren Begünstigten zu verbessern; beobachtet in diesem Zusammenhang die Entwicklung von IT-Werkzeugen wie „Häufig gestellte Fragen“ oder technische Orientierungshilfe und Veröffentlichung eines Fahrplans im Vorfeld der Registrierungsfrist sowie die Unterstützung nationaler Helpdesks; ist der Ansicht, dass die Agentur die nachgeschalteten Anwender stärker einbeziehen sollte;
20. nimmt mit Sorge Kenntnis von der Art und Weise, wie die Agentur das Zulassungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung anwendet, wobei der Schwerpunkt in erster Linie darauf liegt, den Unternehmen dabei behilflich zu sein, eine Zulassung für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe zu erwirken, anstatt die Unternehmen im gleichen Ausmaß dabei zu unterstützen, den Austausch der gefährlichsten chemischen Stoffe und die Innovation dadurch zu fördern, dass diese Stoffe durch sicherere Alternativen ersetzt werden;
21. stellt mit Sorge fest, dass die Agentur Anträge auf vertrauliche Behandlung im Rahmen der Zulassungsanträge nicht ordnungsgemäß bewertet;
Interne Prüfung
22. entnimmt dem Tätigkeitsbericht der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2013 eine Prüfung der „Verwaltung der Ausschüsse in der Europäischen Chemikalienagentur“ durchgeführt hat, die zu sieben Empfehlungen führte, von denen eine als „sehr wichtig“ eingestuft wurde;
23. stellt fest, dass die sehr wichtige Empfehlung eine Überprüfung der Art und Weise betraf, wie die Agentur den zeitlichen Rahmen für die Fertigstellung von Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobewertung zu Stoffen auslegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) für eine harmonisierte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung vorgeschlagen wurden;
24. nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle der Agentur (Internal Audit Capability – IAC) Zuverlässigkeitsprüfungen zur Umsetzung der Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der Agentur, zum Sekretariat des Forums sowie zur Dokumenten- und Archivverwaltung durchgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Empfehlungen des IAS und der IAC Aktionspläne entwickelt wurden;
25. begrüßt, dass die Agentur eine Prüfung zur Steigerung der Effizienz ihrer Auftragsverwaltungsverfahren durchgeführt hat, die in Maßnahmen mündete, die 2014 durchgeführt werden sollten;
Sonstige Bemerkungen
26. stellt mit Sorge fest, dass der Direktor der Agentur in seiner Zuverlässigkeitserklärung für das Jahr 2013 einen Vorbehalt formuliert hat, da das Mandat der Agentur keine Kontrollen oder Inspektionen auf nationaler Ebene umfasst und daher nicht bestätigt werden konnte, dass auf dem Unionsmarkt lediglich registrierte oder zugelassene Stoffe und Produkte, für die eine Gebühr an die Agentur entrichtet wurde, im Verkehr sind;
27. begrüßt die von der Agentur getroffenen vorbildlichen Maßnahmen im Bereich kosteneffizienter und umweltfreundlicher Lösungen; fordert die Agentur auf, an dem bewährten Verfahren festzuhalten;
28. fordert die Agentur erneut auf, bei ihrer Kommunikation nach innen und außen klarzustellen, dass sie Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (einen „Unionszuschuss“) und keinen „Kommissionszuschuss“ oder „Gemeinschaftszuschuss“ erhält;
o o o
29. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(18) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2099(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(5), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0083/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2099(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(12), insbesondere auf Artikel 13,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0083/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 sind(2014/2099(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8‑0083/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur (nachfolgend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 49 270 722 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 18,16 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Anstieg größtenteils auf die Betriebsausgaben für strategische Maßnahmen zurückzuführen ist;
B. in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 34 886 367 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 1,35 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2013 (nachfolgend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen als „Im Gange“ gekennzeichnet sind;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
—
die hohen Dienstreisekosten ihres Exekutivdirektors im Jahr 2012 auf die Teilnahme an der Konferenz „Rio+20“ in Brasilien und auf damit verbundene Dienstreisen nach Brüssel zurückzuführen sind, und dass die Zahl der Dienstreisen des Exekutivdirektors seit 2012 erheblich zurückgegangen ist;
—
die Agentur die Ergebnisse ihrer Arbeit und die Informationen, die die Bürger der EU unmittelbar betreffen, unter anderem in Form von Multimediainhalten auf ihrer Website veröffentlicht;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,66 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 88,92 % betrug;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
4. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Grundsatz der Jährlichkeit eingehalten und ihren Haushaltsplans zeitgerecht ausgeführt hat;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
5. entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie einen mehrjährigen Personalentwicklungsplan für den Zeitraum 2013–2015 in Einklang mit den Leitlinien der Kommission ausgearbeitet hat, der vom Verwaltungsrat angenommen wurde; stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2013 209 Bedienstete zählte – darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige – was im Vergleich zum Vorjahr einem Rückgang um acht Stellen entspricht;
6. begrüßt, dass die Agentur um eine kontinuierliche Überprüfung ihrer Personal- und Organisationsstruktur bemüht ist, um ihre Tätigkeit so wirksam wie möglich auszuüben und ihre Herausforderungen so wirksam wie möglich zu bewältigen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Stellenplan 2013 um zwei AD-Stellen erweitert wurde, um neue Aufgaben in Verbindung mit zwei wichtigen Themen – Klimaschutz und Berichterstattung über die Luftqualität – abzudecken;
7. stellt fest, dass die Agentur 71 % ihres Personals für operative Aufgaben einsetzt und dass dies im Vergleich zu 2012 einen leichten Anstieg darstellt; hält die Agentur dazu an, in diesem Sinne fortzufahren;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
8. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Agentur im Anschluss an die Bewertung ihrer Gefährdung durch Interessenkonflikte, die Erfassung bestehender agenturinterner Vorschriften und Verfahren sowie die Bewertung der Umsetzung dieser Vorschriften eine Strategie zur Bewältigung und Vorbeugung von Interessenkonflikten ausgearbeitet hat, die der Verwaltungsrat der Agentur in seiner Sitzung vom Juni 2014 angenommen hat;
9. stellt fest, dass in dieser Strategie festgelegt ist, dass die Bediensteten und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats dazu verpflichtet sind, eine Interessenerklärung zu unterzeichnen; erkennt an, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats veröffentlicht wurden; bedauert zutiefst, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivdirektors und der Mitglieder des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; ist nicht einverstanden mit der Erklärung der Agentur, dass der Verwaltungsrat der Agentur beschlossen habe, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen seiner Mitglieder nicht auf der Website der Agentur veröffentlicht werden dürfen; fordert die Agentur erneut auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;
Interne Kontrollen
10. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur 2013 im Rahmen von fünf Finanzhilfeprogrammen Finanzhilfen an Konsortien, die sich aus europäischen Umweltstellen und -einrichtungen, Organisationen der Vereinten Nationen und nationalen Umweltorganisationen zusammensetzen, gewährt hat; stellt fest, dass sich die Gesamtausgaben für Finanzhilfen im Jahr 2013 auf 13 900 000 EUR beliefen, was 31 % der Gesamtbetriebsausgaben entspricht; erkennt an, dass die Agentur ihre Überprüfungen der Förderfähigkeit und Richtigkeit der im Rahmen der Finanzhilfeprogramme geltend gemachten Personalkosten infolge der Bemerkung von 2014 des Rechnungshofs intensivierte, da diese den Großteil der Gesamtkosten ausmachen;
11. stellt fest, dass die Ex-ante-Überprüfungen der Agentur aus einer Dokumentenanalyse von Kostenaufstellungen bestehen und dass auf der Ebene der Begünstigten nur wenige Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die bestehenden Kontrollen nur begrenzte Gewähr hinsichtlich der Förderfähigkeit und Richtigkeit der von den Begünstigten geltend gemachten Kosten bieten; erkennt jedoch an, dass für die vom Rechnungshof geprüften Vorgänge Belegunterlagen erlangt wurden, die hinreichende Sicherheit für ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit boten;
12. entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie den Begünstigten 2014 ausführliche Erklärungen zu den Kriterien für förderfähige Kosten zur Verfügung stellte und Weiterbildungen in diesem Bereich anbot, insbesondere über die zugelassenen Methoden für die Berechnung der Personalkosten, die alle in einem Handbuch dargelegt sind; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Agentur vier Überprüfungen vor Ort durchgeführt hat, um die Berechnung der geltend gemachten Kosten auf der Grundlage einschlägiger Belegunterlagen zu prüfen und die Zuverlässigkeit des eingerichteten Systems zur internen Kontrolle zu bewerten; nimmt zur Kenntnis, dass auch die im Jahr 2013 getätigten Zahlungen, die 20,45 % der gesamten Personalkosten der Begünstigten abdeckten, Gegenstand der Überprüfungen waren, und weist ferner darauf hin, dass 0,12 % der kontrollierten Kosten als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden; fordert die Agentur jedoch auf, das Niveau ihrer Ex-ante-Überprüfungen weiter zu verbessern, um die Förderfähigkeit von Begünstigten sicherzustellen, und den Entlastungsbehörden über in diesem Zusammenhang erzielte Fortschritte Bericht zu erstatten;
Interne Revision
13. entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsberichts der Agentur, dass ihre interne Auditstelle den Bericht über interne Prüfungen der Verwaltung zweckgebundener Mittel abgeschlossen hat, der darauf abzielt, die Auswirkungen der Projekte, die durch externe zweckgebundene Einnahmen finanziert werden, auf die Agentur zu bewerten; erkennt ferner an, dass die interne Auditstelle die externen Rechnungsprüfer, die von der Kommission beauftragt wurden, die Kostenaufstellung für den Zeitraum 2010–2011 zu prüfen, aktiv unterstützt hat;
14. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Dienststelle Interne Prüfung der Kommission die Umsetzung seiner vorherigen Empfehlungen mittels einer Aktenprüfung weiterverfolgt hat, und dass alle offenen Empfehlungen am 31. Dezember 2013 abgeschlossen wurden;
Sonstige Bemerkungen
15. fordert die Agentur erneut auf, in seiner internen und externen Kommunikation künftig klarzustellen, dass es Mittel aus dem Haushalt der Union (Zuschüsse der Union) und keine Zuschüsse der Kommission oder der Gemeinschaft erhält;
o o o
16. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2115(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(5), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2015),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2115(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(12), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2115(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Fischereiausschusses (A8-0100/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 9 216 900 EUR belief; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass bezüglich einer vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die im Bericht des Rechnungshofes für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurde, Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und dass diese Bemerkung jetzt im Bericht des Rechnungshofes für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen ist; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der beiden vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen auch Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und dass jetzt eine Bemerkung mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und die andere mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass diese ein Prognoseverfahren für Mittelübertragungen eingeführt hat, um den Umfang der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr zu verringern; fordert die Agentur auf, weiter nach Wegen zu suchen, um den Umfang der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr zu verringern und nicht geplante Mittelübertragungen zu vermeiden;
3. entnimmt den Angaben der Agentur, dass diese auf ihrer Website, in erster Linie durch die jährliche Veröffentlichung strategischer Dokumente wie ihres jährlichen Tätigkeitsberichts oder der Ergebnisse von Kontrollen und Inspektionskampagnen, über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger informiert; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur derzeit eine neue Website entwickelt, um Sichtbarkeit und Transparenz zu erhöhen;
4. entnimmt den Angaben der Agentur, dass diese ständig neue Möglichkeiten für die Entwicklung von Synergien mit anderen Agenturen sondiert, wie sie die Dienstleistungsvereinbarung für die gemeinsame Nutzung der internen Auditstelle, die Koordinierung von Fortbildungskursen und die gemeinsame Durchführung von Ex-post-Kontrollen zusammen mit den anderen in Spanien und Portugal ansässigen Agenturen darstellen; stellt des Weiteren fest, dass die Agentur derzeit die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit einem zusätzlichen Anschluss an „S-TESTA“ unterstützt und sich darum bemüht, dass ihre externe Website auf der sekundären IT-Site der EMSA bereitgestellt wird; nimmt Kenntnis von der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der EMSA im Rahmen des gemeinsamen Projekts für einen Überwachungsdienst zur Bekämpfung der Piraterie (MARSURV-1);
Haushaltsführung und Finanzmanagement
5. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,64 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,85 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die insgesamt hohe Mittelbindungsrate darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
6. stellt mit Sorge fest, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel, die auf 2014 übertragen wurden, bei Titel II (Sachausgaben) mit 38 % und bei Titel III (operative Ausgaben) mit 43 % hoch war; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Mittelübertragungen bei Titel II zum Teil mit der Situation im Zusammenhang mit Höhe und Zeitplan möglicher Zahlungen für rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge für die Jahre 2011 und 2013 zusammenhingen, die im November 2013 geklärt wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Mittelübertragungen bei Titel III hauptsächlich auf die große Zahl von IT-Projekten zurückzuführen waren, die im Jahr 2013 entweder eingeleitet wurden oder im Gange waren;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
7. nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat im März 2014 einen Mehrjährigen Personalentwicklungsplan 2015-2017 in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Kommission angenommen hat; stellt fest, dass der Stellenplan der Agentur zum 31. Dezember 2013 68 bewilligte Stellen – Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige – umfasste, von denen 65 besetzt waren;
Vermeidung von Interessenkonflikten, Umgang mit solchen Konflikten und Transparenz
8. nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass ihre umfassende Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit solchen Konflikten im Oktober 2014 von ihrem Verwaltungsrat angenommen und auf ihrer Website veröffentlicht wurde; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über das konkrete Ergebnis dieser Strategie zu unterrichten und bis Ende Juni 2015 eine Bilanz vorzulegen;
9. stellt fest, dass nach dieser Strategie die Verpflichtung besteht, lediglich die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und der Referatsleiter, nicht aber ihre Lebensläufe zu veröffentlichen, deren Veröffentlichung auf freiwilliger Basis erfolgt; stellt fest, dass sich der Agentur zufolge diese Verpflichtung nicht auf die Mitglieder ihres Beirats erstreckt, deren Unabhängigkeit ebenfalls sichergestellt werden sollte; fordert die Agentur auf, diese Strategie zu überdenken und die Lebensläufe des Direktors, der Referatsleiter und der Mitglieder des Verwaltungsrats auf verbindlicher Basis zu veröffentlichen; fordert die Agentur auf, auch die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Beirats zu veröffentlichen, um zu größerer Transparenz beizutragen;
Interne Prüfung
10. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) eine Prüfung durchgeführt hat, um die Konzeption und wirksame Anwendung des internen Kontrollsystems (IKS) in Bezug auf die strategische Planung gemeinsamer Einsätze, wie sie von der Agentur durchgeführt wird, zu bewerten; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS zu dem Ergebnis gelangte, dass das bestehende IKS hinreichende Gewähr für die Erreichung der für die strategische Planung gemeinsamer Einsätze gesetzten operativen Ziele bot;
11. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Folgeprüfung vorgenommen hat, bei der er im Wege einer Aktenprüfung die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen untersucht hat, und dass er festgestellt hat, dass es zum 31. Dezember 2013 keine kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen mehr gab, die nicht umgesetzt worden waren;
Sonstige Bemerkungen
12. erkennt die Qualität und Bedeutung der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben an und begrüßt ihre Effizienz, ihre Beständigkeit und die sehr guten Ergebnisse, die sie seit ihrer Gründung erzielt hat;
13. betont die wichtige Rolle der Agentur bei der Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und der Erreichung ihrer Ziele, insbesondere was die Anlandeverpflichtung und die Anforderungen im Bereich der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fangtätigkeit anbelangt;
14. fordert die Agentur auf, eine angemessene Koordinierung und Durchführung der Kontrolltätigkeiten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;
o o o
15. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2108(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(5), insbesondere auf Artikel 44,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0097/2015),
1. erteilt dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2108(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, zusammen mit den Antworten der Behörde(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(12), insbesondere auf Artikel 44,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0097/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2108(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0097/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 78 051 000 EUR belief, was einem Rückgang um 0,31 % gegenüber 2012 entspricht;
B. in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Behörde in ihrer Gesamtheit aus dem Haushalt der Union stammen;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und zwei Bemerkungen nun im Bericht des Rechnungshofs mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden, während eine Bemerkung mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen wurde; stellt außerdem fest, dass in Bezug auf die drei im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und eine Bemerkung als „abgeschlossen“, eine als „nicht zutreffend“ und eine als „im Gange befindlich“ gekennzeichnet wurde;
2. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass
—
die Validierung der lokalen Systeme – soweit erforderlich – zusammen mit der Validierung der zentralen ABAC- und SAP-Systeme in die Validierung der Rechnungsführungssysteme durch den Rechnungsführer der Behörde aufgenommen wurden;
—
die Überwachung der Haushaltsvollzugsquote und des Gesamtumfangs der Mittelübertragungen weiter verbessert wurde, um die Mittelübertragungen mit den Zielen für den Haushaltsvollzug in Bezug auf operative Tätigkeiten in Einklang zu bringen;
—
die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gemäß der im Juni 2013 angenommenen Geschäftsordnung im Rahmen der als Audiostream übertragenen offenen Sitzung in geheimer Abstimmung erfolgen soll;
—
ein regelmäßiger Dialog mit den verantwortlichen Instanzen der Behörde geführt wird; nimmt die Maßnahmen für mehr Transparenz zur Kenntnis, z. B. die öffentliche Anhörung über die Initiative für den Wandel hin zu einer offenen EFSA oder die EFSA-Expertengruppe;
—
derzeit in den Bereichen Datenverwaltung, Geschäftsfortführung im Notfall und IT-Sicherheit die Empfehlungen des externen Beraters umgesetzt werden; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche weiteren Ergebnisse bei der Umsetzung der Korrekturmaßnahmen erzielt wurden;
—
die Behörde ihre Website so verbessert hat, dass sie benutzerfreundlicher ist und mittels raschen Zugangs zu wissenschaftlichen Ratschlägen, Zeitschriftenartikeln und aktuellen Nachrichten Konsultation zu wichtigen Aspekten der wissenschaftlichen Arbeit ermöglicht, zu denen wissenschaftliche Expertise, Datenerhebung, Risikobewertungsmethoden, Prüfung von Gutachten zur Risikobewertung und deren mögliche Auswirkungen auf die Bürger der Union zählen;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,80 % geführt haben, was einen geringfügigen Rückgang gegenüber dem vorherigen Haushaltsjahr (99,30 %) darstellt, und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen mit 90,80 % hoch war; entnimmt dem Jahresbericht 2013 der Behörde, dass die Mittel von Titel I (Personalausgaben) und Titel II (Verwaltungsausgaben) vollständig ausgeführt waren, während die Ausführungsrate bei Titel III (Betriebskosten) 96,99 % betrug;
4. entnimmt dem Jahresbericht, dass die Haushaltsvollzugsquote 1 % und die Gesamtzahlungsquote 2 % unter dem ursprünglichen Ziel liegt; räumt jedoch ein, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 weiterhin zu der anhaltend hohen Vollzugsquote beitragen;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
5. entnimmt dem Jahresbericht, dass sich die auf 2014 übertragenen Mittelbindungen auf 6 431 431 EUR belaufen, was im Vergleich zu den vergangenen Jahren ein Rückgang ist; stellt fest, dass dieser Rückgang zum größten Teil damit zusammenhängt, dass die Zahlungen an Sachverständige zentralisiert wurden, was eine effizientere Zahlungsabwicklung bedingt, und dass die operativen Mittel für IT nicht aufgrund Ende 2013 aus anderen Bereichen übertragener Mittel anstiegen;
6. stellt fest, dass zwar die Mittelübertragungen seit 2008 insgesamt von 23 % auf 11 % stetig zurückgingen, und die Zahlungsquote von 73 % auf 91 % stieg, dass jedoch die Überwachung des Haushaltsvollzugs weiter verbessert werden muss, damit der Umfang der Mittelübertragungen in Einklang mit den Haushaltsvollzugszielen für operative Tätigkeiten gebracht wird;
Übertragungen
7. stellt fest, dass sich der Umfang der Übertragungen im Rahmen der Finanzvorschriften bewegte, da die Übertragungen von Titel I (Personalausgaben) auf Titel II (Verwaltungsausgaben) 418 965 EUR betrugen, was 4,7 % von Titel II entspricht; räumt ein, dass diese Übertragungen hauptsächlich dadurch bedingt sind, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den Vorschlag der Kommission für die jährliche Anpassung der Gehälter und Versorgungsbezüge 2011 ablehnte, weshalb die Behörde Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Immobilien vorziehen und Zinszahlungen verringern konnte;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. entnimmt dem Jahresbericht der Behörde, dass 93,45 % der vorgesehenen Stellen Ende 2013 besetzt waren; nimmt zur Kenntnis, dass die Stellenbesetzungsrate gegenüber 2012 gesunken ist;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass sie 2014 nach Anhörung der wesentlichen Partner ihre Durchführungsbestimmungen über die Leitlinien für die Unabhängigkeit in Bezug auf Interessenerklärungen klarstellte und teilweise überprüfte; bedauert jedoch, dass für das überarbeitete Prüfungsverfahren für die jährlichen, speziellen und mündlichen Interessenerklärungen von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien und der Arbeitsgruppen der Behörde nach wie vor die Referatsleiter zuständig sind; räumt jedoch ein, dass in das Prüfungsverfahren die Kriterien, auf denen die Prüfung beruht, ebenso aufgenommen wurden wie die Beschreibung der Aufgaben des Prüfenden, der dem Beurteilenden jeden möglichen Interessenkonflikt unverzüglich anzeigen muss;
10. bedauert zutiefst, dass die wesentlichen Schlupflöcher in den Durchführungsvorschriften der Behörde trotz dieser Überprüfung nicht geschlossen wurden; stellt insbesondere fest, dass die Interessen von Wissenschaftlern in Bezug auf das Mandat des betreffenden Gremiums statt in Bezug auf die Aufgaben der Behörde bewertet werden, während der Geltungsbereich für die Erklärung dieser Interessen die Behörde ist;
11. fordert die Behörde nachdrücklich auf, sich konkret darum zu bemühen, dass diese potenziell willkürliche Praxis aus ihren internen Verfahren beseitigt wird, um sicherzustellen, dass die Behörde hinsichtlich der Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten unparteiisch ist, und um Risiken auszuschließen; zeigt sich zutiefst enttäuscht über die gängige Praxis der Behörde, bei Sachverständigen von Organisationen für Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die Interessenkonfliktstrategie andere Maßstäbe anzulegen als bei dem übrigen Personal; fordert die Behörde zudem auf, bis Ende September 2015 eine Strategie für den Drehtüreffekt anzunehmen;
12. ist der Ansicht, dass insbesondere bei finanziellen Interessen mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist und dass die Sachverständigen aufgefordert werden sollten, zu erklären, ob sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten haben; vertritt die Auffassung, dass für diesen Fall die Höhe des Betrags angegeben werden sollte; hält dafür, dass die unter Sachverständigen gängige Praxis, ihre Interessen beispielsweise durch die Bezeichnung „Privatunternehmen“ zu verschleiern, von der Behörde nicht hingenommen werden sollte;
13. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass der Europäische Bürgerbeauftragte kürzlich entschied, die Behörde solle ihre Vorschriften für Interessenkonflikte sowie die einschlägigen Anweisungen und Formulare für Interessenerklärungen überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle im Hochschulbereich tätigen Sachverständigen ihr gegenüber sämtliche einschlägigen Informationen erklären; fordert die Behörde auf, von den Wissenschaftlern in ihren Gremien und Arbeitsgruppen zu verlangen, dass sie die finanziellen Regelungen zwischen den Fachbereichen der Hochschulen, für die sie tätig sind, und Wirtschaftsunternehmen offenlegen, sofern sie in die Zuständigkeit der Behörde fallen;
14. erkennt an, dass der Anwendungsbereich von Interessenkonflikten durch neue Begriffsbestimmungen geklärt wurde, die sich unter anderem auf die Verpflichtung, jedes noch so geringe wirtschaftliche Interesse zu erklären, oder auf das Verfahren beziehen, dass die Interessenerklärungen von Sachverständigen nur in Ausnahmefällen anonymisiert werden dürfen, und zwar nur, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen; bedauert jedoch, dass in der Bestimmung des Begriffs „Interesse“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung des Geschäftsführenden Direktors der Behörde zu Interessenerklärungen die Angabe „jedes einschlägige persönliche Interesse finanzieller oder nichtfinanzieller Art, eine persönliche oder familiäre Beziehung usw.“ fehlt, die in den Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU aus dem Jahr 2013 enthalten ist;
15. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Sachverständige von Organisationen für Lebensmittelsicherheit, deren Mittel zu mehr als 50 % aus privaten Quellen stammen, von den überarbeiteten Bestimmungen der Behörde über Interessenerklärungen ausdrücklich ausgenommen wurden;
16. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass nach der Einstellung durch die Behörde eine zweijährige Karenzzeit auf risikobasiertem Ansatz angewandt wird, die für bei Lebensmittelunternehmen beschäftigte Sachverständige gilt, aber nicht für alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit mit Unternehmen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen; bekräftigt seine Aufforderung an die Behörde, bei sämtlichen materiellen Interessen, die mit der kommerziellen Land- und Ernährungswirtschaft zusammenhängen, eine zweijährige Karenzzeit einzuführen, was auch für Forschungsmittel, Beraterverträge und Führungspositionen in Industrieverbänden gelten sollte; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde die Ergebnisse der laufenden Abschätzung der Folgen einer Einführung weiterer Karenzzeiten im Rahmen der anstehenden Strategieüberprüfung mitzuteilen und in ihren Jahresberichten die zur Durchsetzung der geltenden Karenzzeit ergriffenen Maßnahmen aufzuführen; fordert, bei dieser Folgenabschätzung die Unabhängigkeit der Behörde von den Wirtschaftsbereichen, die sie reguliert, zum ersten Indikator zu machen;
17. bedauert zutiefst, dass in Artikel 1 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates ein intransparentes Wahlverfahren vorgesehen ist, da der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter entgegen der Empfehlung der Entlastungsbehörde aus dem Jahr 2014 in geheimer Abstimmung wählt; fordert die Behörde nachdrücklich auf, diese Bestimmung zu ändern, bis Ende September 2015 sicherzustellen, dass bei jeder Abstimmung Transparenz und Rechenschaftspflicht Genüge getan wird, und von Ernennungen nach dem geheimen Verfahren abzusehen;
18. vertritt die Auffassung, dass die Behörde der öffentlichen Meinung stärkere Aufmerksamkeit widmen und sich nach Kräften um einen offenen und transparenten Dialog bemühen sollte;
19. beglückwünscht die Behörde dazu, dass sie im Rahmen ihrer Transparenzinitiative die Reproduzierbarkeit ihrer wissenschaftlichen Gutachten als strategisches Ziel angenommen hat; fordert sie auf, dieser überaus wichtigen Verpflichtung insbesondere dadurch nachzukommen, dass sie uneingeschränkt und aktiv Zugang zu den für diese wissenschaftlichen Gutachten verwandten Datensätzen gewährt;
Interne Kontrollen
20. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass gemäß der 2012 und 2013 durchgeführten Selbstbewertung der Behörde die meisten Normen für die interne Kontrolle (ICS) eingehalten werden; stellt mit Besorgnis fest, dass dies für ICS 4 (Personalbeurteilung und -entwicklung) und ICS 11 (Dokumentenverwaltung) zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof noch nicht der Fall war; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung von ICS 4 und ICS 11 zu informieren;
21. stellt mit Besorgnis fest, dass das Jahresarbeitsprogramm der Behörde keine ausreichenden Details zu geplanten Beschaffungen und Finanzhilfen zur Unterstützung von Finanzierungsbeschlüssen gemäß Artikel 64 der Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Behörde umfasst; fordert die Behörde auf, diesen Mangel abzustellen, da die Einbeziehung derartiger Details eine wirksamere Überwachung der Beschaffungen und Finanzhilfen ermöglichen würde;
Interne Revision
22. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2013 eine vollständige Risikobewertung durchführte, aus der der Strategieplan für interne Prüfungen für die Behörde hervorging, in dem die vorgeschlagenen Prüfungsthemen für 2014–2016 aufgeführt sind, und dass er die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen überprüfte;
23. bedauert, dass der IAS im Zuge der Risikobewertung bestimmte Vorgänge, die große Risiken bergen, ermittelte, bei denen Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dessen Hilfe diese Mängel abgestellt werden sollen, was dann vom Internen Auditdienst bei der nächsten eingehenden Risikobewertung überprüft werden soll; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung aller ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu informieren;
24. bedauert, dass sich die Umsetzung von fünf früheren, als „sehr wichtig“ gekennzeichneten Empfehlungen des IAS gegenüber den von der Behörde im ursprünglichen Aktionsplan festgelegten Fristen verzögerte; hält es insbesondere für nicht hinnehmbar, dass die Umsetzung der Empfehlungen zum Informationssicherheitsmanagement bereits mehr als 36 Monate überfällig ist, wodurch Unbefugte an vertrauliche Informationen gelangen oder Informationen ohne vorherige Erlaubnis weitergegeben werden könnten; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und dringend Korrekturmaßnahmen durchzuführen;
Sonstige Bemerkungen
25. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Behörde für den Transfer vom und zum Flughafen die Dienste einer Verkehrsunternehmensgruppe in Anspruch nimmt, was 2013 Kosten in Höhe von 918 668 EUR verursachte; fordert die Behörde nachdrücklich auf, hierfür eine kostengünstigere Alternative zu finden;
26. begrüßt die beispielhaften Maßnahmen, die die Behörde hinsichtlich kosteneffizienter und umweltfreundlicher Lösungen für ihre Räumlichkeiten ergriffen hat; bestärkt die Behörde darin, diesen guten Weg weiterzuverfolgen;
27. fordert die Behörde auf, künftig in ihrer internen und externen Kommunikation klarzustellen, dass sie Mittel aus dem Haushalt der Union (Zuschüsse der Union) und keine Zuschüsse der Kommission erhält;
28. ist sich insbesondere des öffentlichen Interesses an dem Beschlussfassungsprozess in der Behörde bewusst, die ihrer rechtlichen Funktion und ihren Aufgaben entsprechend zu handeln hat; stellt fest, dass die Behörde 2013 74 % ihres Personals für wissenschaftliche Tätigkeiten, Bewertung und Datenerfassung einsetzte und dass dies im Vergleich zu 2012 einen leichten Anstieg darstellt; hält die Behörde dazu an, in diesem Sinne fortzufahren;
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29. verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2119(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen(5), insbesondere auf Artikel 15,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0098/2015),
1. erteilt der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2119(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen(12), insbesondere auf Artikel 15,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0098/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2119(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0098/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (im Folgenden „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 10 024 535 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 29,49 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2013 (im Folgenden „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass hinsichtlich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachter Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und im Bericht des Rechnungshofes für 2013 eine Bemerkung mit dem Hinweis „Abgeschlossen“ und die andere mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen ist; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen auch Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und nun eine Bemerkung als „Abgeschlossen“ und die andere als „Im Gange“ gekennzeichnet ist;
2. entnimmt den Angaben des Instituts, dass Informationen über die Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Bürger der Union auf seiner aktualisierten Website zur Verfügung stehen und durch den Einsatz sozialer Medien leichter zugänglich sind;
3. stellt fest, dass das Institut – um die Planung und Überwachung der Vergabeverfahren zu verbessern – ein Überwachungsinstrument eingeführt hat, das die voraussichtlichen Termine sämtlicher Schritte der jährlichen Vergabeverfahren verfolgt;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 98,01 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 76,93 % betrug;
5. entnimmt den Angaben des Instituts, dass entsprechend seinen Plänen, eine zweckdienliche Überwachung des Haushaltsvollzugs und entsprechende Berichterstattung zu gewährleisten, im Jahr 2013 ein Verfahren zur zentralen Überwachung der Haushaltsmittel angenommen wurde; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über die mit diesem Verfahren erzielten Ergebnisse zu unterrichten;
Mittelbindungen und Übertragungen
6. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Mittelbindungsrate im Jahr 2013 insgesamt 99 % betrug, was darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; begrüßt dass die Gesamtübertragungsrate weiter gesenkt wurde, von 2 500 000 EUR (32 %) im Jahr 2012 auf 2 200 000 EUR (29 %) im Jahr 2013; weist darauf hin, dass die Mittelübertragungen hauptsächlich Titel III (operative Ausgaben) betreffen, wo sie sich auf 2 000 000 EUR belaufen, was 56 % der betreffenden Mittelbindungen entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass der Großteil der Mittelübertragungen Vergabeverfahren betraf, die aus Gründen, die sich zumeist der Kontrolle des Instituts entzogen, da etwa der Vorsitz des Rates der Union in Bezug auf den Gegenstand einer Studie einen verspäteten Beschluss fasste, gegen Ende des Jahres 2013 abgeschlossen wurden;
7. nimmt zur Kenntnis, dass die Übertragungsrate dem Bericht des Rechnungshofes zufolge mit dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit im Einklang steht;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. entnimmt den Angaben des Instituts, dass sein Einstellungs- und Auswahlverfahren gemäß den Empfehlungen der Entlastungsbehörde aktualisiert wurde und nun auch schriftliche Tests und ihre jeweilige Gewichtung einschließt, die vor der Auswertung der Bewerbungen ausgearbeitet werden;
9. entnimmt den Angaben des Instituts, dass sein jährliches Arbeitsprogramm seit 2013 einen Finanzierungsbeschluss mit Einzelheiten zu neuen Vergabeverfahren umfasst, darunter Angaben zum jährlichen Gesamtbetrag der für operative Aufträge vorgesehenen Haushaltsmittel sowie zum voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung von Vergabeverfahren;
10. entnimmt den Angaben des Instituts, dass ein zentrales Überwachungsinstrument für Vergabeverfahren entwickelt worden ist, das sämtliche Vergabeverfahren erfasst und geplante und tatsächliche Daten im Zusammenhang mit den wichtigsten Verfahrensschritten der einzelnen Vergabeverfahren anzeigt;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
11. nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Instituts seine Strategie zur Bewältigung von Interessenkonflikten nach Prüfung und Billigung des Vorschlags durch die Kommission angenommen hat; entnimmt den Angaben des Instituts, dass die Strategie auch die Veröffentlichung von Lebensläufen und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und des höheren Managements auf der Website des Instituts umfasst;
Interne Revision
12. entnimmt den Angaben des Instituts, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission gemäß dem strategischen Prüfungsplan des Instituts eine Prüfung vorgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Prüfung unter anderem eine Prüfung im Bereich der Personalverwaltung einschloss, bei der vorbildliche Verfahren sowie eine hinreichende Gewährleistung hinsichtlich der Organisation der Personalverwaltung festgestellt wurden;
13. stellt mit Besorgnis fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die im Rahmen des strategischen Prüfungsplans des Instituts nicht prüfbar waren, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; begrüßt, dass ein Aktionsplan vorgelegt wurde, der sich mit diesen risikobehafteten Bereichen befasst; sieht der nächsten eingehenden Risikoanalyse, die dem Aktionsplan folgen wird, erwartungsvoll entgegen und fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Risikoanalyse zu unterrichten;
14. entnimmt den Angaben des Instituts, dass es zum 31. Dezember 2013 keine nicht umgesetzten kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen des IAS gab;
Sonstige Bemerkungen
15. erinnert daran, dass das Institut mit dem Ziel eingerichtet wurde, die Gleichstellung der Geschlechter einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der damit verbundenen Belange in allen Politikbereichen der Union und bei den darauf beruhenden einzelstaatlichen politischen Maßnahmen zu fördern, gegen Diskriminierung auf der Grundlage des Geschlechts vorzugehen und das Bewusstsein der Unionsbürger für die Gleichstellung der Geschlechter zu schärfen; erinnert daran, dass das Institut laut seinem jährlichen Arbeitsprogramm das europäische Wissenszentrum für Fragen der Gleichstellung der Geschlechter werden will;
16. erinnert daran, dass dem Institut eine entscheidende Rolle zukommt, weil eine wirkliche und wirksame Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens gefördert und erreicht werden sollte;
17. fordert das Institut auf, die gemeinsamen jährlichen Sitzungen des Ausschusses des Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Instituts in sein jährliches Arbeitsprogramm aufzunehmen; fordert das Institut auf, den zuständigen Ausschüssen des Parlaments seine Forschungsergebnisse regelmäßig vorzustellen; weist darauf hin, dass das Institut dem parlamentarischen Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter den Zugang zu geschlechtsspezifischen Informationen in einer Art und Weise erleichtern sollte, die vorausschauender ist und der Tätigkeit der Ausschussmitglieder in größerem Maße Rechnung trägt; vertritt die Ansicht, dass den MdEP damit wichtige und wirksamere Informationsinstrumente zur Verfügung gestellt würden;
18. fordert ein besseres Zusammenspiel der legislativen und nicht legislativen Prioritäten des parlamentarischen Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Forschungsarbeit des Instituts; stellt fest, dass das Institut mit der Erhebung verlässlicher, komparativer und nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten, die für die Ausarbeitung von nationalen und europäischen politischen Maßnahmen insbesondere gegen geschlechtsspezifische Gewalt von wesentlicher Bedeutung sind, eine wichtige Aufgabe erfüllt; fordert das Institut auf, mit Eurostat und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eng zusammenzuarbeiten, damit in regelmäßigen Abständen Erhebungen über Themen durchgeführt werden, die dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter besonders wichtig sind, insbesondere über Gewalt gegen Frauen und die Wesensmerkmale der Beschäftigung von Frauen;
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19. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2121(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0096/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2121(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(12), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0096/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2121(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0096/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 18 767 470 EUR belief, was einen Anstieg um 19,88 % im Vergleich zum Jahr 2012 bedeutet, der darauf zurückgeführt werden kann, dass die Behörde erst vor kurzem errichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und alle Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt außerdem fest, dass in Bezug auf die drei im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und eine Bemerkung als „abgeschlossen“, eine als „nicht zutreffend“ und eine als „ausstehend“ gekennzeichnet sind;
2. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, wonach
–
sie ihre Fähigkeiten im Bereich Beschaffungsunterstützung auf Behördenebene gestärkt, die Aufgaben und Zuständigkeiten sowohl der für die Beschaffung zuständigen Beamten als auch des operativen Personals eindeutig festgelegt und das einschlägige Personal auf allen Ebenen unterschiedlichen Schulungen zum Thema Beschaffung unterzogen habe;
–
sie Regelungen zur Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen habe, die anhand der Leitlinien der Kommission für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU überprüft wurden;
–
sie ihre Website überarbeitet habe, um die Transparenz und die Zugänglichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern;
–
die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Interessenerklärungen des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors veröffentlicht worden seien;
fordert die Behörde auf, außerdem die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rates der Aufseher zu veröffentlichen;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel – insbesondere für Titel II mit 30 % und Titel III mit 85 % – mit 28 % hoch war und gegenüber den Vorjahren zunahm;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
4. stellt fest, dass die Übertragungen auf die mehrjährige IT-Strategie und den mehrjährigen Umsetzungsplan sowie auf gesonderte Verträge über im Jahr 2014 zu erbringende Dienstleistungen zurückzuführen sind; weist außerdem darauf hin, dass die damit verbundenen Mittelbindungen rechtens und ordnungsgemäß sind und im Einklang mit den geringen Annullierungsraten bei den aus 2012 übertragenen Mitteln angemessen veranschlagt wurden;
5. schließt sich der Bemerkung des Rechnungshofs voll und ganz an, der zufolge das Ausmaß, in dem Mittel aus 2013 zur Bezahlung von Tätigkeiten des Jahres 2014 herangezogen wurden, dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entgegensteht; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die sie ergreifen wird, um die Höhe der übertragenen Mittel zu senken;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
6. stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs keine Bemerkungen über die Einstellungsverfahren der Behörde enthalten sind;
Interne Kontrollen
7. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Verwaltungsrat 2013 die 16 Normen der internen Kontrolle (ICS) angenommen hat; stellt fest, dass die Umsetzung der ICS auf der Grundlage eines mit dem Internen Auditdienst der Kommission (IAS) vereinbarten Aktionsplans als „im Gange“ gekennzeichnet ist;
8. bedauert, dass die rechtlichen Verpflichtungen der Behörde nicht immer von Sachbearbeitern mit einer entsprechenden Befugnis genehmigt wurden und ihnen nicht immer eine ordnungsgemäß genehmigte Mittelbindung vorausging; weist die Behörde erneut darauf hin, dass die Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Finanzabläufe von größter Bedeutung ist; nimmt zur Kenntnis, dass Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, und fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde ausführlich über die Ergebnisse dieser Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzabläufe zu unterrichten;
Interne Revision
9. entnimmt den Angaben der Behörde, dass der IAS 2013 auf der Grundlage des strategischen Prüfungsplans und seiner vorhergehenden Risikobewertung eine eingeschränkte Überprüfung der Umsetzung der ICS vorgenommen hat;
10. stellt fest, dass die Behörde im Anschluss an diese Überprüfung einen Aktionsplan erstellt hat, mit dem die zwanzig vom IAS abgegebenen Empfehlungen – von denen drei als „sehr wichtig“ eingestuft wurden – verwirklicht werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS zu der Auffassung gelangt ist, dass die ermittelten Risiken mit dem Aktionsplan hinreichend angegangen und – sofern der Aktionsplan wie vorgesehen umgesetzt wird – verringert werden;
11. entnimmt den Angaben der Behörde, dass der IAS die Umsetzung seiner vorherigen Empfehlungen überwachte und dass zum 31. Dezember 2013 weder kritische noch sehr wichtige Empfehlungen offenstanden;
Sonstige Bemerkungen
12. weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil des ESFS im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;
13. nimmt die Bemerkung der Kommission aus ihrem aktuellen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und des ESFS zur Kenntnis, wonach die ESA trotz der schwierigen Umstände rasch gut funktionierende Organisationen aufgebaut haben, die das breite Spektrum ihrer Aufgaben insgesamt gut erfüllt haben, obwohl sie bei steigenden Anforderungen nur über begrenzte personelle Ressourcen verfügten;
14. unterstreicht, dass der Behörde bei der Förderung eines gemeinsamen Aufsichtssystems für den gesamten Binnenmarkt eine wichtige Rolle zukommt, damit die Versicherungs- und Altersversorgungsbranche in der Union besser integriert, effizienter und sicherer ist, und dass sie somit zur wirtschaftlichen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in Europa sowie zur Abwendung künftiger Finanzkrisen beiträgt;
15. nimmt zur Kenntnis, dass sich das ESFS noch in der Aufbauphase befindet, und betont, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen künftigen Aufgaben eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine hochwertige Aufsicht ermöglicht werden kann; unterstreicht, dass das Erfordernis, zusätzliche Aufgaben mit zusätzlichen Ressourcen zu verknüpfen, stets sorgfältig geprüft werden sollte; betont allerdings, dass jeder potenziellen Erhöhung ihrer Mittel nach Möglichkeit angemessene Rationalisierungsbestrebungen vorausgehen sollten bzw. dass sie durch solche ergänzt werden sollten; betont, dass die Behörde eine koordinierende Funktion hat und eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten muss, um ihren Auftrag wahrzunehmen;
16. betont, dass sich die Behörde in Anbetracht ihrer begrenzten Ressourcen auf die ihr von Parlament und Rat übertragenen Aufgaben beschränken muss; betont, dass die Behörde diese Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen sollte, jedoch nicht versuchen darf, über ihren Auftrag hinauszugehen, und dass sie unabhängig bleiben muss; betont, dass die Behörde prüfen sollte, ob Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden müssen;
17. unterstreicht, dass die Behörde die Befugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die ihr aufgrund ihres Auftrags gewährt werden, uneingeschränkt nutzen sollte; betont, dass die Behörde in diesem Bereich ihre Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses enger mit den anderen ESA abstimmen sollte;
18. kommt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission aus diesem Grund auf – sofern im Zuge der Bewertung durch die Kommission ein entsprechender Nachweis erbracht wird –, bis 2017 ein Finanzierungssystem für die Behörde vorzuschlagen, das sich entweder ausschließlich auf die Einführung von Gebühren der Marktteilnehmer oder auf eine Kombination von Gebühren der Marktteilnehmer mit einer Grundfinanzierung aus einer gesonderten Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Union stützt;
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19. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2125(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(5), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0077/2015),
1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Direktors des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2125(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Instituts(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Institut für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(12), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0077/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. schiebt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 auf;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2125(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0077/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (nachstehend „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 142 197 740 EUR – was einer Erhöhung um 47,05 % gegenüber 2012 entspricht – und Mittel für Zahlungen in Höhe von 98 760 073 EUR belief;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 93 462 181 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 36,05 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts zuverlässig sei, dass jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen vorlägen;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich einer von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und diese Bemerkung nun im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurde; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und eine Bemerkung als „abgeschlossen“ und eine andere Bemerkung als „im Gange“ gekennzeichnet ist;
2. entnimmt den Angaben des Instituts, dass
–
es den bescheinigenden Prüfern verbesserte Anweisungen gab und die aktualisierten Anweisungen im Juni 2013 an die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) – die Empfänger der Finanzhilfen des Instituts – übermittelte; stellt fest, dass die verbesserten Anweisungen dazu führen sollten, dass die Prüfungsbescheinigungen verlässlicher sind;
–
quantifizierbare Zielvorgaben in die Leitlinien für die KIC aufgenommen wurden, die 2013 und 2014 mit dem Ziel überarbeitet wurden, die Qualität der Planung und der Berichte der KIC weiter zu verbessern;
–
Ex-post-Prüfungen der Finanzhilfevereinbarung für 2010 dazu geführt haben, dass alle vom Institut unrechtmäßig entrichteten Beträge wiedererlangt wurden;
–
die Strategien zur Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten derzeit von der internen Auditstelle des Instituts (IAC) überprüft werden und die überarbeiteten Fassungen des Verhaltenskodexes für die Bediensteten des Instituts und die Mitglieder seines Verwaltungsrats in Kürze umgesetzt werden sollen; stellt fest, dass das Institut die Mitglieder seines Verwaltungsrats und seines höheren Managements dazu anhalten wird, ihre Interessenerklärungen zu veröffentlichen; fordert das Institut auf, diese Angelegenheit umgehend zu regeln und die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen der getroffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen;
–
die Angaben zu den Auswirkungen der Arbeit des Instituts auf die Bürger der Union auf der Website des Instituts veröffentlicht und durch den Rückgriff auf soziale Medien und durch die Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Ergebnisse der Arbeit des Instituts noch leichter zugänglich gemacht wurden;
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
3. ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof im zweiten Jahr in Folge keine hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge des Instituts feststellen konnte; stellt fest, dass für etwa 87 % der von den Empfängern geltend gemachten Finanzhilfeausgaben Bescheinigungen unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorliegen, die von den Empfängern selbst und ihren Partnern beauftragt werden; bedauert, dass – obwohl das Institut weitere Bemühungen um die Umsetzung wirksamer Ex-ante-Kontrollen und um die bessere Anleitung der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unternommen hat – der Rechnungshof die Kontrollen als qualitativ unzureichend eingestuft und festgestellt hat, dass hier generell Raum für Verbesserungen besteht; fordert das Institut auf, dieser Angelegenheit nachzugehen und die Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
4. stellt fest, dass das Institut mit dem Ziel, zusätzliche Sicherheit über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge zu erlangen, ergänzende Ex-post-Überprüfungen der Finanzhilfevorgänge einführte, die von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgenommen wurden; stellt außerdem fest, dass die geprüften Kostenerstattungsanträge 29 % aller 2013 getätigten Finanzhilfevorgänge entsprechen; bedauert, dass aus den Ergebnissen der Ex-post-Überprüfungen hervorging, dass die Ex-ante-Prüfungen noch nicht uneingeschränkt wirksam sind; ist besorgt darüber, dass das Institut auf der Grundlage der bei den Ex-post-Überprüfungen gefundenen Fehler 2014 beschloss, 3 % der geprüften Finanzhilfen von 2012 zurückzufordern; fordert das Institut auf, die Wirksamkeit der Ex-ante-Prüfungen zu verbessern und die Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 über den Sachstand bei den zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten;
5. stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit zwei 2010 und 2012 im Verhandlungsverfahren abgeschlossenen Rahmenverträgen im Umfang von 770 000 EUR vorschriftswidrig waren, da der Prüfung zufolge das Verhandlungsverfahren nicht zum Einsatz hätte kommen dürfen; fordert das Institut auf, seine internen Beschaffungsverfahren zu verbessern und die Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;
6. stellt mit Besorgnis fest, dass die kumulierte Fehlerquote der Finanzhilfen und der Zahlungen im Zusammenhang mit den Rahmenverträgen 2 bis 3 % der gesamten Ausgaben des Instituts im Jahr 2013 ausmacht;
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
7. stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge – mit Ausnahme der bereits genannten – alle der Jahresrechnung 2013 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
8. bedauert, dass die zusätzlichen Aktivitäten der KIC als Empfänger der Finanzhilfen des Instituts dem Bericht des Rechnungshofs zufolge nicht vor 2015 geprüft werden; ist besorgt darüber, dass dem Rechnungshof bei seiner Prüfung kein geeigneter Nachweis dafür vorlag, dass die Finanzierungen des Instituts nicht mehr als die Obergrenze von 25 % der Gesamtausgaben der KIC ausmachen; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 über den Sachstand bei dieser Prüfung zu unterrichten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
9. entnimmt dem Rechnungsabschluss des Instituts, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 96,97 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 96,86 % betrug;
10. stellt jedoch besorgt fest, dass die Haushaltsvollzugsquote bei Titel I (Personalausgaben) mit 74 % niedrig war; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass dies in erster Linie auf die hohe Personalfluktuation und die noch ausstehende Annahme der Bestimmungen über die Anpassungen der Dienstbezüge zurückzuführen ist; fordert das Institut in diesem Zusammenhang auf, eine wirksame Personalpolitik zu betreiben, um die hohe Personalfluktuation einzudämmen;
Mittelbindungen und Übertragungen
11. stellt mit Besorgnis fest, dass das Institut bei Titel II (Verwaltungsausgaben) gebundene Mittel in Höhe von 193 420 EUR (24 %) übertragen hat; weist darauf hin, dass diese Mittelübertragungen hauptsächlich noch nicht eingegangene Rechnungen und laufende IT-Projekte betrafen; stellt mit Besorgnis fest, dass 29 % der von 2012 auf 2013 übertragenen gebundenen Mittel nicht in Anspruch genommen wurden, was größtenteils darauf zurückzuführen war, dass die Kosten für eine Sitzung des Verwaltungsrats zu hoch angesetzt waren;
12. äußert seine Besorgnis darüber, dass die Verwendungsrate bei Titel III (operative Ausgaben), unter dem das Institut 34 078 025 EUR für Finanzhilfen für die KIC veranschlagt hatte, mit 82 % verhältnismäßig niedrig war; stellt fest, dass diese niedrige Verwendungsrate daher rührt, dass die KIC die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für ihre Tätigkeiten im Jahr 2012 nicht vollständig in Anspruch genommen haben; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 über die Maßnahmen zu unterrichten, die es zur Erhöhung der Absorptionskapazität der KIC ergreifen wird;
Interne Revision
13. entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts, dass seine interne Auditstelle seit dem 31. Dezember 2012 unbesetzt ist und dass die Einstellung des neuen internen Prüfers des Instituts mehr Zeit als vorgesehen in Anspruch nahm, da die Stellenausschreibung erneut veröffentlicht werden musste, weil sich nicht genügend geeignete Kandidaten beworben hatten; stellt fest, dass der neue interne Prüfer sein Amt am 1. Januar 2014 angetreten hat und aus diesem Grund 2013 keine Prüfungen durch die interne Auditstelle vorgenommen wurden;
14. entnimmt den Angaben des Instituts, dass es mit dem Ziel, den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden des vormaligen internen Prüfers und dem Amtsantritt des neuen Prüfers zu überbrücken, beschloss, einen Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats einzurichten, der den Verwaltungsrat dabei unterstützt, die Qualität der Folgemaßnahmen und der Umsetzung der Empfehlungen der Prüfung, für die ausschließlich der Direktor des Instituts verantwortlich ist, zu verbessern;
15. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2014 die Umsetzung der akzeptierten Empfehlungen aus seiner eingeschränkten Prüfung der Verwaltung der Finanzhilfe (Vorbereitung der jährlichen Finanzhilfevereinbarungen) durch das Institut überwachte; stellt außerdem fest, dass diese eingeschränkte Prüfung in sechs Empfehlungen (von denen eine als „kritisch“ und vier als „sehr wichtig“ eingestuft wurden) mündete und dass das Institut einen ausführlichen Aktionsplan zu diesen sechs Empfehlungen erstellt hat, der 25 Maßnahmen umfasst, von denen 13 bis spätestens 31. August 2013 abgeschlossen sein sollten und 10 zu diesem Datum als zur Überprüfung bereit angegeben wurden;
16. bedauert, dass der IAS im Anschluss an eine Aktenprüfung des Stands der Umsetzung dieser zehn Maßnahmen am 24. September 2013 zu der Schlussfolgerung gelangte, dass das Maß der Umsetzung nicht ausreichend war oder dass zusätzliche Prüfungen vor Ort erforderlich waren, um die Umsetzung in der Praxis zu bescheinigen; nimmt zur Kenntnis, dass das Institut im Anschluss daran einige der Maßnahmen neu ausarbeitete und die entsprechenden Fristen überarbeitete, um den Bemerkungen des IAS gerecht zu werden;
17. ist besorgt über die Schlussfolgerungen des IAS in seinem Folgebericht, in dem er auf das Risiko hinweist, dass das Institut nicht in der Lage sein könnte, alle Maßnahmen – insbesondere die Maßnahmen, die im zweiten Quartal 2014 abgeschlossen sein sollten – fristgerecht vollständig durchzuführen; hält die Verzögerungen für nicht hinnehmbar, da der IAS der Ansicht ist, dass Verzögerungen bei der Umsetzung das Risiko für die Organisation sogar noch vergrößern könnten;
18. weist auf die Zusage des Instituts hin, die Ex-ante-Überprüfungen zu überwachen, um hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge zu erlangen;
19. fordert das Institut auf, der Entlastungsbehörde bis zum 1. September 2015 einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen des IAS und über die mit Blick auf die Empfehlungen der internen Auditstelle des Instituts ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln;
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20. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2102(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(5), insbesondere auf Artikel 68,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0075/2015),
1. erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2102(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(12), insbesondere auf Artikel 68,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0075/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2102(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0075/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 251 560 000 EUR belief, was eine Erhöhung um 13,07 % gegenüber 2012 bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 40 937 951 EUR (17,03 %) belief, was einen Rückgang um 3,54 % gegenüber 2012 darstellt;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2013 (nachfolgend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;
D. in der Erwägung, dass die Agentur in einem Netzwerk arbeitet und die wissenschaftlichen Ressourcen, die ihr von den nationalen Behörden zur Beurteilung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Verfügung gestellt werden, koordiniert;
1. betont die große Bedeutung der Agentur für den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier, die ihr durch die Bewertung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zukommt;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
2. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und alle Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die sechs im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen zwei Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und zwei Bemerkungen als „abgeschlossen“, drei als „nicht zutreffend“ und eine als „im Gange“ gekennzeichnet sind;
3. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
–
ihr Rechnungsführungssystem für immaterielle Anlagewerte, das integraler Bestandteil des allgemeinen Finanz- und Rechnungslegungssystems der Agentur für die Unternehmens- und Ressourcenplanung (ERP) ist, 2013 validiert wurde;
–
die Beteiligung von einzelnen Patienten, Verbrauchern und Angehörigen der Gesundheitsberufe an der Bewertung spezifischer Produkte gemäß der Politik der Agentur zu Interessenkonflikten an die Vorlage einer Interessenerklärung geknüpft ist;
–
die Agentur mit dem Ziel, die Kommunikation mit den Bürgern der Union zu verbessern, vor kurzem mehrere Initiativen ergriffen hat, zu denen unter anderem die Veröffentlichung von strategischen Dokumenten wie beispielsweise Zusammenfassungen für die Öffentlichkeit, wichtigen Sitzungsergebnissen, Newslettern oder Jahresberichten gehört; nimmt in diesem Zusammenhang außerdem die Entwicklung von IT-Kommunikationsinstrumenten wie beispielsweise „Public health communication“ (Kommunikation über öffentliche Gesundheit) zur Kenntnis, mit denen der Öffentlichkeit wichtige Informationen über Arzneimittel und insbesondere über ihre Sicherheit zugänglich gemacht werden; legt der Agentur in diesem Zusammenhang nahe, öffentliche Anhörungen zur Arzneimittelsicherheit zu veranstalten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 96,76 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83,49 % betrug;
5. stellt fest, dass 83 % des Haushalts der Agentur durch Gebühren der Industrie gedeckt werden, was eine schrittweise Erhöhung darstellt; betont die große Bedeutung vollständiger Transparenz bei diesem Gesichtspunkt des Haushalts, um jeglichem Risiko für die Rechte der Verbraucher oder das Ansehen der Agentur vorzubeugen;
Mittelbindungen und Übertragungen
6. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung keine Anmerkungen zum Umfang der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen gemacht hat; stellt fest, dass die Agentur den Grundsatz der Jährlichkeit eingehalten und ihren Haushaltsplan fristgerecht ausgeführt hat;
Übertragungen
7. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. entnimmt den Angaben der Agentur, dass 2013 im Rahmen von Vergabeverfahren insgesamt 30 neue öffentliche Aufträge – jeweils mit einem Volumen von mehr als 25 000 EUR – gegenüber 43 Aufträgen 2012 und 28 Aufträgen 2011 vergeben wurden; nimmt zur Kenntnis, dass sich der Gesamtumfang dieser neuen Aufträge auf 36 789 410 EUR belief;
9. begrüßt, dass zum Ende des Jahres 2013 583 von 611 vorgesehenen Stellen besetzt waren und 144 Vertragsbedienstete, abgeordnete nationale Sachverständige und Leiharbeitskräfte bei der Agentur beschäftigt waren; stellt fest, dass die Stellenbesetzungsrate gegenüber 2012 gesunken ist und dass der Anteil der Vertragsbediensteten, abgeordneten nationalen Sachverständigen und Leiharbeitskräfte im Vergleich zu 2012 zurückgegangen ist; stellt fest, dass die Agentur 81 % ihres Personals für operative Aufgaben einsetzt und dass dies im Vergleich zu 2012 einen leichten Anstieg darstellt; hält die Agentur dazu an, in diesem Sinne fortzufahren;
10. stellt fest, dass es in der Vergangenheit bei mehreren Einstellungsverfahren in der Agentur zu Unstimmigkeiten gekommen ist; fordert die Agentur auf, bei Einstellungsverfahren stets für vollständige Transparenz und Eindeutigkeit zu sorgen;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
11. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Transparenzkriterien für Partner-, Patienten-, Gesundheits- und Verbraucherverbände 2014 mit dem Ziel überarbeitet wurden, die Transparenz der Finanzierungen zu erhöhen; nimmt die Annahme des Dokuments mit detaillierten Kriterien für die Bewertung der Finanzinformationen von Patienten- und Verbraucherverbänden und von Zusammenschlüssen von Angehörigen der Gesundheitsberufe zur Kenntnis; stellt außerdem fest, dass dieses Dokument für die Bewertung der Frage herangezogen wird, ob eine Organisation für die Beteiligung am Dialog mit der Agentur in Frage kommt; weist darauf hin, dass die Organisationen dem Dokument zufolge außerdem etwaige Interessenkonflikte zu Beginn der Zusammenkünfte, mit denen der Dialog eingeleitet wird, angeben müssen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Sperrfrist von fünf auf drei Jahre verringert wurde; stellt mit Bedauern fest, dass die willkürliche Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Interessenkonflikten beibehalten wurde; fordert die Agentur auf, außerdem ein Verzeichnis der Patientenorganisationen, mit denen sie zusammenarbeitet, zu erstellen, auf ihrer Website zu veröffentlichen und mit der Angabe der Finanzierungsquellen dieser Organisationen zu verknüpfen, damit die Transparenz erhöht wird;
12. stellt fest, dass die Agentur der Empfehlung der Entlastungsbehörde nachgekommen ist, der Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten einen gesonderten Abschnitt in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht zu widmen;
13. stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Agentur eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Interessenerklärungen von Mitgliedern der wissenschaftlichen Ausschüsse und von Sachverständigen gebilligt hat; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass diese Strategie am 30. Januar 2015 in Kraft getreten ist; bedauert, dass die wesentlichen Schlupflöcher wie zum Beispiel die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Interessenkonflikten nach wie vor Bestand haben, wobei sich die Agentur in erster Linie mit direkten Interessenkonflikten befasst; legt der Agentur nahe, diese Angelegenheit aktiv anzugehen; stellt fest, dass das Formular für die elektronische Interessenerklärung und die Verfahrensleitlinien 2014 fertiggestellt werden sollten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, sobald die Ergebnisse dieser Angelegenheit vorliegen;
14. begrüßt, dass die überarbeitete Strategie eine bessere Unterscheidung der erklärten Interessen umfasst, sodass für eine Person, die im Rahmen eines früheren Beschäftigungsverhältnisses leitend oder führend an der Entwicklung eines Arzneimittels beteiligt war, eine lebenslange Sperre mit Blick auf die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Unternehmen oder die Arbeit an dem betroffenen Arzneimittel gilt und für die meisten erklärten Interessen eine dreijährige Sperrfrist vorgesehen ist;
15. bedauert, dass die vor kurzem von der Agentur angenommene Strategie zur proaktiven Veröffentlichung von Daten aus klinischen Tests gegen die Transparenzbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (Verordnung über klinische Prüfungen) verstößt, da sie es Unternehmen ermöglicht, Daten zu bearbeiten, die möglicherweise geschäftliche Interessen gefährden könnten; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde diesbezüglich Bericht zu erstatten;
16. stellt mit Bedauern fest, dass die Agentur eine viel zu weite Auffassung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat, die auch Unternehmen umfasst, die grundlegende Daten zur Testplanung und ‑methode bearbeiten, und fordert die Agentur auf, die Bestimmungen der Verordnung über klinische Prüfungen insbesondere mit Blick auf die Daten zu klinischen Tests, die nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gelten, ordnungsgemäß umzusetzen;
17. fordert die Agentur auf, zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Tests, aber keinesfalls später als zwölf Monate nach seinem Abschluss, auf ihrer Website detaillierte Berichte zu der von ihr im Rahmen der Entwicklung und der vorläufigen Zulassung von Arzneimitteln erbrachten wissenschaftlichen Beratung von Pharmaunternehmen zu veröffentlichen; stellt fest, dass die Beratung von Unternehmen zur Entwicklung und vorläufigen Zulassung von Arzneimitteln durch die Regulierungsbehörde nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betrachtet werden kann, da ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht;
Interne Prüfung
18. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 auf der Grundlage seines strategischen Prüfungsplans 2012 – 2014 für die Agentur zum Umgang und zur Kommunikation mit Interessenvertretern einen Beratungs- und einen Überwachungsauftrag wahrnahm;
19. stellt fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; stellt außerdem fest, dass die Agentur einen Aktionsplan vorlegte, um diese Mängel zu beheben; weist darauf hin, dass die Maßnahmen im Rahmen der nächsten eingehenden Risikoanalyse vom IAS beurteilt werden;
20. entnimmt dem Bericht des IAS, dass seine Analyse auf einer Prüfung seiner vorherigen und als „sehr wichtig“ oder „wichtig“ eingestuften Empfehlungen und auf einer Aktenprüfung des Stands seiner vorherigen und als „wichtig“ oder „wünschenswert“ eingestuften Empfehlungen beruht; stellt außerdem fest, dass sich bei dem Überwachungsauftrag ergab, dass zum 31. Dezember 2013 keine „kritischen“ oder „sehr wichtigen“ Empfehlungen offenstanden;
21. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur eine Reihe interner Kontrollstandards angenommen hat, mit denen ein einheitliches Niveau der internen Kontrolle aller geschäftlichen Tätigkeiten der Agentur sichergestellt und Managementregeln festgelegt werden sollen, die alle Abteilungen mit Blick auf das Ressourcenmanagement beachten müssen;
Interne Kontrollen
22. weist darauf hin, dass die Prüfstelle der Agentur seit 2012 Ex-ante-Prüfungen vornimmt, wobei der Schwerpunkt auf bedeutenden Verpflichtungen, sensiblen Aufträgen und komplexen Beschaffungsverfahren liegt, bei denen ein höheres Risiko ermittelt wurde; stellt fest, dass die Prüfstelle 2013 über keinerlei Verzögerungen berichtet hat und dass alle Transaktionen anhand von Prüflisten im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Handlungsanweisungen des prüfenden Bediensteten geprüft wurden;
23. stellt fest, dass die Agentur bei mehreren Ex-post-Kontrollen 2013 keine bedeutenden Mängel in ihren internen Kontrollen gefunden hat;
24. weist darauf hin, dass die interne Auditstelle der Agentur 2013 in mehreren Bereichen Prüfungen durchgeführt hat; stellt fest, dass die Empfehlungen der internen Auditstelle zum einen Teil bereits angegangen wurden und zum anderen Teil derzeit umgesetzt werden;
o o o
25. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1).
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2090(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013 , zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(5), insbesondere auf Artikel 15,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0068/2015),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2090(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013, zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Beobachtungsstelle für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht(12), insbesondere auf Artikel 15,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0068/2015),
1. nimmt Kenntnis von den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, wie dem Bericht des Rechnungshofs beigefügt;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2090(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0068/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „die Beobachtungsstelle“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 16 308 171,83 EUR belief, was einem Rückgang um 0,05 % gegenüber 2012 entspricht,
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Beobachtungsstelle für 2013 auf 15 550 000 EUR belief, was einem Rückgang um 0,01 % gegenüber 2012 entspricht,
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2013 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ bzw. „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und eine Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und eine mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurde; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der vier vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen als Reaktion auf die Bemerkungen des Vorjahres eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde, sodass die entsprechende Bemerkung mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurde, während die drei übrigen Bemerkungen mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden;
2. entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass
a.
sie mehrere Verfahren eingeleitet und umgesetzt hat, um sicherzustellen, dass angemessene Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen und -Kontrollen der Kooperationszuschüsse im Rahmen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (Reitox) durchgeführt werden; stellt fest, dass die Maßnahmen eingehende Ex-ante-Kontrollen, schriftliche Anweisungen für die nationalen Knotenpunkte von Reitox, spezielle Informationsveranstaltungen zu den wichtigsten Punkten, jährliche Analysen der Finanzberichte der einzelnen nationalen Knotenpunkte und Ex-post-Überprüfungen vor Ort umfassen;
b.
sie ihre Bestimmungen für die Festlegung der Anforderungen an Ex-post-Überprüfungen überarbeitet hat, um diese besser mit den Ergebnissen der Risikobewertung zu verbinden; stellt fest, dass die letzte Risikobewertung im Jahr 2014 bestätigte, dass es bestimmte mittelgroße bis große Risiken gibt, die eine Ex-post-Überprüfung wahrscheinlich rechtfertigen, vornehmlich im technischen Bereich liegen und mit IT-Sicherheit und Softwarekonfiguration zusammenhängen;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Beobachtungsstelle ein Vergabeverfahren zur Anmietung von Büromaterial für einen Zeitraum von vier Jahren einleitete und dass die technischen Anforderungen im Laufe des Verfahrens erheblich geändert wurden; ist besorgt darüber, dass die technischen Anforderungen für den Vertragsabschluss im Einklang mit der in den veröffentlichten Spezifikationen angekündigten Option erneut angepasst wurden, was zu einer Senkung des Auftragswerts führte; bedauert, dass die zur Preisstruktur des Auftrags veröffentlichten Informationen nicht klar genug waren, was dazu führte, dass ein Bieter sie fehldeutete und daher geringere Chancen hatte, den Zuschlag zu erhalten;
4. stellt mit Besorgnis fest, dass die Bewertungskriterien in dem genannten Verfahren nicht spezifisch genug waren, um uneingeschränkte Transparenz und die Gleichbehandlung der Bieter sicherzustellen; stellt fest, dass die genannten Schwachstellen Effizienz und Wirksamkeit dieses Vergabeverfahrens beeinträchtigten und dazu führten, dass eine Behinderung des Wettbewerbs drohte;
5. entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass die einschlägige Vergabebekanntmachung über das Informationssystem für die europäische öffentliche Auftragsvergabe veröffentlicht wurde, das einige Beschränkungen bei den Informationen vorgibt, die veröffentlicht werden können; erkennt an, dass alle Bieter gleich behandelt und nach Maßgabe der festgelegten und veröffentlichten Zuschlagskriterien und -methode bewertet wurden; fordert die Beobachtungsstelle gleichwohl auf, ihre Vergabefahren zu verbessern und der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Maßnahmen diesbezüglich ergriffen wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
6. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Lauf des Haushaltsjahres 2013 eine Vollzugsquote von 99,73 % bewirkt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 97,71 % betrug, was gegenüber 2012 ein leichter Rückgang um 0,1 % ist; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die hohe Gesamtsumme der gebundenen Mittel darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen;
7. nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle die Effizienz ihrer Zahlungsverfahren verbessert hat; stellt insbesondere fest, dass Zahlungen durchschnittlich 16 Tage vor der einschlägigen Frist erfolgten;
Mittelbindungen und Übertragungen
8. nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung keine Anmerkungen zum Umfang der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen machte; nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle den Grundsatz der Jährlichkeit eingehalten und ihren Haushaltsplan fristgerecht ausgeführt hat;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass sie ihre Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission überarbeitet hat; nimmt zur Kenntnis, dass die überarbeitete Strategie vom Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle in dessen Sitzung am 4. und 5. Dezember 2014 verabschiedet wurde; erwartet die Veröffentlichung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Führungskräfte und des Direktors;
Interne Prüfung
10. entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass dem Internen Auditdienst der Kommission (IAS) der aktualisierte Stand der Umsetzung des dreijährigen strategischen Prüfungsplans der Beobachtungsstelle für den Zeitraum 2013–2015 übermittelt wurde; stellt zudem fest, dass der IAS 2013 eine Prüfung der Finanzplanung und Überwachung in der Beobachtungsstelle durchführte, aus der sich drei sehr wichtige Empfehlungen ergaben; entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass zwei Empfehlungen umgesetzt wurden, wobei eine vom IAS als abgeschlossen betrachtet wird und bei der anderen noch die Prüfung durch den IAS sowie die Empfehlung, sie abzuschließen, ausstehen; stellt zudem fest, dass die Umsetzung einer Empfehlung bereits weit fortgeschritten ist;
11. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Folgeprüfung der Umsetzung seiner früheren Empfehlungen vornahm und die vier verbliebenen als sehr wichtig eingestuften Empfehlungen zu Prüfungen aus der Zeit vor 2013 abschloss; stellt fest, dass zum 31. Dezember 2013 keine kritischen Empfehlungen offenstanden;
Sonstige Bemerkungen
12. entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass im Januar 2015 der Vertrag über den Verkauf ihres ungenutzten ehemaligen Gebäudes „Palacete Mascarenhas“ unterzeichnet wurde;
13. nimmt zur Kenntnis, dass das Gebäude „Cais do Sodre Relogio“ größtenteils ungenutzt ist, da sich nur wenige Bekundungen von Interesse an einer Anmietung des Gebäudes in konkreten Vorschlägen niederschlugen; erkennt an, dass derzeit über einen Mietvertrag mit kurzer Laufzeit verhandelt wird, wobei das Angebot weit unter den Mietkosten liegt, die der Beobachtungsstelle entstehen, und dass die Beobachtungsstelle gegenwärtig mit dem Besitzer des Hauses über einen möglichen Mietnachlass verhandelt, um die Mietkosten möglichst zu neutralisieren; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde von den künftigen Entwicklungen in Kenntnis zu setzen, sobald Informationen vorliegen;
o o o
14. verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2105(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(5), insbesondere auf Artikel 19,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0088/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2105(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(12), insbesondere auf Artikel 19,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0088/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2105(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0088/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 57 819 864 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Erhöhung um 4,88 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 auf 53 789 658 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Zunahme um 2,65 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei Bemerkungen in seinem Bericht für 2011, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und eine Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs für 2013 nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und die andere mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurde; stellt des Weiteren fest, dass bezüglich der drei Bemerkungen des Rechnungshofes in seinem Bericht für 2012 eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und die entsprechende Bemerkung nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen ist, und dass von den anderen beiden Bemerkungen eine mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ und die andere mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen ist;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass im Zuge der Prüfung der internen Verwaltungskosten verschiedene Personalverwaltungsprozesse automatisiert wurden und die Finanzkontrolle und die Rechnungslegung durch automatisierte Instrumente rationalisiert wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Anstrengungen zur Überwachung des Haushalts im Haushaltsjahr 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,07 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen bei 88,73 % lag;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
4. stellt fest, dass dem Rechnungshofbericht und dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zufolge hinsichtlich des Umfangs der Mittelübertragungen im Jahr 2013 keine nennenswerten Probleme festgestellt wurden;
Mittelübertragungen
5. stellt fest, dass dem Rechnungshofbericht und dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zufolge Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen sich im Rahmen der Finanzvorschriften der Agentur bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
6. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofes Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
7. entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 13. und 14. November 2013 einen Beschluss über ihre Geschäftsordnung gefasst hat, wonach alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu Beginn ihrer jeweiligen Amtszeit Verpflichtungs- und Vertraulichkeitserklärungen abzugeben haben;
8. erkennt an, dass die Agentur Anstrengungen unternommen hat, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, indem eine für alle Mitarbeiter obligatorische interne Schulung über Ethik und Integrität eingeführt wurde;
9. entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat 2013 Maßnahmen bezüglich Interessenkonflikten beschlossen hat, durch die Risiken für die Integrität seiner Mitglieder ermittelt und sie für etwaige solche Konflikte sensibilisiert werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Maßnahmen auf den Erkenntnissen des Sonderberichts des Rechnungshofes zur „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“ aufbauen;
10. fordert die Agentur auf, im Sinne größerer Transparenz die Interessenerklärungen und die Lebensläufe des Exekutivdirektors, der Referatsleiter und der Mitglieder des Verwaltungsrats auf seiner Webseite zu veröffentlichen;
Interne Revision
11. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2013 eine Prüfung durchgeführt hat, um zu bewerten – und von unabhängiger Seite bestätigen zu lassen –, ob die internen Kontrollsysteme in Bezug auf die maritimen Unterstützungsdienste tatsächlich tauglich sind und effektiv angewandt werden; stellt fest, dass im Zuge dieser Prüfung verschiedene Bereiche ermittelt wurden, in denen Verbesserungsbedarf besteht, und fünf als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ausgesprochen wurden; stellt fest, dass die Agentur einen Aktionsplan ausgearbeitet hat, um diesen fünf Empfehlungen nachzukommen, und dass der Interne Auditdienst die vorgeschlagenen Aktionen für angemessen hielt, um die ermittelten Risiken abzumildern;
12. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst 2013 eine Aktenprüfung durchgeführt hat, um die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen zu überprüfen, und alle als „kritisch“ bzw. „sehr wichtig“ eingestuften Empfehlungen für abgeschlossen betrachtet hat;
13. stellt fest, dass die interne Auditstelle der Agentur während des Jahres 2013 eine Prüfung in der Einrichtung für Geschäftskontinuität der Agentur in Porto durchgeführt hat; weist darauf hin, dass die interne Auditstelle der Agentur der Ansicht war, dass die vorhandenen konkreten Kontrollen des Umfelds hinreichende Gewähr für den Schutz der Anlagen und Daten der Agentur bieten; stellt ferner fest, dass die interne Auditstelle der Agentur im Anschluss an diese Prüfung eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen hat, die von der Agentur berücksichtigt wurden, und dass die Agentur einen Aktionsplan vorgelegt hat, um für die festgestellten Mängel Abhilfe zu schaffen;
14. stellt fest, dass die Agentur zum 31. Dezember 2013 31 von insgesamt 36 Empfehlungen nachgekommen war, die der Interne Auditdienst, die interne Auditstelle der Agentur und der Rechnungshof in den letzten beiden Jahren ausgesprochen hatten;
o o o
15. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2110(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit(5), insbesondere auf Artikel 17,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004(6), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0089/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit Entlastung für die Ausführung Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2110(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8 0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit(13),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004(14), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0089/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2110(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0089/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 9 670 185 EUR belief, was gegenüber 2012 einen Anstieg um 18,53 % darstellt;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für das Haushaltsjahr 2013 auf 9 030 000 EUR belief, was eine Erhöhung um 10,69 % gegenüber 2012 entspricht;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof (nachstehend „der Rechnungshof“) in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2013 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
D. in der Erwägung, dass es die Hauptaufgabe der Agentur ist, die Fähigkeit der Union zur Verhütung und Behebung von Problemen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verbessern, indem sie sich die auf nationaler und EU-Ebene durchgeführten Maßnahmen zunutze macht;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei einer von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurde, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und diese Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs nunmehr mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurde; stellt ferner fest, dass die in dem Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachte Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs nunmehr mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurde;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
–
die Angaben zu den Auswirkungen der Arbeit der Agentur auf die Bürger der Union auf der Webseite der Agentur bereitgestellt werden, indem jährlich strategische Dokumente veröffentlicht werden, einschließlich des Jahresberichts, und indem auf neue Kommunikationskanäle wie soziale Medien zurückgegriffen wird;
–
sie 2013 eine umfassende körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt hat; stellt fest, dass die Ergebnisse der Bestandsaufnahme in den Jahresabschlüssen 2013 vorgelegt wurden und dass in der entsprechenden Bemerkung des Rechnungshofes die Operation mit als „im Gange befindlich“ versehen wurde, da das Verfahren zur Freigabe der nicht beanspruchten Posten derzeit noch von der Prüfung des Rechnungshofes anhängig ist;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 94,41 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 86,46 % betrug; weist darauf hin, dass im November 2013 von der Kommission zusätzliche Mittel für die Finanzierung des neuen Büros der Agentur in Athen genehmigt wurden; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrats ein Betrag von insgesamt 500 000 EUR am Jahresende noch nicht gebunden war und auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurde;
4. nimmt zur Kenntnis, dass der Arbeitsplatz des operativen Personals der Agentur im Laufe des Jahres 2013 nach Athen verlegt wurde, während das Verwaltungspersonal in Heraklion verblieb; stimmt mit der Beurteilung des Rechnungshofes überein, dass die Verwaltungskosten gesenkt werden könnten, wenn das gesamte Personal der Agentur zentral an einem Standort untergebracht wäre, und legt der Agentur nahe, eine Strategie auszuarbeiten, mit der diese Frage wirksam gelöst würde;
Mittelbindungen und Übertragungen
5. stellt fest, dass der Gesamtbetrag an übertragenen Mittelbindungen 1 200 000 EUR betrug, was 13,5 % der Gesamtmittelzuweisung ausmacht; ist besorgt, dass von diesem Betrag 800 000 EUR Mittelübertragungen im Rahmen von Titel II entsprechen, was 59 % der Gesamtmittelzuweisung in Titel II ausmacht; räumt ein, dass die in Ziffer 3 genannten 500 000 EUR und die zusätzlichen 300 000 EUR, die für die Finanzierung der Möbel und der zugehörigen Netzausstattung des neuen Büros in Athen übertragen wurden, die hohe Übertragungsrate in Titel II erklären;
Übertragungen
6. stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Feststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
7. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;
8. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat im Oktober 2013 den Beschluss über die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der Transparenz- und Geheimhaltungsregeln gebilligt und unterzeichnet hat;
10. entnimmt den Angaben der Agentur, dass Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors, der Direktoren und der Abteilungsleiter, wie bei der Entlastung der Agentur 2012 von der Entlastungsbehörde gefordert, vollständig auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden;
Bemerkungen zu den internen Kontrollen
11. entnimmt den Angaben der Agentur, dass das Amt des Koordinators für interne Kontrolle im September 2013 besetzt war und dass sich dieser vorrangig mit der Umsetzung und dem nachfolgenden Abschluss mehrerer, vom Auditdienst der Kommission (IAS) formulierten Empfehlungen befasste;
Interne Revision
12. nimmt zur Kenntnis, dass 2012 eine Risikobewertung vom IAS durchgeführt wurde, um die Prüfungsprioritäten für die nächsten drei Jahre festzulegen; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS der Agentur seinen endgültigen strategischen Prüfungsplan für den Zeitraum 2013–2015 am 3. Dezember 2012 vorgelegt hat;
13. stellt fest, dass der IAS 2013 eine Aktenprüfung zum Thema „Projektmanagement im Rahmen von Operationen“ durchgeführt hat, was dazu führte, dass insgesamt fünf Empfehlungen formuliert wurden; stellt fest, dass vier dieser Empfehlungen bereits abgeschlossen wurden und die fünfte vom IAS überarbeitet werden soll;
14. stellt fest, dass am 31. Dezember 2013 keine kritischen Empfehlungen aus den vorherigen Berichten des IAS mehr umzusetzen waren; stellt ferner fest, dass die einzige als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlung, die am Jahresende noch offen war, umgesetzt wurde und dass diesbezüglich auf die Überprüfung durch den IAS gewartet wird; weist darauf hin, dass diese Empfehlung mit der Anwendung von Ex-post-Kontrollen zusammenhängt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, wenn die Ex-post-Kontrollen vom IAS validiert werden;
Sonstige Bemerkungen
15. stellt fest, dass gemäß dem Mietvertrag zwischen den griechischen Behörden, der Agentur und dem Vermieter die Miete für die Büros in Athen von den griechischen Behörden entrichtet wird; ist besorgt darüber, dass diese Miete stets mit einigen Monaten Verspätung gezahlt wird, was ein Risiko für die Geschäftsfortführung und ein finanzielles Risiko für die Agentur darstellt; stellt fest, dass die Agentur diesbezüglich Verhandlungen mit den Beteiligten aufgenommen hat; stellt ferner fest, dass der Vermieter die Verzögerungen aufgrund der Vorgehensweise der griechischen Regierung einstweilen akzeptiert, ohne die Agentur mit Strafzahlungen zu belegen; fordert die Agentur auf, mit ihren Anstrengungen fortzufahren, um die sich aus dieser Situation ergebenden Risiken zu vermindern, und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte zu unterrichten;
16. stellt besorgt fest, dass die Agentur es versäumt hat, die Frage betreffend die Kostenwirksamkeit und Umweltverträglichkeit ihres Arbeitsraums zu beantworten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die bestehenden Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;
o o o
17. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(17) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2111(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(5), insbesondere auf Artikel 39,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0078/2015),
1. erteilt dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2111(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(12), insbesondere auf Artikel 39,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0078/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem leitenden Direktor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2111(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0078/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 25 858 799 EUR belief, was eine Erhöhung um 0,23 % gegenüber 2012 bedeutet; in der Erwägung, dass der gesamte Haushalt der Agentur aus dem Haushalt der Union stammt;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und eine nun im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und zwei weitere mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurden; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die drei im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen ebenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und zwei Bemerkungen nun als „abgeschlossen“ und die andere als „im Gange“ gekennzeichnet sind;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
—
sie in Abstimmung mit der Kommission ein Änderung ihrer „Durchführungsvorschrift für den Einsatz und die Einstellung von Bediensteten auf Zeit“ ausgearbeitet hat, um die negative Wirkung, die die derzeitigen Vorschriften auf die Tätigkeiten gehabt haben, abzumildern und so mehr Flexibilität hinsichtlich der Vertragsdauer des operativen Personals zu erlangen sowie das Risiko einer Betriebsstörung oder des Verlusts von Wissen aufgrund hoher Mitarbeiterfluktuation zu verringern;
—
sie beschlossen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Kontinuität der übergreifenden IT-Leistungen und IT-Systeme zu gewährleisten; stellt fest, dass diesbezüglich in den Räumlichkeiten des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg ein Raum für Sicherungsserver eingerichtet worden ist; stellt ferner fest, dass der Notfallplan vom leitenden Direktor erlassen wurde und, dass sich das Verfahren für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Systeme in Vorbereitung befindet und im Juni 2015 getestet werden soll;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 97,87 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 88,12 % betrug;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
4. entnimmt dem Jahresabschluss der Agentur mit Bedauern, dass 2 398 742 EUR an gebundenen Mitteln auf 2013 übertragen wurden, auf 2014 hingegen 2 221 816 EUR; stellt fest, dass es zu dem Rückgang des übertragenen aufgelaufenen Betrags im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist, weil die Haushaltsausgaben 2013 unterschätzt/überschätzt worden waren; weist die Agentur auf ihre Pflicht hin, sich an den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zu halten;
Übertragungen
5. nimmt zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
6. fordert die Agentur auf, weitere Fortschritte im Bereich ihrer Einstellungsverfahren – insbesondere bei der Einstellung von externen Sachverständigen – zu erzielen, um die Transparenz und Gleichbehandlung von Bewerbern sicherzustellen und gleichzeitig auch für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen und dem Verlust von Wissen und Erfahrungen entgegenzuwirken;
7. stellt aufgrund des Berichts des Rechnungshofs mit Sorge fest, dass die Genauigkeit und Dokumentation der Angaben zu den Auftragsvergabeverfahren der Agentur einer Verbesserung bedarf; ist sehr besorgt über die Personalpolitik der Agentur, da sie während des Zeitraums 2013 bis 2015 die Hälfte ihres operativen Personals wird austauschen müssen, wodurch die operativen Tätigkeiten der Agentur erheblich beeinträchtigt werden können; fordert die Agentur auf, für den Umgang mit dem Auslaufen der Verträge ihrer Bediensteten auf Zeit eine kohärente, transparente und objektive Strategie zu entwickeln;
8. stellt fest, dass gemäß der Gründungsverordnung der Agentur deren Bedienstete auf Zeit für höchstens fünf Jahre eingestellt werden können und ihr Vertrag während der zehn ersten Tätigkeitsjahre der Agentur um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden kann; stellt fest, dass die Agentur bis 2013 den Zeitraum von acht Jahren als gängige Praxis angewandt hat;
9. stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur 2013 vier Zeitbedienstete, deren Verträge mit der Agentur im Jahr 2013 nach dem Höchstzeitraum von acht Jahren ausgelaufen waren, entgegen ihrer Gründungsverordnung für einen weiteren Zeitraum von acht Jahren eingestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag einer geänderten Gründungsverordnung für die Agentur, die von Parlament und Rat noch nicht erlassen worden ist, ähnliche Bestimmungen enthält; erachtet es als nicht hinnehmbar, dass die Agentur gegen ihre eigenen Rechtsvorschriften und Regeln verstößt, und fordert die Agentur auf, sich an ihre Einstellungsverfahren zu halten;
10. ist sehr besorgt darüber, dass die Agentur in ihren Einstellungsverfahren nicht objektive Kriterien, uneingeschränkte Transparenz und Gleichbehandlung gewährleistet; fordert die Agentur auf, umfassende, objektive und transparente Leitlinien über die Prüfungsbedingungen wie etwa die für Auswahlgespräche erforderliche Mindestpunktzahl, die objektiven Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die auf Reservelisten gesetzt werden, die Art und Anzahl der Fragen bei mündlichen und schriftlichen Prüfungen usw. festzulegen; fordert die Agentur auf, diese Garantien bis Ende September 2015 in der Stellenausschreibung für jede freie Stelle festzulegen; fordert die Agentur außerdem auf, ein Beschwerdeverfahren für Bewerber anzunehmen, die für ungeeignet erklärt wurden, sich um eine Stelle in der Agentur zu bewerben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
11. ist zutiefst enttäuscht darüber, dass die Agentur immer noch keine eindeutige, umfassende und objektive Strategie zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten erlassen hat, trotz entsprechender Empfehlungen der Entlastungsbehörde und besonderer Empfehlungen des Rechnungshofs dazu in mehreren Jahren nacheinander;
12. entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie beabsichtigt, 2015 ihre überarbeitete Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten anzunehmen sowie die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde zu unterrichten, sobald die neue Strategie angenommen ist und die Lebensläufe und Interessenerklärungen öffentlich zugänglich gemacht worden sind;
Interne Revision
13. nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem Beschluss 81/2013 der Agentur vom 20. März 2013 zur Änderung der Normen für die interne Kontrolle bei der Innenrevision die interne Auditstelle abgeschafft wurde und der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) die Innenrevision übernommen hat; stellt fest, dass die Agentur mit demselben Beschluss das Amt eines Koordinators für interne Kontrolle (ICC) geschaffen hat; bedauert, dass das Einstellungsverfahren für das Amt des ICC langwierig war und der ausgewählte Bewerber bis Januar 2014 seinen Dienst bei der Agentur noch nicht angetreten hatte; stellt fest, dass die Stelle schließlich 2014 besetzt wurde;
14. stellt fest, dass der IAS im November 2013 zu drei vorangegangenen Prüfungsmandaten eine Folgeprüfung vorgenommen hat;
15. entnimmt den Angaben der Agentur, dass gemäß den Erkenntnissen des IAS die Empfehlungen zu folgenden Prüfungen am 31. Dezember 2013 noch nicht vollständig umgesetzt waren:
—
Personalmanagement (2009) – eine „sehr wichtige“ Empfehlung,
—
Planung und Aufstellung des Haushaltsplans (2010) – drei „sehr wichtige“ Empfehlungen,
—
Fachmanagement für Interoperabilität (2011) – zwei „sehr wichtige“ Empfehlungen,
—
Modul der Zuverlässigkeit (2012) – zwei „sehr wichtige“ Empfehlungen, vier „wichtige“ Empfehlungen und eine „wünschenswerte“ Empfehlung;
16. entnimmt den Angaben der Agentur, dass, abgesehen von einer „sehr wichtigen“ Empfehlung aus der Prüfung des Personalmanagements innerhalb der Agentur alle anderen Empfehlungen während des Jahres 2014 abgeschlossen wurden; fordert die Agentur auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die verbleibende Empfehlung umzusetzen;
17. stellt mit Besorgnis fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht über die interne Prüftätigkeit 2012 die Agentur ihre Norm für die interne Kontrolle zur Geschäftsfortführung im Krisenfall nicht beachtet und dass es keinen genehmigten IT-Notfallplan und keinen Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der IT-Systeme gibt; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur beschlossen hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Kontinuität der übergreifenden IT-Leistungen und ‑Systeme der Agentur zu gewährleisten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten;
Leistung
18. entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Verfügbarkeit von Informationen über die Wirkung ihrer Tätigkeiten auf die Bürger der Union und auf den Schienenverkehr durch verschiedene Beteiligungen und Präsentationen auf europäischen Eisenbahnausstellungen und ‑messen sowie durch die Ausrichtung von Workshops, Präsentationen und anderen Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten bewirkt wird; stellt ferner fest, dass die Informationen auf der Website der Agentur durch die Veröffentlichung von Dokumenten wie etwa Jahresberichten oder Newslettern kommuniziert werden;
Zwei Standorte
19. bedauert, dass der Umstand, dass die Agentur zwei Standorte (Lille und Valenciennes) nutzt, um ihre Tätigkeiten auszuüben, ihr zusätzliche Kosten verursacht; nimmt die Anstrengungen, die die Agentur unternimmt, um die nachteiligen Auswirkungen des Beschlusses über ihren Sitz zu minimieren, zur Kenntnis;
20. fordert einen einzigen Standort für die Agentur an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zugänglichen Ort, um knappe Ressourcen einzusparen und die Effizienz der Agentur zu steigern;
Sonstige Bemerkungen
21. vertritt die Auffassung, dass – für den Fall, dass die Agentur durch die Ausweitung ihrer Funktionen wie etwa die Zertifizierung von Eisenbahnmaterial neue Zuständigkeiten erhält – ein Teil der Finanzierung der Agentur durch die Gebühren und Abgaben der Eisenbahnindustrie getragen werden sollte, diese Gebühren und Abgaben jedoch unbedingt in einem angemessenem Verhältnis zu den der Agentur entstehenden Kosten stehen müssen und für die Eisenbahnindustrie nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen;
o o o
22. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2122(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofes über die Jahresrechnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0087/2015),
1. erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2122(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofes über die Jahresrechnung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission(12), insbesondere auf Artikel 64,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0087/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofes darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2122(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0087/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 28 188 749 EUR belief, was einen Anstieg um 39,01 % gegenüber 2012 bedeutet, der dadurch bedingt ist, dass der Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen worden sind;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass bezüglich der sechs von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gang“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und zwei inzwischen im Bericht des Rechnungshofes für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“, drei mit dem Hinweis „im Gang“ und eine mit dem Hinweis „nicht zutreffend“ versehen wurde; stellt fest, dass in Bezug auf die sieben im Bericht des Rechnungshofes für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und zwei Bemerkungen inzwischen als „abgeschlossen“, drei als „im Gang“ und zwei als „nicht zutreffend“ gekennzeichnet sind;
2. nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass
—
sie ihre Personal- und Haushaltsplanung mit der jährlichen Arbeitsplanung verzahnt hat, um den Prioritäten in der gesamten Organisation Rechnung zu tragen und Personal, soweit möglich, anderen Aufgabengebieten zuzuweisen;
—
ihre Einstellungsverfahren geändert wurden durch Einführung von mehr Kontrolle, etwa Ex-ante-Kontrollen, deutlichere Muster und geänderte Verfahren zur Bewertung von Bewerbern, und dass laut dem Bericht des Rechnungshofes die auf die einschlägigen Empfehlungen des Rechnungshofes hin getroffenen Korrekturmaßnahmen abgeschlossen sind;
—
ihre die eigenen Tätigkeiten betreffenden Mitteilungen an Unionsbürger über bestimmte Kanäle veröffentlicht und verbreitet geleitet werden, zu denen unter anderem ihre öffentliche Website und thematische Texte verschiedener Art gehören;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Lauf des Haushaltsjahres 2013 eine Vollzugsquote von 93,18 % bewirkt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 72,54 % betrug;
4. weist darauf hin dass die Behörde mit Blick auf rechtzeitige Korrekturmaßnahmen im Bereich der Haushaltsausführung verschiedene Methoden angewandt hat, wie monatliche Berichterstattung an die Exekutivdirektorin und vierteljährliche Berichterstattung an den Verwaltungsrat; stellt fest, dass sich daraus eine gegenüber dem Vorjahr höhere Vollzugsquote ergeben hat;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
5. stellt fest, dass die Mittelbindungen zeitgerechter vorgenommen wurden und die Gesamthöhe der gebundene Mittel im Vergleich zum Vorjahr gestiegen ist; stellt mit Besorgnis fest, dass die Rate der auf das folgende Jahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III mit 58 %, also 6 % mehr, auf hohem Niveau bleibt;
6. stellt fest, dass der große Umfang der Mittelübertragungen hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass Aufträge für IT-Dienstleistungen am Jahresende vergeben werden, dass die Dienstleistungen 2013 in Anspruch genommen, aber nicht vor Jahresende bezahlt werden und dass sich IT-Beschaffungen verzögern und die einschlägigen Projekte mehrere Jahre laufen; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde von den Schritten in Kenntnis zu setzen, die sie unternehmen wird, um den Umfang der übertragenen Mittel auf ein Mindestmaß zu reduzieren;
Übertragungen
7. stellt mit Bedenken fest, dass der Umfang der Übertragungen mit 18 % des Haushaltsvolumens sehr groß ist: 5 100 000 EUR; beklagt, dass diese Zahl gegenüber 2012 noch zugenommen hat, was auf anhaltende Mängel in der Haushaltsplanung hindeutet; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Mängel zu beheben;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. entnimmt den Angaben der Behörde, dass die Vergabeverfahren bei allen Aufträgen über 15 000 EUR zentralisiert wurden, damit sie pünktlicher und mit besserer Qualitätskontrolle und Einhaltung der Vorschriften verlaufen; nimmt zur Kenntnis, dass 2013 die monatliche Berichterstattung an die Exekutivdirektorin über den Stand der Durchführung des Vergabeplans eingeleitet wurde;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie ihre Ethik-Leitlinien weiter verbessert hat, indem sie eine Strategie bezüglich Interessenkonflikten bei Nicht-Bediensteten aufgestellt hat, in der die Leitlinien der Kommission für die Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Einrichtungen der EU berücksichtigt werden und die für Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats gilt;
10. stellt fest, dass die auf Interessenkonflikte bezogene Strategie der Behörde eine Vorschrift über die Veröffentlichung der Interessenerklärungen der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats umfasst; stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen der Exekutivdirektorin und der Angehörigen der höheren Führungsebene nicht öffentlich verfügbar sind; fordert die Behörde auf, diesen Mangel zügig zu beheben und die genannten Texte über ihre Website leicht zugänglich zu machen;
Interne Revision
11. entnimmt den Angaben der Behörde, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 eine begrenzte Prüfung der Durchführung der Normen für die interne Kontrolle (ICS) auf Seiten der Behörde vorgenommen hat, ausgehend von den Ergebnissen der 2012 vorgenommenen Risikobewertung und dem strategischen Prüfungsplan der Behörde für 2013–2015;
12. weist darauf hin, dass der IAS bei seiner Überprüfung der Umsetzung der ICS 2013 in den einzelnen Bereichen 14 Empfehlungen abgegeben hat, von denen eine als „sehr wichtig“ eingestuft wurde, und zu dem Schluss gekommen ist, dass die meisten der 15 geprüften ICS vollständig oder weit gehend umgesetzt worden waren; weist darauf hin, dass als Ergebnis des Folgebesuchs des IAS vom Juni 2014 die Hälfte der Empfehlungen umgesetzt waren, auch die als „sehr wichtig“ eingestufte;
Sonstige Bemerkungen
13. beklagt, dass verspätete Zahlungen einen Anteil von 27 % an allen Auszahlungen für bezogene Güter und Dienstleistungen hatten, woraus sich Zinszahlungen von 3 834 EUR ergaben, und dass sich die Auszahlungen durchschnittlich um 32 Tage verzögerten; fordert die Behörde auf, der Entlastungsbehörde ausführliche Angaben über die Schritte vorzulegen, die zur Behebung dieses Problems unternommen wurden, und die Pünktlichkeit der Auszahlungsvorgänge zu verbessern;
14. stellt fest, dass die derzeitige Finanzierungsregelung der Behörde unflexibel ist, unnötige Verwaltungslasten herbeiführt und möglicherweise ihre Unabhängigkeit infrage stellt; fordert die Behörde auf, im Hinblick auf die Überarbeitung ihrer derzeitigen Finanzierungsstruktur mit der Kommission zusammenzuarbeiten;
15. stellt fest, dass die Behörde nach ihren Beratungen mit dem Aufnahmemitgliedstaat dazu übergegangen ist, Mehrwertsteuererstattungen aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und der Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates(15) zu beantragen; weist darauf hin, dass Ende 2013 nur für 39 % der im Zeitraum 2011–2013 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge Erstattung beantragt worden war; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Schritte zu unterrichten, die zur Beantragung der Mehrwertsteuererstattungen unternommen wurden, und über den geschätzten Zeitrahmen, in dem der Gesamtbetrag zurückgefordert werden kann;
16. weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil des ESFS im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;
17. verweist auf die Bemerkung der Kommission aus ihrem aktuellen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), wonach die ESA trotz der schwierigen Umstände rasch gut funktionierende Organisationen aufgebaut haben, die das breite Spektrum ihrer Aufgaben insgesamt gut erfüllt haben, obwohl sie bei steigenden Anforderungen nur über begrenzte personelle Ressourcen verfügten;
18. betont, dass der Behörde bei der Förderung eines gemeinsamen Aufsichtssystems für den gesamten Binnenmarkt eine wichtige Rolle zukommt, in der sie für besser integrierte, effizientere und sicherere Finanzmärkte in der Union zu sorgen und dadurch zur wirtschaftlichen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in Europa sowie zur Abwendung künftiger Finanzkrisen beizutragen hat;
19. räumt ein, dass sich das ESFS noch in der Aufbauphase befindet, und betont, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen Aufgaben eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine hochwertige Aufsicht möglich wird; betont, dass stets sorgfältig geprüft werden sollte, ob zusätzliche Aufgaben mit zusätzlichen Ressourcen verknüpft werden müssen; betont allerdings, dass jeder potenziellen Erhöhung ihrer Mittel nach Möglichkeit angemessene Rationalisierungsbestrebungen vorausgehen sollten bzw. dass sie durch solche ergänzt werden sollten; betont, dass die Behörde eine koordinierende Funktion hat und eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten muss, um ihren Auftrag wahrzunehmen;
20. betont, dass sich die Behörde in Anbetracht ihrer begrenzten Ressourcen auf die ihr von Parlament und Rat übertragenen Aufgaben beschränken muss; betont, dass die Behörde diese Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen sollte, jedoch nicht versuchen darf, über ihren Auftrag hinauszugehen, und dass sie unabhängig bleiben muss; betont, dass die Behörde prüfen sollte, ob Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden müssen;
21. betont, dass die Behörde ihre Befugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die ihr aufgrund ihres Auftrags gewährt werden, uneingeschränkt nutzen sollte; betont, dass die Behörde in diesem Bereich für eine engere Koordinierung mit den anderen ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses sorgen solle;
22. fordert die Behörde auf, in Zukunft darauf zu achten, dass keine rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, bevor die Mittelbindungen festliegen;
o o o
23. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2104(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Stiftung(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung(5), insbesondere auf Artikel 17,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0090/2015),
1. erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2104(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Stiftung(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung(12), insbesondere auf Artikel 17,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0090/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2104(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8‑0090/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 143 500 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 0,01 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Mittel der Stiftung aus dem Haushalt der Union stammen;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. begrüßt, dass im Jahr 2013 mit den Stellen der Region Piemont (Italien) eine Vereinbarung über die Räumlichkeiten der Stiftung getroffen wurde, durch die sichergestellt ist, dass die Stiftung ihre Tätigkeiten im Zeitraum 2013–2015 weiterführen kann; entnimmt den Angaben der Stiftung, dass sie mit der neuen Regierung der Region Piemont, wo sich der Sitz der Stiftung befindet, Verhandlungen über die Verlängerung des Dienstleistungsvertrags für ihre Räumlichkeiten ab 2015 aufgenommen hat;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
2. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,78 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 95,72 % betrug;
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Stiftung Ende 2013 über ein Guthaben in Höhe von 7 500 000 EUR auf Konten einer einzigen Bank mit einer niedrigen Bonitätseinstufung (F3, BBB) verfügte; entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der hohe Banksaldo zum Jahresende aus der vorab überwiesenen ersten Teilzahlung des Zuschusses für das Jahr 2014 und den Mitteln, die die Stiftung für die neuen Projekte GEMM und FRAME erhalten hat, resultiert; nimmt die Absicht der Stiftung zur Kenntnis, an einem von der Kommission eingeleiteten gemeinsamen Beschaffungsverfahren für Bankdienstleistungen teilzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Stiftung im Falle eines Fehlschlags des Verfahrens alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollte, um ihre Vermögenswerte abzusichern; fordert die Stiftung auf, zu bewerten, ob ihre Strategie für die Verwaltung der Kassenmittel überarbeitet werden muss, und der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens Bericht zu erstatten;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
4. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass keine Angaben zu den Mittelbindungen und Übertragungen für das Haushaltsjahr 2013 gemacht wurden, und spricht der Stiftung seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
5. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Stiftung für das Haushaltsjahr 2013 gegeben haben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
6. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass sie die Leitlinien für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen und veröffentlicht hat; nimmt die Absicht der Stiftung zur Kenntnis, die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Leiters und der Mitglieder des höheren Managements auf ihrer Website zu veröffentlichen, und fordert die Stiftung auf, die Entlastungsbehörde schnellstmöglich nach Abschluss dieses Verfahrens über die Ergebnisse zu unterrichten;
Interne Revision
7. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2013 den Aufbau und die wirksame Anwendung des internen Kontrollsystems prüfte, das von der Verwaltung im Hinblick auf Fachmanagement und Dienstreisen eingerichtet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die genannte Prüfung durchgeführt wurde, um insbesondere festzustellen, ob das interne Kontrollsystem zum Zeitpunkt der Feldarbeit hinreichende Gewähr für die Einhaltung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen sowie die Wirksamkeit und Effizienz der Verfahren für Fachmanagement und Dienstreisen bot, wie es im Prüfungsumfang vorgesehen ist;
8. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung der Ansicht ist, dass das interne Kontrollsystem – abgesehen von der formalen Ernennung des Auswahlgremiums und den Erklärungen zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und zur Vertraulichkeit – hinreichende Sicherheit bot;
9. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass sie im Anschluss an die genannte Prüfung einen Aktionsplan erstellt hat, der dem Internen Auditdienst vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass der Aktionsplan nach Auffassung des Internen Auditdienstes eine geeignete Grundlage für die wirksame Umsetzung und Weiterverfolgung der Prüfungsempfehlungen des Internen Auditdienstes darstellt;
10. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Interne Auditdienst am 1. September 2014 alle 14 Empfehlungen aus dem IAS-Audit zur Kommunikation aus dem Jahr 2011 formell abgeschlossen hat;
Leistungsfähigkeit
11. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass die Kommunikationstätigkeiten der Stiftung in Einklang mit ihrer Kommunikationspolitik vorrangig auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtet sind; stellt fest, dass die erste Informationsebene auf der Website der Stiftung auf interessierte Bürger abzielt und allgemeine Informationen, konkrete Tätigkeiten sowie Ergebnisse enthält; nimmt zur Kenntnis, dass die Stiftung auch auf anderen Kommunikationskanäle wie traditionelle Medien und soziale Netzwerke zurückgreift;
Sonstige Bemerkungen
12. erkennt an, dass die Stiftung einen beständigen Beitrag zu einer verbesserten Entwicklung des Humankapitals in Partnerländern leistet; begrüßt außerdem die Ergebnisse, die 2013 im Rahmen der mittelfristigen Vorausschau 2010–2013 der Stiftung erzielt wurden und in denen sich die erfolgreiche Ausführung des Vierjahresplans zeigt;
13. stellt fest, dass 2013 das letzte Jahr der mittelfristigen Vorausschau 2010–2013 war, und spricht der Stiftung seine Anerkennung dafür aus, dass sie die in ihren vier Arbeitsprogrammen vorgesehenen Zielvorgaben zu 99 % erfüllt hat;
14. begrüßt die Fortschritte, die bei der Ausarbeitung der faktengestützten Reform der europäischen Berufsbildung durch den Turin-Prozess und andere spezifische politische Analysen erzielt wurden, für die die Partnerländer die Verantwortung übernommen haben, was zu politischen Entwicklungen auf einzelstaatlicher Ebene führt, die zur Gewährleistung der künftigen Nachhaltigkeit beitragen;
o o o
15. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2128(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015– C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(5), insbesondere auf Artikel 33,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Entlastung für die Ausführung Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2128(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(12), insbesondere auf Artikel 33,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2128(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 61 345 072 EUR belief; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushaltsplan der Union stammen;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
C. in der Erwägung, dass die zentrale Aufgabe der Agentur das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac ist;
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass, obwohl die Agentur ihre Tätigkeit im Dezember 2012 aufgenommen hat, die Kommission der Agentur erst am 22. Mai 2013 Finanzautonomie gewährt hat und somit in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 der Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 geprüft wurde; stellt außerdem fest, dass 2013 das erste Jahr war, in dem der Rechnungshof eine Prüfung des Jahresabschlusses der Agentur durchgeführt hat;
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
2. stellt mit Besorgnis fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs die Probleme in Bezug auf die Bewertung der Systeme SIS II, VIS und Eurodac in der Rechnungslegung der Agentur hervorgehoben werden; weist darüber hinaus darauf hin, dass bei der Bewertung zwar nicht in bedeutendem Maße falsche Angaben gemacht worden sind, der Rechnungshof der Angelegenheit jedoch große Beachtung beigemessen und die Aufmerksamkeit darauf gelenkt hat; weist darauf hin, dass das Betriebsmanagement dieser Systeme die Kernaufgabe der Agentur ist und dass die Kommission im Mai 2013 diese Systeme im Wege einer Transaktion ohne zurechenbare Gegenleistung der Agentur übertragen hat; stellt außerdem fest, dass der Wert dieser Systeme in der Rechnungslegung der Agentur mit ihrem Nettobuchwert gemäß der Buchführung der Kommission ausgewiesen und zum Jahresende aktualisiert wurde, da zuverlässige und vollständige Informationen zu den Gesamtentwicklungskosten dieser Systeme fehlen; zeigt sich darüber besorgt, dass diese Werte hauptsächlich die Hardware und die Standardsoftwarelösungen betreffen und nicht die Kosten für die Softwareentwicklung beinhalten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt mit Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011(15) fest, dass die Kommission für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der Agentur verantwortlich war, bis ihr die Finanzautonomie gewährt wurde; stellt mit Besorgnis fest, dass sich eine Verzögerung bei der Fertigstellung des Rechnungsführungssystems der Agentur auf die Zahlungsplanung und auf die Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses ausgewirkt hat;
4. weist darauf hin, dass der Rechnungshof keine eingehendere Analyse nach Haushaltstiteln vornehmen konnte, da die Kommission den Haushalt ausgeführt hat;
5. entnimmt dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur, dass die Ausführungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 96 % und bei den Mitteln für Zahlungen 67 % betrugen;
6. stellt mit Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 fest, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen beteiligt sind, einen Beitrag zum Haushalt der Agentur leisten müssen; weist außerdem darauf hin, dass die mit Schengen assoziierten Länder die von der Agentur verwalteten Systeme 2013 zwar verwendeten, die Verhandlungen der Kommission jedoch noch im Gange waren; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Verhandlungen zu unterrichten;
Mittelbindungen und Übertragungen
7. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2013 zu einer Ausführungsrate von 98,95% geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 28,94% lag;
8. stellt fest, dass die hohe Rate der nicht verwendeten gebundenen Mittel, die auf das Haushaltsjahr 2014 übertragen wurden, zum Großteil Mittel unter Titel II und Titel III betrifft und auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Agentur über mehrere mehrjährige Verträge im Zusammenhang mit ihren zentralen Tätigkeitsbereichen verfügt;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
9. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gaben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
10. zeigt sich tief besorgt darüber, dass die Agentur den Fragebogen der Entlastungsbehörde zu Interessenkonflikten nicht ausgefüllt hat; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die zur Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der nationalen Sachverständigen, die in Beiräten sitzen, spätestens Ende 2015 zu veröffentlichen;
Interne Kontrollen
11. stellt fest, dass das Vorhaben zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle Ende des Jahres 2013 im Gange war und dass diese im Juni 2014 vom Verwaltungsrat genehmigt wurden;
12. nimmt im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agentur, abgesehen von einer Feuerversicherung zur Abdeckung von Mehrfachrisiken für die Gebäude in Tallinn, über keinen Versicherungsschutz für Sachanlagen verfügt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse sämtlicher hierzu getroffener Abhilfemaßnahmen zu unterrichten;
Interne Revision
13. stellt fest, dass die interne Auditstelle der Agentur im Oktober 2013 ihre Tätigkeit aufgenommen hat;
14. weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) eine vorläufige Risikobewertung der wichtigsten Verwaltungsverfahren der Agentur durchgeführt hat, um künftige Pläne für die interne Prüfung vorzubereiten; hebt hervor, dass der IAS zahlreiche potenzielle mit hohem Risiko behaftete Bereiche ermittelt hat, die in die Prüfungstätigkeiten für 2014 eingeschlossen wurden, einschließlich Betriebskontinuität, öffentliche Auftragsvergabe, Governance, Gebäudeverwaltung usw.; stellt fest, dass die Agentur damit begonnen hat, Maßnahmen umzusetzen, um die ermittelten Risiken abzudämpfen;
Leistung
15. stellt fest, dass die Agentur ihren Sitz in Tallinn hat, wo 46 Personen beschäftigt sind, während ihre operativen Tätigkeiten in Straßburg durchgeführt werden, wo 79 Personen beschäftigt sind, und dass sich der Ausweichstandort in Sankt Johann im Pongau (Österreich) befindet; nimmt die Stellungnahme des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die Effizienz der Verwaltung erhöht und die Verwaltungskosten gesenkt werden würden, wenn alle Mitarbeiter zentral an einem Standort tätig wären; fordert die Kommission daher auf, in ihrem Bewertungsbericht, der gemäß Artikel 31 der Gründungsverordnung der Agentur zu erarbeiten ist, die Vor- und Nachteile von drei unterschiedlichen Sitzen darzulegen, und insbesondere auf erwartete Haushaltseinsparungen, praktische Fragen und die Kosten im Hinblick auf eine mögliche Zentralisierung ihrer Tätigkeiten einzugehen;
16. stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof die Verhandlungen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat (Estland) mit dem Ziel im Gange waren, eine Einigung in Bezug auf den Sitz zu erreichen, mit der die Bedingungen, nach denen die Agentur und ihre Bediensteten tätig sind, klargestellt werden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis spätestens Ende Dezember 2015 über den Stand der Verhandlungen zu unterrichten und so rasch wie möglich ein Abkommen über den Sitz abzuschließen;
o o o
17. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2100(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),
1. erteilt der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2100(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(12), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2100(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 17 682 338 EUR belief, was einem Anstieg um 4,50 % gegenüber 2012 entspricht;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 auf 15 614 775 EUR belief, was einem Rückgang um 3,77 % gegenüber 2012 entspricht;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;
D. in der Erwägung, dass zu den Aufgaben der Agentur die Sammlung und Verbreitung von Informationen über die nationalen und EU-Prioritäten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, die Unterstützung von an Politikgestaltung und ‑umsetzung beteiligten nationalen und EU-Einrichtungen und die Information über Präventivmaßnahmen gehören;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und beide Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und die dazugehörige Bemerkung als „abgeschlossen“ und die andere nun als „im Gange befindlich“ gekennzeichnet ist;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
—
das Abkommen mit dem Königreich Spanien über den Sitz der Agentur im September 2013 geschlossen wurde;
—
sie auf ihrer Website durch die Veröffentlichung allgemeiner Bewertungen der Agentur, des Jahresberichts, des jährlichen Tätigkeitsberichts der Direktorin sowie der Analyse und Bewertung des Tätigkeitsberichts durch den Verwaltungsrat über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger informiert;
—
vor allem deutliche Verbesserungen bei der Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms, bei der Aufführung der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen im Jahr 2013 und bei Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung und den Gehältern erzielt wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,94 % führten und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 70,19 % betrug;
Mittelbindungen und Übertragungen
4. stellt mit Besorgnis fest, dass der Umfang der auf das Jahr 2014 übertragenen Mittelbindungen mit 601 426 EUR (30 %) bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 3 693 549 EUR (46 %) bei Titel III (operative Ausgaben) hoch war;
5. weist darauf hin, dass der große Umfang der Mittelübertragungen bei Titel II auf den zum Jahresende geplanten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umzug der Agentur in ihre neuen Räumlichkeiten sowie auf die Erneuerung jährlicher IT-Verträge zurückzuführen war; weist zudem darauf hin, dass der Hauptgrund für den großen Umfang der geplanten Mittelübertragungen bei Titel III der mehrjährige Charakter wichtiger Projekte war, die im Jahr 2013 eingeleitet wurden;
Übertragungen
6. stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
7. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren gaben;
8. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorbrachte;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat ihre Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten im November 2014 verabschiedete; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Strategie Bestimmungen über die Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen der Direktorin und der Führungskräfte enthält; stellt fest, dass die meisten dieser Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; fordert die Agentur nachdrücklich auf, bis September 2015 eine Auflistung aller Fälle von Interessenkonflikten vorzulegen; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Veröffentlichung von Lebensläufen und Interessenerklärungen für Sachverständige nicht verbindlich ist; fordert die Agentur auf, diese Verpflichtung auf Sachverständige auszuweiten;
10. ersucht die Agentur darum, umfassende Strategien zum Umgang mit Situationen anzunehmen, in denen Interessenkonflikte eintreten, etwa wenn ein Beamter Beteiligungen veräußert, die Mitwirkung an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren ablehnt oder den Zugang zu bestimmten Informationen einschränkt bzw. wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert oder er von seinem Amt zurücktritt;
11. stellt fest, dass die Verfahren, durch die Interessenkonflikte des Personals der Agentur verhindert werden sollen, derzeit überarbeitet werden und dass die Überarbeitung 2015 abgeschlossen wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Überarbeitung zu unterrichten, sobald diese abgeschlossen ist;
Interne Kontrollen
12. nimmt zur Kenntnis, dass der Haushalt der Agentur 2013 zu 100 % Ex-ante-Überprüfungen unterlag;
Interne Revision
13. entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine eingehende Risikobewertung vornahm und seinen endgültigen strategischen Prüfungsplan 2013–2015 vorlegte, der von der Direktorin und dem Verwaltungsrat der Agentur gebilligt wurde;
14. stellt fest, dass der IAS eine Prüfung der Berichterstattung / Bildung von Sicherheitsblöcken vornahm, die eine als „sehr wichtig“ und sieben als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ergab; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan zur Milderung der ermittelten Schwachstellen vorlegte, der vom IAS gebilligt wurde;
15. stellt fest, dass der IAS 2013 die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen überprüfte und dabei zu dem Schluss kam, dass keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren, eine als sehr wichtig eingestufte Empfehlung umgesetzt wurde und mit der Umsetzung der zweiten als sehr wichtig eingestuften Empfehlung begonnen wurde;
Sonstige Bemerkungen
16. stellt fest, dass 2013 das letzte Jahr war, das unter die Strategie der EU-OSHA für 2009–2013 fiel; begrüßt die von der Agentur in diesem Zeitraum erzielten Erfolge, insbesondere die Förderung interaktiver Online-Werkzeuge für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzmanagements; nimmt Kenntnis von der Annahme des neuen mehrjährigen Strategieprogramms der Agentur für die Jahre 2014–2020;
17. begrüßt, dass die Agentur am 1. Januar 2014 endlich ihre neuen Räumlichkeiten bezogen hat, und nimmt Kenntnis von dem beträchtlichen Rückgang der Mietkosten nach dem Abschluss der Vereinbarung mit den spanischen Behörden über den Sitz der Agentur;
o o o
18. verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2117(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
– gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur(4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 des Anhangs,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0119/2015),
1. erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2117(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(5),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(6),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
– gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur(8), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 des Anhangs,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0119/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2117(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0119/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge – wie schon für 2012 – auf 104 000 EUR belief;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „Bericht des Hofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Hofes über den Jahresabschluss der Agentur, dass bezüglich einer vom Hof in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die im Bericht des Hofes für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurde, Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und dass die Bemerkung jetzt mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen ist; stellt des Weiteren fest, dass die vom Hof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachte Bemerkung jetzt mit dem Hinweis „ausstehend“ versehen ist;
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
2. stellt fest, dass nach den Ausführungen der Agentur in den Erläuterungen zu ihrem Jahresabschluss alle Gehälter und einige zusätzliche Kosten für Verwaltungsdienste direkt aus dem Haushalt der Kommission gezahlt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Gehaltskosten offengelegt wurden, aber keine näheren Angaben zu den Kosten der Verwaltungsdienste gemacht wurden; befürchtet, dass dadurch verschleiert wird, in welchem Umfang die Agentur von der Kommission abhängig ist; betont, dass die Agentur, wie in ihrer Satzung vorgesehen, finanzielle Autonomie genießen sollte;
3. entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie der Entlastungsbehörde einen detaillierteren Bericht über ihren direkt von der Kommission gedeckten Bedarf vorlegen wird;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Verwendungsrate von 95 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 59,22 % bei den Mitteln für Zahlungen geführt haben;
Interne Kontrollen
5. entnimmt dem Bericht des Hofes, dass die zentralen Bestandteile der internen Kontrollen der Agentur wie etwa eine Risikomanagement- und -kontrollstrategie, Verfahren zur Leistungsüberwachung, eine Prüfung des internen Kontrollsystems auf seine Funktionsweise und Standesregeln unzureichend dokumentiert sind;
o o o
6. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.(9)
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2088(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(5), insbesondere auf Artikel 16,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2015),
1. erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2088(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Stiftung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(12), insbesondere auf Artikel 16,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2088(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0092/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 624 300 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 3,76 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass Informationen über die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf die Bürger der Union auf ihrer Website bereitgestellt werden, und zwar hauptsächlich durch die jährliche Veröffentlichung strategischer Dokumente wie des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung und vieler Dokumente über die Politik der Union in den Bereichen Leben und Arbeiten;
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
2. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Stiftung Ende 2013 und Anfang 2014 eine umfassende körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt hat und dass der Bericht über die körperliche Bestandsaufnahme bis zur Prüfung durch den Rechnungshof im Februar 2014 noch nicht abgeschlossen war; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof durchgeführten Tests ergaben, dass nicht alle Gegenstände des Anlagevermögens mit einem Barcode versehen und im Bestandsverzeichnis sowie in der Buchführung erfasst waren, dass bestimmte Teile der Ausstattung als Ausgaben und nicht als Aktiva erfasst waren und dass das Ausgangsdatum für die Berechnung der Abschreibung bei einigen Vermögensgegenständen nicht zurückverfolgt werden konnte;
3. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Bericht über die körperliche Bestandsaufnahme abgeschlossen und veröffentlicht wurde, nachdem der Rechnungshof seine Prüfung durchgeführt hatte, und dass Fehler bei der Erfassung und der Barcode-Auszeichnung korrigiert wurden; stellt ferner fest, dass die Stiftung mittlerweile die erforderlichen Unterlagen erfasst, damit das Ausgangsdatum für die Berechnung der Abschreibung der Vermögensgegenstände zurückverfolgt werden kann;
4. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass die Schwachstellen im Bereich der Erfassung der Gegenstände des Anlagevermögens und der diesbezüglichen Buchführung weitestgehend auf die Umstellung auf ein neues Buchführungssystem für das Anlagevermögen zurückzuführen waren; nimmt zur Kenntnis, dass die festgestellten Mängel durch die vollständige Einführung des neuen Systems und durch Änderungen bei den internen Arbeitsläufen beseitigt wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
5. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 99,50 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 78,10 % betrug;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
6. stellt mit Besorgnis fest, dass der Umfang der auf das Jahr 2014 übertragenen Mittelbindungen mit 35,60 % bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 48,60 % bei Titel III (operative Ausgaben) hoch war;
7. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass die Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr unter Titel II hauptsächlich mit der Beschaffung von IT-Hardware und Software, dringenden und unvorhergesehenen Reparaturarbeiten und Renovierungsarbeiten, die bereits für Anfang 2014 in Auftrag gegeben und geplant waren, in Zusammenhang standen, und dass die Mittelübertragungen unter Titel III hauptsächlich auf mehrjährige Projekte, bei denen bereits Aktivitäten umgesetzt wurden, sowie auf ungeplante Mittelübertragungen etwa durch eine Erhöhung der Haushaltsmittel für mehrere Projekte mit dem Ziel, deren Umfang zu erweitern und die Qualität zu verbessern, am Jahresende angeforderte Übersetzungsdienste und eine späte Inrechnungstellung durch Auftragnehmer zurückzuführen sind;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. stellt fest, dass weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabe- oder die Einstellungsverfahren der Stiftung gegeben haben;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass sie im Laufe des Jahres 2014 Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen hat; begrüßt, dass die Interessenerklärungen sowie die Lebensläufe des Direktors und der Mitglieder des höheren Managements auf der Website veröffentlicht wurden; stellt fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter trotz der Forderung der Stiftung, diese auf ihrer Website zu veröffentlichen, noch immer nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Stiftung auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;
Interne Revision
10. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2013 eine Prüfung der wechselseitigen Kommunikation zwischen der Stiftung und ihren Kunden und relevanten Akteuren durchgeführt hat, um festzustellen, ob ihre Ziele wirksam und effizient erreicht werden; nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfung ergab, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Stiftung wirksam und effizient funktionierten; stellt fest, dass der IAS im Rahmen seiner Prüfung Empfehlungen an die Stiftung abgegeben hat, von denen eine als „sehr wichtig“ eingestuft wurde;
11. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass alle vom IAS im Jahr 2012 und in den Vorjahren abgegebenen Empfehlungen umgesetzt wurden und vom IAS im Januar 2014 als erledigt eingestuft wurden;
Sonstige Bemerkungen
12. stellt mit Besorgnis fest, dass noch kein umfassendes Sitzabkommen zwischen der Stiftung und dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, unterzeichnet wurde, obwohl die Stiftung ihre Tätigkeit 1975 aufgenommen hat;
13. entnimmt den Angaben der Stiftung, dass im Februar 2014 Verhandlungen mit dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, aufgenommen wurden; stellt fest, dass der Stiftung der Entwurf eines Abkommens vorgelegt wurde, in dem die meisten der früheren Streitpunkte gelöst wurden, und sieht der abschließenden Verhandlungsrunde und anschließenden Unterzeichnung des Abkommens, das die Transparenz hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Stiftung und ihr Personal arbeiten, fördern würde, erwartungsvoll entgegen; fordert die Stiftung auf, die Entlastungsbehörde über das Verhandlungsergebnis zu unterrichten;
14. stellt fest, dass 2013 das erste Jahr des Vierjahresprogramms (2013–2016) der Stiftung war; begrüßt die diesbezüglichen Tätigkeiten der Stiftung, die darin bestehen, zeitnah hochwertiges und relevantes Wissen zur Verfügung zu stellen, um Unterstützung bei der Politikgestaltung zu leisten, wobei dieses Wissen beispielsweise auch von der Internationalen Arbeitsorganisation genutzt wird; nimmt ferner zur Kenntnis, dass bei den meisten der wesentlichen Leistungsindikatoren im Vergleich zu 2012 eine Verbesserung erzielt wurde;
15. begrüßt den verstärkten Beitrag der Stiftung zur Politikentwicklung, die zunehmende Verwendung ihres Fachwissens in zentralen Strategiepapieren der Union und die wachsende Anerkennung des wissenschaftlichen Wertes der Forschungsarbeit, die die Stiftung leistet;
o o o
16. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2103(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten von Eurojust(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(5), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0091/2015),
1. erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2103(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten von Eurojust(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der Eurojust für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(12), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0091/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2103(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0091/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt von Eurojust für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 33 828 256 EUR belief;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt von Eurojust für 2013 auf 32 358 660 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 1,85 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 von Eurojust (nachfolgend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe angemessene Sicherheit darüber erlangt, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
D. in der Erwägung, dass Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität und mit dem Ziel einer verbesserten Koordinierung grenzübergreifender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern errichtet wurde,
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ bzw. „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und eine Bemerkung im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und die andere mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurde; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen auch Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und eine Bemerkung mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und die andere mit dem Hinweis „n. z.“ versehen wurde;
2. entnimmt den Angaben von Eurojust, dass es eine Reihe von Maßnahmen zur Beschränkung der auf das darauffolgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel für Verpflichtungen eingeleitet hat, zu denen auch ein neuer Prognosebericht und die verpflichtende Schulung aller Akteure, die mit der Haushaltsausführung befasst sind, im Bereich „Ausgabenzyklus“ gehören;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass der Umfang der bei den verschiedenen Titeln gebundenen Mittel zwischen 99 % und 98 % der Gesamtmittel lag, und dass dies darauf hindeute, dass die rechtlichen Verpflichtungen im Zeitplan lagen;
4. nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs zu notwendigen Verbesserungen bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans zur Kenntnis; weist gleichzeitig darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Anträge auf Erstattung der Ausgaben im Zusammenhang mit den von Eurojust finanziell unterstützten gemeinsamen Ermittlungsgruppen gestellt werden, in den meisten Fällen von der Art der Ermittlungstätigkeiten abhängig ist, die nicht immer im Voraus planbar sind und sich in vielen Fällen bis zum Jahresende erstrecken können;
5. nimmt jedoch in diesem Zusammenhang die vom Rechnungshof ermittelten Gründe und die von Eurojust in dieser Hinsicht zur Umsetzung der Anweisungen des Rechnungshofs bereits eingeleiteten Maßnahmen – nämlich die Reduzierung der Zahl im Haushaltsjahr 2014 verwendeten Haushaltslinien um 26,4 % – zur Kenntnis;
6. vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass mehr auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung von Eurojust mit Blick auf den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit geachtet werden sollte, d. h. auf die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Effektivität, mit der Eurojust seine Mittel bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einsetzt;
Mittelbindungen und Übertragungen
7. stellt mit Besorgnis fest, dass der Umfang der auf das folgende Jahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (operative Ausgaben) mit 2 341 825 EUR bzw. 32 % groß war; stellt fest, dass dieser große Umfang hauptsächlich auf die Übergabe der Verwaltung der internen Software am Jahresende an einen neuen Dienstleister zurückzuführen ist;
Übertragungen
8. ist zutiefst besorgt darüber, dass Eurojust im Jahr 2013 49 Mittelübertragungen vornahm, die 101 Haushaltslinien betrafen, was von erheblichen Mängeln bei der Haushaltsplanung und beim Haushaltsvollzug und einer schlechten Verwaltung zeugt; fordert Eurojust auf, sein Ziel, die Anzahl der Haushaltslinien zu verringern, umzusetzen, und die Entlastungsbehörde über diesbezügliche Fortschritte zu unterrichten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
9. entnimmt den Angaben von Eurojust, dass seine Einstellungsverfahren im Anschluss an die Empfehlungen des Rechnungshofs geändert wurden; stellt fest, dass bei den Verfahren jetzt sichergestellt wird, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden und die jeweilige Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor der Bewertung der Bewerber festgelegt wird;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. nimmt die feste Absicht von Eurojust zur Kenntnis, seine Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu überprüfen;
11. bedauert jedoch, dass das Verfahren der Überprüfung nicht abgeschlossen wurde, und bezweifelt die Bereitschaft von Eurojust, eine entschlossene Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten umzusetzen; vertritt die Auffassung, dass gleichzeitig konkrete Ergebnisse in dieser Angelegenheit verhindert werden, indem keine Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten angenommen wird;
12. fordert Eurojust auf, seine überarbeiteten Regelungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten unverzüglich anzunehmen, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten und die konkreten Ergebnisse bis Ende Oktober 2015 zu veröffentlichen;
13. entnimmt den Angaben von Eurojust, dass die Lebensläufe der Mitglieder seines Verwaltungsrats und des Verwaltungsdirektors auf seiner Website öffentlich zugänglich sind; stellt fest, dass die Genehmigung der Muster für die Interessenerklärung durch den Verwaltungsrat noch aussteht und fordert, dass die Muster bis spätestens Ende Juli 2015 angenommen werden; fordert Eurojust auf, die Entlastungsbehörde so bald wie möglich über die diesbezüglichen Fortschritte zu unterrichten; bedauert, dass die Genehmigung noch aussteht, und fordert Eurojust nachdrücklich auf, die Interessenerklärungen seiner Bediensteten und Sachverständigen bis Ende Oktober 2015 zu veröffentlichen;
14. kommt mit Bedauern zu dem Schluss, dass Eurojust keine bedeutsamen Schritte unternommen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden und zu bewältigen und für Transparenz zu sorgen;
Interne Prüfung
15. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2013 eine Prüfung bei Eurojust durchgeführt hat, um über die Gewähr zu verfügen, dass seine Systeme der Kontrolle dafür geeignet sind, mit wesentlichen Risiken umzugehen;
16. ist besorgt darüber, dass der IAS im Zuge dieser Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die bewerteten Kontrollen nicht vorhanden oder unzureichend waren; stellt fest, dass Eurojust einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dessen Hilfe diese Mängel behoben werden sollen, was als angemessen erachtet wird und vom IAS im Zuge der nächsten eingehenden Risikobewertung überprüft wird;
17. stellt fest, dass der IAS 2013 auch eine Aktenprüfung durchgeführt hat, um die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen zu überprüfen; stellt fest, dass von den beiden Empfehlungen mit der Einstufung "sehr wichtig" die Umsetzung einer Empfehlung in Bezug auf den ursprünglichen Plan verschoben wurde, während die andere als abgeschlossen betrachtet wurde, und dass am Jahresende keine wesentlichen Empfehlungen offen waren;
Sonstige Bemerkungen
18. stellt fest, dass der Rechnungshof 2011 ein Problem in Bezug auf die Überschneidung von Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust festgestellt hat; stellt fest, dass dieser Punkt noch offen ist, da das Kollegium noch keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um die Festlegung der jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten zu überdenken, mit dem Ziel, diese Überschneidung zu vermeiden; fordert Eurojust auf, die Entlastungsbehörde unverzüglich über die Lösung dieses Problems zu unterrichten;
o o o
19. verweist, was weitere Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2118(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten von Europol(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der Europol für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(5), insbesondere auf Artikel 43,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0080/2015),
1. erteilt dem Direktor des Europäischen Polizeiamtes Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Polizeiamtes, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2118(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten von Europol(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der Europol für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf den Beschluss des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(12), insbesondere auf Artikel 43,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0080/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamtes sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Polizeiamtes, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2118(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamtes für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0080/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Polizeiamts („Amt“) für das Haushaltsjahr 2013 seinem Jahresabschluss zufolge auf 82 520 500 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 1,94 % bedeutet,
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2013 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss von Europol zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der sieben von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und infolgedessen nun in seinem Bericht vier Bemerkungen mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen sind, während eine als „teilweise abgeschlossen“ und „teilweise im Gange“ und zwei als „nicht zutreffend“ bezeichnet sind; stellt des Weiteren fest, dass Korrekturmaßnahmen bezüglich fünf der sechs Bemerkungen des Rechnungshofs im Bericht 2012 getroffen wurden, die nun mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen sind, während eine als „nicht zutreffend“ bezeichnet wird;
2. entnimmt den Angaben des Amtes, dass
a.
die Validierung des Rechnungsführungssystems laut Bericht des Rechnungshofs abgeschlossen ist; stellt mit Sorge fest, dass die Korrekturmaßnahme für genehmigte Ausnahmen dem Rechnungshof zufolge nach wie vor im Gange ist, und fordert das Amt auf, die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen dieser Maßnahme zu unterrichten;
b.
die Umsetzung der Empfehlung der Entlastungsbehörde bezüglich der Veröffentlichung der Zahl der bearbeiteten Verschlusssachen im Gange ist, da das Amt eine Beratung durch seinen Sicherheitsausschuss in Anspruch nimmt und die Urheber der zugrunde liegenden vertraulichen Informationen zu der Art und Weise der Veröffentlichung befragt; fordert das Amt auf, die Entlastungsbehörde von den diesbezüglichen Fortschritten sowie dem geplanten Zeitrahmen dafür zu unterrichten;
c.
es Informationen veröffentlicht, hauptsächlich auf seiner Website, über die die Unionsbürger einen automatischen E-Mail-Nachrichtendienst zur operativen Tätigkeit abonnieren können;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
3. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge, dass die Wirksamkeit der Beschaffungsverfahren 2013 von einigen Entscheidungen, die nicht auf ausreichend spezifischen Auswahlkriterien oder realistischen Preisangeboten beruhten oder nicht den festgelegten beruflichen Anforderungen entsprachen, beeinträchtigt wurden, obwohl das Amt die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Beschaffungsverfahren im Laufe der Jahre verbessert hat; entnimmt den Angaben des Amtes, dass es infolge der Bemerkungen des Rechnungshofs eine organisationsweite Überprüfung des gesamten Beschaffungsprozesses mit Blick darauf eingeleitet hat, die aktuelle interne Organisationsstruktur und die zugrunde liegenden Prozesse weiterzuentwickeln; fordert das Amt auf, die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen der Überprüfung und den geplanten Verbesserungen des Beschaffungsprozesses zu unterrichten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
4. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,60 % geführt haben und dass die Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen 87,20 % betrug;
Mittelbindungen und Übertragungen
5. stellt fest, dass die Übertragungen gebundener Mittel von 19,64 % im Jahr 2012 auf 11,60 % 2013 zurückgingen; stellt mit Sorge fest, dass die Übertragungen gebundener Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 41 % nach wie vor hoch waren; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen hauptsächlich im Zusammenhang mit geplanten Änderungen am Gebäude spät im Jahr und anderen Verwaltungskosten standen, für die am Jahresende noch keine Rechnungen eingegangen waren; fordert das Amt auf, sich künftig stärker um eine Verringerung der Übertragungen zu bemühen;
6. nimmt zur Kenntnis, dass 2013 Annullierungen übertragener Mittelbindungen in Höhe von 8,9 % der gesamten Übertragungen ausgewiesen werden, was gegenüber 2012 einen Rückgang um 8,4 % bedeutet; nimmt die vom Amt in dieser Hinsicht ergriffenen Korrekturmaßnahmen zur Kenntnis und stellt fest, dass der Rechnungshof den Vorgang als abgeschlossen betrachtet;
7. entnimmt den Angaben des Amtes, dass der Rechnungshof infolge der Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung der technischen Anforderungen an automatische Übertragungen bei der jährlichen Prüfung für 2013 keine Probleme festgestellt hat;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
8. nimmt zur Kenntnis, dass das Amt seine Einstellungsleitlinien und die Beschreibung des Einstellungsprozesses sowie die damit verbundenen Dokumentationsmuster an das geänderte Statut(15), das 2014 in Kraft trat, angepasst hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Amt seinen neuen Verhaltenskodex in Kraft gesetzt hat, um für mehr Transparenz und Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu sorgen;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
9. stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des höheren Managements sowie die Interessenerklärung des Direktors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Amt auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;
Interne Revision
10. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) gemeinsam mit der Abteilung für Innenrevision des Amtes eine vollständige Risikobewertung hinsichtlich der Organisationsprozesse einschließlich der administrativen, finanziellen und operativen Tätigkeiten und der IT-Prozesse vorgenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass dem Verwaltungsrat des Amtes nach der Prüfung der Bericht über die Risikobewertung einschließlich eines Strategieplans für interne Prüfungen 2014 – 2016 vorgelegt wurde; in dem Bericht werden die Bereiche Einstellung, Pflege der Kontakte zu Interessenträgern, Beschaffung und Datenmanagement einschließlich Datensicherheit als nächste Prüfungsthemen festgelegt;
11. entnimmt den Angaben des Amtes, dass der IAS die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen im Rahmen einer Aktenprüfung überprüft hat und dass zum 31. Dezember 2013 keine kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen offenstanden;
Sonstige Bemerkungen
12. stellt fest, dass gemäß den Vorgaben des Rechnungshofs und des Verwaltungsrats des Amtes geplant ist, den Europol-Versorgungsfonds mit Wirkung ab 1. Januar 2016 in den Konsolidierungskreis des Jahresabschlusses des Amtes einzubeziehen; entnimmt den Angaben des Amtes, dass ein entsprechender normativer Akt in Vorbereitung ist, der dafür sorgen soll, dass die damit verbundenen Änderungen rechtzeitig vorgenommen werden;
13. erinnert an die Bemerkung des Rechnungshofs aus dem Jahr 2011, dass in der Finanzregelung des Amts auf konkrete Vorschriften und Verfahren Bezug genommen wird, die in den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, dass diese Bestimmungen jedoch noch nicht angenommen wurden; fordert das Amt auf, diesbezüglich Korrekturmaßnahmen zu treffen;
o o o
14. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2089(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(5), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2015),
1. erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2089(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(12), insbesondere auf Artikel 21,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäßArtikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2089(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0093/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 21 348 510 EUR belief, was gegenüber 2012 einen Anstieg um 4,77 % darstellt;
B. in der Erwägung, dass der Rechnungshof (im Folgenden „der Rechnungshof“) in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofes“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass bezüglich der drei vom Rechnungshof in seinem Bericht für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden und dass zwei der drei Empfehlungen mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen sind, während eine als „nicht zutreffend“ bezeichnet wird;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
–
die Agentur im Jahr 2012 über Ausfall-Rahmenverträge an zwei Anbieter Reinigungsdienstleistungen vergeben hat und dass aufgrund eines redaktionellen Fehlers bei der Bewertung der Angebote die Rangfolge der Vertragspartner fehlerhaft war; nimmt zur Kenntnis, dass laut den dem Rechnungshof gegenüber gemachten Angaben der Vertrag annulliert, die Rangfolge korrigiert und ein neuer Vertrag mit dem richtigen erfolgreichen Bieter geschlossen wurde;
–
die Agentur auf ihrer Website mittels verschiedener Instrumente und durch die Veröffentlichung strategischer Dokumente wie des jährlichen Tätigkeitsberichts über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger informiert;
–
die Agentur aufgrund eines Beschlusses ihres Exekutivausschusses die Leitlinien der Kommission zur Meldung von Missständen weiter anwendet; stellt fest, dass diese Leitlinien abgelöst werden sollen, sobald die Agentur die für die Regulierungsagenturen geltenden Musterleitlinien zur Meldung von Missständen angenommen hat;
–
mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Vereinten Nationen, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Hochschulinstitut, dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen und dem Europarat Kooperationsvereinbarungen im Hinblick auf eine engere Koordinierung geschlossen wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
3. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 70,27 % betrug, was gegenüber 2012 einem Rückgang um 11 % entspricht; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die insgesamt hohe Mittelbindungsrate darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen;
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
4. stellt mit Sorge fest, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel, die auf 2014 übertragen wurden, bei Titel II (Sachausgaben) mit 27 % und bei Titel III (operative Ausgaben) mit 69 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass die Mittelübertragungen bei Titel II hauptsächlich mit dem geplanten Erwerb von Waren und Dienstleistungen im IT-Bereich in Zusammenhang stehen; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Mittelübertragungen bei Titel III in erster Linie die Folge des mehrjährigen Charakters der operativen Projekte der Agentur sind, bei denen die Zahlungen nach einem festen Zeitplan geleistet werden; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass die Tatsache, dass die Inabgangstellungen weniger als 2 % ausmachen, ein Zeichen für eine gute Planung und einen verantwortungsvollen Umgang mit Mittelübertragungen ist;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
5. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofes Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben; stellt des Weiteren fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;
Vermeidung von Interessenkonflikten, Umgang mit solchen Konflikten und Transparenz
6. nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass diese vor Annahme ihrer überprüften Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU vorläufige Vorschriften erlassen hat; stellt fest, dass die Agentur dabei ist, die Vorschriften für ihren Verwaltungsrat zu harmonisieren, und die ihre Bediensteten betreffenden Vorschriften erlassen muss; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und Harmonisierung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;
7. fordert erneut, dass alle Agenturen und gemeinsamen Unternehmen systematisch ein standardisiertes Muster für die Veröffentlichung ihres endgültigen Jahresabschlusses beifügen, in das die Daten aufzunehmen sind, die sie in ihren Berichten über den Haushaltsvollzug und in ihren Berichten über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement vorgelegt haben; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Darstellung ihres Jahresabschlusses mit der der anderen Agenturen der Union in Übereinstimmung zu bringen;
8. nimmt zur Kenntnis, dass jedes Mitglied eines Auswahlausschusses im Rahmen eines Einstellungsverfahrens eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und die Wahrung der Vertraulichkeit zu unterzeichnen hat;
Interne Prüfung
9. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) zur Festlegung seines neuen strategischen Prüfungsplans 2013-2015 eine Risikobewertung durchgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Risikobewertung alle Prozesse vom IAS als zufriedenstellend kontrolliert angesehen wurden und dass keiner von ihnen dem Hochrisikobereich zugeordnet wurde; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat den strategischen Prüfungsplan des IAS im Mai 2013 angenommen hat;
10. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im September 2013 eine Prüfung der Personalverwaltung durchgeführt hat, wobei das Prüfungsziel darin bestand, das interne Kontrollsystem im Bereich der Personalverwaltung zu bewerten und eine unabhängige Gewähr für seine Angemessenheit und Wirksamkeit zu bieten; stellt fest, dass der IAS im Anschluss an die Prüfung sechs Empfehlungen abgegeben hat, von denen zwei als „sehr wichtig“ und vier als „wichtig“ eingestuft wurden; stellt des Weiteren fest, dass die Agentur einen allgemeinen Aktionsplan vorgelegt hat, der vom IAS akzeptiert wurde und mit dem eine Entschärfung der festgestellten Probleme erreicht werden soll, und dass die Agentur allen Empfehlungen nachgeht;
11. stellt fest, dass der IAS im Oktober 2013 eine begrenzte Überprüfung der Vertragsverwaltung durchgeführt hat, die zu drei Empfehlungen führte, von denen eine als „sehr wichtig“ und zwei als „wichtig“ eingestuft wurden; stellt des Weiteren fest, dass die Agentur einen allgemeinen Aktionsplan vorgelegt hat, der vom IAS akzeptiert wurde und mit dem eine Entschärfung der Probleme im Bereich der Vertragsverwaltung erreicht werden soll, und dass die Agentur allen Empfehlungen nachgeht;
12. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS im Jahr 2013 eine Folgeprüfung vorgenommen hat, bei der er im Wege einer Aktenprüfung die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen untersucht hat, und dass er festgestellt hat, dass zum Jahresende alle Empfehlungen umgesetzt waren;
o o o
13. verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2113(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(5), insbesondere auf Artikel 30,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0094/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2113(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(12), insbesondere auf Artikel 30,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0094/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2113(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0094/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 93 950 000 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 4,88 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 85 500 000 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 1,79 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur zuverlässig sei, dass jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise über die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen vorlägen;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass zu den vier von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und im Bericht des Rechnungshofes für 2013 eine Bemerkung mit dem Hinweis „abgeschlossen“ und die anderen drei Bemerkungen nach wie vor mit dem Hinweis „im Gange“ versehen sind; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die sechs im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen auch Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und drei Bemerkungen nun als „abgeschlossen“ und die drei anderen als „im Gange“ gekennzeichnet sind;
2. entnimmt den Angaben der Agentur, dass
–
mehrere Maßnahmen zur Bewältigung und Vorbeugung von Interessenkonflikten umgesetzt wurden, darunter auch die Ausarbeitung eines detaillierten Disziplinarverfahrens; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, ob eine gesonderte Strategie zur Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission angenommen werden wird;
–
die Ergebnisse und die Auswirkungen der Arbeit der Agentur auf die Bürger der Union auf der Website der Agentur veröffentlicht werden, insbesondere über ihren jährlicher Tätigkeitsbericht, aber auch über Kontakte mit den Medien und mit Organisationen der Zivilgesellschaft;
–
die geprüften Einstellungsverfahren erhebliche Mängel aufwiesen, die die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bewerber beeinträchtigten; begrüßt die Tatsache, dass die Agentur Verfahren umgesetzt hat, mit denen diese Mängel behoben werden sollen;
Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
3. bedauert, dass der Rechnungshof im zweiten Jahr in Folge keine hinreichende Sicherheit mit Blick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Agentur feststellen konnte; stellt fest, dass die Agentur zur Überprüfung der von den kooperierenden Staaten geltend gemachten Ausgaben für gemeinsame Rückführungsaktionen und gemeinsame Aktionen zu Land, zu See und in der Luft vor der Zahlung Plausibilitätskontrollen durchführte; bekundet seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Agentur für die vor Juni 2013 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen im Allgemeinen keine Unterlagen anforderte, mit denen die Ansprüche der kooperierenden Staaten untermauert wurden; unterstreicht, dass die Verwendung der Finanzmittel der Union bei gemeinsamen Aktionen zu Land, zu See und in der Luft wirksam analysiert werden muss;
4. stellt fest, dass die meisten Vorgänge von 2013 im Zusammenhang mit vor Juni 2013 unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen standen; stellt außerdem fest, dass die Finanzhilfevorgänge des Jahres 2013 keinen Ex-post-Überprüfungen unterzogen wurden, da dies lediglich bei den Finanzhilfen im Zusammenhang mit Vorgängen aus früheren Jahren der Fall ist;
5. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass keine ausreichenden geeigneten Nachweise der Wirksamkeit von Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen von Finanzhilfevorgängen des Jahres 2013 vorliegen und der Rechnungshof aus diesem Grund unzureichende Sicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge des Jahres 2013 mit Bezug auf gemeinsame Aktionen zu Land, zu See und in der Luft festgestellt hat;
6. begrüßt die gestärkte und umfassendere Regelung für Ex-ante-Überprüfungen, die den Angaben des Rechnungshofs zufolge für nach Juni 2013 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen eingeführt wurde; entnimmt den Angaben der Agentur außerdem, dass die statistische Stichprobe, die der Rechnungshof für seine Prüfung für das Jahr 2013 heranzog, keine Vorgänge umfasste, die der gestärkten Regelung der Ex-ante-Überprüfungen unterworfen waren; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die im Rahmen der verbesserten Prüfungsregelung vorgenommenen Ex-post-Überprüfungen und eine detaillierte Analyse der Verbesserungen der Regelung zu übermitteln;
Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge
7. stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge – mit Ausnahme der bereits genannten – alle der Jahresrechnung dem Haushaltsjahr 2013 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
8. ist besorgt darüber, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Lieferantenerklärungen zum Jahresende nur unter großen Schwierigkeiten abgeglichen werden konnten; weist darauf hin, dass die Salden der Lieferanten regelmäßiger überwacht und Abweichungen frühzeitiger analysiert werden müssen;
9. entnimmt den Angaben der Agentur jedoch, dass die Abgleichung ein langes und zeitaufwändiges Verfahren ist, das Zusammenarbeit und Informationssysteme für die Rechnungsführung auf beiden Seiten erfordert; räumt außerdem ein, dass die meisten öffentlichen Stellen, die mit der Agentur zusammenarbeiten, weder über ein zentrales System für die Rechnungsführung verfügen noch Periodenrechnung durchführen; weist darauf hin, dass die Agentur im Jahr 2014 im Interesse einer verbesserten Qualität eine zusätzliche Abgleichung einleitete;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
10. bedauert, dass die Agentur keine klare, umfassende und objektive Strategie zur Abwendung und Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen hat; stellt fest, dass die Agentur zwar ihr Sitzabkommen noch nicht unterzeichnet hat, trotzdem aber interne Vorschriften, Kodizes und Leitlinien mit den erforderlichen Definitionen, Grundsätzen und wesentlichen Anforderungen für eine Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten erlassen kann; fordert die Agentur außerdem mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen zur Lösung und Bewältigung von Fällen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten zu ergreifen; fordert die Agentur auf, diese Maßnahmen bis Ende September 2015 zu ergreifen und die Entlastungsbehörde detailliert über das Ergebnis der Strategie zu ihrem Umgang mit Interessenkonflikten zu unterrichten;
11. stellt fest, dass die Agentur im Jahr 2005 ihre Arbeit aufgenommen, jedoch noch keine Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Personals und der Sachverständigen veröffentlicht hat; betont, dass diese Unterlagen veröffentlicht werden müssen, da sie die Ermittlung und Offenlegung privater Interessen ermöglichen würden, die unter Umständen nicht mit den Aufgaben der Bediensteten in Einklang zu bringen sind;
12. fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen bis Ende September 2015 rasch, vollständig und umfassend offenzulegen;
13. fordert die Agentur auf, umfassende Strategien für den Umgang mit Umständen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten anzunehmen, wie zum Beispiel die Veräußerung von Beteiligungen durch einen Beamten, den Verzicht eines Beamten, an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren mitzuwirken, die Beschränkung des Zugangs eines betroffenen Beamten zu bestimmten Informationen, die Neuordnung der Zuständigkeiten eines Beamten oder das Ausscheiden eines Beamten aus seinem Amt;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
14. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung des Haushalts im Haushaltsjahr 2013 zu einer Vollzugsquote von 97,75% geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 63,98 % lag;
Mittelbindungen und Übertragungen
15. ist besorgt darüber, dass 2013 32 Mio. EUR bzw. 35 % der gebundenen Mittel auf 2014 übertragen wurden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der mehrjährige Charakter der Einsätze der Agentur und das erhöhte Risiko, dass unerwartete Ereignisse eintreten, eine besondere Herausforderung für die jährliche Planung und Ausführung des Haushalts darstellen und dass späte Berichtigungshaushaltspläne nicht der Agentur anzulasten sind; stellt jedoch fest, dass noch Raum für eine Verbesserung der Überwachung der Haushaltsmittel besteht, damit ein Beitrag zur Reduzierung der Übertragungen geleistet werden kann; fordert die Agentur auf, rasch Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Finanzierung ihrer mehrjährigen operativen Tätigkeiten zu ergreifen;
16. nimmt zur Kenntnis, dass in den Übertragungen globale Mittelbindungen in Höhe von 5 200 000 EUR enthalten sind, die dem Restsaldo eines zusätzlichen Zuschusses in Höhe von 8 200 000 EUR entsprechen; stellt fest, dass die Haushaltsbehörde diesen Zuschuss gegen Ende des Jahres 2013 bereitgestellt hat, um die Agentur in die Lage zu versetzen, unvorhergesehenen und dringenden operativen Bedarf zu decken; stellt fest, dass die globale Mittelbindung zwar vorgenommen wurde, um die damit verbundenen Tätigkeiten des Jahres 2014 abzudecken, es jedoch in der Finanzregelung der Agentur keine klare Grundlage für Mittelübertragungen dieser Art gibt; bedauert, dass die Finanzregelung der Agentur, die sich an die überarbeitete Rahmenfinanzregelung anlehnt, auch nach der Überarbeitung von 2013 diesbezüglich nicht eindeutig ist;
Übertragungen
17. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 2013 20 Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans in Höhe von 12 200 000 EUR vorgenommen wurden; räumt ein, dass dies teilweise dadurch begründet ist, dass für Einsätze benötigte Mittel aus anderen Haushaltslinien übertragen worden waren, bis die zusätzlichen Zuschüsse zur Verfügung gestellt wurden; stellt außerdem fest, dass die Agentur die Zahl der Übertragungen im Vergleich zu 2012 um 30 % senkte und ihre diesbezüglichen Bemühungen fortsetzen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die operativen Anforderungen auch weiterhin der Grund dafür sind, dass Mittel den Haushaltslinien zugewiesen werden, die den größten Bedarf aufweisen;
Interne Revision
18. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2013 keine neuen Prüfungsmandate in der Agentur ausgeführt hat; stellt außerdem fest, dass der IAS den Status der Umsetzung der angenommenen Empfehlungen aus den IAS-Prüfungen zur Finanzhilfeverwaltung und zur operativen Planung auf der Grundlage von Beiträgen interner und externer Akteure überwacht hat; stellt fest, dass der IAS zu der Schlussfolgerung gelangt ist, wonach von den fünf Empfehlungen, die als „zur Überprüfung bereit“ gemeldet wurden, vier angemessen umgesetzt wurden und eine „sehr wichtige“ Empfehlung aus der Prüfung der Finanzhilfeverwaltung (2009) auf „wichtig“ herabgestuft wurde;
Sonstige Bemerkungen
19. stellt fest, dass die Agentur zwar bereits im Jahr 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen hat, dass sie aber mit dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bislang lediglich auf der Grundlage von Schriftwechseln und gegenseitigem Austausch zusammengearbeitet hat statt auf der Grundlage eines umfassenden Sitzabkommens zwischen der Agentur und dem Mitgliedstaat, das bis heute nicht unterzeichnet wurde; stimmt aus diesem Grund dem Rechnungshof dahingehend zu, dass ein solches Abkommen die Transparenz der Bedingungen, unter denen die Agentur und ihr Personal arbeiten, zusätzlich fördern würde; fordert die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, auf, hier Abhilfe zu schaffen, und fordert die Agentur auf, in ihrem nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht auf die Auswirkungen des fehlenden Abkommens einzugehen;
20. entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihre wiederholten Anfragen an die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, erfolglos waren und dass auch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) im Dezember 2011 nichts an dieser Lage änderte; entnimmt den Angaben der Agentur, dass die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor kurzem ihrer Bereitschaft Ausdruck verliehen haben, Verhandlungen aufzunehmen, und dass nun ein Austausch im Gange ist; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den aktuellen Stand der Verhandlungen zu unterrichten;
o o o
21. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(16) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 1).
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2114(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2114(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 14,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),
1. stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;
2. billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2114(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0095/2015),
A. in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 80 449 967 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Kürzung um 23,76 % bedeutet;
B. in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 13 973 518 EUR belief, was gegenüber 2012 eine Aufstockung um 9,69 % bedeutet;
C. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss 2013 der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrundeliegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012
1. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich einer von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkung, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „Im Gange“ versehen war, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und diese Bemerkung nun mit dem Hinweis „Abgeschlossen“ versehen ist; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und dass die eine Bemerkung nun als „Abgeschlossen“ und die andere als „n. z.“ gekennzeichnet ist;
2. bedauert zutiefst, dass die Agentur den Fragebogen der Entlastungsbehörde zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten nicht beantwortet hat; fordert die Agentur auf, dringend eine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten anzunehmen und bis Ende September 2015 umfassende Leitlinien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit zu entwickeln und umzusetzen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte und die für ihren Abschluss gesetzte Frist zu unterrichten;
3. stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur trotz der Empfehlung der Entlastungsbehörde aus dem Jahr 2014 noch immer keine Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats und der höheren Führungsebene veröffentlicht hat; fordert die Agentur auf, dies bis Ende September 2015 dringend zu ändern;
4. stellt fest, dass die Agentur es versäumt hat, die Frage der Entlastungsbehörde betreffend die kosteneffizienten und umweltfreundlichen Arbeitsplatzlösungen hinlänglich zu beantworten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde diesbezüglich zu unterrichten;
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
5. nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur für die Organisation und Verwaltung des Betriebs des Geostationären Navigations-Ergänzungsdienstes für Europa (European Geostationary Navigation Overlay System – EGNOS) zuständig ist; stellt fest, dass die Agentur 2013 auf der Grundlage einer Übertragungsvereinbarung mit der Kommission einen Vertrag über den Betrieb von EGNOS für den Zeitraum von 2014 bis 2021 im Umfang von 588 000 000 EUR unterzeichnet hat; ist besorgt darüber, dass – obwohl seitens des Rechnungshofs kein Zweifel am Wettbewerbscharakter des Verfahrens besteht – ein in der ersten Phase des Vergabeverfahrens herangezogenes Zulassungskriterium, wonach Anträge von Konsortien ausgeschlossen waren, nicht mit den Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung vereinbar war;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
6. stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Quote der insgesamt gebundenen Mittel von fast 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 80,53 % betrug;
Mittelbindungen und Mittelübertragungen
7. stellt mit Besorgnis fest, dass die Rate der auf das folgende Jahr übertragenen gebundenen Mittel bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 800 000 EUR bzw. 52 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass diese hohe Rate in erster Linie auf bestimmte Verträge im Umfang von 900 000 EUR zurückzuführen ist, die am Jahresende geschlossen wurden, weil ein Berichtigungshaushaltsplan erst im September 2013 bewilligt wurde; stellt ferner fest, dass weitere 400 000 EUR Dienstleistungen betreffen, die 2013 zwar erbracht, aber nicht in Rechnung gestellt wurden;
8. bekundet seine Enttäuschung über die schlechte Verwaltung, die eine sehr hohe Rate an Mittelübertragungen zur Folge hatte; fordert die Agentur nachdrücklich auf, dies zur Kenntnis zu nehmen und die Verwaltungsstrategie, die zu den schweren Fehlern geführt hat, zu korrigieren;
Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres
9. stellt fest, dass sich Umfang und Art der innerhalb des Haushaltsjahres 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur und dem Bericht des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzregelung der Agentur bewegten;
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
10. stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gaben;
11. nimmt die Einführung eines Schwellenwerts von 65 % zur Kenntnis, den ein Bewerber bei der Punktzahl erreichen muss, um zu einem Gespräch eingeladen zu werden; fordert die Agentur auf, die Situation zu berücksichtigen, in der ein oder mehrere Bewerber die gleiche Punktzahl erzielt haben, eine eindeutige Regelung für die Zulassungsfähigkeit der Bewerber einzuführen und die Mindest- und Höchstzahl von Bewerbern anzugeben, die nach objektiven und transparenten Kriterien zu einem Gespräch eingeladen werden; fordert die Agentur nachdrücklich auf, diese interne Regelung bis Ende September 2015 anzunehmen und die Entlastungsbehörde über die daraus resultierenden Ergebnisse zu unterrichten;
12. äußert sich besorgt über den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde verfügt, wenn es um die Verpflichtung eines erfolgreichen Bewerbers zur Teilnahme an einem zweiten Gespräch geht; fordert die Agentur auf, die Kriterien zu veröffentlichen, die klar und eindeutig sein müssen, die die Anstellungsbehörde ihrer Begründung, ein zweites Gespräch anzuberaumen, sowie der offiziellen Aufnahme eines Bewerbers in die Reserveliste für die entsprechende Stelle zugrunde legt;
Interne Revision
13. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2013 eine Prüfung auf der Grundlage seines Strategischen Prüfungsplans 2013–2015 durchgeführt hat; stellt ferner fest, dass der IAS eine Bewertung des operativen Risikos vorgenommen hat, aus der der Strategieplan des IAS für interne Prüfungen für die Agentur hervorging, in dem die vorgeschlagenen Prüfungsthemen für 2014–2016 aufgeführt sind;
14. stellt fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden;
15. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS eine Aktenprüfung durchgeführt hat, um die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen zu überprüfen; stellt fest, dass zum 31. Dezember 2013 weder „sehr wichtige“ noch „kritische“ Empfehlungen offenstanden;
16. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS 2013 eine Prüfung im Hinblick auf die „Personalverwaltung in der Agentur“ vorgenommen hat; stellt fest, dass dabei die wichtigsten Bereiche der Personalverwaltung erfasst wurden, wobei der Schwerpunkt auf der Einstellung von Personal, der Personalbeurteilung und ‑entwicklung, der Betreuung und Kontrolle sowie der Personalplanung und dem Personaleinsatz lag; entnimmt den Angaben des IAS, dass das bei der Agentur bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem hinreichende Gewähr für die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens und der internen Verfahren bietet;
Sonstige Bemerkungen
17. begrüßt die Maßnahmen, die die Agentur zur Verbesserung der Sichtbarkeit getroffen hat und bestärkt sie darin, diesen guten Weg weiterzuverfolgen;
o o o
18. verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(15) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2132(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilende Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(5),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2015),
1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2132(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(13),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2015),
1. schiebt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2132(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0103/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in unterschiedlichen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;
B. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet;
C. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;
D. in der Erwägung, dass sich die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für das Gemeinsame Unternehmen Artemis auf mindestens das 1,8-fache des Finanzbeitrags der Union belaufen sollten und dass die Sachbeiträge der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für die Dauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens dem Beitrag der öffentlichen Behörden entsprechen müssen;
E. in der Erwägung, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC zusammengeführt wurden, um die Gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen, die im Juni 2014 ihre Arbeit für eine Dauer von 10 Jahren aufgenommen hat;
F. in der Erwägung, dass der Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013 nach dem Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit erstellt wurde;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 seine Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wurden;
2. stellt fest, dass die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens, die am 25. November 2010 angenommen wurde, am 20. Februar 2013 geändert wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Strategie mit den 2013 vorgenommenen Änderungen ein zentrales Instrument für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge ist;
3. stellt fest, dass sich die Zahlungen, die im Jahr 2013 im Zusammenhang mit von den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, dem Bericht des Rechnungshofs zufolge auf 11 700 000 EUR bzw. 57 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel beliefen;
4. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die mit den nationalen Förderstellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen keine praktischen Modalitäten für Ex-post-Prüfungen enthalten, obwohl die Prüfung der Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen übertragen wurde;
5. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen laut der von ihm angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie mindestens einmal jährlich bewerten muss, ob die von den nationalen Förderstellen vorgelegten Angaben ausreichend Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der ausgeführten Vorgänge bieten;
6. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen von den nationalen Förderstellen Prüfungsberichte erhalten hat, die ungefähr 46 % der Kosten für abgeschlossene Projekte abdecken; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen die Qualität dieser Prüfungen nicht bewertet hat und bis Ende März 2014 von sieben der 23 nationalen Förderstellen keine Informationen über deren Prüfungsstrategie erhalten hatte; nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen daher nicht beurteilen konnte, ob die Ex-post-Prüfungen ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bieten;
7. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen neben den Verbesserungen seiner Ex-post-Prüfungsstrategie einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dem die vom Rechnungshof in seinem eingeschränkten Prüfungsurteil festgestellten Mängel behoben werden sollen; bestätigt den Eingang der aktuellsten Informationen des Gemeinsamen Unternehmens über die Umsetzung der Ex-post-Prüfung im Gemeinsamen Unternehmen; sieht der Stellungnahme des Rechnungshofes zu der vorgeschlagenen neuen Formel für die Berechnung der geschätzten Restfehlerquote für die Vorgänge des Gemeinsamen Unternehmens erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass im Jahr 2014 mit der Umsetzung des Aktionsplans begonnen wurde; sieht der erfolgreichen Umsetzung des gesamten Aktionsplans sowie der Stellungnahme des Rechnungshofs zu seinen Ergebnissen erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass es hinsichtlich der Abgrenzung der hoheitlichen Befugnisse der nationalen Förderstellen und der Befugnisse des Gemeinsamen Unternehmens zu Problemen kommen könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, einen ersten Zwischenbewertungsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans vorzulegen;
8. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der ursprüngliche Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 68,9 Mio. EUR umfasste und am Jahresende geändert wurde, wodurch die Mittel für Verpflichtungen auf 32,6 Mio. EUR gekürzt wurden; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen nach der Kürzung nur 69 % betrug, während sie sich bei den operativen Mitteln für Verpflichtungen auf 99,4 % belief; weist darauf hin, dass die geringe Haushaltsvollzugsquote hauptsächlich auf das langwierige und komplexe Verfahren für den finanziellen Abschluss von Projekten zurückzuführen ist;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die maximale Mittelausstattung des Gemeinsamen Unternehmens zur Deckung der Betriebskosten entsprechend der Verordnung über seine Gründung 410 Mio. EUR beträgt; stellt ferner fest, dass sich die derzeit für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gebundenen Mittel auf 201 Mio. EUR bzw. 49 % der gesamten Mittelausstattung belaufen;
10. ist darüber besorgt, dass nur unzureichende Informationen über die Bewertung der Beiträge der Mitgliedstaaten und der Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen vorliegen, die dem tatsächlichen Volumen der Zahlungen der Union entsprechen; weist darauf hin, dass der Beitrag der Mitgliedstaaten den erhaltenen Informationen zufolge unter dem im Statut des Gemeinsamen Unternehmens geforderten 1,8-fachen des Beitrags der Union liegt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Bewertungsregeln sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;
Rechtlicher Rahmen
11. trägt der Tatsache Rechnung, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 angenommen wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, während die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht geändert wurde, um diese Änderungen widerzuspiegeln;
12. nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(17) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die durch das Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilende getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung zur Kenntnis;
13. fordert den Rechnungshof erneut auf, eine vollständige und geeignete finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zu dem Datum, an dem das Gemeinsame Unternehmen ECSEL seine Arbeit aufgenommen hat, vorzulegen;
Systeme der internen Kontrolle
14. ist besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen nicht wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über seine Gründung gefordert eine Interne Auditstelle eingerichtet hat; stellt ferner fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens noch nicht geändert wurde, um die Bestimmungen der Musterfinanzregelung bezüglich der Befugnisse des Internen Auditdienstes aufzunehmen, obwohl die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission am 25. November 2010 vom Verwaltungsrat angenommen wurde;
15. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst im Jahr 2013 die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Sachverständigenverwaltung geprüft hat; entnimmt den Schlussfolgerungen der Prüfung, dass das derzeit vorhandene interne Kontrollsystem hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die vom Gemeinsamen Unternehmen für die Sachverständigenverwaltung festgelegten Ziele erreicht werden; stellt ferner fest, dass zudem mehrere wichtige Empfehlungen im Hinblick auf die Annahme einer umfassenden Vertraulichkeitspolitik sowie die Sensibilität der Stelle des Programmmanagers und die Regeln für die Verteilung der Arbeitslast auf an Fernbewertungen beteiligte Sachverständige unterbreitet wurden;
16. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, ENIAC, FCH und IMI Gegenstand einer vom Internen Auditdienst durchgeführten IT-Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen war;
17. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Disaster Recovery Plan (Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Informationssysteme) für das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die gemeinsame IT-Infrastruktur nicht gebilligt wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen auf seiner Ebene Maßnahmen für den Umgang mit Notfallsituationen ergriffen hat;
Interessenkonflikte
18. nimmt mit großer Sorge zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen den Empfehlungen der Entlastungsbehörde aus dem Jahr 2014 nicht Folge geleistet und keine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen hat; wiederholt, dass eine klare Definition des Begriffs „Interessenkonflikt“ benötigt wird, die sowohl die finanziellen als auch die nicht finanziellen Interessen umfassen muss;
19. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und der Mitglieder des Verwaltungsrats bis September 2015 rasch, vollständig und umfassend offenzulegen; fordert ferner die Einführung einer regelmäßig aktualisierten Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten und eines Verfahrens für den Umgang mit ihnen sowie einer Regelung für die Handhabung von Verstößen gegen die Politik bis September 2015;
20. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, umfassende Strategien zur Bewältigung von Situationen anzunehmen, in denen Interessenkonflikte vorliegen, wenn etwa ein Beamter Beteiligungen veräußert, die Mitwirkung an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren ablehnt oder den Zugang zu bestimmten Informationen einschränkt bzw. wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert oder er von seinem Amt zurücktritt;
21. da das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2014 zusammengeführt wurde, fordert die Entlastungsbehörde das Gemeinsame Unternehmen ECSEL auf, dem Fehlen einer Politik zur Bewältigung von Interessenkonflikten ein Ende zu setzen;
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen
22. nimmt zur Kenntnis, dass im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm(18) ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt wird, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte entwickelt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge die Notwendigkeit weiterer Entwicklungen, damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt werden;
23. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwischen September 2012 und Februar 2013 ihre zweite Zwischenbewertung durchgeführt hat, um das Gemeinsame Unternehmen sowie das Gemeinsame Unternehmen ENIAC in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten zu bewerten; nimmt zur Kenntnis, dass der im Mai 2013 herausgegebene Bericht mehrere Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen enthielt; weist darauf hin, dass diese Empfehlungen die Effizienz der Projektüberprüfungen, die bessere Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen europäischen Zielen und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs der Projekte betreffen;
24. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;
25. weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der gemeinsamen Unternehmen und ihrer privaten Partner, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.
Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 6).
Entlastung 2013: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2131(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0107/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2131(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(13),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0107/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2131(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0107/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren errichtet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen;
B. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 autonom arbeitet;
C. in der Erwägung, dass Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, sowie Partner aus der Industrie, wie z. B. die Leiter der „integrierten Technologiedemonstrationssysteme“ (ITD) gemeinsam mit den assoziierten Mitgliedern der ITD, sind;
D. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den Zehnjahreszeitraum, auf 800 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden, und dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Mittel einschließlich Sachbeiträge in mindestens gleicher Höhe wie die Union beisteuern müssen;
E. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Aufnahme seiner Tätigkeit über 600 Teilnehmer für sein Programm gewinnen konnte und zu neuen Formen der Zusammenarbeit und zur Beteiligung neuer Organisationen geführt hat;
F. in der Erwägung, dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in großem Umfang an dem Programm beteiligt haben: Etwa 40 % der Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen kamen ihnen zugute;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass der Rechnungshof (nachstehend „der Hof“) erklärt hat, dass der Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;
2. stellt fest, dass der Hof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens (nachstehend „Bericht des Hofes“) erklärt hat, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgängen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
3. nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige, berichtigte Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 250 400 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 158 200 000 EUR umfasste; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 90,6 % und bei den Mitteln für Zahlungen 87,7 % betrug;
4. stellt mit Sorge fest, dass die niedrigere Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen nach wie vor Verzögerungen bei der Ausführung des Haushaltsplans erkennen lässt, wenngleich sich der Wert gegenüber dem Vorjahr (75 %) verbessert hat; ist sich bewusst, dass diese Probleme hauptsächlich auf Verzögerungen bei der Durchführung der Tätigkeiten und auf die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen zurückzuführen sind; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass bis Dezember 2013 lediglich 14 der 38 Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet worden waren, wobei zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Unterzeichnung im Durchschnitt neun und zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Unterzeichnung im Durchschnitt fünf Monate lagen;
5. entnimmt dem Bericht des Hofes, dass nach der Gründungsverordnung des Gemeinsamen Unternehmens die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Kommission Ressourcen in Höhe von mindestens 600 000 000 EUR – ihre Beiträge zur Deckung der laufenden Kosten eingeschlossen – beisteuern müssen; weist darauf hin, dass sich der von der Union bereitgestellte Beitrag zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes auf 713 000 000 EUR belief, während die anderen Mitglieder Ressourcen in Höhe von 409 000 000 EUR bereitgestellt hatten; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller anderen Mitglieder als der Kommission einschließlich der Anwendung der Bewertungsvorschriften zusammen mit einer Bewertung durch die Kommission vorzulegen;
Interne Kontrollsysteme
6. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen nach Ansicht des Hofes seine Management-, Verwaltungs-, Finanz- und Rechnungsführungsverfahren im Jahr 2013 weiter verbessert hat, und nimmt in diesem Zusammenhang Kenntnis von der Fertigstellung des Instruments zur Verwaltung der Finanzhilfen (Grant management tool – GMT); fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Integration des GMT abzuschließen und umfassende Informationen zu den Ex-Post-Prüfungen mit in das Instrument aufzunehmen;
7. nimmt zur Kenntnis, dass bei der Überprüfung des GMT durch den Rechnungsführer mehrere Mängel festgestellt wurden; schließt sich der Empfehlung des Hofes an, dass diese Mängel abgestellt werden müssen, insbesondere was die Funktion betrifft, die dazu dient, Bemerkungen der Finanz- und Überprüfungsbeauftragten zu erfassen, da diese Funktion von wesentlicher Bedeutung für das Validierungsverfahren ist; nimmt zur Kenntnis, dass vom Gemeinsamen Unternehmen in ersten Halbjahr 2014 mehrere GMT-Entwicklungen implementiert wurden und dass weitere Entwicklungen des Systems geplant wird;
8. stellt fest, dass bei der Ex-Ante-Kontrolle der von den Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführten Tätigkeiten ein Fall festgestellt wurde, in dem ein und derselbe Mitarbeiter die Validierung der Mittelbindung sowohl in der Funktion des Überprüfungsbeauftragten als auch in der des Anweisungsbefugten vorgenommen hat, was im Widerspruch zu den Bestimmungen der Finanzordnung und des Verfahrenshandbuchs des Gemeinsamen Unternehmens steht; stellt des Weiteren fest, dass unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen auch eine Zahlung geleistet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen das Finanzbackup-System durch Einführung neuer Akteure, die die Tätigkeit des Finanzprüfers und des Anweisungsbefugten ausüben sollen, aktualisiert hat und dass die Funktionen Initiierung und Überprüfung/Anweisung voneinander getrennt sind; nimmt außerdem Kenntnis von einem bei der Ex-Ante-Kontrolle zutage getretenen weiteren Fall, in dem der Bericht über die technische Bewertung im GMT nicht verfügbar war;
9. ist besorgt über die vom Hof in seinem Bericht getroffene Feststellung, dass die Ex-ante-Kontrolle der von den Partnern des Gemeinsamen Unternehmens eingereichten Kostenerstattungsanträge eine Reihe von Schwachstellen aufwies:
a)
Die für die Ex-ante-Kontrolle der Kostenerstattungsanträge herangezogenen Checklisten waren nicht immer vollständig;
b)
in einem Fall erfolgten die finanzielle und operative Überprüfung und die Anweisung durch ein und denselben Mitarbeiter; in drei weiteren Fällen wurden die Aufgaben des Finanzbeauftragten und des Anweisungsbefugten von ein und demselben Mitarbeiter wahrgenommen; stellt mit Sorge fest, dass dies einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Finanzverfahren und den Grundsatz der Aufgabentrennung darstellt;
c)
in einem weiteren Fall wurde die Finanzhilfevereinbarung mit dem Partner fünf Monate nach Beginn der Tätigkeiten unterzeichnet, wobei die Tätigkeiten zwar der im Verhandlungsbericht und in der Finanzhilfevereinbarung erteilten Genehmigung entsprachen, die erforderliche Erklärung, aus der hervorgegangen wäre, weshalb vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung mit den Tätigkeiten begonnen werden musste, jedoch nicht vorlag; nimmt Kenntnis von den bedeutenden Ergebnissen, die 2013 bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen mit den Partnern erzielt wurden: Es wurden insgesamt 106 neue Finanzhilfevereinbarungen mit Partnern unterzeichnet, in insgesamt 99 Fällen wurden die Verhandlungen im Hinblick auf neue Finanzhilfevereinbarungen mit Partnern erfolgreich abgeschlossen, es wurden insgesamt 106 Änderungen zu laufenden Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet, und in insgesamt 105 Fällen wurden Zahlungen an die Partner geleistet;
d)
bis zum 31. Dezember 2013 waren von 163 Kostenerstattungsanträgen 56 nicht eingereicht worden; ist zutiefst besorgt darüber, dass die Fristüberschreitung in 15 der 56 Fälle mehr als ein Jahr betrug;
10. entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass es sich bei den Fällen fehlender Aufgabentrennung um Ausnahmefälle handelte, die dadurch bedingt waren, dass es keine anderen Akteure gab, die die Aufgaben hätten wahrnehmen können;
11. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer im Jahr 2013 in Zusammenarbeit mit der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Prüfung der Verfahrensabläufe des Gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit der „Koordinierung und Überwachung der ITD-Tätigkeiten“ sowie der „Verwaltung der Tätigkeiten der Partner“ eingeleitet hat;
12. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund der Bemerkungen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) zum Thema „Finanzhilfeverwaltung – Jährliche Planung“ im März 2013 einen Aktionsplan verabschiedet hat, der zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vollständig umgesetzt war; weist darauf hin, dass die wichtigsten Bemerkungen im Bericht des IAS die Verzögerungen bei der Programmdurchführung, die unzureichende Mittelausschöpfung und die Probleme bei der Bewertung der Inanspruchnahme der Ressourcen betreffen;
13. nimmt zur Kenntnis, dass der IAS am 14. März 2014 die Ergebnisse der Prüfung zur Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems für die Finanzhilfeverwaltung und ihre finanzielle Abwicklung vorgelegt hat; nimmt Kenntnis von den Schlussfolgerungen des IAS, dass die vorhandenen internen Kontrollsysteme hinreichende Sicherheit für die Erreichung der vom Gemeinsamen Unternehmen für die Finanzhilfeverwaltung und ihre finanzielle Abwicklung gesetzten operativen Ziele bieten; nimmt außerdem Kenntnis von vier wichtigen und zwei sehr wichtigen Bemerkungen, die die Formalisierung des Verfahrens für die Validierung der Projektleistungen und den Verbesserungsbedarf bei der konsolidierten Ex-ante-Validierung und den Checklisten betreffen;
14. stellt ferner fest, dass der IAS eine IT-Risikobewertung für die gemeinsame IT-Infrastruktur durchgeführt hat, die sich das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen FCH, IMI, ENIAC und Artemis teilt;
15. stellt fest, dass die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des IAS am 31. März 2011 vom Verwaltungsrat angenommen wurde; stellt fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens wegen des noch ausstehenden Erlasses der Verordnung (EU) Nr. 110/2014 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, die erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist, noch nicht geändert wurde, um die Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung(17), die sich auf die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission beziehen, darin aufzunehmen;
16. ist sich bewusst, dass im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm(18) (FP7-Beschluss) ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt wurde, das sich auf den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen erstreckt; stellt mit Sorge fest, dass die das Überwachungs- und Berichterstattungssystem betreffenden Verfahren, die vom Gemeinsamen Unternehmen entwickelt wurden, den Vorschriften des FP7-Beschlusses hinsichtlich der Verbreitung der Forschungsergebnisse und ihrer Einbeziehung in die Systeme der Kommission nicht voll entsprechen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, sich dieser Fragen vordringlich anzunehmen;
17. stellt fest, dass die Kommission von März bis Oktober 2013 die zweite Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vorgenommen hat, bei der dieses unter dem Aspekt der Wirksamkeit, Effizienz und Forschungsqualität bewertet wurde;
18. ist besorgt darüber, dass in dem im Zuge der Zwischenbewertung erstellten Bericht mehrere Empfehlungen ausgesprochen werden, die die unzulängliche Anzahl an technischen Mitarbeitern für die Durchführung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens, die Notwendigkeit einer sich auf alle ITD-Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens erstreckenden Harmonisierung der Fortschrittsberichte und technischen Bewertungsberichte und den Verbesserungsbedarf bei den Verfahren zur Auswahl von Unterauftragnehmern betreffen; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen, um Regelkonformität und Ergebnisse insgesamt zu verbessern, die Abwicklung der Finanzhilfevereinbarungen besser dokumentieren sollte;
19. nimmt zur Kenntnis, dass der Notfallplan (business continuity plan) des Gemeinsamen Unternehmens, der sich auf die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der Systeme (disaster recovery), die unmittelbar danach zu treffenden Maßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen und die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten erstreckt, vom Exekutivdirektor am 29. November 2013 angenommen wurde;
Rechtsrahmen
20. ist sich bewusst, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 erlassen und am 1. Januar 2013 wirksam wurde, während die Verordnung (EU) Nr. 110/2014 erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens am 3. Juli 2014 geändert wurde, um der Verordnung (EU) Nr. 110/2014 Rechnung zu tragen.
Sonstige Bemerkungen
21. nimmt Kenntnis von der Gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(19) zur getrennten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung und der anschließend hierüber erzielten politischen Einigung;
22. fordert den Hof auf, eine vollständige und angemessene finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für die Zeit bis zum Tag der Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 vorzulegen;
23. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über den sozioökonomischen Nutzen der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; verlangt, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Bewertung durch die Kommission vorgelegt wird;
24. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen im Dezember 2013 einen Verhaltenskodex für die Verhinderung und Abschwächung von Interessenkonflikten verabschiedet hat, der für die dem Privatsektor entstammenden Mitglieder des Verwaltungsrats gilt; ist besorgt darüber, dass die Annahme des entsprechenden Verhaltenskodex für Mitarbeiter und andere Akteure einschließlich Sachverständige zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes noch ausstand; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen keine Datenbank zur Erfassung der Interessenkonflikte, Unvereinbarkeiten, Erklärungen und zugehörigen Dokumente eingerichtet hat;
25. stellt mit Sorge fest, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen nicht für Mitglieder des Personals und Sachverständige gilt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, diese Verpflichtung auf Mitglieder des Personals und Sachverständige auszuweiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, bis Ende September 2015 eine Bilanz aller gelösten Fälle von Interessenkonflikten vorzulegen;
26. ersucht das Gemeinsame Unternehmen, bis Ende September 2015 umfassende Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten zu erlassen, wie z. B.: Veräußerung von Beteiligungen durch den öffentlichen Bediensteten, Ablehnung des öffentlichen Bediensteten bei entsprechenden Beschlussfassungsverfahren wegen Befangenheit, Einschränkung des Zugangs des betreffenden öffentlichen Bediensteten zu bestimmten Informationen, Neuordnung der Aufgaben des öffentlichen Bediensteten oder Ausscheiden des öffentlichen Bediensteten aus dem Dienst;
27. weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union sicherzustellen;
28. ist der Ansicht, dass die Verbindungen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR gegebenenfalls gestärkt werden sollten, und fordert die Kommission auf, zusammen mit den beiden gemeinsamen Unternehmen auf eine Verbesserung der Kommunikation und die Verstärkung der Synergie- und Komplementaritätseffekte hinzuarbeiten, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass keine Gefahr einer Überschneidung der Tätigkeiten der beiden genannten gemeinsamen Unternehmen besteht;
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31. 12. 2002, S. 72).
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2135(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilende Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC(5),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0104/2015),
1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2135(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC(13),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0104/2015),
1. schiebt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2135(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0104/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen;
B. in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 die Finanzautonomie gewährt wurde;
C. in der Erwägung, dass die Union, vertreten durch die Kommission, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigung AENEAS (Association for European Nanoelectronics Activities) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;
D. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;
E. in der Erwägung, dass AENEAS einen Beitrag von höchstens 30 000 000 EUR zu den laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens leisten wird und die Mitgliedstaaten mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten beitragen und Finanzbeiträge leisten werden, die sich mindestens auf das 1,8-fache des Beitrags der Union belaufen;
F. in der Erwägung, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC zusammengeführt wurden, um die Gemeinsame Technologieinitiative „Elektronikkomponenten und -systeme für eine Führungsrolle Europas“ (Electronic Components and Systems for European Leadership Joint Technology Initiative, ECSEL JTI) zu schaffen, die im Juni 2014 ihre Arbeit für eine Dauer von 10 Jahren aufgenommen hat;
G. in der Erwägung, dass der Bericht des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013 nach dem Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit erstellt wurde;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 (der „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt;
2. hält es für sehr bedenklich, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrundeliegenden Vorgänge im dritten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen wurde, da nicht beurteilt werden konnte, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie, die sich zu einem großen Teil darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen, ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bietet; ist der Ansicht, dass durch das eingeschränkte Prüfungsurteil die Bereitschaft des Gemeinsamen Unternehmens in Frage gestellt wurde, entsprechend dem Grundsatz der optimalen Mittelverwendung auf wirksame und effiziente Weise zu arbeiten; fordert das Gemeinsame Unternehmen daher auf, die Entlastungsbehörde von seiner Strategie zur raschen Änderung der aktuellen Vorgehensweisen in Kenntnis zu setzen;
3. stellt fest, dass der Rechnungshof die verfügbaren Informationen über die Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens für nicht ausreichend hält, um abschließend beurteilen zu können, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert; fordert den Rechnungshof erneut auf, in seinen unabhängigen Prüfungen der Entlastungsbehörde eigens eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge zu übermitteln;
4. weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 eine Ex-post-Prüfungsstrategie angenommen hat und diese seit dem Jahr 2011 umsetzt; stellt fest, dass die Prüfung der Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen wurde; stellt fest, dass sich die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen;
5. stellt ferner fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 eine begrenzte Überprüfung von Kostenaufstellungen durchgeführt hat und dabei zu dem Schluss kam, dass die Fehlerquote bei dem Programm weniger als 2 % beträgt; stellt fest, dass laut der Stellungnahme des Rechnungshofs im Rahmen dieser Überprüfung keine Prüfungen durchgeführt und keine Prüfungssicherheit für die Ordnungsmäßigkeit der überprüfen Kostenaufstellungen geliefert wurden;
6. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen einen Aktionsplan vorgelegt hat, mit dem die vom Rechnungshof in seinem eingeschränkten Prüfungsurteil festgestellten Mängel behoben werden sollen; bestätigt den Eingang der aktuellsten Informationen des Gemeinsamen Unternehmens über die Umsetzung der Ex-post-Prüfung im Gemeinsamen Unternehmen; sieht der Stellungnahme des Rechnungshofes zu der vorgeschlagenen neuen Formel für die Berechnung der geschätzten Restfehlerquote für die Vorgänge des Gemeinsamen Unternehmens erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass im Jahr 2014 mit der Umsetzung des Aktionsplans begonnen wurde; sieht der erfolgreichen Umsetzung des gesamten Aktionsplans sowie der Stellungnahme des Rechnungshofs zu seinen Ergebnissen erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass es an der Grenze zwischen den hoheitlichen Befugnissen der nationalen Förderstellen und den Befugnissen des Gemeinsamen Unternehmens zu Problemen kommen könnte; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, einen ersten Zwischenbewertungsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans vorzulegen;
7. stellt fest, dass der operative Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 ursprünglich Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 115 600 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 59 700 000 EUR umfasste; nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat am Jahresende einen Berichtigungshaushaltsplan angenommen hat, mit dem die Mittel für Verpflichtungen auf 170 000 000 EUR angehoben und die Mittel für Zahlungen auf 36 100 000 EUR gekürzt wurden, wodurch die Verwendungsraten bei den operativen Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 95 % betrugen;
8. ist darüber besorgt, dass nur begrenzte Informationen über die Bewertung der Beiträge der Mitgliedstaaten und von AENEAS vorliegen, die dem tatsächlichen Volumen der Zahlungen der Union entsprechen; weist darauf hin, dass der Beitrag der Mitgliedstaaten den erhaltenen Informationen zufolge unter dem im Statut des Gemeinsamen Unternehmens geforderten 1,8-fachen des Beitrags der Union liegt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Bewertungsregeln sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;
9. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;
Systeme der internen Kontrolle
10. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2013 die Angemessenheit und Wirksamkeit des Prozesses für die Finanzhilfeverwaltung geprüft hat und zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die bestehenden Verfahren hinreichende Sicherheit bieten; stellt fest, dass der Bericht eine Reihe von Empfehlungen enthält, wobei die beiden wichtigsten Empfehlungen, welche die Einrichtung eines dokumentierten Verfahrens für die Auswahl von Sachverständigen und die Kontrolle über Zugangsrechte betreffen, vom Gemeinsamen Unternehmen aufgegriffen wurden;
11. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, Artemis, FCH und IMI Gegenstand einer vom Internen Auditdienst durchgeführten IT-Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen war; entnimmt dem Bericht die Notwendigkeit, die IT-Sicherheitskonzepte zu formalisieren und in künftige Verträge mit IT-Dienstleistern ausführliche Verfahren aufzunehmen;
12. nimmt zur Kenntnis, dass im Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt wird, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Verfahren zur Überwachung des Schutzes und der Verbreitung von Forschungsergebnissen in verschiedenen Phasen der Projekte entwickelt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit Sorge die Notwendigkeit weiterer Entwicklungen, damit die Vorschriften des Beschlusses voll und ganz erfüllt werden;
13. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwischen September 2012 und Februar 2013 ihre zweite Zwischenbewertung durchgeführt hat, um das Gemeinsame Unternehmen sowie das Gemeinsame Unternehmen Artemis in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten zu bewerten; nimmt zur Kenntnis, dass der im Mai 2013 herausgegebene Bericht mehrere Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen enthielt; weist darauf hin, dass die Maßnahmen die Effizienz der Projektüberprüfungen, die Maßnahmen im Hinblick auf eine bessere Abstimmung des Projektportfolios mit den strategischen Zielen der Union und geeignete Methoden für die Messung der Auswirkungen und des Erfolgs der Projekte betreffen;
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
14. nimmt zur Kenntnis, dass die letzten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 2013 veröffentlicht wurden und es dem Gemeinsamen Unternehmen ermöglichten, die verbleibenden 170 000 000 EUR in Anspruch zu nehmen;
Rechtlicher Rahmen
15. trägt der Tatsache Rechnung, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 angenommen wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, während die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Zusammenführung in das Gemeinsame Unternehmen ECSEL nicht geändert wurde, um der Musterfinanzregelung Rechnung zu tragen;
16. nimmt die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(17) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung zur Kenntnis;
17. fordert den Rechnungshof erneut auf, eine vollständige und geeignete finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zu dem Datum, an dem das Gemeinsame Unternehmen ECSEL seine Arbeit aufgenommen hat, vorzulegen;
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
18. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen umfassende Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten erlassen und diese Maßnahmen auf seiner Website veröffentlicht hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass weitere Verbesserungen erwogen werden sollten, wie etwa die Einrichtung einer Datenbank mit allen Informationen zu Interessenkonflikten;
19. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde von den Fortschritten hinsichtlich der Datenbank über Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen;
20. weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der gemeinsamen Unternehmen und ihrer privaten Partner, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2134(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung(2) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8-0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(4) des Rates, insbesondere auf die Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0112/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2134(DEC))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013,
– in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung(10) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8-0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“(13),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0112/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2134(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0112/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 im Mai 2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde, um sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Bemühungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen;
B. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ („der Industrieverband“) und die Forschungsgruppe N.ERGHY („die Forschungsgruppe“) sind;
C. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für den gesamten Zeitraum des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens auf 470 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Rahmenprogramms aufgebracht werden, wobei der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil 20 000 000 EUR nicht übersteigen darf;
D. in der Erwägung, dass der Industrieverband 50 % und N.ERGHY ein Zwölftel der laufenden Kosten beitragen sollte und beide sich durch Sachbeiträge, die mindestens dem finanziellen Beitrag der Union entsprechen, an den operativen Kosten beteiligen sollten;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass der Rechnungshof (nachstehend „der Hof“) erklärt hat, dass der Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;
2. stellt außerdem fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 74,5 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 69,7 Mio. EUR umfasste; stellt weiterhin fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 98,9 % und bei den Mitteln für Zahlungen 56,7 % betrug; stellt fest, dass die Mittel für Zahlungen geringer sind als im vorherigen Jahr, was auf den Aufschub der Finanzierung von drei Projekten zurückzuführen ist;
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
3. weist darauf hin, dass das Programm für das Gemeinsame Unternehmen zum 31. Dezember 2013 aus 130 Finanzhilfevereinbarungen aus fünf jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zwischen 2008 und 2012 bestand; stellt fest, dass sich diese Finanzhilfen auf insgesamt 365 Mio. EUR belaufen, was 81 % des maximalen Beitrags der Union zu dem Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten in Höhe von 425,5 Mio. EUR entspricht;
4. stellt fest, dass auf der Grundlage der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013-1 weitere 23 Finanzhilfevereinbarungen sowie weitere zwei Vereinbarungen aus der Veröffentlichung der Aufforderung 2013-2 in Höhe von 75 200 000 EUR bzw. 7 000 000 unterzeichnet wurden;
5. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder abgesehen von der Kommission, einschließlich der Anwendung der Beurteilungsmethode, sowie eine Beurteilung durch die Kommission vorzulegen;
Rechtsrahmen
6. trägt der Tatsache Rechnung, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 angenommen wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, während die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Finanzordnung erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; weist darauf hin, dass die Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens am 30. Juni 2014 geändert wurden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen;
7. nimmt Kenntnis von der Gemeinsamen Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(17) zur getrennten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung und der anschließend hierüber erzielten politischen Einigung;
8. fordert den Rechnungshof auf, eine vollständige und geeignete finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ vorzulegen;
Systeme der internen Kontrolle
9. stellt fest, dass die Interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit dem strategischen Plan für den Internen Auditdienst/die Interne Auditstelle der Kommission für das Gemeinsame Unternehmen für 2011–2013 im Jahr 2013 eine Prüfung zum Thema „Finanzhilfeverwaltung – Verhandlung, Auftragsvergabe und Vorfinanzierung“ durchgeführt sowie andere Assurance- und Beratungsleistungen erbracht hat;
10. nimmt besorgt zur Kenntnis, dass im Abschlussbericht zur „Finanzhilfeverwaltung“ auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Vorlaufzeit bis zur Finanzhilfegewährung und die bis zum Abschluss der Verhandlungen benötigte Zeit zu verkürzen und einige Aspekte des für die Kontrollen der finanziellen Leistungsfähigkeit angewandten Verfahrens des Gemeinsamen Unternehmens klarzustellen; weist darauf hin, dass ein Aktionsplan entwickelt wurde, um diese Empfehlungen aufzugreifen sowie den Auswirkungen des neuen rechtlichen Umfelds und der Vorschriften im Rahmen von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, und fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse ihrer Umsetzung zu unterrichten;
11. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, Clean Sky, ENIAC und IMI Gegenstand einer vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführten IT-Risikobewertung zu den von ihnen gemeinsam genutzten IT-Infrastrukturen war;
12. nimmt die spezifischen Maßnahmen, die von dem Gemeinsamen Unternehmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten für seine drei zentralen Interessenträger – Mitglieder des Verwaltungsrats, Sachverständige und Mitarbeiter – erlassen wurden, wie z. B. die klare Definition von Interessenkonflikten mit einer Datenbank aller zugehörigen Informationen und einem Verfahren zur Verwaltung dieser Informationen zur Kenntnis; stellt fest, dass das schriftliche Verfahren bezüglich der spezifischen Maßnahmen dem Verwaltungsrat im November 2014 unterbreitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beantragt hat, den Erlass der spezifischen Maßnahmen zu verschieben, um in Anbetracht des horizontalen Charakters des Themas über eine vereinheitlichte Vorlage für die Maßnahmen zu verfügen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, diese spezifischen Maßnahmen rasch zu erlassen;
13. weist darauf hin, dass zwischen November 2012 und Mai 2013 die zweite Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens durch die Kommission durchgeführt wurde; stellt fest, dass der Bericht mehrere Empfehlungen enthält, beispielsweise die Zuweisung von mehr Ressourcen für die Arbeiten durch gemeinsame Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben mit anderen Gemeinsamen Unternehmen und/oder durch Rückübertragung dieser Aufgaben an die Dienststellen der Kommission, sowie eine gezieltere Ausrichtung auf die Forschungsstrategie für die Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen von „Horizont 2020“ im Einklang mit den drei wesentlichen Grundsätzen (Angleichen an die EU-Politik, Bereiche, in denen Europa eine Führungsrolle innehat oder erreichen kann, Anpassung an die sich wandelnden Bedürfnisse des Sektors) und Stärkung der Kapazitäten für den Wandel; nimmt zur Kenntnis, dass ein Aktionsplan vom Gemeinsamen Unternehmen überarbeitet wird, um auf diese Aspekte einzugehen;
Überwachung und Berichterstattung
14. stellt fest, dass mit dem Beschluss über das Siebte Rahmenprogramm(18) ein Überwachungs- und Berichterstattungssystem festgelegt wird, das den Schutz, die Verbreitung und den Transfer von Forschungsergebnissen betrifft; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2013 seine eigenen Kapazitäten zur Überwachung und Berichterstattung über die Forschungsergebnisse bei seinen Projekten und zur Bewertung der Leistung seines Programms durch Einstellung eines Beauftragten für Wissensmanagement und –politik gestärkt hat; nimmt die Einführung eines neuen IT-Werkzeugs zur Kenntnis, das die Analyse und Synthese der Ergebnisse der fertiggestellten Projekte und die Berichterstattung über die öffentlichen Ergebnisse bei neuen Kenntnissen und Schutzrechten infolge abgeschlossener Projekte auf seiner Website erleichtert;
15. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde gemeinsam mit einer Beurteilung durch die Kommission unterbreitet wird;
16. würdigt die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens, die Möglichkeit zu prüfen, das IT-System der Kommission zu Überwachungszwecken in Verbindung mit dem Schutz, der Verbreitung und der Übermittlung von Forschungsergebnissen zu nutzen sowie seine ergebnisbezogene Berichterstattung im Einklang mit Bemerkungen im Jährlichen Fortschrittsbericht 2012 der Kommission über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen(19) auszubauen;
17. weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht auszuarbeiten, der die Fähigkeit der gemeinsamen Unternehmen und ihrer privaten Partner betrifft, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen.
Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 6).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen der Gemeinsamen Technologieinitiative 2012 (SWD(2013) 539 final).
Entlastung 2013: Gemeinsames Unternehmen Initiative für Innovative Arzneimittel
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2133(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),
1. erteilt der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 auf;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2133(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(9),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(13),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(14), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(15),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(16),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2133(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („das Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA) die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;
C. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;
D. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft, und zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Leistung von Sachbeiträgen beitragen, deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der Union entspricht;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens nach Beurteilung des Rechnungshofs seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;
2. nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 angenommen wurde und dass es als zentrales Instrument zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erachtet wird;
3. stellt mit Besorgnis fest, dass 14 der 40 Ex-post-Prüfungen der zweiten repräsentativen Stichprobe im Juni 2014 abgeschlossen waren und einen Wert von 3 000 000 Millionen Euro abdeckten, was 11,8 % der geprüften Grundgesamtheit entspricht; weist darauf hin, dass die ermittelte Fehlerquote bei diesen Prüfungen 2,3 % beträgt; unterstreicht, dass die Fehlerquote bei den 56 abgeschlossenen Prüfungen der ersten repräsentativen Stichprobe im Jahr 2012 5,82 % betrug;
4. stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen für das Haushaltsjahr 2013 (der „Bericht des Rechnungshofs“) ein eingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge abgab, weil die ermittelte Fehlerquote über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof sein Prüfungsurteil im dritten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen hat;
5. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, einen Folgebericht über seine Vorbehalte der vergangenen drei Jahre vorzulegen;
6. entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Folgemaßnahmen in Verbindung mit geprüften Begünstigten, bei denen Fehler entdeckt wurden, eingeleitet und alle entdeckten Fehler den jeweiligen Begünstigten mitgeteilt worden sind; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen besondere Maßnahmen zur Minderung des Risikos künftiger Fehler bei Kostenerstattungsanträgen von Begünstigten ergriffen hat, darunter die Einrichtung von Workshops zu finanziellen Fragen sowie die regelmäßige Aktualisierung ihrer Finanzleitlinien für Teilnehmer;
7. fordert die zeitnahe Übermittlung eines Aktionsplans mit klaren Zielen, die darin bestehen, die vom Rechnungshof aufgedeckten Mängel und Fehler zu beheben, gefolgt von einem ersten Zwischenbewertungsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans an die Entlastungsbehörde;
8. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 226 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 135 000 000 vorgesehen waren; stellt zudem fest, dass der Verwaltungsrat am Jahresende einen Berichtigungshaushaltsplan annahm, mit dem die Mittel für Verpflichtungen auf 255 700 000 EUR angehoben und die Mittel für Zahlungen auf 130 600 000 EUR gekürzt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen insgesamt 99,5 % bzw. 97,5 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei den operativen Tätigkeiten auf 100 % bzw. 99 % belief;
9. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde ausführliche Informationen zu den von EFPIA-Unternehmen geleisteten Sachbeiträgen zur Verfügung zu stellen, insbesondere, was die Art der Sachbeiträge und ihren jeweiligen Wert betrifft;
10. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Methode für die Bewertung von Sachbeiträgen sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;
11. fordert den Rechnungshof auf, eine vollständige und geeignete finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ vorzulegen;
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
12. berücksichtigt, dass 2013 zum letzten Mal Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (RP7)(17) eingeleitet werden konnten; stellt fest, dass sämtliche Mittel für Forschung (970 000 000 Euro), sowie parallel dazu die erforderlichen entsprechenden Sachbeiträge der EFPIA-Unternehmen (982 000 000 Euro) gebunden wurden;
Rechtsrahmen
13. trägt der Tatsache Rechnung, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 angenommen wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, während die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens im Juli 2014 geändert wurden, um der Musterfinanzregelung Rechnung zu tragen;
14. nimmt die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(18) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die durch das Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilende separate Entlastung für Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung zur Kenntnis;
Systeme der internen Kontrolle
15. stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission gemäß dem vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 3. November 2011 gebilligten strategischen Prüfungsplan für den Zeitraum 2012-2014 einen Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit in Bezug auf das Projektmanagement und die Berichterstattung über die operative Leistung ausführte; weist darauf hin, dass der Abschlussbericht vom 30. Januar 2014 Empfehlungen für die Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens enthält, seine Systeme zur Überwachung der operativen Leistung zu verbessern, darunter die Überprüfung der Konzeption der Ziele und zentralen Leistungsindikatoren sowie der Berichterstattung darüber, die Stärkung der Projektüberwachung und die Verbesserung der IT-Systeme zum Ausbau der Berichterstattung;
16. erkennt an, dass der IAS auch eine IT-Risikobewertung der spezifischen IT-Systeme des Gemeinsamen Unternehmens und der IT-Infrastrukturen, die sich das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen FCH, Clean Sky, ENIAC und Artemis teilt, durchführte; weist darauf hin, dass im Fall der spezifischen IT-Systeme des Gemeinsamen Unternehmens dem Bericht des IAS zufolge mehr förmliche Anweisungen zum Projektmanagement und zu den Änderungskontrollverfahren bei Aufträgen benötigt werden, um Risiken im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung einzudämmen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Empfehlung im Januar 2014 umgesetzt wurde;
17. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Verfahren zum Schutz, zur Verbreitung und zum Transfer von Forschungsergebnissen gemäß Artikel 7 des RP7 zur Anwendung gebracht hat; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Anforderungen im Hinblick auf den allgemeinen Überwachungsbericht zum RP7 festgelegt und die Daten für seine Projekte im Jahr 2013 der Kommission für die Aufnahme in die gemeinsame Forschungsdatenbank (Common Research Data Warehouse) übermittelt hat; ist jedoch besorgt, dass die bestehenden Überwachungsmechanismen weiterentwickelt werden müssen, um die Anforderungen zu erfüllen.
18. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten bezüglich ihrer Mitglieder des Verwaltungsrats, ihrer Sachverständigen und ihrer Angestellten erlassen hat, die in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats sowie in die Dokumentation zum Verhaltenskodex und zu Interessenkonflikten im Fall unabhängiger Sachverständiger während der Bewertung eingeflossen sind; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2013 eine aktualisierte und umfassende Strategie zu Interessenkonflikten für das Management und die Mitarbeiter angenommen hat;
19. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwischen März und Juli 2013 ihre zweite Zwischenbewertung durchgeführt hat, um das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten zu bewerten, und dass der Bewertungsbericht am 31. Juli 2013 veröffentlicht worden ist;
20. weist darauf hin, dass in dem Bericht verbesserungsbedürftige Bereiche aufgezeigt werden; stellt jedoch fest, dass in dem Bericht davon ausgegangen wird, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreichen wird; stellt insbesondere fest, dass in Bezug auf die Kommunikationsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens zusätzliche zentrale Leistungsindikatoren entwickelt werden müssen, mit denen dazu beigetragen wird, die Auswirkungen des Gemeinsamen Unternehmens und seinen sozioökonomischen Nutzen darzustellen, die Organisationsstruktur zu optimieren und einen flexibleren Fördermechanismus zu erreichen;
21. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Berichtigungen aufgrund von Ex-post-Prüfungen, den ersten diesbezüglichen Prüfungen im Rahmen der repräsentativen Stichprobe, vorgenommen und im Jahresabschluss 2013 berücksichtigt wurden; stellt fest, dass sich die Validierung des Rechnungsführungssystems noch nicht auf die Umsetzung von Ex-post-Prüfungsergebnissen erstreckt; fordert das Gemeinsame Unternehmen dazu auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;
22. nimmt zur Kenntnis, dass die Methode für die Bewertung der Sachbeiträge, bei der die Validierung der Beiträge auf Ex-ante-Bescheinigungen und Ex-post-Prüfungen beruht, im Jahr 2011 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass die übrigen acht Methodenzertifikate für Sachbeiträge 2013 akzeptiert wurden, womit nunmehr insgesamt 22 EFPIA-Unternehmen über Methodenzertifikate verfügen; stellt fest, dass die ersten drei Ex-post-Prüfungen zu Sachbeiträgen im Laufe des Jahres 2013 abgeschlossen wurden, eine weitere Ex-post-Prüfung eingeleitet wurde und zwei Ex-post-Prüfungen am Jahresende kurz vor der Einleitung standen;
Sonstige Bemerkungen
23. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;
24. weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der Gemeinsamen Unternehmen zusammen mit ihren privaten Partnern, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2129(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(5), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),
1. erteilt dem Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2129(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(12), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2129(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0108/2015),
A. in der Erwägung, dass das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie („Gemeinsames Unternehmen“) im März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;
B. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens in der Euratom, vertreten durch die Kommission, den Euratom-Mitgliedstaaten und anderen Staaten bestehen, die mit der Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben;
C. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet;
D. in der Erwägung, dass der Rechnungshof am 9. Oktober 2008 die Stellungnahme Nr. 4/2008 zu der Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens abgegeben hat;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
1. stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2013 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;
2. stellt mit Besorgnis fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs ein sachlicher Aspekt als Teil der Zuverlässigkeitserklärung hervorgehoben wird, der darauf hindeutet, dass der Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Bauphase des ITER-Projekts einem erheblichen Kostensteigerungsrisiko ausgesetzt ist; stellt fest, dass das Risiko der Erhöhung des Beitrags hauptsächlich auf Änderungen des Umfangs der Projektleistungen und auf dem derzeitigen Zeitplan beruht, der als nicht realistisch angesehen und derzeit überarbeitet wird; betrachtet es als wesentlich, einen realistischen Ansatz zu einer erfolgreichen Haushaltsführung und Finanzverwaltung zu wählen; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zu der überall bei ITER verbreiteten Praxis beiträgt, einen realistischen Gesamtplan für das Projekt aufzustellen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, diesen Plan zügig dem ITER-Rat zu übermitteln;
3. stellt fest, dass in den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juli 2010(15) 6,6 Mrd. EUR (in Preisen von 2008) als Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens zu der Bauphase des ITER-Projekts gebilligt wurden; verweist mit Besorgnis auf den vom Hof hervorgehobenen Sachverhalt, wonach dieser Betrag das Doppelte der ursprünglich veranschlagten Kosten ausmacht und nicht den Betrag von 663 000 000 EUR mit umfasst, den die Kommission zur Deckung potenzieller unvorhergesehener Ausgaben vorgeschlagen hatte; vertritt die Auffassung, dass die erhebliche Aufstockung der Mittel des Vorhabens andere Programme gefährden könnte, die auch aus dem Haushalt der Union finanziert werden und möglicherweise im Widerspruch zum „Gegenwert“-Prinzip stehen;
4. stellt mit großer Besorgnis fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im November 2013 den Fehlbetrag im Haushalt bis zur Fertigstellung der Bauphase des Projekts auf 290 Mio. EUR schätzte, worin eine Abweichung gegenüber dem vom Rat 2010 gebilligten Betrag um 4,39 % und eine Erhöhung gegenüber den ursprünglichen Haushaltsmitteln des Projekts um 10,7 % liegt;
5. erklärt sich besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf diese Risiken noch kein System auf Auftragsebene eingerichtet hat, um die Kostenabweichungen regelmäßig zu überwachen, und die Bewertung seines Beitrags zum ITER-Projekt nach Abschluss der Bauphase nicht aktualisiert hat;
6. stellt mit Besorgnis fest, dass immer wieder die Zeitpläne und Kostenaufstellungen überarbeitet werden, weil sich laufend Verzögerungen bei der Unterzeichnung wichtiger Verträge ergeben, sodass Verschiebungen geplanter Vorfinanzierungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen durch das Gemeinsame Unternehmen nicht möglich sind;
7. weist mit Besorgnis darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in seinem Rechnungsabschluss den Umfang der Fortschritte bei den laufenden Arbeiten nicht dargelegt hat; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Informationen unentbehrlich sind, um den Stand der vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der mit der internationalen ITER-Organisation geschlossenen Auftragsvergabevereinbarungen bislang durchgeführten Tätigkeiten abzubilden; stellt aufgrund der Aussagen des Gemeinsamen Unternehmens fest, dass Angaben zu dem insgesamt erzielten Fortschritt im jährlichen Fortschrittsbericht und im Jahrestätigkeitsbericht des Unternehmens gemacht wurden, die sich aber beschränkten auf eine grobe provisorische Schätzung des Fertigstellungsgrads der Arbeiten, die auf dem Betrag der Aufwendungen im Zusammenhang mit den aktuell aufgelaufenen Auftragsvergabevereinbarungen und deren Verhältnis zum geschätzten Wert der Sacheinlagen für das Projekt beruhte; entnimmt diesen Aussagen, dass eine grobe vorläufige Schätzung der beendeten Arbeiten in den Jahresabschluss 2013 aufgenommen worden ist; betont, dass Informationen und Indikatoren zur sinnvollen Leistungsmessung nötig sind, und zwar bezogen auf sowohl den Output als auch die interne Verwaltung;
8. weist darauf hin, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2013 Mittel für Verpflichtungen von 1 297 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen von 432 400 000 EUR vorsah; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 89,8 % betrug; betont, dass die Haushaltsvollzugsquote bei den im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 vor den Mittelkürzungen ausgewiesenen Mitteln für Zahlungen 57,8 % betrug; entnimmt den Aussagen des Gemeinsamen Unternehmens, dass das an Verzögerungen und Verwaltungsfehlern bei der Bereitstellung von Daten durch die internationale ITER-Organisation und an länger als geplant dauernden Verhandlungen mit den Firmen um Kostensenkungen gelegen hat; bringt seine Bedenken zum Ausdruck wegen möglicher künftiger Verzögerungen oder Kostenüberschreitungen und deren Auswirkungen auf die Haushaltsmittel des ITER-Projekts;
9. fordert die Kommission und den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die offiziellen Positionen aller Beteiligten bezüglich ihres künftigen Engagements für das ITER-Projekt vorzulegen;
10. stellt bezüglich der Mittel für Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens fest, dass von den für operative Tätigkeiten verfügbaren 1 254 000 000 EUR 61,7 % im Wege direkter Einzelmittelbindungen und die verbleibenden 38,3 % im Wege globaler Mittelbindungen ausgeführt wurden;
11. stellt mit Besorgnis fest, dass sieben Mitglieder ihren Jahresmitgliedsbeitrag für 2013 verspätet gezahlt haben, was dem Betrag von 2 200 000 EUR entspricht; vertritt die Auffassung, dass Verzögerungen bei der Zahlung des Jahresbeitrags Auswirkungen auf die Art und Weise der Durchführung des Projekts haben könnten; betont, dass die Verzögerungen von 3 bis 48 Tagen reichen; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass 77 % der verzögerten Zahlungen auf die Beiträge von zwei Mitgliedern entfielen und mit einer Verspätung von einem Arbeitstag eingingen;
12. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder außer der Kommission vorzulegen, der auch die Anwendung der Regeln für die Bewertung von Sachleistungen enthält und dem eine Begutachtung durch die Kommission beigefügt ist;
13. stellt mit Besorgnis fest, dass der Vorsitzende des Vorstands des Gemeinsamen Unternehmens im jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 auf die Verzögerungen bei dem Projekt und die Notwendigkeit, sich um Kosteneinsparungen zu bemühen, hinweist; stellt fest, dass der Direktor auf die Risiken infolge einer möglichen Lücke in den Haushaltsmitteln bis 2020 hinweist, die hauptsächlich mit dem vergrößerten Umfang der Aufgaben im Verhältnis zur Größe der ITER-Gebäude und dem jetzigen Zeitplan zusammenhängen; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass der im jetzigen MFR bis 2020 vorgegebene Haushaltsrahmen eingehalten wird, indem nach wie vor ein breiter Fächer an Kosteneindämmungsmaßnahmen konzipiert und umgesetzt wird;
14. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde rechtzeitig einen Bericht über den aktuellen Stand der Durchführung des Projekts, die potenziellen Risiken und die künftige Entwicklung des Projekts, begleitet von einer Begutachtung durch die Kommission, vorzulegen;
Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
15. weist erneut darauf hin, dass die Lebensläufe der Verwaltungsratsmitglieder, des Direktors und der Angehörigen der höheren Führungsebene des Gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht werden müssen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; stellt fest, dass die Regelung über die Bewältigung von Interessenkonflikten bezüglich der Angehörigen des Personals in Kraft getreten ist, und verlangt eine durchgängige Aufstellung der Fälle;
Sitzland-Abkommen
16. entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass ihm aufgrund des am 28. Juni 2007 mit dem Königreich Spanien abgeschlossenen Sitzland-Abkommens ständige Räumlichkeiten bis Juni 2010 hätten bereitgestellt werden müssen; stellt mit Besorgnis fest, dass das zum Zeitpunkt der Prüfung, im April 2014, noch immer nicht der Fall war; würdigt die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens, Abhilfe zu schaffen, und stellt fest, dass es beim Dialog mit dem Sitzland an Ergebnissen mangelt;
Arbeitsbedingungen
17. erklärt sich sehr besorgt darüber, dass das Gemeinsame Unternehmen die Vorschriften zur Durchführung des Statuts noch nicht vollständig verabschiedet hat; stellt mit Sorge fest, dass die derzeit für die Arbeit bereitgestellten Räumlichkeiten nicht ausreichen, sodass sein Personal nicht unter vertretbaren Bedingungen arbeiten kann; ist erheblich besorgt darüber, dass die Raumbedingungen sich nachteilig auf die Bemühungen des Gemeinsamen Unternehmens auswirken, alle verfügbaren Stellen zu besetzen und den Anteil der freien Stellen zu reduzieren; stellt mit Bedenken fest, dass die Raumbedingungen von den Beschäftigten des Unternehmens in einer aktuellen Umfrage unter ihnen als eine der erheblichen Schwierigkeiten und Sorgen bezeichnet wurden; fordert die Kommission und den Direktor des Gemeinsamen Unternehmens auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Gründe für die Verzögerungen bei der Durchführung des Statuts und über den Sachstand bezüglich der Arbeitsbedingungen vorzulegen;
Systeme der internen Kontrolle
18. entnimmt dem Bericht des Hofes die bedenkliche Feststellung, dass zwar 2013 beträchtliche Fortschritte in Bezug auf das System der internen Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens gemacht wurden, bestimmte Maßnahmen aber noch immer auf Durchführung warten; stellt fest, dass zu diesen Maßnahmen die Weiterentwicklung des Verfahrens zur Bearbeitung der Kostenschätzung auf Auftragsebene und die Prüfungsergebnisse anlässlich der Durchführung der übergreifenden Kontroll- und Überwachungsstrategie für Finanzhilfen und operative Aufträge gehören, die zur Zeit der Prüfung noch nicht verfügbar waren; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, den Bericht, wie vom Hof gewünscht, zur Verfügung zu stellen;
19. stellt mit Bedenken fest, dass abgesehen von dem aufgrund der internen Prüfung der Verwaltung der Expertenverträge erstellten Aktionsplan die vom Gemeinsamen Unternehmen als Reaktion auf interne Prüfungen angenommenen sonstigen Aktionspläne zum Zeitpunkt der Prüfung nicht vollständig umgesetzt waren;
20. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Ausschreibungsspezifikationen rechtzeitig festzulegen, damit Unsicherheit bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Weiterentwicklung des Konzepts und der Planung für das ITER-Projekt ausgeräumt wird;
21. entnimmt dem Bericht des Hofes, dass von den aufgrund der früher ermittelten Hauptrisiken beschlossenen Maßnahmen im November 2013 12 Maßnahmen umgesetzt worden waren, 19 sich in Umsetzung befanden und 6 noch nicht eingeleitet worden waren; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;
22. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Regeln zur Verhinderung potenzieller Interessenkonflikte bei den Mitgliedern seines Vorstands, des Exekutivausschusses, des Prüfungsausschusses sowie bei Sachverständigen erlassen hat; weist darauf hin, dass Regeln für Mitarbeiter und eine Datenbank für die allgemeinen Interessenerklärungen zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht geschaffen worden waren; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Regelung zum Umgang mit Interessenkonflikten von Mitarbeitern durch den Vorstand verabschiedet wurde und am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass sich eine eigene Datenbank für allgemeine Erklärungen in der Anfangsphase der Ausarbeitung befindet;
Aufträge über operative Leistungen und Zuschüsse
23. stellt fest, dass die Verhandlungsverfahren 44 % der 2013 eingeleiteten 41 operativen Ausschreibungsverfahren ausmachten; weist darauf hin, dass dieser Prozentanteil um 4 % höher liegt als der 2012 festgestellte Wert; stimmt der Empfehlung des Hofes zu, wonach eine Verbesserung des Wettbewerbs in den Auftragsvergabeverfahren durch Eindämmung der Heranziehung von Verhandlungsverfahren erreicht werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass je Aufforderung durchschnittlich nur ein Vorschlag für Zuschüsse eingereicht wurde; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die vom Hof erwähnten Verhandlungsverfahren wegen ihres geringen Durchschnittswerts nur einen Anteil von 15 % an den jährlichen Verpflichtungen des Unternehmens haben;
24. verweist mit Besorgnis auf die fortbestehenden Schwächen bei der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen durch das Gemeinsame Unternehmen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen ausführlichen Bericht über die Auftragsvergabeverfahren seit 2008 vorzulegen, in dem auf Folgendes eingegangen wird:
—
Bei wie vielen Verfahren hat sich ein signifikanter Kostenanstieg (um über 5 %) gegenüber dem ursprünglichen Kostenrahmen des Auftrags ergeben, und welche einzelnen Gründe hatten die Mehrkosten?
—
Welche Verfahren wiesen eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Termin auf, und welche finanziellen Konsequenzen hatten die Verzögerungen?
—
In welcher Weise wird das Gemeinsame Unternehmen dafür sorgen, dass künftig die Termine für die Vertragsunterzeichnung eingehalten werden?
—
Bei welchen Verfahren wurde zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe überhaupt kein bestimmter Termin gesetzt?
—
Bei welchen Verfahren hat das Gemeinsame Unternehmen den jeweiligen Auftrag nicht durch eine Vorabinformation bekannt gegeben, sodass kein verstärkter Wettbewerb in dem Verfahren erreicht wurde, was waren die Gründe dafür und welche Vertragspartner haben von der entsprechenden Beschränkung des Wettbewerbs besonders profitiert?
—
Welche Verfahren sind (neben dem geltenden Statut) vorgesehen, um einen möglichen Interessenkonflikt im Fall von Angehörigen des Personals, die an Ausschreibungen beteiligt sind, zu verhüten, und in wie vielen Fällen hatten Angehörige des Personals kein formelles Mandat für die Mitwirkung an Ausschreibungen?
—
In welcher Weise sorgt das Gemeinsame Unternehmen dafür, dass seine internen Beschlussfassungsverfahren verbessert werden, damit keine weiteren Verzögerungen bei Auftragsvergabeverfahren, wie vom Hof festgestellt, auftreten, sodass künftig transparente, zeitplangerechte und vorschriftsmäßige Auftragsvergabeverfahren gewährleistet sind?
25. stellt aufgrund des Berichts des Hofes mit Bedenken fest, dass nach der Prüfung von fünf operativen Auftragsvergabeverfahren folgende Mängel aufgezeigt wurden:
—
Bei einem Vergabeverfahren machte das Gemeinsame Unternehmen den Auftrag nicht durch eine Vorabinformation bekannt; den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ist zu entnehmen, dass der fragliche Auftrag initiiert wurde, bevor das Verfahren der Vorabinformation gebilligt worden war (September 2012).
—
Bei einem Vergabeverfahren lag gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung ein Anstieg um 32 % vor. Bei zwei weiteren Vergabeverfahren gestaltete sich der Abgleich der Unterschiede zwischen dem endgültigen Auftragswert und dem ursprünglich geschätzten Wert wegen der Art der in den Akten verfügbaren Informationen schwierig; den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens ist zu entnehmen, dass die Komplexität des Abgleichs durch die Neubewertung des ursprünglichen Umfangs des Auftrags bedingt ist, für die mehr Zeit erforderlich wurde, und durch die Art und die Komplexität solcher Aufträge und die Beträge, um die es dabei geht.
—
Bei einem Vergabeverfahren bestanden keine spezifischen Leitlinien und Verfahren, um sicherzustellen, dass die von Dritten bereitzustellenden Elemente, die als Grundlagendokumente für die Ausschreibungsverfahren heranzogen werden, vom Gemeinsamen Unternehmen einheitlich und systematisch überprüft und förmlich akzeptiert wurden. Das Parlament nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen eine formale Checkliste ausarbeiten wird, damit Informationen von Seiten Dritter angemessen herangezogen werden. Es fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Checkliste möglichst bald einzuführen, damit solche Situationen in Zukunft nicht auftreten.
—
Bei einem Vergabeverfahren erhöhte sich der Wert des Auftrags durch Änderungen des ursprünglichen Auftrags gegenüber dem anfänglichen Betrag um 15 %. Das Parlament weist darauf hin, dass die verfügbaren Informationen nicht dazu ausreichten, den Schluss zu ziehen, dass das Gemeinsame Unternehmen, wie in seinen internen Verfahren vorgeschrieben, die Änderungen auf ihre Wesentlichkeit geprüft hat.
—
Bei einem Verfahren verzögerte sich die Dialogphase erheblich, sodass die endgültigen Auftragsbedingungen und die aktualisierte technische Fassung der Leistungsbeschreibung später als geplant übermittelt wurden und der Vertrag vier Monate später als geplant unterzeichnet wurde.
26. betrachtet es als nicht hinnehmbar, dass das Gemeinsame Unternehmen kein internes Verfahren für die an Ausschreibungsverfahren mitwirkenden Mitarbeiter aufgestellt hat; weist darauf hin, dass Verbesserungen auf diesem Gebiet dringend geboten sind;
27. entnimmt dem Bericht des Hofes, dass bei zwei Vergabeverfahren Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens, die den Bewertungsausschuss auf dessen Ersuchen bei der Bewertung der Angebote technisch berieten, von der Anstellungsbehörde nicht förmlich benannt worden waren, weder als Mitglieder des Bewertungsausschusses noch als Sachverständige für die technische Beratung des Ausschusses; weist darauf hin, dass bei einem Ausschreibungsverfahren der Anweisungsbefugte nach dem Aufruf zur Interessenbekundung ein Team benannte, das mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog führen sollte, ohne dass es einen förmlichen Auftrag für dieses Team gab, in dem die Dialogstrategie, die Zielvorgaben und die technischen, finanziellen und vertraglichen Parameter für die Verhandlungen dargelegt waren;
Gesamtkontrolle und -überwachung der Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen und der Zuschussvereinbarungen
28. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen systematisch Prüfungen auf der Ebene der Auftragnehmer durchführt, um festzustellen, ob die Anforderungen an die Qualitätssicherung erfüllt sind; stellt fest, dass die Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen von Zuschüssen und die Ergebnisse der finanziellen Überprüfungen und der Überprüfungen der Einhaltung der Vorgaben bei der Auftragsausführung, die aus der Umsetzung der übergreifenden Überwachungs- und Kontrollstrategie resultieren, zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes (April 2014) nicht verfügbar waren;
Rechtsrahmen
29. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Finanzordnung nicht an die Änderungen angepasst hat, die durch die neue Haushaltsordnung und die Rahmenfinanzordnung für die Einrichtungen nach Artikel 208 der neuen Haushaltsordnung(16) eingeführt wurden; entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass es die Änderungen begutachtet und seinem Verwaltungsrat Textänderungen vorgeschlagen hat; stellt fest, dass die Kommission aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates Stellung zu nehmen hat, bevor die endgültige Fassung der Finanzordnung dem Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens unterbreitet wird; fordert die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen auf, diese Angelegenheit unverzüglich zu bereinigen;
30. nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(17) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen zur Kenntnis;
Rechte des geistigen Eigentums und industriepolitische Vorgaben
31. nimmt zur Kenntnis, dass der Beschluss über die Umsetzung der Industriepolitik im Bereich der Kernfusionsenergie und der Politik für den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und für die Verbreitung von Informationen vom Vorstand des Gemeinsamen Unternehmens am 27. Juni 2013 angenommen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen allerdings noch spezifische Maßnahmen beschließen und umsetzen muss, um bestimmte Risiken in Verbindung mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der Verbreitung von Forschungsergebnissen einzudämmen; würdigt die Auffassung des Gemeinsamen Unternehmens, wonach die Kosten der Durchführung solcher Maßnahmen offenbar in keinem sinnvollen Verhältnis zum Umfang des Restrisikos stehen und die praktische Umsetzung der Maßnahmen schwierig wäre;
32. entnimmt dem Bericht des Hofes, dass den Auftragnehmern des Gemeinsamen Unternehmens ausschließliche Rechte zur Nutzung des geistigen Eigentums, das sie in den Bereichen außerhalb der Fusion schaffen, sowie nicht ausschließliche Rechte auf dem Gebiet der Fusion angeboten werden; weist auf das potenzielle Risiko hin, das dem Gemeinsamen Unternehmen entstehen kann angesichts seiner Verpflichtungen zur Wahrung des Zugangs zu den uneingeschränkten Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit den europäischen Sachleistungen und der Möglichkeit, nötigenfalls das Recht auf Zugang zu der ITER-Organisation zu übertragen; stimmt der Feststellung des Rechnungshofs zu, dass es notwendig ist, die Anwendung der in den Verträgen enthaltenen Klausel zu überwachen, damit die Auftragnehmer keine Forschungsergebnisse verbreiten dürfen, bis ein Beschluss über deren möglichen Schutz getroffen wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Grenzen dafür festzulegen, was als Anwendung auf dem Gebiet der Fusion zu gelten hat, damit ein Höchstmaß an Klarheit und Transparenz gegenüber den Auftragnehmern gegeben ist.
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2130(DEC))
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(2),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(5), insbesondere auf Artikel 4b,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0110/2015),
1. erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2130(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(8),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge(9),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2014 – C8‑0049/2014),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(11), insbesondere auf Artikel 208,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(12), insbesondere auf Artikel 4b,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14),
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0110/2015),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2130(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2013,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0110/2015),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Flugverkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll;
B. in der Erwägung, dass das SESAR-Projekt in eine „Definitionsphase“ (2004–2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008–2013 finanzierte und von dem Gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt ist; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;
C. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 eigenständig arbeitet;
D. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind;
E. in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2016 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen und zu gleichen Teilen von der Union, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind;
1. betont die wichtige Rolle des Gemeinsamen Unternehmens bei der Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, der Säule des einheitlichen europäischen Luftraums; weist ferner darauf hin, dass im Jahr 2014 die Errichtungsphase des SESAR-Projekts beginnt;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
2. stellt fest, dass dem Rechnungshof zufolge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 seine Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt wurden;
3. stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 64 300 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 105 400 000 EUR umfasste; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,6 % und bei den Mitteln für Zahlungen 94,7 % betrug;
4. nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklungsphase des Gemeinsamen Unternehmens am 31. Dezember 2013 aus der Projektarbeit von 16 Mitgliedern, darunter Eurocontrol, im Zusammenhang mit Programmtätigkeiten bestand, an denen über 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt waren und die dazu geführt haben, dass 333 von 358 gemäß der dritten multilateralen Rahmenvereinbarung umzusetzenden oder abzuschließenden Projekten des Programms verwirklicht wurden;
5. weist darauf hin, dass die im Rahmen der dritten multilateralen Rahmenvereinbarung von der Union und von Eurocontrol an die anderen 15 Mitglieder zu zahlenden Mittel in Höhe von 595 000 000 EUR zu 100 % gebunden wurden; weist ferner darauf hin, dass 55 % dieses Betrags (316 000 000 EUR) bis zum 31. Dezember 2013 ausgezahlt wurden, während die verbleibenden 45 % (279 000 000 EUR) voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2016 ausgezahlt werden;
6. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2013 die vierte multilaterale Rahmenvereinbarung abschloss, die am 1. Januar 2014 in Kraft trat und voraussichtlich für die verbleibenden drei Jahre der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens gilt; nimmt zur Kenntnis, dass in der vierten multilateralen Rahmenvereinbarung die Verringerung der Anzahl der Projekte auf 250 durch die Zusammenlegung aktueller Projekte und die Zuweisung von 38 000 000 EUR für die Finanzierung neuer operativer Tätigkeiten vorgesehen ist; nimmt zur Kenntnis, dass diese Zuweisung durch das Gemeinsame Unternehmen erfolgt und das Ergebnis von Synergien aufgrund der genannten Zusammenlegungen ist;
7. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Bewertungsregeln für Sachleistungen sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;
Rechtlicher Rahmen
8. nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 13. Dezember 2013 mit Zustimmung der Kommission seine Finanzordnung für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 vorläufig angenommen hat; weist darauf hin, dass die Finanzordnung gemäß der Verordnung der Kommission über die Rahmenfinanzregelung(15) angenommen wurde und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist;
9. stellt fest, dass die Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens den anstehenden Stellungnahmen und Beschlüssen der Kommission unterliegt, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ausnahmen von den Finanzierungsregeln, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum galten;
10. nimmt die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(16) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die getrennte Entlastung für gemeinsame Unternehmen zur Kenntnis;
Systeme der internen Kontrolle
11. stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission gemäß dem koordinierten strategischen Prüfungsplan für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum 2012–2014 eine begrenzte Prüfung des Abschlussverfahrens für Projekte der Finanzhilfeverwaltung sowie eine Risikobewertung der Informationstechnologie vorgenommen hat; stellt ferner fest, dass die Interne Auditstelle eine Compliance-Prüfung zum Beschaffungswesen und zur Auftragsverwaltung sowie eine Überprüfung der Berechtigungen in Bezug auf ABAC Workflow für 2013 durchgeführt hat;
12. weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten für seine drei zentralen Interessenträger (Mitglieder des Verwaltungsrats, Mitarbeiter und Sachverständige) erlassen hat;
13. nimmt zur Kenntnis, dass die zweite Zwischenbewertung der Kommission zwischen Oktober 2012 und März 2014 durchgeführt wurde, um das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Umsetzung der Verordnung zu seiner Einrichtung, die Arbeitsmethoden, die erzielten Ergebnisse und die allgemeine Finanzlage zu bewerten; betont, dass der Bericht zwei wichtige Empfehlungen enthält, von denen die eine die Notwendigkeit betrifft, das Vorgehen in Verbindung mit dem spezifischen Informations- und Kommunikationsbedarf der Mitgliedstaaten zu verbessern, und die zweite die notwendige Fortsetzung der Bemühungen im Hinblick auf die Verbesserung der Quote bei der Verwirklichung der jährlichen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens; ist besorgt, dass die Quote bei der Verwirklichung der jährlichen Ziele Ende 2012 nur 82 % betrug (2010: 60 %), und ist der Ansicht, dass die Leistung verbessert werden muss;
14. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Verbesserungen im Bereich der Ex-ante-Kontrollen umgesetzt wurden;
Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Forschungsergebnissen
15. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen am 31. Mai 2013 seinen Jahresbericht über die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums in allen Haushaltsjahren vor 2013 veröffentlicht hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 30. Oktober 2013 die vollständige Liste mit der Bewertung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten sowie den diesbezüglichen Eigentümerstatus für alle Haushaltsjahre vor 2013 angenommen hat;
16. vertritt die Auffassung, dass die Verbindungen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen und dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky gegebenenfalls gestärkt werden sollten; fordert die Kommission auf, mit beiden gemeinsamen Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die Kommunikation zu verbessern, Synergien sowie Komplementaritäten zu fördern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es zwischen den Tätigkeiten der beiden gemeinsamen Unternehmen keine Überschneidungen gibt;
17. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen neue Kenntnisse und Schutzrechte aus dem Bereich Forschung verbreitet hat, indem es den einschlägigen Akteuren in seinem Extranet ausführliche Informationen über die Ergebnisse und die diesbezüglichen Prozesse bereitstellte und allgemeine Angaben zu den Ergebnissen 2013 in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 veröffentlichte;
18. fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;
19. weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der gemeinsamen Unternehmen und ihrer privaten Partner, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (COM(2013)0615 – C7-0263/2013 – 2013/0306(COD))(1)
VERORDNUNG (EU) 2015/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Geldmarktfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Geldmarktfonds (MMF) bieten Finanzinstituten, Unternehmen oder Staaten eine Möglichkeit zur kurzfristigen Finanzierung. Sie tragen hierdurch zur Finanzierung der europäischen Wirtschaft bei. Solche Einrichtungen nutzen ihre Anlagen in Geldmarktfonds, um ihr Kreditrisiko und ihr Engagement effizient zu verteilen, statt ausschließlich auf Bankeinlagen zu setzen.
(2) Für die Nachfrageseite sind Geldmarktfonds ein Instrument für das kurzfristige Cash-Management, das ein hohes Maß an Liquidität, Diversifizierung und Wertbeständigkeit für das eingesetzte Kapital bei marktbasierter Rendite bietet. Geldmarktfonds werden ▌von den unterschiedlichsten Anlegern genutzt, darunter Wohltätigkeitsorganisationen, Wohnungsunternehmen, lokale Behörden sowie größere professionelle Anleger wie Unternehmen und Rentenfonds, die Liquiditätsüberschüsse kurzfristig anlegen wollen. Damit stellen Geldmarktfonds eine wichtige Schnittstelle dar, an der Nachfrage nach kurzfristigem Geld und Angebot aufeinandertreffen.
(3) Während der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass bestimmte Merkmale von Geldmarktfonds deren Anfälligkeit bei Schwierigkeiten an den Finanzmärkten erhöhen und sie deshalb Risiken über das Finanzsystem verbreiten oder verstärken können. Wenn die Kurse der Vermögenswerte, in die ein Geldmarktfonds investiert hat, insbesondere bei angespannter Marktlage, zu sinken beginnen, kann ein Geldmarktfonds seine Zusage, Anteile sofort zurückzunehmen oder den Kapitalbetrag der von ihm aufgelegten Anteile zu erhalten, nicht immer einhalten. Diese Situation, dielaut dem Rat für Finanzstabilität (FSB) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) bei Geldmarktfonds mit konstantem bzw. stabilem Nettoinventarwert besonders ausgeprägt auftreten kann, kann abrupte underhebliche Rücknahmeforderungen mit möglichen breiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt auslösen.
(4) Hohe Rücknahmeforderungen können Geldmarktfonds zwingen, einen Teil ihrer Anlagen bei nachgebendem Markt zu veräußern, und fördern damit möglicherweise eine Liquiditätskrise. Unter diesen Umständen können sich Geldmarktemittenten vor große Finanzierungsprobleme gestellt sehen, wenn die Märkte für Commercial Papers und andere Geldmarktinstrumente austrocknen. Das könnte zu Ansteckung innerhalb des Markts für kurzfristige Finanzierungen führen und für die Finanzierung von Finanzinstituten, Unternehmen und Staaten und damit für die Wirtschaft insgesamt unmittelbar große Schwierigkeiten mit sich bringen.
(5) Um die Liquidität und Stabilität ihrer Geldmarktfonds zu erhalten, können Vermögensverwalter unter Umständen mit Hilfe von Sponsoren im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis Unterstützung bereitstellen. Aufgrund von Reputationsrisiken und der Furcht vor Panik auch in anderen ihrer Geschäftsbereiche sind Sponsoren ▌oftmals zu einer solchen Unterstützung ihrer Geldmarktfonds, die an Wert verlieren, gezwungen. Je nach Größe des Fonds und Stärke des Rückgabedrucks kann Unterstützung des Sponsors in einem Maße erforderlich sein, das über seine unmittelbar verfügbaren Rücklagen hinausgeht. Aus diesem Grund sollte ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden, das einem Ausfall des Sponsors und dem Risiko des Übergreifens auf Sponsoren anderer Geldmarktfonds vorbeugt.
(6) Um ▌die Integrität und Stabilität des Binnenmarkts zu erhalten, sollten Vorschriften zur Funktionsweise von Geldmarktfonds, insbesondere zur Portfoliozusammensetzung, festgelegt werden. Dadurch sollen die Widerstandsfähigkeit der Geldmarktfonds erhöht und Übertragungswege eingeschränkt werden. Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, um für die Fähigkeit der Geldmarktfonds, Rücknahmeforderungen ihrer Anleger zu entsprechen, vor allem bei angespannter Marktlage zu sorgen. Auch in Bezug auf das Portfolio eines Geldmarktfonds muss durch einheitliche Vorschriften sichergestellt werden, dass Geldmarktfonds erheblichen und abrupten Rückgabeforderungen einer großen Zahl von Anlegern gewachsen sind.
(7) Einheitliche Vorschriften über Geldmarktfonds sind auch notwendig, um für Finanzinstitute, Unternehmen, die kurzfristige Schuldtitel begeben, und Staaten das reibungslose Funktionieren des Markts für kurzfristige Finanzierungen sicherzustellen. Darüber hinaus müssen solche Vorschriften für die Gleichbehandlung der Geldmarktfondsanleger sorgen und verhindern, dass diejenigen, die ihre Anteile spät zurückgeben, benachteiligt werden, wenn Rücknahmen vorübergehend ausgesetzt werden oder der Geldmarktfonds liquidiert wird.
(8) Die Aufsichtsvorschriften in Bezug auf Geldmarktfonds sollten harmonisiert werden, und es sollten zu diesem Zweck klare Vorschriften festgelegt werden, die Geldmarktfonds und ihre Verwalter unionsweit unmittelbaren Pflichten unterwerfen. Dies würde die Stabilität von Geldmarktfonds als Quelle kurzfristiger Finanzierungen für Staaten und Unternehmen in der gesamten Union erhöhen. Darüber hinaus würde dadurch sichergestellt, dass Geldmarktfonds für den Cash-Management-Bedarf der europäischen Wirtschaft ein verlässliches Instrument bleiben.
(9) Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen herbeizuführen, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt worden, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Ansätzen lassen sich die ▌Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet, wie im Lauf der Finanzkrise deutlich geworden ist. Gemeinsame Vorschriften über Geldmarkfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen.
(10) Ohne eine Verordnung über Geldmarktfonds könnten auf nationaler Ebene weiterhin uneinheitliche Maßnahmen erlassen werden, die bei den grundlegenden Anlegerschutznormen auch weiterhin erhebliche Unterschiede aufweisen und dadurch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen würden. Unterschiedliche Anforderungen an Portfoliozusammensetzung, zulässige Vermögenswerte, deren Laufzeit, Liquidität und Diversifizierung sowie die Bonität der Emittenten von Geldmarktinstrumenten bewirken dadurch, dass die angebotenen Geldmarktfonds-Anlagen mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind, Unterschiede beim Anlegerschutz. Deshalb müssen unbedingt einheitliche Vorschriften erlassen werden, um ein Übergreifen auf den Markt für kurzfristige Finanzierungen und auf die Sponsoren von Geldmarktfonds, das die Stabilität des EU-Finanzmarkts in hohem Maße gefährden würde, ▌zu verhindern. Um systemische Risiken zu entschärfen, sollten Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Union nur in Form von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger (LVNAV) betrieben werden. Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung sind, sofern nicht anders angegeben, als Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds zu verstehen. Bestehende CNAV-Geldmarktfonds sollten stattdessen auch als Geldmarktfonds mit variablem Nettoinventarwert (VNAV-Geldmarktfonds) betrieben werden können.
(11) Die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds hängen eng mit der Richtlinie 2009/65/EG(4) und der Richtlinie 2011/61/EU(5) zusammen, da diese den rechtlichen Rahmen für die Gründung, die Verwaltung und den Vertrieb von Geldmarktfonds in der EU stecken.
(12) Organismen für gemeinsame Anlagen können in der EU auf zweierlei Weise betrieben werden, nämlich als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), für deren Verwaltung eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft zuständig ist, oder als alternative Investmentfonds (AIF), für deren Verwaltung ein nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) zuständig ist. Diese Richtlinien werden durch die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds ergänzt. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten deshalb zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU gelten. Gleichzeitig sollten eine Reihe von Bestimmungen zur Anlagepolitik von OGAW, die in Kapitel VII der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt sind, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden und in den neuen einheitlichen Bestimmungen über Geldmarktfonds produktspezifische Vorschriften festgelegt werden.
(13) Organismen für gemeinsame Anlagen, die die gleichen Merkmale wie ein Geldmarktfonds haben, sollten harmonisierten Vorschriften unterliegen. OGAW und AIF, die in kurzfristige Anlagen wie Geldmarktinstrumente oder Einlagen investieren oder umgekehrte Pensionsgeschäfte oder bestimmte Derivatekontrakte schließen, um damit einzig und allein die mit anderen Anlagen des Fonds verbundenen Risiken abzusichern, und deren Anlageziel darin besteht, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften oder den Wert der Anlage zu erhalten, sollten die neuen Vorschriften über Geldmarktfonds verbindlich einhalten müssen.
(14) Die Besonderheit von Geldmarktfonds ist die Kombination aus den Vermögenswerten, in die diese Fonds investieren, und den von ihnen verfolgten Zielen. Das Ziel einer geldmarktsatzkonformen Rendite und das Ziel, den Wert der Anlagen zu erhalten, schließen einander nicht aus. Ein Geldmarktfonds kann entweder eines dieser Ziele oder beide Ziele gleichzeitig verfolgen.
(15) Das Ziel, geldmarktsatzkonforme Renditen zu erwirtschaften, sollte im weiteren Sinne verstanden werden. Der antizipierte Ertrag muss EONIA, Libor, Euribor oder einem anderen maßgeblichen Geldmarktsatz nicht gänzlich entsprechen. Wenn das Anlageziel eines OGAW oder AIF darin besteht, den Geldmarktzins geringfügig zu übertreffen, sollte er damit nicht automatisch vom Geltungsbereich der neuen einheitlichen Vorschriften ausgenommen werden.
(16) Soweit das Anlageziel darin besteht, den Wert der Anlage zu erhalten, sollte dies nicht als Kapitalgarantie von Seiten des Fonds verstanden werden. Es sollte vielmehr als Zielsetzung gesehen werden, die der OGAW oder AIF zu verfolgen sucht. Verlieren die Anlagen an Wert, sollte dies nicht implizieren, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen von seinem Ziel der Werterhaltung abgerückt ist.
(17) Es ist wichtig, dass OGAW und AIF, die die Merkmale eines Geldmarktfonds haben, auch als Geldmarktfonds eingestuft werden und dass ihre Fähigkeit, die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds laufend zu erfüllen, eigens überprüft wird. Zu diesem Zweck sollten Geldmarktfonds von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Bei OGAW sollte die Zulassung als Geldmarktfonds Teil der OGAW-Zulassung gemäß den harmonisierten Verfahren der Richtlinie 2009/65/EG sein. Da die Richtlinie 2011/61/EU für AIF keine harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsverfahren vorsieht, müssen für deren Zulassung gemeinsame Basisvorschriften festgelegt werden, die den harmonisierten OGAW-Vorschriften entsprechen. Durch solche Verfahren sollte sichergestellt werden, dass ein als Geldmarktfonds zugelassener AIF von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird.
(18) Um sicherzustellen, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen mit den Merkmalen eines Geldmarktfonds den neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds unterliegen, muss die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“ oder jedes anderen Begriffs, der darauf hindeutet, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen die Charakteristika eines Geldmarktfonds hat, für alle Fonds, die diese Verordnung nicht einhalten, untersagt werden. Um eine Umgehung der Vorschriften für Geldmarktfonds zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden die Marktpraktiken der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen überwachen, um sicherzugehen, dass diese die Bezeichnung Geldmarktfonds nicht missbrauchen oder sich als Geldmarktfonds ausgeben, ohne den neuen Regulierungsrahmen zu erfüllen.
(19) Die neuen Vorschriften für Geldmarktfonds sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2009/65/EG, die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften über Geldmarktfonds zusätzlich zu den Produktvorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten, es sei denn, sie sind ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Darüber hinaus sollten die im bestehenden Rahmen festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften auch für Geldmarktfonds gelten, wobei zu berücksichtigen ist, ob es sich dabei um OGAW oder AIF handelt. Auch die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten entsprechend für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geldmarktfonds gelten.
(20) Da OGAW und AIF unterschiedliche Rechtsformen haben können, die ihnen nicht zwangsläufig auch Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten die Handlungsauflagen für Geldmarktfonds in Fällen, in denen der Geldmarktfonds als OGAW oder AIF aufgelegt wurde und wegen fehlender eigener Rechtspersönlichkeit nicht selbst Maßnahmen einleiten kann, als Handlungsauflagen für den Geldmarktfondsverwalter verstanden werden.
(21) Vorschriften über das Portfolio von Geldmarktfonds würden voraussetzen, dass klar festgelegt wird, in welche Vermögenswertklassen Geldmarktfonds unter welchen Bedingungen investieren können dürfen. Um die Integrität von Geldmarktfonds sicherzustellen, sollten diesen Fonds bestimmte Finanztransaktionen, die ihre Anlagestrategie und ihre Anlageziele gefährden würden, untersagt werden.
(22) Geldmarktinstrumente sind übertragbare Instrumente, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, beispielsweise Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes▌. Als Geldmarktfonds-Anlagen sollten sie nur zulässig sein, sofern sie den Laufzeitbeschränkungen entsprechen bzw. im Fall von durch Vermögenswerte besicherten Wertpapieren gemäß den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) angeführten Liquiditätsvorschriften als erstklassige Vermögenswerte zulässig sind und ihre Kreditqualität vom Geldmarktfonds als hoch eingestuft wird.
(23) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie zusätzliche Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Krise als besonders instabil erwiesen haben, müssen für die Basiswerte Laufzeitbeschränkungen und Qualitätskriterien festgelegt werden, und zudem muss sichergestellt werden, dass der Forderungspool ausreichend diversifiziert ist.Jedoch haben sich nicht alle Basiswerte als instabil erwiesen, und insbesondere nicht die Verbriefungen, deren Basiswerte mit der Unterstützung der Umlaufmittel von Herstellerbetrieben und dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen der Realwirtschaft in Verbindung standen. Diese Verbriefungen haben gut abgeschnitten und sollten als zulässige Geldmarktinstrumente betrachtet werden, sofern sie entsprechend den in Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Liquiditätsvorschriften, die in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ...(7) der Kommission ausgeführt werden, als erstklassige liquide Vermögenswerte zulässig sind. Dies sollte für qualifizierte durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gelten, die eine der folgenden Unterkategorien von verbrieften Basiswerten gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii oder iv der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission umfassen, d. h. Automobilkredite und/oder Automobil-Leasingverträge an in einem Mitgliedstaat niedergelassene oder ansässige Kredit- bzw. Leasingnehmer und Unternehmenskredite, Leasingverträge oder Kredite an in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen oder Geschäftstätigkeiten mit Ausnahme des Erwerbs oder der Entwicklung von Gewerbeimmobilien. Der Verweis auf bestimmte Unterkategorien von verbrieften Basiswerten in der delegierten Verordnung (EU) Nr. ... ist wichtig, um für eine einheitliche Definition von zulässigen verbrieften Basiswerten für die Zwecke der Liquiditätsvorschriften für Kreditinstitute sowie für diese Verordnung zu sorgen, was wiederum für die Liquidität solcher Instrumente von Bedeutung ist, wenn es darum geht, das keine Hindernisse für Verbriefungen in der Realwirtschaft auftreten.
(23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen festzulegen. Dabei sollte die Kommission die Kohärenz mit den delegierten Rechtsakten sicherstellen, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie sollte die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten von unter 397 Tagen berücksichtigen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um Kriterien für die Ermittlung von Basiswerten mit hoher Kreditqualität und durch liquide Vermögenswerte besicherten Wertpapieren festzulegen. Die Kommission sollte für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sorgen und diese unterstützen.
(24) Ein Geldmarktfonds sollte in Einlagen investieren dürfen, sofern er das Geld jederzeit wieder abziehen kann. Die effektive Möglichkeit eines Abzugs wäre eingeschränkt, wenn die bei einem vorzeitigen Abzug fälligen Strafzinsen so hoch sind, dass sie die vor dem Abzug aufgelaufenen Zinsen übersteigen. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds gebührend darauf achten, dass er Einlagen nicht bei Kreditinstituten platziert, die überdurchschnittlich hohe Strafzinsen verlangen, oder zu langfristige Einlagen tätigt, wenn dies zu hohe Strafzinsen nach sich zieht.
(25) Die als Geldmarktfondsanlagen zulässigen Finanzderivate sollten einzig und allein der Absicherung von Zins- und Währungsrisiken dienen und sich ausschließlich auf Zinssätze, Währungen oder diese nachbildende Indizes stützen. Jede Nutzung von Derivaten für andere Zwecke und jeder andere Basiswert sollte untersagt werden. Derivate sollten nur ergänzend zur Fondsstrategie eingesetzt werden und nicht als Hauptinstrumente zur Erreichung der Anlageziele dienen. Sollte ein Geldmarktfonds in Vermögenswerte investieren, die nicht auf die Fondswährung lauten, wird vom Geldmarktfondsverwalter erwartet, dass er das Währungsrisiko zur Gänze absichert und zu diesem Zweck auch Derivate einsetzt. Geldmarktfonds sollte gestattet werden, in derivative Finanzinstrumente zu investieren, wenn das betreffende Instrument an einem geregelten Markt gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG oder außerbörslich (Over-the-Counter – OTC) oder an einem organisierten Handelsplatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstitute gehandelt wird.
(26) Umgekehrte Pensionsgeschäfte könnten von Geldmarktfonds als Vehikel für die sehr kurzfristige Anlage von Liquiditätsüberschüssen verwendet werden, sofern die Position vollständig besichert ist. Um die Interessen der Anleger zu schützen, muss dafür gesorgt werden, dass die bei umgekehrten Pensionsgeschäften gestellten Sicherheiten von hoher Qualität sind. Alle anderen effizienten Portfoliomanagement-Methoden, einschließlich Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte, sollten von Geldmarktfonds nicht genutzt werden, da sie das Erreichen der Anlageziele des Geldmarktfonds gefährden dürften.
(27) Zur Begrenzung der von Geldmarktfonds eingegangenen Risiken muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das Portfolio dieser Fonds klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Zu diesem Zweck muss auch sichergestellt sein, dass die umgekehrten Pensionsgeschäfte in vollem Umfang besichert sind und dass zur Begrenzung des operationellen Risikos nicht mehr als 20 % des Geldmarktfondsvermögens auf die Gegenpartei eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entfallen dürfen. Für alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollte die Verordnung (EU) Nr. 648/2012(8) gelten.
(28) Aus aufsichtsrechtlichen Gründen und um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines Geldmarktfonds auf die von ein und demselben Emittenten ausgegebenen Titel unterbunden werden.
(29) Geldmarktfonds sollten die Verantwortung dafür tragen, dass nur in zulässige Vermögenswerte hoher Qualität investiert wird. Aus diesem Grund sollte ein Geldmarktfonds über ein vorsichtiges Bonitätsbewertungsverfahren verfügen, anhand dessen die Kreditqualität der Geldmarktinstrumente, in die er investieren will, bestimmt wird. Nach den EU-Bestimmungen zur Begrenzung des übermäßigen Rückgriffs auf Ratings müssen die Geldmarktfonds vermeiden, dass bei der Bewertung der Qualität der zulässigen Anlagen übermäßig auf die von Ratingagenturen ausgegebenen Ratings zurückgegriffen wird. ▌
(29a) Unter Berücksichtigung der Arbeit, die von internationalen Stellen wie der IOSCO und dem FSB sowie in Europäischen Rechtsvorschriften wie der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(10) geleistet wurde, um ein übermäßiges Vertrauen der Anleger in Ratings zu verringern, ist es nicht angemessen, ausdrücklich zu verbieten, dass ein Produkt – auch ein Geldmarktfonds – ein externes Rating anfordert oder finanziert.
(30) Um zu verhindern, dass Geldmarktfondsverwalter bei der Bewertung der Kreditqualität eines Geldmarktinstruments unterschiedliche Bewertungskriterien anlegen und damit ein und demselben Instrument unterschiedliche Risikomerkmale zuweisen, müssen die Verwalter ein internes Bewertungsverfahren festlegen, das sich auf vorsichtige, systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden stützt. Kriterien für Bewertungen sind beispielsweise quantitative Messgrößen für den Emittenten wie Finanzkennzahlen, Bilanzdynamik, Rentabilitätsleitlinien, die bewertet und mit vergleichbaren Unternehmen oder Gruppen der Branche verglichen werden; qualitative Messgrößen für den Emittenten des Instruments sind beispielsweise die Effizienz der Geschäftsleitung oder die Unternehmensstrategie, die analysiert werden, um sich zu versichern, dass die Gesamtstrategie des Emittenten seine künftige Bonität nicht beeinträchtigt. Die höchste interne Bewertung sollte nur vergeben werden, wenn der Emittent der Instrumente jederzeit die höchstmögliche Kreditwürdigkeit aufweist.
(31) Zur Konzipierung eines transparenten und kohärenten Bonitätsbewertungsverfahrens sollte der Verwalter die für die Bonitätsbewertung genutzten Verfahren dokumentieren. Dies dürfte sicherstellen, dass das Verfahren klaren, überwachbaren Regeln folgt und die genutzten Methoden den interessierten Kreisen sowie der zuständigen nationalen Behörde auf Anfrage mitgeteilt werden können.
(32) Um das Portfoliorisiko von Geldmarktfonds zu verringern, müssen Laufzeitbeschränkungen festgelegt und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity, WAM) und eine maximal zulässige gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life, WAL) vorgesehen werden.
(33) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer wird die Reagibilität eines Geldmarktfonds auf Änderungen bei den Geldmarktzinsen bewertet. Bei der Bestimmung der WAM sollten die Verwalter den Auswirkungen von Finanzderivaten, Einlagen und umgekehrten Pensionsgeschäften Rechnung tragen und deren Effekt auf das Zinsrisiko des Geldmarktfonds in ihre Berechnungen einbeziehen. Wenn ein Geldmarktfonds ein SWAP-Geschäft eingeht, um ein Engagement bei einem Instrument mit variablem Zinssatz gegen ein Engagement bei einem Instrument mit festem Zinssatz auszutauschen, sollte diesem Umstand bei der Bestimmung der WAM Rechnung getragen werden.
(34) Anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit wird das Kreditrisiko bewertet, da es umso höher ist, je später die Rückzahlung des Kapitalbetrags erfolgt. Die WAL dient auch der Beschränkung des Liquiditätsrisikos. Anders als bei der Berechnung der WAM ermöglicht es die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit für Wertpapiere mit variablem Zinssatz und für strukturierte Finanzinstrumente nicht, auf die Termine der Anpassung an den Geldmarktzinssatz abzustellen; stattdessen ist ausschließlich auf die ausgewiesene Endfälligkeit des Finanzinstruments abzustellen. Als Laufzeit wird für die Berechnung der WAL die Restlaufzeit bis zur rechtlichen Kapitaltilgung zugrunde gelegt, da dies der einzige Zeitpunkt ist, zu dem die Verwaltungsgesellschaft sicher sein kann, dass das Instrument zurückgezahlt sein wird. Merkmale eines Instruments, wie die Möglichkeit der Rückgabe zu bestimmten Terminen, die sogenannten Verkaufsoptionen, können bei der Berechnung der WAL nicht berücksichtigt werden.
(35) Um die Fähigkeit der Geldmarktfonds zur Bedienung von Anteilsrücknahmen zu stärken und zu verhindern, dass die Vermögenswerte von Geldmarktfonds zu stark reduzierten Preisen liquidiert werden, sollten Geldmarktfonds permanent einen Mindestbetrag an liquiden, täglich oder wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten. Der Anteil der täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerte sollte anhand des Termins der rechtlichen Kapitaltilgung berechnet werden. Hierbei kann die Möglichkeit des Verwalters zur kurzfristigen Kündigung eines Vertrags berücksichtigt werden. Kann beispielsweise ein umgekehrtes Pensionsgeschäft unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist beendet werden, sollte es als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Hat der Verwalter die Möglichkeit, unter Einhaltung einer eintägigen Kündigungsfrist Geld von einem Einlagenkonto abzuheben, kann dies als täglich fälliger Vermögenswert betrachtet werden. Staatsanleihen können zu den täglich fälligen Vermögenswerten gezählt werden, sofern ein Geldmarktfondsverwalter feststellt, dass die Staatsanleihen eine hohe Kreditqualität haben.
(36) Da Geldmarktfonds in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten investieren dürfen, sollten die Anleger zwischen verschiedenen Geldmarktfondskategorien unterscheiden können. Geldmarktfonds sollten deshalb entweder als kurzfristige oder als Standard-Geldmarktfonds eingestuft werden. Kurzfristige Geldmarktfonds zielen darauf ab, geldmarktsatzkonforme Renditen bei größtmöglicher Sicherheit für die Anleger zu bieten. Durch die Kürze der gewichteten durchschnittlichen Zinsbindungsdauer und der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit werden Durations- und Kreditrisiko bei kurzfristigen Geldmarktfonds auf niedrigem Stand gehalten.
(37) Bei Standard-Geldmarktfonds besteht das Anlageziel darin, leicht über den Renditen am Geldmarkt liegende Renditen zu erwirtschaften, weswegen sie in Vermögenswerte mit längerer Restlaufzeit investieren. Um dieses Anlageziel zu erreichen, sollten die unter diese Kategorie fallenden Geldmarktfonds für das Portfoliorisiko höhere Obergrenzen beispielsweise für die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit anwenden dürfen.
(38) Nach Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG können die Verwalter von OGAW-Geldmarktfonds in außergewöhnlichen Fällen, wenn die Umstände dies erfordern, die Anteilsrücknahme vorläufig aussetzen. Nach Artikel 16 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013(11) der Kommission können die Verwalter von AIF-Geldmarktfonds auf besondere Regelungen zurückgreifen, um einer unvermutet eintretenden Illiquidität der Fonds-Vermögenswerte zu begegnen.
(39) Um zu verhindern, dass das Risikomanagement von Geldmarktfonds ▌durch kurzfristige, durch das mögliche Rating des Geldmarktfonds beeinflusste Entscheidungen beeinträchtigt wird, sollte ein externes Rating, das von einem Geldmarktfondsverwalter in Auftrag gegeben wird, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 unterliegen und im Einklang mit dieser Verordnung erstellt werden. Im Interesse eines angemessenen Liquiditätsmanagements sollten die Geldmarktfonds solide Grundsätze und Verfahren zum Kennenlernen ihrer Anleger einführen. Die vom Verwalter umzusetzenden Grundsätze sollten so weit zum Verständnis der Anlegerbasis beitragen, dass umfangreiche Anteilsrückgaben antizipiert werden können. Um zu verhindern, dass ein Geldmarktfonds mit abrupten, massiven Anteilsrückgaben konfrontiert ist, sollte Großanlegern, auf die ein großer Teil der Geldmarktfonds-Vermögenswerte entfällt, ebenso wie einzelnen Anlegern, die mehr Anteile halten, als täglich fällig werden, besondere Beachtung geschenkt werden. In diesem Fall sollte der Geldmarktfonds seinen Anteil an täglich fälligen Vermögenswerten auf den Anteil dieses Anlegers aufstocken. Der Verwalter sollte wann immer möglich in Erfahrung bringen, wer die Anleger sind, auch wenn sie durch Treuhandkonten, Portale oder einen anderen indirekten Käufer vertreten werden.
(40) Im Rahmen eines umsichtigen Risikomanagements sollten Geldmarktfonds mindestens vierteljährlich Stresstests durchführen. Sollten die Ergebnisse solcher Tests auf Anfälligkeiten hindeuten, wird von den Geldmarktfonds-Verwaltern erwartet, dass sie Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit ihres Fonds treffen.
(41) Um den tatsächlichen Wert der Anlagen zu ermitteln, sollte bei deren Bewertung vorzugsweise auf die Marktbewertungsmethode („Marking To Market“) zurückgegriffen werden. Liefert diese einen verlässlichen Wert, sollte ein Verwalter die Bewertung nicht anhand von Finanzmodellen („Marking To Model“) vornehmen dürfen, da Letzteres tendenziell weniger präzise ist. Bei Vermögenswerten wie Schatzwechseln und Kommunalobligationen, Medium- oder Short-Term-Notes wird in der Regel davon ausgegangen, dass eine verlässliche Marktpreisbewertung vorliegt. Bei der Bewertung von Commercial Papers oder Einlagenzertifikaten sollte der Verwalter überprüfen, ob ein Sekundärmarkt den genauen Preis liefert. Auch der vom Emittenten gebotene Rückkaufpreis sollte als gute Schätzung des Werts des Commercial Paper angesehen werden. Der Verwalter sollte eine Wertschätzung vornehmen und sich dabei beispielsweise auf die Renditen vergleichbarer Emissionen und Emittenten oder auf die international anerkannte Methode der fortgeführten Anschaffungskosten entsprechend anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards stützen.
(42) CNAV verfolgen das Ziel, das angelegte Kapital zu erhalten und dabei gleichzeitig für ein hohes Maß an Liquidität zu sorgen. Die Mehrheit der CNAV-Geldmarktfonds hat bei der Ausschüttung der Erträge an die Anleger einen festen Nettoinventarwert (Net Asset Value, NAV) pro Anteil, der beispielsweise 1 EUR, 1 USD oder 1 GBP beträgt. Die restlichen CNAV-Fonds akkumulieren die Erträge im NAV des Fonds und halten gleichzeitig den inneren Wert der Anlage konstant.
(43) Um den Besonderheiten von CNAV-Geldmarktfonds Rechnung zu tragen, müssen diese Fonds den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auch anhand der fortgeführten Anschaffungskosten bestimmen dürfen. Ungeachtet dessen und um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen dem konstanten NAV pro Anteil und dem NAV pro Anteil kontinuierlich überwacht wird, sollte ein CNAV-Geldmarktfonds seine Anlagen auch nach der Marktpreisbewertungsmethode oder der Modellpreisbewertungsmethode bewerten.
(44) Da der vom Geldmarktfonds veröffentlichte NAV alle Schwankungen beim Wert seiner Anlagen wiedergeben sollte, sollte er höchstens auf den nächsten Basispunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet werden. Wird der NAV in einer bestimmten Währung veröffentlicht und beträgt beispielsweise 1 EUR, sollte die Wertanpassung alle 0,0001 EUR erfolgen. Bei einem NAV von 100 EUR sollte die Wertanpassung alle 0,01 EUR erfolgen. Nur Geldmarktfonds, bei denen es sich um CNAV-Fonds handelt, dürfen einen Kurs veröffentlichen, der den Bewegungen beim Wert seiner Anlagen nicht in vollem Umfang folgt. In diesem Fall darf der Nettoinventarwert bei einem Wert von 1 EUR auf den nächsten Cent (in Schritten von 0,01 EUR) gerundet werden.
(44a) Die Anleger sollten vor einer Anlage in einen Geldmarktfonds unmissverständlich darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, sollte in jeder Vertriebsunterlage außerdem unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind.
(45) Um Anteilsrückgaben von Kunden bei angespannter Marktlage entschärfen zu können, sollten alle CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds über Regelungen für Rückgabesperren und -gebühren verfügen, um umfangreichen Rückgaben bei angespannter Marktlage vorzubeugen und zu verhindern, dass andere Anleger dieser angespannten Marktlage unfairerweise ausgesetzt werden. Die Liquiditätsgebühr sollte den tatsächlichen Kosten der Liquidierung von Vermögenswerten zur Bedienung von Anteilsrückgaben bei angespannter Marktlage entsprechen und keine Strafe über den Betrag hinaus darstellen, durch den die Verluste ausgeglichen werden, die anderen Anlegern aufgrund der Anteilsrückgabe entstehen.
(46) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds sollten ihren Status als CNAV-Geldmarktfonds verlieren, wenn sie den Mindestbetrag der wöchentlich fälligen Liquiditätsanforderungen innerhalb von 30 Tagen nach Inanspruchnahme der Liquiditätsgebühren oder Rückgabesperren nicht stellen können. In diesem Fall sollte der betroffene CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds automatisch in einen VNAV-Geldmarktfonds umgewandelt oder liquidiert werden.
(46a) LVNAV-Geldmarktfonds sollten nur für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt werden. Die Kommission sollte die Eignung von LVNAV-Geldmarktfonds vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen. Bei der Überprüfung sollten die Auswirkungen und die Umsetzung der Bestimmungen über LVNAV-Geldmarktfonds, einschließlich der Häufigkeit der in dieser Verordnung genannten Schutzmechanismen, untersucht werden. Bei der Überprüfung sollten auch das Risiko für die Finanzstabilität des Finanzsystems der Union und die Kosten für die Wirtschaft, darunter für Unternehmen, den Geldmarktfondssektor und den Finanzsektor im Allgemeinen untersucht werden. Außerdem sollte bei der Überprüfung untersucht werden, ob LVNAV-Geldmarktfonds über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus oder unbefristet genehmigt werden sollte und, wenn ja, ob Änderungen an den für LVNAV-Geldmarktfonds geltenden Regelungen erforderlich sind.
(47) Wenn für einen Geldmarktfonds ▌externe Unterstützung bereitgestellt wird, um die Liquidität oder Stabilität des Fonds zu erhalten oder faktisch eine solche Wirkung zu erzielen, erhöht sich dadurch das Risiko der Ansteckung zwischen dem Geldmarktfondssektor und dem Rest des Finanzsektors. Dritte, die eine solche Unterstützung bereitstellen, tun dies aus eigenem Interesse und zwar entweder, weil sie eine wirtschaftliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds halten oder sie eine Schädigung ihres Rufes vermeiden wollen, die eintreten würde, wenn ihr Name mit dem Ausfall eines Geldmarktfonds in Verbindung gebracht würde. Da diese Dritten sich nicht ausdrücklich dazu verpflichten, die Unterstützung bereitzustellen oder zu garantieren, ist ungewiss, ob sie bei Bedarf auch tatsächlich geleistet wird. Dass die Unterstützung im Ermessen der Sponsoren liegt, erhöht unter diesen Umständen die Unsicherheit unter den Marktteilnehmern, wer die Verluste des Geldmarktfonds gegebenenfalls tragen wird. Diese Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit von Geldmarktfonds für eine Anlegerflucht in Zeiten instabiler Finanzmärkte, wenn breitere Finanzrisiken am ausgeprägtesten sind und Zweifel an der Solidität der Sponsoren und deren Fähigkeit zur Unterstützung verbundener Geldmarktfonds aufkommen. Aus diesen Gründen sollte eine externe Unterstützung von Geldmarktfonds verboten sein.
(48) Die Anleger sollten vor einer Investition in einen Geldmarktfonds klar darüber informiert werden, ob es sich um einen kurzfristigen oder einen Standardfonds handelt ▌. Um falschen Erwartungen der Anleger vorzubeugen, muss in jeder Vertriebsunterlage klar darauf hingewiesen werden, dass Anlagen in einen Geldmarktfonds durch keinerlei Garantie abgedeckt sind. ▌
(48a) Anleger sollten außerdem darüber informiert werden, wo sie Zugang zu Informationen über das Anlageportfolio und die Liquidität des Geldmarktfonds erhalten.
▌
(50) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften über Geldmarktfonds wahrgenommen werden zu können. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(50a) In den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte analysieren. Von den Mitgliedstaaten emittierte oder garantierte Schuldtitel stellen eine eigene Anlagekategorie dar, die besondere Kreditqualitäts- und Liquiditätsmerkmale aufweist. Außerdem spielen Staatsanleihen eine wesentliche Rolle bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Entwicklung des Markts für staatliche Schuldtitel, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, bewerten, sowie die Möglichkeit, für Geldmarktfonds, die ihre Anlagepolitik auf diese Art von Schuldtiteln konzentrieren, einen speziellen Rahmen zu schaffen.
(51) Die Kommission sollte für das interne Bewertungsverfahren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführt.
(52) Der Kommission sollte zudem die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) zu erlassen. Die ESMA sollte damit beauftragt werden, einen der Kommission vorzulegenden Entwurf technischer Durchführungsstandards für das Formblatt auszuarbeiten, über das die Geldmarktfonds den zuständigen Behörden ihre Angaben übermitteln.
(53) Die ESMA sollte alle ihr im Rahmen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können. Ihr wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Entwürfe von Regulierungs- und technischen Durchführungsstandards auszuarbeiten.
(54) ▌Die Kommission muss die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf die einzelnen mit Geldmarktfonds verbundenen wirtschaftlichen Aspekte in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung analysieren. Im Mittelpunkt dieser Überprüfung sollten die Auswirkungen der durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen auf die Realwirtschaft und die Finanzstabilität stehen.
(55) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG(13) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001(14) des Europäischen Parlaments und des Rates in Einklang stehen.
(56) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher, unionsweit geltender Aufsichtsvorschriften für Geldmarktfonds bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von Geldmarktfonds einerseits und dem effizienten Funktionieren der Geldmärkte und den Kosten für die einzelnen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57) Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds müssen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften über Geldmarktfonds sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Finanzinstrumente, die als Anlagen eines Geldmarktfonds zulässig sind, dessen Portfolio und Bewertung sowie die Meldepflichten für Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden.
Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die
i. zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind;
ii. in kurzfristige Vermögenswerte investieren;
iii. Einzelziele oder kumulative Ziele haben, die auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.
Artikel 1a
Arten von CNAV-Geldmarktfonds
Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen CNAV-Geldmarktfonds in der Union nur in folgenden Formen betrieben werden:
a) als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel;
b) als Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder
c) als LVNAV-Geldmarktfonds.
Alle Verweise auf CNAV-Geldmarktfonds in dieser Verordnung beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, auf Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und auf LVNAV-Geldmarktfonds.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „kurzfristige Vermögenswerte“ finanzielle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von höchstens zwei Jahren;
2. „Geldmarktinstrumente“ übertragbare Instrumentegemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2009/65/EG, die normalerweise am Geldmarkt gehandelt werden, darunter Schatzwechsel und Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Bankakzepte oder Medium- oder Short-Term-Notes, sowie Instrumente gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/16/EG;
3. „Wertpapiere“ Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/65/EG;
4. „Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;
5. „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ eine Vereinbarung, durch die eine Partei von einer Gegenpartei Wertpapiere oder Rechte in Bezug auf einen Titel oder ein Wertpapier in Verbindung mit der Verpflichtung erhält, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzuverkaufen;
6. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei es sich für das übertragende Institut um ein Wertpapierverleihgeschäft und für das die Übertragung empfangende Institut um ein Wertpapierleihgeschäft handelt;
7. „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
7a. „durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier“ ein qualifiziertes durch Vermögenswerte besichertes Wertpapier, das den Anforderungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. ... der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute auf der Basis von Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht und im Sinne einer einheitlichen Festlegung definiert ist als zulässige übertragbare Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
8. „Unternehmensschuldverschreibungen“ Schuldtitel, die von einem Unternehmen begeben werden, das effektiv in der Produktion oder im Handel von Waren oder nichtfinanziellen Dienstleistungen tätig ist;
9. „Bewertung zu Marktpreisen” die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelssysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
10. „Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
11. „Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ eine Bewertungsmethode, bei der die Anschaffungskosten eines Vermögenswerts zugrunde gelegt werden und dieser Wert bis zur Fälligkeit um die abgeschriebenen Aufschläge (oder Abschläge) angepasst wird;
12. „Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (CNAV-Geldmarktfonds; CNAV: Constant Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Nettoinventarwert pro Anteil unverändert hält, wobei der Fondsertrag entweder täglich zugerechnet oder an den Anleger ausgeschüttet werden kann und wobei die Vermögenswerte im Allgemeinen nach fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden oder der NAV auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent gerundet wird;
12a. „Publikums-Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert“ (Publikums-CNAV-Geldmarktfonds) einen CNAV-Geldmarktfonds, der nur von Wohltätigkeitsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen, Behörden und öffentlichen Stiftungen gezeichnet werden kann;
12b. „Geldmarktfonds mit Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität“ (LVNAV-Geldmarktfonds; LVNAV: Low Volatility Net Asset Value) einen Geldmarktfonds, der den Anforderungen nach Artikel 27 Absätze 1 bis 4 entspricht;
13. „kurzfristiger Geldmarktfonds“ einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 investiert;
14. „Standard-Geldmarktfonds” einen Geldmarktfonds, der in zulässige Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 9 Absätze 1 und 2 investiert;
15. „Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16. „für den Geldmarktfonds zuständige Behörde“
a) bei OGAW die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG bezeichnete zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW;
b) bei EU-AIF die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;
c) bei Nicht-EU-AIF eine der folgenden Behörden:
i) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nicht-EU-AIF ohne Pass in der Union vertrieben wird;
ii) die zuständige Behörde des EU-AIFM, der den Nicht-EU-AIF verwaltet, wenn der Nicht-EU-AIF mit Pass in der Union vertrieben oder nicht in der Union vertrieben wird;
iii) die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats, wenn der Nicht-EU-AIF nicht von einem EU-AIFM verwaltet und mit Pass in der Union vertrieben wird;
17. „Herkunftsmitgliedstaat des Geldmarktfonds“ den Mitgliedstaat, in dem der Geldmarktfonds zugelassen wird;
18. „gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (Weighted Average Maturity - WAM)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit oder, falls dieser Zeitraum kürzer ist, bis zur nächsten Zinsanpassung an einen Geldmarktsatz für alle Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
19. „gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Weighted Average Life - WAL)“ die durchschnittliche Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit aller Basiswerte im Fonds, die die relativen Bestände an jedem einzelnen Vermögenswert widerspiegelt;
20. „rechtliche Fälligkeit“ den Zeitpunkt, zu dem der Kapitalbetrag eines Wertpapiers in voller Höhe rückzahlbar ist und der keinerlei Optionalität unterliegt;
21. „Restlaufzeit“ die Zeitspanne bis zur rechtlichen Fälligkeit;
22. „Leerverkauf“ den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten;
22a. „CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel“ einen CNAV-Geldmarktfonds, der 99,5 % seiner Vermögenswerte in öffentliche Schuldtitel und bis 2020 mindestens 80 % seiner Vermögenswerte in öffentliche EU-Schuldtitel investiert; CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel sollten diese Anlage in öffentliche Schuldtitel allmählich aufbauen;
22b. „externe Unterstützung“ die direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors eines Geldmarktfonds, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird; externe Unterstützung umfasst Folgendes:
a) Barmittel von Dritten;
b) den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis;
c) den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;
d) die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
e) jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten;
22c. „öffentliche EU-Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten der Mitgliedstaaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Staatsanleihen der Organe der Union oder ihrer Einrichtungen und sonstigen Stellen, unter anderem der Europäischen Zentralbank, des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen besichert werden;
22d. „öffentliche Schuldinstrumente“ öffentliche Schuldinstrumente in Form von Barmitteln, staatlichen Vermögenswerten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, die mit Schuldtiteln eines gemäß der Festlegung des Geldmarktfondsverwalters zulässigen souveränen Staates besichert werden.
Artikel 3
Zulassung von Geldmarktfonds
(1) Als Geldmarktfonds werden in der Union ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen gegründet, vermarktet oder verwaltet, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden.
Diese Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW zulassungspflichtig ist, wird im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als Geldmarktfonds zugelassen.
(3) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der ein AIF ist, wird nach dem in Artikel 4 festgelegten Zulassungsverfahren zugelassen.
(4) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Geldmarktfonds alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann.
(5) Für die Zwecke der Zulassung übermittelt der Geldmarktfonds der für ihn zuständigen Behörde folgende Unterlagen:
a) Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds,
b) Identitätsnachweis des Verwalters;
c) Identitätsnachweis der Verwahrstelle;
d) Beschreibung des Geldmarktfonds oder Informationen über den Geldmarktfonds, die für Anleger verfügbar sind;
e) Beschreibung der oder Informationen über die Regelungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in den Kapiteln II bis VII genannten Anforderungen erforderlich sind;
f) sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden.
(7) Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene Geldmarktfonds, seine Typologie, seine Verwalter und die für ihn zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Artikel 4
Verfahren für die Zulassung von AIF-Geldmarktfonds
(1) Ein AIF wird nur dann als Geldmarktfonds zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM auf Verwaltung des AIF, die Vertragsbedingungen des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat.
(2) Bei der Einreichung des Antrags auf Verwaltung des AIF übermittelt der zugelassene AIFM der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde
a) die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle;
b) Angaben zu Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf das Portfolio- und Risikomanagement und die Verwaltung in Bezug auf den AIF;
c) Informationen über die Anlagestrategien, das Risikoprofil und andere Merkmale der AIF, für deren Verwaltung der AIFM zugelassen ist.
Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann von der für den AIFM zuständigen Behörde in Bezug auf die im vorstehenden Unterabsatz genannten Unterlagen Klarstellungen und Informationen oder eine Bescheinigung darüber verlangen, ob der Geldmarktfonds in den Geltungsbereich der Zulassung fällt, die dem AIFM für die Verwaltung erteilt wurde. Die für den AIFM zuständige Behörde kommt einem entsprechenden Ersuchen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach.
(3) Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 2 genannten Unterlagen werden der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde vom AIFM umgehend angezeigt.
(4) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde kann den Antrag des AIFM nur ablehnen, wenn
a) der AIFM dieser Verordnung nicht entspricht;
b) der AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht;
c) der AIFM von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von Geldmarktfonds zugelassen wurde;
d) der AIFM nicht die in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt hat.
Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde die für den AIFM zuständige Behörde.
(5) Die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds wird weder von der Auflage abhängig gemacht, dass der AIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen AIFM verwaltet wird, noch davon, dass der AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des AIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.
(6) Der AIFM wird innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des AIF als Geldmarktfonds erteilt wurde.
(7) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde erteilt die Zulassung nicht, wenn es dem AIF aus rechtlichen Gründen verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.
Artikel 5
Verwendung der Bezeichnung Geldmarktfonds
(1) Ein OGAW oder AIF verwendet die Bezeichnung „Geldmarktfonds“ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
Ein OGAW oder AIF verwendet eine Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, und Begriffe wie „Cash“, „liquide“, „Geld“, „sofort verfügbare Vermögenswerte“, „einlageähnlich“ oder vergleichbare Formulierungen nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.
(2) Die Verwendung der Bezeichnung „Geldmarktfonds“, einer Bezeichnung, die einen Geldmarktfonds suggeriert, oder der in Absatz 1 genannten Begriffe umfasst die Verwendung in externen oder internen Dokumenten, Berichten, Verlautbarungen, Werbematerialien, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen, die schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form an künftige Anleger, Anteilsinhaber, Teilhaber oder zuständige Behörden des Geldmarktfonds oder seines Verwalters gerichtet oder zur Weitergabe an sie bestimmt sind.
Artikel 6
Anwendbare Vorschriften
(1) Ein Geldmarktfonds muss jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.
(2) Ein Geldmarktfonds, der ein OGAW ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(3) Ein Geldmarktfonds, der ein AIF ist, und sein Verwalter müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU genügen, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Der Verwalter des Geldmarktfonds ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Der Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichteinhaltung dieser Verordnung entstehen.
(5) Diese Verordnung hindert Geldmarktfonds nicht daran, strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anlagebeschränkungen anzuwenden.
Kapitel II
Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von Geldmarktfonds
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte
Artikel 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2) Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49, 50, 50a und 51 Absatz 2 sowie den Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, diese Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Artikel 8
Zulässige Vermögenswerte
(1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte, und zwar ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:
a) Geldmarktinstrumente;
aa) einzeln oder gemeinschaftlich von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder deren Zentralbanken, von den Organen der Union, ihren Einrichtungen oder sonstigen Stellen, einschließlich der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Investitionsfonds, des neuen Europäischen Fonds für strategische Investitionen oder des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vom Internationalen Währungsfonds, von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, von der Entwicklungsbank des Europarates und von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;
b) Einlagen bei Kreditinstituten;
c) zulässige Finanzderivate, ausschließlich zu Absicherungszwecken;
d) umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Pensionsgeschäfte, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Als Sicherheiten verwendete Vermögenswerte werden nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet.
ii) Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend und dient keinen Investitionszwecken.
iii) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
iv) Die im Rahmen des Pensionsgeschäfts erzielten Barmittelzuflüsse des Geldmarktfonds gehen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus und werden nicht übertragen, reinvestiert oder anderweitig wiederverwendet.
(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:
a) Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;
b) Leerverkäufe von Geldmarktinstrumenten;
c) direktes oder indirektes Engagement in Indexfonds (ETF), Aktien oder Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
d) Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte ▌oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;
e) Aufnahme und Vergabe von Barkrediten;
ea) Investitionen in andere Geldmarktfonds.
Artikel 9
Zulässige Geldmarktinstrumente
(1) Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:
a) Es fällt unter eine der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten.
b) Es weist eines der ▌folgenden Merkmale auf.
i) Bei der Emission ist die rechtliche Fälligkeit in maximal 397 Tagen.
ii) Es hat eine Restlaufzeit von maximal 397 Tagen.
iii) Es ist als durch erstklassige liquide Vermögenswerte besichertes Wertpapier gemäß Artikel 2 Nummer 7a zulässig.
c) Der Emittent des Geldmarktinstruments hat nach den Bestimmungen des Artikels 18 das höchste oder zweithöchste interne Rating erhalten.
d) Ist es mit einem Engagement in einer Verbriefung verbunden, unterliegt es den in Artikel 10 festgelegten zusätzlichen Anforderungen.
(2) Standard-Geldmarktfonds dürfen in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht.
(3) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert sind.
Artikel 10
Zulässige Verbriefungen
(1) Eine Verbriefung ist ▌zulässig ▌, wenn sie alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt.
a) Der Basiswert oder Pool von Basiswerten besteht ausschließlich aus zulässigenSchuldverschreibungen und ist ausreichend diversifiziert.
b) Die zugrunde liegende zulässige Schuldverschreibung weist eine hohe Kreditqualität und Liquidität auf.
c) Bei Emission ist ihre rechtliche Fälligkeit in höchstens 397 Tagen oder ihre Restlaufzeit beträgt höchstens 397 Tage.
(1a) Durch erstklassige liquide Vermögenswerte besicherte Wertpapiere gemäß Artikel 2 Nummer 7a werden als zulässige Verbriefungen angesehen.
(1b) Forderungsunterlegte Geldmarktpapiere werden als zulässige Verbriefungen angesehen, wenn sie liquide im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und die zugrunde liegenden Basiswerte eine hohe Kreditqualität aufweisen.
(2) Die Kommission erlässt bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 über die Festlegung von Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in Bezug auf alle folgenden Aspekte:
a) die Voraussetzungen und Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Basiswert oder Pool von Basiswerten ausschließlich aus zulässigen Schuldverschreibungen besteht und als hinreichend diversifiziert gilt;
b) die Voraussetzungen und numerischen Schwellenwerte, anhand deren bestimmt wird, wann die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen eine hohe Kreditqualität und Liquidität aufweisen.
ba) die Anforderungen an die Transparenz der Verbriefung und ihrer Basiswerte.
Dabei stellt die Kommission die Konsistenz mit den delegierten Rechtsakten sicher, die gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 135 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) erlassen wurden, und sie berücksichtigt die besonderen Merkmale von Verbriefungen mit Fälligkeiten bei der Emission von unter 397 Tagen.
Darüber hinaus erlässt die Kommission bis zum [sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte, in denen die Kriterien für Schuldverschreibungen mit hoher Kreditqualität und für liquide forderungsunterlegte Geldmarktpapiere nach Maßgabe des Absatzes 1a festgelegt werden. Dabei sorgt die Kommission für Kohärenz mit den entsprechenden Arbeiten der EBA und unterstützt diese.
Artikel 11
Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten
Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage.
b) Die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig.
c) Das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem in Artikel 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verfahren als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.
Artikel 12
Zulässige Finanzderivate
Ein Finanzderivat ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es an einem in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/65/EG genannten geregelten Markt gehandelt wird oder der Clearingpflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt und alle nachstehend genannten Voraussetzungen ▌erfüllt sind:
a) Das Derivat hat als Basiswert Zinssätze, Wechselkurse, Währungen oder die vorgenannten Basiswerte nachbildende Indizes.
b) Das Derivat dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des Geldmarktfonds verbundenen Durations- und Wechselkursrisiken.
c) Die Gegenparteien bei Geschäften mit Finanzderivaten sind regulierte und beaufsichtigte Institute einer der von den zuständigen Behörden des -Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds zugelassenen Kategorien.
d) Die Derivate unterliegen einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis und können jederzeit auf Initiative des Geldmarktfonds zum beizulegenden Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
Artikel 13
Zulässige umgekehrte Pensionsgeschäfte
(1) Ein Geldmarktfonds darf ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
b) Der Marktwert der im Rahmen des umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommenen Vermögenswerte ist jederzeit mindestens gleich dem Wert der ausgegebenen Barmittel.
(2) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, sind Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 9 ▌.
(3) Verbriefungen im Sinne des Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. ▌
(4) Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden in die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenzen für Diversifizierung und Konzentration einbezogen. Diese Vermögenswerte dürfen nicht verkauft, reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen werden.
(5) Abweichend von Absatz 2 kann ein Geldmarkfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts liquide Wertpapiere oder andere als die nach Artikel 9 zulässigen Geldmarktinstrumente entgegennehmen, sofern diese Vermögenswerte eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie weisen eine hohe Kreditqualität auf und werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert.
b) Sie werden von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands emittiert oder garantiert, sofern der Drittlandsemittent des Vermögenswerts die interne Bonitätsbewertung nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 besteht.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte werden gegenüber den Anlegern des Geldmarktfonds offengelegt.
Die im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts gemäß Unterabsatz 1 entgegengenommenen Vermögenswerte unterliegen den Vorschriften nach Artikel 14 Absatz 6.
(5a) Ein Geldmarktfonds darf ein Wertpapierleihgeschäft oder ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Pensionsgeschäft erfolgt vorübergehend, über einen Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen, und dient keinen Investitionszwecken.
b) Die Summe der Pensionsgeschäfte übersteigt nicht 10 % des Vermögens des Geldmarktfonds, und sie werden nicht in zulässige Anlagewerte investiert.
c) Der Geldmarkfonds kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Arbeitstagen jederzeit kündigen.
d) Die erhaltenen Barsicherheiten
– sind nur bei Instituten gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f der OGAW-Richtlinie hinterlegt;
– sind nur in hochwertigen Staatsanleihen angelegt;
– werden nur für umgekehrte Pensionsgeschäfte verwendet, sofern diese Geschäfte mit Kreditinstituten getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen, und der OGAW jederzeit die gesamten aufgelaufenen Barmittel abrufen kann;
– sind nur in kurzfristigen Geldmarktfonds im Sinne der Leitlinien für eine gemeinsame Definition europäischer Geldmarktfonds angelegt.
Reinvestierte Barsicherheiten werden im Einklang mit den Diversifizierungsanforderungen, die für unbare Sicherheiten gelten, diversifiziert. Der Prospekt muss Anleger klar über den Umgang des OGAW mit Sicherheiten informieren, in Bezug auf Barsicherheiten auch über die Wiederanlagepolitik des OGAW und die sich daraus ergebenden Risiken.
▌
Abschnitt II
Bestimmungen zur Anlagepolitik
Artikel 14
Diversifizierung
(1) Ein Geldmarktfonds investiert höchstens 5 % seines Vermögens in
a) Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten;
b) Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut.
(2) Die Engagements in Verbriefungen machen zusammengenommen nicht mehr als 10 % der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds aus.
(3) Das Engagement eines Geldmarktfonds gegenüber einer einzigen Gegenpartei macht bei Geschäften mit Derivaten zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Vermögens aus.
(4) Die Barmittel, die ein Geldmarktfonds bei umgekehrten Pensionsgeschäften ein und derselben Gegenpartei liefert, gehen zusammengenommen nicht über 10 % seines Vermögens hinaus.
(5) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Einzelobergrenzen darf ein Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 8 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente;
b) Einlagen bei dieser Stelle;
c) Finanzderivate, die mit einem auf diese Stelle bezogenen Kontrahentenrisiko verbunden sind.
(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann eine zuständige Behörde einem Geldmarktfonds gestatten, bis zu 100 % seines Vermögens nach dem Grundsatz der Risikostreuung in verschiedene Geldmarktinstrumente zu investieren, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt sind:
a) Die vom Geldmarktfonds gehaltenen Geldmarktinstrumente stammen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen des jeweiligen Emittenten.
b) Der Geldmarktfonds beschränkt seine Anlagen in Geldmarktinstrumente aus derselben Emission auf höchstens 30 % seines Vermögens.
c) Die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus oder die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands,öffentliche Schuldinstrumente, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens anlegen will, emittieren oder garantieren, werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds ausdrücklich genannt.
d) Im Prospekt und in den Marketinganzeigen des Geldmarktfonds wird an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, und die zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaften oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank, die Europäische Union, der Europäische Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, der Europäische Fonds für strategische Investitionen, die zentralstaatliche Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder eine andere öffentliche internationale Organisation, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören und die die Geldmarktinstrumente, in die der Geldmarktfonds mehr als 5 % seines Vermögens investieren will, emittieren oder garantieren, werden genannt.
(7) Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG(15) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden bei der Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Anlageobergrenzen als ein einziger Emittent angesehen.
Artikel 15
Konzentration
(1) Ein Geldmarktfonds darf nicht mehr als 5 % der Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten halten.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, von der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer öffentlichen internationalen Stelle, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittiert oder garantiert werden.
ABSCHNITT III
KREDITQUALITÄT VON GELDMARKTINSTRUMENTEN
Artikel 16
Internes Bewertungsverfahren
(1) Der Geldmarktfondsverwalter schafft ein vorsichtiges ▌ internes Bewertungsverfahren, bei dem die Kreditqualität von Geldmarktinstrumenten unter Berücksichtigung des Emittenten und der Merkmale des Instruments bestimmt wird, setzt dieses Verfahren um und wendet es ▌an.
(1a) Der Geldmarktfondsverwalter stellt sicher, dass die bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens genutzten Informationen von ausreichender Qualität und aktuell sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(2) Das interne Bewertungsverfahren stützt sich auf ▌vorsichtige, ▌systematische und durchgängige Zuweisungsmethoden. Die verwendeten Methoden werden vom Geldmarktfondsverwalter anhand historischer Erfahrungswerte und empirischer Nachweise, einschließlich Rückvergleichen, validiert.
(3) Das interne Bewertungsverfahren muss folgende Grundsätzen genügen:
a) Es schafft ein wirksames Verfahren, um aussagekräftige Informationen zu den Charakteristika des Emittenten zu erhalten und auf aktuellem Stand zu halten.
b) Der Verwalter eines Geldmarktfonds legt angemessene Maßnahmen fest, um dafür zu sorgen, dass bei der Bonitätsbewertung eine eingehende Analyse der verfügbaren maßgeblichen Informationen zugrunde gelegt und allen relevanten Faktoren, die die Bonität des Emittenten beeinflussen, Rechnung getragen wird, und wendet diese Maßnahmen an.
c) Der Verwalter eines Geldmarktfonds überwacht sein internes Bewertungsverfahren fortlaufend und überprüft alle Bonitätsbewertungen alle sechs Monate. Auch bei jeder wesentlichen Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf die Bonitätsbewertung des Emittenten wird die interne Bewertung vom Verwalter überprüft;
d) Bei der Anwendung des internen Bewertungsverfahrens unterliegt der Geldmarktfondsverwalter der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und handelt im Einklang mit der genannten Verordnung.
e) Die Bonitätsbewertungsmethoden werden vom Geldmarktfondsverwalter mindestens alle sechs Monate im Hinblick darauf überprüft, ob sie dem aktuellen Portfolio und den äußeren Rahmenbedingungen noch angemessen sind, und das Ergebnis der Überprüfung wird den zuständigen Behörden übermittelt.
f) Werden die bei den internen Bewertungsverfahren verwendeten Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen geändert, überprüft der Verwalter eines Geldmarktfonds alle davon betroffenen Bonitätsbewertungen so schnell wie möglich ▌.
g) Interne Bonitätsbewertungen und deren regelmäßige Überprüfung durch den Verwalter werden nicht von Personen ausgeführt, die beim Geldmarktfonds das Portfoliomanagement durchführen oder dafür verantwortlich sind.
Artikel 17
Internes Bonitätsbewertungsverfahren
(1) Jeder Emittent eines Geldmarktinstruments, in das ein Geldmarktfonds investieren will, erhält im Rahmen des Bonitätsbewertungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit dem internen Bewertungsverfahren eingerichtet wurde, eine Bonitätsbewertung.
(2) Strukturell muss das Bonitätsbewertungsverfahren den nachstehend genannten Grundsätzen genügen:
a) Das Verfahren dient der Quantifizierung des Kreditrisikos des Emittenten unter Berücksichtigung des relativen Ausfallrisikos.
b) Das Verfahren dient der Bestimmung des Kreditrisikos des Emittenten und der Dokumentation der Kriterien, anhand deren die Kreditrisikostufe ermittelt wird.
c) Das Verfahren trägt der kurzen Lebensdauer von Geldmarktinstrumenten Rechnung.
(3) Die Bonitätsbeurteilung gemäß Absatz 1 muss auf Kriterien beruhen, die alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:
a) Sie umfassen mindestens quantitative und qualitative Indikatoren für den Emittenten des Instruments, die gesamtwirtschaftliche Lage und die Lage am Finanzmarkt.
b) Sie beziehen sich auf die zur Bewertung der quantitativen und qualitativen Indikatoren verwendeten üblichen numerischen und qualitativen Referenzwerte.
c) Sie sind der jeweiligen Emittentenkategorie angemessen. Hier ist mindestens zwischen folgenden Emittentenkategorien zu unterscheiden: zentralstaatliche, regionale oder lokale Körperschaften, finanzielle Kapitalgesellschaften und nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften.
d) Bei einem Engagement in Verbriefungen tragen sie dem Kreditrisiko des Emittenten, der Verbriefungsstruktur und dem Kreditrisiko der Basiswerte Rechnung.
Artikel 18
Dokumentation
(1) Der Verwalter eines Geldmarktfonds dokumentiert sein internes Bewertungsverfahren und sein internes Ratingsystem. Dokumentiert werden
a) die Ausgestaltung und operationellen Einzelheiten seiner internen Bewertungsverfahren und internen Ratingsysteme, und zwar so, dass die zuständigen Behörden die Zuordnung zu einer bestimmten Klasse nachvollziehen und die Angemessenheit dieser Zuordnung beurteilen können;
b) die Gründe, aus denen der Verwalter sich für die Ratingkriterien und die Häufigkeit ihrer Überprüfung entschieden hat, sowie die Analyse, auf deren Grundlage der Verwalter diese Entscheidung getroffen hat; diese Analyse umfasst die Parameter, das Modell und die Grenzen des Modells, anhand deren/dessen die Ratingkriterien ausgewählt wurden;
c) alle größeren Änderungen des internen Bewertungsverfahrens, wobei auch die Auslöser dieser Änderungen zu nennen sind;
d) die Organisation des internen Bewertungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens der Ratingzuweisung und der Struktur der internen Kontrolle;
e) alle früheren internen Ratings von Emittenten und anerkannten Garantiegebern;
f) die Daten der internen Ratings;
g) die zentralen Daten und die Methode, die zur Ableitung des internen Ratings verwendet wurden, einschließlich der grundlegenden Annahmen;
h) die für die Zuweisung des internen Ratings zuständige(n) Person(en).
(2) Das interne Bewertungsverfahren wird in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Geldmarktfonds im Einzelnen dargelegt, und alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde und der für den Geldmarktfondsverwalter zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Artikel 19
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Zuweisungsmethoden als vorsichtig, ▌ systematisch und durchgängig anzusehen sind, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 16 Absatz 2 genannte Validierung;
b) die einzelnen Klassen im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Quantifizierung des Kreditrisikos eines Emittenten und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kriterien, anhand deren die Quantifizierung des Kreditrisikos erfolgt;
c) die genauen Referenzwerte für jeden qualitativen Indikator und die numerischen Referenzwerte für jeden quantitativen Indikator; diese Referenzwerte der Indikatoren werden für jede Ratingklasse festgelegt, wobei den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Kriterien Rechnung getragen wird;
d) die Bedeutung der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c genannten wesentlichen Veränderung.
Artikel 20
Zuständigkeiten bei der Bewertung der Kreditqualität
(1) Die internen Bewertungsverfahren werden von der Geschäftsleitung, dem Leitungsorgan und – soweit vorhanden – der Aufsichtsfunktion des Geldmarktfondsverwalters genehmigt.
Diese müssen eine solide Kenntnis der internen Bewertungsverfahren, internen Ratingsysteme und Zuweisungsmethoden des Verwalters besitzen und die dazugehörigen Berichte in allen Einzelheiten verstehen.
(2) Einen wesentlichen Teil der Berichterstattung an die in Absatz 1 genannten Parteien macht die auf interne Ratings gestützte Analyse des Kreditrisikoprofils des Geldmarktfonds aus. Diese Berichterstattung umfasst mindestens das Risikoprofil nach Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, eine Schätzung der maßgeblichen Parameter pro Klasse und einen Vergleich der effektiven Ausfallquoten. Die Berichterstattung erfolgt in Abständen, die der Relevanz und Art der Informationen entsprechen, mindestens aber einmal jährlich.
(3) Die Geschäftsleitung stellt fortlaufend das ordnungsgemäße Funktionieren des internen Bewertungsverfahrens sicher.
Die Geschäftsleitung wird regelmäßig über die Leistung des internen Bewertungsverfahrens sowie über die Bereiche, in denen Schwachstellen ermittelt wurden, und über den Stand der Bemühungen und Maßnahmen zur Behebung zuvor ermittelter Schwachstellen unterrichtet.
Kapitel III
Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement von Geldmarktfonds
Artikel 21
Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds
Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss jederzeit allen nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio genügen:
a) Die WAM seines Portfolios beträgt höchstens 60 Tage.
b) Die WAL seines Portfolios beträgt höchstens 120 Tage.
c) Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt.
d) Mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein kurzfristiger Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden.
da) Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
— 5 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten;
— 10 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Artikel 22
Portfoliovorschriften für Standard-Geldmarktfonds
(1) Ein Standard-Geldmarktfonds muss allen nachstehend genannten Anforderungen genügen:
a) Die WAM seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als sechs Monate.
b) Die WAL seines Portfolios beträgt zu keinem Zeitpunkt mehr als zwölf Monate.
c) Mindestens 10 % seiner Vermögenswerte werden täglich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt.
d) mindestens 20 % seiner Vermögenswerte werden wöchentlich fällig. Ein Standard-Geldmarktfonds sieht vom Erwerb eines nicht wöchentlich fälligen Vermögenswerts ab, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 20 % sinkt. Bei dieser Berechnung können Geldmarktinstrumente mit bis zu 5 % in die wöchentlich fälligen Vermögenswerte eingerechnet werden, vorausgesetzt, sie können innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage verkauft werden.
da) Die Anforderungen in Bezug auf tägliche bzw. wöchentliche Liquidität gemäß Buchstabe c bzw. d erhöhen sich um
— 5 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten;
— 10 % der Vermögenswerte des Geldmarktfonds gemäß Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Standard-Geldmarktfonds bis zu 10 % seines Vermögens in Geldmarktinstrumente eines einzigen Emittenten investieren.
(3) Ungeachtet der in Absatz 2 festgelegten Einzelobergrenze und ausnahmsweise darf ein Standard-Geldmarktfonds Folgendes kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 15 % seines Vermögens bei ein und derselben Stelle führen würde:
a) Anlagen in die von dieser Stelle emittierten Geldmarktinstrumente;
b) Einlagen bei dieser Stelle;
c) Finanzderivate, die für diese Stelle mit einem Kontrahentenrisiko verbunden sind.
(4) Alle Vermögenswerte, in die ein Standard-Geldmarktfonds gemäß den Absätzen 2 und 5 investiert, werden gegenüber den Anlegern offengelegt.
(5) Ein Standard-Geldmarktfonds darf nicht die Form eines CNAV-Geldmarktfonds annehmen.
Artikel 23
Geldmarktfondsratings
Wird vom Geldmarktfonds ein externes Rating in Auftrag gegeben, unterliegt es der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 und wird im Einklang mit der genannten Verordnung erstellt.
Artikel 24
„Know-your-Customer“-Prinzip
(1) Um die Anzahl der Anleger des Geldmarktfonds, ihre Bedürfnisse und ihr Verhalten sowie die Höhe ihrer Anteile zu ermitteln und dadurch die Auswirkungen gleichzeitiger Anteilsrückgaben durch mehrere Anleger korrekt zu antizipieren, richtet der Geldmarktfondsverwalter Verfahren ein, setzt sie um und wendet sie an und lässt gebührende Sorgfalt walten, wobei er mindestens die Anlegerkategorie, die Anzahl der Anteile eines einzelnen Anlegers am Fonds und die Entwicklung der Zu- und Abflüsse berücksichtigt. Zu diesem Zweck trägt der Verwalter des Geldmarktfonds mindestens folgenden Faktoren Rechnung:
a) erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger;
b) der Anlegerkategorie;
c) der Risikoscheu der verschiedenen Anleger;
d) dem Grad an Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds;
da) der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds.
(1a) Leiten Geldmarktfondsanleger ihre Anlagen über einen Mittler, muss der Verwalter des Geldmarktfonds Daten anfordern, die es ihm ermöglichen, die Liquidität und die Konzentration der Anleger des Geldmarktfonds angemessen zu verwalten, und der Mittler muss diese Daten zur Verfügung stellen.
(2) Der Verwalter des Geldmarktfonds sorgt dafür, dass
a) der Wert der von einem einzigen Anleger gehaltenen Anteile zu keinem Zeitpunkt über den Wert der täglich fälligen Vermögenswerte hinausgeht;
b) die Rückgabe durch einen Anleger das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds nicht wesentlich beeinflusst.
Artikel 25
Durchführung von Stresstests
(1) Für jeden Geldmarktfonds müssen solide Stresstestverfahren bestehen, mit denen sich mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit möglicherweise nachteiligen Auswirkungen auf den Geldmarktfonds ermitteln lassen. Der Verwalter des Geldmarktfonds führt regelmäßig Stresstests durch und erstellt Maßnahmenpläne für verschiedene mögliche Szenarien. Bei LVNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil geschätzt.
Die Stresstests beruhen auf objektiven Kriterien und tragen den Auswirkungen plausibler Extremszenarien Rechnung. Berücksichtigt werden in den Stresstest-Szenarien mindestens Referenzparameter, die folgende Faktoren umfassen:
a) hypothetische Veränderungen bei der Liquidität der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio;
b) hypothetische Veränderungen beim Kreditrisiko der Vermögenswerte im Geldmarktfonds-Portfolio, einschließlich Kredit- und Ratingereignisse;
c) hypothetische Zinssatzbewegungen;
d) hypothetische Rückgabemengen;
da) hypothetische Ausweitung oder Verringerung von Spreads bei Indizes, an die die Zinssätze von Portfoliowertpapieren gebunden sind;
db) hypothetische makrosystemische Schocks, die sich auf die Wirtschaft als Ganzes auswirken.
(2) Bei CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds wird im Rahmen der Stresstests darüber hinaus für verschiedene Szenarien die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem Nettoinventarwert pro Anteil ▌geschätzt. Anhand der Ergebnisse der Stresstests arbeitet der Verwalter des Geldmarktfonds Sanierungspläne für verschiedene mögliche Szenarien aus. Die Sanierungspläne werden von den zuständigen Behörden genehmigt.
▌
(4) Die Stresstest-Intervalle werden vom Leitungsorgan des Geldmarktfonds nach Prüfung der Frage, welche Intervalle angesichts der Marktbedingungen als sinnvoll und vernünftig zu betrachten sind, und unter Berücksichtigung aller geplanten Änderungen beim Portfolio des Geldmarktfonds bestimmt. Stresstests werden mindestens einmal vierteljährlich durchgeführt.
(4a) Ergibt der Stresstest irgendeine Anfälligkeit des Geldmarktfonds, trifft der Geldmarktfondsverwalter Maßnahmen, um die Robustheit des Fonds zu erhöhen, einschließlich solcher, die die Liquidität oder die Qualität der Vermögenswerte des Geldmarktfonds verbessern, und unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Dem Leitungsorgan des Geldmarktfonds wird ein umfassender Bericht mit den Stresstestergebnissen und einem vorgeschlagenen Maßnahmenplan zur Prüfung vorgelegt. Das Leitungsorgan ändert den vorgeschlagenen Maßnahmenplan, falls nötig, und genehmigt den endgültigen Maßnahmenplan. Der Bericht ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
▌
(6) Der Bericht nach Absatz 5 wird der für den ▌Geldmarktfonds zuständigen Behörde vorgelegt. Die zuständigen Behörden leiten den Bericht an die ESMA weiter.
▌
Kapitel IV
Bewertungsvorschriften und Bilanzierung
Artikel 26
Bewertung der Vermögenswerte eines Geldmarktfonds
(1) Die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds werden mindestens einmal täglich bewertet. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a und b wird die Bewertung durch einen unbeteiligten Dritten unter Anwendung der Marktpreisbewertungs- oder Modellpreisbewertungsmethode vorgenommen. Sie wird nicht durch den Geldmarktfonds selbst, einen seiner Vermögensverwalter oder seinen Sponsor vorgenommen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b werden die Vermögenswerte eines Geldmarktfonds ▌wann immer möglich zu Marktpreisen bewertet.
(3) Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode werden die Vermögenswerte auf der vorsichtigen Seite des Geld-/Briefkurses bewertet, es sei denn, das Institut kann die Position zum Mittelkurs glattstellen. Bei Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Qualitätsmarktdaten zurückgegriffen, die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, sofern die taggleiche Abrechnung dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Qualität der Marktdaten wird anhand aller nachstehend genannten Faktoren bewertet:
a) Anzahl und Qualität der Gegenparteien;
b) Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz;
c) Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will.
(4) Ist die Anwendung der Marktpreisbewertungsmethode nicht möglich oder weisen die Marktdaten nicht die erforderliche Qualität auf, wird der Vermögenswert eines Geldmarktfonds konservativ unter Anwendung derModellpreisbewertungsmethode bewertet. Das Modell muss eine präzise Schätzung des inneren Werts liefern und sich auf die folgenden aktuellen Schlüsselfaktoren stützen:
a) Marktvolumen des betroffenen Vermögenswerts und damit erzielter Umsatz;
b) Umfang der Emission und Anteil, den der Geldmarktfonds kaufen oder verkaufen will;
c) das mit dem Vermögenswert verbundene Markt-, Zins- und Kreditrisiko.
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht angewandt.
Bei Anwendung der Modellpreisbewertungsmethode wird ausschließlich auf Preisdaten zurückgegriffen, die von anerkannten, unabhängigen Preisinformationsdienstleistern zur Verfügung gestellt wurden, und die entsprechende Modellpreisbewertungsmethode muss durch die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde genehmigt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Bewertung der Vermögenswerte eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds nach der Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten für die Bewertung von Vermögenswerten erfolgen.
Artikel 27
Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil
(1) Unbeschadet von Artikel 2 Nummer 13b wird der tatsächliche Nettoinventarwert (NAV) pro Anteil als Differenz zwischen der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Vermögenswerte eines Geldmarktfonds und der Summe aller mit der Markt- oder Modellpreisbewertungsmethode bewerteten Verbindlichkeiten dieses Geldmarktfonds, geteilt durch die Gesamtzahl der Geldmarktfondsanteile, berechnet.
Unterabsatz 1 gilt für alle Geldmarktfonds einschließlich LVNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds.
(2) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird auf den nächsten Basispunkt oder – wenn er in einer Währungseinheit veröffentlicht wird – auf dessen Währungsäquivalent gerundet.
(3) Der tatsächliche Nettoinventarwert pro Anteil wird mindestens einmal täglich berechnet.
(4) Zusätzlich zur Berechnung des tatsächlichen Nettoinventarwerts pro Anteil gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf ein LVNAV-Geldmarktfonds auch einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil ausweisen, sofern alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Methode der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten wird bei der Bewertung von Vermögenswerten mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen angewandt; alle Vermögenswerte mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen werden mithilfe von aktuellen Markt- oder Modellpreisen bewertet.
b) Für Bewertungszwecke werden die Vermögenswerte auf zwei Dezimalstellen gerundet, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht, andernfalls auf vier Dezimalstellen;
c) Die Rücknahme oder Zeichnung zum konstanten Nettoinventarwert pro Anteil erfolgt, sofern der konstante Nettoinventarwert pro Anteil nicht um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.
d) Die Rücknahme oder Zeichnung zum tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil, der auf vier Dezimalstellen gerundet wird, oder weniger erfolgt, wenn der konstante Nettoinventarwert um mehr als 20 Basispunkte vom tatsächlichen Nettoinventarwert abweicht.
e) Potenzielle Anleger werden vor Abschluss des Vertrags unmissverständlich schriftlich vor den Umständen gewarnt, unter denen der Fonds nicht länger zu einem konstanten Nettoinventarwert gezeichnet oder zurückgenommen wird.
f) Die Differenz zwischen dem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil und dem tatsächlichen Nettoinventarwert pro Anteil wird durchgängig beobachtet und täglich auf der Website des Geldmarktfonds veröffentlicht.
(5) Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission die Auswirkungen und die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Häufigkeit der Nutzung von Sicherungsmechanismen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe d, und legt die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Genehmigungen, die LVNAV-Geldmarktfonds im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurden, erlöschen fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission prüft, ob die LVNAV-Geldmarktfonds angemessen auf systemische Risiken und Bedrohungen der Finanzstabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder von Teilen davon reagiert haben. Im Einklang mit den Erkenntnissen dieser Überprüfung und den Auswirkungen auf die Finanzstabilität legt die Kommission Legislativvorschläge gemäß Unterabsatz 1 vor, und kann dabei auch die Möglichkeit prüfen, Unterabsatz 2 zu streichen.
▌
Artikel 28
Ausgabe- und Rücknahmekurs
(1) Der Kurs, zu dem die Anteile eines Geldmarktfonds ausgegeben oder zurückgenommen werden, ist gleich seinem Nettoinventarwert pro Anteil; davon ausgenommen sind LVNAV-Geldmarktfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Kurs, zu dem die Anteile eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel ausgegeben oder zurückgenommen werden, gleich seinem konstanten Nettoinventarwert pro Anteil.
▌
Kapitel Va
Besondere Anforderungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
Artikel 34a
Zusätzliche Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und Publikums-CNAV-Geldmarktfonds
Nur ausdrücklich als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder Publikums-CNAV-Geldmarktfonds zugelassene Geldmarktfonds oder LVNAV-Geldmarkfonds, die Artikel 27 Absatz 4 unterliegen, dürfen ihre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, einen konstanten Nettoinventarwert pro Anteil bekanntgeben und den konstanten Nettoinventarwert pro Anteil auf den nächsten Prozentpunkt oder dessen Währungsäquivalent, wenn der Nettoinventarwert in einer Währungseinheit veröffentlich wird, runden.
Artikel 34b
Liquiditätsgebühren und Rückgabesperren für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds
(1) Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, eines Publikums-CNAV-Geldmarktfonds oder eines LVNAV-Geldmarktfonds schafft ein vorsichtiges, rigoroses, systematisches und durchgängiges internes Bewertungsverfahren, um die für den Geldmarktfonds geltenden wöchentlichen Liquiditätsschwellen zu ermitteln, setzt dieses Verfahren um und wendet es konsequent an. Bei der Verwaltung der wöchentlichen Liquiditätsschwellen gelten die folgenden Verfahren:
a) Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 30 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
i) Der Verwalter setzt das Leitungsorgan des Geldmarktfonds unverzüglich davon in Kenntnis. Das Leitungsorgan des Geldmarktfonds nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Geldmarktfonds geeignete Maßnahmen zu ermitteln, und fasst einen Beschluss darüber, ob eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen:
– Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die die dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen widerspiegeln und sicherstellen, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
– Rückgabesperren, die die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränken;
– Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder
– keine sofortigen Maßnahmen.
b) Wenn der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an den gesamten Vermögenswerten des Geldmarktfonds unter 10 % fällt, müssen der Verwalter und das Leitungsorgan des Geldmarktfonds folgende Verfahren befolgen:
i) Der Verwalter setzt das Leitungsorgan des Geldmarktfonds unverzüglich davon in Kenntnis. Das Leitungsorgan des Geldmarktfonds nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger des Geldmarktfonds geeignete Maßnahmen zu ermitteln, und fasst einen Beschluss darüber, ob eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen zur Anwendung kommen:
– Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die die dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen widerspiegeln und sicherstellen, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
– Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Tagen.
c) Nachdem das Leitungsorgan des Geldmarktfonds sein Vorgehen gemäß den oben genannten Buchstaben a und b festgelegt hat, teilt es der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten seiner Entscheidung umgehend mit.
Kapitel VI
Externe Unterstützung
Artikel 35
Externe Unterstützung
(1) Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung ▌erhalten.
▌
(3) Unter externer Unterstützung wird eine direkte oder indirekte Unterstützung durch einen Dritten, einschließlich des Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.
Externe Unterstützung umfasst unter anderem Folgendes:
a) Bareinschüsse von Dritten;
b) Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem aufgeblähten Preis;
c) Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;
d) Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;
e) eine Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den Nettoinventarwert pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.
▌
Kapitel VII
Transparenzanforderungen
Artikel 37
Transparenz
(1) Anleger in einen Geldmarktfonds erhalten mindestens wöchentlich folgende Informationen:
a) das Liquiditätsprofil des Geldmarktfonds, einschließlich des kumulativen Prozentsatzes der Anlagen mit einer Laufzeit von einem Tag oder einer Woche und Angaben dazu, wie diese Liquidität erreicht wird;
b) das Kreditprofil und die Zusammensetzung des Portfolios;
c) die WAM und die WAL des Geldmarktfonds;
d) die kumulative Konzentration der fünf größten Anleger des Geldmarktfonds.
(2) CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, Publikums-CNAV-Geldmarktfonds und LVNAV-Geldmarktfonds müssen nicht nur den Anforderungen nach Absatz 1 genügen, sondern ihren Anlegern auch folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) den Gesamtwert der Vermögenswerte;
b) die WAM und die WAL;
c) die Fristigkeitsgliederung;
d) den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb eines Tages fällig werden;
e) den Anteil der Vermögenswerte im Portfolio, die innerhalb einer Woche fällig werden;
f) den Nettoertrag;
g) den tägliche Richtwert zum Marktpreis auf vier Dezimalstellen;
h) Angaben zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten wie Name, Land, Laufzeit und Art des Vermögenswerts (einschließlich Angaben zur Gegenpartei bei Weiterverkaufsvereinbarungen);
i) den Nettoinventarwert entsprechend der Veröffentlichung auf der Website.
(3) Ein Geldmarktfonds stellt regelmäßig Informationen dazu zur Verfügung, wie hoch der Anteil folgender Bestandteile an seinem Gesamtportfolio ist:
a) Geldmarktinstrumente des Sponsors des Geldmarktfonds;
b) gegebenenfalls Verbriefungen des Sponsors des Geldmarktfonds;
c) Geldeinlagen beim Sponsor des Geldmarktfonds, sofern es sich bei dem Sponsor um ein Kreditinstitut handelt;
d) Engagement des Sponsors des Geldmarktfonds als Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten.
(4) Investiert der Sponsor des Geldmarktfonds in die Anteile des Geldmarktfonds, teilt der Fonds den anderen Anlegern des Geldmarktfonds die Gesamthöhe der Investitionen des Sponsors in den Geldmarktfonds mit und benachrichtigt anschließend die anderen Anleger über sämtliche Änderungen bei den insgesamt gehaltenen Anteilen.
▌
Artikel 38
Meldungen an die zuständigen Behörden
(1) Für jeden verwalteten Geldmarktfonds meldet der Verwalter des Geldmarktfonds der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde mindestens vierteljährlich Informationen. Der Verwalter übermittelt die Informationen auf Verlangen auch der für den Verwalter zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde identisch ist.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Informationen umfassen folgende Angaben:
(a) Art und Merkmale des Geldmarktfonds;
(b) Portfolioindikatoren wie Gesamtwert des Vermögens, NAV, WAM, WAL, Fristigkeitsgliederung, Liquidität und Rendite;
▌
d) Ergebnisse von Stresstests;
e) Informationen zu den im Portfolio des Geldmarktfonds gehaltenen Vermögenswerten:
i) Merkmale eines jeden Vermögenswerts, wie Name, Land, Emittentenkategorie, Risiko oder Laufzeit und zugewiesene interne Ratings;
ii) Art des Vermögenswerts, im Fall von Derivaten oder umgekehrten Pensionsgeschäften, einschließlich Angaben zur Gegenpartei;
f) Informationen über die Verbindlichkeiten des Geldmarktfonds, einschließlich folgender Angaben:
i) Sitzland des Anlegers;
ii) Anlegerkategorie;
iii) Zeichnungs- und Rückgabetätigkeit.
Falls erforderlich und hinreichend begründet, können die zuständigen Behörden zusätzliche Informationen verlangen.
(3) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie aufgrund dieses Artikels erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.
Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.
Kapitel VIII
Aufsicht
Artikel 39
Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden
(1) Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Unterstützung durch Sponsoren wird dem jeweiligen Geldmarktfonds die Genehmigung entzogen.
(2) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II bis VII niedergelegten Vorschriften sicherzustellen.
(3) Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds aufgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt aufgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.
(4) Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der Verwalter des Geldmarktfonds in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Konstitution und Funktionsweise aller von ihm verwalteten Geldmarktfonds einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vermarkteten OGAW oder AIF, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung Geldmarktfonds nur führen und den Eindruck, ein Geldmarktfonds zu sein, nur erwecken, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 40
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.
Artikel 41
Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA
(1) Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.
(2) Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, durch die der Behörde Aufgaben übertragen werden.
Artikel 42
Zusammenarbeit von Behörden
(1) Sofern nicht identisch, arbeiten die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde und die für den Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(16) im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZB sowie die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden, einschließlich der von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Richtlinie 2013/36/EU im Fall der Kreditinstitute des Herkunftsmitgliedstaats des Geldmarktfonds benannten Behörden, der SSM und die EZBsowie die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 43
Verfahren bei bestehenden OGAW und AIF
(1) Innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übermittelt ein bereits bestehender OGAW oder AIF, der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellt, der für ihn zuständigen Behörde einen Antrag samt allen Unterlagen und Belegen, die erforderlich sind, um die Konformität mit dieser Verordnung nachzuweisen.
▌
Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 19 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Gemäß den Artikeln 13 und 19 erlassene delegierte Rechtsakte treten nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 45
Überprüfung
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission deren Angemessenheit unter aufsichtsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überprüft wird insbesondere, ob die Regelungen für Publikums-CNAV-Geldmarktfonds, CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds geändert werden sollten. Bei dieser Überprüfung
a) werden auch die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen sowie die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Verwalter von Geldmarktfonds in der Union analysiert;
b) wird auch bewertet, welche Rolle Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, spielen;
c) werden auch die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Rolle dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten berücksichtigt;
d) wird auch der in Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Bericht berücksichtigt;
e) wird auch den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung getragen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
Artikel 46
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0041/2015).
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. … der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute.
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1).
Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung) (COM(2014)0345 – C8-0023/2014 – 2014/0177(COD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0345),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0023/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014(1),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13. November 2014 an den Ausschuss für internationalen Handel gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Februar 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0016/2015),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (Neufassung)
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2016 – Einzelplan I – Parlament
351k
86k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2016 (2015/2012(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 36,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 27,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Oktober 2013(5) und vom 22. Oktober 2014(6) zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2014 und 2015,
– in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für das Haushaltsjahr 2016,
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags, der am 27. April 2015 vom Präsidium aufgestellt wurde,
– in Kenntnis des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 96 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,
– gestützt auf die Artikel 96 und 97 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0144/2015),
A. in der Erwägung, dass dieses Verfahren das erste Haushaltsverfahren ist, das vollständig in die neue Wahlperiode fällt, sowie das dritte Verfahren des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 (MFR) ;
B. in der Erwägung, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 9. Februar 2015 die vom Generalsekretär vorgeschlagenen Leitlinien für den Haushaltsplan 2016 gebilligt hat; in der Erwägung, dass diese Leitlinien vorrangig auf die Stärkung der Fähigkeit der Ausschüsse zur Überwachung der Exekutive ausgerichtet sind, insbesondere hinsichtlich der delegierten Rechtsakte, sowie auf Investitionen in die Sicherheit der Gebäude des Parlaments und die Internetsicherheit, und die Unterstützung der Mitglieder, insbesondere die parlamentarische Assistenz;
C. in der Erwägung, dass der Generalsekretär im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments für 2016 ein Budget von 1 850 470 600 EUR vorgeschlagen hat, was gegenüber dem Haushaltsplan 2015 eine Steigerung um 3,09 % bedeutet und 19,51 % der Mittel von Rubrik V des MFR 2014-2020 ausmacht;
D. in der Erwägung, dass das Parlament angesichts großer öffentlicher Schuldenlasten und anhaltender Bemühungen um Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten haushaltspolitische Verantwortung und Zurückhaltung an den Tag legen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden, damit es all seine Befugnisse ausüben kann und ein reibungsloses Funktionieren des Organs gewährleistet ist;
E. in der Erwägung, dass trotz des geringen Handlungsspielraums und der Notwendigkeit, Einsparungen in anderen Bereichen auszugleichen, bestimmte Investitionen in Betracht gezogen werden sollten, um die institutionelle Rolle des Parlaments zu stärken;
F. in der Erwägung, dass die Obergrenze von Rubrik V des MFR für den Haushaltsplan 2016 bei 9 483 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen liegt;
G. in der Erwägung, dass am 24. März sowie am 14. und 15. April 2015 Konzertierungssitzungen zwischen einer Delegation des Präsidiums und einer Delegation des Haushaltsausschusses stattgefunden haben;
Allgemeiner Rahmen und Gesamtbudget
1. begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium des Europäischen Parlaments und dem Haushaltsausschuss während des laufenden Haushaltsverfahrens und die in der Konzertierung erzielte Einigung;
2. nimmt die vom Generalsekretär vorgeschlagenen vorrangigen Ziele für 2016 zur Kenntnis;
3. erinnert daran, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon infolge der folgenden Entwicklungen beträchtliche zusätzliche Ausgaben aus dem Haushalt des Parlaments bestritten werden mussten: Festschreibung der Rolle des Europäischen Parlaments als tatsächlicher Mitgesetzgeber sowie Intensivierung der Immobilienpolitik (2010-2012), Beitritt Kroatiens, Haus der Europäischen Geschichte (2013), Einrichtung des Wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments (2014-2015); begrüßt, dass das Parlament einen Großteil dieser Ausgaben durch Einsparungen infolge von strukturellen und organisatorischen Reformen kompensieren konnte, was zu einer lediglich bescheidenen Aufstockung der Haushaltsmittel etwa in der Größenordnung der Inflationsrate führte;
4. stellt fest, dass sich das Parlament in der vorangegangenen Wahlperiode auf eine Reihe politischer Prioritäten verständigt hat, die entweder zu moderaten Ausgabenerhöhungen oder Haushaltseinsparungen geführt haben; vertritt die Ansicht, dass das neu gewählte Parlament eine eingehende Prüfung der Durchführung dieser mehrjährigen Projekte vornehmen und auf dieser Grundlage seine eigenen politischen Prioritäten, erforderlichenfalls auch negative Prioritäten, festlegen sollte; fordert den Generalsekretär diesbezüglich auf, rechtzeitig vor der Lesung des Parlaments im Herbst 2015 einen Bewertungsbericht über diese mehrjährigen Projekte vorzulegen;
5. vertritt die Ansicht, dass 2016 der Stärkung der parlamentarischen Arbeit, insbesondere durch Stärkung der legislativen Tätigkeit des Parlaments und seiner Fähigkeit zur Überwachung der Exekutive, und der Verbesserung der Sicherheit der Gebäude des Parlaments und der Internetsicherheit Priorität eingeräumt werden sollte;
6. vertritt die Ansicht, dass das Parlament mit gutem Beispiel vorangehen und im Hinblick auf die Größe seines Haushalts und den Umfang der Ausgabensteigerungen im Vergleich zum Jahr 2015 besondere Anstrengungen unternehmen sollte; betont, dass der Haushaltsplan 2016 auf einer realistischen Grundlage beruhen und den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen sollte;
7. vertritt die Ansicht, dass die strukturellen und organisatorischen Reformen mit dem Ziel von Effizienzsteigerungen und ökologischer Nachhaltigkeit mittels einer eingehenden Prüfung möglicher Synergien und Einsparungen fortgeführt werden sollten; verweist darauf, dass durch einen einzigen anstelle von drei Arbeitsorten (Brüssel, Straßburg, Luxemburg) beträchtliche Einsparungen erzielt werden könnten; unterstreicht, dass durch diesen Prozess die vorbildliche Rechtsetzungstätigkeit des Parlaments, seine Haushalts- und Kontrollbefugnisse und die Qualität der Arbeitsbedingungen der Mitglieder, der Assistenten und des Personals nicht gefährdet werden sollten;
8. betont, dass für Ressourcen in ausreichender Höhe gesorgt werden sollte, um die Mitglieder des Parlaments in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wahrzunehmen, und die Kapazitäten des Parlaments zu stärken, all seine Befugnisse geltend zu machen; betont, dass die für 2016 benötigten statutarischen und obligatorischen Ausgaben gedeckt sein müssen;
9. begrüßt, dass der Anteil des Haushalts des Parlaments an den Gesamtmitteln von Rubrik V des MFR in der letzten Wahlperiode – mit Ausnahme der Jahre 2011 und 2014 – bereits unter 20 % lag; vertritt die Ansicht, dass der Anteil des Haushalts des Parlaments auch 2016 unter 20 % gehalten werden sollte;
10. vertritt die Ansicht, dass die Gesamtsteigerung der Ausgaben des Haushalts des Parlaments für 2016 im Vergleich zu 2015 durch folgende zwei Faktoren bestimmt werden sollte:
i)
die Steigerungsrate der derzeitigen Ausgaben, die 1,6 % nicht überschreiten darf;
ii)
den Umfang der 2016 erforderlichen außergewöhnlichen Auslagen zur Stärkung der Sicherheit der Gebäude des Parlaments und der Internetsicherheit in Brüssel, wofür höchstens 15 Mio. EUR vorzusehen sind;
betont, dass dafür Einsparungen in anderen Bereichen erforderlich sind;
11. begrüßt die zwischen den Delegationen des Haushaltsausschusses und des Präsidiums in den Konzertierungssitzungen vom 14. und 15. April 2015 erzielte Einigung über Einsparungen gegenüber den Mittelansätzen in dem vom Präsidium ursprünglich vorgeschlagenen Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags;
12. veranschlagt 1 823 648 600 EUR für seine laufenden Ausgaben/Betriebskosten für 2016, was eine Erhöhung um 1,6 % gegenüber dem Haushaltsplan 2015 bedeutet, und ergänzt seinen Haushaltsvoranschlag um außerordentliche Ausgaben in Höhe von 15 Mio. EUR, die 2016 für die Stärkung der Sicherheit seiner Gebäude in Brüssel und der Internetsicherheit des Parlaments erforderlich sind;
13. nimmt diese erste vollwertige Konzertierung zum Haushaltsplan des Parlaments in der 8. Wahlperiode zum Anlass, um den Generalsekretär und das Präsidium zu ersuchen, zusammen mit den Unterlagen für das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans für 2017 eine mittel- und langfristige Haushaltsplanung vorzulegen; fordert den Generalsekretär auf, die Ausgaben für Investitionen (Gebäude, Erwerb, usw.) sowie die Betriebskosten des Parlaments und die Kosten zur Erfüllung der sich aus dem Statut ergebenden Verpflichtungen genau anzugeben;
14. verweist darauf, dass das Parlament im Rahmen des Haushaltsverfahrens die Möglichkeit hat, die Haushaltsprioritäten anzupassen, und dass es im Herbst 2015 seinen endgültigen Beschluss fassen wird;
Spezifische Fragen
Vorrang der parlamentarischen Arbeit
15. unterstreicht, dass es nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, in dem die Rolle des Europäischen Parlaments als tatsächlicher Mitgesetzgeber festgeschrieben wurde, sowie angesichts des Umstands, dass eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments die Kontrolle der Exekutive ist, nunmehr ganz entscheidend ist, dass der Schwerpunkt auf die Rechtsetzungs- und Kontrolltätigkeit der Mitglieder gelegt wird;
16. vertritt die Ansicht, dass zur Konsolidierung der Rolle des Parlaments die Verwaltungskapazität der Sekretariate und der parlamentarischen Fachausschüsse – sofern dies noch nicht geschehen ist – durch Personalumschichtungen entsprechend gestärkt werden sollte;
17. vertritt die Ansicht, dass zur Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung der Mitglieder bei ihrer parlamentarischen Arbeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und örtlichen Assistenten notwendig ist; fordert den Generalsekretär auf, dem Präsidium so bald wie möglich einen Vorschlag für einen Beschluss zu unterbreiten; vertritt die Ansicht, dass im Falle einer Änderung der geltenden Regelung ein Übergangszeitraum vorgesehen werden sollte, und erwartet, dass der endgültige Beschluss spätestens zum Juli 2016 in Kraft tritt;
18. weist darauf hin, dass bei der allgemeinen Kostenvergütung für die Mitglieder mehr Transparenz herrschen muss; fordert das Präsidium des Parlaments auf, präzisere Vorschriften für die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der im Rahmen dieser Vergütung zulässigen Ausgaben festzulegen, ohne dass dem Parlament zusätzliche Kosten entstehen;
19. erinnert daran, dass die Konferenz der Präsidenten bis Juli 2015 gemäß Artikel 130 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Bewertung der Bestimmungen über Anfragen zur schriftlichen Beantwortung mit Blick auf zusätzliche Fragen vornehmen wird; unterstreicht, dass die Konzentration auf Statistiken der parlamentarischen Arbeit nicht auf Kosten der eigentlichen legislativen Tätigkeit der Mitglieder gehen sollte; fordert daher eine Änderung dieser Regelung und ersucht die zuständige Stelle,
—
die Anzahl der in elektronischer Form eingereichten parlamentarischen Anfragen für jedes Mitglied auf höchstens fünf Anfragen pro Monat zu beschränken (Mitverfasser nicht eingerechnet);
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Möglichkeit der Einreichung zusätzlicher Fragen in Form eines von dem jeweiligen Mitglied eingereichten und persönlich unterzeichneten Papierdokuments abzuschaffen;
20. unterstreicht, dass durch eine solche Änderung der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments für Anfragen zur schriftlichen Beantwortung (Artikel 130) Einsparungen erzielt werden können und der Verwaltungsaufwand der EU-Organe begrenzt werden kann, ohne dass die legislativen Befugnisse des Europäischen Parlaments gefährdet wären; erwartet, dass die geänderten Bestimmungen der Geschäftsordnung ab Januar 2016 gelten;
21. vertritt die Ansicht, dass die Erneuerung des Mobiliars in allen Arbeitsräumen der Mitglieder und der Bediensteten für den Haushaltsplan 2016 keine Priorität hat;
Sicherheit
22. betont, dass in der jetzigen Situation der Sicherheit der Räumlichkeiten des Parlaments höchste Priorität eingeräumt werden muss; unterstreicht, dass das Parlament die erforderlichen neuen Maßnahmen wird ergreifen müssen, um die Sicherheit innerhalb und außerhalb seiner Räumlichkeiten zu verstärken und gleichzeitig den Bürgern der Union offenzustehen, und um die Internetsicherheit zu verbessern;
23. fordert den Generalsekretär in diesem Zusammenhang auf, dem Haushaltsausschuss eine Gesamtbewertung der vom Parlament seit dem Beschluss zur internen Übernahme der Sicherheitsdienste des Parlaments (Beschluss des Präsidiums vom Juni 2012) bislang ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Haushalt vorzulegen, und die Maßnahmen, die zur Verstärkung der Sicherheit des Parlaments innerhalb und außerhalb seiner Räumlichkeiten geplant sind, sowie deren Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2016 darzulegen; verlangt Informationen über die finanziellen Auswirkungen der Vorkehrungen für die interinstitutionelle Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Sicherheit;
Internetsicherheit
24. vertritt die Ansicht, dass angesichts der zunehmenden Nutzung von elektronischen Medien und Ausrüstungen der IT-Sicherheit besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit für seine Informations- und Kommunikationssysteme zu gewährleisten; vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen in diesem Bereich auf einer klaren Evaluierung des Bedarfs des Parlaments beruhen und im Rahmen des Haushaltsverfahrens beschlossen werden sollten;
Gebäudepolitik
25. verweist darauf, dass die mittelfristige Gebäudestrategie, die vom Präsidium 2010 beschlossen wurde, derzeit überprüft wird; ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltsausschuss die neue Gebäudestrategie so bald wie möglich und spätestens bis August 2015, vor der Lesung des Haushalts im Parlament im Herbst 2015, vorzulegen;
26. bekräftigt, dass mit langfristigen Investitionen, wie etwa den Immobilienprojekten des Parlaments, mit Bedacht und Transparenz umzugehen ist; besteht auf einer strengen Kostenbeherrschung, Projektplanung und Kontrolle; bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 203 der Haushaltsordnung;
27. fordert die zuständigen Vizepräsidenten auf, dem zuständigen Ausschuss die neue mittelfristige Gebäudestrategie sowie einen Fortschrittsbericht für das KAD-Gebäude – einschließlich Finanzierungsoptionen – vorzulegen; wird auf dieser Grundlage während der Lesung des Haushaltsplans darüber befinden, ob die Finanzierung des KAD-Gebäudes unter Berücksichtigung möglicher Einsparungen an Zinsen in den Haushalt des Parlaments für 2016 aufgenommen werden soll;
28. verweist darauf, dass die Gesamtzahlungen pro Jahr durch den Bau des KAD-Gebäudes künftig viel niedriger sein werden als die Kosten für die Anmietung einer vergleichbaren Immobilie;
Kommunikation
29. fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss über die Bewertung der Wahlkampagne für die Europawahl 2014 sowie über die Wirksamkeit der Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit Bericht zu erstatten;
30. ist der festen Überzeugung, dass die wichtigste Aufgabe der Mitglieder die legislative Arbeit ist; vertritt daher die Ansicht, dass zu diesem Zweck angesichts des gestiegenen Medieninteresses, der zunehmenden Bedeutung der sozialen Medien und des zusätzlichen Bedarfs der Mitglieder während der normalen Plenartagungen der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und anderen Interessenträgern durch die Modernisierung von technischen Ausrüstungen und Medieneinrichtungen Priorität eingeräumt werden sollte;
31. fordert das Präsidium auf, eine unabhängige Bewertung des ersten Europäischen Jugendtags vorzunehmen, bevor eine zweite solche Veranstaltung organisiert wird;
Ökobilanz des Parlaments
32. betont erneut, dass das Parlament nachhaltig handeln muss; begrüßt die Anstrengungen zur Erreichung eines papierlosen Arbeitsumfelds und die laufende wertvolle Arbeit im Rahmen der EMAS-Strategie; vertritt die Ansicht, dass das EMAS System weiterhin mit Haushaltsmitteln unterstützt werden muss;
33. fordert eine Bewertung der Ergebnisse des freiwilligen Systems hinsichtlich der Inanspruchnahme von Business Class Tickets für Kurzstreckenflüge;
Haus der Europäischen Geschichte
34. stellt fest, dass das Haus der Europäischen Geschichte 2016 eröffnet werden soll; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss rechtzeitig vor der Lesung des Parlaments im Herbst 2015 eine aktualisierte Haushaltsplanung bezüglich der für das Haus der Europäischen Geschichte in den ersten fünf Jahren ab seiner Eröffnung erwarteten Betriebskosten vorzulegen und dabei auch die finanzielle Beteiligung der Kommission anzugeben; erinnert daran, dass im Haushaltsplan 2014 eine neue Haushaltslinie 16 03 04 „Haus der Europäischen Geschichte“ in Einzelplan III des Unionshaushalts geschaffen wurde, in der der Beitrag der Kommission zu den Betriebskosten des Hauses der Europäischen Geschichte veranschlagt war;
Personelle Maßnahmen
35. unterstreicht, dass die Umsetzung des angestrebten Abbaus des Personalbestands um 5 %, der im Rahmen der Vereinbarung über den MFR 2014-2020 beschlossen worden war, 2016 fortgeführt werden sollte; begrüßt, dass bestätigt wurde, den Personalabbau nicht auf die Mitarbeiter der Fraktionen auszudehnen, was voll und ganz mit den genannten Entschließungen des Parlaments zu den Haushaltsplänen 2014 und 2015 in Einklang steht;
36. stellt fest, dass für 2016 vorgeschlagen wurde, 57 Planstellen im Stellenplan des Sekretariats des Parlaments zu streichen, wodurch Einsparungen von etwa 1,8 Mio. EUR erzielt werden sollen, da einige dieser Stellen derzeit unbesetzt sind und die Stelleninhaber der übrigen Stellen im Laufe des Jahres in den Ruhestand treten oder versetzt werden; stellt fest, dass vorgeschlagen wurde, zwei weitere Planstellen im Stellenplan des Parlaments zu streichen und diese Stellen in Verbindung mit zwei von der Kommission verwalteten interinstitutionellen IT-Projekten der Kommission zuzuschlagen, und dass daher zwei zusätzliche Planstellen im Stellenplan der Kommission für 2016 geschaffen werden;
37. billigt den Vorschlag des Generalsekretärs, 25 zusätzliche Stellen zur Stärkung der GD SAFE zu schaffen, um die Wirksamkeit der Sicherheitssysteme innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sowie den Brandschutz in den Gebäuden zu verbessern und für einen geeigneten Schutz der Mitglieder, des Personals und hochrangiger Gäste in den Räumlichkeiten des Parlaments zu sorgen; verlangt die Angabe der genauen Kosten dieser Stellen; vertritt jedoch die Ansicht, dass die Sicherheit außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments durch die belgischen Behörden gewährleistet werden sollte;
38. begrüßt den Vorschlag, die Ausschusssekretariate personell aufzustocken, damit die Mitglieder die notwendige Unterstützung bei der Kontrolle erhalten, insbesondere die Ausschüsse, die derzeit oder künftig mit der höchsten Zahl von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zu tun haben; betont, dass eine Verstärkung durch Personalumschichtungen erfolgen sollte;
39. stellt fest, dass der Generalsekretär zu diesem Zweck die Schaffung von 20 zusätzlichen Stellen vorschlägt, um die Sekretariate der betroffenen Ausschüsse (ECON, ENVI, ITRE, TRAN und LIBE) zu verstärken;
40. fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss eine vollständige Übersicht über die Stellenentwicklung im Parlament vorzulegen und darzulegen, wie bislang an das Ziel des Personalabbaus um 5 % herangegangen wurde, wie es rechtzeitig erreicht werden soll und welche Anzahl von Stellen zur Erreichung dieses Ziels abgebaut werden soll;
Schlussbemerkungen
41. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2016 fest;
42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534 – 2013/0255(APP))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft(1),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(2),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535),
– unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 30. November 2009 zu einem Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren,
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 86, 218, 263, 265, 267, 268 und 340,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Zwischenbericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0055/2015),
A. in der Erwägung, dass die von der Kommission gesammelten und analysierten Daten zur Feststellung mutmaßlichen Betrugs zulasten der finanziellen Interessen der Union in Höhe von durchschnittlich 500 Mio. EUR pro Jahr geführt haben, obgleich es gute Gründe für die Annahme gibt, dass etwa 3 Mrd. EUR pro Jahr durch Betrug gefährdet sein könnten;
B. in der Erwägung, dass die Anklagerate – etwa 31 % in acht Jahren von 2006 bis 2013 – im Vergleich zu der Zahl der vom OLAF an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen für gerichtliche Folgemaßnahmen gering ist; in der Erwägung, dass eines der Ziele der Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) darin besteht, diese Lücke zu schließen;
C. in der Erwägung, dass bestimmte Mitgliedstaaten bei der Feststellung und Verfolgung von Betrug zulasten der finanziellen Interessen der EU möglicherweise weniger wirksam tätig sind, sodass den Steuerzahlern aller Mitgliedstaaten der EU, die zum Haushalt der EU beitragen, Schaden zugefügt wird;
D. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 12. März 2014 den Rat aufgefordert hat, es auf der Grundlage eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer fortlaufenden Anhörung umfassend in seine legislativen Arbeiten einzubeziehen;
E. in der Erwägung, dass unterschiedliche Rechtssysteme, Rechtstraditionen sowie Strafverfolgungs- und Justizsysteme in den Mitgliedstaaten nicht die Bekämpfung von Betrug und Kriminalität zulasten der finanziellen Interessen der Union behindern oder untergraben sollten;
F. in der Erwägung, dass Terrorismus auch durch organisierte Kriminalität finanziert wird und kriminelle Gruppen Mittel durch Betrug beschaffen;
G. in der Erwägung, dass der Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Ausdehnung der Befugnisse der EStA auf schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension ermöglicht; in der Erwägung, dass diese Möglichkeit berücksichtigt werden sollte, sobald die EStA errichtet ist und gut funktioniert;
1. bekräftigt seinen nachdrücklichen Willen, die Prioritäten für die Errichtung der EStA umzusetzen, und die Grundsätze und Bedingungen festzustellen, bei deren Vorliegen es seine Zustimmung geben könnte;
2. bekräftigt den Inhalt seines vorherigen Zwischenberichts, der mit der Entschließung vom 12. März 2014 angenommen wurde, und beabsichtigt, diese nach den jüngsten Entwicklungen in der Diskussion des Rates zu ergänzen und zu aktualisieren;
3. fordert den Rat auf, für Transparenz und demokratische Legitimität zu sorgen, indem das Parlament weiterhin umfassend informiert und kontinuierlich angehört wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, als Voraussetzung für die Sicherstellung der Zustimmung zur Annahme der EStA-Verordnung die Auffassungen des Parlaments gebührend zu berücksichtigen;
4. erinnert daran, dass die EStA für Straftaten im Zusammenhang mit gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zuständig sein sollte; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die einschlägigen Straftatbestände in der vorgeschlagenen Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (die sogenannte „PIF-Richtlinie“) aufzuführen sind; fordert den Rat auf, sich erneut darum zu bemühen, bei dieser Richtlinie – als Voraussetzung für die Errichtung der EStA – eine Einigung zu erreichen, wobei jedoch auch die Fortschritte anerkannt werden, die von den Mitgesetzgebern in den Verhandlungen zur Annahme der PIF-Richtlinie erzielt wurden;
5. ist der Ansicht, dass ein innovativer Ansatz notwendig ist, um gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen, um die Wirksamkeit der Bekämpfung von Betrug, die Rückforderungsquote und das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Organe der EU zu verbessern;
6. ist der Ansicht, dass es wichtig ist, die Errichtung einer einzigen, leistungsstarken und unabhängigen EStA sicherzustellen, die in der Lage ist, gegen die Täter, denen Betrug zulasten der finanziellen Interessen der Union vorgeworfen wird, zu ermitteln, sie zu verfolgen und vor Gericht zu bringen; ist ferner der Ansicht, dass jede schwächere Lösung zu Lasten des Haushalts der Union gehen würde;
Eine unabhängige Europäische Staatsanwaltschaft
7. betont, dass die Struktur der EStA vollkommen unabhängig von einzelstaatlichen Regierungen und EU-Institutionen sein sollte und vor politischer Einflussnahme und politischem Druck geschützt sein sollte; fordert daher Offenheit, Objektivität und Transparenz in Verfahren für die Auswahl und Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts, seiner Stellvertreter, der Europäischen Staatsanwälte und der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte; ist der Auffassung, dass die Stelle des Europäischen Staatsanwalts eine Vollzeitstelle sein sollte, um Interessenkonflikte zu vermeiden;
8. betont, wie wichtig seine Einbeziehung in die Verfahren für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte ist und schlägt ein allgemeines Auswahlverfahren für Bewerber mit der notwendigen Integrität, Professionalität, Erfahrung und Befähigung vor; ist der Ansicht, dass die Europäischen Staatsanwälte einvernehmlich vom Rat und vom Parlament auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Vorauswahlliste ernannt werden sollten, nachdem sie von einem unabhängigen, aus anerkannten Richtern, Staatsanwälten und Anwälten bestehenden Expertengremium beurteilt wurden; ist ferner der Ansicht, dass der Europäische Generalstaatsanwalt nach dem gleichen Verfahren nach einer Anhörung durch das Parlament ernannt werden sollte;
9. ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Kollegiums nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Antrag des Rats, der Kommission, des Parlaments und/oder des Europäischen Generalstaatsanwalts entlassen werden sollten;
10. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen, sich selbst verwaltenden Organe der Rechtspflege im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in die Verfahren zur Ernennung der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte einbeziehen müssen;
11. begrüßt, dass im Text des Rates eine jährliche Berichterstattung an die Organe der EU vorgesehen ist, um eine kontinuierliche Bewertung der Tätigkeit der neuen Einrichtung zu gewährleisten; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass im jährlichen Bericht unter anderem Einzelheiten zur Bereitschaft der einzelstaatlichen Behörden zur Zusammenarbeit mit der EStA enthalten sind;
Klare Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden
12. ist der Ansicht, dass die Vorschriften über die Trennung der Zuständigkeit der EStA und der einzelstaatlichen Behörden klar bestimmt sein sollten, um jede Ungewissheit und jedes Missverständnis in der operativen Phase auszuschließen: die EStA sollte die Zuständigkeit haben, Betrugsstraftaten zulasten der finanziellen Interessen der Union gemäß der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug zu untersuchen und zu verfolgen; ist der Auffassung, dass die EStA zuerst, und bevor einzelstaatliche Behörden eigene Ermittlungen aufnehmen, über ihre Zuständigkeit entscheiden sollte, um ineffiziente parallel verlaufende Untersuchungen zu vermeiden;
13. besteht darauf, dass einzelstaatliche Behörden, die Ermittlungen von Straftaten vornehmen, die möglicherweise in die Zuständigkeit der EStA fallen, dazu verpflichtet werden sollten, die EStA über derartige Ermittlungen zu informieren; bekräftigt erneut die Notwendigkeit, dass die EStA das Recht hat, derartige Ermittlungen zu übernehmen, soweit dies nach ihrem Ermessen zweckmäßig ist, um die Unabhängigkeit und Effektivität der Einrichtung sicherzustellen;
14. bekräftigt, dass sich die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf andere Straftaten als jene zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union nur dann erstrecken sollten, sofern kumulativ:
a)
eine konkrete Handlung gleichzeitig eine Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und eine andere Straftat darstellt, und
b)
der Schwerpunkt auf den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten liegt, und die anderen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, und
c)
eine weitere Verfolgung und Ahndung der anderen Straftat ausgeschlossen wäre, wenn sie nicht zusammen mit den die finanziellen Interessen der Union betreffenden Straftaten verfolgt und zur Anklage gebracht würde;
ist ebenfalls der Ansicht, dass im Fall einer Uneinigkeit zwischen der EStA und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden bezüglich der Ausübung der Zuständigkeit die EStA auf zentraler Ebene darüber entscheiden sollte, wer die Ermittlungen führt und die strafrechtliche Verfolgung übernimmt; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die nach diesen Kriterien vorgenommene Bestimmung der Zuständigkeit immer gerichtlich überprüfbar sein sollte;
Eine effiziente Struktur für die effektive Bearbeitung von Fällen
15. bedauert, dass die Möglichkeit einer kollegialen Struktur im Gegensatz zu einer hierarchischen Struktur, die von der Kommission ursprünglich vorgeschlagen wurde, von den Mitgliedstaaten geprüft wird; ist diesbezüglich der Ansicht, dass alle Entscheidungen in Bezug auf die Einleitung der Strafverfolgung, die Wahl der zuständigen Gerichtsbarkeit, die Neuzuweisung oder Einstellung eines Verfahrens, und Vergleiche auf zentraler Ebene von den Kammern getroffen werden sollten;
16. betont, dass die Kammern eine führende Rolle in den Ermittlungen und in der Strafverfolgung spielen und ihre Tätigkeit nicht auf bloße Koordinierung beschränken sollten, sondern die Arbeit der Abgeordneten Europäischen Staatsanwälte vor Ort überwachen sollten;
17. hat Bedenken in Bezug auf die automatische Verbindung eines Europäischen Staatsanwalts auf zentraler Ebene mit einem in seinem Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahren, da dies zu offensichtlichen Mängeln in Bezug auf die Unabhängigkeit der Staatsanwälte und die gleichmäßige Verteilung der Verfahren führen könnte;
18. fordert daher eine rationale Organisation der Arbeitsbelastung der EStA auf zentraler Ebene; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das System der Zuteilung der Verfahren zwischen den Kammern vorher festgelegten und objektiven Kriterien folgen sollte; schlägt auch vor, dass später eine Spezialisierung der Kammern in Erwägung gezogen werden könnte;
19. ist überzeugt, dass das Wissen, die Erfahrung und der Sachverstand, die im Bereich der einzelstaatlichen Systeme der Strafverfolgung notwendig sind, auch durch das Personal der EStA auf zentraler Ebene gewährleistet werden wird;
Ermittlungsmaßnahmen und Zulässigkeit von Beweismitteln
20. fordert den Gesetzgeber auf, für gestraffte Verfahren der EStA zu sorgen, um die Genehmigung für Ermittlungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die fragliche Maßnahme durchgeführt wird, zu erhalten; erinnert daran, dass die Mitgesetzgeber Kriterien für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten vereinbart haben, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen beruhen; ist der Ansicht, dass dieselben Kriterien im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen zur Anwendung kommen sollten, die von der EStA zu genehmigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Versagungsgründe;
21. fordert den Rat auf, die Zulässigkeit von durch die EStA gesammelten Beweismitteln unter uneingeschränkter Achtung der einschlägigen europäischen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der gesamten EU sicherzustellen, da dies für die Wirksamkeit der Strafverfolgung wesentlich ist; dabei sind Artikel 6 EUV, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention einzuhalten;
22. bekräftigt die Notwendigkeit, dass die EStA nach allen relevanten Beweismitteln suchen sollte, unabhängig davon, ob diese belastend oder entlastend sind; unterstreicht zudem, dass es notwendig ist, dem Verdächtigen oder Beschuldigten bei einer Ermittlung, die von der EStA vorgenommen wird, bestimmte Rechte im Hinblick auf die Beweismittel einzuräumen, insbesondere die folgenden:
a)
der Verdächtige oder Beschuldigte sollte das Recht haben, Beweismittel beizubringen, die von der EStA zu berücksichtigen sind;
b)
der Verdächtige oder Beschuldigte sollte das Recht haben, bei der EStA zu beantragen, dass alle für die Ermittlungen relevanten Beweise erhoben sowie Sachverständige benannt und Zeugen gehört werden;
23. hält es angesichts der Möglichkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten bei grenzüberschreitenden Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, für entscheidend, dass sichergestellt wird, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten, die in die Zuständigkeit der EStA fallen, von den Europäischen Staatsanwälten, den Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten und den einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden uneingeschränkt geachtet wird;
Zugang zu gerichtlicher Überprüfung
24. bekräftigt, das das Recht auf einen Rechtsbehelf bezüglich der Tätigkeit der EStA zu allen Zeiten gewährleistet sein sollte, und erkennt auch die Notwendigkeit an, dass die EStA wirksam arbeitet; ist daher der Ansicht, dass die Entscheidungen der EStA einer gerichtlichen Überprüfung durch das zuständige Gericht unterliegen sollten; betont, dass die Entscheidungen, die von den Kammern getroffen werden, wie beispielsweise die Entscheidung über die für die Strafverfolgung zuständige Gerichtsbarkeit, über die Einstellung oder Neuzuweisung eines Verfahrens oder über einen Vergleich einer gerichtlichen Überprüfung durch die Unionsgerichte unterliegen sollten;
25. ist der Ansicht, dass die EStA in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung aller Ermittlungsmaßnahmen und verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Anklagefunktion ergreift, vor den zuständigen Prozessgerichten der Mitgliedstaaten als einzelstaatliche Behörde gelten sollte;
Kohärenter Rechtsschutz für Verdächtige und Beschuldigte
26. erinnert daran, dass die neue Einrichtung ihre Tätigkeit unter umfassender Achtung der in Artikel 6 EUV, Artikel 16 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte der Verdächtigen und Beschuldigten und dem bestehenden Rechtsrahmen der Union in Bezug auf Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren und dem Schutz personenbezogener Daten durchführen sollte;
27. bekräftigt, dass die zukünftige Richtlinie über Prozesskostenhilfe gleichermaßen für sämtliche Verdächtige und Beschuldigte gelten sollte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, mangels einer EU-Richtlinie den effektiven Zugang zu Prozesskostenhilfe im Einklang mit dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht zu sichern;
28. betont, dass sämtliche Verdächtige und Beschuldigte, gegen die von der EStA Ermittlungen oder Maßnahmen der strafrechtlichen Verfolgung vorgenommen werden, das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten haben; betont in diesem Zusammenhang, dass die von der EStA vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen muss; betont, dass besondere Bestimmungen zum Datenschutz in der Verordnung des Rates über die Errichtung der EStA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 lediglich und nur in dem erforderlichen Umfang ergänzen und im Einzelnen ausführen sollen;
29. bekräftigt erneut seine große Bereitschaft zur Errichtung der EStA und zur Reform von Eurojust, wie das von der Kommission in ihren beiden Vorschlägen vorgesehen ist; fordert, dass die Kommission die Schätzungen der Auswirkungen auf den Haushalt der kollegialen Struktur anpasst; fordert eine Klarstellung der Beziehungen zwischen Eurojust, EStA und OLAF, so dass ihre Aufgaben bei dem Schutz der finanziellen Interessen der EU voneinander abgegrenzt sind; fordert den Rat und die Kommission auf, die Möglichkeit eines stärker integrierten Ansatzes dieser Agenturen zu prüfen, um die Ermittlungen effektiver zu gestalten;
o o o
30. fordert den Rat nachdrücklich auf, den oben angegebenen Empfehlungen zu folgen, und betont, dass diese Bedingungen wesentlich für die Zustimmung des Parlaments zum Entwurf des Rates für die Verordnung sind;
31. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur EU‑Alkoholstrategie (O‑000008/2015 – B8‑0108/2015),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU(2),
– gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dem zufolge die Union die Politik der Mitgliedstaaten im Bereich öffentliche Gesundheit lediglich ergänzt,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2011 der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 1. bis 2. Dezember 2011 zur Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Alkoholmissbrauch in einigen Mitgliedstaaten der zweithäufigste Grund für Krankheiten ist, die durch die Lebensweise bedingt sind, und Alkoholsucht ein Risikofaktor für mehr als 60 chronische Krankheiten ist, darunter alkoholische Leberkrankheit und alkoholbedingte Bauchspeicheldrüsenentzündung sowie nahezu alle anderen Erkrankungen des Verdauungsapparats, Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Fettleibigkeit, Fetales Alkoholsyndrom (FAS) und neuropsychologische Störungen wie Alkoholabhängigkeit;
B. in der Erwägung, dass die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten am besten dafür ausgerüstet sind, maßgeschneiderte Maßnahmen auszuarbeiten, um zu erreichen, dass es nicht zu Alkoholmissbrauch kommt;
C. in der Erwägung, dass zwischen dem Missbrauch von Alkohol und einer ganzen Reihe von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen sowie anderen, nicht übertragbaren Krankheiten und Verletzungen ein kausaler Zusammenhang besteht;
D. in der Erwägung, dass sich die direkt und indirekt auf Alkoholmissbrauch zurückzuführenden sozialen Kosten in Europa 2010 auf schätzungsweise 155,8 Mrd. EUR beliefen, wovon der Großteil (82,9 Mrd. EUR) außerhalb des Gesundheitswesens anfiel;
E. in der Erwägung, dass jährlich weltweit 3,3 Millionen Todesfälle, d. h. 5,9 % der Todesfälle insgesamt, auf den Missbrauch von Alkohol zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass etwa 25 % aller Todesfälle in der Altersgruppe 20 bis 39 auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind; in der Erwägung, dass diese Todesfälle in vielen Fällen Unfällen, Gewalt oder Leberkrankheiten geschuldet sind;
F. in der Erwägung, dass etwa 5 bis 9 Millionen Kinder in Familien leben, in denen es durch Alkoholkonsum zu Problemen kommt;
G. in der Erwägung, dass nicht alle Formen des Alkoholkonsums die gleichen Folgen nach sich ziehen, da die Folgen stark von den Trinkgewohnheiten abhängen, darunter auch davon, was konsumiert wird und wie der Konsum vonstattengeht; in der Erwägung, dass sich die Konsummuster und -tendenzen in den einzelnen Regionen der Europäischen Union stark voneinander unterscheiden und dass vor allem auf subregionaler Ebene spezifische Konsummuster und gesundheitliche Auswirkungen im Zusammenhang mit schädlichem Alkoholkonsum zu verzeichnen sind; in der Erwägung, dass aufgrund der sozialen, kulturellen, geografischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Ländern der EU auch zwischen verschiedenen Konsummustern und -tendenzen unterschieden werden muss;
H. in der Erwägung, dass eine auf die lokalen und regionalen Besonderheiten angepasste Politik zur Verringerung alkoholbedingter Schäden und zur Förderung eines verantwortungsbewussten Alkoholkonsums zu einer Senkung der Gesundheits- und Sozialausgaben in Zusammenhang mit den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen alkoholbedingter Schäden führen würde – wozu Alkoholabhängigkeit, chronische Erkrankungen, Todesfälle oder Verletzungen im Rahmen häuslicher Gewalt gehören – sowie auch der alkoholbedingten Kosten; in der Erwägung, dass in die Politik zur Verringerung alkoholbedingter Schäden nicht nur der Gesundheitssektor einbezogen werden sollte, sondern auch die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Organisationen, die alkoholabhängige Personen unterstützen, und dass sie dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz „Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Politikbereiche“ umfassend Rechnung tragen und zu wesentlichen Verbesserungen der öffentlichen Gesundheit führen sollte;
I. in der Erwägung, dass ein missbräuchlicher, schädlicher Alkoholkonsum zu Alkoholsucht führen kann und diesem Phänomen im Rahmen des Gesundheitswesens der Mitgliedstaaten mit mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung entgegengetreten werden muss;
J. in der Erwägung, dass zu betonen ist, dass manche Gruppen, beispielsweise Jugendliche, stärker dazu tendieren, sich in Bezug auf den Konsum von Alkohol falsch zu verhalten, was daraus ersichtlich ist, dass etwa 25 % aller Todesfälle von jungen Männern im Alter zwischen 15 und 29 mit Alkohol im Zusammenhang stehen und der entsprechende Anteil bei jungen Frauen 10 % beträgt; in der Erwägung, dass der exzessive Konsum von Alkohol unter Jugendlichen in den Mitgliedstaaten immer stärker verbreitet ist, wozu besondere Konsumgewohnheiten, beispielsweise das Rauschtrinken (Binge-drinking), gehören; in der Erwägung, dass die Leber von Männern Alkohol per se um ein Mehrfaches schneller verarbeitet als die Leber von Frauen, weshalb Frauen wesentlich schneller und bei geringeren Alkoholmengen chronisch alkoholkrank werden;
K. in der Erwägung, dass alkoholbedingte Schäden mit einer Reihe von Faktoren einhergehen, beispielsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozioökonomischen Bevölkerungsgruppe, dem Einfluss von Eltern und Gleichaltrigen, kulturellen Ansichten und Trinkgewohnheiten sowie dem Ausmaß und dem Grad der Um- und Durchsetzung angemessener Maßnahmen in diesem Bereich; in der Erwägung, dass das Ausmaß der Anfälligkeit innerhalb einer Gesellschaft zuweilen ebenso variieren kann wie jenes verschiedener Gesellschaften;
L. in der Erwägung, dass die Herstellung von alkoholischen Getränken in Kleinbetrieben in manchen Regionen Europas zu den Grundpfeilern des örtlichen Tourismus gehört;
M. in der Erwägung der Folgen von Werbe- und Vermarktungsstrategien auf das Ausmaß des Alkoholkonsums, insbesondere bei Jugendlichen; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste für den Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung von Kindern und Minderjährigen grundlegend ist; in der Erwägung, dass zwischen dem Beginn des Alkoholkonsums in jungem Alter und der Wahrscheinlichkeit, dass es in der Folge im Erwachsenenalter zu alkoholbedingten Problemen kommt, ein Zusammenhang besteht; in der Erwägung, dass Bildung sowie Aufklärungs- und Präventionsprogramme die wirksamsten Mittel sind, um exzessivem Alkoholkonsum bei Jugendlichen vorzubeugen; in der Erwägung, dass daher die Kommission unverzüglich beginnen sollte, eine neue europäische Alkoholstrategie auszuarbeiten, mit der dazu beigetragen wird, den exzessiven Alkoholkonsum einzuschränken, und dass die Öffentlichkeit im Rahmen einer Informationskampagne über die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Gesundheit in Kenntnis gesetzt werden sollte;
N. in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) betont, dass das Wissen über Themen wie den Zusammenhang zwischen dem Konsum von Alkohol und dem ungeborenen Leben, Alkohol und ältere Menschen, die Auswirkungen auf sozial benachteiligte Menschen und soziale Ausgrenzung aufgrund von Alkoholmissbrauch ausgebaut und weitere entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen;
O. in der Erwägung, das innerhalb der Europäischen Union unterschiedliche Gewohnheiten und Tendenzen des Alkoholkonsums bestehen, die sich bis auf die lokale Ebene erstrecken und insbesondere auf soziale, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Unterschiede zurückgehen und zu unterschiedlichen Einstellungen zum Genuss von Alkohol führen;
P. in der Erwägung, dass zwischen dem verantwortungsvollen und dem schädlichen Konsum von Alkohol eindeutig unterschieden werden muss; in der Erwägung, dass ein verantwortungsvoller Alkoholkonsum mit einem gesunden Lebensstil vereinbar ist;
Q. in der Erwägung, dass sich etwa jeder vierte Verkehrsunfall auf Trunkenheit am Steuer zurückführen lässt und in der EU jedes Jahr mindestens 5200 Menschen durch alkoholbedingte Straßenverkehrsunfälle sterben; in der Erwägung, dass im Straßenverkehr in der EU Trunkenheit am Steuer nach wie vor die zweithäufigste Todesursache ist;
R. in der Erwägung, dass viele EU-Bürger, insbesondere Jugendliche, nur unzureichend über die gesundheitlichen Gefahren von schädlichem Alkoholkonsum und Alkoholsucht informiert sind und im Rahmen der neuen Alkoholstrategie der EU Prävention und Sensibilisierung daher entscheidend sind; in der Erwägung, dass sich die Früherkennung von schädlichem Alkoholkonsum und eine entsprechende frühzeitige Beratung der Betroffenen als wirksam erwiesen haben; in der Erwägung, dass in Bezug auf den Schutz von Minderjährigen vor Alkoholwerbung noch enormer Verbesserungsbedarf besteht;
S. in der Erwägung, dass Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002(4) als nicht sicher gelten, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind;
T. in der Erwägung, dass die einzelnen Altersgruppen unterschiedliche Trinkgewohnheiten aufweisen, was bis heute nicht angemessen untersucht worden ist;
U. in der Erwägung, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent von zwei Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel(5) ausgenommen sind, namentlich von der Zutatenliste und der Kennzeichnung im Zusammenhang mit den Nährwerten; in der Erwägung, dass die Art der alkoholbedingten Risiken allerdings ein umfassendes Maß an Informationen über alkoholische Getränke erforderlich macht;
V. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtet war, bis Dezember 2014 einen Bericht darüber zu erstellen, inwiefern die Verpflichtung, Angaben zum Energiewert bereitzustellen, künftig für alkoholische Getränke gelten sollte, wobei die Gründe für mögliche Ausnahmen dargelegt werden sollten, und, falls angemessen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, in dessen Rahmen die Bestimmungen für eine Zutatenliste oder eine verpflichtende Nährwertdeklaration für diese Erzeugnisse dargelegt würden;
W. in der Erwägung, dass die Alkoholstrategie der Europäischen Union den Mitgliedstaaten bislang bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden – insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren in Bereichen wie dem Jugendschutz, der Senkung der Anzahl der durch Alkoholmissbrauch bedingten Straßenverkehrsunfälle, der Sensibilisierung und Aufklärung in Bezug auf den Alkoholkonsum sowie durch eine gemeinsame Datenbank und eine gemeinsame Überwachung auf Ebene der EU – zugutegekommen ist, und ebenso bei der Ausweitung der Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, was letztendlich zu der Ausarbeitung des Aktionsplans zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen 2014–2016 („Action Plan on Youth Drinking and Heavy Episodic Drinking (2014–2016)“) durch den Ausschusses „Nationale Alkoholpolitik und -maßnahmen“ (CNAPA) geführt hat;
X. in der Erwägung, dass durch die Einbindung eines breiten Spektrums von Interessenträgern im Rahmen des EU-Forums „Alkohol und Gesundheit“ und auch darüber hinaus die Ausarbeitung konkreter, messbarer Maßnahmen zur Minderung von durch Alkoholmissbrauch bedingten Schäden auf lokaler Ebene in der gesamten Europäischen Union gefördert worden ist;
Y. in der Erwägung, dass im dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) die Übernahme validierter bewährter Verfahren für kostenwirksame Präventionsmaßnahmen gefördert wird, deren Schwerpunkt auf den Hauptrisikofaktoren – einschließlich des Alkoholmissbrauchs – liegt;
Z. in der Erwägung, dass sich durch die externe Bewertung der Strategie, die im Jahr 2012 vorgenommen wurde, bestätigt hat, dass das Konzept der aktuellen Strategie und die entsprechenden vorrangigen Themen relevant und nützlich sind;
1. weist darauf hin, dass die Kommission auf der CNAPA‑Sitzung am 22. Oktober 2013 bekanntgab, sie beabsichtige, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zur Verringerung alkoholbedingter Schäden auszuarbeiten; weist darauf hin, dass im September 2014 ein Aktionsplan zum Alkoholkonsum Jugendlicher und zu periodischen Alkoholexzessen (Rauschtrinken) für den Zeitraum 2014 bis 2016 verabschiedet wurde („Action Plan on Youth Drinking and on Heavy Episodic Drinking (Binge Drinking) (2014–2016)“), und fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwiefern dieser Plan von den Mitgliedstaaten umgesetzt wird;
2. fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden vorzulegen und ihre Arbeit im Hinblick auf die Unterstützung der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten fortzuführen, wo dadurch ein Mehrwert entsteht, dabei allerdings den Grundsätzen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen;
3. betont, dass die gesundheitlichen und sozioökonomischen Probleme sowie die Probleme im Bereich Sicherheit, die durch Alkohol entstehen, Maßnahmen in Bezug auf das Ausmaß, die Muster und den Kontext des Alkoholkonsums sowie auf die tiefer greifenden sozialen Determinanten erfordern, beispielsweise im Rahmen von Bildungsmaßnahmen und Informationskampagnen;
4. fordert die Kommission auf, die Arbeit an der neuen Alkoholstrategie der EU (2016–2022) unverzüglich zu beginnen, und dabei auch künftig die bisherigen Ziele zu verfolgen und den Regelungsrahmen zu aktualisieren, um die nationalen Regierungen dabei zu unterstützen, gegen alkoholbedingte Schäden vorzugehen, die Überwachung und die Erhebung zuverlässiger Daten zu fördern, zu Vorsorge, Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Aufklärung, Früherkennung, besserem Zugang zu Therapien und anhaltender Unterstützung der Betroffenen und ihrer Familien, einschließlich Beratung, anzuregen, die Anzahl alkoholbedingter Straßenverkehrsunfälle zu senken und besser zwischen verschiedenen Konsummustern sowie zwischen verschiedenen Verhaltensweisen und Einstellungen in Bezug auf den Konsum von Alkohol zu differenzieren;
5. ist der Auffassung, dass bei der Aktualisierung der derzeitigen Strategie der EU zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung alkoholbedingter Schäden im Grunde dasselbe Format wie bisher weitergeführt werden sollte und dabei dieselben Ziele verfolgt werden sollten, d. h. Bekämpfung alkoholbedingter Schäden auf der Ebene der Mitgliedstaaten, Ausrichtung auf konkrete Maßnahmen und Förderung eines Konzepts der Beteiligung verschiedener Interessenträger;
6. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Bericht auszuarbeiten, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereits bis Dezember 2014 vorzulegen war, und darin zu bewerten, ob die Verpflichtung, Angaben zu Zutaten und Nährwert bereitzustellen, künftig auch für alkoholische Getränke gelten sollte, wobei insbesondere die Auswirkungen auf KMU und auf die Herstellung in Kleinbetrieben zu berücksichtigen sind;
7. fordert die Kommission auf, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unverzüglich aufzufordern, die Nutzung von Acetaldehyd als Aromastoff in alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken zu prüfen;
8. betont, dass die Kennzeichnung alkoholischer Getränke so schnell wie möglich eindeutige Angaben über den Kaloriengehalt umfassen sollte, und fordert die Kommission auf, bis 2016 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen;
9. fordert die Kommission auf, unverzüglich mit den Arbeiten an einer neuen Alkoholstrategie der EU für den Zeitraum 2016–2022 zu beginnen, um – unter Berücksichtigung des Aktionsplans des CNAPA-Ausschusses und der Schlussfolgerungen der unabhängigen Bewertung der Strategie der EU in Bezug auf alkoholbedingte Schäden – zu erreichen, dass die Auswirkungen der bisherigen Ergebnisse langfristig gewahrt bleiben, und um die nationalen Regierungen langfristig bei der Bekämpfung alkoholbedingter Schäden zu unterstützen;
10. betont, dass die Komplementarität zwischen der Gesetzgebung und Verhaltenskodizes zum Schutz Minderjähriger vor den negativen Folgen des gefährlichen Alkoholkonsums für den wirksamen Schutz Minderjähriger unerlässlich ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, das jeweils einzelstaatlich verankerte Mindestalter für den Konsum von Alkohol rigoros durchzusetzen und die Annahme weiterer rechtsverbindlicher Anforderungen zu prüfen, um Minderjährige wirksam zu schützen;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihr Gesundheitswesen Maßnahmen und Behandlungsverfahren einzuführen, mit denen gegen die individuelle Alkoholsucht vorgegangen werden kann;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Aufklärung der allgemeinen Öffentlichkeit, insbesondere von Minderjährigen und Schwangeren, im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums zu intensivieren und entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen, falls dies erforderlich sein sollte;
13. räumt ein, dass sich die Konsummuster in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und erkennt die kulturellen Aspekte eines verantwortungsvollen Alkoholkonsums an;
14. betont, dass es einer EU-weiten Informationskampagne bedarf, in deren Rahmen Schwangere davor gewarnt werden, Alkohol zu konsumieren, und fordert die Kommission auf, die Auswirkungen einer entsprechenden Kennzeichnung zu prüfen und spätestens 2016 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen;
15. fordert die Mitgliedstaaten – die in erster Linie für die Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung der Maßnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit, die der Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums dienen, verantwortlich sind – auf, strikte Vorschriften über die Vermarktung alkoholischer Getränke, insbesondere im Hinblick auf Minderjährige, zu erlassen;
16. fordert die Kommission auf, eine EU-weite Kennzeichnung zu prüfen, in deren Rahmen die Verbraucher davor gewarnt würden, unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug zu führen;
17. fordert die Kommission auf, die Rolle und die Funktionsweise des EU-Forums „Alkohol und Gesundheit“ zu bewerten und sie, falls erforderlich, zu reformieren, damit dafür gesorgt ist, dass die Mitglieder dieses Forums in Bezug auf die Interessenträger im Bereich Alkoholpolitik auch wirklich repräsentativ sind und die Mitgliedschaft ausgewogen ist, wobei auch nichtstaatliche Organisationen und Wirtschaftsakteure vertreten sein sollten, und darauf hinzuarbeiten, ebendiese dazu zu ermutigen und darin zu unterstützen, sich an diesem Forum zu beteiligen und sich dafür zu engagieren, konkrete, wirksame Maßnahmen auszuarbeiten, um alkoholbedingte Schäden zu verringern, und gezielte Maßnahmen zu unterstützen, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant sind;
18. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der aktuellen Strategie der EU auch weiterhin funktional zu verbessern, unter anderem durch die Ausweitung der Mitgliedschaft im EU-Forum „Alkohol und Gesundheit“ auf alle einschlägigen Interessenträger, eine vermehrte Zusammenarbeit mit dem CNAPA-Ausschuss auf europäischer Ebene, die Förderung bewährter Verfahren für die Gestaltung, Überwachung und Bewertung der Verpflichtungen, die Erhebung besserer Indikatoren, mit denen ein objektives, aktuelles und wahrheitsgemäßes Bild der Trinkgewohnheiten und alkoholbedingter Schäden gezeichnet werden kann sowie die Unterstützung von gezielten, auf der lokalen Ebene relevanten Maßnahmen unter umfassender Einhaltung der Bestimmungen der grundlegenden EU-Verträge;
19. betont, dass im Rahmen der neuen Alkoholstrategie der EU keine neuen Ziele festgelegt werden sollten, sondern vielmehr die Erreichung der Ziele unterstützt werden sollte, die bereits als Teil des Europäischen Aktionsplans zur Verringerung des schädlichen Alkoholkonsums (2012–2020) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vereinbart wurden;
20. stellt fest, dass eine neue Strategie der EU dahingehend nützlich sein kann, den Mitgliedstaaten faktenbasierte Optionen für Maßnahmen zu bieten, da die nationalen, regionalen und lokalen Behörden dafür verantwortlich sind, sich im Hinblick auf die Verringerung alkoholbedingter Schäden eines möglichst angemessenen Konzepts zu bedienen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auch künftig wirksam für die Förderung einer guten Forschung und eines Austauschs von Erkenntnissen einzusetzen;
21. weist erneut darauf hin, dass die Kommission, das Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sich politisch nachdrücklich dafür einsetzen müssen, mehr dafür zu tun, dass alkoholbedingte Schäden abgewendet werden, und für einen angemessenen, faktengestützten politischen Ansatz zu sorgen, der den schwerwiegenden, mannigfaltigen gesundheitlichen und sozioökonomischen Folgen alkoholbedingter Schäden und deren Wechselwirkungen mit anderen Risikofaktoren Rechnung trägt;
22. weist erneut auf die Bedeutung messbarer, hoch angesetzter politischer Ziele und angemessener mehrjähriger Mechanismen zur Überwachung der erzielten Fortschritte hin, damit für die wirksame Umsetzung der Strategie in den Mitgliedstaaten gesorgt ist; betont, dass die Umsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Alkohol überwacht werden muss;
23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbesserung von Indikatoren, die Erhebung zuverlässiger Daten und die Vergleichbarkeit der Daten sowie eine zeitnahe Analyse zum Alkoholkonsum und zu dessen Auswirkungen auf die Gesundheit und den entsprechenden sozialen Auswirkungen aktiv zu fördern, für die Verringerung der aufgrund des Alkoholmissbrauchs entstehenden Belastungen und der unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die der Gesellschaft durch alkoholbedingte Schäden entstehen, angemessene Mittel bereitzustellen und die wirksame Integration einschlägiger Daten in die Maßnahmen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gemeinsamen Faktenbasis zu fördern;
24. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zum Schutz von Jugendlichen vor alkoholbedingten Schäden zu intensivieren, namentlich durch die rigorose Durchsetzung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Mindestalter sowie durch verantwortungsvolle Werbung;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Aufklärung zu investieren, um hervorzuheben, in welchem Maße sich ein schädlicher Alkoholkonsum auf die Gesundheit sowie die Gesellschaft auswirkt, und dabei zu einem gemäßigten, verantwortungsvollen Konsum alkoholischer Getränke aufzufordern;
26. betont, dass öffentliche Gelder unbeschadet der Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht in die Förderung des Alkoholkonsums fließen sollten;
27. betont, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Alkohol an Personen, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mithilfe regelmäßiger Kontrollmaßnahmen insbesondere in der Nähe von Schulen einschränken müssen; fordert die Kommission auf, dem grenzüberschreitenden Verkauf von Alkohol im Internet angemessen entgegenzutreten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen zur Sensibilisierung für die Gefahren des Rauschtrinkens einzuleiten – die sich insbesondere an Personen richten sollten, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht haben – und weitere Anstrengungen darauf zu richten, die Anzahl alkoholbedingter Straßenverkehrsunfälle zu senken;
28. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste genau zu überwachen und in Betracht zu ziehen, diese zu überarbeiten, was die Vermarktung von Alkohol an Jugendliche und Alkohol-Sponsoring angeht, um zu erreichen, dass Jugendliche weniger mit der Vermarktung von alkoholischen Getränken in Berührung kommen;
29. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie alle anderen Interessenträger auf, die Sensibilisierungskampagnen zu überprüfen und zu vertiefen, die auf schädlichen Alkoholkonsum insbesondere von Schwangeren und auf die Auswirkungen von Alkohol auf das ungeborene Leben abzielen;
30. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu prüfen, um den Alkoholkonsum zu verringern, insbesondere jenen von Minderjährigen sowie von Einzelpersonen, die an schwerwiegenden Beeinträchtigungen, chronischen Krankheiten oder schwerwiegenden Abhängigkeiten leiden, die mit Alkoholkonsum in Verbindung stehen;
31. fordert die Kommission auf, in ihrer Strategie im Rahmen des neuen Programms im Bereich Gesundheit und des Programms Horizont 2020 auch weiterhin finanzielle Unterstützung für wirksame, wissenschaftliche Projekte vorzusehen, in deren Rahmen eine Auseinandersetzung mit Schäden, die durch Alkoholmissbrauch entstehen, sowie mit den dem Alkoholmissbrauch zugrunde liegenden Ursachen stattfindet; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass sie nur Projekte finanziell unterstützt, die auf einer wissenschaftlich soliden Methode beruhen und von objektiv vorgehenden Betreibern durchgeführt werden;
32. fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und andere Interessenträger auf, ihre Kampagnen zur Aufklärung über die Gefahren des Alkoholkonsums für die einzelnen Altersgruppen sowie über das Fahrverhalten und die Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu diversifizieren und die entsprechenden Kampagnen an die jeweilige Altersgruppe anzupassen und zu intensivieren;
33. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Strategien zur Vorbeugung des Alkoholmissbrauchs und der Verbreitung bewährter Verfahren auf Jugendliche ausgerichtete Sensibilisierungs- und Bildungsmaßnahmen durchzuführen;
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Strategie der WHO gegen Alkoholmissbrauch („WHO Alcohol Strategy“) die Früherkennung von schädlichem Alkoholkonsum in der medizinischen Grundversorgung zu verbessern, indem Vorsorgeuntersuchungen gefördert und angemessene Unterstützungsdienste für die Behandlung von durch Alkoholkonsum bedingten Beeinträchtigungen und damit verbundenen chronischen Erkrankungen sichergestellt werden;
35. betont, dass mit den Vorschriften der jeweiligen verantwortlichen Stellen in den Mitgliedstaaten zu einer Sensibilisierung für die Folgen des Alkoholmissbrauchs, zu einem Zugang zu erschwinglichen Therapien für jene, die an Krankheiten leiden, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum einhergehen, sowie dazu beigetragen werden muss, dass im Hinblick auf einen schädlichen, gefährlichen Alkoholkonsum Vorsorgemaßnahmen und Kurzinterventionen durchgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammenzuarbeiten, um Lösungen auszuarbeiten, damit Personen, die an Beeinträchtigungen, chronischen Krankheiten oder schwerwiegenden Abhängigkeiten leiden, die mit Alkoholkonsum in Verbindung stehen, begleitet werden können und ihnen dabei geholfen werden kann, für sich selbst zu sorgen und die Abhängigkeit zu überwinden;
36. bedauert, dass in bestimmten Mitgliedstaaten wesentliche Dienste zur Bekämpfung der Alkoholabhängigkeit Kürzungen hinnehmen mussten;
37. fordert die Mitgliedstaaten und alle anderen einschlägigen Interessenträger auf, Strategien und Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise weiterzuverfolgen, zu intensivieren und/oder auszuarbeiten – einschließlich Aspekten einer gesunden Ernährung sowie Sport- und Freizeitaktivitäten –, in diesem Zusammenhang aber auch zu berücksichtigen, dass ein gemäßigter Genuss alkoholischer Getränke in vielen Mitgliedstaaten ein wesentlicher Bestandteil des kulturellen Lebens ist und nicht im Widerspruch zu einer gesunden Lebensweise stehen muss;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, sorgfältig zu prüfen, ob es angemessen wäre, nationale Vorschriften zu schaffen, um den Verkauf sehr günstigen Alkohols zu unterbinden, sofern solche Maßnahmen einem wirksamen Gesundheitsschutz dienen und den Grundsätzen Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität sowie dem anstehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Vereinbarkeit der Mindestpreispolitik der schottischen Regierung mit dem EU-Recht hinreichend Rechnung tragen;
39. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre bestehenden Rechtsvorschriften und Initiativen hinsichtlich Informationen für die Verbraucher und angemessener Trinkgewohnheiten zu prüfen, um über die Folgen eines schädlichen Alkoholkonsums aufzuklären und dafür zu sensibilisieren sowie Schäden, die durch Alkoholmissbrauch enstehen, zu verringern; empfiehlt den Mitgliedstaaten insbesondere, Werbung für Alkohol und deren Auswirkungen auf Jugendliche zu überwachen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Jugendliche weniger mit entsprechender Werbung in Berührung kommen;
40. fordert die Kommission auf, die bereits bestehenden Rechtsvorschriften der EU im Hinblick darauf zu prüfen, ob es erforderlich wäre, die Verbraucher besser über Alkohol zu informieren, um dafür zu sorgen, dass sich die Verbraucher des jeweiligen Alkohol- und Kaloriengehalts bewusst sind, wobei allerdings auf dem Binnenmarkt keine Handelshemmnisse geschaffen werden dürfen; besteht darauf, dass die Informationen über die Auswirkungen des Alkoholkonsums und die entsprechenden gesundheitlichen Risiken klar, prägnant und wirkungsvoll sein müssen; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Kennzeichnung mit einem an die Verbraucher gerichteten Warnhinweis zu den Gefahren, die mit alkoholischen Getränken während der Schwangerschaft und beim Autofahren einhergehen, anzunehmen;
41. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete Strategien zur Lösung des Problems der Fälschung alkoholischer Getränke, des illegalen Alkoholverkaufs und des Alkoholverkaufs auf dem Schwarzmarkt auszuarbeiten und die diesbezüglichen Kontrollen auszuweiten, da sich dieses Problem besonders schwerwiegend auf die am stärksten sozial benachteiligten Gesellschaftsgruppen und auf Jugendliche auswirkt, und geografische Angaben innerhalb der Union und weltweit im Rahmen von internationalen Handelsabkommen zu schützen;
42. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.
Zweiter Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und Sachstand beim Nachhaltigkeitspakt
209k
97k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum zweiten Jahrestag des Einsturzes des Rana-Plaza-Gebäudes und den Fortschritten bezüglich des Nachhaltigkeitspakts für Bangladesch (2015/2589(RSP))
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere diejenigen vom 18. September 2014(1), 16. Januar 2014(2), 21. November 2013(3) und 14. März 2013(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(5) und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(6),
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung(7),
– unter Hinweis auf den Nachhaltigkeitspakt für ständige Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in den Fabriken des Konfektionskleidungssektors und der Wirkwarenindustrie in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, des Mitglieds der Kommission für Handel, Cecilia Malmström, des Mitglieds der Kommission für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, Marianne Thyssen, und des Mitglieds der Kommission für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, Neven Mimica, anlässlich des zweiten Jahrestags der Rana-Plaza-Katastrophe,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von Johannesburg über nachhaltigen Verbrauch und nachhaltige Fertigung zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der IAO über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (2006, C-187) und das Übereinkommen der IAO über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (1981, C-155), die von Bangladesch nicht ratifiziert worden sind, und auf die entsprechenden Empfehlungen (R-197), sowie unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (1947, C-081), das Bangladesch unterzeichnet hat, und die entsprechenden Empfehlungen (R-164),
– unter Hinweis auf das im Oktober 2013 eingerichtete Programm der IAO für bessere Arbeitsbedingungen in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) und auf die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu der Arbeit der Kommission an der Richtung ihrer Politik im Bereich soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) nach 2014,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2013 über „Soziale Verantwortung der Unternehmen: rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“(8) und „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“(9) ,
– unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte, mit denen für Regierungen und Unternehmen ein Rahmen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte geschaffen worden ist, der vom Menschenrechtsrat im Juni 2011 bestätigt wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) vom 26. Juni 2014, mit der eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, der das Mandat erteilt wurde, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zur Regulierung der Tätigkeit transnationaler Konzerne zu entwickeln,
– unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
– unter Hinweis auf den Global Compact der Vereinten Nationen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionssystems zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (COM(2014)0111), mit der die OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten in Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen,
– unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf in Bezug auf die Sorgfaltspflicht von Mutterunternehmen (Nr. 2578) und den wichtigsten Vertragspartnern, der von der französischen Nationalversammlung am 30. März 2015 in erster Lesung angenommen wurde,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 24. April 2013 der achtstöckige Rana-Plaza-Komplex in Sabhar außerhalb von Dhaka, in dem mehrere Textilfabriken untergebracht waren, einstürzte, wobei mehr als 1100 Menschen starben und rund 2500 Personen verletzt wurden; in der Erwägung, dass der Einsturz des Rana-Plaza-Gebäudes die schlimmste jemals in Bangladesch verzeichnete Industriekatastrophe und der auf Strukturversagen beruhende Unfall mit den meisten Todesopfern in der jüngeren Geschichte war;
B. in der Erwägung, dass am 24. November 2012 bei einem Brand in der Textilfabrik Tazreen im Bezirk Ashulia (Dhaka) von Bangladesch mindestens 112 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass Fabrikbrände, Gebäudeeinstürze und andere Vorfälle im Zusammenhang mit Problemen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht nur auf den Konfektionskleidungssektor in Bangladesch beschränkt sind, sondern auch in anderen Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelten Ländern, die eine stark ausfuhrorientierte Konfektionskleidungsindustrie haben, wie Pakistan und Kambodscha, Anlass zu großer Sorge geben;
C. in der Erwägung, dass wegen des Auslaufens des Multifaserabkommens und der hohen Arbeitsintensität des Sektors Konfektionskleidung Entwicklungsländer wie China, Bangladesch, Indien und Vietnam zu Produzenten von Weltrang geworden sind; in der Erwägung, dass Bangladesch zum zweitgrößten Exporteur von Textilien weltweit nach China aufgestiegen war, dass hier den Textilarbeitern mit die geringsten Löhne gezahlt werden und dass die Textilbranche fast 85 % der Ausfuhren des Landes stellt; in der Erwägung, dass 60 % seiner Bekleidungsproduktion in die EU ausgeführt werden, die der größte Exportmarkt für Bangladesch ist;
D. in der Erwägung, dass in der Konfektionskleidungsindustrie in Bangladesch etwa vier Millionen Menschen beschäftigt sind und dass von ihr indirekt der Lebensunterhalt von ganzen 40 Millionen Menschen, einem Viertel der Bevölkerung von Bangladesch, abhängt; in der Erwägung, dass die Konfektionskleidungsindustrie erheblich zur Verringerung der Armut beigetragen hat; in der Erwägung, dass Bangladesch große Fortschritte beim Abbau der geschlechtsspezifischen Diskrepanz erzielt hat, indem es erfolgreich das dritte Millenniums-Entwicklungsziel der Vereinten Nationen, Gleichstellung der Geschlechter, erreicht hat und dass die Konfektionskleidungsindustrie dazu wesentlich beigetragen hat, weil von den 4 Millionen dort beschäftigten Arbeitnehmern 3,2 Millionen Frauen sind; in der Erwägung, dass die Beschäftigung von Frauen in vielen Fällen zur Stärkung ihrer Rolle beigetragen hat;
E. in der Erwägung, dass die Neuorganisation der Konfektionskleidungsindustrie um das Modell der integrierten Wertschöpfungskette herum dazu geführt hat, dass Bestellungen nur eingehen, wenn man die Produktivität verbessert und die Produktionskosten weiter senkt, wodurch die Arbeitnehmer von Bangladesch und anderen Entwicklungsländern besonders schutzbedürftig werden; in der Erwägung, dass in Kambodscha und Sri Lanka, wo die Wirtschaft in hohem Maße von der Branche Konfektionskleidung abhängig ist, ein Rückgang der Löhne trotz einer starken Zunahme der Produktionseinrichtungen und Beschäftigten zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass nach der Rana-Plaza- Katastrophe der Mindestlohn in Bangladesch beträchtlich erhöht wurde und trotzdem noch unter dem liegt, was zur Deckung der Grundversorgung der Arbeitnehmer als angemessen gilt;
F. in der Erwägung, dass mehreren Quellen zufolge von 2006 bis Anfang 2013 bei Fabrikbränden in Bangladesch mehr als 600 Textilarbeiter umgekommen sind und dass nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen bisher weder Fabrikbesitzer noch Führungskräfte je vor Gericht gestellt worden sind;
G. in der Erwägung, dass das eingestürzte Gebäude des Rana-Plana-Komplexes illegal errichtet wurde und nicht den Sicherheitsstandards entsprach; in der Erwägung, dass im Anschluss an die Katastrophe in Bangladesch 32 Fabriken aufgrund wesentlicher Sicherheitsbedenken dauerhaft und 26 Fabriken teilweise geschlossen wurden; in der Erwägung, dass es immer noch eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen gibt, die ihre Standards noch nicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Niveau angehoben haben; in der Erwägung, dass die IAO die nationale Initiative der Regierung Bangladeschs unterstützt, bei der es darum geht, Inspektionen in Bezug auf Konstruktionssicherheit, Brandschutz und elektrische Sicherheit in rund 1800 Fabriken durchzuführen, in denen Konfektionskleidung hergestellt wird und die sich häufig in ehemaligen Geschäfts- oder Wohngebäuden befinden;
H. in der Erwägung, dass die Rana-Plaza-Vereinbarung (Entschädigungsfonds) zur Entschädigung der Opfer der Katastrophe und ihrer Familien (Donor Trust Fund) am 24. April 2013 von den Vertretern der Regierung von Bangladesch, örtlichen Textilproduzenten und internationalen Bekleidungsunternehmen, örtlichen und internationalen Gewerkschaften und internationalen nichtstaatlichen Organisationen unterzeichnet worden ist; in der Erwägung, dass sich der Betrag, der festgelegt wurde, um die Kosten aller Ansprüche abzudecken, auf 30 Millionen USD beläuft; in der Erwägung, dass bis zum zweiten Jahrestag der Katastrophe der Gesamtbetrag, der durch freiwillige Beiträge von Unternehmen aufgebracht wurde, etwa 27 Millionen USD betrug, was bedeutet, dass 3 Millionen noch fehlen;
I. in der Erwägung, dass Entschädigungszahlungen eine wesentliche wirtschaftliche Hilfe sind und dass es nicht möglich sein wird, die medizinischen Kosten derjenigen Opfer zu übernehmen, die langfristige medizinische Versorgung brauchen, wenn der Fonds unterfinanziert bleibt; in der Erwägung, dass es bedauert hat, dass mit der Vereinbarung über die freiwillige Entschädigung durch den Treuhandfonds die gesetzten Ziele nicht erreicht wurden, und zu dem Schluss kam, dass für die Überlebenden und die Angehörigen der Opfer ein verbindlicher Mechanismus besser wäre;
J. in der Erwägung, dass infolge dieser tragischen Ereignisse von Rana Plaza und der öffentlichen Empörung und der Forderung des Europäischen Parlaments nach Maßnahmen die EU zusammen mit der Regierung von Bangladesch und der IAO am 8. Juli 2013 den „Pakt für kontinuierliche Verbesserungen der Arbeitnehmerrechte und der Sicherheit in Fabriken in der Konfektionskleidungs- und Strickwarenindustrie in Bangladesch“ (Nachhaltigkeitspakt) geschlossen hat, in dem sich Bangladesch verpflichtet hat, Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitsnormen und Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsbranche des Landes zu verbessern;
K. in der Erwägung, dass Bangladesch vor dem Unglück nur 92 Inspektoren hatte, um 5000 Konfektionskleidungsfabriken und andere Gewerbebetriebe im Land zu kontrollieren; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch zugesagt hatte, bis Ende 2013 zusätzlich 200 Inspektoren einzustellen;
L. in der Erwägung, dass die erste Überprüfung des Pakts im Oktober 2014 stattfand und sich dabei herausstellte, dass zwar Fortschritte erzielt worden waren, dass jedoch noch weitere wichtige Schritte vonseiten der Regierung von Bangladesch erforderlich sind, insbesondere bezüglich der Verbesserung und Umsetzung des Arbeitsrechts, der Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in freien Exportzonen (FEZ) und der Einstellung von mehr Arbeitsaufsichtsbeamten; in der Erwägung, dass die zweite Überprüfung des Pakts im Herbst 2015 erfolgen wird;
M. in der Erwägung, dass das Arbeitsgesetz (Labour Law) im Juli 2013 geändert wurde; in der Erwägung, dass das überarbeitete Arbeitsgesetz von Bangladesch von 2013 zwar einige positive Reformen, etwa im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, vorsieht, in Bezug auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen aber immer noch weit hinter internationalen Standards zurückbleibt, wie in den Kommentaren des IAO-Sachverständigenausschusses zu den Übereinkommen 87 und 89 deutlich wird, wobei es sich um Beschränkungen des Rechts auf freie Wahl von Vertretern, zahlreiche Beschränkungen des Streikrechts und umfassende administrative Befugnisse, die Registrierung einer Gewerkschaft ungültig zu machen, handelt, und in der Erwägung, dass die Regierung wiederholt erklärt hat, dass sie nicht beabsichtigt, zusätzliche Änderungen in Erwägung zu ziehen;
N. in der Erwägung, dass das rechtsverbindliche Abkommen über Brandschutz und Gebäudesicherheit in Bangladesch am 13. Mai 2013 von 187 Bekleidungsunternehmen, globalen und lokalen Gewerkschaften, NGO und Gruppen, die sich für Arbeitnehmerrechte einsetzen, unterzeichnet wurde und dass die Allianz für die Sicherheit der Arbeitnehmer in Bangladesch (Allianz) am 9. Juli 2013 gegründet wurde und 26 hauptsächlich nordamerikanische Marken zusammengebracht hat, ohne jedoch Gewerkschaften einzubeziehen; in der Erwägung, dass bislang 175 Mode- und Einzelhandelsunternehmen das genannte Abkommen unterzeichnet haben,; in der Erwägung, dass aufgrund des Abkommens und im Rahmen der Allianz Inspektionen der 1 904 exportorientierten Fabriken durchgeführt worden sind;
O. in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch trotz wiederholter Zusagen immer noch keine Durchführungsbestimmungen und Regelungen zum Arbeitsgesetz von Bangladesch 2013 erlassen und zuletzt erklärt hat, sie werde sie bis Sommer 2015 erlassen; in der Erwägung, dass die Durchführung des Gesetzes Vorbedingung für die Förderungsfähigkeit im Rahmen des „Better Work Programme“ der IAO und für das Funktionieren des Fortbildungsprogramms im Rahmen des genannten Abkommens ist;
P. in der Erwägung, dass in Bangladesch 10 % der Arbeitskräfte der Konfektionskleidungsbranche in FEZ beschäftigt sind; in der Erwägung, dass im Juli 2014 ein neues Gesetz über die Arbeit in FEZ vom Kabinett verabschiedet wurde, dass darin aber keine Arbeitnehmerrechte garantiert werden, die den anderswo in Bangladesch gewährten Rechten vergleichbar sind; in der Erwägung, dass zwar das Streikverbot zum 1. Januar 2014 aufgehoben wurde, die Arbeitnehmerschutzverbände aber nicht die gleichen Rechte und Privilegien wie Gewerkschaften haben;
Q. in der Erwägung, dass seit Anfang 2013 300 neue Gewerkschaften im Bekleidungssektor registriert worden sind; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 66 Anträge, was 26 % aller gestellten Anträge entspricht, abgelehnt wurden; in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Gewerkschaften noch immer ein sehr bedenkliches und schnell zunehmendes Problem ist; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch nach Meldungen von Gewerkschaften Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die, wie im Abkommen vorgeschrieben, ihre eigenen Sicherheitsausschüsse einrichten wollen, aktiv daran hindert;
R. in der Erwägung, dass im Transparency Index, in dem 177 Länder aufgeführt sind, Bangladesch den 136. Platz belegt, und dass in der weltweiten Zulieferkette für Bekleidungsunternehmen Korruption allgegenwärtig ist und sowohl Politiker als auch auf einheimische und multinationale Konzerne daran beteiligt sind;
S. in der Erwägung, dass es dem Konsortium für Arbeitnehmerrechte zufolge den Fabrikpreis jedes der sieben Milliarden Kleidungsstücke, die Bangladesch jedes Jahr an westliche Marken verkauft, um weniger als 10 Cent erhöhen würde, wenn die 5000 Textilfabriken des Landes innerhalb von fünf Jahren auf die westlichen Sicherheitsniveaus gebracht würden; in der Erwägung, dass nicht erkennbar ist, dass die Preise für Textil- und Bekleidungswaren in den letzten beiden Jahren gestiegen sind;
T. in der Erwägung, dass der Konfektionskleidungssektor weitgehend von großen Einzelhandelsketten, Markenherstellern und Vermarktungsunternehmen dominiert wird, die die weltweiten Produktionsnetze kontrollieren und direkt die Lieferbedingungen vorgeben; in der Erwägung, dass die Textil- und Bekleidungshersteller im Kontext eines globalisierten Wirtschaftszweigs oft keine andere Wahl haben, als niedrigere Preise zu akzeptieren, Qualitätsstandards zu erhöhen, Lieferfristen zu verkürzen, Mindestmengen zu reduzieren und so viel Risiko wie möglich zu übernehmen; in der Erwägung, dass die weltweite Lieferkette erhebliche Mängel bei Transparenz und Rückverfolgbarkeit aufweist; in der Erwägung, dass menschenwürdige Arbeit in der weltweiten Lieferkette ein wichtiger Punkt auf der Tagesordnung der IAO-Konferenz 2016 sein wird;
U. in der Erwägung, dass es nach der Katastrophe nie dagewesene Forderungen vonseiten europäischer Verbraucher nach mehr Informationen über die Herkunft von Produkten und die Bedingungen, unter denen sie hergestellt wurden, gab; in der Erwägung, dass europäische Bürger zahllose Petitionen eingereicht und Kampagnen organisiert haben, mit denen eine stärkere Rechenschaftspflicht von Bekleidungsunternehmen gefordert wird, um sicherzustellen, dass ihre Produkte auf ethisch einwandfreie Art hergestellt werden;
V. in der Erwägung, dass Bangladesch als einem der am wenigsten entwickelten Länder für alle Produkte, die unter die Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) fallen, zoll- und kontingentfreier Zugang zum europäischen Markt gewährt wird, was 55 % der Ausfuhren Bangladeschs betrifft, davon ein Großteil Textilien und Bekleidung, und dass das Land daher verpflichtet ist, für die wirksame Durchführung einer Reihe von Kernnormen der VN und der IAO in Bezug auf Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte zu sorgen;
1. gedenkt der Opfer anlässlich des zweiten Jahrestags der Rana-Plaza-Tragödie, eines der verheerendsten Industrieunglücke aller Zeiten; spricht nochmals den Familien der Todesopfer und denen, die verletzt wurden oder eine Behinderung erlitten haben, sein Mitgefühl aus; betont, dass diese Opfer hätten verhindert werden können, wenn es andere, bessere Systeme für die Sicherheit am Arbeitsplatz gegeben hätte;
2. weist darauf hin, dass der Rana-Plaza-Koordinierungsausschuss den Treuhandfonds „Rana Plaza Donors Trust Fund“, der freiwillige Spenden von Unternehmen bezieht, eingerichtet hat, um die Opfer und ihre Familien zu entschädigen; beklagt, dass im April 2015 noch 3 Millionen von den insgesamt 30 Millionen USD an Entschädigungen ausstanden, und fordert die internationalen Markenhersteller, die ihre Waren von Rana Plaza bezogen oder bedeutende Verbindungen zu Bangladesch haben, sowie die Regierung von Bangladesch und die Bangladesh Garment Manufacturers and Export Associations (BGMEA) auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle geschuldeten Ausgleichszahlungen unverzüglich verteilt werden;
3. missbilligt, dass ungefähr ein Drittel der Unternehmen, die mutmaßlich mit dem Fabrikkomplex in Verbindung stehen, wie Adler Modemärkte, Ascena Retail, Carrefour, Grabalok, J.C. Penney, Manifattura Corona, NKD, PWT und YesZee noch Gelder in den Treuhandfonds einzuzahlen haben; beklagt mit Nachdruck, dassBenetton nach monatelanger Verzögerungstaktik nur 1,1 Mio. USD zum Treuhandfonds „Rana Plaza Donors Trust Fund“ beigetragen hat, obwohl der notwendige Beitrag auf der Grundlage seiner Zahlungsfähigkeit und des Ausmaßes seiner Beteiligung an Rana Plaza sehr viel höher eingeschätzt wird; beklagt gleichermaßen, dass jede mit Rana Plaza verbundene Marke nur unzureichend beigetragen hat und so ihrer Verantwortung gegenüber den Opfern nicht gerecht geworden ist, darunter Mango, Matalan und Inditex, die sich geweigert haben, die Höhe ihrer Spende bekannt zu machen, während andere wie Walmart und The Children’s Place nur einen minimalen Betrag gegeben haben;
4. weist darauf hin, dass die Entschädigungen für den Brand in der Fabrik Tazreen auf derselben Grundlage wie die Regelung im Fall Rana Plaza ausgehandelt wurde, bedauert die gegenwärtigen Verzögerungen sehr und verlangt, dass die Entschädigungen zügig ausgezahlt werden;
5. begrüßt die Schritte, die zur Einrichtung eines ständigen nationalen Arbeitsunfallversicherungssystems unternommen wurden, und fordert die Regierung von Bangladesch auf, ihre diesbezügliche Zusage im Rahmen des Nationalen Drei-Parteien-Aktionsplans einzuhalten; fordert die Kommission auf, solche Bemühungen, soweit angemessen, zu unterstützen, stellt jedoch fest, dass, solange die derzeitigen Entschädigungen noch ausstehen, ein Hindernis für Fortschritte in diesem Bereich bestehen wird;
6. fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und andere Seiten auf, Vorschläge für verbindliche Rechtsrahmen zu prüfen, durch die sichergestellt wird, dass der Zugang zu Rechtsmitteln und Entschädigung auf dem Bedarf beruht und nicht allein auf der Fähigkeit von Interessengruppen, Unternehmen öffentlich anzuprangern, oder den freiwilligen Bemühungen der Unternehmen;
7. begrüßt die Initiative unter Führung der EU zur Schaffung des Nachhaltigkeitspakts, der für einen Neustart in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen und Achtung der Arbeitnehmerrechte sowie für die Förderung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns in der Konfektionskleidungsbranche in Bangladesch sorgen soll;
8. verweist auf die Ergebnisse der ersten Überarbeitung des Nachhaltigkeitspakts im Oktober 2014, bei der gute Fortschritte auf Seiten der Behörden von Bangladesch festgestellt wurden, und würdigt den Beitrag des Pakts zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit in den Fabriken und der Arbeitsbedingungen in der Konfektionskleidungsbranche; fordert jedoch die Regierung von Bangladesch auf, ihr Engagement zu steigern, sodass sie mit höchster Priorität allen Verpflichtungen aus dem Pakt aktiv nachkommt; erklärt sich zuversichtlich, dass durch die zweite Überprüfung des Nachhaltigkeitspakts, die im Herbst 2015 stattfinden soll, wesentliche Fortschritte bei allen Arbeits- und Sicherheitsproblemen erzielt werden können – besonders in Bezug auf Arbeitnehmerrechte, die Arbeitsaufsicht, menschenwürdige Löhne, die statische Sicherheit von Gebäuden, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
9. verweist auf die von Bangladesch in der Folge in der Folge des Ereignisses von Rana Plaza unternommenen Schritte zur Änderung seines Arbeitsrechts, mit denen die Grundrechte in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden; bedauert, dass in Bezug auf mehrere Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern nichts unternommen wurde und dass das Gesetz immer noch nicht den wesentlichen IAO-Übereinkommen genügt;
10. fordert die Regierung und das Parlament von Bangladesch auf, zur Einhaltung der sich aus dem Pakt ergebenden Verpflichtungen unverzüglich und als absolute Priorität die notwendigen Vorschriften und Verordnungen zu erlassen, um die wirksame Durchführung des Gesetzes sicherzustellen, und zwar nach umfassender Absprache mit dem Dreiparteienrat (Tripartite Consultative Council) und unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der IAO-Übereinkommen 87 und 98 über Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
11. erklärt sich besorgt über die Lage in den FEZ, in denen Gewerkschaften weiterhin verboten sind und die Arbeitsbedingungen und Gesundheits- und Sicherheitsstandards schlecht sind, und betont, dass Arbeitnehmer in FEZ die gleichen grundlegenden, gesetzlich verankerten Freiheiten und Sicherheitsnormen genießen sollten wie Arbeitnehmer in anderen Gebieten des Landes; bedauert zutiefst, dass durch das vorgeschlagene FEZ-Arbeitsgesetz weiterhin Arbeitnehmer daran gehindert werden, in den FEZ Gewerkschaften zu gründen, und weist darauf hin, dass Arbeitnehmerschutzverbände in keiner Weise die Rechte und Privilegien haben, die denjenigen von Gewerkschaften vergleichbar sind; fordert die Regierung von Bangladesch auf, das Arbeitsgesetz unverzüglich ohne Einschränkungen auf die FEZ auszuweiten;
12. begrüßt die Erhöhung des Mindestlohns in der Konfektionskleidungsbranche um 77 % von 35 auf 62 EUR pro Monat und fordert seine umfassendere Umsetzung; stellt allerdings fest, dass der Mindestlohn in der Bekleidungsindustrie in der Praxis noch immer nicht die Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer deckt und dass er dazu mindestens 104 EUR betragen müsste, und fordert die Regierung von Bangladesch auf, in umfassender Konsultation mit Gewerkschaften und Arbeitgebern einen existenzsichernden Mindestlohn festzulegen; fordert die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass Textilfabriken tatsächlich die fälligen Löhne zahlen;
13. begrüßt die Registrierung von ca. 300 neuen Textilgewerkschaften seit Anfang 2013, womit sich die Zahl der Gewerkschaften auf den Bekleidungssektor verdoppelt, erklärt sich aber darüber besorgt, dass der Registrierungsprozess 2014 und 2015 langsamer geworden ist; legt den staatlichen Organen von Bangladesch nahe, die anfänglichen positiven Ansätze beizubehalten, damit das Ziel einer angemessenen Vertretung von vier Millionen Arbeitnehmern in der Konfektionskleidungsbranche erreicht wird;
14. ist zutiefst besorgt über Berichte, dass neu gegründete Gewerkschaften mit Diskriminierung, Entlassungen und Repressalien zu kämpfen hatten; erklärt sich empört über die weit verbreitete Diskriminierung von Gewerkschaften, die an gut dokumentierten Fällen von Bedrohung, Schikane und physischer Gewalt gegen Arbeitnehmervertreter deutlich wird, wozu auch der Mord an dem Gewerkschaftsführer Aminul Islam gehört; fordert die Regierung von Bangladesch auf, gegen unfaire Arbeitspraktiken dadurch wirksam vorzugehen, dass die notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden, um Fehlverhalten auf zweckmäßige und transparente Weise zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen, und zudem die Mörder von Aminul Islam vor Gericht zu bringen; ist davon überzeugt, dass durch eine sachgerechte Schulung und Sensibilisierung für Arbeitsrechte die gegen Gewerkschaften gerichtete Diskriminierung wirksam abgebaut werden kann;
15. ist der Ansicht, dass demokratische Gewerkschaftsstrukturen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung von besseren Gesundheits- und Sicherheitsstandards leisten, beispielsweise in Gestalt der fortgesetzten Einrichtung von Sicherheitsausschüssen unter Leitung von Arbeitnehmern in allen Fabriken; betont die Bedeutung des Zugangs für Gewerkschaften zu den Fabriken, um die Arbeitnehmer darin zu schulen, wie sie ihre Rechte und ihre Sicherheit wahren können, einschließlich des Rechts, unsichere Arbeit zu verweigern;
16. begrüßt die Zusage der Regierung, die für die Inspektion von Fabriken und Einrichtungen zuständige Stelle (DIFE) zu stärken, die vermutlich am Ende 993 Mitarbeiter und 23 Bezirksstellen haben wird, die Aufstockung ihres Inspektionsdienstes im Januar 2014 sowie die Annahme einer nationalen Gesundheits- und Sicherheitsstrategie und einheitlicher Normen für Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen; fordert die Kommission und die internationalen Partner auf, technische Unterstützung zu leisten und bewährte Verfahren zu vermitteln, um den Ausbau der DIFE zu unterstützen; fordert die Regierung von Bangladesch auf, ihren Verpflichtungen bezüglich der Arbeitsinspektionen nachzukommen und das IAO-Übereinkommen 81 zu beachten; die Schließung von Fabriken, in denen die Sicherheitsstandards nicht erfüllt werden;
17. ist weiter besorgt darüber, dass der Vorwurf erhoben wird, dass in Bangladesch Korruption unter den Gesundheits- und Sicherheitsinspektoren und Textilfabrikbesitzern weit verbreitet ist, und fordert größere Anstrengungen zur Bekämpfung derartiger Praktiken;
18. erklärt sein Verständnis für die Schwierigkeit, Fortschritte bei der Einstellung von Inspektoren zu erzielen, die daran liegen, dass die Leute angemessen auf einen einheitlichen Standard und harmonisierte Betriebsverfahren geschult werden müssen, bevor man sie tatsächlich einsetzt; bedauert allerdings, dass das Ziel der Einstellung von 200 Inspektoren bis Ende 2013 mit dem derzeitigen Stand von 173 noch nicht erreicht wurde, und betont, dass die Zahl von 200 Inspektoren weit unter dem liegt, was notwendig ist, um einen Industriezweig mit vier Millionen Arbeitnehmern zu überwachen;
19. begrüßt es, dass aufgrund des Abkommens und der Allianz die Inspektionen aller vorgesehenen Fabriken vollzogen und über 400 Korrekturmaßnahmenpläne fertig gestellt worden sind; fordert die Regierung von Bangladesch auf, ergänzend zu solchen Maßnahmen die Inspektionen der Fabriken in ihrem Zuständigkeitsbereich rasch durchzuführen und angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; unterstützt die wichtige Arbeit der IAO, die hierzu beigetragen hat; begrüßt das Engagement der Hersteller, die die Standards verbessern wollen, und fordert alle Interessenträger auf sicherzustellen, dass die Korrekturmaßnahmenpläne ordnungsgemäß umgesetzt werden;
20. begrüßt es, dass derzeit über 250 Markenhersteller in den Bereichen Mode und Einzelhandel, die Konfektionskleidung aus Bangladesch beziehen, das Abkommen unterzeichnet oder sich der Allianz angeschlossen haben, um ihre Bemühungen zu koordinieren, die Sicherheit in den Fabriken in Bangladesch zu verbessern, von denen sie beliefert werden; legt in diesem Zusammenhang anderen Unternehmen einschließlich KMU nahe, dem Abkommen beizutreten; betont, dass alle Interessenträger angemessen beteiligt werden müssen, damit das Abkommen wirksam umgesetzt werden kann, und tritt dafür ein, dass es in anderen hochriskanten Ländern diesem Beispiel entsprechend geschlossen wird;
21. legt den an dem Abkommen und der Allianz Beteiligten nahe, ihre Zusammenarbeit zu verbessern und systematisch Berichte über Inspektionen von Fabriken auszutauschen, um Doppelarbeit und unterschiedliche Maßstäbe zu vermeiden; fordert die Allianz auf, ihre Berichte auch in Bangladesch, mit Online-Version, zu veröffentlichen und sie mit Bildern zu versehen, damit sie jedermann im Land zugänglich sind;
22. vertritt die Auffassung, dass weltweit tätige Einzelhandelsketten und Markenhersteller bei den jetzigen Herstellungsstrukturen in hohem Maß dafür verantwortlich sind, dass in den Herstellerländern die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Löhnen erschwert wird; ist davon überzeugt, dass fairere Marktstrukturen und soziale Bedingungen geschaffen werden könnten, wenn diese Unternehmen in ihrer gesamten Lieferkette die volle Einhaltung der wesentlichen arbeitsrechtlichen Normen der IAO und der international anerkannten Standards für die soziale Verantwortung der Unternehmen sicherstellen würden, insbesondere der vor kurzem aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, des „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der ISO-Norm 26000 zur sozialen Verantwortung, der dreigliedrigen IAO-Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; begrüßt die Leiterinitiative der Kommission zur verantwortungsvollen Steuerung der Lieferkette in der Bekleidungsbranche, bei der die bereits bestehenden nationalen Initiativen in Deutschland, den Niederlanden, Frankreich und Dänemark berücksichtigt wurden, und vertritt die Auffassung, dass die Union in der Lage und verpflichtet ist, in Bezug auf verantwortbares Handeln in der Lieferkette weltweit eine führende Rolle zu übernehmen;
23. ist der Ansicht, dass der Zugang zu Informationen im Textilsektor oft das größte Hindernis für die Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen in der weltweiten Lieferkette ist und dass ein obligatorisches Meldesystem vonnöten ist, in dem Informationen über alle Akteure in der Wertschöpfungskette eines bestimmten Erzeugnisses – vom Ort der Erzeugung bis zum Einzelhandel – bereitgestellt werden; ist der Auffassung, dass neue Rechtsvorschriften der EU erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung in Bezug auf die Sorgfaltspflicht zu schaffen, der EU-Unternehmen nachkommen müssen, welche die Produktion in Drittländer verlagern, einschließlich verbindlicher Maßnahmen für Rückverfolgbarkeit und Transparenz, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen;
24. fordert den Rat und die Kommission auf, in alle von der EU unterzeichneten bilateralen Handels- und Investitionsabkommen eine verbindliche und durchsetzbare Klausel über die soziale Verantwortung von Unternehmen aufzunehmen, durch die europäische Investoren an die Grundsätze der sozialen Verantwortung der Unternehmen gebunden würden, wie sie auf internationaler Ebene festgelegt worden sind, auch in der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitsätze sowie den von den Vereinten Nationen, der IAO und der EU festgelegten Normen; verlangt, dass in künftige Handelsabkommen der EU mit Drittländern das Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz als Teil der Agenda für menschenwürdige Arbeit eine vorrangige Position erhält und dass die EU technische Hilfe zur Umsetzung dieser Bestimmungen leistet, damit sie nicht als Handelsschranke wirken;
25. erkennt an, dass die Beschäftigung im Textilsektor Millionen Frauen aus armen, ländlichen Gebieten in Bangladesch und anderswo geholfen hat, Entbehrungen und der Abhängigkeit von der Unterstützung durch Männer zu entkommen; stellt fest, dass sich die nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmerschaft bisher hauptsächlich aus ungelernten Arbeitskräften und Frauen in der Konfektionskleidungsbranche in Entwicklungsländern zusammensetzt; stellt fest, dass Fortschritte bei Arbeitnehmerrechten und beim Arbeitnehmerschutz für die Stärkung der Position von Frauen wesentlich sind, betont, dass die Vertretung von Frauen in Gewerkschaften, auch in neu gegründeten Gewerkschaften in Bangladesch, gesteigert werden muss, und begrüßt den Nachhaltigkeitspakt, in dem die Bedeutung der Frauenbeteiligung für die Verbesserung von Arbeitsnormen anerkannt wird;
26. weist darauf hin, dass die Initiative „Alles außer Waffen“ (EBA) einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung Bangladeschs geleistet und dabei geholfen hat, die materiellen Lebensbedingungen von Millionen von Menschen und insbesondere Frauen zu verbessern; ist allerdings davon überzeugt, dass ohne eine solide Konditionalität im Bereich der Menschen- und Arbeitsrechte die Initiative „Alles außer Waffen“ und das SAP die Gefahr mit sich bringen, dass geringe Standards beim Arbeitnehmerschutz noch gesenkt werden und die Stellung menschenwürdiger Arbeit geschwächt wird; fordert die Kommission auf festzustellen, ob Bangladesch im Rahmen des SAP die Menschenrechte, die Arbeitsschutz- und Umweltschutzübereinkommen achtet, und dem Parlament Bericht zu erstatten; betont, dass Staaten, die bei sozial- und arbeitsrechtlichen Normen gute Fortschritte machen, durch Wahrung des vollen Marktzugangs für ihre Erzeugnisse belohnt werden sollten;
27. empfiehlt der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Mogherini und dem Mitglied der Kommission Malmström, die Ratifizierung von IAO-Kernnormen, die Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen und die Vereinigungsfreiheit bei Gesprächen mit Bangladesch über die Fortschreibung des Präferenzhandels weiterhin zu berücksichtigen;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Regierung und dem Parlament Bangladeschs und dem Generaldirektor der IAO zu übermitteln.
Außerordentliche Tagung des Europäischen Rates (23. April 2015) - Jüngste Tragödien im Mittelmeer und Migrations- und Asylpolitik der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU (2015/2660(RSP))
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1951 und ihr Zusatzprotokoll,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu den Flüchtlingswellen im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa(1),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 22. Mai 2014 zur Umsetzung der Mitteilung zur Arbeit der Task Force „Mittelmeerraum“,
– unter Hinweis auf die Debatte im Parlament vom 25. November 2014 über die Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(2),
– unter Hinweis auf die Initiative für den zentralen Mittelmeerraum des UNHCR und dessen Vorschläge für die Bewältigung der derzeitigen und künftigen Zuströme von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Migranten in Europa,
– unter Hinweis auf den 10-Punkte-Aktionsplan zu Fragen der Migration des gemeinsamen Rates der Außen- und Innenminister vom 20. April 2015,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondersitzung des Rates der Europäischen Union zur Flüchtlingskrise im Mittelmeer vom 22. April 2015,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge seit Anfang dieses Jahres 1 500 Menschen im Mittelmeer ums Leben gekommen sind;
B. in der Erwägung, dass Schätzungen der IOM zufolge seit dem 1. Januar 2015 23 918 Migranten die italienische Küste erreicht haben; in der Erwägung, dass Angaben der griechischen Behörden zufolge im ersten Quartal 2015 im Ägäischen Meer 10 445 Migranten von der griechischen Küstenwache gerettet wurden;
C. in der Erwägung, dass italienische Seestreitkräfte, die italienische Küstenwache, die italienische Marine und mehrere Handelsschiffe sich unermüdlich an Einsätzen zur Rettung von Migranten in Seenot im Mittelmeer beteiligten und in den sechs Tagen vom 10. bis 16. April 2015 annähernd 10 000 Migranten zur Hilfe kamen;
D. in der Erwägung, dass bei der jüngsten Operation, die ausschließlich der Suche und Rettung auf hoher See diente (die Operation „Mare Nostrum“), in einem Zeitraum von 364 Tagen 150 810 Migranten gerettet wurden; unter Hinweis auf erste Schätzungen, nach denen nicht ersichtlich ist, dass die Zahl der Migranten, die das Mittelmeer überqueren, derzeit abnimmt;
E. in der Erwägung, dass ein Großteil der Menschen, die versuchen, das Mittelmeer zu überqueren, vor Konflikten oder Verfolgungen in Syrien, Irak, Eritrea, Somalia und Libyen fliehen; in der Erwägung, dass bis zu 700 Migranten vermisst werden und zu befürchten steht, dass sie ertrunken sind, nachdem das hölzerne Fischerboot, auf dem sie zusammengepfercht waren, gekentert ist, als ihnen ein portugiesisches Handelsschiff am 18. April 2015 zu spät zur Hilfe gekommen ist; in der Erwägung, dass eine der überlebenden Personen den italienischen Behörden Berichten zufolge mitteilte, dass womöglich bis zu 950 Menschen an Bord gewesen waren; in der Erwägung, dass sich bereits Anfang des Monats eine ähnliche Tragödie ereignet hat, bei der etwa 400 Migranten auf See ihr Leben verloren haben, als ein hölzernes Fischerboot mit ungefähr 550 Menschen an Bord kenterte;
F. in der Erwägung, dass die von Frontex koordinierte gemeinsame Operation Triton am 1. November 2014 vollständig einsatzbereit war, mit einem ursprünglichen Budget von lediglich 2,9 Mio. EUR pro Monat, gegenüber etwa 9 Mio. EUR für Mare Nostrum; in der Erwägung, dass seit Beginn der gemeinsamen Operation Triton mehr als 24 400 irreguläre Migranten auf der zentralen Mittelmeerroute gerettet wurden, darunter fast 7 860 auch mit dem Einsatz von Mitteln, die von Frontex kofinanziert wurden;
G. in der Erwägung, dass die irreguläre Migration von Schleusern und Menschenhändlern ausgenutzt wird, die für ihren eigenen Geschäftsgewinn das Leben der Migranten gefährden, für tausende von Todesfällen verantwortlich sind und eine massive Herausforderung für die EU und die Mitgliedstaaten darstellen; in der Erwägung, dass die Schleuser mit ihren kriminellen Machenschaften Gewinne von 20 Mrd. EUR pro Jahr erwirtschaften; in der Erwägung, dass laut Europol die organisierten kriminellen Banden, die die Beförderung irregulärer Migranten über das Mittelmeer aktiv ermöglichen, in direkter Verbindung zu Menschenhandel, Drogen, Waffen und Terrorismus stehen; in der Erwägung, dass am 17. März 2015 das gemeinsame Einsatzteam „Mare“ von Europol seine Arbeit aufnahm, um diese kriminellen Banden zu bekämpfen;
H. in der Erwägung, dass regionale Instabilität und Konflikte Auswirkungen auf den Massenzustrom von Migranten und Ströme von Vertriebenen haben und somit auf die Zahl der Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen; in der Erwägung, dass sich die rasante Ausbreitung des IS und des Da’isch in benachbarten Konfliktgebieten letztlich auf den Massenzustrom von Migranten und die Ströme von Vertriebenen auswirken wird;
1. bekundet tiefe Trauer und Bedauern angesichts der tragischen Todesfälle im Mittelmeer; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, auf der bestehenden Zusammenarbeit aufzubauen und alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um weitere Todesfälle auf See zu verhindern; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit die Leichen und die Vermissten identifiziert und ihre Familienangehörigen unterrichtet werden;
2. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit die Such- und Rettungsverpflichtungen tatsächlich eingehalten und hierfür angemessen finanziert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, weiterhin solidarisch zu sein und sich zu engagieren, indem sie ihre Beiträge zu den Haushaltsmitteln und Einsätzen von Frontex und des EASO aufstocken, und sagt zu, die notwendigen Ressourcen (Personal und Ausrüstung) für diese Agenturen bereitzustellen, damit sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des EU-Haushalts und der entsprechenden Fonds nachkommen können;
3. bekräftigt, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer – wie in Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen – auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union einen umfassenden europäischen Ansatz verfolgen muss; bekräftigt, dass die Union mehr für die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und die Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und Asylsuchende aufnehmen, tun muss;
4. begrüßt, dass der Europäische Rat die Zusage gegeben hat, die EU-Operation Triton durch die Bereitstellung von mehr Mitteln zu stärken; fordert die Union auf, Triton ein eindeutiges Mandat zu erteilen, damit sein Einsatzgebiet ausgeweitet und sein Mandat für Such- und Rettungseinsätze auf EU-Ebene gestärkt wird;
5. fordert eine robuste und ständige humanitäre europäische Rettungsoperation, die ebenso wie Mare Nostrum auf Hoher See operieren würde und zu der alle Mitgliedstaaten finanziell und mit Ausrüstung und Mitteln einen Beitrag leisten würden; fordert die EU auf, eine derartige Operation zu kofinanzieren;
6. begrüßt den Vorschlag des Europäischen Rates, Asylanträge mit Unterstützung von EASO-Teams gemeinsam zu bearbeiten; fordert die Kommission auf, das Mandat des EASO auszuweiten, um seine operative Rolle bei der Bearbeitung von Asylanträgen zu stärken;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten ihrer Botschaften und Konsulate zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen umfassend zu nutzen; betont in diesem Zusammenhang, dass der Rat seriös die Möglichkeit in Erwägung ziehen sollte, entweder die Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes von 2001 oder Artikel 78 Absatz 3 AEUV anzuwenden, die beide einen Solidaritätsmechanismus im Fall eines massiven und plötzlichen Zustroms von Vertriebenen vorsehen;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, höhere Beiträge zu bestehenden Neuansiedlungsprogrammen zu leisten, insbesondere diejenigen Mitgliedstaaten, die überhaupt keine Beiträge geleistet haben;
9. fordert die Kommission auf, eine verbindliche Quote für die Aufteilung von Asylbewerbern auf alle Mitgliedstaaten festzulegen;
10. betont, dass politische Maßnahmen zur freiwilligen Rückkehr zu unterstützen sind, wobei der Schutz der Rechte aller Migranten gewährleistet und der sichere und legale Zugang zum EU-Asylsystem unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt werden muss;
11. begrüßt, dass die VP/HV und der lettische Ratsvorsitz unverzüglich eine gemeinsame Sondertagung der Außen- und der Innenminister in Luxemburg anberaumt haben, und begrüßt, dass die Mitgliedstaaten unverzüglich einen Sondergipfel einberufen haben, um gemeinsame Lösungen für die Krisensituation im Mittelmeerraum zu finden; stellt fest, dass eine umfassende erste Debatte über Möglichkeiten zur Rettung von Menschenleben, den Kampf gegen Menschenschmuggler und Menschenhändler und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufnahme und den Schutz geführt wurde; betont, dass die Mitgliedstaaten das Engagement weiterentwickeln müssen, und bedauert, dass der Europäische Rat keine Zusage zur Einrichtung eines glaubwürdigen, EU-weit verbindlichen Solidaritätsmechanismus gegeben hat;
12. fordert eine rasche und umfassende Umsetzung und wirksame Praktizierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, wodurch die Beachtung gemeinsamer europäischer Standards, darunter Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Achtung der Grundrechte, im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften sichergestellt wird;
13. fordert eine engere Koordinierung der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Ursachen der Migration; betont, dass ein ganzheitlicher Ansatz der EU notwendig ist, durch den die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und ihrer Außenpolitik gestärkt wird, insbesondere, was ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ihre Entwicklungspolitik und ihre Migrationspolitik betrifft; fordert die Stärkung der Zusammenarbeit der Union mit Partnerländern im Nahen Osten und in Afrika, um Demokratie, Grundrechte und Grundfreiheiten sowie Sicherheit und Wohlstand zu fördern;
14. fordert die Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf, die strengstmöglichen strafrechtlichen Sanktionen gegen Menschenhandel und Schleusen in die und innerhalb der EU zu verabschieden, auch gegen Einzelpersonen oder Gruppen, die schutzbedürftige Migranten in der EU ausbeuten, wobei sichergestellt werden muss, dass Einzelne, die Asylbewerbern und Schiffen in Not Hilfe leisten, nicht verfolgt werden;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit Europol, Frontex, EASO und Eurojust zusammenzuarbeiten, um Menschenhändler und kriminelle Schleusernetze zu bekämpfen und ihre Finanzierungsquellen aufzudecken und zurückzuverfolgen sowie ihre Arbeitsweise zu ermitteln, damit verhindert wird, dass sie noch Geld damit verdienen, dass sie das Leben von Migranten aufs Spiel setzen; betont, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit den Nachbarländern Libyens, in den Bereichen Rechtsdurchsetzung, Schulung und Bereitstellung von Informationsdiensten gestärkt werden muss, weil sie für die Zerschlagung dieser kriminellen Netze unentbehrlich ist; betont, dass sich Drittländer an das Völkerrecht in Bezug auf die Rettung von Menschen auf See halten und den Schutz von Flüchtlingen und die Achtung der Grundrechte gewährleisten müssen;
16. betont, dass man gegen die Ursachen der Gewalt und der Unterentwicklung in den Herkunftsländern vorgehen muss, um die Ströme von Flüchtlingen und Wirtschaftsmigranten einzudämmen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine wesentliche Verbesserung der Verwaltungsstrukturen durch den Aufbau wirkungsvoller und integrativer öffentlicher Einrichtungen, den Aufbau von Kapazitäten in den Asylsystemen von Drittländern, die Einführung der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der tiefverwurzelten Korruption auf allen Ebenen sowie die Förderung von Menschenrechten und mehr Demokratie für die Regierungen der Herkunftsländer oberste Priorität haben sollte;
17. bekräftigt seine Unterstützung für alle Verhandlungen unter der Federführung der Vereinten Nationen zur Wiederherstellung der Autorität der Regierung in Libyen und sein Eintreten für noch größere Anstrengungen, um etwas gegen die Konflikte und die Instabilität in Libyen und Syrien zu unternehmen; betont, dass die Herstellung regionaler Stabilität in Konfliktgebieten der Schlüssel dazu ist, die weitere Vertreibung von Menschen einzudämmen;
18. weist darauf hin, dass mit dieser Entschließung auf die tragischen Ereignisse der letzten Zeit im Mittelmeer und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. April 2015 reagiert und eine Reihe von Sofortmaßnahmen vorgeschlagen werden soll, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres – der für diese Themen zuständig ist – derzeit einen Bericht ausarbeitet, in dem die mittel- und langfristigen politischen Leitlinien des Parlaments für die Migration zum Ausdruck kommen;
19. fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige europäische Agenda für Migration vorzulegen, bei der allen Aspekten der Migration Rechnung getragen wird;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.