Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 20. Januar 2016 - Straßburg
Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland *
 Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ***I
 Persönliche Schutzausrüstungen ***I
 Gasverbrauchseinrichtungen ***I
 Seilbahnen ***I
 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Besondere Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Getreidebeikost und andere Beikost
 Friedensprozess in Kolumbien

Automatisierter Austausch von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland *
PDF 251kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Lettland (13060/2015 – C8-0338/2015 – 2015/0813(CNS))
P8_TA(2016)0010A8-0370/2015

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates (13060/2015),

–  gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung und Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8‑0338/2015),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität(1), insbesondere auf Artikel 33,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu dem Thema „Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden in der EU durch Umsetzung des Beschlusses zum Prümer Vertrag und das Europäische Modell für den Informationsaustausch“(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda(3),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0370/2015),

1.  billigt den Entwurf des Rates;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0419.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0269.


Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ***I
PDF 254kWORD 72k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (COM(2013)0821 – C7-0427/2013 – 2013/0407(COD))
P8_TA(2016)0011A8-0133/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0821),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0427/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2014(1),

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 4. November 2015 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0133/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Januar 2016 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2016/... EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

P8_TC1-COD(2013)0407


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2016/343.)

(1) ABl. C 226 vom 16.7.2014, S.63.


Persönliche Schutzausrüstungen ***I
PDF 265kWORD 95k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen (COM(2014)0186 – C7-0110/2014 – 2014/0108(COD))
P8_TA(2016)0012A8-0148/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0186),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7 ‑0110/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0148/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Januar 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

P8_TC1-COD(2014)0108


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/425.)

(1) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 76.


Gasverbrauchseinrichtungen ***I
PDF 252kWORD 81k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen (COM(2014)0258 – C8-0006/2014 – 2014/0136(COD))
P8_TA(2016)0013A8-0147/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0258),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0006/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2014(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0147/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Januar 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG

P8_TC1-COD(2014)0136


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/426.)

(1) ABl. C 458 vom 19.12.2014, S. 25.


Seilbahnen ***I
PDF 252kWORD 103k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen (COM(2014)0187 – C7-0111/2014 – 2014/0107(COD))
P8_TA(2016)0014A8-0063/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0187),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0111/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2014(1),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0063/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Januar 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

P8_TC1-COD(2014)0107


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/424.)

(1) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 81.


Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Besondere Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Getreidebeikost und andere Beikost
PDF 275kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zu der Delegierten Verordnung der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (C(2015)06507 – 2015/2863(DEA))
P8_TA(2016)0015B8-0067/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)06507),

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission(1), und insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf den im Jahr 1981 von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) angenommenen Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten(2) und die 16 späteren einschlägigen Resolutionen der Weltgesundheitsversammlung, insbesondere auf die Resolution 63.23 der WHA vom 21. Mai 2010, in der die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, der unangebrachten Förderung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ein Ende zu setzen und dafür zu sorgen, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung verboten werden, sofern sie in den entsprechenden Normen des Codex Alimentarius oder den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen sind,

–  unter Hinweis auf das Positionspapier des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses für Ernährung (SACN) der britischen Regierung vom 24. September 2007(3),

–  unter Hinweis auf Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und das darin beschriebene Vorsorgeprinzip,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat den in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 geforderten Bericht über Kindermilcherzeugnisse, der eine notwendige Voraussetzung für einzelstaatliche Strategien zur Verringerung der Fettleibigkeit in der Kindheit darstellt, noch nicht vorgelegt hat;

B.  in der Erwägung, dass gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung 30 % der Energie in Beikost für Säuglinge aus Zucker stammen darf (7,5 g Zucker pro 100 kcal entspricht 30 kcal aus Zucker in 100 kcal Energie);

C.  in der Erwägung, dass die Bestimmungen in Anhang I Teil 3 allen Gesundheitsempfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO)(4) – die eine Begrenzung der Aufnahme von freiem Zucker auf weniger als 10 % der gesamten Energiezufuhr und mit Blick auf einen zusätzlichen gesundheitlichen Nutzen eine weitere Begrenzung auf weniger als 5 % der gesamten Energiezufuhr empfiehlt – und der wissenschaftlichen Ausschüsse in den Mitgliedstaaten widersprechen, die eine deutliche Verringerung der Zuckeraufnahme insgesamt empfohlen haben; in der Erwägung, dass die Einführung derartiger Nahrungsmittel – vor allem in so frühem Alter – zu einem Anstieg der Fettleibigkeitsrate in der Kindheit beitragen und die sich entwickelnden Geschmackspräferenzen von Kindern beeinflussen kann; in der Erwägung, dass der Gehalt an zugesetztem Zucker insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder so gering wie möglich gehalten werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass eine mangelhafte Ernährung inzwischen die bei Weitem häufigste Ursache für Erkrankungen und Todesfälle weltweit ist – sogar noch vor Tabak- und Alkoholkonsum sowie Bewegungsmangel zusammen(5);

E.  in der Erwägung, dass die WHO empfiehlt, dass die Muttermilch ab dem sechsten Lebensmonat durch abwechslungsreiche, geeignete, sichere und nährstoffreiche Beikost ergänzt und der Beikost weder Salz noch Zucker zugesetzt werden sollte(6);

F.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten den von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) im Jahr 1981 angenommenen Internationalen Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten (den „Internationalen Kodex“) und die 16 späteren einschlägigen Resolutionen der WHA gebilligt haben;

G.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 angenommen wurde, bevor das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung(7) am 5. August 2014 veröffentlicht wurde;

H.  in der Erwägung, dass die Union verpflichtet ist, in ihren Beziehungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit hochwertige Grundsätze, Standards und Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu fördern und einen wirksamen Rahmen für den Schutz der Gesundheit zu schaffen;

I.  in der Erwägung, dass Säuglinge und Kleinkinder für Chemikalien mit endokriner Wirkung und andere Schadstoffe besonders anfällig sind;

J.  in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der WHO – Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat(8);

1.  erhebt Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission;

Fettleibigkeit

2.  ist der Ansicht, dass die Delegierte Verordnung nicht genügend Maßnahmen vorsieht, um Säuglinge und Kleinkinder vor Fettleibigkeit zu schützen, und dass der zulässige Zuckerhöchstgehalt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der WHO deutlich gesenkt werden sollte;

Aufstrebende Technologien

3.  ist der Ansicht, dass der Rückgriff auf aufstrebende Technologien wie GVO und Nanotechnologien, deren langfristige Risiken nicht bekannt sind, gemäß dem Vorsorgeprinzip bei der Herstellung von Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder verboten sein sollte;

Kennzeichnung

4.  vertritt die Auffassung, dass angesichts der globalen Empfehlungen zur öffentlichen Gesundheit, der Resolution 63.23 der WHA, der globalen Strategie der WHA für die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern und der weltweiten Auswirkungen der EU-Ausfuhren in Drittstaaten im Rahmen der Kennzeichnung und der Vermarktung von verarbeiteter Beikost klargestellt werden sollte, dass diese Produkte nicht für Säuglinge geeignet sind, die jünger als sechs Monate sind, und die Empfehlung des ausschließlichen Stillens während der ersten sechs Monate nicht untergraben werden sollte; ist daher der Ansicht, dass die Kennzeichnung und Vermarktung in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der WHA für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung überarbeitet werden sollte;

Transparenz

5.  ist der Ansicht, dass die Liste der von der Kommission im Rahmen der Ausarbeitung der Delegierten Verordnung mit interessierten Parteien organisierten „bilateralen Treffen“ (einschließlich des Datums und der Teilnehmer) veröffentlicht werden sollte, um die Transparenz und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU-Organe und die Entscheidungsprozesse der EU zu verbessern;

o
o   o

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

7.  fordert die Kommission auf, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, der den Ergebnissen der EFSA-Überprüfung der Zusammensetzungsanforderungen für Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Wirkung von zugesetztem Zucker und die frühe Einführung verarbeiteter Lebensmittel für die optimalen Ernährungsempfehlungen für Säuglinge und Kleinkinder Rechnung trägt;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
(2) http://www.who.int/nutrition/publications/code_english.pdf
(3) http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/20140507013106/http://www.sacn.gov.uk/pdfs/position_statement_2007_09_24.pdf
(4) http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs394/en/
(5) Changes in health in England, with analysis by English regions and areas of deprivation, 1990–2013: a systematic analysis for the Global Burden of Disease Study 2013 (Veränderung der öffentlichen Gesundheit in England mit einer Analyse der benachteiligten Regionen und Gebiete in England 1990–2013: Eine systematische Analyse für die Studie über die globalen Folgen von Krankheit 2013), Lancet 2015, Ausgabe Nr. 386, S. 2257–2274, im Internet veröffentlicht am 15. September 2015 unter http://thelancet.com/pdfs/journals/lancet/PIIS0140-6736(15)00195-6.pdf
(6) http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs394/en/
(7) http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/3760.pdf
(8) http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf


Friedensprozess in Kolumbien
PDF 176kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 zur Unterstützung des Friedensprozesses in Kolumbien (2015/3033(RSP))
P8_TA(2016)0016RC-B8-0041/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Unterstützung des Friedens und der Achtung der Menschenrechte in Kolumbien,

–  unter Hinweis auf die besonderen Beziehungen der EU zu Kolumbien und insbesondere auf das am 26. Juli 2012 in Brüssel unterzeichnete multilaterale Handelsabkommen zwischen Kolumbien und Peru einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie auf das am 2. Dezember 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien über die Befreiung von der Visumpflicht,

–  unter Hinweis auf Ziffer 44 der Botschaft der Delegation des EP in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) an das zweite Gipfeltreffen EU-CELAC in Brüssel über die Beendigung des innerstaatlichen Konflikts zwischen der Regierung Kolumbiens und der FARC sowie auf die zum Abschluss dieses Gipfeltreffens am 11. Juni 2015 verabschiedete Brüsseler Erklärung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union, Federica Mogherini, vom 24. September 2015 zur Vereinbarung über die Übergangsjustiz in Kolumbien und auf ihre Erklärung vom 1. Oktober 2015 zur Ernennung von Eamon Gilmore zum EU-Sonderbeauftragten für den Friedensprozess in Kolumbien,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass es einen – in der gemeinsamen Absichtserklärung vom November 2009 und im Handelsabkommen zwischen Kolumbien und Peru sowie der EU und ihren Mitgliedstaaten festgeschriebenen – Rahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Kolumbien in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Handel gibt, mit dem nicht nur die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gefördert, sondern auch der Frieden, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, die nachhaltige Entwicklung und das Wohlergehen der Bürger gestärkt werden sollen;

B.  in der Erwägung, dass sich diese enge Partnerschaft auf die internationale Zusammenarbeit in multilateralen Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse – darunter die Friedensbemühungen und die Bekämpfung des Terrorismus und des Drogenhandels – erstreckt;

C.  in der Erwägung, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Kolumbien bereits über 50 Jahre andauert, der Bevölkerung großes Leid in Form von Terrorakten und Aktivitäten paramilitärischer Gruppen zugefügt hat und unter anderem mit Tötungen, Verschleppungen, Entführungen, sexueller Gewalt, Missbrauch von Minderjährigen, Binnenvertreibungen und Vertreibungen außer Landes sowie dem Einsatz von Landminen gegen Personen einhergegangen ist;

D.  in der Erwägung, dass im Anschluss an die Unterzeichnung der Allgemeinen Vereinbarung über die Beendigung des Konflikts und den Aufbau eines stabilen und dauerhaften Friedens, die am 26. August 2012 erfolgte, am 19. November 2012 in Havanna (Kuba) der Dialog zwischen der kolumbianischen Regierung und den FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia – Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) aufgenommen und somit dem Wunsch des gesamten kolumbianischen Volkes, in Frieden zu leben, entsprochen sowie anerkannt wurde, dass der Staat verpflichtet ist, die Menschenrechte auf seinem gesamten Hoheitsgebiet zu fördern, und dass eine ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung den Frieden sicherstellt und eine unabdingbare Voraussetzung für ein inklusives und nachhaltiges Wachstum des Landes ist;

E.  in der Erwägung, dass die Verhandlungsführer in Havanna im Laufe der verschiedenen Phasen der Verhandlungen Einigungen über eine neue Landverteilung in Kolumbien und eine umfassende Landreform, über politische Beteiligung und eine demokratische Öffnung für den Friedensprozess sowie über die Lösung des Problems illegaler Drogen erzielt haben;

F.  in der Erwägung, dass die kolumbianische Regierung und die FARC am 23. September 2015 bekanntgegeben haben, dass sie sich auf die Einrichtung einer völkerrechtskonformen Friedensgerichtsbarkeit geeinigt haben, mit der die Rechte der Opfer gewahrt werden sollen und ein Beitrag zum Aufbau eines stabilen und dauerhaften Friedens geleistet werden soll, und dass die Parteien hierzu den Aufbau eines integralen Systems für Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Nichtwiederholung vereinbart haben, das die Einsetzung einer Kommission für Wahrheitsfindung, Zusammenleben und Nichtwiederholung sowie Vereinbarungen mit Blick auf die Entschädigung der Opfer umfasst;

G.  in der Erwägung, dass die kolumbianische Regierung und die FARC am 15. Dezember 2015 den Abschluss eines Abkommens mit Blick auf die Opfer des Konflikts und die Einrichtung der in dem Abkommen vom 23. September 2015 vorgesehenen Institutionen angekündigt haben;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung Kolumbiens, die gesetzgebende Kammer des Landes und das kolumbianische Volk die Parameter für diese Friedensgerichtsbarkeit ohne Einmischung von außen festlegen können und dass die Aufgabe dieser Gerichtsbarkeit insbesondere darin bestehen wird, die Straffreiheit zu beenden, die Wahrheit zu ermitteln und die Verantwortlichen für die während des Konflikts begangenen Verbrechen abzuurteilen und zu bestrafen, wobei es in erster Linie um die schlimmsten und signifikantesten Verbrechen geht, sodass dafür gesorgt ist, dass es nicht zu einer Wiederholung kommt, und außerdem ein Beitrag zur Entschädigung der Opfer geleistet wird;

I.  in der Erwägung, dass die Beendigung dieses über 50 Jahre andauernden innerstaatlichen Konflikts, der Millionen Opfer forderte, und die Verwirklichung eines stabilen und dauerhaften Friedens in Kolumbien in erster Linie für das Land selbst, aber auch für die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft eine Priorität darstellen, wie aus den zahlreichen Erklärungen verschiedener Länder sowie regionaler und internationaler Organisationen – darunter auch der Europäischen Union – zur Unterstützung des Friedensprozesses hervorgeht;

1.  begrüßt und unterstützt die bislang zwischen der kolumbianischen Regierung und den FARC erzielten Vereinbarungen zur Erlangung des Friedens in Kolumbien und betont insbesondere die Vereinbarungen über eine umfassende Landreform, über die politische Beteiligung und eine demokratische Öffnung für den Friedensprozess, über die Lösung des Problems der illegalen Drogen und über die Einsetzung einer Friedensgerichtsbarkeit, die die Einrichtung einer Kommission für Wahrheitsfindung, Zusammenleben und Nichtwiederholung, die Sondereinheit für die Suche von Personen, die aufgrund des Konflikts und im Zusammenhang mit ihm vermisst werden, und die Einheit für die Ermittlung und Auflösung krimineller Organisationen umfasst;

2.  würdigt die politischen Bemühungen, den Realitätssinn und die Beharrlichkeit sowohl der kolumbianischen Regierung als auch der FARC, die ihre entgegengesetzten Standpunkte angenähert und nach und nach einen Raum für Kompromisse geschaffen haben, mit dem es möglich war, auf der Suche nach einem stabilen und dauerhaften Frieden voranzuschreiten und somit ein in der Geschichte einzigartiges Abkommen voranzubringen, bei dem die Opfer in den Mittelpunkt gerückt werden und Wahrheit, Gerechtigkeit ohne Straffreiheit, die tatsächliche Wiedergutmachung der erlittenen Schäden und die Nichtwiederholung Vorrang genießen; weist außerdem auf die wichtige Rolle der Opferorganisationen, der NGO und der Zivilgesellschaft für die Erzielung dieser Abkommen hin;

3.  fordert die Nationale Befreiungsarmee (ELN) auf, sich umgehend entschlossen und mit Bestimmtheit zum Frieden in Kolumbien zu bekennen, und fordert, dass ein paralleler Verhandlungsprozess mit der kolumbianischen Regierung eingeleitet wird, der zu ähnlichen Bedingungen ablaufen kann;

4.  hofft, dass die Verhandlungen so schnell wie möglich abgeschlossen werden, sodass der Konflikt endgültig beendet und ein wirklicher Wendepunkt in der modernen Geschichte Kolumbiens erreicht werden kann, und fordert in diesem Sinne alle Parteien, alle politischen Kräfte Kolumbiens und die Gesellschaft des Landes in ihrer Gesamtheit auf, einen konstruktiven Beitrag zur Beendigung der Gewalt zu leisten;

5.  weist erneut darauf hin, dass Gewalt kein legitimes Mittel im politischen Kampf ist, und fordert diejenigen, die dieser Ansicht sind, auf, den Weg der Demokratie mit all seinen Auswirkungen und Anforderungen zu beschreiten und als ersten Schritt ihre Waffen endgültig niederzulegen und ihre Ideen und Bestrebungen nach demokratischen Regeln und dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu verfolgen;

6.  weist auf die wichtige Rolle von Kuba und Norwegen als Garanten und von Chile und Venezuela als Begleiter des Friedensprozesses hin und dankt Papst Franziskus für seine Bemühungen in diesem Zusammenhang;

7.  begrüßt den Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, Federica Mogherini, vom 1. Oktober 2015, den ehemaligen stellvertretenden Regierungschef und früheren Außen- und Handelsminister der Republik Irland, Eamon Gilmore, zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Friedensprozess in Kolumbien zu ernennen, und zeigt sich außerdem erfreut darüber, dass das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach dem Abschluss der Friedensverträge mit der Überwachung der Menschenrechtslage in Kolumbien betraut werden soll;

8.  bekräftigt seine Bereitschaft, die Umsetzung des endgültigen Friedensabkommens mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, und fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erneut auf, einen Treuhandfonds für die Zeit nach dem Konflikt einzurichten, an dem die Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft teilhaben können und bei dem die von den Opfern benannten Prioritäten mit Blick auf Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Garantie auf Nichtwiederholung berücksichtigt werden;

9.  hält es für geboten, dass mit dem Friedensprozess ein entschlossenes Engagement zur Bekämpfung von Ungleichheit und Armut einhergeht, das unter anderem faire Lösungen für die aus ihrer Heimat vertriebenen Menschen und Gemeinschaften, den Zugang zu menschenwürdiger Erwerbstätigkeit und die Anerkennung der Arbeitnehmer- und der Sozialrechte in ganz Kolumbien umfasst, und ist der Auffassung, dass die Bevölkerungsgruppen, die besonders unter dem Konflikt gelitten haben – wie zum Beispiel die afrokolumbianische Gemeinschaft und die indigene Bevölkerung –, besondere Unterstützung erfahren müssen;

10.  vertritt die Ansicht, dass die Einsetzung eines Unterausschusses für Geschlechterfragen, der dafür sorgt, dass geschlechtsspezifische Belange in die Verhandlungen aufgenommen und die Opfer sexueller Gewalt und die Frauenrechtsverbände an den Friedensgesprächen beteiligt werden, einzigartig ist und als Modell für andere Friedensprozesse weltweit dienen kann;

11.  stellt mit Befriedigung fest, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, schwere Kriegsverbrechen und Verletzungen der Menschenrechte im Einklang mit dem internationalen Strafrecht, dem humanitären Völkerrecht und den im Bereich der Menschenrechte gültigen internationalen Instrumenten und Standards von der Amnestie bzw. einer Begnadigung ausgeschlossen sind;

12.  hält es für unumgänglich, dass die den Verantwortlichen für die Verbrechen auferlegten Strafen zur Verwirklichung des Ziels der Entschädigung der Opfer und der gesellschaftlichen und politischen Aussöhnung beitragen;

13.  würdigt, dass sich die kolumbianischen Staatsorgane darum bemühen, Fortschritte bei der vollumfänglichen und dauerhaften Einhaltung der Menschenrechte zu erzielen, und fordert sie auf, diese Bemühungen noch deutlich zu verstärken, damit die Subkultur der Gewalt in einem Land durchgängig beseitigt wird, in dem fünfzig Jahre des Konflikts in manchen Organen mitunter ungesetzliche Reaktionen und Verhaltensweisen hervorgerufen haben, die nicht mit der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechten in Einklang zu bringen sind; erinnert die Regierung Kolumbiens in diesem Zusammenhang daran, dass sie die Verantwortung für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten und Gewerkschaftlern trägt, und fordert diese zivilgesellschaftlichen Organisationen auf, daran mitzuarbeiten, dass in Kolumbien wieder ein friedliches Zusammenleben möglich wird;

14.  begrüßt die Ankündigung der kolumbianischen Streitkräfte, wonach die Militärdoktrin Kolumbiens überarbeitet wird, sodass die Streitkräfte darauf vorbereitet werden, den neuen Herausforderungen in der Phase nach dem Konflikt wirksam und flexibel zu begegnen und als Garant für die Friedensabkommen auftreten zu können; vertritt außerdem die Ansicht, dass die vor kurzem gemachte Ankündigung der FARC, ihre Militärausbildung auszusetzen und sich künftig im Rahmen des Prozesses zur Beendigung des bewaffneten Konflikts der politischen und kulturellen Bildung zu widmen, einen zusätzlichen Schritt in die richtige Richtung bedeutet, der Anlass zur Hoffnung gibt;

15.  empfiehlt seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern der Andengemeinschaft und seiner Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, die Friedensabkommen zu beobachten und nach Möglichkeit zu begleiten;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem derzeit amtierenden EU-Ratsvorsitz, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Regierung und dem Kongress der Republik Kolumbien zu übermitteln.

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