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Verfahren : 2016/2013(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0029/2016

Eingereichte Texte :

A8-0029/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/02/2016 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0057

Angenommene Texte
PDF 273kWORD 73k
Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass
P8_TA(2016)0057A8-0029/2016
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien) (COM(2016)0001 – C8-0013/2016 – 2016/2013(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0001 – C8-0013/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIA vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0029/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hennegau (BE32) und Namen (BE35) in Belgien gestellt hat und dass voraussichtlich 412 entlassene Arbeitnehmer und 100 junge Menschen unter 25 Jahren aus der Region Hennegau, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), an den Maßnahmen teilnehmen werden; in der Erwägung, dass von den genannten Arbeitnehmern 144 nach Schließung des Werks in Roux (Hennegau), das AGC Europe SA gehörte, und 268 nach Schließung des Werks in Auvelais (Region Namen), das Saint-Gobain Glass Benelux gehörte, entlassen wurden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag zwar nicht die in Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, sich aber auf Interventionskriterien beruft, wonach unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahme möglich ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, was die entlassenen Arbeitnehmer betrifft, und Artikel 6 Absatz 2 im Falle der NEET-Jugendlichen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 095 544 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 1 825 907 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. August 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 20. Januar 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag übermittelt wurde;

3.  stellt fest, dass es im Handel mit Glasprodukten in der Union in den letzten Jahren zu schweren Beeinträchtigungen gekommen ist, und hebt hervor, dass von 2000 bis 2010 in der europäischen Glasindustrie insgesamt 32 % der Arbeitsplätze abgebaut wurden; weist darauf hin, dass in Wallonien, das über eine lange Tradition im Bereich der Glasherstellung verfügt, mehrere große Unternehmen in letzter Zeit Schwierigkeiten hatten, wobei die Zahl der Arbeitsplätze in den Regionen Namen und Hennegau im Zeitraum 2007-2012 um 19 % gesunken ist und in Wallonien 2013 1 236 und 2014 1 878 Arbeitsplätze abgebaut wurden;

4.  weist darauf hin, dass die Arbeitsmarktlage vor allem in der Region Hennegau schwierig ist und die Beschäftigtenquote um 9,2 % unter dem nationalen Durchschnitt liegt; stellt fest, dass für die Arbeitsmärkte der beiden Regionen zudem ein hoher Anteil an unzureichend qualifizierten Arbeitskräften charakteristisch ist (etwa 50 % der Arbeitssuchenden in beiden Regionen haben keinen Abschluss der Sekundarstufe II);

5.  stellt fest, dass die Saint-Gobain-Gruppe 2013 ein weiteres Werk in einer deindustrialisierten Zone in Wallonien schließen musste und dass diese Schließung Gegenstand des Antrags EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit im Zusammenhang mit 257 Entlassungen im selben Sektor war; stellt fest, dass mehrere Maßnahmen im Rahmen der beiden Anträge vergleichbar sind;

6.  begrüßt, dass die belgischen Behörden am 10. September 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben;

7.  weist darauf hin, dass sich die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung in diesem Fall auf eine Anzahl von Entlassungen bezieht, die nicht wesentlich niedriger als der in der Verordnung festgelegte Schwellenwert von 500 Entlassungen ist; begrüßt, dass mit dem Antrag weitere 100 NEET-Jugendliche unterstützt werden sollen;

8.  stellt fest, dass Belgien sieben Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden Arbeitnehmer plant: Unterstützung/Orientierung/Integration, (ii) Erleichterung der Arbeitssuche, (iii) integrierte Ausbildung, (iv) Weitergabe von Erfahrung, (v) Unterstützung bei der Unternehmensgründung, (vi) Unterstützung für kollektive Projekte und (vii) Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen;

9.  begrüßt die Unterstützung für kollektive Projekte; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse solcher Maßnahmen bei anderen Anträgen zu bewerten, damit die Vorteile für die Teilnehmer ermittelt werden können;

10.  begrüßt, dass der Antrag Maßnahmen umfasst, die eigens darauf ausgerichtet sind, NEET-Jugendliche zu unterstützen; stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen für NEET-Jugendliche folgende Maßnahmen umfassen: (i) Mobilisierung und Orientierung, damit die jungen Menschen sich entweder selbst ein Weiterbildungsangebot aussuchen oder einen speziellen Einführungskurs absolvieren können, (ii) Aus- und Weiterbildung, (iii) personalisierter Ausbau von Qualifikationen und (iv) Beihilfen für Arbeitssuche und Fortbildung;

11.  begrüßt, dass die als Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen bereitzustellenden Beihilfen und Anreize auf 5,52 % der geschätzten Gesamtkosten beschränkt sind;

12.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, Unternehmen und der öffentlichen Arbeitsvermittlung ausgearbeitet wurde;

13.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission bei aufeinanderfolgenden Anträgen aus derselben geografischen Region die bei früheren Anträgen gewonnenen Erfahrungen sammeln und analysieren und gewährleisten sollte, dass alle Schlussfolgerungen dieser Analyse bei neuen Anträgen gebührend berücksichtigt werden;

16.  fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen im Einzelnen darzulegen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer eine Anstellung finden dürften und ob das Aus- und Weiterbildungsangebot auf die künftigen Wirtschaftsaussichten und Arbeitsmarkterfordernisse in den von den Entlassungen betroffenen Regionen ausgerichtet ist;

17.  stellt fest, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  fordert die Kommission auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit EGF-Fällen zu gewährleisten;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/407.)

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