Zugang der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt (10506/2015 – C8-0193/2015 – 2015/0807(CNS))
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10506/2015),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0193/2015),
– gestützt auf den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0287/2015),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015: Eigenmittel, Treuhandfonds der Europäischen Union für Maßnahmen im Außenbereich, Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 – Eigenmittel, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich, Büro des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (11695/2015 – C8-0278/2015 – 2015/2150(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, die am 7. Juli 2015 endgültig erlassen wurden(4),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(5),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(6),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(8),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015, der von der Kommission am 15. Juli 2015 angenommen wurde (COM(2015)0351),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015, der vom Rat am 18. September 2015 festgelegt und dem Parlament am selben Tag zugleitet wurde (11695/2015 – C8-0278/2015),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0280/2015),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 eine Überarbeitung der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel, der Mehrwertsteuer- und der BNE-Bemessungsgrundlagen, die Veranschlagung der Korrekturbeträge für das Vereinigte Königreich und ihre Finanzierung betrifft und dass sich daraus eine Änderung bei der Aufteilung der Beiträge zum Haushalt der Union auf die einzelnen Mitgliedstaaten ergibt;
B. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 zudem die Einrichtung zweier neuer Haushaltslinien vorsieht – Unterstützungsausgaben für von der Kommission verwaltete Treuhandfonds jeweils in den Politikbereichen „Entwicklung und Zusammenarbeit“ und „Erweiterung“, die mit einem Erinnerungsvermerk versehen werden;
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 darüber hinaus eine Änderung des Stellenplans des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation vorsieht, wobei sich an der Gesamtzahl der Stellen und an den Haushaltsmitteln nichts ändert;
1. nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 und von dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;
2. stellt fest, dass die auf dem BNE beruhenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt gegenüber den im ursprünglichen Haushaltsplan 2015 vorgesehenen Mitteln um 2,26 Mrd. EUR reduziert werden können, und zwar als Folge von Einnahmen im Bereich der traditionellen Eigenmittel (d. h. Zölle und Zuckerabgaben), die die erwarteten Einnahmen um 1 133,5 Mio. EUR übersteigen, und der Veranschlagung des Überschusses von 2014 im Wege des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2015;
3. vertritt die Auffassung, dass diese technische Anpassung auf der Einnahmenseite des Unionshaushaltsplans in den neuesten statistischen Entwicklungen eine solide Grundlage hat und der vereinbarten Aufteilung auf die Mitgliedstaaten entspricht;
4. stellt fest, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015 in jeder Hinsicht ohne Auswirkung auf die Ausgabenseite des Haushaltsplans 2015 bleibt und dass seine Auswirkung auf der Einnahmenseite nur in einer Änderung bei der Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Mitgliedstaaten besteht;
5. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2015;
6. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2015)0486 – C8-0292/2015 – 2015/2253(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0486 – C8-0292/2015),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(1),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, die am 7. Juli 2015 endgültig erlassen wurden(3),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015, der von der Kommission am 30. September 2015 vorgelegt wurde (COM(2015)0485),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4) (MFR-Verordnung), insbesondere auf Artikel 11,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(5),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6), insbesondere auf Nummer 12,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0290/2015),
A. in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubrik 3 erforderlich erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen;
B. in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch zu nehmen, um im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 die Mittel für Verpflichtungen um einen Betrag von 66,1 Millionen EUR aufzustocken, damit Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlings- und Migrationskrise finanziert werden können;
1. stellt fest, dass die Obergrenze der Rubrik 3 für 2015 eine angemessene Finanzierung von wichtigen und dringenden politischen Prioritäten der Union nicht zulässt;
2. erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 66,1 Millionen EUR an Mitteln für Verpflichtungen;
3. erteilt darüber hinaus seine Zustimmung zu dem Vorschlag, dass sich die Mittel für Zahlungen auf 52,9 Millionen EUR im Jahr 2016 und 13,2 Millionen EUR im Jahr 2017 belaufen;
4. bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR‑Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union eine größere Flexibilität dringend erforderlich ist;
5. bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass – unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden – Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen;
6. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2248.)
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015: Bewältigung der Flüchtlingskrise - haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Bewältigung der Flüchtlingskrise: haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (12511/2015 – C8-0297/2015 – 2015/2252(BUD))
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),
– unter Hinweis auf die Berichtigungshaushaltspläne Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015 und Nr. 5/2015, die am 7. Juli 2015 endgültig erlassen wurden(4),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(5),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(6),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7),
– gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(8),
– unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015, der von der Kommission am 30. September 2015 angenommen wurde (COM(2015)0485),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015, der vom Rat am 8. Oktober 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am folgenden Tag zugeleitet wurde (12511/2015 – C8-0297/2015),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. September 2015 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat mit dem Titel „Bewältigung der Flüchtlingskrise: operative, haushaltspolitische und rechtliche Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda“ (COM(2015)0490),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0289/2015),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 auf eine Aufstockung der Ressourcen der EU für den Umgang mit der aktuellen Flüchtlings- und Migrationskrise abzielt und damit die aktuelle Unterfinanzierung der Rubriken 3 und 4 angeht;
B. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 eine Aufstockung der Nothilfe im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) um insgesamt 100 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen vorsieht, während die notwendigen Ressourcen und andere Programme, die im Rahmen des AMIF finanziert werden, beibehalten werden;
C. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 darüber hinaus insgesamt 120 zusätzliche Planstellen für Frontex, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und Europol und die damit verbundenen Mittel für Dienstbezüge in Höhe von 1,3 Mio. EUR bis zum Jahresende an Mitteln für Verpflichtungen und an Mitteln für Zahlungen vorsieht;
D. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 zudem zusätzliche Mittel für das Europäische Nachbarschaftsinstrument in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR vorsieht;
E. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 darüber hinaus eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen für humanitäre Hilfe um 55,7 Mio. EUR durch Umschichtungen vorsieht;
F. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 von einem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda (COM(2015)0486) in Höhe von 66,1 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen begleitet wird;
G. in der Erwägung, dass die Zunahme der Zahl von Flüchtlingen und Migranten zum Zeitpunkt der Annahme des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 nicht vorhersehbar gewesen ist und die Lage nicht als kurzzeitiges Phänomen betrachtet werden kann, weshalb längerfristige Lösungen notwendig sind, die im Rahmen der anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren und der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens in Angriff genommen werden müssen;
1. nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;
2. begrüßt die zügige Reaktion der Kommission im Umgang mit der aktuellen Flüchtlingskrise; weist erneut auf die Bereitschaft des Europäischen Parlaments hin, rechtzeitig und im Einklang mit seinen haushaltspolitischen Zuständigkeiten zu handeln; weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen mit Initiativen gekoppelt werden müssen, mit denen die Ursachen der Migrations- und Flüchtlingskrise angegangen werden;
3. ist davon überzeugt, dass die EU mehr unternehmen muss, um die aktuelle Migrations- und Flüchtlingskrise anzugehen, den Stabilisierungsprozess in den Herkunftsländern zu unterstützen und Transitländern zu helfen, da die vorgeschlagenen Maßnahmen angesichts der Gesamtzahl von Personen, die in der EU Schutz suchen, sicherlich nicht ausreichen werden; fordert die Kommission auf, einen langfristigen Finanzplan zur Reaktion auf die Migrations- und Flüchtlingskrise, einschließlich Such- und Rettungsaktionen, vorzulegen und eine entsprechende Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens vorzuschlagen;
4. begrüßt – angesichts des offensichtlichen und dringenden Bedarfs – die Bereitschaft aller Organe zur Aufstockung der Haushaltsmittel in Zusammenhang mit Migration und Asyl sowie die Unterstützung durch außenpolitische Instrumente, wenn es darum geht, die Ursachen der Migrations- und Flüchtlingskrise anzugehen;
5. begrüßt die Zusage der Mitgliedstaaten auf der informellen Tagung des Europäischen Rates am 23. September 2015, 1 Mrd. EUR zu mobilisieren, um damit auf die humanitäre Lage der Migranten und Flüchtlinge zu reagieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker und umfassender dazu zu verpflichten, die nötigen Mittel auch in den kommenden Jahren bereitzustellen;
6. weist darauf hin, dass dieses Problem im Haushaltsplan 2016 vorrangig behandelt werden muss, und fordert den Rat auf, in der Haushaltskonzertierung sein Versprechen in Bezug auf die entsprechende Finanzierung einzuhalten;
7. fordert den Rat daher auf, sich von Anfang an auf einen angemessen Haushaltsplan 2016, einschließlich für die Rubriken 3 und 4, zu einigen, in dem ausreichend Mittel zur Bewältigung der aktuellen Flüchtlings- und Migrationskrise vorgesehen sind;
8. erinnert die Kommission und den Rat an die kürzlich getroffene Vereinbarung für einen Zahlungsplan, der den EU-Haushalt zurück auf einen nachhaltigen Weg führen soll; weist darauf hin, dass die Kommission keine zusätzlichen allgemeinen Zahlungsmittel im Haushaltsplan 2015 vorgeschlagen hat, sondern auf die Umschichtung bereits vorhandener Ressourcen zurückgegriffen hat; betont, dass damit Mittel für Zahlungen in 2016 weiter unter Druck gesetzt werden könnten, die möglicherweise nicht ausreichen, um den aktuellen Bedarf von Finanzierungsprogrammen in allen Rubriken zu decken;
9. erwartet daher von der Kommission, dass sie in ihrem Berichtigungsschreiben Nr. 2/2016 eine angemessene Aufstockung der Mittel für Zahlungen vorschlägt, die den eingegangenen Verpflichtungen entspricht;
10. betont, dass das Parlament bereit sein wird, eine weitere Anwendung der Flexibilitätsbestimmungen gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen zu akzeptieren, falls im Laufe des aktuellen Jahres weitere Aufstockungen notwendig sein sollten, um die Migrations- und Flüchtlingskrise anzugehen;
11. begrüßt die zusätzlichen 120 Planstellen für Agenturen und geht davon aus, dass sich dieser Beschluss auch auf den Haushaltsplan 2016 sowie auf die Haushaltspläne der folgenden Jahre auswirken wird; fordert die Kommission auf, vor der Haushaltskonzertierung aktualisierte und konsolidierte Informationen über den Bedarf der Agenturen vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine mittel- und eine langfristige Strategie für die Maßnahmen der im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen vorzuschlagen: Ziele, Missionen, Koordinierung, Entwicklung von „Hotspots“ und Finanzierungsmittel;
12. ist der Auffassung, dass dem EASO mehr Mitarbeiter zugeteilt werden sollten als derzeit von der Kommission vorgeschlagen, da es mit der Unterstützung bei der Bearbeitung von Asylanträgen und bei der Durchführung von Umsiedlungsmaßnahmen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems übernehmen soll;
13. bestätigt seine Bereitschaft, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015 in der von der Kommission vorgelegten Fassung angesichts der Dringlichkeit der Lage so schnell wie möglich anzunehmen; weist darauf hin, dass das Parlament angesichts der Dringlichkeit der Lage nur begrenzt Zeit hatte, seine Position zu diesem Berichtigungshaushaltsplan zu formulieren;
14. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2015;
15. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
– befasst mit einem von Dr. Péter Polt, ungarischer Generalstaatsanwalt, am 12. Mai 2014 übermittelten und am 3. Juli 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Béla Kovács im Zusammenhang mit von der ungarischen Generalstaatsanwaltschaft durchzuführenden Ermittlungen; unter Hinweis auf die ausführlicheren Erläuterungen von Dr. Péter Polt in seinen Schreiben vom 16. Oktober 2014 und 23. März 2015 und auf die mit ihm in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 14. Juli 2015 geführte Aussprache,
– nach Anhörung von Herrn Kovács gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes, § 10 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII/2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie § 74 Absätze 1 und 3 des Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0291/2015),
A. in der Erwägung, dass der ungarische Generalstaatsanwalt die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Béla Kovács, beantragt hat, damit auf der Grundlage eines begründeten Verdachts Ermittlungen durchgeführt werden können, um festzustellen, ob aufgrund des Straftatbestands der Spionage gegen Organe der Europäischen Union gemäß § 261/A des Gesetzes C/2012 über das ungarische Strafgesetzbuch Anklage gegen ihn erhoben wird; in der Erwägung, dass sich gemäß § 261/A jede Person strafbar im Sinne von § 261 macht, die für einen Drittstaat, der nicht Mitglied der EU ist, geheimdienstlichen Aktivitäten, die sich gegen das Europäische Parlament, die Europäische Kommission oder den Rat der Europäischen Union richten, nachgeht; in der Erwägung, dass sich gemäß § 261 Absatz 1 jede Person, die für eine ausländische Macht oder Organisation gegen Ungarn gerichteten geheimdienstlichen Aktivitäten nachgeht, einer Straftat schuldig macht, die mit Freiheitsstrafe zwischen zwei und acht Jahren bestraft wird;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass die Mitglieder des ungarischen Parlaments gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ungarischen Grundgesetzes Immunität genießen; in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes LVII/2004 über die Rechtsstellung der ungarischen Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleiche Immunität genießen wie die Mitglieder des ungarischen Parlaments; in der Erwägung, dass die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens oder einer Zwangsmaßnahme im Strafverfahren gegen ein Mitglied gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes XXXVI/2012 über das ungarische Parlament der vorherigen Genehmigung des Parlaments bedürfen; in der Erwägung, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität gemäß § 74 Absatz 3 des gleichen Gesetzes vom Generalstaatsanwalt gestellt werden muss, damit die Ermittlungen aufgenommen werden können;
D. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Ungarns in der Rechtssache Bf. I. 2782/2002 erklärt hat, dass sich die parlamentarische Immunität auf das Strafverfahren beschränkt und sich nicht auf Maßnahmen bezieht, die nicht durch die Strafprozessordnung geregelt sind und der Vorbeugung, Aufdeckung oder dem Nachweis einer Straftat dienen;
E. in der Erwägung, dass gemäß § 261/A des Gesetzes C/2012 über das ungarische Strafgesetzbuch die Tat, wegen der gegen Béla Kovács ermittelt werden kann, seit dem 1. Januar 2014 strafbar ist;
F. in der Erwägung, dass die Ermittlungen und eine möglicherweise folgende Anklage, für die die Aufhebung der Immunität beantragt wird, sich ausschließlich auf Ereignisse beziehen, die nach dem 1. Januar 2014 stattgefunden haben;
G. in der Erwägung, dass gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Ungarns die Sammlung von Beweisen auf der Grundlage des Gesetzes CXXV/1995 über die ungarischen Sicherheitsbehörden vor diesem Datum rechtmäßig war und dass dafür keine Aufhebung der Immunität erforderlich war;
H. in der Erwägung, dass das Ermittlungsverfahren von der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt werden wird; in der Erwägung, dass der Generalstaatsanwalt und die Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 29 Absatz 1 des ungarischen Grundgesetzes unabhängig sind, ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben unabhängig von externen Organisationen durchführen und dabei den Grundsatz der Unschuldsvermutung achten;
I. in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Béla Kovács den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung unterliegen sollte;
J. in der Erwägung, dass das Parlament im vorliegenden Fall keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. dass kein hinreichend ernster und konkreter Verdacht vorliegt, dass der Antrag auf Aufhebung der Immunität im Zusammenhang mit einem Verfahren gestellt wurde, dem die Absicht zugrunde liegt, dem betroffenen Mitglied politisch zu schaden;
1. beschließt, die Immunität von Béla Kovács aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen ungarischen Behörde und Béla Kovács zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
Ernennung des geschäftsführenden Direktors des EFSI
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 über den Vorschlag für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (C8-0304/2015 – 2015/0901(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag des Lenkungsrats des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vom 2. Oktober 2015 für die Ernennung seines geschäftsführenden Direktors (C8-0304/2015),
– unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(1),
– gestützt auf seine Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0292/2015),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgesehen ist, dass der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor des EFSI von der EIB nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit den Verfahren der EIB benannt werden, wobei das Europäische Parlament zeitnah in allen Phasen auf dem Laufenden gehalten wird;
B. in der Erwägung, dass der Lenkungsrat des EFSI am 2. Oktober 2015 einen Vorschlag für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI annahm und dem Europäischen Parlament diesen Vorschlag übermittelte;
C. in der Erwägung, dass der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 13. Oktober 2015 eine Anhörung mit Wilhelm Molterer, dem vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des geschäftsführenden Direktors des EFSI durchführten, in der dieser eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Mitglieder der beiden Ausschüsse beantworte;
1. billigt die Ernennung von Wilhelm Molterer zum geschäftsführenden Direktor des EFSI;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ernennung des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 über den Vorschlag für die Ernennung des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (C8-0305/2015 – 2015/0902(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag des Lenkungsrats des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vom 2. Oktober 2015 für die Ernennung seines stellvertretenden geschäftsführenden Direktors (C8-0305/2015),
– unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(1),
– gestützt auf seine Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0293/2015),
A. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgesehen ist, dass der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor des EFSI von der EIB nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Einklang mit der Europäischen Investionsbank (EIB)-Geschäftsordnung ernannt wird, wobei das Europäische Parlament zeitnah in allen Phasen auf dem Laufenden gehalten werden soll;
B. in der Erwägung, dass der Lenkungsrat des EFSI am 2. Oktober 2015 einen Vorschlag für die Ernennung des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI angenommen und diesen Vorschlag dem Europäischen Parlament übermittelt hat;
C. in der Erwägung, dass der Haushaltsausschuss und der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 13. Oktober 2015 eine Anhörung mit Ilijana Tsanowa, vorgeschlagene Kandidatin für das Amt des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI durchgeführt haben, bei der sie eine einführende Erklärung abgab und anschließend Fragen der Mitglieder der Ausschüsse beantwortete;
1. billigt die Ernennung von Ilijana Tsanowa für das Amt des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des EFSI;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2015 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem neuen internationalen Klimaabkommen in Paris“ (2015/2112(INI))
– unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,
– unter Hinweis auf die fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des UNFCCC und die fünfte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (CMP 5), vom 7. bis 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) und auf die Vereinbarung von Kopenhagen,
– unter Hinweis auf die sechzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 16) des UNFCCC und die sechste Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (CMP 6), vom 29. November bis 10. Dezember 2010 in Cancún (Mexico) und auf die Vereinbarungen von Cancún,
– unter Hinweis auf die siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 17) des UNFCCC und die siebte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 7) vom 28. November bis 9. Dezember 2011 in Durban (Südafrika) und insbesondere auf die Beschlüsse im Rahmen der Durban-Plattform für verstärktes Handeln (Durban Platform for Enhanced Action),
– unter Hinweis auf die achtzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 18) des UNFCCC und die achte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 8) vom 26. November bis 8. Dezember 2012 in Doha (Katar) und auf die Annahme des „Doha Climate Gateway“,
– unter Hinweis auf die neunzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 19) des UNFCCC und die neunte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 9), vom 11. bis 23. November 2013 in Warschau (Polen) und auf den in Warschau geschaffenen internationalen Mechanismus zur Bewältigung klimabedingter Verluste und Schäden,
– unter Hinweis auf die zwanzigste Konferenz der Vertragsparteien (COP 20) des UNFCCC und die zehnte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 10), vom 1. bis 12. Dezember 2014 in Lima (Peru),
– unter Hinweis auf die einundzwanzigste Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) des UNFCCC und die elfte Konferenz der Vertragsparteien, die Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (CMP 11), die vom 30. November bis 11. Dezember 2015 in Paris (Frankreich) stattfinden werden,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15)(1), vom 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen des Kopenhagener Klimagipfels (COP 15)(2), vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP 16)(3), vom 16. November 2011 zur Weltklimakonferenz in Durban (COP 17)(4), vom 22. November 2012 zu der Klimakonferenz in Doha, Katar (COP 18)(5), vom 23. Oktober 2013 zu der Klimakonferenz in Warschau, Polen (COP 19)(6) und vom 26. November 2014 zur Klimakonferenz in Lima, Peru (COP 20)(7),
– unter Hinweis auf das Klima- und Energiepaket der EU vom Dezember 2008,
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. März 2013 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2013)0169),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 4. Februar 2009 mit dem Titel „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“(9) vom 15. März 2012 zu einem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050(10) und vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“(11),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2015 als Teil des Pakets zur Energieunion „Das Paris-Protokoll – Ein Blueprint zur Bekämpfung des globalen Klimawandels nach 2020“ (COM(2015)0081),
– unter Hinweis auf die EU-Strategie vom April 2013 zur Anpassung an den Klimawandel und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen,
– unter Hinweis auf den Synthesebericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom November 2014 mit dem Titel „The Emissions Gap Report 2014“ (Bericht zu Emissionslücken 2014),
– unter Hinweis auf die Abschlusserklärung der Staats- und Regierungschefs des G7-Gipfels auf Schloss Elmau, Deutschland, vom 7. bis 8. Juni 2015 mit dem Titel „Think Ahead. Act Together“ (Vorausdenken. Gemeinsam handeln), in der die Teilnehmer sich erneut zu der Verpflichtung bekannt haben, die Treibhausgasemissionen bis 2050 gegenüber dem Stand von 2010 um 40-70 % zu senken, wobei eher auf 70 Prozent als auf 40 Prozent hingearbeitet werden muss,
– unter Hinweis auf die Berichte der Weltbank mit den Titeln „Turn Down the Heat: Why a 4° C Warmer World Must be Avoided“, „Turn Down the Heat: Climate Extremes, Regional Impacts, and the Case for Resilience“ und „Climate Smart Development: Adding up the Benefits of Climate Action“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Globalen Kommission für Wirtschaft und Klima mit dem Titel „Better Growth, Better Climate: The New Climate Economy Report“,
– unter Hinweis auf die Enzyklika „Laudato si“,
– unter Hinweis auf den 5. Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) (AR5) und seinen Synthesebericht,
– unter Hinweis auf die von Lettland und der Europäischen Kommission am 6. März 2015 bei der UNFCCC eingereichten beabsichtigten nationalen Beiträge (INDC) der EU und ihrer Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf die auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen im September 2014 in New York abgegebene Waldgrundsatzerklärung (New York Declaration on Forests),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Bekämpfung der Entwaldung und der Waldschädigung zur Eindämmung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt“ (COM(2008)0645),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0275/2015),
A. in der Erwägung, dass der Klimawandel eine dringliche und möglicherweise unumkehrbare globale Bedrohung für die menschliche Gesellschaft und die Biosphäre darstellt und daher von allen Parteien auf internationaler Ebene angegangen werden muss;
B. in der Erwägung, dass die Erwärmung des Erdklimas laut den wissenschaftlichen Belegen des 5. Sachstandsberichts des IPCC aus dem Jahr 2014 eine Tatsache ist, dass der Klimawandel stattfindet und die Tätigkeiten des Menschen die Hauptursache der seit Mitte des 20. Jahrhunderts beobachteten Erwärmung sind und dass die weitverbreiteten, tiefgreifenden Auswirkungen des Klimawandels bereits in der Natur und der Gesellschaft auf allen Kontinenten und in allen Ozeanen offensichtlich sind;
C. in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Kyoto-Protokolls ihre Emissionen zwischen 1990 und 2013 um 19 % gesenkt hat, während ihr BIP um mehr als 45 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass die globalen Emissionen zwischen 1990 und 2013 um mehr als 50 % gestiegen sind;
D. in der Erwägung, dass neuesten Ergebnissen der NOAA (National Oceanic and Atmospheric Administration) zufolge die Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre im März 2015 zum ersten Mal seit Beginn der Messungen die globale monatliche Durchschnittsmarke von 400 ppm überschritten hat;
E. in der Erwägung, dass in dem UNEP-Bericht „Adaptation Gap 2014 Report“ die enormen Kosten der Tatenlosigkeit hervorgehoben werden und das Fazit des Berichts lautet, dass die Kosten des Klimawandels in den Entwicklungsländern den früher veranschlagten Betrag von 70-100 US-Dollar jährlich bis 2050 vermutlich um das Zwei- bis Dreifache übersteigen werden, was nach 2020 zu einer erheblichen Finanzierungslücke führen wird, sofern keine neuen, zusätzlichen Mittel für die Anpassung bereitgestellt werden;
F. in der Erwägung, dass das Problem der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen untrennbar mit der noch größeren Herausforderung der Finanzierung einer nachhaltigen globalen Entwicklung verbunden ist;
G. in der Erwägung, dass das Konkurrieren um Ressourcen wie Nahrungsmittel, Wasser und Weideflächen durch den Klimawandel zunehmen und in nicht allzu ferner Zukunft zum wichtigsten Anlass für die Migration der Bevölkerung sowohl innerhalb als auch außerhalb der nationalen Grenzen werden kann;
H. in der Erwägung, dass durch eine auf der Klimakonferenz in Doha im Dezember 2012 angenommene Änderung des Protokolls ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls (KP CP2) für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurde, für den rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen vorgesehen sind sowie die Aufnahme eines neuen Gases (Stickstofftrifluorid), ein Zielmechanismus für ein vereinfachtes Verfahren, der es den Vertragsparteien ermöglicht, ihre Verpflichtungen durch Steigerung der Ziele während eines Verpflichtungszeitraums anzupassen, und schließlich eine Bestimmung, nach der das Ziel einer Vertragspartei automatisch angepasst wird, damit die Emissionen der Vertragspartei im Zeitraum 2013 bis 2020 nicht die durchschnittlichen Emissionen der Jahre 2008 bis 2010 übersteigen;
I. in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC auf der COP 18 (Entscheidung 23/CP.18) beschlossen haben, eine Vorgabe bezüglich eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in nach dem Abkommen und dem Kyoto-Protokoll eingerichteten Gremien zu verabschieden, um die Teilhabe von Frauen zu verbessern, eine wirksamere Klimaschutzpolitik zu erreichen, in deren Rahmen den Bedürfnissen von Frauen und Männern gleichermaßen Rechnung getragen wird, und nicht hinter den Fortschritten zurückzubleiben, die bisher im Rahmen einer gleichstellungsorientierten Klimapolitik in Bezug auf das Geschlechterverhältnis erreicht wurden;
J. in der Erwägung, dass die Bemühungen um eine Eindämmung des Klimawandels im Streben nach wirtschaftlichem Wachstum nicht als Hindernis, sondern im Gegenteil als Triebkraft für ein neues, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Entstehung neuer, nachhaltiger Arbeitsplätze betrachtet werden sollten;
K. in der Erwägung, dass die EU bei den Bemühungen um eine Eindämmung des Klimawandels bisher eine Vorreiterrolle gespielt hat und davon im Vorfeld der Verhandlungen über ein neues internationales Klimaabkommen in Paris Ende 2015 nicht abrücken wird; fordert, dass andere Hauptverursacher von Emissionen vergleichbaren Ehrgeiz zeigen;
Dringender Handlungsbedarf weltweit
1. kennt die außergewöhnliche Tragweite und Ernsthaftigkeit der vom Klimawandel ausgehenden Bedrohungen und befürchtet, dass die Welt weit davon entfernt ist, eine Begrenzung der Erderwärmung auf weniger als 2°C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu erreichen; fordert die Regierungen auf, unverzüglich verbindliche und konkrete Klimaschutzmaßnahmen zu treffen und im Sinne dieser Zielsetzung in Paris 2015 auf ein ehrgeiziges und rechtsverbindliches internationales Abkommen hinzuarbeiten;
2. weist darauf hin, dass ab 2011 den Ergebnissen des 5. Sachstandsberichts des IPCC zufolge nur noch ein CO2-Budget von 1 010 Gt CO2 verfügbar ist, wenn eine realistische Chance für eine Begrenzung des durchschnittlichen Temperaturanstiegs auf der Erde auf unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau bestehen soll; betont, dass alle Länder einen Beitrag leisten müssen und eine Verzögerung der Maßnahmen mit steigenden Kosten und weniger Handlungsspielraum verbunden ist; betont, dass den Ergebnissen des Berichts „New Climate Economy: Better Growth, Better Climate“ zufolge alle Länder unabhängig von der Höhe ihres Bruttonationaleinkommens die Möglichkeit haben, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum zu erzielen und dabei die hohen Risiken des Klimawandels zu senken; empfiehlt, dass Vereinbarungen und Abkommen darauf abzielen sollten, dass EU-Beitrittskandidaten an den klimapolitischen Programmen der EU beteiligt werden;
3. erinnert daran, dass eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf der Erde auf durchschnittlich 2° C keine Garantie dafür ist, dass schwerwiegende klimatische Folgen verhindert werden; fordert die Konferenz der Vertragsparteien auf, zu prüfen, ob der Temperaturanstieg auf der Erde auf durchschnittlich 1,5 °C begrenzt werden könnte;
4. weist darauf hin, dass das Fazit des 5. Sachstandsberichts des IPCC lautet, dass die angestrebte Begrenzung auf unter 2 °C ohne nennenswerte neue Verpflichtungen seitens der Entwicklungsländer selbst dann nicht erreichbar wäre, wenn die CO2-Emissionen der Industrieländer vollständig eingestellt würden;
5. ist der Auffassung, dass alle Länder unverzüglich ihre INDC einreichen müssen, sodass ein Resonanzeffekt entsteht und deutlich wird, dass alle Länder den nationalen Gegebenheiten entsprechend an einem Strang ziehen; ist der Auffassung, dass die INDC auch Anpassungsmaßnahmen umfassen dürfen, die für sehr viele Länder Vorrang haben;
6. weist darauf hin, dass ein stabiles Klimasystem eine wichtige Grundlage für Ernährungssicherheit, Energieerzeugung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Infrastruktur, die Erhaltung der Artenvielfalt sowie terrestrischer und mariner Ökosysteme und für Frieden und Wohlstand auf der Welt ist; weist darauf hin, dass der Schwund der Artenvielfalt durch den Klimawandel beschleunigt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Enzyklika „Laudato si“;
7. weist darauf hin, dass sich die G7-Staaten verpflichtet haben, die Weltwirtschaft im Laufe dieses Jahrhunderts auf Abläufe mit geringem CO2-Ausstoß umzustellen und den Energiesektor bis 2050 umzugestalten; verweist jedoch darauf, dass diese Umstellung, wenn den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprochen werden und tatsächlich eine Chance zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf unter 2 °C bestehen soll, viel früher erfolgen muss; fordert die Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, auf, ihre nationalen Ziele und Strategien bezüglich der Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen umzusetzen, indem sie die durch die schadstoffreichste Energiequelle – Kohle – verursachten Emissionen stufenweise abbauen;
8. weist darauf hin, dass Länder, die nicht über die zur Aufstellung ihrer nationalen Beiträge notwendigen Kapazitäten verfügen, Förderprogramme wie die Globale Umweltfazilität, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen oder die Globale Allianz gegen den Klimawandel sowie europäische Hilfe in Anspruch nehmen können;
Ein ehrgeiziges, weltweites, rechtsverbindliches Abkommen
9. betont, dass das für 2015 geplante Protokoll, wenn es in Paris angenommen wird, von Anfang an rechtsverbindlich und ehrgeizig sein muss und dass es darauf ausgerichtet sein sollte, dass die weltweiten CO2-Emissionen bis 2050 oder wenig später beseitigt werden, damit die Welt auf einem kosteneffizienten, der angestrebten Begrenzung auf unter 2 °C entsprechenden Emissionsentwicklungspfad bleibt und der Scheitelpunkt der weltweiten Treibhausgasemissionen möglichst bald überwunden ist; fordert die EU auf, mit den internationalen Partnern gemeinsam auf dieses Ziel hinzuarbeiten und mit gutem Beispiel voranzugehen; betont, dass das Abkommen einen vorhersehbaren Rahmen bieten muss, der Anreize für Investitionen und für die Einführung von Maßstäbe setzenden Technologien zur effizienten Senkung der CO2-Emissionen sowie Anpassung an den Klimawandel seitens der Unternehmen bietet;
10. warnt davor, bei der Senkung der weltweiten Emissionen auf einen Reduktionspfad zu setzen, mit dem bis 2050 und darüber hinaus hohe CO2-Emissionen zulässig wären, weil dies mit hohen Risiken verbunden wäre und zwangsläufig zur Abhängigkeit von unerprobten, energieintensiven und teuren Technologien zur Abscheidung und Speicherung von atmosphärischem CO2 führen würde; weist darauf hin, dass die Frage, inwiefern sich die Emissionen bei solchen Reduktionspfaden soweit senken lassen, dass die angestrebte Begrenzung auf unter 2° C weiterhin erreichbar bleibt, je nach dem Ausmaß der Überschreitung davon abhängt, ob und in welchem Umfang Energie in Kombination mit der Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Biomasse gewonnen werden kann (Biomasse-CCS), ob eine Wiederaufforstung ohne tatsächliche Landverfügbarkeit möglich ist und ob Zugang zu anderen, bisher unbekannten Technologien zum CO2-Entzug besteht, die erst noch entwickelt werden müssen;
11. vertritt die Auffassung, dass mit einem ambitionierten, rechtsverbindlichen internationalen Abkommen dazu beigetragen würde, der Verlagerung von CO2-Emissionen sowie den Bedenken zu begegnen, die in den einschlägigen Branchen, insbesondere in energieintensiven Wirtschaftszweigen, in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit bestehen;
12. ist der Ansicht, dass im Fall einer durch zu niedrige INDC bedingten Diskrepanz zwischen dem aggregierten Effekt der vor Paris eingereichten INDC und der Treibhausgassenkung, die für die angestrebte Begrenzung des Temperaturanstiegs auf unter 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau notwendig wäre, ein ab 2016 geltendes Arbeitsprogramm mit zusätzlichen Reduktionsmaßnahmen aufgestellt werden muss; fordert, dass alle fünf Jahre anhand einer umfassenden Überprüfung sichergestellt wird, dass der umgesetzte Mechanismus greift, und ausgehend von den aktuellen wissenschaftlichen Daten ehrgeizigere Reduktionsverpflichtungen formuliert werden; fordert die Vertragsparteien auf, sich für fünfjährige Verpflichtungszeiträume einzusetzen, da dies die beste Lösung ist, wenn eine zu lange Geltungsdauer zu niedrig festgelegter Zielvorgaben vermieden werden soll und die Möglichkeit bestehen soll, Zielvorgaben so zu korrigieren, dass sie dem Stand der Wissenschaft oder etwaigen technischen Neuerungen entsprechen, durch die noch ehrgeizigere Zielvorgaben erreichbar würden;
13. ist besorgt darüber, dass die frühzeitige Analyse der bislang eingereichten INDC ergeben hat, dass die zurzeit noch nicht überarbeiteten INDC einen Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur um 2,7 bis 3,5 °C zur Folge hätten; fordert die Vertragsparteien auf, im Rahmen der COP 21 zu vereinbaren, die derzeitigen INDC vor 2020 zu überarbeiten, damit sie mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und einem sicheren mit dem 2 °C-Ziel kompatiblen globalen CO2-Haushalt vereinbar sind;
14. fordert eine generelle Auffrischung der EU-Klimapolitik, um Bewegung in die internationale Klimadiskussion zu bringen und die Klimapolitik auf die Obergrenze abzustimmen, die sich die EU mit der Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80-95 % gegenüber 1990 gesetzt hat; verweist auf die verbindliche Zielsetzung der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausgehend von dem für 2030 vereinbarten Ziel ergänzende Verpflichtungen, auch Maßnahmen außerhalb der EU, in Erwägung zu ziehen, damit die weltweit angestrebte Begrenzung auf unter 2 °C erreichbar wird;
15. erinnert an seine Entschließung vom 5. Februar 2014, in der drei verbindliche Ziele gefordert werden: eine Steigerung der Energieeffizienz um 40 %, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger um mindestens 30 % und eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 %, und fordert den Rat und die Kommission erneut auf, mit dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der EU bis 2030 einen mehrschichtigen Ansatz festzulegen und umzusetzen, der auf sich gegenseitig verstärkenden, koordinierten und kohärenten Zielen für die Senkung der Treibhausgasemissionen, die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz gründet; stellt fest, dass die Treibhausgasemissionen mit den vom Parlament geforderten, in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger angestrebten Zielsetzungen bis 2030 um bedeutend mehr als 40 % gesenkt werden könnten;
16. betont, dass nach dem für 2015 geplanten Abkommen für alle Vertragsparteien wirksame Einhaltungsvorschriften gelten müssen; hebt hervor, dass mit dem für 2015 geplanten Abkommen durch Aufstellung eines gemeinsamen Regelwerks, das auch Buchhaltungsvorschriften sowie Regeln für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung umfasst, Transparenz und Rechenschaftspflicht gefördert werden müssen; ist der Ansicht, dass das Transparenz- und Rechenschaftssystem Rahmen einer von zunehmender gegenseitiger Annäherung getragenen Zusammenarbeit erarbeitet werden sollte;
17. betont, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Klimaschutzmaßnahmen stehen müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass das Pariser Abkommen die Bestimmungen enthält, die zur Berücksichtigung der Frage der Menschenrechte im Zusammenhang mit dem Klimawandel notwendig sind, und darin Unterstützung für ärmere Länder vorgesehen ist, deren Kapazitäten unter den Folgen des Klimawandels leiden; fordert in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass die Rechte der von den Folgen des Klimawandels in besonderem Maße betroffenen lokalen Gemeinschaften und indigenen Bevölkerung geachtet werden;
18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass in dem Pariser Übereinkommen festgehalten wird, dass die Achtung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte – wozu auch die Gleichstellung der Geschlechter, die vollständige und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und die aktive Förderung einer gerechten Umgestaltung der Arbeitswelt durch die Schaffung menschenwürdiger und hochwertiger Arbeitsplätze für alle gehören – eine Voraussetzung für wirkungsvolle weltweite Klimaschutzmaßnahmen sind;
Ziele bis 2020 und Kyoto-Protokoll
19. weist mit besonderem Nachdruck darauf hin, dass im Hinblick auf die Beseitigung der gigatonnenschweren Diskrepanz zwischen den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den derzeitigen Zusagen der Vertragsparteien für den Zeitraum bis 2020 dringend Fortschritte erzielt werden müssen; betont, dass zur Beseitigung der Gigatonnen-Diskrepanz auch weitere, gemeinsam anzugehende politische Maßnahmen getroffen werden müssen und dass dazu auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, deutliche Energieeinsparungen, die Nutzung erneuerbarer Energieträger, Ressourceneffizienz, das schrittweise Verbot von Fluorkohlenwasserstoffen, Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch, die schrittweise Abschaffung der Beihilfen für fossile Brennstoffe, einschließlich der Exportfinanzierung von Kohlekraftwerkstechnologie, und die Ausweitung der Erhebung von Gebühren auf CO2-Emissionen gehören;
20. weist darauf hin, dass die EU inzwischen in Bezug auf die Ziele, die bis 2020 in den Bereichen Senkung der Treibhausgasemissionen und erneuerbare Energieträgern erfüllt sein sollen, auf dem richtigen Weg ist, und dass mit Blick auf die Energieintensität durch energieeffizientere Gebäude, Erzeugnisse, Industrieprozesse und Fahrzeuge wesentliche Verbesserungen erzielt wurden, während die europäische Wirtschaft seit 1990 um 45 % gewachsen ist; betont, dass die 20-20-20-Ziele für Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen als Triebkraft hinter den Fortschritten eine entscheidende Rolle gespielt und dazu beigetragen haben, in verschiedenen Umweltbranchen(12), die auch während der Wirtschaftskrise ein anhaltendes Wachstum verzeichnen konnten, Arbeitsplätze von mehr als 4,2 Millionen Menschen zu sichern;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem UNFCCC die neusten Prognosen zur Entwicklung der EU-Treibhausgasemissionen bis 2020 zu übermitteln und bekannt zu geben, dass die EU ihr Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 2 Gt zu senken, überbieten wird;
22. stellt klar, dass der zweite Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls zwar vom Umfang her begrenzt ist, dass er aber als wichtiger Zwischenschritt betrachtet werden sollte, und fordert die Vertragsparteien und die EU-Mitgliedstaaten daher auf, den Ratifizierungsprozess möglichst zügig, in jedem Fall aber vor Dezember 2015 abzuschließen; weist darauf hin, dass das Parlament seinen Teil der Arbeit geleistet hat, indem es seine Zustimmung erklärt hat, und dass es gilt, die Zivilgesellschaft einzubeziehen und für Transparenz zu sorgen, damit die Verhandlungen nachvollziehbar werden und das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien noch vor der Konferenz von Paris gefestigt wird;
Agenda der Lösungen
23. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft (Einrichtungen, Privatwirtschaft, NRO und lokale Gemeinschaften) zusammenzuarbeiten, damit in wichtigen Bereichen (Energie, Technologie, Städte, Verkehr usw.) Initiativen zur Senkung der Emissionen sowie Anpassungs- und Resilienzinitiativen auf den Weg gebracht werden, mit denen Probleme bei der Anpassung, insbesondere im Zusammenhang mit Wasserversorgung, Ernährungssicherheit und Risikoprävention, gelöst werden; fordert die Regierungen und alle Akteure der Zivilgesellschaft auf, diese Agenda von Maßnahmen zu unterstützen und zu stärken;
24. betont, dass immer mehr unterschiedliche nichtstaatliche Akteure Maßnahmen treffen, die der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel dienen; betont deshalb, dass zwischen Regierungen, Wirtschaftskreisen, Städten, Regionen, internationalen Organisationen, Zivilgesellschaft und akademischen Einrichtungen ein strukturierter und konstruktiver Dialog stattfinden muss, damit weltweit solide Maßnahmen angestoßen werden, mit denen auf eine Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß umgestellt und die Widerstandfähigkeit der Gesellschaft gestärkt wird; hebt hervor, dass diese Akteure eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, im Vorfeld der Pariser Konferenz und für die „Lima-Paris Action Agenda“ Impulse zu setzen; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die Organisatoren von Initiativen im Aktionsplan Lima-Paris aufgefordert werden, ihre Arbeit zu intensivieren und an der Pariser Konferenz teilzunehmen, um über erste Ergebnisse zu berichten;
25. unterstützt die Einführung von Instrumenten – beispielsweise eine entsprechende Kennzeichnung für innovative Projekte der Zivilgesellschaft – mit denen solche Lösungsansätze gefördert werden;
26. stellt fest, dass in der Biowirtschaft das Potenzial für einen wesentlichen Beitrag zur Reindustrialisierung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der EU und in der Welt besteht;
27. hebt hervor, dass die Bemühungen um eine Kreislaufwirtschaft ganz wesentlich zur Erfüllung der Ziele beitragen können, weil dadurch der Vergeudung von Lebensmitteln begegnet wird und Rohstoffe wiederverwertet werden;
28. weist die Vertragsparteien und die Vereinten Nationen darauf hin, dass Einzelmaßnahmen genauso wichtig sind wie die Maßnahmen von Regierungen und Institutionen; fordert daher mehr Kampagnen und Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Bezug auf die kleinen und großen Gesten, mit denen in den Industrie- und Entwicklungsländern ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet werden kann;
29. fordert auch die Wirtschaft auf, sich ihrer Verantwortung zu stellen und entsprechend zu handeln und sich auch bereits im Vorfeld aktiv für das Klimaabkommen einzusetzen;
Umfassende Bemühungen in allen Branchen
30. begrüßt den weltweiten Aufbau von Emissionshandelssystemen, einschließlich der 17 Emissionshandelssysteme, die auf vier Kontinenten betrieben werden, 40 % des weltweiten BIP abdecken und kostenwirksam zur Senkung der weltweiten Emissionen beitragen; fordert die Kommission auf, Verbindungen zwischen dem ETS der EU und anderen Emissionshandelssystemen zu fördern, damit am CO2-Markt internationale Mechanismen entstehen, die mehr Ehrgeiz beim Klimaschutz bewirken und gleichzeitig dazu beitragen, dass die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch Entstehung gleicher Wettbewerbsbedingungen abnimmt; fordert die Kommission jedoch auf, durch entsprechende Schutzvorkehrungen zu verhindern, dass die Beziehungen zwischen dem ETS der EU und anderen Emissionshandelssystemen zur Aushöhlung der EU-Klimaziele und zur Schwächung des Wirkungsradius des EU-ETS führen; fordert, dass für den Aufbau Regeln aufgestellt werden, einschließlich Buchführungsregeln und Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass internationale Märkte und Beziehungen zwischen den Inlandsmärkten für CO2 immer zur Eindämmung des Klimawandels beitragen und die in der EU verfolgten Reduktionsziele nicht beeinträchtigen;
31. betont, dass vorhersehbare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, sodass Investitionen in Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen und für den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß fließen;
32. fordert ein Abkommen, das Wirtschaftszweige und Emissionen in umfassender Weise abdeckt und an die Emissionsbudgets gekoppelte absolute Zielvorgaben für die gesamte Wirtschaft enthält, mit denen für größtmöglichen Ehrgeiz gesorgt werden sollte; unterstreicht, dass im Rahmen der Landnutzung (land-, weide-, forstwirtschaftliche und andere Nutzungsformen) den Ergebnissen des IPCC zufolge ein großes Potential zur kostenwirksamen Eindämmung des Klimawandels und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit besteht und die internationale Zusammenarbeit deshalb verstärkt werden muss, um das Potenzial von Wäldern und Feuchtgebieten als CO2-Speicher optimal auszunutzen; betont, dass in dem Abkommen ein umfassender Rahmen für die Erfassung von Emissionen sowie von durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) abgebauten Emissionen vorgesehen werden sollte; hebt insbesondere hervor, dass Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen bei der Widmung von Landflächen darauf ausgerichtet sein müssen, dass die allgemeinen Ziele gefördert und sonstige Ziele der nachhaltigen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden;
33. weist darauf hin, dass 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen durch die Vernichtung und Schädigung von Wäldern entstehen, und unterstreicht den Stellenwert der Wälder für die Eindämmung des Klimawandels sowie den Umstand, dass die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Wälder gegenüber dem Klimawandel gestärkt werden muss; fordert die EU auf, an ihrem Ziel festzuhalten, den weltweiten Rückgang der Wälder bis 2030 zu stoppen und die Vernichtung tropischer Wälder bis 2020 mindestens um die Hälfte gegenüber dem Stand von 2008 zu reduzieren; betont, dass die CO2-Emissionen bis 2030 jährlich um 4,5 bis 8,8 Mrd. Tonnen gesenkt werden könnten, wenn diese Verpflichtungen eingehalten werden und 350 Millionen Hektar Wald wiederaufgeforstet werden, wie in der Waldgrundsatzerklärung von New York gefordert wurde; unterstreicht, dass die angestrebte Begrenzung des Temperaturanstiegs um 2° C ohne wesentliche neue Klimaschutzbemühungen mit dem Schwerpunkt tropische Wälder (REDD+) kaum erreichbar ist; fordert die EU ferner auf, die für Maßnahmen zur Begrenzung der Entwaldung in Entwicklungsländern vorgesehenen internationalen Finanzmittel aufzustocken;
34. weist darauf hin, dass das Programm zur Eindämmung des Klimawandels REDD+ greift, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Programm bei allen Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels einzubeziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit jenen Entwicklungsländern, die besonders von der Vernichtung der tropischen Wälder betroffen sind, freiwillige internationale Partnerschaften zur Eindämmung des Klimawandels zu schließen, um finanzielle oder technische Hilfe zu leisten und die Entwaldung durch Maßnahmen zur nachhaltigen Landnutzung oder Reformierung der Verwaltungsstrukturen zu stoppen; fordert die Kommission ferner auf, solide Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen Einfuhren von durch illegale Entwaldung gewonnenen Gütern in die EU unterbunden werden; hebt hervor, dass Unternehmen in Bezug auf die Nachfrage nach Gütern, die durch illegale Entwaldung gewonnen wurden, eine Rolle spielen;
35. weist darauf hin, dass der Verkehr der zweitgrößte Verursacher von Treibhausgasemissionen ist, und fordert nachdrücklich, dass zur Senkung der verkehrsbedingten Emissionen eine Reihe von Maßnahmen getroffen wird; weist erneut darauf hin, dass die Vertragsparteien des UNFCCC tätig werden müssen, wenn die Emissionen des internationalen Flug- bzw. Schiffsverkehrs wirklich mit der gebotenen Strenge und Dringlichkeit geregelt und begrenzt werden sollen; fordert alle Vertragsparteien auf, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) einen allgemeinen politischen Rahmen zu erarbeiten, der wirksame Lösungsmöglichkeiten umfasst, und noch vor Ablauf des Jahres 2016 mit entsprechenden Maßnahmen geeignete Zielvorgaben einzuführen, damit die angesichts der angestrebten Begrenzung auf unter 2 °C notwendigen Emissionssenkungen erreicht werden;
36. fordert die Kommission auf, die Vertragsparteien der COP-21-Konferenz bei der Aufstellung der nationalen Beiträge zu unterstützen und fachliche Hilfe zu leisten und dies zum Anlass zu nehmen, um dafür zu sensibilisieren, welche Rolle der Verkehrssektor bei umfassenden Strategien zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen spielt;
37. weist darauf hin, dass weitreichende, ehrgeizige Ziele in Bezug auf die Senkung der Treibhausgasemissionen nur verwirklicht werden können, wenn es sowohl kurz- als auch langfristige Strategien zur Verringerung des Verkehrsaufkommens gibt;
38. betont, dass der besonderen Situation von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss, damit sich Bemühungen um den Umweltschutz insbesondere im Fall dieser Gebiete nicht auf die Mobilität und die Erreichbarkeit auswirken;
39. vertritt die Auffassung, dass die Klimaziele insgesamt nur erreicht werden können, wenn der Schwerpunkt stärker auf die Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen gelegt wird, da der Verkehr der einzige Bereich ist, in dem die Treibhausgasemissionen weiter steigen (in den letzten 25 Jahren um 30 %); weist darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn für die Senkung der Treibhausgasemissionen verbindliche Zielvorgaben gelten, die erneuerbaren Energieträger vollständig in den Markt aufgenommen werden, die Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß auf einem technologieneutralen Ansatz beruht und für eine stärker integrierte Verkehrs- und Investitionspolitik gesorgt wird, in deren Rahmen Maßnahmen zum Umstieg auf alternative Verkehrsträger mit technologischem Fortschritt und Verkehrsvermeidung verbunden werden (z. B. durch eine nachhaltige Logistik, intelligente Stadtplanung und integriertes Mobilitätsmanagement);
40. weist darauf hin, dass inzwischen mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung in Städten und Großstädten lebt und dass ein wesentlicher Anteil der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen durch den Stadtverkehr verursacht wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, gezielt dafür zu sensibilisieren, welche Rolle eine nachhaltige städtische Mobilität für die Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen spielt; hebt hervor, dass eine verantwortungsvolle Landnutzung und Raumplanung sowie nachhaltige Verkehrslösungen in Städten wirksam zu der angestrebten Verringerung der CO2-Emissionen beitragen;
41. hebt hervor, dass im Verkehrssektor ein guter Energiemix nötig ist und durch die Förderung von alternativen, mit Erd- und Biogas betriebenen Fahrzeugen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Verkehrsmittel, einschließlich der Elektrifizierung des Verkehrs und der Nutzung intelligenter Verkehrssysteme, auch erreichbar ist; hebt hervor, dass der Schwerpunkt auf den Schienen- und Straßenbahnverkehr sowie auf Elektrobusse, Elektroautos und Elektrofahrräder gelegt werden muss, und dass es gilt, den gesamten Lebenszyklus zu betrachten und zu berücksichtigen und erneuerbare Energiequellen möglichst vollständig auszunutzen; fordert die lokalen Verkehrsbehörden und Verkehrsbetriebe nachdrücklich auf, beim Aufbau eines emissionsarmen Fahrzeugparks und der Einführung emissionsarmer Technologien eine Vorreiterrolle einzunehmen;
42. hebt hervor, dass Verbesserungen der Energieeffizienz und saubere Energiegewinnung ein gewaltiges Potenzial zur Verringerung der Emissionen bergen; ist der Ansicht, dass der erste Schritt zur Verringerung der energiebedingten Emissionen in der Maximierung der Effizienz bei der weltweiten Nutzung der Energie besteht und dies auch zur Lösung des Problems der Energiearmut beitragen würde;
43. unterstreicht die ernsten negativen und oftmals unumkehrbaren Folgen eines Nichttätigwerdens, da der Klimawandel sich in allen Regionen der Welt unterschiedlich, aber äußerst verheerend auswirkt, Ursache für Migrationsbewegungen ist und Menschenleben fordert, aber auch wirtschaftliche, ökologische und soziale Kosten hat; hebt hervor, dass wissenschaftliche Erkenntnisse wichtige Faktoren für langfristige politische Entscheidungen sind und ehrgeizige Zielsetzungen auf zuverlässigen wissenschaftlichen Empfehlungen beruhen sollten; betont, dass gemeinsames politisches und finanzielles Engagement für Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der Technologien zur Nutzung sauberer und erneuerbarer Energieträger und der Energieeffizienz eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Klimaziele erreicht werden und Wachstum erzielt wird;
44. fordert die EU auf, die Bemühungen zu verstärken, damit gemäß dem Protokoll von Montreal weltweit ein geregeltes schrittweises Verbot von Fluorkohlenwasserstoffen durchgesetzt werden kann; weist darauf hin, dass die EU ehrgeizige Rechtsvorschriften erlassen hat, um den Anteil von Fluorkohlenwasserstoffen bis 2030 stufenweise um 79 % zu senken, da es genügend klimafreundliche Alternativen gibt, deren Potenzial voll ausgeschöpft werden sollte; weist darauf hin, dass der allmähliche Verzicht auf die Nutzung von Fluorkohlenwasserstoffen eine innerhalb und außerhalb der EU leicht umsetzbare Klimaschutzmaßnahme ist, und fordert die EU auf, sich im Bereich Fluorkohlenwasserstoffe aktiv an der Durchsetzung weltweiter Maßnahmen zu beteiligen;
Wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation
45. vertritt die Auffassung, dass der verstärkte Einsatz von Technologie für saubere Energieträger in den Bereichen, in denen dadurch besonders viel bewirkt werden kann, sowohl in den Industrieländern als auch in Schwellenländern davon abhängt, ob starke Innovationskapazitäten aufgebaut und erhalten werden;
46. unterstreicht, dass Anreize für Innovationen bei Technologien und Geschäftsmodellen als Triebfeder sowohl für das Wirtschaftswachstum als auch für die Verringerung der Emissionen wirken können; betont, dass die Technologieentwicklung nicht automatisch in die Richtung eines niedrigen CO2-Ausstoßes führt, sondern dass dazu von der Politik klare Signale ausgehen müssen, und dass auch marktspezifische und rechtliche Hindernisse für die Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle beseitigt und die Mittel der öffentlichen Hand klug eingesetzt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Investitionen in öffentliche Forschung und Entwicklung im Energiesektor zu erhöhen, damit die nächste Generation ressourceneffizienter Technologien mit geringem CO2-Ausstoß entwickelt werden kann;
47. weist darauf hin, dass Forschung und Innovation für den Klimaschutz wichtig sind, und fordert die Vertragsparteien auf, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um Wissenschaftler und neue Technologien zu fördern, die zur Erfüllung etwaiger Reduktionsziele sowie zu Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen bezüglich des Klimawandels beitragen können;
48. fordert die Kommission auf, die Tatsache, dass Drittländer uneingeschränkt an Horizont 2020 teilnehmen können, insbesondere in den Bereichen Energie und Klimawandel besser zu nutzen;
49. ist der Ansicht, dass die EU-Raumfahrtpolitik und diesbezügliche Investitionen, einschließlich des Starts von Satelliten, die bei der Überwachung von Industrieunfällen, Entwaldung, Wüstenbildung usw. eine wichtige Rolle spielen, in Verbindung mit der Zusammenarbeit mit Partnern in Drittländern eine entscheidende Rolle bei der Beobachtung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels weltweit spielen können;
50. betont, dass die EU ihre Bemühungen im Zusammenhang mit dem Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Länder verstärkten sollte, wobei geltende Rechte des geistigen Eigentums zu achten sind;
51. verlangt, dass die Rolle des Zentrums und des Netzes für Klimaschutztechnologie (CTCN) sowie des Technologie-Exekutivausschusses bei der Förderung von technologischen Entwicklungen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel umfassend anerkannt und unterstützt werden;
52. begrüßt die Bemühungen um eine Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Energieministerium der Vereinigten Staaten, insbesondere, was die Erforschung von Klimaschutztechnologien betrifft; ist der Ansicht, dass ein erhebliches Potenzial für eine stärkere Forschungszusammenarbeit zwischen der EU und anderen großen Volkswirtschaften besteht; betont, dass die Ergebnisse von öffentlich finanzierter Forschung frei verfügbar sein sollten;
53. weist darauf hin, dass bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen in Erwägung gezogen werden sollte, auf Raumfahrtressourcen zurückzugreifen – vor allem zur Überwachung und Beobachtung von Treibhausgasemissionen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, aktiv zur Einführung eines Systems für die weltweite Überwachung der CO2- und CH4-Werte beizutragen; fordert die Kommission auf, Bemühungen um die Einführung eines EU-Systems zur Messung der Treibhausgasemissionen autonom und unabhängig, durch Nutzung und Ausweitung der Missionen im Rahmen des Programms Copernicus, zu fördern;
Mittel für Klimaschutzmaßnahmen: ein Grundstein für das Pariser Abkommen
54. ist der Ansicht, dass die Grundlagen der Umsetzung – Finanzmittel für Klimaschutzmaßnahmen, Technologietransfer, Kapazitätenaufbau usw. – entscheidend dafür sind, dass im Rahmen der Pariser Konferenz ein Abkommen zustande kommt, und fordert die EU und die anderen Länder deshalb dringend auf, sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach 2020 ein glaubwürdiges Finanzierungspaket zu schnüren, damit weiter reichende Bemühungen um eine Senkung der Treibhausgasemissionen, den Schutz der Wälder und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels unterstützt werden können; fordert, dass die Finanzierung des Klimaschutzes – um den sich verändernden ökologischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen – als dynamisches Element in das Abkommen aufgenommen wird und dafür vorgesehen wird, weiter reichende Ambitionen in Bezug auf den Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und Maßnahmen zur Anpassung an dessen Folgen zu fördern; fordert aus diesem Grund alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, auf, Finanzmittel für den Klimaschutz beizusteuern;
55. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einen Fahrplan für die zuverlässige Bereitstellung neuer und zusätzlicher Finanzmittel zu vereinbaren, der den eingegangenen Verpflichtungen entspricht und darauf ausgerichtet ist, dass aus einer Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher und privater Finanzierungsquellen ein gerechter Beitrag zu dem angestrebten Gesamtbetrag von 100 Mrd. US-Dollar pro Jahr bis 2020 geleistet wird und das Missverhältnis in Bezug auf die in Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen fließenden Mittel beseitigt wird; fordert die EU auf, alle Länder dazu aufzurufen, ihren gerechten Anteil zur Klimaschutzfinanzierung zu leisten; fordert einen stabilen Überwachungs- und Abrechnungsrahmen, damit die Umsetzung der Klimaschutzfinanzierungsverpflichtungen und der Klimaschutzziele verfolgt werden kann; erinnert daran, dass der erste Schritt in einer Aufstockung des Gesamtbetrags für Beihilfen bestehen sollte, da die mit Beihilfen finanzierten Klimaschutzausgaben steigen;
56. fordert auf europäischer und internationaler Ebene konkrete Zusagen bezüglich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für den Klimaschutz, beispielsweise durch Aussonderung einiger Emissionszertifikate aus dem ETS der EU im Zeitraum 2021-2030, Verwendung von Erträgen aus europäischen und internationalen Maßnahmen betreffend flug- und schiffsverkehrsbedingte Emissionen zur Finanzierung des weltweiten Klimaschutzes und Inanspruchnahme des UNFCC-Klimafonds, unter anderem für technologische Innovationsprojekte;
57. fordert eine breit angelegte Einpreisung von CO2 als weltweit anwendbares Instrument für die Verwaltung von Emissionen und die Zuteilung von Erträgen aus dem Handel mit Emissionszertifikaten und aus der CO2-Einpreisung internationaler Verkehrskraftstoffe für klimarelevante Investitionen; fordert außerdem, dass ein Teil der Agrarsubventionen genutzt wird, um in landwirtschaftlichen Betrieben für Investitionen zur Gewinnung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen; betont, dass privates Kapital und die notwendigen Investitionen in emissionsarme Technologien mobilisiert werden müssen; fordert, dass die Regierungen und sowohl öffentliche als auch private Finanzinstitute, einschließlich Banken, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen ehrgeizige Verpflichtungen übernehmen, damit die Praxis bei der Darlehensvergabe und bei Investitionen auf die Zielsetzung, den Temperaturanstieg auf unter 2 °C zu begrenzen, abgestimmt wird und keine Investitionen mehr in fossile Brennstoffe fließen, wozu auch die Abschaffung von Ausfuhrkrediten für Investitionen in fossile Brennstoffe zählt; fordert, dass konkrete öffentliche Garantien für umweltverträgliche Investitionen, Zertifikate und Steuervergünstigungen für umweltfreundliche Investitionsfonds sowie für die Ausgabe umweltfreundlicher Anleihen gegeben werden;
58. ist der Auffassung, dass das Klimarisiko in die Investitionsentscheidungen des Finanzsektors mit einfließen sollte; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle Vertragsparteien des UNFCCC auf, alle verfügbaren Mittel zu nutzen, um darauf hinzuwirken, dass die Finanzinstitutionen ihre Investitionen in dem für die Finanzierung eines tatsächlichen Übergangs zu einer resilienten und CO2-armen Wirtschaft erforderlichen Umfang neu ausrichten;
59. fordert konkrete Schritte, einschließlich eines Zeitplans, für die stufenweise Abschaffung aller Subventionen für fossile Energieträger bis 2020, wie dies von den G20-Ländern im Jahr 2009 zugesagt wurde;
60. empfiehlt allen besonders fortschrittlichen Kräften, freiwillige Verpflichtungen zugunsten des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft einzugehen und hierbei auf den in diesem Bereich bereits angewandten bewährten Verfahren aufzubauen; hofft, dass diese Mobilisierung ausgedehnt wird und dass die Verpflichtungen künftig insbesondere über Registrierungsplattformen, die in die Klimakonvention integriert sind, besser strukturiert werden;
61. nimmt die enge Verbindung zwischen der Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung, dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC im Jahr 2015 zur Kenntnis; erkennt an, dass die Auswirkungen des Klimawandels die Bemühungen zur Erreichung des geplanten Rahmens für nachhaltige Entwicklung nach 2015 ernsthaft beeinträchtigen werden und dass der übergeordnete Finanzierungsrahmen für Entwicklung mit einer emissionsarmen und klimaresilienten Welt harmonisiert werden muss und in der Lage sein muss, eine solche zu unterstützen;
62. tritt für die Förderung privater Initiativen des Finanzsektors ein, insbesondere anlässlich des G20-Gipfels im November 2015, aber auch ganz allgemein bei zahlreichen Veranstaltungen, bei denen es speziell um die Finanzierung geht und die im Rahmen der Vorbereitung der Pariser Konferenz 2015 stattfinden;
Klimaresilienz durch Anpassung
63. betont, dass Anpassungsmaßnahmen eine unvermeidliche Notwendigkeit für alle Länder sind, wenn sie die negativen Auswirkungen möglichst gering halten und die Chancen eines klimaresilienten Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung nutzen wollen, und dass sie eine zentrale Rolle bei dem neuen Übereinkommen spielen müssen; fordert, dass dementsprechend langfristige Anpassungsziele festgelegt werden; betont, dass es für die Weltwirtschaft und die nationalen Volkswirtschaften günstiger ist, jetzt auf eine Senkung der Treibhausgasemissionen hinzuwirken, und dass so auch die Anpassungsmaßnahmen weniger kostspielig wären; ist sich der Tatsache bewusst, dass Anpassung notwendig ist, insbesondere in Ländern, die bereits in hohem Maße für diese Auswirkungen anfällig sind, und vor allem um sicherzustellen, dass die Lebensmittelproduktion und die wirtschaftliche Entwicklung auf eine klimaresiliente Art fortgeführt werden können; fordert aktive Unterstützung für die Ausarbeitung umfassender Anpassungspläne in den Entwicklungsländern auf der Grundlage von Praktiken lokaler Akteure und des Wissens indigener Völker;
64. erkennt an, dass die durch nationale Beiträge (Nationally Determined Contributions – NDC) erreichten Klimaschutzvorgaben einen starken Einfluss auf die erforderlichen Anpassungsziele haben; fordert ein globales Ziel für die Anpassung und die Anpassungsfinanzierung im Pariser Übereinkommen zusammen mit den Verpflichtungen zur Entwicklung weiterer Ansätze zum wirksamen Umgang mit Verlusten und Schäden;
65. betont, dass die Koordinierung und das klimabezogene Risikomanagement auf EU-Ebene verbessert werden müssen und es einer klaren Anpassungsstrategie der EU bedarf; fordert die Umsetzung regionaler Anpassungsstrategien;
66. erinnert daran, dass Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder und kleinen Inselstaaten, am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, den negativen Auswirkungen des Klimawandels aber an vorderster Front ausgeliefert sind und am wenigsten über die Fähigkeit zur Anpassung verfügen; fordert, dass die Unterstützung bei Anpassung sowie Verluste und Schäden ein wesentlicher Teil des Pariser Übereinkommens werden und dass den Entwicklungsländern bei ihrem Übergang zu nachhaltigen, erneuerbaren und CO2-armen Energien konkrete Hilfe zuteil wird, damit sichergestellt wird, dass ihren Anpassungsbedürfnissen sowohl kurz- als auch langfristig entsprochen wird; fordert, dass das durch Klimakatastrophen, die durch die Erwärmung der Erde verursacht werden, entstehende Problem der Klimaflüchtlinge und dessen Ausmaß ernst genommen werden;
67. betont, dass dieses Übereinkommen flexibel sein muss, um den nationalen Gegebenheiten sowie den jeweiligen Bedürfnissen und Möglichkeiten der Entwicklungsländer und den Besonderheiten bestimmter Länder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder und kleinen Inseln, gerecht zu werden;
68. fordert die wichtigsten Industrieländer auf, ihre bereits vorhandene fortgeschrittene Infrastruktur für die Förderung, den Ausbau und die Entwicklung nachhaltigen Wachstums nutzbar zu machen und sich zu verpflichten, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, eigene Kapazitäten aufzubauen, damit dafür gesorgt wird, dass in allen Teilen der Welt ein Wirtschaftswachstum erreicht wird, durch das die Umwelt nicht weiter belastet wird;
69. betont, dass die Entwicklungsgemeinschaft, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie deren Ausschuss für Entwicklungshilfe (OECD DAC) zum Aufbau einer engen Zusammenarbeit mit Interessenträgern und einschlägigen Organisationen beitragen sollten, damit die schwerwiegendsten Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschen – die voraussichtlich selbst bei einer Erwärmung um weniger als 2°C eine Herausforderung sind – ermittelt und eingedämmt werden;
70. bekräftigt, dass die wirksame Bekämpfung des Klimawandels eine strategische Priorität der EU und anderer internationaler Akteure sein muss und dass hierfür Klimaschutzmaßnahmen durchgängig in allen einschlägigen Politikbereichen berücksichtigt werden müssen und Politikkohärenz angestrebt werden muss; hält es für wichtig, dass die EU CO2-arme Entwicklungsschienen in allen einschlägigen Bereichen und Branchen fördert, und fordert die EU auf, nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster zu empfehlen und unter anderem Angaben dazu zu machen, auf welche Weise sie gedenkt, den Verbrauch zu senken und die Wirtschaftstätigkeit von der Schädigung der Umwelt abzukoppeln;
71. stellt mit Besorgnis fest, dass im Zeitraum 2008–2013 166 Millionen Menschen als Folge von Überschwemmungen, Stürmen, Erdbeben und anderen Naturkatastrophen ihre Heimat verlassen mussten; weist insbesondere darauf hin, dass klimabedingte Entwicklungen in bestimmten Teilen Afrikas zur Eskalation der Flüchtlingskrise im Mittelmeerraum beitragen könnten; bedauert, dass der rechtliche Status von „Klimaflüchtlingen“ noch nicht anerkannt ist und eine Regelungslücke besteht, von der die Opfer betroffen sind, die nicht den Flüchtlingsstatus in Anspruch nehmen können;
72. verlangt, dass die Industrie- und die Entwicklungsländer gemeinsam und verstärkt gegen den weltweiten Klimawandel vorgehen und dabei nach dem Grundsatz „einer gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung“ verfahren;
73. betont, dass es nach Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Ziel der Union ist, in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zu Solidarität und zu globaler nachhaltiger Entwicklung sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts zu leisten; stellt fest, dass die Umweltpolitik der Union nach Artikel 191 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dazu beiträgt, Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels zu fördern;
Expansion der Klimadiplomatie
74. betont, dass die Klimadiplomatie Teil eines umfassenden Ansatzes beim auswärtigen Handeln der EU sein sollte, und hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, dass die EU eine anspruchsvolle und zentrale Rolle auf der Konferenz spielt, mit einer Stimme spricht, als Vermittler bei dem Versuch, Fortschritte in Richtung auf ein internationales Übereinkommen zu erzielen, fungiert und dabei geeint bleibt;
75. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diesbezüglichen Positionen auf die der EU abzustimmen; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ganz erhebliche außenpolitische Kapazitäten haben und eine Führungsrolle in der Klimadiplomatie einnehmen sowie sich dieses Netzwerks bedienen müssen, um mit Blick auf die wichtigsten in Paris anstehenden Themen – d. h. Eindämmung, Anpassung, Finanzierung, Entwicklung von Technologie und Technologietransfer, Transparenz der Maßnahmen und der Unterstützung sowie Aufbau von Kapazitäten – gemeinsame Grundlagen zu schaffen;
76. begrüßt den EU-Aktionsplan für Klimadiplomatie, dem am 19. Januar 2015 auf der Tagung des Rates der EU (Auswärtige Angelegenheiten) zugestimmt wurde; erwartet von der Kommission, dass sie eine proaktive Rolle bei den Verhandlungen spielt; fordert sie auf, deutlich zu machen, dass die Herausforderung des Klimawandels die wichtigste strategische Priorität dieser Kommission ist, und ihre Organisation auf allen Ebenen und in allen Politikbereichen entsprechend zu gestalten;
77. betont die führende Rolle der EU in der Klimapolitik und weist auf die Notwendigkeit der Koordinierung und der Schaffung einer einheitlichen Haltung der EU-Mitgliedstaaten hin; fordert die EU, die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) nachdrücklich auf, ihre diplomatischen Bemühungen im Vorfeld und während der Konferenz fortzusetzen und zu intensivieren, um die Positionen ihrer Partner besser zu verstehen und andere Parteien zu ermutigen, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung des 2 °C-Ziels zu ergreifen, und Vereinbarungen und Zusagen, insbesondere seitens der Vereinigten Staaten, zu erreichen, die darauf zielen, die stärksten Emissionen an die Emissionen der EU-Bürger anzugleichen, die bereits zahlreiche Anstrengungen unternommen haben, um wirtschaftliche Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaschutz miteinander in Einklang zu bringen; ruft die EU dazu auf, ihre Position dazu zu nutzen, bei Klimafragen mit den Nachbarländern und den EU-Bewerberländern eine engere Zusammenarbeit zu erreichen;
78. betont, dass verstärkte diplomatische Bemühungen im Vorfeld und während der Konferenz erforderlich sind, um eine gemeinsame Grundlage hinsichtlich der Art der Differenzierung bei Verpflichtungen der Vertragsparteien angesichts der nationalen Umstände und der Rolle von Verlusten und Schäden im Übereinkommen zu finden;
79. fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, strategische Prioritäten für die externe Klimapolitik, die Bestandteil der allgemeinen außenpolitischen Ziele ist, zu formulieren, dafür zu sorgen, dass sich die EU-Delegationen stärker auf Klimapolitik und die Überwachung der Bemühungen, die Länder zur Eindämmung des Klimawandels bzw. zur Anpassung an den Klimawandel unternehmen, sowie auf Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten konzentrieren, und sicherzustellen, dass die Delegationen über die Mittel verfügen, die für die Durchführung von klimapolitischen Überwachungsmaßnahmen notwendig sind; fordert, dass die EU bei Klimafragen enger mit den Nachbarländern und den EU-Bewerberländern zusammenarbeitet und energisch darauf hinwirkt, dass diese Staaten ihre Maßnahmen an den klimapolitischen Zielsetzungen der EU ausrichten; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, bei den Delegationen der EU und den Botschaften der Mitgliedstaaten Kontaktstellen mit dem Arbeitsgebiet „Klimawandel“ einzurichten;
80. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass keine der von Vertragsparteien des Pariser Abkommens beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Ziel, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimasystems verhindern würde, oder bezüglich der in Artikel 3 und 4 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen enthaltenen Grundsätze oder Verpflichtungen bestehenden oder künftigen Verträgen einer Vertragspartei dahingehend unterliegen, dass sie Gegenstand von Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten werden könnten;
81. ist sich der Tatsache bewusst, dass es wichtig ist, gegen den Klimawandel und die potentielle Bedrohung für Stabilität und Sicherheit, die er darstellt, vorzugehen, und dass Klimadiplomatie im Vorfeld der Klimakonferenz von Paris ebenfalls bedeutsam ist;
Das Europäische Parlament
82. begrüßt die Mitteilung der Kommission sowie die Ziele des Beitrags der EU zur Klimakonferenz COP 21, die im Dezember 2015 in Paris stattfinden soll;
83. sagt zu, seine internationale Rolle und Mitgliedschaft in internationalen parlamentarischen Netzwerken zu nutzen, um ständig Fortschritte in Richtung auf ein rechtsverbindliches und ehrgeiziges Klimaübereinkommen in Paris anzustreben;
84. weist darauf hin, dass Aktivitäten von Interessenvertretern vor und während der Verhandlungen der COP 21 das Ergebnis beeinflussen können; betont daher, dass solche Aktivitäten transparent sein sollten, deutlich erkennbar in der Tagesordnung der UNFCCC für die COP 21 erscheinen sollten, und dass die Konferenz allen Interessenvertretern einen gleichberechtigten Zugang gewähren sollte;
85. glaubt, dass es gut in die EU-Delegation einbezogen werden muss, da es ja einem internationalen Übereinkommen zustimmen muss; erwartet daher, dass ihm gestattet wird, an EU-Koordinationstreffen in Paris teilzunehmen;
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86. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, zu übermitteln.
Daten von Eurostat zu Umweltgütern und -dienstleistungen, zitiert in „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014)0015).