Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina (COM(2014)0386 – C8-0039/2014 – 2014/0197(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0386),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0039/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0060/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Dieser Standpunkt ersetzt die am 30. April 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0177).
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2423.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DES RATES
Der Rat stimmt ausnahmsweise zu, der Kommission die Befugnis zu übertragen, einen delegierten Rechtsakt über die Aussetzung der Unterstützung aus den in Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung genannten Gründen zu erlassen, um eine rechtzeitige Annahme der Maßnahmen in Bezug auf den westlichen Balkan zu gewährleisten. Diese Vereinbarung lässt künftige Gesetzgebungsvorschläge im Bereich Handel sowie den Bereich Außenbeziehungen insgesamt unberührt.
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION
Im Rahmen dieser Verordnung erinnert die Kommission an die von ihr in Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gemachte Zusage, dem Europäischen Parlament eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.