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Verfahren : 2015/2092(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0328/2015

Eingereichte Texte :

A8-0328/2015

Aussprachen :

PV 14/12/2015 - 18
CRE 14/12/2015 - 18

Abstimmungen :

PV 15/12/2015 - 4.24
CRE 15/12/2015 - 4.24
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0447

Angenommene Texte
PDF 199kWORD 88k
Dienstag, 15. Dezember 2015 - Straßburg
Eine neue GFP: Gerüst für die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne
P8_TA(2015)0447A8-0328/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu einer neuen GFP: Struktur der technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne (2015/2092(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 9 und 10,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0328/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände die unabdingbare Voraussetzung für die Zukunft der Fischereiwirtschaft ist;

B.  in der Erwägung, dass seit 2009 nur geringe Fortschritte bei den Legislativvorschlägen sowohl zu den technischen Maßnahmen als auch zu den Mehrjahresplänen zu verzeichnen sind, was auf Auseinandersetzungen zwischen den Organen der Europäischen Union über ihre jeweiligen Beschlussfassungsbefugnisse gemäß Artikel 43 AEUV bei den Vorschlägen der Kommission zu den Mehrjahresplänen und Schwierigkeiten, die Rechtsvorschriften zu technischen Maßnahmen in Einklang mit dem Vertrag von Lissabon zu bringen, zurückzuführen ist;

C.  in der Erwägung, dass zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) gehört, Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht, indem ein Ökosystem- und Selektivitätsansatz verfolgt wird; in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne zu den wichtigsten Instrumenten gehören, um diese Ziele zu erreichen;

D.  in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Änderungen, die mit der Reform der GFP von 2013 eingeführt wurden, auch die Pflicht zur Anlandung und die Regionalisierung gehören;

E.  in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen angesichts ihrer Komplexität und Vielfalt sowie der Tatsache, dass sie auf viele verschiedene Verordnungen verteilt sind, und angesichts der sich daraus für Fischer ergebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Misstrauen unter Fischern säen könnten;

F.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Regionalisierung die Konsultierung der Beiräte vorsieht, um die Interessenträger näher an den Beschlussfassungsprozess zu bringen und mögliche sozioökonomische Auswirkungen der Beschlüsse besser bewerten zu können;

G.  in der Erwägung, dass die Komplexität der technischen Maßnahmen und die Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung sowie die wenigen greifbaren positiven Ergebnisse und die fehlenden Anreize im Rahmen der GFP dazu beigetragen haben, Misstrauen unter den Fischern zu säen;

H.  in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der technischen Maßnahmen, die im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und einem ökosystemorientierten Ansatz erfolgen sollte, das Ziel verfolgt werden sollte, die ökologische Nachhaltigkeit der Fischbestände und Meeresressourcen auf eine Weise zu verbessern, die mit der sozioökonomischen Rentabilität des Sektors vereinbar ist;

I.  in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der neuen GFP unter anderem eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und Praktiken erfordert;

J.  in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Innovationen, die die Selektivität der Fanggeräte verbessern, oft von Rechtsvorschriften behindert werden;

K.  in der Erwägung, dass die Pflicht zur Anlandung eine wesentliche Änderung des Konzepts der Bestandsbewirtschaftung und insbesondere der Grundfischerei und somit der technischen Maßnahmen in zentralen Bereichen wie der Zusammensetzung der Fänge und der Maschengröße mit sich bringt;

L.  in der Erwägung, dass der handwerklichen Fischerei besondere Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Küstengemeinden und insbesondere für die Rolle von Frauen und Kindern beizumessen ist; in der Erwägung, dass die GFP eine differenzierte Regelung für die handwerkliche Fischerei in Europa andeutet;

M.  in der Erwägung, dass das Konzept der handwerklichen Fischerei angesichts ihrer Rolle bei der Sanierung der Meere und der Erhaltung der traditionellen und ökologisch nachhaltigen Praktiken und Handwerke allgemein festgelegt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass die allgemeinen, für alle Meeresgebiete geltenden Grundsätze in einer Rahmenverordnung, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon angenommen wird, festgelegt werden müssen, um die Umsetzung der Ziele der GFP in der EU sicherzustellen, für gleiche Bedingungen zwischen den Bewirtschaftern zu sorgen und die Durchführung und die Kontrolle der technischen Maßnahmen zu erleichtern;

O.  in der Erwägung, dass es nicht immer erforderlich ist, für auf regionaler Ebene ergriffene Maßnahmen oder für solche, die häufig geändert werden oder auf Standards und Zielen beruhen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zurückzugreifen, dass es jedoch für die allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften und für Maßnahmen, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind oder auf absehbare Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, eingesetzt werden muss;

P.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung gewährleisten muss, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und des jeweiligen Meeresgebiets angepasst werden, wodurch Flexibilität erreicht und eine rasche Reaktion auf Notlagen ermöglicht wird; in der Erwägung, dass die Regionalisierung die technischen Maßnahmen vereinfachen und leichter verständlich, umsetzbar und durchführbar machen muss; in der Erwägung, dass die Annahme von technischen Maßnahmen regionaler Tragweite dem Modell entsprechend erfolgen sollte, über das die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der reformierten GFP übereingekommen sind;

Q.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung zur Vereinfachung und zur Verbesserung des Verständlichkeit der Vorschriften beitragen kann, was vom Fischereisektor und weiteren Interessenträgern sehr positiv aufgenommen würde, insbesondere dann, wenn sie an der Annahme der Vorschriften beteiligt sind;

R.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung nicht zu einer Renationalisierung führen darf, zumal dies nicht mit der GFP vereinbar ist, bei der die EU wegen der gemeinsamen Bestände die ausschließliche Befugnis besitzt;

S.  in der Erwägung, dass die Annahme technischer Maßnahmen regionaler Tragweite nach dem von den Rechtsetzungsorganen im Rahmen der neuen GFP vereinbarten Modell erfolgen muss, d. h. die Annahme von delegierten Rechtsakten durch die Kommission auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten, die den Standards und Zielen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, entsprechen, oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission; in der Erwägung, dass das Parlament jedoch das Recht gemäß dem Vertrag von Lissabon behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

T.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Rahmens für die technischen Maßnahmen eine Gelegenheit sein sollte, weiter über die Regionalisierung nachzudenken und Alternativen zu delegierten Rechtsakten in Betracht zu ziehen;

U.  in der Erwägung, dass bestimmte Vorschläge für spezifische Verordnungen, die technische Maßnahmen (in Bezug auf Treibnetze, Walbeifänge, Tiefseefischerei) enthalten, zu Kontroversen geführt haben; in der Erwägung, dass einige Vorschläge – wie die für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik – seit mehr als drei Jahren blockiert sind; in der Erwägung, dass das Verfahren betreffend die Fischerei mit Treibnetzen ebenfalls in einer Sackgasse steckt; in der Erwägung, dass eine Reihe von besonderen Bestimmungen zu technischen Maßnahmen von den Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) abgelehnt werden;

V.  in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen dem Phänomen der illegalen Fischerei Rechnung tragen sollten, die häufig mit dem illegalen Einsatz von Fanggeräten einhergeht und sie eine wirksame Lösung des Problems der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU‑Fischerei) umfassen sollten;

W.  in der Erwägung, dass die für das jeweilige EU‑Fischereigewässer geltenden technischen Maßnahmen nicht immer an die Bedürfnisse im Rahmen von innovativen Tätigkeiten und unterschiedlicher lokaler Fischereien angepasst sind; in der Erwägung, dass Fischer vor diesem Hintergrund technische Maßnahmen benötigen, die auf einem regionalen Ansatz gründen und den verschiedenen Bedingungen des jeweiligen Meeresgebiets entsprechen; in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände unbedingt erforderlich ist und es in dieser Hinsicht wichtig ist, dass die Rechtsvorschriften vereinfacht werden und dass sie an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden können; in der Erwägung, dass auch gebührend berücksichtigt werden muss, dass Fischereigewässer mit Drittstaaten geteilt werden, die über völlig andere Bestandserhaltungsvorschriften als die europäischen verfügen;

X.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die europäischen Gewässer und insbesondere das Mittelmeer dringend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und zusammenarbeiten müssen, damit die für die IUU‑Fischerei verantwortlichen Bürger ermittelt werden und so sichergestellt wird, dass die vorgesehenen Strafen verhängt und die Kontrollen an Bord und an Land verschärft werden;

Y.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der zwischen 2002 und 2009 angenommenen Mehrjahrespläne ungleichmäßig war; in der Erwägung, dass neue Mehrjahrespläne gemäß den neuen Vorschriften der GFP angenommen werden;

Z.  in der Erwägung, dass Verhandlungen mit Drittländern Teil der Anstrengungen zur Erreichung von Nachhaltigkeit sein müssen;

AA.  in der Erwägung, dass die Reform der GFP die Pflicht zur Anlandung einführte und Flexibilität, Ausnahmen und finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vorsieht;

AB.  in der Erwägung, dass bei der Durchsetzung des Rückwurfverbots in den gemischten Fischereien bei limitierenden Arten wahrscheinlich Schwierigkeiten auftreten;

AC.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der Fischerei außer bei den TACs und Quoten Mitgesetzgeber ist;

AD.  in der Erwägung, dass es seit 2009 aufgrund der im Rat blockierten Vorschläge keinen Mehrjahresplan mehr annehmen konnte;

AE.  in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der interinstitutionellen Task Force für Mehrjahrespläne festgestellt haben, dass man bei den Mehrjahresplänen zusammenarbeiten muss, um einen pragmatischen Weg zu finden, auch wenn die Meinungen zur Auslegung des Rechtsrahmens voneinander abweichen;

AF.  in der Erwägung, dass die Mehrjahrespläne auf der Grundlage der besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Erkenntnisse einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung bereitstellen und flexibel genug sein sollten, um an die Entwicklung der Bestände und die Fassung jährlicher Beschlüsse über die Gewährung von Fischereimöglichkeiten angepasst zu werden;

AG.  in der Erwägung, dass als gemeinsame Elemente der künftigen Mehrjahrespläne die Grenze des höchstmöglichen Dauerertrags und ein Zeitplan, diesen zu erreichen, ein vorsorglicher Mechanismus, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, Mindestwerte für Biomasse, ein Mechanismus zur Anpassung an unvorhergesehene Änderungen bei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und eine Revisionsklausel ermittelt wurden;

AH.  in der Erwägung, dass in den Mehrjahresplänen ein allgemeines Ziel festgelegt werden muss, das administrativ und wissenschaftlich umsetzbar ist; in der Erwägung, dass langfristige stabile Erträge in Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen Teil der Mehrjahrespläne sein müssen, was sich in den jährlichen Beschlüssen des Rates über Fischereimöglichkeiten niederschlagen muss; in der Erwägung, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den Bereich der Gewährung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen;

AI.  in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014 in den Rechtssachen C‑103/12 EP/Rat und C‑165/12 Kommission/Rat zur Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU‑Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch‑Guayana einen Präzedenzfall schafft, indem es den Inhalt und die Grenzen der beiden in Artikel 43 AEUV enthaltenen verschiedenen Rechtsgrundlagen klärt; in der Erwägung, dass Artikel 43 Absatz 3 als Rechtsgrundlage nur für die Gewährung von Fangmöglichkeiten gemäß den für die TACs und Fangquoten geltenden Verordnungen herangezogen werden darf;

AJ.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof am 1. Dezember 2015 sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑124/13 und C‑125/13 Parlament und Kommission/Rat über die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 des Rates zur Änderung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, erlassen hat; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache die Auffassung des Parlaments bekräftigt hat, dass die Verordnung angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Parlament als Mitgesetzgeber hätte verabschiedet werden müssen, da die Verordnung politische Entscheidungen umfasst, die sich auf den Mehrjahresplan auswirken und daher für die Verfolgung der Ziele der GFP erforderlich sind;

AK.  in der Erwägung, dass in Ermangelung von Mehrjahresplänen die in delegierten Rechtsakten von der Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten – oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission – verabschiedeten Pläne für Rückwürfe die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung ändern können; betont, dass der Schutz von jungen Meerestieren und die Befolgung wissenschaftlicher Empfehlungen bei der Beschlussfassung zu Mindestgrößen für die Bestandserhaltung von Bedeutung sind;

AL.  in der Erwägung, dass Plänen für Rückwürfe vor dem Hintergrund der Veränderungen bei den Fischfangtechniken und somit im Hinblick auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des jeweiligen Laicherbestands eine wesentliche Rolle zukommen wird, bei denen es sich um quantifizierbare Ziele im Rahmen der Mehrjahrespläne handelt, die möglicherweise durch Änderungen der Mindestgrößen für Bestandserhaltung verwirklicht werden können; in der Erwägung, dass mit einer Änderung der Mindestgrößen in delegierten Rechtsakten die wichtigsten Parameter der Mehrjahrespläne außerhalb der eigentlichen Pläne geändert würden;

AM.  in der Erwägung, dass es der Wille der Rechtsetzungsorgane war, dass diese delegierten Rechtsakte für einen Zeitraum, der auf keinen Fall drei Jahre überschreiten darf, einen Übergangscharakter haben;

AN.  in der Erwägung, dass die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung für ein und dieselbe Art von einem Gebiet zum anderen schwanken können, um die besonderen Merkmale der Arten und Fischereien zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass es – wenn immer möglich – wünschenswert ist, dass horizontale Beschlüsse für alle Gebiete gefasst werden, um die Kontrollaufgaben zu erleichtern;

1.  ist der Ansicht, dass um alle Widersprüche und/oder Redundanzen auszuräumen, die künftigen technischen Maßnahmen vereinfacht und in einen eindeutig gegliederten Rechtsrahmen eingefügt werden sowie auf soliden wissenschaftlichen, Peer‑Reviews unterzogenen Daten gründen müssen, damit die Ziele der GFP verwirklicht werden;

2.  vertritt die Auffassung, dass ein umfassendes Verzeichnis mit einer Zusammenfassung von allen technischen Maßnahmen, die derzeit in Kraft sind, aufgestellt werden muss, um einen besseren Überblick über mögliche Vereinfachungen und Streichungen im Hinblick auf künftige technische Maßnahmen zu erhalten;

3.  vertritt die Auffassung, dass die technischen Maßnahmen überprüft werden müssen, um die Ziele der GFP umzusetzen, die Selektivität zu verbessern, die Rückwürfe und die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu verringern, derzeitige Vorschriften zu vereinfachen und die wissenschaftliche Grundlage zu erweitern;

4.  ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und Region angepasst werden müssen, wodurch zu einer besseren Einhaltung durch den betroffenen Sektor beigetragen wird;

5.  ist weiterhin der Ansicht, dass Vereinfachung und Regionalisierung von technischen Maßnahmen immer im Einklang mit dem eigentlichen Zweck der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen stehen müssen, nämlich der Minimierung ungewollten Beifangs und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt;

6.  vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Einbeziehung der Fischer in die Beschlussfassung, insbesondere innerhalb der Beiräte, erforderlich ist und Anreize für die Fischer geschaffen werden müssen, zum Beispiel durch den EMFF und weitere Instrumente für Innovation, Ausbildung, Ausstattung und eine größere Selektivität beim Fanggerät, um die Umsetzung der Vorschriften der GFP zu erleichtern, die Akzeptanz der Vorschriften der GFP durch den Fischereisektor und weitere Interessenträger zu verbessern und ihre Einhaltung sicherzustellen;

7.  ist der Auffassung, dass der neue Rechtsrahmen die weitere Verwendung von innovativen Fanggeräten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität verbessern und gleichzeitig geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben, erleichtern wird;

8.  ist der Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Umsetzung der GFP Innovation und Forschung gefördert werden müssen, insbesondere was das Anlanden der Rückwürfe angeht, um die Selektivität auszuweiten und die Fischfang- und Kontrolltechniken zu modernisieren;

9.  vertritt die Auffassung, dass der nachhaltige Einsatz von innovativen Fanggeräten, bei denen durch unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität erhöhen, ohne Einschränkungen und ohne unnötige quantitative Beschränkungen erlaubt, durch Rechtsvorschriften geregelt und – im Hinblick auf weitere Untersuchungen – finanziell gefördert werden soll;

10.  vertritt die Auffassung, dass das ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für die Annahme der allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften, darunter auch die Festlegung von Standards und Zielen für technische Maßnahmen, zu denen auch technische Maßnahmen gehören, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind, oder für technische Maßnahmen, die in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, beibehalten werden muss, und ist der Ansicht, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für auf regionaler Ebene angenommene Maßnahmen oder Maßnahmen, die häufig geändert werden können, nicht notwendig ist; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen regelmäßig bewertet werden müssen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin von Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass der kluge Einsatz von delegierten Rechtsakten diesen Flexibilitäts- und Reaktivitätsbedarf erfüllen kann; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament das Recht gemäß dem Vertrag behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

11.  empfiehlt, dass ein eindeutiger, allgemeiner europäischer Rahmen für die technischen Maßnahmen festgelegt wird, in dem eine begrenzte Anzahl wichtiger übergreifender Grundsätze definiert wird; ist der Ansicht, dass sämtliche Vorschriften, die auf die Mehrheit der europäischen Gewässer nicht anwendbar sind, nicht in diesen allgemeinen Rahmen einfließen, sondern unter das Thema Regionalisierung fallen sollten;

12.  vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen, die auf regionaler Ebene angenommen werden, mit der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen und mit den Zielen der GFP und der Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) in Einklang stehen sollten;

13.  vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über technische Maßnahmen durch den geeigneten Einsatz des Prozesses der Regionalisierung festgelegt werden und auf gemeinsamen zentralisierten Grundsätzen und Begriffsbestimmungen gründen sollten, zu denen auch gemeinsame Ziele und Standards gehören, die in der gesamten EU anzuwenden sind, darunter ein Verzeichnis, in dem gefährdete Arten und Fischfanggeräte aufgeführt sind, besondere Vorschriften für größere Meeresgebiete und eine Reihe besonderer technischer Vorschriften, die alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen würden; stellt fest, dass die Regionalisierung für die Vorschriften von regionaler Tragweite oder Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen, gelten würde und regelmäßig erneuten Bewertungen unterzogen werden sollte;

14.  betont, dass der neue Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen verständlich formuliert sein muss, was erhebliche Bemühungen um Klarheit erfordern wird; fordert daher, dass die bestehenden Verordnungen zu technischen Maßnahmen, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates, im Vorfeld aufgehoben werden, um der zunehmenden Zahl von Verordnungen Einhalt zu gebieten;

15.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 18 der Grundverordnung innerhalb einer in der Verordnung über die technischen Maßnahmen festzusetzenden Frist der Kommission Empfehlungen unterbreiten können und diese vor Ablauf dieser Frist keine Rechtsakte erlassen kann;

16.  vertritt die Auffassung, dass es erforderlich ist, die Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und die sozioökonomischen Folgen der auf technischen Maßnahmen beruhenden besonderen Verordnungen auf die Flotten der EU und auf die örtliche Bevölkerung unter Einhaltung der Ziele der GFP und der Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie zu bewerten;

17.  ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen besondere Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Fanggeräte enthalten müssen, um gefährdete Habitate und Meeresfauna zu schützen;

18.  vertritt die Ansicht, dass durch die technischen Maßnahme sichergestellt werden muss, dass die zerstörerischen und nicht selektiven Fanggeräte nicht zum Einsatz kommen und ein Verbot des allgemeinen Einsatzes von Spreng- und Giftstoffen eingeführt wird;

19.  vertritt die Auffassung, dass dringend kohärente technische Maßnahmen für jedes einzelne der Meeresgebiete festgelegt werden müssen und dabei die besonderen Merkmale jedes einzelnen Gebiets berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer die Beschlüsse der Union erhebliche Auswirkungen auf die Erholung von Fischbeständen und den Schutz der Ökosysteme sowie auf die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsamer Fischbestände haben können;

20.  ist weiterhin der Ansicht, dass trotz der Pflicht zur Anlandung, die seit 1. Januar 2015 in Kraft ist und bis 2019 schrittweise für Fischarten angewandt wird, die Bestimmungen über technische Maßnahmen ausreichend flexibel sein müssen, um die Fortschritte in den Fischereien in Echtzeit zu berücksichtigen und dem Fischereisektor mehr Gelegenheiten zu bieten, innovative selektive Fangmethoden in die Praxis umzusetzen;

21.  ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Anlandung für die Fischereien eine grundlegende Änderung darstellt und es daher erforderlich ist, die technischen Maßnahmen entsprechend anzupassen, damit durch sie eine selektivere Fischerei umgesetzt und erleichtert werden kann; empfiehlt zu diesem Zweck die folgenden drei Maßnahmen:

   eine wesentliche Änderung, oder sogar Aufhebung der Vorschriften über die Zusammensetzung der Fänge,
   die Gewährung einer größeren Flexibilität bei der Maschengröße,
   die Erlaubnis, mehrere Arten von Fanggeräten an Bord mitzuführen;

22.  nimmt die Schwierigkeiten wegen des gleichzeitigen Bestehens der in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates festgelegten Vermarktungsnormen und der Mindestfanggrößen zur Kenntnis; fordert deren Angleichung durch den neuen Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen;

23.  ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der technischen Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen, die Meeresumwelt, die Kosten der Bewirtschaftung und die Rentabilität in sozialer und beruflicher Hinsicht berücksichtigt werden müssen;

24.  ist der Ansicht, dass das Erhaltungsziel des Rechtsrahmens für technische Maßnahmen durch Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Steuerung des Angebots und der Nachfrage mit Unterstützung von Erzeugerorganisationen abzielen, wirksamer verwirklicht werden könnte;

25.  ist der Auffassung, dass der Beifang, der aus handwerklicher Fischerei in Binnengewässern der Mitgliedstaaten und Regionen stammt, nicht in den TACs berücksichtigt werden sollte;

26.  ist der Auffassung, dass den Mehrjahresplänen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP zukommt, stellen sie doch das geeignetste Instrument dar, um besondere technische Maßnahmen für verschiedene Fischereien anzunehmen und umzusetzen;

27.  vertritt die Auffassung, dass die Rechtssetzungsorgane ihre Bemühungen, eine Einigung über die Mehrjahrespläne im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Organe gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung zu erzielen, fortsetzen müssen;

28.  vertritt die Auffassung, dass die Mehrjahrespläne einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung darstellen und sich auf die mittels sogenannten Peer‑Reviews anerkannten, besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Ergebnisse stützen müssen und an die Entwicklung der Bestände angepasst werden sowie Flexibilität bei der Fassung jährlicher Beschlüsse des Rates über die Fischereimöglichkeiten bieten müssen; ist der Ansicht, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den strikten Bereich der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen und in ihnen nach Möglichkeit größere Schwankungen bei den Fischereimöglichkeiten vermieden werden müssen;

29.  vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei den künftigen Mehrjahresplänen Fortschritte im Bereich der Wiederherstellung und Erhaltung von Fischbeständen in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, erzielt werden müssen, zu denen auch ein vorher festgelegter Zeitplan, ein Mechanismus für die Bestandserhaltung, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, ein Mechanismus zur Anpassung an die Änderungen im Hinblick auf die wissenschaftlichen Gutachten sowie eine Revisionsklausel gehören;

30.  vertritt die Auffassung, dass die Selektivität verbessert und unerwünschte Beifänge minimiert werden müssen, um Probleme aufgrund der Pflicht zur Anlandung in den gemischten Fischereien zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass es ratsam wäre, Wege zu finden, die Möglichkeit der Annahme von Flexibilitätsmaßnahmen und die von der Wissenschaft festgelegten Bandbreiten für die fischereiliche Sterblichkeit zur Festsetzung von TACs zu nutzen;

31.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Beteiligung der Interessenträger an der Gestaltung und Umsetzung der Mehrjahrespläne über die Beiräte und an allen die Regionalisierung betreffenden Beschlüssen zu erhöhen;

32.  ist der Ansicht, dass das Parlament die delegierten Rechtsakte zu den Plänen für Rückwürfe mit besonderer Aufmerksamkeit prüfen und sich das Recht vorbehalten muss, Einwände gegen sie zu erheben, wenn es dies für notwendig hält;

33.  ist der Auffassung, dass die vorübergehende Geltung der delegierten Rechtsakte für die Pläne für Rückwürfe, einschließlich der Änderungen der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, in keinem Fall die Obergrenze von drei Jahren überschreiten darf und dass diese gegebenenfalls durch einen Mehrjahresplan ersetzt werden müssen und dass zu diesem Zweck die Mehrjahrespläne so rasch wie möglich verabschiedet werden müssen;

34.  ist der Ansicht, dass die Beschlüsse über die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die jeweilige Art im Rahmen der Regionalisierung auf wissenschaftlichen Empfehlungen basieren müssen; betont die Notwendigkeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien bei der Vermarktung zu verhindern, da sie das Funktionieren des Binnenmarktes gefährden könnten;

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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