Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01 – 2016/2682(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/893/EU, 2011/892/EU und 2011/894/EU (D044931/01),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,
– unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
– unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 25. April 2016 beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 7. Dezember 2015(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 (MON-877Ø5-6 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 (MON-877Ø8-9 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 (MON-ØØ6Ø3-6 × ACS-ZMØØ3-2) bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(7),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung dass Syngenta France S.A.S. bei der zuständigen Behörde Deutschlands am 9. Februar 2009 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat;
B. in der Erwägung dass der Antrag außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel —, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft;
C. in der Erwägung, dass Syngenta am 5. Juli 2013 den Bereich, auf den sich der Antrag bezieht, auf alle Unterkombinationen des einzigen Ereignisses genetischer Veränderung erweitert hat, aus denen der Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 besteht („Unterkombinationen“), einschließlich Mais der Sorte Bt11 × GA21, Mais der Sorte MIR604 × GA21, Mais der Sorte Bt11 × MIR604, und Mais der Sorte Bt11 × MIR604 × GA21, die bereits durch die Beschlüsse 2010/426/EU(8), 2011/892/EU(9), 2011/893/EU(10) bzw. 2011/894/EU(11) der Kommission zugelassen sind;
D. in der Erwägung, dass der Mais SYN-BTØ11-1 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und ein PAT-Protein, das Toleranz gegenüber Glufosinatammonium-Herbiziden verleiht;
E. in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR162-4 gemäß dem Antrag das Protein Vip3Aa20 exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;
F. in der Erwägung, dass der Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag das Protein Cry3A exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge bietet, und das PMI-Protein, das als Selektionsmarker benutzt wurde;
G. in der Erwägung, dass der Mais MON-ØØØ21-9 gemäß dem Antrag das Cry1Ab-Protein exprimiert, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge verleiht, und das mEPSPS-Protein, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis verleiht.
H. in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat am 20. März 2015 als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen eingestuft hat(12);
I. in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss am 25. April 2016 über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission abgestimmt und keine Stellungnahme abgegeben hat;
J. in der Erwägung, dass die Kommission in der Begründung zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Tatsache bedauerte, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 die Zulassungsbeschlüsse der Kommission im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ohne Unterstützung durch die Stellungnahmen der Ausschüsse der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die insgesamt eine absolute Ausnahme darstellte, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Norm geworden ist;
1. vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2. fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
GVO-Gremium der EFSA (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015. Scientific Opinion on an application by Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) for placing on the market of herbicide tolerant and insect resistant maize Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 and subcombinations independently of their origin for food and feed uses, import and processing under Regulation (EC) No 1829/2003 (Wissenschaftliches Gutachten zu dem Antrag von Syngenta (EFSA-GMO-DE-2009-66) auf Zulassung des Inverkehrbringens von herbizidtolerantem und insektenresistentem Mais Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 und Unterkombinationen, unabhängig von deren Ursprung, für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, die Einfuhr und die Weiterverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003). EFSA Journal 2015; 13(12):4297. [34 S.] doi:10.2903/j.efsa.2011.2419.
Beschluss 2010/426/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xGA21 (SYN-BTØ11-1xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 31.7.2010, S. 36).
Beschluss 2011/892/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MIR604xGA21 (SYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 55).
Beschluss 2011/893/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 59).
Beschluss 2011/894/EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11xMIR604xGA21 (SYN-BTØ11-1xSYN-IR6Ø4-5xMON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 64).
IARC-Monographien Band 112: Bewertung von fünf Organophosphat-Insektiziden und -Herbiziden, 20. März 2015, http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/pdf/MonographVolume112.pdf