Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses des Rates über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Föderativen Republik Brasilien und Europol über strategische Kooperation durch das Europäische Polizeiamt (Europol) (13980/2015 – C8-0010/2016 – 2016/0801(CNS))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (13980/2015),
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0010/2016),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen(2), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt(3),
– gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0070/2016),
1. billigt den Entwurf des Rates;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;
4. fordert die Kommission auf, die in dem Kooperationsabkommen enthaltenen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung (2013/0091(COD)) zu bewerten; fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat über das Ergebnis dieser Bewertung zu unterrichten und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Eröffnung einer Neuverhandlung des Abkommens auf internationaler Ebene abzugeben;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie Europol zu übermitteln.