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Verfahren : 2015/2229(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0344/2015

Eingereichte Texte :

A8-0344/2015

Aussprachen :

PV 16/12/2015 - 15
CRE 16/12/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 17/12/2015 - 9.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0470

Angenommene Texte
PDF 330kWORD 190k
Donnerstag, 17. Dezember 2015 - Straßburg
Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
P8_TA(2015)0470A8-0344/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und zur Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2015/2229(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen (VN), insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die am 16. Dezember 1966 in New York verabschiedet wurden,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(1),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 8, 21 und 23 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 25. Juni 2012 angenommen hat(2),

–  unter Hinweis auf die EU-Menschenrechtsleitlinien,

–  unter Hinweis auf die vom Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 12. Mai 2014 angenommenen Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline(3),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit(4),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bei ihren Besuchen außerhalb der Europäischen Union(5),

–  unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt, der vom Rat am 22. Juni 2015 angenommen wurde(6),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019), den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat(7),

–  unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen – Veränderung des Lebens von Mädchen und Frauen mithilfe der EU-Außenbeziehungen (2016–2020) (GAP II), der am 26. Oktober 2015 vom Rat angenommen wurde(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“(9),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2014 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes(10),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte(11),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2015 zu Gleichstellungsfragen in der Entwicklungspolitik(12),

–  unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution 1325 zu Frauen und Frieden und Sicherheit(13),

–  unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu den Maßnahmen der EU zugunsten von Menschenrechtsverteidigern(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zum Thema „Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: die Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten“(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu den Prioritäten der EU für die 25. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHCR)(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015(21),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zum Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Erneuerung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Machtgleichstellung der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zur Todesstrafe(29),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2014 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2014–2015“(30),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 8. März 2011 an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand(31),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 25. Mai 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“(32),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. April 2014 mit dem Titel „A right-based approach, encompassing all human rights for EU development Cooperation“ (An Rechtsnormen orientierter, alle Menschenrechte einschließender Ansatz für die Entwicklungszusammenarbeit)(SWD(2014)0152),

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten transnationaler und anderer Unternehmen geregelt werden können, gefordert wird(33),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 über den neuen Ansatz der EU in Bezug auf die Menschenrechte und Demokratie – Bewertung der Maßnahmen des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) seit seiner Einrichtung(34),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 von UNFPA/UNICEF zum gemeinsamen Programm gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien(35),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0344/2015),

A.  in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV verpflichtet ist, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zu entwickeln, die von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Einhaltung der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Völkerrechts geleitet wird;

B.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 EUV der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitritt;

C.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler des auswärtigen Handelns der EU sein müssen;

D.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU sowie zwischen den auswärtigen politischen Maßnahmen der Union eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche EU-Menschenrechtspolitik darstellt; in der Erwägung, dass eine verbesserte Kohärenz die EU in die Lage versetzen sollte, rascher in frühen Phasen von Menschenrechtsverletzungen zu reagieren;

E.  in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

F.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte weltweit infrage gestellt wird und gefährdet ist; in der Erwägung, dass die universelle Gültigkeit der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimen insbesondere in multilateralen Foren ernsthaft infrage gestellt wird;

G.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer unter nicht demokratischen und unterdrückerischen Regimen lebt und die Freiheit in den letzten Jahren weltweit kontinuierlich abgenommen hat; in der Erwägung, dass die Nichtachtung von Menschenrechten mit Kosten für die Gesellschaft und für den Einzelnen verbunden ist;

H.  in der Erwägung, dass es weltweit, unter anderem im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, zahlreiche Versuche gibt, den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft einzuschränken;

I.  in der Erwägung, dass nicht nur die Durchführung freier Wahlen ein Kennzeichen für demokratische Regime ist, sondern auch die transparente Staatsführung, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Meinungsfreiheit, die Achtung der Menschenrechte, ein unabhängiges Justizsystem und die Achtung des Völkerrechts sowie der internationalen Abkommen und Leitlinien über die Achtung der Menschenrechte;

J.  in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) anlässlich der Vorstellung des neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie erklärte, dass sie den Menschenrechten im Rahmen ihres Mandates eine übergeordnete Stellung einräumen werde und ihr die Menschenrechte in allen Beziehungen zu den EU-Organen sowie zu Drittländern, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft als Kompass dienen würden; in der Erwägung, dass im Jahr 2017 eine Zwischenbewertung des Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie durchgeführt wird, die mit der Zwischenbewertung der externen Finanzinstrumente zusammenfällt, was zu einer stärkeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU beitragen sollte;

K.  in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD), die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten für die Umsetzung des neuen Aktionsplans verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die Missionen und Vertretungen der EU in Drittländern einen ergänzenden Beitrag zum Erfolg des Aktionsplans leisten können;

L.  in der Erwägung, dass angemessene Mittel bereitgestellt und so effizient wie möglich eingesetzt werden müssen, um die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern zu stärken;

M.  in der Erwägung, dass die EU mehr unternehmen sollte, um zu ermitteln, wie sich ihre eigene Politik auf die Menschenrechte auswirkt, und um die positiven Auswirkungen zu maximieren, die negativen Auswirkungen zu verhindern und abzumildern sowie den Zugang zu Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

N.  in der Erwägung, dass eine Zusammenarbeit mit den Entscheidungsträgern und Behörden in Drittländern in sämtlichen bilateralen und multilateralen Foren eines der wirksamsten Instrumente für den Umgang mit Menschenrechtsfragen in Drittländern darstellt; in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft in Drittländern ein zentraler Gesprächspartner bei der Gestaltung und Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU ist;

O.  in der Erwägung, dass die EU die enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern in Drittländern als eine ihrer Hauptprioritäten bei der Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen erachtet;

P.  in der Erwägung, dass der internationalen Zusammenarbeit bei der Stärkung der Achtung der Grundrechte und der wirksamen parlamentarischen Kontrolle von Nachrichtendiensten, die digitale Überwachungstechnologie einsetzen, eine größere Rolle zukommen sollte;

Q.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen enge Verbündete sind, ihm finanzielle, politische, diplomatische und logistische Unterstützung leisten und die universelle Gültigkeit des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität verteidigen, um die Unabhängigkeit des IStGH zu stärken;

R.  in der Erwägung, dass die Politik zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie in allen anderen Politikbereichen der EU mit außenpolitischer Dimension, zu denen auch die Bereiche Entwicklung, Migration, Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Erweiterung und Handel gehören, Berücksichtigung finden sollte, um weiterhin die Achtung der Menschenrechte zu fördern;

S.  in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Handelspolitik der EU im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird;

T.  in der Erwägung, dass die verschiedenen Formen von Migration eine bedeutende Herausforderung für die Außenpolitik der EU darstellen, für die sofortige, wirksame und dauerhafte Lösungen erforderlich sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Menschenrechte von Menschen in Not, wie etwa denjenigen, die vor Krieg und Gewalt fliehen, entsprechend den europäischen Werten und internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden;

U.  in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft eine Krisenzeit erlebt hat, die Folgen für die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und die Lebensbedingungen der Menschen (steigende Arbeitslosigkeit, Armut, Zunahme der Ungleichheiten und der prekären Beschäftigungsverhältnisse, sinkende Qualität von Dienstleistungen und Beschränkungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen) und somit für ihr Wohlergehen haben könnte;

V.  in der Erwägung, dass die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit auf der Grundlage allgemeingültiger und unteilbarer Werte zu einer der Prioritäten der EU werden sollten und bedingungslos unterstützt werden müssen; in der Erwägung, dass diese Rechte weiterhin stark bedroht sind und die Anzahl entsprechender Verstöße beträchtlich angestiegen ist;

W.  in der Erwägung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der Prioritäten der EU im Rahmen ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik ist; in der Erwägung, dass im Juni 2016 in Oslo (Norwegen) der 6. Weltkongress gegen die Todesstrafe stattfinden soll;

X.  in der Erwägung, dass sich Kinder, Frauen und Angehörige von Minderheiten, insbesondere in Kriegsgebieten, immer öfter konkret mit Bedrohungen, Gewalttaten und sexueller Gewalt konfrontiert sehen;

Y.  in der Erwägung, dass der Sacharow-Preis im Jahr 2014 an Dr. Denis Mukwege wegen seines rastlosen Eintretens – als Arzt und Menschenrechtsverteidiger – für die Opfer von sexueller Gewalt und Genitalverstümmelung verliehen wurde; in der Erwägung, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine grundlegende Verletzung der Rechte von Frauen und Kindern darstellt und dass die Bekämpfung der Genitalverstümmelung und der sexuellen Gewalt unbedingt in den Mittelpunkt der Außen- und Menschenrechtspolitik der EU gestellt werden muss;

Z.  in der Erwägung, dass 2014 schätzungsweise 230 Millionen Kinder, die derzeit in von bewaffneten Konflikten betroffenen Staaten und Gebieten leben, extremer Gewalt, Traumata, Zwangsrekrutierung und gezielten Angriffen durch gewalttätige Gruppen ausgesetzt waren;

AA.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht aller Menschen auf einen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“, anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben und dass zu diesem Lebensstandard auch die medizinische Versorgung gehört; in der Erwägung, dass in der Resolution 26/28 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)(36) gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten Sozialforums des UNHRC der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eines der Grundrechte jedes Menschen ist, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung;

AB.  in der Erwägung, dass sich der Klimawandel auf den Zugang zu Wasser, natürlichen Ressourcen und Lebensmitteln auswirkt;

AC.  in der Erwägung, dass die absichtliche und systematische Zerstörung wertvoller archäologischer Stätten, die Teil des Weltkulturerbes sind, durch Terrororganisationen und kriegführende Gruppen zum Ziel hat, die Bevölkerung zu destabilisieren und sie ihrer kulturellen Identität zu berauben, und daher nicht nur als Kriegsverbrechen sondern auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden sollte;

Allgemeine Erwägungen

1.  zeigt sich zutiefst darüber besorgt, dass Menschenrechte und demokratische Werte, wie die Meinungs-, Gedanken-, Gewissens-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, zunehmend in vielen Teilen der Welt, unter anderem unter autoritären Regimen, bedroht sind; zeigt sich auch zutiefst darüber besorgt, dass der öffentliche Raum für die Zivilgesellschaft immer stärker beschränkt wird und weltweit eine steigende Anzahl von Menschenrechtsverteidigern angegriffen wird;

2.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich entsprechend ihrer Verpflichtung, die sie im Rahmen des EUV eingegangen sind, stärker zu bemühen, die Menschenrechte und demokratischen Werte in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zur übrigen Welt zu rücken; stellt fest, dass die EU beim Umgang mit schweren Menschenrechtsverletzungen in Drittländern geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, insbesondere im Falle autoritärer Regime, auch durch Beziehungen, die Handel, Energie oder Sicherheit betreffen;

3.  betont erneut, wie enorm wichtig es ist, eine stärkere Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Werte sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass dieser Bericht zwar die außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Menschenrechte beleuchtet, das Parlament aber ebenfalls einen Jahresbericht zur Lage der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ausgearbeitet wird, annimmt; betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, für mehr Konsistenz und Kohärenz zu sorgen sowie doppelte Standards bei den externen Politikbereichen der EU und allen ihren Instrumenten zu vermeiden;

4.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die internen Herausforderungen im Bereich der Menschenrechte, zum Beispiel die Situation der Roma, die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Diskriminierung von LGBTI, Rassismus, Gewalt gegen Frauen, die Haftbedingungen und die Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten, wirksam anzugehen, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik zu wahren;

5.  besteht darauf, dass es wichtig ist, für Kohärenz der EU-Politik in Bezug auf Situationen der Besetzung oder Annektierung von Gebieten zu sorgen; weist darauf hin, dass die Politik der EU bei sämtlichen Situationen dieser Art vom humanitären Völkerrecht geleitet sein sollte;

6.  spricht sich nachdrücklich gegen die Annektierung, Besetzung und Kolonisierung von Gebieten aus und besteht auf dem unveräußerlichen Selbstbestimmungsrecht der Völker;

7.  ist der Auffassung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Förderung von Menschenrechten und Demokratie in der Welt mit einer Stimme sprechen und sicherstellen müssen, dass ihre Botschaft Gehör findet;

8.  betont darüber hinaus die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat, dem EAD, dem Parlament und den EU-Delegationen im Hinblick auf eine Verbesserung der allgemeinen Kohärenz der EU-Politik in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie sowie ihre zentrale Bedeutung in allen EU-Politikfeldern mit außenpolitischer Dimension, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Sicherheit, Beschäftigung, Migration, Handel und Technologie;

9.  fordert die EU auf, die Auswirkungen ihrer eigenen Politik auf die Menschenrechte in vollem Umfang zu verbessern und zu systematisieren und sicherzustellen, dass diese Untersuchungen dazu dienen, ihre Politik in der Folge neu auszurichten; fordert die EU auf, wirksamere Verfahren zu entwickeln, um die positiven Auswirkungen ihrer Politik auf die Menschenrechte zu maximieren, die negativen Auswirkungen zu verhindern und abzumildern sowie den Zugang zu Abhilfemaßnahmen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

10.  verweist auf sein langfristiges Engagement für die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte, dem unter anderem durch die jährliche Verleihung des Sacharow-Preises für geistige Freiheit, die Arbeit des Unterausschusses Menschenrechte und die monatlichen Plenardebatten und Entschließungen zu Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit Ausdruck verliehen wird;

11.  ist zutiefst besorgt über die absichtliche und systematische Zerstörung und Plünderung wertvoller archäologischer Stätten, die Teil des Weltkulturerbes sind, durch Terrororganisationen und kriegführende Gruppen, die die Bevölkerung destabilisieren und ihrer kulturellen Identität berauben wollen und ihre Gewalttaten durch den illegalen Handel mit gestohlenen Kunstwerken finanzieren; fordert die Kommission daher auf, den illegalen Handel mit Kunstschätzen aus Kriegsgebieten in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der UNESCO zu unterbinden und Initiativen zu erarbeiten, die dem Schutz des kulturellen Erbes in Kriegsgebieten dienen; fordert die Kommission auf, die absichtliche Zerstörung des gemeinsamen Erbes der Menschheit als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen und rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen;

Politikinstrumente der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie weltweit

EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt

12.  begrüßt die Annahme des EU-Jahresberichts 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt; ist der Auffassung, dass der Jahresbericht ein unentbehrliches Instrument zur Prüfung, Vermittlung und Erörterung der EU-Politik in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Welt darstellt; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine umfassende Weiterverfolgung der Themen, die in dem Jahresbericht angesprochen wurden, zu sorgen, einschließlich konkreter Vorschläge, die auf die Lösung dieser Probleme maßgeschneidert sind, sowie für eine stärkere Kohärenz der verschiedenen Berichte über die auswärtige Politik der EU für Menschenrechte und Demokratie;

13.  wiederholt seine Einladung an die VP/HV zu zwei Plenarsitzungen pro Jahr – eine zum Zeitpunkt der Vorstellung des EU-Jahresberichts und eine weitere zur Auseinandersetzung mit dem Bericht des Parlaments – für eine Diskussion mit den Mitgliedern des Europäischen Parlaments; betont, dass die schriftlichen Antworten der Kommission und des EAD auf die Entschließung des Parlaments zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie eine wichtige Rolle im Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen spielen, da sie eine systematische und gründliche Weiterbehandlung aller durch das Parlament aufgeworfenen Punkte erlauben;

14.  zollt dem EAD und der Kommission Anerkennung für ihre umfangreiche Berichterstattung in Bezug auf die Maßnahmen der EU im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie im Jahr 2014; vertritt jedoch die Auffassung, dass das derzeitige Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie dahingehend verbessert werden könnte, dass eine bessere Übersicht über die konkreten Auswirkungen der EU-Maßnahmen im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern sowie der erzielten Fortschritte vermittelt und ein leserfreundlicheres Layout verwendet wird; fordert außerdem eine Berichterstattung über die Schritte, die als Reaktion auf die Entschließungen des Parlaments zu Fällen von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unternommen wurden;

15.  empfiehlt in dieser Hinsicht, dass der EAD bei der Ausarbeitung des Jahresberichts einen analytischeren Ansatz verfolgen und gleichzeitig weiterhin über die Umsetzung des strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU berichten sollte; vertritt die Auffassung, dass in dem Jahresbericht nicht lediglich die Erfolge der EU und die bewährten Verfahren in dem Bereich hervorgehoben werden sollten, sondern auch aufgezeigt werden sollte, mit welchen Herausforderungen und Einschränkungen sich die EU im Rahmen ihrer Bemühungen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in Drittländern konfrontiert sieht und welche Lehren für konkrete zukünftige Maßnahmen gezogen werden können;

16.  hält daher an seiner bisherigen Ansicht fest, dass die im Jahresbericht enthaltenen Länderberichte weniger beschreibend und weniger statisch gestaltet werden sollten und stattdessen eine bessere Darstellung der Umsetzung der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien sowie einen Überblick über die Auswirkungen der EU-Maßnahmen vor Ort enthalten sollten;

Strategischer Rahmen der EU und der (neue) Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie

17.  wiederholt seine Ansicht, dass die Annahme des strategischen Rahmens sowie des ersten Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie im Jahr 2012 einen wichtigen Meilenstein für die EU darstellt, um die Themen Menschenrechte und Demokratie ausnahmslos in ihre Beziehungen zur übrigen Welt einzubeziehen;

18.  begrüßt die Annahme eines neuen Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 durch den Rat im Juli 2015; beglückwünscht den EAD für die Konsultierung der Kommission, des Parlaments, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft sowie der regionalen und internationalen Organisationen im Verlauf der Bewertung des ersten Aktionsplans und der Ausarbeitung der neuen Fassung;

19.  begrüßt das erneuerte Engagement der EU für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und die Unterstützung der Demokratie weltweit; stellt fest, dass der EU durch den Aktionsplan die Möglichkeit gegeben wird, einen gezielteren, systematischeren und koordinierteren Ansatz im Bereich Menschenrechte und Demokratie anzunehmen sowie die Wirkung ihrer politischen Maßnahmen und Instrumente vor Ort zu verstärken; unterstützt in dieser Hinsicht die Priorisierung von fünf strategischen Handlungsbereichen;

20.  fordert die VP/HV, den EAD, die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine wirksame und kohärente Umsetzung des neuen Aktionsplans sicherzustellen; weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, die Wirksamkeit der von der EU zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie in der Welt verwendeten Instrumente zu erhöhen sowie deren Wirkung auf lokaler Ebene zu maximieren; betont, dass für eine schnelle und angemessene Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen gesorgt werden muss; betont erneut, dass es wichtig ist, die Anstrengungen zur Einbeziehung der Bereiche Menschenrechte und Demokratie in alle außenpolitischen Maßnahmen der EU, einschließlich auf hoher politischer Ebene, zu intensivieren;

21.  betont, dass die EU zur Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele, die sie sich im Rahmen des neuen Aktionsplans gesetzt hat, ausreichende Mittel sowie entsprechendes Fachwissen – sowohl in Bezug auf speziell eingesetzte Humanressourcen in den Delegationen und in den Zentraldienststellen als auch auf die Mittel, die für Projekte zur Verfügung stehen – bereitstellen muss;

22.  bekräftigt seine Ansicht, dass ein solider Konsens und eine verstärkte Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen erforderlich sind, um auf kohärente und konsequente Weise die Agenda für Menschenrechte und Demokratie voranzubringen; erinnert daran, dass der Aktionsplan sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten betrifft: betont deshalb nachdrücklich, dass sich die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Aktionsplans und des strategischen Rahmens der EU stärker zu eigen machen und als ihren eigenen Plan zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie auf bilateraler und multilateraler Ebene nutzen sollten; nimmt die vorgesehene Zwischenbewertung des neuen Aktionsplans positiv zur Kenntnis und betont, wie wichtig umfangreiche Konsultationen sind, um in kohärenter Weise den Ergebnissen Ausdruck zu verleihen, die bei der Einbeziehung der Menschenrechte in alle Politikbereiche erzielt wurden;

23.  fordert in diesem Zusammenhang den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) nachdrücklich dazu auf, die Themenbereiche Demokratie und Menschenrechte regelmäßig zu erörtern; fordert den Rat (Auswärtige Angelegenheiten) erneut auf, jährlich eine öffentliche Debatte über das Handeln der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratie zu führen;

24.  zollt dem EAD und der Kommission Anerkennung für ihre Berichterstattung über die Umsetzung des ersten Aktionsplans und hofft, dass diese Berichterstattung auch im Rahmen des neuen Aktionsplans fortgesetzt wird; bekräftigt zudem seine Entschlossenheit, sich an der Umsetzung des neuen Aktionsplans zu beteiligen und dazu konsultiert zu werden;

25.  fordert die VP/HV auf, in Koordination mit allen weiteren Mitgliedern der Kommission ein Programm auszuarbeiten, im Rahmen dessen die Menschenrechte bei unterschiedlichen Maßnahmen der EU durchgängig berücksichtigt werden, insbesondere in den Bereichen Entwicklung, Migration, Umwelt, Beschäftigung, Datenschutz im Internet, Handel, Investitionen, Technologie und Unternehmen;

Übersicht über andere Politikinstrumente der EU

Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte

26.  erinnert an die Bedeutung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (EUSR) für die Verbesserung der Sichtbarkeit der EU sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte sowie der demokratischen Grundsätze in der gesamten Welt; würdigt die bemerkenswerten Erfolge des gegenwärtigen Mandatsträgers und seine Bemühungen um einen regelmäßigen Austausch mit dem Parlament und der Zivilgesellschaft;

27.  begrüßt die Verlängerung des Mandats des EUSR bis Februar 2017 und bringt erneut seine Forderung zum Ausdruck, dieses Mandat in ein ständiges Mandat umzuwandeln; fordert daher, dass das Mandat dahingehend überarbeitet wird, dass dem EUSR das Initiativrecht eingeräumt wird und ihm angemessenes Personal und ausreichende finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, er öffentlich über Menschenrechtsfragen sprechen, über die positiven Ergebnisse von Besuchen in Drittländern berichten und den Standpunkt der EU zu Menschenrechtsfragen mitteilen darf, um die Rolle des EUSR dadurch zu stärken, dass seine Sichtbarkeit und Wirksamkeit verbessert wird;

28.  wiederholt seine Forderung an den Rat, in das Mandat der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die geografischen Gebiete die Anforderung zur engen Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte aufzunehmen;

Länderspezifische Menschenrechtsstrategien und Rolle der EU-Delegationen

29.  stellt fest, dass 132 länderspezifische Menschenrechtsstrategien vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gebilligt wurden, denen gemeinsame Bemühungen der EU-Delegationen, EU-Organe und Mitgliedstaaten vorangingen; bekräftigt seine Unterstützung des Ziels der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien, das darin besteht, die Maßnahmen der EU individuell an die Situation und Bedürfnisse jedes einzelnen Landes anzupassen; verweist auf die Notwendigkeit, die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien kontinuierlich zu bewerten und bei Bedarf anzupassen, und fordert eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Informationsaustauschs zwischen den EU-Delegationen, den Botschaften der Mitgliedstaaten und den EU-Organen bei der Ausarbeitung und Umsetzung der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien;

30.  bekräftigt erneut, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf angemessene Weise Zugang zu den Inhalten der Strategien haben sollten, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß und auf transparente Weise wahrnehmen zu können; empfiehlt, dass der EAD und die Kommission die Ziele jeder Strategie nach außen vermitteln, um die Transparenz der länderspezifischen Menschenrechtsstrategien zu verbessern; beharrt darauf, dass der EAD in jede einzelne Strategie eindeutige und messbare Indikatoren zur Bewertung der Fortschritte aufnimmt;

31.  unterstreicht mit Nachdruck, wie wichtig es ist, die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien auf allen Ebenen der Politikgestaltung im Zusammenhang mit einzelnen Drittländern zu berücksichtigen, unter anderem während der Vorbereitung von hochrangigen politischen Dialogen, Menschenrechtsdialogen, Länderstrategiepapieren und jährlichen Aktionsprogrammen;

32.  begrüßt die Ernennung von Ansprechpartnern für Menschenrechts- und/oder Gleichstellungsfragen durch alle Delegationen sowie durch die Teilnehmer an den Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); stellt jedoch fest, dass die öffentlich und online zugänglichen Informationen oftmals veraltet sind, und fordert deshalb eine rasche Überarbeitung;

33.  verweist auf seine Empfehlung an die VP/HV und den EAD, klare operative Leitlinien bezüglich der Rolle der Ansprechpartner in Delegationen zu entwickeln, damit diese als wahre Berater im Bereich Menschenrechte fungieren und ihre Arbeit auf wirksame, kohärente und integrative Weise ausführen können, um die Arbeit der Delegationen zu optimieren; vertritt die Auffassung, dass die Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen in ihrer Arbeit zudem durch das diplomatische Personal der Mitgliedstaaten unterstützt werden sollten; ist der Ansicht, dass die Arbeit der Ansprechpartner für Menschenrechtsfragen, insbesondere in den Beziehungen zu Menschenrechtsaktivisten und der Zivilgesellschaft, völlig unabhängig und frei von politischer Beeinflussung und Repressalien durch die nationalen Behörden sein sollte;

Dialoge und Konsultationen im Bereich der Menschenrechte

34.  räumt ein, dass Menschenrechtsdialoge mit Drittländern als effizientes Instrument für bilaterales Engagement und bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte dienen können, vorausgesetzt, sie sind kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um bestimmte Zusagen und Erfolge der anderen Seite sicherzustellen; begrüßt und fördert daher die Aufnahme von Menschenrechtsdialogen mit einer wachsenden Anzahl von Ländern wie etwa Myanmar/Birma; nimmt in diesem Zusammenhang beispielsweise die sechste Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und der Republik Moldau erfreut zur Kenntnis;

35.  fordert die VP/HV und den EAD dringend dazu auf, ihren Menschenrechtsdialogen und den entsprechenden zivilgesellschaftlichen Seminaren einen klaren und ergebnisorientierten Schwerpunkt zu verleihen, in dem sich die länderspezifischen Menschenrechtsstrategien widerspiegeln; fordert den EAD dringend dazu auf, konsequent einen vorbereitenden Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft vorzusehen, dessen Ergebnisse automatisch in den eigentlichen Dialog einfließen sollten; besteht des Weiteren darauf, dass die VP/HV, der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Menschenrechte und der EAD im Rahmen der Menschenrechtsdialoge einzelne Fälle von gefährdeten oder inhaftierten Menschenrechtsverteidigern, politischen Gefangenen und Menschenrechtsverletzungen systematisch und auf verantwortungsvolle und transparente Weise zur Sprache bringen; hält es für unverzichtbar, dass der EAD systematisch sicherstellt, dass sämtliche im Rahmen der Menschenrechtsdialoge eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden;

36.  fordert den EAD erneut auf, gemeinsam mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen einen umfassenden Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung der Funktionsweise der Menschenrechtsdialoge zu entwickeln, um deren Wirkung zu verbessern; ist der Auffassung, dass, wenn solche Dialoge in einem Land dauerhaft scheitern, politische Schlüsse gezogen und alternative Instrumente zur Unterstützung der Förderung der Menschenrechte in dem betreffenden Land genutzt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Menschenrechtsdialog mit Russland im Jahr 2014 ausgesetzt wurde und die Menschenrechtsdialoge mit China und Belarus keine Ergebnisse gezeitigt haben; fordert den EAD deshalb auf, seine Menschenrechtsstrategie gegenüber Russland und China grundsätzlich zu überdenken;

37.  fordert die EU und ihre Delegationen auf, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft ihren politischen Dialog mit den Regierungen zu verstärken, die die Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit verletzen, und fordert nachdrücklich, dass sich der politische Dialog über Menschenrechte zwischen der EU und Drittstaaten auf eine inklusivere und umfassendere Definition des Verbots der Diskriminierung, unter anderem gegenüber LGBTI und aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung, des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung, stützt; betont, dass insbesondere in den Ländern, die im Hinblick auf Entwicklung und Achtung der Menschenrechte eine dürftige Bilanz aufweisen, die Entwicklungshilfe aufrechterhalten und sogar ausgeweitet, vorzugsweise jedoch über Organisationen der Zivilgesellschaft und nichtstaatliche lokale Partner geleistet werden sollte, und dass sie systematisch kontrolliert werden und mit Verpflichtungen von Regierungsseite, die Menschenrechtslage vor Ort zu verbessern, einhergehen sollte;

38.  stellt fest, dass es wichtig ist, zusätzliche Maßnahmen gegen Angehörige von autoritären Regimen zu ergreifen (gezielte Sanktionen wie das Einfrieren von Vermögenswerten oder Reiseverbote), wenn die Dialoge fortwährend scheitern;

Menschenrechtsleitlinien der EU

39.  begrüßt, dass der Rat im Mai 2014 die „Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline“ angenommen hat; verweist jedoch auf seine Forderung an den EAD, das Verfahren zur Auswahl der unter die Leitlinien der EU fallenden Themen zu erläutern und das Parlament und die Zivilgesellschaft vor der Auswahl der Themen zu konsultieren;

40.  wiederholt seine Forderung an die VP/HV und den EAD, die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht(37), auch in Bezug auf die Konflikte und humanitären Krisen in Ländern wie Syrien, dem Irak, Libyen und der Ukraine, wirksam und konsequent umzusetzen; empfiehlt dem EAD in diesem Zusammenhang, Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die die Achtung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure fördern; fordert die EU zudem dringend auf, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure zu verbessern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zu der derzeitigen Initiative der Schweiz und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz für die bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechts beizutragen;

41.  unterstreicht nachdrücklich, wie wichtig es ist, systematisch die Umsetzung der Menschenrechtsleitlinien der EU, einschließlich der Umsetzung der Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, unter Rückgriff auf genau festgelegte Richtwerte zu bewerten; ist der Auffassung, dass zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Leitlinien weiterführende Maßnahmen erforderlich sind, die darauf abzielen, ein Bewusstsein für deren Inhalte unter den Mitarbeitern des EAD und der EU-Delegationen sowie den Vertretungen der Mitgliedstaaten im Ausland zu schaffen; fordert die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Menschenrechtsorganisationen erneut auf, sich aktiver an der Auswahl, Entwicklung, Bewertung und Überprüfung der Leitlinien zu beteiligen;

Menschenrechte und Demokratie in den außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der EU

42.  weist darauf hin, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte und die Demokratie in den Mittelpunkt ihrer Beziehungen zu Drittländern zu stellen; betont deshalb, dass die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze im Rahmen aller Politikbereiche und geeigneten Finanzierungsinstrumente der EU mit außenpolitischer Dimension – wie beispielsweise der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Entwicklungs-, Handels-, Migrations-, Justiz- und Innenpolitik – unterstützt werden muss; betont in diesem Zusammenhang die aktuellen Anstrengungen der EU, Menschenrechtsverletzungen in ihre Frühwarnmatrix im Rahmen der Krisenprävention aufzunehmen;

43.  unterstreicht die auf dem Vertrag gründende Verpflichtung der EU sicherzustellen, dass ihre gesamte Außenpolitik und alle ihre auswärtigen Maßnahmen so gestaltet und umgesetzt werden, dass die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit gefestigt und gefördert werden;

44.  vertritt die Auffassung, dass die außenpolitischen Finanzierungsinstrumente der EU ein wichtiges Instrument sind, um die Werte Demokratie und Menschenrechte im Ausland zu fördern und zu verteidigen; fordert erneut, dass die Kohärenz der unterschiedlichen thematischen und geographischen Instrumente verbessert wird;

45.  nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, ihrer Verpflichtung nachzukommen, Menschenrechtsbestimmungen in ihre Folgenabschätzungen für legislative und nichtlegislative Vorschläge sowie bei der Umsetzung von Maßnahmen und Handelsabkommen einzubeziehen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Qualität, den Umfang und die Folgemaßnahmen der Folgenabschätzungen zu verbessern, um die systematische Einbeziehung von Menschenrechtsfragen sicherzustellen; unterstreicht die Rolle, die dabei der Zivilgesellschaft zukommen könnte;

Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik

46.  weist darauf hin, dass die Erweiterungspolitik der EU eines der stärksten Instrumente zur Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze darstellt; weist darauf hin, dass der Erweiterungsprozess trotz der Tatsache, dass aufgrund des Stands der Verhandlungen und der Lage in den betroffenen Ländern bis 2019 keine Erweiterung erfolgen kann, weitergeführt wird, und begrüßt, dass im Verlauf der Beitrittsverhandlungen der neue Ansatz für die Kapitel zu den Themen Justiz, Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit umgesetzt und dabei gebührend berücksichtigt wird, wie viel Zeit eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Reformen in Anspruch nimmt;

47.  äußert seine Besorgnis über die Verschlechterung der Lage hinsichtlich der Meinungs- und Medienfreiheit in bestimmten Beitrittsländern und in einigen Ländern der Europäischen Nachbarschaft; unterstreicht, dass es dringend notwendig ist, die Unabhängigkeit der Medien und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich in diesen Ländern zu verbessern sowie sich mit dem politischen und wirtschaftlichen Druck auf Journalisten zu befassen, der oftmals zu Zensur und Selbstzensur führt; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Beitrittsverhandlungen die Achtung der Meinungs- und Medienfreiheit weiterhin zu überwachen und ihr Priorität einzuräumen;

48.  bedauert, dass die angemessene Umsetzung der Rechtsrahmen für den Minderheitenschutz noch immer eine Herausforderung darstellt, wie in der Erweiterungsstrategie 2014–2015 der Kommission(38) betont wird; fordert die Beitrittsländer auf, ihre Bemühungen zu verstärken, eine Kultur der Akzeptanz von Minderheiten zu schaffen, indem diese besser in die Entscheidungsprozesse einbezogen und in das Bildungssystem integriert werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Roma-Kindern liegen sollte; fordert die EU nachdrücklich auf, während des gesamten Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte – auch der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – und zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung – auch von Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung – genau zu verfolgen;

49.  nimmt die Verschlechterung der demokratischen Politikkultur in einigen Kandidatenländern und angehenden Kandidatenländern sowie in einer Reihe von Ländern der Europäischen Nachbarschaft mit Besorgnis zur Kenntnis; verweist darauf, dass die verantwortungsvolle Staatsführung, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Achtung der Menschenrechte, der politische Dialog, die Verständigung auf Kompromisse und die Einbeziehung aller Interessenträger in Entscheidungsprozesse im Mittelpunkt demokratischer Systeme stehen; nimmt ebenfalls mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Beitrittsländer bei der Verbesserung der Unabhängigkeit der Justiz und bei der Korruptionsbekämpfung nur geringe Fortschritte erzielt haben; fordert die Beitrittsländer gemeinsam mit der Kommission auf, eine glaubhafte Bilanz im Hinblick auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und rechtskräftige Urteile vorzulegen;

50.  verweist vor dem Hintergrund der laufenden Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik darauf, dass die Union dem EUV zufolge besondere Beziehungen zu den Nachbarländern aufbauen soll, die auf den Werten der EU beruhen, zu denen auch die Menschenrechte und die Demokratie gehören(39); weist darauf hin, dass die EU infolge des Arabischen Frühlings von 2011 ihre Nachbarschaftspolitik auf der Grundlage des Grundsatzes „Mehr für mehr“ neu definiert hat, durch den demokratische Einrichtungen und die Förderung der Menschenrechte gestärkt werden sollen; betont, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze durch die zunehmenden Herausforderungen für die Nachbarschaft der EU in den vergangenen Jahren – wie die Ausbreitung von Instabilität und Konflikten im Nahen Osten und in Nordafrika, die Ausnutzung dieser Situationen durch extremistische und dschihadistische Gruppen und das Leiden der Menschen aufgrund der Aktionen Russlands – erheblich beeinträchtigt wurde;

51.  bekundet daher seine Überzeugung, dass im Mittelpunkt der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik weiterhin die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien stehen sollte; bekräftigt, dass die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie sowohl im Interesse der Partnerländer als auch der EU liegt;

52.  betont, dass die EU demokratische und wirkungsvolle Menschenrechtsorganisationen, die Zivilgesellschaft und die freien Medien der Nachbarländer weiterhin aktiv unterstützen sollte; hebt in diesem Zusammenhang die fortwährende erhebliche Unterstützung im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und der Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft positiv hervor; begrüßt gleichermaßen das konsequente und wirkungsvolle Engagement des Europäischen Fonds für Demokratie (EFD) in den östlichen und südlichen Nachbarländern der EU für die Förderung der Demokratie und die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, auf das in dem ersten Bewertungsbericht des Parlaments zum EFD verwiesen wird(40); fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin starke Anreize und im Rahmen ihrer eigenen Übergangsprozesse erworbene Kenntnisse bereitzustellen, um die demokratischen Reformprozesse in den Nachbarländern der EU zu unterstützen;

53.  betrachtet es als äußerst wichtig, in der Ukraine die Aggression Russlands zu beenden und für Stabilität sowie die Achtung der Menschenrechte zu sorgen;

Menschenrechte durch Handel

54.  bekräftigt, dass es die systematische Einführung von Menschenrechtsklauseln in alle internationale Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten befürwortet, wobei unter anderem dem europäischen sozialen Dialog und den Arbeitsnormen der IAO Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Menschenrechtsklauseln wirksam und systematisch zu überwachen und zu bewerten und das Parlament regelmäßig über die Achtung der Menschenrechte in den Partnerländern zu unterrichten; begrüßt, dass der Rat in zunehmendem Maße systematisch restriktive Maßnahmen gegenüber Drittländern verhängt, die bewusst die Menschenrechte missachten; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die EU immer dann, wenn eine schwere Menschenrechtsverletzung von einem Drittstaat, mit dem ein Abkommen abgeschlossen wurde, begangen wird, konkrete Schritte bei der Durchführung der angemessenen Maßnahmen gemäß den Menschenrechtsklauseln ergreift;

55.  begrüßt das Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Präferenzsystems (APS) (Verordnung (EU) Nr. 978/2012) am 1. Januar 2014; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass bis Ende des Jahres 2014 insgesamt 14 Ländern im APS+ vorgesehene Handelspräferenzen gewährt wurden, und weist darauf hin, dass diese Länder die Ratifizierung der 27 zentralen internationalen Übereinkommen weiterverfolgen und ihre wirksame Umsetzung gemäß den in diesen Übereinkommen und den von der EU festgelegten Kriterien überwachen müssen; erwartet von der Kommission, dies auf ehrliche und transparente Weise zu bewerten und dem Parlament sowie dem Rat über den Stand der Ratifizierung und der wirksamen Umsetzung der Übereinkommen durch die APS+-begünstigten Länder bis Ende des Jahres 2015 Bericht zu erstatten; bekräftigt, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

Wirtschaft und Menschenrechte

56.  ist der Ansicht, dass Handel und Menschenrechte Hand in Hand gehen können und die Geschäftswelt eine wichtige Rolle spielen muss, was die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie angeht; vertritt die Auffassung, dass die Förderung der Menschenrechte auf Zusammenarbeit zwischen Staat und Privatwirtschaft gründen sollte; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die europäischen Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen sollten um sicherzustellen, dass bei ihren Tätigkeiten in Drittländern die Menschenrechtsnormen eingehalten werden; bekräftigt außerdem, wie wichtig es ist, dass die EU die soziale Verantwortung der Unternehmen fördert und dass europäische Unternehmen bei der Förderung internationaler Standards für Unternehmen und Menschenrechte eine Führungsrolle übernehmen; fordert die EU darüber hinaus auf, bei der 12. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie andere Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen in Einklang zu bringen; empfiehlt der EU und ihren Mitgliedstaaten, sich an der Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu beteiligen;

57.  ist angesichts des Vorgenannten der Ansicht, dass der EAD den Delegationen der EU vorschreiben sollte, sich bei den in Drittländern tätigen Unternehmen der EU dafür einzusetzen, dass die Achtung der Menschenrechte in ihren Geschäftstätigkeiten sichergestellt wird; wiederholt zudem seine Forderung, dass die Delegationen der EU die Achtung der Menschenrechte bei Geschäftstätigkeiten als ein vorrangiges Kriterium für lokale Ausschreibungen im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufnehmen und dass die EU-Delegationen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverteidiger im Einklang mit den EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern zu schützen;

58.  wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte(41) durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

59.  fordert die EU auf, in konzertierter Form gemeinsam gegen das Problem der Landnahme vorzugehen, indem angemessene Garantien für deren Verhinderung in den betroffenen Ländern und bei Unternehmen aus der EU und weiteren europäischen Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind, gefördert werden;

60.  fordert die EU auf, ein Pilotprojekt zur Unteilbarkeit der Menschenrechte, zu Landproblemen (Landnahme und Vertreibung) und zur Kohärenz der EU-Politik in diesem Bereich auszuarbeiten; fordert die EU auf, darüber Bericht zu erstatten, wie sie in Erwägung zieht, dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte – wie im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 zugesagt – beizutreten;

Menschenrechte und Entwicklung

61.  ist der Ansicht, dass Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien Hand in Hand gehen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Entwicklungsziele nach Ansicht der Vereinten Nationen ohne einen Menschenrechtsansatz nicht in vollem Umfang erreicht werden können; erinnert auch daran, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, Partnerländer zu unterstützen und dabei ihre Entwicklungssituation sowie ihre Fortschritte im Hinblick auf die Menschenrechte und die Demokratie zu berücksichtigen; fordert, dass in alle Instrumente eindeutig festgelegte Ergebnisrahmen aufgenommen werden, damit sichergestellt wird, dass marginalisierte und schutzbedürftige Gruppen berücksichtigt werden und ein menschenrechtsbasierter Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit verfolgt wird;

62.  begrüßt das im April 2014 veröffentlichte und vom Rat unterstützte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zu einem rechtebasierten Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit der EU, wobei zu diesen Rechten alle Menschenrechte gehören, auch die Rechte von Frauen und Mädchen; empfiehlt der Kommission, die Umsetzung des rechtebasierten Ansatzes zu überwachen und sicherzustellen, dass sich die Menschenrechte und die Entwicklungszusammenarbeit vor Ort gegenseitig stärken; fordert die Kommission auf, eine transparente und öffentliche Bewertung der Umsetzung des EU-Instrumentariums für einen rechtebasierten Ansatz vorzulegen; fordert die EU nachdrücklich auf, ihre Rolle des führenden Verteidigers der Menschenrechte in der Welt zu stärken, indem sie alle verfügbaren Instrumente für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und ihrer Verteidiger sowie die Wirksamkeit der Entwicklungshilfepolitik der EU im Einklang mit dem neuen Ziel Nr. 16 für eine nachhaltige Entwicklung wirksam, kohärent und überlegt einsetzt;

63.  begrüßt, dass die ehrgeizige Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf dem Sondergipfel der Vereinten Nationen in New York angenommen wurde und die EU bei diesem Prozess, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme der Grundwerte der EU wie die Menschenrechte und die verantwortungsvolle Staatsführung, eine führende Rolle eingenommen hat; begrüßt, dass die neue Agenda eindeutig auf Zusagen im Bereich der Menschenrechte gründet und mit ihren 17 Zielen und 169 Unterzielen die Menschenrechte für alle Menschen verwirklicht werden sollen; teilt die dem Dokument zugrunde liegende Vorstellung einer Welt, in der die Menschenrechte und die Menschenwürde, die Rechtsstaatlichkeit, die Justiz, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, die Rasse, die ethnische Zugehörigkeit und die kulturelle Vielfalt geachtet werden und Chancengleichheit herrscht, so dass das menschliche Potenzial voll ausgeschöpft werden kann und zum gemeinsamen Wohlstand beigetragen wird; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, ihre Überwachungsmaßnahmen und ihre künftige Umsetzung durch alle Interessenträger, zu denen auch die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft gehören, durch einen menschenrechts- und einen gleichstellungsbasierten Ansatz und die Ziele der Beseitigung der Armut, der Verringerung von Ungleichheiten und sozialer Ausgrenzung und der Demokratisierung der Wirtschaft untermauert werden;

64.  betont, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung (PKE) für die Verwirklichung der neuen Agenda für nachhaltige Entwicklung wichtig ist; weist darauf hin, dass der menschenrechtsbasierte Ansatz in der Entwicklungszusammenarbeit zu einem tieferen Verständnis der PKE führen sollte, da es ohne die Überwindung der Hindernisse für die Verwirklichung der Rechte keine Fortschritte hin zu nachhaltiger Entwicklung und der Beseitigung der Armut geben kann;

65.  bekräftigt, dass die weltweite Geißel armutsbedingter und vernachlässigter Krankheiten dringend angegangen werden muss; fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für weltweite Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in deren Rahmen unter anderem Investitionen in Forschung und Entwicklung getätigt werden, um das Recht auf einen Lebensstandard zu wahren, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, politischer Überzeugung, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Ausrichtung angemessen ist;

66.  betont, dass in dem Aktionsplan von Addis Abeba die Verpflichtung eingegangen wurde, einen flächendeckenden sozialen Basisschutz, eine allgemeine Gesundheitsversorgung und wesentliche öffentliche Dienstleistungen für alle, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Bildung, bereitzustellen;

67.  begrüßt den Leitfaden zur Terrorismusbekämpfung, der vom EAD und von der Kommission ausgearbeitet sowie vom Rat bestätigt wurde, um bei der Planung und der Umsetzung von Hilfsprojekten mit Drittländern zur Terrorismusbekämpfung die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; fordert den EAD und die Kommission auf, für eine wirkungsvolle Umsetzung des Dokuments zu sorgen und es zu diesem Zweck zunächst weit zu verbreiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten die Grundlage für eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist, zu der auch der Einsatz digitaler Überwachungstechnologien gehört; unterstützt die internationalen Bemühungen, den Menschenrechtsverletzungen durch den ISIS/Da'isch ein Ende zu setzen;

Rechte der indigenen Völker

68.  fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Menschenrechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen(42)) mit Blick darauf zu unterstützen, die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – aktiv zu unterstützen, insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Konsultationen der indigenen Völker als Teil dieses Prozesses; bedauert zutiefst, dass Menschen mit geistigen Behinderungen in manchen Teilen Westafrikas im Wald an Bäume gefesselt oder auf der Straße ausgesetzt werden und dass diese Praktiken in der lokalen Bevölkerung breite Zustimmung finden;

Maßnahmen der EU zu Migration und Flüchtlingen

69.  bekundet seine große Besorgnis und seine Solidarität mit den zahlreichen Flüchtlingen und Migranten, die als Opfer von Konflikten, Verfolgung, Versäumnissen der Regierungen, Schleusernetzen, Menschenhandel, extremistischen Gruppen und kriminellen Vereinigungen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind; bekundet zudem tiefe Trauer angesichts der tragischen Todesfälle unter den Menschen, die versucht haben, die Außengrenzen der EU zu erreichen;

70.  betont, dass es dringend notwendig ist, die Ursachen der Migrationsflüsse zu beseitigen und dazu die externen Aspekte der Flüchtlingskrise anzugehen, indem unter anderem durch Ausbau der Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den betroffenen Drittländern und durch außenpolitische Maßnahmen der EU eine dauerhafte Lösung für die Konflikte in den Nachbarländern der EU gefunden wird; betont die Notwendigkeit eines umfassenden menschenrechtsbasierten Ansatzes für Migration und fordert die EU auf, enger mit den Vereinten Nationen und ihren Organisationen, den regionalen Organisationen, den Regierungen und den nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten, um die Ursachen der Migrationsflüsse zu beseitigen und die Lage in den Flüchtlingslagern in der Nähe von Konfliktgebieten zu verbessern; fordert die EU erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit dem Völkerrecht stehen; weist darauf hin, dass eine weltweite Strategie für Migration neben anderen externen Politikbereichen eng mit der Entwicklungspolitik und der Politik auf dem Gebiet der humanitären Hilfe verbunden ist und die Einrichtung von humanitären Korridoren sowie die Ausstellung humanitärer Visa umfasst; nimmt die Mittelmeeroperation der EU-geführten Seestreitkräfte (EUNAVFOR MED) zur Zerschlagung der Schleusernetze und Menschenhändlerringe im Mittelmeer zur Kenntnis; betont ferner, dass dringend stärkere politische Maßnahmen auf der Ebene der EU konzipiert werden müssen, um die dringlichen Probleme in Verbindung mit Migranten und Flüchtlingen in Angriff zu nehmen und einen wirksamen, fairen und tragfähigen Mechanismus für die Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten zu finden; betont die von der Kommission am 9. September 2015 vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen die Flüchtlingskrise entschärft werden soll, wie die geplante Überarbeitung der Dublin-Verordnung;

71.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Bekämpfung des Menschenhandels durch politische Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen zu intensivieren, bei denen der Opferschutz und vor allem der Schutz von Minderjährigen einen besonderen Schwerpunkt bildet; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit mit Drittländern und anderen einschlägigen Akteuren stärken sollte, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und dazu beizutragen, dass international agierende Menschenhändlerringe zerschlagen werden; bekräftigt, dass alle Mitgliedstaaten der EU die EU-Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer(43) und die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016(44) umsetzen müssen;

72.  weist darauf hin, dass 2014 insgesamt 17,5 Millionen Menschen infolge von Klimakatastrophen vertrieben wurden; weist darauf hin, dass diese Vertreibungen insbesondere den südlichen Raum betreffen, der den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt ist; betont in diesem Zusammenhang, dass 85 % der Vertreibungen in den Entwicklungsländern stattfinden und es sich vor allem um interne und regionale Vertreibung handelt; weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele zugesagt hatten, 0,7 % des BIP für die Finanzierung der Entwicklungshilfe bereitzustellen;

73.  fordert die EU auf, sich aktiv in die Debatte um den Begriff „Klimaflüchtling“ einzubringen, auch was eine mögliche juristische Begriffsbestimmung im Völkerrecht oder in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünften betrifft;

74.  bekräftigt seine Forderung nach einem gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen, bei dem die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrechts geachtet werden und Fragen wie der Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht, der Schutz von Zivilpersonen und die Transparenz angesprochen werden sollten; fordert die EU erneut nachdrücklich auf, die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, die Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen ermöglichen, zu untersagen; fordert die EU auf, die Praxis außergerichtlicher Hinrichtungen und gezielter Tötungen zu bekämpfen und zu verbieten und zuzusagen, immer dann für angemessene Maßnahmen in Einklang mit nationalen und internationalen rechtlichen Verpflichtungen zu sorgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine Einzelperson oder eine Einrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich Verbindungen zu unrechtmäßigen gezielten Tötungen im Ausland haben könnte;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

75.  ist ernsthaft besorgt darüber, dass manche groß angelegten Sportveranstaltungen von autoritären Staaten ausgerichtet werden, in denen Verstöße gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten vorkommen; betont, dass die Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, Menschenrechtsbestimmungen, die Sportveranstaltungen betreffen, einzuführen, und für das Problem der Zwangsprostitution und den Menschenhandels sensibilisiert werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch mit dem UNHRC und mit anderen multilateralen Foren sowie mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und Organisationen der Zivilgesellschaft zu erörtern, um für die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte bei solchen Veranstaltungen zu sorgen, unter anderem indem die Achtung der Menschenrechte als eines der entscheidenden Vergabekriterien für große internationale Sportveranstaltungen aufgenommen wird; widmet den anstehenden FIFA-Weltmeisterschaften in Russland (2018) und in Katar (2022) sowie den Olympischen Spielen in Beijing (2022) in diesem Zusammenhang besondere Aufmerksamkeit;

Maßnahmen der EU in multilateralen Organisationen

76.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung des starken Engagements der EU für eine Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundprinzipien durch die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der OSZE und der OECD im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 EUV; begrüßt daher, dass die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung angenommen wurden;

77.  betont außerdem, wie wichtig es ist, dass sich die EU aktiv und konsequent an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, vor allem am Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen und an ihrem Menschenrechtsrat (UNHRC) beteiligt; nimmt die Anstrengungen des EAD, der EU-Delegationen in New York und in Genf und der Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Kohärenz der EU bei Menschenrechtsfragen auf der Ebene der Vereinten Nationen zur Kenntnis; ermutigt die EU, sich noch mehr Gehör zu verschaffen, indem sie unter anderem die zunehmende Praktik regionenübergreifender Initiativen intensiviert sowie Resolutionen mitinitiiert und eine führende Rolle bei ihrer Verabschiedung einnimmt;

78.  fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, geachtet werden; fordert die Freilassung von allen saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Mitgliedern des Parlaments, unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und den Medien Zugang zu den Gebieten in der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, die MINURSO wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;

79.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die institutionalisierte Praxis, eine parlamentarische Delegation zur Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, beizubehalten; begrüßt die Wiederaufnahme dieser Gewohnheit im Jahr 2015 anlässlich der 28. Tagung des UNHRC;

80.  betont, dass zur Stärkung der Glaubwürdigkeit und der Legitimität des UNHRC alle seine Mitglieder in Fragen der Menschenrechte höchste Standards einhalten und ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachkommen müssen; vertritt die Auffassung, dass die Menschenrechte in allen internationalen Foren gefördert, weiterentwickelt und gefestigt werden müssen; fordert die Kommission auf, öffentlich über ihre Tätigkeiten und Maßnahmen zu berichten, mit denen das Ziel verfolgt wird, die Menschenrechtsagenda voranzubringen und Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit von internationalen Organisationen wie der WTO und der Weltbank (IBRD, IFC, MIGA) im Bereich der Menschenrechte zu stärken;

81.  bekräftigt, dass es nachdrücklich dafür eintritt, dass der Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, ein Ende gesetzt und dafür gesorgt wird, dass Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden Gerechtigkeit erfahren, und bekräftigt daher seine entschiedene Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH); bedauert, dass im Jahr 2014 kein Staat das Römische Statut ratifiziert hat; weist mit Nachdruck auf die Verantwortung hin, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen – einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt kommt – zu verfolgen; ist sehr beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU auf, ihre entschiedene diplomatische und politische Unterstützung für die Stärkung und Erweiterung der Beziehung zwischen dem IStGH und den Vereinten Nationen, insbesondere dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, sowie seiner bilateralen Beziehungen und aller anderen Foren fortzusetzen; fordert die EU, ihre Delegationen und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Allgemeingültigkeit und um die Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung des Römischen Statuts zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, den IStGH mit den notwendigen Ressourcen auszustatten und ihre Unterstützung des internationalen Strafrechtssystems zu verstärken, indem unter anderem über das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) finanzielle Unterstützung für Akteure der Zivilgesellschaft bereitgestellt wird; fordert, dass das EU-Instrumentarium von 2013 zur Förderung der Komplementarität von internationaler und nationaler Justiz umgesetzt wird;

82.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, den IStGH aktiv zu fördern und seine Entscheidungen in allen Arten des Dialogs mit Drittländern umzusetzen;

Stärkere Achtung der Menschenrechte in der Welt

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

83.  verweist darauf, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und in Artikel 18 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird; verweist ferner darauf, dass dieses Recht in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nicht theistischen oder atheistischen Glauben zu praktizieren, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu wechseln, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; ist besorgt darüber, dass einige Länder die Standards der Vereinten Nationen immer noch nicht einhalten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, indem sie staatliche Unterdrückung einsetzen, die körperliche Strafen, Haftstrafen, überzogene Geldstrafen und sogar die Todesstrafe umfassen kann; ist besorgt über die zunehmende Verfolgung von Minderheiten in den Bereichen Religion und Weltanschauung, auch von christlichen Gemeinschaften, und über die unrechtmäßige Beschädigung ihrer Versammlungsorte;

84.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen größeren Beitrag zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung aus Gründen der Religion zu leisten und in den Beziehungen zu Drittländern den interreligiösen Dialog zu fördern; fordert konkrete Maßnahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten, Nichtgläubigen, Apostaten und Atheisten, die Opfer von Gesetzen über Gotteslästerung sind, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass derartige Gesetze aufgehoben werden; begrüßt die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen Foren zu fördern und dazu unter anderem das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen im UNHRC und bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu diesem Thema die Führung zu übernehmen; fordert konkrete Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung und Verbesserung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; ist der Ansicht, dass sowohl in internationalen als auch in regionalen Foren Maßnahmen ergriffen werden sollten, indem weiterhin ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften nach Artikel 17 AEUV geführt wird – auch in EU-Delegationen; verweist außerdem auf die Notwendigkeit, für eine systematische und einheitliche Ausbildung des EU-Personals in den Zentralen und den Delegationen zu sorgen;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

85.  begrüßt die Gemeinsame Erklärung der VP/HV und des Generalsekretärs des Europarates(45) vom Oktober 2014, in der die nachdrückliche und uneingeschränkte Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen erneut bekräftigt wird; bleibt bei seiner Auffassung, dass die weltweite Abschaffung der Todesstrafe eines der zentralen Ziele der EU im Bereich der Menschenrechte sein sollte; weist darauf hin, dass die Unterstützung von Drittländern im Rahmen der Politik zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten darauf abzielen sollte, die Todesstrafe für Drogendelikte abzuschaffen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen des 6. Weltkongresses gegen die Todesstrafe, der im Juni 2016 in Oslo (Norwegen) stattfinden wird, unmissverständlich gegen die Todesstrafe auszusprechen, ihre Bemühungen um die Abschaffung der Todesstrafe zu verstärken und Sensibilisierungskampagnen zu diesem Thema zu unterstützen;

86.  bringt seine Besorgnis über die weltweit steigende Zahl der Todesurteile und der Hinrichtungen zum Ausdruck; bedauert zutiefst, dass die Todesstrafe in einigen Drittländern immer noch in den Gesetzen vorgesehen ist; bedauert, dass Belarus nach einer zweijährigen Pause wieder Hinrichtungen eingeführt hat; wiederholt daher seinen Aufruf an Belarus, ein Moratorium für die Todesstrafe umzusetzen, das letztlich zu ihrer Abschaffung führen sollte; weist darauf hin, dass in acht Staaten für Homosexualität die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist;

87.  fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Hinblick auf Dutzende europäische Staatsbürger, denen in Drittländern die Hinrichtung droht, Vorgaben für eine umfassende und wirksame EU-Politik zum Umgang mit der Todesstrafe zu machen, wobei diese Politik leistungsfähige und verstärkte Mechanismen für die Ermittlung, die Leistung von Rechtsbeistand und die diplomatische Vertretung umfassen sollte;

88.  fordert die EU auf, sich weiter um Kontakte zu den Staaten zu bemühen, die an der Todesstrafe festhalten, und alle diplomatischen Mittel und Kooperationsinstrumente einzusetzen, um die Abschaffung der Todesstrafe zu erreichen; wiederholt außerdem seine Forderung an die EU, in den Ländern, in denen die Todesstrafe noch immer eingesetzt wird, die Bedingungen zu überwachen, unter denen die Hinrichtungen vollzogen werden;

Bekämpfung von Folter und Misshandlung

89.  ist der Auffassung, dass die EU angesichts des 30. Jahrestages des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und aufgrund der Tatsache, dass weltweit nach wie vor Folter und Misshandlungen angewandt werden, ihre Bemühungen um die Abschaffung dieser schweren Menschenrechtsverletzungen intensivieren sollte; betont, dass Angehörige gefährdeter Gruppen wie Kinder und Frauen und ethnische, sprachliche und religiöse Minderheiten, die in Haft Folter oder Misshandlung ausgesetzt sind, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen; fordert daher den EAD und die VP/HV auf, sich durch verstärkte diplomatische Demarchen und eine konsequentere öffentliche Positionierung, die die Werte und Grundsätze der EU widerspiegelt, stärker im Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu engagieren; empfiehlt dem EAD, den EU-Delegationen und den Mitgliedstaaten, das Potenzial aller bestehenden Instrumente, wie der EU-Leitlinien betreffend Folter(46), voll auszuschöpfen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, die Ausfuhrkontrollmechanismen für Arzneimittel, die für Hinrichtungen oder Folter verwendet werden können, fortlaufend zu verbessern, unter anderem durch eine zielgerichtete Klausel für die Endverwendung, durch die die Verbringung von sicherheitsrelevanten Gegenständen ausgesetzt oder eingestellt würde, die eindeutig für keinen anderen praktischen Zweck eingesetzt werden können als für die Todesstrafe oder für Folter;

90.  betont, dass einige Staaten keine Schritte unternommen haben, um dringend erforderliche, vollständig mit finanziellen Mittel ausgestattete Pläne für die Verbesserung der Bedingungen in den Haftanstalten auszuarbeiten; stellt fest, dass sehr geringe Fortschritte im Hinblick darauf erzielt wurden, dass in Haftanstalten die internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten und die Rechte der Häftlinge auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Würde geschützt werden; betont, dass die Haftbedingungen verbessert werden müssen, damit die Menschenrechte geachtet werden, und dass Häftlinge nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden sollten;

Diskriminierung

91.  betont, dass Diskriminierung in jedweder Form, Gewalt, Vergeltung, Folter, sexueller Missbrauch von Frauen und Mädchen, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Kinderehe, Zwangsheirat, Frauenhandel, Diskriminierung und soziale Ausgrenzung aufgrund der sozialen Klasse oder Herkunft und häusliche Gewalt unter keinen Umständen jemals mit Gründen der gesellschaftlichen, religiösen oder kulturellen Anschauungen oder Traditionen gerechtfertigt werden darf;

92.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen von Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, der Sprache, der Kultur, der Religion und der Weltanschauung, der sozialen Herkunft, der Kastenzugehörigkeit, der Geburt, des Alters, einer Behinderung oder des sonstigen Status; fordert die EU auf, ihre Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit durch Menschenrechtsdialoge und politische Dialoge sowie durch die Arbeit der EU-Delegationen und der öffentlichen Diplomatie zu verstärken; fordert die EU außerdem auf, die Ratifizierung und die vollständige Umsetzung aller dieses Thema betreffenden Übereinkommen der Vereinten Nationen zu fördern, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

Rechte von LGBTI

93.  ist der Ansicht, dass die EU ihre Bemühungen, eine Verbesserung der Achtung der Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) zu erzielen, im Einklang mit den Leitlinien der EU zu diesem Thema(47) fortsetzen sollte; empfiehlt, dass die Leitlinien umgesetzt werden, unter anderem durch die Schulung von EU-Personal in Drittländern; bedauert, dass Homosexualität in 75 Ländern weiterhin strafbar ist und in acht Ländern darauf die Todesstrafe steht, und ist der Ansicht, dass Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung nicht unbestraft bleiben sollten; unterstützt die anhaltenden Anstrengungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze zu bekämpfen, sowie die Arbeit der anderen Organisationen der Vereinten Nationen; ist besorgt über die Einschränkung der Grundfreiheiten von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI eintreten, und fordert die EU auf, diese Personen stärker zu unterstützen; weist darauf hin, dass es wahrscheinlicher wäre, dass die Grundrechte von LGBTI geachtet werden, wenn diese Menschen Zugang zu Rechtsinstitutionen, möglicherweise über eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe, haben;

94.  betont, dass Minderheitengruppen in Drittländern besondere Bedürfnisse haben und dass ihre vollständige Gleichstellung in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden sollte;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

95.  nimmt mit großer Sorge den Umfang und die Folgen der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und der fortwährenden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind, einschließlich der Verweigerung des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation, Armut und Stigmatisierung, zur Kenntnis; fordert die Annahme eines Instruments der EU, mit dem der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit vorgebeugt und sie beseitigt werden soll; empfiehlt, dass das Thema in den Leitlinien und Aktionsplänen des EAD und der Kommission durchgängig berücksichtigt wird, insbesondere im Bereich der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung und der Bemühungen, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und alle Formen der gegen sie gerichteten Diskriminierung zu bekämpfen;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

96.  begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und EU-Organe; betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont, dass dieses Thema bindenden und horizontalen Charakter hat;

97.  fordert die VP/HV auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert bzw. umgesetzt haben, weiterhin zu unterstützen;

98.  betont, dass die internationale Gemeinschaft der Situation von Frauen mit Behinderungen Priorität eingeräumt hat; weist auf die Schlussfolgerungen des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte hin, in denen erklärt wurde, dass politische Maßnahmen und Programme zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen ausgearbeitet werden sollten, und zwar in enger Partnerschaft mit Personen, die eine Behinderung haben, wobei ihr Recht auf Selbstbestimmung anzuerkennen ist, und mit Behindertenorganisationen; betont, dass Einrichtungen regelmäßig kontrolliert und Pflegekräfte angemessen geschult werden müssen; fordert die EU mit Nachdruck auf, den Kampf gegen die Diskriminierung wegen einer Behinderung in ihre außenpolitischen Tätigkeiten und ihre Politik der Kooperation und Entwicklungshilfe, einschließlich des EIDHR, einzugliedern;

Rechte von Frauen und Mädchen

99.  erinnert daran, dass im Jahr 2014 der Sacharow-Preis an Dr. Denis Mukwege verliehen wurde, um ihn für sein starkes Engagement für Opfer sexueller Gewalt und die kontinuierliche Förderung der Rechte von Frauen auszuzeichnen, wodurch eine Sensibilisierung für den Einsatz von Gewalt und sexueller Verstümmelung von Frauen, Mädchen und Kindern als Mittel der Kriegsführung erfolgte; verurteilt mit Nachdruck alle Formen des Missbrauchs und der Gewalt gegen Frauen, Mädchen und Kinder, insbesondere den Einsatz sexueller Gewalt als Kriegswaffe sowie die Verstümmelung weiblicher Genitalien, Kinder-, Früh- und Zwangsehen, sexuelle Sklaverei, Vergewaltigung in der Ehe und andere Formen schädlicher traditioneller Praktiken; betont, dass Frauen, Mädchen und Kinder, die in Konflikten missbraucht wurden, Zugang zu Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung gemäß dem Völkerrecht haben müssen; nimmt in diesem Zusammenhang das Schreiben der VP/HV zur Politik im Bereich der humanitären Hilfe zur Kenntnis, insbesondere zur Verhinderung sexueller Gewalt und zur Bereitstellung der geeigneten Unterstützung und des Zugangs zu Gesundheitsfürsorge und psychologischer Betreuung für Frauen im Falle von Vergewaltigungen in Konfliktsituationen; fordert alle Mitgliedstaaten des Europarats auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

100.  betont, dass seitens des EAD ein Austausch über bewährte Verfahren zur Bekämpfung des mangelnden Zugangs zur Justiz für Opfer sexueller Gewaltverbrechen erforderlich ist; verurteilt den mangelnden Zugang zur Justiz für Frauen in Drittländern entschieden, insbesondere, wenn diese Frauen Opfer geschlechtsbezogener Gewalt sind; fordert die Kommission auf, bei der Verfolgung dieser Verbrechen in Drittländern und gelegentlich auch in den Mitgliedstaaten eine aktive Rolle zu übernehmen; fordert die Kommission eindringlich auf, mit dem EAD zusammenzuarbeiten, um den Opfern bessere Unterstützung bereitstellen zu können, Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt in die humanitäre Hilfe der EU zu integrieren sowie bei humanitären Maßnahmen der EU dem Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt und sexuelle Gewalt in Konflikten Vorrang einzuräumen; begrüßt die Entschlossenheit der EU, Folgemaßnahmen zum „Global Summit to End Sexual Violence in Conflict“ (Globaler Gipfel zur Beendigung von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten), der im Juni 2014 in London stattfand, zu ergreifen, und fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, konkrete Schritte einzuleiten;

101.  bedauert den Mangel an Maßnahmen zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt, die mangelnde Opferbetreuung und das hohe Maß an Straflosigkeit für geschlechtsspezifische Gewalt in zahlreichen Ländern; fordert den EAD auf, sich mit Drittländern über bewährte Verfahren für eine bessere Rechtsetzung und die Einrichtung von Ausbildungsprogrammen für Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete und sonstige Beamte auszutauschen; fordert die EU nachdrücklich auf, zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen, die sich dem Schutz der Menschenrechte und der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Drittländern verschrieben haben, und eng mit im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen internationalen Organisationen wie der IAO, der OECD, den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union zusammenzuarbeiten, um Synergien herzustellen und die Rolle der Frau zu stärken;

102.  ist zutiefst besorgt über die Zunahme der Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt in vielen Teilen der Welt und die steigende Zahl von Frauenmorden in Lateinamerika, die vor dem Hintergrund grassierender Gewalt und struktureller Diskriminierung verübt werden; verurteilt mit aller Schärfe jegliche Form geschlechtsspezifischer Gewalt und das abnorme Verbrechen der Frauenmorde wie auch die vorherrschende Straffreiheit, die diese Taten genießen, was zu einer Zunahme der Gewalttätigkeiten und Morde beitragen kann;

103.  verleiht seiner tiefen Sorge über mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern im Nahen Osten und Afrika Ausdruck, einschließlich gemeldeter Fälle von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen und von Ungleichbehandlung; hält den EAD dazu an, auf strengere Regelungen und bewährte Verfahren in Drittländern zu drängen, um der Ungleichbehandlung von Flüchtlingen unabhängig vom Geschlecht einen Riegel vorzuschieben;

104.  bedauert, dass die Hälfte der Weltbevölkerung Lohndiskriminierungen ausgesetzt ist und dass Frauen weltweit zwischen 60 und 90 % des Durchschnittseinkommens von Männern erhalten;

105.  legt der Kommission, dem EAD und der VP/HV nahe, die politische und wirtschaftliche Stärkung von Frauen und Mädchen durch die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei allen ihren außenpolitischen Maßnahmen und Programmen, einschließlich strukturierter Dialoge mit Drittländern, durch die öffentliche Debatte über Themen im Zusammenhang mit der Gleichstellung und durch die Gewährleistung ausreichender Ressourcen für diesen Zweck weiterhin zu fördern; nimmt den Neuen Rahmen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Frauenrechte 2016–2020(48) erfreut zur Kenntnis; betont, dass eine Konzentration auf die horizontale Säule erforderlich ist, mit der erreicht werden soll, dass die Kommission und der EAD den Zusagen der EU, die Rechte von Frauen und Mädchen durch Außenbeziehungen zu stärken, wirksamer nachkommen;

106.  bedauert, dass die Gleichstellung der Geschlechter nicht hinreichend durch politische Maßnahmen gewährleistet wird; weist erneut darauf hin, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind und die gleichen politischen und bürgerlichen Freiheiten genießen sollten, und bedauert gleichermaßen die geringe Vertretung von Frauen bei der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entscheidungsfindung; betont, dass wirksame Schutzmechanismen für Menschenrechtsaktivistinnen nottun; empfiehlt die Einführung eines Quotensystems als Instrument zur Förderung der Mitwirkung der Frauen – vor allem als Kandidatinnen – in politischen Organen und im demokratischen Prozess;

107.  fordert die EU auf, die Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Rechte von Frauen weiter zu unterstützen, damit sie in den vollen Genuss ihrer Rechte und Grundfreiheiten kommen, und dem Zugang zu hochwertiger Bildung für Mädchen, darunter auch Mädchen aus ärmsten Verhältnissen und marginalisiertesten Bevölkerungsgruppen, größte Bedeutung beizumessen; fordert Unterstützung für die Berufsbildung von Frauen, einen leichteren Zugang zur Berufsbildung in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, die Entwicklung von Ausbildungsprogrammen für Lehrpersonal in Drittländern zum Thema Geschlechtergleichstellung und die Verhinderung der Verfestigung von Stereotypen durch Lehrmaterialien; fordert die EU mit Nachdruck auf, diese Priorität in all ihre diplomatischen und handelspolitischen Anstrengungen sowie in ihre Maßnahmen zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen;

108.  betont, dass Mädchen in Flüchtlingslagern, in Konfliktregionen und Gebieten, die von extremer Armut und extremen Umweltbedingungen, wie Dürre und Überschwemmungen, betroffen sind, ununterbrochenen Schulunterrichts bedürfen;

109.  ermutigt die EU, weiterhin die Unterstützung von Frauen und Mädchen durchgängig bei GSVP-Operationen und innerhalb der Architektur der Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen zu berücksichtigen und ihre Bemühungen um die Umsetzung der Resolutionen 1325(2000)(49) und 1820(2008)(50) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen und Frieden und Sicherheit fortzusetzen; fordert die EU in dieser Hinsicht auf, auf internationaler Ebene die Anerkennung des Mehrwerts der Beteiligung von Frauen an der Verhütung und Lösung von Konflikten sowie bei friedenserhaltenden Einsätzen, bei humanitärer Hilfe, beim Wiederaufbau nach Konflikten sowie bei Prozessen des demokratischen Übergangs, die zu dauerhaften und stabilen politischen Lösungen führen, zu unterstützen; betont auch, wie wichtig es ist, die gesamte Bandbreite der Menschenrechte von Frauen zu gewährleisten und zur Stärkung ihrer Rechte beizutragen, auch im Rahmen der Agenda für die Zeit nach 2015 und durch die Unterstützung der Aktionsplattform von Beijing und des Übereinkommens von Istanbul; begrüßt die Unterstützung der EU für die Resolutionen der Vereinten Nationen zu geschlechtsspezifischen Fragen, insbesondere zur Bedeutung des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung bei der Stärkung der Rolle der Frau; nimmt die Schlussfolgerungen der 59. Sitzung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau(51) erfreut zur Kenntnis;

110.  fordert die Kommission auf, systematisch konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme von Frauen an Wahlverfahren bei allen EU-Wahlbeobachtungsmissionen im Einklang mit den EU-Leitlinien in diesem Bereich zu verbessern und dabei die Schlussfolgerungen, die im Rahmen des Wahlsachverständigenseminars in Brüssel im April 2014 gefasst wurden, und die Erfahrungen vergangener Missionen zu berücksichtigen;

111.  begrüßt die Anstrengungen des EAD, in Drittländern stärker auf die Erfüllung von Verpflichtungen und Zusagen im Bereich von Frauenrechten zu pochen, die sich aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der Aktionsplattform von Beijing und der Erklärung von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung in der Post-2015-Entwicklungsagenda ergeben;

112.  betont, dass der „Besitzstand“ der Aktionsplattform von Beijing im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht untergraben werden darf und dass die sexuellen und reproduktiven Rechte verteidigt werden müssen; betont, dass die uneingeschränkte Achtung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte sowie der Zugang zu den erforderlichen Dienstleistungen zu einer Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit beitragen; stellt fest, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern und der leichte Zugang zu Verhütungsmitteln und einem Schwangerschaftsabbruch unter sicheren Bedingungen wichtige Elemente darstellen, um das Leben von Frauen zu retten und ihnen zu helfen, ihr Leben nach einer Vergewaltigung wieder aufzubauen; hebt hervor, dass diese politischen Maßnahmen zum Herzstück der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern gemacht werden müssen;

113.  ist der Auffassung, dass die Verheiratung von Minderjährigen gegen die grundlegenden Menschenrechte verstößt, alle Aspekte des Lebens eines Mädchens betrifft, seine Bildung gefährdet, sein Potenzial einschränkt, seiner Gesundheit schadet und das Risiko erhöht, dass es Opfer von Gewalt und Missbrauch wird;

114.  ist zutiefst besorgt darüber, dass seit den 1980er-Jahren die Heiratsvermittlung über „Versandhauskataloge“ in alarmierendem Ausmaß zugenommen hat; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass zahlreiche Fälle dokumentiert sind, in denen Frauen angegriffen bzw. ermordet wurden, nachdem sie einen Mann als „Katalogbraut“ geheiratet hatten; bedauert, dass eine beträchtliche Zahl minderjähriger Mädchen auf „Katalog“-Websites erscheint, und betont, dass die Ausnutzung von Kindern für sexuelle Zwecke als Kindesmissbrauch betrachtet werden muss;

115.  verurteilt die Praxis der Ersatzmutterschaft, die die Menschenwürde der Frau herabsetzt, da ihr Körper und seine Fortpflanzungsfunktionen als Ware genutzt werden; ist der Auffassung, dass die Praxis der gestationellen Ersatzmutterschaft, die die reproduktive Ausbeutung und die Nutzung des menschlichen Körpers – insbesondere im Fall von schutzbedürftigen Frauen in Entwicklungsländern – für finanzielle oder andere Gewinne umfasst, untersagt werden und dringend im Rahmen der Menschenrechtsinstrumente behandelt werden sollte;

Rechte des Kindes

116.  bekräftigt die dringende Notwendigkeit einer weltweiten Ratifizierung und einer wirkungsvollen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und der dazugehörigen Fakultativprotokolle; fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, zu denen Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, gehören;

117.  begrüßt die im Dezember 2014 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes(52) und fordert die EU auf, weiterhin Partnerländer bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Ausbeutung, zu unterstützen und ihre Kapazitäten für den Schutz der Kinderrechte auszubauen; begrüßt, dass 2014 die von der EU und der UNICEF unter dem Titel „Child Rights Toolkit“(53) herausgegebene Reihe von Leitfäden weltweit eingeführt wurde; nimmt die im Mai 2014 abgegebene Stellungnahme des Menschenrechtskommissars des Europarats zu den Rechten von intersexuellen Kindern zur Kenntnis;

118.  wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, eine umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, um die Rechte der Kinder in den Mittelpunkt der Außenpolitik der EU zu stellen und die Bemühungen der EU zur Förderung ihrer Rechte zu unterstützen, indem insbesondere dazu beigetragen wird, dass der Zugang von Kindern zu Wasser, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsfürsorge und Bildung sichergestellt wird, indem die Resozialisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert wurden, gewährleistet werden, indem Kinderarbeit, Folter, dem Thema der „Hexenkinder“, Menschenhandel, der Kinderehe und sexueller Ausbeutung ein Ende gesetzt wird und indem Kindern in bewaffneten Konflikten geholfen wird sowie ihr Zugang zu Bildung in Konfliktgebieten und Flüchtlingslagern sichergestellt wird; fordert die VP/HV auf, dem Parlament jährlich darüber Bericht zu erstatten, welche Ergebnisse im Hinblick auf das auswärtige Handeln der EU, bei dem die Rechte des Kindes im Mittelpunkt standen, erzielt wurden; würdigt die Kampagne „Children, Not Soldiers“ und fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung zu intensivieren, damit das Ziel, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern in Konflikten durch die Streitkräfte ein Ende zu setzen, bis 2016 verwirklicht wird;

119.  begrüßt die Zusammenarbeit der EU mit der UNICEF, die zu einem Instrumentarium für die durchgängige Berücksichtigung der Rechte des Kindes in der Entwicklungszusammenarbeit und zur Unterstützung der zentralen Millenniums-Entwicklungsziele und Kinderschutzprogramme für die Verwirklichung der Rechte des Kindes insbesondere in fragilen Situationen geführt hat, und begrüßt die Zusammenarbeit mit dem UNRWA;

120.  begrüßt die aktive Zusammenarbeit der EU mit mehreren Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen in den Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, unter anderem der Sonderberichterstatterin für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung, dem Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung, dem Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung, dem Sonderberichterstatter zu extremer Armut und Menschenrechten und der Sonderberichterstatterin für das Menschenrecht auf angemessenes Wohnen; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im mehrjährigen Richtprogramm 2014–2017 der EIDHR gestärkt wurde, zu dessen Zielen unter anderem die Stärkung der Gewerkschaften, die Sensibilisierung für Lohnfragen, der Schutz des Landschaftserbes, die Förderung der sozialen Integration durch wirtschaftliche Stärkung und die Reduzierung der wirtschaftlichen Diskriminierung und der Gewalt am Arbeitsplatz gehören;

Stärkung der Demokratie weltweit

121.  unterstreicht, wie sehr sich die EU in ihren Beziehungen zur übrigen Welt für die Wahrung und die Förderung der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Werte einsetzt; weist darauf hin, dass demokratische Systeme nicht nur durch einen freien und gerechten Wahlprozess, sondern neben anderen Aspekten auch durch die Rede-, Presse- und Versammlungsfreiheit, die Rechtsstaatlichkeit und die Rechenschaftspflicht, die Unabhängigkeit der Justiz und eine unparteiische Verwaltung gekennzeichnet sind; betont, dass Demokratie und Menschenrechte unauflöslich miteinander verbunden sind und einander verstärken, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. November 2009 zur Unterstützung der Demokratie in den Außenbeziehungen der EU hervorgehoben hat; begrüßt, dass der neue Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie den Aktivitäten zur Unterstützung der Demokratie besondere Aufmerksamkeit widmet;

Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Stärkung der Zivilgesellschaft

122.  bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit ein zentraler Baustein jeder demokratischen Gesellschaft ist, da durch sie eine Kultur des Pluralismus genährt wird, die die Zivilgesellschaft und die Bürgerinnen und Bürger befähigt, ihre Regierungen und Entscheidungsträger zur Verantwortung zu ziehen, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gefördert wird; fordert die EU daher auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Meinungsfreiheit durch ihre außenpolitischen Maßnahmen und Instrumente zu intensivieren;

123.  wiederholt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, die Überwachung aller Arten von Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit in Drittländern zu verbessern und derartige Einschränkungen rasch und systematisch zu verurteilen, auch wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Ziele, wie Terrorismusbekämpfung, Gewährleistung der inneren Sicherheit oder Rechtsdurchsetzung, auferlegt werden; betont, wie wichtig eine wirkungsvolle Umsetzung der „Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline“ und eine regelmäßige Kontrolle ihrer Auswirkungen sind; weist auf das Ziel der EU hin, für alle Personen den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen und die Meinungsfreiheit sicherzustellen und zu schützen, sowohl online als auch offline;

124.  vertritt die Auffassung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) die Gelegenheit bieten, die Menschenrechte und demokratische Praktiken zu stärken sowie die soziale und wirtschaftliche Entwicklung voranzubringen, indem möglichst umfassender Zugang zu Informationen geboten wird; betont außerdem den Beitrag von IKT zu den Bemühungen zivilgesellschaftlicher Bewegungen insbesondere in undemokratischen Regimen; äußert seine Sorge über den Einsatz von IKT durch einige autoritäre Regime, wodurch Menschen, die für Menschenrechte und Demokratie eintreten, immer mehr bedroht werden; betont, dass es einer stärkeren Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Informationen bedarf; fordert die Kommission auf, den Menschenrechtsaspekten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen der Überarbeitung des Ausfuhrkontrollsystems der EU besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

Unterstützung der EU für Menschenrechtsverteidiger

125.  bedauert die Tatsache, dass gegen die Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsverteidiger, überall in der Welt immer brutaler vorgegangen wird; ist tief besorgt darüber, dass immer mehr Länder, wie etwa Russland und einige zentralasiatische Länder, strenge Gesetze verabschieden, um die Aktivitäten nichtstaatlicher Organisationen zu unterdrücken, indem sie ihren Zugang zu ausländischen Finanzmitteln beschränken sowie lästige Meldeanforderungen und harte Strafen für die Nichteinhaltung einführen; erinnert daran, dass die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit ein wesentliches Merkmal einer demokratischen, offenen und toleranten Gesellschaft sind; fordert, dass neue Anstrengungen unternommen werden, um gegen die Beschränkungen und die Einschüchterungen vorzugehen, denen Menschen, die für Organisationen der Zivilgesellschaft arbeiten, weltweit ausgesetzt sind, und fordert die EU auf, mit gutem Beispiel beim Schutz und bei der Förderung der betreffenden Rechte voranzugehen;

126.  nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die VP/HV im neuen Aktionsplan das Engagement der EU für eine Stärkung lokaler Akteure und zivilgesellschaftlicher Organisationen bekräftigt, und betont, dass die Zivilgesellschaft, einschließlich vor allem der Menschenrechtsverteidiger, angesichts der deutlichen Abnahme ihres Handlungsspielraums erhöhte Aufmerksamkeit und Bemühungen vonseiten der EU benötigen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, eine konsequente und umfassende Antwort auf alle großen Herausforderungen zu erarbeiten, mit denen die Zivilgesellschaft, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger, weltweit konfrontiert sind;

127.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kontinuierlich zu überwachen und eventuelle Verletzungen, wie verschiedene Formen von Verboten und Beschränkungen für zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Tätigkeiten, auf allen Ebenen des politischen Dialogs zur Sprache zu bringen;

128.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um Einzelfälle von gefährdeten Menschenrechtsverteidigern und Aktivisten der Zivilgesellschaft systematisch anzusprechen, insbesondere soweit es um derzeit inhaftierte Personen geht; ermutigt die EU-Delegationen und die diplomatischen Vertreter der Mitgliedstaaten, Menschenrechtsverteidiger weiterhin aktiv zu unterstützen, indem sie Gerichtsverfahren systematisch beobachten, inhaftierte Aktivisten besuchen und gegebenenfalls Erklärungen zu Einzelfällen abgeben sowie Menschenrechtsverletzungen mit den entsprechenden Amtskollegen erörtern; verlangt, dass hochrangige Vertreter der EU, insbesondere die VP/HV, Mitglieder der Kommission, EU-Sonderbeauftragte und Angehörige der Regierungen der Mitgliedstaaten auf Reisen in Staaten, in denen die Zivilgesellschaft unter Druck steht, systematisch Treffen mit Menschenrechtsverteidigern abhalten;

129.  nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die EU Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft weltweit durch EIDHR-Mittel unterstützt; betont, wie wichtig der Einsatz des EIDHR für den Schutz der am meisten gefährdeten Menschenrechtsverteidiger ist; betont auch, dass bei der Unterstützung der gefährdeten Menschenrechtsverteidiger in erster Linie die Effizienzkriterien berücksichtigt und allzu strenge Vorgaben vermieden werden sollten; fordert die Kommission, den EAD und die EU-Delegationen auf, dafür zu sorgen, dass die für die Menschenrechtsverteidiger verfügbaren Mittel angemessen eingesetzt werden;

Förderung von Wahlprozessen und Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und einer unparteiischen Verwaltung in Drittländern

130.  begrüßt die acht Wahlbeobachtungsmissionen (EOM) und die acht Wahlexpertenmissionen (EEM), die die EU im Jahr 2014 weltweit entsendet hat; bekräftigt seine positive Einstellung zur kontinuierlichen Unterstützung der Wahlprozesse durch die EU und Bereitstellung von Wahlhilfe und Unterstützung für einheimische Beobachter;

131.  verweist auf die Bedeutung einer angemessenen Weiterbehandlung der Berichte und Empfehlungen der EOM als Mittel für eine verbesserte Wirkung und eine verstärkte Förderung der demokratischen Standards durch die EU in den betroffenen Ländern;

132.  empfiehlt der EU, die Bemühungen um die Erarbeitung eines umfassenden Ansatzes für die Demokratisierungsprozesse zu verstärken, wobei freie und gerechte Wahlen nur ein Aspekt davon sind, um einen positiven Beitrag zur Stärkung der demokratischen Institutionen und des Vertrauens der Bevölkerung in Wahlprozesse weltweit zu leisten;

133.  nimmt in diesem Zusammenhang erfreut zur Kenntnis, dass im Jahr 2014 in zwölf ausgewählten EU-Delegationen die zweite Generation von Pilotprojekten begonnen wurde, die auf in den Schlussfolgerungen des Rates von November 2009 und im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie des Jahres 2012 eingegangenen Verpflichtungen beruhen; betont nachdrücklich, wie wichtig diese Pilotprojekte sind, um die Kohärenz bei der Demokratieförderung durch außenpolitische Maßnahmen und Instrumente der EU zu stärken;

134.  begrüßt, dass die Kommission, der EAD und die Mitgliedstaaten im neuen Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zugesichert haben, verstärkt und konsequenter den Dialog mit Wahlbehörden, parlamentarischen Institutionen, örtlichen nichtstaatlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Organisationen in Drittländern zu suchen, um zu ihrer intensiveren Beteiligung an der Beobachtung und dem Verlauf von Wahlen, zur Stärkung ihrer Rolle und somit zur Förderung des Demokratisierungsprozesses beizutragen;

135.  erinnert daran, dass die bisher von der Europäischen Union, Politikern, der Wissenschaft, den Medien, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft gesammelten Erfahrungen und Lehren aus dem Übergang zur Demokratie im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik einen positiven Beitrag zur Ermittlung bewährter Verfahren leisten könnten, die zur Unterstützung und Konsolidierung anderer Demokratisierungsprozesse weltweit eingesetzt werden könnten;

136.  erinnert daran, dass Korruption eine Bedrohung für eine gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte ist und dass sie demokratische Prozesse wie die Rechtsstaatlichkeit und eine gerechte Rechtspflege untergräbt; erinnert ferner daran, dass die EU die ausschließliche Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beansprucht;

137.  äußert seine Auffassung, dass die EU in allen Dialog-Plattformen mit Drittländern die Bedeutung von Transparenz und Zugänglichkeit, Integrität, Rechenschaftspflicht sowie der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten, des Staatshaushalts und des öffentlichen Eigentums im Einklang mit dem UNCAC hervorheben sollte; glaubt, dass die Korruption in allen ihren Formen die demokratischen Grundsätze unterwandert und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflusst; fordert, dass Folgemaßnahmen auf seine Forderung nach einer verbesserten Überwachung des UNCAC hin ergriffen werden und auch dass die Empfehlungen der OECD gewissenhaft geprüft werden; ist der Auffassung, dass die EU Drittländer bei der Bekämpfung der Korruption konsequenter und systematischer unterstützen sollte, indem sie Fachwissen für den Aufbau und die Konsolidierung unabhängiger und wirksamer Korruptionsbekämpfungsstellen, auch über eine proaktive Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, bereitstellt; empfiehlt gleichzeitig die Entwicklung innovativer Finanzmechanismen für eine verstärkte Bekämpfung aller Arten von Korruption; nimmt in diesem Zusammenhang die Forderung nach einer verbesserten Reglementierungen von Finanztransaktionen auf internationaler Ebene zur Kenntnis;

138.  ist der Ansicht, dass die EU ihre Bemühungen um eine Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz auf multilateraler und bilateraler Ebene verstärken sollte; ermutigt die EU, weltweit eine gerechte Rechtspflege zu fördern, indem sie legislative und institutionelle Reformprozesse in Drittländern unterstützt; ermutigt auch die EU-Delegationen und die Botschaften der Mitgliedstaaten, Prozessbeobachtungen systematisch zu verfolgen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern;

Verstärkung der Menschenrechtsaktionen des Europäischen Parlaments

139.  begrüßt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte die Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie überprüft hat; empfiehlt in diesem Zusammenhang eine systematischere und transparentere Praxis, während Delegationsbesuchen in Drittstaaten Menschenrechtsanliegen anzusprechen, insbesondere die in den Entschließungen des Parlaments behandelten Einzelfälle, und dem Unterausschuss Menschenrechte schriftlich und, sofern dies politisch gerechtfertigt ist, in eigens einberufenen Nachbesprechungen über die Tätigkeiten zu berichten;

140.  betont die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen darüber, wie ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Entschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am besten erreicht wird;

141.  fordert Diskussionen über die Bündelung der unterschiedlichen Instrumente, die dem Parlament für die Unterstützung und Förderung der Menschenrechte zur Verfügung stehen, in einem einzigen Strategiedokument, das vom Plenum des Parlaments angenommen wird;

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142.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 70. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den EU-Delegationsleitern zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11855-2012-INIT/de/pdf
(3) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9647-2014-INIT/de/pdf
(4) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11491-2013-INIT/de/pdf
(5) http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201203/20120329ATT 42170/20120329ATT42170EN.pdf
(6) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10152-2015-INIT/de/pdf
(7) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10897-2015-INIT/de/pdf
(8) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13201-2015-INIT/de/pdf
(9) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/130243.pdf
(10) http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2015559%202014%20INIT
(11) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D0260&from=DE
(12) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9242-2015-INIT/de/pdf
(13) http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf
(14) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(15) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0420.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0079.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0206.
(24) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0272.
(26) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0288.
(27) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0317.
(28) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0350.
(29) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0348.
(30) http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2014/20141008-strategy-paper_de.pdf
(31) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52011DC0200&from=DE
(32) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0303:FIN:de:PDF
(33) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/082/52/PDF/G1408252.pdf?OpenElement
(34) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0274.
(35) http://www.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Joint%20Programme%20on%20FGMC%20Summary%20Report.pdf
(36) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/086/06/PDF/G1408606.pdf?OpenElement
(37) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52005XG1223(02)&from=DE
(38) http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2014/20141008-strategy-paper_de.pdf
(39) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:077:0027:0043:DE:PDF
(40) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0274.
(41)http://www.globalcompact.de/wAssets/docs/Menschenrechte/Publikationen/leitprinzipien_fuer_wirtschaft_und_menschenrechte.pdf
(42) http://www.un.org/depts/german/gv-69/band1/ar69002.pdf
(43) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(44) http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/trafficking_in_human_beings_eradication-2012_2016_de.pdf
(45) http://www.coe.int/de/web/portal/10-october-against-death-penalty
(46) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsupload/web07369.d1.pdf
(47) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/foraff/137584.pdf
(48) http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5690_de.pdf
(49) http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf
(50) http://www.un.org/depts/german/sr/sr_07-08/sr1820.pdf
(51) http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=E/2015/27
(52) http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&f=ST%2015559%202014%20INIT
(53) http://www.unicef.org/eu/crtoolkit/downloads/Child-Rights-Toolkit-Web-Links.pdf

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