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Verfahren : 2013/0157(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0023/2016

Eingereichte Texte :

A8-0023/2016

Aussprachen :

PV 07/03/2016 - 14
CRE 07/03/2016 - 14
PV 12/12/2016 - 11
CRE 12/12/2016 - 11

Abstimmungen :

PV 08/03/2016 - 6.3
CRE 08/03/2016 - 6.3
Erklärungen zur Abstimmung
PV 14/12/2016 - 9.12
CRE 14/12/2016 - 9.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0069
P8_TA(2016)0499

Angenommene Texte
PDF 726kWORD 370k
Dienstag, 8. März 2016 - Straßburg
Zugang zum Markt für Hafendienste und finanzielle Transparenz der Häfen ***I
P8_TA(2016)0069A8-0023/2016

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und die finanzielle Transparenz der Häfen (COM(2013)0296 – C7-0144/2013 – 2013/0157(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag für eine
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens für den Zugang zum Markt für Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen
zur Schaffung eines Rahmens für die Organisation der Hafendienste und für die finanzielle Transparenz der Häfen
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Häfen können zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf den Weltmärkten beitragen sowie Mehrwert und Arbeitsplätze in allen Küstenregionen der Union schaffen. Zur Bewältigung der Herausforderungen im Seeverkehr, zum Beispiel der Unzulänglichkeiten in der nachhaltigen Transport- und Logistikkette, müssen die in der Mitteilung der Kommission „Häfen als Wachstumsmotor“ zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren beschriebenen Maßnahmen in Kombination mit dieser Verordnung umgesetzt werden. Die Komplexität der Verwaltungsverfahren für die Zollabfertigung, die zu Verzögerungen im Hafenbetrieb führt, stellt für die Wettbewerbsfähigkeit des Kurzstreckenseeverkehrs und die Effizienz der Häfen in der Union ein erhebliches Hindernis dar.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Eine umfassende Vereinfachung der Zollverfahren kann für einen Hafen ein wichtiger Wettbewerbsvorteil sein. Um unlauteren Wettbewerb von Häfen zu vermeiden und Zollformalitäten zu verringern, die den finanziellen Interessen der Union ernsthaft schaden können, sollten die Hafenbehörden zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen ordnungsgemäßen und effektiven risikobasierten Politikansatz verfolgen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten diese Verfahren regelmäßig wirksam überwachen, und die Kommission sollte abschätzen, inwieweit es notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb zu treffen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Der bei weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Um das Ziel dieser Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen zu erreichen, sollte sie für die Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, weil entweder mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert – wobei es den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen bleibt, diese Verordnung auch auf andere Häfen anzuwenden. Lotsendienste auf hoher See haben, da sie nicht für die direkte Einfahrt in den bzw. die direkte Ausfahrt aus dem Hafen in Anspruch genommen werden, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Effizienz der Häfen und müssen daher nicht in diese Verordnung einbezogen werden.
(4)  Der bei weitem größte Teil des Seeverkehrs der Union wird über die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes abgewickelt. Um das Ziel dieser Verordnung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und ohne unnötige Belastungen für andere Häfen zu erreichen, sollte sie nur für die Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes gelten, von denen jeder für sich genommen eine bedeutende Rolle für das europäische Verkehrssystem spielt, weil entweder mehr als 0,1 % der gesamten Frachtmenge oder des gesamten Fahrgastaufkommens der EU über ihn abgewickelt werden oder weil er die regionale Zugänglichkeit von Gebieten in Insel- oder Randlage verbessert. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob diese Verordnung auf Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes, die sich in äußerster Randlage befinden, angewendet werden soll. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Ausnahmeregelungen einzuführen, um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für jene Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes zu vermeiden, deren jährlicher Verkehr die umfassende Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigt. Lotsendienste auf hoher See haben, da sie nicht für die direkte Einfahrt in den bzw. die direkte Ausfahrt aus dem Hafen in Anspruch genommen werden, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Effizienz der Häfen und müssen daher nicht in diese Verordnung einbezogen werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Mit dieser Verordnung wird den Leitungsorganen der Häfen kein bestimmtes Hafenmanagementmodell vorgeschrieben. Sofern die Vorschriften zum Marktzugang und zur finanziellen Transparenz gewahrt sind, können im Einklang mit Protokoll Nr. 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die auf einzelstaatlicher Ebene in den Mitgliedstaaten bestehenden Hafenmanagementmodelle beibehalten werden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  Das Ziel von Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Beseitigung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union. Gemäß Artikel 58 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Titels über den Verkehr Anwendung, insbesondere Artikel 100 Absatz 2.
entfällt
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Eigenerbringung von Dienstleistungen, bei der Reedereien oder Anbieter von Hafendiensten Personal ihrer Wahl beschäftigen und selbst Hafendienste erbringen, ist in einigen Mitgliedstaaten aus sicherheitstechnischen oder sozialrechtlichen Gründen reguliert. Die von der Kommission bei der Vorbereitung ihres Vorschlags konsultierten Betroffenen hoben hervor, dass die Einführung einer Bestimmung zur allgemeinen Ermöglichung der Eigenerbringung von Dienstleistungen auf Unionsebene zusätzliche Vorschriften zur Sicherheit und zu sozialrechtlichen Fragen erforderlich machen würde, um etwaige negative Auswirkungen in diesen Bereichen zu verhindern. Daher erscheint es angemessen, diese Frage im derzeitigen Stadium noch nicht auf Unionsebene zu regulieren und den Mitgliedstaaten die Entscheidung zu überlassen, ob sie die Eigenerbringung von Hafendienstleistungen regulieren wollen oder nicht. Diese Verordnung sollte daher nur für die entgeltliche Erbringung von Hafendiensten abdecken.
entfällt
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens befugt sein, von den Anbietern der Hafendienste den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Anbieter, einschließlich der Ausbildung, und die erforderliche Ausrüstung beschränkt sein; diese Anforderungen müssen ferner transparent, diskriminierungsfrei, objektiv und für die Erbringung des jeweiligen Hafendienstes relevant sein.
(7)  Zur Gewährleistung eines effizienten, sicheren und umweltverträglichen Hafenmanagements sollte das Leitungsorgan des Hafens befugt sein, von den Anbietern der Hafendienste den Nachweis zu verlangen, dass sie Mindestanforderungen für eine angemessene Durchführung der Dienste erfüllen. Diese Mindestanforderungen sollten auf präzise definierte Bedingungen betreffend die fachlichen Qualifikationen der Anbieter, die für die Erbringung der jeweiligen Hafendienste erforderliche Ausrüstung, die Verfügbarkeit der Dienste und die Einhaltung der für den Seeverkehr geltenden Sicherheitsanforderungen beschränkt sein. Bei diesen Mindestanforderungen sollten ferner Umweltanforderungen, nationale Sozialstandards und die Zuverlässigkeit des Anbieters von Hafendiensten berücksichtigt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Alle Diensteanbieter und insbesondere diejenigen, die neue Marktteilnehmer sind, sollten nachweisen, dass sie in der Lage sind, mit dem eigenen Personal und der eigenen Ausrüstung Dienste für eine Mindestanzahl von Schiffen zu erbringen. Die Diensteanbieter sollten die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen, einschließlich der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, der geltenden Tarifverträge und der Qualitätsanforderungen des betreffenden Hafens, einhalten.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Bei der Feststellung, ob ein Diensteanbieter die Zuverlässigkeitsanforderung erfüllt, sollte der Mitgliedstaat erwägen, ob zwingende Gründe vorliegen, die Zuverlässigkeit des Anbieters von Hafendiensten, seines Geschäftsführers oder, je nach Festlegung seitens des Mitgliedstaats, jeglicher anderen relevanten Personen in Zweifel zu ziehen, wie beispielsweise Verurteilungen oder Strafen wegen schwerwiegender Vergehen oder wegen Verstößen gegen bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder gegen Rechtvorschriften der Union in anderen Mitgliedstaaten, einschließlich der Bereiche Sozialrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht, Gesundheitsrecht und Umweltrecht.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates1a und dem Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04, Kommission gegen Hellenische Republik1b, laut dem nicht gefolgert werden kann, dass Schleppdienste als Seeverkehrsdienstleistungen betrachtet werden können, kann aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs und des Umweltschutzes als Mindestanforderung festgelegt werden, dass die für Schlepp- und Festmachdienste eingesetzten Schiffe in dem Mitgliedstaat registriert sind, in dem der betreffende Hafen liegt, und dass sie unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren müssen.
_______________
1aVerordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7.
1b Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2007 in der Rechtssache C-251/04, Kommission gegen Hellenische Republik, ECLI:EU:C:2007:5.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte der Marktzugang in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden, und zwar bei Flächenknappheit oder bei Flächennutzungen, die bestimmten Arten von Tätigkeiten vorbehalten sind; dabei ist die Übereinstimmung mit einem förmlichen Entwicklungsplan, in dem die Flächennutzung in transparenter Weise geplant ist, und mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, beispielsweise für Stadtentwicklung und Raumordnung, zu gewährleisten.
entfällt
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Das Hafensystem der Union ist stark diversifiziert und weist bei der Organisation der Hafendienste zahlreiche unterschiedliche Modelle auf. Deshalb wäre ein einheitliches System nicht zweckdienlich. Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde sollten in der Lage sein, die Anzahl der Anbieter eines Hafendienstes zu begrenzen, wenn die Umstände dies erfordern.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Anbieter von Hafendiensten sollte von der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht und in vollem Umfang begründet werden, damit die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Die Kriterien für eine Begrenzung sollten objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
(11)  Jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Anbieter von Hafendiensten sollte vom Leitungsorgan des Hafens oder von der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht werden. Die Kriterien für eine Begrenzung sollten objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Im Interesse der Offenheit und Transparenz sollte das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten öffentlich bekannt gegeben werden, und die Interessenten sollten umfassende Unterlagen erhalten.
(12)  Das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten und sein Ergebnis sollten öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollte diskriminierungsfrei, transparent und offen für alle Interessenten sein.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Das Verfahren zur Auswahl der Anbieter von Hafendiensten in Fällen zahlenmäßiger Begrenzungen sollte den Grundsätzen und dem Konzept der Richtlinie ../../… [Konzessionsvergabe]7 folgen, einschließlich des Schwellenwertes und der Methode zur Bestimmung des Vertragswertes sowie der Definition wesentlicher Änderungen und der Elemente betreffend die Laufzeit des Vertrags.
entfällt
__________________
7 Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  In ihrer Mitteilung vom 1. August 2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen(1) , hat die Kommission einen klaren Rahmen für die Auswahlverfahren vorgesehen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge fallen und bei denen die Auftragsvergabe nicht durch die Erteilung von Konzessionen erfolgt.
----------------
(1)  ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter eines Hafendienstes sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes oder die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für bestimmte Nutzerkategorien zu gewährleisten.
(14)  Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zur zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter eines Hafendienstes sollte nur durch das öffentliche Interesse begründet werden, um die Zugänglichkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, die ganzjährige Verfügbarkeit des Hafendienstes, die Erschwinglichkeit des Hafendienstes für eine bestimmte Nutzerkategorie oder einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Die in einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden sollten entscheiden können, ob sie Hafendienste mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen wollen. Beschließt die zuständige Behörde, den Dienst selbst zu erbringen, kann dies die Diensteerbringung durch Bedienstete der zuständigen Behörde oder die von ihr in Auftrag gegebene Erbringung von Diensten umfassen. Finden derartige Beschränkungen in allen TEN-V-Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Anwendung, sollte die Kommission davon unterrichtet werden. Treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine solche Wahl, sollte die Erbringung von Hafendiensten durch einen internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden. Außerdem sollten in diesem Fällen die von einem solchen Betreiber erhobenen Entgelte für die Hafendienste von dem unabhängigen Aufsichtsorgan überwacht werden.
(18)  Das Leitungsorgan eines Hafens oder die in einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden sollten entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt mit ihrer Erbringung betrauen wollen. Beschließt die zuständige Behörde, den Dienst selbst zu erbringen, kann dies die Diensteerbringung durch Bedienstete der zuständigen Behörde oder die von ihr in Auftrag gegebene Erbringung von Diensten umfassen. Finden derartige Beschränkungen in allen TEN-V-Seehäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Anwendung, sollte die Kommission davon unterrichtet werden. Erbringen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einen Hafendienst, sollte die Erbringung von Hafendiensten durch einen internen Betreiber nur auf den Hafen oder die Häfen beschränkt bleiben, für den bzw. die diese internen Betreiber benannt wurden. Außerdem sollten in diesen Fällen die von einem solchen Betreiber erhobenen Entgelte für die Hafendienste unabhängigen Kontrollen unterliegen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten. In Fällen zahlenmäßiger Begrenzung der Anbieter von Hafendiensten, wo der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Betreibers von Hafendiensten führen kann, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, den ausgewählten Betreiber aufzufordern, die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen11 anzuwenden.
(19)  Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht berühren, außerdem sollte in ihr Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt werden. Wenn der Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Hafendiensten zum Wechsel eines Betreibers von Hafendiensten führen kann, sollte die zuständige Behörde im Falle des Transfers von Personal verlangen, dass der ausgewählte Betreiber die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen11 anwendet.
__________________
__________________
11 ABl.  L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
11 ABl.  L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  In einer hochkomplexen und wettbewerbsintensiven Branche wie den Hafendiensten sind die Ausbildung neuer Mitarbeiter sowie die lebenslange Weiterbildung der Mitarbeiter von grundlegender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter, die Qualität der Dienste und die Wettbewerbsfähigkeit der Häfen der Union sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, durch die sichergestellt wird, dass alle Arbeiter in der Hafenbranche eine geeignete Ausbildung erhalten. Der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene sollte in der Lage sein, Leitlinien für die Festlegung von Ausbildungsanforderungen auszuarbeiten, damit eine hochwertige Bildung und Ausbildung der Hafenarbeiter sichergestellt ist, die Unfallgefahr minimiert wird und die Anforderungen der Branche berücksichtigt werden, die sich in Zukunft aufgrund der Nachfrage seitens der Kunden durch technologische und logistische Änderungen ergeben.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 b (neu)
(19b)  Die europäische Hafenwirtschaft ist mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die sich sowohl auf ihre Wettbewerbsfähigkeit als auch sozial auswirken können. Zu diesen Herausforderungen zählen unter anderem: größere Schiffe, der Wettbewerb durch Häfen außerhalb der Union, die steigende Marktmacht infolge von Bündnissen zwischen Reedereien, die Notwendigkeit, rechtzeitig neue Beschäftigungsformen auszuhandeln, sowie die Notwendigkeit, angesichts der technologischen Innovation und zur Begrenzung ihrer sozialen Auswirkungen für angemessene Aus- und Fortbildung zu sorgen; ferner die wachsenden Frachtvolumina, die immer stärker gebündelt sind; das Fehlen angemessener Investitionen in Infrastruktur im Hinterland; die Beseitigung bürokratischer Hürden, die dem Binnenmarkt entgegenstehen; die sich wandelnde Energielandschaft sowie der wachsende gesellschaftliche und ökologische Druck. Die Mitgliedstaaten sollten sich gemeinsam mit den Sozialpartnern diesen Herausforderungen stellen und Maßnahmen ergreifen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu erhalten und – trotz der schwankenden Nachfrage nach Hafenarbeitern – prekäre Arbeitsbedingungen in den Häfen zu verhindern.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 c (neu)
(19c)  Alle Modelle für die Arbeitsorganisation in Häfen, durch die hochwertige Arbeitsplätze und sichere Arbeitsbedingungen sichergestellt werden, sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten unterstützt werden. Notwendige Anpassungen sollten nur im Wege von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern vorangebracht werden, und die Kommission sollte die Ergebnisse solcher Verhandlungen gebührend berücksichtigen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 d (neu)
(19d)  Automatisierung und technologische Innovation eröffnen Möglichkeiten für eine Steigerung der Effizienz und Sicherheit der Häfen. Vor der Durchführung tiefgreifender Änderungen sollten die Arbeitgeber und die Gewerkschaften der Hafenarbeiter zusammenarbeiten, damit die notwendigen Schulungen und Umschulungen sichergestellt sind und gemeinsame Lösungen gefunden werden, durch die negative Auswirkungen solcher Fortschritte auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sowie die Beschäftigungsfähigkeit verringert werden.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  In vielen Häfen wird der Marktzugang für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten durch öffentliche Konzessionsverträge gewährt. Diese Art von Verträgen wird Gegenstand der Richtlinie …/…[Konzessionsvergabe] sein. Folglich sollte Kapitel II dieser Verordnung nicht auf die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten angewendet werden; es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt werden, die Vorschriften dieses Kapitels auf diese beiden Arten von Diensten anzuwenden. Für andere Arten von Verträgen, die öffentliche Behörden bei der Gewährung des Marktzugangs für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten verwenden, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten. Diese Grundsätze gelten in vollem Umfang für die Erbringung aller Hafendienste.
(20)  Kapitel II dieser Verordnung sollte nicht auf die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten angewendet werden. In Bezug auf Verträge, die öffentliche Behörden bei der Gewährung des Marktzugangs für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten verwenden und die ihrem Typ nach keine öffentlichen Konzessionsverträge sind, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit einzuhalten. Diese Grundsätze gelten in vollem Umfang für die Erbringung aller Hafendienste.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Gemäß Resolution A.960 der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) erfordert jeder Lotsenbereich aufseiten der Lotsen hochspezialisierte Erfahrung und ortsspezifische Kenntnisse. Da die IMO die Zweckmäßigkeit der regionalen oder lokalen Verwaltung von Lotsendiensten anerkennt, sollten Lotsendienste nicht unter Kapitel II dieser Verordnung fallen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Die Fazilität „Connecting Europe“ sieht vor, dass die Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes im laufenden Zeitraum 2014–2020 Beihilfen der Union in Anspruch nehmen können. Zum anderen beabsichtigt die Kommission, einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen für Häfen zu schaffen, und da durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a ebenfalls ein neuer Rechtsrahmen für Konzessionsverträge geschaffen wird, der gleichfalls behördlich genehmigte Hafendienste berührt, die im Rahmen einer Konzessionsvereinbarung erbracht werden, ist es notwendig, strenge Vorschriften über die Transparenz der Finanzströme in diese Verordnung einzuschließen, damit unlauterer Wettbewerb und Dumping zwischen den Häfen der Union vermieden werden.
_______________
1a Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Es ist notwendig, das Leitungsorgan eines durch öffentliche Mittel geförderten Hafens, wenn dieses auch als Erbringer von Diensten fungiert, zu verpflichten, für die in der Funktion als Leitungsorgan des Hafens durchgeführten Tätigkeiten und Tätigkeiten auf Wettbewerbsbasis getrennte Bücher zu führen, um faire Rahmenbedingungen und Transparenz bei der Zuweisung und Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. Auf jeden Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet sein.
(22)  Es ist notwendig, das Leitungsorgan eines durch öffentliche Mittel geförderten Hafens, wenn dieses auch als Erbringer von Diensten fungiert, zu verpflichten, für die in der Funktion als Leitungsorgan des Hafens durchgeführten, aus öffentlichen Mitteln geförderten Tätigkeiten und die Tätigkeiten auf Wettbewerbsbasis getrennte Bücher zu führen, um faire Rahmenbedingungen und Transparenz bei der Zuweisung und Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und Marktverzerrungen zu verhindern. Auf jeden Fall sollte die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet sein.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Seehäfen mit einem Umsatz unterhalb der in Richtlinie 2006/111/EG der Kommission genannten Schwelle sollten den Transparenzverpflichtungen gemäß Artikel 12 dieser Verordnung in einem angemessenen Umfang genügen, der keine unverhältnismäßig hohe Verwaltungslast für sie bedeutet.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 b (neu)
(22b)  Um für einen fairen Wettbewerb Sorge zu tragen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Kommission sollte den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit der Finanzierung von Hafeninfrastruktur schriftlich klarstellen und dabei berücksichtigen, dass sowohl see- als auch landseitige Zugangs- und Hafenanlageninfrastruktur, die für alle potenziellen Nutzer unter gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich ist, sowie Infrastruktur, die mit der Bereitstellung von Diensten von allgemeinem nichtwirtschaftlichem Interesse zusammenhängt, einen nichtwirtschaftlichen Charakter aufweist, da sie vorrangig öffentlichen Zielen dient; solche Infrastrukturanlagen fallen unter die Verpflichtung des Staates, die allgemeinen Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 c (neu)
(22c)  Darüber hinaus sollte die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit der Branche ermitteln, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)1a fallen.
_________________
1a Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Entgelte für Hafengebühren, die von Anbietern von Hafendiensten erhoben werden, die nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens benannt wurden, führen zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch aufgrund ihrer monopolistischen oder oligopolistischen Stellung und in Anbetracht der Tatsache, dass ihr Markt nicht dem Wettbewerb unterliegt. Das Gleiche gilt für Entgelte, die von internen Betreibern im Sinne dieser Verordnung erhoben werden. Für die betroffenen Anbieter sollten in Ermangelung fairer Marktmechanismen Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die erhobenen Entgelte den normalen Bedingungen des jeweiligen Marktes entsprechen und transparent und diskriminierungsfrei festgesetzt werden.
(23)  Entgelte für Hafengebühren, die von Anbietern von Hafendiensten erhoben werden, die nicht im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens benannt wurden, und Entgelte, die von Anbietern von Lotsendiensten erhoben werden, die keinem wirksamen Wettbewerb unterliegen, führen zu einem höheren Risiko von Preismissbrauch. Für die betroffenen Anbieter sollten in Ermangelung fairer Marktmechanismen Regelungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die erhobenen Entgelte in keinem unangemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der angebotenen Dienste stehen und transparent und diskriminierungsfrei festgesetzt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Im Interesse der Effizienz sollten die Infrastrukturentgelte für den einzelnen Hafen transparent und autonom und in Einklang mit seiner eigenen gewerblichen Strategie und seinem Investitionskonzept festgesetzt werden.
(24)  Aufgabe des Leitungsorgans des Hafens ist es unter anderem, den Handel zu fördern und als Vermittler zwischen der regionalen Industrie und den Verkehrsunternehmen zu agieren. Im Interesse der Effizienz sollten die Infrastrukturentgelte für den einzelnen Hafen deshalb transparent und autonom und in Einklang mit seiner eigenen gewerblichen Strategie und seinem Investitionskonzept festgesetzt werden.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Unterschiedliche Infrastrukturentgelte sollten zugelassen werden, um den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern und Wasserfahrzeuge mit überdurchschnittlicher Umweltleistung oder Energie- und Kohlenstoffeffizienz anzuziehen, insbesondere im Hinblick auf den Off-Shore- oder On-Shore-Seeverkehr. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur Umwelt- und Klimapolitik und zur nachhaltigen Entwicklung der Häfen und ihres Umfeldes geleistet werden, insbesondere durch Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Wasserfahrzeuge, die die Häfen anlaufen und dort vor Anker liegen.
(25)  Unterschiedliche Infrastrukturentgelte sind für das Leitungsorgan eines Hafens ein wichtiges Instrument und sollten zugelassen werden. Hafeninfrastrukturentgelte können unterschiedlich gestaltet werden, um beispielsweise den Kurzstreckenseeverkehr zu fördern und Wasserfahrzeuge mit überdurchschnittlicher Umweltleistung oder Energieeffizienz und CO2-Bilanz anzuziehen, insbesondere im Hinblick auf den Off-Shore- oder On-Shore-Seeverkehr. Auf diese Weise sollte ein Beitrag zur Umwelt- und Klimapolitik und zur nachhaltigen Entwicklung der Häfen und ihres Umfeldes geleistet werden, insbesondere durch Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Wasserfahrzeuge, die die Häfen anlaufen und dort vor Anker liegen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
(26)  Durch angemessene Vorkehrungen sollte gewährleistet werden, dass die Nutzer der Häfen, von denen Entgelte für die Nutzung von Hafeninfrastruktur und/oder Hafendiensten erhoben werden, regelmäßig konsultiert werden, wenn die Entgelte für Hafeninfrastruktur und Hafendienste festgelegt und geändert werden. Die Leitungsorgane der Häfen sollten außerdem regelmäßig andere Betroffene zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit der gesunden Entwicklung des Hafens, seiner Leistung und seiner Fähigkeit zur Anziehung und Generierung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsultieren (z. B. Koordinierung der Hafendienste innerhalb des Hafens, Effizienz der Hinterlandanbindungen und Verwaltungsverfahren in Häfen).
(26)  Es sollte gewährleistet werden, dass die Nutzer der Häfen, von denen Entgelte für die Nutzung von Hafeninfrastruktur und/oder Hafendiensten erhoben werden, regelmäßig konsultiert werden, wenn die Entgelte für Hafeninfrastruktur und Hafendienste festgelegt und geändert werden. Die Leitungsorgane der Häfen sollten außerdem regelmäßig andere Betroffene zu zentralen Fragen im Zusammenhang mit der gesunden Entwicklung des Hafens, seiner Leistung und seiner Fähigkeit zur Anziehung und Generierung wirtschaftlicher Tätigkeiten konsultieren (z. B. Koordinierung der Hafendienste innerhalb des Hafens, Effizienz der Hinterlandanbindungen und Verwaltungsverfahren in Häfen). Das Leitungsorgan des Hafens sollte zu nachhaltigen Konsultationen über die Hafenentwicklungspläne private Investoren hinzuziehen, die umfangreiche und erhebliche Investitionen in Häfen tätigen.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und effektiven Anwendung dieser Verordnung sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Aufsichtsorgan benannt werden. Dabei kann es sich um ein bereits bestehendes Organ handeln.
(27)  Um ein unabhängiges Beschwerdeverfahren zu gewährleisten, sollten von jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Stellen für eine unabhängige Aufsicht benannt werden. Es sollte möglich sein, bereits bestehende Organe, wie Wettbewerbsbehörden, Gerichte, Ministerien oder Abteilungen innerhalb von Ministerien, die nicht mit dem Leitungsorgan des Hafens verbunden sind, mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Die einzelnen unabhängigen Aufsichtsorgane sollten Informationen über ihre Arbeit austauschen und zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
(28)  In Fällen, die grenzüberschreitende Streitigkeiten und Beschwerden betreffen, sollten die verschiedenen Stellen, die für eine unabhängige Aufsicht Sorge tragen, zusammenarbeiten und Informationen über ihre Tätigkeit austauschen.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Die in den Häfen herrschenden Arbeitsverhältnisse haben weitgehende Auswirkungen auf den Hafenbetrieb. Daher bietet der auf EU-Ebene angesiedelte Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen den Sozialpartnern einen Rahmen, um Ergebnisse hinsichtlich der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen festzuschreiben, etwa in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, Aus- und Weiterbildung, Maßnahmen der Union zu schwefelarmen Kraftstoffen sowie in Bezug auf die Attraktivität der Branche für junge Arbeitnehmer und für Arbeitnehmerinnen.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Um bestimmte nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen und zu ändern und insbesondere die einheitliche Anwendung von Umweltgebühren zu fördern, die unionsweite Kohärenz der Umweltgebühren zu stärken und gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Entgelten zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für gemeinsame Klassifikationen von Fahrzeugen, Kraftstoffen und Arten von Tätigkeiten zu erlassen, nach denen die Infrastrukturentgelte und gemeinsamen Grundsätze für die Erhebung von Entgelten für Hafeninfrastrukturen unterschiedlich festzusetzen sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.
entfällt
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit geeignete Vorkehrungen für den Austausch von Informationen zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen getroffen werden können. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren13, ausgeübt werden.
entfällt
__________________
13 ABl.  L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Die Kommission wird aufgefordert, einen Legislativvorschlag zu Bescheinigungen über die Befreiung von der Lotsenpflicht vorzulegen, um auf die Verwendung solcher Bescheinigungen in sämtlichen Mitgliedstaaten hinzuwirken, damit die Effizienz des Hafenbetriebs gesteigert und insbesondere, wo die Sicherheitsbedingungen dies gestatten, der Kurzstreckenseeverkehr angekurbelt werden kann. Die besonderen Kriterien für die Ausstellung solcher Bescheinigungen sollten von den Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Bedingungen vor Ort festgelegt werden. Die Anforderungen sollten transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)  Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Gewährleistung der Modernisierung der Hafendienste und die Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Häfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension, des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Häfen und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und sich daher wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen besser auf Ebene der Union verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(31)  Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Schaffung eines Rahmens für die Organisation der Hafendienste und eines geeigneten Rahmens für die Anziehung der erforderlichen Investitionen in allen Seehäfen des transeuropäischen Verkehrsnetzes, von den Mitgliedstaaten allein aufgrund der europäischen Dimension, des internationalen und grenzübergreifenden Charakters der Häfen und der damit verbundenen Seeverkehrswirtschaft nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und sich daher wegen der Notwendigkeit fairer europäischer Rahmenbedingungen besser auf Ebene der Union verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Häfen der Union sollten gegenüber den Häfen von Drittländern geschützt werden, die nicht den gleichen Organisations- und Betriebsbedingungen unterliegen, wie in dieser Verordnung niedergelegt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
(31a)  Die in den Häfen herrschenden Arbeitsverhältnisse haben erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren der Häfen. Daher sollte der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für Häfen den Sozialpartnern auf der Ebene der Union einen Rahmen bieten, um in Bezug auf soziale Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen in Häfen gemeinsame Ergebnisse festzuschreiben. Die Kommission sollte die Verhandlungen erforderlichenfalls erleichtern und fördern und fachliche Unterstützung leisten, wobei die Autonomie der Sozialpartner gewahrt werden muss. Die Sozialpartner auf der Ebene der Union sollten, wenn sie dies wünschen, die Möglichkeit haben, über erzielte Fortschritte zu berichten, sodass ihre Ergebnisse von der Kommission berücksichtigt werden können, wenn sie über die Wirksamkeit dieser Verordnung Bericht erstattet.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  ein klarer Rahmen für den Zugang zum Markt für Hafendienste,
(a)  ein klarer Rahmen für die Organisation der Hafendienste,
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  gemeinsame Regeln für Leitungsorgane oder Hafendiensteanbieter in Bezug auf finanzielle Transparenz und Gebühren.
(b)  gemeinsame Regeln für Leitungsorgane oder Hafendiensteanbieter, die unter diese Verordnung fallen, in Bezug auf finanzielle Transparenz und Gebühren.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  Ausbaggerung,
entfällt
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)
Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung gilt darüber hinaus auch für Ausbaggerungsdienste.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
3.  Die Verordnung gilt für alle Seehäfen des transeuropäischen Netzes im Sinne von Anhang I der Verordnung XXX [Verordnung über die TEN-V -Leitlinien].
3.  Diese Verordnung gilt für alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a aufgeführten Seehäfen des transeuropäischen Netzes.
________________
1a Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Hafenstrukturen, bei denen die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b eingehalten werden, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung nicht auf Seehäfen des umfassenden transeuropäischen Verkehrsnetzes anzuwenden, die sich in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV befinden. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, diese Verordnung nicht auf solche Seehäfen anzuwenden, so teilen sie der Kommission diesen Beschluss mit.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2
2.  „Ladungsumschlagsdienstleistungen“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen den befördernden Wasserfahrzeugen und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung;
2.  „Ladungsumschlagsdienstleistungen“ Organisation und Umschlag der Ladung zwischen den befördernden Wasserfahrzeugen und dem Land zum Zweck der Einfuhr, Ausfuhr oder des Transits der Ladung, einschließlich Verarbeitung, Laschen, Entlaschen, Stauen, Beförderung und vorübergehender Lagerung der Ladung im jeweiligen Ladungsumschlagsterminal und in direktem Zusammenhang mit der Beförderung der Ladung; ausgenommen sind jedoch, falls von dem Mitgliedstaat nicht anders festgelegt, Einlagern, Entladen, Umverpacken oder andere Mehrwertdienste in Bezug auf die umgeschlagene Ladung;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
2a.  „zuständige Behörde“ eine öffentliche oder private Stelle, die auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten befugt ist, zusammen mit dem Leitungsorgan des Hafens oder anstelle desselben Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und der Verwaltung der Hafentätigkeiten auszuüben;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3
3.  „Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten;
3.  „Ausbaggerung“ die Beseitigung von Sand, Sedimenten oder anderen Stoffen vom Boden der Zugangswasserstraße zum Hafen, um den Zugang von Wasserfahrzeugen zum Hafen zu ermöglichen; sie umfasst sowohl die ursprüngliche Beseitigung (Investitionsbaggerung) als auch die Unterhaltsbaggerung, um den Zugang zur Wasserstraße frei zu halten, und ist kein Hafendienst, der dem Nutzer angeboten wird;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5
5.  „Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – die Aufgabe hat, die Hafeninfrastrukturen und den Hafenverkehr zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und erforderlichenfalls die Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen obliegt;
5.  „Leitungsorgan des Hafens“ eine öffentliche oder private Stelle, die – gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten – gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Instrumenten dazu befugt ist, die Hafeninfrastrukturen zu verwalten und zu betreiben, und der gegebenenfalls die Koordinierung und die Durchführung, Organisation oder Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen und die Verwaltung und Leitung des Hafenverkehrs sowie die Entwicklung des Hafengebiets obliegt;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6
6.  „Festmachen“ die An- und Ablegedienste, die für das Ankern oder anderweitige Festmachen eines Wasserfahrzeugs am Ufer im Hafen oder in der Zugangswasserstraße zum Hafen erforderlich sind;
6.  „Festmachen“ die sicheren Anlege-, Ablege- und Manövrierdienste, die für die Sicherheit eines Wasserfahrzeugs erforderlich sind;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8
8.  „Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen zu ermöglichen;
8.  „Lotsendienst“ das Geleiten eines Wasserfahrzeugs durch einen Lotsen oder eine Lotsenstation, um das sichere Ein- und Auslaufen des Wasserfahrzeugs auf der Zugangswasserstraße zum Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens zu ermöglichen;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9
9.  „Hafeninfrastrukturentgelt“ eine unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens erhobene und von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern entrichtete Gebühr für die Nutzung von Anlagen und Diensten, die Wasserfahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hafen einschließlich der Zugangswasserstraßen sowie den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung zu ermöglichen;
9.  „Hafeninfrastrukturentgelt“ eine unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Leitungsorgans des Hafens erhobene und von Wasserfahrzeugbetreibern oder Ladungseigentümern entrichtete Gebühr für die Nutzung von Infrastruktur, Anlagen und Diensten, die Wasserfahrzeugen das Einlaufen in den und das Auslaufen aus dem Hafen einschließlich der Zugangswasserstraßen, sofern diese in die rechtliche Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fallen, sowie den Zugang zur Abfertigung von Fahrgästen und Ladung zu ermöglichen, jedoch unter Ausschluss von Zahlungen für Landpacht und von vergleichbaren Lasten;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12
12.  „Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen einem Hafendiensteanbieter und einer zuständigen Behörde, mit der diese Behörde nach einem Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter einen Hafendiensteanbieter zur Erbringung von Hafendiensten bestellt;
12.  „Hafendienstevertrag“ eine förmliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen einem Hafendiensteanbieter und dem Leitungsorgan des Hafens oder einer zuständigen Behörde, mit der dieses Organ oder diese Behörde nach einem Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter einen Hafendiensteanbieter zur Erbringung von Hafendiensten bestellt;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16
16.  „Seehafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen, und jede sonstige Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafengebiet benötigen;
16.  „Seehafen“ ein abgegrenztes Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das vom Leitungsorgan des Hafens verwaltet wird und dessen Infrastruktur und Einrichtungen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen und Personal ermöglichen,
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 17
17.  „Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen;
17.  „Schleppen“ die Unterstützung eines Wasserfahrzeugs durch einen Schlepper, um das sichere Einlaufen in den oder Auslaufen aus dem Hafen oder das sichere Navigieren innerhalb des Hafens durch Hilfe beim Manövrieren des Wasserfahrzeugs zu ermöglichen;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18
18.  „Zugangswasserstraße zu einem Hafen“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde.
18.  „Zugangswasserstraße zu einem Hafen“ den Wasserweg, der den Hafen mit dem Meer verbindet, zum Beispiel Hafenzufahrten, Fahrrinnen, Flüsse, Kanäle oder Fjorde, sofern eine solche Wasserstraße in die rechtliche Zuständigkeit des Leitungsorgans des Hafens fällt.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Kapitel II – Überschrift
Marktzugang
Organisation der Hafendienste
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Dienstleistungsfreiheit
1.  Die unter diese Verordnung fallende Dienstleistungsfreiheit gilt für in der Union niedergelassene Hafendiensteanbieter gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen.
2.  Hafendiensteanbieter haben Zugang zu Hafenanlagen von grundlegender Bedeutung, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Die Zugangsbedingungen sind fair, angemessen und nicht diskriminierend.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3 a
Freiheit bezüglich der Organisation von Hafendiensten
1.  Nach dieser Verordnung kann die Organisation von Hafendiensten folgenden Vorgaben unterliegen:
(a)  für Hafendiensteanbieter geltende Mindestanforderungen;
(b)  zahlenmäßige Begrenzung der Hafendiensteanbieter;
(c)  gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen;
(d)  interne Betreiber;
(e)  freier, offener Zugang zum Markt für Hafendienste.
2.  Bei der Organisation von Hafendiensten gemäß Absatz 1 sind die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen einzuhalten.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
1.  Das Leitungsorgan des Hafens kann verlangen, dass Hafendiensteanbieter Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen.
1.  Unbeschadet der Möglichkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 8 festzulegen, kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde verlangen, dass Hafendiensteanbieter, einschließlich Subunternehmern, Mindestanforderungen für die Erbringung des betreffenden Hafendienstes erfüllen.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen dürfen sich, sofern anwendbar, nur beziehen auf
2.  Die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen beziehen sich auf
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  die zur Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die Fähigkeit, diese Ausrüstung auf angemessenem Niveau zu halten;
(b)  die zur kontinuierlichen Erbringung des betreffenden Hafendienstes unter normalen und sicheren Bedingungen benötigte Ausrüstung und die technische und finanzielle Fähigkeit, diese Ausrüstung auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba)  die Verfügbarkeit des Hafendienstes für alle Nutzer, an allen Liegeplätzen, ohne Unterbrechung zu jeder Tages- und Nachtzeit und während des gesamten Jahres;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen und Personen in diesem Gebiet;
(c)  die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Hafen oder auf dem Hafenzugang, sowie in Bezug auf Anlagen, Ausrüstungen, Arbeitnehmer und sonstige Personen in diesem Gebiet;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  die Einhaltung der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Hafen liegt, einschließlich der Bestimmungen von Tarifvereinbarungen;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db)  die Zuverlässigkeit des Hafendiensteanbieters gemäß der Festlegung seitens des Mitgliedstaats;
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Durchführung dieser Verordnung ist unter keinen Umständen Anlass für eine Absenkung der von den Mitgliedstaaten oder den zuständigen Behörden bereits festgelegten Mindestanforderungen für die Erbringung von Hafendiensten.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu einer entsprechenden Fortbildung besteht, es sei denn, der Mitgliedstaat gewährleistet Zugang zu dieser Fortbildung.
4.  Gehören zu den Mindestanforderungen spezifische Ortskenntnisse oder Vertrautheit mit örtlichen Gegebenheiten, so stellt das Leitungsorgan des Hafens sicher, dass unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen ein angemessener Zugang zu Informationen besteht.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
5.  In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis 1. Juli 2015 bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet.
5.  In den in Absatz 1 genannten Fällen hat das Leitungsorgan des Hafens die Mindestanforderungen nach Absatz 2 und das Verfahren für die Gewährung des Rechts auf Erbringung von Hafendiensten gemäß diesen Anforderungen bis ...* bzw. für nach diesem Datum geltende Mindestanforderungen mindestens drei Monate vor dem Datum, ab dem diese Anforderungen gelten, zu veröffentlichen. Die Hafendiensteanbieter werden vorab über Änderungen dieser Kriterien und des Verfahrens unterrichtet.
__________________
* 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde kann aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs und des Umweltschutzes verlangen, dass die für Schlepp- und Festmachdienste eingesetzten Schiffe in dem Mitgliedstaat registriert sein müssen, in dem der betreffende Hafen liegt, und dass sie unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahren müssen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
1.  Das Leitungsorgan des Hafens behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent.
1.  Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde behandelt die Hafendiensteanbieter gleich und handelt transparent, objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2
2.  Das Leitungsorgan des Hafens gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4 binnen eines Monats nach Eingang des Antrags. Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen.
2.  Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde gewährt oder verweigert das Recht zur Erbringung von Hafendiensten auf der Grundlage der Mindestanforderungen nach Artikel 4. Dies hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen, auf keinen Fall jedoch später als vier Monate nach Eingang des Antrags auf Erteilung eines solchen Rechts und der erforderlichen Unterlagen. Ablehnungen sind anhand objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend zu begründen.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz -1 (neu)
1.  Dieser Artikel gilt nicht für Fälle gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, in denen das Leitungsorgan des Hafens kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a ist.
________________
1a Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Abweichend von Artikel 3 kann das Leitungsorgan des Hafens die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen:
1.  Unbeschadet der bestehenden unterschiedlichen Modelle für die Organisation von Hafendiensten kann das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Hafendiensteanbieter für einen bestimmten Hafendienst folgenden Gründen begrenzen:
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Flächenknappheit oder vorbehaltene Flächennutzung, sofern das Leitungsorgan nachweisen kann, dass es sich bei der Fläche um eine für die Erbringung des Hafendienstes wesentliche Hafenanlage handelt und dass die Begrenzung in Einklang steht mit dem förmlichen Entwicklungsplan des Hafens, der vom Leitungsorgan des Hafens und erforderlichenfalls nach den nationalen Rechtsvorschriften von anderen zuständigen Behörden genehmigt wurde;
(a)  Flächenknappheit oder vorbehaltene Flächennutzung, sofern das Leitungsorgan nachweisen kann, dass es sich bei der Fläche um eine für die Erbringung von Hafendiensten wesentliche Hafenanlage handelt und dass die Begrenzung gegebenenfalls mit Beschlüssen oder Plänen in Einklang steht, die vom Leitungsorgan des Hafens und gegebenenfalls anderen zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurden;
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa)  Uferflächenknappheit, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die sichere und wirksame Erbringung des Hafendienstes darstellt;
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
(ab)  aufgrund der Besonderheiten des Hafenverkehrs ist es nicht möglich, dass mehrere Hafendiensteanbieter ihre Dienste im Hafen unter wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen erbringen;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
(ac)  die Notwendigkeit, für einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb Sorge zu tragen;
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter erfolgt nach einem allen interessierten Parteien offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren. Das Leitungsorgan des Hafens übermittelt allen interessierten Parteien die notwendigen Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Einreichungsfrist sowie über alle relevanten Vergabekriterien und Anforderungen. Die Einreichungsfrist muss so bemessen sein, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, um eine sinnvolle Bewertung vornehmen und ihr Angebot vorbereiten zu können; unter normalen Umständen beträgt die Frist mindestens 30 Tage.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4
4.  Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so kann der Mitgliedstaat den Beschluss zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer vom Leitungsorgan eines Hafens unabhängigen Behörde übertragen. Überantwortet der Mitgliedstaat die Annahme des Beschlusses zur Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter einer solchen Behörde, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten.
4.  Erbringt ein Leitungsorgan eines Hafens Hafendienste selbst oder durch eine von ihm bzw. ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte rechtlich selbständige Stelle, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Fehlen solche Maßnahmen, so darf die Zahl der Hafendiensteanbieter zwei nicht unterschreiten, es sei denn, einer der in Absatz 1 genannten Gründe rechtfertigt die Begrenzung auf einen einzigen Anbieter.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
Artikel 7
entfällt
Verfahren zur zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter
1.  Die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter nach Artikel 6 erfolgt nach einem allen interessierten Kreisen offenstehenden, diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren.
2.  Überschreitet der geschätzte Wert der Hafendienste den Schwellenwert nach Absatz 3, so gelten die Bestimmungen zum Vergabeverfahren, die Verfahrensgarantien und die maximale Laufzeit der Konzessionen gemäß der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe].
3.  Der Schwellenwert und die Methode zur Festlegung des Werts der Hafendienste entsprechen den einschlägigen und geltenden Bestimmungen der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe].
4.  Die ausgewählten Anbieter und das Leitungsorgan des Hafens schließen einen Hafendienstevertrag ab.
5.  Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine wesentliche Änderung im Sinne der Richtlinie …./…. [Konzessionsvergabe] der Bestimmungen eines Hafendienstevertrags während seiner Laufzeit als neuer Hafendienstevertrag und erfordert ein neues Verfahren nach Absatz 2.
6.  Die Absätze 1 bis 5 finden in den Fällen nach Artikel 9 keine Anwendung.
7.  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie …/… [Konzessionsvergabe]15, der Richtlinie .…/….[öffentliche Versorgung]16 und der Richtlinie …/… [öffentliche Auftragsvergabe]17.
__________________
15 Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe (KOM(2011) 897 endgültig).
16 Vorschlag für eine Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (KOM/2011/0895 endgültig).
17 Vorschlag für eine Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (KOM/2011/0896 endgültig).
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um zu gewährleisten, dass
1.  Die Mitgliedstaaten benennen die in ihrem Hoheitsgebiet zuständige Behörde – wobei es sich auch um das Leitungsorgan des Hafens handeln kann –, die befugt ist, den Diensteanbietern in Zusammenhang mit den Hafendiensten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, um mindestens einen der folgenden Punkte zu gewährleisten:
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  der Dienst allen Nutzern zur Verfügung steht
(b)  die Verfügbarkeit des Dienstes für alle Nutzer, möglichst zu gleichen Bedingungen;
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  die Sicherheit, Zuverlässigkeit und ökologische Nachhaltigkeit des Hafenbetriebs;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)  die Bereitstellung angemessener Transportdienstleistungen für die Öffentlichkeit und den territorialen Zusammenhalt;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten benennen die für die Auferlegung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet. Bei der zuständigen Behörde kann es sich um das Leitungsorgan des Hafens handeln.
entfällt
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.  Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 3 nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in den Artikeln 6 und 7 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus.
4.  Handelt es sich bei der benannten zuständigen Behörde nach Absatz 1 dieses Artikels nicht um das Leitungsorgan des Hafens, so übt diese zuständige Behörde die in Artikel 6 genannten Befugnisse in Bezug auf die Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aus.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 5
5.  Beschließt eine zuständige Behörde, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis.
5.  Beschließt ein Mitgliedstaat, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen in einem Mitgliedstaat aufzuerlegen, so setzt er die Kommission hiervon in Kenntnis.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
6.  Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters nach Artikel 7 einleiten oder Artikel 9 anwenden.
6.  Bei einer Störung von Hafendiensten, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, oder wenn die unmittelbare Gefahr einer solchen Störung besteht, kann die zuständige Behörde eine Notfallmaßnahme ergreifen. Die Notfallmaßnahme kann in Form einer Direktvergabe erfolgen, bei der ein Dienst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr einem anderen Anbieter zugewiesen wird. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde entweder ein neues Verfahren zur Auswahl eines Hafendiensteanbieters einleiten oder Artikel 9 anwenden. Kollektive Arbeitskampfmaßnahmen, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und bzw. oder mit geltenden Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern ergriffen werden, gelten nicht als eine Störung von Hafendiensten, bei der Notfallmaßnahmen ergriffen werden können.
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.  In den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, einen Hafendienst unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen selbst zu erbringen oder diese Verpflichtungen unmittelbar einer rechtlich selbständigen Stelle aufzuerlegen, über die sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.
1.  Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde kann beschließen, einen Hafendienst selbst oder durch eine rechtlich selbständige Stelle, über die es bzw.sie eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine/ihre eigenen Dienststellen entspricht, zu erbringen, sofern Artikel 4 dieser Verordnung gleichermaßen auf alle Anbieter Anwendung findet, die den betreffenden Dienst erbringen. In diesem Fall gilt der Hafendiensteanbieter als interner Betreiber für die Zwecke dieser Verordnung.
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Die Kontrolle, die die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der kontrollierten Rechtsperson hat.
2.  Die Kontrolle, die das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde über eine rechtlich getrennte Stelle ausübt, gilt nur dann als der Kontrolle über seine bzw.ihre eigenen Dienststellen entsprechend, wenn das Organ oder die Behörde einen entscheidenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf wesentliche Beschlüsse der betreffenden Rechtsperson hat.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3
3.  Der interne Betreiber erbringt den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.
3.  In den Fällen gemäß Artikel 8 erbringt der interne Betreiber den zugewiesenen Hafendienst nur in den Häfen, für die ihm die Erbringung des Hafendienstes zugewiesen wurde.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 2
2.  Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern können die Leitungsorgane des Hafens den nach dem Verfahren des Artikels 7 benannten Hafendiensteanbieter, wenn es sich bei diesem nicht um den bisherigen Hafendiensteanbieter handelt, auffordern, dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal die Rechte zu gewähren, die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten.
2.  Unbeschadet des nationalen und des EU-Rechts einschließlich repräsentativer Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern kann die zuständige Behörde den benannten Hafendiensteanbieter auffordern, dem Personal Arbeitsbedingungen auf der Grundlage verbindlicher nationaler, regionaler oder lokaler Sozialstandards zu gewähren. Im Falle eines Transfers von Personal aufgrund des Wechsels eines Hafendiensteanbieters werden dem zuvor vom bisherigen Hafendiensteanbieter beschäftigten Personal dieselben Rechte gewährt, die ihm bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG zugestanden hätten.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 3
3.  Fordert das Leitungsorgan des Hafens von Hafendiensteanbietern die Einhaltung bestimmter Sozialstandards bei der Erbringung der betreffenden Hafendienste, so sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten.
3.  Das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde fordert von allen Hafendiensteanbietern die Einhaltung aller nach Unionsrecht bzw. nationalem Recht geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Standards, einschließlich geltender Tarifverträge im Einklang mit dem nationalen Usus und den nationalen Traditionen. Findet im Zusammenhang mit der Erbringung der betreffenden Hafendienste ein Transfer von Personal statt, sind in den Ausschreibungsunterlagen und Hafendiensteverträgen das betreffende Personal aufzuführen und transparente Einzelheiten ihrer vertraglichen Rechte sowie die Bedingungen zu nennen, die für diese Beschäftigten im Zusammenhang mit den Hafendiensten gelten sollten.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10 a
Ausbildung und Arbeitsschutz
1.  Der Arbeitgeber stellt sicher, dass seine Beschäftigten die notwendige Ausbildung erhalten, um solide Kenntnisse der Bedingungen zu erwerben, unter denen ihre Arbeit verrichtet wird, und dass sie ordnungsgemäß ausgebildet sind, um die Gefahren beherrschen zu können, die bei ihrer Arbeit auftreten können.
2.  Unter vollständiger Achtung der Autonomie der Sozialpartner wird der Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene aufgefordert, Leitlinien für die Festlegung von Ausbildungsanforderungen festzulegen, durch die Unfälle verhindert und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auf höchstem Niveau geschützt werden. Diese Ausbildungsanforderungen werden regelmäßig aktualisiert, um die Häufigkeit von Unfällen am Arbeitsplatz kontinuierlich zu senken.
3.  Die Sozialpartner sind aufgefordert, Modelle zu entwickeln, anhand deren ein Gleichgewicht zwischen der schwankenden Nachfrage nach Hafenarbeitern und der für den Hafenbetrieb erforderlichen Flexibilität einerseits und der Kontinuität und dem Schutz der Arbeitnehmer andererseits hergestellt wird.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Dieses Kapitel und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags- und Fahrgastdienste.
Dieses Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 10a, und die Übergangsbestimmungen des Artikels 24 gelten nicht für Ladungsumschlags-, Fahrgast- und Lotsendienste.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafendienste selbst, so führt es über jede Hafendiensttätigkeit getrennt Buch, so dass
2.  Erbringt das Leitungsorgan des Hafens, der öffentliche Mittel erhält, Hafen- oder Ausbaggerungsdienste selbst, so führt es über diese aus öffentlichen Mitteln geförderte Tätigkeit oder Investition getrennt Buch, so dass
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn ein Leitungsorgan eines Hafens oder eines Verbands von Häfen Ausbaggerungsdienste selbst erbringt und für diese Tätigkeit öffentliche Mittel erhält, darf es keine Ausbaggerungsdienste in anderen Mitgliedstaaten erbringen.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3
3.  Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften, ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen.
3.  Die öffentlichen Mittel nach Absatz 1 umfassen Aktienkapital oder eigenkapitalähnliches Quasikapital, nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse, die Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen, dem Leitungsorgan des Hafens von Behörden gegebene Bürgschaften oder jede sonstige Form öffentlicher Finanzhilfen.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 4
4.  Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgans nach Artikel 17.
4.  Das Leitungsorgan des Hafens hält die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne der Absätze 1 und 2 fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung der Kommission und des gemäß Artikel 17 benannten Organs.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 5
5.  Das Leitungsorgan des Hafens stellt der Kommission und dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan auf Anfrage alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt.
5.  Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage der Kommission und dem nach Artikel 17 benannten Organ alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese für eine vollständige Beurteilung der vorgelegten Angaben und zur Beurteilung der Einhaltung dieser Verordnung für notwendig erachten. Die Angaben werden binnen zwei Monaten nach dem Datum der Anfrage übermittelt.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 7 a (neu)
7a.  Im Falle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 2 dieses Artikels nicht für ihre Seehäfen des Gesamtnetzes gilt, die die Kriterien nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 nicht erfüllen, sofern sämtliche erhaltenen öffentlichen Mittel und ihre Verwendung für die Erbringung von Hafendiensten im Rechnungsführungssystem vollständig nachvollziehbar bleiben. Wenn die Mitgliedstaaten einen solchen Beschluss fassen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis, bevor der Beschluss wirksam wird.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
1.  Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber nach Artikel 9 erbracht werden, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern erhoben werden, die – im Fall der zahlenmäßigen Begrenzung der Anbieter – nicht nach offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren benannt wurden, werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes.
1.  Die Entgelte für Dienste, die von einem internen Betreiber im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erbracht werden, die Entgelte für Lotsendienste, die keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt sind, und die Entgelte, die von Hafendiensteanbietern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhoben werden, werden in transparenter und diskriminierungsfreier Weise festgesetzt. Diese Entgelte entsprechen so weit wie möglich den Bedingungen in einem Wettbewerbsmarkt und sind nicht unverhältnismäßig in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des erbrachten Dienstes.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3
3.  Der Hafendiensteanbieter stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan nach Artikel 17 auf Anfrage Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen.
3.  Der Hafendiensteanbieter stellt im Fall einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ Informationen über die Elemente zur Verfügung, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der nach Absatz 1 erhobenen Hafendiensteentgelte festgelegt werden. Dazu zählen die zur Festsetzung des Hafendiensteentgelts verwendete Methodik im Hinblick auf die Anlagen und Dienste, auf die sich diese Hafendiensteentgelte beziehen.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 3
3.  Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die die Wettbewerbsbedingungen am betreffenden Markt widerspiegelt und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang steht.
3.  Um einen Beitrag zu einem effizienten Infrastrukturentgeltesystem zu leisten, werden Struktur und Höhe der Infrastrukturentgelte in unabhängiger Weise vom Leitungsorgan des Hafens gemäß seiner eigenen Geschäftsstrategie und seinem Investitionsplan in einer Weise festgesetzt, die mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Wettbewerbsvorschriften in Einklang steht.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 4
4.  Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend den Geschäftspraktiken von häufigen Nutzern oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die zur Festlegung dieser Unterschiede herangezogenen Kriterien müssen relevant, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und den Wettbewerbsvorschriften gebührend Rechnung tragen. Diese Unterschiede müssen insbesondere für alle Nutzer des betreffenden Hafendienstes zu gleichen Bedingungen gelten.
4.  Ungeachtet Absatz 3 können Hafeninfrastrukturentgelte unterschiedlich hoch sein, entweder entsprechend der wirtschaftlichen Strategie und der Raumordnungspolitik des Hafens, unter anderem in Bezug auf bestimmte Kategorien von Nutzern, oder um eine effizientere Nutzung der Hafeninfrastruktur oder des Kurzstreckenseeverkehrs oder aber eine hohe Umweltverträglichkeit, Energieeffizienz oder Kohlenstoffeffizienz des Verkehrs zu fördern. Die Kriterien zur Festlegung dieser Unterschiede müssen fair und hinsichtlich der Nationalität diskriminierungsfrei sein und mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen sowie den Wettbewerbsvorschriften in Einklang stehen. Das Leitungsorgan des Hafen kann bei der Festsetzung der Entgelte externe Kosten berücksichtigen. Das Leitungsorgan des Hafens kann die Infrastrukturentgelte im Einklang mit der unternehmerischen Verfahrenspraxisunterschiedlich hoch festsetzen.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5
5.  Die Kommission wird ermächtigt, erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 delegierte Rechtsakte für die gemeinsame Klassifizierung von Schiffen, Brennstoffen und Arten von Tätigkeiten, für die unterschiedliche Infrastrukturentgelte gelten können, und die Festlegung gemeinsamer Grundsätze für die Erhebung von Infrastrukturentgelten zu erlassen.
entfällt
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 6
6.  Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien, einschließlich der Gesamtkosten und –einnahmen, auf denen Struktur und Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte beruhen. Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus.
6.  Das Leitungsorgan des Hafens unterrichtet die Hafennutzer und die Vertreter oder Verbände der Hafennutzer auf transparente Weise über die Struktur und die zur Festsetzung der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte herangezogenen Kriterien. Sie unterrichtet die Nutzer von Hafeninfrastrukturen über etwaige Änderungen der Höhe der Hafeninfrastrukturentgelte, ihrer Struktur oder der ihrer Festlegung zugrunde gelegten Kriterien mindestens drei Monate im Voraus. Das Leitungsorgan des Hafens ist nicht verpflichtet, aus Einzelverhandlungen resultierende Gebührenunterschiede offenzulegen.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 7
7.  Das Leitungsorgan des Hafens stellt dem zuständigen unabhängigen Aufsichtsorgan und der Kommission auf Anfrage die Informationen nach Absatz 4 sowie detaillierte Angaben über Kosten und Einnahmen, auf deren Grundlage Struktur und Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte festgelegt werden, und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung.
7.  Das Leitungsorgan des Hafens stellt im Falle einer formalen Beschwerde und auf Anfrage dem gemäß Artikel 17 benannten Organ und der Kommission die Informationen nach Absatz 4 dieses Artikels, Angaben über die Höhe der erhobenen Hafeninfrastrukturentgelte und über die zur Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte für Anlagen und Dienste verwendete Methodik zur Verfügung.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
1.  Das Leitungsorgan des Hafens richtet einen Ausschuss von Vertretern der Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer oder anderer Hafennutzer ein, die ein Infrastrukturentgelt oder ein Hafendiensteentgelt oder beides entrichten müssen, den sogenannten „Beratenden Ausschuss der Hafennutzer“.
entfällt
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.  Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafeninfrastrukturentgelte zu deren Struktur und Höhe. Die in den Artikeln 6 und 9 genannten Hafendiensteanbieter konsultieren den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer jährlich vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Einrichtungen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet.
2.  Das Leitungsorgan des Hafens stellt sicher, dass geeignete Verfahren für die Konsultation der Nutzer, einschließlich der einschlägigen Betreiber von vernetzten Verkehrsdiensten, existieren. Es konsultiert die Hafennutzer im Fall wesentlicher Änderungen der Hafeninfrastrukturentgelte. Die Anbieter der Hafendienste stellen den Hafennutzern geeignete Informationen über die Struktur der Hafendiensteentgelte und die bei ihrer Festsetzung angewandten Kriterien zur Verfügung. Die internen Betreiber, die im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung Dienste erbringen, und die in Artikel 6 Absatz 1b genannten Hafendiensteanbieter konsultieren die Hafennutzer jährlich und vor der Festsetzung der Hafendiensteentgelte zu deren Struktur und Höhe. Das Leitungsorgan des Hafens stellt angemessene Mechanismen für diese Konsultationen bereit und wird von den Hafendiensteanbietern über die Ergebnisse der Konsultation unterrichtet.
Die in diesen Absatz genannten Verpflichtungen müssen Gremien – einschließlich Gremien mit gezielter Zusammensetzung – auferlegt werden können, die im Hafen bereits bestehen.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig Beteiligte wie beispielsweise im Hafen niedergelassene Unternehmen, Hafendiensteanbieter, Betreiber von Wasserfahrzeugen, Ladungseigentümer, im Hafengebiet tätige Landverkehrsunternehmer und Behörden zu folgenden Themen:
1.  Das Leitungsorgan des Hafens konsultiert regelmäßig die einschlägigen im Hafengebiet tätigen Beteiligten sowie gegebenenfalls die für die Planung der Verkehrsinfrastruktur zuständigen Behörden zu folgenden Themen:
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Folgen der Planung und von Entscheidungen zur Raumordnung hinsichtlich der Umweltleistung.
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
(cb)  Maßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung der Sicherheit im Hafengelände, darunter Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit der Hafenarbeiter und Informationen über den Zugang zu Fortbildungsmaßnahmen für Hafenarbeiter.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Überschrift
Unabhängiges Aufsichtsorgan
Unabhängige Aufsicht
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiges Aufsichtsorgan die Anwendung der Verordnung in allen unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats überwacht und beaufsichtigt.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle unter diese Verordnung fallenden Seehäfen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats wirksame Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden existieren. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere unabhängige Gremien.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 2
2.  Bei dem unabhängigen Aufsichtsorgan handelt es sich um eine rechtlich selbständige und in ihrer Funktion von Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern unabhängige Stelle. Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten die effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung von den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten. Das unabhängige Aufsichtsorgan übt seine Befugnisse unparteiisch, transparent und unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit aus.
2.  Die unabhängige Aufsicht wird auf eine rechtlich selbständige und von den Leitungsorganen des Hafens oder Hafendiensteanbietern funktional unabhängige Weise, durch die Interessenkonflikte ausgeschlossen werden, durchgeführt. Die Mitgliedstaaten, die Eigentümer von Häfen sind oder Häfen oder Leitungsorgane von Häfen kontrollieren, gewährleisten, dass eine effektive strukturelle Trennung der Funktionen in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden und den mit diesem Eigentum oder dieser Kontrolle verbundenen Tätigkeiten besteht. Die unabhängige Aufsicht ist unparteiisch und transparent und erfolgt unter gebührender Beachtung der Gewerbefreiheit.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
3.  Das unabhängige Aufsichtsorgan befasst sich mit den von Parteien mit einem rechtmäßigen Interesse eingelegten Beschwerden und den vor das Aufsichtsorgan gebrachten Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.
3.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hafennutzer und weitere relevante Beteiligte darüber unterrichtet werden, wo und wie Beschwerden einzureichen sind; dazu gehört auch die Bekanntgabe der zur Bearbeitung von Beschwerden befugten Stellen nach Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 4
4.  Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist das unabhängige Aufsichtsorgan des Mitgliedstaats zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, wo die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat.
4.  Bei Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Parteien ist der Mitgliedstaat zur Beilegung der Streitigkeit befugt, in dem der Hafen liegt, in dem die Streitigkeit mutmaßlich ihren Ursprung hat. Die betreffenden Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen Informationen über ihre Tätigkeit aus.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 5
5.  Das unabhängige Aufsichtsorgan ist berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage von Informationen zu verlangen, die erforderlich sind, um Aufsicht und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
5.  Wenn eine Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, eine förmliche Beschwerde einlegt, ist die einschlägige Stelle, die für die unabhängige Aufsicht zuständig ist, berechtigt, von den Leitungsorganen der Häfen, Hafendiensteanbietern und Hafennutzern die Vorlage der erforderlichen Informationen zu verlangen.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 6
6.  Das unabhängige Aufsichtsorgan kann nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung Stellung nehmen.
entfällt
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 7
7.  Das unabhängige Aufsichtsorgan kann den Beratenden Ausschuss der Hafennutzer des betreffenden Hafens bei der Bearbeitung von Beschwerden oder Streitigkeiten konsultieren.
entfällt
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 8
8.  Die Beschlüsse des unabhängigen Aufsichtsorgans sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich.
8.  Die Beschlüsse der für die unabhängige Aufsicht zuständigen Stelle sind unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung verbindlich.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 9
9.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 darüber, welche Stelle als unabhängiges Aufsichtsorgan fungiert, sowie in der Folge über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der unabhängigen Aufsichtsorgane auf ihrer Website.
9.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens ...* über die Mechanismen und Verfahren, die eingeführt wurden, um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu entsprechen, sowie in der Folge jeweils unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert die Liste der einschlägigen Stellen auf ihrer Website.
__________________
* 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18
Artikel 18
entfällt
Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen
1.  Die unabhängigen Aufsichtsorgane tauschen Informationen über ihre Arbeit sowie die Grundsätze und Praktiken ihrer Beschlussfassung aus, um eine einheitliche Umsetzung dieser Verordnung zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen eines Netzes zusammen, dessen Mitglieder regelmäßig und mindestens einmal jährlich zusammentreffen. Die Kommission beteiligt sich an der Arbeit des Netzes und koordiniert und unterstützt sie.
2.  Die unabhängigen Aufsichtsorgane arbeiten eng zusammen, um einander gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dazu zählt auch die Durchführung von Untersuchungen im Zuge der Bearbeitung von Beschwerden und Streitigkeiten in Fällen, in denen Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Zu diesem Zweck stellen die unabhängigen Aufsichtsorgane einander auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3.  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängigen Aufsichtsorgane der Kommission auf begründeten Antrag die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in Bezug auf die Erfüllung dieser Aufgaben verhältnismäßig sein.
4.  Erachtet das unabhängige Aufsichtsorgan Informationen gemäß den Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich, so gewährleisten das andere nationale Aufsichtsorgan und die Kommission diese Vertraulichkeit. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie beantragt wurden.
5.  Auf der Grundlage der Erfahrungen der unabhängigen Aufsichtsorgane und der Tätigkeit des Netzes nach Absatz 1 sowie zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit kann die Kommission gemeinsame Grundsätze zu geeigneten Vereinbarungen für den Informationsaustausch zwischen den unabhängigen Aufsichtsorganen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1
1.  Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder das unabhängige Aufsichtsorgan getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln.
1.  Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden, das Leitungsorgan des Hafens oder ein gemäß Artikel 17 benanntes Organ getroffenen Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen einzulegen. Bei dieser Rechtsbehelfsinstanz kann es sich um ein Gericht handeln.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens 1. Juli 2015 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens ...* mit und unterrichten sie unverzüglich über alle sie betreffenden späteren Änderungen.
__________________
* 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
Artikel 21
entfällt
Ausübung der übertragenen Befugnisse
1.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
3.  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.  Ein gemäß Artikel 14 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum seiner Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
Artikel 22
entfällt
Ausschussverfahren
1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge.
Zur Evaluierung der Anwendung und Wirksamkeit dieser Verordnung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte vorgelegt. Bis …* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten und danach regelmäßig alle drei Jahre einen weiteren Bericht und erforderlichenfalls geeignete Änderungsvorschläge. Die Kommission berücksichtigt in ihren Berichten die vom Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog für die Häfen auf EU-Ebene erzielten Fortschritte.
________________
* Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.
Sie gilt ab dem ...*.
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* 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0023/2016).

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