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Verfahren : 2015/2089(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0278/2015

Eingereichte Texte :

A8-0278/2015

Aussprachen :

PV 11/04/2016 - 19
CRE 11/04/2016 - 19

Abstimmungen :

PV 12/04/2016 - 5.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0105

Angenommene Texte
PDF 301kWORD 96k
Dienstag, 12. April 2016 - Straßburg
Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt
P8_TA(2016)0105A8-0278/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt“ (2015/2089(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2014 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2015“ (COM(2014)0902),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes(1) und die am 8. Mai 2013 angenommene Antwort der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 mit dem Titel „Bessere Governance für den Binnenmarkt“ (COM(2012)0259),

–  unter Hinweis auf den Anhang zur Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2014 mit dem Titel „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick“ (COM(2014)0368),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2013 mit dem Titel „Intelligente Regulierung – Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) zu dem Thema „Intelligente Regulierung“ vom 4. Dezember 2014,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zur Binnenmarkt-Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu SOLVIT(3) und die am 28. Mai 2014 beschlossenen Folgemaßnahmen der Kommission,

–  unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Forschungsstudie zu einer intelligenten Rechtsetzung für den Binnenmarkt,

–  unter Hinweis auf die Ausgabe des Online-Binnenmarktanzeigers vom April 2015,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8‑0278/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein wichtiges Instrument für die Wiederankurbelung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union ist;

B.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt als Rahmenwerk 20 Jahre nach seiner offiziellen Schaffung immer noch fragmentiert ist – insbesondere, weil die Mitgliedstaaten die EU‑Rechtsvorschriften nicht vollständig umgesetzt oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben;

C.  in der Erwägung, dass die politische Steuerung des Binnenmarkts unbedingt durch Berücksichtigung des gesamten Politikzyklus gestärkt werden sollte;

D.  in der Erwägung, dass mit der anstehenden Binnenmarktstrategie darauf abgezielt werden sollte, die Binnenmarktvorschriften zu verbessern, indem verstärkt Lehren aus den Erfahrungen gezogen werden, die in der Vergangenheit in den Bereichen freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, digitaler Binnenmarkt, berufliche Qualifikationen und Vergabe öffentlicher Aufträge gemacht wurden;

E.  in der Erwägung, dass die gemeinsame Verantwortung das Rahmenkonzept bilden sollte, innerhalb dessen die Union die Binnenmarktvorschriften zu verbessern sucht;

F.  in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hierbei auch den nationalen und – falls vorhanden – regionalen Parlamenten eine Aufgabe zukommt; in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Strategien auf der jeweils am besten geeigneten institutionellen Ebene – also auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene – beschlossen werden sollten;

G.  in der Erwägung, dass es zwar einen Binnenmarkt für Waren, aber keinen Binnenmarkt für Dienstleistungen gibt;

H.  in der Erwägung, dass bestimmte Instrumente gestärkt, überarbeitet oder besser gefördert werden sollten, damit gezielt zu einem wettbewerbsfähigen Regelungsumfeld für Unternehmen aus der EU, zur Förderung von Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zu mehr Vertrauen der Verbraucher in die EU-Rechtsvorschriften beigetragen wird;

I.  in der Erwägung, dass den Bürgern und Unternehmen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ oder SOLVIT kaum bekannt sind bzw. sie wenig darüber wissen;

J.  in der Erwägung, dass nicht genügend Indikatoren und Daten vorliegen, um die erfolgreiche Umsetzung bzw. Durchführung der Rechtsvorschriften in den einzelnen Bereichen des Binnenmarkts zu messen;

K.  in der Erwägung, dass anhand solcher Indikatoren und Daten der Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften besser verdeutlicht werden könnte;

L.  in der Erwägung, dass die Politik nicht mit dem Tempo digitaler Innovationen Schritt hält und Unternehmer die digitale Agenda vorantreiben; in der Erwägung, dass unbedingt zukunftsfeste Regelungen getroffen werden müssen, die von vornherein eine Konzeption für die digitale Verarbeitung vorsehen;

M.  in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Verbraucherrechte und der einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblichen Anteil daran hat, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz in der Union erreicht wird;

N.  in der Erwägung, dass einer der Hauptschwerpunkte des Europäischen Verbrauchergipfels 2015 – eines jährlichen Forums, bei dem führende europäische und internationale politische Entscheidungs- und Interessenträger zusammenkommen – darauf lag, dass die Rechtsvorschriften besser um- und durchgesetzt werden müssen;

I.Einleitung und allgemeine Grundsätze

1.  fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung der unlängst angenommenen Binnenmarktstrategie den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

2.  ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt gleichermaßen Priorität wie gemeinsame Verantwortung der Organe der EU sein sollte; vertritt die Auffassung, dass gute Rechtsetzung den Bürgern zugute kommt und dazu beitragen sollte, unter Wahrung eines hohen Verbraucherschutzniveaus die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben, das Wachstum anzukurbeln und die Weiterentwicklung von KMU zu unterstützen, und dass durch gute Rechtsetzung die EU-Wirtschaft belebt anstatt geschwächt werden sollte;

3.  hält es für geboten, „bessere Rechtsetzung“ im Zusammenhang mit dem gesamten Politikzyklus zu betrachten, wobei alle Elemente zu einer effizienten und wirksamen Rechtsetzung beitragen; ist daher der Ansicht, dass spezifische Indikatoren für die Messung des Erfolgs der einschlägigen Rechtsvorschriften bereits in die anfängliche Folgenabschätzung einbezogen und während des gesamten Politikzyklus herangezogen werden sollten, auch während der Umsetzung der Rechtsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten;

4.  weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Informationen transparent und zugänglich sein müssen; hält es für bedauerlich, dass zwar die Parlamentsdokumente der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht aber die Ratsdokumente, in die nach wie vor nur eingeschränkt Einsicht genommen werden kann;

5.  ist der Ansicht, dass Politikgestaltung am Subsidiaritätsprinzip ansetzen muss, um den „europäischen Mehrwert“ der ordnungspolitischen Steuerung des Binnenmarkts hervorzuheben;

6.  stellt fest, dass die durch den Subsidiaritätsmechanismus gesetzten Fristen bisweilen zu kurz sind, sodass die Parlamente nicht ausreichend Zeit haben, Aspekte der Umsetzung, die Kohärenz mit geltendem Recht oder andere praktische Fragen im Einzelnen zu erörtern; vertritt daher die Auffassung, dass die Parlamente von sich aus aktiver werden könnten, insbesondere in Konsultationsverfahren;

7.  ist der Ansicht, dass die Organe gemeinsam sicherstellen sollten, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abfassung in die einschlägigen Rechtsvorschriften Eingang findet; vertritt zudem die Auffassung, dass dabei das Augenmerk auf Einfachheit, Transparenz, Kohärenz und Wahrung der Grundrechte liegen sollte;

8.  fordert die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament darüber nachzudenken, wie am besten dafür gesorgt werden kann, dass ständig Vereinfachungen vorgenommen werden, da die einschlägigen Anstrengungen Verbrauchern und KMU zugute kommen;

9.  ist der Ansicht, dass die Binnenmarktvorschriften den neuen Möglichkeiten der digitalen Revolution Rechnung tragen und vollständig für elektronische Behördendienste geeignet sein sollten;

10.  fordert die Kommission auf, den Binnenmarkt als eigene Säule des Europäischen Semesters zu stärken, das um einen jährlichen Bericht über die Integration des Binnenmarkts als Beitrag zum Jahreswachstumsbericht ergänzt werden sollte;

II. Instrumente einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt

Folgenabschätzung

11.  ist der Ansicht, dass mit den Binnenmarktvorschriften, die nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union abzufassen sind, bewirkt werden soll, dass der Binnenmarkt besser funktioniert, und dass mit diesen Vorschriften zudem Wettbewerbsfähigkeit, Innovationen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden sollten; hält aussagekräftige Folgenabschätzungen für ein wichtiges Instrument, das den politischen Entscheidungsträgern Informationen darüber liefern soll, wie Rechtsvorschriften am besten gestaltet werden müssen, um diese Ziele und ihre Zielsetzungen für den Binnenmarkt erreichen zu können, und wie sich diese Rechtsvorschriften möglicherweise mittelbar auf geltende Rechtsvorschriften auswirken;

12.  hält es für bedauerlich, dass etwa 40 % der Entwürfe von Folgenabschätzungen, die vom Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission zwischen 2010 und 2014 geprüft wurden, als qualitativ unzureichend eingestuft und als verbesserungswürdig zurückgeschickt wurden;

13.  ist der Ansicht, dass Folgenabschätzungen nur dann wirksam sein können, wenn sie auf umfassenden, objektiven und vollständigen Informationen und Belegen beruhen und wenn sie alle Optionen enthalten, die erhebliche Auswirkungen haben oder von politischer Relevanz sind; vertritt die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen auch Ex-post-Bewertungen der geltenden Rechtsvorschriften in demselben Politikbereich Rechnung getragen und die Kohärenz eines neuen Legislativvorschlags mit anderen Politikbereichen und den übergeordneten Zielen der Europäischen Union geprüft werden sollte;

14.  hält es für bedauerlich, dass die Folgenabschätzungen, die Entwürfen von Vorschlägen beigefügt und dem Parlament vorgelegt werden, immer noch Mängel aufweisen, wie beispielsweise das Referat Ex-ante-Folgenabschätzungen des Parlaments in seiner Analyse der Folgenabschätzung festgestellt hat, die dem Vorschlag über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt beigefügt war;

15.  ist der Ansicht, dass die sorgfältige Prüfung wissenschaftlicher Gutachten Teil der Folgenabschätzung sein sollte, zumal damit insbesondere dargelegt werden sollte, wie oder warum politische Entscheidungen in Vorbereitungsphasen getroffen wurden, um den politischen Prozess voranzubringen; vertritt zudem die Auffassung, dass bei Folgenabschätzungen dem Tempo der digitalen Innovation und Entwicklung und dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass Rechtsvorschriften so technologieneutral und zukunftsfest wie möglich sein müssen;

16.  stellt fest, dass es keine klaren Anhaltspunkte dafür gibt, ob die möglichen Auswirkungen von REFIT-Vorschlägen quantifiziert werden sollten; hebt hervor, dass die REFIT-Vorschläge zielgenauer und dabei die potenziellen Vorteile und Kosteneinsparungen jedes Vorschlags quantifiziert werden müssen;

17.  weist darauf hin, dass die einem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung durch Folgenabschätzungen über wesentliche Änderungen, die von den Mitgesetzgebern verabschiedet werden, ergänzt werden sollte; betont, dass eindeutig und transparent geregelt werden sollte, unter welchen Bedingungen zusätzliche Folgenabschätzungen angezeigt sind; weist beispielsweise darauf hin, dass das Parlament sorgfältig untersucht hat, wie sich die von ihm vorgenommenen Änderungen an den beiden Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf KMU auswirken könnten; fordert daher den Rat, der seit 2007 keine Folgenabschätzungen zu den von ihm vorgenommenen Änderungen durchgeführt hat, nachdrücklich auf, sich in dieser Hinsicht stärker zu positionieren;

18.  erinnert daran, dass die Verantwortung für die Subsidiarität über die Kommission, den Rat und das Parlament hinausgeht und hieran auch die nationalen Parlamente mitwirken müssen;

19.  stellt fest, dass in der vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Studie zu intelligenten Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt darauf hingewiesen wird, dass Parlament und Rat nützliche Erkenntnisse gewonnen haben könnten, die sie in die Folgenabschätzungen der Kommission einfließen lassen könnten; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie Parlament und Rat in die Ausarbeitung von Folgenabschätzungen einbezogen werden können;

Konsultationsverfahren

20.  verweist darauf, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV den Organen vorschreibt, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden, der Zivilgesellschaft und den Sozialpartnern zu pflegen;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Konsultationsphase stets den Abschnitt „konzipiert für die digitale Verarbeitung“ enthalten sollte, wobei die Kommission bestrebt sein sollte, genauestens zu verstehen, welche Bedürfnisse die Nutzer haben und was die Konzeption für die digitale Verarbeitung für die konkrete Gestaltung des jeweiligen Dienstes bedeutet;

22.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass Konsultationsverfahren ergebnisoffen, transparent und inklusiv ablaufen und auf Vorlagen zu Entwürfen von Folgenabschätzungen ausgeweitet werden sollten, die von vielen verschiedenen Interessenträgern vorgelegt werden können; erachtet dies auch bei Vorschriften des abgeleiteten Rechts als wichtig, die erhebliche Auswirkungen auf die Umsetzung der Binnenmarktvorschriften haben und bei denen deshalb mehr Transparenz und Kontrolle erforderlich sind; hält den Zollkodex der Union für einen der Bereiche, in denen durch regelmäßige Konsultationen mit den Interessenträgern die Umsetzung der Vorschriften des abgeleiteten Rechts verbessert werden könnte;

23.  stellt fest, dass das Paket „Bessere Rechtsetzung“ Vorschläge für eine Ausweitung der Phase der strategischen Programmplanung enthält, beispielsweise durch die Einbeziehung von Folgenabschätzungen in der Anfangsphase; vertritt jedoch die Auffassung, dass immer noch kein Überblick über die Arbeitsverfahren der Kommission vorliegt; fordert die Kommission auf, die Fahrpläne, in denen die politischen Initiativen in bestimmten Politikbereichen skizziert werden, stärker in den Vordergrund zu rücken und ihre Umsetzung zu vereinfachen;

24.  ist der Ansicht, dass die Beiträge von Bürgern und Unternehmen zu Unterstützungsdiensten wie „Ihr Europa“ und „SOLVIT“ von großer Bedeutung für das Legislativverfahren sind; fordert die Kommission daher auf, die von diesen Diensten bereitgestellten Daten auszuwerten und bei der Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen;

25.  vertritt die Auffassung, dass umfassende, angemessene und ausgewogene Konsultationen von wesentlicher Bedeutung im Legislativverfahren sind; hält die Veröffentlichung von Dokumenten und Belegen und die Aufforderung an alle Interessenträger, konkret zur Weiterentwicklung der Politik in dem jeweiligen Bereich beizutragen, für wichtige Triebkräfte für Innovationen und die Stärkung des Binnenmarkts, insbesondere im Hinblick auf die Agenda des digitalen Binnenmarkts;

26.  betont, dass kleine Unternehmen häufig nicht genug Zeit oder Ressourcen haben, um an regelmäßigen Konsultationen teilzunehmen; ist der Ansicht, dass die Kommission nutzerfreundliche und innovative Möglichkeiten finden sollte, KMU und Jungunternehmen einzubinden;

27.  ist der Ansicht, dass bei Konsultationen von Interessenträgern ganzheitlich in einem fortlaufenden Prozess vorgegangen werden sollte, der das gesamte Legislativverfahren umfasst und nicht nur punktuell stattfindet; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderungen an die Kommission, die Einrichtung eines europäischen Forums der Interessenträger für bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in Erwägung zu ziehen;

28.  betont, dass solche Konsultationen von Interessenträgern so breit gefächert wie möglich sein und dabei insbesondere KMU, Kleinstunternehmen und Organisationen der Zivilgesellschaft in die Konsultationen einbezogen werden sollten;

29.  ist der Ansicht, dass eine entsprechend stärkere Teilnahme und ein transparenterer Zugang zum Konsultationsverfahren bewirkt werden können, wenn öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen verfügbar sowie zugänglicher und verständlicher gemacht werden;

Umsetzung

30.  hält die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Binnenmarktvorschriften für eine Conditio sine qua non, wobei die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang am besten anhand eindeutiger, umfassender und vielschichtiger Kriterien verdeutlicht werden; hält es für bedenklich, dass die Ziele für die Umsetzung nicht immer erreicht werden; fordert insbesondere eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie; weist darauf hin, dass zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen einzelnen Branchen immer noch ein hohes Maß an Heterogenität besteht;

31.  vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des Vorhabens der Kommission, weniger Legislativvorschläge vorzulegen, der Schwerpunkt stärker auf strategische Initiativen gelegt werden kann, sodass mehr Zeit für eingehende Überlegungen verbleibt, wie die Interessenträger besser eingebunden werden können;

32.  erachtet Entsprechungstabellen als wichtig, weil damit die ordnungsgemäße Umsetzung überwacht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene Entsprechungstabellen aufzustellen und zu veröffentlichen;

33.  hält es für bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten immer noch im Rückstand sind, obgleich das von der Kommission in der Binnenmarktakte vorgeschlagene Ziel lediglich mit 0,5 % beziffert wurde; betont, dass nicht nur die formellen Ziele für die Umsetzung und Durchführung wichtig sind, sondern auch die Qualität der Umsetzung, die praktische Durchführung vor Ort und die Probleme und Herausforderungen, die für die betroffenen Interessenträger im wirklichen Leben unter Umständen damit verbunden sind;

34.  ist der Ansicht, dass die Kommission und die Parlamente im Interesse eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts zusammenarbeiten sollten, um dessen Vorteile zu nutzen und aus bewährten Verfahren und Erfahrungen bei der Umsetzung der EU‑Rechtsvorschriften zu lernen, damit die mit bestimmten Vorschriften verfolgten Ziele nicht aufgrund unzureichender oder uneinheitlicher Umsetzung in den Mitgliedstaaten verfehlt werden;

35.  ist der Ansicht, dass größere Klarheit herrschen sollte, was als Überregulierung gilt, und dass durchgreifendere Maßnahmen erforderlich sind, um einschlägige Fälle ermitteln zu können, die für Personen und Unternehmen, die auf EU-Ebene erlassene Rechtsvorschriften verstehen und anwenden wollen, problematisch sind und zusätzliche Kosten verursachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Unterlagen zur Umsetzung klarzustellen, was sich unmittelbar aus EU-Rechtsvorschriften ergibt und was auf einzelstaatliche Anforderungen zurückgeht; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Vorgaben zu machen, wenn die EU‑Rechtsvorschriften nur ein Mindestmaß an Harmonisierung vorsehen;

Kontrolle und Problembehebung

36.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und Leitlinien zu Rechtsvorschriften regelmäßig zu aktualisieren; fordert insbesondere, dass die Leitlinien aus dem Jahr 2009 über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zügig aktualisiert und dabei an das digitale Zeitalter angepasst werden; hält es für bedauerlich, dass sich die Qualität der Dienstleistungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheidet, da keine Prioritäten gesetzt werden und es an Ressourcen mangelt; fordert daher, einen Rahmen für die ordnungspolitische Gestaltung und Steuerung auf EU‑Ebene durchzusetzen, um die Funktionsweise dieser Instrumente und Dienstleistungen zu verbessern;

37.  erachtet die alternative Streitbeilegung (ADR) und die Online-Streitbeilegung (ODR) als wesentliche Instrumente für die Verbesserung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen; betont, dass diese Verfahren Verbrauchern und Händlern die Möglichkeit bieten, Streitigkeiten kostengünstig und reibungslos beizulegen, ohne Gerichte anzurufen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, diese wichtigen Instrumente bekannter zu machen;

38.  betont, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch zentrale Anlaufstellen für die Streitbeilegung nach dem Vorbild von SOLVIT, ECC-Net oder FIN-Net verbessert wird; fordert die Kommission auf, Ressourcen dafür bereitzustellen, dass diese Instrumente bekannter werden und einander besser ergänzen;

39.  begrüßt ausdrücklich die Projekte SOLVIT und EU-Pilot, mit denen verhindert werden soll, dass die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten muss; hält die Leistungen von EU-Pilot jedoch für verbesserungsbedürftig, was die Zeitspanne anbelangt, die vom Eingang bis zur Beantwortung einer Meldung benötigt wird;

40.  ist der Ansicht, dass das Binnenmarktinformationssystem (IMI) auf weitere Binnenmarktinstrumente ausgeweitet werden sollte, damit es zu einer zentralen Informationsdrehscheibe werden kann; betont, dass dies mit aktuellen Initiativen der Kommission im Einklang stünde, den Grundsatz der einmaligen Erfassung einzuhalten;

41.  erachtet digitale Plattformen wie zentrale Anlaufstellen, das IMI und das Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) insofern als wichtig für die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, als mit ihnen der länderübergreifende Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten erleichtert wird;

42.  ist darüber besorgt, dass die verfügbaren Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa – Beratung“, Europäischer Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, zentrale Anlaufstellen, SOLVIT, ADR und ODR den EU-Bürgern nur wenig bekannt und sie kaum über diese Dienste informiert sind;

43.  ist der Ansicht, dass Dienste wie „Ihr Europa“, „Ihr Europa – Beratung“, der Europäische Beschäftigungsdienst, das CPC-Netzwerk, die zentralen Anlaufstellen, SOLVIT, SOLVIT Plus, ADR und ODR sinnvolle und kostengünstige Alternativen zum Rechtsweg sind; weist darauf hin, dass lediglich 4 % der Verbraucher und Unternehmen über diese Instrumente Bescheid wissen und dass diese Dienste derzeit kaum in Anspruch genommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekanntheit dieser Instrumente zu steigern und gleichzeitig zu prüfen, ob die Ergebnisse und Lösungen dieser Instrumente für die Nutzer angemessen sind; fordert die Kommission außerdem auf, sich für eine bessere Zusammenarbeit der einzelnen Unterstützungsdienste wie „Ihr Europa“ und SOLVIT einzusetzen, um die Zufriedenheit der Nutzer zu erhöhen;

44.  fordert die Kommission auf, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Dienste ineinandergreifen, und nach Wegen zu suchen, wie sie durch eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ersetzt werden können, die die Verbraucher dann, falls notwendig, an andere Instrumente verweisen könnte;

45.  ist der Ansicht, dass im Zuge dieser Überlegungen die Aufgaben der jeweiligen Dienste so festgelegt werden sollten, dass die Tätigkeiten besser voneinander abgegrenzt werden und es folglich nicht mehr zu Überschneidungen kommt;

46.  fordert die Kommission auf, eine Kommunikations- und Schulungsstrategie auszuarbeiten, um die Unterstützungsdienste bei den Bürgern und bei Unternehmen aller Größenordnungen besser bekannt zu machen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines einheitlichen Portals für den Zugang zu allen Unterstützungsdiensten;

47.  vertritt die Auffassung, dass bei der anstehenden Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) umfassend berücksichtigt werden sollte, dass der Informationsfluss zwischen den einzelnen Binnenmarktinstrumenten verbessert werden muss;

48.  hebt hervor, dass die EU-weiten Kontrollmaßnahmen der Kommission („EU-Sweeps“) insbesondere mit Blick auf einen reibungslos funktionierenden digitalen Binnenmarkt besonders wichtig sind;

49.  würdigt die konstruktiven Ergebnisse der „EU-Sweeps“, die die Kommission einleitete, um die Durchsetzung durch koordinierte Kontrollmaßnahmen im Internet zu verbessern; ist der Ansicht, dass diese Kontrollmaßnahmen auch außerhalb des Internets angewandt werden könnten;

50.  stellt mit Besorgnis fest, dass es Berichten von „Ihr Europa“ zufolge Bereiche gibt, zu denen Personen, die ihre Rechte ausüben möchten, immer wieder Fragen haben, darunter die Bereiche elektronischer Handel und Anerkennung von Qualifikationen; ist der Ansicht, dass die Kommission zusammen mit nationalen und regionalen Stellen darauf eingehen sollte, damit diese Rechte besser wahrgenommen werden können;

51.  hält es für angemessen, eine qualitative und quantitative Bewertung der Durchführung – also nicht nur die Nennung bloßer Fakten zur formalen Umsetzung von Richtlinien – vorzunehmen, um ganz zu erfassen, wie sich die Binnenmarktvorschriften tatsächlich auf Verbraucher und Unternehmen auswirken;

52.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein „Frühwarnsystem“ ausgearbeitet werden könnte, über das gemeldet wird, wenn Probleme bei der Umsetzung oder Anwendung von EU-Rechtsvorschriften auftreten;

53.  vertritt die Auffassung, dass sich mittels einer systematischen Prüfung der Verbrauchermärkte auf EU-Ebene neue Tendenzen und Gefahren für Verbraucher und Unternehmen zügiger ermitteln ließen; hebt in diesem Zusammenhang das konstruktive Verhalten aller beteiligten Interessenträger einschließlich der Verbraucherverbände hervor;

54.  fordert die Kommission auf, die Leistungsfähigkeit der Produktinformationsstellen zu bewerten, die in der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung (2009) und in der Bauprodukte-Verordnung (2011) vorgesehen sind;

Durchsetzung und Marktüberwachung

55.  betont, dass die Instrumente der ordnungspolitischen Steuerung für den Binnenmarkt, bei denen Verbraucherbeschwerden über Verstöße von Händlern gegen EU‑Rechtsvorschriften eingehen, und die für die Durchsetzung zuständigen nationalen Stellen enger zusammenarbeiten müssen und dazu förmliche Verfahren und ein verbesserter Datenaustausch notwendig sind;

56.  fordert die Kommission auf, die Einheitlichkeit und Effizienz der Umsetzung sowie letztlich auch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren sorgfältig zu prüfen, insbesondere in Fällen, die sich auf Binnenmarktvorschriften beziehen;

57.  hält es für bedauerlich, dass dem Parlament die einschlägigen Informationen über Vorverfahren und Vertragsverletzungsverfahren nur eingeschränkt zugänglich sind, und fordert in dieser Hinsicht unter gebührender Achtung der Vertraulichkeitsbestimmungen mehr Transparenz;

58.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, rechtzeitig und rascher Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn es Belege dafür gibt, dass die Umsetzung gescheitert ist und angemessene Bemühungen, Probleme durch Schlichtung über Instrumente wie ADR, ODR, EU-Pilot, SOLVIT oder andere Vorverfahrensmechanismen zu lösen, erfolglos geblieben sind; betont, dass alle Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtet sind, die EU-Rechtsvorschriften durchzusetzen, und dass sie für eine konkrete und effiziente Durchsetzung sorgen sollten, damit die Verbraucherrechte geschützt werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU geschaffen werden;

59.  gibt die Zusage, seine Aufgaben bei der Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften unter anderem dadurch wahrzunehmen, dass es deren Umsetzung überprüft und die Kommission kontrolliert, insbesondere indem es sich verpflichtet, jährliche oder zumindest detailliertere Berichte der Kommission zu Arbeitsprogrammen, die sich speziell mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften befassen, entgegenzunehmen;

60.  weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG(4) über unlautere Geschäftspraktiken die Kommission aufforderte, Daten über die von den Mitgliedstaaten verhängten Strafen und über die Wirksamkeit der Durchsetzungsmechanismen zusammenzustellen und zu analysieren, und zwar insbesondere in Bezug auf die Komplexität und Länge der Durchsetzungsverfahren; stellt fest, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, ihm die Ergebnisse dieser Analysen zu übermitteln;

61.  ist der Ansicht, dass die Instrumente zur Marktüberwachung in Verbindung mit den Binnenmarktinstrumenten eingesetzt werden sollten, um für eine bessere Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu sorgen;

62.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die nationalen Behörden das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) nicht immer ordnungsgemäß einsetzen oder nicht rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; hebt insbesondere hervor, dass die Weiterleitung von Fällen zwischen staatlichen Stellen verbessert werden muss;

63.  stellt mit Besorgnis fest, dass laut einer von der Kommission im Jahr 2014 durchgeführten Stichprobenauswertung bei 60 % der abgeschlossenen Produktermittlungen das Ursprungsland nicht angegeben wurde, bei 32 % der Produktermittlungen bei Maschinen keine Risikoklassifikation beigefügt wurde und bei 5 % der Einträge die EU‑Verordnung/Richtlinie, gegen die verstoßen wurde, nicht angegeben war; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich sorgfältig mit diesem Problem zu befassen und das Parlament über diesbezüglich ergriffene Folgemaßnahmen zu informieren;

Ex-post-Bewertung und -Überprüfung

64.  begrüßt die regelmäßige Überprüfung und die Einführung von Politikbereichsanalysen im Rahmen des REFIT-Programms, an deren Ende die Verbesserung und Vereinfachung von EU‑Rechtsvorschriften stehen sollte, um sie so konkreter an die Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen – insbesondere der Kleinstunternehmen und der kleinen und mittleren Unternehmen – anzupassen;

65.  ist jedoch der Ansicht, dass eingehender analysiert werden sollte, ob die bislang ergriffenen Legislativmaßnahmen wirklich zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels beigetragen haben und mit den gegenwärtigen politischen Zielen vereinbar sind; erachtet überdies im Rahmen des REFIT-Programms Transparenz als wichtig; hält es in diesem Zusammenhang durchaus für möglich, dass Ziele möglichst effizient und möglichst kostengünstig für Bürger und Unternehmen erfüllt werden, wenn die angestrebte Verringerung des Verwaltungs- und Regelungsaufwands regelmäßig überprüft wird;

66.  stellt fest, dass die durch die Regulierung entstehenden kumulativen Kosten für Binnenmarktteilnehmer, insbesondere für KMU, häufig hinderlich sind; begrüßt deshalb, dass die Kommission zugesagt hat, diesen Sachverhalt zu prüfen; betont, dass mit einer solchen Analyse darauf abgezielt werden sollte, Hindernisse beim Marktzugang aus dem Weg zu räumen und faire Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure sicherzustellen;

67.  fordert die Kommission auf, sich im Interesse einer besseren politischen Entscheidungsfindung und letztendlich mit dem Ziel, zu einer besseren Rechtsetzung für den Binnenmarkt beizutragen, eingehender mit den Faktoren zu befassen, die das Erreichen politischer Ziele beeinflussen, etwa die Auswirkungen von Strategien, die auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene angenommen wurden und einander ergänzen oder zueinander im Widerspruch stehen, aber auch die Auswirkungen und Kosten unterbliebener Maßnahmen;

68.  ist der Ansicht, dass Verfallsklauseln oder verbesserte Revisionsklauseln in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden sollten, insbesondere bei nur kurzfristig aktuellen Themen, wobei die Organe sich verpflichten, Rechtsvorschriften auf dem aktuellen Stand zu halten und nur beizubehalten, wenn sie erforderlich sind; hält Garantien für ein notwendiges Instrument, damit wesentliche Rechtsvorschriften nicht außer Kraft treten;

III.Fazit

69.  betont, dass die Verbesserung der Binnenmarktvorschriften weder bedeutet, dass alle Vorschriften abgeschafft werden, noch besagt, dass der Anspruch von Rechtsvorschriften, etwa in Bezug auf Umweltschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Verbraucherschutz und Sozialstandards, geschmälert wird, sondern dass vielmehr unnötige Regelungen, Bürokratie und negative Auswirkungen beseitigt und gleichzeitig die politischen Ziele erreicht werden und ein wettbewerbsfähiges ordnungspolitisches Umfeld geschaffen wird, das der Beschäftigung und den Unternehmen in der EU förderlich ist;

70.  betont, dass dank eines Binnenmarkts, in dem Produktion, Innovation und Handel weder überreguliert noch behindert werden, Wachstum und Beschäftigung, das bzw. die zuvor in Drittstaaten verlagert worden war, wieder in die EU zurückgeholt werden können;

71.  hebt daher hervor, dass sich aus der gemeinsamen Verantwortung für die bessere Rechtsetzung für den Binnenmarkt auch ein gemeinsamer Nutzen ergeben dürfte, denn ein starker und dynamischer Binnenmarkt dürfte langfristig zu Wachstum in der EU und damit zum Wohlstand seiner Bürgerinnen und Bürger beitragen;

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72.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 24 vom 22.1.2016, S.75.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0164.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0063.

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