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Verfahren : 2013/0089(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0355/2015

Eingereichte Texte :

A8-0355/2015

Aussprachen :

PV 14/12/2015 - 13
CRE 14/12/2015 - 13

Abstimmungen :

PV 15/12/2015 - 4.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0440

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 60k
Dienstag, 15. Dezember 2015 - Straßburg
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***II
P8_TA(2015)0440A8-0355/2015
BERICHTIGUNGEN

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) (10374/1/2015 – C8-0352/2015 – 2013/0089(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10374/1/2015 – C8-0352/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0355/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 372 vom 12.11.2013, S. 42.
(2) Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0119.

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