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Verfahren : 2015/2115(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0012/2016

Eingereichte Texte :

A8-0012/2016

Aussprachen :

PV 01/02/2016 - 9
CRE 01/02/2016 - 9

Abstimmungen :

PV 25/02/2016 - 7.12
CRE 25/02/2016 - 7.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0063

Angenommene Texte
PDF 191kWORD 81k
Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2014
P8_TA(2016)0063A8-0012/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zum Jahresbericht 2014 der Europäischen Zentralbank (2015/2115(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Europäischen Zentralbank,

–  gestützt auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/14 vom 16. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0012/2016),

A.  in der Erwägung, dass in der jüngsten Herbstprognose der Kommission von einer Ausweitung der wirtschaftlichen Erholung im Euroraum ausgegangen wird, wobei das reale BIP 2015 voraussichtlich um 1,4 %, 2016 um 1,7 % und 2017 um 1,8 % ansteigen soll; in der Erwägung, dass die Grundlagen des Wachstums fragil sind; in der Erwägung, dass ein starkes politisches Engagement in Bezug auf die Umsetzung tragfähiger und sozial ausgewogener Strukturreformen für die Stärkung des Wirtschaftswachstums von entscheidender Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass nach derselben Prognose die Arbeitslosigkeit im Euroraum voraussichtlich leicht zurückgehen wird, und zwar von 11,6 % Ende 2014 auf 10,5 % Ende 2016; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten der einzelnen Mitgliedstaaten gibt, wobei die Zahlen von 6,4 % in Deutschland bis 26,6 % in Griechenland reichen; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor alarmierend hoch ist und insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose betrifft;

C.  in der Erwägung, dass sich nach der genannten Prognose der fiskalische Ausblick für den Euroraum verbessern dürfte, wobei das öffentliche Defizit voraussichtlich (von 2,4 % im Jahr 2014 auf 1,7 % im Jahr 2016) und der öffentliche Schuldenstand (von 94 % Ende 2014 auf 92,5 % Ende 2016) zurückgehen wird;

D.  in der Erwägung, dass die niedrigen Energiepreise trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Inflationserwartungen zur konjunkturellen Erholung beitragen könnten;

E.  in der Erwägung, dass diese Entwicklungen im Wesentlichen vom privaten Konsum, von den Exporten und von externen Faktoren wie etwa niedrigen Energiepreise, insbesondere dem niedrigen Ölpreis, getragen werden, wohingegen die privaten und öffentlichen Investitionen im Euroraum nur allmählich wieder in Gang kommen und sich weiterhin auf einem Niveau befinden, das deutlich unter dem Vorkrisenniveau liegt, und dass das Verhältnis von Investitionen zum BIP über mehrere Jahrzehnte stetig gesunken ist;

F.  in der Erwägung, dass laut der EZB-Projektion vom September 2015 die durchschnittliche Teuerungsrate im Euroraum, nachdem sie im ersten Halbjahr 2015 bei nahezu null lag, voraussichtlich auf 1,1 % im Jahr 2016 und 1,7 % im Jahr 2017 ansteigen wird;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken nach Artikel 127 Absatz 2 AEUV die Aufgabe hat, „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“;

H.  in der Erwägung, dass die EZB 2014 ihre Hauptrefinanzierungssätze bis zur effektiven Untergrenze gesenkt und ihren Einlagesatz auf -0,20% verringert hat; in der Erwägung, dass sich die niedrigeren Realzinssätze nicht erheblich auf die Kreditvergabe an Privathaushalte und Unternehmen, insbesondere KMU, ausgewirkt haben, und dass die EZB unter anderem deshalb begonnen hat, auf unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen zurückzugreifen;

I.  in der Erwägung, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bislang nicht immer hinreichend Rechnung getragen hat;

J.  in der Erwägung, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind und dass das Bankensystem unabdingbar ist, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstum sicherzustellen; in der Erwägung, dass ein erleichterter Kreditzugang für Kleinst- und kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von extremer Wichtigkeit ist, da es sich bei 99 % der Unternehmen in der Union um solche Unternehmen handelt, sie 80 % der Arbeitsplätze stellen und somit eine Schlüsselrolle bei Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verringerung sozialer Ungleichheit spielen; in der Erwägung, dass sich das Kreditvolumen der Banken langsam erhöht;

K.  in der Erwägung, dass die EZB 2014 eine Reihe von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG) und Ankaufprogrammen für bestimmte Vermögenswerte des Privatsektors umgesetzt hat, die auf eine Ankurbelung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft abzielen;

L.  in der Erwägung, dass die EZB am 22. Januar 2015 ein Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) gestartet hat, das sich auf 1,1 Billionen EURO beläuft und bis September 2016 und auf alle Fälle so lange weitergeführt werden soll, bis es zu einer nachhaltigen Änderung beim Inflationspfad kommt;

M.  in der Erwägung, dass die EZB mit ihrem Programm zum Ankauf von Anleihen erhebliche Risiken in ihre Bilanz aufgenommen hat;

N.  in der Erwägung, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM), der die erste Säule der Bankenunion bildet, mit der Übertragung der direkten Aufsicht über die 122 größten Banken im Euroraum auf die EZB am 4. November 2014 seine Tätigkeit voll aufgenommen hat; in der Erwägung, dass parallel dazu eine umfassende Bewertung dieser bedeutenden Banken, bestehend aus einer Überprüfung der Aktiva-Qualität und Stresstests, durchgeführt und am 26. Oktober 2014 abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM), der die zweite Säule der Bankenunion bildet, Anfang 2015 in Kraft getreten ist, während die dritte Säule der Bankenunion, das einheitliche Einlagensicherungssystem, noch nicht errichtet worden ist;

1.  erinnert daran, dass die für die nächsten Jahre im Euroraum erwartete, geografisch ungleich verteilte Erholung verstärkt und das mögliche Wirtschaftswachstum erhöht werden müssen, um die in vielen Mitgliedstaaten des Euroraums herrschende hohe Arbeitslosigkeit abzubauen und die Schuldenlast zu verringern; betont, dass viele Mitgliedstaaten mit ähnlichen makroökonomischen Herausforderungen konfrontiert sind; betont die Notwendigkeit, die Bedingungen für öffentliche und private Investitionen, die auf Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielen, zu verbessern, und fordert verstärkte Bemühungen, um die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihr Versprechen für die Umsetzung von tragfähigen und sozial ausgewogenen Reformen halten müssen;

2.  bedauert, dass zwischen den Finanzierungssätzen, die KMU gewährt werden, und denen, die größeren Unternehmen gewährt werden, zwischen Darlehenssätzen für kleine und große Kredite sowie zwischen den Kreditbedingungen, die KMU aus unterschiedlichen Ländern des Euroraums gewährt werden, derzeit eine – wenn auch allmählich kleiner werdende – Lücke klafft; erkennt jedoch an, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten der Geldpolitik begrenzt sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken und betont, dass der Regulierungsrahmen den besonderen Betriebsgrundsätzen dieser Institute Rechnung tragen und ihre spezifische Funktion respektieren sollte, und dass die Aufsichtsbehörden sich dieser Aspekte bewusst sein sollten und sie im Rahmen ihrer Verfahren und Konzepte berücksichtigen sollten;

3.  hebt hervor, dass die privaten und öffentlichen Investitionen im Euroraum deutlich unter dem Niveau vor Ausbruch der aktuellen Krise verharren, auch wenn die EZB mit ihren Maßnahmen darauf abzielt, günstige Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten; begrüßt in dieser Hinsicht die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie den Plan der Kommission, eine wirkliche Kapitalmarktunion zu schaffen, die die Finanzierungsquellen der europäischen Wirtschaft diversifizieren, grenzüberschreitende Investitionen befördern und den Zugang zu Kapital für Unternehmen, insbesondere für KMU, erleichtern dürfte;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die EZB als Reaktion auf ein schwieriges Umfeld mit Staatsschuldenkrise, sinkender Inflation, schrumpfender Kreditvergabe und verhaltenem Wirtschaftswachstum sowie angesichts von Zinssätzen, die sich der Untergrenze von null Prozent nähern, unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen ergriffen hat;

5.  verweist auf die – wenn auch bescheidene – positive Wirkung des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) auf die Geld- und Kreditdynamik, wobei in den ersten drei Quartalen 2015 die Kreditvergabe an Unternehmen zwar noch schwach war, aber von einer allmählichen Lockerung der Kreditbedingungen profitierte, die Bedingungen für die Neukreditvergabe weiter gelockert wurden, die Zahl der abgelehnten Kreditanträge zurückging und die Kreditnachfrage und die privaten Investitionen allmählich wieder in Gang kamen; stellt jedoch fest, dass zwischen den Volkswirtschaften des Euroraums weiterhin erhebliche Unterschiede bestehen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die mittelfristigen Inflationserwartungen seit dem Start des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten wieder steigen und sich allmählich dem Zielwert von 2 % nähern, während das Risiko einer Deflationsfalle zurückgegangen sein dürfte; fordert die EZB auf, das Programm zum Ankauf von Vermögenswerten, soweit möglich, diskriminierungsfrei auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden und sich dabei an die für die EZB geltenden Vorschriften zu halten;

6.  erwartet, dass die EZB gemäß Artikel 282 AEUV zur allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union sowie zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, ohne dadurch ihre wichtigste Aufgabe, die Sicherung der Preisstabilität, zu gefährden;

7.  hebt hervor, dass der Beitrag der EZB auch Bemühungen umfasst, die darauf abzielen, die Realwirtschaft verstärkt mit günstigen Krediten zu versorgen und im Interesse von Arbeitsplätzen, Wachstum und Stabilität die Konjunktur zu beleben;

8.  ist besorgt über die möglicherweise unbeabsichtigten Folgen und langfristigen Auswirkungen der unkonventionellen geldpolitischen Instrumente der EZB; ist sich dessen bewusst, dass der Ausstieg aus diesen Maßnahmen eine komplexe Angelegenheit darstellen wird, die sorgfältig geplant werden muss, insbesondere was das ordnungsgemäße und umsichtige Ausstiegsmanagement zum richtigen Zeitpunkt betrifft, damit es zu keinen unbeabsichtigten Markterschütterungen kommt; fordert die EZB auf, die mit ihren Ankaufprogrammen zusammenhängenden Risiken sorgfältig zu überwachen; beharrt darauf, dass die Geldpolitik nicht die fiskalischen und wirtschaftlichen Probleme lösen kann, die in vielen Mitgliedstaaten bestehen, und die erforderlichen tragfähigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen, fiskalischen Konsolidierungsbemühungen und gezielten Investitionen nicht ersetzen kann;

9.  mahnt zu Vorsicht im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau und die damit einhergehenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität in einigen Mitgliedstaaten, da sich die niedrigen Zinsen nachteilig auf Lebensversicherungs- und Pensionspläne auswirken könnten; weist darauf hin, dass die langfristigen Zinssätze zugrundeliegende makroökonomische Bedingungen und geldpolitische Entscheidungen widerspiegeln;

10.  ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Makroaufsicht und die politischen Mittel zur Kontrolle der Risiken im Schattenbankensektor verbessert werden können, und zwar vor dem Hintergrund der von der EZB in ihrem Jahresbericht abgegebenen Warnung, dass aufgrund der kontinuierlichen Ausweitung der Kreditvermittlung durch Nichtbanken im letzten Jahrzehnt (auf 22 Billionen EUR in Vermögenswerten) weitere Initiativen nötig seien, um die Schadensanfälligkeit im wachsenden Schattenbankensektor zu überwachen und zu bewerten;

11.  begrüßt, dass die EZB im August 2012 kategorisch erklärte, „alles in ihrer Macht stehende“ zu tun, um den Euro zu verteidigen;

12.  kommt zu dem Schluss, dass das Programm zum Ankauf von öffentlichen und privaten Schuldtiteln an den Sekundärmärkten effektiver sein könnte;

13.  verweist auf die Bedenken, die in der Entscheidung des EuGH vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache C-62/14 zum Ausdruck gebracht wurden, nämlich dass die EZB beim Ankauf von Staatsanleihen an Sekundärmärkten einem erheblichen Verlustrisiko sowie dem Risiko eines Schuldenschnitts ausgesetzt sein könnte; weist darauf hin, dass in derselben Entscheidung klargestellt wird, dass dies nichts an der Feststellung ändert, dass es der EZB erlaubt ist, Staatsanleihen auf Sekundärmärkten anzukaufen, und dass solche Ankäufe keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten darstellen;

14.  hebt hervor, dass die hohen und divergierenden öffentlichen und privaten Schuldenstände in einigen Mitgliedstaaten sowie die noch zu behebenden strukturellen Schwächen im Bankensektor ein Hindernis für die ordnungsgemäße Übertragung der Geldpolitik darstellen und dass die von der EZB ergriffenen unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen allein an dieser Situation nichts ändern können;

15.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten des Euroraums, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 unterliegen, nachdrücklich auf, ihre öffentlichen Finanzen einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, um unter anderem die Ursachen zu bewerten, die zum Entstehen der übermäßigen Schuldenstände führten, und eventuelle Unregelmäßigkeiten zurückzuverfolgen; betont, dass das Ziel dieser Prüfung darin bestehen sollte, zu einem besseren Verständnis der Fehler der Vergangenheit zu gelangen und keinen Ad-hoc-Restrukturierungsprozess zu starten, der die Schuldenkrise in einigen Mitgliedstaaten wieder entfachen könnte;

16.  betont, dass der bestehende Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung ordnungsgemäß beachtet und durchgesetzt werden sollte, ohne Unterscheidung zwischen großen und kleinen Mitgliedstaaten; betont, dass mittelfristig das Ziel verfolgt werden sollte, konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen eine Haushaltslage zu erreichen, die nahezu ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist, da es den Mitgliedstaaten dadurch ermöglicht wird, mit den üblichen zyklischen Schwankungen umzugehen und gleichzeitig das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten; vertritt die Auffassung, dass alle im Rahmen des verstärkten Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Verfügung stehenden Instrumente genutzt werden sollten, um eine bessere Grundlage für Stabilität und Wachstum zu schaffen;

17.  bekräftigt seine Entschlossenheit, die in den Verträgen verankerte Unabhängigkeit der EZB bei der Durchführung der Geldpolitik zu respektieren; vertritt die Auffassung, dass die Unabhängigkeit der Zentralbank für die Erreichung des Ziels der Sicherung der Preisstabilität von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass alle Regierungen und öffentlichen Stellen davon absehen sollten, die EZB zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen aufzufordern;

18.  erinnert daran, dass die EZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, und dass dies in Artikel 282 AEUV näher ausgeführt wird;

19.  verweist auf Artikel 123 AEUV, Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 vom 13. Dezember 1993, denen zufolge es der der EZB und den nationalen Zentralbanken untersagt ist, von der EU oder von nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Körperschaften emittierte Schuldtitel unmittelbar zu erwerben; erinnert jedoch daran, dass solche Ankäufe an den Sekundärmärkten erlaubt sind;

20.  begrüßt den Versuch der EZB, die Inflation auf annähernd 2 % anzuheben, da dies auch zum Erfolg anderer EU-Politiken beitragen und für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Europa sorgen kann, wenn die Umsetzung mit gezielten Investitionen, ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen und einer fiskalischen Konsolidierung einhergeht;

21.  begrüßt den Vorstoß der EZB, eine Zusammenfassung ihrer Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen, und sieht der Ankündigung weiterer Schritte zur Verbesserung der Transparenz ihrer Kommunikationskanäle erwartungsvoll entgegen; ist der Ansicht, dass vor allem im Hinblick auf den einheitlichen Aufsichtsmechanismus noch weitere Fortschritte erzielt werden könnten;

22.  begrüßt die nunmehr allgemeine Tendenz der großen Zentralbanken, geldpolitische Entscheidungen direkt nachdem sie getroffen wurden zu erklären – eine Praxis, die die EZB begonnen hatte; begrüßt insbesondere die klarere und transparentere Veröffentlichung der Verfahren im Rahmen von Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) zugunsten solventer Finanzinstitute (überwiegend nationale Banken), die vorübergehend Liquiditätsprobleme haben;

23.  weist erneut auf seine Forderung hin, dass im Rahmen des Jahresberichts der EZB auf die Anregungen im Rahmen des jährlichen Berichts des Parlaments eingegangen werden sollte; hält es für angezeigt, dass die EZB im Rahmen ihrer Erklärungen im Anschluss an die monatliche Sitzung des EZB-Rats neben der Bewertung der geldpolitischen und finanziellen Bedingungen auch eine Bewertung des Ausmaßes der Produktionslücken im Euroraum vornimmt;

24.  erinnert daran, dass der vierteljährliche geldpolitische Dialog ein wichtiges Instrument ist, um die Transparenz der Geldpolitik gegenüber dem Parlament und der breiten Öffentlichkeit zu gewährleisten; begrüßt die Praxis, wonach Vertreter der EZB genaue und detaillierte Antworten auf die Fragen von MdEP geben; begrüßt ferner, dass die EZB zusätzliche Informationen in Schriftform zur Verfügung stellt, wenn sich die während des Meinungsaustauschs gegebenen Antworten als nicht im ausreichenden Maße zufriedenstellend und/oder vollständig herausstellen;

25.  betont, dass die Aufsichtsrolle der EZB und ihre geldpolitische Funktion klar voneinander abgegrenzt sein müssen und dass die Kombination beider Funktionen für die EZB zu keinen Interessenkonflikten führen darf; erinnert in diesem Zusammenhang an den Leitgrundsatz, wonach das für die Politikgestaltung verwendete Instrument, sei es geld- oder finanzpolitischer Natur, je nach Zielsetzung und Problemstellung ausgewählt werden sollte;

26.  unterstreicht, dass im Hinblick auf die neuen Zuständigkeiten, die der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben zugewiesen wurden, sowie im Hinblick auf ihre beratende Funktion bei den Programmen der Troika und der Quadriga die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sein muss;

27.  betont die Wichtigkeit der organisatorischen Unabhängigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und fordert die EZB auf, die Unabhängigkeit dieses Gremiums zu verbessern;

28.  fordert die Europäische Zentralbank auf, den Vorschlag zur Einrichtung einer umfassenden Kreditrisikodatenbank (Analytical Credit Dataset, AnaCredit) unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips noch einmal grundsätzlich zu überarbeiten und dabei insbesondere auf angemessene Schwellenwerte zu achten, um den administrativen Aufwand insbesondere für kleinere Institute in engen Grenzen zu halten;

29.  begrüßt die von Mario Draghi beim geldpolitischen Dialog am 23. September 2015 geäußerte Bereitschaft, das Europäische Parlament über die Standpunkte zu unterrichten, die die EZB in Einrichtungen wie dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht einnimmt;

30.  erinnert daran, dass zu den Funktionen der EZB auch der Schutz der Finanzstabilität gehört und sie daher genug Liquidität sicherstellen muss, um Anstürmen der Öffentlichkeit auf solvente Banken, die an das Eurosystem-Netzwerk angeschlossen sind, vorzubeugen;

31.  erinnert daran, dass die Rolle der EZB in der Troika und in der Quadriga im Rahmen des „Twopack“ (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013) kodifiziert wurde; nimmt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/14 vom 16. Juni 2015 zur Kenntnis und fordert die EZB dazu auf, dieser Entscheidung bei ihren Tätigkeiten Rechnung zu tragen; fordert die EZB auf, ihre Unabhängigkeit von politischen Entscheidungen neu zu bewerten und gegebenenfalls zu stärken;

32.  fordert eine gründliche Bewertung der Arbeitsweise der Troika und der Mitwirkung der EZB im Rahmen der Troika und der Quadriga, um den Zuständigkeitsbereich zu klären und die demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Verabschiedung und Umsetzung von Rettungsprogrammen zu verbessern;

33.  erinnert an den Bericht über die Untersuchung der Rolle und der Tätigkeiten der Troika vom 28. Februar 2014, in dem das nächste Parlament dazu aufgerufen wurde, an die Arbeiten dieses Berichts anzuknüpfen, seine zentralen Feststellungen weiterzuentwickeln und weitere Untersuchungen durchzuführen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die EZB auf, alles daran zu setzen, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Entscheidungsgremien der EZB zu gewährleisten und diesem Aspekt bei der Neubesetzung dieser Gremien, insbesondere des EBZ-Rats und des Direktoriums, hohe Aufmerksamkeit einzuräumen;

35.  weist darauf hin, dass die Kommission am 24. November 2015 ein Einlagensicherungssystem für den Euroraum (EDIS) vorgeschlagen hat, das sich auf Bankeinlagen bezieht;

36.  begrüßt das Projekt der Kapitalmarktunion und dessen Potenzial, die Finanzierungskanäle in ein neues Gleichgeweicht zu bringen, und zwar nicht durch eine Verringerung der Finanzierungsmittel oder ihre Beibehaltung auf dem aktuellen Stand, sondern durch ihre Aufstockung und Diversifizierung, wodurch ein Beitrag dazu geleistet wird, die übermäßige Abhängigkeit der Volkswirtschaften des Euroraums vom Bankensystem zu verringern und einen wichtigen Schockdämpfer für die Währungsunion zu schaffen; warnt jedoch, dass die Kapitalmarktunion nicht vor auf die Realwirtschaft ausgerichteten festen Kunden-Bank-Beziehungen abschrecken darf, da diese für kleinere Unternehmen die am besten geeignete Finanzierungsform darstellen;

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

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