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Verfahren : 2016/2540(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0251/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/02/2016 - 7.14
PV 25/02/2016 - 7.15
CRE 25/02/2016 - 7.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0065

Angenommene Texte
PDF 175kWORD 69k
Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Einführung kompatibler grenzüberschreitender Systeme zur Registrierung von Haustieren
P8_TA(2016)0065RC-B8-0251/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Einführung kompatibler Systeme für die Registrierung von Heimtieren in allen Mitgliedstaaten (2016/2540(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Einführung kompatibler Systeme für die Registrierung von Heimtieren in allen Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 114 AEUV, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV, der Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 169 AEUV, der Maßnahmen im Interesse des Verbraucherschutzes betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, in dem es heißt: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union […] tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Tiergesundheit(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 3 050. Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 29. November 2010 zum Wohlergehen von Hunden und Katzen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur sicheren Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe(2),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der multisektoralen, interprofessionellen und interdisziplinären strategischen Studiengruppe „Heimtiere“ zum Thema Zoonosen (Projekt Callisto),

–  unter Hinweis auf die ersten Ergebnisse der in zwölf Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Erklärung der Kommission im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durchgeführten EU-Studie über Hunde und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission eine Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind, finanziert hat;

B.  in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, zuständige Behörden und Veterinäre Belege für eine Zunahme des illegalen Handels mit Heimtieren in Verbindung mit weitverbreiteten Verletzungen der Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren, der Umgehung von Kontrollen und der Fälschung von Dokumenten vorgelegt haben;

C.  in der Erwägung, dass der illegale Handel mit Heimtieren, darunter auch mit eigentlich wildlebenden und exotischen Tieren, nach Auffassung von nichtstaatlichen Organisationen, Strafverfolgungsbehörden und zuständigen Behörden mit schwerer und organisierter Kriminalität in Verbindung steht;

D.  in der Erwägung, dass trotz jüngster Verbesserungen weiterhin schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Angaben in den Heimtierausweisen bestehen, insbesondere was den Nachweis der Richtigkeit der Altersangaben für ein bestimmtes Tier anbelangt;

E.  in der Erwägung, dass Heimtiere, mit denen illegaler Handel betrieben wird, häufig schlecht aufgezogen und schlecht sozialisiert sowie einem erhöhtem Krankheitsrisiko ausgesetzt sind, und in der Erwägung, dass 70 % der neuen Krankheiten, die in den letzten Jahrzehnten bei Menschen festgestellt wurden, tierischen Ursprungs sind, und Tiere, die häufig als Heimtiere gehalten werden, Träger von vielen Zoonosen, wie etwa Tollwut, sind;

F.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits Regelungen für die Registrierung bzw. Kennzeichnung von Heimtieren auf einem gewissen Niveau eingeführt haben; in der Erwägung, dass die meisten einschlägigen Datenbanken noch nicht miteinander kompatibel sind und dass die Rückverfolgbarkeit eingeschränkt ist, wenn Heimtiere über die Grenzen der EU hinaus verbracht werden;

G.  in der Erwägung, dass miteinander kompatible Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren einen bedeutenden Fortschritt für den Tierschutz und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bedeuten und eine wirksame Rückverfolgbarkeit von Heimtieren innerhalb der Union ermöglichen würden;

H.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten (die Niederlande und Belgien) bereits über Positivlisten für die Haltung bzw. den Verkauf von Heimtieren verfügen;

1.  betont, dass Heimtiere das Leben von Millionen von Alleinstehenden und Familien in der EU bereichern, und bekräftigt, dass es Heimtiereigentümern möglich sein sollte, mit ihren Tieren in der gesamten Union sicher und ordnungsgemäß zu reisen;

2.  begrüßt die mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eingeführten Verbesserungen der Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren, wie etwa die zusätzlichen Sicherheitsmerkmale des Heimtierausweises, und die zusätzlichen Verbesserungen, die sich durch das neue Tiergesundheitsrecht ergeben werden, sobald es durch die Rechtssetzungsorgane erlassen sein wird;

3.  äußert sich besorgt über die von nichtstaatlichen Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, zuständigen Behörden und Veterinären vorgelegten Belege, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren immer häufiger in illegaler Weise und für gewerbliche Zwecke missbraucht werden;

4.  stellt fest, dass fehlende Impfungen und fehlende angemessene antivirale Therapien sowie das Fehlen von tierärztlicher und sanitärer Betreuung bei illegal gehandelten Heimtieren häufig die Notwendigkeit von Behandlungen mit Antibiotika nach sich ziehen; hebt hervor, dass dies das Risiko von Antibiotikaresistenzen erhöht;

5.  nimmt den zunehmenden legalen und illegalen Handel mit eigentlich wildlebenden Tieren, die häufig als Heimtiere gehalten werden, mit Besorgnis zur Kenntnis; stellt fest, dass das Halten von eigentlich wildlebenden Tieren als Heimtiere das Wohlergehen der einzelnen Tiere stark gefährdet und ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt; stellt fest, dass dieser Handel schwerwiegende Folgen für die Erhaltung von Arten, deren Vertreter als Wildtiere zu Handelszwecken gefangen werden, nach sich zieht; fordert die Kommission auf, entschiedene und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Heimtieren, und zwar auch mit als Heimtiere gehaltenen Wildtieren, zu ergreifen;

6.  weist darauf hin, dass es zwar in vielen Mitgliedstaaten Vorschriften über die Kennzeichnung und die Registrierung von Heimtieren gibt, dass aber Unterschiede hinsichtlich der Art der erfassten Angaben, der Tiere, für die diese Kennzeichnungs- und Registrierungsauflagen gelten, und der Verwaltungsebene, auf der die erfassten Angaben vorgehalten werden, bestehen;

7.  vertritt die Ansicht, dass kompatible Systeme von Bestimmungen zu Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (canis lupus familiaris) und Katzen (felis silvestris catus) die Möglichkeiten von Dokumentenfälschung und illegalem Handel verringern, die Gesundheit von Mensch und Tier schützen und eine wirksame Rückverfolgbarkeit innerhalb der Union ermöglichen würden;

8.  fordert die Kommission auf, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über übertragbare Tierseuchen (Tiergesundheitsrecht) einen delegierten Rechtsakt mit Vorschriften gemäß Artikel 109 und 118 der Verordnung über ausführliche, kompatible Systeme für die Mittel und Methoden der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (canis lupus familiaris) und Katzen (felis silvestris catus) zu erlassen; hebt hervor, dass die personenbezogenen Daten von Eigentümern und Verkäufern von Heimtieren gemäß den einschlägigen Rechtsnormen der EU über den Schutz personenbezogener Daten geschützt werden sollten;

9.  fordert die Kommission auf, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über übertragbare Tierkrankheiten die Annahme eines delegierten Rechtsakts mit Vorschriften gemäß Artikel 109 und 118 der Verordnung über ausführliche, kompatible Systeme für die Mittel und Methoden der Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren gemäß Anhang 1 dieser Verordnung in Betracht zu ziehen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich die Ergebnisse der Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind, zu veröffentlichen;

11.  ist der Auffassung, dass ein kompatibles System für die EU-weite Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren neben der Bekämpfung des illegalen Handels noch weitere Vorteile haben würde; vertritt die Auffassung, dass zu diesen Vorteilen das Auffinden von Krankheitsherden und die Bekämpfung der Misshandlung von Tieren und von anderen Problemen im Bereich Tierschutz gehören würden;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0381.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0197.

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