Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 8. September 2015 - Straßburg
Übereinkommen der IAO über Zwangs- oder Pflichtarbeit: Sozialpolitik ***
 Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke
 Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***II
 Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
 Klonen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden ***I
 Lage der Grundrechte in der EU (2013-2014)
 Anhörungen der Kommissionsmitglieder - aus dem Verfahren 2014 zu ziehende Lehren
 Menschenrechte und Technologie in Drittstaaten
 Schutz der finanziellen Interessen der EU: Hin zu leistungsbasierten Kontrollen der Gemeinsamen Agrarpolitik
 Familienunternehmen in Europa
 Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum
 Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung
 Auf dem Weg zu einem integrierten Konzept für das kulturelle Erbe Europas
 Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser

Übereinkommen der IAO über Zwangs- oder Pflichtarbeit: Sozialpolitik ***
PDF 248kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Sozialpolitik im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren (06732/2015 – C8-0079/2015 – 2014/0259(NLE))
P8_TA(2015)0281A8-0243/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (06732/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0079/2015),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, der Internationalen Arbeitsorganisation,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0243/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke
PDF 165kWORD 64k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke (2015/2102(IMM))
P8_TA(2015)0282A8-0229/2015

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem vom Generalstaatsanwalt der Republik Polen am 13. März 2015 übermittelten und am 15. April 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Janusz Korwin-Mikke, der mit dem durch den Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski eingeleiteten Verfahren vom 9. März 2015 (Aktenzeichen SM.O.4151-F.2454/16769/2014) in Verbindung steht,

–  nach Anhörung von Janusz Korwin-Mikke gemäß Artikel 9 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

–  gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),

–  unter Hinweis auf Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen und Artikel 7b Absatz 1 und 7c Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0229/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt der Republik Polen einen Antrag des Kommandanten der Stadtpolizei Piotrków Trybunalski um Genehmigung des Tätigwerdens gegen ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Janusz Korwin-Mikke, wegen eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; insbesondere in der Erwägung, dass der behauptete Verstoß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften betrifft;

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verfassung der Republik Polen ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden darf;

E.  in der Erwägung, dass ausschließlich das Parlament darüber entscheidet, ob die Immunität in einem bestimmten Fall aufzuheben ist oder nicht; in der Erwägung, dass das Parlament den Standpunkt des Mitglieds bei seiner Entscheidung, die Immunität(2) aufzuheben oder nicht aufzuheben, angemessen berücksichtigen kann;

F.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Janusz Korwin-Mikke als Mitglied des Europäischen Parlaments hat, und dass es sich auch nicht um eine in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;

G.  in der Erwägung, dass das Parlament in dem vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des betroffenen Mitglieds zu schaden;

1.  beschließt, die Immunität von Janusz Korwin-Mikke aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen und Janusz Korwin-Mikke zu übermitteln.

(1) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
(2) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, (wie oben zitiert), Randnummer 28.


Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***II
PDF 252kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (08257/3/2015 – C8-0159/2015 – 2013/0410(COD))
P8_TA(2015)0283A8-0234/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08257/3/2015 – C8-0159/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0234/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0344.


Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
PDF 253kWORD 63k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (COM(2015)0045 – C8-0037/2015 – 2015/0028(COD))
P8_TA(2015)0284A8-0186/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0045),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0037/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Mai 2015(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0186/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8. September 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

P8_TC1-COD(2015)0028


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU)2015/1775.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Klonen von Tieren, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden ***I
PDF 443kWORD 108k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden (COM(2013)0892 – C7-0002/2014 – 2013/0433(COD))
P8_TA(2015)0285A8-0216/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0892),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0002/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0216/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8.September 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, Tieren die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden [Abänd. 1: Der erste Teil dieses Abänderung, also die Änderung von Richtlinie zu Verordnung, gilt für den gesamten Text.]

P8_TC1-COD(2013)0433


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1) Bei der Umsetzung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß des Tierwohls und des Umweltschutzes gewährleistet sein. Das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sollte stets angewendet werden. [Abänd. 2]

(1)  Das Klonen von Tieren steht nicht mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates(6), in In der Richtlinie 98/58/EG des Ratessind allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt. Darin sind, im Einklang. In der Richtlinie 98/58/EG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen,Außerdem heißt es in Nummer 20 ihres Anhangs, „natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätigzufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden, um dies zu vermeiden. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren oder die Verwendung von Erzeugnissen, die infolge des Klonens von Tieren gewonnen werden, könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden, dass für alle Beteiligten an der Erzeugung und dem Vertrieb lebender Tierevon Tieren und von Produkten, die von Tieren stammen, in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten. [Abänd. 3]

(2)  Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2008(7) zum Klonen von Tieren festgestellt, dass „die Gesundheit und das Wohlergehen eines bedeutenden Anteils der Klone beeinträchtigt [waren], und zwar oftmals schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang“. Konkret hat die EFSA bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. beiträgt(8) und zu unerwünschten Wirkungen auf die Gesundheit führen kann. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Hohe Sterblichkeitsraten in allen Entwicklungsphasen sind typisch für die Klontechnik(9). [Abänd. 4]

(2a)  In Bezug auf die Lebensmittelsicherheit betont die EFSA, dass eingeräumt werden müsse, dass die Datengrundlage begrenzt sei, und sie legt in ihrer Stellungnahme zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 2008 dar, dass im Rahmen der Risikobewertung Unsicherheiten bestünden, da nur eine begrenzte Anzahl von Studien zur Verfügung stehe, der Stichprobenumfang gering sei und allgemein kein einheitlicher Ansatz bestehe, in dessen Rahmen es möglich gewesen wäre, alle für dieses Gutachten einschlägigen Fragestellungen zufriedenstellender zu beleuchten. Zum Beispiel führt die EFSA an, dass nur begrenzt Informationen über die Immunkompetenz von Klontieren vorlägen, und empfiehlt in dem Gutachten, dass ermittelt werden müsse, ob und in welchem Maß der Verzehr von Fleisch und Milch von Klontieren und deren Nachkommen zu einer erhöhten Gefährdung durch übertragbare Erreger führen würde, wenn Nachweise dafür vorgelegt würden, dass Klontiere eine verminderte Immunkompetenz aufweisen. [Abänd. 5]

(2b)  Die EFSA legt dar, dass nur begrenzt Daten über potenzielle Umweltfolgen vorlägen, und weist darauf hin, dass sich die übermäßige Nutzung einer begrenzten Anzahl von Tieren in Zuchtprogrammen indirekt auf die genetische Vielfalt auswirken könne und eine erhöhte Homogenität eines Genotyps innerhalb eines Tierbestands zu einer erhöhten Anfälligkeit dieses Bestands für Infektionen und zu einer Erhöhung anderer Risiken führen könne. [Abänd. 6]

(2c)  In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008(10) über das Klonen bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, dass das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. [Abänd. 7]

(2d)  Eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts [und] Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu steigern“. Mit diesem Ziel soll unter anderem die Erzeugung verbessert werden, und in Bezug auf die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung umfasst es den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, namentlich einer Erzeugung, die für den Zweck der Vermarktung geeignet ist und den Verbraucherinteressen Rechnung trägt. [Abänd. 8]

(2e)  Gemäß der Rechtsprechung(11) des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt Artikel 43 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für jegliche Rechtsvorschrift betreffend die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des AEUV dar, die zu der Verwirklichung eines Ziels oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 AEUV beiträgt. Selbst wenn solche Regelungen andere als die Ziele der Agrarpolitik anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV verfolgt werden, kann damit eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhergehen, ohne dass auf Artikel 114 zurückgegriffen werden müsste. Darüber hinaus können sich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik auch auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auswirken. [Abänd. 9]

(2f)  Aus der Verbraucherforschung ergibt sich eindeutig und fortwährend, dass die Mehrheit der Bürger der Union das Klonen für landwirtschaftliche Zwecke unter anderem wegen des Tierwohls sowie allgemeiner ethischer Bedenken missbilligt(12). Klonen für landwirtschaftliche Zwecke könnte bewirken, dass Klontiere oder Nachkommen von Klontieren in die Lebensmittelkette gelangen. Die Verbraucher sind strikt gegen den Verzehr von Lebensmitteln, die von Klontieren und deren Nachkommen stammen. [Abänd. 10]

(2g)  Das Klonen von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln gefährdet die Wesensmerkmale des europäischen Agrarmodells, das auf hochwertigen Produkten, Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit der Verbraucher, strikten Vorschriften in Bezug auf das Tierwohl sowie der Anwendung umweltgerechter Methoden beruht. [Abänd. 11]

(3)  Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten gemeinsamen wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA auf der Grundlage der verfügbaren Studien und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, sowie der Anliegen der Bürger ist es ratsamsachgerecht, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken und das Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen, die aus der Anwendung der Technik des Klonens hervorgehen, vorläufig zu verbieten. [Abänd. 12]

(3a)  Tiere werden nicht für die Fleisch- oder Milcherzeugung geklont, sondern für die Zucht, wohingegen die im Wege der Fortpflanzung gezeugten Nachkommen der Klontiere der Lebensmittelerzeugung dienen. Zwar sind Belange des Tierwohls im Fall von Nachkommen geklonter Tiere möglicherweise zunächst nicht offensichtlich, da diese im Wege der herkömmlichen Fortpflanzung reproduziert werden, allerdings ist zu bedenken, dass es zunächst eines geklonten Nachkommenerzeugers bedarf, um einen Nachkommen zu produzieren, was mit wesentlichen Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und moralischen Bedenken einhergeht. Daher sollten sich die Maßnahmen angesichts der Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und der Wahrnehmung der Klontechnik durch die Verbraucher auch auf Zuchtmaterial von Klontieren, Nachkommen von Klontieren und Erzeugnisse, die von Nachkommen von Klontieren stammen, erstrecken. [Abänd. 13]

(4)  Die Tierarten, bei denen es derzeit wahrscheinlich ist, dass sie zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden, sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden. Der Anwendungsbereich dieser RichtlinieVerordnung sollte sich daher auf das Klonen von Tieren dieser fünf Arten für landwirtschaftliche Zwecke beschränken. [Abänd. 14]

(4a)  Was die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angeht, muss aufgrund des Verbots der Anwendung des Klonens und angesichts der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen, die unter anderem mit dem Tierwohl, dem Fehlen hinreichender wissenschaftlicher Untersuchungen und allgemeinen ethischen Bedenken zusammenhängen, dafür gesorgt werden, dass Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Weniger restriktive Maßnahmen, wie eine Kennzeichnung dieser Lebensmittel, würden den Anliegen der Verbraucher nicht gerecht, da Lebensmittel, die mittels einer Technik erzeugt wurden, die Tieren Leid verursacht, nach wie vor vermarktet werden dürften. [Abänd. 15]

(4b)  In bestimmten Drittländern wird das Klonen bei der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken bereits eingesetzt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass Klontiere und deren Nachkommen sowie Erzeugnisse, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften über Tierzucht und Tiergesundheit ergänzen oder ihre Änderung vorschlagen, um sicherzustellen, dass in Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprung begleiten, angegeben wird, ob sie Klontiere sind oder von Klontieren oder von Nachkommen von Klontieren stammen. [Abänd. 16]

(4c)  Klontiere, Klonembryone, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, können nicht als Produkte wie Tiere, Embryos, Zuchtmaterial, Lebens- und Futtermittel betrachtet werden, die nicht aus dem Einsatz der Technik des Klonens im Sinne des Artikels III.4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hervorgegangen sind. Außerdem stellt das Verbot des Klonens von Tieren, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Klontieren, Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen hergestellt wurden, eine Maßnahme dar, die für den Schutz der öffentlichen Ordnung und den Schutz der Tiergesundheit im Sinne des Artikels XX des GATT erforderlich ist. [Abänd. 17]

(4d)  Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Handelsabkommen, über die derzeit verhandelt wird, nicht dazu führen, dass die Genehmigung von Verfahren begünstigt wird, die sich negativ auf die Gesundheit der Verbraucher und die Landwirte sowie auf die Umwelt oder auf das Tierwohl auswirken könnten. [Abänd. 18]

(4e)  Die Anwendung dieser Verordnung kann gefährdet sein, wenn bei Lebensmitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, keine Rückverfolgung möglich ist. Daher müssen auf der Ebene der Union gemäß dem Vorsorgeprinzip und zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern Verfahren zur Rückverfolgung eingerichtet werden. Mittels solcher Verfahren wäre es den zuständigen Stellen und Wirtschaftsakteuren möglich, Daten über Klontiere, Nachkommen von Klontieren und Zuchtmaterial von Klontieren sowie deren Nachkommen und über Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen zu erheben. Die Kommission sollte sich darum bemühen, im Rahmen von laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen entsprechende Zusagen von den Handelspartnern der Union einzuholen, bei denen Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont werden. [Abänd. 19]

(4f)  Die Kommission stellte in ihrem Bericht aus dem Jahr 2010 für das Europäische Parlament und den Rat fest, dass Maßnahmen zur Rückverfolgung von Einfuhren von Sperma und Embryonen angezeigt seien, damit in der Union gegebenenfalls Datenbanken zu den Nachkommen angelegt werden könnten. Die Kommission sollte daher entsprechend tätig werden. [Abänd. 20]

(4g)  Im Einklang mit der Umsetzung des in dieser Verordnung festgeschriebenen Klonverbots sollten auch gezielte Absatzförderungsmaßnahmen der Kommission zur Unterstützung einer hochwertigen Fleischproduktion und Tierzucht in der Union umgesetzt werden. [Abänd. 21]

(5)  Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese RichtlinieVerordnung sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer DurchführungAnwendung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, von Entwicklungen bei der Wahrnehmung der Verbraucher und der internationalen Entwicklungen – insbesondere von Handelsströmen und der Handelsbeziehungen der Union – überprüft werden. [Abänd. 22]

(5a)  Der neuesten Eurobarometer-Umfrage zufolge ist eine Mehrheit der Europäer nicht der Auffassung, dass das Konen von Tieren bei der Erzeugung von Lebensmitteln für ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familie unbedenklich ist. Darüber hinaus sind in Bezug auf das Klonen von Tieren in Europa jene Länder in der Überzahl, die eine eindeutige Präferenz dafür zum Ausdruck bringen, entsprechende Entscheidungen aus moralischen und ethischen Gesichtspunkten zu treffen und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Daher sollte die Kommission vor der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften eine offizielle EU-Erhebung durchführen, um die Wahrnehmung der Verbraucher erneut zu bewerten. [Abänd. 23]

(5b)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Festlegung von Bestimmungen von Verfahren zur Rückverfolgung von Klontieren, von Nachkommen von Klontieren und von Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 24]

(6)  Diese RichtlinieVerordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese RichtlinieVerordnung muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetztangewendet werden.[Abänd. 25]

(6a)  Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 26]

HABEN FOLGENDE RICHTLINIEVERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese RichtlinieVerordnung enthält Vorschriften für

a)  das Klonen von Tieren in der Union;

b)  das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen. [Abänd. 27]

Sie gilt für Rinder alle Tierarten, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden („die Tiere“), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden. [Abänd. 28]

Artikel 1a

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den Bedenken in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl sowie der Wahrnehmung der Verbraucher und ethischen Bedenken in Bezug auf die Klontechnik Rechnung zu tragen. [Abänd. 29]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser RichtlinieVerordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene und reproduzierte Tiere“ („Tiere“) Tiere, die zur Erzeugung von LebensmittelnLebens- oder Futtermitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,sowie Erhaltung gefährdeter Arten und seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder Sport- und Kulturereignisse, die als solche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt sind, gehalten und reproduziert werden, wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen; [Abänd. 30]

b)  „Klonen“ die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren mit einer , bei der u. a. eine Technik eingesetzt wird, bei der der Kern einer Zelle eines einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen („Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen; [Abänd. 31]

ba)  „Nachkommen von Klontieren“ Tiere, die zwar keine Klontiere sind, bei denen aber mindestens ein Eltern- oder Vorelternteil ein Klontier war; [Abänd. 32]

bb)  „Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren, die für die Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden; [Abänd. 33]

bc)  „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; [Abänd. 34]

c)  „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Tieres oder eines Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt;

ca)  „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.[Abänd. 35]

Artikel 3

Vorläufiges Verbot [Abänd. 36]

Vorläufig untersagen die MitgliedstaatenUntersagt ist [Abänd. 37]

a)  das Klonen von Tieren;

b)  das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen. [Abänd. 38]

Artikel 3a

Einfuhrbedingungen

Tiere dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass es sich nicht um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt.

Zuchtmaterial und Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass sie nicht aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden.

Um sicherzustellen, dass sich aus den Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs begleiten, ergibt, ob es sich um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt oder ob sie aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden, erlässt die Kommission bis zum ...(13) spezielle Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 48 oder Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(14). Erforderlichenfalls legt sie einen Vorschlag zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit oder der Tierzucht- oder Abstammungsbestimmungen für die Einfuhr vor. [Abänd. 39]

Artikel 3b

Rückverfolgbarkeit

Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure über die Informationen verfügen, die sie für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b benötigen, werden Verfahren für die Rückverfolgbarkeit eingerichtet für

a)  Klontiere;

b)  Nachkommen von Klontieren;

c)  das Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4a zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aufnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen in die Bescheinigungen gemäß dem Tiergesundheits- und Tierzuchtrecht oder in die von der Kommission für diese Zwecke ausgestellten Bescheinigungen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum ...(15) erlassen. [Abänd. 40]

Artikel 4

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoßdie bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtliniediese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for transposition of the Directive] zum …(16) mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich. [Abänd. 41]

Artikel 4a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(17) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die in Artikel 3a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein nach Artikel 3a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 42]

Artikel 5

Berichterstattung und Überprüfung

(1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum [date = 5 years after the date of transposition of this Directive]...(18) einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser RichtlinieVerordnung gesammelten Erfahrungen vor. [Abänd. 43]

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser RichtlinieVerordnung vor, in dessen Rahmen sie Folgendes berücksichtigt:

a)  die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichte;

b)  den alle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise für Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen und mit der Lebensmittelsicherheit angeht;, und die Fortschritte bei der Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Rückverfolgung von Klonen und deren Nachkommen; [Abänd. 44]

ba)  die Entwicklung der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen; [Abänd. 45]

c)  die internationalen Entwicklungen.

ca)  die Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl; [Abänd. 46]

cb)  ethische Fragen bezüglich des Klonens von Tieren. [Abänd. 47]

(2a)  Die Kommission macht den in Absatz 2 genannten Bericht öffentlich zugänglich. [Abänd. 48]

(2b)  Die Kommission leitet im Wege einer offiziellen EU-Erhebung eine öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden soll, inwiefern bei der Wahrnehmung der Verbraucher von Lebensmitteln aus Klontieren neue Tendenzen bestehen. [Abänd. 49]

Artikel 6

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser RichtlinieVerordnung bis spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende RichtlinieVerordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese RichtlinieVerordnung fallenden Gebiet erlassen. [Abänd. 50]

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese RichtlinieVerordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …(19). [Abänd. 52]

Artikel 8

Adressaten

Diese RichtlinieVerordnung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. [Abänd. 53]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. [Abänd. 54]

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0266.
(2) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S.73.
(3) ABl. C 311 vom 12.9.2014, S. 73.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015.
(5) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(6)Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
(7) http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/sc_op_ej767_animal_cloning_de.pdf
(8)Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissehttp://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/cloning.htm
(9) http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/doc/2794.pdf
(10) Ethische Aspekte des Klonens von Tieren zum Zwecke der Versorgung mit Lebensmitteln, 16. Januar 2008: http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf
(11) Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-68/86, EU:C:1988:85; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-131/87, EU:C:1989:581; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-11/88, EU:C:1989:310.
(12) Vgl. Eurobarometer-Berichte der Jahre 2008 und 2010: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf und http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_341_en.pdf
(13) sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(14) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(15) sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(16) ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(17) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(18) sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(19) ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


Lage der Grundrechte in der EU (2013-2014)
PDF 468kWORD 227k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2013–2014) (2014/2254(INI))
P8_TA(2015)0286A8-0230/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den 2. und 4. bis 7. Spiegelstrich,

–  unter Hinweis unter anderem auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 6, 7 und 9 EUV,

–  gestützt auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Absatz 7,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (im Folgenden: Charta), die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Verträge der Vereinten Nationen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung der Vertragsorgane der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das am 13. Dezember 2006 in New York angenommene und am 23. Dezember 2010 von der Europäischen Union ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 in New York gebilligt wurde,

–  unter Hinweis auf folgende Allgemeine Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes: Nr. 7 (2005) über die Verwirklichung der Rechte von Kindern in der frühen Kindheit, Nr. 9 (2006) zu den Rechten von Kindern mit Behinderungen, Nr. 10 (2007) zu den Rechten des Kindes in der Jugendgerichtsbarkeit, Nr. 12 (2009) zum Recht des Kindes auf Anhörung, Nr. 13 (2011) zum Recht des Kindes auf Schutz vor jeder Form von Gewalt und Nr. 14 (2013) zum Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), auf die Aktionsplattform von Beijing, auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(1), auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“(2) und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Kommissars für Menschenrechte und der Venedig-Kommission des Europarats,

–  unter Hinweis auf den Bericht von Cephas Lumina, Unabhängiger Experte des Menschenrechtsrats, über die Auswirkungen der Auslandsverschuldung und damit zusammenhängender internationaler finanzieller Verpflichtungen von Staaten auf die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (Addendum, Reise nach Griechenland, UN A/HRC/25/50/Add.1),

–  unter Hinweis auf den im April 2013 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten im Hinblick auf den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtlich bindenden internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen die Tätigkeiten von transnationalen und anderen Unternehmen geregelt werden können, gefordert wird,

–  unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 27. Juni 2014 angenommenen strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 1996 und auf die Rechtsprechung des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte,

–  unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten(4),

–  unter Hinweis auf das Richtlinienpaket zum Recht auf prozessuale Einrede in der EU(5),

–  unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(6),

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 im Europarat angenommenen Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie und den dazugehörigen Aktionsplan,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7),

–  unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2014 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinten Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(9),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(10),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(11),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen sowie der Kinderpornografie, die den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates ersetzt(12),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(13),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (COM(2008)0229),

–  unter Hinweis auf die Entscheidungen und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten, die die Charta bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt heranziehen,

–  unter Hinweis auf die von Kommissionspräsident Juncker am 15. Juli 2014 dem Parlament vorgelegten politischen Leitlinien für die neue Europäische Kommission,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (COM(2012)0011),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (COM(2012)0010),

–  unter Hinweis auf die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 (COM(2012)0286), insbesondere die Bestimmungen über die Finanzierung der Ausarbeitung von Leitlinien für Systeme zum Schutz von Kindern und den Austausch von bewährten Verfahren,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2013/112/EU der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder“: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“(14),

–  unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (COM(2011)0173) und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ (COM(2013)0454),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2014)0038),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Fortschritten bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Gleichstellung der Geschlechter,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(17),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Senats der Vereinigten Staaten über die Inhaftierungs- und Verhörprogramme der CIA,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Grundrechten und den Menschenrechten, insbesondere zuletzt diejenige vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012)(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Thema Migration, insbesondere auf die jüngste Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und zur Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zum Schutz von Minderheiten und Maßnahmen gegen Diskriminierung in einem erweiterten Europa(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(22),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Privatsphäre der EU-Bürger(23), in der es den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt, diesen Sachverhalt eingehend zu untersuchen, sowie auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu dem Bericht des Senats der Vereinigten Staaten von Amerika über Folterungen durch die CIA(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) mit den Verträgen(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA(28) und vom 10. Oktober 2013 zu dem mutmaßlichen Verbringen und rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA(29),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Gefangenenlager Guantánamo,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2013 zu der EU-Charta: Normensetzung für die Freiheit der Medien in der EU(30),

–  unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 des EuGH über den Entwurf eines Übereinkommens über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/594 (Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a.), mit dem die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG für ungültig erklärt wird,

–  unter Hinweis auf die Anhörung von Frans Timmermans vor dem Parlament am 7. Oktober 2014 und auf seine Anwesenheit in der Sitzung vom 11. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Anhörung von Dimitris Avramopoulos vor dem Parlament am 30. September 2014,

–  unter Hinweis auf die jährliche Konferenz der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom 10. November 2014 zum Thema „Grundrechte und Migration in der EU“ und insbesondere auf die Abhandlung der FRA mit Schwerpunkt auf dem Thema „Legal entry channels to the EU for persons in need of international protection: a toolbox“ (Legale Einwanderungsmöglichkeiten in die EU für Personen, die internationalen Schutz benötigen: ein Instrumentarium),

–  unter Hinweis auf die Tätigkeiten, Jahresberichte und Studien der FRA und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) und die umfassenden Umfragen der FRA zu den Themen Diskriminierung von und Hasskriminalität gegen die jüdische Bevölkerung in den EU-Mitgliedstaaten, Gewalt gegen Frauen in der EU und Erfahrungen von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen mit Diskriminierung, Gewalt und Belästigung,

–  unter Hinweis auf die Beiträge von NGOs, die sich an der Grundrechteplattform der FRA beteiligen,

–  unter Hinweis auf die Berichte und Studien der nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) im Bereich der Menschenrechte und die in diesem Bereich vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres angeforderten Studien, insbesondere die Studie der Fachabteilung C über die Auswirkungen der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU,

–  unter Hinweis auf seine Studien über die Auswirkungen der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze betreffend die Stellung nationaler Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (die „Pariser Grundsätze“), die der Resolution 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen beigefügt sind,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zur Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn (gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012)(31),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union (COM(2010)0573) und die Operativen Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte bei Folgenabschätzungen der Kommission (SEC(2011)0567),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf den Bericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (COM(2014)0224) und die zugehörigen Arbeitsdokumente,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel: „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2013 – Rechte und Zukunft der Bürgerinnen und Bürger der EU“ (COM(2013)0269,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma (COM(2014)0209) und die Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschuss für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A8-0230/2015),

A.  in der Erwägung, dass das europäische Aufbauwerk zum Teil auf den Weg gebracht wurde, um eine Wiederholung der dramatischen Folgen des Zweiten Weltkriegs sowie der vom nationalsozialistischen Regime betriebenen Verfolgung und Unterdrückung zu verhindern und um Rückschritten und Kehrtwendungen im Bereich Demokratie durch die Förderung, die Achtung und den Schutz der Menschenrechte vorzubeugen;

B.  in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der Demokratie sowie der Werte und Grundsätze, wie sie in den Verträgen der EU und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, EMRK, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte usw.) verankert sind, für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Charakter haben und im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stehen müssen;

C.  in der Erwägung, dass diese Rechte allen Personen, die auf dem Gebiet der EU ansässig sind, garantiert werden müssen, und zwar auch im Hinblick auf Missbrauch und Gewalt seitens öffentlicher Behörden auf allen Ebenen;

D.  in der Erwägung, dass sich die EU gemäß Artikel 2 EUV auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gründet – Werte, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind und die von der EU und von allen Mitgliedstaaten in allen ihren politischen Maßnahmen sowohl intern als auch extern geachtet werden müssen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 EUV die Kommission für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat;

E.  in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 6 EUV die Aufgabe der EU ist, die Grundrechte in allen ihren Handlungen ungeachtet ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu fördern und durchzusetzen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, es der EU gleichzutun;

F.  in der Erwägung, dass die EU-Verträge überarbeitet werden müssen, um den Schutz der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu stärken;

G.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Präambel des Vertrags über die Europäische Union ihre Verbundenheit mit den in der Europäischen Sozialcharta definierten sozialen Rechten bestätigt haben; in der Erwägung, dass Artikel 151 AEUV auch einen ausdrücklichen Verweis auf die sozialen Grundrechte enthält, wie sie in der Europäischen Sozialcharta festgelegt sind;

H.  in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte der Europäischen Union fester Bestandteil der Verträge geworden ist und dass sie daher für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften nun rechtsverbindlich ist; in der Erwägung, dass in den Organen der EU, aber auch in den Mitgliedstaaten – insbesondere wenn diese das Unionsrecht intern oder in den Beziehungen zu Drittländern anwenden – eine wirkliche Kultur der Grundrechte entwickelt, gefördert und gestärkt werden muss;

I.  in der Erwägung, dass in den Artikeln 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Leben und das Recht auf Unversehrtheit der Person anerkannt werden;

J.  in der Erwägung, dass Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jede unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbietet;

K.  in der Erwägung, dass in den Artikeln 8, 9, 10, 19 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH die Bedeutung der sozialen Grundrechte anerkannt wird, woraus deutlich wird, dass diese Rechte – und insbesondere die Gewerkschaftsrechte, das Streikrecht, das Vereinigungsrecht und das Versammlungsrecht – ebenso geschützt werden müssen wie die anderen in der Charta anerkannten Grundrechte;

L.  in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet ist, „die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen“ zu achten, und dass in Artikel 21 die Diskriminierung aufgrund der Sprache und/oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten wird;

M.  in der Erwägung, dass Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie gewährleistet;

N.  in der Erwägung, dass in Artikel 37 und 38 der Charta das Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau, das in die Politik der Union einbezogen werden muss, verankert ist;

O.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten das Niveau ihrer in ihren eigenen Verfassungen verankerten Garantien in Bezug auf bestimmte Rechte nicht unter dem Vorwand absenken dürfen, dass in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder in anderen Rechtsvorschriften der EU ein niedrigeres Schutzniveau vorgesehen sei;

P.  in der Erwägung dass anerkannt wird, dass nationale Behörden (Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungen) bei der konkreten Durchsetzung der in der Charta verankerten Rechten und Freiheiten eine Schlüsselrolle spielen;

Q.  in der Erwägung, dass die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie in Titel V AEUV beschrieben, erfordert, dass die Grundrechte von der EU und von allen Mitgliedstaaten in vollem Umfang geachtet werden;

R.  in der Erwägung, dass der Mensch – ob Bürger oder Gebietsansässiger – im Mittelpunkt der EU steht und dass die in der Charta anerkannten persönlichen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte nicht nur das Ziel verfolgen, die europäischen Bürger und Gebietsansässigen vor etwaigen Übergriffen, Missbräuchen und Gewaltanwendungen zu schützen, sondern auch die Vorbedingung für deren volle und ungestörte Selbstverwirklichung sind;

S.  in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit das Rückgrat der europäischen liberalen Demokratie und einer der tragenden Grundsätze der EU ist, der seinen Ursprung in den gemeinsamen Verfassungstraditionen aller Mitgliedstaaten hat;

T.  in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit auf einzelstaatlicher Ebene für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Rechtssysteme eine entscheidende Rolle spielt und daher für die Bildung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie in Titel V AEUV beschrieben, von wesentlicher Bedeutung ist;

U.  in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte und in der EU von besonderer Bedeutung ist, da sie ebenfalls eine Voraussetzung für die Achtung aller aus den Verträgen und dem Völkerrecht abgeleiteten Rechte und Pflichten ist;

V.  in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten in einem globalen Prozess hin zu neuen Zielen für die nachhaltige Entwicklung befinden, wonach die Menschenrechte universell, unteilbar und unveräußerlich sind;

W.  in der Erwägung, dass die Anwendung dieser Werte und Grundsätze auch auf einer wirksamen Kontrolle der Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte, z.B. bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, beruhen muss;

X.  in der Erwägung, dass sich die EU in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise befindet, deren Auswirkungen in Kombination mit bestimmten Maßnahmen, darunter drastischen Haushaltskürzungen, die zu deren Bekämpfung ergriffen wurden, die Lebensbedingungen der Unionsbürger – steigende Arbeitslosigkeit, zunehmende Armut, Ungleichheiten und unsichere Arbeitsbedingungen sowie eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen von geringerer Qualität – und damit das Wohlergehen der Bürger negativ beeinflusst;

Y.  in der Erwägung, dass nahezu ein Drittel der beim Parlament eingegangenen Petitionen mutmaßliche Verstöße gegen die in der Charta genannten Grundrechte betrifft, wobei es um Fragen wie Bürgerschaft, die vier Freiheiten, Beschäftigung, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, Umwelt- und Verbraucherschutz, die Justizsysteme, das Wahlrecht, die demokratische Teilhabe, Transparenz bei der Entscheidungsfindung, Behinderungen, die Rechte des Kindes, Zugang zu Bildung oder sprachliche Rechte geht; in der Erwägung, dass einige dieser Petitionen gesundheitliche Fragen und den Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu Gesundheitsdienstleistungen betreffen, ebenso aber auch Fragen zum Recht auf Arbeit als direkte Folge der Wirtschaftskrise; in der Erwägung, dass Petitionen in der Regel die frühesten Indikatoren für die Lage der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten sind;

Z.  in der Erwägung, dass die EU von der Annahme und dem gegenseitigen Vertrauen ausgeht, dass die Mitgliedstaaten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte achten, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung;

AA.  in der Erwägung, dass sich Arbeitslosigkeit oder ein Leben in Armut oder sozialer Ausgrenzung in erheblichem Maße auf den Zugang zu den Grundrechten und die Ausübung der Grundrechte auswirken und dass der Zugang zu grundlegenden – insbesondere sozialen und finanziellen – Dienstleistungen für solch schutzbedürftige Personen aufrechterhalten werden muss;

AB.  in der Erwägung, dass nach den jüngsten Terroranschlägen auf dem Gebiet der EU gewisse Anti-Terror-Maßnahmen die Grundrechte und -freiheiten in der EU wahrscheinlich gefährden; in der Erwägung, dass unbedingt darauf zu achten ist, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Grundfreiheiten und -rechte und einer Verbesserung der Sicherheit aufrechterhalten wird; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die europäischen Bürger zu schützen, gleichzeitig jedoch auch dafür zu sorgen, dass ihre Grundrechte und -freiheiten bei der Gestaltung und Umsetzung der Sicherheitspolitik geachtet werden; in der Erwägung, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in diesem Bereich maßgeblich sein müssen, damit die eingeleiteten Maßnahmen die bürgerlichen Freiheiten nicht beeinträchtigen;

AC.  in der Erwägung, dass tausende Menschen auf beispiellose Weise im Mittelmeer den Tod gefunden haben und der EU ein großes Maß an Verantwortung zukommt, Leben zu retten, Menschenschmugglern Einhalt zu gebieten, legale Einwanderungsmöglichkeiten für Migranten zu schaffen und Asylsuchende sowie Flüchtlinge zu unterstützen und zu schützen;

AD.  in der Erwägung, dass im Jahr 2014 fast 3500 Migranten bei dem Versuch, das Gebiet der EU zu erreichen, umgekommen sind oder vermisst werden, so dass die Anzahl der innerhalb der letzten zwanzig Jahre Umgekommenen und Vermissten auf insgesamt knapp 30.000 gestiegen ist; in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration die Migrationsroute nach Europa die weltweit gefährlichste Route für Migranten ist;

AE.  in der Erwägung, dass etwa 1000 Asylanträge pro Jahr in direktem Zusammenhang mit Genitalverstümmelung stehen;

AF.  in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl durch die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) von 1951 sowie durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 garantiert wird;

AG.  in der Erwägung, dass in unseren Gemeinschaften Erscheinungsformen von extremem Nationalismus, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz immer noch nicht verschwunden sind; in der Erwägung, dass diese insbesondere nach den jüngsten Terroranschlägen in vielen Mitgliedstaaten sogar wieder zunehmen, wodurch sowohl traditionelle als auch neue nationale Minderheiten betroffen sind;

AH.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 49 EUV jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen kann, Mitglied der Union zu werden; in der Erwägung, dass die Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen eine wesentliche Voraussetzung für den Beitritt zur EU ist; in der Erwägung, dass die Verpflichtungen der Beitrittskandidaten laut den Kriterien von Kopenhagen nicht nur Voraussetzungen für den Beitritt sind, sondern gemäß Artikel 2 EUV auch nach dem Beitritt eines Landes zur EU für die Mitgliedstaaten gelten müssen; in der Erwägung, dass angesichts dessen alle Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden sollten, ob sie die Grundwerte der EU wie etwa Achtung der Grundrechte, der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit weiterhin einhalten; ferner in der Erwägung, dass ein abgestufter Korrekturmechanismus erforderlich ist, um das Vakuum zwischen politischem Dialog und der „radikalen Option“ nach Artikel 7 EUV auszufüllen und das „Kopenhagen-Dilemma“ im Rahmen der geltenden Verträge zu lösen;

AI.  in der Erwägung, dass in Ermangelung klarer gemeinsamer Indikatoren Beanstandungen im Hinblick auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechte in einem Mitgliedstaat aufgrund politischer und institutioneller Erwägungen fortlaufend in Frage gestellt werden; in der Erwägung, dass das Fehlen verbindlicher Verfahren allzu häufig – und unter Mitwirkung der EU-Organe – zu dauerhafter Untätigkeit und zur Missachtung der Verträge und der europäischen Werte führt;

AJ.  in der Erwägung, dass das Petitionsrecht eine enge Bindung zwischen den EU-Bürgern und dem Europäischen Parlament geschaffen hat; in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative eine neue direkte Verbindung zwischen den EU-Bürgern und den EU-Organen geknüpft hat und die Entwicklung der Grundrechte und Bürgerrechte stärken kann; in der Erwägung, dass im Bereich der Bürgerrechte das Petitionsrecht in Artikel 44 der Charta und in Artikel 227 AEUV als Instrument der Bürger zur Verteidigung ihrer Grundrechte verankert ist;

AK.  in der Erwägung, dass Frauen in der EU nach wie vor zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind und allzu oft Opfer von Aggressionen und Gewalt – insbesondere sexueller Natur – sind;

AL.  in der Erwägung, dass es sich bei der Gewalt gegen Frauen um die am weitesten verbreitete Verletzung der Grundrechte in der EU und weltweit handelt, und in der Erwägung, dass sie alle Ebenen der Gesellschaft, unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlicher Stellung und Herkunfts- oder Wohnsitzland, betrifft und ein wesentliches Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist;

AM.  in der Erwägung, dass laut einer Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte aus dem Jahr 2014 ein Großteil der Frauen, die Opfer von Gewalt werden, keine Anzeige bei der Polizei erstattet;

AN.  in der Erwägung, dass sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte auf den grundlegenden Menschenrechten basieren und wesentliche Elemente der Menschenwürde sind(32); in der Erwägung, dass die Weigerung, eine lebensrettende Abtreibung durchzuführen, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung ist;

AO.  in der Erwägung, dass der Handel mit Frauen und Kindern und ihre sexuelle Ausbeutung eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde sowie der Grundsätze des Rechts und der Demokratie sind; in der Erwägung, dass Frauen heute aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Unsicherheit und des höheren Risikos von Arbeitslosigkeit und Armut von solchen Risiken noch stärker bedroht sind;

AP.  in der Erwägung, dass in der europäischen Gesetzgebung Gewalt gegen Frauen als eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht ausdrücklich einbezogen wird und nur in drei nationalen Rechtsordnungen (Spanien, Schweden, Deutschland) als Konzept präsent ist, weshalb dies nicht als wesentliches Gleichstellungsproblem gesehen wird; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Begriffsbestimmung von Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Gewalt einen Ad‑hoc‑Ansatz verfolgen und die Begriffsbestimmungen in den nationalen Rechtsvorschriften stark voneinander abweichen, sodass ein Vergleich aussagekräftiger Daten unmöglich ist;

AQ.  in der Erwägung, dass auch in den Mitgliedstaaten die üble Praxis der Genitalverstümmelung nicht unbekannt ist, von der 500.000 Menschen in der EU betroffen und weitere 180.000 bedroht sein sollen;

AR.  in der Erwägung, dass es in der EU und in den Mitgliedstaaten nach wie vor zu vielen Grundrechtsverletzungen kommt, wie es beispielsweise die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Berichte der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), von NGOs, des Europarats und der Vereinten Nationen belegen, darunter beispielsweise die Verletzung des Rechts der Versammlungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die institutionelle Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI) durch das Verbot der Eheschließung und Gesetze „gegen Propaganda“ sowie die weiterhin hohe Anzahl an Fällen von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, religiöser Intoleranz oder Vorurteilen gegenüber der Behinderung, sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität einer Person; in der Erwägung, dass die Reaktionen der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten nicht der Schwere und der Häufigkeit der festgestellten Verstöße entsprechen;

AS.  in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung einer dynamischen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in Gesellschaften, in denen die Grundrechte uneingeschränkt durchgesetzt und geschützt werden, größer ist;

AT.  in der Erwägung, dass die Roma, die größte ethnische Minderheit in Europa, weiterhin unter umfassender Diskriminierung, rassistischen Angriffen, Hassreden, Armut und Ausgrenzung zu leiden haben;

AU.  in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union auf denselben Grundsätzen beruht, die auch für die Gründung und Entwicklung der EU gelten, d. h. Demokratie, Solidarität, Menschenwürde und alle Grundrechte; in der Erwägung, dass zwar in der Außenpolitik der EU, nicht jedoch in der Innenpolitik spezifische Menschenrechtsleitlinien erarbeitet wurden, wodurch der EU vorgeworfen werden könnte, sie würde unterschiedliche Maßstäbe anwenden; in der Erwägung, dass die Förderung der Grundrechte durch die Union im Rahmen ihres auswärtigen Handelns unbedingt mit entschlossenen und systematischen internen Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte auf dem Gebiet der EU einhergehen muss;

AV.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Grundsätzen der Zweckbindung, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit stehen müssen, und zwar auch bei Verhandlungen über internationale Abkommen und bei deren Abschluss, was durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. April 2014, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt wird, und durch die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten bekräftigt wird;

AW.  in der Erwägung, dass die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten in der Charta verankert und somit fester Bestandteil des Primärrechts der EU sind;

AX.  in der Erwägung, dass die neuen Technologien Auswirkungen auf die Grundrechte und insbesondere auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta haben können;

AY.  in der Erwägung, dass der weit verbreitete Internetzugang es noch einfacher gemacht hat, körperlichen und seelischen Missbrauch an Frauen zu begehen, zum Beispiel durch die Kontaktaufnahme über das Internet;

AZ.  in der Erwägung, dass die rasante Entwicklung der digitalen Welt (einschließlich der zunehmenden Nutzung des Internets, von Apps und sozialen Netzwerken) einen verstärkten Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre erfordert, um deren Vertraulichkeit und Schutz zu gewährleisten;

BA.  in der Erwägung, dass für alle Bürger der EU, auch für Personen, die einer nationalen oder sprachlichen Minderheit angehören, Grundfreiheiten, Menschenrechte und Chancengleichheit gewährleistet werden müssen;

BB.  in der Erwägung, dass nach Angaben der WHO in Europa jedes Jahr mindestens 850 Kinder unter 15 Jahren an den Folgen von Misshandlungen sterben;

BC.  in der Erwägung, dass nach einer Untersuchung der FRA betreffend Diskriminierungen und Hassverbrechen gegen LGBTI diese Personengruppe nicht nur Diskriminierungen und Gewalt zum Opfer fällt, sondern fast die Hälfte der befragten LGBTI-Personen der Auffassung ist, dass in der Politik des Landes, in dem sie ansässig ist, ein beleidigender Sprachgebrauch gegen LGBTI verbreitet ist;

BD.  in der Erwägung, dass LGBTI Opfer institutioneller Diskriminierungen sind, und zwar entweder aufgrund des Verbots eingetragener Partnerschaften oder aufgrund von Gesetzen, welche die Geltendmachung der sexuellen Präferenz untersagen;

BE.  in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen Opfer unterschiedlichster Diskriminierungen sind, die ein Hindernis für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrechte darstellen;

BF.  in der Erwägung, dass die Armutsquote bei Menschen mit Behinderungen 70 % über dem Durchschnitt liegt, was teilweise durch ihren eingeschränkten Zugang zur Beschäftigung bedingt ist;

BG.  in der Erwägung, dass die weltanschauliche Neutralität des Staates der beste Garant für die Nichtdiskriminierung der unterschiedlichen religiösen Gemeinschaften ist;

BH.  in der Erwägung, dass die Pressefreiheit und die Freiheit gesellschaftlicher Akteure, wie beispielsweise nichtstaatlicher Organisationen, ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten ist; in der Erwägung, dass diese Freiheit durch die Verabschiedung von Gesetzen oder durch direkte behördliche Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten gefährdet ist;

BI.  in der Erwägung, dass in der Charta der Grundrechte das Recht älterer Menschen „auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben“ anerkannt wird;

BJ.  in der Erwägung, dass die Verhängung von Strafen, die den begangenen Straftaten angemessen sind, zwar mit Sicherheit vor Verletzungen der Grundrechte abschreckt, das zentrale Ziel aber die Prävention (mittels Maßnahmen im Bildungs- und Kulturbereich) und nicht die nachträgliche Intervention bleibt;

BK.  in der Erwägung, dass die Effizienz spezialisierter Einrichtungen wie nationaler Menschenrechtsinstitutionen oder Gleichstellungsstellen wichtig ist, wenn es darum geht, den Bürgern zu helfen, ihre Grundrechte insoweit besser durchzusetzen, als die Mitgliedstaaten EU-Recht anwenden;

BL.  in der Erwägung, dass das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzstaat in Artikel 39 und 40 der Charta anerkannt ist; in der Erwägung, dass die Ausübung des Rechts auf Mobilität dieses Recht nicht behindern darf;

BM.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die von Edward Snowden enthüllte massenhafte Ausspähung der Kommunikation über Internet und Telekommunikation im Rahmen des NSA-Programms „Prism“, das auch Daten aus europäischen Staaten einbezieht, kaum reagieren und nur geringe Bemühungen unternommen haben, um die Einhaltung der für europäische Bürger und für sich in der EU aufhaltende Bürger von Drittstaaten geltenden Schutzstandards durchzusetzen;

1.  hält es für wesentlich, dass die in Artikel 2 EUV aufgeführten gemeinsamen europäischen Werte sowohl in den Rechtsvorschriften der EU als auch der Einzelstaaten sowie in den dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen und bei deren Umsetzung unter lückenloser Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in vollem Maße geachtet werden;

2.   fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass das gesamte Unionsrecht, einschließlich der wirtschafts- und finanzpolitischen Anpassungsprogramme, im Einklang mit der Charta der Grundrechte und der Europäischen Sozialcharta (Artikel 151 AEUV) umgesetzt wird;

3.  weist darauf hin, dass die EU gemäß Artikel 6 EUV verpflichtet ist, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten; nimmt die Stellungnahme 2/2013 des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Kenntnis; fordert die Kommission und den Rat auf, die notwendigen Instrumente einzuführen, um zu gewährleisten, dass die zuvor genannte, in den Verträgen verankerte Verpflichtung unverzüglich erfüllt wird; ist der Auffassung, dass dies bei vollständiger Transparenz erfolgen muss, da dies einen zusätzlichen Mechanismus bietet, um die tatsächliche Achtung der Grundrechte des Individuums, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf nationaler und europäischer Ebene, und ihren Schutz vor Verletzungen zu verbessern und die EU-Organe für ihr Verhalten und ihre Unterlassungen in Bezug auf die Grundrechte verstärkt in die Pflicht zu nehmen;

4.  begrüßt die Ernennung eines ersten Vizepräsidenten der Kommission, der für die Rechtsstaatlichkeit und die Charta zuständig ist, und nimmt seine Zusage zur Kenntnis, den geltenden Rahmen ordnungsgemäß durchsetzen zu wollen; erwartet, dass in naher Zukunft eine interne Strategie für die Grundrechte in enger Zusammenarbeit mit den anderen Organen und unter Konsultierung einer breiten Vertretung der Zivilgesellschaft und anderer Interessenträger verabschiedet wird; ist der Ansicht, dass die Strategie auf Artikel 2, 6 und 7 EUV beruhen und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen nach Artikel 8 und 10 AEUV stehen sollte; bedauert den fehlenden politischen Willen, sich gegenüber Mitgliedstaaten, die für Grundrechtsverletzungen verantwortlich sind, auf Artikel 7 EUV als Sanktions- und Abschreckungsmaßnahme zu berufen;

5.  betont die Notwendigkeit, die bestehenden Mechanismen in vollem Umfang zu nutzen, um die Achtung, den Schutz und die Förderung der in Artikel 2 EUV und in der Charta der Grundrechte genannten Grundrechte und Werte der Union sicherzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle derzeit in den Verträgen vorgesehenen diesbezüglichen Instrumente dringend angewandt und umgesetzt werden müssen;

6.  betont, dass die bestehenden Mechanismen in vollem Umfang genutzt werden müssen, wobei objektive Bewertungen und Untersuchungen in die Wege geleitet sowie in begründeten Fällen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden müssen;

7.  betont die Notwendigkeit möglicher Vertragsänderungen mit Blick auf die weitere Stärkung des Schutzes der Grundrechte in den EU-Verträgen;

8.  nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ zur Kenntnis, die einen ersten Versuch zur Überwindung der derzeitigen Unzulänglichkeiten bei der Verhinderung und Lösung von Fällen der Verletzung der Grundrechte und der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten darstellt; nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, das Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte in jeder Phase zu unterrichten; ist jedoch der Ansicht, dass der vorgeschlagene Rahmen nicht ausreichend oder wirksam abschreckend wirken könnte, wenn es darum geht, Grundrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen, da die Kommission diesen Rahmen in Form einer unverbindlichen Mitteilung vorgelegt hat, die nicht genau bestimmt, wann dieser Rahmen aktiviert werden muss:

9.  fordert die Kommission auf, diesen Rahmen praktisch umzusetzen und dahingehend weiter zu verbessern, dass

   a) er in die interne Strategie für Grundrechte aufgenommen wird, da die Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten ist;
   b) das Fachwissen des Europarates besser genutzt und ein offizieller Kanal für die Zusammenarbeit in Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte eingerichtet wird;
   c) die Kriterien für seine Anwendung und die Sicherstellung, dass durch seine zukunftsorientierte und transparente Umsetzung erfolgreich verhindert wird, dass es zu Grundrechtsverletzungen kommt, eindeutig definiert werden, insbesondere die Kriterien für ein „eindeutiges Risiko einer Verletzung“ und einer „schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung“ unter anderem auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte definiert werden sowie die Einführung dieser Kriterien in einer Weise in Betracht gezogen wird, dass eine Verletzung zu einer automatischen Auslösung des Mechanismus führen könnte;
   d) Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, falls die FRA systematische oder erhebliche Verstöße gegen Artikel 2 EUV feststellt, die auch zu finanziellen Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 260 AEUV führen können;
   e) dafür gesorgt wird, dass Artikel 7 EUV automatisch angewendet wird, wenn die im Rahmen vorgesehene Drei-Stufen-Regelung, um die Angelegenheit zu lösen, versagt, wobei anzugeben ist, welche von der Anwendung der Verträge auf den betreffenden Mitgliedstaat abgeleiteten Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts im Rat ausgesetzt werden können, um die Möglichkeit zu erwägen, weitere Strafen gemäß EU-Rechtsvorschriften und den Grundrechten zu verhängen, die das wirksame Funktionieren des Rahmens gewährleisten würden;
   f) vorgesehen ist, dass alle europäischen Legislativvorschläge und politischen Maßnahmen, auch im Bereich der Wirtschaft und der Außenbeziehungen, und alle von der EU finanzierten Maßnahmen im Einklang mit der Charta stehen und vorab und nachträglich auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte eingehend untersucht werden sowie einen zukunftsweisenden Aktionsplan enthalten müssen, der die wirksame Anwendung der geltenden Standards gewährleistet und Bereiche ermittelt, in denen Reformen notwendig sind; ist diesbezüglich der Ansicht, dass der externe und unabhängige Sachverstand der FRA von der Kommission, vom Rat und vom Parlament umfassend genutzt werden sollte, wenn sie Rechtsvorschriften verabschieden und politische Maßnahmen ausarbeiten;
   g) in Zusammenarbeit mit der FRA und nationalen Menschenrechtsgremien in den Mitgliedstaaten sowie unter Einbeziehung von so vielen Vertretern der Zivilgesellschaft wie möglich eine Datenbank entwickelt wird, mit der alle verfügbaren Daten über die Lage der Grundrechte in der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten erhoben und veröffentlicht werden;

10.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannte interne Strategie von einem klaren und detaillierten neuen Mechanismus begleitet wird, der eine solide völkerrechtliche und europarechtliche Grundlage besitzt und alle durch Artikel 2 EUV geschützten Werte umfasst, um den Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie, der bereits in den auswärtigen Beziehungen der EU Anwendung findet, sicherzustellen und um die EU-Organe für ihre Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der Grundrechte rechenschaftspflichtig zu machen; ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus die Überwachung der Einhaltung in Bezug auf die Grundrechte durch alle EU-Mitgliedstaaten ermöglichen und einen systematischen und institutionalisierten Dialog ermöglichen sollte, falls einer oder mehrere Mitgliedstaaten gegen die Grundrechte verstoßen; ist der Ansicht, dass die Kommission Folgendes tun sollte, um die Bestimmungen der Verträge uneingeschränkt auszuschöpfen:

   a) ein Barometer auf der Grundlage gemeinsamer und objektiver Indikatoren einrichten, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gemessen werden; diese Indikatoren sollten die von den Beitrittsländern einzuhaltenden politischen Kriterien von Kopenhagen sowie die in Artikel 2 der Verträge und in der Charta der Grundrechte verankerten Werte und Rechte widerspiegeln und auf der Grundlage geltender Standards konzipiert werden; diesbezüglich sollte die Kommission in Betracht ziehen, den Anwendungsbereich des EU-Justizbarometers zu vergrößern, um die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit in jedem Staat abzudecken;
   b) die ständige Überwachung sicherstellen, die sich auf das festgelegte Barometer und ein von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Rat und dem Parlament erarbeitetes System der jährlichen länderspezifischen Bewertung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stützt und auf Daten der FRA, des Europarates, seiner Venedig-Kommission und nichtstaatlicher Organisationen beruht;
   c) in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung der Geschäftsordnung der FRA vorschlagen, damit ihr mehr Befugnisse und mehr personelle und finanzielle Mittel übertragen werden, so dass sie die Lage in den Mitgliedstaaten beobachten und einen jährlichen Monitoringbericht veröffentlichen kann, der eine detaillierte Bewertung der Leistung jedes Mitgliedstaats enthält;
   d) für den Fall, dass auf der Grundlage des festgelegten Barometers und des vorstehend genannten Monitoringberichts die Indikatoren auf eine Verletzung der Rechtsstaatlichkeit oder der Grundrechte in den Mitgliedstaaten hindeuten, ein Aufforderungsschreiben übermitteln; dieses Aufforderungsschreiben sollte systematisch mit der Aufnahme eines institutionalisierten Dialogs einhergehen, der neben der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat den Rat, das Europäische Parlament und das Parlament des betreffenden Mitgliedstaats einbezieht;
   e) zu einer besseren Abstimmung zwischen den EU-Organen und Agenturen, dem Europarat, den Vereinten Nationen und den Organisationen der Zivilgesellschaft beitragen; die Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten und auch mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten verstärken;

11.  begrüßt die Tatsache, dass der Rat Aussprachen über die Rechtsstaatlichkeit führen will; ist jedoch der Ansicht, dass derartige Aussprachen nicht die wirksamste Option sind, um eine Missachtung der Grundwerte der Europäischen Union zu beheben; bedauert, dass das Parlament weder über die Organisation dieser Aussprachen unterrichtet noch daran beteiligt wird; fordert den Rat auf, seine Aussprachen auf die Ergebnisse der Jahres- und Sonderberichte der Kommission, des Europäischen Parlaments, der Zivilgesellschaft, des Europarates, seiner Venedig-Kommission und anderer beteiligter institutioneller oder sonstiger Parteien zu stützen;

12.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei mutmaßlichen Verstößen gegen die in der Charta garantierten Grundrechte Ermittlungen einzuleiten und diesen Verstößen, sofern sie belegt sind, nachzugehen; fordert insbesondere die Kommission nachdrücklich auf, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn Mitgliedstaaten in den Verdacht geraten, gegen diese Rechte verstoßen zu haben;

13.  fordert die Kommission auf, der Vorbereitung des Beitritts der Union zur am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg überarbeiteten Europäischen Sozialcharta höhere Priorität einzuräumen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den „Pariser Grundsätzen“ einzelstaatliche Menschenrechtsinstitutionen einzurichten und diese zu stärken, um die unabhängige Förderung und den Schutz der Menschenrechte auf nationaler Ebene sicherzustellen;

15.  verlangt eine Garantie für eine bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des Europäischen Parlaments, des Europarats, der FRA und des EIGE;

16.  ist beunruhigt angesichts der alarmierenden Entwicklungen betreffend Grundrechtsverletzungen in der EU, insbesondere in den Bereichen Einwanderung und Asyl, Diskriminierung und Intoleranz – besonders im Hinblick auf bestimmte Bevölkerungsgruppen – sowie Angriffe und Druck auf NGOs, welche die Rechte dieser Gemeinschaften oder Bevölkerungsgruppen verteidigen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten diese Freiheiten und Grundrechte nur zögerlich durchzusetzen bereit sind, insbesondere was Roma, Frauen, LGBTI, Asylbewerber, Einwanderer und andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen betrifft;

17.  fordert den Rat auf, sich auf den genauen Inhalt der aus der Rechtsstaatlichkeit herrührenden Grundsätze und Standards zu einigen, die sich auf einzelstaatlicher Ebene unterscheiden, und die bereits geltende Definition der Rechtsstaatlichkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union als Ausgangspunkt für eine Aussprache zu nehmen, wozu Folgendes gehört: Rechtmäßigkeit, die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen und pluralistischen Gesetzgebungsprozess bedingt, Rechtssicherheit, das Willkürverbot vonseiten der Exekutivgewalt, unabhängige und unparteiische Gerichte, eine wirksame richterliche Kontrolle, einschließlich der Achtung der Grundrechte und die Gleichheit vor dem Gesetz;

18.  erinnert daran, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung für den Schutz der Grundrechte darstellt und Sicherheitsmaßnahmen diese gemäß Artikel 52 der Charta nicht beeinträchtigen dürfen; erinnert ferner daran, dass nach Artikel 6 der Charta jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat;

19.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte und Grundsätze, wie sie insbesondere in den Verträgen, der Charta und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, von Anfang an in die Strategien und Maßnahmen im Bereich der inneren Sicherheit einbezogen werden, wie es in dem Themenpapier der Grundrechteagentur mit dem Titel „Einbeziehung von Grundrechten in die Sicherheitsagenda“ vorgeschlagen wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die soziale Inklusion und Maßnahmen der Nichtdiskriminierung umfassend in künftige Strategien zur inneren Sicherheit einzubeziehen;

20.  fordert die Kommission auf, mit Unterstützung der Grundrechteagentur auf die Grundrechte bezogene Sensibilisierungsmaßnahmen und -programme sowie Maßnahmen im Bereich Bildung und Ausbildung auszubauen; vertritt die Auffassung, dass diese Programme darauf abzielen sollten, Zusammenhalt und Vertrauen zwischen den Sozialpartnern zu schaffen, und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die für den Schutz der Menschenrechte zuständigen einzelstaatlichen Institutionen und die für Gleichheit und die Bekämpfung von Diskriminierung zuständigen nationalen Behörden einbeziehen müssten;

21.  hebt hervor, dass sich die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge nicht darauf beschränkt, dass sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten gewährleistet, sondern sich auch auf die umfassende und korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte der Bürger, erstreckt; bedauert die effektive Einschränkung des Anwendungsbereichs der Charta aufgrund einer zu restriktiven Auslegung ihres Artikels 51 insofern, als die Vollstreckung des EU-Rechts außerhalb dieses Anwendungsgebiets fällt; ist der Meinung, dass dieser Ansatz überarbeitet werden sollte, um die Erwartungen der Unionsbürger in Bezug auf ihre Grundrechte zu erfüllen; erinnert daran, dass die Erwartungen der Bürger über die reine Auslegung der Charta hinausgehen und dass das Ziel darin bestehen sollte, diese Rechte so wirksam wie möglich durchzusetzen; bedauert daher, dass sich die Kommission in zahlreichen Antworten auf Petitionen, in denen eine mögliche Verletzung der Grundrechte angeprangert wird, für nicht zuständig erklärt; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung, systematischen Bewertung und Erstellung von Empfehlungen, um die Einhaltung der Grundwerte in den Mitgliedstaaten insgesamt zu fördern;

22.  erinnert daran, dass die rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung des Unionsrechts von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere wenn damit die Grundrechte beeinflusst oder weiterentwickelt werden;

Freiheit und Sicherheit

Freiheit der Meinungsäußerung und die Medien

23.  weist darauf hin, dass Freiheit der Meinungsäußerung, Informationsfreiheit und Medienfreiheit die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind; verurteilt aufs Schärfste die Ausübung von Gewalt, Druck und Drohungen gegen Journalisten und Medien, auch im Zusammenhang mit der Bekanntgabe ihrer Quellen und von Informationen über die Verletzung der Grundrechte durch Regierungen und Staaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, es zu unterlassen, Maßnahmen anzuwenden, die diese Freiheiten einschränken; bekräftigt seine Forderung an die Kommission nach einer Überarbeitung und Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gemäß den vom Parlament in seiner Entschließung vom 22. Mai 2013 dargelegten Orientierungen;

24.  betont, dass freie, unabhängige und vielfältige pluralistische Medien zusammen mit den Journalisten sowohl offline als auch online ein grundlegender Bestandteil der Demokratie sind; ist der Überzeugung, dass Medieneigentum und -management nicht konzentriert sein sollten; betont diesbezüglich, dass die Transparenz des Medieneigentums für die Überwachung von Medieninvestitionen, die Einfluss auf die in den Mitgliedstaaten angebotenen Informationen ausüben könnten, von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Ausarbeitung angemessener und fairer Regeln, damit auch der Pluralismus von Online-Medien gewährleistet ist; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, um sicherzustellen, dass sich alle Medien an die Mindeststandards in Bezug auf Unabhängigkeit und Qualität halten;

25.  zeigt sich besorgt über die zunehmenden repressiven Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten gegen soziale Bewegungen und Demonstrationen, Versammlungs- und Redefreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten sowie über die geringe Anzahl der einschlägigen polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Versammlungsfreiheit zu schützen und keine Maßnahmen zu treffen, mit denen die Ausübung der Grundfreiheiten und -rechte, zu denen das Demonstrations-, das Streik-, das Versammlungs- und Vereinsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung gehören, in Frage gestellt oder gar kriminalisiert wird; ist äußerst besorgt über die in mehreren Mitgliedstaaten verabschiedeten Gesetze, die sich auf die Ausübung von Grundrechten im öffentlichen Raum auswirken und die Versammlungsfreiheit beschränken; fordert die Kommission auf, die schwerwiegenden Grundrechtseingriffe zu überwachen und anzugehen, die durch nationale Gesetze verursacht werden, die sicherheitsbedingte Beschränkungen des öffentlichen Raums vorsehen;

26.  weist darauf hin, dass terroristische Vorfälle die EU und ihre Mitgliedstaaten veranlasst haben, ihre Anti-Terror-Maßnahmen und Maßnahmen gegen Radikalisierung zu verstärken; fordert die EU und die nationalen Behörden nachdrücklich auf, solche Maßnahmen zu erlassen, unter umfassender Einhaltung der Grundsätze von Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf ein gerechtes Verfahren und des Rechts auf die Wahrung der Privatsphäre und auf den Schutz persönlicher Daten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle Entwürfe und Vorschläge für einzelstaatliche Rechtsakte, die sich auf den Kampf gegen den Terrorismus beziehen, bei umfassender Transparenz einer Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit Artikel 2 EUV und der Charta zu unterziehen;

27.  weist darauf hin, dass die weit verbreitete grenzübergreifende Internetkriminalität und der Cyber-Terrorismus ernste Herausforderungen darstellen und Bedenken im Hinblick auf den Schutz von Grundrechten im Online-Bereich hervorrufen; ist der Auffassung, dass die Union unbedingt aktuelles Fachwissen im Bereich Computer- und Netzsicherheit aufbauen muss, um die Einhaltung von Artikel 7 und 8 der Charta im Cyberspace zu verbessern;

28.  begrüßt den Bericht des Senats der Vereinigten Staaten über die Haft- und Verhörprogramme der CIA; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine Folter oder andere unmenschliche und entwürdigende Arten der Behandlung auf ihrem Hoheitsgebiet zu tolerieren; bekräftigt seine Forderungen an die Mitgliedstaaten, bei Verstößen gegen die Grundrechte im Zusammenhang mit der Verbringung und rechtswidrigen Inhaftierung von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA Rechenschaftspflicht zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, offene und transparente Untersuchungen durchzuführen, um die Wahrheit über die Nutzung ihres Territoriums und Luftraums zu ermitteln und die diesbezüglichen Untersuchungen des Europäischen Parlaments, die vor Kurzem neu aufgenommen wurden, und ihre Weiterbehandlung umfassend zu unterstützen; fordert, dass Journalisten, Informanten und andere, die solche Verstöße aufdecken, Schutz genießen;

29.  ist besorgt über wiederholte Berichte, wonach vor allem Geheimdienstaktivitäten von Mitgliedstaaten und Drittstaaten wiederholt gegen EU-Grundrechte und insbesondere gegen EU-Datenschutzvorschriften verstoßen hätten, indem sie die Speicherung von und den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdaten europäischer Bürger erlauben; verurteilt entschieden die Maßnahmen zur Massenüberwachung, wie sie seit 2013 enthüllt wurden, und bedauert, dass diese immer noch stattfinden; fordert, dass diese Maßnahmen und vor allem die Verstrickungen und die gegenwärtigen Aktivitäten der Dienste bestimmter Mitgliedstaaten aufgeklärt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Forderungen und Empfehlungen des Parlaments umfassend nachzukommen, wie sie in seiner Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres dargelegt sind, fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Aktivitäten ihrer Nachrichtendienste mit den Verpflichtungen hinsichtlich der Grundrechte übereinstimmen und einer Kontrolle durch Parlament und Justiz unterworfen sind;

30.  bringt seine Bedenken darüber zum Ausdruck, dass einige Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet haben, die eine flächendeckende Überwachung ermöglichen, und bekräftigt die Notwendigkeit, dass die Sicherheitsinstrumente in einer demokratischen Gesellschaft zielgerichtet, notwendig und verhältnismäßig sein müssen; wiederholt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, ein System zum Schutz von Informanten („Whistleblowern“) einzurichten;

31.  bedauert, dass die Bürger nur ungenügend über ihr Rechte hinsichtlich Datenschutz und Schutz des Privatlebens sowie über die möglichen Rechtsmittel informiert sind; betont diesbezüglich die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden bei der Wahrung und bei der Bekanntmachung dieser Rechte; hält es für besonders wichtig, dass die Bürger und insbesondere die Kinder über den Schutz ihrer Daten im Cyberspace und über die Gefahren, denen sie ausgesetzt sind, informiert werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Schulen Sensibilisierungskampagnen aufzulegen; hebt hervor, dass angesichts schneller technologischer Entwicklungen und zunehmender Cyberattacken dem Schutz der personenbezogenen Daten im Internet besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, wobei die Sicherheit der Verarbeitung und Speicherung den Schwerpunkt bilden sollte; betont, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht absolut ist und einer Abwägung mit anderen Grundrechten bedarf, einzelnen aber das Recht eingeräumt werden muss, ihre personenbezogenen Online-Daten korrigieren zu lassen; äußert seine ernste Besorgnis darüber, wie schwierig es für die meisten Internet-Nutzer ist, ihre Recht in der digitalen Welt durchzusetzen; fordert den Rat auf, das Paket zur Datensicherheit zügig voranzutreiben, um in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten;

32.  erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ihre Geheimdienste rechtmäßig und unter voller Einhaltung der Verträge und der Charta handeln; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Sammeln und Auswerten personenbezogener Daten (einschließlich der sogenannten Metadaten) nur dann gestatten, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder zuvor auf der Grundlage eines begründeten Straftatverdachts gegen die Zielperson eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen ist;

33.  betont, dass die unbefugte Erhebung und Verarbeitung von Daten in gleicher Weise unter Strafe gestellt werden sollte wie die Verletzung des traditionellen Post- und Fernmeldegeheimnisses; besteht darauf, dass die Einrichtung von „Hintertüren“ oder sonstigen technischen Vorkehrungen zur Abschwächung oder Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen oder zur Ausnutzung bestehender Schwachstellen streng untersagt werden sollte;

34.  missbilligt den Druck, den sowohl öffentliche als auch private Akteure auf Privatunternehmen ausüben, um an Daten von Internet-Nutzern zu gelangen, den Inhalt des Internets zu kontrollieren oder den Grundsatz der Netzneutralität in Frage zu stellen;

35.  betont, dass die Sicherung der Grundrechte in der heutigen Informationsgesellschaft ein zentrales Thema für die EU ist, da von der zunehmenden Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) neue Bedrohungen für Grundrechte im Cyberspace ausgehen, deren Schutz gestärkt werden sollte, indem sichergestellt wird, dass sie online in der selben Weise und im selben Umfang gefördert und geschützt werden wie in der Offline-Welt;

36.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich sorgfältig zu überwachen, und vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten im Wege effektiver Ermittlungen und einer wirksamen Strafverfolgung von den geltenden Bestimmungen des Strafrechts Gebrauch machen sollten, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der Opfer gewahrt werden;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, hinsichtlich der möglichen Auswirkungen bestimmter neuer Technologien wie etwa Drohnen auf die Grundrechte der Bürger und insbesondere auf das Recht auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten höchste Wachsamkeit an den Tag zu legen ;

38.  unterstreicht die entscheidende Rolle der Bildung, um der Radikalisierung und dem Anstieg von Intoleranz und Extremismus unter Jugendlichen vorzubeugen;

39.  bedauert, dass Minderheiten wie Migranten, Roma, LGBTI-Personen oder Menschen mit Behinderungen Diskriminierung bzw. Gewalt durch die Polizeikräfte bestimmter Mitgliedstaaten ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Vorkommnisse zu untersuchen und zu bestrafen; vertritt die Auffassung, dass die Polizeikräfte stärker für diskriminierendes Verhalten und Gewalt gegen derartige Minderheiten sensibilisiert und diesbezüglich besser ausgebildet werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Vertrauen der Minderheiten in die Polizeikräfte wieder herzustellen und Vorkommnisse zu melden; fordert zudem die Behörden der Mitgliedstaaten auf, gegen die diskriminierende Erstellung von ethnischen Profilen vorzugehen, die von bestimmten Polizeieinheiten angewendet werden;

Religions- und Gewissensfreiheit

40.  nimmt Bezug auf Artikel 10 der Charta, der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, einschließlich der Freiheit, eine frei gewählte Religion auszuüben oder die Religion zu wechseln, schützt; ist der Auffassung, dass dieser Artikel auch die Freiheit von Nichtgläubigen abdeckt; verurteilt jede Form von Diskriminierung oder Intoleranz und fordert ein Verbot jeder Form von Diskriminierung aus diesen Gründen; beklagt in diesem Zusammenhang die jüngsten Vorfälle antisemitischer und antiislamischer Diskriminierung und Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen Behörden, auf, mit allen verfügbaren Mitteln die Religions- und Glaubensfreiheit zu schützen, durch eine effektive Politikgestaltung für Toleranz und interkulturellen Dialog einzutreten und Antidiskriminierungsmaßnahmen zu verstärken, wo dies erforderlich ist; erinnert daran, wie wichtig ein laizistischer und neutraler Staat, der die Gleichbehandlung aller Religionen und Glaubensrichtungen garantiert, als Bollwerk gegen jegliche Diskriminierung religiöser, atheistischer oder agnostischer Bevölkerungsgruppen ist; bringt seine Besorgnis über die Anwendung von Vorschriften über Blasphemie und Verunglimpfung von Religionen in der Europäischen Union zum Ausdruck, die eine erheblich negative Wirkung auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese abzuschaffen; verurteilt entschieden die Angriffe auf Gebetsstätten und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Untaten nicht ungestraft zu lassen;

41.  verlangt nachdrücklich, dass im besetzten Teil Zyperns, in dem mehr als 500 religiöse und kulturelle Denkmäler vom Verfall bedroht sind, die Religions- und Glaubensfreiheit gewahrt wird;

42.  ist besorgt über das Wiederaufflammen des Antisemitismus in Europa und über die Banalisierung von Aussagen, die den Holocaust leugnen oder relativieren; ist äußerst besorgt darüber, dass viele Mitglieder der jüdischen Gemeinschaft darüber nachdenken, aufgrund einer zunehmend antisemitischen Atmosphäre und wegen Diskriminierungen und Gewalttaten gegen Juden Europa zu verlassen;

43.  äußert sich sehr besorgt über die Zunahme islamfeindlicher Demonstrationen, die Angriffe gegen muslimische Gebetsstätten und die häufige Gleichsetzung des Islams mit dem religiösen Fanatismus einer verschwindend kleinen Minderheit; bedauert die Diskriminierungen und die Gewalttaten, denen die muslimische Gemeinschaft ausgesetzt ist; ruft die Mitgliedstaaten auf, diese systematisch zu verurteilen und ihnen gegenüber eine Politik der Nulltoleranz zu verfolgen;

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

44.  bedauert zutiefst, dass der Rat den im Jahr 2008 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung immer noch nicht verabschiedet hat; begrüßt, dass die Kommission diese Richtlinie als vorrangig eingestuft hat; bekräftigt seine Forderung an den Rat, die vorgeschlagene Richtlinie so rasch wie möglich zu verabschieden;

45.  weist darauf hin, dass Pluralismus, Nichtdiskriminierung und Toleranz gemäß Artikel 2 EUV zu den Grundwerten der Union gehören; ist der Auffassung, dass nur politische Strategien für eine Förderung von sowohl inhaltlicher als auch formaler Gleichstellung und eine Bekämpfung von Diskriminierung eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft fördern können, indem jegliches Vorurteil, das die soziale Integration behindert, bekämpft wird; bedauert die Tatsache, dass es heute noch in der EU Fälle von Diskriminierung, Marginalisierung und sogar Gewalt und Missbrauch insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gibt;

46.  ist der Ansicht, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen bei der Bekämpfung von Diskriminierung und zum Schutz der kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt, der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Rechte des Kindes, der Rechte älterer Menschen, der Rechte behinderter Menschen sowie der Rechte von LGBTI-Personen und von Angehörigen nationaler Minderheiten verstärken müssen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die mehrfache Diskriminierung in ihre Gleichstellungspolitik einzubeziehen;

47.  verurteilt jede Form von Diskriminierung und Gewalt im Hoheitsgebiet der Europäischen Union und ist besorgt darüber, dass Diskriminierung und Gewalt weiter zunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete politische Verpflichtungen einzugehen, um alle Formen von Rassismus zu bekämpfen, zu denen Antisemitismus, Islamophobie, Afrophobie und Antiziganismus zählen;

48.  fordert die Kommission und den Rat auf anzuerkennen, dass es zuverlässiger und vergleichbarer, nach Gründen für die Diskriminierung aufgeschlüsselter Gleichstellungsdaten zur Messung von Diskriminierung bedarf, um fundiertes Wissen für die Politikgestaltung bereitzustellen, die Anwendung des Antidiskriminierungsrechts der EU auszuwerten und dieses besser durchzusetzen; fordert die Kommission auf, kohärente Standards für die Erhebung von Gleichstellungsdaten festzulegen, die auf Selbstidentifikation, EU-Datenschutzstandards und Anhörung der einschlägigen Gemeinschaften beruhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten zu allen Diskriminierungsgründen zu erheben;

49.  fordert die EU nachdrücklich auf, eine Richtlinie zu verabschieden, die die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verurteilt und gegen geschlechtsbezogene Vorurteile und Stereotypen im Bildungsbereich und in den Medien vorgeht;

Minderheitenförderung

50.  fordert ein kohärenteres Vorgehen vonseiten der Europäischen Union im Bereich des Schutzes von Minderheiten; ist der festen Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten sowie die Kandidatenländer denselben Grundsätzen und Kriterien unterliegen sollten, damit keine unterschiedlichen Maßstäbe zur Anwendung kommen; verlangt daher die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung und Sicherstellung der Grundrechte aller Arten von Minderheiten sowohl in Kandidatenländern als auch in EU-Mitgliedstaaten;

51.  betont, dass die Europäische Union ein Raum sein muss, in dem die Wahrung der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Vielfalt Vorrang hat; fordert die EU-Organe auf, unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards und bestehender guter Praktiken ein umfassendes EU-Schutzsystem für nationale, ethnische und sprachliche Minderheiten auszuarbeiten, um deren Gleichbehandlung zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektive Gleichbehandlung dieser Minderheiten, insbesondere in sprachlichen, bildungspolitischen und kulturellen Angelegenheiten sicherzustellen; ermuntert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten zu ratifizieren und effektiv umzusetzen; erinnert auch an die Notwendigkeit, die im Rahmen der OSZE entwickelten Grundsätze umzusetzen;

52.  verurteilt alle Formen der Diskriminierung aus sprachlichen Gründen und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zu ratifizieren und effektiv umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unverhältnismäßige administrative oder legislative Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die der sprachlichen Vielfalt auf europäischer oder nationaler Ebene entgegenstehen könnten;

53.  betont, dass die Grundsätze der Menschenwürde und der Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Verbot der Diskriminierung aus jedwedem Grund die Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen nationalen Rechtsrahmen anzunehmen, um gegen jegliche Form der Diskriminierung vorzugehen und die wirksame Umsetzung des geltenden EU-Rechtsrahmens zu gewährleisten;

Situation der Roma

54.  bedauert die zunehmende Romafeindlichkeit in der Europäischen Union und ist beunruhigt über die Situation der Roma in der EU und die zahlreichen Fälle von Verfolgung, Gewalt, Stigmatisierung, Diskriminierung und ungesetzlichen Ausweisungen, die gegen die Grundrechte und gegen das EU-Recht verstoßen; fordert die Kommission auf, weiterhin gegen diejenigen Mitgliedstaaten vorzugehen, die eine institutionalisierte Diskriminierung und Segregation fördern oder zulassen; fordert einmal mehr die Mitgliedstaaten auf, Strategien zur Förderung wirklicher Inklusion effektiv umzusetzen, verstärkte und zielführende Maßnahmen zur Förderung der Integration zu verfolgen. insbesondere im Bereich Schutz der Grundrechte, Bildung, Beschäftigung, Wohnraum, Gesundheitsdienste, und Gewalt, Hassreden und Diskriminierung der Roma zu bekämpfen, im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten;

55.  unterstreicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma, indem integrierte Maßnahmen entwickelt werden, die im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rahmens lokale Behörden, nichtstaatliche Einrichtungen und Roma-Gemeinschaften in einen ständigen Dialog einbeziehen; fordert die Kommission auf, für Überwachung und eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit den Vertretern der Roma unter Verwendung der verfügbaren Mittel, einschließlich EU-Mitteln, bei der Verwaltung, Überwachung und Bewertung von ihre Gemeinschaften betreffenden Projekten zusammenzuarbeiten und dabei die Achtung der Grundrechte der Roma, einschließlich der Freizügigkeit, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, streng zu überwachen;

56.  bedauert die bestehende Diskriminierung von Roma in den einzelstaatlichen Bildungssystemen und auf dem Arbeitsmarkt; betont, dass Minderheiten, insbesondere Roma-Frauen und -Kinder, zunehmend Opfer vielfältiger und gleichzeitiger Verstöße gegen ihre Grundrechte werden; weist erneut darauf hin, wie wichtig der Schutz von Roma-Kindern und die Förderung ihres gleichberechtigten Zugangs zu allen Rechten ist;

57.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Sterilisation vorzunehmen und die Opfer von an Roma-Frauen und Frauen mit geistigen Behinderungen vorgenommenen Zwangssterilisierungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entschädigen;

Gewalt gegen Frauen und Gleichstellung von Frauen und Männern

58.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gegen alle Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt und Diskriminierung vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, die Folgen von häuslicher Gewalt und von sexueller Ausbeutung in allen ihren Formen, einschließlich gegenüber Flüchtlingen und Migrantenkindern, und Früh- oder Zwangsehen wirksam anzugehen;

59.  ist besorgt über das Ausmaß und die Formen von gegen Frauen gerichteter Gewalt in der EU, wie sie in der EU-weit durchgeführten Befragung der Grundrechteagentur dokumentiert sind, aus der hervorging, dass jede dritte Frau nach ihrem 15. Lebensjahr Opfer von körperlicher und/oder sexueller Gewalt wurde und dass schätzungsweise 3,7 Mio. Frauen in der EU im Laufe eines Jahres Opfer von sexueller Gewalt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und das Thema Gewalt gegen Frauen weiterhin zur Priorität zu machen, da geschlechtsbezogene Gewalt nicht toleriert werden darf; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung anzuhalten und das Verfahren für den Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul schnellstmöglich einzuleiten; unterstreicht, dass ein schneller Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Belästigung sowohl on- als auch offline, beitragen würde;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für Frauen, die Opfer von Menschenhandel und Prostitution geworden sind, Netze von Beratungsstellen und Unterkünften aufzubauen, wo ihnen psychologische, medizinische, soziale und rechtliche Hilfe gewährt wird, sowie Maßnahmen zu fördern, mit denen die Opfer in stabile, mit Rechten verbundene Beschäftigungsverhältnisse gebracht werden;

61.  bekundet ernsthafte Besorgnis über das Fortbestehen der Genitalverstümmelung, die eine schlimme Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen und eine unzulässige Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit darstellt; fordert die Union und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bezüglich derartiger Praktiken innerhalb ihrer Grenzen größte Wachsamkeit walten zu lassen, um ihnen schnellstmöglich ein Ende zu setzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, einen konsequenten und abschreckenden Ansatz zu verfolgen, indem sie Fachpersonal für die Arbeit mit Migranten ausbilden und Genitalverstümmelung effektiv und systematisch verfolgen und bestrafen, da hier Toleranz fehl am Platz ist; beharrt darauf, dass derartige Maßnahmen durch auf die Betroffenen ausgerichtete Informations- und Sensibilisierungskampagnen ergänzt werden sollten; begrüßt es, dass im EU-Asylrecht die Opfer von Genitalverstümmelung als schutzbedürftige Personen angesehen werden und dass die Genitalverstümmelung ein Kriterium ist, das bei der Gewährung von Asyl zu berücksichtigen ist;

62.  fordert die Kommission auf, für eine kontinuierliche Erhebung von Daten zur Häufigkeit und zu den Erscheinungsformen von Gewalt gegen Frauen zu sorgen, und zwar als Grundlage für energische politische Maßnahmen zur Prävention von Gewalt und zur Berücksichtigung von Opferinteressen, auch im Hinblick auf eine Bewertung der Umsetzung der Opferschutzrichtlinie der EU (RL 2012/29/EU), und durch die Organisation von Sensibilisierungskampagnen gegen sexuelle Belästigung; ist der Ansicht, dass die Datenerhebung an die Ergebnisse der ersten EU-weiten Befragung anknüpfen sollte, die von der Grundrechteagentur durchgeführt wurde, und dass sie sich auf die Zusammenarbeit von Kommission (einschließlich Eurostat), Grundrechteagentur und Europäischem Institut für Gleichstellungsfragen stützen sollte; bekräftigt die in seiner Entschließung vom 25. Februar 2014 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen enthaltene Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, in dem Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Genitalverstümmelung bei Frauen, festgelegt werden; fordert die Kommission ferner auf, 2016 zum Jahr der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu erklären;

63.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, alle Formen der Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und zu ahnden; fordert die Kommission auf, eine legislative Initiative in die Wege zu leiten, um Gewalt gegen Frauen in der EU zu verbieten;

64.  fordert die Kommission auf, das Bewusstsein dafür zu stärken, dass eine Kultur des Respekts und der Toleranz erforderlich ist, um jeglicher Form von Diskriminierung von Frauen ein Ende zu setzen; fordert überdies die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen Strategien hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Rechte von Frauen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umgesetzt werden; hebt die Rolle der Union bei der Sensibilisierung für die entsprechenden bewährten Verfahren und deren Förderung hervor, da Gesundheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das zur Wahrnehmung anderer Menschenrechte unabdingbar ist;

65.  hält es für besorgniserregend, dass Frauen in Entscheidungsprozessen, in Unternehmen und deren Verwaltungsräten sowie in der Wissenschaft und der Politik – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene (Großunternehmen, nationale Wahlen und Europawahlen), vor allem aber auf lokaler Ebene – unterrepräsentiert sind; fordert, dass Frauen bei der beruflichen Laufbahn und beim Streben nach Führungspositionen unterstützt werden, und fordert die Organe der EU auf, den Daten stärker Rechnung zu tragen, wonach nur 17,8 % der Sitze in den Entscheidungsgremien der größten börsennotierten Unternehmen in der EU von Frauen besetzt sind;

66.  fordert den Rat auf, die Richtlinie zum Mutterschaftsurlaub nicht weiter zu blockieren, die eine wirkliche und konkrete Gleichstellung von Männern und Frauen sowie eine Harmonisierung auf EU-Ebene ermöglicht;

67.  weist darauf hin, dass über die Hälfte der Personen mit einem Postgraduiertenabschluss Frauen sind und dass sich diese Zahl auf dem Arbeitsmarkt, vor allem auf höheren Entscheidungsebenen, nicht widerspiegelt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um für die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und um das Aufsteigen von Frauen in Führungspositionen zu fördern und so rasch wie möglich eine Einigung über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen zu erzielen; bedauert, dass innerhalb der EU die Entlohnung von Frauen für gleichwertige Arbeit weiterhin um durchschnittlich 16 % niedriger ist als die von Männern; fordert die EU daher auf, im Einklang mit Artikel 157 AEUV ihre Bemühungen um eine Gleichstellung von Frauen und Männern bei Löhnen, Renten und Beteiligung am Arbeitsmarkt, auch was Führungspositionen betrifft, fortzusetzen; ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen dürfte, die Armut zu bekämpfen und sicherzustellen, dass Europa das vorhandene Talent voll ausschöpft; bedauert, dass die Arbeitslosenquote von Frauen immer noch erheblich höher als die der Männer ist, und betont, dass die finanzielle Unabhängigkeit von Frauen ein Bestandteil der Bekämpfung von Armut sein muss;

68.  fordert die Kommission auf, die Einhaltung des Prinzips der Gleichstellung von Männern und Frauen in den europäischen Rechtsvorschriften besser zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine dementsprechende Analyse ihrer nationalen Rechtsvorschriften durchzuführen;

69.  stellt fest, dass die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte zu den Grundrechten gehören und ein wesentliches Element der menschlichen Würde, der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung darstellen; fordert die Kommission auf, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte als grundlegende Menschenrechte in ihre nächste EU‑Gesundheitsstrategie aufzunehmen, um die Kohärenz zwischen der internen und externen Menschenrechtspolitik sicherzustellen, wie sie vom Parlament am 10. März 2015 gefordert wurde;

70.  stellt fest, dass die Verweigerung einer lebensrettenden Abtreibung eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt;

71.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Kommission das Recht auf den Zugang zu modernen Verhütungsmitteln und sexueller Aufklärung an den Schulen anzuerkennen; fordert die Kommission auf, die nationalen Strategien zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen und das Parlament darüber laufend umfassend zu informieren;

Rechte des Kindes

72.  verurteilt mit Nachdruck jede Form von Gewalt und Misshandlung gegenüber Kindern; fordert die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder seelischer Gewalt zu schützen, einschließlich körperlichem und sexuellem Missbrauch, Zwangsehen, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung;

73.  verurteilt entschieden die sexuelle Ausbeutung von Kindern und insbesondere das zunehmende Erscheinen von Kinderpornographie im Internet; fordert die Union und die Mitgliedstaaten entschieden auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen diese schweren Verletzungen der Rechte des Kindes zu bündeln und den in seiner Entschließung vom 11. März 2015 zum Kampf gegen Kinderpornographie im Internet(33) enthaltenen Forderungen des Parlaments nachzukommen; fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, erneut dazu auf, die Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie in nationales Recht umzusetzen; fordert zudem die Union und die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, dazu auf, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu unterzeichnen;

74.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie umzusetzen und mit besseren rechtlichen Möglichkeiten, technischen Fähigkeiten und finanzieller Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit unter anderem mit Europol zu intensivieren, damit effizienter gegen Netzwerke von Personen, die sexuelle Straftaten an Kindern begehen, ermittelt werden kann und diese Netzwerke schneller zerschlagen werden können, wobei indes die Rechte und die Sicherheit der betroffenen Kinder Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben müssen;

75.  hebt die Rolle von Personen, die sich beruflich um Kinder kümmern, wie etwa Lehrer, sozialpädadogische Betreuer und Kinderärzte, bei der Feststellung von Zeichen körperlicher und seelischer Gewalt gegen Kinder, einschließlich Internet-Mobbing, hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Personen in dieser Hinsicht sensibilisiert und ausgebildet werden; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, Telefon-Hotlines einzurichten, über die Kinder jegliche Form von Misshandlungen, sexueller Gewalt, Einschüchterung oder Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, melden können;

76.  ist der Auffassung, dass die persönlichen Daten von Kindern im Internet angemessen geschützt werden müssen und dass Kinder in kindgerechter Weise über die Risiken und Folgen in Kenntnis gesetzt werden müssen, die die Verwendung ihrer persönlichen Daten im Internet nach sich ziehen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Schulen Sensibilisierungskampagnen aufzulegen; hebt hervor, dass die Erstellung von Online-Profilen von Kindern verboten werden sollte;

77.  verurteilt jegliche Form der Diskriminierung von Kindern und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Aktion durchzuführen, um der Diskriminierung von Kindern ein Ende zu setzen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Rechten von Kindern bei der Erstellung von Programmen der Regional- und Kohäsionspolitik und ihrer Umsetzung explizit Vorrang einzuräumen;

78.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Kinder einen effektiven Zugang zur Justiz sicherzustellen, unabhängig davon, ob es sich um Tatverdächtige, Täter, Opfer oder Verfahrensbeteiligte handelt; bekräftigt, dass es wichtig ist, die Verfahrensgarantien für Kinder in Strafverfahren zu verstärken, besonders im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen um eine Richtlinie über besondere Garantien für Kinder, die im Rahmen von Strafverfahren verdächtigt und angeklagt werden;

79.  verleiht seiner Besorgnis über den Anstieg der Zahl der grenzüberschreitender Entführung von Kindern durch ein Elternteil Ausdruck; hebt die diesbezüglich wichtige Rolle der Mediatorin des Europäischen Parlaments für Kinder, die Opfer einer grenzüberschreitenden Entführung durch einen Elternteil geworden sind, hervor; hebt hervor, dass die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Suche nach vermissten Kindern in der EU erarbeiten muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der grenzübergreifenden Suche nach vermissten Kindern zu intensivieren und für die Suche nach vermissten Kindern Hotlines einzurichten;

80.  weist darauf hin, dass das Kindeswohl gemäß Artikel 24 der Charta bei allen Strategien und Maßnahmen, die sich auf Kinder beziehen, stets an erster Stelle stehen muss; weist darauf hin, dass das Recht auf Bildung in der Charta festgeschrieben ist und dass Bildung sowohl für das Wohl und die persönliche Entfaltung des Kindes als auch für die Zukunft der Gesellschaft entscheidend ist; vertritt die Auffassung, dass für Kinder aus einkommensschwachen Familien Bildung wesentlich ist, um die Armut überwinden zu können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, für ein hochwertiges Bildungssystem für alle zu sorgen;

81.  hebt hervor, dass die Interessen und Rechte der Kinder von EU-Bürgern nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch über deren Grenzen hinaus angemessen sichergestellt werden müssen, und fordert deshalb eine stärkere Zusammenarbeit mit den für das Wohl der Kinder zuständigen Behörden der nordischen Länder, die nicht der EU angehören; ist der Meinung, dass alle Partner der EU (einschließlich der EWR-Staaten) das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ratifizieren sollten;

82.  weist darauf hin, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Ausübung der Rechte und das Wohlbefinden von Kindern hatte; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt für die Überwindung der Armut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern einzusetzen, indem sie die Empfehlung der Kommission „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ wirksam umsetzen, und zwar durch integrierte Strategien, mit denen der Zugang zu entsprechenden Mitteln verbessert, der Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Leistungen ermöglicht und die Einbeziehung von Kindern bei Entscheidungen, die sie betreffen, gefördert wird; fordert die Kommission auf, weitere Maßnahmen zur Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlung zu treffen;

83.  fordert die Kommission auf, im Jahr 2015 eine ambitionierte und umfassende Nachfolgemaßnahme für die EU-Agenda für die Rechte des Kindes vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Rechte des Kindes wirksam in alle Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und finanziellen Beschlüsse der EU einfließen; fordert die Kommission auf, jährlich über die Fortschritte zu berichten, die im Bereich der Rechte des Kindes sowie in Bezug auf die vollständige Umsetzung des Besitzstands der EU im Bereich der Rechte des Kindes zu verzeichnen sind; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Mandat und die Mittelausstattung des Koordinators für die Rechte des Kindes tatsächlich der Verpflichtung der EU entsprechen, die Rechte des Kindes systematisch, wirksam und durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, die EU-Leitlinien über integrierte Systeme zum Schutz des Kindes, die angekündigt wurden, anzunehmen;

84.  begrüßt es, dass in den Mitgliedstaaten immer häufiger Gesetze gegen Zwangsheiraten verabschiedet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesem Problem weiterhin Aufmerksamkeit zu schenken und Personen, die beruflich mit Kindern in Kontakt stehen, wie etwa Lehrer oder sozialpädagogische Betreuer, dahingehend auszubilden und zu sensibilisieren, dass sie erkennen können, welche Kinder möglicherweise in ihr Herkunftsland entführt werden könnten, um dort zwangsverheiratet zu werden;

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI)

85.  verurteilt aufs Schärfste alle Formen der Diskriminierung und Gewalt, die gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) gerichtet sind und die auf Gesetze und politische Maßnahmen zurückzuführen sind, mit denen die Grundrechte von LGBTI-Personen beschnitten werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen und politische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Homophobie und Transphobie bekämpft werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Aktionsplan oder eine Aktionsstrategie für Gleichstellung auf der Grundlage der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität vorzulegen, wie dies vom Parlament wiederholt gefordert und von Kommissionsmitglied Jourová in den Ausschussanhörungen zugesagt wurde; erinnert diesbezüglich an seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität; weist dennoch mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

86.  ist der Ansicht, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen eher gewahrt werden, wenn diese Personen Zugang zu Rechtsinstitutionen wie Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft oder Ehe haben; begrüßt die Tatsache, dass 19 Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten derzeit anbieten, und fordert die übrigen Mitgliedstaaten auf, dies ebenfalls in Erwägung zu ziehen; wiederholt erneut seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für eine ehrgeizige Verordnung vorzulegen, der die gegenseitige Anerkennung aller Personenstandsurkunden und ihrer rechtlichen Auswirkungen vorsieht, einschließlich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, von Ehen und eingetragenen Partnerschaften, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für die Bürger abzubauen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen;

87.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Aufmerksamkeit und Entschlossenheit an den Tag zu legen und Beleidigungen und Ausgrenzungen von LGBTI-Personen durch öffentliche Amtsträger in der Öffentlichkeit zu bestrafen;

88.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen in ihren Bemühungen zu unterstützen, eine Politik der Vielfalt und der Nichtdiskriminierung unter besonderer Berücksichtigung von LGBTI-Personen festzulegen;

89.  vertritt die Auffassung, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Verfahren vereinfachen müssen, mit denen Personen, die eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen haben, ihr neues Geschlecht in ihre amtlichen Dokumente eintragen lassen können; verurteilt erneut jedes Verfahren der rechtlichen Anerkennung, das Transgender-Personen dazu zwingt, sich sterilisieren zu lassen;

90.  bedauert die Tatsache, dass Transgender-Personen in den meisten Mitgliedstaaten immer noch als geisteskrank betrachtet werden, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Kataloge der Geisteskrankheiten zu überarbeiten und dabei sicherzustellen, dass medizinisch notwendige Behandlungen für alle Transgender-Personen verfügbar bleiben;

91.   begrüßt die von der Kommission ergriffene Initiative, im Rahmen der Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) die Depathologisierung von Transgender-Identitäten voranzutreiben; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um zu verhindern, dass Gendervarianz in der Kindheit zu einer neuen ICD-Diagnose wird;

92.  verurteilt nachdrücklich, dass chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kleinkindern zur genitalen „Normalisierung“ weit verbreitet sind, obwohl diese medizinisch nicht notwendig sind; begrüßt in dieser Hinsicht das maltesische Gesetz zu Geschlechtsidentität, Geschlechtsexpression und Geschlechtsmerkmalen vom April 2015, in dem chirurgische Eingriffe an intersexuellen Kleinkindern untersagt werden und der Grundsatz der Selbstbestimmung für intersexuelle Personen gestärkt wird; fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dem Beispiel Maltas zu folgen;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

93.  beklagt, dass Menschen mit Behinderungen auch heute noch diskriminiert und ausgegrenzt werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen umzusetzen sowie die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu überwachen und anzuwenden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die legislative Initiative für einen Rechtsakt über die Barrierefreiheit in Form eines Querschnittsinstruments wiederaufzunehmen, um den Schutz von Menschen mit Behinderung zu fördern und sicherzustellen, dass alle in der Zuständigkeit der EU liegenden Maßnahmen mit diesem Ziel im Einklang stehen; fordert die Kommission ferner auf, Synergien zwischen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und der CEDAW und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zu maximieren, um die tatsächliche Verwirklichung und Durchsetzung der anerkannten Rechte auch durch eine Angleichung und Umsetzung des Rechtsrahmens und der kulturellen und politischen Maßnahmen zu gewährleisten;

94.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten Orientierungshilfe zu bieten, wie sie im Einklang mit den Verpflichtungen der EU aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen optimalen Nutzen aus den Europäischen Fonds ziehen können, und NGOs und Organisationen zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um für die ordnungsgemäße Umsetzung des Übereinkommens zu sorgen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Menschen mit Behinderungen, einschließlich derer mit psychosozialen Behinderungen, zu Beschäftigung und Ausbildung zu verbessern und gemäß Artikel 26 der Charta selbständige Lebensformen und Programme zur Deinstitutionalisierung zu unterstützen;

95.  betont die Notwendigkeit, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf politische Teilhabe an Wahlen zu achten, fordert die Kommission diesbezüglich auf, in ihre Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinien 93/109/EG und 94/80/EG des Rates, in denen das aktive und passive Wahlrecht in Bezug auf die Wahlen zum Europäischen Parlament und Kommunalwahlen geregelt ist, eine Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) einzubeziehen; bedauert, dass vielen behinderten Menschen in der EU, die ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit verloren haben, auch das Stimmrecht entzogen wurde; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, damit behinderten Menschen, die ihre Rechts- und Geschäftsfähigkeit verloren haben, nicht systematisch das Stimmrecht entzogen wird, sondern jeden Einzelfall zu prüfen und für behinderte Personen Hilfestellungen bei der Stimmabgabe vorzusehen;

96.  fordert die Kommission auf, die Übereinstimmung des europäischen Rechts mit den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überprüfen und in seinen Folgeabschätzungen alle zukünftigen Vorschläge ebenfalls daraufhin zu überprüfen;

97.  verurteilt den Rückgriff auf physischen und pharmakologischen Zwang gegenüber Menschen mit geistigen Behinderungen und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, politische Strategien für die soziale Integration zu beschließen;

98.  bedauert, dass behinderte Personen bei ihrem Zugang zum Markt für Güter und Dienstleistungen in der Union immer noch auf Hindernisse stoßen; vertritt die Auffassung, dass diese Hindernisse dazu beitragen, ihre gesellschaftliche Teilhabe einzuschränken, und eine Verletzung ihrer Rechte darstellen, die sich insbesondere aus ihren Rechten als europäische Bürger ergeben; fordert die Kommission auf, die Arbeiten hinsichtlich der Zugänglichkeit in der Europäischen Union unverzüglich fortzusetzen, damit sobald wie möglich ein Rechtsakt verabschiedet werden kann;

99.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 CPRD eng in die Entscheidungsprozesse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzubeziehen, etwa durch Beteiligung von Vertretungsorganisationen;

100.  fordert die Mitgliedstaaten und Organe der EU auf, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeiten zur Teilnahme an Konsultationsverfahren mit Hilfe von zugänglichen Kommunikationsmitteln klar und umfassend veröffentlicht werden, dass Beiträge in anderen Formaten wie Braille oder leicht lesbarer Schrift bereitgestellt werden können, und dass öffentliche Anhörungen und Treffen zu vorgeschlagenen Gesetzen und Strategien zugänglich gemacht werden sollten;

101.  fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten zu Behinderungen im Wege von Sozialbefragungen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 31 CRPD zu harmonisieren; betont, dass bei einer solchen Datenerhebung Methoden verwendet werden sollten, die alle Menschen mit Behinderungen einbeziehen, auch solche mit schwereren Beeinträchtigungen und solche, die in Einrichtungen leben;

Diskriminierung aus Altersgründen

102.  bedauert, dass viele ältere Menschen täglich Diskriminierungen und Verletzungen ihrer Grundrechte ausgesetzt sind, insbesondere was einen angemessenen Zugang zu Einkommen, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie zu notwendigen Gütern und Dienstleistungen betrifft; weist darauf hin, dass in Artikel 25 der Charta der Grundrechte „das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben“ proklamiert wird; fordert die Kommission auf, eine Strategie zum demografischen Wandel zu entwickeln, um Artikel 25 der Charta der Grundrechte Wirkung zu verschaffen;

103.  ist besorgt darüber, dass Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch älterer Menschen in den Mitgliedstaaten weit verbreitet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die Missbrauch und alle Formen der Gewalt gegen ältere Menschen bekämpfen und ihre Unabhängigkeit durch Förderung der Renovierung von und des Zugangs zu Wohnraum unterstützen; erinnert daran, dass ältere Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Lohn- und später Rentengefälles häufiger unter der Armutsgrenze leben;

104.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Integration junger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt sicherzustellen, insbesondere derjenigen, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, auch mittels der Organisation und der Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, die auf die soziale Förderung der jungen Menschen abzielt;

105.  fordert, dass die Würde des Menschen auch am Ende des Lebens geachtet wird, insbesondere durch die Garantie, dass in Testamenten ausgedrückte Entscheidungen anerkannt und respektiert werden;

106.  ist besorgt darüber, dass die Kürzungen von öffentlichen Ausgaben und Renten durch die Mitgliedstaaten in hohem Maße zur Altersarmut beitragen, da dadurch das verfügbare Einkommen älterer Menschen sinkt, sich ihre Lebensbedingungen verschlechtern, Gefälle bei der Erschwinglichkeit von Dienstleistungen entstehen und eine zunehmende Zahl älterer Menschen mit Einkommen nur knapp über der Armutsgrenze auskommen muss;

Hasskriminalität und Hassreden

107.  bedauert die Fälle von Hassreden und Hasskriminalität, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiöse Intoleranz oder durch Vorurteile aufgrund einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eines Menschen motiviert sind und zu denen es in der EU täglich kommt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundrechte zu schützen und Verständnis, Akzeptanz und Toleranz zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen auf ihrem Hoheitsgebiet zu fördern; fordert die EU auf, die Maßnahmen gegen Verbrechen aus Hass bei der Ausarbeitung von EU-Strategien gegen Diskriminierung und im Bereich der Justiz vorrangig zu behandeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen und Verhaltensweisen zu verstärken, indem sie eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Hassverbrechen, von durch Vorurteile motivierter Gewalt und Diskriminierung entwickeln;

108.  ist beunruhigt angesichts des zunehmenden Erscheinens von Hassreden im Internet und fordert die Mitgliedstaaten auf, ein einfaches Verfahren einzuführen, mit dem die Bürgerinnen und Bürger hasserfüllte Inhalte im Internet melden können;

109.  erklärt sich angesichts der Untersuchungen und Schuldsprüche im Zusammenhang mit Hassverbrechen in den Mitgliedstaaten besorgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zur Meldung solcher Straftaten im Internet zu ermutigen, einschließlich durch Zusicherung eines angemessenen Schutzes, da Erkenntnisse der FRA aus ihren umfangreichen Erhebungen durchweg belegen, dass Opfer von Verbrechen sich nur ungern bei der Polizei melden und Anzeige erstatten;

110.  zeigt sich besorgt, dass mehrere Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Normen vollständig umzusetzen und anzuwenden und dabei die Durchsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten, mit denen alle Arten von Hassverbrechen, Anstiftung zu Hass und Belästigung bestraft werden und die Strafverfolgung solcher Straftaten systematisch ausgelöst wird; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung des Rahmenbeschlusses zu überwachen und gegen die Mitgliedstaaten, die dies unterlassen, Vertragsverletzungverfahren einzuleiten; fordert ferner eine Überarbeitung des Rahmenbeschlusses in dem Sinne, dass er alle Formen von Hassverbrechen und Verbrechen, die aus Voreingenommenheit oder einem entsprechenden diskriminierenden Motiv heraus begangen werden, vollständig erfasst und darin schlüssige Standards für die Ermittlung und Strafverfolgung eindeutig festgelegt werden;

111.  fordert die Kommission auf, Schulungsprogramme für Strafverfolgungs- und Justizbehörden und die einschlägigen EU-Einrichtungen zu unterstützen, um diskriminierenden Verfahren und Hassverbrechen vorzubeugen und dagegen vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für die Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden mit praktischen Instrumenten und Fertigkeiten auszustatten, um sie zu befähigen, die vom Rahmenbeschluss erfassten Straftaten zu erkennen und damit umzugehen und mit den Opfern zu interagieren und zu kommunizieren;

112.  beobachtet mit Sorge das Aufkommen politischer Parteien, die ihre politischen Programme auf Ausgrenzung aus ethnischen, sexuellen und religiösen Gründen stützen;

113.  ist sehr besorgt über die wachsende Banalisierung rassistischer und ausländerfeindlicher Handlungen und Äußerungen, zumal rassistische und ausländerfeindliche Gruppen im öffentlichen Raum immer offener auftreten und manche dieser Gruppen bereits den Status einer politischen Partei erlangt haben oder diesen Status anstreben;

114.  bringt seine große Besorgnis über den Aufstieg politischer Parteien zum Ausdruck, die die derzeitige wirtschaftliche und soziale Krise nutzen, um ihre rassistischen, fremdenfeindlichen und islamfeindlichen Botschaften zu rechtfertigen;

115.  verurteilt nachdrücklich die Praktiken der Einschüchterung und Verfolgung von Minderheiten – insbesondere Roma und Migranten – durch paramilitärische Gruppen, von denen einige direkt mit einer politischen Partei verbunden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Praktiken zu verbieten und zu bestrafen;

Obdachlose

116.  ist beunruhigt darüber, dass wegen der Wirtschaftskrise viele Menschen ihre Wohnung verloren haben; vertritt die Auffassung, dass Obdachlose Teil der Gesellschaft bleiben müssen und Maßnahmen dagegen zu treffen sind, dass Obdachlose isoliert und an den Rand gedrängt werden; appelliert in diesem Zusammenhang an die Mitgliedstaaten, ehrgeizige Maßnahmen zur Unterstützung dieser Personen zu beschließen; erinnert daran, dass Obdachlose schutzbedürftig sind; bekräftigt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, davon Abstand zu nehmen, dass sie Obdachlose als Deliktstäter stigmatisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Gesetze und politischen Maßnahmen, mit denen Obdachlose als Deliktstäter dargestellt werden, aufzuheben; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zur Eindämmung der Obdachlosigkeit in ihrem Hoheitsgebiet auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten durch die Erleichterung des Austauschs bewährter Praktiken und genauer Datenerhebung bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Obdachlosigkeit zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, die Menschenrechtsverletzungen in den Mitgliedstaaten zu überwachen, die sich aus der Obdachlosigkeit ergeben; erinnert daran, dass das Recht auf eine Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung für die Ärmsten in der Gesellschaft in der Charta der Grundrechte verankert ist;

Rechte von Migranten und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen

117.  verurteilt die Tatsache, dass immer noch sehr viele Asylsuchende und Migranten, die in die Europäische Union gelangen wollen, im Mittelmeer sterben, sowie die Rolle von Schleppern und Menschenhändlern, die den Migranten ihre Grundrechte verweigern; weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten entschiedene und verbindliche Maßnahmen ergreifen sollten, um weitere Tragödien auf dem Meer zu verhindern; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Solidarität und die Achtung der Grundrechte von Migranten und Asylbewerbern in den Mittelpunkt der EU-Migrationspolitik zu stellen:

   betont die Notwendigkeit, die Grundrechte bei jedem Aspekt der Migrationspolitik der EU zu berücksichtigen und genau zu prüfen, welche Auswirkungen alle Maßnahmen und Mechanismen betreffend Migration, Asyl und Grenzkontrollen auf die Rechte der Migranten haben; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die Rechte schutzbedürftiger Migranten zu achten;
   betont, dass die EU einen ganzheitlichen Ansatz für Migration verfolgen muss, mit dem die Kohärenz des internen und externen politischen Vorgehens verstärkt wird; ermuntert die EU und die Mitgliedstaaten, die Wahrung der Rechte von Migranten in den Mittelpunkt jeder bilateralen oder multilateralen Kooperationsvereinbarung mit Drittstaaten – wozu auch Rückübernahmeabkommen, Mobilitätspartnerschaften und Abkommen über technische Zusammenarbeit gehören – zu stellen;
   erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie internationale Verpflichtungen zur Seenotrettung eingegangen sind;
   fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften zu ändern oder zu überprüfen, nach denen Menschen, die Migranten in Seenot zu Hilfe kommen, bestraft werden;
   unterstreicht das Grundrecht auf Asyl; ermuntert die EU und die Mitgliedstaaten, genügend Mittel freizugeben und bereitzustellen, um neue sichere und legale Möglichkeiten und Wege für die Einreise in die Europäische Union zu schaffen, damit die Gefahren, die mit dem Versuch der illegalen Einreise verbunden sind, eingedämmt werden, und Menschenhandel- und Schlepperbanden zu bekämpfen, die von der Gefährdung des Lebens der Migranten und ihrer sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft profitieren;
   fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an den Umsiedlungsprogrammen der EU zu beteiligen, und ermuntert zur Nutzung von humanitären Visa;
   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Einklang mit den Grundrechten und geltenden Asylgesetzen menschenwürdige Aufnahmebedingungen zu gewährleisten und dabei schutzbedürftigen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Gefahr der sozialen Ausgrenzung von Asylsuchenden zu vermindern; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU zu überwachen und dabei besonderes Augenmerk auf Asylsuchende zu legen, die spezieller Verfahrensgarantien bedürfen;
   fordert die Einrichtung eines wirksamen und harmonisierten EU-Asylsystems für eine gerechte Verteilung der Asylsuchenden unter den Mitgliedstaaten;
   bedauert die gemeldeten Zwischenfälle gewaltsamer Abschiebungen an den Grenzen der EU; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, das Prinzip der Nichtzurückweisung, wie es durch die Genfer Konvention und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt ist, und das Verbot kollektiver Ausweisungen gemäß Artikel 19 der Charta der Grundrechte zu achten; fordert die EU, ihre Einrichtungen und die Mitgliedstaaten auf, für die Achtung dieser und anderer völkerrechtlicher und EU-Verpflichtungen zu sorgen;

118.  fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Grundsatz der Solidarität im Sinne von Artikel 80 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) umzusetzen;

119.  verurteilt aufs Schärfste die Grenzschutzmaßnahmen der Europäischen Union, die bis zur Errichtung von Mauern und Stacheldrahtzäunen gehen, und das Fehlen legaler Möglichkeiten zur Einreise in die Europäische Union, was zur Folge hat, dass zahlreiche Asylsuchende und Migranten sich gezwungen sehen, immer gefährlichere Wege zu nutzen und sich in die Hände von Schleppern und Menschenhändlern zu begeben;

120.  fordert Grenzkontrollen, bei denen auf die Grundrechte geachtet wird, und betont die Notwendigkeit der demokratischen Kontrolle durch das Parlament über die Aktivitäten von Frontex;

121.  fordert die Einstellung aller Maßnahmen, bei denen nach Maßgabe des EU-Rechts oder des Frontex-Mandats ein Verstoß gegen Grundrechte festgestellt wurde;

122.  betont, dass sich die Dublin-Verordnung negativ auf den tatsächlichen Zugang zu internationalem Schutz auswirkt, weil es – vor allem infolge der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR – keine wirkliche gemeinsame europäische Asylregelung gibt; verurteilt, dass die Überarbeitung der Verordnung nicht zu ihrer Aufhebung oder zumindest zur Abschaffung der Rückführung in den Mitgliedstaat, in den die erste Einreise erfolgt ist, geführt hat und dass weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten auf eine mögliche Alternative auf der Grundlage der Solidarität unter den Mitgliedstaaten hinwirken;

123.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren;

124.  verurteilt den unterschiedslosen Rückgriff auf die ungesetzliche Inhaftierung von rechtswidrigen Migranten, darunter auch Asylsuchende, unbegleitete Minderjährige und Staatenlose; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie und an das Völker- und EU-Recht zu halten, wozu auch die Wahrung des Rechts auf Menschenwürde und des Grundsatzes des Vorrangs des Kindeswohls gehören; erinnert daran, dass die Inhaftierung von Migranten nur als letztes Mittel („last resort“) anzuwenden ist, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alternative Maßnahmen umzusetzen; verurteilt die entsetzlichen Haftbedingungen in einigen Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, diese unverzüglich anzugehen; weist erneut darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass illegale Migranten bei Verstößen gegen ihre Rechte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können;

125.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Informationen über die Inhaftierung von Migranten und Asylsuchenden in mehreren Mitgliedstaaten zu erhalten und diesbezüglich für Transparenz zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 vorzuschlagen, damit statistische Daten über den Betrieb von Internierungssystemen und -einrichtungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden;

126.  betont die Bedeutung der demokratischen Kontrolle aller Formen von Freiheitsentzug kraft Migrations- und Asylgesetzen; fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente auf, regelmäßig Aufnahme- und Internierungseinrichtungen von Migranten und Asylsuchenden aufzusuchen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, nichtstaatlichen Organisationen und Journalisten den Zugang zu derartigen Einrichtungen zu erleichtern;

127.  fordert eine verstärkte Überwachung des Betriebs der Aufnahmezentren und Auffanglager für Migranten, der Behandlung, die diesen dort zuteil wird, und der Asylverfahren in den Mitgliedstaaten; ist alarmiert angesichts der sofortigen Abschiebungen und der gewaltsamen Vorfälle an mehreren neuralgischen Orten im Süden Europas, die es rechtfertigen, dass die Kommission umgehend den im Rahmen zum Schutz des Rechtsstaats vorgesehenen politischen Dialog mit den Staaten, in denen diese Methoden angewandt werden, einleitet;

128.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen und bewährte Verfahren festzulegen, die eine Förderung der Gleichbehandlung und sozialen Inklusion zum Ziel haben, um die Integration von Migranten in die Gesellschaft zu verbessern; weist diesbezüglich darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, negative Stereotype und Fehlinformationen über Migranten zu bekämpfen, indem Gegendiskurse entwickelt werden, primär in Schulen und gerichtet an junge Menschen, um die positive Wirkung der Migration zur Geltung zu bringen;

129.  vertritt die Auffassung, dass Kinder von Migranten besonders gefährdet sind, insbesondere dann, wenn sie ohne Begleitung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Lage unbegleiteter Minderjähriger in der EU umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Paket des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vollständig umzusetzen, um die Lebensumstände von unbegleiteten Minderjährigen in der EU zu verbessern; begrüßt das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11, in dem er feststellt, dass der Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines von einem unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, der Staat ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat; erinnert daran, dass unbegleitete Minderjährige vor allem Kinder sind und dass daher der Schutz von Kindern und nicht etwa die Einwanderungspolitik bei allen diese Kinder betreffenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union an erster Stelle stehen sollte;

130.  fordert eine Bewertung darüber, wie für innere Angelegenheiten vorgesehene Mittel ausgegeben werden, insbesondere Mittel für die Aufnahme von Asylsuchenden; fordert die EU auf, einzugreifen, sofern sich herausstellt, dass mit diesen Mitteln Tätigkeiten finanziert werden, die nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen;

131.  fordert, dass die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union Unterstützung erhalten, um ihnen dabei zu helfen, die systembedingten Mängel zu beseitigen, die in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren bestehen und durch den Anstieg der Anzahl der Asylsuchenden noch verschärft werden;

132.  fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass ihre Bediensteten für von ihnen begangene Verstöße gegen die Grundrechte zur Rechenschaft gezogen werden; fordert insbesondere, dass sichergestellt wird, dass bei mutmaßlichen Verstößen im Zusammenhang mit von der Agentur Frontex koordinierten Operationen Ermittlungen angestrengt werden und dass gegen die Personen, die diese Verstöße begangen haben, angemessene Maßnahmen disziplinarischer oder anderer Art ergriffen werden; fordert zu diesem Zweck die Einführung eines internen Beschwerdeverfahrens in der Agentur Frontex – wie auch vom Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit seiner Untersuchung OI/5/2012/BEH-MHZ gefordert – und die Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der Untersuchungen, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen die Menschenrechte geführt werden; fordert außerdem – wie in Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1168/2011 vorgesehen – die Beendigung der Operationen der Agentur, wenn im Verlauf dieser Operationen Verstöße gegen die Grundrechte begangen werden;

133.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Konvention des Europarats über Maßnahmen gegen den Menschenhandel ohne weitere Verzögerungen zu ratifizieren;

134.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen, die Opfer einer Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts sind, einen wirklichen Zugang zu internationalem Schutz zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Richtlinie 2003/86/CE zum Recht auf Familienzusammenführung zu befolgen, insbesondere hinsichtlich der sofortigen Gewährung von unabhängigen Aufenthaltsgenehmigungen für die Familienmitglieder, die aufgrund des Rechts auf Familienzusammenführung eingereist sind, in besonders problematischen Fällen, etwa beim Auftreten häuslicher Gewalt;

135.  begrüßt es, dass das EU-Asylrecht die Opfer von Genitalverstümmelung als schutzbedürftige Personen und die Genitalverstümmelung als zu berücksichtigendes Kriterium bei einem Asylantrag betrachtet; fordert die Mitgliedstaaten auf, Fachpersonal in direktem Kontakt mit Migranten auszubilden, um von Genitalverstümmelung bedrohten Frauen und Mädchen in ihrem Herkunftsland zu helfen;

136.  betont, dass das in den Verträgen festgelegte und durch die Richtlinie 2004/38/EG über die Freizügigkeit garantierte Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen eines der konkretesten Grundrechte der europäischen Bürger ist; verurteilt jeden Versuch, diese Errungenschaft infrage zu stellen, insbesondere die Wiedereinführung der Schengen-Grenzkontrollen außerhalb des Schengener Grenzkodexes, und fordert, dass jeder Regelverstoß vor den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht wird; bringt seine Besorgnis über den zunehmenden Trend schneller Ausweisungen von EU-Bürgern aus ihren Wohnsitzländern infolge des Verlusts ihres Arbeitsplatzes und ihres Einkommens zum Ausdruck, was gegen den bestehenden Rechtsrahmen verstößt; vertritt die Auffassung, dass dies dem Geist der Freizügigkeit entgegensteht;

Solidarität in der Wirtschaftskrise

137.  bedauert die Art und Weise, wie die Finanz-, Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise zusammen mit den aufgezwungenen Haushaltskürzungen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beschnitten hat, was häufig dazu geführt hat, dass Arbeitslosigkeit, Armut, prekäre Arbeits- und Lebensumstände sowie Ausgrenzung und Isolation insbesondere in den Mitgliedstaaten angestiegen sind, in denen wirtschaftliche Anpassungsprogramme verabschiedet wurden, und betont, dass derzeit für einen von vier EU-Bürgern ein Risiko der Armut und Ausgrenzung besteht, wie einer unlängst veröffentlichten Mitteilung von Eurostat zu entnehmen ist;

138.  stellt fest, dass die Wirtschaftskrise und die Gegenmaßnahmen das Recht auf den Zugang zu Grundbedürfnissen wie Bildung, Wohnung, Gesundheit und soziale Sicherheit beeinträchtigt haben und in einigen Mitgliedstaaten auch negative Auswirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung haben; betont, dass das Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, wie es in Artikel 30 der Europäischen Sozialcharta festgelegt ist, respektiert werden muss; fordert alle Mitgliedstaaten auf, Einkommensbeihilfen einzuführen, mit denen angemessene Lebensbedingungen für alle Bürger sichergestellt werden, und die soziale Ausgrenzung zu bekämpfen;

139.  betont, dass die EU-Organe ebenso wie die Mitgliedstaaten, die an ihren Sozial- und Wirtschaftssystemen Strukturreformen vornehmen, in jedem Fall verpflichtet sind, die Charta und ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und daher für die getroffenen Entscheidungen rechenschaftspflichtig sind; erneuert seine Forderung, die wirtschaftlichen Anpassungsprogramme an den in Artikel 151 AEUV verankerten Zielen der Union auszurichten, wozu auch die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen gehören; hält es für wesentlich, im Zusammenhang mit den als Reaktion auf die Krise ergriffenen Maßnahmen durch die wirksame Einbeziehung der Parlamente für eine umfassende demokratische Aufsicht der Arbeit der europäischen Organe zu sorgen;

140.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der vorgeschlagenen oder bereits umgesetzten Sparpolitik auf die Grundrechte auf geschlechtsspezifische Weise zu betrachten und die unverhältnismäßigen Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf Frauen zu berücksichtigen; fordert die Organe der EU auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von Frauen durch Sparmaßnahmen beeinträchtigt werden;

141.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der zur Bekämpfung der Krise vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahmen auf die Grundrechte und -freiheiten, darunter auch soziale Rechte und Arbeitnehmerrechte, zu untersuchen und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen, sofern sich herausstellt, dass der Schutz der Rechte abnimmt oder dass gegen das Völkerrecht – einschließlich der Übereinkommen und Empfehlungen der IAO – verstoßen wird;

142.   fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, beim Beschluss und bei der Durchführung von Korrekturmaßnahmen und Haushaltskürzungen eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte vorzunehmen und sicherzustellen, dass genügend Ressourcen verfügbar sind, um die Achtung der Grundrechte zu schützen und um die Mindestvoraussetzungen für den Genuss der bürgerlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte zu schaffen, und dabei besonders auf die schutzbedürftigsten und am stärksten sozial benachteiligten Gruppen zu achten;

143.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass langfristige Investitionen in soziale Inklusion nützlich sind, da sie den hohen Kosten von Diskriminierung und Ungleichheit entgegenwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, für angemessene öffentliche Investitionen zur Unterstützung des Bildungs- und Gesundheitswesens zu sorgen und sicherzustellen, dass der Zugang zur Justiz und Rechtsmittel im Falle von Diskriminierung nicht durch drastische finanzielle Einschnitte bei den Haushaltsmitteln von Gleichstellungsstellen aufs Spiel gesetzt werden; fordert die Organe der Union und der Mitgliedstaaten auf, die soziale Inklusion nicht durch Haushaltsmaßnahmen zu untergraben, die die Arbeit von lokalen Basisorganisationen, die sich für eine Gleichstellung einsetzen, bedrohen;

144.  fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Beitritt zur Europäischen Sozialcharta in Erwägung zu ziehen, um die sozialen Rechte der europäischen Bevölkerung wirksam zu schützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausweitung der in der EU-Charta enthaltenen sozialen Rechte auf weitere soziale Rechte zu fördern, die in der revidierten Sozialcharta des Europarats genannt sind, wie etwa das Recht auf Arbeit, der Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt, das Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung;

Kriminalität und Korruptionsbekämpfung

145.   wiederholt, dass die Korruptionskriminalität – insbesondere das organisierte Verbrechen – einen gravierenden Verstoß gegen die Grundrechte und eine Bedrohung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit darstellt; betont, dass die Korruption dadurch, dass mit ihr öffentliche Mittel von den gemeinnützigen Zielen, für die diese Mittel bestimmt sind, abgezogen werden, das Ausmaß und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen schmälert und somit die faire Behandlung aller Bürger ernsthaft beeinträchtigt; fordert die Mitgliedstaaten und die europäischen Organe nachdrücklich auf, wirkungsvolle Instrumente zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung von Korruption und Kriminalität zu schaffen und weiterhin die Verwendung europäischer und nationaler öffentlicher Mittel regelmäßig zu überwachen; fordert die Staaten und Institutionen zu diesem Zweck auf, auf die zügige Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft hinzuwirken und dadurch angemessene Garantien für Unabhängigkeit und Effizienz zu bieten;

146.  betont, dass Korruption die Grundrechte erheblich beeinträchtigt; fordert die Mitgliedstaaten und die Organe auf, wirkungsvolle Instrumente zur Bekämpfung der Korruption zu schaffen und die Verwendung europäischer und nationaler öffentlicher Mittel regelmäßig zu überwachen; hebt hervor, dass Korruption durch mehr Transparenz und durch eine Verbesserung des Zugangs zu öffentlichen Dokumenten für Bürger und Journalisten wirksam offen gelegt und bekämpft werden kann;

147.  fordert die Kommission auf, eine mit wirksamen Instrumenten ausgestattete Strategie zur Bekämpfung der Korruption aufzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten und die EU auf, sich der Partnerschaft für eine offene Regierung anzuschließen und konkrete Strategien zur Förderung der Transparenz, Stärkung der Teilhabe der Bürger und Bekämpfung von Korruption zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen im Bericht der Kommission über die Korruptionsbekämpfung und die der Entschließung des Parlaments vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen nachzukommen(34) und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung auszubauen;

148.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, stärker gegen alle Arten des organisierten Verbrechens, einschließlich Menschenhandel, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, Folter und Zwangsarbeit, vor allem in Bezug auf Frauen und Kinder, vorzugehen;

149.  fordert die Kommission auf, Straftatbestände vorzusehen, um Umweltverbrechen entgegenzuwirken, die von Einzelnen oder von organisierten kriminellen Vereinigungen begangen werden und die das Recht der Menschen auf Gesundheit, Leben und eine saubere Umwelt sowie die Wirtschaft und die Verwendung öffentlicher Mittel beeinträchtigen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die wirksame Umsetzung des Rechts auf Zugang zur Justiz in der EU in Bezug auf das Recht jedes einzelnen Angehörigen der heutigen sowie künftiger Generationen auf ein Leben in einer Gesundheit und Wohlbefinden zuträglichen Umgebung zu untersuchen;

150.  schlägt vor, dass ein europäischer Kodex zur Korruptionsvorbeugung und ein transparentes System mit Indikatoren zum Einfluss der Korruption in den Mitgliedstaaten und mit den bei ihrer Bekämpfung erzielten Fortschritten sowie ein jährlicher Bericht über den Stand dieses Übels mit einem Vergleich auf EU-Ebene eingeführt werden;

151.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Steuerwettbewerb ein Ende zu setzen und in der EU wirksam gegen schädliche Steuerpraktiken, Steuerhinterziehung und –umgehung vorzugehen, da den Mitgliedstaaten dadurch Möglichkeiten zur Maximierung ihrer verfügbaren Ressourcen verloren gehen, die Voraussetzung für die vollständige Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind;

152.  verurteilt den immer stärker zunehmenden Menschenhandel insbesondere zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der EU-Richtlinie Maßnahmen gegen die Nachfrage nach Ausbeutung zu ergreifen, die den Menschenhandel in all seinen Formen begünstigt;

Haftbedingungen in den Gefängnissen und anderen Haftanstalten

153.  erinnert daran, dass die Grundrechte von Gefangenen von den nationalen Behörden garantiert werden müssen; beklagt die Haftbedingungen in den Gefängnissen und anderen Haftanstalten zahlreicher Mitgliedstaaten, darunter die Probleme Überbelegung und Misshandlung von Gefangenen; hält es für unbedingt notwendig, dass die EU ein Instrument verabschiedet, das die Durchführung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und die Befolgung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherstellt;

154.  weist darauf hin, dass der Missbrauch des Freiheitsentzugs zur Überbelegung von Haftanstalten in ganz Europa führt und somit gegen die Grundrechte des Einzelnen verstößt und das gegenseitige Vertrauen untergräbt, das Voraussetzung für die justizielle Zusammenarbeit in Europa ist; weist noch einmal darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Zusagen einhalten müssen, die sie im Rahmen internationaler oder europäischer Foren mit Blick auf den häufigeren Rückgriff auf Bewährungsmaßnahmen und Alternativen zu Haftstrafen übernommen haben, und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zum letztendlichen Ziel eines Haftzeitraums zu machen; appelliert daher an die Mitgliedstaaten, Strategien einzuführen, mit denen Ausbildung und Beschäftigung von Gefangenen während der Haft gefördert werden;

155.  bekräftigt die Empfehlungen, die es der Kommission in seiner Entschließung vom 27. Februar 2014 zur Überprüfung des Europäischen Haftbefehls (2013/2109(INL))(35) unterbreitet hat, insbesondere die Empfehlung, im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl oder anderen, weiter gefassten gegenseitig anerkannten Maßnahmen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und eine Ausnahme bezüglich der Grundrechte aufzunehmen;

156.  bedauert, dass die drei Rahmenbeschlüsse über die Überstellung von Häftlingen, die Bewährung und alternative Strafen sowie die Europäische Überwachungsanordnung nur von einigen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind, da diese Beschlüsse in Bezug auf die Überbelegung von Haftanstalten durchaus Abhilfe schaffen können;

157.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Haftmaßnahmen und Strafverfahren auf Kinder zu prüfen; weist darauf hin, dass im Fall von Kindern, die mit ihren Eltern in Haftanstalten leben, in der gesamten EU die Rechte des Kindes verletzt werden; hebt hervor, dass Schätzungen zufolge 800 000 Kinder in der EU jedes Jahr von ihren inhaftierten Eltern getrennt werden, was sich in vielfältiger Weise auf die Wahrung der Rechte dieser Kinder auswirkt;

Justiz

158.  weist darauf hin, dass eine der obersten Prioritäten der europäischen Organe im Zusammenhang mit der EU-Justizagenda für 2020 weiterhin darin bestehen sollte, dass ein europäischer Raum des Rechts entsteht, der auf gegenseitiger Anerkennung und rechtlichen Garantien basiert und zur Harmonisierung der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, vor allem im Strafrecht, führt; hält die wirksame Anwendung der Charta und des sekundären EU-Rechts im Bereich Grundrechte für entscheidend für das Vertrauen der Bürger in die ordnungsgemäße Funktionsweise des europäischen Raums des Rechts;

159.  weist darauf hin, dass das Recht auf Zugang zur Justiz und zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Grundrechte ist, die nur Wirkung haben, wenn sie gerichtsfähig sind, sowie für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; hält es für wesentlich, für die Wirksamkeit des Justizwesens sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Bereich zu sorgen und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung zu garantieren;

160.  begrüßt das europäische e-Justiz-Portal, das von der Kommission betrieben wird und Experten und der Öffentlichkeit Informationen über die Rechtssysteme bereitstellt sowie ein praktisches Instrument für die Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten ist, das im Rahmen eines eigenen Kapitels über die Grundrechte zum Ziel hat, die Bürger darüber zu informieren, an welche Stelle sie sich im Falle einer Verletzung ihrer Grundrechte wenden können;

161.  begrüßt die bereits abgeschlossenen Arbeiten auf EU-Ebene, die darauf abzielen, die Verfahrensgarantien in Strafverfahren in den Mitgliedstaaten und ihre Vorteile für die Bürger zu harmonisieren; weist nochmals darauf hin, wie wichtig es ist, dass EU-Rechtsvorschriften für Verfahrensrechte angenommen werden, die für ein Höchstmaß an Schutz sorgen, wie es in der Charta, in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen und im Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten verankert ist;

162.  bedauert, dass in vielen Mitgliedstaaten kein Zugang zu Rechtsberatung besteht und das Recht auf Rechtsbeistand dadurch für jene Menschen beeinträchtigt wird, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; ist der Ansicht, dass die EU eine starke und umfassende Richtlinie über den Zugang zu Rechtsberatung erlassen muss;

163.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Informanten, die illegale Vorgehensweisen anprangern, vorzusehen;

Unionsbürgerschaft

164.  ist der Ansicht, dass die aktive und partizipative Unionsbürgerschaft auch durch den Zugang zu Dokumenten und Informationen, Transparenz, verantwortungsvolle Regierungsführung und gute Verwaltung sowie demokratische Teilhabe und Vertretung einschließlich einer möglichst unionsbürgernahen Entscheidungsfindung gefördert werden sollte; hebt hervor, dass nach Maßgabe des Artikels 11 EUV die vollständige Teilhabe der Zivilgesellschaft an Entscheidungen auf EU-Ebene sichergestellt werden muss, und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Grundsätze der Transparenz und des Dialogs; stellt fest, dass die Teilhabe der Bürger, die Kontrolle und die Beurteilung der Behörden durch die Bürger sowie die Rechenschaftspflicht der Behörden gegenüber den Bürgern durch das Recht der Bürger auf Zugang zu Unterlagen öffentlicher Einrichtungen gestärkt werden; bedauert in diesem Zusammenhang, dass die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in der Sackgasse steckt, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission und den Rat, die einschlägigen Arbeiten unter Berücksichtigung der Vorschläge des Parlaments wieder aufzunehmen;

165.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Informationskampagnen zum Thema Unionsbürgerschaft und den damit verbundenen Rechten veranstaltet werden, nämlich die Rechte auf diplomatischen und konsularischen Schutz, das Petitionsrecht, das Recht, Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten, das aktive und passive Wahlrecht bei Europawahlen und das Recht, Bürgerinitiativen einzureichen;

166.  begrüßt die Entschlossenheit der Europäischen Bürgerbeauftragten, für gute Verwaltung und Transparenz in den Organen und Einrichtungen der Union zu sorgen;

167.  verurteilt, dass über 15 Millionen Drittstaatsangehörige und 500 000 Staatenlose in der Europäischen Union Opfer von Diskriminierung sind, weil ihre Staatsbürgerschaft nicht anerkannt wird; fordert die Achtung des Grundrechts auf Staatsbürgerschaft durch die EU und ihre Mitgliedstaaten und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Europäische Übereinkommen von 1997 über die Staatsangehörigkeit zu ratifizieren und vollständig umzusetzen;

168.  erinnert daran, dass die Aufklärung der Bürger über ihre Grundrechte ein fester Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung ist, das in der Charta der Grundrechte verankert ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders darauf zu achten, dass den am stärksten benachteiligten Personen ihre Rechte erläutert und sie im Hinblick auf die Wahrung dieser Rechte unterstützt werden;

169.  fordert die Kommission auf, Fortschritte bei der Konsolidierung des Rechts auf gute Verwaltung zu erzielen, indem sie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis in eine rechtsverbindliche Verordnung umwandelt;

170.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit ihren Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Rechte in der EU gebührend geachtet, garantiert, geschützt und ausgebaut werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Anerkennung des Petitionsrechts und des Rechts auf Einschaltung des zuständigen Bürgerbeauftragen als Instrument zur Verteidigung der Bürgerrechte anzuerkennen;

171.  drückt angesichts hunderter Petitionen, die jährlich eingehen, seine Besorgnis über die Mängel bei der eigentlichen Durchführung der EU-Umweltrechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten sowohl im Buchstaben als auch im Geiste aus, wie etwa bei den Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung und über die strategische Umweltprüfung; fordert die Kommission auf, sich einen besseren Überblick über den Inhalt dieser Verfahren zu verschaffen, insbesondere wenn spezifische Fälle Gegenstand von Petitionen sind;

172.  bekräftigt die Bedeutung der Europäischen Bürgerinitiative (EBI), die als neues Bürgerrecht im Vertrag von Lissabon eingeführt wurde und zum Ziel hat, die partizipatorische Demokratie in der EU zu stärken; weist auf die Bedeutung der EBI als wirksames Werkzeug hin, das den europäischen Bürgern ein Recht der direkten Demokratie an die Hand gibt, einen Beitrag zum Entscheidungsfindungsprozess der EU zu leisten, und zwar zusätzlich zu dem Recht der europäischen Bürger, beim Europäischen Parlament Petitionen einzureichen, und ihrem Recht, sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;

173.  fordert die Kommission auf, die Rolle der Europäischen Bürgerinitiativen (EBI) durch die Verfolgung eines bürgerfreundlichen Ansatzes zu stärken, um alle Mängel dieses Instruments bei der bevorstehenden Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu beseitigen und gleichzeitig die Informationskampagnen für die Bürger über die Nutzung der EBI und ihrer Befugnis zur Beeinflussung des EU-Entscheidungsfindungsprozesses zu verbessern;

Opfer von Straftaten

174.  hält den Schutz der Opfer von Straftaten für eine vorrangige Angelegenheit; fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) unverzüglich umzusetzen, um die Umsetzungsfrist des 16. November 2015 einzuhalten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 28 der Richtlinie für die Erhebung vergleichbarer Daten über die Umsetzung zu sorgen, insbesondere darüber, wie Opfer, auch Opfer von Straftaten, die aus einem diskriminierenden Motiv heraus begangen wurden, ihre Rechte wahrgenommen haben; ist der Ansicht, dass noch viel getan werden muss, um die Opfer von Straftaten zu unterstützen, sie über ihre Rechte zu informieren, wirksame Systeme für die Überweisung an zuständige Stellen und Schulungen für Polizeibeamte und Angehörige der Rechtsberufe sicherzustellen, um ein von Vertrauen geprägtes Verhältnis zu den Opfern herzustellen, wie Untersuchungen der FRA über die Unterstützung von Opfern belegt haben; begrüßt die Annahme der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen im Jahr 2013;

175.  fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, gemäß Artikel 28 der Richtlinie für höchstmögliche Qualität der Erhebung vergleichbarer Daten über die Umsetzung der EU-Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) und darüber zu sorgen, wie Opfer, auch Opfer von Straftaten, die aus Voreingenommenheit und einem diskriminierenden Motiv heraus begangen wurden, ihre Rechte wahrgenommen haben;

176.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausgestaltung ihrer politischen Strategien demografische Entwicklungen und die Veränderungen in Größe und Zusammensetzung der Haushalte zu berücksichtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Sozial- und Beschäftigungspolitik nicht zu Diskriminierungen aufgrund der Größe und Zusammensetzung von Haushalten führt;

177.  weist auf das rechtliche Vakuum hin, was den Zugang der Bürger zu Rechtsmitteln betrifft, wenn Mitgliedstaaten sie direkt betreffendes EU-Recht nicht oder nur verspätet umsetzen; hält eine Koordinierung der Maßnahmen auf allen Ebenen zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte für notwendig, die die EU-Organe, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die nichtstaatlichen Organisationen und die Zivilgesellschaft betrifft;

178.  betont die Notwendigkeit der Förderung institutioneller Transparenz, demokratischer Rechenschaftspflicht und Offenheit in der Union und fordert die zuständigen EU-Organe und alle Mitgliedstaaten zu Folgendem auf:

   ihre Bemühungen um eine zügige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu verstärken, um für maximale Transparenz und vereinfachte Verfahren für den öffentlichen Zugang zu Informationen und Dokumenten zu sorgen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, die legislative Initiative in Bezug auf einen Rechtsakt für die Zugänglichkeit in Form eines bereichsübergreifenden Instruments wieder aufzunehmen, um den Schutz von Menschen mit Behinderung zu fördern, und sicherzustellen, dass alle in der Zuständigkeit der EU liegenden Maßnahmen mit diesem Ziel im Einklang stehen;
   eine Überarbeitung der Verordnung über die Bürgerinitiative (Verordnung (EU) Nr. 211/2011) während dieser Wahlperiode voranzubringen, um deren Anwendung mit der Einbeziehung von Änderungen derart zu verbessern, dass administrative, organisatorische und finanzielle Hindernisse beseitigt werden, die einige EU-Bürger daran hindern, ihren demokratischen Einfluss durch die Unterstützung von Europäischen Bürgerinitiativen – wie in den Verträgen vorgesehen – ordnungsgemäß geltend zu machen; fordert die Kommission zudem nachdrücklich auf, in ihren Vorschlag die notwendigen Bestimmungen aufzunehmen, um bestimmte Bürger, wie zum Beispiel Sehbehinderte oder im Ausland Lebende, nicht länger daran zu hindern, ihr Recht auf Unterstützung von Bürgerinitiativen auszuüben, da eine solche Ausgrenzung die Gleichstellung der Bürger und das Bürgerengagement einschränkt;
   eine Überarbeitung der Richtlinie 93/109/EG voranzutreiben, die detaillierte Regelungen zur Ausübung des Wahlrechts und des Rechts enthält, sich als EU-Bürger, der in einem anderen als seinem Herkunftsland lebt und die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat, nicht besitzt, als Kandidat für die Wahlen zum Europäischen Parlament aufstellen zu lassen, damit EU-Bürgern, die sich in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland aufhalten, die Teilnahme an Europawahlen in ihrem Wohnsitzland erleichtert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, all ihren Bürgern die Teilnahme an der Europawahl zu ermöglichen, auch denjenigen, die nicht in der EU leben, und zwar insbesondere durch eine rechtzeitig durchgeführte Informationskampagne;
   den wachsenden Teil der Bevölkerung, der bei nationalen Wahlen vollständig vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil die betreffenden Personen weder in ihrem Heimatland noch in ihrem Aufenthaltsland wählen können, gebührend zu berücksichtigen;

o
o   o

179.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(3) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(4) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(5) Richtlinie 2010/64/EU vom 20. Oktober 2010, Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012, Richtlinie 2013/48/EU vom 22. Oktober 2013.
(6) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(8) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(9) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(10) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(11) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(12) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1.
(13) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(14) ABl. L 59 vom 2.3.2013, S. 5.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0594.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0062.
(17) ABl. C 51E vom 22.2.2013, S. 101.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0387.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0105.
(21) ABl. C 124E vom 25.5.2006, S. 405.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0322.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(25) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0031.
(26) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0350.
(27) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0058.
(28) ABl. C 353E vom 3.12.2013, S. 1.
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0418.
(30) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0203.
(31) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0315.
(32) Absatz 7.2 und Absatz 7.3 des Aktionsprogramms der ICPD.
(33) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0070.
(34) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(35) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0174.


Anhörungen der Kommissionsmitglieder - aus dem Verfahren 2014 zu ziehende Lehren
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Verfahren und Praktiken in Bezug auf die Anhörungen von Kommissionsmitgliedern, Lehren aus dem Verfahren 2014 (2015/2040(INI))
P8_TA(2015)0287A8-0197/2015

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union,

–   gestützt auf Artikel 246 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Leitlinien für die Zustimmung zur Europäischen Kommission(1),

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission(2),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. September 2011 über die Änderung der Artikel 106 und 192 sowie von Anlage XVII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments(3),

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, insbesondere Artikel 1.3 bis 1.6;

–   gestützt auf Artikel 52 und 118 sowie Anlage XVI der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Rechtsausschusses (A8-0197/2015),

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.  die Anhörungen der designierten Mitglieder der Kommission, die erstmals 1994 stattfanden, sind mittlerweile eine etablierte Vorgehensweise, die die demokratische Legitimität der Organe der Europäischen Union stärken und diese Organe den Unionsbürgern näher bringen;

B.  die Anhörungen sind unverzichtbar, damit sich die Mitglieder des Parlaments ein fundiertes Urteil über die Kommission bilden können, wenn sie die Vertrauensabstimmung durchführen, die es der Kommission erlaubt, ihre Amtsgeschäfte aufzunehmen;

C.  die Anhörungen geben dem Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern der EU die Gelegenheit, die Persönlichkeiten, die Qualifikationen, die Bereitschaft und die Prioritäten der Kandidaten sowie deren Fachkenntnisse in Bezug auf den designierten Geschäftsbereich kennenzulernen und zu bewerten;

D.  die Anhörungen stärken die Transparenz und die demokratische Legitimität der Kommission als Ganze;

E.  die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, ist sicherzustellen; diese Anforderung muss sich in der Zusammensetzung der Europäischen Kommission widerspiegeln; trotz mehrfacher Aufforderungen von Jean-Claude Juncker im Jahr 2014 benannten die Regierungen eine weitaus höhere Anzahl männlicher als weiblicher Kandidaten; die vorgeschlagenen Frauen kommen vor allem aus Mitgliedstaaten mit kleineren Bevölkerungszahlen und größere Mitgliedstaaten ignorierten diese Anforderung weitgehend; die einzig faire Lösung ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, zwei Kandidaten, einen männlichen Kandidaten und eine weibliche Kandidatin, vorzuschlagen, so dass der/die designierte Präsident/in ein Kollegium von hoher Qualität mit einer gleichen Zahl Männer und Frauen vorschlagen kann;

F.  obwohl die Wirksamkeit der Anhörungen bereits deutlich wurde, können diese immer verbessert werden, insbesondere durch einen flexibleren und dynamischeren Austausch zwischen den designierten Mitgliedern der Kommission und den Mitgliedern des für die Anhörung zuständigen Ausschusses;

G.  die Anhörung des designierten Mitglieds und Vizepräsidenten der Kommission Frans Timmermans verdeutlichte, dass das Parlament das Verfahren für den Fall anpassen muss, in dem zukünftige Kommissionen einen speziellen Status für einen oder mehrere Vizepräsidenten vorsehen;

H.  Artikel 3 Absatz 3 EUV sieht vor, dass die Union die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht vor, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist;

1.  ist der Ansicht, dass die öffentlichen Anhörungen designierter Mitglieder der Kommission für das Europäische Parlament und die Bürgerinnen und Bürger der EU eine wichtige Gelegenheit sind, die Prioritäten der einzelnen Kandidaten und ihre fachliche Eignung für die Position zu bewerten;

2.  ist der Ansicht, dass es nützlich wäre, eine Frist zu setzen, bis zu der alle Mitgliedstaaten ihre Kandidaten benennen müssen, so dass der/die gewählte Präsident/in der Kommission genügend Zeit hat, unter Berücksichtigung der Arbeitserfahrung und des Hintergrunds der Kandidaten die Geschäftsbereiche zuzuteilen und das Parlament seine Anhörungen und Bewertungen durchführen kann; fordert seinen Präsidenten auf, mit den anderen Organen Gespräche aufzunehmen, um dieses Ziel zu erreichen;

3.  ist ferner der Ansicht, dass künftig jeder Mitgliedstaat mindestens zwei Kandidaten – männliche und weibliche Kandidaten auf paritätischer Basis – benennen sollte, die von dem gewählten Präsidenten/der gewählten Präsidentin in Betracht gezogen werden können; hält es für wichtig, dass die Union auch in ihren eigenen Organen die von ihr auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter gesetzten Ziele erfüllt;

4.  ist der Ansicht, dass die Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen der designierten Mitglieder der Kommission durch den Rechtsausschuss verbessert werden sollte; ist der Ansicht, dass zu diesem Zweck die Erklärungen über die finanziellen Interessen die familiären Interessen beinhalten müssen, wie dies in Artikel 1.6 des Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission vorgesehen ist; ist der Ansicht, dass die auf gründlicher Prüfung der Erklärungen über die finanziellen Interessen beruhende Bestätigung des Rechtsausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den zuständigen Ausschuss darstellt;

5.  erinnert daran, dass es die Ausschüsse sind, die für die Durchführung der Anhörungen zuständig sind; ist jedoch der Auffassung, dass dann, wenn der/die Vizepräsident/in der Kommission vor allem horizontale Zuständigkeiten hat, diese Anhörung ausnahmsweise in einem anderen Format stattfinden könnte, wie etwa eine Sitzung der Konferenz der Präsidenten oder eine Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze, wenn diese Sitzung Gespräche ermöglicht und die zuständigen Ausschüsse umfasst, um diesen zu ermöglichen, ihre designierten Mitglieder der Kommission anzuhören;

6.  ist der Ansicht, dass der Fragebogen zur schriftlichen Beantwortung, der vor jeder Anhörung verschickt wird, sieben statt fünf Fragen erlauben, aber nicht zahlreiche Unterfragen zu jeder Frage enthalten sollte;

7.  ist der Ansicht, dass es besser wäre, etwa 25 Fragen zu haben, aber jedem Fragesteller sofortige Nachfragen erlaubt sind, um die Effektivität zu erhöhen und den inquisitorischen Charakter der Anhörungen zu stärken;

8.  ist der Ansicht, dass ein Verfahren zur Verifizierung der während der Anhörung von den designierten Mitgliedern der Kommission gegebenen Antworten zu einer besseren Kontrolle und zu einer Stärkung der Verantwortung der Kommission als Ganze beitragen kann; fordert daher, dass die von den designierten Mitgliedern der Kommission genannten Prioritäten nach dem Mandatsantritt regelmäßig geprüft werden;

9.  ist der Ansicht, dass die folgenden Leitlinien für die Bewertungssitzungen der Koordinatoren, die nach den Anhörungen stattfinden, gelten sollten:

   Die Koordinatoren stimmen der Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission einstimmig zu: Zustimmungsschreiben.
   Die Koordinatoren lehnen die Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission einstimmig ab: Ablehnungsschreiben.
   Eine eindeutige Mehrheit der Koordinatoren stimmt der Ernennung des designierten Mitglieds der Kommission zu: Schreiben, in dem die Zustimmung durch eine breite Mehrheit erklärt wird. (Die Koordinatoren, die eine Minderheit bilden, können darum ersuchen, dass klargestellt wird, dass ihre Fraktion die Ansicht der Mehrheit nicht teilt.)
   Falls keine eindeutige Mehrheit vorhanden ist oder wenn die Mehrheit (ohne Konsens) gegen die Ernennung ist und falls die Koordinatoren es für notwendig erachten:
   zunächst Ersuchen um weitere Informationen durch weitere schriftliche Fragen;
   wenn weiterhin keine Zufriedenheit: Antrag auf eine weitere 90-minütige Anhörung mit der Zustimmung der Konferenz der Präsidenten;
   wenn weiterhin kein Konsens oder keine überwältigende Mehrheit unter den Koordinatoren erzielt wird: Abstimmung im Ausschuss;
   eine eindeutige Mehrheit sollte in diesem Zusammenhang bedeuten: die Koordinatoren, die zumindest eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Ausschussmitglieder vertreten;

10.  stellt fest, dass die Anhörungen im Jahr 2014 für ein größeres mediales und öffentliches Interesse als frühere Anhörungen gesorgt haben, was teilweise an der Entwicklung der sozialen Medien liegt; geht davon aus, dass die Auswirkungen und der Einfluss von sozialen Medien in der Zukunft wahrscheinlich zunehmen werden; ist der Ansicht, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um soziale Medien und Netzwerke dafür einzusetzen, die Unionsbürger effektiver in den Prozess der Anhörungen einzubinden;

11.  ist der Ansicht, dass

   es auf der Website des Parlaments einen speziellen Abschnitt geben sollte, in dem die Lebensläufe und die Antworten der designierten Mitglieder der Kommission auf die schriftlich gestellten Fragen in allen Amtssprachen der Union vor den öffentlichen Anhörungen zur Verfügung gestellt werden;
   es eine konkrete und sichtbare Stelle auf der Website des Parlaments geben sollte, an der die Bewertungen innerhalb von 24 Stunden eingestellt werden;
   die Formulierung der Regel so geändert werden sollte, dass sie sich auf 24 Stunden nach der Bewertung bezieht, da einige Bewertungen erst nach weiteren Verfahren fertiggestellt werden;

12.  ist der Ansicht, dass horizontale Fragen, die die Zusammensetzung, Struktur und Arbeitsweise der Kommission als Ganze betreffen, die von designierten Mitgliedern der Kommission nicht angemessen beantwortet werden können, eine Angelegenheit für den gewählten Präsidenten/die gewählte Präsidentin der Kommission darstellt; ist der Ansicht, dass diese Fragen in Treffen des/der gewählten Präsident/in der Kommission und der Konferenz der Präsidenten (ein Treffen vor den Anhörungen, ein Treffen nach den Anhörungen) besprochen werden sollten;

13.  ist der Ansicht, dass die Kontrolle der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder im Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses verbleiben sollte; ist jedoch der Ansicht, dass der derzeitige Bereich der Interessenerklärungen der Kommissionsmitglieder zu begrenzt ist, und fordert die Kommission auf, ihre diesbezüglichen Regeln so schnell wie möglich zu überarbeiten; hält es darüber hinaus für wichtig, dass der Rechtsausschuss in den kommenden Monaten einige Leitlinien in Form von Empfehlungen oder eines Initiativberichtes vorlegt, damit das Verfahren zu den Interessenerklärungen der Mitglieder der Kommission besser reformiert werden kann; ist der Ansicht, dass die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder der Kommission auch Familienangehörige erfassen sollten, die mit ihnen in einem Haushalt leben;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 137.
(2) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 98.
(3) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 152.


Menschenrechte und Technologie in Drittstaaten
PDF 323kWORD 113k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Thema „Menschenrechte und Technologie: die Auswirkungen von Systemen zur Ausspähung und Überwachung auf die Menschenrechte in Drittstaaten“ (2014/2232(INI))
P8_TA(2015)0288A8-0178/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere dessen Artikel 19,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der Europäischen Union für Menschenrechte und Demokratie, den der Rat am 25. Juni 2012 angenommen hat(1),

–  unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 12. Mai 2014 angenommen wurden(2),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für den IKT‑Sektor zur Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte („ICT Sector Guide on Implementing the UN Guiding Principles on Business and Human Rights“),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Dezember 2011 über Meinungsfreiheit im Internet („Freedom of Expression on the Internet“)(3) und auf den regelmäßigen Bericht der Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit vom 27. November 2014 an den Ständigen Rat der OSZE(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus vom 23. September 2014 (A/69/397)(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 30. Juni 2014 zum Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter („The right to privacy in the digital age“)(6),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung vom 17. April 2013 (A/HRC/23/40), in dem die Auswirkungen der staatlichen Überwachung der Kommunikation auf die Ausübung der Menschenrechte auf Privatsphäre, auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung analysiert werden,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. Januar 2015 über das Thema Massenüberwachung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(8),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sondergesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen vom 21. März 2011 mit dem Titel „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen ‚Schutz, Achtung und Abhilfe‘“ („Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations “Protect, Respect and Remedy” Framework“)(9),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der OSZE für multinationale Unternehmen(10) und den Jahresbericht 2014 über die Leinlinien der OSZE für multinationale Unternehmen(11),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 der Zentralstelle für die Vergabe von Internet‑Namen und ‑Adressen(12),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. Februar 2014 mit dem Titel „Internet-Politik und Internet-Governance: Europas Rolle bei der Mitgestaltung der Zukunft der Internet‑Governance“(13),

–  unter Hinweis auf die am 24. April 2014 von der Konferenz NETmundial angenommene Erklärung (NETmundial Multistakeholder Statement)(14),

–  unter Hinweis auf die Zusammenfassung des Vorsitzenden betreffend die neunte Tagung des Internet Governance Forum, die von 2.–5. September 2014 in Istanbul stattfand,

–  unter Hinweis auf die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, wobei diese Maßnahmen in einigen Fällen Embargos auf Telekommunikationsgeräte, Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Überwachungsinstrumente umfassen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(15),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. April 2014 über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(16),

–  unter Hinweis auf die Beschlüsse der 19. Plenartagung des Wassenaar-Abkommens über Ausfuhrkontrollen für konventionelle Waffen sowie Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die von 3.bis 4. Dezember 2013 in Wien stattfand,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. April 2014 mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“(17),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2014 zur Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt(19),

–  unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen zu dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, in denen Bedenken in Bezug auf digitale Freiheiten geäußert werden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu der Verlängerung des Mandats des Internet Governance Forum(21),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(22),

–  unter Hinweis auf die an den LIBE-Ausschuss gerichtete schriftliche Aussage Edward Snowdens vom März 2014(23),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die laufenden Verhandlungen zum Beitritt der EU zu dieser Konvention,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0178/2015),

A.  in der Erwägung, dass technologische Entwicklungen und der Zugang zum offenen Internet im Hinblick auf die Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Gewährleistung der umfassenden Achtung dieser Rechte und Freiheiten zunehmend von Bedeutung sind, was positive Folgen zeitigt, da somit das Recht auf freie Meinungsäußerung, der Zugang zu Informationen, das Recht auf Privatsphäre und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weltweit in Anspruch genommen werden können;

B.  in der Erwägung, dass Technologien allerdings als Instrumente missbraucht werden können, mit denen im Zuge von Zensur und Überwachung, des unbefugten Zugangs zu Geräten, von Störmaßnahmen und Abhörmaßnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Informationen und Personen gegen die Menschenrechte verstoßen wird;

C.  in der Erwägung, dass diese Vorgehensweisen von öffentlichen und privaten Akteuren, einschließlich Regierungen und Strafverfolgungsbehörden, sowie auch von kriminellen Vereinigungen und Terrornetzwerken verfolgt und in diesem Rahmen Menschenrechtsverstöße begangen werden;

D.  in der Erwägung, dass der Zusammenhang, in dem IKT konzipiert und genutzt werden, in hohem Maße dafür ausschlaggebend ist, inwiefern sie als Mittel zur Förderung der Menschenrechte oder dazu genutzt werden können, ebendiese Rechte zu verletzen; in der Erwägung, dass es sich bei Informationstechnologien und insbesondere bei Software nur selten um Güter mit nur einem Verwendungszweck und für gewöhnlich um Güter mit doppeltem Verwendungszweck handelt, was deren Potenzial im Hinblick auf die Verletzung von Menschenrechten angeht, während Software allerdings auch eine Form der Sprache darstellt;

E.  in der Erwägung, dass IKT bei der Organisation sozialer Bewegungen und von Protesten in verschiedenen Ländern, insbesondere in Ländern unter autoritärem Regime, eine Schlüsselrolle gespielt haben;

F.  in der Erwägung, dass die Bewertung der Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenhang, in dem Technologien genutzt werden, auf die Menschenrechte ergeben, darauf beruht, inwiefern die Nutzung von Technologien in den nationalen und regionalen Rechtsrahmen reguliert ist, sowie darauf, inwiefern es den politischen Institutionen und dem Justizwesen möglich ist, diese Nutzung zu überwachen;

G.  in der Erwägung, dass Privatakteure in der digitalen Sphäre in allen Bereichen gesellschaftlicher Aktivitäten zwar eine immer wichtigere Rolle spielen, es allerdings nach wie vor keine Schutzvorkehrungen gibt, damit sie die Grundrechte und Grundfreiheiten nicht übermäßig einschränken; in der Erwägung, dass Privatakteure in der Folge eine aktivere Rolle einnehmen, was die Bewertung der Rechtmäßigkeit von Inhalten und die Entwicklung von Cyber-Sicherheitssystemen und Überwachungssystemen angeht, was sich auf die Menschenrechte in aller Welt schädlich auswirken kann;

H.  in der Erwägung, dass das Internet revolutionär ist, was die Möglichkeiten des Austauschs von Daten, Informationen und Wissen aller Art angeht;

I.  in der Erwägung, dass die Verschlüsselung eine wichtige Methode ist, mit der sowohl Kommunikationsprozesse als auch die daran beteiligten Personen geschützt werden können;

J.  in der Erwägung, dass sich die Tatsache, dass die Entscheidungsfindung im Rahmen eines Modells der Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt, positiv auf die Verwaltung des Internets ausgewirkt hat, wobei es sich um ein Verfahren handelt, bei dem für eine sinnvolle, inklusive Beteiligung aller Interessenträger, einschließlich Regierungen, Zivilgesellschaften, technischer und akademischer Kreise, des Privatsektors und der Nutzer, sowie für eine entsprechende Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

K.  in der Erwägung, dass Nachrichtendienste Verschlüsselungsprotokolle und -produkte systematisch unterlaufen, um den Daten- und Kommunikationsverkehr ausspähen zu können; in der Erwägung, dass die Nationale Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten (National Security Agency – NSA) zu einer Vielzahl sogenannter „Zero-Day-Exploits“ – Sicherheitslücken in der IT-Sicherheit, die der Öffentlichkeit oder dem Produktanbieter noch unbekannt sind – Informationen gesammelt hat; in der Erwägung, dass derartige Aktivitäten die globalen Bemühungen zur Verbesserung der IT-Sicherheit untergraben;

L.  in der Erwägung, dass in der EU ansässige Nachrichtendienste Tätigkeiten nachgehen, die gegen die Menschenrechte verstoßen;

M.  in der Erwägung, dass die justizielle und demokratische Kontrolle und entsprechende Schutzvorkehrungen angesichts der raschen technologischen Entwicklungen stark unterentwickelt sind;

N.  in der Erwägung, dass (Cyber-)Sicherheit und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, in deren Rahmen IKT eingesetzt werden, und die Überwachung des Internets sich schädlich auf die Menschenrechte und die Individualrechte von Personen in aller Welt auswirken können – wovon auch Unionsbürger betroffen sein können, etwa wenn sie im Ausland ansässig sind oder reisen–, insbesondere wenn es diesbezüglich keine rechtliche Grundlage gibt, die auf den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie auf demokratischer und justizieller Überwachung beruht;

O.  in der Erwägung, dass Internetfilter und die Kommunikationsüberwachung Menschenrechtsverteidiger daran hindern, sich des Internets zu bedienen und vertrauliche Informationen zu übermitteln, und dass damit gegen mehrere Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoßen wird, in deren Rahmen allen Menschen das Recht auf Privatsphäre sowie jenes auf freie Meinungsäußerung gewährt wird;

P.  in der Erwägung, dass sowohl digitale Sicherheit als auch digitale Freiheit wesentlich sind und einander nicht ersetzen können, sondern einander vielmehr stärken sollten;

Q.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Bereich der digitalen Freiheiten nur beispielgebend sein kann, wenn diese Freiheiten auch in der EU selbst geschützt werden, weswegen es entscheidend ist, dass das EU-Datenschutzpaket angenommen wird;

R.  in der Erwägung, dass weitreichende gesellschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, beispielsweise der Schutz grundlegender Rechte, und dass diese Interessen nicht allein dem Markt überlassen werden dürfen, sondern reguliert werden müssen;

S.  in der Erwägung, dass die Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste, die digitale Überwachungstechnologien nutzen, wichtige Elemente der internationalen Zusammenarbeit darstellen;

T.  in der Erwägung, dass auf in der EU ansässige Unternehmen ein großer Anteil des Weltmarkts für IKT entfällt, insbesondere was die Ausfuhr von Technologien zur Überwachung, Ortung, Ausspähung und Kontrolle angeht;

U.  in der Erwägung, dass die Einführung von Ausfuhrkontrollen weder zu einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Erforschung von IT-Sicherheitsfragen noch der Entwicklung von IT-Sicherheitsinstrumenten, die nicht mit kriminellen Absichten einhergehen, führen darf;

1.  erkennt an, dass die Menschenrechte und die Grundfreiheiten universell sind und in allen ihren Ausdrucksformen weltweit verteidigt werden müssen; betont, dass die Überwachung von Kommunikationsprozessen per se dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf Meinungsfreiheit zuwiderläuft, wenn dabei keinem angemessenen Rechtsrahmen Rechnung getragen wird;

2.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das auswärtige Handeln der EU und ihre internen politischen Maßnahmen in Bezug auf IKT übereinstimmen;

3.  vertritt die Auffassung, dass die aktive Komplizenschaft bestimmter Mitgliedstaaten der EU an der Massenüberwachung der Bürger und der Ausspionierung politischer Führungspersönlichkeiten durch die NSA, wie sie von Edward Snowden enthüllt wurden, der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU schwer geschadet und das weltweit herrschende Vertrauen in die Vorteile der IKT unterlaufen haben;

4.  erinnert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Agenturen der EU, einschließlich Europol und Eurojust, an ihre sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den Zielen des auswärtigen Handelns der EU ergebenden Verpflichtungen, keine nachrichtendienstlichen Daten weiterzugeben, die zu Menschenrechtsverletzungen in einem Drittland führen könnten, und auch keine Informationen zu nutzen, die infolge von Menschenrechtsverletzungen außerhalb der EU gewonnen wurden, beispielsweise also durch rechtswidrige Überwachung;

5.  betont, dass die Auswirkungen von Technologien in Bezug auf eine verbesserte Menschenrechtslage bei allen einschlägigen Maßnahmen und Programmen der EU berücksichtigt werden sollten, um den Schutz der Menschenrechte zu fördern und auch die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvoller Regierungsführung sowie friedlicher Konfliktlösung voranzubringen;

6.  fordert, dass aktiv Technologien entwickelt und verbreitet werden, mit deren Hilfe zum Schutz der Menschenrechte und zur Durchsetzung der digitalen Rechte, Freiheiten und Sicherheiten der Menschen beigetragen werden kann und mit denen bewährte Verfahren und angemessene Rechtsrahmen gefördert werden und die Sicherheit und Integrität personenbezogener Daten gewährleistet wird; fordert insbesondere die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die globale Nutzung und Entwicklung offener Standards sowie freier, quelloffener Software und entsprechender Verschlüsselungstechnologien zu fördern;

7.  fordert die EU auf, Akteure vermehrt zu fördern, die an der Stärkung der Datenschutz- und Datensicherheitsstandards von IKT auf allen Ebenen, unter anderem in Bezug auf Hardware, Software und Kommunikationsstandards sowie die Entwicklung von Hardware und Software im Rahmen eines eingebauten Datenschutzes, arbeiten;

8.  fordert, dass im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte ein Fonds für Menschenrechte und Technologie eingerichtet wird;

9.  fordert die EU und insbesondere den EAD nachdrücklich auf, ihre Kommunikation mit Menschenrechtsverteidigern zu verschlüsseln, um diese nicht in Gefahr zu bringen und ihre eigene Kommunikation mit Externen vor Überwachung zu schützen;

10.  fordert die EU auf, freie, quelloffene Software zu implementieren und anderen Akteuren nahezulegen, es ihr gleichzutun, da mit derartiger Software für mehr Sicherheit und eine stärkere Achtung der Menschenrechte gesorgt wäre;

11.  weist darauf hin, dass IKT in Konfliktgebieten entwickelt werden müssen, um friedensschaffende Maßnahmen zu fördern und zu erreichen, dass die an der friedlichen Konfliktlösung beteiligten Parteien sicher kommunizieren können;

12.  fordert, dass Bedingungen, Bezugswerte und Meldeverfahren umgesetzt werden, damit es durch die finanzielle und technische Unterstützung, die die EU hinsichtlich der Entwicklung neuer Technologien in Drittländern leistet, nicht zu Menschenrechtsverletzungen kommt;

13.  fordert die Kommission und den Rat auf, aktiv mit Regierungen von Drittländern zusammenzuarbeiten und Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten mithilfe vorhandener europäischer Unterstützungsmechanismen und politscher Instrumente auch weiterhin zu unterstützen, zu schulen und zu stärken, was die sichere Nutzung von IKT im Rahmen ihrer Aktivitäten angeht, und die diesbezüglichen Grundrechte in Bezug auf die Privatsphäre, wie etwa den ungehinderten Zugang zu den Informationsflüssen im Internet, das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sowie freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit und Veröffentlichungsfreiheit im Internet zu fördern;

14.  weist auf die Not von Whistleblowern und ihren Unterstützern, einschließlich Journalisten, infolge ihrer Enthüllungen von rechtswidrigen Überwachungspraktiken in Drittländern hin; vertritt die Auffassung, dass solche Einzelpersonen als Menschenrechtsverteidiger gelten und daher den Schutz der EU genießen sollten, wie es gemäß den Leitlinien der EU betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern vorgesehen ist; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut darauf hin, dass sie die Möglichkeit eingehend prüfen sollten, Whistleblowern internationalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu gewähren;

15.  bedauert, dass Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, zunehmend als Vorwand für die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und für ein hartes Durchgreifen angesichts rechtmäßiger Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und politischen Aktivisten dienen; weist erneut darauf hin, dass es der tiefen Überzeugung ist, dass die nationale Sicherheit niemals als Rechtfertigung für eine ungezielte, im Geheimen erfolgende oder massenhafte Überwachung gelten darf; besteht darauf, dass bei derartigen Maßnahmen der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsnormen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und auf Datenschutz, voll und ganz Rechnung getragen wird;

16.  fordert den EAD und die Kommission auf, in ihren politischen Dialogen mit Drittländern und ihren Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit darauf hinzuwirken, die demokratische Kontrolle der Sicherheits- und Nachrichtendienste zu stärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Organisationen der Zivilgesellschaft und Legislativorgane in Drittländern zu unterstützen, die darauf hinarbeiten, die Kontrolle, Transparenz und Rechenschaftspflicht der nationalen Sicherheitsdienste auszuweiten; fordert, dass in dem künftigen Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratisierung entsprechende spezifische Zusagen niedergelegt werden;

17.  fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die digitalen Freiheiten und den unbeschränkten Zugang zum Internet bei jeglichem Kontakt mit Drittländern, einschließlich Beitrittsverhandlungen, Handelsverhandlungen, Menschenrechtsdialogen und diplomatischen Kontakten, zu fördern;

18.  erkennt an, dass das Internet sowohl ein öffentlicher Raum als auch ein Marktplatz geworden ist, für den der freie Informationsfluss und der Zugang zu IKT unverzichtbar geworden sind; betont daher, dass die digitale Freiheit und der digitale Handel sowohl gefördert als auch geschützt werden müssen;

19.  fordert, dass in alle Vereinbarungen mit Drittländern Klauseln aufgenommen werden, in denen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass die digitalen Freiheiten, die Netzneutralität, ein unzensierter, unbeschränkter Zugang zum Internet, das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zu fördern, zu gewährleisten und zu achten sind;

20.  fordert die EU nachdrücklich auf, der Kriminalisierung dessen, dass Menschenrechtsverteidiger Instrumente zur Verschlüsselung und zur Umgehung der Zensur sowie zum Schutz der Privatsphäre nutzen, entgegenzutreten, indem sie sich nicht darauf einlässt, die Nutzung von Verschlüsselungsinstrumenten in der EU einzuschränken, und fordert sie auf, das Vorgehen von Drittländern, die gegen Menschenrechtsverteidiger entsprechende Anklagen erheben, in Frage zu stellen;

21.  fordert die EU nachdrücklich auf, der Kriminalisierung der Nutzung von Instrumenten zur Verschlüsselung und zur Umgehung der Zensur sowie zum Schutz der Privatsphäre entgegenzutreten, indem sie sich nicht darauf einlässt, die Nutzung von Verschlüsselungsinstrumenten in der EU einzuschränken, und fordert sie auf, das Vorgehen von Drittländern, die die Nutzung entsprechender Instrumente unter Strafe stellen, in Frage zu stellen;

22.  betont, dass der Bereich IKT durchgängig berücksichtigt und die digitale Kluft geschlossen werden muss, wenn die Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik der EU wirksam sein soll, was durch die Bereitstellung einer grundlegenden technologischen Infrastruktur, die Vereinfachung des Zugangs zu Wissen und Informationen mit dem Ziel, digitale Kompetenzen zu fördern, und durch die Förderung der Nutzung offener Standards in Dokumenten sowie von freier, quelloffener Software erreicht wird, wo dies angezeigt ist, um somit für Offenheit und Transparenz (insbesondere von öffentlichen Institutionen) zu sorgen – einschließlich der Wahrung des Datenschutzes in der digitalen Sphäre weltweit – sowie für ein besseres Verständnis für die möglichen Risiken und den möglichen Nutzen von IKT;

23.  fordert die Kommission auf, die Entfernung digitaler Barrieren für Menschen mit Behinderungen zu unterstützen; erachtet es für äußerst wichtig, dass die Politik der EU in Bezug auf die Entwicklung und die Förderung der Menschenrechte darauf abzielt, die digitale Kluft für Menschen mit Behinderungen zu verringern und einen breiteren Rechtsrahmen zu schaffen, insbesondere was den Zugang zu Wissen, die digitale Teilhabe und die Einbeziehung in die neuen wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten, die das Internet bietet, anbelangt;

24.  betont, dass zur weltweiten Bekämpfung der Straflosigkeit und des Terrorismus beigetragen werden kann, indem rechtmäßig Beweise für Menschenrechtsverletzungen digital gesammelt und verbreitet werden; ist der Auffassung, dass das entsprechende Material in Gerichtsverfahren nach internationalem (Straf-)Recht gemäß internationalen, regionalen und verfassungsmäßigen Schutzklauseln in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Beweismittel zulässig sein sollte; regt an, im Bereich des internationalen Strafrechts Mechanismen zu schaffen, mit denen Verfahren zur Überprüfung der Echtheit dieser Informationen und zu deren Zusammenstellung eingeführt werden, damit sie als Beweismittel in Gerichtsverfahren eingebracht werden können;

25.  bedauert, dass einige in der EU konzipierte IK-Technologien bzw. von dort erbrachte ‑Dienstleistungen in Drittländern von Privatpersonen, Unternehmen und Behörden gekauft und genutzt werden können und mit der konkreten Absicht zum Einsatz kommen, die Menschenrechte durch Zensur, Massenüberwachung, Stör-, Abhör- und Kontrollmaßnahmen sowie durch die Verfolgung und Ortung von Bürgern und von deren Aktivitäten in (Mobil-)Telefonnetzen sowie im Internet zu verletzen; ist besorgt darüber, dass einige in der EU ansässige Unternehmen vermutlich Technologien und Dienstleistungen bereitstellen, bei deren Nutzung derartige Menschenrechtsverletzungen begangen werden;

26.  stellt fest, dass Bedrohungen der Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie von Drittländern oft auf Einzelpersonen oder kleine Gruppen zurückgehen, die digitale Kommunikationsnetzwerke nutzen, um Angriffe zu planen und durchzuführen, und dass die Instrumente und Taktiken, die notwendig sind, um derartige Bedrohungen abzuwenden, ständig überprüft und aktualisiert werden müssen;

27.  vertritt die Auffassung, dass Massenüberwachung, die nicht durch ein erhöhtes Risiko eines Terroranschlags oder einer terroristischen Bedrohung gerechtfertigt ist, gegen die Grundsätze Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und somit auch gegen die Menschenrechte verstößt;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass die Tätigkeiten von Nachrichtendiensten in Drittländern einer umfassenden demokratischen Kontrolle unterliegen, und sicherzustellen, dass diese Dienste bei ihren Tätigkeiten der Rechtstaatlichkeit vollumfassend Rechnung tragen, und fordert, dass die Dienste und Personen, die bei diesen Tätigkeiten rechtswidrig vorgehen, zur Rechenschaft gezogen werden;

29.  fordert die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der verstärkten Zusammenarbeit und des verstärkten Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern – auch durch digitale Überwachung – auf, dafür zu sorgen, dass diese Dienste und deren Tätigkeiten einer umfassenden demokratischen Kontrolle im Rahmen einer angemessenen internen, exekutiven, justiziellen und unabhängigen parlamentarischen Kontrolle unterliegen;

30.  betont, dass die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen und den Menschenrechten entsprechende Gestaltungsnormen („Human Rights by Design“), also technologische Lösungen und Innovationen, die dem Schutz der Menschenrechte Rechnung tragen, im EU-Recht niedergelegt werden sollten, damit dafür gesorgt ist, dass Internetdiensteanbieter (Internet Service Providers – ISP), Software-Entwickler, Hersteller von Hardware, soziale Netzwerkdienste/Medien, Mobilfunkbetreiber und andere die Menschenrechte der Nutzer weltweit berücksichtigen;

31.  fordert die EU auf, für mehr Transparenz zu sorgen, was die Beziehung zwischen Mobilfunkbetreibern oder ISP und Regierungen angeht, und dies in ihren Beziehungen mit Drittländern einzufordern, indem die Anforderung aufgestellt wird, dass Mobilfunkbetreiber und ISP jährlich detaillierte Transparenzberichte veröffentlichen, einschließlich Berichten über Maßnahmen, die von staatlichen Stellen auferlegt werden, sowie über die finanziellen Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen und Mobilfunkbetreibern/ISP;

32.  erinnert die Wirtschaftsakteure an ihre Verantwortung, was die Achtung der Menschenrechte im Rahmen ihrer globalen Tätigkeiten angeht, und zwar ganz abgesehen davon, wo sich die entsprechenden Nutzer befinden sowie davon, ob der jeweilige Staat seinen eigenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte nachkommt; fordert die IKT-Unternehmen, insbesondere jene, die in der EU ansässig sind, auf, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte umzusetzen, unter anderem durch die Festlegung von Vorschriften über die Sorgfaltspflicht und von Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements sowie durch die Schaffung wirksamer Abhilfemaßnahmen für Fälle, in denen ihre Tätigkeiten zu Menschenrechtsverletzungen geführt oder beigetragen haben;

33.  betont, dass die EU die Vorschriften und Sanktionen in Bezug auf IKT wirksamer umsetzen und ihre Einhaltung bzw. Auferlegung wirksamer überwachen muss und dabei auch Generalklauseln zur Anwendung kommen sollten, damit alle Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten, den Rechtsvorschriften Rechnung tragen und einheitliche Bedingungen gewahrt bleiben;

34.  betont, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentliches Element einer erfolgreichen Politik zur Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich der Nutzung von Technologien zur digitalen Überwachung, darstellt;

35.  begrüßt den Beschluss, der auf der Plenartagung des Wassenaar-Abkommens im Dezember 2013 über Ausfuhrkontrollen in Bezug auf Instrumente zur Überwachung, Strafverfolgung und Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse sowie Netzwerküberwachungssysteme getroffen wurde; erinnert daran, dass die Rechtsvorschriften der EU über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, namentlich die EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, sehr unvollständig sind, was wirksame, systematische Kontrollen der Ausfuhren schädlicher IKT-Technologien in undemokratische Länder angeht;

36.  fordert die Kommission im Zusammenhang mit der anstehenden Überprüfung und Neugestaltung der Politik in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck nachdrücklich auf, rasch einen Vorschlag zu intelligenten, wirksamen Maßnahmen zur Beschränkung und Regelung der Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken von Dienstleistungen für die Implementierung und Nutzung sogenannter Güter mit doppeltem Verwendungszweck vorzulegen, in dem auf die potenziell schädliche Ausfuhr von IKT-Produkten und -Dienstleistungen in Drittländer eingegangen wird, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom April 2014 vereinbart wurde; fordert die Kommission auf, wirksame Schutzvorkehrungen zu treffen, damit die Forschung, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Forschung in Bezug auf IT-Sicherheit, durch diese Ausfuhrkontrollen keinen Schaden nimmt;

37.  betont, dass die Kommission in der Lage sein sollte, Unternehmen, denen unklar ist, ob sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen sollten, zeitnah aktuelle, korrekte Informationen über die Rechtmäßigkeit bzw. die potenziell schädlichen Auswirkungen möglicher Geschäfte zu übermitteln;

38.  fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Prüfung der Frage vorzulegen, wie die in der EU geltenden Normen für IKT genutzt werden könnten, um potenziell schädlichen Auswirkungen der Ausfuhr solcher Technologien oder anderer Dienstleistungen in Drittländer, in denen Konzepte wie die „rechtmäßige Überwachung“ nicht jenen der Europäischen Union entsprechen oder die beispielsweise eine schlechte Bilanz aufweisen, was die Menschenrechte angeht, oder in denen keine Rechtsstaatlichkeit existiert, entgegenzuwirken;

39.  bekräftigt, dass die Normen der EU, insbesondere die Charta der Grundrechte der EU, bei der Bewertung von Vorfällen, bei denen Güter mit doppeltem Verwendungszweck so eingesetzt werden, dass es möglicherweise zu einer Beschneidung der Menschenrechte kommt, maßgeblich sein sollten;

40.  fordert, dass Maßnahmen zur Regulierung des Verkaufs sogenannter Zero-Day-Exploits und von Sicherheitslücken ausgearbeitet werden, damit diese nicht für Cyber-Angriffe oder für den unbefugten Zugang zu Geräten und somit für Menschenrechtsverletzungen genutzt werden können, wobei sich eine derartige Regulierung allerdings nicht bedeutsam auf die akademische oder anderweitig angemessene Forschung im Bereich Sicherheit auswirken darf;

41.  bedauert, dass bestimmte europäische und internationale Unternehmen, die in der EU tätig sind und mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handeln, die potenziell die Wahrung der Menschenrechte beeinträchtigen, mit Regimen Geschäfte machen, deren Vorgehen die Menschenrechte verletzt;

42.  fordert die Kommission auf, Unternehmen, die an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, öffentlich aus den Verfahren des Beschaffungswesens der EU auszuschließen und an sie keine Mittel für Forschung und Entwicklung und auch keine anderen Finanzhilfen zu vergeben;

43.  fordert die Kommission auf, Menschenrechtsaspekten bei den Verfahren des Beschaffungswesens für technologische Ausrüstung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar insbesondere in Ländern, deren Vorgehensweise in diesem Bereich unzuverlässig ist;

44.  fordert die Kommission und den Rat auf, das offene Internet, Entscheidungsverfahren unter Einbeziehung verschiedener Interessenträger, Netzneutralität, die digitalen Freiheiten sowie Datenschutzgarantien in Drittländern über Foren für die Verwaltung des Internets aktiv zu verteidigen;

45.  verurteilt es, dass Verschlüsselungsprotokolle und -produkte geschwächt und konterkariert werden, insbesondere durch Nachrichtendienste, die verschlüsselte Kommunikationsprozesse ausspähen möchten;

46.  warnt vor einer Privatisierung der Strafverfolgung durch Internetunternehmen und ISP;

47.  fordert, dass geklärt wird, welche Normen und Standards Privatakteure bei der Entwicklung ihrer Systeme nutzen;

48.  erinnert daran, dass unbedingt der Kontext bewertet werden muss, in dem Technologien genutzt werden, damit deren Auswirkungen auf die Menschenrechte umfassend eingeschätzt werden können;

49.  fordert ausdrücklich, dass Instrumente gefördert werden, die es ermöglichen, das Internet anonym und/oder mittels Pseudonym zu nutzen, und dass die einseitige Ansicht in Frage gestellt wird, dass derartige Instrumente zwar für kriminelle Zwecke, allerdings nicht auch im Hinblick darauf genutzt werden könnten, Menschenrechtsverteidiger außerhalb und innerhalb der EU zu stärken;

50.  fordert den Rat, die Kommission und den EAD auf, intelligente, wirksame Maßnahmen zur Regulierung der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu treffen und dabei potenziell schädlichen Ausfuhren von IKT-Produkten und -Dienstleistungen auf internationaler Ebene und im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollvorschriften und anderer internationaler Gremien Rechnung zu tragen;

51.  betont, dass jegliche Änderungen der Vorschriften, die auf eine Verbesserung der Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollen für immaterielle Technologietransfers abzielen, nicht zu einer Beeinträchtigung der rechtmäßigen Forschung und des Zugangs zu Informationen sowie des Informationsaustauschs führen dürfen, und dass jegliche potenziellen Maßnahmen, beispielsweise die Anwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für Einzelpersonen und KMU nicht abschreckend sein sollten;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die bestehenden und künftigen Ausfuhrkontrollmaßnahmen nicht zu einer Einschränkung der Tätigkeiten rechtmäßig vorgehender Forscher im Bereich Sicherheit führen, und dass Ausfuhrkontrollen in gutem Glauben und nur in Bezug auf klar definierte Technologien ausgeführt werden, die für die Zwecke der Massenüberwachung und von Zensur, Stör-, Abhör- und Kontrollmaßnahmen sowie der Verfolgung und Ortung von Bürgern und deren Aktivitäten in (Mobil-)Telefonnetzwerken genutzt werden sollen;

53.  erinnert daran, dass kabellose Ad-hoc-Netze ein großes Potenzial für die Bereitstellung von Hilfsnetzen in Gebieten bergen, wo es kein Internet gibt oder dieses blockiert wird, und dass dies der Förderung der Menschenrechte dienen kann;

54.  fordert die Kommission auf, eine unabhängige Sachverständigengruppe einzurichten, die Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte durchführen kann, was die bestehenden Normen der EU für IKT angeht, wobei das Ziel darin bestehen sollte, Empfehlungen für Anpassungen vorzulegen, mit denen die Menschenrechte insbesondere infolge der Ausfuhr von Systemen besser geschützt würden;

55.  erkennt an, dass die technologische Entwicklung eine Herausforderung für die Rechtssysteme darstellt, da diese entsprechend an neue Umstände angepasst werden müssen; betont, dass die gesetzgebenden Organe sich stärker mit Fragen im Zusammenhang mit der Digitalwirtschaft beschäftigen müssen;

56.  fordert die Kommission auf, die Zivilgesellschaft und unabhängige Sachverständige, darunter auch Personen, die im Bereich Sicherheit forschen, in den Bereich IKT in Drittländern einzubeziehen, damit aktuelles Expertenwissen zur Verfügung steht und somit zukunftssichere politische Maßnahmen verabschiedet werden;

57.  betont, dass unbeabsichtigte Auswirkungen verhindert werden müssen, beispielsweise eine Einschränkung in Bezug auf die oder eine abschreckende Wirkung auf die rechtmäßige wissenschaftliche oder anderweitige Forschung und die entsprechende Entwicklung, auf den Austausch von und den Zugang zu Informationen, auf die Erlangung von Kenntnissen im Bereich Sicherheit oder auf die Ausfuhr von Technologien, die der Erlangung der erforderlichen digitalen Kompetenzen und der Förderung der Wahrung der Menschenrechte dienen;

58.  vertritt die Auffassung, dass bei der weltweiten Zusammenarbeit zwischen Regierungen und Privatakteuren im digitalen Umfeld – auch im Rahmen des Internet Governance Forums – für eine angemessene gegenseitige Kontrolle gesorgt sein muss und die demokratische und justizielle Kontrolle dabei nicht konterkariert werden darf;

59.  stellt fest, dass Freiwilligkeit nicht ausreicht, sondern es verbindlicher Vorschriften bedarf, um Unternehmen zu veranlassen, die Menschenrechtsbilanz von Ländern zu berücksichtigen, bevor sie ihre Produkte in diese Länder verkaufen, und eine Folgenabschätzung dazu durchführen, welche Folgen ihre Technologien auf Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker haben werden;

60.  ist der Auffassung, dass die Ausfuhr von hochsensiblen Gütern geprüft werden muss, bevor sie die EU verlassen, und dass Sanktionen durchgesetzt werden müssen, wenn es zu Verstößen kommt;

61.  fordert, das jeder Einzelperson das Recht auf Verschlüsselung gewährt wird und auch die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit eine Verschlüsselung vorgenommen werden kann; vertritt die Auffassung, dass die Kontrolle bei den Endnutzern liegen sollte, die allerdings auch über die Kompetenzen verfügen müssen, die für die Durchführung entsprechender Kontrollen vonnöten sind;

62.  fordert die Einführung von Standards für die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als Selbstverständlichkeit bei allen Kommunikationsdiensten, damit es Regierungen, Nachrichtendiensten und Überwachungsorganen erschwert wird, Inhalte mitzulesen;

63.  betont, dass die staatlichen Nachrichtendienste eine besondere Verantwortung dahingehend tragen, Vertrauen zu schaffen, und fordert, die Massenüberwachung zu beenden; ist der Auffassung, dass die Überwachung der europäischen Bürger durch in- und ausländische Nachrichtendienste angegangen und beendet werden muss;

64.  lehnt den Verkauf und die Verbreitung von europäischer Überwachungstechnologie und europäischen Zensurwerkzeugen an autoritäre Regime, in denen keine Rechtsstaatlichkeit herrscht, ab;

65.  fordert, dass die Möglichkeiten, Whistleblowern internationalen Schutz zu bieten, ausgebaut werden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, Gesetze zu deren Schutz auf den Weg zu bringen;

66.  fordert einen UN-Beauftragten für digitale Freiheiten und Datenschutz sowie den Ausbau des Arbeitsbereichs des EU-Beauftragten für Menschenrechte dahingehend, dass auch Technologie unter dem Menschenrechtsaspekt betrachtet wird;

67.  fordert Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Privatsphäre von Aktivisten, Journalisten und Bürgern überall auf der Welt geschützt wird und sie sich über das Internet vernetzen können;

68.  besteht darauf, dass das Recht auf einen Internetzugang als Menschenrecht anerkannt wird, und fordert Maßnahmen zur Beseitigung der digitalen Kluft;

69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem EAD zu übermitteln.

(1) http://eeas.europa.eu/delegations/un_geneva/press_corner/focus/events/2012/20120625_en.htm.
(2) http://eeas.europa.eu/delegations/documents/eu_human_rights_guidelines_on_freedom_of_expression_online_and_offline_en.pdf.
(3) http://www.osce.org/fom/80723?download=true.
(4) http://www.osce.org/fom/127656?download=true .
(5) http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N14/545/19/PDF/N1454519.pdf?OpenElement.
(6) http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session27/Documents/A-HRC-27-37_en.doc.
(7) http://website-pace.net/documents/19838/1085720/20150126-MassSurveillance-EN.pdf/df5aae25-6cfe-450a-92a6-e903af10b7a2.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(9) http://www.ohchr.org/Documents/Publications/GuidingPrinciplesBusinessHR_EN.pdf?v=1392752313000/_/jcr:system/jcr:versionstorage/12/52/13/125213a0-e4bc-4a15-bb96-9930bb8fb6a1/1.3/jcr:frozennode.
(10) http://www.oecd.org/daf/inv/mne/48004323.pdf.
(11) http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/2014091e.pdf?expires=1423160236&id=id&accname=ocid194994&checksum=D1FC664FBCEA28FC856AE63932715B3C.
(12) https://www.icann.org/en/system/files/files/annual-report-2013-en.pdf.
(13) COM(2014)0072.
(14) http://netmundial.br/wp-content/uploads/2014/04/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf.
(15) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 79.
(16) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 82.
(17) COM(2014)0244.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(20) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0079.
(21) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0033.
(22) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0076.
(23) http://www.europarl.europa.eu/document/activities/cont/201403/20140307ATT80674/20140307ATT80674EN.pdf.


Schutz der finanziellen Interessen der EU: Hin zu leistungsbasierten Kontrollen der Gemeinsamen Agrarpolitik
PDF 193kWORD 83k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union: Hin zu leistungsorientierten Kontrollen der Gemeinsamen Agrarpolitik (2014/2234(INI))
P8_TA(2015)0289A8-0240/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2012 des Europäischen Rechnungshofs zu einigen Vorschlägen für Verordnungen in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik für den Zeitraum 2014–2020,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 2/2004 des Europäischen Rechnungshofs zum Modell der Einzigen Prüfung,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 16/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (Single Audit) – Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“,

–  unter Hinweis auf den jährlichen Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2013,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0240/2015),

A.  in der Erwägung, dass im Zuge der beiden Reformrunden der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die Vorschriften vielfältiger und komplizierter geworden sind;

B.  in der Erwägung, dass komplexere Regeln zu mehr Fehlern in der Praxis führen;

C.  in der Erwägung, dass die Ziele der GAP erreicht und gleichzeitig das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zwischen allen EU-Institutionen sowie den nationalen und regionalen Stellen für die wirksame Umsetzung der GAP sichergestellt werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass eine wirksamere und effizientere GAP-Reform eine Vereinfachung und weniger Bürokratie erfordert, damit die GAP-Ziele erreicht werden;

E.  in der Erwägung, dass die Kosten für Kontrollen und die Beratung von Interessenträgern und Landwirten aktuell auf 4 Mrd. EUR auf Ebene der Mitgliedstaaten beziffert werden, mit wahrscheinlich steigender Tendenz und steigenden Fehlerquoten im Hinblick auf die Umsetzung der jüngsten GAP-Reform und insbesondere die Einführung des „Greening“;

F.  in der Erwägung, dass die Reformen von 2013 zu beträchtlichen Veränderungen bei den Daten geführt haben, die von den Landwirten für Anträge und die Begründung von Ansprüchen benötigt werden, sowie zu neuen Auflagen, die die Gefahr einer höheren Fehlerrate in der ersten Lern- und Anpassungsphase erhöhen;

G.  in der Erwägung, dass die Marktteilnehmer nicht mit einer unverhältnismäßig hohen Zahl von Inspektionen belastet werden dürfen;

H.  in der Erwägung, dass die Ziele der GAP erreicht werden müssen, während gleichzeitig für die wirksame Umsetzung der GAP das gegenseitige Verständnis und Vertrauen zwischen allen EU-Organen und nationalen und regionalen Stellen sichergestellt werden muss;

I.  in der Erwägung, dass für die Landwirte Anreize geschaffen wurden, Leistungen im Bereich der Landschaftspflege, der Artenvielfalt auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Klimastabilität zu erbringen, auch wenn diese keinen Marktwert besitzen;

J.  in der Erwägung, dass die Kosten der Kontrollen und der Beratung der Interessenträger und Landwirte auf der Ebene der Mitgliedstaaten derzeit auf 4 Mrd. EUR geschätzt werden können; betont, dass die Kosten der Kontrollen und der damit verbundene Verwaltungsaufwand minimiert werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass sich leistungsorientierte Kontrollen als eine nützliche Methode erweisen können, während aufseiten der Verwaltungsstellen Stabilität und ein befähigender Ansatz erforderlich sind, um ein Vertrauensverhältnis zu den Endbegünstigten aufzubauen; gibt jedoch zu bedenken, dass für die verschiedenen, sich in Art und Größe unterscheidenden landwirtschaftlichen Betriebe in der EU keine Universalmethode gefunden werden kann;

L.  in der Erwägung, dass die mit der letzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Greening-Maßnahmen darauf abzielen, die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft durch das Zusammenwirken verschiedener Instrumente zu erhöhen:

   vereinfachte und zielgerichtetere Cross-Compliance,
   umweltorientierte Direktzahlungen und freiwillige Maßnahmen, die die Umwelt und den Klimawandel bei der Entwicklung des ländlichen Raums günstig beeinflussen;

M.  in der Erwägung, dass die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung(1) es für notwendig hielt, gegenüber einer Reihe von Zahlstellen 51 Vorbehalte geltend zu machen;

1.  teilt die vom Europäischen Rechnungshof geäußerte Auffassung, dass „die Regelungen für die Ausgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (für den Zeitraum 2014–2020 komplex) bleiben“(2); weist indessen darauf hin, dass die Komplexität der GAP auf die Vielfalt der europäischen Landwirtschaft zurückzuführen ist und dass die Vereinfachung nicht zum Abbau der bestehenden Instrumente führen darf;

2.  fordert eine weniger bürokratische GAP, damit die Fehlerquote gesenkt werden kann, sowie die Einführung von Instrumenten, die es ermöglichen, zwischen Fehler und Betrug zu unterscheiden;

3.  fordert, dass bei der Auswertung von Kontrollen und bei der möglichen Verhängung von Sanktionen zwischen nicht beabsichtigten Versäumnissen und Betrugsfällen unterschieden wird, da Versäumnisse in der Regel keinen finanziellen Schaden für den Steuerzahler nach sich ziehen;

4.  fordert eine weniger bürokratische GAP, die einfach umzusetzen und klar verständlich ist, im Hinblick auf eine Reduzierung der Fehlerrate und die Einführung von Instrumenten, die es ermöglichen, zwischen Fehler und Betrug zu unterscheiden, wobei sicherzustellen ist, dass Landwirte weiterhin in der Lage sind, lebenswichtige Lebensmittel zu erzeugen, was das Kernstück der Politik ist; ist ferner der Ansicht, dass fortgesetzte Maßnahmen zur Reduzierung der Komplexität und zur Straffung der Durchführung der GAP einer der grundlegenden Faktoren dafür sind, dass die Landwirtschaft für neue Marktteilnehmer attraktiv ist und bleibt, damit ihre Fertigkeiten erhalten bleiben und in der Zukunft ein florierender EU-Agrarsektor gewährleistet ist; erwartet diesbezüglich energische Maßnahmen im Rahmen des Programms für eine bessere Rechtsetzung; begrüßt den Beschluss der Kommission, die Antragsfrist für Direktzahlungen um einen Monat zu verlängern, und betrachtet dies als einen Schritt, mit dem die Fehlerquote bei der GAP gesenkt werden kann;

5.  fordert nachdrücklich, dass den nationalen Behörden und den Landwirten klarere Anleitungen gegeben werden, damit die Fehlerquote reduziert werden kann;

6.  unterstützt die Initiative der Kommission, die GAP mittels einer sofortigen Prüfung der rasch umsetzbaren Maßnahmen zu vereinfachen, da dies den Landwirten, Zahlstellen, EU-Organen und den Steuerzahlern zugutekommen würde; fordert darüber hinaus mit Nachdruck, dass bei der Halbzeitüberprüfung Änderungsvorschläge zum Basisrechtsakt eingereicht werden, die bei der Reform für den nächsten Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden sollen;

7.  befürchtet, dass sich die vom Rechnungshof ermittelte wahrscheinlichste Fehlerquote im Zeitraum 2014–2020 im Bereich der Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhöhen wird, und zwar in erster Linie deshalb, weil der nächste Rechtsrahmen für die Cross-Compliance noch nicht zu einer Verringerung der unnötigen Komplexität dieser Politik für die Verwaltungsbehörden oder die Begünstigten geführt hat;

8.  erinnert daran, dass Parlament und Rechnungshof oft betont haben, dass das richtige Gleichgewicht zwischen einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer wirksamen Finanzkontrolle gefunden werden muss;

9.  weist darauf hin, dass sich die Kosten der Kontrollen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits auf 4 Mrd. EUR jährlich belaufen und dass sie 50 Millionen Vorgänge betreffen und der Agrarhaushalt rund 58 Mrd. EUR beträgt;

10.  begrüßt, dass die Kommission einer erneuten Vereinfachung der GAP Priorität einräumt und in erster Linie eine Vereinfachung bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vorschlägt;

11.  räumt einer Verbesserung der Qualität und der Einheitlichkeit der Prüfungen Vorrang vor einer Erhöhung der Zahl der Kontrollen ein, die von den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Rechnungshof in der Landwirtschaft durchgeführt werden;

12.  betont zugleich, dass Kontrollen die Gewähr dafür bieten, dass die für Finanzinstrumente im Rahmen der GAP vorgesehenen Haushaltsmittel der Union ordnungsgemäß ausgegeben werden;

13.  erinnert daran, dass das System der einzigen Prüfung die Einführung einer einzigen Prüfungskette von den Endbegünstigten bis hin zu den Organen der Europäischen Union zum Ziel hat;

14.  bedauert, dass das System der einzigen Prüfung noch nicht effektiv ist und dass die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme ihr volles Potenzial nicht erreichen; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verantwortung, die wirksame erste Kontrollebene zu verwirklichen und gleichzeitig die Belastung für die Landwirte möglichst gering zu halten, und an die bestehenden Optionen einer flexiblen Vorgehensweise bei der Durchführung der Kontrollen;

15.  hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, im Wege der Orientierungshilfe Mittel und Wege für eine Optimierung und Verbindung der GAP-bezogenen Prüfungen in der Weise zu finden, dass die ausgewählten Begünstigten, wann immer dies möglich ist, jährlich nur einer Kontrollrunde unterworfen werden;

16.  hebt hervor, dass dem Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2013 zufolge

   a) die wahrscheinlichste Fehlerquote im Bereich der Direktzahlungen um 1,1 % niedriger ausgefallen wäre und damit relativ nahe an der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gelegen hätte, wenn die nationalen Behörden die Informationen genutzt hätten, über die sie verfügten, um diese Fehler zumindest teilweise zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen(3);
   b) die wahrscheinlichste Fehlerquote im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums auf 2 % zurückgegangen wäre, wenn die nationalen Behörden alle Informationen genutzt hätten, über die sie verfügten, um die Fehler zu verhindern, aufzudecken und zu berichtigen(4);

17.  bedauert, dass die Kommission die von den Zahlstellen mitgeteilten Fehlerquoten in 42 von 68 Fällen nach oben korrigieren musste, wobei die Restfehlerquote bei über 2 % lag, obwohl fast alle Zahlstellen für die Direktzahlungen von den Bescheinigungsbehörden zugelassen und zertifiziert worden waren und obwohl 79 der von den Zahlstellen abgegebenen 82 Zuverlässigkeitserklärungen von den bescheinigenden Stellen 2013 ein uneingeschränktes Prüfungsurteil erhielten;

18.  erwartet, dass die den bescheinigenden Stellen durch die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und (EU) Nr. 1306/2013 übertragene neue Aufgabe die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten bezüglich ihrer Verwaltung der EU-Agrarmittel übermittelten Daten verbessern wird;

19.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Zertifizierungsstellen zu ändern, um die Erstellung der statistischen Berichte genauer zu überprüfen;

20.  fordert die Kommission erneut auf, Vorschläge für die Sanktionierung einer falschen oder inkorrekten Berichterstattung durch die Zahlstellen auszuarbeiten, wobei die folgenden drei Dimensionen zu berücksichtigen sind: Kontrollstatistiken, Erklärungen der Zahlstellen und von den bescheinigenden Stellen durchgeführte Arbeiten; fordert, dass die Kommission ermächtigt wird, Zahlstellen bei gravierender Verfälschung der Darstellung die Zulassung zu entziehen;

21.  erwartet, dass die Kommission den Prozess der Vereinfachung der GAP, insbesondere was die schwerfälligen und komplizierten Vorschriften zur Cross-Compliance und zum Greening anbelangt, umgehend in vollem Umfang nutzt, was sich letzten Endes auf die Landwirte in ganz Europa auswirken wird;

22.  unterstützt die Initiative der Kommission, die GAP mittels einer sofortigen Prüfung von rasch umsetzbaren Maßnahmen zu vereinfachen, da dies den Landwirten, Zahlstellen, EU-Organen und den Steuerzahlern zugutekommen würde; fordert außerdem mit Nachdruck, dass Vorschläge für Änderungen am Basisrechtsakt unterbreitet werden; fordert die Kommission dazu auf, konkrete Vorschläge für eine Vereinfachung der GAP zu unterbreiten und dabei den Rückmeldungen von Interessenträgern im Agrarsektor Rechnung zu tragen;

23.  befürwortet die Verstärkung und stärkere Umsetzung der einzigen Prüfung durch die Koordinierung der Kontrollaktivitäten, die von den verschiedenen Institutionen durchgeführt werden, und fordert, dass der mit diesen Prüfungen verbundene bürokratische Aufwand verringert wird, damit die Landwirte nicht zu unterschiedlichen Terminen verschiedenen Besuchen der zuständigen Stellen ausgesetzt werden oder zu exzessiven oder mehrfachen Kontrollen der Kommission und des Rechnungshofes im selben Jahr unter einer und allen Verordnungen, wodurch sich die Belastung der Landwirte durch eine Verringerung der Inspektionen verringern würde; fordert eine Bündelung der Auditaufgaben und Kontrollen, die von bescheinigenden Stellen und sonstigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden; weist darauf hin, dass die in den Leitlinien der nationalen Behörden und der Kommission für Landwirte enthaltenen Hinweise für die Umsetzung der GAP oftmals im Widerspruch zu den Bewertungskriterien des Rechnungshofs stehen, was zu unverhältnismäßigen und unerwarteten Geldbußen führt;

24.  spricht sich für einen integrierten Ansatz bei den Kontrollen aus, indem alle Kontrollverpflichtungen in einem Betrieb zum selben Zeitpunkt erfolgen, damit die Anzahl der Besuche vor Ort niedrig gehalten und der damit verbundene Aufwand und die Last für Verwaltungen und Landwirte verringert wird;

25.  weist die Kommission darauf hin, dass das von komplizierten Vorschriften ausgehende Risiko unbeabsichtigter Fehler letztlich vom Begünstigten getragen wird; fordert eine vernünftige, verhältnismäßige und wirksame Sanktionspolitik zur Unterstützung dieses Ansatzes wie etwa die Vermeidung einer Doppelsanktionierung für ein und denselben Fehler sowohl im Rahmen des Zahlungssystems als auch im Rahmen der Cross-Compliance;

26.  ist der Ansicht, dass Zahlungen nicht ausgesetzt werden dürfen, wenn geringfügige bzw. sachliche Irrtümer festgestellt werden, damit die reibungslose Projektumsetzung sichergestellt ist;

27.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rechnungshof auf, weiterhin risikobasierte Prüfungsstrategien auszuarbeiten, die alle relevanten Daten einschließlich der vorherigen Ermittlung der „best/worst performers“ in den einzelnen Politikbereichen berücksichtigen;

28.  betont, dass Kriterien entwickelt werden sollten, um zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten als „best/worst performers“ ermittelt werden;

29.  weist darauf hin, dass in Bezug auf die Verwaltung der EU-Mittel, je nachdem, um welchen Politikbereich es sich handelt, ein breites Spektrum von Mitgliedstaaten als „worst performers“ angesehen werden kann;

30.  fordert nachdrücklich, dass sich die Begriffsbestimmung von Leistung im Hinblick auf die Kontrollen auf eine Checkliste stützt und in erster Linie auf die Qualität der Prüfungen und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten, d. h. die Wirksamkeit, Kohärenz und Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, erstreckt;

31.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen in den einzelnen Politikbereichen durch eine Verringerung der Zahl der Unionskontrollen belohnt werden sollten;

32.  ist der Auffassung, dass die Entwicklung und Durchführung von leistungsorientierten Kontrollen keinesfalls zu einer zunehmenden Unsicherheit in Bezug auf die sichere Nahrungsmittelversorgung der EU führen dürfte;

33.  fordert die Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen auf, ihre Erfahrung mit den Mitgliedstaaten mit den schlechtesten Ergebnissen zu teilen;

34.  verlangt, dass die Kommission den Austausch bewährter Verfahren unterstützt, damit für möglichst reibungslose Kontrollen und eine möglichst geringe Störung der Landwirte gesorgt wird;

35.  weist darauf hin, dass Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Folgendes vorschreibt: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls diesen Mindestsatz. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestsatz auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bleiben“;

36.  fordert die Kommission auf, das akzeptable Niveau im Sinne von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiter zu definieren und diesbezüglich einen Dialog mit dem Parlament und dem Europäischen Rechnungshof einzuleiten;

37.  hält die Mitgliedstaaten dazu an, E-Government-Initiativen weiterzuentwickeln, die darauf ausgerichtet sind, die Fehlerquote durch Vermeidung von Fehlern in der Anwendungsphase mittel- bis langfristig zu senken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen vorgesehene Frist für den Übergang zur E-Kohäsion bei der Beantragung, Verwaltung und Kontrolle von Projekten einzuhalten; hält eine vollständige Datentransparenz und einen uneingeschränkten Zugang zu den Daten für wesentlich, um Missbrauch zu vermeiden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Veröffentlichung der von sämtlichen Begünstigten vorgelegten Daten verbindlich vorzuschreiben;

38.  ist der Überzeugung, dass eine vollständige Abdeckung ländlicher Gebiete mit einem schnellen Breitbandnetz zusammen mit einer intensiven Aufklärung und Schulung hinsichtlich dessen Nutzung ein wesentliches Instrument sein wird, damit alle Landwirte in die Lage versetzt werden, die neuesten GAP-Anwendungen und GAP-Antragssysteme zu nutzen;

39.  fordert weitere Anstrengungen zur Reduzierung der Komplexität der Antragssysteme und ‑formulare für Landwirte und befürwortet den verstärkten Einsatz von E‑Government‑Technologie durch die Mitgliedstaaten, um bei der Antragstellung Fehler im Voraus zu vermeiden, wofür die Empfänger einen Breitbandinternetzugang benötigen werden; fordert die Kommission auf, ein Bildungsförderungsprogramm für ältere Landwirte aufzulegen; unterstreicht die beträchtlichen Investitionen in Breitbandnetze in ländlichen Gebieten und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Digitalisierung des Beantragungsverfahrens voranzutreiben; weist darauf hin, dass eine verlässliche Einführung von E-Government-Technologie erfordert, dass die Mitgliedstaaten diese Technologie entwickeln, finanzieren bzw. kofinanzieren;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Digitalisierungsprogramme zum Verhältnis zwischen Verwaltungen und landwirtschaftlichen Betrieben zu verwirklichen, um über ein einheitliches Betriebsdossier mit integrierter und synchroner Verwaltung der die Kulturen betreffenden Daten verfügen zu können; ist der Ansicht, dass durch eine solche Vereinfachung eine Zusammenführung der heute getrennt verwalteten Daten (betreffend Anbaupläne, individuelle Versicherungen und Logbücher) möglich würde, wobei die Agrarbetriebe eine einzige Erklärung abgäben, die dann an die einzelnen Verwaltungen ginge, womit die Effizienz der Kontrollen der Verwaltungen gesteigert und so die Risiken fehlerhafter Zahlungen verringert und die Kontrollen gestrafft würden;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zentral- und Regionalbehörden, die mit der Umsetzung der neuen GAP betraut sind, zum Wohle der Landwirte, die die Politik vor Ort umsetzen, wirksam miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten;

42.  ist der Ansicht, dass die Entwicklung und Einführung industrieller internetgestützter Lösungen sowohl in der Landwirtschaft als auch im Bereich der Kontrollen, vor allem was integrierte Lösungen für Begünstigte und Zahlstellen betrifft, langfristig zahlreiche potenzielle Vorteile bietet; erwartet, dass sich dies positiv auf die Kohärenz, Zuverlässigkeit und Kosteneffizienz der Kontrollen auswirken wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Pilotprojekte in diesem Bereich zu verabschieden und durchzuführen; weist darauf hin, dass dieser Ansatz davon abhängig ist, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, die ländlichen Gebiete in der EU mit schnellen Breitbandverbindungen zu versorgen,

43.  fordert die Kommission auf, mit allen einschlägigen Akteuren, darunter unter anderem dem Rechnungshof, den Mitgliedstaaten und den Organisationen der Begünstigten, zusammenzuarbeiten und eine langfristige Strategie zu entwickeln, die politikunabhängige Lösungen bietet, um zu verhindern, dass die Belastung für die Begünstigten und die Prüfer nach künftigen GAP-Reformen und Änderungen der Basisrechtsakte weiter zunimmt;

44.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt zur Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den für die Entwicklung des ländlichen Raums bereits geltenden Grundsatz der Kontrollierbarkeit einzuhalten;

45.  fordert die Kommission auf, sich mit der Frage der Verringerung des Mindestmaßes von Kontrollen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem in Artikel 110 derselben Verordnung, in dem es um die Bewertung und Kontrolle der GAP geht, vorgesehenen Bewertungsbericht auseinanderzusetzen;

46.  fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zur Möglichkeit der Einführung leistungsorientierter Verwaltungssysteme in allen Bereichen der GAP, insbesondere in dem die Investitionen betreffenden Teil der Entwicklung des ländlichen Raums, auszuarbeiten, um eine Debatte mit allen Akteuren im Hinblick auf die Einführung dieses Grundsatzes in die EU-Rechtsvorschriften anzustoßen;

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Jährlicher Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für 2013.
(2) Stellungnahme Nr. 1/2012 des Europäischen Rechnungshofs zu einigen Vorschlägen für Verordnungen in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik für den Zeitraum 2014–2020.
(3) Siehe Jahresbericht des ERH 2013, Ziffer 3.8.
(4) Siehe Jahresbericht des ERH 2013, Ziffer 4.8.


Familienunternehmen in Europa
PDF 201kWORD 89k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu Familienunternehmen in Europa (2014/2210(INI))
P8_TA(2015)0290A8-0223/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission im Jahr 2003 festgelegten Kriterien für eine Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),

–  unter Hinweis auf den „Aktionsplan Unternehmertum 2020“ der Kommission (COM(2012)0795),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe der Kommission von 2009 mit dem Titel „Overview of family-business-relevant issues: research, policy measures and existing studies“ ,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2014 zur Reindustrialisierung Europas zwecks Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (COM(2008)0394),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0223/2015),

A.  in der Erwägung, dass Eigentum nach Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist;

B.  in der Erwägung, dass Familienunternehmen allgemein in der Vergangenheit einen großen Beitrag zu einem europäischen Wirtschaftsaufschwung geleistet haben und eine wichtige Rolle bei Wirtschaftswachstum und sozialer Entwicklung spielen, indem sie die Arbeitslosigkeit, insbesondere bei jungen Menschen, verringern und Investitionen in das Humankapital tätigen; in der Erwägung, dass dadurch, dass Familienunternehmen über mehrere Generationen geführt werden, die Stabilität der Wirtschaft gestärkt wird; in der Erwägung, dass Familienunternehmen unter den Aspekten Beschäftigung, Weitergabe von Know-how und regionale Strukturen in der Regel wesentliche Beiträge zur regionalen Entwicklung leisten; in der Erwägung, dass eine Politik, die auf Familienunternehmen ausgerichtet ist, das Unternehmertum fördern und europäische Familien ermuntern könnte, ihre eigenen Familienunternehmen zu gründen;

C.  in der Erwägung, dass es sich laut dem Jahrbuch Familienunternehmen 2014 von Ernst und Young bei mehr als 85 % aller europäischen Unternehmen um Familienunternehmen handelt, die 60 % der Arbeitsplätze im Privatsektor stellen;

D.  in der Erwägung, dass die Größe von Familienunternehmen variiert, sodass sie unterschiedlichen Schwierigkeiten und Problemen ausgesetzt sind;

E.  in der Erwägung, dass die meisten Familienunternehmen zwar KMU sind, dass Familienunternehmen aber klein, mittelgroß oder auch groß und börsennotiert oder nicht börsennotiert sein können; in der Erwägung, dass sie in vielen Fällen mit KMU gleichgesetzt werden und dabei außer Acht gelassen wird, dass es auch sehr große multinationale Konzerne gibt, die Familienunternehmen sind; in der Erwägung, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten einige wenige Familienunternehmen einen großen Teil des Gesamtumsatzes aller Unternehmen erwirtschaften und damit einen entscheidenden Beitrag zum Erhalt – auch in Krisenzeiten – und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum und zum wirtschaftlichen Erfolg des betreffenden Landes leisten; in der Erwägung, dass viele Familienunternehmen, die nicht mehr unter die KMU-Definition fallen, aber mitnichten ein Großunternehmen sind, für bestimmte Finanzierungsmöglichkeiten und einige administrative Freistellungen nicht infrage kommen; in der Erwägung, dass dies unweigerlich zu unnötiger Bürokratie führt, die auch und insbesondere für Familienunternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung eine große Belastung darstellt;

F.  in der Erwägung, dass viele Familienunternehmen in mehreren Ländern tätig sind, dass also das Modell Familienunternehmen transnationale Aspekte hat;

G.  in der Erwägung, dass direkte Besteuerung und Erbrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um Familienunternehmen zu unterstützen und ihren Anliegen Rechnung zu tragen;

H.  in der Erwägung, dass der Eindruck vorherrscht, dass Familienunternehmen eine hohe Integrität und Werte aufweisen, die ihre Geschäftstätigkeit bestimmen, und hohe Maßstäbe für die soziale Verantwortung von Unternehmen gegenüber den Beschäftigten und der Umwelt aufstellen, was ein günstiges Umfeld für die Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben schafft; in der Erwägung, dass Familienunternehmen eine Gewähr für die Weitergabe von Fertigkeiten und Fachwissen bieten und in einigen Fällen eine wichtige Rolle bei sozialen Bindungen spielen;

I.  in der Erwägung, dass Familienunternehmen in der Landwirtschaft die gebräuchlichste Unternehmensform darstellen und einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Abwanderung der Bevölkerung aus ländlichen Gebieten zu verhindern, und oft die einzigen Arbeitgeber in den Regionen Europas, die einen Entwicklungsrückstand aufweisen, sind, insbesondere in Gebieten mit weniger Industrie; in der Erwägung, dass die landwirtschaftlichen Familienbetriebe ein Erfolgsmodell darstellen können, weil sie im Allgemeinen aktiv das Prinzip der ökosozialen Kreislaufwirtschaft leben und weil Frauen dabei als Betriebsleiterinnen in landwirtschaftlichen Betrieben nicht nur unternehmerisches Denken einbringen, sondern zusätzlich über spezifische kommunikative und soziale Kompetenzen verfügen;

J.  in der Erwägung, dass die Arbeit der Expertengruppe der Kommission zu Familienunternehmen bereits seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen ist und seitdem auf EU-Ebene keine neue europäische Initiative gestartet wurde; in der Erwägung, dass es noch immer an Forschungstätigkeiten und Daten auf nationaler und europäischer Ebene für ein Verständnis der besonderen Bedürfnisse und Strukturen von Familienunternehmen mangelt;

K.  in der Erwägung, dass keine europaweit rechtlich verbindliche, konkrete, einfache und harmonisierte Definition des Begriffs „Familienunternehmen“ existiert;

L.  in der Erwägung, dass es aufgrund der fehlenden Definition nicht möglich ist, vergleichbare Daten in den EU-Mitgliedstaaten zu sammeln, um auf die besondere Situation, die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Leistungen von Familienunternehmen aufmerksam zu machen; in der Erwägung, dass dieser Mangel an zuverlässigen und vergleichbaren Daten politische Entscheidungen hemmen und bewirken kann, dass die Bedürfnisse von Familienunternehmen nicht befriedigt werden;

M.  in der Erwägung, dass Familienunternehmen über ihre wirtschaftliche Bedeutung hinaus auch sozialpolitisch wichtig sind;

N.  in der Erwägung, dass nicht in allen 28 EU-Mitgliedstaaten Verbände oder andere Strukturen von Interessenvertretungen existieren, die sich speziell um die Belange von Familienunternehmen kümmern;

O.  in der Erwägung, dass Bemühungen auf EU-Ebene, Unternehmergeist und Unternehmensgründungen zu fördern, intensiviert werden sollten, wobei der Schwerpunkt stärker darauf gelegt werden sollte, dass Familienunternehmen langfristig bestehen können, und entsprechende Anreize geschaffen werden sollten;

P.  in der Erwägung, dass das Geschäftsmodell des Familienunternehmens in den Mitgliedstaaten unterschiedlich stark verbreitet ist; in der Erwägung, dass ein großer Teil der Familienunternehmen in Europa grenzüberschreitend, also in mehreren Mitgliedstaaten, tätig ist;

Q.  in der Erwägung, dass der Stundenlohn von Frauen in der EU durchschnittlich um 16 % niedriger ist als der von Männern, dass Frauen kaum in Führungspositionen und hochrangigen Ämtern anzutreffen sind und dass für Frauen und Männer unterschiedliche Arbeitsbedingungen und Entlohnungsregelungen gelten, was die Verwirklichung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen, ihre vollständige Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Vereinbarkeit ihres Berufs- und Privatlebens erschwert;

R.  in der Erwägung, dass Frauen häufig nur Hintergrundfunktionen erfüllen oder als Strohmann herhalten müssen und in Bezug auf ihre Arbeits- und Gehaltsposition keine angemessene Anerkennung erfahren, was mit schwerwiegenden Folgen für die Höhe ihrer Sozialversicherungsbeiträge, Renten und Sozialversicherungsansprüche sowie für die Anerkennung ihrer Fähigkeiten einhergeht, wie die Daten zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle belegen(3);

Bedeutung für die Wirtschaft

1.  hebt hervor, dass Familienunternehmen zuweilen gegenüber ihrer Belegschaft eine hohe soziale Verantwortung zeigen sowie Ressourcen aktiv und verantwortungsbewusst verwalten und dass sie im Allgemeinen einen nachhaltigen und langfristigen Ansatz zur wirtschaftlichen Zukunft des Unternehmens verfolgen (indem sie als „ehrbare Kaufleute“ und verantwortungsbewusste Eigentümer oder Verwalter handeln) und damit einen wichtigen Beitrag sowohl zu ihren örtlichen Gemeinschaften als auch zur Wettbewerbsfähigkeit Europas leisten sowie hochwertige Arbeitsplätze schaffen und erhalten;

2.  betont, dass Familienunternehmen wegen ihrer Geschichte starke Wurzeln in einer bestimmten Gegend haben und deshalb auch Arbeitsplätze in ländlichen und weniger begünstigten Gegenden schaffen und bewahren, wodurch sie einen Beitrag zur Bekämpfung des Prozesses des Alterns und der Entvölkerung leisten, von dem viele Gebiete in der EU betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für die notwendige kosteneffiziente Infrastruktur zu sorgen, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Erneuerung, das Wachstum und die Nachhaltigkeit solcher Unternehmen, insbesondere Kleinstbetriebe und Unternehmensgründungen, sicherzustellen und die Zusammenarbeit über Branchen- und Staatsgrenzen hinweg zu erleichtern, sodass ihnen dabei geholfen wird, zu wachsen und international aufzutreten;

3.  stellt fest, dass Familienunternehmen die größten Anbieter von Arbeitsplätzen in der Privatwirtschaft sind und dass deswegen alles, was die Kontinuität, die Erneuerung und das Wachstum im Bereich der Familienunternehmen begünstigt, Kontinuität, Erneuerung und Wachstum in der europäischen Wirtschaft bewirkt;

4.  stellt fest, dass insbesondere hochspezialisierte Familienunternehmen als Zulieferer und Innovatoren für größere Unternehmen eine wichtige Rolle spielen und aufgrund ihres langfristig und generationenübergreifend angelegten wirtschaftlichen Handelns den zu beliefernden Unternehmen materielle Sicherheit geben und damit einen nicht unbedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten;

5.  erinnert die Kommission daran, dass es sich bei den meisten Familienunternehmen um KMU handelt(4) und dass es daher entscheidend ist, den Grundsatz „Think small first“ anzuwenden, um die EU-Rechtsvorschriften besser an die Realität und die Bedingungen dieser Unternehmen anzupassen und um es ihnen zu ermöglichen, in den Genuss von Finanzierungsprogrammen und von Maßnahmen zum Abbau der Bürokratie zu kommen;

6.  stellt fest, dass Familienunternehmen wesentlich dazu beitragen können, Minderheiten und unterrepräsentierte Gruppen zur Teilnahme an ihrer lokalen Wirtschaftstätigkeit anzuregen;

7.  weist darauf hin, dass Familienunternehmen dank des höheren Maßes an Vertrauen zwischen Familienangehörigen überaus flexibel und zur raschen Anpassung an Veränderungen im wirtschaftlichen und sozialen Umfeld fähig sind und dass sie gleichzeitig durch eine lange Betätigung in Marktnischen in der Lage sind, bei der Entdeckung von neuen Chancen und Innovationen hervorragend dazustehen;

Finanzierung

8.  stellt fest, dass Familienunternehmen oftmals eine deutlich höhere Eigenkapitalquote aufweisen als Nicht-Familienunternehmen und dass diese hohe Eigenkapitalquote die wirtschaftliche Stabilität der Unternehmen und der gesamten Wirtschaft bewirkt und gleichzeitig den Spielraum für weitere Investitionen in das Unternehmen schafft, der daher nicht weiter beschränkt werden sollte;

9.  fordert die Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund auf, dafür zu sorgen, dass nationale Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, zu Schulden und Kapital sowie zur Unternehmensbesteuerung eine fördernde und keine diskriminierende Auswirkung auf die für Familienunternehmen so wichtige Eigenkapitalfinanzierung haben; erinnert daran, dass direkte Besteuerung und Erbrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Tendenz zur Bevorzugung von Fremdfinanzierung in ihrem Steuerrecht zu überprüfen und deren Auswirkung auf die Finanzierungsstruktur von Unternehmen und die Investitionsniveaus zu bewerten sowie sicherzustellen, dass Beteiligungsfinanzierung und Kreditfinanzierung gleich behandelt werden, um die Eigentumsübertragung und die langfristigen Aussichten von Familienunternehmen nicht zu beeinträchtigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine etwaige steuerliche Diskriminierung von Kreditfinanzierung im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb zu untersuchen;

10.  unterstreicht, dass eine langfristige Sicherung der Unternehmensfinanzierung zu einem zentralen Wettbewerbsfaktor geworden ist; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung international stabiler Finanzmarktstrukturen hervor; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass sie im Rahmen der Finanzmarktregulierung keine unnötigen Belastungen für Unternehmen schafft;

11.  fordert die Kommission auf, in Betracht zu ziehen, Familienunternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung in den Kreis der Begünstigten sämtlicher bestehender Instrumente für KMU und/oder Unternehmer, vor allem COSME, aufzunehmen;

12.  betont, dass viele Funktionen von Familienunternehmen infolge der Finanzkrise und der nachteiligen Konjunktur unterfinanziert sind und dass es für Familienunternehmen auf einen offenen und leichten Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen ankommt;

13.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es wichtig ist, alternative Formen der Kreditvergabe an Familienunternehmen zu stimulieren, beispielsweise Kreditgenossenschaften;

Herausforderungen

14.  stellt fest, dass 35 % der Unternehmen, die nicht auf Auslandsmärkten investieren, dies aufgrund mangelnder Kenntnisse dieser Märkte und mangelnder Erfahrung mit Internationalisierung tun; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, insbesondere für die kleineren Familienunternehmen auf dem Portal Internationalisierung von KMU und der European Cluster Collaboration Platform (ECCP) Informationen über Internationalisierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und für einen besseren Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu sorgen, wozu auch die Möglichkeiten der Internationalisierung über das Internet gehören; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, Unterstützungsleistungen für Unternehmen, die international zu investieren beabsichtigen, beispielsweise dadurch zur Verfügung zu stellen, dass ihnen Informationen oder Exportkreditgarantien gegeben werden, Handelshemmnisse beseitigt werden und gezielte Schulungsmaßnahmen für eine Familienkultur des Unternehmertums und des Geschäftslebens angeboten werden;

15.  weist darauf hin, dass sich durch eine stärkere Internationalisierung von Familienunternehmen größere Möglichkeiten des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von mehr Arbeitsplätzen bieten; fordert deswegen die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, kleineren Familienunternehmen Hilfestellung zu leisten, damit sie die digitale Infrastruktur besser nutzen können;

16.  stellt fest, dass die steuerlichen, rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen, in denen Familienunternehmen (und inhabergeführte Unternehmen) tätig sind, durch die kombinierten Auswirkungen des Gesellschaftsrechts und des Privatrechts bestimmt werden;

17.  stellt fest, dass 87 % der Familienunternehmer der Überzeugung sind, dass der Erhalt der Kontrolle über das Unternehmen einer der Schlüsselfaktoren zum Erfolg ist(5); stellt fest, dass laut dem „Aktionsplan Unternehmertum 2020“(6) der Kommission die Übertragung des Eigentums zusammen mit der Leitung eines Unternehmens von einer Generation auf die nächste die größtmögliche Herausforderung für Familienunternehmen darstellt;

18.  weist darauf hin, dass sich kleine und mittelere Familienunternehmen fortlaufend mit dem Problem befassen müssen, wie der Bedarf an Innovation gedeckt werden kann und wie Mitarbeiter mit den richtigen Fertigkeiten und Qualitäten gefunden werden können; fordert deswegen die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, kleineren Familienunternehmen Anreize zu bieten, damit sie Wachstumsrisiken eingehen, Fortbildung des Personals durchführen und sich externes Wissen beschaffen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwaltungsverfahren und Steuersysteme zu vereinfachen, um vor allem den spezifischen Problemen von KMU und Familienunternehmen Rechnung zu tragen;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Fortentwicklung digitaler Unternehmensführung und digitaler Fertigkeiten zu ergreifen, damit Familienunternehmen alle Vorteile digitaler Technologien nutzen können;

21.  fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Familienunternehmen zu verbessern sowie besondere Finanzierungsinstrumente für die Übertragung zu schaffen und so Liquiditätsengpässen vorzubeugen, damit der Fortbestand von Familienunternehmen sichergestellt und Notverkäufe verhindert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, speziell auf Familienunternehmen zugeschnittene Schulungen zu den Themen Unternehmensübertragung, Leitungsstrukturen sowie Eigentümerstrategien und Innovationsstrategien insbesondere in denjenigen Ländern zu fördern, in denen das Konzept des Familienunternehmens aus historischen Gründen nicht so stark verbreitet ist, was zu ihrem langfristigen Erfolg, insbesondere im Bereich der Unternehmensübertragung, beitragen würde;

22.  betont, dass Familienunternehmen direkte Verbindungen zu Bildungsaktivitäten brauchen, durch die sie laufend über den neuesten Stand bei den Verfahren guter Unternehmensführung unterrichtet werden; betont insofern, dass Familienunternehmen zum Gelingen von Reformen in der beruflichen Bildung und zur Erhöhung der Anzahl von Lehrstellen entscheidend beitragen; stellt fest, dass gut funktionierende Berufsbildungssysteme langfristig gesehen einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels und der Jugendarbeitslosigkeit leisten könnten; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren dabei fördern sollten, wie Berufsbildungssysteme das bestmögliche Umfeld dafür schaffen können, dass Familienunternehmen in Lehrstellen investieren;

23.  weist darauf hin, dass weitere Probleme von Familienunternehmen bewältigt werden müssen, wie z.B. Schwierigkeiten, Fachkräfte anzuwerben und an sich zu binden, und dass die Vermittlung unternehmerischer Kompetenz sowie auf Familienunternehmen zugeschnittene Schulungen von Führungskräften verstärkt werden müssen;

24.  hebt die Bedeutung der von der EU finanzierten Berufsbildungsprogramme für Kleinunternehmer hervor, die es den Inhabern von Familienunternehmen ermöglichen, ihre Unternehmen an ein sich rasch änderndes Umfeld anzupassen, dessen Triebfedern die immer engere Verzahnung der Weltwirtschaft, das Entstehen neuer Technologien und der Schwerpunkt auf einer umweltfreundlicheren Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen sind;

25.  stellt fest, dass die Förderung des Unternehmertums in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen entscheidende Bedeutung für das Entstehen einer für die Führung von Unternehmen günstigeren Einstellung hat; stellt außerdem fest, dass die Bildungsmaßnahmen Themen umfassen sollten, die auf Familienunternehmen zugeschnitten sind, wie Eigentum, Unternehmensnachfolge und Familienbetriebsführung, sowie allgemeinere Inhalte, wie die Rolle der Innovation als Mittel, Unternehmen neu zu erfinden;

26.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die formelle und informelle gelegentliche und unsichtbare Arbeit von Familienangehörigen, auch in Familienunternehmen, zu berücksichtigen, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, einen klaren Rechtsrahmen zur Verfügung zu stellen;

27.  betont, dass die Beiträge von Familienunternehmen zu Innovationen gestärkt werden könnten, indem die Beteiligung dieser Unternehmen an öffentlich-privaten Partnerschaften und Clustern und ihre Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen unterstützt werden;

Ausblick

28.  fordert die Kommission auf, im Interesse besserer Rechtsetzung eine Prüfung der geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen, die Auswirkungen auf Familienunternehmen haben, um Probleme und Hemmnisse für das Wachstum zu ermitteln;

29.  fordert die Kommission auf, regelmäßig ausreichend finanzierte Studien in Auftrag zu geben, welche die Bedeutung der Inhaberschaft für den Erfolg und den Fortbestand eines Unternehmens analysieren sowie die spezifischen Herausforderungen für Familienunternehmen aufzeigen, und dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine für Statistiken geeignete europaweite Definition des Begriffs „Familienunternehmen“ – die zusammen mit Eurostat entwickelt wird – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die bestehende „Task Force Daten zu kleinen und mittleren Unternehmen“ zu benutzen, um genügend Daten – auch zu Familienunternehmen in allen Mitgliedstaaten – zusammenzutragen, damit ein Vergleich der Lage und der Bedürfnisse von Familienunternehmen verschiedener Größenordnungen sowie ein Vergleich von Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen ermöglicht wird, um die Information und den Austausch hinsichtlich Beispielen von Know-how und bewährten Verfahren in der gesamten EU beispielsweise dadurch zu fördern, dass in der Kommission eine Kontaktstelle „Familienunternehmen“ eingerichtet wird und Programme, wie etwa „Erasmus für junge Unternehmer“, optimal genutzt werden, und eine stärker zielgerichtete Unterstützung zuzulassen;

30.  fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung darüber vorzunehmen, inwieweit eine Ausweitung der europäischen KMU-Definition aus dem Jahr 2003 in dem Sinne möglich wäre, dass zusätzlich zu rein quantitativen Kriterien auch qualitative Kriterien aufgenommen werden, die auch die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens in Kenntnis der Verflechtung von Eigentum, Kontrolle und Leitung sowie die Tatsache, dass das Risiko und die Haftung ausschließlich von der Familie selbst übernommen werden, die soziale Verantwortung eines Unternehmens und allgemein den persönlichen Aspekt der Leitung eines Unternehmens auch in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Verwaltung der geschäftlichen Tätigkeiten und die Auswirkungen berücksichtigen, die dies auf Familienunternehmen beispielsweise hinsichtlich staatlicher Beihilfen und der Förderfähigkeit solcher Unternehmen haben könnte;

31.  fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit im Rahmen ihrer Gesetzesfolgenabschätzung eine Machbarkeitsstudie zu einem„Familienunternehmen-Test“ (mit Blick auf Maßnahmen beispielsweise in den Bereichen Eigentum, Verwaltungsstrukturen und Privatsphäre) in Anlehnung an den KMU-Test durchzuführen und ihn sobald wie möglich einzuführen, falls die Studie ergibt, dass er machbar ist, damit man die Auswirkung bestimmter Rechtsakte auf Familienunternehmen bereits im Vorfeld feststellen und so unnötige Bürokratie und lästige Hürden für Familienunternehmen vermeiden kann, wobei besonderes Augenmerk den kombinierten Auswirkungen des Gesellschaftsrechts und des Privatrechts gebührt;

32.  stellt fest, dass zwischen aneinander grenzenden Staaten bestehende Unterschiede, beispielsweise beim Steuerrecht, bei Subventionsregelungen oder bei der Umsetzung und Durchführung von Europarecht, Probleme in dem Grenzgebiet für Unternehmer, wie beispielsweise solche mit Familienunternehmen, verursachen können; fordert deswegen die Mitgliedstaaten auf, geplante nationale Rechtsvorschriften und die geplante Art der Umsetzung und Durchführung von Europarecht auf die Auswirkungen hin zu testen, die sie auf Unternehmer, wie etwa solche mit Familienunternehmen, in Grenzregionen haben werden;

33.  fordert die Kommission auf, intern eine ständige Arbeitsgruppe einzurichten – und ihren Aufgabenbereich festzulegen –, die sich speziell um die Bedürfnisse und Besonderheiten von Familienunternehmen kümmert, dem Parlament und den Mitgliedstaaten regelmäßig Bericht erstattet, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Organisationen von Familienunternehmen in den Mitgliedstaaten begünstigt sowie Leitlinien, Mustertexte und Lösungen für die speziellen Probleme von Familienunternehmen verbreitet; fordert die Kommission auch auf, eine einzige Anlaufstelle für Unternehmen einzurichten, die als Ansprechpartner auf europäischer Ebene für Familienunternehmen und Interessengruppen im Bereich der Familienunternehmen fungieren und Hilfestellung in spezifischen Fragen im Zusammenhang insbesondere mit Europarecht und Zugang zu EU-Finanzierung leisten kann;

34.  hebt die die Rolle von Frauen als Unternehmerinnen in Familienunternehmen hervor; fordert die Kommission auf, eine Studie über die Beteiligung von Frauen in Familienunternehmen in Europa in Auftrag zu geben und die Möglichkeiten zu bewerten, die Familienunternehmen für die Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft, die Chancengleichheit und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben bieten; betont, dass das Recht von Frauen auf Nachfolge in Familienunternehmen, gleichberechtigt mit Männern, dadurch geschützt werden muss, dass eine Kultur gleicher Rechte für Männer und Frauen gefördert wird, durch die die Tätigkeit von Unternehmerinnen in Familienunternehmen – auch in leitenden Positionen –gefördert wird; betont ebenfalls, dass Familienunternehmen die gesetzlichen Vorschriften über Sozialversicherung, Rentenbeiträge und Normen für sichere Arbeitsbedingungen einhalten sollten;

35.  weist die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden erneut darauf hin, dass es wichtig ist, in ausreichendem Maße hochwertige und erschwingliche Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen sowie steuerliche Anreize für Unternehmen und andere Ausgleichsleistungen bereitzustellen, um so die Frauen und Männer, die als abhängig Beschäftigte, Selbständige oder Mitglieder der Geschäftsführung in Familienunternehmen arbeiten, dabei zu unterstützen, Familien- und Erwerbsleben miteinander zu vereinbaren;

36.  unterstreicht die große Bedeutung von voneinander unabhängigem und angemessen vergütetem Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub, der an den Bedürfnissen von Arbeitnehmern, Selbständigen und Unternehmern ausgerichtet ist;

37.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Europäische Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums und das Europäische Mentoren-Netzwerk für Unternehmerinnen zu fördern, um sie bekannter zu machen;

38.  stellt fest, dass landwirtschaftliche Familienbetriebe durch ihren Grundbesitz standortgebunden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Fortbestand landwirtschaftlicher Familienbetriebe insbesondere nicht durch übermäßige Bürokratie gefährdet wird; weist auf die wichtige Rolle der Frauen in landwirtschaftlichen Familienbetrieben hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung speziell für Bäuerinnen zu fördern, damit die direkte Beteiligung von Frauen an landwirtschaftlichen Familienbetrieben weiter gestärkt wird;

39.  fordert die Kommission auf, in Anbetracht der Bedeutung der Familienunternehmen für die EU-Wirtschaft eine Stärkung des Unternehmertums EU-weit voranzutreiben und ein Umfeld für Spitzenleistung in der Wirtschaft zu schaffen;

40.  fordert die Kommission auf, als dringende Angelegenheit eine Mitteilung auszuarbeiten, in der die Rolle der Familienunternehmen mit Blick auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums der EU-Wirtschaft bis 2020 analysiert wird, sowie einen Fahrplan zu erstellen, in dem die Maßnahmen aufgeführt werden, die Familienunternehmen in der EU in ihrem wirtschaftlichen Umfeld und in ihrer Entwicklung stärken und das Bewusstsein über die zu lösenden Probleme speziell im Bereich der Familienunternehmen schärfen sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre internationalen Aussichten und ihr Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen verbessern können;

o
o   o

41.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0036.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0032.
(3) http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/gender_pay_gap/140319_gpg_de.pdf.
(4) Schlussbericht der Expertengruppe der Kommission „OVERVIEW OF FAMILY–BUSINESS–RELEVANT ISSUES,“ November 2009.
(5) European Family Business Barometer, Juni 2014.
(6) COM(2012)0795.


Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum
PDF 232kWORD 114k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Erschließung des Potenzials von Forschung und Innovation in der blauen Wirtschaft zur Schaffung von Beschäftigung und Wachstum (2014/2240(INI))
P8_TA(2015)0291A8-0214/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2014 mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2014)0254),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (COM(2010)0546),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Limassol vom 8. Oktober 2012 zu einer meerespolitischen Agenda für Wachstum und Beschäftigung,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum – Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2013 mit dem Titel „Aktionsplan für eine Meeresstrategie für den Atlantik – Schaffung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums“ (COM(2013)0279),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. August 2012 mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 – Von der Kartierung des Meeresbodens bis zu ozeanologischen Prognosen“ (COM(2012)0473),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem „blauen Wachstum“ – Förderung des nachhaltigen Wachstums in der Schifffahrt, im Seeverkehr und im Fremdenverkehr in der EU(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zum Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu spezifischen Maßnahmen in der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Entwicklung der Rolle der Frauen(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(7),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1312/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT): der Beitrag des EIT zu einem innovativeren Europa(8),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Oktober 2014 zum Thema „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“(9),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Dezember 2014 zum Thema „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“(10),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2014 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 4. Dezember 2014 zur Stärkung des Tourismus durch die Nutzung des europäischen kulturellen, natürlichen und maritimen Erbes,

–  unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A8-0214/2015),

A.  in der Erwägung, dass das Konzept der blauen Wirtschaft ein breites Spektrum an Wirtschaftszweigen umfasst, die mit den Meeren und Ozeanen verbunden sind, einschließlich traditioneller, etablierter und aufstrebender Sektoren wie Fischerei, Aquakultur, Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt, Häfen und Logistik, Fremdenverkehr sowie Vergnügungs- und Kreuzschifffahrt, Schiffbau und Schiffsreparatur, Seebau und Küstenschutz, Erkundung und Erschließung mineralischer Ressourcen (Offshore), Erschließung von Windenergie und Meeresenergie (Offshore) sowie Biotechnologie;

B.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt bei der Entwicklung der blauen Wirtschaft auf nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten liegen sollte, die den Bedürfnissen der heutigen und der künftigen Generationen Rechnung tragen und der Gesellschaft Wohlstand bringen;

C.  in der Erwägung, dass die Entwicklung der blauen Wirtschaft einer starken Einbindung wissenschaftlicher Kenntnisse bedarf, der Grundlage für Forschung und Innovation, und dass die mit der blauen Wirtschaft verbundenen Bereiche von Wissenschaft und Technologie sehr vielfältig sind;

D.  in der Erwägung, dass der Schutz und die Erhaltung der natürlichen Meeresumwelt grundlegende Voraussetzungen sind, um die blaue Wirtschaft beizubehalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln, und dass darüber hinaus lebensfähige Meeresökosysteme eine Bedingung für die Nutzung der Ressourcen der Meere und Ozeane sind; in der Erwägung, dass Innovation und Nachhaltigkeit die zentralen Säulen der blauen Wirtschaft sein sollten, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen;

E.  in der Erwägung, dass ein erheblicher Mangel an Daten, Informationen und Kenntnissen über die Meere und Ozeane, ihre Ressourcen, ihre biologische Vielfalt und die entsprechenden Wechselwirkungen mit laufenden oder zu entwickelnden menschlichen Tätigkeiten sowie über die ökologischen und kumulativen Auswirkungen dieser Tätigkeiten besteht und dass dies angesichts einer wachsenden Weltbevölkerung, aufgrund derer unsere Meere und Ozeane in den Bereichen Nahrung, Raum, Energie und Mineralien immer mehr genutzt werden und daher ein systematischerer Ansatz für ihre nachhaltige Nutzung erforderlich ist, eine starke Einschränkung für die nachhaltige Nutzung dieser Ressourcen sowie ein Innovationshindernis darstellt und das vollständige Potenzial der Meere und Ozeane einschränkt;

F.  in der Erwägung, dass Meeresökosysteme fragile „Hotspots“ für biologische Vielfalt sind, die auf menschliche Aktivitäten empfindlich reagieren, und dass es immer wichtiger wird, genaue Informationen über Lage und Umfang von Lebensraumtypen zu erhalten und weiterzugeben, um eine vernünftige Bewirtschaftung und Entwicklung und einen vernünftigen Schutz empfindlicher Gebiete zu erleichtern;

G.  in der Erwägung, dass der Erfolg bei der Innovation in der blauen Wirtschaft nicht nur durch die fehlenden wissenschaftlichen Kenntnisse behindert wird, die Universitäten, Unternehmen und Forschungseinrichtungen nun durch Spitzenforschung wettzumachen suchen, sondern zu einem beträchtlichen Teil auch durch Probleme bei der Finanzierung sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Mitteln;

H.  in der Erwägung, dass mit dem Potenzial der Nutzung von Meeresressourcen im Hinblick auf die Entwicklung nachhaltiger, erneuerbarer Energieressourcen durch die Verringerung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von außerhalb der EU stammenden Energiequellen ein wesentlicher Beitrag zur Strategie der EU für Energiesicherheit geleistet werden könnte;

I.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft starke Impulse für Wachstum und wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben kann, vor allem für Küstenregionen, Regionen in äußerster Randlage und Inselländer, während gleichzeitig den spezifischen, vielfältigen Bedürfnissen und Unterschieden jeder einzelnen geografischen Region Rechnung getragen wird;

J.  in der Erwägung, dass verstärkte Investitionen in Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Meere und Ozeane ein sinnvolles Mittel sein können, das Erreichen von Zielen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu begünstigen, dabei zunehmende Asymmetrien und Gefälle zwischen den Mitgliedstaaten zu bekämpfen und die weltweite Stellung der EU in den Bereichen Meerespolitik und blaue Wirtschaft zu stärken (beispielsweise durch den Export von Umwelttechnologie), wobei der Bedeutung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Familienunternehmen für Innovationen und Beschäftigung Rechnung zu tragen ist;

K.  in der Erwägung, dass bei Tätigkeiten im Rahmen der blauen Wirtschaft verschiedene entsprechende Zuständigkeitsebenen berücksichtigt werden müssen, nämlich die internationale Ebene, die europäische Ebene und die Ebene der Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass die sektoriellen Prioritäten für den Ausbau der blauen Wirtschaft vom einen Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein können, wobei sie einerseits von der Entwicklungsgeschichte der traditionellen oder etablierten Sektoren abhängen, andererseits von den vorhandenen Ressourcen und dem Entwicklungspotential der aufstrebenden Sektoren in den einzelnen Mitgliedstaaten;

L.  in der Erwägung, dass es zur optimalen Nutzung der Innovationsmöglichkeiten im Rahmen der blauen Wirtschaft qualifizierter, gebildeter und entsprechend ausgebildeter Arbeitskräfte bedarf; in der Erwägung, dass derzeit eine Qualifikationslücke besteht, die geschlossen werden muss;

M.  in der Erwägung, dass Formen der Ressourcenerschließung und Wachstumsmodelle, die sich als nicht nachhaltig erwiesen haben, nicht unter dem Vorwand der Erschließung des Potenzials der blauen Wirtschaft auf Meere und Ozeane übertragen werden dürfen und dass bei der Erschließung der Meeres- und Ozeanressourcen genauestens der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, eine gute Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen sicherzustellen, das Gleichgewicht der Meeresökosysteme zu wahren und geschädigte Ökosysteme zu sanieren sowie durch innovative Methoden ressourcenschonend gegen die Verschmutzung der Meere, insbesondere durch zunehmenden Plastikmüll, Plastiglomerate und sich zersetzende Mikroplastikteilchen, anzugehen und die innovative Verwertung des Abfalls als Chance zu sehen;

N.  in der Erwägung, dass zahlreiche ökologische Bewirtschaftungsinstrumente für Küsten- und Meeresregionen durch eine Kartierung des Meeresbodens unterstützt werden, u.a. durch Vermessungen zur Überwachung der Planung, indem Gebiete ausgemacht werden, in denen die Wahrscheinlichkeit bestimmter Lebensräume von Interesse hoch ist, oder indem Informationen bereitgestellt werden, die dabei helfen, Offshore-Projekte, etwa den Ausbau von Piers und Marinas, Küstenschutzeinrichtungen, Offshore-Windparks und Landrückgewinnung, ökologisch nachhaltig anzusiedeln und zu planen;

O.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 190 des Vertrags von Lissabon und der Erklärung von Rio+20 das Vorsorgeprinzip und der ökosystembasierte Ansatz den Kern der Verwaltung jeglicher Tätigkeiten bilden sollten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben;

P.  in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Reihe von Programmen und Leitlinien entwickelt und vorgeschlagen hat, die den mit der blauen Wirtschaft verbundenen Tätigkeiten und der Innovation in der blauen Wirtschaft einen Rahmen geben, und dass es wichtig ist, eben diesen Rahmen in Bezug auf seine konkreten Ergebnisse bei der Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Stellen zur Entwicklung der blauen Wirtschaft zu beurteilen;

Q.  in der Erwägung, dass die Förderung und Entwicklung einer neuen, nachhaltigen blauen Wirtschaft auch Teil der EU-Entwicklungspolitik, der EU-Außenpolitik und der Politik der Union für den Mittelmeerraum sein muss und dass gerade die afrikanischen Mittelmeeranrainer, die ostafrikanischen Inselstaaten des Indischen Ozeans sowie die Inselstaaten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der AKP beim Aufbau einer nachhaltigen blauen Wirtschaft partnerschaftliche Berücksichtigung finden müssen;

R.  in der Erwägung, dass die Küsten- und Inselgemeinschaften und die kommunalen und regionalen Behörden unentbehrliche Beteiligte an der Diskussion über das Potenzial der blauen Wirtschaft und dessen Nutzung sind;

S.  in der Erwägung, dass Küstengebiete besondere Merkmale aufweisen, die sie von anderen Gebieten unterscheiden und ihre mittel- und langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten bestimmen;

T.  in der Erwägung, dass die europäischen Ozeane und Meere sehr vielfältig sind und von den Tiefen des Atlantiks vor Irland bis zu den Tiefen des Schwarzen Meeres vor Rumänien sowie von den kalten Meeren in der Arktis bis zum warmen Wasser des Mittelmeeres reichen;

U.  in der Erwägung, dass der Tourismus 5 % des BIP der EU, 12 Millionen Arbeitsplätzen und 2,2 Millionen Unternehmen stellt; in der Erwägung, dass der Kulturtourismus nahezu 40 % des paneuropäischen Tourismus ausmacht; in der Erwägung, dass ein Drittel aller touristischen Aktivitäten in Europa mit Meeres- und Küstentourismus in Zusammenhang stehen, in dem 3,2 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt sind;

V.  in der Erwägung, dass die mit dem Meer verbundenen Wirtschaftszweige derzeit 3 bis 5 % des BIP der EU erwirtschaften, dass sie ca. 5,6 Millionen Menschen beschäftigen und für ein Wertschöpfungsvolumen von 495 Mrd. EUR für die europäische Wirtschaft stehen;

W.  in der Erwägung, dass heutzutage davon ausgegangen wird, dass im Meer bedeutend mehr Moleküle vorkommen als zu Lande, und dass diese Moleküle ein unglaubliches Potenzial für die Forschung in den Bereichen Gesundheit, Kosmetik und Biotechnologie bieten;

X.  in der Erwägung, dass die integrierte Meerespolitik eine wichtige Hebelwirkung für die Tätigkeiten der blauen Wirtschaft hat, insbesondere wenn es darum geht, auf alle Herausforderungen, mit denen die Meere Europas derzeit konfrontiert sind, eine integrierte Antwort zu finden;

Y.  in der Erwägung, dass sich Zusammenschlüsse für den Ausbau der Fischerei im Rahmen der vormaligen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als sehr nützlich für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohlstand sowie von sozialem und territorialem Zusammenhalt erwiesen haben, ebenso wie bei der Entscheidungsfindung und in Bezug auf eine aktive Beteiligung an ihrer eigenen Entwicklung;

1.  nimmt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Innovation in der blauen Wirtschaft: Nutzung des Potenzials unserer Meere und Ozeane für Wachstum und Beschäftigung“ zur Kenntnis; hebt hervor, dass diese Mitteilung nur einen begrenzten Geltungsbereich hat und nicht alle Sektoren abdeckt, aus denen die blaue Wirtschaft besteht; fordert die Kommission zu einem integrierten und umfassenderen Ansatz für die Herausforderungen der Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der vielfältigen Reihe von miteinander in Wechselwirkung stehenden Sektoren auf;

2.  befürwortet eine spezifische und umfassende Definition der blauen Wirtschaft, die sich auf alle mit den Ozeanen, Meeren, Küstenökosystemen, dem angeschlossenen Hinterland und den Küstengebieten verbundenen sektoralen und sektorübergreifenden Tätigkeiten erstreckt, einschließlich direkter und indirekter Unterstützungstätigkeiten; weist auf die transversale Bedeutung von Innovation bei allen diesen traditionellen oder auch aufstrebenden Tätigkeiten hin;

3.  vertritt die Auffassung, dass eine strategische Planung der Tätigkeiten der blauen Wirtschaft aufgestellt, Möglichkeiten zur Direktfinanzierung geschaffen, gezielt Prioritäten festgelegt und ein Aktionsplan erstellt werden müssen, damit dieser Wirtschaftsbereich bis 2020 mehr Schwung erhält, darunter auch spezifische Ideen für Kooperationsmechanismen und Investitionen in die Infrastruktur;

4.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Analyse und Quantifizierung des Ausmaßes ihrer eigeleiteten Aktivitäten im Bereich der blauen Wirtschaft durchzuführen, und fordert die Ausarbeitung einer Strategie, die die Initiativen in allen mit dem Meeressektor verwandten Sektoren in sich vereinen sollte; fordert die Kommission auf, eine Zählung der zahlreichen Projekte durchzuführen, die sie in der Vergangenheit finanziert hat und die für die blaue Wirtschaft relevant waren, und eine umfassende Studie über die Bedeutung und das Gewicht der blauen Wirtschaft in Auftrag zu geben;

5.  unterstreicht, dass Meere und Ozeane bereits unter erheblichem anthropischen Druck stehen und mit daraus resultierenden Folgen zu kämpfen haben (Verschmutzung, Umwelt- und Klimawandel, Raubbau an Ressourcen, Überfischung usw.), dass jedoch Meere und Ozeane nach wie vor wichtige Ökosystemreserven enthalten, die unzugänglich und somit intakt sind; ist daher der Auffassung, dass im Rahmen der blauen Wirtschaft in Erwägung gezogen werden sollte, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die Widerstandsfähigkeit und die Produktivität der Meere und Ozeane sowie die Dienstleistungen in Verbindung mit der biologischen Vielfalt in den Meeren und dem Funktionieren der Ökosysteme zu schützen, wiederherzustellen und zu erhalten; ist der Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip und der ökosystembasierte Ansatz den Kern der blauen Wirtschaft bilden sollten;

6.  hebt die wichtige Rolle der neuen Technologien hervor, um der Schädigung der Meeresökosysteme entgegenzuwirken, und betont die Verschränkung der blauen Wirtschaft und der grünen Wirtschaft, gerade, wenn es um die innovative Säuberung der Meere und die kosteneffiziente Verwertung von umweltschädlichem Kunststoff geht;

7.  weist darauf hin, dass ein besseres Wissen über die Meere und Ozeane, wie etwa über den Meeresgrund oder die Flora und Fauna des Meeres, sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen eine nachhaltige Nutzung der Meeresschätze ermöglichen und dass so die wissenschaftlichen Grundlagen verbessert werden, auf denen die verschiedenen meeresbezogenen Maßnahmen der EU beruhen;

8.  fordert die Kommission auf, (nach Abschluss der genannten wissenschaftlichen Analyse und Zählung) in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten den (sektoralen, regionalen, nationalen und europäischen) Finanzierungsbedarf der blauen Wirtschaft zu bewerten, mit Blick auf die Nutzung ihres Potenzials zum nachhaltigen Wachstum, zur Entwicklung und zur Schaffung von Beschäftigung, wobei den stark von der Fischerei abhängigen Regionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte und insbesondere Jungunternehmen, KMU und Familienunternehmen Rechnung zu tragen ist;

9.  betont, dass die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft mehr Investitionen in Wissen und Forschung erfordert; bedauert die kurz- und langfristigen Auswirkungen der Kürzungen öffentlicher Investitionen in Forschung und Entwicklung auf die nationalen Forschungsprogramme; ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Kenntnisse über die Meeresumwelt und ihr wirtschaftliches Potenzial eine solide Finanzierung gewährleisten müssen, deren Fortsetzung und langfristige Vorhersehbarkeit sichergestellt werden müssen, wobei die Finanzierung bereits bestehender und laufender Programme nicht gefährdet werden darf;

10.  fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gremien die regelmäßige Erhebung aktueller wissenschaftlicher Daten über den Zustand der Meerespopulationen inner- und außerhalb der Gewässer der EU zu fördern; weist erneut darauf hin, dass Meeresforschung und maritime Forschung multidisziplinär sind, und betont, dass unbedingt ein transversaler wissenschaftlicher Ansatz unterstützt werden muss, der die unterschiedlichen Bereiche und Disziplinen der Meeresforschung und maritimen Forschung umfasst;

11.  fordert die Festlegung und Harmonisierung von konkreten Zielen und Fristen zur Verbesserung der Transparenz, der Zugänglichkeit und der Interoperabilität der Daten – sowohl über den Meeresboden als auch über die Wassersäule und die lebenden Ressourcen; fordert die Veröffentlichung von Informationen über die Meere und Ozeane, um Innovationen zu fördern, wobei gleichzeitig dafür Sorge zu tragen ist, dass die finanziellen Mittel nicht verschwendet werden und die Projekte sich nicht überschneiden; ist der Auffassung, dass durch Investitionen in Projekte zur Datenerfassung auch ein Beitrag zu mehr Produktivität und Innovation geleistet wird;

12.  fordert, dass die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung für eine nicht kommerzielle Nutzung öffentlich zur Verfügung gestellt (gleichzeitig jedoch strategisch wichtige Daten der Mitgliedstaaten geschützt) werden, wobei dieser Grundsatz obligatorisch auf die Konsortien der Forschungsprogramme der EU anzuwenden ist; fordert offenen Zugang zu den Daten, durch welche die Ergebnisse dieser Forschung belegt werden; fordert eine Initiative der EU, um private Unternehmen des maritimen Sektors anzuhalten, wirtschaftlich nicht sensible Daten zu Forschungszwecken untereinander auszutauschen, und fordert die Kommission auf, schnellstmöglich die Informationsplattform zur im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ durchgeführten Forschung zur Verfügung zu stellen;

13.  fordert, dass das Projekt „Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk“ (EMODnet) im Abschnitt über den Einfluss des Menschen explizit auch die Erhebung von Daten umfasst, die sich auf kumulative Auswirkungen, Abfälle im Meer, Lärm im Meer und lösliche Stoffe mit endokriner Wirkung beziehen;

14.  lehnt die von der Kommission beim Haushalt des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vorgeschlagenen Kürzungen ab;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ausführung des Programms „Horizont 2020“ in den mit der blauen Wirtschaft verbundenen Bereichen regelmäßig zu beurteilen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen; unterstützt die Einrichtung einer spezifischen Partnerschaft für den maritimen Sektor im Rahmen von Horizont 2020 und fordert, diese Partnerschaft in das Arbeitsprogramme von Horizont 2020 für 2016–2017 aufzunehmen; ist der Auffassung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Verknüpfung zwischen Forschung und Industrie bei der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren, Wachstum und Beschäftigung zu verbessern;

16.  weist darauf hin, dass den Mitgliedstaaten und den regionalen Behörden eine zentrale Verantwortung bei der Entwicklung der blauen Wirtschaft zukommt, und fordert die Kommission auf, alle Formen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und regionalen Behörden (zur Behebung aktueller Mängel in diesem Bereich), wie z. B. Initiativen für die gemeinsame Planung, zu unterstützen und zu fördern und dabei auch maritime Cluster, die Fischerei und die lokale Bevölkerung einzubeziehen; betont die Rolle von makroregionalen Strategien für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und die Nutzung gemeinsamer Möglichkeiten (z. B. die Strategie für die Region Adria-Ionisches Meer) und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, weiterhin auf erfolgreiche regionale Forschungsprojekte (z. B. BONUS) zu bauen;

17.  fordert Zusammenarbeit und Partnerschaften der Mitgliedstaaten untereinander, um dazu beizutragen, dass die durch Instrumente der EU und nationale Instrumente verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten gezielter eingesetzt werden; betont, dass bei der Festlegung von Prioritäten den unmittelbaren Auswirkungen und dem unmittelbaren Einfluss der Finanzierung auf die blaue Wirtschaft Rechnung zu tragen ist;

18.  hebt das Interesse der Mitgliedstaaten hervor, die Zusammenarbeit mit den südlichen Mittelmeerländern zu erweitern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die blaue Wirtschaft als zusätzlichen Bereich der Zusammenarbeit in Erwägung zu ziehen; fördert alle Formen der Zusammenarbeit mit Drittländern (z. B. Union für den Mittelmeerraum, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum) und fordert die Kommission auf, die Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft zu einem Ziel der EU-Entwicklungspolitik zu machen;

19.  fordert die Kommission auf, Regulierungsbedingungen und rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, die Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen in der blauen Wirtschaft fördern, und einen klaren, stabilen Rahmen zur Unterstützung von Forschung, Unternehmen und der Regierung zu erstellen, der verstärkte Investitionen in innovative Projekte zum Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen ermöglicht;

20.  betont, dass die europäischen Ozeane und Meere sehr vielfältig sind und es daher von zentraler Bedeutung ist, dass die Kommission kein Universalkonzept anwendet; weist darauf hin, dass die einzelnen Sektoren der blauen Wirtschaft auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze wie der Nachhaltigkeit integriert in Angriff genommen werden müssen, wobei die Besonderheiten und Bedürfnisse der einzelnen Regionen und die Prioritäten der einzelnen Mitgliedstaaten erkannt und beachtet und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Prioritäten unterstützt werden müssen;

21.  fordert die Kommission und ihre Einrichtungen auf, die Mitgliedstaaten bei der Formulierung und Durchführung der nationalen und regionalen Strategien zur Entwicklung der Meereswirtschaft zu unterstützen;

22.  verweist auf die Abwärtsentwicklung und die bedeutend schlechtere Lage bestimmter eher traditioneller Sektoren der blauen Wirtschaft (unter anderen Fischerei, Schiffbau und Schiffsreparatur), besonders in Regionen, für die die einschlägigen Aktivitäten eine regelrechte Ankerfunktion hatten, indem sie vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeit bewirkten, Arbeitsplätze entstehen ließen und die Aufwärtsentwicklung begünstigten; ist der Auffassung, dass in einer Strategie der Union auf dem Gebiet der blauen Wirtschaft diese Tätigkeitsbereiche und Regionen nicht außer Acht gelassen werden dürfen und dass bei der Umkehr der festgestellten Abwärtstendenzen das Potenzial von Innovationen herausgestellt und das europäische Wissen (z. B. Nachrüstung von Schiffen) genutzt werden muss;

23.  betont die große Bedeutung der See- und Meeresforschung und einer engeren Zusammenarbeit von Forschern, Mitgliedstaaten und Regionen in diesen Sektoren, um die bestehende Kluft zwischen den Mitgliedstaaten und die geografische Konzentration in einigen Gebieten zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Küstengebiete zu steigern und die Schaffung hochwertiger und dauerhafter Arbeitsplätze auf lokaler Ebene zu fördern;

24.  vertritt die Auffassung, dass der Mangel an qualifizierten Fachkräften in verschiedenen Fachrichtungen und Tätigkeitsbereichen – darunter Forscher, Ingenieure, Techniker und Arbeiter – ein unüberwindbares Hindernis für die vollständige Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft darstellt; betont, dass dieser Mangel untrennbar mit der zunehmenden Verantwortungs- und Investitionsrücknahme seitens der Staaten in den Bereichen Wissenschaft und Bildung sowie mit der fehlenden Förderung von Fachkräften verbunden ist, vor allem in den Mitgliedstaaten, die am stärksten unter der Wirtschaftskrise leiden, weshalb es eine sofortige Umkehrung dieser beiden Tendenzen empfiehlt; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden nachdrücklich auf, in eine ehrgeizige soziale Dimension des blauen Wachstums und der maritimen Kompetenz zu investieren, um die Aus- und Fortbildung und den Zugang von Jugendlichen zu maritimen Berufen zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl die Hochschulbildung als auch Programme zu Berufsbildung und Fortbildung zu fördern und dabei dafür Sorge zu tragen, dass der Blickwinkel der blauen Wirtschaft in diese Programme einfließt;

25.  fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen Behörden, Bildungseinrichtungen und die Branche eindringlich auf, sich untereinander abzustimmen, Synergien zu schaffen und ineinander übergreifende Forschungsthemen im Bereich der blauen Wirtschaft auszumachen, um die Aus- und Fortbildung und den Zugang von Jugendlichen zu Berufen im Zusammenhang mit dem blauen Wachstum zu fördern;

26.  vertritt die Auffassung, dass eine angemessene Entwicklung der blauen Wirtschaft die Aufwertung der mit ihr zusammenhängenden Berufe und die Schaffung dauerhafter und mit Rechten (darunter auch Rechte der maritimen Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit) verbundener Arbeitsplätze sowie die Sensibilisierung für diese Rechte voraussetzt, damit der Sektor weiterhin attraktiv ist; vertritt außerdem die Auffassung, dass es in Anbetracht dessen, dass die blaue Wirtschaft traditionell von Männern dominiert war und weitgehend nach wie vor ist, für die EU nun an der Zeit ist, anzuerkennen, dass dies der ideale Zeitpunkt ist, um Frauen diese Wirtschaftsnische schmackhaft zu machen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Geschlechteraspekt in alle Entwicklungsphasen der blauen Wirtschaft einzubeziehen und die wirkliche Teilhabe von Frauen an der blauen Wirtschaft zu fördern und zu stärken;

27.  fordert die Kommission auf, die Arbeitnehmerrechte zu fördern und in allen bestehenden und künftig neu entstehenden Sektoren der blauen Wirtschaft sichere Arbeitsbedingungen zu garantieren;

28.  fordert die Kommission auf, Daten im Zusammenhang mit maritimen Berufen auf allen Ebenen zu sammeln und zu analysieren (von Recht über Ingenieurwesen bis zu Umweltmanagement und von Tauchlehrern über Seeleute bis zu Meerestechnologen) und diese Daten heranzuziehen, um Beschäftigungsmöglichkeiten auf verschiedenen Ebenen – traditionelle, im Entstehen begriffene und völlig neue, die entstehen könnten – zu untersuchen;

29.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle europäischen Mittel festzulegen, mit denen die Tätigkeiten der blauen Wirtschaft finanziert werden können, und diese in einer einzigen Plattform, die den Bürgern zur Verfügung steht, zu konzentrieren; fordert die Kommission außerdem auf, eine Zweckbindung von Mitteln für die Innovation und das Wachstum der blauen Wirtschaft vorzunehmen, um die Grundlagenforschung, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Unternehmensgründungen, KMU, soziale Unternehmen, Genossenschaften, Bildung und Ausbildung, Verringerung der Armut an den Küsten, Entwicklung der Biotechnologie, Verkehrsverbindungen, Verknüpfbarkeit von Energieträgern, Schiffbau und Schiffsreparaturen, Breitbandzugang der Küsten, Umweltschutz und die Markteinführung von innovativen Produkten, Diensten und Verfahren finanziell zu fördern;

30.  vertritt die Auffassung, dass unter anderem die „Ökoinnovation“, die sich nicht auf endliche Ressourcen stützt, die effiziente Ressourcennutzung, die Kreislaufwirtschaft, der Naturschutz, der Schutz der Meere und Küsten, die Bekämpfung des und die Anpassung an den Klimawandel sowie die nachhaltige Nutzung der Ressourcen (mit Nutzungsraten, die langfristig nicht über deren natürlicher Regenerationsrate liegen) bei den Investitionen in die blaue Wirtschaft Priorität haben müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Grundsätze in die bestehenden oder zu entwerfenden Förderprogramme aufzunehmen;

31.  befürwortet die Schaffung eines angemessenen Finanzrahmens zur Förderung von Innovation, der nachhaltigen Entwicklung der blauen Wirtschaft und der Schaffung von Beschäftigung, der die verschiedenen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente – die Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds), das Forschungsrahmenprogramm, die mögliche Schaffung einer künftigen Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) mit Schwerpunkt auf der blauen Wirtschaft, der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und andere – integriert und miteinander verknüpft sowie den Zugang zu ihnen erleichtert; weist auf die Notwendigkeit hin, eine bessere Anpassung der verschiedenen Instrumente an die Bedürfnisse der verschiedenen Akteure – öffentliche Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Unternehmen und insbesondere KMU, nichtstaatliche Organisationen etc. – und eine umfassende Bekanntgabe der bestehenden Möglichkeiten zu fördern;

32.  bedauert zutiefst die Verzögerung bei der Programmplanung des EMFF in manchen Mitgliedstaaten;

33.  ist der Auffassung, dass öffentliche Investitionen, speziell in bestimmten Mitgliedstaaten, wesentliche Beiträge zur Erweiterung und vollständigen Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft leisten, wobei jedoch nicht die Rolle privater Investitionen vergessen werden darf; betont, dass Investitionen in die blaue Wirtschaft eine Mischung aus Projektschwerpunkten erfordern, von Infrastrukturprojekten bis hin zu verschiedenen geringen Investitionen in KMU, die zusätzliche Unterstützung dabei benötigen, Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten;

34.  betont, dass die Onshore-Industriezweige, die die blaue Wirtschaft offshore unterstützen, die absolut notwendige Verbindung sind, um marine Innovationen sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, diesen Onshore-Industriezweigen mehr Unterstützung zu gewähren;

35.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Förderung von intelligenten Spezialisierungsstrategien hinsichtlich der Entstehung und Aufwertung von Wertschöpfungsketten zu unterstützen, die mit den zahlreichen Tätigkeiten der blauen Wirtschaft verbunden sind; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung von „Clustern“ oder „Hyperclustern“ eine aktive Rolle der Staaten erfordert, welche die Schaffung sektoraler und sektorübergreifender Synergien fördern müssen; vertritt die Auffassung, dass Strategien im Bereich der maritimen Forschung und technologischen Entwicklung zunächst getestet werden und somit als Beispiel für ein bewährtes Verfahren für die blaue Wirtschaft im weiteren Sinne dienen könnten;

36.  vertritt die Auffassung, dass die Ausführung von Strategien, Plänen, Programmen und gezielten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einen politischen und institutionellen Rahmen setzen kann, der für die Entwicklung der blauen Wirtschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten mehr einbringt; betont, dass diese Strategien, Pläne und Programme und die gezielten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Beiträge zu einer harmonischen, nachhaltigen Wechselwirkung zwischen menschlichen Aktivitäten und der Meeres- und Küstenumwelt zu leisten haben; betont die Bedeutung der maritimen Raumplanung für die nachhaltige und koordinierte Entwicklung der Meerestätigkeiten, bei der die Interessen aller betroffenen Sektoren in gleichberechtigter Weise berücksichtigt werden, sowie der Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten und des integrierten Küstenzonenmanagements; verweist auf die Richtlinie über die maritime Raumplanung, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die integrierte Meerespolitik auf der Ebene der EU und der Seebecken;

37.  betont die Bedeutung der öffentlichen bzw. mehrheitlich öffentlich finanzierten Unternehmen auf Gebieten wie u. a. Handelsschifffahrt, Hafenverwaltung, Schiffbau, meerestechnische Anlagen und Küstenschutz; lehnt eine Betrachtungsweise ab, durch die ausschließlich der private Sektor begünstigt wird, und ist der Auffassung, dass die Stärkung und Modernisierung des öffentlichen Sektors ein wichtiger Faktor sein kann, der der blauen Wirtschaft Impulse gibt;

38.  ist der Ansicht, dass für die nachhaltige Entwicklung der blauen Wirtschaft die Bemühungen und Zuständigkeiten auf der Ebene der EU mit zusammenhängenden und aufeinander abgestimmten Maßnahmen besser integriert und koordiniert werden müssen; betont, dass als Mittel zur Stärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und zu ihrer Unterstützung beim Ausbau und bei der vollständigen Nutzung des Potenzials der blauen Wirtschaft die entsprechenden Agenturen und verteilten maritimen Kompetenzen einer bereits bestehenden Agentur zusammengebracht werden müssen;

39.  vertritt die Auffassung, dass die Küsten- und Inselgemeinschaften in allen Entwicklungsphasen der blauen Wirtschaft vollständig einbezogen werden müssen und dass dies eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung von deren Potenzial für Innovation, Beschäftigung, Wohlstand und nachhaltige Entwicklung ist; erkennt das Potenzial und die Notwendigkeit innovativer Lösungen in Bezug auf schwimmende Stadterweiterungen an;

40.  erkennt die Vielfalt und die Besonderheiten der Küsten- und Inselgemeinschaften an und fordert die Ergreifung von Ausnahmemaßnahmen, um die Entwicklung der blauen Wirtschaft in diesen Regionen durch Abbau von Investitionshemmnissen und Schaffung günstiger Bedingungen für Wachstum effizient zu fördern;

Sektorbezogene Ansätze

41.  befürwortet eine stärkere Unterstützung der Modernisierung und der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors und des Fischereiprodukte verarbeitenden Sektors, mit der ein höherer Mehrwert geschaffen werden soll und bei der die kleine Küstenfischerei begünstigt und das Ziel verfolgt wird, die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen der Fischerei zu verringern sowie darüber hinaus die Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei zu verbessern; erinnert daran, dass die Erfassung und Klassifizierung der Ressourcen und Lebensräume für die Errichtung eines wirtschaftlich tragfähigen, nachhaltigen und gut gemanagten Fischereisektors von entscheidender Bedeutung sind; betont, dass die fischereibezogenen wissenschaftlichen Daten, die den politischen Entscheidungen zugrunde liegen, der Öffentlichkeit in Gänze zur Verfügung stehen müssen;

42.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen GFP die erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Zusammenschlüsse für den Ausbau der Fischerei zu ergreifen, indem sie ihnen zusätzliche Ressourcen für die weitere Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen lässt, damit sie ihre Rolle ausbauen und eine solche gebietsübergreifende Zusammenarbeit fördern können;

43.  hält es für geboten, Kultur- und Naturattraktionen zu ermitteln und zu fördern; betont die Bedeutung von Sperrzonen, um zur Erhaltung ursprünglicher Bereiche und zur Regenerierung übermäßig beanspruchter Meeresböden beizutragen und somit einen Beitrag zur künftigen Nachhaltigkeit unserer Meere zu leisten;

44.  vertritt die Auffassung, dass es für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur erforderlich ist, die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung auf dem Gebiet der Aufzucht neuer Arten, insbesondere heimischer Arten, stärker zu unterstützen, nachhaltige Futtermittelquellen sicherzustellen, Ausbrüche zu verhindern, die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu minimieren, die Auswirkungen von chemischen Stoffen und verwendeten Arzneimitteln zu verringern und die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse zu unterstützen, um eine Diversifizierung der Erzeugung und des Angebots an Nahrungsmitteln und eine Verbesserung von deren Qualität zu ermöglichen sowie eine höhere Lebensmittelsicherheit sicherzustellen; hebt hervor, dass eine genaue Kenntnis der Bathymetrie und der Zusammensetzung des Meeresbodens für die Auswahl der Standorte, die für eine Erweiterung der lokalen Aquakulturbranche am besten geeignet sind, von entscheidender Bedeutung ist, was die Abschätzung ihrer Belastbarkeit und die Modellierung der Verschmutzung, die sich aus dem Aquakulturbetrieb ergibt, betrifft;

45.  empfiehlt die Einbeziehung von ökologischen und breiter gefassten Nachhaltigkeitskriterien in die Produktionsnormen, um verantwortungsvolle Erzeuger zu belohnen und die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, da die Aquakulturbranche wächst; fordert eine angemessene Regulierung der Aquakultur und Maßnahmen, mit denen der Verschlechterung der Wasserqualität entgegengewirkt werden soll; fordert eine Unterstützung der Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur;

46.  vertritt die Auffassung, dass der Handels- und Binnenschifffahrt aus Gründen des Energieverbrauchs und der technisch einfachen Umwandlung in Flüssiggas (LPG) im Vergleich zu den anderen Transportwegen für Güter eine immer größere strategische Bedeutung zukommt; befürwortet die Kanalisierung von Mitteln zur Unterstützung von Innovationen in diesem Sektor, mit dem Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz, der Diversifizierung von Primärenergien und einer Verringerung der Schadstoffemissionen;

47.  bekräftigt, dass in Bezug auf den Seeverkehr sofortige Maßnahmen ergriffen werden müssen, was Verbesserungen der Energieeffizienz und eine beschleunigte Verringerung der CO2-Emissionen des Sektors betrifft; weist darauf hin, dass die Entwicklung und Nutzung von Flüssiggas (LPG) als umweltfreundlicherer Übergangstreibstoff für diesen Sektor gefördert werden muss;

48.  betont die strategische Bedeutung der Schiffbau- und Schiffsreparaturtätigkeiten und deren Verknüpfung mit verschiedenen anderen Sektoren – wie z. B. der Eisen- und Stahlindustrie, der Handelsmarine, der Fischerei und dem Kreuzfahrttourismus; vertritt die Auffassung, dass das Engagement für technologische Innovation und hochspezialisierte Verfahren, die zu Wertschöpfungssteigerungen führen können, einen Rahmen schaffen kann, in dem der Wettbewerb auf internationaler Ebene geringer ist, wobei auf eine Umkehrung des Abwärtstrends des Sektors zu hoffen ist; befürwortet die Bereitstellung spezifischer Mittel zur Wiederbelebung und Modernisierung der Schiffbauindustrie und der Edelstahlindustrie in Europa in ihren unterschiedlichen Bereichen;

49.  fordert die Kommission auf, ihre Politik gegenüber der Schiffbauindustrie in der EU vollständig zu überprüfen, und tritt nachdrücklich für besondere Hilfen für einen Wiederaufschwung und eine Modernisierung des Schiffbaus in der EU ein;

50.  ist der Auffassung, dass mehr Gewicht auf die Rolle des Meeres im Tourismus und auf ihre Nachhaltigkeit gelegt werden sollte; weist darauf hin, dass der europäische Küsten- und Meerestourismus im Wettbewerb mit Drittländern steht; hebt hervor, dass die EU ihren kulturellen Reichtum dazu nutzen sollte, nachhaltige und hochwertige Dienstleistungen im Bereich des Küsten- und Meerestourismus anzubieten; ist der Auffassung, dass das kulturelle Erbe und der Küsten- und Meerestourismus eine entscheidende Rolle dabei spielen können, durch eine Diversifizierung des Tourismusangebots mehr Verbraucher und Unternehmen anzulocken; hebt hervor, dass das kulturelle Erbe und der Küsten- und Meerestourismus einen positiven Beitrag zu den EU-Zielen eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen leisten; fordert mehr Unterstützung für KMU, die die große Mehrheit des Aquatourismussektors bilden, indem sichergestellt wird, dass bestehende wie auch neue Arbeitsplätze nachhaltig, hochwertig und ganzjährig sind;

51.  betont, wie wichtig es ist, sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Formen des Fremdenverkehrs zu fördern, die einen bedeutenden Mehrwert für Meeresgebiete bieten können;

52.  hält es für dringend geboten, dass im Rahmen der blauen Wirtschaft dem Unterwasserkulturerbe gebührend Beachtung geschenkt wird, da es den heutigen Gesellschaften Auskunft über die Nutzung der Meere in der Vergangenheit sowie über die Reaktionen der Menschen auf klimatische Veränderungen und das Ansteigen des Meeresspiegels geben kann und ferner eine Ressource für den Fremdenverkehr darstellt;

53.  betont, dass die EU im Bereich der blauen Wirtschaft zwar immer noch weltweit führend ist, dass jedoch in diesem Sektor ein starker internationaler Wettbewerb herrscht und dass nur bei weltweit gleichen Ausgangsbedingungen in diesem komplexen Sektor auch künftig nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa sichergestellt werden können;

54.  vertritt die Auffassung, dass die Untersuchungen zur Schädigung der Küstensysteme (Verschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt), die Widerstandsfähigkeit und Wiederherstellung der Ökosysteme, die Küstenerosion, die Eindämmung der Ursachen sowie der Seebau zum Küstenschutz (einschließlich natürlicher Lösungen wie der grünen Infrastruktur) wichtige Bereiche der blauen Wirtschaft sind, die vor dem Hintergrund des Klimawandels zunehmend an Bedeutung gewinnen; fordert mehr Unterstützung der EU für diese Bereiche und Flexibilität für Bereiche mit besonderem Küstenprofil und wiederholtem Auftreten von Katastrophen infolge von Küstenerosion;

55.  weist auf das Potenzial der Energieressourcen der Meere und Ozeane hin, was die Aufwertung heimischer Ressourcen, die Diversifizierung der Energiequellen und die Unterstützung von Zielen in den Bereichen Klima und Energie anbelangt; hebt hervor, dass die Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen eine Zukunftsbranche darstellt, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Erschließung innovativer Quellen sauberer Energie und blauer Energie wie Gezeitenenergie, Wellenenergie oder Salzgradientenenergie ist, die auch von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Januar 2014 zum Thema „Blaue Energie“ genannt werden; betont, dass Offshore-Netzen zwischen den Mitgliedstaaten eine besondere Bedeutung zukommt; hebt hervor, dass das Potenzial für die Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoff berücksichtigt und weiter untersucht werden muss;

56.  betont, dass bei der Erkundung und Erschließung der Energieressourcen von Meeren und Ozeanen die Bedürfnisse im Bereich Technologietransfer und insbesondere in Bezug auf die Ausbildung qualifizierter und hochqualifizierter Fachkräfte zu berücksichtigen sind sowie strenge Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit erfüllt werden müssen; hebt das Multiplikatorpotenzial dieser Tätigkeiten in Bezug auf Beschäftigung und mit ihnen verbundene Tätigkeiten sowohl im vorgelagerten als auch im nachgelagerten Bereich hervor;

57.  hebt die wichtige Rolle der neuen Technologie hervor, um beispielsweise der Schädigung der Meeresökosysteme entgegenzuwirken oder Kohlenstoff abzuscheiden und zu speichern; fordert die Kommission auf, weiter zu untersuchen, wie die Technologie und die damit verbundene Infrastruktur für den sicheren und kosteneffizienten Transport von CO2 auf wirtschaftlich sinnvolle Weise eingesetzt werden kann;

58.  hebt hervor, dass der optimale Standort von Stromgeneratoren, die blaue Energie nutzbar machen, wie Wind-, Wellen- oder Solarenergie, Meeresströmungen, osmotische Kraft und thermale Energiekonversion, von einer Reihe von Faktoren abhängen kann, wie etwa Wassertiefe, Zustand des Meeresbodens, ozeanografische Bedingungen und Entfernung zur Küste; ist daher der Auffassung, dass eine Harmonisierung der im Rahmen der verschiedenen nationalen Programme erhobenen Daten zur Bathymetrie, zum Zustand des Meeresbodens oder zu vertikalen Ozeanprofilen einen Beitrag zur Standortauswahl und zur Genehmigungspolitik für Projekte im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen leisten kann; hebt ferner hervor, dass die weitere Erforschung von auf Meeresenergie basierenden Lösungen zwingend notwendig ist, um in der Lage zu sein, erschwingliche, kosteneffektive und ressourceneffiziente Lösungen auf dem Gebiet der Energietechnologie zu entwickeln;

59.  vertritt die Auffassung, dass die Erkundung und Erschließung mineralischer Ressourcen auf dem Festlandsockel eine ständige Präsenz der Staaten erfordern, insbesondere in Bezug auf die Information, die Ausweisung von Gebieten, die einem Abbauverbot unterliegen, die Bewertung von Umweltauswirkungen, die Analyse und Minimierung von Risiken sowie die Ausübung ihrer Hoheitsrechte; fordert die Kommission auf, eine nicht abschließende Liste derjenigen maritimen Tätigkeiten vorzuschlagen und regelmäßig zu aktualisieren, denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Prüfung der sozioökonomischen Auswirkungen vorausgehen muss (zum Beispiel Offshore-Energieerzeugung, Tiefseebergbau, Sand- und Kiesabbau im Meer usw.); fordert die Beachtung der Wiederverwendung und des Recyclings von Mineralien als Alternative zum Tiefseebergbau und des Potenzials, das diese Aktivitäten im Hinblick auf die Einbettung wissenschaftlicher Kenntnisse, die Entwicklung und den Technologietransfer bieten;

60.  spricht sich für eine koordinierte und bedeutende Beteiligung der EU an der „Internationalen Meeresbodenbehörde“ aus, um einen effektiven und vorbeugenden Umweltregelungsrahmen sicherzustellen, der negative Auswirkungen der Tiefseeerkundung und des Tiefseebergbaus verhindert, die Ausweisung von ökologisch besonders wertvollen Gebieten vorsieht, auf die sozialen Auswirkungen des Tiefseebergbaus und der Bioprospektion auf lokale Gemeinschaften eingeht und eine umfassende Transparenz der Daten garantiert;

61.  vertritt die Auffassung, dass die mit den Meeren und Ozeanen verbundene Biotechnologie ein sehr diversifizierter Bereich ist, der insgesamt ein enormes Potenzial birgt, was die Gewinnung und Anwendung neuer Kenntnisse und die Entwicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren mit hoher Wertschöpfung (neue Materialien, Lebensmittel, pharmazeutische Bestandteile etc.) anbelangt; weist auf den mit diesem Bereich verbundenen Bildungs- und Ausbildungsbedarf hin, wobei es eine starke Einbeziehung der Staaten – gemeinsam mit der Privatwirtschaft – in die Verantwortung fordert, sowie auf die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich;

62.  unterstreicht die große Bedeutung des sozialen Dialogs und vertritt die Ansicht, dass alle an der blauen Wirtschaft beteiligten Sozialpartner in ihn eingebunden werden sollten; hält es für wesentlich, dass Interessenträger – unter anderem die Zivilgesellschaft sowie regionale und lokale Behörden – zur Entwicklung der blauen Wirtschaft im Allgemeinen angehört werden;

63.  unterstützt nachdrücklich die in der Mitteilung der Kommission über eine Kompetenzallianz und ein Wissensinnovationszentrum zur blauen Wirtschaft dargelegte Initiative;

64.  ist der Auffassung, dass ein Erika-IV-Paket zur maritimen Sicherheit ausgearbeitet werden sollte, um weitere schwere Seeunfälle zu verhindern; ist der Auffassung, dass mit diesem Paket die ökologischen Schäden in Meeresgewässern in den europäischen Rechtsvorschriften anerkannt werden sollten;

65.  betont, dass in der Zivilgesellschaft ein stärkeres Bewusstsein dafür geschaffen werden muss, wie wichtig das Meer als wirtschaftliche, kulturelle und soziale Ressource ist und welche Rolle die Forschung und der Dialog im Hinblick darauf spielen, dass Interessenträger und Bürger gemeinsam eine integrierte Nachhaltigkeit verwirklichen;

66.  hält Meere und Küsten für wertvolle Ressourcen, die eine der tragenden Säulen der Strategie der EU für ein Wiedererstarken der Industrie sein sollten; weist darauf hin, dass Maßnahmen dafür ergriffen werden sollten, die blaue Wirtschaft wiederzubeleben, wobei die Kohärenz der Wirtschaft in der EU und eine nachhaltige Entwicklung insbesondere in den Regionen, in denen dieses Potenzial aufgrund von Globalisierungsprozessen vernachlässigt wurde, gefördert werden sollten;

67.  vertritt die Ansicht, dass der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren einer raschen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors dienlich sein könnte;

o
o   o

68.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135.
(2) ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0300.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0438.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0178.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.
(8) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 892.
(9) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 93.
(10) ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 24.


Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung
PDF 302kWORD 112k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch Bildung und Ausbildung (2015/2006(INI))
P8_TA(2015)0292A8-0239/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 14,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2014 zur unternehmerischen Kompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(3),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie(4),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens(5),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung – die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“(6),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 zu einem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)(7),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für die Jugend Europas – Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit“ (COM(2013)0447),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Januar 2013 mit dem Titel „Aktionsplan Unternehmertum 2020: Den Unternehmergeist in Europa neu entfachen“ (COM(2012)0795),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 mit dem Titel „Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen“ (COM(2012)0669),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa“ (COM(2011)0902),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Januar 2015 mit dem Titel „Unternehmerische Bildung: Ein Weg zum Erfolg“,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden „Soziales Europa“ der Kommission vom März 2013 zum Thema „Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum“ (ISBN: 978-92-79-26866-3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2015 zur Überwachung der Umsetzung des Bologna-Prozesses(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Europa 2020(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des Schulabbruchs(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen – Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“(14),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0239/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Unternehmergeist junger Menschen ein wichtiger Bestandteil der politischen Strategie sein muss, um die heutige junge Generation im Rahmen der EU-Ziele für Wachstum, Beschäftigung, Bildung und soziale Inklusion zu fördern und die Jugendarbeitslosigkeit in der EU zu senken;

B.  in der Erwägung, dass Unternehmergeist im weiteren Sinne als die Fähigkeit verstanden werden sollte, Ideen in die Tat umzusetzen;

C.  in der Erwägung, dass im Februar 2015 4,85 Mio. junge Menschen in der EU-28 arbeitslos waren, was untragbar hoch ist, und obwohl die Jugendarbeitslosigkeit zurückgeht – sie hat verglichen mit Februar 2014 um 494 000 Menschen abgenommen –, dies noch zu langsam geschieht;

D.  in der Erwägung der hohen Jugendarbeitslosenquoten und des Umstands, dass die finanzpolitische Konsolidierung in den am stärksten von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten nicht zu Lasten von Arbeitsplätzen junger Menschen erfolgen darf; in der Erwägung, dass junge Menschen infolge einer derart hohen Jugendarbeitslosigkeit in zunehmendem Maße von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind, insbesondere, was benachteiligte und gefährdete Gruppen betrifft; in der Erwägung, dass andererseits die erfolgten Zusagen zur beschleunigten Bereitstellung von Mitteln der Jugendbeschäftigungsinitiative an die Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu begrüßen ist, dass aber noch ehrgeizigere Verpflichtungen seitens der Kommission zur Lösung dieses ernsten Problems erforderlich sind;

E.  in der Erwägung, dass die zwischen Bildung und Ausbildung einerseits und dem Arbeitsmarkt andererseits bestehende Diskrepanz zu den Gründen für die Jugendarbeitslosigkeit und die große Anzahl unbesetzter Stellen in der EU gehört und auch durch die Selbstermächtigung junger Menschen durch Schlüsselkompetenzen, darunter Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz, abgebaut werden sollte, die zur selbstbewussten Teilnahme an der heutigen wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich sind;

F.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der damit verbundenen Leitinitiativen „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Digitale Agenda für Europa“, „Innovationsunion“ und „Jugend in Bewegung“ und gezielter Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmerinnen und benachteiligte und behinderte Menschen den Initiativgeist und das Unternehmertum voranbringt, indem sie Unternehmergeist und entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen fördert, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit sowie ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verstärkt werden können;

G.  in der Erwägung, dass das Unternehmertum ein wichtiger Antriebsfaktor für das wirtschaftliche Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist, da es neue Unternehmen und Arbeitsplätze schafft, neue Märkte erschließt, die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität und die Innovationskraft verbessert, die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärkt und Wohlstand schafft, und dass es daher allen im gleichen Maße zugänglich sein sollte;

H.  in der Erwägung, dass das Unternehmertum und insbesondere das soziale Unternehmertum wichtige Triebfedern für den sozialen Zusammenhalt und die Nachhaltigkeit darstellen, die der Wirtschaft Antrieb verleihen und gleichzeitig Deprivation, soziale Ausgrenzung und andere gesellschaftliche Probleme lindern können;

I.  in der Erwägung, dass Unternehmertum und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) das Rückgrat der Wirtschaft der EU bilden und die wichtigste und hauptsächliche Quelle neuer Arbeitsplätze darstellen; in der Erwägung, dass das unternehmerische Potenzial von Frauen eine ungenügend genutzte Quelle für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist;

J.  in der Erwägung, dass Gesellschaften, die unternehmerische Kompetenzen und unternehmerische Verhaltensweisen wie Kreativität, Innovation, Initiativgeist, Bereitschaft zu kalkulierbarem Risiko, unabhängiges Denken und Identifizierung von Chancen sowie Führungsqualitäten wertschätzen und belohnen, auch die Neigung zur Entwicklung neuer Lösungen für wirtschaftliche, soziale und ökologische Herausforderungen fördern, indem sie Wissenskomponenten in die Bildung integrieren, mit denen Theorie und Praxis verknüpft und dadurch die Barrieren zwischen unternehmerischer Erfahrung und Bildungsinhalten abgebaut werden; in der Erwägung, dass es daher von höchster Wichtigkeit ist, diese persönlichen Kompetenzen in das Bildungssystem und in alle Bereiche des täglichen Lebens einzubeziehen;

K.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Unternehmensgründungen (jeder Art, einschließlich soziales Unternehmertum, Unternehmen für den persönlichen Verdienst) als Karriereweg nicht anerkennen oder einbeziehen und das Bildungssystem wenig Unterstützung für Jungunternehmer bietet;

L.  in der Erwägung, dass sich junge Unternehmer zahlreichen Herausforderungen und Schwierigkeiten – beispielsweise einem Mangel an Erfahrung und den erforderlichen Kompetenzen sowie dem fehlenden Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und zu Infrastruktur – gegenübergestellt sehen;

M.  in der Erwägung, dass neue Studien nahelegen, dass Unternehmertum erlernt werden kann und dass Unterweisung in unternehmerischen Fragen, wenn sie korrekt angelegt und umgesetzt wird und für alle zugänglich ist, eine sehr positive Auswirkung auf das Leben und die Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie auf die Unternehmensgründungsquoten und die „Überlebensraten“ von Unternehmen haben kann;

N.  in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Unterweisung in unternehmerischen Fragen kritisch gemessen werden müssen und auf fundierten Belegen und anerkannten statistischen Werkzeugen beruhen müssen, damit sie zu aussagekräftigen Schlussfolgerungen führen;

O.  in der Erwägung, dass die Unterweisung in unternehmerischen Fragen eine soziale Dimension umfassen sollte, einschließlich Lehrangeboten zu fairem Handel, sozialen Unternehmen und alternativen Geschäftsmodellen wie Genossenschaften, um das Ziel einer sozialen, integrativen und nachhaltigen Wirtschaft erreichen zu können;

P.  in der Erwägung, dass Unternehmergeist die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen verbessert und bei ihnen Eigenschaften herausbildet, die notwendig sind, um die Herausforderungen des beruflichen und persönlichen Lebens zu meistern, und dazu beiträgt, eine Zunahme von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verhindern; in der Erwägung, dass ein leichterer Zugang zu Mikrofinanzierungen dazu beitragen kann, diese Ziele zu erreichen;

Q.  in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung insgesamt von herausragender Bedeutung für die persönliche Entwicklung jedes Menschen ist und daher sowohl ausreichend breit gefächert sein muss, um die Grundlagen für eine lebenslange Entwicklung und Vertiefung des Wissens und der Entwicklung bereichsübergreifender Fähigkeiten zu bilden, und ausreichend praktisch orientiert sein muss, um den Menschen wirkliche Karrieren und ein wertvolles berufliches und privates Leben zu ermöglichen; in der Erwägung, dass die erfolgreiche Verknüpfung der beiden vorgenannten Bildungsaspekte in direktem Zusammenhang mit der Verringerung des Risikos von Jugendarbeitslosigkeit steht;

R.  in der Erwägung, dass Unternehmergeist und -fähigkeiten von jedem erworben, erlernt und entwickelt werden können; in der Erwägung, dass jede Form der Bildung und jedes Bildungsniveau konkreten Chancen entsprechen, um bestimmte unternehmerische Fähigkeiten und Eigenschaften im Rahmen des allgemeinen Erwerbs von Schlüsselkompetenzen auszubauen;

S.  in der Erwägung, dass unternehmerische Fähigkeiten mit anderen Kompetenzfeldern verknüpft sind, wie IKT-Kenntnissen, Problemlösungskompetenz und finanzieller Allgemeinbildung, und dass diese daher gefördert werden sollten;

T.  in der Erwägung, dass Bildung und Ausbildung von herausragender Bedeutung für die Motivation und die Möglichkeiten junger Menschen sind, ihre eigenen unternehmerischen Projekte zu beginnen;

U.  in der Erwägung, dass Bildung als öffentliches Gut uneingeschränkt inklusiv und integrativ sein muss, indem besonderes Augenmerk auf gleiche Zugangsmöglichkeiten für Lernende mit verschiedenen sozioökonomischen Hintergründen gerichtet wird;

V.  in der Erwägung, dass die Beherrschung von Fremdsprachen junge Menschen besser für die unternehmerische Betätigung auf staatenübergreifender Ebene rüstet;

W.  in der Erwägung, dass unterrepräsentierte und benachteiligte Gruppen besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung auf ihrem Bildungsweg, auch durch die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaften in den Bildungsprozess, sowie Hilfe dabei benötigen, ein Geschäft oder Unternehmen zu gründen, zu führen oder auszubauen;

X.  in der Erwägung, dass junge Menschen Nutzen aus unternehmerischer Ausbildung und Schulung und aus unternehmerischen Erfahrungen ziehen, was zur Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen und Begabungen, zur Entwicklung ihres Selbstbewusstseins, zur Gründung neuer Unternehmen, zur Vermittelbarkeit und zu Innovationen beiträgt; in der Erwägung, dass die Selbständigkeit eine Option darstellt, die von vielen jungen Menschen mit Behinderungen zu wenig genutzt wird;

Y.  in der Erwägung, dass soziale und inklusive Unternehmen aktiv an innovativem und nachhaltigem Wachstum beteiligt sind, einen stärkeren Zusammenhalt in der Gesellschaft und den Gemeinschaften vor Ort fördern und Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen schaffen können, und zwar auch für diejenigen, die sozial benachteiligt sind und auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelbar sind;

Z.  in der Erwägung, dass nicht genügend Menschen ihre Idee zur Gründung eines Unternehmens umsetzen, es unverhältnismäßig noch weniger Unternehmerinnen als Unternehmer gibt, und dass Unternehmerinnen, obwohl sie im Durchschnitt über eine bessere Bildung verfügen als männliche Unternehmer, häufiger in weniger innovativen, weniger schnell wachsenden Wirtschaftszweigen tätig sind und kleinere Unternehmen leiten als männliche Unternehmer; in der Erwägung, dass aktive Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Faktoren zu überwinden, die insbesondere Frauen davon abhalten, die Option einer unternehmerischen Tätigkeit wahrzunehmen oder besser davon zu profitieren(15);

AA.  in der Erwägung, dass Handwerks-, Industrie- und Handelskammern in einigen Mitgliedsstaaten gezielte Angebote bereitstellen, um bei der Existenzgründung unterstützend tätig zu werden;

AB.  in der Erwägung, dass die allgemeine und berufliche Bildung in der Mehrheit nationale Zuständigkeiten sind und dass einige Mitgliedstaaten bisher noch keine Querschnittspolitik oder einen strategischen Ansatz zur Unterweisung in unternehmerischen Fragen oder zu unternehmerischen Lehrplänen und Unterrichtsmethoden ausgearbeitet haben; in der Erwägung, dass nicht alle Lehrer und Weiterbildungsleiter in Europa ausreichend in der Unterweisung in unternehmerischen Fragen geschult sind, weder durch berufliche Fortbildung noch durch ihre ursprüngliche Ausbildung, was eine Auswirkung darauf haben könnte, dass das Potential des Unternehmertums nicht ausreichend in die Bildungssysteme integriert wird(16);

AC.  in der Erwägung, dass Lehrer in der Lage sein sollten, Verbindungen zu Unternehmern aufzubauen und Lernziele mit ihnen gemeinsam festzulegen, und dass ihnen geeignete Unterstützung und Ressourcen dafür bereitgestellt werden sollten, Strategien mit den Lernenden im Mittelpunkt umzusetzen und ihre Lehrmethoden an die Bedürfnisse ihrer gefährdeten Schüler anzupassen;

AD.  in der Erwägung, dass nicht-formale und informelle Lernaktivitäten das formelle Lernen durch verschiedenartige und die Selbstbestimmung fördernde Lernerfahrungen ergänzen und bereichern und daher als bevorzugte Mittel zur Aneignung und Weiterentwicklung unternehmerischer Kompetenzen angesehen werden sollten;

AE.  in der Erwägung, dass formelles und informelles Lernen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung unternehmerischer Fähigkeiten, besonders in marginalisierten Gruppen, spielen kann;

AF.  in der Erwägung, dass nicht-formale und informelle Lernaktivitäten für junge Menschen mit geringeren Chancen besonders wichtig sind, indem sie ihnen eine zusätzliche Gelegenheit zum Lernen und einen möglichen Einstieg in die formale Bildung und Ausbildung bieten;

AG.  in der Erwägung, dass erfahrene Unternehmer, die in Bildungseinrichtungen lehren, ein positives Bild des Unternehmertums vermitteln und den Schritt hin zum Unternehmertum erleichtern;

AH.  in der Erwägung, dass Unternehmertum, einschließlich des sozialen Unternehmertums, ein Bestandteil der Ausbildung von Lehrkräften und Berufsberatern sein sollte;

AI.  in der Erwägung, dass sich die nationalen Bildungssysteme aufgrund von Änderungen des Arbeitsmarktes unterschiedlich schnell entwickeln;

AJ.  in der Erwägung, dass das Programm Erasmus+, das von 2014 bis 2020 läuft, die allgemeine und berufliche Bildung und die Jugendarbeit in Europa modernisieren soll und Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports in allen Sektoren des lebenslangen Lernens offen steht und mehr als vier Millionen Europäern Gelegenheiten bieten wird, im Ausland zu studieren, sich weiterzubilden, Arbeitserfahrung zu sammeln und an Freiwilligendiensten teilzunehmen;

AK.  in der Erwägung, dass das Unternehmertum im Programm Erasmus+ bereits eine Rolle spielt, da es eines der erwarteten Ergebnisse der Mobilitätsaktionen ist;

AL.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Mobilität junger Unternehmer mit Programmen wie dem Programm Erasmus für junge Unternehmer (2009-2015) zu fördern und anzuregen, die junge Unternehmer in die Lage versetzen, an grenzübergreifenden Austauschprogrammen teilzunehmen und von erfahrenen Unternehmen, die Kleinunternehmen führen, zu lernen und Möglichkeiten zu schaffen, geschlechterspezifische Ungleichheiten im Unternehmertum anzugehen; in der Erwägung, dass für solche Programme mehr Mittel bereitgestellt werden müssen, um die Teilnahme junger Menschen zu erhöhen;

AM.  in der Erwägung, dass sich junge Menschen für die Selbständigkeit interessieren und dass bis zu 45 % der jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren angeben, sie wären lieber selbständig(17);

AN.  in der Erwägung, dass die Geschäftswelt auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene einen noch größeren Beitrag in Form von Freiwilligendiensten auf der Grundlage von Fähigkeiten, Partnerschaften mit Bildungseinrichtungen und Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern leisten könnte;

AO.  in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft (Nichtregierungsgruppen wie Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und andere soziale Gruppen), darunter auch die Initiative „Junior Achievement – Young Enterprise Europe“, die eine informelle und lebenslange unternehmerische Ausbildung und Schulung ermöglicht, einen erheblichen Beitrag leisten; in der Erwägung, dass diese Beiträge mehr Anerkennung verdienen, auch wenn sie nicht zu offiziell anerkannten Abschlüssen führen; in der Erwägung, dass solche Beiträge auch von Unternehmen geleistet werden, die interne Schulungen anbieten;

Schwerpunkt unternehmerische Fertigkeiten und Kompetenzen

1.  erkennt die Rolle des lebenslangen Lernens und der internationalen Mobilität als wesentliche Maßnahme an, mit der Europa auf die Globalisierung reagieren und sich auf eine wissensbasierte Wirtschaft einstellen kann; verweist insbesondere auf die Bedeutung von „Eigeninitiative und unternehmerischer Kompetenz“, die zu den acht „Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen – Ein europäischer Referenzrahmen“ zählen, die alle Menschen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, den aktiven europäischen Bürgersinn und die aktive europäische Bürgerbeteiligung, die soziale Eingliederung und die Beschäftigung benötigen;

2.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die unternehmerischen Fähigkeiten junger Menschen durch gesetzgeberische Maßnahmen für hochwertige Praktikumsstellen zu fördern und dabei besonderes Augenmerk auf hochwertige Lerninhalte und angemessene Arbeitsbedingungen als Mittel zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu richten, wie dies in der Empfehlung des Rates zu einem Qualitätsrahmen für Praktika dargelegt wird;

3.  hebt die Notwendigkeit einer umfassenden und eindeutigen Definition der Schlüsselkompetenz „Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz“ hervor, die die Förderung eines durch proaktives Handeln gekennzeichneten Unternehmergeists, Kreativität, Innovation und Risikobereitschaft umfasst sowie die Fähigkeit, Projekte zu planen und zu verwalten, um Ziele zu erreichen, und sogar die Vorstellung, dass die Person sich des Kontextes ihrer Arbeit bewusst ist und sich ergebende Gelegenheiten ergreifen kann, was für unternehmerische und nichtselbstständige Erwerbstätigkeiten gleichermaßen gilt (im letzteren Fall als Binnenunternehmertum bezeichnet); glaubt an die Bereiche der kreativen Industrie und der Unternehmen, die mit der Kultur in Zusammenhang stehen und insbesondere für junge Menschen Geschäftsmöglichkeiten hervorbringen können;

4.  erinnert daran, dass die Kreativwirtschaft zu den unternehmerisch stärksten Branchen gehört, da sie die Entwicklung übertragbarer Fähigkeiten wie kreatives Denken, Problemlösungskompetenz, Teamarbeit und Einfallsreichtum begünstigt;

5.  betont die Notwendigkeit einer weit gefassten Definition des Unternehmertums, die auf zentrale Querschnittskompetenzen für persönliche und berufliche Ziele abhebt;

6.  betont die Bedeutung von Kompetenzen im Bereich Betriebsüberwachung und ‑prüfung; regt insbesondere die Entwicklung von Sozial- und Umweltprüfungen als innovative Überwachungsinstrumente an;

7.  ist der Überzeugung, dass unternehmerische Fertigkeiten und Kompetenzen sowie transversale, sektorenübergreifende, berufs- und arbeitsplatzspezifische Fertigkeiten und Kompetenzen gefördert werden sollten, um die Selbstständigkeitsquote unter jungen Menschen zu erhöhen und der jungen Generation eine wirkliche Chance zu bieten, eigene Unternehmen zu gründen und sich selbst und der Gesellschaft im Allgemeinen zu helfen;

8.  ist davon überzeugt, dass es als nächstes erforderlich ist, detailliert zu beschreiben, wie der Rahmen der Schlüsselkompetenzen noch weitergehend auf jeder Bildungsebene angemessen für die unternehmerische Kompetenz umgesetzt werden kann, indem unternehmerische Fähigkeiten und unternehmerisches Wissen und Denken als Lernergebnisse jedes konkreten Bildungs- und Ausbildungsprogramms einbezogen werden;

9.  betont, dass auf allen Bildungsstufen und bei allen Bildungsformen praktische unternehmerische Fähigkeiten vermittelt und Motivation, Initiativgeist und Bereitschaft sowie soziales Verantwortungsbewusstsein gefördert werden sollten; ist der Ansicht, dass Module zu Grundkenntnissen in den Bereichen Finanzwesen, Wirtschaft und geschäftliches Umfeld in die Lehrpläne aufgenommen werden sollten und dass diese Angebote durch Mentoren- und Tutorenbetreuung sowie durch Berufsberatung für Studenten, auch für benachteiligte Lernende, ergänzt werden sollten, um den Lernenden ein Verständnis von unternehmerischen Prozessen zu vermitteln und ihren Unternehmergeist zu entwickeln; betont die Rolle des nicht formalen und informellen Lernens, darunter auch Freiwilligentätigkeit, bei der Herausbildung von Unternehmergeist und entsprechenden Kenntnissen bei den Jugendlichen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Rolle und die Bedeutung verschiedener Formen des sozialen Unternehmertums, die für viele junge Menschen in Europa häufig die erste Form unternehmerischer Erfahrungen darstellen, hervorzuheben und zu stärken;

11.  betont die Notwendigkeit der Entwicklung innovativer Lehrmethoden, die die Lernenden stärker beteiligen und in den Mittelpunkt stellen und so den Erwerb einer Reihe bereichsübergreifender Kompetenzen fördern, die für die Entwicklung unternehmerischer Denkweisen erforderlich sind;

12.  spricht sich dafür aus, die Einbeziehung des Unternehmertums, einschließlich Modellen des sozialen Unternehmertums, in Hochschulbildung und Alumni-Projekte zu fördern;

13.  weist darauf hin, dass die Förderung des Unternehmergeistes durch Bildung nur dann sinnvoll ist, wenn in den Bildungskonzepten ökonomische und soziale Gesichtspunkte in ausgewogener Weise berücksichtigt werden;

14.  betont, dass soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut vor allem mithilfe des sozialen Unternehmertums gelingen können, das die Beschäftigung voranbringt, sowie durch die Schaffung eines Unternehmergeists, der für Menschen mit Behinderung substanziell vorteilhaft ist;

15.  betont, dass sich die Systeme der dualen Ausbildung und des betriebsbegleitenden Studiums in den Mitgliedsstaaten, in denen diese angewandt werden, als Schlüsselsysteme in der Vermittlung von Kernkompetenzen des Unternehmertums bewährt haben;

16.  unterstützt die uneingeschränkte Mitwirkung und Zusammenarbeit aller Interessengruppen und insbesondere der örtlichen Unternehmerverbände, Unternehmen und Bildungseinrichtungen beim Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen und zur Verbesserung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Bildung junger Menschen in allen Mitgliedstaaten;

17.  betont nachdrücklich, dass eine enge Verknüpfung von betrieblicher und schulischer Bildung ein Erfolgsmodell ist, welches europaweit und grenzüberschreitend gestärkt und gefördert werden sollte;

18.  fordert eine engere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern, damit beispielsweise durch ein strukturelles Engagement im Wege von Einrichtungen für Innovation und den Austausch von Ideen ein wagemutiges, unternehmerisches und innovatives Denken herangebildet wird;

19.  ist deshalb davon überzeugt, dass der erfolgreiche Einsatz unternehmerischer Kompetenzen immer stärker vom gleichzeitigen Vorhandensein medialer und digitaler Kompetenzen abhängt und diese wechselseitige Beziehung in Bildung und Ausbildung stärker berücksichtigt werden sollte; betont, wie wichtig es ist, alle jungen Menschen mit IKT-Kompetenzen, bereichsübergreifenden und unternehmerischen Fähigkeiten auszustatten, die es ihnen ermöglichen, das Potenzial der digitalen Welt voll auszuschöpfen, und ihnen dabei helfen, neue Formen der Entwicklung, der Vermittlung und der Förderung des Unternehmertums zu schaffen, wodurch sie besser in die Lage versetzt werden, erfolgreicher um Arbeitsplätze zu konkurrieren, sich selbstständig zu machen, das Verhalten und die Bedürfnisse ihrer künftigen Arbeitgeber besser zu verstehen und zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitgeberorganisationen beizutragen;

20.  betont, dass die unternehmerische Kompetenz mithilfe eines lebenslangen Ansatzes weiterentwickelt und verbessert werden sollte, auch durch Arbeitserfahrungen und durch nicht-formales und informelles Lernen, und dass ihre Bewertung angesichts ihres Beitrags zum beruflichen Fortkommen verbessert und unterstützt werden sollte;

21.  erkennt an, dass eine angemessene Ausbildung des Lehrpersonals und insbesondere die dringend notwendige Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung entscheidende Bestandteile der unternehmerischen Bildung darstellen, wenn es darum geht, einen authentischen Bildungsprozess zu gewährleisten;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die Hindernisse für junge Unternehmer mit Behinderungen vorzugehen, indem sie Schulungsmaßnahmen für Dienstleister anbieten, zu deren Aufgaben der Beistand für Menschen mit Behinderungen gehört, und indem sie die Räumlichkeiten, in denen die Unterstützung geleistet wird, für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich machen;

23.  stellt fest, dass mit einer Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Sekundarstufe und den Hochschulen ein verstärkter Dialog zwischen den Jugendlichen ermöglicht und Innovation gefördert würde;

24.  unterstreicht, dass unternehmerisches Denken im Rahmen der Hochschulbildung verbessert werden muss, indem die Gründung neuer Unternehmen durch junge Menschen auf der Grundlage akademischer Forschung (Spin-offs) gefördert und erleichtert wird, der Verwaltungsaufwand, der mit der Gründung solcher Unternehmen einhergeht, verringert wird und ein klarer und vorteilhafter Regulierungsrahmen für studentische Unternehmer geschaffen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Schulen und die Hochschulen die Zeit, den Raum und die Anerkennung für Initiativen junger Menschen aufbringen sollten, um ihnen das Vertrauen zu vermitteln, das für die Inangriffnahme neuer Projekte erforderlich ist, die sich im Lauf der Zeit als nützliche Basis für die Gründung eines unabhängigen Unternehmens erweisen können; begrüßt die Initiativen, mit denen junge Menschen für erfolgreiche Unternehmungen ausgezeichnet werden (zum Beispiel die Initiative „The Best Student Company of the Year“ (Bestes studentisches Unternehmen des Jahres); betont außerdem, dass Unternehmen jungen Menschen die Möglichkeit einräumen müssen, ihre erste unmittelbare praktische Erfahrung vor Ort zu machen, und weist erneut darauf hin, dass zu diesem Zweck Praktikumsregelungen gefördert werden müssen, damit junge Menschen einen Überblick über die Unternehmenswelt erhalten;

25.  unterstreicht, dass der Geschäftswelt eine Schlüsselrolle bei der Unterweisung in unternehmerischen Fragen und entsprechenden Schulungen zukommt, indem sie ergänzend zur theoretischen Ausbildung junger Menschen erfahrungsbasierte Lernangebote bereitstellt;

26.  weist im Interesse des Aufbaus des Unternehmergeists bei jungen Menschen auf die wichtige Rolle verschiedener Vereinigungen von Jungunternehmern hin, die den jungen Menschen die Möglichkeit bieten, innovative Projekte aufzubauen und unternehmerische Erfahrung zu sammeln, und ihnen die Instrumente und das Vertrauen vermitteln, die erforderlich sind, damit diese jungen Menschen selbst unternehmerisch tätig werden;

Rolle der EU-Institutionen – Koordinierung, Methodik und Finanzinstrumente

27.  fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter voller Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität methodische Unterstützung und Hilfsmittel zu entwickeln, die für die nationalen Bildungssysteme im Bereich unternehmerische Bildung und Ausbildung, einschließlich soziales Unternehmertum, zur Verfügung gestellt werden müssen, und einen koordinierteren Ansatz zu verfolgen, der die öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten dazu auffordert, enger mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die entscheidenden Faktoren zur Stärkung von Unternehmertum zu ermitteln; ruft die Kommission auf, im Rahmen europäischer Struktur- und Investitionsfonds die Unterstützungsbeträge für junge Unternehmern zu erhöhen;

28.  fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf Methodik, Kommunikation und Finanzinstrumente eine Geschlechterperspektive anzuwenden, mit der eine größere Beteiligung von Mädchen und jungen Frauen am Unternehmertum angeregt wird;

29.  fordert die Kommission zur Einrichtung und Förderung von Praktikums- und Austauschprogrammen zu Unternehmertätigkeiten auf, um jungen Menschen praktische Erfahrungen zu ermöglichen und den Austausch von Wissen und Erfahrung zu fördern;

30.  fordert die Kommission auf, auf allen Ebenen und für alle Arten von Bildung und Ausbildung eine umfassende Strategie für die Entwicklung bereichsübergreifender Fähigkeiten, darunter kritisches Denken, Problemlösungskompetenz, Initiativgeist, partnerschaftliches Verhalten, selbstständige Zusammenarbeit, Planung, Führungsqualitäten und Teamentwicklung, auszuarbeiten, da diese Fähigkeiten für eine große Bandbreite von Berufen und Wirtschaftszweigen von Nutzen sind;

31.  fordert die Kommission auf, beim Programm Erasmus+ den Schwerpunkt stärker auf eine bessere Entwicklung und Bewertung von Querschnittskompetenzen, einschließlich unternehmerischer und digitaler Kompetenzen, zu legen, wobei hervorzuheben ist, dass dieses Programm nicht einseitig auf beschäftigungspolitische Erwägungen ausgerichtet sein sollte und dass ein niedrigschwelliger Zugang zu unternehmerischen Aktivitäten vor allem auch im Bereich der nicht formalen und informellen Bildung erhalten bleiben sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang ferner auf, bildungspolitische Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, mit denen kohärente politische Rahmenbedingungen für die Mitgliedstaaten und die EU geschaffen werden;

32.  fordert die Kommission auf, die Überwachung von IKT-Kompetenzen, Problemlösungskompetenzen und Finanzkompetenz zu unterstützen; fordert die Kommission auf, Längsschnittuntersuchungen in diesem Bereich durchzuführen;

33.  fordert die Kommission auf, Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen dadurch zu unterstützen, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen und insbesondere der Europäische Sozialfonds zur Unterstützung des Lernens am Arbeitsplatz in Unternehmen und zur Förderung von unternehmerischen Kompetenzen auf nationaler und lokaler Ebene eingesetzt werden;

34.  fordert die Kommission auf, ein europäisches Bildungsnetzwerk für Unternehmertum zu unterstützen – wie das im Mai 2015 eingerichtete Europäische Bildungsnetzwerk für Unternehmertum (EE-HUB), das von europäischen Verbänden und sonstigen Akteuren auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene sowie von nationalen Bildungsbehörden unterstützt wird –, das gute Verfahrensweisen sammeln und austauschen wird, die von Bildungseinrichtungen, Bildungsorganisationen, Einrichtungen der beruflichen Bildung, Unternehmen, Behörden und Sozialpartnern genutzt werden können;

35.  fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der umfassenderen EU-Strategie für lebenslanges Lernen, den globalen EU-Strategien und dem Plan der Juncker-Kommission für eine kohärente und effektive Koordinierung im Bereich der unternehmerischen Erziehung zu sorgen;

36.  schlägt vor, dass die Kommission die unternehmerische Erziehung und Ausbildung als eines der Ziele eines zukünftigen Programms Erasmus+ im nächsten Finanzierungszeitraum (nach 2020) bei allen diesbezüglichen Aktionen, auch jenen im Bereich Mobilität, beibehalten sollte, wobei die folgenden Elemente enthalten sein sollten:

   i) sorgfältige Bewertung der Auswirkungen bestehender Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums durch Bildung und Ausbildung und gegebenenfalls ihre Anpassung, wobei besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen auf unterrepräsentierte und benachteiligte Gruppen gerichtet wird,
   ii) Förderung von genauer festgelegten Lerninhalten und Instrumenten für die formelle und nicht-formale Bildung für alle Schüler und Studenten – sowohl theoretische Module als auch praktische Module wie studentische Unternehmensprojekte,
   iii) Unterstützung bei der Grundqualifizierung von Lehrern, Pädagogen, Jugendbetreuern, Trainern und Erziehungsführern und deren beruflicher Weiterentwicklung und Selbstbefähigung im Bereich unternehmerische Bildung,
   iv) Förderung von Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Unternehmen, gemeinnützigen Einrichtungen, regionalen und kommunalen Behörden und nicht-formalen Bildungsträgern, um passende Kurse zu konzipieren und Schülern die erforderlichen praktischen Erfahrungen und Modelle zu bieten,
   v) Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen unternehmerische Verfahren, Finanzkompetenz, IKT-Kompetenz und -Fertigkeiten, kreatives Denken, Kreativität und kreative Nützlichkeit, Problemlösung und Innovationsgeist, Selbstvertrauen, Vertrauen in die eigenen Ideen, Anpassungsfähigkeit, Team-Building, Projekt-Management, Risikoabschätzung, Eingehen von Risiken sowie spezifische unternehmerische Fertigkeiten und Kenntnisse;
   vi) Beseitigung aller physischen und digitalen Barrieren, die nach wie vor für Menschen mit Behinderungen bestehen, deren vollständige Integration in den Arbeitsmarkt eine wesentliche Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen und durch Zusammenhalt gekennzeichneten Unternehmenskultur spielen kann;
   vii) Hervorhebung, dass nicht-formales und informelles Lernen ein besonders günstiges Umfeld für den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen schafft;

37.  fordert die Kommission zur Untersuchung und Beseitigung der Faktoren auf, die Frauen davon abhalten, von der Option des Unternehmertums Gebrauch zu machen, und zugleich gezielt den Zugang zu Finanzierung und Unterstützungsdiensten für junge Unternehmerinnen zu fördern;

38.  ruft die Kommission auf, den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren und zu fördern;

39.  fordert die Kommission auf, zwischen den Mitgliedstaaten, die unternehmerische Bildung bereits in ihre Lehrpläne integriert und bei der Förderung des Jugendunternehmertums größere Fortschritte erzielt haben, und den Mitgliedstaaten, die in diesem Prozess noch am Anfang stehen, eine bessere Zusammenarbeit und den verstärkten Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

40.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2017 bewährte Verfahren zur Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten und der Förderung des Jungunternehmertums in den Mitgliedstaaten zu ermitteln, dem Europäischen Parlament einen entsprechenden Bericht hierüber vorzulegen und die Ergebnisse dieser Arbeit bei der Evaluierung eigener Förderpraktiken zu berücksichtigen;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterweisung in unternehmerischen Fragen als Möglichkeit zur Förderung bereichsübergreifender Kompetenzen, die einer besseren Koordinierung des Privat- und Berufslebens der Lernenden dienen, zu unterstützen;

42.  fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten umgesetzten konkreten Maßnahmen zur Förderung des Unternehmertums bei jungen Menschen genau zu überwachen, besonderes Augenmerk auf die Verbreitung und die Veröffentlichung von Informationen über Ergebnisse zu richten und die Institutionen und Organisationen beim Austausch von bewährten Verfahren, Ideen, Kenntnissen und Erfahrungen zu fördern und sektorenübergreifende strategische Partnerschaften zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Benchmarks, Modelle, gemeinsame Instrumente und Projekte zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen auszuarbeiten;

43.  fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit keiner von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen beeinträchtigt wird und dass die jungen Menschen, die sich für eine unternehmerische Tätigkeit entschieden haben, dieser Tätigkeit an dem von ihnen gewünschten Ort innerhalb der Europäischen Union nachgehen können;

Aufgaben der Mitgliedstaaten

44.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Ausarbeitung von Schulungen für Unternehmensneugründungen zu fördern, darunter Experten-Mentoring, Gründerzentren und Beschleuniger, soziale Unternehmensprojekte, die mit lokalen Gemeinschaften zusammenarbeiten, und sämtliche unternehmensfreundlichen Rahmenbedingungen, die jungen Menschen die Unternehmensgründung erleichtern und eine schnelle Erholung nach Schulabbruch oder anfänglichen Fehlschlägen ermöglichen, wodurch eine positive Unternehmenskultur gefördert, eine negative Wahrnehmung des unternehmerischen Scheiterns vermieden und zu einem Neuversuch ermuntert wird, wobei besonders darauf geachtet werden sollte, dass benachteiligte junge Menschen erreicht werden;

45.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass junge Unternehmer Zugang zu den benötigten Finanzmitteln erhalten und in jeder Phase unterstützt werden;

46.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Mittel der EU-Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, optimal zu nutzen, um die Unterweisung in unternehmerischen Fragen und entsprechende Schulungen und die Entwicklung digitaler Kompetenzen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern;

47.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit den regionalen und lokalen Behörden alle auf EU-Ebene bestehenden Finanzierungsquellen zu nutzen, wie etwa den Europäischen Sozialfonds, die Europäische Jugendbeschäftigungsinitiative, das EU-Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), das Erasmus-Programm für junge Unternehmer und das EU-Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (COSME), und Initiativen zu fördern und zu unterstützen, die auf effektivere und zielgenauere Verknüpfungen zwischen den Unternehmen und dem Bildungssektor abzielen;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren, inländische und grenzübergreifende Partnerschaften, junge Unternehmen und die Arbeit einschlägiger Netzwerke für kleine und mittlere Unternehmen und Entwicklungsagenturen zu fördern;

49.  ruft die Mitgliedstaaten auf, spezielle innovative Methoden für Schulungen für Lehrkräfte und Mentoren im Bereich Unternehmertum anzubieten, die sie zur Förderung und Stimulierung unternehmerischer Fähigkeiten befähigen, und die Möglichkeit der Aufnahme unternehmerischer Aspekte in den Lehrplan zu prüfen;

50.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme zur Anerkennung und Validierung der durch nicht-formales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen weiterzuentwickeln und damit ihre Zusage für 2018 zu erfüllen, was dazu dient, Einzelpersonen die Möglichkeit zur Neuorientierung und eine zweite Chance zu gewähren und Selbsterkenntnis und weiteres Lernen zu fördern;

51.  fordert die Mitgliedstaaten auf, private Partner dafür zu gewinnen, sich durch finanzielle Beiträge oder Schulungsangebote an der Unterweisung in unternehmerischen Fragen zu beteiligen und so ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen gerecht zu werden;

52.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bürokratische Hindernisse im Hinblick auf die Verwirklichung von Unternehmensplänen junger Menschen zu beseitigen und Steuererleichterungen und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um für junge Menschen einen Anreiz zu schaffen, ihre eigenen Geschäftsideen zu entwickeln; betont die Notwendigkeit, ein Sicherheitsnetz für scheiternde Startup-Unternehmen einzuführen;

53.  hebt die Notwendigkeit hervor, die finanziellen Schwierigkeiten, denen junge Unternehmer ausgesetzt sind, anzugehen, ihren Zugang zu gesonderten Darlehen und besonderen Zuschüssen zu erleichtern und den bestehenden administrativen Aufwand zu verringern, und ein regulatorisches Umfeld und steuerliche Anreize zu schaffen, mit denen die Weiterentwicklung von Initiativen für junge Unternehmer und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden, damit die Gründungsphase und die Stabilisierung der Geschäftsprojekte von jungen Unternehmen erleichtert werden;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verbesserung der regulatorischen Rahmenbedingungen und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Unternehmen – insbesondere KMU und soziale Unternehmen – proaktiv zu sein und die Qualität der Beschäftigungspraktiken solcher Unternehmen zu fördern und zu überwachen; weist darauf hin, dass mit der Sozial- und Solidarwirtschaft dauerhafte Arbeitsplätze geschaffen werden können, ein Beitrag zur Gemeinschaftsentwicklung geleistet, ein tragfähiges Umfeld gefördert und in Krisenzeiten für soziale Stabilität gesorgt werden kann;

55.  fordert eine proaktive Rolle der Sozialbehörden bei der Unterstützung und Beratung von Unternehmen und insbesondere von Jungunternehmern;

56.  fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, innovativen Studenten einen verbesserten Zugang zu Stipendien bzw. Kleinstdarlehen zu bieten, und zwar gemeinsam mit Unterstützung, Information, Mentoring, multidisziplinärer Assistenz und „Peer-to-Peer“-Evaluierungsplattformen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Unternehmungen oder Vorhaben in Angriff zu nehmen, wie beispielsweise derjenigen, die im Rahmen des Unterprogramms „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“ des Europäischen Programms für Beschäftigung und soziale Innovation gefördert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu Darlehen und deren Rückzahlung zu erleichtern, die Nutzung der Schwarmfinanzierung zu fördern, den Aufbau von Partnerschaften zwischen der lokalen Wirtschaft, Unternehmen und Universitäten zu entwickeln, die Rolle der Unternehmen bei der Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu stärken und den „Entrepreneurial Skills Pass“ (ENP) in den einzelnen Phasen der schulischen und universitären Bildung und insbesondere in Zusammenarbeit mit den KMU zu konsolidieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von Gründerzentren an Universitäten zu unterstützen, die der nachhaltigen Entwicklung und zukunftsträchtigen Branchen gewidmet sind;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren für einen nichtbetrügerischen Ausstieg zu vereinfachen und im Falle eines Ausstiegs Unterstützung zu leisten und so jungen Menschen deutlich zu signalisieren, dass ein Misserfolg kein Rückschlag mit lebenslangen Folgen sein muss;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen für das Unternehmertum zu begeistern, indem sie projektbasierte Studien in verschiedenen Fächern im Bildungswesen und in Zusammenarbeit mit Unternehmen ermöglichen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Berufsberatung in der Sekundarstufe bzw. an Hochschulen für das Unternehmertum als gewinnbringende Karriereoption zu werben und dem negativen Bild, das dem Unternehmertum als Karriereoption in manchen EU-Mitgliedstaaten anhaftet, entgegenzuwirken;

60.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kenntnisse junger Menschen mit Behinderungen über Selbständigkeit und Unternehmensgründung zu verbessern, indem sie beispielsweise die berufliche Laufbahn von bereits in den Arbeitsmarkt integrierten Menschen mit Behinderungen fördern und Unternehmer mit Behinderungen öffentlich würdigen;

Folgemaßnahmen

61.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit an dem Programm „Entrepreneurship360“ (Schulen, Berufsschulen und Weiterbildungseinrichtungen) und dem Instrument HEInnovate (Hochschulen) weiterzuverfolgen und weiterzuentwickeln;

62.  fordert die Kommission auf, in die Indikatoren zur Bewertung im Rahmen des Europäischen Semesters ab 2016 Maßnahmen im Bereich Unterweisung in unternehmerischen Fragen einzubeziehen;

63.  fordert die Kommission auf, bis Ende der Wahlperiode dem Parlament einen Evaluierungsbericht über den erzielten Fortschritt bei der Förderung des Unternehmergeists junger Menschen durch allgemeine und berufliche Bildung vorzulegen, der auch darauf eingeht, inwieweit es gelungen ist, die Mitglieder gefährdeter Gesellschaftsgruppen zu erreichen;

64.  fordert die Kommission auf, bei der systematischen Bewertung von Programmen und Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen für Koordinierung und Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu sorgen und so die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen, beispielsweise Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Erscheinungsformen des Jungunternehmertums und den Merkmalen junger Unternehmer hinsichtlich soziodemografischer Faktoren wie Alter, Geschlecht und Bildungsniveau;

65.  fordert die Kommission auf, die EU-weite Zusammenarbeit zu politischen Strategien zu fördern und die Mitgliedstaaten zum Austausch bewährter Verfahren anzuhalten;

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o   o

66.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der EWR-Staaten sowie dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. C 17 vom 20.1.2015, S. 2.
(2) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 18.
(3) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(4) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(5) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(6) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(7) ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.
(8) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0107.
(10) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 56.
(11) ABl. C 165 E vom 11.6.2013, S. 7.
(12) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 89.
(13) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(14) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 33.
(15) Bericht der Kommission über die Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2013 (SWD(2014)0142), Veröffentlichung der Kommission zu statistischen Daten über Unternehmerinnen in Europa, September 2014.
(16) Schlussfolgerungen aus den Symposien der Europäischen Stiftung für Berufsbildung in Budapest und Istanbul.
(17) Kommission: Eurobarometer FL354 „Unternehmertum in der EU und darüber hinaus“, 9. Januar 2013.


Auf dem Weg zu einem integrierten Konzept für das kulturelle Erbe Europas
PDF 326kWORD 111k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zum Thema „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (2014/2149(INI))
P8_TA(2015)0293A8-0207/2015

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wonach die unterzeichnenden Parteien „aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas“ schöpfen, und insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 EUV,

—  gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

—  gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22,

—  unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das die UNESCO am 20. Oktober 2005 annahm,

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG(1),

—  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(2),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(3),

—  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG(4),

—  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)(5),

—  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors(6),

—  unter Hinweis auf die Rahmenkonvention des Europarates vom 13. Oktober 2005 über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Faro-Konvention)(7),

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2014 zum Kulturerbe als strategische Ressource für ein nachhaltiges Europa(8);

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2014 zur partizipativen Steuerung des kulturellen Erbes(9) und zum Arbeitsplan für Kultur für den Zeitraum 2015–2018(10) sowie zum Europäischen Jahr des Kulturerbes, das in den Schlussfolgerungen erwähnt wird,

—  unter Hinweis auf die Empfehlung 2011/711/EG der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung(11),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Juli 2014 mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“ (COM(2014)0477),

—  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom November 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für ein integriertes Konzept für das kulturelle Erbe Europas“,

—  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0207/2015),

A.  in der Erwägung, dass Kultur und Kulturerbe gemeinsame Ressourcen und Güter der Allgemeinheit sind und dass die uneingeschränkte Anerkennung und angemessene Ausschöpfung ihres vollständigen Potenzials für die nachhaltige menschliche, soziale und wirtschaftliche Entwicklung noch aussteht, und zwar sowohl auf der Ebene der EU-Strategien als auch auf der Ebene der UN-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015;

B.  in der Erwägung, dass den mannigfaltigen Auswirkungen der Kultur auf die Gesellschaften im Entscheidungsfindungsprozess Rechnung getragen werden muss;

C.  in der Erwägung, dass das kulturelle Erbe von Natur aus heterogen ist, kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie Pluralismus widerspiegelt und regionale Entwicklung, sozialen Zusammenhalt, Landwirtschaft, maritime Angelegenheiten, Umwelt, Tourismus, Bildung, die digitale Agenda, Außenbeziehungen, Zusammenarbeit im Zollwesen und Forschung und Entwicklung betrifft;

D.  in der Erwägung, dass die Förderung von Kultur, kultureller Vielfalt und interkulturellem Dialog als Katalysator für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wirkt;

E.  in der Erwägung, dass die Stärkung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in Europa, die Förderung des kulturellen Erbes Europas und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche Europas auf die Förderung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum abzielen;

F.  in der Erwägung, dass Kulturerberessourcen langfristige Vermögenswerte sind, die zur Wertschöpfung bestimmt sind, sowie zum Aufbau von Kompetenzen und zum Wirtschaftswachstum beitragen, indem der Tourismus gefördert wird, und zugleich einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten;

G.  in der Erwägung, dass Projekte zur Förderung des kulturellen Erbes oft Beispiele für innovative und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, die der Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Forschungstätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) dienen;

H.   in der Erwägung, dass dem kulturellen Erbe sowohl materiell als auch immateriell eine wesentliche Rolle bei der Schaffung, dem Erhalt und der Förderung der europäischen Kultur und europäischer Werte sowie der nationalen, regionalen, lokalen und individuellen Identität, aber auch der zeitgenössischen Identität der Bevölkerung Europas zukommt;

I.  in der Erwägung, dass Maßnahmen in den Bereichen Unterhaltung, Restaurierung und Konservierung, Zugänglichkeit und Nutzung des kulturellen Erbes zwar vornehmlich in die nationale, regionale oder lokale Zuständigkeit fallen, dass das Thema „kulturelles Erbe“ aber auch eindeutig auf europäischer Ebene von Belang ist und in mehreren Politikbereichen der EU unmittelbar behandelt wird, etwa in der Landwirtschaft und in Forschung und Innovation;

J.  in der Erwägung, dass in Artikel 167 AEUV festgelegt ist, dass die Union einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes leistet;

K.  in der Erwägung, dass die Tätigkeit der EU gemäß Artikel 167 AEUV auf die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker abzielt, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und erforderlichenfalls deren Tätigkeit in Bereichen wie der Erhaltung und dem Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung unterstützt und ergänzt;

L.  in der Erwägung, dass das Kulturerbe in dem vom Rat am 25. November 2014 angenommenen Arbeitsplan für Kultur als eine der vier Prioritäten der Arbeit der EU im Kulturbereich für den Zeitraum 2015–2018 aufgeführt wird;

M.  in der Erwägung, dass das Fehlen von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten kulturellen Daten – auch im Kulturerbebereich – einen Faktor darstellt, hinter dem sich geschlechtsspezifische Unterschiede und Herausforderungen für die politischen Gestalter und Entscheider verbergen;

N.  in der Erwägung, dass in Bereichen, die mit dem kulturellen Erbe verknüpft sind – z. B. lokale und regionale Entwicklung, Zusammenarbeit im Kulturbereich, Forschung, Bildung, Förderung von KMU und Zivilgesellschaft, Tourismus –, zwar Informationen zu Finanzierungsmöglichkeiten über EU-Programme zur Verfügung stehen, dass sie jedoch nur bruchstückhaft sind;

O.  in der Erwägung, dass den Kulturwegen des Europarates bei der Förderung des gemeinsamen europäischen Kulturerbes und bei der Entwicklung eines nachhaltigen Kulturtourismus ein höherer kultureller und touristischer Stellenwert zugewiesen werden sollte;

P.  in der Erwägung, dass der Preis der Europäischen Union für das Kulturerbe bzw. Europa-Nostra-Preis Spitzenleistungen fördert, durch die Auszeichnung vorbildlicher Projekte inspirierend wirkt und den europaweiten Austausch bewährter Verfahren im Kulturerbebereich anregt;

Q.  in der Erwägung, dass in der Charta von Venedig über die Erhaltung und Restaurierung der Denkmäler und Kulturstätten, im Übereinkommen von Granada zum Schutz des architektonischen Erbes Europas und im Übereinkommen von Valletta zum Schutz des archäologischen Erbes klare, international anerkannte Normen für die Restaurierung von Kulturgütern und archäologischen Werken festgelegt werden(12);

Integriertes Konzept

1.  hält es für unverzichtbar, die verfügbaren Mittel für die Unterstützung, Aufwertung und Förderung des Kulturerbes auf der Grundlage eines integrierten Konzepts zu nutzen und zugleich kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, historischen, pädagogischen, ökologischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen;

2.  ist der Ansicht, dass ein integriertes Konzept für das Kulturerbe erforderlich ist, um kulturellen Dialog und gegenseitige Verständigung zu bewirken; ist überzeugt, dass ein solches Konzept zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen kann;

3.  empfiehlt der Kommission im Zusammenhang mit der Gestaltung des neuen integrierten Kulturerbekonzepts insbesondere,

   a) in Einklang mit der von der Kommission derzeit praktizierten bereichsübergreifenden und flexiblen Arbeitsweise kommissionsweit ein gemeinsames Konzept auszuarbeiten, und zwar durch die bessere Zusammenarbeit der verschiedenen mit dem Kulturerbe befassten Politikbereiche, und dem Parlament über die Ergebnisse dieser engeren Zusammenarbeit Bericht zu erstatten,
   b) potenzielle Begünstigte unmittelbar und in zugänglicher Weise – zum Beispiel über eine zentrale Informationsplattform und den Austausch bewährter Verfahren in der EU – auf die bestehenden Möglichkeiten einer EU-Finanzierung im Kulturerbebereich hinzuweisen,
   c) ein Europäisches Jahr des Kulturerbes auszurufen, vorzugsweise das Jahr 2018, und angemessene Mittel dafür bereitzustellen, damit unter anderem künftige Generationen stärker für die Werte des europäischen Kulturerbes und für dessen Schutz sensibilisiert und Bildungsmaßnahmen in diesem Bereich durchgeführt werden, und dem Parlament spätestens 2016 den Programmentwurf für das Europäische Jahr vorzulegen,
   d) im Rahmen ihres politischen und bereichsübergreifenden Konzepts das Kulturerbe als bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle sowie nicht erneuerbare Ressource anzuerkennen, deren Authentizität gewahrt bleiben muss;

4.  fordert, dass ein politischer Rahmen in Einklang mit Artikel 4 AEUV für das – als immaterielles Erbe bekannte – historische Umfeld festgelegt wird, der einen Regelungsrahmen für Denkmäler, archäologische Stätten und historische Landschaften umfasst;

5.  fördert die zeitgenössische kreative Innovation in den Bereichen Architektur und Design, die auf Respekt für Vergangenheit und Gegenwart gründet und zugleich hohe Qualität und Kohärenz sicherstellt;

EU-Mittel für kulturelles Erbe

6.  weist darauf hin, dass sich die EU mit verschiedenen Programmen (Kreatives Europa, Horizont 2020, Erasmus+, Europa für Bürgerinnen und Bürger), Fördermaßnahmen (Europäische Struktur- und Investitionsfonds) und Aktionen wie den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Tagen des Kulturerbes und dem europäischen Kulturerbe-Siegel für die Erhaltung und Aufwertung des europäischen Kulturerbes engagiert; regt eine noch stärkere Aktivität der EU sowie der Mitgliedstaaten im Bereich der Forschungsförderung an;

7.  fordert die Kommission auf,

   a) ein gemeinsames EU-Portal zum materiellen und immateriellen Kulturerbe einzurichten, auf dem Informationen aus allen EU-Programmen zur Förderung des Kulturerbes zusammengeführt werden und das um drei zentrale Themen herum angeordnet ist: eine Datenbank zu materiellen und immateriellen Kulturgütern mit Beispielen für bewährte Verfahren bei der Erhaltung und Förderung und mit allen einschlägigen Referenzen, Möglichkeiten zur Finanzierung von Kulturerbe sowie Datenmaterial zum Zustand des europäischen Kulturerbes und Daten, die für dessen Erhaltung von Belang sind, z. B. Klimadaten und Einzelheiten zu bereits durchgeführten Restaurierungen, Nachrichten über und Links zu politischen Entwicklungen, Aktionen und Veranstaltungen, die mit dem Kulturerbe im Zusammenhang stehen,
   b) Studien, Forschungs- und Pilotprojekte mit eigens dafür bereitgestellten Mitteln zu unterstützen, die ausdrücklich folgenden Zwecken dienen: der Analyse der Auswirkungen von Fördermaßnahmen für das Kulturerbe, der Ermittlung genauer und kontextbasierter Indikatoren für den direkten und indirekten Beitrag des Kulturerbes zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der unmittelbaren Unterstützung kultureller und sozialer Innovation in Gegenden, in denen das Kulturerbe ein Entwicklungsmotor sein und einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen leisten kann,
   c) den neuen Grundsatz der Mehrfachfinanzierung zu stärken, nach dem im Rahmen eines einzigen Großprojekts unterschiedliche EU-Fonds einander ergänzend genutzt werden können,
   d) öffentlich-private Partnerschaften zu fördern,
   e) die zeitlichen Vorgaben für die Projektverwaltung im Rahmen der Strukturfonds anzupassen, um den besonderen Anforderungen an Projekte für die Erhaltung, Restaurierung und Bewahrung von Kulturerbe besser Rechnung zu tragen,
   f) den Richtwert von 5 Mio. EUR für Kulturerbeprojekte, die im Rahmen der Maßnahmen für kleine Infrastrukturen beantragt werden, zu überprüfen(13) und ihn zumindest auf dasselbe Niveau anzuheben wie für UNESCO-Projekte, also auf 10 Mio. EUR;

8.  stellt fest, dass der Idee, die der Überarbeitung der EFRE-Verordnung und insbesondere dem Grundsatz der integrierten Finanzierung zugrunde liegt, in besonderen Fällen auch durch die Finanzierung von Großprojekten entsprochen werden kann; erkennt jedoch an, dass auch Kulturinitiativen kleineren Maßstabs gefördert und unterstützt werden müssen, da sie von besonderer Bedeutung für die endogene Entwicklung sind und dazu beitragen können, das kulturelle Erbe zu bewahren sowie die lokale und regionale Entwicklung und das sozioökonomische Wachstum im Allgemeinen zu fördern;

9.  fordert die Kommission auf, in den Leitlinien für die nächste Generation der Strukturfonds für das kulturelle Erbe ein verbindliches Qualitätssicherungssystem vorzuschreiben, das während des gesamten Projektzyklus zum Einsatz kommt;

10.  hebt die Rolle hervor, die den Mitgliedstaaten dabei zukommt, im Einklang mit den internationalen Chartas sowohl für ein hohes Niveau an Fähigkeiten und Fachwissen beim Personal als auch für Unternehmensstrukturen zu sorgen, mit denen der Einsatz bewährter Verfahren zum Erhalt des Kulturerbes gewährleistet werden kann, und zwar auch mittels geeigneter Qualitätssicherungssysteme;

11.  fordert die Kommission auf, innovative Maßnahmen zur Bewahrung des Kulturerbes und schonende Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz von Baudenkmälern als mögliche Elemente von delegierten Rechtsakten, Aufrufen zur Interessensbekundung und Initiativen für eine Weiterentwicklung der Verordnungen über die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020 in Betracht zu ziehen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, mögliche steuerliche Anreize für Restaurierungs-, Erhaltungs- und Konservierungsarbeiten in Betracht zu ziehen, z. B. einen reduzierten Mehrwertsteuersatz oder sonstige Steuersenkungen, da das europäische Kulturerbe auch von privaten Trägern verwaltet wird;

13.  fordert die Kommission auf, sich einen Überblick über bewährte steuerpolitische Verfahren in Europa zu verschaffen und den Mitgliedstaaten geeignete Verfahren zu empfehlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Empfehlungen zu folgen und untereinander bewährte Verfahren auszutauschen, damit die private Förderung von Projekten, die das materielle und immaterielle Kulturerbe betreffen, auf jede nur erdenkliche Art unterstützt wird und die wirtschaftliche Entwicklung und der soziale Zusammenhalt in den betroffenen Gebieten möglichst großen Nutzen daraus ziehen;

Neue Steuerungsmodelle

14.  begrüßt die Initiative des Rates, Leitlinien für die neuen Modelle für die partizipative Steuerung (Governance) im Kulturerbebereich auszuarbeiten und dabei den Aspekt der gemeinsamen Ressource zu fördern und die Verbindungen zwischen lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Projekten zu stärken;

15.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass mit Blick auf die Umsetzung von Maßnahmen für die Konservierung, Restaurierung, Erhaltung, Weiterentwicklung und Aufwertung des kulturellen Erbes rechtliche Instrumente geschaffen werden, durch die alternative Finanzierungs- und Verwaltungsmodelle, z. B. Bürgerbeteiligung, Teilhabe der Zivilgesellschaft und öffentlich-private Partnerschaften, ermöglicht werden;

16.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen europaweiten Dialog zwischen politischen Entscheidungsträgern auf allen Regierungsebenen einzuleiten, und zwar in Zusammenarbeit mit der Kultur- und Kreativwirtschaft, dem Netz der Tourismusanbieter, den Partnerschaften zwischen privaten und öffentlichen Akteuren und nichtstaatlichen Organisationen;

17.  fordert alle an der Steuerung des Kulturerbes beteiligten Interessenträger auf, einen Mittelweg zwischen nachhaltiger Konservierung und Ausbau des wirtschaftlichen und sozialen Potenzials des Kulturerbes zu finden;

18.  betont, dass Projekte zur Förderung des Kulturerbes einen wesentlichen Ausgabenbereich im Rahmen des EFRE darstellen und ein konkretes Beispiel für Politikgestaltung auf mehreren Ebenen (Multi-Level-Governance) und für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sind; stellt die Bedeutung grenzüberschreitender Kulturprojekte heraus, die zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen und Inklusion begünstigen; fordert in diesem Zusammenhang Maßnahmen, durch die die Finanzierung mittels öffentlich-privater Partnerschaftsübereinkommen in der Breite und in der Tiefe gefördert wird;

19.  betont, dass neue Steuerungsmodelle ein System zur Sicherung der Qualität aller alternativen Formen der Finanzierung und Verwaltung des Kulturerbes enthalten sollten;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausgaben für Komponenten, die mit dem kulturellen Erbe zusammenhängen, stärker zu überwachen und die Zusammenarbeit mit OLAF bei der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Tätigkeiten in diesem Bereich zu fördern;

21.  schlägt vor, dass EU-Rechtsetzungsvorschläge mit einer Abschätzung der Folgen für das Kulturerbe einhergehen sollten und dass das Kulturerbe in Ausnahmefällen vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts ausgenommen werden sollte, wenn die Abschätzung negative Folgen erkennen lässt;

Das wirtschaftliche und strategische Potenzial des kulturellen Erbes

22.  weist darauf hin, dass das Kulturerbe zu innovativen Arbeitsplätzen, Erzeugnissen, Dienstleistungen und Verfahren beiträgt, eine Quelle kreativer Ideen für neue Formen des Wirtschaftens sein kann und dabei durch angemessene Bewirtschaftung die Umwelt nur in verhältnismäßig geringem Maße belastet;

23.  würdigt die entscheidende Bedeutung des Kulturerbes für einige Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, etwa für die Initiativen „Digitale Agenda“, „Innovationsunion“, „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Industriepolitik in Zeiten der Globalisierung“; fordert daher, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie Europa 2020 die Rolle des europäischen Kulturerbes als strategische Ressource für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum stärker anerkannt wird;

24.  stellt fest, dass sich im Bereich des Kulturerbes hochwertige Arbeitsplätze schaffen lassen; fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Initiativen für Schulungen zu den Themen Management und Konservierung miteinander zu verknüpfen, die an diejenigen gerichtet sind, die im Kulturerbebereich arbeiten und forschen; begrüßt insbesondere die langfristige Finanzierung von Forschungsnetzen, z. B. Marie-Skłodowska-Curie-Stipendien;

25.  hebt die Bedeutung des UNESCO-Welterbes – d. h. des materiellen und immateriellen Kultur- sowie des Naturerbes – für den Tourismus in Europa hervor;

26.  betont, dass der Kulturtourismus bei der Entwicklung makroregionaler Strategien, die darauf ausgerichtet sind, diesen fester im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit zu verankern, stärker in den Mittelpunkt gerückt werden könnte;

27.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen für sanften Tourismus (Rundwege für Fußgänger und Wanderer, Reiter und Radfahrer) zu fördern und zu flankieren und so dem Kultur- und Naturtourismus neue Wege zu eröffnen;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darauf hinzuwirken, dass das Kulturerbe unserer Gesellschaften möglichst großen Nutzen bringt und einen möglichst großen Beitrag zu Beschäftigung und Wachstum in der EU leistet;

29.  weist darauf hin, dass der Kulturtourismus, der 40 % des europäischen Fremdenverkehrs ausmacht, vom Wachstums- und Beschäftigungspotenzial her ein eminent wichtiger Wirtschaftszweig ist, dessen Ausbau durch den Einsatz neuer Technologien weiter gestärkt werden sollte; betont jedoch, dass das kulturelle und landschaftliche Erbe Europas erhalten werden muss, indem Formen des Tourismus gefördert werden, die nachhaltiger und schonender sind und einen höheren Mehrwert erbringen, wobei der Tourismus in lokale Entwicklungsstrategien eingebettet wird;

30.  ist besorgt über den Stand der Strategien für Konservierung, Restaurierung, Erhaltung und Aufwertung des Kulturerbes, das für die europäische Identität von allergrößter Bedeutung ist; hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise die Finanzmittel für den Schutz des Kulturerbes drastisch gekürzt worden sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel und Initiativen für die Verwertung des kulturellen Erbes Europas bereitgestellt werden;

31.  fordert die Kommission auf, Spitzenleistungen, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, indem sie die Arbeit von Künstlern, Kreativen und Kulturschaffenden unterstützt;

32.  bekräftigt, dass dem Kulturerbe in der Investitionsoffensive für Europa der Kommission dringend ein eindeutiger Platz zugewiesen werden muss;

33.  macht darauf aufmerksam, dass der methodische Rahmen verbessert werden muss, damit der Kulturerbebereich statistisch besser erfasst wird; fordert die Kommission auf, ein Indikatorensystem vorzuschlagen, mit dem der Zustand des Kulturerbes überwacht und bewertet werden könnte und das für alle Mitgliedstaaten einheitlich wäre; betont, dass verstärkt Forschungsergebnisse zu sämtlichen Aspekten des Kulturerbes gewonnen und miteinander verknüpft werden müssen, um der Fragmentierung in diesem Bereich entgegenzuwirken; weist dabei auf das Potenzial von Massendaten („Big Data“) für größeren Erkenntnisgewinn aus Forschungsprojekten hin; betont, dass für die Beurteilung des tatsächlichen und potenziellen wirtschaftlichen Wertes des Kulturerbes unbedingt systematischere statistische Erhebungen erforderlich sind;

34.  ist der Ansicht, dass die Kommission Unternehmen und Einrichtungen, die an der Bewahrung des Kulturerbes in seiner Vielfalt mitwirken, als einen besonderen Wirtschaftszweig einstufen sollte, in dem traditionelle Techniken verwandt werden, die einen Mehrwert aufweisen und umweltfreundliche und dauerhafte Erhaltung ermöglichen;

35.  weist darauf hin, dass dringend gegen die Jugendarbeitslosigkeit vorgegangen werden muss; betont, dass der Kulturerbebereich Potenzial für neue und höherwertige Arbeitsplätze birgt, sofern Bildung und Arbeitsleben – z. B. durch hochwertige Ausbildungen, Praktika und Unternehmensgründungen im Bereich der KMU und der Sozialwirtschaft – miteinander verbunden werden können; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, neue und innovative Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen, mit denen Schulungen in den Bereichen Management und Konservierung für diejenigen, die in dieser Branche arbeiten und forschen, ebenso unterstützt werden wie deren Bildung und Mobilität;

36.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Anreize für gemeinsame Kulturerbe- und Tourismusprogramme zu setzen, die ganzheitlich konzipiert und wissenschaftlich fundiert sind und als Referenz und Muster für bewährte Verfahren dienen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten zur strategischen Planung von Kulturerbeprojekten auf, durch die eine allgemeine regionale und lokale Entwicklung bewirkt, Programme der internationalen und interregionalen Zusammenarbeit aufgestellt, neue Arbeitsplätze geschaffen, ländliche und städtische Gebiete nachhaltig wiederbelebt und traditionelle Fertigkeiten im Bereich der Restaurierung des Kulturerbes erhalten und gefördert werden können;

38.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine wirtschaftliche und statistische Studie zu erstellen, in der Unternehmen, Verwertungsgesellschaften und verschiedene spezielle Berufsbilder im Bereich der Bewahrung und Aufwertung des Kulturerbes ebenso untersucht werden wie ihr besonderer Beitrag zu Gesamtwirtschaft und Beschäftigung;

39.  macht darauf aufmerksam, dass es notwendig ist, den im Kulturerbebereich Tätigen Mobilitäts- und Erfahrungsaustauschmöglichkeiten zu eröffnen, und diese auszubauen und zu fördern, indem im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen eine tatsächliche Entsprechung der Qualifikationen sichergestellt wird, und zwar dadurch, dass die Mitgliedstaaten Mindestniveaus für Kompetenzen (Fähigkeiten und Wissen) insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Restaurators/Konservators ermitteln und gemeinsam nutzen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die entsprechenden Programme so ausgeweitet werden, dass sie im Interesse des Austausches von Erfahrungen und bewährten Verfahren auch die Mobilität von Führungskräften und Beschäftigten im Kulturerbebereich (z. B. von Schlossverwaltern) umfassen;

40.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre kulturellen Vermögenswerte zu betonen, indem sie Studien fördern, mit denen der wirtschaftliche und kulturelle Wert der Kulturgüter beziffert wird, damit die „Kosten“ für den Erhalt dieser Güter in „Investitionen“ in deren Wert umgewandelt werden können;

41.  fordert die Kommission auf, als Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) im Rahmen der nächsten Strategischen Innovationsagenda eine Wissens- und Innovationsgemeinschaft (WIG) im Bereich des Kulturerbes und der Kreativwirtschaft einrichtet und so die ganzheitliche Sichtweise von Forschung und Innovation unmittelbar unterstützt;

42.  weist erneut darauf hin, dass unbedingt darauf hingewirkt werden muss, dass Kunst, Musik, Theater und Film in den Schullehrplänen vertreten sind, da durch sie das Wissen um das kulturelle Erbe, künstlerisches Schaffen und künstlerischer Ausdruck sowie die mit Kreativität und Innovation zusammenhängenden Sozialkompetenzen in wesentlicher Weise gefördert werden;

43.  legt den Mitgliedstaaten nahe, auf verschiedenen Bildungsebenen fächerübergreifende kulturerbebezogene Ausbildungswege einzuführen;

44.  hebt das beträchtliche Potenzial hervor, dass die Tourismusbranche für die Entfaltung unternehmerischer Tätigkeiten und eines partizipativen Ansatzes birgt, insbesondere was KMU im Bereich Tourismus betrifft, aber auch für Unternehmensgründungen, den gemeinnützigen Sektor und andere Organisationen, die einen Beitrag zum Erhalt, zum Schutz und zur Förderung des kulturellen Erbes Europas leisten; betont, dass neben den kulturellen Ressourcen die Qualität der Leistungen, hochwertiges Fachwissen und gut ausgebildete Fachkräfte – vor Ort und im Internet – Schlüsselfaktoren für den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tourismusbranche sind; betont, dass Forschung, Innovationen und neue Technologien, insbesondere in der Telekommunikation, unerlässlich sind, um den Menschen das Kulturerbe näherzubringen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass unnötige Belastungen für KMU im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit beseitigt und Rechtsvorschriften mit negativen Auswirkungen auf KMU in der Tourismusbranche überarbeitet werden sollten;

Chancen und Herausforderungen

45.  hebt das Potenzial hervor, das die Digitalisierung des kulturellen Erbes birgt, und zwar sowohl als Mittel zur Bewahrung unserer Geschichte als auch als Ausgangspunkt für Bildungs- und Forschungsmöglichkeiten, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, bessere soziale Eingliederung, breiteren Zugang für Menschen mit Behinderung oder in abgelegenen Gegenden Wohnende sowie für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung; hebt hervor, dass die Digitalisierung des Kulturerbes konsequente finanzielle Anstrengungen für kleine, mittlere oder isolierte Kulturinstitute erfordert und dass eine ausreichende Finanzierung entscheidend dafür ist, ein größeres Publikum zu erreichen und das Wissen über dieses Kulturerbe stärker zu verbreiten; betont, dass Digitalisierung und neue Technologien, die niemals den Zugang zu dem ursprünglichen Kulturerbe oder die damit verbundenen sozialen Vorteile der traditionellen Formen der kulturellen Teilhabe ersetzen können, bei allen Möglichkeiten, die sie bieten, nicht dazu führen sollten, dass die Konservierung der Originale vernachlässigt oder traditionelle Formen der Kulturförderung außer Acht gelassen werden, und zwar weder während noch nach der Digitalisierung;

46.  unterstützt digitale Innovationen im Kunst- und Kulturerbebereich; weist darauf hin, dass sich durch die Nutzung elektronischer Infrastrukturen neue Zielgruppen erschließen lassen, womit zudem dafür gesorgt werden kann, dass der Zugang zum digitalen Kulturerbe ebenso verbessert wird wie seine Nutzung; hebt die Bedeutung der bestehenden Instrumente, wie etwa der Europeana-Website, hervor und regt an, die Suchfunktion dieser Website zu verbessern, um sie nutzerfreundlicher zu machen;

47.  betont, dass der Grad der Digitalisierung, Konservierung und Online-Verfügbarkeit des Kulturerbes verbessert werden muss, insbesondere was das europäische Filmerbe betrifft;

48.  hebt hervor, dass vom europäischen Kulturerbe eine wahrhaftig demokratische und partizipatorische Botschaft ausgehen muss, die auch das Erbe religiöser und ethnischer Minderheiten umfasst; macht auf die Existenz von Kulturerbestätten aufmerksam, die an unterschiedlich wahrgenommene oder umstrittene historische Ereignisse erinnern, und hebt hervor, dass der Prozess der Versöhnung nicht zur Verdrängung des historischen Bewusstseins von Gemeinschaften führen darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, über die ethischen Fragen und die Arten der Präsentation von Kulturerbe nachzudenken und die Vielfalt der Interpretationen zu berücksichtigen;

49.  bekräftigt, dass das religiöse Erbe ein immaterieller Teil des europäischen Kulturerbes ist; betont, dass die Bedeutung von Orten, Praktiken und Gegenständen, die mit der Religionsausübung verbunden sind, im Diskurs über das europäische Kulturerbe nicht außer Acht gelassen oder in irgendeiner Weise diskriminiert werden darf;

50.  vertritt den Standpunkt, dass das religiöse Geschichtserbe, das Architektur und Musik einschließt, ungeachtet der Glaubensrichtung, die es hervorgebracht hat, aufgrund seines kulturellen Werts zu bewahren ist;

51.  betont die Bedeutung des interkulturellen Dialogs innerhalb und außerhalb Europas; ist der Ansicht, dass die Union diesen Dialog als geeignetes Instrument zur Bekämpfung von Radikalismus jeglicher Couleur fördern sollte;

52.  macht hinsichtlich des Kulturerbes auf die spezifischen Eigenschaften der nationalen Minderheiten in den Mitgliedstaaten aufmerksam; fordert deshalb den Erhalt ihres kulturellen Erbes und die Förderung und den Schutz der kulturellen Vielfalt;

53.  hebt hervor, dass die kulturelle Diskriminierung religiöser und ethnischer Minderheiten vereitelt werden sollte;

54.  betont dass die kulturellen Aktivitäten von Migrantengruppen unterstützt werden müssen;

55.  bekräftigt, dass das Kulturerbe einen wesentlichen Beitrag zur Kultur- und Kreativwirtschaft sowie zur sozialen Eingliederung mittels der Kultur leistet;

56.  betont, dass Kulturerbestätten Menschen mit Behinderung besser zugänglich gemacht werden müssen;

57.  weist darauf hin, dass Kulturlandschaften und vor allem das immaterielle Kulturerbe, das für lebendige Kultur steht und Nährboden für traditionelles Handwerk ist, bewahrt werden müssen; fordert die Kommission auf, dies stärker in die jeweiligen Programme einzubeziehen;

58.  betont die Bedeutung des gastronomischen Erbes, das geschützt und gefördert werden muss; ist der Auffassung, dass die hierfür zugewiesenen Mittel durch Wechselwirkungen mit anderen EU-Politikbereichen wie der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verbraucherschutzpolitik bessere Wirkung entfalten können;

59.  weist darauf hin, dass zwischen dem kulturellen Erbe und dem Tourismus eine bereichernde Wechselbeziehung besteht, da das kulturelle Erbe einerseits dem Tourismus erhebliche Gewinne einbringt und der Tourismus sich andererseits positiv auf die Kultur auswirkt, indem er unter anderem die Zurschaustellung und Erhaltung kultureller Güter begünstigt und für die notwendigen Einnahmen für deren Instandhaltung sorgt;

60.  hebt hervor, dass dem Kulturtourismus große Bedeutung bei der Bewahrung und Verwertung unseres kulturellen Erbes zukommt, wozu nicht nur das materielle Erbe und Landschaften zählen, sondern auch das immaterielle Erbe wie Sprachen, Religionen und kulinarische Traditionen;

61.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, weiterhin zusammenzuarbeiten, um auf allen entsprechenden Ebenen die Maßnahmen zur Förderung des kulturellen Erbes und des Kulturtourismus umzusetzen, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (COM(2010)0352) aufgeführt werden;

62.  hebt angesichts des tiefgreifenden demographischen und gesellschaftlichen Wandels die Bedeutung unseres gemeinsamen europäischen Kulturerbes sowie des geplanten Themenjahres für die Identifikation der Bürger mit der Europäischen Union und die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls innerhalb der Union hervor;

63.  ist der Ansicht, dass das Verständnis für das gemeinsame kulturelle Erbe in Europa gerade auch den künftigen Generationen Orientierung und die Möglichkeit zur Ausbildung einer europäischen Identität und von Werten wie einem respektvollen Miteinander über die Grenzen des eigenen Mitgliedstaates hinaus bietet; empfiehlt aus diesem Grund auch die besondere Berücksichtigung der jungen Generation unter anderem bei der Ausgestaltung des Europäischen Jahres des Kulturerbes;

64.  begrüßt den großen Erfolg der Initiative Kulturhauptstädte Europas; fordert, dass diese Städte zu einem Netz verknüpft werden, damit der Schwerpunkt noch länger auf den betreffenden Gebieten liegt und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren ermöglicht wird, auch um dadurch künftige Kandidaten zu unterstützen, und die Ausrichtung von Veranstaltungen und besonderen Rundreisen erleichtert wird;

65.  regt an, das Kulturerbe als pädagogisches Mittel für den Umgang mit gesellschaftlichen Fragen einzusetzen, um die Menschen in Europa einander näherzubringen;

66.  weist auf die Umweltgefahren hin, die zahlreichen Kulturerbestätten in der EU drohen, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Folgen des Klimawandels und der anthropogenen Belastungen bei ihren langfristigen Strategien zur Finanzierung von Verfahren zur Bewahrung des Kulturerbes und Restaurierungsmethoden Rechnung zu tragen; empfiehlt den Mitgliedstaaten und der EU zudem eine stärkere Förderung der Forschung unter anderem in diesem Bereich, um die vielfältigen Auswirkungen des Klimawandels auf das Kulturerbe näher zu erforschen sowie Gegenmittel zu entwickeln;

67.  fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die von dem Netz Europa Nostra und der Europäischen Investitionsbank entwickelte Initiative „Die sieben am stärksten Gefährdeten“ durch die Bestimmung weiterer gefährdeter europäischer Kulturerbegüter, die Erstellung von Aktionsplänen und die Suche nach möglichen Finanzierungsquellen zu vertiefen; weist darauf hin, dass der Ausbau dieser Initiative eine Möglichkeit darstellt, private Investitionen für die Sanierung des Kulturerbes anzuregen;

68.  fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Diebstahls, Schmuggels und illegalen Handels mit wertvollen Kulturgütern in- und außerhalb der EU besser zu koordinieren und zu unterstützen; verlangt die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern;

69.  weist darauf hin, dass das Kulturerbe zu schützen und zu erhalten ist, und zwar nicht nur vor den unvermeidlichen Einwirkungen der Zeit, sondern auch vor Vandalismus und Plünderung; weist darauf hin, dass zahlreiche archäologische Stätten nach wie vor Gefahr laufen, von organisierten Schatzsuchern geplündert zu werden, was insbesondere für Kulturerbestätten gilt, die unter der Wasseroberfläche liegen und für Behörden schwer zugänglich und kontrollierbar ist; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, wirksamer bei der Identifizierung und Rückgewinnung von Kulturgütern und bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit solchen Gütern zusammenarbeiten;

70.  hebt die Rolle hervor, die dem Kulturerbe bei den Außenbeziehungen der Europäischen Union zukommt, und zwar im Rahmen des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Rat auf, der Kulturdiplomatie neuen Schwung zu verleihen; weist überdies auf das Potenzial von interdisziplinären Forschungsprojekten zum Erhalt des Kulturerbes zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten hin;

71.  fordert, dass sich die Mitgliedstaaten, die EU und die internationale Gemeinschaft dort entschieden für Prävention, Schutz, Dokumentation und Restaurierung einsetzen – und zwar auch durch Zusammenarbeit mit internationalen Einrichtungen wie der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) und dem Internationalen Komitee vom Blauen Schild (ICBS) –, wo das Kulturerbe der EU oder von Drittstaaten in Form einer kriegerischen Handlung und eines Angriffs auf die kulturelle und religiöse Identität vorsätzlich bedroht und beschädigt wird;

72.  fordert die Verabschiedung internationaler Abkommen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern; hebt hervor, dass die EU gemeinsam mit den Vereinten Nationen und der UNESCO bedrohte Kulturgüter schützen und gegen die Plünderung und Zerstörung von Kulturgütern in Konfliktgebieten vorgehen muss;

73.  betont das Potenzial, das das in der EU vorhandene Know-how im Bereich des Erhalts von Kulturerbe für Kulturgüter bietet, die durch Terror und Krieg beschädigt oder zerstört werden;

74.  unterstützt die Schaffung grenzüberschreitender kultureller Tourismusprodukte, in denen gemeinsame europäische Werte und das gemeinsame europäische Erbe zum Ausdruck kommen; fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten und weiteren Organisationen zusammenzuarbeiten, die Strategien im Kultur- und Tourismusbereich erarbeiten, etwa die Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen (UNWTO) und die UNESCO; fordert die Kommission überdies auf, auch weiterhin Netze, grenzüberschreitende Regionalprojekte und – in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat – die europäischen Kulturwege mitzufinanzieren und zu fördern, die ein Musterbeispiel für ein grenzüberschreitendes und gesamteuropäisches thematisches Tourismusprojekt sind;

o
o   o

75.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289.
(4) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.
(5) ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.
(6) ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1.
(7) Vom Ministerkomitee des Europarates am 13. Oktober 2005 angenommen, den Mitgliedstaaten am 27. Oktober 2010 in Faro (Portugal) zur Unterzeichnung aufgelegt, am 1. Juni 2011 in Kraft getreten.
(8) ABl. C 183 vom 14.6.2014, S. 36.
(9) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 1.
(10) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 4.
(11) ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.
(12) Die Charta von Venedig wurde 1965 vom Internationalen Rat für Denkmalpflege (ICOMOS) verabschiedet. Der Europarat verabschiedete das Übereinkommen von Granada im Jahr 1985 und das Übereinkommen von Valletta im Jahr 1992.
(13) Siehe: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013.


Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser
PDF 249kWORD 131k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (2014/2239(INI))
P8_TA(2015)0294A8-0228/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) (nachstehend „Trinkwasserrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(2) (nachstehend „WRR“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ (COM(2012)0673),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“, (COM(2014)0177) (nachstehend „die Mitteilung“),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission über die Qualität des Trinkwassers in der EU auf der Grundlage der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2010 gemäß der Richtlinie 98/83/EG (COM(2014)0363),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. März 2014 zu der oben genannten Mitteilung der Kommission(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Die Umwelt Europas – Zustand und Perspektiven 2015“,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“(6) und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung“(7),

–  unter Hinweis auf alle Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Menschenrecht auf Trinkwasser und Sanitärversorgung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU im Vorfeld einer notwendigen Gesamtstrategie zur Bewältigung der europäischen Wasserproblematik(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zu dem globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(10),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Petitionsausschusses (A8-0228/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Initiative „Recht auf Wasser“ die erste Europäische Bürgerinitiative ist, die die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative erfüllt und vom Parlament gehört wurde, nachdem sie von fast 1,9 Millionen Bürgern unterstützt wurde;

B.  in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung die Dimensionen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit, Erschwinglichkeit und Qualität umfasst;

C.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung lebensnotwendig ist, was von den Vereinten Nationen anerkannt und von den EU-Mitgliedstaaten bekräftigt wird, sowie in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wasserressourcen ausschlaggebend ist, wenn es darum geht, einen nachhaltigen Umgang mit Wasser zu gewährleisten und das Naturkapital der Erde zu schützen; in der Erwägung, dass menschliche Aktivitäten und der Klimawandel zusammengenommen dazu geführt haben, dass das gesamte Mittelmeergebiet der EU und einige mitteleuropäische Regionen als Gebiete mit Wasserknappheit und Halbwüstengebiete zählen;

D.  in der Erwägung, dass die durch Lecks in den Leitungsrohren in Europa bedingten Verlustraten laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt derzeit zwischen 10 % und 40 % betragen;

E.  in der Erwägung, dass im Zugang zu Wasser einer der Schlüssel für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung liegt; in der Erwägung, dass sich grundlegende Ziele im Bereich der Beseitigung der Armut wirksam verfolgen lassen und soziale Gerechtigkeit, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit sowie Wirtschaftswachstum wirksam gefördert werden können, wenn der Schwerpunkt bei der Entwicklungshilfe auf die Trinkwasserversorgung und die sanitäre Grundversorgung gelegt wird;

F.  in der Erwägung, dass mindestens 748 Millionen Menschen keinen dauerhaften Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser haben und dass es einem Drittel der Erdbevölkerung an sanitärer Grundversorgung mangelt; in der Erwägung, dass dies eine Gefährdung des Rechts auf Gesundheit bewirkt, da sich Krankheiten ausbreiten, die Leid und Tod sowie erhebliche Hindernisse für die Entwicklung mit sich bringen; in der Erwägung, dass täglich 4 000 Kinder unter fünf Jahren an wasserbürtigen Krankheiten oder daran sterben, dass die Qualität des Wassers und der Sanitäranlagen sowie die hygienischen Bedingungen unzureichend sind; in der Erwägung, dass mehr Kinder infolge des fehlenden Zugangs zu Trinkwasser sterben als an AIDS, Malaria und Pocken zusammengenommen; in der Erwägung, dass sich an diesen Zahlen gleichwohl eine deutlich abnehmende Tendenz ablesen lässt und dass der Rückgang dieser Zahlen beschleunigt werden kann und muss;

G.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Wasser auch Sicherheitsaspekte berührt, weshalb eine bessere regionale Zusammenarbeit erforderlich ist;

H.  in der Erwägung, dass sich fehlender Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung auf die Verwirklichung weiterer Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Wasserproblematik Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, da sie in vielen Entwicklungsländern traditionsgemäß für die Versorgung des Haushalts mit Wasser zuständig sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen am meisten unter dem fehlenden Zugang zu Wasser und menschenwürdigen Sanitäranlagen leiden, der in vielen Fällen ihren Zugang zur Bildung einschränkt und sie anfälliger für Krankheiten macht;

I.  in der Erwägung, dass jährlich 3,5 Millionen Menschen an wasserbürtigen Krankheiten sterben;

J.  in der Erwägung, dass mit dem 2013 in Kraft getretenen Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ein Beschwerdeverfahren geschaffen wurde, durch das es Einzelpersonen oder Gruppen ermöglicht wird, unter anderem gegen Verletzungen des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung förmlich Beschwerde einzulegen;

K.  in der Erwägung, dass in den Entwicklungs- und Schwellenländern der Wasserbedarf aller Wirtschaftszweige und insbesondere der Energie- und Landwirtschaft zunimmt; in der Erwägung, dass Klimawandel, Verstädterung und demografische Entwicklung die Verfügbarkeit von Wasser in vielen Entwicklungsländern ernsthaft gefährden könnten und dass bis 2025 schätzungsweise zwei Drittel der Weltbevölkerung in Ländern leben werden, in denen Wasser knapp ist;

L.  in der Erwägung, dass die EU der größte Geber im Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ist und dass allein 25 % ihrer jährlichen humanitären Mittel weltweit in die Unterstützung von Partnern auf diesem Gebiet fließen; in der Erwägung, dass 2012 in einem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung in den Subsahara-Ländern darauf hingewiesen wurde, dass die Hilfsmaßnahmen wirksamer und die von der EU geförderten Projekte nachhaltiger werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, „dass der Zugang zu Wasser als ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt werden muss, da es von entscheidender Bedeutung für das Leben auf der Erde und ein Rohstoff ist, den sich die Menschheit teilen muss“;

N.  in der Erwägung, dass die Privatisierung grundlegender Versorgungsgüter in Afrika südlich der Sahara in den 90er Jahren u. a. die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Bereich der Wasserversorgung und der sanitären Anlagen behinderte, weil die Kostendeckungsorientierung der Investoren unter anderem Ungleichheiten bei der Bereitstellung dieser Dienste verstärkte, was zulasten von Haushalten mit niedrigem Einkommen ging; in der Erwägung, dass in Anbetracht der fehlgeschlagenen Privatisierung der Wasserwirtschaft weltweit die Tendenz zunimmt, Wasserdienstleistungen von Privatunternehmen auf Gebietskörperschaften zu übertragen;

O.  in der Erwägung, dass die Wasserversorgung ein natürliches Monopol ist, und dass die Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung stets die Kosten und den Schutz der Wasserdienstleistungen sowie die Kosten für die Verbesserung des Zyklus der Wasserbewirtschaftung decken sollten und grundsätzlich nur für Belange aufgewendet und zugeteilt werden dürfen, die im öffentlichen Interesse sind;

P.  in der Erwägung, dass es schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die soziale Entwicklung, vor allem für Kinder hat, wenn es keine angemessene Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung gibt; in der Erwägung, dass die Verschmutzung der Wasserressourcen eine der Hauptursachen für Durchfall ist, und dass diese Erkrankung die zweithäufigste Todesursache bei Kindern in den Entwicklungsländern ist und auch zu anderen schweren Krankheiten wie Cholera, Bilharziose und Trachom führt;

Q.  in der Erwägung, dass mit einer ordnungsgemäßen und solidarischen Wasserwirtschaft dafür gesorgt wird, dass diese Ressource mit ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Funktion im derzeitigen Umfeld des Klimawandels dauerhaft verfügbar sein wird;

R.  in der Erwägung, dass Europa in besonderem Maße dem Klimawandel ausgesetzt ist und dass das Wasser zu den Bereichen gehört die als erste betroffen sind;

S.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative als Mechanismus der partizipatorischen Demokratie eingerichtet wurde mit dem Ziel, eine Debatte auf EU-Ebene zu fördern und die Bürger dazu anzuregen, sich direkt an der Beschlussfassung in der EU zu beteiligen; in der Erwägung, dass dies für die EU-Institutionen eine herausragende Gelegenheit ist, erneut in einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern einzutreten;

T.  in der Erwägung, dass aus den Eurobarometer-Umfragen stets hervorging, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU in den letzten Jahren nur ein sehr geringes Vertrauen in die EU hatten;

Die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipatorischen Demokratie

1.  ist der Ansicht, dass die Europäische Bürgerinitiative als einzigartiger demokratischer Mechanismus mit großem Potenzial dazu beitragen kann, die Kluft zwischen den sozialen Bewegungen und den Bewegungen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene und der Ebene der Mitgliedstaaten zu überwinden und die partizipatorische Demokratie auf EU-Ebene zu fördern; ist jedoch der Auffassung, dass eine Evaluierung der bisherigen Erfahrungen sowie eine Reform der Bürgerinitiative unumgänglich sind, wenn der demokratische Mechanismus noch besser entfaltet werden soll; ist ferner der Auffassung, dass die Maßnahmen der Kommission – die gegebenenfalls die Möglichkeit beinhalten können, geeignete Elemente in Änderungen der Rechtsvorschriften oder neue Rechtsetzungsvorschläge aufzunehmen – den Forderungen der Europäischen Bürgerinitiative besser Rechnung tragen sollten, wenn es um Bereiche geht, die in ihre Zuständigkeit fallen, und insbesondere, wenn es um Menschenrechtsanliegen geht;

2.  betont, dass die Kommission während der zweimonatigen Prüfphase größtmögliche Transparenz sicherstellen und dafür Sorge tragen sollte, dass erfolgreiche Bürgerinitiativen von der Kommission rechtlich angemessen unterstützt und hinreichend bekannt gemacht werden und dass Förderer und Unterstützer während des gesamten Prozesses umfassend über den Fortgang der Europäischen Bürgerinitiative informiert und auf dem Laufenden gehalten werden;

3.  bekräftigt, dass die Kommission die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative wirksam umsetzen und den gesamten Verwaltungsaufwand, mit dem Bürger bei der Vorlage und Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative konfrontiert sind, weiter verringern muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung eines gemeinsamen Registrierungssystems für Europäische Bürgerinitiativen in allen Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen;

4.  begrüßt, dass die Unterstützung von fast 1,9 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürgern für diese Initiative sinnvollerweise mit dem Beschluss der Kommission zusammenfällt, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe auszunehmen;

5.  fordert die Kommission auf, zu bestätigen, dass sie die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe ausnimmt und diese Ausnahme auch bei jeder etwaigen Überarbeitung dieser Richtlinie beibehalten wird;

6.  hält es für bedauerlich, dass die Mitteilung ehrgeizig ist, den in der Bürgerinitiative vorgebrachten konkreten Forderungen nicht Rechnung trägt und die Kommission sich darauf beschränkt, bestehende Zusagen zu bekräftigen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Antwort der Kommission auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser unzureichend ist, da sie weder einen neuen Beitrag leistet noch die bereits zur Verwirklichung der Ziele eingeleiteten Maßnahmen neu aufgreift, ; fordert die Kommission im Hinblick auf diese spezifischen Europäische Bürgerinitiative auf, eine umfassende Informationskampagne über die bereits ergriffenen Maßnahmen im Bereich Wasser und zu der Frage durchzuführen, inwieweit diese Maßnahmen dazu beitragen können, dass die Ziele der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ erreicht werden;

7.  stellt fest, dass viele der Petitionen zu Wasserqualität und ‑bewirtschaftung aus Mitgliedstaaten stammen, die bei der im Juli 2014 eingeleiteten EU-weiten öffentlichen Konsultation nicht angemessen vertreten waren; hebt hervor, dass daher die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultation und die in den Petitionen beschriebene Lage nicht miteinander in Einklang stehen;

8.  wünscht sich eine ausdrückliche politische Verpflichtung seitens der Kommission und des für Nachhaltigkeit zuständigen Vizepräsidenten, die im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative vorgebrachten Anliegen angemessen zu berücksichtigen;

9.  bekräftigt die Zusage seines Petitionsausschusses, den Petenten in Grundrechtsfragen Gehör zu verschaffen; weist erneut darauf hin, dass sich die Petenten, die die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser vorlegten, dafür aussprachen, Wasser zu einem auf EU-Ebene garantierten Grundrecht zu erklären;

10.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, gegebenenfalls über eine mögliche Überarbeitung der WRR, mit denen der allgemeine Zugang zu und das Menschenrecht auf Wasser anerkannt werden; spricht sich außerdem dafür aus, dass der universelle Zugang zu Trinkwasser und zu Sanitärversorgung in die Charta der Grundrechte der EU aufgenommen wird;

11.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU generell in den Augen der Bürgerinnen und Bürger an Glaubwürdigkeit verlieren dürfte, wenn die Kommission erfolgreichen und von vielen unterstützten Europäischen Bürgerinitiativen, die mithilfe des demokratischen, mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen Mechanismus eingeleitet werden können, keine Beachtung schenkt;

12.  fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, um die Wahrnehmung, dass Wasser ein öffentliches Gut ist, kulturell stärker zu verankern, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, ein bewussteres Verhalten des Einzelnen (Einsparung von Wasser) zu fördern, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen bewusst festgelegt wird, und Unterstützung für eine öffentliche, partizipatorische und transparente Bewirtschaftung zu leisten;

13.  hält es für notwendig, eine Wasserpolitik auszuarbeiten, mit der eine rationelle Verwendung, Aufbereitung und Wiederverwendung des Wassers gefördert wird, zumal es sich hierbei um wesentliche Elemente einer integrierten Bewirtschaftung handelt; ist der Auffassung, dass dadurch die Kosten gesenkt werden können, ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen geleistet und ein korrektes Umweltmanagement gewährleistet werden kann;

14.  fordert die Kommission auf, keine Anreize mehr für den Aufkauf von Gewässern und für hydraulisches Fracking zu geben und diese Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen;

Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung

15.  weist darauf hin, dass nach Auffassung der Vereinten Nationen das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung jedermann zu ausreichendem, ungefährlichem, sicherem, annehmbarem, physisch zugänglichem und erschwinglichem Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch berechtigt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass laut einer Empfehlung der UNO höchstens 3 % des Haushaltseinkommens für Wasserzahlungen aufgewendet werden sollten, wenn solche zu entrichten sind;

16.  unterstützt den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung und betont die große Bedeutung seiner Arbeit und der Arbeit seines Vorgängers für die Anerkennung dieses Rechts;

17.  bedauert, dass in der EU-28 immer noch mehr als eine Million Menschen keinen Zugang zu unbedenklichem und sauberem Trinkwasser haben und fast 2 % der Bevölkerung keinen Zugang zu einer Abwasserentsorgung nach Maßgabe des World Water Assessment Programme (WWAP) haben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich zu handeln;

18.  fordert die Kommission auf, die Bedeutung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung ebenso anzuerkennen wie die Tatsache, dass Wasser als öffentliches Gut für alle EU-Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung ist und keine Handelsware darstellt; zeigt sich besorgt darüber, dass immer mehr Menschen infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Sparmaßnahmen, die die Armut in Europa noch verschärft haben, sowie angesichts der hohen Zahl der Haushalte mit geringem Einkommen seit 2008 Schwierigkeiten haben, ihre Wasserrechnung zu bezahlen, und dass die Frage der Erschwinglichkeit zunehmend Anlass zu Besorgnis gibt; lehnt Wassersperrungen und Zwangsabschaltungen der Wasserversorgung ab und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen umgehend eingestellt werden, wenn diese Situationen auf sozioökonomische Faktoren in Haushalten mit niedrigem Einkommen zurückzuführen sind; begrüßt, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten mit sogenannten „Wasserbanken“ oder Mindestmengen an Wasser versucht wird, die schwächsten Gesellschaftsschichten bei ihren Belastungen durch öffentliche Versorgung zu unterstützen, und auf diese Weise gewährleistet wird, dass Wasser eine unabdingbare Komponente der Grundrechte ist;

19.  fordert die Kommission auf, angesichts der Auswirkungen der jüngsten Wirtschaftskrise gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine Studie zu Fragen der Wasserarmut – wie beispielsweise zu Zugang und Erschwinglichkeit – zu erstellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgungsunternehmen weiterhin zu unterstützen und zu fördern, um Unternehmen in den weniger entwickelten und ländlichen Gebieten zu helfen, den Zugang zu Wasser von guter Qualität für alle Bürgerinnen und Bürger in diesen Gebieten zu unterstützen;

20.  fordert die Kommission auf, Gebiete zu ermitteln, in denen Wasserknappheit bereits jetzt oder potenziell ein Problem darstellt, und die betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und Gebiete, insbesondere ländliche Gebiete und benachteiligte Stadtviertel, bei der angemessenen Bewältigung dieses Problems zu unterstützen;

21.  betont, dass die angebliche Neutralität der Kommission in Bezug auf das Eigentum an Wasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Widerspruch zu den Privatisierungsprogrammen steht, die die Troika einigen Mitgliedstaaten auferlegt hat;

22.  erkennt an, dass Wasser, wie in der WWR dargelegt, keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist, das für das Leben und die Würde der Menschen unabdingbar ist, und weist die Kommission darauf hin, dass die EU den Vertragsbestimmungen zufolge zu Neutralität gegenüber den einzelstaatlichen Beschlüssen über die Eigentumsordnung für Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, und dass sie daher keinesfalls im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms oder eines anderen EU-Verfahrens zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik die Privatisierung von Wasserversorgungsunternehmen fördern darf; fordert die Kommission auf, Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung sowie Abwasserentsorgung auf Dauer von den Binnenmarktvorschriften und allen Handelsabkommen auszunehmen, da diese als Teil der Daseinsvorsorge vorwiegend in öffentlichem Interesse sind und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollen, und fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienstleistungen technisch, finanziell und administrativ auf eine effiziente, effektive und transparente Art und Weise verwaltet werden;

23.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Wasserpolitik zu überprüfen und sie auf der Grundlage einer aktiven Teilhabe neu auszurichten, damit die Beschlussfassung transparent erfolgt und den Bürgerinnen und Bürgern offensteht;

24.  ist der Auffassung, dass Wasser im Hinblick auf die Regulierung und Kontrolle als öffentliches Gut geschützt werden muss, indem öffentliche, transparente und partizipatorische Verwaltungsmodelle gefördert werden, bei denen die öffentliche Behörde nur in bestimmten Fällen einige Verwaltungsaufgaben unter strikten Auflagen an Privatinitiativen vergeben darf, wobei das Recht auf die Ressource und auf angemessene Hygiene stets gewährleistet sein muss;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, eine flächendeckende Wasserversorgung zu erschwinglichen Preisen von hoher Qualität und mit fairen Arbeitsbedingungen sowie eine demokratische Kontrolle zu gewährleisten.

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Förderung von Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen für die Bürger zu unterstützen, um Wasserressourcen zu erhalten und Wasser zu sparen und eine erhöhte Teilhabe der Bevölkerung sicherzustellen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass beim Zugang zu den Wasserdienstleistungen keine Diskriminierung erfolgt, wobei sie sicherstellen sollten, dass alle Menschen, auch Verbrauchergruppen am Rand der Gesellschaft, Zugang zur Wasserversorgung haben;

28.  fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinden in der EU zu unterstützen, die nicht über das erforderliche Kapital verfügen, um Zugang zu technischer Hilfe, den verfügbaren EU-Mitteln und langfristigen Darlehen mit einem Vorzugszinssatz zu bekommen, insbesondere, damit diese die Wasserinfrastrukturen instand halten und erneuern können, damit sie Wasser von hoher Qualität zur Verfügung stellen und die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auch den schwächsten Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stellen können, auch den Bedürftigen und den Bewohnern der Gebiete in äußerster Randlage und in abgelegenen Regionen; hält eine offene, demokratische und partizipatorische Regierungsführung für äußerst wichtig, damit in Bezug auf die Bewirtschaftung der Wasserressourcen die kosteneffizientesten Lösungen zum Wohle der gesamten Gesellschaft umgesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transparenz bezüglich der finanziellen Ressourcen, die durch den Zyklus der Wasserbewirtschaftung generiert werden, herrscht;

29.  erkennt an, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung Leistungen der Daseinsvorsorge sind, und dass Wasser keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist und daher zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollte, die dem Recht der Menschen auf eine Mindestqualität des Wassers Rechnung tragen und gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers vorsehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Anwendung einer gerechten, fairen, transparenten und angemessenen Tarifstruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu sorgen, damit alle Bürger unabhängig von ihrem Einkommen Zugang zu erstklassigen Dienstleistungen haben;

30.  merkt an, dass Wasser als ökologischer und sozialer Vermögenswert zu verstehen ist und nicht als reines Produktionselement;

31.  weist erneut darauf hin, dass die Landwirtschaft unbedingt Zugang zu Wasser benötigt, um das Recht auf angemessene Nahrung zu verwirklichen;

32.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um den Ausbau und die Aufwertung derjenigen Infrastrukturen, die Bewässerung, Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung zugänglich machen, massiv zu unterstützen;

33.  ist der Auffassung, dass die Trinkwasserrichtlinie erheblich dazu beigetragen hat, dass überall in der EU qualitativ hochwertiges Trinkwasser zur Verfügung steht, und fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten entschlossen vorgehen, damit die Vorteile für Umwelt und Gesundheit, die dadurch entstehen, dass bevorzugt Leitungswasser konsumiert wird, genutzt werden;

34.  weist die Mitgliedstaaten auf ihre Verantwortung bei der Umsetzung des EU-Rechts hin; fordert sie auf, die Trinkwasserrichtlinie und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, ihre Ausgabenprioritäten festzulegen, die im neuen Finanzplanungszeitraum (2014–2020) vorgesehenen Möglichkeiten für EU-Finanzhilfen in der Wasserwirtschaft vollständig auszuschöpfen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Investitionen in die Wasserbewirtschaftung zu legen;

35.  verweist auf die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“, in dem es heißt: „Mit den derzeit im Rahmen der GAP genutzten Instrumenten zur Behandlung wasserbezogener Belange ist es bisher nicht gelungen, im Hinblick auf die ehrgeizigen politischen Ziele, die für den Bereich Wasser gesetzt wurden, ausreichende Fortschritte zu machen.“; ist der Auffassung, dass eine bessere Integration der Wasserpolitik in andere Politikfelder, beispielsweise im Bereich der Landwirtschaft, entscheidend ist, damit die Wasserqualität in Europa verbessert werden kann;

36.  hält es für äußerst wichtig, dass die WRR, die Grundwasserrichtlinie, die Trinkwasserrichtlinie und die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vollständig und effektiv umgesetzt werden; hält es für unerlässlich, die Umsetzung dieser Richtlinien besser mit den Richtlinien über die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und den Hochwasserschutz abzustimmen; ist besorgt darüber, dass die sektorbezogenen politischen Instrumente der Union nicht hinreichend dazu beitragen, die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und das Ziel der schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der WRR zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass die Wasserwirtschaft als übergreifendes Element in die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über andere, für diese Ressource wichtige Themenbereiche wie Energie, Landwirtschaft, Fischerei, Tourismus usw. einfließt, damit eine Verschmutzung zum Beispiel durch illegale oder unregulierte Deponien für gefährliche Abfälle oder durch die Gewinnung und die Exploration von Erdöl verhindert werden kann; weist darauf hin, dass die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Grundanforderungen an die Betriebsführung vorsieht – auf der Grundlage geltender EU-Rechtsvorschriften für Landwirte, sowie der Regeln betreffend den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, auch in Bezug auf Wasser; weist darauf hin, dass sich die Landwirte an diese Vorschriften halten müssen, wenn sie die GAP-Zahlungen in vollem Umfang erhalten wollen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf:

   die Wasseranbieter zu verpflichten, die physikalisch-chemischen Eigenschaften auf der Wasserrechnung anzugeben;
   Stadtentwicklungspläne zu erstellen und dabei die Verfügbarkeit der Wasserressourcen zu berücksichtigen;
   die Schadstoffe stärker zu kontrollieren und zu überwachen und umgehend Maßnahmen zur Beseitigung und Entsorgung giftiger Stoffe zu planen;
   Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die umfangreichen Lecks in den Leitungen in Europa verringert werden sollen, wobei ungeeignete Wasserversorgungsnetze zu erneuern sind;

38.  hält es für notwendig, eine Reihenfolge der Priorität oder eine Hierarchie für eine nachhaltige Wassernutzung festzulegen; fordert die Kommission auf, entsprechende Analysen und Vorschläge vorzulegen;

39.  weist darauf hin, dass das Menschenrecht auf Wasser von Mitgliedstaaten im Wege ihrer Unterstützung der Erklärung der Vereinten Nationen anerkannt wurde und dass es von zahlreichen Bürgern und Betreibern in der EU unterstützt wird;

40.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Unterstützung für die Europäische Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ und die Ziele dieser Initiative u.a. dadurch nachgewiesen wurde, dass zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in Ländern wie Deutschland, Österreich, Belgien, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Finnland, Spanien, Luxemburg, Italien und Irland demonstriert und ihre Meinung zu dem Thema Wasser, Besitz an Wasser und dessen Bereitstellung kundgetan haben;

41.  weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss seit 1988 eine beträchtliche Anzahl an Petitionen von Unionsbürgern aus zahlreichen Mitgliedstaaten erhalten hat, in denen diese ihre Bedenken hinsichtlich der Wasserversorgung und der Wasserqualität sowie der Abwasserwirtschaft zum Ausdruck bringen; macht auf die zahlreichen von den Petenten angeprangerten Missstände aufmerksam – beispielsweise Mülldeponien, fehlende Kontrolle der Wasserqualität durch Behörden, regelwidrige oder gesetzeswidrige landwirtschaftliche und industrielle Verfahren –, die die Wasserqualität beeinträchtigen und sich so auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken; ist der Ansicht, dass diese Petitionen ein Beleg für das wirkliche Interesse sind, das die Bürger an der lückenlosen Durchsetzung und der Weiterentwicklung der nachhaltigen Wassergesetzgebung der EU haben;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bedenken und Warnungen, die die Bürger in solchen Petitionen äußern, ernst zu nehmen und darauf zu reagieren, insbesondere angesichts der dringenden Notwendigkeit, das durch Übernutzung und Klimawandel verursachte Problem der schwindenden Wasserressourcen anzugehen, solange noch Verschmutzung und Misswirtschaft verhindert werden können; ist besorgt angesichts der zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete als wesentliches Element der Durchsetzung der Wasserrahmenrichtlinie schnellstens fertigzustellen und sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der übergeordneten Umweltkriterien ordnungsgemäß umzusetzen; weist darauf hin, dass bestimmte Mitgliedstaaten zunehmend mit Schäden durch Hochwasserereignisse konfrontiert sind, die gravierende Folgen für die Bevölkerung vor Ort haben; stellt fest, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement gemäß der Hochwasserrichtlinie eine ausgezeichnete Gelegenheit für die Nutzung von Synergien zwischen den Instrumenten bieten und so zur Versorgung mit sauberem Wasser in ausreichender Menge und zugleich zur Senkung des Hochwasserrisikos beitragen; weist ferner darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat über eine zentrale Website mit Informationen über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verfügen muss, um einen Überblick über die Wasserqualität und die Wasserbewirtschaftung zu bieten;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Binnenmarkt

44.  weist darauf hin, dass Länder in ganz Europa, darunter Spanien, Portugal, Griechenland, Irland, Deutschland und Italien, die Erfahrung gemacht haben, dass der potenzielle oder tatsächliche Verlust der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung als öffentliches Gut sich für die Bürgerinnen und Bürger zu einem wichtigen Anliegen entwickelt hat; weist darauf hin, dass die Entscheidung darüber, wie die Bewirtschaftung des Wassers erfolgen soll, sich im Sinne des Artikels 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, in dem die besondere Bedeutung von öffentlichen Dienstleistungen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union hervorgehoben wird, auf das Subsidiaritätsprinzip stützt; weist darauf hin, dass in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätige Unternehmen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge erbringen und den allgemeinen Auftrag haben, dafür zu sorgen, dass die gesamte Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Wasser zu sozial verträglichen Preisen versorgt wird und negative Umweltauswirkungen durch Abwasser auf ein Mindestmaß reduziert werden;

45.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Bezug auf die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über das Eigentum an Wasserdienstleistungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip neutral bleiben und die Privatisierung von Wasserdienstleistungen weder durch Rechtsvorschriften noch auf andere Art und Weise fördern sollte;

46.  weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Rekommunalisierung von Wasserversorgungsunternehmen auch in Zukunft ohne Einschränkung gewährleistet werden sollte und dieser Bereich somit weiterhin dem Aufgabenbereich der örtlichen Verwaltung zugeordnet bleiben könnte, wenn die zuständigen Behörden sich dafür entscheiden; weist darauf hin, dass Wasser ein grundlegendes Menschenrecht ist, das für alle zugänglich und erschwinglich sein sollte; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Bürger unabhängig vom Wasserversorgungsunternehmen Zugang zu Wasser haben, und zu diesem Zweck dafür sorgen müssen, dass die Unternehmen sicheres Trinkwasser und eine verbesserte Abwasserentsorgung bereitstellen;

47.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Besonderheit der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, wie Produktion, Verteilung und Aufbereitung, es zwingend erforderlich macht, dass sie von allen Handelsabkommen ausgenommen werden sollten, die die EU zur Zeit aushandelt oder deren Aushandlung sie plant; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in den laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine rechtsverbindliche Ausnahme für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der sanitären Grundversorgung sowie der Abwasserentsorgung festzuschreiben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen eingedenk der Tatsache, dass sich die Union seit langem der nachhaltigen Entwicklung und den Menschenrechten verpflichtet hat, Klauseln darüber enthalten sollten, dass die Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens auch wirklich Zugang zu Trinkwasser hat, und dass der tatsächliche Zugang der Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens zu Wasser stets eine Voraussetzung für die Aushandlung von Freihandelsabkommen sein muss;

48.  weist auf die beträchtliche Zahl der Petitionen hin, in denen Einwände gegen die Einbeziehung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in die Verhandlungen über die TTIP geltend gemacht werden; fordert die Kommission auf, die Rechenschaftspflicht der Wasserversorger auszuweiten;

49.  fordert die Kommission auf, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungsunternehmen durch den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung sowie in anderen Bereichen, gegenseitiges Lernen und gemeinsame Erfahrungen beizutragen und die freiwillige Aufstellung von Richtwerten zu unterstützen; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung eine erhöhte Transparenz in der Wasserwirtschaft gefordert hat, und erkennt die bisher unternommenen Anstrengungen an, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass eine Aufstellung von Richtwerten angesichts der aufgrund der klaren regionalen und lokalen Besonderheiten in Europa sehr unterschiedlichen Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung auf freiwilliger Basis erfolgen sollte; stellt außerdem fest, dass jede Aufstellung von Richtwerten, die nur finanzielle Indikatoren enthält, keinesfalls mit Transparenz gleichgestellt werden kann, und dass andere Kriterien, die für die Bürgerinnen und Bürger von entscheidender Bedeutung sind, miteinbezogen müssen; dazu gehören die Wasserqualität, Maßnahmen zur Abmilderung von Problemen betreffend die Erschwinglichkeit, Informationen über die Zugänglichkeit, d.h. darüber, welcher Anteil der Bevölkerung Zugang zu einer ausreichenden Wasserversorgung hat, sowie über den Grad der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Wasserbewirtschaftung, und zwar in einer Art und Weise, die sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Gesetzgeber verständlich ist;

50.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einen fairen und offenen Wettbewerb zwischen Dienstleistungserbringern sicherstellen, eine raschere Umsetzung innovativer Lösungen und technischer Fortschritte erleichtern, Effizienz und Qualität der Wasserdienstleistungen fördern und den Schutz der Interessen der Verbraucher gewährleisten müssen; fordert die Kommission auf, Initiativen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in der EU zu unterstützen, damit das Aufstellen von Richtwerten, gegenseitiges Lernen und der Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung rascher vorangetrieben werden;

51.  vertritt die Auffassung, dass die europäischen Wasser- und Abwasserprojekte und ‑programme unter Menschenrechtsaspekten bewertet werden sollten, um angemessene politische Strategien, Leitlinien und Verfahren zu entwickeln; fordert die Kommission auf, ein System von Richtwerten (für Wasserqualität, Erschwinglichkeit, Nachhaltigkeit, Versorgungsgrad usw.) einzurichten, um die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in der gesamten EU zu verbessern und den Bürgern politische Einflussnahme zu ermöglichen;

52.  weist darauf hin, dass die Konzessionen für die Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abfallentsorgung den Grundsätzen des Vertrags unterliegen und daher nach den Grundsätzen Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung vergeben werden müssen;

53.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Dienstleistungen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Bereichen Produktion, Verteilung und Aufbereitung auch bei jeder künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die Konzessionsvergabe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen;

54.  weist darauf hin, dass die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in vielerlei Hinsicht, etwa in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, bei der Zivilgesellschaft auf starke Ablehnung stieß;

55.  hebt die Bedeutung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften beim Austausch bewährter Verfahren auf der Grundlage der nicht gewinnorientierten Zusammenarbeit unter Wasserversorgungsunternehmen hervor; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum ersten Mal die Bedeutung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften anerkennt;

56.  begrüßt die erfolgreichen Bemühungen einiger Gemeinden, die öffentliche Beteiligung bei der Verbesserung der Wasserversorgung und beim Schutz der Wasserressourcen zu stärken, und weist darauf hin, dass die Institutionen vor Ort bei der Beschlussfassung in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung eine wichtige Rolle spielen;

57.  fordert den Ausschuss der Regionen auf, sich stärker an dieser Europäischen Bürgerinitiative zu beteiligen, um die regionalen Gebietskörperschaften zu mehr Engagement in dieser Angelegenheit zu bewegen;

58.  weist erneut auf die Verpflichtung hin, den Zugang zu Gerichten und Informationen in Umweltangelegenheiten sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung im Sinne des Übereinkommens von Aarhus zu garantieren; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die im Übereinkommen von Aarhus niedergelegten Grundsätze und Rechte einzuhalten; weist darauf hin, dass die Bürger unbedingt für ihre Rechte sensibilisiert werden müssen, damit sie sich möglichst umfassend am Beschussfassungsprozess beteiligen; fordert die Kommission daher eindringlich auf, die Initiative für eine Kampagne zu ergreifen, mit der sie die Unionsbürger darüber informiert, was das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich der Transparenz bewirkt hat und welche wirksamen Instrumente ihnen bereits zur Verfügung stehen, und zugleich die Bestimmungen einzuhalten, die die Organe der EU betreffen; ruft die Kommission auf, Kriterien für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung auszuarbeiten, um Wasserdienstleistungen leistungsfähiger, nachhaltiger und kostenwirksamer zu machen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, sich für einen wirkliche Sozialvereinbarung über das Wasser einzusetzen, mit der die Verfügbarkeit, Stabilität und sichere Verwaltung der Ressource insbesondere mittels Maßnahmen wie der Einrichtung von Solidaritätsfonds für die Ressource Wasser und anderen Mechanismen für Sozialmaßnahmen gewährleistet wird, um Menschen zu unterstützen, die sich den Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung nicht leisten können, um dem Aspekt der Versorgungssicherheit gerecht zu werden und das Menschenrecht auf Wasser nicht zu gefährden; legt allen Mitgliedstaaten nahe, Mechanismen für Sozialmaßnahmen einzuführen, wie sie bereits in einigen Ländern der EU existieren, die zur Gewährleistung der Bereitstellung von Trinkwasser für tatsächlich notleidende Bevölkerungsgruppen dienen;

60.  fordert die Kommission auf, einen Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten über die soziale Dimension der Wasserpolitik zu organisieren;

61.  beklagt, dass benachteiligten und schutzbedürftigen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Wasser und sanitärer Grundversorgung verweigert wird, um sie zu disziplinieren; weist darauf hin, dass es die Behörden in einigen Mitgliedstaaten den am stärksten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen erschwert haben, sich mit Wasser zu versorgen, indem sie die öffentlichen Brunnen schließen ließen;

62.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen und auch sicherstellen sollten, dass Bedürftige einen erschwinglichen Zugang zu Wasser von hoher Qualität haben;

63.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Amt eines Ombudsmanns für Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung ins Leben zu rufen, damit gewährleistet ist, dass Fragen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung wie etwa Beschwerden und Vorschläge zur Qualität der Wasserdienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und zum Zugang zu diesen Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle abgewickelt werden können;

64.  empfiehlt den Wasserversorgungsunternehmen, die wirtschaftlichen Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung in die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und den Schutz der Wasserressourcen zu reinvestieren; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen die Umweltkosten und die Kosten im Zusammenhang mit den Ressourcen umfasst, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des Menschenrechts auf Wasser zu berücksichtigen sind, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Kostendeckung so gut wie möglich umzusetzen, solange dies nicht die Zwecke und die Verwirklichung der Ziele der WRR gefährdet; empfiehlt die Einstellung von Praktiken, mit denen Mittel aus dem Bereich der Wasserbewirtschaftung zur Finanzierung anderer politischer Maßnahmen abgezogen werden und Wasserrechnungen Konzessionsabgaben enthalten, die nicht für Wasserinfrastrukturmaßnahmen vorgesehen sind; weist auf den besorgniserregenden Zustand der Infrastruktur in einigen Mitgliedstaaten hin, insbesondere in den Fällen, in denen Wasser wegen Lecks aus ungeeigneten und veralteten Versorgungsnetzen vergeudet wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mehr in die Infrastruktur und in andere Wasserdienstleistungen zu investieren, damit das Menschenrecht auf Wasser in Zukunft sichergestellt ist;

65.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen den Bürgern sämtliche Informationen über Wasserqualität und -wirtschaft in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitstellen und dass die Bürger umfassend und rechtzeitig über wasserwirtschaftliche Vorhaben unterrichtet und konsultiert werden; stellt überdies fest, dass 80 % der Teilnehmer an der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultation eine transparentere Überwachung der Wasserqualität für wesentlich erachteten;

66.  fordert die Kommission auf, den Einsatz unmittelbarer und mittelbarer EU-Mittel für wasserwirtschaftliche Vorhaben sorgfältig zu überwachen und sicherzustellen, dass solche Mittel nur für die Vorhaben verwandt werden, für die sie vorgesehen waren, auch vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu Wasser beim Ausgleich des Gefälles zwischen den Unionsbürgern und der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU eine entscheidende Rolle spielt; fordert in diesem Zusammenhang den Rechnungshof auf, darüber zu wachen, dass die Kriterien in puncto Effizienz und Nachhaltigkeit zufriedenstellend erfüllt werden;

67.  fordert die Kommission auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es derzeit an Investitionen in eine ausgewogene Wasserwirtschaft mangelt, und dabei zu berücksichtigen, dass Wasser ein öffentliches Gut der Unionsbürger ist;

68.  fordert daher mehr Transparenz unter den Wasserversorgungsunternehmen, insbesondere durch die Entwicklung eines Kodexes für das Verwaltungsgebaren privater und öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen in der EU; ist der Auffassung, dass dieser Kodex auf dem Grundsatz der Effizienz beruhen sollte und sich stets nach den Vorschriften der WRR in Bezug auf die Umwelt, Wirtschaft, Infrastruktur und öffentliche Teilhabe richten sollte; fordert ferner die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde;

69.  fordert die Kommission auf, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Zuständigkeiten in Bezug auf das Wasser zu achten, sowohl was die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Regierungsebenen als auch der lokalen Wasservereinigungen, die Wasserdienstleistungen verwalten (Quellen und deren Instandhaltung) anbelangt;

70.  bedauert, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in den Mitgliedstaaten noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde; fordert, dass EU-Mittel vorrangig in Bereichen eingesetzt werden, in denen das EU-Umweltrecht nicht beachtet wird, unter anderem in der Abwasserbehandlung; stellt fest, dass die Vorschriften besser eingehalten wurden, wenn die Kosten gedeckt waren und das Verursacherprinzip umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitigen Instrumente geeignet sind, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und die Qualität der Umwelt zu verbessern;

71.  weist darauf hin, dass der Dienstleistungssektor im Falle des Wassers ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Integration des Umweltschutzes und für die Förderung von Innovationen mittels des Technologietransfers zwischen den Wirtschaftszweigen sowie durch die Anwendung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation auf den gesamten Wasserkreislauf aufweist; fordert daher, dass der Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser als erneuerbarem Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

72.  fordert die Kommission auf, einen europäischen Gesetzgebungsrahmen über die Wiederverwendung des aufbereiteten Abwassers auszuarbeiten, damit insbesondere sensible Tätigkeiten und Gebiete geschützt werden können; fordert die Kommission ebenfalls auf, den Austausch von Erfahrungen zwischen den Gesundheitsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern;

73.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei jeder Überarbeitung der WRR zu gewährleisten, dass quantitative Bewertungen betreffend Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der WRR verbindlich vorgeschrieben werden;

74.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser in den 28 Mitgliedstaaten überwachen und melden kann;

75.  weist darauf hin, dass sich die verantwortungsvolle Nutzung der Wasserressourcen derzeit sowohl in ökologischer als auch in umweltbezogener Hinsicht als Priorität erweist, weil sie den energiebezogenen, landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen entspricht;

Internalisierung der durch die Verschmutzung bedingten Kosten

76.  weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU über die Wasserrechnungen für die Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungskosten aufkommen müssen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchführung von Maßnahmen, mit denen Ziele zum Schutz der Wasserressourcen mit Kosteneinsparungen wie zum Beispiel einem Ansatz, der eine „Kontrolle an der Quelle“ umfasst, effektiv kombiniert und in Einklang gebracht werden, effizienter und finanziell vorzuziehen wäre; weist darauf hin, dass laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt über 40 % der Flüsse und Küstengewässer durch Einträge aus der Landwirtschaft großflächig verschmutzt sind, während 20 bis 25 % durch Emissionsquellen wie z.B. industrielle Strukturen, Abwasserentsorgungssysteme und Abwasserbewirtschaftungsnetze verschmutzt werden; hält es für äußerst wichtig, dass die WRR und die Trinkwasserrichtlinie effektiv umgesetzt werden und dass die Umsetzung dieser Richtlinien besser abgestimmt wird; vertritt die Auffassung, dass auch bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften eine stärkere Kohärenz erforderlich ist, und fordert stärker vorausschauende Maßnahmen, damit Wasserressourcen eingespart werden und Wasser in allen Bereichen (Industrien, Haushalte, Landwirtschaft, Verteilernetze) effizienter genutzt wird; weist darauf hin, dass die Gewährleistung eines nachhaltigen Schutzes für Naturgebiete, etwa für Süßwasserökosysteme, auch sehr wichtig für die Entwicklung und entscheidend für die Trinkwasserversorgung ist und die Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen senkt;

Außen- und Entwicklungspolitik der EU auf dem Gebiet der Wasserversorgung

77.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU den Zugang zu Wasser und zur sanitären Grundversorgung für alle durch die Förderung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Wasserversorgungsunternehmen in den einzelnen Ländern uneingeschränkt in ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen integrieren und dazu eine Reihe von Instrumenten nutzen sollte, damit bewährte Verfahren durch Wissenstransfer und Entwicklungs- und Kooperationsprogramme in diesem Bereich gefördert werden; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Entwicklungspolitik die Menschenrechtsdimension in Bezug auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und unbedenklichen Sanitäranlagen anerkennen sollten, und dass bei einem auf Rechten fußenden Ansatz der Rechtsrahmen, die Finanzierung und die Stärkung der Zivilgesellschaft unterstützt werden müssen, damit diese Rechte konkret umgesetzt werden können;

78.  bekräftigt, dass der Zugang zu Trinkwasser in hinreichender Menge und von ausreichender Qualität ein grundlegendes Menschenrecht ist; vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der nationalen Regierungen ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;

79.  hebt gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften und den einschlägigen Auflagen hervor, dass Qualität, Reinheit und Sicherheit des Wassers und der Wasserversorgung sowohl in der EU als auch außerhalb ihrer Grenzen regelmäßig bewertet werden müssen;

80.  hebt hervor, dass die Unterstützung bei der Bereitstellung von unbedenklichem Trinkwasser und sicherer Abwasserentsorgung bei der Vergabe von EU-Mitteln und der Planung von Hilfsmaßnahmen hohe Priorität genießen sollte; fordert die Kommission auf, für den Auf- und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Wasserbewirtschaftung eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen, wobei sie sich auf die vorhandenen internationalen Plattformen und Initiativen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte;

81.  betont, dass der Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene in Entwicklungsländern sowohl bei der öffentlichen Entwicklungshilfe als auch in den Staatshaushalten hohe Priorität genießen sollte; weist erneut darauf hin, dass die Wasserbewirtschaftung in die gemeinsame Verantwortung aller fällt; befürwortet Offenheit für verschiedene Unterstützungsformen, mahnt jedoch an, die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit strikt einzuhalten, streng auf eine stimmige Entwicklungspolitik zu achten und den Schwerpunkt unerschütterlich auf die Beseitigung der Armut und die vollständige Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials zu legen; befürwortet in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung in die Durchführung von Projekten in Entwicklungsländern und den Grundsatz des Gemeinschaftseigentums;

82.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele für unbedenkliches Trinkwasser zwar gut vorankommt, 748 Millionen Menschen weltweit jedoch keinen Zugang zu einer besseren Wasserversorgung haben und dass davon ausgegangen wird, dass mindestens 1,8 Milliarden Menschen Wasser zu sich nehmen, dass durch Fäkalien verschmutzt ist, und dass das Ziel der sanitären Grundversorgung bei weitem nicht erreicht ist;

83.  weist darauf hin, dass im Interesse der Zurückdrängung der Armut und des gemeinsamen Wohlstands das Grundwasser unbedingt nachhaltig bewirtschaftet werden muss, da Grundwasser für Millionen armer Menschen in Städten und ländlichen Gebieten eine hochwertigere Trinkwasserquelle sein könnte;

84.  fordert die Kommission auf, Wasser und nachhaltige Landwirtschaft gleichermaßen als Bestandteile der Agenda für den Wandel zu berücksichtigen;

85.  ist der Auffassung, dass Wasser als Thema bei den Arbeiten zur Vorbereitung der beiden wichtigsten internationalen Veranstaltungen des Jahres 2015, nämlich des Gipfeltreffens zur Agenda nach 2015 und der COP 21 zum Klimawandel, im Vordergrund stehen sollte; spricht sich in diesem Zusammenhang nachdrücklich dafür aus, sich die ehrgeizigen und weit reichenden Ziele für Wasser und und sanitäre Einrichtungen, wie etwa das sechste Ziel für eine nachhaltige Entwicklung, nämlich die Verfügbarkeit und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und sanitären Einrichtungen für alle bis 2030, die im September 2015 angenommen werden sollen, zu eigen zu machen; bekräftigt, dass die Armut im Rahmen des Prozesses für die Zeit nach 2015 nur beseitigt werden kann, wenn gewährleistet wird, dass alle Menschen überall auf der Welt Zugang zu sauberem Wasser, einer sanitären Grundversorgung und Hygiene haben; betont, dass für die Verwirklichung aller Ziele für die nachhaltige Entwicklung wesentlich mehr Entwicklungshilfe als bisher erforderlich ist, und zwar sowohl von Industrieländern als auch von Entwicklungsländern; fordert die Schaffung eines weltweiten Überwachungsverfahrens zur Erfassung der Fortschritte bei der Verwirklichung des universellen Zugangs zu unbedenklichem Trinkwasser, der nachhaltigen Nutzung und Erschließung von Wasserressourcen sowie der Stärkung einer gerechten, partizipativen und verantwortungsvollen Wasserwirtschaft in allen Ländern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungshilfegelder sinnvoll eingesetzt und vor dem Hintergrund der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 besser auf den Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ausgerichtet werden;

86.  hebt hervor, dass das Risiko einer Wasserknappheit infolge des Klimawandels zugenommen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass auf der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP 21) unter anderem über einen strategischen Plan zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie über langfristige Anpassungspläne gesprochen wird, damit ein klimaresistentes Konzept im Bereich der Wasserbewirtschaftung in das künftige Weltklimaübereinkommen aufgenommen werden kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine klimaresistente Infrastruktur im Bereich der Wasserbewirtschaftung für die Entwicklung und für die Verringerung der Armut äußerst wichtig ist; bekräftigt, dass Fortschritte bei den Zielen zur Verringerung der Armut, den Millenniums-Entwicklungszielen und einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer ganzen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension gefährdet werden könnten, wenn keine anhaltenden Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels unternommen werden und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht verbessert wird;

87.  stellt besorgt fest, dass sich der fehlende Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung in den Entwicklungsländern sich in unverhältnismäßig hohem Maße auf Mädchen und Frauen auswirken kann, insbesondere auf Mädchen im schulpflichtigen Alter, da in dieser Gruppe das Fernbleiben vom Unterricht und die Schulabbrecherquoten nachweislich in einem Zusammenhang mit einer fehlenden sauberen, sicheren und zugänglichen sanitären Grundversorgung stehen;

88.  fordert, dass die Union und die Mitgliedstaaten Mittel bereitstellen, um den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung zu entsprechen, insbesondere, indem sie kleine Infrastrukturprojekte fördern und mehr Mittel für Betrieb und Wartung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungsmaßnahmen bereitstellen;

89.  ist besorgt angesichts der Feststellung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung, dass Slumbewohner allgemein mehr als die Bewohner offizieller Siedlungen bezahlen müssen und dass die Dienstleistungen, die ihnen dafür geboten werden, unreguliert und minderwertig sind; fordert die Entwicklungsländer eindringlich auf, vorrangig Haushaltsmittel für Dienstleistungen bereitzustellen, die benachteiligten und in entlegenen Gebieten wohnenden Menschen zugutekommen;

90.  weist darauf hin, dass die Weltgesundheitsorganisation zu dem Zeitpunkt, als sie erklärt hat, dass zwischen 100 und 200 Liter Wasser pro Tag pro Person optimal sind, die neuesten innovativen Wasseraufbereitungs- und - einsparungstechologien nicht berücksichtigt hat, wohingegen de facto 50 bis 100 Liter erforderlich sind, damit die grundlegenden Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne dass größere gesundheitliche Probleme entstehen; weist drauf hin, dass die Festlegung einer Mindestquote pro Person nach Maßgabe der anerkannten grundlegenden Menschenrechte unabdingbar ist, damit der grundlegende Wasserbedarf der Bevölkerungen befriedigt wird;

91.  betont, dass der Zugang zur grundsätzlichen Menge benötigten Wassers als grundlegendes Menschenrecht außerfrage stehen und im Völkerrecht, internationalen Erklärungen und staatlicher Praxis implizite und explizite Unterstützung finden sollte;

92.  fordert Staaten, internationale Hilfsorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften auf, darauf hinzuwirken, dass der grundsätzliche Wasserbedarf aller Menschen gedeckt wird, und Wasser als Menschenrecht zu garantieren;

93.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation eine Preispolitik einzuführen, die das Recht der Menschen auf eine Mindestmenge an lebensnotwendigem Wasser respektiert und Verschwendung bestraft, indem gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers festgelegt werden;

94.  empfiehlt, Maßnahmen durchzuführen, mit denen ein rationaler Wasserverbrauch gewährleistet werden soll, um Verschwendung zu vermeiden;

95.  lobt bestimmte Wasserversorgungsunternehmen, die einen Prozentsatz ihres Jahresumsatzes für Wasserpartnerschaften in Entwicklungsländern aufwenden, und fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den erforderlichen Rechtsrahmen für solche Partnerschaften zu schaffen;

96.  fordert eine wirksame Überwachung der mit Außenhilfeinstrumenten durchgeführten Projekte; betont, dass Finanzierungsstrategien und Haushalte überwacht werden müssen, damit sichergestellt wird, dass mit den zugeteilten Mitteln Ungleichheiten beim Zugang zu Wasser beseitigt werden, und dass dabei die Menschenrechtsgrundsätze der unterschiedslosen Behandlung, des Zugangs zu Informationen und der Teilhabe geachtet werden;

97.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa die Erneuerung der veralteten Trinkwassernetze zur Priorität zu machen, indem sie diese Projekte in das Verzeichnis der Projekte der Union aufnimmt; unterstreicht die Hebelwirkung, die diese Projekte auf die Arbeitsplätze, die nicht an andere Standorte verlagert werden können, haben können, was zur Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft in Europa beitragen würde;

98.  fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Erfahrungen austauschen, damit sie Diagnosen über den Stand der Netze durchführen können, auf deren Grundlage sie Renovierungsarbeiten einleiten können, um der Verschwendung ein Ende zu setzen;

99.  wünscht mehr Transparenz, damit die Verbraucher besser über Wasser informiert werden und sparsamer mit der Ressource Wasser umgehen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit diese ihre nationalen Erfahrungen über die Einführung von Wasserinformationssystemen untereinander weitergeben;

100.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Instrumente zur finanziellen Unterstützung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung EU-weit zum Einsatz kommen können;

101.  betont, dass eine effiziente und gerechte Bewirtschaftung der Wasserressourcen davon abhängt, inwieweit die Kommunen fähig sind, Dienstleistungen anzubieten; fordert daher die EU auf, die Wasserbewirtschaftung und -infrastruktur in Entwicklungsländern weiterhin zu fördern und zugleich insbesondere den Bedürfnissen der schutzbedürftigen ländlichen Bevölkerung zu entsprechen;

102.  begrüßt die weltweite Plattform für Wassersolidarität (Global Water Solidarity Platform), die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) angeregt wurde, um Kommunen an der Ermittlung von Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Wasser zu beteiligen; begrüßt zudem die Initiative „1 % für Wasser und Abwasserentsorgung“ und weitere Initiativen, die Bürger und staatliche Stellen in einigen Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Projekte in Entwicklungsländern mit Mitteln aus Verbrauchsgebühren zu unterstützen; weist darauf hin, dass derartige Initiativen von mehreren Wasserversorgungsunternehmen in die Tat umgesetzt wurden; fordert die Kommission erneut auf, Solidaritätsvereinbarungen in diesem und in anderen Bereichen zu fördern, indem sie z. B. Informationen bereitstellt sowie Partnerschaften und Erfahrungsaustausch ermöglicht, wozu auch mögliche Partnerschaften zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zählen, wobei zusätzliche EU-Mittel für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieser Initiative bereitgestellt werden sollten; regt insbesondere an, öffentlich-öffentliche Partnerschaften in Wasserversorgungsbetrieben in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit dem vom Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) koordinierten weltweiten Bündnis der Partnerschaften von Wasserversorgungsunternehmen (Global Water Operators' Partnership Alliance) zu fördern;

103.  fordert die Kommission auf, das Instrument der Wasserfazilität wiedereinzuführen, das sich dabei bewährt hat, den Zugang zu Wasserdienstleistungen in Entwicklungsländern durch Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten der Bevölkerung vor Ort zu verbessern;

104.  begrüßt, dass die Resolution der Vereinten Nationen, in der der Zugang zu sauberem Wasser und zur sanitären Grundversorgung als Menschenrecht anerkannt wird, europaweit Unterstützung findet;

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105.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(3) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
(4) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(5) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 33.
(6) A/RES/64/292.
(7) A/RES/68/157.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
(9) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 9.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.

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