Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 15. Dezember 2015 - Straßburg
Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
 Abkommen EU/Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Abkommen EU/Vereinigte Arabische Emirate über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
 Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust *
 Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel *
 Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Georgios Kyrtsos
 Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Stelios Kouloglou
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag Finnlands – EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung
 Unionsmarke ***II
 Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***II
 Auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbare Kontroll- und Durchsetzungsregelung ***I
 Aussetzung besonderer Handelsmaßnahmen mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina ***I
 Strategische Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus *
 Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion
 Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020
 Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments
 Eine neue GFP: Gerüst für die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne

Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
PDF 248kWORD 58k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18079/2013 – C8-0027/2014 – 2013/0422(NLE))
P8_TA(2015)0424A8-0345/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (18079/2013),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18078/2013),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 74 und 78 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0027/2014),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0345/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


Abkommen EU/Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07189/2015 – C8-0143/2015 – 2015/0050(NLE))
P8_TA(2015)0425A8-0322/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07189/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Commonwealth Dominica über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07111/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0143/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0322/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Commonwealths Dominica zu übermitteln.


Abkommen EU/Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07192/2015 – C8-0149/2015 – 2015/0052(NLE))
P8_TA(2015)0426A8-0329/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07192/2015),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07119/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0149/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0329/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Vanuatu zu übermitteln.


Abkommen EU/Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07196/2015 – C8-0151/2015 – 2015/0054(NLE))
P8_TA(2015)0427A8-0323/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07196/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Trinidad und Tobago über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07129/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0151/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0323/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Trinidad und Tobago zu übermitteln.


Abkommen EU/Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07195/2015 – C8-0146/2015 – 2015/0056(NLE))
P8_TA(2015)0428A8-0320/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07195/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Unabhängigen Staat Samoa über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07127/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0146/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0320/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Unabhängigen Staats Samoa zu übermitteln.


Abkommen EU/Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07190/2015 – C8-0144/2015 – 2015/0057(NLE))
P8_TA(2015)0429A8-0326/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07190/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Grenada über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07113/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0144/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0326/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Grenadas zu übermitteln.


Abkommen EU/Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 248kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07194/2015 – C8-0147/2015 – 2015/0058(NLE))
P8_TA(2015)0430A8-0327/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07194/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik Timor-Leste über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07125/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0147/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0327/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik Timor-Leste zu übermitteln.


Abkommen EU/St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07187/2015 – C8-0145/2015 – 2015/0060(NLE))
P8_TA(2015)0431A8-0321/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07187/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Lucia über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07107/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0145/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0321/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und St. Lucias zu übermitteln.


Abkommen EU/St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 248kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07191/2015 – C8-0148/2015 – 2015/0061(NLE))
P8_TA(2015)0432A8-0325/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07191/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und St. Vincent und die Grenadinen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07115/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0148/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0325/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von St. Vincent und die Grenadinen zu übermitteln.


Abkommen EU/Vereinigte Arabische Emirate über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte ***
PDF 247kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens – im Namen der Europäischen Union – zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07185/2015 – C8-0124/2015 – 2015/0062(NLE))
P8_TA(2015)0433A8-0324/2015

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07185/2015),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (07103/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0124/2015),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0324/2015),

1.  erteilt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Arabischen Emirate zu übermitteln.


Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust *
PDF 253kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und Eurojust durch Eurojust (11595/2015 – C8-0303/2015 – 2015/0811(CNS))
P8_TA(2015)0434A8-0353/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (11595/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0303/2015),

–  gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2015(2),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0353/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(2) Urteile vom 16. April 2015 in den verbundenen Rechtssachen C‑317/13 und C‑679/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:223 und in der Rechtssache C‑540/13, Parlament/Rat, ECLI:EU:C:2015:224.


Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel *
PDF 282kWORD 69k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (COM(2015)0447 – C8-0277/2015 – 2015/0204(NLE))
P8_TA(2015)0435A8-0357/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0447),

–  gestützt auf Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0277/2015),

—  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

—  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0357/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates(1) Anfang 2016 in Kraft treten soll;

B.  in der Erwägung, dass gemeinsam mit diesem Beschluss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates(2) erlassen wurde, die am gleichen Tag wie der Beschluss in Kraft tritt,

C.  in der Erwägung, dass die entsprechenden derzeit geltenden Rechtsvorschriften, die mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates(3) verknüpft sind, Ende 2014 wegen der außergewöhnlich hohen Beträge der Angleichungen bei den MwSt.- und BNE-Eigenmitteln für einige Mitgliedstaaten überarbeitet werden mussten;

D.  in der Erwägung, dass auch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 aufgrund der Erfahrungen mit den Angleichungen des Jahres 2014 überarbeitet werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die Bereitstellung und Angleichung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt nicht Gegenstand politischer Verhandlungen, sondern ein technisches Verfahren zur Deckung des Kassenmittelbedarfs sein sollte;

F.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bisher grundsätzlich ihre auf der MwSt. und dem BNE basierenden Beiträge zum Unionshaushalt trotz der Krise und des auf den Haushalten lastenden Drucks ohne nennenswerte Verzögerung in voller Höhe gezahlt haben;

G.  in der Erwägung, dass dem Parlament im Interesse der Transparenz jedes Jahr ein Bericht über die Berechnungen der MwSt.- und BNE-Saldenangleichungen und über die diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten vorgelegt sowie Zeitpunkt und Höhe der von den Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt abgeführten Beiträge mitgeteilt werden sollten;

H.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission darüber hinaus Änderungen zu den die Berechnung der Zinsen betreffenden Bestimmungen und eine Reihe eher technischer Aspekte und Klarstellungen enthält;

I.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 daher entsprechend geändert werden sollte;

1.  betont, dass es wirksame Vorschriften geben muss, die die rechtzeitige Abführung der Beiträge der Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt sicherstellen, damit die Kommission ihre Kassenmittel wirksam verwalten kann;

2.  unterstützt die der Kommission zugestandene Möglichkeit, von den Mitgliedstaaten die Zahlung eines dritten Zwölftels der MwSt.- und BNE-Eigenmittel in der ersten Jahreshälfte zu verlangen, damit die Kommission den Zahlungsrückstand des Vorjahres beim Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und bei den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds besser abbauen kann und weniger Verzugszinsen zahlen muss;

3.  hebt insbesondere hervor, dass die Zahlungen an die Begünstigten des Unionshaushalts rechtzeitig erfolgen müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die vorgeschlagene Änderung von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, die nicht nur darauf abzielt, verstärkte Anreize für eine rechtzeitige Zahlung dadurch zu schaffen, dass verspätete Zahlungen verteuert werden, sondern auch die Verhältnismäßigkeit insofern sicherstellen soll, als die maximale Erhöhung des Zinssatzes auf 20 % beschränkt wird;

4.  betont, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen der Methoden für die Angleichung der Beiträge verhindert werden soll, dass sich der Vorfall des Jahres 2014 wiederholen könnte;

5.  hebt hervor, dass diese Angleichungen der Beiträge so automatisch wie möglich erfolgen sollten, um politische Eingriffe in die vereinbarten Methoden der Finanzierung des Unionshaushalts zu vermeiden und den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zeitpunkts der Leistung ihrer sich aus den BNE-Angleichungen ergebenden zusätzlichen Beiträge zum Unionshaushalts auf ein Minimum zu beschränken;

6.  stimmt daher dem Vorschlag der Kommission zu, den Zeitpunkt für die Mitteilung und insbesondere die Frist für die Bereitstellung der Angleichungsbeträge vom 1. Dezember auf den Jahresbeginn zu verlegen, wodurch die Finanzierung etwaiger Angleichungen für die nationalen Haushalte leichter werden wird;

7.  unterstützt außerdem den Vorschlag der Kommission, dass zur Verhinderung von Einbußen für den Unionshaushalt jeder Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass die Beträge, die er dem Eigenmittelkonto gutgeschrieben hat, nicht durch negative Zinsen oder andere Gebühren geschmälert werden, solange die Beträge auf diesem Konto verbleiben müssen;

8.  verweist auf die großen Unterschiede bezüglich der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten ihre nationale Rechnungsführung für die Beiträge zum Unionshaushalt handhaben, und fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Empfehlungen sie in diesem Zusammenhang erteilen könnte, um einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

9.  hebt hervor, dass das Eigenmittelsystem noch immer zu kompliziert ist und im Zusammenhang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen von Grund auf reformiert werden muss; unterstreicht vor diesem Hintergrund die zentrale Rolle, die die Hochrangige Gruppe „Eigenmittel“ bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Überwindung der Schwachstellen des derzeitigen Systems spielt;

10.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

11.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

12.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

13.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Ziffer 4
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014
Artikel 10b – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 genannte Konto.

(1) Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(3) Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).


Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Georgios Kyrtsos
PDF 163kWORD 62k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos (2015/2238(IMM))
P8_TA(2015)0436A8-0358/2015

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland am 21. Juli 2015 übermittelten und am 9. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Georgios Kyrtsos im Zusammenhang mit einer Beschwerde des Gewerbeaufsichtsamts von Ost-Attika wegen Nichtzahlung von Löhnen(1),

–  nachdem Georgios Kyrtsos auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

–  gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0358/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland den Antrag gestellt hat, die Immunität von Georgios Kyrtsos, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat, aufzuheben;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.  in der Erwägung, dass Georgios Kyrtsos der teilweisen Nichtzahlung von Löhnen an einen seiner früheren Arbeitnehmer beschuldigt wird;

E.  in der Erwägung, dass die Beschuldigung sich auf einen Teil des Lohns für 2013 eines früheren Arbeitnehmers zweier Zeitungsverlage bezieht, deren Manager Georgios Kyrtsos damals war, und sich gegen Georgios Kyrtsos als früheren Manager dieser Unternehmen richtet;

F.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Georgios Kyrtsos als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Manager zweier Zeitungsverlage steht;

G.  in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.  in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis), da es mehrere Jahre vor Beginn des Mandats des Mitglieds eingeleitet wurde;

1.  beschließt, die Immunität von Georgios Kyrtsos aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden zu übermitteln.

(1) ABM:IB2014/8927.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Stelios Kouloglou
PDF 166kWORD 63k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou (2015/2239(IMM))
P8_TA(2015)0437A8-0356/2015

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland am 7. August 2015 übermittelten und am 9. September 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Stelios Kouloglou wegen des Vorwurfs der Verleumdung und Diffamierung(1),

–  nachdem Stelios Kouloglou auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,

–  gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0356/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Griechenland den Antrag gestellt hat, die Immunität von Stelios Kouloglou, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

C.  in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik während der Legislaturperiode ohne vorherige Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf;

D.  in der Erwägung, dass Stelios Kouloglou der Verleumdung und Diffamierung von Gefängnispersonal in Patras beschuldigt wird;

E.  in der Erwägung, dass die Beschuldigungen sich auf Erklärungen beziehen, die Stelios Kouloglou 2010 über die Redlichkeit bestimmter Mitglieder des Gefängnispersonals in Patras gegenüber der Presse abgegeben haben soll, d. h. zu einer Zeit, in der er als Journalist tätig war, der vor allem Fernsehreportagen produzierte;

F.  in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Stellung von Stelios Kouloglou als Mitglied des Europäischen Parlaments, sondern vielmehr in Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Fernsehreporter steht;

G.  in der Erwägung, dass die Strafverfolgung keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;

H.  in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis), da es mehrere Jahre vor Beginn des Mandats des Mitglieds eingeleitet wurde;

I.  in der Erwägung, dass die griechischen Behörden um eine Antwort des Europäischen Parlaments bis zum 7. Oktober 2015 ersuchten, da die Strafverfolgung ansonsten verjähren würde, aber auch in der Erwägung, dass die Verfahrensvorschriften des Parlaments nicht gestatten, eine Entscheidung in dieser kurzen Zeit zu treffen;

J.  in der Erwägung jedoch, dass es die anerkannte Auffassung des Rechtsausschusses ist, dass angesichts des Urteils des Obersten Gerichtshofs von Griechenland Nr. 1126/1994 die Verjährung in jedem Fall bis zu drei Jahren gehemmt ist, in denen Stelios Kouloglou Mitglied des Europäischen Parlaments ist;

1.  beschließt, die Immunität von Stelios Kouloglou aufzuheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den griechischen Behörden zu übermitteln.

(1) ABM:IΓ/2011/11882.
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag Finnlands – EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung
PDF 273kWORD 75k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/005 - FI/Computer Programming, Finnland) (COM(2015)0553 – C8-0332/2015 – 2015/2298(BUD))
P8_TA(2015)0438A8-0362/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0553 – C8‑0332/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 2. Dezember 2013)(3), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8‑0362/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Finnland den Antrag EGF/2015/005 FI/Computer Programming auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 1 603 Entlassungen in 69 Unternehmen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“)(4) in verschiedenen NUTS-2-Regionen in ganz Finnland tätig sind gestellt hat, wobei davon auszugehen ist, dass schätzungsweise 1 200 der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Finnland gemäß dieser Verordnung daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 623 200 EUR (das sind 60 % der Gesamtkosten in Höhe von 4 372 000 EUR) für die 1 603 entlassenen Arbeitnehmer hat;

2.  stellt fest, dass die finnischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 12. Juni 2015 gestellt haben, die Kommission ihn bis zum 6. November 2015 geprüft und das Parlament am gleichen Tag davon unterrichtet hat; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  stellt fest, dass sich die Verteilung der Beschäftigung im IKT-Sektor zwischen der EU und anderen Volkswirtschaften in den letzten Jahren zum Nachteil der EU entwickelt hat, und betont, dass die Technologiebranche in Finnland im Jahr 2008 insgesamt 326 000 Menschen beschäftigte, während die Unternehmen der Branche im Jahr 2014 276 000 Menschen beschäftigten, was einem jährlichen Rückgang um etwa 3 % (10 000 Arbeitnehmer) entspricht; weist darauf hin, dass der Grund für diese Entlassungen die Entwicklungen bei Nokia in den vergangenen Jahren sind, die erhebliche Auswirkungen auf den IKT-Sektor in Finnland hatten: in der Erwägung, dass der Entwurf und die Entwicklung von Betriebssystemen für Mobiltelefone von Nokia Tausende finnische Arbeitnehmer beschäftigte und diese Aufgaben nunmehr in außereuropäische Länder ausgelagert worden sind; weist darauf hin, dass diese Entlassungen die Arbeitslosigkeit im IKT-Sektor in Regionen, die mit einer hohen Arbeitslosenquote kämpfen, weiter verschärfen werden;

4.  stellt fest, dass Entlassungen im IKT-Sektor insbesondere die Region um Oulu in Pohjois-Pohjanmaa betreffen, wo der IKT-Sektor für viele Jahre eine tragende Säule der Wirtschaft war; bedauert, dass es im Frühjahr 2015 etwa 1 500 arbeitslose Arbeitsuchende im IKT-Sektor in Pohjois-Pohjanmaa gab, und dass in vielen Fällen die Arbeitslosigkeit verlängert wurde, da ein Drittel der Arbeitslosen mit einem Hochschulabschluss länger als ein Jahr arbeitslos war;

5.  stellt fest, dass bisher ein weiterer EGF-Antrag für die NACE-Revision 2 Abteilung 62 („Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie“) gestellt wurde, der sich auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützte(5); stellt fest, dass die Größe dieser Branche zwar weltweit zugenommen hat, sie in Europa jedoch rückläufig ist, weil die entsprechenden Unternehmen und Dienstleistungen nach China, Indien, Taiwan und in andere Länder außerhalb Europas verlagert werden;

6.  begrüßt, dass die finnischen Behörden beschlossen haben, am 1. August 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um sie rasch zu unterstützen, und dass daher Dienstleistungen, die bereits erbracht werden, für eine Unterstützung aus dem EGF in Betracht kommen;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass Finnland sieben Arten von Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer, die Gegenstand dieses Antrags sind, plant: a) Coaching und sonstige vorbereitende Maßnahmen, b) Arbeitsvermittlung und Unternehmensdienstleistungen, c) Weiterbildung, d) Gehaltsbeihilfen, e) Betriebsgründungszuschüsse, f) Vorbereitung auf Selbständigkeit und Dienstleistungen für Jungunternehmer und g) Beihilfen für Reise-, Übernachtungs- und Umzugskosten;

8.  begrüßt die Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmertum in Form von Betriebsgründungszuschüssen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf das Unternehmertum und Dienstleistungen für Jungunternehmer; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen nützlicher sein werden, wenn die Begünstigten eine Kombination von Maßnahmen wahrnehmen;

9.  begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen mit dem Ziel der Schaffung neuer Unternehmen, die das Unternehmertum und die Dienstleistungen für neue Unternehmer fördern werden;

10.  weist darauf hin, dass die entlassenen Arbeitnehmer möglichst nur Lohnbeihilfen erhalten sollten, wenn die den Begünstigten angebotenen Arbeitsplätze den Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Qualifikationsniveaus und der Vertragsdauer gerecht werden; setzt sich dafür ein, dass mehr Wert darauf gelegt wird, die Fachkenntnisse des Arbeitssuchenden und die bezuschusste Stelle besser aufeinander abzustimmen, wenn es darum geht, Gehaltsbeihilfen zu vergeben und festzulegen, welcher Anteil der Lohn- und Gehaltskosten davon abgedeckt wird;

11.  begrüßt, dass die finnischen Behörden den entlassenen Arbeitnehmern eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen anbieten;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Sozialpartnern und regionalen Stellen ausgearbeitet wurde;

13.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.  weist erneut darauf hin, dass der Zweck der finanzierten Maßnahmen darin besteht, die Chancen der Arbeitssuchenden zu verbessern, damit sie später auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können;

16.  stellt fest, dass Schätzungen der Behörden zufolge 18,31 % der Kosten für Beihilfen und Anreize verwendet werden, was weit unter dem zugelassenen Grenzwert von 35 % aller Kosten liegt;

17.  fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen genauer anzugeben, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarktes in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;

18.  erwartet von der Kommission, dass sie die Verwendung der gewährten Mittel überwacht und bewertet, und diese Informationen in zukünftigen Anträgen nutzt, um den Einsatz des EGF weiter zu steuern, um ihn den Grundsätzen der leistungsorientierten Haushaltsplanung anzupassen;

19.  stellt fest, dass die finnischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

20.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

21.  fordert die Kommission auf, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;

22.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(Antrag Finnlands – EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/2457.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE-Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5)EGF/2011/016 IT/Agile (COM(2013)0120).


Unionsmarke ***II
PDF 251kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (10373/1/2015 – C8-0351/2015 – 2013/0088(COD))
P8_TA(2015)0439A8-0354/2015
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10373/1/2015 – C8-0351/2015),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0161),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0354/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0118.


Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken ***II
PDF 251kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Marken (Neufassung) (10374/1/2015 – C8-0352/2015 – 2013/0089(COD))
P8_TA(2015)0440A8-0355/2015
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (10374/1/2015 – C8-0352/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0162),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A8-0355/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 372 vom 12.11.2013, S. 42.
(2) Angenommene Texte vom 25.2.2014, P7_TA(2014)0119.


Auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbare Kontroll- und Durchsetzungsregelung ***I
PDF 254kWORD 61k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (COM(2015)0121 – C8-0076/2015 – 2015/0063(COD))
P8_TA(2015)0441A8-0294/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0121),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0076/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. Mai 2015(1),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8-0294/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist

P8_TC1-COD(2015)0063


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/96.)

(1) ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 81.


Aussetzung besonderer Handelsmaßnahmen mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina ***I
PDF 257kWORD 64k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung dieser Verordnung mit Bezug auf Bosnien und Herzegowina (COM(2014)0386 – C8-0039/2014 – 2014/0197(COD))
P8_TA(2015)0442A8-0060/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0386),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0039/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8‑0060/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates und der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete und zur Aussetzung ihrer Anwendung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina

P8_TC1-COD(2014)0197


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/2423.)

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES RATES

Der Rat stimmt ausnahmsweise zu, der Kommission die Befugnis zu übertragen, einen delegierten Rechtsakt über die Aussetzung der Unterstützung aus den in Artikel 1 Nummer  1 dieser Verordnung genannten Gründen zu erlassen, um eine rechtzeitige Annahme der Maßnahmen in Bezug auf den westlichen Balkan zu gewährleisten. Diese Vereinbarung lässt künftige Gesetzgebungsvorschläge im Bereich Handel sowie den Bereich Außenbeziehungen insgesamt unberührt.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Im Rahmen dieser Verordnung erinnert die Kommission an die von ihr in Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission gemachte Zusage, dem Europäischen Parlament eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 30. April 2015 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P8_TA(2015)0177).


Strategische Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus *
PDF 253kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss durch das Europäische Polizeiamt (Europol) eines Abkommens zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Europol über die strategische Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus (10510/2015 – C8-0275/2015 – 2015/0809(CNS))
P8_TA(2015)0443A8-0351/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10510/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0275/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0351/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.

(1) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(2) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6.
(3) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 12.


Auf dem Weg zu einer europäischen Energieunion
PDF 430kWORD 205k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 über das Thema „Wege zu einer europäischen Energieunion“ (2015/2113(INI))
P8_TA(2015)0444A8-0341/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 191, 192 und 194,

–  gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ (COM(2015)0080) und ihre Anlagen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung“ und die ihr beigefügten Arbeitsdokumente (COM(2014)0330),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems. Vorkehrungen für den Fall einer Unterbrechung der Gaslieferungen aus dem Osten im Herbst und Winter 2014/2015“ (COM(2014)0654),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Energieversorgungssicherheit und zur internationalen Zusammenarbeit mit dem Titel „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“ (COM(2011)0539),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Umsetzung der Mitteilung zur Energieversorgungssicherheit und internationalen Zusammenarbeit sowie der Schlussfolgerungen des Rates „Energie“ vom November 2011“ (COM(2013)0638),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und Solidarität“ (COM(2008)0781),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2012 mit dem Titel „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“ (COM(2012)0582),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 mit dem Titel „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663) und die ihr beigefügten Arbeitsdokumente und auf seine Entschließung vom 10. September 2013 zu dem Thema „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fortschritte auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes“ (COM(2014)0634),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach – ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“ (COM(2010)0677),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2014 mit dem Titel „Energiepreise und ‑kosten in Europa“ (COM(2014)0021),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Für ein Wiedererstarken der europäischen Industrie“ (COM(2014)0014),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Die Lage des CO2-Marktes in der EU im Jahr 2012“ (COM(2012)0652),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571) und auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zu dem Thema „Ressourcenschonendes Europa“(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieeffizienz und ihr Beitrag zur Energieversorgungssicherheit und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (COM(2014)0520),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2011 mit dem Titel „Energiefahrplan 2050“ (COM(2011)0885) und auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zu dem Thema Energiefahrplan 2050: Energie für die Zukunft(3),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Exploiting the employment potential of green growth“ (Nutzung des Beschäftigungspotenzials des grünen Wachstums) (SWD(2012)0092),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung in Europa“ (COM(2013)0180),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (COM(2014)0015),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 23.-24. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 19.-20. März 2015,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2013 mit dem Titel „Langfristige Vision für die Infrastruktur in Europa und darüber hinaus“ (COM(2013)0711), in der die erste unionsweite Liste der Energieinfrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse (PCI) festgelegt wird,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (COM(2011)0665),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates,

–  unter Hinweis auf das dritte Energiepaket,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG,

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2012 zu dem Thema „Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. November 2012 zu Industrie-, Energie- und anderen Aspekten von Schiefergas und -öl(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020(6),

–  unter Hinweis auf seine Studie mit dem Titel „Zuordnung der Kosten des Nicht-Europas 2014–2019“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“(8),

–  unter Hinweis auf die Europäische Energiecharta, insbesondere die Artikel 7 und 20,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8-0341/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Energiepolitik der Union gemäß Artikel 194 AEUV die Ziele Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze verfolgt; in der Erwägung, dass die Festlegung des Energiemix eines Mitgliedstaates in nationaler Zuständigkeit bleibt und deshalb große Unterschiede vom einen Energiemix zum anderen bestehen;

B.  in der Erwägung, dass die Schaffung einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie auf dem Übergang zu einem nachhaltigen, zukunftsorientierten Energiesystem beruhen sollte, das Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen, optimale Nutzung der Energieressourcen Europas und intelligente Infrastruktur als wichtigste Säulen hat; in der Erwägung, dass ein langfristig stabiler Regelungsrahmen gebraucht wird, um Wachstum und Arbeitsplätze zu schaffen und der Union die Führungsrolle in diesen Bereichen zu sichern;

C.  in der Erwägung, dass eine Strategie für eine sichere Energieversorgung kosteneffiziente Maßnahmen zur Dämpfung der Energienachfrage und gleichermaßen wirksame Maßnahmen zur Bewältigung erheblicher drohender Störungen sowie Solidaritäts- und Koordinierungsmechanismen zum Schutz und zur Stärkung der Infrastrukturen und der Verbundbildung in den Bereichen Energieerzeugung, intelligente Energieübertragung und Energieverteilung umfassen muss; in der Erwägung, dass diese Infrastrukturen in der Lage sein müssen, mit verschiedenen erneuerbaren Energiequellen zu funktionieren, und in einen vollständig integrierten und gut funktionierenden Energiebinnenmarkt als wesentlicher Teil einer Energieunion mit unterschiedlichen Drittlandslieferanten und diversifizierten Transportwegen eingefügt sein müssen;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament schon zweimal auf Klimaschutz und Energie bezogene verbindliche Ziele für das Jahr 2030 – Senkung der CO2-Emissionen um mindestens 40 %, Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % und ein Energieeffizienzziel von 40 % – gefordert hat, die mittels einzelner nationaler Zielvorgaben umzusetzen sind; in der Erwägung, dass mit verbindlichen Zielen auf einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene in Bezug auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen würden und dazu beigetragen würde, die technologische Führungsrolle der EU in diesen Bereichen zu sichern;

E.  in der Erwägung, dass bei Maßnahmen zur Schaffung der Energieunion und zur Verwirklichung der auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele die Auswirkungen auf die Energiepreise umfassend berücksichtigt werden müssen, und diese Maßnahmen auf Synergien und mehr Marktintegration konzentriert sein müssen, die dazu beitragen werden, die Gesamtkosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu verbessern, damit der nötige Rückhalt bei den Bürgern und der Wirtschaft gegeben ist; in der Erwägung, dass die derzeitigen und künftigen verborgenen und verlorenen Kosten aufgrund einer unveränderten Energiepolitik in diesem Zusammenhang in allen notwendigen Folgenabschätzungen umfassend berücksichtigt werden müssen;

F.  in der Erwägung, dass die Energieunion ein neues Energiemodell für Europa begründen sollte, das auf einer starken, bereichsübergreifenden Rechtsgrundlage und starken Zielen beruht; in der Erwägung, dass die Steuerung der Energieunion transparent gestaltet werden sollte, wodurch ein stabiler Rahmen gewährleistet und das Parlament an der Beschlussfassung beteiligt wird, während gleichzeitig den lokalen Behörden und den Bürgern eine bedeutende Rolle zugewiesen wird;

G.  in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten der Bedeutung der Einbindung von verbraucherbasierten Initiativen wie Genossenschaften und in Gemeinden durchgeführten Projekten zu erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz unbedingt Rechnung tragen müssen, und dass wirtschaftliche, regulatorische und administrative Hemmnisse aufgehoben werden müssen, damit die Bürger am Energiesystem aktiv mitwirken können;

H.  in der Erwägung, dass der Klimawandel, nicht wettbewerbskonforme Energiepreise und eine äußerst hohe Abhängigkeit von unzuverlässigen Lieferanten aus Drittländern die Tragfähigkeit des europäischen Energiesystems bedrohen;

I.  in der Erwägung, dass das Ziel einer krisenfesten Energieunion mit einer ambitionierten Klimaschutzstrategie darin besteht, den Übergang zu einem neuen Energiemodell herbeizuführen, das Privathaushalten und Unternehmen die Möglichkeit gibt, zuverlässige, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energie zu erzeugen und zu verbrauchen;

J.  in der Erwägung, dass das Problem der Energiearmut im Rahmen der Energieunion bewältigt werden muss, indem schutzbedürftige Verbraucher gestärkt, die Energieeffizienz im Fall der schutzbedürftigsten Verbraucher verbessert und Abhilfemaßnahmen entwickelt werden, um bedürftigen Menschen erschwingliche Energie bereitstellen zu können;

K.  in der Erwägung, dass Energiearmut als Unfähigkeit eines Privathaushalts definiert werden kann, eine angemessene Energieversorgung aufrechtzuerhalten, um ein grundlegendes Komfort- und Gesundheitsniveau sicherzustellen, bedingt durch eine Mischung aus niedrigem Einkommen, hohen Energiepreisen und einem Gebäudebestand von niedriger Qualität;

L.  in der Erwägung, dass die Zukunft der Energieunion so gestaltet werden muss, dass bei den Mitgliedstaaten eine auf echter Solidarität und echtem Vertrauen beruhende Einsicht in die gegenseitige Abhängigkeit bezüglich der Versorgung der Bürger mit zuverlässiger, nachhaltiger und erschwinglicher Energie besteht und dass die Europäische Union in weltweiten Angelegenheiten mit einer Stimme spricht; in der Erwägung, dass jeder Mitgliedstaat daher die Pflicht hat, der Energieeffizienz und der Senkung der Energienachfrage Priorität einzuräumen, um die Sicherheit der gesamten Energieversorgung der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

M.  in der Erwägung, dass sich die Energie- und die Klimaschutzpolitik der Union ergänzen müssen und bei den jeweiligen Zielen gegenseitige Stärkung gegeben sein muss; in der Erwägung, dass die Energieunion deswegen die auf Reindustrialisierung und Wachstum in Europa bezogenen Ziele ergänzen und den Übergang zu einer nachhaltigen, weitgehend auf Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen gestützten Wirtschaft stimulieren muss, was die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern und dabei die Verlagerung von CO2-Emissionen wirksam eindämmen wird;

N.  in der Erwägung, dass die Union über die Hälfte aller verbrauchten Energie einführt, dass ihre Einfuhrabhängigkeit bei Rohöl (über 90 %), Erdgas (66 %) und Steinkohle (72 %) besonders hoch ist und dass der Gesamtumfang der Einfuhren 2013 mehr als 400 Mrd. EUR ausmachte; in der Erwägung, dass auf den Gebäudebestand in der EU ungefähr 40 % des Endenergieverbrauchs der EU und ungefähr 60 % des Verbrauchs von in die EU eingeführtem Erdgas entfallen, weshalb die Senkung seines Energiebedarfs ein wichtiger Faktor für energiewirtschaftliche Unabhängigkeit ist;

O.  in der Erwägung, dass der Weltmarktpreis für Erdöl erheblich gesunken ist und dies der Union Gelegenheit gibt, durch Investitionen in die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, durch die Erschließung des Energieeffizienzpotenzials in den Bereichen Gebäude und Industrie und durch den Aufbau intelligenter Infrastrukturen wichtige Schritte zur Umgestaltung unserer Energielandschaft zu unternehmen; in der Erwägung, dass die Ausgaben für die Einfuhr von fossilen Brennstoffen nur geringfügig zu Investitionen, Arbeitsplätzen oder Wachstum in der Union beitragen und dass die Umverteilung dieser Mittel auf interne Investitionen das Wachstum ankurbeln und vor Ort hochwertige Arbeitsplätze für hochqualifizierte Arbeitnehmer schaffen würde;

P.  in der Erwägung, dass viele Staaten in hohem Maß von einem einzigen Lieferanten abhängig sind, sodass sie leicht von Versorgungseinbrüchen betroffen sein könnten;

Q.  in der Erwägung, dass die EU sehr stark von Energieeinfuhren aus Russland abhängig ist, das sich als unzuverlässiger Partner erwiesen hat und seine Energielieferungen als politische Waffe benutzt;

R.  in der Erwägung, dass die Konzipierung und Umsetzung einer Strategie in Bezug auf strategische Ressourcen, insbesondere Erdöl und Erdgas, ein wichtiger Teil der russischen Außenpolitik geworden ist, der dem Zweck dient, andere Länder politisch unter Druck zu setzen; in der Erwägung, dass dies bei einer Reihe der Nachbarländer Russlands und mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Fall ist;

S.  in der Erwägung, dass die Instrumentalisierung von Erdöl und Erdgas für außenpolitische Zwecke und zur Destabilisierung anderer Länder das Wirtschaftswachstum beeinträchtigt und – was noch gefährlicher ist – die demokratische Stabilität in Europa und die Unabhängigkeit souveräner Staaten gefährdet;

T.  in der Erwägung, dass es die Sicherheit der europäischen Energieversorgung so zu verbessern gilt, dass sowohl die europäische Sicherheit als auch die Souveränität der Mitgliedstaaten der EU und der Länder der Östlichen Partnerschaft gewahrt werden;

U.  in der Erwägung, dass eine Politik für Versorgungssicherheit der Notwendigkeit einer stabilen Versorgung mit Energie aus verschiedenen Quellen gerecht werden muss, um die europäische Wirtschaft mit der für Verkehr, Industrie und Wohnungswirtschaft benötigten Energie auf eine Weise zu versorgen, die der Wettbewerbsfähigkeit und der Klimapolitik zuträglich ist, und dass diese Politik gleichzeitig die Abhängigkeit von jenen Akteuren auf ein Mindestmaß beschränken muss, die Energieressourcen bewusst für ihre eigenen politischen Zwecke einsetzen wollen, um Einfluss auf die politischen Entwicklungen in anderen Ländern zu nehmen;

V.  in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat Vertragsbedingungen unterliegen sollte, die nicht mit Unionsrecht vereinbar sind und mit denen seine schwache Energiemarktposition, wenn sie nur durch geografische und historische Verhältnisse bedingt ist, ausgenutzt wird;

W.  in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten infolge der Erdgas-Streitigkeiten von 2006 und 2009 zwischen Russland und dem Transitstaat Ukraine in gravierende Engpässe geraten sind; in der Erwägung, dass diese Störungen aufzeigen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um Europas Abhängigkeit von russischem Erdgas zu beseitigen;

X.  in der Erwägung, dass eine Ex-post-Begutachtung und -Überprüfung sämtlicher energiebezogener Übereinkünfte unter dem Aspekt der Konformität mit Unionsrecht schon jetzt aufgrund von u. a. Rechtsvorschriften über Wettbewerb und Energie möglich ist; in der Erwägung, dass unzureichende Ex-ante-Konformitätsprüfungen auf nationaler Ebene und Unionsebene bedenkliche Marktstörungen verursachen; in der Erwägung, dass die Kommission diese Mängel erkannt und zugesagt hat, die Vorschriften über Ex-ante-Bewertungen bei Verträgen über gewerbliche Gaslieferungen zu verschärfen;

Y.  in der Erwägung, dass allein bis 2020 mehr als 1 Billionen. EUR in die Energiewirtschaft der Union investiert werden muss und dass für jeden Euro, der vor 2020 nicht in die Energieinfrastruktur investiert wird, nach 2020 4,3 EUR benötigt würden, um dieselben Ziele zu erreichen, wodurch zukünftige Generationen übermäßig stark belastet würden;

Z.  in der Erwägung, dass die Union die Finanzierung dieser Investitionen durch Mobilisierung aller vorhandenen öffentlichen (Strukturfonds, Europäische Investitionsbank (EIB)) wie privaten Mittel, durch Förderung einer entsprechenden Lenkung der Ersparnisse der Haushalte und der Kapazitäten von Langzeitinvestoren (Rentenfonds, Versicherungen) sowie durch Schaffung neuer finanzieller Kapazitäten der Union ermöglichen muss;

AA.  in der Erwägung, dass die Strompreise für die Industrie in der Union, wenn man die Steuer- oder Gebührenbefreiungen für die energieintensive Industrie nicht einrechnet, mehr als doppelt so hoch wie in den USA und Russland, um 20 % höher als in China, aber um 20 % niedriger als in Japan liegen;

AB.  in der Erwägung, dass die europäische Industrie immer noch unter einem bedeutenden Wettbewerbsnachteil in Bezug auf die Erdgaspreise leidet, hauptsächlich, weil der Ölpreisindex in den langfristigen Verträgen mit Russland geregelt ist;

AC.  in der Erwägung, dass die Preisdifferenz gegenüber anderen Wirtschaftsräumen nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft, vor allem unserer energieintensiven Industrie, haben kann;

AD.  in der Erwägung, dass wettbewerbskonforme Energiepreise zur Umsetzung des Ziels einer Reindustrialisierung der EU von 20 % bis 2020 von entscheidender Bedeutung sind;

AE.  in der Erwägung, dass Unternehmen der Union im Bereich erneuerbare Energiequellen, die in vielen Fällen KMU sind, 1,2 Millionen Beschäftigte in Europa haben und weltweit einen Anteil von 40 % an den Patenten auf Technologien für erneuerbare Energiequellen aufweisen, sodass die Union hier weltweit eine Führungsrolle hat; in der Erwägung, dass diese Führungsrolle künftig durch eine tragfähige Strategie der Union für erneuerbare Energiequellen behauptet werden muss;

AF.  in der Erwägung, dass der World Energy Outlook 2014 trotz der weltweiten Dominanz der Union bei Investitionen in erneuerbare Energiequellen prognostiziert, dass bis 2040 die weltweite Energienachfrage um 37 % und die weltweite Kohlenachfrage um 15 % steigt; in der Erwägung, dass prognostiziert wird, dass der Anstieg in der EU aufgrund von Erfolgen bei der Verbesserung der Energieeffizienz deutlich geringer ausfallen wird;

AG.  in der Erwägung, dass die durch die Ineffizienz des EU-Erdgasmarktes bedingten Wohlstandseinbußen jährlich über 11 Mrd. EUR ausmachen und unter anderem auf mangelnde Infrastruktur sowie geringe Marktliquidität und -transparenz zurückzuführen sind;

AH.  in der Erwägung, dass ein wirtschaftlich und physisch stärker integrierter Energiebinnenmarkt bedeutende Effizienzgewinne herbeiführen könnte;

AI.  in der Erwägung, dass der Energie-Endkundenmarkt in der Union nicht reibungslos funktioniert, weil die Verbraucher in vielen Mitgliedstaaten zu wenig Auswahl zwischen den Lieferanten haben; in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der Union gegen Probleme der Marktkonzentration vorgehen sollte, damit die Verbraucher die Lieferanten wechseln können, wodurch mehr Wettbewerb entsteht und die Preise sinken; in der Erwägung, dass die Gefahr beachtet werden sollte, dass weniger gut informierte Bürger, bei denen die Wahrscheinlichkeit geringer ist, dass sie vergleichen und den Anbieter wechseln, auf nicht wettbewerbskonformen, veralteten Tarifen sitzen bleiben;

AJ.  in der Erwägung, dass die vollständige Umsetzung eines integrierten europäischen Marktes für Energie aus Erdgas und Strom für die Sicherheit der Energieversorgung und für die Verwirklichung einer Energieunion von grundlegender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass die Kommission dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob alle Mitgliedstaaten alle Teile des dritten Energiepakets, das auf einen integrierten Markt für Strom und Gas abzielt, umsetzen und einhalten;

AK.  in der Erwägung, dass die Verwirklichung des 10-Prozent-Ziels für die Verbundbildung und die Sicherstellung einer größeren Kapazität für die grenzüberschreitende Übertragung in den Bereichen Strom und Erdgas und zusätzlicher Verstärkungen des vorhandenen Netzes die Energieversorgungssicherheit erhöht, eine bessere Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Quellen ermöglicht und Angebot und Nachfrage zwischen den Mitgliedstaaten ausgleicht, wobei zugleich die Preiskonvergenz zum Vorteil der Verbraucher begünstigt wird;

AL.  in der Erwägung, dass erwartet wird, dass auch eine verstärkte regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu Konvergenz und Kostenoptimierung führen wird;

AM.  in der Erwägung, dass die Energiegemeinschaft ein Instrument zur Ausweitung des Energiebinnenmarktes auf die Nachbarländer der EU ist und auf diese Weise zur Schaffung eines europaweiten Energieraums auf der Grundlage von gemeinsamen Prinzipien und Rechtsstaatlichkeit beiträgt;

AN.  in der Erwägung, dass die Energieunion mehrfache Forderungen des Parlaments zur Schaffung einer echten europaweiten Energiegemeinschaft widerspiegelt, die auf einem starken gemeinsamen Energiemarkt, der Koordinierung der Energiekäufe außerhalb der EU sowie einer gemeinsamen europäischen Finanzierung von Forschung und Innovation auf dem Gebiet neuer, nachhaltiger Energietechnologien beruht;

AO.  in der Erwägung, dass die externe Dimension der EU-Energiepolitik mehr Kohärenz aufweisen muss und noch nicht in der Lage ist, in vollem Maß zur Energieversorgungssicherheit und zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beizutragen;

AP.  in der Erwägung, dass die in der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung aufgeführten 33 Infrastrukturprojekte durch stärkere Konzentration auf die Modernisierung der Stromverteilernetze und auf den Übergang von Kohle und Gas hin zu Biomasse ergänzt werden sollten, um die Versorgungssicherheit zu verbessern;

AQ.  in der Erwägung, dass bekannt ist, dass die CO2-Abscheidung und -Speicherung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des Klimawandels leisten und insbesondere dazu beitragen kann, die Kosten des Übergangs zu einem Energiemarkt und einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen zu senken;

AR.  in der Erwägung, dass die treibenden Faktoren für die Energieunion hauptsächlich in der Diversifizierung der Versorgung, der Vollendung des Energiebinnenmarkts, Verbesserungen der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, dem verstärkten Ausbau der Energieressourcen Europas, einschließlich der erneuerbaren Energiequellen, und Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen bestehen;

AS.  in der Erwägung, dass die Ausbeutung heimischer konventioneller Erdöl- und Erdgasvorkommen in traditionellen Fördergebieten (z. B. der Nordsee) und neu erschlossenen Gebieten (z. B. dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer), die in voller Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand vor sich geht, unterstützt werden sollte;

AT.  In der Erwägung, dass heimische Energieressourcen stets nachhaltig und verlässlich sein müssen;

AU.  in der Erwägung, dass die Union bestrebt ist, den Beitrag der Industrie zu ihrem BIP bis 2020 auf 20 % zu steigern, und dass Energie zu wettbewerbskonformen Preisen und mehr Energieproduktivität unbedingt notwendig sind, damit das erreicht wird;

Dimensionen der Energieunion

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“; nimmt die fünf von der Kommission skizzierten Säulen der Energieunion zur Kenntnis; verlangt, dass die Politik, die im Rahmen dieser Säulen verfolgt wird, stets einen Beitrag dazu leistet, die Versorgungssicherheit, die Senkung von CO2-Emissionen und die Nachhaltigkeit der Wirtschaft sicherzustellen und erschwingliche und wettbewerbskonforme Energiepreise herbeizuführen;

2.  bekräftigt, dass Energie ein öffentliches soziales Gut ist und dass die EU sich deshalb mit absolutem Vorrang der Energiearmut annehmen und konkrete Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems fördern sollte; betont daher, dass mit der Energieunion für einen gleichberechtigten Zugang zu Energie für alle gesorgt, zu für die Verbraucher erschwinglichen Energiepreisen beigetragen, der Bau von Verbindungsleitungen und Energieinfrastruktur von strategischer Bedeutung für die Bevölkerung vorangebracht und die Regulierung auf diesem Gebiet gestärkt werden sollte;

3.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass sich alle zur Energieunion gehörenden Legislativvorschläge auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren stützen, sodass das Parlament an allen Phasen beteiligt wird und eine wirksame demokratische Aufsicht gegeben ist; erwartet, dass der Ordnungsrahmen der Energieunion für die Zeit nach 2020 ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert ist, das Parlament in keiner Weise ausschließt und dafür sorgt, dass die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden, vor allem durch vollständige Durchführung, Durchsetzung und Aktualisierung der geltenden auf Klimaschutz und Energie bezogenen Rechtsvorschriften; fordert die Kommission auf, unbeschadet sonstiger Berichtspflichten alljährlich einen Bericht über die Verwirklichung der Energieunion vorzulegen, der Angaben über die Durchführung der Energie-Rechtsvorschriften und die Fortschritte in Bezug auf die Zielvorgaben für 2020 und 2030 enthält, Schlüsselindikatoren aufzustellen und zu aktualisieren, die in den Bericht einzubeziehen sind, und die Bewertung der Fortschritte der Energieunion zu ermöglichen; stellt fest, dass die Indikatoren unter anderem die Verbundbildungskapazität, die Marktintegration, die Verringerung der Energieeinfuhren, das Diversifizierungsniveau, Energiepreise und -kosten, die Energieerzeugung vor Ort sowie den Grad der Energiearmut und der Schutzbedürftigkeit betreffen können; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates „Energie“ vom 26. November 2015 zum Governance System der Energieunion zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat zügig einen Rechtsetzungsvorschlag vorzulegen, in dem die Schlussfolgerungen des Rates und die in dem vorliegenden Bericht dargelegten Ansichten des Parlaments berücksichtigt werden; stimmt den Schlussfolgerungen des Rates zu, dass die nationalen Energie- und Klimapläne, die den Zeitraum 2021–2030 abdecken, nicht nur auf die Verwirklichung der für 2030 vereinbarten Ziele abzielen, sondern auch eine langfristige Perspektive umfassen sollten, insbesondere das vereinbarte EU-Ziel, die Emissionen bis zum Jahr 2050 um 80 % bis 95 % im Vergleich zu den Werten von 1990 zu verringern;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, vor dem Hintergrund des langfristigen Ziels der Senkung der Treibhausgasemissionen um 80–95 % bis 2050 langfristige Energiestrategien aufzustellen, denen vergleichbare Bemühungen der weltweit größten Verursacher von Verschmutzungen gegenüberstehen sollten;

5.  erkennt die durch Volksabstimmung zu Energieangelegenheiten getroffenen Entscheidungen als absolut endgültig an;

6.  hebt hervor, dass bei der Energieunion ein umfassender Ansatz verfolgt werden sollte, dessen Schwerpunkte auf Aspekten liegen wie der Verwirklichung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts, der Versorgungssicherheit, der optimalen Nutzung der Energieressourcen der Union, der Mäßigung der Energienachfrage, der Senkung der Treibhausgasemissionen, hauptsächlich auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen und eines Unionsmarkts für CO2-Emissionen, und einer auf Technologieführerschaft im Energiebereich ausgerichteten Forschung und Entwicklung; hebt hervor, dass die europäischen Bürger im Zentrum der Energieunion stehen und mit zuverlässiger, nachhaltiger und erschwinglicher Energie versorgt werden sollten;

7.  nimmt die unzureichenden Zielvorgaben für Klimaschutz und Energie des Europäischen Rates bis 2030 zur Kenntnis, insbesondere die Senkung der Treibhausgasemissionen um 40 %, die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen am europäischen Energiemix auf 27 % und die Steigerung der Energieeffizienz um 27 %; weist erneut darauf hin, dass das Parlament wiederholt auf Klimaschutz und Energie bezogene verbindliche Ziele für das Jahr 2030 – Senkung der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 40 %, Anteil der erneuerbaren Energiequellen von mindestens 30 % und ein Energieeffizienzziel von 40 % – gefordert hat, die mittels einzelner nationaler Zielvorgaben umzusetzen sind;

Versorgungssicherheit, Solidarität und Vertrauen

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, tatkräftig darauf hinzuarbeiten, dass für europäische Bürger und Unternehmen dank der Diversifizierung der Energieversorgung (Energiequellen, Lieferanten und Versorgungswege) dauerhaftere und wettbewerbskonformere Preise und Kosten der eingeführten Energie gegeben sind; fordert die Kommission auf, hierzu die Schaffung der einschlägigen Energieinfrastrukturkorridore nach Anhang I der Verordnung über die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) und Anhang I Teil II der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ zu unterstützen, beispielsweise die des südlichen Gaskorridors, und sich dabei gezielt auf Mitgliedstaaten mit hoher Abhängigkeit zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, Vorrang den bestehenden internen Kapazitäten, einschließlich der Energieressourcen Europas, einzuräumen;

9.  stellt fest, dass die Projekte, die gegenwärtig in der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse enthalten sind, nicht dazu ausreichen, die Zielvorgabe für die Vernetzung der Iberischen Halbinsel mit dem europäischen Festland einzuhalten; fordert die regionale Gruppe für transeuropäische Energienetze (TEN-E) und die Kommission auf, weitere Projekte in die noch aufzustellende Liste der gemeinsamen Vorhaben für das Jahr 2015 aufzunehmen, um die Kapazität zwischen Spanien und Frankreich deutlich zu erhöhen;

10.  hebt hervor, dass eine gut entwickelte und vollständig integrierte Infrastruktur, die eine verbesserte Diversifizierung der Versorgung und der Energieströme über die Grenzen hinweg ermöglicht, eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, unter normalen Bedingungen und im Notfall Versorgungssicherheit zu schaffen und den Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union und der Energiegemeinschaft Energie aus wettbewerbsfähigen Quellen bereitzustellen;

11.  betont, dass beträchtliche Erdgasvorkommen in den nordafrikanischen Ländern und die Entdeckungen der letzten Zeit unter dem östlichen Mittelmeer dem Mittelmeerraum die Möglichkeit bieten, sich zu einem dynamischen Schwerpunkt eines Leitungsnetzes zu entwickeln, das Erdgas nach Europa befördert; fordert die Schaffung eines Mittelmeer-Erdgashandelsplatzes mit erhöhten Flüssiggaskapazitäten; betont, dass die Union die Möglichkeiten, die diese Erdgasvorkommen bieten, nutzen sollte, um ihre Versorgungssicherheit zu verbessern;

12.  betont, dass sämtliche Infrastrukturprojekte der Union, die auf die Diversifizierung der Energiequellen, Lieferanten und Versorgungswege abzielen, vollständig mit den auf Klimaschutz und Energie bezogenen Rechtsvorschriften der Union und den langfristigen Zielen und Prioritäten, einschließlich der Energieversorgungssicherheit der Union, in Einklang stehen und gleichzeitig die intensive und effiziente Nutzung der bereits bestehenden Energieinfrastrukturen und der Durchfuhrstrecken zur Union sicherstellen müssen; fordert die Kommission auf, Investitionen in die Verringerung des Energiebedarfs, beispielsweise von Gebäuden, als förderungsfähige Projekte einzustufen;

13.  betont, dass zu Drittstaaten gehörige Energielieferanten dem Besitzstand der EU, besonders den Unionsrechtsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, unterliegen müssen, wenn sie auf dem gemeinsamen Markt tätig sind, und fordert die Kommission auf, mit allen Mitteln das Unionsrecht durchzusetzen, damit es ungehinderte Energieströme in der EU gibt und Verzerrungen des Binnenmarkts unterbunden werden;

14.  betrachtet es als äußerst wichtig für die Union, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten und Regionen vom Energiebinnenmarkt, wie sie in den von der Kommission durchgeführten Erdgas-Stresstests aufgezeigt wurde, zu überwinden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, solche Tests regelmäßig durchzuführen; vertritt die Auffassung, dass die Union diese besonders schutzbedürftigen Länder bei der Diversifizierung ihrer Quellen und Versorgungswege vorrangig unterstützen sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission unter diesem Aspekt auf, die Empfehlungen der Stresstests für das Gassystem unverzüglich umzusetzen; empfiehlt, dass die Kommission die Durchführung von Stromstresstests in Erwägung zieht, um einen Überblick über die Widerstandsfähigkeit im Hinblick auf die Lage am gesamten Energiemarkt herzustellen; betont, dass in den Stresstests insbesondere der Status, die Kapazität und die Beständigkeit des gesamten nationalen Übertragungsnetzes sowie der Verbundgrad und die grenzüberschreitende Kapazität ermittelt werden sollten und dass die aus diesen Stresstests abgeleiteten Empfehlungen eine vollständige Abschätzung der Folgen der nationalen Pläne und auch der Unionsziele enthalten müssen, mit denen sich hieraus ergebende Aktionsschwerpunkte in Angriff genommen werden sollen;

15.  weist darauf hin, dass im Kontext der künftigen Energieunion die quantitative und qualitative Versorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit mit die dringendsten Anliegen sind und dass die Mitgliedstaaten deswegen bei der Ausgestaltung ihrer Energiepolitik die unionsweite Koordinierung und Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn verbessern müssen; fordert die Kommission daher auf, zu prüfen, wie das gegenwärtige Gefüge einzelstaatlicher Vorbeuge- und Sofortmaßnahmen auf regionaler Ebene wie auch Unionsebene verbessert werden kann;

16.  vertritt die Auffassung, dass einzelstaatliche Kapazitätsmechanismen nur als letzter Ausweg dienen sollten, wenn alle sonstigen Optionen bedacht worden sind, etwa ein engerer Verbund mit Nachbarländern, Maßnahmen zur Nachfragesteuerung oder sonstige Formen der regionalen Marktintegration;

17.  vertritt die Auffassung, dass es eine Voraussetzung für die Energieunion ist, in Verhandlungen mit Drittländern einmütig aufzutreten; fordert die Kommission auf, die Eignung und die potenzielle Struktur eines freiwillig angewandten Mechanismus zur gemeinsamen Beschaffung, seine Auswirkungen auf das Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts und die betroffenen Unternehmen sowie seinen Beitrag zur Erdgasversorgungssicherheit zu untersuchen; weist darauf hin, dass es verschiedene Modelle für Mechanismen zur gemeinsamen Beschaffung gibt und dass darum weitere Maßnahmen notwendig sind, um einerseits das beste marktbasierte Modell zu ermitteln, das auf die EU-Regionen und die betroffenen Lieferanten angewandt werden kann, und andererseits die Bedingungen festzulegen, unter denen ein freiwillig anzuwendender Mechanismus zur gemeinsamen Beschaffung eingeführt werden könnte; vertritt die Auffassung, dass die Koordinierung der Standpunkte und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas von der regionalen Ebene ausgehen sollte; empfiehlt, dass die Kommission und das Sekretariat der Energiegemeinschaft in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, die freiwillig Energieabkommen aushandeln wollen, unter Einhaltung des auf den Binnenmarkt bezogenen Besitzstands, des Wettbewerbsrechts der Union und der Vorschriften der Welthandelsorganisation unterstützen und für den Schutz geschäftlich sensibler Informationen sorgen; hebt hervor, dass Energielieferverträge auf Marktpreisen und Wettbewerb beruhen müssen;

18.  fordert die Kommission und die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auf, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und der Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der regionalen Zusammenarbeit einen umfassenden Rahmen für die außenpolitische Dimension der Energieunion zu schaffen und dabei gezielt Bezug zu nehmen auf die Förderung strategischer Partnerschaften mit Drittländern, die Energie produzieren und als Transitländer fungieren, insbesondere mit Ländern in der europäischen Nachbarschaft; stellt fest, dass frühere und neue strategische Partnerschaften in Erwägung gezogen und sondiert werden sollten, um den Dialog und die Zusammenarbeit in Bezug auf Erdöl und Erdgas, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen, Handel und Verbindungsleitungen der Energieunion zu externen Energieinfrastrukturen zu verstärken;

19.  betont, dass eine echte gemeinsame Energieaußenpolitik der EU mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Hand in Hand gehen sollte; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Koordinierung zwischen der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin und den zuständigen Mitgliedern der Kommission, um die außenpolitischen Maßnahmen der Union im Bereich Energieversorgungssicherheit stimmiger zu machen; fordert die Kommission daher auf, ein stärkeres Cluster unter der Führung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin zu schaffen und in diesem Rahmen auch das Amt eines Beauftragten für die Koordinierung der entsprechenden politischen Maßnahmen zu schaffen;

20.  fordert die Kommission auf, eine hochrangige Reflexionsgruppe für Energieversorgungssicherheit, Energieaußenpolitik und Energieunion einzurichten und dabei für eine starke Vertretung und Beteiligung des Parlaments und gesellschaftlicher Interessengruppen zu sorgen, in deren Rahmen zuverlässige, langfristige Szenarien in Bezug auf Angebot und Nachfrage sowie auf die Zusammenarbeit mit externen Partnern ausgearbeitet werden, und zwar insbesondere in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten und Technologieaustausch bei erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz sowie Beziehung zwischen Energie- und Menschenrechtspolitik;

21.  erklärt sich besorgt wegen der geplanten Verdoppelung der Kapazität der Nordstream‑Fernleitung und der Auswirkungen, die sie auf die Versorgungssicherheit, die Diversifizierung der Versorgung und den Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten hätte; betont im Zusammenhang mit den laufenden trilateralen Verhandlungen zwischen Union, Ukraine und Russland, dass langfristige Energielieferungen in die Ukraine und durch ihr Gebiet sichergestellt werden müssen;

22.  hebt hervor, dass die Verbesserung der Energieeffizienz in der Union das Abhängigkeitsrisiko verringern und mithin die Verhandlungsposition der Union in energiepolitischen Angelegenheiten stärken würde;

23.  betont, dass mehr Transparenz bei energiebezogenen Übereinkünften erforderlich ist und erreicht werden könnte, wenn die Rolle der Kommission in energiebezogenen Verhandlungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittländern gestärkt würde, besonders dadurch, dass die Teilnahme der Kommission an allen Verhandlungen als Beobachter für verbindlich erklärt wird, um die Position einzelner Mitgliedstaaten gegenüber einem an den Verhandlungen beteiligten liefernden Drittland zu stärken und damit die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Position durch einen Lieferanten zu mindern; stellt fest, dass die Kommission zudem unter umfassender Achtung geschäftlich sensibler Informationen Ex-ante- und Ex-Post-Bewertungen vornehmen und eine Positiv- und eine Negativliste von Klauseln in Übereinkünften aufstellen sollte, wie Ausfuhrverboten, Klauseln über Bestimmungsort und Abnahmeverpflichtungen, Anbindung der Erdgaspreise an den Ölindex oder Klauseln, die es einer Drittpartei untersagen, Energielieferungen von einem bevorzugten Zugang zur Energietransportinfrastruktur in der Union abhängig zu machen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 beim Abschluss neuer Regierungsvereinbarungen mit Drittländern, die sich auf die Entwicklung der Erdgasinfrastrukturen und -lieferungen auswirken, verpflichtet sind, die Kommission zu informieren, damit diese die Versorgungssicherheitslage auf Unionsebene bewerten kann; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung strenge Vorschriften für Ex-ante-Bewertungen von Verträgen über gewerbliche Gaslieferungen einzuführen;

24.  betont, dass die Kommission aufgrund des Beschlusses Nr. 994/2012/EU zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über sämtliche energiebezogenen Übereinkünfte auf Regierungsebene mit Parteien außerhalb der Union vor der Unterzeichnung unterrichtet werden muss, um sicherzustellen, dass sie mit dem Unionsrecht, vor allem mit dem dritten Energiepaket, in Einklang stehen und nicht die Versorgungssicherheit der Union bedrohen; hebt hervor, dass derartige Beratungen und Konsultationen als Instrument zur Stärkung der Verhandlungsmacht der EU-Mitgliedstaaten und -Unternehmen dienen müssen, wobei geschäftlich sensible Informationen in vollem Umfang geachtet werden müssen; ist der Auffassung, dass die Beratungen und Konsultationen keinesfalls den Inhalt von Übereinkünften beeinträchtigten dürfen, sondern dazu dienen, sicherzustellen, dass sie mit dem gesamten einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen und im besten Interesse der betroffenen Unternehmen und Mitgliedstaaten liegen; fordert die Kommission auf, den Beschluss Nr. 994/2012/EU zu überarbeiten, damit der Mechanismus für den Informationsaustausch entsprechend gestärkt wird und die Kommission eine wichtigere Rolle innehat;

25.  fordert die Kommission auf, Entwürfe von Musterverträgen und Leitlinien mit einer vorläufigen Liste missbräuchlicher Klauseln auszuarbeiten, um Bezugspunkte für die zuständigen Behörden und die Unternehmen bei ihren Vertragsabschlüssen zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf den Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Drittländern im Bereich Energie stärker zusammenzuarbeiten, um die Transparenz zu erhöhen und ihre Verhandlungsmacht gegenüber Drittländern zu mobilisieren und dadurch den europäischen Verbrauchern mehr erschwingliche Energie zu sichern; fordert die Kommission auf, weiterhin vierteljährliche Bewertungen zu Vertragsbedingungen wie den durchschnittlichen Einfuhrpreisen zu veröffentlichen;

26.  stellt fest, dass im Interesse der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Stärkung der Verhandlungsposition von EU-Unternehmen gegenüber externen Lieferanten wesentliche Elemente der Verträge transparenter gemacht und zusammengestellt und regelmäßig den zuständigen Behörden bekannt gegeben werden sollten, damit alle benötigten Informationen gesammelt werden, die sowohl von den zuständigen Behörden selbst als auch von den Unternehmen bei ihren künftigen Verhandlungen herangezogen werden können, wobei vertrauliche Informationen geschützt bleiben; ist davon überzeugt, dass dies dazu beitragen würde, echten Wettbewerb bei Energielieferverträgen zu schaffen, den Missbrauch beherrschender Positionen durch Drittländer zu unterbinden und die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union sicherzustellen;

27.  fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren auszuarbeiten, den Diversifizierungsgrad der Einfuhren zu kontrollieren und diesbezüglich regelmäßig Fortschrittsberichte zu veröffentlichen;

28.  betont, dass es wichtig ist, die Teilhabe der europäischen Industrie und europäischer Technologie an der gesamten Energieerzeugungskette zu stärken, die nicht nur Rohstoffe, sondern auch Erzeugung, Raffinerie, Speicherung, Transport und Verteilung umfasst, weil es sich hierbei um entscheidende Elemente der Verringerung der Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren handelt;

29.  ist der Überzeugung, dass die Vielfalt im Energiemix der Mitgliedstaaten, die auf deren Potenzialen, den Umweltgegebenheiten, der Lage, den Erfahrungen und dem Know-how sowie den Kosten und Bedürfnissen beruht und zugleich zu den gemeinsamen Zielen bei der Strategie und den politischen Maßnahmen im Energie- und Klimaschutzbereich beiträgt, ein Aktivposten für die Union als Ganzes ist, weil sie deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Versorgungsstörungen erhöht und ihr die Möglichkeit gibt, die kostengünstigsten energiewirtschaftlichen Optionen zu wählen, und weil sich unterschiedliche Technologien entwickeln und am Markt konkurrieren können, wodurch die Energiekosten gedrückt werden; beharrt jedoch darauf, dass die nationale Vielfalt kein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen darf und dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften über staatliche Beihilfen in vollem Umfang einhalten, angemessene Investitionen in ihre inländischen Übertragungsinfrastrukturen tätigen und bei ihren nationalen Energiesystemen für ein hohes Maß an Vernetzung und Widerstandsfähigkeit sorgen müssen, um die auf die Versorgungssicherheit und den Markt bezogenen Ziele der Union zu erreichen;

30.  ist der Überzeugung, dass die Union ihre Versorgungssicherheit verbessern und ihre Abhängigkeit von bestimmten Lieferanten und Brennstoffen abbauen kann, indem sie die Energieeffizienz steigert und die europäischen Energiequellen möglichst gut nutzt, und zwar im Einklang mit den auf Versorgungssicherheit, Umweltschutz und Klimaschutz bezogenen Zielen der Union sowie den Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit, unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Energiemix der Mitgliedstaaten, unter Vermeidung unnötiger regulierungsbedingter Belastungen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; betont, dass grundsätzlich kein Brennstoff und keine Technologie der bzw. die zur Versorgungssicherheit und zum Erreichen der Klimaschutzziele beiträgt, vernachlässigt werden sollte;

31.  fordert die Kommission auf, die wirkungsvolle Nutzung aller bestehenden Finanzierungsprogramme der Union, auch des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, zu erleichtern, wodurch Investitionen in wesentliche Energieinfrastrukturprojekte, Forschung und Innovation im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen und die Erschließung der eigenen Kapazitäten Europas angezogen werden, damit die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele für 2030 erreicht werden, wobei ein technologieneutraler Kosten-Nutzen-Ansatz, bei dem die Internalisierung der externen Kosten Vorrang hat, zugrunde zu legen ist;

32.  fordert die schnelle Mobilisierung von Ressourcen für die Finanzierung von Projekten von gemeinsamem Interesse, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen und für eine reibungslose und zuverlässige Energieversorgung zu sorgen, die keinerlei politischem Druck von außerhalb der Union ausgesetzt ist;

33.  hebt hervor, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) wie ein Mechanismus funktionieren sollte, mit dem Infrastrukturinvestitionen in eine vollständig liquide Anlageklasse mit Anleihen, die zusammengelegt und auf europäischen und weltweiten Märkten gehandelt werden können, umgewandelt werden; stellt fest, dass sich institutionelle Investoren, beispielsweise Versicherungsgesellschaften oder Rentenfonds, die von Natur aus darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen in reale Vermögenswerte zu tätigen, nur mit einheitlichen Anlageprodukten und einer soliden Projektpipeline, die solide Geschäftsszenarien garantiert, anziehen lassen würden;

34.  fordert die Kommission und insbesondere die GD HANDEL auf, weiterhin ein gesondertes Energiekapitel im Abkommen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) anzustreben, damit die amerikanischen tariflichen und nichttariflichen Beschränkungen des Handels mit Flüssiggas (LNG) und Rohöl wegfallen und ungerechtfertigte protektionistische Maßnahmen ausgeräumt werden, womit ein Beitrag zur Schaffung eines Umfelds mit mehr Wettbewerb für europäische Unternehmen geleistet werden könnte, indem die Diskrepanz bei den Energiekosten auf beiden Seiten des Atlantiks verringert wird; fordert die Kommission unter diesem Aspekt auf, sicherzustellen, dass in einem derartigen Energiekapitel auch Bestimmungen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen staatlich finanzierten Energieforschungsprogrammen der Union und der USA, insbesondere mit dem US-amerikanischen Programm ARPA-E, enthalten sind;

35.  weist darauf hin, dass die Handelspolitik der Union dem Ziel dienen sollte, im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Versorgungssicherheit zu erhöhen und den Energiemix der EU breiter zu fächern, und damit die Abhängigkeit von einem einzigen Versorger oder einer einzigen Transitstelle verringern sollte, wobei allerdings die einschlägige Trennung der Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten zu achten ist;

36.  fordert die Kommission auf, für eine strengere Überwachung von wettbewerbswidrigem Verhalten und für Antidumpingmaßnahmen zu sorgen, um die europäischen Energiebranchen vor unfairen Einfuhren aus Drittländern zu schützen;

37.  bedauert, dass die Gespräche über die Modernisierung der Handelsschutzinstrumente im Rat ins Stocken geraten sind, obwohl das Parlament sich entschieden für strengere Maßnahmen gegen unlautere Einfuhren aus Drittländern eingesetzt hat;

38.  fordert den Rat auf, die Modernisierung der Handelsschutzinstrumente voranzutreiben, damit gewährleistet ist, dass die europäische verarbeitende Industrie, insbesondere jene, die Turbinen, Sonnenkollektoren, hochwertigen Stahl und Baumaterialien erzeugt, umfassend vom Energiewandel profitieren kann;

39.  betont, dass in Handelsabkommen Klauseln zu technologischer Zusammenarbeit und entsprechenden Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz und dezentralisierte Erzeugung erneuerbarer Energieträger, einschließlich Pflege und Softwareentwicklung, aufgenommen werden müssen; weist darauf hin, dass die Verringerung der CO2‑Emissionen ein gemeinsames Ziel der EU und vieler Partnerländer, ‑regionen und –städte darstellt;

40.  fordert die Kommission auf, die Entwicklungsländer mittels internationaler Handelsinstrumente darin zu bestärken, ihre Energieerzeugung zu diversifizieren, und die Erzeugung von Solarenergie insbesondere in den südlichen Nachbarländern der EU zu fördern;

41.  begrüßt es, dass die EU und 13 weitere Mitglieder der WTO über eine Initiative für umweltfreundliche Produkte, Dienstleistungen und Technologien verhandeln, die zu grünem Wachstum, zum Umweltschutz, zur Bekämpfung des Klimawandels und zu nachhaltiger Entwicklung beitragen, und fordert, dass die Verhandlungen bis Ende 2015, d. h. auf der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi, abgeschlossen werden;

42.  betont, dass die Verhandlungen über das Übereinkommen über Umweltgüter auf einer Definition des Begriffs Umweltgüter beruhen müssen, die mit der Politik der Union im Einklang steht, und nicht im Widerspruch zu Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer stehen sollten, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) beschlossen wurden;

43.  fordert die Kommission auf, sich angesichts der gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen im Bereich Forschung und Innovation und bei der Zulassung von Stromleitungssystemen, beispielsweise von Hochspannungsanschlüssen, auch weiterhin mit Nachdruck für die Einrichtung eines Systems des Energieaustauschs zwischen der Union und den USA einzusetzen, damit ein weltweites Netz für den Austausch von Energie aus erneuerbaren Quellen entsteht;

44.  hebt hervor, dass eine gestärkte Energiegemeinschaft eine entscheidende Rolle in der Energieaußenpolitik der Union spielen sollte, und ersucht die Kommission darum, auf der Grundlage des Berichts der hochrangigen Reflexionsgruppe konkrete Vorschläge für die Reform der Energiegemeinschaft vorzulegen;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Aktivitäten der Energiegemeinschaft zu intensivieren, gerade in den Bereichen erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz und im Interesse einer höheren Versorgungssicherheit, unter anderem durch bessere Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts, wie beispielsweise der Ziele für die Jahre 2020 und 2030, und insbesondere durch bessere Steuerung, Straffung von Verfahren und verbesserten Einsatz von IT-Instrumenten, mit denen der Verwaltungsaufwand verringert werden soll, dabei die Institutionen der Energiegemeinschaft zu stärken, wozu auch die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Energiegemeinschaft gehört, und wichtige Infrastrukturprojekte, wie grenzüberschreitende bidirektionale Verbindungen, durchzuführen mit dem Ziel, eine bessere Integration mit dem EU-Energiemarkt und den Mechanismen für die Versorgungssicherheit herbeizuführen, ohne inländische Kapazitätsmärkte einzurichten, die die Effektivität des Energiebinnenmarkts schwächen;

46.  hebt die Notwendigkeit hervor, dass die Europa-Mittelmeer-Zusammenarbeit bei Erdgas, Strom, Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen intensiviert werden muss; ersucht die Kommission darum, die Einrichtung der Europa-Mittelmeer-Gasplattform zu beschleunigen;

Vollständig integrierter europäischer Energiemarkt

47.  vertritt die Auffassung, dass die künftige Energieunion freie Ströme von Energie durch alle Mitgliedstaaten der Union und der Energiegemeinschaft herbeiführen muss;

48.  betont, dass die Stütze der künftigen Energieunion in einem lückenlos funktionierenden, verbundenen Energiebinnenmarkt bestehen muss, der über vollständig funktionierende, zuverlässige und widerstandsfähige Übertragungsnetze für sichere, gerecht verteilte, sozial- und umweltverträgliche, effiziente, wettbewerbsfähige, erschwingliche und nachhaltige Energie sorgt, damit sich Unternehmen und Verbraucher in der Union in möglichst nachhaltiger, effizienter, demokratischer und kostengünstiger Weise mit Erdgas, Strom, Heizung und Kühlung versorgen können; ist daher der Ansicht, dass die fortgesetzte Ausweitung bestehender Marktbereiche angestrebt werden sollte; hält die Förderung der Einbindung sogenannter Prosumer (die zugleich Verbraucher und Erzeuger sind) in den Markt und das Verbundnetz der Union für wesentlich; betont, dass ländliche Gemeinwesen überall in der Union wegen unzureichender Energienetzanbindung unter erheblichen Mängeln zu leiden haben;

49.  stellt fest, dass es in Europa derzeit keinen Binnenmarkt für Energie gibt und dass die sich daraus ergebende Fragmentierung der Energiemärkte in der EU der Wettbewerbsfähigkeit und der Energieversorgungssicherheit Europas durchaus abträglich ist;

50.  weist daraufhin, dass die Energiemärkte sich von den Finanzmärkten durch die zugrunde liegenden materiellen Vermögenswerte unterscheiden, weshalb in der Energiewirtschaft das systemische Risiko wegfällt; erachtet es unter diesem Aspekt für notwendig, finanzielle Regelungen, die auch die Energiewirtschaft betreffen, so umzusetzen, dass ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt ohne Verzerrung entsteht;

51.  betont, dass es zur Bewertung der tatsächlichen Effizienz und Wirtschaftlichkeit erforderlich ist, die direkten und die externen Kosten der einzelnen Energiequellen sowie die Auswirkungen öffentlicher Eingriffe aller Art auf ihre relative Wettbewerbsposition zu berücksichtigen;

52.  ist der Überzeugung, dass marktgestützte Mechanismen ergänzt werden müssen durch konkrete und ambitionierte Versorgungssicherheits- und Solidaritätsmechanismen, wie etwa eine wirksamere Krisenbewältigung auf regionaler und EU-Ebene, die Durchführung ambitionierter Energiesparmaßnahmen und einen optimierten Einsatz der Infrastruktur für Flüssiggas- und Erdgasspeicher, hauptsächlich im Interesse der Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene, was im Unionsrecht zum Ausdruck kommen muss, und zwar sich in der Verordnung zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung, die möglichst zügig überarbeitet werden muss;

53.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen, Energie, Umweltschutz und Klimaschutz vollständig durchgeführt und durchgesetzt werden; fordert insbesondere eine Beurteilung der Umsetzung des dritten Energiepakets und des für den Verbraucher entstehenden Nutzens; verlangt die Aufhebung von Ausnahmeregelungen im Rahmen des dritten Energiepakets und die zügige Verabschiedung und Durchführung europaweiter Netzkodizes und Leitlinien;

54.  fordert die Kommission auf, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) mehr finanzielle Ressourcen zuzuweisen, und stellt fest, dass der ACER die Einstellung zusätzlichen Personals genehmigt werden sollte, um die vollständige und wirksame Überwachung der Energiemärkte zu ermöglichen, sodass die Integrität und Transparenz des Energiehandels sowie die Einhaltung der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) sichergestellt sind, als Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarkts der Union; stellt fest, dass die Befugnisse der ACER gegenüber dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO (Strom)), dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSO (Gas)) und weiteren Gremien mit wesentlichen EU-Funktionen gestärkt werden sollten, damit sie ihre im einschlägigen Unionsrecht genannten Aufgaben erfüllen kann, und ist der Auffassung, dass die Agentur sich mit Verbänden zur Vertretung von Verteilernetzbetreibern, Verbraucherorganisationen und anderen Gruppierungen der Zivilgesellschaft in Verbindung setzen sollte;

55.  bekräftigt die Bedeutung der eigentumsrechtlichen Entflechtung, wie im dritten Energiepaket niedergelegt; fordert die Kommission auf, zu bewerten, in welchem Maß die nationalen Regulierungsbehörden die Bedingungen durchsetzen, die in den Stellungnahmen der Kommission zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern niedergelegt sind;

56.  bedauert, dass ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) in zu starkem Maß von Mittelzuweisungen seitens der einzelstaatlichen Übertragungsnetzbetreiber abhängig sind, was ihre Fähigkeit bedroht, als europäische Akteure zu fungieren;

57.  fordert die Kommission auf, die Regulierung und Überwachung von Strombörsen und von Marktaktivitäten an Gashandelsdrehscheiben („Gas-Hubs“) zu verstärken;

58.  betont, dass zur Stärkung unserer energiewirtschaftlichen Solidarität in Notfällen und unserer Widerstandsfähigkeit bei Versorgungsunterbrechungen sowohl Erdgas als auch Strom jederzeit exportierbar sein müssen; weist unter diesem Aspekt darauf hin, dass die Nutzung der derzeit vorhandenen grenzüberschreitenden Übertragungssysteme häufig durch Entscheidungen einzelstaatlicher Fernleitungsnetzbetreiber behindert wird; fordert die ACER daher auf, dieses Problem in ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht stärker hervorzuheben;

59.  weist darauf hin, dass ein lückenlos funktionierender Energiebinnenmarkt nicht geschaffen ist, solange es Mitgliedstaaten gibt, deren Stromnetze von einem Betreiber aus einem Drittland abhängig sind, und betont, dass es wichtig und notwendig ist, bis 2025 den synchronen Betrieb der Netze der baltischen Staaten in den kontinentaleuropäischen Netzen zu verwirklichen;

60.  betont, dass ein sinnvoll konzipiertes Modell des künftigen Strommarkts in der Union dringend gebraucht wird und darauf ausgerichtet sein muss, die notwendigen Investitionen zu begünstigen, um die langfristige Versorgung zu gewährleisten, und auf eine Integration erneuerbarer Energiequellen, die stärker marktgestützt und unter dem Aspekt der Netzsicherheit optimiert ist, wobei der Wandel bei Energieangebot und -nachfrage, einschließlich der Einführung von immer mehr Erzeugung in Kleinstanlagen, der Technologie zur Nachfragesteuerung und des wachsenden Anteils erneuerbarer Energiequellen umfassend zu berücksichtigen ist; verweist in diesem Zusammenhang auf den Bedarf an gemeinsamen Normen für intelligente Netze, weil diese ein maßgeblicher Faktor für eine stabile Versorgung und einen freien Energiefluss über Grenzen hinweg sind und damit zur Versorgungssicherheit beitragen; hebt den Beitrag hervor, den die Schaffung von intelligenteren Energienetzen und neuen Energiespeicheranlagen dazu leisten kann, den Anteil erneuerbarer Energiequellen auf europäischer Ebene zu steigern und sicherzustellen, dass solche Infrastruktur im Zusammenwirken mit regionalen Knotenpunkten für erneuerbare Energiequellen aufgebaut wird;

61.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die Vertragsparteien und das Sekretariat der Energiegemeinschaft auf, den Schwerpunkt ihrer Bemühungen auf das Vorantreiben von Projekten von gemeinsamem Interesse (PCI) und Projekten von Interesse für die Energiegemeinschaft (PECI) zu legen mit dem Ziel, ein gesamteuropäisches Strom- und Erdgasnetz zu verwirklichen, das genug Kapazität hat, um Strom und Erdgas aus verschiedensten Quellen auf die Mitgliedstaaten zu verteilen; ist der Auffassung, dass das Stromnetz in der Lage sein muss, Energie aus Überschuss- in Defizitgebiete zu leiten, sodass der Markt unverzüglich auf Versorgungsausfälle reagieren kann, wo immer sie auftreten, und dass es tages- und jahreszeitliche zyklische Schwankungen ausgleichen, erneuerbare Energiequellen einbinden, Versorgungssicherheit schaffen und den europäischen Energiemarkt voranbringen kann; ist der Auffassung, dass in Betracht gezogen werden sollte, die Verfahren zur Genehmigung von Projekten zu beschleunigen und die Modernisierung bestehender Leitungen voranzutreiben; betont, dass derartige Anstrengungen besonders auf die Lösung von durch Energieinseln bedingten Problemen gerichtet sein müssen;

62.  bekräftigt seine Entschließung vom 15. Dezember 2015 zu dem Thema „Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020“;

63.  bekräftigt sein Eintreten dafür, das 10-Prozent-Ziel in Bezug auf die Verbundbildung zu erreichen, um den Energiebinnenmarkt der Union zu vollenden, und begrüßt den Vorschlag des Europäischen Rates, ein Mindestniveau für die Verbundbildung bei den Stromnetzen zwischen den Mitgliedstaaten von 15 % bis 2030 festzulegen; betrachtet es als wichtig, eine quantitative Zielvorgabe für den Stromverbundgrad zu erfüllen, indem die Verfügbarkeit der bestehenden nationalen und grenzüberschreitenden Infrastrukturen sichergestellt wird, um eine effektive Nutzung der europäischen Energiequellen und mehr Versorgungssicherheit herbeizuführen;

64.  betrachtet es als wichtig, einen soliden, stabilen und berechenbaren Regelungsahmen zu schaffen, der langfristige Zusagen ermöglicht und notwendig ist, um neue Investitionen in Energieinfrastruktur herbeizuführen; fordert die Kommission auf, die Vorlaufzeit für die Anerkennung von Projekten als PCI zu verkürzen; betont, dass die Einrichtung von intelligenten Verteilungsnetzen erleichtert werden sollte durch beschleunigte Genehmigungsverfahren sowie durch politische Unterstützung und angepasste Regelungsrahmen für Netzbetreiber, die dem sich wandelnden Investitionsbedarf Rechnung tragen und Anreize für Investitionen in IKT und Automatisierung bieten, und zwar gleichberechtigt gegenüber dem traditionellen Netzausbau;

65.  betont, dass die Energieunion auch zu einer „Energieinvestitionsunion“ beitragen sollte, die bewirkt, dass das Investitionsvolumen von über 1 Billionen EUR, das in den kommenden Jahren erforderlich ist, um die europäische Wirtschaft neu zu beleben, von privaten und öffentlichen Investoren kommt; stellt fest, dass die „Energieinvestitionsunion“ Chancen für Großinvestoren ebenso wie für Einzelverbraucher und Bürger bieten sollte; stellt fest, dass zur Schaffung eines Umfelds, das private Investitionen erleichtert und für ihren optimalen Einsatz sorgt, die Investitionssicherheit von entscheidender Bedeutung ist; stellt mit Nachdruck fest, dass ein stabiler Rahmen nur durch ein starkes Steuerungssystem erzielt werden kann, das gleiche Wettbewerbsbedingungen und stabile rechtliche Rahmenbedingungen gewährleistet und bei der Privatwirtschaft mehr Vertrauen schafft;

66.  betont, dass die Durchführung dieser strategischen Infrastrukturprojekte zur Energieversorgungssicherheit in mittel- und langfristiger Sicht beitragen und vollständig den langfristigen Verpflichtungen der Union zur Senkung der CO2-Emissionen und ihrem Umweltrecht und sonstigen relevanten Rechtsvorschriften genügen muss;

67.  fordert die Kommission auf, Investitionen in kleinere Verbindungsleitungen für Erdgas und Strom zwischen benachbarten Regionen ebenso ernst zu nehmen wie solche in größere PCI; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Schaffung dieser Verbindungsleitungen eng mit den regionalen Behörden zusammenzuwirken;

68.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Planung der Energienachfrage und -versorgung auf der Ebene des Energiebinnenmarkts der Union zu integrieren, wobei der Schwerpunkt auf einer Senkung der Nachfrage und dezentralen Lösungen liegen sollte, um Versorgungssicherheit zu möglichst günstigen Kosten zu erreichen und unnötige oder überdimensionierte Infrastrukturinvestitionen und verlorene Kosten entgegenzuwirken;

69.  ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des riesigen Bedarfs an Investitionen in alternde und ungeeignete Verteilungsnetze sowie angesichts der Tatsache, dass der Großteil der erneuerbaren Energiequellen an das Verteilungsnetz angeschlossen ist, gezielte Initiativen zur Förderung der Investitionen von Verteilernetzbetreibern, einschließlich entsprechender Finanzierungsinstrumente, in Betracht ziehen sollten; empfiehlt dringend, dass die Mitgliedstaaten solchen Investitionen Priorität beimessen;

70.  fordert die Kommission auf, klarzustellen, wie sie den mit 315 Mrd. EUR ausgestatteten Investitionsplan in Kombination mit bestehenden anderen Fonds einzusetzen gedenkt, um das Potenzial des EFSI zur Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Investitionen zu maximieren sowie um Infrastruktur und Projekte zu finanzieren, die zur Schaffung der Energieunion erforderlich sind;

71.  betrachtet eine gestärkte regionale Kooperation und Politikabstimmung als wesentlichen Schritt zu einer umfangreicheren, EU-weiten Energiemarktintegration; befürwortet deswegen regionale Ansätze, sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch mit Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, zur Schaffung von Versorgungssicherheit und zur Beschleunigung der Integration der Märkte, auch durch zusätzliche Schaffung regionaler Knotenpunkte, um hauptsächlich im mittel- und osteuropäischen Raum mehr Marktliquidität zu erreichen; betont, dass derartige Kooperationsmechanismen die politische und die auf den Energiemarkt bezogene Zusammenarbeit straffen und gemeinsame Entscheidungen über wesentliche Infrastrukturen in Erdgasinfrastruktur in den Regionen erleichtern könnten; vertritt die Auffassung, dass Fachkompetenz und Informationen zu Angelegenheiten wie Energiespeicheranlagen und Ausschreibungsverfahren für Flüssiggas und Verbindungsleitungen gemeinsam aufgebaut werden könnten; würdigt die wichtige Rolle von Strombörsen für die Förderung eines liquiden, transparenten und verlässlichen Energiehandels; hebt das Potenzial hervor, das länderübergreifende Projekte als Hebel für EU-weite Problemlösungen mit sich bringen;

72.  unterstützt die Integration der Energiesysteme der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer mithilfe eines regionalen Ansatzes in die zukünftige europäische Energieunion;

73.  betont, dass verstärkte regionale Kooperation zur Steigerung der Versorgungssicherheit beitragen, die Infrastrukturplanung verbessern, Kostenoptimierung bei der Integration von erneuerbaren Energiequellen bewirken und die Kosten für die Verbraucher senken kann;

74.  begrüßt es, dass die Kommission auf verstärkte regionale Kooperation Wert legt; fordert die Kommission auf, den optimalen Umfang der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strom- und Erdgasnetze (und -märkte) in der Union zu untersuchen und zu ermitteln; weist darauf hin, dass in einigen Fällen die Mitgliedstaaten selbst am besten in der Lage sind, festzustellen, was in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist, während in anderen Fällen eine auf Unionsebene gesteuerte Zusammenarbeit einen deutlichen Mehrwert bietet; weist jedoch darauf hin, dass es sich in bestimmten Fällen Gruppen von Mitgliedstaaten erwiesen hat, dass durch eine weitreichende Kooperation auf regionaler Ebene angesichts gemeinsamer Herausforderungen erwiesenermaßen schneller zu Ergebnissen gelangt sind, beispielsweise im Pentalateralen Energieforum; stimmt mit der Kommission darin überein, dass bestehende regionale Vereinbarungen ein Modell für die Union als Ganzes sein können;

75.  ersucht die Kommission, eine Lenkungsstruktur für makroregionale Zusammenarbeit auszuarbeiten, in der das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten ebenfalls eine Rolle spielen; fordert, dass diese regionale Lenkung auf bestehenden regionalen geografischen Einheiten und Marktteilnehmern aufbauen sollte, um höchstmögliche Kostenoptimierung zu erzielen, und zwar im Einzelnen auf i) dem Verbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum (BEMIP), ii) Koordinierungsinitiativen in Südosteuropa, iii) einem vergrößerten Pentalateralen Energieforum, iv) der Initiative Nordsee-Offshorenetz; betont, dass vor diesem Hintergrund die Rolle der ACER) gestärkt werden sollte;

76.  fordert die Kommission auf, Studien zur Kostenoptimierung durchzuführen, in denen die Vorteile regionaler Zusammenarbeit in den vorstehend genannten Räumen begutachtet und quantifiziert werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Studien gemeinsam Vorlagen für die Einrichtung solcher Makroregionen ausarbeiten und umsetzen sollten;

77.  fordert die Kommission auf, regionale Projekte für die Zusammenarbeit zwischen Strom- und Erdgasverteilernetzbetreibern, die im Hinblick auf sichere, wettbewerbsfähige und nachhaltige Energie von entscheidender Bedeutung sind, anzukurbeln und zu begünstigen, indem sie die Unterstützung für die lokale Erzeugung von Energie (vor allem aus erneuerbaren Quellen) und für die Bewältigung des technologischen Wandels (intelligente Netze, intelligente Verbrauchszähler usw.) und der neuen Produktions- und Konsummuster (Elektrofahrzeuge usw.) ermöglicht;

78.  fordert die Kommission auf, den Meinungsaustausch über Energievorhaben zwischen einzelnen Gebieten in Europa (Regionen, Gebietskörperschaften, Städte usw.) zu stimulieren, damit die gewählten Vertreter und die Bürger informiert und zusammengeführt werden;

79.  fordert die Entwicklung von gut integrierten und durch Wettbewerb gekennzeichneten regionalen Strom- und Erdgasmärkten, die für die Angemessenheit und Flexibilität des Energiesystems sorgen und alle Teile der Union abdecken; fordert, dass die Kommission entschlossen und transparent gegen alle Fälle von wettbewerbswidrigem Verhalten und gegen Markteintritts- und -austrittsschranken vorgeht; betont, dass es wichtig ist, für stabile nationale Regelungsrahmen zu sorgen, administrative Hindernisse anzugehen und einzelstaatliche Verwaltungsverfahren zu straffen, auch um gleiche Wettbewerbsbedingungen für bürgerbasierte Projekte zu garantieren;

80.  weist darauf hin, dass, um den Binnenmarkt ins Gleichgewicht zu bringen, Investitionen nötig sind, nicht nur in Verbindungsleitungen, sondern auch unter anderem in nationale Netze, Kraftwerke für fossile Brennstoffe, die mit Kohlendioxidabscheidungstechnologie ausgerüstet sind, neue Kernkraftwerke (in Mitgliedstaaten, die sie wünschen) als entscheidende Quelle für Grundlaststrom mit geringen CO2-Emissionen, Speicherkapazitäten (wie Flüssiggas-Terminals), intelligente Netze und flexible Erzeugung, um mehr Energie aus erneuerbaren Quellen und dezentraler Erzeugung aufnehmen zu können;

81.  betont, dass ein Rechtsrahmen geschaffen werden muss, durch den die Verbraucher eigenständig werden und aktiv als Investoren, Energieerzeuger und Interessenträger am Markt teilhaben können, indem eine dynamische Preisgestaltung konzipiert und die Märkte für angebots- und nachfrageseitige Quellen geöffnet werden; weist darauf hin, dass die Mitwirkung der Bürger gestärkt werden kann durch (unter anderem) finanzielle Beteiligung von Verbrauchern, Energiegenossenschaften, Erzeugung in Kleinstanlagen und Speicherung in Kleinstspeichern, Eigenverbrauch, Dezentralisierung der Energieversorgung, Einführung von Energiesystemen für intelligente Netze einschließlich intelligenter Zähler, mehr Wettbewerb auf den Energieendkundenmärkten, vollständige Transparenz und Flexibilität bei den Preisen und den Optionen für Verbraucher;

82.  betont, dass „Prosumer“, die dem Netz Speicherkapazitäten zur Verfügung stellen, vergütet werden sollten und dass ihnen nahegelegt werden sollte, ihren selbsterzeugten umweltverträglichen Strom selbst zu verbrauchen, ohne dass sie Nachteile hinnehmen müssen; stellt fest, dass solche Initiativen zu einem gut funktionierenden Energiebinnenmarkt mit mehr Wettbewerb beitragen können, der wiederum die Widerstandsfähigkeit von Gemeinden verbessern, vor Ort Arbeitsplätze und Wohlstand schaffen, die Energiekosten der Verbraucher senken und zur Bewältigung erheblicher sozialer Probleme, wie Energiearmut und Benachteiligung von Verbrauchern, beitragen kann; fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen und bewährte Verfahren auf einzelstaatlicher Ebene zur Bekämpfung von Energiearmut zusammenzustellen und dafür zu sorgen, dass diese bewährten Verfahren durch eine spezielle europäische Einrichtung zentral erfasst und propagiert werden; betont, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Datenschutz für Verbraucher zu gewährleisten, die unmittelbar am Markt teilnehmen;

83.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die weitere Entwicklung und Expansion von lokalen und regionalen erneuerbaren Energiequellen und lokalen und regionalen Verteiler- und Fernwärmenetzen durch Maßnahmen zu erleichtern, mit denen bestehende Hemmnisse überwunden werden können und eine Umgestaltung des Marktes erreicht werden kann; fordert die Kommission auf, Leitlinien zum Eigenverbrauch von Energie vorzuschlagen, um ihn zu begünstigen und die Rechte der Verbraucher zu schützen;

84.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Eigenverbrauch und Erzeugung in Kleinstanlagen durch auf die schwächsten Verbrauchergruppen gerichtete Programme für erneuerbare Energiequellen zu fördern;

85.  fordert die Kommission auf, lokale Akteure in die EU-Energiepolitik einzubinden und vorzuschlagen, dass dezentrale Beratungs- und Kapazitätsaufbaustellen geschaffen werden, damit die lokalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt und dabei unterstützt werden, mit Energielieferanten auf Augenhöhe umzugehen, und damit der Ausbau der lokalen Energieerzeugung durch Genossenschaften, ortsansässige Unternehmen und Kommunalbehörden unterstützt wird;

86.  betont die Notwendigkeit, bewährte lokale Verfahren zu ermitteln und ihre Verbreitung in der Union zu stimulieren, lokale Maßnahmen besser auf die europäischen Strategien abzustimmen und an der Akzeptanz von Energieprojekten vor Ort zu arbeiten; schlägt vor, ein „europäisches Forum der Gebietskörperschaften“ einzurichten;

87.  vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarkt für Strom und Erdgas allen Verbrauchern in der Union in gleichem Maß zugutekommen sollte; betont unter diesem Aspekt, dass die derzeit aufgrund mangelnder Marktintegration und mangelnder Verbindungsleitungen bestehenden Preisunterschiede zwischen den Märkten der Mitgliedstaaten nicht länger toleriert werden dürfen; fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen vorzuschlagen, um unionsweit mehr Preiskonvergenz und Marktintegration zu erreichen;

88.  hebt hervor, dass sich die Integration der Märkte günstig auf die Großhandelspreise und letztlich auch auf die Endverbraucherpreise in der Strombranche ausgewirkt hat; ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der Konzeption des Strommarkts für eine bessere Koppelung zwischen Groß- und Einzelhandelsmärkten gesorgt werden muss und dass die Überarbeitung zur Beseitigung von Hindernissen auf den Großhandels- und Einzelhandelsmärkten und dazu beiträgt, dass die Verbraucher zwischen mehreren Energieversorgern wählen können;

89.  ist der Ansicht, dass im Rahmen einer Überprüfung der Einzelhandelsmärkte für Energie sorgfältige Überlegungen zu weiteren Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher angestellt werden sollten, wie etwa die Stimulierung von Regelungen zum kollektiven Wechsel des Energieversorgers, die Anforderung, dass Energierechnungen Vergleiche mit Wettbewerbern anhand früherer Verbrauchsmuster enthalten, die Anforderung, dass Anbieter ihre Kunden automatisch in den günstigsten verfügbaren Tarif einstufen, sowie die Schaffung einer begrenzten und einfach vergleichbaren Palette von standardisierten Tarifen;

90.  fordert die Kommission auf, bei der Erstellung ihres Fahrplans für die schrittweise vollzogene Abschaffung regulierter Preise die Möglichkeit zur Preisregulierung und zur Standardisierung von Tarifstrukturen beizubehalten – sofern diese darauf abzielen, marktverzerrende Monopoleinkünfte oder Zufallsgewinne einzudämmen –, wobei anzustreben ist, benachteiligte Verbraucher zu schützen oder den Vergleich von Tarifen konkurrierender Versorger zu erleichtern;

91.  fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Energieendpreise in Europa – einschließlich Steuern, Abgaben, Beihilfen und sonstiger versteckter Kosten – zu überwachen, um Maßnahmen zu ermitteln, die zur Senkung der genannten Preise beitragen können;

Energieeffizienz als Beitrag zur Senkung der Nachfrage

92.  verweist auf seine Entschließungen vom 5. Februar 2014, vom 26. November 2014 und vom 14. Oktober 2015, in denen drei verbindliche Zielvorgaben im Bereich Energie und Klimaschutz für 2030 gefordert werden, insbesondere die Zielvorgabe für eine Steigerung der Energieeffizienz um 40 %; betont, dass die Energieeffizienzziele der Union für die Zeit nach 2020 verbindlich sein und durch entsprechende einzelstaatliche Ziele verwirklicht werden sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, verschiedene Szenarien für die Energieeffizienz für 2030 zu erarbeiten, darunter auch das vom Parlament festgelegte Ziel der Steigerung der Energieeffizienz um 40 %; fordert den Rat, der eine unionsweite Zielvorgabe von mindestens 27 % verlangt hat, nachdrücklich auf, sie entsprechend der vom Parlament angenommenen Zielvorgabe nach oben zu korrigieren;

93.  weist darauf hin, dass ambitioniert vorgegebene und erreichbare Steigerungen der Energieeffizienz, die im Interesse von Zusammenhalt, Solidarität und Kosteneffizienz angestrebt werden, dazu angetan sind, die Versorgungssicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Wachstum zu stimulieren sowie zur Eindämmung der Ausgaben für die Verbraucher, zur Bekämpfung der Energiearmut und zum Erreichen der Ziele im Bereich Klimaschutz und Energie beizutragen;

94.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz „Energieeffizienz zuerst“ anzuwenden; stellt fest, dass nach Aussagen der Internationalen Energieagentur Energieeffizienz der „Brennstoff Nummer 1“ ist und den besten Kapitalertrag aller Energiequellen bietet; betont, dass Energieeffizienzgewinne, insbesondere die Verringerung von Energieverlusten in Gebäuden, sich entscheidend auf die Verringerung der Energieimporte der EU aus Drittländern auswirken, weil 61 % des in die Europäische Union importierten Erdgases in Gebäuden verwendet werden, vor allem zu Heizzwecken; fordert unter diesem Aspekt, Energieeffizienz- und Infrastrukturprojekte als entscheidende Investitionen zu behandeln, die ebenso wichtig sind wie Investitionen in neue Erzeugungskapazitäten;

95.  betont, dass Energieeffizienzgewinne eine Senkung der Energiekosten für Privathaushalte und Industrie bewirken und die Abhängigkeit der Union von Energieeinfuhren aus Drittländern erheblich verringern; betont, dass infolge der Maßnahmen für Energieeffizienz ein Potenzial zur Schaffung von zwei Millionen Arbeitsplätzen bis 2020 besteht, besonders im Gebäudebereich, auf den 40 % der gesamten EU-Energienachfrage entfallen; betont, dass Energieeffizienzgewinne die Diversifizierung der Energieversorgung ergänzen;

96.  fordert die Kommission auf, die noch vorhandenen Hindernisse für Energieeffizienzmaßnahmen ausfindig zu machen und zu beseitigen und einen echten Energieeffizienzmarkt zu schaffen, um die Weitergabe bewährter Methoden zu fördern und Produkte und Problemlösungen in der ganzen Union verfügbar zu machen, damit ein regelrechter Binnenmarkt für Energieeffizienzerzeugnisse und -dienstleistungen entsteht;

97.  betont, dass es zur Dämpfung der Energienachfrage notwendig ist, den Umfang und das Tempo der Gebäuderenovierung wie auch den Einsatz nachhaltiger Energiequellen für Heizung und Kühlung zu steigern, und zwar durch geeignete Anreize; empfiehlt die fortgesetzte Anhebung der Energieeffizienzstandards für Gebäude, wobei technische Innovationen berücksichtigt und gefördert werden sollten, insbesondere durch Verwendung von Gebäudedatenmodellierungen sowie von Simulationen zu den Auswirkungen von Bauprodukten über ihre gesamte Lebensdauer im Rahmen öffentlicher Aufträge; empfiehlt fortgesetzte Unterstützung für den Bau von Niedrigstenergiegebäuden als weiteren wichtigen Schritt in Richtung der Unabhängigkeit in der Energieversorgung und eines nachhaltigen und zuverlässigen Energiesystems;

98.  betont, dass seitens der Industrie bislang getätigte Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz anerkannt und bei der Erörterung der Energieeffizienz in der Union angemessen berücksichtigt werden müssen;

99.  vertritt die Auffassung, dass die Wirtschaft klare Signale von den Entscheidungsträgern benötigt, um die erforderlichen Investitionen zur Verwirklichung der auf Energie bezogenen Ziele der Union zu tätigen; betont daher, dass ambitioniertere Ziele und ein Regelungsrahmen, der Innovation fördert, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu schaffen, gebraucht werden, um eine optimale Steigerung der Energieeffizienz im nationalen Kontext zu erreichen;

100.  vertritt die Auffassung, dass das Energieeffizienzziel die auf Energie und Klimaschutz bezogenen Ziele flankieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union im Vergleich zu ihren Haupthandelspartnern stärken muss;

101.  betont, dass eine Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften über Energieeffizienz, auch der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienzrichtlinie, zusätzlich zu der ordnungsgemäßen Umsetzung der genannten Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, notwendig ist, um das Erreichen einzelstaatlicher Ziele zu erleichtern und bereits bestehende einzelstaatliche Konzepte, die sich im Rechtsrahmen für die Klimaschutz- und Energiepolitik bis 2020 bewegen, zu ergänzen; fordert die Kommission auf, die Unionsrechtsvorschriften über Energieeffizienz zu überarbeiten, wie im Anhang zur Rahmenstrategie für die Energieunion vorgesehen;

102.  betont den Beitrag der EU-Energieeffizienzkennzeichnung zur Stärkung der Position der Verbraucher und zur Bereitstellung genauer, relevanter und vergleichbarer Informationen für die Verbraucher über die Energieeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte; betont, dass die Energieeffizienzkennzeichnung überarbeitet werden muss, um Entscheidungen der Verbraucher für energieeffiziente Produkte weiter zu erleichtern und Anreize für die Herstellung energieeffizienter Produkte zu schaffen;

103.  betont den Erfolg und das weitere Potenzial der umweltgerechten Gestaltung, was die Verbesserung der Energieeffizienz und die Verringerung des Energieverbrauchs von Produkten betrifft, und weist darauf hin, dass durch die umweltgerechte Gestaltung die Energiekosten und der Energieverbrauch der Haushalte und die Treibhausgasemissionen verringert werden; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der umfassenderen Agenda für Ressourceneffizienz weitere Durchführungsmaßnahmen einzuleiten und bisherige Maßnahmen zu überprüfen, damit sie angemessen sind;

104.  stellt fest, dass lokale Gebietskörperschaften, Unternehmen und Bürger wesentliche Beiträge zur energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit leisten, indem sie die Energieeffizienz verbessern, und zwar durch bessere Stadtplanung, Entwicklung von Internet- und IKT-Technologien, Einführung von intelligenten Netzen, Steuerung der Energienachfrage, Kraft-Wärme-Kopplung, Infrastrukturen für alternative Brennstoffe und Anwendungen mit Wärmepumpen, Eigenverbrauch und Aufbau, Modernisierung und Erweiterung von Fernwärme- und Kühlsystemen; hebt es als notwendig hervor, bürgerbasierte Initiativen, wie Genossenschaften oder von Gemeinden getragene Projekte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu begünstigen, die Bindung zwischen den Bürgern und den Energiedienstleistern zu stärken, die Heranziehung aktiverer und nachhaltigerer Verkehrsmodelle zu stimulieren, Problemlösungen für „intelligente Städte“ zu konzipieren und einzuführen, eine zukunftsfähige Verteilungsinfrastruktur, die der umweltverträglichen Mobilität in Städten dient, einzuführen sowie die Renovierung und Isolierung von Gebäuden, auch durch gleichmäßige Isolierung, zu fördern; empfiehlt, alle Partner im Rahmen des Mehrebenensystems in einer operativen Schnittstelle zusammenzubringen und den Konvent der Bürgermeister aktiv darin einzubeziehen;

105.  betrachtet es als absolut vorrangig, Finanzierungsinstrumente und innovative Modelle zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel auf lokaler, nationaler, regionaler und europäischer Ebene zu entwickeln, um Investitionen in Schlüsselbranchen für die Energieeffizienz zu fördern, wie Gebäuderenovierung, wobei es die Besonderheiten langfristiger Investitionen gebührend zu beachten gilt; hebt unter diesem Aspekt die Rolle der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und des von der EIB verwalteten EFSI hervor und fordert, die einzelstaatlichen Förderbanken ohne Einschränkung zu beteiligen; stellt fest, dass diese Instrumente mit gezielter technischer Unterstützung flankiert werden müssen; betont, dass bei den Programmen für Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden Kosteneffizienz sichergestellt werden muss; fordert die Kommission auf, all diese Elemente bei der Ausarbeitung der Initiative „Intelligente Finanzierung intelligenter Gebäude“ zu berücksichtigen;

106.  ist der Ansicht, dass die breite Palette der EU-Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz besser strukturiert werden sollte und dass eine Neuvergabe der Prioritäten erfolgen sollte, damit Verbesserungen bei schutzbedürftigen Verbrauchern mit geringem Einkommen erreicht werden, und dass zudem das Problem der Aufspaltung von Anreizen zwischen Eigentümer und Mieter oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes angegangen werden sollte;

107.  fordert die Kommission auf, in Konsultationen mit den jeweiligen Industriezweigen und nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern bewährte Verfahren für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen in der gesamten Union und darüber hinaus aufzuzeigen und anschließend Fördermittel und innovative Finanzierungsmechanismen in die EBWE, die EIB und weitere Finanzquellen der Union zu integrieren;

108.  betont, dass die Entwicklung einer neuen Energiekultur von wesentlicher Bedeutung für das Erreichen der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die junge Generation durch geeignete Themenfelder im Schulunterricht zu sensibilisieren, um ein neues Energieverbraucherverhalten herbeizuführen;

Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft

109.  verweist darauf, dass die Einigung des Europäischen Rates im Oktober 2014 auf den „Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ die Verpflichtung zur Senkung der eigenen Treibhausgasemissionen der Union um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 umfasst, und dass dies die Grundlage für die Konzeption der Dekarbonisierungskomponente der Energieunion ist; weist darauf hin, dass dieser Beschluss auch der ambitionierteste Beitrag zu den internationalen Klimaschutzverhandlungen ist, die auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015 in Paris (COP21) in ein verbindliches Klimaschutzübereinkommen münden sollen;

110.  betont, dass auf der COP21 neben einem weltweiten soliden gemeinsamen System der Transparenz und Rechenschaftspflicht, das Kontrollen, Meldepflichten und ein wirksames und effizientes System für die Einhaltung umfasst, ein umfassendes, ambitioniertes und verbindliches Übereinkommen erzielt werden muss, das tragfähige Garantien für die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau enthält; vertritt die Auffassung, dass die internationale Klimaschutzregelung für die Zeit nach 2020 Bestimmungen umfassen sollte, die ein höher gestecktes Ziel ermöglichen, kosteneffiziente Bemühungen um die Eindämmung des Klimawandels unterstützen und Möglichkeiten zur Wahrung der ökologischen Integrität und der nachhaltigen Entwicklung bieten; betont, dass sich die weltweit größten Verursacher von Umweltbelastung nachdrücklich zur Senkung von Emissionen verpflichten müssen; weist darauf hin, dass die europäische Diplomatie eine wichtige Rolle in Bezug auf Klimaschutz und Energie spielen muss;

111.  weist darauf hin, dass eine Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf durchschnittlich 2° C keine Garantie dafür ist, dass schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima verhindert werden; betrachtet es als notwendig, dass die CO2-Emissionen bis 2050 oder wenig später zurückgedrängt werden, damit die Welt auf einem kosteneffizienten, der angestrebten Begrenzung auf unter 2 °C entsprechenden Emissionsentwicklungspfad bleibt;

112.  ist der Auffassung, dass unter dem Aspekt der Energiekosten der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen Kernstück der Energieunion ist; betont den wesentlichen Beitrag der erneuerbaren Energiequellen in der Union zur Verwirklichung der Versorgungssicherheit und der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit im Wege der Senkung des Bedarfs an eingeführter Energie; betont den wesentlichen Beitrag der erneuerbaren Energiequellen zur Verbesserung der Luftqualität, zur Arbeitsplatzschaffung und zum Wachstum; ist der Überzeugung, dass erneuerbare Energiequellen zuverlässige, nachhaltige, wettbewerbsfähige und erschwingliche Energie bieten und wichtige Beiträge im Hinblick auf die führende Rolle Europas in einer umweltverträglichen Wirtschaft und die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige und Technologien leisten; hebt hervor, dass in diesem Zusammenhang die derzeitige Konzeption des Strommarkts dynamischer und flexibler werden sollte, damit variable Energiequellen in den Markt integriert werden; weist darauf hin, dass die Erzeugungskosten bei Energie aus erneuerbaren Quellen in den letzten Jahren beachtlich gesunken sind; betont, dass es wichtig ist, länderübergreifende Infrastruktur aufzubauen und Forschung und Innovation zu intensivieren, wenn es darum geht, intelligentere Energienetze und neue Energiespeicherlösungen zu schaffen und flexible Erzeugungstechnologien im Interesse der Einbindung erneuerbarer Energiequellen zu entwickeln;

113.  begrüßt die Entschlossenheit der Kommission, die Europäische Union bei erneuerbaren Energiequellen weltweit führend zu machen; fordert die Kommission auf, hierzu eine funktionsfähige und praktikable Strategie vorzuschlagen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Transparenz, Konsequenz, Stabilität und Kontinuität in den Regelungsrahmen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu garantieren und es nicht zu rückwirkenden Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen für Investitionen kommen zu lassen, um das Anlegervertrauen zu stärken und zu einem kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energiequellen in allen Regionen der Union beizutragen; betont, dass eine stärkere Koordinierung der Fördersysteme entsprechend den Leitlinien der Kommission für die Ausgestaltung der Fördersysteme für erneuerbare Energiequellen nötig ist, um möglichen Marktverzerrungen entgegenzuwirken und für eine erfolgreiche Unterstützung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu sorgen; betont, dass die geeigneten Marktbedingungen für Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und intelligente Infrastrukturen entscheidend zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen; betont, dass die Energieunion marktbasierte Instrumente zur Begünstigung der Energiequellen Europas optimieren sollte, damit sich die Energiewende so kosteneffizient und umweltschonend wie möglich vollzieht;

114.  betont, dass die Union mit Blick auf die Umgestaltung unserer Energiesysteme intern gleiche Ausgangsbedingungen im Zusammenhang mit nationalen Subventionssystemen und staatlichen Beihilfen herbeiführen muss, und zwar ohne die marktbeherrschende Stellung bestimmter Technologien und Betreiber in ungerechtfertigter Weise zu verstärken; begrüßt unter diesem Aspekt den Bericht der Kommission vom 10. Oktober 2014 zu dem Thema Subventionen und Kosten der Energie in der EU und fordert die Kommission auf, diesen Bericht jährlich zu aktualisieren, um besser ermitteln zu können, in welchen Bereichen zusätzliche Mittel benötigt werden und welche Bereiche von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Subventionen betroffen sind;

115.  betont, dass umweltschädliche Subventionen auslaufen müssen und dass sie dringend zu benennen und stufenweise abzuschaffen sind, weil mit diesen Subventionen knappe öffentliche Gelder vergeudet werden, wenn sie zunächst zur Förderung umweltschädlicher Praktiken und später zur Sanierung eingesetzt und damit vergeudet werden;

116.  betont, dass der Übergang zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen erhebliche Chancen in Bezug auf neue Arbeitsplätze, Innovation, Wachstum und niedrigere Energieausgaben der Wirtschaft und der Privathaushalte eröffnet; stellt jedoch fest, dass diese Chancen nur durch eine solide Zusammenarbeit zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Bürgern und Wirtschaft umgesetzt werden und die wirksamsten Anreize und Regelungsrahmen herbeiführen können; stellt fest, dass eine sinnvoll gesteuerte Senkung der CO2-Emissionen nicht steigende Energiekosten, Energiearmut, Deindustrialisierung der europäischen Wirtschaft oder zunehmende Arbeitslosigkeit zur Folge haben sollte; verlangt deswegen die aktive Beteiligung der Sozialpartner an der Bewältigung der sozialen Auswirkungen des Übergangs zu einer nachhaltigen Energieunion; betont, dass die Union marktbasierter und technologieneutraler Strategien in ihrem gesamten Gebiet bedarf, die allen einschlägigen Rechtsvorschriften und den einschlägigen EU-Zielvorgaben Rechnung tragen und für deren Umsetzung zu möglichst geringen gesamtgesellschaftlichen Kosten sorgen;

117.  weist darauf hin, dass die Fotovoltaikbranche im Zentrum der Industriepolitik der Union stehen muss, um unter Verhältnissen, in denen der Großteil der Fotovoltaik-Zellen und -Module heute in Drittländern und zumeist in China produziert wird, die steigende Nachfrage am Weltmarkt zu decken; betont, dass die Union voll und ganz an diesem neuen Investitionszyklus teilhaben muss, um ihre führende Rolle in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Maschinenanlagen und weiteren Bereichen wie Wechselrichtern und Netzausgleichstechnik zu behaupten und bei der Herstellung von Geräten (Zellen und Module) wieder eine führende Rolle einzunehmen; vertritt die Auffassung, dass die Union sich das Ziel setzen sollte, in der Lage zu sein, bis zum Jahr 2020 mindestens 20 % des Binnenmarkts mit in der Union produzierten Zellen und Modulen zu versorgen;

118.  verweist auf die Vorteile der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf dem Wärmemarkt, insbesondere in der Gebäudebeheizung; betont die Bedeutung der gestiegenen Flexibilität der thermischen Infrastruktur und der thermischen Speicherung für die Integration schwankend verfügbarer erneuerbarer Energiequellen durch Speicherung von Energie in Form von Wärme; wiederholt, dass die Energieversorgungssicherheit gesteigert werden kann, indem Fernwärme-/Fernkühlungsnetze aufgebaut werden, die ein ideales Mittel sind, nachhaltig erzeugte Wärme in großem Umfang in Städten einzuführen, weil sie aus unterschiedlichen Quellen gleichzeitig Wärme liefern können und nicht von vornherein auf irgendeine einzelne Quelle angewiesen sind;

119.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Mindestmengen für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen in neuen und nachgerüsteten Gebäuden festlegen, und dass Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen von zügigen Verwaltungsverfahren und einer schnellen Netzanbindung profitieren, insbesondere durch die Durchsetzung von Artikel 13 Absatz 4 und Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG; fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung geltender einschlägiger Rechtsvorschriften die Anzahl der Gebäude mit Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, eine „Verwaltung aus einer Hand“ für kleinere Projekte im Bereich erneuerbare Energiequellen und einfache Meldeverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen festzulegen, deren Erzeugung vollständig im Eigenbedarf aufgebraucht wird, sowie einen Rahmen für innovative Netzzugangsregelungen und für den Handel mit Netzdienstleistungen auf Verteilernetzebene zu schaffen;

120.  fordert die Kommission auf, eine Strategie der Union für Heizung und Kühlung anzunehmen, in der sämtliche Maßnahmen und Synergien aufgezeigt werden, die in Haushalten sowie im gewerblichen und industriellen Bereich erforderlich sind, um die Abhängigkeit zu verringern und gleichzeitig zu den auf energie- und klimapolitischen Zielen der Union beizutragen, Energieeinsparungen zu erzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, Anreize für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu setzen und Systeminnovation zu fördern; betont, dass in dieser Strategie für Heizung und Kühlung auf alle fünf Aspekte der Energieunion eingegangen werden sollten;

121.  betont, dass Wasserkraft eine wichtige, einheimische, erneuerbare und sichere Energiequelle ist, deren Anteil 11 % an der gesamten europäischen Stromproduktion ausmacht; betont, dass Wasserkraft deshalb weiterhin eine wichtige Rolle für Elektrizitätserzeugung und ‑speicherung spielen wird und einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft und zur Verringerung der Abhängigkeit der Union von auswärtigen Energiequellen leisten wird;

122.  fordert dazu auf, entsprechend der Mitteilung der Kommission zur blauen Wirtschaft einen besonderen Schwerpunkt auf erneuerbare Meeresenergiequellen zu legen, da es sich hierbei um einen Wirtschaftszweig mit hohem Potenzial handelt, der allerdings weniger etabliert ist als andere Teile des Bereichs erneuerbare Energiequellen;

123.  stellt fest, dass die Integration eines immer größeren Anteils von in der Gemeinschaft erzeugtem Biogas einen positiven Beitrag zur Energieversorgungssicherheit der Union leisten könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass zu diesem Zweck die vorhandene Erdgasinfrastruktur erhalten bleiben muss;

124.  stellt fest, dass Biomasse aus nachhaltiger Forstwirtschaft zur Verwirklichung der Klimaschutz- und Energieziele des bis 2030 geltenden Rahmens beitragen könnte;

125.  stellt fest, dass die derzeitige Politik der EU im Bereich Biokraftstoffe auf breite Kritik stößt, weil Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC) außer Acht gelassen werden, und dass diese Emissionen verursacht werden können, wenn landwirtschaftliche Erzeugung auf andere, zuvor brachliegende Flächen in der Union oder Drittländern verlagert wird;

126.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen eines nachhaltigen Ansatzes zur Verwirklichung der auf die Versorgungssicherheit bezogenen Ziele der Union die Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, nicht weiter ausdehnt werden sollte, und dass die Verbesserung der Kraftstoffeffizienz von Fahrzeugen, die Verringerung der Verkehrsnachfrage, die Verringerung der intensiven Viehhaltung und die Steigerung der Nutzung von Biokraftstoffen aus Abfall und Rückständen, die keine zusätzliche Landnutzungsänderung verursachen, bessere Optionen sind;

127.  befürwortet Vorhaben und Investitionen, die sich überschüssigen Kohlenstoff als Rohstoff für Chemikalien mit geringem Kohlenstoffanteil und fortschrittliche Biokraftstoffe zunutze machen (z. B. durch die Nutzung von Mikroben, die in kohlenstoffreichen Abgasen gedeihen und in Brennstoffe und Chemikalien umgewandelt werden, die die aus fossilen Rohstoffen hergestellten Stoffe oder Biokraftstoffe der ersten Generation ersetzen ) und so Emissionen und Schadstoffe aus industriellen Verfahren wie der Stahlproduktion reduzieren, und verlangt die Unterstützung solcher Vorhaben und Investitionen;

128.  betont, dass in einer wirklichen Kreislaufwirtschaft Abfall als Rohstoff in die Wirtschaft zurückfließen muss, um den Mehrwert des Produkts so lange wie möglich zu erhalten, und dass die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und das Recycling daher viel höhere Priorität als die Verbrennung haben; weist darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten bereits eine Überkapazität an Verbrennungsanlagen besteht; betont, dass bessere Planung, besserer Informationsaustausch und die Vermeidung einseitiger technischer Festlegungen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, den Bezügen zwischen der Energieunion und der Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen;

129.  weist darauf hin, dass die Industrie und die KMU Europas wesentliche Elemente der europäischen Wirtschaft sind, und stellt fest, dass geringere Energiekosten der industriellen Wettbewerbsfähigkeit Europas und den KMU in erheblichen Maße zugutekämen;

130.  betont, dass Innovationen und Modernisierung im Interesse industrieller Prozesse mit höherer Energie- und Ressourceneffizienz zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union beitragen; verweist auf Innovationen in Technologien für Wärme aus erneuerbaren Quellen, durch die sich die Einfuhren und die Kosten verringern und die Leistung der Systeme verbessern könnten, soweit es die Nachfrage nach Hochtemperaturwärme in bestimmten Industriezweigen zu bewältigen gilt; betont, dass die erhebliche Herausforderung der Renovierung und Modernisierung des Gebäudebestands in Europa einen Markt für hochwertige Baumaterialien, Ausrüstungen und Geräte und damit eine bedeutende Gelegenheit für europäische Hersteller und Installateure im Gebäudebereich schafft, Innovation zu betreiben und Arbeitsplätze zu schaffen, die nicht verlagert werden können;

131.  weist darauf hin, dass die Mittel zur Verwirklichung der auf klimaschutz- und energiepolitische Ziele für 2030 in Anbetracht des Bedarfs an Reindustrialisierung in die Industriepolitik der Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen; vertritt die Auffassung, dass der Regelungsrahmen der Union und ihre auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele kohärent sein und einem flexibleren, marktorientierten Ansatz folgen sollten, damit eine widerstandsfähige Energieunion entsteht, in die die Klimaschutz- und die Reindustrialisierungsziele Eingang finden, sodass die Industriepolitik der Mitgliedstaaten ergänzt wird;

132.  betont, dass der wirksame Einsatz von Forschung und technologischer Innovation die führende Rolle der europäischen Industrie fördert und den Wettbewerbsvorteil und die Marktfähigkeit der europäischen Unternehmen und Industriezweige stärkt, Arbeitsplätze schafft und gleichzeitig zu den wesentlichen Zielen der Union im Bereich Energie und Klimaschutz beiträgt, zu denen folgende gehören: reduction of energy demand; Senkung des Energiebedarfs, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Entwicklung von Erzeugung, Verteilung, Übertragung und Verbrauch von Energie, Bekämpfung der Energiearmut, Ziele der Union in Bezug auf Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz und bestmöglicher Einsatz der Energiequellen Europas;

133.  fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Wirtschaftszweige zu wahren und langfristige Planungssicherheit bei industriellen Investitionen zu schaffen, worin das Bestreben der Kommission zum Ausdruck kommen muss, den Beitrag der Industrie zum BIP bis 2020 auf 20 % zu heben;

134.  betont die zentrale Rolle des Emissionshandelssystems (ETS) als ein kosteneffizientes, marktorientiertes Instrument zur Dekarbonisierung des Energiesystems Europas und zur Verwirklichung des für 2030 und darüber hinaus angestrebten Emissionsreduktionsziels der EU; betont, dass zusätzlich zur Marktstabilitätsreserve eine Strukturreform des ETS für die Zeit nach 2020 durchgeführt werden sollte, durch die der Zielvorgabe der Senkung der CO2-Emissionen bis 2030 Rechnung getragen wird und die, solange in anderen führenden Volkswirtschaften keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, greifbare und stärker aufeinander abgestimmte Maßnahmen auf EU‑Ebene gegen die Verlagerung von CO2‑Emissionen umfasst;

135.  fordert die Kommission auf, das Problem der indirekten Kosten der CO2‑Emissionen und ihrer Auswirkungen auf die Strompreise in den Mitgliedstaaten (sowie ihres Anteils daran) weiter zu untersuchen;

136.  betont, dass die Einnahmen aus dem ETS insbesondere eingesetzt werden sollten, um Innovationen zur Verringerung der CO2‑Emissionen, die Energieeffizienz und weitere Maßnahmen zur Kohlendioxidreduktion zu unterstützen;

137.  stellt fest, dass die auf Energie und Effizienz bezogenen Technologien Europas, wie die Kraft-Wärme-Kopplung, wesentlich zur Versorgungssicherheit der Union und zum Erreichen der die Treibhausgasemissionen betreffenden Ziele beitragen würden; vertritt unter diesem Gesichtspunkt die Auffassung, dass die Energieunion dem Recht der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen hat, alle unbedenklichen und nachhaltigen Energiequellen mit geringen CO2‑Emissionen, die ihnen zur Verfügung stehen, auszuschöpfen;

138.  stellt fest, dass zwar der Energiemix hauptsächlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, würdigt jedoch die Bedenken in der Öffentlichkeit gegen das Hydrofracking und die möglichen Auswirkungen dieser Technologie auf das Klima, die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie auf die Verwirklichung des langfristigen Unionsziels der Senkung der CO2-Emissionen; stellt fest, dass mit unkonventionellen Brennstoffen nur begrenzt dazu beigetragen werden kann, den künftigen Energiebedarf der EU zu decken, wobei hohe Investitionen und Erschließungskosten und die gegenwärtig weltweit niedrigen Ölpreise es fraglich machen, ob das Hydrofracking in der Europäischen Union eine tragfähige Technologie sein kann; ist der Überzeugung, dass den Bedenken der Öffentlichkeit gebührend Rechnung getragen werden muss und dass Aktivitäten des Hydrofrackings den anspruchsvollsten Klimaschutz-, Umweltschutz- und Gesundheitsnormen entsprechen sollten; fordert die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, Hydrofracking zu betreiben, auf, sich an die Empfehlung der Kommission von 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking zu halten;

139.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktiv die Stilllegung überalterter, besonders umweltbelastender oder unsicherer Kraftwerke anzustreben, auch mit dem Ziel, die derzeitige Überkapazität auf dem Markt zu verringern;

140.  fordert die Kommission auf, die Bedingungen für den Einsatz der CCS zu verbessern; ist der Auffassung, dass die CCS einen Beitrag zum Übergang zu einem Energiemarkt mit geringen CO2-Emissionen leisten und eine bedeutende Rolle bei der Zusammenführung der abweichenden Zielsetzungen der Energieunion – eine diversifizierte und sichere Energieversorgung und gleichzeitig die für die Erfüllung des Energiefahrplans 2050 erforderliche Senkung der Treibhausgasemissionen – spielen könnte;

141.  ist der Auffassung, dass Technologien zur Senkung der CO2-Emissionen, wie etwa die CCS und die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) der Fortentwicklung und Verbesserung durch erhebliche Forschungs- und Innovationsanstrengungen bedürfen, damit derartige Technologien verfügbar sind, um die Umweltauswirkungen von fossilen Brennstoffen, die derzeit über 40 % der Energieerzeugung in der EU ausmachen und wahrscheinlich auch in Zukunft eine wichtige Energiequelle sein werden, zu mildern oder sogar gänzlich zu beseitigen;

142.  fordert die Kommission auf, den NER400-Innovationsfonds einzurichten, aus dem Demonstrationsprojekte mit geringen CO2-Emissionen gefördert werden und der auf dem Programm NER300 für CCS und erneuerbare Energiequellen aufbaut, dessen Geltungsbereich jedoch auf Innovationen mit geringen CO2-Emissionen in bestimmten Industriezweigen ausdehnt;

143.  stellt fest, dass 2014 auf die Kernenergie 27 % des Strommixes der Union und über die Hälfte der gesamten CO2-armen Stromerzeugung der Union entfielen und dass 130 von 132 Kernkraftwerken in der Union bis 2050 stillgelegt werden sollen, was eine beträchtliche Lücke in den CO2-armen Grundlastanteil des Strommixes der Union reißen wird; stellt fest, dass trotz des geplanten Ausstiegs einiger Mitgliedstaaten aus der Kernenergie andere Mitgliedstaaten die Entwicklung neuer Kernenergievorhaben anvisieren, um ihre nationalen und die unionsweiten Ziele in Bezug auf Energie und Klimaschutz zu erreichen, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Union den Mitgliedstaaten, die neue Kernenergievorhaben vorantreiben wollen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über Binnenmarkt und Wettbewerb einen günstigen Rahmen schafft;

144.  stellt fest, dass Kernenergie einen der wichtigsten Beiträge zum europäischen Energiesystem leistet, die Senkung der CO2-Emissionen bei gleichzeitiger Begrenzung der Importabhängigkeit ermöglicht und so eine stabile Stromerzeugung für den Binnenmarkt sicherstellt, und dass diese als solide Grundlage für ein Energiesystem dienen kann, in das erneuerbare Energiequellen schrittweise aufgenommen werden;

145.  fordert die Mitgliedstaaten, die aus der Kernenergie aussteigen, auf, sicherzustellen, dass sie durch eine Energieerzeugung ersetzt wird, die den gleichen Versorgungsbeitrag leisten und zur Stabilisierung des gemeinsamen Erzeugungs- und Verteilungssystems beitragen kann;

146.  vertritt die Auffassung, dass es zwar den Mitgliedstaaten obliegt, ihren Energiemix zu bestimmen, und jeder Mitgliedstaat souverän entscheiden kann, wie die CO2-Emissionen seiner Wirtschaft gesenkt werden, dass aber die Koordinierung von Strategien und technologischer Entwicklung auf Unionsebene erforderlich ist, damit die auf Klimaschutz und Energie bezogenen Zielvorgaben für Europa und die Mitgliedstaaten eingehalten werden; stellt fest, dass in bestimmten Bereichen eine Politik auf Unionsebene am meisten Erfolg hat und dass in anderen Bereichen enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten entscheidende Bedeutung hat; stellt fest, dass ein solider und verlässlicher Politikgestaltungsprozess erforderlich ist, um für solche Koordinierung zu sorgen;

147.  fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Schaffung eines Modernisierungsfonds vorzulegen, für den strenge Kriterien und Vorgaben gelten müssen, damit die Gelder in Projekte fließen, die wirklich der energiewirtschaftlichen Modernisierung dienen und die aufgrund eines Ansatzes der Technologieneutralität und danach auszuwählen wären, ob sie sich nachweislich mit der Verwirklichung der auf Treibhausgasemissionen bezogenen Ziele der Union für die Zeit bis 2030 vertragen;

148.  betont, dass die Europäische Investitionsbank an der Festlegung der oben genannten Kriterien und Leitlinien für den Modernisierungsfonds beteiligt werden sollte;

149.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass auf der Grundlage von technologischen Innovationen und technologischer Führungsrolle, beim Aufbau der Energieunion, für Umwelt- und Klimaschutz, verbesserte Luftqualität, weniger energiewirtschaftliche Abhängigkeit von außen, biologische Vielfalt, Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gesorgt wird;

150.  betont, dass Energie für alle Bürger der Union erschwinglich sein muss; ist der Auffassung, dass die Vermeidung von unnötigem Verbrauch durch Effizienzverbesserungen, stärkere Verbindungen, eine höhere Marktintegration und Investitionen in nachhaltige Energie, insbesondere in Gebäuden, vielen Haushalten die Möglichkeit böte, zu gleichen Bedingungen Zugang zu einem nachhaltigen, wettbewerbsbestimmten und zuverlässigen Energiebinnenmarkt zu erhalten und der Energiearmut zu entkommen, von der 2012 ein Viertel aller Unionsbürger betroffen war; ersucht die Kommission, eine Mitteilung zur Energiearmut in Europa mit einem Aktionsplan zu deren Bekämpfung vorzulegen und in ihr eine Definition und Indikatoren für Energiearmut aufzuführen;

Übergang zu einem energieeffizienten Verkehrswesen mit geringen CO2-Emissionen

151.  geht von der Schätzung aus, dass mehr als 30 % des Endenergieverbrauchs in Europa auf den Verkehr entfallen, der zu 94 % von Erdölprodukten abhängt; vertritt daher die Auffassung, dass ein umweltfreundlicheres Energiesystem mit eindeutigem Bezug zur Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehr im Mittelpunkt einer Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie stehen sollte; betont, dass der Verknüpfung von Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und des Ausbaus innovativer Energietechnologien entscheidende Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, einen ökologisch nachhaltigen Energiemix für die europäischen Verkehrssysteme zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz unterschiedlicher erneuerbarer Energiequellen – einschließlich Flüssigerdgas für Schwerlastfahrzeuge und in der Seeschifffahrt – begünstigt werden sollte; fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Abschaffung umweltschädlicher Steuersubventionen vorzulegen, soweit angemessen; regt dazu an, Forschungs- und Innovationsmaßnahmen zu fördern, die auf technisch bessere Mobilitätslösungen sowie Lösungen zur Unterstützung von Technologien und politischen Konzepten abzielen;

152.  weist darauf hin, dass es zur Verringerung der CO2-Emissionen des Verkehrs notwendig ist, Maßnahmen in den Politikbereichen Energie, Verkehr, Handel sowie Forschung und Innovation aufeinander abzustimmen; betont, dass es einheitlicher länderübergreifender Ansätze bedarf, um eine Fragmentierung nach einzelnen Staaten zu verhindern, und hebt hervor, dass Normen und Interoperabilitätsanforderungen festgelegt werden müssen, die es europäischen Unternehmen ermöglichen, Marktchancen zu nutzen;

153.  weist darauf hin, dass verbesserte Fahrzeugleistungsstandards und Kraftstoffeffizienz sowohl für die Verringerung der Ölabhängigkeit der EU als auch für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen entscheidende Bedeutung haben, und fordert daher die Wirtschaft, die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich fortzusetzen und zu beschleunigen und in Anbetracht der jüngsten Skandale dafür zu sorgen, dass die Emissionsprüfungen nicht nur genau sind, sondern auch den wirklichen Fahrbedingungen entsprechen; fordert die Kommission auf, für die Zeit nach 2020 die CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu überarbeiten; stellt jedoch fest, dass auf lange Sicht das Rezept für die Senkung der verkehrsbedingten Emissionen und des Energieverbrauchs sowie für eine diversifizierte Versorgung in alternativen Kraftstoffen, in der Elektrifizierung auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und in der Begünstigung nachhaltigerer Verkehrsarten besteht;

154.  unterstützt ein umfassendes Paket für den Straßenverkehr, mit dem eine effizientere Einspeisung von Infrastrukturen und die Einführung intelligenter und interoperabler Verkehrslösungen angestrebt wird; betont, dass die Energieeffizienz gesteigert werden kann, wenn die Digitalisierung und der Einsatz intelligenter Verkehrssysteme gefördert und innovative Verkehrsdienste aufgebaut werden; fordert eine zukunftsorientierte Forschungs- und Innovationsstrategie für das Verkehrswesen; befürwortet die Ausarbeitung von Plänen für nachhaltige Mobilität im städtischen und im ländlichen Raum zur Verringerung von verkehrsbedingter Umweltverschmutzung, Verkehrsüberlastung, Lärm und Verkehrsunfällen; vertritt die Auffassung, dass mit diesen Plänen Ungleichheiten beseitigt werden sollten, die Nutzer mit Behinderungen und Kosten betreffen;

155.  begrüßt die Verlagerung auf die nachhaltigsten und energieeffizientesten Verkehrsträger und Verkehrswege, wie Eisenbahn und Kurzstrecken-, Binnen- und Seeschifffahrt, die durch die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Effizienz bezüglich der Verringerung von CO2-Emissionen erreicht wird; betont unter diesem Aspekt die Bedeutung der Intermodalität;

156.  fordert die Kommission auf, als Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen im Verkehr eine umfassende Strategie für den Straßenverkehr vorzuschlagen und stärker auf die Entwicklung und Einführung von Elektromobilität im Straßenverkehr hinzuwirken;

157.  weist darauf hin, dass der Einsatz von Elektrofahrzeugen die Stromerzeugung stark beanspruchen wird, und fordert Abschätzungen, um festzustellen, inwiefern sich der Bedarf mit den bestehenden Stromerzeugungskapazitäten bewältigen lässt;

158.  fordert die Kommission auf, das System der Kennzeichnung von Personenkraftwagen in Bezug auf Kraftstoffverbrauch und CO2‑Emissionen zu überarbeiten, damit die Verbraucher genauere, relevantere und besser vergleichbare Informationen über CO2‑Emissionen und Kraftstoffverbrauch erhalten, sodass die Entscheidungen der Verbraucher auf die energieeffizientesten Fahrzeuge orientiert werden und dadurch wiederum Anreize für die Hersteller entstehen, die Energieeffizienz ihrer Fahrzeuge zu verbessern und die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen;

159.  verlangt von der Kommission, die Einführung eines überarbeiteten Testzyklus zu beschleunigen, damit die Informationen über CO2‑ und sonstige Schadstoffemissionen von Fahrzeugen den Emissionen unter tatsächlichen Fahrbedingungen entsprechen;

160.  fordert die Kommission auf, die Integration fortgeschrittener Technologien in den innovativen Schienenverkehr zu beschleunigen, indem sie die Initiative für eine Verkehrsverlagerung auf die Schiene voranbringt, die eine Schlüsselrolle für den umweltfreundlichen öffentlichen Verkehr spielen kann;

161.  weist darauf hin, dass der internationale Seeverkehr weiterhin von verbindlichen Zusagen, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, ausgenommen ist, sein Verkehrsaufkommen dagegen schnell wächst; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Zielvorgaben bezüglich der Senkung der Treibhausgasemissionen im internationalen Seeverkehr vorzulegen, falls in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bis Ende 2016 keine verbindlichen Maßnahmen vereinbart werden sollten;

162.  betont, dass die Bereiche Verkehr, Heizung und Kühlung stärker mit Strategien zur Senkung der CO2-Emissionen in der Stromerzeugung koordiniert werden müssen; fordert die Kommission auf, ganzheitliche Strategiepläne für die Senkung von CO2-Emissionen in den Bereichen Verkehr, Heizung und Kühlung vorzulegen, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, dass umweltschonender und preisgünstiger Strom aus verschiedenen erneuerbaren Energiequellen, sofern reichlich verfügbar, dafür eingesetzt werden könnte, Elektrofahrzeuge aufzuladen und Heiz- und Kühlgeräte zu betreiben;

163.  betont, dass mit EFSI-Mitteln vorrangig solche Verkehrsprojekte gefördert werden müssen, die den technologischen Übergang zu einem umweltfreundlichen und nachhaltigen Verkehrssystem ermöglichen; hebt hervor, dass sonstige Förderinstrumente auf EU-Ebene vorrangig den Investitionen in die Infrastruktur für intermodalen Verkehr, Schienenverkehr und See- und Binnenschifffahrt zugutekommen sollten;

164.  legt der Kommission nahe, bei der Harmonisierung der Kriterien für die Zertifizierung von nachhaltigem Tourismus in Einklang mit den Zielen der EU die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Senkung der CO2-Emissionen als Kriterien aufzunehmen;

Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

165.  fordert die Kommission auf, ihre Forschungsanstrengungen mit dem Ziel der besseren Nutzung der Energieressourcen Europas und der Verringerung ihrer Umweltauswirkungen zu intensivieren, und zwar mit Blick auf nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen, industrielle Wettbewerbsfähigkeit und besonders die langfristigen auf Klimaschutz und Energie bezogenen Ziele der EU;

166.  betont, dass unter diesem Aspekt sämtliche Finanzierungsoptionen der Union für die Stimulierung von unbedenklichen und nachhaltigen Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen, von Energieeffizienz, erneuerbaren Energiequellen, intelligenten Netzen, dezentralisierter Erzeugung, flexibler Erzeugung, Stromspeicherung und Elektrifizierung des Verkehrssystems, in vollem Umfang genutzt werden müssen; fordert die Kommission auf, ihre Forschungsanstrengungen in Bezug auf solche Technologien und deren Einführung zu intensivieren, um ihre für 2020, 2030 und darüber hinaus gesetzten Ziele zu erreichen und die wirtschaftliche Erholung zu begünstigen; erwartet, dass diesen Prioritäten im Rahmen der Halbzeitbewertung des Forschungsprogramms Horizont 2020 Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass die Herausforderung „Energie“ im Rahmen von Horizont 2020 den Übergang zu einem zuverlässigen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Energiesystem unterstützen soll, dessen Kernprioritäten bei Energieeffizienz, CO2-armen Technologien und intelligenten Städten und Gemeinden liegen; weist darauf hin, dass mindestens 85 % der im Etat von Horizont 2020 für die Herausforderung „Energie“ verfügbaren Mittel in Bereichen außer fossilen Brennstoffen ausgegeben werden sollen, wobei mindestens 15 % der Gesamtmittel der Herausforderung „Energie“ für Markteinführungsmaßnahmen zugunsten von Technologien für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz einzusetzen sind;

167.  vertritt die Auffassung, dass stärkere Bemühungen um die Entwicklung solcher Technologien erhebliche langfristige Vorteile in Form von kosteneffizienter Senkung der CO2-Emissionen, geringeren Stromerzeugungskosten und gesenkter Energienachfrage herbeiführen und so die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft stärken können;

168.  weist auf die technologische Führungsposition Europas in Schlüsselbereichen hin, zu denen Windkraftanlagen, Stromleitungen, Netzausbau und Netzdienstleistungen sowie Nahverkehrssystemen zählen; bedauert, dass diese führende Rolle gefährdet ist steht, und fordert die Kommission auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu wahren;

169.  fordert die Kommission auf, eine Initiative für die weltweite Führungsrolle der EU bei Technik und Innovationen im Bereich der Technologien für erneuerbare Energiequellen und Energiequellen mit niedrigen CO2‑Emissionen auszuarbeiten, zu denen auch Wellenenergie, schwimmende Solaranlagen und aus Algen erzeugte Biokraftstoffe gehören, und in diesen Bereichen die öffentliche und private Forschung, Entwicklung und Innovation zu steigern;

170.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine bessere Interaktion und Koordinierung nationaler und europäischer Forschungsprogramme anzustreben, insbesondere in den Bereichen Energie, Verkehr, IKT und Gebäude, damit gemeinsame Herausforderungen wie die Erhöhung der Energieeffizienz dadurch Vorrang erhalten, dass man sich nicht nur auf den Bereich Heizung verlegt, sondern auch auf Kühlung, Senkung der Treibhausgasemissionen, Erhöhung der Versorgungssicherheit und Entwicklung zusätzlicher erneuerbarer Energiequellen, wobei es auch eine möglichst große Marktakzeptanz für neue Technologien herbeizuführen gilt;

171.  betont den Mehrwert der Integration von IKT in das Energiesystem und fordert die Kommission auf, gemeinsame Normen für intelligente Netze auf der Ebene der Übertragungssysteme einzuführen, damit für eine stabile Versorgung und einen freien Energiefluss über Grenzen hinweg gesorgt und zur Versorgungssicherheit beigetragen wird, und ebenso auf der Ebene der Verteilungssysteme, damit Versorgungssicherheit für Gemeinden, Städte und Regionen gegeben ist; hebt in diesem Zusammenhang den Beitrag hervor, den der Aufbau von intelligenteren Energienetzen und neuen Energiespeicheranlagen dazu leisten kann, den Anteil der erneuerbaren Energiequellen zu steigern;

172.  weist darauf hin, dass intelligente Messgeräte einen entscheidenden Beitrag zu Verteilernetzdiensten leisten; betont, dass Verbraucher die letztendlichen Eigner ihrer Daten bleiben müssen und dass die an Verteilernetzbetreiber und andere Marktteilnehmer übermittelten Daten anonymisiert werden sollten, um dem Recht der Verbraucher auf den Schutz ihrer Privatsphäre voll und ganz zu Rechnung zu tragen;

173.  vertritt die Auffassung, dass der Ausbau des Energiebinnenmarkts unauflöslich mit dem digitalen Binnenmarkt verknüpft ist; fordert die Kommission auf, die Verknüpfung zwischen der Energieunion und dem digitalen Binnenmarkt zu unterstützen durch einen möglichst weit gehenden Zugang der Verbraucher zu Energiedienstleistungen über digitale Plattformen und durch die Schaffung eines transparenteren und in die digitale Wirtschaft integrierten Energiebinnenmarktes mit mehr Wettbewerb;

174.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die IT-Sicherheit und den Schutz kritischer Energieinfrastrukturen, die wichtige Dienste für die Verbraucher leisten, zu verbessern, vor allem mit Blick auf den Ausbau der industriellen Produktion und die immer größer werdende Bedeutung von IKT in der Energiewirtschaft; betont unter diesem Aspekt die Bedeutung der Verabschiedung und zeitnahen Durchführung der Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit im Hinblick darauf, bei kritischen Infrastrukturen ein hohes Niveau an Netz- und Informationssicherheit zu wahren;

175.  betont, dass für die Mitgliedstaaten im Rahmen von Horizont 2020 eine Priorität darin bestehen sollte, die Kosten nachhaltiger, unbedenklicher und weniger ausgereifter Energietechnologien zu senken, besonders derjenigen, die zur weltweiten Senkung von Treibhausgasemissionen und zum Erreichen der EU-Ziele für 2030 beitragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen klaren rechtlichen und strategischen Rahmen und Finanzierungsmöglichkeiten für FuE-Initiativen und Realisierungsprojekte bereitzustellen, die der Europäischen Union helfen, ihre auf Klimaschutz, Energie und Umweltschutz bezogenen Ziele zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen; begrüßt die Verabschiedung eines überarbeiteten SET-Plans durch die Kommission; betont, dass im Bereich FuE und Innovationen der Schwerpunkt auf die Systemintegration der einzelnen verfügbaren oder in Entwicklung befindlichen Lösungen gelegt werden sollte und nicht auf separate Bereiche und Technologien;

176.  stellt fest, dass Fortschritte bei umweltverträglichen und kostengünstigen Innovationen sowie bei diesbezüglicher Forschung und Entwicklung entscheidenden Einfluss auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die der europäischen Wirtschaft, haben;

177.  fordert die Kommission auf, eine genaue Aufstellung der einzelnen Finanzierungsinstrumente vorzulegen (Programm InvestEU, „Connecting Europe“ (PCI), FuE-Fonds, Struktur- und Investitionsfonds, Finanzierungsinstrumente für intelligente Netze (ERA-Net Plus), Programm Horizont 2020 (H2020), EIB, Europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), Fazilität „Connecting Europe“ – Energie (CEF-E), NER300, Forschungsfonds für Kohle und Stahl (RFCS) sowie Eurogia+) und die Förderungsfähigkeitsregeln bei jedem dieser Programme klarzustellen;

Verwirklichung der Energieunion: Bürger und Städte

178.  erinnert an die Zusage 6 000 europäischer Städte, bei der Energiewende eine führende Rolle zu übernehmen, vor allem mithilfe des Konvents der Bürgermeister; fordert die Kommission auf, dieses Netz und andere Initiativen, wie „Smart Cities and Communities“ und „Energy Cities“, vollständig zu mobilisieren und ihnen die für ihre Weiterentwicklung notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass die Teilnehmer des Konvents der Bürgermeister vorrangigen Zugang zu europäischen Finanzmitteln haben sollten;

179.  betont, dass aktive Bildung und Ausbildung sowie Kompetenzstrategien von wesentlicher Bedeutung für den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Bildungs- und Berufsbildungsprogramme für ihre Bürger einzuführen und kommunal getragene Bildungsmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Senkung des Energiebedarfs und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu begünstigen; betont, dass der Erfolg der Energieunion zum einen den gleichberechtigten Zugang zu Erstausbildung sowie lebenslanger allgemeiner und beruflicher Bildung als wesentliches Instrument zur Anpassung an sich ändernde Umstände und an die Ambitionen der Bürger voraussetzt und zum anderen die Anpassung an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes; weist darauf hin, dass Programme für Berufsbildung und Höherqualifizierung, die es Arbeitnehmern ermöglichen, das Potenzial des Ausbaus der Energie aus erneuerbaren Quellen für nachhaltige Arbeitsplätze auf örtlicher Ebene voll und ganz auszuschöpfen, unentbehrlich sind;

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180.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0344.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 59.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0444.
(6) ABl. C 188 E vom 28.6.2012, S. 42.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0445.


Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Erreichung des Stromverbundziels von 10 % – Vorbereitung des europäischen Stromnetzes auf 2020 (2015/2108(INI))
P8_TA(2015)0445A8-0330/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erreichung des Stromverbundziels von 10 %“ (COM(2015)0082),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. März 2002,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20./21. März 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014,

–  unter Hinweis auf den „Zehnjahresnetzausbauplan 2014“ des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Madrid über das Gipfeltreffen zwischen Spanien, Frankreich, Portugal, der Kommission und der EIB vom 4. März 2015 zum Thema Energieverbünde,

–  unter Hinweis auf die Fazilität „Connecting Europe“ (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8‑0330/2015),

Vorteile von Verbünden

1.  begrüßt die Mitteilung und die Strategie der Kommission als sinnvollen Schritt im Hinblick auf die Verwirklichung des Stromverbundziels von 10 % und die Verbesserung der Funktionsweise des Strombinnenmarkts in der EU;

2.  stellt fest, dass Energie aus erneuerbaren Quellen, erhöhte Energieeffizienz und ein nachhaltiger Energiemix, durch den Energie eingespart werden kann, sowie ein Energiebinnenmarkt, der einen freien Energiefluss ermöglicht, wichtig sind für die Verwirklichung eines stabilen, sicheren, unabhängigen, integrativen, transparenten und wettbewerbsfähigen Energiesystems für die EU, durch das hochwertige Arbeitsplätze und Wohlstand im Rahmen einer zukunftsorientierten tragfähigen Wirtschaft geschaffen werden; betont, dass für die Entwicklung eines solchen Systems die Verbundfähigkeit der Stromnetze gesteigert werden muss und intelligente Netze sowie ein neues Marktkonzept benötigt werden; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines solchen Systems und die Beseitigung von Energieinseln eine wesentliche politische Priorität der Energieunion sein sollten;

3.  stellt fest, dass die Bildung von Stromverbünden eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Vollendung eines integrierten EU-Energiebinnenmarkts ist, der bei richtiger Konzeption dazu beitragen wird, die Klimaziele der EU – unter anderem das Ziel, Weltmarktführer bei Energie aus erneuerbaren Quellen zu sein, – zu verwirklichen, und ihre geopolitische Stellung durch größere Energieversorgungssicherheit und Unabhängigkeit zu verbessern sowie die energiewirtschaftliche Isolation sowie die Möglichkeit des Auftretens von Störungen im Energiesystem zu reduzieren; betont, dass in der Frage der Stromverbindungsleitungen sowie bei ihrer Planung und ihrem Aufbau auch intensive und koordinierte regionale Zusammenarbeit erforderlich ist, die der Zuständigkeit der nationalen Behörden für die Festlegung des Energiemixes ebenso Rechnung trägt wie den langfristigen klima- und energiepolitischen Zielen der EU;

4.  betont, dass eine deutlich größere Verbundkapazität des europäischen Netzes Vorteile mit sich bringt, die weit über wirtschaftliche und geopolitische Aspekte hinausreichen; weist darauf hin, dass es sich dabei um einen strategischen Grundsatz handelt, durch den für ein widerstandsfähigeres und robusteres Netz, das weniger anfällig für alle Arten von Änderungen und Störungen ist, gesorgt werden sollte; merkt an, dass es dadurch möglich wird, den wachsenden Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen effizient in das europäische Netz zu integrieren;

5.  weist darauf hin, dass IKT eine immer wichtigere Rolle für die Stromnetze spielen, weshalb die Stromsysteme anfälliger für Cyberangriffe sind; fordert die Kommission auf, die Risiken für die Sicherheit der Stromnetze zu beurteilen und bei Bedarf einen Aktionsplan zu ihrer Eindämmung vorzulegen;

6.  betont, dass durch einen voll integrierten Strombinnenmarkt für Erleichterungen bei Stromhandels- und Regelenergiedienstleistungen, mehr Sicherheit und geringere Strompreisschwankungen gesorgt würde, was den Verbrauchern und der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und der europäischen Unternehmen zugutekäme, zumal geschätzt wird, dass die europäischen Verbraucher bis 2030 jährlich 12–40 Mrd. EUR sparen könnten;

7.  stellt fest, dass sich die Investitionen in die notwendigen Verbundprojekte von gesamteuropäischer Bedeutung bis 2030 nach Angaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO (Strom)) auf bis zu 150 Mrd. EUR belaufen könnten, und nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass sich die Strompreise durch derartige Investitionen in die Verbundfähigkeit um mindestens 2 EUR/MWh senken ließen und dass Europa dank dieser Investitionen einen großen Anteil seines Energiebedarfs mit Energie aus erneuerbaren Quellen decken könnte; bekräftigt, dass der Strombinnenmarkt allen EU-Verbrauchern zugutekommen muss; fordert die einschlägigen Institutionen auf, darauf zu achten, dass Haushalte, KMU und andere Endkunden tatsächlich Nutzen daraus ziehen und dass dieser nicht auf Großhandelspreise beschränkt bleibt;

8.  betont, dass das tatsächliche Ausmaß des Wettbewerbs auf dem Markt berücksichtigt werden sollte, wenn die Regulierung der Strompreise für Verbraucher schrittweise aufgegeben wird; weist außerdem darauf hin, dass mit der Strategie für die Energieunion dafür gesorgt werden sollte, dass den Verbrauchern erschwingliche, sichere und nachhaltige Energiepreise offenstehen;

Das Stromverbundziel von 10 %

9.  sieht das Ziel von 10 %, das bis 2020 verwirklicht werden soll, als lohnend und als wichtigen Schritt in die richtige Richtung an; bedauert, dass zwölf Mitgliedstaaten, die vornehmlich in der Peripherie der EU liegen, das Stromverbundziel von 10 % nach wie vor nicht erreicht haben und somit größtenteils vom Strombinnenmarkt abgeschnitten sind; betont daher, dass mehr getan werden sollte, um diejenigen Mitgliedstaaten, deren geringer Verbundanteil der Vollendung des Strombinnenmarkts im Wege steht, dabei zu unterstützen, dass sie diese Zielvorgabe erreichen; ist gleichwohl der Ansicht, dass der Zielwert von 10 % nicht immer den Marktgegebenheiten Rechnung trägt und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt wurde; erinnert daran, dass das Ziel von 10 % erstmals 2002 auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Stromerzeugungskapazität festgelegt wurde; räumt ein, dass das Ziel von 10 % zwar bedeutend ist, aber weder über die Menge des grenzüberschreitend fließenden Stroms noch über die Qualität eine Aussage zulässt, was z. B. die Verfügbarkeit der vorhandenen Verbundinfrastruktur oder die zwischen den Verbindungsleitungen vorhandene einzelstaatliche Infrastruktur betrifft; vertritt angesichts dessen die Auffassung, dass ein einheitliches Verbundziel, das auf der vorhandenen Stromerzeugungskapazität beruht, für sich genommen nicht für alle Mitgliedstaaten geeignet ist; ist daher davon überzeugt, dass mittelfristig und mit Sicherheit vor 2030 ambitionierte und faktengestützte ergänzende Verbundziele vereinbart werden müssen, die die Zustimmung der Regionen finden; ist der Ansicht, dass diese Ziele auf der Grundlage einer Vielzahl von Parametern festgelegt werden sollten; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich die Fachdebatte über diese Parameter einzuleiten; betont, dass neben dem quantitativen Ziel auch der freie Zugang zu den Verbindungsleitungen sowie deren Verfügbarkeit unverzichtbar sind, damit die Hindernisse, die dem funktionierenden europäischen Strombinnenmarkt nach wie vor im Wege stehen, beseitigt werden können; fordert die Kommission, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die nationalen Regulierungsbehörden mit Nachdruck auf, für Transparenz und eine genaue Überwachung der Zugänglichkeit der Verbünde zu sorgen, um Engpässen, die das Funktionieren des Strommarkts behindern, entgegenzuwirken und so für einen sicheren Betrieb der Stromsysteme zu sorgen;

10.  stellt fest, dass die begrenzte Übertragungskapazität, die es beispielsweise im Tätigkeitsgebiet von Nord Pool Spot gibt, zu regionalen Preisunterschieden führt, obwohl das länderübergreifende Stromverbundziel deutlich übertroffen wird;

Ein ganzheitliches Konzept

11.  stellt fest, dass die häufigen Überlastungen der Übertragungsnetze auf grenzüberschreitende Leitungen, aber auch auf schwache und veraltete interne Netze und die eingeschränkte Verfügbarkeit einzelstaatlicher Netze zurückzuführen sein könnten; betont, dass die einzelstaatlichen Netze unbedingt verstärkt werden müssen, damit die Kapazitäten der Verbünde uneingeschränkt genutzt werden können; pocht darauf, dass bei der Beurteilung des Bedarfs an Verstärkung bzw. Erweiterung grenzüberschreitender und einzelstaatlicher Verbindungen ein ganzheitlicher Ansatz gewählt wird, um die vorhandenen Verbindungsleitungen und die Kapazität der bestehenden einzelstaatlichen Infrastruktur optimal zu nutzen;

12.  hebt die Rolle der Kommission hervor, die im Rahmen des dritten Energiepakets als Hüterin eines entbündelten und zugänglichen Strommarkts und Förderer eines dezentralisierten Energiesystems fungiert, in dem die Mitgliedstaaten kleineren Anbietern, insbesondere Prosumenten, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen, im Einklang mit fairen Marktregeln und mit bewährten Verfahren für den Eigenverbrauch Zugang zum Netz ermöglichen;

13.  stellt fest, dass die Energielandschaft aufgrund der wachsenden Bedeutung von Energieprosumenten dezentraler wird; weist daher auf die Bedeutung eines gut konzipierten intelligenten Übertragungs- und Verteilungsnetzes hin; betont, dass den Verteilernetzbetreibern als Marktmittler eine immer größere und entscheidende Rolle zukommt, da die allermeisten Anlagen für Energie aus erneuerbaren Quellen an die Verteilernetze angeschlossen sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass zur Behebung von Engpässen im Netz eine gründliche Beurteilung erforderlich ist, um festzulegen, welche Kombination von Maßnahmen – wozu der Bau neuer Übertragungsleitungen, der Aufbau örtlicher intelligenter Netze und die Einbettung von Effizienz und Flexibilität in das System zählen – angesichts der Besonderheit der Lage optimal ist;

14.  betont, dass die Vorteile, die die Steigerung des Verbundgrads bietet, nicht ohne einen hohen Kopplungsgrad bei Märkten und Übertragungsnetzbetreibern realisiert werden können; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Kopplungen zwischen Gruppen von Mitgliedstaaten zu verhindern, und sich für eine Kopplung auf EU-Ebene einzusetzen, die alle Mitgliedstaaten und Nachbarstaaten umfasst, insbesondere die Staaten, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) beteiligt sind;

15.  weist erneut darauf hin, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse von Regionalgruppen bewertet werden, die von der Kommission eingesetzt werden und Vertreter der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden und der Übertragungsnetzbetreiber und Projektträger, von ENTSO (Strom), ACER und der Kommission sowie andere wichtige Interessenträger umfassen;

16.  betont, dass bei der Erstellung der Liste mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehr Transparenz erforderlich ist und der Rechenschaftspflicht besser Genüge getan werden muss; stellt fest, dass ENTSO (Strom), die Übertragungsnetzbetreiber und die Projektträger bei der Entwicklung eines einheitlichen Verfahrens für die Kosten-Nutzen-Analyse, bei der Ausarbeitung der Zehnjahresnetzausbaupläne und der Netzkodizes sowie bei der Beurteilung der Kosten und des Nutzens jedes Projekts die Hauptrolle spielen; weist darauf hin, dass unbedingt umfassende Beurteilungen erstellt werden müssen, bei denen auch die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen berücksichtigt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass diese Beurteilungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, die von den Projektträgern gänzlich unabhängig sind; betont, dass das Gesamtverfahren optimiert werden muss, indem eine stärkere Beteiligung des Parlaments und anderer Interessenträger, wozu auch Vertreter der Zivilgesellschaft zählen, gefördert wird; fordert die Kommission, die ACER und die nationalen Regulierungsbehörden auf, sich stärker für ein neutraleres, transparenteres, besser nachverfolgbares und mehr Interessenträger einbeziehendes Anhörungsverfahren einzusetzen; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, unter welchen Umständen die Nutzung der besten verfügbaren Technologie zu einem wesentlichen Faktor für die Gewährung von EU-Mitteln für Projekte gemacht werden könnte;

17.  fordert die Kommission auf, das Einstufungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse besser zu erläutern; weist erneut darauf hin, dass diese Vorhaben in die Zehnjahresnetzausbaupläne von ENTSO (Strom) aufgenommen werden sollten, damit ihnen Rechnung getragen wird, dass jedoch die endgültige Entscheidung über die Finanzierung bei der Kommission liegt und auf deren eigenen Bewertungskriterien für die Auswahl von Projekten beruht; fordert die Kommission auf, diese Kriterien ausdrücklich zu begründen;

18.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme, die in dem Strategierahmen für die Energieunion vorgesehen ist, dem Europäischen Parlament jährlich über die Realisierung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Fortschritte in Richtung des Ziels von 10 % Bericht zu erstatten;

Genehmigungsverfahren

19.  betont, dass das langwierige Genehmigungsverfahren ein großes Problem für neue Hochspannungsleitungen in Europa darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, zügigere Verfahren zu ermöglichen, zugleich jedoch das öffentliche Interesse in angemessener Form zu wahren, indem etwa wirksame öffentliche Anhörungen veranstaltet werden;

20.  weist erneut darauf hin, dass als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesene Projekte regulatorisch bevorzugt behandelt werden und von beschleunigten Planungsverfahren, einer verbindlichen Frist von dreieinhalb Jahren für die Erteilung der Genehmigung und beschleunigten Umweltverträglichkeitsprüfungen profitieren und auch mit zusätzlichen Mittel im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gefördert werden können; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, inwieweit dieses beschleunigte Planungsverfahren in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und eingehalten wird;

21.  erkennt an, dass das Bewusstsein und die Unterstützung der Öffentlichkeit entscheidend sind, um für die rasche Umsetzung von Verbundprojekten zu sorgen; räumt ein, dass beim Bau neuer Stromleitungen nicht an transparente und integrative Verfahren und strengste Umweltnormen gerührt werden darf; fordert die Projektträger auf, die besten verfügbaren Technologien für neue Verbünde zu verwenden, um die Kohärenz zwischen Projektinvestitionen in die Netze, ökologischer Nachhaltigkeit und Akzeptanz vor Ort zu steigern;

22.  betont, dass die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beiträgt; weist erneut darauf hin, dass laut der TEN-E-Verordnung alle Mitgliedstaaten eine zuständige nationale Behörde benennen müssen, die dafür verantwortlich ist, das Genehmigungsverfahren auf einzelstaatlicher Ebene zu erleichtern, zu verkürzen und zu koordinieren; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der einzigen Anlaufstelle 2017 von der Kommission bewertet werden soll, und legt der Kommission nahe, in diesem Rahmen das Potenzial einer einzigen Anlaufstelle auf EU-Ebene zu beurteilen;

Die Rolle der ACER

23.  weist darauf hin, dass die ACER unterbesetzt ist und dass es ihr an Ressourcen mangelt; fordert die EU-Haushaltsbehörde auf, der Agentur die notwendigen Ressourcen, insbesondere genügend eigene Mitarbeiter, zur Verfügung zu stellen, damit die Agentur die ihr durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben angemessen und rechtzeitig wahrnehmen kann; fordert eine Stärkung der Rolle der ACER, insbesondere im Verhältnis zu ENTSO (Strom) und im Hinblick darauf, die Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden und die Streitbeilegung unter ihnen zu stärken sowie grenzüberschreitende Regelungsfragen besser zu koordinieren;

24.  betont, dass die nationalen Energieregulierungsbehörden Fachpersonal einstellen sollten, das über das erforderliche Maß an Sachkenntnis, Spezialisierung und Unabhängigkeit verfügt; fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2016 eine unabhängige Prüfung durchzuführen, um zu ermitteln, welche Ressourcen allen nationalen Energieregulierungsbehörden zur Verfügung stehen, welches Maß an Unabhängigkeit sie bisher erreicht haben und wie die Situation verbessert werden könnte;

25.  stellt fest, dass es bei der Berechnung der grenzüberschreitenden Kapazitäten, die dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und der Häufigkeit, des Ausmaßes und der Gründe für Unterbrechungen der Verbindungsleitungen immer noch an Transparenz mangelt; bezweifelt in diesem Zusammenhang, dass umfassend auf die Mehrheit der wesentlichen Unterbrechungen eingegangen wird; fordert die Kommission auf, die ACER mit angemessenen Zuständigkeiten und Befugnissen auszustatten, um die notwendigen Daten zu jeder einzelnen grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu ermitteln, sodass die ACER ihre Überwachungsaufgaben effektiv wahrnehmen kann; fordert, dass derartige Informationen der ACER gemeinsam mit den notwendigen Hintergrundinformationen über die Konzeption und Funktionsweise des nationalen Netzes zur Verfügung gestellt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die zügige Festlegung der Netzkodizes für Strom; nimmt die Absicht der Kommission, das Mandat, den Zuständigkeitsbereich und die Befugnisse der ACER auszuweiten, sowie ihre Überlegungen darüber, was das bedeuten könnte, in ihrer aktuellen Mitteilung „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“ zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, diesbezüglich konkrete Vorschläge vorzulegen, um die Umsetzung eines echten Energiebinnenmarkts voranzutreiben; merkt an, dass die ACER angemessene Ressourcen für die ihr zugewiesenen neuen Zuständigkeitsbereiche erhalten sollte;

Finanzierungsinstrumente

26.  nimmt die Schätzung der Kommission zur Kenntnis, wonach Mittel in Höhe von 35 Mrd. EUR erforderlich sind, um das Ziel von 10 % in allen Mitgliedstaaten bis 2020 zu verwirklichen; verweist darauf, dass gemäß der Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ ((EU) Nr. 1316/2013) der Großteil der finanziellen Unterstützung aus dem Energiebudget im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für Energieprojekte zur Verfügung gestellt werden sollte, und fordert nachdrücklich, dass die Kommission dieser Bestimmung angemessen Rechnung trägt; unterstützt die Empfehlung der Kommission, die Fazilität „Connecting Europe“ auf einige wenige Schlüsselprojekte auszurichten; betont, dass besondere Aufmerksamkeit Projekten gewidmet werden muss, mit denen die größten Lücken auf dem integrierten EU-Strommarkt geschlossen werden und der Mangel an Verbundkapazitäten behoben wird; ist der Ansicht, dass angemessene EU-Finanzmittel auch über 2020 hinaus zur Verfügung gestellt werden sollten, um den Bau wirtschaftlich nicht tragfähiger Stromverbundprojekte zu unterstützen, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Sicherheit des Betriebs der Stromsysteme wichtig sind; betont die Bedeutung der EIB bei der Unterstützung von Investoren für wirtschaftlich tragfähige Strominfrastrukturprojekte; nimmt die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen zur Kenntnis und legt der Kommission nahe, dafür zu sorgen, dass der Fonds Investitionen in Stromverbünde effektiv anzieht;

27.  fordert die Kommission außerdem eindringlich auf, 1) Investitionen in die beste verfügbare Technologie zu fördern, was zwar kostspieliger sein kann, langfristig jedoch beträchtliche finanzielle Vorteile während des gesamten Lebenszyklus sowie Zeiteinsparungen und die Vorteile der technologischen Führungsposition eröffnet, 2) eine Überprüfung der Finanzierungsvorschriften durchzuführen, um die derzeitigen Verfahren zu optimieren, und 3) stärkere Anreize für weitere Investitionen in das Netz zu bieten, indem unter anderem nahegelegt wird, Gewinne aus Engpasserlösen wieder in Infrastrukturen und Technologien zu investieren, die die Netze stärken, z. B. in zusätzliche Verbindungsleitungen;

Regionale Zusammenarbeit

Ostseeraum

28.  stellt fest, dass die baltischen Staaten das Ziel von 10 % dank den geplanten Verbindungsleitungen bis Ende 2015 erreichen werden; ist besorgt darüber, dass die Netze der baltischen Staaten immer noch mit dem russischen Stromsystem synchronisiert und von diesem abhängig sind, was einem wirklich integrierten und reibungslos funktionierenden europäischen Strommarkt im Wege steht; fordert eine baldige Synchronisierung der Stromnetze der baltischen Staaten mit dem kontinentaleuropäischen Netz, damit für die vollständige Integration in den EU-Strombinnenmarkt, höhere Sicherheit der Stromversorgung und einen sicheren Systembetrieb gesorgt wird; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, dass sie die notwendigen Schritte ergreifen, um ein offizielles Verfahren zur Ausdehnung des synchronen kontinentaleuropäischen Netzes auf die baltischen Staaten anzustoßen, und fordert ENTSO (Strom) auf, dieses Verfahren einzuleiten; fordert die Kommission auf, die Durchführung dieses Projekts zu unterstützen und zu überwachen; hebt den gemeinsamen nordischen Energiemarkt als bewährtes Verfahren für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Schaffung und Entwicklung des Strombinnenmarkts hervor; stellt fest, dass die Verbundkapazität zwischen Polen und dem nordischen Strommarkt unbedingt erhöht werden muss, damit Polen sein Ziel von 10 % erreicht; begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Stärkung des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt (BEMIP); betont, dass die regionale Zusammenarbeit im Rahmen des BEMIP fortgesetzt und für noch größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gesorgt wird;

Nordseeraum

29.  stellt fest, dass mit dem Offshore-Wind in der Nordseeregion bis 2030 potenziell mehr als 8 % der europäischen Stromversorgung erbracht werden können; stellt außerdem fest, dass die Koordinierung der Planung und des Baus einer regionalen Offshore-Netzinfrastruktur, des Marktzugangs und des Austausches von Reserven im Nordseeraum durch einen besser integrierten regionalen Markt bis 2030 Kosteneinsparungen in Höhe von 5 bis 13 Mrd. EUR nach sich ziehen könnte; fordert die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten auf, diese Potenziale bei der Entwicklung der Leitungsstruktur für 2030 und der anschließenden Planung zu fördern; fordert eine starke politische Unterstützung und Förderung des Nordsee-Offshore-Netzes durch die Kommission und die Mitgliedstaaten als wesentlichen Schritt hin zum Aufbau einer wirksamen Energieunion; fordert die kommenden EU-Ratsvorsitze nachdrücklich auf, während des niederländischen Ratsvorsitzes 2016 einen Rechtsrahmen in Form eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen den einschlägigen Mitgliedstaaten auszuarbeiten und zu vereinbaren, in dem eine gemeinsame Nordsee-Elektrizitätsstrategie festgelegt wird;

Mittel- und Westeuropa

30.  betont, dass der gemeinsame Strommarkt zwischen Österreich und Deutschland die Umsetzung eines integrierten europäischen Energiemarkts voranbringt; stellt fest, dass aufgrund der 2002 eingeführten gemeinsamen Gebotszone die Großhandelspreise in diesen beiden Ländern gleich sind und für unbegrenzten Stromhandel und eine fast hundertprozentige Versorgungssicherheit gesorgt wird; stellt fest, dass die deutsch-österreichische Gebotszone die einzige verhältnismäßig große Zone in Europa ist, an der zwei Länder teilhaben; stellt fest, dass größere Gebotszonen die notwendigen Merkmale eines gut funktionierenden und liquiden Elektrizitätsmarkts erfüllen, der sich dazu eignet, die Handelskosten zu verringern, zuverlässige Preissignale für Investitionsentscheidungen auszusenden und mehr Wettbewerb zu fördern; fordert den raschen Aufbau von Netzen, mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt integriert und – insbesondere in Süddeutschland – für Netzstabilität gesorgt werden kann; fordert die Beibehaltung dieses Erfolgsmodells und eine Erweiterung der Gebotszone;

Mittel- und Südosteuropa

31.  betont, dass Mittel- und Südosteuropa über ein großes – und zum Großteil noch nicht erschlossenes – Potenzial an Energie aus erneuerbaren Quellen verfügt; stellt fest, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung, was die langfristige Planung und den Aufbau einer mittel- und südosteuropäischen regionalen Netzinfrastruktur betrifft, über die Grenzen der EU hinausgehen muss, damit auch die nicht der EU angehörenden Länder des Westbalkans und die Türkei einbezogen werden; fordert die Schaffung einer neuen Plattform, auf der alle wesentlichen Interessenträger in der Region gemeinsame Projekte zur vollständigen Ausschöpfung des Stromerzeugungspotenzials der Region erörtern und politisch unterstützen könnten; erkennt an, dass die im Februar 2015 eingesetzte hochrangige Gruppe für Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa zu einer solchen Plattform werden könnte, sofern ihr Mandat auf den Strombereich und die Beteiligung der nicht der EU angehörenden mittel- und südosteuropäischen Länder ausgedehnt wird; stellt fest, dass die Plattform es der Kommission ermöglichen würde, für Führung und politische Unterstützung zu sorgen;

32.  merkt an, dass es aufgrund der starken Abhängigkeit Mittel- und Südosteuropas von Energieimporten unerlässlich ist, die grenzüberschreitenden Stromkapazitäten auszubauen, was zur Versorgungssicherheit in der Region und längerfristig auch dazu beitrüge, dass die Bevölkerung weniger Geld für Strom zahlen müsste;

33.  empfiehlt, dass die Kommission das Potenzial neuer Stromverbindungsleitungen im Mittelmeerraum und zwischen dem südeuropäischen und dem nordafrikanischen Markt gründlich beurteilt, um die Versorgungssicherheit zu steigern und Energie aus erneuerbaren Quellen in beiden Regionen zu erschließen;

Iberische Halbinsel

34.  betont, dass die Verbindungsleitungen zwischen Spanien und Frankreich beträchtlich gestärkt werden müssen, um Energie aus erneuerbaren Quellen in der Region zu fördern und der Iberischen Halbinsel uneingeschränkte Teilhabe am Strombinnenmarkt zu ermöglichen; sieht die am 4. März 2015 unterzeichnete Erklärung von Madrid und die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Verbünde für Südwesteuropa als wichtige Schritte im Hinblick auf die Steigerung der Verbundfähigkeit der Region an; stellt fest, dass die derzeitige Verbundkapazität zwischen der Iberischen Halbinsel und dem europäischen Festland zu gering ist und dass die ersten auf der Liste mit Vorhaben von gemeinsamem Interesse geführten Vorhaben nicht ausreichten, das Verbundziel bis 2020 zu verwirklichen; fordert die Länder in der Region auf, die Erschließung ihres beträchtlichen Potenzials an Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und den Zugang dieser Sparte zum integrierten europäischen Markt zu erleichtern;

35.  begrüßt die Initiative der Kommission, eine Studie zu den Vorteilen der Verbindung der Iberischen Halbinsel mit Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Italien und Ländern des südlichen Mittelmeers durchzuführen;

Nach 2020

36.  stellt fest, dass sich das europäische Energiesystem seit 2002, als das Ziel von 10 % ursprünglich festgelegt wurde, weiterentwickelt hat, und dass auf dem gesamten Kontinent insbesondere Energie aus erneuerbaren Quellen erschlossen wurde; empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass die auf der installierten Kapazität beruhende Zielvorgabe von 15 % für 2030 nicht isoliert steht und sorgfältig und gründlich beurteilt wird, damit dafür gesorgt wird, dass es angemessen, zweckmäßig und realisierbar ist; fordert die Kommission daher auf, die Festlegung regionaler, ergänzender Ziele zu beurteilen und bessere qualitative und quantitative Maßstäbe wie Handelsströme, maximale Durchsätze und Engpässe zu finden, aus denen ersichtlich wird, wie viele Verbindungsleitungen benötigt werden;

37.  betont, dass beim zukünftigen Energieverbundziel von den langfristigen klimapolitischen Zielen der EU sowie von einem nachhaltigen Energiesystem, das die EU anstrebt, ausgegangen werden muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das benötigte Ausmaß des Verbundes von mehreren Parametern abhängt, z. B. a) der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und von mehr Maßnahmen zur nachfrageseitigen Steuerung in den Strategien der Mitgliedstaaten und der EU, b) der Erschließung dezentraler, auf erneuerbaren Quellen beruhender Energie und der zugehörigen intelligenten Netze, c) den einzelstaatlichen Entscheidungen über den Energiemix unter Berücksichtigung der langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele der EU, d) der Entwicklung von Energiespeichertechnologien – auch auf Ebene der Haushalte oder Gemeinden, e) der Nutzung der besten verfügbaren Technologien, sofern angemessen, f) der Anerkennung der Bevölkerung als Prosumenten im Energiesystem und g) der Schaffung von deutlichen Anreizen für Investitionen in die Netze;

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38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments
PDF 352kWORD 92k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zur Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments (2015/2042(INI))
P8_TA(2015)0446A8-0331/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die „Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments – 2013“ (COM(2014)0639),

–  unter Hinweis auf die Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments vom 5. Mai 2015(1),

–   gestützt auf eine Studie über die Unzulänglichkeiten im Bereich der Mikrofinanzierung und Optionen, wie ihnen durch ein Finanzierungsinstrument der EU begegnet werden kann („Study on imperfections in the area of microfinance and options how to address them through an EU financial instrument“)(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung(3) (die „EaSI-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 283/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung(4) (nachstehend „das Instrument“ und der „Beschluss“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung(5),

–   unter Hinweis auf die eingehende Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom Mai 2015 mit dem Titel „Europäisches Progress-Mikrofinanzierungsinstrument – Zwischenbewertung“(6),

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 8/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wird dem Bedarf von Kleinstunternehmen durch finanzielle Unterstützung vonseiten der EU in angemessener Weise entsprochen?“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A8-0331/2015),

A.  in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen; in der Erwägung, dass Mikrofinanzierungen Menschen aus Armut und Arbeitslosigkeit heraushelfen und ihnen Würde verleihen sowie den sozialen Zusammenhalt in einer Gemeinschaft verbessern können, indem durch sie die soziale Inklusion verbessert und soziale Unterschiede verringert werden;

B.  in der Erwägung, dass das Ziel des Programms darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Personen zu erleichtern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftigen Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und ihre eigenen Kleinstunternehmen gründen oder weiterentwickeln wollen, wozu auch eine selbständige Tätigkeit gehört; in der Erwägung, dass das Ziel des Programms überdies darin besteht, den Zugang zu Kleinstkrediten bzw. deren Verfügbarkeit für Kleinstunternehmen und in der Sozialwirtschaft zu erleichtern;

C.  in der Erwägung, dass das Ziel des Instrumentes darin besteht, die Kapazität der Vermittler zur Erhöhung der Zahl der potenziellen Vorgänge zu verbessern, um in den Gemeinschaften vor Ort Beschäftigung durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Wachstum und soziale Integration zu generieren;

D.  in der Erwägung, dass die finanzielle Situation von Kreditnehmerinnen schlechter zu sein scheint als die von Kreditnehmern und dass ein größerer Anteil der Frauen arbeitslos oder von Armut bedroht ist(7); in der Erwägung, dass das Verhältnis zwischen Unternehmerinnern und Unternehmern, die Nutzen aus dem Progress-Mikrofinanzierungsinstrument ziehen, bei gerade einmal 36:64 liegt, was mit Blick auf das ausgewogene Verhältnis von Frauen und Männern noch immer unzureichend ist;

E.  in der Erwägung, dass durch die Marginalisierung und vielfältige Diskriminierung, der bestimmte Frauengruppen ausgesetzt sind, ihre wirtschaftliche Benachteiligung und Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierungsmitteln noch weiter verschärft werden; in der Erwägung, dass der Einbeziehung von Frauen, die von Ausgrenzung betroffen sind, Priorität zukommen sollte;

F.  in der Erwägung, dass immer mehr Frauen, die in den Arbeitsmarkt eingebunden sind, auch die Hauptverdiener in ihrer Familie sind; in der Erwägung, dass es mehr alleinerziehende Mütter als Väter gibt; in der Erwägung, dass mehr Frauen in den Genuss von Mikrokrediten kommen sollten;

G.  in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, Stiftungen und Sozialunternehmen umfasst, die in der Union zu Beschäftigung, sozialem Zusammenhalt, regionaler und ländlicher Entwicklung, Umweltschutz, Verbraucherschutz, landwirtschaftlicher Entwicklung, der Entwicklung von Drittländern sowie zur Politik der sozialen Sicherheit beitragen;

H.  in der Erwägung, dass das Ausmaß der Armut und sozialen Ausgrenzung wie auch die Langzeitarbeitslosigkeit, die Jugendarbeitslosigkeit und die soziale Ungleichheit infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise angestiegen sind;

I.  in der Erwägung, dass das Instrument die Bedingungen verbessert, unter denen Kreditnehmer Kredite erhalten können, und Personen zu Finanzmitteln verhilft, die ansonsten keine Kredite bewilligt bekämen; in der Erwägung, dass das Instrument Mikrokreditvermittlern in 22 Mitgliedstaaten zugutegekommen ist; in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Instruments darin besteht, bis 2020 46 000 Mikrokredite zu vergeben, was einem geschätzten Betrag von 500 Mio. EUR entspricht;

J.  in der Erwägung, dass die Rückzahlungsquote bei den Kreditnehmern auf 95 % geschätzt wird; in der Erwägung, dass das Instrument Arbeitslose dabei unterstützt hat, erstmals oder wieder in den Arbeitsmarkt einzutreten oder ihr eigenes Unternehmen zu gründen, und Selbständigen dabei geholfen hat, ihre Kleinstunternehmen zu erhalten oder zu erweitern, was die Erhaltung von Arbeitsplätzen, Neueinstellungen und den erzielten Umsatz betrifft; in der Erwägung, dass das Instrument abgelegene europäische Regionen erreicht und die Wirtschaftstätigkeit gefördert hat;

K.  in der Erwägung, dass die Einbindung von Minderheiten immer noch schwer zu beurteilen ist, da die meisten Mikrokreditvermittler keine spezifischen Programme zur Verbesserung der Einbindung von Minderheiten auflegen; in der Erwägung, dass sich die Empfänger von Kleinstkrediten sich selbst nicht unbedingt als marginalisierte Gruppe begreifen oder fürchten, diskriminiert zu werden, falls ihr ethnischer Hintergrund bekannt wird;

L.  in der Erwägung, dass 60 % der Personen, für die Daten vorliegen, zum Zeitpunkt ihres Antrags auf einen Mikrokredit entweder arbeitslos oder nicht erwerbstätig waren; in der Erwägung, dass 84 % der Empfänger der Altersgruppe der Personen zwischen 25 bis 54 Jahren angehörten und 36 % der verzeichneten Unternehmer, die durch Darlehen unterstützt wurden, Frauen waren;

M.  in der Erwägung, dass das Instrument nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht untersucht werden sollte; in der Erwägung, dass es zwar einfacher sein mag, das Instrument im Hinblick auf seine wirtschaftliche Effizienz zu untersuchen, dennoch aber auch geprüft werden sollte, ob es als Mittel zur Sicherung von sozialer Inklusion wirksam ist, und wie es um die Qualität und die indirekten Auswirkungen der geschaffenen Arbeitsplätze bestellt ist;

N.  in der Erwägung, dass das angestrebte Verhältnis von 40:60 zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern nahezu erreicht wurde, und in der Erwägung, dass der Anteil der Unternehmerinnen signifikant höher ist als im Unionsdurchschnitt;

O.  in der Erwägung, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, wie z. B. Schulung und Mentoring, ein Schlüssel für den Erfolg und die Rentabilität eines Kleinstunternehmens sind;

P.  in der Erwägung, dass, wie festgestellt wurde, eine Schwachstelle des Instruments darin besteht, dass an sozialwirtschaftliche Unternehmen keine Finanzmittel vergeben werden;

Q.  in der Erwägung, dass es Anzeichen dafür gibt, dass Mikrofinanzierungen einen Beitrag dazu leisten können, Unternehmen den Übergang aus der Schattenwirtschaft hin zum Status einer angemeldeten Wirtschafstätigkeit zu ermöglichen;

R.  in der Erwägung, dass eine umfassende Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mikrokrediten durch die Mikrokreditvermittler den besten Weg darstellt, um für eine bessere Nutzung von öffentlichen Mitteln zu werben; in der Erwägung, dass eine umfassendere Veröffentlichung von Daten den Vergleich der Leistung der einzelnen Mikrokreditvermittler erleichtert;

S.  in der Erwägung, dass es ein Potenzial für Synergien zwischen dem Instrument und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und anderen EU-Fonds gibt, womit unerwünschte Überschneidungen vermieden werden;

T.  in der Erwägung, dass in Artikel 6 der Haushaltsordnung festgelegt ist, dass „[f]ür die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans […] nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit­, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz“ gelten.

U.  in der Erwägung, dass für das Instrument EU-Mittel und ein finanzieller Beitrag der Europäischen Investitionsbank zur Verfügung gestellt werden, wobei alle Mittel durch den Europäischen Investitionsfond (EIF) verwaltet werden; in der Erwägung, dass für das Instrument außerdem zusätzlich Mittel privater Investoren vorgesehen sind;

V.  in der Erwägung, dass dieses Instrument den etwaigen Begünstigten noch wenig bekannt ist;

Verbesserung des Zugangs zu Mikrofinanzierungen

1.  betont, wie wichtig ein Finanzinstrument wie das Progress-Mikrofinanzierungsinstrument in Zeiten der Finanzkrise ist, wenn es darum geht, neue Unternehmen zu gründen, neue Arbeitsplätze zu schaffen und sicherzustellen, dass Arbeitslose, benachteiligte Personen und Kleinstunternehmen Zugang zu Finanzmitteln haben, während die Risiken für Mikrokreditvermittler gemindert werden;

2.  stellt fest, dass weniger zur Schaffung von Arbeitsplätzen beigetragen wurde als ursprünglich angenommen, und dies trotz der Tatsache, dass ohne Mikrokredite viele Empfänger vollständig vom Kreditmarkt ausgeschlossen gewesen wären; ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Wirkung in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen geringer ausfiel als erwartet, teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Umsetzung des Instruments zeitgleich mit einer schweren Wirtschaftskrise stattfand, die sowohl den Kreditmarkt als auch die Beschäftigungszahlen beeinträchtigt hat; stellt jedoch fest, dass das Instrument entscheidend zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beigetragen hat; nimmt zur Kenntnis, dass dem im Rahmen des neuen, flexibleren EaSI-Instruments Rechnung getragen wird;

3.  bedauert die große Zahl abgelehnter Anträge auf Mikrofinanzierung (fast 2 000 Bewerbungen wurden – teilweise aufgrund der Überschuldung von Personen und Unternehmen – abgelehnt) und die noch immer beträchtliche Marktlücke bei der Mikrofinanzierung, die trotz des Anstiegs der Zahl der Mikrokreditnehmer weiterhin besteht; fordert die Kommission auf, eine detailliertere Studie über die Gründe für die Ablehnungen auszuarbeiten, die auch mögliche Lösungen aufzeigt;

4.  verweist auf die Bedeutung, die dem Instrument vor allem in Krisenzeiten dabei zukommt, arbeitslosen und benachteiligten Menschen den Zugang zu Krediten zu ermöglichen; betont, dass Mikrofinanzierungen insbesondere in Anbetracht der derzeitigen Migrations- und Asylkrise eine fundamentale Unterstützung für Flüchtlinge und Migranten, die in den EU-Arbeitsmarkt eintreten, darstellen können;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kontaktstellen einzurichten, damit potenzielle Begünstigte und Bürger im Allgemeinen besser über das Instrument informiert werden;

6.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Nutzung der bisher gewonnenen Erfahrungen vor allem in abgelegenen Regionen und innerhalb von Gemeinschaften, insbesondere solchen mit Minderheitshintergrund, und innerhalb von Organisationen für Menschen mit Behinderungen mehr Informationen über das Bestehen des Instruments, seine Vorteile und die Zugangsmöglichkeiten bereitzustellen;

7.  stellt fest, dass zu den 2013 im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen vorrangige Darlehen und Garantien zählten; stellt ferner fest, dass einige Mikrokreditvermittler sowohl eine Garantie als auch ein Darlehen erhalten, diese beiden Instrumente jedoch immer verschiedene Portfolios abdecken;

8.  fordert, dass das Instrument dem Mehrwert von Projekten in Regionen mit schwerwiegenden und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie z.B. dünn besiedelten oder unter Landflucht leidenden Regionen, Rechnung trägt, da dies nicht nur die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern, sondern auch dazu beitragen wird, die Bevölkerungszahlen stabil zu halten;

9.  begrüßt, dass die Kommission und der EIF das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum (MF/SU) des EaSI funktionsfähig gemacht haben, damit der Zugang der Begünstigten zu den Mitteln sichergestellt ist; erwartet, dass die Schwachstellen des Instruments mit Hilfe des EaSI erfolgreich behoben werden;

10.  fordert die Kommission auf, die Angemessenheit der derzeitigen Definition des Begriffs Mikrokredit zu bewerten, um sicherzustellen, dass künftige Finanzinstrumente den Bedürfnissen des Marktes und der Begünstigten sowie den in Artikel 2 des Beschlusses festgelegten Zielen gerecht werden;

11.  hält die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu an, Daten über die Merkmale von Kleinstunternehmen, ihre Bedürfnisse und ihre Überlebensquoten zu sammeln und zu bewerten und Anpassungen der EaSI-Verordnung, gegebenenfalls anlässlich der Halbzeitüberprüfung, vorzuschlagen; begrüßt, dass der Saldo und die Rückflüsse, die nach dem Auslaufen des Instruments zur Verfügung stehen werden, in den Etat des MF/SU-Unterprogramms des EaSI aufgenommen werden, so dass die Zahl der Bürgschaften und finanzierten Instrumente, die den Mikrokreditnehmern angeboten werden, erhöhen wird;

12.  begrüßt, dass alle sieben bislang untersuchten Finanzierungsinstrumente des Instruments zusätzliche private Finanzmittel mobilisiert haben; bekundet jedoch seine Besorgnis darüber, dass bei den Garantien die Zielwerte für die Hebelwirkung dem Bericht des Rechnungshofs zufolge nur in einem von sieben Fällen erreicht und in zwei Fällen verfehlt wurden;

13.  begrüßt die verstärkte Flexibilität des neuen Programms im Rahmen des EaSI, um auf den sich ändernden Bedarf bei der Umschichtung von Mitteln zwischen den Unterprogrammen zu reagieren; fordert die Kommission auf, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, indem klare und transparente Synergien zwischen dem EaSI und anderen Unionsprogrammen und -initiativen entwickelt werden;

14.  fordert die Kommission auf, für eine bessere Werbung und Information über das Instrument und die Zugangsmodalitäten zu sorgen;

15.  fordert die Kommission auf, den geografischen Anwendungsbereich des Instruments zu vergrößern, um jeden Mitgliedstaat einzubeziehen; betont die Notwendigkeit, den sektoralen Anwendungsbereich des Instruments über die Landwirtschaft und den Handel hinaus auszuweiten;

Erreichung der Zielgruppen und Berichterstattung über die sozialen Auswirkungen

16.  bedauert, dass die sozialen Auswirkungen des Instruments in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Nachhaltigkeit der Unternehmen und die Einbindung von Minderheitengruppen aufgrund des Fehlens einer genau definierten Sozialberichterstattung nicht präziser gemessen wurden; fordert die Kommission daher auf, Standards für die Messungen der sozialen Leistung empirisch festzulegen, sodass – auch mit Blick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 – die größtmögliche soziale Wirkung sichergestellt wird, und zu bewerten, ob die Definition der Zielgruppen, darunter der Menschen mit Behinderungen, weiter geklärt werden muss;

17.  stellt fest, dass das Instrument seinen Betrieb als Pilotprojekt aufgenommen hat; stellt ferner fest, dass Schwachpunkte ermittelt wurden, was die Einbindung von schutzbedürftigen Gruppen wie Migranten und Menschen mit Behinderungen angeht; ist jedoch der Auffassung, dass aus den Erfahrungen Lehren gezogen wurden und die Behebung einiger Schwachstellen bereits durch das EaSI-Instrument in Angriff genommen wurde; begrüßt, dass die strategische Bewertung der Ziele im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 entwickelt wurde;

18.  fordert den EIF auf, mit Mikrokreditvermittlern zusammenzuarbeiten und von ihnen die Anwendung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe zu fordern und die Mikrokreditvermittler bevorzugt zu behandeln, die fähig und bereit sind, mit Organisationen zusammenzuarbeiten, die Endempfänger weiter unterstützen; fordert den EIF überdies auf, in den Vereinbarungen mit den Mikrokreditvermittlern Bestimmungen durchzusetzen, die es diesen zur Auflage machen, enger mit Vertretungsorganisationen von schutzbedürftigen Gruppen zusammenzuarbeiten, um die Zielgruppen wirksamer einzubinden;

19.  fordert die Kommission auf, die Methoden zur Bewertung der Rentabilität der Unternehmen sowie die Auswirkungen für ihre Gemeinschaft nach erfolgter Rückzahlung des Mikrokredits zu verbessern;

20.  fordert die Kommission und den EIF auf, die Berichterstattung über Begünstigte und Mikrokreditvermittler zu verbessern, wobei es anerkennt, dass auf Ausgewogenheit zu achten ist, um die Mikrokreditvermittler nicht übermäßig zu belasten; betont, dass die Informationen, die für einen angemessenen Bericht benötigt würden, sowohl von den Mikrokreditvermittlern als auch von den Mikrokreditnehmern bei der Beantragung des Kredits geliefert werden;

21.  bedauert, dass die Informationen über die Verwendung der Darlehen und Garantien des Instruments lückenhaft und unvollständig sind und es keine detaillierten Angaben zu dem Erwerbsstatus der Endempfänger gibt, obwohl der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Berichterstattung den Anforderungen des Beschlusses entsprach;

22.  fordert den EIF auf, dafür zu sorgen, dass Mikrokreditvermittler Daten zur Anzahl und Höhe der zur Verfügung gestellten Mikrokredite sowie zur Art der Endempfänger veröffentlichen;

23.  fordert die Kommission auf, die Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf den Zugang zu Mikrofinanzierungen zu verfolgen und in Zukunft eine paritätische Quote von Unternehmerinnen und Unternehmern vorzusehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kreditvermittler darin zu bestärken, spezifische auf Frauen ausgerichtete Strategien umzusetzen und Unternehmerinnen zu unterstützen, was auch durch die Zusammenarbeit mit einschlägigen Verbänden und Organisationen erfolgen kann;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieses Instruments bekannter zu machen und diesbezüglich mehr Informationen zu verbreiten, was auch durch Sensibilisierungsmaßnahmen, den Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmerinnen sowie durch Workshops und Schulungen speziell für Frauen erfolgen kann, um für ein besseres Gleichgewicht zwischen Frauen und Männern beim Zugang zu Mikrokrediten zu sorgen;

25.  fordert die Kommission auf, die Vorteile von Mikrokrediten für Frauen, einschließlich der Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen, zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Standpunkten und bewährten Verfahren zwischen Unternehmerinnen zu erleichtern;

26.  erkennt an, dass die angestrebte Vergabequote für Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig ist; ist jedoch der Überzeugung, dass der Erfolg des Instruments nicht allein an solchen pauschalen Zielen festgemacht werden sollte, sondern daran, ob das Instrument Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gewährt, ihre Projekte zu verwirklichen und zu wirtschaftlichem Wachstum und sozialem Zusammenhalt beizutragen;

27.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen darauf zu bündeln, den Zugang zu Mikrokrediten für hiervon potenziell ausgeschlossene Kunden zu verbessern, etwa für Migranten, Flüchtlinge, Langzeitarbeitslose, junge Menschen, Personen mit geringem Einkommen, geringqualifizierte Arbeitskräfte und Menschen mit Behinderungen, die derzeit keinen ausreichenden Nutzen aus dem Instrument ziehen;

28.  fordert die Kommission auf, Flüchtlinge und Asylbewerber als spezifische Gruppe anzuerkennen;

29.  fordert die Kommission auf, die Initiativen und verfügbaren Mittel für die Vergabe von Mikrokrediten an innovative Start-ups, die von jungen Menschen geführt werden, zu vervielfachen, um so junges Unternehmertum und bedeutende technologische, wissenschaftliche und soziale Innovationen in einer Zeit zu fördern, die durch eine Wirtschaftskrise und den schwierigen Zugang zu Krediten geprägt ist; hält es außerdem für erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten dafür einsetzen, die bürokratischen Hürden für Unternehmer, die auf die ihnen von der Union bereitgestellten Mittel zugreifen möchten, zu verringern;

Unterstützung der Sozialwirtschaft

30.  bedauert, dass das Instrument keine signifikante Zahl von Sozialunternehmen unterstützt hat; begrüßt daher, dass ein bestimmter Prozentsatz der EaSI-Mittel für die Finanzierung von Sozialunternehmen bestimmt ist;

31.  legt der Kommission nahe, diese Neuerung genau zu überwachen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, in diesem Zusammenhang Daten, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen, und für eine angemessene Berichterstattung seitens der Mikrokreditvermittler zu sorgen sowie diese dazu anzuhalten, Projekte zu unterstützen, die eine große soziale Wirkung für ihre potenziellen Kunden entfalten;

32.  fordert die Kommission auf, die im Rahmen des EaSI vorgesehene Obergrenze für Kredite, die Sozialunternehmen gewährt werden, zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, um ihnen die Mittel, die sie für eine positive Entwicklung benötigen, in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen, und den Bedürfnissen des Marktes Rechnung zu tragen;

33.  betont, dass unbedingt eine geschlechtsspezifische Perspektive in die Finanzierungsprogramme aufzunehmen ist; ist der Auffassung, dass geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen und eine Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung nützlich sind, um Förderprioritäten, die Zuweisung finanzieller Ressourcen und Details von Förderprogrammen im Hinblick auf die Auswirkungen auf Frauen bewerten und verbessern zu können; betont, dass es notwendig ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten systematisch zu erheben und regelmäßig zu analysieren;

Mentoring- und Schulungsdienste und Komplementarität mit anderen Instrumenten

34.  begrüßt die im Rahmen des EaSI bestehende Möglichkeit der Finanzierung des Kapazitätsaufbaus und der technischen Unterstützung von Mikrokreditvermittlern, um deren Professionalität, Leistungserbringung und Datenerhebung und -verarbeitung zu verbessern und so eine bessere Rückmeldung über das Instrument zu ermöglichen;

35.  bestärkt die Kommission darin, das Instrument mit einer Grundschulung für Unternehmertum zu verbinden, damit die wirtschaftliche Rentabilität der Unternehmen und das Ziel der Kreditgewährung sichergestellt sind;

36.  bedauert, dass Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung, unter anderem Mentoring und Schulung, nicht direkt aus dem EaSI finanziert werden können, und fordert die Kommission auf, Finanzierungswege für die Zukunft mit neuen geeigneten Instrumenten in Partnerschaft mit nationalen Mitteln oder Finanzmitteln Union zu untersuchen;

37.  stellt fest, dass über den ESF ein wichtiger Finanzierungsbeitrag zur Errichtung von Unternehmen, eine tragfähige Mikrofinanzierung und sozialverantwortliches Unternehmertum in Verbindung mit Mentoring und Schulungsprogrammen ermöglicht werden sollten; bedauert, dass diese Instrumente nicht direkt im Rahmen des EaSI finanziert werden;

38.  empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, ihre strategische Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen im Bereich des EaSI, des ESF und etwaiger anderer nationaler Programme weiterzuentwickeln und deren Zusammenarbeit mit Mikrokreditvermittlern und Endempfängern zu fördern, um die Unterstützung der Mikrokreditnehmer auf dem Gebiet der Schulung, des Mentoring und der allgemeinen Förderung einer größeren Rentabilität der Unternehmen zu verbessern;

39.  begrüßt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Mitteln des ESF für das Unterprogramm MF/SU des EaSI und fordert die Kommission und den EIF auf, die Mikrokreditvermittler besser über diese nach Artikel 38 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen bestehende Möglichkeit zu informieren(8);

40.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der EFSI für die Finanzierung von Kleinstunternehmen zur Verfügung steht;

Mikrokreditvermittler

41.  bestärkt die Kommission, die im Rahmen des ESF und EaSI gewährte Unterstützung abzustimmen, damit die beiden Programme sich in Bezug auf Mikrofinanzierungsinstrumente besser ergänzen, wobei ein Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit zwischen Mikrokreditvermittlern und vom EIF mitfinanzierten Einrichtungen zur Unterstützung von Unternehmen liegen sollte;

42.  begrüßt das Auswahlverfahren für Mikrokreditvermittler, das im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren des EIF steht, und wiederholt die Forderung des Parlaments, dass diese Mikrokreditvermittler die Grundsätze der verantwortungsvollen Kreditvergabe und der Vermeidung einer Überschuldung von Personen und Unternehmen erfüllen sollten;

43.  empfiehlt, das Verfahren für den Zugang zu dem Instrument zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und verständlicher zu gestalten, um kleineren Kreditvermittlern zu ermöglichen, die Finanzierungsinstrumente und die EIF-Instrumente zügig und vollständig auszuschöpfen;

44.  bedauert die Tatsache, dass eine erhebliche Anzahl von Anträgen für das Instrument nicht vollständig war und von dem EIF nicht genehmigt werden konnte; fordert die Kommission auf, die Gründe hierfür zu untersuchen (z. B. Mangel an Informationen, unzureichender Zugang oder verwaltungstechnische Hürden, die eine Vereinfachung erforderlich machen); fordert die Kommission auf, schnell zu handeln, um das Problem zu beheben;

45.  fordert die Kommission auf, das Verfahren zu vereinfachen und die Vereinbarungen zwischen den Mikrokreditvermittlern und dem EIF flexibler und leichter verständlich zu gestalten, damit kleinere Kreditvermittler schneller Zugang zum Markt erhalten, und darüber hinaus für mehr Informationen über und Werbung für das Instrument und die Zugangsvoraussetzungen zu sorgen;

46.  fordert die Kommission und den EIF auf, zu bewerten, wie die Vorteile des Instruments über die für die Mikrokreditvermittler geltenden Auflagen hinaus besser auf die breite Öffentlichkeit verteilt werden können;

47.  bestärkt die Kommission darin, die Zusammenarbeit zwischen Kreditvermittlern und Organisationen zu verbessern, die die Interessen von Empfängern vertreten, und zwar über die Werbung für Produkte und die Ermittlung neuer Kunden hinaus;

48.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Mikrofinanzierungssektor weiterzuentwickeln, damit er sich ausreichend vergrößern kann, um zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beitragen zu können, und das Instrument zu nutzen, indem sie prüfen, inwieweit Vermittler außerhalb des Bankensektors ohne Einschaltung einer Partnerbank Zugang zum Mikrokreditmarkt erhalten können;

49.  legt der Kommission nahe, ihren Dialog mit den Akteuren im Bereich der Mikrofinanzierung (Mikrokreditvermittler, Banken und Nichtbanken und Netze wie das Europäische Mikrofinanzierungsnetz) sowie mit Interessenträgern, die derzeit nicht eingebunden sind, über den Zugang zu, die Nutzung und Gestaltung der Produkte, die im Rahmen der von der Union finanzierten Programme angeboten werden sollen, zu vertiefen;

50.  bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen Mikrokreditvermittlern aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

51.  fordert die Kommission und den EIF auf, sicherzustellen, dass bei den Verträgen mit Mikrokreditvermittlern die Verbreitung und Einbeziehung des Europäischen Verhaltenskodex für die Mikrokreditvergabe durch das Unterprogramm MF/SU des EaSI weiterhin gefördert werden;

52.  ist der Auffassung, dass der Bericht der Kommission über die Umsetzung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments – 2013 sehr allgemein gehalten und nicht detailliert genug ist, was die Umsetzung angeht;

53.  bestärkt die Kommission darin, dafür zu sorgen, dass das Instrument und das EaSI-Instrument weiterhin zum Mehrwert und zur Sichtbarkeit der EU beitragen;

o
o   o

54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=de&pubId=7760.
(2) http://bookshop.europa.eu/fr/study-on-imperfections-in-the-area-of-microfinance-and-options-how-to-address-them-through-an-eu-financial-instrument-pbKE0214424/?CatalogCategoryID=ZjsKABstHnIAAAEjH5EY4e5L.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.
(4) ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 1.
(5) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 85.
(6) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2015/547555/EPRS_IDA(2015)547555_EN.pdf.
(7) Zwischenbewertung des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments
(8) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.320).


Eine neue GFP: Gerüst für die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 zu einer neuen GFP: Struktur der technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne (2015/2092(INI))
P8_TA(2015)0447A8-0328/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 9 und 10,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0328/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände die unabdingbare Voraussetzung für die Zukunft der Fischereiwirtschaft ist;

B.  in der Erwägung, dass seit 2009 nur geringe Fortschritte bei den Legislativvorschlägen sowohl zu den technischen Maßnahmen als auch zu den Mehrjahresplänen zu verzeichnen sind, was auf Auseinandersetzungen zwischen den Organen der Europäischen Union über ihre jeweiligen Beschlussfassungsbefugnisse gemäß Artikel 43 AEUV bei den Vorschlägen der Kommission zu den Mehrjahresplänen und Schwierigkeiten, die Rechtsvorschriften zu technischen Maßnahmen in Einklang mit dem Vertrag von Lissabon zu bringen, zurückzuführen ist;

C.  in der Erwägung, dass zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) gehört, Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht, indem ein Ökosystem- und Selektivitätsansatz verfolgt wird; in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen und die Mehrjahrespläne zu den wichtigsten Instrumenten gehören, um diese Ziele zu erreichen;

D.  in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Änderungen, die mit der Reform der GFP von 2013 eingeführt wurden, auch die Pflicht zur Anlandung und die Regionalisierung gehören;

E.  in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen angesichts ihrer Komplexität und Vielfalt sowie der Tatsache, dass sie auf viele verschiedene Verordnungen verteilt sind, und angesichts der sich daraus für Fischer ergebenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Misstrauen unter Fischern säen könnten;

F.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Regionalisierung die Konsultierung der Beiräte vorsieht, um die Interessenträger näher an den Beschlussfassungsprozess zu bringen und mögliche sozioökonomische Auswirkungen der Beschlüsse besser bewerten zu können;

G.  in der Erwägung, dass die Komplexität der technischen Maßnahmen und die Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung sowie die wenigen greifbaren positiven Ergebnisse und die fehlenden Anreize im Rahmen der GFP dazu beigetragen haben, Misstrauen unter den Fischern zu säen;

H.  in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der technischen Maßnahmen, die im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und einem ökosystemorientierten Ansatz erfolgen sollte, das Ziel verfolgt werden sollte, die ökologische Nachhaltigkeit der Fischbestände und Meeresressourcen auf eine Weise zu verbessern, die mit der sozioökonomischen Rentabilität des Sektors vereinbar ist;

I.  in der Erwägung, dass das Erreichen der Ziele der neuen GFP unter anderem eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und Praktiken erfordert;

J.  in der Erwägung, dass die gegenwärtigen Innovationen, die die Selektivität der Fanggeräte verbessern, oft von Rechtsvorschriften behindert werden;

K.  in der Erwägung, dass die Pflicht zur Anlandung eine wesentliche Änderung des Konzepts der Bestandsbewirtschaftung und insbesondere der Grundfischerei und somit der technischen Maßnahmen in zentralen Bereichen wie der Zusammensetzung der Fänge und der Maschengröße mit sich bringt;

L.  in der Erwägung, dass der handwerklichen Fischerei besondere Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Küstengemeinden und insbesondere für die Rolle von Frauen und Kindern beizumessen ist; in der Erwägung, dass die GFP eine differenzierte Regelung für die handwerkliche Fischerei in Europa andeutet;

M.  in der Erwägung, dass das Konzept der handwerklichen Fischerei angesichts ihrer Rolle bei der Sanierung der Meere und der Erhaltung der traditionellen und ökologisch nachhaltigen Praktiken und Handwerke allgemein festgelegt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass die allgemeinen, für alle Meeresgebiete geltenden Grundsätze in einer Rahmenverordnung, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem Vertrag von Lissabon angenommen wird, festgelegt werden müssen, um die Umsetzung der Ziele der GFP in der EU sicherzustellen, für gleiche Bedingungen zwischen den Bewirtschaftern zu sorgen und die Durchführung und die Kontrolle der technischen Maßnahmen zu erleichtern;

O.  in der Erwägung, dass es nicht immer erforderlich ist, für auf regionaler Ebene ergriffene Maßnahmen oder für solche, die häufig geändert werden oder auf Standards und Zielen beruhen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zurückzugreifen, dass es jedoch für die allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften und für Maßnahmen, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind oder auf absehbare Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, eingesetzt werden muss;

P.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung gewährleisten muss, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und des jeweiligen Meeresgebiets angepasst werden, wodurch Flexibilität erreicht und eine rasche Reaktion auf Notlagen ermöglicht wird; in der Erwägung, dass die Regionalisierung die technischen Maßnahmen vereinfachen und leichter verständlich, umsetzbar und durchführbar machen muss; in der Erwägung, dass die Annahme von technischen Maßnahmen regionaler Tragweite dem Modell entsprechend erfolgen sollte, über das die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der reformierten GFP übereingekommen sind;

Q.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung zur Vereinfachung und zur Verbesserung des Verständlichkeit der Vorschriften beitragen kann, was vom Fischereisektor und weiteren Interessenträgern sehr positiv aufgenommen würde, insbesondere dann, wenn sie an der Annahme der Vorschriften beteiligt sind;

R.  in der Erwägung, dass die Regionalisierung nicht zu einer Renationalisierung führen darf, zumal dies nicht mit der GFP vereinbar ist, bei der die EU wegen der gemeinsamen Bestände die ausschließliche Befugnis besitzt;

S.  in der Erwägung, dass die Annahme technischer Maßnahmen regionaler Tragweite nach dem von den Rechtsetzungsorganen im Rahmen der neuen GFP vereinbarten Modell erfolgen muss, d. h. die Annahme von delegierten Rechtsakten durch die Kommission auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten, die den Standards und Zielen, die von den Rechtsetzungsorganen beschlossen wurden, entsprechen, oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission; in der Erwägung, dass das Parlament jedoch das Recht gemäß dem Vertrag von Lissabon behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

T.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Rahmens für die technischen Maßnahmen eine Gelegenheit sein sollte, weiter über die Regionalisierung nachzudenken und Alternativen zu delegierten Rechtsakten in Betracht zu ziehen;

U.  in der Erwägung, dass bestimmte Vorschläge für spezifische Verordnungen, die technische Maßnahmen (in Bezug auf Treibnetze, Walbeifänge, Tiefseefischerei) enthalten, zu Kontroversen geführt haben; in der Erwägung, dass einige Vorschläge – wie die für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik – seit mehr als drei Jahren blockiert sind; in der Erwägung, dass das Verfahren betreffend die Fischerei mit Treibnetzen ebenfalls in einer Sackgasse steckt; in der Erwägung, dass eine Reihe von besonderen Bestimmungen zu technischen Maßnahmen von den Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) abgelehnt werden;

V.  in der Erwägung, dass die technischen Maßnahmen dem Phänomen der illegalen Fischerei Rechnung tragen sollten, die häufig mit dem illegalen Einsatz von Fanggeräten einhergeht und sie eine wirksame Lösung des Problems der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU‑Fischerei) umfassen sollten;

W.  in der Erwägung, dass die für das jeweilige EU‑Fischereigewässer geltenden technischen Maßnahmen nicht immer an die Bedürfnisse im Rahmen von innovativen Tätigkeiten und unterschiedlicher lokaler Fischereien angepasst sind; in der Erwägung, dass Fischer vor diesem Hintergrund technische Maßnahmen benötigen, die auf einem regionalen Ansatz gründen und den verschiedenen Bedingungen des jeweiligen Meeresgebiets entsprechen; in der Erwägung, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände unbedingt erforderlich ist und es in dieser Hinsicht wichtig ist, dass die Rechtsvorschriften vereinfacht werden und dass sie an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden können; in der Erwägung, dass auch gebührend berücksichtigt werden muss, dass Fischereigewässer mit Drittstaaten geteilt werden, die über völlig andere Bestandserhaltungsvorschriften als die europäischen verfügen;

X.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die europäischen Gewässer und insbesondere das Mittelmeer dringend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und zusammenarbeiten müssen, damit die für die IUU‑Fischerei verantwortlichen Bürger ermittelt werden und so sichergestellt wird, dass die vorgesehenen Strafen verhängt und die Kontrollen an Bord und an Land verschärft werden;

Y.  in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der zwischen 2002 und 2009 angenommenen Mehrjahrespläne ungleichmäßig war; in der Erwägung, dass neue Mehrjahrespläne gemäß den neuen Vorschriften der GFP angenommen werden;

Z.  in der Erwägung, dass Verhandlungen mit Drittländern Teil der Anstrengungen zur Erreichung von Nachhaltigkeit sein müssen;

AA.  in der Erwägung, dass die Reform der GFP die Pflicht zur Anlandung einführte und Flexibilität, Ausnahmen und finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) vorsieht;

AB.  in der Erwägung, dass bei der Durchsetzung des Rückwurfverbots in den gemischten Fischereien bei limitierenden Arten wahrscheinlich Schwierigkeiten auftreten;

AC.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der Fischerei außer bei den TACs und Quoten Mitgesetzgeber ist;

AD.  in der Erwägung, dass es seit 2009 aufgrund der im Rat blockierten Vorschläge keinen Mehrjahresplan mehr annehmen konnte;

AE.  in der Erwägung, dass die Rechtsetzungsorgane im Rahmen der interinstitutionellen Task Force für Mehrjahrespläne festgestellt haben, dass man bei den Mehrjahresplänen zusammenarbeiten muss, um einen pragmatischen Weg zu finden, auch wenn die Meinungen zur Auslegung des Rechtsrahmens voneinander abweichen;

AF.  in der Erwägung, dass die Mehrjahrespläne auf der Grundlage der besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Erkenntnisse einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung bereitstellen und flexibel genug sein sollten, um an die Entwicklung der Bestände und die Fassung jährlicher Beschlüsse über die Gewährung von Fischereimöglichkeiten angepasst zu werden;

AG.  in der Erwägung, dass als gemeinsame Elemente der künftigen Mehrjahrespläne die Grenze des höchstmöglichen Dauerertrags und ein Zeitplan, diesen zu erreichen, ein vorsorglicher Mechanismus, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, Mindestwerte für Biomasse, ein Mechanismus zur Anpassung an unvorhergesehene Änderungen bei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen und eine Revisionsklausel ermittelt wurden;

AH.  in der Erwägung, dass in den Mehrjahresplänen ein allgemeines Ziel festgelegt werden muss, das administrativ und wissenschaftlich umsetzbar ist; in der Erwägung, dass langfristige stabile Erträge in Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Empfehlungen Teil der Mehrjahrespläne sein müssen, was sich in den jährlichen Beschlüssen des Rates über Fischereimöglichkeiten niederschlagen muss; in der Erwägung, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den Bereich der Gewährung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen;

AI.  in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 2014 in den Rechtssachen C‑103/12 EP/Rat und C‑165/12 Kommission/Rat zur Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU‑Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch‑Guayana einen Präzedenzfall schafft, indem es den Inhalt und die Grenzen der beiden in Artikel 43 AEUV enthaltenen verschiedenen Rechtsgrundlagen klärt; in der Erwägung, dass Artikel 43 Absatz 3 als Rechtsgrundlage nur für die Gewährung von Fangmöglichkeiten gemäß den für die TACs und Fangquoten geltenden Verordnungen herangezogen werden darf;

AJ.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof am 1. Dezember 2015 sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑124/13 und C‑125/13 Parlament und Kommission/Rat über die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 des Rates zur Änderung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, erlassen hat; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache die Auffassung des Parlaments bekräftigt hat, dass die Verordnung angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Parlament als Mitgesetzgeber hätte verabschiedet werden müssen, da die Verordnung politische Entscheidungen umfasst, die sich auf den Mehrjahresplan auswirken und daher für die Verfolgung der Ziele der GFP erforderlich sind;

AK.  in der Erwägung, dass in Ermangelung von Mehrjahresplänen die in delegierten Rechtsakten von der Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der betroffenen Mitgliedstaaten – oder, wenn die betroffenen Mitgliedstaaten keine gemeinsame Empfehlung innerhalb der vorgesehenen Zeit einreichen, auf Grundlage der Eigeninitiative der Kommission – verabschiedeten Pläne für Rückwürfe die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung ändern können; betont, dass der Schutz von jungen Meerestieren und die Befolgung wissenschaftlicher Empfehlungen bei der Beschlussfassung zu Mindestgrößen für die Bestandserhaltung von Bedeutung sind;

AL.  in der Erwägung, dass Plänen für Rückwürfe vor dem Hintergrund der Veränderungen bei den Fischfangtechniken und somit im Hinblick auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des jeweiligen Laicherbestands eine wesentliche Rolle zukommen wird, bei denen es sich um quantifizierbare Ziele im Rahmen der Mehrjahrespläne handelt, die möglicherweise durch Änderungen der Mindestgrößen für Bestandserhaltung verwirklicht werden können; in der Erwägung, dass mit einer Änderung der Mindestgrößen in delegierten Rechtsakten die wichtigsten Parameter der Mehrjahrespläne außerhalb der eigentlichen Pläne geändert würden;

AM.  in der Erwägung, dass es der Wille der Rechtsetzungsorgane war, dass diese delegierten Rechtsakte für einen Zeitraum, der auf keinen Fall drei Jahre überschreiten darf, einen Übergangscharakter haben;

AN.  in der Erwägung, dass die Mindestgrößen für die Bestandserhaltung für ein und dieselbe Art von einem Gebiet zum anderen schwanken können, um die besonderen Merkmale der Arten und Fischereien zu berücksichtigen; in der Erwägung, dass es – wenn immer möglich – wünschenswert ist, dass horizontale Beschlüsse für alle Gebiete gefasst werden, um die Kontrollaufgaben zu erleichtern;

1.  ist der Ansicht, dass um alle Widersprüche und/oder Redundanzen auszuräumen, die künftigen technischen Maßnahmen vereinfacht und in einen eindeutig gegliederten Rechtsrahmen eingefügt werden sowie auf soliden wissenschaftlichen, Peer‑Reviews unterzogenen Daten gründen müssen, damit die Ziele der GFP verwirklicht werden;

2.  vertritt die Auffassung, dass ein umfassendes Verzeichnis mit einer Zusammenfassung von allen technischen Maßnahmen, die derzeit in Kraft sind, aufgestellt werden muss, um einen besseren Überblick über mögliche Vereinfachungen und Streichungen im Hinblick auf künftige technische Maßnahmen zu erhalten;

3.  vertritt die Auffassung, dass die technischen Maßnahmen überprüft werden müssen, um die Ziele der GFP umzusetzen, die Selektivität zu verbessern, die Rückwürfe und die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu verringern, derzeitige Vorschriften zu vereinfachen und die wissenschaftliche Grundlage zu erweitern;

4.  ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen an die Besonderheiten der jeweiligen Fischerei und Region angepasst werden müssen, wodurch zu einer besseren Einhaltung durch den betroffenen Sektor beigetragen wird;

5.  ist weiterhin der Ansicht, dass Vereinfachung und Regionalisierung von technischen Maßnahmen immer im Einklang mit dem eigentlichen Zweck der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen stehen müssen, nämlich der Minimierung ungewollten Beifangs und der Auswirkungen auf die Meeresumwelt;

6.  vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Einbeziehung der Fischer in die Beschlussfassung, insbesondere innerhalb der Beiräte, erforderlich ist und Anreize für die Fischer geschaffen werden müssen, zum Beispiel durch den EMFF und weitere Instrumente für Innovation, Ausbildung, Ausstattung und eine größere Selektivität beim Fanggerät, um die Umsetzung der Vorschriften der GFP zu erleichtern, die Akzeptanz der Vorschriften der GFP durch den Fischereisektor und weitere Interessenträger zu verbessern und ihre Einhaltung sicherzustellen;

7.  ist der Auffassung, dass der neue Rechtsrahmen die weitere Verwendung von innovativen Fanggeräten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität verbessern und gleichzeitig geringere Auswirkungen auf die Umwelt haben, erleichtern wird;

8.  ist der Ansicht, dass für eine ordnungsgemäße Umsetzung der GFP Innovation und Forschung gefördert werden müssen, insbesondere was das Anlanden der Rückwürfe angeht, um die Selektivität auszuweiten und die Fischfang- und Kontrolltechniken zu modernisieren;

9.  vertritt die Auffassung, dass der nachhaltige Einsatz von innovativen Fanggeräten, bei denen durch unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen nachgewiesen ist, dass sie die Selektivität erhöhen, ohne Einschränkungen und ohne unnötige quantitative Beschränkungen erlaubt, durch Rechtsvorschriften geregelt und – im Hinblick auf weitere Untersuchungen – finanziell gefördert werden soll;

10.  vertritt die Auffassung, dass das ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für die Annahme der allen Meeresgebieten gemeinsamen Vorschriften, darunter auch die Festlegung von Standards und Zielen für technische Maßnahmen, zu denen auch technische Maßnahmen gehören, die Gegenstand von bestimmten Verordnungen sind, oder für technische Maßnahmen, die in absehbarer Zeit wahrscheinlich nicht geändert werden, beibehalten werden muss, und ist der Ansicht, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für auf regionaler Ebene angenommene Maßnahmen oder Maßnahmen, die häufig geändert werden können, nicht notwendig ist; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen regelmäßig bewertet werden müssen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin von Bedeutung sind; vertritt die Auffassung, dass der kluge Einsatz von delegierten Rechtsakten diesen Flexibilitäts- und Reaktivitätsbedarf erfüllen kann; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament das Recht gemäß dem Vertrag behält, Einwände gegen delegierte Rechtsakte zu erheben;

11.  empfiehlt, dass ein eindeutiger, allgemeiner europäischer Rahmen für die technischen Maßnahmen festgelegt wird, in dem eine begrenzte Anzahl wichtiger übergreifender Grundsätze definiert wird; ist der Ansicht, dass sämtliche Vorschriften, die auf die Mehrheit der europäischen Gewässer nicht anwendbar sind, nicht in diesen allgemeinen Rahmen einfließen, sondern unter das Thema Regionalisierung fallen sollten;

12.  vertritt die Auffassung, dass alle Maßnahmen, die auf regionaler Ebene angenommen werden, mit der Rahmenverordnung für technische Maßnahmen und mit den Zielen der GFP und der Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie (2008/56/EG) in Einklang stehen sollten;

13.  vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über technische Maßnahmen durch den geeigneten Einsatz des Prozesses der Regionalisierung festgelegt werden und auf gemeinsamen zentralisierten Grundsätzen und Begriffsbestimmungen gründen sollten, zu denen auch gemeinsame Ziele und Standards gehören, die in der gesamten EU anzuwenden sind, darunter ein Verzeichnis, in dem gefährdete Arten und Fischfanggeräte aufgeführt sind, besondere Vorschriften für größere Meeresgebiete und eine Reihe besonderer technischer Vorschriften, die alle im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen würden; stellt fest, dass die Regionalisierung für die Vorschriften von regionaler Tragweite oder Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen, gelten würde und regelmäßig erneuten Bewertungen unterzogen werden sollte;

14.  betont, dass der neue Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen verständlich formuliert sein muss, was erhebliche Bemühungen um Klarheit erfordern wird; fordert daher, dass die bestehenden Verordnungen zu technischen Maßnahmen, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1967/2006 des Rates, im Vorfeld aufgehoben werden, um der zunehmenden Zahl von Verordnungen Einhalt zu gebieten;

15.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 18 der Grundverordnung innerhalb einer in der Verordnung über die technischen Maßnahmen festzusetzenden Frist der Kommission Empfehlungen unterbreiten können und diese vor Ablauf dieser Frist keine Rechtsakte erlassen kann;

16.  vertritt die Auffassung, dass es erforderlich ist, die Zweckmäßigkeit, Wirksamkeit und die sozioökonomischen Folgen der auf technischen Maßnahmen beruhenden besonderen Verordnungen auf die Flotten der EU und auf die örtliche Bevölkerung unter Einhaltung der Ziele der GFP und der Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie zu bewerten;

17.  ist der Auffassung, dass die technischen Maßnahmen besondere Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Fanggeräte enthalten müssen, um gefährdete Habitate und Meeresfauna zu schützen;

18.  vertritt die Ansicht, dass durch die technischen Maßnahme sichergestellt werden muss, dass die zerstörerischen und nicht selektiven Fanggeräte nicht zum Einsatz kommen und ein Verbot des allgemeinen Einsatzes von Spreng- und Giftstoffen eingeführt wird;

19.  vertritt die Auffassung, dass dringend kohärente technische Maßnahmen für jedes einzelne der Meeresgebiete festgelegt werden müssen und dabei die besonderen Merkmale jedes einzelnen Gebiets berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer die Beschlüsse der Union erhebliche Auswirkungen auf die Erholung von Fischbeständen und den Schutz der Ökosysteme sowie auf die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsamer Fischbestände haben können;

20.  ist weiterhin der Ansicht, dass trotz der Pflicht zur Anlandung, die seit 1. Januar 2015 in Kraft ist und bis 2019 schrittweise für Fischarten angewandt wird, die Bestimmungen über technische Maßnahmen ausreichend flexibel sein müssen, um die Fortschritte in den Fischereien in Echtzeit zu berücksichtigen und dem Fischereisektor mehr Gelegenheiten zu bieten, innovative selektive Fangmethoden in die Praxis umzusetzen;

21.  ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Anlandung für die Fischereien eine grundlegende Änderung darstellt und es daher erforderlich ist, die technischen Maßnahmen entsprechend anzupassen, damit durch sie eine selektivere Fischerei umgesetzt und erleichtert werden kann; empfiehlt zu diesem Zweck die folgenden drei Maßnahmen:

   eine wesentliche Änderung, oder sogar Aufhebung der Vorschriften über die Zusammensetzung der Fänge,
   die Gewährung einer größeren Flexibilität bei der Maschengröße,
   die Erlaubnis, mehrere Arten von Fanggeräten an Bord mitzuführen;

22.  nimmt die Schwierigkeiten wegen des gleichzeitigen Bestehens der in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates festgelegten Vermarktungsnormen und der Mindestfanggrößen zur Kenntnis; fordert deren Angleichung durch den neuen Rechtsrahmen für die technischen Maßnahmen;

23.  ist der Auffassung, dass bei der Überarbeitung der technischen Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Erhaltung der biologischen Ressourcen, die Meeresumwelt, die Kosten der Bewirtschaftung und die Rentabilität in sozialer und beruflicher Hinsicht berücksichtigt werden müssen;

24.  ist der Ansicht, dass das Erhaltungsziel des Rechtsrahmens für technische Maßnahmen durch Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Steuerung des Angebots und der Nachfrage mit Unterstützung von Erzeugerorganisationen abzielen, wirksamer verwirklicht werden könnte;

25.  ist der Auffassung, dass der Beifang, der aus handwerklicher Fischerei in Binnengewässern der Mitgliedstaaten und Regionen stammt, nicht in den TACs berücksichtigt werden sollte;

26.  ist der Auffassung, dass den Mehrjahresplänen eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP zukommt, stellen sie doch das geeignetste Instrument dar, um besondere technische Maßnahmen für verschiedene Fischereien anzunehmen und umzusetzen;

27.  vertritt die Auffassung, dass die Rechtssetzungsorgane ihre Bemühungen, eine Einigung über die Mehrjahrespläne im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Organe gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung zu erzielen, fortsetzen müssen;

28.  vertritt die Auffassung, dass die Mehrjahrespläne einen soliden und dauerhaften Rahmen für die Bestandsbewirtschaftung darstellen und sich auf die mittels sogenannten Peer‑Reviews anerkannten, besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen und sozioökonomischen Ergebnisse stützen müssen und an die Entwicklung der Bestände angepasst werden sowie Flexibilität bei der Fassung jährlicher Beschlüsse des Rates über die Fischereimöglichkeiten bieten müssen; ist der Ansicht, dass diese jährlichen Beschlüsse nicht über den strikten Bereich der Zuteilung von Fischereimöglichkeiten hinausgehen dürfen und in ihnen nach Möglichkeit größere Schwankungen bei den Fischereimöglichkeiten vermieden werden müssen;

29.  vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei den künftigen Mehrjahresplänen Fortschritte im Bereich der Wiederherstellung und Erhaltung von Fischbeständen in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, erzielt werden müssen, zu denen auch ein vorher festgelegter Zeitplan, ein Mechanismus für die Bestandserhaltung, um die Schutzbestimmungen zu aktivieren, ein Mechanismus zur Anpassung an die Änderungen im Hinblick auf die wissenschaftlichen Gutachten sowie eine Revisionsklausel gehören;

30.  vertritt die Auffassung, dass die Selektivität verbessert und unerwünschte Beifänge minimiert werden müssen, um Probleme aufgrund der Pflicht zur Anlandung in den gemischten Fischereien zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass es ratsam wäre, Wege zu finden, die Möglichkeit der Annahme von Flexibilitätsmaßnahmen und die von der Wissenschaft festgelegten Bandbreiten für die fischereiliche Sterblichkeit zur Festsetzung von TACs zu nutzen;

31.  bekräftigt die Notwendigkeit, die Beteiligung der Interessenträger an der Gestaltung und Umsetzung der Mehrjahrespläne über die Beiräte und an allen die Regionalisierung betreffenden Beschlüssen zu erhöhen;

32.  ist der Ansicht, dass das Parlament die delegierten Rechtsakte zu den Plänen für Rückwürfe mit besonderer Aufmerksamkeit prüfen und sich das Recht vorbehalten muss, Einwände gegen sie zu erheben, wenn es dies für notwendig hält;

33.  ist der Auffassung, dass die vorübergehende Geltung der delegierten Rechtsakte für die Pläne für Rückwürfe, einschließlich der Änderungen der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, in keinem Fall die Obergrenze von drei Jahren überschreiten darf und dass diese gegebenenfalls durch einen Mehrjahresplan ersetzt werden müssen und dass zu diesem Zweck die Mehrjahrespläne so rasch wie möglich verabschiedet werden müssen;

34.  ist der Ansicht, dass die Beschlüsse über die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für die jeweilige Art im Rahmen der Regionalisierung auf wissenschaftlichen Empfehlungen basieren müssen; betont die Notwendigkeit, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien bei der Vermarktung zu verhindern, da sie das Funktionieren des Binnenmarktes gefährden könnten;

35.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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