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Verfahren : 2015/3018(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-1412/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/12/2015 - 9.4

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0465

Angenommene Texte
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Donnerstag, 17. Dezember 2015 - Straßburg
Malaysia
P8_TA(2015)0465RC-B8-1412/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu Malaysia (2015/3018(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Malaysia,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zur Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und dem ASEAN(1),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 15. April 2015 zu der von Malaysia unlängst angenommenen Änderung des Gesetzes über Volksverhetzung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 17. März 2015 zu der Verhaftung von Nurul Izzah, einem oppositionellen Mitglied des Parlaments von Malaysia,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 10. Februar 2015 zu der Verurteilung des malaysischen Oppositionspolitikers Anwar Ibrahim,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 9. April 2015 zu den Entwürfen von Gesetzen gegen den Terrorismus bzw. über Volksverhetzung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Presseerklärung des EAD zum politischen Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und dem ASEAN vom 23. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf die Tagung der Vereinten Nationen vom Oktober 2013 zur allgemeinen regelmäßigen Überprüfung,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Menschenhandel vom Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die zweite allgemeine regelmäßige Überprüfung Malaysias vor dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom Oktober 2013 und die daraus hervorgegangenen Empfehlungen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zu Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahre 1998,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtserklärung des Verbands südostasiatischer Nationen,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU Malaysia für einen sehr wichtigen politischen und wirtschaftlichen Partner in Südostasien hält; in der Erwägung, dass die EU und Malaysia derzeit ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und ein Freihandelsabkommen aushandeln;

B.  in der Erwägung, dass Möglichkeiten für Diskussionen in der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit in Malaysia gegenwärtig stark beschnitten werden, da die Regierung auf strafrechtliche Bestimmungen mit unklarem Wortlaut zurückgreift, um ihre Kritiker zum Schweigen zu bringen, Unmutsäußerungen in der Öffentlichkeit zu unterdrücken und friedliche Kundgebungen niederzuschlagen, was auch für Diskussionen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt; in der Erwägung, dass zu diesen Rechtsvorschriften unter anderem das Gesetz über Volksverhetzung, das Gesetz über Druckmaschinen und Veröffentlichungen, das Kommunikations- und Multimedia-Gesetz und das Gesetz über friedliche Versammlungen zählen;

C.  in der Erwägung, dass am 3. Dezember 2015 im malaysischen Parlament per Mehrheitsvotum das Gesetz über den Rat für nationale Sicherheit verabschiedet wurde; in der Erwägung, dass dem Rat für nationale Sicherheit, der unter dem Vorsitz des Premierministers zusammentritt, durch dieses Gesetz umfassende Befugnisse verliehen werden, auf deren Grundlage in allen Gebieten, in denen vermeintlich ein Sicherheitsrisiko besteht, der Notstand ausgerufen werden kann, wodurch den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse eingeräumt werden, auch ohne richterliche Anordnung Verhaftungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass seit Anfang 2014 allein schon unter Rückgriff auf das Gesetz über Volksverhetzung gegen mindestens 78 Personen Ermittlungen eingeleitet wurden oder Klage erhoben wurde;

E.  in der Erwägung, dass im Februar 2015 im Anschluss an politisch motivierte strafrechtliche Ermittlungen, die in ein Strafverfahren mündeten, bei dem die internationalen Normen für faire Verfahren missachtet wurden, der frühere Oppositionsführer Anwar Ibrahim wegen Unzucht verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihm angemessene medizinische Versorgung verweigert wurde;

F.  in der Erwägung, dass LGBTI-Personen in Malaysia gemäß dem Gesetz gegen Unzucht und regionalen Gesetzen, mit denen Transvestitismus verboten wird, kriminalisiert werden und dass diese Personen politischen Hassreden, willkürlichen Festnahmen, körperlicher und sexueller Gewalt, Verhaftungen und anderen Übergriffen ausgesetzt sind;

G.  in der Erwägung, dass sich der malaysische Karikaturist Zulkiflee Anwar Ulhaque (Zunar) auf der Grundlage des Gesetzes über Volksverhetzung vor Gericht verantworten muss, weil er regierungskritische Tweets in Bezug auf die Verurteilung von Anwar Ibrahim verbreitet hat; in der Erwägung, dass der Blogger Khalid Ismath und der Wissenschaftler Azmi Sharom wegen ähnlicher Sachverhalte unter Anklage gestellt wurden;

H.  in der Erwägung, dass Malaysias Korruptionsbekämpfungskommission den Premierminister befragt hat – im Zusammenhang mit Bestechungsvorwürfen, nachdem auf seinem Bankkonto umgerechnet über 600 Millionen EUR ohne Beleg der Quelle und ohne Zweckbestimmung entdeckt worden waren, und zu weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dass im Zusammenhang mit Geschäften, an denen das von ihm gegründete staatliche Unternehmen 1Malaysia Development Berhad (1MDB) beteiligt war, umgerechnet mehrere hundert Millionen EUR verschwunden seien;

I.  in der Erwägung, dass auf der Grundlage des Gesetzes über Druckmaschinen und Veröffentlichungen Medienunternehmen und Verlage mit Auflagen belegt wurden, nachdem sie über diese Vorwürfe berichtet hatten, und dass der Anwalt Matthias Chang und der Politiker Khairuddin Abu Hassan inhaftiert wurden, nachdem sie diesen Vorwürfen nachgegangen waren;

J.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin während ihres Besuchs in Malaysia am 5. und 6. August 2015 Bedenken über den missbräuchlichen Rückgriff auf strafrechtliche Bestimmungen geäußert hat;

K.  in der Erwägung, dass die malaysische Polizei laut den Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen in zunehmendem Maße auf Folter, nächtliche Festnahmen, nicht zu rechtfertigende Untersuchungshaft und selektive strafrechtliche Verfolgung zurückgreift;

L.  in der Erwägung, dass Malaysia nach wie vor die Todesstrafe vollstreckt und gegenwärtig bis zu 1000 Häftlinge auf ihre Hinrichtung warten;

M.  in der Erwägung, dass Malaysia Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist und derzeit den ASEAN-Vorsitz führt, und in der Erwägung, dass vom 18. bis 22. November 2015 in Kuala Lumpur das 27. Gipfeltreffen des ASEAN stattgefunden hat;

1.  bekräftigt das starke Engagement der EU für die Bevölkerung Malaysias, mit der die EU seit langer Zeit intensive politische, wirtschaftliche und kulturelle Kontakte pflegt;

2.  missbilligt die sich verschlechternde Lage der Menschenrechte in Malaysia und insbesondere die Unterdrückung der Medien und von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Wissenschaftlern und politischen Aktivisten; erklärt sich besorgt über die außergewöhnlich hohe Zahl der Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über Volksverhetzung angeklagt oder inhaftiert sind;

3.  äußert insbesondere seine Sorge über die Annahme des Gesetzes über den Rat für nationale Sicherheit und fordert nachdrücklich die Rücknahme dieses Gesetzes; fordert die Regierung auf, zwischen den zwingenden Geboten, einerseits die nationale Sicherheit und andererseits die bürgerlichen und politischen Rechte zu schützen, ein ausgewogenes Verhältnis zu wahren;

4.  fordert die Regierung Malaysias nachdrücklich auf, unverzüglich alle politischen Gefangenen, auch den früheren Oppositionsführer Anwar Ibrahim, freizulassen, ihnen angemessene medizinische Versorgung zu gewähren und politisch motivierte Anschuldigungen fallenzulassen, auch jene gegen den Karikaturisten Zulkiflee Anwar Haque (Zunar), den Blogger Khalid Ismath, den Wissenschaftler Azmi Sharom, die politischen Dissidenten Khairuddin Abu Hassan und Matthias Chang und die Menschenrechtsverfechterinnen Lena Hendry und Maria Chin Abdullah;

5.  fordert die Staatsorgane Malaysias nachdrücklich auf, das Gesetz über Volksverhetzung aufzuheben und sämtliche Rechtsvorschriften – beispielsweise das Gesetz über die Verhütung des Terrorismus, das Gesetz über Druckmaschinen und Veröffentlichungen, das Kommunikations- und Multimedia-Gesetz und das Gesetz über friedliche Versammlungen sowie andere einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzbuchs – mit den internationalen Normen in den Bereichen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Schutz der Menschenrechte in Einklang zu bringen; fordert die Staatsorgane Malaysias auf, friedliche Versammlungen zu ermöglichen und landesweit die Sicherheit aller Teilnehmer und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu garantieren;

6.  fordert nachdrücklich die Einsetzung einer unabhängigen Kommission zur Prüfung von Beschwerden über die Polizei und polizeilichen Fehlverhaltens (Independent Police Complaints and Misconduct Commission, IPCMC), die 2005 von der polizeilichen Untersuchungskommission empfohlen worden war, um Vorwürfe prüfen zu lassen, dass es in Polizeigewahrsam zu Folter und Todesfällen gekommen sei;

7.  betont, dass die Bestechungsvorwürfe unbedingt unabhängig und transparent geprüft werden müssen und dass eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Ermittlern erforderlich ist; legt der Regierung Malaysias eindringlich nahe, von Druck auf die Korruptionsbekämpfungskommission des Landes Abstand zu nehmen;

8.  bedauert zutiefst, dass es immer mehr rassistische Gruppen gibt, die dem Entstehen ethnischer Spannungen zusätzlich Vorschub leisten;

9.  legt der Regierung Malaysias nahe, mit den Oppositionsparteien und Akteuren der Zivilgesellschaft in einen Dialog einzutreten;

10.  fordert die Regierung Malaysias auf, zentrale internationale Übereinkommen im Bereich Menschenrechte zu ratifizieren, darunter den IPBPR, den IPWSKR, das Übereinkommen gegen Folter, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das IAO-Übereinkommen Nr. 169, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und sein Fakultativprotokoll;

11.  fordert die Regierung Malaysias auf, im Zusammenhang mit allen Sonderverfahren der Vereinten Nationen eine Dauereinladung auszusprechen, damit die Sonderberichterstatter nach Malaysia einreisen können, ohne zuvor um eine Einladung ersuchen zu müssen;

12.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Todesstrafe grausam, unmenschlich und entwürdigend ist, und fordert Malaysia auf, als ersten Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe bei allen entsprechenden Straftatbeständen ein Moratorium einzuführen und alle Todesurteile in Haftstrafen umzuwandeln;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie ihre Politik gegenüber Malaysia aufeinander abzustimmen, um mit allen denkbaren Mitteln Reformen in den genannten problematischen Bereichen anzuregen, auch im Kontext der Vereinten Nationen, zumal Malaysia 2015–2016 nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats ist;

14.  fordert die EU-Delegation in Malaysia nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um die Finanzierung von Vorhaben zur Förderung der Meinungsfreiheit und um die Reform repressiver Rechtsvorschriften zu intensivieren und zum Schutz von Menschenrechtsverfechtern alle geeigneten Instrumente einzusetzen, auch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte; fordert eindringlich die Rücknahme des Gesetzes gegen Unzucht und fordert den EAD auf, im Einklang mit den Leitlinien zum Schutz und zur Förderung der Rechte von LGBTI-Personen stärker für die Rechte von LGBTI-Personen in Malaysia einzutreten, die mit Gewalt und Verfolgung konfrontiert sind, und insbesondere auf die Entkriminalisierung von Homosexualität und Transgenderismus hinzuwirken;

15.  bekräftigt, dass der politische Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und dem ASEAN ein wichtiges und zugleich nützliches Instrument ist, wenn es darum geht, bewährte Verfahren auszutauschen und Initiativen zum Kapazitätsaufbau zu unterstützen;

16.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass während der künftigen Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen und ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Malaysia Menschenrechtsangelegenheiten gebührend Rechnung getragen wird;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Parlament und der Regierung Malaysias, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten des ASEAN zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0022.

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