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Verfahren : 2015/2091(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0052/2016

Eingereichte Texte :

A8-0052/2016

Aussprachen :

PV 11/04/2016 - 25
CRE 11/04/2016 - 25

Abstimmungen :

PV 12/04/2016 - 5.17
CRE 12/04/2016 - 5.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0110

Angenommene Texte
PDF 215kWORD 102k
Dienstag, 12. April 2016 - Straßburg
Externe Dimension der GFP und der Fischereiabkommen
P8_TA(2016)0110A8-0052/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 zu den gemeinsamen Regeln für die Umsetzung der externen Dimension der GFP, einschließlich Fischereiabkommen (2015/2091(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Bestände von 1995,

–  unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der im Oktober 1995 verabschiedet wurde, und die dazugehörigen Instrumente und Leitlinien,

–  unter Hinweis auf das Konzept des empfindlichen marinen Ökosystems, das auf Debatten im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zurückgeht und seit der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung von 2006 an Einfluss gewinnt, sowie unter Hinweis auf die Tatsache, dass empfindliche marine Ökosysteme Gebiete sind, die besonders empfindlich auf die Folgen von Fischereitätigkeiten reagieren,

–  unter Hinweis auf die wissenschaftlichen Kriterien und Leitlinien, die 2009 in „Azores Scientific Criteria and Guidance“ für die Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) und für die Einrichtung repräsentativer Netze von Meeresschutzgebieten in offenen Gewässern und Tiefseehabitaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegt wurden,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zur externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Konferenz des Beirats für die Hohe See vom 16./17. September 2015,

–  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 11/2015 des Rechnungshofs vom 20. Oktober 2015 mit dem Titel „Werden die partnerschaftlichen Fischereiabkommen von der Kommission gut verwaltet?“

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0052/2016),

A.  in der Erwägung, dass nach Angaben in dem Bericht „The State of World Fisheries and Aquaculture“ (Der Zustand der Fischerei und der Aquakulturen der Welt), der 2014 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) veröffentlicht wurde, die Zahl der überfischten Bestände bis 2008 kontinuierlich gestiegen, 2011 jedoch leicht zurückgegangen ist;

B.  in der Erwägung, dass die EU einer der wichtigsten Akteure in der Fischerei ist und eine starke Präsenz und bedeutungsvolle Aktivitäten auf allen Weltmeeren vorweisen kann, durch das Zusammenspiel von Flottenbewegungen, private Investitionen durch EU-Bürger, ihr Netz bilateraler Fischereiabkommen, ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Beteiligung an allen wichtigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO); in der Erwägung, dass die EU gleichzeitig bewährte Verfahrensweisen und die Achtung der Menschenrechte fördert;

C.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der globalen Fischbestände zwingend ein multilaterales Vorgehen und eine internationale Zusammenarbeit, einschließlich einer bilateralen Zusammenarbeit, erfordert; in der Erwägung, dass die EU eine entscheidende Rolle beim globalen Handeln in Bezug auf die Meere und Ozeane spielen muss, sowie in der Erwägung, dass hierfür die GFP auf einer ambitionierten Vision beruhen muss, die auf die interne Dimension abgestimmt ist, wie es in der einschlägigen Grundverordnung vorgesehen ist;

D.  in der Erwägung, dass die FAO vor Kurzem „unverbindliche Leitlinien für nachhaltige kleine Fischereien“ veröffentlicht hat, in denen Ziele für die kleinen Fischereien, insbesondere in Entwicklungsländern, dargelegt werden;

E.  in der Erwägung, dass die EU mit einem Verbrauch von 11 % der Menge der weltweiten Fischereierzeugnisse und mit Einfuhren, die 24 % des Wertes der weltweiten Fischereierzeugnisse ausmachen, einer der größten Märkte für Fischereierzeugnisse ist – das gilt für Fänge von EU-Flotten ebenso wie für Einfuhren –, obwohl sie nur 8 % der weltweiten Fangmengen einbringt; in der Erwägung, dass die EU über eine umfangreiche verarbeitende Industrie verfügt, die eine beträchtliche soziale Dimension aufweist und erhalten werden muss;

F.  in der Erwägung, dass die externe Dimension der GFP auch internationale Übereinkommen und Fischereitätigkeiten in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, umfasst; in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie im Rahmen der FAO für die Ermittlung ökologisch und biologisch wertvoller Meeresgebiete und empfindlicher Meeresökosysteme plädiert wird, sowie in der Erwägung, dass Meeresschutzgebiete eine entscheidende Handhabe für eine ökosystembasierte Bewirtschaftung bieten, wie dies von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) anerkannt wurde;

G.  in der Erwägung, dass die Fangquoten im Rahmen der RFO in erster Linie auf historischen Fängen beruhten, aufgrund derer der präferenzielle Zugang der Industrienationen zu den weltweiten Fischbeständen begünstigt wurde; in der Erwägung, dass die durch einige RFO aufgestellten Zuweisungskriterien nunmehr verwendet werden müssen, um die Fischerei einzubeziehen, die durch in Küstennähe liegende Entwicklungsländer betrieben wird, die seit Generationen von küstennahen Fischressourcen leben, was von der EU respektiert werden muss;

H.  in der Erwägung, dass unbedingt zwischen Abkommen mit nördlichen Ländern, wie Norwegen, Island oder den Färöern, und den mit anderen Ländern abgeschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zu unterscheiden ist;

I.  in der Erwägung, dass die EU eine Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nach Artikel 201 Absatz 1 AEUV anstrebt, nach dem die Union „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ trägt;

J.  in der Erwägung, dass in einigen Fällen unzureichende Angaben zu den von der EU in Gewässern von Drittländern befischten Fischbeständen vorliegen, sowohl was deren aktuellen Zustand als auch die Gesamtfangmenge durch lokale Flotten und Flotten von Drittländern betrifft, weshalb die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) vorgeschriebene Beurteilung der Überschussbestände bei vielen gemischten Abkommen kaum zu bewerkstelligen ist; in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, die verfügbaren Daten und ihre Transparenz auszuweiten;

K.  in der Erwägung, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittländern geschlossene Abkommen über nachhaltige Fischerei beiderseitige Vorteile für die Union und die jeweiligen Drittländer, auch deren örtliche Bevölkerung und Fischerei, mit sich bringen;;

L.  in der Erwägung, dass das Problem der Piraterie auch in Regionen negative Auswirkungen hat, in denen Fischfang betrieben wird, der im Rahmen bilateraler und multilateraler Fischereiabkommen reguliert ist;

1.  begrüßt, dass zum ersten Mal ein Kapitel über die externe Dimension in die GFP aufgenommen wurde, das auch Mindestbedingungen für bilaterale Abkommen, die Verpflichtung zu besserer Zusammenarbeit zwischen RFO und mehr Konsistenz bei den von RFO getroffenen Maßnahmen, einen ausdrücklichen Verweis auf gemeinsame Standards innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer sowie eine Erklärung umfasst, wonach Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen werden müssen;

2.  betont, wie wichtig es ist, für Kohärenz zwischen der Fischerei-, Umwelt- und Handelspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit zu sorgen;

3.  weist darauf hin, dass die Kohärenz und die Kompatibilität des geltenden Rechtsrahmens erhalten bleiben und verbessert werden muss;

4.  ist der Ansicht, dass die für Fischerei zuständigen Stellen der Kommission, das heißt GD MARE, GD DEVCO und DG TRADE, stärker zusammenarbeiten müssen;

5.  hält es für sehr wichtig, dass die EU und die Partner, mit denen sie bilaterale und andere Abkommen geschlossen hat, eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial tragbare Fischerei fördern, die auf Transparenz und auf der Einbeziehung nichtstaatlicher Interessenträger, vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, beruht, zumal dies entscheidend ist, damit Küstengemeinden, die Meeresumwelt, die Entwicklung der örtlichen Industrie, die Beschäftigung durch Ausübung der Fischerei, Verarbeitung und Handel, und der Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit und den Volkswirtschaften eine Zukunft haben;

6.  betont, wie wichtig die Förderung des Schutzes von Ökosystemen und die Erhaltung von Fischbeständen oberhalb des Niveaus, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, sind, da größere Bestände eine wichtige Voraussetzung dafür sind, dass sich überwiegend von der Küstenfischerei abhängige Fischereigemeinden in Drittländern entsprechend den unverbindlichen Leitlinien der FAO für nachhaltige kleine Fischereien entwickeln können;

7.  betont, dass die Entwicklung örtlicher Gemeinschaften gefördert werden muss, deren Existenzgrundlage hauptsächlich die Fischerei und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischwirtschaft sind; betont, dass Maßnahmen unterstützt werden müssen, die darauf ausgerichtet sind, den Technologietransfer, den Transfer von Know-how, die Steuerung von Kapazitäten, Partnerschaften mit mehreren Beteiligten und andere Investitionen zu gunsten der Fischwirtschaft zu fördern;

8.  weist darauf hin, dass zu den Umweltnormen, die für die externe Fischereipolitik der EU gelten müssen, auch die Umsetzung des Ökosystem-Ansatzes im Fischereimanagement sowie des Vorsorgeprinzips zählen, damit die befischten Bestände in einem Umfang wiederaufgefüllt werden und erhalten bleiben, der oberhalb des Niveaus liegt, das möglichst bis 2015, spätestens aber bis 2020 bei allen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;

9.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Aspekte der externen Dimension der GFP auf gleichberechtigten und für alle Seiten nutzbringenden Beziehungen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und ihren Partnern in der Welt gründen müssen, seien sie bilateraler (Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei) oder multilateraler Art (RFO), mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung der Fischereiindustrie vor Ort zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Gleichberechtigung in Einklang mit der Forderung nach Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, auch im Rahmen der Handelsabkommen der EU mit Drittländern ihren Niederschlag finden muss;

10.  fordert die Kommission auf, auch die Gebiete in äußerster Randlage bei der externen Dimension der GFP zu berücksichtigen, einschließlich der bilateralen Abkommen mit Drittländern, damit gewährleistet ist, dass die lokale Fischerei in den Gebieten in äußerster Randlage Nutzen daraus zieht;

11.  erkennt die Arbeit des Beirats für Fernfischerei an, der seinen Standpunkt zur externen Dimension der überarbeiteten GFP und deren Umsetzung gemeinsam mit Interessenträgern aus Drittländern ausgearbeitet hat;

12.  weist mit großem Nachdruck darauf hin, dass die EU bei ihren externen fischereibezogenen Tätigkeiten (Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung) ihre höchsten ökologischen- und sozialen Standards fördern und strenge und wirksame Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen durchsetzen muss, dabei aber gleichzeitig in allen Tätigkeitsbereichen für Transparenz zu sorgen hat, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Markt der Europäischen Union zu gewährleisten;

13.  erkennt die Rolle an, die die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen (in der EU und in Drittländern) und bei der Versorgung der EU-Märkte (und in einigen Fällen der lokalen Märkte) mit Fisch spielt, und als Instrument, mit dem die Union Drittländern technische, finanzielle und wissenschaftliche Unterstützung bieten kann, insbesondere durch Unterstützung für Verbesserungen in der wissenschaftlichen Forschung, bei den Kontroll- und Überwachungsregelungen und bei der Entwicklung der Hafeninfrastruktur;

14.  begrüßt, dass die EU die externe Dimension der GFP in den letzten Jahren erheblich besser gehandhabt hat, sowohl was die Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei als auch ihre Umsetzung betrifft, mit dem Ergebnis, dass die EU-Flotten grundsätzlich zu den fortschrittlichsten Hochseefischereiflotten gehört, wenn es darum geht, hohe soziale und ökologische Standards einzuhalten; ist der Auffassung, dass die EU diese ökologischen und sozialen Standards im internationalen Kontext über RFO und ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei fördern sollte;

15.  erkennt an, dass bei Aufgabe von Fanggründen durch die EU-Flotte diese Fangmöglichkeiten an sonstige Flotten weitervergeben werden können, deren Standards in Bezug auf Erhaltung, Bewirtschaftung und Nachhaltigkeit weit unter den von der EU geforderten und verteidigten Richtwerten liegen;

16.  hält die Bereitstellung von Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors in den Ländern, mit denen die EU partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei geschlossen hat, für wesentlich, angesichts des steigenden Bedarfs dieser Länder in Bezug auf die Verwaltung von Fischereitätigkeiten, die Kapazität der wissenschaftlichen Forschung, den Bau und die Wartung von Infrastrukturen und die Aus- und Weiterbildung von Inspektoren und Besatzungsmitgliedern sowie eine bessere und ausreichende Versorgung mit Fisch im Interesse der Ernährungssicherheit der Bevölkerung in diesen Ländern – durch Unterstützung der von Frauen verrichteten Arbeit im Fischereisektor;

17.  betrachtet es daher als notwendig, die aufgrund von Fischereiabkommen geleistete sektorale Unterstützung besser mit den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumenten zu verknüpfen, vor allem dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF); hält ebenfalls uneingeschränkte Transparenz bei der Finanzierung von Fischereivorhaben und der Nutzung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors für erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die EU-Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass bessere wissenschaftliche Informationen über die Fischbestände bereitgestellt werden müssen, insbesondere in den Gewässern bestimmter Küstenstaaten, die zu den Entwicklungsländern gehören, wofür Mittel aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Entwicklungsfonds verwandt werden sollten;

19.  weist darauf hin, dass dem aktuellen Bericht des Rechnungshofs über partnerschaftliche Fischereiabkommen zufolge zwar ein zentrales Ziel dieser Abkommen darin besteht, dass nur überschüssige Bestände befischt werden, sich die Umsetzung dieses Ziels in der Praxis jedoch – „[a]ufgrund fehlender zuverlässiger Informationen über die Fischbestände und den Fischereiaufwand der inländischen Fangflotten oder sonstiger ausländischer Flotten, denen von den Partnerländern ebenfalls Zugang gewährt wurde“ – als äußerst schwierig erwiesen hat; hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig zuverlässige wissenschaftliche Daten und unabhängige Ex-post-Evaluierungen der Wirksamkeit partnerschaftlicher Fischereiabkommen sind;

20.  fordert nachdrücklich, dass sich die EU im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und der Arbeit in RFO dafür einsetzt, dass die Bedingungen für den Zugang aller ausländischen Flotten zu den afrikanischen Gewässern für den Fang auf Thun, kleine pelagische Arten und Grundfischarten so vereinheitlicht werden, dass für Fischer, die nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischfang betreiben, günstigere Bedingungen gelten;

21.  fordert, dass mehr unabhängige Beobachtungsprogramme aufgelegt werden, die zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und zur Erfassung wissenschaftlicher Daten beitragen;

22.  ist überzeugt, dass eine nachhaltige und ausgewogene Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände und gebietsübergreifender und gemeinsamer Bestände nur gelingen kann, wenn ein regionales Management der Fischereien betrieben wird – auch, indem auf regionaler Ebene Beobachterprogramme aufgelegt und (in den Häfen und auf See) Inspektionen und Kontrollsysteme eingeführt werden, das im Rahmen des SRÜ und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände gefordert wird;

23.  stellt fest, dass es zwar einen Rechtsrahmen für das regionale Management weit wandernder Arten und vieler anderer Fischbestände gibt, etwa durch die Organisation für Thunfisch und andere RFO, andere Fischereien vom RFO-Netz jedoch nicht erfasst werden, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich dafür einzusetzen, dass alle relevanten Fischereien so bald wie möglich im Rahmen einer RFO verwaltet werden;

24.  fordert die Kommission auf, mehr Mittel für die regionalen Fischereiorganisationen bereitzustellen, da ihnen bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit (IUU) eine Schlüsselrolle zukommt;

25.  ist besorgt darüber, dass es für bestimmte andere Fischereien, insbesondere für gemeinsame Bestände, die nicht auf hoher See vorkommen, immer noch kein effizientes Forum für regionale Zusammenarbeit und Management gibt; hält dies für ein ernsthaftes Problem, insbesondere für die Bestände der für die Ernährungssicherheit strategisch wichtigen kleinen pelagischen Fischarten in Westafrika, wie unlängst in einer beratenden Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs angemerkt wurde(4);

26.  fordert die EU mit Nachdruck auf, ihren Einfluss geltend zu machen, damit alle Fischereien mit einer regionalen Dimension im Rahmen einer RFO verwaltet werden; fordert die EU insbesondere auf, darauf zu drängen, dass die Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) eine vollwertige RFO mit Entscheidungsbefugnis wird, und nicht nur ein beratendes regionales Fischereigremium der FAO ist;

27.  ist davon überzeugt, dass die EU, solange ihre Flotten Zugang zu anderen Fischereibeständen (beispielsweise bei Grundfischarten) haben, für alle geltende Maßnahmen fördern muss, damit für ausgewogene Verhältnisse zwischen den Fischereiflotten der Industrie und der handwerklichen Fischerei gesorgt ist, wobei zu diesen Maßnahmen auch eine Zonenregelung zum Schutz der handwerklichen Fischerei vor Ort gehören kann;

28.  fordert, dass zu den Arten und Lebensräumen der Tiefsee – vor allem zu besonders empfindlichen oder für den langfristigen Fortbestand des Ökosystems wesentlichen Arten und Lebensräumen – mehr Studien durchgeführt werden und diese Arten und Lebensräume besser geschützt werden;

29.  fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die Zugangserteilung in den RFO ausgeglichener erfolgt, und dabei nicht nur die Auswirkungen auf die Umwelt und die sozialen Auswirkungen sowie die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen, sondern auch die Bestrebungen der Entwicklungsländer, ihre eigenen Fischereien zu entwickeln; weist darauf hin, dass bei einer Umverteilung alle Flotten, sowohl Hochseeflotten als auch nationale Flotten, berücksichtigt werden müssen, und dass dabei geeignete, von den relevanten RFO aufgestellte Zuweisungskriterien berücksichtigt werden müssen;

30.  begrüßt, dass in der Grundverordnung die Forderung erhoben wird, dass für alle ausländischen Schiffe, die in den Gewässern eines Landes tätig sind, mit denen die EU ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, vergleichbare Zugangsbedingungen gelten müssen, damit eine nachhaltige Fischerei gefördert werden kann, zumal dies eine wichtige Maßnahme darstellt, die gewährleistet, dass andere Hochseeflotten die gleichen Standards einhalten wie die EU, und diese nicht untergraben; fordert die Kommission auf, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen;

31.  fordert die EU auf, auf ihr Netz partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei und Verhandlungen in den RFO zurückzugreifen, damit gewährleistet ist, dass unsere Partnerländer den Zugang für Hochseeflotten auf die Überschüsse beschränken, wie dies im Rahmen des SRÜ und der GFP gefordert wird, und wie die EU dies praktiziert, und dass den Flotten, die mit ökologisch und sozial am ehesten nachhaltigen Methoden Fischfang betreiben, präferenzieller Zugang zu der betreffenden Zone und den betreffenden Beständen gewährt wird;

32.  ist besorgt über die mögliche Unterbrechung der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen, wenn sich die Verhandlungen über ein neues Protokoll in die Länge ziehen; fordert die Kommission auf, die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit der Akteure zu gewährleisten, indem sie die Kontinuität der Fischereiaktivitäten zwischen zwei Protokollen sicherstellt;

33.  stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der sich nicht nur auf die Fischereitätigkeiten, sondern auch auf die vor- und nachgelagerten Abschnitte der Versorgungskette erstreckt;

34.  ist der Ansicht, dass die EU im Fall von Ländern, in denen Korruption akzeptiert wird, die Aushandlung von partnerschaftlichen Fischereiabkommen vermeiden sollte;

35.  stellt fest, dass ein größerer Rahmen für die Beziehungen zu den Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der Fischereitätigkeiten in andere entwicklungsbezogene Themenkomplexe integriert;

36.  hält die Anerkennung von Fanglizenzen auf dem Wege der Diplomatie für wichtig;

37.  erkennt die Bedeutung der Fischerei, insbesondere der handwerklichen Fischerei, für die Entwicklungsländer an, zumal diese einen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zur Wirtschaft und zur Beschäftigung vor Ort für Frauen und Männer leistet, wobei die Rolle nicht unberücksichtigt bleiben darf, die die industrielle Fischerei in einem verantwortungsbewussten und transparenten Rahmen für die Gewährleistung der sozioökonomischen Entwicklung der Küstengebiete und die Versorgung mit Fischereierzeugnissen spielt;

38.  betont, dass die EU ihren Verpflichtung zur Förderung einer ökologisch und sozial nachhaltigen Fischerei in Entwicklungsländern über alle politischen Maßnahmen der EU nachkommen muss, die Auswirkungen auf die Fischerei in Entwicklungsländern haben (Hilfe, Handel, Fischerei);

39.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, Frauen von der Finanzierung bis zur Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen in die Wertschöpfungskette einzubeziehen, ; ist der Auffassung, dass die Förderung des Zugangs von Frauen zu diesen Tätigkeiten ihre wirtschaftliche und soziale Handlungskompetenz stärken würde, was beim Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligung eine wichtige Rolle spielen würde; betont, dass Prioritäten im Zusammenhang mit Gleichstellungsfragen bei den Beziehungen der EU zu den Entwicklungsländern stärker beachtet werden müssen;

40.  unterstreicht, dass im Rahmen der sektorspezifischen Unterstützung die lokale Entwicklung gefördert werden muss, indem den Fischereien in den Partnerländern mehr Autonomie eingeräumt wird, insbesondere durch Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, Entwicklung und Bewahrung der handwerklichen Fischerei, Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den Zustand der Bestände und Stärkung von privaten Initiativen lokaler Akteure; fordert die EU auf, im Rahmen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei ein gutes Regierungshandeln, insbesondere in Bezug auf öffentliche Einnahmen aus dem Fischereisektor und der finanziellen Kompensationen, zu fördern;

41.  ist der Auffassung, dass die EU den Drittländern – und vor allem denjenigen, mit denen sie ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei aushandelt – nahelegen sollte, für Joint Ventures in den Branchen Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, einen ordnungspolitischen Rahmen einzuführen; ist der Auffassung, dass mit einem solchen Rahmen am besten gewährleistet würde, dass Joint Ventures gegründet werden und im Einklang mit den im Rahmen der überarbeiteten GFP propagierten hohen Standards in den Bereichen Nachhaltigkeit und Transparenz arbeiten, um so ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Interessen der EU bei der Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei in Drittländern rechtlich besser abgesichert sind;

42.  besteht darauf, dass Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung interessierter Kreise als Schlüsselelemente der die Fischerei betreffenden Beziehungen der EU mit Drittländern zu erachten sind;

43.  betont, das europäische Investitionen in die Fischerei von Drittländern unter dem Deckmantel von Joint Ventures unter die GFP fallen müssen; betont, dass die EU über ihre partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei einen Dialog mit Partnerländern zur Schaffung eines Regelungsrahmens fördern sollte, um sicherzustellen, dass Joint Ventures in den Sektoren des Fischfangs, der Verarbeitung und der Vermarktung, die mit Partnern aus der EU oder anderen Ländern gegründet wurden, transparent arbeiten, nicht mit dem örtlichen handwerklichen Sektor in Wettbewerb treten und zu den Entwicklungszielen des betreffenden Landes beitragen;

44.  nimmt den Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, in dem betont wird, dass durch die ungenügende Ausnutzung der Referenz-Tonnagen, die in bestimmten unlängst geschlossenen Protokollen vereinbart wurden, hohe Kosten entstehen; fordert die Kommission daher auf, unnötige Kosten zu Lasten des EU-Haushalts in diesem Bereich möglichst zu vermeiden;

45.  ist der Ansicht, dass das Parlament eine aktivere Rolle als bei dem gegenwärtigen Verfahren der Zustimmung spielen sollte, und betont, dass es in Bezug auf den Abschluss partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder deren Verlängerung unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens unterrichtet werden muss, damit bei den Protokollen für mehr Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gesorgt ist;

46.  hält die externe Dimension der GFP bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU und in unseren Partnerländern für wichtig, unter anderem durch die Beschäftigung örtlicher Besatzungen im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei; empfiehlt, dass EU-Schiffe, wann immer dies möglich ist, ihre Fänge in den Partnerländern zur Erstverarbeitung anlanden; fordert, dass in die europäischen Regelungen für den Bereich der Fischerei sowie in partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei Instrumente zum Schutz der Arbeitnehmer und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen aufgenommen werden (insbesondere das Übereinkommen 188 der IAO), damit in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Vergütungen, Schutz der Arbeitnehmerrechte und Zugang zu Aus- und Weiterbildung für EU-Bürger und Drittstaatsangehörige für einheitliche Verhältnisse gesorgt ist;

47.  begrüßt ausdrücklich die Bestimmungen des jüngsten Protokolls mit Mauretanien über Transparenz, nachdem dieses Land zugesagt hat, alle Abkommen mit Staaten oder privaten Stellen zu veröffentlichen, die ausländischen Schiffen Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens gewähren, und fordert, dass solche Bestimmungen über Transparenz in alle partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei aufgenommen werden;

48.  ist auch erfreut darüber, dass durch das Protokoll mit Mauretanien der EU-Flotte vorrangiger Zugang zu den Überschussbeständen dieses Landes gewährt wird, und legt der Kommission nahe, diesem Beispiel auch bei den Verhandlungen über die Protokolle mit anderen Drittländern unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu folgen, die die EU-Flotte erfüllen muss;

49.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass vergleichbare Bestimmungen über Transparenz in andere zukünftige Protokolle aufgenommen werden, damit in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand und die Zugangsbedingungen erheblich mehr Transparenz herrscht; fordert Informationen über die gesamten Fänge aller Schiffe, die in den mauretanischen Gewässern fischen dürfen, und fordert ebenfalls, dass die entsprechenden Zugangsbedingungen öffentlich bekannt gemacht werden;

50.  fordert die Kommission auf, in denjenigen internationalen Einrichtungen, an denen sie teilnimmt, andere Drittländer zu veranlassen, die Bedingungen der Abkommen, die sie mit anderen Staaten oder privaten Stellen unterzeichnen, ebenfalls zu veröffentlichen, und dabei auch die Identität der Schiffe, die eine Fanggenehmigung haben, sowie ihre Tätigkeiten und Fangmengen mitzuteilen; empfiehlt insofern den Drittländern, sich an die Empfehlungen der RFO zu halten, durch die die Transparenz der Fischereiabkommen gefördert wird;

51.  fordert andere Drittländer auf, den auf mehr Transparenz in Fischereiabkommen in der betreffenden AWZ abzielenden Empfehlungen, Entschließungen und Beschlüssen von RFO Rechnung zu tragen;

52.  ist der Auffassung, dass die Kommission sobald wie möglich die Transparenz verbessern und zu diesem Zweck eine Datenbank einrichten sollte, in der alle privaten Vereinbarungen zwischen oder im Namen von EU-Schiffseignern und lokalen oder regionalen Einrichtungen oder Behörden von Drittländern aufgeführt sind, die den Zugang zu Fischerei in Drittländern betreffen, unter anderem die Zugangsbedingungen, die zulässige Flottenkapazität, die Identität der Schiffe und die jeweils ausgeübten Fischereitätigkeiten, wobei diese Datenbank öffentlich zugänglich sein sollte, mit Ausnahme der Teile, die vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten;

53.  stellt fest, dass Schiffseigner private Vereinbarungen mit den Regierungen von Drittländern unterzeichnen, die außerhalb des Geltungsbereichs der GFP liegen; ist beunruhigt darüber, dass die Kommission nicht systematisch von solchen Vereinbarungen unterrichtet wird; fürchtet, dass dies unter bestimmten Umständen zu einem unfairen Wettbewerb mit den örtlichen Fischereigemeinschaften in Entwicklungsländern sowie mit EU-Schiffseignern, die im Rahmen bilateraler Vereinbarungen tätig sind, führen könnte;

54.  ist der Auffassung, dass die Schiffe, die im Rahmen der Bestimmungen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei fischen, dabei aber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie beispielsweise ihrem Mitgliedstaat nicht die Daten übermitteln, zu deren Übermittlung sie laut ihrer Fischereigenehmigung verpflichtet sind, mit den hierfür in der Kontrollverordnung und in der IUU-Verordnung vorgesehenen Strafen geahndet werden, wozu gegebenenfalls die Verweigerung der Fischereigenehmigung gehört;

55.  bedauert, dass bei früheren Schätzungen des Umfangs der „externen Flotte“ unterschiedliche Definitionen in Bezug auf die einzubeziehenden Schiffstypen verwendet wurden, mit dem Ergebnis, dass die vorliegenden Schätzungen nicht vergleichbar sind und mithin auch keine Analyse über den Umfang der Flotte und die mittelfristige Entwicklung möglich ist, sodass kaum Transparenz besteht; fordert die Kommission auf, unter gebührender Berücksichtigung der relevanten Besonderheiten der Abkommen mit nördlichen Ländern eine Definition des Begriffs „externe Flotte“ auszuarbeiten, die alle Schiffe miteinbezieht, die außerhalb der EU-Gewässer tätig sind, damit ein Vergleich mit der Vergangenheit vorgenommen werden kann;

56.  stellt fest, dass die unterschiedlichen Regeln für die verschiedenen Flotten innerhalb der Gemeinschaft und außerhalb der EU, die in der gleichen Fischereizone tätig sind, trotz der wichtigen Rolle, die die der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zukommt, besonders von den europäischen Fischern als Problem wahrgenommen werden; hält es für notwendig, dass die EU größere Anstrengungen im Mittelmeerraum unternimmt, und zwar durch eine engere Zusammenarbeit mit lokalen Gebietskörperschaften, regionalen Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Beobachtungsstellen und länderspezifischen Fischerei-Clustern; ist der Ansicht, dass die EU bei der Beilegung von Konflikten zwischen Schiffen im Mittelmeer eine Rolle spielen muss, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie Fischer, die oft in Konflikten mit Schiffen aus Drittstaaten verwickelt sind, unterstützen sollen; fordert die Kommission ferner auf, enger mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums zusammenzuarbeiten;

57.  begrüßt, dass vor Kurzem die Namen der unter EU-Flagge fahrenden Schiffen veröffentlicht wurden, die die Genehmigung besitzen, außerhalb der EU-Gewässer zu fischen, und besteht darauf, dass die Kommission solche Informationen routinemäßig veröffentlicht, auch die Angaben über ihre Tätigkeiten und die Fangmengen;

58.  weist darauf hin, dass Transparenz eine Voraussetzung für Konsultationen und die sachkundige Beteiligung der Interessenträger der Fischereiwirtschaft und vor allem von Fachkräften, die von der Fischerei leben, ist; ist der Ansicht, dass diese Konsultationen und Formen der Beteiligung mit den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gefördert werden sollten – unter anderem durch Aushandlung und Umsetzung von Abkommen und Protokollen, Bereitstellung und Einsatz von Mitteln zur Förderung der Fischereiwirtschaft, bei der Arbeit der RFO, bei der Durchführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit usw.;

59.  stellt fest, dass die Grundverordnung eine Bestimmung enthält, nach der Schiffe, die aus dem EU-Register ausscheiden und anschließend wieder eingetragen werden, vor ihrer erneuten Eintragung Informationen über ihre Tätigkeiten vorlegen müssen; ist der Auffassung, dass diese Bestimmung weiter verschärft werden sollte, sodass sämtliche bisherigen Beflaggungsdaten eines Fischereifahrzeugs der Kommission vorgelegt und in das Fischereiflottenregister der Union eingetragen werden müssen, bevor die Eintragung des betreffenden Schiffes in das Register genehmigt wird;

60.  erkennt die Bemühungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung der illegalen, nicht regulierten oder nicht gemeldeten Fischereitätigkeit an, die die Fischbestände gefährdet und einen unlauteren Wettbewerb für alle Fischer, die sich an die geltenden Vorschriften halten, darstellt; würdigt den Beitrag der IUU-Verordnung zur Förderung der nachhaltigen Fischerei in der Welt; ist der Auffassung, dass die EU der größte Markt für Fischereierzeugnisse ist und dank dieser entscheidenden Rolle in der Lage ist, sich die Unterstützung von anderen Staaten zu sichern, auch von denen, mit denen sie partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei abgeschlossen hat, sowie von internationalen Akteuren, damit eine gemeinsame Vorgehensweise und eine wirksame globale Regelung zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gewährleistet werden kann;

61.  befürwortet die Erarbeitung eines einzigen internationalen Systems zur Registrierung aller Schiffe in internationalen Gewässern;

62.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die IUU-Verordnung (Verordnung über illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischereitätigkeit) rigoros, objektiv und transparent sowie ohne Diskriminierung und auf einheitliche Art und Weise angewendet werden muss, damit am Markt gleiche Ausgangsbedingungen für Flotten und Staaten gefördert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechend zu handeln; ist außerdem der Ansicht, dass die Verordnung weder den kurzfristigen Erfordernissen des EU-Handelspolitik untergeordnet noch im Rahmen der EU-Fischereiinteressen als Instrument zur unlauteren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden darf, wenn sie erfolgreich sein soll;

63.  fordert die Kommission auf zu prüfen, ob in die IUU-Verordnung Erwägungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgenommen werden können;

64.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Verfolgbarkeit von Seefischereierzeugnissen auch bei den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei sichergestellt werden sollte;

65.  ist der Auffassung, dass auf der Grundlage der von der EU ausgehandelten bilateralen und multilateralen Handelsabkommen ökologisch nachhaltige und sozial gerechte Bedingungen für die Produktion von Fischereierzeugnissen in den betroffenen Drittländern gefördert werden sollten, und zwar im Wege der Anwendung angemessener quantitativer und qualitativer Einschränkungen beim Zugang zum EU-Markt, damit die mit dieser Verordnung erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht unterlaufen werden; ist außerdem der Auffassung, dass diese Bedingungen von jedem Fischereierzeugnis oder Fischereinebenprodukt, das auf dem europäischen Markt vertrieben wird, gefordert werden müssen und dass der Zugang zum europäischen Markt allen Fischereierzeugnissen oder Fischereinebenprodukten zu versagen ist, bei denen die Erfüllung dieser Bedingungen oder der Erfordernisse des Verbraucherschutzes nicht gewährleistet ist;

66.  ist der Ansicht, dass die Verbraucher über die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedingungen beim Fang und bei der Verarbeitung von Fisch Klarheit haben sollten;

67.  ist der Ansicht, dass die Bestimmungen bilateraler und multilateraler Handelsabkommen einen ausdrücklichen Verweis auf die IUU-Verordnung, einschließlich der in dieser Verordnung festgelegten Standards, enthalten sollten; empfiehlt der Kommission, einem Drittland, das unter Artikel 31 der IUU-Verordnung fällt, eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen vorzuschlagen;

68.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in die IUU-Verordnung ein System, das dem Kontroll- und Expertensystem TRACES ähnelt, einzufügen, um Daten zu den Fangbescheinigungen und den Schiffen überprüfen und abgleichen zu können oder einen Mindestprozentsatz für die Überprüfung der Einfuhren verarbeiteter Erzeugnisse festzulegen;

69.  ist der Ansicht, dass detaillierte Leitlinien für die Anstrengungen von Ländern veröffentlich werden müssen, die bereits eine gelbe oder eine rote Karte erhalten haben, und dass die Anstrengungen dieser Länder genau überwacht werden müssen;

70.  begrüßt die Aufnahme der Fischereifahrzeuge als gefährdeten Schiffe im Rahmen der Maßnahmen der Operation Atalanta und fordert, die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte auch weiterhin zu unterstützen und zu schützen;

71.  ist der Auffassung, dass das Ziel der UN-Verhandlungen über ein neues System der internationalen Ordnungspolitik für die Weltmeere in Gebieten, die keiner nationalen Hoheitsgewalt unterliegen, darin bestehen muss, zu einer Regelung zu gelangen, die die Erforschung sowie eine gerechte und vorsorglich nachhaltige Nutzung der Weltmeere ermöglicht, einschließlich der Fortsetzung der Arbeiten zur Ermittlung von ökologisch und biologisch bedeutsamen Meeresgebieten (EBSA) mit dem Ziel, ein kohärentes Netz geschützter Meeresgebiete einzuführen;

72.  weist darauf hin, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf externe Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen und ihrer Schiffe einhalten, und fordert, dass die EU dem jüngsten beratenden Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs Rechnung trägt, wonach die EU im Rahmen bilateraler Abkommen als Flaggenstaat gilt;

73.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 175.
(4) Beratende Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs vom 2. April 2015, in Beantwortung eines Ersuchens der Subregionalen Fischereikommission (CSRP) https://www.itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/case_no.21/advisory_opinion/C21_AdvOp_02.04.pdf

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