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Verfahren : 2015/3017(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-1409/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/12/2015 - 9.3

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0464

Angenommene Texte
PDF 177kWORD 74k
Donnerstag, 17. Dezember 2015 - Straßburg
Lage auf den Malediven
P8_TA(2015)0464RC-B8-1409/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zur Lage auf den Malediven (2015/3017(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Malediven, insbesondere diejenigen vom 16. September 2004(1) und vom 30. April 2015(2),

−  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der EU-Wahlbeobachtungsmission bei der Parlamentswahl in der Republik Malediven vom 22. März 2014,

−  unter Hinweis auf die gemeinsame, vor Ort am 30. September 2014 abgegebene Erklärung der EU-Delegation im Einvernehmen mit den für die Malediven in Colombo akkreditierten Botschaften der EU-Mitgliedstaaten, Norwegens und der Schweiz zu Bedrohungen für die Zivilgesellschaft und die Menschenrechte auf den Malediven,

−  unter Hinweis auf die am 12. März 2015 abgegebene Erklärung der Vorsitzenden seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südasiens zu der auf den Malediven erfolgten Festnahme des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed und auf das Schreiben des Vorsitzenden seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 10. April 2015 an den Außenminister der Republik Malediven,

−  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 14. März 2015 zur Verurteilung des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed,

−  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. November 2015 zur Verhängung des Ausnahmezustands durch den Präsidenten der Malediven,

−  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), zu dessen Vertragsparteien die Malediven gehören,

−  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad al Hussein, vom 18. März 2015 zu dem Gerichtsverfahren gegen den früheren Präsidenten Mohamed Nasheed,

−  unter Hinweis auf die am 4. September 2015 abgegebene Stellungnahme Nr. 33/2015 (Malediven) der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen „Willkürliche Inhaftierungen“,

−  unter Hinweis auf die Dokumentation im Zusammenhang mit der jüngsten allgemeinen regelmäßigen Überprüfung der Malediven vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2015,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl 2013, in deren Zuge Abdulla Yameen Abdul Gayoom an die Macht kam, von Unregelmäßigkeiten überschattet war;

B.  in der Erwägung, dass Mohamed Nasheed, erster demokratisch gewählter Präsident der Malediven, am 13. März 2015 aus politischen Gründen zu 13 Jahren Haft verurteilt wurde, und in der Erwägung, dass dies von der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen „Willkürliche Inhaftierungen“ verurteilt wurde; in der Erwägung, dass sein Prozess von Unregelmäßigkeiten überschattet war; in der Erwägung, dass weitere frühere Beamte, darunter der frühere Vizepräsident Ahmed Adeeb und die früheren Verteidigungsminister Mohamed Nazim und Tholhath Ibrahim, ebenfalls verhaftet und inhaftiert wurden;

C.  in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich der stark politisierten Justiz der Malediven erhoben wurden, deren Vertreter ihre Befugnisse jahrelang überschritten haben und zugunsten der derzeitigen Regierungspartei und gegen Politiker der Opposition vorgegangen sind;

D.  in der Erwägung, dass die Regierung der Malediven am 4. November 2015 für sechs Tage den Ausnahmezustand verhängte, was offenbar geschah, um Massenproteste gegen die Regierung zu unterbinden, und in der Erwägung, dass die Regierung in weiten Kreisen dafür verurteilt wurde, die Grundrechte der Bürger ausgesetzt und dem Militär und der Polizei Befugnisse für willkürliche Durchsuchungen und Festnahmen eingeräumt zu haben;

E.  in der Erwägung, dass die Polizei auf den Malediven am 27. und 28. November 2015 Kundgebungen der Opposition unter Einsatz von Tränengas und Pfefferspray auflöste und über ein Dutzend Demonstranten festnahm, die die Freilassung des ehemaligen Präsidenten und weiterer inhaftierter Spitzenpolitiker forderten;

F.  in der Erwägung, dass Mahfooz Saeed, ein Menschenrechtsanwalt und Mitglied des Anwaltsteams des ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed, am 4. September 2015 angegriffen wurde;

G.  in der Erwägung, dass das 1953 erlassene Moratorium für die Todesstrafe auf den Malediven (das auch für Urteile galt, die gegen Minderjährige verhängt und aufgeschoben worden waren) im April 2014 außer Kraft gesetzt wurde;

H.  in der Erwägung, dass das Parlament Rechtsvorschriften erlassen hat, nach deren Maßgabe es Hochverrat gleichkommt, die Verhängung restriktiver Maßnahmen oder damit verbundener Strafen gegen die Regierung der Malediven bzw. deren Mitglieder zu fordern;

I.  in der Erwägung, dass die Malediven durch den Ausschuss der Interparlamentarischen Union für die Menschenrechte von Parlamentariern als eines der Länder eingestuft werden, die für Parlamentsmitglieder der Opposition aufgrund von Übergriffen weltweit am gefährlichsten sind und in dem oppositionelle Politiker routinemäßig eingeschüchtert, verhaftet und inhaftiert werden; in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit (darunter die Medienfreiheit), die Vereinigungsfreiheit und der demokratische Pluralismus zunehmend gefährdet sind und dass Hunderte von oppositionellen Demonstranten inhaftiert und angeklagt wurden;

J.  in der Erwägung, dass auch der zunehmende militante radikale Islamismus und die Anzahl der radikalisierten jungen Männer und Frauen, die sich dem ISIS angeschlossen haben sollen, Anlass zur Sorge geben; in der Erwägung, dass auf den Malediven Schätzungen zufolge im Verhältnis zur Einwohnerzahl weltweit am meisten Menschen für den ISIS angeworben worden sind;

K.  in der Erwägung, dass Ahmed Rilwan, ein regierungskritischer Journalist, der im August 2014 „verschwand“, immer noch vermisst wird und dass befürchtet wird, dass er tot ist;

L.  in der Erwägung, dass Banden und radikal-islamistische Gruppen – mutmaßlich im Zusammenspiel mit der Polizei – häufig Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen angreifen, die den Maßnahmen der Regierung kritisch gegenüberstehen oder der Förderung des Atheismus bezichtigt werden, und in der Erwägung, dass dies ein Klima der Einschüchterung erzeugt;

M.  in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter zunehmend schikaniert, bedroht und angegriffen werden, darunter auch die ehemalige Menschenrechtskommission der Malediven (HRCM), die der Oberste Gerichtshof dafür kritisierte, dass sie einen Bericht im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorgelegt hatte;

1.  ist zutiefst besorgt über die allmähliche Aufweichung der demokratischen Normen und die zunehmenden autoritären Tendenzen auf den Malediven, die ein Klima der Angst und der politischen Spannungen erzeugen, wodurch die Fortschritte der letzten Jahre bei der Festigung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in dem Land gefährdet werden könnten;

2.  missbilligt das drastische Vorgehen gegen politische Gegner; fordert die Regierung der Malediven auf, den ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed, den ehemaligen Vizepräsidenten Ahmed Adeeb und die ehemaligen Verteidigungsminister Tholhath Ibrahim und Mohamed Nazim sowie Scheich Imran Abdulla und weitere politische Gefangene sofort und bedingungslos freizulassen und alle Vorwürfe gegen sie fallenzulassen; ist zudem über den sich verschlechternden Gesundheitszustand des ehemaligen Präsidenten besorgt;

3.  bekräftigt, dass es die schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen Präsidenten Mohamed Nasheed zutiefst missbilligt;

4.  fordert die Regierung der Malediven auf, die uneingeschränkte Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten und das Recht auf ordnungsgemäße Gerichtsverfahren und auf ein faires, unparteiisches und unabhängiges Gerichtsverfahren zu wahren; betont, dass die Justiz- und Sicherheitsbehörden des Landes entpolitisiert werden müssen;

5.  ist vor diesem Hintergrund äußerst besorgt über die Abberufung des Generalstaatsanwalts und weist die Regierung darauf hin, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Sinne der Verfassung der Malediven ein unabhängiges Verfassungsorgan ist und dass es dem Generalstaatsanwalt möglich sein muss, sein rechtmäßiges Verfassungsmandat ohne willkürliche politische Einflussnahme oder Einschüchterung seitens anderer staatlicher Stellen auszuüben;

6.  ist zutiefst beunruhigt über die stetige Aushöhlung der Menschenrechte, die sich beispielsweise im Missbrauch des Ausnahmezustands durch die Exekutive auf den Malediven äußert, sowie darüber, dass eine weitere Verschlechterung droht; erinnert die Republik Malediven an ihre Zusagen auf internationaler Ebene, was die Wahrung der Menschenrechte betrifft, darunter die Rechte des Kindes und die Grundfreiheiten;

7.  fordert die Schaffung eines echten Dialogs zwischen allen politischen Parteien über die Zukunft dieses instabilen Inselstaats;

8.  fordert die Regierung der Malediven auf, das Recht auf Protest und das Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu achten und eingeschränkt zu fördern und nicht danach zu trachten, diese Rechte einzuschränken; fordert die Regierung der Malediven überdies auf, der Straffreiheit für Bürgerwehren, die Gewalt gegen friedliche Demonstranten, kritische Medien, Mitglieder der Zivilgesellschaft sowie Personen, die sich für religiöse Toleranz einsetzen, angewandt haben, ein Ende zu bereiten; fordert die Malediven auf, ihren internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen;

9.  fordert die Regierung der Malediven auf, die Rechte von Aktivisten, die für die Demokratie eintreten, moderaten Muslimen und Anhängern des Säkularismus sowie von denjenigen, die die Förderung der Ideologie der wahhabitischen Salafisten auf den Malediven ablehnen, zu wahren und ihr Recht auf Mitwirkung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens auf den Malediven zu sichern;

10.  weist darauf hin, dass die Medienfreiheit der Eckpfeiler einer funktionierenden Demokratie ist; fordert die Regierung und die Behörden der Malediven dazu auf, für einen angemessenen Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverfechtern zu sorgen, die aufgrund ihrer rechtmäßigen Arbeit Drohungen und Übergriffen ausgesetzt sind, und in diesem Zusammenhang eine ordnungsgemäße Untersuchung des Verschwindens von Ahmed Rilwan, des Übergriffs auf Mahfooz Saeed und der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und unabhängige Einrichtungen zu ermöglichen;

11.  fordert dringend, das Moratorium für die Todesstrafe wieder zu verhängen, diese Strafe schließlich ganz abzuschaffen und das Strafgesetzbuch dahingehend zu überarbeiten, dass keine körperliche Züchtigung mehr angewandt wird;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Touristen, die eine Reise auf die Malediven planen, eingehend vor der Menschenrechtsbilanz der Malediven zu warnen; fordert ferner den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, die Menschenrechtslage und die politische Lage auf den Malediven genau im Auge zu behalten;

13.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten angesichts der anhaltenden Rückschritte im Demokratiebereich und der sich stetig verschlechternden Lage der Menschenrechte auf den Malediven dazu auf, restriktive Maßnahmen in Form gezielter Sanktionen zu ergreifen, mit denen die Vermögenswerte eingefroren werden, die Mitglieder der Regierung der Malediven und ihre führenden Unterstützer in der Geschäftswelt der Malediven im Ausland besitzen, und zudem Reiseverbote für sie zu verhängen;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Malediven zu übermitteln.

(1) ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S.165.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0180.

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