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Verfahren : 2015/2962(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-1228/2015

Eingereichte Texte :

B8-1228/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/11/2015 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0409

Angenommene Texte
PDF 288kWORD 85k
Mittwoch, 25. November 2015 - Straßburg
Genehmigung von Verwendungen von Diethylhexylphthalat (DEHP)
P8_TA(2015)0409B8-1228/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041427 – 2015/2962(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses XXX der Kommission zur Genehmigung von Verwendungen von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (D041427),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 8,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (Committee for Risk Assessment – RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analysen (Committee for Socio-Economic Analysis – SEAC)(2) gemäß Artikel 64 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/98/EG(4), insbesondere auf Artikel 4,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5), insbesondere auf Nummer 43 Ziffer viii des Anhangs,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(7),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass DEHP aufgrund seiner Einstufung in Kategorie 1B als fortpflanzungsgefährdender Stoff in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden „REACH-Verordnung“) aufgeführt ist; in der Erwägung, dass DEHP aufgrund seiner fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften in die Kandidatenliste der REACH-Verordnung aufgenommen wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, DEHP durch einen Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zur Einstufung von Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als besonders besorgniserregenden Stoff einzustufen;

C.  in der Erwägung, dass DEHP bereits im Jahr 2000 auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie für endokrine Disruptoren (COM(1999)0706) in Anhang 1 aufgenommen wurde, in dem die Kandidatenliste mit 553 chemischen Stoffen der Kategorie 1 mit nachweislich endokriner disruptiver Wirkung bei mindestens einer Spezies bei Verwendung intakter Tiere dargelegt wurde(8);

D.  in der Erwägung, dass DEHP zu einer der ersten sechs Verbindungen gehörte, die gemäß der REACH-Verordnung schrittweise abgeschafft werden sollten, wie von der Kommission am 17. Februar 2011 verkündet(9);

E.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) am 12. Dezember 2014 einstimmig beschloss, DEHP aufgrund seiner endokrin disruptiven Wirkung in der Umwelt als ebenso besorgniserregenden Stoff einzustufen(10); in der Erwägung, dass der Ausschuss der Mitgliedstaaten einstimmig einräumte, dass in Bezug auf DEHP wissenschaftliche Nachweise vorliegen, was dessen endokrin disruptive Wirkung angeht sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Wirkung und schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission auf die einstimmig getroffene Vereinbarung des Ausschusses der Mitgliedstaaten hinweist, was ihre Äußerung angeht, dass vier Phtalate, einschließlich DEHP, endokrin disruptiv wirken und die schädlichen Auswirkungen dieser Wirkungsweise dieselben sind wie jene, die zu deren Einstufung als reproduktionsgefährdend und deren Einstufung als besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 57 Buchstabe c der REACH-Verordnung geführt haben; in der Erwägung, dass die Kommission zudem darauf hinweist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses der Mitgliedstaaten der Ansicht waren, dass diese Auswirkungen in gleichem Maße besorgniserregend sind;

G.  in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Oktober 2015 einen Entwurf eines Durchführungsentschlusses vorlegte, mit dem DEHP als Stoff mit endokrin disruptiven Eigenschaften eingestuft werden sollte, dessen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen gemäß Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung ebenso besorgniserregend sind;

H.  in der Erwägung, dass der Ausschusses für Risikobeurteilung einräumt, dass DEHP eine endokrine Wirkung aufweist, allerdings auch feststellt, dass der Stoff aufgrund seiner Einstufung als Stoff mit Reproduktionstoxizität (Artikel 57 Buchstabe c) in Anhang XIV erscheint und nicht aufgrund endokrin disruptiver Eigenschaften (Artikel 57 Buchstabe f); in der Erwägung, dass die aktuelle Beurteilung von DEHP daher auf dessen Reproduktionstoxizität beschränkt ist;

I.  in der Erwägung, dass DEHP als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft werden sollte, da er die in Artikel 57 Buchstabe f der REACH-Verordnung niedergelegten Kriterien insofern erfüllt, als es sich um einen Stoff mit endokrin disruptiven Eigenschaften handelt, wobei wissenschaftliche Nachweise vorliegen, dass er die Gesundheit des Menschen möglicherweise ernsthaft beeinträchtigt, womit seine Wirkung ebenso besorgniserregend ist wie diejenige anderer, in Artikel 57 Buchstaben a bis e der REACH-Verordnung aufgeführter Stoffe;

J.  in der Erwägung dass der Antragsteller die Genehmigung auf der Grundlage des Kriteriums der „angemessenen Beherrschung“ gemäß Artikel 60 Absatz 2 der REACH-Verordnung beantragt hat; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe a das Kriterium der angemessenen Beherrschung nicht auf Stoffe anwendbar ist, die die Kriterien der Einstufung von CMR-Stoffen erfüllen, oder gemäß Artikel 57 Buchstabe f dieser Verordnung auf Stoffe, bei denen im Einklang mit Abschnitt 6.4 von Anhang 1 der Verordnung kein Schwellenwert festgelegt werden darf;

K.  in der Erwägung, dass sich in erster Linie durch In-vivo-Versuche im Hinblick auf reduzierte Testosteronwerte bei Föten gezeigt hat, dass DEHP das endokrine System von Säugetieren beeinträchtigt; in der Erwägung, dass diese Ergebnisse weiter durch mechanistisch – ebenso in vivo – erlangte Ergebnisse untermauert werden, und zwar im Rahmen einer Herabregelung der Genexpression in der steroidogenen Biosynthese; in der Erwägung, dass bei Ratten Beeinträchtigungen wie etwa erhöhte Zitzenretention, verminderter anogenitaler Abstand, genitale Missbildungen, eine niedrigere Anzahl an Spermatozyten und testikuläre Veränderungen, einschließlich multinuklearer Gonozyten, tubulärer Atrophie und einer Hyperplasie der Leydig-Zellen, beobachtet wurden;

L.  in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Nachweise in Bezug auf DEHP zeigen, dass eine Exposition während sensibler Zeitfenster der Entwicklung zu irreversiblen Programmierungsstörungen in Bezug auf die Entwicklung und Fortpflanzung führen kann, was in Bezug auf die Gesundheit des Menschen und wildlebender Arten als besonders besorgniserregend gilt, und zwar auch, weil sich diese Beeinträchtigungen bei einer Exposition in einer frühen Lebensphase möglicherweise erst in einer späteren Lebensphase erstmals manifestieren;

M.  in der Erwägung, dass die Antragsteller gemäß der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung, die auf den in den Anträgen dargelegten Angaben beruht, nicht nachgewiesen haben, dass die aus der Verwendung entstehenden Risiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer im Einklang mit Artikel 60 Absatz 2 der REACH-Verordnung ausreichend beherrscht werden; in der Erwägung, dass es dem Ausschuss für Risikobeurteilung zufolge daher gemäß dieser Bestimmung nicht angemessen wäre, eine Genehmigung zu erteilen;

N.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen trotz der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung zu dem Schluss kam, dass eine Genehmigung für die Verwendungen verhältnismäßig wäre und die gemäß dem Antrag entstehenden sozioökonomischen Vorteile die aus diesen Verwendungen entstehenden Risiken für die Gesundheit des Menschen dementsprechend überwiegen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen in seiner Stellungnahme bestätigte, dass die vom Antragsteller vorgelegte sozioökonomische Analyse wesentliche Mängel aufweist, was auch die Tatsache einschließt, dass keine Gesundheitsverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des verbleibenden Risikos für die Gesundheit der Arbeitnehmer vorgelegt wurde;

O.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen ein wissenschaftlicher Ausschuss ist, der gemäß Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe b der REACH-Verordnung die Aufgabe hat, die sozioökonomischen Faktoren und die Verfügbarkeit, Eignung und technische Durchführbarkeit von Alternativen zu beurteilen, die mit der/den im Antrag beschriebenen Verwendung/Verwendungen des Stoffes in Verbindung stehen; in der Erwägung, dass er nicht die Aufgabe hat, Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit einer Zulassung vorzulegen, sofern die Gefahr für die Gesellschaft nicht angemessen beherrscht wird;

P.  in der Erwägung, dass der Antragsteller dafür zuständig ist, die Gefahren, die von Chemikalien ausgehen, zu beurteilen und zu bewältigen und den Anwendern geeignete Sicherheitsinformationen zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen keine quantitativen Schlussfolgerungen zur Verhältnismäßigkeit fortgesetzter Verwendung beitragen konnte, da sich die Informationen über die Restrisiken für die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht quantifizieren ließen;

Q.  in der Erwägung, dass es der Zweck der REACH-Verordnung ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern;

R.  in der Erwägung, dass die Anträge ein breites Spektrum von Verwendungen betreffen, wozu die Verwendung von recyceltem und DEHP-haltigem Weich-PVC in Verbindungen und pulverförmigen Gemischen ebenso zählen würde wie die industrielle Verwendung von recyceltem DEHP-haltigem Weich-PVC bei der Verarbeitung von Polymeren zur Herstellung von PVC-Artikeln; in der Erwägung, dass durch einen derart breiten Zulassungsumfang die Ersetzung von DEHP, die mit dessen Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung beabsichtigt wurde, aller Voraussicht nach rückgängig gemacht würde;

S.  in der Erwägung, dass DEHP-haltiges PVC weithin in Konsumgütern des täglichen Gebrauchs wie Textilien, Möbeln und Baumaterialien verwendet wird; in der Erwägung, dass es nicht chemisch an den Kunststoff gebunden ist und daher leicht in die Umwelt gelangt;

T.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt eines Antrags auf Zulassung auf der Verwendung des Stoffes liegen sollte; in der Erwägung, dass es kein triftiger Grund für die Zulassung eines Stoffes ist, dass er in recycelten Werkstoffen enthalten ist;

U.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen darauf hingewiesen hat, dass postindustrielle Abfälle mit niedrigem DEHP-Gehalt als alternative Rohstoffe verwendet werden könnten, was auch zu einer verbesserten Qualität der erzeugten Recycling-Produkte führen würde, dass Recycling-Unternehmen für Recycling-Produkte höherer Qualität aber wohl kaum eine Preiserhöhung an die nachgelagerten Nutzer weitergeben könnten, da diese wiederum eher Waren am unteren Ende der Wertskala herstellen; in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Risiken darlegte, dass die Alternative, in der Kunststoffumwandlungsbranche anstelle von Recycling-Material fabrikneues PVC gemeinsam mit anderen, nicht besonders besorgniserregenden Plastifiziermitteln als Rohstoff zu verwenden, nicht berücksichtigt wurde, zumal die Antragsteller darlegten, die Kunststoffumwandlungsbranche werde aufgrund der durch das fabrikneue PVC entstehenden zusätzlichen Kosten ihre Wettbewerbsfähigkeit einbüßen;

V.  in der Erwägung, dass nicht hingenommen werden kann, dass möglicherweise toleriert wird, dass zahlreiche Männer zeugungsunfähig werden, nur damit Unternehmen, die Weich-PVC recyceln, und nachgelagerte Nutzer bei der Herstellung geringwertiger Erzeugnisse Kosten sparen, um im Hinblick auf Einfuhren von schlechter Qualität wettbewerbsfähig zu bleiben;

W.  in der Erwägung, dass die Antragsteller keine umfassende Analyse der auf dem Markt erhältlichen Alternativen vorgelegt haben, die DEHP im Rahmen der beantragten Verwendungen ersetzen könnten, obwohl es zahlreiche DEHP-Ersatzstoffe gibt;

X.  in der Erwägung, dass ein vom Ausschuss für sozioökonomische Analysen dargelegtes Argument für die Erteilung der Genehmigung darin besteht, dass politische und gesellschaftliche Anreize dafür bestehen, das Recycling als nachhaltigen Weg des Umgangs mit natürlichen Ressourcen zu fördern; in der Erwägung, dass bei diesem grob vereinfachenden Argument die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG dargelegte Abfallhierarchie außer Acht gelassen wird, der zufolge Vermeidung Vorrang vor Recycling hat; in der Erwägung, dass bei diesem grob vereinfachende Argument auch ausdrückliche Bestimmungen des 7. Umweltaktionsprogramms vernachlässigt werden, in deren Rahmen die Entwicklung von Zyklen aus ungiftigen Materialien vorgeschrieben ist, sodass recycelter Abfall als wesentliche, zuverlässige Rohstoffquelle der Union genutzt werden kann;

Y.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 9. Juli 2015 zum Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ betonte, „dass Recycling nicht als Rechtfertigung dafür angeführt werden sollte, die Verwendung gefährlicher veralteter Stoffe unbegrenzt fortzuschreiben“; in der Erwägung, dass es sich bei DEHP um einen gefährlichen veralteten Stoff handelt und dies auch von der betreffenden Branche anerkannt worden ist(11);

Z.  in der Erwägung, dass die Verwendung von DEHP gemäß der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wurde; in der Erwägung, dass dies unter anderem durch eine Bewertung der Verfügbarkeit sicherer Alternativen für DEHP sowie eine positive sozioökonomische Analyse gestützt wurde(12);

AA.  in der Erwägung, dass der Ausschuss für sozioökonomische Analysen nicht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass angesichts der von den Antragstellern vorgelegten Informationen gesellschaftliche Nettokosten entstehen, sofern die Zulassung verweigert würde; in der Erwägung, dass die Antragsteller somit den sozioökonomischen Nutzen der Verwendung des Stoffes und die sozioökonomischen Auswirkungen einer Zulassungsversagung gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe c der REACH-Verordnung nicht dargelegt haben;

AB.  in der Erwägung, dass mit der Erteilung einer Genehmigung im Hinblick auf einen Antrag, der so viele Mängel aufweist, ein sehr schlechter Präzedenzfall geschaffen würde, was künftige Beschlüsse zur Genehmigung gemäß der REACH-Verordnung angeht;

AC.  in der Erwägung, dass den Bestimmungen der REACH-Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 das Vorsorgeprinzip zugrunde liegt; in der Erwägung, dass in Zweifelsfällen Erwägungen, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt betreffen, Vorrang vor allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen genießen sollten;

AD.  in der Erwägung, dass die Kommission der europäischen Öffentlichkeit Rechenschaft über den Schutz der Bürger und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien ablegen muss, während sie im Interesse einer widerstandsfähigen Wirtschaft Innovationen fördert, etwa im Bereich sichererer chemischer Stoffe und Produkte;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen und einen neuen Entwurf vorzulegen, in dem die Anträge auf Genehmigung für die Formulierung von recyceltem Weich-PVC, das DEHP enthält, abgelehnt werden;

3.  fordert die Kommission auf, allen Arten der Verwendung von DEHP rasch ein Ende zu machen, zumal für Weich-PVC und DEHP zahlreiche sicherere Alternativen zur Verfügung stehen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) http://echa.europa.eu/documents/10162/b50d9fc3-f6db-4e91-8a95-c8397bb424d2.http://echa.europa.eu/documents/10162/8d9ee7ac-19cf-4b1a-ab1c-d8026b614d7a.
(3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(5) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(6) Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen (ABl. L 137 vom 4.6.2015, S. 10).
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0266.
(8) http://ec.europa.eu/environment/archives/docum/pdf/bkh_annex_01.pdf.
(9) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-11-196_en.htm?locale=en.
(10) http://echa.europa.eu/view-article/-/journal_content/title/the-member-state-committee-unanimously-agreed-to-identify-the-phthalate-dehp-as-an-svhc-because-of-its-endocrine-disrupting-properties-in-the-environm.
(11) http://www.vinylplus.eu/uploads/docs/VinylPlus_Progress_Report_2015_English.pdf
(12) http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/abfall/ROHS/finalresults/Annex6_RoHS_AnnexII_Dossier_DEHP.pdf

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