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Verfahren : 2015/2939(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-1336/2015

Eingereichte Texte :

B8-1336/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0448

Angenommene Texte
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Mittwoch, 16. Dezember 2015 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Anwendungsbestimmungen für die Haushaltsordnung
P8_TA(2015)0448B8-1336/2015

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zu erheben (C(2015)07555 - 2015/2939(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)07555),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. November 2015, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses vom 27. November 2015 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(1), insbesondere auf Artikel 210,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(2),

–  unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 15. Dezember 2015 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass die Richtlinien 2014/23/EU(3) und 2014/24/EU(4), die die Mitgliedstaaten bis spätestens 18. April 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, es erforderlich machen, sowohl die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 als auch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Vergabeverfahren der Organe der EU und auf die Aufträge, die sie auf eigene Rechnung vergeben, zu ändern;

B.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 somit am 28. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 geändert wurde, welche erstere an die genannten Richtlinien anpasste und am 30. Oktober 2015 in Kraft trat;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission am 30. Oktober 2015 die Delegierte Verordnung (C(2015)07555) annahm, um sicherzustellen, dass die entsprechende Aktualisierung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission mit Beginn des Haushaltsjahres gilt, so dass ein klarer Übergang zu den neuen Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe und die Konzessionsvergabe der EU gewährleistet ist;

D.  in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung (C(2015)07555) gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der die Kommission ermächtigt, derartige delegierte Rechtsakte zu erlassen, im Prinzip erst nach Ablauf des Prüfzeitraums des Parlaments und des Rates in Kraft treten kann, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe zwei Monate beträgt – d.h. bis zum 30. Dezember 2015 – und um weitere zwei Monate verlängert werden kann;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission jedoch am 12. November 2015 das Parlament ersucht hat, sie spätestens am 21. Dezember 2015 zu unterrichten, sollte das Parlament nicht beabsichtigen, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben, da dieser spätestens am 21. Dezember 2015 an das Amt für Veröffentlichungen weitergeleitet werden muss, damit seine rechtzeitige Veröffentlichung im Amtsblatt vor dem 31. Dezember 2015 und somit sein Inkrafttreten wie geplant am 1. Januar 2016 gewährleistet ist;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1.
(3) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(4) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

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