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Verfahren : 2014/2252(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0301/2015

Eingereichte Texte :

A8-0301/2015

Aussprachen :

PV 11/04/2016 - 16
CRE 11/04/2016 - 16

Abstimmungen :

PV 12/04/2016 - 5.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0103

Angenommene Texte
PDF 362kWORD 88k
Dienstag, 12. April 2016 - Straßburg
Jahresberichte 2012-2013 über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
P8_TA(2016)0103A8-0301/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den Jahresberichten 2012–2013 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (2014/2252(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“(1),

–  unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2014 zu der regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften und Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit – 19. Bericht über bessere Rechtsetzung 2011(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung(4),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2012 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2013)0566) und den Jahresbericht 2013 der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (COM(2014)0506),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2014 zu intelligenter Regulierung,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Präsidenten der Parlamente der Europäischen Union vom 21. April 2015,

–  unter Hinweis auf die Halbjahresberichte der COSAC vom 27. September 2012, 17. Mai 2013, 4. Oktober 2013, 19. Juni 2014, 14. November 2014 über die Entwicklung der Verfahren und Praktiken der parlamentarischen Prüfung in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 14. Oktober 2014 mit dem Titel „Bürokratieabbau in Europa – Erbe und Ausblick“(5),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0301/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2012 in Bezug auf 83 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2012 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 292 Erklärungen eingingen;

B.  in der Erwägung, dass die Kommission im Jahr 2013 in Bezug auf 99 Rechtsetzungsvorschläge begründete Stellungnahmen erhielt; in der Erwägung, dass 2013 unter Einschluss der Erklärungen, die keine begründete Stellungnahmen darstellten, insgesamt 313 Erklärungen eingingen;

C.  in der Erwägung, dass 2012 einzelstaatliche Parlamente 12 begründete Stellungnahmen zu dem „Monti II-Vorschlag“(6) abgaben, die 19 Stimmen vertraten (wobei 18 Stimmen den Schwellenwert bilden) und somit erstmals ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde, mit dem das Organ, das den Vorschlag vorgelegt hat, verpflichtet wird, den Vorschlag zu überprüfen und seinen Beschluss zu begründen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission den „Monti II-Vorschlag“ zwar zurückgenommen, aber geäußert hat, dass sie den Vorschlag als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar halte und der Vorschlag angesichts der unzureichenden Unterstützung im Europäischen Parlament und im Ministerrat zurückgenommen werde(7);

E.  in der Erwägung, dass 2013 einzelstaatliche Parlamente 13 begründete Stellungnahmen zu dem Vorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft einreichten(8), die 18 Stimmen vertraten, und somit zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss kam, dass ihr Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip entspreche und ein Zurückziehen oder eine Änderung des Vorschlags daher nicht notwendig sei; in der Erwägung, dass Kommission erklärte, die begründeten Stellungnahmen beim Gesetzgebungsverfahren gebührend zu berücksichtigen(9);

G.  in der Erwägung, dass verschiedene einzelstaatliche Parlamente Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der Kommission äußerten, da sie der Ansicht waren, dass die Begründungen und Argumente der Kommission unzureichend seien; in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments Debatten über dieses Thema durchführten;

H.  in der Erwägung, dass in den anschließenden Verhandlungen mit dem Rat über die Europäische Staatsanwaltschaft Anwendungsbereich und Arbeitsmethoden im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag, zu dem begründete Stellungnahmen eingereicht wurden, eingeschränkt wurden;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission aufgrund ihres Initiativrechts die Verantwortung dafür trägt, dafür zu sorgen, dass die richtigen Entscheidungen über die Fragen des Ob und des Wie eines Vorschlags für eine Maßnahme auf EU-Ebene zu einem frühen Zeitpunkt der Politikgestaltung getroffen werden;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission die Leitlinien zur Folgenabschätzung überarbeitet, die die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt;

K.  in der Erwägung, dass das Parlament sein eigenes Referat Folgenabschätzungen gebildet hat, das 2013 fünfzig erste Beurteilungen und zwei detailliertere Beurteilungen der Folgenabschätzungen der Kommission vorgelegt hat;

L.  in der Erwägung, dass einzelstaatliche Parlamente festgestellt haben, dass die Aufnahme von bedeutenden und zahlreichen delegierten Befugnissen die wirksame Bewertung erschweret, ob die letztendlich getroffenen Regelungen das Subsidiaritätsprinzip beachten;

M.  in der Erwägung, dass die Prüfung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Folgenabschätzung nur am Anfang des Legislativverfahrens durchgeführt werden;

1.  stellt fest, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit grundlegende Leitprinzipien der Europäischen Union sind;

2.  hebt hervor, dass sich die EU bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten von den in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit leiten lassen sollte; begrüßt, dass die Einhaltung dieser beiden Grundsätze in den Jahren 2012 und 2013 sowohl von den Organen der EU als auch von den einzelstaatlichen Parlamenten sorgfältig überwacht wurde;

3.  begrüßt die Tatsache, dass sich die einzelstaatlichen Parlamente in den vergangenen Jahren verstärkt am europäischen Rechtsetzungsprozess beteiligt haben und sie auch stärker in diesen Prozess einbezogen wurden, was zur Schärfung des Bewusstseins für die Grundsätze, auf die sich die EU stützt, wie Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im interinstitutionellen Kontext, geführt hat; weist jedoch darauf hin, dass in diesem Zusammenhang weitere Arbeit geleistet werden muss; schlägt der Kommission in einem ersten Schritt vor, jedes Jahr Gespräche mit den einzelnen nationalen Parlamenten aufzunehmen, um den Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten zu stärken;

4.  ist außerdem der Ansicht, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit den Ausgangspunkt für die Politikgestaltung darstellen; betont daher, dass es wichtig ist, am Anfang des Legislativverfahrens zu prüfen, ob die Politikziele besser auf europäischer Ebene erreicht werden können als durch einzelstaatliche oder regionale Initiativen;

5.  erkennt die Bedeutung von Parlamenten sowie die Bedeutung ihres territorialen Einflusses und ihrer Bürgernähe an und fordert, dass sie gegebenenfalls stärker in den Frühwarnmechanismus einbezogen werden;

6.  stellt jedoch fest, dass die meisten Stellungnahmen einzelstaatlicher Parlamente nur von wenigen einzelstaatlichen Parlamentskammern eingereicht werden; legt anderen Kammern nahe, sich stärker an der europäischen Debatte zu beteiligen;

7.  betont, dass die europäischen Organe die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit achten müssen, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und im Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind und die allgemeine Geltung haben und für die Organe bei der Ausübung der Befugnisse der Union verbindlich sind – mit der Ausnahme, dass der Grundsatz der Subsidiarität keine Anwendung findet, wenn Bereiche betroffen sind, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen;

8.  ist der Auffassung, dass der Mechanismus für die Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips ein wichtiges Instrument der Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Organen darstellt;

9.  stellt fest, dass die Jahresberichte der Kommission etwas oberflächlich sind und fordert die Kommission auf, die Vorlage detaillierterer Berichte im Hinblick darauf zu prüfen, wie die Subsidiarität und insbesondere die Verhältnismäßigkeit in der Politikgestaltung der EU beachtet werden;

10.  nimmt die Methodik der Kommission in den Jahresberichten 2012 und 2013 zur Kenntnis, in denen Statistiken genutzt werden, um von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichte begründete Stellungnahmen zu einem Vorschlagspaket als nur eine begründete Stellungnahme statt eine begründete Stellungnahme zu jedem einzelnen Vorschlag einzustufen;

11.  stellt fest, der Anteil der begründeten Stellungnahmen als prozentualer Anteil an allen Erklärungen im Vergleich zu 2010 und 2011 insgesamt erheblich zugenommen hat, und dass 2012 begründete Stellungnahmen 25 % aller Erklärungen darstellten, während 2013 30 % der Erklärungen von einzelstaatlichen Parlamenten unter das Verfahren des Protokolls (Nr. 2) fielen; stellt in dieser Beziehung die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente im Legislativverfahren fest;

12.  hebt hervor, dass die einzelstaatlichen Parlamente 2012 erstmals das sogenannte „Verfahren der gelben Karte“ in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität genutzt haben, und zwar als Reaktion auf einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (Monti II); nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwar keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität feststellen konnte, sie den Vorschlag jedoch aufgrund mangelnder politischer Unterstützung zurückzog; weist darauf hin, dass im Jahr 2013 im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (EStA) zum zweiten Mal ein „Verfahren der gelben Karte“ eingeleitet wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass der Vorschlag mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar sei, und daher den Beschluss fasste, am Vorschlag festzuhalten;

13.  weist darauf hin, dass aus den von einzelstaatlichen Parlamenten übermittelten begründeten Stellungnahmen hervorgeht, dass unterschiedliche Auslegungen der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestehen; verweist in diesem Zusammenhang daran, dass nach dem in den Verträgen niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“; erinnert zudem darauf, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen; fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, sich genau an den Wortlaut des EUV zu halten, wenn sie die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bewerten; empfiehlt den einzelstaatlichen Parlamenten und den EU-Organen nachdrücklich, sich über ihre Auffassungen zur Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitskontrolle und über ihre diesbezüglichen Gepflogenheiten auszutauschen;

14.  stellt fest, dass sich die von den einzelstaatlichen Parlamenten eingereichten begründeten Stellungnahmen hinsichtlich ihrer Form und der Art der Argumente erheblich unterscheiden; bedauert das Fehlen gemeinsamer „Muster“, die die Bewertung erschweren, auf welcher Grundlage einzelstaatliche Parlamente Einspruch erheben;

15.  erinnert an Bedenken in früheren Berichten des Parlaments in Bezug auf Fälle, in denen die Subsidiarität nicht angemessen in Folgenabschätzungen (FA) der Kommission berücksichtigt wurde; erinnert ferner daran, dass die Jahresberichte des Ausschusses für Folgenabschätzung dieses Problem aufgeworfen haben; nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Folgenabschätzung der Ansicht war, dass mehr als 30 % der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 geprüften FA eine unbefriedigende Analyse des Subsidiaritätsprinzips enthielten; ist darüber besorgt, dass diese Zahl 2014 auf 50 % anstieg, und fordert die Kommission auf, in ihrer Überarbeitung der Leitlinien zur Folgenabschätzung dieses Problem zu berücksichtigen und die Tendenz umzukehren;

16.  hebt die Bedeutung von Folgenabschätzungen als Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit betreffenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;

17.  betont, dass detaillierte Folgenabschätzungen, die die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips gründlich bewerten, wesentlich sind, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, die die Subsidiarität häufig als einen wesentlichen Aspekt des demokratischen Prozesses erachten, zu erhöhen; betont daher, dass verbesserte Subsidiaritätsprüfungen als wichtiges Instrument für den Abbau des sogenannten Demokratiedefizits betrachtet werden könnten;

18.  bekräftigt seine in der oben genannten Entschließung vom 14. September 2011 erhobene Forderung, ergänzend zu den von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzungen – über deren Reform derzeit beraten wird – zugunsten der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften auf nationale Folgenabschätzungen zurückzugreifen; ist der Auffassung, dass die vor Kurzem im Parlament geschaffenen Referate für Folgenabschätzungen eine positive Ergänzung zur Arbeit der Kommission bilden werden;

19.  ist enttäuscht über die Reaktion der Kommission gegenüber einzelstaatlichen Parlamenten in Fällen, in denen gelbe Karten gezeigt wurden; ist der Ansicht, dass es für die Kommission notwendig ist, zusätzlich zu jeder veröffentlichten Stellungnahme umfassend und auf Einzelfallbasis auf jegliche Bedenken einzelstaatlicher Parlamente als Teil eines Dialogs zu reagieren; ist der Ansicht, dass die Kommission auch vor dem zuständigen Ausschuss oder vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments erscheinen sollte, um ihre Position im Einzelnen zu erläutern;

20.  hebt hervor, dass das „Verfahren der gelben Karte“, das ein Instrument ist, mit dem der Beschlussfassungsprozess der EU beeinflusst werden kann, durch einen zeitigeren Austausch von Standpunkten der nationalen Parlamente wirksamer gestärkt werden könnte; hält die nationalen Parlamente daher an, Informationen über den Anwendungsbereich und die Methoden zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit auszutauschen;

21.  ist der Ansicht, dass politischer Dialog bei der Gewährleistung der Achtung der Subsidiarität von zunehmender Wichtigkeit ist; ist der Ansicht, dass der politische Dialog verbessert werden sollte, nicht nur in Fällen der gelben oder orangefarbenen Karte, sondern als allgemeine Regel; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der Juncker-Kommission, verstärkt vor den einzelstaatlichen Parlamenten zu erscheinen, und fordert das Parlament auf, ähnliche Initiativen zu prüfen; ist der Ansicht, dass Berichterstattern nahegelegt werden könnte, häufiger mit einzelstaatlichen Parlamenten Kontakt aufzunehmen, insbesondere da Video-Konferenzen und andere online Methoden leichter und wirkungsvoller geworden sind;

22.  betont, dass die Organe der EU und die einzelstaatlichen Parlamente weiter darauf hinwirken müssen, in der gesamten EU eine „Subsidiaritätskultur“ zu fördern; empfiehlt zwei spezielle Initiativen, die helfen werden, die Subsidiarität im Rechtsetzungsprozess besser zu berücksichtigen, nämlich die bessere Einbeziehung von Standpunkten, Perspektiven oder anderen Vorschlägen der einzelstaatlichen Parlamente im politischen Dialog, insbesondere im Zusammenhang mit Vorbereitungsarbeiten wie Grünbüchern oder Weißbüchern der Kommission sowie die Möglichkeit der Verlängerung der Frist für die Anhörung einzelstaatlicher Parlamente gemäß der Subsidiaritätsprüfung, wenn einzelstaatliche Parlamente aus Zeitmangel aufgrund gerechtfertigter objektiver Gründe wie Naturkatastrophen oder Parlamentsferien dies beantragen, die zwischen einzelstaatlichen Parlamenten und der Kommission zu vereinbaren sind; ist der Ansicht, dass dies zunächst durch eine von den Organen und den einzelstaatlichen Parlamenten vereinbarte politische Verpflichtung erreicht werden könnte, ohne zu Verzögerungen in der jeweiligen Rechtsetzung zu führen;

23.  ist der Ansicht, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten übereinkommen, die Frist, die nationalen Parlamenten für die Vorlage einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingeräumt ist, zu verlängern, dies in die nächste Vertragsänderung einfließen sollte, wobei die Länge der Fristverlängerung dann auch im Sekundärrecht festgelegt werden könnte;

24.  ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass das „Verfahren der gelben Karte“ für die Parlamente leicht umzusetzen ist, wobei das Subsidiaritätsprinzip entsprechend den Verträgen bekräftigt wird;

25.  stellt fest, dass mehrere einzelstaatliche Parlamente im Rahmen der COSAC ihr Interesse am Vorschlag zur Einführung eines Verfahrens der „grünen Karte“ als Instrument zur Stärkung des politischen Dialogs zum Ausdruck gebracht haben, was den einzelstaatlichen Parlamenten die Möglichkeit einräumen würde, nach Erhalt der Unterstützung des Parlaments der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihres Initiativrechts konstruktivere Vorschläge zu unterbreiten;

26.  stellt fest, dass sich Rechtsetzungsvorschläge auf dem Weg hin bis zur Annahme durch die Organe erheblich ändern können; erinnert daran, dass eine Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nur am Anfang und nicht am Ende des Rechtsetzungsverfahrens durchgeführt wird; erinnert ferner daran, dass Folgenabschätzungen im Allgemeinen nur für die ersten und nicht für die letzten Schritte des Rechtsetzungsverfahrens vorbereitet werden; betont, dass eine Halbzeitüberprüfung nach Eröffnung des Annahmeverfahrens und am Ende des Legislativverfahrens durchgeführt werden muss, wodurch in bestimmten Fällen ermöglicht würde, dass Mitgliedstaaten, die gegen die Grundsätze der Subsidiarität verstoßen, zur Ordnung gerufen werden;

27.  fordert daher eine weitere Subsidiaritätsprüfung und eine vollständige Folgenabschätzung am Ende der Legislativverhandlungen und vor der Annahme des endgültigen Textes, damit die Einhaltung der Subsidiarität garantiert werden kann und Bewertungen, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, durchgeführt werden können; ist der Ansicht, dass eine solche „Abkühlungsphase“ politischen Entscheidungsträgern helfen könnte, zu prüfen, ob die Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen der Union im Einklang stehen, und die Transparenz der Ergebnisse der häufig intensiven Verhandlungsphasen erhöhen würde;

28.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission in Bezug auf Initiativen und Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften folgende neue Ziele gesetzt hat: möglichst geringe Kosten, Vorteile für Bürger, Unternehmen und Arbeitnehmer und Vermeidung unnötiger Bürokratie;

29.  ist der Auffassung, dass die Programme des Mehrjährigen Finanzrahmens dahingehend bewertet werden sollten, ob das Subsidiaritätsprinzip nachweislich eingehalten wird, insofern als es einen nachweisbaren Mehrwert in den Empfängermitgliedstaaten generiert;

30.  fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Beantragung von EU-Mitteln im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu vereinfachen, um die Antragstellung effizienter und stärker ergebnisorientiert zu machen;

31.  hebt hervor, dass sich das Europäische Parlament für die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einsetzt, indem es Bewertungen seiner eigenen legislativen Initiativberichte sowie Ex-ante-Bewertungen der Folgenabschätzungen der Kommission vornimmt und den potenziellen europäischen Mehrwert und die Kosten, die beim Ausbleiben einer EU-Regulierung entstehen würden, kontinuierlich evaluiert;

32.  verweist auf die aktuellen Debatten über die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten (ISDS) und die Vorschläge der Kommission, das derzeitige Modell zu ersetzen; verweist darauf, dass die gemeinsame Handelspolitik in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als integraler Bereich mit ausschließlicher Zuständigkeit der Union festgelegt wird, der auf einheitlichen Grundsätzen basieren soll; stellt daher fest, dass das Subsidiaritätsprinzip auf die gemeinsame Handelspolitik keine Anwendung findet;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das UNCITRAL-Übereinkommen über Transparenz in abkommensverankerten Investor-Staat-Schiedsverfahren nicht länger zu blockieren, damit die Kommission das Übereinkommen im Namen der gesamten Union unterzeichnen kann; bedauert die derzeitige Situation, in der einige Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind, andere dagegen nicht; ist der Ansicht, dass dieses Beispiel deutlich zeigt, dass der Anwendungsbereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich ausländischer Direktinvestitionen uneingeschränkt klargestellt werden muss; verweist darauf, dass unterschiedliche Strategien der Mitgliedstaaten beim Investitionsschutz zu der derzeitigen Situation geführt haben, in der die Mitgliedstaaten Vertragsparteien von etwa 1 400 bilateralen Investitionsverträgen sind, die teilweise unterschiedliche Bestimmungen enthalten, was zu unterschiedlicher Behandlung von EU-Anlegern im Ausland nach Herkunft der betroffenen Investition führen könnte;

34.  fordert im Zusammenhang mit EU-Finanzhilfe für andere Länder, insbesondere makrofinanzielle Unterstützung, eine eingehendere Ex-ante- und Ex-post-Folgenabschätzung bezüglich der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, damit die Hilfe wirksam ist und unseren bedürftigen Partnern wirklich hilft; unterstreicht die Notwendigkeit einer Auflagenbindung für die Auszahlung der Hilfe und einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Nutzung der Mittel, einschließlich Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Korruption, sowie einer gründlichen Kontrolle durch das Parlament; fordert eine starke Integration der externen Instrumente der EU, um Handels-, Entwicklungs- und Außen- und Sicherheitspolitik zu kombinieren; betont, dass sich die Mitgliedstaaten diesbezüglich stärker engagieren müssen;

35.  weist darauf hin, dass der ordnungsgemäßen Anhörung, dem Dialog mit und der Beteiligung von Bürgern, Unternehmen (insbesondere KMU) und der Zivilgesellschaft beim EU-Beschlussfassungsprozess für die Handelspolitik entscheidende Bedeutung zukommt.

36.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0061.
(3) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 117.
(4) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 87.
(5) http://ec.europa.eu/smart-regulation/refit/admin_burden/docs/08-10web_ce-brocuttingredtape_de.pdf
(6) Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit - (COM(2012)0130).
(7) Schreiben von Vizepräsident Šefčovič vom 12. September 2012 an einzelstaatliche Parlamente.
(8) Vorschlag der Kommission für die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013)0534.
(9) Mitteilung der Kommission vom 27. November 2013 an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente über die Überprüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Subsidiaritätsgrundsatz gemäß Protokoll (Nr. 2) (COM(2013)0851).

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