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Verfahren : 2015/0249(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0185/2016

Eingereichte Texte :

A8-0185/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 07/06/2016 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0239

Angenommene Texte
PDF 252kWORD 60k
Dienstag, 7. Juni 2016 - Straßburg
Einheitliche technische Vorschriften für Radfahrzeuge: UNECE-Übereinkommen ***
P8_TA(2016)0239A8-0185/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (13954/2015 – C8-0112/2016 – 2015/0249(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13954/2015),

–  unter Hinweis auf die Revision 3 des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (13954/2015),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0112/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0185/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu übermitteln.

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