Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 25. Februar 2016 - Brüssel
Ermächtigung Österreichs, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und Ermächtigung Maltas, ihm beizutreten ***
 Abkommen zwischen der EU und San Marino über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *
 Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union *
 Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und weitere Integration der Arbeitsmärkte ***I
 Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für Tunesien ***I
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass
 Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2016
 Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016
 Binnenmarktsteuerung innerhalb des Europäischen Semesters 2016
 Aufnahme der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen EU/Tunesien
 Tätigkeiten der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2014
 Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2014
 Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland
 Einführung kompatibler grenzüberschreitender Systeme zur Registrierung von Haustieren
 Humanitäre Lage in Jemen

Ermächtigung Österreichs, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und Ermächtigung Maltas, ihm beizutreten ***
PDF 251kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten (13777/2015 – C8-0401/2015 – 2013/0177(NLE))
P8_TA(2016)0052A8-0018/2016

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13777/2015),

–  unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (13777/15/ADD1),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß den Artikeln 81 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0401/2015),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014(1),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0018/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

(1) Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.


Abkommen zwischen der EU und San Marino über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten *
PDF 249kWORD 60k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (COM(2015)0518 – C8-0370/2015 – 2015/0244(NLE))
P8_TA(2016)0053A8-0025/2016

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2015)0518),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (13448/2015),

–  gestützt auf Artikel 115 sowie auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0370/2015),

–  gestützt auf Artikel 59, Artikel 108 Absatz 7 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0025/2016),

1.  billigt den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik San Marino zu übermitteln.


Beitritt Kroatiens zu dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union *
PDF 251kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 1996, zum Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung vom 29. November 1996 und zum zweiten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juni 1997 (COM(2015)0458 – C8-0296/2015 – 2015/0210(NLE))
P8_TA(2016)0054A8-0019/2016

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat (COM(2015)0458),

–  gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt Kroatiens, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0296/2015),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0019/2016),

1.  billigt die Empfehlung der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und weitere Integration der Arbeitsmärkte ***I
PDF 255kWORD 96k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen, den Zugang von Arbeitskräften zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte (COM(2014)0006 – C7-0015/2014 – 2014/0002(COD))
P8_TA(2016)0055A8-0224/2015

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0006),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 46 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0015/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juni 2014(1),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 25. Juni 2014(2),

–  unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0224/2015),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Februar 2016 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2016/... des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

P8_TC1-COD(2014)0002


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2016/589.)

(1) ABl. C 424 vom 26.11.2014, S. 27.
(2) ABl. C 271 vom 19.8.2014, S. 70.


Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für Tunesien ***I
PDF 350kWORD 74k
Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik (COM(2015)0460 – C8-0273/2015 – 2015/0218(COD))(1)
P8_TA(2016)0056A8-0013/2016

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Abänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Auslassungen durch das Symbol ▌.

zu dem Vorschlag der Kommission
P8_TA(2016)0056A8-0013/2016
---------------------------------------------------------
P8_TA(2016)0056A8-0013/2016

Verordnung (EU) 2016/...
des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen
für die Tunesische Republik
[Abänderungen 1-4, sofern nicht anders angegeben]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (2) (im Folgenden "Abkommen") bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und Tunesien.

(2)  Nach dem Terroranschlag vom 26. Juni 2015 in der Nähe des tunesischen Sousse erklärte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2015, dass die Union in Konsultation mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ausloten werde, befristete Sondermaßnahmen zur Unterstützung der tunesischen Wirtschaft zu ergreifen.

(3)  Bei den tunesischen Agrarexporten in die Union steht Olivenöl an erster Stelle, und die Olivenölbranche spielt in der tunesischen Wirtschaft eine wichtige Rolle, ebenso wie für bestimmte Regionen einiger Mitgliedstaaten.

(4)  Den Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Abkommens entsprechend kann die Union die tunesische Wirtschaft am besten dadurch unterstützen, dass sie den tunesischen Olivenölexporten einen aufnahmefähigen und zuverlässigen Markt bietet. Die Bereitstellung eines solchen Markts erfordert die Einführung autonomer Handelsmaßnahmen, damit dieses Erzeugnis auf der Grundlage eines zollfreien Kontingents in die Union eingeführt werden kann.

(5)  Um Betrug zu verhindern und sicherzustellen, dass die geplanten autonomen Handelsmaßnahmen der tunesischen Wirtschaft auch wirklich zugutekommen, sollten diese Maßnahmen davon abhängig sein, dass Tunesien die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt.

(6)  Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach Ausschöpfung des Volumens des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zur Verfügung zu stellen.

(7)  Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten. Diese Vorschriften sollten auch für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen gelten.

(8)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr ermöglichen, die durch die vorliegende Verordnung eingeführte Präferenzbehandlung befristet auszusetzen und Korrekturmaßnahmen einzuführen, wenn der Unionsmarkt durch diese Verordnung beeinträchtigt wird. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeübt werden.

(9)  Mit den dringenden autonomen Handelsmaßnahmen aufgrund dieser Verordnung soll die schwierige Wirtschaftslage gemildert werden, mit der Tunesien derzeit aufgrund der Terroranschläge konfrontiert ist. Diese Maßnahmen sollten daher befristet sein und Verhandlungen zwischen der Union und Tunesien über die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone nicht vorgreifen. Am Ende dieses Zeitraums kann eine Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung in Erwägung gezogen werden, wenn es aufgrund der Marktsituation oder der Fortschritte bei den Verhandlungen über die vertiefte und umfassende Freihandelszone geboten ist.

(10)  In Anbetracht des schweren Schadens, den der Terroranschlag vom 26. Juni 2015 in der Nähe von Sousse der tunesischen Wirtschaft, insbesondere dem Fremdenverkehrssektor, zugefügt hat, und der Notwendigkeit, dringende autonome Handelsmaßnahmen zu treffen, um die Wirtschaftslage des Landes kurzfristig zu verbessern, wurde es als angemessen erachtet, von dem Achtwochenzeitraum nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, abzuweichen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Präferenzbehandlung

Für die Einfuhr in die Union von nicht behandeltem Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das in die KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eingereiht wird, wird ein jährliches zollfreies Einfuhrkontingent (im Folgenden "jährliches Einfuhrzollkontingent") von 35 000 Tonnen für die Kalenderjahre 2016 und 2017 eröffnet.

Artikel 2

Bedingungen für die Inanspruchnahme des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Um das jährliche Einfuhrzollkontingent in Anspruch nehmen zu können, muss Tunesien die in Protokoll Nr. 4 des Abkommens enthaltenen Vorschriften betreffend den Ursprung von Waren und die entsprechenden Verfahren einhalten.

Artikel 3

Zugang zum jährlichen Einfuhrzollkontingent

Das jährliche Einfuhrzollkontingent wird erst dann zugänglich gemacht, wenn das Volumen des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen ausgeschöpft ist.

Artikel 4

Verwaltung des jährlichen Einfuhrzollkontingents

Die Kommission verwaltet das jährlichen Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 5

Befristete Aussetzung

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch Tunesien vorliegen, kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Präferenzbehandlung gemäß Artikel 1 ganz oder teilweise befristet auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Halbzeitüberprüfung

(1)  Die Kommission bewertet die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Olivenölmarkt der Union, und zwar nach der Hälfte der Zeit ab deren Inkrafttreten, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die sich aus dieser Bewertung ergebenden Schlussfolgerungen.

(2)  Wird festgestellt, dass der Olivenölmarkt der Union von den Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigt wird, so ist die Kommission befugt, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um Korrekturmaßnahmen mit dem Ziel einzuführen, die Lage auf diesem Markt wieder zu stabilisieren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0013/2016).
(2)ABl.L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(3)Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(4)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass
PDF 273kWORD 73k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien) (COM(2016)0001 – C8-0013/2016 – 2016/2013(BUD))
P8_TA(2016)0057A8-0029/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0001 – C8-0013/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIA vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0029/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2015/007 BE/Hainaut-Namur Glass auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 23 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) in den NUTS-2-Regionen Hennegau (BE32) und Namen (BE35) in Belgien gestellt hat und dass voraussichtlich 412 entlassene Arbeitnehmer und 100 junge Menschen unter 25 Jahren aus der Region Hennegau, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), an den Maßnahmen teilnehmen werden; in der Erwägung, dass von den genannten Arbeitnehmern 144 nach Schließung des Werks in Roux (Hennegau), das AGC Europe SA gehörte, und 268 nach Schließung des Werks in Auvelais (Region Namen), das Saint-Gobain Glass Benelux gehörte, entlassen wurden;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag zwar nicht die in Artikel 4 Absatz 1 der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt, sich aber auf Interventionskriterien beruft, wonach unter außergewöhnlichen Umständen eine Ausnahme möglich ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung, was die entlassenen Arbeitnehmer betrifft, und Artikel 6 Absatz 2 im Falle der NEET-Jugendlichen;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 095 544 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 1 825 907 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2.  stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 19. August 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 20. Januar 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament am gleichen Tag übermittelt wurde;

3.  stellt fest, dass es im Handel mit Glasprodukten in der Union in den letzten Jahren zu schweren Beeinträchtigungen gekommen ist, und hebt hervor, dass von 2000 bis 2010 in der europäischen Glasindustrie insgesamt 32 % der Arbeitsplätze abgebaut wurden; weist darauf hin, dass in Wallonien, das über eine lange Tradition im Bereich der Glasherstellung verfügt, mehrere große Unternehmen in letzter Zeit Schwierigkeiten hatten, wobei die Zahl der Arbeitsplätze in den Regionen Namen und Hennegau im Zeitraum 2007-2012 um 19 % gesunken ist und in Wallonien 2013 1 236 und 2014 1 878 Arbeitsplätze abgebaut wurden;

4.  weist darauf hin, dass die Arbeitsmarktlage vor allem in der Region Hennegau schwierig ist und die Beschäftigtenquote um 9,2 % unter dem nationalen Durchschnitt liegt; stellt fest, dass für die Arbeitsmärkte der beiden Regionen zudem ein hoher Anteil an unzureichend qualifizierten Arbeitskräften charakteristisch ist (etwa 50 % der Arbeitssuchenden in beiden Regionen haben keinen Abschluss der Sekundarstufe II);

5.  stellt fest, dass die Saint-Gobain-Gruppe 2013 ein weiteres Werk in einer deindustrialisierten Zone in Wallonien schließen musste und dass diese Schließung Gegenstand des Antrags EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit im Zusammenhang mit 257 Entlassungen im selben Sektor war; stellt fest, dass mehrere Maßnahmen im Rahmen der beiden Anträge vergleichbar sind;

6.  begrüßt, dass die belgischen Behörden am 10. September 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Bereitstellung personalisierter Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer begonnen haben;

7.  weist darauf hin, dass sich die Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung in diesem Fall auf eine Anzahl von Entlassungen bezieht, die nicht wesentlich niedriger als der in der Verordnung festgelegte Schwellenwert von 500 Entlassungen ist; begrüßt, dass mit dem Antrag weitere 100 NEET-Jugendliche unterstützt werden sollen;

8.  stellt fest, dass Belgien sieben Arten von Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden Arbeitnehmer plant: Unterstützung/Orientierung/Integration, (ii) Erleichterung der Arbeitssuche, (iii) integrierte Ausbildung, (iv) Weitergabe von Erfahrung, (v) Unterstützung bei der Unternehmensgründung, (vi) Unterstützung für kollektive Projekte und (vii) Beihilfen für die Arbeitssuche sowie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen;

9.  begrüßt die Unterstützung für kollektive Projekte; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse solcher Maßnahmen bei anderen Anträgen zu bewerten, damit die Vorteile für die Teilnehmer ermittelt werden können;

10.  begrüßt, dass der Antrag Maßnahmen umfasst, die eigens darauf ausgerichtet sind, NEET-Jugendliche zu unterstützen; stellt fest, dass die personalisierten Dienstleistungen für NEET-Jugendliche folgende Maßnahmen umfassen: (i) Mobilisierung und Orientierung, damit die jungen Menschen sich entweder selbst ein Weiterbildungsangebot aussuchen oder einen speziellen Einführungskurs absolvieren können, (ii) Aus- und Weiterbildung, (iii) personalisierter Ausbau von Qualifikationen und (iv) Beihilfen für Arbeitssuche und Fortbildung;

11.  begrüßt, dass die als Teil der vorgeschlagenen Maßnahmen bereitzustellenden Beihilfen und Anreize auf 5,52 % der geschätzten Gesamtkosten beschränkt sind;

12.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern, Unternehmen und der öffentlichen Arbeitsvermittlung ausgearbeitet wurde;

13.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

14.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

15.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission bei aufeinanderfolgenden Anträgen aus derselben geografischen Region die bei früheren Anträgen gewonnenen Erfahrungen sammeln und analysieren und gewährleisten sollte, dass alle Schlussfolgerungen dieser Analyse bei neuen Anträgen gebührend berücksichtigt werden;

16.  fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen im Einzelnen darzulegen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer eine Anstellung finden dürften und ob das Aus- und Weiterbildungsangebot auf die künftigen Wirtschaftsaussichten und Arbeitsmarkterfordernisse in den von den Entlassungen betroffenen Regionen ausgerichtet ist;

17.  stellt fest, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

18.  weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

19.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

20.  fordert die Kommission auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu sämtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit EGF-Fällen zu gewährleisten;

21.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/007 - BE/Hainaut-Namur Glass, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/407.)

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2016
PDF 310kWORD 102k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Thema „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2016“ (2015/2285(INI))
P8_TA(2016)0058A8-0030/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 148,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 AEUV (horizontale Sozialklausel),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet(3),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte(5),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet(6),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet(7),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind(8),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25./26. März 2010 und vom 17. Juni 2010 sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union(9),

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015(10),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen(11),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Juni 2015 zur Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung: Bestandsaufnahme und Herausforderungen(12),

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“ („Bericht der fünf Präsidenten“),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2015)0600),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué der Staats- und Regierungschefs der G20 vom Gipfeltreffen in Antalya am 15./16. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Aktualisierung der Nachhaltigkeitsbeurteilungen für das gegenseitige Beurteilungsverfahren der G20 in Bezug auf Ungleichgewichte und Wachstum durch die Mitarbeiter des Internationalen Währungsfonds (Oktober 2015),

–  unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2015 auf der Klimakonferenz in Paris angenommene COP21-Vereinbarung,

–  unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose für Europa der Kommission vom Herbst 2015,

–  unter Hinweis auf die Studien und eingehenden Analysen zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet im Rahmen des Europäischen Semesters, die für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung erstellt wurden (November 2015),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2015 zu dem Jahreswachstumsbericht 2016 (COM(2015)0690), den Warnmechanismusbericht 2016 (COM(2015)0691) und den Entwurf des gemeinsamen Beschäftigungsberichts (COM(2015)0700),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017–2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (COM(2015)0701),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2015 zu dem Bericht des Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Thema „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“(14),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet,

–  unter Hinweis auf die Aussprache mit Vertretern der nationalen Parlamente über die Prioritäten des Europäischen Semesters im Jahr 2016,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 14. Dezember 2015 über öffentliche Finanzen in der WWU 2015 (Institutional Paper 014),

–  unter Hinweis auf die Aussprache mit der Kommission im Europäischen Parlament über das Paket des Europäischen Semesters – Jahreswachstumsbericht 2016,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0030/2016),

A.  in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Aufschwung in der Europäischen Union angelaufen ist, aber weiterhin schwach ist, zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten uneinheitlich verläuft und teilweise auf zeitweilige und externe Faktoren, darunter auch die niedrigen Ölpreise, zurückzuführen ist;

B.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten vor dem anhaltenden Problem sehr niedriger Wachstumsraten stehen;

C.  in der Erwägung, dass sich das globale Wirtschaftswachstum inmitten der wirtschaftlichen und finanziellen Unruhen in verschiedenen Schwellenländern verlangsamt und dadurch neue strategische Herausforderungen entstehen, auf die sich die Europäische Union in angemessener Weise einstellen muss;

D.  in der Erwägung, dass Europa immer noch eine beträchtliche Investitionslücke aufweist, die das langfristige Wachstumspotenzial der EU wesentlich schwächt, während der Leistungsbilanzüberschuss des Euro-Währungsgebiets ansteigt; in der Erwägung, dass die öffentliche und private Verschuldung in zahlreichen Ländern weiterhin hoch ist, obwohl die Leistungsbilanzdefizite verringert wurden; in der Erwägung, dass sich zahlreiche Mitgliedstaaten stärker bemühen sollten, tiefgreifende Strukturreformen umzusetzen;

E.  in der Erwägung, dass die Nettoauslandsverschuldung als Prozentsatz des BIP in den meisten Mitgliedstaaten nicht zurückgegangen ist, obwohl mehrere Mitgliedstaaten einen spürbaren Rückgang ihrer Leistungsbilanzdefizite und ihrer Lohnstückkosten verzeichnet haben;

F.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote ansteigt, aber immer noch nicht ausreicht, um die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit, sowie die Armut wesentlich einzudämmen;

G.  in der Erwägung, dass Europa der Wirtschaftsraum ist, der im Vergleich zu seinen Konkurrenten am stärksten von importierten Ressourcen abhängig ist; in der Erwägung, dass eine wirkliche Kreislaufwirtschaft in Europa folglich eine Grundvoraussetzung für das zukünftige Wirtschaftswachstum ist;

H.  in der Erwägung, dass die Krise des Jahres 2008 nicht nur zyklischer, sondern auch struktureller Natur war, was ihre anhaltenden Auswirkungen erklärt;

I.  in der Erwägung, dass der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital der Eckpfeiler des nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union ist;

J.  in der Erwägung, dass Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu Milliardenverlusten an potenziellen Einnahmen der Staatshaushalte verschiedener Mitgliedstaaten zugunsten von Großunternehmen geführt haben, womit die Grundlage der Solidarität zwischen den Ländern und des lauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen untergraben wird;

Policy-Mix

1.  begrüßt das Paket zum Jahreswachstumsbericht 2016 und den vorgeschlagenen Policy-Mix aus Investitionen, Strukturreformen und verantwortungsvoller Fiskalpolitik, mit dem höhere Wachstumsraten gefördert und der Aufschwung in Europa sowie die Angleichung nach oben gestärkt werden sollen; betont, dass wesentliche nationale Anstrengungen in Bezug auf eine wirksame Umsetzung von Strukturreformen sowie eine stärkere europäische Koordinierung erforderlich sind, um einen solideren wirtschaftlichen Aufschwung und einen nachhaltigen und weit verbreiteten Wohlstand zu erzielen;

2.  begrüßt die Verbesserungen der öffentlichen Finanzen, insbesondere die allmählich sinkenden Verschuldungsquoten der EU und des Euro-Währungsgebiets und den Rückgang des öffentlichen Gesamtdefizits; weist jedoch darauf hin, dass die öffentliche Verschuldungsquote in zahlreichen Mitgliedstaaten mit niedrigem nominalem BIP-Wachstum und niedriger Inflation weiterhin steigt und dass das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit in neun Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist; weist darauf hin, dass zahlreiche Mitgliedstaaten nur über einen geringen haushaltspolitischen Spielraum verfügen, um mögliche neue wirtschaftliche Schocks abzufangen, und dass daher eine stärkere europäische Koordinierung in Betracht gezogen werden sollte, um die Haushaltskonsolidierung zu unterstützen, ohne das Wachstum zu behindern;

3.  weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf weltweiter Ebene ein wesentliches Ziel bleibt und dass Strukturreformen, Investitionen in Forschung und Entwicklung, die Ressourceneffizienz, produktivitätssteigernde Innovationen und eine Verringerung der makroökonomischen Ungleichgewichte wichtig sind; ist gleichzeitig der Ansicht, dass die Verschlechterung der weltweiten Perspektiven auch eine Stärkung der Binnennachfrage erforderlich macht, damit die Wirtschaft Europas widerstandsfähiger wird; ist insbesondere besorgt über einen möglichen Rückgang der globalen Nachfrage;

4.  ist der Ansicht, dass makroökonomische Ungleichgewichte durch koordinierte Bemühungen aller Mitgliedstaaten angegangen werden sollten, wobei relevante Reformen und Investitionen zugrunde zu legen sind; betont, dass in diesem Zusammenhang jeder Mitgliedstaat seinen eigenen Verantwortungen gerecht werden muss; weist darauf hin, dass hohe Leistungsbilanzüberschüsse die Möglichkeit einer stärkeren Binnennachfrage bedeuten; betont, dass eine hohe öffentliche und private Verschuldung eine wesentliche Schwachstelle darstellt und dass eine verantwortungsvolle Fiskalpolitik und ein stärkeres Wachstum benötigt werden, um diese schneller abzubauen;

5.  fordert weitere Bemühungen zur Förderung des Aufschwungs und der Angleichung an die Leistungsstärksten und zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, unter anderem, indem die Produktivität erhöht und Investitionen angeregt werden;

6.  ist angesichts der leichten Verbesserungen bei den Arbeitsmarktindikatoren zuversichtlich gestimmt, obgleich anerkannt wird, dass die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten groß sind und die Arbeitslosigkeit weiterhin untragbar hoch ist; betont, dass auf aktuellen Verbesserungen aufgebaut werden muss, indem auch die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze und ihre Produktivität verbessert wird; fordert stärkere Bemühungen dahingehend, Investitionen in Kompetenzen zu fördern, Arbeitsmärkte inklusiver zu gestalten, hochwertige Arbeitsplätzen zu schaffen und die Armut, die soziale Ausgrenzung und die wachsenden Ungleichheiten bei Einkommen und Vermögen zu verringern und gleichzeitig die Haushaltsdisziplin zu wahren; betont, dass die Beschäftigungsindikatoren denselben Status wie die bestehenden Indikatoren erhalten sollten, damit eine eingehende Analyse durchgeführt werden kann und ein Zweiklassensystem verhindert wird, und dass sie in der Politik und den Leitlinien der EU für die Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden müssen;

7.  begrüßt die Erneuerung der integrierten Leitlinien für Europa 2020 und fordert eine Stärkung der Rolle der Strategie Europa 2020 bei der Steuerung des Europäischen Semesters in Übereinstimmung mit den Zielen des Vertrags und den geltenden Rechtsvorschriften und bei der Vorbeugung einer erneuten Staatsschuldenkrise; betont die Bedeutung ehrgeiziger politischer Maßnahmen und Instrumente, um sicherzustellen, dass Europa die Energiewende und den digitalen Übergang bestmöglich nutzt, auch mittels angemessener Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovationen sowie in Kompetenzen, wodurch der Abstand zwischen Europa und seinen wichtigsten Konkurrenten weltweit im Hinblick auf die totale Faktorproduktivität verringert wird; ist der Ansicht, dass wirtschaftliche Ungleichheiten, die ein Hindernis für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum darstellen, unbedingt behoben werden müssen; fordert die Kommission auf, in den länderspezifischen Empfehlungen auf ökologische Steuerreformen einzugehen, auch im Rahmen der verantwortungsvollen Fiskalpolitik; fordert eine einheitliche und ganzheitliche Überwachung der Angleichung an die Leistungsstärksten im Bereich der Ziele der Strategie Europa 2020;

Investitionen

8.  fordert in Übereinstimmung mit seinem Mandat eine optimale Nutzung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), um strategische Projekte, die nicht anderweitig finanziert werden, zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten und den EFSI auf, lokale und regionale Behörden mit Unterstützung der europäischen Plattform für Investitionsberatung und des europäischen Informationsvorhabenportals eng in die Entwicklung von Projektverzeichnissen und Investitionsplattformen einzubeziehen; betont ferner, dass zwischen dem EFSI und den europäischen Struktur- und Investitionsfonds Synergien geschaffen werden müssen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) in Übereinstimmung mit der Strategie Europa 2020 voll auszuschöpfen, um die Kohäsion zu stärken und die Divergenzen auf dem Binnenmarkt abzuschwächen, indem alle Regionen in die Lage versetzt werden, ihre Wettbewerbsvorteile weiterzuentwickeln, und zusätzliche private Investitionen erleichtert werden; ist der Ansicht, dass diese Investitionen einer kohärenten Industriepolitik dienen sollten und dass bei diesen Investitionen besonderes Augenmerk auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, vor allem für junge Menschen, gelegt werden sollte; betont, dass eine angemessene Verwaltungskapazität, eine aktive Rolle für die Regionen und eine bessere Koordinierung auf allen Ebenen der Regierung sowie zwischen ihnen benötigt wird; fordert eine Prüfung weiterer möglicher politischer Maßnahmen, um die Investitionslücke in der EU zu schließen;

10.  ist sich des in der Privatwirtschaft stattfindenden Schuldenabbaus bewusst; hebt hervor, dass die Investitionsrate Europas deutlich unter dem Stand vor der Krise liegt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bankenunion und die Bankstrukturreform rasch umgesetzt und Kapitalbeteiligungen in KMU mittels einer Kapitalmarktunion gefördert werden müssen; fordert eine optimale Nutzung des EFSI und des COSME, um den Zugang von KMU zu Finanzmitteln zu erleichtern; ist der Ansicht, dass eine bessere Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen auf dem Binnenmarkt das Vertrauen der Investoren stärken würde;

11.  betont, dass mehr Investitionen in das Humankapital, vor allem in die Bildung und in Innovationen, getätigt werden müssen, auch im Rahmen der Reformen des Arbeitsmarkts; betont, dass die einzelstaatlichen Bildungssysteme, Berufsbildungssysteme und Systeme für das lebenslange Lernen verbessert und an den neuen Qualifikations- und Wissensbedarf auf dem EU-Arbeitsmarkt angepasst werden müssen; betont, dass all dies Innovationen als wichtiger Motor des Wachstums, der Produktivität und des Wettbewerbs ermöglichen wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Produktivität öffentlicher Investitionen zu verbessern;

12.  begrüßt die länderspezifischen Investitionsprofile, in denen einige der wichtigsten Investitionsherausforderungen in einzelnen Mitgliedstaaten identifiziert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Regierungsebenen und betroffenen Interessenträger in die Identifizierung von Investitionshindernissen einzubeziehen, wobei insbesondere der Binnenmarkt, die verhaltene Binnennachfrage und die Strukturreformen sowie die Bereitstellung angemessener Instrumente, die öffentliche und private Finanzmittel miteinander verbinden, betrachtet werden sollten; verweist auf die Bedeutung hoher produktiver Investitionen für eine anhaltende wirtschaftliche Aufholjagd der Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass in jedem Land ein angemessenes Gleichgewicht zwischen laufenden Ausgaben, langfristiger Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und Investitionen in das wirtschaftliche Wachstumspotenzial gefunden werden muss und dass der Binnenmarkt und europäische Instrumente wie der EFSI und die ESIF eine wichtige Rolle dabei spielen, ein gesundes Investitionsniveau zu unterstützen; betont, dass niedrige öffentliche Investitionen in Forschung und Innovationen in zahlreichen Ländern dazu führen können, dass diese weiter in einer „Falle der mittleren Einkommen“ gefangen sind;

Strukturreformen

13.  ist der Ansicht, dass nach einem langen Zeitraum makroökonomischer Anpassungen ein Schwerpunkt auf Strukturreformen und Investitionen gelegt werden sollte, die darauf ausgerichtet sind, das Wachstumspotenzial durch hochwertige Arbeitsplätze und Produktivität zu stärken, faire, robuste, wirksame und finanziell tragfähige Wohlfahrtssysteme zu fördern und einen nachhaltigen Übergang der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu einer stärkeren Ressourceneffizienz zu unterstützen;

14.  fordert tragfähige Reformen der Waren-, Dienstleistungs- und Arbeitsmärkte sowie der Rentensysteme und eine bessere Regulierung, mit der Innovationen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und der dem Wohlstand förderliche, faire Wettbewerb gefördert werden, ohne das Niveau des Verbraucherschutzes zu senken;

15.  betont die Bedeutung einer größeren Ressourcen- und Energieeffizienz, unter anderem durch die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft; betont, wie wichtig es ist, eine echte Energieunion weiterzuentwickeln, die auf Solidarität, Effizienz und Versorgungsvielfalt beruht, ohne dabei heimische Energieträger unberücksichtigt zu lassen, darunter auch erneuerbare Energieträger; fordert die Kommission auf, diese Bedenken in die länderspezifischen Empfehlungen aufzunehmen, da sie dort für die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum am sachdienlichsten sind;

16.  fordert nachdrücklich, dass weitere Schritte unternommen werden, um die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und widerstandsfähiger, weniger stark segmentierter Arbeitsmärkte anzuregen; betont die Bedeutung von tragfähigen und wirksamen Wohlfahrtssystemen; weist darauf hin, dass ein wichtiger Faktor für die Wahrung der Tragfähigkeit der Rentensysteme die Sicherstellung einer hohen Beschäftigungsrate ist;

17.  betont, dass eine moderne, effiziente, demokratische und bürgerfreundliche öffentliche Verwaltung auf allen Regierungsebenen sowie effiziente und transparente Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erforderlich sind; betont die Bedeutung weiterer Schritte in Richtung vollständig elektronischer Behördendienste in und zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schwachstellen in ihren Verwaltungen, die sich in Krisensituationen als abträglich erweisen könnten, zu identifizieren und zu beheben;

18.  fordert eine stärkere Verlagerung der Besteuerung weg vom Faktor Arbeit, die auf einzelstaatlicher Ebene zu beschließen ist, wobei für die Tragfähigkeit der Systeme des sozialen Schutzes gesorgt werden muss;

19.  nimmt den im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens anzunehmenden Vorschlag für ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Kenntnis, mit dem die Umsetzung wachstumsfreundlicher Reformen in den Mitgliedstaaten gestärkt werden soll; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Strukturreformen zuständig sind;

Verantwortungsvolle Fiskalpolitik

20.  bekräftigt die Notwendigkeit einer verantwortungsvollen, wachstumsfreundlichen Steuerpolitik, mit der die Schuldentragfähigkeit sichergestellt und dem Wirtschaftszyklus und Investitionslücken Rechnung getragen wird und dabei gleichzeitig die sozialen Rechte der Bürger gewahrt werden; weist darauf hin, dass die sehr hohe Verschuldung einiger Mitgliedstaaten im Falle möglicher zukünftiger Krisen im Euro-Währungsgebiet ein erhebliches Risiko darstellt; betont, dass die Bemühungen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der öffentlichen Finanzen und zur Förderung des Wachstums in Ländern mit hohen Schuldenquoten im Verhältnis zum BIP verstärkt werden müssen, um einen nachhaltigen Rückgang ihrer Staatsverschuldung einzuleiten;

21.  fordert nachdrücklich die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts, wobei dessen bestehende Flexibilitätsklauseln in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 (COM(2015)0012) in vollem Umfang genutzt werden müssen, unter anderem um mehr Investitionen und Strukturreformen zu fördern sowie Sicherheitsbedrohungen und Flüchtlingsströme zu bewältigen;

22.  betont, dass die Steuererhebung verbessert, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft, Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung und Steueroasen ergriffen und die Koordinierung der Steuerpolitik innerhalb der EU verbessert werden müssen; fordert Steuersysteme, die wirksam und transparent sind, um die Steuererhebung zu erhöhen, Steuervermeidung zu verhindern und organisierte Kriminalität zu bekämpfen; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass die Steuer- und Zollbehörden mit ausreichend personellen, materiellen und finanziellen Mitteln ausgestattet werden müssen;

23.  unterstützt sinnvolle und länderspezifische Bemühungen im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität, Effizienz und Wachstumsfreundlichkeit der öffentlichen Ausgaben, insbesondere durch die Umverteilung unproduktiver Aufwendungen zu wachstumsfördernden Investitionen, jedoch ohne die Bereitstellung grundlegender öffentlicher und sozialer Dienstleistungen zu beeinträchtigen;

Besondere Konzentration auf das Euro-Währungsgebiet

24.  begrüßt die Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets, die die Kommission sechs Monate vor den länderspezifischen Empfehlungen vorschlug, als einen Schritt in Richtung einer Vertiefung der politischen Abstimmung im Anschluss an den Bericht der fünf Präsidenten und einschlägiger Entschließungen des Europäischen Parlaments;

25.  betont, dass das Euro-Währungsgebiet aufgrund seiner ausgeprägten Interdependenz und seiner einheitlichen Geldpolitik eine wirtschaftliche Einheit darstellt, in der die Konvergenz mit Blick auf die leistungsfähigsten Akteure durch eine stärkere Abstimmung einzelstaatlicher Maßnahmen gefördert und unterstützt werden muss; betont die Wichtigkeit verstärkten Handelns aller einzelstaatlichen Regierungen, um innerhalb der jeweiligen Mitgliedstaaten die Wirtschaftsreformen umzusetzen sowie die Investitionen zu tätigen, die erforderlich sind, um makroökonomische Ungleichgewichte zu verringern und zu verhindern, dass einzelstaatliche Maßnahmen negative Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten haben; fordert daher eine eingehende Beurteilung dieser makroökonomischen Ungleichgewichte und Spillover-Effekte als Ergänzung der Beurteilung der spezifischen Schwachstellen eines jeden Landes und des makroökonomischen Dialogs; fordert nachdrücklich vollständige Kohärenz zwischen den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet und den länderspezifischen Empfehlungen;

26.  begrüßt, dass dem gemeinsamen finanzpolitischen Kurs des Euro-Währungsgebiets, der die individuellen Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nicht ersetzt, zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird; weist darauf hin, dass, was das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit betrifft, ein Haushaltsdefizit in einem Mitgliedstaat nicht durch einen Haushaltsüberschuss in einem anderen Mitgliedstaat aufgewogen werden kann; fordert, dass regelmäßig überwacht wird, ob der gemeinsame finanzpolitische Kurs in Anbetracht der bestehenden Investitionslücke angemessen ist;

27.  unterstützt die Empfehlung, die fiskalischen Bemühungen nach Mitgliedstaaten zu differenzieren, wobei ihre jeweiligen Standpunkte gegenüber den Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts und ihr Stabilisierungsbedarf sowie Spillover-Effekte berücksichtigt werden müssen; stellt fest, dass dies für viele Mitgliedstaaten das Anstreben einer wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bedeutet; stellt andererseits fest, dass einige Länder zunehmenden haushaltspolitischen Spielraum gegenüber den Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts haben, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt dazu genutzt werden könnte, die Binnenwirtschaft zu unterstützen;

28.  stellt fest, dass der hohe Leistungsbilanzüberschuss des Euro-Währungsgebiets zwar ein willkommenes Anzeichen für die Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets nach außen ist, dessen derzeitige Höhe jedoch auch einen Mangel an Binneninvestitionen zum Ausdruck bringt, der negative Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung hat; ist der Ansicht, dass eine stärkere Binnennachfrage sowohl für das nachhaltige Wachstum des Euro-Währungsgebiets als auch aus globaler Perspektive besser wäre; ist sich dessen bewusst, dass der Leistungsbilanzüberschuss einiger Mitgliedstaaten mit positiven Spillover-Effekten entlang der gesamten Wertschöpfungskette einhergeht, von denen andere Mitgliedstaaten auf vielfache Weise profitieren können; erkennt auch die Rolle der gemeinsamen Währung dahingehend an, wettbewerbsfähigeren Ländern zu ermöglichen, hohe Überschüsse gegenüber dem Rest der Welt beizubehalten; begrüßt die Feststellung in der Winterprognose 2016 der Kommission, dass das wirtschaftliche Wachstum in einigen Mitgliedstaaten im Jahr 2015 hauptsächlich durch Binnennachfrage angetrieben wurde; hält es für wichtig, dass Mitgliedstaaten mit höheren Leistungsbilanzüberschüssen zum eigenen und allgemeinen Nutzen weiterhin ihre Binnennachfrage steigern; fordert gleichzeitig weniger wettbewerbsfähige Mitgliedstaaten auf, auf wirksame Weise Strukturreformen umzusetzen und hochwertige Investitionen zu tätigen, um ihre Volkswirtschaften zu modernisieren und nachhaltige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für langfristige Investitionen im Einklang mit der Strategie Europa 2020 zu schaffen; hält dies für den besten Weg, makroökonomische Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten zu verringern, im Gegensatz zur internen Abwertung, die die Nachfrage schwächt und das wirtschaftliche Wachstum im gesamten Euro-Währungsgebiet verlangsamt;

29.  betont, dass echte wirtschaftliche und soziale Konvergenz gefördert werden muss, die von Verbesserungen bei Produktivität und Nichtkostenfaktoren getragen wird; betont, dass es erforderlich ist, dass alle Mitgliedstaaten Strukturreformen wirksam umsetzen, die Qualität der öffentlichen Ausgaben verbessern und über ausreichende Investitionskapazitäten verfügen, damit ein ausgewogenes und nachhaltiges Wachstum ermöglicht wird, was auch zur Verringerung der Schuldenquoten im Verhältnis zum BIP von wesentlicher Bedeutung ist; stellt fest, dass eine hohe öffentliche und private Verschuldung die Investitionskapazität erheblich reduziert und damit das Wachstum verlangsamt;

30.  weist darauf hin, dass die Festsetzung von Löhnen eine Angelegenheit autonomer Tarifverhandlungen ist, und fordert die einschlägigen Akteure auf, eine Lohnentwicklung sicherzustellen, die sowohl verantwortungsvoll als auch wachstumsfreundlich ist und der Produktivitätssteigerung gerecht wird; fordert insbesondere die einschlägigen Akteure in Ländern mit Leistungsbilanzdefiziten oder nur annähernder Ausgeglichenheit auf, weiterhin Anstrengungen im Hinblick auf eine Stärkung der Produktivität und Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit zu unternehmen; fordert gleichzeitig die einschlägigen Akteure in Ländern mit Leistungsbilanzüberschüssen auf, Sparüberschüsse für die Ankurbelung von Binnennachfrage und Investitionen aufzuwenden;

31.  fordert Maßnahmen zur Verhinderung eines Wettlaufs nach unten bei der Besteuerung und den Sozialstandards, der zu einer Zunahme von Ungleichheiten führt; verweist darauf, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Produktivität und einer Aufwärtskonvergenz beibehalten werden muss; begrüßt, dass den drei mit der Beschäftigung zusammenhängenden Indikatoren im Anzeiger von makroökonomischen Ungleichgewichten zunehmend Aufmerksamkeit gewidmet wird, und fordert die Kommission auf, diese den übrigen Indikatoren gleichzustellen; ist zudem der Auffassung, dass eine Analyse des Scoreboards beschäftigungs- und sozialpolitischer Indikatoren sowie relevanter Indikatoren zur Ressourceneffizienz in den politischen Leitlinien angemessen berücksichtigt werden muss;

32.  nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2015 zur Wirtschafts- und Währungsunion zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich mit der Vorbereitung der längerfristigen Maßnahmen zu beginnen;

Wirksameres Europäisches Semester mit stärkerer demokratischer Rechenschaftspflicht

33.  bedauert die unzulängliche Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und ist der Ansicht, dass es im Hinblick auf eine verbesserte Umsetzung einer besseren Ermittlung klar formulierter Prioritäten auf europäischer Ebene sowie einer Stärkung einer echten öffentlichen Diskussion und der politischen Bereitschaft sowie Entschlossenheit auf einzelstaatlicher Ebene bedarf, was zu einer größeren Relevanz und mehr Eigenverantwortung auf einzelstaatlicher Ebene führt; begrüßt in dieser Hinsicht die Besuche von Mitgliedern der Kommission in den Mitgliedstaaten zur Erörterung des Prozesses des Europäischen Semesters und der dazugehörigen Dokumente;

34.  fordert, das richtige Maß zu finden zwischen der Abgabe länderspezifischer Empfehlungen, die sich auf Schlüsselprioritäten konzentrieren, und der Gewährleistung, dass alle wichtigen Herausforderungen, einschließlich der Notwendigkeit, eine erneute Staatsschuldenkrise zu verhindern sowie Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu erhöhen, und unter Berücksichtigung der Europa-2020-Ziele angegangen werden;

35.  begrüßt die Plenardebatte vom 15. Dezember 2015 mit den Präsidenten der Kommission und der Euro-Gruppe über den Entwurf einer Empfehlung für das Euro-Währungsgebiet und fordert, dass solche Plenardebatten während des Europäischen Semesters regelmäßig stattfinden; ist der Auffassung, dass solche Debatten den bestehenden demokratischen Dialog stärken und ergänzen, insbesondere den wirtschaftlichen Dialog, indem sie dazu beitragen, die Rechenschaftspflicht der Exekutive zu verstärken;

36.  betont, dass die Frühjahrstagung des Europäischen Rates weiterhin der zentrale Zeitpunkt sein sollte, an dem die politischen Prioritäten festgelegt werden; begrüßt die Aussprache mit der Kommission im Plenum über die Prioritäten des Jahreswachstumsberichts vor und nach seiner Annahme; verweist darauf, dass die Festlegung der Wirtschaftspolitik im Anschluss an die Empfehlung des Rates für die Mitgliedstaaten eine exekutive Handlung darstellt, die seitens des Europäischen Parlaments einer demokratischen Kontrolle und Debatte bedarf; fordert den Rat daher auf, die Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet und die Schlussfolgerungen zum Paket zum Jahreswachstumsbericht zu verabschieden, nachdem das Parlament zu diesen Stellung nehmen konnte; bekräftigt seinen Entschluss, diese Dokumente rasch zu prüfen und weit im Vorfeld der Frühjahrstagung des Europäischen Rates Stellung zu nehmen; begrüßt die Einladung an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zu vermitteln; weist zudem darauf hin, dass das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag über die Annahme der Empfehlungen durch den Rat sowie über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung informiert werden muss;

37.  betont, dass es wichtig ist, dass die einzelstaatlichen Parlamente über die Länderberichte und die länderspezifischen Empfehlungen diskutieren und über einzelstaatliche Reformprogramme sowie über nationale Konvergenz- oder Stabilitätsprogramme abstimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sozialpartner, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie weitere einschlägige Interessenträger in strukturierter Weise einzubeziehen und sich dabei die frühzeitige Veröffentlichung der Länderberichte zunutze zu machen; unterstreicht die unersetzliche Rolle, die die Sozialpartner bei der Lohnfindung spielen, und die zentrale Rolle, die sie in breiteren wirtschaftlichen Diskussionen einnehmen sollten, insbesondere wenn es um die Förderung der Produktivität geht; fordert zudem eine verstärkte Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Parlamente mit dem Europäischen Parlament;

38.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung über die wirtschaftspolitische Steuerung aufzunehmen; fordert, dass mit dieser IIV im Rahmen der Verträge sichergestellt wird, dass die Struktur des Europäischen Semesters eine sinnvolle und regelmäßige parlamentarische Kontrolle des Prozesses ermöglicht, insbesondere was den Jahreswachstumsbericht und die Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet betrifft;

Haushaltspolitik

39.  bedauert die unbefriedigende Hebelwirkung aufgrund des begrenzten Umfangs des EU-Haushalts, die Unmöglichkeit, das Eigenmittelsystem zu ändern, und die mangelnde Kohärenz zwischen Wirtschaftsprognosen, wirtschaftspolitischen Prioritäten und der Ausarbeitung der ein- und mehrjährigen Haushaltspläne;

40.  weist darauf hin, dass der EU-Haushalt direkt zur Verwirklichung von zwei der drei Zielsetzungen des Jahreswachstumsberichts 2016 (Wiederankurbelung der Investitionen, Durchführung von Strukturreformen und verantwortungsvolle, ehrliche Fiskalpolitik im Einklang mit den eingegangenen politischen Verpflichtungen) beiträgt; begrüßt den Vorschlag der Kommission, EU-Mittel für technische Hilfestellung im Rahmen des Unterstützungsdienstes für die Strukturreformen einzusetzen;

41.  ist der Ansicht, dass der EU-Haushalt die einzelstaatlichen Haushalte entlasten und die Bemühungen um die Haushaltskonsolidierung unterstützen könnte, indem Eigenmittel geschaffen und die Ausgaben rationalisiert werden; ist davon überzeugt, dass eine gemeinsame Verwaltung der öffentlichen Mittel auf Unionsebene Einsparungen durch Größeneffekte und somit eine Verringerung der Ausgaben, insbesondere in den Bereichen Diplomatie und Militär, ermöglichen würde, ohne dass dabei der Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung, insbesondere für die Strukturfonds, in Frage gestellt werden sollte;

42.  betont, dass ein defizitärer EU-Haushalt unrechtmäßig ist; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten den EU-Haushalt zu einer Anpassungsvariable hinsichtlich der einzelstaatlichen Haushalte machen;

43.  betont, dass eine weitere Integration innerhalb des Euro-Währungsgebiets unerlässlich ist, um die Wirtschafts- und Währungsunion zu verwirklichen, und dass eine Fiskalunion einer der für die ordnungsgemäße Funktion des Euro notwendigen Eckpfeiler ist;

44.  fordert in Bezug auf den Standpunkt des Parlaments zum Euro-Währungsgebiet und seiner Haushaltskapazität, dass die Schlussfolgerungen des Initiativberichts über die Haushaltskapazität des Euro-Währungsgebiets, der im Laufe des Jahres 2016 verfasst wird, berücksichtigt werden;

45.  fordert die Kommission auf, den mehrjährigen Finanzrahmen – wie im Juni 2013 im Rahmen der politischen Vereinbarung zwischen Parlament, Kommission und Rat vereinbart – zu überarbeiten; unterstreicht, dass die Unangemessenheit des derzeitigen MFR anlässlich der Finanzkrise und der humanitären Krise in der Europäischen Union zwischen 2009 und 2014 deutlich geworden ist; weist außerdem darauf hin, dass die Finanzplanung der Union grundlegend reformiert werden muss und dass bei dieser Reform die Ziele, die Finanzierung und die Laufzeit der zur Verfügung stehenden Instrumente in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden müssen.

Umwelt, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

46.  hebt hervor, dass es – wenn die Reform des Abfallrechts und der Aktionsplan zur Kreislaufwirtschaft den Übergang der europäischen Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft voranbringen sollen – entscheidend darauf ankommt, dass die diesbezüglichen Empfehlungen in das Verfahren des Europäischen Semesters einbezogen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und nachhaltiges Wachstum zu generieren; empfiehlt, dass die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft in die länderspezifischen Empfehlungen aufgenommen werden;

47.  bekräftigt, dass es eines steuerlichen Rahmens bedarf, der die Entwicklung nachhaltiger Strategien belohnt, mit dem Verursacherprinzip im Einklang steht und die richtigen Signale aussendet, was Investitionen in Ressourceneffizienz, die Modernisierung der Produktionsverfahren und die Herstellung von besser reparierbaren und haltbareren Produkten betrifft; weist erneut darauf hin, dass umweltschädliche Subventionen, etwa für fossile Brennstoffe, abgebaut und die Besteuerung weg vom Faktor Arbeit und hin zu einer Besteuerung umweltschädlicher Aktivitäten verlagert werden muss;

48.  hält es für wichtig, dass im Rahmen des Europäischen Semesters die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme bewertet wird, und unterstützt eine Neuausrichtung hin zu einem ergebnisorientierten Ansatz und einem Schwerpunkt auf Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit allen Interessenträgern Instrumente zur Überwachung der Ergebnisse im Gesundheitsbereich und zur Messung des Zugangs zu einer hochwertigen Gesundheitsversorgung zu entwickeln und sich für Transparenz im Zusammenhang mit den Kosten für medizinische Forschung einzusetzen, damit Abweichungen und soziale Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten verringert werden können; fordert die Kommission auf, in den länderspezifischen Empfehlungen die langfristigen gesundheitsbezogenen und fiskalischen Auswirkungen von Maßnahmen zu berücksichtigen, die auf Präventionsprogramme abzielen;

49.  betont, wie wichtig die Tragfähigkeit des Gesundheitssektors ist, auf den 8 % aller Beschäftigten in Europa und 10 % des BIP der Europäischen Union entfallen und der damit eine wichtige gesamtwirtschaftliche Rolle spielt; weist ferner darauf hin, wie wichtig es ist, den Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen zu bieten, da Gesundheit ein wesentlicher Faktor für Stabilität, Nachhaltigkeit und die weitere Entwicklung der Mitgliedstaaten und ihrer Wirtschaft ist;

Regionalpolitik

50.  verweist darauf, dass EU-Investitionen für weniger entwickelte Regionen durchaus relevant sind und dass dafür gesorgt werden muss, dass die Kapazität besteht, weitere Investitionen anzuziehen, wodurch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt wird;

51.  verweist auf die Verknüpfung zwischen den Zielen des Verfahrens des Europäischen Semesters und der Programmplanung der ESI-Fonds für 2014–2020, die in den Partnerschaftsabkommen zum Ausdruck kommt; ist daher der Ansicht, dass nach der Reform 2014–2020 die Instrumente der Kohäsionspolitik bei der Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen eine sehr wichtige Rolle spielen könnten und so Strukturreformen begünstigen sowie zur Verwirklichung der strategischen Ziele der EU und zur Umsetzung der Partnerschaftsabkommen beitragen könnten; betont jedoch, dass die Programme und Ziele im Rahmen der ESI‑Fonds im Gegensatz zum jährlichen Zyklus des Europäischen Semesters mehrjährig und langfristig angelegt sind und dass Koordinierung zwischen den Prioritäten der Europäischen Union und den Bedürfnissen auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene erforderlich ist;

o
o   o

52.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

(1) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.
(2) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
(3) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8.
(4) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33.
(5) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.
(6) ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.
(7) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11.
(8) ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.
(9) ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27.
(10) ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28.
(11) ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0238.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0408.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0469.


Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016
PDF 402kWORD 150k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2016 (2015/2330(INI))
P8_TA(2016)0059A8-0031/2016

Das Europäische Parlament,

—  gestützt auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

—  gestützt auf die Artikel 145, 148, 152 und 153 Absatz 5 AEUV,

–  gestützt auf Artikel 174 AEUV,

—  gestützt auf Artikel 349 AEUV, in dem ein besonderer Status für Gebiete in äußerster Randlage festgelegt ist,

—  unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Kapitel IV (Solidarität),

—  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2015 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2016: Die wirtschaftliche Erholung konsolidieren und die Konvergenz fördern“ (COM(2015)0690),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. November 2015 mit dem Titel „Warnmechanismusbericht 2016“ (COM(2015)0691),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 26. November 2015 für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (COM(2015)0692),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts der Kommission und des Rates vom 26. November 2015, der der Mitteilung der Kommission über den Jahreswachstumsbericht 2016 (COM(2015)0700) beigefügt ist,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2015)0600),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. März 2015 für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098) und auf den diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM(2015)0012),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. April 2014 zu wirksamen, zugänglichen und belastbaren Gesundheitssystemen (COM(2014)0215),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel „Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2013)0690),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt – einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014–2020“ (COM(2013)0083),

—  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 20. Februar 2013 mit dem Titel „Investitionen in Kinder: den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen“ (C(2013)0778),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Initiative ‚Chancen für junge Menschen‘“ (COM(2011)0933),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (COM(2010)0758) und die diesbezügliche Entschließung des Parlaments vom 15. November 2011(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum” (COM(2010)2020),

—  unter Hinweis auf die Mitteilung mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ und das darauf folgende strategische Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019, die sich speziell der Beschäftigung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen widmen,

—  unter Hinweis auf die Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,

—  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion,

—  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung der Sozialwirtschaft als treibende Kraft der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Europa (13414/15),

—  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sozialschutz aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Angemessener Sozialschutz für Langzeitpflege in einer alternden Gesellschaft“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. November 2015 zur Verringerung von Ungleichheit mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderarmut(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. Oktober 2015 zur Kohäsionspolitik und zur Überprüfung der Strategie Europa 2020(4),

–  unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung O-000121/2015 – B8–1102/2015 an den Rat und seine diesbezügliche Entschließung vom 29. Oktober 2015 zu einer Empfehlung des Rates zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 2015 zum Thema „Soziales Unternehmertum und soziale Innovation bei der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit“(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 mit dem Titel „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Beschäftigungspolitische und soziale Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2015“(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zu beschäftigungsbezogenen und sozialen Aspekten der Strategie Europa 2020(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu Jugendbeschäftigung(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. April 2014 zu der Art und Weise, in der die Europäische Union dazu beitragen kann, ein unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze zu schaffen(10),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit(11),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft(12),

—  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 2. Februar 2016 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Prävention und Abschreckung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit(13),

—  unter Hinweis auf die abschließende Stellungnahme des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum ersten Bericht der Europäischen Union (September 2015),

—  unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2015 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Jugendgarantie: Der Anfang ist gemacht, doch sind Umsetzungsrisiken absehbar“(14),

—  unter Hinweis auf die Veröffentlichung von Eurostat vom April 2015 zur Arbeitslosigkeit in den Regionen der Europäischen Union,

—  unter Hinweis auf den Quartalsbericht vom März 2015 über die Beschäftigungssituation und die soziale Lage in Europa(15),

—  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der OECD vom 9. Dezember 2014 mit dem Titel „Trends in Income Inequality and its Impact on Economic Growth“ (Trends bei der Einkommensungleichheit und ihre Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum),

—  unter Hinweis auf die fünfte und sechste Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen aus den Jahren 2010 bzw. 2015(16),

—  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 16. Februar 2016 über die Rolle der Sozialpartner im Europäischen Semester,

—  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 17. Juni 2014 mit dem Titel „Changes to wage-setting mechanisms in the context of the crisis and the EU's new economic governance regime“ (Veränderungen der Lohngestaltungsmechanismen im Zusammenhang mit der Krise und dem neuen EU-System der wirtschaftspolitischen Steuerung),

—  unter Hinweis auf die Aussprache mit Vertretern der nationalen Parlamente über die Prioritäten des Europäischen Semesters im Jahr 2016,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0031/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote seit dem zweiten Halbjahr 2013 zwar langsam gesunken ist, allerdings nicht in dem Maße, dass die Arbeitslosigkeit und die Armut dadurch wesentlich eingedämmt worden wären, und dies trotz einiger unterstützender makroökonomischer Maßnahmen und Strukturreformen; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote mit 9,9 % der erwerbsfähigen Personen, d. h. 23 Millionen Europäern, trotzdem noch immer zu hoch ist, dass es sich bei rund der Hälfte der Arbeitslosen um Langzeitarbeitslose handelt und dass die Arbeitslosenquote im Euro-Währungsgebiet bei über 10 % liegt, was bedeutet, dass alle Werte nach wie vor über denen aus dem Jahr 2008 liegen; in der Erwägung, dass daran deutlich wird, dass unbedingt besondere mikroökonomische Umstände berücksichtigt werden müssen und weitere sozial gerechte Strukturreformen erforderlich sind, deren soziale Auswirkungen bewertet werden sollten, bevor sie in Kraft treten;

B.  in der Erwägung, dass der wirtschaftliche Aufschwung nun seit über zwei Jahren anhält und für 2016 ein Wachstum von 2 % für die EU-28 und von 1,8 % für das Euro-Währungsgebiet prognostiziert wird, aber zwischen den und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor uneinheitlich verläuft und teilweise auf temporäre Faktoren zurückzuführen ist, wie beispielsweise die noch immer fallenden Energiepreise, die zu einem Anstieg der Kaufkraft beitragen, und zwar in Fällen, in denen es zu Auswirkungen auf die Realwirtschaft kommt; in der Erwägung, dass daran deutlich wird, dass die EU mehr tun kann, um die wirtschaftliche und soziale Erholung voranzutreiben und sie mittelfristig nachhaltiger zu gestalten, insbesondere angesichts der derzeitigen Unsicherheit in der Weltwirtschaft;

C.  in der Erwägung, dass bei der Haushaltskonsolidierung in der EU-28 Fortschritte zu verzeichnen sind und das Gesamthaushaltsdefizit von 4,5 % im Jahr 2011 auf 2,5 % im Jahr 2015 gesunken ist;

D.  in der Erwägung, dass – wie von der Kommission festgestellt(17) – die Unterschiede im Bereich Beschäftigung und Soziales innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten fortbestehen und die Entwicklungen im Sozialbereich nach wie vor auf ein weiteres Auseinanderdriften innerhalb der EU schließen lassen, wodurch Wachstum, Beschäftigung und Zusammenhalt behindert werden; in der Erwägung, dass Gesellschaften, die sich durch ein hohes Maß an Chancengleichheit und Investitionen in Menschen auszeichnen, in Bezug auf das Wachstum und die Beschäftigungslage widerstandsfähiger sind;

E.  in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit auf EU-Ebene 22,6 % beträgt und dass im Jahr 2014 der Anteil der Jugendlichen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befanden (NEET) bei 12,3 % lag, wobei diese Jugendlichen dem Risiko ausgesetzt sind, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden, was zum Verlust an Kompetenzen und Humankapital führt; in der Erwägung, dass dies zu einem Mangel an individueller Autonomie beiträgt und die soziale Integration gefährdet; in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, d. h. dass diese einen ordnungspolitischen Rahmen für den Arbeitsmarkt, für die Bildungs- und Ausbildungssysteme und für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen entwickeln und umsetzen müssen;

F.  in der Erwägung, dass im Jahr 2014 die Beschäftigungsquote in der EU-28 um 0,8 % und im Euro-Währungsgebiet um 0,4 % gestiegen ist, wobei es jedoch beträchtliche Leistungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und in fünf Mitgliedstaaten die Beschäftigungsquote zwischen 2009 und 2014 um mindestens fünf Prozentpunkte zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass im Jahr 2014 die Anzahl der Selbstständigen etwa genauso schnell wuchs wie die Beschäftigung und dass seit 2013 der allgemeine Beschäftigungszuwachs vor allem auf die Zunahme von befristeten Arbeitsverträgen zurückgeht, auch wenn es in diesem Bereich große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote und deren gesellschaftliche Auswirkungen in den einzelnen EU-Staaten variieren; in der Erwägung, dass viele junge Menschen sich entweder für Aufbaustudien an Hochschulen einschreiben, um damit der Arbeitslosigkeit zu entgehen, oder ihr Heimatland verlassen, um in anderen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung zu suchen; in der Erwägung, dass diese beiden Fälle in den nationalen Statistiken zur Jugendarbeitslosigkeit nicht auftauchen;

G.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen (63,5 % im Mai 2015) immer noch weit unter dem Kernziel der Strategie Europa 2020 von 75 % liegt und dass die Teilzeit-Beschäftigungsquote bei Frauen mit 32,2 % – verglichen mit 8,8 % bei den Männern – weiterhin hoch ist, selbst wenn dabei individuelle freie Entscheidungen und Bedürfnisse berücksichtigt werden; in der Erwägung, dass durch die Stärkung der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt ein Beitrag zur Verringerung dieser Kluft und zur Senkung der für Frauen erhöhten Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung geleistet werden kann;

H.  in der Erwägung, dass der durch Arbeitslosigkeit bedingte Verlust von Humankapital enorm ist und dass die mit der Jugendarbeitslosigkeit verbundenen Gesamtkosten auf 153 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt werden(18); in der Erwägung, dass Arbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit neben ihren finanziellen und gesellschaftlichen Folgen auch negative Auswirkungen auf die soziale Konvergenz haben und letztendlich ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum behindern;

I.  in der Erwägung, dass im Jahr 2014 rund 5 % der Arbeitskräfte in der EU-28 seit über einem Jahr und 3,1 % seit mehr als zwei Jahren arbeitslos gewesen sind; in der Erwägung, dass sich nur die Hälfte der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter zwischen 55 und 65 Jahren in einem Arbeitsverhältnis befindet und dass insbesondere Jüngere und Ältere von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind; in der Erwägung, dass arbeitssuchende Langzeitarbeitslose leider sehr oft diskriminiert werden; in der Erwägung, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass Arbeitslosigkeit unbewusst mit Stigmatisierung assoziiert wird, und dass Arbeitgeber ältere arbeitssuchende Bewerber als weniger kompetent und weniger beschäftigungsfähig ansehen als in einem Arbeitsverhältnis stehende Bewerber; in der Erwägung, dass die Arbeitgeber die Personalmanager schulen müssen, damit diese etwaige Vorurteile gegenüber Arbeitslosen und älteren Arbeitskräften abbauen und den Schwerpunkt auf Qualifikationen und Erfahrung legen statt auf den aktuellen Beschäftigungsstatus;

J.  in der Erwägung, dass rund 20 % der erwerbsfähigen Bürger in der EU nur über Grundkompetenzen verfügen und dass bei 40 % der EU-Bevölkerung davon auszugehen ist, dass ihre digitalen Kompetenzen nur unzureichend sind; in der Erwägung, dass trotz der Schwierigkeiten, mit denen viele Menschen – auch junge Menschen – beim Eintritt in den Arbeitsmarkt konfrontiert sind, es in der EU etwa zwei Millionen freie Arbeitsplätze gibt, davon fast 900 000 im digitalen Sektor und 39 % der Unternehmen Schwierigkeiten haben, Mitarbeiter mit den gewünschten Kompetenzen zu finden, auch wenn die Forschung zeigt, dass Unternehmen, die keine solchen Mitarbeiter finden, oft diejenigen sind, die keine langfristigen Arbeitsverträge anbieten möchten; in der Erwägung, dass 2012 einer von drei Europäern entweder über- oder unterqualifiziert für den jeweiligen Arbeitsplatz war; in der Erwägung, dass ein niedriges Bildungsniveau und das Missverhältnis zwischen Bildung und Arbeitsmarktbedarf zu den Hauptgründen dafür gehören, dass Jugendliche in die NEET-Gruppe abrutschen, was sich wiederum negativ auf das Wachstum auswirkt; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die tieferen Ursachen für Schulabbruch festzustellen, und dass die Mitgliedstaaten die Ausgaben für Bildung so weit anheben sollten, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht werden können;

K.  in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit dazu führt, dass Arbeitnehmer ihren sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz verlieren, Sozialdumping Vorschub leistet und schwerwiegende finanzielle Folgen hat, da sie zu einem Verlust an Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträgen führt und negative Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Produktivität und die Qualität der Arbeit, den Erwerb neuer Kompetenzen und das lebenslange Lernen hat sowie einem effizienten und funktionierenden Rentensystem entgegenwirkt, unter anderem durch eine Verstärkung des Rentengefälles, und in einigen Mitgliedstaaten auch den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigt; in der Erwägung, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen;

L.  in der Erwägung, dass atypische oder ungewöhnliche Formen der Beschäftigung zwar nicht per se für prekäre Arbeitsverhältnisse sorgen, diese aber eher dort zu finden sind, wo derartige Arbeitsverträge Anwendung finden, obgleich solche Verträge nur einen geringen Anteil der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse ausmachen(19); in der Erwägung, dass Unsicherheit ein weiterer Faktor prekärer Arbeitsverhältnisse ist und in einem unsicheren Arbeitsplatz, einem unzureichenden Einkommen, mangelndem Kündigungsschutz und einer ungewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten zu einer beunruhigenden Zunahme dieser Art von Verträge gekommen ist; in der Erwägung, dass es eines effizienten und wirksamen Systems der Arbeitsaufsicht auf nationaler Ebene bedarf, damit ein unangemessener Rückgriff auf solche Verträge verhindert wird; in der Erwägung, dass es wichtig ist, hochwertige Beschäftigung zu fördern, mit der ein angemessenes Einkommen erzielt und wirtschaftliche Sicherheit für Familien erreicht werden kann;

M.  in der Erwägung, dass eines der fünf Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, die Zahl der Menschen, die in Armut und sozialer Ausgrenzung leben oder davon bedroht sind, um mindestens 20 Millionen zu verringern; in der Erwägung, dass sich fast 123 Millionen Menschen in der EU in einer solchen Lage befinden; in der Erwägung, dass im Jahr 2013 26,5 Millionen Kinder in der EU-28 von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass die Zahl der Europäer, die von Armut bedroht sind, zwischen 2009 und 2012 zwar angestiegen ist, dass sich die Lage angesichts der Zahlen für die Jahre 2013 und 2014 allerdings stabilisiert hat; in der Erwägung, dass die Obdachlosigkeit in vielen EU-Mitgliedstaaten zugenommen hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2012 32,2 Millionen Menschen mit Behinderungen im Alter von über 16 Jahren von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren; in der Erwägung, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 noch nicht erreicht sind und daher eine unverzügliche Überprüfung der Strategie erforderlich ist;

N.  in der Erwägung, dass der Anteil der EU-Bevölkerung im Alter von 65 Jahren und darüber im Verhältnis zu den 15- bis 64-Jährigen Prognosen zufolge bis zum Jahr 2060 von 27,8 % auf 50,1 % ansteigen wird und dass davon auszugehen ist, dass sich der Gesamtquotient der wirtschaftlichen Abhängigkeit(20) bis zur Mitte des nächsten Jahrzehnts bei über 120 % stabilisieren und bis 2060 auf über 140 % ansteigen wird; in der Erwägung, dass diese Faktoren sowie andere Elemente des demografischen Wandels wie die Alterung der Bevölkerung, die Bevölkerungsdichte oder die Bevölkerungsstreuung deutlich machen, dass die staatlichen Stellen umfassende und sozial verantwortungsvolle Maßnahmen ergreifen müssen, um die Geburtenrate zu erhöhen, hochwertige Beschäftigung zu unterstützen und die Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme und das aktive Altern zu fördern, sowie sozial verantwortungsvolle Reformen des Arbeitsmarkts und der Rentensysteme durchführen und die Tragfähigkeit und Angemessenheit der ersten Säule der Altersversorgung kurz-, mittel- und langfristig gewährleisten müssen;

O.  in der Erwägung, dass das geschlechtsbedingte Rentengefälle in der EU mit 40 % nach wie vor sehr groß und durch die Unterschiede zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung bedingt ist, und dass auch das geschlechtsspezifische Lohngefälle sehr groß ist und bei Frauen eine kürzere Erwerbstätigkeitsdauer zu verzeichnen ist;

P.  in der Erwägung, dass die wachsende Zahl betreuungsbedürftiger älterer Menschen immer stärkere Auswirkungen auf die Gesundheits- und Langzeitpflegesysteme sowie auf den Bedarf an professionellen und nicht professionellen Pflegekräften hat und haben wird; in der Erwägung, dass der Situation der nicht professionellen Pflegekräfte, die in großer Zahl eine gesellschaftlich relevante Aufgabe wahrnehmen, in den derzeitigen Sozialschutzsystemen nicht ausreichend Rechnung getragen wird;

Q.  in der Erwägung, dass die Verschuldung des öffentlichen und privaten Sektors in vielen Mitgliedstaaten weiterhin zu hoch ist und die Stärke der Volkswirtschaften der EU beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die niedrigen Zinssätze im Euro-Währungsgebiet genutzt werden können, um den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zu erweitern; in der Erwägung, dass eine eingehende Diskussion über den Umgang mit den Schulden in der EU geführt werden muss;

R.  in der Erwägung, dass angesichts des derzeitigen Trends in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren 90 % des weltweiten Wachstums außerhalb der EU generiert werden; in der Erwägung, dass daher weiterhin Strategien für reales Wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten entwickelt und gefördert werden müssen; in der Erwägung, dass unbedingt innovative industrie- und marktpolitische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die EU-interne und globale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und somit einen Beitrag zu nachhaltigen und sozial inklusiven Beschäftigungsmöglichkeiten zu leisten;

S.  in der Erwägung, dass 20 % der Mittel des Europäischen Sozialfonds in die Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung in den Mitgliedstaaten fließen sollten;

T.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bereits 69 Projekte in 18 Ländern genehmigt wurden und 56 Vorhaben unterzeichnet wurden (mit einer Gesamtfinanzierung durch den Fonds in Höhe von rund 1,4 Mrd. EUR); in der Erwägung, dass dies voraussichtlich zu Investitionen in Höhe von über 22 Mrd. EUR und zur Beteiligung von rund 71 000 KMU führen wird; in der Erwägung, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um zu gewährleisten, dass Mittel für die soziale Infrastruktur, wie beispielsweise Kinderbetreuung, zur Verfügung gestellt werden, damit die seit langer Zeit bestehenden Verpflichtungen von Barcelona erfüllt werden können; in der Erwägung, dass die derzeitigen Projekte meist mit großen Infrastrukturvorhaben zusammenhängen, während KMU und Mikrounternehmen für gewöhnlich von diesen Mitteln ausgeschlossen sind, und dies trotz ihrer Bedeutung als Rückgrat der europäischen Wirtschaft und Motor für hochwertige Beschäftigung;

U.  in der Erwägung, dass es zwei Millionen sozialwirtschaftliche Unternehmen gibt (10 % aller Unternehmen in der EU), bei denen über 14 Millionen Menschen beschäftigt sind, was rund 6,5 % der Beschäftigten in der EU entspricht;

V.  in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage sich aufgrund ihrer Besonderheiten großen Schwierigkeiten gegenübersehen, wodurch ihr Wachstumspotenzial gehemmt wird; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote in diesen Regionen zwischen 15 % und 32.4 % liegt;

W.  in der Erwägung, dass derzeit 6,9 Millionen EU-Bürger von ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und in einem anderen Mitgliedstaat leben und arbeiten; in der Erwägung, dass es über 1,1 Millionen Grenzgänger gibt; in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von grundlegender Bedeutung für die Verbesserung der Konvergenz zwischen den europäischen Ländern ist;

X.  in der Erwägung, dass aufgrund der steigenden Zahl von Flüchtlingen in Europa Solidarität sowie ausgewogenere und verstärkte Anstrengungen vonseiten der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Behörden vonnöten sind, wenn es um Integrationsmaßnahmen geht, zu denen beispielsweise soziale Unterstützung im Einklang den einschlägigen Asylvorschriften der EU sowie mittel- und langfristige Maßnahmen und Strategien für die Aufnahme und Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft gehören;

In die Menschen investieren

1.  betont, dass die notwendigen Investitionen in die soziale Entwicklung nicht nur ein Mittel sind, um für eine nachhaltige und inklusive Wirtschaftsentwicklung und für Konvergenz zu sorgen, sondern dass es sich dabei auch um ein spezifisches Ziel an sich handeln muss; betont daher, wie wichtig die Indikatoren für Beschäftigungsqualität, Armut und Ungleichheit sind; begrüßt die Forderung der Kommission nach Investitionen in Dienstleistungen wie Wohnraumförderung, Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung und Rehabilitationsleistungen; betont, dass der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt weiterhin das oberste Ziel aller politischen Maßnahmen der EU sein sollte und dass größere Anstrengungen dahingehend unternommen werden sollten, eine umfassendere und objektivere Bewertung auf der Grundlage der Vielfalt und der Besonderheiten der Mitgliedstaaten durchzuführen;

2.  begrüßt, dass im Jahreswachstumsbericht der Kommission betont wird, dass im Rahmen der neuen nationalen Stabilitäts- und Reformprogramme die soziale Gerechtigkeit stärker im Mittelpunkt stehen muss, und dass drei beschäftigungspolitische Indikatoren (Erwerbsquote, Jugendarbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit) in das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (MIP) aufgenommen wurden; dringt darauf, dass diese Indikatoren den bereits vorhandenen Indikatoren wirklich gleichgestellt werden, damit anhand von ihnen eingehende Analysen in den betreffenden Mitgliedstaaten in die Wege geleitet werden können und gewährleistet werden kann, dass die Ungleichgewichte innerhalb der Mitgliedstaaten weiter bewertet und wirtschaftliche und soziale Reformen vorgeschlagen und überwacht werden;

3.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Jahreswachstumsbericht den Schwerpunkt auf die soziale Gerechtigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Erholung in der EU legt; betont die Erfolge der EU in Bezug auf die Konvergenz, die mit der Gründung einer Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden konnten, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die soziale Konvergenz in der Union weiter voranzutreiben; fordert die Kommission auf, ihr Konzept für soziale Gerechtigkeit festzulegen und zu quantifizieren und dabei sowohl beschäftigungs- als auch sozialpolitische Maßnahmen zu berücksichtigen, die mit dem Jahreswachstumsbericht 2016 und dem Europäischen Semester umgesetzt werden sollen;

4.  weist erneut darauf hin, dass hochwertige und inklusive Beschäftigung entscheidend für die soziale Gerechtigkeit ist und zur Förderung der Würde aller Menschen beiträgt; vertritt daher die Auffassung, dass die Schaffung hochwertiger Beschäftigung und die Schaffung von Wachstum– insbesondere mit Blick auf Jugendliche und Menschen ab 55 Jahren – in den Mittelpunkt der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU gerückt werden müssen, damit in der EU nachhaltigere Sozialwirtschaften geschaffen werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen für die Jugendbeschäftigung umzusetzen und im Sinne einer Anpassung an die tatsächlichen Erfordernisse des Arbeitsmarkts weiterzuentwickeln;

5.  fordert die Kommission auf, verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Unternehmen, darunter Unternehmen der Sozialwirtschaft, Bildungseinrichtungen, individualisierten Dienstleistungen, Zivilgesellschaft und Sozialpartnern auf Ebene der Mitgliedstaaten zu fördern, und zwar auf der Grundlage des Austauschs bewährter Verfahren und mit dem Ziel, die Bildungs- und Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten besser darauf auszurichten, dass das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei den Qualifikationen verringert, der Arbeitsmarktbedarf gedeckt und für alle Menschen in Europa der Zugang zum offenen Arbeitsmarkt erleichtert und der Verbleib in einem Beschäftigungsverhältnis gefördert wird, insbesondere durch duale Ausbildung; legt den Mitgliedstaaten nahe, alle Strukturreformen in den nationalen Bildungssystemen sorgfältig auszuarbeiten und einer Ex-ante-Bewertung zu unterziehen, und zwar in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, um sicherzustellen, dass die Bildung den Bürgern die geeigneten Instrumente an die Hand gibt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kultur des Unternehmertums und die Grundsätze der Sozialwirtschaft in ihre Bildungs- und Ausbildungsprogramme aufzunehmen; fordert die Kommission auf, auf Ebene der Mitgliedstaaten eine umfassendere Investitionsstrategie für den gesamten Bildungs- und Ausbildungszyklus zu unterstützen, die alle Bereiche des lebenslangen Lernens, praxisorientiertes Lernen und das Lernen am Arbeitsplatz sowie formales und nicht-formales Lernen umfasst;

6.  weist darauf hin, dass sich die Anstrengungen im Bildungsbereich vor allem auf die jüngere erwerbstätige Bevölkerung konzentrieren, viele Mitgliedstaaten jedoch einen breiter gefassten Schwerpunkt bei der Bildung für Erwerbstätige benötigen, auch im Hinblick auf die Erwachsenenbildung und die Möglichkeiten der Berufsbildung; betont, dass unzureichende Investitionen in Bildung, insbesondere in digitale Kompetenzen, zu einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und der Beschäftigungsfähigkeit ihrer Arbeitskräfte führen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den Schwerpunkt auf eine breit gefächerte Bildung im Bereich der digitalen Kompetenzen zu legen; fordert die Kommission auf, auf Ebene der Mitgliedstaaten eine umfassendere Investitionsstrategie für den gesamten Bildungs- und Ausbildungszyklus zu unterstützen, die alle Bereiche des lebenslangen Lernens, praxisorientiertes Lernen, das Lernen am Arbeitsplatz, duales Lernen sowie formales und nicht-formales Lernen umfasst, wobei die notwendige Verbesserung der Erwachsenenbildung berücksichtigt werden muss, damit durch eine Anpassung der Bildungs- und Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten an die Anforderungen des Arbeitsmarkts der demografische Wandel bewältigt werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Lehrlingsausbildung zu fördern und die Mittel im Rahmen des Programms Erasmus+, die für Auszubildende zur Verfügung stehen, uneingeschränkt zu nutzen, um die Qualität und Attraktivität dieser Art von Ausbildung sicherzustellen;

7.  betont, dass so früh wie möglich im Leben eines Menschen in dessen Bildung investiert werden muss, um Ungleichheiten zu verringern und die soziale Integration bereits in jungen Jahren zu fördern; fordert aus diesem Grund für alle Kinder in allen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertiger, inklusiver und erschwinglicher frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE);

8.  weist mit Blick auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und von Menschen, die aufgrund von Betreuungsaufgaben eine Zeitlang in keinem Arbeitsverhältnis standen, auf die Bedeutung von Fertigkeiten und Kompetenzen hin, die in nicht-formalen und informellen Lernumgebungen erworben wurden; betont daher, wie wichtig die Schaffung eines Anrechnungssystems für Kenntnisse und Erfahrungen ist, die in nicht-formalen und informellen Lernumgebungen – insbesondere im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten – erworben wurden; ist der Auffassung, dass ein aufeinander abgestimmtes Bescheinigungssystem und die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen helfen, die Lücke, die zwischen dem Mangel an Kompetenzen auf dem europäischen Arbeitsmarkt auf der einen Seite und jungen Arbeitssuchenden auf der anderen Seite klafft, zu schließen; beharrt auf der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens, mit dem ein flexibler Bildungsweg verfolgt wird, bei dem sowohl formales als auch nicht-formales und informelles Lernen anerkannt werden, damit Gerechtigkeit und sozialer Zusammenhalt gefördert werden und stärker benachteiligte Personengruppen Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten;

9.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Jugendgarantie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu stärken, und betont deren Bedeutung für den Übergang von der Schule in das Berufsleben; bedauert jedoch, dass die Jugendgarantie in vielen Mitgliedstaaten nicht wirksam umgesetzt wurde; betont, dass geeignete Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene und sozialen Unterstützungsdiensten allgemeiner und individueller Art sichergestellt werden müssen; betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Jugendgarantie auch jungen Menschen zugutekommt, die von Mehrfachausgrenzung und extremer Armut betroffen sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine gezielte Überarbeitung der Jugendgarantie und ihrer Finanzierungsinstrumente, einschließlich der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, in Betracht zu ziehen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission tätig werden kann, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit von Maßnahmen aufmerksam zu machen und den Austausch bewährter Verfahren zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zu fördern;

10.  begrüßt die Initiative der Kommission für ein personalisiertes Konzept für Langzeitarbeitslose, zeigt sich allerdings besorgt angesichts der Misere von über 12 Millionen Langzeitarbeitslosen in Europa; ist der Ansicht, dass für ein derartiges Konzept mehr Humanressourcen notwendig sind, und fordert, dass solche Mitarbeiter eingesetzt werden, die über das erforderliche Bildungsniveau verfügen, um Arbeitslosen zu zeigen, wie sie etwaige Bildungs- oder Ausbildungslücken schließen können; fordert zur Schließung etwaiger Lücken eine angemessene Unterstützung für Arbeitssuchende in Form von integrierten Dienstleistungen und Zugang zu hochwertiger Bildung und Ausbildung; betont, dass für Verfahren zur beruflichen Umschulung angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden müssen, die in die Unterstützung von Arbeitslosen jeden Alters fließen, und dass aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen auch Anforderungen an die zuständigen nationalen Stellen und die Arbeitgeber sowie an jeden einzelnen Langzeitarbeitslosen beinhalten müssen, wenn sie wirksam sein sollen;

11.  weist darauf hin, dass die Integration von Langzeitarbeitslosen von entscheidender Bedeutung für ihr Selbstwertgefühl, ihr Wohlbefinden und ihre künftige Entwicklung ist, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung spielt und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der nationalen Sozialversicherungssysteme leisten wird; ist der Auffassung, dass die soziale Lage dieser Bürger und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen; betont allerdings, dass 12,7 % der Menschen im erwerbsfähigen Alter trotz Erwerbstätigkeit unter Armut leiden (gemäß Zahlen aus dem Jahr 2014; im Jahr 2009 lag dieser Wert noch bei 11 %), so dass ein integrierter Ansatz im Hinblick auf aktive Eingliederung und Sozialinvestitionen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Strategie Europa 2020 in die Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Armut und sozialen Ausgrenzung einzubinden; fordert die Kommission auf, Bemühungen um die Schaffung inklusiver Angebote des lebenslangen Lernens für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende jeden Alters zu unterstützen und schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen, damit der Zugang zu EU-Mitteln verbessert wird und – wo möglich – zusätzliche Ressourcen mobilisiert werden können (wie bei der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geschehen);

12.  betont, dass dringend gewährleistet werden muss, dass die Anstrengungen der EU im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung aktiv auf die steigende Zahl von Obdachlosen ausgerichtet werden, die derzeit in keinem der Indikatoren zur Messung des EU-Ziels der Armutsbekämpfung berücksichtigt werden, aber mit mindestens vier Millionen Menschen jährlich zu einer besorgniserregenden gesellschaftlichen Realität geworden sind;(21)

13.  betont, dass eine schnelle und wirksame Lösung im Hinblick auf die Bedürfnisse von Arbeitslosen im Alter von 55 Jahren und darüber gefunden werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, flexible Lösungen für die Beschäftigung dieser Altersgruppe zu unterstützen, mit denen man deren besonderen Anforderungen gerecht wird (etwa durch Teilzeitarbeit und befristete Stellen), und damit sicherzustellen, dass diese Menschen nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden; betont, wie wichtig es ist, dass die älteren Beschäftigten ihr Wissen und ihre Erfahrung an die jüngeren Arbeitnehmer weitergeben, z. B. indem sie in Schulungen am Arbeitsplatz eingebunden werden, wodurch auch gewährleistet wird, dass Arbeitnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber nicht arbeitslos werden;

Sozial verträgliche und verantwortungsvolle Strukturreformen

14.  weist darauf hin, dass die EU insgesamt und viele ihrer Mitgliedstaaten weiterhin unter Strukturproblemen leiden, die dringend angegangen werden müssen; ist besorgt über die sozialen Auswirkungen von Maßnahmen zur Haushaltsanpassung, die sich auf die Kürzung von Ausgaben konzentrieren, und betont, dass wirtschaftspolitische Maßnahmen im Einklang mit Artikel 9 AEUV stehen sollten; betont, dass öffentlichen und privaten Investitionen und sozial und wirtschaftlich ausgewogenen Strukturreformen, die Ungleichheiten verringern, weiterhin Vorrang eingeräumt werden muss und dass nachhaltiges Wachstum und eine verantwortungsvolle Haushaltskonsolidierung (unter Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, des Wirtschaftszyklus und der Investitionslücke) gefördert werden müssen, wozu auch einnahmenbezogene Maßnahmen in Form der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuervermeidung gehören, so dass weitere Fortschritte auf dem Weg hin zu mehr Kohäsion und aufwärts gerichteter sozialer Konvergenz erzielt werden; ist der Auffassung, dass durch solche Maßnahmen günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen und öffentliche Dienstleistungen geschaffen werden, und zwar mit dem Ziel, hochwertige Beschäftigung und sozialen Fortschritt zu schaffen und Investitionen zu fördern, die sowohl sozial als auch wirtschaftlich etwas bewirken; betont, dass diese vorrangigen Ziele nur dann erreicht werden, wenn angemessene Investitionen in Humankapital und lebenslanges Lernen als gemeinsame Strategie vorrangig verfolgt werden; bekräftigt, dass die Sozialpartner in Strukturreformen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen eingebunden werden müssen;

15.  betont, dass sozialverträgliche Reformen auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und einer gerechten Verteilung des Reichtums beruhen müssen – einem Modell, das Gleichberechtigung und Sozialschutz sicherstellt, benachteiligte Gruppen schützt und die Lebensbedingungen aller Bürger verbessert;

16.  betont, dass die soziale Marktwirtschaft, in deren Rahmen Wettbewerbsfähigkeit und hohe Sozialstandards zu sozialer Gerechtigkeit beitragen und soziale Gerechtigkeit die Wettbewerbsfähigkeit stärkt, gefördert und geschützt werden muss; betont ferner, dass ein Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen wirtschaftlichen Erwägungen und der Notwendigkeit, für eine wirksame Haushaltskonsolidierung, eine nachhaltige Wirtschaft, einen echten sozialen Zusammenhalt und einen stärkeren Sozialschutz zu sorgen; fordert die Kommission auf, ihren Ansatz auf unternehmerisches Scheitern und Unternehmensinsolvenzen auszuweiten(22) sowie Umschuldungsmöglichkeiten und Regelungen, mit denen eine zweite Chance gewährt wird, zu verbessern;

17.  betont, dass in den Jahreswachstumsberichten die Entwicklung der Ungleichheit in Europa mithilfe von Wirtschaftsindikatoren wie des Gini- oder des Palma-Indexes einheitlicher bewertet werden sollte;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an der Plattform zu nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu beteiligen und dem Austausch bewährter Verfahren konkrete Maßnahmen folgen zu lassen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, Briefkastenfirmen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen, da diese sowohl die Qualität der Arbeit als auch den Zugang der Arbeitnehmer zu Sozialschutzsystemen und die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten gefährden und zu einem unfairen Wettbewerb zwischen europäischen Unternehmen führen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen dahingehend, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in angemeldete Erwerbstätigkeit zu überführen, zu verstärken und Arbeitsaufsichtsbehörden angemessen auszustatten sowie Arbeitsaufsichtsmechanismen zu verstärken und Verfahren zu entwickeln, mit denen Arbeitnehmer aus der Schattenwirtschaft in die formelle Wirtschaft gelangen können, damit Arbeitsschutzregelungen auch auf sie Anwendung finden; fordert die Mitgliedstaaten auf, als Anreiz für stabile Verträge Steuersätze einzuführen, die abhängig vom Ausmaß der Stabilität und von der Qualität der unterschiedlichen Arten von Beschäftigungsverhältnissen sind;

19.  ist der Auffassung, dass Lohnstreuung Ungleichheiten verstärkt und der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen Schaden zufügt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze umzusetzen, um die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu verringern, und gleichzeitig im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen umzusetzen, mit denen das Mindesteinkommen auf ein angemessenes Niveau angehoben wird, Kollektivverhandlungen gestärkt werden und die Position der Arbeitnehmer in den Lohnfestsetzungssystemen gestärkt wird, damit die Lohnstreuung abnimmt; ist der Auffassung, dass all diese Maßnahmen darauf abzielen sollten, die Gesamtnachfrage und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Lohnungleichheiten zu verringern und die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu bekämpfen;

20.  ist der Auffassung, dass eine sorgfältig erwogene Flexibilität und Sicherheit (Flexicurity) dazu beiträgt, eine Zersplitterung der Arbeit zu verhindern und den Erhalt von dauerhaften, hochwertigen Arbeitsplätzen zu fördern, ist jedoch besorgt darüber, dass Flexicurity in einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht entsprechend angewendet wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ggf. dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmerrechte und die Standards der sozialen Sicherheit bei der Anwendung des Flexicurity-Modells zum Tragen kommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften zum Beschäftigungsschutz zu modernisieren, um für mehr Stabilität bei der Beschäftigung und für Sicherheit bei einem Arbeitsplatzwechsel zu sorgen, gegebenenfalls auch durch mehr und bessere Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen, und den Zugang der Arbeitnehmer zum Sozialschutz sowie ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche zu verbessern; weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten Reformen durchgeführt haben, die sich positiv ausgewirkt haben, was sich etwa an steigenden Beschäftigungszahlen ablesen lässt, bedauert jedoch, dass bei den Arbeitsmarktreformen zum Teil Flexibilität zulasten von Sicherheit begünstigt wurde, was zu mehr prekären Beschäftigungsverhältnissen und mangelndem Beschäftigungsschutz geführt hat; fordert die Kommission auf, den Missbrauch im Zusammenhang mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen und anderen aufeinanderfolgenden atypischen Verträgen sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor genauer zu beobachten;

21.  fordert die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet des Produktivitätswachstums und auf nachhaltige, stabile Weise, ohne die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, die Gesamtentwicklung in Bezug auf die Einkommen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sowie gegebenenfalls in Bezug auf Mindesteinkommen zu berücksichtigen;

22.  begrüßt die Initiative der Kommission für Investitionen in Humankapital, um die Beschäftigungsquote wieder auf den früheren Stand zu bringen und wieder für nachhaltiges Wachstum zu sorgen, ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass bei den öffentlichen Ausgaben im Bereich Bildung seit 2010 ein Rückgang um 3,2 %(23) zu verzeichnen ist, wobei im jüngsten Jahr, für das Angaben vorliegen (2013), in elf Mitgliedstaaten Kürzungen zu beobachten sind;

23.  betont, dass es in der aktuellen Lage einer aktiven Arbeitsmarktpolitik bedarf; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umfang und die Wirksamkeit einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zu steigern;

24.  weist darauf hin, dass der Übergang zur digitalen Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbau von Qualifikationen und Schulungen sowie mit neuen Arten von Beschäftigung gefördert werden muss;

25.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Steuerlast allmählich vom Faktor Arbeit auf andere Faktoren zu verlagern und dabei so vorzugehen, dass weder die schwächsten Gesellschaftsgruppen, vor allem niedrig entlohnte Arbeitnehmer, noch die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit leiden, und gleichzeitig die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Rentensysteme wie auch die angemessene Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Steuervorschriften umzusetzen, mit denen das Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere für junge Menschen sowie für die Generation 55+ gefördert werden, um die Berufserfahrung dieser Arbeitnehmer zu nutzen und die Weitergabe ihres Know-hows sicherzustellen und Forschungs- und Innovationsprojekte in europäischen Unternehmen voranzutreiben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Verwaltungsaufwand zu senken, um das Jungunternehmertum zu fördern;

26.  fordert, im Rahmen des Europäischen Semesters und des Jahreswachstumsberichts die Bedeutung der Einkommenspolitik einschließlich Renten- und Einkommensindikatoren und Fiskalpolitik zu beurteilen, um für sozialen Zusammenhalt zu sorgen und Trends in Bezug auf Ungleichheit umzukehren;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre derzeitigen Sozialschutzsysteme zu bewerten und verstärkt in sie zu investieren, um deren Leistung bei der Bekämpfung und Verhinderung von Armut und Ungleichheit sicherzustellen und gleichzeitig für ihre Tragfähigkeit angesichts der erwarteten demografischen, wirtschaftlichen und neuen gesellschaftlichen Herausforderungen zu sorgen, und die Widerstandsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten in Krisenzeiten zu stärken; betont, dass hochwertige Sozialschutzsysteme und soziale Investitionen enorm wichtig sind, wenn Europa seinen Hauptwettbewerbsvorteil – gut ausgebildete Arbeitnehmer und produktive Unternehmen – halten will;

28.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und für Entscheidungen über die Rolle, die die drei „Säulen“ der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten spielen, zuständig bleiben sollten; ist der Auffassung, dass Altersversorgungssysteme eine Garantie gegen Altersarmut bieten sollten und es daher erforderlich ist, Strategien umzusetzen, die eine starke, nachhaltige und angemessene erste Säule der Alterssicherung gewährleisten;

29.  legt den Mitgliedstaaten nahe, sich verstärkt darum zu bemühen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, und mehr aktive Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf – gegebenenfalls nach Maßgabe des Subsidiaritätsprinzips mit der Unterstützung der Sozialpartner –, eine familienfreundliche Politik zu fördern, mit der die Betreuung anderer Angehöriger wie auch die Möglichkeiten der Eltern verbessert werden, etwa angemessene Bestimmungen zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub und Zugang zu erschwinglicher Kinderbetreuung, damit das Wohlergehen der Kinder sichergestellt ist, so dass Personen mit Betreuungspflichten den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt haben und somit ihren Beruf und ihr Privatleben besser miteinander vereinbaren können, was insbesondere für die Inklusion von Frauen in den Arbeitsmarkt von Bedeutung ist; legt den Mitgliedstaaten nahe, die anhaltenden niedrigen Geburtenraten in der EU zu untersuchen und eine vorteilhaftere steuerliche Differenzierung abhängig von der Anzahl von Kindern in einem Haushalt in Betracht zu ziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Hilfe für Familien nicht nur durch finanzielle Unterstützung, sondern auch in Form von Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen;

30.  stellt fest, dass durch eine geringe Bevölkerungsdichte und eine weit verstreut lebende Bevölkerung die Kosten für die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung oder Bildung stark ansteigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ursachen und Wirkungen zu berücksichtigen, wenn sie die Folgen des demografischen Wandels und dessen Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen analysieren;

31.  betont, dass der Schwerpunkt der EFSI-Investitionen, damit sie wirksam sind, auf der Schaffung neuer Investitionen in Bereichen, in denen die Investitionsbereitschaft schwach ausgeprägt ist, liegen muss statt auf der Substitution von Investitionen, die anderswo getätigt worden wären, oder auf der Konzentration auf besonders rentable Investitionen, die auf alle Fälle getätigt worden wären; bekräftigt die Bedeutung von Investitionen in Humankapital und von anderen sozialen Investitionen wie Investitionen in Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuung oder bezahlbaren Wohnraum und die Notwendigkeit, das Sozialinvestitionspaket wirksam umzusetzen;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Ebenen der Regierung und die einschlägigen Interessenträger bei der Ermittlung von Hindernissen für Investitionen einzubeziehen, wobei der Schwerpunkt auf den bedürftigsten Regionen und Sektoren und auf der Bereitstellung von angemessenen Instrumenten liegen muss, mit denen öffentliche und private Finanzierung kombiniert werden kann;

Förderung des nachhaltigen Wachstums durch Ankurbelung der Investitionen

33.  betont, dass nachhaltiges und integratives Wachstum, das zu mehr und hochwertigeren Arbeitsplätzen und konkreten Aussichten für alle, auch für junge Menschen, führt, gefördert werden muss, damit auf die internen und externen Herausforderungen, denen sich die EU gegenübersieht, reagiert werden kann; stellt fest, dass verstärktes Augenmerk darauf gelegt werden sollte, bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten, auch von schutzbedürftigen Gruppen, an den sich rasch ändernden Arbeitsmarkt und in Entwicklung begriffene neue Sektoren anzupassen, um die Dauerhaftigkeit des Arbeitsmarktes sicherzustellen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auf die Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen als Schlüsselelement der nachhaltigen und integrativen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu konzentrieren und die Unterschiede beim Anteil an selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Frauen und Männern auszugleichen; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit nachhaltigen Geschäftsmodellen verknüpfte Steuersysteme umzusetzen, mit denen innovative Start-up-Unternehmen gefördert werden und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch KMU erleichtert wird, die Auswirkungen von steuerlichen Anreizen auf eine nachhaltige Entwicklung zu überwachen und Mechanismen zu entwickeln, mit denen solche Unternehmen dazu motiviert werden, auf internationaler Ebene tätig zu werden; betont daher, dass auf EU-Ebene eine umfassende Politik umgesetzt werden muss, damit die Mitgliedstaaten die von Wettbewerbern außerhalb der EU dargestellte Herausforderung bewältigen können;

35.  fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten besser über alle europäischen Fonds und Programme zu informieren, die das Potenzial haben, Unternehmertum, Investitionen und den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu fördern, wie z. B. Erasmus für Unternehmer, das Netzwerk der europäischen Arbeitsverwaltungen (EURES), das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME), das Europäische Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI); verweist auf die Bedeutung des Partnerschaftsprinzips, eines Bottom-up-Ansatzes und einer angemessenen Zuweisung von Ressourcen;

36.  fordert die Kommission auf, alle oben genannten Programme ganzheitlich zu beurteilen, um Konflikte zwischen ihren Zielen und Anforderungen zu vermeiden, und Bürokratie abzubauen; ist der Ansicht, dass eine solche Überprüfung eine Analyse der Durchführung in jedem Mitgliedstaat umfassen sollte, um für mehr Gleichheit beim Zugang zu den Mitteln zu sorgen;

37.  ist der Ansicht, dass mehr Mittel des Europäischen Sozialfonds zusätzlich zu Weiterbildungsmaßnahmen in den Herkunftsstaaten in die Teilnahme arbeitsloser Arbeitnehmer an Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten fließen sollten und dass dadurch ihre Integration in den von ihnen gewählten europäischen Arbeitsmarkt erleichtert und die Unionsbürgerschaft gefördert wird;

38.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zu entwickeln, durch die das Unternehmertum unter jungen Menschen bereits frühzeitig gefördert wird, indem Gelegenheiten für Praktika und Unternehmensbesichtigungen geboten werden;

39.  fordert die Mitgliedstaaten zur Förderung des Unternehmertums unter jungen Menschen auf, Vereinigungen und Initiativen zu unterstützen, die Jungunternehmern bei der Entwicklung innovativer Projekte helfen, indem sie ihnen administrative, rechtliche oder organisatorische Unterstützung zur Verfügung stellen;

40.  weist darauf hin, dass Unternehmen der Sozialwirtschaft, darunter auch jene, die soziale Dienstleistungen erbringen, mit noch mehr Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlicher oder privater Finanzierung zu kämpfen haben als traditionelle Unternehmen, unter anderem, weil die zuständigen Mitarbeiter der Finanzmittler so wenig über ihre tatsächliche Situation wissen; betont, dass derartige Unternehmen stärker unterstützt werden müssen, insbesondere was den Zugang zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten angeht, einschließlich zu europäischen Fonds; betont ferner, dass der Verwaltungsaufwand gesenkt werden muss, um Unternehmen der Sozialwirtschaft zu unterstützen; weist auf die Notwendigkeit hin, ihnen einen Rechtsrahmen zu geben, beispielsweise über ein europäisches Statut für Genossenschaften, Verbände, Stiftungen und Gegenseitigkeitsgesellschaften, um ihre Tätigkeit in der EU anzuerkennen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern; fordert die Kommission auf, Investitionen in die Sozialwirtschaft zu unterstützen, und begrüßt, dass ein Teil der Finanzmittel für das EaSI-Programm dafür vorgesehen ist, Unternehmen der Sozial- und Solidarwirtschaft einen besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu gewähren;

41.  betont den hohen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert von Investitionen in Sozialschutz, einschließlich sozialer Dienstleistungen;

Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts durch bessere Nutzung der europäischen Fonds

42.  begrüßt die Durchsetzung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) im ersten Jahr seiner Umsetzung und seine Rolle bei der Unterstützung der besten Projekte auf europäischer Ebene; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der EFSI eine bessere soziale und wirtschaftliche Konvergenz der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen innerhalb der EU ermöglicht und dass alle Mitgliedstaaten gemäß den Zielen der Kohäsionspolitik von der Möglichkeit des Zugangs zu diesem Fonds Gebrauch machen; fordert die Kommission auf, Investitionen im Rahmen des EFSI zu beaufsichtigen und zu steuern; vertritt die Auffassung, dass die realen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der betreffenden Investitionen in einem Bericht geprüft und gemessen werden sollten, der veröffentlicht wird;

43.  weist darauf hin, dass Investitionen vorrangig auf Infrastrukturprojekte ausgerichtet sein müssen, und zwar dort, wo ein klarer Bedarf an solchen Projekten besteht, um für mehr Kohäsion, soziale Gerechtigkeit oder den Ausbau des Humankapitals zu sorgen oder nachhaltiges, integratives Wachstum zu fördern; fordert die Kommission auf, sowohl eine Vorabpräsentation der erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Ergebnisse eines jeden mit EU-Mitteln geförderten Investitionsprojekts zu verlangen als auch eine anschließende Überwachung und Bewertung des Projekts einzubeziehen; hebt hervor, dass den negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die diese Projekte möglicherweise haben, vorgebeugt werden muss;

44.  betont unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten bei der Ausschöpfung von EU-Mitteln haben, dass die EU eine angemessene und bessere Nutzung ihrer Investitionen, die im Einklang mit ihren Prioritäten und den Grundwerten gemäß den Verträgen und der Charta der Grundrechte stehen müssen, sowie eine effiziente Verwaltung ihrer Ressourcen sicherstellen und den Verwaltungsaufwand senken und die Hindernisse in Bezug auf den Zugang, die Umsetzung und die Bewertung abbauen muss; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass alle Unternehmen gleichermaßen Zugang zu Finanzierungsmitteln haben; fordert die Kommission auf, für eine genaue Kontrolle des Einsatzes von EU-Mitteln zu sorgen;

45.  begrüßt die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, zur Förderung des europäischen wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts verstärkt im Sozialbereich zu investieren, insbesondere in den Bereichen (offizielle und inoffizielle) Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege sowie soziale Dienstleistungen, Kinderbetreuung, sozialer Wohnungsbau und Rehabilitationsleistungen; fordert die Unternehmen und alle anderen berechtigten Leistungsempfänger auf, die Investitionsmechanismen, die im Rahmen der europäischen Fonds bereitgestellt werden, und direkt umsetzbare Projekte besser zu nutzen; fordert die Kommission ferner auf, zu überwachen, ob die Empfehlungen der EU von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt werden;

46.  weist darauf hin, dass professionelle und insbesondere nicht professionelle Pflegende ein wichtiger Aspekt für die Bewältigung des schnell wachsenden Bedarfs der zukünftigen Pflegesysteme in Europa sind; betont, dass der Sozialschutz für pflegende Familienmitglieder verbessert werden muss, die oft ihre bezahlte Arbeitszeit reduzieren müssen, um unbezahlte Pflegeleistungen zu erbringen, und infolgedessen Ansprüche auf Sozialleistungen verlieren;

47.  erkennt die Bemühungen der Kommission um eine verbesserte Nutzung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds zugunsten der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen an und nimmt ihren Vorschlag zur Finanzierung von technischer Unterstützung, den sie den Mitgliedstaaten vorgelegt hat, zur Kenntnis; betont, dass diese Fonds nicht ausschließlich zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen genutzt werden sollten, weil dies dazu führen könnte, dass andere wichtige Investitionsbereiche außer Acht gelassen werden;

48.  stimmt zu, dass ein Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Angleichung nach oben entwickelt werden muss, damit der soziale, wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen gefördert werden kann, weist jedoch darauf hin, dass dies als Ziel eines gemeinsamen Vorhabens betrachtet werden muss, in dem der soziale Dialog und die Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger eine wesentliche Rolle spielen; weist darauf hin, dass die Sozialpolitik in die geteilte Zuständigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten fällt und dass sich die Rolle der EU in diesem Bereich darauf beschränkt, gemäß Artikel 153 AEUV und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen;

49.  fordert eine Bekämpfung der wirtschaftlichen Ungleichheiten, die ein Hindernis für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum darstellen; betont, dass die Kluft zwischen den ärmsten Regionen und dem Rest der EU tiefer wird, und fordert dringend gezielte Bemühungen auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene zur Förderung von Kohäsion und Wachstum in diesen Regionen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten somit auf, strategische Investitionen zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf Artikel 174 AEUV zu steigern, insbesondere in jenen Regionen, die von wesentlichen und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen betroffen sind;

50.  fordert die Kommission auf, die Anwendung von Artikel 349 AEUV zu verbessern, um die Gebiete in äußerster Randlage stärker in das Europa der Regionen zu integrieren, wobei zwischen den politischen Maßnahmen der EU zu differenzieren ist, um Gerechtigkeit zwischen den Regionen sicherzustellen und eine Angleichung nach oben zu fördern; betont, dass den Gebieten in äußerster Randlage weiterhin besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, nicht nur in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln, sondern auch angesichts der Auswirkungen, die die europäische Politik auf ihre soziale Lage und die Beschäftigungsquoten haben kann; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass europäische Beschlüsse und die Zuweisung von Mitteln mit einer angemessenen Überwachung einhergehen, wodurch das Wohlergehen der in den Gebieten in äußerster Randlage lebenden Bürger deutlich verbessert würde;

51.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) die Möglichkeit zu untersuchen, die Mittelausstattung des ESF aufzustocken, um dafür zu sorgen, dass er für die Ziele und die neuen Herausforderungen, die aufgenommen wurden, wie Langzeitarbeitslosigkeit oder die Integration von Flüchtlingen, geeignet ist; fordert außerdem, dass, wie vereinbart, im Rahmen des MFR ein spezifisches Programm für jene europäischen Teilregionen eingerichtet wird, in denen die Arbeitslosenquote über 30 % beträgt;

Soziale Inklusion als Chance für die Gesellschaft

52.  begrüßt die Erneuerung der integrierten Leitlinien zu Europa 2020; betont, dass die Bedeutung der Strategie Europa 2020 seit ihrer Einführung gestiegen ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strategie verstärkt umzusetzen; fordert die Kommission und den Rat auf, die globale und die nationale Umsetzung der Strategie genauer zu beobachten; hält es für notwendig, mit dem Entwurf eines Europa 2020-Nachfolgeszenarios zu beginnen, das mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft ist;

53.  ist besorgt darüber, dass ein Arbeitsplatz nicht länger eine Garantie gegen Armut oder das beste Instrument für soziale Inklusion ist, da 12,7 % der Menschen im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2014 trotz Erwerbsfähigkeit als arm galten, was einer Steigerung um 11 % gegenüber 2009 entspricht; fordert die Kommission auf, eine integrierte Strategie zur Bekämpfung der Armut in der EU vorzuschlagen, um die Mehrdimensionalität der Armut für alle Gruppen, insbesondere die schutzbedürftigsten, zu bekämpfen, sowie eine integrierte, aktive Inklusion, gestützt auf das Recht auf entsprechende soziale Absicherung, zu fördern; fordert die Kommission diesbezüglich erneut auf, eine Initiative zur Förderung der Einführung eines Grundeinkommens in den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, dabei jedoch nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip zu verstoßen;

54.  fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksamere und effizientere Sozialschutzsysteme mit mehr Inklusionswirkung und damit verbunden eine bessere Einkommenssicherung umzusetzen und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass diese Systeme Arbeitslosen und denjenigen Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass solche Mechanismen die soziale Abhängigkeit nicht verlängern und dass sie den Zugang zu Bildung und Ausbildung sowie Möglichkeiten für den Eintritt in den Arbeitsmarkt sicherstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren darüber auszutauschen, inwieweit ein Mindesteinkommen zur Reduzierung der Ungleichheit und der sozialen Ausgrenzung in Europa beitragen würde;

55.  legt den Mitgliedstaaten nahe, gemäß den einschlägigen Asylvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Inklusion von Flüchtlingen, Migranten, die sich legal in der EU aufhalten, und Asylbewerbern in die Gesellschaft umzusetzen; weist jedoch darauf hin, dass derartige Maßnahmen nur wirksam sein können, wenn sie geteilt und von allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass für ein derartiges Vorgehen angemessene Mittel zugewiesen werden müssen und dass bei der derzeitigen fragilen Lage ein derartiges Vorgehen nicht allein von den Mitgliedstaaten getragen werden kann; fordert die Kommission auf, die für die Entwicklung eines derartigen ganzheitlichen Ansatzes für Migration erforderlichen Mittel als Teil der Halbzeitüberprüfung des MFR bereitzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Flüchtlingen zu helfen, sich einzugewöhnen und zu integrieren, sowie dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Dienstleistungen über angemessene Ressourcen verfügen, und die Anforderungen frühzeitig vorherzusehen, um die reibungslose Eingliederung der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, einschließlich Mechanismen für die Anerkennung von Fähigkeiten und Kompetenzen; ist der Ansicht, dass die lokalen Behörden und die Sozialpartner eine Schlüsselrolle spielen sollten, wenn es darum geht, Migranten korrekt in den Arbeitsmarkt zu integrieren und zu verhindern, dass sie als Arbeitskräfte ausgebeutet werden;

56.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle Bestimmungen, die in der überarbeiteten Europäischen Migrationsagenda enthalten sind, vollständig in einzelstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden; bedauert, dass die Kommission 40 Beschlüsse über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten erlassen musste, einschließlich Aufforderungsschreiben an 19 Mitgliedstaaten, die nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen ergriffen hatten; unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen bezüglich der Stärkung der Europäischen Migrationsagenda;

57.  weist die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung Europas und den hohen Jugendarbeitslosenquoten in einigen Teilen der EU auf die Gefahr für die Gesellschaft hin, die entsteht, wenn es nicht gelingt, die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme in den kommenden Jahrzehnten zu gewährleisten; legt den Mitgliedstaaten daher nahe, Strategien zu entwickeln, mit denen dafür gesorgt wird, dass mehr Menschen innerhalb der Gesellschaft aktiv bleiben können;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam an der Beseitigung der Hindernisse für eine faire Arbeitskräftemobilität zu arbeiten, da die Freizügigkeit ein Grundrecht in der EU ist, und tätig zu werden, um einerseits die Beschäftigungsquote zu verbessern und andererseits sicherzustellen, dass zu- und abwandernde Arbeitnehmer der EU wie nationale Arbeitnehmer behandelt und nicht ausgenutzt oder diskriminiert werden und dass ihre Arbeitnehmer- und Sozialrechte sichergestellt sind;

59.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU in der ganzen Union als Möglichkeit zu unterstützen, neue Chancen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmen zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Instrumente, die zur Erleichterung dieser Arbeitskräftemobilität zur Verfügung stehen, zu nutzen und zu fördern, insbesondere das europäische Arbeitsvermittlungsnetz EURES; legt den Mitgliedstaaten in Grenzregionen, in denen die Arbeitskräftemobilität sehr hoch ist, nahe, grenzübergreifende EURES-Partnerschaften zu entwickeln, um die Arbeitnehmer bei ihren Mobilitätsplänen zu unterstützen;

60.  fordert die Kommission auf, einen konkreten Plan dazu zu entwickeln, wie das Europäische Semester dazu genutzt werden soll, die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umzusetzen;

61.  erklärt, dass der soziale Dialog ein Schlüsselelement für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist und dass, damit die bestmöglichen Bedingungen für den Dialog zwischen den Sozialpartnern geschaffen werden, das Vorhandensein starker Gewerkschaften, die Beteiligung der Mitarbeiter an Firmenangelegenheiten und eine Stärkung von Tarifverträgen erforderliche Voraussetzungen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität des sozialen Dialogs auch auf europäischer Ebene zu verbessern und für rechtzeitige und sinnvolle Konsultationen der Sozialpartner zu sorgen und die notwendige Analyse und Einbeziehung von Vorschlägen in die Entscheidungsfindung zu ermöglichen;

62.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen im Kampf gegen Sozial- und Lohndumping in der EU, das den betroffenen Arbeitnehmern und den Wohlfahrtssystemen der Mitgliedstaaten erheblichen Schaden zufügt, zu verstärken; fordert ferner, die Sozialpartner auf allen Ebenen in diese Bemühungen einzubeziehen;

Bessere Koordinierung des Europäischen Semesters

63.  begrüßt die Empfehlung der Kommission zum Euro-Währungsgebiet, in der die gemeinsame Analyse und Festlegung von Strategien der sozialen und wirtschaftlichen Dimensionen der Mitgliedstaaten im Rahmen der WWU konsolidiert werden, und betont, dass diese Kriterien miteinander in Einklang gebracht werden müssen; warnt jedoch vor der Möglichkeit, dass eine zweigeteilte EU entsteht;

64.  ist der Auffassung, dass die Empfehlung zum Euro-Währungsgebiet Ausgangspunkt für die Stärkung der sozialen Dimension in folgender Hinsicht sein muss:

   a) verstärkte Mechanismen der demokratischen Verantwortlichkeit sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene, einschließlich einer interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament, und Gewähr, dass alle nationalen Parlamente im Euro-Währungsgebiet über die Bedingungen verfügen, um jedem Schritt des Verfahrens des Europäischen Semesters zu folgen;
   b) eine soziale Dimension, die darauf ausgerichtet ist, dass die soziale Marktwirtschaft in Europa bewahrt wird, und die – wo immer möglich und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – unter Beteiligung der Sozialpartner bessere Lohnuntergrenzen in Form von angemessenen Mindestlöhnen vorsieht;
   c) gemeinsame Tagungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ und des Rates „Wirtschaft und Finanzen“, um koordinierte sozial- und wirtschaftspolitische Maßnahmen zu fördern, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit in Europa gefördert wird und darüber hinaus Wirtschaft und hochwertige Beschäftigung langfristig starke Impulse erhalten;
   d) Treffen der Arbeits- und Sozialminister des Euro-Währungsgebiets, um die soziale Dimension besser einzubeziehen und angemessen auf soziale Ungleichgewichte zu reagieren;

65.  fordert die Kommission auf, möglichst bald einen Vorschlag für die Einrichtung einer Säule zu Sozialrechten vorzulegen, der es ermöglicht, als Teil der Bemühungen um einen fairen und wirklich paneuropäischen Arbeitsmarkt EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und gleichzeitig auch ein Weg ist, um eine aufwärts gerichtete wirtschaftliche und soziale Konvergenz zu fördern, um so die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten anzugehen;

66.  fordert die Kommission auf, für eine angemessene Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und für eine angemessene Konzentration auf Fragen der Beschäftigung und der sozialen Inklusion zu sorgen;

67.  fordert eine größere Rolle der Strategie Europa 2020 für intelligentes, integratives und nachhaltiges Wachstum und dass sich ihre Ziele, insbesondere die sozialen Ziele, gleichermaßen in allen Instrumenten des Semesters einschließlich den länderspezifischen Empfehlungen widerspiegeln;

68.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in Bezug auf das Europäische Semester ganz klar zwischen einer europäischen und einer einzelstaatlichen Phase unterscheidet; betont die Notwendigkeit einer engeren Koordinierung zwischen den europäischen Institutionen, was die Gestaltung, die Umsetzung und die Bewertung der Europäischen Strategie für nachhaltiges und integratives Wachstum angeht; fordert die Kommission auf, diesbezüglich eine klare Agenda aufzustellen und dabei die Sozialpartner, die einzelstaatlichen Parlamente und weitere einschlägige Interessenträger der Zivilgesellschaft einzubeziehen und dafür zu sorgen, dass die Frühjahrstagung des Europäischen Rates der zentrale Zeitrahmen bleibt, in dem auf der Grundlage der Beiträge der Kommission, des Parlaments und des Rates die politischen Prioritäten festgelegt werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission es übernehmen könnte, zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, ob die Vorschläge zur Umsetzung bestimmter länderspezifischer Empfehlungen in Absprache mit den Sozialpartnern übernommen wurden;

69.  ist der Auffassung, dass die Rolle der Sozialpartner auf europäischer und auf einzelstaatlicher Ebene unbedingt gestärkt werden muss, damit die wachstumspolitischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden können und ihre Angemessenheit in der Praxis sichergestellt werden kann; betont, dass der soziale Dialog in allen Phasen des Semesters fortgesetzt werden muss, damit Fortschritte hinsichtlich der Konvergenz nach oben erzielt und Wettbewerbsfähigkeit und Gerechtigkeit ins Gleichgewicht gebracht werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission, den sozialen Dialog wiederzubeleben, und den mit dem Jahreswachstumsbericht 2015 eingeführten optimierten Ansatz; weist allerdings darauf hin, dass in vielen Mitgliedstaaten die Situation auf einzelstaatlicher Ebene weiterhin schwach ist;

70.  ist der Ansicht, dass die Kommission die Rolle der Beauftragten für das Europäische Semester stärken könnte, indem sie ihre Ziele und Funktionen genauer festlegt;

o
o   o

71.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0261.
(2) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 57.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0401.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0384.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0389.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0320.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0068.
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0060.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0010.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0394.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0043.
(12) Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0033.
(14) http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_03/SR15_03_DE.pdf
(15) http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=89⟨Id=en≠wsId=2193&furtherNews=yes
(16) http://www.eurofound.europa.eu/european-working-conditions-surveys-ewcs
(17) Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2016, S. 2.
(18) http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR15_03/SR15_03_DE.pdf
(19) Study on Precarious Work and Social Rights (Studie über prekäre Arbeitsverhältnisse und soziale Rechte) (VT/2010/084), S. 164–170.
(20) Gesamte nichterwerbstätige Bevölkerung im Verhältnis zur erwerbstätigen Bevölkerung im Alter zwischen 20 und 64 Jahren.
(21) http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=9770&langId=en
(22) In der Empfehlung der Kommission vom 12. März 2014 (C(2014)1500) enthalten.
(23) Gemeinsamer Beschäftigungsbericht 2016, S. 19.


Binnenmarktsteuerung innerhalb des Europäischen Semesters 2016
PDF 206kWORD 92k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Binnenmarktsteuerung innerhalb des Europäischen Semesters 2016 (2015/2256(INI))
P8_TA(2016)0060A8-0017/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zum Europäischen Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Jahreswachstumsbericht 2015(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu der Binnenmarkt‑Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2015(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zu der Binnenmarkt‑Governance innerhalb des Europäischen Semesters 2014(3) und die am 28. Mai 2014 angenommene Antwort der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2014 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung: Umsetzung der Prioritäten für 2014(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2013 mit Empfehlungen an die Kommission zur Governance des Binnenmarktes(5) und die am 8. Mai 2013 angenommene Antwort der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2014 mit dem Titel „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (COM(2014)0903),

–  unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Die Wirtschafts- und Währungsunion Europas vollenden“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Oktober 2015 mit dem Titel „Schritte zur Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“ (COM(2015)0600),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 21. Oktober 2015 für eine Empfehlung des Rates zur Einrichtung nationaler Ausschüsse für Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet (COM(2015)0601),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2015 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2016: Die wirtschaftliche Erholung konsolidieren und die Konvergenz fördern“ (COM(2015)0690),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Challenges to Member States' Investment Environments“ (Herausforderungen für die Investitionsumgebungen der Mitgliedstaaten) (SWD(2015)0400),

–  unter Hinweis auf das Strategiepapier der europäischen Denkfabrik Bruegel mit dem Titel „Limitations of Policy Coordination in the Euro Area under the European Semester“ [Beschränkungen der Politikkoordinierung im Euro-Währungsgebiet im Rahmen des Europäischen Semesters], Bruegel Policy Contribution, November 2015,

–  unter Hinweis auf den Quartalsbericht über den Euroraum (QREA), Ausgabe 14, Nr. 2,

–  unter Hinweis auf die Studie des EPRS mit dem Titel „The Cost of Non-Europe in the Single Market“ [Die Kosten des Nicht-Europa im Binnenmarkt], September 2014,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550) und den Bericht mit dem Titel „Single Market Integration and Competitiveness in the EU and its Member States“ [Integration des Binnenmarktes und Wettbewerbsfähigkeit in der EU und ihren Mitgliedstaaten] (SWD(2015)0203),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),

–  unter Hinweis auf die Ausgabe 2015 des Binnenmarktanzeigers online,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2012 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (COM(2012)0261) in der aktualisierten Fassung vom Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27./28. Juni 2013,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Oktober 2013,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Dezember 2013,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0017/2016),

A.  in der Erwägung, dass die EU sowohl auf globaler als auch auf innenpolitischer Ebene mit verschiedenen Herausforderungen wie verhaltenem Wachstum, hoher Arbeitslosigkeit und insbesondere starkem internationalen Wettbewerb konfrontiert ist;

B.  in der Erwägung, dass im Rahmen des Europäischen Semesters die Koordinierung der Wirtschafts- und Fiskalpolitik innerhalb der EU 28 verstärkt werden soll, um die Stabilität zu verbessern, Wachstum und Beschäftigung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken;

C.  in der Erwägung, dass es unbedingt erforderlich ist, alle potenziellen Möglichkeiten zur Belebung der Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu nutzen;

D.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ein Eckpfeiler der EU ist und zu den bedeutendsten Errungenschaften der Union zählt; in der Erwägung, dass das Europäische Semester auch den Binnenmarkt und Maßnahmen zu seiner Vollendung umfassen muss, wenn dadurch das Wirtschaftswachstum angekurbelt und die Volkswirtschaften stabilisiert werden sollen;

E.  in der Erwägung, dass ein integrativer Binnenmarkt mit einer verbesserten Steuerung, die eine bessere Regulierung und den Wettbewerb begünstigt, ein wichtiges Instrument ist, um das Wachstum, die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und das Vertrauen der Wirtschaft und der Verbraucher aufrechtzuerhalten;

F.  in der Erwägung, dass sich die derzeitigen Veränderungen in den Bereichen Technologie, Gesellschaft und Verhaltensmuster bedeutend auf das Wirtschafts- und Verbraucherverhalten auswirken, wodurch viele wirtschaftliche Chancen und Herausforderungen entstehen, die im Rahmen des Binnenmarktes angegangen werden müssen;

G.  in der Erwägung, dass vor allem die Einhaltung der bestehenden Vorschriften innerhalb des Europäischen Semesters und des Binnenmarktes tatsächlich Aufschluss darüber geben wird, ob und inwieweit die derzeitigen Vorschriften geeignet oder unzulänglich sind;

Der Binnenmarkt als wichtiges Instrument zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum

1.  weist erneut darauf hin, dass der Binnenmarkt zu den Grundsteinen der EU gehört; betont, dass das Europäische Semester auch den Binnenmarkt und Maßnahmen zu seiner Vollendung umfassen muss, wenn dadurch das Wirtschaftswachstum angekurbelt und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten stabilisiert werden sollen;

2.  hebt hervor, dass der Binnenmarkt das Rückgrat der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und des gesamten Projekts der europäischen Integration bildet; betont den wirtschaftlichen Nutzen des Binnenmarktes, wie etwa die Standardisierung der Erzeugnisse und Marktintegration, Skaleneffekte, einen stärkeren Wettbewerb und gleiche Ausgangsbedingungen für 500 Millionen Verbraucher in 28 Mitgliedstaaten, was insbesondere zu einer größeren Auswahl an Produkten und Dienstleistungen von hoher Qualität und zu niedrigeren Preisen für die Verbraucher führt;

3.  hebt hervor, dass der Binnenmarkt weiterentwickelt werden muss, um strukturelles und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen und im Rahmen von Transparenz- und Effizienzregeln Investitionen anzulocken und zu erleichtern, was sich wiederum darin niederschlägt, dass neue Arbeitsplätze entstehen und die Bürger der Mitgliedstaaten größeren Wohlstand genießen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Wege der länderspezifischen Empfehlungen eine systematische Überwachung der Umsetzung und Durchführung der Binnenmarktvorschriften durchzuführen, insbesondere wenn diese Vorschriften wesentlich zu den Strukturreformen beitragen;

4.  ist der Auffassung, dass günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Initiative und unternehmerische Entwicklung geschaffen werden müssen, indem die Wettbewerbsfähigkeit und die Zusammenarbeit von KMU gefördert wird und somit das industrielle Potenzial von Innovation, Forschung und Technologie zur Geltung gebracht wird;

5.  nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die in letzter Zeit von den Dienststellen der Kommission unternommen wurden, um die Herausforderungen für Investitionen zu ermitteln und aufzuzeichnen und länderspezifische Investitionsprofile auszuarbeiten;

6.  ist beunruhigt darüber, dass der Grad der Umsetzung der Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters für den Zeitraum 2011–2014 schlechter war als erwartet; fordert die Kommission daher auf, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die jeweiligen Länder gefördert wird;

7.  begrüßt, dass die Kommission das Europäische Semester vereinfacht hat, und nimmt zur Kenntnis, dass die Anzahl der länderspezifischen Empfehlungen verringert wurde, um Empfehlungen abzugeben, bei denen größeres Gewicht auf die Prioritäten der Länder gelegt wird; stellt fest, dass im Jahreswachstumsbericht die Fragen im Hinblick auf den Binnenmarkt stärker berücksichtigt werden als in den länderspezifischen Empfehlungen;

8.  weist erneut auf seine Forderung hin, eine Binnenmarktsäule mit einem System zur regelmäßigen Überwachung, Ermittlung der länderspezifischen Hindernisse im Binnenmarkt und Bewertung der Binnenmarktintegration und Wettbewerbsfähigkeit in das Europäische Semester aufzunehmen, wobei der Schwerpunkt auf einer Reihe von vorrangigen Bereichen liegen sollte, in denen sich Maßnahmen am stärksten auf Wachstum und Beschäftigung auswirken würden, darunter auch die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen, wozu auch KMU zählen; hält es für geboten, dass dieses System eine solide Informationsdatenbank, eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren (unter anderem zur Messung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung der Binnenmarktvorschriften), eine vergleichende Leistungsbewertung, eine gegenseitige Begutachtung und einen Austausch von bewährten Verfahren umfasst;

9.  begrüßt den Bericht aus dem Jahr 2015 zur Integration des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit in der EU und ihren Mitgliedstaaten; weist darauf hin, dass der Bericht – der nicht nur den früher dem Jahreswachstumsbericht als Anhang beigefügten Bericht über die Binnenmarktintegration ersetzt, sondern auch den Bericht über den Stand der europäischen Wirtschaft – als Begleitdokument zur Mitteilung über die Binnenmarktstrategie veröffentlicht wurde, statt wie zuvor als Anhang des Jahreswachstumsberichts; fordert, dass dieser Bericht weiterentwickelt und Teil der Governance-Säule des Binnenmarktes wird sowie als Grundlage für die jährliche Bewertung des Fortschritts auf dem Binnenmarkt dient; vertritt die Auffassung, dass der Bericht in den spezifischen Abschnitt zum Binnenmarkt des Jahreswachstumsberichts, in die länderspezifischen Empfehlungen und in den regelmäßigen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten über die Einhaltung der Regeln des Binnenmarktes einfließen sollte;

10.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, im Rahmen des Europäischen Semesters die ermittelten länderspezifischen Herausforderungen für Investitionen weiter zu untersuchen, insbesondere in Länderberichten und im Wege von thematischen Beratungen im Rat;

11.  weist darauf hin, dass viele der ermittelten Herausforderungen für Investitionen mit dem Funktionieren des Binnenmarktes und der Umsetzung und Durchführung des Binnenmarktrechts zusammenhängen; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf die ermittelten Herausforderungen und Hindernisse für Investitionen genau zu überwachen, mit den Mitgliedstaaten einen regelmäßigen strukturieren Dialog über die Einhaltung zu führen und ihre Befugnisse zu nutzen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um unberechtigte und unverhältnismäßige Hemmnisse im Binnenmarkt zu beseitigen;

12.  hebt hervor, dass eine ordnungsgemäße Einbeziehung des Europäischen Parlaments, der nationalen und regionalen Parlamente sowie aller einschlägigen Interessenträger, darunter auch Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen, in jeglichem Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Semesters ermöglicht werden muss, nicht nur um die Eigenverantwortung für das Europäische Semester zu erhöhen, sondern auch, damit die länderspezifischen Empfehlungen stärker umgesetzt werden;

13.  hebt hervor, dass im Rahmen des Europäischen Semesters ein umfassender und transparenter Ansatz wichtig ist, der tragfähige und notwendige Reformen ermöglicht;

Unausgeschöpftes Potenzial des Binnenmarktes

14.  weist erneut darauf hin, dass es angemessener und gerechter wirtschaftlicher und sozialer Reformen bedarf sowie der Verwaltungsaufwand und der Protektionismus angegangen werden müssen, um die Produktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verbessern;

15.  betont, dass im Binnenmarkt zwar keine einfachen tarifären Handelshemmnisse bestehen, es jedoch eine große Anzahl von unterschiedlichen nichttarifären Handelshemmnissen gibt; fordert die EU-Organe, die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Interessenträger auf, eine konstruktive Diskussion über dieses Thema einzuleiten, um die nichttarifären Hemmnisse in der EU zu überwinden;

16.  bedauert, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten – unter anderem aufgrund einer beträchtlichen Anzahl nationaler Bestimmungen und Vorschriften, die nicht immer durch das allgemeine Interesse zu rechtfertigen sind – gravierende Defizite bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie vorliegen, die Tätigkeiten betreffen, die über 45 % des BIP und der Beschäftigung in der EU ausmachen; bedauert ferner, dass das Mitteilungsverfahren nicht immer eingehalten wird;

17.  begrüßt die Modernisierung der Richtlinie über Berufsqualifikationen, in deren Rahmen ein flexibleres System zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen vorgeschlagen wird, um die Mobilität von Arbeitskräften zu unterstützen; stellt fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bei der Regulierung reglementierter Berufe und bei Tätigkeitsvorbehalten vorliegen;

18.  begrüßt die Absicht der Kommission, eine Initiative für einen Dienstleistungspass und ein harmonisiertes Meldeformular zu prüfen, unter der Maßgabe, dass diese Initiative zu mehr Transparenz hinsichtlich des Umfangs der Handlungsbefugnisse für grenzüberschreitende Dienstleister und zu einer Verminderung von Bürokratie und behördlichem Aufwand führt; unterstreicht, dass eine eventuelle Initiative nicht zur Einführung des Ursprungslandprinzips führen darf; vertritt gleichwohl die Auffassung, dass dieser Vorschlag präzisiert werden muss; hält den Dienstleistungspass für eine Übergangslösung, die so lange angewandt wird, bis die Integration des Binnenmarktes vollendet ist;

19.  betont, dass das öffentliche Auftragswesen einen erheblichen Teil des gesamten Binnenmarktes ausmacht und bedeutend zum Wachstum in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Unternehmen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit beiträgt; fordert die Kommission auf, die Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im öffentlichen Sektor, grenzüberschreitenden Wettbewerb und einen besseren Einsatz öffentlicher Ressourcen, darunter auch Sozial- und Umweltstandards, zu fördern;

20.  weist darauf hin, dass die EU im Jahr 2014 eine grundlegende Überarbeitung des EU‑Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge verabschiedet hat und dass dabei die Verfahren vereinfacht, die Vorschriften flexibler gestaltet und an andere strategische Ziele der öffentlichen Hand angepasst wurden;

21.  weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten noch erhebliche Ineffizienzen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen, durch die die grenzüberschreitende Ausdehnung und das grenzüberschreitende Wachstum in den Inlandsmärkten eingeschränkt wird; betont, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ordnungsgemäß und zügig umsetzen und durchführen müssen; vertritt die Auffassung, dass mit der korrekten Umsetzung des Rechtsmittelverfahrens von 2007 für eine effizientere, wirksamere und transparentere Vergabe öffentlicher Aufträge gesorgt würde;

22.  begrüßt das zweite Programm für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA²), das am 1. Januar 2016 angelaufen ist und mit dem die Entwicklung von interoperablen digitalen Lösungen unterstützt wird, die allen interessierten öffentlichen Verwaltungen, Unternehmen und Bürgern in Europa kostenlos zur Verfügung stehen werden;

23.  betont, dass die Entwicklung und allgemeine Anwendung elektronischer Behördendienste in den Mitgliedstaaten unverzichtbar ist, damit Unternehmern die Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt erleichtert wird und damit Verbraucher von ihren Rechten Gebrauch machen können; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Entwicklung elektronischer Behördendienste als eine vorrangige und möglichst rasch umzusetzende Aufgabe zu behandeln;

24.  hebt hervor, dass die Privatwirtschaft ein entscheidender Motor für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist; weist darauf hin, dass es durch einzelne nationale Bestimmungen und Verfahren sowie eine mangelhafte Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu unnötigen und schädlichen Hemmnissen und Belastungen für Unternehmer und Verbraucher kommen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine ordnungsgemäße Anwendung und eine bessere Durchsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung sowie für kosteneffiziente Instrumente zur Beilegung von Streitigkeiten zu sorgen;

25.  fordert die Kommission auf, die Interessenträger zu konsultieren, um Branchen und Märkte zu ermitteln, in denen die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unzureichend und problematisch ist;

26.  vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der Rolle der bestehenden Produktinformationsstellen als zentrale Anlaufstellen für Wirtschaftsakteure bei Binnenmarktfragen dazu beitragen wird, das Bewusstsein und Verständnis für die geltenden Rechtsvorschriften zu schärfen;

27.  betont, dass bessere Bedingungen für die Gründung von Start-Ups und KMU zu aktiveren Innovationen, der Schaffung von Arbeitsplätzen nachhaltigem Wachstum führen können; weist darauf hin, dass es viele Hürden, auch verwaltungstechnischer Art, gibt, die KMU sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in ihrer Entwicklung beeinträchtigen; fordert daher, dass Hindernisse, die inländischem und internationalem Wachstum entgegenstehen, erkannt und beseitigt werden;

28.  hebt hervor, dass der Umfang der materiellen und immateriellen Kapitalanhäufung in der EU nach der Finanzkrise im Vergleich zu den Wettbewerbern abgenommen hat, was der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung abträglich ist; betont, dass die Investitionstätigkeit, unter anderem im Bereich IKT, unbedingt wiederbelebt werden muss, um die Produktivität und das langfristige Wachstum in der EU wiederherzustellen; vertritt die Auffassung, dass dieser negativen Tendenz nur Einhalt geboten werden kann, wenn der Binnenmarkt gestärkt wird und Hindernisse für Investitionen abgebaut werden; fordert, dass die Investitionen in die Finanzierung der Realwirtschaft fließen und dass weiterhin nachhaltige Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Ziel zu verwirklichen;

29.  fordert die sofortige Abschaffung ungerechtfertigter geografischer Sperren (Geoblocking), insbesondere durch die vollständige Umsetzung von Artikel 20 der Dienstleistungsrichtlinie, damit der ungerechtfertigten Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen und der Preisdiskriminierung aufgrund des geographischen Standorts oder der Staatsangehörigkeit ein Ende gesetzt wird;

30.  fordert, dass so schnell wie möglich mit der Verbesserung des europäischen Normungssystems begonnen wird, damit EU-Maßnahmen in den Bereichen digitale Innovation, gesteigerte Computer- und Netzsicherheit und verbesserte Interoperabilität gefördert werden;

31.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Binnenmarktvorschriften ordnungsgemäß und zügig um- und durchzusetzen; betont, dass es wichtig ist, dass die länderspezifischen Empfehlungen, auch im Hinblick auf die Reformen der nationalen Märkte für Waren und Dienstleistungen, umgesetzt werden, um das Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten zu erschließen;

32.  vertritt die Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten stärker um die Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltung bemühen müssen, indem sie mehr und besser zugängliche digitale Dienstleistungen für Bürger und Unternehmen anbieten, und dass sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Interoperabilität der öffentlichen Verwaltungen erleichtern müssen;

Der Binnenmarkt im 21. Jahrhundert

33.  hebt hervor, dass sich das Bild der modernen Wirtschaft aufgrund der digitalen und technischen Fortschritte, des wachsenden internationalen Wettbewerbs und der Veränderungen im Verhalten der Wirtschaftsakteure und der Verbraucher schnell wandelt;

34.  weist darauf hin, dass die Grenzen zwischen Produkten und Dienstleistungen verschwimmen; betont, dass unternehmensbezogene Dienstleistungen und Systeme mit integrierten Produkten und Dienstleistungen an Bedeutung gewinnen; vertritt die Auffassung, dass diese allmählichen Veränderungen im rechtlichen Rahmen des Binnenmarktes berücksichtigt werden müssen;

35.  begrüßt die neuen Geschäftsmodelle der Sharing Economy und erkennt ihr enormes Innovationspotenzial an, das unter Beachtung der bestehenden Rechts- und Verbraucherschutzstandards sowie der Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen genutzt werden sollte; betont, dass es wichtig ist, für die bestmöglichen Bedingungen zu sorgen, damit sich der kollaborative Konsum weiterentwickeln und florieren kann; fordert die Kommission auf, einen strategischen Ansatz zu verfolgen, um es kollaborativen Unternehmen zu ermöglichen, unter gerechten Bedingungen mit herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb zu treten;

36.  weist darauf hin, dass sich die Investitionsmuster von Unternehmen insofern bedeutend verändert haben, als die Ausgaben für immaterielle Anlagen im Vergleich zu Investitionen in materielle Anlagen an Umfang und Bedeutung zugenommen haben; hebt im Zusammenhang mit immateriellen Anlagewerten hervor, dass nur 17 % der Investitionen von Unternehmen in die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung fließen; fordert die politischen Entscheidungsträger auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die regulatorischen Hemmnisse zu beseitigen, die ein Hindernis für die vollständige Ausschöpfung des Potenzials sind, die dieser neue Hebel für Innovationen birgt;

37.  begrüßt, dass in der Strategie für den Binnenmarkt dargestellt wird, dass unterschiedliche Maßnahmen der Kommission (u. a. die Kapitalmarktunion, der digitale Binnenmarkt und die Energieunion) auf ein zentrales Ziel ausgerichtet sind: die Erschließung des Potenzials des EU-Binnenmarktes; betont, dass der Binnenmarkt – gemäß der Mitteilung zum Binnenmarkt – im Verfahren des Europäischen Semesters größeres Gewicht haben sollte;

38.  erachtet die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt als richtigen Ansatz, um die EU auf das digitale Zeitalter vorzubereiten; fordert, dass diese Strategie schnell fertiggestellt und umgesetzt wird, damit die EU im Hinblick auf die bisher eher langsame Einführung und Verwendung digitaler Technologien aufholen kann; ist der Auffassung, dass dafür auf nationaler und europäischer Ebene Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um insbesondere in ländlichen Regionen für die erforderliche Infrastruktur zu sorgen; weist darauf hin, dass es auch wichtig ist, digitale Innovationen zu fördern und die Interoperabilität zu verbessern, und dass ganz besonderes Augenmerk auf die Frage der Cybersicherheit gelegt werden muss;

39.  betont, dass eine zugängliche, bezahlbare, effiziente und hochwertige Paketzustellung eine wesentliche Voraussetzung für einen blühenden grenzüberschreitenden elektronischen Handel ist, der insbesondere KMU und Verbrauchern zugutekommt;

40.  weist darauf hin, dass die Integration des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen fast immer über Daten erfolgt, wobei die Interoperabilität zur besseren Vernetzung in der Lieferkette beiträgt und für eine effektive Kommunikation zwischen den digitalen Komponenten sorgt; fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich mit der Aktualisierung des Europäischen Interoperabilitätsrahmens zu beginnen und diese mit einem integrierten Standardisierungsplan zur Identifizierung und Festlegung zentraler Prioritäten zu verbinden;

41.  betont, dass private und öffentliche Investitionen in schnelle und ultraschnelle Kommunikationsnetze eine Voraussetzung für jeden digitalen Fortschritt sind und dass Anreize für sie geschaffen werden müssen, indem ein solider EU-Regelungsrahmen eingeführt wird, der es allen Akteuren ermöglicht, Investitionen zu tätigen, und zwar auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten;

42.  betont, dass es wichtig ist, dass der Europäische Fonds für strategische Investitionen erfolgreich umgesetzt wird, um die Investitionen zu maximieren und innovative Unternehmen in den unterschiedlichen Finanzierungsphasen im Verlauf ihrer Entwicklung zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, im Fall von Marktversagen die staatlichen Fonds, die für Investitionen im digitalen Bereich bereits zur Verfügung stehen, vollständig auszuschöpfen und Synergien zwischen EU-Programmen, wie „Horizont 2020“, der Infrastrukturfazilität „Connecting Europe“, weiteren einschlägigen Strukturfonds und sonstigen Instrumenten zu ermöglichen;

43.  fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die derzeitige Breitbandstrategie für Mobilfunk- und Festnetze und ihre Ziele zukunftstauglich sind und die Voraussetzungen erfüllen, um für eine hohe Vernetzung für alle zu sorgen, damit der digitalen Kluft vorgebeugt wird, und um den Bedarf der datengesteuerten Wirtschaft zu decken und die rasche Verbreitung des 5G-Standards zu ermöglichen;

44.  betont, dass sich die EU einen Wettbewerbsvorteil verschaffen sollte, indem sie in Europa perfekte Voraussetzungen für innovative Unternehmen bietet, weist jedoch darauf hin, dass dafür eine moderne Industriepolitik und eine besser integrierte Infrastruktur erforderlich wäre, in deren Mittelpunkt die Einführung von Technologien und innovations- und unternehmerfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen stehen; fordert, dass ein künftiger digitaler Rahmen allen gleichermaßen zur Verfügung steht und ein hohes Schutzniveau für Verbraucher vorsieht;

Binnenmarktsteuerung

45.  betont, dass es für eine stärkere Binnenmarktsteuerung und Verantwortlichkeit auf allen Ebenen notwendig ist, die Aufgabenteilung zwischen diesen Ebenen zu klären und Rahmen zu schaffen, durch die für bessere Anreize und eine eindeutige Rechenschaftspflicht für die Umsetzung und Durchführung von Binnenmarktgesetzen gesorgt wird, damit der Binnenmarkt neue Impulse erhält;

46.  weist darauf hin, dass sich eine auf mehrere Ebenen verteilte Verantwortlichkeit für eine wirksame Binnenmarktsteuerung dadurch verwirklichen ließe, dass einerseits eine bessere Rechtsetzung vorgenommen wird und andererseits die Rechtsvorschriften vermehrt durchgesetzt werden; fordert, das Humankapital zu entwickeln, indem u. a. Informationen besser zugänglich gemacht und entsprechende Schulungen angeboten werden, um die Kenntnisse zu erweitern und die Sensibilität zu steigern;

47.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Binnenmarktvorschriften konsequent von den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden, indem sie alle zur Verfügung stehenden Informationen, Daten und Instrumente verwendet und gegen Mitgliedstaaten, die nicht den Grundsätzen und Rechtsvorschriften der EU gerecht werden, die in den Verträgen für derlei Fälle vorgesehenen Konsequenzen ergreift;

48.  weist darauf hin, dass die Überwachung sowie die Datenerhebung wichtig sind und ein stabiles und integriertes System notwendig ist; ist besorgt darüber, dass Informationen über die öffentliche Konsultation in den meisten Fällen nur in einer Sprache zur Verfügung stehen und es daher nicht allen interessierten Kreisen möglich ist, zu den wichtigen Fragen und Vorschlägen Stellung zu nehmen; vertritt die Auffassung, dass Daten und Belege berücksichtigt werden sollten, wenn strategische Entscheidungen getroffen werden, die für die Vollendung des Binnenmarktes, die Verringerung von Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten, und die Verbesserung der Binnenmarktsteuerung unerlässlich sind, wie etwa beim Festlegen von Prioritäten für Maßnahmen und die Durchsetzung, bei der Beurteilung der Integration des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit sowie beim strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten über die Einhaltung der Regeln des Binnenmarktes;

49.  fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über die Hemmnisse im Binnenmarkt vorzulegen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie in der EU insgesamt bestehen, sowie Empfehlungen für ihre Beseitigung in den länderspezifischen Empfehlungen abzugeben; betont, dass der Binnenmarkt in den länderspezifischen Empfehlungen eine größere Rolle spielen sollte;

50.  fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Maßnahmen zu nutzen, und dabei, sofern erforderlich, auch auf Vertragsverletzungsverfahren zurückzugreifen, um dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt vollständig umgesetzt werden; ist beunruhigt darüber, dass Rechtsbehelfe bei Vertragsverletzungsverfahren eine lange Zeit in Anspruch nehmen, wenn eine Verletzung der Bestimmungen des Binnenmarktes thematisiert und behoben werden soll, und ist ferner besorgt angesichts der großen Anzahl noch offener Fälle;

51.  weist auf den Nutzen des Problemlösungsnetzes für den Binnenmarkt (SOLVIT) hin; fordert, dass das SOLVIT gestärkt und besser mit den Diensten der Kommission vernetzt sowie gut in bestehende Projekte und Datenbanken wie CHAP und EU-Pilot integriert wird, um Synergieeffekte bei Informationen zu erzielen und bewährte Verfahren auszutauschen; fordert, dass die Kommission ungeklärten Fällen lückenlos nachgeht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass dem SOLVIT die notwendige Unterstützung und die notwendigen Sachkenntnisse zuteilwerden, damit die eingehenden Beschwerden wirksam behandelt werden können;

52.  vertritt die Auffassung, dass die Marküberwachungsbehörden im Binnenmarkt gestärkt, besser miteinander verbunden und personell ausreichend ausgestattet werden müssen, damit sie die heutigen Herausforderungen bewältigen können, insbesondere im Bereich des weltweiten Wettbewerbs; fordert die nationalen Marktüberwachungsbehörden nachdrücklich auf, enger zusammenzuarbeiten sowie Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen, um die unterschiedlichen Formen unlauteren Wettbewerbs im Binnenmarkt – u. a. die hohe Anzahl illegaler und nicht konformer Produkte – wirksam zu bekämpfen, wodurch hohe Kosten für Unternehmen, die die Vorschriften einhalten, und hohe Risiken für die Verbraucher, vor allem die schutzbedürftigsten, entstehen; ist besorgt über die Verzögerung bei der Annahme des Pakets zur Produktsicherheit und Marktüberwachung durch den Rat der Europäischen Union, die zulasten der Produktsicherheit in der EU geht; fordert den Rat auf, das Paket umgehend anzunehmen;

53.  begrüßt die Initiative der Kommission zur Schaffung eines zentralen digitalen Zugangstors im Sinne eines Dachportals, über das der Zugang zu Informationen gebündelt und vereinfacht wird und bestehende zweckbestimmte Nutzerplattformen gefördert werden; hebt hervor, dass die nationalen und regionalen Regierungen eine wichtige Rolle bei der Förderung solcher Plattformen spielen, indem sie den Zugang zu den Plattformen ermöglichen und ihre Nutzer schulen; fordert die Kommission auf, die Instrumente des Online-Binnenmarktes weiter zu stärken und zu vereinfachen;

54.  stellt fest, dass die Grundsätze der besseren Rechtsetzung und die REFIT-Initiative wichtig sind und dass bei der Gestaltung neuer Rechtsetzungsinitiativen regulatorische Sicherheit und Berechenbarkeit erforderlich sind; betont, dass durch den Grundsatz der besseren Rechtsetzung nicht das Recht der Union und der Mitgliedstaaten beschnitten werden darf, in zentralen Bereichen des öffentlichen Interesses wie der Gesundheit und der Umwelt Recht zu setzen;

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o   o

55.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0067.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0130.
(4) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0038.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0054.


Aufnahme der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen EU/Tunesien
PDF 298kWORD 94k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu der Aufnahme der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen EU–Tunesien (2015/2791(RSP))
P8_TA(2016)0061B8-0255/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Aufnahme der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen EU–Tunesien vom 13. Oktober 2015,

–  gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 3, 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Kommissionsmitglieds Cecilia Malmström vom 13. Oktober 2015 in Tunis anlässlich der Aufnahme der Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen zwischen der Union und Tunesien,

–  unter Hinweis auf die Verleihung des Friedensnobelpreises 2015 an das Quartett für den nationalen Dialog als Vertreter der tunesischen Zivilgesellschaft am 9. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zu Tunesien vom 20. Juli 2015(1),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 1/2015 des Assoziationsrates EU‑Tunesien vom 17. März 2015 zu der Umsetzung des Aktionsplans EU‑Tunesien (2013–2017) zur Umsetzung der privilegierten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für Tunesien(3) sowie die Bereitstellung einer ersten Tranche am 26. April 2015,

–  unter Hinweis auf die von Ecorys durchgeführten Analysen in Bezug auf die Auswirkungen des Handels auf die nachhaltige Entwicklung, die den Verhandlungen über den Abschluss eines vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Tunesien zuträglich sind(4),

–  unter Hinweis auf die Nachhaltigkeitsprüfung der Freihandelszone Europa‑Mittelmeer, den Abschlussbericht zum Entwurf der Nachhaltigkeitsprüfung der Freihandelszone Europa‑Mittelmeer und den Konsultationsentwurf des Impact Assessment Research Centre (Forschungszentrum für Folgenbewertungen) des Institute for Development Policy and Management (Institut für Entwicklungspolitik und -management) der Universität Manchester vom September 2007(5),

–  unter Hinweis auf das Europa‑Mittelmeer‑Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(6),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. November 2015 mit dem Titel „Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen über die Union für den Mittelmeerraum und die Länder der südlichen Nachbarschaft, insbesondere seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zum Wandel durch Handel: Die Handels- und Investitionsstrategie der EU für den südlichen Mittelmeerraum nach den Revolutionen des Arabischen Frühlings(7),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für internationalen Handel,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die EU und Tunesien seit Langem enge Beziehungen unterhalten, dass die Europäische Union der wichtigste Handelspartner Tunesiens ist und Tunesien bei den Handelspartnern der Union an 34. Stelle steht;

B.  in der Erwägung, dass das erste Abkommen über die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen Tunesien und der EU 1969 geschlossen wurde und dass Tunesien das erste Land des südlichen Mittelmeerraums ist, das 1995 ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet hat;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union und Tunesien am 13. Oktober 2015 Verhandlungen über ein ehrgeiziges Freihandelsabkommen aufgenommen haben, die auf das am 14. Dezember 2011 einstimmig von den Mitgliedstaaten der Union verabschiedete Mandat gestützt sind, und dass vom 19. bis zum 22. Oktober 2015 eine erste Verhandlungsrunde stattgefunden hat;

D.  in der Erwägung, dass die Sondierungsgespräche zwischen der Europäischen Union und Tunesien über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen vier Jahre gedauert haben, und dass Tunesien zur Festlegung seiner Prioritäten eine nationale Kommission eingesetzt hat;

E.  in der Erwägung, dass die Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Tunesien mittels des Abschlusses einer ehrgeizigen Handelspartnerschaft Perspektiven für Wachstum und Annäherung für die Volkswirtschaften Tunesiens und der Europäischen Union öffnen muss; in der Erwägung, dass diese Partnerschaft zur politischen und demokratischen Stabilisierung Tunesiens beiträgt;

F.  in der Erwägung, dass die Handelspartnerschaft Teil der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien gemäß dem Europa‑Mittelmeer‑Assoziationsabkommen von 1995 sind, das die Einrichtung einer Freihandelszone und Bestimmungen über Landwirtschaft und Dienstleitungen vorsieht; in der Erwägung, dass der Assoziationsrat EU‑Tunesien am 17. März 2015 einen neuen Aktionsplan angenommen hat, durch den eine privilegierte Partnerschaft ins Leben gerufen wurde, um ein höheres Maß an wirtschaftlicher Integration zu erreichen; in der Erwägung, dass die Überprüfung der europäischen Nachbarschaftspolitik die gemeinsamen Werte und Interessen der Union und Tunesiens, eine solidarische sozioökonomische Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche fördern und zu einer Stabilisierung der Wirtschaft führen muss;

G.  in der Erwägung, dass Tunesien, wo der Arabische Frühling seinen Anfang nahm, das einzige Land in der Region des Nahen und Mittleren Ostens und Nordafrikas ist, in dem ein Prozess des demokratischen und politischen Übergangs auf den Weg gebracht wurde, und dass dieses Land daher eine Vorbildfunktion für die gesamte Region erfüllt;

H.  in der Erwägung, dass die politische Stabilität und die wirtschaftliche Entwicklung eng miteinander verknüpft sind und dass das Ziel des Handelsabkommens darin bestehen muss, der tunesischen und der europäischen Volkswirtschaft wirkliche Perspektiven zu bieten;

I.  in der Erwägung, dass die Europäische Union parallel zu diesen Verhandlungen ihre Hilfe für Tunesien fortführen und intensivieren muss und dass sie Tunesien während der Verhandlungen und schließlich bei der Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens angemessene und geeignete finanzielle und technische Hilfe leisten muss, indem sie eine wirkliche Partnerschaft konzipiert, bei der den Interessen der Bevölkerung auf beiden Seiten des Mittelmeers Rechnung getragen werden kann;

J.  in der Erwägung, dass Tunesien und die Europäische Union Interesse daran haben, den Prozess der regionalen Integration „Süd‑Süd“ zwischen Tunesien und den Nachbarländern – insbesondere im Rahmen des Übereinkommens von Agadir – voranzutreiben und zu verstärken; in der Erwägung, dass derartige Bemühungen durch die Verhandlungen über den freien Handel zwischen der EU und Tunesien ergänzt werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass der Übergang Tunesiens zur Demokratie für die anderen Länder der Region ein Beispiel darstellt; in der Erwägung, dass die verfassungsgebende Nationalversammlung am 26. Januar 2014 eine neue Verfassung für Tunesien verabschiedet hat; in der Erwägung, dass sie bezüglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten beispielhaft ist; in der Erwägung, dass Beji Caid Essebsi am 21. Dezember 2014 in einer freien, pluralistischen und transparenten Wahl zum Präsidenten der Tunesischen Republik gewählt wurde;

L.  in der Erwägung, dass die tunesische Zivilgesellschaft aufgrund ihrer Dynamik und ihres Bildungsniveaus eine zentrale Rolle beim Übergang des Landes zur Demokratie spielt; in der Erwägung, dass sie weiterhin eng in die politischen Gespräche eingebunden werden muss, zu denen auch die laufenden Verhandlungen gehören;

M.  in der Erwägung, dass die Verleihung des Friedensnobelpreises an das tunesische Quartett für den nationalen Dialog eine Anerkennung für seine Bemühungen zur Festigung der Demokratie und eine Ermutigung, auf diesem Weg voranzugehen, darstellt; in der Erwägung, dass unbedingt ein beispielhaftes Abkommen geschlossen werden muss, mit dem die Besorgnis der Zivilgesellschaft gemindert wird;

Feststellung der wirtschaftlichen, politischen und sozialen Lage Tunesiens

1.  verurteilt aufs Schärfste die terroristischen Anschläge, die in den letzten Monaten in Tunesien verübt wurden und zahlreiche Opfer forderten; vertritt die Auffassung, dass Tunesien stark von Terrorismus bedroht ist, und weist darauf hin, dass der Anschlag am 24. November 2015 auf den Bus der Präsidentengarde, die Anschläge vom 26. Juni 2015 in Sousse und der Anschlag vom 18. März 2015 im Nationalmuseum von Bardo dazu geführt haben, dass die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Tourismus für den Sommer 2015 massiv zurückgegangen sind, wobei der Tourismus und die damit verwandten Wirtschaftszweige 15 % des BSP des Landes ausmachen; spricht Tunesien seine uneingeschränkte Solidarität aus und bekräftigt, dass es die tunesischen Staatsorgane bei der Bekämpfung des Terrorismus unter Achtung der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit unterstützt;

2.  stellt fest, dass die tunesische Wirtschaft mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert ist, dass 2014 die Wachstumsrate des BIP 2,3 % betrug, dass 15 % der aktiven Bevölkerung 2015 arbeitslos waren, dass 28,6 % der Hochschulabsolventen keinen Arbeitsplatz haben und dass die Arbeitslosigkeit unter jungen Tunesiern weiter zunimmt;

3.  betont, dass zwischen der Europäischen Union und Tunesien ein deutliches demografisches und wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht, das eine asymmetrische und progressive Vorgehensweise bei den Verhandlungen rechtfertigt;

4.  weist darauf hin, dass Tunesien von großen regionalen Ungleichheiten zwischen der Hauptstadt Tunis und den anderen Regionen des Landes geprägt ist und dass es zwischen der Küste und dem Zentrum des Landes ein großes Entwicklungsgefälle gibt, insbesondere was die Arbeitslosenrate und den Zugang zur Gesundheitsfürsorge und zu Bildung betrifft, und dass dieses Gefälle sich infolge des Klimawandels noch weiter verstärken könnte;

5.  weist darauf hin, dass in Tunesien eine unterschiedliche Beschäftigungssituation in den verschiedenen von dem Handelsabkommen betroffenen Sektoren herrscht, was zu einem Überangebot an Arbeitskräften im Agrarsektor und zum Verschwinden anderer für die wirtschaftliche Diversifizierung Tunesiens wichtiger Sektoren wie der verarbeitenden Industrie und dem Bergbau führen könnte, wenn die Unterschiede nicht abgebaut werden;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass Tunesien das Land in der Region ist, in dem der demokratische Übergangsprozess am weitesten fortgeschritten ist, und dass das Land ein in den Ländern des südlichen Mittelmeerraums einzigartiges Politik- und Wirtschaftsförderungsmodell ausgewählt hat, und fordert die Kommission auf, dies in den Verhandlungen uneingeschränkt zu berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass die Union alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen muss, um Tunesien beim demokratischen Übergang des Landes zu einer stabilen pluralistischen Gesellschaft zu unterstützen;

7.  stellt fest, dass Tunesien unter einem sehr instabilen regionalen Umfeld leidet, was insbesondere auf den Konflikt in seinem Nachbarland Libyen und punktuelle Gewaltausbrüche in seinem Nachbarland Algerien zurückzuführen ist;

8.  stellt fest, dass Tunesien mehr als 1,8 Millionen libysche Flüchtlinge aufgenommen hat, was etwa 16 % der tunesischen Gesamtbevölkerung entspricht;

Voraussetzungen für den Erfolg eines Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Tunesien

9.  begrüßt, dass im Herbst 2015 die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Tunesien aufgenommen wurden, die auf das 2011 kurz nach dem Aufkommen des „Arabischen Frühlings“ vom Rat verabschiedete Mandat gestützt sind; weist darauf hin, dass Tunesien seit dem Jahr 2011 seinen Übergang zur Demokratie durch die Verkündung der neuen Verfassung am 26. Januar 2014 und der Abhaltung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen am 26. Oktober bzw. 23. November 2014 konsolidiert hat;

10.  ist der Auffassung, dass sich dieses Abkommen nicht nur auf Handelsaspekte erstreckt und dass es unbedingt darauf abzielen muss, einen Beitrag zur Stabilität Tunesiens, zur Konsolidierung seiner Demokratie und zur Wiederbelebung seiner Wirtschaft zu leisten, und zwar aufgrund seiner positiven Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und die Beschäftigung, die Löhne der Fachkräfte und der nichtqualifizierten Arbeitskräfte und den Abbau der Ungleichheiten; fordert, dass das Abkommen vor einem Abschluss diesen wesentlichen Herausforderungen Rechnung trägt;

11.  fordert die Verhandlungsführer mit Nachdruck auf, ein progressives und asymmetrisches Abkommen abzuschließen und bei den Verhandlungen die starken wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den beiden Parteien zu berücksichtigen sowie Flexibilität, Reaktivität, Innovation, Transparenz und Anpassungsfähigkeit an den Tag zu legen und niemals zu vergessen, dass dieses für beide Seiten Nutzen bringende Abkommen zunächst der tunesischen und der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zugutekommen muss, selbstverständlich unter Wahrung der Besonderheiten, Sensibilitäten, der Kultur und des sozioökonomischen Umfelds und ohne dass es eine Umleitung der überregionalen Handelsströme zwischen Tunesien und den anderen Ländern der Region zur Folge hat;

12.  begrüßt, dass die tunesische Regierung einen fünfjährigen Plan für wirtschaftliche Reformen (2015–2020) vorgestellt hat, mit dem Ziel, die Arbeitslosenrate zu verringern, die Unterschiede zwischen den Regionen des Landes abzubauen und die Wirtschaft zu diversifizieren; vertritt die Auffassung, dass das Freihandelsabkommen mit den Zielen dieses Plans in Einklang stehen muss;

13.  weist darauf hin, dass dies die ersten Handelsverhandlungen dieses Ausmaßes für Tunesien sind und dass die Öffnung der Wirtschaftssektoren Tunesiens aus diesem Grund schrittweise, allmählich und asymmetrisch erfolgen muss und bei sensiblen Bereichen Übergangszeiträume vorgesehen werden müssen, wobei bestimmte Güter, die von den Parteien als sensibel eingestuft werden, von den Verhandlungen auszuschließen sind;

14.  ist der Auffassung, dass Tunesien unbedingt umfangreiche finanzielle und technische Unterstützung und Unterstützung bei den Handelsverhandlungen von der Europäischen Union erhalten muss, damit es die einzelnen Bestimmungen des Freihandelsabkommens angemessen umsetzen kann; fordert, dass die finanzielle Unterstützung transparent gewährt wird und den Begünstigten tatsächlich zugutekommt;

15.  begrüßt, dass die Europäische Investitionsbank zahlreiche Projekte in Tunesien unterstützt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Unterstützung einen Beitrag zur Diversifizierung der tunesischen Wirtschaft sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere für Jugendliche, leistet;

16.  begrüßt, dass die Europäische Union Tunesien zu einem der prioritären Länder ihrer Nachbarschaftspolitik im südlichen Mittelmeerraum ernannt und dem Land einen Kredit in Form einer Makrofinanzhilfe in Höhe von 300 Mio. EUR für die Umsetzung von Wirtschaftsreformen gewährt hat;

17.  fordert die Europäische Union ebenso wie ihre Mitgliedstaaten, die EIB und die EBWE nichtsdestoweniger auf, den Tunesiern auch künftig zur Seite zu stehen und ihre Hilfs- und Unterstützungsprogramme auszuweiten, unter anderem durch die Einführung besonderer autonomer Handelsmaßnahmen , um so Tunesien bei der Konsolidierung seines Demokratisierungsprozesses zu begleiten; begrüßt, dass einige Mitgliedstaaten mit Tunesien Partnerschaften zur Unterstützung des Übergangs in dem Land geschlossen haben; fordert die Europäische Union auf, ihr Programm zum Abbau der Ungleichheiten zwischen den Regionen in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Grundversorgung in Tunesien fortzusetzen;

18.  fordert die Europäische Union auf, bei den Verhandlungen der besonderen Lage Tunesiens Rechnung zu tragen, indem sie insbesondere den anfälligen Demokratisierungsprozess und das unterschiedliche Maß an wirtschaftlicher Entwicklung in der Union und Tunesien berücksichtigt, und dabei stets vor Augen hat, dass die besten Lösungen diejenigen sind, die beiden Parteien zugutekommen;

19.  hält die Kommission dazu an, darauf zu achten, dass die Verhandlungen wichtigen Branchen der europäischen und der tunesischen Wirtschaft sowie allen Beteiligten, insbesondere den KMU und den Kleinstunternehmen, rasch einen spürbaren Nutzen bringen;

20.  betont, dass das Abkommen zur Entwicklung und zur Diversifizierung der tunesischen Wirtschaft, die heute hauptsächlich auf die Landwirtschaft ausgerichtet ist, und zum Abbau regionaler Ungleichheiten beitragen und allen Tunesiern und Europäern spürbaren Nutzen bringen muss;

21.  begrüßt es, dass Tunesien wichtige soziale und wirtschaftliche Reformen eingeleitet hat; besteht darauf, dass diese Reformen auch während der Verhandlungen fortgeführt werden, damit das Land aus dem Abkommen optimalen Nutzen ziehen kann;

22.  vertritt die Ansicht, dass das Abkommen zu einer weiteren Vertiefung der – dank der im Assoziierungsabkommen vereinbarten Aufhebung der Zölle auf industrielle Erzeugnisse bereits intensiven – wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Tunesien beitragen muss; schlägt daher folgende neue Bezeichnung vor: „Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Tunesien“;

23.  fordert die Kommission und die tunesische Regierung nachdrücklich auf, einen transparenten und eindeutigen Prozess für die Beteiligung der tunesischen und der europäischen Zivilgesellschaft während der gesamten Verhandlungen einzuführen und innovative Wege zu beschreiten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle der tunesischen Zivilgesellschaft in der ersten Verhandlungsrunde und fordert offene und transparente Beratungen, bei denen der Vielfalt der tunesischen Zivilgesellschaft stärker Rechnung getragen wird, indem bewährte Verfahren wie diejenigen, die im Rahmen ähnlicher Verhandlungen angewandt wurden, zugrunde gelegt werden;

24.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Ministerium für Handel und Handwerk eigens eine Internetseite eingerichtet hat, auf der die Öffentlichkeit über das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen informiert werden soll, sowie die Tatsache, dass die Unterhändler die Bereitschaft gezeigt haben, den endgültigen Text in drei Sprachfassungen zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass die tunesische Zivilgesellschaft auch über einen Ausschuss zur Überwachung der Folgenabschätzungen eingebunden werden könnte;

25.  fordert den Rat eindringlich auf, das am 14. Dezember 2011 von den Mitgliedstaaten einstimmig verabschiedete Verhandlungsmandat offenzulegen;

26.  erwartet, dass während der gesamten Verhandlungen ein regelmäßiger Dialog zwischen tunesischen und europäischen Abgeordneten stattfindet; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss EU-Tunesien geschaffen wurde, der eine wichtige Rolle spielen wird, da sich die europäischen und tunesischen Abgeordneten in diesem Ausschuss regelmäßig treffen und die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen effektiv verfolgen können;

27.  hofft, dass die Erwartungen und Bedenken beider Parteien mithilfe dieses Dialogs besser eingeschätzt und dadurch die Bestimmungen des Abkommens verbessert werden können;

28.  weist darauf hin, dass die Union für den Mittelmeerraum die Entwicklung konkreter Projekte in der Region unterstützt und in diesem Sinne während der Verhandlungen über das Abkommen Sachverstand bereitstellen kann;

29.  fordert, dass auf beiden Seiten – auch vom Europäischen Parlament unter Beteiligung tunesischer Sachverständiger – Folgenabschätzungen und sektorbezogene, eingehende und transparente Bewertungen der Auswirkungen des Abkommens in verschiedenen Bereichen durchgeführt werden, zu denen insbesondere Dienstleistungen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die Beschäftigung, die Landwirtschaft, die Umwelt und alle anderen Schwerpunktbereiche gehören; stellt fest, dass Tunesien von Anfang an tunesische Sachverständige einbeziehen will, um zu gewährleisten, dass den Zahlen, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben, in Tunesien selbst Glaubwürdigkeit geschenkt wird;

30.  fordert, dass die Europäische Union diese Folgenabschätzungen und sektorbezogenen Bewertungen finanziert und dass ihnen gemäß dem Antrag mehrerer Organisationen der tunesischen Zivilgesellschaft eventuell eine Ex-post-Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen des Assoziierungsabkommens von 1995 vorausgeht;

31.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, so bald wie möglich festzulegen, ob es sich um ein gemischtes oder ein exklusives Abkommen handelt, und ersucht sie, die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten von Beginn an in die Debatten einzubinden;

32.  betont, dass in den Verhandlungen den Umweltbedingungen im Mittelmeerraum Rechnung getragen werden muss, insbesondere der Wasserknappheit, die der Landwirtschaft schadet, und dass in ökologischer Hinsicht und bei der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ein nachhaltiges Wirtschaftsmodell zu fördern ist;

33.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Handelsverhandlungen mit Tunesien Teil des größeren Rahmens der Handelsbeziehungen Europa-Mittelmeerraum sind; dringt darauf, dass die zehnte Konferenz der Handelsminister der Union für den Mittelmeerraum, die seit 2013 auf unbestimmte Zeit vertagt wurde, bald stattfindet, damit die Herausforderungen im Bereich des Handels, vor denen die Region steht, sowie die für die kommenden Jahre festzulegenden Arbeitsschwerpunkte geprüft werden können;

Sektorbezogener Ansatz der Verhandlung

34.  fordert, dass mit dem Abkommen dem Dienstleistungssektor angemessene Bedeutung beigemessen wird, der ein großes Wachstumspotenzial für die tunesische Wirtschaft birgt und ein attraktives Ziel für strategische Investitionen werden soll; ist der Auffassung, dass in dem Kapitel über Dienstleistungen angesichts der Tatsache, dass dies für Tunesien die ersten Handelsverhandlungen dieser Größenordnung sind, die Branchen, in denen die Parteien in Bezug auf den Marktzugang oder auf die Inländerbehandlung Zusagen machen wollen, ausdrücklich genannt werden sollten;

35.  weist darauf hin, dass der öffentliche Sektor für Tunesien von wesentlicher Bedeutung ist und die Mehrheit der qualifizierten Arbeitsplätze in Tunesien bereitstellt;

36.  weist darauf hin, dass in Tunesien viele junge Unternehmen, Kleinstunternehmen und sehr dynamische KMU im Bereich der Spitzentechnologien tätig sind, und fordert, dass das Abkommen deren Entwicklungs- und Internationalisierungskapazitäten fördert; nimmt die Forderung Tunesiens zur Kenntnis, ehrgeizige und ausgewogene Bestimmungen über den elektronischen Handel in das Abkommen aufzunehmen;

37.  fordert beide Parteien auf, auch mit gemeinsamen Initiativen das Beschäftigungsniveau zu erhöhen, was die Grundvoraussetzung für den wirtschaftlichen Aufschwung und die politische Stabilität Tunesiens ist;

38.  vertritt die Auffassung, dass das Abkommen den kleinen Herstellern und Kleinunternehmern in Tunesien zugutekommen muss, die für das tunesische Wirtschaftsgefüge wesentlich sind; plädiert für die Entwicklung eines regelmäßigen Dialogs zwischen Unternehmern, Berufsverbänden und Ausbildungseinrichtungen, anhand dessen insbesondere die bewährten Verfahren gefördert werden und die Probleme und Erwartungen aller Parteien besser verstanden werden können;

39.  ist der Auffassung, dass im Rahmen der Verhandlungen über ein Kapitel über Wettbewerb angesichts des strategischen Charakters der staatlichen Beihilfen für die wirtschaftliche Entwicklung in Tunesien eine umsichtige, progressive und flexible Vorgehensweise angebracht ist;

40.  weist darauf hin, wie wichtig es ist, bilaterale Handelskammern einzurichten, die als ständige Foren dienen könnten, damit die einzelnen Akteure Partnerschaften untereinander schließen und ihre wirtschaftlichen und gewerblichen Aktivitäten entwickeln könnten;

41.  fordert die Kommission auf, die Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa für die Erbringung von Dienstleistungen in der Art von „Move IV“, die notwendigerweise mit Reisen von Personen verbunden sind, für einen begrenzten Zeitraum und unter vertraglich und durch nationale Rechtsvorschriften genau festgelegten Bedingungen zu erleichtern; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durch keine Bestimmung des Abkommens daran gehindert werden sollten, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts dieser Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnahmen, die zur Sicherstellung des geordneten Ablaufs der Wanderbewegung natürlicher Personen über die eigenen Grenzen hinweg notwendig sind, unter anderem etwa die Festlegung von Bedingungen für die Erteilung einer Einreisegenehmigung;

42.  verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass dieses Abkommen dazu beitragen wird, in Tunesien dauerhaft ein investitionsfreundliches Klima und Anreize für langfristige Investitionen in wichtige und dynamische Bereiche mit hohem Mehrwert wie Tourismus, Energiewirtschaft, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, Hightech-Dienstleistungen, digitale Wirtschaft und Datenaustausch zu schaffen; fordert die Kommission auf, ein Kapitel über Investitionen in das Abkommen aufzunehmen, um ausländische Direktinvestitionen zwischen der Europäischen Union und Tunesien zu erleichtern, und die Einrichtung des Europa-Mittelmeer-Mechanismus zur Erleichterung von Handel und Investitionen voranzutreiben, zumal dieser das Einholen von Informationen und notwendigen Daten ermöglichen, die Handelspartnerschaften stärken und besonders Tunesien nutzen würde;

43.  ist der Ansicht, dass das Abkommen Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten sollte, wobei der Grad der Öffnung sowohl auf europäischer als auch auf tunesischer Seite vorsichtig auszuhandeln ist und der spezifischen Struktur und den besonderen Bedingungen der tunesischen Wirtschaft Rechnung getragen werden muss;

44.  vertritt die Überzeugung, dass die EU und Tunesien nur Vorteile von einem besseren gegenseitigen Zugang zu ihren Agrarmärkten zu erwarten haben und das Abkommen dazu beitragen muss, Zölle zu senken, nichttarifäre Hindernisse zu beseitigen und die Ausfuhrverfahren zu optimieren;

45.  stellt fest, dass Tunesien einen Schwerpunkt auf den Ausbau des Biolandbaus legt und das Abkommen die Voraussetzungen dafür schaffen muss, den tunesischen Agrarerzeugnissen aus diesem Bereich den Eintritt in neue Märkte zu ermöglichen;

46.  erwartet, dass die Verhandlungen keiner der Volkswirtschaften der beiden Verhandlungsparteien schaden; fordert die Union und Tunesien auf, zu berücksichtigen, dass es auf beiden Seiten des Mittelmeerraums eine Reihe von sensiblen Agrarsektoren gibt, für die in den Verhandlungen vollständige Listen vereinbart und Übergangszeiträume und geeignete Quoten festgelegt oder sie gar von den Verhandlungen ausgenommen werden müssen;

47.  fordert die Kommission auf, sich bei den Verhandlungen für strenge Normen und hohe Qualitätsanforderungen für den Gesundheits- und Pflanzenschutz und die Lösung der in Tunesien immer noch bestehenden Probleme im Veterinärwesen und bei der Kontrolle von Fleisch, Obst und Gemüse einzusetzen; fordert die Kommission auf, Bestimmungen über eine spezifische technische Unterstützung vorzusehen, mit der tunesischen Erzeugern geholfen wird, die strengeren gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Standards der Europäischen Union zu erfüllen;

48.  ist der Auffassung, dass das Abkommen einen Beitrag zur Festlegung hochwertiger Normen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung leisten muss, insbesondere, was die sozialen Normen betrifft;

49.  erwartet, dass die tunesische Regierung und die EU-Organe probate Bestimmungen festlegen, um den Ursprung und die Herkunft der tunesischen Erzeugnisse eindeutig zu ermitteln und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und um für mehr Transparenz für Erzeuger, Zwischenhändler und Verbraucher zu sorgen;

50.  erwartet, dass das Abkommen ein ambitioniertes Kapitel über den Schutz der Rechte geistigen Eigentums enthält, in dem die Anerkennung und der wirksame Schutz geografischer Angaben geregelt werden und die uneingeschränkte Anerkennung der geografischen Angaben der EU und Tunesiens, die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Produkte und der Schutz des Know-hows der Hersteller gewährleistet werden;

51.  fordert die Kommission auf, den Schutz der geografischen Angaben im Rahmen des Abkommens auch auf andere als landwirtschaftliche Erzeugnisse auszudehnen, da Tunesien diese ebenfalls anerkennt;

52.  erwartet, dass sich die tunesische Industrie infolge des Abkommens modernisieren und ihre Wissensbasis erweitern kann, damit sie die Lieferketten von Fertigerzeugnissen zu größeren Teilen selbst abdecken kann und damit auf höhere Qualifikationsniveaus zurückgreifen und besser qualifiziertes Personal vor Ort einstellen kann;

53.  fordert die Kommission auf, ein ambitioniertes Kapitel über Energie und Rohstoffe in das Abkommen aufzunehmen, damit die Forschung und Zusammenarbeit in den Bereichen Strom, Gas, Windkraft, Solarenergie sowie bezüglich anderer erneuerbarer Energieträger verbessert werden kann;

54.  erwartet, dass die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen europäischen und tunesischen Hochschulen, Forschungszentren und Bildungseinrichtungen in der Forschung, Innovation und Entwicklung neuer Technologien und allgemeiner im Bereich Kultur und Bildung anlässlich des Abschlusses dieses Abkommens verbessert wird und dass diese Initiativen auch dazu beitragen können, den tunesischen Arbeitsmarkt zu unterstützen;

55.  begrüßt, dass Tunesien in das europäische Forschungsprogramm „Horizont 2020“ integriert wurde, und fordert die Kommission und die tunesische Regierung nachdrücklich auf, ein ambitioniertes Kapitel über nachhaltige Entwicklung in das Abkommen aufzunehmen, mit dem hohe soziale und arbeitsrechtliche Standards entsprechend den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und den in diesbezüglichen multilateralen Abkommen vorgesehenen Umweltnormen gefördert werden;

56.  weist darauf hin, dass Tunesien zwar alle IAO-Übereinkommen ratifiziert hat, dass das Land nach Aussage einer unabhängigen Kontrollinstanz jedoch seine Anstrengungen intensivieren muss, um hohe Arbeitsnormen zu fördern; erwartet, dass Tunesien mithilfe des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens soziale und arbeitsrechtliche Normen entwickeln kann, die einen besseren Schutz bieten, insbesondere, was die Achtung der Gewerkschaftsrechte betrifft; erwartet angesichts des Übergangs zur Demokratie sowie der terroristischen Bedrohung in Tunesien, dass der Rechtsstaat und die Grundfreiheiten, insbesondere die Vereinigungsfreiheit, die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit durch das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen gestärkt werden;

57.  fordert die Kommission auf, in den Wortlaut des Abkommens die Menschenrechtsklausel aufzunehmen, aufgrund der die EU die Anwendung des Abkommens einseitig aussetzen kann, wenn die Menschenrechte durch die andere Vertragspartei verletzt werden;

58.  fordert die Parteien auf, eine Klausel über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich aufzunehmen und sich dabei auf die Tätigkeit der Plattform der Kommission für verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen zu stützen, um jede Situation von doppelter Nichtbesteuerung zu vermeiden;

59.  begrüßt, dass beide Seiten daran interessiert sind, die am 3. März 2014 beschlossene Mobilitätspartnerschaft zu vertiefen, und fordert, dass eine Vereinbarung über Visaerleichterungen und ein Rückübernahmeabkommen geschlossen werden;

60.  fordert die EU-Organe auf, bei einer tatsächlichen oder möglichen Schädigung eines oder mehrerer von dem Abkommen betroffenen Wirtschaftszweige geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen;

o
o   o

61.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Schlussfolgerungen 11076/15, RELEX 626 des Rates der Europäischen Union vom 20.7.2015.
(2) ABl. L 151 vom 18.6.2015, S. 25.
(3) ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 9.
(4) http://www.trade-sia.com/tunisia/the-study/?lang=en
(5) http://www.sia-trade.org/emfta.
(6) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(7) ABl. C 261 E vom 10.9.2013, S.21.


Tätigkeiten der Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2014
PDF 196kWORD 85k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zu dem Jahresbericht 2014 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2015/2231(INI))
P8_TA(2016)0062A8-0020/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  unter Hinweis auf Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11, 19, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten(1),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

–  gestützt auf Artikel 220 Absatz 2 Satz 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A8-0020/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2014 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2015 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte, Emily O’Reilly, ihren Bericht am 23. Juni 2015 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorstellte,

B.  in der Erwägung, dass Emily O'Reilly vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung in Straßburg am 16. Dezember 2014 wiedergewählt wurde;

C.  in der Erwägung, dass wichtigstes Anliegen des Europäischen Bürgerbeauftragten die Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Bürgerrechte ist und dass das Recht auf gute Verwaltung die höchsten Standards reflektiert, wie sie von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erwartet werden; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Institutionen der EU spielt, offener, effektiver und bürgerfreundlicher zu werden, um das Vertrauen der Bürger in die EU zu stärken;

D.  in der Erwägung, dass nach der Eurobarometer-Umfrage vom Mai 2015 40 % der europäischen Bürger Vertrauen in die Europäische Union haben, während ihr 46 % kein Vertrauen schenken; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Institutionen, sich gegenseitig zu kontrollieren, von wesentlicher Bedeutung ist, um die Zufriedenheit der europäischen Bürger zu verbessern;

E.  in der Erwägung, dass Artikel 24 AEUV vorsieht, dass sich jeder Unionsbürger „an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

F.  in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 228 AEUV befugt ist, Untersuchungen im Zusammenhang mit Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, durchzuführen; in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass „jede Person ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta lautet: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;

H.  in der Erwägung, dass nach Auffassung des ersten Europäischen Bürgerbeauftragten ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, „wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt“(2); in der Erwägung, dass damit von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verlangt wird, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit angemessen behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können; in der Erwägung, dass der Begriff guter Verwaltung als ein anhaltender, ständiger Verbesserungsprozess verstanden werden sollte;

I.  in der Erwägung, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten 2014 von 23 072 Bürgerinnen und Bürgern um Hilfe gebeten wurden; in der Erwägung, dass 19 170 Bürgerinnen und Bürger über den interaktiven Leitfaden auf der Website der Bürgerbeauftragten Beratung erhielten; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2014 2 079 Beschwerden registrierte, während sie 1 823 Auskunftsersuchen erhielt;

J.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte insgesamt 2 163 Beschwerden bearbeitete, von denen 736 in ihren Zuständigkeitsbereich und 1 427 nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen;

K.  in der Erwägung, dass von den 2 163 bearbeiteten Beschwerden in 1 217 Fällen die Bürgerbeauftragte die Beschwerdeführer beriet oder die Beschwerde weiterleitete, und in 621 Fällen der Beschwerdeführer informiert wurde, dass keine weitere Beratung erfolgen könne, und in 325 Fällen eine Untersuchung eingeleitet wurde;

L.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 342 Untersuchungen einleitete, von denen 325 auf Beschwerden beruhten, und 17 Untersuchungen aus eigener Initiative eingeleitet wurden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 400 Untersuchungen abschloss, von denen 13 Untersuchungen aus eigener Initiative waren; in der Erwägung, dass von den abgeschlossenen Untersuchungen 335 von Privatpersonen und 52 von Unternehmen, Verbänden oder juristischen Personen veranlasst wurden;

M.  in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 772 Beschwerden an die Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten übermittelte, einschließlich 86 Beschwerden, die an den Petitionsausschuss übermittelt wurden, sowie 144 Beschwerden an die Kommission und 524 an anderen Einrichtungen und Stellen; in der Erwägung, dass die meisten Untersuchungen die Kommission (59,6 %) betrafen, gefolgt von Agenturen der EU (13,7 %), EPSO (9,4 %), andere Einrichtungen (8,5 %), EAD (3,8 %), Parlament (3,5 %) und OLAF (3,2 %);

N.  in der Erwägung, dass 21,5 % der von der Bürgerbeauftragten abgeschlossenen Untersuchungen Auskunftsersuchen und Zugang zu Dokumenten betrafen, 19,3 % die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge, 19,3 % Auswahl- und Ausleseverfahren und 16 % institutionelle und politische Angelegenheiten, 11,3 % Verwaltung und Beamtenstatut, 8,3 % Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen und 6 % Auftragsausführung;

O.  in der Erwägung, dass von den abgeschlossenen Fällen 133 Fälle entweder von der Institution geregelt oder nach Vereinbarung einer einvernehmlichen Lösung abgeschlossen wurden, und dass in 163 Fällen die Bürgerbeauftragte der Ansicht war, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt seien;

P.  in der Erwägung, dass in 76 Fällen keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurden; in der Erwägung, dass in 39 Fällen Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurden und in 13 Fällen andere Wege zum Abschluss des Falls verwendet wurden; in der Erwägung, dass in den Fällen, in denen Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurden, die Bürgerbeauftragte in 27 Fällen kritische Bemerkungen und in 12 Fällen Empfehlungsentwürfe abgegeben hat;

Q.  in der Erwägung, dass 2014 die Länge der meisten abgeschlossenen Untersuchungen zwischen 3 und 18 Monaten lag; in der Erwägung, dass der durchschnittliche Zeitraum für den Abschluss einer Untersuchung 11 Monate betrug;

R.  in der Erwägung, dass die Institutionen in 80 % der Fälle den Vorschlägen der Bürgerbeauftragten entsprachen; in der Erwägung, dass noch 20 % der vorgelegten Vorschläge verbleiben, denen entsprochen werden muss;

S.  in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss, der allein im Jahr 2014 Adressat von 2714 Petitionen war, für das Funktionieren der Institutionen der Europäischen Union eine wichtige Rolle spielt und für eine Annäherung des Europäischen Parlaments an die Bürger sorgt; in der Erwägung, dass ein enges Verhältnis zwischen der Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss zu einer Verbesserung der demokratischen Kontrolle der Tätigkeiten der europäischen Institutionen führt;

1.  billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2014;

2.  beglückwünscht Emily O'Reilly zu ihrer Wiederwahl als Europäische Bürgerbeauftragte und zu ihrer ausgezeichneten Arbeit; befürwortet ihr Ziel, die EU-Institutionen dabei zu unterstützen, den Bürgern und Einwohnern Europas die bestmöglichen Dienstleistungen anzubieten; ist der Ansicht, dass die Konzentration der Bürgerbeauftragten auf Transparenz als Garantie einer guten Verwaltung sehr wichtig war;

3.  begrüßt und unterstützt in vollem Umfang, dass die Bürgerbeauftragte von ihrer Befugnis, aus eigener Initiative strategische Untersuchungen einzuleiten, stärker Gebrauch macht; begrüßt die Ernennung einer Koordinatorin für Untersuchungen aus eigener Initiative in ihrem Amt und die Einführung neuer interner Vorschriften zur Meldung von Missständen; beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihren Bemühungen um eine Reorganisation ihres Amts, was bereits zu bedeutenden Effizienzgewinnen geführt hat; begrüßt und unterstützt den zukunftsorientierten Ansatz der Bürgerbeauftragten und die Verabschiedung der neuen Fünfjahresstrategie „Die nächsten Schritte bis 2019“, die einen stärker strategisch geprägten Ansatz eingeführt hat, um systematische Fragen anzugehen und eine gute Verwaltung zu fördern;

4.  begrüßt die von der Bürgerbeauftragten 2014 eingeleiteten Untersuchungen, bei denen die folgenden wesentlichen Themen festgestellt werden können: Transparenz innerhalb der Institutionen der EU, Transparenz bei der Lobbyarbeit und bei klinischen Versuchen, Grundrechte, ethische Fragen, Beteiligung der Bürger an den Entscheidungsprozessen der EU, von der EU geförderte Projekte und Programme, Wettbewerbspolitik der EU;

5.  verweist darauf, dass über die Jahre 20-30 % der Beschwerden die Transparenz betrafen, und dass das häufigste Problem im Zusammenhang mit der Transparenz die Weigerung der Institutionen ist, Zugang zu Dokumenten und/oder Informationen zu gewähren; ist der Ansicht, dass Offenheit und Zugang zu Dokumenten gemäß Artikel 15 AEUV und Artikel 42 der Charta wesentlicher Bestandteil des Systems der institutionellen Kontrolle und Gegenkontrolle sind; unterstützt jede Initiative der Kommission und der anderen Institutionen der EU, die darauf abzielt, den gerechten, zügigen und einfachen Zugang aller zu den Dokumenten der EU sicherzustellen; stellt anerkennend die Verbesserung der Transparenz durch die Online-Veröffentlichung von Dokumenten im öffentlichen Register fest; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Transparenzfragen betreffend den rechtzeitigen Zugang des Parlaments zu einschlägigen Dokumenten der Kommission zu Verfahren im Zusammenhang mit dem EU-Pilotprojekt und Vertragsverletzungen zu untersuchen, insbesondere wenn diese mit anhängigen Petitionen im Zusammenhang stehen; ist der Auffassung, dass geeignete Verfahren ermittelt und eingesetzt werden müssen, um einen vertrauensvollen interinstitutionellen Dialog sicherzustellen;

6.  warnt davor, dass nicht alle Bestimmungen des Übereinkommens von Århus und der damit zusammenhängenden Verordnungen ((EG) Nr. 1367/2006 und (EG) Nr. 1049/2001) ordnungsgemäß und wirksam eingehalten werden; ist der Auffassung, dass auf dem Gebiet der Transparenz seitens der Kommission immer noch erhebliches Verbesserungspotenzial besteht, insbesondere im Hinblick auf die Quantität und Qualität der verfügbaren Informationen, die einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und Organisationen der Zivilgesellschaft auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden; ersucht die Bürgerbeauftragte, auf Basis der ausführlichen Petition Nr. 0134/2012 eine Untersuchung zu diesen Fragen einzuleiten, um mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnungen seitens der betreffenden EU-Institutionen zu ermitteln und zu beseitigen;

7.  begrüßt die Untersuchungen der Bürgerbeauftragten in Fällen, in denen hochrangige Bedienstete der EU in die Privatwirtschaft gewechselt sind („Drehtür-Fälle“); stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte Beschwerden von fünf nichtstaatlichen Organisationen untersucht und 54 Akten der Kommission überprüft hat; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Entwicklung und Einführung klarer und genauer Kriterien und Durchsetzungsverfahren zu unterstützen, um Interessenkonflikte auf allen Ebenen der Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen der EU festzustellen, zu untersuchen und, wenn möglich, zu verhindern;

8.  ist der Auffassung, dass das Konzept des Interessenkonflikts über die bloße Transparenz hinausgeht, und dass die Sicherstellung einer europäischen öffentlichen Verwaltung, die frei von Interessenkonflikten ist, ein primäres Anliegen ist, um eine wirkliche europäische Demokratie aufzubauen und um das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger sowie zwischen den Beamten und zwischen den Institutionen zu wahren; empfiehlt der Bürgerbeauftragten, die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), die Leitlinien für die Bewältigung von Interessenkonflikten in der öffentlichen Verwaltung der OECD sowie die spezifischen Empfehlungen von Transparency International in ihren Untersuchungen zu berücksichtigen;

9.  stellt fest, dass im Ergebnis der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten die Kommission Dokumente über den Beitritt Griechenlands zum Euro-Währungsgebiet und die Europäische Zentralbank ein Schreiben an die irische Regierung zur Finanzkrise veröffentlicht haben, und dass die Kommission der Empfehlung der Bürgerbeauftragten folgte, Dokumente über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik zu veröffentlichen, allerdings erst nachdem eine Einigung über die Reform erzielt worden war;

10.  begrüßt die zunehmende Offenheit in den laufenden Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) nach einer Untersuchung der Bürgerbeauftragten zur Transparenz dieser Verhandlungen; stellt fest, dass der Rat seither die Leitlinien, die die EU bei den Verhandlungen der TTIP verwendet, veröffentlicht hat, und dass die Kommission Pläne angekündigt hat, um die Transparenz von Lobbyarbeit zu erhöhen und den Zugang zu TTIP-Dokumenten zu verbessern; nimmt die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Transparenz der Verhandlungen über TTIP zur Kenntnis;

11.  erinnert daran, dass beim Petitionsausschuss zahlreiche anonyme Beschwerden von Personengruppen und Bürgern über die fehlende Transparenz bei den TTIP-Verhandlungen eingehen, was die tiefe Besorgnis der Bürger bezüglich dieses Themas auf europäischer Ebene widerspiegelt;

12.  fragt sich, ob die langen Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung über einige legislative Initiativen im Rat, wie etwa die horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie, bei der es seit über sechs Jahren keine Fortschritte gibt, oder die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken, keine Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit sind, da sie zu einer Menge Frustrationen bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber den Institutionen der EU führen; fordert den Rat und insbesondere die Sperrminoritäten innerhalb des Rates nachdrücklich auf, die notwendigen Schritte einzuleiten, um diese unerträgliche Situation auszuräumen; empfiehlt, dass die Bürgerbeauftragte diese Frage innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs untersucht;

13.  begrüßt die verstärkte und notwendige Konzentration der Bürgerbeauftragten auf Transparenz in der Lobbyarbeit und ihr Engagement für ein obligatorisches Transparenzregister, so dass Bürger wissen können, wer versucht, die Entscheidungsträger der EU zu beeinflussen; begrüßt ihre Untersuchung zur Zusammensetzung und Transparenz von Sachverständigengruppen der Kommission, insbesondere derjenigen zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), in der die EU mehr als ein Drittel ihres Haushalts ausgibt; unterstützt ihren Ansatz in Bezug auf diese Gruppen und fordert sie auf, weiter die Transparenz in der Zusammensetzung dieser Gruppen zu beobachten, um eine ausgewogene Vertretung und ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in der großen Bandbreite an wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Interessengruppen in allen Politikbereichen zu gewährleisten;

14.  stellt fest, dass sich mehr als 7000 Einrichtungen freiwillig in das Transparenzregister eingetragen haben, was die Vielfalt der öffentlichen und privaten Akteure widerspiegelt, mit denen die europäischen Institutionen arbeiten; begrüßt die Unterstützung der Bürgerbeauftragten für den Plan des Vizepräsidenten Timmermans, auf ein obligatorisches Register hinzuwirken; begrüßt die Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2014, alle Mitglieder der Kommission und Führungskräfte zu verpflichten, alle Kontakte und Treffen mit Interessenträgern und Lobbyisten zu veröffentlichen; begrüßt, dass das Register Informationen zu den personellen und finanziellen Ressourcen, auf die diese Lobbyorganisationen zurückgreifen können, umfassen sollte, um den bestehenden Regeln und Bestimmungen bezüglich der Offenheit und der verantwortungsvollen Verwaltung in den EU-Institutionen besser gerecht zu werden;

15.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, umsichtig und entschlossen zu bleiben, und die Kommission weiterhin mit Nachdruck aufzufordern, vollständige Transparenz in Bezug auf die Mitglieder und Sitzungen aller Sachverständigengruppen, Technologieplattformen und Agenturen herzustellen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament 2012 bei der Aufhebung der Haushaltssperre der Sachverständigengruppen bestimmte Bedingungen festgelegt hat;

16.  stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte eine Schlüsselrolle im Bereich der Transparenz der Daten klinischer Versuche übernommen hat, indem sie geholfen hat, die proaktive Transparenzpolitik der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu gestalten; stellt fest, dass die EMA im Oktober 2014 entschieden hat, ihre Berichte über klinische Studien proaktiv zu veröffentlichen; bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, weiter zu beobachten, wie die EMA Daten klinischer Studien zugänglich macht und dafür zu sorgen, dass die Agentur höchsten Transparenzanforderungen gerecht wird;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer obligatorischen Zusammenarbeit mit der Bürgerbeauftragten mehr Sorgfalt an den Tag zu legen;

18.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiter größere Transparenz in klinische Versuchen zu fördern, insbesondere in der Qualitätsbewertung der Ergebnisse durch die Europäische Arzneimittel-Agentur; verweist darauf, dass diese Bewertung auf dem Mehrwert innovativer Arzneimittel und den wirklichen Kosten der Forschung basieren sollte, um die Modelle der Preisgestaltung und Finanzierung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

19.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin als treibende Kraft für eine größtmögliche Transparenz im Hinblick auf die Forschung und Entwicklung zu sorgen und so innerhalb ihrer Zuständigkeiten den Zugang zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen;

20.  begrüßt die neue Verordnung der EU über klinische Versuche, die verlangt, dass Informationen über klinische Versuche zur Verfügung gestellt werden; stellt fest, dass der „Internationale Tag zum Recht auf Information 2014“ der Bürgerbeauftragten der Transparenz der Daten klinischer Studien gewidmet war;

21.  begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten über den Schutz der Grundrechte in allen Fällen der Umsetzung der Kohäsionspolitik der EU, die eingeführt wurde, um Wachstum und Beschäftigung zu schaffen, Klimawandel und Energieabhängigkeit zu bekämpfen, sowie Armut und soziale Ausgrenzung zu reduzieren;

22.  stellt fest, dass „Horizont 2020“ das drittwichtigste Paket von Investitionsmitteln nach der GAP und den Strukturfonds mit einem Budget von ca. 80 Mrd. Euro ist, und dies der Schlüssel zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Zukunft ist; fordert die Bürgerbeauftragte auf, weiterhin Transparenz im gesamten Verfahren der Analyse und Zuteilung der Projekte im Rahmen von „Horizont 2020“ zu gewährleisten;

23.  fordert Frontex auf, die Achtung des Wohlergehens der zurückgeschickten Menschen auf den Flügen zum Zwecke der Rückführung zu sichern und die Einhaltung des Verhaltenskodexes in Bezug auf gemeinsame Rückführungsaktionen zu gewährleisten; begrüßt die Aufforderung der Bürgerbeauftragten an Frontex, ein individuelles Beschwerdeverfahren für mutmaßliche Verstöße gegen die Grundrechte einzurichten; fordert sie auf, diese Angelegenheit angesichts der gegenwärtigen Lage mit wachsenden Zahlen von Flüchtlingen an den Grenzen der EU weiter zu untersuchen;

24.  begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten, ob die Institutionen der EU ihrer Verpflichtung zur Einführung interner Vorschriften zur Meldung von Missständen nachkommen; erinnert die neun von der Bürgerbeauftragten kontaktierten EU-Institutionen, einschließlich Kommission, Parlament und Rat, die Bürgerbeauftragte über die eingeführten oder geplanten Vorschriften zu informieren;

25.  beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer Untersuchung über das Recht der Bürger, an der Entscheidungsfindung in der EU teilzuhaben, insbesondere die Untersuchung zur Funktionsweise der Europäischen Bürgerinitiative (EBI); stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2014 Organisatoren von EBI, Organisationen der Zivilgesellschaft und andere interessierte Parteien eingeladen hat, Rückmeldungen über die EBI mit Blick auf ihre Verbesserung zu geben; stellt mit Besorgnis fest, dass die Vertreter von Trägerplattformen bessere Harmonisierung und Verwaltungsmethoden für die Sammlung und Registrierung der Unterschriften fordern; erwartet weitere Vorschläge für Verbesserungen, insbesondere in Bezug auf vorhandene technische und mit dem Datenschutz verbundene Einschränkungen im Rahmen der Sammlung von Unterschriften; fordert die Bürgerbeauftragte auf, über ihre Erfahrungen zu berichten und einen Beitrag zur bevorstehenden Überarbeitung der Verordnung über die EBI zu leisten;

26.  begrüßt, dass die Institutionen der EU die Vorschläge der Bürgerbeauftragten zu 80 % angenommen haben; ist besorgt über die weiterhin bestehenden 20 % Nichtbefolgung; ist sich dessen bewusst, dass die Vorschläge der Bürgerbeauftragten nicht rechtsverbindlich sind; fordert die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen nachdrücklich auf, unverzüglich, effektiv und verantwortlich auf die kritischen Anmerkungen und Empfehlungsentwürfe der Bürgerbeauftragten zu reagieren; unterstützt die Bürgerbeauftragte bei zukünftigen Untersuchungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs betreffend die Ermittlung von möglichen Lücken in Bezug auf die Transparenz bei der Ausführung des EU-Haushalts, wobei sie gegebenenfalls mit dem Rechnungshof, OLAF und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments zusammenarbeitet;

27.  verweist darauf, dass die Bürgerbeauftragte auch die Befugnis und daher die Pflicht hat, im Rahmen ihrer Aufgabe, für eine gute Verwaltung für Unionsbürger zu sorgen, das Parlament zu kontrollieren;

28.  beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer Initiative „Ihre Wunschliste für Europa“, einer interaktiven Veranstaltung im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament, mit dem Ziel, die Bürger in das Zentrum der Entscheidungsfindung zu stellen;

29.  bestärkt die Bürgerbeauftragte darin, das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiter zu unterstützen, um die Bürgerinnen und Bürger der EU besser über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Bürgerbeauftragten, den einzelstaatlichen und regionalen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments zu informieren; erkennt die wichtigen Beiträge des Netzwerks bei der Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren und Informationen über Aufgaben und Zuständigkeiten seiner Mitglieder an; stellt fest, dass 59,3 % der Beschwerden des Jahres 2014 in die Zuständigkeit eines Mitglieds des Netzwerks fiel; fordert den Petitionsausschuss auf, sich aktiver an diesem Netz zu beteiligen und die Zusammenarbeit mit dem Netzwerk in Politikbereichen von gemeinsamem Interesse, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen, zu verstärken; stellt fest, dass im Jahr 2014 die Bürgerbeauftragte 86 Beschwerden an diesen Ausschuss weitergeleitet hat;

30.  bekräftigt die Bürgerbeauftragte darin, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof die von der Europäischen Union finanzierten Programme und Projekte zu untersuchen, insbesondere die Finanzierung von Projekten, die auf die Verringerung von Entwicklungsunterschieden ausgerichtet sind;

31.  ist sich mit der Bürgerbeauftragten einig, dass die EU-Institutionen gewährleisten sollten, dass ihre Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und diese Menschen mit Behinderungen Zugang zu Informationen und Kommunikationsmitteln haben; fordert die Institutionen mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass das Arbeitsumfeld offen, inklusiv und zugänglich für Menschen mit Behinderungen ist, so dass sie effektiv und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können;

32.  fordert eine Erhöhung der jährlichen Mittelausstattung der Bürgerbeauftragten;

33.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und diesen Bericht dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.

(1) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
(2) Der Europäische Bürgerbeauftragte - Jahresbericht 1999 (ABl. C 260 vom 11.9.2000, S. 1).


Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2014
PDF 191kWORD 81k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zum Jahresbericht 2014 der Europäischen Zentralbank (2015/2115(INI))
P8_TA(2016)0063A8-0012/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014 der Europäischen Zentralbank,

–  gestützt auf Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/14 vom 16. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0012/2016),

A.  in der Erwägung, dass in der jüngsten Herbstprognose der Kommission von einer Ausweitung der wirtschaftlichen Erholung im Euroraum ausgegangen wird, wobei das reale BIP 2015 voraussichtlich um 1,4 %, 2016 um 1,7 % und 2017 um 1,8 % ansteigen soll; in der Erwägung, dass die Grundlagen des Wachstums fragil sind; in der Erwägung, dass ein starkes politisches Engagement in Bezug auf die Umsetzung tragfähiger und sozial ausgewogener Strukturreformen für die Stärkung des Wirtschaftswachstums von entscheidender Bedeutung ist;

B.  in der Erwägung, dass nach derselben Prognose die Arbeitslosigkeit im Euroraum voraussichtlich leicht zurückgehen wird, und zwar von 11,6 % Ende 2014 auf 10,5 % Ende 2016; in der Erwägung, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Arbeitslosenquoten der einzelnen Mitgliedstaaten gibt, wobei die Zahlen von 6,4 % in Deutschland bis 26,6 % in Griechenland reichen; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor alarmierend hoch ist und insbesondere junge Menschen und Langzeitarbeitslose betrifft;

C.  in der Erwägung, dass sich nach der genannten Prognose der fiskalische Ausblick für den Euroraum verbessern dürfte, wobei das öffentliche Defizit voraussichtlich (von 2,4 % im Jahr 2014 auf 1,7 % im Jahr 2016) und der öffentliche Schuldenstand (von 94 % Ende 2014 auf 92,5 % Ende 2016) zurückgehen wird;

D.  in der Erwägung, dass die niedrigen Energiepreise trotz ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Inflationserwartungen zur konjunkturellen Erholung beitragen könnten;

E.  in der Erwägung, dass diese Entwicklungen im Wesentlichen vom privaten Konsum, von den Exporten und von externen Faktoren wie etwa niedrigen Energiepreise, insbesondere dem niedrigen Ölpreis, getragen werden, wohingegen die privaten und öffentlichen Investitionen im Euroraum nur allmählich wieder in Gang kommen und sich weiterhin auf einem Niveau befinden, das deutlich unter dem Vorkrisenniveau liegt, und dass das Verhältnis von Investitionen zum BIP über mehrere Jahrzehnte stetig gesunken ist;

F.  in der Erwägung, dass laut der EZB-Projektion vom September 2015 die durchschnittliche Teuerungsrate im Euroraum, nachdem sie im ersten Halbjahr 2015 bei nahezu null lag, voraussichtlich auf 1,1 % im Jahr 2016 und 1,7 % im Jahr 2017 ansteigen wird;

G.  in der Erwägung, dass das Europäische System der Zentralbanken nach Artikel 127 Absatz 2 AEUV die Aufgabe hat, „das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern“;

H.  in der Erwägung, dass die EZB 2014 ihre Hauptrefinanzierungssätze bis zur effektiven Untergrenze gesenkt und ihren Einlagesatz auf -0,20% verringert hat; in der Erwägung, dass sich die niedrigeren Realzinssätze nicht erheblich auf die Kreditvergabe an Privathaushalte und Unternehmen, insbesondere KMU, ausgewirkt haben, und dass die EZB unter anderem deshalb begonnen hat, auf unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen zurückzugreifen;

I.  in der Erwägung, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bislang nicht immer hinreichend Rechnung getragen hat;

J.  in der Erwägung, dass KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft sind und dass das Bankensystem unabdingbar ist, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstum sicherzustellen; in der Erwägung, dass ein erleichterter Kreditzugang für Kleinst- und kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) von extremer Wichtigkeit ist, da es sich bei 99 % der Unternehmen in der Union um solche Unternehmen handelt, sie 80 % der Arbeitsplätze stellen und somit eine Schlüsselrolle bei Wirtschaftswachstum, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verringerung sozialer Ungleichheit spielen; in der Erwägung, dass sich das Kreditvolumen der Banken langsam erhöht;

K.  in der Erwägung, dass die EZB 2014 eine Reihe von gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG) und Ankaufprogrammen für bestimmte Vermögenswerte des Privatsektors umgesetzt hat, die auf eine Ankurbelung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft abzielen;

L.  in der Erwägung, dass die EZB am 22. Januar 2015 ein Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (Asset Purchase Programme, APP) gestartet hat, das sich auf 1,1 Billionen EURO beläuft und bis September 2016 und auf alle Fälle so lange weitergeführt werden soll, bis es zu einer nachhaltigen Änderung beim Inflationspfad kommt;

M.  in der Erwägung, dass die EZB mit ihrem Programm zum Ankauf von Anleihen erhebliche Risiken in ihre Bilanz aufgenommen hat;

N.  in der Erwägung, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM), der die erste Säule der Bankenunion bildet, mit der Übertragung der direkten Aufsicht über die 122 größten Banken im Euroraum auf die EZB am 4. November 2014 seine Tätigkeit voll aufgenommen hat; in der Erwägung, dass parallel dazu eine umfassende Bewertung dieser bedeutenden Banken, bestehend aus einer Überprüfung der Aktiva-Qualität und Stresstests, durchgeführt und am 26. Oktober 2014 abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass der Einheitliche Abwicklungsmechanismus (SRM), der die zweite Säule der Bankenunion bildet, Anfang 2015 in Kraft getreten ist, während die dritte Säule der Bankenunion, das einheitliche Einlagensicherungssystem, noch nicht errichtet worden ist;

1.  erinnert daran, dass die für die nächsten Jahre im Euroraum erwartete, geografisch ungleich verteilte Erholung verstärkt und das mögliche Wirtschaftswachstum erhöht werden müssen, um die in vielen Mitgliedstaaten des Euroraums herrschende hohe Arbeitslosigkeit abzubauen und die Schuldenlast zu verringern; betont, dass viele Mitgliedstaaten mit ähnlichen makroökonomischen Herausforderungen konfrontiert sind; betont die Notwendigkeit, die Bedingungen für öffentliche und private Investitionen, die auf Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielen, zu verbessern, und fordert verstärkte Bemühungen, um die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihr Versprechen für die Umsetzung von tragfähigen und sozial ausgewogenen Reformen halten müssen;

2.  bedauert, dass zwischen den Finanzierungssätzen, die KMU gewährt werden, und denen, die größeren Unternehmen gewährt werden, zwischen Darlehenssätzen für kleine und große Kredite sowie zwischen den Kreditbedingungen, die KMU aus unterschiedlichen Ländern des Euroraums gewährt werden, derzeit eine – wenn auch allmählich kleiner werdende – Lücke klafft; erkennt jedoch an, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten der Geldpolitik begrenzt sind; verweist in diesem Zusammenhang auf die Rolle der Sparkassen und Genossenschaftsbanken und betont, dass der Regulierungsrahmen den besonderen Betriebsgrundsätzen dieser Institute Rechnung tragen und ihre spezifische Funktion respektieren sollte, und dass die Aufsichtsbehörden sich dieser Aspekte bewusst sein sollten und sie im Rahmen ihrer Verfahren und Konzepte berücksichtigen sollten;

3.  hebt hervor, dass die privaten und öffentlichen Investitionen im Euroraum deutlich unter dem Niveau vor Ausbruch der aktuellen Krise verharren, auch wenn die EZB mit ihren Maßnahmen darauf abzielt, günstige Finanzierungsbedingungen aufrechtzuerhalten; begrüßt in dieser Hinsicht die Einrichtung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) sowie den Plan der Kommission, eine wirkliche Kapitalmarktunion zu schaffen, die die Finanzierungsquellen der europäischen Wirtschaft diversifizieren, grenzüberschreitende Investitionen befördern und den Zugang zu Kapital für Unternehmen, insbesondere für KMU, erleichtern dürfte;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass die EZB als Reaktion auf ein schwieriges Umfeld mit Staatsschuldenkrise, sinkender Inflation, schrumpfender Kreditvergabe und verhaltenem Wirtschaftswachstum sowie angesichts von Zinssätzen, die sich der Untergrenze von null Prozent nähern, unkonventionelle geldpolitische Maßnahmen ergriffen hat;

5.  verweist auf die – wenn auch bescheidene – positive Wirkung des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) auf die Geld- und Kreditdynamik, wobei in den ersten drei Quartalen 2015 die Kreditvergabe an Unternehmen zwar noch schwach war, aber von einer allmählichen Lockerung der Kreditbedingungen profitierte, die Bedingungen für die Neukreditvergabe weiter gelockert wurden, die Zahl der abgelehnten Kreditanträge zurückging und die Kreditnachfrage und die privaten Investitionen allmählich wieder in Gang kamen; stellt jedoch fest, dass zwischen den Volkswirtschaften des Euroraums weiterhin erhebliche Unterschiede bestehen; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die mittelfristigen Inflationserwartungen seit dem Start des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten wieder steigen und sich allmählich dem Zielwert von 2 % nähern, während das Risiko einer Deflationsfalle zurückgegangen sein dürfte; fordert die EZB auf, das Programm zum Ankauf von Vermögenswerten, soweit möglich, diskriminierungsfrei auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden und sich dabei an die für die EZB geltenden Vorschriften zu halten;

6.  erwartet, dass die EZB gemäß Artikel 282 AEUV zur allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union sowie zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt, ohne dadurch ihre wichtigste Aufgabe, die Sicherung der Preisstabilität, zu gefährden;

7.  hebt hervor, dass der Beitrag der EZB auch Bemühungen umfasst, die darauf abzielen, die Realwirtschaft verstärkt mit günstigen Krediten zu versorgen und im Interesse von Arbeitsplätzen, Wachstum und Stabilität die Konjunktur zu beleben;

8.  ist besorgt über die möglicherweise unbeabsichtigten Folgen und langfristigen Auswirkungen der unkonventionellen geldpolitischen Instrumente der EZB; ist sich dessen bewusst, dass der Ausstieg aus diesen Maßnahmen eine komplexe Angelegenheit darstellen wird, die sorgfältig geplant werden muss, insbesondere was das ordnungsgemäße und umsichtige Ausstiegsmanagement zum richtigen Zeitpunkt betrifft, damit es zu keinen unbeabsichtigten Markterschütterungen kommt; fordert die EZB auf, die mit ihren Ankaufprogrammen zusammenhängenden Risiken sorgfältig zu überwachen; beharrt darauf, dass die Geldpolitik nicht die fiskalischen und wirtschaftlichen Probleme lösen kann, die in vielen Mitgliedstaaten bestehen, und die erforderlichen tragfähigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen, fiskalischen Konsolidierungsbemühungen und gezielten Investitionen nicht ersetzen kann;

9.  mahnt zu Vorsicht im Hinblick auf das anhaltend niedrige Zinsniveau und die damit einhergehenden potenziellen Risiken für die Finanzstabilität in einigen Mitgliedstaaten, da sich die niedrigen Zinsen nachteilig auf Lebensversicherungs- und Pensionspläne auswirken könnten; weist darauf hin, dass die langfristigen Zinssätze zugrundeliegende makroökonomische Bedingungen und geldpolitische Entscheidungen widerspiegeln;

10.  ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Makroaufsicht und die politischen Mittel zur Kontrolle der Risiken im Schattenbankensektor verbessert werden können, und zwar vor dem Hintergrund der von der EZB in ihrem Jahresbericht abgegebenen Warnung, dass aufgrund der kontinuierlichen Ausweitung der Kreditvermittlung durch Nichtbanken im letzten Jahrzehnt (auf 22 Billionen EUR in Vermögenswerten) weitere Initiativen nötig seien, um die Schadensanfälligkeit im wachsenden Schattenbankensektor zu überwachen und zu bewerten;

11.  begrüßt, dass die EZB im August 2012 kategorisch erklärte, „alles in ihrer Macht stehende“ zu tun, um den Euro zu verteidigen;

12.  kommt zu dem Schluss, dass das Programm zum Ankauf von öffentlichen und privaten Schuldtiteln an den Sekundärmärkten effektiver sein könnte;

13.  verweist auf die Bedenken, die in der Entscheidung des EuGH vom 16. Juni 2015 in der Rechtssache C-62/14 zum Ausdruck gebracht wurden, nämlich dass die EZB beim Ankauf von Staatsanleihen an Sekundärmärkten einem erheblichen Verlustrisiko sowie dem Risiko eines Schuldenschnitts ausgesetzt sein könnte; weist darauf hin, dass in derselben Entscheidung klargestellt wird, dass dies nichts an der Feststellung ändert, dass es der EZB erlaubt ist, Staatsanleihen auf Sekundärmärkten anzukaufen, und dass solche Ankäufe keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten darstellen;

14.  hebt hervor, dass die hohen und divergierenden öffentlichen und privaten Schuldenstände in einigen Mitgliedstaaten sowie die noch zu behebenden strukturellen Schwächen im Bankensektor ein Hindernis für die ordnungsgemäße Übertragung der Geldpolitik darstellen und dass die von der EZB ergriffenen unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen allein an dieser Situation nichts ändern können;

15.  fordert diejenigen Mitgliedstaaten des Euroraums, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm im Sinne von Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 unterliegen, nachdrücklich auf, ihre öffentlichen Finanzen einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, um unter anderem die Ursachen zu bewerten, die zum Entstehen der übermäßigen Schuldenstände führten, und eventuelle Unregelmäßigkeiten zurückzuverfolgen; betont, dass das Ziel dieser Prüfung darin bestehen sollte, zu einem besseren Verständnis der Fehler der Vergangenheit zu gelangen und keinen Ad-hoc-Restrukturierungsprozess zu starten, der die Schuldenkrise in einigen Mitgliedstaaten wieder entfachen könnte;

16.  betont, dass der bestehende Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung ordnungsgemäß beachtet und durchgesetzt werden sollte, ohne Unterscheidung zwischen großen und kleinen Mitgliedstaaten; betont, dass mittelfristig das Ziel verfolgt werden sollte, konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen eine Haushaltslage zu erreichen, die nahezu ausgeglichen ist oder einen Überschuss aufweist, da es den Mitgliedstaaten dadurch ermöglicht wird, mit den üblichen zyklischen Schwankungen umzugehen und gleichzeitig das öffentliche Defizit unter dem Referenzwert von 3 % des BIP zu halten; vertritt die Auffassung, dass alle im Rahmen des verstärkten Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Verfügung stehenden Instrumente genutzt werden sollten, um eine bessere Grundlage für Stabilität und Wachstum zu schaffen;

17.  bekräftigt seine Entschlossenheit, die in den Verträgen verankerte Unabhängigkeit der EZB bei der Durchführung der Geldpolitik zu respektieren; vertritt die Auffassung, dass die Unabhängigkeit der Zentralbank für die Erreichung des Ziels der Sicherung der Preisstabilität von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass alle Regierungen und öffentlichen Stellen davon absehen sollten, die EZB zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen aufzufordern;

18.  erinnert daran, dass die EZB gemäß Artikel 127 AEUV die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, und dass dies in Artikel 282 AEUV näher ausgeführt wird;

19.  verweist auf Artikel 123 AEUV, Artikel 21 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 vom 13. Dezember 1993, denen zufolge es der der EZB und den nationalen Zentralbanken untersagt ist, von der EU oder von nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Körperschaften emittierte Schuldtitel unmittelbar zu erwerben; erinnert jedoch daran, dass solche Ankäufe an den Sekundärmärkten erlaubt sind;

20.  begrüßt den Versuch der EZB, die Inflation auf annähernd 2 % anzuheben, da dies auch zum Erfolg anderer EU-Politiken beitragen und für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in Europa sorgen kann, wenn die Umsetzung mit gezielten Investitionen, ehrgeizigen und sozial ausgewogenen Strukturreformen und einer fiskalischen Konsolidierung einhergeht;

21.  begrüßt den Vorstoß der EZB, eine Zusammenfassung ihrer Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen, und sieht der Ankündigung weiterer Schritte zur Verbesserung der Transparenz ihrer Kommunikationskanäle erwartungsvoll entgegen; ist der Ansicht, dass vor allem im Hinblick auf den einheitlichen Aufsichtsmechanismus noch weitere Fortschritte erzielt werden könnten;

22.  begrüßt die nunmehr allgemeine Tendenz der großen Zentralbanken, geldpolitische Entscheidungen direkt nachdem sie getroffen wurden zu erklären – eine Praxis, die die EZB begonnen hatte; begrüßt insbesondere die klarere und transparentere Veröffentlichung der Verfahren im Rahmen von Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) zugunsten solventer Finanzinstitute (überwiegend nationale Banken), die vorübergehend Liquiditätsprobleme haben;

23.  weist erneut auf seine Forderung hin, dass im Rahmen des Jahresberichts der EZB auf die Anregungen im Rahmen des jährlichen Berichts des Parlaments eingegangen werden sollte; hält es für angezeigt, dass die EZB im Rahmen ihrer Erklärungen im Anschluss an die monatliche Sitzung des EZB-Rats neben der Bewertung der geldpolitischen und finanziellen Bedingungen auch eine Bewertung des Ausmaßes der Produktionslücken im Euroraum vornimmt;

24.  erinnert daran, dass der vierteljährliche geldpolitische Dialog ein wichtiges Instrument ist, um die Transparenz der Geldpolitik gegenüber dem Parlament und der breiten Öffentlichkeit zu gewährleisten; begrüßt die Praxis, wonach Vertreter der EZB genaue und detaillierte Antworten auf die Fragen von MdEP geben; begrüßt ferner, dass die EZB zusätzliche Informationen in Schriftform zur Verfügung stellt, wenn sich die während des Meinungsaustauschs gegebenen Antworten als nicht im ausreichenden Maße zufriedenstellend und/oder vollständig herausstellen;

25.  betont, dass die Aufsichtsrolle der EZB und ihre geldpolitische Funktion klar voneinander abgegrenzt sein müssen und dass die Kombination beider Funktionen für die EZB zu keinen Interessenkonflikten führen darf; erinnert in diesem Zusammenhang an den Leitgrundsatz, wonach das für die Politikgestaltung verwendete Instrument, sei es geld- oder finanzpolitischer Natur, je nach Zielsetzung und Problemstellung ausgewählt werden sollte;

26.  unterstreicht, dass im Hinblick auf die neuen Zuständigkeiten, die der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben zugewiesen wurden, sowie im Hinblick auf ihre beratende Funktion bei den Programmen der Troika und der Quadriga die demokratische Rechenschaftspflicht gewährleistet sein muss;

27.  betont die Wichtigkeit der organisatorischen Unabhängigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und fordert die EZB auf, die Unabhängigkeit dieses Gremiums zu verbessern;

28.  fordert die Europäische Zentralbank auf, den Vorschlag zur Einrichtung einer umfassenden Kreditrisikodatenbank (Analytical Credit Dataset, AnaCredit) unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips noch einmal grundsätzlich zu überarbeiten und dabei insbesondere auf angemessene Schwellenwerte zu achten, um den administrativen Aufwand insbesondere für kleinere Institute in engen Grenzen zu halten;

29.  begrüßt die von Mario Draghi beim geldpolitischen Dialog am 23. September 2015 geäußerte Bereitschaft, das Europäische Parlament über die Standpunkte zu unterrichten, die die EZB in Einrichtungen wie dem Ausschuss für Finanzstabilität oder dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht einnimmt;

30.  erinnert daran, dass zu den Funktionen der EZB auch der Schutz der Finanzstabilität gehört und sie daher genug Liquidität sicherstellen muss, um Anstürmen der Öffentlichkeit auf solvente Banken, die an das Eurosystem-Netzwerk angeschlossen sind, vorzubeugen;

31.  erinnert daran, dass die Rolle der EZB in der Troika und in der Quadriga im Rahmen des „Twopack“ (Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013) kodifiziert wurde; nimmt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-62/14 vom 16. Juni 2015 zur Kenntnis und fordert die EZB dazu auf, dieser Entscheidung bei ihren Tätigkeiten Rechnung zu tragen; fordert die EZB auf, ihre Unabhängigkeit von politischen Entscheidungen neu zu bewerten und gegebenenfalls zu stärken;

32.  fordert eine gründliche Bewertung der Arbeitsweise der Troika und der Mitwirkung der EZB im Rahmen der Troika und der Quadriga, um den Zuständigkeitsbereich zu klären und die demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Verabschiedung und Umsetzung von Rettungsprogrammen zu verbessern;

33.  erinnert an den Bericht über die Untersuchung der Rolle und der Tätigkeiten der Troika vom 28. Februar 2014, in dem das nächste Parlament dazu aufgerufen wurde, an die Arbeiten dieses Berichts anzuknüpfen, seine zentralen Feststellungen weiterzuentwickeln und weitere Untersuchungen durchzuführen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die EZB auf, alles daran zu setzen, um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in den Entscheidungsgremien der EZB zu gewährleisten und diesem Aspekt bei der Neubesetzung dieser Gremien, insbesondere des EBZ-Rats und des Direktoriums, hohe Aufmerksamkeit einzuräumen;

35.  weist darauf hin, dass die Kommission am 24. November 2015 ein Einlagensicherungssystem für den Euroraum (EDIS) vorgeschlagen hat, das sich auf Bankeinlagen bezieht;

36.  begrüßt das Projekt der Kapitalmarktunion und dessen Potenzial, die Finanzierungskanäle in ein neues Gleichgeweicht zu bringen, und zwar nicht durch eine Verringerung der Finanzierungsmittel oder ihre Beibehaltung auf dem aktuellen Stand, sondern durch ihre Aufstockung und Diversifizierung, wodurch ein Beitrag dazu geleistet wird, die übermäßige Abhängigkeit der Volkswirtschaften des Euroraums vom Bankensystem zu verringern und einen wichtigen Schockdämpfer für die Währungsunion zu schaffen; warnt jedoch, dass die Kapitalmarktunion nicht vor auf die Realwirtschaft ausgerichteten festen Kunden-Bank-Beziehungen abschrecken darf, da diese für kleinere Unternehmen die am besten geeignete Finanzierungsform darstellen;

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


Eröffnung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland
PDF 180kWORD 72k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Eröffnung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (2015/2932(RSP))
P8_TA(2016)0064B8-0250/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2015 mit dem Titel „Handel für alle – Hin zu einer verantwortungsbewussteren Handels- und Investitionspolitik“ (COM(2015)0497),

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Erklärungen von Jean-Claude Juncker, Präsident der Kommission, Donald Tusk, Präsident des Europäischen Rates, und John Key, neuseeländischer Premierministers, vom 29. Oktober 2015 bzw. Malcolm Turnbull, australischer Premierminister, vom 15. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der EU und Australien vom 29. Oktober 2008 und die gemeinsame Erklärung über Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und Neuseeland vom 21. September 2007,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Australien, insbesondere das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen und das Abkommen über den Handel mit Wein,

–  unter Hinweis auf die weiteren bilateralen Abkommen zwischen der EU und Neuseeland, insbesondere das Abkommen über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und insbesondere auf seine Standpunkte vom 12. September 2012 zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(1) und die Entschließung vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung(2),

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué, das anlässlich des G20-Treffens der Staats- und Regierungschefs vom 15./16. November 2014 in Brisbane herausgegeben wurde,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der australischen Außenministerin vom 22. April 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer engeren Partnerschaft zwischen der EU und Australien“ und die gemeinsame Erklärung von Ratspräsident Herman Van Rompuy, Kommissionspräsident José Manuel Barroso und dem neuseeländischen Premierminister John Key vom 25. März 2014 über die Vertiefung der Partnerschaft zwischen Neuseeland und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Sensibilität bestimmter landwirtschaftlicher Sektoren bei diesen Verhandlungen,

–  unter Hinweis auf die bereits hohe Anzahl von Abkommen, die derzeit zwischen der EU und ihren wichtigsten Handelspartnern ausgehandelt werden,

–  gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission über die Eröffnung der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland (O-000154/2015 – B8-0101/2016),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Australien und Neuseeland zu den ältesten und engsten Partnern der EU gehören, gemeinsame Werte teilen und sich dafür einsetzen, weltweit Wohlstand und Sicherheit im Rahmen eines regelbasierten Systems zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass die EU, Australien und Neuseeland zusammenarbeiten, um gemeinsame Herausforderungen in einem breiten Spektrum an Themenbereichen zu bewältigen, und in einer Reihe internationaler Foren kooperieren;

C.  in der Erwägung, dass die EU und Neuseeland Vertragsparteien des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind und Australien dabei ist, diesem beizutreten;

D.  in der Erwägung, dass die EU, Australien und Neuseeland in plurilaterale Verhandlungen eingebunden sind, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren (Abkommen über den Handel mit Umweltschutzgütern) und den Handel mit Dienstleistungen (TiSA) weiter zu liberalisieren;

E.  in der Erwägung, dass sowohl Australien als auch Neuseeland Parteien der unlängst abgeschlossenen Verhandlungen über eine Transpazifische Partnerschaft (TPP) waren und Parteien der laufenden Verhandlungen über eine regionale umfassende Wirtschaftspartnerschaft (Regional Comprehensive Economic Partnership – RCEP) in Ostasien sind, in deren Rahmen die wichtigsten Handelspartner Australiens und Neuseelands vereint sind;

F.  in der Erwägung, dass Australien und Neuseeland zwei der nur sechs WTO-Mitglieder sind, die über keinen bevorzugten Zugang zum EU-Markt verfügen oder Verhandlungen zu diesem Zweck führen;

G.  in der Erwägung, dass es sich bei Australien und Neuseeland um zwei Länder handelt, in denen der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt gilt und die Umwelt sowie die Menschen-, Sozial- und Arbeitnehmerrechte gegenwärtig streng geschützt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Handels- und Investitionsbeziehungen durch den Abschluss der Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland vertieft werden und dass der Abschluss dieser Abkommen nicht in Betracht gezogen werden könnte, sollten diese Abkommen die Möglichkeit der Parteien beeinträchtigen, eigene Sozial-, Umwelt- oder Arbeitsstandards einzuführen, beizubehalten oder zu verbessern;

I.  in der Erwägung, dass die EU die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit (PARC) mit Neuseeland am 30. Juli 2014 und das Rahmenabkommen mit Australien am 22. April 2015 abgeschlossen hat;

J.  in der Erwägung, dass die EU sowohl für Australien als auch für Neuseeland der drittwichtigste Handelspartner ist, während diese beiden Handelspartner für die EU in Bezug auf das Handelsvolumen an 21. bzw. 51 Stelle liegen (2014);

K.  in der Erwägung, dass Neuseeland eines der wenigen Länder ist, dessen Schutzniveau bei personenbezogenen Daten von der Kommission als angemessen anerkannt wird;

L.  in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss zeitgemäßer, ehrgeiziger, ausgewogener und umfassender Abkommen ein neues Niveau erreichen würden;

M.  in der Erwägung, dass das Parlament darüber entscheiden muss, ob es den möglichen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland seine Zustimmung erteilt;

1.  betont, wie wichtig eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und dem asiatisch-pazifischen Raum für das Wirtschaftswachstum innerhalb Europas ist und dass dies in der Handelspolitik der Europäischen Union Niederschlag findet; räumt ein, dass Australien und Neuseeland ein Schlüsselbestandteil dieser Strategie sind und dass mit einer Ausweitung und Vertiefung des Handels mit diesen Partnern dazu beigetragen werden kann, dieses Ziel zu erreichen;

2.  würdigt das nachdrückliche und konsequente Engagement Australiens und Neuseelands zugunsten der multilateralen Handelsagenda;

3.  ist der Ansicht, dass das vollständige Potenzial der Unionsstrategien für die bilaterale und regionale Zusammenarbeit erst ausgeschöpft werden kann, wenn im Geiste der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Nutzens hochwertige Freihandelsabkommen sowohl mit Australien als auch mit Neuseeland abgeschlossen werden, während unter keinen Umständen die Ressourcen und die Aufmerksamkeit ausgehöhlt oder umgeleitet werden dürfen, wenn es um den Ehrgeiz geht, auf multilateraler Ebene Fortschritte zu erzielen, oder um die Umsetzung bereits abgeschlossener multilateraler oder bilateraler Abkommen;

4.  ist davon überzeugt, dass die Verhandlungen über zwei eigenständige, zeitgemäße, ehrgeizige, ausgewogene und umfassende Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland im Einklang mit den besonderen Merkmalen dieser Volkswirtschaften ein pragmatisches Mittel zur Vertiefung der bilateralen Partnerschaften und Verstärkung der bereits bestehenden ausgereiften bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen sind und dazu beitragen würden, die potenziellen Umlenkungseffekte der vor kurzem abgeschlossenen TPP abzumildern; sieht vor, dass die Ergebnisse der Verhandlungen als Muster für zukünftige Freihandelsabkommen dienen können;

5.  fordert die Kommission auf, alle zusätzlichen Möglichkeiten des Marktzugangs für europäische Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, die im Zuge der möglichen Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland entstehen, während der Vorstudie eingehend zu untersuchen und diese gegenüber sämtlichen etwaigen defensiven Interessen abzuwägen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl Australien als auch Neuseeland im internationalen Vergleich bereits vergleichsweise offene Märkte und sehr niedrige Zolltarife haben;

6.  betont, dass sich ehrgeizige Abkommen zwischen den drei fortgeschrittenen Volkswirtschaften in sinnvoller Weise mit Investitionen, dem Handel mit Gütern und Dienstleistungen (auf der Grundlage der aktuellen Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu den Vorbehalten in Bezug auf den politischen Spielraum und sensible Bereiche), dem elektronischen Handel, der Vergabe öffentlicher Aufträge, Energie, staatseigenen Unternehmen, Wettbewerb, der Bekämpfung der Korruption, Regulierungsfragen (etwa zu Hemmnissen im gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich), der Forschung auf dem Gebiet der Technik und insbesondere den Bedürfnissen der KMU befassen müssen und der weltwirtschaftlichen Steuerung zum Vorteil gereichen können, indem Harmonisierung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet internationaler Normen intensiviert werden, ohne dass der Verbraucherschutz (z. B. die Lebensmittelsicherheit), der Umweltschutz (z. B. Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit) oder der Sozial- und Arbeitnehmerschutz in irgendeiner Weise gemindert werden;

7.  betont, dass im Rahmen der möglichen Abkommen den Bedürfnissen und Interessen der KMU bei Fragen im Zusammenhang mit der Erleichterung des Marktzugangs in einem Sonderkapitel umfassend Rechnung getragen werden muss, um konkrete Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen;

8.  hält ein robustes und ehrgeiziges Kapitel über nachhaltige Entwicklung, das unter anderem die wichtigsten Arbeitsnormen, die vier vorrangigen Übereinkommen der IAO im Bereich der Steuerung und multilaterale Umweltübereinkommen umfasst, für einen unverzichtbaren Bestandteil eines jeden möglichen Freihandelsabkommens; ist der Ansicht, dass das Abkommen ebenfalls die Gründung eines gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Forums vorsehen sollte, in dessen Rahmen die Umsetzung des Abkommens und die Einhaltung der jeweiligen Zusagen und Verpflichtungen der Parteien in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen und Umweltschutz überwacht werden und dazu Stellung bezogen wird;

9.  weist darauf hin, dass die Landwirtschaft ein sehr sensibler Sektor ist und dass in einem endgültigen, ausgewogenen Ergebnis hinsichtlich der Kapitel über Landwirtschaft und Fischerei den Interessen aller europäischen Produzenten – z. B. für Fleisch, Milch, Zucker, Getreide und Textilien – und den Produzenten in den Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen werden muss, indem beispielsweise Übergangszeiträume oder angemessene Quoten eingeführt und in den sensibelsten Sektoren keine Zusagen gemacht werden; ist der Ansicht, dass die Wettbewerbsfähigkeit nur dann gefördert werden kann und Verbraucher und Produzenten Vorteile genießen können; fordert die Aufnahme wirksamer bilateraler Schutzmaßnahmen, um einen sprunghaften Anstieg der Einfuhren zu unterbinden, durch den für die europäischen Produzenten in sensibler Sektoren großer Schaden entstünde oder entstehen könnte, sowie die Einführung spezifischer Maßnahmen zum Schutz sensibler Erzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere den Ausschluss von Spezialzucker;

10.  betont, dass die Verhandlungen zu strengen und durchsetzbaren Bestimmungen führen müssen, die sich auf die Anerkennung und den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und geografischer Angaben erstrecken;

11.  fordert die Kommission auf, so bald wie möglich umfassende Nachhaltigkeitsprüfungen bei den potenziellen Abkommen durchzuführen, um in der Lage zu sein, mögliche Gewinne und Verluste aufgrund der Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Australien bzw. zwischen der EU und Neuseeland zum Vorteil der Bevölkerung und der Unternehmen auf beiden Seiten und auch in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten sorgfältig zu bewerten;

12.  fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Verhandlungen mit Australien und Neuseeland davon abhängig zu machen, dass sich alle Parteien von Anfang an dafür einsetzen, dass die Verhandlungen so transparent wie möglich geführt werden, den bewährten Verfahren – wie sie in weiteren Verhandlungen festgelegt wurden – uneingeschränkt Rechnung getragen wird und kontinuierlich Dialoge mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft geführt werden, und die diesbezügliche ehrgeizige Zielvorgabe in die Vorstudie aufzunehmen;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten Australiens und Neuseelands zu übermitteln.

(1) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.
(2) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 210.


Einführung kompatibler grenzüberschreitender Systeme zur Registrierung von Haustieren
PDF 175kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur Einführung kompatibler Systeme für die Registrierung von Heimtieren in allen Mitgliedstaaten (2016/2540(RSP))
P8_TA(2016)0065RC-B8-0251/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Einführung kompatibler Systeme für die Registrierung von Heimtieren in allen Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 114 AEUV, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV, der Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 169 AEUV, der Maßnahmen im Interesse des Verbraucherschutzes betrifft,

–  unter Hinweis auf Artikel 13 AEUV, in dem es heißt: „Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union […] tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen,

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Tiergesundheit(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des 3 050. Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 29. November 2010 zum Wohlergehen von Hunden und Katzen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2015 zur sicheren Gesundheitsversorgung in Europa: Verbesserung der Patientensicherheit und Eindämmung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe(2),

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse der multisektoralen, interprofessionellen und interdisziplinären strategischen Studiengruppe „Heimtiere“ zum Thema Zoonosen (Projekt Callisto),

–  unter Hinweis auf die ersten Ergebnisse der in zwölf Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Erklärung der Kommission im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durchgeführten EU-Studie über Hunde und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Kommission eine Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind, finanziert hat;

B.  in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, zuständige Behörden und Veterinäre Belege für eine Zunahme des illegalen Handels mit Heimtieren in Verbindung mit weitverbreiteten Verletzungen der Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren, der Umgehung von Kontrollen und der Fälschung von Dokumenten vorgelegt haben;

C.  in der Erwägung, dass der illegale Handel mit Heimtieren, darunter auch mit eigentlich wildlebenden und exotischen Tieren, nach Auffassung von nichtstaatlichen Organisationen, Strafverfolgungsbehörden und zuständigen Behörden mit schwerer und organisierter Kriminalität in Verbindung steht;

D.  in der Erwägung, dass trotz jüngster Verbesserungen weiterhin schwerwiegende Bedenken in Bezug auf die Angaben in den Heimtierausweisen bestehen, insbesondere was den Nachweis der Richtigkeit der Altersangaben für ein bestimmtes Tier anbelangt;

E.  in der Erwägung, dass Heimtiere, mit denen illegaler Handel betrieben wird, häufig schlecht aufgezogen und schlecht sozialisiert sowie einem erhöhtem Krankheitsrisiko ausgesetzt sind, und in der Erwägung, dass 70 % der neuen Krankheiten, die in den letzten Jahrzehnten bei Menschen festgestellt wurden, tierischen Ursprungs sind, und Tiere, die häufig als Heimtiere gehalten werden, Träger von vielen Zoonosen, wie etwa Tollwut, sind;

F.  in der Erwägung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits Regelungen für die Registrierung bzw. Kennzeichnung von Heimtieren auf einem gewissen Niveau eingeführt haben; in der Erwägung, dass die meisten einschlägigen Datenbanken noch nicht miteinander kompatibel sind und dass die Rückverfolgbarkeit eingeschränkt ist, wenn Heimtiere über die Grenzen der EU hinaus verbracht werden;

G.  in der Erwägung, dass miteinander kompatible Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren einen bedeutenden Fortschritt für den Tierschutz und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bedeuten und eine wirksame Rückverfolgbarkeit von Heimtieren innerhalb der Union ermöglichen würden;

H.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten (die Niederlande und Belgien) bereits über Positivlisten für die Haltung bzw. den Verkauf von Heimtieren verfügen;

1.  betont, dass Heimtiere das Leben von Millionen von Alleinstehenden und Familien in der EU bereichern, und bekräftigt, dass es Heimtiereigentümern möglich sein sollte, mit ihren Tieren in der gesamten Union sicher und ordnungsgemäß zu reisen;

2.  begrüßt die mit der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 eingeführten Verbesserungen der Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren, wie etwa die zusätzlichen Sicherheitsmerkmale des Heimtierausweises, und die zusätzlichen Verbesserungen, die sich durch das neue Tiergesundheitsrecht ergeben werden, sobald es durch die Rechtssetzungsorgane erlassen sein wird;

3.  äußert sich besorgt über die von nichtstaatlichen Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, zuständigen Behörden und Veterinären vorgelegten Belege, aus denen eindeutig hervorgeht, dass die Vorschriften für den Reiseverkehr mit Heimtieren immer häufiger in illegaler Weise und für gewerbliche Zwecke missbraucht werden;

4.  stellt fest, dass fehlende Impfungen und fehlende angemessene antivirale Therapien sowie das Fehlen von tierärztlicher und sanitärer Betreuung bei illegal gehandelten Heimtieren häufig die Notwendigkeit von Behandlungen mit Antibiotika nach sich ziehen; hebt hervor, dass dies das Risiko von Antibiotikaresistenzen erhöht;

5.  nimmt den zunehmenden legalen und illegalen Handel mit eigentlich wildlebenden Tieren, die häufig als Heimtiere gehalten werden, mit Besorgnis zur Kenntnis; stellt fest, dass das Halten von eigentlich wildlebenden Tieren als Heimtiere das Wohlergehen der einzelnen Tiere stark gefährdet und ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellt; stellt fest, dass dieser Handel schwerwiegende Folgen für die Erhaltung von Arten, deren Vertreter als Wildtiere zu Handelszwecken gefangen werden, nach sich zieht; fordert die Kommission auf, entschiedene und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Heimtieren, und zwar auch mit als Heimtiere gehaltenen Wildtieren, zu ergreifen;

6.  weist darauf hin, dass es zwar in vielen Mitgliedstaaten Vorschriften über die Kennzeichnung und die Registrierung von Heimtieren gibt, dass aber Unterschiede hinsichtlich der Art der erfassten Angaben, der Tiere, für die diese Kennzeichnungs- und Registrierungsauflagen gelten, und der Verwaltungsebene, auf der die erfassten Angaben vorgehalten werden, bestehen;

7.  vertritt die Ansicht, dass kompatible Systeme von Bestimmungen zu Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (canis lupus familiaris) und Katzen (felis silvestris catus) die Möglichkeiten von Dokumentenfälschung und illegalem Handel verringern, die Gesundheit von Mensch und Tier schützen und eine wirksame Rückverfolgbarkeit innerhalb der Union ermöglichen würden;

8.  fordert die Kommission auf, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über übertragbare Tierseuchen (Tiergesundheitsrecht) einen delegierten Rechtsakt mit Vorschriften gemäß Artikel 109 und 118 der Verordnung über ausführliche, kompatible Systeme für die Mittel und Methoden der Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (canis lupus familiaris) und Katzen (felis silvestris catus) zu erlassen; hebt hervor, dass die personenbezogenen Daten von Eigentümern und Verkäufern von Heimtieren gemäß den einschlägigen Rechtsnormen der EU über den Schutz personenbezogener Daten geschützt werden sollten;

9.  fordert die Kommission auf, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über übertragbare Tierkrankheiten die Annahme eines delegierten Rechtsakts mit Vorschriften gemäß Artikel 109 und 118 der Verordnung über ausführliche, kompatible Systeme für die Mittel und Methoden der Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren gemäß Anhang 1 dieser Verordnung in Betracht zu ziehen;

10.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich die Ergebnisse der Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen, die von gewerblichen Praktiken betroffen sind, zu veröffentlichen;

11.  ist der Auffassung, dass ein kompatibles System für die EU-weite Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren neben der Bekämpfung des illegalen Handels noch weitere Vorteile haben würde; vertritt die Auffassung, dass zu diesen Vorteilen das Auffinden von Krankheitsherden und die Bekämpfung der Misshandlung von Tieren und von anderen Problemen im Bereich Tierschutz gehören würden;

12.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0381.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0197.


Humanitäre Lage in Jemen
PDF 183kWORD 75k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen (2016/2515(RSP))
P8_TA(2016)0066RC-B8-0151/2016

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Jemen, insbesondere die Entschließung vom 9. Juli 2015 zur Lage im Jemen(1),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 10. Januar 2016 zu dem Angriff auf ein Gesundheitszentrum von „Ärzte ohne Grenzen“ im Jemen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Dezember 2015 zu der Wiederaufnahme der von den Vereinten Nationen moderierten Gespräche über den Jemen und die gemeinsame Erklärung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin, Federica Mogherini, und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission, Christos Stylianides, vom 2. Oktober 2015 zum Jemen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) zum Jemen, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 20. April 2015,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zum Jemen, insbesondere die Resolutionen 2216 (2015), 2201 (2015) und 2140 (2014),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Januar 2016 und 8. Januar 2016 zum Jemen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die derzeitige Krise im Jemen darauf zurückzuführen ist, dass mehrere aufeinanderfolgende Regierungen den legitimen Bestrebungen des jemenitischen Volkes nach Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Stabilität und Sicherheit nicht gerecht geworden sind; in der Erwägung, dass dieses Unvermögen die Bedingungen für den Ausbruch eines gewaltsamen Konflikts geschaffen hat, und zwar dadurch, dass keine alle Seiten einbeziehende Regierung gebildet wurde, die Machtausübung nicht gerecht aufgeteilt wurde und die vielen Spannungen zwischen den Stämmen im Land, die verbreitete Unsicherheit und der wirtschaftliche Stillstand systematisch außer Acht gelassen wurden;

B.  in der Erwägung, dass die von Saudi-Arabien angeführte militärische Intervention im Jemen, um die der jemenitische Präsident Abdo Rabbo Mansour Hadi gebeten hatte und bei der es auch zum international verbotenen Einsatz von Streubomben gekommen ist, zu einer für die Bevölkerung im gesamten Land verheerenden humanitären Lage geführt hat, die sich in schwerwiegender Weise auf die Region auswirkt und eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellt; in der Erwägung, dass vor allem die jemenitische Zivilbevölkerung, die ohnehin mit schwierigen Lebensbedingungen zu kämpfen hat, das Opfer der aktuellen militärischen Eskalation ist;

C.  in der Erwägung, dass die Huthi-Rebellen Taiz, die drittgrößte Stadt des Jemen, belagern und die Lieferung humanitärer Hilfe behindern; in der Erwägung, dass nach Darstellung von Stephen O’Brien, Untergeneralsekretär für humanitäre Angelegenheiten und Nothilfekoordinator der Vereinten Nationen, etwa 200 000 dort eingeschlossene Zivilisten dringend Trinkwasser, Nahrungsmittel, medizinische Versorgung und weitere lebensrettende Hilfe und Schutzmaßnahmen benötigen;

D.  in der Erwägung, dass seit Beginn des Konflikts mindestens 5 979 Menschen – davon fast die Hälfte Zivilisten – getötet und 28 208 Menschen verletzt wurden; in der Erwägung, dass sich unter den Opfern auch Hunderte Frauen und Kinder befinden; in der Erwägung, dass die humanitären Folgen der anhaltenden Kämpfe zwischen verschiedenen Milizen, der Bombardierungen und des Ausfalls wesentlicher Dienste für die Zivilbevölkerung alarmierende Ausmaße annehmen;

E.  in der Erwägung, dass gemäß dem im November 2015 veröffentlichten Überblick über den humanitären Bedarf für 2016 (Humanitarian Needs Overview – HNO) derzeit 21,2 Millionen Menschen (82 % der Bevölkerung) humanitäre Hilfe in irgendeiner Form benötigen; in der Erwägung, dass darüber hinaus Schätzungen zufolge derzeit fast 2,1 Millionen Menschen unterernährt sind, darunter über 1,3 Millionen Kinder, die an schwerer akuter Unterernährung leiden;

F.  in der Erwägung, dass die EU im Jahr 2015 für die Krise im Jemen und deren Auswirkungen am Horn von Afrika erneute humanitäre Hilfe in Höhe von 52 Mio. EUR bereitgestellt hat; in der Erwägung, dass die EU bis zu 2 Mio. EUR für die Einführung des Überprüfungs- und Kontrollmechanismus der Vereinten Nationen (UNVIM) für den Frachtverkehr in den Jemen bereitstellen und so die ungehinderte Einfuhr von gewerblichen Waren und humanitärer Hilfe in den Jemen erleichtern wird;

G.  in der Erwägung, dass vielen Berichten zufolge bei den Luftangriffen durch die von Saudi-Arabien angeführte Koalition zivile Ziele getroffen wurden, unter anderem Krankenhäuser, Schulen, Märkte, Getreidespeicher, Häfen und ein Flüchtlingslager, und dass dadurch für die Bereitstellung von Hilfe wichtige Infrastrukturanlagen stark beschädigt wurden und der erhebliche Nahrungsmittel- und Kraftstoffmangel in dem Land verschärft wurde; in der Erwägung, dass am 10. Januar 2016 im nördlichen Jemen ein von „Ärzte ohne Grenzen“ unterstütztes Krankenhaus bombardiert wurde und dabei mindestens sechs Menschen ums Leben kamen, ein Dutzend Menschen, darunter auch Mitarbeiter von „Ärzte ohne Grenzen“, verletzt wurde und medizinische Einrichtungen stark beschädigt wurden; in der Erwägung, dass dies der jüngste einer Reihe von Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen ist; in der Erwägung, dass auch viele historische Bauwerke und archäologische Stätten unwiederbringlich beschädigt oder zerstört wurden, darunter Teile der Altstadt von Sanaa, die zum Welterbe der Unesco gehört;

H.  in der Erwägung, dass aufgrund der verringerten Kapazitäten der Häfen und der Engpässe infolge beschädigter Infrastrukturanlagen und Einrichtungen nur 15 % des Volumens der Kraftstoffeinfuhren, das vor der Krise zu verzeichnen war, das Land erreichen; in der Erwägung, dass nach der Klassifizierung IPC (Integrated Food Security Phase Classification) der Welternährungsorganisation derzeit für acht Gouvernements – Saada, Hadscha, Hudaida, Taiz, Ad-Dali, Lahidsch, Abjan und Hadramaut – in Bezug auf die Ernährungssicherheit die Stufe „emergency“ (Notlage) gilt;

I.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Kinderhilfswerks „Save the Children“ die Krankenhäuser in mindestens 18 der 22 Gouvernements des Landes wegen der Kämpfe oder des Kraftstoffmangels geschlossen oder stark beeinträchtigt sind; in der Erwägung, dass insbesondere 153 Gesundheitszentren, die zuvor Nahrungsmittel für über 450 000 gefährdete Kinder bereitstellten, und 158 ambulante Kliniken, die für die grundlegende Gesundheitsversorgung von fast einer halben Million Kindern unter fünf Jahren zuständig waren, geschlossen wurden;

J.  in der Erwägung, dass der Konflikt im Jemen nach Angaben von Unicef auch schwerwiegende Auswirkungen auf den Zugang von Kindern zu Bildung hat, der für fast zwei Millionen Kinder nicht mehr gegeben ist, da 3 584 Schulen – d. h. jede vierte Schule – geschlossen wurden; in der Erwägung, dass 860 dieser Schulen beschädigt wurden oder als Flüchtlingsunterkünfte dienen;

K.  in der Erwägung, dass am 15. Dezember 2015 eine landesweite Waffenruhe verkündet wurde, die jedoch vielerorts gebrochen wurde; in der Erwägung, dass die von den Konfliktparteien Mitte Dezember 2015 in der Schweiz abgehaltenen Friedensgespräche keinen größeren Durchbruch im Hinblick auf eine Beendigung des Konflikts brachten; in der Erwägung, dass die für den 14. Januar 2016 geplante Wiederaufnahme der Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Leitung des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, aufgrund der anhaltenden Gewaltakte verschoben wurde;

L.  in der Erwägung, dass die Lage im Jemen schwere Risiken für die Stabilität dieser Weltregion, insbesondere des Raums um das Horn von Afrika, des Raums um das Rote Meer sowie des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens bergen; in der Erwägung, dass Al-Kaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAH) sich die Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen zunutze machen konnte, um ihre Präsenz auszudehnen und mehr und größere Terroranschläge zu verüben; in der Erwägung, dass sich der sogenannte Islamische Staat (IS) im Jemen festgesetzt und Terroranschläge gegen schiitische Moscheen verübt hat, bei denen Hunderte Menschen ums Leben kamen;

M.  in der Erwägung, dass ein stabiler, sicherer Jemen mit einer funktionierenden Regierung von entscheidender Bedeutung für die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung des Extremismus und der Gewalt in der Region und darüber hinaus sowie für den Frieden und die Stabilität im Jemen selbst ist;

N.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten der EU die Lieferung von Waffen und dazugehörigen Gütern nach Saudi-Arabien auch nach Ausbruch des Krieges genehmigt haben; in der Erwägung, dass solche Lieferungen gegen den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP betreffend die Kontrolle von Waffenausfuhren verstoßen, gemäß dem die Genehmigung von Waffenausfuhren durch Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, falls eindeutig die Gefahr besteht, dass die Militärtechnologie oder -ausrüstung, die exportiert werden soll, zur Verübung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts und zur Gefährdung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in einer Region eingesetzt werden könnte;

1.  äußert sich zutiefst beunruhigt angesichts der besorgniserregenden Verschlechterung der humanitären Lage im Jemen, die von weit verbreiteter Ernährungsunsicherheit und schwerer Unterernährung, wahllosen Angriffen auf Zivilisten, medizinisches Personal und Helfer sowie die Zerstörung von zivilen und medizinischen Infrastrukturanlagen infolge des bereits zuvor bestehenden innenpolitischen Konflikts, der verstärkten Luftangriffe der von Saudi-Arabien geführten Koalition sowie der Kämpfe am Boden und des Artilleriebeschusses gekennzeichnet ist, obwohl wiederholt eine erneute Einstellung der Kampfhandlungen gefordert wurde; bedauert zutiefst die Todesopfer, die der Konflikt gefordert hat, und das Leid der von den Kämpfen betroffenen Menschen und spricht den Angehörigen der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt, dass es entschlossen ist, den Jemen und seine Bevölkerung auch weiterhin zu unterstützen;

2.  äußert sich zutiefst besorgt über die Luftangriffe der von Saudi-Arabien geführten Koalition und deren Seeblockade des Jemen, die zum Tod von Tausenden von Menschen geführt und den Jemen weiter destabilisiert haben, die die Infrastrukturanlagen des Landes zerstören, zu Instabilität geführt haben, von terroristischen und extremistischen Organisationen wie dem IS und AQAH ausgenutzt werden und eine ohnehin kritische humanitäre Lage noch verschlimmert haben; verurteilt darüber hinaus entschieden die destabilisierenden und gewaltsamen Handlungen der vom Iran unterstützten Huthi, wie etwa die Belagerung der Stadt Taiz, die sich ebenfalls verheerend auf die humanitäre Lage der dortigen Einwohner ausgewirkt hat;

3.  betont, dass koordinierte humanitäre Maßnahmen unter Leitung der Vereinten Nationen erforderlich sind, und fordert alle Länder nachdrücklich auf, zur Deckung des humanitären Bedarfs beizutragen; fordert alle Konfliktparteien auf, die Einfuhr und Bereitstellung von dringend benötigten Nahrungsmitteln, Arzneimitteln, Kraftstofflieferungen und weiteren erforderlichen Hilfsgütern durch die Vereinten Nationen und internationale humanitäre Kanäle zu ermöglichen, damit der dringende Bedarf der von der Krise betroffenen Zivilisten im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit gedeckt wird; fordert dringend eine humanitäre Waffenruhe, damit lebensrettende Hilfe die Bevölkerung des Jemen erreichen kann; weist darauf hin, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass der Zugang zum Jemen für den Frachtverkehr weiter erleichtert wird;

4.  fordert alle Seiten auf, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu achten, damit die Zivilbevölkerung geschützt wird, und zivile Infrastrukturanlagen, insbesondere medizinische Einrichtungen und Wasserversorgungssysteme, nicht gezielt anzugreifen; fordert eine unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von Missachtungen der Menschenrechte, Folter und gezielten Tötungen von Zivilisten sowie anderen Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht;

5.  weist alle Parteien darauf hin, dass Krankenhäuser und medizinisches Personal ausdrücklich durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind und dass gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturanlagen ein Kriegsverbrechen darstellen; fordert eine unparteiische und unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, bei der auch die jüngsten Angriffe auf humanitäre Infrastrukturanlagen und humanitäre Helfer berücksichtigt werden; fordert alle Konfliktparteien auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger des Jemen zu achten, und betont, wie wichtig es ist, die Sicherheit all jener, die im Rahmen von Friedensmissionen und humanitären Missionen in dem Land tätig sind, darunter humanitäre Helfer, Ärzte und Journalisten, zu verbessern;

6.  fordert die EU auf, gemäß ihren einschlägigen Leitlinien wirksam für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts einzutreten; betont insbesondere, dass die EU im Rahmen ihres politischen Dialogs mit Saudi‑Arabien die Notwendigkeit der Einhaltung des humanitären Völkerrechts ansprechen muss und für den Fall, dass der Dialog keine Ergebnisse zeitigt, andere Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts in Betracht ziehen muss;

7.  fordert die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin angesichts der schweren Vorwürfe betreffend den Verstoß gegen internationales Völkerrecht durch Saudi-Arabien im Jemen und des Umstands, dass die fortgesetzte Genehmigung von Waffenverkäufen an Saudi-Arabien daher im Widerspruch zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 stehen würde, auf, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

8.  vertritt die Auffassung, dass Saudi-Arabien und dem Iran eine maßgebliche Rolle bei der Lösung der Krise zukommt, und fordert beide Seiten nachdrücklich auf, pragmatisch und in gutem Glauben auf eine Beendigung der Kämpfe im Jemen hinzuarbeiten;

9.  vertritt die Auffassung, dass nur eine politische Lösung des Konflikts, in die alle Seiten einbezogen werden und die im Wege von Verhandlungen erreicht wird, den Frieden wiederherstellen und die Einheit, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit des Jemen wahren kann; fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, sich in gutem Glauben und ohne Vorbedingungen so bald wie möglich an einer neuen Runde der von den Vereinten Nationen geleiteten Friedensgespräche zu beteiligen, indem sie unter anderem ihre Differenzen im Wege des Dialogs und der Konsultation beilegen, Gewalttaten zur Durchsetzung politischer Ziele zurückweisen sowie Provokationen und alle einseitigen Maßnahmen unterlassen, die eine politische Lösung untergraben könnten; unterstützt die Bemühungen des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Ismail Uld Scheich Ahmed, zu erreichen, dass im Einklang mit der Initiative des Golf-Kooperationsrats, den Ergebnissen der Konferenz des nationalen Dialogs und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen – insbesondere den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) – Friedensgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen abgehalten werden;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrats, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung des Jemen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0270.

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