Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst oder an Schüleraustauschprogrammen und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung) (14958/2/2015 – C8-0131/2016 – 2013/0081(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14958/2/2015 – C8-0131/2016),
– unter Hinweis auf die vom griechischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. November 2013(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(3) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0151),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A8-0166/2016),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission;
3. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
5. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission zu dem Ablehnungsgrund gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f
Das Europäische Parlament und die Kommission fassen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f dieser Richtlinie so auf, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann ablehnen können, wenn sie den jeweiligen Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Drittstaatsangehörigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft und dabei Fakten oder ernsthafte objektive Gründe zugrunde gelegt haben. Die Kommission wird sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten diese Bestimmung bei der Umsetzung der Richtlinie gemäß dieser Auslegung anwenden und wird im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach Artikel 39 das Europäische Parlament und den Rat unterrichten.
Das Europäische Parlament und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aufnahme dieser Bestimmung in diese Richtlinie keinen Präzedenzfall für künftige Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der Migration darstellen sollte.