Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 zum Waffenexport: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2015/2114(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (nachstehend „Gemeinsamer Standpunkt“)(1),
– unter Hinweis auf die Überarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts durch die Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ des Rates der EU (COARM),
– unter Hinweis auf den 16. Jahresbericht des Rates gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(2),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern,
– unter Hinweis auf die Strategie der EU vom 9. Dezember 2003 gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,
– unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommen wurde,
– unter Hinweis auf den am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Vertrag über den Waffenhandel (ATT)(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zur Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2015 über die Auswirkungen der Entwicklungen auf den europäischen Verteidigungsmärkten auf die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten in Europa und insbesondere auf die Ziffern 4, 10, 18, 19, 20 und 21(5),
– – unter Hinweis auf den Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(7) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 geänderten Fassung und die Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2014 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (COM(2014)0244),
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 12. Juni 2014 über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2014 zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten"(8),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(9),
– unter Hinweis auf die am 15./16. Dezember 2005 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit und die Gemeinsame Aktion des Rates 2002/589/GASP vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP,
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten(10),
– unter Hinweis auf die vom Rat am 9. Februar 2015 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,
– unter Hinweis auf das Wassenaar-Arrangement vom 12. Mai 1996 über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und auf die im Jahr 2015 aktualisierten Listen dieser Güter, Technologien und Munition(11),
– unter Hinweis auf die Beschlüsse der 19. Plenartagung des Wassenaar-Arrangements über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die am 3./4. Dezember 2013 in Wien stattfand,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die Europäische Sicherheitsagenda“ (COM(2015)0185),
– unter Hinweis auf den am 24. Februar 2006 angenommenen Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),
– unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung und insbesondere auf Ziel 16 Unterziel 16.4, mit dem die Staaten aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass der illegale Waffenhandel erheblich reduziert wird,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2014/512/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
– unter Hinweis auf Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf den am 24. Dezember 2014 in Kraft getretenen Vertrag der Vereinten Nationen über den Waffenhandel,
– unter Hinweis auf die Resolution 24/35 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 8. Oktober 2013 zu den Auswirkungen des Waffenhandels auf die Menschenrechte in bewaffneten Konflikten(12),
– gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0338/2015),
A. in der Erwägung, dass sich das gesamte Sicherheitsumfeld, insbesondere in der südlichen und östlichen Nachbarschaft der EU, einschneidend verändert hat;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung besteht;
C. in der Erwägung, dass – unter vollumfänglicher Beachtung des Artikels 51 der Charta der Vereinten Nationen und des Kriteriums 4 des Gemeinsamen Standpunkts über die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region – im Interesse der internationalen Stabilität und auf der Grundlage von Einzelfallbewertungen Instrumente zur Abschreckung bereitgestellt werden müssen;
D. in der Erwägung, dass die unkontrollierte Verbreitung von Waffen eine schwerwiegende Gefahr für den Frieden, die Sicherheit, die Menschenrechte und die nachhaltige Entwicklung birgt; in der Erwägung, dass weltweit in jeder Minute ein Mensch sein Leben durch Waffengewalt verliert und im gleichen Zeitraum 15 neue Waffen gefertigt werden;
E. in der Erwägung, dass die Regulierung des internationalen Waffenhandels per definitionem eine weltweite Herausforderung ist; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen ihrer Außenbeziehungen für die Kohärenz ihres gesamten außenpolitischen Handelns sorgen muss, damit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefördert werden, Konflikten vorgebeugt wird, die Armut beseitigt wird, der interkulturelle Dialog angeschoben wird und die internationale Stabilität und Sicherheit aufrechterhalten werden; in der Erwägung, dass auf die Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2010 ‑ 2014 25,4 % aller Lieferungen konventioneller Großwaffen weltweit entfielen(13);
F. in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut gemäß dem Vertrag von Lissabon das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der EU und außerdem eine der Prioritäten ihrer Außenpolitik in ihrem Streben nach einer stabileren und wohlhabenderen Welt ist; in der Erwägung, dass die Lieferung von Waffen an Konfliktstaaten nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation der Gewalt vergrößert, sondern sich – wie den Berichten der humanitären Organisationen, die diese Auswirkungen quantifiziert haben, zu entnehmen ist(14) – auch negativ auf das Entwicklungspotenzial dieser Länder auswirkt;
G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2013 Rüstungsgüter im Gesamtwert von 36,7 Mrd. EUR (davon im Wert von 26 Mrd. EUR an Drittstaaten) ausgeführt haben; in der Erwägung, dass sich – als Vergleich hierzu – die Finanzmittel des Europäischen Nachbarschaftsinstruments für den Zeitraum 2014 – 2020 auf insgesamt 15,4 Mrd. EUR belaufen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU einen Anteil von 30 % der gesamten Waffenausfuhren hatten; in der Erwägung, dass nur schwerlich behauptet werden kann, dass diese Handelsströme den unmittelbaren Sicherheitsinteressen der EU dienen;
H. in der Erwägung, dass der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP ein rechtsverbindlicher Rahmen ist, in dem acht Kriterien für die Ausfuhr konventioneller Waffen festgelegt sind, denen die Mitgliedstaaten der EU bei der Vergabe von Genehmigungen Rechnung tragen müssen; in der Erwägung, dass dieser Gemeinsame Standpunkt insbesondere beim Aufbau eines europäischen Verteidigungsmarkts und einer technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung angemessen berücksichtigt werden sollte;
I. in der Erwägung, dass sich die Drittstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Kanada, Montenegro und Norwegen offiziell den im Gemeinsamen Standpunkt verankerten Kriterien und Grundsätzen angeschlossen haben;
Globales Sicherheitsumfeld und Rüstungsexporte
1. ist zutiefst besorgt über die Ausdehnung der bewaffneten Konflikte insbesondere in der Ukraine, Syrien, Irak, Libyen und Jemen und über sämtliche internationalen Konflikte, die Stabilität und Sicherheit in einer immer stärker globalisierten Welt bedrohen und dazu geführt haben, dass die Nachbarschaft der EU instabiler und unsicherer geworden ist; stellt fest, dass Waffenlieferungen an Konfliktstaaten zu diesen Konflikten beigetragen haben können;
2. hält es für bedauerlich, dass die Entwicklungen der vergangenen zwei Jahre deutlich gemacht haben, dass Waffen mitunter in den Besitz von Terroristen, repressiven Regimen, Ländern, in denen Kinder rekrutiert oder in Feindseligkeiten eingesetzt werden könnten, oder Regimen, die fragwürdige Beziehungen zum internationalen Terrorismus pflegen oder eine aggressive Innen- und Außenpolitik verfolgen, gelangen, und vertritt die Auffassung, dass aus diesem Grund wirksame Regelungen zur Kontrolle von Rüstungsexporten erlassen werden müssen; verurteilt den Einsatz von Waffen mit dem Ziel, Unsicherheit und bewaffnete Konflikte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Staatsgrenzen zu schüren oder innerstaatlicher Unterdrückung, regionalen Konflikten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Menschenrechte und die Grundfreiheiten Vorschub zu leisten; hält es außerdem für bedauerlich, dass der illegale Waffenhandel nach wie vor ein bedeutendes und profitables Geschäft ist;
3. bedauert, dass jährlich etwa eine halbe Million Menschen(15) infolge von Waffengewalt in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Verbrechen zu Tode kommen;
4. bekräftigt, dass die Grundsätze und Werte der EU insbesondere in den Bereichen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts nur eingehalten werden können und die ihr zukommende Verantwortung für die regionale und weltweite Sicherheit nur wahrgenommen werden kann, wenn der Gemeinsame Standpunkt befolgt wird;
5. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten der EU weltweit in großem Umfang Waffen exportieren und 2013 dem 16. Jahresbericht zufolge Rüstungsgüter im Wert von 36,711 Mrd. EUR weltweit (davon im Wert von 10,735 Mrd. innerhalb der Mitgliedstaaten und im Wert von 25,976 Mrd. an Drittstaaten) ausgeführt haben; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Berücksichtigung wirtschaftlicher, kommerzieller und industrieller Interessen durch die Mitgliedstaaten die Anwendung der acht Kriterien zur Regulierung der Waffenausfuhr nicht beeinträchtigen darf;
6. bedauert jedoch, dass häufig über Artikel 10 hinweggesehen wird, zumal europäische Rüstungsunternehmen ihren niedrigeren Umsatz in Europa zunehmend durch Exporte in Staaten außerhalb der EU ausgleichen; ist erheblich besorgt über die Auswirkungen der Weitergabe von sensiblem Wissen und sensibler Technologie an Drittstaaten auf die Sicherheit und die Verteidigung der EU, da eine solche Weitergabe ein erhöhtes Risiko der Abhängigkeit von Drittstaaten mit abweichenden strategischen Zielen wie zum Beispiel Russland birgt;
7. weist erneut darauf hin, dass die Verteidigungsindustrie als Instrument für die Umsetzung der Verteidigung und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dienen, für systematische Versorgungssicherheit in der EU sorgen und zur Umsetzung einer gestärkten GASP und einer gestärkten GSVP beitragen sollte, da hiermit ein wichtiger Beitrag zu Stabilität und Sicherheit in der Welt geleistet wird; weist darauf hin, dass Rüstungsexporte der Stärkung und dem weiteren Ausbau der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung dienlich sind, die bei zahlreichen Innovationen und technischen Entwicklungen eine wichtige Rolle spielt;
8. weist darauf hin, dass Ausfuhren legitim sind, sofern sie die in Artikel 4 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP verankerten Kriterien uneingeschränkt erfüllen und in Reaktion auf eine Anfrage an die EU erfolgen, die im Einklang mit dem Recht auf Selbstverteidigung steht; befürwortet die Lieferung von Defensivwaffen, wenn sie für die legitime Selbstverteidigung eingesetzt werden; nimmt die Entscheidung mehrerer Mitgliedstaaten, Defensivwaffen an die Peschmerga im irakischen Kurdistan und an die Ukraine zu liefern, zur Kenntnis; stellt fest, dass sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich nicht untereinander absprechen;
9. weist darauf hin, dass Verweigerungen oder Aussetzungen von Genehmigungen im Anschluss an Embargos oder Konflikte zwar ein positives Zeichen setzen, aber auch deutlich machen, dass die Exportpolitik der EU lediglich auf Entwicklungen reagiert; vertritt die Ansicht, dass dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge die konkreten Risiken im Zusammenhang mit den Empfängerländern und die Sicherheitsinteressen der EU vor der Erteilung einer Genehmigung eingehender bewertet werden müssen;
10. stellt fest, dass die mit der Abzweigung, dem Schmuggel und der Anhäufung von Waffen und Explosivstoffen verbundenen Risiken zunehmen und nach wie vor eine Herausforderung darstellen, die bewältigt werden muss; betont die Gefahr, dass Waffen aus Drittländern, in denen Korruption weit verbreitet ist, aufgrund des zunehmenden Waffenschmuggels und illegalen Waffenhandels und des Mangels an Inspektionen an den Eingangsorten wie zum Beispiel Häfen nach Europa gelangen könnten, womit – wie auch in einem aktuellen Bericht von Europol(16) betont wird – die Sicherheit der Bürger beeinträchtigt würde;
11. betont, dass die Kontrollen von Rüstungsexporten ein grundlegender Bestandteil der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind und von den in Artikel 21 EUV verankerten Grundsätzen – insbesondere der Förderung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit – geprägt sein müssen; weist darauf hin, dass unbedingt für die Kohärenz der Rüstungsexporte und der Glaubwürdigkeit der EU als einer Organisation, die sich weltweit für Menschenrechte einsetzt, gesorgt werden muss; ist der festen Überzeugung, dass eine wirksamere Umsetzung der acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der GASP und der GSVP leisten würde; fordert, dass angesichts des veränderten Sicherheitsumfelds und der damit verbundenen Risiken und Bedrohungen mit Blick auf die europäischen Sicherheitsinteressen in der neuen globalen EU-Strategie für Außen- und Sicherheitspolitik den Aspekten des Rüstungsexports angemessen Rechnung getragen wird;
12. bedauert, dass illegitime, illegale und nicht regulierte Transaktionen im Waffenhandel nach wie vor in manchen Teilen der Welt die politische Stabilität herabsetzen und die demokratische, gesellschaftliche und/oder wirtschaftliche Entwicklung beeinträchtigen; weist darauf hin, dass mit der kohärenten Auslegung und wirksamen Umsetzung des Kriteriums 8 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP ein entscheidender Beitrag zu der EU-Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung geleistet werden könnte; fordert, dass das Kriterium 8 durchgängig beachtet wird, sodass die etwaigen negativen Auswirkungen von Ausgaben für Rüstungsgüter auf die Entwicklungsaussichten ärmerer Empfängerländer bewertet werden können;
Vertrag über den Waffenhandel
13. begrüßt das Inkrafttreten des ATT; begrüßt die weitreichenden Aktivitäten der EU zur Förderung der weltweiten Ratifizierung und Umsetzung des ATT und fordert, dass insbesondere bei Ländern, die verstärkt Waffen ausführen, weitere Bemühungen unternommen werden; fordert die Mitgliedstaaten, die den ATT noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies so schnell wie möglich nachzuholen; weist darauf hin, dass der ATT zwar eine positive Errungenschaft ist, jedoch auch Einschränkungen und Unklarheiten (nicht eindeutige Konzepte, Ausnahmeregelung bei den Berichtspflichten, fehlende Sanktionsregelung) aufweist;
14. begrüßt den Erfolg der ersten Konferenz der Vertragsstaaten in Cancún (24.–27. August 2015), stellt jedoch fest, dass keine Einigung über die für die Jahresberichte zu verwendende Vorlage erzielt wurde; vertritt die Ansicht, dass der Vertrag nur dann wirklich Erfolg haben wird, wenn seine universelle Gültigkeit durch entsprechende Maßnahmen herbeigeführt wird und wenn verbindliche oder sanktionierende Mechanismen eingerichtet werden, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Anwendung kommen;
15. begrüßt die Auflage, wonach die Vertragsstaaten des ATT bei der Entscheidung über die Vergabe von Genehmigungen das Risiko bedenken müssen, dass die zu verbringenden Waffen dazu verwendet werden können, schwerwiegende Straftaten im Bereich der geschlechtsspezifischen Gewalt oder der Gewalt gegen Frauen und Kinder zu begehen oder zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Formulierungen des Gemeinsamen Standpunkts, die geschlechtsspezifische Gewalt oder schwerwiegende Gewaltakte gegen Frauen und Kinder betreffen, zu stärken;
16. würdigt die Tatsache, dass die EU über einen weltweit einzigartigen rechtsverbindlichen Rahmen verfügt, mit dem die Waffenausfuhrkontrolle auch bei Ausfuhren in Krisenregionen und Staaten mit einer fragwürdigen Menschenrechtsbilanz durchgesetzt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich mehrere EU- und Drittstaaten der auf dem Gemeinsamen Standpunkt basierenden Kontrollregelung für Rüstungsexporte angeschlossen haben;
17. begrüßt die Tatsache, dass sich Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Montenegro und Norwegen den im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP verankerten Kriterien und Grundsätzen angeschlossen haben; weist darauf hin, dass seit 2012 ein besonderes System zum Austausch von Informationen zwischen der EU und den angeschlossenen Drittstaaten besteht;
Gemeinsamer Standpunkt
18. weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt zu einer abgestimmten Vorgehensweise beim Handel mit Rüstungsgütern führen sollte, die das in Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts verankerte Recht der Mitgliedstaaten, eine restriktivere innerstaatliche Politik zu verfolgen, nicht beeinträchtigt; weist darauf hin, dass es in jedem Fall nach wie vor ausschließlich im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, den Transfer von Militärtechnologie oder Waffen zu verweigern, und dass die im Gemeinsamen Standpunkt gesetzten gemeinsamen Maßstäbe gemäß Erwägung 3 als Mindeststandards für die beim Transfer von Militärtechnologie zu befolgende Praxis angesehen werden sollten; stellt fest, dass eine Harmonisierung auf europäischer Ebene nicht als Vorwand für eine Aufweichung strengerer einzelstaatlicher Bestimmungen herangezogen werden sollte;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts stets kohärent auszulegen und genau anzuwenden und dafür zu sorgen, dass politische und wirtschaftliche Erwägungen nicht den Entscheidungsprozess bestimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bereits abgeschlossene Verträge zu kündigen, wenn eine Transaktion infolge einer drastisch veränderten Lage gegen den Gemeinsamen Standpunkt verstößt;
20. ist der Ansicht, dass das eigentliche Problem darin liegt, dass der Gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten nur annäherungsweise umgesetzt und uneinheitlich ausgelegt wird, und hält es daher für dringend geboten, dass die acht Kriterien einheitlich und ambitioniert angewandt werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Sanktionsmechanismen für den Fall eines Verstoßes gegen die Kriterien gibt, und hält es für ratsam, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen und Sanktionsmechanismen für Verstöße gegen den Gemeinsamen Standpunkt vorzusehen;
21. verweist auf die Überarbeitung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP durch die COARM und die Schlussfolgerung, wonach der Standpunkt für die Verwirklichung der vom Rat gesetzten Ziele geeignet und mit dem ATT vereinbar ist; stellt fest, dass trotz der dramatischen Lage in Syrien und Irak, der zunehmenden terroristischen Aktivitäten und der im Nahen Osten und in Nordafrika weit verbreiteten Konflikte und Instabilität, die letztlich die Sicherheit der EU selbst beeinträchtigen könnten, keine Änderungen vorgenommen wurden;
22. verweist auf die Aktualisierung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates und der EU-Militärgüterliste; sieht der Annahme eines neuen Online-Mechanismus für den Informationsaustausch durch die COARM erwartungsvoll entgegen; begrüßt die neuen Verweise auf Gesichtspunkte des ATT, die noch nicht im Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt sind, und die Änderungen der Umsetzungsleitlinien zum Kriterium 7; fordert, dass insbesondere Bemühungen um Anleitungen zur wirksamen Umsetzung des Kriteriums 8 unternommen werden;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine strengere Anwendung der acht Kriterien zu sorgen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch auf europäischer Ebene im Rahmen der COARM ihre Bewertungen ausweiten und ihr Augenmerk verstärkt auch auf die Lage im Bestimmungsland und die jeweilige konkrete militärische Technologie richten sollten; hält die Mitgliedstaaten dazu an, restriktivere einzelstaatliche Kriterien anzuwenden;
24. ist besorgt über die potenziellen Auswirkungen der tatsächlichen oder empfundenen Androhung rechtlicher Schritte durch Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten auf die Prüfung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die konsequente und gewissenhafte Anwendung der acht Kriterien die für die Verweigerung einer Genehmigung erforderlichen Argumente an die Hand gibt;
25. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Kriterium 2 nur dann eine Ausfuhrgenehmigung verweigern müssen, wenn „eindeutig das Risiko besteht“, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, für die interne Repression benutzt werden; ist der Auffassung, dass dieses Kriterium Raum für eine inkohärente Anwendung der gemeinsamen Vorschriften lässt; fordert, dass Kontakt zu Vertretern des Europarats, des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte und von Menschenrechtsorganisationen aufgenommen wird, um das Kriterium 2 weiter zu präzisieren;
26. bemängelt, dass mehrere Mitgliedstaaten häufig gegen die acht Kriterien verstoßen; bedauert, dass es keine Mechanismen für Sanktionen bei Verstößen gegen die acht Kriterien durch einen Mitgliedstaat gibt und dass die Schaffung solcher Mechanismen nicht vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass Mittel und Wege für die Durchführung unabhängiger Prüfungen und Mechanismen für Sanktionen bei Verstößen gegen den Gemeinsamen Standpunkt geschaffen werden sollten;
27. fordert die einzelnen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Risiko bei Verfahren zur Genehmigung von Waffentransfers nach dem Vorsorgeprinzip handzuhaben, wie es in anderen Bereichen wie Terrorismus, Geldwäsche und Umweltschutz üblich ist;
28. betont, dass für eine einheitlichere Embargo-Politik gesorgt werden muss und Embargos mit unmittelbarer Wirkung angewandt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unklarheiten in den einzelstaatlichen und internationalen Bestimmungen über die Ausfuhr von „militärischen“ und „nichtmilitärischen“ Waffen zu beseitigen, da diese Unklarheiten dazu führen könnten, dass Kleinwaffen als „nichtmilitärisch“ definiert und folglich beim Handel mit ihnen die Regulierungssysteme umgangen werden;
29. weist darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen und gegen den unerlaubten Handel damit darauf abzielt, den Handel mit Schusswaffen für den zivilen Gebrauch wirksam zu kontrollieren; erachtet Ausfuhren von Jagd- und Sportwaffen für zivile Zwecke gemäß dieser Verordnung für legitim; begrüßt die Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Schusswaffen (einschließlich der Vorschriften über Unbrauchbarmachung, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Signalwaffen) und die Absicht, bei der Bekämpfung des Waffenschmuggels die polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarländern auszuweiten; fordert die Kommission daher auf, die Kapazitäten von Europol auszuweiten;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Mechanismus in den Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen, mit dem bestehende Genehmigungen für Rüstungsexporte in Staaten, gegen die nach Erteilung der Ausfuhrkontrollgenehmigung ein europäisches Waffenembargo verhängt wurde, automatisch ausgesetzt werden;
31. regt an, der Frage nachzugehen, ob die acht Kriterien auch bei der Erbringung von mit Rüstungsexporten verbundenen Dienstleistungen wie beispielsweise Beratung und bei der Tätigkeit von privaten Militärdienstleistern mit Sitz in der EU in Drittländern angewendet und hierauf ausgeweitet werden können; fordert einen einheitlichen Ansatz der EU mit Blick auf Floating Armouries (schwimmende Waffenlager);
32. fordert alle Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten noch nicht uneingeschränkt einhalten, auf, die Gründe für diese Nichteinhaltung darzulegen sowie Schritte und einen Zeitplan vorzuschlagen, damit sie ihren Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Standpunkt nachkommen; legt den Mitgliedstaaten nahe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport und der Finanzierung von Rüstungsgütern in ihren Rechtsvorschriften über die Waffenvermittlung zu berücksichtigen;
33. bekundet seine Besorgnis darüber, dass Exportgüter möglicherweise abgezweigt werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ein wirksames Kontrollsystem (Überwachungssysteme, Anti-Missbrauchs-Klausel in den Bescheinigungen für den Endverwender und physische Inspektionen der Endverwender) einzurichten und auch das hiermit betraute Personal aufzustocken; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und mit Drittstaaten erforderlich ist, damit die strafrechtliche Verfolgung von Vermittlern und Schmugglern bei rechtswidrigen Waffentransfers erleichtert wird; fordert den Rat auf, das Kriterium 7 besser mit Artikel 11 des ATT in Einklang zu bringen;
34. ist zutiefst besorgt darüber, dass die EU-Ausfuhrkontrollen mit der Lizenzfertigung in Drittstaaten oder mit Niederlassungen von EU-Unternehmen in Übersee umgangen werden können; fordert die COARM nachdrücklich auf, diesem Sachverhalt in ihrem nächsten Jahresbericht ausführlich nachzugehen;
35. fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen dem Rat und dem EAD auf Arbeitsebene, damit Aspekte der Verhütung von Konflikten, der Entwicklung und der Menschenrechte angemessen berücksichtigt werden; fordert regelmäßige Konsultationen zwischen der COARM und der COHOM und hält die COARM dazu an, Kontakte zu allen einschlägigen EU-Akteuren wie dem INTCEN, dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung und den EU-Delegationen aufzunehmen, um die Kohärenz weiter zu stärken und Informationen auszutauschen, die für die Entscheidungen über die Genehmigung von Waffentransfers insbesondere im Hinblick auf Risiken in den vorgeschlagenen Empfängerländern von Belang sein könnten, damit die Qualität der im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts getroffenen Entscheidungen verbessert wird;
Transparenz
36. bedauert, dass der 16. Jahresbericht mit Verspätung – die größer war als jemals zuvor – verabschiedet wurde;
37. weist darauf hin, dass unter einem umfassenden Beitrag zu verstehen ist, dass nach Bestimmungsland und nach Kategorie in der EU-Militärgüterliste aufgeschlüsselte Daten zum finanziellen Wert sowohl der erteilten Waffenausfuhrgenehmigungen als auch der tatsächlichen Ausfuhren vorgelegt werden; fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung, jährlich einen Bericht vorzulegen, nachzukommen, die Daten für den 16. Jahresbericht nachzureichen und die Daten für die künftigen Jahresberichte fristgerecht vorzulegen;
38. stellt fest, dass in dem Bericht standardisierte Angaben über ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, aber keine umfassenden Informationen über die tatsächlichen Rüstungsexporte enthalten sind; fordert den Rat und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin mit Nachdruck auf, der Frage nachzugehen, wie die Einhaltung der Berichtspflicht verbessert werden kann und die Transparenz und öffentliche Kontrolle des Ausfuhrkontrollrahmens verstärkt werden können, und insbesondere Überlegungen darüber anzustellen, wie sichergestellt werden kann, dass die Mitgliedstaaten alle Waffenausfuhren melden; fordert, dass dieser Mangel behoben und folglich ein Jahresbericht vorgesehen wird, aus dem die Informationen über die tatsächlichen Ausfuhren nach Kategorie und Bestimmungsland aufgeschlüsselt hervorgehen;
39. fordert, dass ein standardisiertes Melde- und Übermittlungsverfahren – einschließlich einer Frist – für Informationen über die tatsächlichen Ausfuhren und Genehmigungsdaten eingeführt und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet und befolgt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassend über die Ablehnungen von Genehmigungsanträgen zu berichten, wozu auch konkrete Angaben zu den einzelnen Anträgen wie beispielsweise das Empfängerland und die konkrete Behörde, eine Beschreibung und die Zahl der zu verbringenden Güter in Anlehnung an die Untergruppen der Militärgüterliste und die detaillierte Begründung der Ablehnung gehören; schlägt vor, dass das Format des Jahresberichts geändert und der Bericht in einer öffentlich zugänglichen, interaktiven und durchsuchbaren Online-Datenbank bereitgestellt wird;
40. fordert, dass sich die Mitgliedstaaten bei Verbringungen in schwache und instabile Regionen oder Länder – insbesondere dann, wenn sich diese aggressiv gegenüber ihren Nachbarn verhalten – verstärkt untereinander absprechen; fordert eine eingehende und systematische Überprüfung der Umsetzung der EU-Sanktionsregelung gegen Russland auf dem Gebiet der Waffenausfuhren und des Verkaufs von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Liste der Personen (einschließlich juristischer und natürlicher Personen) zu erstellen, die aufgrund von Verstößen gegen die Rüstungsausfuhrbestimmungen und aufgrund einer aufgedeckten Abzweigung verurteilt wurden, und auch diejenigen Personen in die Liste aufzunehmen, die nicht gerichtlich verurteilt wurden, von denen jedoch bekannt ist, dass sie in illegale Waffengeschäfte oder in Aktivitäten, die die internationale Sicherheit gefährden, verstrickt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben zu den Widerrufs- und Aussetzungsverfahren für bereits erteilte Genehmigungen für Länder, die einem Embargo unterliegen, vorzulegen;
41. erachtet es als entscheidend, dass sich auch die EU-Bewerberländer bezüglich der Ausfuhr und des Handels mit Rüstungsgütern an die Standpunkte und Grundsätze der EU halten;
42. fordert, dass der illegale Waffenhandel im Wege von auf dem Austausch von Informationen und auf Datenbanken beruhenden Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Grenzschutzbehörden kontrolliert und in diesem Bereich zusammengearbeitet wird, sodass das Risiko für die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürger möglichst gering gehalten wird;
Öffentliche Kontrolle
43. weist darauf hin, dass die Regierungen die politische Verantwortung für die Entscheidung tragen, ob Militärgüter oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck exportiert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, detaillierte Angaben zu jeder einzelnen erteilten Genehmigung vorzulegen, damit auf EU-Ebene anhand von Prüfungen dafür gesorgt werden kann, dass die Länder nicht aus wirtschaftlichen, politischen oder persönlichen Gründen gegen die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen; regt an, dass der EAD bzw. die COARM mit der Kontrolle der Genehmigungen betraut werden, bei denen die Einhaltung der im Gemeinsamen Standpunkt festgelegten Kriterien bezweifelt wird;
44. ist fest davon überzeugt, dass die Bürger und die Parlamente im Interesse der Transparenz und einer verstärkten öffentlichen Kontrolle das Recht haben, detailliert über die Rüstungsexportbeschlüsse ihrer Regierungen informiert zu werden, weil diese Beschlüsse die Sicherheit und das Wohlergehen ihres Landes und anderer Staaten beeinflussen; verlangt, dass die Berichte veröffentlicht werden;
45. fordert den Rat und den EAD auf, außerdem den Zugang zu Informationen über EU-Sanktionen und Waffenembargos zu verbessern, da diese Angaben häufig nicht aktualisiert oder nur schwer zugänglich sind;
46. fordert, dass die parlamentarische Kontrolle sowohl in den einzelnen Staaten als auch auf EU-Ebene im Wege von jährlichen Berichten an die Parlamente gestärkt wird; fordert, dass die europäischen Rüstungsexporte und die europäische Politik in Bezug auf die Verteidigungsindustrie auf der nächsten interparlamentarischen Konferenz zur GASP/GSVP erörtert werden;
47. begrüßt die regelmäßigen Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, weil sie die Transparenz verstärken; fordert die Kommission und den EAD bzw. die COARM auf, diesen Dialog mit der Zivilgesellschaft, mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Thinktanks fortzusetzen; hält die Zivilgesellschaft und die akademische Welt dazu an, den Waffenhandel unabhängig zu kontrollieren;
Neue Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck
48. vertritt die Ansicht, dass es die technische Entwicklung zunehmend schwierig macht, zwischen einer rein militärischen und einer rein zivilen Nutzung zu trennen, und dass daher mit Blick auf das Wassenaar-Arrangement der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck besondere Beachtung zukommen sollte; fordert die VP/HV, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass es keine Lücken auf der Ebene des Wassenaar-Arrangements oder zwischen der Militärgüterliste und den Anhängen der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck gibt, und neue, strategisch bedeutende Technologien wie beispielsweise ferngesteuerte Flugsysteme, angewandte Robotertechnik und Überwachungstechnik als besonders wichtig zu betrachten;
49. weist erneut darauf hin, dass die globale Weiterverbreitung bestimmter Technologien zur Ausspähung und Überwachung nicht nur den Menschenrechten abträglich sein kann, sondern auch eine erhebliche Bedrohung der strategischen Interessen und der digitalen Infrastruktur Europas schaffen könnte;
50. begrüßt die laufende Initiative der Kommission zur Modernisierung der Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und ihre Absicht, im ersten Halbjahr 2016 einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen, in dem intelligente und wirksame Strategien zur Regulierung kommerzieller Ausfuhren von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Einsatz von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck enthalten sind und der wirksame Schutzmechanismen umfasst, damit diese Ausfuhrkontrollen die Forschung im Bereich der Wissenschaft und der IT-Sicherheit nicht beeinträchtigen; betont, dass der Vorschlag außerdem darauf abzielen sollte, die Kohärenz und die Transparenz der Ausfuhrkontrollregelung zu verbessern, und dem Wandel der sicherheitsbezogenen Herausforderungen und – insbesondere mit Blick auf die Überwachungs- und Spähsoftware – dem Tempo der technischen Entwicklung umfassend Rechnung tragen sollte; begrüßt die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2013, Kontrollen bei Instrumenten zur Überwachung, Strafverfolgung und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und bei Netzwerküberwachungssystemen durchzuführen; weist darauf hin, dass potenziell schädliche Ausfuhren von IKT-Erzeugnissen und ‑Dienstleistungen, die in bestimmten Drittländern für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom April 2014 unbedingt angegangen werden müssen;
51. fordert die Mitgliedstaaten auf, genügend Ressourcen zur Verfügung zu stellen, sodass Kontrollen der Ausfuhr, der Vermittlung und des Transits von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden können; begrüßt die laufenden, von der EU finanzierten Programme zum Aufbau von Kapazitäten, mit denen die Ausfuhrkontrollsysteme von Drittstaaten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, auch innerhalb der EU Ausbildungskapazitäten zu mobilisieren;
52. betont, dass die Kommission zeitnah in der Lage sein sollte, Unternehmen, denen unklar ist, ob sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen müssen, korrekte und aktuelle Informationen über die Rechtmäßigkeit oder die potenziell schädlichen Auswirkungen etwaiger Transaktionen zu übermitteln;
53. fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Prüfung der Frage vorzulegen, wie die in der EU geltenden IKT-Standards genutzt werden könnten, um potenziell schädlichen Auswirkungen der Ausfuhr solcher Technologien oder anderer Dienstleistungen in Drittstaaten, in denen Konzepte wie die „rechtmäßige Überwachung“ nicht den EU-Standards entsprechen oder die beispielsweise eine schlechte Menschenrechtsbilanz oder einen Mangel an Rechtsstaatlichkeit aufweisen, entgegenzuwirken;
54. bekräftigt, dass die Standards der EU – insbesondere diejenigen, die in der Europäischen Charta der Grundrechte verankert sind – bei der Bewertung von Vorfällen, bei denen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck so eingesetzt werden, dass es möglicherweise zu einer Einschränkung der Menschenrechte kommt, Vorrang vor anderen Überlegungen haben sollten;
55. bedauert das aktive Entgegenkommen bestimmter europäischer Unternehmen sowie internationaler Unternehmen, die mit Technologien mit doppeltem Verwendungszweck handeln, wenn sie um die nachteiligen Auswirkungen auf die Menschenrechte wissen, zu denen es bei Geschäften mit Regimen kommt, durch deren Vorgehen die Menschenrechte verletzt werden;
56. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Unternehmen, die an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, öffentlich aus den Vergabeverfahren der EU auszuschließen und ihnen keine Mittel für Forschung und Entwicklung und auch keine anderen Finanzhilfen zu gewähren;
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57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
http://www.wassenaar.org/controllists/, Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Munitionsliste, Wassenaar-Arrangement über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, 25. März 2015.
IANSA, Oxfam International und Saferworld, „Africa’s missing billions – International arms flows and the cost of conflict“ (Die verlorenen Milliarden Afrikas – Der internationale Waffenhandel und die Kosten der Konflikte), 2007.
„Global Burden of Armed Violence 2015: Every Body Counts“ (Globale Belastung durch die bewaffnete Gewalt 2015: Jedes Menschenleben zählt), Bericht der Genfer Erklärung über bewaffnete Gewalt und Entwicklung.