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Verfahren : 2015/2295(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0363/2015

Eingereichte Texte :

A8-0363/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 16/12/2015 - 11.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0454

Angenommene Texte
PDF 276kWORD 75k
Mittwoch, 16. Dezember 2015 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag Irlands – EGF/2015/006 IE/PWA International
P8_TA(2015)0454A8-0363/2015
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International, Irland) (COM(2015)0555 – C8-0329/2015 – 2015/2295(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0555 – C8-0329/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0363/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2015/006 IE/PWA International auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 108 Entlassungen in der PWA International Ltd (PWAI), tätig im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 33 („Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“)(4), in der NUTS-2-Region Süd- und Ostirland gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass alle entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit im Hinblick auf die Zahl der Entlassungen nicht erfüllt und unter Berufung auf das Interventionskriterium von Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung gestellt wurde, in dem unter außergewöhnlichen Umständen Ausnahmen zugelassen werden;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Irland vorgetragenen Argumente „außergewöhnliche Umstände“ darstellen und Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 442 293 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. Juni 2015 gestellt haben und die Kommission ihre Prüfung am 6. November 2015 abgeschlossen hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  stellt fest, dass PWAI 1989 in Rathcoole, Co Dublin, als Joint Venture zwischen United Technologies Corporation und Lufthansa Technik Airmotive Ireland gegründet wurde;

4.  stellt fest, dass sich Irland in den 1990er Jahren im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung spezialisiert hat und damit zunächst erfolgreich war, dann aber zunehmend unter dem aktuellen Trend, Wartungs-, Reparatur- und Überholungsleistungen in die Nähe der neuen Zentren des boomenden weltweiten Luftverkehrs, d. h. nach Asien, zu verlegen, sowie unter den nachteiligen Auswirkungen des globalen Handelsverkehrs zu leiden hatte; betrachtet zwei andere EGF-Anträge aus Irland im Bereich „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“(5) als Beleg für diese Entwicklung; stellt ferner fest, dass der Bereich der Wartungs-, Reparatur- und Überholungsleistungen in Europa schwer getroffen wurde, insbesondere in Irland, wo durch die Schließung von SR Technics 2009 und von Lufthansa Technik Airmotive Ireland 2014 etwa 1 520 Arbeitsplätzen verloren gingen;

5.  stellt fest, dass die Arbeitslosenquote in South Dublin (11,61 %) zwar nur leicht über dem landesweiten Durchschnitt (10,83 %) liegt, diese Zahlen aber dennoch auf erhebliche Standortnachteile hindeuten und die Schließung von PWAI aufgrund der ohnehin schwierigen Lage in dem Gebiet in Verbindung mit der kumulierenden Wirkung der drei großen Werksschließungen im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung innerhalb eines kurzen Zeitraums schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft hat;

6.  teilt die Auffassung, dass aufgrund der ohnehin schwierigen Lage in dem Gebiet in Verbindung mit der kumulierenden Wirkung der drei großen Werksschließungen im Bereich Wartung, Reparatur und Überholung innerhalb eines kurzen Zeitraums und aufgrund der Tatsache, dass es in Irland in diesem Bereich keine Arbeitgeber mehr gibt, eine Ausnahme von dem in Artikel  4 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehenen Schwellenwert von 500 Entlassungen gerechtfertigt werden kann; bekräftigt in dieser Hinsicht seine Empfehlung an die Kommission, entweder die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung klarzustellen oder den Schwellenwert von 500 Entlassungen zu senken;

7.  begrüßt, dass die irischen Behörden beschlossen haben, am 22. Mai 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen;

8.  begrüßt ferner, dass 108 junge Menschen, die sich weder in Arbeit noch in Ausbildung befinden und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatten, auch Zugang zu den aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen haben werden;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass Irland fünf Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung und Entwicklung der beruflichen Laufbahn, b) EGF-Fortbildungsbeihilfen, c) berufliche Aus- und Weiterbildung, d) Bildungsprogramme im tertiären Bereich und e) zeitlich befristete Beihilfen; empfiehlt, dass dieses EGF-Programm dem Muster des erfolgreich verlaufenen EGF-Programms für SR Technics folgt, das dazu führte, dass im September 2012 – weniger als 12 Monate nach dem Ende des Programms – 53,45 % der Begünstigten wieder eine Anstellung hatten; stellt fest, dass die Ausgaben für diese Maßnahmen für eine Beteiligung des EGF zwischen dem 22. Mai 2014 und dem 19. Juni 2017 in Betracht kommen;

10.  begrüßt, dass die Begünstigten an vielfältigen Schulungsmaßnahmen teilnehmen können; stellt fest, dass die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen nur einer eingeschränkten Zahl von Begünstigten zur Verfügung stehen;

11.  stellt fest, dass Schätzungen der Behörden zufolge 24,81 % der Kosten auf zeitlich befristete Beihilfen entfallen, was weit unter dem zulässigen Grenzwert von 35 % der Gesamtkosten liegt;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;

13.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn der Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.  stellt fest, dass die irischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission auf die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen hin eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effektivität der Fallprüfung;

17.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei handelspolitischen Entscheidungen die möglichen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt der EU untersucht werden;

18.  bedauert, dass die Inanspruchnahme des EGF nur für 108 entlassene Arbeitnehmer vorgeschlagen wird, die Unterstützung aus dem Instrument erhalten sollen, und weist darauf hin, dass eine weitere Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung möglicherweise nicht angemessen ist;

19.  stellt fest, dass der EGF diesem Vorschlag zufolge für die bisher geringste Zahl entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden soll;

20.  stellt fest, dass etwa 80 % der entlassenen Arbeitnehmer zwischen 30 und 54 Jahre alt sind und damit eine ausgesprochen beschäftigungsfähige Gruppe mit einem geringen Risiko der Langzeitarbeitslosigkeit bilden;

21.  weist darauf hin, dass alle 108 Entlassungen den Wirtschaftszweig „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“ betreffen, und zwar den Bereich Flugzeugtriebwerke, und dass die Arbeitnehmer somit qualifiziert und für den Arbeitsmarkt geeignet sind;

22.  betont, dass die Entlassungen in Rathcoole stattfanden, d. h. in der Nähe von Dublin, einem wirtschaftlichen und industriellen Knotenpunkt, in dem sinkende Arbeitslosigkeit, verstärkte Geschäftstätigkeit und ein allgemeines wirtschaftliches Wachstum zu verzeichnen sind;

23.  weist darauf hin, dass Verweise auf den Antrag EGF/2009/021 IE/SR Technics zu weit gehen, da dieser Fall auf das Jahr 2009 zurückgeht;

24.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik (COM(2013)0047) und EGF/2009/021 IE/SR Technics (COM(2010)0489).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(Antrag Irlands – EGF/2015/006 IE/PWA International)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2458/EU.)

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