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Verfahren : 2015/2233(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0009/2016

Eingereichte Texte :

A8-0009/2016

Aussprachen :

PV 01/02/2016 - 10
CRE 01/02/2016 - 10

Abstimmungen :

PV 03/02/2016 - 8.8
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0041

Angenommene Texte
PDF 255kWORD 135k
Mittwoch, 3. Februar 2016 - Straßburg
Empfehlungen an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA)
P8_TA(2016)0041A8-0009/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission zu den Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) (2015/2233(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)(1), das im Januar 1995 als Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen der WTO in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf den Bericht vom 21. April 2011 des Vorsitzenden des WTO-Rates für den Handel mit Dienstleistungen, Botschafter Fernando de Mateo, an dessen Ausschuss für den Handel mit Dienstleistungen zur Sondertagung im Rahmen der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen(2),

–  unter Hinweis auf die am 5. Juli 2012 von der Gruppe der „wirklich guten Freunde der Dienstleistungen“ (Really Good Friends of Services – RGF) abgegebene Erklärung(3),

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA), die am 8. März 2013 vom Rat angenommen und am 10. März 2015 vom Rat freigegeben und veröffentlicht wurden(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen(5),

–  unter Hinweis auf die sich an die neue Kommission richtenden Leitlinien von Präsident Juncker vom 15. Juli 2014 mit dem Titel „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf den von Ecorys für die Kommission ausgearbeiteten Final Inception Report vom 17. Juli 2014 mit dem Titel „Trade Sustainable Impact Assessment in support of negotiations on a plurilateral Trade in Services Agreement (TiSA)“ (Handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (TiSA))(6),

–  unter Hinweis auf die von allen TiSA-Parteien eingereichten Verhandlungsdokumente, insbesondere jene, die von der Kommission am 22. Juli 2014 freigegeben und veröffentlicht wurden, einschließlich des ursprünglichen Angebots der EU(7),

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Cecilia Malmström vom 5. Februar 2015 zur Patientenmobilität im Rahmen von TiSA(8),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung EU-USA vom 20. März 2015 über öffentliche Dienstleistungen(9) im Zusammenhang mit den TiSA- und TTIP-Verhandlungen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

–  unter Hinweis auf Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten und Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Artikel 2 und 3 EUV und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in denen die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als einer der der EU zugrunde liegenden Werte festgeschrieben ist,

–  gestützt auf die Artikel 14 und 106 (AEUV) und auf das Protokoll 26 zu diesem Vertrag über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom Dienstag, 12. März 2003, zu dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Rahmen der WTO, einschließlich der kulturellen Vielfalt(10),

–  gestützt auf Artikel 21 EUV,

–  gestützt auf die Artikel 207 und 218 (AEUV),

–  unter Hinweis auf den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Grundsatz der Kohärenz im Interesse der Entwicklung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur lokalen und regionalen Dimension des Abkommens zum Handel mit Dienstleistungen (TiSA) (CDR 2700/2015),

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0009/2016),

A.  in der Erwägung, dass mit den TiSA-Verhandlungen eine wirksame internationale Regulierung und nicht ein geringeres Maß an innerstaatlicher Regulierung erreicht werden sollte;

B.  in der Erwägung, dass das TiSA in seiner gegenwärtigen Form und mit den derzeit verhandelnden Mitgliedern zwar ein plurilaterales Abkommen ist, dass aber angestrebt werden sollte, dass die geschlossene Vereinbarung eine kritische Masse erreicht, damit sie zu einer multilateralen Vereinbarung innerhalb des WTO-Rahmens werden kann;

C.  in der Erwägung, dass alle Handelsabkommen zu mehr Rechten und niedrigeren Preisen für die europäischen Verbraucher führen und für mehr Arbeitsplätze und den Schutz der Arbeitnehmer sorgen müssen; in der Erwägung, dass sie zudem zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, der sozialen Verantwortung der Unternehmen weltweit sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen für europäische Unternehmen beitragen müssen; in der Erwägung, dass die Handelspolitik zur IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit und zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beitragen und mit diesen in vollem Einklang stehen sollte;

D.  in der Erwägung, dass alle Handelsabkommen ein Marktöffner für unsere Unternehmen im Ausland und ein Sicherheitsnetz für unsere Bürger zu Hause sein müssen; in der Erwägung, dass mit dem TiSA ein besserer Zugang zu ausländischen Märkten erreicht werden sollte, bewährte Verfahren gefördert werden sollten und die Globalisierung so gestaltet werden sollte, dass sie die Werte, Grundsätze und Interessen der EU widerspiegelt und dazu beiträgt, dass EU-Unternehmen im Zeitalter globaler Wertschöpfungsketten gedeihen; in der Erwägung, dass es sich bei Verbraucherrechten sowie Sozial- und Umweltstandards nicht um Handelsschranken, sondern um nicht verhandelbare Bausteine der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum handelt; in der Erwägung, dass im Rahmen der Handelspolitik der EU an den in Artikel 174 AEUV festgelegten Zielen festgehalten werden muss; in der Erwägung, dass die Erbringung von Dienstleistungen in der EU auf den Grundsätzen der allgemeinen Zugänglichkeit, Qualität, Sicherheit, Erschwinglichkeit und Gleichbehandlung beruht, deren Einhaltung jederzeit in allen Städten und Regionen gewährleistet sein muss; in der Erwägung, dass die EU die Gleichstellung der Geschlechter auf internationaler Ebene fördern sollte;

E.  in der Erwägung, dass es im Rahmen der Globalisierung, der Servicifizierung und der Digitalisierung sowohl unserer Volkswirtschaften als auch des internationalen Handels dringend politischer Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Vorschriften bedarf; in der Erwägung, dass die EU ein grundlegendes Interesse daran hat, die weltweiten Handelsregeln für die Steuerung der globalen Lieferketten zu stärken; in der Erwägung, dass es sich bei dem multilateralen Handelssystem nach wie vor um den wirksamsten Rahmen handelt, um weltweit für offenen und fairen Handel zu sorgen;

F.  in der Erwägung, dass das TiSA für die EU eine Möglichkeit darstellt, ihre Position als größter Dienstleistungsexporteur mit einem Anteil von 25 % am weltweiten Export von Dienstleistungen und einem Handelsüberschuss in Höhe von 170 Mrd. EUR im Jahr 2013 zu festigen; in der Erwägung, dass sich der Wert der Dienstleistungsexporte der EU in den letzten zehn Jahren verdoppelt hat und dass er im Jahr 2014 728 Mrd. EUR erreicht hat; in der Erwägung, dass im Dienstleistungssektor knapp 70 % der Arbeitskräfte in der EU beschäftigt sind und Dienstleistungen 40 % des Wertes von aus Europa exportierten Waren ausmachen; in der Erwägung, dass 90 % der Arbeitsplätze, die in der EU zwischen 2013 und 2025 geschaffen werden, im Dienstleistungssektor angesiedelt sein werden; in der Erwägung, dass das Abkommen das Potenzial birgt, das Beschäftigungswachstum in der EU anzukurbeln;

G.  in der Erwägung, dass der Handel mit Dienstleistungen ein Motor für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der EU ist, der durch das TiSA noch weiter gestärkt werden könnte;

H.  in der Erwägung, dass viele wichtige Märkte – nicht zuletzt in Schwellenländern – europäischen Unternehmen noch immer verschlossen sind; in der Erwägung, dass unnötige Hemmnisse im Handel mit Dienstleistungen, die umgerechnet in Zolläquivalente für Kanada 15 %, für Japan 16 %, für Südkorea 25 %, für die Türkei 44 % und für China 68 % betragen, die europäischen Unternehmen weiter daran hindern, sämtliche Vorteile ihrer Wettbewerbsfähigkeit auszuschöpfen; in der Erwägung, dass die EU, in der das Zolläquivalent der Dienstleistungsbeschränkungen nur 6 % beträgt, weitaus offener als die meisten ihrer Partner ist; in der Erwägung, dass die EU ihre Position als wichtigster Dienstleistungsimporteur und -exporteur dazu nutzen sollte, faire Wettbewerbsbedingungen durch gegenseitigen Markzugang und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;

I.  in der Erwägung, dass die nichttarifären Handelshemmnisse, die im Durchschnitt über 50 % der Kosten der grenzüberschreitenden Dienstleistungen betragen, unverhältnismäßig stark kleine und mittlere Unternehmen (KMU) treffen, die ein Drittel der Dienstleistungsexporteure in der EU ausmachen und denen es oft an den personellen und finanziellen Ressourcen mangelt, die erforderlich sind, um diese Hindernisse zu überwinden; in der Erwägung, dass die Beseitigung unnötiger Hemmnisse die Internationalisierung von KMU erleichtern würde, solange sich diese Hemmnisse beseitigen lassen, ohne die Umsetzung der ihnen zugrunde liegenden Ziele des Gemeinwohls zu gefährden; in der Erwägung, dass an den zur Umsetzung von Gemeinwohlzielen erforderlichen Maßnahmen festgehalten werden sollte;

J.  in der Erwägung, dass durch die Globalisierung der Wertschöpfungsketten der Anteil der Einfuhren an der einheimischen Produktion und an den Ausfuhren zunimmt; in der Erwägung, dass der Handel mit Waren und der Handel mit Dienstleistungen miteinander verknüpft sind und weltweite Regeln notwendig sind, um die globalen Lieferketten zu steuern; in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten verbindliche internationale Kernnormen immer wichtiger werden, um eine Fortsetzung des Wettstreits um immer niedrigere Standards sowie Sozial- und Umweltdumping zu verhindern;

K.  in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in die EU-Handelspolitik gestärkt werden muss, indem für die Bürger und Unternehmen nicht nur Erfolge durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand erzielt werden, sondern auch ein Höchstmaß an Transparenz, Engagement und Rechenschaftspflicht gewährleistet wird, ein ständiger Dialog mit Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und allen anderen einschlägigen Interessenträgern unterhalten wird und in den Verhandlungen klare Leitlinien festgelegt werden;

L.  in der Erwägung, dass sich die meisten Verpflichtungen in der Liste der EU auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehen; in der Erwägung, dass die Umsetzung der Verpflichtungen insbesondere die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften betrifft;

M.  in der Erwägung, dass Datenschutz kein Verwaltungsaufwand, sondern eine Quelle des Wirtschaftswachstums ist; in der Erwägung, dass die Wiederherstellung des Vertrauens in die digitale Welt von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass Datenströme für den Handel mit Dienstleistungen unverzichtbar sind, aber keinesfalls den Besitzstand der EU in den Bereichen Datenschutz und Recht auf Privatsphäre aushöhlen sollten;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2013 zur Einleitung von Verhandlungen über ein plurilaterales Abkommen über Dienstleistungen die Kommission nachdrücklich aufgefordert hat, dass sie „ihre Absicht umsetzt, eine Nachhaltigkeitsstudie ausarbeiten zu lassen“;

O.  in der Erwägung, dass das TiSA die Reisen natürlicher Personen zwischen den Ländern, die Parteien des Abkommens sind, umfassen wird und dass in dieser Hinsicht alle europäischen Bürger in der Frage des Zugangs zu den jeweiligen Hoheitsgebieten der Parteien gleich behandelt werden müssen;

P.  in der Erwägung, dass das Parlament über das Zustimmungsverfahren das letzte Wort in Bezug auf Handelsabkommen hat und seine Mitglieder erst dann über eine Billigung oder Ablehnung des TiSA entscheiden, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind; in der Erwägung, dass es für die Ratifizierung in bestimmten Mitgliedstaaten notwendig sein kann, dass die entsprechenden Abkommen auch in den Regionalparlamenten und/oder in der Parlamentskammer, in der die regionale Ebene vertreten ist, ratifiziert werden;

Q.  in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament das Recht vorbehält, nach Beratung über alle künftigen Textvorschläge zum und Entwürfe des TiSA Stellung zu nehmen;

1.  richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen folgende Empfehlungen an die Kommission:

   (a) bezüglich Kontext und Geltungsbereich:
   i) die TiSA-Verhandlungen als Ausgangsbasis für neue Ambitionen auf WTO-Ebene zu betrachten und dabei anzustreben, die Verhandlungen über eine Reform des GATS wieder in Gang zu bringen;
   ii) ihre Unterstützung für ehrgeizige, umfassende und ausgewogene Verhandlungen, durch die sich das ungenutzte Potenzial eines stärker integrierten globalen Dienstleistungsmarkts voll entfalten kann, während gleichzeitig das Sozial-, Umwelt- und Wirtschaftsdumping verhindert und die vollständige Übereinstimmung mit dem EU-Besitzstand gewährleistet wird, zu bekräftigen; die Globalisierung mitzugestalten und zu regulieren, internationale Standards zu stärken und gleichzeitig das Regelungsrecht und das Recht, legitime Ziele des Gemeinwohls, wie etwa öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, zu verfolgen, rechtlich sicherzustellen; einen besseren Marktzugang für europäische Dienstleister, darunter KMU, in besonders wichtigen Bereichen sicherzustellen und gleichzeitig Ausnahmeregelungen für sensible Bereiche vorzusehen, einschließlich sämtlicher öffentlichen Dienstleistungen; sicherzustellen, dass die Verhandlungen auf faire und bedeutsame Weise zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu integrativem Wachstum beitragen und in ihrem Rahmen ehrgeizige Normen für den Handel mit Dienstleistungen im 21. Jahrhundert festgelegt werden; die politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Modelle der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie die in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze und die in der Charta der Grundrechte der EU enthaltenen Grundsätze, wie etwa die Gleichstellung der Geschlechter, zu achten; die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit weltweit zu fördern und zu schützen;
   iii) eine Multilateralisierung anzustreben und jegliche Bestimmungen oder Anhänge abzulehnen, die ihr entgegenstünden, die unvereinbar mit dem GATS wären und die ihre künftige Eingliederung in das WTO-System verhindern würden; neue Parteien zuzulassen, sofern sie die Regeln und die ehrgeizigen Ziele, auf die man sich bereits geeinigt hat, akzeptieren; eine breitere Beteiligung an den Verhandlungsgesprächen zu fördern; zur Kenntnis zu nehmen, dass sowohl die größten Hemmnisse auch das größte Wachstumspotenzial für den Handel mit Dienstleistungen in den BRICS- und den MINT-Staaten zu finden sind; die Bedeutung anzuerkennen, die diese Länder als Exportmärkte mit einer wachsenden Mittelschicht, als Quellen von Vorleistungen und als wichtige Glieder der Wertschöpfungskette für die EU spielen; den Weg für die Beteiligung engagierter aufstrebender und dynamischer Volkswirtschaften zu ebnen und seine Unterstützung für das Ersuchen Chinas um Beteiligung an den Verhandlungen zu bekräftigen; die Zusage aller an den TiSA-Verhandlungen beteiligten Parteien einzuholen, dass sie das Ergebnis der Verhandlungen multilateralisieren; dafür Sorge zu tragen, dass Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit zuteilwird, und dass das TiSA auch die Bestimmungen des GATS-Artikels IV umfasst;
   iv) zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Angaben der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) der Dienstleistungssektor etwa 51 % des BIP in Entwicklungsländern ausmacht und dass Dienstleistungsexporte aus afrikanischen Ländern zunehmen; ist sich der Tatsache bewusst, dass Handel, auch der Handel mit Dienstleistungen, unter bestimmten Bedingungen integratives Wachstum, nachhaltige Entwicklung, Verminderung von Armut und Ungleichheit sowie Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze auslösen und Innovation dadurch erleichtern könnte, dass der Austausch von Know-how, Technologie und Investitionen in Forschung und Entwicklung, auch durch ausländische Investitionen, erleichtert wird; gibt folglich zu bedenken, dass der faire Zugang von Entwicklungsländern zu den Weltmärkten für Dienstleistungen ihre wirtschaftliche Integration und ihre Anpassung an die Globalisierung stärken könnte;
   v) anzuerkennen, dass die Vorteile des Abkommens bis zu seiner Multilateralisierung auf die TiSA-Parteien beschränkt bleiben werden, da die Verhandlungen auf Vorzugsbasis geführt werden; Staaten, bei denen es sich nicht um Vertragsparteien des TiSA handelt, eine Anwendung der Meistbegünstigungsklausel solange zu verwehren, bis das Abkommen multilateralisiert ist; wie im Falle des GATS die Aufnahme von Freihandelsabkommen in die Meistbegünstigungsklausel abzulehnen;
   vi) die Gespräche über Dienstleistungen innerhalb der Doha-Entwicklungsrunde wiederzubeleben;
   vii) für Synergien zwischen und Einheitlichkeit bei den bilateralen, plurilateralen und multilateralen Abkommen, die derzeit ausgehandelt werden, und mit den Entwicklungen im Binnenmarkt und insbesondere dem digitalen Binnenmarkt zu sorgen; für Kohärenz zwischen der Innen- und Außenpolitik der EU zu sorgen und einen integrierten Ansatz für auswärtige Angelegenheiten zu fördern; den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten und die Umsetzung der im September 2015 angenommenen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu fördern;
   viii) besondere Garantien für Touristen vorzuschlagen, unter anderem zu dem Zweck, die internationalen Roaming-Gebühren und die auf internationale Anrufe und Nachrichten erhobenen Gebühren transparent zu machen, die unvertretbar hohen Gebühren zu beschränken, die Verbrauchern in Rechnung gestellt werden, die ihre Kreditkarten außerhalb Europas einsetzen, und das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, Sicherheitshinweise zu Touristenzielen zu veröffentlichen;
   ix) eine Revisionsklausel einzufügen, durch die ein Mechanismus eingeführt wird, der den Vertragspartnern die Möglichkeit einräumen würde, das Abkommen zu kündigen oder Verpflichtungen betreffend die Liberalisierung einer Dienstleistung auszusetzen oder rückgängig zu machen, insbesondere im Falle von Verstößen gegen Arbeits- und Sozialnormen;
   x) ohne weitere Verzögerung die Nachhaltigkeitsprüfung zu veröffentlichen und diese nach Abschluss der Verhandlungen entsprechend zu aktualisieren, wobei die Auswirkungen des TiSA auf Bürger, lokale und regionale Behörden, nicht an den Verhandlungen teilnehmende Entwicklungsländer sowie auf die soziale Lage und die Beschäftigungssituation in der EU besonders zu berücksichtigen sind; zu gegebener Zeit eine ausführliche Bewertung der Auswirkungen des GATS seit seinem Inkrafttreten auf die europäische Wirtschaft vorzunehmen; die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft umfassend in die Erstellung der Nachhaltigkeitsprüfung einzubeziehen; den Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments aufzufordern, eine umfassende, informative Studie über Umfang und potenzielle Auswirkungen der TiSA-Verhandlungen zu veröffentlichen, wobei auch die geschlechterspezifische Perspektive und die Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, Erscheinungen wie die „unsichtbare Decke“ und das geschlechterspezifische Lohngefälle anzugehen; eine Kontrolle der Einhaltung der Grundrechte durchzuführen, damit das Parlament in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über seine Zustimmung zum TiSA treffen kann;
   xi) sicherzustellen, dass über Meistbegünstigungsklauseln keine Mechanismen zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten aus anderen bilateralen Investitionsabkommen „importiert“ werden können;
   (b) bezüglich des Marktzugangs:
   i) die öffentlichen Dienstleistungen und die audiovisuellen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des Abkommens auszuschließen und bei kulturellen Dienstleistungen unbeschadet der Verpflichtungen der EU aus dem GATS einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen; ehrgeizige Verpflichtungen quer durch Parteien, Branchen und Regierungsebenen anzustreben, insbesondere die weitere Öffnung ausländischer Märkte im Hinblick auf das öffentliche Beschaffungswesen, Telekommunikation, Verkehr sowie Finanzdienstleistungen und freiberufliche Dienstleistungen;
   ii) auf allen Ebenen die Gegenseitigkeit sicherzustellen; sich für die Nutzung horizontaler verpflichtungsbezogener Vorschriften als Mittel zur Festlegung eines gemeinsamen Niveaus der Ambitionen unbeschadet der Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVI und XVII des GATS einzusetzen und zur Kenntnis zu nehmen, dass mit derartigen Mindestanforderungen klare Parameter für an einer Teilnahme interessierte Länder festgelegt würden; in Einklang mit Artikel IV des GATS für Flexibilität für Entwicklungsländer und am wenigsten entwickelte Länder im Hinblick auf die Verpflichtung zu den Ambitionen des Abkommens zu sorgen; sicherzustellen, dass das Abkommen darauf abzielt, die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Dienstleistungssektor zu schaffen und neue Märkte für Dienstleistungsanbieter aus der EU zu öffnen;
   iii) die Erbringung neuer Dienstleistungen, die in dem einschlägigen System der Klassifizierung nicht enthalten sind, von den Verpflichtungen der EU auszuschließen, und gleichzeitig die Fähigkeit beizubehalten, sie zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen;
   iv) die Anwendung von Stillstands- und Sperrklauseln für sämtliche Verpflichtungen im Bereich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung und in sensiblen Bereichen, wie öffentliche und kulturelle Dienstleistungen, Vergabe öffentlicher Aufträge, Erbringungsart 4, Verkehr und Finanzdienstleistungen, abzulehnen; ausreichend Flexibilität zu ermöglichen, um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wieder unter die Kontrolle des öffentlichen Sektors zu bringen; das Recht der EU und der Mitgliedstaaten zu wahren, ihre Liste der Verpflichtungen im Einklang mit dem GATS zu ändern;
   v) hinsichtlich Erbringungsart 1 begrenzte Verpflichtungen einzugehen, insbesondere in den Bereichen digitale Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Straßenverkehr, um Aufsichtsarbitrage und Sozialdumping zu vermeiden; in den Bereichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Satellitenkommunikation, Seeverkehrsdienstleistungen und Rückversicherung jedoch ehrgeizige Verpflichtungen einzugehen und offensive Interessen anzuerkennen; anzuerkennen, dass solche Verpflichtungen lediglich in einem angemessen regulierten Umfeld Früchte zeitigen können; sicherzustellen, dass, wenn ein Unternehmen aus dem Ausland eine Dienstleistung für Verbraucher in der EU erbringt, das EU-Recht voll und ganz eingehalten und gegenüber ausländischen Dienstleistungserbringern durchgesetzt wird, und Bestimmungen aufzunehmen, durch die für die Verbraucher ein unkomplizierter Zugang zu Rechtsbehelfen gewährleistet wird; gleichzeitig die Herausforderungen zu ermitteln, mit denen die Verbraucher konfrontiert sind, wenn sie mit in Drittländern ansässigen Diensteanbietern zu tun haben, den Verbrauchern im Hinblick auf ihren Rechtsbehelfsanspruch unter solchen Umständen Hinweise zu geben, und, sofern erforderlich, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen;
   vi) hinsichtlich Erbringungsart 3 einen ehrgeizigen Ansatz zu verfolgen, indem versucht wird, durch Drittländer auferlegte Beschränkungen der gewerblichen Niederlassung und der Niederlassungsfreiheit – die mit Blick auf das kontinuierliche Wachstum der in Rahmen von Modus 1 und Modus 4 erbrachten Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind –, etwa in Form von Obergrenzen für ausländische Beteiligungen und Auflagen für Joint Ventures, zu beseitigen und gleichzeitig das derzeitige Niveau der EU‑weiten Vorbehalte beizubehalten;
   vii) zu beachten, dass die EU ein offensives Interesse an der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte hat; keine über das GATS hinausgehenden neuen Verpflichtungen im Hinblick auf den Zuzug einzugehen, bis die anderen Parteien ihre Angebote wesentlich verbessern; anzuerkennen, dass in der die Arbeitnehmerrechte betreffenden Klausel die Verpflichtung ausländischer Dienstleister zur Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU und der Mitgliedstaaten und der Tarifverträge festgeschrieben bleibt; ehrgeizige Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 für die Fälle einzugehen, die die Verpflichtungen von Erbringungsart 3 untermauern; die Fähigkeit beizubehalten, bei Vertragsdienstleistern und Freiberuflern wirtschaftliche Bedarfsprüfungen und Arbeitsmarktprüfungen durchzuführen;
   viii) das souveräne Recht der Mitgliedstaaten zu achten, mittels Beschränkungen und Ausnahmen darüber zu entscheiden, welche Wirtschaftszweige für die ausländische Konkurrenz geöffnet werden sollen und in welchem Umfang dies geschehen soll; davon abzusehen, die Mitgliedstaaten dazu zu drängen, dieses Recht nicht vollumfänglich in Anspruch zu nehmen;
   ix) in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 106 AEUV und dem Protokoll 26 die derzeitigen und die künftigen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (unter anderem Wasserversorgung, Gesundheits- und Sozialdienste, Sozialversicherungssysteme und Bildung, Abfallbewirtschaftung und öffentlicher Verkehr) vom Geltungsbereich des Abkommens auszunehmen; sicherzustellen, dass die europäischen, nationalen und kommunalen Behörden auch weiterhin über das uneingeschränkte Recht verfügen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Inauftraggabe, Organisation, Finanzierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einzuführen, zu erlassen, beizubehalten oder aufzuheben; diese Ausschlussbestimmung unabhängig davon anzuwenden, wie die öffentlichen Dienstleistungen erbracht und finanziert werden; sicherzustellen, dass die Sozialversicherungssysteme vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind; den Vorschlag für einen Anhang über Patientenmobilität abzulehnen, gegen den die Mehrheit der TiSA-Teilnehmer ist; anzuerkennen, welchen Wert die europäischen Bürger auf hochwertige öffentliche Dienstleistungen legen, die der Motor eines gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts sind;
   x) über das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten hinausgehende Einschränkungen der Querfinanzierung von Unternehmen ein und derselben Gebietskörperschaft abzulehnen;
   xi) unbeschadet des GATS zu versuchen, eine unmissverständliche „Goldstandard“-Klausel einzuführen, die in alle Handelsabkommen aufgenommen werden könnte und sicherstellen würde, dass die die Dienstleistungen der Daseinsvorsorge betreffende Klausel für alle Erbringungsarten und alle Dienstleistungen in allen Bereichen gilt, die von den europäischen, nationalen oder regionalen Behörden als öffentliche Dienstleistungen angesehen werden, und zwar ungeachtet der Monopolstellung der Dienstleistung;
   xii) in Übereinstimmung mit Artikel 167 Absatz 4 AEUV und dem UNESCO‑Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005 mittels einer horizontalen und rechtlich bindenden, für das gesamte Abkommen geltenden Klausel sicherzustellen, dass die Vertragsparteien das Recht behalten, Maßnahmen zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt einzuführen oder beizubehalten, unabhängig von der offline oder online genutzten Technologie oder Verbreitungsplattform;
   (c) bezüglich der Bestimmungen über die digitale Wirtschaft:
   i) grenzüberschreitende Datenströme im Einklang mit dem universellen Recht auf Schutz der Privatsphäre sicherzustellen;
   ii) in den Verhandlungen über die Kapitel, die den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre betreffen, einen umsichtigen Ansatz zu verfolgen;
   iii) anzuerkennen, dass der Datenschutz und der Recht auf Schutz der Privatsphäre kein Handelshemmnis, sondern ein Grundrecht darstellen, das in Artikel 39 EUV und den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist; anzuerkennen, dass ein hohes Maß an Vertrauen wesentlich ist, um eine datengesteuerte Wirtschaft zu entwickeln; die uneingeschränkte Wahrung dieses Grundrechts sicherzustellen, wobei den aktuellen Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft und der vollständigen Einhaltung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Safe-Harbor-Abkommen angemessen Rechnung zu tragen ist; eine umfassende und eindeutige horizontale, eigenständige und rechtlich bindende Bestimmung auf der Grundlage von Artikel XIV des GATS aufzunehmen, wonach der bestehende und der künftige Rechtsrahmen der EU zum Schutz personenbezogener Daten in vollem Umfang von diesem Abkommen ausgenommen ist, und zwar bedingungslos, das heißt ohne dass die Bestimmung mit anderen Teilen des TiSA im Einklang stehen muss; solche Bestimmungen auf alle weiteren Anhänge des TiSA anzuwenden; solche Vorschläge im Hinblick auf den Anhang des TiSA zum elektronischen Handel unverzüglich und förmlich zu unterstützen; Vorschläge zu unterstützen, mit denen sichergestellt werden soll, dass inländische Rechtsrahmen für den Schutz von personenbezogenen Daten von Nutzern ohne Diskriminierung angewandt werden; die in dem Anhang über elektronischen Geschäftsverkehr verankerten Datenschutzbestimmungen auf alle weiteren Anhänge zum TiSA anzuwenden, unter anderem im Bereich der Finanzdienstleistungen;
   iv) sicherzustellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten europäischer Bürger weltweit unter uneingeschränkter Einhaltung der in Europa geltenden Datenschutz- und -sicherheitsvorschriften erfolgt; sicherzustellen, dass die Bürger die Kontrolle über ihre Daten behalten; daher sämtliche Auffangvorschriften über Datenströme, in denen nicht auf das Erfordernis der Einhaltung von Datenschutzstandards verwiesen wird, abzulehnen;
   v) die Vorschläge der USA zu der Freizügigkeit von Informationen umgehend und förmlich abzulehnen;
   vi) zu berücksichtigen, dass durch einen eindeutig festgelegten und einvernehmlich vereinbarten Rechtsrahmen, sofern erforderlich, ein rascher Informationsaustausch, um die Sicherheitsbedrohungen zu meistern, sichergestellt wird; dafür zu sorgen, dass Artikel XIVa des GATS in den Haupttext des TiSA übernommen wird; sicherzustellen, dass die die nationale Sicherheit betreffenden Klauseln auf angemessenen Notwendigkeitskriterien basieren; jedoch jedwede Ausweitung des Geltungsbereichs der in Artikel XIVa des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) festgelegten Ausnahmeregelung aus Gründen der nationalen Sicherheit sowie jede Umgehungsmöglichkeit bei Technologien entschieden abzulehnen; solche Vorschläge im Hinblick auf das TiSA unverzüglich und förmlich abzulehnen;
   vii) anzuerkennen, dass die digitale Innovation Triebfeder für Wirtschaftswachstum und Produktivität in der gesamten Wirtschaft ist; anzuerkennen, dass Datenströme entscheidende Antriebsfaktoren der Dienstleistungswirtschaft, ein wesentliches Element der globalen Wertschöpfungskette von traditionellen verarbeitenden Unternehmen und von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts sind; daher ein umfassendes Verbot von Vorschriften für eine erzwungene Datenlokalisierung anzustreben und dafür Sorge zu tragen, dass das TiSA zukunftsfähige Vorschriften enthält und mit ihm die Fragmentierung der digitalen Welt verhindert wird; zu berücksichtigen, dass Vorschriften für eine erzwungene Lokalisierung, durch die Dienstleistungsanbieter ihre Dienstleistungen nur bereitstellen dürfen, wenn sie die lokale Infrastruktur nutzen oder vor Ort eine Niederlassung gründen, von ausländischen Direktinvestitionen durch eine Vertragspartei in dem Gebiet einer anderen Vertragspartei abschrecken; daher sich darum zu bemühen, derartige Praktiken in Europa und außerhalb Europas so weit wie möglich zu begrenzen und gleichzeitig notwendige Befreiungen aufgrund von berechtigten öffentlichen Zwecken wie des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Grundrechte zu ermöglichen;
   viii) sicherzustellen, dass die Bestimmungen des endgültigen Abkommens mit den derzeitigen und den künftigen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der EU-Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der Datenschutz-Grundverordnung, der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der 16 Maßnahmen, die Bestandteil der Mitteilung über den digitalen Binnenmarkt sind, im Einklang stehen; für Netzneutralität und ein offenes Internet zu sorgen; sicherzustellen, dass personenbezogene Daten lediglich dann in das Gebiet außerhalb der Union übertragen werden können, wenn die in den EU-Datenschutzvorschriften enthaltenen Bestimmungen für die Übertragung an Drittländer eingehalten werden; insbesondere sicherzustellen, dass die EU die Fähigkeit behält, die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in Drittstaaten, deren Vorschriften nicht den Angemessenheitsstandards der EU entsprechen, in denen die Unternehmen nicht auf alternative Möglichkeiten wie verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder Standardvertragsklauseln zurückgreifen und wenn die in Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG aufgeführten Ausnahmen nicht zutreffen, auszusetzen; Geoblocking-Praktiken zu verhindern und den Grundsatz der offenen Verwaltung des Internets aufrechtzuerhalten; mit den Parteien unter den entsprechenden Rahmenbedingungen zusammenzuarbeiten, damit ausreichend strenge Datenschutzstandards verabschiedet werden;
   ix) auf Vorschriften gründenden Wettbewerb im Telekommunikationssektor zugunsten von Dienstleistungsanbietern und Verbrauchern zu fördern; gegen die fortbestehenden regulatorischen Asymmetrien im Telekommunikationsbereich dadurch vorzugehen, dass die Parteien an der Festlegung von Obergrenzen für ausländische Beteiligungen gehindert werden, wettbewerbsfördernde Vorschriften für den Vorleistungszugang zu den Netzen etablierter Betreiber festgelegt werden, klare und diskriminierungsfreie Vorschriften für die Lizensierung vorgesehen werden, für Telekommunikationsanbieter aus der EU ein wirklicher Zugang zu Infrastrukturen der letzten Meile auf den Exportmärkten gesichert wird, die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden sichergestellt wird und eine umfassende, sich auf alle Netzarten erstreckende Definition der Telekommunikationsdienstleistungen befürwortet wird; gleiche Ausgangsbedingungen für alle Teilnehmer sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass außerhalb der EU ansässige Unternehmen, deren Heimatmarkt ein Oligopol ist, die Zersplitterung des EU-Markts nicht ausnutzen; dafür zu sorgen, dass die TiSA-Vertragsparteien den Grundsatz des offenen und diskriminierungsfreien Internetzugangs für Dienstleistungsanbieter und Verbraucher achten; dafür zu sorgen, dass Marktteilnehmer aus der EU in Ländern, die am TiSA teilnehmen, fairen und symmetrischen Marktzugang haben, und zwar ohne nichttarifäre und jenseits der Grenze angesiedelte Hemmnisse , einschließlich Regulierungsanforderungen, asymmetrischer Standards, technologiebezogener Auflagen oder Einschränkungen;
   x) Vorschriften über das internationale Mobilfunkroaming nachdrücklich zu unterstützen und sie auf internationale Anrufe und Nachrichten auszuweiten; kurzfristig die öffentlich zugänglichen Informationen über Endkundenentgelte auszubauen und langfristig Höchstpreise zu unterstützen, um die Preise zu senken; dafür zu sorgen, dass das TiSA keine Hindernisse für bilaterale Abkommen in diesem Bereich schafft; auf einen Online-Verbraucherschutz, insbesondere vor unerwünschten elektronischen Werbenachrichten, zu drängen;
   xi) eine wirksame Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf der Grundlage der Arbeiten der Plattform der Kommission für ein verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen zu ermöglichen und vor allem die Verknüpfung von Besteuerung mit der realen Wirtschaftstätigkeit der Unternehmen des Wirtschaftszweigs zu gewährleisten;
   (d) bezüglich der Bestimmungen über Mobilität:
   i) sicherzustellen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert werden, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen über die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der EU oder das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder über den vorübergehenden Aufenthalt solcher Personen zu verbessern und anzuwenden, einschließlich solcher Maßnahmen, die zur Sicherstellung des geordneten Ablaufs der Reisen natürlicher Personen über ihre Grenzen hinweg notwendig sind, etwa unter anderem die Zulassung oder die Bedingungen für die Zulassung der Einreise; im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen, dass die mindestens einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmelandes für alle Dienstleistungsanbieter gelten, die derzeit und künftig Zugang zur EU haben; dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer, die nach Europa kommen, unabhängig von ihrem Herkunftsland in dem Aufnahmeland in den Genuss derselben Arbeitnehmerrechte kommen wie inländische Arbeitnehmer und dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit eingehalten wird; dafür zu sorgen, dass die acht zentralen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von den TiSA-Vertragsparteien ratifiziert und wirksam umgesetzt werden; alle Vertragsparteien aufzufordern, die wichtigsten IAO-Normen zu ratifizieren und umzusetzen sowie weitere einschlägige Übereinkommen der IAO und Resolutionen der Vereinten Nationen zu fördern; dafür zu sorgen, dass das Arbeitsrecht und die Tarifverträge der EU und der Mitgliedstaaten im Gebiet der EU geachtet werden; das Überwachungs- und Durchsetzungsinstrument der EU zu stärken, um von Verstößen abzuschrecken; die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufzufordern, mehr Mittel für die Arbeitsaufsichten bereitzustellen; unverzüglich ausführliche Informationen über die Anzahl und Art der Dienstleistungserbringer, die derzeit im Rahmen von Modus 4 in der EU tätig sind, einschließlich ihrer Aufenthaltsdauer, zusammenzustellen und vorzulegen; künftig für einen viel effizienteren grenzübergreifenden Zugang zu Daten innerhalb der EU zu sorgen; eine Schutzklausel aufzunehmen, mit der verhindert wird, dass Unternehmen das Recht, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen zu ergreifen, umgehen oder schwächen, indem sie während Verhandlungen über Kollektivverträge und Arbeitsstreitigkeiten Arbeitnehmer aus Drittstaaten einsetzen, und es den Teilnehmern am TiSA zu ermöglichen, jeden notwendigen Schutz anzuwenden, wenn Druck auf die inländischen Löhne ausgeübt wird, die inländischen Arbeitnehmer gefährdet werden oder weitere vereinbarte Standards verletzt werden, wobei die in Artikel X des GATS aufgeführten Beschränkungen eingehalten werden müssen; sämtliche Vertragsparteien nachdrücklich aufzufordern, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen zu befolgen;
   ii) darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 nur für den Verkehr hochqualifizierter Fachkräfte, zum Beispiel Personen, die über einen Masterabschluss von einer Universität oder einen vergleichbaren Abschluss verfügen oder als Führungskraft beschäftigt sind, für einen bestimmten Zweck, für einen begrenzten Zeitraum und unter durch die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, sowie unter durch einen Vertrag genau festgelegten Bedingungen gelten dürfen, in dessen Rahmen solche innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingehalten werden; fordert in diesem Zusammenhang die Beachtung und Durchsetzung des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EC); wesentliche Änderungen an den derzeitigen Bestimmungen zu Erbringungsart 4, wie sie im GATS festgelegt sind, abzulehnen und die Überarbeitung der Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in Betracht zu ziehen;
   iii) den Anhang über Erbringungsart 4 als ein offensives Interesse für Europa anzuerkennen, da die Fachkräfte aus der EU gut ausgebildet und mobil sind und die EU-Unternehmen innerhalb Europas zunehmend auf die besonderen Fähigkeiten ausländischer Fachkräfte und außerhalb Europas auf die ihrer eigenen Mitarbeiter zurückgreifen müssen, um den Aufbau neuer Geschäftstätigkeiten zu unterstützen; dafür zu sorgen, dass die Mobilität sowohl für die europäischen Unternehmen als auch für die europäischen Arbeitnehmer von Nutzen sind;
   iv) sich allen Vorschriften über Visa und andere Einreiseverfahren mit Ausnahme solcher, die der Erhöhung der Transparenz und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren dienen, zu widersetzen; dafür zu sorgen, dass das TiSA weder für Maßnahmen gilt, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen; angemessene Schutzmaßnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass Dienstleister, die vorübergehend Dienstleistungen erbringen, nach Hause zurückkehren;
   v) sich für ein horizontales Verbot von Vorschriften einzusetzen, wonach eine gewerbliche Niederlassung oder ein Wohnsitz die Voraussetzung für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen ist; den Geltungsbereich des Anhangs über freiberufliche Dienstleistungen auf die Liste der von den einzelnen Parteien eingegangenen Verpflichtungen zu beschränken;
   vi) im Einklang mit den Richtlinien der EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und unter Verhinderung der automatischen und quantitativen Anerkennung von Universitätsabschlüssen auf die Schaffung eines Rahmens für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen, akademischen Graden und Berufsqualifikationen, insbesondere in den Bereichen Architektur, Rechnungswesen und Justiz, hinzuwirken und gleichzeitig die Kompetenz des Dienstleisters und damit die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sicherzustellen;
   vii) fordert, dass eindeutig festgelegt wird, welche Arbeitnehmer unter den Anhang über Erbringungsart 4 fallen;
   (e) bezüglich der Bestimmungen über Finanzdienstleistungen:
   i) ein Abkommen zu erreichen, das einen ehrgeizigen, aber ausgewogenen Anhang umfasst, in dem die Erbringung sämtlicher Arten von Finanzdienstleitungen abgedeckt ist, insbesondere von Bank- und Versicherungsdienstleistungen, und der über den Anhang zum GATS über Finanzdienstleistungen hinausgeht und durch den langfristiges nachhaltiges Wachstum im Einklang mit den Zielen im Rahmen der Strategie Europa 2020 gefördert wird; das Ziel zu verfolgen, die Stabilität des Finanzsystems und einzelner Finanzinstitute unter Sicherstellung der uneingeschränkten Vereinbarkeit mit dem Regulierungsumfeld in der Zeit nach der Krise zu stärken und einen fairen Wettbewerb zwischen den Finanzdienstleistern zu gewährleisten; ein Abkommen zu erreichen, das für die europäischen Verbraucher insofern Wert hat und sie schützt, als daraus eine Aufwärtskonvergenz der Finanzmarktregulierung und eine größere Auswahl bei Finanzdienstleistungen resultieren; das Ziel zu verfolgen, für angemessenen Schutz der Verbraucher zu sorgen, zu dem auch der Datenschutz und der Schutz des Rechts auf Privatsphäre sowie die Bereitstellung von verständlichen und korrekten Informationen gehören, die für die Verringerung der Asymmetrie der Informationen unbedingt erforderlich sind;
   ii) die TiSA-Parteien zur Umsetzung und Anwendung internationaler Regulierungs- und Aufsichtsstandards für den Finanzsektor, wie beispielsweise derjenigen, die von der G20, dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, dem Rat für Finanzstabilität, der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden und der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden gebilligt wurden, zu verpflichten; Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Schlüsselelemente der WTO-Übereinkunft über die Verpflichtungen bezüglich der Finanzdienstleistungen in das TiSA übernommen werden und gleichzeitig der Wortlaut der Übereinkunft verbessert wird, um ihn den genauen aktuellen politischen Vorgaben der EU in diesen Bereichen anzupassen; dafür zu sorgen, dass im Rahmen des TiSA dazu beigetragen wird, Doppelbesteuerung einzuschränken, und keinesfalls Rechtslücken im Hinblick auf Steuerbetrug, Steuerflucht, aggressive Steuerplanung oder Geldwäsche begünstigt oder geschaffen werden; sich weiterhin für weitgehende Verpflichtungen (insbesondere bezüglich des Marktzugangs) von Seiten solcher Länder einzusetzen, die derzeit keine bilateralen Handelsabkommen mit der EU haben (z. B. Australien, Neuseeland, Hongkong oder Taiwan), mit denen (z. B. im Fall Chiles oder der Türkei) nur sehr begrenzte Verpflichtungen auf WTO-Ebene oder (z. B. im Fall Mexikos) nur sehr begrenzte bilaterale Verpflichtungen in Bezug auf Finanzdienstleistungen bestehen;
   iii) in das Kapitel des TiSA über Finanzdienstleistungen eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung aufzunehmen, aufbauend auf der im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) vereinbarten Fassung, mit der für die Wahrung des Hoheitsrechts der Parteien gesorgt ist, von ihren Handelsverpflichtungen abzuweichen, sowie als notwendig erachtete Maßnahmen zu ergreifen, um aus Gründen der Vorsicht und Überwachung ihren Finanz- und Bankensektor zu regulieren, damit die Stabilität und Integrität des Finanzsystems einer Partei erhalten bleibt;
   iv) sicherzustellen, dass im Finanzdienstleistungsbereich keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden, die die EU-Finanzregulierung gefährden würden, indem die EU gezwungen würde, von ihrem verbesserten Regulierungsrahmen für den Finanzsektor Abstand zu nehmen, oder die EU daran gehindert würde, das Gesetz zu nutzen, um gegen das Eingehen übermäßiger Risiken durch Finanzinstitute vorzugehen; sicherzustellen, dass die Fähigkeit der EU-Regulierungsbehörden, bestehende oder neue Finanzprodukte im Übereinstimmung mit dem Regelungsrahmen der EU zuzulassen oder zu verbieten, durch dieses Abkommen in keiner Weise eingeschränkt wird;
   v) unter Betonung der Notwendigkeit, den Zugang zu Finanzdienstleistungen angesichts der Bedeutung für das Wachstum und die Wirtschaft weltweit zu verbessern, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen einschließlich der Portfolioverwaltung außer in sehr begrenzten und gerechtfertigten Fällen (wie bei den Rückversicherungsdienstleistungen zwischen Unternehmen) von den Verpflichtungen der EU auszunehmen, solange es keine Konvergenz der Finanzmarktregulierung auf höchster Ebene gibt; insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass klare und solide Vorschriften und Verfahren für die Genehmigung zur Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch in einem Drittland niedergelassene Unternehmen in der EU zu gestatten und gegebenenfalls die ausdrückliche Anerkennung durch die EU, dass das Land, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat, einen durchsetzbaren, mit dem der EU gleichwertigen Regulierungs- und Überwachungsrahmen hat, unerlässlich sind, um sicherzustellen, dass kein unbeaufsichtigtes Unternehmen in der Union tätig werden kann und dass für alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsprechung ihres Unternehmenssitzes, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen; zu diesem Zwecke unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die unterschiedliche Art und Weise, wie Länder die Gleichwertigkeit der Regulierungs- und Aufsichtssysteme anderer Hoheitsgebiete anerkennen, anzugleichen, da es dadurch derzeit zu einer Fragmentierung der globalen Märkte für Finanzdienstleistungen kommt, und zu diesem Zweck eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass ein Beschluss über die Gleichwertigkeit das Ergebnis einer transparenten Bewertung der Frage darstellen sollte, ob mit den Bestimmungen aller Hoheitsgebiete die gleichen Ziele erreicht werden, und dass die Anerkennung einseitig sein kann, wenn eine multilaterale Anerkennung nicht möglich ist, auch wenn einem solchen Beschluss frühzeitig regelmäßige bilaterale Dialoge vorausgehen sollten;
   vi) eine gründliche, unabhängige und im Voraus durchgeführte Folgenabschätzung zu verlangen, mit der die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einer weitergehenden Finanzliberalisierung durch TiSA bewertet werden;
   vii) anzuerkennen, dass die Rückkehr zu Regulierungsmaßnahmen im Anschluss an die Finanzkrise noch nicht beendet ist, wozu unter anderem Anforderungen für bestimmte Rechtsformen, Aufspaltungen (z.B. Bankentrennung), Änderungen der Geschäftstätigkeit oder eine Verkleinerung gehören;
   (f) bezüglich der Bestimmungen über Logistik:
   i) für den Verkehrsbereich, der für die nachhaltige Entwicklung der globalen Wertschöpfungsketten von entscheidender Bedeutung ist, ein ehrgeiziges und zugleich ausgewogenes Ergebnis anzustreben; die Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Interoperabilität der Verkehrsdienstleistungen zugunsten von Geschäftskunden, einzelnen Nutzern und Arbeitnehmern zu erhöhen; eine Vereinbarkeit mit der EU-Klimaschutzpolitik sicherzustellen; die Bedeutung der Verkehrs- und Lieferdienstleistungen für die europäische Wirtschafts- und Beschäftigungslage nicht außer Acht zu lassen, angesichts der Tatsache, dass europäische Schiffseigner 40 % der Handelsflotte weltweit kontrollieren, die Luftfahrtindustrie für über 5 Mio. Arbeitsplätze sorgt, auf den europäischen Schienenverkehrssektor mehr als die Hälfte der weltweiten Produktion von Eisenbahnmaterial und der Eisenbahnverkehrsleistungen entfällt und der Straßenverkehr im Logistikbereich der EU weiterhin eine wichtige Rolle spielt; das Potenzial der Transportdienstleistungen zum Abbau der Arbeitslosigkeit in Europa deshalb anzuerkennen; sicherzustellen, dass die rasante Weiterentwicklung des Verkehrsbereichs und die Tatsache, dass kooperative und ökonomische Verkehrsträger für die Bürger in ihrem Alltag immer wichtiger werden, in den Verhandlungen berücksichtigt werden; zu fordern, dass Unternehmen aus Drittstaaten, die Verkehrs- oder Lieferdienste im Gebiet der EU anbieten wollen, die geltenden EU-Regulierungsstandards in vollem Maße einhalten;
   ii) sich um einen verbesserten Zugang zu ausländischen Märkten und einen Abbau wettbewerbsfeindlicher Regulierungspraktiken zu bemühen, insbesondere solcher, die der Umwelt schaden und die Effizienz der Verkehrsdienstleistungen beeinträchtigen, sowie um einen Abbau der von Ländern, die nicht der EU angehören, eingeführten Einschränkungen in Bezug auf ausländische Unternehmensbeteiligungen, und gleichzeitig das Recht der staatlichen Behörden bewahren, den Verkehr zu regulieren und öffentliche Verkehrsdienste zu gewährleisten; gegen Beschränkungen im Kabotagebereich vorzugehen und zu verhindern, dass Fahrzeuge leer aus ihren Gastland zurückkehren, insbesondere in den Anhängen über den See- und den Luftverkehr;
   iii) Bestimmungen vorzulegen, durch die die Rechte der Passagiere, insbesondere im Anhang über Luftverkehr, gestärkt werden sollen, sowie bezüglich aller Verkehrsträger, damit auch die Verbraucher von dem Abkommen profitieren;
   iv) die Rechte der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestehende oder künftige einzelstaatliche Verordnungen und bilaterale oder multilaterale Straßenverkehrsabkommen, einschließlich der Anforderungen für Transitlizenzen, zu wahren; Bestimmungen zur Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts von Berufsfahrern vom Geltungsbereich des Anhangs über Straßenverkehr auszunehmen; jegliche Forderungen abzulehnen, Verpflichtungen hinsichtlich der Erbringungsart 4 im Straßenverkehrssektor einzugehen;
   v) die Kohärenz mit internationalen Standards, wie denjenigen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gebilligt wurden, sicherzustellen, sie als Mindeststandards zu betrachten und sich einer Absenkung dieser internationalen Referenzwerte entgegenzustellen; als langfristiges Ziel verbindliche internationale Handelsregeln für die See- und Luftfahrtbranchen zu verfolgen; die Anwendung der für den Logistik- und Verkehrssektor relevanten IAO-Übereinkommen wie des Seearbeitsübereinkommens sicherzustellen; hervorzuheben, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten Vorteile für die Arbeitnehmer u. a. in den Bereichen Sicherheit, Verbraucherschutz und Umweltschutz schaffen; zu betonen, dass alle Dienstleistungsanbieter, egal ob aus Drittstaaten oder der EU, die Dienstleistungen innerhalb der EU anbieten, diese Rechtsvorschriften einhalten müssen; zu berücksichtigen, dass die Qualität der Dienstleistungen untrennbar mit der Beschäftigungsqualität und den gegebenen Regulierungsrahmen verknüpft ist;
   vi) das richtige Verhältnis zwischen einem von Wettbewerb gekennzeichnetem Postsektor, der für die Weiterentwicklung von Dienstleistungen und der digitalen Wirtschaft von grundlegender Bedeutung ist, und dem Schutz von Universalpostdiensten herzustellen, die eine bedeutende Rolle bei der Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts spielen; daher eine wettbewerbsfeindliche Quersubventionierung zu verhindern, den Zugang zu den Märkten von Ländern, die nicht der EU angehören, zu verbessern und gleichzeitig die Erbringung von Universaldienstverpflichtungen, wie sie von den einzelnen Parteien definiert werden, sicherzustellen;
   vii) an die wichtige Rolle zu erinnern, die der Seeverkehr in der Weltwirtschaft sowohl als eigener Industriezweig als auch als Motor für den internationalen Handel spielt; einen eindeutigen Text mit weitreichenden Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherstellung des Zugangs zu Häfen sowie des Marktzugangs und der Inländerbehandlung für internationale Seeverkehrsdienstleistungen voranzubringen;
   (g) bezüglich der Bestimmungen über innerstaatliche Regulierung und Transparenz:
   i) das Regelungsrecht der europäischen, nationalen und lokalen Behörden im Interesse der Öffentlichkeit auf eine Weise zu wahren, die nicht restriktiver als GATS ist und die ohne Erforderlichkeitsprüfungen auskommt; dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen aus den Anhängen nicht restriktiver als die in Artikel VI GATS oder in EU-Rechtsvorschriften sind;
   ii) anzuerkennen, dass die Verhandlungsparteien über einen rechtsstaatlichen Rahmen, eine unabhängige Justiz und über Rechtsbehelfe verfügen, die die Rechte der Bürger und der Investoren gewährleisten;
   iii) eine verantwortungsvolle Verwaltung und Transparenz sowie bewährte Vorgehensweisen in den administrativen, regulatorischen und legislativen Verfahren zu fördern, indem auf eine breite Einführung von Maßnahmen gedrängt wird, die die Unabhängigkeit der Entscheidungsträger stärken, die Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht der Entscheidungen erhöhen und den Verwaltungsaufwand verringern; hervorzuheben, dass Verbraucher-, Gesundheits- und Umweltschutz und -sicherheit sowie die Arbeitsnehmerrechte im Mittelpunkt der Regulierungsbemühungen stehen müssen; dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen im Hinblick auf das regulatorische Schutzniveau in der EU nur zu einer Verbesserung und niemals zu einer Verschlechterung führen dürfen;
   iv) dafür zu sorgen, dass es weiterhin Universaldienste gibt, sodass zum Beispiel Menschen, die in abgelegenen Gegenden, Grenz- oder Berggebieten oder auf Inseln leben, in den Genuss gleichwertiger Dienstleistungen kommen und nicht mehr dafür bezahlen als Menschen, die in städtischen Gebieten leben;
   v) anzuerkennen, dass im Einklang mit den GATS-Bestimmungen ein Anhang über innerstaatliche Regulierung die Parteien daran hindern sollte, versteckte Handelshemmnisse anzuwenden und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung verschiedener Genehmigungen, unnötige Belastungen aufzuerlegen; sicherzustellen, dass innerstaatliche Regelwerke weiterhin den Zielen der staatlichen Politik dienen;
   vi) sicherzustellen, dass die vereinbarten Vorschriften nur für handelsbezogene Maßnahmen wie Qualifikationen und Zulassungserfordernisse und -verfahren und nur in Bereichen gelten, in denen eine Partei Verpflichtungen eingegangen ist;
   vii) vor der Abstimmung des Parlaments über das endgültige Abkommen ein Rechtsgutachten einzuholen und zu veröffentlichen, in dessen Rahmen die beiden Anhänge über innerstaatliche Regulierung und Transparenz einer eingehenden Überprüfung im Lichte des EU-Rechts unterzogen werden und beurteilt wird, ob die in diesen Kapiteln festgelegten Verpflichtungen in der EU bereits befolgt werden;
   viii) die Rechtsetzungsgrundsätze Transparenz und Objektivität klar zu definieren um sicherzustellen, dass diese Konzepte nicht als Auffangvorschriften formuliert werden;
   ix) Informationen über handelsbezogene Regelungen und die Art ihrer Verwaltung der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen, einschließlich Regelungen, die unterhalb der Bundesebene gelten; den Schwerpunkt auf Vorschriften über Lizenzierungen und Zulassungen zu legen; sich speziell für die Einrichtung eines webgestützten Informationssystems für KMU in Form einer einheitlichen Anlaufstelle einzusetzen und KMU in dessen Gestaltung einzubeziehen;
   x) sicherzustellen, dass die von ausländischen Unternehmen erhobenen Verwaltungsgebühren gerecht und nicht diskriminierend sind, dass in gleichem Maße ausreichend Möglichkeit der Klage für ausländische und heimische Anbieter vor den nationalen Gerichten besteht und dass die Urteile innerhalb einer angemessenen Frist gefällt werden;
   xi) an der EU-Praxis der Durchführung öffentlicher Konsultationen vor der Vorlage von Legislativvorschlägen festzuhalten; sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieser Konsultationen während der Verhandlungen aufmerksam verfolgt werden;
   xii) sich Vorschlägen zu wiedersetzen, die vorsehen, dass Legislativvorschläge Dritten vor ihrer Veröffentlichung vorgelegt werden müssen; zu beachten, dass die Interessenträger unterschiedlichen Zugang zu Ressourcen und Expertenwissen haben, und sicherzustellen, dass mit der Einführung eines Prozesses der Konsultation von Interessenträgern auf freiwilliger Basis im Rahmen von TiSA finanziell besser ausgestattete Organisationen bevorteilt werden;
   (h) bezüglich der Vorschriften in anderen Regelungsdisziplinen:
   i) anzuerkennen, dass TiSA eine Möglichkeit bietet, Wettbewerb durch Vorschriften und nicht um Vorschriften sicherzustellen;
   ii) dafür zu sorgen, dass gegenseitig vereinbarte Verpflichtungen in der Praxis eingehalten werden, dass wirksame Gegenmaßnahmen möglich sind und dass es abschreckende Maßnahmen gegen die Nichteinhaltung von Verpflichtungen gibt; daher einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Staaten in das Abkommen aufzunehmen, der solange genutzt wird, bis es ein multilaterales Abkommen geworden ist und die Streitbeilegungsmechanismen der WTO zur Verfügung stehen; die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 bezüglich der Ausübung der Rechte der EU für die Anwendung und Durchsetzung internationaler Handelsregeln zu überarbeiten um sicherzustellen, dass die EU Vergeltungsmaßnahmen in den Dienstleistungssektoren ergreifen kann;
   iii) für die Aufnahme eines Anhangs über das staatliche Beschaffungswesen einzutreten um zu erreichen, dass möglichst viele europäische Unternehmen an ausländischen Ausschreibungen teilnehmen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass EU-Kriterien, darunter soziale und ökologische Kriterien, sowie Verfahren in EU-Vergabeverfahren beibehalten werden, insbesondere was den Zugang von KMU zu öffentlichen Aufträgen, die Auswahlkriterien auf der Grundlage des besten Preis/Leistungs-Verhältnisses und die Grenzwerte, unter denen Verpflichtungen nicht gelten, anbelangt; den Mangel an Transparenz sowie die Markteintrittshürden bei nichteuropäischen Ausschreibungen zu überwinden und den Mangel an Gegenseitigkeit in diesem Bereich auf allen Regierungsebenen, wie er in der in mehreren Ländern üblichen Vorzugsbehandlung einheimischer Unternehmen zum Ausdruck kommt, zu verurteilen und gleichzeitig die Möglichkeit einzuräumen, sich im Interesse der Multilateralisierung für einen Marktzugang und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Inländerbehandlung zu entscheiden; die Parteien, die dies noch nicht getan haben, zur Ratifizierung und Durchführung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und seiner 2011 vorgenommenen Revision zu ermuntern; die Europäische Union aufzufordern, nach dem Vorbild des „American Business Act“ ein „European Business Act“ einzuführen, mit dem die wirtschaftliche Entwicklung von KMU und der EU-Industrieunternehmen gefördert wird;
   iv) Vorkehrungen dafür zu treffen, dass kleine und mittlere Dienstleistungsanbieter aus der EU vor unfairen Handelspraktiken von nicht in der EU ansässigen Dienstleistungsanbietern geschützt werden,
   v) unnötige Handelshemmnisse im Bereich von energie- und umweltbezogenen Dienstleistungen – insbesondere derjenigen, die sich auf die Entwicklung und Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von umweltfreundlichen Technologien beziehen – abzubauen, ohne die Möglichkeit einzubüßen, sich bei allen Arten der Dienstleistungserbringung in diesem Bereich Einschränkungen des Marktzugangs und der nationalen Vorzugsbehandlung vorzubehalten, da eine zunehmende Zahl von Dienstleistungen, wie z. B. Installations-, Verwaltungs- und Reparaturleistungen, zusammen mit Produkten in diesen beiden Bereichen verkauft werden; sich zur ausdrücklichen Anerkennung der Souveränität einer jeden Partei über die Energieressourcen gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu bekennen und das Regelungsrecht der EU, insbesondere zur Erfüllung der europäischen Ziele der Nachhaltigkeit, des Klimaschutzes sowie der Sicherheit und Erschwinglichkeit, rechtlich sicherzustellen, indem die dem GATS gleichwertigen Bestimmungen verbessert werden;
   vi) sicherzustellen, dass durch künftige Verpflichtungen in Bezug auf die öffentliche Auftragsvergabe keine lokalen oder nationalen Gesetze jedweder Partei ausgehebelt werden;
   (i) bezüglich der öffentlichen und politischen Resonanz:
   i) den höchstmöglichen Grad an Transparenz, Dialog und Rechenschaftspflicht sicherzustellen;
   ii) das Europäische Parlament in allen Phasen der Verhandlungen umfassend und umgehend zu unterrichten; sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Europäischen Parlaments sämtliche das TiSA betreffenden Verhandlungsdokumente sowie interne Dokumente der Europäischen Kommission wie ausführliche Zusammenfassungen der Verhandlungsrunden und eingehende Analysen der Angebote der TiSA-Parteien erhalten, sofern die Vertraulichkeit gewährleistet ist; gemäß der Verfahrensweise der WTO, der Rechtsprechung des EuGH zu vertraulichen Dokumenten sowie den im gemeinschaftlichen Besitzstand enthaltenen Beschränkungen, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten für den öffentlichen Zugang zu Verhandlungsdokumenten zu sorgen, mit Ausnahme derer, die in klar begründeten Einzelfällen als vertraulich zu behandeln sind;
   iii) den beträchtlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit seit der Europawahl des Jahres 2014 einschließlich der Veröffentlichung von EU-Marktzugangsangeboten und des vom Rat erteilten Mandats zu begrüßen; diese Anstrengungen durch Bereitstellung von Hinweisblättern zur Erläuterung jedes einzelnen Teils des Abkommens in klarer und verständlicher Weise sowie die Veröffentlichung sachlicher Feedback-Berichte über die einzelnen Verhandlungsrunden auf der Europa-Website zu fördern; unsere Verhandlungspartner aufzufordern, im Bereich Transparenz noch weiter zu gehen, damit sich die Bedingungen, unter denen über das TiSA verhandelt wird, nicht noch undurchsichtiger gestalten als jene unter Federführung der WTO;
   iv) ernsthafte und ständige Kontakte der EU-Organe mit allen relevanten Akteuren während des gesamten Verhandlungsprozesses sicherzustellen; zu fordern, dass dieses Engagement im Laufe der Verhandlungen Schritt für Schritt intensiviert wird, sodass den Erwartungen der europäischen Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und anderer Interessenträger unter anderem im Rahmen des Dialogs mit der Zivilgesellschaft angemessen Rechnung getragen wird; zu betonen, dass den Mitgliedstaaten, die die Verhandlungsleitlinien festgelegt haben, eine grundlegende Rolle in dieser Hinsicht zukommt;
   v) die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, ihre nationalen Parlamente sowie lokale und regionale Behörden einzubeziehen und zu konsultieren sowie sie angemessen über die laufenden Verhandlungen zu informieren;
   vi) Vertreter lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die auf EU-Ebene durch den Ausschuss der Regionen vertreten sind, zu den von der Kommission zu Beginn und am Ende jeder Verhandlungsrunde organisierten Dialogen einzuladen;

2.  verlangt von der Kommission, diese Entschließung in vollem Umfang zu berücksichtigen und innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Annahme zu antworten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments der Kommission sowie – zur Information – dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Verwaltungen und Parlamenten aller TiSA-Vertragsparteien zu übermitteln.

(1) https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/26-gats_01_e.htm
(2) TN/S/36
(3) http://eeas.europa.eu/delegations/wto/press_corner/all_news/news/2012/20120705_advancing_negotiations_services.htm
(4) http://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2015/03/150310-trade-services-agreement-negotiating-mandate-made-public/
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0325.
(6) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/july/tradoc_152702.pdf
(7) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/july/tradoc_152702.pdf
(8) http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=1254
(9) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/march/tradoc_153264.pdf
(10) ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 289.

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