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Verfahren : 2015/2325(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0024/2016

Eingereichte Texte :

A8-0024/2016

Aussprachen :

PV 08/03/2016 - 5
CRE 08/03/2016 - 5

Abstimmungen :

PV 08/03/2016 - 6.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0073

Angenommene Texte
PDF 218kWORD 101k
Dienstag, 8. März 2016 - Straßburg
Die Lage von weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden in der EU
P8_TA(2016)0073A8-0024/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 zu der Lage weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender in der EU (2015/2325(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf die Artikel 8 und Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von 1951 und das Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und auf die allgemeine Empfehlung Nr. 32 des CEDAW‑Ausschusses vom 14. November 2014 zu geschlechtsspezifischen Aspekten von Flüchtlingsstatus, Asyl, Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit von Frauen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die späteren Abschlussdokumente, die im Rahmen der Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5, Peking +10, Peking +15 und Peking +20 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die europäische Migrationsagenda“ (COM(2015)0240),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2015 mit dem Titel „EU‑Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten (2015-2020)“ (COM(2015)0285),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Migration und insbesondere die darin enthaltene Zusage, dass er sich für die Menschenrechte von Frauen und Mädchen einsetzen werde,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erstellung einer gemeinsamen EU‑Liste sicherer Herkunftsstaaten für die Zwecke der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und zur Änderung der Richtlinie 2013/32/EU (COM(2015)0452),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung 2016–2020,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame interne Arbeitsdokument der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. März 2015 mit dem Titel: „Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2014“ (Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik im Jahr 2014) (SWD(2015)0076),

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH‑MHZ betreffend Frontex(1),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0024/2016),

A.  in der Erwägung, dass infolge andauernder Konflikte, regionaler Instabilität und Menschenrechtsverletzungen, zu denen auch der Einsatz geschlechtsbezogener Gewalt und Vergewaltigung als Kriegswaffe gehört, eine nie da gewesene und steigende Anzahl von Männern, Frauen und Kindern internationalen Schutz in der EU sucht;

B.  in der Erwägung, dass es bei den Asylbewerbern in der Europäischen Union ein starkes Geschlechtergefälle gibt; in der Erwägung, dass im Durchschnitt ein Drittel der Asylbewerber Frauen sind; in der Erwägung, dass zwischen Anfang 2015 und November 2015 etwa 900 000 Menschen über das Mittelmeer an die Küsten Europas gelangten und dass ungefähr 38 % von ihnen Frauen und Kinder waren; in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) berichtet hat, dass mit Stand von Januar 2016 55 % der Menschen, die Griechenland erreichen, um in der EU Asyl zu suchen, Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass bereits zu viele Menschen – viele von ihnen Frauen – bei dieser Reise der Hoffnung ums Leben gekommen sind;

C.  in der Erwägung, dass Frauen und LGBTI‑Personen besonderen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind, die nach wie vor allzu oft in den Asylverfahren nicht anerkannt werden;

D.  in der Erwägung, dass das wichtigste Ziel der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, das darin besteht, Frauen Schutz zu gewähren und ihre Mitwirkung in der Politik und an der Beschlussfassung deutlich zu erhöhen, nicht verwirklicht wurde;

E.  in der Erwägung, dass nach Schätzungen des UNHCR jährlich 20 000 Frauen und Mädchen aus Herkunftsländern, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien praktiziert wird, in EU‑Mitgliedsstaaten Asyl suchen; in der Erwägung, dass viele Frauen aus Angst vor Genitalverstümmelung einen Asylantrag stellen;

F.  in der Erwägung, dass es sich in der EU Schätzungen des UNHCR zufolge bei 71 % der Asylbewerberinnen aus Ländern, in denen die Verstümmelung weiblicher Genitalien praktiziert wird, um Opfer einer Genitalverstümmelung handelt; in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Abschiebung von Mädchen gestoppt hat, die gefährdet sind, der Genitalverstümmelung ausgesetzt zu werden, da mit dieser Praxis das Risiko einer irreparablen Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit der Opfer verbunden ist;

G.  in der Erwägung, dass asylsuchende Frauen und Mädchen besondere Schutzbedürfnisse und andere Sorgen als männliche Asylbewerber haben und die Umsetzung aller politischen Maßnahmen und Verfahren im Bereich Asyl, auch die Bewertung der Asylanträge, deshalb geschlechterdifferenziert und individuell erfolgen muss; in der Erwägung, dass Asylanträge wegen Gewalt so behandelt werden sollten, dass Frauen davor geschützt sind, im Asylverfahren erneut zum Opfer zu werden;

H.  in der Erwägung, dass der Integrationsprozess und die Rechte von Frauen und Mädchen untergraben werden, wenn ihr rechtlicher Status vom Ehepartner abhängt;

I.  in der Erwägung, dass die einschlägigen Rechtsakte, aus denen das Gemeinsame Europäische Asylsystem besteht, im Einklang mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und anderen relevanten Instrumenten umgesetzt und durchgeführt werden müssen;

J.  in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen, die Asyl suchen, in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich behandelt werden und dass gravierende Mängel fortbestehen;

K.  in der Erwägung, dass weibliche Flüchtlinge und Asylsuchende häufig Mehrfachdiskriminierung und eher der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt in ihren Herkunfts- und den Transit- und Zielländern zu werden; in der Erwägung, dass unbegleitete Frauen und Mädchen, weibliche Familienvorstände, Schwangere sowie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen besonders schutzbedürftig sind;

L.  in der Erwägung, dass weibliche Flüchtlinge nicht nur Bedrohungen ihrer persönlichen Sicherheit (langen und gefährlichen Reisen ins Exil, Belästigung, Gleichgültigkeit der Behörden und häufig sexuellem Missbrauch und Gewalt, und zwar auch dann, wenn sie einen vermeintlich sicheren Ort erreicht haben, und der damit einhergehenden sozialen Stigmatisierung) entgegensehen, sondern sich auch um die körperliche Unversehrtheit, das Wohlergehen und das Überleben ihrer Familien kümmern müssen;

M.  in der Erwägung, dass viele nach Europa gelangte Flüchtlinge in provisorischen Flüchtlingslagern oder auf der Straße leben und Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind;

N.  in der Erwägung, dass kriminelle Netze das Fehlen sicherer Einreisemöglichkeiten für Asylsuchende und Flüchtlinge in die EU, regionale Instabilität, Konflikte sowie die Gefährdungssituation von Frauen und Mädchen auf der Flucht ausnutzen, um sie durch Menschenhandel sowie sexuell auszubeuten;

O.  in der Erwägung, dass Frauen, die Gewalt und Menschenhandel ausgesetzt sind, in höherem Maße gefährdet sind, sich mit sexuell übertragbaren Krankheiten anzustecken;

P.  in der Erwägung, dass sich laut Berichten des Amts des UNHCR während der Reise, aber auch in überfüllten Aufnahmezentren in der EU Fälle von Gewalt und Missbrauch, einschließlich sexueller Gewalt, gegen weibliche Flüchtlinge und Flüchtlingskinder ereignet haben;

Q.  in der Erwägung, dass die Frauen und Mädchen, die in der EU Zuflucht suchen, oft vor einem Regime fliehen, das Frauen unterdrückt, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht anerkennt und Gewalt gegen Frauen, Missbrauch und Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung toleriert;

R.  in der Erwägung, dass es in den Aufnahmezentren sehr oft keine geeigneten Bereiche gibt, in denen die in den Zentren untergebrachten Mütter ihre Kinder versorgen und sich um sie kümmern können; in der Erwägung, dass darüber hinaus die Einrichtungen der Rechtsberatung keine angemessene Unterstützung durch die Bereitstellung von Auskünften und bei der Suche nach Familienangehörigen bieten;

S.  in der Erwägung, dass die grundlegenden Voraussetzungen für eine Unterbindung geschlechtsbezogener Gewalt, das heißt getrennte Duschen, Wasch- und Schlafräume für Frauen, in der Europäischen Union weder in Transit- noch in Aufnahmeeinrichtungen gegeben sind;

T.  in der Erwägung, dass bei Mädchen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, ein erhöhtes Risiko der Kinder-, Früh- oder Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, des sexuellen und körperlichen Missbrauchs und der Prostitution besteht;

U.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder im Fall einer Trennung von den Familienmitgliedern, auch während der Haft, einem größeren Risiko ausgesetzt sind;

V.  in der Erwägung, dass Familienzusammenführungen, obwohl es sich dabei um ein grundlegendes Menschenrecht handelt, systematisch verzögert oder sogar verweigert werden und dass Frauen und Kinder die ersten Opfer einer Verweigerung oder verspäteten Gewährung dieses Rechts sind;

W.  in der Erwägung, dass Frauen – damit sie im Aufnahmeland bleiben können – häufig Schwarzarbeit nachgehen und unwürdige Arbeitsbedingungen akzeptieren müssen;

X.  in der Erwägung, dass in der Aktionsplattform von Peking hervorgehoben wurde, dass Frauen an der Konfliktlösung auf der Ebene der Beschlussfassung stärker beteiligt und weibliche Flüchtlinge, weibliche Vertriebene und Migrantinnen in geeigneter Weise in die Entscheidungen eingebunden werden müssen, die sie betreffen;

Y.  in der Erwägung, dass eines der Ziele für nachhaltige Entwicklung – Ziel 5 – darin besteht, bis zum Jahr 2030 die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen und die Lebensbedingungen von Frauen zu verbessern;

1.  vertritt die Auffassung, dass zur Verbesserung der Sicherheit und Unversehrtheit von weiblichen Flüchtlingen, darunter auch Mädchen, denjenigen sichere und legale Routen in die EU zur Verfügung gestellt werden müssen, die vor Konflikten und Verfolgung fliehen, und dass geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt werden sollten; betont insbesondere, dass sich mehr Mitgliedstaaten an den Neuansiedlungsprogrammen der EU beteiligen sollten; ist der Ansicht, dass der Zugang zu den EU‑Asylverfahren nicht durch Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen im Zusammenhang mit irregulärer Migration verhindert werden sollte; betont, dass das Recht auf Asyl in Artikel 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist;

2.  betont, dass unbedingt umgehend für sichere, legale Asylwege gesorgt werden muss, um Schleusernetze zu bekämpfen und die Chancen von Frauen, Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, eine Zuflucht zu finden, ohne dabei ihr Leben zu riskieren, zu verbessern; ist zutiefst besorgt über die Todesfälle, Zurückweisungen und schweren Menschenrechtsverletzungen an den EU‑Außengrenzen; vertritt die Auffassung, dass die Verantwortung sowie die Kosten und der Nutzen unter allen 28 Mitgliedstaaten und nicht nur unter den Erstaufnahmeländern aufgeteilt werden sollten; bedauert, dass es unter den EU‑Mitgliedstaaten an Solidarität mangelt;

3.  hält es für geboten, dass weibliche Flüchtlinge gesondert erfasst werden und die Ausweispapiere erhalten, die für die Gewährung ihrer persönlichen Sicherheit, ihrer Bewegungsfreiheit und ihres Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen erforderlich sind, wie es vom UNHCR gefordert wurde;

4.  betont, dass die Koordinierungsausschüsse und alle anderen Gremien zur Vertretung von Flüchtlingen sowohl in städtischen als auch in ländlichen Räumen und in den Flüchtlingslagern einschließlich der Rückkehrgebiete den Grundsatz der Geschlechterparität einhalten sollten, damit die Rechte weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender gewahrt und ihre Bedürfnisse erfüllt werden;

5.  wiederholt seine an die Mitgliedstaaten und die Europäische Union gerichtete Forderung, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der EU in allen Phasen des Asylverfahrens einschlägige Beratung für traumatisierte Frauen und psychosoziale Betreuung von Frauen sicherzustellen, die geschlechtsspezifische Schäden erlitten haben, und dabei in diesem Bereich qualifizierte und spezialisierte Frauen unmittelbar einzubinden;

7.  bekundet seine tiefe Besorgnis über Berichte, dass Frauen und Kinder Geschlechtsverkehr als Überlebensstrategie praktizieren, um Schleuser dafür zu bezahlen, dass sie ihre Reise fortsetzen können, um Asyl in der EU zu suchen; weist erneut darauf hin, dass sichere, legale Einreisewege nach Europa von entscheidender Bedeutung sind, um dieser Situation wirksam zu begegnen;

8.  fordert die EU mit Nachdruck auf, bei der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens beim Büro des Grundrechtsbeauftragten der Agentur Frontex die geschlechtsspezifischen Unterschiede zu berücksichtigen und bei der Zusammenarbeit mit der Frontex die Menschenrechtsverletzungen durch die Frontex, Mitgliedstaaten und Verantwortliche von Drittländern zu thematisieren, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 2015 zu dem Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Initiativuntersuchung OI/5/2012/BEH‑MHZ betreffend Frontex gefordert wurde;

9.  fordert gezielte Maßnahmen, mit denen für die vollständige Integration von weiblichen Flüchtlingen und Asylsuchenden gesorgt wird, indem jeglicher Form von Ausbeutung, Missbrauch, Gewalt und Menschenhandel vorgebeugt wird;

10.  betont, dass der Geschlechterfrage bei der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der Migrations- und Asylpolitik der EU und diesbezüglicher Maßnahmen Rechnung getragen werden sollte;

Geschlechtsspezifische Dimension bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

11.  fordert, dass ein neues, umfassendes Paket EU‑weiter Leitlinien zu geschlechtsspezifischen Fragen als Teil von breiter angelegten Reformen der Migrations- und Asylpolitik verabschiedet wird, die den gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Aspekten von Verfolgung umfassend Rechnung tragen und sowohl Aufnahme- als auch Integrationsmaßnahmen umfassen;

12.  betont, dass Frauen selbst in als sicher geltenden Ländern von geschlechterspezifischer Verfolgung betroffen sein können und LGBTI‑Personen auch Opfer von Missbrauch sein können, sodass das Ersuchen um Schutz durchaus berechtigt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylverfahren zu erlassen und Anstrengungen zu unternehmen, Schulungsprogramme aufzustellen, die den Bedürfnissen von mehrfach ausgegrenzten Frauen Rechnung tragen, zu denen auch LGBTI‑Frauen gehören; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gefährlichen Stereotypen über das Verhalten und die Eigenschaften von LGBTI‑Frauen zu begegnen und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Asylanträgen dieser Frauen in vollem Umfang anzuwenden; betont, dass es in allen Mitgliedstaaten Aufnahmeeinrichtungen mit Strukturen für LGBTI‑Personen geben muss; betont, dass es in Aufnahmeeinrichtungen oft zu Gewalt gegen LGBTI‑Personen kommt;

13.  betont, dass es sich bei geschlechtsspezifischen Formen der Gewalt und Diskriminierung, z.B. Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, so genannten Ehrenverbrechen und unter Strafe gestellter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, um Verfolgung handelt und dass sie berechtigte Gründe sein sollten, in der EU Asyl zu suchen, und dass dieser Umstand in den neuen Leitlinien zu geschlechterspezifischen Fragen berücksichtigt werden sollte;

14.  fordert die Kommission auf, genaue statistische Daten über Wanderung und internationalen Schutz zu erheben, damit insbesondere für die Phasen nach einer Erstentscheidung im Asylverfahren mehr zusätzliche nach Geschlecht aufgeschlüsselte Datenkategorien vorliegen;

15.  fordert die Kommission auf, Auslegungsleitlinien zur Verstümmelung weiblicher Genitalien zu erarbeiten, bei denen den Leitlinien des UNHCR zu geschlechtsspezifischer Verfolgung und dem erläuternden Hinweis zur Verstümmelung weiblicher Genitalien in vollem Umfang Rechnung getragen wird und die Pflichten der Mitgliedstaaten eindeutig dargelegt werden, wobei insbesondere die Ermittlung besonders gefährdeter Asylbewerber und die Kommunikation mit ihnen im Mittelpunkt steht; betont, dass es Opfern einer Verstümmelung weiblicher Genitalien schwer fallen kann, über das durch die Genitalverstümmelung erlittene Trauma zu sprechen; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, mit denen dafür gesorgt wird, dass alle Formen der Gewalt gegen Frauen einschließlich der Genitalverstümmelung als eine Form der Verfolgung anerkannt werden und dass sich die Opfer dieser Praktiken somit auf den mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 gewährten Schutz berufen können, sodass Artikel 60 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingehalten wird;

16.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Asylverfahren an den Grenzen, insbesondere im Hinblick auf geschlechterspezifische Verfolgung, den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz und den Richtlinien des UNHCR zu Asylanträgen basierend auf sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, in denen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten eindeutig dargelegt sind, entsprechen;

17.  fordert die Kommission auf, in Anbetracht der dargelegten Lage eine verbesserte Finanzierung und einen größeren Anwendungsbereich der Programme Daphne und Odysseus zu erwägen und die Möglichkeit zu prüfen, die Programme an die derzeitige Lage anzupassen, um weiblichen Flüchtlingen Schutz zu gewähren;

18.  nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, eine gemeinsame EU‑Liste sicherer Herkunftsländer zu erstellen; fordert, dass alle geeigneten Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass der Ansatz mit dem Refoulement‑Verbot im Einklang steht und dass die Rechte von Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen nicht ausgehöhlt werden; fordert, dass nach Geschlechtern differenziert wird; ist der Ansicht, dass eine Liste sicherer Herkunftsländer nicht dazu führen sollte, dass Asylbewerberinnen, die den Antrag als Opfer von oder aus Angst vor geschlechtsbezogener Gewalt stellen, im Verfahren eine ungünstigere Behandlung zuteilwird; betont, dass übereilte Entscheidungen verhindert werden müssen, bei denen der Gefahr – sogar für Leib und Leben – nicht hinreichend Rechnung getragen wird, der eine Frau, der geschlechtsbezogene Gewalt angetan wurde, ausgesetzt ist, wenn ihr Antrag abgewiesen wird und sie in ihr Heimatland zurückkehren muss;

19.  fordert in höherem Maße objektive und geschlechterdifferenzierte Ansätze für die Glaubhaftigkeitsprüfung in allen Mitgliedstaaten und eine verstärkte Schulung im Bereich der Glaubhaftigkeitsprüfung für Entscheidungsträger, die eine geschlechtsspezifische Dimension umfasst; betont, dass Glaubhaftigkeitsprüfungen niemals in jeder Hinsicht akkurat sein können und deshalb nicht als einzige Grundlage für negative Asylentscheidungen dienen sollten; vertritt die Auffassung, dass bei der Prüfung von Asylanträgen von Frauen das kulturelle, gesellschaftliche und psychologische Profil berücksichtigt werden sollte, und zwar einschließlich des kulturellen Hintergrunds, des Bildungshintergrunds, traumatischer Erfahrungen, Angst, Scham und/oder kultureller Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, positive Asylentscheidungen mit Gründen zu versehen, um nützliche Daten dazu verfügbar zu machen, inwieweit geschlechtsbezogene Gewalt berücksichtigt wurde, und um bei den Gründen nach dem Abkommen, aufgrund derer Asylanträgen stattgegeben wurde, Transparenz zu schaffen;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen Informationen über das Asylverfahren und über die besonderen Rechte und Leistungen für asylsuchende Frauen bereitzustellen; betont, dass das Recht der Frau, unabhängig von ihrem Ehemann einen Asylantrag zu stellen, von zentraler Bedeutung für die Stärkung der Stellung der Frau in der Gesellschaft und das Refoulement‑Verbot ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Frauen über ihr Recht auf unabhängige Einreichung eines Asylantrags aufzuklären, sodass sie ihren Flüchtlings- oder Asylstatus unabhängig vom Status der anderen Mitglieder ihrer Familie beantragen oder aufrechterhalten können;

22.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie die Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten vollständig umzusetzen;

23.  vertritt die Ansicht, dass bei jedem Hinweis auf geschlechtsbezogene Gewalt zügig humanitäre Hilfe einsetzen muss, da schutzbedürftige Personen wie Frauen oder Kinder auf ihrer Reise im Rahmen der irregulären Migration, auf der ihnen alle möglichen Rechte verwehrt werden, sehr häufig verschiedenen Arten physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sind;

24.  betont, dass die Gefahr einer Ausbeutung durch Schleuser bei Frauen und Mädchen besonders hoch ist; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, auch mit Europol, den Agenturen Frontex und Eurojust und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), zu intensivieren, um im Bereich der Zuwanderung wirksam gegen Schleusung und Menschenhandel vorzugehen;

25.  betont, dass während der Überprüfungen und Anhörungen durch die Asylbehörden unbedingt Kinderbetreuung und Betreuung von abhängigen Personen angeboten werden muss, damit sichergestellt ist, dass eine faire Chance besteht, einen Asylantrag zu stellen;

Bedürfnisse von Frauen bei Asylverfahren

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylbewerberinnen angemessen über ihre Rechte und insbesondere über das Recht asylsuchender Frauen auf einen weiblichen Gesprächspartner und Dolmetscher und ein persönliches Gespräch ohne einen Dritten zu informieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und verbindlich vorgeschriebene Schulung für Gesprächspartner und Dolmetscher zu sexueller Gewalt, Trauma und Erinnerung anbieten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass diese Rechte gewahrt werden;fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Artikel 15 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie einzuhalten;

27.  stellt mit Besorgnis fest, dass viele Asylsachbearbeiter in der EU nicht mit dem Thema Verstümmelung weiblicher Genitalien vertraut sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene zusammen mit ihren Asylbehörden auf eine Verbesserung der Verfahren hinzuarbeiten, um dazu beizutragen, dass Frauen und Mädchen, die Opfer einer Genitalverstümmelung oder davon bedroht sind, Hilfe und Unterstützung erhalten;

28.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktuelle und allgemein zugängliche Informationen über das Asylverfahren und die Rechte und Ansprüche von Asylbewerberinnen bereitzustellen;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, uneingeschränkten Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten, einschließlich des Zugangs zu einem sicheren Schwangerschaftsabbruch, sicherzustellen und unverzüglich zusätzliche Ressourcen für die Gesundheitsfürsorge bereitzustellen;

30.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen während des Aufenthalts in einem Flüchtlingslager, bei Grenzkontrollen und natürlich nach der Einreise in die EU Schutz und Unterstützung zu bieten;

31.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren und Artikel 59 anzuwenden, wonach eindeutig gilt, dass die Vertragsparteien die notwendigen Maßnahmen ergreifen sollten, sodass bei Frauen, deren Aufenthaltsstatus vom Ehemann abhängig ist, im Fall der Scheidung das Abschiebungsverfahren ausgesetzt und/oder ein eigener Aufenthaltstitel ausgestellt wird;

32.  fordert, dass Asylbewerberinnen und Migrantinnen ein von ihrem Ehepartner unabhängiger rechtlicher Status gewährt wird, um Ausbeutung vorzubeugen, ihre Gefährdung zu verringern und mehr Gleichheit zu erreichen;

33.  betont, dass Migrantinnen – Frauen und Mädchen – ohne gültige Ausweispapiere uneingeschränkten Zugang zu ihren grundlegenden Rechten haben sollten und Kanäle für die legale Zuwanderung geschaffen werden sollten;

34.  betont, dass im Rahmen der Verfahren für die Familienzusammenführung individuelle Rechte für Frauen und Mädchen vorgesehen werden müssen, die zu ihren Familien in der EU gelangen möchten, damit sie nicht von einem männlichen Angehörigen, der sie möglicherweise misshandelt oder missbraucht, abhängig sind, um Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung oder Beschäftigung zu erhalten;

35.  verurteilt aufs Schärfste, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen als Kriegswaffe eingesetzt wird; ist der Ansicht, dass Migrantinnen – Frauen und Mädchen –, die in Konflikten missbraucht wurden, besondere Aufmerksamkeit zuteilwerden sollte, indem sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer und psychologischer Unterstützung haben;

36.  begrüßt, dass das EASO ein neues Schulungsmodul zu Geschlechterfragen, Geschlechtsidentität und sexueller Ausrichtung erarbeitet hat; fordert, dass das Gender Mainstreaming und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung umfassend in die Arbeit des EASO aufgenommen werden, indem Anlaufstellen für Geschlechterfragen eingerichtet werden und offizielle Beziehungen zum Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) unterhalten werden; fordert Informationen über das Herkunftsland, die auch Angaben zur rechtlichen und tatsächlichen Lage der Frauen umfassen, und zwar auch über die Verfolgung bzw. drohende Verfolgung von Frauen durch nichtstaatliche Akteure;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Dublin‑Verordnung im vollen Umfang zu nutzen, damit Familien nicht auseinandergerissen werden und ihre Asylanträge von derselben Behörde bearbeitet werden;

Aufnahme und Inhaftnahme

38.  fordert, dass die Inhaftnahme von Kindern in der EU eingestellt wird und Eltern die Möglichkeit erhalten, die Zeit bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag zusammen mit ihren Kindern in angemessenen, auf sie zugeschnittenen Einrichtungen zu verbringen;

39.  betont, dass die Inhaftnahme von Asylbewerbern vermieden werden sollte, dass eine Inhaftnahme nur möglich ist, wenn legitime Gründe vorliegen und festgestellt wurde, dass die Haft im Einzelfall sowohl notwendig als auch verhältnismäßig ist, und dass die Inhaftnahme im Fall von Personen unter 18 Jahren in keinem Fall gerechtfertigt ist; vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Einreichung eines Asylantrags auch die Schaffung offener, menschenwürdiger Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber sowie eine sichere, menschenwürdige, mit den Menschenrechten vereinbare Behandlung umfasst; betont, dass Alternativen zur Inhaftnahme geschaffen werden müssen, unter anderem auf Einbeziehung ausgerichtete, auf die Bedürfnisse gefährdeter Gruppen zugeschnittene Ansätze;

40.  betont, dass viele weibliche Asylsuchende und Flüchtlinge extremer Gewalt ausgesetzt waren und dass eine Inhaftierung ihr Trauma verschlimmern kann; betont, dass die Inhaftnahme von Asylbewerbern allein um einer Erleichterung der Verwaltungsarbeit willen gegen das in Artikel 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf Freiheit verstößt; fordert, dass in allen Mitgliedstaaten der Inhaftnahme Minderjähriger, schwangerer und stillender Frauen, von Opfern einer Vergewaltigung, sexueller Gewalt oder des Menschenhandels unverzüglich ein Ende gesetzt sowie angemessene psychologische Betreuung zur Verfügung gestellt wird;

41.  fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Höchstgrenzen für die Haftdauer vor der Abschiebung auf eine Frist unterhalb der Höchstgrenze zu verkürzen, die in der Rückführungsrichtlinie festgelegt ist; ist der Auffassung, dass eine längere Inhaftierung schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;

42.  fordert, dass inhaftierte Asylbewerberinnen, die sexuell missbraucht wurden, einschließlich des Falls, dass der Missbrauch zu einer Schwangerschaft führt, geeignete medizinische Versorgung und Beratung und die notwendige physische und psychische Betreuung, Unterstützung sowie rechtliche Hilfe erhalten; fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Aufnahme-, Transit- und Haftbedingungen sicher, menschenwürdig und angemessen sind und dass es getrennte Unterbringungs- und Sanitäreinrichtungen für Frauen und Familien gibt; weist darauf hin, dass es zum Standard jedes Hilfsprogramms gehören sollte, Frauen und weiblichen Jugendlichen geeignete grundlegende Hygieneartikel auszuhändigen;

43.  betont, dass mit der unmittelbaren und mittelbaren Mitwirkung weiblicher Flüchtlinge an der Organisation der Ausgabe von Lebensmitteln und anderen Gütern dafür gesorgt wird, dass diese Lebensmittel und Güter unmittelbar durch die den Haushalten angehörenden erwachsenen Frauen ausgegeben und kontrolliert und somit gerecht verteilt werden;

44.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in den Aufnahmezentren für Flüchtlinge und Asylsuchende für die Versorgung und Betreuung von Kindern geeignete Bereiche einzurichten;

45.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Instrumente für die Überwachung der überfüllten Aufnahmezentren in der Union zu schaffen und zu stärken, da in diesen Zentren nicht unbedingt die Mindestanforderungen für die Linderung geschlechtsbezogener Gewalt erfüllt sind, damit Frauen und Kinder nicht auch im Aufnahmeland belastenden Schikanen ausgesetzt sind;

46.  betont, dass gefährdete Gruppen wie Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, und Mädchen, insbesondere unbegleitete Mädchen, bei den Aufnahmeverfahren vorrangig behandelt werden sollten;

47.  hält es für geboten, dass die Aufnahmestrukturen eine angemessene Rechtsberatung für Frauen umfassen, damit ihnen bei der Einholung von Informationen und der Suche nach Familienangehörigen eine sachdienliche Unterstützung gewährt werden kann;

48.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen umzusetzen, mit denen verhindert wird, dass Frauen und Mädchen Zwangsverheiratungen zum Opfer fallen, nachdem ihnen der Status als Flüchtling gewährt wurde, um so Männern, die andernfalls kein Recht darauf hätten, einen sicheren Zugang zu verschaffen;

49.  betont, dass unbedingt unabhängige Untersuchungen aller Behauptungen von Vergehen in Einrichtungen für die Inhaftnahme in Zusammenhang mit der Einwanderung oder an den Grenzen, unter anderem dass es zu sexuellem Missbrauch und geschlechtsbezogener Gewalt kommt, durchgeführt werden müssen und Journalisten und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft Zugang gewährt werden muss;

50.  vertritt die Auffassung, dass im Fall der Inhaftnahme von Asylbewerberinnen Einrichtungen und Materialien benötigt werden, die den besonderen hygienischen Bedürfnissen der Frauen entsprechen, der Einsatz von weiblichem Wachpersonal und weiblichen Aufsehern gefördert werden sollte und dass alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben für weibliche Inhaftierte verantwortlich sind, Schulungen zu den geschlechterspezifischen Bedürfnissen und Menschenrechten von Frauen erhalten sollten;

51.  vertritt die Auffassung, dass inhaftierte Asylbewerberinnen, die einen Missbrauch melden, umgehend Schutz, Unterstützung und Beratung erhalten müssen, und dass ihre Behauptungen von den zuständigen, unabhängigen Behörden unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit geprüft werden müssen, und zwar auch in den Fällen, in denen die Frauen zusammen mit ihren Ehepartnern, Partnern oder anderen Angehörigen inhaftiert sind; vertritt die Auffassung, dass die Gefahr einer Vergeltung bei den Schutzmaßnahmen besonders beachtet werden sollte;

52.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden vor Ort auf, mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen zusammenzuarbeiten, um die Notlage der in provisorischen Unterkünften lebenden Flüchtlinge, insbesondere im Fall gefährdeter Frauen und Mädchen, zu lindern;

Soziale Eingliederung und Integration

53.  fordert die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen die Teilnahme weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender am Arbeitsmarkt vereinfacht wird, wozu auch Sprachkurse, Programme zur Alphabetisierung, lebenslanges Lernen und Schulungen gehören; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Behörden vor Ort auf, das Recht junger weiblicher Flüchtlinge auf Schulbildung sicherzustellen; betont, dass informelle und nicht formale Bildung und Kulturaustausch für die Integration junger Frauen und Mädchen und die Stärkung ihrer Stellung in der Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen; betont, dass es wichtig ist, den Zugang weiblicher Flüchtlinge zu höherer Bildung zu erweitern; fordert solide und transparente Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen;

54.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jenen Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen Finanzmittel und andere Ressourcen bereitzustellen, die Hilfe leisten, die Eingliederung in die Gesellschaft fördern und die Lage von Flüchtlingen und Asylbewerbern in der EU beobachten – insbesondere, was die Überwindung der Hindernisse und die Bewältigung der negativen Erfahrungen von Frauen und Mädchen betrifft;

55.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass geflohene und in ihrem Heimatland verfolgte Aktivistinnen in der EU ihre politische und soziale Tätigkeit für die Rechte von Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ungefährdet weiterführen können;

56.  betont, dass eine zugängliche und hochwertige Betreuung von Kindern und anderen abhängigen Personen von ausschlaggebender Bedeutung dafür ist, dass die Stellung weiblicher Flüchtlinge in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht gestärkt wird;

57.  fordert die Mitgliedstaaten auf, neben dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds auch die Struktur- und Investitionsfonds zu nutzen, um – mit besonderem Fokus auf Kinderbetreuung – die Integration von Flüchtlingen am Arbeitsmarkt zu fördern;

58.  fordert raschere und effizientere Verfahren der Familienzusammenführung und die Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten zu Entscheidungen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung; betont, dass in Fällen der Familienzusammenführung der Zugang zu Prozesskostenhilfe wichtig ist;

59.  vertritt die Auffassung, dass die gegenseitige Anerkennung positiver Asylentscheidungen bessere Möglichkeiten für Arbeitsplätze, Integration und Familienzusammenführung bieten würde;

60.  betont, dass die Aufnahmeländer unbeschränkten Zugang zu unentgeltlichen, hochwertigen öffentlichen Bildungsangeboten, Leistungen des Gesundheitswesens – vor allem im Bereich sexuelle und reproduktive Gesundheit und damit verbundene Rechte – sowie Beschäftigungsangeboten, die den Bedürfnissen und Fähigkeiten der weibliche Flüchtlingen entsprechen, und Wohnungsangeboten, die den Bedürfnissen von weiblichen Flüchtlingen – darunter auch Mädchen – entsprechen, gewähren sollten; betont, dass Maßnahmen der Sozialhilfe von zentraler Bedeutung für eine Integration sind;

61.  fordert, dass umfassende, angemessen ausgestattete Programme aufgelegt werden, damit weibliche Flüchtlinge die bisher nicht geleistete kurz- und langfristige medizinische Betreuung, einschließlich psychosozialer Betreuung und Trauma‑Beratung, erhalten;

62.  betont, dass Sozialunternehmen und alternative Geschäftsmodelle wie Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften eine sehr positive Rolle spielen können, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Situation weiblicher Flüchtlinge zu stärken und sie in den Arbeitsmarkt sowie in das soziale und kulturelle Leben zu integrieren;

63.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Einbeziehung lokaler Basisorganisationen sowie die unmittelbare Einbeziehung der Flüchtlinge im Zusammenhang mit der Darstellung der Ansichten weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender gegenüber politischen Entscheidungsträgern bewährte Verfahren auszutauschen;

64.  ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle bei der Eingliederung weiblicher Flüchtlinge und Asylsuchender spielen, insbesondere bei der Eingliederung in die Arbeitswelt; hält diese Körperschaften außerdem dazu an, den Dialog und die Begegnung zwischen weiblichen Flüchtlingen und einheimischen Frauen zu fördern;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem UNHCR zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0422.

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