Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (COM(2014)0465 – C8-0110/2014 – 2014/0217(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0465),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0110/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0048/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. fordert die Kommission auf, die administrative Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Europäischen Union umfassend zu analysieren und Möglichkeiten für die künftige Schaffung von Synergien im Rahmen dieser Zusammenarbeit zu ermitteln;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur ▌Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung und Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (COM(2014)0040 – C7-0023/2014 – 2014/0017(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0040),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0023/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 2014(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014(2),
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0120/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. Oktober 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger
294k
95k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zur Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung der Unionsbürger (2015/2635(RSP))
– unter Hinweis auf den Rechtsrahmen, der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere dessen Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 21, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 20, 21, 42, 47, 48 und 52, die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere deren Artikel 6, 8, 9, 10 und 13, sowie die Rechtsprechung der europäischen Gerichte in den Bereichen Sicherheit, Privatsphäre und Freiheit der Meinungsäußerung abgesteckt wird;
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, den Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und den entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(1) („Entschließung“),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 zu den Folgemaßnahmen der Untersuchung des LIBE-Ausschusses zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern(2),
– unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 21. April 2015 zu dem Thema Massenüberwachung,
– unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Folgemaßnahmen zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zur elektronischen Massenüberwachung von EU-Bürgern (O-000114/2015 – B8-0769/2015 und O-000115/2015 – B8-0770/2015),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die US-Behörden und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die pauschale Massenüberwachung und die massenhafte Verarbeitung personenbezogener Daten von Bürgern zu verbieten, und die geschilderten Maßnahmen der Nachrichtendienste verurteilt, die das Vertrauen der EU-Bürger erschüttert und ihre Grundrechte erheblich beeinträchtigt haben; in der Erwägung, dass in der Entschließung angesichts der Leistungsfähigkeit der bekannt gewordenen Programme zur Massenüberwachung thematisiert wird, dass möglicherweise auch andere Motive wie politische Spionage oder Wirtschaftsspionage eine Rolle spielen;
B. in der Erwägung, dass mit der Entschließung das Programm „Ein europäischer digitaler Habeas-Corpus-Grundsatz – Schutz der Grundrechte in einem digitalen Zeitalter“ mit acht konkreten Maßnahmen initiiert und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres beauftragt wurde, dem Parlament nach einem Jahr Bericht zu erstatten, damit bewertet werden kann, inwieweit die Empfehlungen befolgt wurden;
C. in der Erwägung, dass in dem Arbeitsdokument vom 19. Januar 2015 vor dem Hintergrund der anhaltenden Enthüllungen über mutmaßliche Aktivitäten zur elektronischen Massenüberwachung darüber berichtet wird, welche Entwicklungen es seit der Annahme der Entschließung gegeben hat und wie weit die Umsetzung des vorgeschlagenen „europäischen digitalen Habeas Corpus“ gediehen ist, worin im Übrigen auch auf die dürftigen Reaktionen der zum Handeln aufgeforderten Organe, Mitgliedstaaten und Interessenträger hingewiesen wird;
D. in der Erwägung, dass das Parlament in der Entschließung die Kommission und andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU gemäß Artikel 265 AEUV („Untätigkeit“) aufgefordert hat, den Empfehlungen nachzukommen;
E. in der Erwägung, dass Wikileaks kürzlich die gezielte Überwachung der Kommunikation der letzten drei Präsidenten Frankreichs, französischer Regierungsmitglieder und des französischen Botschafters in den USA aufgedeckt hat; in der Erwägung, dass die NSA in den letzten zehn Jahren strategische und wirtschaftliche Spionage in großem Maßstab betrieben hat und alle staatlichen Strukturen in Frankreich und die größten französischen Unternehmen im Visier hatte;
F. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung in seinem Bericht erklärt, dass Verschlüsselung und Anonymität die im digitalen Zeitalter für die Ausübung der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung erforderliche Privatsphäre und Sicherheit bieten; in der Erwägung, dass in dem Bericht außerdem darauf hingewiesen wird, dass sämtlichen Einschränkungen in Bezug auf Verschlüsselung und Anonymität enge Grenzen gesetzt werden müssen, und zwar unter Beachtung der Grundsätze Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Legitimität der Ziele;
1. begrüßt die Untersuchungen des Deutschen Bundestags, des Europarates, der Vereinten Nationen und des brasilianischen Senats, die Debatten in mehreren anderen nationalen Parlamenten und die Arbeit zahlreicher Akteure der Zivilgesellschaft, die zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber der elektronischen Massenüberwachung beigetragen haben;
2. ruft die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, etwaige Strafanzeigen gegen Edward Snowden fallenzulassen, ihm in Anerkennung seines Status als Informant und international tätiger Menschenrechtsverfechter Schutz zu gewähren und folglich seine Ausweisung und Auslieferung durch Dritte zu verhindern;
3. hält es jedoch für sehr befremdlich, dass die meisten Mitgliedstaaten und Organe der EU sich weder der Dringlichkeit der Angelegenheit bewusst noch dazu bereit sind, die in der Entschließung aufgeworfenen Fragen ernsthaft anzugehen und den darin enthaltenen konkreten Empfehlungen Folge zu leisten, und sich außerdem dem Dialog mit und der Transparenz gegenüber dem Europäischen Parlament verweigern;
4. ist besorgt über einige der in manchen Mitgliedstaaten unlängst erlassenen Gesetze, mit denen die Überwachungsbefugnisse von Nachrichtendiensten erweitert werden, darunter in Frankreich das am 24. Juni 2015 von der Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über die Nachrichtendienste, dessen Bestimmungen der Kommission zufolge zum Teil wichtige rechtliche Fragen aufwerfen, im Vereinigten Königreich die Verabschiedung des Gesetzes von 2014 über die Vorratsdatenspeicherung und die Untersuchungsbefugnisse und die anschließende Gerichtsentscheidung, nach der bestimmte Artikel rechtswidrig sind und außer Kraft gesetzt werden müssen, und in den Niederlanden die Vorschläge für ein neues Gesetz zur Aktualisierung des Gesetzes über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste von 2002; fordert alle Mitgliedstaaten noch einmal eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass ihre aktuellen und künftigen Rechtsrahmen und Aufsichtsmechanismen für die Tätigkeiten der Nachrichtendienste den Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention und allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen;
5. begrüßt, dass der Deutsche Bundestag die Massenüberwachung untersucht; hält die Enthüllungen über die vom Bundesnachrichtendienst gemeinsam mit der NSA betriebenen Massenüberwachung von Telekommunikation und Internetverkehr innerhalb der Union für höchst bedenklich; sieht darin einen Verstoß gegen den in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit;
6. ersucht seinen Präsidenten, den Generalsekretär des Europarates aufzufordern, das Verfahren gemäß Artikel 52 EMRK einzuleiten, wonach „auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats […] jede Hohe Vertragspartei [erläutert], auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“;
7. hält die bisherige Reaktion der Kommission auf die Entschließung angesichts des Ausmaßes der Enthüllungen für höchst unangemessen; fordert die Kommission auf, bis spätestens Dezember 2015 bezüglich der in der Entschließung erhobenen Forderungen tätig zu werden; behält sich das Recht vor, Untätigkeitsklage zu erheben oder bestimmte Haushaltsmittel der Kommission in eine Reserve einzustellen, bis alle Empfehlungen zufriedenstellend bearbeitet wurden;
8. hebt die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 hervor, in dem die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig erklärt wurde; weist darauf hin, dass diesem Urteil zufolge der dadurch bedingte Eingriff in das Grundrecht auf Privatsphäre auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt werden muss; hebt hervor, dass dieses Urteil insofern einen neuen Aspekt beleuchtet, als sich der Gerichtshof namentlich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu allgemeinen Überwachungsprogrammen bezieht und nun de facto dieselben Grundsätze, die aus dieser Entscheidung stammen, in das in eben diesem Bereich geltende EU-Recht eingeführt hat, weshalb zu erwarten steht, dass der Gerichtshof künftig auch bei der Prüfung, ob andere Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich der allgemeinen Überwachungsprogramme mit der Charta vereinbar sind, dieser Argumentation folgt;
Datenschutzpaket
9. begrüßt, dass über den Entwurf der Datenschutzverordnung informelle interinstitutionelle Verhandlungen aufgenommen wurden und der Rat eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf der Datenschutzrichtlinie festgelegt hat; bekräftigt seine Absicht, die Verhandlungen über das Datenschutzpaket 2015 abzuschließen;
10. erinnert den Rat an seine Zusage, bei seinen Änderungen der Vorschläge der Kommission die Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu achten; bekräftigt insbesondere, dass das Schutzniveau nicht unter dem bereits mit der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Niveau liegen darf;
11. betont, dass sowohl die Datenschutzverordnung als auch die Datenschutzrichtlinie für den Schutz der Grundrechte des Einzelnen notwendig sind und daher als Paket gleichzeitig zu verabschieden sind, damit für alle Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU stets ein hohes Schutzniveau gilt; betont, dass mit der Verabschiedung des Pakets das Ziel, die Rechte und den Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu stärken, verwirklicht werden muss;
Rahmenabkommen EU–USA
12. stellt fest, dass seit der Annahme der Entschließung die Verhandlungen mit den USA über das Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Strafverfolgung übermittelt und verarbeitet werden („Rahmenabkommen“), abgeschlossen wurden und der Entwurf des Abkommens inzwischen paraphiert wurde;
13. befürwortet die Bemühungen der US-Regierung, mit dem Rahmenabkommen und Vertrauen wiederherzustellen, und begrüßt insbesondere den Umstand, dass das Gesetz über den Rechtsbehelf 2015 vom Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten am 20. Oktober 2015 angenommen wurde, was ein Ausdruck der weitreichenden und begrüßenswerten Maßnahmen ist, mit denen die USA den Bedenken der EU Rechnung tragen; ; hält es für unabdingbar, dass Bürger der EU bzw. Personen, deren personenbezogene Daten in der EU verarbeitet und in die USA übermittelt werden, unter den gleichen Umständen unterschiedslos denselben Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf wie US-Bürger haben; fordert den Senat der USA auf, entsprechende Rechtsvorschriften zu erlassen; hebt hervor, dass die Verabschiedung des Gesetzes über den Rechtsbehelf im US-Kongress eine Voraussetzung für die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens ist;
Safe Harbor
14. weist darauf hin, dass in der Entschließung die unverzügliche Aussetzung der Safe-Harbor-Entscheidung gefordert wird, da damit kein ausreichender Schutz der personenbezogenen Daten von EU-Bürgern geboten wird;
15. weist darauf hin, dass sämtliche von der EU geschlossenen internationalen Abkommen Vorrang vor dem Sekundärrecht der EU haben, und betont deshalb, dass die nach EU-Recht geltenden Rechte der betroffenen Personen und Schutzmaßnahmen für die Datenübermittlung nicht durch das Rahmenabkommen eingeschränkt werden dürfen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, genauestens zu prüfen, wie sich das Rahmenabkommen auf den Rechtsrahmen der EU für den Datenschutz, einschließlich des geltenden Rahmenbeschlusses des Rates und der Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) bzw. der künftigen Datenschutzrichtlinie und -verordnung, auswirkt und welche Wechselwirkungen sich dadurch ergeben; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Bericht über die rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit vorzulegen, bevor sie das Ratifizierungsverfahren einleitet;
16. erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 27. November 2013 über die Funktionsweise der Safe-Harbor-Regelung 13 Empfehlungen an die USA richtete, mit denen für ein angemessenes Schutzniveau gesorgt werden sollte;
17. begrüßt, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2015 die Angemessenheitsentscheidung 2000/520/EG der Kommission zu den Grundsätzen des „sicheren Hafens“ in den USA für ungültig erklärt hat; betont, dass der vom Parlament seit langem vertretene Standpunkt, dieses Instrument gewährleiste kein angemessenes Schutzniveau, durch diese Entscheidung bestätigt wurde; fordert die Kommission auf, umgehend die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit für alle in die USA übermittelten personenbezogenen Daten ein effektiver Schutz gilt, der im Wesentlichen dem in der EU garantierten Niveau entspricht;
18. kritisiert, dass das Parlament keine formelle Mitteilung der Kommission über den Stand der Umsetzung der 13 Empfehlungen erhalten hat, obwohl die Kommission zugesagt hatte, diese Mitteilung bis Sommer 2014 vorzulegen; hebt hervor, dass die Kommission im Lichte der Entscheidung des EuGH, die Entscheidung 2000/520/EG für ungültig zu erklären, die bisherigen Verhandlungsergebnisse und die Auswirkungen des Urteils auf die angekündigten weiteren Verhandlungen nun dringend gründlich prüfen muss; ersucht die Kommission, umgehend Überlegungen anzustellen, welche Alternativen es zum Safe-Harbor-Grundsatz gibt und wie sich das Urteil auf andere Instrumente für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auswirkt, und bis Ende 2015 darüber zu berichten;
19. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Bewertung der rechtlichen Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 im Fall Schrems (C-362/14) auf Abkommen mit Drittstaaten vorzunehmen, in denen die Übermittlung personenbezogener Daten geregelt wird, etwa das Abkommen zwischen der EU und den USA über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP), Fluggastdatenabkommen, das Rahmenabkommen EU–USA und alle anderen Instrumente des EU-Rechts, die sich auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erstrecken;
Demokratische Kontrolle
20. ist sich bewusst, dass die Parlamente der Mitgliedstaaten vollumfänglich für die Kontrolle der nationalen Nachrichtendienste zuständig sind, fordert gleichwohl alle einzelstaatlichen Parlamente, die dies bislang versäumt haben, auf, die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten sorgfältig zu prüfen und effektiv zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aufsichtsgremien über ausreichende Ressourcen, Fachkenntnisse und rechtliche Befugnisse verfügen und uneingeschränkt Einsicht in alle einschlägigen Unterlagen haben, damit sie die Arbeit der Nachrichtendienste und den Informationsaustausch mit ausländischen Nachrichtendiensten wirksam und unabhängig kontrollieren können; bekräftigt seine Bereitschaft, eng mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit wirksame Kontrollmechanismen eingeführt werden, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren und gemeinsame Standards;
21. beabsichtigt, Folgemaßnahmen zu der Konferenz über die demokratische Kontrolle der Nachrichtendienste in der Europäischen Union vom 28. und 29. Mai 2015 zu ergreifen und seine Bemühungen um den Austausch über bewährte Verfahren zur Kontrolle der Nachrichtendienste in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten fortzusetzen; begrüßt die gemeinsamen abschließenden Bemerkungen der Ko-Vorsitzenden dieser Konferenz, in der sie ankündigen, in zwei Jahren eine Folgekonferenz abhalten zu wollen;
22. vertritt die Ansicht, dass die bestehenden Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollgremien, darunter das europäische Expertennetz zur Kontrolle der Nachrichtendienste („European Network of National Intelligence Reviewers“), unterstützenswert sind und vermehrt zur Anwendung kommen sollten, wobei – unter Berücksichtigung ihres Anwendungsbereichs und ihrer technischen Möglichkeiten – auch das Potenzial der IPEX-Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten genutzt werden könnte;
23. erneuert seine Forderung nach der Aussetzung des Abkommens über das Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP);
24. betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit in der EU und ihren Mitgliedstaaten eine einheitliche Definition des Begriffs „nationale Sicherheit“ erforderlich ist; stellt fest, dass ohne eine eindeutige Definition die Gefahr besteht, dass die ausführenden und nachrichtendienstlichen Stellen willkürlich vorgehen und die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit missachten;
25. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Auslauf- und Verlängerungsklauseln in die Rechtsvorschriften einzuarbeiten, auf deren Grundlage personenbezogene Daten erhoben oder europäische Bürger überwacht werden dürfen; betont, dass solche Klauseln wesentliche Schutzmaßnahmen dafür sind, dass ein Instrument, mit dem in die Privatsphäre eingegriffen wird, in einer demokratischen Gesellschaft regelmäßig auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit geprüft wird;
Wiederherstellung des Vertrauens
26. betont, dass intakte Beziehungen zwischen der EU und den USA für beide Partner von lebenswichtiger Bedeutung sind; stellt fest, dass der Rückhalt in der Öffentlichkeit für diese Beziehungen aufgrund der Enthüllungen über die Überwachung geschwunden ist; betont, dass wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung des Vertrauens ergriffen werden müssen, zumal derzeit bei zahlreichen geopolitischen Themen gemeinsamen Interesses eine Zusammenarbeit dringend erforderlich ist; betont in diesem Zusammenhang, dass im Wege von Verhandlungen zwischen den USA und der EU eine umfassende Lösung gefunden werden muss, bei der die Grundrechte gewahrt werden;
27. begrüßt die legislativen und gerichtlichen Beschlüsse zur Eingrenzung der Massenüberwachung durch die NSA, die in den USA in jüngster Zeit erlassen wurden, wie etwa die Verabschiedung des USA Freedom Act ohne Änderungen durch den Kongress und das Urteil des zweiten US-Berufungsgerichts zum Telefonüberwachungsprogramm der NSA; bedauert jedoch, dass es bei diesen Beschlüssen in erster Linie um US-Bürger geht und dass die Lage für EU-Bürger unverändert bleibt;
28. vertritt die Ansicht, dass grundsätzlicher Beschluss, Überwachungstechnik einzusetzen, anhand einer gründlichen Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen sollte; begrüßt die Ergebnisse des Surveille-Forschungsprojekts, das ein Verfahren zur Bewertung von Überwachungstechniken unter Berücksichtigung rechtlicher, ethischer und technischer Gesichtspunkte bietet;
29. hebt hervor, dass die EU auf VN-Ebene zur Ausarbeitung internationaler Normen und Grundsätze nach Maßgabe des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen beitragen sollte, damit ein weltweiter Rahmen für den Datenschutz geschaffen wird, der auch konkrete Einschränkungen bei der Erhebung von Daten im Interesse der nationalen Sicherheit umfasst;
30. ist überzeugt, dass nur dann ein Wettrüsten beim Überwachungsinstrumentarium verhindert werden kann, wenn weltweit gültige verlässliche Regelungen geschaffen werden;
Privatunternehmen
31. begrüßt die Initiativen privater IKT-Unternehmen, auf Verschlüsselung beruhende Sicherheitslösungen und Internetdienste, mit denen der Schutz der Privatsphäre verbessert wird, zu entwickeln; unterstützt die Weiterentwicklung nutzerfreundlicher Anwendungseinstellungen, mit deren Hilfe die Verbraucher besser entscheiden können, welche Informationen sie in welcher Form mit wem teilen; merkt an, dass zudem zahlreiche Unternehmen als Reaktion auf die Enthüllungen über die Massenüberwachung ihre Absicht bekundet haben, die durchgängige Verschlüsselung von Kommunikationsvorgängen zu ermöglichen;
32. weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen dürfen, die von ihnen übertragenen oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten und Umständen zu fahnden, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen; erinnert insbesondere daran, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ praktisch aller Nutzer der (in dem einen Fall von Internet-Diensteanbietern, in dem anderen von einem sozialen Netzwerk erbrachten) betroffenen Dienste verworfen und darauf hingewiesen hat, dass dem Hosting-Anbieter auferlegte Anordnungen, aktive Überwachung vorzunehmen, generell verboten sind;
33. begrüßt, dass Unternehmen aus den Bereichen IT und Telekommunikation Transparenzberichte veröffentlicht haben, in denen sie über Anfragen von Regierungen nach Nutzerdaten informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Statistiken über die von ihnen bei Privatunternehmen beantragten Auskünfte zu privaten Nutzern zu veröffentlichen;
TFTP-Abkommen
34. bekundet seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission die unmissverständliche Forderung des Parlaments nach Aussetzung des TFTP-Abkommens übergangen hat, obwohl keine eindeutigen Angaben zur Klärung der Frage gemacht wurden, ob SWIFT-Daten außerhalb des Rahmens des TFTP-Abkommens von anderen Stellen der US-Regierung eingesehen wurden; beabsichtigt, diesen Sachverhalt in die Überlegungen über die Zustimmung zu künftigen internationalen Übereinkommen einzubeziehen;
Austausch anderer personenbezogener Daten mit Drittstaaten
35. hält an seinem Standpunkt fest, wonach alle Abkommen, Mechanismen und Angemessenheitsbeschlüsse mit Blick auf den Austausch mit Drittstaaten, bei dem es auch um personenbezogene Daten geht, nicht nur strikt überwacht werden sollten, sondern dass auch unverzügliche Folgemaßnahmen der Kommission als Hüterin der Verträge erforderlich sind;
36. begrüßt die Rigaer Erklärung der EU und der USA vom 3. Juni 2015 zur Förderung der transatlantischen Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in der sich die Unterzeichner verpflichten, die Umsetzung des Rechtshilfeabkommens (MLAT) zwischen der EU und den USA voranzutreiben, die im Abkommen vorgesehene Überprüfung abzuschließen und Workshops zu veranstalten, in denen diese Angelegenheiten mit den zuständigen nationalen Behörden erörtert werden; betont, dass die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten mit den Behörden von Drittstaaten auf der Grundlage der Rechtshilfeabkommen zusammenarbeiten sollten; fordert in diesem Zusammenhang die EU-Mitgliedstaaten und die US-Regierung auf, die genannten Zusagen einzuhalten, damit die Überprüfung des Rechtshilfeabkommens zwischen den USA und der EU zügig abgeschlossen werden kann;
37. fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2015 über die Schwachstellen, die bei den einzelnen Instrumenten für den internationalen Datentransfer mit Blick auf den Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste von Drittstaaten ermittelt wurden, ebenso Bericht zu erstatten wie über die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen, damit die personenbezogenen Daten aus der EU, die Drittstaaten übermittelt werden, auch künftig – wie gefordert – angemessen geschützt werden;
Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte von EU-Bürgern / verbesserter Schutz für Informanten und Journalisten
38. vertritt die Auffassung, dass die Grundrechte der Bürger der EU nach wie vor in Gefahr sind und dass noch nicht genug für ihren umfassenden Schutz vor elektronischer Massenüberwachung unternommen wurde; bedauert, dass beim Schutz für Informanten und Journalisten kaum Fortschritte erzielt wurden;
39. bedauert, dass viele nachrichtendienstliche Programme zur massenhaften und großangelegten Überwachung offensichtlich auch den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die diese Programme entwickeln und betreiben, gehorchen, beispielsweise im Fall des gezielten Programms „Thinthread“ der NSA, das nach seinem Auslaufen durch das großangelegte Überwachungsprogramm „Trailblazer“ ersetzt wurde, mit dem 2001 das Unternehmen SAIC beauftragt wurde;
40. bekräftigt seine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Ausschusses für das Übereinkommen über Computerkriminalität des Europarates in Bezug auf die Auslegung des Artikels 32 des Übereinkommens über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Budapester Übereinkommen) über den grenzüberschreitenden Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder im Falle ihrer öffentlichen Verfügbarkeit und lehnt den Abschluss eines Zusatzprotokolls oder die Erstellung von Leitlinien ab, mit denen der Anwendungsbereich dieser Bestimmung über die geltenden Regelungen dieses Übereinkommens hinaus ausgeweitet werden soll, die an sich bereits eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz darstellen, da sie dazu führen könnten, dass Strafverfolgungsbehörden ungehinderten Fernzugriff auf Server und Computer in anderen Rechtssystemen hätten, ohne dass Rechtshilfeabkommen oder andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit herangezogen würden, die zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen einschließlich des Rechts auf Datenschutz und auf ein faires Verfahren eingerichtet wurden; betont, dass die EU ihre Zuständigkeit im Bereich der Computerkriminalität wahrgenommen hat, weshalb die Vorrechte der Kommission und des Parlaments geachtet werden sollten;
41. bedauert, dass die Kommission nicht auf die Forderung des Parlaments eingegangen ist, eine Studie zu einem umfassenden europäischen Schutzprogramm für Informanten zu erarbeiten, und fordert sie auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung hierzu vorzulegen;
42. begrüßt die am 23. Juni 2015 angenommene Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Verbesserung des Schutzes von Informanten und insbesondere Ziffer 9, in der hervorgehoben wird, welche Bedeutung die Meldung von Missständen für eine wirksame Achtung der rechtlichen Grenzen der Überwachung hat, und Ziffer 10, in der die EU aufgefordert wird, Rechtsvorschriften über den Schutz von Informanten zu erlassen, die auch für Angehörige nationaler Sicherheits- oder Nachrichtendienste und in diesem Bereich tätiger Privatunternehmen gelten, und Informanten, denen in ihren Heimatländern Vergeltungsmaßnahmen drohen, möglichst im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts Asyl zu gewähren, sofern ihre Enthüllungen nach den von der Versammlung befürworteten Grundsätzen schützenswert sind;
43. betont, dass die Massenüberwachung das für Anwälte, Journalisten, Ärzte und andere reglementierte Berufe geltende Berufsgeheimnis in schwerwiegendem Maße aushöhlt; hebt insbesondere hervor, dass die Unionsbürger das Recht auf Schutz vor jeglicher Überwachung der vertraulichen Kommunikation mit ihrem Rechtsbeistand genießen, weshalb eine derartige Überwachung gegen die Charta der Grundrechte der EU – insbesondere die Artikel 6, 47 und 48 – und die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verstößt; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2016 eine Mitteilung zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation in Berufen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, vorzulegen;
44. fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Mitgliedstaaten auszuarbeiten, aus denen hervorgeht, wie die Instrumente für die Erhebung personenbezogener Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, zu denen auch Terrorakte zählen, in Einklang mit den Urteilen des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12) und vom 6. Oktober 2015 zu Safe Harbor (Rechtssache C-362/14) zu bringen sind; verweist insbesondere auf die Randnummern 58 und 59 des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung und auf die Randnummern 93 und 94 des Safe-Harbor-Urteils, in denen eindeutig gefordert wird, Daten gezielt und nicht ungefiltert zu erheben;
45. hebt hervor, dass in der jüngsten Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des EuGH vom 8. April 2014 zur Vorratsdatenspeicherung, eindeutig die rechtliche Verpflichtung festgestellt wurde, für sämtliche Maßnahmen, die die Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten einschließen und mit denen möglicherweise das Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens oder das Recht auf Datenschutz verletzt wird, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit darzulegen; hält es für bedauerlich, dass die Beachtung dieser Rechtsgrundsätze im Entscheidungsprozess oft aus politischen Erwägungen eingeschränkt wird; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Agenda für bessere Rechtsetzung dafür zu sorgen, dass alle EU-Rechtsvorschriften von hoher Qualität sind, allen Rechtsnormen und der Rechtsprechung entsprechen und mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar sind; empfiehlt, dass die Folgenabschätzungen zu allen Strafverfolgungs- und Sicherheitsmaßnahmen, in deren Rahmen personenbezogene Daten genutzt oder erhoben werden, stets eine Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit umfassen;
Europäische Strategie für mehr Unabhängigkeit im IT-Bereich
46. ist enttäuscht darüber, dass die Kommission keine Folgemaßnahmen zu den ausführlichen Empfehlungen in der Entschließung zur Verbesserung der IT-Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre im Internet in der EU ergriffen hat;
47. begrüßt die Maßnahmen, die bislang gemäß dem Aktionsplan zur IKT-Sicherheit im EP der GD ITEC zur Stärkung der IT-Sicherheit des Parlaments getroffen wurden; fordert, dass diese Bemühungen fortgesetzt werden und dass den Empfehlungen der Entschließung vollständig und zügig Folge geleistet wird; fordert neue Ideen und – falls angezeigt – Änderungen der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, damit die IT-Sicherheit der EU-Organe verbessert wird; fordert, dass herstellereigene Software systematisch durch eine in allen EU-Organen einheitliche prüf- und verifizierbare quelloffene Software ersetzt wird, dass bei allen künftigen Vergabeverfahren im IKT-Bereich ein öffentlich zugänglicher Quellcode als verbindliches Auswahlkriterium eingeführt wird und dass effiziente Verschlüsselungsanwendungen verfügbar sind;
48. bekräftigt nachdrücklich seine Forderung, dass im Rahmen neuer Initiativen wie der des digitalen Binnenmarkts eine europäische Strategie konzipiert wird, mit der die IT-Unabhängigkeit und der Schutz der Privatsphäre im Internet verbessert werden und die IT-Branche in der EU gestärkt wird;
49. beabsichtigt, im Anschluss an die auf den Erkenntnissen der neuen STOA-Studie zur Massenüberwachung von IT-Nutzern aufbauende und für Ende 2015 anberaumte Konferenz zu dem Thema „Schutz der Privatsphäre im Internet durch Verbesserung der IT-Sicherheit und der IT-Autonomie in der EU“ zusätzliche Empfehlungen aussprechen;
Demokratische und neutrale Regulierung des Internets
50. begrüßt das Ziel der Kommission, die EU zum Vorreiter bei der Regulierung des Internets zu machen, und befürwortet ihr Konzept eines auf einer Vielzahl von Akteuren beruhenden Modells für die Regulierung des Internets, das bei der internationalen Konferenz verschiedener Interessenträger zur Zukunft der Regulierung des Internets (NETMundial) im April 2014 in Brasilien bekräftigt wurde; sieht den Ergebnissen der laufenden internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich – unter anderem im Rahmen des Internet Governance Forum – erwartungsvoll entgegen;
51. warnt davor, dass das Grundrecht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten ganz offenkundig immer stärker beeinträchtigt wird, wenn auch die kleinste Information über das Handeln eines Menschen als potenziell nützlich für die Bekämpfung künftiger Straftaten gilt, was zwangsläufig zu einer Kultur der Massenüberwachung führt, in der jeder Bürger als potenzieller Verdächtiger behandelt wird und in der gesellschaftlicher Zusammenhalt und Vertrauen verloren gehen;
52. wird den Erkenntnissen der detaillierten Forschungsarbeit der Grundrechteagentur zum Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit Überwachung und insbesondere zur derzeitigen rechtlichen Lage Einzelner mit Blick auf die ihnen angesichts dieser Methoden zur Verfügung stehenden Rechtsmittel Rechnung tragen;
Folgemaßnahmen
53. beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, die Entwicklungen in diesem Bereich und die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Entschließung weiterhin im Auge zu behalten;
o o o
54. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat zu übermitteln.
Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt
182k
73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu einer Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (2015/2820(RSP))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 17. September 2015 für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (COM(2015)0462),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015(1),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 9. März 2015 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht (2015) und Gemeinsamer Beschäftigungsbericht: Politische Weichenstellungen für beschäftigungs- und sozialpolitische Maßnahmen“(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2015 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(3),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“,
– unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Netzwerkes für Sozialpolitik (ESPN) mit dem Titel „Integrated support for the long-term unemployed: a study of national policies (2015)“ (Integrierte Unterstützung Langzeitarbeitsloser: Untersuchung der einzelstaatlichen Maßnahmen (2015)),
– unter Hinweis auf die Anfrage an den Rat zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt (O-000121/2015 – B8-1102/2015),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Langzeitarbeitslosigkeit aufgrund der Wirtschaftskrise und deren Folgen seit 2007 verdoppelt hat und die Hälfte der Arbeitslosen insgesamt betrifft – d. h. mehr als 12 Millionen Menschen, was 5 % der erwerbsfähigen EU-Bevölkerung ausmacht; in der Erwägung, dass 60 % der Langzeitarbeitslosen im Jahr 2014 mindestens zwei Jahre in Folge arbeitslos gewesen waren;
B. in der Erwägung, dass sich die Langzeitarbeitslosenquoten der Mitgliedstaaten merklich unterscheiden und sich von 1,5 % in Österreich bis hin zu 19,5 % in Griechenland erstrecken; in der Erwägung, dass Italien, Portugal, die Slowakei, Kroatien, Spanien und Griechenland die höchsten Langzeitarbeitslosenquoten aufweisen; in der Erwägung, dass der Wirtschaftsaufschwung wieder anziehen muss, da von ihm derzeit keine ausreichenden Impulse ausgehen, die dazu führen würden, dass die hohe strukturelle Arbeitslosigkeit wesentlich gesenkt werden könnte;
C. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass ein großer Anteil der Langzeitarbeitslosen nicht gemeldet ist und im Zusammenhang mit der Datenerhebung methodische Mängel bestehen, dazu führt, dass die Situation im Rahmen der offiziellen Statistiken unterschätzt wird;
D. in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Fällen zu Armut, Ungleichheiten und sozialer Ausgrenzung führt und schutzbedürftige Personen unverhältnismäßig stark von ihr betroffen sind, da diese sich auf dem Arbeitsmarkt in einer benachteiligten Position befinden;
E. in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslosigkeit dazu führt, dass sich Personen zunehmend vom Arbeitsmarkt entfernen, da ihre Kompetenzen verfallen, sich ihre beruflichen Netzwerke auflösen und sie keinem Arbeitsrhythmus mehr folgen, und dass Langzeitarbeitslosigkeit zu einem Teufelskreis führen kann, in dem sich die Betroffenen von der Gesellschaft abwenden und es zu häuslichen Spannungen sowie Gefühlen der Entfremdung kommt; in der Erwägung, dass jährlich ein Fünftel der Langzeitarbeitslosen aufgrund erfolgloser Bemühungen um einen Arbeitsplatz jede Hoffnung auf eine Beschäftigung aufgibt und dann als nichterwerbstätig gilt;
F. in der Erwägung, dass die Folgen der Langzeitarbeitslosigkeit in Erwerbslosenhaushalten besonders gravierend sind und dort oft zu einem niedrigen Bildungsstand, einer Abwendung von der „Arbeitswelt“, verstärkten psychischen und physischen Gesundheitsproblemen, sozialer Ausgrenzung sowie – schlimmstenfalls – dazu führen können, dass die Armut von einer Generation zur nächsten weitergegeben wird;
G. in der Erwägung, dass Perioden der Langzeitarbeitslosigkeit oft zu negativen Langzeitfolgen führen, was die Aussichten auf einen Arbeitsplatz, die Karriereentwicklung, das Gehaltsprofil und die Rente angeht (stigmatisierende Wirkung);
H. in der Erwägung, dass der Gesellschaft durch Langzeitarbeitslosigkeit hohe Kosten entstehen, da Kompetenzen ungenutzt bleiben und es zu höheren Sozialausgaben kommt, wobei sich dies zu den nicht monetären Kosten addiert, die dadurch entstehen, dass viele Menschen ihr Selbstvertrauen verlieren und ihr persönliches Potenzial nicht ausschöpfen können und der soziale Zusammenhalt abnimmt;
I. in der Erwägung, dass die Kernziele der Strategie Europa 2020 aufgrund der anhaltend hohen Langzeitarbeitslosenquoten möglicherweise nicht erreicht werden, namentlich das Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % in der Altersgruppe 20–64 und jenes, die Zahl der Personen, die in Armut leben und sozial ausgegrenzt oder einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt sind, um mindestens 20 Millionen zu verringern;
J. in der Erwägung, dass die Pflege der Kompetenzen im Falle eines Arbeitsplatzverlustes in Kombination mit Weiterbildungs-, Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, in deren Rahmen der künftige Kompetenzbedarf antizipiert wird, ein wichtiges Element darstellt, wenn es darum geht, Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern und zu beseitigen;
K. in der Erwägung, dass diese Empfehlung der Jugendgarantie ähnelt; in der Erwägung, dass auf den anfänglichen Erfahrungen bei der Umsetzung der Jugendgarantie aufgebaut werden sollte;
1. begrüßt, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt vorgelegt hat; betont, dass die derzeit herrschende Langzeitarbeitslosigkeit teilweise zu verhindern gewesen wäre, wenn der Vorschlag früher vorgelegt und im Rat entsprechend früher eine Einigung erzielt worden wäre; verleiht seiner Besorgnis Ausdruck, dass eine Empfehlung des Rates möglicherweise nicht ausreicht, um der Situation abzuhelfen, in der sich die Langzeitarbeitslosen befinden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, Ergebnisse zu liefern;
2. unterstützt die drei Hauptkomponenten des Vorschlags, namentlich i. eine ehrgeizige Förderung der Meldung Langzeitarbeitsloser bei einer Arbeitsverwaltung mit dem Ziel, alle Langzeitarbeitslosen zu erfassen, ii. eine Bestandsaufnahme des individuellen Potenzials und des Bedarfs von Langzeitarbeitslosen sowie deren bevorzugten Stellenprofils spätestens 18 Monate nach Verlust der Arbeit und iii. ein maßgeschneidertes, ausgewogenes und umfassendes Angebot einer „Wiedereinstiegsvereinbarung“ zwischen den Langzeitarbeitslosen und den zuständigen Diensten spätestens 18 Monate, nachdem die betroffene Person ihren Arbeitsplatz verloren hat; betont allerdings, dass die individuelle Bestandsaufnahme erfolgen sollte, bevor eine Person 12 Monate arbeitslos war, damit eine Wiedereinstiegsvereinbarung getroffen werden kann, bevor die betroffene Person 18 Monate arbeitslos war; besteht darauf, dass bei diesem dreigliedrigen Ansatz gegebenenfalls nicht versäumt werden darf, nichtstaatliche Akteure in den gesamten Prozess einzubeziehen, beispielsweise nichtstaatliche Organisationen aus dem Sozialbereich, die auf dem Gebiet Langzeitarbeitslosigkeit tätig sind;
3. betont, dass alle Langzeitarbeitslosen erreicht werden müssen, auch jene, die nicht gemeldet sind, und auch nicht nur Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten arbeitslos sind; ist der Ansicht, dass es besonders wichtig ist, dass sich die auf kurzfristige Arbeitslosigkeit (< 12 Monate) sowie auf Jugendarbeitslosigkeit (einschließlich der Jugendgarantie) ausgerichteten Maßnahmen der Mitgliedstaaten nahtlos in die Maßnahmen einfügen, die auf die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet sind;
4. befürwortet die Forderung nach einer engen Zusammenarbeit zwischen allen Parteien, die an der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser beteiligt sind (einschließlich gegebenenfalls Organisationen der Zivilgesellschaft), und nach einer entsprechenden wirksamen Koordinierung sowie nach der Einrichtung zentraler Anlaufstellen, bei denen die arbeitslose Person einem ausgebildeten Sachbearbeiter zugeordnet ist, wobei diese Wiedereingliederungsbemühungen nicht unterbrochen werden dürfen, wenn sich die Kategorie der Unterstützungsleistungen, die die arbeitslose Person bezieht, ändert;
5. betont, dass ein individueller Ansatz verfolgt werden muss, wenn es darum geht, die Fähigkeiten und Bedürfnisse der Langzeitarbeitslosen im Hinblick auf deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewerten, und dass dieser Ansatz den für diese Personen geltenden Rechten und deren allgemeinen persönlichen Situation sowie allen damit verbundenen Bedürfnissen Rechnung tragen sollte; betont, dass eine ausreichende Anzahl hochqualifizierter Mitarbeiter notwendig ist, die dazu in der Lage sind, individuell auf die Langzeitarbeitslosen einzugehen, da es sich bei diesen um eine heterogene Gruppe handelt;
6. nimmt die Empfehlung zur Kenntnis, eine umfassende schriftliche „Wiedereinstiegsvereinbarung“ einzuführen, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten sowohl der langzeitarbeitslosen Person als auch der – durch den Sachbearbeiter vertretenen – Arbeitsverwaltung dargelegt werden und somit eindeutig festgehalten wird, welche Erwartungen an alle Parteien gestellt werden, wobei diese Vereinbarung gegenüber der arbeitslosen Person gerecht sein und deren persönlichen Qualifikationen und Rechten als Arbeitnehmer Rechnung tragen sollte; fordert nachdrücklich, dass die entsprechenden Vereinbarungen regelmäßig aktualisiert werden;
7. ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass alle Programme zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser auf den Bedarf des Arbeitsmarkts abgestimmt sind und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ausgearbeitet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber – auch im Geiste der sozialen Verantwortung von Unternehmen – zu motivieren, offene Stellen aktiv Langzeitarbeitslosen anzubieten und, falls notwendig, Mentoren zu benennen, damit die Wiedereingliederung langzeitarbeitsloser Personen am Arbeitsplatz reibungslos abläuft; fordert die Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten auf, KMU dabei zu unterstützen, entsprechende Mentoren-Programme einzurichten; weist erneut darauf hin, dass langzeitarbeitslose Personen nicht nur einen Arbeitsplatz, sondern auch umfassende Beratung und Vorbereitung benötigen, um den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erfolgreich bewältigen zu können;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, die durch die EU – insbesondere im Rahmen des Europäischen Sozialfonds – für ihre nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit bereitgestellten Mittel durch angemessene einzelstaatliche Mittel aufzustocken; betont, dass die haushaltstechnischen Zwänge, mit denen einige Mitgliedstaaten konfrontiert sind (insbesondere jene, die einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm unterliegen), die rasche Umsetzung dieser Empfehlung nicht behindern dürfen; fordert die Kommission auf, Optionen für einen schnellen Zugang zu EU-Mitteln zu erörtern und, zusätzliche Ressourcen zu mobilisieren, wo dies möglich ist, wie es auch im Falle der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen getan wurde; betont, dass einige Mitgliedstaaten Mittel in angemessener Höhe bereitstellen müssen, um die Verwaltungskapazitäten der Arbeitsverwaltungen zu stärken;
9. fordert insbesondere, dass die Finanz- und Verwaltungskapazitäten der staatlichen Arbeitsverwaltungen verbessert werden, sodass diese bei der Umsetzung dieses Vorschlags eine Schlüsselrolle einnehmen können;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu bewerten, wie spezifische arbeitsbegleitende Ausbildungsprogramme sowie Unternehmensentwicklungs- und Investitionspläne gefördert werden können, in deren Rahmen bereits langfristige, hochwertige Arbeitsplätze für Langzeitarbeitslose geschaffen worden sind;
11. betont, dass im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Empfehlung eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und auf einzelstaatlicher Ebene zwischen den (branchenspezifischen) Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Arbeitslose vertreten, lokalen und regionalen Behörden, öffentlichen und privaten Arbeitsverwaltungen, Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens und lokalen und regionalen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen von wesentlicher Bedeutung ist, und dass dies auch für die aktive Einbeziehung der Arbeitgeber gilt, was ein besseres Verständnis der Anforderungen und des Bedarfs der Unternehmen angeht;
12. weist erneut auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten hin, in dessen Rahmen es auf spezifischen Maßnahmen zum Schutz Langzeitarbeitsloser vor sozialer Ausgrenzung und zu deren Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Wahrung der Verträge bestand;
13. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Ansätze zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit die regionalen Unterschiede zu berücksichtigten, einschließlich der Unterschiede zwischen Stadt und Land;
14. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung einer gegenseitigen Kontrolle der Umsetzung der Empfehlung im Rahmen des Europäischen Semesters und durch den Beschäftigungsausschuss; besteht darauf, dass diese Kontrolle umfassender Natur sein und gegebenenfalls zu Anweisungen in den länderspezifischen Empfehlungen führen muss; fordert die Kommission auf, Prozesse des gegenseitigen Lernens zu fördern, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten mit hohen Langzeitarbeitslosenquoten mit solchen zusammengebracht werden, die (Langzeit-)Arbeitslose rasch und erfolgreich wieder in ihren Arbeitsmarkt eingliedern;
15. fordert die für die Bereiche Arbeit und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister auf, die Anregungen des Parlaments zu prüfen, bevor in Bezug auf die Empfehlung eine Einigung getroffen wird;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
Sicherer Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS) im Bereich der zivilen Luftfahrt
210k
93k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zum sicheren Einsatz ferngesteuerter Flugsysteme (RPAS), gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), im Bereich der zivilen Luftfahrt (2014/2243(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. April 2014 mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt – Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“ (COM(2014)0207),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 16 und Titel VI,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein neues Zeitalter der Luftfahrt – Öffnung des Luftverkehrsmarktes für eine sichere und nachhaltige zivile Nutzung pilotenferngesteuerter Luftfahrtsysteme“,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der europäischen Lenkungsgruppe für RPAS mit dem Titel „Roadmap for the integration of civil Remotely-Piloted Aircraft Systems into the European Aviation System“ (Fahrplan für die Integration ziviler pilotenferngesteuerter Luftfahrzeuge in das europäische Luftverkehrssystem),
– unter Hinweis auf die Erklärung von Riga zu ferngesteuerten Luftfahrzeugen (Drohnen) mit dem Titel „Framing the future of aviation“ (Ein Rahmen für die Zukunft der Luftfahrt),
– unter Hinweis auf den Bericht des Oberhauses des Vereinigten Königreichs mit dem Titel „Civilian Use of Drones in the EU“ (Ziviler Einsatz von Drohnen in der EU),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) mit dem Titel „Concept of Operations for Drones – A risk based approach to regulation of unmanned aircraft“ (Konzept für den Betrieb von Drohnen – ein risikobasierter Ansatz für die Regulierung unbemannter Luftfahrzeuge),
– unter Hinweis auf das Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0261/2015),
A. in der Erwägung, dass sich kleine, funkferngesteuerte Modellflugzeuge bereits seit mehreren Jahrzehnten großer Beliebtheit erfreuen; in der Erwägung, dass in den vergangenen 15 Jahren ein rascher Anstieg in der Nutzung von RPAS – gemeinhin bekannt als unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Drohnen – zu verzeichnen war; in der Erwägung, dass insbesondere kleine und für Hobby und Freizeit ausgelegte RPAS immer beliebter werden;
B. in der Erwägung, dass diese ursprünglich für militärische Zwecke entwickelte Technologie nun auch kommerziell genutzt wird, wodurch sich legislative Grenzen verschieben; in der Erwägung, dass RPAS, die zu professionellen Zwecken eingesetzt werden, heutzutage auch für verschiedene zivile Anwendungen von großem Nutzen sind, deren Mehrwert umso größer ist, je weiter das Luftfahrzeug vom Piloten, der die Fernsteuerung vornimmt, entfernt ist („Flüge außer Sichtweite“); in der Erwägung, dass die Anwendungen von RPAS, die höchst vielfältig sind und sich künftig auf noch mehr Bereiche ausdehnen könnten, beispielsweise Sicherheitsüberprüfungen und die Überwachung von Infrastruktur (Eisenbahnschienen, Staudämmen und Kraftwerken), die Abschätzung der Folgen von Naturkatastrophen, die (umweltverträgliche) Präzisionslandwirtschaft, die Herstellung von Medien, die Luftthermographie und die Zustellung von Paketen in abgelegenen Regionen umfassen können; in der Erwägung, dass in naher Zukunft mit der schnellen Entwicklung neuer Anwendungen zu rechnen ist, was den innovativen und dynamischen Charakter der RPAS-Branche deutlich macht;
C. in der Erwägung, dass diese Form der Technologie in der Lage ist, den Menschen in Gefahrensituationen zu ersetzen;
D. in der Erwägung, dass RPAS auf zwei unterschiedliche Weisen – für professionelle Anwendungen und zu Freizeitzwecken – eingesetzt werden können; in der Erwägung, dass sich diese beiden Anwendungsmöglichkeiten unterscheiden und daher unterschiedlichen Auflagen innerhalb desselben EU-Rechtsrahmens unterliegen sollten;
E. in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) dem derzeit geltenden EU-Recht zufolge prinzipiell für die Zertifizierung von RPAS mit einem maximalen Startgewicht von mehr als 150 kg zuständig ist; in der Erwägung, dass RPAS mit einem Startgewicht von 150 kg oder weniger den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen;
F. in der Erwägung, dass es in Dänemark, Deutschland, Frankreich(1), Irland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Spanien, Tschechien und dem Vereinigten Königreich(2) bereits Vorschriften über RPAS gibt bzw. solche Vorschriften derzeit ausgearbeitet werden; in der Erwägung, dass Dänemark, das Vereinigte Königreich und die Niederlande über zugelassene Flugschulen verfügen und dass in den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bereits mehr als 500 Drohnen-Piloten lizenziert wurden;
G. in der Erwägung, dass sämtliche in Europa geltenden RPAS-Vorschriften auf die Bewertung des mit dem Betrieb verbundenen Sicherheitsrisikos zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass diese RPAS-Vorschriften auf den Betreiber und nicht – wie in der bemannten Luftfahrt – auf das Fluggerät ausgerichtet sind; in der Erwägung, dass das Risiko nicht allein vom Gerätetyp und seinen Merkmalen (Gewicht, Geschwindigkeit usw.) abhängt, sondern außerdem von weiteren Faktoren wie beispielsweise dem überflogenen Gebiet, der Flughöhe, der Sachkenntnis des Betreibers, der konkreten Art des Einsatzes und der Fähigkeit des Betreibers, auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren;
H. in der Erwägung, dass das Potenzial für wirtschaftliches Wachstum in dieser Branche sowohl für große Unternehmen als auch in der Lieferkette, in der Tausende KMU und innovative Start-ups vertreten sind, von der Herstellung bis zum Endnutzer außerordentlich groß ist; in der Erwägung, dass die herausragenden Standards in der Herstellung und im Betrieb unbedingt aufrechterhalten werden müssen und die führende Rolle Europas in diesem Bereich gestärkt werden muss;
I. in der Erwägung, dass RPAS aufgrund der zügigen Entwicklung dieses Marktes zurecht in bestehende Luftverkehrsprogramme wie beispielsweise in das gemeinsame Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) und Horizont 2020 einbezogen werden; in der Erwägung, dass vonseiten der Industrie bereits erhebliche Finanzmittel investiert wurden und dass – sollten KMU (die die Mehrheit der Unternehmen in dieser Branche ausmachen) einen einfacheren Zugang zu Finanzmitteln erhalten – die Industrie ermutigt würde, ihre Investitionsanstrengungen deutlich zu verstärken; in der Erwägung, dass zusätzliche Finanzmittel für weitere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt werden müssen, um diese neue Branche zu unterstützen und die sichere Integration von RPAS in den Luftraum voranzubringen;
J. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Industrie und die Kommission bereits zu diesem frühen Zeitpunkt allesamt das Potenzial dieses Marktes erkannt haben und nachdrücklich darauf hinweisen, dass jeder politische Rahmen das Wachstum der Branche in Europa ermöglichen muss, damit sie weltweit wettbewerbsfähig ist;
K. in der Erwägung, dass dieser im Entstehen begriffene Markt entlang der gesamten Lieferkette und zum Nutzen der Gesellschaft große Chancen für Investitionen, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bietet, und in der Erwägung, dass zugleich das öffentliche Interesse gewahrt werden muss, das insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, dem Datenschutz, der Rechenschaftspflicht und der zivilrechtlichen Haftung umfasst;
L. in der Erwägung, dass die Entwicklung von RPAS unbeschadet ihres wirtschaftlichen Potenzials künftig eine der größten Herausforderungen mit Blick auf die Sicherheit der Luftfahrtindustrie und die Sicherheit von Menschen und Unternehmen sein wird;
M. in der Erwägung, dass es der Europäischen Union obliegt, schnellstmöglich einen Rechtsrahmen zu schaffen, der ausschließlich den Einsatz von RPAS zu zivilen Zwecken abdeckt;
N. in der Erwägung, dass mit dem europäischen Rechtsrahmen einerseits die Möglichkeit geschaffen werden muss, dass die Industrie weiterhin Innovationen und – unter bestmöglichen Voraussetzungen – Entwicklungen vorantreibt, und andererseits die Öffentlichkeit dahingehend Gewissheit haben muss, dass Leben und Eigentum sowie die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre auf wirksame Weise geschützt sind;
Internationale Dimension
1. stellt fest, dass die USA für viele als führender Markt für die Nutzung von RPAS gelten, wenn auch eher für militärische Operationen; betont jedoch, dass Europa mit 2500 Betreibern (400 im Vereinigten Königreich, 300 in Deutschland, 1500 in Frankreich, 250 in Schweden usw.) gegenüber 2 342 Betreibern in der restlichen Welt im zivilen Bereich führend ist und alles daran setzen sollte, seine starke Wettbewerbsposition auszubauen;
2. stellt fest, dass Japan eine große Anzahl von RPAS-Betreibern und 20 Jahre Erfahrung im Einsatz von RPAS vornehmlich in der Präzisionslandwirtschaft – wie beispielsweise der Schädlingsbekämpfung – aufweist; erinnert daran, dass Japan das erste Land war, in dem Mitte der 1990er-Jahre der Einsatz der RPAS-Technik für landwirtschaftliche Zwecke zugelassen wurde, und dass sich die Zahl der Betreiber innerhalb weniger Jahre vervielfacht hat;
3. stellt fest, dass es in Israel eine sehr rege Fertigungsindustrie gibt, deren Schwerpunkt allerdings unmittelbar auf militärischen RPAS liegt; betont, dass ein integrierter zivil-militärischer Flugsicherungsdienst mittlerweile eine einfachere Integration von RPAS in den israelischen Luftraum ermöglicht;
4. stellt fest, dass Australien, China (wo viele der kleinsten RPAS hergestellt werden) und Südafrika zu den 50 anderen Staaten gehören, in denen derzeit RPAS entwickelt werden;
5. betont, dass die globale Bedeutung von RPAS erkannt werden muss, und fordert die Kommission auf, dieser Tatsache umfassend Rechnung zu tragen;
Gegenwärtiger Stand in den Mitgliedstaaten der EU
6. unterstreicht, dass RPAS in jedem Mitgliedstaat – entweder im Zusammenhang mit der Herstellung und/oder mit dem Betrieb – eine Rolle spielen;
7. betont, dass der Betrieb von RPAS – sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt – nur dann zulässig ist, wenn er durch das einzelstaatliche Recht geregelt ist; erinnert daran, dass die Vorschrift der ICAO, wonach jeder Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen einer Sondergenehmigung bedarf(3), die Grundlage hierfür bildet;
8. weist darauf hin, dass die Tatsache, dass es keine harmonisierten Vorschriften auf EU-Ebene gibt, die Entwicklung eines europäischen Marktes für Drohnen behindern könnte, da die nationalen Genehmigungen in der Regel nicht von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden;
Grundlegende Erwägungen
9. ist der Auffassung, dass die RPAS-Branche dringend eine europa- und weltweit gültige Regulierung benötigt, damit RPAS grenzüberschreitend entwickelt werden; vertritt die Ansicht, dass es eines eindeutigen europäischen Rechtsrahmens bedarf, damit für Investitionen und den Aufbau einer wettbewerbsfähigen europäischen RPAS-Branche gesorgt ist; betont, dass – sofern nicht schnell gehandelt wird – das Risiko besteht, dass das wirtschaftliche Potenzial und der Nutzen von RPAS nicht vollständig ausgeschöpft werden;
10. weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Branche hin und betont, dass geeignete verhältnismäßige und zielführende politische Maßnahmen erforderlich sind, mit denen die Privatsphäre geschützt und der Datenschutz und die Sicherheit garantiert werden, ohne dabei KMU unverhältnismäßig zu belasten;
11. ist der Ansicht, dass ein eindeutiger, wirksamer, verlässlicher und zügig umgesetzter Rechtsrahmen auf europäischer Ebene die Debatte über die Einführung weltweit geltender Bestimmungen über den Betrieb von Drohnen vorantreiben könnte;
12. vertritt die Auffassung, dass in diesem künftigen Rechtsrahmen klar zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken – Beruf oder Freizeit – von ferngesteuerten Luftfahrtsystemen unterschieden werden muss;
13. macht mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass bei dem Betrieb von und den Bestimmungen über RPAS Sicherheit stets an erster Stelle stehen muss und dass die Sicherheitsvorkehrungen in angemessenem Verhältnis zu den Risiken stehen müssen; ist der Ansicht, dass der künftige Rechtsrahmen der EU auf die konkreten Risiken von „Flügen außer Sichtweite“ abgestimmt sein sollte, ohne dabei jedoch vor derartigen Flügen abzuschrecken;
14. betont, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre von größter Bedeutung für eine breite Zustimmung der Öffentlichkeit zum Betrieb von RPAS zu zivilen Zwecken und somit auch für die Förderung von Wachstum und der sicheren Integration von RPAS in die zivile Luftfahrt sind, wobei die Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, das in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) strikt eingehalten bzw. gewahrt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass – im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit – bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz eingefügt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Ausarbeitung von Standards beim eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und bei den datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu unterstützen;
15. stimmt mit den folgenden fünf in der Erklärung von Riga genannten Grundprinzipien für die künftige Entwicklung von RPAS überein und unterstützt sie nachdrücklich:
–
RPAS sind als neuartige Luftfahrzeuge zu betrachten, die angemessene Bestimmungen erforderlich machen, die sich am Risiko jedes einzelnen Einsatzes orientieren;
–
es müssen EU-Bestimmungen für eine sichere Erbringung von RPAS-Dienstleistungen ausgearbeitet werden, damit Investitionen vonseiten der Industrie getätigt werden können;
–
Technologien und Standards müssen ausgearbeitet werden, damit RPAS vollständig in den europäischen Luftraum integriert werden können;
–
ohne öffentliche Akzeptanz ist kein Wachstum im Bereich der RPAS-Dienstleistungen möglich;
–
der Betreiber eines RPAS ist für dessen Nutzung verantwortlich;
16. betont, dass mit Blick auf das Flugverkehrsmanagement kurzfristig bereits operationelle Verfahren eingerichtet wurden, sodass RPAS außerhalb gesonderter und eingeschränkter Gebiete betrieben werden können; erinnert daran, dass viele zivile und militärische RPAS unter Nutzung gesonderter Korridore geflogen werden, indem die üblichen, normalerweise für die bemannte Luftfahrt geltenden Kriterien für den Mindestabstand ausgeweitet werden;
17. unterstreicht die große Bedeutung der „Flüge außer Sichtweite“ für die Entwicklung der Branche; ist der Ansicht, dass diese Art von Flügen mit den europäischen Rechtsvorschriften begünstigt werden sollte;
18. weist darauf hin, dass der Einfluss von RPAS auf die bemannte Luftfahrt begrenzt ist, da ihr Anteil an der Luftfahrt weitaus geringer ist; weist jedoch darauf hin, dass der Druck auf das Flugverkehrsmanagement (ATM) zunehmen kann, da RPAS erfreulicherweise zunehmend für Sport und Freizeit eingesetzt werden, was unter Umständen zu einer Gefährdung der Flugverkehrssicherheit führen kann, und fordert, dass die zuständigen Behörden und die künftigen EU-Vorschriften diesem Umstand Rechnung tragen, damit in allen Mitgliedstaaten dauerhaft ein effizienter ATM-Standard gegeben ist;
19. betont, dass mit den technischen und regulatorischen Lösungen auf lange Sicht vorzugsweise darauf hingewirkt werden sollte, dass RPAS den Luftraum gemeinsam mit anderen Nutzern in Anspruch nehmen können, ohne dass letztere dafür neue Ausrüstungen benötigen; stellt fest, dass zahlreiche kleine RPAS – gemeinsam mit bemannten Luftfahrzeugen – unterhalb einer Höhe von 500 Fuß betrieben werden; betont, dass die Flugsicherungsdienste in dieser Höhe zwar keine Flugverkehrskontrolldienste anbieten, jedoch trotzdem dafür zuständig sind, hinreichende Informationen bereitzustellen, damit beide Arten von Luftfahrzeugen im selben Luftraum betrieben werden können; stellt fest, dass Eurocontrol Staaten dabei unterstützt, ein gemeinsames Verständnis für die damit einhergehenden Belange zu schaffen und die Harmonisierung so weit als möglich voranzutreiben;
20. vertritt die Auffassung, dass die Frage der Identifizierung von Drohnen – unabhängig von ihrer Größe – entscheidend ist; hebt hervor, dass Lösungen herbeigeführt werden sollten, die dem Einsatz von Drohnen zu Freizeitzwecken bzw. zu gewerblichen Zwecken Rechnung tragen;
Lösungen für die Zukunft
21. ist der Auffassung, dass auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung ein eindeutiger, harmonisierter und angemessener, in der EU und weltweit gültiger Rechtsrahmen ausgearbeitet werden muss, in dem keine unverhältnismäßigen Regelungen für Unternehmen enthalten sein dürfen, mit denen die RPAS-Branche von Investitionen und Innovationen abgeschreckt würde, der aber gleichzeitig den Bürgern Schutz bietet und für die Schaffung von dauerhaften und innovativen Arbeitsplätzen sorgt; vertritt die Auffassung, dass eine gründliche Bewertung der Risiken auf das von der EASA festgelegte Betriebskonzept gestützt werden und den Eigenschaften des RPAS (Gewicht, Einsatzreichweite, Geschwindigkeit) sowie dem Zweck des Einsatzes (Freizeit oder Beruf) Rechnung tragen sollte; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen Teil einer langfristigen Perspektive sein sollte, die die mögliche künftige Entwicklung dieser Technologien und andere mit ihnen verbundene Aspekte berücksichtigt;
22. unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die 150 kg-Schwelle aufzuheben und sie durch einen kohärenten und umfassenden EU-Regulierungsrahmen zu ersetzen, der es den zuständigen nationalen Behörden, qualifizierten Stellen oder Verbänden ermöglicht, Zulassungs- und Überwachungstätigkeiten auszuüben; vertritt die Ansicht, dass dabei die Verhältnismäßigkeit in den Vorschriften mit der erforderlichen Flexibilität bei den Prozessen und Verfahren einhergehen sollte;
23. ist der Auffassung, dass die Ausweitung der Zuständigkeiten der EASA im Bereich der RPAS bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Agentur berücksichtigt werden sollte, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann;
24. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen der EU zu RPAS Garantien für den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz aufgenommen werden, indem Folgenabschätzungen, der eingebaute Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) als Mindestauflage vorgesehen werden;
25. ist besorgt über den etwaigen rechtswidrigen und unsicheren Einsatz von RPAS (z. B. RPAS, die von einem zivilen Instrument in eine Waffe für militärische oder andere Zwecke umgewandelt wurden, oder RPAS, mit denen Navigations- und Kommunikationssysteme gestört werden); fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Technologien zu unterstützen, die erforderlich sind, um für die Sicherheit und den Schutz der Privatsphäre beim Betrieb von RPAS zu sorgen, wozu auch gehört, dass Mittel des Programms „Horizont 2020“ in erster Linie für Forschung und Entwicklung im Bereich von Systemen, Technologien usw. bereitgestellt werden, die für die Verbesserung des eingebauten Datenschutzes („Privacy by Design“) und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen („Privacy by Default“) eingesetzt werden können, und die Entwicklung von Technologien wie der Erkennungs- und Ausweichtechnologie, des „Geofencing“, von Maßnahmen gegen absichtliche Störung und gegen Entführung sowie den eingebauten Datenschutz („Privacy by Design“) und datenschutzfreundliche Grundeinstellungen („Privacy by Default“) zu fördern, um den sicheren Einsatz von zivilen RPAS zu ermöglichen;
26. unterstützt innovative RPAS-Technologien, denen ein enormes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen – insbesondere von grünen Arbeitsplätzen – innewohnt, da sie Berufe aus den verschiedensten Bereichen umfassen; fördert die Entwicklung und Erkundung des großen Potenzials der Einbeziehung von KMU mit Blick auf die Dienstleistungen im Bereich der Herstellung von speziellen Teilen und Materialien; unterstreicht, dass Qualifikations- und Schulungszentren aufgebaut und gefördert werden müssen;
27. vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen auf der Ebene der EU und der Einzelstaaten die für RPAS geltenden Vorschriften mit Blick auf den Binnenmarkt, den internationalen Handel (Herstellung, Verkauf, Erwerb, Handel und Einsatz von RPAS) und die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz klar hervorheben sollten; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bestimmungen dazu beitragen sollten, dass der Schutz der Privatsphäre, der Datenschutz und alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den verschiedenen Risiken und Verantwortlichkeiten des Betriebs von RPAS wie zum Beispiel das Strafrecht, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Luftfahrt- und das Umweltrecht ordnungsgemäß durchgesetzt werden; unterstreicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass Personen, die RPAS bedienen, auf die für den Einsatz von RPAS geltenden grundlegenden Bestimmungen hingewiesen werden, und dass diese Regeln in einer Mitteilung aufgeführt werden sollten, die jeder Erwerber eines RPAS erhält;
28. vertritt die Ansicht, dass die Industrie, die Regulierungsbehörden und die gewerblichen Akteure zusammenarbeiten müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Investitionen dienlich ist, und um das „Henne-Ei-Problem“ zu vermeiden, wonach die Industrie nur zögerlich in die Entwicklung der erforderlichen Technologien investiert, solange Unsicherheit darüber herrscht, wie sich die entsprechende Regulierung gestalten wird, während die Regulierungsbehörden mit der Ausarbeitung von Vorschriften warten, bis die Industrie Technologien entwickelt hat, die einer Zulassung bedürfen; beharrt darauf, dass KMU in vollem Umfang in das Regulierungsverfahren eingebunden werden;
29. ist der Ansicht, dass ein „risikobasierter Ansatz“ gemäß der Erklärung von Riga und dem von der EASA erarbeiteten Betriebskonzept eine solide Grundlage dafür darstellt, dass ein sicherer Betrieb von RPAS gewährleistet ist, und dass die europäischen regulatorischen Anforderungen – je nach Sachlage – entweder auf einem auf Einzelfällen oder auf einem auf Typen oder Kategorien gestützten Ansatz beruhen müssen und für ein hohes Maß an Sicherheit und Interoperabilität sorgen werden; vertritt die Auffassung, dass der Erfolg der Hersteller und der Betreiber von RPAS nur dann gesichert werden kann, wenn die Standardisierungsanforderungen der Europäischen Organisation für Zivilluftfahrt-Ausrüstung (EUROCAE) von der zuständigen Regulierungsbehörde genehmigt werden;
30. ist der Ansicht, dass die künftigen europäischen und globalen Vorschriften über RPAS folgende Gesichtspunkte abdecken sollten:
–
die Flugtüchtigkeit;
–
Zertifizierungsspezifikationen;
–
die Nutzung zu kommerziellen Zwecken und zu Freizeitzwecken;
–
die Identifizierung der Drohne und des Eigentümers bzw. des Betreibers;
–
die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Piloten;
–
die Ausbildung und Lizenzierung von Piloten;
–
den Betrieb;
–
Haftung und Versicherung;
–
den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre;
–
das „Geofencing“;
–
Flugverbots-/Ausschlusszonen;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die professionellen Nutzer und Eigentümer von RPAS im Rahmen der Ausbildung auch im Bereich des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre besonders geschult werden und dass für die professionellen Nutzer von RPAS eine gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten gilt, damit Marktbeschränkungen beseitigt werden;
32. betont, dass RPAS, die außer Sichtweite fliegen, mit der „Sehen und Ausweichen“-Technik ausgestattet sein müssen, damit sie feststellen, wenn ein Luftfahrzeug denselben Luftraum nutzt, wobei dafür gesorgt sein muss, dass sie die Sicherheit der bemannten Luftfahrt nicht gefährden und außerdem dicht besiedelte Gebiete, Flugverbotszonen wie Flughäfen, Kraftwerke, Nuklear- und Chemiebetriebe und sonstige kritische Infrastruktureinrichtungen beachten; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR die erforderlichen Haushaltsmittel für Forschung und Entwicklung bereitzustellen;
33. fordert die Kommission, die zuständigen Einrichtungen und die betroffenen Unternehmen auf, ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme zu stärken; ist der Ansicht, dass die Union angesichts der erwarteten wirtschaftlichen Nebeneffekte dieser Branche die Entwicklung europäischer Technologien – beispielsweise durch das Programm Horizont 2020 – fördern sollte; fordert, dass im Rahmen der Forschungsprogramme auch der Entwicklung von Technologien zur Erkennung und zum „Einfangen“ von Drohnen Rechnung getragen wird;
34. erinnert daran, dass das europäische GNSS-Programm EGNOS zur Stärkung des GPS-Signals 2011 für die zivile Luftfahrt zertifiziert wurde und dass Galileo in den kommenden Jahren schrittweise in Betrieb genommen werden wird; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein fortschrittliches Luftverkehrsmanagementsystem und Anwendungen für RPAS, die auf europäischen GNSS-Programmen basieren, einen positiven Beitrag zum sicheren Betrieb von RPAS leisten werden;
35. weist darauf hin, dass RPAS im Einklang mit einem risikobasierten Ansatz mit einem ID-Chip ausgestattet und registriert sein sollten, damit die Rückverfolgbarkeit, die Rechenschaftspflicht und die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung sichergestellt sind;
36. unterstützt das von der EASA ausgearbeitete Betriebskonzept für Drohnen, in dem drei unterschiedliche Kategorien von RPAS und entsprechende Vorschriften festgelegt werden;
37. weist darauf hin, dass die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften von entscheidender Bedeutung für die sichere und erfolgreiche Integration von RPAS in den europäischen Luftraum ist;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass genügend Mittel für die Durchsetzung der für RPAS geltenden Vorschriften zur Verfügung stehen;
39. betont, dass die Gemeinsamen Regulierungsbehörden für unbemannte Flugsysteme (JARUS) ein internationales Gremium mit freiwilliger Mitgliedschaft sind, zu dessen Mitgliedern die nationalen Zivilluftfahrtbehörden von 22 EU-Mitgliedstaaten und Drittländern sowie Regulierungsstellen und -behörden gehören; erinnert daran, dass der Vorsitzende von JARUS ein Vertreter der EASA – der Agentur, die sich mit der künftigen Regulierung von RPAS befassen wird – ist; weist darauf hin, dass das Ziel von JARUS in der Ausarbeitung technischer, sicherheitsbezogener und operativer Anforderungen für die Zertifizierung und die sichere Integration kleiner und großer RPAS in den Luftraum und an Flughäfen besteht;
40. ist der Ansicht, dass JARUS im Rahmen eines Prozesses der gegenseitigen Anerkennung dafür Sorge tragen könnte, dass sämtliche künftigen EU-Bestimmungen mit internationalen Regelungen in anderen Ländern abgestimmt sind;
41. ist der Auffassung, dass die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, damit Daten und bewährte Verfahren ausgetauscht werden können und für die Einhaltung bestehender Datenschutzleitlinien und ‑vorschriften wie der Richtlinie 95/46/EG gesorgt werden kann;
42. unterstreicht, dass beim Einsatz von RPAS durch Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste die Grundrechte auf Privatsphäre, Datenschutz, Freizügigkeit und freie Meinungsäußerung geachtet werden müssen und dass die etwaigen mit einem solchen Einsatz von RPAS verbundenen Risiken mit Blick auf die Überwachung sowohl von Personen und Personengruppen als auch von öffentlichen Räumen wie Landesgrenzen angegangen werden müssen;
43. vertritt die Ansicht, dass sich die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten gegenseitig von ihren bestehenden konkreten Datenschutzleitlinien für die kommerzielle Nutzung von RPAS in Kenntnis setzen sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Datenschutzbestimmungen mit Bedacht so umzusetzen, dass den Bedenken der Öffentlichkeit mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre umfassend Rechnung getragen wird und dass es nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Betreiber von RPAS kommt;
44. empfiehlt nachdrücklich, dass die derzeitige Debatte zwischen der EU und den nationalen politischen Entscheidungsträgern und Regulierungsstellen, der Industrie, KMU und gewerblichen Akteuren erweitert und eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung der Bürger und weiterer einschlägiger Interessenträger wie nichtstaatlichen Organisationen (einschließlich Bürgerrechtsorganisationen) und Strafverfolgungsbehörden eingeleitet wird, um auf die Bedenken im Zusammenhang mit dem Schutz der Grundrechte, die Verantwortung der unterschiedlichen Akteure bei der Wahrung dieser Rechte und dem Schutz der Sicherheit der Bürger beim Einsatz von RPAS sowie die Herausforderungen, denen sich diese Akteure gegenübersehen, einzugehen und Lösungen zu finden;
45. ist der Auffassung, dass das Parlament seine Haltung festlegen muss, bevor die Kommission ihr Luftverkehrspaket verabschiedet, damit der Forderung der Industrie nach klaren Vorgaben Folge geleistet wird;
46. unterstreicht das Erfordernis eines eindeutigen Rechtsrahmens, der auf einschlägigen Kriterien für die Verwendung von Kameras und Sensoren insbesondere bei von Unternehmen und Privatpersonen eingesetzten RPAS gründet und mit dem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Komponenten der RPAS immer kleiner werden – was dazu führt, dass die Geräte immer besser zu transportieren und nicht mehr zu identifizieren sind –, für den wirksamen Schutz des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz und die Wahrung der Sicherheit der Bürger gesorgt wird;
47. fordert die Ausschüsse TRAN und LIBE auf, eine gemeinsame Anhörung zu veranstalten, zu der Vertreter aus der Industrie, der nationalen Stellen mit Zuständigkeit für den Schutz der Privatsphäre, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Kommission und der im Bereich der Grundrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen eingeladen werden;
48. fordert die Kommission auf, ein regelmäßig durchzuführendes Meldeverfahren in Betracht zu ziehen, in dessen Rahmen der technische Fortschritt sowie die politischen Entwicklungen und bewährten Verfahren auf nationaler Ebene Berücksichtigung fänden und Zwischenfälle mit RPAS behandelt würden, und einen Überblick über die regulatorischen Ansätze auf der Ebene der Mitgliedstaaten und eine entsprechende Bewertung vorzulegen, um einen Vergleich zu ermöglichen und die am besten geeigneten Verfahren zu ermitteln;
o o o
49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Neue Herausforderungen und Konzepte für die Förderung des Fremdenverkehrs in Europa
255k
128k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu neuen Herausforderungen und Konzepten für die Förderung des Fremdenverkehrs in Europa (2014/2241(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (COM(2010)0352),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“(1),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus“ (COM(2014)0086),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Sicherheit touristischer Beherbergungsleistungen“ (COM(2014)0464),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen sowie zur EU-Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(2),
– unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen(3),
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 195,
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0258/2015),
A. in der Erwägung, dass die Maßnahmen, die auf der Ebene der EU gemäß Artikel 195 AEUV ergriffenen werden, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Fremdenverkehr ergänzen sollten, jedoch unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften;
B. in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr ein wichtiges potenzielles Wachstumszentrum der europäischen Wirtschaft ist, in dem – wenn man die mit dem Fremdenverkehr in Verbindung stehenden Branchen mit einbezieht – mehr als 10 % des BIP der EU erwirtschaftet werden; in der Erwägung, dass im Fremdenverkehr auch sehr viele Menschen Arbeit finden, denn die Tourismusbranche beschäftigt 13 Millionen Arbeitnehmer und stellt somit mindestens 12 % der Arbeitsplätze in der EU;
C. in der Erwägung, dass Europa mit einem Marktanteil von 52 % die wichtigste Tourismusregion der Welt ist; in der Erwägung, dass Statistiken zufolge die meisten Auslandsreisen von in der EU ansässigen Personen weiterhin zu Zielen innerhalb der EU unternommen werden, und in der Erwägung, dass die Zahl der in die EU einreisenden Touristen aus aller Welt Prognosen zufolge bis 2025 jährlich um 140 Millionen steigen wird;
D. in der Erwägung, dass der Tourismus einen wichtigen sozioökonomischen Faktor in der EU darstellt und weitreichende Auswirkungen auf Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und soziale Entwicklungen hat, und in der Erwägung, dass er darum bei der Bekämpfung der derzeitigen Wirtschafts- und Beschäftigungskrise eine entscheidende Rolle spielen könnte;
E. in der Erwägung, dass die wichtigste maritime Aktivität Europas der Küsten- und Meerestourismus ist, der mehr als ein Drittel der maritimen Wirtschaft ausmacht, mit direkten Auswirkungen auf viele andere Sektoren der europäischen Wirtschaft, und in dem 3,2 Millionen Menschen beschäftigt sind, hauptsächlich junge Menschen zwischen 16 und 35 Jahren; in der Erwägung, dass festgestellt werden sollte, dass dieser Sektor ein Motor für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere im Atlantik- und Mittelmeerraum, gewesen ist;
F. in der Erwägung, dass tourismuspolitische Prioritäten zur Umsetzung von mindestens drei Prioritäten der Juncker-Kommission beitragen, nämlich „Nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung“, „Ein vernetzter digitaler Binnenmarkt“ und „Ein vertiefter und gerechterer Binnenmarkt“;
G. in der Erwägung, dass mit den in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt“ angekündigten Maßnahmen das ehrgeizige Ziel der Aufrechterhaltung der führenden Stellung Europas als internationales Reiseziel gefördert wird;
H. in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr über keine eigene Haushaltslinie im Haushalt der EU verfügt, und in der Erwägung, dass die Maßnahmen in diesem Bereich auf mehrere Fonds, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen verteilt sind;
I. in der Erwägung, dass sich die Tourismusindustrie in Europa zahlreichen neuen Herausforderungen gegenübersieht, wie – unter anderem – der Digitalisierung der Vertriebskanäle, der Entwicklung der neuen Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy), höherem Wettbewerbsdruck durch aufstrebende, günstigere Drittmarktreiseziele, einem sich wandelnden Verbraucherverhalten, dem Übergang zu einer Erlebniswirtschaft, der Nachfrage nach einem qualitativ hochwertigen Kundendienst, der Notwendigkeit der Anwerbung und Bindung qualifizierter Arbeitskräfte, dem demografischem Wandel und der Saisonabhängigkeit;
J. in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger im Tourismusbereich Herausforderungen, wie etwa den demographischen Wandel und die Saisonabhängigkeit im Tourismus, dadurch bewältigen können, dass sie Produkte und Dienstleistungen entwickeln, die den besonderen Bedürfnissen der zunehmenden Zahl älterer Menschen entsprechen, die in der Nebensaison verreisen können;
K. in der Erwägung, dass sich KMU im Tourismussektor wegen einer starken Belastung durch Regulierung erheblichen Schwierigkeiten gegenübersehen;
L. in der Erwägung, dass die Förderung Europas mittels einer eigenen Werbekampagne und Markenstrategie ein wichtiges Instrument für die Stärkung seines Images, seiner Außenwirkung und seiner Wettbewerbsfähigkeit als einer Region mit vielen nachhaltigen und hochwertigen Reisezielen darstellt, wodurch es europäischen Reisezielen ermöglicht wird, sich von anderen internationalen Reisezielen abzuheben, und dazu beigetragen wird, internationale Touristen, insbesondere aus aufstrebenden Drittmärkten, anzuziehen;
M. in der Erwägung, dass Konflikte nahe der Grenze zur EU, wie beispielsweise in der Ukraine und im Nahen Osten, zusammen mit der Gefahr des Terrorismus negative Auswirkungen auf den Tourismussektor haben und daher Gegenmaßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene erforderlich machen;
N. in der Erwägung, dass ein nachhaltiger, zugänglicher und verantwortungsbewusster Fremdenverkehr, der mit der Natur, der Landschaft und städtischen Reisezielen in Einklang steht und auf Ressourceneffizienz, nachhaltiger Mobilität und Klimaschutz basiert, dazu beiträgt, insbesondere in Berg- und Küstenregionen sowie auf Inseln die Umwelt zu erhalten und dauerhafte Ergebnisse hinsichtlich des regionalen Wachstums zu erzielen und den steigenden Qualitätsanforderungen von Reisenden zu entsprechen, und dass er den Unternehmen dabei hilft, im Wettbewerb zu bestehen;
O. in der Erwägung, dass der europäische Kulturtourismus eine wichtige Rolle bei der Förderung der großen kulturellen Vielfalt Europas spielt, die europäische Identität stärkt und den kulturübergreifenden Austausch und ein multikulturelles Verständnis fördert;
P. in der Erwägung, dass die Regionen bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien im Zusammenhang mit dem Tourismus auf regionaler Ebene eine wesentliche Rolle spielen;
Q. in der Erwägung, dass die Wirtschaft des Teilens (Sharing Economy) eine Verlagerung auf neue Geschäftsmodelle als Ergebnis einer sich schnell wandelnden neuen Technologie darstellt, und in der Erwägung, dass viele der Akteure in der Sharing Economy zu der Branche der Reisedienstleistungen gehören;
R. in der Erwägung, dass trotz bruchstückhafter Informationen und der Schwierigkeit, fundierte Schlussfolgerungen zu ziehen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sharing Economy sehr wahrscheinlich eine positive Wirkung auf das Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen haben werden;
S. in der Erwägung, dass alle Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr, einschließlich der Anbieter aus der Sharing Economy, die von den neuesten Online-Werkzeugen Gebrauch machen, der Bereitstellung von hochwertigen Dienstleistungen sowie dem Schutz der Verbraucherrechte höchste Priorität einräumen sollten;
T. in der Erwägung, dass der Reise- und Tourismussektor eine der Branchen ist, die am stärksten von der Digitalisierung beeinflusst wurde, in der Erwägung, dass dies für die Reiseunternehmen nicht nur in Europa, sondern auch weltweit, eine Reihe von Chancen eröffnet;
Handlungsrahmen der Kommission
1. fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung ihrer in der vorstehend genannten Mitteilung aus dem Jahr 2010 festgelegten Maßnahmen und die Verwendung der Haushaltsmittel im Rahmen der Strukturfonds und der entsprechenden EU-Programme, insbesondere des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und des Programms für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), sowie der entsprechenden Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen in Form einer sachbezogenen Überprüfung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs in Europa sowie zur Konsolidierung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors der EU, Bericht zu erstatten;
2. erwartet von der Kommission, dafür zu sorgen, dass die künftige Mittelvergabe für die Schaffung eines günstigen Umfelds für Unternehmen im Tourismussektor der EU aus den verschiedenen Fördermitteln weiterhin möglich bleibt;
3. legt der Kommission dringend nahe, die Möglichkeit zu prüfen, einen Abschnitt innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens einzurichten, der ausschließlich für den Fremdenverkehr bestimmt ist, weil der Fremdenverkehr besser als eine individuelle wirtschaftliche Tätigkeit hinsichtlich Haushalt und Maßnahmen anerkannt und nicht aus den Haushalten anderer Politikbereiche finanziert werden sollte;
4. erinnert daran, dass die Europäischen Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds) in manchen Mitgliedstaaten immer noch die hauptsächliche Quelle der externen Finanzierung von Tätigkeiten zur Förderung des Fremdenverkehrs darstellen; fordert die Kommission deshalb mit Nachdruck auf, für mehr Transparenz bei der Nutzung der Strukturfonds durch die lokalen Verwaltungen zu sorgen;
5. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen und die für den Fremdenverkehr zuständigen Behörden sowie Unternehmen – insbesondere KMU – auf, die neuen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen vor allem durch die nationalen und regionalen Investitionsbanken voll und ganz zu nutzen, damit die Tätigkeit der EU zur Förderung des Fremdenverkehrs qualitativ auf einer höheren Ebene angesiedelt wird;
6. fordert die Kommission auf, die Entwicklung von touristischen Musterszenarien im Rahmen des Programms Horizont 2020 zu fördern;
7. fordert die Kommission auf, den Leitfaden zur Unterstützung bei der Finanzierung in die 24 Amtssprachen der EU zu übersetzen, um den Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für KMU zu erleichtern, denn der Zugang zur Finanzierung ist eines der Hindernisse, die dieser Sektor überwinden muss;
8. fordert die Kommission auf, unabhängige Sachverständige zu benennen, um die Auswirkungen anderer EU-Politikbereiche auf den Fremdenverkehr zu bewerten und reale und potentielle Bedrohungen des Fremdenverkehrs als Ergebnis von Konflikten in den Nachbarländern und -regionen der EU zu analysieren, und dem Parlament zusammen mit Vorschlägen für Maßnahmen zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf den Fremdenverkehr und zur Verminderung der negativen Auswirkungen Bericht zu erstatten;
9. erwartet, dass die Kommission eine Übersicht über aktuelle Daten auf der Basis der neuen Verordnung über Tourismusstatistiken vorlegt;
10. stellt fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um ein integriertes Tourismuskonzept zu entwickeln, das sicherstellt, dass die Interessen und Bedürfnisse dieses Sektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung anderer EU-Politikbereiche (z. B. Verkehr, ländliche Entwicklung) berücksichtigt werden;
11. fordert die Kommission auf, eine neue Strategie für den Tourismus in der EU vorzulegen, die die Mitteilung von 2010 ersetzt oder aktualisiert;
12. erwartet von der Kommission, dass sie vor dem Hintergrund des nächsten Europäischen Tourismusforums detaillierte Durchführungsmaßnahmen für das neue Paket gemeinsamer Maßnahmen vorlegt;
13. empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission ausreichende Humanressourcen für ihre Tourismuspolitik freistellt, denn der Tourismus ist als ein ausschlaggebender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze in Europa von großer Bedeutung; kritisiert die Tatsache, dass das Thema Tourismus nicht sichtbar genug auf der Internetseite der GD GROW präsentiert wird; empfiehlt auch, diese Website mehrsprachig zu gestalten;
14. unterstreicht die Bedeutung der Abstimmung zwischen den Kommissionsdienststellen;
15. fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Reduzierung der unverhältnismäßig hohen Belastung durch Regulierung, die sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit von KMU im Tourismussektor auswirkt, in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehende Belastung durch Regulierung zu reduzieren und nicht zu erhöhen;
16. erinnert die Kommission daran, dass der Fremdenverkehr ein Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft ist, weshalb es unerlässlich ist, die Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Finanzinstituten spürbar zu verbessern und Synergien zwischen dem öffentlichen und privaten Fremdenverkehrssektor zu schaffen; fordert die Kommission auf, sich darum zu bemühen, Mechanismen für die wirksame Abstimmung und Zusammenarbeit im Sektor zu ermitteln;
17. vertritt die Ansicht, dass die EU im Rahmen der Kooperations- und Nachbarschaftspolitik Maßnahmen der Zusammenarbeit für den Ausbau des Fremdenverkehrs in Drittländern mit dem Ziel durchführen sollte, eine ausgewogene Wirtschaftsentwicklung in jenen Ländern zu ermöglichen, was gleichzeitig auch dazu beitragen wird, die Spannungen im Nachbarschaftsgebiet abzubauen sowie die Attraktivität der Region und den Zustrom von Touristen in derselben zu erhöhen;
18. vertritt die Ansicht, dass die Ausrufung eines Europäischen Jahres des Tourismus dazu beitragen würde, die Vielfältigkeit des europäischen Tourismus zu fördern und das Profil der verschiedenen, im Tourismussektor tätigen Akteure zu schärfen; fordert die Kommission auf, eine solche Initiative in Erwägung zu ziehen;
19. fordert die Kommission auf, eine Analyse über die Vor- und Nachteile der Schaffung einer Europäischen Agentur für Tourismus vorzulegen;
Markenpolitik/gemeinsame Werbung für Europa als Reiseziel
20. legt der Kommission dringend nahe, in Zusammenarbeit mit der European Travel Commission (Europäische Reisekommission, ETC), in der sich die nationalen Tourismusorganisationen zusammengeschlossen haben, die Werbung für Europa als der beliebtesten Tourismusregion der Welt im Rahmen eines gemeinsamen europäischen Ansatzes fortzuführen und zu intensivieren; fordert insbesondere die Umsetzung der von der Kommission und der ETC im Februar 2014 auf den Weg gebrachten langfristigen Strategie „Destination Europe 2020“, zu der einige Maßnahmen im Bereich Marketing, Markenpflege und Werbung für Europa als Tourismusregion gehören;
21. fordert insbesondere die Schaffung der Marke „Destination(s) Europe“ (Reiseziel(e) Europa) zur Ergänzung und Stärkung der Werbemaßnahmen der Tourismusorganisationen, die auf nationaler, regionaler, grenzübergreifender und lokaler Ebene tätig sind, und der europäischen Tourismusindustrie zugunsten der Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Reiseziele, insbesondere auf Überseemärkten; betont, dass die Marke „Destination(s) Europe“ einen integrativen Ansatz erfordert, der Vorteile sowohl für etablierte als auch für weniger bekannte europäische Reiseziele bietet und gleichzeitig die inhärente Vielfalt der verschiedenen europäischen Regionen, die von der eigenen territorialen Marke leben, wahrt, und dass sie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 195 AEUV in vollem Umfang achten muss;
22. räumt ein, dass gemeinsame Ziele eindeutig festgelegt werden müssen und dass das Potenzial und der Mehrwert der Marke „Destination(s) Europe“ entsprechend den Bedürfnissen und spezifischen Anforderungen, die von den Mitgliedstaaten geäußert wurden, analysiert werden müssen; ist der Ansicht, dass zur Erreichung dieser Ergebnisse weitere tief greifende Konsultationen mit der Industrie, mit Tourismusorganisationen sowie mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften durchgeführt werden müssen; empfiehlt die Erarbeitung eines Markenbuchs, in dem die vereinbarten Modalitäten für die Werbemaßnahmen festgelegt werden;
23. empfiehlt zu prüfen, wie der Privatsektor in die Marketingstrategie für die Marke „Destination(s) Europe“ eingebunden werden kann und wie er finanziell zur Entwicklung und zu den Zielen der Strategie beitragen kann; unterstreicht die Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften und schlägt deshalb die Ausarbeitung eines Programms „Besondere öffentlich-private Tourismuspartnerschaft“ (Special Public-Private Partnership of Tourism, SPOT) vor; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesen Prozess einzubeziehen und konstruktiv mit der Industrie zusammenzuarbeiten, um diese Ziele zu erreichen;
24. fordert die Stärkung der Marke „Destination(s) Europe“ als familien-, kinder- und generationenfreundlichste Urlaubsregion der Welt;
25. hält es für wesentlich, dass die Sicherheit der Touristen eines der Schlüsselelemente der Marke „Destination(s) Europe“ darstellt; fordert deshalb die Behörden der Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Strategien (einschließlich Informationskampagnen für Touristen) auszuarbeiten, deren Ziel es ist, den Touristen einen möglichst sicheren Aufenthalt an den europäischen Reisezielen zu ermöglichen;
26. betont, dass man sich in der Politik stärker der Tatsache bewusst werden muss, dass die Werbung für Europa in Drittländern als Marketinginstrument mit dem Ziel dient, die Zahl der ankommenden Touristen zu steigern, und dadurch dazu beiträgt, wirtschaftliche Vorteile nicht nur den weniger bekannten Reisezielen und Ländern, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sondern auch der EU insgesamt zu verschaffen; vertritt die Ansicht, dass eine strikte Visumpolitik den Zustrom von Touristen aus Drittländern behindert; begrüßt die 2014 von der Kommission vorgestellten Maßnahmen zur Ausstellung neuer Touristenvisa und zur Vereinfachung des Touristenverkehrs im Schengen-Raum; empfiehlt dem Rat in diesem Zusammenhang, kurzfristig zu einer Einigung mit dem Parlament zu gelangen, damit die EU von einem größeren Zustrom von Touristen aus bestimmten Drittländern profitieren kann, in denen es potenziell ein starkes Interesse an einem Besuch der EU gibt;
27. weist erneut darauf hin, dass die EU beginnen sollte, Investitionen zu tätigen, um das Potenzial bevölkerungsstarker Drittländer mit einer aufstrebenden Wirtschaft und insbesondere jenes der BRIC-Länder, aus denen immer mehr Touristen kommen, auszuschöpfen; weist darauf hin, dass Initiativen zur Förderung des Tourismus ergriffen werden müssen und mehr Flexibilität und Einheitlichkeit bei Touristenvisa und Grenzübertritten notwendig ist; betont, dass die Förderung von mehr Plattformen für Touristen, die ein Visum benötigen, bei einer gleichzeitigen umsichtigen Vereinfachung des Visakodex ein wichtiger Beitrag dazu ist, dass mehr Touristen aus Drittländern nach Europa reisen und sich der Bekanntheitsgrad von touristischen Zielen in Europa erhöht; betont, dass Rundreisevisa für Gruppen oder Touristen, die ein bestimmtes Land bereits bereist haben, Potenzial bergen und mehr Abkommen über die Befreiung von der Visumspflicht umgesetzt werden müssen, damit die Touristenströmen aus aller Welt optimal ausgeschöpft werden können; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visumspolitik eine langfristige Strategie für besser abgestimmte, vereinfachte Verfahren zur Erteilung eines Visums ausarbeiten sollten, dass dabei allerdings die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug darauf gewahrt bleiben müssen, die Einreisen über ihre eigenen Grenzen zu überwachen;
Europaweite und länderübergreifende Fremdenverkehrsprodukte
28. vertritt die Ansicht, dass öffentliche und private Akteure ihre Anstrengungen zur Entwicklung neuer länderübergreifender und europäischer Tourismusprodukte unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Rolle makroregionaler Strategien bei ihrer Entwicklung intensivieren sollten; stellt fest, dass Makroregionen, wie die Makroregion der Adria und des Ionischen Meeres, unverwechselbare natürliche, kulturelle und historische Grundlagen für die Entwicklung dieser Produkte bieten; ruft die öffentlichen und privaten Akteure der makroregionalen EU-Strategien für den Ostseeraum, den Donauraum, den adriatisch-ionischen Raum sowie den Alpenraum auf, – jeder auf seinem Gebiet – eine gemeinsame Strategie zur Förderung des Fremdenverkehrs auszuarbeiten;
29. unterstützt die internationale Zusammenarbeit bei der Schaffung transnationaler thematischer Routen (auf der Ebene einer Mehrzahl europäischer Länder), mit dem Ziel, die Erlebniselemente, die ein Besuchsmotiv für bestimmte Destinationen (auf Staatsebene definiert) darstellen, zu verstärken, die Mobilität von Touristen während des Urlaubsaufenthalts zu verbessern, einen durchschnittlich höheren Verbrauch zu erzielen sowie die Plattform für die Bewerbung auszuweiten (insbesondere im Zusammenhang mit Besuchern aus Überseeherkunftsmärkten);
30. weist darauf hin, dass der internationale Wettbewerb zugenommen hat, weil es mehr und mehr Reiseziele außerhalb Europas gibt; hält es deshalb für unbedingt erforderlich, die Kooperation zwischen den europäischen Reisezielen durch Cluster und Netzwerke im Bereich des Tourismus auf lokaler, regionaler, nationaler und länderübergreifender Ebene und auf Ebene der Meeresbecken zu verstärken;
31. erkennt die Bedeutung länderübergreifender Fremdenverkehrsprodukte für die Förderung des territorialen Zusammenhalts an; ist deshalb davon überzeugt, dass im Rahmen institutionalisierter Zusammenarbeit realisierte Initiativen durch angemessene Anreize unterstützt werden sollten;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, neue Tourismusrouten durch die Sanierung nicht mehr genutzter Gelände, Straßen, Schienenwege, verlassener Wanderwege und alter Wegstrecken zu fördern;
33. fordert die Kommission und die ETC-Mitglieder auf, ihr bestehendes Mandat zu unterstützen, das darin besteht, zu der Entwicklung und Förderung von zielgerichteten länderübergreifenden und europaweiten Tourismusprodukten und -diensten, einschließlich für den Küsten- und Meerestourismus, über ein fortschrittliches, verbessertes und vollkommen zugängliches Portal mit dem Namen „Visiteurope.com“ beizutragen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Portal mit dem Namen „Visiteurope.com“ auch auf allen gängigen mobilen und portablen Endgeräten über eine eigens programmierte Applikation (App) aufgerufen werden kann;
34. fordert die Kommission außerdem auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat, der ETC und der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen sowie anderen internationalen Partnern zu stärken, um die Entwicklung europaweiter und grenzübergreifender Tourismusangebote anzukurbeln;
35. betont unter Berücksichtigung des Umstands, dass heutige Verbraucher eher auf der Suche nach einem touristischen Erlebnis als nach einem bloßen Reiseziel sind, dass eine erfolgreiche Marketingstrategie zur Förderung europäischer Tourismusprodukte die Anforderungen verschiedener Reisesegmente und -märkte in Drittstaaten erfüllen muss;
36. betont, dass Reisebüros und -veranstalter die europäische Notrufnummer 112 auf den einschlägigen Websites sowie auf elektronischen Beförderungsscheinen und an den wichtigsten Reisezielen bekanntmachen sollten;
37. begrüßt die Initiative für Sozialtourismus „Calypso“, die es älteren Menschen, jüngeren Menschen, Menschen mit geringeren Einkommen und Menschen mit Behinderungen ermöglicht, außerhalb der Hochsaison Urlaub zu machen; betont, dass diese Initiative die Möglichkeit bietet, das Problem der Saisonabhängigkeit zu lösen, insbesondere an weniger bekannten Reisezielen;
38. glaubt allerdings, dass man sich zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit in Europa stärker auf die Entwicklung zielgerichteter Tourismusprodukte konzentrieren muss, um Reisenden eine spezifische Tourismuserfahrung zu bieten und um ihren spezifischen Bedürfnissen zu entsprechen; fordert deshalb die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die Tourismusindustrie zu ermuntern und zu unterstützen, vielfältigere und stärker zielgerichtete Produkte zu spezifischen Themen zu entwickeln, wie etwa dem ländlichen, kulturellen und industriellen Erbe, Geschichte, Religion, Gesundheit, Spa- und Wellness-Erfahrungen, Sport, Wein und Essen, Musik und Kunst, als Formen von alternativem Tourismus, die dazu beitragen, Mehrwert in dem betreffenden Gebiet dadurch zu schaffen, dass seine Wirtschaft diversifiziert und die Beschäftigung weniger saisonabhängig wird; empfiehlt den Mitgliedstaaten, hierfür EU-Mittel sachgerecht einzusetzen, und fordert die Kommission auf, die Ziele für Maßnahmen im Rahmen des COSME-Programms entsprechend auszuweiten; meint, dass Sport-, Musik- und Kunstfestivals über ein starkes Potenzial zur Mobilisierung von Touristen aus Europa und anderen Regionen verfügen;
39. betont, dass die Vielfalt und der Multikulturalismus Europas über ein großartiges Potenzial für die Entwicklung des thematischen Tourismus verfügen und eine koordinierte Förderung des Alternativen und nachhaltigen Tourismus sowie eines kulturellen Austauschs ermöglichen; fordert Initiativen, die darauf abzielen, Sehenswürdigkeiten miteinander zu verbinden, um auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene thematische Tourismusprodukte und Reiserouten zu erstellen und somit die Komplementarität und die Besonderheiten der verschiedenen europäischen Sehenswürdigkeiten zu erschließen, um den Touristen bestmögliche Erlebnisse zu bieten;
40. unterstreicht die Notwendigkeit der Förderung und Hervorhebung des reichen kulturellen Erbes Europas unter Verwendung der UNESCO-Welterbeliste als einem einzigartigen Verkaufsargument aber auch unter Einbeziehung von Stätten, die vielleicht weniger bekannt und nicht so leicht erreichbar sind, besonders angesichts der Tatsache, dass 40 % des europäischen Fremdenverkehrs auf den Kulturtourismus entfallen und dieser damit zu wirtschaftlichem Wachstum, Beschäftigung, sozialer Erneuerung sowie lokaler, regionaler, städtischer und ländlicher Entwicklung entscheidend beiträgt und zugleich die Auswirkungen der Saisonabhängigkeit abmildert; unterstreicht in diesem Zusammenhang auch die Schlüsselrolle von Sponsoring-Aktivitäten zur Pflege des europäischen Erbes und Entlastung der Mitgliedstaaten bei dieser kostenintensiven Aufgabe;
41. betont, dass die Förderung kultureller Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen zur Attraktivität von Tourismuszielen beitragen könnte, und schlägt deshalb vor, die Möglichkeit zu prüfen, einen europaweiten Veranstaltungskalender zu schaffen, der auf dem Portal Visiteurope.com abrufbar ist, um die Touristeninformationsdienste zu verbessern;
42. fordert die nationalen Tourismusorganisationen auf, Initiativen und Gütesiegeln zur Hervorhebung des europäischen Erbes eine angemessene Web-Präsenz zu verleihen und entsprechende Werbeinitiativen und -tätigkeiten zu unterstützen (z. B. das Europäische Kulturerbe-Siegel und die Kulturwege Europas);
43. weist noch einmal auf die Bedeutung der Bewahrung und des Schutzes des Kulturerbes vor den potenziell schädlichen Auswirkungen der durch Tourismus ausgelösten strukturellen Veränderungen und die Risiken hin, die der Massentourismus insbesondere in der Hauptsaison birgt; hält die Qualität der geleisteten Arbeit für wichtiger als ihre Kosten; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Rolle, die das Mäzenatentums als Beitrag zur Erhaltung des europäischen Erbes und als Ausgleich für die Kürzungen der öffentlichen Mittel spielen kann, die zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden;
44. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, die Maßnahmen zum Schutz von bedrohten Denkmälern und Stätten in Europa umzusetzen, um das Kulturerbe zu schützen und dafür zu werben und auf diese Weise auch den Kulturtourismus zu fördern;
45. unterstreicht die große Bedeutung des Kulturtourismus in Europa für die persönliche Weiterentwicklung und den Erwerb von Kenntnissen, insbesondere bei jungen Menschen, für die Förderung der reichen nationalen und lokalen kulturellen Vielfalt und des kulturellen Erbes Europas, der zum interkulturellen Lernen beiträgt, Gelegenheit zur Vernetzung bietet, die europäische Identität stärkt und Ausdruck europäischer Werte ist;
46. betont das Potenzial des Kulturtourismus für die Armutsbekämpfung; fordert in diesem Zusammenhang die Förderung der Kreativwirtschaft und des ländlichen Tourismus der Mitgliedstaaten, um für den außerordentlichen kulturellen Reichtum Europas zu werben und Armut und Arbeitslosigkeit zu bekämpfen;
47. betont, dass der gemeinsame Kauf von Fahrscheinen und Eintrittskarten als eine Form der Unterstützung kultureller Veranstaltungen vereinfacht werden sollte;
48. betont, dass die große Breite an Sprachen in Europa – Amtssprachen, Ko-Amtssprachen, Minderheitensprachen und weniger bekannte Sprachen – die Grundlage für sein Kulturerbe darstellt und für sich genommen von wesentlicher Bedeutung für einen nachhaltigen verantwortungsbewussten Fremdenverkehr ist;
49. weist auf die Möglichkeiten hin, die bedeutende historische Veranstaltungen und Stätten bieten, wie etwa „Sites of Conscience“, um gegenwärtige Herausforderungen durch einfühlsame Interpretations- und Bildungsprogramme zu bewältigen; unterstützt die Nutzung von Kulturerbe und Tourismus, um den interkulturellen Dialog zu fördern und die Völker Europas einander näherzubringen;
50. weist insbesondere auf das Potenzial des Sporttourismus hin, der einen der dynamischsten Bereiche der zukünftigen touristischen Entwicklung in Europa darstellen kann, und ruft zur Einleitung spezieller politischer Maßnahmen zu dessen Förderung und Unterstützung auf; weist auf die wichtige Rolle der sportlichen Aktivitäten bei der touristischen Attraktivität der europäischen Gebiete hin; unterstreicht die Möglichkeiten, die sich durch die Reisen von Sportlern und Zuschauern im Vorfeld von und während Sportereignissen ergeben, durch die Touristen in die entlegensten Gebiete gelockt werden können; betont, dass das Potenzial des Sporttourismus nicht ausreichend genutzt wird;
Qualität
51. ist davon überzeugt, dass im europäischen Fremdenverkehr ein Übergang von einem Modell des quantitativ Wachstums zu einem qualitativen Modell erforderlich ist, das zu stetiger und nachhaltiger Entwicklung führt, und dass es in der Tat notwendig ist, eine Tourismusindustrie aufzubauen, die die Schaffung von mehr qualifizierten Arbeitsplätzen mit ordentlichen Löhnen ermöglicht; ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Diversifizierung in Richtung Fremdenverkehr in ländlichen Gebieten und Küstenregionen Chancen für neue und nachhaltige Arbeitsplätze bietet;
52. räumt ein, dass es Unterschiede in den Qualitätsstandards für Dienstleistungen im Fremdenverkehr gibt, und vertritt die Ansicht, dass Qualitätsstandards als Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Akteure und zur Erhöhung der Transparenz für die Verbraucher erforderlich sind, denn hierdurch wird dazu beigetragen, das Vertrauen aller Beteiligten zu stärken; fordert alle Akteure auf, die Erörterungen darüber fortzusetzen, wie die EU Qualitätsstandards für Dienstleistungen im Fremdenverkehr, auf die man sich geeinigt hat, fördern kann;
53. fordert die Kommission auf, ein Qualitätslabel für den europäischen Tourismus einzuführen, um verstärkte Anstrengungen von Mitarbeitern der Tourismusbranche zur Förderung der Qualität von Tourismusdienstleistungen auf der Grundlage des größten Respekts für das Kultur- und Naturerbe, zur Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen in der Tourismusbranche, zur Verbesserung des Zugangs für alle Menschen und zur Förderung von kulturellen Traditionen der lokalen Gemeinschaften zu belohnen;
54. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, damit durch den Schutz des „Made in“ die Qualität der Produkte verbessert wird;
55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Fremdenverkehrsverbänden zusammenzuarbeiten und gemeinsam ein europäisches System für die Klassifizierung von Tourismusinfrastruktur (Hotels, Restaurants usw.) festzulegen; vertritt die Ansicht, dass die Initiative der „Hotelstars Union“ zur schrittweisen Harmonisierung der Beherbergungsklassifizierungssysteme in ganz Europa weiter gefördert werden sollte, um einen besseren Vergleich des Beherbergungsangebots in Europa zu ermöglichen und damit zu gemeinsamen Kriterien für die Dienstleistungsqualität beizutragen;
56. ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung von Sicherheitsstandards bei touristischen Dienstleistungen in der EU ein wesentliches Element guter Qualität ist; begrüßt darum das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Sicherheit touristischer Beherbergungsleistungen“; nimmt die Einreichungen zahlreicher Verbrauchergruppen, Brandschutzorganisationen und Organisationen der Tourismusbranche zur Kenntnis, in denen Maßnahmen auf EU-Ebene im Hinblick auf Sicherheit im Tourismus unterstützt werden; fordert daher die Kommission auf, Vorschläge für Mindeststandards für die Sicherheit im Tourismus in der EU vorzulegen, und dabei insbesondere im Bereich des Brandschutzes und des Schutzes vor Kohlenmonoxid in Urlaubsunterkünften; betont die Notwendigkeit einer systematischen Erfassung von Daten über die Sicherheit von Urlaubsunterkünften;
57. unterstreicht die Tatsache, dass qualitativ hochwertige Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr dann sichergestellt sind, wenn diese mit einer fundierten Ausbildung und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen einhergehen und dass die Missachtung und Schwächung der erforderlichen Fertigkeiten und der sozialen Errungenschaften in dem Sektor kontraproduktiv sind;
58. ist der Auffassung, dass die Ausbildung und Schulung in einem Sektor, in dem hauptsächlich junge Menschen beschäftigt sind, die in der Regel zwischen 16 und 35 Jahre alt sind, ein wesentliches Element für die Erbringung hochwertiger Dienstleistungen ist; legt der Kommission dringend nahe, gemeinsam mit privaten Einrichtungen und anderen öffentlichen Stellen an der Schaffung von Programmen für Ausbildung und Praktika in der Nebensaison zu arbeiten, um den Sektor attraktiver und weniger saisonabhängig zu machen; ist der Auffassung, dass bei einer solchen Ausbildung der Schwerpunkt auf höheren Qualifikationen und der Ausbildung so genannter „weicher“ Kompetenzen gelegt werden sollte, was zu besseren Aussichten auf einen Arbeitsplatz im gesamten Sektor führt; fordert die Kommission deshalb auf, die Anstrengungen des Tourismussektors bezüglich der Steigerung der Qualifikationen und Kompetenzen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterstützen, um künftige Trends und den Qualifikationsbedarf vorherzusehen; vertritt die Auffassung, dass Statistiken zur Beschäftigung im Tourismussektor verbesserungswürdig sind;
59. ruft die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Tourismusindustrie zu unterstützen, indem sie Qualifikationslücken schließt und die Marktrelevanz der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhöht; schlägt vor, dass die Kommission einen Leitfaden zu bewährten Verfahren und verfügbaren Ausbildungsangeboten in der EU herausgibt und ihn verteilt, wodurch sie für ein höheres Maß an Professionalität und für mehr freiwillige Mobilität unter den Bürgern der EU, die einer Berufstätigkeit nachgehen, sorgen könnte;
60. betont, dass die Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Tourismusbranche verbessern müssen, damit die Arbeitnehmer die besten beruflichen Chancen ausfindig machen können und damit sich so ihre Mobilität verbessert;
61. begrüßt Mobilitätswerkzeuge und Kooperationsprojekte wie „Knowledge Alliances“ und „Sector-Skills Alliances“ im Rahmen von Erasmus+ und Erasmus für junge Unternehmer als effiziente Mittel für Tourismusmitarbeiter, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung absolvieren, zum Austausch von bewährten Verfahren, zur Verbesserung ihrer Fremdsprachenkenntnisse und zur Erlangung praktischer Kenntnisse auf dem Gebiet des Kulturtourismus; ist jedoch besorgt über das mangelnde Interesse junger Menschen an einer Laufbahn in bestimmten Tourismussektoren; verweist auf die Vorzüge eines „dualen” Ausbildungssystems im Bereich des Tourismus und die Notwendigkeit, die praktische Erfahren mit der Lehre in einem Betrieb zu kombinieren, womit sowohl theoretische als auch praktische Kompetenzen verbessert werden können; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die vom Europäischen Sozialfonds und anderen EU-, nationalen und regionalen Fonds angebotenen Mittel zur Förderung der beruflichen Bildung in vollem Umfang zu nutzen;
62. fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine bessere Erschließung der Stätten, die für ausländische Touristen von Interesse sind, in eine hochwertige Ausbildung von Fremdenführern zu investieren und einen mehrsprachigen Ansatz zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, europäische Qualitätsstandards für Fremdenführer festzulegen und darin Mindestanforderungen für die Ausbildung vorzusehen;
63. fordert die Kommission auf, eine Studie zu den Auswirkungen der auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene auf Tourismusprodukte und -dienstleistungen erhobenen Steuern und Abgaben auf die Wettbewerbsfähigkeit des Reiseziels Europa durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Wichtigkeit der Senkung der Mehrwertsteuersätze für Reise- und Tourismusdienstleistungen im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung der lokalen Wirtschaft, die Stützung von Wachstum und Beschäftigung und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem globalen Markt anzuerkennen;
Erschließung des Potenzials des Küsten- und Meerestourismus
64. erkennt die Bedeutung der Europäischen Strategie für mehr Wachstum und Beschäftigung im Küsten- und Meerestourismus (im Einklang mit den Strategien „Blaues Wachstum“ und „Europa 2020“) für die Küsten- und Inselregionen an, da sie eine Reihe gemeinsamer Lösungen für die zahlreichen Herausforderungen anbietet, denen sich diese Regionen gegenübersehen;
65. legt der Kommission dringend nahe, einen Aktionsplan vorzulegen, der die 14 in der vorstehend genannten Strategie für den Küsten- und Meerestourismus beschriebenen Maßnahmen begleitet und konkrete Zielvorgaben und Zeitpläne umfasst, und das Parlament über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten;
66. fordert die Kommission auf, ein jährliches Seminar unter Teilnahme der Küsten- und Meeresmitgliedstaaten und der entsprechenden Regionen durchzuführen, um einen europaweiten Dialog zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren sowie die Umsetzung einer langfristigen Strategie zu erleichtern;
67. erinnert an die Bedeutung der Vernetzung und der Zugänglichkeit und stellt fest, dass sie in den Gebieten in äußerster Randlage und in Inselgebieten in der Hoch- bzw. Nebensaison unterschiedlich sind, die weitgehend vom See- und Luftverkehr abhängen; unterstreicht außerdem die Bedeutung der Erarbeitung regionaler Pläne zur Förderung der Mobilität zwischen den Reisezielen; ersucht die Kommission darum, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Maßnahme Nr. 12 der vorstehend genannten Strategie für den Küsten- und Meerestourismus auch die Wirksamkeit der staatlichen Beihilfen in Küsten- und Meeresregionen berücksichtigt wird;
68. legt der Kommission dringend nahe, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren des Wasser- und Meerestourismus zu prüfen, ob die Konzipierung intelligenter und innovativer Strategien als einer Lösung zur Bekämpfung der Saisonabhängigkeit notwendig ist, die sowohl für die Hoch- als auch die Nebensaison geeignet sind und verschiedene Zielgruppen berücksichtigen; fordert die Akteure auf, Anstrengungen zur Entwicklung von Erlebnissen, Produkten oder Dienstleistungen zu unternehmen, die die lokalen Produkte, insbesondere maritimes Kulturerbe und maritime Kultur, Wassersport, Freizeitschifffahrt, Beobachtung von Meerestieren und Natur, mit Sonne und Strand verbundene Aktivitäten, handwerkliche Fischerei, Gastronomie und Gesundheit, ergänzen und in sie integriert werden können;
69. betont die Bedeutung des Kreuzfahrttourismus für das Wachstum des Tourismussektors in Europa; fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Ressourcen und die bestehenden Hafen- und Schifffahrtsinfrastrukturen zu bewerten sowie die Abfalltrennung und das Recycling zu regulieren, damit anhand der Entwicklung des Konzepts „Smart Port City“ innovative Planungsmaßnahmen für diese Bereiche geschaffen werden können;
70. betont, dass gemeinsame Planung und gemeinsames Handeln für die Akzeptanz des Tourismus in der Bevölkerung ebenso notwendig ist, wie für seine nachhaltige Entwicklung;
Nachhaltiger, verantwortungsbewusster und sozialer Fremdenverkehr
71. fordert die Kommission auf, weiterhin nachhaltigen, verantwortungsbewussten und umweltschonenden Tourismus in Zusammenarbeit mit strategischen Partnern, wie etwa der ETC und anderen Interessenträgern, dadurch zu fördern, dass neue spezifische Produkte entwickelt und bestehende gefördert werden, und schlägt die Einrichtung einer europaweiten, vollständig zugänglichen Internetplattform vor, in der bestehende Informationen zu zertifizierten Produkten, neuen Formen von Tourismus, Reisezielen und -routen sowie spezifischen Dienstleistungen, wie etwa Verkehrsmittel und Tourismusführer, in einer Datenbank, die über das Portal Visiteurope.com zugänglich ist, zusammengeführt werden;
72. vertritt die Ansicht, dass innerhalb des COSME-Programms höhere (Ko-)Finanzierungsbeträge für nachhaltige Fremdenverkehrsprojekte reserviert werden müssen;
73. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Europäische Charta für einen nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus zu vollenden und wichtige Initiativen und Netzwerke, wie beispielsweise EDEN (European Destinations of Excellence – herausragende europäische Reiseziele) und Kulturwege Europas, weiterhin finanziell zu unterstützen;
74. ermutigt die nationalen Tourismusorganisationen, auf der Grundlage von Standards, die von der Kommission vorgeschlagen wurden, ein spezifisches, einheitliches Portal zu nachhaltigem und verantwortungsbewusstem Tourismus auf nationaler Ebene einzurichten, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, unter zielgerichteten nationalen und grenzübergreifenden Produkten und Reisezielen eine Wahl in voller Sachkenntnis zu treffen;
75. betont, wie wichtig es ist, die Entwicklung eines nachhaltigen, verantwortungsbewussten unzugänglichen Fremdenverkehrs sicherzustellen, in dem das Konzept der „smart destination“ (intelligentes Reiseziel) eine zentrale Rolle bei der Entwicklung von Reisezielen spielen sollte und in dem die Aspekte Nachhaltigkeit, experimentelles Reisen, die angemessene Nutzung natürlicher Ressourcen zusammen mit den neuen Technologien, einschließlich der Aspekte der Beseitigung physischer und informationstechnischer Barrieren, kombiniert werden sollten; ist davon überzeugt, dass Informationsnetzwerke über Projekte im Bereich des sanften Tourismus gute Möglichkeiten für die Unterstützung von KMU, lokaler nachhaltiger Entwicklung sowie nachhaltigen Arbeitsplätzen und stabilen Volkswirtschaften bieten;
76. fordert die Kommission auf, eine Studie über Nachhaltigkeitszertifikate für Dienstleistungen im Bereich des sanften Tourismus durchzuführen, einschließlich einer Analyse der freiwilligen Instrumente und Angaben, welche Instrumente erfolgreich waren;
77. fordert die Förderung und Fortentwicklung kinder- und familienfreundlicher Angebote im Tourismussektor – etwa durch die Schaffung eines europäischen Gütesiegels für familienfreundlichen Tourismus;
78. betont die Wichtigkeit, dass Programme zur Instandsetzung alter Hotelanlagen nach Kriterien für einen ökologisch nachhaltigen Tourismus gefördert werden;
79. unterstreicht die entscheidende Rolle des europäischen Tourismus bei der Revitalisierung ländlicher und städtischer Gebieten, um eine nachhaltige lokale und regionale Entwicklung zu erzielen;
80. fordert die Entwicklung nachhaltiger Fremdenverkehrsdienstleistungen in Stätten, die zwar über ein großes kulturelles und touristisches Potenzial verfügen, die aber aufgrund einer verstärkten Konzentration und Entwicklung anderer Sektoren, zum Beispiel der Industrie, einen Imageschaden erlitten haben;
81. hebt hervor, wie wichtig es ist, sich darüber im Klaren zu sein, dass sich der Fremdenverkehr nicht negativ auf das Alltagsleben der ortsansässigen Bevölkerung auswirken sollte; ist der Auffassung, dass die ortsansässige Bevölkerung vielmehr positiv in das Fremdenverkehrsphänomen einbezogen werden und an ihm teilhaben können sollte;
82. betont, dass das Natur- und Kulturerbe und die Artenvielfalt wertvolles Kapital für den Fremdenverkehrssektor darstellen, und unterstützt daher die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden und Fremdenverkehrsunternehmen bei der Förderung des Ökotourismus und der Einhaltung der Umweltvorschriften der EU im Rahmen ihrer Entscheidungen für und der Umsetzung von Infrastrukturprojekten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen im Bereich des Naturerbes in ihre nationalen und regionalen Tourismusstrategien aufzunehmen;
83. hebt die Bedeutung eines nachhaltigen und verantwortungsbewussten Tourismus für den Schutz und die Förderung des regionalen Natur- und Kulturerbes hervor; ist deshalb davon überzeugt, dass regionale Tourismusprodukte und Kurzaufenthalte durch geeignete Maßnahmen unterstützt und gefördert werden sollten;
84. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Netze von grünen Wegen zu entwickeln, die ländliche Gebiete, Waldgebiete und kleinere Naturgebiete umfassen, und dabei die vorhandenen Verkehrsinfrastrukturnetze in neue, ökologisch nachhaltige Lösungen zu integrieren;
85. unterstreicht, dass nachhaltiger Angeltourismus einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft der ländlichen Räume Europas beitragen kann; betont, dass diese Form von Tourismus nur fortbestehen kann, wenn gefährdete Fischarten in Europas Binnengewässern nachhaltiger bewirtschaftet werden;
86. weist darauf hin, dass der Agrotourismus einen der Hauptsektoren des alternativen Tourismus in der EU darstellt, und ermutigt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen, um auf der Ebene der Infrastruktur und der Zugänglichkeit Anreize zur weiteren Entwicklung des Sektors zu schaffen;
87. fordert die Kommission auf, lokale Gebiete und lokales Know-how stärker in den Vordergrund zu stellen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung charakteristischer Erzeugnisse, wie etwa landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher geschützter geografischer Angaben (g.g.A.), und deren Schutz;
88. vertritt die Auffassung, dass sensible Regionen, wie beispielsweise Inseln, Küsten- und Bergregionen sowie insbesondere entlegene Regionen und Gebiete in äußerster Randlage, oftmals stark vom Fremdenverkehr abhängen und als erste die Auswirkungen des Klimawandels zu spüren bekommen; ist daher davon überzeugt, dass der Klimaschutz in der europäischen, nationalen und regionalen Fremdenverkehrs- und Verkehrspolitik eine stärkere Berücksichtigung finden und eine Priorität sein sollte, u. a. durch die Konzentration auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie nachhaltigen Verkehr und nachhaltige Abfallwirtschaft; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung darüber vorzunehmen, welche Auswirkungen der Klimawandel auf den Tourismus in diesen sensiblen Regionen – wirtschaftlich, ökologisch und sozial – hat und welchen Einfluss er in Zukunft haben wird;
89. weist auf die Notwendigkeit hin, das touristische Potenzial entlegener ländlicher Gebiete sowie von Insel-, Küsten und Bergregionen zu fördern, fordert die Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus in Küsten- und Meeresgebieten in der EU und ruft die Mitgliedstaaten auf, eine nachhaltige Infrastruktur zu entwickeln und die grenzüberschreitende Vernetzung als Mittel zur Verbesserung ihrer Attraktivität und Erreichbarkeit zu fördern;
90. unterstreicht das Problem der Insellage, insbesondere in Bezug auf die Anbindung der kleineren Inseln an das Festland, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in diesem Bereich vorzuschlagen;
91. betrachtet die Einführung von freiwilligen „Umweltchecks" zur Verbesserung der Umweltqualität in der Tourismusindustrie als nützlichen Beitrag der Wirtschaft und empfiehlt, Unternehmen für ihr besonderes Engagement auszuzeichnen;
92. fordert die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden und die Akteure auf, sich stärker für die Förderung der Wegenetze für „sanfte“ Fortbewegungsmittel, wie europäische Reitwege, Wanderwege, Pilgerrouten und Radwanderwege, in Kombination mit allen grenzüberschreitenden Eisenbahndiensten, einschließlich Hochgeschwindigkeits- und Nachtzügen, einzusetzen; erinnert daran, dass die Interoperabilität der verschiedenen Verkehrsträger ebenfalls stets untersucht werden sollte; empfiehlt die Abschaffung erhöhter Fahrpreise in grenzüberschreitenden Abschnitten, die eines der Hindernisse für eine stärkere Nutzung der Eisenbahn durch Touristen in Grenzgebieten darstellen;
93. erkennt an, dass der nachhaltige städtische Fremdenverkehr ein rasch wachsendes Geschäftsfeld ist und die Mobilitäts- und Verkehrspolitik in touristischen Stadtzentren effizient und nachhaltig sein und zu Win-Win-Situationen für Gäste wie Gastgeber führen sollte;
94. unterstützt die Entwicklung integrierter Formen des multimodalen Verkehrs für Touristen, indem Fahrkarten eingeführt werden, mit denen unterschiedliche Transportmittel bedarfsspezifisch genutzt werden können; betont, dass Fortschritte bei der Integration von Fahrscheinausstellungsdiensten ein starker Anreiz für grenzüberschreitenden Tourismus wären;
95. betont, dass elektrische Fahrzeuge sowohl für den ländlichen als auch für den Städtetourismus eine zunehmend attraktive Lösung hinsichtlich der neuen flexiblen Mobilität bieten, und dass diese Mobilitätsoption verstärkt in Urlaubsorten angeboten werden sollte;
96. betont, wie wichtig es ist, Fahrradfahrern die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern;
97. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, das Europäische Tourismusindikatorensystem (ETIS) in ein Instrument der EU umzuwandeln, um den Reisezielen dabei zu helfen, ihre Leistungsfähigkeit im Bereich Nachhaltigkeit zu kontrollieren, zu koordinieren, zu bewerten und zu verbessern;
98. fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Erfahrungen für ein nachhaltiges Tourismusmanagement auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Ausland weiterzugeben;
99. ist der Auffassung, dass vollständige Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit im Tourismus ein integraler Bestandteil der Nachhaltigkeit des Sektors sind; bekräftigt, dass der Grundsatz „Tourismus für alle“ Menschen, insbesondere diejenigen mit besonderen Bedürfnissen (wie etwa Menschen mit Behinderungen oder Menschen eingeschränkter Mobilität, junge und ältere Menschen sowie Familien mit geringem Einkommen und Familien mit Kindern) ermöglicht und in die Lage versetzt, ihre Rechte als Bürger wahrzunehmen, und dass er folglich der Angelpunkt für alle nationalen, regionalen, lokalen oder europäischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Tourismus sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung von Tourismuskonzepten für Senioren und Menschen mit spezifischen Beeinträchtigungen besonders auf den Einsatz der Neuen Technologien zu setzen;
100. empfiehlt den Mitgliedstaaten die Entwicklung eines europaweit einheitlichen und transparenten Kennzeichnungssystems für barrierefreie Angebote und die Einrichtung entsprechender Internet Plattformen; fordert die Kommission auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen;
101. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Einrichtung der Barrierefreiheit als ein Kriterium für die Förderfähigkeit für die Tourismusindustrie im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen einführen;;
102. weist darauf hin, dass das Vertrauen der Verbraucher in Unternehmen, die Tourismusdienstleistungen anbieten, auch darauf beruht, dass Unternehmen für Verbraucher einfache, wirksame, schnelle alternative Mittel zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bereitstellen, sowie darauf, dass Unternehmen die personen- und finanzbezogenen Daten der Verbraucher schützen;
103. ist der Ansicht, dass die Fluggesellschaften ihre verfehlte und weit verbreitete Praxis, für die Business-Klasse mehr Platz vorzusehen als für die Economy-Klasse, abschaffen müssen, damit Tourismusangebote in Europa zugänglich werden;
104. weist auf den Beitrag der Zivilgesellschaft bei der Förderung neuer Tourismusformen über soziale Netzwerke, Freiwilligenorganisationen, Kultur- und Sportvereine, Bürgerorganisationen, Jugendverbände, Frauenverbände und Diaspora-Netzwerke hin;
105. fordert eine umfassendere Anerkennung der entscheidenden Rolle, die der Freiwilligensektor bei der Entwicklung und Unterstützung des Tourismussektors durch kulturelle Freiwilligenarbeit spielt;
106. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der Sozialwirtschaft für die Entwicklung eines nachhaltigen und verantwortungsvollen Tourismus zu beachten und zu unterstützten;
107. vertritt die Ansicht, dass der Tourismus einen wichtigen sozialen Wert für junge Menschen, Erwerbstätige und Rentner hat, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Mittel zur Entwicklung eines gesundheits- und erholungsbezogenen Tourismus einzusetzen;
108. betont, dass sich die in Europa andauernde Einwanderungskrise insbesondere auf Küstengebiete auswirkt, wo der Fremdenverkehr eine wichtige Einkommensquelle für Einwohner darstellt; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Auswirkungen der unkontrollierten Einwanderungsströme in die EU auf die Tourismusindustrie auszuarbeiten;
Sharing economy (Wirtschaft des Teilens)
109. begrüßt die Chancen, die sich durch die Sharing Economy für Unternehmensneugründungen und innovative Unternehmen im Tourismussektor ergeben; erkennt an, dass diese Dienstleistungen und andere touristische Angebote einander im Hinblick auf ihren Standort und ihre Zielgruppen ergänzen;
110. erinnert daran, dass die Sharing economy oder der gemeinschaftliche Konsum ein neues sozioökonomisches Modell darstellt, das sich wegen der technologischen Revolution und der Tatsache, dass das Internet Menschen über Online-Plattformen verbindet, auf denen Transaktionen bezüglich Gütern und Dienstleistungen sicher und transparent abgewickelt werden können, zu einem Erfolgsmodell entwickelt hat;
111. betont, dass die derzeitigen Rechtsvorschriften für die Sharing economy nicht geeignet sind und dass aus diesem Grund lokale und nationale Regierungen damit begonnen haben, solche Online-Plattformen zu analysieren, und versuchen, ihre Auswirkungen zu regulieren, wobei sie oft unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb der Union etwas voneinander abweichen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten die bestmöglichen Initiativen zu prüfen, die auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene ergriffen werden sollten; empfiehlt, die Einrichtung eines angemessenen Regelungsrahmens innerhalb der übergeordneten EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Erwägung zu ziehen;
112. betont, dass die Reaktion auf die Zunahme der Sharing economy zunächst analysiert werden muss, bevor regulatorische Maßnahmen ergriffen werden; ist allerdings der Auffassung, dass jede Maßnahme seitens öffentlicher Behörden verhältnismäßig und flexibel sein muss, um einen Regelungsrahmen, der gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und insbesondere günstige, positive Rahmenbedingungen für KMU und für Innovationen in der Wirtschaft sicherstellt, zu ermöglichen; vertritt außerdem die Ansicht, dass im Sinne des Verbraucherschutzes die für den traditionellen Tourismussektor geltenden Vorschriften über Gefahrenabwehr, Sicherheit und Gesundheitsschutz auch auf touristische Dienstleistungen Anwendung finden sollten, die in der Sharing economy auf gewerblicher Basis erbracht werden;
113. betont, dass die Aktivitäten der Akteure zutreffend kategorisiert werden müssen, um eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem ad-hoc und permanenten Sharing einerseits und professionellen gewerblichen Dienstleistungen andererseits treffen zu können, auf die geeignete Vorschriften Anwendung finden sollten;
114. betont auch, dass Plattformen vollständig zugänglich sein müssen, dass die Verbraucher, die solche Websites benutzen, zutreffend informiert werden müssen und nicht irre geführt werden dürfen und dass die Vertraulichkeit ihrer Daten geschützt werden muss; betont, wie wichtig ein tragfähiges und transparentes System von Bewertungen und die Tatsache ist, dass sichergestellt wird, dass Verbraucher nicht von Anbietern für die Abgabe negativer Bewertungen bestraft werden;
115. betont, dass als Vermittler tätige Technologieunternehmen Anbieter über ihre Pflichten in Kenntnis setzen müssen, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Verbraucherrechte, und dass sie ihnen zuverlässige und zugängliche Informationen über alle Gebühren und versteckte Kosten im Zusammenhang mit den unternehmerischen Tätigkeiten bereitstellen müssen, sowie darüber, wie sie handeln sollten, um das lokale Recht nicht zu verletzen, insbesondere in Bezug auf das Steuerrecht sowie die Einhaltung der in Bezug auf Verbrauchersicherheit und Arbeitsbedingungen von Personen, die touristische Dienstleistungen erbringen, geltenden Normen;
116. fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Sharing economy und ihrer Konsequenzen für die Tourismusindustrie, die Verbraucher, die Technologieunternehmen und die Behörden einzuschätzen und dem Parlament über das Ergebnis der Initiativen Bericht zu erstatten, die sie bis dato ergriffen hat, einschließlich der Arbeit der von der GD GROWTH eingesetzten Task Force;
Digitalisierung
117. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Industrie und Fremdenverkehrsverbänden einen intelligenten Fahrplan für Initiativen zu erarbeiten, dessen Schwerpunkt auf breiterer Innovationsorientierung in den Bereichen Prozess, IKT, Forschung und auf den erforderlichen Qualifikationen liegt, mit denen Reise- und Fremdenverkehrsunternehmen animiert werden, digitale Werkzeuge einzusetzen und auf effizientere Weise zu nutzen; ist der Auffassung, dass die Kommission gezielte Anstrengungen zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich unternehmen könnte;
118. begrüßt die digitale Tourismusplattform der Kommission und deren Ziele, d. h. (i) die Förderung der Innovationskapazitäten und der Digitalisierung von KMU, die im Bereich Tourismus tätig sind, um die Tourismusbranche zu beleben, und (ii) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung und Gestaltung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und verbraucherorientierter Maßnahmen, mit denen die Tourismusbranche weiter ausgebaut werden kann; empfiehlt, dass innovative Technologien genutzt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden und darüber hinaus die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene ausgebaut wird, damit die europäische Tourismusbranche attraktiver und wettbewerbsfähiger wird; vertritt die Auffassung, dass die Förderung des elektronischen Lernens und eine vermehrte Nutzung digitaler Technologien diesem Ziel zuträglich wären;
119. ist sich der Tatsache bewusst, dass KMU (von denen die meisten Kleinstunternehmen sind) und Unternehmensneugründungen aus dem Fremdenverkehrssektor erhebliche Schwierigkeiten haben, im Ausland für ihre Dienstleistungen zu werben und sich an die sich rasch ändernden Marktbedingungen anzupassen; stellt fest, dass neue IT-Werkzeuge, wie beispielsweise das von der Kommission entwickelte „Tourism Business Portal“, zusammen mit Online-Seminaren sie bei der Nutzung der digitalen Möglichkeiten unterstützen können; betont, dass die Bereitstellung des „Tourism Business Portals“ in allen Sprachen der Mitgliedstaaten eine weitere Förderung der territorialen Vorteile dieser Maßnahmen bewirken würde; empfiehlt, ähnliche Initiativen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu ergreifen;
120. fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren im Fremdenverkehrssektor zu fördern, um die Erforschung und Einführung digitaler Lösungen durch europäische Unternehmen zu erleichtern; betont insbesondere, dass eine bessere Abstimmung zwischen Fremdenverkehrsbehörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Reiseveranstaltern, dem Gastgewerbe und digitalen Unternehmen erforderlich ist;
121. fordert die Kommission auf, den Sektor bei der Entwicklung von Werkzeugen, mit denen das Reiseziel der Besucher überwacht und ihr Profil erstellt werden kann sowie ihre Bewegungen rückverfolgt werden können, um ihre Interessen festzustellen und geeignete Produkte zu entwickeln, sowie bei der Entwicklung von Werkzeugen zu unterstützen, die ihnen Reiseziele à la carte anbieten und Netzwerke überwachen, um sich ein Bild über die Meinung derer machen zu können, die uns besuchen;
122. erwartet von der Kommission, dass sie einen umfassenden Bericht vorgelegt, der eine Bewertung des aktuellen Stands hinsichtlich der Digitalisierung im Tourismusmarkt der EU enthält, um Probleme und Chancen für die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu ermitteln und zu behandeln; meint, dass ein solcher Bericht geeignete Empfehlungen enthalten sollte, um einen fairen Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure zu gewährleisten und die Verbraucher dadurch zu schützen, dass für Transparenz, Neutralität und Zugänglichkeit gesorgt wird;
123. stellt den Zuwachs der direkt über das Internet durch den Nutzer vorgenommenen Buchungen von Fremdenverkehrsdienstleistungen sowie die Risiken fest, die sich daraus für die Verbraucher ergeben können, die oftmals weder ihre Rechte noch das anwendbare Recht kennen; verlangt von der Kommission, die möglichen Missbrauchsfälle in diesem Bereich genau zu verfolgen, insbesondere dann, wenn es sich um den Kauf von Pauschalangeboten von verschiedenen Dienstleistern handelt (beispielsweise Kauf eines Flugtickets und Anmietung eines Autos), und bei der nächsten Überarbeitung der Richtlinie über Pauschalreisen diese neue Art der Buchung von Dienstleistungen auszuarbeiten und anzupassen;
124. begrüßt den kürzlich erfolgten Abschluss der Trilogverhandlungen zu der überarbeiteten Richtlinie über Pauschalreisen; fordert, dass diese rasch und wirksam umgesetzt und angewendet wird, damit in der Branche ein Wandel vollzogen werden kann und im digitalen Umfeld für Verbraucherschutz gesorgt ist;
125. fordert die Kommission auf, eine Neuausrichtung von Fonds und Programmen vorzunehmen, um eine bessere Unterstützung der Digitalisierung europäischer Fremdenverkehrsunternehmen leisten zu können;
126. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungsanbieter einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu relevanten Daten von den Reiseveranstaltern und Verkehrsunternehmen erhalten, um die Entwicklung von digitalen Informations- und Fahrscheinausstellungsdiensten für multimodales Reisen zu erleichtern; nimmt die Bedeutung zur Kenntnis, die intelligente Verkehrssysteme (IVS) im Hinblick auf die Bereitstellung genauer Verkehrs- und Reiseinformationen in Echtzeit für die Entwicklung integrierter Mobilitätsdienstleistungen haben, die der Entwicklung des Tourismus in Europa zugutekommen würden;
127. fordert die Mitgliedstaaten auf, EU-weite Initiativen zu ermitteln und zu unterstützen, mit denen die Nutzung der digitalen Infrastruktur und die Interoperabilität zwischen verschiedenen Plattformen gefördert werden; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, kostenloses Wi-Fi in Touristengebieten zur Verfügung zu stellen und Roaminggebühren bis zum 15. Juni 2017 – entsprechend den Beschlüssen – und auch das geografische Sperren (Geoblocking) abzuschaffen;
128. fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, an Bahnhöfen sowie an Ankunfts-, Abfahrts- und Umsteigestationen sowohl Informationsbüros mit kompetentem Personal einzurichten, das Auskunft über die wichtigsten Ziele, Transportmöglichkeiten und Tourismusstrukturen erteilen kann, als auch mehrsprachige digitale Informationssysteme mit freiem und kostenlosem Zugang zu Wifi-Netzen zur Verfügung zu stellen, die auch für Menschen mit Behinderungen benutzt werden können;
129. betont, dass Reisende bei der Online-Buchung von Unterkünften oder Verkehrsmitteln nach wie vor mit unterschiedlichen Preisen und Geschäftsbedingungen konfrontiert sind; begrüßt daher die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“; fordert die Kommission auf, einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, um dem ungerechtfertigten Geoblocking beim Zugang zu Waren, Dienstleistungen und dem günstigsten Preis aufgrund des geographischen Standorts oder des Wohnsitzlandes ein Ende zu bereiten;
130. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Zugang zum Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetz als Priorität für den Tourismus in entlegenen Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, wie etwa Inseln und Küstengebieten, Bergregionen sowie ländlichen Gegenden, zu fördern, um das Wachstum von Unternehmen des Tourismussektors zu fördern und die digitale Kluft in der EU zu verringern;
131. fordert die Mitgliedstaaten sowie die beteiligten Akteure auf, wirksame Mittel gegen den Fachkräftemangel in allen Bereichen des Tourismussektors – insbesondere im Bereich der Digitalisierung – auszuarbeiten;
132. zeigt sich beunruhigt darüber, dass in Europa viele der wirtschaftlichen Vorteile des Online-Vertriebs nicht genutzt werden; vertritt die Auffassung, dass sich europäische Regierungen stärker für die Förderung des Unternehmertums und insbesondere von technologieorientierten Lösungen in Europa engagieren sollten;
o o o
133. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entwicklung einer satellitengestützten Technologie für Systeme zur weltweiten Ortung von Flugzeugen
172k
67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 zu der auf der Weltfunkkonferenz (WRC-15), die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird, erfolgenden Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung einer satellitengestützten Technologie zur Einführung weltweit einsetzbarer Flugwegverfolgungssysteme erforderlichen Frequenzbands (2015/2857(RSP))
– unter Hinweis darauf, dass das Thema „Inflight-Tracking“ (Flugwegverfolgung) auf die Tagesordnung der Weltfunkkonferenz (WRC-15) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) gesetzt wurde, die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird,
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier mit dem Titel „Aircraft Tracking and Localisation Options“ (Möglichkeiten für die Flugverfolgung und -ortung), das die EU in der multidisziplinären Sitzung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12./13. Mai 2014 vorstellte,
– unter Hinweis auf die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 01/2014 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 5. Mai 2014 mit dem Titel „Amendment of requirements for flight recorders and underwater locating devices“ (Änderung der Vorschriften für Flugschreiber und Unterwasserortungseinrichtungen),
– unter Hinweis auf die von verschiedenen einzelstaatlichen Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt formulierten Sicherheitsempfehlungen zur Erhöhung der Sicherheit durch die Vereinfachung der Informationsgewinnung im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen in der Zivilluftfahrt und die Verbesserung der Leistung und Handhabung von Flugschreibern sowie der Ortung eines Luftfahrzeugs nach einem Unfall über Wasser(1),
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme(2),
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der auf der Weltfunkkonferenz, die vom 2. bis 27. November 2015 in Genf stattfinden wird, erfolgenden Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung einer satellitengestützten Technologie zur Einführung weltweit einsetzbarer Flugwegverfolgungssysteme erforderlichen Frequenzbands (O-000118/2015 – B8-1101/2015),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass durch die Tragödien des Air-France-Fluges AF447 (1. Juni 2009) und des Malaysia-Airlines-Fluges MH370 (8. März 2014) deutlich geworden ist, dass neue Systeme eingeführt werden müssen, mit denen die Position von Verkehrsluftfahrzeugen jederzeit – auch in abgelegenen Gebieten – ermittelt werden kann;
B. in der Erwägung, dass derartige Systeme zur Überwachung des Flugverkehrsmanagements die Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen bei ungewöhnlichem Flugverhalten sowie im Falle eines Not- oder Unfalls erleichtern;
C. in der Erwägung, dass angesichts der Tragödien im Zusammenhang mit den Flügen AF447 und MH370 sichergestellt werden sollte, dass derartige Systeme weder durch einen gewöhnlichen Stromausfall an Bord beeinträchtigt noch während des Fluges deaktiviert werden können;
D. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit von Such- und Rettungsmaßnahmen sowie von Ermittlungen durch derartige Systeme verbessert wird, da die bestehenden Flugwegverfolgungssysteme nicht alle Gebiete abdecken;
E. in der Erwägung, dass solche Systeme auch erheblich zur Erhöhung der Effizienz und Kapazität des Flugverkehrsmanagements und gleichzeitig zur Verbesserung der Flugsicherheit und Senkung der Infrastrukturkosten beitragen könnten;
F. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit gemeinsam mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und anderen Interessenträgern verschiedene technische Optionen hinsichtlich ihrer Leistung prüft, und Vorschriften für Flugwegverfolgungssysteme mit schrittweiser Umsetzung vorgeschlagen hat;
G. in der Erwägung, dass unter den Technologien, die derzeit eingesetzt bzw. geprüft werden – z. B. Automatic Dependent Surveillance – Contract (ADS-C) (automatische bordabhängige Überwachung – Versand auf Anforderung), Aircraft Communications Addressing and Reporting System (ACARS), (Luftfahrzeug-Kommunikationssystem) und High Frequency Data Link (Datenaustausch über Kurzwelle) –, Automatic Dependent Surveillance – Broadcast (ADS-B) (automatische bordabhängige Überwachung – Übertragung), die auf einem satellitengestützten Datenaustausch beruht, eine äußerst erfolgversprechende Option zu sein scheint;
H. in der Erwägung, dass mit der ADS-B-Technologie die Überwachung des Flugverkehrsmanagements außerhalb der am dichtesten besiedelten Gebiete unterstützt werden kann, in denen die Radarüberwachung an ihre Grenzen stößt oder ausgesprochen kostenintensiv ist (dies gilt auch auf See und in unbewohnten Gebieten);
I. in der Erwägung, dass die satellitengestützte ADS-B-Technologie zur Bereitstellung von Überwachungskapazitäten für Flugsicherungsdienste auf einem Datenaustausch zwischen Luftfahrzeugen und einer Satellitenkonstellation beruht, und deshalb auf die Zuweisung eines bestimmten Frequenzbands, das vor jeglicher Störung geschützt ist, angewiesen sein könnte;
J. in der Erwägung, dass auf der Weltfunkkonferenz, die im November 2015 von der Internationalen Fernmeldeunion ausgerichtet wird, festgelegt wird, welche Funkdienste spezifischen Frequenzbändern zugewiesen werden;
K. in der Erwägung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um zu verhindern, dass die Entwicklung der ADS-B-Technologie durch das Fehlen einer zeitnahen Zuweisung eines angemessenen Frequenzbands beeinträchtigt wird;
1. unterstützt die von der Kommission vorangetriebene Entwicklung eines leistungsbasierten weltweiten Flugwegverfolgungssystems, das es Flugsicherungsdiensten ermöglicht, die Position von Verkehrsluftfahrzeugen jederzeit – auch in abgelegenen Gebieten – zu ermitteln;
2. hebt hervor, dass das reibungslose Funktionieren derartiger Systeme jederzeit – auch bei einem gewöhnlichen Stromausfall an Bord – gesichert sein und sichergestellt werden sollte, dass die Systeme während des Fluges nicht deaktiviert werden können;
3. vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung eines solchen Systems eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern (Industrie, Fluggesellschaften, Flugsicherungsdiensten, Sicherheits- und Rettungsdiensten, Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, internationalen Organisationen usw.) erfordert;
4. weist darauf hin, dass die satellitengestützte ADS-B-Technologie, mit der ein Datenaustausch zwischen Luftfahrzeug und Satellit erfolgt, eine erfolgversprechende Option für die Entwicklung eines weltweiten Systems zur Überwachung des Flugverkehrsmanagements ist;
5. betont, dass bei der Umsetzung der ADS-B-Technologie den Bedürfnissen sämtlicher Luftraumnutzer Rechnung getragen und für Interoperabilität zwischen alternativen Technologien gesorgt werden muss, um Sicherheitsverletzungen vorzubeugen;
6. weist darauf hin, dass die Entwicklung einer satellitengestützten ADS-B-Technologie möglicherweise von der Zuweisung eines bestimmten Frequenzbands abhängig ist, damit sämtliche Störungen verhindert werden;
7. fordert die Kommission auf, mit Blick auf die nächste Weltfunkkonferenz, die im November 2015 in Genf stattfinden wird, alle erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Zuweisung des zur Unterstützung der künftigen Entwicklung eines weltweit einsetzbaren satellitengestützten Flugwegverfolgungssystems erforderlichen Frequenzbands einzuleiten;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.