Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/005 - FI/Computer Programming, Finnland) (COM(2015)0553 – C8-0332/2015 – 2015/2298(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0553 – C8‑0332/2015),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013)(3), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0362/2015),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2015/005 FI/Computer Programming auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 603 Entlassungen in 69 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“)(4) in verschiedenen NUTS-2-Regionen in ganz Finnland tätig sind gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 1 200 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland gemäß dieser Verordnung daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 623 200 EUR (das sind 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 4 372 000 EUR) für die 1 603 entlassenen Arbeitnehmer hat;
2. stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. Juni 2015 gestellt haben, die Kommission ihn bis zum 6. November 2015 geprüft und das Parlament am gleichen Tag davon unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
3. stellt fest, dass sich die Verteilung der Beschäftigung im IKT-Sektor zwischen der EU und anderen Volkswirtschaften in den letzten Jahren zum Nachteil der EU entwickelt hat, und betont, dass die Technologiebranche in Finnland im Jahr 2008 insgesamt 326 000 Menschen beschäftigte, während die Unternehmen der Branche im Jahr 2014 276 000 Menschen beschäftigten, was einem jährlichen Rückgang um etwa 3 % (10 000 Arbeitnehmer) entspricht; weist darauf hin, dass der Grund für diese Entlassungen die Entwicklungen bei Nokia in den vergangenen Jahren sind, die erhebliche Auswirkungen auf den IKT-Sektor in Finnland hatten: in der Erwägung, dass der Entwurf und die Entwicklung von Betriebssystemen für Mobiltelefone von Nokia Tausende finnische Arbeitnehmer beschäftigte und diese Aufgaben nunmehr in außereuropäische Länder ausgelagert worden sind; weist darauf hin, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit im IKT-Sektor in Regionen, die mit einer hohen Arbeitslosenquote kämpfen, weiter verschärfen werden;
4. stellt fest, dass Entlassungen im IKT-Sektor insbesondere die Region um Oulu in Pohjois-Pohjanmaa betreffen, wo der IKT-Sektor für viele Jahre eine tragende Säule der Wirtschaft war; bedauert, dass es im Frühjahr 2015 etwa 1 500 arbeitslose Arbeitsuchende im IKT-Sektor in Pohjois-Pohjanmaa gab, und dass in vielen Fällen die Arbeitslosigkeit verlängert wurde, da ein Drittel der Arbeitslosen mit einem Hochschulabschluss länger als ein Jahr arbeitslos war;
5. stellt fest, dass bisher ein weiterer EGF-Antrag für die NACE-Revision 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“) gestellt wurde, der sich auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützte(5); stellt fest, dass die Größe dieser Branche zwar weltweit zugenommen hat, sie in Europa jedoch rückläufig ist, weil die entsprechenden Unternehmen und Dienstleistungen nach China, Indien, Taiwan und in andere Länder außerhalb Europas verlagert werden;
6. begrüßt, dass die finnischen Behörden beschlossen haben, am 1. August 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen, und dass daher Dienstleistungen, die bereits erbracht werden, für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen;
7. nimmt zur Kenntnis, dass Finnland sieben Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Coaching und sonstige vorbereitende Maßnahmen, b) Arbeitsvermittlung und Unternehmensdienstleistungen, c) Weiterbildung, d) Gehaltsbeihilfen, e) Betriebsgründungszuschüsse, f) Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer und g) Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten;
8. begrüßt die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmertum in Form von Betriebsgründungszuschüssen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Unternehmertum und Dienstleistungen für Jungunternehmer; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen nützlicher sein werden, wenn die Begünstigten eine Kombination von Maßnahmen wahrnehmen;
9. begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Ziel der Schaffung neuer Unternehmen, die das Unternehmertum und die Dienstleistungen für neue Unternehmer fördern werden;
10. weist darauf hin, dass die entlassenen Arbeitnehmer möglichst nur Lohnbeihilfen erhalten sollten, wenn die den Begünstigten angebotenen Arbeitsplätze den Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Qualifikationsniveaus und der Vertragsdauer gerecht werden; setzt sich dafür ein, dass mehr Wert darauf gelegt wird, die Fachkenntnisse des Arbeitssuchenden und die bezuschusste Stelle besser aufeinander abzustimmen, wenn es darum geht, Gehaltsbeihilfen zu vergeben und festzulegen, welcher Anteil der Lohn- und Gehaltskosten davon abgedeckt wird;
11. begrüßt, dass die finnischen Behörden den entlassenen Arbeitnehmern eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen anbieten;
12. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Sozialpartnern und regionalen Stellen ausgearbeitet wurde;
13. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
14. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
15. weist erneut darauf hin, dass der Zweck der finanzierten Maßnahmen darin besteht, die Chancen der Arbeitssuchenden zu verbessern, damit sie später auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können;
16. stellt fest, dass Schätzungen der Behörden zufolge 18,31 % der Kosten für Beihilfen und Anreize verwendet werden, was weit unter dem zugelassenen Grenzwert von 35 % aller Kosten liegt;
17. fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen genauer anzugeben, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarktes in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;
18. erwartet von der Kommission, dass sie die Verwendung der gewährten Mittel überwacht und bewertet, und diese Informationen in zukünftigen Anträgen nutzt, um den Einsatz des EGF weiter zu steuern, um ihn den Grundsätzen der leistungsorientierten Haushaltsplanung anzupassen;
19. stellt fest, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
20. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;
21. fordert die Kommission auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;
22. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).