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Verfahren : 2015/0204(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0357/2015

Eingereichte Texte :

A8-0357/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/12/2015 - 4.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0435

Angenommene Texte
PDF 282kWORD 69k
Dienstag, 15. Dezember 2015 - Straßburg
Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel *
P8_TA(2015)0435A8-0357/2015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (COM(2015)0447 – C8-0277/2015 – 2015/0204(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0447),

–  gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0277/2015),

—  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0357/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates(1) Anfang 2016 in Kraft treten soll;

B.  in der Erwägung, dass gemeinsam mit diesem Beschluss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates(2) erlassen wurde, die am gleichen Tag wie der Beschluss in Kraft tritt,

C.  in der Erwägung, dass die entsprechenden derzeit geltenden Rechtsvorschriften, die mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates(3) verknüpft sind, Ende 2014 wegen der außergewöhnlich hohen Beträge der Angleichungen bei den MwSt.- und BNE-Eigenmitteln für einige Mitgliedstaaten überarbeitet werden mussten;

D.  in der Erwägung, dass auch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufgrund der Erfahrungen mit den Angleichungen des Jahres 2014 überarbeitet werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Angleichung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt nicht Gegenstand politischer Verhandlungen, sondern ein technisches Verfahren zur Deckung des Kassenmittelbedarfs sein sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bisher grundsätzlich ihre auf der MwSt. und dem BNE basierenden Beiträge zum Unionshaushalt trotz der Krise und des auf den Haushalten lastenden Drucks ohne nennenswerte Verzögerung in voller Höhe gezahlt haben;

G.  in der Erwägung, dass dem Parlament im Interesse der Transparenz jedes Jahr ein Bericht über die Berechnungen der MwSt.- und BNE-Saldenangleichungen und über die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten vorgelegt sowie Zeitpunkt und Höhe der von den Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt abgeführten Beiträge mitgeteilt werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission darüber hinaus Änderungen zu den die Berechnung der Zinsen betreffenden Bestimmungen und eine Reihe eher technischer Aspekte und Klarstellungen enthält;

I.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 daher entsprechend geändert werden sollte;

1.  betont, dass es wirksame Vorschriften geben muss, die die rechtzeitige Abführung der Beiträge der Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt sicherstellen, damit die Kommission ihre Kassenmittel wirksam verwalten kann;

2.  unterstützt die der Kommission zugestandene Möglichkeit, von den Mitgliedstaaten die Zahlung eines dritten Zwölftels der MwSt.- und BNE-Eigenmittel in der ersten Jahreshälfte zu verlangen, damit die Kommission den Zahlungsrückstand des Vorjahres beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds besser abbauen kann und weniger Verzugszinsen zahlen muss;

3.  hebt insbesondere hervor, dass die Zahlungen an die Begünstigten des Unionshaushalts rechtzeitig erfolgen müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Änderung von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, die nicht nur darauf abzielt, verstärkte Anreize für eine rechtzeitige Zahlung dadurch zu schaffen, dass verspätete Zahlungen verteuert werden, sondern auch die Verhältnismäßigkeit insofern sicherstellen soll, als die maximale Erhöhung des Zinssatzes auf 20 % beschränkt wird;

4.  betont, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen der Methoden für die Angleichung der Beiträge verhindert werden soll, dass sich der Vorfall des Jahres 2014 wiederholen könnte;

5.  hebt hervor, dass diese Angleichungen der Beiträge so automatisch wie möglich erfolgen sollten, um politische Eingriffe in die vereinbarten Methoden der Finanzierung des Unionshaushalts zu vermeiden und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung ihrer sich aus den BNE-Angleichungen ergebenden zusätzlichen Beiträge zum Unionshaushalts auf ein Minimum zu beschränken;

6.  stimmt daher dem Vorschlag der Kommission zu, den Zeitpunkt für die Mitteilung und insbesondere die Frist für die Bereitstellung der Angleichungsbeträge vom 1. Dezember auf den Jahresbeginn zu verlegen, wodurch die Finanzierung etwaiger Angleichungen für die nationalen Haushalte leichter werden wird;

7.  unterstützt außerdem den Vorschlag der Kommission, dass zur Verhinderung von Einbußen für den Unionshaushalt jeder Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass die Beträge, die er dem Eigenmittelkonto gutgeschrieben hat, nicht durch negative Zinsen oder andere Gebühren geschmälert werden, solange die Beträge auf diesem Konto verbleiben müssen;

8.  verweist auf die großen Unterschiede bezüglich der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre nationale Rechnungsführung für die Beiträge zum Unionshaushalt handhaben, und fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Empfehlungen sie in diesem Zusammenhang erteilen könnte, um einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

9.  hebt hervor, dass das Eigenmittelsystem noch immer zu kompliziert ist und im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen von Grund auf reformiert werden muss; unterstreicht vor diesem Hintergrund die zentrale Rolle, die die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Überwindung der Schwachstellen des derzeitigen Systems spielt;

10.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

11.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

12.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

13.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Ziffer 4
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014
Artikel 10b – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.

(1) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(3) Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

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