Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler (2016/2000(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem am 25. September 2015 von der Staatsanwaltschaft Leipzig übermittelten und am 14. Dezember 2015 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hermann Winkler im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen eines Straßenverkehrsdelikts (Aktenzeichen: 600 AR 3037/15),
– nachdem Hermann Winkler auf sein Recht auf Anhörung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung verzichtet hat,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013(1),
– unter Hinweis auf Artikel 46 Grundgesetz,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0062/2016),
A. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig (Deutschland) den Antrag gestellt hat, die Immunität von Hermann Winkler, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 Grundgesetz ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf ein Ermittlungsverfahren wegen eines schweren Verkehrsunfalls bezieht, der sich am 23. September 2015 ereignete und an dem Hermann Winkler beteiligt war;
E. in der Erwägung, dass das Strafverfahren keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
F. in der Erwägung, dass nach den dem Ausschuss vorliegenden Angaben kein Grund zu der Annahme besteht, dass das zugrunde liegende Strafverfahren von der Absicht getragen ist, die politische Tätigkeit des Mitglieds zu beeinträchtigen (fumus persecutionis);
G. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat somit eindeutig nichts mit dem Amt von Hermann Winkler als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun hat;
H. in der Erwägung, dass es daher ratsam ist, in diesem Fall die parlamentarische Immunität aufzuheben;
1. beschließt, die Immunität von Hermann Winkler aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den deutschen Behörden und Hermann Winkler zu übermitteln.
Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, C‑101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, C‑149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.