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Angenommene Texte
Dienstag, 7. Juli 2015 - Straßburg
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes – Bettina Michelle Jakobsen
 Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln ***I
 Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau ***I
 Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge von Venezuela führen, vor der Küste von Französisch-Guayana ***
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015: Haushaltsüberschuss 2014
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU für Rumänien, Bulgarien und Italien
 Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien
 Umsetzung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in der EU
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015: Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
 Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015: Reaktion auf den Migrationsdruck
 Überprüfung der Umsetzung des Milchpakets
 Externe Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen
 Der Obst- und Gemüsesektor seit der Reform von 2007

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes – Bettina Michelle Jakobsen
PDF 243kWORD 288k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 über die Ernennung von Bettina Michelle Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofes (C8-0122/2015 – 2015/0803(NLE))
P8_TA(2015)0239A8-0198/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0122/2015),

–  gestützt auf Artikel 121 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0198/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen der vorgeschlagenen Kandidatin bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 17. Juni 2015 die Kandidatin, deren Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat;

1.  gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Bettina Michelle Jakobsen zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln ***I
PDF 254kWORD 294k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text) (COM(2015)0049 – C8-0041/2015 – 2014/0174(COD))
P8_TA(2015)0240A8-0203/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0049),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0041/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2014(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0203/2015),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (kodifizierter Text)

P8_TC1-COD(2014)0174


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/1843).

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau ***I
PDF 250kWORD 294k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text) (COM(2014)0605 – C8-0171/2014 – 2014/0280(COD))
P8_TA(2015)0241A8-0202/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0605),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0171/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0202/2015),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juli 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen schädigende Preisgestaltung im Schiffbau (kodifizierter Text)

P8_TC1-COD(2014)0280


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/1035).

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge von Venezuela führen, vor der Küste von Französisch-Guayana ***
PDF 251kWORD 292k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (05420/2015 – C8-0043/2015 – 2015/0001(NLE))
P8_TA(2015)0242A8-0195/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (05420/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Erklärung über die Genehmigung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (05420/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8–0043/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8-0195/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Genehmigung der Erklärung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bolivarischen Republik Venezuela zu übermitteln.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015: Haushaltsüberschuss 2014
PDF 261kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 – Einstellung des Haushaltsüberschusses 2014 (09765/2015 – C8-0161/2015 – 2015/2077(BUD))
P8_TA(2015)0243A8-0219/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6),

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(7),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015, der von der Kommission am 15. April 2015 angenommen wurde (COM(2015)0160),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015, der vom Rat am 19. Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (09765/2015),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0219/2015),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 darin besteht, den Überschuss des Haushaltsjahres 2014, der sich auf 1 435 Mio. EUR beläuft, in den Haushaltsplan 2015 einzustellen;

B.  in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss im Wesentlichen aus einem positiven Ergebnis bei den Einnahmen in Höhe von 1 183 Mio. EUR, einer Ausgabenunterschreitung um 142 Mio. EUR und einer Wechselkursdifferenz von 110 Mio. EUR zusammensetzt;

C.  in der Erwägung, dass die beiden größten Posten auf der Einnahmenseite Verzugszinsen und Geldbußen (634 Mio. EUR) und ein positives Ergebnis bei den Eigenmitteln (479 Mio. EUR) sind;

D.  in der Erwägung, dass auf der Ausgabenseite die Nichtausschöpfung im Einzelplan III mit 29 Mio. EUR für 2014 und 6 Mio. EUR für die Übertragungen aus 2013 äußerst niedrig, bei den sonstigen Organen aber auf 101 Mio. EUR angestiegen ist;

E.  in der Erwägung, dass die äußerst niedrige Nichtausschöpfung im Einzelplan III den anhaltenden Mangel an Mitteln für Zahlungen illustriert, der auch künftig eine der wichtigsten Herausforderungen bei der Ausführung des Haushaltsplans 2015 darstellen wird;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015, der nur die Einstellung des Überschusses des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 1 435 Mio. EUR in den Haushaltsplan gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung zum Gegenstand hat, sowie dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  weist darauf hin, dass der Rat bei den Haushaltsverhandlungen für 2015 darauf bestanden hat, die Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in den Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 5/2014 und Nr. 7/2014 in der Gesamthöhe von 126,7 Mio. EUR in den Haushaltsplan 2015 zu übertragen;

3.  vertritt die Ansicht, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit diesen beiden Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne des Jahres 2014, die insgesamt sieben Inanspruchnahmen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union abdecken, angesichts des im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 ausgewiesenen Überschusses ohne Weiteres aus dem Haushaltsplan 2014 bestritten hätten werden können;

4.  bedauert generell die Tendenz im Rat, seinen Verpflichtungen gegenüber notleidenden Ländern, die die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erfüllen, nicht durch die Inanspruchnahme der zusätzlichen Ressourcen – wie bei den spezifischen Instrumenten vorgesehen –, sondern dadurch nachzukommen, dass Mittel aus den bestehenden Programmen abgezweigt werden; begrüßt jedoch die Tatsache, dass der Rat beim Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 nicht so vorgegangen ist;

5.  weist darauf hin, dass die Kommission mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 außerdem den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Rumänien, Bulgarien und Italien in Höhe von insgesamt 66,5 Mio. EUR vorgelegt hat;

6.  weist darauf hin, dass der Anteil des BNE-Beitrags der Mitgliedstaaten zum Haushaltsplan der Union mit der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 um 1 435 Mio. EUR sinken wird und dass somit ihr Beitrag zur Finanzierung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 mehr als ausgeglichen wird; unterstreicht daher, dass für die beiden Vorgänge ein gemeinsamer Annahmezeitplan gelten muss, da sie in politischer Hinsicht eng miteinander verknüpft sind;

7.  betont seine Bereitschaft, sowohl den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 als auch den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 schnellstmöglich in der von der Kommission vorgelegten Fassung anzunehmen;

8.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015.
(3) ABl. L 190 vom 17.7.2015.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU für Rumänien, Bulgarien und Italien
PDF 262kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Rumänien, Bulgarien und Italien (09767/2015 – C8-0162/2015 – 2015/2078(BUD))
P8_TA(2015)0244A8-0220/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(4) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(5),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6),

–  gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(7),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015, der von der Kommission am 15. April 2015 angenommen wurde (COM(2015)0161),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien), den die Kommission am 15. April 2015 angenommen hat (COM(2015)0162),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015, der vom Rat am 19 Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (09767/2015),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0220/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Höhe eines Betrags von 66 505 850 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen im Zusammenhang mit den beiden Überschwemmungen vom Frühjahr und Sommer 2014 in Rumänien, für die eine Hilfe von insgesamt 8 495 950 EUR beantragt wurde, den Überschwemmungen vom Juli/August 2014 in Bulgarien, für die eine Hilfe von insgesamt 1 983 600 EUR beantragt wurde, und den Überschwemmungen vom Oktober/November 2014 in Italien, für die eine Hilfe von insgesamt 56 026 300 EUR beantragt wurde, zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2015 aufzunehmen;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  unterstreicht die Dringlichkeit der Freigabe der finanziellen Hilfe aus dem EUSF für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Länder, wobei zu berücksichtigen ist, dass der EUSF Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen zeigt;

3.  erinnert daran, dass der Rat bei den Haushaltsverhandlungen für 2015 darauf bestanden hat, die in den Entwürfen der Berichtigungshaushaltspläne Nr. 5/2014 und Nr. 7/2014 für die Inanspruchnahme des EUSF veranschlagten Mittel für Zahlungen in Höhe eines Betrag von 126,7 Mio. EUR auf den Haushaltsplan 2015 zu verlagern;

4.  ist der Ansicht, dass diese beiden Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen des Jahres 2014, die insgesamt sieben EUSF-Fälle umfassten, angesichts des Überschusses, wie er im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 ausgewiesen wurde, ohne Weiteres aus dem Haushaltsplan 2014 hätten finanziert können, wobei zu berücksichtigen ist, dass der EUSF eine rasche, wirksame und flexible Reaktion auf derartige Notfälle ermöglichen soll;

5.  bedauert generell, dass der Rat dazu neigt, seine Verpflichtungen gegenüber Ländern, die eine Katastrophe größeren Ausmaßes erlebt haben und daher die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des EUSF erfüllen, nicht durch Inanspruchnahme der zusätzlichen Mittel, wie sie die speziellen Instrumente vorsehen, sondern dadurch zu erfüllen, dass er anderen Programmen Mittel entzieht; begrüßt indessen, dass der Rat diesem Ansatz beim Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 nicht gefolgt ist;

6.  betont insbesondere, dass die derzeitige kritische Situation bei den Mitteln für Zahlungen keine andere Finanzierungsmöglichkeiten zulässt als die, die die Kommission im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 vorschlägt; weist darauf hin, dass der EUSF ein besonderes Instrument darstellt, dessen Mittel außerhalb der entsprechenden Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens im Haushaltsplan zu veranschlagen sind;

7.  weist darauf hin, dass sich durch die Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015 der Anteil der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt um 1 435 Mio. EUR verringern wird, womit ihr Beitrag zur Finanzierung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015 mehr als ausgeglichen wird; unterstreicht daher, dass für die beiden Vorgänge ein gemeinsamer Annahmezeitplan gelten muss, da sie in politischer Hinsicht eng miteinander verknüpft sind;

8.  unterstreicht seine Bereitschaft, beide Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen so bald wie möglich in der von der Kommission vorgelegten Form anzunehmen;

9.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2015;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. x/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015.
(3) ABl. L 190 vom 17.7.2015.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1,
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien
PDF 254kWORD 297k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien) (COM(2015)0162 – C8-0094/2015 – 2015/2079(BUD))
P8_TA(2015)0245A8-0211/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0162 – C8‑0094/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(2), insbesondere auf Artikel 10,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 11,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0211/2015),

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Überschwemmungen in Rumänien, Bulgarien und Italien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1180.)

(1) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Umsetzung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in der EU
PDF 282kWORD 316k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zur Bereitstellung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in Europa (2014/2244(INI))
P8_TA(2015)0246A8-0183/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa“ (COM(2008)0886),

–  unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission von 2011 mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011)0144),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(4),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Ein Fahrplan zur Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformations-, Planungs- und Fahrscheinausstellungsdienste“ (SWD(2014)0194),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan urbane Mobilität (COM(2009)0490),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0183/2015),

A.  in der Erwägung, dass trotz bestehender Bemühungen das Ziel 22 des Weißbuchs von 2011(5), welches die Ermöglichung einer nahtlosen multimodalen Tür-zu-Tür-Beförderung mit intelligenten Verkehrssystemen für interoperable und multimodale Fahrpläne, Informationsdienste, Online-Buchungen und intelligente Ticketausstellung vorsieht, noch nicht erreicht ist;

B.  in der Erwägung, dass die meisten Reisenden den Individualverkehr nach wie vor bevorzugen und die Schaffung von EU-weiten Reiseplanungsdiensten allein nicht ausreichend sein wird, um eine bessere Integration der Verkehrsarten zu erreichen, sondern dass jeder einzelne Verkehrsträger seine eigene Effizienz, Nachhaltigkeit und Benutzerfreundlichkeit steigern sollte und dass hierzu u. a. die Verabschiedung des vierten Eisenbahnpakets – insofern, dass dadurch auch für kleinere Betreiber, KMU und Neugründungen der gleichberechtigte Zugang zur Infrastruktur gesichert wird –, die Annahme der Verordnung zu den Fluggastrechten, die Verabschiedung einer Strategie zu den europäischen Wasserwegen, die Umsetzung des einheitlichen Europäischen Luftraums und der vorrangigen TEN-V-Vorhaben einen beträchtlichen Teil beitragen;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission integrierte Fahr- und Flugscheinsysteme zwar als Kombination aller Verkehrsträger auf einem Fahrschein definiert, diese Definition jedoch nicht von immer von Unternehmen geteilt wird und einige Dienstleistungsanbieter nur darauf abzielen, interoperable Fahrscheine anzubieten, wodurch weitere Entwicklungen in dieser Branche behindert werden;

1.  stellt fest, dass EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste, ein integrierter, grenzübergreifender Ansatz für Reiseplanungs- und Fahrscheinausstellungsdienste insbesondere für weite Strecken eine Antwort auf wesentliche Herausforderungen des europäischen Verkehrs wie Nachhaltigkeit, Multimodalität, Verbesserung der Sicherheit bei allen Verkehrsarten, Effizienz und Wirtschaftlichkeit, Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Mobilität der Arbeitskräfte sind und dass sie somit gleichermaßen der Gesellschaft, der Wirtschaft, der Umwelt, dem sozialen Zusammenhalt und dem Tourismus zugutekommen;

2.  unterstreicht, dass EU-weite, integrierte, multimodale Reiseinformations-, Planungs- und Fahrscheinausstellungsdienste europäischen Unternehmen, insbesondere KMU und Neugründungen, Innovationschancen bieten und somit einen erheblichen Beitrag zu einem weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Binnenmarkt und der Vollendung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums leisten;

3.  betont, dass die EU-weite Mobilität der Bürger eine Grundvoraussetzung für die Ausübung ihrer Grundfreiheiten ist und dass die Verbraucher deshalb die Möglichkeit haben sollten, sich umfänglich, genau und objektiv über die Fahrpläne und die Verfügbarkeit von multimodalen und grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen im Rahmen einer nahtlosen, erleichterten, hohe Komfortstandards gewährleistenden Tür‑zu-Tür-Beförderung zu informieren sowie diese Verbindungen elektronisch zu buchen und zu bezahlen; begrüßt die Anreize, um Reisende zur Kombination mehrerer verfügbarer Verkehrsträger zu ermutigen; stellt fest, dass es in den meisten Mitgliedstaaten immer noch an der Möglichkeit mangelt, Fahrscheine für Reisen innerhalb des eigenen Landes und für grenzüberschreitende Reisen innerhalb der EU über das Internet oder mobile Anwendungen zu kaufen; vertritt die Auffassung, dass Geoblocking nicht gestattet sein sollte;

4.  hebt hervor, wie wichtig es für Nutzer ist, für eine multimodale Reise nur einen Fahrschein zu erhalten, und betrachtet die Ermöglichung eines fairen und gleichen Zugangs zu multimodalen Reise- und Verkehrsdaten und somit die Bereitstellung von vollständigen, leicht zugänglichen, objektiven und zuverlässigen Echtzeit-Informationen für die Reisenden als Voraussetzung für integrierte Fahrscheinsysteme und betont, dass diesbezügliche Maßnahmen vor allem dann fair sind, wenn sie mit einer Internalisierung der externen Kosten bei allen Verkehrsarten und Informationen über die Umweltleistung der verschiedenen Verkehrsarten einhergehen;

5.  merkt an, dass Verbraucher stets transparente Preisinformationen erhalten sollten; betont daher, dass Buchungs- und Zahlungssysteme den gesamten Fahrscheinpreis für eine gewählte Reise, einschließlich zwingend vorgeschriebener Bestandteile wie Steuern und Gebühren, klar erkennbar ausweisen sollten; betont die Bedeutung innovativer, IT-gestützter Plattformen, durch die Buchungs- und Zahlungskosten insgesamt gesenkt werden, und unterstreicht, dass es wichtig ist, für den Kauf von Fahr- und Flugscheinen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vorzusehen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Begrenzung von Gebühren bei der Nutzung von Kreditkarten und anderen angemessenen Zahlungsweisen für öffentliche Verkehrsdienste einzusetzen;

6.  betont, dass durch die Inkompatibilität und Inkonsistenz von Datenebenen sowie die Vielfalt und die mangelnde Interoperabilität der Datenformate und Datenaustauschprotokolle integrierte, multimodale Informations-, Planungs- und Fahrscheinausstellungsdienste in der EU verhindert und zusätzliche Kosten verursacht werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass regulatorische Maßnahmen mit den schnell voranschreitenden Entwicklungen im Verkehrssektor Schritt halten und keine unnötige Belastung mit sich bringen;

7.  begrüßt die Bestrebungen der öffentlichen Hand und des privaten Sektors zur Schaffung von Reiseplanungsdiensten mit den erforderlichen offenen Standards und Schnittstellen, merkt jedoch an, dass diese Dienste oftmals regional oder national begrenzt und nur selten multimodal sind; fordert daher in einem ersten Schritt die Anbieter von Verkehrsdiensten und Reiseplanungsdiensten auf, bestehende Synergien als Grundlage zu nutzen und sich verstärkt auf die Bereitstellung von multimodalen, grenzüberschreitenden Reiseplanungsdiensten zu konzentrieren, wobei unter Berücksichtigung der Nutzung von Minderheitensprachen besonderer Nachdruck auf die Sprachen der Dienstleistungen gelegt wird und Fern- und Nahverkehr (darunter auch die „erste und letzte Meile“) miteinander verbunden werden, indem sie beispielsweise die verschiedenen Systeme verbessern, um ihre Interoperabilität weiterzuentwickeln und die Kommunikation zwischen ihnen zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die TEN-V-Korridore als Pilotprojekt zur Ermittlung der Fahrgastströme und Feststellung des Potenzials für multimodale Informations-, Reiseplanungs- und Fahrscheinausstellungsdienste zu nutzen;

8.  fordert die Kommission auf, eine Datenbank bewährter Praktiken der auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene durchgeführten Vorhaben zu erstellen, um als Grundlage für eine Durchführung auf europäischer Ebene zu dienen;

9.  betont, dass ein leichter und bequemer Fahrkartenkauf mithilfe multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme den öffentlichen Verkehr für mehr Fahrgäste attraktiv macht, ihre Zufriedenheit steigert und für Unternehmen des öffentlichen Verkehrs besondere Vorteile mit sich bringt.

10.  fordert die Kommission in Bezug auf multimodale, integrierte Fahrscheinausstellungsdienste auf, die notwendigen Maßnahmen zur Schaffung von eindeutigen Rahmenbedingungen zu treffen, durch die die Bestrebungen der Akteure und zuständigen Behörden, die von ihnen bereits geschlossenen Vereinbarungen und der innovative Charakter der angebotenen Produkte und Dienstleistungen unterstützt und erleichtert werden, und fordert die Kommission auf, – falls bis 2020 keine bedeutenden Fortschritte bei der Schaffung integrierter, interoperabler, multimodaler, grenzüberschreitender Fahrscheinsysteme erzielt werden – auf der Grundlage der bereits erzielten Fortschritte und der bereits bestehenden freiwilligen Initiativen Legislativmaßnahmen zu ergreifen, indem sie Mindestvorschriften und einen Zeitplan festlegt;

11.  unterstreicht die aktive Rolle und Verantwortung der lokalen und regionalen Behörden in Bezug auf die „erste und letzte Meile“ der Reise; ist der Auffassung, dass es sehr wichtig ist, dass sie sich an der Umsetzung individueller Maßnahmen, der Beobachtung ihrer Funktionsweise sowie an der Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens des gesamten Systems beteiligen; fordert angesichts dessen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf,

   bis spätestens 2020 in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern des Beförderungssektors aktualisierte, nationale Fahrplan- und Fahrpreisinformationssysteme auf der Basis offener Schnittstellen zu erstellen, die die Reisedaten der regionalen und lokalen innerstaatlichen Fahrpläne des von privaten und öffentlichen Unternehmen zu tragenden öffentlichen Nahverkehrs miteinander verbinden, und diese Systeme weiterhin regelmäßig zu aktualisieren,
   dafür zu sorgen, dass bis spätestens 2020 alle Verkehrsmittel im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit intelligenten Systemen zur Übertragung von Echtzeit-Informationen über die Position des Beförderungsfahrzeugs ausgestattet sind und dies als Bedingung in die Ausschreibungen aufgenommen wird,
   bis spätestens 2024 auf der Basis offener Schnittstellen eine grenzüberschreitende Vernetzung der nationalen Fahrplan- und Fahrpreisinformationssysteme mit Echtzeit-Informationen zu Fahrplänen der öffentlichen Nahverkehrsunternehmen vorzusehen, die für Verkehrsunternehmen, Anbieter von Reiseplanungsdiensten und Verbraucher zugänglich sind;

12.  teilt die Ansicht der Kommission, dass ein fairer, offener und gleicher Zugang aller Informations-, Reiseplanungs- und Fahrscheinausstellungsdiensten (darunter auch KMU und Neugründungen) zu umfassenden, multimodalen Echtzeit-, Verkehrs- und Reisedaten zur Verwirklichung von EU-weiten multimodalen Reiseinformations-, Reiseplanungs- und Reisebuchungsdiensten notwendig ist, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, der alle Anbieter dazu verpflichtet, all diejenigen Daten unter fairen und gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um umfassendere Dienste bereitzustellen und damit den Reisenden eine echte und zugängliche Wahl zwischen den nachhaltigsten, kostengünstigsten bzw. schnellsten Verbindungen zu ermöglichen, ohne dabei die geschäftlichen Interessen der beteiligten Dienstleistungsanbieter zu gefährden;

13.  betont, dass es im Einklang mit der Wettbewerbspolitik der EU Aufgabe der Kommission ist, eine mögliche Gefahr der Monopolisierung von Informationen bei multimodalen Informations- und Fahrscheinanbietern zu untersuchen und ihr entgegenzuwirken; fügt hinzu, dass es ebenfalls Aufgabe der Kommission ist, einer Benachteiligung der Verkehrsträger durch einen zu hohen Anteil der Vergütung der elektronischen Fahrscheinausstellungsdienste entgegenzuwirken;

14.  regt die Einrichtung einer Dialogplattform unter Beteiligung aller Vertreter des Beförderungssektors und der zuständigen Behörden auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene an, um praktikable Lösungen für die schrittweise, EU-weite Einführung interoperabler elektronischer Fahrkartensysteme zu entwickeln, wobei der gesamte Reisezyklus von der Planung bis zum Kauf der Fahrscheine berücksichtigt wird, und um die Probleme der anteiligen Verteilung der Einnahmen aus dem Ticketverkauf und der Verteilung der Lasten bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien auszumachen und zu lösen; ist der Meinung, dass diese Lösungen marktgetrieben entwickelt werden sollten, ohne die Betreiber und Fahrgäste mit unverhältnismäßigen Kosten zu belasten; fordert die Kommission auf, in diesem Bereich mittels EU-Kofinanzierungen Synergien zwischen den transeuropäischen Telekommunikations- und Verkehrsnetzen in hohem Maß zu fördern;

15.  betont, dass die europäischen Fahrgastrechte nur für jeden Beförderungsvertrag gesondert angewendet werden, die Fahrgastrechte jedoch nicht auf die übliche Art und Weise sichergestellt werden können, wenn eine Reise viele grenzüberschreitende Etappen oder multimodalen Verkehr umfasst, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, der vom Parlament in seiner Entschließung zum Fahrplan von 2011(6) geäußerten Forderung nach einer Charta der Fahrgastrechte, die alle Verkehrsarten erfasst, nachzukommen, indem sie bis Ende 2017 einen Vorschlag für eine solche Charta vorlegt, die einen gesonderten Abschnitt zu multimodalen Reisen mit einem klaren und transparenten Schutz der Fahrgastrechte in einem multimodalen Kontext enthält und in der die besonderen Eigenarten jedes Verkehrsträgers und das integrierte multimodale Fahrscheinausstellungssystem berücksichtigt werden;

16.  unterstreicht, dass der gleichberechtigte, barrierefreie Zugang zu Verkehrsmitteln für alle und insbesondere für schutzbedürftige Bürger für die soziale Mobilität und in Anbetracht des demographischen Wandels in Europa von entscheidender Bedeutung ist, und fordert, die Bedürfnisse von behinderten und/oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen sowie die besonderen Erfordernisse älterer Menschen beim Zugang zu Reiseinformationen vor und während der Reise sowie zu Optionen für die Fahrscheinausstellung, Buchungs- und Zahlungssystemen einschließlich der Möglichkeit zur Buchung von Rollstuhlplätzen viel stärker zu berücksichtigen; begrüßt den Fahrplan für einen europäischen Rechtsakt der Kommission über die Barrierefreiheit und das Potenzial, das sich damit für gesetzgeberische Maßnahmen zur Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Hindernisse für Menschen mit Behinderungen ergibt; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Anstrengungen zur Verbesserung der Barrierefreiheit gegen Hindernisse bei Verkehrsmitteln anzugehen;

17.  unterstreicht, dass die Sicherstellung verschiedener Preisfestsetzungsmodelle und Zahlungsmöglichkeiten (Vergünstigungen, Preisnachlässe etc.) wichtig ist, damit bestimmte Gesellschaftsgruppen (Arbeitslose, Rentner, Studenten, kinderreiche Familien, Menschen mit niedrigem Einkommen und andere benachteiligte Gesellschaftsgruppen) Nutzen aus den multimodalen Fahrscheinsystemen ziehen können;

18.  weist darauf hin, dass die Systeme zur Bereitstellung von Informationen über den multimodalen Verkehr einfach anwendbar und deshalb mit aktuellem kartografischen und geografischen Material verknüpft sein müssen;

19.  fordert, dass die Akteure weiterhin bei ihren innovativen Lösungsansätzen unterstützt werden und dass deshalb die entsprechenden EU-Finanzierungsmöglichkeiten, wie beispielsweise das Shift2Rail-Innovationsprogramm 4 im Rahmen des Programms Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ sowie die Strukturfonds nicht nur aufrechterhalten, sondern auch ausgebaut werden; fordert die Europäische Investitionsbank nachdrücklich auf, diesbezüglich den Europäischen Fonds für strategische Investitionen angemessen zu nutzen;

20.  fordert die Kommission auf, eine leicht zugängliche Liste mit einer regelmäßigen Evaluierung der EU ko-finanzierten Projekte zum „intermodalen, integrierten Ticketing“ zu veröffentlichen;

21.  betont die nicht zu vernachlässigende Rolle des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) und insbesondere des europäischen Satellitennavigationssystems Galileo für die Erhebung von dynamischen Daten, durch die die Reisenden sowohl vor Fahrtantritt als auch während der Reise über etwaige Störungen sowie über alternative Reisemöglichkeiten informiert werden können; betont, dass den Vorteilen von Satellitensystemen jederzeit ausreichende Datenschutzbestimmungen gegenüberstehen müssen;

22.  weist auf die Notwendigkeit zur Verringerung von Verkehrsüberlastungen und Luftverschmutzung in städtischen Gebieten hin und fordert, die Schaffung von Anreizen für die Wahl von nachhaltigen Verkehrsträgern in ganz Europa zu fördern, indem in die Reiseinformations- und Reiseplanungsdienste Informationen zu verschiedenen Mobilitätsdiensten wie etwa Car-Sharing, Fahrgemeinschaften, Park-and-ride-Systemen, Fahrradvermietungssystemen, Fahrrad- und Fußwegen aufgenommen werden;

23.  begrüßt, dass in Großstädten und anderen städtischen Gebieten zunehmend integrierte elektronische Fahrscheinausstellungssysteme wie integrative digitale Chipkartentechnologien, die in den verschiedenen Verkehrsträgern und auch für grenzüberschreitende Reisen genutzt werden können, zur Verfügung stehen, betont jedoch, dass technische Lösungen marktgetrieben entwickelt und nicht auf EU-Ebene auferlegt werden sollten;

24.  weist darauf hin, dass eine qualitative und ununterbrochene Netzverbindung eine der wesentlichen Vorbedingungen für den Aufbau eines fortschrittlichen, für die Fahrgäste nützlichen Systems ist, das dynamische Informationen über die Verkehrslage in Echtzeit liefert; fordert die Kommission daher auf, über die Fazilität „Connecting Europe“, das Programm Horizont 2020, den EFSI und andere einschlägige Finanzierungsquellen vorrangig die breite Verfügbarkeit kostenloser oder kostengünstiger digitaler Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen in allen Verkehrsträgern und Verkehrsknotenpunkten zu erleichtern, zu fördern und zu unterstützen;

25.  unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes, fordert nachdrücklich die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und fordert klare Bedingungen für die Verwendung und die Weitergabe von Daten, insbesondere von personenbezogenen Daten, die nur anonymisiert und nur für die Zwecke der Erleichterung der intermodalen Fahrscheinausstellung verarbeitet und verwendet werden sollten; legt dar, dass der Kauf und die Bezahlung von Fahrscheinen über mobile Anwendungen und das Internet vorzugsweise möglich sein sollten, ohne dass eine Anmeldung im System notwendig ist;

26.  unterstreicht, wie wichtig die Reiseplanung, leicht zugängliche multimodale Informationen sowie eine klare und transparente Fahrscheinausstellung (u. a. über digitale Plattformen und Online-Plattformen) sind und betont, dass auf Reisen im EU‑Ausland ein besserer Zugang zum öffentlichen Verkehr und die Förderung der Modernisierung der nachhaltigen Verkehrsdienste notwendig ist, um Touristen aus EU‑Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzuziehen, da sie die gesamte Planung der Reise erleichtern werden; unterstreicht außerdem die potenziellen positiven Auswirkungen eines integrierten Fahr- und Flugscheinsystems durch die bessere Verknüpfung aller Regionen und insbesondere der abgelegeneren Regionen wie die Regionen in äußerster Randlage;

27.  betont die Notwendigkeit einer umfangreicheren und besseren Förderung und Sichtbarmachung der über hundert multimodalen Reiseplanungsdienste, die es in Städten, Regionen und auf nationaler Ebene in der EU bereits gibt, und fordert ferner, Anstrengungen zur Förderung der Interkonnektivität dieser Dienste zu unternehmen;

28.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(4) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(5) Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (COM(2011)0144).
(6) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72).


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015: Europäischer Fonds für strategische Investitionen (EFSI)
PDF 267kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (09876/2015 – C8-0172/2015 – 2015/2011(BUD))
P8_TA(2015)0247A8-0221/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 13. Januar 2015 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 (COM(2015)0011),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015, der vom Rat am 26. Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (09876/2015 – C8‑0172/2015),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(7),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0221/2015),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 darin besteht, entsprechend der Einigung der Gesetzgeber über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) die notwendigen Änderungen am Eingliederungsplan vorzunehmen und für die notwendige Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 1,36 Mrd. EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 10 Mio. EUR zu sorgen;

B.  in der Erwägung, dass für die Dotierung des Garantiefonds der EU im Jahr 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 1,35 Mrd. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ (790 Mio. EUR), aus Horizont 2020 (70 Mio. EUR) und ITER (490 Mio. EUR) umgeschichtet werden;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Kürzung bei ITER durch eine entsprechende Aufstockung im Zeitraum 2018–2020 auszugleichen;

D.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für die Europäische Plattform für Investitionsberatung in Höhe von jeweils 10 Mio. EUR vollständig im Wege einer Umschichtung aus ITER (Haushaltsartikel 08 04 01 02) erfolgt;

E.  in der Erwägung, dass alle zusätzlichen Mittel für die Umsetzung des EFSI – sowohl die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen – in vollem Umfang durch eine Umschichtung aufgebracht werden, sodass das Gesamtvolumen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 unverändert bleibt;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  begrüßt, dass eine zügige Einigung über den EFSI infolge der Entschlossenheit aller Organe möglich wurde, um dafür zu sorgen, dass der Fonds so bald wie möglich aufgelegt werden kann; stellt fest, dass die Ergebnisse der Verhandlungen besser als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ausgefallen sind, und bedauert die negativen Auswirkungen auf Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“;

3.  bekräftigt die Rolle des Unionshaushalts bei der Schaffung eines Mehrwerts durch Bündelung der Ressourcen und Sicherstellung eines hohen Maßes an Synergien zwischen dem EU-Struktur- und –Investitionsfonds und dem EFSI, wobei die Multiplikatoreffekte der Beiträge der Union erhöht werden; befürwortet die Mobilisierung zusätzlicher privater und öffentlicher Finanzierungsquellen zur Finanzierung von Investitionen in Ziele mit einer europäischen Dimension, insbesondere durch Inangriffnahme grenzüberschreitender Herausforderungen in Bereichen wie Energie, Umwelt und Verkehrsinfrastruktur;

4.  begrüßt, dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission eine weitere Milliarde EUR aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR finanziert wird, der aus verbleibenden Spielräumen der Haushaltspläne 2014 und 2015 herrührt, womit sich die Umschichtungen aus der Fazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 verringern; weist darauf hin, dass nach Artikel 14 der MFR-Verordnung die Mittel im Rahmen des Gesamtspielraums des MFR für Mittel für Verpflichtungen erst ab 2016 bereitgestellt werden;

5.  bedauert allerdings generell die Umschichtung aus der Fazilität „Connecting Europe“ und aus Horizont 2020, da es sich dabei um wesentliche Programme für Beschäftigung und Wachstum in Europa handelt; beabsichtigt daher, diese Umschichtungen im anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren rückgängig zu machen;

6.  weist darauf hin, dass Investitionen in Forschung und Verkehr wesentlich sind, um die Rolle und die Zielsetzungen des Unionshaushalts zu stärken, die darin bestehen, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern und der Verwirklichung der Ziele der „Strategie Europa 2020“ näher zu kommen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Programme Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ Schlüsselprogramme der Haushaltsrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ sind;

7.  bekräftigt seine Bereitschaft, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 in der vom Rat entsprechend der Einigung der Gesetzgeber über den EFSI geänderten Fassung anzunehmen, da ihm daran liegt, dass der EFSI so bald wie möglich aufgelegt wird;

8.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015.
(3) ABl. L 190 vom 17.7.2015.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.


Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015: Reaktion auf den Migrationsdruck
PDF 269kWORD 71k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 – Reaktion auf den Migrationsdruck (09768/2015 – C8-0163/2015 – 2015/2121(BUD))
P8_TA(2015)0248A8-0212/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(4) (MFR-Verordnung),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015, der von der Kommission am 13. Mai 2015 angenommen wurde (COM(2015)0241),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015, der vom Rat am 19. Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag zugeleitet wurde (09768/2015 – C8‑0163/2015),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die Europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0212/2015),

A.  in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 darin besteht, nach den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und der Zunahme der Dimension der Migrationsströme die Mittel der Union für die Steuerung der Migration und der Flüchtlingsströme aufzustocken;

B.  in der Erwägung, dass sich die Aufstockung der Mittel für Verpflichtungen auf 75 722 000 EUR beläuft;

C.  in der Erwägung, dass die Mittel für die sich auf 69 652 000 EUR belaufende Aufstockung der Mittel für Zahlungen in vollem Umfang aus dem Programm Galileo umgeschichtet werden, sodass das Gesamtvolumen der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 unverändert bleibt;

D.  in der Erwägung, dass sich die für die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) vorgeschlagene Aufstockung auf insgesamt 26,8 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen beläuft, die zum Teil aus zusätzlichen, im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 vorgesehenen Mitteln und zum Teil aus einer Umschichtung innerhalb des Kapitels 18 02 (Innere Sicherheit) infolge des Abschlusses alter Vorgänge im Rahmen des Außengrenzenfonds stammen;

E.  in der Erwägung, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Notsituation bisher hauptsächlich zu Lasten der nationalen Haushaltspläne der südlichen Küstenstaaten der Union gegangen sind;

F.  in der Erwägung, dass die Zunahme der Migration nach Europa angesichts der mittelfristigen makroökonomischen Prognose und der gegensätzlichen demografischen Entwicklungen innerhalb der Union und in den Nachbarregionen, insbesondere in West- und Zentralafrika, nicht als vorübergehendes Phänomen betrachtet werden kann;

G.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 auch Personalaufstockungen bei drei Agenturen, nämlich 16 zusätzliche Planstellen für Frontex, vier Planstellen für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und drei Planstellen für das Europäische Polizeiamt (Europol), vorsieht;

H.  in der Erwägung, dass die Migrationsströme ohne eine wirksame und rechtzeitige Steuerung zu beträchtlichen Kosten in anderen Politikbereichen führen können;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  begrüßt die Bereitschaft aller Organe, angesichts des offenkundigen und dringenden Bedarfs die Mittel für den Bereich Migration und Asyl aufzustocken;

3.  erinnert daran, dass das Parlament bereits bei seiner Lesung des Haushaltsplans 2015 im Oktober 2014 deutlich mehr Mittel für diese Haushaltslinien und zusätzliches Personal für die betroffenen Agenturen gefordert hatte;

4.  bedauert jedoch den begrenzten Betrag der im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 vorgeschlagenen Erhöhungen, die bei der andauernden und sich vermutlich noch verschärfenden Krise im Mittelmeer, dem wachsenden Risiko einer Zunahme der Flüchtlinge aus der Ukraine und der Notwendigkeit, die Herausforderungen im Bereich der Migration generell zu bewältigen, dem tatsächlichen Bedarf nicht entsprechen; unterstreicht indessen angesichts der verschiedenen Untersuchungen, die in Bezug auf mehrere in den Mitgliedstaaten festgestellte Missbräuche durchgeführt werden, die Notwendigkeit einer strengen Kontrolle des Verwendungszwecks dieser Mittel und folglich einer größeren Transparenz im Zusammenhang mit den Verfahren der Auftragsvergabe und der Weitervergabe von Aufträgen;

5.  bedauert die Spaltungen, zu denen es im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission in der „Europäischen Agenda für Migration“ zwischen den Mitgliedstaaten im Rat gekommen ist; weist darauf hin, dass aufgrund der Art des Migrationsphänomens die Notsituation wirksamer auf Unionsebene gemeistert werden kann;

6.  ist der Ansicht, dass bei den einschlägigen Agenturen keine Personalkürzungen oder ‑umschichtungen vorgenommen werden sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Agenturen ihre Bediensteten angemessen einsetzen müssen, um ihre zunehmenden Aufgaben erfüllen zu können;

7.  betont, dass angesichts der großen Zahl von Menschen, die an den südlichen Küsten der Union ankommen, der immer wichtigeren Rolle, die der EASO beim Asylmanagement zufällt, und der klaren Forderung nach einer vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen der Vorschlag, das Personal des EASO nur um vier Bedienstete aufzustocken, eindeutig unzureichend ist;

8.  ist der Ansicht, dass die Haushaltsauswirkungen und zusätzlichen Aufgaben, die sich durch die in der EU-Agenda für Migration und der EU-Agenda für Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen für Europol ergeben, von der Kommission detailliert bewertet werden sollten, damit das Europäische Parlament und der Rat den Mittel- und Personalbedarf von Europol entsprechend anpassen können; hebt die Rolle von Europol bei der grenzübergreifenden Unterstützung der Mitgliedstaaten und beim Informationsaustausch hervor; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Europol 2016 über einen angemessenen Haushalt und Personalbestand verfügt, um seine Aufgaben und Tätigkeiten wirksam wahrnehmen zu können;

9.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens eine möglichst präzise Bewertung des Bedarfs des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds bis 2020 vorzunehmen; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine angemessene Mittelerhöhung und gegebenenfalls eine angepasste Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Programme und Durchführungsmethoden des Fonds nach Änderung der finanziellen Vorausschau zu unterbreiten;

10.  bringt seine Absicht zum Ausdruck, den Eingliederungsplan des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds im Interesse der Transparenz und einer besseren Kontrolle der jährlichen Mittelzuweisungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 516/2014(8) vorgesehenen Programme und Umsetzungsmittel zu ändern;

11.  stellt des Weiteren fest, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 keine zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 vorsieht, sondern sich erneut einer bloßen Umschichtung bereits vorhandener Mittel bedient;

12.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Umschichtung aus Galileo im Haushaltsplan 2016 ordnungsgemäß ausgeglichen werden muss;

13.  bekräftigt dennoch seine Bereitschaft, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015 angesichts der Dringlichkeit der Situation so bald wie möglich in der von der Kommission vorgelegten Form anzunehmen,

14.  billigt daher den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2015;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015.
(3) ABl. L 190 vom 17.7.2015.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0176.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 belaufen sich die dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für 2014-2020 zugewiesenen Gesamtmittel auf 3 137 Mio. EUR. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt:a) 2 392 Mio. EUR für nationale Programme (Artikel 19);b) 360 Mio. EUR für die in Anhang II aufgeführten spezifischen Maßnahmen (Artikel 16), das Neuansiedlungsprogramm (Artikel 17) und Überstellungen (Artikel 18);c) 385 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen (Artikel 20), Soforthilfe (Artikel 21), das Europäische Migrationsnetzwerk (Artikel 22) und technische Hilfe (Artikel 23).Der derzeitige Eingliederungsplan entspricht dieser Aufteilung in keinster Weise.


Überprüfung der Umsetzung des Milchpakets
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu den Perspektiven für den EU-Milchsektor – Überprüfung der Umsetzung des Milchpakets (2014/2146(INI))
P8_TA(2015)0249A8-0187/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(2),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Juni 2014 mit dem Titel „Entwicklung der Lage auf dem Milchmarkt und Funktionsweise der Vorschriften des ‚Milchpakets‘“ (COM(2014)0354),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom Dezember 2014 mit dem Titel „Perspektiven für die EU-Agrarmärkte und die Einkommen 2014–2020“,

–  gestützt auf Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 10. Dezember 2012 mit dem Titel „Die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung – zweiter Bericht zur ‚sanften Landung‘“ (COM(2012)0741),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu der Aufrechterhaltung der Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage nach Auslaufen der Milchquote(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Thema „Das Proteindefizit in der EU: Wie lässt sich das seit langem bestehende Problem lösen?“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zur Krise in der Milchwirtschaft(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2014 mit dem Titel „Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette“ (COM(2014)0472),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(7),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. Januar 2015 für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (COM(2015)0010),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Die Zukunft der Milchwirtschaft“,

–  unter Hinweis auf die am 23. März 2015 zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank unterzeichnete Absichtserklärung zur Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums in der EU,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0187/2015),

A.  in der Erwägung, dass das „Milchpaket“ am 3. Oktober 2012 in Kraft getreten ist und bis zum 30. Juni 2020 in Kraft bleibt;

B.  in der Erwägung, dass die Milchquotenregelung – wie bei der Halbzeitüberprüfung 2003 der GAP beschlossen – am 31. März 2015 ausläuft;

C.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen gemäß der Entschließung vom 11. Dezember 2013 zu der Aufrechterhaltung der Milchproduktion in Berggebieten, benachteiligten Gebieten sowie Gebieten in äußerster Randlage nach Auslaufen der Milchquote wichtig und aktuell sind;

D.  in der Erwägung, dass die Schwankungen auf dem weltweiten Milchmarkt immer mehr zunehmen, wobei der Preis im Januar 2014 den höchsten jemals verzeichneten Stand erreichte und im gesamten restlichen Jahr 2014 dann erheblich fiel; in der Erwägung, dass das Problem der Preisschwankungen im Bereich der Viehzucht und der für die Milcherzeugung verwendeten Betriebsmittel besonders ausgeprägt ist, wodurch die Ab-Hof-Preise unter den Produktionskosten liegen;

E.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Landwirtschaft als Quelle hochwertiger Lebensmittel nur sichergestellt werden kann, wenn die Landwirte angemessene Ab-Hof-Preise erhalten, die sämtliche Kosten der nachhaltigen Erzeugung decken;

F.  in der Erwägung, dass das seit August 2014 geltende russische Embargo für europäische Milcherzeugnisse erhebliche Auswirkungen auf den EU-Binnenmarkt hatte und augenfällig machte, dass es wichtig ist, stets auf die Anwendung von jeglicher Art Marktmaßnahmen in Krisensituationen vorbereitet zu sein, unterschiedliche Ausfuhrmärkte für EU-Erzeugnisse zu erschließen (insbesondere da die weltweite Nachfrage nach Milcherzeugnissen voraussichtlich steigen wird), und für einen stabilen und zahlungsfähigen Binnenmarkt zu sorgen;

G.  in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten mit dem Milchpaket die Möglichkeit eingeräumt wurde, verbindlich vorgeschriebene Verträge einzuführen, um den Erzeugern und Verarbeitern bei der Planung ihrer Erzeugungsmengen zu helfen und die Organisation der Versorgungsketten angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung zu stärken, und dass bis heute wenige Mitgliedsstaaten von diesem Recht Gebrauch gemacht haben;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit dem Milchpaket Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen sowie die weiterhin wichtige Rolle von Genossenschaften anerkennen und dabei der Notwendigkeit Rechnung tragen mussten, die Konzentration des Angebots zu verbessern, um die Verhandlungsposition der Erzeuger zu stärken;

I.  in der Erwägung, dass im April 2014 die Europäische Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor eingerichtet wurde, mit der sowohl der Kommission als auch der Branche selbst eine bessere Überwachung des Milchsektors ermöglicht werden sollte, und dass ihre Rolle gestärkt werden muss, um in der Branche ein effizientes Krisenvorwarnsystem für Milchwirtschaftsbetriebe verschiedener Größen, Standorte und Produktions- sowie Vertriebsmethoden einzuführen;

J.  in der Erwägung, dass das derzeitige Sicherheitsnetz nicht stark genug ist, um bei einem Milchpreisverfall Schutz zu bieten;

K.  in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch ausgewogenen territorialen Entwicklung besteht; in der Erwägung, dass dies die Erhaltung einer produktiven und nachhaltigen Landwirtschaft in den benachteiligten Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage, entlegenen Gebieten und Berggebieten voraussetzt;

L.  in der Erwägung, dass das Auslaufen der Quotenregelung erhebliche Auswirkungen auf die Gebiete in äußerster Randlage haben wird, insbesondere auf die Azoren, da die Milcherzeugung dort die wichtigste Wirtschaftstätigkeit darstellt und ca. 46 % der regionalen Wirtschaft ausmacht;

M.  in der Erwägung, dass die Kosten für die Erzeugung, Sammlung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen außerhalb ihres Erzeugungsgebiets für zahlreiche Milchwirtschaftsbetriebe in benachteiligten Gebieten, in Gebieten in äußerster Randlage, auf Inseln, in entlegenen Gebieten oder in Berggebieten deutlich höher sind als in anderen Gebieten, und in der Erwägung, dass diese Betriebe die auf die Abschaffung der Quote zurückgehenden Wachstumschancen aufgrund der naturbedingten Einschränkungen dieser Gebiete nicht im gleichen Maße nutzen können; in der Erwägung, dass die Existenz dieser Betriebe daher durch eine größere Konzentration von Betrieben in den wirtschaftlich am besten gestellten Gebieten der Union bedroht sein könnte;

N.  in der Erwägung, dass ab dem 1. April 2015 verpflichtende Angaben in Bezug auf Milchlieferungen gemacht werden müssen;

O.  in der Erwägung, dass Generationswechsel, Modernisierung und Investitionen für eine funktionierende und nachhaltige europäische Milchwirtschaft von entscheidender Bedeutung sind;

P.  in der Erwägung, dass in der EU erzeugte Milch und insbesondere Erzeugnisse mit der Kennzeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.), „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) einen großen Beitrag zum Erfolg der Lebensmittelindustrie der EU und zum Wohlstand der ländlichen Wirtschaft leisten, in der es vor allem kleine und mittlere Familienbetriebe gibt und in der die extensive Milcherzeugung beibehalten werden muss, als Rohstoff für zahlreiche private und genossenschaftliche Verarbeitungsbetriebe dienen, die Vielfalt der europäischen Nahrungsmittel bewahren und aufgrund ihres Multiplikatoreffekts auf andere Branchen wie den Fremdenverkehr eine maßgebliche Rolle für die territoriale und ökologische Gestaltung und die soziale Dimension Europas spielen;

Q.  in der Erwägung, dass Landwirten und Milchbauern in einigen Mitgliedstaaten in den letzten beiden Quotenjahren hohe Geldbußen für die Überschreitung der Milchquoten auferlegt wurden;

1.  weist darauf hin, dass das Ziel des Milchpakets darin besteht, den Milchsektor in der Union mit flexiblen Instrumenten, die eine gerechte Vergütung der Milcherzeuger ermöglichen, rentabel, nachhaltig und wettbewerbsfähig zu machen; unterstreicht, dass die im Milchpaket ermittelten Schwierigkeiten nach wie vor ein Hindernis für einen nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und ausgewogenen Milchmarkt und für eine angemessene Vergütung der Milchbauern darstellen;

2.  weist darauf hin, dass die Milchwirtschaft eine wichtige Rolle bei der Raumordnung, der Beschäftigung im ländlichen Raum und der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Entwicklung vieler europäischer Agrargebiete spielt;

3.  betont, dass Milchbauern und insbesondere Kleinbauern aufgrund hoher Kapitalkosten, der Verderblichkeit der Erzeugnisse, der Schwankungen bei den Preisen für Milcherzeugnisse und den Betriebsmittel- und Energiekosten besonders anfällig für Einkommensschwankungen und Risiken sind und dass die Erwirtschaftung eines dauerhaften Lebensunterhalts aus der Milchwirtschaft eine ständige Herausforderung darstellt, da die Produktionskosten häufig annähernd so hoch sind wie die Ab-Hof-Preise oder sogar noch darüber liegen;

4.  betont, dass sich die europäischen Erzeuger aufgrund der Preise für Produktionsfaktoren wie Viehfutter hohen Kosten gegenübersehen und dass ihre Wettbewerbsfähigkeit aufgrund strenger EU-Verordnungen zum Tierschutz und zur Lebensmittelsicherheit im Vergleich zu anderen Ländern geschwächt wird;

Folgen des russischen Embargos und der aktuellen Krise im Milchsektor

5.  fordert die Kommission auf, über die Ursachen der Krise sowie über einzurichtende Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Krisen gemäß Artikel 219, 221 und 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse nachzudenken;

6.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Krise, von der die Inlandsmärkte für Milchprodukte derzeit infolge des Preisdrucks aufgrund des Fehlens angemessener Kriseninstrumente, des Einbruchs der weltweiten Nachfrage, der weltweiten Preisschwankungen und des russischen Embargos heimgesucht wird, mit weiteren gezielten Marktmaßnahmen anzugehen, und nimmt zur Kenntnis, dass inzwischen erste Schritte unternommen wurden, um die Auswirkungen des russischen Embargos zu mildern;

7.  weist darauf hin, dass die Überproduktion bei Milcherzeugnissen in einigen Mitgliedstaaten mit traditionell engen Handelsbeziehungen zu Russland zu erheblichen Ungleichgewichten auf ihren jeweiligen Märkten führt, wodurch es zu einem drastischen Preisverfall kommt, so dass die einheimischen Erzeuger nicht mehr wettbewerbsfähig sind; fordert die Kommission deshalb auf, die neu entstandene Lage zu analysieren und vordringlich tätig zu werden;

8.  weist darauf hin, dass die Krise des Milchsektors im Jahr 2009 ausbrach, als noch die Quotenregelung galt, und auf Störungen in der Wertschöpfungskette für Milcherzeugnisse zurückzuführen war, durch die die Erzeugerpreise unter Druck gerieten; erinnert die Kommission daran, dass viele Milchbauern aufgeben mussten, weil zu spät auf die Krise reagiert wurde, und fragt sich, ob die Kommission in der Lage ist, schnell und wirksam auf Marktkrisen zu reagieren; betont, dass sich der von den Viehzüchtern getragene Preisverfall bei den Erzeugerpreisen nicht in den Verbraucherpreisen widerspiegelt, was das starke Ungleichgewicht aufzeigt, das zwischen den verschiedenen Interessenträgern der Versorgungskette der Milchwirtschaft herrscht;

9.  bedauert, dass die Forderung des Parlaments, im Falle einer schweren Krise jenen Erzeugern Unterstützung zu gewähren, die ihre Produktion freiwillig drosseln, vom Rat abgelehnt wurde; betont, dass es wichtig ist, die Debatte über dieses Instrument zur Krisenbewältigung wieder aufzunehmen;

10.  betont, dass die Abschaffung der Quoten das Risiko einer zusätzlichen Konzentration der Milcherzeugung zugunsten der größten und zum Nachteil der kleinsten Milchwirtschaftsbetriebe mit sich bringt, ohne dass dies eine Gewähr für die Effizienz oder das Einkommen darstellen würde;

Herausforderungen und Chancen für den Milchsektor

11.  stellt fest, dass die mittel- und langfristigen Perspektiven für den Milchsektor sowohl auf den Inlandsmärkten als auch weltweit nach wie vor unbeständig sind und eine schwankende Nachfrage aufweisen, betont jedoch gleichzeitig, dass dem Milchsektor als wichtigem Teilbereich der Lebensmittelindustrie auf lange Sicht im ländlichen Raum ein bedeutendes Potenzial für Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und Entwicklung innewohnt, das auch im Rahmen des neuen Investitionsplans gezielt ausgeschöpft werden sollte;

12.  betont, wie wichtig es ist, Forschung und Innovationen zu fördern, damit alle Erzeuger und Verarbeitungsbetriebe ihre Produktionsinstrumente und -verfahren anpassen können, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Erwartungen zu entsprechen;

13.  hebt die wichtige Rolle, die der Generationenwechsel für die Zukunft der Milchwirtschaft spielt, sowie die erheblichen Chancen für Junglandwirte in der Milchwirtschaft hervor;

14.  fordert die Kommission auf, auch mit der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) neue Finanzierungsinstrumente für die Mitgliedstaaten einzuführen, mit denen der Milchsektor reformiert werden kann; hält die finanzielle Unterstützung (z. B. in Form eines Garantiefonds, eines Umlauffonds oder von Kapital für Investitionen) und die von der EIB bereitgestellten Mittel für unerlässlich, um auf der Ebene der europäischen Struktur- und Investitionsfonds und im Einklang mit der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums einzugreifen; weist darauf hin, dass dadurch bezüglich des Wachstums und des Einkommens ein Multiplikatoreffekt erzielt und der Zugang der Milcherzeuger zu Finanzmitteln erleichtert würde; begrüßt in diesem Zusammenhang die den Milchbauern vom neuen Fonds der EIB angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten mit niedrigeren Zinsen zur Erleichterung von Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und Modernisierungen sowie die Finanzierungsoptionen, mit denen jungen Landwirten dabei geholfen werden soll, ihr Unternehmen auszubauen; betont ferner den ergänzenden Charakter der Finanzierungen über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, der zur Entwicklung des Milchsektors beitragen würde, indem im Sinne einer verantwortungsvollen Ausgabenpolitik und einer Steigerung der Effizienz von Investitionen privates Kapital angeworben wird;

15.  stellt fest, dass die erheblichen Preisschwankungen und die wiederkehrenden Krisen, die sich weder mit umfangreichen Investitionen in Viehhaltungsbetriebe noch mit Betriebsgründungen vereinbaren lassen, die größten Herausforderungen für den Milchsektor darstellen; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen die Risiken, die sich daraus ergeben, dass der Sektor verstärkt dem Weltmarkt ausgesetzt sein wird, abgefedert werden können, die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes für Milch und Milcherzeugnisse stärker zu überwachen und einen Aktionsplan zu erarbeiten, aus dem hervorgeht, wie sie diese Risiken abschwächen will;

Erhaltung einer nachhaltigen Milchwirtschaft in benachteiligten Gebieten, in Berggebieten, auf Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage

16.  verpflichtet sich, die Milcherzeugung zu erhalten, da die Milchwirtschaft in der gesamten EU einen bedeutenden sozioökonomischen Beitrag zur Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums leistet, und betont ihre besondere Bedeutung für benachteiligte Gebiete, Berggebiete, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, in denen häufig keine andere Art der Bewirtschaftung möglich ist; fügt hinzu, dass die Milchwirtschaft in diesen Gebieten für den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt, den Lebensunterhalt zahlreicher Familien, die Organisation, die Besiedelung und den Schutz des Gebiets sowie die Erhaltung kultureller und traditioneller Praktiken verantwortlich ist und eine wichtige Grundlage für den Fremdenverkehr schafft, da die Milchwirtschaft zur Gestaltung jahrhundertealter Kulturlandschaften in diesen Gebieten beigetragen hat; betont, dass die Abschaffung der Milcherzeugung in diesen Gebieten einer Abschaffung der Landwirtschaft gleichkommen würde;

17.  betont, dass für die Gebiete in äußerster Randlage zum Schutz der dortigen Erzeuger und der Branche ein Übergangsmechanismus zwischen dem Auslaufen der Quotenregelung und der Liberalisierung der Märkte geschaffen werden muss;

18.  fordert aufgrund der Produktionsunterschiede zwischen Berggebieten und anderen Gebieten der Milcherzeugung, dass Sicherheitsnetze als für die Milchbetriebe und ‑unternehmen in Berggebieten spezifische Indikatoren zur Anwendung kommen;

19.  äußert sich enttäuscht über die geringe Umsetzung der Maßnahmen des Milchpakets in Gebieten in äußerster Randlage, in Berggebieten, auf Inseln und in benachteiligten Gebieten und betont, dass die Existenz- und Wettbewerbsfähigkeit von Milchwirtschaftsbetrieben in allen Gebieten der Union erhalten werden muss; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit schenken und spezifische Studien darüber durchführen müssen und dass kurze Versorgungsketten und die lokale Erzeugung gefördert werden sollten, damit die Erzeugung in diesen Gebieten fortgeführt und eine Aufgabe der Milchwirtschaft verhindert wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, ihre Programme zur Verteilung von Milch in Schulen unter Bevorzugung kurzer Versorgungsketten zu verbessern und zu stärken, um dadurch den Absatz der erzeugten Milch in diesen Gebieten zu erleichtern; betont, dass die Produktionskosten in diesen Gebieten üblicherweise annähernd so hoch sind wie die Ab-Hof-Preise oder sogar noch darüber liegen, und ist der Auffassung, dass die derzeitigen Ungewissheiten der Versorgungskette vor allem diesen Gebieten schaden, da dort die größten Hindernisse bestehen und es weniger Chancen für Größenvorteile gibt; weist darauf hin, dass die Landwirte in diesen Gebieten aufgrund ihrer geografischen Isolierung unmittelbar und ausschließlich von einer kleinen Anzahl an Betriebsmittellieferanten und Abnehmern für ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse abhängen; betont, dass bei der Unterstützung der Gründung und der Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen den tatsächlichen Gegebenheiten in diesen Gebieten besser Rechnung getragen werden sollte; betont, dass mithilfe der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, des Investitionsplans und der Fördermaßnahmen sowie der Maßnahmen zur Neugewichtung der Mittel der GAP, die durch die letzte Reform ermöglicht wurden, ehrgeizige Strategien zur Unterstützung dieser Gebiete umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission daher auf, die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Maßnahmen anzuhalten, um die Aufrechterhaltung der Milcherzeugung in diesen Gebieten zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Milcherzeugung in diesen Gebieten aufmerksam zu verfolgen und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Auslaufens der Milchquotenregelung auf die Milchwirtschaftsbetriebe zu bewerten; hält es für notwendig, für das Programm POSEI zusätzliche Mittel bereitzustellen, um den Erzeugern im Milchsektor dabei zu helfen, sich an die Auswirkungen, die die Deregulierung der Märkte mit sich bringt, anzupassen, und es ihnen zu ermöglichen, im Vergleich zum restlichen europäischen Raum weiterhin auf existenz- und wettbewerbsfähige Weise Milch und Milcherzeugnisse zu erzeugen;

20.  betont, wie wichtig es ist, die fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu verwenden; fordert die Kommission auf, diese Bezeichnung durch die Absatzförderung zu unterstützen;

21.  betont, wie wichtig einheimische Bergrinderrassen für die Milcherzeugung in Bergebieten sind; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur stärkeren Förderung dieser Bergrinderrassen zu ergreifen;

Preisschwankungen und das Auslaufen der Milchquotenregelung

22.  ist der Ansicht, dass im Rahmen der Milchpolitik der EU nach dem Auslaufen der Milchquotenregelung Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, um alle Möglichkeiten für die Expansion der EU-Wirtschaft zu nutzen und so die Milcherzeugung für Landwirte attraktiver zu machen, und vertritt die Auffassung, dass alle künftigen Maßnahmen darauf abzielen müssen, ihre Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität zu stärken, um nachhaltiges Wachstum und Innovationen in der Landwirtschaft zu fördern und die Lebensqualität im ländlichen Raum zu verbessern;

23.  nimmt den Beschluss zur Kenntnis, die Zahlung der den Landwirten im Rahmen der Quotenregelung in Rechnung gestellten Endbeträge über drei Jahre zu verteilen, stellt jedoch fest, dass dem Milchsektor durch die Einführung der Zusatzabgabe im letzten Quotenjahr beträchtliche Mittel entzogen wurden, und empfiehlt daher, dass diese Einnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors im GAP-Haushalt verbleiben;

24.  fordert die Kommission auf, ein oder mehrere Regulierungsinstrumente vorzulegen, um erneute Krisen im Milchsektor wirksam verhindern und bewältigen zu können, indem insbesondere die Organisation der Milcherzeugung im Wege der Angebotssteuerung erleichtert wird; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, einen formellen Dialog mit allen Interessenträgern des Sektors in die Wege zu leiten;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit als Instrument im Dienste der territorialen Ausgewogenheit und einer ausgewogeneren Vergütung der Erzeuger im Rahmen der Wertschöpfungskette der Milchwirtschaft fungieren muss;

Umsetzung des Milchpakets

26.  betont, dass sich die Umsetzung des Milchpakets noch in einer frühen Phase befindet; bringt gleichwohl seine Enttäuschung über das geringe Maß der Umsetzung der verbindlichen Verträge zum Ausdruck und fordert daher nachdrücklich, dass sie auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden; fordert die Kommission auf, eingehend zu untersuchen, welche Hindernisse der Umsetzung des Milchpakets entgegenstehen und mit welchen Maßnahmen eine optimale Nutzung der Instrumente, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, sichergestellt werden könnte;

27.  bedauert, dass das Milchpaket im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2015 nicht als Priorität eingestuft worden ist, und fordert die Kommission dringend auf, es als Priorität aufzunehmen;

28.  bedauert, dass aus dem Bericht nicht klar hervorgeht, ob die Kommission mit der Umsetzung des neuen Regulierungsinstruments zufrieden ist, und dass die Kommission nicht präzisiert, von wie vielen neuen Erzeugerorganisationen, teilnehmenden Mitgliedstaaten oder kollektiven Verhandlungen sie ausgeht; stellt fest, dass auch die Auswirkungen der neuen Instrumente auf die Milchpreise nicht klar sind; fordert in diesem Zusammenhang eine präzise Auflistung der Auswirkungen bezüglich der Milchpreise sowie eine genaue Darstellung der teilnehmenden Erzeugerorganisationen;

29.  empfiehlt der Kommission, klare Zielsetzungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen, Verträge und kollektive Verhandlungen festzulegen;

30.  weist auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hin, in der es heißt: „Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte“;

31.  stellt fest, dass das Vertragsmodell bisher nicht wie vorgesehen verwirklicht wurde, da sich die Milchbauern nach wie vor in einer schwachen Marktposition befinden, Mindeststandards in den Verträgen fehlen und Genossenschaften von diesen ausgenommen sind;

32.  betont, dass die Stärkung und Verbesserung der Vertragsbeziehungen durch die Ausweitung auf den gesamten Sektor und insbesondere auf große Vertriebsunternehmen dazu beitragen kann, für eine gerechte Verteilung der Einnahmen entlang der Versorgungskette und somit für mehr Mehrwert zu sorgen, und dass es den Interessenträgern obliegt, der Marktlage Rechnung zu tragen und entsprechend zu handeln; betont die Bedeutung von Schulungen und Fortbildungen im Bereich der Risikobewältigung als integrative Bestandteile des landwirtschaftlichen Lehrplans, damit Landwirte mit Preisschwankungen umgehen können und die verfügbaren Instrumente zur Risikobewältigung effektiv einsetzen;

33.  betont das Risiko, dass die Branche in einem Mitgliedstaat missbräuchliche Klauseln in die Verträge einarbeiten könnte, die das Ziel stabiler Lieferungen, die zur Erhaltung der Existenzfähigkeit der Milchwirtschaftsbetriebe notwendig sind, neutralisieren würden;

34.  stellt fest, dass der Sektor verstärkt ausloten könnte, welche Möglichkeiten sich in Form von längerfristigen integrierten Lieferverträgen, Termingeschäften und Verträgen mit festen Margen bieten und ob die Möglichkeit besteht, einen auf den Produktionskosten beruhenden Milchpreis über eine gewisse Zeitspanne „einzufrieren“; vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit bestehen sollte, neue Instrumente in den Vertragsbeziehungen zu nutzen, und dass Instrumente zur Schlichtung von vertraglichen Streitigkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen;

Rolle der Erzeugerorganisationen

35.  betont die entscheidende Rolle der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen bei der Stärkung der Verhandlungsposition und des Einflusses von Erzeugern in der Versorgungskette sowie in den Bereichen Forschung und Innovation und bedauert, dass bislang nur in begrenztem Maß Schritte zur Gründung von Erzeugerorganisationen unternommen wurden, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass die Anerkennungsregeln für Erzeugerorganisationen gestärkt werden müssen, um den Einfluss der Erzeuger bei den Vertragsverhandlungen auf wirksamere Weise zu erhöhen; betont, dass Erzeugerorganisationen in den Genuss finanzieller Unterstützung im Rahmen der zweiten Säule kommen können, und fordert nachdrücklich zusätzliche Anreize auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, indem beispielsweise zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt werden und der Verwaltungsaufwand für Interessenträger verringert wird, die Erzeugerorganisationen gründen, ihnen beitreten, auf unterschiedliche Weise an ihren Tätigkeiten teilnehmen und entsprechende Sensibilisierungskampagnen bei den Erzeugern durchführen wollen, um so die Ungleichgewichte in der Versorgungskette anzugehen; erachtet es für notwendig, die Kapazität der Erzeugerorganisationen zur Regulierung und Organisation der Märkte zu verbessern;

36.  beharrt auf der Notwendigkeit, die Bestimmungen des Milchpakets insbesondere im Hinblick auf die Gründung von Erzeugerorganisationen mit besserer Verwaltungs- und Verhandlungskapazität auf dem Markt zu verbessern;

37.  stellt fest, dass die Gründung von Erzeugerorganisationen gefördert werden könnte, indem proaktive politische Unterstützung bereitgestellt wird und Landwirte ermutigt werden, Erzeugerorganisationen als angemessene Instrumente zu betrachten;

38.  betont, dass es wichtig ist, den Informationsaustausch und den Dialog mit Erzeugern und Erzeugerorganisationen zu erleichtern, damit diese der Entwicklung des Marktes Rechnung tragen und Krisen voraussehen können;

39.  betont, dass Erzeugerorganisationen nicht zu groß und nicht zu klein sein dürfen und eine rechtsverbindliche Verpflichtung hinsichtlich der Produktionsmenge der in der Organisation zusammengeschlossenen Erzeuger eingehen müssen, da rein repräsentative Erzeugerorganisationen nicht wirklich in der Lage sind, die Einhaltung der in den Verträgen vereinbarten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Quantität sicherzustellen, und kein Interesse daran haben, als ernstzunehmende Gesprächspartner für die Branche aufzutreten;

40.  fordert bei der Gründung unabhängiger Erzeugerorganisationen mehr Unterstützung durch umfassende Informationsmechanismen und Hilfe bei den Verwaltungstätigkeiten, damit die Landwirte die Organisationen als wirksame Instrumente wahrnehmen und ihnen beitreten;

41.  fordert die Kommission auf, die in der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation vorgesehenen branchenübergreifenden Managementinstrumente zu fördern;

42.  betont die Rolle von Genossenschaften bei der Sicherstellung langfristiger Stabilität für ihre Mitglieder; fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Vorgehensweisen zu erleichtern;

43.  betont die Bedeutung von Branchenverbänden bei der Sicherstellung von Transparenz und dem Austausch über bewährte Vorgehensweisen;

44.  erinnert die Kommission daran, dass Transparenz in der gesamten Versorgungskette des Sektors überaus wichtig ist, wenn die Interessenträger dazu angeregt werden sollen, auf Signale des Marktes zu reagieren; nimmt die größere Bedeutung präziser und aktueller Marktinformationen nach dem Auslaufen der Quotenregelung zur Kenntnis;

Stärkung der Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor

45.  begrüßt die Einrichtung der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor (MMO), betont ihre Bedeutung für die Verbreitung und die Auswertung von Marktdaten und fordert eine Stärkung der Rolle der MMO; empfiehlt die Festlegung eines Marktindexes, der die Trends bei den Preisangaben von Erzeugnissen, den Milchpreisen und den Produktionskosten umfasst; empfiehlt der Kommission, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die MMO einerseits exakte Daten in Echtzeit liefern und andererseits die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger auf der Grundlage von Marktanalysen und Prognoseinstrumenten früher und häufiger warnen und auf voraussichtliche Krisen hinweisen sowie ihnen Maßnahmen empfehlen kann, wenn der Marktindex einen bestimmten Wert unterschreitet und es die Marktlage erfordert; ist der Ansicht, dass die von der MMO bereitgestellten Informationen aktuelle Angaben zu Markt- und Preistrends, Daten zu Produktionskosten und die Beziehungen zwischen der Rindfleisch- und Milcherzeugung, dem Verbrauch, der Lagerung, den Preisen und den Handel mit importierter und exportierter Milch auf europäischer Ebene umfassen sollten; weist darauf hin, dass es genauso nützlich ist, die Überwachung der Entwicklung der Produktionskosten und der internationalen Märkte einzubeziehen, um Tendenzen zu erkennen und Exportmöglichkeiten zu nutzen; betont, dass die Daten für alle Interessenträger leicht zugänglich und benutzerfreundlich aufbereitet sein sollten;

46.  betont, dass es für alle Interessenträger wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen zeitnah an die MMO weitergeben und die MMO die empfangenen monatlichen Daten zeitnah veröffentlicht, und empfiehlt der Kommission, zusätzliche Hilfsmittel in Erwägung zu ziehen, damit diese Informationen frühzeitig eingehen; fordert die Kommission auf, die Regeln für die Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten festzulegen, damit die Informationen auf europäischer Ebene vergleichbar sind;

47.  fordert die Kommission auf, umfangreich ausgestattete eigene Strukturen der Datenerfassung für alle landwirtschaftlichen Sektoren aufzubauen;

GAP-Maßnahmen und die Milchwirtschaft

48.  stellt fest, dass im Rahmen der ersten Säule fakultative gekoppelte Beihilfen als Instrument für die Unterstützung des Milchsektors zur Verfügung stehen und dass die Erzeuger im Rahmen der zweiten Säule Beratungsleistungen in Anspruch nehmen können, mit denen Beistand bei unternehmerischen Entscheidungen und bei der wirtschaftlichen Haushaltsführung geleistet wird, wobei die Mitgliedstaaten bei Bedarf auf absichernde Maßnahmen wie das Instrument zur Einkommensstabilisierung zurückgreifen und auch die Zusammenführung und Ausrichtung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums mit einer höheren Beihilfeintensität in der Branche beschließen können;

49.  fordert die Branche auf, die Ausarbeitung weiterer Sicherungsinstrumente für den Fall schwieriger Marktbedingungen zu prüfen, um die Schwankungen bei den Milchpreisen einzuschränken und einen Einkommensverlust der europäischen Milchwirtschaftsbetriebe zu verhindern; betont, dass geprüft werden muss, ob die Instrumente, die dem Risikomanagement dienen, wie Programme, die auf dem Schutz der Gewinnmargen basieren, auch in die erste Säule der GAP aufgenommen werden können;

50.  betont, dass sich verschiedene Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für eine langsame und unvollständige interne Konvergenz entschieden haben, wodurch auch wieder die Landwirtschaft im Flachland, bei der einfachere Bedingungen herrschen, begünstigt wird;

51.  spricht sich für die Notwendigkeit aus, die Voraussetzungen für die Auslösung des Mechanismus zur Stabilisierung der Einkommen, der im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum enthalten ist, zu überarbeiten, da die Bedingung von mindestens 30 % Verlust, um Zugang zu EU-Hilfe zu erhalten, unangemessen ist;

Potenzial des EU-Milchsektors auf dem Weltmarkt

52.  weist darauf hin, dass die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen Prognosen zufolge um 2 % jährlich zunehmen soll und sich den Erzeugnissen aus der EU somit Chancen eröffnen, betont jedoch, dass diese Exportchancen durch einen stabilen Binnenmarkt ausgeglichen werden müssen, da dieser mehr als 90 % des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse in Europa ausmacht; stellt jedoch fest, dass sich Trockenmilcherzeugnisse immer mehr auf dem Markt durchsetzen;

53.  weist darauf hin, dass die EU der größte Importeur landwirtschaftlicher Produkte der Welt ist und dass das Wachstum in der Milchwirtschaft für die Ausfuhr von der Einfuhr von Futtermitteln abhängt;

54.  betont, dass bilaterale Handelsverhandlungen möglicherweise strategische Chancen für die Milchwirtschaft der EU darstellen, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, sich stärker dafür einzusetzen, neue Märkte in Drittstaaten zu eröffnen und Handelshemmnisse abzuschaffen, sowie Bedenken hinsichtlich der Kennzeichnung „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.), „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) während Handelsverhandlungen gebührend Rechnung zu tragen, um die europäischen Qualitäts-, Gesundheits- und Sicherheitsnormen bei der Erzeugung und Lieferung von Erzeugnissen an die Verbraucher zu schützen und zu verbessern;

55.  hält es nach wie vor für geboten, nach neuen Absatzmärkten zu suchen und diese zu erschließen, den weltweiten Marktanteil der EU zu erhöhen, für einen fairen Zugang für Exporteure aus der EU zu sorgen und Anreize für einen Anstieg nachhaltiger Ausfuhren zu schaffen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sich aktiver an der Ermittlung neuer Exportmärkte zu beteiligen; ist der Ansicht, dass durch die Verbesserung der Handelsbeziehungen mit Drittstaaten und die Stärkung einer dynamischen Milchwirtschaft künftige Chancen ausgelotet werden müssen, und betont, wie wichtig es ist, sich die Verbrauchstrends auf diesen Märkten bewusst zu machen, um die Fähigkeit zur zeitnahen Reaktion auf künftige Veränderungen zu verbessern;

56.  stellt ferner fest, dass die Unternehmen der EU mit einigen mächtigen globalen Exporteuren (u. a. aus Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Australien) im Wettbewerb stehen, die einen historisch gewachsenen Zugang zu den asiatischen Märkten haben und den Preis von Milcherzeugnissen auf dem Weltmarkt entscheidend beeinflussen;

Absatzförderung und Qualitätsregelungen

57.  stellt fest, dass der Milchsektor im Rahmen neuer Fördermaßnahmen von verstärkten Initiativen zur Absatzförderung auf den Inlandsmärkten und den Märkten von Drittländern profitieren könnte, und ermutigt die Erzeuger, nach dem Inkrafttreten der neuen Förderregeln im Jahr 2016 an den neuen Kampagnen teilzunehmen, da eine Erhöhung des finanziellen Beistands der EU vorgesehen ist;

58.  betont, dass der Sektor seine größten Wertschöpfungspotenziale nicht ausschließlich in der Produktion unverarbeiteter Erzeugnisse hat, und vertritt die Ansicht, dass intensiver erforscht werden müsste, wie sich innovative hochwertige Milcherzeugnisse – wie beispielsweise gesundheitsfördernde Lebensmittel und Lebensmittel für Kinder, ältere Menschen und Sportler – auf Märkten mit hohem Wachstum entwickeln lassen;

59.  stellt fest, dass die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP-AGRI) im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ innovative Projekte unterstützen kann, die zu einer nachhaltigen und leistungsfähigen Milchwirtschaft beitragen, um die globale Nachfrage nach hochwertigen Milcherzeugnissen zu decken;

60.  betont, dass es wichtig ist, die Beihilferegelungen zur Milchverteilung an Schulen zu stärken, die Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen zu fördern und lokalen Milcherzeugnissen sowie kurzen Versorgungsketten Priorität einzuräumen, um zur Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten der europäischen Verbraucher beizutragen;

61.  stellt fest, dass sich der Sektor bisher nicht in allen Mitgliedstaaten in nennenswertem und gleichem Maße an den Kennzeichnungssystemen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.), „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.) und „garantiert traditionelle Spezialität“ (g.t.S.) beteiligt hat; fordert die Kommission auf, den Zugang zu diesen Systemen und die entsprechenden Verwaltungsanforderungen für kleine Erzeuger und Unternehmen zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anmeldung zu verringern, sie als auf den Exportmärkten der EU unbestrittenen Referenzwert für die Qualität der europäischen Produkte beizubehalten und die Vermarktung dieser Erzeugnisse gezielt zu fördern;

62.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen bezüglich der Regulierung des Angebots von Käse mit „geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützter geografischer Angabe“ zu vereinfachen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Mindestanforderungen für die Genehmigung der entsprechenden Kennzeichnung;

63.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich den Bericht nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Folgenabschätzung der Umsetzung der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Milch und Milcherzeugnissen zu veröffentlichen; bedauert, dass die Gemeinschaftsexekutive den besagten Bericht, der vor dem 31. Dezember 2014 vorgelegt hätte werden müssen, noch nicht ausgearbeitet hat;

Bewältigung der Risiken im Milchsektor

64.  betont, dass die Maßnahmen zur Absicherung, etwa die öffentlichen Interventionen und die Beihilfen für die private Lagerhalterung, allein keine ausreichenden Instrumente dafür sind, die andauernden Preisschwankungen oder eine Krise im Milchsektor abzufedern; fügt hinzu, dass Interventionspreise zu niedrig sind, keinen Bezug mehr zu den aktuellen Marktpreisen aufweisen und sich langfristig für die Gewährleistung angemessener und stabiler Ab-Hof-Preise als ineffizient erwiesen haben;

65.  weist die Kommission auf ihre Verpflichtung gemäß Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hin, Marktstörungen nicht nur zu beseitigen, sondern auch sofort zu handeln, um Marktstörungen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern droht oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde;

66.  fordert die Kommission auf, die Interessenträger in der Milchwirtschaft einzubeziehen und flexiblere und praxistauglichere Bestimmungen für die Absicherung auf der Grundlage der Empfehlungen der MMO umzusetzen, die in Krisenzeiten, in denen ein starker Milchpreisverfall bei gleichzeitig stark steigenden Betriebskosten die Gewinnmargen der Bauern erheblich belasten, für Sicherheit sorgen; fordert eine Anpassung des Interventionspreises an die Produktionskosten und an eventuelle Änderungen des Marktumfelds;

67.  fordert die Kommission auf, flexiblere und praxistauglichere Bestimmungen für die Absicherung umzusetzen, und ist der Ansicht, dass der Interventionspreis die tatsächlichen Produktionskosten und die tatsächlichen Marktpreise besser widerspiegeln und dabei an eventuelle Änderungen des Marktumfelds angepasst werden sollte; fordert die Kommission daher auf, die Interventionspreise unverzüglich anzupassen; erkennt ferner an, dass die Ausfuhrerstattung im Falle von Marktkrisen aufgrund objektiver Kriterien vorübergehend wieder eingeführt werden sollte;

68.  fordert die Kommission auf, mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um Indikatoren für die Produktionskosten festzulegen, in denen Energiekosten, Düngemittel, Futtermittel, Löhne, Mieten und andere relevante Betriebskosten berücksichtigt werden, und die Referenzpreise entsprechend anzupassen; fordert die Kommission zusätzlich auf, mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um einen Marktindex festzulegen, der die Trends bei den Preisangaben für Erzeugnisse, den Milchpreisen und den Produktionskosten erfasst;

69.  betont, dass die Erfahrung mit dem derzeitigen russischen Embargo zeigt, dass es wünschenswert wäre, über Leitlinien zu verfügen, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Parlament gemeinsam erörtert werden und als Leitfaden für die Aktivierung von Maßnahmen dienen;

70.  hält es für wesentlich, dass ein flexibleres und praxistauglicheres Kriseninstrument eingeführt wird, und empfiehlt der Kommission, gemeinsam mit dem Parlament als Mitgesetzgeber und dem Sektor zu prüfen, ob eventuell Instrumente zur Risikobewältigung wie beispielsweise Warentermingeschäfte zum Einsatz kommen könnten, damit die Preisschwankungen diesem Sektor zumindest größere Wettbewerbsfähigkeit bescheren; ist der Ansicht, dass auch neue Instrumente zur Stabilisierung der Einkommen wie Einkommensversicherungen oder die Umsetzung eines Programms zum Schutz der Margen der Milcherzeuger geprüft werden sollten;

71.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern der Milchwirtschaft effiziente und geeignete Instrumente zum Schutz vor einem starken und abrupten Milchpreisverfall zu entwickeln;

Unlautere Handelspraktiken in der Versorgungskette des Milchsektors

72.  betont, dass die Erzeuger im Milchsektor – vor allem die kleinen Erzeuger – insbesondere aufgrund der schwankenden Nachfrage, der steigenden Produktionskosten und der fallenden Ab-Hof-Preise die Nachteile der Ungleichgewichte in der Versorgungskette sowie die wirtschaftlichen Besonderheiten in jedem Mitgliedstaat besonders stark zu spüren bekommen; vertritt die Ansicht, dass der von den Einzelhändlern mit Eigenmarken ausgelöste Preisdruck und die Tatsache, dass Trinkmilch von den Einzelhändlern immer wieder als „Lockangebot“ beworben wird, die Arbeit und die Investitionen der Erzeuger im Milchsektor untergraben und das Enderzeugnis für den Verbraucher abwerten; verteidigt die Notwendigkeit, für die verschiedenen Akteure der Versorgungskette Regeln der guten fachlichen Praxis einzuführen; betont, dass Mechanismen zum wirksamen Schutz der Landwirte vor dem Missbrauch durch die Industrie und die Händler und vor ihrer beherrschenden Stellung auf dem Einzelhandelsmarkt gefunden werden müssen, und fordert die Kommission auf, so bald wie möglich ihren Vorschlag für die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken vorzulegen und einen sektorspezifischen Ansatz für das Wettbewerbsrecht und die unlauteren Handelspraktiken in Betracht zu ziehen;

73.  ist der Auffassung, dass die unlauteren Handelspraktiken die Investitions- und Anpassungsfähigkeit der Branche stark beeinträchtigen und dass es notwendig ist, diese sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten zu bekämpfen;

74.  weist darauf hin, dass die Milcherzeuger ohne ein Krisenprogramm eine noch schwächere Position hätten und die Milchindustrie und große Lebensmittelkonzerne mehr Macht bekommen würden;

75.  fordert eine umfassendere Integration der Milchbauern und ihrer Organisationen in die Mechanismen, Gruppen und Initiativen zur Steuerung der Lebensmittelversorgungskette;

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o   o

76.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0577.
(4) ABl. C 199E vom 7.7.2012, S. 58.
(5) ABl. C 224E vom 19.8.2010, S. 20.
(6) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
(7) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


Externe Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen
PDF 291kWORD 107k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu externen Auswirkungen der Handels- und Investitionspolitik der EU auf öffentlich-private Initiativen in Drittländern (2014/2233(INI))
P8_TA(2015)0250A8-0182/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe (COM(2011)0896), zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (COM(2011)0895) und zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe (COM(2011)0897),

–  unter Hinweis auf die folgenden Mitteilungen der Kommission: „Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften“ (COM(2009)0615), „Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum“ (COM(2014)0263), „Europa 2020: eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum” (COM(2010)2020), „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612), „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173) und „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ (COM(2011)0681),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020(4), vom 6. Februar 2013 zu dem Thema „soziale Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung“(5) und vom 26. Oktober 2006 zu öffentlich-privaten Partnerschaften und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und Konzessionen(6),

–  unter Hinweis auf den im Auftrag der Kommission von EIM erstellten Bericht mit dem Titel „Internationalisation of European SMEs“ (Die Internationalisierung europäischer KMU) aus dem Jahr 2010,

–  unter Hinweis auf Ziffer 5 der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491), auf die Grundsätze der Vereinten Nationen zur Stärkung der Frauen („UN Women’s Empowerment Principles“), die im März 2010 verabschiedet wurden, auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2009 und auf Ziffer 46 des Abschlussdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der OECD vom Mai 2012 zu Grundsätzen für die öffentliche Verwaltung öffentlich-privater Partnerschaften („Principles for Public Governance of Public-Private Partnerships“)(7), auf die Konvention der OECD gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr aus dem Jahr 1997 und die im Mai 2011 aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen(8),

–  unter Hinweis auf die einschlägigen Übereinkommen der IAO,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung in öffentlich-privaten Partnerschaften („Guidebook on Promoting Good Governance in Public-Private Partnerships“) von 2008(9),

–  unter Hinweis auf den Leitfaden der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) zur Gesetzeslage bei privat finanzierten Infrastrukturprojekten („Legislative Guide on Privately Financed Infrastructure Projects“) von 2001(10) und auf die während des internationalen UNCITRAL-Kolloquiums, das am 2. und 3. Mai 2013 in Wien stattfand, zu öffentlich-privaten Partnerschaften vorgelegten Dokumente,

–  unter Hinweis auf den Bericht der lateinamerikanischen Entwicklungsbank CAF von 2010 mit dem Titel „Infraestructura pública y participación privada: conceptos y experiencias en América y España“,

–  unter Hinweis auf die zweite Fassung des von der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), der Weltbankgruppe und der Public-Private Infrastructure Advisory Facility (PPIAF) herausgegebenen Leitfadens zu öffentlich-privaten Partnerschaften („Public-Private Partnerships Reference Guide: Version 2.0“) vom Juli 2014(11),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8–0182/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Gesellschaft und die Wirtschaftsstrukturen eines Landes und die damit verbundene Dynamik von einem Umfeld profitieren, in dem eine Interaktion zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie eine Kooperation zwischen öffentlichen und privaten Stellen beispielsweise über gemeinsame Initiativen und Gemeinschaftsunternehmen möglich ist;

B.  in der Erwägung, dass öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) ein langfristiges Instrument staatlicher Politik auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene darstellen, es für sie allerdings weder eine international anerkannte Definition noch einen umfassenden Rechtsrahmen gibt; in der Erwägung, dass unter dem Begriff ÖPP ein „umfangreiches, vielfältiges Spektrum der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Akteuren (Regierungen, Behörden und internationale Organisationen oder eine entsprechende Kombination) und privaten Akteuren (Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen)“ zu verstehen ist, wobei der private Sektor für gewöhnlich die Infrastrukturen oder das Kapital bereitstellt, welche bzw. welches zuvor vom Staat gestellt wurde;

C.  in der Erwägung, dass ÖPP als Triebkraft für wirtschaftliches Wachstum, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowohl im Binnenmarkt als auch im Ausland von Bedeutung sind und eine strategische Rolle spielen, was die Modernisierung der Infrastrukturen, insbesondere der Energie-, Wasser-, Straßen- und digitalen Infrastrukturen, angeht; in der Erwägung, dass die Unternehmen der EU gut gerüstet sind, um in einen Wettbewerb um solche Modelle zu treten und sie in die Praxis umzusetzen;

D.  in der Erwägung, dass ÖPP-Modelle unterschiedliche Formen haben können und die Binnenmarkt-Rechtsvorschriften hohe Verfahrensstandards setzen; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften überarbeitet und in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, in der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe und in den Leitlinien zu institutionalisierten ÖPP konsolidiert wurden;

E.  in der Erwägung, dass öffentlich-private Partnerschaften für die Bereitstellung von Infrastrukturen, Gütern und grundlegenden Dienstleistungen technisch gesehen komplex sind;

F.  in der Erwägung, dass sich die weltweite Wirtschaftskrise seit 2007 in einschneidendem Maße auf alle Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer auswirkt und zudem Auswirkungen auf die Haushaltspolitik und den Zugang von institutionellen und privaten Stellen und insbesondere von KMU zu den Mitteln hat, die notwendig sind, um Projekte durchzuführen, was den Ausbau von Infrastruktur und andere kapitalintensive Projekte sowie die Erbringung von Dienstleistungen der Grundversorgung beeinträchtigt;

G.  in der Erwägung, dass aufgrund der Haushaltszwänge, die sich durch die Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise weiter verschärfen, immer mehr Regierungen auf innovative Lösungen, beispielsweise auf ÖPP, zurückgreifen, die, sofern sie angemessen umgesetzt werden, zu einer Senkung der Kosten sowie einer verbesserten Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Gemeinwohldienstleistungen beitragen können und mit denen sichergestellt werden kann, dass öffentliche Infrastrukturen rechtzeitig bereitgestellt werden, indem öffentliche und private Akteure angemessen beteiligt werden;

H.  in der Erwägung, dass die positiven Auswirkungen von ÖPP von einer verbesserten Durchführung der Projekte, einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Möglichkeit einer langfristigen Finanzierung der Kosten, der Anreizwirkung für Innovation und Forschung und einem flexibleren und fachkundigeren Führungsumfeld herrühren;

I.  in der Erwägung, dass die Liberalisierung von Handel und Investitionen keinem Selbstzweck dient, sondern ein Werkzeug darstellt, das zu einer Verbesserung der Lebensqualität der Weltbevölkerung beitragen soll; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die Möglichkeit besteht, innovative politische Konzepte aufzustellen – neben neuen Instrumenten, wie beispielsweise den neu geschaffenen Finanzinstrumenten, und einem Netz an Freihandelsabkommen, die sich für die Regierungen von Drittländern als hilfreich für die Sicherstellung der Bereitstellung von Infrastrukturen, Gütern und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erweisen – und dabei eine weitere Beteiligung der Unternehmen der EU an Investitionsvorhaben im Ausland zu ermöglichen oder auf den Weg zu bringen, bei denen Privatunternehmen und öffentliche Stellen zusammengeführt werden;

J.  in der Erwägung, dass sich ÖPP durch einen langen Lebenszyklus auszeichnen, der sich bisweilen über 10 bis 30 Jahre erstreckt; in der Erwägung, dass der Lebenszyklus der ÖPP sinnvoll sein und mit den Zielen, die mit den Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen verfolgt werden, im Einklang stehen sollte, ohne den Wettbewerb künstlich zu verzerren oder höhere Kosten und eine unnötige Belastung für Behörden und Steuerzahler zu verursachen;

K.  in der Erwägung, dass die Handelspolitik der EU die souveräne Entscheidung für oder gegen eine ÖPP weder fördern noch bremsen sollte, dass die EU infolge einer entsprechenden Entscheidung allerdings dafür sorgen muss, dass die Großunternehmen, die KMU und die Kleinstunternehmen der EU einen möglichst guten Zugang zu den Beschaffungsmärkten des Partnerlandes haben, damit für die lokale Gemeinschaft ein Mehrwert erzielt wird, und dass dies im Einklang mit den Grundsätzen Offenheit, Partizipation, Rechenschaftspflicht, Wirksamkeit und politische Kohärenz erfolgen sollte;

L.  in der Erwägung, dass freier Wettbewerb und Privatisierung in vielen Fällen nicht die beste Option sind, wenn dem öffentlichen Interesse Vorrang eingeräumt werden muss, weil der Privatsektor die soziale Infrastruktur und den damit verbundenen Schutz, die beträchtlichen Kosten, die mit der Bereitstellung von Infrastrukturen einhergehen, und die Position mancher Branchen, in denen ein natürliches Monopol besteht oder die von strategischer Bedeutung sind, möglicherweise nicht hoch genug bewertet;

M.  in der Erwägung, dass ÖPP daher dem Zweck dienen, die besten Elemente beider Welten miteinander zu verbinden – die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Infrastrukturen von allgemeinem Interesse –, allerdings eher durch eine verstärkte Beteiligung des Privatsektors als durch einen Privatisierungsprozess;

N.  in der Erwägung, dass viele Schwellen- und Entwicklungsländer mit einem Missverhältnis zwischen der Dynamik von Privatunternehmen und einem Mangel an zuverlässigen öffentlichen Infrastrukturen konfrontiert sind; in der Erwägung, dass solche Lücken (die in Indien oder Brasilien besonders frappierend sind) das Wachstumspotenzial geschwächt, die Ausfuhr-/Einfuhrkapazitäten begrenzt oder Störungen bei Fertigungslinien bewirkt haben, weil keine ausreichende Hafeninfrastruktur vorhanden ist, der Binnenverkehr (Eisenbahn, Güterverkehr oder Autobahnen) Unzulänglichkeiten aufweist oder Stromkraftwerke und -verteilnetze nicht ordnungsgemäß funktionieren; in der Erwägung, dass sich diese Lücken (aufgrund eines Mangels an Abwasser- und Wassernetzen) zudem negativ auf das Wohlergehen der Menschen auswirken; in der Erwägung, dass ÖPP integrative Lösungen ermöglichen, in deren Rahmen ein Partner oder ein Konsortium für die „baulichen“ (Bau-, Ingenieur- und Architekturdienstleistungen), die „finanziellen“ (Zuführung von Privatkapital zumindest zur Vorfinanzierung eines Projekts) und die „betrieblichen“ (Instandhaltung, Überwachung und Verwaltungsdienste) Aspekte sorgt bzw. sorgen;

O.  in der Erwägung, dass zwischenstaatliche Organisationen ÖPP auch dafür genutzt haben, den am wenigsten entwickelten Ländern durch Partnerschaften im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit Hilfe zukommen zu lassen, wobei beispielsweise die Weltbank, regionale Banken für Wiederaufbau, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen – um nur einige wenige zu nennen – ÖPP herangezogen haben, um Maßnahmen umzusetzen; in der Erwägung, dass geografisch gesehen die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Malaysia, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und andere asiatische und lateinamerikanische Länder (allen voran Chile) Erfahrungen mit ÖPP haben; in der Erwägung, dass OECD-Länder (Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Irland, die Niederlande, Portugal und Spanien) auch einschlägige Gesetze haben; in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich das am besten entwickelte Programm hat, was ÖPP angeht (wobei auf die sogenannte Private Finance Initiative rund 20 % der öffentlichen Investitionen entfallen); in der Erwägung, dass die EU den ÖPP-Infrastrukturmarkt anführt und auf sie über 45 % des Nominalwerts an ÖPP entfallen;

P.  in der Erwägung, dass ÖPP bereits im Zusammenhang mit den Strukturfonds, der Erweiterung, den transeuropäischen Netzen, gemeinsamen Technologieinitiativen, der Strategie Europa 2020, FuE (Fabriken der Zukunft, energieeffiziente Gebäude, Initiative für umweltgerechte Fahrzeuge, nachhaltige Verarbeitungsindustrie, Photonik, Robotik, Hochleistungsrechentechnik und 5G-Netze ), E-Learning, Forschungsprojekten mit Universitäten und anderen Programmen im Bereich Gesundheit (wie die Initiative Innovative Arzneimittel) zur Anwendung gekommen sind; in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank und das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum Projekte in der EU, in der Nachbarschaft der EU und über diese hinaus durchgeführt haben; in der Erwägung, dass die EU zudem über den Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien Beiträge geleistet hat; in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen beabsichtigt, eine Reihe von ÖPP in der EU fördern, an denen sich Unternehmen aus Ländern beteiligen können, die Handelspartner sind;

Q.  in der Erwägung, dass die Märkte der EU für öffentliche Aufträge dem internationalen Wettbewerb bislang weit offenstanden und die EU Regeln geschaffen hat, die darauf ausgerichtet sind, einen echten, fairen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu fördern und es internationalen Investoren zu ermöglichen, gleichberechtigt in den Wettbewerb zu treten; in der Erwägung, dass es keine Diskriminierung aufgrund einer ausländischen Beteiligung oder Kontrolle gibt; in der Erwägung, dass sich ausländische Firmen vor Ort niederlassen können, um sich an ÖPP zu beteiligen;

R.  in der Erwägung, dass die Freihandelsabkommen der EU Klauseln enthalten, mit denen der Weg dafür geebnet wird, dass Unternehmen bei ÖPP im Rahmen des Marktzugangs und der Markteintrittsphase mitbieten; in der Erwägung, dass die Behandlung und die bestehenden Möglichkeiten in Bezug auf Korea, Kolumbien/Peru, Mittelamerika, Singapur und Kanada (sowie Vietnam und Japan) unterschiedlich und spezifisch geregelt sind; in der Erwägung, dass ein relativ flexibler Ansatz benötigt wird, was die Verhandlungen mit den einzelnen Partnern angeht; in der Erwägung, dass das Ziel jedoch stets darin bestehen muss, einen Beitrag zu sozialer und wirtschaftlicher Einwicklung, zu ökologischer Nachhaltigkeit, zu Demokratie und verantwortungsvoller Verwaltung, zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur Förderung der international anerkannten Schutzstandards und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, zu leisten; in der Erwägung, dass im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen auch eine Reihe von Verpflichtungen niedergelegt wurden, wie es auch bei anderen multilateralen Instrumenten wie dem Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) der Fall sein könnte; in der Erwägung, dass der Wettbewerb in der EU vor diesem Hintergrund zunimmt;

Hintergrund

1.  betont, dass innerhalb der EU und in Drittländern Anreize für die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, für Wettbewerbsfähigkeit und für Produktivität geschaffen und zu diesem Zweck innovative Maßnahmen und neue Instrumente ausgearbeitet werden müssen, die den Tätigkeiten der Wirtschaftsakteure förderlich sind, damit es wieder zu nachhaltigem Wachstum kommt, und zwar auch durch Investitionen außerhalb des Binnenmarkts; ist der Auffassung, dass ÖPP – als eine Option unter mehreren – Potenzial für das Wachstum von EU-Unternehmen haben und gleichzeitig für die Partnerländer unter den Drittländern nützlich sein könnten, weil mit ihnen Infrastrukturen, Güter und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bereitgestellt werden könnten;

2.  weist darauf hin, dass ÖPP einen hohen Mehrwert für Bürger und Verbraucher bewirken, hochwertige Dienstleistungen und/oder Güter sicherstellen und zu konkreten Wettbewerbs- und wirtschaftlichen Vorteilen für die Behörden, sowohl auf staatlicher als auch auf lokaler Ebene, führen sollten, ohne zusätzliche Belastungen oder Verluste für den öffentlichen Sektor zu verursachen;

3.  fordert die Kommission auf, eine – auch international durchsetzbare – Definition von ÖPP zu fördern, in deren Rahmen diese als langfristige Beziehung zwischen öffentlichen Stellen und privaten Investoren mit dem Ziel der Bereitstellung von hochwertigen zugänglichen Gemeinwohldienstleistungen und Infrastrukturen gelten, die gemäß vertraglich eindeutig festgelegten Bedingungen erbracht werden, wobei sich die Erfüllung dieser Bedingungen anhand von Indikatoren einfach bewerten lässt, die für eine gerechte und angemessene Honorierung dieser Konformität sorgen;

4.  stellt fest, dass sowohl KMU als auch größere Unternehmen ein einzigartiges, dem Privatsektor eigenes Wissen und ebensolche Erfahrungen sowie bewährte Verfahren und Netze, die auch öffentliche Stellen in Ländern außerhalb der EU umfassen, bieten können, womit wirksam zu Maßnahmen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird; vertritt die Auffassung, dass KMU ihr Potenzial am besten ausschöpfen können, wenn sie auf globaler Ebene sich vernetzen und tätig werden und in Märkte außerhalb Europas einsteigen, unter anderem über ÖPP; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, die Bildung von Konsortien und anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und KMU zu fördern und zu stärken, um KMU den Zugang zu ÖPP-Projekten zu erleichtern;

5.  betont, dass insbesondere die Herausforderungen berücksichtigt werden müssen, die sich für in der EU niedergelassene KMU stellen, wenn diese im Rahmen von ÖPP im internationalen Wettbewerb bestehen wollen, und dass dafür gesorgt werden muss, dass KMU, insbesondere in der Versorgungswirtschaft, wie in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt, auf der Basis der Gegenseitigkeit konkreten und fairen Zugang zu ÖPP erhalten; betont in diesem Zusammenhang, dass es spezifischer Vorschriften bedarf, in deren Rahmen Cluster oder Bietergemeinschaften von KMU sowie der Rückgriff auf offene und transparente Unterauftragsketten möglich sind;

Herausforderungen

6.  hält es für bedauerlich, dass die EU ihre Märkte für öffentliche Aufträge bislang weitestgehend für den internationalen Wettbewerb offen gehalten hat, während Unternehmen der EU im Ausland nach wie vor mit großen Hemmnissen konfrontiert sind; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Handelsabkommen der EU Instrumente für die Unternehmen der EU und insbesondere für KMU umfassen, in deren Rahmen sie im Ausland den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie die ausländischen nationalen Unternehmen; fordert darüber hinaus eine klare Regelung in Bezug auf Ausschreibungsinformationen und Zuschlagskriterien und einen einfachen Zugang zu ihnen sowie die Aufhebung von Hemmnissen im Bereich öffentliche Aufträge, Dienstleistungen oder Investitionen (beispielsweise steuerliche Diskriminierung, regulatorische Hindernisse bei der Gründung von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften und Beschränkungen beim Zugang zu Finanzmitteln); fordert die Partnerländer der EU auf, die Grundsätze der Öffentlichkeit der Verwaltung anzuwenden, um für Transparenz zu sorgen und Interessenkonflikte zu verhindern, und bei ÖPP Vorsicht walten zu lassen und nicht nur Kosten-Nutzen-Analysen und die Tragfähigkeit der Projekte zu berücksichtigen, sondern auch die finanziellen und technischen Kapazitäten von Behörden im Hinblick auf die Aufsicht über die Bereitstellung von Dienstleistungen oder Infrastrukturen im Einklang mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse;

7.  stellt fest, dass ÖPP-bezogene Herausforderungen durch die Grundsätze der verantwortungsvollen Verwaltung bewältigt werden können, beispielsweise durch Transparenz und eindeutige Vorschriften, die Folgendem wesentlich sind: Vergabe und Durchführung von Projekten und Bewertung von Projekten schon in der Anfangsphase; Modellierung und Definition des Risikotransfers (insbesondere Bewertung der mittel- und langfristigen Kosteneffizienz); Einbeziehung von Interessenträgern und Organisationen der Zivilgesellschaft; Korruptions- und Betrugsbekämpfung; finanzielle und technische Kapazitäten der zuständigen Verwaltungsstellen zur angemessenen Planung und Beaufsichtigung der Vertragserfüllung; Stärkung der Rechtssicherheit innerhalb eines Rahmens, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Behörden ihre rechtmäßigen Befugnisse ausüben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten (die in dieser Hinsicht wichtige Partner sind) auf, diese Grundsätze und die entsprechenden bewährten Verfahren über die Grenzen der EU hinaus zu fördern;

8.  weist darauf hin, dass die ÖPP durch ihr hohes Investitionsvolumen und ihre technische Komplexität sowie durch die langfristige Verpflichtung der Parteien gekennzeichnet sind; stellt fest, dass sie folglich ein angemessenes Maß sowohl an Flexibilität als auch an Verfahrensgarantien in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung benötigen;

9.  weist darauf hin, dass es bei Infrastrukturprojekten (insbesondere solchen, die das Bauwesen, Umweltschutz und Telekommunikations- und Energienetze betreffen) eine Vielzahl von Risiken gibt und dass die Regierungen über ÖPP einen Teil des Risikos auf die privaten Auftragnehmer übertragen, sodass beide Seiten die Vorteile nutzen können, aber auch die Risiken und die Verantwortung für derartige Projekte teilen; betont, dass eine angemessene Risikoteilung wesentlich dazu beiträgt, die Kosten eines Projekts zu senken und seine erfolgreiche Durchführung und seine Tragfähigkeit sicherzustellen;

10.  weist darauf hin, dass die Erbringung hochwertiger, zugänglicher, kosteneffizienter Dienste für die Allgemeinheit innerhalb und außerhalb der Union wesentlich ist, damit ÖPP erfolgreich durchgeführt werden können und tragfähig sind; weist darauf hin, dass sich die komplexe Wahl von Modellen und Verträgen auf die Entwicklung der einzelnen Projekte auswirkt; weist warnend darauf hin, dass ÖPP mitunter lediglich dazu genutzt worden sind, rein formal den Zielen in Bezug auf das Haushaltsdefizit zu entsprechen; betont, dass ein angemessener institutioneller Rahmen benötigt wird, der politische Zusagen, eine verantwortungsvolle Verwaltung und angemessene Rechtsgrundlagen vereint, damit dafür gesorgt ist, dass mit ÖPP für bessere Dienstleistungen für die Bürger und eine große Reichweite gesorgt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass das Profil und die bisherige Erfahrung der beteiligten Unternehmen angemessen bewertet werden müssen, um die Qualität der von ihnen erbrachten Dienstleistungen und die Frage zu bewerten, ob sie unternehmerisch verantwortungsvoll gehandelt haben;

Einbeziehung des Privatsektors in die Entwicklung

11.  betont, dass die Handels- und die Entwicklungspolitik der EU miteinander verknüpft sind und dass Artikel 208 des Vertrags von Lissabon den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung einführt, gemäß dem bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen werden muss; weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Investitionspolitik der Europäischen Union auf finanzielle Entscheidungen auszurichten, die eine reale Bewertung der sozialen Auswirkungen umfassen;

12.  betont, dass ÖPP als eine von mehreren Optionen im Hinblick auf die Förderung innovativer Lösungen und die Mobilisierung langfristiger privater finanzieller und inländischer Ressourcen für Entwicklungsziele zunehmend an Potenzial gewinnen, weil in Entwicklungsländern bei den Infrastrukturen sowie der Wasser- und Energieversorgung enorme Investitionen notwendig sind, die der öffentliche Sektor nicht allein bereitstellen kann, und betont, dass der Mehrzahl dieser Investitionen eine Beteiligung des privaten Sektors dienlich wäre; vertritt die Auffassung, dass durch ÖPP auch innovative Technologien und Geschäftsmodelle entstehen und Mechanismen aufgebaut werden können, um vom privaten Sektor Rechenschaftspflicht einzufordern; weist allerdings darauf hin, dass es in einigen Entwicklungsländern Fälle gab, bei denen bei der Beteiligung des privaten Sektors an ÖPP nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt wurden; stellt fest, dass folglich technische Hilfe geleistet werden muss, um die rechtlichen und institutionellen Rahmen für den Aufbau von ÖPP zu stärken, insbesondere was die Kapazitäten zur angemessenen Bewertung, Planung und Beaufsichtigung der Durchführung solcher Projekte angeht, und um den öffentlichen Partnern die Möglichkeit zu geben, gegenüber Privatfirmen Anspruch auf Entschädigung zu erheben, wenn Verträge nicht erfüllt werden;

13.  stellt fest, dass öffentlich-private Partnerschaften in der Entwicklungsagenda an vorrangiger Stelle stehen und in Industrieländern ebenso wie in Entwicklungsländern bei Infrastrukturvorhaben zunehmend als Mittel zur Schließung der Finanzierunglücke propagiert werden;

14.  fordert die Kommission aufgrund ihrer Äußerungen, wonach sie den Einsatz von Zuschuss- und Darlehenskombinationen in den kommenden Jahren erheblich ausweiten möchte, auf, die Empfehlungen aus dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs zum Einsatz von Finanzierungskombinationen umzusetzen und das System zur Kombination von Darlehen und Zuschüssen insbesondere in Bezug auf Entwicklung und finanzielle Komplementarität, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu bewerten;

15.  fordert die Einrichtungen der EU auf, Unternehmen aus der EU, die sich an ÖPP in Drittstaaten beteiligen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, nahezulegen, im Einklang mit den bestehenden Leitlinien der OECD gemäß dem Grundsatz der Politikkohärenz zu arbeiten, sodass die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit Berücksichtigung finden; fordert die Kommission auf, nachhaltige Investitionen zu fördern und langfristige Entwicklungsziele zu berücksichtigen, indem der langfristigen Entwicklung insbesondere lokaler Volkswirtschaften Vorrang eingeräumt wird, und Projekte zu fördern, deren Schwerpunkt beispielsweise auf dem Umweltschutz, der Eindämmung der Armut, der Bildung, der Abfallbehandlung oder der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen liegt;

16.  betont, dass ÖPP im Bereich der Entwicklungshilfe ein erfolgreiches Instrument zur Verwendung von EU-Mitteln sind, wobei gleichzeitig die Prioritäten der EU sowie die Kohärenz mit anderen Politikbereichen gefördert wird; fordert eine stärkere Beteiligung der Kommission an und Investitionen in ÖPP im Bereich Entwicklung sowie die Nutzung von ÖPP als Instrument zur Erweiterung des begrenzten Entwicklungshaushalts der Union;

17.  betont, dass private Investitionen und private Finanzmittel voraussichtlich der entscheidende Motor für nachhaltiges Wachstum sein werden, das für Entwicklungsländer in den nächsten Jahren auf rund 5 % prognostiziert wird; stellt fest, dass solche privaten Mittel zur Unterstützung der jeweiligen Volkswirtschaften und ihrer Unternehmen und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze – und auf diese Weise zur Beseitigung der Armut – beitragen können, sofern die ausländischen Direktinvestitionen angemessen reguliert und mit konkreten Verbesserungen in der Wirtschaft der Partnerländer verknüpft werden, u. a. im Wege des Technologietransfers und von Schulungsmöglichkeiten für die einheimischen Arbeitskräfte; vertritt angesichts dessen die Auffassung, dass ÖPP den am wenigsten entwickelten Ländern zugutekommen können, weil bei dem unverhältnismäßig hohen Investitionsrisiko kein hinreichender Anreiz für private Investitionen besteht; betont, dass die künftigen ÖPP im Rahmen der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 auf die Eindämmung der Armut und andere Ziele für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein und auf die nationalen Entwicklungspläne der Partnerstaaten abgestimmt werden sollten;

18.  weist darauf hin, dass ÖPP bei sinnvoller Struktur und effizienter Durchführung viele Vorteile, unter anderem Innovationen, mehr Effizienz in der Nutzung von Ressourcen sowie Qualitätssicherung und genaue Kontrolle, mit sich bringen können; weist darauf hin, dass ÖPP in Entwicklungsländern anhand ihrer Fähigkeit zur Erbringung von Resultaten für die Entwicklung beurteilt werden müssen und dass eine gerechte Verteilung der Risikolast zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor erforderlich ist; betont, dass ÖPP in Entwicklungsländern bislang zumeist auf die Bereiche Energie und Telekommunikation konzentriert sind, während privates Engagement für gesamtgesellschaftliche Infrastrukturen noch selten ist; befürwortet aus diesem Grund diejenigen Partnerschaften, die in erster Linie Ziele der nachhaltigen Entwicklung anstreben;

19.  fordert eine Ausweitung der technischen Unterstützung – unter Einschluss der Fortbildung für einheimisches Personal und der gemeinsamen Nutzung technischer Mittel – für die Regierungen der Partnerstaaten, um sie besser zu befähigen, ihre Eigenverantwortung bei ÖPP geltend zu machen und ihren Teil der Verantwortung für die Leitung von ÖPP-Projekten zu übernehmen, und zwar u. a. indem sie bei der Einrichtung von Bankensystemen und Steuerbehörden unterstützt werden, die für die Finanzverwaltung und die Verwaltung öffentlicher und privater Mittel sorgen können; weist darauf hin, dass bisherige Erfahrungen in einzelnen Fällen gezeigt haben, dass schlecht ausgehandelte Partnerschaftsverträge zur Staatsverschuldung beitragen können, und fordert, dass der Rechtsrahmen für verantwortbare Finanzierungstätigkeit geschaffen wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob den Entwicklungsländern technische Hilfe und Beratung dazu angeboten werden kann, wie sie die EU-Normen auf ihrem Markt einführen und umsetzen können;

20.  unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU und betont, dass alle erforderlichen politischen und gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien – auch im Bereich Zugang zur Justiz – zu schließen;

21.  betont, dass Entwicklungseinrichtungen sicherstellen müssen, dass öffentliche Entwicklungsgelder zur Unterstützung der einheimischen Wirtschaftsorganisationen in Entwicklungsländern eingesetzt und nicht in die Förderung von den Geberländern zugehörigen privaten Unternehmen und multinationalen Konzernen umgeleitet werden; betont insbesondere, dass öffentlich-private Partnerschaften das Ziel des Kapazitätsaufbaus bei einheimischen Kleinstunternehmen und KMU verfolgen sollten;

22.  erinnert daran, dass die Europäische Union sich verpflichtet hat, für die Gleichstellung der Geschlechter einzutreten und den Gleichstellungsaspekt in ihrem gesamten Handeln zu berücksichtigen; fordert, dass der Gleichstellungsaspekt in die Planung und Realisierung von öffentlich-privaten Partnerschaften einbezogen wird, beispielsweise durch Verwendung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und Analysen im Hinblick auf gezielte Investitionen und dadurch, dass in Verträgen zentrale Leistungsindikatoren in Bezug auf Vorteile für Frauen aufgestellt werden; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Unterstützung für örtliche KMU, besonders für Unternehmerinnen, damit sie die Vorteile eines durch den privaten Sektor generierten Wachstums genießen können;

Potenzielle Instrumente, die EU-Unternehmen die Beteiligung an ÖPP außerhalb der EU ermöglichen

23.  fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, in der Welthandelsorganisation und bei laufenden bilateralen Verhandlungen mit Drittstaaten international wesentliche Marktzugangsverpflichtungen zu erreichen, die auf einer positiven Gegenseitigkeit beruhen, die dem internationalen Wettbewerb förderlich ist, um der Asymmetrie des Grades der Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge, die zwischen der EU und anderen Handelspartnern besteht, abzuhelfen; fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, alle bürokratischen, verfahrensbezogenen und technischen Hemmnisse, die für eine Beteiligung von Unternehmen aus der EU an ÖPP in Drittstaaten bestehen, auszuräumen;

24.  fordert die Kommission auf, sich bei der Aushandlung von Handels- und Investitionsabkommen mit anderen Ländern dafür einzusetzen, dass die für EU-Unternehmen, insbesondere KMU, bestehenden Hindernisse beseitigt werden, sodass sie ÖPP in diesen Ländern eingehen und die berufliche Mobilität von EU-Bürgern in Richtung dieser Staaten fördern können und in die Lage versetzt werden, auf gleicher Basis mit inländischen Unternehmen und Unternehmen aus Drittländern zu konkurrieren;

25.  fordert die Kommission auf, die Tätigkeit von Unternehmen aus der EU im Ausland zu überwachen und aus erfolgreichen Vorgängen und Modellen sowie aus bewährten Verfahren Konsequenzen zu ziehen und entsprechende Leitlinien auszuarbeiten sowie in Betracht zu ziehen, virtuelle Dokumentationsstellen oder Beobachtungsstellen zu schaffen, um EU-Unternehmen und insbesondere KMU den Zugang zu Informationen über Möglichkeiten der Beteiligung an ÖPP zu erleichtern; fordert die Kommission auf, die Schaffung von nutzerfreundlicher Plattformen und Netzen zu fördern und in diesem Zuge einen strukturierten Dialog zwischen den Interessenträgern zu unterstützen und technische Unterstützung zu leisten, was den rechtlichen Rahmen und die absehbaren Herausforderungen angeht; fordert die Kommission auf, eine Studie zu den Auswirkungen der Freihandelsabkommen der Union und ihrer Umsetzung auf den Zugang von EU-Unternehmen zu ÖPP im Ausland durchzuführen; ist der Auffassung, dass sich aus einer solchen Studie Einblicke in die konkreten Auswirkungen von Freihandelsabkommen auf den Bereich ÖPP ergeben können und dabei ermittelt werden könnte, welche Hemmnisse es noch auszuräumen gilt;

26.  fordert die Kommission auf, die Anwendung eindeutiger und umfassender Rechnungslegungsvorschriften auf internationaler Ebene zu fördern, um die Unsicherheiten zu verringern, die mit ÖPP einhergehen, dabei allerdings gleichzeitig eine solide Haushaltspolitik und nachhaltige Projekte zu fördern;

27.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass auch von der EU unterstützte Einrichtungen wie die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) und das Enterprise Europe Network (EEN) Zugang zu Informationen darüber haben, wie ÖPP in Drittländern eingegangen werden können und die Beteiligung von KMU an ÖPP in Drittländern gefördert werden kann, und dass sie die Möglichkeit erhalten, derartige Informationen mit den KMU auszutauschen;

28.  betont, dass es von höchster Bedeutung ist, ausreichende Sicherheiten dafür zu bieten, dass diese langfristigen Investitionen mit einem übersichtlichen, stabilen und sicheren Umfeld mit einer verantwortungsvollen Verwaltung, Rechtssicherheit, Transparenz, Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit und wirksamen Streitbeilegungsverfahren einhergehen, wenn grenzüberschreitend Mittel des privaten Sektors für ÖPP gewonnen werden sollen; fordert die Kommission und den Rat auf, diesbezüglich in den einschlägigen internationalen Foren und in internationalen Finanzinstitutionen zusammenzuarbeiten, damit dafür gesorgt ist, dass der in diesem Bereich notwendige Rechtsrahmen überhaupt gegeben sowie transparent, wirksam und kosteneffizient ist;

ÖPP außerhalb der EU: neue Arbeitsplätze und Wachstumsmöglichkeiten für EU-Unternehmen

29.  ist überzeugt, dass eine zunehmende Beteiligung von EU-Unternehmen an großen internationalen ÖPP einen wesentlichen Nutzen in Bezug auf die Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, technologische Kapazitäten und weitere Innovationen in der EU herbeiführen könnte; weist darauf hin, dass die positive Verbindung zwischen Internationalisierung und Innovation in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen und Verfahren in der Studie der Kommission mit dem Titel „Internationalisation of European SMEs“ (Internationalisierung europäischer KMU) von 2010 hervorgehoben wird;

30.  betont, dass bei der Arbeit in diesem Bereich insbesondere die Herausforderungen von KMU mit Sitz in der EU beim Wettbewerb auf den internationalen Märkten im Rahmen von ÖPP berücksichtigt werden müssen, und dass dafür gesorgt werden muss, dass KMU in der Praxis auch wirklich einen gerechten Zugang erhalten; betont in diesem Zusammenhang, dass es spezifischer Vorschriften bedarf, in deren Rahmen Cluster und Bietergemeinschaften von KMU sowie der Rückgriff auf offene und transparente Unterauftragsketten möglich sind; ist der Auffassung, dass KMU darin bestärkt werden sollten, sich entweder als Unterauftragnehmer oder als Teil eines Konsortiums an Ausschreibungen zu beteiligen;

31.  weist auf die Errungenschaften hin, die in der EU durch die Heranziehung von ÖPP beim Ausbau der Infrastruktur und in führenden Bereichen der Technologie, der Forschung, des E-Learning und in anderen Bereichen, die einen hohen Mehrwert aufweisen, erlangt worden sind, und legt der Kommission nahe, zu ermitteln, mit welchen Projekten in der EU die besten Ergebnisse erzielt wurden, und EU-Unternehmen aller Art, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, sich an derartigen Unternehmungen im Ausland zu beteiligen;

o
o   o

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln.

(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(2) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(3) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243.
(4) ABl. C 56E vom 26.2.2013, S. 87.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0050.
(6) ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 447.
(7) http://www.oecd.org/governance/budgeting/PPP-Recommendation.pdf.
(8) http://www.oecd.org/daf/anti-bribery/ConvCombatBribery_ENG.pdf.
(9) www.unece.org/fileadmin/DAM/ceci/publications/ppp.pdf.
(10) http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/procurem/pfip/guide/pfip-e.pdf.
(11) http://api.ning.com/files/Iumatxx-0jz3owSB05xZDkmWIE7GTVYA3cXwt4K4s3Uy0NtPPRgPWYO1lLrWaTUqybQeTXIeuSYUxbPFWlysuyNI5rL6b2Ms/PPPReferenceGuidev02Web.pdf.


Der Obst- und Gemüsesektor seit der Reform von 2007
PDF 227kWORD 341k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zum Obst- und Gemüsesektor seit der Reform von 2007 (2014/2147(INI))
P8_TA(2015)0251A8-0170/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Durchführung der Bestimmungen zu Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationellen Programmen im Obst- und Gemüsesektor seit der Reform von 2007 (COM(2014)0112),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2014 zum zuvor genannten Bericht der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur Zukunft des Wirtschaftszweigs Gartenbau in Europa: Wachstumsstrategien(2),

–  unter Hinweis auf die Studie zum Thema des Obst- und Gemüsesektors in der EU: Überblick und GAP-Perspektive nach 2013, die 2011 unter Federführung des Europäischen Parlaments erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf die zwei Studien zu neuen Bestimmungen für den Obst- und Gemüsesektor der EU, die von der Assemblée des Régions Européennes Légumières et Horticoles (AREFLH) bzw. der Universität Wageningen für einen am 22. Januar 2015 veranstalteten Workshop des Europäischen Parlaments erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gegen unlautere Handelspraktiken zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette“ (COM(2014)0472),

–  unter Hinweis auf die 2014 unter Federführung des Europäischen Parlaments erstellte Studie mit dem Titel „Vergleichende Analyse der im US-Agrargesetz von 2014 und in der GAP 2014‑2020 unterstützten Risikomanagementinstrumente“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0170/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Politik der Union für den Obst- und Gemüsesektor seit den 1990er-Jahren auf die Stärkung der Rolle von Erzeugerorganisationen (EO) ausgerichtet ist;

B.  in der Erwägung, dass die Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor (EO) mit der Reform von 2007 dadurch gestärkt werden sollten, dass ihnen eine breitere Palette von Instrumenten unter anderem zur Prävention und Bewältigung von Marktrisiken zur Verfügung gestellt wurde, und dass außerdem das Angebot aufgewertet und konzentriert werden sollte, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden sollten, das Angebot an den Markt angepasst und technische Unterstützung für eine umweltfreundliche Produktion geleistet werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass die Erzeugerorganisationen im Vergleich zu privaten Wirtschaftsunternehmen einer Reihe von Einschränkungen unterliegen, beispielsweise bei der Nutzung von Investitionen, die mit der Ertragsstruktur zusammenhängen, oder bei dem Erfordernis von Verkäufen;

D.  in der Erwägung, dass der Obst- und Gemüsesektor aufgrund seiner großen Bedeutung für die Wertschöpfung, die Beschäftigung und – im Rahmen einer gesunden und ausgewogenen Ernährung – die Gesundheit auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Union unterstützt werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die Unterstützung von EO und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (EO-Vereinigungen) auf EU-Ebene darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu stärken, Innovation zu fördern, die Produktivität zu erhöhen, die Absatzförderung zu unterstützen, die Verhandlungsposition von Landwirten zu verbessern und das Gleichgewicht in der Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen, während gleichzeitig auch ökologische Belange in die Produktion und Vermarktung von Obst und Gemüse eingeführt werden sollen und die Lage einzelner Erzeuger angemessen berücksichtigt werden soll;

F.  in der Erwägung, dass Anreize für Zusammenschlüsse von EO und von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (EO-Vereinigungen) und für die länderübergreifende Zusammenarbeit gesetzt wurden, um so die Verhandlungsposition von EO innerhalb der Vertriebskette zu stärken;

G.  in der Erwägung, dass die meisten Obst- und Gemüseerzeuger auf EU-Ebene Betriebe kleiner oder mittlerer Größe sind;

H.  in der Erwägung, dass die EO einer im Jahr 2011 für das Europäische Parlament erstellten Studie über die Obst- und Gemüseregelung zufolge gefördert werden sollten, da kollektive Maßnahmen auf Erzeugerebene und eine effektive Abstimmung innerhalb der Kette Voraussetzungen für jede erfolgreiche Strategie für die Bewältigung rückläufiger relativer Erzeugerpreise seien;

I.  in der Erwägung, dass EO und EO-Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor einen Betriebsfonds für die Finanzierung von von den Mitgliedstaaten genehmigten operationellen Programmen einrichten können;

J.  in der Erwägung, dass diese Fonds aus Beiträgen der Mitglieder der EO oder der EO selbst und aus der finanziellen Beihilfe der EU gespeist werden und dass diese Kofinanzierung einen Multiplikatoreffekt auslöst, das Engagement der Empfänger fördert und dazu beiträgt, dass sie die Finanzmittel sinnvoll einsetzen;

K.  in der Erwägung, dass im Rahmen der vormaligen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) den durch die Reform von 2013 abgeschafften Beihilfen zu Investitionen neu gegründeter EO im Obst- und Gemüsesektor insbesondere in den mittel-, ost- und südeuropäischen Mitgliedstaaten, in den Überseegebieten und auf den Inseln eine überragende Bedeutung zukam;

L.  in Erwägung

   a) der Steigerung des Organisationsgrads (der Marktanteil des von EO und EO-Vereinigungen in Verkehr gebrachten Obsts und Gemüses nahm von 34 % im Jahr 2004 auf 43 % im Jahr 2010 zu);
   b) der höheren Attraktivität der EO (der Anteil der Obst- und Gemüseerzeuger, die Mitglied einer EO sind, nahm von 10,4 % im Jahr 2004 auf 16,5 % im Jahr 2010 zu); und
   c) der höheren Attraktivität der EO-Vereinigungen, die anhand des raschen Anstiegs der Zahl der EO-Vereinigungen in Verbindung mit der erheblichen Zunahme der Zahl und des Marktanteils von EO, die einer EO-Vereinigung angehören, nachgewiesen werden kann;

M.  in der Erwägung, dass diese Zahlen Durchschnittswerte für die Union als Ganzes sind, welche die stark divergierenden Situationen in den Mitgliedstaaten oder auch die höchst unterschiedliche Lage innerhalb einzelner Mitgliedstaaten widerspiegeln; in der Erwägung, dass diese Sachlage, die die unterschiedlichen Ausgangspositionen bei den Bemühungen um den Aufbau von EO wiedergibt, historischen Faktoren, die auf der mehr oder weniger ausgeprägten Bereitschaft der Landwirte, EO zu gründen, beruhen, der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, den unterschiedlichen Marktgegebenheiten und Verwaltungslasten, der Unzulänglichkeit der derzeit geleisteten Unterstützung und außerdem dem Umstand geschuldet ist, dass diese Branche in vielen Mitgliedstaaten von kleinen Erzeugern geprägt ist;

N.  in der Erwägung, dass die öffentliche Anhörung zu den politischen Optionen und zugehörigen Folgenabschätzungen, die von der Kommission zwischen dem 4. Juni und dem 9. September 2012 hinsichtlich der Überarbeitung der EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor durchgeführt wurde, ergeben hat, dass mehrheitlich befürwortet wird, die bestehende Regelung – mit einzelnen Verbesserungen – weiterzuführen;

O.  in der Erwägung, dass die Erzeuger in den Regionen, in denen der Organisationsgrad in der Erzeugung höher ist, ein höheres Maß an Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Internationalisierung, Qualität und ökologischer Nachhaltigkeit erzielt haben;

P.  in der Erwägung, dass der Organisationsgrad bei Erzeugern im Durchschnitt nach wie vor gering und in manchen Mitgliedstaaten deutlich unter dem EU-Durchschnitt ist, auch wenn diese allgemeine Feststellung je nach dem Stand der Modernisierung in der Produktion und der Vermarktung in jeder Region differenziert gesehen werden kann; in der Erwägung, dass die Aussetzung und die Aberkennung von EO, die Unsicherheit unter den Erzeugern auslösen, einer der Faktoren sind, die zu diesem niedrigen Durchschnittswert beitragen;

Q.  in der Erwägung, dass die nationale finanzielle Unterstützung (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) zwar ein wichtiges Finanzierungsinstrument für die Konzentration des Angebots darstellt, ihre Wirksamkeit jedoch erhöht werden sollte;

R.  in der Erwägung, dass sich die Rolle der EO bei der Erschließung neuer Märkte, der Förderung des Verbrauchs oder bei Investitionen in Innovation ausgesprochen vorteilhaft auf den gesamten Obst- und Gemüsesektor auswirkt;

S.  in der Erwägung, dass der Obst- und Gemüsesektor in der EU 18 % des Gesamtwertes der landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, dafür nur 3 % der Agrarflächen nutzt und einen Gesamtwert von mehr als 50 Mrd. EUR aufweist;

T.  in der Erwägung, dass der in der Lieferkette für Obst und Gemüse erzielte Umsatz auf mehr als 120 Mrd. EUR geschätzt wird, dass ca. 550 000 Menschen in dieser Branche beschäftigt sind und dass sie eine Multiplikatorrolle in der EU-Wirtschaft einnimmt, da sie sowohl Nachfrage generiert als auch die Wertschöpfung in anderen Wirtschaftszeigen fördert;

U.  in der Erwägung, dass die gesamte, für Obst und Gemüse genutzte landwirtschaftliche Fläche in der EU zwischen 2003 und 2010 um 6 % zurückgegangen ist, was darauf hindeutet, dass Landwirte auf andere Feldfrüchte umgestiegen sind oder auch – in vielen Fällen – aufgegeben haben; in der Erwägung, dass dieser Rückgang der Studie von AREFLH aus dem Jahr 2015 zufolge in Südeuropa ausgeprägter war als in Nordeuropa;

V.  in der Erwägung, dass das Produktionsvolumen von Obst und Gemüse in den letzten Jahren ebenfalls zurückgegangen ist, während sein realer Wert, der im Jahr 2012 48,25 Milliarden EUR betrug, bislang tendenziell konstant geblieben ist, und dass es trotzdem nicht gelungen ist, Ab-Hof-Preise zu erzielen, die den Produktionskosten und der Vergütung der Tätigkeit angemessen sind;

W.  in der Erwägung, dass der zurückgehende Verbrauch ein großes Problem für den Obst- und Gemüsesektor darstellt und in den vergangenen Jahren zu Produktionseinbußen geführt hat; in der Erwägung, dass Daten von Freshfel Europe darauf hinweisen, dass der Pro-Kopf-Verbrauch von frischem Obst und Gemüse in der EU-28 im Jahr 2012 bei 387 g pro Tag lag, was einem Rückgang von 8,7 % gegenüber dem Durchschnittswert für den Zeitraum von 2007 bis 2011 entspricht; in der Erwägung, dass dieser Rückgang offensichtlich den Langzeittrend hin zu einem höheren Verbrauch von verarbeiteten Lebensmitteln und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise widerspiegelt;

X.  in der Erwägung, dass 22 Millionen Kinder in der Europäischen Union unter Übergewicht leiden und Jugendliche im Durchschnitt nur 30 bis 50 % der empfohlenen Tagesration an Obst und Gemüse zu sich nehmen;

Y.  in der Erwägung, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine tägliche Mindestaufnahme von 400 g Obst und Gemüse zur Vorbeugung chronischer Krankheiten wie etwa Herzerkrankungen, Krebs, Diabetes und – besonders bei Kindern – Adipositas empfiehlt; in der Erwägung, dass diese Empfehlung bislang nur in vier Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird;

Z.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2012 ein Handelsbilanzdefizit im Obst- und Gemüsesektor verzeichnet hat, was größtenteils dem Umstand geschuldet ist, dass aufgrund der hohen Produktionskosten deutlich mehr Obst ein- als ausgeführt wird;

AA.  in der Erwägung, dass in der Studie von AREFLH aus dem Jahr 2015 darauf hingewiesen wird, dass der EU-Markt vergleichsweise offen für Einfuhren ist, während europäische Ausfuhren auf erhebliche tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse bei Handelspartnern stoßen, die verhindern, dass sich die Ausfuhren diversifizieren; in der Erwägung, dass Einfuhren aus Drittstaaten zwar im direkten Wettbewerb mit ähnlichen EU-Erzeugnissen stehen, mitunter bei ihrem Anbau jedoch nicht dieselben Umwelt-, Lebensmittelsicherheit- und Sozialstandards angewendet werden;

AB.  in der Erwägung, dass Marktkrisen im Obst- und Gemüsesektor häufig auftreten, da sogar geringe Produktionsüberschüsse ein Grund für stark fallende Erzeugerpreise sein können; in der Erwägung, dass Obst und Gemüse größtenteils verderblich ist und daher schnell verkauft werden muss, wodurch sich Landwirte in diesem Sektor in einer strukturell schwachen Verhandlungsposition gegenüber großen Einzelhändlern und verarbeitenden Betrieben befinden;

AC.  in der Erwägung, dass die durch das russische Einfuhrverbot verursachte Krise bereits erhebliche negative Auswirkungen auf den Obst- und Gemüsesektor hatte, die weiter andauern werden, und dass die Obst- und Gemüseerzeuger mit die größten Einbußen erlitten haben; in der Erwägung, dass die große Bedeutung starker EO, die so aufgestellt sind, dass sie kollektiv mit unerwarteten und nachteiligen Situationen umgehen können, hervorgehoben werden muss, wobei die EO hierzu über geeignete und der Brisanz der jeweiligen Krise angepasste EU-Instrumente verfügen müssen oder gegebenenfalls die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehenen außergewöhnlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen;

AD.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht einräumt, dass von den Krisenpräventionsinstrumenten der Obst- und Gemüseregelung seit der Reform von 2007 nur in geringem Ausmaß Gebrauch gemacht wurde und dass sich diese Instrumente als unzureichend dafür erwiesen haben, die Folgen schwerer Krisen wie der EHEC-Krise oder der derzeitigen durch das Embargo Russlands verursachten Krise abzumildern; in der Erwägung, dass diese Instrumente – abgesehen von den Marktrücknahmen – aufgrund der unklaren Bestimmungen verwaltungstechnisch kaum umzusetzen sind;

AE.  in der Erwägung, dass das Schulobstprogramm, in dessen Rahmen eine Reihe lokaler und jahreszeitlicher Obst- und Gemüsesorten genutzt werden, auf Interesse gestoßen und erfolgreich ist;

AF.  in der Erwägung, dass die Möglichkeit, Kapital- und Zinsrückzahlungen auf Kredite, die zur Finanzierung von Krisenpräventions- und ‑bewältigungsmaßnahmen aufgenommen wurden, im Rahmen der operationellen Programme für eine finanzielle Förderung durch die Union in Betracht zu ziehen, ein wichtiges Instrument für die Bewältigung von Marktunsicherheiten darstellt;

AG.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht die Komplexität der Vorschriften und die mangelnde Rechtssicherheit als Schwächen der aktuellen Obst- und Gemüseregelung identifiziert; in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Hogan zugesagt hat, die Regelung im ersten Jahr seiner Amtszeit zu verbessern und dabei die kulturellen Unterschiede und die unterschiedlichen Marktrealitäten der einzelnen Mitgliedstaaten und das Erfordernis der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft des Sektors zu berücksichtigen;

AH.  in der Erwägung, dass die Studie der Universität Wageningen zu dem Schluss gelangt, dass unterschiedliche Auslegungen der EU-Durchführungsbestimmungen zu Rechtsunsicherheit bei nationalen Verwaltungsbehörden und EO geführt haben, wodurch ein höherer Verwaltungsaufwand, die Angst vor der Übernahme von Risiken und Negativanreize für die Gründung von EO ausgelöst wurden;

AI.  in der Erwägung, dass für das Funktionieren der Obst- und Gemüseregelung eindeutige und berechenbare Prüfverfahren erforderlich sind; in der Erwägung, dass Überschneidungen im Rahmen aufeinanderfolgender Prüfungen vermieden und Folgeprüfungen erst dann vorgenommen werden sollten, wenn im Rechnungsabschluss ein endgültiger Beschluss über eine vorherige Prüfung gefasst wurde, damit sich die Mitgliedstaaten nicht größerem Korrekturbedarf als unbedingt nötig gegenübersehen;

AJ.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereits einige Aspekte aus der Mitteilung der Kommission berücksichtigt wurden und dass die derzeit in der Europäischen Union gültige Regelung konsolidiert werden muss;

AK.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein entscheidender Aspekt bei der Verringerung der Rechtsunsicherheit der Obst- und Gemüseregelung sein und dafür gesorgt werden sollte, dass eine EO nicht aufgrund von Verstößen einzelner Mitglieder in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt wird;

AL.  in der Erwägung, dass EO häufig Schwierigkeiten bei der Suche und Ausbildung von Führungskräften mit den erforderlichen Kompetenzen für die Durchführung kommerzieller Tätigkeiten im wettbewerbsorientierten Umfeld der Agrarindustrie haben; in der Erwägung, dass die Ausgaben von EO für Ausbildungs- und Beratungsleistungen dem Bericht der Kommission zufolge bislang niedrig sind;

AM.  in der Erwägung, dass die landwirtschaftliche Bevölkerung in der EU-28 rasch altert und dass auf neun Landwirte im Alter von über 55 Jahren nur ein Landwirt von unter 35 Jahren kommt;

1.  begrüßt den Bericht der Kommission, in dem ein ausgewogenes Bild der Entwicklung der Obst- und Gemüseregelung seit der Reform von 2007 gezeichnet wird, die Richtigkeit der grundlegenden Organisationsstruktur in diesem Sektor bekräftigt wird, die Bereiche, in denen bereits Fortschritte erzielt wurden – wie beispielsweise der verstärkte Zusammenschluss von EO mit der damit verbundenen besseren Stellung des Sektors in der Lebensmittelversorgungskette –, ermittelt werden und auch auf anhaltende Probleme hingewiesen wird;

2.  vertritt die Auffassung, dass die – markttechnisch betrachtet – negativen Auswirkungen der Einschränkungen für die Erzeugerorganisationen mit Beihilfen ausgeglichen werden müssen;

3.  begrüßt die Maßnahmen im Rahmen der Obst- und Gemüseregelung der EU, mit denen die Marktausrichtung der EU-Erzeuger verbessert und Innovationen sowie der Obst- und Gemüseanbau gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger und die Vermarktung, die Produktqualität und die Umweltbilanz der Erzeugung verbessert werden sollen, indem EO und EO-Vereinigungen unterstützt und Branchenverbände anerkannt werden und die Bildung von Clustern gefördert wird, sodass neue Einkommensströme für neue Investitionen generiert werden;

4.  begrüßt, dass die Obst- und Gemüseregelung in der neuen GAP beibehalten wird, und stellt gleichzeitig fest, dass sich die vorhandenen Instrumente bislang nicht immer als wirksam erwiesen haben, wie die Kommission in ihrem Papier für die öffentliche Anhörung mit dem Titel „Überarbeitung der EU-Regelung für den Obst- und Gemüsesektor“ einräumt; befürwortet daher die Arbeit der „Newcastle Group“, mit der die Obst- und Gemüseregelung verbessert werden soll und die die Besonderheiten der gesetzlichen Bestimmungen für Genossenschaften in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen sollte, damit die Bildung neuer EO nicht eingeschränkt und gleichzeitig der Tatsache Rechnung getragen wird, dass wahrscheinlich nicht alle Erzeuger in eine EO eintreten wollen;

5.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette zu verstärken, da diese Praktiken den Erlös der Erzeuger beeinträchtigen, Einkommen senken und die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Sektors gefährden; ist der Auffassung, dass die unlauteren Handelspraktiken und der Druck der großen Einzelhandelsketten auf die Erzeuger – unabhängig davon, ob sie einer Organisation angehören oder nicht – die größten Hindernisse für ein angemessenes Einkommen von Obst- und Gemüsebauern darstellen; stellt fest, dass der Umstand, dass ihre Erzeugnisse verderblich sind, ihre Stellung noch weiter schwächt; vertritt die Ansicht, dass die genannten Probleme wie zum Beispiel die Stilllegung von Flächen oder die Überalterung bei den aktiven Landwirten nur gelöst werden können, wenn mit der Erzeugung Erlöse erzielt werden, die dafür ausreichen, die Zukunft des Berufsstandes zu sichern und junge Arbeitskräfte zu gewinnen;

6.  fordert die Kommission auf, eindeutige EU-Bestimmungen für die Grundsätze der guten Praxis in der Lebensmittelversorgungskette festzulegen, damit die Bestimmungen über unlautere Handelspraktiken einheitlich ausgelegt werden;

7.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung der Direktvermarktung der Erzeugnisse von EO zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass sich der Direktverkauf als Alternative zu großen Einzelhandelsketten und zu den Werten anbietet, die diese mit Blick auf den Bezug zu Lebensmitteln, Landwirtschaft und Umwelt vermitteln; ist der Ansicht, dass die Preise im Falle der Direktvermarktung niedriger gehalten werden können als bei den großen Einzelhandelsketten, da Zwischenhändler und die Kosten für Logistik wegfallen; vertritt die Auffassung, dass mit der kürzeren Versorgungskette somit angemessene Einkünfte für die Landwirte sichergestellt werden und unlautere Handelspraktiken bekämpft werden können;

8.  stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt haben, um gegen unlautere Handelspraktiken vorzugehen, und fordert ein abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene, um die Funktion des Binnenmarkts für Agrarerzeugnisse zu stärken;

9.  betont, dass die europäischen Qualitätsstandards für frisches Obst und Gemüse aufrechterhalten werden müssen, damit in der gesamten Versorgungskette eine gleichbleibend hohe Qualität für den Endverbraucher sichergestellt werden kann;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, deutlich zu machen, wie Artikel 209 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse angewendet werden und somit eine größere Rechtssicherheit in der Frage geschaffen werden soll, wie die Ziele von Artikel 39 AEUV unter uneingeschränkter Beachtung von Artikel 101 AEUV im Bereich Wettbewerb verwirklicht werden können;

11.  stellt fest, dass der Organisationsgrad des Sektors, gemessen am Anteil der von EO vermarkteten Obst- und Gemüseproduktion am Gesamtwert, in den letzten Jahren in der EU insgesamt stetig gewachsen ist, dieser Anstieg jedoch nur einigen der Mitgliedstaaten zugeschrieben werden kann;

12.  betont, dass der Organisationsgrad unter Erzeugern trotz dieses Anstiegs im Durchschnitt nach wie vor gering und in manchen Mitgliedstaaten deutlich unter dem EU-Durchschnitt ist und dass die Bewältigung dieses Problems nicht zuletzt durch den Ausgleich erheblicher regionaler Ungleichgewichte für die Zukunft der Obst- und Gemüseregelung von entscheidender Bedeutung ist; betont ferner, dass die Komplexität der Regelungen für EO, die in manchen Mitgliedstaaten zur Aussetzung und Aberkennung des Status als EO geführt hat, auch ein Grund für diesen niedrigen Organisationsgrad ist; fordert die Kommission daher auf, diesem Rückgang entgegenzuwirken, indem sie die Regelungen für EO vereinfacht und der Beitritt somit für die Erzeuger attraktiver wird;

13.  weist darauf hin, dass der Organisationsgrad in diesem Sektor erhöht werden muss, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Grad in den Gegenden, in denen die Produktion und die Vermarktung moderner und stärker exportorientiert sind, deutlich höher ist als in den Ländern, die viele Jahre lang keine Gelegenheit hatten, die Betriebsfonds einzusetzen;

14.  ist der Ansicht, dass unbedingt die Einführung von Instrumenten für die Krisenbewältigung in Betracht gezogen werden und dass es möglich sein muss, die erfolgreichen Initiativen bestimmter EO in diesem Bereich eindeutig zu ermitteln, damit sie überall dort, wo dies möglich ist, nachgeahmt werden können; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, das Wissen und die Kenntnisse dieser wegweisenden EO zu fördern;

15.  weist darauf hin, dass die EO Instrumente sind, die den Erzeugern zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich kollektiv auf dem Markt organisieren können, um ihr Einkommen zu schützen, und dass die EO insbesondere in den Produktionsbereichen sinnvoll sind, die ihre Erzeugnisse auf Verbrauchermärkten vermarkten, aber von bestimmten Erzeugern oder für bestimmte lokale Märkte oder Nischenmärkte selten genutzt werden;

16.  betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, das Gesamtausmaß der Unterstützung für EO zu erhöhen und stärkere Anreize sowohl für den Zusammenschluss bestehender EO zu EO-Vereinigungen als auch die Gründung neuer EO auf nationaler und internationaler Ebene zu setzen, und fordert gleichzeitig, dass die Verwendung der für die Gründung neuer EO gewährten Finanzmittel überwacht wird, damit diese Mittel auch wirklich so genutzt werden, dass sie das Einkommen der angeschlossenen Erzeuger erhöhen;

17.  hält es für bedauerlich, dass der Organisationsgrad in EO in einigen Mitgliedstaaten äußerst niedrig ist, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, vorrangig darauf hinzuwirken, dass die Verbände landwirtschaftlicher Erzeuger gefördert werden; fordert die Kommission auf, die Besonderheiten der Mitgliedstaaten zu analysieren, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger niedrig ist;

18.  fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Beihilfen für Investitionen neu gegründeter EO im Obst- und Gemüsesektor wieder einzuführen; ist der Ansicht, dass es den ins Leben gerufenen Organisationen ohne diese Beihilfen außerordentlich schwerfällt, die für ihre Tätigkeit notwendige staatliche Anerkennung zu erhalten; vertritt folglich die Auffassung, dass diese Beihilfen eines der wirkungsvollsten Instrumente zur Förderung solcher Organisationen und zur Erhöhung des Organisationsgrads sind;

19.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Vereinfachung der GAP die Wirksamkeit der Erzeugerorganisationen mit Blick auf die Konzentration des Angebots weiter zu verstärken, wobei der Schwerpunkt auf der zentralen kaufmännischen Rolle der Erzeugerorganisationen in der Versorgungskette des Obst- und Gemüsesektors liegen sollte;

20.  hält es für geboten, die EO, die die Aufnahme junger Landwirte beschließen, bevorzugt zu behandeln; unterstreicht, dass die EO eine Chance für die Förderung des Generationenwechsels in der Landwirtschaft bieten können;

21.  fordert die Kommission auf, für eine rasche und einheitliche Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthaltenen Bestimmungen über Obst und Gemüse einerseits und über Erzeugerorganisationen und Branchenverbände andererseits zu sorgen;

22.  bekundet erneut seine tiefe Besorgnis darüber, dass derzeit nur 7,5 % der Landwirte in der EU jünger als 35 Jahre sind, und ist der Überzeugung, dass gut funktionierende EO, die für junge Menschen attraktiv sind, dazu beitragen können, diesen untragbaren demografischen Trend umzukehren;

23.  betont, dass Anreize für ein höheres Maß an Forschung und Innovation in den EO geschaffen werden müssen; weist darauf hin, dass ein höheres Maß an Innovation die EO in die Lage versetzen wird, wettbewerbsfähiger zu werden und die gefährlichen Bakterien, die der europäischen Landwirtschaft schaden, zu bekämpfen;

24.  hält es für geboten, die EO bei der Steigerung ihrer Ausfuhren und der Beteiligung an der Erschließung neuer Märkte außerhalb der EU zu unterstützen;

25.  ist der Ansicht, dass die Attraktivität der Erzeugerorganisationen erhöht werden muss, indem die administrativen Hindernisse abgebaut werden, die Unterstützung dieser Gruppierungen durch die Europäische Union ausgeweitet wird und die Mechanismen für die Krisenbewältigung verbessert werden;

26.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in ihrer anstehenden Überprüfung der Durchführungsbestimmungen und als Teil ihrer „Vereinfachungs-“Agenda die Rechtssicherheit für nationale Verwaltungen, EO und EO-Vereinigungen zu erhöhen sowie den ihnen zufallenden Verwaltungsaufwand zu verringern; betont, dass diese Überprüfung nicht die grundlegende Struktur der Obst- und Gemüseregelung verändern oder sich nachteilig auf die Interessen bzw. Einnahmen der Erzeuger des Sektors auswirken sollte;

27.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Regelungen für EO den Prüfern der Kommission eine große Interpretationsfreiheit lassen, was ein hohes Maß an Unsicherheit nach sich zieht und Mitgliedstaaten dem Risiko der Aberkennung und der richterlichen Kontrolle aussetzt; betont überdies, dass Prüfverfahren und Finanzkorrekturen schneller und innerhalb eines vereinbarten Prüfzeitraums ausgeführt werden müssen;

28.  fordert die Kommission auf, den Verfahrenszeitraum, in dem die Konformitätsprüfungen durchgeführt werden, erheblich zu verkürzen;

29.  fordert die Kommission auch im Interesse einer besseren Rechtssicherheit der Regelung auf, die Kontrollen zu vereinheitlichen und den Schwerpunkt auf die Überwachung der tatsächlichen Ausführung jeder innerhalb des operationellen Programms genehmigten Aktion oder Maßnahme und der jeweiligen dafür vorgesehenen Kosten zu legen und eindeutig vorzugeben, was kontrolliert wird und wer für die Kontrolle zuständig ist;

30.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf Strafen anzuwenden und dafür zu sorgen, dass die Prüfungen innerhalb einer festgelegten Frist abgeschlossen werden, um die Rechtssicherheit für EO und ihre Mitglieder zu verbessern;

31.  betont, dass die Bedingungen für die Anwendung der Unterstützungsregelung und die Begründung von Anträgen übertrieben, unpräzise und zahlreichen Kontrollen verschiedener Verwaltungsbehörden unterworfen sind, die oft weder kohärent noch präzise sind, und dass dies dazu führt, dass manche Kategorien von Partnern aus der Regelung ausscheiden bzw. manche EO beschließen, keine operationellen Programme einzureichen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU-Vorschriften über die Anerkennung von EO unbedingt verdeutlicht werden müssen, damit die Rechtssicherheit der Regelung sichergestellt ist und keine Unsicherheit bei den Erzeugern aufkommt;

32.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Regelung für die Gründung internationaler (Vereinigungen von) EO und insbesondere die Vorschriften über die Verantwortung und Haftung zu konkretisieren, um für die betroffenen nationalen Verwaltungen und EO Rechtssicherheit zu schaffen;

33.  fordert eine Erweiterung des Aufgabenbereichs der Branchenverbände insbesondere in den allgemeinen Bereichen Kommunikation und Information sowie bei der Verbraucheraufklärung und insbesondere der Ernährungserziehung;

34.  betont die Rolle der Branchenverbände bei der Verbesserung des brancheninternen Dialogs;

35.  ist besorgt darüber, dass die größten EO – die EO mit einem Umsatz von mehr als 20 Mio. EUR, also rund 18 % aller EO – etwa 70 % der finanziellen Unterstützung der EU erhalten;

36.  ist der Auffassung, dass der Abbau von Komplexität, auch was die Vorschriften für die Gründung neuer EO auf nationaler und internationaler Ebene betrifft, der erste Schritt sein sollte, um sie für Landwirte attraktiver zu machen, wobei hier jedoch die Struktur der EO nicht abgewertet und somit ihre Fähigkeit, sich wirksam auf dem Markt zu bewegen, nicht beeinträchtigt werden darf; fordert die Kommission auf, zusätzliche Maßnahmen zu ermitteln, um die Attraktivität von EO insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad niedrig ist, zu erhöhen;

37.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behutsam anzuwenden, indem sie dafür sorgt, dass nicht alle Mitglieder einer EO für Fehltritte Einzelner haften müssen;

38.  ist der Auffassung, dass jegliche Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nicht zum Schaden der einzelstaatlichen Vorschriften vorgenommen werden sollte, in denen die Voraussetzungen für EO im Obst- und Gemüsesektor wie beispielsweise für Genossenschaften festgelegt sind;

39.  fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Überarbeitung der Obst- und Gemüseregelung die Verwaltungslast für EO zu verringern, indem die Halbzeitbewertung durch die nationalen Stellen abgeschafft wird; stellt fest, dass in diesen Bewertungen oft die von den nationalen Stellen in ihren Jahresberichten gestellten Fragen erneut aufgegriffen werden und die Bewertungen somit keinen offensichtlichen Nutzen haben; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihres Ziels zur Verringerung der Verwaltungslast die Menge an Informationen, die von den nationalen Stellen und den EO in den Jahresberichten gefordert werden, zu verringern und dafür zu sorgen, dass nur die Daten erfasst werden, die die Kommission tatsächlich für die Überwachung der Wirksamkeit der Regelung verwendet;

40.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 499/2014 der Kommission vom 11. März 2014, mit der komplexere Prüfungen der EO und unverhältnismäßige Strafen für die Nichterfüllung komplexer Anerkennungskriterien eingeführt wurden, zu überarbeiten; betont, dass bei den Strafen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt werden muss, wenn neue Erzeuger ermutigt werden sollen, den EO beizutreten, und bereits angeschlossene Mitglieder davon abgehalten werden sollen, ihre Mitgliedschaft zu überdenken;

41.  ist der Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit von EO in hohem Maße von ihrer Leitung abhängt; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bestehende Maßnahmen weiterzuentwickeln oder neue Maßnahmen festzulegen – wozu auch Ausbildungsmaßnahmen und Initiativen für den Austausch bewährter Verfahren gehören –, die das Management von EO und ihre Wettbewerbsposition in der Lebensmittelversorgungskette verbessern können, und dafür zu sorgen, dass dem marktorientierten Verhalten in EO größere Bedeutung beigemessen wird; betont, dass die EO von Personen geführt werden sollten, die über Marketingkenntnisse verfügen und in der Lage sind, Krisen im Agrarsektor zu begegnen;

42.  empfiehlt der Kommission, einen Schwerpunkt auf Modelle der integrierten Produktion und des integrierten Vertriebs im Rahmen der EO zu legen, und fordert die lokalen und regionalen Behörden auf, für Erzeugnisse von EO Unterstützung bei Logistik und Absatz in der Region bereitzustellen;

43.  fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Erzeugerorganisationen ihre Rolle als Instrument für die Verbesserung des Einkommens der Erzeuger vollumfänglich erfüllen können;

44.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Bestimmungen über die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen (Förderung der Kapital- und Zinsrückzahlungen für aufgenommene Kredite im Rahmen der finanziellen Unterstützung) und über die Verwirklichung anderer Ziele, die mit den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen verfolgt werden, auszuweiten;

45.  fordert die Kommission eindringlich auf, Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Mitgliedstaaten mit zahlreichen EO den Mitgliedstaaten mit wenigen EO ihr administratives und strukturelles Fachwissen über die Organisation von EO zukommen lassen können;

46.  stellt fest, dass umweltfreundliche Methoden beständig und durchgängig angewandt werden müssen und dass ihre durchgehende Finanzierung von einem operationellen Programm zum nächsten daher gefördert und der Anwendungsbereich auf Erzeuger ausgeweitet werden muss, deren Grund an Land angrenzt, das von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation bewirtschaftet wird;

47.  ist der Ansicht, dass Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (EO-Vereinigungen) eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Verhandlungsposition von Landwirten spielen könnten, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, verstärkt Anreize für die Gründung von EO-Vereinigungen auf nationaler und europäischer Ebene zu schaffen, ihre Handlungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht zu stärken und die Möglichkeit vorzusehen, Erzeuger, die keiner EO angehören, bei ihren Maßnahmen einzubeziehen, um ihnen in Zukunft eine größere Rolle zukommen zu lassen; unterstreicht, dass die EO-Vereinigungen nicht nur das Angebot wirksam konzentrieren und aufwerten können, sondern auch dank der koordinierenden Tätigkeit, die ihnen auf operativer Ebene zukommt, die Eingriffe effizienter verwalten können;

48.  ist der Ansicht, dass Branchenverbände gefördert werden müssen, um für eine bessere Organisation des Obst- und Gemüsesektors zu sorgen; ist der Auffassung, dass sie bei der Schaffung und der Aufteilung von Mehrwert auf die verschiedenen Bereiche des Sektors, der Qualität, der nachhaltigen Aufwertung der Erzeugung und der Marktverwaltung sowie der Krisenbewältigung eine wichtige Rolle spielen können;

49.  ist der Ansicht, dass die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (EO-Vereinigungen) eine wichtige Rolle bei der Vorbeugung und Bewältigung kurzfristig auftretender Krisen spielen könnten; betont, dass es sinnvoll wäre, Erzeugern, die keiner EO angehören, die Möglichkeit einzuräumen, einer solchen Organisation beitreten, damit die Wirksamkeit der kollektiven Maßnahmen von Erzeugern verstärkt wird;

50.  weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Struktur und die Funktionsweise der EO und der EO-Vereinigungen auf den Grundsätzen der Unabhängigkeit und der Demokratie beruhen, damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den Erzeugern vergrößert wird und damit unlautere Handelspraktiken und opportunistische Verhaltensweisen bekämpft werden;

51.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Produktionsmethoden, die in Drittländern für Ausfuhren in die EU zur Anwendung kommen, den europäischen Verbrauchern die gleichen Garantien in Bezug auf Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, nachhaltige Entwicklung und soziale Mindeststandards bieten müssen, wie sie von EU-Erzeugern verlangt werden; hält es aus diesem Grund für geboten, dass die EU bei mit Drittländern abgeschlossenen Vereinbarungen das Kriterium der tatsächlichen Gegenseitigkeit mit Blick auf den Marktzugang und mit Blick auf die Einhaltung der für die Erzeuger in der EU geltenden Produktionsbestimmungen berücksichtigt;

52.  hebt hervor, dass der Zugang der Erzeuger zu Märkten von Drittstaaten vereinfacht werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Unterstützung der Exporteure von Obst und Gemüse zu intensivieren, damit diese die zunehmende Zahl der nichttarifären Handelshemmnisse – wie etwa manche Pflanzenschutznormen von Drittländern –, die Ausfuhren aus der EU erschweren oder sogar unmöglich machen, überwinden können;

53.  ist der Auffassung, dass die EU im Interesse eines faireren Wettbewerbs mit den Einfuhren auf dem Markt der Gemeinschaft und mit Blick auf die Gegenseitigkeit der Auflagen im Bereich des Pflanzenschutzes ihre Einfuhrkontrollen verstärken und sie an die Kontrollen anpassen sollte, die von der überwiegenden Mehrheit ihrer Handelspartner angewandt werden;

54.  begrüßt die neuen – vor kurzem erlassenen – horizontalen Bestimmungen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und das Ziel, die Mittel für die Erschließung neuer Märkte vorrangig in Drittländern zu erhöhen, und fordert die Kommission auf, in den nächsten Jahren weiter auf die Verbesserung des Instruments zur Absatzförderung hinzuarbeiten;

55.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen in den Handelsverhandlungen mit Drittländern zu verstärken, damit die Zollschranken und die Auflagen im Pflanzenschutz, die für die europäischen Erzeugnisse gelten, aufgehoben werden und damit auf diese Weise neue Märkte für Obst und Gemüse aus der EU erschlossen werden können;

56.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Gründe für die geringe Inanspruchnahme der Instrumente für Krisenprävention und Krisenbewältigung (lediglich 16 % der EO nahmen dieses Hilfsmittel in Anspruch, das nur 2,8 % der gesamten Beihilfen ausmachte), die lediglich für die Bewältigung von begrenzten Marktkrisen ausgelegt sind, zu ermitteln und zu prüfen, wie die Situation verbessert werden kann, wobei Beispiele für bewährte Verfahren und Erfahrungen von bestehenden EO berücksichtigt werden sollten;

57.  fordert die Kommission auf, als erste Maßnahme zur Krisenbewältigung stets lokalen Erzeugnissen Vorrang einzuräumen, damit der europäische Binnenmarkt und der Verbrauch europäischer Erzeugnisse gefördert und geschützt werden; schlägt der Kommission vor, sich sorgfältig mit den Instrumenten für Risikomanagement zu befassen, da diese Instrumente für die Gewährleistung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte durch die EO unerlässlich sind;

58.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen besser abgestimmten Mechanismus für Marktrücknahmen im Krisenfall zu konzipieren, damit sich Marktkrisen nicht zu schwerwiegenden und langanhaltenden Störungen auswachsen, die zu erheblichen Einkommenseinbußen für die Landwirte im Obst- und Gemüsesektor führen;

59.  betont, dass sich der Rückgriff auf den Rücknahmemechanismus als begrenzt herausgestellt hat, und vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen für die Krisenbewältigung unter anderem unter Berücksichtigung folgender Aspekte überarbeitet werden sollten: der Erhöhung des Anteils der Unionsbeihilfe, der Anpassung der Rücknahmepreise, der Berücksichtigung der Produktionskosten, der Erhöhung der Mengen, die zurückgenommen werden können, und der Verbesserung der Unterstützung – bei Beförderung und Verpackung – für die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse, wobei ausreichend Flexibilität für die Anpassung der Unterstützung an die Art und die Schwere der Krise vorgesehen werden sollte;

60.  fordert die Kommission auf, die Frage zu prüfen, ob Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit als Maßnahmen zur Krisenprävention und zur Krisenbewältigung in Betracht kommen können, um Landwirten im Falle von Marktkrisen, die zu erheblichen Einkommensausfällen führen, einen besseren Schutz zu bieten; ist jedoch der Auffassung, dass diese Mittel niemals den für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung bestimmten Finanzmitteln der Kommission entstammen dürfen, wenn die Krise – wie zum Beispiel im Fall des russischen Embargos – von Faktoren außerhalb des Sektors ausgelöst wurde; ist der Ansicht, dass die Kommission in diesen Fällen Finanzmittel aus anderen Haushaltsposten für die Linderung der negativen Auswirkungen auf den Obst- und Gemüsesektor verwenden sollte;

61.  vertritt die Auffassung, dass den Erzeugern nicht die Kosten für Krisen aufgebürdet werden sollten, die von Faktoren außerhalb des Agrarsektors ausgelöst wurden, wozu beispielsweise das russische Embargo für Ausfuhren aus der Europäischen Union gehört, das zahlreiche europäische Erzeuger von Obst und Gemüse stark in Mitleidenschaft gezogen und sogar Marktkrisen wie beispielsweise die Krise des Steinobstsektors noch verschlimmert hat; fordert, dass die gemeinschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen unter diesen Umständen so lange fortgesetzt werden, bis sich der Markt wieder vollständig erholt hat;

62.  betont, dass EO im Rahmen ihrer operationellen Programme wichtige Beiträge zur Verwirklichung umweltpolitischer Ziele und zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheitsstandards leisten können; begrüßt die umweltpolitischen Ziele der Regelung, fordert die Kommission jedoch auf, den EO die Anpassung ihrer operationellen Programme an ihren jeweiligen Fortgang und die gezieltere Verwendung ihrer Mittel für eine umfassendere Palette von Maßnahmen zur Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu gestatten; betont, dass Maßnahmen stärker in den Mittelpunkt gestellt werden sollten, die auf Innovationen und einen Mehrwert abzielen, da diesem Schwerpunkt das größte Potenzial innewohnt, die Einnahmen der Erzeuger zu verbessern und dadurch dafür zu sorgen, dass es attraktiver wird, EO beizutreten;

63.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Obst-, Gemüse- und Milchprogramme in Schulen stärker zu unterstützen, da eine gesunde und ausgeglichene Ernährungsweise bereits in jungen Jahren gefördert werden muss, und den jungen Verbrauchern so die lokalen Erzeuger näherzubringen;

64.  hält es für dringend geboten, die Wirksamkeit der derzeit geltenden Bestimmungen der Union zum Schutz von Pflanzen vor der Einführung von Schädlingen aus Drittländern zu verbessern; weist darauf hin, dass sich solche Organismen aufgrund des zunehmenden Handels immer weiter in der EU ausbreiten und dem Obst- und Gemüsesektor sehr häufig schaden;

65.  vertritt die Auffassung, dass die Erzeugerorganisationen wie auch in anderen Sektoren (Olivenanbau) eine Garantie- und Koordinierungsfunktion im Bereich der Komplementarität und der Kohärenz zwischen den verschiedenen Unterstützungsregelungen der EU übernehmen könnten, womit für mehr Transparenz gesorgt und eine Doppelfinanzierung abgewendet werden könnte;

66.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Leitlinien oder politische Vorschriften zur Klärung der Voraussetzungen aufzustellen, unter denen EO auf der Grundlage von Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, gemäß dem EO in Zeiten schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten Maßnahmen zur Stabilisierung des Sektors ergreifen können, vorübergehend eine Ausnahme von Artikel 101 Absatz 1 AEUV gewährt werden kann;

67.  betont, wie wichtig kurze Versorgungsketten sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die weitere Erschließung lokaler Märkte für den Vertrieb von Obst und Gemüse zu fördern;

68.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Forschung und das Monitoring zur Bedrohung der Obst- und Gemüseproduktion in der EU durch invasive Arten wie die Kirschessigfliege zu intensivieren;

69.  bedauert die folgenden bei der Festlegung einiger nationaler Strategien ermittelten Schwächen: die zu große Zahl der Ziele, die fehlenden konkreten und vorab festgelegten Zielvorgaben für die einzelnen Ziele und insbesondere die äußerst geringe operative Wirksamkeit der Instrumente zur Krisenprävention und -bewältigung in erster Linie bei Ernteversicherungen, bei der Absatzförderung und der Kommunikation sowie bei Marktrücknahmen, die hauptsächlich darauf zurückgeht, dass sie zu Lasten anderer strukturpolitischer Maßnahmen finanziert werden müssen und die Unterstützung bei Marktrücknahmen häufig nicht ausreicht und dass beträchtliche administrative Hindernisse bestehen; bedauert, dass diese Instrumente nur für einzelne Marktkrisen ausgelegt sind und für die Bewältigung von großen Krisen wie der derzeitigen, durch das russische Embargo ausgelösten Krise nicht ausreichen;

70.  ist der Ansicht, dass Vorsorgemaßnahmen festgelegt werden müssen, mit denen dazu beigetragen werden könnte, dass EO vorab festgelegte Leistungsindikatoren verstehen, korrekt berechnen und anwenden, und unterstreicht, dass häufig zu viele Leistungsindikatoren herangezogen werden, wodurch das Verfahren sowohl für die EO als auch für die Verwaltung erheblich erschwert wird; vertritt die Auffassung, dass es aus diesem Grund viel sinnvoller wäre, auf weniger, aber aussagekräftigere Indikatoren zurückzugreifen;

71.  ist der Ansicht, dass die Förderung gesünderer Ernährungsgewohnheiten mit besseren Kenntnissen über die Landwirtschaft und die Art und Weise, wie Lebensmittel produziert werden, einhergeht; unterstützt in diesem Zusammenhang das Ziel, die bildungspolitische Dimension der Gemüse-, Obst- und Milchprogramme in Schulen zu stärken, und fordert den schnellstmöglichen Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Hinblick auf das Förderprogramm zur Bereitstellung von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen; betont in diesem Zusammenhang, dass sich die EO an den Schulobstprogrammen beteiligen müssen, da so eine kurze Lieferkette und der Verzehr von lokalem und saisonalem Obst und Gemüse bei Kindern gefördert werden können;

72.  ist der Ansicht, dass die Lage der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor in erster Linie anhand der Einkommensentwicklung bei den Landwirten beurteilt werden muss, und fordert die Kommission aus diesem Grund auf, eine Studie hierzu auszuarbeiten, damit festgestellt werden kann, ob die ergriffenen Maßnahmen – wie beispielsweise die Stärkung der EO – tatsächlich Wirkung gezeitigt haben;

73.  fordert die Kommission auf, umgehend einen Plan zur Eingliederung junger Arbeitskräfte in den Agrarsektor auszuarbeiten, um so der Überalterung des Berufsstandes und der damit einhergehenden Aufgabe von Nutzflächen und Betrieben entgegenzuwirken;

74.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0205.

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