Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie: Zuständigkeit, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatsdauer
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (2015/3037(RSO))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den von 283 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um mutmaßliche Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie zu prüfen,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
– gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa(4) und laufende Vertragsverletzungsverfahren,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2‑Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen(5),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie(6), in der gefordert wird, eine eingehende Untersuchung der Rolle und Verantwortung der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten, bei der unter anderem die Probleme, die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2011 ermittelt wurden, zu berücksichtigen sind, durchzuführen;
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (D042120),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des „Technischen Ausschusses – Kraftfahrzeuge (TCMV)“ vom 28. Oktober 2015, der durch Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzt wurde,
– gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die mutmaßlichen Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union zu prüfen;
2. beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,
–
das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, den Verpflichtungen des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nachzukommen, d. h. die für die Emissionsmessung verwendeten Prüfzyklen zu beobachten und sie – sollten sie sich dabei als nicht mehr geeignet erweisen oder den tatsächlichen Gegebenheiten in Bezug auf Emissionen nicht mehr entsprechen – so anzupassen, dass sie den in der Betriebspraxis tatsächlich entstehenden Emissionen entsprechen, obwohl Informationen über gravierende und andauernde Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte für Fahrzeuge im Normalbetrieb, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und zu den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission 2011 und 2013 sowie den im Mai 2014 zur Verfügung gestellten Untersuchungen des Internationalen Rats für sauberen Verkehr (ICCT) standen, vorlagen;
–
das mutmaßliche Versäumnis der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten zu untersuchen, ordnungsgemäße und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das ausdrückliche Verbot von Abschalteinrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durchzusetzen und diese Durchsetzung zu überwachen;
–
das mutmaßliche Versäumnis der Kommission zu untersuchen, gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 rechtzeitig Prüfungen einzuführen, die den tatsächlichen Fahrbetrieb widerspiegeln und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Abschalteinrichtungen zu ergreifen;
–
das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, die für Hersteller Anwendung finden, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verletzen, einschließlich der Verwendung von Abschalteinrichtungen, der Verweigerung des Zugangs zu Informationen und der Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007;
–
das mutmaßliche Versäumnis der Mitgliedstaaten zu untersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Sanktionen wegen Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung umgesetzt werden;
–
Informationen zu erheben und auszuwerten, um festzustellen, ob der Kommission und den Mitgliedstaaten vor der Mitteilung über einen Verstoß der Umweltschutzbehörde der Vereinigten Staaten vom 18. September 2015 Belege für die Verwendung von Abschalteinrichtungen vorlagen;
–
Informationen über die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG durch die Mitgliedstaaten zu erheben und auszuwerten, insbesondere in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 30 Absätze 1, 3 und 4;
–
Informationen zu erheben und auszuwerten, um festzustellen, ob der Kommission und den Mitgliedstaaten Belege für die Verwendung von Abschalteinrichtungen für CO2‑Emissionsprüfungen vorlagen;
–
Empfehlungen zu unterbreiten, die der Untersuchungsausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet;
3. beschließt, dass der Untersuchungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen Zwischenbericht übermittelt und seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit vorlegt;
4. legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 45 fest;
5. beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen.