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Verfahren : 2015/2932(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0250/2016

Eingereichte Texte :

B8-0250/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/02/2016 - 7.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0064

Angenommene Texte
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Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland
P8_TA(2016)0064B8-0250/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (2015/2932(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und John Key, neuseeländischer Premierministers, vom 29. Oktober 2015 bzw. Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und die gemeinsame Erklärung über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland vom 21. September 2007,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen und das Abkommen über den Handel mit Wein,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Neuseeland, insbesondere das Abkommen über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und insbesondere auf seine Standpunkte vom 12. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(1) und die Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“ und die gemeinsame Erklärung von Ratspräsident Herman Van Rompuy, Kommissionspräsident José Manuel Barroso und dem neuseeländischen Premierminister John Key vom 25. März 2014 über die Vertiefung der Partnerschaft zwischen Neuseeland und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Sensibilität bestimmter landwirtschaftlicher Sektoren bei diesen Verhandlungen,

–  unter Hinweis auf die bereits hohe Anzahl von Abkommen, die derzeit zwischen der EU und ihren wichtigsten Handelspartnern ausgehandelt werden,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission über die Eröffnung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (O-000154/2015 – B8-0101/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Australien und Neuseeland zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehören, gemeinsame Werte teilen und sich dafür einsetzen, weltweit Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines regelbasierten Systems zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass die EU, Australien und Neuseeland zusammenarbeiten, um gemeinsame Herausforderungen in einem breiten Spektrum an Themenbereichen zu bewältigen, und in einer Reihe internationaler Foren kooperieren;

C.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind und Australien dabei ist, diesem beizutreten;

D.  in der Erwägung, dass die EU, Australien und Neuseeland in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) weiter zu liberalisieren;

E.  in der Erwägung, dass sowohl Australien als auch Neuseeland Parteien der unlängst abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) waren und Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) in Ostasien sind, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens und Neuseelands vereint sind;

F.  in der Erwägung, dass Australien und Neuseeland zwei der nur sechs WTO-Mitglieder sind, die über keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt verfügen oder Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

G.  in der Erwägung, dass es sich bei Australien und Neuseeland um zwei Länder handelt, in denen der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt gilt und die Umwelt sowie die Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte gegenwärtig streng geschützt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Handels- und Investitionsbeziehungen durch den Abschluss der Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland vertieft werden und dass der Abschluss dieser Abkommen nicht in Betracht gezogen werden könnte, sollten diese Abkommen die Möglichkeit der Parteien beeinträchtigen, eigene Sozial-, Umwelt- oder Arbeitsstandards einzuführen, beizubehalten oder zu verbessern;

I.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC) mit Neuseeland am 30. Juli 2014 und das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abgeschlossen hat;

J.  in der Erwägung, dass die EU sowohl für Australien als auch für Neuseeland der drittwichtigste Handelspartner ist, während diese beiden Handelspartner für die EU in Bezug auf das Handelsvolumen an 21. bzw. 51 Stelle liegen (2014);

K.  in der Erwägung, dass Neuseeland eines der wenigen Länder ist, dessen Schutzniveau bei personenbezogenen Daten von der Kommission als angemessen anerkannt wird;

L.  in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss zeitgemäßer, ehrgeiziger, ausgewogener und umfassender Abkommen ein neues Niveau erreichen würden;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es den möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland seine Zustimmung erteilt;

1.  betont, wie wichtig eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum für das Wirtschaftswachstum innerhalb Europas ist und dass dies in der Handelspolitik der Europäischen Union Niederschlag findet; räumt ein, dass Australien und Neuseeland ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie sind und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung des Handels mit diesen Partnern dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens und Neuseelands zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das vollständige Potenzial der Unionsstrategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit erst ausgeschöpft werden kann, wenn im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens hochwertige Freihandelsabkommen sowohl mit Australien als auch mit Neuseeland abgeschlossen werden, während unter keinen Umständen die Ressourcen und die Aufmerksamkeit ausgehöhlt oder umgeleitet werden dürfen, wenn es um den Ehrgeiz geht, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder um die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler oder bilateraler Abkommen;

4.  ist davon überzeugt, dass die Verhandlungen über zwei eigenständige, zeitgemäße, ehrgeizige, ausgewogene und umfassende Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland im Einklang mit den besonderen Merkmalen dieser Volkswirtschaften ein pragmatisches Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaften und Verstärkung der bereits bestehenden ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen sind und dazu beitragen würden, die potenziellen Umlenkungseffekte der vor kurzem abgeschlossenen TPP abzumildern; sieht vor, dass die Ergebnisse der Verhandlungen als Muster für zukünftige Freihandelsabkommen dienen können;

5.  fordert die Kommission auf, alle zusätzlichen Möglichkeiten des Marktzugangs für europäische Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, die im Zuge der möglichen Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland entstehen, während der Vorstudie eingehend zu untersuchen und diese gegenüber sämtlichen etwaigen defensiven Interessen abzuwägen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl Australien als auch Neuseeland im internationalen Vergleich bereits vergleichsweise offene Märkte und sehr niedrige Zolltarife haben;

6.  betont, dass sich ehrgeizige Abkommen zwischen den drei fortgeschrittenen Volkswirtschaften in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Gütern und Dienstleistungen (auf der Grundlage der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu den Vorbehalten in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Bereiche), dem elektronischen Handel, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energie, staatseigenen Unternehmen, Wettbewerb, der Bekämpfung der Korruption, Regulierungsfragen (etwa zu Hemmnissen im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich), der Forschung auf dem Gebiet der Technik und insbesondere den Bedürfnissen der KMU befassen müssen und der weltwirtschaftlichen Steuerung zum Vorteil gereichen können, indem Harmonisierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Normen intensiviert werden, ohne dass der Verbraucherschutz (z. B. die Lebensmittelsicherheit), der Umweltschutz (z. B. Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit) oder der Sozial- und Arbeitnehmerschutz in irgendeiner Weise gemindert werden;

7.  betont, dass im Rahmen der möglichen Abkommen den Bedürfnissen und Interessen der KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs in einem Sonderkapitel umfassend Rechnung getragen werden muss, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen;

8.  hält ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung, das unter anderem die wichtigsten Arbeitsnormen, die vier vorrangigen Übereinkommen der IAO im Bereich der Steuerung und multilaterale Umweltübereinkommen umfasst, für einen unverzichtbaren Bestandteil eines jeden möglichen Freihandelsabkommens; ist der Ansicht, dass das Abkommen ebenfalls die Gründung eines gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Forums vorsehen sollte, in dessen Rahmen die Umsetzung des Abkommens und die Einhaltung der jeweiligen Zusagen und Verpflichtungen der Parteien in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen und Umweltschutz überwacht werden und dazu Stellung bezogen wird;

9.  weist darauf hin, dass die Landwirtschaft ein sehr sensibler Sektor ist und dass in einem endgültigen, ausgewogenen Ergebnis hinsichtlich der Kapitel über Landwirtschaft und Fischerei den Interessen aller europäischen Produzenten – z. B. für Fleisch, Milch, Zucker, Getreide und Textilien – und den Produzenten in den Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss, indem beispielsweise Übergangszeiträume oder angemessene Quoten eingeführt und in den sensibelsten Sektoren keine Zusagen gemacht werden; ist der Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit nur dann gefördert werden kann und Verbraucher und Produzenten Vorteile genießen können; fordert die Aufnahme wirksamer bilateraler Schutzmaßnahmen, um einen sprunghaften Anstieg der Einfuhren zu unterbinden, durch den für die europäischen Produzenten in sensibler Sektoren großer Schaden entstünde oder entstehen könnte, sowie die Einführung spezifischer Maßnahmen zum Schutz sensibler Erzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere den Ausschluss von Spezialzucker;

10.  betont, dass die Verhandlungen zu strengen und durchsetzbaren Bestimmungen führen müssen, die sich auf die Anerkennung und den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und geografischer Angaben erstrecken;

11.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich umfassende Nachhaltigkeitsprüfungen bei den potenziellen Abkommen durchzuführen, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten und auch in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten sorgfältig zu bewerten;

12.  fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Verhandlungen mit Australien und Neuseeland davon abhängig zu machen, dass sich alle Parteien von Anfang an dafür einsetzen, dass die Verhandlungen so transparent wie möglich geführt werden, den bewährten Verfahren – wie sie in weiteren Verhandlungen festgelegt wurden – uneingeschränkt Rechnung getragen wird und kontinuierlich Dialoge mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft geführt werden, und die diesbezügliche ehrgeizige Zielvorgabe in die Vorstudie aufzunehmen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten Australiens und Neuseelands zu übermitteln.

(1) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.

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