Russland, insbesondere den Fällen von Eston Kohver, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Russland, insbesondere den Fällen Eston Kohver, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko (2015/2838(RSP))
– unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf Artikel 118, wonach Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf Artikel 120, wonach die Richter unabhängig und nur der russischen Verfassung und dem Föderationsrecht unterworfen sind,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland(1) und auf seine vorangegangenen Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 15. Januar 2015 zu Russland und insbesondere dem Fall Alexei Nawalny(2), vom 30. April 2015 zu dem Fall Nadija Sawtschenko(3) und vom 10. Juni 2015 über den Stand der Beziehungen EU-Russland(4),
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, vom 19. August 2015 zu dem Urteil gegen den estnischen Polizeibeamten Eston Kohver,
– unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 25. August 2015 zu der Verurteilung der ukrainischen Staatsangehörigen Oleh Senzow und Olexander Koltschenko durch ein Gericht in Russland;
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Empfehlung vom 23. Oktober 2012 an den Rat zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind(5), seine Entschließungen vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland(6), vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren(7), und vom 23. Oktober 2014 zur Schließung der nichtstaatlichen Organisation „Memorial“ (Träger des Sacharow-Preises 2009) in Russland(8) und seine Empfehlung an den Rat vom 2. April 2014 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die im Fall Sergei Magnitski mitverantwortlich sind(9);
– unter Hinweis auf den vierten periodischen Bericht der Russischen Föderation(10), der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auf seiner 3136. und 3137. Tagung(11) am 16. und 17. März 2015 behandelt wurde;
– unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen vom 28. November 2013,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Vereinten Nationen an die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist; in der Erwägung, dass infolge mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den vergangenen Monaten erhebliche Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt; in der Erwägung, dass die Europäische Union der Russischen Föderation bereits mehrmals zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung modernisieren und deren Einhaltung im Einklang mit den Normen des Europarats verbessern kann;
B. in der Erwägung, dass der estnische Polizeibeamte Eston Kohver im September 2014 vom FSB (dem Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) von estnischem Staatsgebiet verschleppt und anschließend rechtswidrig in Russland inhaftiert wurde – eine Vorgehensweise, die einen klaren und erheblichen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;
C. in der Erwägung, dass der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow und der zivilgesellschaftlich engagierte Aktivist Olexander Koltschenko, die der illegalen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland entgegengetreten sind, im Mai 2014 im Zusammenhang mit vermeintlich von ihnen auf der Krim verübten Handlungen verhaftet wurden; in der Erwägung, dass sie als russische Staatsangehörige behandelt wurden, obwohl sie die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen;
D. in der Erwägung, dass sowohl Oleh Senzow als auch Olexander Koltschenko mutmaßlich gefoltert und schwer misshandelt wurden, um rechtswidrig Aussagen zu erzwingen, die anschließend für gerichtlich verwertbar erklärt wurden;
E. in der Erwägung, dass Oleh Senzow und Olexander Koltschenko wegen Verbrechen vor ein Militärgericht gestellt wurden, für die ausschließlich Zivilgerichte zuständig sind; in der Erwägung, dass der Prozess von zahlreichen und schwerwiegenden Verfahrensfehlern geprägt war;
F. in der Erwägung, dass die Sonderberichterstatterin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten, Gabriela Knaul, in ihrem Bericht, der im April 2014 im Anschluss an einen offiziellen Besuch in der Russischen Föderation veröffentlicht wurde, erklärt hat, es bestehe tiefe Besorgnis über mutmaßliche direkte und indirekte Drohungen gegenüber den Justizorganen sowie über den rechtswidrigen Eingriff in ihre Unabhängigkeit und die rechtswidrige Einflussnahme und den rechtswidrigen Druck auf die Justizorgane;
G. in der Erwägung, dass mehr denn je eine entschiedene, einheitliche und umfassende Politik der EU gegenüber Russland erforderlich ist, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten wird;
H. in der Erwägung, dass das Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk die Freilassung und den Austausch aller Geiseln und unrechtmäßig inhaftierten Personen auf der Grundlage des Prinzips „Alle für alle“ vorsah;
I. in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Nawalny, Magnitski und Chodorkowski, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen;
J. in der Erwägung, dass die EU der Russischen Föderation im Wege der Partnerschaft für Modernisierung bereits mehrmals zusätzliche Unterstützung sowie ihre Sachkompetenz angeboten hat, damit diese ihre Verfassungs- und Rechtsordnung demokratisieren und deren Einhaltung im Einklang mit den Normen des Europarats verbessern kann;
1. missbilligt aufs Schärfste das Urteil des Gerichts der Oblast Pskow und das gesamte Gerichtsverfahren gegen den estnischen Polizeibeamten Eston Kohver, der 2014 von estnischem Staatsgebiet, d. h. aus einem Mitgliedstaat der EU, verschleppt und zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; vertritt die Auffassung, dass dieser Fall eine Verletzung des Völkerrechts und grundlegender Rechtsnormen darstellt;
2. fordert die Russische Föderation auf, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu handeln, Eston Kohver unverzüglich freizulassen und ihn unversehrt nach Estland zurückkehren zu lassen;
3. ist zutiefst davon überzeugt, dass Eston Kohver von Anfang an das Recht auf ein faires Verfahren verweigert wurde, da der Fall in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt wurde, der estnische Konsul nicht an den Sitzungen teilnehmen durfte, Eston Kohver ein angemessener Rechtsbeistand verweigert wurde, überdies seine Ehefrau und seine Angehörigen ihn nicht besuchen durften und gegen ihn eine grundlose Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ergangen ist, wobei nach wie vor keine Einzelheiten dieses Sachverhalts bekannt sind;
4. missbilligt aufs Schärfste die rechtswidrige Verurteilung und Inhaftierung von Oleh Senzow und Olexander Koltschenko; fordert die Russische Föderation auf, sie unverzüglich freizulassen und sie unversehrt in die Ukraine zurückkehren zu lassen; fordert, dass die Staatsorgane Russlands unverzüglich, unparteiisch und konkret die Foltervorwürfe prüfen, die in diesem Fall von den Angeklagten und von Zeugen erhoben und von der Staatsanwaltschaft während des Prozesses zurückgewiesen wurden; fordert, auch internationale Beobachter zu den einschlägigen Ermittlungen zuzulassen;
5. fordert die Freilassung aller rechtswidrig inhaftierten ukrainischen Staatsangehörigen, auch von Nadija Sawtschenko, gemäß dem Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Vereinbarungen von Minsk und der Zusage, alle Geiseln und im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine inhaftierten Personen freizulassen;
6. bedauert, dass Recht und Gesetz in der Russischen Föderation völkerrechtswidrig und entgegen internationaler Rechtsnormen zu politischen Zwecken missbraucht werden, wodurch der ukrainische Filmemacher Oleh Senzow zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und Olexander Koltschenko zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden konnten, weil sie einen deutlich proukrainischen Standpunkt gegen die rechtswidrige Annexion der Krim durch die Russische Föderation vertreten; stellt fest, dass sie in keinem Fall vor ein Militärgericht hätten gestellt werden dürfen und dass alle unter Folter und mit anderen rechtswidrigen Mitteln gewonnenen Aussagen in dem Prozess nicht hätten verwendet werden dürfen;
7. verurteilt aufs Schärfste die unverhohlene Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine und Estlands im Zuge der rechtswidrigen Entführung von Staatsangehörigen dieser beiden Länder, die mit dem Ziel erfolgt ist, diese Personen in Russland vor Gericht zu stellen;
8. betont, dass es nicht in die Zuständigkeit der Gerichte Russlands fällt, über Handlungen zu urteilen, die außerhalb des international anerkannten Hoheitsgebiets Russlands ausgeführt wurden, und stellt fest, dass die Gerichtsverfahren in allen drei Fällen als illegitim anzusehen sind; fordert den Rat und die Kommission auf, diese Fälle gegenüber den Staatsorganen Russlands zur Sprache zu bringen und dem Parlament hierüber Bericht zu erstatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies auch in bilateralen Sitzungen zu tun;
9. hebt hervor, dass die Staatsorgane und das Justizpersonal Russlands die vollständige Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlergehen der Inhaftierten tragen und dass das Recht auf Besuche durch Familienangehörige, die Aufnahme von Kontakt zu ihrer jeweiligen diplomatischen Vertretung, angemessene medizinische Hilfe, juristischen und konsularischen Beistand und umfassenden Zugang zu allen Dokumenten und Beweismitteln im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen uneingeschränkt geachtet werden muss;
10. verurteilt auf das Schärfste das wiederholte harte Vorgehen der Regierung gegen Andersdenkende in Form von Maßnahmen gegen unabhängige nichtstaatliche Organisationen unter Rückgriff auf das sogenannte Gesetz über ausländische Agenten und die anhaltende und vielgestaltige Unterdrückung von Aktivisten, politischen Widersachern und Regimekritikern;
11. weist Russland darauf hin, dass es seinen internationalen rechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen hat und dass Gerichtsentscheidungen ohne jegliche politische Einflussnahme einzelfallbezogen, unparteilich und unabhängig zu treffen sind, vollständig mit dem Gesetz in Einklang zu stehen haben und auf zulässigen Beweismitteln beruhen müssen; vertritt die Auffassung, dass die Russische Föderation ihren Verpflichtungen als Mitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa nachkommen sollte;
12. fordert den Rat auf, eine gemeinsame EU-Liste der Amtsträger zu erstellen, die für die Verschleppung, rechtswidrige Inhaftierung und Verurteilung von Eston Kohver, Nadija Sawtschenko, Oleh Senzow und Olexander Koltschenko verantwortlich sind, eine EU-weite Visumsperre gegen diese Amtsträger zu verhängen und durchzusetzen und alle finanziellen Vermögenswerte, die sie oder ihre engsten Familienmitglieder in der EU besitzen, generell einzufrieren;
13. fordert eine Intensivierung der ständigen Beobachtung der Menschenrechtsverletzungen in Russland und den derzeit von Russland annektierten Gebieten; erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass sich die Lage der Menschenrechte in Russland verschlechtert, und fordert die Staatsorgane Russlands auf, diese Rechte zu achten, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, und zwar in Russland und auf der Krim, die es rechtswidrig annektiert hat; stellt fest, dass Russland nach wie vor die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt;
14. fordert den Präsidenten des Europäischen Rates und die HR/VP nachdrücklich auf, eine umfassende politische Strategie vorzulegen, mit der die EU in die Lage versetzt wird, wieder die Initiative zu übernehmen und eine klarere Politik gegenüber Russland zu verfolgen;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Angola,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 12. Mai 2015 zu Angola,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung vom 17. Oktober 2014 im Anschluss an das erste Ministertreffen zwischen Angola und der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf das Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ für ein gemeinsames Vorgehen vom 23. Juli 2012,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und zur freien Meinungsäußerung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2014 zum 10. Jahrestag dieser Leitlinien,
– unter Hinweis auf Artikel 21 EUV und den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte, worin sich die EU verpflichtet, sie werde „weiterhin ihr volles Gewicht in die Schale werfen, um die Verfechter von Freiheit, Demokratie und Menschenrechten in der ganzen Welt zu unterstützen“,
– unter Hinweis auf das im Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die angolanische Regierung in den vergangenen Monaten immer schärfer gegen alle vorgegangen ist, die vermeintlich gegen ihre Macht aufbegehrten, und damit gegen die in der angolanischen Verfassung verankerten Menschenrechte verstoßen hat; in der Erwägung, dass Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Angola weiterhin beschnitten werden und dass es wachsenden Anlass zur Besorgnis gibt, dass Militär und Geheimdienste zu den treibenden Kräften hinter der Festnahme und Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern geworden sind;
B. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverfechter José Marcos Mavungo am 14. März 2015 ohne Haftbefehl festgenommen wurde und dass Staatsanwalt António Nito am 28. August 2015 vor dem Gericht in der angolanischen Provinz Cabinda eine Haftstrafe von zwölf Jahren für Mavungo wegen der Anstiftung zu einem Aufstand forderte, obwohl keine Beweis dafür vorgelegt wurden, dass er ein Verbrechen begangen hatte;
C. in der Erwägung, dass der Anwalt Arão Bula Tempo an demselben Tag festgenommen wurde, weil er an der Organisation dieses Protests mitgewirkt haben soll; in der Erwägung, dass Arão Bula Tempo anschließend am 13. Mai 2015 freigelassen wurde und seinen Prozess wegen Verhetzung erwartet;
D. in der Erwägung, dass der Journalist Rafael Marques am 28. Mai 2015 für die Veröffentlichung des Buchs „Blood Diamonds: Corruption and Torture in Angola“ im Jahr 2011, in dem er mehr als 100 Tötungen und Hunderte Fälle von Folter einzeln aufführte, die mutmaßlich von Wachpersonal und Soldaten auf den Diamantenfeldern der Regionen Lunda Norte und Lunda Sul verübt wurden, zu einer für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde; in der Erwägung, dass aufgrund der Beschwerden, die Marques wegen Menschenrechtsverletzungen in den Regionen Lunda Norte und Lunda Sul bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hatte, keine Ermittlungen eingeleitet wurden;
E. in der Erwägung, dass 15 junge Aktivisten zwischen dem 20. und dem 24. Juni 2015 im Zusammenhang mit einer privaten Diskussion über Politik verhaftet wurden; in der Erwägung, dass in der Folge Hauptmann Zenóbio Lázaro Muhondo Zumba am 30. Juni 2015 wegen mutmaßlicher Verbindungen zu den 15 festgenommenen Aktivisten verhaftet wurde;
F. in der Erwägung, dass alle Inhaftierten widerrechtlich und willkürlich festgenommen und angeklagt wurden, einen Aufstand und einen versuchten Staatsstreich gegen den Präsidenten und weitere Regierungsmitglieder vorbereitet zu haben;
G. in der Erwägung, dass die 15 inhaftierten Aktivisten in Untersuchungshaft festgehalten werden, nicht formal angeklagt wurden, keinen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand haben, ihnen Besuche von Familienmitgliedern, die versuchen, sie mit Lebensmitteln zu versorgen, nicht uneingeschränkt zugestanden werden, und sie in Einzelhaft untergebracht sind;
H. in der Erwägung, dass die Aktivisten festgenommen und ihre Wohnungen durchsucht wurden, ohne dass die Staatsorgane Haft- oder Durchsuchungsbefehle vorlegten; in Erwägung von Berichten, sie seien körperlich und seelisch gefoltert und mit dem Tode bedroht wurden;
I. in der Erwägung, dass die Staatsorgane die Mütter der jungen Gefangenen bedrohen, die gegen die Inhaftierungen mobil machen, und dass die regierende Volksbewegung zur Befreiung Angolas (MPLA) Demonstrationen von Unterstützern, die die Freilassung der Gefangenen fordern, unterbunden hat; in der Erwägung, dass friedlich demonstrierende Angehörige der Gefangenen am 8. August 2015 von den Sicherheitskräften vor Ort angegriffen wurden, wobei Gewalt angewandt wurde;
J. in der Erwägung, dass vier junge Menschenrechtsverfechter und ein Korrespondent der Deutschen Welle im Juli 2015 während eines Besuchs bei anderen Aktivisten in einem Gefängnis in der Provinz Luanda zeitweilig inhaftiert wurden, weil ihnen vorgeworfen wurde, im Gefängnis politisch zu agitieren;
K. in der Erwägung, dass das Recht auf friedlichen Protest und die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit in der angolanischen Verfassung anerkannt werden;
L. in Erwägung von Berichten, die Polizei habe im April 2015 in Huambo ein Massaker an Mitgliedern der religiösen Sekte Luz do Mundo („Licht der Welt“) verübt; in der Erwägung, dass die Zahlen verschiedenen Quellen zufolge von Dutzenden bis hin zu Tausenden Toten und zahlreichen Vertriebenen reichen; in der Erwägung, dass die Regierung die dringend erforderliche unabhängige Untersuchung seit Monaten versäumt hat und die hohen Opferzahlen rundweg abstreitet; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte derzeit einen Bericht über die Geschehnisse abfasst;
M. in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine internationale Untersuchung des Vorfalls forderte, worauf die Regierung gerichtliche Ermittlungen einleitete;
N. in der Erwägung, dass die angolanische Regierung überdies in Luanda und anderen Städten zunehmend Zwangsräumungen im großen und kleinen Maßstab durchführt, um die Bewohner informeller Siedlungen und Straßenhändler zu beseitigen, darunter Schwangere und Frauen mit Kindern;
O. in der Erwägung, dass im März 2015 neue Rechtsvorschriften zur intensiveren Überwachung nichtstaatlicher Organisationen erlassen wurden;
P. in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft wiederholt auf den Zusammenhang zwischen Korruption, Verringerung und missbräuchlicher Verwendung natürlicher Ressourcen durch die Führungselite sowie die Verletzung der Menschenrechte derjenigen hingewiesen hat, die eine Gefahr für den Status quo darstellen und ihn anprangern;
Q. in der Erwägung, dass sich die angolanische Regierung zwar verpflichtet hat, stärker auf die Verbesserung ihres System zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) hinzuwirken, und auch einige Erfolge erzielt hat, dass jedoch die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ – eine 1989 auf Initiative der G7 gegründete Organisation für die Ausarbeitung von Strategien zur Geldwäschebekämpfung weiterhin auf strategische Mängel im diesbezüglichen System Angolas aufmerksam macht;
R. in der Erwägung, dass in unabhängigen Berichten festgestellt wurde, dass die Erdöleinnahmen, die Haupteinnahmequelle der Regierung, nicht der nachhaltigen Entwicklung oder der Bevölkerung vor Ort zugutegekommen sind, sondern dass die Führungselite reicher geworden ist;
S. in der Erwägung, dass Angola über enorme Reserven an Mineralien und Erdöl verfügt und insbesondere seit dem Ende des Bürgerkriegs eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt ist; in der Erwägung, dass das Wirtschaftswachstum sehr ungleichmäßig ist und dass der größte Anteil des nationalen Reichtums auf einen unverhältnismäßig kleinen Anteil der Bevölkerung entfällt;
T. in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise in dem Land nach dem Einbruch der Öleinnahmen voraussichtlich weitere soziale Unruhen und Proteste gegen die Regierung auslösen wird;
U. in der Erwägung, dass Angola im Oktober 2014 sein Engagement für politischen Dialog und Zusammenarbeit bekräftigte, auf das man sich in dem Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ verständigt hatte, dessen tragende Säulen verantwortungsvolle Regierungsführung, Demokratie und Menschenrechte sind;
V. in der Erwägung, dass gemäß dem Dokument „EU-Angola Joint Way Forward“ mindestens einmal pro Jahr im Rahmen eines förmlichen politischen Dialogs Informationen über verantwortungsvolle Regierungsführung und Menschenrechte im Einklang mit Artikel 8 des Abkommens von Cotonou zwischen der EU und Angola ausgetauscht werden;
1. ist äußerst besorgt über die sich rasch verschlechternde Lage, was die Menschenrechte, Grundfreiheiten und den demokratischen Freiraum in Angola betrifft, sowie über die schwerwiegenden Übergriffe der Sicherheitskräfte und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz;
2. fordert die angolanischen Staatsorgane auf, unverzüglich und bedingungslos alle Menschenrechtsverfechter, darunter Marcos Mavungo und die im Juni 2015 verhafteten 15+1-Aktivisten, freizulassen und alle Anklagepunkte gegen sie fallen zu lassen; fordert außerdem die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller anderen Aktivisten, Gefangenen aus Gewissensgründen und politischen Oppositionellen, die willkürlich verhaftet wurden und nur wegen ihrer politischen Ansichten, ihrer journalistischen Arbeit oder ihrer Beteiligung an friedlichen Tätigkeiten in Haft sind;
3. fordert die Staatsorgane nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Häftlinge nicht gefoltert oder misshandelt werden, und ihren uneingeschränkten Schutz und Zugang zu ihren Familien und Rechtsanwälten sicherzustellen;
4. fordert die angolanischen Staatsorgane auf, Fällen von willkürlicher Verhaftung, rechtswidriger Inhaftierung und Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte unverzüglich ein Ende zu setzen; bekräftigt seine Überzeugung, dass rasche, unparteiische und gründliche Untersuchungen aller Anschuldigungen von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, durch Polizei- und Sicherheitskräfte durchgeführt und die Täter vor Gericht gestellt werden müssen;
5. ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Versuche, die Meinungs- und Medienfreiheit sowie das Recht auf friedliche Versammlungen und Vereinigungen einzuschränken, und über die zunehmenden Verstöße gegen diese Freiheiten durch die staatlichen Stellen und fordert die angolanischen Staatsorgane auf, für die unverzügliche und bedingungslose Gewährleistung dieser Freiheiten zu sorgen; fordert sie darüber hinaus auf, die Bestimmungen der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker sowie der regionalen Menschenrechtsinstrumente, die Angola ratifiziert hat, in vollem Umfang umzusetzen;
6. ersucht die EU-Delegation in Luanda darum, dafür zu sorgen, dass die Zusagen des EAD eingehalten werden, Menschenrechtsverfechter weltweit durch konkrete, sichtbare Schritte zu unterstützen und zu schützen, wozu die Beobachtung von Gerichtsverfahren, die politische und materielle Unterstützung von Menschenrechtsverfechtern, ihren Rechtsanwälten und Familien sowie die Tatsache gehören, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei den angolanischen Staatsorganen zu Menschenrechten auf allen Ebenen der Beziehungen, auch auf höchster Ebene, vorstellig werden; ersucht die Delegation außerdem darum, den politischen Dialog mit der angolanischen Regierung bei allen die Politik, den Handel und die Entwicklung betreffenden Beziehungen zu intensivieren, um sicherzustellen, dass sie ihren nationalen und internationalen Zusagen im Bereich der Menschenrechte nachkommt, wie dies auf dem ersten Ministertreffen EU-Angola vom Oktober 2014 versprochen wurde; fordert sie nachdrücklich auf, alle geeigneten Hilfsmittel und Instrumente, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, hierfür einzusetzen;
7. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einzuräumen, dass es bei den angolanischen Behörden ein hohes Maß an Korruption gibt, was die Achtung der Menschenrechte und die Entwicklung ernstlich gefährdet; fordert sie außerdem auf, vor allen Verhandlungen mit Angola die Grundsätze des Instrumentariums des Menschenrechtsansatzes umzusetzen und die Schwerpunktbereiche ihres nationalen Richtprogramms im Rahmen des elften Europäischen Entwicklungsfonds zu überprüfen;
8. bedauert es, dass trotz einer abgeschlossenen nationalen Studie 2007 und eines umfangreichen Antiminenprogramms das Ausmaß der Bedrohung durch APL/ERW noch nicht zuverlässig bekannt ist; fordert die EU dringend auf, zu überwachen, zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Finanzmittel wirksam eingesetzt werden, sowie sicherzustellen, dass die zugewiesenen Mittel so effizient und gezielt eingesetzt werden, dass das Land ordnungsgemäß gesäubert wird;
9. fordert die angolanischen Justizbehörden auf, dafür zu sorgen, dass sie sich nicht politisch instrumentalisieren lassen und dass die in den rechtlichen Instrumenten verankerten Rechte – wie der Zugang zu Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren – geschützt werden;
10. fordert die angolanische Regierung nachdrücklich auf, dringend eine transparente und glaubwürdige Untersuchung des Massakers von Huambo durchzuführen und den Überlebenden, die vertrieben wurden, Hilfestellung zu leisten; schließt sich der Forderung der Vereinten Nationen nach einer internationalen und unabhängigen zusätzlichen Untersuchung an;
11. fürchtet weiterhin, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht umgesetzt werden; fordert die Behörden auf, die Bekämpfung schädlicher traditioneller Praktiken, wie etwa die Stigmatisierung von Kindern, die der Hexerei beschuldigt werden, zu verstärken;
12. verweist auf die von Angola im Rahmen des Abkommens von Cotonou eingegangenen Verpflichtungen zur Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechtsgrundsätze, zu denen die Meinungs- und Medienfreiheit, verantwortliches Regierungshandeln und Transparenz in politischen Ämtern zählen; fordert die Regierung Angolas nachdrücklich auf, diese Bestimmungen im Einklang mit den Artikeln 11 Buchstabe b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens einzuhalten, und ersucht die Kommission darum, das entsprechende Verfahren nach den Artikeln 8, 9 und 96 des Cotonou-Abkommens einzuleiten, falls Angola seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
13. fordert die EU und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit der Transparenz beim Handel mit allen natürlichen Ressourcen, einschließlich Öl, zu befassen und insbesondere die bestehenden Rechtsvorschriften zur länderspezifischen Berichterstattung umzusetzen und zu überwachen; fordert die angolanischen Staatsorgane und die ausländischen Unternehmen auf, die Steuerung in der Rohstoffwirtschaft zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten, und die Umsetzung des Kimberley-Prozesses zu überprüfen; fordert die angolanische Regierung darüber hinaus auf, einen Plan zum Beitritt zur „Open Government Partnership“ (Partnerschaft für eine offene Regierung) vorzulegen und danach einen konkreten Plan zur Bekämpfung der Korruption, zur Steigerung der Transparenz und zur Stärkung der Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit auszuarbeiten;
14. empfiehlt eine Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der EU und den USA bei der Umsetzung des Abschnittes 1504 des „Dodd-Frank Act“;
15. fordert die nationalen Verwaltungen und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der europäischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche genauer zu überwachen, einschließlich der normativen Grundsätze der Sorgfaltspflicht und einer angemessenen Risikoanalyse, insbesondere unter Einbeziehung politisch exponierter Personen, die aus Angola stammen;
16. begrüßt, dass die angolanische Regierung Probleme im Zusammenhang mit Entschädigungen bei der Beschlagnahme von Land eingeräumt hat, und begrüßt Medienberichte, denen zufolge die Verteilungs- und Entschädigungsverfahren besser werden; empfiehlt der Regierung, ihre Bemühungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, den Regierungen der Länder der SADC-Region, dem Präsidenten und dem Parlament von Angola, der Regierung der USA, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
Aserbaidschan
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu Aserbaidschan (2015/2840(RSP))
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere jene zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit,
– unter Hinweis auf die seit langem bestehenden Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan, die 1999 aufgenommen wurden und durch die Umsetzung des Aktionsplans im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die Schaffung der Östlichen Partnerschaft, die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan und die Teilnahme Aserbaidschans an der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST zum Ausdruck kommen,
– unter Hinweis auf den am 25. März 2015 veröffentlichten ENP-Fortschrittsbericht 2014 über Aserbaidschan (SWD(2015)0064),
– unter Hinweis auf den zwischen der EU und Aserbaidschan vereinbarten ENP-Aktionsplan,
– unter Hinweis auf die Äußerungen des Präsidenten des Europäischen Rates, Donald Tusk, vom 22. Juli 2015 im Anschluss an sein Treffen mit dem Präsidenten Aserbaidschans, İlham Əliyev,
– unter Hinweis auf die Reise des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, vom 23. bis 26. Februar 2015 nach Baku,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra'ad al-Hussein, vom 8. September 2015, in der er das aktuelle gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und unabhängige Stimmen in Aserbaidschan verurteilt,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des Kommissionsmitglieds Johannes Hahn zu der vor kurzem erfolgten Festnahme, Inhaftierung, Verurteilung und Ermordung führender Journalisten und Menschenrechtsverfechter in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die Erklärung vom 19. August 2015 zu den Menschenrechten in Aserbaidschan, die die EU auf der Sondertagung Nr. 1064 des Ständigen Rates der OSZE in Wien abgegeben hat,
– unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen des Generalsekretärs des Europarates, Thorbjørn Jagland, zu dem Fall von Xədicə İsmayılova, den Fällen von Leyla Yunus, Leiterin des Instituts für Frieden und Demokratie in Aserbaidschan, und ihrem Ehemann Arif Yunus sowie der Ermordung des aserbaidschanischen Journalisten Rasim Əliyev,
– unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE auf ihrer Jahrestagung vom 5. bis 9. Juli 2015 angenommene Erklärung von Helsinki, in der die anhaltende und politisch motivierte Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten und Menschenrechtsverfechtern in zahlreichen Mitgliedstaaten der OSZE verurteilt und mit Sorge zur Kenntnis genommen wird, dass ständig steuer- und verwaltungsrechtliche Vorschriften missbraucht werden, um diese Maßnahmen zu rechtfertigen,
– unter Hinweis auf die am 23. Juni 2015 angenommene Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Aserbaidschan,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarates vom 15. Dezember 2014, in der darauf hingewiesen wird, dass die Arbeit von nichtstaatlichen Organisationen in Aserbaidschan durch die jüngsten Änderungen des Gesetzes über nichtstaatliche Organisationen noch weiter erschwert wird,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 zum zehnten Jahrestag dieser Leitlinien,
– unter Hinweis auf die Bestimmungen der am 9. Dezember 1998 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren immer weiter verschlechtert hat und führende Persönlichkeiten nichtstaatlicher Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten und sonstige Vertreter der Zivilgesellschaft immer stärker eingeschüchtert und unterdrückt und strafrechtlich immer häufiger verfolgt wurden;
B. in der Erwägung, dass die preisgekrönte Enthüllungsjournalistin des Radiosenders RFE/RL, Xədicə İsmayılova, der Unterschlagung, Veruntreuung und Steuerhinterziehung beschuldigt und zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, nachdem sie mehrere Berichte über Korruption in der Familie des Präsidenten veröffentlicht hatte; in der Erwägung, dass die Menschenrechtsverfechter Leyla und Arif Yunus unter anderem des Betrugs und der Steuerhinterziehung beschuldigt und in einem Gerichtsverfahren, das bei weitem nicht den internationalen Normen entsprach, zu achteinhalb bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden; in der Erwägung, dass der bekannte Menschenrechtsaktivist Rəsul Cəfərov und der hoch angesehene Menschenrechtsanwalt İntiqam Əliyev in Gerichtsverfahren, die von Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren überschattet wurden, ähnlicher Straftaten beschuldigt wurden und derzeit Haftstrafen von sechs Jahren und drei Monaten bzw. siebeneinhalb Jahren verbüßen; in der Erwägung, dass sich auch zahlreiche andere bekannte Mitglieder der aserbaidschanischen Zivilgesellschaft immer noch in Haft befinden, darunter Anar Məmmədli, Rauf Mirqədirov, Ömər Məmmədov, Tofiq Yaqublu, İlqar Məmmədov, Nicat Əliyev, Araz Quliyev, Pərviz Həşimli, Seymur Həzi, Hilal Məmmədov, und Taleh Xasməmmədov, und in der Erwägung, dass sich der Gesundheitszustand einiger dieser Gefangenen immer weiter verschlechtert;
C. in der Erwägung, dass Leyla Yunus und Rəsul Cəfərov vor ihrer Verhaftung eine Gruppe sehr bekannter aserbaidschanischer Menschenrechtsverfechter und Sachverständiger angeführt haben, die eine Liste von beinahe einhundert Aserbaidschanern erstellt hat, die gemäß der vom Europarat im Jahr 2012 angenommenen Definition als politische Gefangene gelten;
D. in der Erwägung, dass Journalisten und führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft immer wieder eingeschüchtert und schikaniert werden, darunter auch Emin Milli, Direktor des Fernsehsenders Meydan TV, der Morddrohungen erhalten hat und dessen Familienmitglieder teilweise aus fadenscheinigen Gründen verhaftet wurden, sowie Journalisten, die in Aserbaidschan mit Meydan TV zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass der Gründer des Instituts für die Freiheit und Sicherheit von Reportern (IRFS) und Menschenrechtsverfechter Emin Hüseynov in der Schweiz Zuflucht gesucht hat, nachdem er aus fadenscheinigen Gründen angeklagt und ihm die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft entzogen wurde;
E. in der Erwägung, dass aufgrund ihres Engagements für die Menschenrechte gegen viele weitere Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft Anklage erhoben und Reiseverbote verhängt wurden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde; in der Erwägung, dass die Regierung Aserbaidschans auch hart gegen unabhängige Gruppen vorgeht, indem sie restriktive neue Gesetze über nichtstaatliche Organisationen verabschiedet; in der Erwägung, dass zahlreiche Gruppen aufgrund dieser Gesetze im Ergebnis gezwungen wurden, ihre Arbeit einzustellen, nachdem ihre Bankkonten eingefroren oder ihre Finanzierungsquellen durch die Weigerung der Regierung, neue Zuwendungen ausländischer Geberorganisationen zu genehmigen, blockiert wurden;
F. in der Erwägung, dass friedliche Demonstrationen im Zentrum von Baku seit 2006 verboten sind und vor kurzem neue hohe Geldstrafen und längere Verwaltungshaftzeiten für diejenigen eingeführt wurden, die nicht genehmigte öffentliche Versammlungen organisieren oder daran teilnehmen;
G. in der Erwägung, dass der Vorsitzende des IRFS, der Journalist Rasim Əliyev, schwer misshandelt wurde und infolgedessen in einem Krankenhaus in Baku verstorben ist, nachdem er aufgrund seiner Kritik an Präsident Əliyev in den sozialen Medien wiederholt bedroht und eingeschüchtert wurde;
H. in der Erwägung, dass Aserbaidschan eines der Gründungsmitglieder der Östlichen Partnerschaft ist; in der Erwägung, dass die führenden Vertreter der EU und der Staaten Osteuropas wiederholt bekräftigt haben, dass die Östliche Partnerschaft auf einer Wertegemeinschaft beruht und sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit stützt; in der Erwägung, dass Aserbaidschan die Beziehungen zur EU intensivieren und vertiefen und eine strategische Partnerschaft eingehen will;
I. in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2014 durch restriktive Rechtsvorschriften in 11 von 13 Fällen daran gehindert wurde, Unterstützungszahlungen an nichtstaatliche Organisationen zu leisten, und dass sie unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan weiterhin nur sehr eingeschränkt unterstützen kann; in der Erwägung, dass zahlreiche der Begünstigten finanzieller Unterstützung durch die EU entweder im Gefängnis sitzen –wie der Menschenrechtsanwalt İntiqam Əliyev– oder aus dem Land geflohen sind und ihre Arbeit eingestellt haben;
J. in der Erwägung, dass das Büro der OSZE in Baku am 4. Juli 2015 geschlossen wurde, nachdem die Regierung Aserbaidschans beschlossen hatte, die Vereinbarung zwischen der Regierung Aserbaidschans und der OSZE zu kündigen;
K. in der Erwägung, dass die Organisation Freedom House Aserbaidschan sowie die aserbaidschanische Presse als „nicht frei“ und das Internet in Aserbaidschan als „teilweise frei“ einstuft; in der Erwägung, dass Aserbaidschan in den vergangen zehn Jahren den stärksten Verfall der demokratischen Regierungsführung in ganz Eurasien verzeichnet hat;
L. in der Erwägung, dass im November 2015 in Aserbaidschan eine Parlamentswahl stattfinden wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament beschlossen hat, keine Wahlbeobachtungsmission nach Aserbaidschan zu entsenden, da die Bedingungen für die Abhaltung einer freien und fairen Wahl den Einschätzungen zufolge nicht gegeben sind und es aufgrund der Beschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Land unmöglich ist, gleiche Ausgangsbedingungen für die Kandidaten zu schaffen und eine Wahl mit einem echten Konkurrenzkampf zu organisieren;
M. in der Erwägung, dass die sachbezogene Zusammenarbeit für beide Seiten von Vorteil ist, vor allem im Energiebereich; in der Erwägung, dass Aserbaidschan potenziell einer der wichtigsten Handelspartner der EU werden könnte;
1. zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass sich die Menschenrechtslage im Land weiter verschlechtert, und weist darauf hin, dass die EU den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit besondere Bedeutung beimisst, da dies entscheidende Aspekte der Östlichen Partnerschaft und Grundpfeiler internationaler Organisationen wie des Europarats und der OSZE sind, denen Aserbaidschan angehört;
2. fordert, dass alle inhaftierten politischen Gefangenen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten und sonstigen Aktivisten der Zivilgesellschaft, darunter Xədicə İsmayılova, Leyla und Arif Yunus, Anar Məmmədli, Rəsul Cəfərov, İntiqam Əliyev, Rauf Mirqədirov, Ömər Məmmədov, Tofiq Yaqublu, Nicat Əliyev, Araz Quliyev, Pərviz Həşimli, Seymur Həzi, Hilal Məmmədov, Taleh Xasməmmədov und İlqar Məmmədov, in Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unverzüglich und bedingungslos freigelassen, alle Anklagen gegen sie fallengelassen und ihre politischen Rechte, ihre Bürgerrechte und ihr öffentlichen Ansehen vollständig wiederhergestellt werden;
3. verurteilt aufs Schärfste die beispiellose Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan; zeigt sich angesichts der Berichte von Menschenrechtsverfechtern sowie aserbaidschanischen und internationalen nichtstaatlichen Organisationen, wonach Politiker, Aktivisten und Journalisten offenbar wissentlich unter falsche Anklage gestellt werden, erneut zutiefst besorgt darüber, dass Kollegen der Gefangenen zwar immer noch frei sind, aber Ermittlungsverfahren gegen sie laufen; fordert die Regierung Aserbaidschans nachdrücklich auf, die Praxis der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Verhaftung von Journalisten, Menschenrechtsverfechtern und anderen Regierungskritikern zu beenden und dafür zu sorgen, dass alle Häftlinge, also auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, in den Genuss ihres Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl und auf Kontakt zu ihrer Familie kommen und auch andere Normen für faire Verfahren eingehalten werden;
4. begrüßt, dass die Regierung Aserbaidschans einem europäischen medizinischen Team die Möglichkeit eingeräumt hat, Leyla und Arif Yunus zu besuchen, und fordert ihre Freilassung, auch aus humanitären Gründen; weist auf die Haftbedingungen von Leyla und Arif Yunus und İntiqam Əliyev hin, die zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen geführt haben; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, einem europäischen medizinischen Team zu gestatten, İntiqam Əliyev zu untersuchen, und dafür zu sorgen, dass alle Gefangenen bei Bedarf eine angemessene Gesundheitsversorgung erhalten;
5. fordert die unverzügliche Untersuchung des Todes des Journalisten und Vorsitzenden des IRFS Rasim Əliyev; nimmt mit Sorge die Vorwürfe einer Gruppe von Journalisten zur Kenntnis, dass Rasim Əliyev gestorben ist, weil er von den ihm im Krankenhaus zugewiesenen Ärzten nicht angemessen behandelt wurde;
6. weist die Regierung Aserbaidschans darauf hin, dass das Wohlbefinden der Bevölkerung und somit die Achtung der Rechte und Freiheiten ein wesentlicher Aspekt ist, um nachhaltiges Wirtschaftswachstums zu erzielen;
7. fordert Aserbaidschan auf, seine als Mitglied des Europarates eingegangenen Verpflichtungen zu achten und umzusetzen; fordert die Regierung Aserbaidschans erneut auf, alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Aserbaidschan zu befolgen; fordert die Einhaltung des Urteils vom 16. Juni 2015 und aller anderen Urteile des EGMR;
8. fordert die Regierung Aserbaidschans auf, uneingeschränkt mit der Venedig-Kommission des Europarates sowie mit dem Kommissar für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und deren Empfehlungen sowie die Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverfechter, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf Meinungsfreiheit und das Recht, nicht willkürlich festgenommen zu werden, umzusetzen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren des Landes in vollständiger Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen dieser Sachverständigen anzupassen;
9. fordert die Regierung Aserbaidschans auf, das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverfechter unverzüglich einzustellen und dafür zu sorgen, dass unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft ohne unzulässige Behinderung oder Angst vor Verfolgung arbeiten können, indem unter anderem die Gesetze, mit denen die Zivilgesellschaft erheblich beschränkt wird, aufgehoben und die Bankkonten nichtstaatlicher Gruppen und ihrer führenden Vertreter wieder freigegeben werden sowie der Zugang zu Finanzierung aus dem Ausland gestattet wird;
10. bedauert, dass die Regierung Aserbaidschans nach wie vor Maßnahmen zur Einschränkung der Kontakte zwischen Gruppen der Zivilgesellschaft, Jugendaktivisten und Intellektuellen aus Armenien und Aserbaidschan ergreift, die von großer Bedeutung für die Beilegung der langjährigen Feindschaft zwischen den beiden Ländern sind; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die wichtige Arbeit von Leyla und Arif Yunus in diesem Bereich hin;
11. fordert die Regierung Aserbaidschans auf, die Presse- und Medienfreiheit in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis sowohl im Internet als auch in traditionellen Medien zu achten, die Meinungsfreiheit in Übereinstimmung mit den internationalen Normen zu gewährleisten und die Zensur der in den Medien geäußerten Kritik an der Regierung einzustellen;
12. zeigt sich zutiefst besorgt über die Lage von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI-Personen) in Aserbaidschan; verurteilt aufs Schärfste politische Hassreden aus den höchsten Kreisen gegen LGBTI-Personen; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, Menschenrechtsverfechter, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, nicht länger zu behindern und einzuschüchtern;
13. betont die Bedeutung eines ernsthaften und auf gegenseitigem Respekt beruhenden Dialogs zwischen der EU und der Regierung Aserbaidschans, der Opposition und der Zivilgesellschaft;
14. bekräftigt, dass die Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft mit Aserbaidschan unverzüglich ausgesetzt werden sollten, bis die Regierung konkrete Maßnahmen ergreift, um die Achtung der allgemeinen Menschenrechte zu fördern;
15. fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, den Grundsatz „mehr für mehr“ streng anzuwenden, dabei in Übereinstimmung mit den EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern der Lage von Menschenrechtsverfechtern, der Unabhängigkeit der Justiz, demokratischen Reformen sowie den Grundrechten und -freiheiten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und die Folgen einer zu langsamen Umsetzung von Reformen klar zu benennen; fordert die Kommission auf, angesichts der genannten Fälle von Menschenrechtsverfechtern, die ins Visier genommen werden, weil sie Menschenrechtsverletzungen in Aserbaidschan aufzeigen, alle Aserbaidschan im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments gewährten Finanzmittel, die nicht für die Menschenrechte, die Zivilgesellschaft und die persönliche Zusammenarbeit auf der Ebene der Bürger gedacht sind, zu prüfen und ihre Zahlung erforderlichenfalls vorübergehend einzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, persönliche Kontakte und die persönliche Zusammenarbeit beispielsweise in den Bereichen Zivilgesellschaft, Bildung und Hochschullehre sowie Jugend- und Studentenaustausch weiterhin finanziell zu unterstützen;
16. fordert den Rat, die Kommission und die HR/VP auf, in Bezug auf das aktuelle gewaltsame Vorgehen in Aserbaidschan entschieden und geschlossen Position zu beziehen, um zu verdeutlichen, dass die derzeitige Situation völlig inakzeptabel ist und dass erst wieder zur Tagesordnung übergegangen werden kann, wenn die Regierung alle aus politischen Gründen inhaftierten Personen freilässt und das aktuelle gewaltsame Vorgehen gegen unabhängige Gruppen der Zivilgesellschaft einstellt;
17. fordert die in Aserbaidschan tätigen Unternehmen aus der EU auf, unter Berücksichtigung der Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die Menschenrechtslage in dem Land nachdrücklich auf hohen Menschenrechtsstandards zu bestehen und hohe Standards der sozialen Verantwortung von Unternehmen einzuführen;
18. bedauert, dass im Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Aserbaidschan im Hinblick auf die Menschenrechtslage im Land keine nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert den EAD auf, diesen Dialog zu intensivieren, um ihn wirksam und ergebnisorientiert zu gestalten, und dem Parlament regelmäßig Bericht zu erstatten;
19. fordert die Organe der EU auf, die von der Enthüllungsjournalistin Xədicə İsmayılova erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen Präsident Əliyev und Mitglieder seiner Familie eingehend zu untersuchen;
20. fordert den Rat auf, in Bezug auf die Länder der Östlichen Partnerschaft nicht mit zweierlei Maß zu messen und in diesem Zusammenhang gezielte Sanktionen und Visumsperren für alle Politiker, Beamte und Richter in Betracht zu ziehen, die an politischer Verfolgung beteiligt sind;
21. fordert die Regierung Aserbaidschans auf, mit regionalen Organisationen wie dem Europarat und der OSZE zusammenzuarbeiten und die Besuche ihrer Vertreter zu erleichtern; bedauert zutiefst die Forderung der Regierung Aserbaidschans, die Büros der OSZE in Baku zu schließen;
22. weist darauf hin, dass unabhängige Wahlbeobachter, einschließlich der langfristigen Wahlbeobachtungsmission der OSZE und nationaler Wahlbeobachtungsmissionen, erhebliche Verstöße gegen Wahlnormen bei alle Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Aserbaidschan seit der Präsidentschaftswahl im Oktober 2003 aufgezeigt haben; bringt erhebliche Zweifel zum Ausdruck, ob die Bedingungen für die Abhaltung einer freien und fairen Wahl am 1. November 2015 vorliegen, da führende Vertreter der Opposition verhaftet wurden, die Medien und Journalisten nicht frei und ohne Einschüchterungen arbeiten können und eine Atmosphäre der Angst herrscht;
23. fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, von Wahlbeobachtungstätigkeiten vorerst Abstand zu nehmen ; nimmt zur Kenntnis, dass derzeitig eine BDIMR-Mission vor Ort stattfindet und es von größter Bedeutung ist, deren Analyse von der Lage der Situation zu erfahren;
24. verweist auf seinen Beschluss, eine Delegation des Europäischen Parlaments nach Aserbaidschan zu entsenden, und hält es für sehr wichtig, diese Delegation so bald wie möglich zu entsenden, um sich mit der Regierung Aserbaidschans über dringende Themen wie die Menschenrechte und den Konflikt um Berg-Karabach auszutauschen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Aserbaidschan, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Migration und Flüchtlinge in Europa
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum Thema „Migration und Flüchtlinge in Europa“ (2015/2833(RSP))
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2013 zu Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten zur Bewältigung des Zustroms von Flüchtlingen infolge des Konflikts in Syrien(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu den Flüchtlingswellen im Mittelmeerraum, insbesondere den tragischen Ereignissen vor Lampedusa(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Lage im Mittelmeerraum und die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes der EU für Migration(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU(4),
– unter Hinweis auf die europäische Migrationsagenda der Kommission vom 13. Mai 2015 (COM(2015)0240),
– unter Hinweis auf den Zehn-Punkte-Aktionsplan zu Fragen der Migration der gemeinsamen Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ und des Rates „Justiz und Inneres“ vom 20. April 2015,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondersitzung des Rates der Europäischen Union zur Flüchtlingskrise im Mittelmeer vom 23. April 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) vom April 2012 mit dem Titel „Tod im Mittelmeer“,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015,
– unter Hinweis auf die am 28. November 2014 von der Afrikanischen Union und den Mitgliedstaaten und Organen der EU angenommene Migrationsrouten-Initiative EU-Horn von Afrika („Khartum-Prozess“),
– unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechte von Migranten, insbesondere den im Mai 2015 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Banking on mobility over a generation: follow-up to the regional study on the management of the external borders of the European Union and its impact on the human rights of migrants“ („Mobilität einer Generation: Nachfolgebericht zu der Regionalstudie über den Grenzschutz an den Außengrenzen der Europäischen Union und dessen Auswirkungen auf die Menschenrechte von Migranten“),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) über die Asylsituation in der Europäischen Union 2014,
– unter Hinweis auf die Aussprache über Migration und Flüchtlinge in Europa am 9. September 2015 im Parlament,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass als Folge anhaltender Konflikte, regionaler Instabilität und Menschenrechtsverletzungen beispiellos viele Menschen Schutz in der EU suchen; in der Erwägung, dass die Zahl der Asylanträge von Kindern seit dem letzten Jahr um 75 % angestiegen ist; in der Erwägung, dass der Sommer gezeigt wieder hat, dass Migration kein vorübergehendes Thema ist, und dass sich der akute Anstieg der Flüchtlingszahlen voraussichtlich fortsetzen wird, wodurch einmal mehr deutlich wird, dass dringend alles getan werden muss, um Menschen vor dem Tod zu retten, die aus ihren Ländern fliehen und in Gefahr sind, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ihre internationalen Verpflichtungen – darunter auch die Pflicht zur Rettung von Menschen auf See – einhalten müssen;
B. in der Erwägung, dass 2015 laut Angaben des UNHCR 2 800 Frauen, Männer und Kinder bei dem Versuch, an einen sicheren Ort in Europa zu gelangen, zu Tode gekommen sind oder seitdem als vermisst gelten; in der Erwägung, dass Flüchtlinge und Migranten auch auf ihrem Weg über Land in Europa ihr Leben verlieren;
C. in der Erwägung, dass irreguläre Migration von Schleusern und Menschenhändlern ausgenutzt wird, die für ihren eigenen Geschäftsgewinn das Leben von Immigranten gefährden, für tausende von Todesfällen verantwortlich sind und eine massive Herausforderung für die EU und die Mitgliedstaaten darstellen; in der Erwägung, dass die Menschenhändler mit ihren kriminellen Machenschaften Gewinne von 20 Mrd. EUR pro Jahr erwirtschaften; in der Erwägung, dass laut Europol die organisierten kriminellen Banden, die die Beförderung von Migranten ohne geregelten Status über das Mittelmeer aktiv ermöglichen, in Verbindung zu Menschenhandel, Drogen, Waffen und Terrorismus stehen;
D. in der Erwägung, dass die wichtigsten Herkunftsstaaten der Asylsuchenden 2015 laut Angaben von Frontex Syrien, Afghanistan, Eritrea und Irak sind; in der Erwägung, dass nach Angaben von Eurostat der großen Mehrheit der Menschen, die aus diesen Staaten nach Europa fliehen, Schutz gewährt wird;
E. in der Erwägung, dass regionale Instabilität und Konflikte sowie der Aufstieg des IS/Da'esh in benachbarten Konfliktgebieten Auswirkungen auf den Massenzustrom von Migranten und Ströme von Vertriebenen haben und somit auf die Zahl der Menschen, die versuchen, die EU zu erreichen;
F. in der Erwägung, dass sich auf der jüngsten Tagung des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 2015 und auf der anschließenden Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 20. Juli 2015 nicht auf einen Umverteilungsmechanismus für die Umsiedlung und Neuansiedelung von Menschen geeinigt werden konnte und stattdessen ein freiwilliger Mechanismus vereinbart wurde; in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die Bereitstellung von 40 000 Plätzen für die Umsiedlung von Flüchtlingen von Griechenland und Italien einigen konnten und stattdessen für nur 32 256 Plätze Zusagen gemacht wurden;
G. in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, am 3. September 2015 dazu aufgerufen hat, mindestens 100 000 Flüchtlinge umzuverteilen;
H. in der Erwägung, dass statt der gegenwärtigen Ad-hoc-Beschlüsse ein längerfristiges Konzept für Asyl und Migration entwickelt werden muss;
I. in der Erwägung, dass viele Bürgerinnen und Bürger beispiellose Solidarität mit Flüchtlingen zeigen, sie herzlich willkommen heißen und ein beeindruckendes Maß an Unterstützung gewähren; in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger Europas damit zeigen, dass der Schutz Bedürftiger und Mitgefühl wahre europäische Werte bleiben;
J. in der Erwägung, dass die derzeitige Lage einen bedauerlichen Mangel an Solidarität einiger Regierungen mit den Asylsuchenden und eine unzulänglich koordinierte und kohärente Vorgehensweise aufzeigt; in der Erwägung, dass diese Situation zu Chaos und Menschenrechtsverletzungen führt; in der Erwägung, dass die verschiedenen Standpunkte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten weiterhin verdeutlichen, dass es in der EU 28 unterschiedliche Migrationsstrategien gibt; in der Erwägung, dass der Mangel an einheitlichen Asylverfahren und -standards in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Schutzniveaus und in manchen Fällen sogar zu unangemessenen Garantien für Asylsuchende führt;
K. in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten und ihre führenden Vertreter einen proaktiven Ansatz ergriffen und Bereitschaft und Willen gezeigt haben, Flüchtlinge zu empfangen, und einen dauerhaften und obligatorischen Mechanismus zur Verteilung von Flüchtlingen unter allen Mitgliedstaaten zu schaffen; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten diesem guten Beispiel folgen sollten;
L. in der Erwägung, dass sich der strategische Bericht seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres über einen ganzheitlichen Ansatz für Migration mit der Asyl- und Migrationspolitik der EU in all ihren Aspekten befassen wird;
M. in der Erwägung, dass gemäß des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 Personen ungeachtet ihres Herkunftsstaats aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in einem anderen Land Asyl beantragen können;
1. bekundet tiefe Trauer und Bedauern angesichts der tragischen Todesfälle unter den Menschen, die in der EU Asyl suchen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um weitere Todesfälle auf See oder an Land zu verhindern;
2. bekundet der hohen Anzahl an Flüchtlingen und Migranten, die Opfer von Konflikten, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, eines handfesten Staatsversagens und extremer Unterdrückung sind, seine Solidarität;
3. begrüßt die Bemühungen von Gruppen der Zivilgesellschaft und von Einzelpersonen in ganz Europa, die in großen Zahlen aktiv werden, um die Flüchtlinge und Migranten zu begrüßen und ihnen zu helfen; fordert die europäischen Bürger auf, ihre Unterstützung und ihr Engagement für eine humanitäre Reaktion auf die Flüchtlingskrise beizubehalten; ist der Ansicht, dass diese Aktionen die wirkliche Wahrung der europäischen Werte zeigen und ein Zeichen der Hoffnung für die Zukunft Europas sind;
4. befürwortet erneut seine Entschließung vom 29. April 2015 zu den jüngsten Tragödien im Mittelmeer und zur Migrations- und Asylpolitik der EU; bekräftigt, dass die unmittelbare Reaktion der EU auf die aktuelle Flüchtlingssituation – wie in Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehen – auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und auf einem umfassenden Ansatz, bei dem sichere und legale Migration sowie die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte und Grundwerte Berücksichtigung finden;
5. bekräftigt seine Zusage, die Grenzen innerhalb des Schengen-Raums zu öffnen, und dabei die wirksame Überwachung der Außengrenzen zu gewährleisten; betont, dass die Personenfreizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration ist;
6. begrüßt die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge für eine Umsiedlung und Neuansiedlung, sowie den neuen Vorschlag für Umsiedlungen im Notfall für eine wachsende Zahl von Asylsuchenden, die internationalen Schutz benötigen, der Griechenland, Italien und Ungarn betrifft; unterstützt den von der Kommission angekündigten Mechanismus für die dauerhafte Umsiedlung auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 AEUV, der in Notfallsituationen aktiviert werden soll und die Zahl der sich in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Flüchtlinge berücksichtigt; ist bereit, den neuen Plan für Notfall-Umsiedlungen in einem beschleunigten Verfahren zu behandeln und erklärt seine Absicht, alle anderen von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen gleichzeitig vorzuziehen, sodass sichergestellt wird, dass Mitgliedstaaten den Plan für eine dauerhafte Umsiedlung nicht verzögern; erinnert den Rat daran, dass das Parlament einen verbindlichen Umsiedlungsmechanismus nachdrücklich befürwortet, in dessen Rahmen die Präferenzen der Flüchtlinge so weit wie möglich berücksichtigt werden;
7. begrüßt die operative Unterstützung, die die Kommission Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, wie Griechenland, Italien und Ungarn, mittels sogenannter „Hotspots“ durch das Nutzen von Fachwissen aus Agenturen der EU wie Frontex, EASO und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) bereitstellen wird, um Mitgliedstaaten bei der Registrierung der ankommenden Menschen zu helfen; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass der Erfolg solcher Registrierungszentren von ihrem Willen abhängt, Flüchtlinge von den „Hotspots“ in ihre Hoheitsgebiete umzusiedeln; ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz eindeutig wirksame Mechanismen für die Identifizierung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und für ihre Überweisung an die entsprechenden Dienste vorsehen muss;
8. nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Vorschrift über „sichere Herkunftsländer“ der Asylverfahrensrichtlinie zu stärken und zu diesem Zweck eine gemeinsame EU-Liste der sicheren Herkunftsländer zu erstellen; nimmt zur Kenntnis, dass dieser Ansatz die Verfahrensrechte von Bürgern dieser Staaten beschränken könnte; erinnert daran, dass die Asylgewährungsquoten der einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander abweichen, auch was bestimmte Herkunftsländer anbelangt; fordert Schritte, die gewährleisten, dass dieser Ansatz nicht das Refoulement-Verbot und das Individualrecht auf Asyl, insbesondere das von Personen, die schutzbedürftigen Gruppen angehören, untergräbt;
9. fordert die Kommission erneut auf, die bestehende Dublin-Verordnung zu ändern, um ein dauerhaftes, verbindliches System zur Verteilung der Asylsuchenden auf die 28 Mitgliedstaaten zu ergänzen, bei dem ein obligatorischer Verteilungsschlüssel zum Einsatz kommt und die Aussichten auf Integration und die Bedürfnisse und die spezifischen Umstände der Asylsuchenden berücksichtigt werden;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Haushaltsplan 2016 und in den Bestimmungen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eine große Marge und umfassende Mittel vorzusehen, damit EASO und die Mitgliedstaaten rascher und umfassender unterstützt werden können, was ihre Tätigkeiten bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, auch im Rahmen der Umsiedlungs‑ und Neuansiedlungspläne, anbelangt;
11. fordert die rasche und vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU ordnungsgemäß umsetzen, um dafür zu sorgen, dass gemeinsame wirksame, kohärente und humane Standards in der gesamten EU angewendet werden und dem Wohl des Kindes Rechnung getragen wird;
12. ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie Hand in Hand mit der Achtung der Verfahren und Normen gehen sollte, mit denen Europa im Einklang mit dem Refoulement-Verbot eine humane und menschenwürdige Behandlung der Rückkehrer gewährleisten kann; weist erneut darauf hin, dass freiwillige Rückkehr Vorrang vor erzwungener Rückkehr haben sollte;
13. verweist darauf, dass die Möglichkeiten für schutzbedürftige Menschen, legal in die EU einzureisen, sehr beschränkt sind und bedauert, dass sie – unter anderem als Ergebnis des Errichtens von Zäunen und des Abriegelns von Außengrenzen – keine andere Wahl haben, als auf kriminelle Schleuser und gefährliche Routen zurückzugreifen, um in Europa Schutz zu suchen; hält es daher für absolut vorrangig, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten sichere und legale Wege für Flüchtlinge schaffen, wie etwa humanitäre Korridore und Visa aus humanitären Gründen; betont, dass sich die Mitgliedstaaten über ein obligatorisches Neuansiedlungsprogramm hinaus auch auf die Bereitstellung anderer Instrumente, wie stärkere Familienzusammenführung, private Patenschaften und flexible Visaregelungen, auch zum Zwecke eines Studiums oder der Arbeitsaufnahme, verständigen sollten; ist der Ansicht, dass der Visakodex geändert werden sollte, indem speziellere gemeinsame Bestimmungen über Visa aus humanitären Gründen eingefügt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu schaffen, in ihren Botschaften und Konsulaten Asyl zu beantragen;
14. weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten strenge strafrechtliche Sanktionen gegen Menschenhandel und das Schleusen von Menschen in die und innerhalb der EU erlassen sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, kriminelle Schleusernetze zu bekämpfen, aber nicht in der Zwischenzeit diejenigen zu bestrafen, die freiwillig Migranten aus humanitären Gründen helfen, einschließlich Beförderer, wobei die Kommission aufgefordert wird, die Überarbeitung der Richtlinie 2001/51/EG des Rates in Erwägung zu ziehen; nimmt die Operation EUNAVOR Med, die gegen Schlepper und Menschenhändler im Mittelmeerraum gerichtet ist, zur Kenntnis;
15. bedauert, dass die führenden Vertreter einiger Mitgliedstaaten und die rechtsextremen Parteien die aktuelle Situation nutzen, um die einwanderungsfeindliche Stimmung anzuheizen und der EU die Schuld an der Krise zu geben, was zu einer Zunahme der Gewalttaten gegen Migranten führt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dringend Maßnahmen gegen Gewalttaten und Hassreden, die gegen Migranten gerichtet sind, zu ergreifen; fordert ferner alle führenden Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, klar für die europäische Solidarität und die Achtung der Würde des Menschen Stellung zu beziehen;
16. weist darauf hin, dass Migration ein globales und komplexes Phänomen ist, das auch eine langfristige Strategie erfordert, in deren Rahmen ihre eigentlichen Ursachen wie etwa Armut, Ungleichheit, Ungerechtigkeit Klimawandel, Korruption, verantwortungslose Regierungsführung und bewaffnete Konflikte angegangen werden; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sich auf dem Gipfel von Valletta im November auf diese eigentlichen Ursachen zu konzentrieren; betont, dass ein umfassender Ansatz der EU notwendig ist, durch den die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik gestärkt wird, insbesondere was ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, ihre Entwicklungspolitik und ihre Migrationspolitik betrifft; stellt Pläne in Frage, nach denen Entwicklungshilfe an stärkere Grenzkontrollen durch Drittstaaten oder Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten geknüpft wird;
17. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und andere internationale Geber auf, ihre Versprechen, die sie im Juli auf der Konferenz von über die Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba gegeben haben, rasch einzulösen, und hält es für dringend notwendig, die Entwicklungspolitik wieder vorrangig auf den Aufbau friedlicher Gesellschaften, die Bekämpfung der Korruption und die Förderung guter Regierungsführung auszurichten, wie dies im 16. Ziel für eine nachhaltige Entwicklung des Rahmens für die globale Entwicklung nach 2015 näher erläutert wurde;
18. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich stärker in die Beilegung von Konflikten einzubringen und vor allem dazu beizutragen, nachhaltige politische Lösungen in Konfliktstaaten und ‑regionen wie dem Irak, Syrien, Libyen und dem Nahen Osten zu finden sowie den politischen Dialog – auch mit regionalen Organisationen – zu stärken, indem alle Aspekte der Menschenrechte berücksichtigt werden, um integrative und demokratische Einrichtungen und die Rechtsstaatlichkeit zu unterstützen, die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften aufzubauen und die soziale und demokratische Entwicklung in den Herkunftsländern und unter ihren Bevölkerungen zu fördern; fordert in diesem Zusammenhang eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Staaten der Region, die der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union angehören, um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern, sie umzusiedeln und ihnen Asyl zu gewähren;
19. fordert die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine internationale Konferenz zur Flüchtlingskrise einzuberufen, an der unter anderem die EU, ihre Mitgliedstaaten, Einrichtungen der Vereinten Nationen, die USA, einschlägige internationale nichtstaatliche Organisationen und arabische Staaten teilnehmen, um eine gemeinsame globale Strategie für die humanitäre Hilfe auszuarbeiten;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Friedensprozess im Nahen Osten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juli 2015 zum Friedensprozess im Nahen Osten,
– unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und ihres Sprechers zu Israel, zu den besetzten palästinensischen Gebieten, zum Friedensprozess im Nahen Osten und zur Unterstützung der EU für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten,
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits,
– unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung und des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Erreichen des Friedens im Nahen Osten nach wie vor eine der wichtigsten Prioritäten der internationalen Gemeinschaft und ein unverzichtbares Element für die regionale Stabilität und Sicherheit ist; in der Erwägung, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen um die Wiederaufnahme des Friedensprozesses bemüht;
B. in der Erwägung, dass der israelisch-palästinensische Konflikt im größeren Zusammenhang des israelisch-arabischen Konflikts gesehen werden sollte; in der Erwägung, dass die EU die Auffassung vertritt, dass der Frieden im Nahen Osten eine umfassende regionale Lösung erfordert; in der Erwägung, dass die von Gewalt geprägte Krise in Syrien, der Aufstieg der Terrormiliz Da'ish, der zunehmende Radikalismus und die Verbreitung des Terrorismus im Nahen Osten für Israel und die gesamte Region erhebliche Sicherheitsrisiken darstellen und das Leid der Palästinenser weiter vergrößern, aber auch gemeinsame Interessen zwischen den arabischen Staaten und Israel schaffen, während das Nuklearabkommen mit dem Iran, bei dem die EU eine wichtige Rolle spielte, ein einzigartiger Impuls für den Friedensprozess ist, den man nicht ungenutzt lassen sollte;
C. in der Erwägung, dass die EU wiederholt bekräftigt hat, eine Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten zu unterstützen, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite leben, und die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde gefordert hat;
D. in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Handelspartner Israels und der größte Geldgeber der Palästinenser ist; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich für die Erneuerung und Intensivierung der Rolle der EU im Friedensprozess im Nahen Osten einsetzt; in der Erwägung, dass Fernando Gentilini im April 2015 zum neuen EU-Sonderbeauftragten für den Friedensprozess im Nahen Osten ernannt wurde; in der Erwägung, dass die EU trotz ihres Ehrgeizes und ihres Engagements, in diesem Bereich eine wirksame Rolle zu spielen, noch eine umfassende und kohärente Vorstellung ihres Einsatzes im Nahost-Friedensprozess entwickeln muss, die den sich rasch ändernden regionalen Kontext widerspiegeln sollte;
1. ist tief besorgt über die andauernde Pattsituation im Nahost-Friedensprozess und fordert die unverzügliche Wiederaufnahme glaubhafter Bemühungen um Frieden; fordert sowohl die Israelis als auch die Palästinenser auf, von Schritten abzusehen, die die Eskalation weiter anfachen könnten, unter anderem Hassreden und Aufrufe zum Hass im öffentlichen Raum, sowie einseitige Maßnahmen, die sich negativ auf den Ausgang der Verhandlungen auswirken und die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden könnten; unterstreicht, dass eine wie auch immer geartete Lösung des Konflikts nur in einem regionalen Kontext unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Interessenträger und mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann;
2. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung einer Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit einem untereinander vereinbarten Gebietsaustausch und mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, bei der ein in Sicherheit lebender Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und der uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts in Frieden und Sicherheit nebeneinander existieren und sich gegenseitig anerkennen; betont, dass gewaltfreie Mittel sowie die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts den einzigen Weg darstellen, einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu erreichen;
3. betont, dass die Bewahrung der Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung durch konkrete Maßnahmen und die Sicherstellung der vollständigen Achtung der Rechte der Zivilisten auf beiden Seiten eine unmittelbare Priorität für die EU und die internationale Gemeinschaft sein muss; sieht dem Beginn des strukturierten Dialogs der EU mit Israel über die Lage im Westjordanland und das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung, in dessen Rahmen auch das Problem der Siedlungen angesprochen werden sollte, erwartungsvoll entgegen;
4. begrüßt die positive Rolle der EU und die notwendige Unterstützung, die sie bei der Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts und darüber hinaus des gesamten arabisch-israelischen Konflikts mit friedlichen und konstruktiven Mitteln leisten möchte, und zwar im Sinne des Interesses der EU an Sicherheit, Stabilität und Wohlstand im Nahen Osten; fordert jedoch einen neuen Ansatz der EU, der wirklich den Interessen des Friedens und der Sicherheit sowohl der Israelis als auch der Palästinenser dient; begrüßt das persönliche Engagement der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin sowie die Ernennung des neuen Sonderbeauftragten der EU für den Nahost-Friedensprozess, und unterstützt ihre diesbezüglichen Bemühungen;
5. begrüßt die Zusage der EU, in Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern aktiv an einem erneuerten multilateralen Ansatz für den Friedensprozess zu arbeiten, und begrüßt ebenfalls, dass die EU die Konfliktparteien aktiv darin unterstützen wird, Misstrauen zu überwinden und ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das für die schnellstmögliche Aufnahme ernsthafter Verhandlungen nötig ist; weist darauf hin, dass die EU die Auffassung vertritt, dass die Einrichtung einer internationalen Unterstützungsgruppe eine Möglichkeit darstellt, hierzu beizutragen; betont, dass die EU bereit ist, mit regionalen Partnern auf der Grundlage der Arabischen Friedensinitiative zusammenzuarbeiten;
6. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und den EU-Sonderbeauftragten auf, die politischen Beziehungen und die institutionelle Kompetenz der EU und ihrer Mitgliedstaaten besser zu nutzen, die auf der geografischen Nähe Europas zum Nahen Osten sowie der historischen Beziehungen und dem intensiven Wirtschaftsaustausch mit der Region beruhen, um eine echte politische Rolle im Friedensprozess zwischen Israelis und Palästinensern – sowie im größeren Zusammenhang zwischen den arabischen Staaten und Israel – zu spielen; weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es ihre Pflicht ist, aktiv zur Ausarbeitung eines gemeinsamen EU-Standpunkts dazu, wie sich der Nahost-Friedensprozess voranbringen lässt, beizutragen und von einseitigen Initiativen, durch die EU-Maßnahmen beeinträchtigt werden, abzusehen;
7. befürwortet die Anstrengungen im UN-Sicherheitsrat zur Wiederaufnahme der Friedensgespräche zwischen Israelis und Palästinensern; fordert die EU jedoch auf, ihrer Verantwortung als einflussreicher Akteur gerecht zu werden und eine beherzte und umfassende Friedensinitiative für die Region zu ergreifen; vertritt die Auffassung, dass die EU eine zentrale Rolle bei der Neufestlegung der Ziele – die mit Blick auf eine politische Lösung des Konflikts neu ausgerichtet werden sollten –und des Formats des Quartetts spielen sollte;
8. verurteilt den fortgesetzten Ausbau der israelischen Siedlungen, der gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt, die Verbitterung auf palästinensischer Seite schürt und die Aussichten auf eine tragfähige Zwei-Staaten-Lösung untergräbt, und fordert die israelischen Behörden auf, ihre Siedlungspolitik unverzüglich zu stoppen und rückgängig zu machen;
9. begrüßt, dass die EU sich – im Geiste der Differenzierung zwischen Israel und dessen Tätigkeiten in den besetzten palästinensischen Gebieten – dazu verpflichtet hat sicherzustellen, dass in allen Abkommen zwischen der EU und Israel unmissverständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abkommen auf die von Israel 1967 besetzten Gebiete nicht anwendbar sind, wie der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015 bekräftigt hat; nimmt die Leitlinien der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 sowie das Schreiben von 16 EU-Außenministern vom 13. April 2015 an die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin zur Kenntnis, in dem sie sie auffordern, innerhalb der Kommission eine führende Rolle zu übernehmen, damit die Arbeit an den EU-weiten Leitlinien über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus den israelischen Siedlungen fertiggestellt wird;
10. betont, dass die einschlägigen EU-Stellen Verantwortung dafür tragen, weiterhin sicherzustellen, dass keine Finanzmittel der EU unmittelbar oder mittelbar an terroristische Organisationen oder für terroristische Aktivitäten umgeleitet werden können;
11. betont, dass der Raketenbeschuss israelischer Gebiete durch militante Gruppen inakzeptabel ist, und hebt die Gefahr einer Eskalation hervor; betont, dass die EU unbedingt in Partnerschaft mit Israel, der Palästinensischen Behörde, Ägypten und Jordanien darauf hinarbeiten muss, dass verhindert wird, dass sich die Terrorgruppen im Gaza-Streifen und im Westjordanland wieder bewaffnen, Waffenschmuggel betreiben, Raketen herstellen und Tunnel bauen; betont ein weiteres Mal, dass im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom Juli 2014 alle terroristischen Gruppen im Gaza-Streifen unbedingt entwaffnet werden müssen;
12. ist ausgesprochen besorgt über die zunehmende Gewalt von Siedlern im Westjordanland; begrüßt, dass viele Angehörige der israelischen Führung den jüngsten Brandanschlag gegen die Familie Dawabsheh im Dorf Duma verurteilt haben; erinnert Israel jedoch an seine uneingeschränkte Verantwortung, die palästinensische Bevölkerung zu schützen und alle Siedler, die Gewaltakte verübt haben, vor Gericht zu stellen;
13. begrüßt die von den Polizeimissionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Rechtsstaatlichkeitsmission (EUPOL COPPS) in den besetzten palästinensischen Gebieten geleistete Arbeit, die darin besteht, die Palästinensische Behörde beim Aufbau der Institutionen eines künftigen Staates Palästina auf den Gebieten Polizeiarbeit und Strafjustiz zu unterstützen; fordert eine Reaktivierung der GSVP-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EUBAM Rafah) mit einem ehrgeizigeren Mandat und einer angemessenen Finanz- und Personalausstattung, damit sie bei der Kontrolle der Grenzen des Gaza-Streifens zu Ägypten und Israel konkrete Aufgaben übernehmen kann;
14. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, dem Europäischen Parlament Bericht über die Zerstörung und Beschädigung EU-finanzierter Anlagen und Projekte in den besetzten palästinensischen Gebieten zu erstatten;
15. fordert die Kommission und den EAD auf, Finanzmittel und Schutz für nichtstaatliche Organisationen in der Region, deren politische Ziele im Einklang mit den allgemeinen Zielen im Rahmen des Nahost-Friedensprozesses stehen, bereitzustellen, und fordert die EU mit Nachdruck auf, mit maßgeblichen Gesprächspartnern hierüber zu beraten;
16. bekräftigt seine Forderung nach einem Ende der Blockade des Gaza-Streifens und einem umgehenden Wiederaufbau und einer sofortigen Rehabilitation dieses Gebiets nach dem Krieg vom Sommer 2014 und weist nachdrücklich darauf hin, dass dies für die EU und die internationale Gemeinschaft bei der Bereitstellung humanitärer Hilfe Priorität haben muss; lobt in dieser Hinsicht die übermenschlichen Anstrengungen des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA); ersucht die Geber darum, die finanziellen Zusagen, die sie im Rahmen der am 12. Oktober 2014 in Kairo abgehaltenen internationalen Konferenz zu Palästina mit dem Titel „Reconstructing Gaza“ (Wiederaufbau Gazas) gemacht haben, so zeitnah wie möglich zu erfüllen;
17. begrüßt die unlängst von Israel unternommenen Schritte zur Lockerung der Beschränkungen in Gaza, bedauert jedoch, dass Israel die Einfuhr von Baumaterialien in den Gazastreifen dauerhaft einschränkt; unterstreicht, dass es wichtig ist, weitere positive Maßnahmen zu ergreifen, damit in vollem Umfang humanitäre Hilfe geleistet und Wiederaufbau und wirtschaftliche Erholung vorangebracht werden können, wobei gleichzeitig den legitimen Sicherheitsanliegen Israels Rechnung zu tragen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Zusagen nachzukommen, das trilaterale Instrument für die Überwachung und Prüfung der betreffenden Materialien für den Wiederaufbau zu unterstützen;
18. fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin mit Nachdruck auf, für die uneingeschränkte Umsetzung der Empfehlungen zu sorgen, die in dem Bericht des unabhängigen Untersuchungskommission aufgeführt sind, einschließlich der Empfehlung, die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs aktiv zu unterstützen; begrüßt, dass die EU-Mitgliedsstaaten, die dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angehören, einstimmig für dessen Resolution vom 3. Juli 2015 zur Durchsetzung von Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit für alle Verstöße gegen das Völkerrecht in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalem, gestimmt haben;
19. betont, dass die Aussöhnung unter den Palästinensern ein wichtiger Faktor für das Erreichen der Zwei-Staaten-Lösung ist, und bedauert die andauernde palästinensische Uneinigkeit; unterstützt den Appell der EU an alle palästinensischen Gruppierungen, die Aussöhnung und die Rückkehr der Palästinensischen Behörde in den Gaza-Streifen zur obersten Priorität zu machen; fordert die palästinensischen Kräfte nachdrücklich auf, die Bemühungen um die Aussöhnung wieder aufzunehmen, insbesondere indem die längst überfälligen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten werden; hebt hervor, dass die Palästinensische Behörde diesbezüglich größere Verantwortung übernehmen und ihre Regierungsaufgaben in Gaza, unter anderem im Bereich der Sicherheit, der zivilen Verwaltung und durch ihre Präsenz an den Grenzübergängen, wahrnehmen muss;
20. fordert alle am Konflikt Beteiligten auf. die Rechte der palästinensischen Inhaftierten und Gefangenen uneingeschränkt zu achten, auch die Rechte derjenigen, die sich im Hungerstreik befinden;
21. ist zutiefst besorgt über die schwerwiegende Finanzierungskrise des UNRWA; fordert mehr EU-Finanzmittel für das UNWRA und fordert alle Geber mit Nachdruck auf, ihren Zusagen an die Agentur nachzukommen; fordert das Hilfswerk UNWRA auf, seine Verwaltung zu verbessern, fordert jedoch ebenfalls, dass das grundlegende Problem der palästinensischen Flüchtlinge angegangen wird; lobt und beglückwünscht das Hilfswerk UNRWA zu seinen außerordentlichen Anstrengungen, die es möglich gemacht haben, das Schuljahr 2015/2016 für palästinensische Schüler mit Flüchtlingsstatus für eröffnet zu erklären;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Knesset, dem Präsidenten und der Regierung Israels, dem Palästinensischen Legislativrat und der Palästinensischen Behörde, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, den Parlamenten und Regierungen Ägyptens, Jordaniens und des Libanon und dem Generalbeauftragten des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten zu übermitteln.
Lage in Belarus
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zur Lage in Belarus (2015/2834(RSP))
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen und Empfehlungen zu Belarus,
– unter Hinweis auf das Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft im Mai 2015 in Riga und die dort abgegebene Erklärung,
– unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus vom 28. Juli 2015,
– unter Hinweis auf die Freilassung von sechs politischen Gefangenen durch die belarussischen Stellen am 22. August 2015 und die folgende Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für Europäische Nachbarschaftspolitik und Erweiterungsverhandlungen zuständigen Mitglieds der Kommission, Johannes Hahn, vom 22. August 2015 zur Freilassung von politischen Gefangenen in Belarus,
– unter Hinweis auf die anstehende Präsidentschaftswahl, die am 11. Oktober 2015 stattfinden soll,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es trotz einer merkbaren Intensivierung der Kontakte zwischen Belarus und der EU und den Vereinigten Staaten weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen in Belarus kommt, einschließlich der Einschüchterung von Menschenrechtsverfechtern, Polizeirazzien bei Menschenrechtsorganisationen und der Beschlagnahme ihrer Geräte und Materialien sowie Zwangsausweisungen aus Belarus, wie im Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Belarus bestätigt wird;
B. in der Erwägung, dass am 18. und 19. Juni 2015 in Minsk der erste offizielle Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus seit 2002 stattgefunden hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament derzeit keine offiziellen Beziehungen zum belarussischen Parlament unterhält;
C. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Belarus nur dann verbessert werden können, wenn die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit erheblich verbessert, die politischen Rechte der Zivilgesellschaft und der Aktivisten der Opposition in gleichem Maße geschützt und die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geachtet werden; in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin entschieden für die Verteidigung der Menschenrechte einschließlich der Meinungs- und Medienfreiheit in Belarus einsetzt;
D. in der Erwägung, dass in einigen Bereichen der sachbezogenen Zusammenarbeit Fortschritte erzielt worden sind, beispielsweise in den Bereichen Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, digitaler Markt, Energiewirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Kultur, was sich positiv auf die Aufnahme einer konstruktiven Debatte innerhalb der belarussischen Gesellschaft über notwendige Reformen im Land und auf die Sensibilisierung bezüglich der EU ausgewirkt hat; in der Erwägung, dass die EU jedoch dafür sorgen muss, dass ihre Ressourcen nicht für die Unterdrückung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechtern, freien Journalisten und Oppositionsführern eingesetzt werden;
E. in der Erwägung, dass in Belarus seit 1994 keine freien und fairen Wahlen gemäß Wahlgesetzen in Übereinstimmung mit den internationalen Normen mehr durchgeführt wurden, und in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Rechtsvorschriften dem amtierenden Präsidenten erhebliche Vorteile verschaffen; in der Erwägung, dass OSZE und BDIMR ihre langfristige Wahlbeobachtungsmission nach ganz Belarus entsandt haben und die Arbeit der Kurzzeitwahlbeobachter koordinieren werden;
F. in der Erwägung, dass Präsident Lukaschenka am 2. April 2015 das Dekret Nr. 3 über die Verhinderung der Ausnutzung der Sozialsysteme unterzeichnet hat, das Pflichtarbeit für Erwerbslose unter Androhung der Zahlung einer Sonderabgabe an den Staat oder eine Verwaltungsstrafe in Form einer Geldbuße oder von Verwaltungshaft vorsieht;
G. in der Erwägung, dass am 1. Januar 2015 ein neues Gesetz zur Regulierung aller Arten von Medien in Kraft getreten ist; in der Erwägung, dass dieses Gesetz der Regierung ermöglicht, alle Massenmedien, einschließlich Online-Medien, zu schließen, wenn sie Inhalte veröffentlichen, die der Regierung „unpassend“ erscheinen;
H. in der Erwägung, dass die Staatsorgane von Belarus endlich alle sechs politischen Gefangenen, darunter ehemalige Präsidentschaftskandidaten, freigelassen haben, nachdem deren Existenz jahrelang geleugnet worden war;
I. in der Erwägung, dass der Rat am 13. und 31. Juli 2015 die restriktiven Maßnahmen gegenüber Belarus überarbeitet und Änderungen an der Visumsperrliste und der Liste der blockierten Vermögenswerte vorgenommen hat, von denen einige Amtsträger und Unternehmen gestrichen wurden; in der Erwägung, dass derzeit für 175 Einzelpersonen, darunter Aljaksandr Lukaschenka, Einreiseverbote gelten und dass ihre Gelder sowie die Vermögenswerte weiterer 18 Wirtschaftssubjekte in der EU eingefroren sind; in der Erwägung, dass in den kommenden Monaten die restriktiven Maßnahmen der EU bewertet werden sollen, wobei den jüngsten Entwicklungen und allen übrigen Faktoren Rechnung getragen werden soll, auf deren Grundlage diese Maßnahmen ergriffen wurden;
J. in der Erwägung, dass die EU und die Republik Belarus am 28. Juli 2015 in Brüssel einen Dialog über Menschenrechte geführt haben, in dessen Mittelpunkt zahlreiche Themen standen, etwa die Schaffung einer nationalen Menschenrechtseinrichtung, die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Todesstrafe, der Kampf gegen Folter und Misshandlungen und die Kinderrechte;
K. in der Erwägung, dass Belarus eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, eine Vereinbarung über eine Waffenruhe in der Ukraine herbeizuführen;
L. in der Erwägung, dass durch den Konflikt in der Ukraine Befürchtungen in der belarussischen Gesellschaft verschärft wurden, die innere Lage könnte infolge eines Machtwechsels instabil werden;
M. in der Erwägung, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe anwendet;
1. ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Belarus, über die Mängel, die von unabhängigen internationalen Beobachtern bei der vorangegangenen Wahl festgestellt wurden, und über die konkrete Verfolgung von Oppositionsführern nach dieser Wahl;
2. begrüßt, dass die verbliebenen politischen Gefangenen unlängst freigelassen wurden; fordert die Regierung von Belarus auf, die freigelassenen politischen Gefangenen zu rehabilitieren und ihnen ihre bürgerlichen und politischen Rechte vollständig zurückzugeben; betont, dass dies ein möglicher erster Schritt zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus sein könnte; weist jedoch darauf hin, dass ähnliche Schritte in der Vergangenheit eher eine symbolische Geste waren und weder zu einer Verbesserung der Lage der belarussischen Gesellschaft noch zu besseren Beziehungen zur EU beigetragen haben;
3. fordert Belarus auf, die anstehende Präsidentschaftswahl im Einklang mit den international anerkannten Standards durchzuführen, der Opposition uneingeschränkten Zugang zu allen staatlich kontrollierten Kommunikationsmitteln zu gewähren und ihr die gleichberechtigte Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, insbesondere durch die Schaffung unabhängiger Wahlausschüsse und die Zulassung einer angemessenen Vertretung auf allen Ebenen dieser Ausschüsse sowie einer transparenten Stimmenauszählung;
4. hegt die Erwartung, dass die Staatsorgane der Praxis, unabhängige Medien aus politischen Gründen zu schikanieren, ein Ende setzen; fordert mit Nachdruck, die Praxis zu beenden, dass freie Journalisten wegen der Zusammenarbeit mit nicht akkreditierten ausländischen Medien verwaltungsrechtlich belangt werden, wobei willkürlich auf Artikel 22.9 Absatz 2 des Verwaltungsgesetzbuchs zurückgegriffen wird, durch den das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Verbreitung von Informationen eingeschränkt werden;
5. ist besorgt über die kürzlich erfolgten Inhaftierungen der jungen Aktivisten Maksim Pjakarski, Wadsim Scharomski und Wjatschaslau Kassinerau wegen des Verdachts auf „bösartigen Vandalismus“ und die gegen sie gerichteten unverhältnismäßigen Strafverfolgungsmaßnahmen und verurteilt entschieden die Gewalt, die sie erlitten haben;
6. erinnert daran, dass seit 2010 in Belarus zehn Menschen hingerichtet wurden, wobei allein 2014 drei Hinrichtungen vollzogen wurden und am 18. März 2015 erneut ein Todesurteil ergangen ist; fordert Belarus – das einzige Land in Europa, das nach wie vor die Todesstrafe anwendet – in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe dem weltweiten Moratorium für deren Vollstreckung anzuschließen;
7. fordert die Regierung von Belarus auf, die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zur Abschaffung von Elementen der Zwangsarbeit in Belarus zu befolgen;
8. weist auf die Lage der nationalen Minderheiten und ihrer Kulturverbände in Belarus hin, deren Vorsitzende oder Führungskräfte zuweilen von den Staatsorganen durch diesen genehmere Personen ersetzt werden, was einen Verstoß gegen eine der grundlegendsten Freiheiten, die Vereinigungsfreiheit, darstellt;
9. fordert die belarussischen Staatsorgane erneut auf, dafür zu sorgen, dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünften unter allen Umständen gewahrt werden;
10. weist auf die sechste Runde der Konsultationen über Fragen der Modernisierung zwischen der EU und Belarus hin, die am 3. September 2015 in Brüssel stattfand und in deren Rahmen die Delegationen die Aussichten auf Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen auf der Grundlage der 2014 und 2015 erzielten Vereinbarungen erörtert haben; fordert den EAD und den Rat eindringlich auf, sicherzustellen, dass sich die Staatsorgane neben und auf gleicher Stufe mit der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft unter uneingeschränkter Achtung der demokratischen Grundsätze am Dialog über Modernisierung beteiligen, um die Wirtschaft nachhaltig und wettbewerbsfähig zu machen und demokratische Reformen sowie eine pluralistische Gesellschaft und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern;
11. unterstützt die Politik des kritischen Engagements der Kommission gegenüber den Staatsorganen von Belarus und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, zu dieser Zusammenarbeit unter anderem über seine Delegation für die Beziehungen zu Belarus beizutragen; weist jedoch erneut darauf hin, dass die EU wachsam im Hinblick auf die Verwendung ihrer Ressourcen bleiben und sicherstellen muss, dass diese nicht dazu beitragen, die Lage der Opposition und der Zivilgesellschaft zu verschlechtern;
12. fordert die Kommission erneut auf, die Bemühungen der belarussischen Zivilgesellschaft sowie unabhängiger Medien und nichtstaatlicher Organisationen in Belarus um die Förderung der Demokratiebestrebungen der Bevölkerung von Belarus mit finanziellen und politischen Mitteln zu unterstützen;
13. begrüßt die bei der sektoralen Zusammenarbeit mit Belarus in den Bereichen Hochschulbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, digitaler Markt, Energiewirtschaft, Ernährungssicherheit und Kultur sowie in anderen Bereichen erzielten Fortschritte;
14. nimmt die Einleitung der Verhandlungen über Visaerleichterungen im Januar 2014 zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Kontakte zwischen den Menschen zu verbessern und die Zivilgesellschaft zu ermutigen; unterstreicht, dass die Fortschritte in diesem Bereich beschleunigt werden müssen;
15. stellt fest, dass im öffentlichen Leben vermehrt die belarussische Sprache genutzt wird; nimmt zur Kenntnis, dass das Bildungsministerium der Republik Belarus die Verwendung der belarussischen Sprache im Bildungswesen fördern will und dass das Verfassungsgericht Rechtsakte sowohl in russischer als auch in belarussischer Sprache veröffentlicht;
16. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, neue Möglichkeiten für die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen in Belarus zu prüfen; betont in diesem Zusammenhang, dass alle unabhängigen Informationsquellen der belarussischen Gesellschaft unterstützt werden müssen, auch im Ausland produzierte Sendungen in belarussischer Sprache;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Soziales Unternehmertum und soziale Innovationen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum sozialen Unternehmertum und zu soziale Innovationen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (2014/2236(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum” (COM(2010)2020),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 mit dem Titel „Soziale Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Juli 2013 zu dem Beitrag der Genossenschaften zur Überwindung der Krise(3),
– gestützt auf Artikel 184 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 zu der Initiative für soziales Unternehmertum – Schaffung eines „Ökosystems“ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation(4),
– unter Hinweis auf seine Erklärung vom 10. März 2011(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Förderung des Unternehmergeists junger Menschen im Hinblick auf ihre soziale Inklusion(6),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) mit dem Unterprogramm „Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum“ vom 25. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2011)0682),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020“ (COM(2013)0083),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0247/2015),
A. in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft über 14 Millionen Menschen einen Arbeitsplatz bietet, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU entspricht; in der Erwägung, dass es in der EU 2 Millionen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft gibt, was rund 10 % der Unternehmen in der Europäischen Union entspricht;
B. in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und sozialen Ausgrenzung wie auch die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die soziale Ungleichheit als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise angestiegen sind;
C. in der Erwägung, dass diejenigen am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen gewesen sind, die auf dem Arbeitsmarkt am stärksten ausgegrenzt und benachteiligt sind, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, junge Menschen, ältere Menschen, Frauen, Langzeitarbeitslose und benachteiligte Arbeitnehmer;
D. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise als Möglichkeit betrachtet werden sollte, auf ein nachhaltigeres Wirtschaftsmodell in der EU hinzuarbeiten, das den sozialen und territorialen Zusammenhalt und die ökologische Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt; in der Erwägung, dass jede Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzlage durch die umfassende Förderung einer inklusiven, nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigung ergänzt werden sollte; in der Erwägung, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten kann und außerdem als treibende Kraft in diesem Übergangprozess betrachtet werden sollte, die soziale, ökologische und ökonomische Probleme ausgleichen kann;
E. in der Erwägung, dass der Sozial- und Gesundheitsdienstleistungsektor, in dem viele Sozialunternehmen vertreten sind, einen der wichtigsten Bereiche für Beschäftigungswachstum in der EU darstellt und hier zwischen 2009 und 2013 1,3 Millionen Arbeitsplätze entstanden sind; in der Erwägung, dass damit die Fähigkeit des Sektors unter Beweis gestellt wird, sowohl neue Arbeitsplätze zu schaffen – und das sogar in Krisenzeiten, als auch den sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa zu stärken, und zwar insbesondere indem Dienstleistungsnutzer dabei unterstützt werden, in ein Beschäftigungsverhältnis zu treten;
F. in der Erwägung, dass auf der Konferenz „Freisetzung des Potenzials der Sozialwirtschaft zur Förderung des EU-Wachstums“ am 17./18. November 2014 in Rom anerkannt wurde, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft in den EU-Ländern eine Schlüsselrolle spielt und einen Beitrag zur Umsetzung verschiedener Schlüsselziele der EU leistet, wie z. B. Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, sozialer Zusammenhalt, soziale Innovation, ländliche und regionale Entwicklung sowie Umweltschutz;
G. in der Erwägung, dass es sich bei der Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64-Jährigen von 69 % auf mindestens 75 % und bei der Verringerung der Anzahl der unter der jeweiligen einzelstaatlichen Armutsgrenze lebenden Unionsbürger um 25 %, d. h. eine Reduzierung der Anzahl der Armen um über 20 Millionen Menschen, um Ziele der Strategie Europa 2020 handelt, die immer noch nicht erreicht worden sind;
H. in der Erwägung, dass es in der „Straßburger Erklärung“ vom Januar 2014 heißt, dass die Sozialunternehmen im Europa der Zukunft eine bedeutendere Rolle einnehmen müssen;
I. in der Erwägung, dass die EU weltweit gesehen die Region mit der ältesten Bevölkerung und dem geringsten Bevölkerungswachstum ist; in der Erwägung, dass der Altersdurchschnitt der EU-Bürger Prognosen zufolge 2050 bei mehr als 50 Jahren liegen wird; in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung und die demografischen Veränderungen Herausforderungen für die Sozialschutzsysteme darstellen;
J. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft nicht nur darauf abzielen, die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu verbessern, sondern auch flexible und innovative Arbeitsbedingungen anbieten können und möglicherweise besser in der Lage sind, sich an wirtschaftliche und soziale Gegebenheiten anzupassen;
K. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft sich durch ihre demokratische Unternehmensführung, eine starke Beteiligung der Gesellschafter oder Partner an der Unternehmensführung und durch eine große Transparenz ihrer unternehmerischen Tätigkeiten auszeichnen und der steigenden Nachfrage der Bürger nach einem ethischen, sozialen und umweltverträglichen Unternehmertum gerecht werden;
L. in der Erwägung, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft viele verschiedene Unternehmensformen umfassen und dass es für die Mehrzahl dieser Unternehmen keinen Rechtsrahmen auf EU-Ebene, sondern nur in einigen Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen auf nationaler Ebene mit unterschiedlichen Rechtsformen gibt;
M. in der Erwägung, dass Genossenschaften hochwertige, nicht verlagerbare Arbeitsplätze schaffen, die allen offen stehen und krisenbeständig sind; in der Erwägung, dass sie dank ihres genossenschaftlichen Unternehmensmodells während der Krise eine Steigerung ihrer Umsatz- und Wachstumszahlen verzeichnen konnten und in geringerem Maße von Insolvenzen und Entlassungen betroffen waren;
N. in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") in ihrem Artikel 2 Absatz 1 bzw. Artikel 2 Absatz 5 die Begriffe „Sozialunternehmen“ und „soziale Innovationen“ bestimmt;
O. in der Erwägung, dass sich die soziale Innovation auf die Entwicklung und die Umsetzung neuer Ideen bezieht, seien es Produkte, Dienstleistungen oder Modelle der sozialen Organisation, mit denen neuen gesellschaftlichen, territorialen und umweltbezogenen Anforderungen und Herausforderungen wie der Alterung der Bevölkerung, der Entvölkerung, der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, dem Diversitätsmanagement, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, der Integration derjenigen, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und der Bekämpfung des Klimawandel begegnet wird;
P. in der Erwägung, dass mit Sozialinvestitionen in Menschen investiert wird, um ihre Fähigkeiten und Kapazitäten zu fördern und sie dabei zu unterstützen, umfangreich am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen; in der Erwägung, dass Sozialinvestitionen sich im Allgemeinen auf Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kinderbetreuung, Gesundheit, Ausbildung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Wiedereingliederung beziehen;
Q. in der Erwägung, dass ihr Zugang zu öffentlicher und privater Finanzierung dadurch erschwert wird, dass sich Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, die manchmal nicht einmal als Wirtschaftsakteure anerkannt werden, allgemein mit mangelnder Anerkennung konfrontiert sehen; in der Erwägung, dass die Strukturfonds und EU-Programme zur Modernisierung der Wirtschaftsstrukturen beitragen sollten, einschließlich der Strukturen der Sozial- und Solidarwirtschaft, in der verschiedene Unternehmenstypen von unterschiedlicher Größe vertreten sind (Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Stiftungen, Verbände oder neue Formen von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft), wobei es sich hauptsächlich um KMU und Mikrounternehmen handelt;
R. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Förderung der unternehmerischen Kultur unter jungen Menschen der Bildung und Ausbildung vorrangige Bedeutung beigemessen werden sollte;
S. in der Erwägung, dass das Geschlechtergefälle im Sozialunternehmertum kleiner ist als im herkömmlichen Unternehmertum; in der Erwägung, dass Sozialunternehmerinnen einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der sozialen Ausgrenzung und zur Schaffung neuer Entwicklungsmöglichkeiten leisten;
T. in der Erwägung, dass es notwendig ist, Langzeitarbeitslosen Schulungs- und Umschulungsprogramme im sozialen Bereich anzubieten, um ihnen neue Möglichkeiten in einem innovativen Umfeld wie dem der Sozial- und Solidarwirtschaft zu eröffnen;
U. in der Erwägung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und insbesondere Schulungs- und Eingliederungsunternehmen vor allem denjenigen Personen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, die am stärksten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind und deren Arbeitslosigkeit häufig in eine Langzeitarbeitslosigkeit übergeht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, die Arbeitslose und Leistungsempfänger einstellen, in Betracht ziehen könnten, beispielsweise – wo angemessen – durch Steuerermäßigungen und soziale Prämien;
V. in der Erwägung, dass neben anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung auch die ergänzenden und zusätzlichen Effekte der Sozial- und Solidarwirtschaft wichtig sind; in der Erwägung, dass stärker auf Lösungen gesetzt werden muss, mit denen die Wiedereingliederung von Menschen in den Arbeitsmarkt gefördert wird, denen es an den grundlegendsten Fähigkeiten und wettbewerbsfähigen Qualifikationen fehlt, damit diese Menschen später die Vorteile nutzen können, die durch die innovativeren Lösungen der Sozial- und Solidarwirtschaft geschaffen werden;
W. in der Erwägung, dass der soziale Dialog sowohl für das Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft in der EU als auch für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Fairness von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass der soziale Dialog und die Konsultation der Sozialpartner im Politikgestaltungsprozess der EU eine wichtige soziale Innovation darstellen;
X. in der Erwägung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge für Leistungen und Lieferungen häufig in Form von großen einmaligen Ausschreibungen erfolgt, von denen kleinere Akteure möglicherweise ausgeschlossen sind;
Einleitung
1. stellt fest, dass das Ziel von Sozial- und Solidarunternehmen, bei denen es sich nicht notwendigerweise um gemeinnützige Organisationen handeln muss, die Verwirklichung ihres sozialen Zwecks ist, und zwar beispielsweise Arbeitsplätze für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu schaffen, Dienstleistungen im Interesse ihrer Mitglieder zu erbringen oder ganz allgemein positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt zu erzielen, und dass diese Unternehmen die Gewinne primär reinvestieren, um die genannten Ziele zu erreichen; hebt hervor, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft durch ihre Entschlossenheit gekennzeichnet sind, an folgenden Grundsätzen festzuhalten:
–
spezifischen und sozialen Zielen wird Vorrang vor dem Gewinn eingeräumt;
–
demokratische Unternehmensführung durch die Mitglieder;
–
Verbindung der Interessen der Mitglieder und Nutzer mit dem Allgemeininteresse;
–
Schutz und Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und Verantwortlichkeit;
–
Reinvestition der Überschüsse in langfristige Entwicklungsziele oder in die Erbringung von Dienstleistungen im Interesse der Mitglieder oder im Allgemeininteresse;
–
freiwilliger, offener Beitritt;
–
autonome und von öffentlichen Stellen unabhängige Verwaltung;
2. ist der Ansicht, dass die Kommission die Vielfalt von Sozialunternehmen anerkennen und sicherstellen sollte, dass Fördermaßnahmen auf EU-Ebene für alle Sozial- und Solidarunternehmen getroffen werden;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich alle in der Initiative für soziales Unternehmertum 2012 festgehaltenen Maßnahmen konsequent umzusetzen; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich und in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Schlüsselakteuren der Sozial- und Solidarwirtschaft eine zweite Etappe der Initiative zu entwickeln, mit der ihr Anwendungsbereich erweitert und vertieft würde;
4. stellt fest, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft den Wohlfahrtsstaat und öffentliche Dienste nicht ersetzen kann;
5. stellt fest, dass das Modell des Sozialunternehmertums häufig junge Menschen anspricht und dass es ihnen die Möglichkeit gibt, innovative Antworten auf die aktuellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen zu finden;
6. betont, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene stark verankert sind, was ihnen den Vorteil verschafft, spezielle Bedürfnisse besser erkennen und entsprechende Produkte und Dienstleistungen insbesondere auf kommunaler Ebene anbieten zu können, um damit den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken; vertritt die Auffassung, dass die Zusammenarbeit von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft über nationale und sektorale Grenzen hinweg gefördert werden muss, um den Austausch von Wissen und Praktiken zu ermöglichen und damit insbesondere das Wachstum solcher Unternehmen zu fördern;
7. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Pläne und Maßnahmen zur Verbesserung der territorialen Struktur vorzuschlagen, insbesondere in Gebieten mit dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen; weist darauf hin, dass dies nicht nur förderlich für die Gründung und Entwicklung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und die Ankurbelung der sozialen Innovation und des sozialen Unternehmertums sein wird, sondern auch dazu beitragen wird, dass der soziale und territoriale Zusammenhalt in der EU gestärkt wird und die demografischen Herausforderungen, denen die EU sich gegenübersieht, leichter bewältigt werden;
8. stellt mit großer Genugtuung fest, dass die Zahl der traditionellen Unternehmen, die Strategien zur sozialen Verantwortung in ihre Geschäftspläne aufnehmen, zunimmt; weist allerdings mit Nachdruck darauf hin, dass ein Unternehmen allein durch die Umsetzung solcher Strategien nicht zu einem Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft wird, sondern hierfür weitere Bedingungen erfüllt sein müssen;
9. ist der Ansicht, dass die Ursachen für das kleinere Geschlechtergefälle im Sozialunternehmertum bestimmt werden müssen, damit diese Faktoren bei der Förderung des sozialen und traditionellen Unternehmertums von den politischen Entscheidungsträgern berücksichtigt werden können;
10. vertritt die Auffassung, dass die soziale Innovation wesentlich dazu beiträgt, die Grundlagen für ein Wachstum im Dienste einer nachhaltigeren und inklusiveren Gesellschaft zu schaffen, in der ein wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt erzielt wird; weist darauf hin, dass die soziale Innovation das Ziel verfolgen muss, die Qualität der Dienstleistungen in effizienter Weise zu verbessern, statt lediglich die Kosten zu senken;
11. begrüßt die Tatsache, dass vier Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien) nationale Vorschriften über die Sozial- und Solidarwirtschaft umgesetzt haben, während Polen eine Strategie zur Entwicklung der Sozial- und Solidarwirtschaft eingeführt hat und in Rumänien über die Verabschiedung eines Gesetzes zur Regelung der Sozial- und Solidarwirtschaft diskutiert wird;
12. ist der Ansicht, dass die Kommission die Rolle von Anbietern nicht gewinnorientierter sozialer Dienstleistungen sowohl aus politischer als auch aus finanzieller Sicht anerkennen und unterstützen sollte;
13. betont, dass unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anforderungen ein Austausch von Praktiken zwischen Vertretern von innovativen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft, von Schulen, der akademischen Welt und Interessenvertretern auf dem Gebiet der Sozialinvestitionen gefördert werden muss, um die unternehmerischen Fähigkeiten zu stärken, die Bedingungen für die Entwicklung und das Wachstum von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern und Cluster für soziale Innovation aufzubauen; hält es für wichtig, dass die Meinungen der Interessenvertreter, einschließlich der Sozialpartner und der Verbraucherorganisationen, berücksichtigt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Modell des genossenschaftlichen Unternehmertums zu fördern;
14. betont, dass es einer Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen für ein System der sozialen Innovation in allen Mitgliedstaaten bedarf, da die Sozial- und Solidarwirtschaft allein nicht die Symptome und Ursachen der dringendsten sozialen Probleme bekämpfen kann;
Die Strategie Europa 2020
15. weist darauf hin, dass die EU noch weit entfernt ist von der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020, insbesondere der Ziele in Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Innovation und der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung; weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft nicht nur zu einem nachhaltigeren, intelligenteren und inklusiveren Wirtschaftsmodell, sondern auch zu dem europäischen Sozialmodell beiträgt und dass sie Teil des Binnenmarkts ist und es verdient, von der EU und den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anerkannt und unterstützt zu werden, wie in den Verfassungen einiger Mitgliedstaaten und in mehreren grundlegenden Dokumenten der EU vorgesehen; fordert deshalb dazu auf, die Sozial- und Solidarwirtschaft bei der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 zu berücksichtigen und damit dem beträchtlichen Beitrag Rechnung zu tragen, den die Sozial- und Solidarwirtschaft zur Erreichung der Ziele der Strategie leisten kann;
16. weist darauf hin, dass die demografische Entwicklung mit neuen Konsummodellen einhergeht und dass die Alterung der Bevölkerung in den Industrieländern neue Herausforderungen in Bezug auf die Sozialleistungen mit sich bringt, aber auch Möglichkeiten für die Gründung sozial verantwortlicher Unternehmen schafft;
17. betont, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft aufgrund ihrer sozialen und integrativen Natur denjenigen Personengruppen Beschäftigung bietet, die am häufigsten vom offenen Arbeitsmarkt ausgeschlossenen sind, und dass sie damit zur Förderung der Solidarität, des sozialen Zusammenhalts sowie des Wirtschaftswachstums beiträgt;
18. ist der Auffassung, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft Prozesse entwickeln können, die eine effizientere, verantwortungsvollere und transparentere Verwaltung der knapper werdenden Ressourcen ermöglichen, und dass sie die Umsetzung sozial verantwortlicher Maßnahmen voranbringen können;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft besser in Aktionspläne für Beschäftigung und soziale Integration sowie in die nationalen Reformprogramme zu integrieren, mit dem Ziel, ihr Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen freizusetzen und zu nutzen und ihren möglichen Beitrag zur Umsetzung der Kernziele der Strategie Europa 2020 zu fördern;
20. begrüßt, dass die Vorfinanzierungsrate für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % angehoben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung des sozialen Unternehmertums mit ihren einzelstaatlichen Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie abzustimmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziales Unternehmertum und soziale Innovation in den nationalen operationellen Programmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu fördern; fordert, dass die Jugendgarantieprogramme effektiv und effizient umgesetzt werden;
Öffentliche Aufträge
21. weist darauf hin, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben, beispielsweise aufgrund von Hindernissen, die auf die Größe und die Finanzkraft zurückzuführen sind; fordert eine schnelle und wirksame Umsetzung der neuen Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Konzessionsvergabe (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU), um eine stärkere Beteiligung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft an Ausschreibungsverfahren für öffentliche Aufträge zu erreichen, die Anzahl der Aufträge, die solchen Unternehmen vorbehalten sind, zu erhöhen, ihre Rolle zu stärken und die soziale Inklusion und die soziale Innovation zu fördern; fordert, die Teilnahme der Unternehmen an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, indem eine angemessene Beratung angeboten wird und die Verfahren vereinfacht und die Ausschreibungen so konzipiert werden, dass sie für kleinere Akteure zugänglich sind; fordert, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht der günstigste Preis, sondern der größte wirtschaftliche und soziale Mehrwert ausschlaggebend ist und dass soziale und umweltpolitische Kriterien in öffentlichen Aufträgen Berücksichtigung finden;
22. begrüßt die Reform der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und der Richtlinie über die Konzessionsvergabe, die sozialwirtschaftliche Klauseln und Kriterien umfasst, mit denen die soziale Inklusion und die soziale Innovation sowie Aufträge gefördert werden sollen, die der Förderung der Beschäftigung der am stärksten benachteiligten Personen auf dem Arbeitsmarkt vorbehalten sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Grundsätze der Vergabeverfahren im Einklang mit umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in allen Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ordnungsgemäß umzusetzen, wobei das Konzept des wirtschaftlich günstigsten Angebots umfassend Anwendung findet; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in die Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge sozialwirtschaftliche Klauseln und Kriterien aufzunehmen, um die Position von Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfahren zu vereinfachen und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu ergreifen;
23. bedauert, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und ihr Potenzial im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der EU in der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ der Kommission nicht genannt werden; bedauert zutiefst, dass bei dieser Strategie die Notwendigkeit außer Acht gelassen wird, für alle Bürger gleichermaßen einen umfangreichen und uneingeschränkten Zugang zu neuen digitalen Technologien und Märkten und zu neuer Telekommunikation zu gewährleisten, und zwar insbesondere mit Blick auf Menschen mit Behinderungen; betont, dass technologiebasierte Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft eine entscheidende Rolle bei der einfachen und kostengünstigen Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen spielen können;
Finanzierung
24. bedauert die Tatsache, dass sich die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft im Hinblick auf ihre private und öffentliche Finanzierung noch größeren Schwierigkeiten gegenübersehen als traditionelle Unternehmen, und fordert daher, dass die öffentliche Hand und Finanzdienstleister eine breite Palette passender Finanzinstrumente entwickeln, die Sozialunternehmen in allen Phasen ihrer Unternehmensentwicklung, insbesondere bei der Gründung, wirksam unterstützen, und dass sie die Rahmenbedingungen schaffen, um potenzielle Investoren und spezialisierte Fonds zusammenzubringen;
25. weist darauf hin, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft deshalb kaum Zugang zu Finanzierungsmitteln haben, weil sich die Finanzintermediäre nicht genügend mit solchen Unternehmen auskennen; betont, dass die Finanzintermediäre besser über solche Unternehmen informiert werden müssen, um ihnen den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern; fordert daher die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „soziales Unternehmertum“, das es Investoren erleichtert, Fonds zu identifizieren, deren Portfolio soziale Unternehmen umfasst, unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum;
26. betont, dass die Schaffung und Unterstützung von Netzwerken sozialer Unternehmen stärker angeregt werden muss, um unter Herstellern in unterschiedlichen Regionen Synergien für die Organisation, den Austausch und die Verbreitung von Technologien sowie die Entwicklung von Dienstleistungen zu fördern;
27. betont, dass über spezielle Online-Plattformen ein strukturierterer Dialog zwischen KMU, Sozial- und Solidarunternehmen und Finanzinstituten gefördert werden muss;
28. begrüßt die Annahme der Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum;
29. begrüßt, dass ein Teil der Finanzmittel für das EaSI-Programm dafür vorgesehen ist, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft einen besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu gewähren; betont die Rolle, die dem Unterprogramm für soziales Unternehmertum des EaSI-Programms, dem ESF und allen anderen relevanten EU-Programmen bei der Verbesserung der Arbeitsweise solcher Unternehmen zukommt; betont, dass besser über Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Kontaktpunkte oder zentrale Anlaufstellen einzurichten, die Unternehmer der Sozial- und Solidarwirtschaft beim Zugang zu Finanzmitteln aus den EU-Finanzierungsprogrammen unterstützen;
30. fordert die Kommission auf, die im Rahmen des EaSI-Programms festgelegte Deckelung für Kredite an Sozialunternehmen zu überprüfen und festzustellen, ob sie den Marktgegebenheiten entspricht;
31. weist darauf hin, dass die Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-weiter Ebene mit ausreichend Finanzmitteln unterstützt werden müssen, um Synergien zwischen den unterschiedlichen Unternehmenstypen entwickeln zu können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, anzuerkennen, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden müssen; hält es daher für erforderlich, den Zugang zu Finanzierungsmitteln für die Sozial- und Solidarwirtschaft durch unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten, u. a. Europäische Fonds, Risikokapitalfonds, Mikrokredite und Schwarmfinanzierung, zu verbessern;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, die öffentlichen Dienste (z. B. Gesundheitsversorgung und Bildung) über Gebietskörperschaften zu stärken, die als treibende Kraft für die Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen genutzt werden, sodass Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und das Dienstleistungsangebot verbessert wird, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verringern;
33. weist darauf hin, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen keine Hürde für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und Sozialdienstleister beim Bezug öffentlicher Mittel darstellen sollten; fordert die Kommission deshalb auf, die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für solche Unternehmen und Dienstleister flexibel zu handhaben und dazu beizutragen, dass die lokalen und regionalen Behörden über staatliche Beihilfen für solche Unternehmen Bescheid wissen und sie korrekt anwenden;
34. bedauert, dass der Sozial- und Solidarwirtschaftssektor nur in den Erwägungen der Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen genannt wird; fordert die Kommission auf, den Ansatz für Sozialinvestitionen gemäß dem Sozialinvestitionspaket weiterhin zu fördern und bei der Bewertung von Projekten des Europäischen Fonds für strategische Investitionen die Projekte der Sozial- und Solidarwirtschaft zu berücksichtigen;
35. kritisiert, dass Schulungs- und Eingliederungsunternehmen, die auf Partnerschaften zwischen Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft aufbauen, in der Regel von den Fördermitteln für KMU ausgeschlossen sind; fordert die Kommission auf, eine neue Ausnahme von der rechtlichen Begriffsbestimmung für KMU vorzuschlagen, wie sie bereits für staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck besteht, damit ein Schulungs- und Eingliederungsunternehmen als unabhängiges Unternehmen eingestuft werden kann, auch wenn ein anderes Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte im Verwaltungsrat hält;
Bildung und Ausbildung
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine unternehmerische Kultur und das genossenschaftliche Unternehmensmodell zu fördern und soziales Unternehmertum sowie die Grundsätze der Sozial- und Solidarwirtschaft in die Lehr- und Ausbildungspläne aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Einrichtung von Gründerzentren für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in Universitäten zu fördern;
37. weist darauf hin, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft zu einer beträchtlichen Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit in der EU beitragen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine stärkere Beteiligung der Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft an Bildungs- und Ausbildungsprogrammen der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die dualen Bildungssysteme, zu fördern;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsvermittlungsdienste so auszustatten, dass sie Arbeitssuchende, die eine Tätigkeit im Sozial- und Solidarwirtschaftssektor anstreben, angemessen beraten können;
39. weist darauf hin, dass einige Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft wettbewerbsfähig sind und eine Führungsposition in ihrem Bereich einnehmen, während andere Fachwissen benötigen, um ihre unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, weiterzuentwickeln und zu betreiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme auszuarbeiten, die sich speziell auf Unternehmer im sozialwirtschaftlichen Bereich beziehen und auf sie abgestimmt sind – unter besonderer Berücksichtigung von Personengruppen mit geringeren Beschäftigungsquoten wie z. B. Frauen und junge oder benachteiligte Arbeitnehmer; weist darauf hin, dass damit die Fähigkeiten und Grundkenntnisse im Bereich Unternehmensführung verbessert werden sollen;
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, über Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft lebenslanges Lernen unter den älteren Arbeitnehmern, Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen zu fördern, sie beruflich zu beraten und ihnen so ihre Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern;
41. weist darauf hin, dass ein korrektes Verständnis der Menschenrechte für die Umsetzung der sozialen Ziele der Sozial- und Solidarunternehmen wichtig ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Bildungs- und Ausbildungsprogramme zu entwickeln, mit denen die Sachkundigen im Sozialbereich in der ordnungsgemäßen Anwendung der Menschenrechtsgrundsätze in Europa geschult werden;
42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial von Programmen wie Erasmus+ umfassend zu nutzen und damit den Austausch zwischen Studenten und Professoren wie auch zwischen anderen innovativen Unternehmern zu fördern;
43. weist darauf hin, dass Sektoren mit großem Wachstums- und Beschäftigungspotenzial wie der „weiße Sektor“ und der „grüne Sektor“ die Sektoren sind, in denen die Sozial- und Solidarwirtschaft stark vertreten ist; fordert die Mitgliedstaaten deshalb eindringlich auf, die Bildung und Ausbildung in diesen Sektoren zu fördern;
Unterstützung und Förderung
44. bedauert zutiefst, dass die Sozial- und Solidarwirtschaft europaweit so wenig Anerkennung erfährt; ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der Erfassung von Daten, die nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sind, und des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren auf EU-Ebene gemeinsam mit einer umfangreicheren Berichterstattung über die Sozial- und Solidarwirtschaft und ihre Erfolge in den Medien dazu beitragen würde, dass die Gesellschaft besser in die Sozial- und Solidarwirtschaft eingebunden und diesem Wirtschaftszweig dadurch mehr Verständnis und Anerkennung entgegengebracht und mehr Öffentlichkeitswirkung verliehen wird;
45. befürwortet die Schaffung einer mehrsprachigen, dem Informationsaustausch dienenden digitalen Plattform für Sozialunternehmen, Gründerzentren, Unternehmenscluster und soziale Investoren sowie die Erleichterung des Informationsaustauschs und des Zugangs zu Unterstützung im Rahmen von EU-Programmen; ist der Ansicht, dass dem Aufbau einer solchen Plattform Anhörungen von Interessengruppen vorangehen sollten;
46. fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozial- und Solidarunternehmen eine Vergleichsstudie über die nationalen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme von Sozial- und Solidarunternehmen auszuarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern;
47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von Gründerzentren für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern und die bereits konkret vereinbarte Internet-Plattform für den Datenaustausch von sozialen Investoren und Sozialunternehmern (die „Social Innovation Europe Platform“) zu realisieren und wirksam zu fördern;
48. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Möglichkeiten der Unterstützung von Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft und Sozialinvestitionen zu verbessern, und zwar beispielsweise und gegebenenfalls mit Steuererleichterungen oder Fördermaßnahmen für derartige Unternehmen, die sich mit benachteiligten Personengruppen wie z. B. Menschen mit Behinderungen beschäftigen;
49. fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten ergriffenen konkreten Maßnahmen genau zu beobachten, damit gewährleistet wird, dass jeder, der sich für das Sozial- und Solidarunternehmertum entschieden hat, in Bezug auf Sozial- und Gesundheitsschutz und Arbeitsplatzsicherheit die gleichen Rechte hat wie andere Arbeitnehmer;
50. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass keine von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahme ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt, sodass jeder, der sich für ein Unternehmertum im Sozial- und Solidarsektor entschieden hat, seine Tätigkeit an einem beliebigen Ort in der Europäischen Union ausüben kann;
51. unterstützt die Idee, dass Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft eine eigene Unternehmensform mit eigenem Rechtsstatus bilden könnten, die sich an anderen Zielen als der bloßen Gewinnerzielung für die Anteilseigner orientiert; fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Strategie von Rom, die von Vertretern der Sozial- und Solidarwirtschaft Europas angenommen wurde, einen Rechtsrahmen für Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft in Form eines Europäischen Statuts für Genossenschaften, Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften vorzulegen;
52. fordert die Kommission auf, den sozialen Dialog in der Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern, um die soziale Innovation voranzutreiben, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und sicherzustellen, dass dem Beschäftigungspotenzial des Sektors umfassend Rechnung getragen wird;
o o o
53. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Schaffung eines wettbewerbsfähigen EU-Arbeitsmarkts für das 21. Jahrhundert
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124k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zu dem Thema „Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkts der EU für das 21. Jahrhundert: Abstimmung von Kompetenzen und Qualifikationen auf die Nachfrage und auf Beschäftigungsmöglichkeiten als Weg aus der Krise“ (2014/2235(INI))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Thema „Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zu der Art und Weise, in der die Europäische Union dazu beitragen kann, ein unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze zu schaffen(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zur Jugendbeschäftigung(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zur Achtung des Grundrechts auf Freizügigkeit in der EU(5),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. bis 27. Juni 2014, in denen als eine der Prioritäten hervorgehoben wird, die Entwicklung von Kompetenzen zu unterstützen und Talente und Lebensveränderungen für alle zu fördern, indem die richtigen Kompetenzen für die moderne Wirtschaft und lebenslanges Lernen gefördert werden,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. Januar 2014 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte (COM(2014)0006),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nicht-formalen und informellen Lernens(6),
– unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen(7),
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0222/2015),
A. in der Erwägung, dass die Berufe, bei denen freie Arbeitsstellen mangels qualifizierter Arbeitskräfte nicht besetzt werden können, von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich sind;
B. in der Erwägung, dass nach Aussagen der Kommission(8) bis zu 12,4 Millionen Menschen seit mehr als einem Jahr arbeitslos sind und dass davon 6 Millionen bereits länger als zwei Jahre arbeitslos sind; in der Erwägung, dass die Langzeitarbeitslosigkeit negative Auswirkungen auf das Wachstum und auf die Zukunftsfähigkeit der Sozialsysteme hat und zu einem strukturellen Problem werden kann;
C. in der Erwägung, dass die mangelnde Flexibilität auf den Arbeitsmärkten, die schwache Binnennachfrage und der Mangel an Investitionen nachteilige Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen haben, wogegen ein EU-Arbeitsmarkt, auf dem Wettbewerb gegeben ist und diese drei Faktoren gebührend zur Geltung kommen, zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für die Beschäftigung und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung beitragen kann;
D. in der Erwägung, dass die Nachfrage nach geringer qualifizierten Arbeitskräften zurückgeht, während die Nachfrage nach hoch qualifizierten Arbeitskräften deutlich steigt; in der Erwägung, dass es durch diese Verlagerung auf dem Arbeitsmarkt der Union notwendig wird, Maßnahmen im Bereich der Kompetenzen der Arbeitskräfte und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu treffen;
E. in der Erwägung, dass 2012 einer von drei Beschäftigten in Europa entweder über- oder unterqualifiziert für den jeweiligen Arbeitsplatz war(9); in der Erwägung, dass junge Arbeitnehmer im Allgemeinen mit größerer Wahrscheinlichkeit formal überqualifiziert sind, wobei sie auch eher als ältere Arbeitnehmer Beschäftigungen ausüben, die weniger mit ihren Fähigkeiten übereinstimmen;
F. in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass ein erheblicher Teil der heutigen Arbeitsplätze entweder wegfallen oder es aufgrund der Automatisierung zu einem starken Rückgang kommen wird;
G. in der Erwägung, dass das Streben nach einer Wirtschaft mit höher qualifizierten Akteuren bedeutet, dass noch viel mehr Unternehmen in den nächsten fünf Jahren ihren Erwartungen nach die Anzahl der Arbeitsplätze erhöhen werden, die Führungs- und Managementkompetenzen und höhere Fähigkeiten voraussetzen;
H. in der Erwägung, dass die Mobilität der europäischen Arbeitskräfte deren Beschäftigungsfähigkeit erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Arbeitsmarktes verbessert;
Wirtschaftskrise und ihre Nachwirkungen
1. stellt fest, dass als Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise in Europa und des daraus resultierenden Abschwungs mehrere Mitgliedstaaten hohe Arbeitslosigkeit (EU der 28: 9,8 %) und öffentliche Verschuldung, geringes Wachstum und unzureichende Investitionen aufweisen; verweist auf die Kürzungen bei den öffentlichen Ausgaben; erklärt sich darüber besorgt, dass die Arbeitslosenquote bei jungen Menschen (EU der 28: 20,9 %) allgemein deutlich höher liegt und nur vereinzelt eine Verbesserung und eine geringere Quote festzustellen ist;
2. vertritt die Auffassung, dass es ambitionierter Wirtschafts- und Sozialpolitik und ebensolcher Arbeitsmarktreformen bedarf, damit intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum angekurbelt wird und mehr Arbeitsplätze entstehen, aus denen sich hochwertige und nachhaltige Beschäftigung ergibt; betont, dass zukunftsfähige Sozialsysteme gebraucht werden, die mit der Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitslosen einhergehen bzw. die Beschäftigung der Personen fördern, die keine oder nur sehr geringe Qualifikationen haben, und dass Anreize und Chancen zur Erwerbstätigkeit gegeben sein müssen;
Lage auf dem Arbeitsmarkt der Union
3. stellt fest, dass es, auch wenn das Arbeitskräfteangebot ausreicht, die Nachfrage nach Arbeitskräften zu decken, zu qualitativen Engpässen kommen kann, weil die Arbeitsuchenden aufgrund von Inkompatibilität in Bezug auf Wirtschaftszweige, Tätigkeiten oder Qualifikationsanforderungen nicht unbedingt für die jeweilige freie Stelle geeignet sind;
4. erklärt sich darüber besorgt, dass die Arbeitslosenquoten in der Union weiterhin relativ hoch liegen (März 2015, EU der 28: 9,8 %) und nur in wenigen Ländern wesentlich gesunken sind, und macht auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufmerksam – niedrigste Arbeitslosenquote in Deutschland und Österreich (rund 5 %), höchste in Griechenland und Spanien (26 bzw. 23 %)(10); stellt fest, dass diese gewaltigen Unterschiede das Risiko der Arbeitsmarktfragmentierung innerhalb der Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Mitgliedstaaten erhöhen, was die wirtschaftliche Stabilität und den sozialen Zusammenhalt in der EU gefährden könnte;
5. weist darauf hin, dass die durchschnittliche Beschäftigungsrate bei Frauen in der EU um über zehn Prozentpunkte niedriger ist als bei Männern, und betont, dass das Erreichen des Ziels der Strategie Europa 2020, eine Beschäftigungsrate von 75 %, von der Steigerung der Frauenbeschäftigungsrate durch Maßnahmen abhängt, die besonders auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben ausgerichtet sind;
6. stellt fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit in der Union durchaus ungleich verteilt ist, wobei die Arbeitslosenquoten bei Personen zwischen 16 und 25 Jahren in einigen Mitgliedstaaten über 50 % liegen; betont, dass die hohe Jugendarbeitslosigkeit, abgesehen von ihren Folgen für eine ganze Generation, das Generationengleichgewicht gefährdet;
7. betont, dass es zwischen der Beschäftigungsrate bei Personen mit Behinderungen und der durchschnittlichen EU-Beschäftigungsrate immer noch einen Unterschied von 26 % gibt, und dass die Beschäftigungsrate bei Personen mit Behinderungen unter 50 % liegt;
8. erklärt sich sehr besorgt über die Jugendarbeitslosigkeitsniveaus in Europa; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der dualen Ausbildung, wie Berufsbildung und Lehrlingsausbildung, für die Ausrichtung der Kompetenzen junger Menschen an den Anforderungen des Arbeitsmarkts; fordert daher EU-weit geltende Vergleichswerte für duale Ausbildung, in denen der Zusammenhang zwischen dualen Ausbildungswegen und der Jugendarbeitslosigkeit deutlich wird;
9. betont, dass Faktoren wie qualifizierte Arbeitskräfte, die Fähigkeit zur Innovation, eine Erhöhung der Kaufkraft und ein stabiles sozioökonomisches und politisches Umfeld unbedingt erforderlich sind, um ein gutes Investitionsklima zu schaffen;
10. weist auf die hohe Langzeitarbeitslosigkeit und darauf hin, dass sie angesichts des mit ihr verbundenen Resilienz-Effekts umgehend bekämpft werden muss;
11. weist darauf hin, dass der Arbeitsmarkt in Europa vor mehreren bedeutenden Herausforderungen steht, nämlich der Globalisierung, der Alterung der Gesellschaft, den rapiden technologischen Neuerungen wie der Digitalisierung und Robotisierung, dem Ungleichgewicht zwischen Kompetenzen und Arbeitsplatzangebot bei einer wachsenden Nachfrage nach hoch qualifizierten und einem Überangebot an gering qualifizierten Arbeitskräften und der daraus resultierenden Polarisierung im Bereich des Arbeitsentgelts;
12. weist jedoch auch auf die vom Cedefop hervorgehobenen Risiken hin, die den Fortbestand des Missverhältnisses zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage und die Veralterung von Kompetenzen aufgrund der niedrigen Nachfrage, die hohe Arbeitslosigkeit verursacht, betreffen;
13. betont, dass bei der Zahl der freien Stellen in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen und dass freie Stellen ein wesentliches Element eines dynamischen Arbeitsmarkts sind, auf dem Kompetenzen und Arbeitsplätze zusammengeführt werden und auf dem sich Möglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte eröffnen, und erklärt sich sehr besorgt über die Unbeweglichkeit auf den Arbeitsmärkten einzelner Mitgliedstaaten; fordert aus diesem Grund EU-weit geltende Vergleichswerte für freie Stellen in den Mitgliedstaaten; stellt fest, dass Daten für diese Vergleichswerte jährlich durch Erhebungen unter den Erwerbstätigen erhoben werden könnten und dass dabei mindestens Folgendes ermittelt werden sollte: die Zahl der freien Stellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat; die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit;
14. weist darauf hin, dass Europa 24 Millionen Arbeitslose hat, darunter 7,5 Millionen NEET (Jugendliche, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden), aber auch 2 Millionen freie Stellen, und dass europäische Unternehmen unter einem großen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften und an Erwerbstätigen mit übertragbaren Kompetenzen leiden;
15. weist darauf hin, dass die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU trotz der hohen Arbeitslosigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten und der unbesetzten Arbeitsplätze in anderen Mitgliedstaaten unter anderem wegen derzeit bestehender Schranken im internationalen Vergleich niedrig bleibt (EU der 27: 0,29 %) und dass die Arbeitskräftemobilität nur rund ein Zehntel des Wertes in den Vereinigten Staaten und ein Fünftel des Wertes in Australien erreicht; weist auf die 7 Millionen Unionsbürger hin, die seit 2013 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit leben oder arbeiten; weist darauf hin, dass es in der Union zurzeit 2 Millionen unbesetzte Stellen gibt; betont deswegen, dass diese Lücke durch faire Arbeitskräftemobilität in der Union überwunden werden muss;
16. weist darauf hin, dass der EU-Arbeitsmarkt dazu beitragen kann, die in bestimmten Teilen Europas gegebene hohe Arbeitslosenzahl zu absorbieren;
17. ist der Überzeugung, dass sich der EU-Arbeitsmarkt an die Kultur, die Produktionsmodelle und die Unternehmensstrukturen der einzelnen Teile Europas anpassen muss, und dass die dort gegebenen Unterschiede bei Maßnahmen zur Flexibilisierung des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind;
18. weist darauf hin, dass Menschen in Zeiten des Abschwungs bei der Suche nach einem Arbeitsplatz vor größeren Herausforderungen stehen und zuweilen Arbeitsplätze mit im Vergleich zum bisherigen Arbeitsplatz geringeren Ausbildungsvoraussetzungen annehmen müssen; stellt fest, dass es aus diesen Gründen auf Wachstum durch die Schaffung von hochqualifizierten Arbeitsplätzen und auf Maßnahmen zur Ankurbelung der Arbeitsplatzschaffung durch Erleichterung von Investitionen in neuen Wirtschaftszweigen ankommt, damit die gegebene Überqualifikation in den EU-Volkswirtschaften eingedämmt wird;
Förderung eines EU-Arbeitsmarkts, auf dem Wettbewerb gegeben ist
19. ist der Überzeugung, dass die Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten EU-Arbeitsmarkts ambitionierte Reformen voraussetzt, die vor dem Hintergrund ständig sich wandelnder Arbeitsmärkte und Produktionsstrukturen mehr Inklusivität, intelligente Flexibilität, Innovationen und Mobilität schaffen, die Rolle des sozialen Dialogs stärken, die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen stimulieren, woraus sich hochwertige, nachhaltige Beschäftigung ergibt, die Produktivität verbessern und zur Fortentwicklung des Humankapitals beitragen;
20. betont, dass anhaltende Anstrengungen gefordert sind, um allgemeine und berufliche Bildung und Arbeitsmärkte in ein besseres Verhältnis zu bringen, und weist erneut darauf hin, dass intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Europa durch einen ganzheitlichen Ansatz erreicht werden sollten, bei dem den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts Rechnung getragen wird und der schutzbedürftige Gruppen durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und durch Anreize unterstützt;
21. betont, dass öffentliche Arbeitsvermittlungen wichtige Beiträge dazu leisten, dass der Wiederanstieg der Zahl von Arbeitsplätzen nicht in Richtung einer Übereinstimmung von nachgefragten und angebotenen Kompetenzen auf niedrigerem Niveau geht;
22. betrachtet es als wichtig, das Arbeitsrecht für Arbeitskräfte und Arbeitgeber verständlicher zu gestalten, die Beschäftigungshemmnisse zu beseitigen und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer zu verbessern;
23. betont, dass junge Menschen bei ihrem Übergang von der Ausbildung ins Erwerbsleben häufig in zunehmendem Maß mit Schwierigkeiten konfrontiert und daher in der Regel stärker durch Arbeitslosigkeit gefährdet sind und mit höherer Wahrscheinlichkeit in minderwertigen und prekären Beschäftigungsverhältnissen stehen;
24. hebt die große Bedeutung der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) hervor, in der für den Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung in der EU relevante Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe in 25 europäischen Sprachen aufgeführt und kategorisiert werden;
25. betont die Bedeutung von menschlicher Entwicklung, beruflicher Flexibilität und Eigenverantwortung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die berufliche Mobilität ein wesentlicher Faktor ist und dass umfangreiche Investitionen gefordert sind, damit bei den Arbeitslosen die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit aktiv unterstützt und die Ausdünnung von Kompetenzen verhindert wird;
26. betont die Bedeutung sozialer Investitionen, deren Ziel ein aktivierender Staat ist, der Arbeitskräften Instrumente bietet, mit denen eine leichte Anpassung an sich ändernde soziale und wirtschaftliche Bedingungen und an die Anforderungen der Arbeitsmärkte möglich ist;
27. ist der Auffassung, dass international wettbewerbsfähige Grundkompetenzen die Mitgliedstaaten befähigen, hochwertige Segmente des Weltmarkts zu gewinnen;
28. betont, dass die Kreislaufwirtschaft das Potenzial hat, Millionen von Arbeitsplätzen in der ganzen Union zu schaffen und nachhaltiges und integratives Wachstum herbeizuführen;
29. weist auf die Bedeutung der räumlichen wie auch branchenübergreifenden Arbeitskräftemobilität für einen von Wettbewerb gekennzeichneten Arbeitsmarkt hin und betont, dass die administrativen und sprachlichen Barrieren, die diesen Wettbewerbsmarkt beschränken können, abgebaut werden müssen und dass Instrumente zur Begünstigung der Arbeitskräftemobilität, wie eine rasche Anerkennung von formalen, informalen und nicht formellen Qualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäische Qualifikationsrahmen, der Europäische Lebenslauf, der Europäische Qualifikationspass, entwickelt und branchenspezifische Sprachkurse und Schulungen zum Thema interkulturelle Kommunikation angeboten werden müssen; befürwortet die Sensibilisierung für das EU-weite Arbeitsplatzportal EURES und die weitere Verbesserung dieses Portals, indem insbesondere genügend EURES-Berater ausgebildet, bereitgestellt und gleichmäßig im gesamten Gebiet der Union eingesetzt werden, um EURES zu einem wichtigen Instrument des EU-Arbeitsmarkts zu machen; betrachtet die verbesserte Zusammenarbeit der nationalen öffentlichen Arbeitsvermittlungen und die künftige Einbeziehung privater Arbeitsvermittlungen und anderer Interessenträger in das Netz EURES als wichtig; betrachtet Initiativen der EU zur Förderung der Mobilität und zur Eröffnung von Chancen als wichtig, wie Erasmus+, den Europäischen Qualifikationsrahmen, den Europass-Lebenslauf, den Europäischen Qualifikationspass, das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES), die Wissensallianzen und die Europäische Ausbildungsallianz; fordert eine bessere Förderung dieser Initiativen, um den Arbeitsmarkt in Europa zu verbessern;
30. bekräftigt, dass in Europa das große ökonomische Potenzial von Frauen erschlossen werden muss und dass es angemessene Bedingungen dafür zu schaffen gilt, dass Frauen beruflich vorankommen und höhere Positionen in Unternehmen anstreben oder eigene Unternehmen gründen; betont, dass es die Lücke zwischen den Bildungsabschlüssen von Frauen und ihrer Teilnahme und Stellung auf dem Arbeitsmarkt zu schließen gilt; verweist auf die Bedeutung der Gleichstellung, einschließlich der Abschaffung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern, und der Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote sowie einer gestärkten Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Komponenten für die Verwirklichung der Europa-2020-Beschäftigungsziele;
31. begrüßt die positiven Ergebnisse des der beruflichen Mobilität dienenden Pilotprogramms „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“, das geeignet ist, junge Menschen tatsächlich zu erreichen und maßgeschneiderte Dienstleistungen sowohl für Arbeitsuchende als auch Arbeitgeber zu schaffen; hebt die positiven wechselseitigen Einflüsse zwischen dem Programm „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ und EURES hervor;
32. verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, des lebenslangen Lernens und der Verbesserung der Fähigkeit der Menschen zur Anpassung an neue Technologien; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umfang und die Effizienz aktiver Arbeitsmarktpolitik zu steigern;
33. ist der Auffassung, dass eine kohärente und umfassende Strategie zur Förderung effektiver und für beide Seiten vorteilhafter Formen der Arbeitsorganisation, in der das Wissenspotenzial der Arbeitnehmer vollständig ausgeschöpft und die Qualität ihrer Arbeitsplätze verbessert wird, den Arbeitsmarkt stabiler machen wird; weist darauf hin, dass partizipativere und die Menschen stärkende Arbeitsorganisationsformen entwickelt werden könnten, um die Beteiligung der Arbeitnehmer an Innovationen zu stärken, ihr Engagement und die optimale Nutzung ihrer Fähigkeiten und damit wiederum den Erfolg der Unternehmen zu stärken;
34. betont, dass Investitionen in Bildung und Ausbildung der heutigen Jugendlichen angesichts des vorausgesagten raschen Wandels des Arbeitsmarkts dringender denn je benötigt werden; betont, dass die auf Kompetenzen bezogene Politik nicht allein darauf abzielen sollte, die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erfüllen, sondern auch darauf, Einzelpersonen mit den erforderlichen bereichsübergreifenden Kompetenzen auszustatten, damit sie sich zu aktiven und verantwortungsbewussten Bürgern entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass allgemeine und berufliche Bildung weder bloße Instrumente des Arbeitsmarkts sind, noch dazu dienen, zukünftige Arbeitskräfte auszubilden, sondern zuallererst ein Grundrecht sind und einen Wert an sich haben;
Antizipierung des künftigen Kompetenzbedarfs
35. ist der Überzeugung, dass die Interessenträger am Arbeitsmarkt, auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und die Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, auf allen Ebenen intensiv beteiligt werden müssen, besonders bei der Konzipierung, Durchführung und Bewertung von Programmen für Berufsqualifikation, die einen wirksamen Übergang von der formellen Bildung zum berufsbezogenen Lernen bieten, damit dem künftigen Kompetenzbedarf Rechnung getragen wird;
36. fordert ein besseres Verständnis des gegenwärtigen und zukünftigen Kompetenzbedarfs und Verbesserungen beim bestehenden EU-Kompetenzpanorama, um Kompetenzlücken und -defizite in bestimmten Wirtschaftszweigen, Berufen und Regionen besser zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass Informationen über entstehenden Kompetenzbedarf erhoben und verarbeitet und Entscheidungsträgern und Behörden, Anbietern von allgemeiner und beruflicher Bildung und Arbeitgebern zugänglich gemacht werden, damit zukünftige Tendenzen besser vorausgesehen werden können;
37. erklärt sich davon überzeugt, dass Bildung die entscheidende Voraussetzung dafür ist, Ergebnisse im Bereich von Forschung und Innovation voranzutreiben und mithin die Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Wirtschaftszweigen mit hohem Kompetenzanspruch zu begünstigen und hierdurch wiederum die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern;
38. betont, dass stärker integrierte Partnerschaften und Vertrauen zwischen Schulen, Hochschulen, Wirtschaft und anderen einschlägigen Kreisen wichtig sind, wenn es gilt, den Arbeitskräftebedarf der Zukunft zu schätzen, neue Programme für Berufsbildung zu überarbeiten und durchzuführen und die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu stimulieren, auch durch Beobachtung der Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt auf regionaler und lokaler Ebene; weist darauf hin, dass es zugleich auf die soziale Verantwortung bei allen Interessenträgern und auf ihre Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Instrumenten zur Überwachung und Prognose ankommt;
39. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten wichtige Beiträge dazu zu leisten haben, dass genügend Lehrer für Naturwissenschaften und Mathematik zur Verfügung stehen, damit sich junge Menschen für die MINT-Fächer begeistern und darin Wissen erwerben;
40. betrachtet es als wichtig, in der Schule schon von einem sehr frühen Alter an auf die Bedürfnisse von Kindern einzugehen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, innovative Maßnahmen zu treffen, sie in Lernprozesse innerhalb und außerhalb der Schule zu integrieren und das Schulumfeld, die Lehrmethoden und die Lehrerkompetenzen neu zu gestalten oder zu aktualisieren; empfiehlt, die Lehrpläne in den Mitgliedstaaten so zu gestalten, dass im Verlauf des Schuljahres Klassenreisen in andere Länder vorgesehen sind, sodass die Bildung bereits in einer sehr frühen Phase die Grenzen des Klassenzimmers überwindet;
Bedeutung von kontinuierlicher Aus- und Weiterbildung für alle Akteure des Arbeitsmarkts
41. weist darauf hin, dass das Recht auf Bildung ein Grundrecht ist, und betont, dass man sich um einen flexibleren, individuellen Ansatz zur Laufbahngestaltung und zur lebenslangen Aus- und Weiterbildung im Zuge individueller Berufswege bemühen muss, verweist auf die Beiträge, die sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen dazu leisten können, und ist der Auffassung, dass eine Berufsberatung, die auf individuelle Bedürfnisse eingeht und sich auf die Beurteilung und Erweiterung individueller Kompetenzen ausrichtet, schon frühzeitig ein Schlüsselelement der Bildungspolitik und der auf Kompetenzen bezogenen Politik sein muss;
42. würdigt die Bedeutung der Förderung einer Lehrlingsausbildung mit arbeitsplatzbasiertem Lernen als alternativen Weg zur Beschäftigung;
43. stellt fest, dass die EU-Politik der lebensbegleitenden Beratung erhebliche Auswirkungen auf die Beratungspolitik der Mitgliedstaaten hat und dass eine wirkungsvolle lebensbegleitende Beratung auf allen Ebenen Programme mit Fachgebiete übergreifender Perspektive erfordert;
44. stellt fest, dass für junge Menschen eine Vielfalt von Wegen offenstehen muss und dass die Definitionen für solche Wege (Betriebspraktika, Praktika) sich innerhalb Europas unterscheiden;
45. vertritt die Auffassung, dass Programme für die berufliche Bildung und die Neuqualifizierung von Arbeitslosen, speziell Langzeitarbeitslosen, und Programme zur Einschätzung von Kompetenzen angeboten werden sollten, damit die Menschen ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können, und dass die Programme in enger Zusammenarbeit mit Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, Arbeitslosenverbänden und privaten und öffentlichen Arbeitsvermittlungen konzipiert und durchgeführt werden sollten, damit die neuen Kompetenzen der Arbeitskräfte besser an den künftigen Bedarf am Arbeitsmarkt angepasst werden; betont, dass gezielte Programme ausgearbeitet und durchgeführt werden müssen, die die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt unterstützen;
46. betont, dass die Kommission die Überwachung der nationalen Pläne zur Verwirklichung der Jugendgarantie und deren erfolgreichen Einsatz vor Ort intensivieren muss; fordert hierzu die Kommission auf, klare und eindeutige länderspezifische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwirklichung der Jugendgarantie und auf Beschäftigungsqualität auszuarbeiten;
47. hebt die Anliegen hervor, die der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht „Jung und arbeitslos in Europa: Hindernisse für die Jugendgarantie zeichnen sich ab“ zum Ausdruck bringt, besonders in Bezug auf die Angemessenheit der Gesamtmittelausstattung für das Programm, die Definition von „hochwertigen Angeboten“ und die Art der Überwachung und der Berichterstattung über die Ergebnisse durch die Kommission;
48. betrachtet es als äußerst wichtig, Arbeitsuchenden maßgeschneiderte Anleitung und Beratung dafür zu geben, wie sie einen Arbeitsplatz finden oder welche Weiterbildung oder Schulung sie durchführen sollten, damit ihre Kompetenzen übertragbar sind und anerkannt und validiert werden, und zwar durch „Kompetenzpässe“ wie den Europass, aus denen die durch formales, nicht formales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen hervorgehen, und stellt fest, dass die Betreuung der Arbeitsuchenden speziell dem Ziel dienen sollte, ihre Beschäftigungschancen zu optimieren;
49. betrachtet es als wichtig, die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte zu steigern, um künftigen Engpässen entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck von den Strukturfonds, insbesondere dem Europäischen Sozialfonds, Gebrauch zu machen;
50. betont, dass das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung für Langzeitarbeitslose von besonderer Bedeutung ist; weist darauf hin, dass Langzeitarbeitslosen ein Ansatz, der auf ihre spezifischen Bedürfnisse abzielt, am ehesten weiterhilft, anstelle von Standardmaßnahmen; betont, dass Langzeitarbeitslose über ihr Recht auf Ausbildung Bescheid wissen müssen, dass die Maßnahmen, die auf sie abzielen, die Möglichkeit einschließen müssen, Arbeit anzunehmen oder nicht, und dass die Ausbildung bezahlbar, akzeptabel und auf ihre tatsächlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein muss; weist darauf hin, dass die Langzeitarbeitslosen unter diesen Bedingungen die Weiterqualifizierung als Möglichkeit werden nutzen können, ihre Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern;
51. betont die Bedeutung der Jugendgarantie als Instrument, das jungen Menschen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben und dabei hilft, mittels Lehrstelle, Praktikum oder Fortbildung die Bildung, Kompetenzen und Erfahrungen zu erlangen, die notwendig sind, um einen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden;
52. hält es für wichtig, gerade für benachteiligte Gruppen Chancengleichheit und einen gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung sicherzustellen und wirksame Unterstützung bereitzustellen, um soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und den Zugang zu Arbeit zu erleichtern;
Stärkung der Verbindungen zwischen Bildung und Beschäftigung
53. hebt hervor, dass die Maßnahmen, die aufgrund der Strategie Europa 2020 ergriffen werden, um die Schulabbruchsquote bis 2020 auf unter 10 % zu senken, intensiviert und gezielter eingesetzt werden sollten, weil Schulabbruch ein ständiges Problem in der Union ist und sich nachteilig auf die Beschäftigungsfähigkeit und die gesellschaftliche Integration der betroffenen jungen Menschen auswirkt;
54. ist der Auffassung, dass duale Berufsbildung in Form von Lehrstellen und ähnliche Systeme arbeitsbasierten Lernens stärker beachtet werden und ihren Schwerpunkt bei der Qualität haben sollten, ohne dass die theoretische Komponente bevorzugt wird, weil sie geeignet sind, die Integration in den Arbeitsmarkt und einen glatteren Übergang von der Ausbildung zum Erwerbsleben zu begünstigen, und sich als wirkungsvolles Mittel zur Förderung der Beschäftigung von jungen Menschen erwiesen haben;
55. ist der Auffassung, dass die heutigen Berufsbildungssysteme durch bestimmte historische und kulturelle Kräfte bedingt sind und von den gegebenen Rechtsnormen, Traditionen, pädagogischen Grundsätzen und institutionellen Strukturen geprägt worden sind;
56. hebt die durchaus besorgniserregenden Daten zu der Quote von Jugendlichen hervor, die sich weder in Beschäftigung noch in Ausbildung befinden, eine Quote, die in den meisten Mitgliedstaaten über 10 % liegt; betont die direkte Verbindung zwischen einer hohen Jugendarbeitslosigkeit und Schulabbruch; hebt hervor, dass ohne dringende und entschlossene Maßnahmen auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene für eine ganze Generation junger Europäer die Gefahr besteht, dass ihnen ein ausreichendes Bildungs- und Ausbildungsniveau vorenthalten wird und sie damit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden, mit dramatischen Auswirkungen auf das soziale Gefüge, den sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Nachhaltigkeit des europäischen Wirtschaftsmodells als Ganzes;
57. betont, dass jedes nationale Berufsbildungssystem ein Instrument zum Erreichen bestimmter Ziele ist, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, und dass jedes einzelne System daher nur anhand seines Erfolgs in Bezug auf diese Ziele beurteilt werden kann; betont, dass die Übertragung eines Berufsbildungssystems von einem Land in ein anderes nur möglich ist, wenn die Bedingungen in den jeweiligen Ländern vergleichbar sind oder angepasst werden können;
58. verweist erneut auf die Bedeutung der beruflichen Aus- und Fortbildung für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Zugänglichkeit von Berufsqualifikationen für junge Menschen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Relevanz der beruflichen Aus- und Fortbildung für die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts zu erhöhen, indem sie sie zu einem integralen Bestandteil des Bildungssystems machen, und in der beruflichen Aus- und Fortbildung hohe Qualifikationsstandards und Qualitätssicherung zu gewährleisten;
59. weist darauf hin, dass es ungeachtet der 2 Millionen unbesetzten Stellen in der EU viele überqualifizierte arbeitslose Jugendliche gibt, deren Kompetenzen nicht der Nachfrage am Arbeitsmarkt entsprechen; betont deswegen die Bedeutung besserer Synergien zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt, wozu das Erleben der Arbeitswelt, Praktika und die Zusammenarbeit mit Unternehmen gehören, um die Beschäftigung deutlich zu steigern und Innovationscluster zu schaffen; hebt die wichtige Rolle hervor, die Unternehmen spielen können, indem sie mit den Bildungssystemen in ihren Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; hebt hervor, dass eine umfassende Langzeitstrategie in Verbindung mit Sofortmaßnahmen erforderlich ist, um die Bildungssysteme auf allen Ebenen, auch im Berufsbildungsbereich, an den gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf des Arbeitsmarkts anzupassen;
60. begrüßt die Initiative der Kommission für eine Europäische Ausbildungsallianz, die Behörden, Unternehmen, Sozialpartner, Berufsbildungsanbieter, Jugendvertreter und andere wichtige Akteure zusammenzubringen soll, um Ausbildungsprogramme und -initiativen in ganz Europa zu stimulieren;
61. hebt die wichtige Rolle der Programme der dualen Ausbildung, bei der Theorie mit praktischer Ausbildung kombiniert wird, als zentrales Element für die Entwicklung von Kompetenzen hervor, die der Nachfrage am Arbeitsmarkt Rechnung tragen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Programme in ihre Lehrpläne aufzunehmen, damit die praktische Erfahrung entsteht, die erforderlich ist, um einen reibungslosen Übergang von Bildung und Ausbildung zum Arbeitsmarkt zu erleichtern;
62. betont die Bedeutung der beruflichen Orientierung und der Arbeitserfahrung mithilfe von auf individuelle Kompetenzen und Bedürfnisse ausgerichteten Einstufungen und entsprechender Laufbahnberatung, die von hoch qualifizierten Berufsberatern und auf Augenhöhe tätigen Beratern (Peer Counselors) vorzunehmen sind, damit junge Menschen mit den richtigen Informationen, Ratschlägen und Orientierungshilfen ausgestattet werden, um solide Berufsentscheidungen zu treffen;
63. betont die Rolle der Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen beim Ausbau der Kompetenzen der Lernenden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine während des gesamten Bildungszyklus zugängliche hochwertige Berufsberatung zu schaffen, um jungen Menschen dabei zu helfen, in Bezug auf ihren Bildungs- und Berufsweg die richtigen Entscheidungen zu treffen;
64. stellt fest, dass es für einen erfolgreichen Eintritt in die Arbeitswelt sehr wichtig ist, auf Informationen basierende Entscheidungen zu treffen, Initiativgeist zu entwickeln und die Motivation und das Selbstbewusstsein zu steigern, während außerdem angemessene Unterstützung in dieser Hinsicht angeboten werden sollte; betont die Bedeutung von hochwertigen Übergängen, wozu auch die Übergänge von der Ausbildung ins Erwerbsleben, zwischen Beschäftigungsverhältnissen sowie zwischen Beschäftigung und Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit gehören;
65. weist darauf hin, dass Investitionen in Bildung und den Aufbau von Kompetenzen, die den Anforderungen von Arbeitsmarkt und Gesellschaft entsprechen, einen wesentlichen Beitrag zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Entstehung eines europäischen Bewusstseins, zur persönlichen Entwicklung und zur Stärkung des Selbstvertrauens leisten; stellt fest, dass für Unternehmergeist fachgebieteübergreifende Fähigkeiten wie Kreativität, kritisches Denken, Teamfähigkeit und Neigung zur Initiative erforderlich sind, die bei jungen Menschen zur persönlichen wie auch zur beruflichen Entwicklung beitragen und einen schnelleren Eintritt von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt begünstigen; betont, dass die genannten Investitionen flankiert werden sollten durch stärkere Synergien zwischen europäischen und nationalen Initiativen in den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in anderen relevanten Bereichen wie Beschäftigungs- und Sozialpolitik, Jugend- und Kulturpolitik sowie durch eine engere Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern wie Sozialpartnern und Unternehmen, um für eine Abstimmung der Lehrpläne auf die Nachfrage am Arbeitsmarkt zu sorgen;
66. weist erneut auf die Zusage der Mitgliedstaaten für Investitionen in die Hochschulbildung hin und fordert angesichts dessen eine stufenweise Verbesserung der Standards in der allgemeinen und beruflichen Bildung in allen europäischen Bildungssystemen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildung als wesentliche Investition einzustufen, sich zu Investitionen in Höhe von mindestens 2 % des BIP in den Bildungsbereich zu verpflichten und ihn vor Ausgabenkürzungen zu bewahren; fordert von der Kommission, die Rolle der Bildung in der Strategie Europa 2020 weiter zu stärken, indem die allgemeinen Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) mit der Überarbeitung der Strategie Europa 2020 verbunden werden;
67. betont, dass lebensbegleitende Investitionen in Humankapital und Kompetenzen sowie insbesondere in die Verbesserung der Kompetenzen der vorhandenen Arbeitskräfte und der unqualifizierten Arbeitskräfte wesentlich dazu beitragen, Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen und einen breiteren Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen zu eröffnen; fordert die EU auf, bei den Methoden zum lebensbegleitenden Lernen klare Ziele in Bezug auf fehlende Kompetenzen festzulegen und mehr allgemeine und berufliche Bildung im Bereich der Kommunikations- und Sprachkompetenzen sowie der digitalen Kompetenzen für ältere Arbeitskräfte und insbesondere für gering qualifizierte Arbeitskräfte über 30 Jahren und für Schulfrühabgänger vorzusehen;
68. betont, dass hochwertige Praktikums- und Lehrlingsausbildungsprogramme sowie schulisches Lernen von den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und einzelnen Arbeitgebern in angemessenem Umfang finanziert bzw. in Anspruch genommen werden müssen; weist darauf hin, dass diese Programme den Mindestnormen für Sozialschutz genügen sollten;
69. vertritt die Auffassung, dass auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene enge und systematische Partnerschaften zwischen Behörden und Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, unter Einbeziehung der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen und der Bildungseinrichtungen, erforderlich sind, damit langfristige Strategien für die jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte konzipiert werden und das Problem der Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in allen Erscheinungsformen möglichst gut bewältigt werden kann, und fordert die Mitgliedstaaten zur Unterstützung solcher Zusammenarbeit auf;
70. vertritt die Auffassung, dass die Jugendgarantie ein erster Schritt zu einem auf Rechten basierenden Ansatz für die auf Beschäftigung bezogenen Bedürfnisse junger Menschen ist; weist darauf hin, dass Arbeitgeber daran mitwirken müssen, jungen Menschen zugängliche Berufsbildungsprogramme und hochwertige Betriebspraktika anzubieten; betont, dass der qualitative Aspekt menschenwürdiger Arbeit für junge Menschen nicht in Frage gestellt werden darf und dass die wesentlichen Arbeitsnormen und sonstigen arbeitsqualitätsbezogenen Normen, wie diejenigen für Arbeitszeit, Mindestlohn, soziale Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, zentrale Aspekte bei den einschlägigen Bemühungen sein müssen;
Förderung der Arbeitskräftemobilität
71. weist darauf hin, dass es in der EU zurzeit 2 Millionen unbesetzte Stellen gibt; betont, dass diese Lücke durch Arbeitskräftemobilität in der Union überwunden werden muss, und weist erneut auf die diesbezügliche Bedeutung der Programme Erasmus+ und EURES hin;
72. betont die Bedeutung der Förderung der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität durch Informationen vor allem über die vorhandenen grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften, die Personen, die in anderen Ländern arbeiten wollen, Anreize geben und die Mobilitätshindernisse beseitigen sollen, indem Informationen und Beratung über Beschäftigungsmöglichkeiten und die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf beiden Seiten der Grenze bereitgestellt werden; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang EURES-T ein wichtiges Instrument ist, mit dem grenzüberschreitende Arbeitsmöglichkeiten besser gesteuert und Schritte zu einem besser integrierten europäischen Arbeitsmarkt getan werden sollen;
73. verweist auf die Mobilität qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern als eine Reaktion auf demografische Herausforderungen, die Mängel und Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt und den Zwang, die Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften zu minimieren;
74. weist darauf hin, dass die Union auf dem Grundsatz des freien Personenverkehrs aufbaut; fordert, im Hinblick auf mehr Mobilität den Erwerb und Gebrauch von Fremdsprachen zu stimulieren; betont, dass es wichtig ist, das Erlernen von – speziell europäischen – Fremdsprachen als ein Element des lebensbegleitenden Lernens zu fördern, um die Arbeitskräftemobilität zu begünstigen und die Palette der Beschäftigungsmöglichkeiten zu vergrößern;
Austausch und Validierung bewährter Verfahren in der Union
75. betont, dass zwischen den Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bewährte Verfahren ausgetauscht und validiert werden müssen und dass deren Wirksamkeit verglichen und gemessen werden muss, gerade in Bezug auf duales Lernen und duale Berufsbildung sowie Regelungen und Lehrpläne für Praktika, Lernerfolge beim nicht formalen und informellen Lernen und Strategien für lebensbegleitendes Lernen, wobei die Besonderheiten der einzelnen Arbeitsmärkte und Bildungssysteme zu beachten sind; verweist auf die Plattform für europäische Ausbildungsplätze als eines der wichtigen Instrumente, mit denen europäische Partnerschaften aufgebaut und bewährte Verfahren auf dem Gebiet der Lehrlingsausbildung ausgetauscht werden;
76. hebt die große Bedeutung des nicht formalen und informellen Lernens, der Freiwilligentätigkeit und des lebensbegleitenden Lernens für den Aufbau von Kompetenzen und Qualifikationen hervor, insbesondere Querschnittskompetenzen wie unternehmerische Fertigkeiten, IKT-Kompetenzen und persönliche und sprachliche Fähigkeiten, die breit anwendbar sind; fordert die EU auf, die Zugänglichkeit der Erwachsenenbildung und des zweiten Bildungswegs zu verbessern; fordert die Validierung und Anerkennung von nicht formalem und informellem Lernen durch Arbeitgeber und Bildungsanbieter;
77. betrachtet es als wichtig, dem Bologna-Prozess neuen Antrieb zu geben und dabei die Gelegenheit für neue und fortschrittlichere, ohne Verzug praktikable Formen der Zusammenarbeit zu ergreifen, die die Ministerkonferenz in Eriwan im Mai 2015 bietet;
78. ist der Ansicht, dass die Kommission auf die korrekte Umsetzung des Programms Erasmus+ mit all seinen Maßnahmen hinwirken sollte, einschließlich der Programmteile, die dem Sport gewidmet sind; betrachtet es als wichtig, die Zugangsregelungen zu vereinfachen, damit das Programm möglichst viele Einzelpersonen und Organisationen erreichen kann;
Anregung des Unternehmergeistes bei den Bürgern: KMU und Kleinstunternehmen
79. vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit zur Verbesserung von Führungseigenschaften und Finanzmanagement und zur Förderung unternehmerischer Bildung ab einem frühen Alter besteht und dass unterstützende, umfassende Regelungen für Vorschulerziehung hoher Qualität für benachteiligte Familien gebraucht werden, um das Potenzial junger Menschen zu erschließen, damit sie dafür gerüstet sind, nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber zu werden, und in der Lage sind, Unternehmen zu gründen und sich auf neue Märkte zu begeben;
80. begrüßt Programme wie „Erasmus für junge Unternehmer“, die darauf abzielen, jungen Unternehmern beim Erwerb der zur Führung eines Unternehmens erforderlichen Kompetenzen zu helfen, und ist der Auffassung, dass solche Programme weiter gefördert werden sollten, um mehr jungen Unternehmern zu helfen, sich zu etablieren und Erfolge zu erzielen; vertritt die Auffassung, dass besondere Maßnahmen zur Unterstützung junger Unternehmer eingeführt werden sollten, um ihnen den Zugang zu Informationen und Finanzquellen zu erleichtern, einschließlich zentraler Anlaufstellen in bestehenden Unternehmensförderungseinrichtungen, die jungen Menschen gezielt Informationen und Unterstützung bieten;
81. vertritt die Auffassung, dass nicht formale Bildung, besonders solche, die in Jugendorganisationen aufgebaut wird, Kreativität, Initiativgeist und Eigenverantwortung fördert und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt verbessern kann;
82. betont, dass Elemente der unternehmerischen Bildung in alle Bereiche der allgemeinen und beruflichen Bildung einbezogen werden müssen, weil die an Jugendliche gerichtete frühzeitige Vermittlung von unternehmerischem Denken ein wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und speziell der Jugendarbeitslosigkeit bietet; fordert hierzu aktiven Dialog und Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zur Konzipierung didaktischer Programme, die Jugendlichen die notwendigen Kompetenzen vermitteln;
83. fordert eine vorausschauende und ergebnisorientierte europäische Kompetenzstrategie als Leitvorgabe für die nationalen Kompetenzstrategien und deren Einbindung in die nationalen Beschäftigungspläne, während gleichzeitig ein umfassender Rahmen für die im Beschäftigungspaket vorgeschlagenen branchenspezifischen Aktionspläne bereitzustellen ist;
84. betont, dass Unterstützung und Anreize für Start-up-Unternehmen, KMU, Kleinstunternehmen und Akteure der Sozialwirtschaft geboten werden müssen, um ihre Gründung und Betätigung zu begünstigen, und dass es notwendig ist, den Grundsatz der besseren Rechtsetzung zu integrieren und danach zu handeln und die Einstellung qualifizierter Arbeitskräfte und die Fortbildung der Beschäftigten zu erleichtern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Steuerlast vom Faktor Arbeit auf andere für Beschäftigung und Wachstum weniger nachteilige Steuerquellen verlagert und gleichzeitig ein angemessener Sozialschutz erhalten bleiben sollte;
85. fordert die Mitgliedstaaten auf, die steuerliche Belastung des Faktors Arbeit zu verringern;
86. weist darauf hin, dass fast 99 % der europäischen Unternehmen KMU sind, die die treibende Kraft für die Schaffung eines Arbeitsmarkts mit funktionierendem Wettbewerb in der Union bilden; betrachtet es deswegen als wichtig, das Unionsrecht auf dem Prinzip „Think Small First“ (Vorfahrt für KMU) aufzubauen, um die bürokratischen Hemmnisse, denen sich KMU gegenübersehen, zu beseitigen und es ihnen zu ermöglichen, ihr Arbeitsplatzschaffungspotenzial voll zu entfalten;
87. vertritt die Auffassung, dass Unternehmer in Berufsbildung und Lehrstellen für Arbeitnehmer investieren sollten und dass es, soweit zweckmäßig, hierfür Anreize einzuführen und auszubauen gilt, weil die Unternehmer dadurch expandieren und neue Arbeitsplätze einrichten können; vertritt die Auffassung, dass die Vernetzung von Arbeitgebern KMU und Kleinstunternehmen helfen kann, Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen und der Unterstützung zu erhalten, die sie benötigen;
Innovation und Digitalisierung: neue Kompetenzen und Arbeitsplätze
88. betont die Bedeutung von Innovation und Digitalisierung für Wachstum, Produktivität und eine gerechtere, nachhaltigere und inklusivere Gesellschaft und hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Kenntnisse, Kreativität und Kompetenzen eingesetzt werden und Motivation und Entschlossenheit auf Seiten der Beschäftigten und potenziell Beschäftigten und der Arbeitgeber vorhanden sein müssen, damit auf kreativem Weg innovative digitale Produkte und Dienstleistungen entstehen; betont, dass es die „digitale Kluft“ zu überwinden gilt und dass digitale Kompetenzen als Teil des lebensbegleitenden Lernens aufgebaut und neue Medien und neue Technologien in die Lehrpläne einbezogen werden müssen; betont, dass es erforderlich ist, innovative Lernmethoden zu entwickeln und die Verfügbarkeit von Online- und Fernunterricht durch offene Bildungsressourcen zu erweitern, die gleichen Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung für alle ermöglichen;
89. betont, dass ein breites Spektrum an aufstrebenden Wirtschaftszweigen und wichtigen Wachstumsbranchen aufgezeigt werden muss, auf die sich die Mitgliedstaaten beim Aufbau ihrer Basis an Kompetenzen konzentrieren sollten;
90. hebt das Arbeitsplatzschaffungspotenzial hervor, das geboten wird durch die Vollendung des digitalen Binnenmarkts, den Aufbau der Energieunion, die Schaffung von Arbeitsplätzen durch Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation, die Begünstigung des sozialen Unternehmertums und der Sozialwirtschaft sowie die Verbesserung der Kompetenzen von Arbeitnehmern im Bereich Gesundheitswesen und Sozialfürsorge und die Förderung besserer Verkehrsnetze;
91. weist darauf hin, dass seit einiger Zeit immer mehr Unternehmen ihre Produktion und ihre Dienstleistungen in die EU zurückverlagern und dass das Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere für junge Menschen mit sich bringt; vertritt die Auffassung, dass die Volkswirtschaften der EU die einzigartige Gelegenheit haben, diese Tendenz zur Rückverlagerung von Arbeitsplätzen zu beschleunigen, indem sie dafür sorgen, dass die Kompetenzen unserer Arbeitskräfte dem Bedarf der Unternehmen entsprechen;
92. betont die Bedeutung des Unterrichts in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) und hebt deren Beiträge dazu hervor, dass Europa in die Lage kommt, weltweit eine wichtige Rolle dabei zu spielen, technologische Entwicklungen voranzubringen;
93. befürwortet die Initiative der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Dreiervorsitz eine unternehmerische Denkweise in Europa zu fördern und die für das Leben nützlichen übertragbaren Fähigkeiten auszubauen;
94. hebt hervor, dass die EU einen Mangel an Kompetenzen in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) und ein Überangebot an Absolventen der Sozialwissenschaften aufweist; vertritt die Auffassung, dass ergänzende Initiativen auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, um auf Engpässe bei MINT-bezogenen Arbeitsplätzen und Studiengängen zu reagieren; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die MINT-Fächer attraktiver zu machen und aufzuwerten und um junge Menschen, auch Frauen, zur Aufnahme des Studiums von MINT-Fächern zu ermutigen;
95. weist darauf hin, dass es auch im 21. Jahrhundert durchaus einen Platz für traditionelles Know-how gibt, das stabile und gegen Standortverlagerungen gefeite Arbeitsplätze schafft und die Grundlage für eine Reihe von Feldern bildet, auf denen Europa Spitzenleistungen bietet; fordert Unterstützung für die Bewahrung dieser traditionellen Fertigkeiten und für ihre Weitergabe an die nachfolgenden Generationen mittels Ausbildung, wobei, soweit möglich, eine Zusammenführung mit modernem Know-how, einschließlich digitaler Kompetenzen, erfolgen sollte, um ihr Potenzial möglichst umfassend zu erschließen;
Maßnahmen in Bezug auf jüngere und ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen
96. betont die Notwendigkeit und die große Bedeutung spezieller und unterstützender Maßnahmen für Arbeitgeber, besonders KMU, damit sie die Qualität erhöhen und dauerhafte Beschäftigung ausweiten, für betriebliche Ausbildung sorgen und Berufschancen bieten können für Gruppen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, wie junge Menschen, ältere Arbeitnehmer, Frauen, Migranten, Menschen mit Behinderungen und Langzeitarbeitslose; würdigt und befürwortet die Rolle öffentlicher wie auch privater Arbeitsvermittlungen bei der Förderung inklusiver und von Wettbewerb gekennzeichneter Arbeitsmärkte; betont, dass Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen soziale und ökonomische Verantwortung gegenüber allen Beschäftigten und der Gesamtgesellschaft haben; ist der Auffassung, dass derartige soziale Verantwortung auch den Einrichtungen für allgemeine und berufliche Bildung zuzuweisen ist;
97. weist auf die Schwierigkeiten hin, mit denen junge Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind, und darauf, dass erste Arbeitserfahrungen während der Ausbildung wichtig sind, um Kompetenzen im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit zu erwerben und den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben effizienter und erfolgreicher zu gestalten; weist auf das Potenzial hin, das Jugendunternehmertum bietet, und appelliert deshalb an die diesbezügliche Verantwortung der Arbeitgeber und der Mitgliedstaaten, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, solche Erfahrungen zu sammeln, und sie beim Erwerb der geeigneten Kompetenzen zu unterstützen; betont, dass in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern wichtig ist, und fordert die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten auf, unternehmensfreundlicher zu werden und junge Menschen dabei zu unterstützen, ihre Ideen in erfolgreiche Geschäftspläne umzusetzen;
Politikvorschläge und Empfehlungen
98. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, in innovative und vielversprechende neue Wirtschaftsbereiche zu investieren, um Investitionen in der Union zu stimulieren und damit mehr Wachstum und neue, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze herbeizuführen, wodurch eine gerechtere, nachhaltigere und inklusivere Gesellschaft entsteht; betrachtet es als wichtig dass die Mitgliedstaaten wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen umsetzen und Arbeitsmarktreformen durchführen, die auf klare, datenbasierte und messbare Indikatoren gestützt sind, deren Wirksamkeit sich nachweisen lässt;
99. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsmarktreformen – neben der Förderung der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze – darauf ausgerichtet sind, die Segmentierung zu verringern, schutzbedürftige Gruppen in den Arbeitsmarkt einzugliedern, die Gleichstellung zu fördern, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern und für einen angemessenen Sozialschutz aller Arbeitnehmer einschließlich der Selbstständigen zu sorgen;
100. fordert die Mitgliedstaaten zu Investitionen in die frühkindliche Erziehung und die Vermittlung von Fremdsprachen und Kenntnissen in Informations- und Kommunikationstechnologien im Grundschulalter auf;
101. fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bedeutung der Automatisierung als einer Tendenz, die die quantitative Relevanz vieler Arbeitsplätze stark herabsetzen kann, voll und ganz Rechnung zu tragen und ihre Fortbildungsprogramme für Arbeitslose auf den Erwerb von Kompetenzen auszurichten, die an Nicht-Routine-Arbeitsplätzen nützlich sind;
102. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bewährte Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und den Schritt von diesen Verfahren zu politischen Maßnahmen zu tun, die die Beschäftigungsquoten erhöhen und Armut und Ungleichheit verringern, und auf diesen Verfahren beruhende weiter reichende Reformen durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Vergleiche und Messungen der Wirksamkeit solcher Verfahren vorzunehmen, das richtige Gleichgewicht zwischen Anpassungsfähigkeit und Sicherheit für Arbeitnehmer und Unternehmen herbeizuführen und die Besonderheiten der Arbeitsmärkte und der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;
103. fordert die Städte und Regionen auf, den Schwerpunkt auf hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Maßnahmen gegen Schulabbruch und die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu legen, da junge Menschen dringend neue Perspektiven brauchen und alles unternommen werden sollte, um ihnen zu helfen;
104. fordert die Mitgliedstaaten auf, kollektive Ansätze wie zum Beispiel Arbeitgeberverbünde zu konzipieren, um zu helfen, die Hindernisse zu überwinden, die Arbeitgeber davon abhalten, ambitioniertere Pläne zur weiteren Gestaltung ihrer Arbeitnehmerschaft zu verfolgen;
105. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Unternehmen, die ihrer Verantwortung gegenüber Umwelt, Verbrauchern und Beschäftigten gerecht werden, zu unterstützen;
106. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Verringerung des Lohngefälles einen Mindestlohn auf der Grundlage eines Sockelniveaus in jedem Mitgliedstaat einzuführen, um auf rechtlichem Weg oder durch eine Vereinbarung und in Übereinstimmung mit nationaler Praxis für angemessene Einkommen zu sorgen;
107. fordert die Mitgliedstaaten auf, Führungskompetenz, Management, Ausbildung in Unternehmensführung und Finanzen, Beratung bei der Unternehmensgründung und Kommunikationstechnologien, einschließlich Strategien des lebensbegleitenden Lernens, in ihre Lehrpläne aufzunehmen und die Fortentwicklung von beruflicher Aus- und Weiterbildung unter Einbeziehung der Aufwertung des europäischen Handwerks vorrangig zu behandeln, wobei die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildungssysteme zu berücksichtigen sind und kein „allgemeingültiger“ Ansatz gewählt werden sollte;
108. ersucht die Kommission, eine europäische Plattform für die Anerkennung und Validierung von Kompetenzen, die bestimmten Tätigkeiten und Berufen gemeinsam zuzuordnen sind, einzurichten und dabei die Anerkennung der durch Freiwilligenarbeit erworbenen Kompetenzen vorzusehen;
109. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates von 2012 zur Validierung nicht formalen und informellen Lernens als ein Mittel umzusetzen, die durch nicht formale Bildung vor allem im Freiwilligen- und Jugendbereich erworbenen Kompetenzen anzuerkennen und die Durchführung politischer Maßnahmen im Bereich lebensbegleitendes Lernen zu unterstützen;
110. fordert die Mitgliedstaaten auf, die intensive und systematische Mitwirkung von Interessenträgern des Arbeitsmarkts, auch von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungseinrichtungen und öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, zu begünstigen und dabei die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen ihnen zu erleichtern, und zwar zu dem Zweck, Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt besser aufeinander abzustimmen und Vorausberechnungen und Pläne bezüglich des künftigen Kompetenz- und Qualifikationsbedarfs des Arbeitsmarkts aufzustellen;
111. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, finanzielle und ökonomische Anreize zu schaffen, die die Beteiligung an ständiger Aus- und Weiterbildung fördern, damit eine hoch qualifizierte Arbeitnehmerschaft der Zukunft gewährleistet ist; empfiehlt, solche Anreize auf messbare und datenbasierte Indikatoren zu stützen, deren Wirksamkeit sich nachweisen lässt;
112. fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Fortbildung vorzusehen und eine fortlaufende berufliche Weiterentwicklung von Lehrern und Führungskräften im Bildungswesen sicherzustellen, damit diese die am besten geeigneten Lehrmethoden anwenden und die Voraussetzungen dafür schaffen können, dass Europas Jugend Kompetenzen für das 21. Jahrhundert aufbaut; betrachtet es als wichtig, Lehrkräften erfahrungsbasiertes Know-how zu verschaffen, das Praxis mit Theorie kombiniert, speziell im Bereich neue Technologien und Digitalisierung, damit sie Schülern diese Kenntnisse vermitteln können;
113. fordert die Mitgliedstaaten und die Union auf, zügig konkrete Schritte zur Durchführung von Strategien und aktuellen Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und akademischen Titeln in der gesamten Union zu unternehmen, und zwar als Mittel, ausgewogene Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union zu fördern und das Problem unbesetzter Stellen anzugehen;
114. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Prognosen über sich wandelnde Arbeitsmärkte vorzulegen, mit besonderem Bezug auf Herausforderungen infolge der Globalisierung, sowie nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte und im Wesentlichen alle Wirtschaftszweige erfassende Prognosen über Arbeitsplätze und Kompetenzbedarf;
o o o
115. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vgl. „Employment and social situation: Quarterly review“ der Kommission vom 13.4.2015.
30.und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012-2013)
300k
98k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2015 zum 30. und 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012–2013) (2014/2253(INI))
– unter Hinweis auf den 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2012) (COM(2013)0726),
– unter Hinweis auf den 31. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2013) (COM(2014)0612),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2010)0070)“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Zweiter Evaluierungsbericht zum Projekt ‚EU-Pilot‘ (COM(2011)0930)“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 mit dem Titel „Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht“ (COM(2012)0154),
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2011)(2),
– unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The impact of the crisis on fundamental rights across Member States of the EU - Comparative analysis“ (Der Einfluss der Krise auf die Grundrechte in den Mitgliedstaaten der EU - eine vergleichende Analyse)(3),
– unter Hinweis auf das von der Kommission am 19. Mai 2015 angenommene Paket „Bessere Rechtsetzung“,
– gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Petitionsausschusses (A8-0242/2015),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 17 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) die fundamentale Rolle der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgelegt ist;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Charta der Grundrechte der Europäischen Union den gleichen rechtlichen Wert hat wie die Verträge und sich an die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richtet (Artikel 51 Absatz 1 der Charta);
C. in der Erwägung dass die Kommission gemäß Artikel 258 Absätze 1 und 2 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, und dass sie in dieser Angelegenheit den Gerichtshof anrufen kann, wenn der Mitgliedstaat der Stellungnahme nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nachkommt;
D. in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission den Austausch von Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Aufforderungsschreiben vorsieht, aber nicht die Anwendung des informellen EU-Pilot-Verfahrens, dem die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens vorausgeht, abdeckt;
E. in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung als Recht jeder Person festgelegt wird, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, und dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 AEUV bei der Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;
F. in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta festgelegt wird, dass die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Anwendung von EU-Recht gilt, aber eine solche Einschränkung der Verpflichtungen aus der Charta nicht für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vorgesehen wird;
G. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Verlauf der jüngsten Finanzkrise Maßnahmen ergreifen mussten, die eine Gefahr für das Primärrecht der EU darstellen, ganz besonders Bestimmungen über den Schutz sozialer und wirtschaftlicher Rechte;
1. stellt fest, dass die Kommission gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten den beiden Rechtsetzungsinstanzen über ihre Umsetzung Bericht erstattet hat;
2. begrüßt den 30. und 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts und stellt fest, dass diesen Berichten zufolge die vier Bereiche, in denen 2012 die meisten Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten wegen mangelhafter Umsetzung eingeleitet wurden, die Bereiche Verkehr, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Umweltschutz sowie Themen im Zusammenhang mit Binnenmarkt und Dienstleistungen waren, während im Jahr 2013 die größten Probleme bei Umweltschutz, Gesundheits- und Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Dienstleistungen sowie Verkehr bestanden; erinnert allerdings daran, dass diese Ex-post-Bewertungen nicht die Verpflichtung der Kommission ersetzen, wirksam und zügig die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht zu überwachen, und weist darauf hin, dass das Parlament Unterstützung bei der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsvorschriften über seine Kontrolle der Kommission leisten könnte;
3. weist darauf hin, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen der Rechtstaatlichkeit und der Sicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsvorschriften gegründet worden ist und dass in erster Linie die Bürger der Union von Rechts wegen klar, zugänglich, transparent und frühzeitig (über das Internet und andere Hilfsmittel) darüber informiert werden müssen, ob und welche einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des EU-Rechts erlassen worden sind, und welche einzelstaatlichen Behörden für die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zuständig sind;
4. stellt fest, dass Bürger und Unternehmen einen einfachen, vorhersehbaren und verlässlichen Regelungsrahmen erwarten;
5. fordert die Kommission eindringlich auf, bei der Ausarbeitung und Bewertung von Rechtsvorschriften stärker auf die Belastung zu achten, die sich daraus möglicherweise für KMU ergibt;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu einem früheren Zeitpunkt des Legislativverfahrens miteinander abzustimmen, damit sich das Endergebnis effektiver umsetzen lässt;
7. stellt fest, dass verspätete Umsetzung, nicht ordnungsgemäße Umsetzung und unsachgemäße Anwendung von EU-Recht zu Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten und zu einer Verfälschung einheitlicher Rahmenbedingungen in der gesamten EU führen können;
8. fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten ungeachtet ihrer Größe und des Zeitpunkts ihres Beitritts gleich zu behandeln;
9. stellt fest, dass die Anwendung und Umsetzung von EU-Recht nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat ungleich erfolgt; stellt fest, dass Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, arbeiten oder Geschäfte tätigen möchten, sich Tag für Tag mit Schwierigkeiten konfrontiert sehen, die auf die ungleiche Umsetzung des EU-Rechts in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind;
10. erinnert daran, dass die Kommission gemäß Artikel 17 EUV für die Sicherstellung der Anwendung des Unionsrechts verantwortlich ist, was die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 6 Absatz 1 EUV) einschließt, deren Vorgaben sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Unionsrecht richten (Artikel 51 Absatz 1 der Charta); erinnert daran, dass die Kommission befugt ist, Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 258 bis 260 AEUV einzuleiten, um die Einhaltung des EU-Rechts sicherzustellen; fordert die Kommission allerdings auf, dem Parlament die Wahrnehmung seiner Rolle als Mitgesetzgeber zu erleichtern, indem sie ihm sachgerechte Informationen zukommen lässt und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig bleibt;
11. stellt fest, dass insgesamt 731 Vertragsverletzungsverfahren eingestellt wurden, weil der betreffende Mitgliedstaat die Einhaltung des EU-Rechts hatte nachweisen können; weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2013 52 Urteile gemäß Artikel 258 AEUV erließ, wobei in 31 Fällen (59,6 %) zum Nachteil der Mitgliedstaaten entschieden wurde; erinnert – zur richtigen Einordnung dieser Statistiken – daran, dass bisher bei Vertragsverletzungsverfahren 3 274 Urteile des Gerichtshofs (87,3 %) zugunsten der Kommission ergangen sind; ersucht die Kommission darum, besonders auf die tatsächliche Durchsetzung aller dieser Urteile zu achten;
12. begrüßt, dass die Kommission immer häufiger auf Umsetzungspläne für neue, an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte der EU zurückgreift, da hierdurch die Wahrscheinlichkeit einer zügigen und richtigen Umsetzung erhöht wird sowie Umsetzungs- und Anwendungsprobleme im Vorfeld vermieden werden, was sich wiederum auf die Zahl der diesbezüglich eingereichten Petitionen auswirkt;
13. wiederholt, dass der Fokus der Kommission auf effektiver Problemlösung sowie effektiven Verwaltungs- und Vorsorgemaßnahmen liegen muss; regt jedoch an, dass sie auch über neue Wege – d. h. über andere Verfahren als die förmlichen Vertragsverletzungsverfahren – nachdenken sollte, um die Umsetzung und Durchsetzung von EU- Recht zu verbessern;
14. ist der Auffassung, dass das EU-Recht korrekt und unverzüglich in das einzelstaatliche Recht jedes Mitgliedstaats umgesetzt werden muss; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Praxis der Überregulierung („gold-plating“) zu vermeiden, da diese häufig zu erheblichen Unterschieden bei der Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten führt, was wiederum bei den Unionsbürgern, denen die erheblichen Abweichungen innerhalb der EU auffallen, die Achtung vor dem Unionsrecht schwächt; weist auf die Notwendigkeit hin, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Ausschüssen für europäische Angelegenheiten der nationalen und regionalen Parlamente weiter zu stärken; begrüßt nachdrücklich die mit der Reform des Vertrags von Lissabon eingeführte Neuerung, nach der es dem Gerichtshof auf einen Antrag der Kommission hin möglich ist, im Falle einer verspäteten Umsetzung Zwangsgelder gegen Mitgliedstaaten zu verhängen, ohne ein zweites Urteil abwarten zu müssen; fordert die EU-Organe (Rat, Kommission, EZB) nachdrücklich auf, bei der Erarbeitung sekundärrechtlicher Vorschriften oder bei der Ergreifung von Maßnahmen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, die sich auf die Menschenrechte und das Gemeinwohl auswirken, das Primärrecht der EU (die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu achten;
15. nimmt die Verwendung des Begriffs der Überregulierung („gold-plating“) durch die Kommission zur Kenntnis, der auf Verpflichtungen Bezug nimmt, die über die Anforderungen der EU hinausgehen: ein Übermaß an Vorschriften, Leitlinien und Verfahren auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die die verfolgten politischen Ziele behindern; fordert die Kommission auf, den Begriff klar zu definieren; betont, dass in einer solchen Definition das Recht der Mitgliedstaaten klargestellt werden muss, gegebenenfalls strengere Standards festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine bessere Harmonisierung bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht wichtig für das Funktionieren des Binnenmarktes ist;
16. stellt fest, dass die Tatsache, dass im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr weniger Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung begangen wurden, vor allem darauf zurückzuführen ist, dass im Jahr 2012 im Vergleich zu den Vorjahren weniger Richtlinien umzusetzen waren; erkennt aber an, dass die Statistik für das Jahr 2013 einen echten Rückgang bei Vertragsverletzungen durch mangelhafte Umsetzung zeigt und die Anzahl solcher Vertragsverletzungen am Ende des Jahres ein Fünfjahrestief erreicht hatte, was als positives Ergebnis der Einführung des beschleunigten Verfahrens für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung in Artikel 260 Absatz 3 AEUV gewertet werden kann;
17. stellt fest, dass die Abnahme der Vertragsverletzungen durch verspätete Umsetzung in den Jahren 2013, 2012 und in den letzten fünf Jahren dadurch erklärt werden kann, dass das Projekt „EU-Pilot“ und andere Mechanismen (einschließlich SOLVIT 2) zum Einsatz kamen und dass in Artikel 260 Absatz 3 AEUV das beschleunigte Verfahren für Zwangsgelder wegen Nichtumsetzung eingeführt wurde; betont, dass die fristgerechte Umsetzung von Richtlinien weiterhin ein vorrangiges Anliegen innerhalb der Kommission bleiben sollte und die Umsetzungsfristen durchgesetzt werden müssen;
18. weist darauf hin, dass die Erhöhung der Zahl neuer EU-Pilot-Dossiers, insbesondere in Bezug auf Umwelt, Besteuerung sowie Justiz und Zoll, in dem zu prüfenden Zeitraum sowie die Abnahme der Zahl offener Vertragsverletzungsverfahren auf eine positive Tendenz in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht hindeuten, was zeigt, dass sich das Projekt „EU-Pilot“ als effektives Mittel zur Erreichung einer Vermeidung potentieller Vertragsverletzungen in einem frühen Stadium erwiesen hat; ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass im Bereich der Durchsetzung von EU-Recht noch mehr unternommen werden sollte, um ihre Transparenz und ihre Überwachung durch Beschwerdeführer und interessierte Parteien zu verbessern, und bedauert, dass das Parlament trotz wiederholter Forderungen immer noch nur unzureichenden Zugang zu Informationen über das EU-Pilot-Verfahren und anhängige Fälle hat; stellt fest, dass der Rechtsstatus und die Legitimität des Projekts „EU-Pilot“ gestärkt werden müssen, und ist der Auffassung, dass dies durch mehr Transparenz und eine verstärkte Beteiligung von Beschwerdeführern und des Europäischen Parlaments erreicht werden kann;
19. fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Vorschriften in Form einer Verordnung gemäß der neuen Rechtsgrundlage des Artikels 298 AEUV vorzuschlagen, um die vollständige Achtung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltung zu gewährleisten, wie es in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist;
20. erkennt an, dass vorrangig die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht verantwortlich sind, und betont die Pflicht der EU-Organe zur Einhaltung des EU-Primärrechts, wenn sie EU-Sekundärrecht schaffen oder soziale, wirtschaftliche oder andere politische Maßnahmen beschließen, durchführen oder den Mitgliedstaaten aufgeben, und betont auch ihre Pflicht, die Mitgliedstaaten mit allen verfügbaren Mittel bei ihren Bemühungen zu unterstützen, demokratische und soziale Werte zu achten und EU-Rechtsvorschriften in Zeiten knapper Haushaltsmittel und wirtschaftlicher Schwierigkeiten umzusetzen; erinnert daran, dass für die EU Organe der Subsidiaritätsgrundsatz und die Vorrechte der Mitgliedstaaten maßgeblich sind;
21. drückt seine Besorgnis darüber aus, dass die Sparmaßnahmen, die während des von den beiden zu prüfenden Jahresberichten betroffenen Zeitraums überschuldeten EU-Mitgliedstaaten auferlegt und danach in Rechtsakte des EU-Sekundärrechts aufgenommen wurden, bevor sie in nationales Recht umgesetzt wurden, und insbesondere die drastischen Kürzungen öffentlicher Ausgaben zur Folge hatten, dass die Fähigkeit der Verwaltungen und der Justizbehörden der Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht in beträchtlichem Maß verringert wurde;
22. ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die wirtschaftlichen Anpassungsprogrammen unterliegen, doch noch in der Lage sein sollten, ihre Pflicht zur Achtung sozialer und wirtschaftlicher Rechte zu erfüllen;
23. erinnert daran, dass die EU-Organe, selbst wenn sie als Mitglieder von Gruppen internationaler Kreditgeber („Troikas“) handeln, an die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden sind;
24. betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass die EU-Organe die Verträge einhalten; weist darauf hin, dass die Kommission den Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Recht behilflich sein muss, um die Unterstützung für die EU und das Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit zu steigern; empfiehlt der Kommission, die von den Mitgliedstaaten während des Prozesses der Umsetzung geäußerten Bedenken zu veröffentlichen; betont, dass die Unterstützung durch die nationalen Parlamente bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften wesentlich ist, wenn es darum geht, die Anwendung des EU-Rechts zu verbessern; fordert daher, dass der Dialog mit den nationalen Parlamenten auch in den Fällen intensiviert wird, in denen Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität vorgebracht wurden; nimmt die zentrale Rolle regelmäßiger Ex-post-Bewertungen zur Kenntnis sowie die Tatsache, wie wichtig es ist, die Ansichten der nationalen Parlamente einzuholen, um Bedenken oder der Komplexität der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, die im Vorfeld eventuell nicht erkennbar waren;
25. stellt fest, dass das Recht, eine Petition an das Parlament zu richten, laut Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 227 AEUV einer der Pfeiler der Unionsbürgerschaft ist; weist darauf hin, dass mit diesem Recht Instrumente bereitgestellt werden, die zwar notwendig, aber nicht ausreichend sind, um die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess der EU zu steigern, und dass dieses Recht eine wichtige Rolle bei der Ermittlung und Bewertung potentieller Schlupflöcher und Verstöße bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und bei der entsprechenden Unterrichtung der EU-Organe spielt; hebt in Anbetracht dessen die wesentliche Rolle des Petitionsausschusses als effizientem Bindeglied zwischen Unionsbürgern, Parlament, Kommission und den nationalen Parlamenten hervor;
26. begrüßt, dass sich die Kommission der wichtigen Rolle bewusst ist, die Beschwerdeführer bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht spielen;
27. verweist darauf, dass die EU-Organe und insbesondere die Kommission und der Rat das EU-Recht und die Rechtsprechung im Bereich der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten in vollem Umfang anwenden und einhalten müssen; fordert diesbezüglich die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(4) sowie der entsprechenden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union;
28. betont, dass die EU als eine Union gegründet wurde, die sich auf Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte begründet (Artikel 2 EUV); weist erneut darauf hin, dass die genaue Überwachung der Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten und der EU-Organe von ausschlaggebender Bedeutung ist, und unterstreicht die Tatsache, dass die Zahl der beim Parlament eingereichten Petitionen und bei der Kommission eingegangenen Beschwerden zu Problemen, die angeblich durch die Kommission gelöst worden waren, zeigt, dass die Bürger der Notwendigkeit einer besseren Anwendung von EU-Recht mehr Aufmerksamkeit schenken; fordert die Kommission auf, rascher und entschiedener zu reagieren, wenn sie durch Bürger von Verstößen gegen das Unionsrecht in Kenntnis gesetzt wird;
29. nimmt die hohe Zahl der Vertragsverletzungsverfahren zur Kenntnis, die im Jahr 2013 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Gerichtshof gelangten, wobei nur 6,6 % aller Fälle durch eine Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden; hält es deshalb für unverzichtbar, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der Tatsache weiterhin aufmerksam zu verfolgen, dass sich einige der Petitionen noch auf Probleme beziehen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit weiter bestehen;
30. begrüßt, dass die Kommission Petitionen als Informationsquelle für Beschwerden von Bürgern gegen Behörden, einschließlich der EU selbst, und mögliche Verletzungen des EU-Rechts bei seiner konkreten Umsetzung immer größere Bedeutung beimisst, was daraus zu ersehen ist, dass den Petitionen in den beiden Jahresberichten besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; stellt fest, dass dies mit einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der Petitionen einherging, die vom Petitionsausschuss mit dem Ersuchen um Auskünfte an die Kommission weitergeleitet wurden; bedauert jedoch, dass die Kommission bei zahlreichen Petitionen, bei denen sie um eine Stellungnahme ersucht wurde, nur verspätet reagiert hat;
31. nimmt auch die Notwendigkeit eines konstruktiven Dialogs mit den Mitgliedstaaten m Rahmen des Petitionsausschusses zur Kenntnis und fordert die von Petitionen betroffenen Mitgliedstaaten auf, zu den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden, um den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen;
32. verweist darauf, dass sich von Unionsbürgern oder Einwohnern eines Mitgliedstaates eingereichte Petitionen auf Verletzungen des EU-Rechts, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Inneres, Justiz, Binnenmarkt, Gesundheit, Verbraucher, Verkehr, Besteuerung, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Umwelt, beziehen; ist der Ansicht, dass die Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung und einer unzureichenden Durchsetzung samt einer sich daraus in der Praxis ergebenden fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts gibt; betont, dass eine solche Situation verstärkte Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten und eine laufende Überwachung seitens der Kommission erforderlich macht; betont insbesondere die große Zahl der Petitionen, die eingereicht werden, um auf Diskriminierungen von und Hindernisse für Menschen mit Behinderungen aufmerksam zu machen;
33. weist darauf hin, dass es beim Dialog mit einigen Mitgliedstaaten und Regionen, die nicht ohne weiteres bereit sind, die geforderten Dokumente oder Erklärungen zu übermitteln, weiterhin Schwierigkeiten gibt;
34. begrüßt das Engagement der Dienststellen der Kommission für die Verbesserung des Informationsaustausches mit dem Petitionsausschuss und möchte folgende Forderungen bekräftigen:
a)
die Kommunikation zwischen den beiden Parteien sollte verbessert werden, insbesondere bezüglich der Einleitung und Fortführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission, einschließlich des EU-Pilot-Verfahrens, um sicherzustellen, dass das Parlament umfassend informiert wird, damit es seine legislative Arbeit laufend verbessern kann;
b)
es sollten Anstrengungen zur fristgerechten und möglichst sachgerechten Unterrichtung des Petitionsausschusses über Petitionen im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren unternommen werden, damit der Ausschuss effektiver auf die Ersuchen der Bürger reagieren kann;
c)
die Kommission sollte zusagen, die Berichte des Petitionsausschusses, und vor allem die darin enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen, bei der Ausarbeitungen ihrer Mitteilungen und der Vorbereitung der Änderungen von Rechtsakten zu berücksichtigen;
35. bedauert die Tatsache, dass das Parlament, das die Bürger der Union unmittelbar vertritt und inzwischen ein vollwertiger Mitgesetzgeber mit einem wachsenden Einfluss bei den Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ist – insbesondere über parlamentarische Anfragen oder über die Tätigkeit des Petitionsausschusses –, noch nicht automatisch über transparente und zeitnahe Informationen über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften verfügt, obwohl solche Informationen von wesentlicher Bedeutung sind, und zwar nicht nur, um die Zugänglichkeit und die Rechtssicherheit für die Bürger der Union zu stärken, sondern auch zum Zweck der Vornahme von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, mit dem Ziel, diese zu verbessern; ist der Auffassung, dass eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten hierbei hilfreich sein könnte; drängt auf eine effektivere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und erwartet von der Kommission, dass sie die Klausel in der geänderten Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zum Parlament wohlwollend anwendet, mit der sie sich verpflichtet, dem Parlament zusammenfassende Informationen zu sämtlichen Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben, einschließlich Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht, wenn das Parlament dies verlangt, zur Verfügung zu stellen;
36. fordert, dass bei den zuständigen Generaldirektionen des Parlaments (GD IPOL, GD EXPO und GD Forschung), auch in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten, ein autonomes System für Ex-post-Folgenabschätzungen für die wichtigsten europäischen Rechtsvorschriften eingerichtet wird, die im Wege des Mitentscheidungsverfahrens und des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vom Parlament angenommen wurden;
37. stellt fest, dass – wie der Gerichtshof erkannt hat – „von den nationalen Organen verursachte Schäden [...] nur die Haftung dieser Organe auslösen [können], und die nationalen Gerichte allein [...] dafür zuständig [bleiben], für den Ersatz dieser Schäden zu sorgen“(5); betont daher, wie wichtig es ist, die auf nationaler Ebene verfügbaren Rechtsbehelfe zu stärken, da dies den Beschwerdeführern eine direktere und persönlichere Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen würde;
38. weist darauf hin, dass sich die meisten Beschwerden der Bürger im Bereich Justiz auf die Freizügigkeit und den Schutz personenbezogener Daten beziehen; betont erneut, dass das Recht auf Freizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten der EU ist, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind, und für alle EU-Bürger garantiert wird; verweist darauf, dass das Recht der EU-Bürger, sich frei in anderen Mitgliedstaaten zu bewegen, sich dort niederzulassen und dort zu arbeiten, als eine der Grundfreiheiten der Europäischen Union gewährleistet und geschützt werden muss;
39. betont, dass die vollständige Umsetzung und wirksame Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) absolute Priorität hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, das neue Asylpaket korrekt, rechtzeitig und vollständig umzusetzen;
40. weist darauf hin, dass es im Bereich Inneres 2012 22 und 2013 44 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; beklagt die Tatsache, dass 2013 die überwiegende Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren wegen Verspätung deshalb eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels verspätet umgesetzt wurde; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Asylanträgen weiterhin eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird;
41. stellt fest, dass es im Bereich Justiz 2012 61 und 2013 67 offene Vertragsverletzungsverfahren gab; weist darauf hin, dass sich die meisten dieser Fälle auf die Bürgerschaft und die Freizügigkeit bezogen; beklagt die Tatsache, dass die überwiegende Anzahl von Verfahren wegen Verspätung eingeleitet wurde, weil die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verspätet umgesetzt wurde; zeigt sich besorgt über den großen Anstieg der Anzahl an Beschwerden im Justizbereich, der 2013 zu verzeichnen war;
42. begrüßt die bedeutenden Fortschritte, die in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Stärkung der Verteidigungsrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in der EU erzielt wurden; betont, wie wichtig die rechtzeitige, vollständige und korrekte Umsetzung aller im Fahrplan des Rates festgelegten Maßnahmen zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren ist; weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von grundlegender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der EU sind;
43. betont, dass der Menschenhandel ein schwerwiegendes Verbrechen ist und eine Verletzung der Menschenrechte und der Menschenwürde darstellt, die von der EU nicht hingenommen werden kann; bedauert, dass der Menschenhandel in die bzw. aus der EU zunimmt; weist darauf hin, dass die konkrete Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten immer noch unzulänglich ist, obwohl der Rechtsrahmen angemessen ist; betont, dass das Risiko des Menschenhandels durch die gegenwärtige Lage im Mittelmeerraum nur noch vergrößert wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die für diese Verbrechen Verantwortlichen mit aller Härte vorzugehen und die Opfer so wirksam wie möglich zu schützen;
44. weist darauf hin, dass der in Protokoll Nr. 36 zum Vertrag von Lissabon vorgesehene Übergangszeitraum am 1. Dezember 2014 abgelaufen ist; betont, dass sich an diesen Übergangszeitraum ein gründliches Verfahren zur Bewertung der früheren Rechtsakte der dritten Säule und deren Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anschließen muss; weist darauf hin, dass das Parlament bis April 2015 nicht mehr über die aktuelle Situation in Bezug auf die einzelnen Rechtsinstrumente – aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon – im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten informiert worden ist; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu achten und dem Parlament diese Informationen so schnell wie möglich bereitzustellen;
45. weist darauf hin, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 die einheitliche Umsetzung, wirksame Anwendung und Konsolidierung der vorhandenen Rechtsinstrumente und politischen Maßnahmen als wichtigste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für die nächsten fünf Jahre herausgestellt werden; fordert die Kommission auf, die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU durch die Mitgliedstaaten verstärkt zu überwachen und sicherzustellen; ist der Auffassung, dass dies angesichts der häufig festgestellten großen Diskrepanz zwischen den auf europäischer Ebene verabschiedeten Strategien und ihrer Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene eine politische Priorität sein muss; fordert die nationalen Parlamente auf, sich intensiver an der europäischen Debatte und an der Überwachung der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften insbesondere im Bereich Inneres zu beteiligen;
46. betont, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 11. September 2013 zu vom Aussterben bedrohten europäischen Sprachen und zur Sprachenvielfalt in der Europäischen Union(6) daran erinnert hat, dass die Kommission der Tatsache Rechnung tragen sollte, dass einige Mitgliedstaaten und Regionen mit ihrer Politik den Fortbestand bestimmter Sprachen innerhalb ihrer Grenzen gefährden, auch wenn diese Sprachen im europäischen Kontext nicht gefährdet sind; betont weiterhin, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, sich mit den administrativen und legislativen Hindernissen zu befassen, denen sich Vorhaben im Zusammenhang mit gefährdeten Sprachen aufgrund der geringen Größe der betroffenen Sprachgemeinschaften gegenübersehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei der Bewertung der Anwendung des EU-Rechts die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, stark zu berücksichtigen;
47. betont, dass es nicht nur für den RFSR, sondern auch für die anderen Politikbereiche notwendig ist, den Zugang der Bürger zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften zu verbessern; fordert die Kommission auf, die besten Wege hierfür zu ermitteln, unter Nutzung der vorhandenen Kommunikationsinstrumente die Transparenz zu verbessern und einen effizienten Zugang zu Informationen und Dokumenten über die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, ein rechtsverbindliches Instrument für die Bearbeitung von Beschwerden der Bürger vorzuschlagen;
48. weist darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren eines wirklichen europäischen Rechtsraums, der sich auf die Achtung der unterschiedlichen Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten gründet, von entscheidender Bedeutung für die EU ist, und dass die umfassende, ordnungsgemäße und rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine Voraussetzung für das Erreichen dieses Ziels ist;
49. betont, dass die Verbesserung der Umsetzung zu den Prioritäten des Siebten Aktionsprogramms für den Umweltschutz gehört;
50. bedauert, dass die umwelt- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften der EU weiterhin von einer Vielzahl von Fällen verspäteter Umsetzung, nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und unsachgemäßer Anwendung durch die Mitgliedstaaten betroffen sind; weist darauf hin, dass aus dem 31. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts hervorgeht, dass der größte Teil der Vertragsverletzungsverfahren im Jahre 2013 Umweltfragen betraf; erinnert daran, dass die Kosten fehlender Umsetzung der Umweltpolitik – einschließlich der Kosten der Vertragsverletzungsverfahren – hoch sind und auf ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden (COWI u. a., 2011); betont ferner, dass die Umsetzung der Umweltpolitik zu einer Vielzahl sozioökonomischer Vorteile führen würde, die durch Kosten-Nutzen-Analysen nicht durchgängig erfasst werden;
51. fordert die Kommission auf, in Bezug auf die Anwendung der umweltrechtlichen Vorschriften der EU strenger zu sein und schneller wirksame Untersuchungen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Umweltverschmutzungen durchzuführen;
52. fordert die Kommission auf, verstärkt gegen die verspätete Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich vorzugehen und öfter Zwangsgelder verhängen zu lassen;
53. fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag zum Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und einen Vorschlag zu Umweltinspektionen vorzulegen, möglichst ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungsausgaben;
54. betont die Notwendigkeit, ein hohes Umweltschutzniveau aufrechtzuhalten, und warnt davor, eine hohe Zahl von Rechtsverletzungen mit der Notwendigkeit in Verbindung zu setzen, das Anspruchsniveau der umweltrechtlichen Vorschriften abzusenken;
55. ist besorgt, dass die Kommunikationspolitik der Kommission zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) die Schwierigkeit der Umsetzung umwelt- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften übertreibt; betont, dass Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit im Zusammenhang mit dem REFIT-Programm nicht untergraben werden sollten; erkennt die Notwendigkeit einer besseren Rechtsetzung an und ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Rechtsvorschriften unter anderem die bei der Durchsetzung auftretenden Probleme angehen sollte; ist der Ansicht, dass REFIT Bürgern und Unternehmen möglichst unbürokratische Ergebnisse liefern sollte;
56. begrüßt die neue Praxis, wonach die Kommission in berechtigten Fällen von den Mitgliedstaaten erläuternde Dokumente anfordern kann, wenn diese die Kommission über von ihnen ergriffene Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis setzen; bekräftigt jedoch seine Forderung nach obligatorischen Entsprechungstabellen für die Umsetzung von Richtlinien, die in allen EU-Sprachen öffentlich zur Verfügung stehen sollten, und bedauert die Tatsache, dass REFIT mittels eines einseitigen Beschlusses der Kommission geschaffen wurde, ohne dass ein wirklicher gesellschaftlicher und parlamentarischer Dialog stattgefunden hätte;
57. betont, dass die Kommission im Zusammenhang mit REFIT den Dialog mit den Bürgern, den Mitgliedstaaten, den Unternehmen und der gesamten Zivilgesellschaft über die regulatorische Eignung fördern muss, um sicherzustellen, dass die Qualität und die sozialen Aspekte der EU-Rechtsvorschriften erhalten bleiben und dass Fortschritte in einem Bereich nicht durch Rückschritte in einem anderen erkauft werden;
58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).