– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zur Lage der Frauen in Afghanistan und Pakistan(1) und seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zu den Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan über Partnerschaft und Entwicklung(2),
– unter Hinweis auf die lokale Strategie der EU für Menschenrechtsverteidiger in Afghanistan von 2014,
– unter Hinweis auf die Resolution 2210 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und das Mandat der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Afghanistan vom 20. Juli 2015,
– unter Hinweis auf die Konferenz zur Umsetzung und Unterstützung des Nationalen Aktionsplans (UNSCR 1325) zu Frauen, Frieden und Sicherheit vom 20. September 2015,
– unter Hinweis auf den Halbjahresbericht der UNAMA und des UNHCHR vom August 2015 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt in Afghanistan für 2015,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Afghanistan vom 26. Oktober 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Mission der Vereinten Nationen vom 11. November 2015, in der der „sinnlose Mord“ an sieben zivilen Geiseln in Zabul verurteilt wird,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es zunehmend Anlass zur Sorge über ethnische und religiöse Verfolgung in Afghanistan gibt, da es seit Monaten immer wieder zu Entführungen und Angriffen kommt, von denen die Hazara, die drittgrößte und einzige vornehmlich schiitische Volksgruppe des Landes, betroffen sind;
B. in der Erwägung, dass im Oktober 2015 sieben Zivilisten entführt und anschließend zwischen dem 6. und 8. November 2015 im Bezirk Arghandab hingerichtet wurden und dass es von dort Meldungen über bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppierungen gibt;
C. in der Erwägung, dass die Hazara, die überwiegend Schiiten sind, eine der in der neuen Verfassung von Afghanistan anerkannten ethnischen Minderheiten sind;
D. in der Erwägung, dass am 21. November 2015 eine Gruppe von bis zu 30 Hazara angegriffen und mit Schusswaffen bedroht wurde, als sie auf einer Schnellstraße im Süden des Landes unterwegs war; in der Erwägung, dass mindestens fünf weitere Hazara, die per Bus nach Kabul reisten, von Mitreisenden gerettet wurden, die ihnen halfen, ihre Identität zu verbergen, als das Fahrzeug von Militanten angehalten wurde;
E. in der Erwägung, dass die Tötungen in Zabul ein Beleg dafür sind, welchen besonderen Gefahren Hazara ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass im Laufe der vergangenen zwei Jahre Hazara bei einer Reihe von Zwischenfällen in Bussen von den übrigen Passagieren getrennt, entführt und in einigen Fällen getötet worden sind;
F. in der Erwägung, dass die Tötungen ein Beleg für die anhaltende terroristische Bedrohung sind, denen Zivilisten ausgesetzt sind und die von Taliban und ihren Splittergruppen ausgeht, von denen einige Berichten zufolge Gefolgsleute des IS sind;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union seit 2002 den Wiederaufbau und die Entwicklung Afghanistan kontinuierlich unterstützt und sich für ein friedliches, stabiles und sicheres Afghanistan einsetzt;
H. in der Erwägung, dass die 2007 in die Wege geleitete EUPOL-Mission zur Unterstützung der Ausbildung der afghanischen Polizeikräfte dabei mithilft, ein Straf- und Justizsystem unter afghanischer Verwaltung zu errichten; in der Erwägung, dass der Rat im Dezember 2014 beschlossen hat, diese Mission bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern;
I. in der Erwägung, dass Ende 2014 die Mission der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe der NATO (ISAF) beendet wurde; in der Erwägung, dass im Januar 2015 die neue „Resolute Support Mission“ (Mission der entschiedenen Unterstützung) begonnen hat, mit der die afghanischen Sicherheitskräfte und Institutionen zusätzlich geschult, beraten und unterstützt werden sollen;
J. in der Erwägung, dass die Morde und Geiselnahmen, die sich gegen Zivilisten richten, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, zu dessen Einhaltung alle an dem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien und auch die regierungsfeindlichen Kräfte verpflichtet sind;
K. in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan wegen der terroristischen Handlungen der Taliban nach wie vor Anlass zu großer Sorge bietet;
L. in der Erwägung, dass es weiterhin zu Kollateralschäden kommt, denen erschreckend viele unschuldige Zivilisten, humanitäre Helfer und selbst Angehörige der Friedensmissionen zum Opfer fallen;
M. in der Erwägung, dass der jüngste Aufruf des führenden Al-Qaida-Mitglieds Aiman az-Zawahiri an die Kämpfer des IS, Krieg gegen die internationale Koalition zu führen, eine zusätzliche Bedrohung für die NATO-Streitkräfte in Afghanistan und für die Sicherheit des Landes darstellt;
1. verurteilt zutiefst die barbarische Ermordung von sieben Hazara (zwei Frauen, vier Männer und ein junges Mädchen) durch Enthaupten in der südöstlichen afghanischen Provinz Zabul an der Grenze zu Pakistan;
2. verurteilt die Angriffe der Taliban, von Al-Qaida, des IS und anderer Terrorgruppen auf die afghanische Zivilbevölkerung, die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte, demokratische Institutionen und die Zivilgesellschaft, denen außerordentlich viele Menschen zum Opfer fallen; betont, dass der Schutz der Gemeinschaft der Hazara, die von der terroristischen Gewalt vonseiten der Taliban und des IS in besonderem Maße bedroht ist, eine vordringliche Aufgabe der afghanischen Regierung sein sollte;
3. bekundet den trauernden Familien, insbesondere der jüngsten Opfer der furchtbaren Tötungen unter den Hazara, seine Anteilnahme;
4. fordert, dass die afghanischen Staatsorgane dabei unterstützt werden, dass sie rasche und geeignete Maßnahmen treffen, um die Mörder der unschuldigen Opfer vor Gericht zu stellen und weiter für Rechtstaatlichkeit im Lande zu sorgen;
5. fordert die Staatsorgane Afghanistans auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden, auch diejenigen unter ihnen, die die Befehlsgewalt über an Verstößen beteiligte Soldaten haben, zum Gegenstand einer glaubwürdigen und unparteiischen Untersuchung gemacht und disziplinarisch bzw. strafrechtlich verfolgt werden;
6. ist der Überzeugung, dass die Ermordung ziviler Geiseln, darunter auch Frauen und Kinder, als Kriegsverbrechen zu ahnden ist; weist darauf hin, dass die Tötung unschuldiger Zivilisten gemäß dem humanitären Völkerrecht verboten ist; weist erneut darauf hin, dass das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien einschließlich der Splittergruppen befolgt werden muss;
7. zeigt sich zutiefst besorgt angesichts der gravierenden Sicherheitslage, der stetigen Zunahme der Gewalt, der Terroranschläge, die zu einem neuen Höchststand an Opfern geführt haben, und der ständigen Bedrohungslage für die Bevölkerung, die in einem wachsenden Klima der Angst und Einschüchterung leben muss;
8. ist der Auffassung, dass die nationale Sicherheit eine wesentliche Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, die politische Stabilität und die Zukunft Afghanistans ist;
9. fordert die afghanische Regierung auf, die Zusammenarbeit mit der pakistanischen Regierung zu intensivieren; weist darauf hin, dass eine engere Kooperation in sicherheits- und ordnungspolitischen Fragen für beide Seiten von Vorteil wäre und zur Förderung von Frieden und Stabilität in der Region beitragen würde;
10. fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, in ihrem Engagement nicht nachzulassen und die afghanische Regierung beim Kampf gegen die Aufständischen weiterhin zu unterstützen;
11. bekräftigt seine Unterstützung aller Anstrengungen zur Beseitigung des Terrorismus und Extremismus in Afghanistan und ist der Ansicht, dass derartige Bemühungen von grundlegender Bedeutung für die Sicherheit in der Region und auf der ganzen Welt sind, damit ein inklusives, stabiles, demokratisches und wohlhabenderes Land aufgebaut werden kann;
12. bekräftigt seine Unterstützung für die afghanische Regierung bei ihren Bemühungen, grundlegende Reformen durchzuführen, die Regierungsführung und die Rechtsstaatlichkeit weiter zu verbessern, die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Frauenrechte zu fördern, gegen Korruption und Drogenhandel vorzugehen, die Tragfähigkeit des Staatshaushalts zu erhöhen sowie inklusives Wirtschaftswachstum zu befördern; stellt fest, dass es die erklärte Absicht von Präsident Aschraf Ghani ist, die Bekämpfung der Korruption zu einer seiner Prioritäten zu machen;
13. bekräftigt seine Unterstützung der Regierung und des Volkes von Afghanistan in dieser schwierigen Zeit; weist auf die Opfer unter den afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräften seit Ablauf der ISAF-Mission Ende 2014 hin; legt der Regierung nahe, mit ihren Anstrengungen fortzufahren, die Effizienz und Einsatzfähigkeit ihrer Verteidigungs- und Sicherheitskräfte erhöhen, damit der gesamten Bevölkerung sichere und stabile Verhältnisse geboten werden;
14. ist nach wie vor über die sich verschlechternde Menschenrechts- und Sicherheitslage in Afghanistan zutiefst besorgt, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen, die diese Situation auf die Frauenrechte, religiöse und ethnische Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten haben kann;
15. erinnert an das bahnbrechende Gesetz von 2009 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und appelliert an die Staatsorgane, dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die bedroht oder attackiert werden, mehr Aufmerksamkeit zu widmen und ihn stärker finanziell zu unterstützen;
16. fordert die afghanische Regierung auf, einen Umsetzungsplan für den Nationalen Aktionsplan 1325 anzunehmen, der die Anforderung enthält, dass Frauen an allen Phasen der Friedensverhandlungen beteiligt werden;
17. erinnert an die Zusagen der afghanischen Regierung an die internationale Gemeinschaft, was die Rechte und den Schutz von ethnischen, sprachlichen, religiösen und anderen Minderheiten anbelangt;
18. verurteilt zutiefst die jüngsten Angriffe der Taliban in Kundus und bedauert die Opfer unter der Zivilbevölkerung und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften; spricht sich für eine unabhängige Untersuchung des Angriffs auf das Krankenhaus der Ärzte ohne Grenzen in Kundus aus und fordert, dass die Neutralität von Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen geachtet wird;
19. bekräftigt, dass es umso dringender ist, dass die Regierung Afghanistans und alle Partner in der Region sich glaubhaft dafür einsetzen, den Konflikt zu beenden und ein stabiles Umfeld zu schaffen; bekräftigt, dass ein Friedensprozess unter der Führung und Verantwortung von Afghanistan nach wie vor die Voraussetzung für eine wie auch immer geartete tragfähige und dauerhafte Lösung ist;
20. bekräftigt die Entscheidung, die umfassende Ministerkonferenz zu Afghanistan im Jahr 2016 in Brüssel abzuhalten, da dies ein Beleg für das ungebrochene Engagement der internationalen Gemeinschaft für die Stabilisierung und Entwicklung des Landes ist; erwartet, dass auf der Konferenz der Rahmen für die afghanische Regierung und die Geber bis 2020 festgelegt wird, der sich gleichermaßen auf konkrete Zusagen der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft stützen wird;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Afghanistans zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Kambodscha,
– unter Hinweis auf die vor Ort abgegebene Erklärung der EU vom 27. Oktober 2015 zu der Lage in Kambodscha,
– unter Hinweis auf die dem Sprecher des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zugeschriebene Erklärung vom 17. November 2015 zu Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung der Sprecherin des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Ravina Shamdasani, vom 30. Oktober 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Professor Rhona Smith, vom 23. November 2015 und vom 24. September 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu der Lage der Menschenrechte in Kambodscha vom 20. August 2015,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 2. Oktober 2015 zu Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des EAD vom 15. Juli 2015 zu dem Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in Kambodscha,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu dem Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung vom 22. Juni 2015,
– unter Hinweis auf die abschließenden Feststellungen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 27. April 2015 zum zweiten periodischen Bericht Kambodschas,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien von 2008 zu Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha,
– unter Hinweis auf Artikel 35 der Verfassung Kambodschas, in dem das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf aktive Teilhabe am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Nation garantiert wird,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Staatsorgane Kambodschas am 13. November 2015 Haftbefehl gegen Sam Rainsy erlassen haben, der sich derzeit außer Landes befindet und Vorsitzender der „Partei der nationalen Rettung Kambodschas“ (Cambodia National Rescue Party, CNRP, die wichtigste Oppositionspartei des Landes) ist, und dass die Nationalversammlung ihm am 16. November 2015 sein Abgeordnetenmandat entzogen hat, wodurch er die parlamentarische Immunität verloren hat und in Verbindung mit einem sieben Jahre zurückliegenden Fall von Verleumdung bei seiner Rückkehr nach Kambodscha verhaftet werden kann;
B. in der Erwägung, dass Sam Rainsy am 20. November 2015 von einem Gericht vorgeladen wurde und am 4. Dezember 2015 dazu vernommen werden soll, dass auf seiner öffentlichen Facebook-Seite ein Beitrag des oppositionellen Senators Hong Sok Hour veröffentlicht wurde, der seit August 2015 dieses Jahres wegen Fälschung und Anstiftung zu einer Straftat in Haft ist, nachdem er auf Sam Rainsys Facebook-Seite ein Video veröffentlicht hatte, in dem ein mutmaßlich gefälschtes Dokument im Zusammenhang mit dem Grenzvertrag von 1979 mit Vietnam gezeigt wird;
C. in der Erwägung, dass am 26. Oktober 2015 in Phnom Penh eine Gruppe regierungsfreundlicher Demonstranten zwei Oppositionsabgeordnete der CNRP, Nhay Chamrouen und Kong Sakphea, brutal überfallen und außerdem die Sicherheit der Privatresidenz des Ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung gefährdet hat; in der Erwägung, dass laut Berichten die Polizei und andere Sicherheitskräfte des Staates den Vorfällen untätig zusahen;
D. in der Erwägung, dass am 30. Oktober 2015 Kem Sokha, stellvertretender Vorsitzender der Oppositionspartei CNRP, von der regierenden Kambodschanischen Volkspartei (Cambodian People’s Party, CPP) während einer von der CNRP boykottierten Sitzung seines Amtes als Vizepräsident der Nationalversammlung enthoben wurde; in der Erwägung, dass die regierende CPP im Juli 2014 als eines ihrer zentralen Zugeständnisse der CNRP das Amt des Vizepräsidenten der Nationalversammlung überließ und die CNRP anschließend ihren nach der Wahl 2013 begonnenen einjährigen Boykott des Parlaments beendete;
E. in der Erwägung, dass Premierminister Hun Sen seit über 30 Jahren im Amt ist und seine Sicherheitskräfte trotz schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen Straflosigkeit genießen;
F. in der Erwägung, dass elf Oppositionsaktivisten Haftstrafen zwischen sieben und 20 Jahren verbüßen, weil sie an einem „Aufstand“ teilgenommen oder ihn angeführt haben sollen;
G. in der Erwägung, dass die Parteien CPP und CNRP 2014 einen politischen Burgfrieden geschlossen hatten und daraus die Hoffnung erwachsen war, es habe eine neue Phase der konstruktiven Beilegung politischer Differenzen begonnen; in der Erwägung, dass das politische Klima in Kambodscha trotz dieser Einigung nach wie vor gespannt ist;
H. in der Erwägung, dass in der Verfassung Kambodschas in Artikel 41 das Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 35 und das Recht auf politische Teilhabe verankert ist;
I. in der Erwägung, dass unlängst trotz breit gefächerter Kritik der Zivilgesellschaft und der internationalen Gemeinschaft das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen in Kraft getreten ist, auf dessen Grundlage die Staatsorgane befugt sind, nach eigenem Ermessen Menschenrechtsorganisationen zu schließen und deren Gründung zu verhindern, und dass dieses Gesetz bereits insofern abschreckende Wirkung gezeitigt hat, als Menschenrechtsverfechter in Kambodscha nicht tätig werden und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft behindert wird;
J. in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zu dem Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung erklärt hat, dass die Zivilgesellschaft in Kambodscha in die Ausarbeitung dieses Gesetzes nicht einbezogen wurde;
K. in der Erwägung, dass die Regierung Kambodschas am 13. November 2015 den Entwurf eines Gesetzes über Gewerkschaften gebilligt hat;
L. in der Erwägung, dass die EU der wichtigste Partner Kambodschas im Bereich Entwicklungshilfe ist und dass für den Zeitraum 2014–2020 weitere 410 Mio. EUR bewilligt wurden; in der Erwägung, dass die EU viele Menschenrechtsinitiativen unterstützt, die von nichtstaatlichen kambodschanischen Organisationen und anderen Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden; in der Erwägung, dass Kambodscha in hohem Maße von Entwicklungshilfe abhängig ist;
1. erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des politischen Klimas in Kambodscha, die Oppositionspolitiker und ‑aktivisten, Menschenrechtsverfechter, gesellschaftliche Aktivisten und Umweltschützer betrifft, und verurteilt sämtliche Akte von Gewalt und alle politisch motivierten Anklageerhebungen, Gerichtsentscheidungen und Urteile gegen Oppositionspolitiker, Aktivisten und Menschenrechtsverfechter in Kambodscha;
2. fordert die Staatsorgane Kambodschas auf, den Haftbefehl gegen Sam Rainsy und Mitglieder der Nationalversammlung und des Senats, die der CNRP angehören, aufzuheben und sämtliche Anklagepunkte gegen sie fallenzulassen, auch gegen Senator Hong Sok Hour und andere Aktivisten und Organisatoren der CNRP, sie ungehindert und ohne Angst vor Verhaftung und strafrechtlicher Verfolgung arbeiten zu lassen und nicht mehr mit politischer Motivation die Gerichte zu befassen, um andere Personen mit politisch begründeten, frei erfundenen Anschuldigungen strafrechtlich zu verfolgen;
3. fordert die Nationalversammlung auf, Sam Rainsy unverzüglich sein Abgeordnetenmandat zurückzugeben und seine parlamentarische Immunität wiederherzustellen;
4. fordert die Regierung Kambodschas nochmals auf, den rechtmäßigen und sinnvollen Beitrag der Zivilgesellschaft, der Gewerkschaften und der politischen Opposition zur allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung Kambodschas zu würdigen;
5. legt der Regierung nahe, auf eine Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hinzuwirken und die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, also auch die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Pluralismus, Vereinigungsfreiheit und Meinungsfreiheit uneingeschränkt zu befolgen;
6. weist erneut darauf hin, dass es für die politische Stabilität, die Demokratie und eine friedliche Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, dass der demokratische Dialog in einem gefahrlosen Umfeld geführt werden kann, und fordert die Regierung auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um für die Sicherheit aller demokratisch gewählten Vertreter Kambodschas unabhängig von ihrer politischen Zugehörigkeit zu sorgen;
7. stellt fest, dass durch die „Kultur des Dialogs“ zwischen den Anführern der CPP und der CNRP Hoffnungen geschürt wurden, dass die Demokratie in Kambodscha auf einem guten Weg sei; fordert die Regierung Kambodschas und die Opposition auf, in einen ernst gemeinten und sinnhaften Dialog einzutreten;
8. fordert die Regierung auf, für umfassende und unparteiische Ermittlungen zu sorgen, die unter Beteiligung der Vereinten Nationen geführt werden und in die strafrechtliche Verfolgung all derjenigen münden, die für den unlängst von Angehörigen der Streitkräfte verübten brutalen Überfall auf zwei CNRP-Mitglieder der Nationalversammlung sowie für den übermäßigen Einsatz von Gewalt durch Militär und Polizei zur Niederschlagung von Demonstrationen, Streiks und gesellschaftlichen Unruhen verantwortlich sind;
9. fordert die Regierung auf, das Gesetz über Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen aufzuheben, das unlängst in Kraft getreten ist und auf dessen Grundlage die Staatsorgane befugt sind, nach eigenem Ermessen Menschenrechtsorganisationen zu schließen und deren Gründung zu verhindern, und dass es bereits insofern abschreckende Wirkung gezeitigt hat, als Menschenrechtsverfechter in Kambodscha nicht tätig werden;
10. fordert Regierung und Parlament auf, echte und ernst gemeinte Konsultationen mit allen aufzunehmen, die von Gesetzesentwürfen betroffen sind, beispielsweise von den Gesetzen über Gewerkschaften, Cyberkriminalität und Telekommunikation, und dafür zu sorgen, dass die Gesetzestexte mit den Menschenrechtsverpflichtungen Kambodschas und seinen verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Einklang stehen;
11. fordert die Regierung Kambodschas auf, willkürlichen Verhaftungen und dem auffälligen Verschwindenlassen von Personen ein Ende zu setzen und Freiwilligen- und Menschenrechtsorganisationen ungehindert tätig werden zu lassen; fordert die Regierung Kambodschas auf, wirklich glaubwürdige Ermittlungen im Fall des Verschwindens von Khem Sapath einzuleiten;
12. fordert die zuständigen Behörden auf, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverfechtern einzustellen, bei der auf andere geltende Rechtsvorschriften zurückgegriffen wird, um diese Personen wegen ihres Engagements für die Menschenrechte zu belangen, und fordert die zuständigen Behörden außerdem auf, alle Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, die im Zuge politisch begründeter, frei erfundener Anschuldigungen inhaftiert wurden;
13. fordert die Mitgliedstaaten, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, im Einklang mit dem Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie die genannten Anliegen und Empfehlungen unverzüglich gegenüber den Staatsorganen Kambodschas zur Sprache zu bringen;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie dem Sekretariat des Verbands südostasiatischer Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und der Regierung und der Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha zu übermitteln.
Recht auf freie Meinungsäußerung in Bangladesch
184k
77k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Meinungsfreiheit in Bangladesch (2015/2970(RSP))
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Bangladesch, insbesondere die Entschließungen vom 21. November 2013 zu Bangladesch: Menschenrechte und bevorstehende Wahlen(1), vom 18. September 2014 zu den Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch(2) und vom 16. Januar 2014 zu den jüngsten Wahlen in Bangladesch(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(4) und vom 13. Juni 2013 zur Presse- und Medienfreiheit in der Welt(5),
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 1. April 2015 und vom 9. August 2015 zu den Morden an Bloggern in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die Erklärung von Experten der Vereinten Nationen vom 7. August 2015, in der sie den Mord an dem Blogger Niloy Neel verurteilen,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Said Ra'ad al-Hussein, vom 5. November 2015, in der der Staat aufgefordert wird, Schriftstellern, Verlegern und anderen Personen, diei n Bangladesch von Extremisten bedroht werden, besseren Schutz zu bieten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation in Bangladesch vom 11. Februar 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 9. April 2015 zu der bevorstehenden Hinrichtung von Muhammad Kamaruzzaman in Bangladesch,
– unter Hinweis auf die Erklärung der EU-Delegation in Bangladesch vom 29. Oktober 2014 zu der Todesstrafe in diesem Land,
– unter Hinweis auf die vorläufigen Ergebnisse der Reise des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Bangladesch vom 9. September 2015,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 20. Juli 2015,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, den Bangladesch unterzeichnet hat, insbesondere dessen Artikel 19,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur freien Meinungsäußerung online und offline vom 12. Mai 2014,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vom 24. Juni 2013,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Union zu Menschenrechtsverteidigern,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit – einschließlich der Presse- und Medienfreiheit – laut der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unentbehrliche Säule einer demokratischen, pluralistischen und offenen Gesellschaft ist;
B. in der Erwägung, dass die Förderung und der Schutz der Religionsfreiheit zu den wesentlichen Prioritäten der Menschenrechtspolitik der Union zählt und dass dazu auch das uneingeschränkte Eintreten für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der gleiche Schutz für Personen mit einer nicht theistischen oder atheistischen Weltanschauungen gehören;
C. in der Erwägung, dass Bangladesch in den letzten Jahren wesentliche Fortschritte gemacht hat, besonders bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele; in der Erwägung, dass die Union und Bangladesch seit langem gute Beziehungen pflegen, auch im Rahmen des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung;
D. in der Erwägung, dass in der 2014 angenommenen Verfassung von Bangladesch Grundfreiheiten verankert sind, auch die Meinungsfreiheit;
E. in der Erwägung, dass Verletzungen der Grundfreiheiten und der Menschenrechte – auch Gewalthandlungen, Aufhetzung, Hassreden, Belästigung, Einschüchterung und Zensur in Bezug auf Journalisten und Blogger – in Bangladesch weiterhin durchaus üblich sind; in der Erwägung, dass Bangladesch auf der Weltrangliste der Pressefreiheit (World Press Freedom Index) den 146. von 180 Plätzen einnimmt;
F. in der Erwägung, dass Spannungen zwischen säkularen und religiösen Teilen der Gesellschaft zugenommen haben und mehr Gewalttaten gegen Personen mit kritischer Stimme vorgekommen sind; in der Erwägung, dass fundamentalistische Gruppen des extremen Islamismus in dem Land – speziell das Ansarullah Bangla Team – seit Jahren eine schwarze Liste der als islamkritisch geltenden Personen, auf der auch die Sacharow-Preisträgerin Taslima Nasreen steht, veröffentlichen und die Hinrichtung weltlich eingestellter Blogger und Schriftsteller gefordert haben und zudem in relativer Straffreiheit brutale Morde begehen;
G. in der Erwägung, dass Faisal Arefin Dipan, Redakteur im Verlagshaus Jagriti Prokashoni, am 31. Oktober 2015 in seinem Büro in Dhaka mit Macheten brutal ermordet wurde; in der Erwägung, dass ein weiterer Redakteur und zwei Schriftsteller am selben Tag angegriffen und verletzt wurden und dass andere Personen noch immer Drohungen ausgesetzt sind;
H. in der Erwägung, dass in Bangladesch in diesem Jahr mindestens fünf weltlich eingestellte Blogger und Journalisten (Niladri Chatterjee alias Niloy Neel, Faisal Arefin Dipan, Ananta Bijoy Das, Washiqur Rahman Babu und Abhijit Roy) ermordet wurden, weil sie von ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu politischen, gesellschaftlichen und religiösen Themen Gebrauch gemacht hatten; in der Erwägung, dass extremistische islamische Gruppen die Verantwortung für mehrere Morde übernommen haben;
I. in der Erwägung, dass der prominente Blogger Ahmed Rajib Haider 2013 und der Hochschuldozent A. K. M. Shafiul Islam 2014 umgebracht wurden; in der Erwägung, dass viele weitere Blogger über soziale Medien Morddrohungen erhalten haben – auf Facebook schwarze Liste veröffentlicht wurden, in denen weltlich eingestellte Autoren zur Zielscheibe gemacht werden – oder dass sie Mordversuche überlebt und in mehreren Fällen das Schreiben eingestellt haben oder ins Ausland geflohen sind;
J. in der Erwägung, dass Premierministerin Sheikh Hasina die Morde missbilligt und die Entschlossenheit ihrer Regierung bekundet hat, Terrorismus und von militanten Extremismus zu bekämpfen; in der Erwägung, dass sie eine Politik der Nulltoleranz bei den Sicherheitsbehörden gegenüber Menschenrechtsverletzungen angekündigt hat und ein Polizeireformgesetz hat verabschieden lassen, das einen Verhaltenskodex vorsieht; in der Erwägung, dass sie trotzdem auch die Festnahme weltlich eingestellter Blogger durch ihre Regierung und die Einrichtung einer nachrichtendienstlichen Stelle befürwortet hat, die die Medien nach möglicherweise religionsfeindlichen Inhalten sichtet;
K. in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch im August 2014 eine neue Medienpolitik eingeführt hat, die nach wie vor Bedenken wegen der Meinungsfreiheit aufkommen lässt; in der Erwägung, dass Teile dieser Politik eine Einschränkung der Medienfreiheit schaffen, indem beispielsweise „gegen den Staat gerichtete“, „die nationale Ideologie verspottende“ oder „nicht mit der Kultur Bangladeschs verträgliche“ Aussagen verboten werden und die Berichterstattung über „Anarchie, Aufstände oder Gewalt“ eingeschränkt wird; in der Erwägung, dass die Regierung von Bangladesch das harte Vorgehen gegen soziale Medien durch die zeitweilige oder vollständige Sperrung des ganzen Internets und der Medien Facebook, WhatsApp, Viber und Messenger verstärkt hat;
L. in der Erwägung, dass in den letzten Monaten mehrere Journalisten festgenommen und der Verletzung des Gesetzes über Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT Act) beschuldigt wurden, das diffamierende und „staatsfeindliche“ Veröffentlichungen unter Strafe stellt;
M. in der Erwägung, dass die Verfolgung seit der ungerechtfertigten Einführung von Gesetzen 2014 in alarmierendem Maß zugenommen hat; in der Erwägung, dass gegen 13 Medienvertreter Verfahren wegen Missachtung von Behörden eingeleitet worden sind, was zu einer allgegenwärtigen Atmosphäre der Angst und Einschüchterung mit der Folge von Selbstzensur beigetragen hat;
N. in der Erwägung, dass Probir Sikdar, Journalist und Eigentümer der Online-Zeitung Uttaradhikar Ekattor News, am 16. August 2015 festgenommen wurde, weil er angeblich einen Minister auf Facebook diffamiert hatte; in der Erwägung, dass Shaukat Mahmud, Präsident des Bundesverbandes der Journalisten von Bangladesch, am 18. August 2015 festgenommen wurde, weil er angeblich am 23. Januar 2015 einen Brandanschlag auf einen Bus verübt hatte, und dass in drei Fällen, die mit dem angeblichen Anschlag in Zusammenhang stehen, Anklage gegen ihn erhoben wurde;
O. in der Erwägung, dass in den letzten Jahren Mitglieder von Oppositionsparteien unter ungeklärten Umständen verschwunden sind;
P. in der Erwägung, dass die Union die Anwendung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen ablehnt und immer wieder ihre weltweite Abschaffung gefordert hat;
Q. in der Erwägung, dass zwei hochrangige Oppositionsführer Bangladeschs am 21. November 2015 wegen Kriegsverbrechen hingerichtet wurden, die im Unabhängigkeitskrieg von 1971 mit Pakistan begangen wurden, nachdem ihre letztinstanzlichen Gnadengesuche abgelehnt worden waren;
R. in der Erwägung, dass Piero Arolari, italienischer Priester und Arzt, am 18. November 2015 erschossen wurde, dass Cesare Tavella, humanitärer Helfer aus Italien, am 28. September 2015 und Hoshi Kunio, Sozialarbeiter aus Japan, am 3. Oktober 2015 ermordet wurden, wobei militante Angehörige des „Islamischen Staates“ die Verantwortung übernommen haben, ebenso wie für die Bombenanschläge vom 24. Oktober 2015 während der Prozession am Ashura-Tag am wichtigsten schiitischen Schrein in Dhaka, bei denen ein Jugendlicher umkam und Dutzende weitere Personen verletzt wurden;
S. in der Erwägung, dass die Regierung den Entwurf des Gesetzes „Foreign Donations (Voluntary Activities) Regulation Act“ vorgelegt hat, das die Tätigkeiten und die Finanzierung aller Gruppierungen, die ausländische Spenden erhalten, regeln soll;
1. verurteilt die zunehmenden Angriffe islamistischer Extremisten auf weltlich eingestellte Schriftsteller, Blogger, Angehörige religiöser Minderheiten und ausländische humanitäre Helfer; beklagt die Todesfälle und bekundet den Opfern und ihren Angehörigen sein aufrichtiges Beileid;
2. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, die gegenwärtigen furchtbaren Gewalttaten gegen die Meinungsfreiheit zusätzlich zu verurteilen und auf eine sofortige Beendigung aller Gewaltakte, Belästigungen, Einschüchterungen und Zensurhandlungen gegen Journalisten, Blogger und Angehörige der Zivilgesellschaft hinzuarbeiten;
3. erklärt sich zutiefst besorgt über die Verschlechterung des Klimas bezüglich der Meinungsfreiheit, das mit der Zunahme von religiösem Fundamentalismus, Intoleranz und extremistischen Gewalthandlungen in Bangladesch einhergegangen ist; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, sich verstärkt um mehr staatlichen Schutz für Aktivisten und Journalisten zu bemühen; fordert alle politischen Parteien und ihre Führer auf, eindeutig und ohne Einschränkung die extremistischen Gewalthandlungen zu verurteilen und für das Recht auf freie Meinungsäußerung einzutreten;
4. verweist die zuständigen Behörden von Bangladesch auf ihre Verpflichtungen aufgrund des nationalen und des internationalen Rechts und damit auch auf ihre Verantwortung für die Sicherheit aller Bürger ungeachtet ihrer politischen oder religiösen Ansichten und dafür, dass in Bangladesch die Meinungs- und Pressefreiheit ohne willkürliche Einschränkungen und Zensur ausgeübt werden kann;
5. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, sicherzustellen, dass bezüglich der Verschleppung von Mitgliedern von Oppositionsparteien in den letzten Jahren, besonders in den Monaten vor und nach der Wahl vom Januar 2014, unabhängige Ermittlungen vorgenommen und Erklärungen gefunden werden;
6. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, gegen die Straffreiheit vorzugehen und alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um alle Urheber von Anschlägen ausfindig zu machen und vor Gericht zu bringen, indem sie unabhängige, glaubwürdige und transparente Ermittlungen einleiten und für faire Verfahren sorgen, ohne die Todesstrafe anzuwenden;
7. verweist auf die Bemühungen, im Zusammenhang mit den Morden an Abhijit Roy, Washiqur Rahman Babu und Niladri Chatterjee Personen festzunehmen; begrüßt die Fortschritte bei den strafrechtlichen Ermittlungen zum Tod des Italieners Cesare Tavella und den des Japaners Konio Hoshi;
8. fordert die Regierung von Bangladesch auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um weitere Morde zu verhüten, indem sie wirkungsvoll vorgeht, um Schriftsteller, Verleger und andere, die bedroht worden sind, zu schützen, nicht nur durch besonderen physischen Schutz der potenziell bedrohten Personen, sondern auch durch Einleitung öffentlicher Debatten, in denen extremistische Auffassungen aller Art in Frage gestellt werden;
9. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, die Unabhängigkeit der Medien ohne Einschränkung wiederherzustellen, alle Anklagen gegen Verleger und Journalisten, die regierungskritische Inhalte veröffentlicht haben, fallenzulassen, die sofortige Wiedereröffnung aller geschlossenen Medienhäuser zuzulassen und unverzüglich den vollen, ungehinderten Zugang zu Veröffentlichungen in jeder, auch in elektronischer Form, wiederherzustellen;
10. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, zügig ihren Verpflichtungen nachzukommen und den 2013 gebilligten Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten und die Bekämpfung des Problems der Straffreiheit durchzuführen;
11. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtswesens zu sorgen und das Gesetz über Informations- und Kommunikationstechnologie und das Gesetz über Cyber-Sicherheit von 2015 zu ändern, um sie an die internationalen Maßstäbe für Meinungsfreiheit anzupassen und dabei die Kriminalisierung „staatsfeindlicher“ Veröffentlichungen aufzuheben;
12. erklärt sich sehr besorgt über die wiederholten ethnisch und religiös motivierten Gewalttaten, vor allem geschlechtsspezifische Gewalttaten gegen Frauen und LGBTI Personen; fordert die Regierung von Bangladesch und die religiösen Organisationen und ihre Führer auf, einen Prozess der Aussöhnung zu beginnen; fordert die Regierung von Bangladesch auf, auf gerichtliche Verfahren gegen die Urheber solcher Gewalttaten hinzuarbeiten; fordert die Regierung von Bangladesch auf, in ausreichendem Umfang Schutz und Garantien für Minderheiten zu bieten wie Schiiten, die Gemeinschaft der Ahmadija, Hindus, Buddhisten und Christen, aber auch Biharis;
13. stellt fest, dass das Gesetz Foreign Donations (Voluntary Activities) Regulation Act von 2014 in manchen Fällen zur Folge hatte, dass rechtmäßige Organisationen der Zivilgesellschaft willkürlichen staatlichen Kontrollen ausgesetzt waren; fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, diese Rechtsvorschriften zu überprüfen, damit dies nicht mehr vorkommt;
14. fordert die Staatsorgane von Bangladesch auf, zügig ihren Verpflichtungen nachzukommen und den 2013 gebilligten Aktionsplan der Vereinten Nationen für die Sicherheit von Journalisten und die Bekämpfung des Problems der Straffreiheit durchzuführen;
15. fordert die Regierung Bangladeschs auf, den im Land tätigen internationalen nichtstaatlichen Organisationen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle für die Menschenrechte eintretenden und zivilgesellschaftlich tätigen Gruppen in einem von Angst und Unterdrückung freien Klima arbeiten können;
16. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die EU-Delegation in Bangladesch und die Delegationen der Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage und die politische Lage in Bangladesch genau im Auge zu behalten und alle verfügbaren Instrumente, einschließlich des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, einzusetzen;
17. fordert die Union auf, im Einklang mit ihrem Strategischen Rahmen für Menschenrechte und Demokratie die vorstehend aufgeführten Besorgnisse und Empfehlungen unverzüglich gegenüber den Staatsorganen von Bangladesch zur Sprache zu bringen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament von Bangladesch zu übermitteln.
Sachstand der Doha-Entwicklungsagenda im Vorfeld der 10. WTO-Ministerkonferenz
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zum Stand der Doha‑Entwicklungsagenda im Vorfeld der 10. Ministerkonferenz der WTO (2015/2632(RSP))
– unter Hinweis auf die Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001(1),
– unter Hinweis auf die Erklärung der WTO-Ministerkonferenz von Hongkong vom 18. Dezember 2005(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“(4),
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Doha-Entwicklungsagenda, insbesondere die Entschließungen vom 9. Oktober 2008(5), vom 16. Dezember 2009(6), vom 14. September 2011(7) und vom 21. November 2013(8),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der im Dezember 2013 in Bali abgehaltenen 9. Ministerkonferenz und insbesondere auf das Übereinkommen über Handelserleichterungen(9),
– unter Hinweis auf das am 17. Februar 2015 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO in Genf einvernehmlich angenommene Abschlussdokument(10),
– unter Hinweis auf die in der Sitzung der WTO-Delegationsleiter vom 17. Juni 2015 abgegebenen Erklärungen,
– unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen(11),
– unter Hinweis auf die fünfte allgemeine Überprüfung der Handelshilfe, die vom 30. Juni bis 2. Juli 2015 in Genf stattgefunden hat(12),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Doha-Runde im Jahr 2001 mit den Zielen ins Leben gerufen wurde, neue Möglichkeiten für den Handel zu schaffen, die multilateralen Handelsvorschriften zu stärken und bestehende Ungleichgewichte im Handelsgefüge zu beheben, indem der Fokus der Verhandlungen auf die Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder („least developed countries“ – LDC) gerichtet wurde; in der Erwägung, dass diese Ziele aus der Überzeugung herrühren, dass ein multilaterales System, das auf angemesseneren und gerechteren Vorschriften beruht, zu einem fairen und freien Handel beitragen und somit der wirtschaftlichen Entwicklung aller Kontinente und der Linderung von Armut dienen kann;
B. in der Erwägung, dass sich die EU stets für einen starken multilateralen und auf Vorschriften gegründeten Ansatz für den Handel ausgesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass die Öffnung des Handels und die wirtschaftliche Entwicklung auch durch sich ergänzende Konzepte wie bilaterale, regionale und plurilaterale Abkommen gefördert werden – und zwar hauptsächlich durch die Verständigung auf Liberalisierungen und die Erweiterung von Bestimmungen und Verfahren in Politikbereichen, mit denen sich die WTO weniger eingehend befasst – und das multilaterale Gefüge durch derartige Konzepte unterstützt werden kann, sofern diese Abkommen im Einklang mit den Bestimmungen der WTO stehen, auf gemeinsamen Regeln beruhen und durch sie die Voraussetzungen für eine mögliche künftige Multilateralisierung geschaffen werden;
C. in der Erwägung, dass die WTO und die Bestimmungen der in die Zuständigkeit der WTO fallenden Abkommen zwar entscheidend dazu beigetragen haben, einen breit angelegten und umfassenden Protektionismus als Reaktion auf die schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise seit den 1930er Jahren zu verhindern; in der Erwägung, dass einem WTO-Bericht von November 2014 zufolge jedoch von den 1 244 restriktiven Maßnahmen, die seit dem Ausbruch der Krise 2008 verzeichnet wurden, lediglich 282 wieder abgeschafft wurden, wodurch ein verstärktes Vorgehen gegen solche Maßnahmen dringender erforderlich wird; in der Erwägung, dass das Versäumnis, die WTO-Vorschriften zu aktualisieren, dazu führen kann, dass neue und innovative Möglichkeiten zum Schutz der Inlandsmärkte und inländischen Hersteller aufkommen;
D. in der Erwägung, dass die Verwirklichung eines offenen und fairen multilateralen Handelsgefüges eher durch die verschiedenen nichttarifären Handelshemmnisse als durch Handelszölle erschwert wird, die im Zuge der fortschreitenden Globalisierung stark abgebaut werden;
E. in der Erwägung, dass der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren in Bezug auf die Marktöffnung dennoch Rechnung getragen werden muss, insbesondere der Empfindlichkeit des Agrarsektors;
F. in der Erwägung, dass die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik den Beitrag der Europäischen Union zu den Erwartungen der Doha-Runde darstellt;
G. in der Erwägung, dass die Ergebnisse der neunten Ministerkonferenz 2013 für die Organisation von systemischer Bedeutung sind, insbesondere das dort vereinbarte Übereinkommen über Handelserleichterungen (Trade Facilitation Agreement – TFA), bei dem es sich um das erste multilaterale Übereinkommen handelt, das seit der Gründung der WTO 1995 erzielt wurde; in der Erwägung, dass die Europäische Union das TFA am 5. Oktober 2015 ratifiziert hat;
H. in der Erwägung, dass die aktuellen Debatten darüber, wie die Doha-Entwicklungsagenda vorangebracht werden kann, deutlich aufgezeigt haben, dass eine Überarbeitung der Zielvorgabe notwendig ist, um tatsächlich Ergebnisse bei allen Verhandlungssäulen zu erreichen, und dass den Gegebenheiten des heutigen Handelsumfelds bei dieser Überarbeitung in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;
I. in der Erwägung, dass die zehnte Ministerkonferenz der WTO (MC10), die vom 15. bis 18. Dezember 2015 in Kenia stattfindet, die erste Ministerkonferenz der WTO ist, die in einem afrikanischen Land ausgerichtet wird; in der Erwägung, dass die EU der Doha-Entwicklungsagenda verpflichtet bleibt und anerkennt, dass das Erzielen einer politischen Vereinbarung über das Voranbringen der Doha-Entwicklungsagenda wichtig ist, um dafür zu sorgen, dass die Verhandlungsfunktion der WTO bei der weiteren Handelsliberalisierung auf weltweiter Ebene weiterhin eine zentrale Rolle spielt;
1. bekräftigt sein uneingeschränktes Engagement für den dauerhaften Wert des Multilateralismus und fordert eine Handelsagenda, die auf freiem und fairem Handel zum Nutzen aller beruht und in deren Mittelpunkt die Entwicklung steht;
2. betont, dass die besonderen Bedürfnisse und Interessen der Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der am wenigsten entwickelten Länder bei den Verhandlungen in vollem Umfang berücksichtigt werden müssen; hält eine genaue Begriffsbestimmung der Entwicklungsländer mit niedrigem Einkommen und der aufstrebenden Volkswirtschaften für notwendig; weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der differenzierten Sonderbehandlung wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen sein muss, sodass der unterschiedliche Stand der wirtschaftlichen Entwicklung der WTO-Mitglieder gemäß Ziffer 44 der Doha-Ministererklärung berücksichtigt wird; ist der Auffassung, dass aussagekräftige Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung präziser abgefasst werden, regelmäßig überprüft werden und zielgerichtet sein müssen, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, die am meisten auf Unterstützung angewiesen sind, Rechnung zu tragen; lobt das Übereinkommen über Handelserleichterungen als Vorbild für die Operationalisierung des Grundsatzes der differenzierten Sonderbehandlung bei den Phasen der Umsetzung, und ist der Ansicht, dass es ein nützliches Vorbild für die Überarbeitung und Ausrichtung der Bestimmungen zur differenzierten Sonderbehandlung sein könnte;
3. unterstützt eine Strukturreform der WTO, um besser für ein offenes, faires und nichtdiskriminierendes Handelsgefüge, das auf gemeinsamen und angewandten Vorschriften beruht, sorgen zu können, in dem die Rolle und die Interessen einer Vielzahl von Wirtschaftsakteuren, etwa von KMU, Kleinstunternehmen und innovativen Start-ups, stärker berücksichtigt werden;
4. betont, dass es wichtig ist, auf den auf der neunten Ministerkonferenz vereinbarten Beschlüssen aufzubauen, um auf der zehnten Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi substanzielle Fortschritte zu erzielen, damit die Doha-Runde zügig abgeschlossen werden kann;
5. ist der Auffassung, dass die Liberalisierung des Handels ein wichtiges Instrument ist, um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, jedoch durch geeignete politische Maßnahmen unterstützt werden muss, die makro- und mikroökonomische Maßnahmen − auch in den Bereichen Haushaltstransparenz, finanzpolitische Maßnahmen und Steuergerechtigkeit, Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, Aus- und Weiterbildung, institutionelle Reformen und soziale Strategien − umfassen müssen, damit der Nutzen von Handelsreformen maximiert und besser verteilt wird und negative Auswirkungen ausgeglichen werden;
6. weist auf die im Juli 2015 in Genf ausgerichtete fünfte Konferenz zur Überprüfung der Handelshilfe mit dem Titel „Senkung der Handelskosten für inklusives, nachhaltiges Wachstum“ hin, deren Schwerpunkt insbesondere auf der Umsetzung des Übereinkommens über Handelserleichterungen lag;
7. fordert alle WTO-Mitglieder auf, das Übereinkommen über Handelserleichterungen zügig zu ratifizieren und umzusetzen, sodass es rechtzeitig für die zehnte Ministerkonferenz in Kraft treten kann; ist der Auffassung, dass dieses Übereinkommen für alle WTO-Mitglieder – vor allem für die Entwicklungsländer –, aber auch für einschlägige Wirtschaftsakteure von beträchtlichem Vorteil sein wird, da in der Folge die Transparenz und die Rechtssicherheit gestärkt sowie die Verwaltungskosten und die Dauer von Zollverfahren gesenkt würden, wodurch die WTO-Mitglieder wiederum die Chancen der zunehmenden Bedeutung regionaler und globaler Lieferketten in vollem Umfang nutzen könnten und KMU in die Lage versetzt würden, von offeneren Märkten zu profitieren; weist darauf hin, dass Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern weiterhin Unterstützung beim Kapazitätsaufbau sowie technische Unterstützung gewährt werden sollte, in deren Mittelpunkt zentrale Beratungsstellen und die Vereinfachung der elektronischen Aktenführung stehen sollten, sodass es ihnen möglich ist, ihre Produktionskapazitäten auszuweiten und dadurch in höherem Maße Nutzen aus dem Mehrwert globaler Wertschöpfungsketten zu ziehen;
8. fordert die WTO-Mitglieder auf, die Bemühungen der WTO um die Schaffung wirksamer und effizienter Arbeitsbeziehungen und eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, die Einfluss auf die weltweiten Handelsgespräche haben, proaktiv zu unterstützen, wobei hier vor allem die Internationale Arbeitsorganisation, die Weltgesundheitsorganisation, die Vereinten Nationen und ihre Agenturen und Einrichtungen wie die Handels- und Entwicklungskonferenz, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, das Umweltprogramm, das Entwicklungsprogramm und das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen sowie der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die OECD zu nennen sind, um so gegenseitige Unterstützung und Synergien zwischen handelsbezogenen und anders gelagerten Anliegen sicherzustellen; unterstützt Bemühungen, die auf die Verabschiedung internationaler Normen und eine regulatorische Zusammenarbeit abzielen;
9. fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Vorschriften einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, ohne den Marktzugang zu behindern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Bemühungen um die Annahme internationaler Normen nachdrücklich unterstützt werden sollten und den Entwicklungsländern die zur Erfüllung dieser Normen notwendige Hilfe geleistet werden sollte;
10. ist überzeugt, dass sich das Versäumnis, dem sehr unterschiedlichen Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und den spezifischen Bedürfnissen der Entwicklungsländer ausreichend Rechnung zu tragen, als erhebliches Hindernis für die Annahme wirksamer Maßnahmen zugunsten dieser Länder im Einklang mit dem erklärten Ziel der Doha-Runde erweisen dürfte und denjenigen Entwicklungsländern, die am bedürftigsten sind, schadet; fordert die weiter fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, bereits in der aktuellen Doha-Runde ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen und Beiträge zu leisten, die ihrem Entwicklungsstau und ihrer Wettbewerbsfähigkeit in bestimmten Wirtschaftszweigen entsprechen; weist ferner darauf hin, dass es wichtig ist, für die Differenzierung wirksame Kriterien anzuwenden, bei denen nicht nur das BSP-Wachstum, sondern auch Indikatoren wie der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit und der Handels- und Entwicklungsindex berücksichtigt werden;
11. hält es für äußerst wichtig, dass die langjährige Doha-Runde mit der Erfüllung ihres Entwicklungsmandats abgeschlossen wird; fordert aus diesem Grund alle WTO-Mitglieder mit Nachdruck auf, mit Blick auf die Verwirklichung dieses Ziels alle in Frage kommenden Optionen auszuloten, um so zu einem ehrgeizigen, globalen, ausgewogenen und realistischen Ergebnis zu kommen;
12. begrüßt die Fortschritte, die bislang bei plurilateralen Initiativen, etwa dem Übereinkommen über umweltverträgliche Waren und dem Informationstechnologieabkommen, sowie bei Initiativen wie dem Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen erzielt wurden; ist davon überzeugt, dass plurilaterale Übereinkommen den multilateralen Ansatz ergänzen und fördern können, wobei das Ziel letztlich darin besteht, eine kritische Masse an Mitgliedern zusammenzubringen und den besagten Übereinkommen einen multilateralen Charakter zu verleihen;
13. fordert nachdrücklich, dass die EU auch künftig eine führende Rolle bei der Förderung greifbarer Fortschritte in den laufenden WTO-Verhandlungen einnimmt, damit die Doha-Entwicklungsrunde in naher Zukunft vollständig abgeschlossen werden kann, und dass sie als Vermittler zwischen den einzelnen Standpunkten der WTO-Mitglieder auftritt, um so die umfassende Beteiligung der am wenigsten entwickelten Länder am Welthandel zu erleichtern;
14. betont die grundlegende Bedeutung der WTO für einen auf Regeln gestützten Welthandel und bei der Um- und Durchsetzung von bindenden Vereinbarungen und der Beilegung von Handelsstreitigkeiten sowie ihren einzigartigen Beitrag bei der Förderung einer verstärkten Transparenz und einer gegenseitigen Beurteilung, insbesondere durch den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (TPRM);
15. fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Europäische Parlament weiterhin eng in die Vorbereitungen der zehnten Ministerkonferenz eingebunden, zügig auf den neusten Stand gebracht und erforderlichenfalls während der Ministerkonferenz konsultiert wird; fordert die Kommission auf, die anderen WTO-Mitglieder weiterhin dazu anzuhalten, der parlamentarischen Dimension der WTO zu größerer Bedeutung zu verhelfen;
16. fordert die WTO-Mitglieder auf, die demokratische Legitimität und Transparenz dadurch sicherzustellen, dass die parlamentarische Dimension der WTO gestärkt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass für einen besseren Zugang der Abgeordneten zu den Handelsverhandlungen und ihre bessere Einbindung in die Ausarbeitung und Umsetzung der Beschlüsse der WTO gesorgt und die Handelspolitik im Interesse ihrer Bürger angemessen hinterfragt werden muss;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.
Doha-Ministererklärung der WTO von 2001: Ministererklärung WT/MIN(01)/DEC/1 vom 20. November 2001.https://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm.
Beitritt Ecuadors zu dem Handelsabkommen zwischen der EU sowie Peru und Kolumbien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zum Beitritt Ecuadors zu dem zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits geschlossenen Handelsübereinkommen (2015/2656(RSP))
– unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der EU und Ecuador am 17. Juli 2014 über den Beitritt Ecuadors zu dem zwischen der EU und Kolumbien sowie Peru abgeschlossenen Handelsübereinkommen,
– unter Hinweis auf die Paraphierung des Protokolls am 12. Dezember 2014, das es Ecuador ermöglichen wird, einem Präferenzhandelsübereinkommen seiner Nachbarn Kolumbien und Peru mit der EU beizutreten,
– unter Hinweis auf seinen am 17. Dezember 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador(1),
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits(2),
– unter Hinweis auf seinen am 11. Dezember 2012 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zum Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika(5) und vom 21. Oktober 2010 zu den Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika(6),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Beitritt Ecuadors zu dem Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru einen weiteren entscheidenden Fortschritt für die Beziehungen mit bedeutenden, gleichgesinnten und rasch wachsenden Ländern in einer Region darstellt, die sich immer mehr dem asiatischen und pazifischen Raum zuwendet;
B. in der Erwägung, dass der Wortlaut des Protokolls über den Beitritt Ecuadors zum Handelsübereinkommen mit Kolumbien und Peru den Zielen sowohl der EU als auch Ecuadors entspricht, da das asymmetrische Verhältnis im Bereich der Marktzugangsangebote zugunsten Ecuadors berücksichtigt wird und der Wortlaut des Protokolls mit dem Inhalt des Übereinkommens in Einklang gebracht wurde, gleichzeitig die besonderen Anpassungen gemäß den Forderungen Ecuadors jedoch vollumfänglich in das Protokoll aufgenommen wurden;
C. in der Erwägung, dass die Regierung Ecuadors in den vergangenen acht Jahren Investitionen in Höhe von 40,8 Milliarden USD in den sozialen Bereich – in den Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und zur Sozialversicherung – getätigt und dabei besondere Programme zugunsten der schutzbedürftigsten Gruppen wie Kindern, älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen aufgelegt hat;
1. begrüßt den Abschluss der Verhandlungen mit Ecuador über das Protokoll für den Beitritt des Landes zu dem Handelsübereinkommen zwischen der EU, Kolumbien und Peru, und stellt fest, dass hierdurch ein erheblicher Nutzen für die Ausfuhren Ecuadors in die EU entsteht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Land nicht mehr in den Genuss des unilateralen Allgemeinen Präferenzsystems der EU kommt; fordert, dass dieses Übereinkommen zügig und uneingeschränkt in Kraft gesetzt und durchgeführt wird, da hierdurch der größtmögliche Schutz der Bürger und der Umwelt sichergestellt wird; vertritt die Auffassung, dass dieses Übereinkommen Handel und Investitionen auf beiden Seiten fördern und diversifizieren, als wichtiger Motor für wirtschaftliche und soziale Entwicklung fungieren und zur Linderung der Armut und der Verringerung der Ungleichheiten beitragen wird;
2. weist darauf hin, dass das Parlament, bevor es dem Handelsübereinkommen am 11. Dezember 2012 zugestimmt hat, in seiner genannten Entschließung vom 13. Juni 2012 die Andenstaaten aufgefordert hat, für die Ausarbeitung eines transparenten und verbindlichen Fahrplans für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte zu sorgen, und dass die Regierungen Kolumbiens und Perus vor der Erteilung der Zustimmung durch das Parlament Aktionspläne für nachhaltige Entwicklung vorgelegt haben; fordert sämtliche Partner mit Nachdruck auf, auf die wirksame Umsetzung der vorgelegten Aktionspläne für Menschen-, Umwelt- und Arbeitnehmerrechte hinzuarbeiten;
3. betont, dass es wichtig ist, dass Ecuador sicherstellt, dass seine politischen Maßnahmen im Einklang mit seinen im Rahmen der WTO und des Handelsübereinkommens eingegangenen Verpflichtungen stehen, und dafür sorgt, dass vor Verabschiedung dieser Maßnahmen uneingeschränkte Transparenz besteht und umfassende Konsultationen mit den interessierten Kreisen stattfinden; fordert Ecuador daher auf, die ermittelten noch bestehenden Hindernisse für den Marktzugang unverzüglich zu beseitigen;
4. weist die Kommission und den EAD auf die Rolle hin, die sie übernehmen müssen, damit die wirksame Durchführung der Aktionspläne sichergestellt wird; weist die Kommission darauf hin, dass sie das Parlament auf geeignete Weise über die Durchführung der Aktionspläne und der Maßnahmen, die sie zur Sicherstellung ihrer Umsetzung ergriffen haben, in Kenntnis setzen sollte;
5. fordert die Kommission und den EAD auf, dem Parlament einen umfassenden Bericht vorzulegen, in dem schwerpunktmäßig auf die von der Kommission in Form von Kooperationsprogrammen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und Schaffung sozioökonomischer Chancen für die in der Gesellschaft am stärksten Benachteiligten, Förderung des demokratischen Fortschritts und Wahrung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie Umweltschutz, eingegangen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, in diesem Zusammenhang von dem Finanzierungsinstrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) und dem Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR) umfassend Gebrauch zu machen;
6. fordert die Regierung Ecuadors auf, die von Kolumbien und Peru vorgelegten Aktionspläne zur Kenntnis zu nehmen und vergleichbare Maßnahmen zu ergreifen, da dies eine Chance ist, die allgemeinen Lebensbedingungen der Bürger Ecuadors zu verbessern, zu denen auch die Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie die Umwelt gehören;
7. betont, dass Menschenrechte und Demokratie wesentliche Bestandteile der Gesamtbeziehungen zwischen der EU und den Andenstaaten sind; fordert daher alle Partner auf, sämtliche im Völkerrecht verankerten Rechte und Freiheiten zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie uneingeschränkt und weltweit garantiert werden;
8. betont, dass die Wirtschaft Ecuadors in den letzten Jahren ein solides Wirtschaftswachstum erzielt hat, und stellt fest, dass das Wirtschaftswachstum integrativ war; weist darauf hin, dass es unmittelbar zu einer Verringerung der Armut, insbesondere der extremen Armut, und der Ungleichheiten sowie zu einem Anwachsen der Mittelschicht geführt hat; begrüßt, dass den aktuellsten Zahlen der Weltbank zufolge die Armut in Ecuador zwischen 2006 und 2014 von 37,6 % auf 22,5 % gesunken ist und zugleich die extreme Armut von 16,9 % auf 7,7 % zurückgegangen ist;
9. würdigt, dass die Regierung Ecuadors in den vergangenen acht Jahren über 40 Milliarden USD in den sozialen Bereich investiert hat; fordert Ecuador auf, seine erfolgreiche und fortschrittliche Sozial- und Nachhaltigkeitspolitik fortzusetzen;
10. nimmt die umfangreichen Investitionen zur Kenntnis, die Ecuador in den letzten Jahren getätigt hat; bekräftigt seine Unterstützung für alle legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen, die die Regierung und die lokalen Behörden Ecuadors zur Bekämpfung der Armut, der Ungleichheiten, aller Formen von Gewalt, der Straflosigkeit, der Korruption und der organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, ergriffen haben, sowie für die Maßnahmen, die sie zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Arbeiter und der schutzbedürftigen Personen und Gruppen, wie z.B. der Kinder, Frauen, Minderheiten und der indigenen Bevölkerung, ergriffen haben, um eine nachhaltige und alle einbeziehende soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu erzielen; fordert Ecuador im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes auf, seine Bemühungen, Zugang zu Bildung bereitzustellen und Kinderarbeit zu bekämpfen, fortzusetzen und zu intensivieren;
11. fordert die Kommission auf, die Kompatibilitätsprobleme zu untersuchen, die durch voneinander abweichende Bestimmungen zu Ursprungsregeln und zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Handel zwischen der Andenregion und der EU sowie zwischen der Andenregion und dem MERCOSUR entstehen; fordert die Kommission auf, gegebenenfalls technische Hilfe anzubieten, um die voneinander abweichenden Anforderungen zu bewältigen und dadurch unerwünschten Störungen der regionalen Integrationsprozesse in Südamerika vorzubeugen;
12. verweist auf das Ziel der EU, ein verbindliches Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung in alle ihre Handelsabkommen mit industrialisierten und nicht industrialisierten Partnerländern aufzunehmen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Aufnahme eines Kapitels zu nachhaltiger Entwicklung in das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Ecuador, in dem das gemeinsame Engagement der Partner für die Förderung der Achtung, Einhaltung und uneingeschränkten und ordnungsgemäßen Durchsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkommen, der Übereinkommen der IAO und zentraler multilateraler Umweltübereinkommen wie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zum Ausdruck kommt;
13. begrüßt, dass das Außenhandelsministerium Ecuadors vor Kurzem in einem Schreiben die Lage hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter in Ecuador bewertet hat; fordert, dass gesondert bewertet wird, wie sich die Freihandelspolitik auf Frauen auswirkt, insbesondere in ärmeren Gebieten; fordert eine umfassendere Achtung der Rechte der Frau, insbesondere dann, wenn diese Rechte von handelspolitischen Maßnahmen und ihren Auswirkungen beeinflusst werden oder mit ihnen zusammenhängen;
14. stellt fest, dass der Anwendungsbereich des Kapitels zur Streitbeilegung im Handelsübereinkommen nicht die Bestimmungen des Kapitels zur nachhaltigen Entwicklung umfasst;
15. begrüßt, dass Ecuador alle acht Kernarbeitsnormen der IAO ratifiziert hat; weist nachdrücklich darauf hin, dass Ecuador und alle EU-Mitgliedstaaten sämtliche IAO-Übereinkommen zügig ratifizieren und wirksam umsetzen müssen; bedauert, dass Ecuador das IAO-Übereinkommen Nr. 129 noch nicht ratifiziert hat, und fordert die Kommission auf, die Bemühungen Ecuadors um Fortschritte bei seiner wirksamen Durchsetzung zu unterstützen; fordert die Regierung Ecuadors auf, mit Blick auf die wirksame Durchsetzung der IAO-Übereinkommen 87 und 98 den Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der IAO nachzukommen; betont, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben müssen, aus Gründen der Unabhängigkeit, der Wirksamkeit und auch der ideologischen Anschauung einer anderen Gewerkschaft beizutreten oder eine neue Gewerkschaft zu gründen, und weist insbesondere darauf hin, dass die IAO die Regierung Ecuadors aufgefordert hat, die legislativen Maßnahmen zu treffen, die für die Einhaltung des Artikels 2 des Übereinkommens erforderlich sind;
16. begrüßt, dass die Parteien ihre Zusage bekräftigen, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem rechtsverbindlichen Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und anderen einschlägigen internationalen Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen;
17. stellt fest, dass Ecuador einer der 17 Megadiversity-Staaten weltweit ist und der größten Ansammlung von Arten (zwischen 5 und 10 % der globalen biologischen Vielfalt) eine Heimat bietet;
18. erinnert daran, dass der Ausbau des fairen Handels in der Verfassung Ecuadors ausdrücklich als ein wichtiges handelspolitisches Ziel des Landes genannt wird; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Regierung Ecuadors gemeinsame Projekte im Bereich des fairen Handels zu fördern;
19. begrüßt die auch von den Vereinten Nationen anerkannten umfangreichen Bemühungen Ecuadors im Umweltbereich; bekundet seine Besorgnis darüber, dass Ecuador und seine Nachbarländer trotz der Bemühungen des Landes in Umweltbelangen mit einer massiven Entwaldung, einem erheblichen Verlust an biologischer Vielfalt, der Verschmutzung von Böden und Gewässern und der Erosion zu kämpfen haben; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einschlägige Strategien und Programme auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und zu unterstützen und dabei auf die erforderlichen Synergien und die verantwortungsvolle Mitwirkung aller öffentlichen und privaten Akteure hinzuwirken;
20. fordert ein Kooperationsabkommen zwischen Ecuador und der EU, mit dem konkrete Umweltprogramme unterstützt werden, und begrüßt das bereits von der Regierung Ecuadors bekundete Interesse an einem Kooperationsabkommen mit der EU für Programme zur Entwaldung; befürwortet den Standpunkt, wonach das Problem der Entwaldung im Verantwortungsbereich der gesamten internationalen Gemeinschaft liegt;
21. erinnert daran, dass bereits bei der Nachhaltigkeitsprüfung EU-Andenregion (2009) darauf hingewiesen wurde, dass die prognostizierte Expansion der Agrar- und Holzwirtschaft zu Entwaldung und einem Verlust an biologischer Vielfalt und die Ausweitung des Bergbaus, der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und der Abholzung in ländlichen Gebieten zu sozialen Spannungen führen würden;
22. fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Kommission auf, bei der Ausgestaltung und Umsetzung sämtlicher von der Kommission finanzierter Kooperationsvorhaben in besonderem Maße die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen, und fordert alle Parteien auf, mit Blick auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (SVU) bewährte Geschäftspraktiken zu fördern, die im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitlinien für die soziale Verantwortung der Unternehmen und der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 über eine „neue EU-Strategie (2011‑14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (COM(2011)0681) stehen;
23. hält die Kommunen Ecuadors dazu an, die sich durch den neuen Handelsrahmen bietenden Chancen für eine direkte Zusammenarbeit mit den Kommunen in der EU zu nutzen, sodass der faire Handel gefördert wird und neue Netzwerke für den fairen Handel geschaffen werden;
24. begrüßt und unterstützt den Beschluss des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), wie von Ecuador und Südafrika vorgeschlagen und von zahlreichen weiteren Ländern befürwortet, eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe zu internationalen Unternehmen und Menschenrechten einzurichten; beauftragt die Kommission, sich zielorientiert und konstruktiv in die laufenden Verhandlungen in Genf einzubringen;
25. fordert den EAD und die Kommission auf, die Regierung Ecuadors in ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines wirksamen Umweltmanagements sowohl im Allgemeinen als auch in gefährdeten Gebieten wie etwa der Amazonasregion und den Galápagos-Inseln zu unterstützen, da der Schutz der Zukunft unseres Planeten in unserer gemeinsamen Verantwortung liegt;
26. erinnert daran, dass der zum Amazonasgebiet gehörende Nationalpark Yasuní Heimat mehrerer indigener Stämme, Hunderter einheimischer Baumarten und Dutzender gefährdeter Tierarten ist; weist auf die große Bedeutung dieses Nationalparks für die Menschheit, das Weltnaturerbe und auch für künftige Generationen hin;
27. bedauert, dass das Konzept zur Förderung des Umweltschutzes durch Entschädigungszahlungen für den Verlust potenzieller Handelseinnahmen und zur Kofinanzierung der Einrichtung des Yasuní Ishpingo Tambococha Tiputini (ITT)-Treuhandfonds unter der Schirmherrschaft des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) – wie von der ecuadorianischen Regierung vorgeschlagen –, mit dem die Bevölkerung Ecuadors für den Verzicht auf die Erdölförderung aus den Ölfeldern im Yasuní-Nationalpark entschädigt werden sollte, aufgrund unzureichender wirtschaftlicher Ergebnisse gescheitert ist;
28. weist auf die Bemühungen Ecuadors um Fortschritte beim Schutz der indigenen Gemeinschaften hin und fordert die Regierung des Landes nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sich ihre Politik und insbesondere ihre Bergbaustrategie nicht nachteilig auf die Rechte der indigenen Gemeinschaften auswirken;
29. betont, dass es wichtig ist, die indigenen und lokalen Gemeinschafen, die die traditionellen Lebensformen verkörpern, zu bewahren und zu erhalten, und unterstreicht, dass diese Gemeinschaften von großer Bedeutung für den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt in den Andenstaaten sind;
30. begrüßt, dass Ecuador das Übereinkommen Nr. 169 der IAO über eingeborene und in Stämmen lebende Völker ratifiziert hat, stellt jedoch fest, dass in dem Handelsabkommen kein Bezug auf das Übereinkommen genommen wird;
31. fordert die Regierung Ecuadors auf, die bestehenden nationalen Mechanismen und den Dialog mit der Zivilgesellschaft im Rahmen des Kontrollinstruments des zivilgesellschaftlichen Mechanismus weiter zu verbessern, wozu auch eine umfangreiche Informations- und Werbekampagne gehört, damit sich möglichst viele betroffene Gruppen an dem zivilgesellschaftlichen Mechanismus beteiligen; erinnert daran, dass Ecuador in dem Handelsabkommen aufgefordert wird, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens solche Mechanismen einzurichten;
32. fordert die beteiligten Parteien auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der internen Beratungsgruppen zu verbessern; ist der Auffassung, dass sämtliche internen Beratungsgruppen vollkommen unabhängig sein müssen;
33. ersucht die interne Beratungsgruppe der EU, regelmäßig einen Bericht zu erstellen, der dem Parlament vorgelegt und von ihm bewertet wird;
34. hält es für geboten, dass sich – wie im Abkommen vorgesehen – die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Öffentlichkeit in ausreichendem Maße an den im Abkommen genannten jährlichen Treffen mit den Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligen;
35. begrüßt die Initiativen der ecuadorianischen Regierung wie etwa die Einrichtung des Rates für Bürgerbeteiligung und gesellschaftliche Kontrolle (CPCCS) als Integrationsinstrument, das darauf abzielt, die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu stärken, Anreize für diese Beteiligung zu schaffen, die Transparenz zu fördern und Korruptionstaktiken zu beseitigen; erinnert daran, dass – sofern sie nicht vorhanden sind – wirksame Mechanismen für einen Dialog eingerichtet werden müssen, damit das Recht der Bürger und der gesellschaftlichen Akteure auf individuelle oder kollektive Organisation, Beteiligung an der Beschlussfassung und Überwachung der Umsetzung gewahrt wird;
36. betont die große Bedeutung des gemeinsamen Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, da es sich hier um den einzigen im Handelsabkommen vorgesehenen Mechanismus handelt, mit dem überwacht werden kann, ob die Vertragsstaaten und die Unternehmen ihre Verpflichtungen der nachhaltigen Entwicklung einhalten;
37. fordert die Kommission auf, dem Parlament sämtliche Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Unterausschusses zu übermitteln;
38. stellt fest, dass Ecuador Maßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz eingeführt hat; fordert Ecuador auf, die während der Konsultationen im Zahlungsbilanzausschuss in Genf von anderen WTO-Mitgliedern vorgebrachten Bedenken umgehend anzugehen;
39. stellt fest, dass Ecuador neben Kolumbien und Peru einer der weltweit größten Erzeuger von Bananen ist; fordert daher die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgelegten Auslöseeinfuhrmengen entsprechend eingehalten werden; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig und immer dann unverzüglich zu informieren, wenn die Tendenz bei den Einfuhren von Bananen dahin geht, dass die Auslöseeinfuhrmengen erreicht werden könnten, und ihm genaue Angaben zu den unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Einfuhren von Bananen aus diesen Ländern zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission außerdem auf, von der Möglichkeit, die Abgabenbefreiung für aus diesen Ländern eingeführte Bananen auszusetzen, Gebrauch zu machen, wenn die Einfuhren in unverhältnismäßiger Weise zunehmen und den Volkswirtschaften der Erzeugerregionen in der EU etwa durch den Verlust von Arbeitsplätzen beträchtlicher Schaden entsteht oder sich ein solcher Schaden abzeichnet;
40. fordert die Parteien auf, dafür zu sorgen, dass mit dem Inkrafttreten des Abkommens alle seine Bestimmungen wirksam umgesetzt werden;
41. ist überzeugt, dass beide Seiten parallel Schutzklauseln einführen sollten, damit die heimische Produktion vor Einfuhrschwemmen, die massiven Schaden anrichten können, geschützt werden kann;
42. fordert sowohl die GD Handel als auch die Regierung Ecuadors auf, die vorgebrachten Fragen und Bedenken glaubhaft auszuräumen, bevor das Parlament über den Beitritt Ecuadors zu dem Handelsabkommen abstimmt;
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen von Ecuador, Kolumbien und Peru zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf Artikel 43 AEUV über die Funktionsweise der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015 (COM(2012)0006),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015(1),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union und damit zu einem gut funktionierenden Binnenmarkt beitragen;
B. in der Erwägung, dass in der europäischen Bevölkerung ein großes Interesse für den Tierschutz besteht und die Bürger in der Lage sein wollen, als Verbraucher besser fundierte Entscheidungen zu treffen;
C. in der Erwägung, dass nationale Tierschutzvorschriften nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des EU-Binnenmarkts stehen dürfen;
D. in der Erwägung, dass Tierschutz, Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit miteinander zusammenhängen;
E. in der Erwägung, dass unionsrechtliche und nationale Vorschriften über Tierschutz aufgrund ihrer Komplexität und unterschiedlicher Auslegungen Rechtsunsicherheit verursachen und für Erzeuger in bestimmten Mitgliedstaaten erhebliche Wettbewerbsnachteile schaffen können;
F. in der Erwägung, dass die Tierschutzstandards in der Union zu den höchsten weltweit gehören;
G. in der Erwägung, dass der Tierschutz auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter gebührender Berücksichtigung von Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Tierhaltung weiter verbessert werden sollte; in der Erwägung, dass eine Definition des Begriffs „gute Tierhaltung“ einheitlichen Tierschutzstandards in der gesamten EU zugutekommen würde;
H. in der Erwägung, dass ein hohes Maß an Tierschutz wesentlich zur Nachhaltigkeit beiträgt, auch wenn es Investitionen und zusätzliche Betriebskosten mit sich bringt, die nicht gleichmäßig in der Lebensmittelkette verteilt sind;
1. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, unverzüglich die noch ausstehenden Elemente der Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012–2015 umzusetzen;
2. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die derzeitige Strategie zu bewerten und eine neue und ehrgeizige Strategie für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren für den Zeitraum 2016–2020 auszuarbeiten, damit auf der vorhergehenden Strategie aufgebaut und für die Weiterführung eines Rahmens gesorgt wird, durch den allen Mitgliedstaaten strenge Tierschutzvorschriften vorgegeben werden;
3. fordert die Kommission auf, für einen aktualisierten, umfassenden und eindeutigen Rechtsrahmen zu sorgen, mit dem die Anforderungen von Artikel 13 AEUV uneingeschränkt erfüllt werden; weist jedoch erneut darauf hin, dass die Tierschutzstandards im Zuge einer administrativen Vereinfachung auf keinen Fall gesenkt werden dürfen; betont, dass sich diese Ziele nicht gegenseitig ausschließen;
4. unterstreicht, dass Artikel 13 AEUV allgemein verbindlich ist, horizontale Wirkung hat und deshalb genauso bedeutsam ist wie die Bestimmungen über die Landwirtschaft, den Umwelt- und den Verbraucherschutz;
5. weist darauf hin, dass das Parlament derzeit Verhandlungen führt und einzelne Rechtsvorschriften gebilligt hat, in denen auf Tierschutzbelange – wie etwa Tiergesundheit, Bestimmungen über die Tierzucht, ökologische Erzeugung und amtliche Kontrollen – eingegangen wird;
6. würdigt die bisherigen Tierschutzanstrengungen der Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten;
7. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die politischen Instrumente in den Fällen, in denen es eindeutige wissenschaftliche Belege für Probleme beim Tierschutz gibt, anzupassen oder neue Instrumente zur Lösung dieser Probleme einzuführen; ersucht die Kommission, genau zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz umsetzen;
8. bekundet seine Besorgnis darüber, ob die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz wirksam um- und durchgesetzt werden können, da die einschlägigen Rechtsakte komplex und sehr zahlreich sind; betont, dass eine verbesserte Durchsetzung und Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften das wichtigste Ziel aller Bestimmungen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes sein sollte;
9. fordert die Kommission gleichzeitig mit Nachdruck auf, die Gegenseitigkeit der Tierschutzstandards mit größerem Nachdruck als nicht handelsbezogenes Anliegen in ihre Handelspolitik und die Aushandlung internationaler Handelsabkommen einzubeziehen und den Tierschutz in Drittländern voranzubringen, indem für eingeführte Tiere und Tiererzeugnisse die Einhaltung vergleichbarer Tierschutzvorschriften verlangt und streng kontrolliert wird;
10. erachtet die angemessene und unseren Ambitionen entsprechende Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik als sehr wichtig, damit die Auslagerung von Erzeugung und Handel in Länder und Kontinente mit niedrigeren Tierschutzstandards abgewendet wird;
11. fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung neuer Tierschutzmethoden und ‑technologien wissenschaftlich fundierte bewährte Verfahren auszuarbeiten, ihren Austausch zu veranlassen und sie zu verbreiten und diesbezügliche Innovation und Forschung zu unterstützen;
12. weist erneut auf die Ungleichgewichte in der Lebensmittelversorgungskette hin, durch die die Haupterzeuger einen Nachteil erleiden, und stellt fest, dass dadurch die Möglichkeiten eingeschränkt werden, in landwirtschaftlichen Betrieben in den Tierschutz zu investieren;
13. weist darauf hin, dass die Erzeuger durch den bestehenden Verwaltungsaufwand bereits überlastet sind und im Zuge der fortlaufenden Bemühungen um den Abbau von Verwaltungslasten durch die neue EU-Strategie nicht noch weiter belastet werden sollten; hebt hervor, dass die Investitionen in der Landwirtschaft stabil und berechenbar sein müssen und gleichzeitig international für fairen Wettbewerb gesorgt werden muss;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und die dazugehörigen Fakultativprotokolle vom Mai 2000 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, vom Januar 2002 über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und vom Dezember 2011 betreffend ein Individualbeschwerdeverfahren,
– unter Hinweis auf die Grundsätze und Leitlinien der Vereinten Nationen vom Februar 2007 zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind (Pariser Grundsätze),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes über das Recht von Kindern darauf, dass das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Erwägungen haben muss,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan der Vereinten Nationen mit dem Titel „Eine kindergerechte Welt“,
– unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags von Lissabon, mit dem der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung eingeführt wurde, gemäß dem bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung getragen werden muss,
– unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 30. Januar 2008 mit dem Titel „Europäischer Konsens über die Humanitäre Hilfe“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (COM(2008)0055),
– unter Hinweis auf die (im Jahr 2008 aktualisierten) Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung),
– unter Hinweis darauf, dass der Europäischen Union am 10. Dezember 2012 der Friedensnobelpreis verliehen wurde und sie das anschließend empfangene Preisgeld in die EU-Initiative „Kinder des Friedens“ eingebracht hat,
– unter Hinweis auf die Resolution 64/290 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Juli 2010 zum Recht auf Bildung in Notsituationen und auf die einschlägigen Leitlinien, zu denen auch die des UNICEF und der UNESCO gehören,
– unter Hinweis auf den im Rahmen des Weltbildungsforums vom 26. bis 28. April 2000 angenommenen „Aktionsrahmen von Dakar“ und die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,
– unter Hinweis auf die im Rahmen des Weltbildungsforums vom 19. bis 22. Mai 2015 angenommene Erklärung von Incheon mit dem Titel „Bildung 2030“,
– unter Hinweis auf die im Rahmen des Osloer Gipfeltreffens zum Thema „Bildung für die Entwicklung“ vom 6./7. Juli 2015 angenommene „Erklärung von Oslo“,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zur Bildung für Kinder in Notsituationen und andauernden Krisen (O-000147/2015 – B8-1108/2015),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge eine Milliarde Kinder – von denen 250 Millionen weniger als fünf Jahre alt sind und denen ihr Grundrecht auf Bildung verwehrt wird – in von Konflikten betroffenen Gebieten leben; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 65 Millionen Kinder im Alter zwischen 3 und 15 Jahren am stärksten von Notsituationen und langwierigen Krisen betroffen sind und das Risiko besteht, dass sie aus dem Bildungssystem herausfallen; und in der Erwägung, dass etwa 37 Millionen Kinder im Grundschul- und niedrigen Sekundarstufenalter in von Krisen betroffenen Ländern keine Schule besuchen; in der Erwägung, dass weltweit etwa die Hälfte der Kinder, die keine Schule besuchen, in von Konflikten betroffenen Gebieten leben; in der Erwägung, dass 87 % der Kinder in arabischen Staaten, die keine Schule besuchen, von Konflikten betroffen sind und Schätzungen zufolge jedes Jahr 175 Millionen Kinder der Gefahr von Naturkatastrophen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass sich die bereits schlechten Aussichten bestimmter Gruppen, darunter arme Kinder, Mädchen und Kinder mit Behinderungen, in den von Konflikten betroffenen Gebieten oder einer instabilen Gemengelage noch weiter verschlechtern;
B. in der Erwägung, dass fast 10 Millionen Kinder Flüchtlinge sind und Schätzungen zufolge 19 Millionen Kinder auf der ganzen Welt aufgrund von Konflikten aus ihren Ländern vertrieben worden sind;
C. in der Erwägung, dass alle Kinder in erster Linie Kinder sind, deren Rechte unterschiedslos gewahrt bleiben müssen, unabhängig von der ethnischen Herkunft, der Nationalität, dem sozialen Status, dem etwaigen Migrationshintergrund und dem Aufenthaltsstatus der Kinder selbst oder ihrer Eltern;
D. in der Erwägung, dass es sich bei Bildung um ein grundlegendes Menschenrecht handelt und jedes Kind Anspruch darauf hat; in der Erwägung, dass Bildung für die uneingeschränkte Wahrnehmung aller sonstigen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte von überragender Bedeutung ist;
E. in der Erwägung, dass Bildung die Grundlage für ein verantwortungsbewusstes Bürgertum bildet, zum Wandel der Gesellschaft und zu sozialer, wirtschaftlicher und politischer Gleichheit und der Gleichstellung der Geschlechter beitragen kann sowie von wesentlicher Bedeutung für die Emanzipation von Mädchen und Frauen in Gesellschaft, Kultur und Beruf und für die Vorbeugung vor Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist;
F. in der Erwägung, dass Bildung von entscheidender Bedeutung für die Integration und Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern mit Behinderungen bzw. besonderen pädagogischen Bedürfnissen ist;
G. in der Erwägung, dass der kostenlose Grundschulbesuch für alle Kinder ein Grundrecht ist, zu dessen Wahrung sich die Staaten im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 verpflichtet haben; in der Erwägung, dass das Ziel für 2015 lautete, dass alle Jungen und Mädchen die Grundschule abschließen; in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte in den Entwicklungsländern dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;
H. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft durch den Rahmen von Dakar und die Millenniums-Entwicklungsziele mit Blick auf den universellen Zugang zur Grundbildung, die Gleichstellung der Geschlechter und hochwertige Bildung mobilisiert wurde, jedoch keines dieser Ziele bis 2015 als Zieljahr erreicht werden wird;
I. in der Erwägung, dass es in mindestens 30 Ländern weltweit Angriffe auf das Bildungssystem durch staatliche Sicherheitskräfte und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen gibt; in der Erwägung, dass der Schutz von Schulen vor Übergriffen und der militärischen Nutzung durch staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen im Einklang mit der Erklärung zum Schutz von Schulen (Safe Schools Declaration) und den Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten steht;
J. in der Erwägung, dass Kinder, Jugendliche und junge Menschen insbesondere in instabilen Staaten zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt sind und in unverhältnismäßiger Weise davon betroffen sind; in der Erwägung, dass bei Kindern und Jugendlichen, die keine Schule besuchen, das Risiko einer frühen Ehe und Schwangerschaft, einer Anwerbung durch bewaffnete Streitkräfte oder Gruppen oder einer Ausbeutung der Arbeitskraft höher ist und diese Kinder und Jugendlichen außerdem leichter Opfer von Menschenhandel werden; in der Erwägung, dass in Kriegsgebieten Kinder häufig nur aufgrund humanitärer Hilfe in der Lage sind, weiter zur Schule zu gehen und so ihre Zukunftsaussichten zu verbessern, was wiederum zu ihrem Schutz vor Missbrauch und Ausbeutung beiträgt;
K. in der Erwägung, dass hochwertige Bildungsangebote in Notsituationen nicht Bestandteil aller humanitären Maßnahmen sind, in erster Linie auf Grundschulbildung ausgelegt sind und noch immer als weniger wichtig als Lebensmittel, Wasser, medizinische Betreuung und Unterkunft erachtet werden, und in der Erwägung, dass folglich bei Kindern, die von Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, Bildungslücken entstehen;
L. in der Erwägung, dass im Bereich Bildung wenig humanitäre Hilfe geleistet wird und großzügigere Entwicklungshilfe erst spät oder überhaupt nicht eintrifft; in der Erwägung, dass die Systeme zur Hilfeleistung schlecht koordiniert sind und hohe Transaktionskosten mit sich bringen und dass es nicht genügend Partner gibt, die über angemessene Reaktionskapazitäten verfügen;
M. in der Erwägung, dass die Programmplanung im Bereich Bildung für Flüchtlinge von geringer Qualität ist, wobei das Schüler/Lehrer-Verhältnis durchschnittlich bei 70:1 liegt und ein Großteil der Lehrkräfte nicht qualifiziert ist;
N. in der Erwägung, dass mit den neuen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und den damit verbundenen Zielen eine neue ganzheitliche und ehrgeizige Agenda für die Bildung aufgestellt wird, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden soll;
O. in der Erwägung, dass ein universaler Zugang zu einer hochwertigen öffentlichen Bildung – und zwar nicht nur zu Grundbildung, sondern im gleichen Maße auch zu Sekundar- und Hochschulbildung – von entscheidender Bedeutung ist, um Ungleichheiten zu bekämpfen und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen;
P. in der Erwägung, dass die EU im Zeitraum 2014–2020 4,7 Mrd. EUR in die Bildung in Entwicklungsländern investieren wird, was im Vergleich zu den 4,4 Mrd. EUR im Zeitraum 2007–2013 eine Steigerung darstellt;
Q. in der Erwägung, dass in der Erklärung von Incheon mit Besorgnis festgestellt wird, dass Bildung und Entwicklung noch immer stark von Konflikten, Naturkatastrophen und sonstigen Krisen beeinträchtigt werden; in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Erklärung zugesagt wird, „inklusivere, verantwortlichere und widerstandsfähigere Bildungssysteme“ zu entwickeln, und darauf hingewiesen wird, dass Bildung in „sicheren, förderlichen und geschützten Lernumgebungen frei von Gewalt erbracht werden muss“;
R. in der Erwägung, dass im Rahmen der EU-Initiative „Kinder des Friedens“ etwa 1,5 Millionen Kindern in Konflikten und Notsituationen in 26 Ländern der Zugang zu Schulen ermöglicht wurde, in denen sie in einer sicheren Umgebung lernen können und psychologisch betreut werden;
S. in der Erwägung, dass innovative, inklusive und ganzheitliche Ansätze für die Bildung in Notsituationen von mehreren Partnern der EU, wie etwa dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA), entwickelt worden sind, um minderjährigen Flüchtlingen, die von andauernden Konflikten betroffen sind, Zugang zu hochwertiger Bildung zu verschaffen; in der Erwägung, dass dieser Ansatz die kurzfristigen humanitären und die langfristigen Entwicklungsbedürfnisse von Kindern verbindet und die Entwicklung von interaktivem Selbstlernmaterial, psychosoziale Unterstützung, sichere Lern- und Erholungsumgebungen, die Schärfung des Bewusstseins für Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau umfasst;
T. in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge jährlich 8 Mrd. USD benötigt werden, um von Notsituationen betroffenen Kinder Unterstützung in Bildungsbelangen bereitzustellen, und durch die Eigenbeteiligungen der betroffenen Regierungen hinsichtlich der Bildung in Notsituationen eine weltweite Finanzierungslücke von 4,8 Mrd. USD entsteht;
U. in der Erwägung, dass zur Schließung dieser Lücke die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe aufgestockt werden und instabile Staaten ihre öffentlichen Ausgaben für die Bildung erhöhen müssen; in der Erwägung, dass die anteiligen Staatsausgaben für die Bildung in instabilen Staaten in den vergangenen Jahren gesunken und von dem international empfohlenen Richtwert von 20 % nach wie vor weit entfernt sind;
V. in der Erwägung, dass in der Erklärung von Oslo festgestellt wird, dass eine Überprüfung der Strukturen der globalen Hilfe wichtig ist, um im Bereich Bildung die Kluft zwischen humanitären Reaktionen und längerfristigen entwicklungspolitischen Einsätzen zu überwinden, und vorgeschlagen wird, zu diesem Zweck eine neue Plattform zu schaffen und bis zum Weltgipfel für humanitäre Hilfe im Jahr 2016 einen speziellen Fonds bzw. eine neues Konzept für die Bildung in Notsituationen zu schaffen;
1. betont, dass eine hochwertige allgemeine und öffentliche Bildung ein wichtiger Entwicklungskatalysator ist, mit dem die Aussichten bei anderen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Hygiene, Katastrophenvorsorge, Schaffung von Arbeitsplätzen, Armutsminderung und wirtschaftliche Entwicklung verbessert werden; hebt die Rolle der Bildung als wirkungsvolles Instrument hervor, das notwendig ist, um ein Gefühl für Normalität zu vermitteln, auf Rechte aufmerksam zu machen und Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen dabei zu helfen, Traumata zu überwinden, nach Konflikten wieder Anschluss an die Gesellschaft zu finden und die Fähigkeiten zu erlangen, derer es bedarf, damit ihre Gesellschaften wieder aufgebaut und Friedenskonsolidierung sowie Aussöhnung vorangetrieben werden;
2. weist mit Nachdruck darauf hin, dass sich hochwertige Bildung auf lange Sicht als entscheidender Faktor beim Wiederaufbau von Gesellschaften nach Konflikten erweisen kann, da sie das Einkommenspotenzial von Kindern verbessern kann, sie in die Lage versetzen kann, besser für die Gesundheit ihrer Familien zu sorgen, und ihre Fähigkeit verbessern kann, den Armutskreislauf zu durchbrechen;
3. betont, dass Mädchen und andere benachteiligte Kinder, darunter Kinder mit Behinderungen, beim Zugang zu hochwertiger Bildung in Notsituationen niemals diskriminiert werden sollten;
4. hebt die positive Rolle hervor, die Bildung bei der Entwicklung und dem Wohlbefinden von Kindern spielt, und betont, dass es wichtig ist, Jugendlichen Möglichkeiten für ununterbrochenes, lebenslanges Lernen zu bieten; ist der Auffassung, dass dadurch auch das Risiko verringert wird, dass sie sich bewaffneten Gruppen anschließen oder dem Extremismus zuwenden;
5. erkennt die seit der Annahme der Millenniumsentwicklungsziele erzielten Fortschritte an, bedauert jedoch, dass die gesetzten Ziele 2015 nicht erreicht werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diesen Zielen höchste Priorität bei ihren innenpolitischen Maßnahmen und ihren Beziehungen zu Drittstaaten einzuräumen; hebt hervor, dass diese Ziele – insbesondere Armutsbekämpfung, Zugang zu Bildung für alle und Gleichstellung der Geschlechter – nur durch die Schaffung öffentlicher, für alle zugänglicher Dienste erreicht werden können; begrüßt die in den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung enthaltene neue Bildungsagenda und betont erneut, wie wichtig es ist, dass die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen über gleichen Zugang zu hochwertiger Bildung verfügen;
6. stellt mit Besorgnis fest, dass in von Konflikten betroffenen Ländern und instabilen Staaten die geringsten bzw. keine Fortschritte im Bildungsbereich erzielt werden, und betont, wie wichtig es ist, die Widerstandsfähigkeit der Bildungssysteme in diesen Ländern zu stärken und Möglichkeiten für ununterbrochenes Lernen in Krisensituationen sicherzustellen; hebt daher hervor, dass sich die EU, ihre Mitgliedstaaten und alle anderen auf unterschiedlichen Ebenen beteiligten Akteure stärker für die Bereitstellung von Instrumenten einsetzen müssen, mit denen für Entwicklung und einen flächendeckenderen Zugang zu Bildung in Krisenländern gesorgt werden kann;
7. betont, dass Millionen von Kindern zur Flucht gezwungen werden, und hebt hervor, dass minderjährige Flüchtlinge unbedingt Zugang zu Bildung haben müssen; fordert alle Aufnahmeländer auf, sicherzustellen, dass minderjährige Flüchtlinge uneingeschränkten Zugang zu Bildung erhalten, und so weit wie möglich ihre Integration sowie ihre Inklusion in die nationalen Bildungssysteme zu fördern; fordert zudem die Erbringer von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auf, stärker auf die Bildung und Ausbildung von Lehrkräften aus den Vertriebenengemeinschaften und den Aufnahmeländern zu achten, und fordert ferner die internationalen Geber auf, bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise der Bildung Vorrang einzuräumen, indem sie Programme zur Eingliederung und psychologischen Betreuung von minderjährigen Einwanderern ins Leben rufen und das Erlernen der Sprache des Aufnahmelandes fördern, um dafür zu sorgen, dass minderjährige Flüchtlinge stärker und auf angemessenere Weise integriert werden;
8. betont, dass der Schwerpunkt auch auf Sekundar- und Berufsbildung sowie auf Grundschulbildung gelegt werden muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Möglichkeiten junger Menschen im Alter von 12 bis 20 Jahren in Flüchtlingsgemeinschaften sehr begrenzt sind und sie hauptsächlich für den Militärdienst und andere Formen der Beteiligung an bewaffneten Konflikten ins Visier genommen werden; nennt in diesem Zusammenhang das Beispiel Afghanistans, wo der Weltbank zufolge trotz einer sehr großen Anzahl von Erwerbstätigen nur etwa 30 % der Menschen über 15 lesen und schreiben können und jahrzehntelanger Krieg zu einer kritischen Verknappung an qualifizierten Arbeitskräften geführt hat;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Pläne für die Aufnahme unbegleiteter Minderjähriger und alleinstehender Mütter mit Kindern zu erarbeiten;
10. weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass der Schutz Minderjähriger vor Missbrauch und Menschenhandel von ihrer Aufnahme in Schulen und Bildungsprogramme abhängt, wobei gemäß der Richtlinie 2013/33/EU klar definierte Standards für die Aufnahme, Integration und sprachliche Unterstützung vorzusehen sind;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, studierende Flüchtlinge auf der Durchreise – unter anderem durch eine Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Organisationen – zu unterstützen;
12. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, „Bildungskorridore“ zu schaffen, damit die aus Konfliktländern, insbesondere aus Syrien, dem Irak und Eritrea, stammenden Studierenden an Hochschulen aufgenommen werden;
13. fordert die EU und ihre humanitären Organisationen auf, Bildung und Schutz von Kindern systematisch in den gesamten Zyklus der Hilfsmaßnahmen in Notsituationen aufzunehmen und bei langandauernden Krisen flexible mehrjährige Finanzhilfen zu gewährleisten;
14. begrüßt die Einrichtung des Bekou-Treuhandfonds, des Madad-Treuhandfonds und des Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika als wirksame Instrumente zur Überbrückung der Kluft zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungsfinanzierung in komplexen und langandauernden Notsituationen, in denen politische, wirtschaftliche und humanitäre Angelegenheiten miteinander verknüpft sind; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, bei der Zuteilung von Ressourcen aus EU-Treuhandfonds Bildungsmaßnahmen für Kinder Vorrang einzuräumen;
15. erkennt die besorgniserregenden Lücken bei Bildungsmaßnahmen in Notsituationen an, zumal ein frühzeitiges Engagement nicht nur den betroffenen Kindern zugutekommt, sondern dadurch auch die Wirksamkeit der allgemeineren humanitären Maßnahmen verbessert werden kann; bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen, Schulen als sichere Orte für Kinder aufrechtzuerhalten, und betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, Bildungsstätten vor Angriffen zu schützen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich zur Unterstützung der Grundsätze des Rahmens für einen umfassenden Schutz von Schulen (Comprehensive School Safety) zu verpflichten und Bildung im Einklang mit der Erklärung zum Schutz von Schulen (Safe Schools Declaration) und den Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten vor Angriffen und militärischer Nutzung zu schützen;
16. fordert die EU auf, mit Partnerländern, anderen Gebern, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Bildungsmöglichkeiten für junge Menschen in Konflikten und anderen Notsituationen zu verbessern, da sie eine entscheidende Rolle bei der Wiederherstellung von Stabilität nach Konflikten spielen können, indem sie ihre potenziell erworbenen Fähigkeiten zum Wiederaufbau der Infrastruktur, der grundlegenden Dienstleistungen sowie der Gesundheits- und Bildungssysteme einsetzen, womit zugleich das Risiko gemindert wird, dass eine junge erwerbslose Bevölkerung sozialen Unruhen hervorruft oder wieder in den Teufelskreis der Gewalt gerät;
17. lobt die EU-Initiative „Kinder des Friedens“, in deren Rahmen humanitäre Projekte im Bereich der Bildung in Notsituationen finanziert werden sollen, und fordert die Kommission auf, diese Initiative auszuweiten; begrüßt die gegen das Entstehen einer „verlorenen Generation“ gerichtete Initiative, die von einer Reihe von Gebern, humanitären Organisationen und Entwicklungsorganisationen, einschließlich der EU, ins Leben gerufen wurde, um Millionen von Kindern in Syrien und benachbarten Ländern Zugang zu Bildung zu verschaffen;
18. bedauert, dass trotz der wichtigen Rolle, die der Bildung in Notsituationen zukommt, in diesen Bereich weniger als 2 % der gesamten humanitären Hilfe im Jahr 2014 flossen; hofft daher, dass im Rahmen des neuen Programms zur Umstrukturierung der EU-Mittel die für Bildungsprogramme für Minderjährige vorgesehenen Mittel – auch in von Kriegs- und allgemeinen Notsituationen betroffenen Drittstaaten – ergänzt und aufgestockt werden;
19. fordert alle Akteure der humanitären Hilfe angesichts der Dauer der aktuellen Krisen auf, Bildung als festen Bestandteil in ihre humanitären Maßnahmen einzubetten und ihr Engagement für die Bildung zu verstärken, indem der Cluster „Bildung“ in einem frühen Stadium einer Notsituation mobilisiert und sichergestellt wird, dass ihm ausreichende Mittel zugewiesen werden; fordert die Akteure auf, benachteiligten Gruppen wie Mädchen, Menschen mit Behinderungen und armen Menschen besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, vertriebene Kinder und junge Menschen zu berücksichtigen, die in Aufnahmegemeinschaften Zuflucht gefunden haben, und Sekundarbildung in angemessenem Maße einzubeziehen, damit Jugendliche nicht von der Bildung ausgeschlossen werden;
20. begrüßt die zunehmende internationale Aufmerksamkeit, die dem Thema „Bildung in Notsituationen“ geschenkt wird, und insbesondere die Ankündigung des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Kommissionsmitglieds, bis zum Jahr 2019 4 % der EU-Haushaltsmittel für humanitäre Hilfe für die Bildung von Kindern in Notsituationen aufwenden zu wollen;
21. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Ziel der Kommission zu unterstützen, den für Bildung in Notsituationen bestimmten Anteil der Fonds für humanitäre Hilfe auf 4 % der EU-Haushaltsmittel für humanitäre Hilfe als Mindestinvestition aufzustocken, damit Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen Zugang zu hochwertiger Bildung erhalten; fordert sie zudem auf, die Aufmerksamkeit und die Mittel für Bildung im Rahmen ihrer eigenen humanitären Maßnahmen zu erhöhen, betont jedoch, dass dies nicht auf Kosten anderer Grundbedürfnisse geschehen sollte; fordert die EU auf, in einschlägigen Ländern bewährte Verfahren in Bezug auf die Bereitschaft und Maßnahmenstrategien zur Unterstützung der Bildung in Krisenfällen zu fördern und bei dem damit zusammenhängenden Aufbau von Kapazitäten zu helfen, z. B. durch Budgethilfeprogramme;
22. hebt hervor, dass neue Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bildungsbereich in Notsituationen eine immer wichtigere Rolle spielen und dadurch die Arbeit der Akteure in solchen Situationen, unter anderem mittels E-Learning- und E-Teaching-Plattformen, verbessert werden kann;
23. betont, dass eine Aufstockung der humanitären Hilfe zwar notwendig ist, jedoch nicht ausreichen wird, um die Finanzierungslücke zu schließen; fordert die EU und weitere Geber auf, das Profil der Bildung bei der Entwicklungszusammenarbeit in instabilen Staaten zu stärken, um die Widerstandsfähigkeit der nationalen Bildungssysteme zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie andere Akteure der humanitären Hilfe auf, im Rahmen der Koordinierung von Hilfsprogrammen in Notsituationen mit einem langfristigen Plan für eine nachhaltige Entwicklung einen Beitrag zur Stärkung der allgemeinen öffentlichen Bildung, einschließlich der Sekundar- und Hochschulbildung, zu leisten;
24. fordert die EU auf, die Zusagen der Regierungen von Drittstaaten zu unterstützen, nationale Rechtsrahmen für Widerstandsfähigkeit, Vorbeugung, Katastrophen- und Risikomanagement auf der Grundlage des Programms für die Rechtsvorschriften, Regeln und Grundsätze für die internationale Katastrophenhilfe zu erarbeiten und sicherzustellen, dass alle Ministerien, Wirtschaftszweige und die Zivilgesellschaft über Risikomanagementkapazitäten verfügen, um für eine Rückkehr der Kinder zur Schule zu sorgen;
25. betont, dass die Privatwirtschaft als potenzielle Quelle innovativer Bildungsfinanzierung eine wichtige Rolle dabei spielt, die womöglich vorhandene Lücke zwischen dem Angebot an Bildungsdiensten und Berufsbildung und dem voraussichtlichen Bedarf am Arbeitsmarkt zu schließen; fordert die Schaffung von neuen Bündnissen und neuen Möglichkeiten für Partnerschaften mit der Privatwirtschaft in Bildungsprozessen, die tragfähige Quellen der Innovation und technologischen Flexibilität darstellen und verschiedene Formen annehmen können, von der Bereitstellung von Gebäudeeinrichtungen und elektronischen Geräten bis hin zu E-Learning-Programmen und der Beförderung und den Unterkünften von Lehrern;
26. betont, dass es sich bei der Bildung in Notsituationen und instabilen Situationen um ein konkretes Gebiet handelt, auf dem Akteure im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklung zusammenarbeiten müssen, um Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung miteinander zu verknüpfen; fordert die Kommission auf, Mechanismen auszuarbeiten, um im Zuge ihrer eigenen Aktivitäten und der ihrer Partner diesbezüglich wirksam reagieren zu können, und sich an der internationalen Plattform zu beteiligen, in deren Rahmen mit Blick auf den Weltgipfel für humanitäre Hilfe 2016 einschlägige Instrumente für Bildung in Notsituationen geschaffen werden; unterstützt die Koordinierung der bestehenden Fonds und die Einrichtung eines globalen Finanzierungsmechanismus für Bildung in Notsituationen;
27. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Thema der Bildung für Kinder in Notsituationen und langandauernden Krisensituationen beim Weltgipfel für humanitäre Hilfe in den Vordergrund zu stellen, um sicherzustellen, dass ihm im Abschlussdokument in angemessener Weise Rechnung getragen wird; fordert sie ferner auf, sich für gemeinsame Normen für einen Bildungsrahmen und die Verbreitung bewährter Verfahren für alternative Lernkonzepte, wie etwa Selbstlern- und Fernunterrichtmaterial, einzusetzen; betont, dass Mechanismen, Instrumente und Kapazitäten geschaffen werden sollten, um im Rahmen aller humanitären Maßnahmen, Wiederaufbau-/Übergangs- und Entwicklungsmaßnahmen die Bildungspläne und ‑haushalte abzustimmen;
28. betont, dass die internationale Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden Anzahl an humanitären Krisen und der höchsten Zahl von Vertriebenen seit dem Zweiten Weltkrieg in Erwägung ziehen sollte, die Bildung in den Mittelpunkt ihrer humanitären Maßnahmen zu stellen, da es sich bei Bildung um einen Katalysator handelt, durch den Maßnahmen insgesamt eine stärkere Wirkung verliehen und zudem ein Beitrag zur mittel- und langfristigen Entwicklung der betroffenen Bevölkerungsgruppen geleistet werden kann;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014-2020 auf Vereinfachung und Leistung
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2015 zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (2015/2772(RSP))
– gestützt auf die Artikel 174 und 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Dachverordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,
– unter Hinweis auf den sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COM(2014)0473),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs für 2014,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (O-000127/2015 – B8-1103/2015),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Parlament die umfangreichen Maßnahmen umfassend würdigt, die EU-Organe im Hinblick auf eine Vereinfachung getroffen haben, darunter die Agenda für die Vereinfachung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020, die Ernennung eines für bessere Rechtsetzung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) innerhalb der Kommission, die Überarbeitung der Haushaltsordnung und die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung);
B. in der Erwägung, dass sich Anwendung, Verwaltung, Berichterstattung und Kontrolle im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden – insbesondere für diejenigen, die über geringere Verwaltungs- und Finanzierungskapazitäten verfügen – noch immer schwierig gestalten, obwohl die Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, in dem Vereinfachungsmethoden in Angriff genommen werden, reformiert wurde;
C. in der Erwägung, dass die bestehende Überregulierung, auch bei der Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht, zu Verzögerungen und einer längeren Marktabwesenheit sowie indirekten Kosten bei potenziellen Begünstigten führt, die EU-Mittel beantragen, wodurch sich die Investitionswirkung von EU-Mitteln verringert und für Begünstigte, Bürger und Unternehmen in der EU – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – Hürden errichtet werden;
D. in der Erwägung, dass komplizierte Verfahren mit einer erheblichen Belastung für Begünstigte einhergehen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und Gemeinden, die auf EU-Mittel angewiesen sind, und in der Erwägung, dass diese Einrichtungen im Allgemeinen nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, um EU-Finanzhilfen erfolgreich zu beantragen und zu verwalten; in der Erwägung, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, ihre Anstrengungen fortzusetzen, das Risikoanalyse-Instrument ARACHNE einsatzfähig zu machen und den Verwaltungs- und Kontrollbehörden operationeller Programme dessen Nutzung zu erleichtern, da für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung einerseits und der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, beispielsweise Betrug, andererseits gesorgt werden muss;
E. in der Erwägung, dass Doppelprüfungen und unterschiedliche Prüfungskonzepte und -methoden die Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ und eine stärkere Gewichtung der Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich machen, wodurch sich eine bessere Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Maßnahmen erreichen ließe und zur Unterbreitung von Vereinfachungsvorschlägen angeregt würde;
1. hält es für geboten, dass die Kommission ausführliche Leitlinien zur Vereinfachung festlegt, um bei den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ein Bewusstsein für ihre Aufgabe zu schaffen, den Verwaltungsaufwand und die Überregulierung, die sich auf nationaler und lokaler Ebene im Zuge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Auswahl von Projektvorschlägen sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren ergeben, zu beseitigen oder zumindest wesentlich zu verringern, wozu auch gehört, die Vorschriften weniger häufig zu ändern, eine sprachliche Vereinfachung vorzunehmen, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Mittelansätze im EU-Haushalt auf konkrete Ergebnisse auszurichten; erklärt ferner, dass ein integriertes EU-Paket der Regionalfonds, das über eine einzige Schnittstelle oder eine zentrale Anlaufstelle bereitgestellt wird, eine Option darstellen könnte, um soweit wie möglich einheitliche Prozesse und Verfahren zu erreichen;
2. fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten und ihre Regionen einen Fahrplan zur Optimierung und Vereinfachung von Überwachungs-, Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten – auch für Begünstigte – aufzustellen, um die derzeitigen Engpässe zu beseitigen;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) der 31. Dezember 2015 als Stichtag für den Wechsel zur E-Kohäsion festgelegt ist und diese Umstellung eine Voraussetzung für eine wesentliche Verkürzung des Zeitraums, der von der Beantragung bis zur Bewilligung verstreicht, ist;
4. fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen flexiblen Ansatz für die Daten- und Informationsanforderungen an die Begünstigten während des Antragsverfahrens und der Berichterstattung im Zusammenhang mit EU-Finanzmitteln, die der geteilten Verwaltung unterliegen, zu verfolgen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Vereinfachung der Vorschriften über Finanzierungsinstrumente im Rahmen der ESI-Fonds zu fördern, um sie stärker auf die Bedürfnisse der Begünstigten auszurichten und letztlich ihren Nutzen zu steigern;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Begünstigten vermehrt auf den Multifondsansatz zurückzugreifen,
7. fordert die Kommission auf, mit dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und anderen Interessenträgern einen strukturierten und dauerhaften Dialog über alle Aspekte dieses Vereinfachungsprozesses aufzunehmen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zu übermitteln.