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Verfahren : 2016/2005(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0039/2016

Eingereichte Texte :

A8-0039/2016

Aussprachen :

PV 08/03/2016 - 13
CRE 08/03/2016 - 13

Abstimmungen :

PV 09/03/2016 - 11.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0081

Angenommene Texte
PDF 206kWORD 86k
Mittwoch, 9. März 2016 - Straßburg
Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
P8_TA(2016)0081A8-0039/2016
Beschluss/Entscheidung
 Anlage
 Anlage

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission (2016/2005(ACI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 16. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission,

–  gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (COM(2015)0216 und die dazugehörigen Anhänge),

–  unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 20. Oktober 2010 (Rahmenvereinbarung von 2010)(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2003 (Interinstitutionelle Vereinbarung von 2003)(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2015 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2016(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Februar 2016,

–  gestützt auf Artikel 140 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0039/2016),

A.  in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt eine Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2003 mit dem Ziel gefordert hat, sie an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene neue rechtliche Umfeld anzupassen, die aktuellen bewährten Verfahren zusammenzuführen und die Vereinbarung im Einklang mit der Agenda zur besseren Rechtsetzung zu aktualisieren;

B.  in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und verschiedene einzelstaatliche Parlamente ihre Ansichten zur Mitteilung der Kommission „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“ (COM(2015)0215) vom 19. Mai 2015, zu dem genannten Vorschlag der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung oder zu dem zwischen den Organen erreichten Einvernehmen über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung dargelegt haben;

C.  in der Erwägung, dass das Parlament in der genannten Entschließung vom 16. September 2015 die Aufnahme von Verhandlungen über eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung begrüßte und zahlreiche Prioritäten setzte, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften durch die Kommission, die mehrjährige und jährliche Programmplanung, die Verbesserung der Auswirkungen von Folgenabschätzungen von Gesetzesentwürfen, die Gleichbehandlung der beiden Zweige des Gesetzgebers im gesamten Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf Zugang zu Informationen, ordnungsgemäße interinstitutionelle Konsultationen, die Weiterbehandlung der Vorschläge und Empfehlungen des Parlaments durch die Kommission und die Vorlage detaillierter Begründungen für alle beabsichtigten Rücknahmen;

D.  in der Erwägung, dass die interinstitutionellen Verhandlungen am 25. Juni 2015 offiziell eröffnet wurden;

E.  in der Erwägung, dass die Konferenz der Präsidenten am 16. Dezember 2015 die vorläufige Vereinbarung, die zwischen den Verhandlungsführern der drei Organe am 8. Dezember 2015 über den Wortlaut der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (im Folgenden die "neue IIV") erzielt wurde, mehrheitlich gebilligt hat;

F.  in der Erwägung, dass die neue IIV die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2003 und das Interinstitutionelle Konzept für die Folgenabschätzung von November 2005 ablösen soll, und in der Erwägung, dass der Anhang der neuen IIV die Vereinbarung über delegierte Rechtsakte von 2011 ablösen soll;

G.  in der Erwägung, dass gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission laut Anlage II des vorliegenden Beschlusses die neue IIV die Rahmenvereinbarung von 2010 unberührt lässt,

H.  in der Erwägung, dass aufgrund der neuen IIV dennoch bestimmte Regelungen der Rahmenvereinbarung von 2010 hinfällig werden könnten oder möglicherweise aktualisiert werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass die neue IIV weitere interinstitutionelle Verhandlungen vorsieht, insbesondere über praktische Regelungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Abschluss internationaler Übereinkommen sowie über Kriterien für die Anwendung von Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;

J.  in der Erwägung, dass bestimmte Vorschriften der Geschäftsordnung des Parlaments aufgrund der neuen IIV anzupassen sind, wie die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Kommission und der Prüfung der Rechtsgrundlage von Rechtsakten;

K.  in der Erwägung, dass die neue IIV in der einen oder anderen Weise die wichtigsten Bedenken des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Parlaments in dem „Beitrag des AFCO-Ausschusses zum Standpunkt des Europäischen Parlaments für die Verhandlungen über die Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung“ vom 22. April 2015 berücksichtigt;

1.  begrüßt die zwischen den Organen erzielte Einigung und ist der Ansicht, dass diese eine gute Grundlage für die Schaffung und Entwicklung einer neuen, offeneren und transparenteren Beziehung zwischen ihnen mit Blick auf bessere Rechtsetzung im Interesse der Unionsbürger ist;

2.  bedauert vor dem Hintergrund einer besseren Rechtsetzung zutiefst, dass bei den Verhandlungen über die IIV die bisherige Praxis des Ausschussverfahrens im Europäischen Parlament nicht befolgt wurde;

3.  begrüßt insbesondere die Ergebnisse der Verhandlungen in Bezug auf die mehrjährige und die jährliche interinstitutionelle Programmplanung, die Weiterbehandlung der Gesetzgebungsinitiativen des Parlaments durch die Kommission und die Regelung von Begründungen und Konsultationen zu beabsichtigten Rücknahmen von Rechtsetzungsvorschlägen; unterstreicht, dass die vereinbarte starke Ausrichtung auf das Arbeitsprogramm der Kommission keinerlei Beschränkung der eigenen Rechtsetzungskompetenzen sowie des Initiativrechts des Parlaments rechtfertigen kann; begrüßt den vereinbarten interinstitutionellen Meinungsaustausch im Fall beabsichtigter Änderungen der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts und bekräftigt seinen festen Willen, sich jeglichen Versuchen zu widersetzen, die Rechtsetzungskompetenzen des Europäischen Parlaments im Wege einer Änderung der Rechtsgrundlage zu unterlaufen;

4.  betont die Bedeutung der Bestimmungen der neuen IIV über Instrumente für eine bessere Rechtsetzung (Folgenabschätzungen, Konsultationen der Öffentlichkeit und der Interessenträger, Evaluierungen usw.) für eine sachkundige, partizipative und transparente Entscheidungsfindung und für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften, wobei festgestellt wird, dass in diesen Bestimmungen die Vorrechte der Gesetzgeber gewahrt bleiben; ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen umfassend und ausgewogen sein müssen und unter anderem die Kosten einer Nichtverabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften für Erzeuger, Verbraucher, Arbeitnehmer, Verwaltung und Umwelt bewerten sollten; ist besorgt, dass durch die Formulierung hinsichtlich der Folgenabschätzungen die drei Organe nicht hinreichend verpflichtet werden, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Wettbewerbsfähigkeitstests in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen; unterstreicht die Wichtigkeit, die Bedürfnisse von KMU in allen Phasen des Rechtsetzungsprozesses zu berücksichtigen und zu beachten; unterstreicht, dass gemäß der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 19. Mai 2015 zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (SWD(2015)0111) die Abschätzung der Folgen für KMU in die Folgenabschätzungsberichte aufgenommen werden müssen, und fordert die Kommission auf, zusätzliche Informationen über diese Vorgehensweise vorzulegen; begrüßt das Ziel der Verbesserung der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union, unter anderem durch bessere Identifizierung einzelstaatlicher Maßnahmen, die in den umzusetzenden Rechtsvorschriften der Union nicht gefordert sind („Überregulierung“), und erwartet von den Mitgliedstaaten, solche Maßnahmen klar anzugeben und zu dokumentieren, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, höhere Standards anzuwenden, wenn im Unionsrecht lediglich Mindeststandards festgelegt sind;

5.  stellt fest, dass die kumulativen Kosten der Rechtsvorschriften zu erheblichen Schwierigkeiten für Unternehmen und Einzelpersonen führen können, die von Vorschriften der Union betroffen sind;

6.  nimmt das Schreiben des Ersten Vizepräsidenten der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Arbeitsweise des neuen Ausschusses für Regulierungskontrolle zur Kenntnis, der die Qualität der Folgenabschätzungen der Kommission überwachen soll (jedoch ohne ihm ein Vetorecht bei Rechtsetzungsvorschlägen einzuräumen, das Angelegenheit der gewählten Behörden ist); weist darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 27. November 2014 zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests(5) gefordert hat, die Unabhängigkeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle (ehemals „Ausschuss für Folgenabschätzung“) insbesondere auch dadurch zu stärken, dass die Mitglieder des Ausschusses keiner politischen Kontrolle unterworfen sein sollten; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Einrichtung des Ausschusses für Regulierungskontrolle ein willkommener erster Schritt ist, dessen Unabhängigkeit zu erreichen; weist darauf hin, dass die Gesetzgeber auch ihre eigenen Folgenabschätzungen durchführen können, wenn sie diese für notwendig erachten; weist darauf hin, dass Folgenabschätzungen nicht den politischen Entscheidungsprozess ersetzen; betont ferner, dass die neue IIV den Informationsaustausch über bewährte Verfahren und Methoden für Folgenabschätzungen zwischen den Organen vorsieht, sodass eine Möglichkeit der Überprüfung der Funktionsweise des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu gegebener Zeit im Hinblick auf das Erreichen einer gemeinsamen Methode vorgesehen ist;

7.  begrüßt die Vereinbarung zwischen den Organen, zusammenzuarbeiten, um die Rechtsvorschriften zu aktualisieren und zu vereinfachen und sich darüber vor Abschluss des Arbeitsprogramms der Kommission auszutauschen; betont die Bedeutung der vereinbarten jährlichen Umfrage zum Verwaltungsaufwand als klares und transparentes Instrument zur Feststellung und Überwachung der Ergebnisse der Bemühungen der Union um Vermeidung von Überregulierung und Verringerung der Verwaltungslasten, die eine Liste, die sich speziell auf KMU bezieht, umfassen und zwischen Lasten, die durch einzelne Vorschläge der Kommission und durch Rechtsakte einzelner Mitgliedstaaten entstehen, unterscheiden sollte; verweist darauf, dass die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit der Festlegung von Zielen für die Verringerung der Verwaltungslasten in einzelnen Sektoren auf Einzelfallbasis in enger Zusammenarbeit der Organe bewertet werden muss, wobei die Qualität der Rechtsetzung im Mittelpunkt stehen muss und die einschlägigen Standards der Union nicht unterlaufen werden dürfen; erwartet, dass die Kommission regelmäßig die Aufhebung von Rechtsakten vorschlägt, wenn eine solche Aufhebung als erforderlich erachtet wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass sich die drei Organe geeinigt haben, dass Folgenabschätzungen auch die Auswirkungen von Vorschlägen auf die Verwaltungslasten, insbesondere bei KMU, berücksichtigen sollten; erkennt an, dass angemessene Rechtsvorschriften der Union den Verwaltungsaufwand für KMU verringern können, indem 28 verschiedene Regelungssysteme durch ein einziges Regelungssystem für den Binnenmarkt ersetzt werden;

8.  ist der Ansicht, dass grundsätzlich eine ausgewogene Lösung in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gefunden wurde, die Transparenz und Gleichrangigkeit der Gesetzgeber gewährleistet, weist jedoch darauf hin, dass es notwendig ist, schnell eine Vereinbarung über angemessene abgrenzende Kriterien für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erzielen und umgehend alle Grundrechtsakte an den mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Rechtsrahmen anzupassen;

9.  erkennt an, dass die vereinbarten Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Austauschs von Standpunkten und Informationen zwischen Parlament und Rat in ihrer Funktion als Gesetzgeber einen Fortschritt darstellen; ist allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen vertieft werden sollten, insbesondere was den gegenseitigen Zugang zu Informationen und Sitzungen anbelangt, um ein wirkliches Gleichgewicht und die Gleichbehandlung der Gesetzgeber im gesamten Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten und die Beachtung des Grundsatzes der wechselseitigen und aufrichtigen Zusammenarbeit zwischen den Organen zu garantieren; warnt davor, dass der vereinbarte informelle Austausch von Standpunkten sich nicht zu einem neuen Forum intransparenter interinstitutioneller Verhandlungen entwickeln sollte;

10.  erinnert daran, dass der AEUV ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit drei Lesungen vorsieht; weist darauf hin, dass, sofern Parlament und Rat ihre Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren umfassend ausüben, Einigungen in zweiter Lesung das Standardverfahren sein sollten, Einigungen in erster Lesung dagegen nur zur Anwendung kommen sollten, wenn darüber eine begründete und ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde;

11.  begrüßt die Verpflichtung, die Transparenz der Gesetzgebungsverfahren zu gewährleisten, unterstreicht aber die Notwendigkeit konkreterer Bestimmungen und Instrumente, um dies zu erreichen, insbesondere was den Rückgriff auf Einigungen in erster Lesung betrifft;

12.  ist auch der Ansicht, dass die Vorkehrungen für den politischen Dialog mit den einzelstaatlichen Parlamenten besser genutzt werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle hervor, die den nationalen Parlamenten durch den Vertrag von Lissabon zuerkannt wurde, und betont, dass sie neben der Rolle, die sie bei der Überwachung in Bezug auf die Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit spielen, einen positiven Beitrag im Rahmen des politischen Dialogs leisten können und leisten; unterstützt eine bessere Nutzung der bestehenden Mechanismen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß den Verträgen; weist auf die Notwendigkeit einer flexibleren Auslegung der Frist von acht Wochen hin, innerhalb der die einzelstaatlichen Parlamente begründete Stellungnahmen übermitteln, in denen Gründe für eine Missachtung des Subsidiaritätsprinzips dargelegt werden;

13.  fordert eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der neuen IIV auf die Rahmenvereinbarung von 2010 und andere damit zusammenhängende interinstitutionelle Vereinbarungen, wobei die Notwendigkeit der Wahrung der Position und der Befugnisse des Europäischen Parlamentes und der Vereinfachung der Architektur der zahlreichen Vorkehrungen zur Regelung der interinstitutionellen Beziehungen zu berücksichtigen ist;

14.  ist der Ansicht, dass eine solche Vereinfachung durchgeführt werden sollte, wenn alle praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen IIV in ihrer Gesamtheit durchgeführt worden sind, sodass die Organe auch bewerten können, ob Anpassungen der neuen IIV im Lichte der bis dahin mit der Umsetzung der neuen IIV gesammelten Erfahrungen notwendig sein könnten;

15.  unterstreicht, dass einer ordnungsgemäßen Umsetzung große Bedeutung zukommt und sichergestellt werden muss, dass die in der neuen IIV eingegangenen Verpflichtungen und festgesetzten Fristen eingehalten werden;

16.  verweist darauf, dass insbesondere die folgenden Fragen auf technischer und/oder politischer Ebene unter aktiver Mitwirkung aller parlamentarischen Ausschüsse, die über einschlägige Erfahrungen verfügen, und unter Nutzung ihres Sachverstands weiter verfolgt werden müssen:

   Programmplanung (technische Überprüfung der Rahmenvereinbarung von 2010 und der Geschäftsordnung des Parlaments);
   Prüfung von Rechtsgrundlagen der Rechtsakte (Überprüfung der Geschäftsordnung zur Aufnahme von Vorkehrungen für einen dreiseitigen Meinungsaustausch);
   Evaluierung der Anwendung der genannten Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung durch die Kommission und des wirksamen Funktionierens des neu geschaffenen Ausschusses für Regulierungskontrolle, insbesondere, um zu überprüfen, ob er gemäß Ziffer 6 unabhängig arbeitet und seine Mitglieder keiner politischen Kontrolle unterworfen sind;
   Transparenz und Koordinierung des Gesetzgebungsverfahrens (einschließlich der angemessenen Nutzung der Verfahren der ersten und zweiten Lesung, praktische Vorkehrungen für Meinungsaustausche, Informationsaustausch und Vergleich von Zeitplänen, Transparenz im Zusammenhang mit dreiseitigen Verhandlungen, Entwicklung von Plattformen und Instrumenten für die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank zum Stand der Gesetzgebungsdossiers, Bereitstellung von Informationen an die nationalen Parlamente und praktische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss internationaler Übereinkommen);
   Evaluierung der und mögliche Folgemaßnahmen zur Unabhängigkeit des Ausschusses für Regulierungskontrolle bei der Wahrnehmung seiner Rolle der Überwachung und objektiven Beratung zu den jeweiligen Folgenabschätzungen;
   Erwartung des Parlaments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der neuen IIV, dass die Kommission, soweit möglich und so schnell wie möglich Vorschläge mit Zielen für die Reduzierung der Verwaltungslasten in Schlüsselsektoren vorlegt, wobei zu gewährleisten ist, dass die mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziele erreicht werden;
   Sicherung operativer und rechtlicher Kohärenz zwischen der neuen IIV und Kooperationsabkommen in Bezug auf die beratenden Einrichtungen der Union;
   delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Entschließung des Parlaments vom 25. Februar 2014 zu den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und die Kontrolle der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse durch die Mitgliedstaaten(6) (Verhandlungen über abgrenzende Kriterien für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Einrichtung eines Registers delegierter Rechtsakte und vollständige Anpassung der Rechtsakte aus dem Zeitraum vor dem Vertrag von Lissabon);
   Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union (Prüfung der Mitteilung der Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten sowie jeder einzelstaatlichen Maßnahme, die über die Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union hinausgeht („Überregulierung“));

17.  billigt den Entwurf der Vereinbarung, der in Anlage I zu diesem Beschluss enthalten ist;

18.  billigt die Erklärung des Parlaments und der Kommission, die in Anlage II zu diesem Beschluss enthalten ist;

19.  ersucht seinen zuständigen Ausschuss, zu prüfen, inwieweit Änderungen oder Auslegungen der Geschäftsordnung oder Änderungen der Verfahrensweisen, Verwaltung und Kontaktkanäle des Parlaments zu anderen Institutionen für die Umsetzung der neuen IIV notwendig sind;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, die neue IIV mit den Präsidenten des Rates und der Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seinen Anlagen dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(2) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0323.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0069.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0127.


ANHANG I

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über bessere Rechtsetzung

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht der interinstitutionellen Vereinbarung, die im ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1 veröffentlicht wurde).


ANLAGE II

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DER KOMMISSION ANLÄSSLICH DER ANNAHME DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG ÜBER BESSERE RECHTSETZUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die vorliegende Vereinbarung das Gleichgewicht zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission gemäß den Verträgen sowie ihren dort festgelegten jeweiligen Zuständigkeiten widerspiegelt.

Sie lässt die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission(1) unberührt.

(1) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

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