Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2016/2545(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0287/2016

Eingereichte Texte :

B8-0287/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0074

Angenommene Texte
PDF 253kWORD 62k
Mittwoch, 9. März 2016 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine Durchführungsmaßnahme: Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation
P8_TA(2016)0074B8-0287/2016

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission in Bezug auf die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation zu erheben (D042244/03 – 2016/2545(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D042244/03),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 65 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 18. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 12. Februar 2016, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 23. Februar 2016 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),

–  unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr,

–  gestützt auf Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 8. März 2016 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission u. a. darauf abzielt, einen bestehenden Übergangszeitraum für Inhaber von Privatpilotenlizenzen vom 8. April 2016 um ein Jahr bis zum April 2017 zu verlängern;

B.  in der Erwägung, dass die Frist, innerhalb derer das Parlament Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission erheben kann, am 23. April 2016 auslaufen wird;

C.  in der Erwägung, dass durch das Inkrafttreten der Verordnung der Kommission bis zum 8. April 2016 ein Rechtsvakuum hinsichtlich der Situation von mehreren Tausend EU-Bürgern, die eine von der Federal Aviation Administration (FAA) der Vereinigten Staaten ausgestellte Privatpilotenlizenz (PPL) besitzen, vermieden würde;

D.  in der Erwägung, dass diese Piloten, wenn das Datum nicht geändert wird, gezwungen sein werden, ihre FAA-Lizenz für gültig erklären zu lassen oder in eine EU-Lizenz umwandeln zu lassen, was sowohl von den nationalen Behörden als auch von den Piloten einen erheblichen Aufwand an Mitteln und Zeit erfordert;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Agentur für Flugsicherheit bereit sind, ein vereinfachtes Verfahren auszuhandeln, um die gegenseitige Anerkennung und Umwandlung solcher Pilotenlizenzen zwischen der EU und den USA zu erleichtern, und in der Erwägung, dass dieses neue Verfahren für die Piloten wahrscheinlich in der zweiten Jahreshälfte 2016 verfügbar wird;

1.  erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und – zur Information – dem Rat zu übermitteln.

(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen