Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2016 zur Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei den EU-Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) (2015/3013(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 174 bis 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1) (im Folgenden „Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen“ [Dachverordnung]),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006(2),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 9. Juli 2015 mit dem Titel „Ergebnisse der Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen und operationellen Programme“,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2015 mit dem Titel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum – Maximierung des Beitrags der europäischen Struktur- und Investitionsfonds“ (COM(2015)0639),
– unter Hinweis auf das Weißbuch des Ausschusses der Regionen zur Multi-Level-Governance,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei den EU-Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) (O-000012/2016 – B8-0105/2016),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der EU im Programmplanungszeitraum 2014–2020 weiterhin das bedeutendste Investitionsinstrument ist, das alle Regionen der EU abdeckt, und sie die Möglichkeit bietet, einen eher von unten nach oben gerichteten Prozess des nachhaltigen Wachstums herbeizuführen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Unternehmertum und Investitionen auf der Ebene der lokalen und regionalen Wirtschaft zu begünstigen, die Lebensqualität der Bürger zu steigern und für Solidarität und eine bessere Entwicklung in den Regionen der EU zu sorgen;
B. in der Erwägung, dass im AEUV festgelegt ist, dass die Kohäsionspolitik auch darauf abzielt, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der EU und ihren Regionen mittels einer inklusiven Strategie zu verringern;
C. in der Erwägung, dass (für den Zeitraum 2014–2020) zum ersten Mal ein kohärenter Rahmen – die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) – geschaffen wurde, mit dem gemeinsame Bestimmungen für alle fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) – den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) – eingerichtet wurden;
D. in der Erwägung, dass der im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen eingeführte Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) dazu beiträgt, die Wirkung und Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu maximieren, und durch die Kombination der ESI-Fonds mit anderen von der Union finanzierten Programmen Synergien ermöglicht;
E. in der Erwägung, dass in Artikel 7 der Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung festgelegt ist, dass mindestens 5 % der EFRE-Mittel für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zu verwenden sind, wobei die für die Umsetzung der nachhaltigen städtischen Strategien verantwortlichen Städte, subregionalen oder örtlichen Einrichtungen zumindest mit der Auswahl der Vorhaben beauftragt werden;
F. in der Erwägung, dass im derzeitigen Programmplanungszeitraum 2014–2020 auch von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungsmaßnahmen und lokale Aktionsgruppen eine Finanzierung im Rahmen des EFRE und des ESF erhalten können;
G. in der Erwägung, dass die in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verankerte Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen zu den wichtigsten Grundsätzen der ESI-Fonds gehören;
1. betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Gestaltung und Umsetzung der EU-Strategien spielen, und erkennt gleichzeitig die Rolle einer großen Bandbreite von Interessenträgern, von den Mitgliedstaaten bis hin zu Bürgergruppen, an; vertritt ferner die Auffassung, dass die Nähe dieser Gebietskörperschaften zu den Bürgern und die Vielfalt der Regierungsführung auf lokaler und regionaler Ebene von Vorteil für die EU sind;
2. befürwortet die Synergien und Komplementarität zwischen den ESI-Fonds und anderen EU-Programmen, bei denen lokale und regionale Gebietskörperschaften sinnvoll zur Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen können; betont jedoch, dass jede Umwidmung von Mitteln der ESI-Fonds im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geschehen muss, und dass das Grundprinzip der ESI-Fonds nicht durch neue Initiativen untergraben werden darf;
3. verweist auf den Grundsatz einer verstärkten Partnerschaft und den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften, in denen die rechtliche Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Mindestanforderungen an ihre Einbeziehung in allen Phasen der Vorbereitung und Umsetzung von operationellen Programmen festgesetzt sind; erkennt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zwar in den meisten Fällen bei den Verhandlungen über die Partnerschaftsabkommen und operationellen Programme konsultiert wurden, dass ihre Einbeziehung jedoch keiner vollwertigen Partnerschaft gleichzusetzen ist; fordert die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Anforderungen vollständig zu erfüllen und sich vermehrt für die Beseitigung der Mängel einzusetzen;
4. betont, dass es sowohl für die Programmplanungs- und die Umsetzungsphase der operationellen Programme als auch für die Erzielung einer höheren Ausschöpfungsrate der ESI-Fonds wichtig ist, die Verwaltungskapazität zu verbessern und die strukturellen Schwächen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu beheben; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass der Kapazitätsaufbau von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihren Verwaltungseinrichtungen und Institutionen unterstützt wird, damit sie – insbesondere im Fall der Übertragung von Umsetzungsaufgaben an niedrigere Verwaltungsebenen (vor allem an städtische Gebietskörperschaften) – eine bedeutende Rolle bei der Kohäsionspolitik spielen können;
5. stellt fest, dass die Kohäsionspolitik der EU ein gutes Beispiel für die Steuerung auf mehreren Ebenen mit einem Ansatz „von unten nach oben“ ist, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwendung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ziel der Union eines größeren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der territorialen Auswirkungen der EU-Strategien schaffen;
6. betont, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklungsinitiative, in denen lokale Gebietskörperschaften als Partner agieren, wichtig ist; hebt hervor, dass bei der Festlegung von Zielen für Eingriffe im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Anforderungen ein Ansatz „von unten nach oben“ beibehalten werden sollte;
7. vertritt die Auffassung, dass mit den neuen Initiativen der integrierten territorialen Investitionen und der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung schrittweise Veränderungen in Bezug auf die Möglichkeiten der Akteure vor Ort, Finanzierungsquellen zu bündeln und zielgerichtete lokale Initiativen zu planen, auf den Weg gebracht werden;
8. ist der Ansicht, dass die grundlegenden politischen Ziele der EU, wie etwa wirtschaftliches Wachstum, sozialer Fortschritt und nachhaltige Entwicklung, durch die Steuerung auf mehreren Ebenen unterstützt werden, und dass dadurch die demokratische Dimension der EU gestärkt und die Wirksamkeit ihrer politischen Maßnahmen gesteigert wird;
9. verweist auf die Herausforderungen, mit denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konfrontiert sind, wie etwa Globalisierung, Klimawandel, Energiesicherheit, Migrationsströme und die zunehmende Verstädterung, und berücksichtigt, dass jede Region besondere Anforderungen und Eigenschaften aufweist;
10. ist überzeugt, dass städtische Gebiete eine zunehmende Rolle in der heutigen Welt spielen, und dass EU-Maßnahmen wichtig sind, um den richtigen Rahmen festzulegen, innerhalb dem europäische städtische Gebiete ihr Wachstumspotenzial entfalten können;
11. fordert die Kommission auf, die Umsetzung von Artikel 7 der EFRE-Verordnung eng zu überwachen und dem Parlament Bericht zu erstatten;
12. vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Programmen durch die EU-Städteagenda verbessert werden kann, wodurch die Auswirkung auf Städte und ihre Unterstützung verbessert und gleichzeitig – unter Wahrung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit – zur Verwirklichung der gemeinsamen europäischen und einzelstaatlichen Ziele beigetragen wird; betont die Bedeutung des Pakts von Amsterdam und der Fortschritte bei der Erreichung der von ihm gesetzten Ziele; stellt jedoch fest, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um Engpässe und Widersprüche bei EU-Maßnahmen zu beseitigen, die sich auf städtische oder ländliche Gebiete auswirken;
13. fordert die Kommission auf, auf frühere und derzeitige Initiativen, darunter auch öffentliche Konsultationen, aufzubauen, um Maßnahmen zu ermitteln, um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung und Umsetzung der ESI-Fonds durch Partnerschaftsabkommen und operationelle Programme zu stärken;
14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.