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Verfahren : 2016/2683(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0731/2016

Eingereichte Texte :

B8-0731/2016

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/06/2016 - 12.20
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0272

Angenommene Texte
PDF 272kWORD 73k
Mittwoch, 8. Juni 2016 - Straßburg
Genetisch veränderte Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4)
P8_TA(2016)0272B8-0731/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02 – 2016/2683(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (D044927/02),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–  unter Hinweis auf das am 15. Dezember 2015 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),

–  unter Hinweis auf das Gutachten der EFSA vom 10. November 2014(4),

–  unter Hinweis auf das Ergebnis der Abstimmung des Regelungsausschusses vom 25. April 2016,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass im März 2013 von Suntory Holdings Limited, Osaka, Japan, eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) an die zuständige Stelle in den Niederlanden eingegangen ist;

B.  in der Erwägung, dass die Anmeldung C/NL/13/01 die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 ausschließlich zu Zierzwecken in der Union betrifft;

C.  in der Erwägung, dass der Regelungsausschuss am 25. April 2016 keine Stellungnahme abgab, wobei sieben Mitgliedstaaten, die 7,84 % der Bevölkerung vertreten, gegen den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission stimmten, sechs Mitgliedstaaten, die 46,26 % der Bevölkerung vertreten, sich enthielten, elf Mitgliedstaaten, die 36,29 % der Bevölkerung vertreten, für den Entwurf des Durchführungsbeschlusses stimmten und vier Mitgliedstaaten nicht vertreten waren;

D.  in der Erwägung, dass sich das GVO-Gremium der EFSA laut dem EFSA-Gutachten der Essgewohnheiten bestimmter Volksgruppen bewusst ist, die zur Garnierung verwendeten Nelkenblüten absichtlich zu verzehren;

E.  in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die möglichen Folgen eines absichtlichen Verzehrs von genetisch veränderten Nelkensorten durch Menschen jedoch nicht bewertet hat;

F.  in der Erwägung, dass im Gutachten der EFSA sowohl die absichtliche als auch die versehentliche orale Aufnahme von genetisch veränderten Nelken durch Tiere unberücksichtigt blieben;

G.  in der Erwägung, dass die Nelke zur Sorte Dianthus caryophyllus der häufig angebauten Gattung Dianthus gehört;

H.  in der Erwägung, dass die zur Gattung Dianthus gehörenden Arten, einschließlich der wildwachsenden und domestizierten Sorten, recht vielfältig sind, zumal deren Ursprünge von Südrussland bis hin zu den Gebirgsregionen Griechenlands und zu den Bergen der Auvergne in Frankreich reichen; in der Erwägung, dass die Gattung Dianthus an die kühleren Gebirgsregionen Europas und Asiens angepasst und zudem auch in den Küstenregionen des Mittelmeers zu finden sind; in der Erwägung, dass D. caryophyllus eine in Europa häufig angebaute Zierpflanze ist, und zwar sowohl in Gewächshäusern als auch im Freien (beispielsweise in Italien und Spanien), und gelegentlich in einigen Mittelmeerländern heimisch geworden ist, jedoch dem Anschein nach nur in den mediterranen Küstenregionen Griechenlands, Italiens, Siziliens, Korsikas und Sardiniens(5);

I.  in der Erwägung, dass Italien, Spanien und die Niederlande die wichtigsten nelkenerzeugenden Länder sind, und in der Erwägung, dass wildwachsende Sorten des Dianthus caryophyllus überwiegend in Frankreich und Italien gefunden werden(6);

J.  in der Erwägung, dass Zypern Einspruch gegen die Anmeldung erhoben und das GVO-Gremium der EFSA mit Zypern dahingehend übereingestimmt hat, dass die Vermehrung von Nelken der Linie SHD-27531-4 (beispielsweise mithilfe von Stecklingen) durch Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden kann; in der Erwägung, dass die EFSA der Auffassung ist, dass geschnittene Stängel mit vegetativen Knospen durch Stecklinge oder Mikrovermehrung vermehrt und in die Umwelt (etwa in Gärten) freigesetzt werden könnten;

K.  in der Erwägung, dass die Kreuzung von Pflanzen der Gattung Dianthus in der Natur durch Bestäuberinsekten erfolgt, insbesondere durch Lepidopteren, die ausreichend lange Rüssel haben, um an das Nektar am Blumenboden zu gelangen; in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA die Auffassung vertritt, dass die mögliche Verbreitung von Pollen genveränderter Nelken der Linie SHD-27531-4 auf wildwachsende Dianthus-Sorten durch Lepidopteren nicht ausgeschlossen werden kann;

L.  in der Erwägung, dass die genetisch veränderte Sorte Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4, sobald sie ihren dekorativen Wert verliert, zu Abfall werden wird, der gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft möglicherweise durch Kompostierung entsorgt wird; in der Erwägung, dass die EFSA die Folgen einer solchen Freisetzung in die Umwelt allerdings nicht analysiert hat;

M.  in der Erwägung, dass das GVO-Gremium der EFSA der Ansicht ist, dass sich bei Nelken der Linie SHD-27531-4 im Falle einer Freisetzung in die Umwelt durch lebende Keime, Pollen oder bewurzelte Pflanzen keine Merkmale für eine erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zeigen würden, es sei denn beim Kontakt mit Sulfonylharnstoff-Herbiziden;

N.  in der Erwägung, dass genetisch veränderte Nelken das Gen SuRB (als) enthalten, das ein mutantes, aus der Nicotiana tabacum stammendes Acetolactat-Synthase-Protein (ALS) kodiert, welches Toleranz gegen Sulfonylharnstoff verleiht;

O.  in der Erwägung, dass laut den Ausführungen von Pesticide Action Network UK einige Herbizide schon bei einer sehr niedrigen Dosis für Pflanzen hochgiftig sind, beispielsweise Sulfonylharnstoffe, Sulfonamide und Imidazolinone; in der Erwägung, dass laut den weiteren Ausführungen dieses Netzes andere Herbizide, die sich als für Tiere giftiger erwiesen haben, durch Sulfonylharnstoffe ersetzt wurden; in der Erwägung, dass Sachverständige davor gewarnt haben, dass der großflächige Einsatz von Sulfonylharnstoffen verheerende Auswirkungen auf die Produktivität von nicht zu den Zielkulturen gehörenden Kulturen sowie auf die Zusammensetzung natürlicher Pflanzengemeinschaften und der Nahrungsketten in der Natur haben könnte(7);

P.  in der Erwägung, dass Sulfonylharnstoffe zu den gängigen Optionen für Zweitlinientherapien bei Diabetes Typ II gehören und dass sie im Vergleich zu anderen Antidiabetika mit einem erhöhten Risiko kardiovaskulärer Komplikationen in Verbindung gebracht werden(8);

Q.  in der Erwägung, dass durch die Schaffung eines Marktes für sulfonylharnstoffresistente Pflanzen der weltweite Einsatz dieses Antidiabetikums als Herbizid vorangetrieben würde;

R.  in der Erwägung, dass der Einsatz eines Arzneimittels für sonstige, nicht der öffentlichen Gesundheit dienende Zwecke, der zu dessen unkontrollierter Ausbreitung in den Ökosystemen führt, einen schädigenden Einfluss auf die Artenvielfalt weltweit haben und chemische Verunreinigungen von Trinkwasser bedingen kann;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission nicht dem in der Richtlinie 2001/18/EG enthaltenen Ziel des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes gerecht wird und dass daher die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse überschritten werden;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(3) GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2015, „Scientific Opinion on a Part C notification (reference C/NL/13/01) from Suntory Holdings Limited for the import, distribution and retailing of carnation SHD-27531-4 cut flowers with modified petal colour for ornamental use“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2015, Wissenschaftliches Gutachten über eine Anmeldung gemäß Teil C (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf von Schnittblumen der Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken). EFSA Journal 2015;13(12):4358, 19 pp. doi:10.2903/j.efsa.2015.4358.
(4) GVO-Gremium (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms), 2014, „Scientific Opinion on objections of a Member State to a notification (Reference C/NL/13/01) for the placing on the market of the genetically modified carnation SHD-27531-4 with a modified colour, for import of cut flowers for ornamental use under Part C of Directive 2001/18/EC from Suntory Holdings Limited“ (Gremium der EFSA für genetisch veränderte Organismen, 2014, Wissenschaftliches Gutachten über Einwände eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine Anmeldung (Aktenzeichen C/NL/13/01) von Suntory Holdings Limited über das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 mit veränderter Farbe der Blütenblätter zu Zierzwecken und über die Einfuhr von Schnittblumen zu Zierzwecken gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG). EFSA Journal 2014; 12(11):3878, 9 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3878.
(5) Tutin et al., 1993.
(6) http://gmoinfo.jrc.ec.europa.eu/csnifs/C-NL-13-01.pdf.
(7) http://www.pan-uk.org/pestnews/Issue/pn88/PN88_p4-7.pdf.
(8) http://thelancet.com/journals/landia/article/PIIS2213-8587(14)70213-X/fulltext.

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