Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton (2015/2979(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Dayton, seinen allgemeinen Rahmen und die zwölf Anhänge,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. Juli 2005(1), 15. Januar 2009(2) und 9. Juli 2015(3) zu Srebrenica,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission vom 11. März 2005 zur konstitutionellen Reform in Bosnien und Herzegowina,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Friedensabkommen von Dayton am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde und dem blutigsten Krieg in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ein Ende setzte;
B. in der Erwägung, dass das Abkommen zwar den Krieg beendet hat, aber nicht in der Lage war, einen funktionierenden Staat, der sich selbst trägt, zu schaffen, sowie in der Erwägung, dass der institutionelle Aufbau des Landes zu komplex ist und sich als ineffizient erwiesen hat;
1. erinnert an die Bedeutung der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton, gedenkt all der tragischen Opfer des Krieges in Bosnien und Herzegowina und spricht den Angehörigen derjenigen, die ihr Leben verloren haben, sein Beileid aus;
2. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass es 20 Jahre nach dem Ende des Krieges und dem Abschluss eines Allgemeinen Rahmenübereinkommens, in dem die wichtigsten Aspekte der Friedensregelung und die künftige Form des Landes skizziert wurden, den verschiedenen Regierungen nicht gelungen ist, einen funktionsfähigen Staat, der sich selbst trägt, aufzubauen;
3. begrüßt die Ergebnisse, die in Form der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, des Wiederaufbaus und der Rückgabe von Eigentum im Einklang mit den Bestimmungen von Anhang VII des Abkommens von Dayton erzielt wurden; besteht darauf, dass der Anhang und die damit zusammenhängende Strategie vollständig umgesetzt werden müssen, um für eine dauerhafte Rückkehr und auch für faire, umfassende und nachhaltige Lösungen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und andere vom Krieg betroffene Personen zu sorgen; betont insofern, dass es notwendig ist, dass Kroaten, Bosnier und andere in die Republika Srpska dauerhaft zurückkehren; betont, dass die sozioökonomische Integration der zurückgekehrten Menschen weiter verbessert werden muss; fordert eine bessere Koordinierung der Bemühungen auf allen Ebenen sowie mehr Aufmerksamkeit für die schutzbedürftigsten Vertriebenen, darunter Roma und Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind; stellt mit Bedauern fest, dass nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz noch immer etwa 7 000 Personen vermisst werden, deren Schicksal nach wie vor unbekannt ist;
4. erkennt den positiven Wandel an, der sich in den letzten zwanzig Jahren in Bosnien und Herzegowina vollzogen hat, einem Land, das vom Krieg zerrissen war, das aus dem Krieg erst als Staat hervorging und nun eine EU-Mitgliedschaft anstrebt;
5. bekräftigt das Bekenntnis der EU zu der europäischen Perspektive und dem weiteren Beitrittsprozess Bosnien und Herzegowinas sowie aller westlichen Balkanstaaten; ist der Auffassung, dass regionale Zusammenarbeit und der Prozess der europäischen Integration der beste Weg sind, um die Aussöhnung zu fördern sowie Hass und Spaltung zu überwinden;
6. fordert die staatlichen Stellen auf, den 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton zum Anlass zu nehmen, um bei den notwendigen Reformen – insbesondere in Hinblick auf den laufenden Antrag von Bosnien und Herzegowina auf EU-Mitgliedschaft – voranzukommen; erinnert daran, dass den sozialen und wirtschaftlichen Anliegen der Bürger Priorität zukommen muss und dass ein wirksamer Mechanismus zur Abstimmung in EU-Angelegenheiten einzurichten ist; bekräftigt, dass gleichzeitig die konstitutionellen und politischen Reformen sowie die Demokratisierung des politischen Systems unbedingt fortgesetzt werden müssen, was hinzu eine echte Gleichheit und demokratische Vertretung aller drei konstituierenden Volksgruppen und aller Bürger des Landes führen wird; unterstreicht, dass alle Bürger von Bosnien und Herzegowina die gleiche Möglichkeit haben müssen, auf allen politischen Entscheidungsebenen gewählt zu werden;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Entitäten sowie den Regierungen und Parlamenten der westlichen Balkanstaaten zu übermitteln.