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Verfahren : 2013/0027(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0211/2016

Eingereichte Texte :

A8-0211/2016

Aussprachen :

PV 05/07/2016 - 13
CRE 05/07/2016 - 13

Abstimmungen :

PV 06/07/2016 - 6.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2016)0303

Angenommene Texte
PDF 252kWORD 61k
Mittwoch, 6. Juli 2016 - Straßburg
Hohes gemeinsames Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der Union ***II
P8_TA(2016)0303A8-0211/2016

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (05581/1/2016 – C8-0188/2016 – 2013/0027(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (05581/1/2016 – C8‑0188/2016),

–  unter Hinweis auf die vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0048),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0211/2016),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 133.
(2) Angenommene Texte vom 13.3.2014, P7_TA(2014)0244.

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